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Révision partielle de la loi fédérale sur l'expropriation (LEx)

AD'VOCATE KARL LUDWIG FAHRLANDER ANDREAS DANZEISEN RUDOLF MUGGLI MICHAEL PFLUGER ROMANA CANCAR ADRIAN GOSSWEILER

Miagleder das Aamischen und Schweizerischen Anwatrsverbandes. Eingetragen im Avwalrsragister des Kantons Bam Helvetiastrasse 5 PF179 3000 Bern 6 Telefon 031 350 01 80 Fax 031 350 01 89 www.ad-vocate.ch info@ad-vocate.ch

Eidgenéssisches Departement fiir Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)

Generalsekretariat

Uberpriifung des Revisionsbedarfs des Bundesge- setzes iiber die Enteignung (EntG)

Normvorschlage und Erlauterungen

fiir eine verfahrensrechtliche Revision zur Koordination von Sachgesetzen und Enteignungsgesetz

(Bericht Phase II)

Bern, 9. November 2016

Dr. Karl Ludwig Fahrländer, Fürsprecher Dr. Adrian Gossweiler, Rechtsanwalt

Dr. Michael Pflüger, Fürsprecher

MLaw Daniel Burkhard

Inhaltsübersicht

I.

II.

III.

IV.

EIMI@ituing ....ccccceeeesveeneccoensnccecnsnessenenuscuenseusucrensersucceuccersneccusussecsseeseenes L

1. Ausgangslage..

2. Auftrag und Vorgehen..….................... ses 2

Überblick über die wichtigsten Revisionspunkte sise

1. Uberblick über die wichtigsten verfahrensrechtlichen Ânderungen 5

2. Uberblick über die wichtigsten materiellen Ânderungen...................….. 12 Normvorschläge mit Erläuterungen.....ssssesmsanaesennnennnte 14

Ingress ......,...,..,..,,..,,.,.. suisse se .14 Abschnitt I: Das Enteignungsrecht (Art. 1-15)... .16 Abschnitt Il: Entschädigung (Art. 16-26)... 19 Abschnitt III: Enteignungsverfahren (Art. 27-44), 22 Abschnitt IV: Einigungsverfahren (Art. 45-54), 49 Abschnitt V (bisher: Einspracheentscheid) ...........:ccceeeceseseeeseeeeeeeeseueennesas 58 Abschnitt VI: Schätzungsverfahren (Art. 57-75)... 59 Abschnitt VIPS: Vorzeitige Besitzeinweisung (Art. 76)... 61 Abschnitt VIII: Vollzug (Art. 88-101)... 65 Ubergangsbestimmungen und Fremdänderungen supaveseasunercere 71

1. Übergangsbestimmungen.....................s.sssss.ssssssss 71

2. Fremdänderungen............ ss ssssssssssesssessesscesceneseseeneses 72

Auswirkungen der Revision ....sssmmannmenenneneereneeeennreeennerse 78

1. Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und Gemeinden, die Enteigner

und die Enteigneten ses sesssesssseseesenesesseee 78 2. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft .........::c:cccsseeeeeseeeseeseenseeeeeeeees 80

3. Auswirkungen auf die Umwelt und Raumplanung ............csecceeeeeeeeeees 80

4. Auswirkungen auf die Finanzen des Bundes

I. Einleitung................… EP EE L

1. Ausgangslage issue reeesneeeseseeeeeenen 1

2. AUftrag und VOrGehen.......ceeeccceeeeseeeeee ee ee eee een ee ee ee ese nee nee eeen see eenene eee 2

2.1 Inhalt des Berichts zur Phase II... ss 2

2.2 Vom Auftrag ausgenommene Aspekte.

2.3 Terminologisches.................,......,

II. Überblick über die wichtigsten Revisionspunkte ses

1. Überblick über die wichtigsten verfahrensrechtlichen Ânderungen 5

1.1 Heutige Rechtslage sise 5

1.2 Das revidierte Enteignungsverfahren..…...... ss 7

1.2.2 Angleichung an das VwVG...........................s. 8

1.2.3 Regelfall: Das kombinierte Enteignungsverfahren .......ccccccceeseeees 9

a) Anwendungsbereich im Allgemeinen ......cccicccseseesetteeseesesecueeeeereneeseeees 10

b) Insbesondere: Anwendbarkeit auch für die Falle nach Art. 41 Abs. 1 Bst. b

EntG TEESE TEE SOTEOTESSOSTEO TESS OESSSELTOSOLOTSSSSSSTOOSTTOSSSOESSTOESPESEISEST! 10

III. Normvorschläge mit Erlauterungen........ EPCELELTELC ES TEL CEE ET EE EE EI EEE EE LEE L EEE | Ingress essence enenenenenenenes ee eneeneeeeeeneeseremeneseneses 14 Abschnitt I: Das Enteignungsrecht (Art. 1-15). ve ec eee eaeneeesaeeeeaveeeeeeneereeeeees 16 E-Art. 6... ene peaneeteee ena peeeeeeseneeseeeee sense seer eee eneneeeeeeesetensaeeereeeers 16 E-Art. 15 reece nee ne eee ee nee ese ren er essen esse tees eee nee ee ete eset eseteeseeneenenens 17 Abschnitt II: Entschädigung (Art. 16-26)... 19 E-Art. 195, is doessceesccensceeneseeneeeeneeeeneseeneeeennse 19 E-Art. 26... is ee een senc nenensenenesnenenneeneneeneneeeneeseneeeeneneereneerenees 20 Abschnitt III: Enteignungsverfahren (Art. 27-44), 22 Vorbemerkungen sisi iesssssecssnesseesecenessssenesnseessenseusenss 22

Ill

E-Art.

E-Art.

E-Art,

E-Art.

E-Art.

E-Art.

E-Art.

E-Art.

E-Art. 40... eee e ners ee ee eae ne eee e Sete eC ener seed enenananeesaeaesaneneaees 43

E-Art. 41. ie eenea sense seaeeneaneneneseeeeetenarseeareeeteseerseeenevens 46

E-Art. 42-44 occ eececceeeeeceeeeceeeeeeeeeeeeeseaeeeeeeceeseseneseeeeeneeasaeersneaueawen eases 48 Abschnitt IV: Einigungsverfahren (Art. 45-54)... 49

E-Art. Foc cece sidi sisi oasiesssessscecssceesauanenesaneemmseasseesesscenesse 49

E-Art. 46 und 47... ei sscecscreserennsnenneeesenens 52

E-Art, 48. cece cece cece cece seen arene ne snsssenenessssnenesesenetenenenemssenseseesseenenuss 54

Art. 50-52 oie ceecccecececceee eee reneeereeteee eee eesseeee sense eeetareeeeseneeneeteneetenenseesanens 54

E-Art. 53 und 54... ence neu eeeeeeeneeneseesseeeeeee seen eea eee neeansanataeeanaees 55

E-Art, 54a (neu) is iissssssssssessreensreensreenseeenseseenes 56

Art. 55 und 56... esse sen ee sense sen cenencenenneeen comen Ee REE SORE LEED 58 Abschnitt VI: Schätzungsverfahren (Art. 57-75)... 59

E-Art, 57 und 66... sers senssessoseesensseneenneneneneeneeseens 59

IV

IV. Ubergangsbestimmungen und Fremdänderungen ...........seccssssedeeseee 71

1. Übergangsbestimmungen.. 71

2. FFE MAANAErUNGEN.........-eeeeentersccneeeeenenseeeen senses erence eeneeesensensenenenene 72 E-Art. 18a EBG......... eee eeee eee eene eee eee eee eee sense seea see eeeaseenseeneeaeeeaeennten 73 E-Art. 18d EBG.............. eect eee esneeeeeeeenteeeeneceeeeceneeeeesseeansaneeseeseteeseesensenen 73 E-Art. 18e EBG........ ins s sans ssssnenssenscessenneenecnensseeseusuuse E-Art. 18k EBG..............,,.,.. sise senc sescensesenenmneesnesseeneeneenes

2.2 Anpassungen in den Sachgesetzen am Beispiel des USG..............,......, 77

E-Art. 58 USG wo eeccccecee cee ece eee eeneeeeeeeeee eee neseaeeseeeaeeeeaeeessnessenseneseneebanereneane 77 V. Auswirkungen der ReVISION ......ccsccscsccseceersnenseussensnrecenecaeae EPETEETE TELE TL:

1. Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und Gemeinden, die Enteigner

und die Enteigneten is issesessssssessesseesessnseses 78

2. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft "Vs. 80

Auswirkungen auf die Umwelt und Raumplanung ...................,...., 80 4. Auswirkungen auf die Finanzen des Bundes.........,.......,.,,,.,,.,,..,...,.. 80

I. Einleitung

1. Ausgangslage

Das Enteignungsgesetz des Bundes (EntG)! stammt aus dem Jahre 1930. Es wur- de im Jahr 1971 einer grésseren Teilrevision unterzogen,? seither und im Ubrigen aber nur punktuell geändert. Auch beim Erlass des Bundesgesetzes vom 18. Juni

1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (sog. Koor-

dinationsgesetz)? wurde das Gesetz kaum angepasst.

Die Motion «Totalrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung» von National- rat Fabio Regazzi vom 5. Marz 20134 verlangt nunmehr, dass der Erlass totalrevi- diert wird. Nachdem der Nationalrat als Erstrat die Motion in der Herbstsession

2014 angenommen hatte,° beschloss der Ständerat in der Sommersession 2015,

dem Antrag des Bundesrates zu folgen und diesen zu beauftragen, vorerst (nur) die «Revisionsbedürftigkeit des Bundesgesetztes über die Enteignung vertieft zu priifen».§

Nach Durchführung eines Einladungsverfahrens hat das Eidgendéssische Departe- ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Unterzeich- nenden beauftragt, die Revisionsbedürftigkeit des EntG zu prüfen und Vorschläge für eine Neuordnung zu liefern. Dabei wurde ein zweistufiges Vorgehen gewahit:

- In einer ersten Phase haben die Beauftragten das geltende EntG einer griindlichen Zustandsanalyse unterzogen. Diese ist im Bericht zur Phase I enthalten, den die Beauftragten am 14. Juni 2016 der Auftraggeberin abge- liefert haben. In diesem Bericht wurden zahlreiche Bestimmungen sowie die heutige Verfahrensordnung des EntG im Allgemeinen als revisionsbedürftig ausgemacht. Zugleich zeigte der Bericht môgliche Lôsungsansätze auf und wies jeden Vorschlag einer von vier Kategorien zu (Kategorie 1: notwendige und einfach umsetzbare Anpassung; Kategorie 2: wünschbare und einfach umsetzbare Anpassung; Kategorie 3: notwendige und schwierig umsetzbare Anpassung; Kategorie 4: wünschbare und schwierig umsetzbare Anpas- sung). Anlässlich einer gemeinsamen Sitzung hat die Auftraggeberin am 8. August 2016 entschieden, fiir welche Gesetzesartikel die Revisionsarbei- ten weitergeführt werden und für welche nicht und — falls mehrere Lésungs- vorschläge môglich waren - welcher Ansatz weiterverfolgt wird.

- In einer zweiten Phase haben die Beauftragten sodann gemäss dem vorer- wahnten Entscheid der Auftraggeberin für die verbliebenden Artikel bzw. Problemkreise konkrete Normvorschlage ausgearbeitet. Diese werden im

Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (SR 711). AS 1972 904,

AS 1999 3071.

Curia Vista Nr. 13.3023.

AB N 2014 1630 ff.

Du à & ON m

I. Einleitung

vorliegenden Bericht Phase II präsentiert und kommentiert; zugleich werden auch die môglichen Auswirkungen der Revision skizziert.

2. Auftrag und Vorgehen

2.1 Inhalt des Berichts zur Phase II

Im vorliegenden Bericht werden für alle von der Auftraggeberin gewünschten Normen des EntG konkrete Normtexte für eine Revisionsvorlage inklusive Erläute- rungen prdsentiert.

Dazu werden vorab im nachfolgenden Teil II zum besseren Verständnis die wich- tigsten Revisionspunkte - vor allem die Anpassungen bei den Verfahren - Uber- blickartig erläutert. Dies soll es ermôglichen, die einzelnen im Teil III prâsentierten Anderungsvorschlage und Kommentare im Gesamtzusammenhang zu sehen und zu Uberblicken.

Im Teil III wird für jede Vorschrift des EntG, die geändert werden soll, zuerst der vorgeschlagene neue Normtext vorgestellt. Alle Anderungen gegenüber dem gel- tenden EntG sind dabei rot hervorgehoben; Streichungen von Sätzen, Absätzen oder ganzen Artikeln ohne neuen Text sind mit (...) kenntlich gemacht.

Anschliessend werden die Anderungen in der gebotenen Tiefe erläutert, wo sinn- voll getrennt nach Absätzen. Im Anhang 1 findet sich der gesamte Wortlaut des neuen EntG, wie es sich nach Annahme aller hier behandelten Anderungen präsen- tieren wurde.

Jene Artikel des EntG, bei denen nach Auffassung der Auftraggeberin nichts geän- dert werden soll, werden im vorliegenden Bericht zur Phase II konsequenterweise nicht wiedergegeben und auch nicht kommentiert.

Im Teil IV des Berichts werden sodann die Ubergangsbestimmungen und die Fremdänderungen vorgestellt. Was Letztere betrifft, so beschränken sich diese beispielhaft auf das EBG? und das USGS (vgl. dazu sogleich).

Im abschliessenden Teil V wird auf die Auswirkungen der Revision eingegangen.

2.2 Vom Auftrag ausgenommene Aspekte

Wie bereits bei der ersten Phase bilden auch bei der zweiten Phase folgende Berei- che nicht Gegenstand des Auftrags:

- Die Motion «Totalrevision des Bundesgesetzes Uber die Enteignung - Markt- konforme Entschädigung der Enteigneten» von Markus Ritter vom

21. Marz 2013,°

Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (SR 742.101). 8 Bundesgesetz Uber den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz; SR 814.01).

2 Curia Vista Nr. 13.3196.

Auftrag und Vorgehen

- alle Fragen im Zusammenhang mit dem Aufbau, der Struktur und der Orga- nisation der Eidgenôssischen Schätzungskommissionen (ESchK) und Ober- schätzungskommission (OSchk),

- sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Entschädigung nachbarrechtli- cher Abwehransprüche, insbesondere bei (Betriebs-)Larmimmissionen.

Würden die hier präsentierten Anderungen am EntG vorgenommen, so hatte dies zur Foige, dass verschiedene Infrastruktur- und Sachgesetze des Bundes (EBG, «neue» EntG angepasst werden müssten. Für diese indirekten Anderungen werden im vorliegenden Bericht vereinbarungsgemass (noch) keine Normtexte präsentiert. Im Kapitel Fremdänderungen (Ziff IV.2) sowie in den Anhängen 2 und 3 findet sich jedoch jeweils ein beispielhafter Entwurf mit den aus unserer Sicht erforderlichen Anpassungen zum EBG und zum USG, die in einer späteren Phase sinngemäss auch bei allen anderen betroffenen Infrastruktur- und Sachgesetzen vorzunehmen waren.

Ebenfalls anzufügen ist, dass die vorliegend präsentierten Anderungen nicht ver- tieft auf ihre «Kompatibilität» mit dem System der Entschädigung nachbarrechtli- cher Abwehransprüche, insbesondere bei (Betriebs-)Larmimmissionen, überprüft worden sind, da dieser Themenkreis ja vom vorliegenden Auftrag ausgenommen ist (vgl. hiervor). Eine solche Überprüfung und Koordination der Revisionsvor- schlage ware zum heutigen Zeitpunkt auch gar nicht môglich: Je nachdem, wel- ches Entschädigungssystem in Zukunft massgebend sein wird - Stichwort heutige Rechtsprechung Werren'®, Normierung der Rechtsprechung Werren oder ein alter- natives Entschädigungsmodell (bspw. sog. Lärmausgleichsnorm [LAN]) - werden nochmalige Anpassungen an den hier vorgeschlagenen Anderungen nôtig sein. Bei den verfahrensrechtlichen Revisionsvorschlagen wurde immerhin vorausschauend versucht, zumindest offensichtliche Widersprüche verhindern zu kônnen, falls die heutige Rechtsprechung Werren des Bundesgerichts vorerst weiterhin giltig blie- be, weswegen die Nachbarrechtsenteignungen bei diesen Normen auch ab und zu zur Sprache kommen werden. Eine vertiefte Überprüfung des neuen Verfahrens-

19 Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 8. Marz 1960 (SR 725.11).

11 Bundesgesetz über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (Luftfahrtgesetz; SR 748.0).

12 Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (Elektrizitatsgesetz; SR 734.0).

13 Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Befôrderung flüssiger oder gasfürmiger Brenn- oder Treibstoffe vom 4. Oktober 1963 (Rohrleitungsgesetz; SR 746.1).

1# Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbefürderung vom 23. Juni 2006 (Seilbahngesetz; SR 743.01).

15 Bundesgesetz über die Armee und die Militarverwaltung vom 3. Februar 1995 (Militérgesetz; SR 510.10).

16 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (Natur- und Heimatschutzge- setz; SR 451).

17 Bundesgesetz über den Gewässerschutz vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz; SR 814.20).

18 BGE 94 I 286.

I. Einleitung

rechts zu einem späteren Zeitpunkt wird aber unumganglich sein, wenn dereinst Klarheit herrscht, wie es mit den «Nachbarrechtsenteignungen» weitergeht.

2.3 Terminologisches

Verweise auf das EntG beziehen sich im vorliegenden Dokument auf das geltende EntG. Referenzen auf die neue, vorgeschlagene Fassung des Gesetzes werden demgegentber mit E-Art. bezeichnet.

Im vorliegenden Bericht wird in Anlehnung an die Terminologie im EntG jeweils die männliche Form verwendet. Gemeint sind selbstverständlich immer beide Ge- schlechter.

Uberblick über die wichtigsten verfahrensrechtlichen Anderungen

II. Uberblick über die wichtigsten Revisionspunk- te

1. Uberblick iiber die wichtigsten verfahrensrechtlichen

Anderungen

1.1 Heutige Rechtslage

Das EntG regelt heute in den Art. 27-75 das Enteignungsverfahren vom Anfang bis zu seinem Ende umfassend. Dabei handelt es sich in zweifacher Hinsicht um ein selbständiges Verfahren:

- Ejinerseits enthält das EntG für viele verfahrensrechtlichen Fragen eigene Vorschriften. Das VwVG!? als umfassendes Verfahrensrecht für verwaltungs- rechtliche Verfahren vor Bundesbehérden existierte bei der Schaffung des EntG noch gar nicht, und als es 1968 in Kraft trat, wurde es mit Ausnahme der Art. 20-24 betreffend Fristen für nicht anwendbar erklärt (vgl. Art. 110 EntG und Art. 2 Abs. 3 VwVG).

- Andererseits und vor allem aber beschreiben die Art. 27-75 EntG ein Ent- eignungsverfahren, welches losgelôst ist vom Plangenehmigungsverfahren fiir das Werk, fir welches enteignet werden soll. Das im EntG geregelte Ver- fahren stammt noch aus einer Zeit, in der (umfassende) Plangenehmi- gungsverfahren in ihrer heutigen Ausgestaltung noch gar nicht existierten und das Werk selbst oft nur mit einer (sicherheits-)technischen Freigabe «bewilligt> wurde - typischerweise in einem bloss verwaltungsinternen Be- hôrdenverfahren und vor dem Start des Enteignungsverfahrens.”° Privatper- sonen konnten gegen diese (sicherheits-)technische Freigabe keine Rechts- mittel einlegen. Aus diesem Grund kam es nur und erst im nachlaufenden, losgelôsten Enteignungsverfahren zu einer ôffentlichen Planauflage, wobei die Betroffenen mit Einsprache und Begehren nach Art. 7-10 EntG die Ent- eignung auch im Grundsatz und im Umfang (und damit mittelbar auch das Werk als solches) bekämpfen konnten.

Das im EntG normierte Verfahren ist entsprechend komplex: Einzuleiten ist es zwar bei der ESchK, welche vorerst die enteignungsrechtliche Planauflage durch die Gemeinden anordnet und überwacht (Art. 27-44; Marginale «Planauflage») und anschliessend ein spezifisches enteignungsrechtliches Einigungsverfahren durchzuführen hat (Art. 45-54; Marginale «Einigungsverfahren»), bei dem nicht nur Uber die Entschädigung verhandelt werden kann, sondern auch Uber die Ein- wendungen gegen die Enteignung an sich (sog. enteignungsrechtliche Einspra- chen) und über Begehren nach den Art. 7-10 EntG. Über die Einsprachen befindet

19 Bundesgesetz über das Verwaitungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrens-

gesetz; SR 172.021). 20 Val. HeSS/WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes - Kommentar, 2 Bde., 1986, Vorbem, zu Abschnitten IV und VI, N. 1.

Il. Uberblick über die wichtigsten Revisionspunkte

aber anschliessend nicht die ESchK, sondern das in der Sache zuständige Depar- tement des Bundes, dem die Akten zu übermitteln sind (Art. 50 und 55 f. EntG; Marginale «Einspracheentscheid»). In diesem sog. Administrativverfahren ent- scheidet eine Verwaltungsbehérde (und nicht die Enteignungsbehérde) über die Zulassigkeit einer konkret vorgesehenen Enteignung und Uber die dagegen gerich- teten Einsprachen und (mit Einschrankungen) Uber den Umfang der abzutretenden Rechte. Danach gehen die Akten wieder zurück an die ESchK, welche im sog. Schatzungsverfahren noch über die Art und die Héhe der Entschädigung zu befinden hat (Art. 57-75; Marginale «Schätzung>).

Mit dem Ausbau der Umweltschutzgesetzgebung und des Individualrechtsschutzes wurden die bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nach und nach zu voll- wertigen Verfahren mit ôffentlicher Auflage und Einsprachemdglichkeit für alle auch bloss in tatsächlichen Interessen vom Werk Berührten ausgebaut.*! Dadurch ergaben sich zunehmend Doppelspurigkeiten und komplexe Verflechtungen zwi- schen Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren.?* Darauf hat der Bundesge- setzgeber nach einem längeren Prozess mit dem bereits erwahnten?? Koordinati- onsgesetz reagiert. Seit dessen Inkrafttreten ist in den entsprechenden Sachge- setzen für zahlreiche Enteignungen ein kombiniertes Plangenehmigungs- und Ent- eignungsverfahren vorgesehen (vgl. als Beispiel unter vielen Art. 18d-18f und Art. 18k EBG). Bei diesem kombinierten Verfahren ist der Entscheid Uber die Zu- lässigkeit und den Umfang der Enteignung mit dem Plangenehmigungsentscheid koordiniert?+ bzw. zusammengelegt: Mit den Plänen für das Werk werden auch die Enteignungsplane aufgelegt, und wahrend der Planauflage sind sowohl Einspra- chen gegen das Werk wie auch solche gegen die Zulässigkeit und den Umfang der Enteignung vorzubringen (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG). Die Plangenehmigungsbeh6r- de entscheidet sodann bei der Plangenehmigung auch Uber die enteignungsrechtli- chen Einsprachen und damit über die Zulässigkeit der Enteignung. Die ESchK kommt im kombinierten Verfahren in aller Regel erst nach Rechtskraft der Plange- nehmigung zum Zug; sie urteilt nur noch über die Entschädigung und über damit eng zusammenhängende Fragen (vgl. Art. 18k EBG).

Die meisten Enteignungen finden heute im Zusammenhang mit Werken statt, für welche eine Plangenehmigung erforderlich ist und für welche die anwendbaren Sachgesetze kombinierte Verfahren vorsehen. Das im EntG enthaltene, selbständi- ge Enteignungsverfahren kommt damit nur noch selten zur Anwendung. Die kom- binierten Verfahren sind - was die Plangenehmigung mit der integrierten Administ- rativphase betrifft - heute aber (nur) in den bundesrechtlichen Sachgesetzen ge- regelt. Das EntG enthalt für die kombinierten Verfahren keine Regeln bereit, ja sieht ein solches Verfahren nicht einmal vor. Gemäss den einschlagigen Sachge- setzen soll zwar das EntG subsidiär weiterhin auch in den kombiniérten Verfahren

21 Vgl. HESS/WEIBEL (Fn. 20), Vorbem. zu Abschnitt III, N. 17 ff.

22 Siehe HESS/WEIBEL (Fn. 20), Vorbem. zu Abschnitt III, N. 18 und 24 f.

23S. Ziff. 1.1 hiervor.

24 FRANZ KESSLER COENDET, Formelle Enteignung, in BIAGGINI/HANER/SAXER/SCHOTT (Hrsg.), Fachhand- buch Verwaltungsrecht, S. 1065 ff., N. 26.71; ADRIAN GOSSWEILER, Entschädigungen für Larm von Verkehrsanlagen - Elemente für eine Neuordnung durch den Gesetzgeber, Diss. 2014, N. 591.

Überblick über die wichtigsten verfahrensrechtlichen Anderungen

anwendbar sein (val. zum Beispiel Art. 18a EBG); der Gesetzgeber verzichtete im Zusammenhang mit dem Erlass des Koordinationsgesetzes aber darauf, auch das EntG den neuen Verfahrensordnungen anzupassen. Er folgte mit anderen Worten einem Konzept, bei dem sich das Verfahren primar aus den Sachgesetzen und subsidiär aus dem Enteignungsgesetz ergeben sollte*> und das kurz als Grundsatz des Vorrangs der Sachgesetze und der Subsidiarität des EntG zusammengefasst werden kann. Die im EntG enthaltenen Verfahrensregeln sind jedoch wie erwahnt auf das selbstandige Enteignungsverfahren zugeschnitten und passen deshalb haufig nicht auf ein kombiniertes Verfahren, auch nicht als subsidiäres Recht. Zu- dem werden heute als Folge des Koordinationsgesetzes praktisch alle Enteignun- gen im Rahmen eines kombinierten Verfahrens bewilligt, womit es für ein selb- ständiges Enteignungsverfahren keinen grossen Anwendungsbereich mehr gibt.

Die geschilderten Umstände haben dazu geführt, dass im Enteignungsrecht heute verschiedene verfahrensrechtliche Unklarheiten bestehen, welche der Rechtssi- cherheit abträglich sind. Hinzu kommt, dass das Verfahrensrecht des EntG selbst für Spezialisten, erst recht aber für die von Enteignungen Betroffenen kaum mehr verstandlich ist. Findet zum Beispiel ein kombiniertes Verfahren statt, so stimmen die im EntG vorgesehenen Zuständigkeiten nicht mehr, da diese nur im selbstän- digen Enteignungsverfahren gälten. Zudem ist für diesen Fall bis heute ungeklart, ob bereits vor dem Entscheid über die Plangenehmigung und die Einsprachen ge- gen die Enteignung ein Einigungsverfahren durchzuführen ist (und wenn ja unter wessen Leitung) oder ob ein erst nach der Rechtskraft der Plangenehmigung von der ESchK eingeleitetes und damit auf die Entschädigungsfrage beschränktes Eini- gungsverfahren geniigt.2 Es ist Gegenstand und Aufgabe der mit diesem Bericht vorgestellten Revisionsarbeiten, solche und andere Unklarheiten zu lésen.

1.2 Das revidierte Enteignungsverfahren

1.2.1 Grundsatz: Koordination von Sachgesetz und EntG

Mit der Revision soll - als Kern oder Hauptelement der Revision - das EntG so an- gepasst werden, dass es auf den heutigen Regelfall - das kombinierte Plangeneh- migungs- und Enteignungsverfahren (nachfolgend als kombiniertes Enteignungs- verfahren bezeichnet) - zugeschnitten ist. Der «enteignungsrechtliche Teil» des kombinierten Plangenehmigungsverfahrens wird damit neu im Enteignungsgesetz abgebildet und geregelt. In den Sachgesetzen werden, neben dem jeweiligen Plangenehmigungsverfahren, noch allfällige Besonderheiten bei Enteignungen festgelegt, die von der Normordnung im neuen EntG abweichen. Das neue gesetz- geberische Konzept folgt also dem Grundsatz der Koordination von Sachgesetz und EntG: Ist für ein Vorhaben eine Plangenehmigung notwendig, richtet sich das Ver- fahren nach dem Sachgesetz; sind für ein Vorhaben eine Plangenehmigung und

25 Vgl. dazu auch Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung des Plangenehmigungsverfahrens vom 25. Februar 1998, BBI 1998 2591 ff. (nachfolgend: Botschaft Koordinationsgesetz), 2600 f.

26 Vgl. dazu ADRIAN GOSSWEILER (Fn. 24), N, 599, mit Hinweisen auf verschiedene Lehrmeinungen; s. auch FRANZ KESSLER COENDET (Fn. 24), N. 26.112.

Il. Uberblick über die wichtigsten Revisionspunkte

eine Enteignung erforderlich, gelangen das Sachgesetz und das EntG zur Anwen- dung. Letzteres regelt diesfalls die enteignungsrechtlichen Anforderungen an die Planvorlage und den enteignungsrechtlichen Teil des Verfahrens. Allfällige für das kombinierte Verfahren vorzusehende Besonderheiten sind sodann in das jeweilige Sachgesetz aufzunehmen.

In den E-Art. 28-35 enthält das Gesetz die neuen Vorschriften fiir das kombinierte Enteignungsverfahren (s. sogleich Ziff. II.1.2.3). Erganzend sieht das revidierte EntG auch weiterhin ein selbstandiges Enteignungsverfahren vor, das zur Anwen- dung gelangt, wenn nebst dem Enteignungsverfahren nicht zugleich ein Plange- nehmigungsverfahren stattfindet. Die Vorschriften zum selbständigen Enteig- nungsverfahren finden sich in den E-Art. 36-41 EntG und sind gegenüber der heu- tigen Rechtslage entschlackt und vereinfacht worden (vgl. dazu Ziff, II.1.2.4).

Die beiden Verfahren laufen allerdings nur in der phase administrative unter- schiedlich ab, also bis zur Plangenehmigung (im kombinierten Enteignungsverfah- ren) bzw. bis zum Entscheid über die Zulässigkeit der Enteignung (im selbständi- gen Verfahren) durch die Administrativbehérden. Bei beiden Verfahren findet an- schliessend ein und dasselbe gerichtliche Einigungs- und Schätzungsverfahren vor den ESchK statt, welches weiterhin in den E-Art. 45-75 EntG geregelt ist. Die ESchK hat dabei aber nur noch über die Entschädigungsfolgen der Enteignung zu befinden; die Zulässigkeit der Enteignung liegt in diesem Verfahrensstadium nicht mehr im Streit. Entsprechend hat auch die Einigungsverhandlung künftig allein noch die Entschädigung zum Thema.

1.2.2 Angleichung an das VwVG

Wie erwähnt ist das VwVG im Enteignungsverfahren vor den ESchK heute gemäss Art. 2 Abs. 3 VwVG mit Ausnahme weniger Vorschriften zu den Fristen nicht an- wendbar. Trotzdem stellen sich vor den ESchK hin und wieder verfahrensrechtliche Fragen, für welche das EntG selbst keine (oder keine abschliessenden) Antworten bereithalt. So sieht Art. 72 Abs. 1 EntG beispielsweise vor, dass die Schätzungs- kommission Zeugen anhôren kann. Welche Rechte und Pflichten aber ein Zeuge hat und auf welche Weise er einzuvernehmen ist, dazu enthält das EntG keine Re- geln. Der Verordnungsgeber hat deshalb in Art. 4 VSchK?? - im Widerspruch zu Art. 2 Abs. 3 VwVG und Art. 110 EntG - angeordnet, dass die gesamten allgemei- nen Bestimmungen des VwVG (zweiter Abschnitt, Art. 7-43 VwVG) in den Verfah- ren vor den ESchK doch anwendbar sind.

Der praktisch generelle Ausschluss des VwVG für die Verfahren vor den ESchK, wie er in Art. 2 Abs. 3 VwVG und Art. 110 EntG enthalten ist, erscheint nicht sachge- recht. Wo das EntG Lücken aufweist, scheint es geboten, diese mit den Regeln des VwVG als allgemeingültige Kodifikation des Bundesverwaltungsverfahrensrechts zu schliessen. Neu soll deshalb das VwVG als subsidiäres Verfahrensrecht auch in den Verfahren vor den ESchK gelten. Wo das EntG für gewisse verfahrensrechtliche

27 Verordnung über das Verfahren vor den eidgenôssischen Schätzungskommissionen vom 13. Februar 2013 (SR 711.1).

Überblick über die wichtigsten verfahrensrechtlichen Ânderungen

Fragen spezielle Vorschriften enthält, gehen diese natürlich weiterhin vor. Das be- dingt eine Anpassung von Art. 110 EntG und eine indirekte Ânderung von Art. 2 Abs. 3 VwVG.

Im Sinne eines méglichst einheitlichen Verfahrensrechts ist es darüber hinaus auch zweckmässig, wenn jene speziellen Verfahrensvorschriften des EntG gestrichen werden, die an sich überflüssig sind, weil das VwVG bereits entsprechende bzw. gleichwertige und sachgerechte Regelungen bereithält. Das gilt sowohl für die Vor- schriften über das Verfahren vor den ESchK wie auch für die Vorschriften über das Administrativverfahren. Durch die Aufhebung solcher besonderer Vorschriften kann eine Angleichung der Enteignungsverfahren an die Verfahren nach VwVG erreicht werden, was ganz im Sinne dieses Gesetzes sowie einer einheitlichen und koordi- nierten Verfahrensordnung ist.

1.2.3 Regelfall: Das kombinierte Enteignungsverfahren

Die Regelungen der E-Art. 28 ff. EntG gelten für Verfahren, in denen die Sachge- setze ein zusammengelegtes Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren vor- schreiben, also nur für das sog. kombinierte Enteignungsverfahren. Da die Sach- gesetze wie erwahnt für die kombinierten Verfahren bereits Regelungen enthalten, insbesondere solche für den «plangenehmigungsrechtlichen» Teil des Verfahrens, sind in den E-Art. 28 ff. EntG ergänzend jene Verfahrensvorschriften aufgenom- men worden, die im kombinierten Verfahren zusätzlich zur Anwendung gelangen, wenn fiir ein Vorhaben Enteignungen notwendig sind. Bei einem Plangenehmi- gungsverfahren ohne Enteignungen soll die Genehmigungsbehôrde für das Verfah- ren (weiterhin) nur das Sachgesetz und das VwVG anwenden müssen. Sind Ent- eignungen nôtig, so sind die Vorschriften der E-Art. 28 ff. EntG zusätzlich zur An- wendung zu bringen. Die zusätzlichen Vorschriften im EntG regeln vorab «techni- sche» Aspekte des kombinierten Verfahrens, namentlich die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen, die Publikation und die persônlichen Anzeigen sowie an die Einsprachen.

Damit die Vorschriften des EntG zum kombinierten Verfahren für sich selbst ver- ständlich bleiben, werden darin gewisse Grundsätze aus den Sachgesetzen wie- derholt, so etwa die Vorgabe, dass innerhalb der Auflagefrist auch sämtliche ent- eignungsrechtlichen Einwande sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleis- tung geltend zu machen sind (E-Art. 33 Abs. 1; vgl. etwa Art. 18f Abs. 3 EBG). Nach dem hier vorgeschlagenen Konzept der Koordination von Sachgesetz und EntG ware es konsequent, die heutigen enteignungsrechtlichen Regeln in den Sachgesetzen ersatzlos zu streichen, da diese ja neu im EntG enthalten sein wer- den. Werden sie hingegen in den Sachgesetzen belassen, bestehen aus gesetzes- technischer Hinsicht unschéne Doppelspurigkeiten, die solange akzeptiert werden kénnen, als keine (inhaltlichen) Widersprüche daraus resultieren. Ein entsprechen- der Vorschlag fiir die aus heutiger Sicht zwingenden und fakultativen Anpassungen des EBG an das vorgeschlagene Konzept ist beispielhaft in Anhang 2 dieses Be- richts enthalten. Für die andern Sachgesetze ware gleich zu verfahren.

il. Uberblick über die wichtigsten Revisionspunkte

1.2.4 Sonderfall: Das selbständige Enteignungsverfahren

a) Anwendungsbereich im Allgemeinen

Wird um eine Enteignung ersucht, ohne dass zugleich ein Plangenehmigungsver- fahren zu durchlaufen ist, so kommt künftig - gleich wie bisher - das selbständige Enteignungsverfahren zur Anwendung, das in den E-Art. 36 ff. EntG geregelt ist. In diesen Fällen richtet sich das Verfahren auch künftig nur nach dem EntG, wobei das heute im EntG in den Art. 27 ff. vorgesehene, schwerfällige Verfahren mit den abwechselnden Zuständigkeiten von ESchK und Administrativbehérde soweit wie môglich vereinfacht und dem kombinierten Verfahren angeglichen werden soll. Insbesondere soll das Verfahren künftig bis zum Entscheid über die Zulässigkeit der Enteignung ausschliesslich in der Hand der Administrativbehôrde liegen, wel- che auch Uber allfallige Einsprachen zu entscheiden hat. Die Kompetenzen der ESchK bis zum Administrativentscheid werden konsequent auf die Administrativ- behôrde übertragen.

Das selbständige Enteignungsverfahren wird inskünftig - so wie bis anhin - nicht allzu häufig zur Anwendung kommen. Es kann aber in einer Vielzahl von unter- schiedlichen, teilweise komplexen Konstellationen einschlägig sein und ist dement- sprechend flexibel zu normieren. Môgliche Anwendungsfalle sind:

- Enteignungen für ein Werk, für das überhaupt keine Plangenehmigung er- forderlich ist (bspw. Enteignung für ein Biotop nach Art. 18c Abs. 4 NHG);

- Enteignung von zusätzlichen Rechten für bereits bestehende Werke (bspw. Erneuerung eines Dienstbarkeitsrechts bei einer bestehenden elektrischen Leitung, die nicht verändert werden soll);

- Enteignung von zusätzlichen Rechten bei neuen, sich noch im Bau befinden- den oder bereits in Betrieb genommenen Werken, falls diese Rechte im Plangenehmigungsverfahren «vergessen» gingen (bspw. Enteignung eines zusatzlichen Wegrechts, das in der Planauflage noch nicht vorgesehen war);

- Nachträgliche Entschädigungsforderungen, insbesondere für die Enteignung von Nachbarrechten (bspw. Nachbarrechtsenteignung wegen übermässiger Larmimmissionen, sei dies wegen Bau- oder Betriebslärm; vgl. dazu so- gleich).

b) Insbesondere: Anwendbarkeit auch für die Falle nach Art. 41 Abs. 1 Bst. b EntG

Hervorzuheben ist vor allem die letzte Fallgruppe, die (auch) die heute von Art. 41 Abs. 1 Bst. b EntG erfassten Fälle der nachträglichen Entschädigungsforderungen umfasst. Nach dieser Vorschrift kénnen Entschädigungsforderungen auch noch nach Ablauf der Eingabefrist und nach Durchführung des Schätzungsverfahrens geltend gemacht werden, wenn der Enteignungsschaden wegen des Verhaltens des Enteigners grésser ausgefallen ist, als der Enteignete im Zeitpunkt des Aufla- geverfahrens (oder der persônlichen Anzeige) hatte annehmen miissen.?® Ange-

Überblick über die wichtigsten verfahrensrechtlichen Anderungen

sprochen sind damit gewisse Fälle der Nachbarrechtsenteignungen, wenn sich also nach dem Bau oder der Inbetriebnahme des Werks zeigt, dass übermässige Im- missionen für die Nachbarn aufgetreten sind bzw. immer noch auftreten. Diese Entschädigungsforderungen sind inskünftig stets im Rahmen eines selbständigen Enteignungsverfahrens nach Art. 27 ff. EntG zu beurteilen. Das spezielle, «abge- kürzte» Verfahren, welches Art. 41 Abs. 2 EntG heute für einen Teil dieser Fâälle vorsieht und das grundsätzlich in die Zuständigkeit der ESchK fällt, wird nicht mehr vorgesehen.

Heute gibt es Fälle von Nachbarrechtsenteignungen, die nicht nach Art. 41 Abs. 2 Bst. b EntG in einem nachtraglichen, sondern die im Rahmen eines ordentlichen Enteignungsverfahrens nach Art. 27 ff. EntG abgewickelt werden müssen. Dies ist der Fall, wenn vor dem Auftreten der Immissionen noch kein entsprechendes Ent- eignungsverfahren durchgeführt worden ist, so dass die Entschädigungsforderun- gen auch nicht als nachträgliche Begehren eingereicht werden kônnen.2 Auch die- se Fälle sind inskünftig in einem selbständigen Enteignungsverfahren gemäss E- Art. 36 ff. EntG abzuwickeln. Fortan spielt es also keine Rolle mehr, ob bereits ein kombiniertes Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren durchgeführt worden ist oder nicht; samtliche «nachträglichen» Entschädigungsforderungen für den Entzug von Nachbarrechten sind neu in einem selbstandigen Enteignungsverfahren zu behandeln.

Mit dieser Zusammenführung der môglichen Verfahren kann auch die heutzutage schwierige Abgrenzungsfrage, ob im Einzelfall die sechsmonatige Verwirkungsfrist gemadss Art. 41 Abs. 2 Bst. b EntG oder die fünfjährige Verjährungsfrist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgebend ist, aufgelôst werden.*° Wird ein Recht faktisch ohne Enteignungstitel (bereits) in Anspruch genommen, gilt neu in jedem Fall eine einheitliche fünfjährige Verjahrungsfrist für die Geltendmachung der enteignungsrechtlichen Einsprachen und Forderungen (vgl. E-Art. 37 Abs. 2 EntG).

Schliesslich ist an dieser Stelle daran zu erinnern, dass die Regelungen Uber das selbständige Enteignungsverfahren nochmals einer vertieften Überprüfung und womôglich auch weiteren Anpassungen zu unterziehen sein werden, wenn dereinst klar sein wird, nach welchen Regeln die übermässigen nachbarrechtlichen Beein- trächtigungen ôffentlicher Werke entschädigt werden sollen.*: Je nachdem, ob die heutige Rechtsprechung Werren** massgebend bleiben soll, ob diese (teilweise) normiert oder gar ein alternatives Entschädigungsmodell geschaffen werden soll, sind nochmalige Anpassungen an den hier vorgeschlagenen Anderungen nôütig.

2% Hauptbeispiel sind (neue oder geanderte) Fluglarmimmissionen bei einer Anderung der luftfahrt- rechtlichen Betriebsreglemente nach Art. 36d LFG. Vg!. BGE 130 II 394 (Opfikon-Glattbrugg Ver- jahrung) E. 6; s. auch ADRIAN GOSSWEILER (Fn. 24), N. 592 und 604.

