Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW
Bern, 29. Januar 2018
Vernehmlassung Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018
072.10-00009 \ COO.2101.101.7.1134739 2/2
Vernehmlassung
0 Einleitung
Im Verordnungspaket 2018 werden Änderungsentwürfe zu 14 Bundesrats- und zwei WBF- Verordnungen zur Diskussion gestellt. Insbesondere enthält das Paket die Ausführungsbestimmungen zum Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des WTO-Ministerbeschlusses über den Ausfuhrwettbewerb und über die Genehmigung der Änderungen der Verpflichtungsliste LIX- Schweiz-Liechtenstein im Bereich Ausfuhrsubventionen vom 15. Dezember 2017. Läuft die Referen- dumsfrist der Gesetzesrevisionen unbenutzt ab, hat der Bundesrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens festzulegen. Gleichzeitig sollen die Verordnungen, welche die Ausrichtung der auslaufenden Ausfuhr- beiträge regeln, aufgehoben und die Nachfolgeregelungen in der Einzelkulturbeitrags-, Milchpreisstüt- zungs- und Zollverordnung nahtlos eingeführt werden. Zudem sollen die Verordnung über die Koordi- nation der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) und die Pflanzenschutzverordnung (PSV) totalrevidiert werden.
0.1 Inkrafttreten
Das vorliegende Verordnungspaket soll voraussichtlich im Oktober 2018 vom Bundesrat beschlossen werden. Die neuen Bestimmungen treten mehrheitlich am 1. Januar 2019 in Kraft. Die Totalrevision der PSV und die Totalrevision der VKKL sollen per 1.1.2020 in Kraft treten.
0.2 Hinweise zum Vernehmlassungsverfahren
Vernehmlassungsunterlage
Die Erläuterungen und die entsprechende Verordnungsänderung bilden jeweils zusammen ein Dossier. Die Reihenfolge richtet sich nach der systematischen Sammlung des Bundesrechts. Zu jeder Verordnung sind in der nachfolgenden Tabelle die wichtigsten materiellen Änderungen aufgeführt. Die Seiten des Gesamtpakets sind für eine bessere Übersicht fortlaufend nummeriert.
Die Unterlagen können von der Homepage des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/politik/agrarpolitik/agrarpakete-aktuell.html oder der Bundes- kanzlei http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html heruntergeladen werden.
Eingabe der Stellungnahmen
Die Vernehmlassung dauert bis zum 4. Mai 2018. Wir bitten Sie, für Ihre Rückmeldung die Word- Vorlage des BLW zu verwenden. Sie kann auf der Homepage https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/politik/agrarpolitik/agrarpakete-aktuell.html heruntergeladen werden. Dies erleichtert die Auswertung der Stellungnahmen.
Die schriftlichen Stellungnahmen können dem BLW per E-Mail an schriftgutverwaltung@blw.admin.ch zugestellt werden.
Weitere Auskünfte
Für weitere Auskünfte können Sie sich an folgende Personen wenden:
• Monique Bühlmann (monique.buehlmann@blw.admin.ch), Sekretariat Tel. 058 462 59 38 • Mauro Ryser (mauro.ryser@blw.admin.ch) Tel. 058 462 16 04 • Thomas Meier (thomas.meier@blw.admin.ch) Tel. 058 462 25 99
Einleitung Vernehmlassung
Liste der Verordnungen und wichtigste Änderungen Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.)
Verordnungen des Bundesrats
Direktzahlungsverord- Einführung eines neuen Ressourceneffizienzbeitra- 1 nung, DZV (910.13) ges für den Herbizidverzicht auf offener Ackerflä- che. In diesem Zusammenhang wird der Zusatz für den Verzicht auf Herbizide in Kombination mit der schonenden Bodenbearbeitung reduziert. Schaffung der Möglichkeit, im Rahmen von wissen- schaftlich begleiteten Projekten bestimmte Anforde- rungen des ÖLN zu ändern, wenn diese ökologisch mindestens gleichwertig sind. Verlängerung des Ressourceneffizienzbeitrages für den Einsatz von präziser Applikationstechnik um vier Jahre bis 2023. Zusätzlicher RAUS-Beitrag für männliche Tiere der Rindergattung sowie weibliche Kälber und Jungrin- der bis 365 Tage alt, wenn sie im Sommerhalbjahr ausschliesslich geweidet werden. Die befristete Regelung für kurz gealpte Milchtiere (Kurzalpung) wird durch einen variablen Milchvieh- beitrag auf Saisonbasis abgelöst. Die Vollzugsbestimmungen bezüglich wiederholter Erosion werden klarer festgelegt. Festlegung eines Zeitraums vom 1. April bis 31. August für den Abschluss der Import/Export-Bilanz und der linearen Korrektur. Administrative Vereinfachungen bei den Bewirt- schaftungsauflagen für Hecken, Feld- und Uferge- hölzen sowie für Hochstamm-Feldobstbäume. Nicht-plausible Nährstoffgehalte in HODUFLU können vom Kanton zurückgewiesen werden. Betriebe, die NPr-Futter einsetzen und mit dem Kanton eine Vereinbarung haben, müssen in HODUFLU bei den entsprechenden Tierkategorien effektive Gehaltswerte einsetzen. Hartweizen gilt im Extensoprogramm als Brotwei- zen.
