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13.426 Pa.Iv. Stillschweigende Verlängerung von Dienstleistungsverträgen. Mehr Informationen und Schutz für Konsumentinnen und Konsumenten

13.426

Parlamentarische Initiative Stillschweigende Verlängerung von Dienstleistungsverträ- gen Vorentwurf und erläuternder Bericht der Kommission für Rechtsfra- gen des Nationalrates

vom 11./12. Mai 2017

Übersicht

Der vorliegende Vorschlag geht zurück auf die parlamentarische Initiative 13.426, der die Kommissionen für Rechtsfragen beider Räte Folge gegeben haben. Der nun von der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates ausgearbeitete Vorentwurf schlägt vor, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit einer neuen Bestimmung zu ergänzen. Sofern in einem Vertrag mit einer Konsumentin oder einem Konsumenten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wurde, dass sich das Vertragsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer automatisch verlängert, wenn die Konsumentin oder der Konsument innerhalb einer vereinbarten Frist keine anderslautende Erklärung abgibt, so muss die andere Partei die Konsu- mentin oder den Konsumenten vor der erstmaligen Verlängerung benachrichtigen und sie auf das vereinbarte Recht zur Beendigung des Vertrages ausdrücklich hin- weisen. Findet keine solche Benachrichtigung statt, kann die Konsumentin oder der Konsument den Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Dauer jederzeit fristlos auflö- sen. Die Kommission ist der Überzeugung, dass mit einer solchen Regelung verhindert werden kann, dass im Einzelfall Verträge über die eigentlich gewünschte Laufzeit hinaus weitergeführt werden und dass die Konsumentinnen und Konsumenten auf diese Weise vor ungewollten Verpflichtungen geschützt werden können. Gleichzeitig stellt die einmalige Pflicht zur Benachrichtigung für die betroffenen Unternehmen nur einen verhältnismässig geringfügigen Eingriff dar, der ohne Weiteres als zu- mutbar erscheint.

Bericht

1 Entstehungsgeschichte

1.1 Die parlamentarische Initiative 13.426

Am 17. April 2013 reichte der damalige Nationalrat Mauro Poggia eine parlamenta- rische Initiative mit folgendem Text ein: «Die Gesetzgebung wird dahingehend ergänzt, dass Dienstleis- tungsanbieter, die eine stillschweigende Fortführung eines abge- schlossenen Dienstleistungsvertrages vereinbaren, ihre Kundinnen und Kunden über die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten, in- formieren müssen; diese Mitteilung muss mindestens einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist erfolgen. Erfolgt diese Mitteilung nicht, so müssen die Kundinnen und Kunden ohne Konventionalstra- fe vom Vertrag zurücktreten können, und der Dienstleistungsanbieter muss ihnen den Betrag, den sie für die noch nicht abgelaufene Ver- tragsperiode bereits bezahlt haben, zurückerstatten.» Die parlamentarische Initiative wurde am 26. Dezember 2013 von Nationalrat Golay übernommen. Am 11. April 2014 prüfte die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (hier- nach: die Kommission) die Initiative vor und beschloss mit 12 zu 10 Stimmen bei 3 Enthaltungen, ihr gemäss Artikel 109 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes (ParlG) 1 Folge zu geben. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates stimmte diesem Beschluss am 10. Februar 2015 mit 8 zu 2 Stimmen bei 3 Enthaltungen zu (Art. 109 Abs. 3 ParlG). Am 17. März 2017 hat der Nationalrat auf Antrag seiner Kommission die Frist zur Ausarbeitung eines Erlassentwurfs bis zur Frühjahrssession 2019 ver- längert.

1.2 Arbeiten der Kommission

Die Kommission befasste sich am 8. April 2016 mit der Umsetzung der parlamenta- rischen Initiative und setzte für die Ausarbeitung eines Vorentwurfs eine Subkom- mission ein. Um den Auftrag an die Subkommission zu präzisieren, führte die Kommission eine Konsultativabstimmung betreffend den bevorzugten Lösungsan- satz durch. Sie sprach sich mit 13 zu 2 Stimmen bei 9 Enthaltungen für die Einfüh- rung einer gesetzlichen Notifizierungspflicht und gegen ein generelles Verbot auto- matischer Vertragsverlängerungen aus. Die Subkommission kam an ihrer Sitzung vom 17. August 2016 ebenfalls zum Schluss, dass die parlamentarische Initiative auf diesem Weg am besten umgesetzt werden kann. In Erfüllung ihres Auftrages erar- beitete sie einen detaillierten Vorentwurf, welcher der Kommission am 3. Februar 2017 unterbreitet wurde. Die Kommission lehnte einen Abschreibungsantrag ab, trat auf den Vorentwurf ein und nahm Anpassungen daran vor. An ihrer Sitzung vom

1 Bundesgesetz über die Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002, SR 171.10

11./12. Mai 2017 hat die Kommission den angepassten Vorentwurf mit einer Über- gangsbestimmung ergänzt und den erläuternden Bericht genehmigt. Zu diesem Vorentwurf wird nach dem Vernehmlassungsgesetz (VlG) 2 eine Ver- nehmlassung durchgeführt. Die Kommission wurde bei ihrer Arbeit gemäss Artikel

112 Absatz 1 ParlG vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement unter-

stützt.