30 BGE 105 Ib 6 (Montreux) E. 3. Vgl. zum Ganzen auch ADRIAN GOSSWEILER (Fn. 24), N. 413.

31 Vgl. dazu bereits vorne I.2.2 i.f.

32 BGE 94 I 286.

II. Uberblick über die wichtigsten Revisionspunkte

c) Ablauf des selbständigen Enteignungsverfahrens

Das revidierte selbständige Enteignungsverfahren wird neu direkt durch die in der Sache zuständige Administrativbehérde (Departement oder Plangenehmigungsbe- hôrde) erôffnet, wobei neu sowohl dem Enteigner wie auch den Enteigneten ein entsprechendes Antragsrecht auf Erôffnung des Verfahrens zusteht (E-Art. 36 Abs. 1 EntG). Die Behôrde entscheidet anschliessend, ob eine Publikation mitsamt ôffentlicher Auflage notwendig ist oder ob im Sinne eines vereinfachten Verfahrens eine individuelle Benachrichtigung erfolgen kann. Der Gesetzgeber unterscheidet aber bewusst nicht zwischen einem ordentlichen und einem vereinfachten selb- ständigen Enteignungsverfahren, sondern will den verfahrensleitenden Behôrden den grésstméglichen Spielraum lassen, um die im Einzelfall erforderlichen und sinnvollen Verfahrensschritte graduell anordnen zu kônnen. Nach dem Eingang der Einsprachen entscheidet die zuständige Behôrde mittels Verfügung über die Zuläs- sigkeit der Enteignung, die Einsprachen und über allfällige Begehren nach den Art. 7-10 EntG. Die ESchK kommt - gleich wie beim kombinierten Verfahren - erst nach der Rechtskraft dieser Verfügung ins Spiel und hat nur noch über die Ent- schädigung zu befinden.** Der Entscheid der zuständigen Administrativbehôrde ist wie bisher beim Bundesverwaltungsgericht und anschliessend beim Bundesgericht anfechtbar.

Diese neue Verfahrensordnung wird mit gewissem Mehraufwand für die Bundesbe- hôrden verbunden sein, weil die selbständigen Enteignungsverfahren in die Zu- ständigkeit der Bundesbehôrden fallen werden. Umgekehrt wird dies mit einer ge- wissen Entlastung der ESchK verbunden sein, welche im heutigen System kapazi- tätsmässig teilweise an Grenzen stossen.**

2. Uberblick über die wichtigsten materiellen Anderun-

gen

Mit der Revision des EntG wird schwergewichtig das Verfahren angepasst und ak- tualisiert. Materielle Anpassungen werden nur punktuell vorgenommen, wo sie sich aufdrängen.

Art. 6 Abs. 1 EntG lässt vorübergehende Enteignungen hôchstens für die Dauer von fünf Jahren zu. Diese Frist hat sich in der Praxis als zu kurz und nicht sachge- recht erwiesen; sie soll auf zehn Jahre erhôht werden.

Mit den vorbereitenden Handlungen befasst sich Art. 15 EntG. Diese Vorschrift soll so geändert werden, dass neu auch Boden- und Gebäudeuntersuchungen als (wei- tergehende) vorbereitende Handiungen qualifiziert werden kônnen.

Die Vorschrift von Art. 19P5 EntG legt den relevanten Zeitpunkt für die Schätzung von Verkehrswerten heute auf den Zeitpunkt der Einigungsverhandlung fest. Im Zuge der Neuordnung des Verfahrens muss auch dieser Schatzungszeitpunkt neu

33 Dahingehend auch Stellungnahme ESchK VI vom 28. November 2013, S. 2.

34 gi. dazu Ziff. V.1 hiernach.

Überblick über die wichtigsten materiellen Anderungen

definiert werden. Neu soll der Zeitpunkt der Rechtskraft des Entscheids über die Enteignung (Enteignungstitel) massgebend sein. Im kombinierten Verfahren wird damit zugleich ein einheitlicher Zeitpunkt für alle Enteignungen geschaffen.

HI. Normvorschläge mit Erläuterungen

III. Normvorschlage mit Erläuterungen

Ingress

Bundesgesetz über die Enteignung

(EntG)

vom 20. Juni 1930 (Stand am xx. yy.zzzz)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

gestützt auf die Artikel 58 Absatz 2, Artikel 60 Absatz 1, Artikel 74, 75, 76-78, 81-83. 87, 89-92, 102 und 108 der Bundesverfassung,

nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. Juni 1926, beschliesst:

Wie sich aus der Botschaft zur (neuen) Bundesverfassung# ergibt, steht dem Bund nach Ansicht des Verfassungsgebers das Recht zur Enteignung aufgrund der jewei- ligen Sachkompetenzen zu.% Der Verfassungsgeber hat deshalb - anders als in der alten Verfassung - darauf verzichtet, das Recht zur Expropriation in der allge- meinen Werkkompetenz in Art. 81 BV noch explizit aufzufiihren.?” Unter der neuen Verfassung ergibt sich das Recht zur Enteignung demnach direkt aus den jeweili- gen Sachkompetenzen, ohne dass eine allgemeine Kompetenzgrundlage für das Enteignungsrecht bestehen wiirde. Die spezifische (Sach-)Kompetenznorm bein- haltet das Recht, im Rahmen der Gesetzgebung die Ausübung des Enteignungs- rechts vorzusehen, entweder durch den Erlass enteignungsrechtlicher Bestimmun- gen oder aber dadurch, dass das Enteignungsgesetz für anwendbar erklärt wird. Demzufolge beurteilt sich nach dem im Rahmen von Art. 36 Abs. 1 BV für den je- weiligen Eingriff in die Eigentumsgarantie vorgesehenen Erlass - entweder dem jeweiligen Sachgesetz oder dem Enteignungsgesetz - ob und wenn ja inwieweit eine Enteignung i.S.v. Art. 26 Abs. 2 BV zulassig ist.*?

Die Bundeskompetenz auf dem Gebiet der Enteignung ergibt sich somit aus den verschiedenen Kompetenznormen i.V.m. Art. 26 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 BV. Fussnote 2 des heutigen EntG, welche neben Art. 26 und Art. 36 BV lediglich auf

35 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101).

36 Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBI 1997 I 1 ff., 259.

37 Art. 23 Abs. 1 der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV), der dem heutigen Art. 81 BV entspricht, ermächtigte den Bund, im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils derselben ôffentliche Werke zu errichten oder die Errichtung derselben zu unterstützen. Zu diesem Zweck räumte Art. 23 Abs. 2 aBV dem Bund die Befugnis ein, gegen volle Entschädigung das Recht der Expropriation geltend zu machen. Art. 23 Abs. 2 aBV ist aber im Gegensatz zu Abs. 1 nicht in die neue Verfassung aufgenommen worden. Vgl. dazu ADRIAN GOSSWEILER (Fn. 24), N. 74 m.H.

38 Bspw. Art. 83 und 87 BV.

35 Vgl. Art. 1 ff. EntG sowie bspw. Art. 39 Abs. 1 NSG; Art. 36a Abs. 4 LFG; Art. 3 Abs. 1 EBG.

Ingress

Art. 81 BV hinweist, erweist sich damit als zu eng. Das EntG kann für sich noch weitere Kompetenzbestimmungen als Verfassungsgrundlage in Anspruch nehmen, wie etwa Art. 74 BV Uber den Umweltschutz oder Art. 78 BV Uber den Natur- und Heimatschutz, in dessen Abs. 3 die Enteignung sogar explizit vorgesehen ist. Im Rahmen der vorliegend angestrebten Revision des EntG ist deshalb der Ingress der «neueren» Auffassung des Verfassungsgebers und den aktuellen verfassungs- rechtlichen Bestimmungen anzugleichen. Zu erwähnen sind damit sämtliche Kom- petenznormen, bei denen die Ausführungsgesetzgebung (heute) das Institut der Enteignung vorsieht. Es ist denkbar, dass daneben noch weitere Verfassungsbe- stimmungen bestehen, die die Ausübung des Enteignungsrechts mitbeinhalten, obwohl dies in der geltenden Ausführungsgesetzgebung (noch) nicht vorgesehen ist; allfällige solche Verfassungsbestimmungen sollten in Zusammenarbeit mit den betroffenen Bundesbehôrden und der Bundeskanzlei noch evaluiert werden. Stellt man samtliche Verfassungsnormen zusammen, die im Ingress derjenigen Bundes- gesetze angegeben sind, welche die Enteignung heute vorsehen, resultiert folgen- de Liste: Art. 58 Abs. 2%, Art. 60 Abs. 141, Art. 74%, 7543, 7644, 7745, 784°, 8147, 81a*®, 824, 835°, 87°, 8952, 9053, 9154, 9255, 10256, 10857, die in abgekiirzter Form in den Gesetzesentwurf aufgenommen werden.

Nicht aufgeführt werden: Art. 13 (Schutz der Privatsphare)*®, Art. 40 Abs. 2 (Aus- landschweizerinnen und Auslandschweizer)°*?, Art. 41®, Art. 45 (Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes)*, Art. 46 (Umsetzung des Bundesrechts)®, Art. 86 (Verbrauchssteuer auf Treibstoffen und übrige Verkehrsabgaben)®, Art. 87a (Fi-

40 MG (SR 510.10).

41 MG (SR 510.10).

42, WAG (SR 921.0); USG (SR 814.01); EnG (SR 730.0).

#3 RPG (SR 700).

44 WRG (SR 721.80); GSchG (SR 814.20); BG über den Wasserbau (SR 721.100).

45 WAG (SR 921.0).

46 WAG (SR 921.0); NGH (SR 451).

47 RLG (SR 746.1); EBG (SR 742.101); EleG (SR 734.0); NSG (SR 725.11); WRG (SR 721.80); AtraG (SR 724.104); TrG (SR 744.21).

48 GUTG (SR 742.41).

49 NSG (SR 725.11); MinVG (SR 725.116.2); TrG (SR 744.21).

50 NSG (SR 725.11); MinVG (SR 725,116.2).

51 LFG (SR 748.0); EBG (SR 742.101); EleG (SR 734.0); SebG (SR 743.01); BSG (SR 747,201); GUTG (SR 742.41); AtraG (SR 724.104); TrG (SR 744.21).

32 EnG (SR 730.0); StromVG (SR 734.7).

53 KEG (SR 732.1).

54 RLG (SR 746.1); StromVG (SR 734.7).

55 LFG (SR 748.0).

56 LVG (SR 531).

57 RPG (SR 700).

58 EleG (SR 734.0).

5 MG (SR 510.10).

60 RPG (SR 700).

6 LVG (SR 531).

62 LVG (SR 531).

63 NSG (SR 725.11); MinVG (SR 725.116.2).

II. Normvorschläge mit Erläuterungen

nanzierung Eisenbahninfrastruktur)™, Art. 94 (Grundsätze der Wirtschaftsord- nung)®, Art. 95 (Privatwirtschaftliche Erwerbstatigkeit)®, Art. 96 (Wettbewerbspo- litik)®7, Art. 97 (Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten)®8, Art. 122 (Zivil- recht)®, Art. 123 (Strafrecht)”°, Art. 147 (Vernehmlassungsverfahren)”!, Art. 196 Ziffer 3 (Ubergangsbestimmung zu Art. 87 [Eisenbahnen und weitere Verkehrstra- ger])”2, Art. 197 Ziffer 3 (Ubergangsbestimmung zu Art. 83 [Nationalstrassen])’°.

Hinweis: Im Hinblick auf eine nächste Verfassungsänderung bzw. -revision sollte die vom Ver- fassungsgeber in der Botschaft von 1996 vertretene Haltung nochmals überdacht werden. Der lange und umständliche Ingress, der bei jeder Verfassungsänderung unvollständig zu werden droht, zeigt, dass es vermutlich sinnvoll ware, bei nächster Gelegenheit eine einfache und sau- bere Kompetenznorm für das Enteignungsrecht in die Verfassung aufzunehmen. Dies belegen im Ubrigen auch die unterschiedlichen Auffassungen in der Lehre zu diesem Thema.”* Aus unse- rer Sicht ist es jedenfalls fraglich, ob die verschiedenen Kompetenznormen etwa über die ôf- fentlichen Verkehrsanlagen oder den Umweltschutz auch die Berechtigung enthalten, gesetzli- che Bestimmungen bspw. über die Entschädigungsbemessung oder das Enteignungsverfahren aufzustellen. Ohne Verfassungsänderung muss aber die vom Verfassungsgeber in der Botschaft zum Ausdruck gebrachte Auffassung fiir den Gesetzgeber massgebend bleiben und ist diese somit im Ingress entsprechend abzubilden.

Abschnitt I: Das Enteignungsrecht (Art. 1-15)

E-Art. 6 Art. 6 es " ! Eine vorübergehende Enteignung darf sich héchstens auf die Dauer von zehn Jahren erstrecken, wenn nicht fen durch Gesetz, Bundesratsbeschluss oder Abrede etwas anderes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit der Einweisung

1 Zitiche in den Besitz und endigt auf alle Fille drei Monate nach Vollendung des Werkes.

2 Verliert das Recht durch die vorübergehende Enteignung für den Enteigneten seinen Hauptwert, so kann er die dauernde Enteignung verlangen.

Die Praxis zeigt, dass gerade bei langjährigen Grossprojekten die heute in Art. 6 Abs. 1 EntG vorgesehene Befristung der vorübergehenden Enteignung auf maximal fünf Jahre zu kurz bemessen ist. Immer wieder kommt es vor, dass der Enteigner Flachen zwar nur vorübergehend, aber länger als fünf Jahre bendtigt, beispielswei- se für Bauinstallationsplatze (etwa bei Tunnelbaustellen) oder für das vorüberge- hende Zur-Verfügung-Stellen von Ersatzanlagen (Wege, Leitungen) während der Bauzeit. Die Enteigner sehen sich in solchen Fallen wegen Art. 6 Abs. 1 EntG heute

64 EBG (SR 742.101); EleG (SR 734.0).

65 WAG (SR 921.0).

66 WAG (SR 921.0).

67 StromVG (SR 734.7).

58 StromVG (SR 734.7).

5 RLG (SR 746.1); EleG (SR 734.0); PatG (SR 232.14); Sortenschutzgesetz (SR 232.16); TrG (SR 744,21),

70 RLG (SR 746.1); PatG (SR 232.14); Sortenschutzgesetz (SR 232.16); TrG (SR 744,21).

71 RPG (SR 700); LVG (SR 531).

72 AtraG (SR 724.104).

73 NSG (SR 725.11).

74 Vgl, dazu ADRIAN GOSSWEILER (Fn. 24), N. 75 m.H.

Abschnitt I: Das Enteignungsrecht (Art. 1-15)

gezwungen, in den Landerwerbsplänen zur Sicherheit die definitive Enteignung vorzusehen und diese auch zu realisieren, wenn eine freihändige Vereinbarung mit der Grundeigentümerschaft über eine vorübergehende Benutzung von mehr als fünf Jahren scheitert. Die Sachgesetze des Bundes sehen im Ubrigen auch keine längere Frist vor, die gemass Art. 6 Abs, 1 Satz 1 zweiter Satzteil EntG weiterhel- fen wurde.

Diese Rechtslage ist unbefriedigend und vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) auch nicht wirklich Uberzeugend. Für den Enteigneten stellt es immer noch den milderen Eingriff dar, wenn ihm ein Recht «nur» für acht Jahre entzogen wird, als wenn er es ganz verliert. Gerade beim Entzug von Teilen der Grundstücksfläche (räumliche Teilenteignung) ist es für den Enteigneten haufig von Vorteil, wenn er die Flache später einmal wieder zurücker- halt (zur Nutzung oder als Nutzungsreserve). Es macht wenig Sinn, den Enteigner in diesen Fallen zu einem Vollerwerb zu zwingen. Zwar kann es (ausnahmsweise) vorkommen, dass der Enteignete aus der vorübergehenden Beanspruchung eines Rechts einen derart schweren Nachteil zieht, dass ihm die definitive Aufgabe des Rechts als bessere Option erscheint.’> Für diesen (eher seltenen) Fall enthalt aber Abs. 2 von Art. 6 EntG bereits heute das nôtige Korrektiv: Er kann dann eine dau- ernde Enteignung verlangen.

Um die nach dem geltenden EntG bestehende Problematik zu entschärfen, wird deshalb vorgeschlagen, die maximale Dauer für eine vorübergehende Enteignung auf zehn Jahre zu erhôhen.

E-Art. 15

Art. 15 Na vor ! Sofern die Spezialgesetzgebung nichts anderes vorsieht, müssen Begehungen, Planaufnahmen, Aussteckungen Hand und Vermessungen mindestens zchn Tage vor der Vornahme publiziert oder dem Eigentümer schriftlich angezeigt lungen werden.

? Weitergchende Handlungen, die zur Vorbereitung eines Unternchmens, für das die Enteignung beansprucht werden kann, unumgänglich notwendig sind, wie insbesondere Boden- und Gebäudeuntersuchungen, sind dem Eigentümer dreissig Tage vor der Vornahme schriftlich anzuzeigen. Sie bedürfen bei Widerspruch des Eigentii- mers der Bewilligung der nach Artikel 38 zuständigen Bchôrde. Besondere Bestimmungen in der Spezialgesetz- gebung bleiben vorbehalten.

? Für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen ist voller Ersatz zu leisten, der auf Kosten des Enteigners durch die Schätzungskommission festzustellen ist.

Art. 15 Abs. 1 regelt die sogenannten vorbereitenden Handlungen und stipuliert eine gesetzliche Pflicht des Grundeigentümers, solche Handlungen und Eingriffe in sein Grundeigentum zu dulden, allenfalls schon bevor das Enteignungsverfahren eingeleitet ist.” Teilweise äussern sich auch die Sachgesetze zu diesem Themen- kreis, zumeist in Form von Rückverweisungen auf Art. 15 EntG.’? Um Widersprü- che mit solchen spezialgesetzlichen Regelungen zu vermeiden, wird in der neuen

75 Vgl. zur Ratio der Befristung Hess/WEIBEL (Fn. 20), Art. 6 N. 13.

III. Normvorschläge mit Erläuterungen

Fassung von Art. 15 EntG klargestellt, dass dieser nur eine «Auffangnorm» dar- stellen soll.

Art. 15 Abs. 1 EntG sieht heute zwei Arten von vorbereitenden Handlungen vor: Für blosse Begehungen reicht eine ôffentliche Bekanntmachung spätestens fünf Tage zuvor (Satz 2), während für die übrigen, weitergehenden vorbereitenden Handlungen eine (persônliche) Mitteilung an die Betroffenen nôtig ist und der Grundeigentümer zudem die Môglichkeit hat, sich den vorbereitenden Handlungen einstweilen zu widersetzen und einen Entscheid des Departements zu erwirken (Satz 1).

Die heutige Unterscheidung zwischen Begehungen einerseits und Planaufnahmen, Aussteckungen und Vermessungen andererseits scheint uns wenig sinnvoll. Diese vier «klassischen», kleinen vorbereitenden Handiungen sollen künftig gleich be- handelt werden wie heute die Begehungen. Zum einen sind die Auswirkungen für die Betroffenen jeweils ähnlich, namlich gering, zumal ja allfällige Schäden nach Abs. 2 (neu Abs, 3) ohnehin zu entschädigen sind. Zudem lassen sich die vier er- wahnten Massnahmen in der Praxis auch kaum voneinander trennen, erfolgen doch gerade Begehungen in aller Regel nicht fiir sich allein, sondern zum Zweck der Planaufnahme, Vermessung oder Aussteckung. Künftig soll deshalb für all die- se vier Handlungen eine blosse Publikation oder eine persônliche Mitteilung genü- gen; eine persônliche Anzeige ist nicht mehr nôtig und das Departement kann nicht mehr angerufen werden. Für diese vier Massnahmen sieht demnach E-Art. 15 Abs. 1 EntG neu eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung vor. Im Gegenzug wird die sehr knappe Frist von fünf auf zehn Tage erhôht.

In einem neuen Abs. 2 wird das heutige Regime für jene vorbereitenden Handlun- gen, die über die in Abs. 1 abschliessend aufgezähiten vier Massnahmen hinaus- gehen, weitergeführt. Aufgrund vielfacher Erfahrungen werden neu insbesondere auch Boden- und Gebäudeuntersuchungen ausdrücklich als solche (weitergehende) vorbereitende Handlungen bezeichnet und damit dem Regime von Art. 15 EntG unterstellt. Alle weitergehenden vorbereitenden Handlungen sind wie bisher dem Eigentümer 30 Tage vor der Vornahme schriftlich anzuzeigen. Widerspricht der Grundeigentümer, hat die nach E-Art. 38 zuständige Behôrde zu entscheiden, ob der Eingriff zulässig ist.

In Abs. 3 wird der heutige Abs. 2 insofern weitergeführt, als dort gesagt wird, dass der Enteigner für Schäden aus vorbereitenden Handlungen Schadenersatz zu leis- ten hat. Angepasst wird aber die Zuständigkeit für den Entscheid über solche Be- gehren. Die heutige Zuständigkeitsregelung, wonach jeder Kanton für Schäden aus vorbereitenden Handiungen selbst eine Behôrde zu bezeichnen hat, obschon kaum je Fälle anhängig gemacht werden, erscheint tiberholt und wird daher ebenfalls angepasst. Neu sind Begehren im Zusammenhang mit Schäden aus vorbereiten- den Handlungen der ESchK zu unterbreiten; die entsprechende Kompetenz wird auch in Art. 64 eingefiihrt.”® Die Verordnung vom 13. Februar 2013 über die Beur-

78 Vl. dazu hinten Ziff. III zu E-Art. 64 EntG.

Abschnitt II: Entschädigung (Art. 16-26)

teilung von Schadenersatzanspriichen nach Art. 15 EntG (SR 711.2) kann somit aufgehoben werden.

Die Formulierung, wonach die Feststellung «endgiltig» ist, wird aufgrund des Wechsels bei der Zuständigkeit und mit Blick auf die Verfahrensrechte der Enteig- neten (Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV) angepasst. Entscheide Uber Art und Hohe von Schadenersatzansprichen sind somit künftig unter den Voraussetzungen von Art. 44 ff. VwVG beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar.

Abschnitt IT: Entschädigung (Art. 16-26)

our Massgebend ist der Verkehrswert (Art. 19 Bst. a) im Zeitpunkt des Vorliegens eines rechtskräftigen Enteig- | Marge. ungstitels, bender (3 Zeitpunki, Verfahren

Der in Art. 195 EntG als Stichtag vorgesehene Zeitpunkt der Einigungsverhand- lung ist im heute vorherrschenden Verfahren der kombinierten Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren nicht sachgerecht. Im Plangenehmigungsverfahren ist die Durchführung von (enteignungsrechtlichen) Einigungsverhandiungen nicht vor- gesehen; ob solche gestützt auf das EntG durchzuführen sind, ist unklar und wird unterschiedlich gehandhabt.”? Werden die Einigungsverhandlungen sodann im Schatzungsverfahren durchgeführt, so ist der Enteignungstitel bereits rechtskräftig und ist damit im Grunde genommen der Wertverlust auf dem Grundstück bereits eingetreten.®° Zudem kénnen sich so bei demselben Werk fiir Betroffene sehr un- gleiche Bewertungszeitpunkte ergeben, die sich sachlich nicht rechtfertigen lassen und wesentlich von Zufälligkeiten - etwa der Arbeitslast der betroffenen Schät- zungskommission - abhängen dirften.®! Diese Unzulanglichkeiten sind zu korrigie- ren.

Da die Schätzungskommissionen nach dem neuen Verfahrenskonzept® nur und erstmals tätig werden, wenn der rechtskraftige Enteignungstitel vorliegt,# ist es auch naheliegend, den Stichtag fiir die Bewertung auf diesen Zeitpunkt und damit einheitlich fir alle Verfahrensbeteiligten festzusetzen. In der Regel wird es sich

79 Vgl, vorne Ziff. IL.1.1 i.f. sowie auch ADRIAN GOSSWEILER (Fn. 24), N. 599, mit Hinweisen auf ver- schiedene Lehrmeinungen, und FRANZ KESSLER COENDET (Fn. 24), N. 26.112.

80 Anders die derzeit geltende Ordnung des EntG: Die Einigungsverhandiung als massgebender Stichtag findet im derzeit noch geltenden Verfahrenskonzept vor dem Entscheid Uber die enteig- nungsrechtlichen Einsprachen statt.

8 Vgl. auch BGE 134 II 49 (Opfikon, leading case) E. 13.1.

82 Vgl. Ziff. 11.1.2 hiervor.

83 Vgl. Ziff. 11.1.2 hiervor.

III. Normvorschläge mit Erläuterungen

dabei um den Zeitpunkt des Vorliegens der rechtskräftigen Plangenehmigungsver- fügung handeln.54

Aufgrund dieser eindeutigen Trennung zwischen der Plangenehmigung oder einer anderweitigen Festlegung eines rechtskräftigen Enteignungstitels einerseits und der Entschädigungsfestsetzung andererseits kônnen sodann die Absätze 2 bis 4 von Art. 19bS EntG über die vorläufige Entschädigung gestrichen werden. Da nach neuer Verfahrenskonzeption bei der Anrufung der Schätzungskommission der rechtskräftige Enteignungstitel bereits vorliegt, kann mit der Verfahrenseinleitung vor der Kommission auch um vorzeitige Besitzeinweisung und damit um Ab- schlagszahlungen ersucht werden.® Wird keine vorzeitige Besitzeinweisung bean- tragt, verbleibt dem Enteigneten bis zur rechtskräftigen Festsetzung der Enteig- nungsentschädigung die bisherige Nutzung seines Grundstücks. Damit rechtfertigt es sich aber auch, auf die heute im Gesetz noch vorgesehene provisorische Aus- richtung einer Entschädigung zu verzichten.

E-Art. 26

Art. 26

ae Neve ! Soweit der Enteigner gemäss Artikel 7 Anlagen erstellt, die bestehende ersetzen oder ergänzen, gehen sie, wenn ener nichts anderes vereinbart wurde, in das Eigentum desjenigen über, dem die bestehenden gehirten.

ee Enteignungsbedingte Vor- und Nachteile sind nach dem Verursacherprinzip mit Vorteilsanrechnung zwischen dem Enteigner und dem Enteigneten auszugleichen.

(ep)

Art. 7 Abs. 1 und 2 EntG lassen eine Enteignung auch zu Lasten offentlicher Werke zu, schreiben aber fiir diese Falle die Leistung von Realersatz vor. Art. 26 EntG regelt daran anknüpfend die daraus resultierenden Rechtsfolgen (Eigentumsver- hältnisse, Entschädigungsfragen) in dispositiver Weise. Diese Konzeption wird grundsatzlich beibehalten, wobei allerdings folgende Anderung vorgeschlagen wird:

Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EntG statuiert heute eine Schadenersatzpflicht des Enteig- ners gegenüber dem enteigneten Gemeinwesen, wenn letzterem aus dem Unter- halt der Neuanlage Mehrbelastungen entstehen, die nicht durch Vorteile aufgewo- gen werden, die ebenfalls aus der Neuanlage entstenen. Diese Konstellation bildet indessen nur eine Seite der Medaille ab. Es ist umgekehrt auch denkbar (und kommt in der Praxis auch immer wieder vor), dass der durch den Enteigner zwin- gend zu erbringende Realersatz beim Enteigneten spürbare Unterhaltseinsparun- gen nach sich zieht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn im Rahmen eines Natio- nalstrassen- oder Eisenbahnprojektes alte ôffentliche Leitungen verlegt und durch neue Leitungen ersetzt werden müssen. Auf diese Weise kann den Enteigneten ein beträchtlicher Vorteil (Einsparung von Erneuerungs- und Unterhaltskosten) er- wachsen. Im Sinne einer Konkretisierung des allgemein gültigen Grundsatzes, wo-

84 Vorbehalten bleiben abweichende Vorgaben für besondere Fälle.

85 vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 76 hinten.

Abschnitt II: Entschädigung (Art. 16-26)

nach Enteignete nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden sollen als ohne Enteignung,® soll E-Art. 26 EntG neu auch diesen Fall regéln. Das jetzt be- reits im Gesetz verankerte «Verursacherprinzip» wird dafür durch den Grundsatz der «Vorteilsanrechnung» ergänzt. Der letzte Satz von Art. 26 Abs. 1 EntG wird gestrichen und stattdessen im freiwerdenden Abs. 2 festgelegt, dass enteignungs- bedingte Vor- und Nachteile nach dem «Verursacherprinzip mit Vorteilsanrech- nung» zwischen dem Enteigner und dem Enteigneten auszugleichen sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Enteigner dem Enteigneten viel- fach eine alte Anlage durch eine neue ersetzt und damit betrachtliche Mehrwerte schafft.

Der heutige Art. 26 Abs. 2 EntG wiederholt einzig die sich aus jeder Enteignung ergebenden Rechtsfolgen und kann deshalb gestrichen werden. Dasselbe gilt für Art. 26 Abs. 3 EntG. Die Zuständigkeit der ESchK wird zwar beibehalten; deren Kompetenz ist aber bereits in Art. 64 Bst. d EntG verbrieft und muss nicht noch gesondert begrtindet werden.

86 Vgl. dazu ALEXANDER RUCH, Umwelt - Boden — Raum, in: KOLLER/TANQUEREL/TSCHANNEN/UHLMANN (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band VI, 2010, N. 2094 sowie Hess/WEIBEL (Fn 20), Art. 16 N. 3 f.

III. Normvorschläge mit Erläuterungen

Abschnitt III: Enteignungsverfahren (Art. 27-44)

Vorbemerkungen

Der dritte Abschnitt des EntG regelt heute das Planauflageverfahren. Bei diesem im Gesetz geregelten Verfahren handelt es sich um ein «reines», selbstandiges enteignungsrechtliches Planauflageverfahren, welches nicht mit den bundesrechtli- chen Plangenehmigungsverfahren koordiniert ist. Die Koordination zwischen den Plangenehmigungs- und dem Enteignungsverfahren wird heute durch die «Schar- nierbestimmungen» in den jeweiligen Infrastruktur- bzw. Spezialerlassen gewähr- leistet, indem diese das EntG für (subsidiär) anwendbar erklären und mehrfach darauf verweisen, soweit sie nicht eigenständige Regelungen enthalten. ®” Die heu- tige Ordnung folgt damit - wie vorne dargestellt - dem Grundsatz des Vorrangs der Sachgesetze und der Subsidiarität des EntG.®°

Wie vorne ebenfalls dargestellt,® soll dieses System mit der vorliegenden Revision des EntG abgelôst werden, und zwar so, dass das EntG neu auf den heutigen Re- gelfall - das kombinierte Enteignungsverfahren - zugeschnitten ist. Der «enteig- nungsrechtliche Teil» des kombinierten Plangenehmigungsverfahrens wird dabei neu umfassend im Enteignungsgesetz abgebildet und geregelt. In den Sachgeset- zen werden sodann das Plangenehmigungsverfahren sowie allfallige Besonderhei- ten hinsichtlich von Enteignungen geregelt, die von der Normordnung im neuen EntG abweichen. Das neue gesetzgeberische Konzept basiert also auf dem Grund- satz der Koordination von Sachgesetz und EntG:

- Ist flr ein Vorhaben eine Plangenehmigung notwendig, richtet sich das Ver- fahren grundsätzlich nur nach dem Sachgesetz;

- Ist für ein Vorhaben eine Plangenehmigung und eine Enteignung erforder- lich, kommt neben dem Sachgesetz auch das EntG zur Anwendung; Letzte- res regelt dann die enteignungsrechtlichen Anforderungen an die Planvorla- ge und das Verfahren. Allfällige für das kombinierte Verfahren vorzusehende Besonderheiten in enteignungsrechtlicher Hinsicht, die nicht für alle Enteig- nungen gelten sollen, sind sodann in das jeweilige Sachgesetz aufzuneh- men.

Will man diese Anderung vollziehen, so ist der dritte Abschnitt des EntG systema- tisch betrachtet derjenige Ort, an welchem die neuen Verfahrensbestimmungen zum kombinierten Verfahren einzufügen sind. Die Erläuterungen zu den folgenden Artikeln kônnen sich also nicht nur darauf beschränken, die Anderungen bei den bestehenden Normen darzustellen, sondern zugleich sind auch die neuen Verfah- rensbestimmungen vorzustellen. Als erste Anderung dazu wird vorgeschlagen, den dritten Abschnitt neu unter den Titel «Enteignungsverfahren» zu stellen; quasi als

88 Vgl. vorne Ziff. II.1.1 if.

8 Vgl. vorne Ziff. 11.1.2.1.

Abschnitt III: Enteignungsverfahren (Art. 27-44)

Gegenstück zum weiter hinten folgenden «Einigungsverfahren» und «Schätzungs- verfahren».

E-Art. 27

Art. 27

LG 1Das Enteignungsverfahren ist entweder kombiniert mit dem Plangenehmigungsverfahren für das jeweilige Werk, für das enteignet werden soll, oder aber, wo das Gesetz kcin solches Verfahren vorsicht, als selbständiges Enteignungsverfahren durchzuführen.

Wie vorne skizziert worden ist, soll das Gesetz neu zwei Verfahren regeln: Einer- seits ein kombiniertes Enteignungsverfahren als Regelfall, andererseits und ergän- zend ein selbständiges Enteignungsverfahren, das dann zur Anwendung gelangt, wenn nebst dem Enteignungsverfahren nicht zugleich ein Plangenehmigungsver- fahren stattfindet. Diese Grundordnung sollte einleitend zu den Bestimmungen des dritten Abschnitts in einer allgemeinen Bestimmung in Art. 27 E-EntG festgehalten werden, Die Inhalte des heutigen Art. 27 EntG werden in den Art. 28 gezügelt (siehe sogleich).

E-Art. 28

Art. 28

Bolas 1 Sind für ein mit einer Plangenehmigung zu bewilligendes Vorhaben Enteignungen notwendig, hat sich das ares Plangenehmigungsgesuch zu Notwendigkeit und Umfang der Enteignungen zu äussern.

fi 7 ea 2 Uberdies sind (...) ein Enteignungsplan und eine Grunderwerbstabelle anzufertigen, in der die zu enteignenden

nchmi- Grundstiicke mit Angabe ihrer Eigentümer, des Flachenmasses sowie der aus dem Grundbuch oder den sonstigen ES 6ffentlichen Biichern ersichtlichen und zu enteignenden beschränkten dinglichen sowie vorgemerkten obligatori- schen Rechte verzeichnel sind. 3 Bei der Errichtung von Dienstbarkeiten sind die Grundzige des Inhalts der Dienstbarkeit bekannt zu geben.

+ Bei vorübergehenden Enteignungen ist anzugeben, fiir welche Zeit die Rechte beansprucht werden.

Der geltende Art. 28 EntG über die Aussteckung kann in der neuen Verfahrensord- nung aufgehoben werden, weil die Infrastrukturgesetze bzw. die Spezialerlasse in der Regel bereits eine entsprechende Bestimmung vorsehen.® Dies ist auch rich- tig, denn die Aussteckungspflicht muss unabhängig davon greifen, ob Enteignun- gen vorgesehen sind oder nicht. Eine Regelung Uber die Aussteckung ist lediglich noch im selbständigen Enteignungsverfahren notwendig für den (wohl eher selte- nen) Fall, dass auch in diesem Verfahren die Auswirkungen des Werks anzuzeigen sein sollten. Art. 28 EntG kann deshalb (in summarischer Form) in das Kapitel über das selbstandige Verfahren verschoben werden (vgl. E-Art. 40 Abs. 3 EntG).

Der dadurch freiwerdende Art. 28 EntG kann verwendet werden, um die heute in Art. 27 EntG enthaltenen Fragen zur normieren. Art. 27 EntG regelt heute die für das enteignungsrechtliche Planauflageverfahren zu erstellenden «Plane». Im neu vorgesehenen Verfahrenskonzept muss diese Marginalie angepasst werden. Neu

III. Normvorschläge mit Erläuterungen

soll sie darauf hinweisen, dass die nachfolgenden Artikel das kombinierte Enteig- nungsverfahren (Hauptmarginalie II.) und Art. 27 EntG die Anforderungen an das Plangenehmigungsgesuch (Untermarginalie 1.) regeln.

Gemäss Abs. 1 hat der Enteigner einen «Werkplan» zu erstellen, aus dem die we- sentlichen Bestandteile des Werks ersichtlich sind.” Ein solcher «Werkplan» ist allerdings bereits nach den spezialgesetzlichen Vorschriften in den Infrastrukturer- lassen für die Erteilung der Plangenehmigung verlangt, weshalb Abs. 1 aufgehoben werden kann. Stattdessen soll der frei werdende Absatz genutzt werden, um eine allgemeine Bestimmung einzuführen, welche festlegt, wie bei mit Enteignungen verbundenen Plangenehmigungen vorzugehen ist. Abs. 1 halt zu diesem Zweck fest, dass sich das Plangenehmigungsgesuch zur Notwendigkeit und zum Umfang der Enteignungen zu äussern hat, wenn solche im Rahmen eines Plangenehmi- gungsverfahrens vorgesehen sind.

Abs. 2 regelt sodann (wie bis anhin), dass ein Enteignungsplan und eine Grunder- werbstabelle anzufertigen sind. Diese Bestimmung hat auch im kombinierten Ver- fahren zu gelten und kann grundsätzlich unverdndert Ubernommen werden. Zu streichen ist einzig die Vorgabe, dass die beiden Dokumente fiir jede Gemeinde anzufertigen sind. Dieses formelle Erfordernis ist nicht nôtig, weil die Unterlagen für das Plangenehmigungsgesuch auch nicht gemeindeweise anzufertigen sind. Ferner ist im Zusammenhang mit Abs. 2 darauf hinzuweisen, dass gemäss der Lehre nicht nur die aus dem Grundbuch oder den sonstigen ôffentlichen Büchern ersichtlichen beschränkten dinglichen Rechte, sondern auch die vorgemerkten ob- ligatorischen Rechte von Mietern und Pächtern in die Grunderwerbstabelle aufzu- nehmen sind.”? Sinnvollerweise wird dazu noch eine Präzisierung in Abs. 2 vorge- nommen, ergibt sich dies doch nicht zwingend aus dem heutigen Wortlaut der Be- stimmung.

Abs. 3 enthalt eine besondere Bestimmung Uber die aufzulegenden Plane bei einer vorsorglichen Enteignung nach Art. 4 Bst. a EntG. Bei einer vorsorglichen Enteig- nung liegt gerade noch kein «Werkplan» vor, weshalb ein solcher sinnvollerweise auch nicht aufgelegt werden kann.®% Abs. 3 kann deshalb für das kombinierte Ver- fahren gestrichen werden; für das selbständige Verfahren enthält E-Art. 39 EntG eine ausreichende Regelung.

Statt des heutigen Abs. 3 wird ein neuer Absatz Uber die Enteignung von Dienst- barkeiten vorgeschlagen. In der Praxis ist nicht selten zu beobachten, dass die Grundeigentiimer, die von neu zu errichtenden Dienstbarkeiten betroffenen sind, anhand der Grunderwerbstabelle nicht beurteilen kônnen, wie das zu begründende Dienstbarkeitsverhältnis inhaltlich ausgestaltet sein soll. So fehlen ihnen in der Regel die Angaben, um bspw. beurteilen zu kônnen, wie häufig ein Fahrwegrecht in Anspruch genommen werden wird oder wie der Unterhalt der im Baurecht zu erstellenden Bauteile vor Ort erfolgen soll. Demzufolge kénnen sie sich im Rahmen

91 Vgl. dazu HESS/WEIBEL (Fn. 20), Art. 27 N. 9 ff.

93 Vol. Hess/WEIBEL (Fn. 20), Art. 27 N. 23; BGE 121 II 121 (Schanzenpost Bern) E. 2.

Abschnitt III: Enteignungsverfahren (Art. 27-44)

der Einsprache auch nicht vernünftig gegen die vorgesehene Enteignung der Dienstbarkeiten wehren oder diese (teilweise) gutheissen. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, dass im Zusammenhang mit der enteignungsrechtlichen Errichtung (nicht aber der Aufhebung) von Dienstbarkeiten neuerdings auch die Grundzüge der Dienstbarkeit im Plangenehmigungsgesuch bekannt zu geben sind.

Daran anschliessend regelt Abs. 4 unverändert, dass bei vorübergehenden Enteig- nungen die Zeitdauer der Beanspruchung anzugeben ist.

Art. 29

Art. 29 (aufgehoben) (...) bd.

Art. 29 EntG regelt - entgegen der etwas unzutreffenden Marginalie «Erganzun- gen» - die Einleitung des Enteignungsverfahrens durch die Ubermittlung der Plane und Verzeichnisse an den Präsidenten der Schätzungskommission. Diese Bestim- mung kann im Rahmen der Neuordnung des Enteignungsverfahrens aufgehoben werden. Bereits die Infrastrukturerlasse sehen vor, dass die Genehmigungsbehér- de die Unterlagen des Plangenehmigungsgesuchs prüft und nôtigenfalls Ergänzun- gen verlangt.** Ferner regeln die Infrastrukturerlasse die Zustellung des Gesuchs an die betroffenen Kantone und Gemeinden;%> auch dazu erübrigt sich Weiterfüh- rendes im EntG.

E-Art. 30

Art. 30

2, Publita- In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist darauf hinzuweisen, dass die Enteigneten innert der Ein- sprachefrist anzumelden haben:

Einsprachen gegen die Enteignung;

b. Begehren nach den Artikeln 7-10:

c. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);

d. Begehren um Sachleistung (Art. 18);

e. die geforderte Enteignungsentschädigung.

2 Es ist darauf hinzuweïsen, dass zur Anmeldung von Forderungen auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persünlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet sind. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen: Grundstücke haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsge- genstandes entstehe Schaden (Art. 24).

3 In der Publikation ist ausdriicklich aufmerksam zu machen auf:

a. Artikel 32 über die Information der Mieter und Pachter durch die Grundeigentiimer; b. Artikel 42-44 über den Enteignungsbann.