Verordnung über die Die Vorgaben zu den beiden Pfeilern des Kontrollsys- 23 Koordination der Kon- tems „Grundkontrollen“ und „risikobasierte Kontrollen“ trollen auf Landwirt- werden geändert und präzisiert. schaftsbetrieben, VKKL Grundkontrollen mit weniger Aufwand: (910.15) Geringerer Kontrollaufwand durch Fokussierung auf die wichtigsten Kontrollpunkte und Ausdehnung der Kontrollfrequenz Zur Erhöhung der Glaubwürdigkeit mindestens zwei Kontrollen auf dem Betrieb innerhalb der Kontroll- frequenz, die saisonal auf die zu kontrollierenden
Vernehmlassung Einleitung
Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.) Bereiche abzustimmen sind. Risikobasierte Kontrollen erhalten mehr Gewicht: Pflicht der Kantone, Betriebe mit Mängeln systema- tisch nochmals zu kontrollieren. Zusätzlich Vorgabe an die Kantone, jährlich min- destens 5 % der Ganzjahresbetriebe und 5 % der Sömmerungsbetriebe aufgrund von weiteren Risi- kokriterien, wie zum Beispiel ein begründeter Ver- dacht oder wesentliche Änderungen auf einem Be- trieb, zu kontrollieren. Weitere Risikokriterien legt der Bund jährlich in Zu- sammenarbeit mit den Kantonen und Kontrollstellen fest und schafft damit ein Instrument, bei Bedarf schweizweite Schwerpunktkontrollen durchführen zu lassen. Weitere Änderungen: Kontrollpersonen müssen alle Mängel ausserhalb ihres Kontrollauftrages an die zuständige Vollzugs- stelle melden. Erhöhung der Anzahl unangemeldeter Kontrollen beim Tierwohl auf jährlich mindestens 40 % der Grundkontrollen und jährlich mindestens 40% der risikobasierten Kontrollen.
Einzelkulturbei- Neu soll für Getreide eine flächenbezogene Zulage 41 tragsverordnung, EKBV ausgerichtet werden (Nachfolgeregelung Schoggi- (910.17) gesetz). Zur Begrenzung des administrativen Zusatzauf- wands der neuen Getreidezulage sollen die für Ein- zelkulturbeiträge geltenden allgemeinen Vorausset- zungen, Kontrollen und Sanktionen gelten. Der Beitragssatz errechnet sich jährlich aus den in der neuen Finanzposition eingestellten Mitteln und der beitragsberechtigten Getreidefläche. Beitragsberechtigt sind sämtliche Getreide mit Aus- nahme von Mais.
Bio-Verordnung Anpassungen zur Gewährleistung der Äquivalenz 57 (910.18) mit den EU-Bestimmungen
Landwirtschaftliche Be- Streichung der Definitionen Milchverwerter, Direkt- 61 griffsverordnung, LBV vermarkter und vermarktete Milch (910.91) Erfüllung des Postulats Dettling (17.3603) vom 16. Juni 2017: Aufzeigen der Auswirkungen auf die verschiedenen Bereiche der Landwirtschaft, die eine Erhöhung des GVE-Faktors um je 0,10 bei den Rindern im Alter von 365-730 Tagen sowie von über 730 Tage verursacht. Als Änderung andern Rechts wird Artikel 40 Absatz
3 Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) da-
hingehend ergänzt, dass die Produktion aller le-
Einleitung Vernehmlassung
Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.) benden Organismen als Basis für Nahrungs- und Futtermittel, welche nicht als landwirtschaftliche Nutztiere gelten (bspw. Fische, Insekten oder Al- gen) neu als Nebenbetrieb mit engem sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe zu beur- teilen sind.
Agrareinfuhrverord- Der Zollansatz ausserhalb des Zollkontingents 71 nung, AEV (AKZA) für Tiere der Rindviehgattung der Rassen (916.01) Braunvieh, Fleckvieh, Holstein (Tarifnummer 0102.2191) soll um CHF 1000 auf CHF 1500 pro Tier gesenkt werden.