2 Die automatische Verlängerung eines Vertrags

2.1 Ausgangslage

Vertragsklauseln, die eine automatische Vertragsverlängerung vorsehen (auch «Rollover-Klauseln» oder «Prolongationsklauseln»), zeichnen sich dadurch aus, dass sich ein grundsätzlich befristeter Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Dauer automatisch verlängert, sofern nicht innerhalb einer vorgesehenen Frist eine gegen- teilige Erklärung erfolgt. Die Verlängerungsklausel und die Modalitäten der Erklä- rung (Frist, Form) finden sich in der Regel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Im Ergebnis hat eine solche Verlängerungsabrede zur Folge, dass aus dem befristeten ein unbefristetes Vertragsverhältnis mit einer Mindestlaufdauer und einer regelmässig wiederkehrenden Auflösungsmöglichkeit wird. Vertragsverlängerungen können in Fällen, in denen eine oder beide Seiten auf Pla- nungssicherheit angewiesen sind, zwar durchaus ihre Berechtigung haben. Sie werden jedoch oft auch in Verträgen vorgesehen, in welchen die Planungssicherheit nicht entscheidend ist. Die Verwendung automatischer Verlängerungsklauseln wird deshalb teilweise auch heftig kritisiert. So wird vorgebracht, dass sie in erster Linie dazu dienten, Kundinnen und Kunden einen längeren Vertrag aufzudrängen, als sie ihn eigentlich wünschten.3 Die Verwenderinnen und Verwender solcher Klauseln würden darauf vertrauen, dass die Kundinnen und Kunden sie übersehen oder eine rechtzeitige Vertragsauflösung vergessen.4 Die Problematik würde in der Praxis teilweise noch verschärft durch besonders lange Fristen oder hohe formelle Anforde- rungen an die Erklärung.5 In der Telekommunikationsbranche waren solche Klauseln lange die Regel. Auf Druck von Konsumentenschutzorganisationen erklärten sich die grossen Mobilfunk- anbieter im März 2014 jedoch bereit, in ihren Verträgen künftig auf automatische Vertragsverlängerungsklauseln zu verzichten.6 Im Fernmeldebericht 2014 konnte das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) deshalb festhalten, dass solche

2 Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren vom 8. März 2005, SR 172.061

3 Vgl. Rusch Arnold F./Maissen Eva, Automatische Vertragsverlängerungsklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen, recht 2010, 95 ff.

4 Rusch/Maissen (Fn. 3), 97 f.

5 Rusch/Maissen (Fn. 3), 96.

6 Vgl. die Medienmitteilung der Stiftung für Konsumentenschutz vom 14. März 2014: sunrise-und-swisscom-verbessern-ihre-agb/.

Klauseln heute praktisch nur noch von kleinen Anbietern, insbesondere Anbieterin- nen der sog. Carrier Preselection (CPS), verwendet werden.7 Auch wenn sich die Problematik in der Telekommunikationsbranche erheblich entschärft hat, werden automatische Verlängerungsklauseln in anderen Branchen weiterhin verwendet. Oft genannte Beispiele sind Verträge über Antiviren- Programme, Webhosting-Verträge, Verträge mit Fitness-Centern, Zeitschriften- Abonnements, Reiseversicherungen, Online-Partnervermittlungsverträge und Inser- tionsverträge.

2.2 Rechtliche Einordnung

2.2.1 Vertragsrechtliche Beurteilung der Klauseln

Gemäss der Schweizer Lehre wird die Vertragsverlängerung im Fall der Verwen- dung einer solchen Verlängerungsklausel über eine sogenannte Erklärungsfiktion konstruiert. Dabei wird davon ausgegangen, dass es sich um eine gemeinsam und von Anfang an vereinbarte Vertragsänderung handelt, deren Eintreten vom Willen der einen Vertragspartei abhängig gemacht wird, indem diese der Änderung der Vertragsdauer im gegebenen Zeitpunkt endgültig zustimmen muss. Diese Zustim- mung wird durch das Stillschweigen der Kundin oder des Kunden fingiert.8 Dem Schweigen im entsprechenden Zeitpunkt wird ein Erklärungswert beigemessen, unabhängig davon, was der tatsächliche Wille der Kundin oder des Kunden war. 9 Die Lehre geht dabei davon aus, dass mit der Verlängerung nicht ein neues Ver- tragsverhältnis entsteht, sondern das alte fortgesetzt wird. 10 Der Vertrag ist im Hinblick auf die zusätzliche Vertragsdauer aufschiebend (suspensiv) bedingt, und steht dabei unter der Bedingung, dass die Zustimmung zur Vertragsverlängerung nicht rechtzeitig widerrufen wird.11 Mit Eintritt dieser Bedingung entsteht die Ver- tragsbindung zwischen den Parteien für die zusätzliche Dauer. Erklärt die Kundin oder der Kunde rechtzeitig, dass der Vertrag nicht verlängert werden soll, liegt deshalb nicht eine Kündigung im eigentlichen Sinn vor, mit der ein ansonsten wei- terlaufender Vertrag aufgehoben wird. Vielmehr ist von einer Erklärung auszugehen, mit der der Eintritt der Zustimmungsfiktion und damit der Vertragsverlängerung verhindert wird.12 Ausgehend vom Grundsatz der Vertragsfreiheit sind solche Regelungen aus ver- tragsrechtlicher Sicht grundsätzlich als zulässig zu betrachten. Da sich solche Klau- seln fast ausschliesslich in AGB finden, sind dabei allerdings die von Lehre und

7 Fernmeldebericht 2014 zur Entwicklung im schweizerischen Fernmeldemarkt und zu den damit verbundenen gesetzgeberischen Herausforderungen, 24 f., abrufbar unter: www.bakom.admin.ch > Das BAKOM > Organisation > Rechtliche Grundlagen > Ge- schäfte des Bundesrates > Evaluation zum Fernmeldemarkt. 8 Zum Ganzen ausführlich Maissen Eva, Die automatische Vertragsverlängerung unter dem Aspekt der Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Zürich 2012, Rz. 9 ff., 22; vgl. auch Fuhrer Stephan, in: Honsell Heinrich/Vogt Nedim Peter/Schnyder Anton K. (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versiche- rungsvertrag (VVG), Basel 2001, Art. 47 N 14.

