Anpassung des Vertriebsanteils nach Artikel 38 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV)
Eidgenössisches Departement des Inneren EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
(Anpassung des Vertriebsanteils nach Art. 38 KLV)
Vorgesehene Änderungen per 1. Juli 2019
Änderungen und Erläuterungen im Wortlaut
Bern, im September 2018
I. Allgemeiner Teil
1 Ausgangslage
Nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) die Kosten für die Leis- tungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Diese Leistungen umfassen unter anderem die ärztlich verordneten Arzneimittel, deren Höchstpreise durch das Bundes- amt für Gesundheit (BAG) nach Anhören der zuständigen Kommissionen und unter Berücksichtigung der Grundsätze nach den Artikeln 32 Absatz 1 und 43 Absatz 6 KVG auf einer Liste der pharmazeuti- schen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel (Spezialitätenliste) aufgeführt werden. Der Höchstpreis für ein Arzneimittel besteht hierbei aus dem Fabrikabgabepreis, dem Vertriebsanteil und der Mehrwertsteuer. Der Fabrikabgabepreis (FAP) gilt nach Artikel 67 Absatz 1ter der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.10) die Leistungen, Abgaben inbegriffen, der Herstellungs- und der Vertriebsfirma bis zur Ausgabe ab Lager in der Schweiz ab. Demgegenüber gilt der Ver- triebsanteil die logistischen Leistungen der Vertriebskanäle (Apotheken, Ärzte, Spitalambulatorien) ab. Er setzt sich für Arzneimittel, die aufgrund der Einteilung des Schweizerischen Heilmittelinstituts Swissmedic verschreibungspflichtig sind, einerseits aus einem im Verhältnis zur Höhe des Fabrikab- gabepreises bemessenen Zuschlags (preisbezogener Zuschlag), namentlich für Kapitalkosten, Lager- haltung und ausstehende Guthaben, und andererseits aus einem Zuschlag je Packung, namentlich für Transport-, Infrastruktur- und Personalkosten, zusammen. Für Arzneimittel, die aufgrund der Einteilung von Swissmedic nicht verschreibungspflichtig sind, besteht der Vertriebsanteil lediglich aus einem preisbezogenen Zuschlag (Art. 67 Abs. 1quater KVV). Der Bundesrat hat bereits am 23. Januar 2013 im Rahmen seiner gesundheitspolitischen Strategie „Gesundheit2020“1 die Weiterentwicklung des Systems der Preisfestsetzung von Medikamenten und Förderung der Generika als Massnahme festgehalten. Betreffend Vertriebsanteil gilt es, dessen Wirt- schaftlichkeit zu prüfen und ein allfälliges Sparpotenzial zu nutzen. Darauf basierend hat das Eidge- nössische Departement des Innern (EDI) am 20. Mai 2015 die Überprüfung gewisser Parameter zur
Berechnung des Vertriebsanteils nach Artikel 38 der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverord- nung, [KLV; SR 832.112.31]) angekündigt. Als Ziel wurde die Verminderung von negativen Anreizen bei der Abgabe und beim Verkauf von Arzneimitteln und die Förderung der Abgabe von preiswerten Generika genannt. Zudem sollten gewisse Parameter aktualisiert werden, die der Berechnung des Vertriebsanteils unterliegen, womit Einsparungen bei den Gesundheitskosten ermöglicht werden. Zudem verweist der Bericht einer Expertengruppe2 zu Kostendämpfungsmassnahmen zur Entlastung der OKP vom 24. August 2017 darauf, dass die Anpassung des Vertriebsanteils im Einklang mit den Massnahmen für eine Förderung der Abgabe von günstigen Arzneimitteln und Generika stehe und die Umsetzung dieser Massnahme mittelfristig zu Kosteneinsparungen führen werde. Der Bundesrat nahm von diesem Bericht am 25. Oktober 2017 Kenntnis und bestätigte am 29. März 2018 in diesem Kon- text, die eingeleiteten Massnahmen betreffend der Anpassung des Vertriebsanteils weiterzuführen.