[es]

III. Normvorschläge mit Erlauterungen

Art. 30 EntG regelt heute die «ôffentliche Anzeige» bzw. die Publikation des Ent- eignungsgesuchs im enteignungsrechtlichen Planauflageverfahren. Er ist nun an die neue Verfahrensordnung für das koordinierte Enteignungsverfahren anzupas- sen. Dazu soll zunächst einmal - wie in den Infrastrukturerlassen -— in der Margi- nalie statt von «ôffentlicher Anzeige» von «Publikation» die Rede sein.%

Art. 30 EntG hat sodann präziser als heute®”? aufzuzählen, gegen was sich Be- troffene innert der Einsprachefrist wehren und welche Begehren sie allesamt vor- bringen künnen bzw. müssen:

- Einsprachen gegen die Enteignung;

- (neu) Begehren nach den Art. 7-10 EntG;

- (neu) Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12); - (neu) Begehren um Sachleistung (Art. 18);

- die geforderte Enteignungsentschädigung für die zu enteignenden Rechte.

Der in Art. 30 Abs. 1 Bst. c EntG enthaltene Hinweis auf die Art. 38-41 EntG sollte hingegen gestrichen werden. Dieser Verweis muss sich richtigerweise auch auf die Einsprachen und die Forderungen beziehen und steht damit (nur) bei Bst. c über die Forderungen am falschen Ort.8 Darauf wird sogleich einzugehen sein.

Mit einer solchen Aufzählung in Abs. 1 von E-Art. 30 EntG sind samtliche in den heutigen Art. 35 und 36 EntG aufgezählten «Einsprachen und Forderungen» abge- deckt; dies ist - wie ein Blick auf den heutigen Art. 30 zeigt - heute nicht der Fall. Als Folge dessen kénnen die heutigen Art. 35 und 36 EntG aufgehoben werden. Auf die im heutigen EntG enthaltene doppelte, inhaltlich aber nicht kohärente Auf- zahlung der méglichen «Einsprachen und Forderungen», die sich im einen Fall mit der Planauflage befasst (Art. 30), im anderen Fall an die Enteigneten wendet (Art. 35 und 36 EntG), kann verzichtet werden. Auch Art. 37 EntG, der die Forde- rungsanmeldung anderer Berechtigter regelt, kann sinnvollerweise bei Art. 30 EntG «untergebracht» werden (vgl. E-Art. 30 Abs. 2 EntG). Alle Bestimmungen zur Forderungsanmeldung kônnen so vereinigt und konzentriert werden.

Der heutige Abs. 2 von Art. 30 EntG zählt diejenigen Bestimmungen des EntG auf, auf die in der Publikation auch noch hinzuweisen ist. Dazu gehôren gemäss heuti- ger Fassung Art. 32 EntG über die Information der Mieter und Pachter durch die Grundeigentümer sowie Art. 42 EntG über den Enteignungsbann. Diese Hinweis- pflicht ist sinnvoll und nétig; sie wird neu als Abs. 3 von Art. 30 EntG geführt.

Der heutige Abs. 3 von Art. 30 EntG kann ersatzlos gestrichen werden. Solange eine Verlängerung der Einsprachefrist bei grésseren Vorhaben von 30 auf 60 Tage nicht auch in den Infrastrukturerlassen vorgesehen ist oder neu eingeführt wird

97 Vgl. die Kritik in HESS/WEIBEL (Fn. 20), Art. 30 N. 17 ff.

Abschnitt III: Enteignungsverfahren (Art. 27-44)

(was derzeit nicht zur Diskussion steht), macht eine solche enteignungsrechtliche Spezialregelung keinen Sinn.

Schliesslich kann auch Abs. 4 von Art. 30 EntG ersatzlos aufgehoben werden. Im kombinierten Verfahren hat die Genehmigungsbehôürde darüber zu entscheiden, ob die aufgelegten Plane und Unterlagen volistandig sind oder nicht. Trifft dies zu, wird sie die Verbesserung anordnen, nôtigenfalls unter Durchführung einer zweiten Publikation und ôffentlichen Auflage.

E-Art. 31

Art. 31

3 Persbnli- 1 Der Enteigner hat jedem aus dem Grundbuch und den sonstigen ôffentlichen Biichern ersichtlichen oder ihm rs sonst bekannten Enteigneten vorgängig zur Publikation des Gesuchs eine Kopie des Publikationstextes zuzustel- Jen und anzugeben, was er von jedem einzelnen verlangt.

2 Erhält der Enteignete die persônliche Anzeige nach der Publikation, so läuft für ihn die Einsprachefrist vom Empfang der persinlichen Anzeige an.

3 Die persünliche Anzeige hat zu enthalten:

a die Angabe von Zweck und Umfang der Enteignung; eine summarische Orientierung über Art und Lage des zu erstellenden Werkes; die in Anspruch genommenen oder einzurdumenden Rechte; die Angahe, wo die Gesuchsunterlagen wiihrend der Einsprachefrist eingesehen werden kénnen; die Aufforderung zur Anmeldung der Einsprachen und Forderungen gemäss Artikel 30 Absatz 1; die Aufforderung zur Benachrichtigung der Mieter und Pachter gemäss Artikel 32; den Hinweis auf den Enteignungsbann und dessen Folgen gemiiss den Artikeln 42-44.

mae aes

Die persônliche Anzeige nach Art. 31 EntG ist ein enteignungsrechtliches Institut zur Information der unmittelbar Betroffenen, welches die Publikation des Gesuchs im Hinblick auf die ôffentliche Auflage ergänzt. Die persônliche Anzeige nach Art. 31 EntG ist in Bezug auf ihre Rechtswirkungen von der Anzeige nach Art. 34 EntG im abgekürzten Verfahren zu unterscheiden, in welchem keine ôffentliche Planauflage erfolgt.® Darauf wird bei Art. 34 EntG noch näher einzugehen sein.102

Die persônliche Anzeige hat sich in der Praxis bewährt. Sie ist beizubehalten, selbst wenn die Ausfertigung der persônlichen Anzeigen für die Enteigner mit eini- gem Aufwand verbunden und jedenfalls bei komplexen Eigentumsverhältnissen oder -wechseln relativ fehleranfällig ist. Auch Art. 31 EntG ist aber inhaltlich auf das kombinierte Verfahren auszurichten. Dazu ist unter anderem die Marginalie anzupassen («Persônliche Anzeige» statt nur «Persônliche»).

In Abs. 1 sollte sodann anstatt vom «Grundbuch oder den ôffentlichen Büchern» die Formulierung von Art. 27 EntG übernommen werden, wo richtigerweise vom «Grundbuch und den sonstigen ôffentlichen Büchern»1!1 die Rede ist. Zudem sollte anstelle von Entschädigungsberechtigten von Enteigneten gesprochen werden; die

#9 Vgl. zum Ganzen HEss/WeIBEL (Fn. 20), Art. 31 N. 6.

100 Ygi. die Ausführungen hinten zu Art. 34.

101 Hervorhebung hinzugefügt.

Ill, Normvorschläge mit Erläuterungen

potentiellen Adressaten, welche HESS/WEIBEL aufzählen, sind unseres Erachtens nämlich allesamt Enteignete im eigentlichen Sinne.!® Schliesslich ist in Uberein- stimmung mit dem Randtitel von Art. 30 E-EntG von der Publikation des Gesuchs (statt von der Bekanntmachung des Gemeinderates) zu sprechen und anstelle ei- nes Doppels (der Bekanntmachung des Gemeinderates) ist - etwas zeitgerechter - eine Kopie des Publikationstextes zuzustellen.

Abs. 2 enthält eine besondere Fristenregelung für das enteignungsrechtliche Plan- auflageverfahren: Erhält der Entschädigungsberechtigte die persônliche Anzeige nach der ôffentlichen Bekanntmachung, so läuft für inn die Eingabefrist erst vom Empfang der persônlichen Anzeige an. Damit wird der Enteigner mittelbar dazu angehalten, die persônlichen Anzeigen rechtzeitig zu versenden, weil andernfalls die Einsprachefrist «verlängert» wird. Art. 31 Abs. 2 EntG wirft aber die Frage auf, ob der Fristenaufschub auch bezüglich des plangenehmigungsrechtlichen Teils des kombinierten Verfahrens gilt? Im Entscheid A-8047/2010 vom 25. August 2011 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass Art. 31 Abs. 2 EntG nur für die ent- eignungsrechtliche Einsprachefrist gelte, hingegen die plangenehmigungsrechtliche - in casu die wasserrechtliche - Einsprachefrist nicht betreffe.

Diese Argumentation ist aus unserer Sicht nicht stichhaltig: Erstens kônnen im Rahmen der enteignungsrechtlichen Einsprachefrist auch Einsprachen gegen die Enteignung geltend gemacht werden, welche letztlich ebenfalls eine Planänderung bewirken (kônnen); ein Ergebnis, welches. das Bundesverwaltungsgericht mit sei- ner Argumentation gerade zu verhindern versucht. Zweitens ist es wenig überzeu- gend, die Verfahren zu kombinieren, dann aber Art. 31 Abs. 2 EntG - welcher ge- mass den Bestimmungen in den Infrastruktur- und Spezialerlassen eben gerade subsidiär zur Anwendung kommt - doch nicht anzuwenden. Nach unserer Auffas- sung musste Art. 31 Abs, 2 EntG also entweder uneingeschrankt auch im kombi- nierten Verfahren zur Anwendung kommen, womit er grundsätzlich in der heutigen Form in den Revisionsentwurf zum EntG aufzunehmen ware, oder aber ganz ge- lôscht werden. Nach der Vorgabe der Auftraggeberin wird Art. 31 Abs. 2 EntG bei- behalten, womit nach der neuen Verfahrensordnung auch die Einsprachefrist für das Plangenehmigungsverfahren verzégert werden kônnte, wenn die persônlichen Anzeigen nicht (rechtzeitig) versandt werden. Die Problematik kann aber dadurch entschärft werden, dass der Enteigner neu in Abs. 1 dazu angehalten wird, die persônlichen Anzeigen vorgängig zur Publikation und nicht gleichzeitig mit dieser zu verschicken; damit dürften die praktischen Probleme des Abs. 2 auf ein Mini- mum beschränkt werden, ohne dass gleichzeitig das Rechtsschutzbedürfnis der Enteigneten allzu stark vernachlässigt wird. Analog zu Abs. 1 sind sodann termino- logische Anpassungen angezeigt (Enteignete statt Entschädigungsberechtigte, Publikation statt Bekanntmachung, Einsprache- statt Eingabefrist).

102 Vgl. Hess/WErBEL (Fn. 20), Art. 31 N. 7 f.: Grundeigentiimer; Dienstbarkeitsberechtigte; Mieter und Pachter, deren Verträge im Grundbuch vorgemerkt sind; Berechtigte von vorgemerkten Kaufs-, Vorkaufs- und Rückkaufsrechten; Nutzniessungsberechtigte, die nach Art. 24 Abs. 2 EntG selbständig Schadenersatz verlangen kônnen; Nachbarn, deren Abwehrrechte offensichtlich betroffen sind.

Abschnitt III: Enteignungsverfahren (Art. 27-44)

Was nun den Inhalt der persônlichen Anzeige betrifft, so enthält Art. 31 EntG dazu keine präzisen Vorgaben. Letztlich geht es darum, dass der Enteignete Klarheit darüber gewinnt, welche Rechte er für wie lange abzutreten hat. Nach HESS/WEIBEL sind dem Enteigneten zum einen die Angaben betreffend die ôffentliche Planaufla- ge, zum anderen die in der Grunderwerbstabelle enthaltenen Angaben persônlich mitzuteilen.‘° In der Praxis wird für den Inhalt der persénlichen Anzeige relativ häufig auf die Angaben in Art. 34 Abs. 1 EntG abgestellt, der die Anforderungen an die persônliche Anzeige im abgekürzten enteignungsrechtlichen Verfahren formu- liert und der aufgrund der in diesem Verfahren nicht erfolgenden Publikation und ôffentlichen Auflage weiter geht als Art. 31 EntG.'°* Unseres Erachtens ware es sinnvoll, wenn die Enteigneten auch bei einer persônlichen Anzeige nach E-Art. 31 EntG umfassend im Sinne von Art. 34 EntG Uber die Enteignung und die Rechtsfol- gen informiert würden. Den Enteignern dürfte dadurch kein (bedeutender) Zusatz- aufwand entstehen, zumal diese Angaben ja heute bereits der allgemeinen Praxis entsprechen. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, Art. 34 Abs. 1 EntG bei E- Art. 31 EntG als neuen Abs. 3 einzufügen. Dabei ist der Kritik von HESs/WEIBEL entsprechend die Aufzählung mit dem Hinweis auf den Enteignungsbann zu ergän- zen, denn insofern weist Art. 34 Abs. 1 EntG heute tatsächlich eine Lücke auf.19s

E-Art. 32

Art. 32

É Mitici- 'Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtvertriige eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, Micterund SO haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persénli- Pach

ter chen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhälinisse in Kenntnis zu setzen.

Artikel 31 Absatz 2 findet keine Anwendung.

Art. 32 EntG über die Information der Mieter und Pachter, deren Verträge nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, ist inhaltlich unbestritten und kann in der heutigen Form übernommen werden. Allerdings scheint es sinnvoll, die Bestimmung mit ei- ner weiteren Regelung zu ergänzen: Wenn der Eigentümer allfällige Mieter und Pachter schon Uber die drohende Enteignung zu informieren hat, so soll er umge- kehrt den Enteigner auch über die bestehenden Vertragsverhältnisse in Kenntnis setzen. Für den Enteigner ist es in der Praxis wertvoll, über die bestehenden Ver- tragsverhaltnisse ebenfalls informiert zu sein — nicht nur, um so auf allfällige Ent- schädigungsforderungen vorbereitet zu sein, sondern auch und gerade, um mit den obligatorisch Berechtigten ebenfalls (aussergerichtliche) Einigungsverhandlun- gen aufnehmen zu kônnen, falls dies erforderlich ist. Aus diesem Grund wird eine entsprechende Ergänzung von Art. 32 Abs. 1 EntG vorgeschlagen. Zudem ist die

104 Nach HEss/WEIBEL (Fn. 20), Art. 34 N. 4, müssen die in Art. 34 Abs, 1 Bst. a-c enthaltenen An- gaben auch in der «normalen» Anzeige gemäss Art. 31 EntG enthalten sein. Muss bei einer An- zeige nach Art. 31 EntG aber auch über die ôffentliche Planauflage informiert werden, kann Bst. d sinngemäss auch noch dazu gezählt werden.

ll. Normvorschläge mit Erlauterungen

Marginalie leicht anzupassen, damit sie in den Kontext der vorangehenden Randti- tel passt.

Erwähnenswert ist sodann noch folgender Punkt: Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist der Vermieter bzw. Verpächter Hilfsperson des Enteigners und nicht etwa des Mieters bzw. des Pächters.1% Die Versäumnisse des Vermieters bzw. des Ver- pächters muss sich also der Enteigner anrechnen lassen. Das heisst aber nach Rechtsprechung und Lehre auch, dass die Eingabefrist für den Mieter bzw. Pächter bei einer verspäteten Information erst vom Empfang der Mitteilung des Vermieters bzw. des Verpächters an zu laufen beginnt, da diese ja die persônliche Anzeige gemäss Art. 31 EntG ersetzt.1” Unseres Erachtens darf dies - gerade in den kom- binierten Verfahren - aber nicht dazu führen, dass nach Art. 31 Abs. 2 EntG (auch noch) für sämtliche betroffenen Mieter und Pachter jeweils individuelle Einsprache- fristen laufen. Aus diesem Grund schlagen wir eine Klarstellung vor, wonach Art. 31 Abs. 2 EntG in Bezug auf Mieter und Pachter - entgegen HESS/WEIBEL und dem Bundesgericht - gerade nicht anwendbar ist (vgl. Abs. 2). Wird die Mitteilung an die Mieter und Pachter durch die Eigentümer verpasst, haben Erstere im Ubri- gen immer noch die Môglichkeit, zivilrechtlich gegen Letztere vorzugehen und Schadenersatz zu verlangen.

E-Art. 33

Art, 33

SE Einspa- | Tnnerhalb der Auflagefrist für das Plangenehmigungsgesuch sind auch sämtliche Begehren nach Artikel 30 geltend zu machen,

? Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und môglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren kénnen im folgenden Schätzungsverfahren noch konkretisiert werden.

3 Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.

Art. 33 EntG über das abgekürzte Verfahren braucht es in der neuen Verfahrens- ordnung nicht mehr. Die Infrastrukturerlasse sehen in der Regel bereits ein verein- fachtes Plangenehmigungsverfahren vor.’ Dafür muss im «neuen System» eine Bestimmung geschaffen werden, die sich mit der Frage beschäftigt, wie das ver- einfachte Plangenehmigungsverfahren abläuft, wenn in diesem Rahmen Enteig- nungen vorgesehen sind. Systematisch ist eine solche Bestimmung nach dem or- dentlichen kombinierten Enteignungsverfahren in das EntG aufzunehmen, konkret also in E-Art. 35 EntG. Es kann an dieser Stelle auf die Erläuterungen weiter hinten zu dieser Bestimmung verwiesen werden.

E-Art. 33 EntG soll stattdessen neu die Einsprache im kombinierten Enteignungs- verfahren regeln. Im Rahmen der Umsetzung des neuen Verfahrenskonzepts scheint es sinnvoll, eine allgemeine Regelung über die Einsprache in das EntG auf-

106 Vgl. BGE 100 Ib 293 (Brugg) E. 3b; Hess/WEIBEL (Fn. 20), Art. 33 N. 7.

107 BGE 100 Ib 293 (Brugg) E. 3b; Hess/WEIBEL (Fn, 20), Art. 33 N. 10.

Abschnitt III: Enteignungsverfahren (Art. 27-44)

zunehmen, wie sie im Zusammenhang mit dem Koordinationsgesetz auch in die Infrastrukturerlasse eingeführt worden ist: Diese schreiben heute einheitlich vor, dass innerhalb der Auflagefrist für das Plangenehmigungsgesuch auch samtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sach- leistung geltend zu machen sind.'° Eine solche Bestimmung gehért im Rahmen der neuen Verfahrensordnung aus Gründen der Einheitlichkeit und Klarheit auch in das neue EntG. Anstelle der Formulierung in den Sachgesetzen («enteignungs- rechtliche Einwande sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung») kann neu und vereinfachend auf die «Begehren nach E-Art. 30» verwiesen werden (vgl. E-Art. 33 Abs. 1 EntG). Gleichzeitig werden die Enteigneten in Abs. 2 Satz 1 aufge- fordert, die geforderte Enteignungsentschädigung gemäss E-Art. 30 Abs. 1 Bst. e EntG nach den Bestandteilen von Art. 19 (Verkehrswert, Minderwert, übrige Nach- teile) aufzugliedern und môgjlichst zu beziffern. Allerdings bestimmt Abs. 2 Satz 2 neuerdings ebenso explizit, dass die Entschadigungsbegehren im folgenden Schat- zungsverfahren noch konkretisiert werden kénnen. Denn oftmals ist es den Be- troffenen im Zeitpunkt der Einsprache und innerhalb von 30 Tagen noch nicht méglich, den Enteignungsschaden genau zu beziffern, schon nur, weil sie bspw. nicht Uber aktuelle, greifbare Angaben Uber den Verkehrswert ihrer Liegenschaft verfügen. Als Grundregel soll deshalb gelten, dass die Enteigneten die Entschädi- gungsansprüche grundsätzlich anmelden und nach den verschiedenen Bestandtei- len von Art. 19 aufgliedern müssen, in Bezug auf deren Hôhe aber später noch Prazisierungen und Nachforderungen môglich sind.

Schliesslich kann in E-Art. 33 EntG auch der heutige Art. 38 EntG untergebracht werden (vgl. Abs. 3). Danach sind die enteigneten Rechte von der Schätzungs- kommission auch ohne Anmeldung zu schätzen, wenn sie sich aus der Grunder- werbstabelle ergeben oder offenkundig sind. Das heisst: Auch ohne Anmeldung einer Entschädigung innert der Einsprachefrist ist eine Entschädigung zuzuspre- chen, wenn die Enteignung offensichtlich ist. Thematisch passt Art. 38 EntG also zum neuen E-Art. 33 EntG über die Einsprache.

E-Art. 34

Art. 34

6. pee 1 Mit der Plangenchmigung entscheidet die Genchmigungsbehirde gleichzeitig auch über die enteignungsrecht- PPS Jichen Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 7-10 EntG.

2 Danach wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren nach den Artikeln 45 ff. durchge- führt.

Art. 34 regelt heute die persônliche Anzeige im abgekürzten enteignungsrechtli- chen Verfahren. In diesem Verfahren kommt der persônlichen Anzeige konstituti- ver Charakter zu, weil die Anzeige das Verfahren für den Enteigneten formell er- ôffnet und zugleich die Eingabefrist auslést.!!° Aufgrund der nicht erfolgenden Pub- likation und der ausbleibenden ôffentlichen Auflage sind die Angaben, die die An-

10 Vgl. HESS/WEIBEL (Fn. 20), Art. 34 N. 3.

III. Normvorschläge mit Erläuterungen

zeige enthalten muss, umfangreicher als bei Art. 31 EntG, wie ein Blick auf die de- taillierte Aufzählung in Art. 34 EntG zeigt.!!1

Im Zusammenhang mit E-Art. 31 EntG ist bereits vorgeschlagen worden, dass die persônliche Anzeige auch im ordentlichen kombinierten Verfahren alle in Art. 34 EntG vorgesehenen Angaben enthalten sollte, zumal dies in der Praxis ohnehin meistens bereits der Fall ist. Aus diesem Grund wurde eine Verschiebung von Art. 34 Abs. 1 EntG zu E-Art. 31 Abs. 3 EntG vorgeschlagen.!!? Art. 34 Abs. 1 EntG kann damit aufgehoben werden; dasselbe gilt für Abs. 2, der im Prinzip den Ablauf des abgekürzten Verfahrens regelt. Wie im vereinfachten Plangenehmigungsver- fahren mit den persôünlichen Anzeigen umzugehen sein wird, ist sodann bei E- Art. 35 über das abgekürzte Verfahren zu regeln. Darauf wird sogleich zurückzu- kommen sein.

Was für den hiervor erwähnten E-Art. 33 EntG gilt, trifft auch auf den vorgeschla- genen E-Art. 34 EntG zu. Im Rahmen der neuen Verfahrensordnung ist es sachge- recht, analog zu den «Vorbildern» in den Sachgesetzen in einem neuen Artikel im EntG festzuhalten, über was im Rahmen der Plangenehmigung in enteignungs- rechtlicher Hinsicht entschieden wird (die enteignungsrechtlichen Einsprachen und die Begehren nach den Art. 7-10 EntG) und welches Verfahren anschliessend durchzuführen ist (das Einigungs- und das Schätzungsverfahren nach den Art. 45 ff. EntG). Diesem Zweck dient der neue E-Art. 34 EntG, der den entsprechenden Vorschriften in den Sachgesetzen entspricht. ‘+4

E-Art. 35

Art. 35

ven ! Findet das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren Anwendung und sollen damit Enteignungen bewilligt rer werden, gelten die Artikel 28 und 31-34 sinngemäss.

hi crie. 2 Die persônlichen Anzeigen gemäss Artikel 31 sind der Genehmigungsbehirde einzureichen, welche sie den phen Enteigneten mit dem Gesuch zustellt.

Art. 35 EntG regelt heute die innert der Eingabefrist einzureichenden Einsprachen («Einsprachen gegen die Enteignung» und «Begehren nach den Artikeln 7-10»). Er kann aufgehoben werden, weil dies neu in E-Art. 30 i.V.m. E-Art. 33 EntG gere- gelt ist.

E-Art. 35 EntG regelt stattdessen die enteignungsrechtlichen Aspekte des verein- fachten kombinierten Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahrens. Die Infra- struktur- bzw. Spezialerlasse sehen ja bekanntlich ein vereinfachtes Plangenehmi- gungsverfahren vor.'* Im Rahmen der neuen Verfahrensordnung muss deshalb im EntG die Frage geklärt werden, wie das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren

111 Vgl. bereits die Ausführungen vorne zu E-Art, 31.

12 Vgl. die Ausführungen vorne zu E-Art. 31.

Abschnitt III: Enteignungsverfahren (Art. 27-44)

abläuft, wenn in diesem Rahmen Enteignungen vorgesehen sind. Dies ist Sinn und Zweck von E-Art. 35 EntG.

Der wesentlichste Unterschied zwischen dem ordentlichen und dem vereinfachten Plangenehmigungsverfahren besteht bekanntlich darin, dass das Gesuch nicht pu- bliziert und auch nicht ôffentlich aufgelegt wird.!1$ Das heisst, dass E-Art. 30 EntG über die Publikation in dieser Form nicht zur Anwendung kommen kann. Die ande- ren Verfahrensbestimmungen für das ordentliche Verfahren (E-Art. 28 [Plange- nehmigungsgesuch], E-Art. 31 [Persônliche Anzeige], E-Art. 32 [Mitteilung an Mie- ter und Pachter], E-Art. 33 [Einsprache] und E-Art. 34 [Plangenehmigung]) sind hingegen sinngemäss anwendbar, weshalb auf sie grundsätzlich verwiesen werden kann (vgl. Abs. 1). Allerdings macht die direkte Zustellung einer persônlichen An- zeige durch den Enteigner in diesem Verfahren wenig Sinn, weil die Betroffenen von der Genehmigungsbehorde ja individuell begrüsst werden, indem ihnen das Plangenehmigungsgesuch unterbreitet wird.'!® Auf eine direkte Zustellung der per- sônlichen Anzeigen durch den Enteigner ist also beim vereinfachten Verfahren zu verzichten. Stattdessen soll der Enteigner die persônlichen Anzeigen mit dem Plangenehmigungsgesuch der Genehmigungsbehérde einreichen, welche sie als- dann zusammen mit der Planvorlage den Enteigneten zustellt (Abs. 2), Damit kann auch das Fristenproblem von Art. 31 Abs. 2 EntG umgangen werden.

Das vereinfachte, kombinierte Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren (E- Art. 35 EntG) ist vom selbstandigen Enteignungsverfahren abzugrenzen: Ersteres kommt dann zum Zug, wenn bspw. ein ôrtlich begrenztes Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen genehmigt werden soll und dabei gleichzeitig Enteignungen vorgenommen werden müssen. Das selbständige Enteignungsver- fahren kommt hingegen zum Zug, wenn keine (zusätzlichen) Bauten oder Anlagen zu genehmigen sind, sondern lediglich (zusätzlicher) Rechtserwerb erforderlich ist (val. E-Art. 36 EntG). Die beiden Verfahren sind aber sehr ähnlich ausgestaltet (val. E-Art. 39 EntG) und in beiden Verfahren ist in den hier interessierenden Fäl- len die Plangenehmigungsbehôrde zuständig (vgl. E-Art. 38 Abs. 2 EntG).

E-Art. 36 Art. 36 Lad ! Sollen Rechte nach Artikel 5 enteignet werden, ohne dass darüber in einem kombinierten Verfahren nach den Eng Artikel 28 ff. entschieden wird, ist ein selbständiges Enteignungsverfahren.durchzufiihren. Mer 2 Wurde für das Werk bereits ein Enteignungsverfahren durchgefuhrt, ist cin selbständiges Enteignungsverfah-

| eae ren nur zulässig: setzung a. wenn der Enteigner entgegen dem aufgelegten Entcignungsplan und der Grunderwerbstabelle oder der

persdnlichen Anzeige oder über diese hinaus ein Recht in Anspruch nimmt oder schmiilert,

b, wenn sich einc im Zeitpunkt der Planauflage oder der pers6nlichen Anzeige nicht oder nicht nach ihrem Umfang vorherzusehende Schädigung des Enteigneten einstellt.

III. Normvorschläge mit Erläuterungen

Art. 36 EntG regelt heute die Forderungen und Eingaben, welche der enteignete Eigentümer innert der Eingabefrist anzumelden hat (Schadenersatzforderungen; Begehren um Ausdehnung der Enteignung und Sachleistung). Dies wird neu in E- Art. 30 i.V.m. E-Art. 33 EntG geregelt, weshalb der heutige Art. 36 EntG aufgeho- ben werden kann.

In der revidierten Verfahrensordnung soll in den E-Art. 36 ff. EntG - im Anschluss an die einleitende Grundsatzbestimmung in E-Art 27 EntG über die zur Verfügung stehenden Verfahren sowie im Anschluss an die Bestimmungen über das kombi- nierte Verfahren in den E-Art. 28-35 EntG - das sog. «selbständige» Enteig- nungsverfahren (ohne Kombination mit einem Plangenehmigungsverfahren) normiert werden.'!” Bislang war das «selbständige Enteignungsverfahren» in den Art. 27 ff. EntG geregelt.‘t® Das dort vorgesehene Verfahren «passt» aber auf die Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Fälle nur schlecht bzw. ist - mit den ab- wechselnden Zuständigkeiten von ESchK, Gemeinde und Bundesdepartement - (zu) schwerfallig. Es macht wenig Sinn, solche Verfahren bei der ESchK einzuleiten und auch noch die Gemeinden für eine Publikation zu bemühen, die ganze Sache dann aber für den Einspracheentscheid an das zuständige Departement zu über- weisen, um das Dossier anschliessend wieder an die ESchK für das Schätzungsver- fahren zu retournieren. Zudem kann in den meisten Fallen wohl auf eine Publikati- on sowie eine ôffentliche Auflage verzichtet werden.!% Ziel muss es also sein, ein schlankes Verfahren vorzusehen, das für sämtliche denkbaren Enteignungen an- wendbar ist, in denen nicht das kombinierte Verfahren nach neuer Ordnung zur Anwendung gelangt.

E-Art. 36 Abs. 1 EntG steht zu diesem Zweck unter der Marginalie «Voraussetzun- gen» und regelt, wann das selbständige Enteignungsverfahren überhaupt zum Zug kommt: Dies ist dann der Fall, wenn (i) enteignet werden soll, ohne dass (ii) dafür gleichzeitig eine Plangenehmigung notwendig ist. Die denkbaren Konstellationen sind vielfaltig und teilweise komplex:

- Ein selbständiges Enteignungsverfahren ist einmal dann zu durchlaufen, wenn für ein neues Vorhaben enteignet werden soll, für das überhaupt keine Plangenehmigung erforderlich ist. Das ist insbesondere im Zusammenhang mit den Enteignungsrechten der Umweltschutzgesetzgebung vorstellbar, z.B. bei einer Enteignung für ein Biotop nach Art. 18c Abs. 4 NHG.

- Weiter kommt das selbständige Verfahren dann zur Anwendung, wenn für ein bereits gebautes Werk zusätzliche Rechte erworben werden müssen, ohne dass aber am Werk etwas gedndert werden muss und deshalb ein Plangenehmigungsverfahren nôtig ware, mit dem das Enteignungsverfahren kombiniert werden kônnte. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn für eine be- stehende elektrische Leitung ein Dienstbarkeitsrecht abgelaufen ist und die-

7 Vgl. dazu auch vorne Ziff. II.1.2.4c).

118 Vgl. ADRIAN GOSSWEILER (Fn. 24), N. 592 und 604 f.

19 Vgl. etwa BGE 115 Ib 13 (Kiissnacht am Rigi) E. 3a.

Abschnitt III: Enteignungsverfahren (Art. 27-44)

ses auf dem Enteignungsweg erneuert werden soll, weil eine freihändige Verlängerung gescheitert ist, 120

- Ferner ist das selbständige Verfahren durchzuführen, wenn für ein neues

Werk, für das ein Plangenehmigungsverfahren bzw. ein kombiniertes Ent- eignungsverfahren durchgeführt worden ist, nachträglich noch ein zusätzli- ches Recht erworben werden muss. Gemeint sind die Fälle, in denen bei der Planauflage ein Recht «vergessen» worden ist, wie etwa dann, wenn sich beim Bau oder bei der Betriebsaufnahme zeigt, dass auch noch ein Weg- recht über eine Nachbarparzelle hatte enteignet werden müssen. Das selb- ständige Verfahren kommt in dieser Konstellation aber nur dann zur Anwen- dung, wenn nicht zugleich die Plangenehmigung angepasst werden muss. Ist nämlich Letzteres der Fall, so ist wiederum das kombinierte (vermutlich vereinfachte) Verfahren zu durchlaufen,!2+

- Ebenfalls in diese Kategorie gehôren die Fälle der Nachbarrechtsenteignun-

gen, in denen für eine bereits bestehende Anlage, welche übermässige Im- missionen verursacht, (nachträglich) noch die Nachbarrechte von betroffe- nen Anwohnern enteignet werden müssen. Dabei spielt es fortan keine Rolle mehr, ob bereits ein kombiniertes Plangenehmigungs- und Enteignungsver- fahren durchgeführt worden ist oder nicht; sämtliche «nachträglichen» Ent- schädigungsforderungen für den Entzug von Nachbarrechten sind neu in ei- nem selbständigen Enteignungsverfahren nach den E-Art. 36 ff. EntG zu be- handeln.

Nach geltendem Recht muss hingegen wie folgt unterschieden werden: Wurde für das übermässig emittierende Werk bereits ein Plangenehmigungs- und Enteignungsverfah- ren durchgeführt, ist für die Behandlung der Entschädigungsbegehren ein nachträgliches Enteignungsverfahren gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. b EntG durchzuführen, wobei für die Anmeldung der Forderungen grundsätzlich die sechsmonatige Verwirkungsfrist gemäss Art. 41 Abs. 2 Bst. b EntG massgebend ist. Fand hingegen noch kein (mit einer Plange- nehmigung koordiniertes) Enteignungsverfahren statt, sind die Entschädigungsforderun- gen in einem «erstmaligen» bzw. «selbstandigen» Enteignungsverfahren gemäss Art. 27 ff. EntG zu behandeln, wobei grundsätzlich eine fünfjährige Verjahrungsfrist für ‘die Forderungsanmeldung massgebend ist.!22 Hauptbeispiel dafür ist im vorliegenden Zusammenhang (neuer oder geänderter) Fluglärm, der aus einer Anderung des luft- fahrtrechtlichen Betriebsreglements resultiert.123 Art. 36d LFG über wesentliche Ande- rungen von Betriebsreglementen sieht kein mit dem EntG kombiniertes Verfahren vor.‘24

Val. dazu auch vorne zu E-Art. 35.

BGE 105 Ib 6 (Montreux) E. 3. Vgl. zum Ganzen auch ADRIAN GOSSWEILER (Fn. 24), N. 410 ff., insb. N. 413. Siehe auch sogleich zu E-Art. 37.

BGE 130 II 394 (Opfikon-Glattbrugg Verjährung); s. auch ADRIAN GOSSWEILER (Fn. 24), N. 592 und 604.

Es ware. weder sinnvoll noch môglich, im Rahmen der vorliegenden Revision ein solches kombi- niertes Verfahren zu schaffen. Denn abgesehen vom Umstand, dass die Nachbarrechtsenteig- nungen grundsätzlich vom Auftrag ausgenommen sind (vgl. vorne Ziff. 1.2.2), ist folgendes fest- zuhalten: Solange die heutige Rechtsprechung Werren (BGE 94 I 286) massgebend ist, ist es für den Enteigner aufgrund der drei erforderlichen Entschädigungskriterien (Unvorhersehbarkeit, Spezialität, Schwere) im Voraus nicht ersichtlich, bei wem die Entschädigungsvoraussetzungen erfiillt sind und bei wem nicht. Einziges im Voraus zu beurteitendes Kriterium ist dasjenige der

III. Normvorschläge mit Erläuterungen

Werden durch das geänderte Flugregime Nachbarrechtsenteignungen notwendig, han- delt es sich dabei um (mit Blick auf die Inbetriebnahme der Anlage zwar nachträgliche, mit Blick auf das bisherige Enteignungsverfahren aber um) erstmalige und mangels Ko- ordination mit einer Plangenehmigung selbständige Enteignungsverfahren gemäss Art. 27 ff. EntG. Mit der neuen Verfahrensordnung fallt diese Unterscheidung zwischen nach- traglichen Verfahren gemäss Art. 41 und «erstmaligen» Verfahren gemäss Art. 27 ff. EntG weg; inskünftig werden sämtliche (nachträglichen) Nachbarrechtsenteignungen im selbständigen Enteignungsverfahren zu behandeln sein, wobei eine einheitliche Fristen- regelung gelten wird. Darauf wird sogleich zurtickzukommen sein.125

E-Art. 36 Abs. 2 EntG stellt sodann zusätzliche Voraussetzungen für die Durchfüh- rung eines selbständigen Enteignungsverfahrens auf, die dann erfüllt sein müssen, wenn die Enteignung ein Werk betrifft, für welches bereits ein Enteignungsverfah- ren stattgefunden hat. Er übernimmt zu diesem Zweck die Erfordernisse des heu- tigen Art. 41 Abs. 1 Bst. b EntG. Obschon die Fälle von Art. 41 Abs. 1 Bst. b EntG künftig im selbständigen Enteignungsverfahren geltend zu machen sind und es für sie kein besonderes, «abgekürztes» Verfahren mehr geben wird, sollen die Hürden für das Eintreten auf nachträgliche Forderungen mit Ausnahme der Verwirkungs- frist doch die gleichen bleiben.

Nach Art. 41 Abs. 1 Bst. b EntG kénnen Entschädigungsforderungen auch noch nach Ablauf der Eingabefrist und nach Durchführung des Schätzungsverfahrens geltend gemacht werden, wenn:

- vom Enteigner entgegen dem aufgelegten Plan und Verzeichnis oder der persônlichen Anzeige ein (zusatzliches) Recht in Anspruch genommen oder geschmälert wird (Abweichung vom Geplanten; Art. 41 Abs. 1 Bst. b EntG,

1. Teilsatz) oder

- wenn sich eine im Zeitpunkt der Planauflage oder der persônlichen Anzeige nicht oder nicht nach ihrem Umfang vorherzusehende Schädigung des Ent- eigneten erst beim Bau oder nach Erstellung des Werks oder als Folge sei- nes Gebrauchs einstellt (keine Abweichung vom Geplanten, aber Ver- schlechterung der Schadenlage gegenüber den vom Enteigneten und wohl auch vom Enteigner gehegten Erwartungen; Art. 41 Abs. 1 Bst. b EntG,

2. Teilsatz).126

Im Prinzip will der heutige Art. 41 Abs. 1 Bst. b EntG also zwischen zwei unter- schiedlichen Fallen unterscheiden. Einerseits der Fall, dass der Enteigner ein zu- sätzliches Recht beansprucht, das in den Plänen des bereits durchgeführten Ent- eignungsverfahrens nicht ausgewiesen war; andererseits der Fall, dass zwar kein zusätzliches Recht enteignet wird, der Enteignete aber einen weiteren (unerwarte-

Spezialitat, weil die zu erwartenden Larmimmissionen gemäss den larmschutzrechtlichen Vorga- ben ermittelt werden müssen; die Kriterien der Unvorhersehbarkeit und der Schwere hängen hingegen von den Verhältnissen im konkreten Einzelfall ab und tassen sich ex ante nicht beurtei- len. So lange also die heutige Rechtsprechung massgebend ist, macht eine Koordination der Be- triebsreglementsverfahren mit den Enteignungsverfahren keinen Sinn bzw. ist praktisch nicht umsetzbar, Vgl. dazu ADRIAN GOSSWEILER (Fn. 24), N. 619 ff.

125 Vgl. dazu sogleich E-Art. 37.

Abschnitt III: Enteignungsverfahren (Art. 27-44)

ten) Schadensposten aus der Enteignung der bereits enteigneten Rechte gewarti- gen muss.

Nun ist festzustellen, dass diese beiden Konstellationen im Schrifttum und in der Praxis dogmatisch nicht immer Uberzeugend auseinandergehalten werden. Verur- sacht beispielsweise der Betrieb eines Werks, fiir das enteignet worden ist, derart viele Immissionen, dass eine Enteignung von Nachbarrechten notwendig wird, so wird dieser Fall häufig unter die zweite Fallgruppe subsumiert,’?” obschon bei Lich- te besehen über den Plan bzw. die Anzeige hinaus ein zusätzliches Recht - nämlich eben ein Nachbarrecht - in Anspruch genommen wird. Diese Fälle sollten somit unter die erste Fallgruppe subsumiert werden, wobei diese Feststellung für sämtili- che bekannten Fälle nachbarrechtlicher Beeintrachtigungen (Betriebslarm, Bau- larm, Bauschäden etc.) gilt. In all diesen Fallen wird ein Recht enteignet, welches nicht im Enteignungsplan und der Grunderwerbstabelle aufgeführt ist (und auch gar nicht aufgeführt werden konnte, da die Beeinträchtigung nicht vorhersehbar war). Um dies zu präzisieren und solche Missverständnisse zu verhindern, kann der heutige Wortlaut von Art. 41 Abs. 1 Bst. b EntG in E-Art. 36 Abs. 2 Bst. a EntG dahingehend ergänzt werden, dass das Verfahren auch dann eingeleitet werden kann, wenn die Rechte nicht nur entgegen, sondern auch über den Enteignungs- plan bzw. über die persônliche Anzeige hinaus in Anspruch genommen werden.

Auch wenn also nach dem vorangehend Ausgeführten die meisten Falle nachträgli- cher Enteignungen unter die erste Fallgruppe von Art. 41 Abs. 1 Bst. b EntG bzw. nun E-Art. 36 Abs. 2 Bst. a EntG eingeordnet werden kônnen, wird doch bewusst davon abgesehen, die zweite Fallgruppe aufzuheben. Es kann nicht restlos ausge- schlossen werden, dass es Falle geben kann, in denen eine nachträgliche Entschä- digung zu leisten ist, obwohl kein zusätzliches Recht in Anspruch genommen wird. Konkrete Beispiele, die sich nicht auch unter die erste Fallgruppe subsumieren liessen, sind uns zwar nicht bekannt; in der Regel werden wohl die Verfahren bis zum Abschluss der Bauarbeiten bzw. bis zur Betriebsaufnahme sistiert, wenn die Schadensposten noch nicht liquid sind. Um den heutigen Anwendungsbereich der Bestimmung nicht einzuengen und damit unter Umstanden berechtigte Entschädi- gungsforderungen «abzuschneiden», wird aber auch die zweite Fallgruppe von Art. 41 Abs. 1 Bst. b EntG grundsätzlich unverändert in E-Art. 36 Abs. 2 Bst. b EntG übernommen.