9 Maissen (Fn. 8), Rz. 19.

10 Maissen (Fn. 8), Rz. 26 ff.

11 Vgl. Maissen (Fn. 8), Rz. 205 f.

12 Vgl. Fuhrer (Fn. 8), Art. 47 VVG N 14.

Rechtsprechung entwickelten Regeln zur gültigen Einbeziehung von AGB zu beach- ten. Die Kundinnen und Kunden akzeptieren die AGB in der Regel, ohne sie im Einzelnen gelesen zu haben (sog. Globalübernahme). Dies hindert ihre Wirksamkeit grundsätzlich nicht. Die Kundin oder der Kunde muss aber im Zeitpunkt des Ver- tragsabschlusses zumindest die Möglichkeit gehabt haben, in zumutbarer Weise vom regel muss auf ungewöhnliche Klauseln zudem speziell hingewiesen werden, an- sonsten gelten sie nicht als vereinbart.14 Die Ungewöhnlichkeit kann sich sowohl auf den Verlängerungsmechanismus als auch auf die Erklärungsmodalitäten beziehen. Zum Verlängerungsmechanismus ist jedoch anzumerken, dass Verlängerungs- klauseln in gewissen Branchen dermassen üblich und auch in Kundenkreisen be- kannt sind, dass kaum von ihrer Ungewöhnlichkeit ausgegangen werden kann. 15 Anders wäre die Situation allenfalls bei sehr langen Fristen16 oder sonstigen unge- wöhnlichen Erklärungsmodalitäten zu beurteilen.

2.2.2 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung der Klauseln

Am 1. Juli 2012 ist der revidierte Artikel 8 des Bundesgesetzes gegen den unlaute- ren Wettbewerb (UWG17) in Kraft getreten, der eine Inhaltskontrolle von AGB- Klauseln vorsieht. Nach der Bestimmung handelt unlauter, wer allgemeine Ge- schäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfer- tigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen. Eine entsprechende Klausel ist nach herrschender Lehre nich- tig.18 Die Bestimmung ist nur auf AGB in Verträgen mit Konsumentinnen und Konsumenten anwendbar.19 Ob ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten zulasten des Konsumenten besteht, beurteilt sich aus einem Vergleich mit der Rechtslage, die zwischen den Parteien ohne die fraglichen AGB bestehen würde.20 Eine Klausel ist erst dann nichtig, wenn das erhebliche Missver- hältnis zudem in Treu und Glauben verletzender Weise ungerechtfertigt ist. Erfor- derlich ist eine umfassende Abwägung sämtlicher schutzwürdiger Interessen des AGB-Verwenders und der Gegenseite im Einzelfall.21

13 S. nur Gauch Peter/Schluep Walter/Schmid Jörg, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil: Band 1, 10. Aufl., Zürich 2014, Rz. 1134 ff.

14 Vgl. BGE 119 II 443 E. 1; BGE 135 III 1 E. 2.1.

15 Vgl. Maissen Eva, AGB und automatische Vertragsverlängerungen, in: Brunner Alexand- er/Schnyder Anton K./Eisner-Kiefer Andrea (Hrsg.), Allgemeine Geschäftsbedingungen nach neuem Schweizer Recht, Zürich 2014, 239 ff., 246. 16 Vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 5P.115/2005 vom 13. Mai 2005 E. 1.1.: Kündigungs- frist von zwei Jahren bei Dreijahresvertrag. 17 SR 241 18 Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 2. September 2009, BBl 2009 6152, 6180; Gauch/Schluep/Schmid (Fn. 13), Rz. 1155; Thouvenin Florent, in: Hilty Reto M./Arpagaus Reto (Hrsg.), Basler Kommen- tar Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Basel 2013, Art. 8 UWG N 144 f. 19 Vgl. nun aber die Pa.Iv. 14.440 (Flach, Missbräuchliche Geschäftsbedingungen), mit der die Beschränkung auf Konsumentenverträge aufgehoben werden soll. Mittlerweile haben beide Rechtskommissionen der Initiative Folge gegeben.

21 Botschaft UWG (Fn. 18), BBl 2009 6179.

Anlässlich der parlamentarischen Beratung über die Revision von Artikel 8 UWG hat Bundesrat Schneider-Ammann die «automatische Verlängerung befristet ge- schlossener Abonnementsverträge» ausdrücklich als möglichen Anwendungsfall einer richterlichen Missbrauchskontrolle bezeichnet.22 Auch in der Lehre wird vertreten, dass der Fiktionsmechanismus der automatischen Vertragsverlängerung nicht mit Artikel 8 UWG vereinbar sei.23 In einem neueren Entscheid hat das Bun- desgericht die Frage, ob eine Verlängerungsklausel in einem Vertrag mit einem Fitness-Center nach Artikel 8 UWG als nichtig zu beurteilen wäre, jedoch ausdrück- lich offengelassen.24 Das Bundesgericht betonte dabei, dass keineswegs von einer generellen Unzulässigkeit entsprechender Klauseln auszugehen sei. Vielmehr lasse sich dem Gesetzeswortlaut und den Materialien nur entnehmen, dass solche Klau- seln für ein erhebliches Missverhältnis in Betracht fallen und damit der richterlichen Missbrauchskontrolle unterliegen könnten. Bei der Anwendung der Generalklausel von Artikel 8 UWG bestehen deshalb zur- zeit noch grosse Unsicherheiten.25