2 Geltende Regelung
Vor dem Hintergrund ansteigender Prämien hatte der Bundesrat am 1. Juli 2009 bereits erste Mass- nahmen zur Kosteneindämmung im Gesundheitswesen beschlossen. Die erforderlichen Massnahmen im Bereich der Arzneimittel betrafen unter anderem eine Senkung des preisbezogenen Zuschlags des
1 Die Gesamtschau kann auf der Seite des BAG eingesehen werden unter: www.bag.admin.ch > Themen > Strategien &
Politik > Strategie Gesundheit 2020. 2 Der Bericht kann auf der Seite des BAG eingesehen werden unter: www.bag.admin.ch > Themen > Versicherungen > Kran-
kenversicherung > Kostendämpfung.
Vertriebsanteils (AS 2009 4251). Diesbezüglich wurde festgehalten, dass vor allem im Bereich der Debitoren- und Delkrederekosten die Differenz zwischen den Werten aus den Jahren 2000 und 2009 zugrundeliegenden Kosten hoch ist. Der Grund lag bei den veränderten Abrechnungsmodalitäten. Des Weiteren konnte aufgrund von technischen Fortschritten im Zahlungsverkehr angenommen werden, dass die Abrechnung schneller abgewickelt wird, so dass sich die Zahlungsfristen deutlich verkürzt haben. Im Vergleich zum Jahr 2000 lag zudem das Zinsniveau (gemessen an Jahresdurchschnittrendi- ten von 10-jährigen Bundesobligationen) deutlich tiefer. Auf Basis einer Nachkalkulation des preisbe- zogenen Zuschlags für Arzneimittel der Kategorien A und B liess sich dieser von 15 auf 12 Prozent- punkte senken. Eine entsprechende Preisanpassung der Arzneimittel auf der Spezialitätenliste trat per 1. März 2010 in Kraft. Das Modell zum Vertriebsanteil nach Artikel 38 Absatz 1 und 2 KLV sieht heute folgendermassen aus:
Preisklasse Preisbezogener Zuschlag Zuschlag je Packung
FAP bis Fr. 4.99 12% Fr. 4.00
FAP zwischen Fr. 5.00 bis 10.99 12% Fr. 8.00
FAP zwischen Fr. 11.00 bis 14.99 12% Fr. 12.00
FAP zwischen Fr. 15.00 bis 879.99 12% Fr. 16.00
FAP zwischen Fr. 880.00 bis 2’569.99 7% Fr. 60.00
FAP ab Fr. 2’570.00 0% Fr. 240.00
3 Grenzen der aktuellen Regelung und Anpassungsbedarf
Der aktuell geltende Vertriebsanteil weist verschiedene Problem- und Spannungsfelder auf, die uner- wünschte Fehlanreize schaffen:
Die heute geltende Regelung zeichnet sich durch sechs Preisklassen – bezogen auf den FAP - aus, wobei sich drei davon innerhalb einer Preisspanne von Fr. 0.00 bis und mit Fr. 14.99 bewe- gen. Arzneimittel in diesen Preisklassen erhalten einen preisbezogenen Zuschlag von jeweils 12% und einen abgestuften Packungszuschlag (Fr. 4.00 / Fr. 8.00 / Fr. 12.00). Dieser führt dazu, dass sich Schwellenwerte von Fr. 4.00 zwischen den Preisklassen ergeben (vgl. Anhang 2). Diese Schwellenwerte sind im Verhältnis zum Fabrikabgabepreis relativ hoch. Der Leistungserbringer hat somit den Anreiz, dasjenige Arzneimittel abzugeben, welches sich in der preislich attraktiveren, al- so höheren, Preisklasse befindet. Gleichzeitig üben diese Schwellenwerte eine starke Hebelwir- kung auf den Umsatz (und damit das Einkommen) der abgebenden Leistungserbringer aus, da sich mehr als die Hälfte der mengenmässig verkauften Arzneimittel innerhalb einer Preisspanne von Fr. 0.00 bis und mit Fr. 14.99 bewegen.
In den erwähnten Preisklassen übt der relativ hohe preisbezogene Zuschlag von 12% per se einen Fehlanreiz auf die Arzneimittelabgabe aus (je teurer das Medikament, desto höher der preisbezo- gene Zuschlag in Franken).