Die hiervor gemachte Feststellung, dass eben in den meisten Fällen von Art. 41 Abs. 1 Bst. b EntG bzw. E-Art. 36 Abs. 2 EntG ein zusätzliches Recht in Anspruch genommen wird (= Bst. a, 1. Fallgruppe), ist aber für die Ausgestaltung des Ver- fahrens von Bedeutung. Gerade weil es normalerweise um eine «zusätzliche» Ent- eignung und nicht einfach um eine «Erhôhung einer bereits zugesprochenen Ent- schadigung» geht, soll in diesen Fallen ein normales, selbstandiges Enteignungs- verfahren durchgeführt werden, in dem auch enteignungsrechtliche Einsprachen erhoben werden kénnen (vgl. E-Art. 40 i.V.m. E-Art. 33 EntG) und in dem somit

127, Vgl. zum Beispiel PETER WIEDERKEHR, Die Expropriationsentschadigung dargestellt nach schweize- rischem und zürcherischem Recht, Diss. 1966, S, 213.

III. Normvorschläge mit Erléuterungen

auch über die Zulässigkeit der Enteignung zu entscheiden ist (vgl. E- Art. 41 EntG).

Gemäss geltender Ordnung sind solche Ansprüche beim Präsidium der ESchK (Art. 41 Abs. 2 EntG) oder - wenn ein kombiniertes Enteignungsverfahren vorausgegangen ist - gemäss den einschlägigen Sachgesetzen bei der Genehmigungsbehérde’”® anzumelden. Über die formelle Zulëssigkeit der Begehren hat alsdann die Präsidentin oder der Präsident der ESchK zu befinden (Art. 18 Abs. 1 VSchK). Wird die Forderung zugelassen, so hat über die Entschädigung die ESchK zu entscheiden, entweder zufolge Verfahrensvereinigung im ohnehin (noch) hängigen Hauptschatzungsverfahren oder in einem neu erôffneten Schätzungsverfahren.12

Auch wenn die Entschädigungsforderungen in der Regel nachtraglicher Natur sind und somit nur noch die Entschädigung im Streit steht, ist es rechtsstaatlich ange- zeigt, dafür vorgängig einen Enteignungstitel zu schaffen, der auch den Stichtag für die Entschädigungsbemessung definiert, sollte dieser umstritten sein. Dabei wird sich die zuständige Behôrde in der Regel - da meistens nur noch die Entschä- digungsforderung strittig ist - darauf beschränken kônnen, gestützt auf das jewei- lige Enteignungsrecht die Zulässigkeit der Enteignung festzustellen. Allerdings wird es gleichwohl Fälle geben, in denen bspw. die Einwirkungen noch andauern - Stichwort Betriebslärm - und in denen die Betroffenen - wie nach geltender Rechtslage - neben den Entschädigungsforderungen auch enteignungsrechtliche Einsprachen und Begehren stellen kénnen (mussen).13! Aus diesem Grund sind sämtliche nachträglichen Entschädigungsforderungen im ordentlichen selbständi- gen Enteignungsverfahren gemäss E-Art. 36 ff. EntG abzuwickeln, welches seinen Anfang bei der zuständigen Administrativbehôürde nimmt.

E-Art. 37

Art. 37

2 es 1 Soweit das zu cnteignende Recht faktisch bercits in Anspruch genommen wird, hat der Enteigner nach Kennt- ras nisnahme der Inanspruchnahme des Rechts bei der zuständigen Behôrde die Einleitung des selbständigen Ent- nc Rechte ejgnungsverfahrens zu beantragen.

2 In diesen Fällen ist iiberdies auch der Enteignete befugt, bei der zuständigen Behirde die Einleitung des selb- ständigen Enteignungsverfahrens zu verlangen. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Kenntnis von der Inanspruch- nahme des Rechts sind entcignungsrechtliche Begehren und Forderungen verjährt.

Art. 37 EntG regelt heute die Forderungsanmeldung durch «andere Entschädi- gungsberechtigte» wie Mieter, Pachter, Dienstbarkeitsberechtigte, Gläubiger aus vorgemerkten persônlichen Rechten, Pfand- oder Nutzniessungsberechtigte. Diese Regelung ist heute in E-Art. 30 Abs. 2 EntG enthalten und kann in Art. 37 EntG gestrichen werden.

E-Art. 37 EntG soll in der neuen Verfahrensordnung die Durchführung des selb- ständigen Enteignungsverfahrens bei faktisch bereits in Anspruch genommenen Rechten regeln. Dies ist logischerweise immer dann der Fall, wenn das Werk be-

130 Vgl. dazu vorne zu E-Art. 1995,

11 Vgl. BGE 130 II 394 (Opfikon-Glattbrugg Verjährung} E. 6; ADRIAN GOSSWEILER (Fn. 24), N. 605.

Abschnitt III: Enteignungsverfahren (Art. 27-44)

reits erstellt worden ist, sich aber erst beim Bau oder Betrieb desjenigen heraus- stellt, dass entgegen der ursprünglichen Bewilligung oder Plangenehmigung noch weitere Rechte tangiert bzw. beansprucht werden. E-Art. 37 EntG betrifft damit schwergewichtig auch alle Falle der sog. nachträglichen Entschädigungsforderun- gen gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. b EntG bzw. der Nachbarrechtsenteignungen, die hiervor im Zusammenhang mit E-Art. 36 Abs. 2 EntG behandelt worden sind.

Zu regeln ist erstens die Frage der Einleitung des Verfahrens durch den Enteigner: Abs. 1 fordert diesen auf, nach Kenntnisnahme von der Inanspruchnahme des Rechts (ohne Enteignungstitel) bei der zuständigen Behôrde die Einleitung des Enteignungsverfahrens zu beantragen. Wird also der Enteigner bspw. vom Enteig- neten darauf aufmerksam gemacht, dass in der Planauflage ein nun beanspruchtes Recht damals bei der Bewilligung des Werks vergessen gegangen ist, dass eine Dienstbarkeit abgelaufen ist oder dass eine Entschädigung wegen übermässigen Bauimmissionen geschuldet ist, und scheitert eine einvernehmliche Einigung, so hat der Enteigner das selbständige Enteignungsverfahren einzuleiten.

Damit der Enteignete in diesen Fallen nicht vom Enteigner abhangig ist, wird dar- über hinaus in Abs. 2 neuerdings dem Enteigner explizit die Môglichkeit einge- räumt, bei der zuständigen Behôrde die Einleitung des selbständigen Enteignungs- verfahrens zu verlangen. Heute gilt demgegenüber der Grundsatz, dass der Ent- eignete nicht direkt an die Schätzungskommission gelangen kann, sondern sich an den Enteigner halten und von diesem die Einleitung eines Enteignungsverfahrens bei der Schätzungskommission verlangen muss.!32 Diese Abhängigkeit des Enteig- neten vom Enteigner soll aufgehoben werden.

E-Art. 37 Abs. 2 Satz 2 EntG regelt sodann weiter die Frist, innert der die Enteig- nungsforderungen bei bereits in Anspruch genommenen Rechten geltend zu ma- chen sind. Er ist eine Antwort auf die Schwierigkeiten, die sich dazu unter der gel- tenden Rechtsordnung ergeben:

- Art. 41 Abs. 2 Bst. b EntG sieht für die nachträgliche Anmeldung von Entschädigungs- forderungen eine (kurze) sechsmonatige Verwirkungsfrist vor. Art. 41 Abs. 2 Bst. b EntG bzw. diese Frist gelangt aber nur dann zur Anwendung, wenn überhaupt ein Enteig- nungsverfahren mit Planauflage stattgefunden hat und im Rahmen desselben die Ver- wirkungsfolge von Art. 41 Abs. 2 Bst. b EntG den Enteigneten auch tatsächlich ange- droht worden ist.1# Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist heute also die kur- ze sechsmonatige Verwirkungsfrist von Art. 41 Abs. 2 Bst. b EntG massgebend.

- Werden hingegen vom Enteigner plôtzlich Rechte in Anspruch genommen oder ge- schmälert, ohne dass vorgängig ein enteignungsrechtliches Verfahren durchgeführt wor- den ist - entweder weil das Gesetz ein solches Verfahren nicht vorsieht oder ein frei- händiger Erwerb méglich war - oder unterblieb in der Publikation oder der persénlichen Anzeige der Hinweis auf die Verwirkungsfolgen gemäss Art. 41 Abs. 2 Bst. b EntG, so ist diese Frist bereits heute nicht einschlägig. In diesen Fallen unterliegen die Ansprüche

132 Vgl. dazu FRANZ KESSLER COENDET (Fn. 24), N. 26.85 m.H.a. die Rechtsprechung.

133 BGE 131 II 65 (Thalwil) E. 1.1; ADRIAN GOSSWEILER (Fn. 24), N. 412; ADRIAN WALPEN, Bau und Betrieb von zivilen Flughafen - Unter besonderer Berücksichtigung der Larmproblematik um den Flughafen Zürich, Diss. 2005, S. 387.

III. Normvorschläge mit Erläuterungen

ausschliesslich einer fünfjährigen Verjahrungsfrist, welche das Bundesgericht in BGE 105 Ib 6 (Montreux) aufgrund einer Gesetzeslücke begründet hat.134

Die Frage, ob im Einzelfall nun ein Fall von Art. 41 Abs. 2 Bst. b EntG vorliegt und die sechsmonatige Verwirkungsfrist massgebend ist oder ob unter Berücksichti- gung der fünfjährigen Verjährungsfrist ein selbständiges Enteignungsverfahren gemäss Art. 27 ff. EntG nétig ist, bietet in der Praxis immer wieder erhebliche Schwierigkeiten, gerade im Zusammenhang mit Entschädigungsforderungen für Bauimmissionen.1%° So ist oft nicht klar, wann die betroffene Person von der Schä- digung genau Kenntnis erhalten und die Frist somit zu laufen begonnen hat!%# so- wie ob die Berufung auf die Verwirkungsfrist nicht etwa treuwidrig ist.13” Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die fünfjährige Verjahrungsfrist, welche das Bundesge- richt in seiner Rechtsprechung entwickelt hat, Uber keine gesetzliche Grundlage verfügt, sondern Folge einer Gesetzeslücke ist. Damit die komplizierte Abgrenzung zwischen der sechsmonatigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 41 Abs. 2 Bst. b EntG und der fünfjährigen Verjahrungsfrist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung inskünftig entfälit, wird dem Enteigneten fortan eine einheitliche fünfjährige Verjährungsfrist angesetzt, innert welcher er bei bereits in Anspruch genommenen Rechten die Einleitung des selbstandigen Enteignungsverfahrens verlangen muss. Nach Ablauf von fiinf Jahren seit Kenntnis von der Inanspruchnahme des Rechts sind enteignungsrechtliche Begehren und Forderungen verjährt. Diese Frist kommt in jedem Fall zur Anwendung; unabhängig davon, ob bereits ein Enteignungsver- fahren durchgeführt worden ist oder nicht (vgl. E-Art. 36 Abs. 2 EntG) und ob die Betroffenen in der Publikation oder der persônlichen Anzeige auf die Verwirkungs- folgen aufmerksam gemacht worden sind oder nicht. Damit ist auch gesagt, dass diese Hinweispflicht des Enteigners fortan entfallt.

E-Art. 38 Art. 38 3, Zustin- | Für das selbstständige Enteignungsverfahren ist das Departement zuständig.

? Anstelle des Departements entscheidet die Plangenchmigungsbehôrde, wenn die Enteignung für eine Baute oder Anlage erfolgt, für deren Erstellung die Gesetzgebung eine Plangenchmigung vorsieht.

> Besondere Zuständigkeitsregelungen bleiben vorbehalten.

Der heutige Art. 38 EntG über die Schätzung offenkundiger Rechte durch die ESchK befindet sich neu in E-Art. 33 Abs. 3 EntG. E-Art. 38 EntG regelt dafür neu die Zustandigkeit für die DurchfUhrung des selbständigen Enteignungsverfahrens.

Abs. 1 bestimmt als Grundsatz, dass das in der Sache zuständige Departement das selbständige Enteignungsverfahren durchzuführen hat.

134 Vgl. E. 3. S. zum Ganzen auch ADRIAN GOSSWEILER (Fn. 24), N. 413.

435 Vgl, etwa BGE 131 II 65 (Thalwil) E. 1.1.

136 Vgl, etwa BGE 102 Ib 276 (Basel) E. 1.

17 So beispielsweise BGE 131 II 65 (Thalwil) E. 2.2.

Abschnitt III: Enteignungsverfahren (Art. 27-44)

Erfolgt die Enteignung jedoch für eine Baute oder Anlage, für deren Erstellung die Gesetzgebung eine Plangenehmigung vorsieht, entscheidet anstelle des Departe- ments die Plangenehmigungsbehérde. In solchen Fallen ist es sinnvoll, wenn die Plangenehmigungsbehôrde für das selbständige Enteignungsverfahren verantwort- lich ist, da diese häufig bereits für die Erstellung der Anlage ein Plangenehmi- gungsverfahren durchgeführt hat und mit der Anlage bzw. dem Werk und den sich stellenden Fragen vertraut sein dürfte.

Vorzubehalten sind sodann besondere Zuständigkeitsvorschriften, wie sie etwa aus Art. 58 USG hervorgehen kônnen. Gemäss Art. 58 Abs. 1 USG steht dem Bund und den Kantonen das (Bundes-)Enteignungsrecht für den Vollzug des USG zur Verfü- gung. Dabei kénnen die Kantone in ihren Ausfiihrungsvorschriften das EntG fur anwendbar erklären, wobei sie vorzusehen haben, dass die Kantonsregierung Uber streitig gebliebene Einsprachen entscheidet (Bst. a). Damit das neue EntG mit die- sen (kantonalen) Bestimmungen Ubereinstimmt, ist in E-Art. 38 Abs. 3 EntG ein entsprechender Vorbehalt zu Gunsten von besonderen Zuständigkeitsregelungen enthalten.

E-Art. 39

Art. 39

4. Er ' Die zuständige Behôrde prüft das Gesuch um Eréffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens und for- mung des : : . Verfbrens dert vom Enteigner die erforderlichen Unterlagen an.

2 Sie kann insbesondere die Unterlagen gemiiss Artikel 28 und persünliche Anzeigen gemiiss Artikel 31 verlan- gen.

Die heutige Marginalie «Säumnisfolgen» vor Art. 39-41 EntG ist ungenau: Genau betrachtet regelt Art. 39 EntG nicht die Säumnisfo/gen bei verpasster Einsprache- frist (= Verwirkung der Einsprachemôglichkeit), sondern er regelt als spezialge- setzliche Bestimmung die Wiederherstellung der Einsprachefrist für Einsprachen gegen die Enteignung (dasselbe gilt übrigens sinngemäss für die ebenfalls unter dieser Marginalie stehenden Art. 40 [andere Begehren] und Art. 41 [Forderun- gen]). Gemäss Art. 39 EntG kônnen Einsprachen gegen die Enteignung nach Ab- lauf der Eingabefrist nur noch geltend gemacht werden, wenn die Ausführung des Werkes noch nicht in Angriff genommen worden ist und die Einhaltung der Frist wegen unverschuldeter Hindernisse nicht môglich war (Abs. 1). Die nachträgliche Einsprache kann innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses beim Präsidenten der Schätzungskommission angebracht werden (Abs. 2).

Nun ist darauf hinzuweisen, dass Art. 39 EntG - wie übrigens auch Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 Bst. a bzw. Abs. 2 Bst. a EntG - in der Praxis kaum eine Rolle spielt und zudem mit Blick auf das jüngere VwVG überflüssig erscheint. Denn das VwVG enthält mit Art. 24 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 allgemeine Bestimmungen, die für die hier interessierenden Rechtsfragen einschlagig sind und die im (kombinierten wie

III. Normvorschläge mit Erläuterungen

im selbständigen) Enteignungsverfahren neu subsidiär zur Anwendung kommen werden: 138

Art. 24 V. Wiederherstellung

1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die ver- säumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.

24. Art. 32 IV. Prüfung der Parteivorbringen

1 Die Behôrde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.

2 Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Ver- spätung berücksichtigen.

Unseres Erachtens genügen diese allgemeinen Bestimmungen des VwVG, so dass der heutige Art. 39 EntG aufgehoben werden kann, ja sogar aufgehoben werden sollte, wie die folgenden Uberlegungen zeigen: Insgesamt wird die Méglichkeit für nachträgliche Einsprachen mit der Anwendbarkeit des VwVG zwar etwas «gedff- net», weil das VwVG anders als Art. 39 EntG keine zeitliche Beschrankung dahin- gehend vorsieht, dass die nachträglichen Eingaben «nur» bis zur Inangriffnahme der Ausführung des Werkes nachgereicht werden kénnen. Allerdings ist zu bemer- ken, dass kaum vorstellbar ist, dass ein Hinderungsgrund überhaupt derart lange bestehen kann. Zudem kénnen die zuständigen Behôrden im Rahmen der Interes- senabwägung immer noch entscheiden, inwieweit einer nachträglichen Einsprache effektiv noch stattgeben werden soll, sollte sie tatsächlich erst nach Beginn der Bauarbeiten für das Werk eingereicht worden sein. Es ist denn auch denkbar, dass sich das Werk zwar in Ausführung befindet, eine teilweise Optimierung aber gleichwohl noch erreicht werden kann, falls die nachtragliche Einsprache berechtigt sein sollte. Vor allem aber - und dies ist der Hauptgrund für die vorgeschlagene Aufhebung von Art. 39 EntG - ist die heutige Rechtslage insofern unklar, als die Sachgesetze im Plangenehmigungsverfahren für die nachträglichen Einsprachen und Begehren im enteignungsrechtlichen Sinne zwar auf die Art. 39-41 EntG ver- weisen, einen solchen Verweis nicht aber auch für die anderen nachträglichen Ein- sprachen im Plangenehmigungsverfahren enthalten.‘*? Folgte man der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in A-8047/2010 vom 25. August 2011 zu Art. 31 Abs. 2 EntG,**° kénnten je nach Natur der nachträglichen Einsprache im einen Fall die Bestimmungen des EntG, im anderen diejenigen des VwVG massgebend sein. Ein solches, unkoordiniertes Ergebnis ware stossend und ist zu verhindern, zumal sich im Einzelfall kaum auseinanderhalten lassen dürfte, ob die nachträgliche Ein-

138 Vgl. dazu vorne Ziff. Angleichung an das VWVGII.1.2.2 sowie hinten zu E-Art. 110.

140 Vgl. dazu vorne zu E-Art. 31.

Abschnitt III: Enteignungsverfahren (Art. 27-44)

sprache (nur?) «enteignungsrechtlicher» oder aber (auch?) «plangenehmigungs- rechtlicher» Natur ist. Aus all diesen Gründen ist die Spezialbestimmung in Art. 39 EntG aufzuheben und im Sinne einer Koordination der Rechts- und Verfahrensord- nung in sämtlichen solchen Fallen nach dem VwVG vorzugehen.

E-Art. 39 EntG regelt stattdessen in der neuen Verfahrensordnung, wie das Ent- eignungsverfahren zu erôffnen ist. Die zuständige Behôrde hat dazu das Gesuch um Erôffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens zu prüfen und festzule- gen, welche Unterlagen für die Beurteilung des Enteignungsgesuchs nôtig und so- mit vom Enteigner beizubringen sind (Abs. 1). Dieser Mechanismus ist notwendig, weil das Gesuch zur Durchführung des Enteignungsverfahrens neu auch vom Ent- eigneten gestellt werden kann, der die erforderlichen Aktenstücke ja nicht be- schaffen kann. E-Art. 39 Abs. 2 EntG sieht insbesondere vor, dass die zustandige Behôrde vom Enteigner verlangen kann, dass er die Unterlagen gemäss E-Art. 28 EntG, welche im ordentlichen kombinierten Verfahren Gegenstand des Gesuchs sind (Stichwort: Enteignungsplan und Grunderwerbstabelle) einzureichen sowie persônliche Anzeigen gemäss E-Art. 31 EntG zu erstellen hat; ob sie dies tut, wird von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängen.

E-Art. 40

Art. 40

5.Verfah- | Die zusttindige Behôrde entscheidet, ob eine Publikation mit üffentlicher Auflage des Gesuchs notwendig ist; = in diesem Fall sind die Artikel 30-33 sinngemäss anwendbar.

Ist dies nicht der Fall, unterbreitet die zuständige Behôrde das Enteignungsgesuch den Gesuchsgegnem und allfällig weiteren Betroffenen direkt; in diesem Fall sind die Artikel 31-33 und Artikel 35 Absatz 2 sinngemäss anwendbar,

3 Die zuständige Behérde kann zudem die Aussteckung und Profilierung des geplanten Werks anordnen.

Der heutige Art. 40 EntG regelt die nachträgliche Geltendmachung von Begehren im Sinne von Art. 7-10 EntG bei unverschuldeten Hindernissen während der Ein- gabefrist.141 Konnten Begehren des Enteigneten um Wiederherstellung gestôrter privater Wegverbindungen und Leitungen sowie Begehren zur Wahrung der ôffent- lichen Interessen wegen unverschuldeter Hindernisse innert der Eingabefrist nicht geltend gemacht werden, so kônnen sie noch bis zum Schlusse der Einigungsver- handlung angebracht werden.

Art. 40 EntG passt nicht mehr in die neue Verfahrensordnung, weil die Einigungs- verhandiung nur noch Entschädigungsfragen betrifft.142 Sodann lässt sich in Bezug auf Art. 40 EntG dasselbe feststellen, wie bereits in Bezug auf Art. 39 EntG: Das VwVG enthält in Art. 24 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 allgemeine Bestimmungen über die Wiederherstellung von Fristen, welche auch für die in Art. 40 EntG geregelten «anderen Begehren» im Sinne von Art, 7-10 EntG zu sachgerechten Ergebnissen

141 Vgl. HESS/WEIBEL (Fn. 20), Art. 40 N. 3.

142° Vgl. dazu hinten zu E-Art. 48.

III. Normvorschläge mit Erläuterungen

führen. Art. 40 EntG kann, ja sollte aus den gleichen bereits bei Art. 39 EntG ge- nannten Gründen deshalb ebenfalls aufgehoben werden.

E-Art. 40 EntG regelt stattdessen neuerdings den Ablauf des selbstandigen Enteig- nungsverfahrens. Danach entscheidet die zuständige Behôrde, ob eine Publikation mitsamt ôffentlicher Auflage notwendig ist (Abs. 1) oder ob im Sinne eines verein- fachten Verfahrens eine individuelle Benachrichtigung erfolgen kann (Abs. 2). Auf die entsprechenden Bestimmungen des kombinierten Verfahrens kann verwiesen werden; diese sollen sinngemäss zur Anwendung kommen. Das Gesetz unter- scheidet aber bewusst nicht zwischen einem ordentlichen und vereinfachten selb- ständigen Enteignungsverfahren, sondern überlässt es der verfahrensleitenden Behôrde, das im Einzelfall sachgerechte Verfahren und die erforderlichen Verfah- rensschritte quasi graduell festzulegen. Die zuständige Behôrde soll sodann auch entscheiden kônnen, ob eine Aussteckung und Profilierung des Werks nôtig ist (Abs. 3). Im selbständigen Enteignungsverfahren dürfte dies in der Regel nicht der Fall sein, doch lässt sich dies nicht ausschliessen.

Das selbständige Enteignungsverfahren soll damit ungefähr wie foigt ablaufen:

- Érôffnung des Verfahrens und Entscheid über einzureichende Unter- lagen (E-Art. 39 EntG)

Nach Eingang des Gesuchs um Durchführung eines Enteignungsverfahrens - sei dies vom Enteigner oder vom Enteigneten gestellt (vgl. E-Art. 37 Abs. 1 EntG) - erôffnet die zuständige Behôrde das Verfahren und legt fest, welche Unterlagen der Enteigner einzureichen hat.

- Entscheid über die Bekanntmachung (E-Art. 40 EntG)

Nach dem Eingang der angeforderten Unterlagen legt die zuständige Behür- de fest, wie die Betroffenen zu informieren sind. Sie hat dazu grundsätzlich folgende Méglichkeiten: Entweder ordnet sie eine Publikation mit ôffentlicher Auflage und individueller Zustellung der persénlichen Anzeigen durch den Enteigner an - dann kommen sinngemass die E-Art. 30-33!* zur Anwen- dung - oder aber sie entscheidet sich für eine individuelle Zustellung des Enteignungsgesuchs an die Betroffenen; dies wird dann der Fall sein, wenn die Betroffenen genau bestimmt werden kônnen. In diesem Fall sind die E- Art. 31-33 sowie E-Art. 35 Abs. 2 EntG!*5 sinngemass anwendbar.

- Einsprache (E-Art. 40 i.V.m. E-Art. 33 EntG):

Unabhängig davon, wie die Bekanntmachung erfolgt, kénnen sich die Ent- eigneten mittels Einsprache gegen die Enteignung zur Wehr setzen, und zwar auch gegen das Werk, insoweit das Gegenstand des selbständigen Enteignungsverfahrens bildende Recht die Existenz oder den Betrieb des

143 Vgl. dazu hiervor zu E-Art. 39.

144 E-Art. 30 = Publikation; E-Art. 31 = Persônliche Anzeige; E-Art. 32 = Mitteilung an Mieter und Pachter; E-Art. 33 = Einsprache.

145 E-Art. 31 = Persônliche Anzeige; E-Art. 32 = Mitteilung an Mieter und Pachter; E-Art. 33 = Ein- sprache; E-Art. 35 Abs. 2 = Einreichung der persénlichen Anzeigen an Genehmigungsbehürde.

Abschnitt III: Enteignungsverfahren (Art. 27-44)

Werks betrifft. Der Enteignete soll also nicht nur Entschädigungsbegehren stellen, sondern auch Einsprachen gegen die Enteignung vorbringen kônnen, insoweit diese im selbständigen Verfahren (neu) verlangt wird. Ist das Werk allerdings bereits bewilligt worden, stellen sich dazu nicht einfache Abgren- zungsfragen, die anhand der folgenden Beispiele erläutert werden sollen.

o Soll bei einer Nationalstrasse eine zusätzliche Haltebucht erstellt und dafür Land enteignet werden, kann der Enteignete auch gegen die zusätzliche Haltebucht Einsprache erheben, denn das Recht (Eigentum) betrifft die Existenz der Halte- bucht; ohne das zu erwerbende Land kann diese nicht erstellt werden. Der Ent- eignete kann also die Erstellung der zusätzlichen Haltebucht in Frage stellen, nicht aber die übrigen Bestandteile der Nationalstrasse.

o Geht es um die Enteignung einer zusätzlichen Dienstbarkeit, bspw. um die Ent- eignung eines zusätzlichen Wegrechts für den Unterhalt einer Larmschutzwand entlang einer Eisenbahnlinie, so kann der Enteignete mittels Einsprache die Larmschutzwand nicht in Frage stellen; diese ist bereits bewilligt und die Exis- tenz der Larmschutzwand wird nicht durch das Gegenstand des Verfahrens bil- dende Dienstbarkeitsrecht in Frage gestellt - fraglich ist nur der Unterhalt der Larmschutzwand. Der Enteignete kann aber gegen die vorgesehene Art und Wei- se des Unterhalts der Larmschutzwand einsprechen und verlangen, dass dafür eine andere Lésung gesucht und auf die Dienstbarkeit verzichtet werde.

o Geht es um die Verlängerung einer abgelaufenen Dienstbarkeit für eine Stromlei- tung, kann der Enteignete bspw. vorbringen, die Enteignung sei nicht notwendig bzw. nicht verhältnismässig oder es fehle am ôffentlichen Interesse, weil es die Leitung bspw. nicht mehr brauche. Mit anderen Worten kann er die Existenz der Stromleitung in Frage stellen, weil das strittige Recht (= die Dienstbarkeit) die Existenz des Werks betrifft. Ob der Enteignete mit seiner Einsprache erfolgreich ist, wird u.a. davon abhängen, ob auf die Leitung bspw. aufgrund eines anderen Projekts oder einer bevorstehenden Verkabelung etc. verzichtet werden kann oder nicht. Ist dies nicht der Fall, dürfte die Verlangerung der bereits bestehen- den Dienstbarkeit in der Regel auch verhältnismässig sein. Allerdings kann dem Enteigneten nicht verwehrt werden, sich (auch) nach Ablauf der Dienstbarkeit (unter Umständen nochmals) gegen die Werk zu wehren, weil das Werk in seiner Existenz von der Dienstbarkeit abhängig ist.

o Geht es um Bauimmissionen, welche noch andauern, kann der Betroffene grund- sätzlich mit enteignungsrechtlicher Einsprache verlangen, die Bauimmissionen seien zu unterbinden, weil das ihm zustehende Nachbarrecht berechtigt, den Be- trieb der Baustelle für das Werk insoweit in Frage zu stellen, als übermässige Immissionen auftreten.!#% Sofern der Bau des Werks allerdings wie bewilligt und unter Berücksichtigung aller (umweltrechtlichen) Vorgaben und Auflagen ausge- führt wird und die Immissionen somit unvermeidbar sind, dürfte er damit chan- cenlos sein. In diesem Fall wird er lediglich mit einer Entschädigungsforderung Erfolg haben kénnen, falls denn die Immissionen effektiv übermässige Einwir- kungen zur Folge hatten. Würden hingegen aber im Rahmen der Bauarbeiten neue Bauinstallationsplatze errichtet, die nicht notwendig sind und auch nicht bewilligt worden sind, müsste er mit seiner enteignungsrechtlichen Einsprache gegen die neuen Installationsplatze Erfolg haben kônnen.1#7

146 Vgl. dazu ADRIAN GOSSWEILER (Fh. 24), N. 327 ff., 375 ff.

147 vgl. zur Frage der Unvermeidbarkeit auch ADRIAN GOSSWEILER (Fn. 24), N. 342 ff., insb. N. 345 m.H.a. die Rechtsprechung.

III. Normvorschläge mit Erläuterungen

6.Ent- scheid

Le]

Ahnlich verhalt es sich sodann mit der Enteignung der Nachbarrechte wegen Be- triebslarmimmissionen, welche am Beispiel des Fluglarms erläutert werden sol- len: Treten übermässige Fluglärmimmissionen auf, kann sich der Enteignete in- sofern gegen die Lärmimmissionen bzw. gegen die Flugbewegungen wehren, als übermässige Immissionen entstehen, denn das zu enteignende Recht (Nachbar- recht) betrifft den Betrieb des Flughafens insofern, als dieser übermässige Im- missionen verursacht. Mit anderen Worten kann der Enteignete nur aber immer- hin eine Reduktion der Immissionen (bzw. eine Verhinderung der Enteignung) verlangen, damit keine übermässigen Immissionen mehr auftreten. Er kann al- lerdings nicht die Einstellung des Flughafenbetriebs verlangen, weil er gemäss Nachbarrecht mässige bzw. zulässige Immissionen zu dulden hat.*48

Dass der Flugbetrieb und damit die Immissionen bereits rechtskraftig mit einem Betriebsreglement genehmigt worden sind, vermag daran nichts zu andern. Wie das Bundesgericht entschieden hat, kénnen die Enteigneten im Rahmen des Im- missionsenteignungsverfahrens nach EntG auch die Zulässigkeit und den Umfang der Enteignung (sprich die Immissionen) bestreiten sowie Schutzmassnahmen nach Art. 7 EntG verlangen.**? So muss es sich auch bei allen anderen Fallen verhalten, in denen noch ein selbstandiges Enteignungsverfahren nach EntG zur Enteignung eines Nachbarrechts durchzuführen ist, obwohl das Werk oder Vor- haben bereits bewilligt worden ist. Der Grund dafür ist letztlich darin zu sehen, dass die betroffenen Rechtsordnungen nicht koordiniert sind. Solange die Larm- immissionen im Plangenehmigungsverfahren oder im Verfahren zum Erlass eines Betriebsreglements nach dem Umweltschutzrecht beurteilt werden, fiir die Ent- eignung dann aber auf das Zivilrecht bzw. die einschlägige Rechtsprechung Wer- ren abgestellt wird, kônnen auch die Verfahren - Verfahren zur Plangenehmi- gung bzw. Festlegung des Betriebsreglements einerseits und Enteignungsverfah- ren andererseits -— nicht koordiniert werden. Hinzu kommt, dass sich - solange die Rechtsprechung Werren gilt — im Voraus nicht beurteilen lässt, wo eine Nach- barrechtsenteignung durchzuführen ist und wo nicht, weil die massgebenden Entschädigungskriterien vom Enteigner (und auch vom Enteigneten) im voraus nicht beurteilt werden kônnen. Weil das Thema der Nachbarrechtsenteignungen vom vorliegenden Auftrag ausgenommen ist, lässt sich fehlende Koordination im Rahmen dieser Gesetzesrevision ohnehin nicht bewerkstelligen. Vorschläge, wie eine Koordination hergestellt werden kénnte, liegen jedenfalls vor.

Entscheid (E-Art. 41):

Abgeschlossen wird das selbständige Enteignungsverfahren durch den Ent- scheid der zuständigen Behorde, der in E-Art. 41 EntG geregelt ist (vgl. so- gleich).

E-Art. 41

Art. 41

' Die zuständige Behôrde entscheidet über die Zulässigkeit des Enteignungsgesuchs sowie der Enteignung und über allfällige Begehren nach den Artikeln 7-10.

2 Danach wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren nach den Artikeln 45 ff. durchge-

fiihrt.

148 Vgl. ADRIAN GOSSWEILER (Fn. 37), N. 316, 323, 499 ff. m.H.

149 BGE 130 Il 394 (Opfikon-Glattbrugg Verjahrung) E. 6. Vgl. dazu ADRIAN GOSSWEILER (Fn. 37), N. 605 m.H.a.

Abschnitt ITI: Enteignungsverfahren (Art. 27-44)

Art. 41 EntG regelt heute zum einen die nachträgliche Anmeldung von Forderun- gen, an deren. Eingabe der Enteignete aufgrund unverschuldeter Hindernisse ver- hindert war und für die deswegen von Gesetzes wegen eine Wiederherstellung der Einsprachefrist erfolgt (Art. 41 Abs. 1 und 2, je Bst. a, EntG). Zum anderen und vor allem aber regelt er die Anmeldung von Forderungen für die Inanspruchnahme oder Schmälerung von Rechten, die bei der Planauflage noch gar nicht «vorher- sehbar» waren, und sieht für solche Forderungen eine sechsmonatige Verwir- kungsfrist vor (Art. 41 Abs. 1 und 2, je Bst. b, EntG); davon war im Zusammen- hang mit E-Art. 36 und 37 EntG bereits die Rede. Dieser letztgenannte Teilgehalt von Art. 41 EntG wird neu in diesen Bestimmungen fortgeführt (vgl. je die Abs. 2). Mit dem anderen Teilgehalt von Art. 41 EntG, der in Bst. a von Abs. 1 und Abs. 2 enthalten ist und der die nachträgliche Forderungsanmeldung wegen unverschul- deter Hindernisse betrifft, ist hingegen gleich zu verfahren wie mit den Art. 39 und 40 EntG: Dieser Teilgehalt von Art. 41 EntG ist aufzuheben. Die nachtragliche For- derungsanmeldung wird inskünftig nach den Bestimmungen des VwVG zu beurtei- len sein; es kann dazu auf die Ausführungen weiter vorne im Zusammenhang mit E-Art. 39 EntG verwiesen werden. Im Zusammenhang mit Art. 41 Abs. 1 und 2, je Bst. a, EntG ist im Ubrigen noch darauf hinzuweisen, dass sich die Streichung der heutigen Bestimmung erst recht aufdrängt, weil diese Bestimmung bereits durch Art. 38 EntG bzw. E-Art. 33 Abs. 3 EntG eine bedeutende Einschränkung erfährt. Danach sind offenkundige Rechte selbst dann zu schätzen, wenn sie vom Enteig- neten (in der Einsprachefrist) gar nicht angemeldet werden.**° Dies muss auch gelten, wenn die Forderung nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes nicht gel- tend gemacht wird, womit Art. 41 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a EntG umso mehr aufzuheben sind.

E-Art. 41 EntG regelt deshalb neu den Abschluss des selbstandigen Enteignungs- verfahrens und bestimmt, dass die zuständige Behôrde, mithin das in der Sache zuständige Departement oder die Genehmigungsbehôrde, über die formelle Zuläs- sigkeit des Enteignungsbegehrens (Stichwort: Verjährungsfrist)!! und - soweit bestritten - über die materielle Zulässigkeit der Enteignung (Stichwort: Einspra- chen gegen die Enteignung und Begehren nach den Art. 7-10 EntG) entscheidet (Abs. 1). Der Entscheid des zuständigen Departements bzw. der Genehmigungs- behérde ist beim Bundesverwaltungsgericht und anschliessend beim Bundesgericht anfechtbar. Ist der Enteignungsentscheid rechtskräftig, werden die Akten an die Schätzungskommission zur Durchführung des Einigungs- und gegebenenfalls des Schätzungsverfahrens Uberwiesen (Abs. 2).

Hinsichtlich der - nicht Gegenstand dieses Auftrags bildenden'5? - Nachbarrechtsenteignungen

ist darauf hinzuweisen, dass die zuständige Behôrde nach der geltenden Rechtsprechung ledig- lich die Zulässigkeit der Enteignung zu beurteilen hat; ob effektiv ein Eingriff in die Nachbar-

150 Ygl. BGE 116 Ib 386 (Stettbach) E. 3d/bb.

151 Vgi. E-Art. 37 Abs. 2 EntG.

152 vqgl. vorne Ziff. 1.2.2.

III. Normvorschläge mit Erläuterungen

rechte und somit eine Entschädigungspflicht vorliegt, entscheidet hingegen erst die Schät- zungskommission.153

E-Art. 42-44

Art. 42 Vv Mit der Zustellung der persinlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den Enteigneten (...) dürfen ohne

Entcig-

nungsbenn Zustimnmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen 1, Inhalt mehr getroffen werden.

Art. 43

Z pme 1 Der Enteigner kann gegen Vorweisung einer Bescheinigung der Genehmigungsbehürde im Grundbuch eine Beschrin- Beschränkung der Verfiigungsbefugnis anmerken lassen.

kung der ,

Verfii- (a)

gungsbe-

fugnis Art. 44

3. Een. 1 Für den aus dem Enteignungsbann entsitchenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten.

pilicht 2 Bestand und Hôhe des Schadens werden in Verbindung mit der Feststellung der Entschädigung aus der Enteig- nung festgesetzt.

3 Sind seit Einleitung des Enteignungsverfahrens mehr als zwei Jahre verflossen, ohne dass es zu einer Einigung der Parteien oder zu einer Schätzungsverhandlung gekommen ist, so kann der Enteignete die Feststellung des Schadens schon vorher in einem besonderen Verfahren verlangen.

Die Bestimmungen Uber den Enteignungsbann sind unbestritten und bediirfen kei- ner grundsätzlichen Anpassung. Die Anhôrung hat denn auch keine kritischen Rückmeldungen hervorgebracht. Einzig bei Art. 42 ist neu vorzusehen, dass der Enteignungsbann richtigerweise bereits ab Zustellung der persénlichen Anzeige und nicht erst ab Publikation gelten soll. Dies folgt aus der Korrektur bei E-Art. 31 Abs. 1 EntG, wonach die persônliche Anzeige neuerdings vorgängig zur Publikation (und nicht mehr gleichzeitig mit dieser) zuzustellen ist. Zudem soll der Enteig- nungsbann auch in jenen selbstandigen Enteignungsverfahren gelten, in denen die zuständige Behôrde auf die Erstellung bzw. Zustellung der persônlichen Anzeigen verzichtet bzw. diese nicht als notwendig erachtet (vgl. E-Art. 39 EntG). In diesem Fall soll der Bann ab Zustellung des Enteignungsgesuchs gelten.

Bei Art. 43 EntG ist sodann anstelle einer Bescheinigung des Gemeinderates über die erfolgte Planauflage eine solche der Genehmigungsbehôrde zu verlangen, und zwar soll diese nicht die Einleitung des Verfahrens oder dergleichen bestätigen, sondern dem Enteigner bescheinigen, dass der Enteignungsbann gilt. Dies ist ja letztlich die entscheidende Frage fiir die in Art. 43 EntG geregelte Anmerkung des Enteignungsbanns im Grundbuch.

153 Vgl. dazu BGE 121 II 317 (Jeanneret II) E. 4.e (Pra 1996 Nr. 165); 101 Ib 56 (Neuenhof) E. 2; 94 I 286 (Werren) E. 7 (Pra 1968 Nr. 137); ADRIAN GOSSWEILER (Fn. 24), N. 602 m.H.a. Art. 69 EntG.

154 Im vereinfachten kombinierten Enteignungsverfahren (val. E-Art. 35 EntG) gilt der Enteignungs- bann ab der Zustellung der persônlichen Anzeige an den Enteigneten durch die Genehmigungs- behôrde (vgl. Abs. 2).

Abschnitt IV: Einigungsverfahren (Art. 45-54)

Abschnitt IV: Einigungsverfahren (Art. 45-54)

E-Art. 45

Art. 45

Enr 1 Nach Rechtskraft der Plangenchmigung (Art. 34) oder des Entscheids tiber die Enteignung (Art. 41) übermittelt Verens die Behürde den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen (...) dem Präsidenten der Schätzungskommission.

2]n den Fallen von Absatz 1 wird das Einigungsverfahren zur Art und Hohe der Entschädigung und den damit zusammenhängenden Fragen (Hauptverfahren) erdffnet, sobald der Enteigner, ein Enteigneter oder ein Nebenbe- rechtigter schriftlich darum ersucht.

3 Werden der Kommission Begehren und Anspriiche zum Entscheid unterbreitet, tiber die nicht im Hauptverfah- ren nach Absatz 2 entschieden werden kann, so wird das Einigungsverfahren auf schrifiliches Gesuch des Ent- eigners, eines Enteigneten oder einem Nebenberechtigten hin erdffnet.

Wie bereits vorne erwähnt,!% kommen die ESchK nach dem neuen Verfahrens- recht künftig erst ins Spiel, wenn über die Rechtmässigkeit der Enteignung bereits (rechtskräftig) entschieden und die phase administrative abgeschlossen worden ist.

Das Verfahren vor den Schätzungskommissionen - bei dem (nur) noch die Ent- schädigung und die damit zusammenhängenden, in Art. 64 EntG aufgezahlten Fra- gen Streitgegenstand bilden - ist wie bisher zweigeteilt in ein Einigungsverfahren (Art. 45-54 EntG) und das streitige Schätzungsverfahren (Art. 57-75 EntG).