3 Übersicht über bestehende Regelungen

3.1 Schweizer Recht

Das Schweizer Vertragsrecht kennt zurzeit keine allgemeine Bestimmung über die automatische Verlängerung von Vertragsverhältnissen. Soweit ersichtlich gibt es zurzeit nur eine einzige Bestimmung, die sich explizit mit der stillschweigenden Vertragsverlängerung gestützt auf eine entsprechende vertragliche Vereinbarung befasst: Art. 47 VVG26 Stillschweigende Vertragserneuerung Die Abrede, dass der Versicherungsvertrag mangels Kündigung als erneuert gelten soll, ist insoweit nichtig, als die Erneuerung für mehr als je ein Jahr ausbedungen wird. Eine solche Regel ist im Versicherungsrecht sicherlich sachgerecht, da damit ver- hindert wird, dass eine versicherte Person ungewollt ihren Versicherungsschutz verliert und dadurch grösseren Schaden erleidet. Daneben gibt es mehrere Bestimmungen, die sich mit der konkludenten Verlänge- rung eines Vertragsverhältnisses befassen, ohne dass dafür eine explizite vertragli- che Regelung besteht:  Im Mietrecht:

Art. 266 OR27 Ablauf der vereinbarten Dauer

22 AB 2011 N 229

23 Maissen (Fn. 8), Rz. 333.

24 Vgl. BGE 140 III 404 E. 4.5.

25 Vgl. Roberto Vito/Walker Marisa, AGB-Kontrolle nach dem revidierten Art. 8 UWG, recht 2014, 49 ff., 54 ff. 26 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertrags- gesetz), SR 221.229.1 27 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220

Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder still- schweigend vereinbart, so endet das Vertragsverhältnis ohne Kündi- gung mit Ablauf dieser Dauer. Setzen die Parteien das Mietverhältnis stillschweigend fort, so gilt es als unbefristetes Mietverhältnis.  Eine analoge Regelung findet sich auch im Pachtrecht (Art. 295 OR):

I. Ablauf der vereinbarten Dauer Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder still- schweigend vereinbart, so endet das Pachtverhältnis ohne Kündi- gung mit Ablauf dieser Dauer. Setzen die Parteien das Pachtverhältnis stillschweigend fort, so gilt es zu den gleichen Bedingungen jeweils für ein weiteres Jahr, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Fortführung erfolgt in diesen Vertragsverhältnissen nicht allein durch Schweigen, sondern durch die Fortführung des Gebrauchs der Miet- oder Pachtsache. Die Parteien erklären auf diese Weise konkludent, das Vertrags- verhältnis fortführen zu wollen. Die Vertragsverlängerung beruht nicht auf ei- ner Erklärungsfiktion, sondern auf einer widerlegbaren Vermutung, die an ein bestimmtes Verhalten anknüpft.28  Auch das Arbeitsvertragsrecht kennt eine entsprechende Regelung:

Art. 334 Abs. 2 OR Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Ar- beitsverhältnis. Auch hier liegt keine Erklärungsfiktion vor, sondern das Gesetz knüpft an ein bestimmtes Verhalten eine widerlegbare Vermutung. Indem die Arbeitsleistung weiter erbracht und akzeptiert wird, bekunden die Parteien ihren Willen, das Vertragsverhältnis fortsetzen zu wollen.  Schliesslich enthält auch das Recht über den Agenturvertrag eine Spezialrege- lung: Wird ein auf bestimmte Zeit abgeschlossenes Agenturverhältnis nach Ablauf dieser Zeit für beide Teile stillschweigend fortgesetzt, so gilt der Vertrag als für die gleiche Zeit erneuert, jedoch höchstens für ein Jahr.

28 Rusch/Maissen (Fn. 3), 96; Maissen (Fn. 8), Rz. 70 ff.

3.2 Ausländisches Recht

3.2.1 EU-Klauselrichtlinie

Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klau- seln in Verbraucherverträgen29 sieht vor, dass bestimmte Klauseln in Verbraucher- verträgen unzulässig sind. Der massgebliche Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie lautet: Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. Der Wortlaut von Artikel 8 UWG wurde dieser Bestimmung nachgebildet. Anders als die schweizerische Regelung enthält die Richtlinie einen Anhang mit einer als Hinweis dienenden und nicht abschliessenden Liste der Klauseln, die für miss- bräuchlich erklärt werden können (Art. 3 Abs. 3). Genannt werden in Buchstabe h der Liste: Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass ein befris- teter Vertrag automatisch verlängert wird, wenn der Verbraucher sich nicht gegenteilig geäussert hat und als Termin für diese Äusse- rung des Willens des Verbrauchers, den Vertrag nicht zu verlängern, ein vom Ablaufzeitpunkt des Vertrages ungebührlich weit entferntes Datum festgelegt wurde; Verlängerungsklauseln sind demnach nicht per se unzulässig, können es aber sein, wenn sie eine ungebührlich lange Kündigungsfrist vorsehen. Die Vorgaben der Richtlinie 93/13/EWG wurden in den EU-Mitgliedstaaten unter- schiedlich umgesetzt. Im Folgenden wird beispielhaft die Umsetzung in Frankreich, Deutschland und Österreich dargestellt.

3.2.2 Frankreich: Article L136-1 du code de la

consommation In der Begründung der vorliegenden parlamentarischen Initiative wird ausdrücklich auf die Regelung des französischen Rechts verwiesen (Loi Chatel vom 28. Januar 200530). Die betreffende Regelung31 lautet: Article L136-1 Le professionnel prestataire de services informe le consommateur par écrit, par lettre nominative ou courrier électronique dédiés, au plus tôt trois mois et au plus tard un mois avant le terme de la pé- riode autorisant le rejet de la reconduction, de la possibilité de ne

29 ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29 .