In der Ausgestaltung des Vertriebsanteils liegt ein grundsätzliches Spannungsverhältnis zwischen dem preis- und dem packungsbezogenen Zuschlag. Einerseits verteuert ein hoher packungsbezo- gener Zuschlag die tiefpreisigen Arzneimittel – auf Stufe Publikumspreis – unverhältnismässig, an- dererseits führt ein hoher preisbezogener Zuschlag innerhalb der gleichen Preisklasse dazu, dass das teurere Arzneimittel (Originalpräparat) in der Abgabe für den Leistungserbringer attraktiver ist als das günstigere Arzneimittel (Generikum). Dieses Spannungsverhältnis kann nicht abschlies- send gelöst werden. Tendenziell sollen bei einer Anpassung zu hohe Publikumspreise für tiefprei- sige Arzneimittel jedoch vermieden werden.
- Die bei der Berechnung des preisbezogenen Zuschlags hinterlegten Parameter sind nicht mehr aktuell und müssen angepasst werden, um dem in der OKP hinterlegten Wirtschaftlichkeitsgebot gerecht zu werden.
4 Vorgesehene Anpassungen
Preisbezogener Zuschlag Angesichts der erwähnten Problemfelder bei der Umsetzung des heute geltenden Vertriebsanteils schlägt das EDI zum Einen vor, die Parameter zur Berechnung des preisbezogenen Zuschlags nach Artikel 38 Absatz 1 KLV neu zu kalkulieren. Die Berechnung des preisbezogenen Zuschlages stützte sich bisher auf die folgenden Parameter 3 ab:
1. die Zinskosten für den Lagerbestand
2. die Kosten für den Lagerverlust
3. die Debitorenkosten
4. die Delkrederekosten
5. eine allfällige Kostenreduktion aufgrund von Tiers payant
6. die Grossistenmarge
Die sechs Parameter werden für die Berechnung des preisbezogenen Parameters nach wie vor ver- wendet, jedoch neu kalkuliert. Diese Neukalkulation erfolgt auf Basis einer Analyse der betroffenen Einflussgrössen. Auf alle diese Parameter üben die Kapitalkosten und damit die im Modell hinterlegen Zinssätze einen wesentlichen Einfluss aus. Angesichts des seit Jahren tiefen Zinsniveaus, sollen die bisher im Modell hinterlegten Zinssätze von 7 auf 3.4%4 gesenkt werden, was zu tieferen Kapitalkosten führt. Zudem wird das Zahlungsziel, also bis wann die Leistungserbringer ihre Rechnungen beglichen erhalten, entsprechend den tarifvertraglichen Bestimmungen veranschlagt (Anpassung von 80 auf 60 Tage). Höher veranschlagt wird hingen die Grossistenmarge, dies nach einer Einschätzung der be- troffenen Distributoren pharmaLog und pharmaSuisse. Kumuliert ergibt die Neuberechnung der Para- meter einen preisbezogenen Zuschlag von 8.8% (gerundet 9%) auf den Fabrikabgabepreis. Dieser Wert soll grundsätzlich neu zur Anwendung kommen. Eine detaillierte Übersicht der Modellberechnung ist im Anhang 1 ersichtlich. Packungszuschlag und Preisklassen Zum Anderen gilt es, die negativen Anreize betreffend der Schwellenwerte so weit wie möglich zu eli- minieren, indem die bestehenden Preisklassen von sechs auf fünf verringert und neu strukturiert wer- den. Insbesondere werden diejenigen Preisklassen neu geordnet, in welchen ein hohes Verkaufsvolu- men besteht. So wird vorgeschlagen, einerseits die heute bestehenden drei Preisklassen von Fr. 0.00 bis und mit Fr. 14.99 zusammenzufassen und bis zu einem Fabrikabgabepreis von Fr. 24.99 auszu- weiten, womit in Zukunft 68% des mengenmässigen Arzneimittelverkaufs in der gleichen Preisklasse abgegolten werden. Folglich bestehen keine Schwellenwerte mehr unterhalb eines Fabrikabgabeprei- ses von Fr. 24.99 (vgl. Darstellung in Anhang 2). Die Grenze der höchsten Preisklasse soll anderer- seits erhöht werden und erst ab einem Fabrikabgabepreis von Fr. 3'070.00 gelten. Zwei Varianten Da es keine optimale Lösung für alle identifizierten Problemfelder gibt, werden zwei Varianten vorge- schlagen (vgl. auch Ziff. II). Diese gewichten die identifizierten Problemfelder unterschiedlich.