Am Institut des Einigungsverfahrens wird festgehalten, nachdem sich dieses in der Praxis bewährt hat. Immer wieder kommt es vor, dass nach erfolgios geführten bilateralen Verhandlungen über die Entschädigung mit Hilfe der Kommission doch noch eine Einigung gelingt, beispielsweise nach der Ausarbeitung eines Vergleichs- vorschlags durch die fachkundigen Mitglieder der Kommission. Auch im sachver- wandten Zivilprozess besteht eine Pflicht zur vorgängigen Durchführung eines Schlichtungsverfahrens.!56

Im geltenden Recht regeln die Art. 45 und 4717 EntG einerseits die Aktenübermitt- lung von der Administrativbehérde an die ESchK (Art. 45 Abs. 1 EntG), anderer- seits die Vorladung zur und die Organisation der Einigungsverhandlung (Art. 45 Abs. 2 und 3 sowie Art. 47 EntG). Mit der Revision soll die Systematik verbessert werden:

- E-Art. 45 EntG regelt neu - unter dem Marginale «Einleitung des Verfah- rens» — die Aktenübermittlung und ausführlich die Modalitäten der Verfah- renserôffnung vor der ESchK;

455 Vl. Ziff. 11.1.2 hiervor.

156 Vgl. Art. 197 ff. ZPO der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivil- prozessordnung, ZPO; SR 272).

157 Art. 46 EntG wurde mit dem Inkrafttreten des Koordinationsgesetzes gestrichen und ist heute eine «ieere» Bestimmung.

III. Normvorschläge mit Erlauterungen

- E-Art. 46 f. EntG haben die Einigungsverhandlung und die Vorladungen zu derselben zum Gegenstand.

Abs. 1 von E-Art. 45 sieht die Pflicht der Administrativbehôrde vor, der ESchK von Amtes wegen die notwendigen Akten zu Ubermitteln. Heute sieht das Gesetz vor, dass der Gemeinderat die Untertagen zu übermitteln hat. Das ist insofern veraltet, als neu vor der Einleitung des Einigungsverfahrens entweder die Plangenehmi- gungsbehôrde im Besitz dieser Akten ist (im kombinierten Verfahren) oder aber das zuständige Departement (im selbstständigen Enteignungsverfahren). E-Art. 45 Abs. 1 EntG spricht daher vereinfachend nur noch von «Behérde». Zudem muss auch der Zeitpunkt der Aktenübermittlung dahingehend geändert werden, dass diese erst nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids über die Enteignung statt- findet. Eine Ubermittlung der Akten vor Ablauf der Beschwerdefrist ist nicht sinn- voll, da die Akten bei der Ergreifung eines Rechtsmittels ja der BeschwerdebehGr- de eingereicht werden müssten (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG) und die ESchK zudem auch nicht tatig werden soll, bevor abschliessend entschieden ist, ob es Uberhaupt zu einer Enteignung kommt. Die Sachgesetze kennen fiir das kombinierte Verfah- ren teilweise bereits gleichlautende Bestimmungen (vgl. Art. 18k Abs. 1 EBG).

Abs. 2 normiert als Neuerung die formliche Erôffnung des (Einigungs-)Verfahrens vor der ESchK. Heute ist im Gesetz nicht klar geregelt, ob die ESchK nach der Ak- tenübermittlung gemäss Abs. 1 sofort und von Amtes wegen das Einigungsverfah- ren zu erôffnen und durchzuführen hat oder ob es dazu einer Verfahrenshandlung einer der Parteien bedarf. Die verschiedenen ESchK haben diesbezüglich in der Vergangenheit unterschiedliche Praxen verfolgt. Gerade bei grôsseren und sehr grossen Werken ist es dem Enteigner häufig nicht méglich, mit sämtlichen Be- troffenen bereits vor dem Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens Lander- werbsverhandlungen zu führen und diese auch noch erfolgreich abzuschliessen. Solange Werk und Enteignungen noch im Grundsatz bestritten sind, sind Verhand- lungen über die Entschädigung vielfach auch wenig erfolgsversprechend. Die Pra- xis zeigt aber, dass es den Enteignern in vielen Fallen gelingt, nach Rechtskraft der Plangenehmigung eine ausseramtliche, vertragliche Einigung Uber die Ent- schädigung herbeizuführen, ohne dass die ESchK bemüht werden miisste. Es macht deshalb keinen Sinn, die ESchK im Gesetz zu verpflichten, unmittelbar nach der Aktenübermittlung gegenüber allen Betroffenen von Amtes wegen das Eini- gungsverfahren zu erôffnen. Viele dieser Verfahren müssten sogleich bis zum Ab- schluss der ausseramtlichen Verhandlungen wieder sistiert und - wenn man sich einigt - spdter wegen einer ausseramtlichen Einigung (Art. 53 EntG) wieder abge- schrieben werden. Abs. 2 von E-Art. 45 EntG sieht deshalb neu vor, dass die ESchK das Einigungsverfahren erst auf Gesuch hin erôffnet. Verschiedene ESchK verfolgen diese Praxis bereits unter dem geltenden Recht, und diese hat sich be- wahrt. Das Recht, das Verfahren vor der ESchK zu starten und den «Schwebezu- stand» zu beenden, kommt nebst dem Enteigner auch jedem Enteigneten und den Nebenberechtigten zu. So ausgestaltet führt das Gesuchsverfahren auch zu keiner Schmälerung des Rechtsschutzes.

Abs. 3: Zur Kernaufgabe der ESchK gehôrt es, über Art und Hohe der Entschädi- gung fiir den zwangsweisen Erwerb eines Rechts zu befinden (vgl. Art. 64 Abs. 1

Abschnitt IV: Einigungsverfahren (Art. 45-54)

Bst. a EntG). Die ESchK wird dabei im Anschluss an ein (kombiniertes oder selb- ständiges) Enteignungsverfahren tatig, zuerst mit dem Einigungs- und spater al- lenfalls mit dem Schätzungsverfahren. Nebst diesen Normalfällen gibt es auch Spezialfälle, in denen die ESchK über (Entschädigungs-)Begehren zu entscheiden hat, die zwar inhaltlich einen Bezug zu einer Enteignung aufweisen, bei denen aber nicht über Art und Hôhe der Entschädigung für einen formellen Rechtserwerb zu entscheiden ist. Als Beispiele zu nennen sind etwa der Entscheid Uber Entschädi- gungsbegehren wegen Verzichts auf die Enteignung (Art. 14 Abs. 2 EntG), über Entschädigungsforderungen für Schäden aus vorbereitenden Handlungen nach Art. 15 Abs. 2 EntG, über Eigentums- und Unterhaltsstreitigkeiten bei Ersatzanla- gen nach Art. 26 Abs. 3 EntG, über den Schaden aus dem Enteignungsbann nach Art. 44 EntG, Uber den Schaden aus dem Verzug bei der Leistung der Enteig- nungsentschädigung (Art. 88 Abs. 3 EntG) oder über Rückforderungsbegehren (Art. 102 ff. EntG).158 Sofern sich solche Streitigkeiten im Zusammenhang mit ei- nem ohnehin anhängigen, «normalen» Einigungs- und Schatzungsverfahren erge- ben, künnen und sollen sie als «Annexstreitigkeiten» in diesem vom Gesetz als «Hauptschatzungsverfahren» bezeichneten Verfahren mitentschieden werden. Was Art. 44 Abs. 2 EntG für den Schaden aus Enteignungsbann anordnet, hat allgemei- ne Gültigkeit. Es kann aber auch vorkommen, dass Uber soiche besonderen Be- gehren zu entscheiden ist, ohne dass ein «Hauptschätzungsverfahren» léuft, wel- ches als verfahrensrechtliches Gefäss dienen kénnte - zum Beispiel weil das ei- gentliche Schätzungsverfahren längst beendet ist (Fälle nach Art. 88 Abs. 3 EntG) oder weil es gar nie zu einer Enteignung kommt (Fälle nach Art. 44 Abs. 3 EntG). Für diesen Fall muss das Gesetz ein gesondertes Verfahren vorsehen, weiches hier als besonderes Entscheidverfahren bezeichnet wird.

Heute ist dieses besondere Entscheidverfahren in Art. 66 Bst. b EntG geregelt; zu- dem enthält die VSchK eine erganzende Vorschrift.*°? Sein Anwendungsbereich ist etwas umständlich umschrieben mit «Ansprüche und Begehren, die nicht im Hauptschatzungsverfahren [...] ihre Erledigung finden».‘©° Für diese Spezialfälle gilt heute, dass Enteigner, Enteignete oder Nebenberechtigte bei der ESchK direkt die Eréffnung des Schätzungsverfahrens verlangen kônnen. Art. 43 VSchK präzi- siert, dass eine schriftliche Eingabe unter Nennung der Beweismittel bei der ESchK einzureichen ist und die entéignete Person von Gesetzes wegen als Klägerin zu gelten hat. Im besonderen Entscheidverfahren entfällt bis heute das Einigungsver- fahren. Im bisherigen System, in dem im Einigungsverfahren auch (oder gar vor- rangig) die Zulässigkeit der Enteignung Thema war, mag es sinnvoll gewesen sein, im besonderen Entscheidverfahren diesen Verfahrensschritt zu Uberspringen. Neu dient jedoch die Einigungsverhandiung nur noch der Verständigung bezüglich der Entschädigung und damit zusammenhängender Fragen. Ein derartiger Einigungs- versuch macht auch Sinn bei jenen Streitigkeiten, die dem besonderen Entscheid- verfahren unterliegen. Das Gesetz sieht deshalb in E-Art. 45 Abs. 3 EntG neu vor, dass auch beim besonderen Entscheidverfahren zuerst ein Einigungsverfahren

158 Siehe die Aufzählung bei HESS/WEIBEL (Fn. 20), Art. 66 N. 2 ff.

159 Vgl. Art. 43 VSchK.

460 \/gI, dazu auch die Erläuterungen zu Art. 57 und 66 hiernach.

III. Normvorschläge mit Erläuterungen

stattfindet. Zugleich werden mit dem revidierten Artikel die wichtigsten Modalitä- ten von Art. 43 Abs. 1 VSchK auf Gesetzesstufe gehoben. Die etwas schwerfällige Wendung von Art. 66 Bst. b EntG wird zudem redaktionell verdeutlicht.

E-Art. 46 und 47

Art. 46

I Vorladung 1 Der Präsident lädt den Enteigner und die Enteigneten durch persünliche Mitteilung zur Einigungsverhandlung LT ein, die in der Regel an Ort und Stelle stattfinden soll.

Haupiparicien ? Leistet der Enteigner der Vorladung keine Folge, so setzt der Präsident eine neue Verhandlung an. Bleiben Enteignete aus, so fällt ihnen gegenüber das Einigungsverfahren dahin, sofern nicht der Präsident eine zweite Verhandlung fiir notwendig erachtet.

Art. 47

2. Der 7 1 Durch persônliche Mitteilung einzuladen sind auch die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtig- Nebenparicien ten. Sind diese nicht namentlich bekannt, so hat der Präsident der Schätzungskommission die erforderlichen Nachforschungen anzustellen oder die Einladung ôffentlich bekanntzumachen.

? In der Einladung zur Einigungsverhandlung sind die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten darauf hinzuweisen, dass bei ihrem Ausbleiben

a. der Eigentiimer berechtigt ist. über die Entschädigung eine auch für sie verbindliche Vereinbarung ab- zuschliessen, und

b. dass sie zu den weiteren Verfahrensschritten nicht mehr eingeladen werden, wenn sie nicht darum er- suchen.

Die revidierten Art. 46 und 47 EntG enthalten die (inhaltlich teilweise modifizier- ten) Regeln zur Organisation der Einigungsverhandlung und zur Vorladung zu der- selben. Dabei normiert E-Art. 46 EntG die Durchführung der Verhandlung und die Vorladung der Hauptparteien (Enteigner und Enteignete), während E-Art. 47 EntG besondere Vorschriften für die Vorladung der Nebenberechtigten enthält.

Das Gesetz schreibt heute in Art. 45 Abs. 2 EntG vor, dass die Enteigneten «zu- sammen oder in Gruppen» zur Einigungsverhandlung vorzuladen sind, dass es also nur eine Einigungsverhandlung (oder einige wenige Verhandlungen) geben soll.161 Diese Vorgabe zur Organisation der Einigungsverhandlung erscheint heute - gera- de bei grüsseren Werken - wenig praktikabel und überholt. Die vom Gesetz ver- langte Einheitlichkeit der Einigungsverhandlung erklärt sich vor dem Hintergrund, dass früher an der Einigungsverhandlung auch noch die Einsprachen und Begehren nach Art. 7-10 EntG thematisiert wurden. Bei der Diskussion dieser Fragen konnte es zu Anpassungen am Werk kommen, und vor diesem Hintergrund war es sinn- voll, alle Betroffenen an ein und derselben Einigungsverhandlung vor Ort zu ha- ben, um die Drittauswirkungen und die Akzeptanz môglicher Plananpassungen unmittelbar klären zu kônnen. Heute aber, wo die Einigungsverhandlung nur noch der Verhandlung über die Entschädigung dient, bestehen keine Gründe mehr an der Einheitlichkeit der Verhandlung festzuhalten. Der Befürchtung einzelner Ent- eigneten, sie wurden benachteiligt, kann damit begegnet werden, dass Enteignete weiterhin auch an allen anderen, «fremden» Einigungsverhandlungen teilnehmen dürfen, wenn sie dies wünschen (vgl. Art. 23 Abs. 2 VSchk).

161 Vgl. auch Art. 23 Abs. 1 VSchK.

Abschnitt IV: Einigungsverfahren (Art. 45-54)

E-Art. 46 Abs. 1 EntG schreibt vor, dass die Hauptparteien mit persônlicher Mittei- lung zur Einigungsverhandlung vorzuladen sind. Der geltende Art. 45 Abs. 2 EntG verlangt darüber hinaus auch noch die ôffentliche Bekanntmachung (Publikation) der Einigungsverhandlung (vgl. auch Art. 22 Abs. 1 VSchK). Dieses Erfordernis findet seine Rechtfertigung insbesondere darin, dass so auch alle Nebenberechtig- ten - also Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigte und Nutzniesser, denen an Stelle des enteigneten Rechts die Entschädigung haftet (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 EntG) - über die Erôffnung des Verfahrens vor der ESchK ins Bild gesetzt werden. Die Nebenberechtigten interessiert weniger die Zulässigkeit der Enteignung an sich als der Ausgang des Einigungs- und Schatzungsverfahrens. Sie sind deshalb in der phase administrative in aller Regel nicht im Verfahren, erhalten auch keine persün- liche Anzeige!® und müssen sich - mit Ausnahme gewisser Nutzniessungsberech- tigter nach Art. 37 EntG - auch nicht bereits anlässlich der 6ffentlichen Auflage zu Wort melden. Umso wichtiger ist es, dass sie vom Beginn des Einigungsverfahrens Kenntnis erhalten. Dafür ist eine umständliche ôffentliche Auflage aber nicht in jedem Fall erforderlich. Häufig sind die Nebenberechtigten (z.B. aus dem Grund- buch) bekannt oder kônnen in Erfahrung gebracht werden. Ist dies der Fall, so kann neu auf eine Publikation verzichtet werden (vgl. auch die Ausführungen zu E- Art. 47 sogleich).

E-Art. 46 Abs. 2 EntG enthält Sdumnisfolgen beim Fernbleiben der Hauptparteien. Die Vorschrift entspricht dem heutigen Art. 45 Abs. 3 EntG.

E-Art. 47 EntG enthält ergänzende Anordnungen zur Einladung der Nebenberech- tigten. Wie oben ausgeführt, soll künftig auf eine Publikation der Einladung zur Einigungshandlung verzichtet werden kénnen, wenn auch die Nebenberechtigten namentlich bekannt sind oder durch Nachforschungen in Erfahrung gebracht wer- den kénnen und diese mit persônlicher Mitteilung eingeladen werden kônnen. Nur wo dies nicht der Fall ist - z.B. bei Inhaberschuldbriefen, wenn der Gläubiger sich (noch) nicht ins Gläubigerregister hat eintragen lassen‘® - ist auch künftig zu publizieren.

Sowohl in der Einladung als auch in einer allfälligen Publikation sind die Nebenbe- rechtigten darauf hinzuweisen, welche Folgen ihr Ausbleiben hat: Der Enteigner kann in diesem Fall eine auch für die Nebenberechtigte verbindliche Vereinbarung (amtliche Verständigung nach Art. 53 EntG) abschliessen; das ist heute in Art. 47 EntG bereits geregelt. Zudem sollen die Nebenberechtigten neu vom Präsidenten der ESchK nur noch einmal - eben zum Beginn des Einigungsverfahrens - von Amtes wegen zum Verfahren eingeladen werden. Nimmt ein Nebenberechtigter an der Einigungsverhandlung nicht teil, so darf die Verfahrensleitung bei ihm auf ei- nen Verzicht an der Verfahrensteilnahme schliessen und muss ihn zu den weiteren Verfahrensschritten (inkl. Schätzungsverfahren) nicht mehr einladen. Dem nicht teilnehmenden Nebenberechtigten steht es aber frei, trotzdem eine Einladung zu verlangen.

163 \Vgl. Art. 12 der Grundbuchverordnung vom 23, September 2011 (GBV; SR 211.432.1).

III. Normvorschläge mit Erläuterungen

E-Art. 48

Art. 48

M.Zweck Tm der Verhandlung sind (...) die Entschädigungsforderungen und die damit zusammenhängenden Fragen zu

née besprechen und die zur Abklärung streitiger oder zweifelhafter Punkte dienlichen Erhebungen zu machen. Der

hung Präsident soll versuchen, eine Verständigung herbeizuführen.

Die Einigungsverhandlung vor der ESchK findet nach der neuen Verfahrenskonzep- tion erst statt, wenn die phase administrative abgeschlossen ist, wenn also über die Zulässigkeit der Enteignung und über Begehren nach den Art. 7-10 EntG ab- schliessend entschieden ist.‘ Dementsprechend ist in allen Verfahren vor der ESchK und damit auch im Einigungsverfahren im Grundsatz nur noch die Entscha- digung Streitgegenstand. Art. 48 EntG, der den Zweck der Einigungsverhandlung umschreibt, ist entsprechend anzupassen. Nebst der Art und Hôhe der Entschädi- gung (Art. 64 Abs. 1 Bst. a EntG) kônnen auch noch andere, mit der Entschädi- gung zusammenhängende Fragen Thema sein, etwa Begehren um Ausdehnung (Art. 12 f. und Art. 64 Abs. 1 Bst. b EntG) oder Schadenersatzspriiche aus dem Enteignungsbann (Art. 44 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 2 Bst. f EntG), worauf der revi- dierte Gesetzestext hinweist.

Art. 50-52

Art. 50 (aufgehoben) €.)

Art. 51 (aufgehoben) [ee

Art. 52 (aufgehoben) €.)

Da im neuen Verfahren das Einigungsverfahren vor der ESchK erst nach dem Ent- scheid über die Enteignung und über die Begehren nach Art. 7-10 EntG stattfin- det, kénnen zu diesem Zeitpunkt keine Einsprachen und Begehren nach den Art. 7-10 EntG mehr hängig sein.t$ Die Artikel 50-52 EntG, welche dem Präsiden- ten der ESchK vorschreiben, wie er zu verfahren hat, wenn nach durchgeführtem Einigungsverfahren noch Einsprachen oder Begehren nach den Art. 7-10 EntG hangig sind, braucht es mit der neuen Verfahrensstruktur nicht mehr. Sie sind er- satzlos aufzuheben.

164 Vogl. Ziff. II.1.2.1 hiervor.

165 Vogl. Ziff. 11.1.2.1 hiervor.

Abschnitt IV: Einigungsverfahren (Art. 45-54)

E-Art. 53 und 54

Art. 53

v.Amtli- 1 Soweit das Verfahren zu einer Einigung der Parteien über die Entschädigungsansprüche führt, kommt dem Verstiadi. Protokoll die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils der Schätzungskommission zu.

eng 2 Führt die festgestellte Entschädigung zu einem Verluste für einen Grundpfand-, Grundlast- oder Nutznies- sungsberechtigten, so ist die Vereinbarung ihm gegenüber nur dann wirksam, wenn er sie unterzeichnet oder sich an der Einigungsverhandlung nicht beteiligt hat. Das Protokoll hat hierüber Aufschluss zu geben.

Art, 54

Mir oeil 1 Die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens, aber ausserhalb eines Verfahrens vor der Schätzungskommis- Van sion zustande gekommene Verständigung über die Entschiidigung bedarf zu ihrer Verbindlichkeit der schriftli- gung chen Form und ist dem Prisidenten der Schätzungskommission mitzuteilen.

2Die Verständigung ist auch für die dadurch zu Verlust kommenden Grundpfand-, Grundlast- und Nutznies- sungsberechtigten verbindlich, sofem sie ihnen persénlich durch Anzeige des Prisidenten der Schät- zungskommission zur Kenntnis gebracht worden ist und die Berechtigten nicht bei ihm innert 30 Tagen die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt haben.

Art. 53 f. EntG regeln den in der Praxis äusserst bedeutsamen Enteignungsvertrag, mit dem sich Enteigner und Enteignete über die Art und Hohe der Entschädigung und über die Modalitaten der Enteignung einigen kénnen. Der Enteignungsvertrag ist das Resultat einer - amtlichen oder ausseramtlichen - Einigung (oder mit den Worten des Gesetzes: «Verständigung») zwischen den Parteien. Art. 53 EntG ent- halt Regelungen für die amtliche, «gerichtliche» Einigung, Art. 54 EntG für die ausseramtliche.

Inhaltlich soll an den beiden Artikeln, die sich in der Praxis bewährt haben, nichts geändert werden. Angezeigt erscheinen einzig terminologische Korrekturen.

Das Marginale vor Art. 53 EntG soll neu «Amtliche Verstandigung» lauten, um die Unterscheidung zu Art. 54 EntG («Ausseramtliche Verstandigung») klar hervorzu- heben.

Anpassungsbedarf besteht zudem bezüglich des Wortlauts von Art. 54 Abs. 1 EntG: Die Wendung «ausserhalb des Einigungsverfahrens» ist zu eng, da eine Ei- nigung, welche zwar ausserhalb des Einigungsverfahrens (Art. 45 ff.), aber doch innerhalb des Verfahrens vor der ESchK erzielt und festgehalten wird - etwa im Schatzungsverfahren oder bereits im Verfahren um vorzeitige Besitzeinweisung - ebenfalls nicht unter Art. 54 EntG, sondern unter Art. 53 EntG fallen soil.1® Neu ist deshalb in E-Art. 54 EntG die ausseramtliche Verständigung weiter definiert als Einigung, die ausserhalb eines Verfahrens vor der Schätzungskommission zustan- de kommt.

Inhaltlich ergeben sich aus der Revision wie erwähnt keine Anderungen. Weiterhin entfalten amtliche Einigungen die Wirkung eines Urteils der Kommission zu (E- Art. 53 Abs. 1 EntG). Ausseramtliche Verständigungen sind dern Präsident der ESchK wie bis anhin nur, aber immerhin zu melden (und von diesem nicht geneh- migen zu lassen). Diese Notifikationen ist vorrangig fiir den Schutz der Rechte der

II. Normvorschläge mit Erläuterungen

Nebenberechtigten (Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigte) not- wendig (vgl. Art. 54 Abs. 2 EntG).1$7 Daneben verschaffen die Anzeigen dem Pra- sidenten auch einen Uberblick, wo bereits eine Einigung erzielt worden ist und wo allenfalls noch mit einem Verfahren zu rechnen ist. Zudem ist so bei den in der Praxis häufigen Teileinigungen sichergestellt, dass die Kommission bereits im Be- sitz aller Teilvereinbarungen ist, wenn sie über die noch offenen Punkte entschei- den muss.

Nichts geëändert wird auch an der Grenzziehung zwischen dem ôffentlich- rechtlichen Enteignungsvertrag und dem einzig nach den Regeln des Zivilrechts ablaufenden freihändigen Landerwerb, der mittels eines (6ffentlich zu beurkun- denden) zivilrechtlichen Vertrags zu erfolgen hat. Wie bis anhin liegt ein ôffentlich- rechtlicher Enteignungsvertrag erst vor, wenn er «nach Einleitung des Enteig- nungsverfahrens» abgeschlossen worden ist (Art. 54 Abs. 1 EntG).t8 Für die Fra- ge, wann das Verfahren als im Sinne von Art. 54 Abs. 1 EntG eingeleitet ist, soll die bisherige Rechtsprechung weiterhin massgebend sein,1°°

vu.

Ca Soweit erforderlich ordnet der Präsident der Schätzungskommission von Amtes wegen oder auf Gesuch einer che Partei hin die im Hinblick auf ein allenfalls einzuleitendes Verfahren notwendigen Beweismassnahmen an und Beweise- führt diese durch. Er kann Mitglieder der Schätzungskommission beizichen.

hebung

In der Praxis besteht immer wieder das Bedürfnis, den Zustand von Grundstiicken und Gebäuden ausserhalb oder vorgängig zu einer vorzeitigen Besitzeinweisung beweismässig festzuhalten, bevor also die ESchK das Einigungs- und Schätzungs- verfahren férmlich erôffnet hat. Beispielsweise führen Enteigner und Enteignete häufig nach Rechtskraft des Entscheids über das Werk und die Zulässigkeit der Enteignung bilateral und aussergerichtlich Vergleichsverhandlungen; um dies zu fôrdern, soll das erstmalige Tätigwerden der ESchK auch erst auf Gesuch einer Partei hin erfolgen (vgl. E-Art. 45 Abs. 2 EntG). Mitunter kommt es in diesen Fäl- len auch vor, dass der Enteigner von den zu enteigneten Rechten bereits auf Zu- sehen hin Gebrauch macht, ohne dass ein férmliches Verfahren auf vorzeitige Be- sitzeinweisung durchlaufen wurde, wo die Beweissicherung von Amtes wegen er- folgt (vgl. Art. 76 Abs. 2 EntG). Bei grésseren und grossen Werken kann es zudem im Interesse des Enteigners sein, Beweissicherungsmassnahmen aus Synergie- gründen für eine Vielzahl von Betroffenen gleichzeitig durchführen zu kônnen (z.B. Rissprotokolle für ein ganzes Gebiet), auch wenn noch nicht bei allen das Eini- gungsverfahren oder das Verfahren auf vorzeitige Besitzeinweisung läuft. Aus die- sen Griinden besteht am Institut der vorsorglichen Beweiserhebung ein ausgewie- senes Interesse.

167 Vgl. auch FRANZ KESSLER COENDET (Fn. 24), N. 26.90; Hess/WeEIBEL (Fn. 20), Art. 54 N. 4. 168 Vgl. BGE 114 Ib 142 (Steinhausen) E. 3b; s. auch FRANZ KESSLER COENDET (Fn. 24), N. 26.88,

165 Massgebend ist die (erstmalie) Planauflage, wobei XXX.

Abschnitt IV: Einigungsverfahren (Art. 45-54)

Heute ist die vorsorgliche Beweiserhebung nur auf Verordnungsstufe geregelt, namlich in Art. 49 VSchK (und sinngemäss in Art. 25 VSchK), wobei dort der Pra- sident der ESchK für zuständig erklärt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Zuständigkeit für das kombinierte Verfahren jedoch abgeändert mit der Be- gründung, bis zum Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens sei allein die Plan- genehmigungsbehGrde zuständig und diese müsse auch die erforderlichen Beweise erheben bzw. Beweissicherungsmassnahmen anordnen.170

Die Tragweite der vorsorglichen Beweiserhebung rechtfertigt eine Aufnahme des Instituts in das formelle Gesetz. Damit kann zugleich auch die Zuständigkeit fest- gelegt werden. Sinn und Zweck der vorsorglichen Beweiserhebung lassen die Zu- ständigkeit des Präsidenten der ESchK als sachgerecht erscheinen, dies sowohl für das kombinierte wie auch fir das selbstandige Enteignungsverfahren. Zum einen verfügen die Präsidenten der ESchK über erhebliche Erfahrung und das nôtige (Fach-)Wissen, um beurteilen zu kônnen, welche Beweismassnahmen nôtig bzw. sachgerecht sind und wie diese durchzuführen sind. Es sind (vorab) die ESchK, welche wissen, welche Sachverhaltselemente für die spätere Entschädigungsbe- messung relevant sind und wie diese beweismässig erstellt und gesichert werden kénnen. Die Plangenehmigungs- und Administrativbehôrden, die sich nach der Konzeption des Gesetzes nie mit Entschädigungsfragen befassen, sind dafür weni- ger kompetent. Zum anderen sollen vorsorgliche Beweiserhebungen wie gesagt bisweilen für gréssere Gebiete angeordnet und durchgeführt werden. Ist das erst- instanzliche Administrativverfahren bereits abgeschlossen, so gehen die Kompe- tenzen der Plangenehmigungs- bzw. Administrativbehérde auf die Rechtsmitte- linstanz Uber (sog. Devolutiveffekt, vgl. Art. 54 VwVG). Gerade nach Abschluss dieses Verfahrens kommt oftmals das Bedürfnis auf, die Beweiserhebung nunmehr durchzuführen. Da regelmässig gewisse, aber nicht alle Einsprecher den Be- schwerdeweg beschreiten, kénnten sich in diesen Fallen heikle Zustandigkeitsprob- leme ergeben. Für die Parteien des Beschwerdeverfahrens lage diesfalls die Zu- standigkeit für die vorsorgliche Beweiserhebung wohl noch bei der Beschwerdebe- hérde; für die anderen Parteien, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, wäre die Zustandigkeit hingegen nicht klar (und eine allfallige Kompetenz der ansonsten gar nicht angerufenen Beschwerdebehérde auch wenig sachgerecht). Aus diesen Griinden weist E-Art. 54a EntG die Zustandigkeit für alle Falle einheitlich dem Pra- sidenten der ESchK zu, der Mitglieder der Schätzungskommission beiziehen kann, soweit er dies als erforderlich erachtet. Ein Beizug der Kommissionsmitglieder ist aber nicht zwingend notwendig; entsprechend wird auch Art. 64 Abs. 1 EntG nicht erganzt.

Im Enteignungsverfahren ist der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Unter- suchungsmaxime, vgl. Art. 72 Abs. 1 EntG). Aus diesem Grund steht es dem Prä- sidenten der ESchK gemäss E-Art. 54a EntG zu, eine vorsorgliche Beweiserhebung wo nôtig auch von Amtes wegen anzuordnen. Zugleich haben aber auch die Par- teien die Môglichkeit, eine solche zu beantragen. In diesem Fall obliegt der Ent- scheid über das Gesuch wiederum dem Präsidenten.

170 Urteil A-1251/2012 vom 15.1.2014, E. 39.

III. Normvorschläge mit Erläuterungen

Abschnitt V (bisher: Einspracheentscheid)

Art. 55 und 56 Abschnitt V: (...)

Art. 55 (aufgehoben) €.)

Art. 56 (aufgehoben) €.)

Art. 55 und 56 EntG regeln heute unter dem Titel «Einspracheentscheid» das Ver- fahren für den Entscheid über die Einsprachen und Begehren nach den Art. 7-10 EntG und damit über die «Genehmigung» der Enteignung (phase administrative). Als zuständig wird das Departement bezeichnet.

Nach der neuen Konzeption für das Enteignungsverfahren!”! wird über die Recht- mässigkeit der Enteignung und damit über die Einsprachen und Begehren nach den Art. 7-10 EntG entweder zusammen mit der Plangenehmigung entschieden (im kombinierten Verfahren) oder aber nach wie vor in einem eigenstandigen Ent- scheid (im selbständigen Enteignungsverfahren). In beiden Fallen bildet dieser Entscheid aber Bestandteil des Enteignungsverfahrens. Die entsprechenden, ange- passten Vorschriften werden deshalb in den dritten Abschnitt des Gesetzes gezü- gelt (vgl. E-Art. 34 Abs. 1 EntG für das kombinierte Verfahren und E-Art. 40 Abs. 1 EntG für das selbständige Enteignungsverfahren). Die Art. 55 und 56 EntG sind im Gegenzug aufzuheben.

171 Vgl. Ziff. 11.1.2 hiervor.

Abschnitt VI: Schätzungsverfahren (Art. 57-75)

Abschnitt VI: Schätzungsverfahren (Art. 57-75)

E-Art. 57 und 66

Art. 57 (aufgehoben) €.)

Art. 66 I. Vereh- ! Kommt im Einigungsverfahren eine Verständigung über die Entschädigung oder die damit im Zusammenhang ren stehenden Schätzungsfragen (Art. 64) nicht zustande. so leitet der Präsident der Schätzungskommission von

|.Finbe- Amies wegen das Schätzungsverfahren cin.

fung ? Mit Zustimmung der Parteien kann das Schätzungsverfahren jedoch bis nach Fertigstellung des Werkes ver- schoben werden.

Art. 57 und 66 EntG regeln heute die Einleitung des eigentlichen, streitigen Schät- zungsverfahrens (im Anschluss an das Einigungsverfahren nach Art. 45 ff. EntG) vor der ESchK und das damit verbundene Einberufen der Kommission. Die beiden Vorschriften Uberschneiden sich teilweise und sollen mit der Revision zusammen- gefasst und gestrafft werden. Der neue, zusammengefasste Artikel (E-Art. 66 EntG) wird dabei hinter die organisatorischen Vorschriften Uber die Schätzungs- kreise und die ESchK (Art. 58-65 EntG) platziert.

Abs. 1: Während es sinnvoll erscheint, das Tatigwerden der ESchK Uberhaupt (d.h. die Erôffnung des Einigungsverfahrens) von einem Gesuch des Enteigners oder der Enteigneten abhängig zu machen (E-Art. 45 Abs. 2 EntG),*7* soll nach einem er- folglosen Einigungsverfahren das Schätzungsverfahren von Amtes wegen erôffnet und durchgeführt werden, wie dies bereits heute Art. 57 und Art. 66 Bst. a EntG vorsehen. Es gilt hier der in der Verwaltungsrechtspflege Ubliche Grundsatz des Amtsbetriebs.

Abs. 2: Die heute in Art. 57 Satz 2 EntG vorgesehene Mdglichkeit, das Schat- zungsverfahren mit Zustimmung der Parteien bis zur Fertigstellung des Werks ru- hen zu lassen, wird unverändert übernommen und neu in E-Art. 66 Abs. 2 EntG verankert.

Bst. b von Art. 66 EntG regelt heute - unter dem etwas verklausulierten Begriff der «Ansprüche und Begehren, die nicht im Hauptschätzungsverfahren (Bst. a) ihre Erledigung finden» - die Verfahrenserôffnung für die hier als besondere Ent- scheidverfahren bezeichneten Verfahren vor der ESchK.173 Heute kann in diesen Fallen direkt das Schätzungsverfahren eingeleitet werden (vgl. Art. 43 Abs. 1 VSchK). Vorne bei Art. 45 EntG wurde bereits dargelegt, dass künftig auch in die- sen Verfahren ein Einigungsverfahren zu durchlaufen sein wird. Aus diesem Grund wird der Gehalt von Art. 66 Bst. b EntG in E-Art. 45 Abs. 3 EntG überführt.

172° Vgl. dazu die Ausführungen vorne zu Art. 45. 173° Vgl. zum Begriff und zu diesen Verfahren die Ausführungen zu Art. 45 hiervor.

Ill, Normvorschläge mit Erlauterungen

E-Art. 64 Art. 64 Giga ' Die Schätzungskommission entscheidet namentlich: a. Sachliche a. über die Art und Hohe der Entschädigung (Art. 16-18); b. über die Begebren um Trennung von Bestandteilen und Zugehér (Art. 11) und um Ausdehnung der Ent- eignung (Art. 12 und 13}; bes. über Entschädigumgsforderungen nach Artikel 15 Absatz 3; c. über Entschädigungsbegehren, die sich aus der Pflicht zur Wahrung 6ffentlicher und nachbarrechtlicher Interessen ergeben (Art. 7); d. über neue Eigentumsverhälinisse und die daraus sich ergebende Mebrbelastung für Unterhalt (Art. 26); e. über die Entschädigungsbegehren wegen Verzichtes auf die Enteignung (Art. 14); f. über die Entschädigungsbegehren aus dem Enteignungsbann (Art, 44); g. über Begehren um vorzeitige Besitzeinweisung und die damit verbundenen Leistungen, soweil zum Ent- scheid nicht gemäss Artikel 76 Absatz 2 der Präsident zuständig ist; h. über die Folgen des Verzuges in der Leistung der Enteignungsentschädigung (Art. 88); i. über das Rückforderungsrecht des Enteigneten und die damit zusammenhängenden Begehren (Art. 108); kK (...)

2 Die Schätzungskommission entscheidet selbst tiber ihre Zuständigkeit.

Abs. 1 von Art. 64 EntG enthält eine nicht abschliessende'”* Aufzählung der Zu-

standigkeiten

Bst. k der Be

der EschK.

stimmung ist ersatzlos zu streichen. Er verweist auf Art. 121 Bst. e

EntG, wo wiederum auf Art. 53°" EleG weiterverwiesen wird, der früher ein spezi- elles Verfahren zur Erneuerung befristeter Durchleitungsrechte vorsah. Das Ver- fahren nach Art. 53°5 EleG wurde beim Erlass des Koordinationsgesetzes jedoch gestrichen; Bst. k von Art. 64 Abs. 1 EntG ist daher obsolet.

Neu sollen di

e ESchK auch über Entschädigungsforderungen aus vorbereitenden

Handiungen entscheiden (E-Art. 15 EntG).1”° Diese Kompetenz ist in der Liste von Art. 64 Abs. 1 EntG nachzutragen.

E-Art. 67 Art. 67 ns ! Die Schätzungskommission entscheidet auf Grund einer mündlichen Parteiverhandlung und in der Regel eines

Verhand- Augenscheins. Die Parteien sind durch den Präsidenten mindestens dreissig Tage vorher vorzuladen, mit der Iungen Androhung, dass der Augenschein und die Verhandlung auch in ihrer Abwesenheit stattfinden werden.

? Zu der Verhandlung über die Entschädigung sind auch diejenigen von der Enteignung Betroffenen vorzuladen, die keine Eingabe gemacht haben, deren Rechte aber aus der Grunderwerbstabelle (Art. 27) ersichtlich oder sonst offenkundig sind.

3 Die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten werden nur dann vorgeladen, wenn sie gegen eine ausseramtliche Verständigung die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt haben (Art. 54 Abs. 2); sie

kénnen

jedoch an der Verhandlung teilnehmen und, sofern sie an der Festsetzung der Entschädigung ein nach-

weisliches Interesse haben, auch Anträge stellen (Art. 24).

174 Vgl. HESS/WEIBEL (Fn. 20), Art. 64 N. 2.

175 Vgl, die Ausführungen zu Art. 15 EntG hiervor.

Abschnitt VIbis: Vorzeitige Besitzeinweisung (Art. 76)

Art. 67 EntG enthält Vorgaben für die Schätzungsverhandiung vor der ESchK und regelt insbesondere die Vorladung zu derselben. Da zu dieser nicht nur die Partei- en, sondern allenfalls auch weitere Betroffene vorzuladen sind (Abs. 2 und 3), ist eine Regelung im EntG nach wie vor nôtig.

Abs. 1: Die heute vorgesehene Minimalfrist für die Vorladung von zehn Tagen ist recht kurz, zumal die Schätzungsverhandlung gerade bei grésseren Enteignungs- fallen seitens der Parteien eine umfangreiche Vorbereitung erfordert. Im Zeitpunkt des Schätzungsverfahrens sind Enteignungsverfahren im Normalfall auch nicht mehr zeitkritisch. Die Frist wird aus den genannten Griinden auf die Ublichen dreissig Tage verlängert.

Abschnitt VI>s: Vorzeitige Besitzeinweisung (Art. 76)

E-Art. 76

Art. 76

Vorans: 1 Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor Zustindig der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeu-

eit, Verfah- _tende Nachteile entstünden. Wird bei einem bestehenden Werk das Recht bereits faktisch in Anspruch genom- men, so ist dic vorzeitige Besitzeinweisung von Gesetzes wegen bewilligt.

2 Uber das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommission frühestens beim Vorliegen eines voll- streckbaren Entscheids über die Zulissigkeit der Enteignung, in jedem Fall nach Anhôren des Enteigneten, nôtigenfalls nach einem besondern Augenschein. Er zieht die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn er dies fiir notwendig erachtet oder wenn eine Partei es verlangt.

31m Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche.

+ Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädigungsforderung trotz Besitzergreifung noch môglich ist oder durch Mittel wie Fotografien, Skizzen u. dgl. gesichert werden kann. {...)

5 Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorherigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten. Uber solche Gesuche befindet der Präsident der Schätzungskommission, allenfalls unter Beizug der Mitglieder der Schätzungskommission. Die Abschlagszah- lungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgiiltige Entschädigung vom Tage der Be- sitzergreifung an zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss festlegt, zu verzinsen und ist ein allfallig weiter gehender Schaden zu ersetzen.

Beim in der Praxis wichtigen Institut der vorzeitigen Besitzeinweisung drängen sich punktuelle Anpassungen und Ergänzungen auf.

Abs. 1: Mitunter kommt es vor, dass für ein bereits bestehendes Werk nachträg- lich zusätzliche Rechte auf dem Enteignungsweg erworben werden müssen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein zeitlich befristetes Recht durch Zeitablauf untergegangen ist (wie es in der Praxis insbesondere bei elektrischen Leitungen vorkommt) oder wenn beim Bau und/oder Betrieb eines Werks Uber den aufgeleg- ten Plan und das aufgelegte Verzeichnis hinaus Rechte in Anspruch genommen oder geschmälert werden (wie es bei der Enteignung von Nachbarrechten vor- kommen kann). In diesen Fallen haben die von der Enteignung Betroffenen An- spruch auf die Durchführung eines Enteignungsverfahrens. Fur solche Falle steht insbesondere das selbständige Enteignungsverfahren zur Verfügung (E-Art. 36 ff.

III. Normvorschläge mit Erläuterungen

EntG), neu insbesondere auch für die heute unter Art. 41 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b EntG fallenden Konstellationen. Wird ein solches erst noch zu enteignendes Recht faktisch bereits in Anspruch genommen, so ist eine Bewilligung des Enteig- nungsrichters für die vorzeitige Inbesitznahme obsolet. Eine solche wurde denn auch unter dem geltenden Recht nie verlangt. Der Klarheit halber soll dies neu im Gesetz ausdrücklich festgehalten werden. Gerade weil der Enteigner in solchen Fallen vom noch nicht erworbenen Recht faktisch bereits Gebrauch macht, soll er neu dazu verhalten werden, das Enteignungsverfahren einzuleiten (E-Art. 37 Abs. 1 EntG).