30 Loi n° 2005-67 du 28 janvier 2005 tendant à conforter la confiance et la protection du consommateur; das Gesetz wird auch als «Loi Chatel 1» bezeichnet. S. zur «Loi Chatel 2» unten Fn. 32. 31 Article L136-1 und L136-2 du code de la consommation, eingefügt durch Art. 35 des Loi n°2014-344 relative à la consommation vom 17. März 2014. Die Bestimmung wurde durch die Loi n°2014-344 relative à la consommation vom 17. März 2014 («Loi Hamon») um Vorschriften zur Art und Weise, wie die Information zu erfolgen hat, ergänzt.

pas reconduire le contrat qu'il a conclu avec une clause de recon- duction tacite. Cette information, délivrée dans des termes clairs et compréhensibles, mentionne, dans un encadré apparent, la date li- mite de résiliation. Lorsque cette information ne lui a pas été adressée conformément aux dispositions du premier alinéa, le consommateur peut mettre gratuitement un terme au contrat, à tout moment à compter de la date de reconduction. Les avances effectuées après la dernière date de reconduction ou, s'agissant des contrats à durée indéterminée, après la date de transformation du contrat initial à durée détermi- née, sont dans ce cas remboursées dans un délai de trente jours à compter de la date de résiliation, déduction faite des sommes cor- respondant, jusqu'à celle-ci, à l'exécution du contrat. A défaut de remboursement dans les conditions prévues ci-dessus, les sommes dues sont productives d'intérêts au taux légal. Les dispositions du présent article s'appliquent sans préjudice de celles qui soumettent légalement certains contrats à des règles parti- culières en ce qui concerne l'information du consommateur. Les trois alinéas précédents ne sont pas applicables aux exploitants des services d'eau potable et d'assainissement. Ils sont applicables aux consommateurs et aux non-professionnels. Article L136-2 L'article L. 136-1 est reproduit intégralement dans les contrats de prestation de services auxquels il s'applique. Gemäss seinem Absatz 4 findet Artikel L136-1 sowohl auf Konsumentinnen und Konsumenten als auch auf «non-professionnels» Anwendung. Als «non- professionnels» werden Personen verstanden, die einen Vertrag zwar für ihre beruf- lichen Bedürfnisse, aber ausserhalb ihres eigentlichen Metiers abschliessen (z.B. ein Reisebüro, das einen Wartungsvertrag für einen Drucker abschliesst). 32 Auch juristi- sche Personen können sich auf die Bestimmung berufen.33 Mit der «Loi Hamon» vom 17. März 2014 wurde ausserdem eine Änderung des Code des assurances vorgenommen.34 Seit deren Inkrafttreten am 31. Dezember

2014 können Konsumentinnen und Konsumenten unter anderem ihre Motorfahr-

zeug- und Mieterhaftpflichtversicherungsverträge mit automatischem Verlänge- rungsmechanismus nach Ablauf eines Jahres jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen, und zwar unabhängig davon, ob sie über die Kündigungsmöglich- keit informiert wurden.

32 Änderung eingeführt durch die sog. Loi Chatel 2 vom 3. Januar 2008 (loi n° 2008-3 pour le développement de la concurrence au service des consommateurs), Art. 33; vgl. dazu Picod Yves, in: Commentaire Dalloz Code de la Consommation, 19. Aufl., Paris 2014, 314; Calais-Auloy Jean/Temple Henri, Droit de la consommation, 9. Aufl., Paris 2015,

Rz. 12 f. und 187.

33 Cour de cassation, civile, Chambre civile 1, 23. Juni 2011, Nr. 10-30.645, Bull. civ. I, n° 122. 34 Art. L113-15-2 des code des assurances, ergänzt durch das Décret n° 2014-1685 du 29 décembre 2014 relatif à la résiliation à tout moment de contrats d'assurance et portant application de l'article L. 113-15-2 du code des assurances.

3.2.3 Deutschland: § 309 Nr. 9 BGB

Nach deutschem Recht sind Verlängerungsklauseln grundsätzlich zulässig, auch wenn diese in AGB enthalten sind. Verlängerungsklauseln, die den Vertrag für den Fall der unterlassenen Kündigung fortbestehen lassen, werden von der herrschenden deutschen Lehre jedoch nicht als fingierte Erklärung angesehen, sondern es wird davon ausgegangen, dass die Fortdauer des Vertrags für den Fall, dass keine Kündi- gung erfolgt, schon bei Vertragsschluss vereinbart wurde (sog. antizipierte Erklä- rung).35 Der Vertrag gilt somit als auflösend (resolutiv) bedingt. Aufgrund dieser Auslegung erfolgt die inhaltliche Überprüfung solcher Klauseln nicht nach § 308 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB; fingierte Erklärungen), sondern nach § 309 Nr. 9 BGB (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen). Danach sind Bestimmun- gen in AGB unwirksam, die Folgendes vorsehen: [...] bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmässige Lieferung von Waren oder die regelmässige Erbringung von Dienst- oder Wer- kleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlän- gerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder still- schweigend verlängerten Vertragsdauer; dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen, für Versicherungsverträge sowie für Verträge zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten. Eine Mindestlaufdauer von zwei Jahren und eine Verlängerung des Vertrags um jeweils höchstens ein Jahr sind somit grundsätzlich zulässig, wenn die Kündigungs- frist mindestens drei Monate beträgt. Der Anwendungsbereich von § 309 Nr. 9 BGB ist beschränkt; so fallen beispielsweise Gebrauchsüberlassungsverträge wie Mietver- träge nicht darunter. Dies führt dazu, dass etwa auch Verträge mit Fitness-Centern, bei denen die Nutzung der Geräte im Vordergrund steht, nicht erfasst werden. 36 Zu beachten ist schliesslich, dass § 309 BGB nicht anwendbar ist, wenn die AGB gegenüber einem Unternehmer verwendet wurden (§ 310 Abs. 1 BGB).

Neben § 309 Nr. 9 BGB unterliegen die Verlängerungsklauseln auch den allgemei- nen AGB-Kontrollmechanismen. Sofern der Kunde typischerweise kein Interesse an einer über den ursprünglichen Leistungszeitraum hinausgehenden Leistungserbrin- gung hat, kann eine Verlängerungsklausel objektiv überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB sein. Auch eine Unangemessenheit im Sinne von § 307 BGB kommt in Frage.37 Beides führt zur Unwirksamkeit der betreffenden Abrede.