3 Vgl. Artikel 67 KVV sowie die Erhebungen von santésuisse beziehungsweise die Kalkulationen des Schweizerischen Apothe-
kerverbandes (SAV) aus dem Jahr 2000. 4 Der gewichtete Zinssatz setzt sich aus einem Anteil der Jahresdurchschnittsrenditen von 10-jährigen Bundesobligationen
(33.3%-Anteil zu 0.2%) sowie einem Jahresdurchschnitts-Kontokorrentzinssatz der SNB (66.7%-Anteil zu 4.95%) zusammen, vgl. dazu auch Anhang 1.
Variante I sieht einen einheitlichen, betriebswirtschaftlich ermittelten preisbezogenen Zuschlag von 9% in der Preisspanne von Fr. 0.00 bis Fr. 3’069.99 vor. Dieser basiert auf der aktuellen Berechung (vgl. weiter oben) und liegt damit tiefer als bisher. Der Packzungszuschlag fällt in der Variante I durch- schnittlich höher aus. Damit soll - zusammen mit der Reduktion der Preisklassen und der Schwellen- werte - der Fehlanreiz vermindert werden, wonach das teurere Arzneimittel in der Abgabe für den Leis- tungserbringer attraktiver ist als das günstigere. Nachteil dieser Variante ist, dass der höhere pa- ckungsbezogene Zuschlag (Fr. 9.00 in der ersten Preisklasse) die tiefpreisigen Arzneimittel auf Stufe Publikumspreis relativ deutlich erhöht. Preisklasse Preisbezogener Zuschlag Zuschlag je Packung FAP bis Fr. 24.99 9% Fr. 9.00 FAP zwischen Fr. 25.00 bis 69.99 9% Fr. 15.00 FAP zwischen Fr. 70.00 bis 249.99 9% Fr. 20.00 FAP zwischen Fr. 250.00 bis 3’069.99 9% Fr. 24.00 FAP ab Fr. 3’070.00 0% Fr. 300.00
Variante II führt einen höheren preisbezogenen Zuschlag für die tiefpreisigen, jedoch umsatzstarken Arzneimittel ein und sieht für diese einen leicht tieferen packungsbezogenen Zuschlag vor. Analog wie bei der ersten Variante I werden die Preisklassen und Schwellenwerte reduziert. Mit dieser Variante werden die Fehlanreize bei den unteren Schwellenwerte eliminiert und dem Anspruch Rechnung ge- tragen, tiefpreisige Arzneimittel nicht mit einem hohen Zuschlag pro Packung übermässig zu verteu- ern. Nachteil ist, dass der relativ hohe preisbezogene Zuschlag grundsätzlich den Fehlanreiz in sich trägt, dass in der ersten Preisklasse das teurere Arzneimittel in der Abgabe dem günstigeren tendenzi- ell vorgezogen wird. Preisklasse Preisbezogener Zuschlag Zuschlag je Packung FAP bis Fr. 24.99 25% Fr. 7.00 FAP zwischen Fr. 25.00 bis 49.99 9% Fr. 15.00 FAP zwischen Fr. 50.00 bis 199.99 9% Fr. 20.00 FAP zwischen Fr. 200.00 bis 3’069.99 9% Fr. 24.00 FAP ab Fr. 3’070.00 0% Fr. 300.00
5 Auswirkungen
Mit der Neukalkulation der Parameter des preisbezogenen Zuschlags und der Anpassung der Preis- klassen sind in beiden Varianten ähnlich grosse Einsparungen zu Gunsten der OKP von ungefähr Fr. 47 Mio. zu erwarten. In den jeweiligen Vertriebskanälen bedeutet dies geschätzte Reduktionen von ungefähr Fr. 26 Mio. bei den Apothekern, ungefähr Fr. 14 Mio. bei den selbstdispensierenden Ärzten und ungefähr Fr. 7 Mio. bei den Spitalambulatorien.