Abs. 2: Nach dem geltenden Abs. 2 von Art. 76 EntG darf die vorzeitige Besitzein- weisung frühestens «in der Einigungsverhandlung» erteilt werden. Für die kombi- nierten Verfahren weichen jedoch die Sachgesetze von dieser Regel ab und ordnen meist an, dass die Besitzeinweisung (erst) bewilligt werden darf, sobald ein voll- streckbarer Plangenehmigungsentscheid vorliegt (s. beispielsweise Art. 18k Abs. 3 EBG), wenn also ein die Zulässigkeit der Enteignung bejahender Entscheid vor- handen ist, der wenigstens vollstreckbar ist. Der in Art. 76 Abs. 2 EntG festgelegte Zeitpunkt ist demnach nur noch vergleichsweise selten massgebend und kommt eigentlich nur noch in den Fallen selbstandiger Enteignungsverfahren zur Anwen- dung. In diesen Fallen findet jedoch die Einigungsverhandiung gemäss geltendem Recht (Art. 45 ff. EntG) noch vor dem Entscheid über die Zulässigkeit der Enteig- nung und über allfällige Einsprachen und Begehren nach den Art. 7-10 EntG statt; die vorzeitige Besitzeinweisung kann also nach Art. 76 Abs. 2 EntG bereits zu ei- nem recht frühen Zeitpunkt erteilt werden. Als «flankierende Massnahme» enthalt Art. 76 Abs. 4 Satz 2 EntG dafür Einschrankungen für die Gewährung der Besitz- einweisung, wenn Uber Einsprachen und Begehren nach Art. 7-10 EntG noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

Die Regelung in den Sachgesetzen, dass die vorzeitige Besitzeinweisung (erst) dann bewilligt werden darf, wenn Uber den Grundsatz der Enteignung in zumindest vollstreckbarer Weise entschieden worden ist, hat sich in der Praxis bewährt. Of- fenbar besteht kein Bedarf an der Gewährung der Besitzeinweisung noch vor dem Entscheid über die Zulässigkeit der Enteignung an sich; gleichzeitig erscheint eine so frühe Besitzeinweisung auch rechtsstaatlich bedenklich. Der in den Sachgeset- zen bereits enthaltene Grundsatz soll daher verallgemeinert werden und neu für alle Enteignungsverfahren gelten. Entsprechend ist Art. 76 Abs. 2 EntG anzupas- sen. Mit dem «Entscheid über die Zulässigkeit der Enteignung» gemeint ist die Plangenehmigung (im kombinierten Verfahren, E-Art. 34 Abs. 1 EntG) oder der Entscheid nach E-Art. 40 Abs. 1 EntG (im selbständigen Enteignungsverfahren). Vollstreckbar ist der Entscheid, wenn er entweder nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen ist oder wenn zwar dagegen ein Rechtsmittel ergriffen worden ist, diesem aber die aufschiebende Wirkung nicht zukommt (wie der Beschwerde in ôffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht [vgl. Art. 103 Abs. 1 BGG?’6]) oder jene entzogen worden ist (wie es bei der Beschwer- de ans Bundesverwaltungsgericht nach Art. 55 Abs. 2 VWVG môglich ist). Beizufü-

176 Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110).

Abschnitt Vibis: Vorzeitige Besitzeinweisung (Art. 76)

gen bleibt, dass nach der neuen Ordnung (wie schon heute bei den kombinierten Verfahren)!”’ Uber die vorzeitige Besitzeinweisung nétigenfalls auch vor der Eini- gungsverhandlung im Sinne von E-Art. 45 ff. EntG!78 entschieden werden darf.

Abs. 4: Satz 2 von Art. 76 Abs. 4 EntG erlaubt die Gewährung der vorzeitigen Be- sitzeinweisung vor einem rechtkräftigen Entscheid Uber Einsprachen gegen die Enteignung oder über Begehren nach Art. 7-10 EntG nur insoweit, als keine bei nachträglicher Gutheissung nicht wieder gutzumachende Schäden entstehen. Es handelt sich um eine «flankierende Massnahme» für den Fall, dass die Besitzein- weisung bewilligt wird, bevor über die Zulässigkeit der Enteignung überhaupt be- funden worden ist. Nach der revidierten Ordnung wird es neu nicht mehr môglich sein, die Besitzeinweisung zu gewähren, bevor über die Zulässigkeit der Enteig-. nung und damit über die Einsprachen und Begehren nach Art. 7-10 EntG entschie- den ist (vgl. E-Art. 76 Abs. 2 EntG und Erlauterungen zu Abs. 2 hiervor). Folglich kann die Einschränkung von Satz 2 ersatzlos gestrichen werden. Zwar ist es auch künftig môglich, dass die aufschiebende Wirkung erteilt wird, bevor der Entscheid über die Enteignung rechtskräftig ist, weil ja die Vollstreckbarkeit genügt. In die- sen Fallen sorgt allerdings bereits das Institut der aufschiebenden Wirkung dafür, dass keine nicht wiedergutzumachenden Schäden entstehen. Wo solche drohen, wird regelmässig bereits der Entzug der aufschiebenden Wirkung zu verweigern sein bzw. wird das Bundesgericht gestützt auf Art. 103 Abs. 3 BGG die aufschie- bende Wirkung anordnen.

Abs. 5: Das Gesetz sieht heute vor, dass der Enteignete vom Enteigner als «Ge- genleistung» für die vorzeitige Besitzeinweisung eine Sicherheitsleistung und/oder eine Abschlagszahlung verlangen kann. Die Sicherheitsleistung wird in Geld oder sicheren Werttiteln bei einer Bank hinterlegt, während die Abschlagszahlung nach Art. 94 EntG verteilt und damit den Betroffenen ausbezahlt wird.!7? Das Gesetz legt heute nicht fest, ob Uber Gesuche um Sicherheitsleistungen und/oder Ab- schlagszahlungen der Präsident der Schätzungskommission allein entscheidet oder ob dafür die Gesamtkommission zuständig ist. Das Verordnungsrecht ermächtigt in Art. 27 Abs. 1 VSchK den Präsidenten allein zum Entscheid über ein Gesuch um Sicherheitsleistung, legt in Art. 27 Abs. 3 VSchK die Zuständigkeit für den Ent- scheid über Abschlagszahlungen jedoch in die Hände der Gesamtkommission. Die- se unterschiedlichen Zuständigkeiten für die beiden nahe verwandten Institute machen wenig Sinn. Da es sowohl bei der Sicherheitsleistung wie auch bei der Ab- schlagszahlung nur um eine provisorische Zahlung geht, welche den Ausgang des Schätzungsverfahrens nicht präjudiziert, scheint die zwingende Zuständigkeit der Gesamtkommission bei den Abschlagszahlungen jedenfalls in einfachen Fallen überschiessend. Da Zuständigkeitsfragen wann immer môglich auf Gesetzesstufe zu klaren sind, soll Art. 76 Abs. 5 EntG ergänzt werden. Gemäss der Neuregelung

177 Vgl. die Weisungen des Bundesgerichts betreffend das neue Einsprache- und Plangenehmi- gungsverfahren gemäss Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheid- verfahren vom 25. November 1999, S. 5 f.

178 Nach revidiertem Recht findet die Einigungsverhandlung erst nach dem Entscheid über die Zu- lässigkeit der Enteignung statt (vgl. E-Art. 45 ff. EntG) und nicht mehr vorher.

III. Normvorschläge mit Erläuterungen

dürfen die Präsidenten der Schätzungskommissionen neu allein über Sicherheits- leistungen und Abschlagszahlungen befinden. Erachten sie den Beizug der Fach- richter im Einzelfall für sachgerecht, so erlaubt das Gesetz jedoch auch diese Môg- lichkeit. So kann für jeden Einzelfall eine sachgerechte Lôsung gewählt werden. Ein Beizug von Kommissionsmitgliedern dürfte dann sachgerecht sein, wenn die Verhältnisse derart komplex sind, dass bereits für das Festsetzen der provisori- schen Zahlung schatzungstechnisches Fachwissen nôtig ist. Ferner scheint ein Ent- scheid durch die Kommission dann angezeigt, wenn auch bereits fur den Entscheid über die vorzeitige Besitzeinweisung die Mitglieder der Schatzungskommission beigezogen werden (Art. 76 Abs. 1 Satz 2 EntG).

Abs. 5 von Art. 76 EntG ordnet weiter an, dass die endgültige Enteignungsent- schädigung zum «üblichen Zinsfuss» zu verzinsen ist. Seit langem legt die Auf- sichtsbehérde Uber die Eidgendssischen Schätzungskommissionen - heute das Bundesverwaltungsgericht (val. Art. 63 EntG) - den üblichen Zinsfuss durch Be- schluss allgemeingültig fest,!®° wobei derzeit der hypothekarische Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen Anwendung findet.!®! Die Revision des EntG soll zum Anlass genommen werden, die Kompetenz der Aufsichtsbehérde zur Festlegung des Zins- satzes durch Beschluss im Gesetz ausdrücklich zu verankern und den etwas kon- turlosen Begriff des «üblichen Zinsfusses» zu eliminieren. Das Bundesverwal- tungsgericht wird sich bei der Zinsfestlegung weiterhin an den Marktverhältnissen und den dort üblichen Zinssätzen zu orientieren haben. Es wird bewusst darauf verzichtet, im Gesetz selbst einen fixen Zinssatz festzuschreiben oder einen be- stimmten Index für massgeblich zu erklären, da sich die Zinsverhältnisse bekannt- lich ändern kônnen und auch nicht sichergestellt ist, dass eine feste Anbindung an einen Index in jedem Fall zu sachgerechten Ergebnissen führt.

181 Beschluss der 1. Kammer der Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2009.

Abschnitt VII: Vollzug (Art. 88-101)

Abschnitt VIII: Vollzug (Art. 88-101)

E-Art. 88

Art. 88

4 Fulligkeit 1 Die Entschädigung für die Enteignung ist innert 20 Tagen nach ihrer rechtskräftigen Feststellung zu entrich- schidigung ten, und soweit sie in Geld besteht, nach Ablauf dieser Frist zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht

ss durch Beschluss festlegt, zu verzinsen. Ist eine endgültige Vermessung der vom Enteigner beanspruchten

folgen Grundfliche in diesem Zeitpunkte noch nicht müglich, so sind vorläufig 90 von Hundert der Entschädigung, berechnet nach den Massen im aufgelegten Plane, auszubezahien. Vorbehalten bleibt eine spätere Nach oder Riickforderung.

2 Bei Säumnis mit andern als Geldleistungen setzt der Präsident der Schätzungskommission dem Enteigner auf Begehren des Berechtigten eine angemessene Frist zur Erfüllung an, mit der Androhung, dass sonst die Arbei- ten vom Berechtigten selbst auf Rechnung des Pflichtigen erstellt werden kénnen. In diesem Falle kann der Berechtigte vom Enteigner einen angemessenen Vorschuss verlangen, der im Streitfall durch den Präsidenten der Schätzungskommission festgesetzt wird.

3 Die Schätzungskommission setzt im Streitfall die Vergütung fest fiir Arbeiten, die der Berechtigte selbst ausgeführt hat, und für den Schaden aus dem Verzug.

Wie bereits bei Art. 76 Abs. 5 EntG erläutert, wird die Wendung des üblichen Zins- fusses prazisiert. Dieselbe Anpassung ist auch bei Art. 88 Abs. 1 EntG angebracht.

E-Art. 91

Art. 91

3. Wirkang ~— | Durch die Bezablung der Entschiidigung (...) erwirbt der Enteigner das Eigentum an dem enteigneten Grund- stück oder das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Recht am Grundstiick. Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien oder Verzichts auf die Léschung durch den Enteigner erléschen die auf dem enteigneten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen und im Grundbuch vorgemerkten persénlichen sowie andere obligatorische Rechte, auch wenn sie trotz der ergangenen Aufforderung nicht angemeldet und von der Schätzungskommissi- on nicht geschätzt worden sind. (...)

2 Die gleiche Wirkung hat die Bezahlung einer Entschädigung, die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens durch Parteivereinbarung festgesetzt wurde.

Das in Art. 19° EntG vorgesehene Schätzungsverfahren wird gestrichen, weshalb auch der entsprechende Verweis in Art. 91 Abs. 1 E-EntG wegfallt. Da auch Art. 41 EntG gestrichen wird, ist auch der letzte Satz von Art. 91 Abs, 1 EntG zu streichen.

E-Art. 91 Abs. 1 EntG enthält im Ubrigen gegenüber der heutigen Fassung auch noch zwei Präzisierungen:

Zum einen wird neu festgehalten, dass der Verzicht auf die Loschung bestehender Dienstbarkeiten auch einseitig durch den Enteigner erfolgen kann.

Zum anderen wird der Artikel um eine Bestimmung Uber die Beendigung der obli- gatorischen Verhältnisse bei Enteignungen ergänzt. Da das Grundstück lastenfrei auf den Enteigner überzugehen hat,’ werden bei vermieteten oder verpachteten Grundstücken die entsprechenden Verträge mit der Bezahlung der Entschädigung von Gesetzes wegen aufgehoben. Sofern die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligt

182 Siehe HESS/WEIBEL, (Fn. 20), Art. 5 N. 21 und Art. Art. 23 N. 13.

III. Normvorschiäge mit Erläuterungen

wird, werden sie faktisch früher aufgehoben. Die Aufzählung in Abs. 1 wird daher um die obligatorischen Rechte ergänzt.

Abschnitt X: Verschiedene Bestimmungen (Art. 103-118)

E-Art. 109

Art. 109 LZustellun- 1 (...)

nt 2Die offentlichen Bekanntmachungen erfolgen in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone

machungen und Gemeinden. Für die Berechnung der Fristen ist die erste Verdffentlichung in den amtlicben Blättern mass- gebend.

36.)

Abs. 1 von Art. 109 EntG enthält heute Regeln für die Erôffnung und Zustellung von amtlichen Mitteilungen, also von Verfügungen, welche die im Enteignungsver- fahren tatigen Behôrden erlassen. Das VwVG enthält in Art. 34 und 36 ebenfalls Regeln zu diesem Themenkreis. Die Normen des VwVG bestimmen gleichermassen wie Art. 109 Abs. 2 EntG, dass Verfügungen grundsätzlich individuell zu erôffnen sind (Art. 34 Abs. 1 VwVG) und dass in bestimmten Fallen der Unzustellbarkeit eine Publikation zulässig ist (Art. 36 Abs. 1 VwVG). Im Sinne der Angleichung des Enteignungsverfahrens an das allgemeine Verfahrensrecht des Bundes*® kann die- ser Absatz daher gestrichen werden.

Abs. 2 enthalt Vorgaben für die Modalitäten der ôffentlichen Bekanntmachung (Publikation), insbesondere für die Planauflage. Dazu enthält das VwVG keine Vor- gaben, weshalb eine Regelung im EntG nach wie vor nôtig ist. Für die koordinier- ten Verfahren schreiben zwar oftmals bereits die Sachgesetze vor, wie zu publizie- ren ist (z.B. Art. 18d Abs. 2 EBG); diese besonderen Vorschriften gehen dem EntG vor. Da das EntG aber auch ein selbststandiges Enteignungsverfahren kennt, wo Vorgaben in Sachgesetzen fehlen, müssen die Anforderungen an die Publikation auch weiterhin im EntG definiert sein. Inhaltlich drangt sich jedoch eine Anpassung auf, Art. 109 Abs. 2 EntG verlangt heute - in Abweichung zu den Sachgesetzen - eine Verôffentlichung nur im kantonalen Amtsblatt oder im amtlichen Anzeiger der betroffenen Gemeinde (und nicht in beiden amtlichen Organen wie z.B. Art. 18d Abs. 2 EBG es tut). Dieser Unterschied ist sachlich nicht zu rechtfertigen und soll zu Gunsten einer kumulativen Publikation in den Organen von Kanton und Ge- meinde(n) aufgehoben werden, wie dies vom Schrifttum auch empfohlen wird.184 Auf der anderen Seite schreibt Art. 109 Abs. 2 EntG zusätzlich auch noch die Pub- likation in «mindestens zwei verbreitete[n] andere[n] Blatter[n]» vor, also in der

183 Vl. Ziff. II.1.2.2 hiervor.

Abschnitt X: Verschiedene Bestimmungen (art. 103-118)

privaten Presse.'®5 Das geht in der Praxis nicht nur regelmässig vergessen, son- dern ist auch unüblich und überschiessend, entspricht es doch einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jedermann die amtlichen Publikationsorgane konsultieren und kennen muss.?®° Die Pflicht zur Publikation auch noch in der privaten Presse wird deshalb fallengelassen.

Abs. 3 enthält heute Vorschriften, wie gegenüber beschwerdebefugten Umweltor- ganisationen zu publizieren ist. Diese Vorschrift ist mit der Anpassung von Abs. 2 von Art. 109 EntG überflüssig. Sowohl Art. 12b Abs. 1 NHG wie auch Art. 55a Abs. 1 USG lassen eine Erôffnung per Publikation im kantonalen Amtsblatt genü- gen.

E-Art. 110

Art. 110

I Verfah- Soweit dieses Gesetz keine eigenen Regelungen enthäh, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des rensrecht Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968.

Gemäss dem heutigen Art. 110 EntG ist das VwVG auf die Verfahren vor den ESchK nur ganz untergeordnet anwendbar, nämlich nur betreffend die Fristen. Ei- ne spiegelbildliche Vorschrift enthält Art. 2 Abs. 3 VwVG.

Wie bereits ausgeführt wurde,!®? erscheint es nicht sachgerecht, die Vorschriften des VwVG für die Enteignungsverfahren vor den ESchK für grundsätzlich nicht an- wendbar zu erklären, wie dies heute der Fall ist. Das EntG enthält bisweilen für notwendige verfahrensrechtliche Fragen keine eigene Regelung, so dass es not- wendig ist, eine subsidiäre Verfahrensordnung für anwendbar zu erklären. Der Verordnungsgeber hat mit Art. 4 VSchK bereits wesentliche Teile des VwVG für anwendbar erklärt und damit einen Widerspruch zwischen Gesetz und Verordnung geschaffen, der aufzulôsen ist.

Art. 110 EntG legt aus diesem Grund neu fest, dass das VwVG in allen Verfahren (und Verfahrensabschnitten) und damit auch in jenen vor den ESchk gilt. Dies aber stets nur dann und nur soweit, als das EntG keine eigene, spezielle Vorschrift enthalt. Die gleiche Aussage soll neu auch in Art. 2 Abs. 3 VwVG stehen, der in Aniehnung an Art. 2 Abs. 4 VwVG formuliert wird: Die Verfahren nach dem EntG richten sich nach diesem Gesetz (gemeint: VwVG), soweit das EntG nicht davon abweicht.

Ist das VwVG neu als subsidiäre Verfahrensordnung anwendbar, erméglicht dies auch die Aufhebung jener speziellen Verfahrensvorschriften im EntG, die an sich entbehrlich sind, weil das VwVG eine gleiche oder gleichwertige Vorschrift enthalt.

186 Vgl. statt vieler KOLZ/HANER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 626.

187 Vgl. Ziff. II.1.2.2 hiervor.

III. Normvorschläge mit Erläuterungen

E-Art. 114 Art. 114 2. Venei- 1 Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten triigt der Enteigner. Zot 2 Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kônnen die keit Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.

3 Die allgemeinen Grundsätze des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4, Dezember 1947 über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 ff.) sowie in Fallen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.

4 Jede Behôrde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest.

Art. 114 Abs. 1-3 EntG regelt die Kostentragung für die erstinstanzlichen Verfah- ren des EntG, sowohl für das Administrativ- als auch für das Einigungs- und Schät- zungsverfahren. Der Artikel sieht vor, dass die Verfahrenskosten im Grundsatz stets zu Lasten des Enteigners gehen (Abs. 1). Diese Regel wird durchbrochen bei offensichtlich missbrauchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzen Forde- rungen (Abs. 2; Verfahrenskostenpflicht des Enteigneten) sowie in zwei Fallen, in denen das Verfahren nicht auf Veranlassung und im Interesse des Enteigners stattfindet (Abs. 3; Verfahrenskostenpflicht nach Massgabe der BZP188),18

Die Grundüberlegung von Abs. 1, dass der Enteigner grundsätzlich die Verfahrens- kosten tragt, weil er die Enteigneten wider deren Willen in ein Verfahren zieht, 1° scheint nach wie vor richtig und soll daher bestehen bleiben. Dasselbe gilt fiir die Ausnahmen in Abs. 2 und 3. Die Ausnahmen in Abs. 3 fussen auf der Uberlegung, dass in diesen Fallen der Private das Enteignungsverfahren selbst initiiert und da- her von Unfreiwilligkeit nicht mehr gesprochen werden kann.1°1

Angepasst werden muss jedoch der heutige Verweis in Abs. 3 auf Art. 41 EntG, da diese Bestimmung ja aufgehoben wird.'*? Nach Art. 114 Abs. 3 EntG gelangt das Unterliegerprinzip in den Fallen von Art. 41 EntG heute nur dann zur Anwendung, wenn <«[...] die Voraussetzungen zur nachträglichen Geltendmachung fehlen». Der Enteignete muss demnach die Verfahrenskosten (und wegen Art. 115 Abs. 4 EntG auch die Parteikosten) nur dann selber tragen, wenn auf das nachtragliche Forde- rungsbegehren gar nicht erst eingetreten wird, wenn also die Voraussetzungen nach Art. 41 Abs. 1 Bst. b EntG nicht erfüllt sind oder der Anspruch wegen Art. 41 Abs. 2 Bst. b EntG verjahrt ist. Das Unterliegerprinzip spielt also (nur) im Rahmen der Prüfung der formellen Zulässigkeit.1% Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Unterliegerprinzips ist selbstverstandlich auch, dass es sich überhaupt um ei- nen Fall von Art. 41 EntG handelt. In jenen Fallen, in denen Betroffene um Enteig- nung der Nachbarrechte ersuchen, ohne dass vorgängig eine Planauflage stattge-

188 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (SR 273).

189 Vgl. HESS/WEIBEL (Fn. 20), Art. 114 N. 8.

190 BGE 111 Ib 97 (Parteientschädigung) E. 2c; Hess/WerBeL (Fn. 20), Art. 114 N. 5.

191 BGE 111 Ib 97 (Parteientschädigung) E. 2c).

192 Vgl. vorne Ziff. II.1.2.4 sowie die Erläuterungen zu Art. 36.

193 Hess/WeIBEL (Fn. 20), Art. 114 N. 25, 27 und 30. Das Unterliegerprinzip kommt beispielsweise zur Anwendung, wenn entgegen den Vorbringen des Enteigners ein Recht gar nicht beansprucht oder geschmälert wird (vgl. BGer BGer 1C_27/2009 vom 17.9.2009, E. 5).

Abschnitt X: Verschiedene Bestimmungen (art. 103-118)

funden hatte und Art. 41 EntG zur Anwendung gelänge,'%* spielt die Kostentra- gungsregel von Art. 114 Abs. 3 EntG bereits heute nicht.1°5

Wie erwahnt finden die heute unter Art. 41 Abs. 1 Bst. b EntG fallenden Ansprüche ihre Erledigung künftig im selbständigen Enteignungsverfahren (oder ausnahms- weise in einem kombinierten).1% In der Sache sollen aber nachträgliche Forderun- gen, wenn für ein Werk bereits ein Plangenehmigungs- und/oder Enteignungsver- fahren stattgefunden hat, auch in Zukunft nicht mehr ohne Weiteres geltend ge- macht werden kénnen. Art. 36 Abs. 3 EntG regelt deshalb - anstelle von Art. 41 Abs. 1 Bst. b EntG - die Fälle, in denen solche Forderungen noch erhoben werden kénnen. Neu wird deshalb in E-Art. 114 Abs. 3 EntG auf diese Vorschrift verwie- sen.

Der Normsinn von Art. 114 Abs. 4 EntG besteht darin, dass jede verfahrensleiten- de Behôrde zugleich mit dem Entscheid in der Sache auch die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt festlegen soll.1°? Die komplizierte Aufzählung aller Einzelfälle - die Uberdies schon heute lückenhaft ist - verschleiert diesen Norm- sinn indes unnôtig. Künftig soll stattdessen der Grundsatz im Gesetz angeordnet werden. In der Sache ändert sich damit nichts.

E-Art. 115

Art. 115

3, Partei- ! Der Enteigner hat fiir die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Eini-

ent- gungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren

schädigung besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.

2 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grôsseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.

3 Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteig- nete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.

+ Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.

In Art. 115 Abs. 1 EntG ist der Grundsatz verankert, dass der Enteigner dem Ent- eigneten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen hat. Eine solche ist gemäss Gesetz heute geschuldet «im Einsprache-, im Einigungs- und im Schät- zungsverfahren», also sowohl für die Verfahrensabschnitte vor den ESchK (Eini- gungs- und Schatzungsverfahren) als auch schon für jene vor dem zuständigen Departement, das Uber die Einsprachen zu entscheiden hat (Einspracheverfahren). Im (Regel-)Fall des kombinierten Enteignungsverfahrens kommt Art. 115 EntG gemäss der Rechtsprechung gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteig-

194 Vgl. Ziff. 11.1.2.4b) hiervor.

195 Franz KESSLER COENDET (Fn. 24), N. 26.189 mit Hinweisen. Regelmässig nicht anwendbar ist Art. 114 Abs. 3 EntG insbesondere bei Ansprüchen auf Entschädigung aus der Enteignung von Nachbarrechten bei Fluglärm, weil in diesen Fallen regelmässig kein formelles Enteigungsverfah- ren durchgeführt worden ist und diese deshalb nicht nach Art. 41 EntG laufen.

196 Vql. Ziff. IL.1.2.4b) hiervor.

III. Normvorschläge mit Erläuterungen

nung droht, bereits im Plangenehmigungsverfahren zur Anwendung,’ da sich die- se Personen ja auch bereits während der Planauflage zur Wehr setzen müssen. Die Revision bietet Gelegenheit, diese Gerichtspraxis zu kodifizieren und Art. 115 Abs. 1 EntG klarer zu fassen. Statt von Einspracheverfahren ist neu - in Anleh- nung an die Uberschrift des Abschnitts III - von Enteignungsverfahren die Rede. Mit dieser Formulierung ist sowohl das kombinierte Enteignungsverfahren (E- Art. 28 ff.) wie auch das selbständige Enteignungsverfahren (E-Art. 36 ff.) ge- meint. Es bleibt demnach dabei, dass der Entschädigungsanspruch von Art. 115 EntG im kombinierten Verfahren fiir jene Verfahrensbeteiligten, welche von einer Enteignung bedroht sind, bereits im Plangenehmigungsverfahren greift, was neu explizit erwähnt wird.

198 FRANZ KESSLER COENDET (Fn. 24), N. 26.188 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung.

Übergangsbestimmungen

IV. Übergangsbestimmungen und Fremdänderun- gen

1. Ubergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen zur Anderung vom XXX

1 Enteignungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Anderung eingeleitet worden sind, werden nach bishe- rigem Recht zu Ende geführt.

? Nachträgliche Einsprachen, Begehren und Forderungen nach der alten Fassung von Artikel 39-41, die ein unter altem Recht abgewickeltes Verfahren betreffen, sind weiterhin nach bisherigem Recht zu beurteilen.

Die Schlussbestimmungen regeln die intertemporalrechtlichen Fragen, die sich aus der Revision ergeben.

Abs. 1 regelt den Grundsatz, dass altes Recht anwendbar bleibt, wenn ein Enteig- nungsverfahren (unter Einschluss der in den Sachgesetzen vorgesehenen kombi- nierten Verfahren) noch unter altem Recht gestartet worden ist. Da mit der Revisi- on die Zuständigkeiten und Verfahren zum Teil beträchtlich verdndert werden, wä- re es nicht praktikabel, bereits laufende Verfahren den neuen Bestimmungen zu unterstellen. In Einklang mit dem Grundsatz, dass neue Verfahrensvorschriften bei der Einführung einer grundlegend neuen Ordnung nicht sofort anwendbar sein sol- len,'% ordnet Abs. 1 deshalb die Weitergeltung des bisherigen Rechts an. Mit der Wendung «eingeleitet worden» ist effektiv der eigentliche Start des Verfahrens gemeint (und nicht etwa erst die offentliche Auflage). Bei den kombinierten Ver- fahren nach den Spezialgesetzen beginnt das Verfahren mit der Zustellung des (kombinierten) Gesuchs an die Plangenehmigungsbehôrde (vgl. etwa Art. 18b Abs. 1 EBG). Im Enteignungsverfahren, das nur nach EntG ablauft, erfolgt die Ver- fahrenseinleitung mit dem Zustellen der erforderlichen Unterlagen an den Präsi- denten der ESchK (Art. 29 Abs. 1 EntG).

Wie bereits dargelegt, werden mit der Revision die heutigen Art. 39-41 EntG be- treffend nachträgliche Einsprachen, Begehren und Forderungen aufgehoben.?°° Uber die Zulässigkeit verspäteter Einsprachen, Begehren und Forderungen wegen unverschuldeter Hindernisse (Art. 39, 40 und 41 Abs. 1 Bst. a EntG) wird künftig anhand der Bestimmungen von Art. 24 und 32 VwVG zu entscheiden sein. Und in den Fallen von Art. 41 Abs. 1 Bst. b EntG soll künftig ein selbstandiges Enteig- nungsverfahren nach den E-Art. 36 ff. EntG méglich sein, wobei die Zulässigkeits- voraussetzungen insofern verändert werden, als die kurze Verwirkungsfrist von sechs Monaten durch eine fünfjährige Verjährungsfrist ersetzt wird (E-Art. 37 Abs. 2 EntG).2°!

199 VgI. statt vieler BGE 129 V 113 (Ausgleichskasse Gastrosuisse) E, 2.2.

200 Vg}. dazu vorne E-Art. 36 und E-Art. 39 ff.

201 Vgl. dazu vorne E-Art. 37.

IV. Ubergangsbestimmungen und Fremdänderungen

Abs. 2 der Schlussbestimmungen legt intertemporalrechtlich fest, dass nachträgli- che Einsprachen, Begehren und Forderungen gemäss den alten Art. 39-41 EntG weiterhin nach diesen alten Vorschriften zu beurteilen sind, wenn sie ein Verfahren betreffen, welches nach altem Recht abgewickelt worden ist. In diesem Fall richten sich also sowohl die Zulässigkeit wie auch das Verfahren nach bisherigem Recht, d.h. nach der bisherigen Fassung von Art. 39-41 EntG. Das gilt insbesondere auch für die bisher in Art. 41 Abs. 2 Bst. b EntG enthaltene sechsmonatige Verwirkungs- frist. Bei jenen Werken, fiir welche gestiitzt auf ein Verfahren unter altem Recht enteignet und in der Publikation auf die Säumnisfolgen nach Art. 39-41 EntG hin- gewiesen wurde, bleibt es also bei der bisherigen kurzen Verwirkungsfrist von sechs Monaten. Noch laufende Verwirkungsfristen werden somit nicht durch die neurechtliche fünfjährige Verjährungsfrist abgelôst, und bereits verwirkte Rechte leben nicht wieder auf.

Keine Anwendung findet Abs. 2 der Ubergangsbestimmung auf jene Falle, in denen noch gar nie ein Enteignungsverfahren stattgefunden hat und in denen die Art. 39-41 EntG dementsprechend Uberhaupt nicht anwendbar waren (wie na- mentlich bei gewissen Fluglärmfällen). In diesen Fallen musste schon bisher ein selbständiges, «erstmaliges» Enteignungsverfahren gestartet werden und galt statt der sechsmonatigen Verwirkungsfrist eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.20? Nach neuem Recht ist in solchen Fallen ein selbständiges Enteignungsverfahren nach E-Art. 36 ff. EntG zu durchlaufen,2% wenn das Verfahren erst nach Inkrafttre- ten der Revision angehoben wird, während bereits laufende Verfahren nach alter Zustandigkeitsordnung zu Ende zu führen sein werden. Für diese Verfahren gilt demnach Abs. 1 der Ubergangsbestimmung (und nicht Abs. 2).

2. Fremdanderungen

Werden die hier präsentierten Anderungen im EntG vorgenommen, so hat dies zur Folge, dass verschiedenste Infrastruktur- und Sachgesetze des Bundes (bspw. EBG, NSG, LFG, EleG, RLG, SebG, MG, USG, NHG, WaG?°4, GSchG usw.) an das «neue» EntG angepasst werden müssen. Für diese indirekten Anderungen werden im vorliegenden Bericht vereinbarungsgemäss (noch) keine Normtexte präsen- tiert;2°5 es ist sinnvoll, zunächst die Anderungen im EntG endgültig festzulegen und erst in einem zweiten Schritt alle Fremdanderungen zusammenzustellen. Da- mit die Auswirkungen der Revision allerdings «vorstellbar» werden, wird nachfol- gend für die Infrastrukturerlasse wie auch für die Sachgesetze mit dem EBG und dem USG je ein beispielhafter Entwurf vorgelegt, der die aus heutiger Sicht erfor- derlichen Anpassungen enthält. Die erforderlichen bzw. zwingenden Anderungen sind wie bis anhin rot hervorgehoben; zwingende Streichungen von Sätzen, Absät- zen oder ganzen Artikeln ohne neuen Text sind mit (...) gekennzeichnet. Fakultati- ve Anderungen, die aus gesetzestechnischer Sicht wünschenswert waren, inhaltlich aber nicht zwingend erscheinen, sind grtin markiert.

202 Vgl. dazu vorne E-Art. 36.

293 Vgl. dazu vorne E-Art. 36.

204 Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz; SR 921.0).

205 Vgl. dazu vorne Ziff. 1.2.2.

Fremdänderungen

Bevor als erstes auf das EBG eingegangen wird, ist noch daran zu erinnern, dass im Rahmen der hier vorgeschlagenen Revision auch das VwVG zwingend anzupas- sen ist. Die notwendige Ânderung von Art. 2 Abs. 3 VwVG ist vorne bereits darge- stellt worden, womit an dieser Stelle auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann,2°%

2.1 Anpassungen in den Infrastrukturerlassen am Beispiel des

EBG

Art. 182 Anwendbares Recht

'Das Plangenchmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz und subsiditir nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1986 über das Verwaltungsverfahren.

2 Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Anwendung.

Nach dem heutigen Art. 18a EBG richtet sich das Plangenehmigungsverfahren grundsätzlich nach dem EBG und subsidiär nach dem EntG. Diese Eingangsbe- stimmung über das anwendbare Recht ist mit der neuen Verfahrensordnung im EntG nicht mehr vereinbar und zwingend anzupassen. Neu ist in einem Abs. 1 zu regeln, dass sich das Plangenehmigungsverfahren grundsätzlich nach dem EBG und subsidiär nach dem VwVG richtet. Das EntG kann hingegen nicht (mehr) als subsidiär anwendbar erklärt werden: Sind im Rahmen der Plangenehmigung Ent- eignungen notwendig, kommt das EntG unmittelbar (und nicht bloss subsidiär) zur Anwendung; sind keine Enteignungen vorgesehen, ist das EntG hingegen gar nicht anwendbar.

Art. 18d Anhôrung, Publikation und Auflage

1 Die Genehmigungsbehôrde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Sie kann die Frist in begriindeten Fallen ausnahmsweise verlän- germ.

2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen ôffentlich aufzulegen.

3(...)

Die Bestimmung von Art. 18d Abs. 3 EBG, wonach die ôffentliche Auflage den Ent- eignungsbann nach den Artikeln 42-44 EntG zur Folge hat, ist aufgrund von E- Art. 42 EntG zu streichen, da ansonsten ein Widerspruch entstehen wurde. Denn gemäss E-Art. 42 EntG gilt der Enteignungsbann neuerdings mit bzw. ab Zustel- lung der persônlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den Enteigneten

206 Vgl. vorne Ziff. I1.1.2,2 und Ausführungen zu E-Art. 110.

IV. Übergangsbestimmungen und Fremdänderungen

und nicht erst ab ôffentlicher Auflage.*°” Dies ist eine Folge der Korrektur bei E- Art. 31 Abs. 1 EntG über die persénliche Anzeige, welche neuerdings vorgängig zur Publikation (und nicht mehr gleichzeitig mit dieser) zuzustellen ist.208

(a) fAlternativ]

Vorgängig zur Publikation des Gesuchs muss das Eisenbabnunternehmen den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG eine persônliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.

Gemäss Art. 18e EBG muss das Eisenbahnunternehmen den Entschädigungsbe- rechtigten nach Artikel 31 EntG spätestens mit der Offentlichen Auflage des Ge- suchs eine persônliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen. Wie gerade hiervor erwähnt worden ist, muss auch Art. 18e EBG zwingend geändert werden, weil die persônliche Anzeige gemäss E-Art. 31 Abs. 1 EntG (neuerdings) vorgängig zur Publikation (und nicht erst «spätestens mit der ôffentlichen Auflage des Gesuchs») zuzustellen ist.2% Muss Art. 18e EBG aber ohnehin geändert wer- den, kann er ebenso gut aufgehoben werden, da sein Gehalt bereits im neuen E- Art. 31 Abs. 1 EntG enthalten ist.

Art, 18f Einsprache

1 Wer nach den Vorschrifien des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (...) Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehtrde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

2 Wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, kann gemäss Artikel 33 EntG während der Auflagefrist sämtli- che Begehren nach Artikel 30 EntG geltend machen.

3 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

Gemäss Art. 18f Abs. 2 EBG sind innerhalb der Auflagefrist auch samtliche enteig- nungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachtragliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39-41 EntG sind bei der Genehmigungsbehérde einzureichen.

Es ist offensichtlich, dass Art. 18f Abs. 2 EBG mit der vorgeschlagenen Revision des EntG in mehrfacher Hinsicht nicht mehr Ubereinstimmt und aufzuheben ist. Zunächst werden im revidierten EntG die Art. 39-41 aufgehoben; der entspre- chende Verweis in Art. 18f Abs. 2 EBG ist damit hinfällig. Zudem verwendet das EntG neu eine andere Terminologie und spricht in E-Art. 33 EntG statt von «ent- eignungsrechtlichen Einwanden sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleis-

207 Vgl. dazu vorne zu E-Art. 42-44,

208 Vg|. dazu vorne zu E-Art. 31,

209 Vgl. dazu vorne zu E-Art. 31.

Fremdänderungen

tung» wie in Art. 18f Abs. 2 EBG neu und vereinfachend von den «Begehren nach Artikel 30 [EntG]».21° Diese Formulierung sollte in die Sachgesetze übernommen werden.

Sodann wird sinnvollerweise auch Abs. 1 angepasst und der Verweis auf die «Par- teien nach EntG» entfernt und in Abs. 2 Gbernommen. Diese Korrektur ist ohnehin zwingend, weil nur so auch die in Abs. 1 von Art. 18f EBG enthaltene Rechtsfolge - «Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen» - zu- treffend ist, kann der Verfahrensausschluss doch nur für die Parteien gemass VwVG gelten, nicht aber für Parteien nach EntG: Für Enteignete ist der Ausschluss vom Verfahren (bereits heute) nicht zutreffend, weil für ihre offensichtlich tangier- ten Rechte auch ohne Forderungsanmeldung bzw. Einsprache eine Entschädigung zu leisten ist und jene also entgegen Art. 18f Abs. 1 EBG dennoch im Verfahren verbleiben (müssen).

Art. 18h Plangenehmigung

14.) 2 Die Genehmigungsbehôürde kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.

3 Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskraftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.

4 Die Genchmigungsbehôrde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Griinden um héchs- tens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechiskräftigen Erteilung der Plangenchmigung wesentlich verändert haben.

5 wee

Nach Art. 18h Abs. 1 EBG entscheidet die Genehmigungsbehôrde mit der Plange- nehmigung gleichzeitig auch Uber die enteignungsrechtlichen Einsprachen. Eine identische Bestimmung enthäit neuerdings bereits E-Art. 34 EntG, wobei diese erst noch etwas präziser formuliert ist («Mit der Plangenehmigung entscheidet die Ge- nehmigungsbehérde auch Uber die enteignungsrechtlichen Einsprachen und Be- gehren nach Art. 7-10 EntG»). Art. 18h Abs. 1 EBG kônnte deshalb gestrichen werden; gleichzeitig k6nnte dann auch der Titel der Bestimmung berichtigt werden (statt unpassend «Geltungsdauer» neu «Plangenehmigung»).

210 Vgl. dazu vorne zu E-Art. 33.

IV. Übergangsbestimmungen und Fremdänderungen

Art. 18k Einigungs- und Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung

1 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungs- verfahren vor der Eidgenôssischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG durchgeführt. (...)

26.)

3 Der Präsident der Schätzungskommission kann gestiitzt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Be- sitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Ubrigen gilt Artikel 76 EntG.

Titel sowie Abs. 1 von Art. 18k EBG sind insofern anzupassen, als neuerdings nicht mehr nur vom Schätzungsverfahren, sondern vom Einigungs- und Schätzungsver- fahren die Rede sein muss; das Einigungsverfahren findet auch im kombinierten Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren zwingend statt und wird im revi- dierten EntG als eigenständiger Verfahrensbestandteil behandelt.?!t Ebenfalls zu streichen ist Satz 2 von Abs. 1, wonach nur angemeldete Forderungen behandelt werden. Art. 38 EntG bzw. neu E-Art, 33 Abs. 3 EntG steht dieser Rechtsfolge hin- sichtlich der offenkundig enteigneten Rechte entgegen,2!? für die «nicht offensicht- lich betroffenen Rechte» ist die Androhung dieser Rechtsfolge nicht erforderlich, zumal immer auch noch die Môglichkeit einer nachträglichen Forderungsanmel- dung bzw. neuerdings einer Einleitung eines selbstandigen Enteignungsverfahrens besteht.213

Abs. 2 von Art. 18k EBG, wonach die Genehmigungsbehôürde dem Präsidenten der Schätzungskommission die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grund- erwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen übermittelt, kônnte ebenfalls gelôscht werden. Eine entsprechende Bestimmung findet sich neu in E-Art. 45 Abs. 1 EntG. Die Anderung ist aber nicht zwingend, sondern fakultativer Natur, da sich E-Art. 45 Abs. 1 EntG grundsätzlich an den Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen in den Infrastrukturerlassen anlehnt.