35 Vgl. Wurmnest Wolfgang, in: Säcker Franz Jürgen/Rixecker Roland/Oetker Hart- mut/Limperg Bettina (Hrsg.), Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 2, Schuldrecht – Allgemeiner Teil, 7. Aufl., München 2016, § 308 Nr. 5 BGB Rz. 6.

36 Vgl. MüKo-Wurmnest (Fn. 35), § 309 Nr 9 BGB Rz. 8.

37 Vgl. MüKo-Wurmnest (Fn. 35), § 309 Nr 9 BGB Rz. 11, 15.

Die Lehre nimmt an, dass die Unwirksamkeit der Verlängerungsklausel dazu führt, dass der Vertrag nach Ablauf der Erstbefristung als erfüllt zu gelten hat. Werde das Vertragsverhältnis jedoch von beiden Parteien stillschweigend fortgesetzt, so könne man annehmen, dass es auf unbestimmte Zeit verlängert worden sei und von den Parteien jederzeit gekündigt werden könne.38

3.2.4 Österreich: § 6 Abs. 1 Ziff. 2 KschG

Nach österreichischem Recht ist § 6 Absatz 1 Ziffer 2 Konsumentenschutzgesetz (KschG) massgeblich. Danach sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen nicht verbindlich, nach denen [...] ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung gilt, es sei denn, der Verbraucher wird bei Beginn der hiefür vorgesehenen Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen und hat zur Abgabe einer aus- drücklichen Erklärung eine angemessene Frist. In Österreich werden Vertragsverlängerungsklauseln – im Gegensatz zu Deutsch- land – den Erklärungsfiktionen zugeordnet.39 Diese können nur wirksam vereinbart werden, wenn der Vertrag eine Frist für die Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung vorsieht und der Verbraucher zu Beginn dieser Frist auf die Bedeutung seines Ver- haltens noch einmal gesondert hingewiesen wird.40 Der Hauptanwendungsfall für die Bestimmung sind Vertragsverlängerungsklauseln. Ein anderes Beispiel sind Klauseln, die vorsehen, dass Waren bei ihrer widerspruchslosen Annahme als ge- nehmigt gelten sollten (Genehmigungsfiktion).41 Klauseln, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind gemäss § 6 Abs. 1 KschG «für den Verbraucher [...] im Sinne des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich». § 879 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) regelt die Nichtigkeit von Verträgen. Dabei ist allerdings umstritten, ob diese Nichtigkeit vom Gericht von Amtes wegen zu beachten ist oder von den Verbrauchern vorgebracht werden muss.42 Die Klauseln sind jedenfalls auch dann nichtig, wenn sie einzeln ausgehan- delt wurden;43 es muss sich dabei nicht um AGB-Klauseln handeln.

4 Die beantragte Neuregelung

4.1 Grundsätzliches

Die RK-N sowie die eingesetzte Subkommission haben verschiedene Varianten geprüft, wie das Anliegen der parlamentarischen Initiative am Besten umgesetzt werden kann. Entsprechend dem Auftrag der Parlamentarischen Initiative wird eine

38 Vgl. MüKo-Wurmnest (Fn. 35), § 309 Nr 9 BGB Rz. 20 m.w.N.; s. auch § 625 BGB

(Stillschweigende Verlängerung von Dienstverträgen): «Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortge- setzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unver- züglich widerspricht.». 39 Vgl. Langer Stefan, in: Kosesnik-Wehrle Anne Marie (Hrsg.), Kurzkommentar Konsu- mentenschutzgesetz (KSchG) und Fern- und AuswärtsgeschäfteG, 4. Aufl., Wien 2015, § 6 KSchG Rz. 15.

40 Langer (Fn. 39), § 6 KSchG Rz. 15.

41 Langer (Fn. 39), § 6 KSchG Rz. 15.

42 S. Langer (Fn. 39), § 6 KSchG Rz. 6a.

43 Langer (Fn. 39), § 6 KSchG Rz. 7.

Lösung vorgeschlagen, die sich stark am französischen Recht anlehnt: Für den Fall, dass ein Vertrag mit einer Konsumentin oder einem Konsumenten in AGB eine Verlängerungsklausel enthält, ist die andere Partei verpflichtet, die Konsumentin oder den Konsumenten vor Ablauf der Erklärungsfrist zu benachrichtigen und sie auf das Erklärungsrecht sowie dessen Modalitäten hinzuweisen. Findet keine solche Benachrichtigung statt oder entspricht diese nicht den gesetzlichen Vorgaben, kann die Konsumentin oder der Konsument den Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Dauer jederzeit fristlos auflösen. Die Kommission ist der Ansicht, dass dem Infor- mationsbedürfnis der Konsumentinnen und Konsumenten genüge getan ist, wenn diese Benachrichtigung einmalig vor der ersten Verlängerung des Vertrags erfolgt.

Die neue Regelung ist zwingender Natur und kann nicht durch abweichende vertrag- liche Vereinbarungen wegbedungen werden. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Zweck der Norm. Daraus ergibt sich ausserdem, dass neben der vertraglichen Weg- bedingung auch die unverhältnismässige Erschwerung der Ausübung der Rechte der Konsumentin und des Konsumenten unzulässig ist, beispielsweise durch Vereinba- rung von Rücktrittsgebühren.