II. Besonderer Teil: Erläuterung der einzelnen Bestimmungen
1 Variante I
Artikel 38 Absatz 1 und 2 KLV In dieser Variante soll für sämtliche Preisklassen der betriebswirtschaftlich ermittelte preisbezogene Zuschlag von 9% veranschlagt werden, bis auf die Preisklasse ab einem Fabrikabgabepreis von Fr. 3'070.00, wo er wie bisher nicht an den Vertriebsanteil angerechnet wird. Zudem werden die Spannweiten der Preisklassen zwischen einem Fabrikabgabepreis von Fr. 24.99 bis 3’069.99 breiter gefasst. Durch den tieferen preisbezogenen Zuschlag soll der Anreiz vermindert werden, das teurere Arzneimittel (Originalpräparat) abzugeben. Die Abgabe von günstigeren Arzneimitteln (u.a. auch Gene- rika) wird zudem auch gefördert, indem im Vergleich zur geltenden Regelung beziehungsweise zur Variante II in Artikel 38 Absatz 2 KLV ein etwas höherer packungsbezogener Zuschlag vorgesehen wird.
2 Variante II
Artikel 38 Absatz 1 und 2 KLV In Variante II soll der Anforderung Rechnung getragen werden, dass tiefpreisige Arzneimittel nicht unverhältnismässig verteuert werden können. Aus diesem Grund wird der Packungszuschlag tiefer angelegt, der preisbezogene Zuschlag in der ersten Preisklasse jedoch über den betriebswirtschaftlich hergeleiteten 9% angesetzt, nämlich bei 25%. Mit dieser Variante sind die Absätze 1 und 2 von Artikel 38 KLV insofern anzupassen, als dass bei den umsatzstarken Arzneimitteln ein höherer preisbezogener Zuschlag von 25% berücksichtigt wird. Ab einem Fabrikabgabepreis von Fr. 25.00 bis Fr. 3'069.99 beträgt dieser wiederum die betriebswirt- schaftlich ermittelten 9%, ab Fr. 3'070.00, also in der höchsten Preisklasse, entfällt wie bisher ein preisbezogener Zuschlag. Aufgrund der Neueinteilung der Preisklassen wird zudem ein verhältnismäs- sig tieferer packungsbezogener Zuschlag veranschlagt. In beiden Varianten bestehen immer noch Schwellenwerte. Diese haben in Relation zum Fabrikabga- bepreis der jeweiligen Preisklasse jedoch eine weitaus geringere Hebelwirkung auf den Umsatz der Leistungserbringer, wodurch die negativen Anreize erheblich minimiert werden. Auch die Anhebung der FAP-Grenze auf Fr. 3'070.00 für die höchste Preisklasse bezweckt die Vermeidung eines neuen Schwellenwertes. Die Erhöhung des packungsbezogenen Zuschlags von Fr. 240.00 auf Fr. 300.00 in der höchsten Preisklasse soll dem Umstand Rechnung tragen, dass von Seiten der Leistungserbringer insbesondere in dieser Preisklasse eine mangelnde Vertriebskostendeckung geltend gemacht wird.
III. Inkrafttreten
Die revidierten Absätze 1 und 2 von Artikel 38 KLV sollen am 1. Juli 2019 in Kraft treten. Die Umsetzung des neuen Vetriebsanteils erfolgt bei neu zugelassenen Arzneimitteln per 1. Juli 2019 und bei bereits zugelassenen Arzneimitteln per 1. Dezember 2019.
Anhang 1: Erläuterungen zur Berechnung des preisbezogenen Zuschlags
1. Basisdaten bezogen auf Durchschnittsapotheke
Bemerkungen/Quelle a Warenaufwand SL A+B zu FAP in TCHF 71.7 Medicpool Daten 20141 + Vorleistungen des Grossisten in TCHF 5.0 5.0% von Kassenumsatz SL A+B (exkl. MwSt.)1 b Umsatz SL A + B zu AEP in TCHF 76.7 Umsatz SL A+B zu AEP c Durchschnittlicher Lagerbestand SL A+B zu AEP in TCHF 8.52 Lagerrotation: 9 mal pro Jahr = 40 Tage2 d Kassenumsatz SL A+B in TCHF (exkl. MwSt.) 100.0 Medicpool Daten 2014 Kassenumsatz SL A+B inkl. LOA-Pauschalen in TCHF e 106.9 Medicpool Daten 2014 (exkl. MwSt.)