Art. 18k Abs. 3 EBG muss hingegen unverandert im EBG enthalten bleiben, wenn die Erleichterungen in Bezug auf die vorzeitige Besitzeinweisung, die nur in den Infrastrukturerlassen, nicht aber im EntG vorgesehen sind, nicht aufgegeben wer- den sollen. Die Vermutung, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinwei- sung bedeutende Nachteile entstünden, ist nämlich nur in den Infrastrukturgeset- zen, nicht aber in Art. 76 EntG (und auch nicht in E-Art. 76 EntG) vorgesehen.?!*

211 Vgl. dazu vorne zu E-Art. 45.

212 gl. dazu vorne zu E-Art. 33,

213° Vgl. dazu vorne zu E-Art. 36 ff.

214 Vgl. dazu vorne Abschnitt VIS: Vorzeitige Besitzeinweisung (Art. 76).

Fremdänderungen

2.2 Anpassungen in den Sachgesetzen am Beispiel des USG

E-Art. 58 USG

Art. 58 Enteignung

1 Soweit der Vollzug dieses Gesetzes es erfordert, kônnen Bund und Kantone die notwendigen Rechte enteignen oder dieses Recht Dritten übertragen.

2 Die Kantone kénnen in ihren Ausfiihrungsvorschriften das Bundesgesetz vom 20. Juni 19302 über die Enteig- nung fiir anwendbar erklären. Sie sehen vor, dass:

a. die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet;

BAGS)

3Für Werke, die das Gebiet mehrerer Kantone beanspruchen, gilt das eidgendssische Enteignungsrecht. Das Eidgendssische Departement fiir Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation entscheidet über die Enteig- nung.

Bestimmungen wie Art. 58 USG in Sachgesetzen sind grundsätzlich mit den revi- dierten EntG «kompatibel». Aufzuheben ist aber die Bestimmung in Abs. 2 Bst. b, wonach der Präsident der eidgenôssischen Schätzungskommission das abgekürzte Verfahren bewilligen kann, wenn sich die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmen lassen. Das abgekürzte Verfahren ist im neuen EntG in dieser Form bzw. in dieser Terminologie nicht mehr vorgesehen, aber natürlich nach wie vor zulässig.21$

215 Vgl. dazu vorne zu E-Art. 35 und E-Art. 40.

V. Auswirkungen der Revision

V. Auswirkungen der Revision

1. Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und Ge-

meinden, die Enteigner und die Enteigneten

Die im Grunde genommen einzige nennenswerte Auswirkung der vorliegenden Re- vision auf die involvierten Gemeinwesen sowie die Enteigner und Enteigneten ist - abgesehen von der erhofften Rechtssicherheit in den Verfahren, die durch die an- gestrebte Koordination von Sachgesetzen und EntG entstehen sollte -, dass die neue Verfahrensordnung geeignet ist, bei den zuständigen Bundesstellen einen gewissen Mehraufwand auszulôsen. Der Grund liegt darin, dass neu alle Verfahren - also auch die selbstandigen Enteignungsverfahren gemäss E-Art. 36 ff. EntG - ihren Anfang bei den Bundesbehérden (Departement oder Plangenehmigungsbe- hérde) nehmen. Das heisst konkret, dass auch alle nachträglichen Entschädi- gungsforderungen etwa fiir die Enteignung nachbarrechtlicher Abwehranspriiche wegen übermässiger Flug(lärm)immissionen neu bei der zuständigen Bundesbe- hôrde (UVEK) anzumelden sind. Dies war bis anhin nicht der Fall; solche Begehren waren bis anhin direkt an den Flughafeninhaber zu richten, der daraufhin bei der Schatzungskommission die Einleitung eines Enteignungsverfahrens verlangt hat- te.216 Die Bundesbehérde kam nur - aber immerhin - zum Zug, wenn neben der Entschädigungsforderung auch eine Einsprache oder ein enteignungsrechtliches Begehren nach den Art. 7-10 EntG gestellt wurde.2!7 Im Einzelnen ist zu dieser vorhersehbaren «Mehrbelastung» allerdings Folgendes zu bemerken:

- Erstens dürfte sich der Bearbeitungsaufwand der Administrativbehérde ge- nerell in Grenzen halten, weil gerade bei den neu in den Anwendungsbe- reich des selbständigen Enteignungsverfahrens gemäss E-Art. 36 ff. EntG fallenden Begehren normalerweise lediglich Entschädigungsforderungen ge- stellt werden und sich die Behôrde somit auf eine formelle Prüfung der Ge- suche wird beschränken kônnen.

- Die Verschiebung der Kompetenz zur Entgegennahme der Enteignungsbe- gehren von der Schätzungskommission zu der Administrativbehérde kann sodann eine wirksame Massnahmen darstellen, um die (teilweise überlaste- ten) Schätzungskommissionen wirksam zu entlasten und um die Verfahren zu straffen. Insbesondere entfallt das «Hin-und-her» der heutigen Verfah- rensordnung zwischen Schätzungskommission und Administrativbehérde (Einreichung der Forderung bei der Schätzungskommission, Uberweisung an das Departement zum Entscheid über allfallige Einsprachen, Rücküberwei- sung an die Schätzungskommission zur Festlegung der Entschädigung). Mit der neuen Ordnung hat immer die Administrativbehérde das Verfahren zu erôffnen und zu prüfen, ob neben der Forderung auch die Enteignung be- stritten wird oder ob auch noch Begehren nach den Art. 7-10 EntG gestellt

216 VgI. ADRIAN GOSSWEILER (Fn. 24), N. 604.

217 Vgl. ADRIAN GOSSWEILER (Fn. 24), N. 605 m.H.a. BGE 130 II 394 (Opfikon-Glattbrugg Verjährung) E. 6.

Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und Gemeinden, die Enteigner und die Enteigneten

werden. Ist dies der Fall, entscheidet die Administrativbehérde därüber; erst danach, wenn somit die Administrativphase formell abgeschlossen und die Sache reif für einen Entscheid über die Entschädigung ist, gelangt das Verfahren an die Schatzungskommission.

- Wie gross der Zusatzaufwand der Bundesbehôrden sein wird, hängt sodann drittens insbesondere von der Ausgestaltung der Gbergangsrechtlichen Re- gelungen ab. Wenn dort - wie vorne vorgeschlagen**® - festgelegt wird, dass die hängigen Verfahren noch nach alter Ordnung zu beenden sind und das neue Verfahrensregime somit grundsätzlich nur für danach eingereichte Entschädigungsforderungen zur Anwendung kommt, so werden die heute bereits hängigen Fälle nicht mehr unter das neue Regime fallen und die Bundesbehôrden grundsätzlich nicht tangieren. Die Bundesbehérden waren aber dann Anlaufstelle für solche Entschädigungsforderungen, wenn diese erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts angehoben werden.2!9 Das kônnte insbesondere dann geschehen, wenn eine weitere Anderung des Betriebs- reglements beschlossen und diese eine neue «Welle» von Entschädigungs- forderungen auslésen wurde.

- Schliesslich und quasi als letzte Uberlegung zur neuen Verfahrensordnung ist anzufügen, dass die Sachgesetze für das kombinierte Plangenehmi- gungs- und Enteignungsverfahren eine solche Regel, wie sie hier nun auch für die selbständigen Enteignungsverfahren vorgeschlagen wird, bereits kennen. So schreiben die Sachgesetze allesamt vor, dass nachträgliche Ent- schädigungsforderungen bei der Genehmigungsbehérde = einzureichen sind.22 Dies bedeutet, dass bereits nach geltender Ordnung ein Grossteil der nachträglichen Entschädigungsforderungen bei den Bundesbehérden einzureichen sind und dass sich der mit der neuen Verfahrensordnung ge- schaffene Zusatzaufwand somit in Grenzen halten dürfte. Mit der neuen Verfahrensordnung wird die heutige Regel nun einfach zum Grundsatz für alle Enteignungen erklart, womit ein einheitliches und einfaches Verfahrens- system geschaffen werden kann. Sollten zudem die weiteren Arbeiten wider Erwarten zeigen, dass es fiir gewisse Konstellationen doch Sonderregelun- gen brauchen sollte, kônnten solche immer noch mit einer Ausnahmeklausel dem Bundesrat vorbehalten werden, der dann darüber in der Ausführungs- verordnung entscheiden kénnte.

Die hier für die Bundesbehérden gemachten Feststellungen lassen sich hingegen nicht auf die Enteigner und die Enteigneten Ubertragen. Was diese anbelangt, ist zu hoffen, dass die neue Verfahrensordnung fir alle Involvierten mehr Klarheit und Rechtssicherheit schaffen wird, weil die Verfahren einfacher und gestraffter ablaufen sollten. Ein Vorbehalt ist lediglich in Bezug auf E-Art. 37 Abs. 2 EntG an- zubringen, denn die neue, einheitliche Verjährungsfrist von fünf Jahren ist még-

218 Vgl. dazu vorne Ziff. IV.1.

29 Vgl. dazu die Ausführungen zu den Ubergangsbestimmungen vorne.

V. Auswirkungen der Revision

licherweise geeignet, einige zusätzliche Verfahren auszulôsen, welche unter der geltenden Rechtsordnung bereits früher (nach sechs Monaten) verwirkt gewesen waren (vgl. Art. 41 Abs. 2 Bst. b EntG). Insgesamt dürfte sich dies allerdings kaum spürbar auswirken.

2. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft sind nicht auszumachen, weil es vorliegend primar um eine verfahrensrechtliche Revision geht.

3. Auswirkungen auf die Umwelt und Raumplanung

Dasselbe gilt in Bezug auf die Umwelt und Raumplanung; auch diesbezüglich ist nicht davon auszugehen, dass die Revision Auswirkungen haben wird.

4. Auswirkungen auf die Finanzen des Bundes

Hingegen kénnte die Revision - aus den hiervor in Ziff. 1 genannten Gründen - geringfügige Auswirkungen auf die Finanzen des Bundes haben. Sollte zusätzliches Personal in den Bundesstellen für die Abwicklung der Verfahren nôtig sein, kônnte dies entsprechende Mehrkosten verursachen. Allerdings ist auch hierzu Folgendes zu bemerken: Der Bund hat die Méglichkeit, einen Teil dieser Kosten durch Ver- fahrensgebühren auf die Enteigner zu Uberschlagen. Zudem würden die entspre- chenden Kosten ansonsten einfach (wie heute) bei den Schatzungskommissionen anfallen, welche sie derzeit den Enteignern in Rechnung stellen. Es ist deshalb e- her von einer Kostenverlagerung und nicht von eigentlichen, spürbaren Mehrkos- ten fur den Bund auszugehen.

Bundesgesetz 7

über die Enteignung (EntG)!

vom 20. Juni 1930 (Stand am xx.yy.zzzz)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

gestützt auf die Artikel 58 Absatz 2, Artikel 60 Absatz 1, Artikel 74, 75, 76-78, 81- 83, 87, 89-92, 102 und 108 der Bundesverfassung,

nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. Juni 19262,

beschliesst: Abschnitt I: Das Enteignungsrecht Art. 1 Li Mini 1 Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die

im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Lan- des liegen, sowie für andere im 6ffentlichen Interesse liegende Zwe- cke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.

2 Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und

soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist.

Art. 2

11. Ausübung Der Bund kann das Enteignungsrecht selbst ausüben oder es an Dritte

1. Grundsa, jibertragen.

Art. 3

2. Form ‘Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es

eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundes- gesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist.

2Die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte ist zulässig auf Grund

a. eines Bundesbeschlusses fiir Werke, die im Interesse der Eid- genossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen;

1 Eingefügt durch Ziff. 15 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und

Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071, BBI 1998 2591).

2 BB] 1926111

Enteignung

I, Umfang

IV. Gegenstand

V. Beschränkun- gen

1. Zeitliche

b. eines Bundesgesetzes für andere im ôffentlichen Interesse lie- gende Zwecke.

3 Muss im Fall von Absatz 2 das Enteignungsrecht noch ausdrücklich

erteilt werden, so entscheidet darüber das in der Sache zuständige Departement. Vorbehalten bleibt die Erteilung des Enteignungsrechts durch die Konzessionsbehôrde in Konzessionen.3

Art. 4 Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden:

a. für die Erstellung, die Veränderung, den Unterhalt, den Be- trieb sowie für die künftige Erweiterung eines Werkes;

b. für die Herbeischaffung und die Ablagerung der erforderlichen Baustoffe;

c. für den Bezug der erforderlichen Baustoffe, wenn sie sonst nur zu sehr erschwerenden Bedingungen erhälilich sind;

d4 im Zusammenhang mit einem Werk für die Schutz-, Wieder- herstellungs- und Ersatzmassnahmen nach den bundesrecht- lichen Vorschriften tiber den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft;

e.5 für die Vorkehren, die zum Ersatz enteigneter Rechte oder zur Wahrung der ôffentlichen Interessen erforderlich sind.

Art. 5

! Gegenstand des Enteignungsrechtes kénnen dingliche Rechte an Grundstiicken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persénlichen Rechte von Mietern und Päch- tern des von der Enteignung betroffenen Grundstiickes sein.

2 Diese Rechte kônnen dauernd oder vorübergehend entzogen oder

beschränkt werden.

Art. 6

1 Eine vorübergehende Enteignung darf sich hôchstens auf die Dauer

von zehn Jahren erstrecken, wenn nicht durch Gesetz, Bundesrats- beschluss oder Abrede etwas anderes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit der Einweisung in den Besitz und endigt auf alle Falle drei Mona- te nach Vollendung des Werkes.

3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Marz 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972

(AS 1972 904; BBI 1970 1 1010).

4 Fassung gemäss Ziff. 15 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und

Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBI 1998.2591).

5 Urspriinglich Bst. d.

Bundesgesetz

2. Offentlich-

rechiliche und nachbar- rechiliche

3. Erhaltung

von Kulturland

4, Natur- schénheiten

5. Brunnen

und Quellen

6. Bestandicile

und Zugehr

2 Verliert das Recht durch die vorübergehende Enteignung für den

Enteigneten seinen Hauptwert, so kann er die dauernde Enteignung verlangen.

Art.7

1 Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, kônnen auch

Rechte an Grundstücken, die einem ôffentlichen Zwecke dienen, ent- eignet werden.

2 Werden bestehende 6ffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken,

Leitungen usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unter- nehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat er alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das 6ffentliche Interesse gefordert wird.

3 Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen

zu erstellen, um die Offentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind.

Art. 8

Gehen durch die Ausführung des Werkes gréssere Flächen Kulturlan- des verloren, so kann die Gewährung des Enteignungsrechtes an die Bedingung gekniipft werden, dass der Enteigner vollen oder teilwei- sen Ersatz durch Umwandlung von Odland oder minderwertigem Land in Kulturland beschaffe. Zu diesem Zweck kann das Enteig- nungsrecht erteilt werden.

Art. 9 ! Naturschénheiten sind soweit môglich zu erhalten.

2 Die Werke sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild

méglichst wenig stôren.

Art. 10

Rechte an Brunnen, Quellen und andern Wasserlaufen, die für ein Grundstiick, eine Wasserversorgung oder eine andere dem allgemei- nen Wohl dienende wasserbauliche Anlage unentbehrlich sind, kén- nen nur enleignet werden, wenn der Enteigner geniigenden Ersatz an Wasser leistet.

Art. 11

' Bestandteile und Zugehér eines enteigneten Grundstückes, die ohne unverhältnismässige Kosten abgetrennt werden konnen, sind von der

Enteignung

VI. Ausdebnung 1, Auf Begehren des Enteigneten

2. Auf Begehren

des Entcigners

VIL Verzicht

6 SR 210

Enteignung auszunehmen:

auf Verlangen des Enteigneten, wenn sie fiir das Unternehmen des Enteigners nicht notwendig sind,

auf Verlangen des Enteigners, wenn sie vom Enteigneten auch ohne die Hauptsache nutzbringend verwendet werden kénnen.

2 Den Pfandgläubigern, deren Rechte durch die Trennung gefährdet

werden, stehen die Sicherungsbefugnisse der Artikel 808 und 809 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches® zu, auch wenn keine verschuldete Wertverminderung vorliegt. :

Art. 12

! Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusam- mengehôrigen Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und dadurch die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teiles verunméglicht oder unverhälinismässig erschwert, so kann der Enteignete die Enteignung des Ganzen verlangen.

2 Wird dem Enteigneten durch die Einräumung eines beschränkten

dinglichen Rechtes die bestimmungsgemässe Verwendung des Grund- stiickes verunmôglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann er die Enteignung des Grundstiickes verlangen.

3 Auf die Ausdehnung kann innert 20 Tagen nach rechtskräftiger Fest-

stellung der Entschädigung verzichtet werden.

Art. 13

! Der Enteigner kann die Enteignung des Ganzen verlangen, wenn bei Teilenteignung die Entschädigung für die Wertverminderung des Restes mehr als einen Drittel seines Wertes beträgt.

2 Das Begehren ist bei der Schätzungsverhandlung durch Verlangen

einer doppelten Schätzung (Art. 71) zu stellen; wird gegen den Ent- scheid der Schätzungskommission über die Teilenteignung Beschwer- de an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. so kann das Begehren auch noch mit der Beschwerde verbunden werden. Der Enteigner hat sich innert 20 Tagen nach rechtskräftiger Feststellung der Entschädi- gung darüber zu erklaren, ob er die Teilenteignung oder die Enteig- nung des Ganzen wähli.7

Art. 14

'Innert 20 Tagen, nachdem der Entscheid über die Entschädigung in Rechtskraft erwachsen ist, kann der Enteigner, sofern er nicht schon vorläufige Besitzeinweisung verlangt hatte, durch schriftliche Erkla-

7 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBI 2001 4202)

Bundesgesetz

TAL

VIII, Vor- bereitende Handlungen

I Im allgemeinen

IL. Ant der Entschädigung

1. Geldicistung

2. Sachleistung

rung gegenüber dem Enteigneten auf den Vollzug der Enteignung ver- zichten. Auf Begehren des Enteigners kann die Schätzungskommis- sion die Frist unter Anzeige an den Enteigneten erstrecken.

2 Der Enteigner hat dem Enteigneten den aus dem Verzicht entstande-

nen Schaden zu ersetzen. Die Entschädigungsklage ist bei der Schät- zungskommission anzubringen und verjährt innert sechs Monaten nach der Verzichterklärung.

3 Die im Grundbuch eingetragene Verfügungsbeschränkung kann der

Enteignete gegen Vorweisung der Verzichterklärung léschen lassen.

Art. 15

l'Sofem die Spezialgesetzgebung nichts anderes vorsieht, müssen Begehungen, Planaufnahmen, Aussteckungen und Vermessungen mindestens zehn Tage vor der Vornahme publiziert oder dem Eigen- tiimer schriftlich angezeigt werden.

? Weitergehende Handiungen, die zur Vorbereitung eines Unterneh- mens, für das die Enteignung beansprucht werden kann, unumgäng- lich notwendig sind, wie insbesondere Boden- und Gebäudeuntersu- chungen, sind dem Eigentiimer dreissig Tage vor der Vornahme schriftlich anzuzeigen. Sie bediirfen bei Widerspruch des Eigentiimers der Bewilligung der nach Artikel 38 zuständigen Behérde. Besondere Bestimmungen in der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

3 Für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen ist voller Ersatz zu

leisten, der auf Kosten des Enteigners durch die Schätzungskommissi- on festzustellen ist.

Abschnitt II: Entschädigung

Art. 16 Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.

Art. 17

Die Entschädigung ist, wenn Gesetz oder Abrede nichts anderes bestimmen, in Geld, als Kapitalzahiung oder als wiederkehrende Leis- tung, zu entrichten.

Art. 18

1 An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleis-

tung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein land- wirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgefiihrt werden kann, ferner

Enteignung

Il. Bestandteile der Entschädi- gung

TV. Verkehrs- wert

1. Massgebender

Zeitpunkt, Ver- fahren

L.bis? Berech- nung im all- gemeinen

bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Stürung von Wegverbindungen und Leitungen.

2 Ohne Zustimmung des Enteigneten diirfen Sachleistungen nur statt-

finden, wenn seine Interessen ausreichend gewahrt werden.

3 Ein Ersatzgrundstiick darf nur zugewiesen werden, wenn der Enteig-

nete zustimmt und die Pfandglaubiger des enteigneten Grundstiickes, deren Rechte nicht abgelist werden, das Ersatzgrundstück als Pfand annehmen.

Art. 19

Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berück- sichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:

a. der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;

b. wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;

c. alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewohnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteig- nung voraussehen lassen.

Massgebend ist der Verkehrswert (Art. 19 Bst. a) im Zeitpunkt des Vorliegens eines rechtskraftigen Enteignungstitels.

€)

Art. 20

! Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auch die Méglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen.

2 Soweit der Enteignete durch die Enteignung von besonderen Lasten

befreit wird, ist deren Wert abzuziehen.

3 Ausser Betracht fallen die durch das Unternehmen des Enteigners

entstehenden Werterhühungen oder Wertverminderungen. Die werter- hôhender Anlagen, für die keine Entschädigung entrichtet wird, kann der Enteignete bis zum Besitzesantritt des Enteigners wegnehmen, soweit es ohne Nachteil fiir das enteignete Recht môglich ist.

8 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Marz 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972

(AS 1972 904; BBI 1970 1 1010). Siehe auch Ziff. H dieses Gesetzes (am Ende, SchIB And. vom 18, Marz 1971).

9 Nummerierung gemäss Ziff. Ides BG vom 18. Marz 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBI 1970 I 1010).

Bundesgesetz

2. Berlicksichti-

gung der Bclastungen

3. Bei Teil

enteignung

V. Entschädi- gune für beschränkie dingliche Rechte J, Dicnstbar- Kciten und persbnliche Rechte

2. Grundpfand-

rechie, Grund- lasten und Nutz- nicssungen

Art. 21

! Bet der Schätzung des Verkehrswertes von Grundstücken sind die zur Zeit der Auflegung des Enteignungsplanes bestehenden Dienst- barkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessung, und die im Grundbuch vorgemerkten Miet- und Pachtrechte mit in Anschlag zu bringen.

2 Sind andere persénliche Rechte, wie Vorkaufs-, Rückkaufs- und

Kaufsrechte, im Grundbuch vorgemerkt, so ist der Betrag der nach Artikel 23 den persénlich Berechtigten zu entrichtenden Entschädi- gung abzuziehen.

3 Sind solche Rechte ohne Zustimmung der im Range vorgehenden

Grundpfand- und Grundlastberechtigten im Grundbuch eingetragen oder vorgemerkt worden, und werden diese Grundpfand- und Grund- lastberechtigten bei Anwendung des in den Absätzen 1 und 2 geordne- ten Vorgehens geschädigt, so kénnen sie verlangen, dass jene Rechte bei der Ermittlung des Verkehrswertes nicht berücksichtigt werden.

Art. 22

! Bei einer Teilenteignung ist für den Minderwert des verbleibenden Teiles insoweit kein Ersatz zu leisten, als er durch besondere Vorteile, die ihm aus dem Unternehmen des Enteigners entstehen, aufgewogen wird.

2 Dagegen ist auch derjenige Schaden zu berücksichtigen, der aus dem

Entzug oder der Beeintrachtigung solcher den Verkehrswert beeinflus- sender Eigenschaften entsteht, die ohne die Enteignung aller Voraus- sicht nach dem verbleibenden Teile erhalten geblieben waren.

Art. 23

! Für enteignete Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessungen, und für die im Grundbuch vorgemerkten persénlichen Rechte ist dem Berechtigten der ganze aus ihrer Beschränkung oder ihrem Erlôschen {Art. 91) entstehende Schaden zu vergüten, soweit diese Rechte nach Artikel 21 Absatz 3 berücksichtigt werden kénnen.

2 Mieter und Pachter kémnen, auch wenn ihre Rechte im Grundbuch

nicht vorgemerkt sind, Ersatz allen Schadens verlangen, der ihnen aus der vorzeitigen Aufhebung ihrer vor Einleitung des Enteignungsver- fahrens abgeschlossenen Miet- und Pachtverträge entsteht.

Art. 24

! Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten haftet an Stelle der enteigneten Sache die dafür geleistete Entschädigung nach Massgabe des Zivilrechtes. Sie haben das Recht zur selbständi- gen Antragstellung, soweit eine Benachteilung ihrer Rechte in Frage kommen kann.

Enteignung

VI. Ausschiuss einer Entschädi- sung

VIL, Neue Eigen- tumsverhälinisse

TL Grundsatz

TI. Kombiniertes Enteignungsver- fahren

1, Plangenehmi- gungsgesuch

2 Die Nutzniessungsberechtigten kénnen ausserdem selbständig Ersatz

für den Schaden verlangen, der ihnen aus dem Entzug des Nutznies- sungsgegenstandes erwächst.

Art. 25

Soweit Rechte und Ansprüche durch widerrechtliche oder missbräuch- liche Handlungen oder nur zu dem Zwecke begriindet wurden, eine Entschädigung zu erwirken, ist kein Ersatz zu leisten.

Art. 26

1 Soweit der Enteigner gemäss Artikel 7 Anlagen erstellt, die beste-

hende ersetzen oder ergänzen, gehen sie, wenn nichts anderes verein- bart wurde, in das Eigentum desjenigen über, dem die bestehenden gehürten.

? Enteignungsbedingte Vor- und Nachteile sind nach dem Verursa- cherprinzip mit Vorteilsanrechnung zwischen dem Enteigner und dem Enteigneten auszugleichen.

(.)

Abschnitt II: Enteignungsverfahren

Art. 27

1 Das Enteignungsverfahren ist entweder kombiniert mit dem Plange-

nehmigungsverfahren fiir das jeweilige Werk, fiir das enteignet wer- den soll, oder aber, wo das Gesetz kein solches Verfahren vorsieht, als selbständiges Enteignungsverfahren durchzuführen.

Art. 28

! Sind für ein mit einer Plangenehmigung zu bewilligendes Vorhaben Enteignungen notwendig, hat sich das Plangenehmigungsgesuch zu Notwendigkeit und Umfang der Enteignungen zu äussern.

2Uberdies sind (...) ein Enteignungsplan und eine Grun- derwerbstabelle anzufertigen, in der die zu enteignenden Grundstiicke mit Angabe ihrer Eigentiimer, des Flachenmasses sowie der aus dem Grundbuch oder den sonstigen üffentlichen Büchern ersichtlichen und zu enteignenden beschränkten dinglichen sowie vorgemerkten obliga- torischen Rechte verzeichnet sind.

3 Bei der Errichtung von Dienstbarkeiten sind die Grundzüge des

Inhalts der Dienstbarkeit bekannt zu geben.

4 Bei voriibergehenden Enteignungen ist anzugeben, für welche Zeit

die Rechte beansprucht werden.

Bundesgesetz 711 Art. 29 (aufgehoben)

(3 ce) Art. 30

2. Publikation | In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist darauf hinzu-

3. Persünliche

Anzeige

weisen, dass die Enteigneten innert der Einsprachefrist anzumelden haben:

a. Einsprachen gegen die Enteignung;

b. Begehren nach den Artikeln 7-10;

c. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12); d. Begehren um Sachleistung (Art. 18);

e. die geforderte Enteignungsentschädigung.

2Es ist darauf hinzuweisen, dass zur Anmeldung von Forderungen auch die Mieter und Pachter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persônlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet sind. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).

3 In der Publikation ist ausdrücklich aufmerksam zu machen auf:

a. Artikel 32 über die Information der Mieter und Pachter durch die Grundeigentiimer,

b. Artikel 42-44 über den Enteignungsbann. (.)

Art. 31

1 Der Enteigner hat jedem aus dem Grundbuch und den sonstigen

ôffentlichen Biichem ersichtlichen oder ihm sonst bekannten Enteig- neten vorgängig zur Publikation des Gesuchs eine Kopie des Publika- tionstextes zuzustellen und anzugeben, was er von jedem einzelnen verlangt.

2 Erhält der Enteignete die persônliche Anzeige nach der Publikation,

so läuft fiir ihn die Einsprachefrist vom Empfang der persünlichen Anzeige an.

3 Die pers6nliche Anzeige hat zu enthalten:

a. die Angabe von Zweck und Umfang der Enteignung;

b. eine summarische Orientierung über Art und Lage des zu er- stellenden Werkes:

c. die in Anspruch genommenen oder einzuräumenden Rechte;

Enteignung

4, Miueilung an Miter und Pachter

5. Einsprache

6. Plangenchmi-

gung

7. Vereinfachtes.

Plangenchmi- gungsverfabren

d. die Angabe. wo die Gesuchsunterlagen während der Ein- sprachefrist eingesehen werden kônnen;

e. die Aufforderung zur Anmeldung der Einsprachen und Forde- rungen gemäss Artikel 30 Absatz 1;

f. die Aufforderung zur Benachrichtigung der Mieter und Päch- ter gemäss Artikel 32;

g. den Hinweis auf den Enteignungsbann und dessen Folgen ge- mäss den Artikeln 42-44.

Art. 32

! Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persônlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenninis zu setzen.

? Artikel 31 Absatz 2 findet keine Anwendung.

Art. 33

VInnerhalb der Auflagefrist für das Plangenehmigungsgesuch sind auch sämtliche Begehren nach Artikel 30 geltend zu machen.

* Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedem und môglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren kônnen im folgenden Schätzungsverfahren noch konkretisiert werden.

3 Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle

ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskom- mission auch ohne Anmeldung geschätzt.

Art. 34

! Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehürde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 7-10 EntG.

2 Danach wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungs-

verfahren nach den Artikeln 45 ff. durchgefiihrt.

Art. 35

' Findet das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren Anwendung und sollen damit Enteignungen bewilligt werden, gelten die Artikel 28 und 31-34 sinngemäss.

Bundesgesetz

I. Selbsuindi- ges Enteig- nungsverlahren 1, Voraussetz- ungen

2. Bereits in

Anspruch enommene che

3. Zustiindigkeit

4. Erüffnung

des Verfah- rens

? Die persônlichen Anzeigen gemäss Artikel 31 sind der Genehmi- gungsbehürde einzureichen, welche sie den Enteigneten mit dem Gesuch zustelit.

Art. 36

! Sollen Rechte nach Artikel 5 enteignet werden, ohne dass darüber in einem kombinierten Verfahren nach den Artikeln 28 ff. entschieden wird, ist ein selbständiges Enteignungsverfahren durchzuführen.

? Wurde für das Werk bereits ein Enteignungsverfahren durchgeführt, ist ein selbstständiges Enteignungsverfahren nur zulässig:

a. wenn der Enteigner entgegen dem aufgelegten Enteignungs- plan und der Grunderwerbstabelle oder der persénlichen An- zeige oder über diese hinaus ein Recht in Anspruch nimmt oder schmälert:

b. wenn sich eine im Zeitpunkt der Planauflage oder der persün- lichen Anzeige nicht oder nicht nach ihrem Umfang vorherzu- sehende Schädigung des Enteigneten einstellt.

Art. 37

1 Soweit das zu enteignende Recht faktisch bereits in Anspruch ge-

nommen wird, hat der Enteigner nach Kenntnisnahme der Inan- spruchnahme des Rechts bei der zuständigen Behérde die Einleitung des selbständigen Enteignungsverfahrens zu beantragen.

? In diesen Fallen ist überdies auch der Enteignete befugt, bei der zuständigen Behôrde die Einleitung des selbständigen Enteignungs- verfahrens zu verlangen. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Kenntnis von der Inanspruchnahme des Rechts sind enteignungsrechtliche Begehren und Forderungen verjährt.

Art. 38

1 Für das selbstständige Enteignungsverfahren ist das Departement

zuständig.

? Anstelle des Departements entscheidet die Plangenehmigungsbehér- de, wenn die Enteignung für eine Baute oder Anlage erfolgt, für deren Erstellung die Gesetzgebung eine Plangenehmigung vorsieht.

3 Besondere Zuständigkeitsregelungen bleiben vorbehalten.

Art. 39

' Die zuständige Behôrde prüft das Gesuch um Erôffnung eines selb- ständigen Enteignungsverfahrens und fordert vom Enteigner die erforderlichen Unterlagen an.

Enteignung

5. Verfahren

6. Entscheid

IV. Enteignungs- bann

1. Inhalt

2. Anmerkung

der Be- schriinkung der Verfuigungs- belugnis!

3. Schaden-

ersatzpllicht

? Sie kann insbesondere die Unterlagen gemäss Artikel 28 und persün- liche Anzeigen gemiiss Artikel 31 verlangen.

Art. 40

' Die zuständige Behürde entscheidet, ob eine Publikation mit 6ffent- licher Auflage des Gesuchs notwendig ist; in diesem Fall sind die Artikel 30-33 sinngemiiss anwendbar.

2 Ist dies nicht der Fall, unterbreitet die zuständige Behôrde das Ent-

eignungsgesuch den Gesuchsgegnern und allfällig weiteren Betroffe- nen direkt; in diesem Fall sind die Artikel 31-33 und Artikel 35 Ab- satz 2 sinngemiiss anwendbar.

3 Die zuständige Behirde kann zudem die Aussteckung und Profilie-

rung des geplanten Werks anordnen.

Art. 41

1 Die zuständige Behôrde entscheidet über die Zulässigkeit des Ent-

eignungsgesuchs sowie der Enteignung und über aflfällige Begehren nach den Artikeln 7-10.

? Danach wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungs- verfahren nach den Artikein 45 ff. durchgeführt.

Art. 42

Mit der Zustellung der persinlichen Anzeige oder des Enteignungsge- suchs an den Enteigneten (...) diirfen ohne Zustimmung des Enteig- ners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächli- chen Verfügungen mehr getroffen werden.

Art. 43

! Der Enteigner kann gegen Vorweisung einer Bescheinigung der Genehmigungsbehirde (...) im Grundbuch eine Beschränkung der Verfiigungsbefugnis anmerken lassen.

(..)

Art. 44

1 Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der

Enteigner vollen Ersatz zu leisten.

2 Bestand und Hôhe des Schadens werden in Verbindung mit der Fest-

stellung der Entschädigung aus der Enteignung festgesetzt.

10 Fassung gemäss Ziff. ILS des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Anderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637, BBI 2007 5283).

Bundesgesetz

1. Einleitung des

Verfahrens

IL Vorladung

1. Der Haupipar-

leien

2. Der Neben-

paricien

3 Sind seit Einleitung des Enteignungsverfahrens mehr als zwei Jahre

verflossen, ohne dass es zu einer Einigung der Parteien oder zu einer Schätzungsverhandlung gekommen ist, so kann der Enteignete die Feststellung des Schadens schon vorher in einem besonderen Verfah- ren verlangen.

Abschnitt IV: Einigungsverfahren

Art. 45

1 Nach Rechtskraft der Plangenehmigung (Art. 34) oder des Ent-

scheids über die Enteignung (Art. 41) tibermittelt die Behôrde den Entscheid, die genehmigten Plane, den Enteignungsplan, die Grund- erwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen (...) dem Prasiden- ten der Schätzungskommission.

2 In den Fallen von Absatz | wird das Einigungsverfahren zur Art und

Hohe der Entschädigung und den damit zusammenhängenden Fragen (Hauptverfahren) erdffnet, sobald der Enteigner, ein Enteigneter oder ein Nebenberechtigter schriftlich darum ersucht.

3 Werden der Kommission Begehren und Ansprüche zum Entscheid

unterbreitet, tiber die nicht im Hauptverfahren nach Absatz 2 ent- schieden werden kann, so wird das Einigungsverfahren auf schriftli- ches Gesuch des Enteigners, eines Enteigneten oder einem Nebenbe- rechtigten hin eréffnet.

Art. 46

! Der Präsident lädt den Enteigner und die Enteigneten durch persinli- che Mitteilung zur Einigungsverhandlung ein, die in der Regel an Ort und Stelle stattfinden soll.

? Leistet der Enteigner der Vorladung keine Folge, so setzt der Präsi- dent eine neue Verhandlung an. Bleiben Enteignete aus, so fallt ihnen gegenüber das Einigungsverfahren dahin. sofern nicht der Präsident eine zweite Verhandlung für notwendig erachtet.

Art. 47

' Durch persénliche Mitteilung einzuladen sind auch die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten. Sind diese nicht nament- lich bekannt, so hat der Président der Schätzungskommission die erforderlichen Nachforschungen anzustellen oder die Einladung ôffentlich bekanntzumachen.

11 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1972 904; BB] 1970 1 1010).

Enteignung

Ill, Zweck der Verhandlung

TV, Protokoll

V. Amiliche Verstindigung

? In der Einladung zur Einigungsverhandlung sind die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten darauf hinzuweisen, dass bei ihrem Ausbleiben,

a. der Eigentiimer berechtigt ist, über die Entschädigung eine auch für sie verbindliche Vereinbarung abzuschliessen, und

b. dass sie zu den weiteren Verfahrensschritten nicht mehr ein- geladen werden, wenn sie nicht darum ersuchen.

Art. 48

In der Verhandlung sind (...) die Entschädigungsforderungen und die damit zusammenhiingenden Fragen zu besprechen und die zur Abklä- rung streitiger oder zweifelhafter Punkte dienlichen Erhebungen zu machen. Der Präsident soll versuchen, eine Verständigung herbeizu- führen.

Art. 49

Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, das enthalten muss:

a. die Namen der erschienenen Beteiligten;

b. die Vereinbarungen sowie die Erklärungen der Parteien über Anerkennungen, Verzichte und Rechtsvorbehalte;

c. die Unterschrift des Präsidenten der Schätzungskommission:; Vereinbarungen und Erklärungen nach Buchstabe b sind auch von den Parteien zu unterzeichnen.

Art. 50 (aufgehoben) €.)

Art. 51 (aufgehoben) (..)

Art. 52 (aufgehoben) (.)

Art. 53

! Soweit das Verfahren zu einer Einigung der Parteien tiber die Ent- schddigungsanspriiche führt, kommt dem Protokoll die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils der Schätzungskommission zu.

2 Führt die festgestellte Entschädigung zu einem Verluste für einen

Grundpfand-, Grundlast- oder Nutzniessungsberechtigten, so ist die

Bundesgesetz

VI. Ausseramt- liche Verständi- gung

VIL Vorsorgii- che Beweiserhe- bung

Vereinbarung ihm gegeniiber nur dann wirksam, wenn er sie unter- zeichnet oder sich an der Einigungsverhandlung nicht beteiligt hat. Das Protokoll hat hierüber Aufschluss zu geben.

Art. 54

1 Die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens, aber ausserhalb

eines Verfahrens vor der Schätzungskommission zustande gekomme- ne Verständigung über die Entschädigung bedarf zu ihrer Verbind- lichkeit der schriftlichen Form und ist dem Präsidenten der Schät- zungskommission mitzuteilen.

2 Die Verständigung ist auch für die dadurch zu Verlust kommenden

Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten verbindlich, sofern sie ihnen persünlich durch Anzeige des Präsidenten der Schät- zungskommission zur Kenntnis gebracht worden ist und die Berech- tigten nicht bei ihm innert 30 Tagen die Durchfiihrung des Schät- zungsverfahrens verlangt haben.

Soweit erforderlich ordnet der Präsident der Schätzungskommission von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei hin die im Hinblick auf ein allenfalls einzuleitendes Verfahren notwendigen Beweismass- nahmen an und führt diese durch. Er kann Mitglieder der Schätzungs- kommission beiziehen.

Abschnitt V: (...)

Art. 55 (aufgehoben) fad

Art. 56 (aufgehoben) €.)

Abschnitt VI: Schätzungsverfahren

Art. 57 (aufgehoben) €...)

Enteignung

L Schiitzungs- kreise

Ik, Schätzungs- kommissionen

1. Mitgliederzahl

und Wahiart

2. Besetzung

Art. 58!2

Der Bundesrat teilt durch Verordnung das Gebiet der Eidgenossen- schaft in Schatzungskreise ein.

Art. 5913

! Für jeden Kreis wird eine Schätzungskommission bestellt. Sie be- steht:

a.l aus einem Präsidenten und zwei Stellvertretern, die vom Bun- desverwaltungsgericht gewahlt werden;

b. aus fünf vom Bundesrat gewählten Mitglieder;

c.!5 aus je drei bis fünf von den Regierungen jener Kantone, deren Gebiet zum Schätzungskreis gehôrt, gewählten Mitgliedern; der Bundesrat bestimmt auf Antrag des Bundesverwaltungs- gerichts die Anzahi der kantonalen Mitglieder für die einzel- nen Schätzungskreise.

2 Die vom Bundesrat und von den Kantonsregierungen gewählten Mit-

glieder sollen verschiedenen Berufsgruppen angehGren und die für die Schätzung nôtigen Fachkenntnisse besitzen.

Art. 6016

! Die Schätzungskommission verhandelt in der Besetzung von drei Mitgliedern. Dazu gehéren der Präsident oder der von ihm bezeich- nete Stellvertreter; er bezeichnet ein vom Bundesrat gewähltes Mit- glied sowie ein Mitglied, das von der Regierung jenes Kantons er- nannt wird, in dessen Gebiet der Gegenstand der Enteignung liegt.

2 Bei grossem Geschäftsandrang oder längerér Verhinderung des Prä-

sidenten überträgt dieser einen Teil der Geschäfte den Stellvertretern zur Erledigung.

3 In mehrsprachigen Kreisen soll der Präsident oder sein Stelivertreter

nach Méglichkeit gleicher Sprache sein wie der Enteignete.

41m Einverständnis mit den Parteien entscheidet der Präsident oder der von ihm bezeichnete Steilvertreter im Anschluss an das Eini-

2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Marz 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972

13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Marz 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972

(AS 1972 904; BBL 1970 1 1010).

14° Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BB! 2001 4202).

15 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBI 2001 4202).

16 Fassung gemäss Ziff. L des BG vom 18. Marz 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972

{AS 1972 904; BB] 1970 I 1010).

Bundesgesetz

3. Amtsdauer,

Verantwonlich- keit

4. Ausstand

5. Aufsicht

6, Zustindigkeit a. Sachliche

gungsverfahren ohne Beizug der iibrigen Mitglieder. Die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt vorbehalten. !7

Art. 61/8

Die Präsidenten, ihre Stellvertreter und die Mitglieder der Schät- zungskommissionen werden auf die gleiche sechsjahrige Amtsdauer wie die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts gewählt.l° Sie und ein beigezogener Sekretär sind der Bundesgesetzgebung über die zivilrechtliche und die strafrechtliche Verantwortlichkeit der eid- genôssischen Behérden und Beamten unterstellt.

Art. 6220

Die Präsidenten, ihre Stellvertreter und die Mitglieder der Schät- zungskommissionen unterstehen den fiir den Ausstand von Mitglie- dern des Bundesgerichts aufgestellten Regeln.2! Uber den Ausstand entscheidet im Streitfall die Schätzungskommission als erste Instanz unter Ausschluss der betroffenen Mitglieder.