4.2 Anwendungsbereich der neuen Regelung

4.2.1 Grundsatz: Umfassender Anwendungsbereich

Die Kommission schlägt eine Regelung vor, die für sämtliche Vertragstypen zur Anwendung kommen soll (und nicht nur wie von der der Parlamentarischen Initiati- ve angeregt für Dienstleistungsverträge). Der Begriff «Dienstleistungsverträge» ist rechtlich nicht definiert und es ist unklar, welche Verträge darunter fallen würden. Er ist auch zu eng, indem Vertragstypen, bei denen Verlängerungsklauseln heute häufig eingesetzt werden (z.B. Zeitschriftenabonnemente, gewisse Arten von Ver- trägen mit Fitness-Centern), nicht erfasst würden. Auch der in der Begründung der Initiative angeregte Ausschluss von Mietverträgen erscheint nicht sachgerecht. Mietverträge sind üblicherweise unbefristete Vertrags- verhältnisse. In den wenigen Fällen, in denen ein befristeter Vertrag mit stillschwei- gender Verlängerung abgeschlossen wird, erscheint es für die Vermieterinnen und Vermieter zumutbar, sich an die neu zu schaffende Regelung zu halten. Ein entspre- chender Ausschluss würde schliesslich auch zu neuen Abgrenzungsproblemen führen: Der Ausschluss von Gebrauchsüberlassungsverträgen vom Anwendungsbe- reich des § 309 Nr. 9 BGB hat in Deutschland dazu geführt, dass auch typische Verträge mit Fitness-Centers nicht erfasst werden. Derartige Abgrenzungsprobleme könnten weitestgehend vermieden werden, wenn grundsätzlich alle Vertragstypen der neuen Regelung unterstellt sind.

4.2.2 Beschränkung auf Verträge mit Konsumentinnen

und Konsumenten Der Kommission stellte sich ausserdem die zentrale Frage, ob der Anwendungsbe- reich der neuen Bestimmung auf Verträge mit Konsumentinnen und Konsumenten einschränkt werden soll oder nicht.

Die deutsche Regelung gilt beispielsweise für alle Vertragspartner der AGB- Verwender (teilweise mit Ausnahme der Unternehmer),44 die österreichische hinge- gen nur für Verbraucherinnen und Verbraucher. Eine dritte Lösung gilt in Frank- reich mit der Kategorie der «non-professionnels». Eine solche Lösung dürfte jedoch zu zahlreichen neuen Abgrenzungsproblemen und zu Rechtsunsicherheit führen. Die Regelung wird in der französischen Lehre deswegen auch kritisiert.45

Der vorliegende Vorentwurf beschränkt den Anwendungsbereich der Bestimmung auf Verträge mit Konsumentinnen und Konsumenten. Die Einführung einer neuen zwingenden Bestimmung stellt eine erhebliche Einschränkung der Vertragsfreiheit dar, sodass eine gewisse Zurückhaltung bei der Definition des Anwendungsbereichs angebracht ist. Die Kommission geht davon aus, dass im gewerblichen Verkehr die betroffenen Unternehmer in der Lage sind, die entsprechenden Verträge auch ohne eine ausdrückliche Erinnerung durch die Vertragsgegenseite zu beendigen, sofern dies gewünscht ist. Zudem könnte die Einführung einer neuen zwingenden Bestim- mung ungewollte und in ihrer Wirkung unabsehbare Auswirkungen auf Vertrags- verhältnisse zwischen Grossunterunternehmen haben.

4.2.3 Beschränkung auf Klauseln in AGB

Schliesslich hatte die Kommission zu entscheiden, ob die neue Regelung nur dann zur Anwendung kommen soll, wenn sich die entsprechenden Klauseln in AGB finden. Unsere Nachbarländer beantworten diese Frage unterschiedlich. Während Österreich und Frankreich unzulässige Vertragsbestandteile allgemein regulieren, finden die §§ 307–309 des deutschen BGB nur auf AGB-Klauseln Anwendung. Nach Auffassung der Kommission ist die Schutzbedürftigkeit der Kundinnen und Kunden höher, wenn sich die Verlängerungsklausel in AGB befindet und unter Umständen gar nicht zur Kenntnis genommen wurde. Die Notifikationspflicht soll deshalb nur für Klauseln in AGB und nicht auch für – wohl ohnehin selten vorkom- mende – individuell ausgehandelte Klauseln gelten.

4.3 Platzierung der Bestimmung

Die Kommission ist der Ansicht, dass die neue Bestimmung als Konkretisierung von Artikel 8 UWG zur Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen im UWG anzusiedeln ist. Geprüft wurde auch eine Platzierung im allgemeinen Teil des Obli- gationenrechts. Dieser enthält allgemeine Regeln zu vertraglichen Schuldverhältnis- sen und würde sich für eine solche differenzierte Regelung zur Abwicklung und allfälligen Beendigung eines Vertragsverhältnisses ebenfalls eignen. Die Kommissi- on ist jedoch der Ansicht, dass die neue Regelung, da sie sich an Konsumentinnen und Konsumenten richtet und AGB-Klauseln zum Gegenstand hat, in den Zusam- menhang mit Artikel 8 UWG gestellt werden soll.

4.4 Verhältnis zu weiteren Bestimmungen

Mit der vorgeschlagenen Formulierung wird klargestellt, dass Klauseln zur automa- tischen Vertragsverlängerung grundsätzlich zulässig sind. Es würde damit in Zu- kunft schwierig, gestützt auf Artikel 8 UWG die Unlauterkeit solcher Klauseln

44 Für Verbraucherverträge gilt zudem ein strengerer Kontrollmassstab (§ 310 Abs. 3).

45 Vgl. Picod (Fn. 32), 314; Calais-Auloy/Temple (Fn. 32), Rz. 12 f.

geltend zu machen. Selbstverständlich wäre es aber nach wie vor möglich, Vertrags- klauseln als unlauter zu qualifizieren, die beispielsweise die Ausübung des Erklä- rungsrechts ungebührlich einschränken würden, beispielsweise durch sehr kurze Fristen (vgl. mit umgekehrten Vorzeichen der Anhang der EU-Klauselrichtlinie46: vom Ablaufzeitpunkt des Vertrages ungebührlich weit entferntes Datum). Weiterhin anwendbar wäre auch die bestehende Bestimmung über Vertragsverlänge- rungsklauseln in Artikel 47 VVG; diese würde durch die neue Regelung lediglich ergänzt. Die weiteren genannten Regelungen über die stillschweigende Fortführung eines befristeten Vertragsverhältnisses (Art. 266 Abs. 2 und Art. 295 sowie Art. 334 Abs. 2 und 418p Abs. 2 OR) wären von der neuen Regelung dagegen nicht betrof- fen, da sie sich nicht auf Verlängerungsklauseln sondern auf die stillschweigende Fortsetzung eines Vertragsverhältnisses beziehen.