60 Tage = Rechnung nach 30 Tagen + Rückerstattung nach
f Zahlungsziel in Tagen 60.0
30 Tagen3
Berechnet auf Basis des Zahlungsziels auf Kassenumsatz, g = d*(f/360) Durchschnittlicher Debitorenbestand SL A + B 16.7 exkl. LOA-Pauschalen 1 Medicpool 2014; Präsentation pharmaSuisse (D. Ray), Academy on Health care policy, 6.4.2016. 2 RoKA - Rollende Kostenstudie der Apotheken für das Geschäftsjahr 2013, KOF, Dez. 2014; aufgrund stark verkürzten Lieferfristen geringerer Lagerbestand möglich als bisher. 3 Gemäss Anhang 3 des LOA-Vertrages IV.1 vom 1.7.2015 zwischen pharmaSuisse und tarifsuisse, HSK und CSS, gültig ab 01.01.2016. Bisher 80 Tage.
2. Berechnung der Kapitalkosten
Finanzstruktur im Detailhandel1 Zinssatz2 Gewichteter Zinssatz Bemerkungen Eigenkapital 33.3% 0.20% 0.10% Zinssatz für 10jährige Bundesobligationen Fremdkapital 66.5% 4.95% 3.30% Fremdkapitalzinssatz, SNB Juli 2018 Gewichtete Kapitalkosten 3.40% Bisher: 7.00% 1 Homepage des BFS > Statistiken > Industrie-Dienstleistungen > Wertschöpfungsstatistik > Buchhaltungsergebnisse schweizerischer Unternehmen 2013/2014. 2 Eigenkapitalzinssatz = Zinssatz für 10-jährige Bundesobligationen der Nationalbank (SNB), im Durchschnitt der letzten 5 Jahre. 2 Fremdkapitalzinssatz = durchschnittlicher Kontokorrentzinssatz der letzten 5 Jahre, eingesehen bei der Schweizerischen Nationalbank (SNB).
3. Zinssätze für die Kalkulation
Bemerkungen h Zinssatz für Zinskosten Lagerbestand 3.4% Gewichteter Zinssatz (bisher 7%) i Anteil Lagerverlust am Lagerbestand 3.0% Unverändert j Zinssatz für Zinskosten Debitoren 3.4% Gewichteter Zinssatz (bisher 7%) k Anteil Debitorenverluste auf Debitorenbestand 1.0% Sicherheitsmarge
4. Kalkulation BAG
Formel Elemente preisbezogener Zuschlag TCHF Als Prozentzuschlag auf FAP
= c*h Zinskosten Lagerbestand 0.29 0.40% = c*i Lagerverlust 0.26 0.36% = d*j*(f/360) Debitorenkosten 0.57 0.79% = g*k Delkrederekosten1 0.17 0.23% ./. Kostenreduktion für tiers payant1 0.00% Grossistenmarge (variable Kosten)2 7.0% Total 8.8% 1 Bei 1% an Debitorenverlusten (Bst. k „Anteil Debitorenverlauste auf Debitorenbestand“) ergeben sich Delkrederekosten von 0.23% zum Fabrikabgabepreis. Diese 1% sind eine Sicherheitsmarge, nach Einschätzungen von santésuisse wäre aufgrund der Zahlungsart „Tiers payant“ mit keinem Zahlungsausfall zu rechnen, womit die Delkrederekosten grundsätzlich auf null gesetzt werden könnten. Hingegen wird in der Neuberechnung auf eine kalkulierte Kostenreduktion durch Tiers payant verzichtet. 2 Die Grossistenmarge wird von 4.5% auf 7% erhöht, dies nach Einschätzung der betroffenen Distributoren pharmaLog und pharmaSuisse.
Abkürzungen: SL = Spezialitätenliste TCHF = in tausend Franken AEP = Einstandspreis Apotheke LOA = Leistungsorientierte Abgeltung der pharmazeutischen Leistungen MwSt. = Mehrwertsteuer FAP = ex factory Preis
Anhang 2: Darstellung ausgewählter Schwellenwerte