Art, 6322

' Die Geschäftsführung der Schätzungskommission und ihres Präsi- denten steht unter der Aufsicht des Bundesverwaltungsgerichts. Die- ses kann dem Präsidenten und der Kommission allgemeine Weisungen erteilen und von ihnen einzelne oder wiederkehrende Berichte einfor- dern.

2 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften

zum Verfahren.

Art. 64

1 Die Schätzungskommission entscheidet namentlich:23

a. über die Art und Hohe der Entschädigung (Art. 16-18);

17 Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069: BBI 2001 4202). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Marz 1971, in Kraft seit I. Aug. 1972

(AS 1972 904; BBI 1970 1 1010).

Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBI 2001 4202).

20 Fassung gemiss Ziff. I des BG vom 18. Marz 1971, in Kraft seit L. Aug. 1972

(AS 1972 904; BBI 1970 I 1010).

21 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6S des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBI 2001 4202).

22 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit L. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBI 2001 4202).

23 Fassung gemiss Ziff. 1 des BG vom 18. Marz 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972

(AS 1972 904; BBI 1970 1 1010).

Enteignung

b. Gruliche

bbs,

g.24

k.

über die Begehren um Trennung von Bestandteilen und Zuge- hôr (Art. 11) und um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 und 13);

über Entschädigungsforderungen nach Artikel 15 Absatz 3;

über Entschädigungsbegehren, die sich aus der Pflicht zur Wahrung ôffentlicher und nachbarrechtlicher Interessen erge- ben (Art. 7};

über neue Eigentumsverhältnisse und die daraus sich erge- bende Mehrbelastung für Unterhalt (Art. 26);

über die Entschädigungsbegehren wegen Verzichtes auf die Enteignung (Art. 14);

über die Entschädigungsbegehren aus dem Enteignungsbann (Art. 44);

über Begehren um vorzeitige Besitzeinweisung und die damit verbundenen Leistungen, soweit zum Entscheid nicht gemäss Artikel 76 Absatz 2 der Präsident zuständig ist;

über die Folgen des Verzuges in der Leistung der Enteig- nungsentschädigung (Art. 88);

über das Rückforderungsrecht des Enteigneten und die damit zusammenhängenden Begehren (Art. 108);

(.)

2 Die Schätzungskommission entscheidet selbst über ihre Zuständig-

keit.25

Art. 65

! Zuständig ist in der Regel die Schätzungskommission des Kreises, wo der Gegenstand der Enteignung liegt.

2 Auf Antrag einer Partei oder des Präsidenten einer Schätzungskom-

mission kann das Bundesverwaltungsgericht ausnahmsweise eine Schätzungskommission auch zur Beurteilung von Enteignungen aus- serhalb ihres Kreises zuständig erklären, um eine einheitliche Schät- zung oder eine Kostenerspamis zu erzielen.2$

24 Fassung gemäss Ziff. Ides BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972

(AS 1972 904; BBI 1970 I 1010).

R

Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005,

in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBI 2001 4202). 26 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBI 2001 4202).

Bundesgesetz 711 Art. 66

ML Verfahren 1 Kommt im Einigungsverfahren eine Verständigung über die Ent-

1, Binberufung

2. Vorladungen,

Verhandlungen

3. Schrifien-

wechsel

4. Bestrittenc

Rechie

schädigung oder die damit im Zusammenhang stehenden Schätzungs- fragen (Art. 64) nicht zustande, so leitet der Président der Schätzungs- kommission von Amtes wegen das Schätzungsverfahren ein.

? Mit Zustimmung der Parteien kann das Schätzungsverfahren jedoch bis nach Fertigstellung des Werkes verschoben werden.

Art. 67

! Die Schätzungskommission entscheidet auf Grund einer mündlichen Parteiverhandlung und in der Regel eines Augenscheins, Die Parteien sind durch den Präsidenten mindestens dreissig Tage vorher vorzula- den, mit der Androhung, dass der Augenschein und die Verhandlung auch in ihrer Abwesenheit stattfinden werden.

2Zu der Verhandlung über die Entschädigung sind auch diejenigen von der Enteignung Betroffenen vorzuladen, die keine Eingabe ge- macht haben, deren Rechte aber aus der Grunderwerbstabelle (Art. 27) ersichtlich oder sonst offenkundig sind.

3 Die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten werden

nur dann vorgeladen, wenn sie gegen eine ausseramtliche Verständi- gung die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt haben (Art. 54 Abs. 2); sie kénnen jedoch an der Verhandlung teilnehmen und, sofern sie an der Festsetzung der Entschädigung ein nachweis- liches Interesse haben, auch Anträge stellen (Art. 24).

Art, 68

! Der Präsident kann vor oder nach der miindlichen Verhandlung einen einmaligen Schriftenwechsel anordnen, bei dem die Parteien die Beweismittel anzugeben haben.

2 Vor besonders schwierigen Entscheiden kann der Präsident einen

weiteren Schriftwechsel anordnen.?7

Art. 69

! Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist das Recht als beste- hend betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorg- liche Schätzung stattfinden.

27 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Marz 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972

(AS 1972 904; BB] 1970 1 1010).

Enteignung

5, Doppelie Schiwzung,

a. Auf Veriangen von Pfand- und Grundlast- bercchtigten

b. Wegen Ausdehoungs- begchren

6. Bewcis-

verfahren, Entscheid

7. Protokoll

2Die Parteien kénnen jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommis- sion anheim stellen; die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt auch insofern vorbehalten.28

Art. 70

1 Grundpfand- und Grundlastberechtigte, die nach Artikel 21 Absatz 3

die Schätzung der Grundstücke ohne Berücksichtigung der nach- gehenden beschränkten dinglichen und vorgemerkten persénlichen Rechte verlangen wollen, haben ein solches Begehren spätestens bei der Schätzungsverhandlung zu stellen.

2 Die Schätzungskommission hat in diesem Falle den Grundstücks-

wert sowohl mit Berücksichtigung dieser Rechte als ohne sie zu schatzen.

3 Die im Range nachgehenden dinglichen und vorgemerkten persén-

lichen Rechte (Art. 23 Abs. 1) werden nur insoweit entschädigt, als die Schätzung ohne Beriicksichtigung der Last die vorgehenden Grundpfand- und Grundlastforderungen übersteigt oder wenn diese auch bei der Schätzung mit Berücksichtigung der Last gedeckt wer- den.

Art. 71 Liegt ein Begehren um Ausdehnung der Enteignung vor, so hat die

Schätzungskommission sowohl die bei Teilenteignung als auch die bei Enteignung des Ganzen zu bezahlende Entschädigung festzusetzen.

Art. 72

! Die Schätzungskommission kann von Amtes wegen alle zur Feststel- lung der Tatsachen und der Hohe der Entschädigung erforderlichen Erhebungen machen und zu diesem Zwecke den Parteien Beweise auferlegen, Sachverständige beiziehen, in die 6ffentlichen Biicher Ein- sicht nehmen und Zeugen abhéren.

2 Bei Festsetzung der Hohe der Entschadigung ist die Schätzungs-

kommission nicht an die Anträge der Parteien gebunden.

Art. 73

Die Verhandlungen und der Entscheid der Schätzungskommission werden in einem Protokoll zusammengefasst, das enthalten muss:

a. die Namen der erschienenen Beteiligten;

28 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBI 2001 4202).

Bundesgesetz

8. Mittcilung

des Entscheides

9. Rechtskrait

Voraus- setzungen, Zustindigkeit, Verfahren

die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Enteignung; die Anträge und Anerkennungen der Parteien;

ein Verzeichnis der von den Parteien vorgelegten Akten; eine gedrängte Wiedergabe der Parteianbringen;

das Ergebnis eines allfälligen Beweisverfahrens;

mme pes sr

den Entscheid mit Begriindung, wobei die in Artikel 19 aufge- zählten verschiedenen Bestandteile der Entschädigung ziffer- mässig genau auseinander zu halten sind;

h. die Unterschrift des Präsidenten der Schätzungskommission.

2 Fiihrt eine Verhandlung nicht zum Entscheid oder werden Zeugen

abgehért oder erscheint es sonst notwendig, so wird ein gesondertes Verhandlungsprotokoll geführt.

Art. 74

! Vom Entscheide der Schätzungskommission ist jeder Partei und den- jenigen Nebenbeteiligten, die im Verfahren Antrage gestellt haben (Art. 67 Abs. 3), durch eine Abschrift Kenntnis zu geben.

2 Die Entscheide über zusammenhängende Fille sind soweit als még-

lich gleichzeitig zuzustellen.

Art. 7529

Soweit der Entscheid der Schätzungskommission nicht mit Beschwer- de angefochten wird, hat er die Wirkung eines rechtskraftigen Ent- scheids des Bundesverwaltungsgerichts; er unterliegt den gleichen Rechtsmitteln wie ein solcher Entscheid.

Abschnitt VIbis: Vorzeitige Besitzeinweisung?°

Art. 76

! Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausiibung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entscha- digung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden. Wird bei einem bestehenden Werk das Recht bereits faktisch in Anspruch genommen, so ist die vorzeitige Besitzeinweisung von Gesetzes wegen bewilligt.

2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBI 2001 4202).

30 Eingefiigt

durch Ziff. 1 des BG vom 18, Marz 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972

(AS 1972 904; BBI 1970 1 1010).

Enteignung

I. Grundsatz

2 Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommis-

sion frühestens beim Vorliegen eines vollstreckbaren Entscheids über die Zulässigkeit der Enteignung, in jedem Fall nach Anhôren des Enteigneten, nétigenfalls nach einem besondern Augenschein. Er zieht die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn er dies für not- wendig erachtet oder wenn eine Partei es verlangt.

31m Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundes- gericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche.5!

4 Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädi-

gungsforderung trotz Besitzergreifung noch môglich ist oder durch Mittel wie Fotografien, Skizzen u. dgl. gesichert werden kann. (...)

5 Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorherigen

Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlags- zahlungen oder zu beidem zu verhalten. Uber solche Gesuche befindet der Präsident der Schätzungskommission, allenfalls unter Beizug der Mitglieder der Schätzungskommission. Die Abschlagszahlungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Falle ist die endgiiltige Ent- schädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss festlegt, zu verzinsen und ist ein allfallig weiter gehender Schaden zu ersetzen.

Abschnitt VII: Beschwerde33

Art. 7734

1 Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde

an das Bundesverwaltungsgericht.

2 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Ver-

fahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200535.

3Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.

Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069, BBI 2001 4202).

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBi 2001 4202).

Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BB! 2001 4202).

Fassung gemiiss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBI 2001 4202).

SR 173.32

Bundesgesetz

II Berechtigte, Anschluss

IV. Ober- schatzungs- kommission L. Wahl und Stellung

2. Gesamt-

sitzungen

Art. 7836

1 Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grund-

pfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenpar- teien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungs- kommission zu Verlust gekommen sind.

2 Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mittei-

lung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den An- schluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.37 Diese sind gleichzeitig zu begriinden. Der Anschluss fallt dahin, wenn die Be- schwerde zuriickgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.

Art. 7938

Art. 80

! Für die Beurteilung von Fragen, die Fachkenntnisse erfordern, wird eine Oberschätzungskommission von 30 Mitgliedern bestellt, von denen der Bundesrat und das Bundesverwaltungsgericht je 15 wah- len.39

2 Auf die Mitglieder der Oberschätzungskommission finden die Arti-

kel 61 und 62 Anwendung. Über den Ausstand entscheidet im Streit- fall das Bundesverwaltungsgericht, oder, im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht, das Bundesgericht.40

Art. 814!

Das Bundesverwaltungsgericht kann die Oberschätzungskommission zur Beratung von allgemeinen Grundsätzen für die Schätzungen zu Gesamtsitzungen unter dem Vorsitz eines seiner Richter éinberufen.

36 Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 18. Marz 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972

(AS 1972 904; BBI 1970 1 1010).

37 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBI 2001 4202).

38 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBI 2001 4202).

39 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BB] 2001 4202).

40 Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBI 2001 4202).

41 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BB] 2001 4202).

Enteignung

3. Mivwirkung

im Beschwerde- verfahrent

V.-VIT.

VILL Vorläufige Volistreckung

IX. Beschwerde an das Bundes- gericht

42 Fassung

Art. 82

! Der Instruktionsrichter bezeichnet im einzelnen Falle ein bis drei Mitglieder der Oberschätzungskommission als Sachverständige und leitet ihre Verhandlungen.

2 Ausnahmsweise kann der Instruktionsrichter noch andere Sachver-

ständige beiziehen, wenn Fachkenntnisse besonderer Art erforderlich sind.

3 Für die Beurteilung von Beschwerden, die dasselbe Werk betreffen,

sind in der Regel die gleichen Mitglieder der Oberschätzungskommis- sion und die gleichen Sachverständigen beizuziehen.43

Art. 83-8544

Art. 86

I Nach Durchführung des Schriftenwechsels kann der Instruktions- richter den Enteigner auf Verlangen der Gegenpartei zur sofortigen Bezahtung der nach den Parteiantragen nicht mehr streitigen Entschä- digung verhalten, sofern nicht der Enteigner sich ausdriicklich vorbe- halt, auf die Enteignung noch nach Durchftihrung des Verfahrens zu verzichten.

2 Leistet der Enteigner für den noch streitigen Betrag ausreichende

Sicherheit, so kann auf sein Begehren der Instruktionsrichter verfügen, dass schon mit der Bezahlung der Teïlentschädigung die Wirkung der Enteignung eintritt.

Art. 8745

' Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts kann nach Mass- gabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200546 beim Bundes- gericht Beschwerde gefiührt werden.

2Für das Beschwerderecht gilt Artikel 78 Absatz 1. Im Ubrigen richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgerichisgesetz vom 17. Juni 2005.

gemäss Ziff. I des BG vom 18. Marz 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972

(AS 1972 904; BB] 1970 I 1010).

43 Fassung gemäss Ziff. L des BG vom 18. Marz 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972

(AS 1972 904; BB] 1970 I 1010). 44 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Marz 1971 (AS 1972 904; BB] 1970 1 1010). 45 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Marz 1971 (AS 1972 904; BBI 1970 Ï 1010). Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBI 2001 4202). 4 SR 173.110

Bundesgesetz

1, Falligkeit der Entschidigung und Verzugs- folgen

I. Bezahlung der Enischädigung 1, Ort

2. Ansuinde

Abschnitt VII: Vollzug

Art. 88

! Die Entschädigung für die Enteignung ist innert 20 Tagen nach ihrer rechtskräftigen Feststellung zu entrichten und, soweit sie in Geld be- steht, nach Ablauf dieser Frist zum Zinsfuss, den das Bundesverwal- tungsgericht durch Beschluss festlegt, zu verzinsen. Ist eine endgiiltige Vermessung der vom Enteigner beanspruchten Grundfläche in diesem Zeitpunkte noch nicht méglich, so sind vorläufig 90 vom Hundert der Entschädigung, berechnet nach den Massen im aufgelegten Plane, auszubezahlen. Vorbehalten bleibt eine spätere Nach oder Riickforde- rung.

2 Bei Säumnis mit andern als Geldleistungen setzt der Präsident der

Schätzungskommission dem Enteigner auf Begehren des Berechtigten eine angemessene Frist zur Erfüllung an, mit der Androhung, dass sonst die Arbeiten vom Berechtigten selbst auf Rechnung des Pflichti- gen erstellt werden kénnen. In diesem Falle kann der Berechtigte vom Enteigner einen angemessenen Vorschuss verlangen, der im Sireitfall durch den Präsidenten der Schätzungskommission festgesetzt wird.

3 Die Schätzungskommission setzt im Streitfall die Vergiitung fest für

Arbeiten, die der Berechtigte selbst ausgefiihrt hat, und für den Scha- den aus dem Verzug.

Art. 89

! Die Entschädigungen für die Enteignung eines Grundstiicks, eines beschränkten dinglichen Rechts sowie für den Minderwert des verblei- benden Teils des Grundstiicks sind zuhanden des Berechtigten bei dem Grundbuchamt zu bezahlen, in dessen Kreis das Grundsttick liegt. Gleichzeitig sind die Urkunden vorzulegen, die diese Entschädi- gungen rechtskräftig feststellen.

2 Der Ersatz für die weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile

sowie die Entschädigung an Mieter und Pächter ist unmittelbar an die Berechtigten zu leisten.

Art. 90

1 Das Grundbuchamt benachrichtigt den Enteigneten von der Zahlung

mit der Anzeige, dass, wenn nicht innert zehn Tagen gegen deren Richtigkeit Einsprache erhoben wird, das Verteilungsverfahren ein- geleitet wird.

2 Die Einsprache wird dem Präsidenten der Schätzungskommission

zum Entscheide überwiesen. Bis zu seinem Entscheid bleibt die Ver- teilung aufgeschoben.

Enteignung

3. Wirkung

AT. Steuern und Gebühren

IV. Grundbuch- einträge

V. Verteilung

1, An den Ent- eigneten

Art. 91

! Durch die Bezahlung der Entschädigung (...) erwirbt der Enteigner das Eigentum an dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Ent- eignungsweg eingeräumte Recht an einem Grundstück. Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien oder Verzichts auf die Léschung durch den Enteigner erléschen die auf dem enteigneten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen und im Grundbuch vorgemerkten persénlichen sowie andere obligatorische Rechte, auch wenn sie trotz der ergangenen Aufforderung nicht angemeldet und von der Schät- zungskommission nicht geschätzt worden sind. (...}

2Die gleiche Wirkung hat die Bezahlung einer Entschädigung, die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens durch Parteivereinbarung festgesetzt wurde.

Art. 92

Fiir den Eigentumsiibergang infolge Enteignung diirfen keine Hand- änderungssteuern, sondern nur Kanzleigebiihren erhoben werden; sie sind vom Enteigner zu tragen.

Art. 93

! Der Enteigner kann sofort nach der giiltigen Entrichtung der Ent- schädigung und der allfällig nôtigen Vermessung verlangen, dass der Rechtserwerb durch Enteignung im Grundbuch eingetragen werde.

2 Der Präsident der Schätzungskommission kann die Ermächtigung

zur Eintragung auch schon vor der endgiiltigen Vermessung erteilen, wenn der Enteigner es verlangt und nachweist, dass dies fiir ihn von Interesse ist, und wenn er für die Entrichtung der Entschädigung hin- reichende Sicherheit leistet.

3 Die Schätzungskommission ordnet auf Begehren des Enteigners an,

dass die Auszahlung einer Entschädigung für die Enteignung von Nachbarrechten im Grundbuch angemerkt wird.47

Art. 94

1 Der Grundbuchverwalter kann die fiir das enteignete Grundstiick und

den Minderwert eines nicht enteigneten Grundstückteiles bezahlte Entschädigung dem Eigentümer nur mit Zustimmung allfälliger Be- rechtigter aus beschränkten dinglichen und vorgemerkten persénlichen Rechten auszahlen.

2 Zur Auszahlung der Entschädigung für die enteigneten Dienstbarkei-

ten an die Berechtigten ist die Zustimmung allfalliger Grundpfand-

47 Eingefügt durch Ziff. Il 5 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Anderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBI 2007 5283).

Bundesgesetz

2. An die

übrigen dinglich Berechtigten

a. Zustindige Stellen

b. Aufforderung zur Forderungs- anmeldung

c. Verteilungs- plan

und Grundlastberechtigter des herrschenden Grundstickes erforder- lich.

Art. 95

1 Weist sich der enteignete Eigentiimer oder Dienstbarkeitsberechtigte

hicht innert einer ihm vom Grundbuchamt anzusetzenden angemesse- nen Frist von mindestens drei Monaten über die Zustimmung aller beschrankt dinglich Berechtigten zur Zahlung an ihn oder zur Ver- teilung gemäss Vereinbarung aus, so verteilt das Grundbuchamt die Entschädigung gemiss den Artikeln 96-100.

2Die Kantonsregierungen kénnen unter Anzeige an den Bundesrat diese Verrichtungen fiir ihr Gebiet oder einzelne Teile davon andern Amtsstellen zuweisen.

3 Die Verfiigungen des Verteilungsamtes unterliegen der Beschwerde

an die nach kantonalem Recht zuständige Aufsichtsbehérde und in letzter Instanz an das Bundesgericht.48

4 Für den aus der Verletzung gesetzlicher Vorschriften entstehenden

Schaden haften die Kantone den Geschädigten gemäss Artikel 955 des Zivilgesetzbuches4®.

Art. 96

'Vor Aufstellung des Verteilungsplanes werden alle Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten durch ôffentliche Bekannt- machung aufgefordert, innert 20 Tagen ihre Anspriiche, auch für Zin- sen und Kosten, anzumelden und die dafiir ausgestellten Urkunden einzusenden, mit der Androhung, dass die Nichtangemeldeten von der Verteilung insoweil ausgeschlossen werden, als ihre Rechte nicht durch die 6ffentlichen Biicher festgestellt sind, und dass bis zur Vor- legung der Urkunden ihre Betreffnisse hinterlegt werden.

2 Den aus den ôffentlichen Biichern ersichtlichen Beteiligten werden,

wenn sie einen bekannten Wohnsitz oder in der Schweiz einen Ver- treter haben, Abziige der Bekanntmachung zugestellt.

Art, 97

' Nach Ablauf der Eingabefrist entwirft das Verteilungsamt den Ver- teilungsplan. Es verzeichnet darin, gestützt auf die Eintrage im Grundbuch und in den 6ffentlichen Biichern und die sie ergänzenden oder berichtigenden Anmetdungen, den Rang und den Betrag der For-

48 Fassung gemiss Ziff. Ides BG vom 18. Marz 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972

(AS 1972 904; BBI 1970 1 1010).

4 SR 210

Enteignung

d. Entschädigung

fur Dienstbar-

Keiten

e. Auflegung und Anfechtung des

Vericilungs- planes

£ Auszahlung

SR 210

derungen sowie die auf sie entfallenden Betreffnisse. Für die Rang- stellung gelten die Vorschriften des Zivilgesetzbuches50.

2Soweit durch Abzahlungen vorgehende Pfandrechte dahinfallen, rücken die nachfolgenden in die Liicke nach.

Art. 98

Die Entschädigungen fiir untergegangene Dienstbarkeiten fallen an die Grundpfand- und Grundlastberechtigten des herrschenden Grund- stiickes nach ihrem Rang.

Art. 99

! Der Verteilungsplan wird unter Anzeige an die Beteiligten beim Verteilungsamt während 30 Tagen zur Einsicht aufgelegt. Während dieser Frist kann er von jedem Beteiligten durch Klage beim Richter des Ortes, wo das von der Enteignung betroffene Grundstiick liegt, angefochten werden. Fiir das Verfahren gelten die Vorschriften der Gesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs.

2 Die Klage auf Abänderung des Verteilungsplanes ist, wenn sie gegen

die Zulassung und die Anweisung eines andem Beteiligten gerichtet ist, gegen diesen anzustellen. Hat sie die eigene Anweisung des Klä- gers zum Gegenstand, so sind Beklagte alle diejenigen Beteiligten, deren Anweisung im Falle der Gutheissung des Begehrens eine Ver- änderung erleidet und, wo eine solche nicht eintritt, der Enteignete.

3 Das Gericht gibt dem Verteilungsamt Kenntnis von der Einreichung

oder Erledigung jeder Klage.

Art. 100

' Das Verteilungsamt weist die auf die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten entfallenden Beträge diesen zu, sobald die Anweisung an sie rechtskräftig geworden ist und sie ihre Urkunden eingereicht haben.

2 Kommt dabei ein Pfandgläubiger für eine Grundpfandverschreibung

oder einen Schuldbrief zu Verlust, so wird ihm eine diese Tatsache beurkundende Bescheinigung zugestellt. Sie hat die Kraft einer ge- richtlichen Schuldanerkennung.

3 Die auf nicht eingereichte Pfandtitel entfallenden Beträge werden,

unter Anzeige an die Berechtigten, bei der kantonalen Depositen- anstalt hinterlegt. Ein Uberschuss wird dem Enteigneten ausgehändigt.

Bundesgesetz 711 Art. 101

V1 Grundbuch- 1 Das Verteilungsamt veranlasst nach der Verteilung die notwendig

und Titel- x

bercinipung

L Voraus- selzungen

IL. Berechtigte

gewordenen Anderungen und Léschungen im Grundbuch sowie die Berichtigung oder die Entkraftung der Pfandtitel.

2 Ist ein Pfandtitel nicht eingereicht worden, so werden die erforder-

lichen Anderungen und Léschungen im Grundbuch trotzdem vor- genommen und den Beteiligten durch üffentliche Bekanntmachung und, wenn deren Namen und Wohnort bekannt sind, auch durch ein- geschriebenen Brief zur Kenntnis gebracht, mit der Anzeige, dass die Veräusserung oder Verpfändung des Titels ohne Berücksichtigung des Ausfalles strafbar ist.

Abschnitt IX: Riickforderungsrecht

Art. 102

! Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen:

a.5! wenn es innert 5 Jahren seit dem Erwerb des Rechts durch den Enteigner nicht zu dem Zwecke verwendet wurde, zu dem es enteignet worden ist. Im Falle unverschuldeter Unméglichkeit der Vollendung des Werkes kann das in der Sache zuständige Departement die Frist erstrecken;

b. wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines be- stehenden Werkes das enteignete Recht innert 25 Jahren nicht zu diesem Zwecke verwendet wurde;

c. wenn es, ohne eine Verwendung zu einem ôffentlichen Zwe- cke erhalten zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke ver- wendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht bewil- ligt ist.

2 Im Falle der Ausdehnung der Enteignung nach den Artikeln 12 und

13 kann das Rückforderungsrecht nur ausgeübt werden, wenn seine

Voraussetzungen für das Ganze zutreffen, und es kann sich auch nur auf das Ganze erstrecken.

Art. 103

Das Rückforderungsrecht kann von dem früheren Eigentiimer des ent- eigneten Rechts und von seinem Erben geltend gemacht werden.

51 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972

(AS 1972 904; BB] 1970 1 1010).

Enteignung

IIL. Anzeige an die Berechtigten

IV. Verjährung

V. Wert- ausgleich

VE Vollzug

Wurde jedoch nur ein Teil eines Grundstiickes oder eine Grunddienst- barkeit enteignet, so sind der Enteignete und seine Erben zur Riick- forderung nur berechtigt, wenn sie noch Eigentiimer des Restgrund- stückes oder des friiher herrschenden Grundstiickes sind.

Art. 104

! Der Enteigner muss es dem Riickforderungsberechtigten anzeigen, wenn er das enteignete Recht veraussern oder zu einem Zwecke ver- wenden will, fiir den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist.

2 Kann infolge schuldhafter Unterlassung der Anzeige das Rückforde-

rungsrecht nicht mehr ausgeiibt werden, so wird der Enteigner dem Berechtigten schadenersatzpflichtig.

Art. 105

! Das Riickforderungsrecht wegen Nichtverwendung des enteigneten Rechtes verjahrt in einem Jahr nach Ablauf der in Artikel 102 Absatz I Buchstaben a und b genannten Fristen.

21m Falle des Artikels 102 Absatz | Buchstabe c verjährt das Riick- forderungsrecht nach Ablauf eines Jahres, seitdem der Berechtigte die Anzeige erhalten hat, oder, wenn sie unterblieb, seitdem die Veräusse- tung oder andere Verwendung ihm bekannt geworden ist, jedenfalls aber mit Ablauf von fiinf Jahren seit der Veräusserung oder anderwei- tigen Verwendung.

Art. 106

! Das enteignete Recht ist in dem Zustande zuriickzugeben, in dem es sich bei der Riickforderung befindet.

2 Sind vom Enteigner Veränderungen vorgenommen worden und kann

der frühere Zustand nicht mehr oder nur mit unverhältnismässigen Kosten wieder hergestellt werden, so ist der Riickfordernde pflichtig, einen Mehrwert angemessen zu vergüten; er hat Anspruch auf Abzug eines Minderwertes von seiner Leistung. Verwendungen auf die Sache kann der Enteigner wegnehmen, soweit es ohne Nachteil fiir das zurückzugebende Recht môglich ist.

Art. 107

Innert drei Monaten seit der Anerkennung oder der rechtskraftigen Feststellung der Pflicht zur Rückübertragung und der Hôhe der Ge- genleistung hat der Rückfordernde diese zu bezahlen. Die Nicht- beachtung der Frist hat den Verlust des Riickforderungsrechtes zur Folge.

Bundesgesetz 711

Art. 10852

Mil. Entscheid Wird das Rückforderungsrecht bestritten oder kénnen sich die Par- forderung teien über die Hohe der Gegenleistung nicht verständigen, so ent-

scheidet die Schätzungskommission. ...53

Abschnitt X: Verschiedene Bestimmungen

Art. 109 I. Zustellungen 1 (...) und Bekannt- machungen 2Die ôffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in den amilichen

Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden. Fiir die Berechnung der Fristen ist die erste Verôffentlichung in den amtlichen Blattern massgebend.

3(.)

Art. 11054

Ty Werfahrens- Soweit dieses Gesetz keine eigenen Regelungen enthält, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensge- setzes vom 20. Dezember 196855.

Art. 11156

1 Panel: Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Eingaben an die Schätzungs-

a kommission sind mindestens mit den für die Zustellung an die Gegen- parteien nôtigen Doppein einzureichen.

Art. 112

M Stempel Die von den Parteien eingelegten und die von der Schätzungskommis- Fee sion und ihrem Präsidenten errichteten Schrifistiicke sind stempelfrei.

52 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Marz 1971, in Kraft seit 1, Aug, 1972

(AS 1972 904; BBI 1970 1 1010).

53 Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BB] 2001 4202). 54 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 Ziff. 10 des BG vom 20. Dez 1968 über die Anderung des OG (SR 173.110 am Ende, SchIB And. vom 20, Dez. 1968). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Marz 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBI 1970 I 1010). 55 SR 172.021

56 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Marz 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972

(AS 1972 904; BBI 1970 1 1010).

Enteignung

V. Kosten

1,57 Verordnung des Bundesrates

2. Verteilung,

Zuständigkeit

3. Parteient-

schädigung

Art. 113

1 Uber die Gebühren für Verrichtungen nach diesem Gesetz sowie

über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten erlässt der Bundesrat eine Verordnung.

2..,58

Art. 11459

1 Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden

Kosten tragt der Enteigner.

2 Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich

tibersetzten Forderungen kénnen die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.

3 Die allgemeinen Grundsätze des Bundeszivilprozessgesetzes vom

4. Dezember 194760 über die Kosten sind anwendbar im Rückforde- rungsverfahren (Art. 102 ff.) sowie in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.

4]Jede Behôrde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensab- schnitt selbst fest.

Art. 1156!

! Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungs- verfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombi- nierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsver- fahren fiir jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.

2 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grésseren Teil

abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.

3 Bei offensichtlich missbrauchlichen Begehren oder bei offensichtlich

übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.

4 Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.

Fassung gemiiss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BB! 2001 4202).

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBI 2001 4202).

Fassung gemäss Ziff. Ides BG vom 18. Marz 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972

(AS 1972 904; BBI 1970 I 1010).

SR 273

Fassung gemiss Ziff. Ides BG vom 18. Marz 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBI 1970 11010).

Bundesgesetz 711 Art. 11662

4.63 Im Verfah- |! Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht,

ren vor dem . : . . . Bat . e

Bundesverwal- einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der

tungsgerich und dem Bundes- gericht

VL Sicher- stellung

VIL, Straf bestimmungen

1. Zusammen-

treffen von cid- gendssischem und kantonalem Recht

Enteigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grôsseren Teil abgewiesen, so kénnen die Kosten auch anders verteilt werden. Unnôtige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.

21In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fallen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 194765 zu verteilen.

31m Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200566.67

Art. 117

Der Bund, die Kantone und die Gemeinden sind, wenn sie das Enteig- nungsrecht ausiiben, von der Verpflichtung zur Sicherstellung befreit.

Art. 11868

Wer Signale, Pfähle oder andere Zeichen, die bei einer Vermessung, Aussteckung oder Profilierung zum Zwecke einer Enteignung auf Grund dieses Gesetzes angebracht wurden, beseitigt, beschädigt oder verändert, wird, sofern nicht nach dem Strafgesetzbuch®? eine schwe- rere Strafe angedroht ist, mit Busse bis zu 300 Franken bestraft.

Abschnitt XI: Ubergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 119

1 Wenn eine Enteignung sowohl nach eidgenüssischem als nach kan-

tonalem Recht méglich ist, so kann der Enteigner bestimmen, nach welchem Rechte die Enteignung durchzuführen ist.

62 Fassung gemiss Ziff. [des BG vom 18. Marz 1971. in Kraft seit 1. Aug. 1972

(AS 1972 904; BBI 1970 1 1010).

63 Fassung gemäss Anhang Ziff..65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BB1 2001 4202).

64 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BB] 2001 4202).

65 SR 273

66 SR 173.110

67 Eingefügt durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BB] 2001 4202).

68 Fassung gemäss Ziff. [des BG vom 18. Marz 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972

(AS 1972 904; BBI 1970 I 1010).

69 SR 311.0

Enteignung

21st die Enteignung schon nach kantonalem Rechte bewilligt, so ist eine nachträgliche Anrufung des eidgendssischen Rechtes ausge- schlossen.

Art. 120

Le Aulgehobene Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: se

II]. Abänderung des BG tiber elekurische Anlagen

IV. Inkraftreten

[AS 1319]

I. das Bundesgesetz vom |. Mai 18507 über die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten;

2. die Verordnung des Bundesrates vom 25. Oktober 19027! be-

treffend die Organisation der eidgenôssischen Schätzungs- kommissionen;

3. das revidierte Reglement des Schweizerischen Bundesgerich-

tes vom 5. Dezember 190272 für die gemäss dem Bundes- geseize vom 1. Mai 1850 betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten aufgestellten eidgendssischen Schätzungskommissionen;

4. alle sonstigen damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen

von Gesetzen und Verordnungen.

Art. 121

Art. 122

1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Gesetzes. Es findet von diesem Zeitpunkt an Anwendung auf alle Enteignungen, fiir die das Schätzungsverfahren nach dem bisherigen Rechte noch nicht eingeleitet ist. Die bisherigen Schätzungskommis- sionen bleiben fiir die Erledigung der nach dem bisherigen Verfahren noch durchzuführenden-Enteignungen im Amte.

2 Die neuen Bestimmungen iiber die nachtraglichen Forderungsanmel-

dungen und iiber den Vollzug sowie iiber das Riickforderungsrecht sind soweit méglich auch auf die nach dem früheren Rechte erledigten Enteignungen anzuwenden.

3 Die Voraussetzungen und die Fristen für die Geltendmachung des

Riickforderungsrechtes bestimmen sich auch fiir die beim Inkrafttreten

[AS 19 334] [AS 19 370] Die Anderungen kénnen unter AS 47 689 konsultiert werden.

Bundesgesetz

dieses Gesetzes schon erledigten Enteignungen nach dem neuen Rechte.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 193274

Schlussbestimmungen der Anderung vom 18. Marz 197175

Artikel 19bis findet Anwendung auf alle Enteignungsverfahren, für welche im Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Bestimmung die Ein- sprachefrist gemäss den Artikeln 30 und 31 noch nicht abgelaufen ist.

m

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge- setzes.76

Schlussbestimmungen zur Anderung vom 17. Juni 200577

1 Die Ausführungsverordnungen des Bundesgerichts bleiben in Kraft,

soweit sie dem neuen Recht inhaltlich nicht widersprechen und solan- ge der Bundesrat nichts anderes bestimmt.

2 Nach dem Inkrafttreten dieser Anderung beenden die Mitglieder der

Schätzungskommissionen ihre Amtsdauer von sechs Jahren. Die Amtsdauer der anschliessend vom Bundesverwaltungsgericht gewahl- ten Mitglieder läuft zur gleichen Zeit aus wie diejenige der Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts.

Schlussbestimmungen zur Anderung vom XXX

| Enteignungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Anderung eingeleitet worden sind, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

76 Dieses Gesetz ist am 1. Aug. 1972 in Kraft getreten (AS 1972 914).

77 AS 2006 2197 Anhang Ziff. 65; BB! 2001 4202

Enteignung

? Nachträgliche Einsprachen, Begehren und Forderungen nach der alten Fassung von Artikel 39-41, die ein unter altem Recht abgewi- ckeltes Verfahren betreffen, sind weiterhin nach bisherigem Recht zu beurteilen.

Eisenbahngesetz 742.101

(EBG)

vom 20. Dezember 1957 (Stand am xx.yy.zzzz)

[...]

2. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren

Art. 18 Grundsatz

! Bauten und Anlagen, die ganz oder iiberwiegend dem Bau und Betrieb einer Ei- senbahn dienen (Eisenbahnanlagen), diirfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.

2 Genehmigungsbehôrde ist das BAV.

3 Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen

Bewilligungen erteilt.

4 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht

ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternebmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.

5 Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt

auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni

1979 iiber die Raumplanung voraus.

6 Zur Eisenbahnanlage gehéren auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammen-

hängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplatze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage ste- hen.

Art. 18a Anwendbares Recht

! Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz und subsidiär nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1986 iiber das Verwaltungsverfahren.

? Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Anwendung.

742.101 Eisenbahnen

Art. 18b Einleitung des Verfahrens

Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Geneh- migungsbehôrde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollstandigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.

Art. 18c Handlungen

! Vor der 6ffentlichen Auflage des Gesuchs muss das Eisenbahnunternehmen die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem es diese aussteckt; bei Hochbauten hat es Profile aufzustellen.

2 Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort,

jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehôrde vorzu- bringen.

3 Für andere vorbereitende Handlungen, für die Projektbereinigung und für die

Erhärtung der Entscheidungsgrundlagen gilt das Verfahren nach Artikel 15 EntG. Die Genehmigungsbehürde entscheidet über Einwande Dritter.

Art. 184 Anhérung, Publikation und Auflage

! Die Genehmigungsbehôrde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Sie kann die Frist in begriindeten Fallen ausnahmsweise verlängern.

2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen 6ffentlich aufzulegen.

3(.). Art. 18e Aufgehoben lAlternativ]

Art. 18e Persénliche Anzeige

Vorgängig zur Publikation des Gesuchs muss das Eisenbahnunternehmen den Ent- schädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG eine persônliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.

Art. 18f Einsprache

! Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember

1968 (...) Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehérde

Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

2Wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, kann gemäss Artikel 33 EntG während der Auflagefrist samtliche Begehren nach Artikel 30 EntG geltend machen.

3 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

Eisenbahngesetz 742.101

Art. 18g Bereinigungsverfahren

Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997.

Art. 184 Plangenehmigung

10.)

2Die Genehmigungsbehürde kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.

3 Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Ertei- lung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.

4Die Genehmigungsbehérde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um héchstens drei Jahre verlingern. Die Verlängerung ist ausge- schlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechilichen Verhälmnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.

5 nee

Art, 187 Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren

1 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:

a. rtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Be- troffenen;

b. Eisenbahnanlagen, deren Anderung oder Umnutzung das äussere Erschei- nungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Drit- ter beriihrt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt:

c. Etsenbahnanlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.

2 Detailpline, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im ver- einfachten Verfahren genehmigt.

3 Die Genehmigungsbehérde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird

nicht publiziert und nicht ôffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehôrde unterbrei- tet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilli- gung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungs- behôrde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafiir eine angemessene Frist.

4 Im Ubrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifels-

fall wird dieses durchgefiihrt.

Art. 18k Einigungs- und Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung

! Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenôssischen Schät-

742.101 Eisenbahnen

zungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG! durchgefiihrt. (...)

3 Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren

Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstiinden. Im Ubrigen gilt Artikel 76 EntG.

Art. 18/ Mitwirkung der Kantone

! Fallen beim Bau von Eisenbahnanlagen, insbesondere von Tunnelanlagen, erheb- liche Mengen von Ausbruch- oder Aushubmaterial an, die nicht in der Nahe der Anlage verwertet oder abgelagert werden künnen, so bezeichnen die betroffenen Kantone die Standorte ftir die Entsorgung des Materials.

2Liegt im Zeitpunkt der Plangenehmigung keine rechtskräftige Bewilligung des betroffenen Kantons vor, so kann die Genehmigungsbehôrde den Standort für cin Zwischenlager bezeichnen und dessen Nutzung mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Es gelten die Verfahrensbestimmungen für Eisenbahnanlagen. Der Kan- ton bezeichnet innerhalb von fünf Jahren die Standorte für die Entsorgung des Mate- rials.

Art. 18m Nebenanlagen

! Die Erstellung und Anderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder über- wiegend dem Eisenbahnbetrieb dienen (Nebenanlagen), unterstehen dem kantonalen Recht. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Eisenbahnunternehmens bewilligt wer- den, wenn die Nebenanlage:

a. Bahngrundstiicke beansprucht oder an solche angrenzt; b. die Betriebssicherheit beeinträchtigen kénnte.

2 Die kantonale Behôrde hért das BAV vor der Bewilligung einer Nebenanlage an:

a. auf Antrag einer der Parteien, wenn zwischen Bauherrschaft und Eisenbahn- untemehmen keine Einigung erzielt werden kann;

b. wenn die Nebenaniage den künftigen Ausbau der Eisenbahnanlage ver- unméglicht oder erheblich erschwert;

c. wenn das Baugrundstück von einer eisenbahnrechtlichen Projektierungszone oder Baulinie erfasst ist.

3 Das BAV ist berechtigt, gegen Verfiigungen der kantonalen Behôrden in Anwen-

dung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgendssischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.

[...]

Bundesgesetz über den Umweltschutz 742.101

(Umweltschutzgesetz, USG)

vom 7. Oktober 1983 (Stand am xx.yy.zzzz)

[...]

Art. 58 Enteignung

'Soweit der Vollzug dieses Gesetzes es erfordert, künnen Bund und Kantone die notwendigen Rechte enteignen oder dieses Recht Dritten iibertragen.

* Die Kantone kônnen in ihren Ausführungsvorschriften das Bundesgesetz vom 20. Juni 19302 über die Enteignung für anwendbar erklären. Sie sehen vor, dass:

a. die Kantonsregierung iiber streitig gebliebene Einsprachen entscheidet; b. (...)

3 Für Werke, die das Gebiet mehrerer Kantone beanspruchen, gilt das eidgendssische Enteignungsrecht. Das Eidgendssische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation entscheidet üiber die Enteignung.

Art

[...]