4.5 Übergangsrecht

Die Kommission ist der Ansicht, dass die neue Bestimmung auch auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits bestehende Verträge zur Anwendung kommen soll. Sie schlägt deshalb eine entsprechende Übergangsbestimmung vor.

5 Erläuterungen zu den vorgeschlagenen

Bestimmungen

Art. 8a UWG (neu) Stillschweigende Vertragsverlängerung Vorgeschlagen wird eine gesetzliche Pflicht, die Konsumentin oder den Konsumen- ten vor Ende der ersten vereinbarten Vertragsdauer und vor Ablauf der vereinbarten Erklärungsfrist zu benachrichtigen und sie oder ihn darauf hinzuweisen, dass sich das Vertragsverhältnis verlängert, wenn keine anderslautende Erklärung abgegeben wird (Art. 8a Abs. 1 VE-UWG). Verworfen wurde dagegen ein generelles Verbot automatischer Vertragsverlängerungsklauseln, da diese in bestimmten Fällen durch- aus sinnvoll und von den Parteien auch gewollt sein könnten.

Für die Form der Notifikation (Art. 8a Abs. 2 VE-UWG) wird vorgeschlagen, neben der Schriftlichkeit gemäss Artikel 13 OR die sog. Textform vorzusehen, damit diese auch per E-Mail oder per SMS erfolgen kann. Gerade bei derartigen Informations- pflichten wird verschiedentlich die Zulassung der Textform verlangt (vgl. nun auch Art. 40d Abs. 1 OR). Der Nachweis, dass die Notifikation erfolgt ist, obliegt aber weiterhin dem Absender. Für die Form der Erklärung der Konsumentin bzw. des Konsumenten, dass sich der Vertrag nicht verlängern soll, wird dagegen keine gesetzliche Vorgabe gemacht. Sie ist damit grundsätzlich formfrei möglich, der Vertrag kann hier selbstverständlich eine bestimmte Form vorschreiben. Es handelt sich dabei aber nach wie vor um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie muss deshalb der anderen Partei innert Frist zugehen (Zugangsprinzip); die blosse Absendung der Erklärung vor Ablauf der Frist genügt nicht zu deren Einhaltung.

46 Bst. h der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.

Für die Rechtsfolge einer unterlassenen bzw. mangelhaften Notifikation (Art. 8a Abs. 3 VE-UWG) wird die Einführung eines gesetzlichen Auflösungsrechts vorge- schlagen. Die entsprechende Erklärung wirkt allerdings nur für die Zukunft und nicht rückwirkend. Dies stellt nach Ansicht der Kommission eine ausgewogene Lösung dar. Indem keine eigentliche Sanktion für die Nichtbeachtung der Pflicht vorgesehen wird, wird dem zivilrechtlichen Grundgedanken am Besten entsprochen. Gleichzeitig ist damit zu jeder Zeit auch eindeutig feststellbar, ob der Vertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt Bestand hatte oder nicht. Eine rückwirkende Ungültig- keit hätte dagegen zur Folge, dass sich der Vertrag während längerer Zeit in der Schwebe befinden würde. Hinzu kommt unter Umständen eine komplizierte Rück- abwicklung der bereits erbrachten Leistungen.

Art. 28a UWG (neu) Übergangsbestimmung der Änderung vom […] Die Kommission schlägt eine Übergangsbestimmung vor, damit auch laufende Vertragsverhältnisse von der neuen Bestimmung erfasst werden. Die Konsumentin- nen und Konsumenten sollen demnach vor der ersten nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung erfolgenden Vertragsverlängerung ebenfalls auf die Möglichkeit, die Vertragsverlängerung abzulehnen, hingewiesen werden. Die Informationspflicht gilt einmalig für alle Vertragsverlängerungen, welche mehr als drei Monate nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung erfolgen. Damit kann auch der für die Notifizierungspflicht festgelegten Frist (Art. 8a Abs. 2 VE-UWG) Rechnung getra- gen werden.

6 Auswirkungen

6.1 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die vorgeschlagene Ergänzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbe- werb mit einem neuen Artikel 8a wird voraussichtlich keine nennenswerten finanzi- ellen, personellen oder sonstigen Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden haben.

6.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Auswirkungen auf die Volkswirtschaft lassen sich zurzeit nicht abschliessend quantifizieren. Fest steht, dass sich tendenziell weniger Verträge als heute gestützt auf vertragliche Abreden automatisch verlängern werden, weil davon auszugehen ist, dass in einer bestimmten Zahl von Fällen heute die Verlängerung allein deswe- gen zur Anwendung kommt, weil die Konsumentinnen und Konsumenten aus Nach- lässigkeit davon absehen, die entsprechende Erklärung abzugeben. Wie die Wirt- schaft auf die neue Regelung reagieren wird und ob die Kosten in einer volkswirtschaftlichen Gesamtbetrachtung positiv oder negativ ausfallen werden, lässt sich dagegen heute nicht abschätzen.

7 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die neue Regelung stützt sich auf die Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiet des Zivilrechts (Art. 122 Abs. 1 BV).

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