Weinverordnung Transfer der schon heute nur für schweizerische 75 (916.140) Weine geltenden agrarrechtlichen Bestimmungen der Verordnung des EDI über Getränke in die Weinverordnung (v.a. Assemblage- und Verschnitt- regelungen) Die Kontrollstelle des Weinhandels kann über sämt- liche Bestimmungen Verfügungen erlassen, die die Klassierung und die Bezeichnung von Wein betref- fen.
Pflanzenschutzmittel- Die Verfahren zur Erneuerung der Bewilligung und 83 verordnung, PSMV zur gezielten Überprüfung von Pflanzenschutzmit- (916.161) teln sollen zusammengelegt werden. Das WBF soll neu die Möglichkeit haben, in der EU als Grundstoffe zugelassene Wirkstoffe als solche in Anhang 1 der PSMV aufzunehmen. Anpassung der Definition von Wirkstoffen mit gerin- gem Risiko gemäss Definition der EU
Dünger-Verordnung, Einführung einer neuen Düngerkategorie „minerali- 93 DüV (916.171) sche Recyclingdünger“: Diese neue Düngerkatego- rie zielt darauf ab, einen klar definierten Rahmen zur Produktion von Düngern aus kommunalen Ab- wässern in der Schweiz vorzugeben. Aquariendüngern sollen mit der geplanten Verord- nungsänderung explizit vom Düngerrecht ausge- nommen werden. Analog zu den anderen Produktionsmitteln in der Landwirtschaft sollen auch für Dünger Ausnahme- bewilligungen für die Forschung und Entwicklung erteilt werden können.
Vernehmlassung Einleitung
Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.) Pflanzenschutzverord- In der EU ist im Dezember 2016 die neue Pflan- 101 nung, PSV (916.20) zengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 in Kraft getreten. Aufgrund des bilateralen Agrarabkom- mens zwischen der Schweiz und der EU muss die Gleichwertigkeit der phytosanitären Bestimmungen erhalten bleiben, um den freien Warenverkehr mit der EU zu gewährleisten. Um die Schweiz besser vor besonders gefährlichen Schadorganismen zu schützen und die Gleichwer- tigkeit des phytosanitären Rechts zu sichern, soll die PSV total revidiert werden. Die grundlegenden Bestimmungen der geltenden PSV bleiben bestehen. Hingegen ändert der Aufbau der Verordnung und einige der bisherigen Vorschrif- ten werden strenger oder auf weitere Waren aus- gedehnt. Die Präventionsmassnahmen werden gestärkt, das Pflanzenpasssystem wird angepasst sowie verein- heitlicht und eine Kategorisierung bzw. Priorisierung der Schadorganismen wird eingeführt.
Milchpreisstützungs- Zur Stützung für Milchproduzenten soll eine neue 179 verordnung, MSV Zulage für Verkehrsmilch eingeführt werden (Nach- (916.350.2) folgeregelung Schoggigesetz). Die bestehenden Milchzulagen für verkäste Milch sollen entsprechend reduziert werden.
TVD-Verordnung Die Einsichtnahme in den L*-Wert beim Kalbfleisch 187 (916.404.1) wird wieder mit Anpassung der Berechtigung einge- führt. Neu wird die Einsichtnahme ins Schlachtgewicht bei Tieren der Rindviehgattung gewährt.
Verordnung über HODUFLU soll zur besseren Nachvollziehbarkeit 193 Informationssysteme im der verwendeten Nährstoffgehalte in den Lieferun- Bereich der Landwirt- gen mit der zusätzlichen Angabe ergänzt werden, schaft, ISLV ob eine Vereinbarung zwischen einem Kanton und (919.117.71) einem Bewirtschafter oder einer Bewirtschafterin über die Verwendung von stickstoff- und phosphor- reduziertem Futter besteht. Die Bestimmungen zum Internetportal Agate wer- den neu formuliert, um die Artikel zu den Daten im IAM-System klar vom Artikel zum Internetportal A- gate selbst zu trennen. Zudem wird die Gebührenverordnung des BLW angepasst. Für den Anschluss eines externen In- formationssystems an das IAM-System des Inter- netportals Agate (Art. 20a Abs. 4) und die Nutzung der Authentifizierung von Personen sollen künftig Gebühren erhoben werden.
Einleitung Vernehmlassung
Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.) Zollverordnung, ZV Einführung eines vereinfachten Verfahrens für die 201 (631.01) aktive Veredelung von Milch- und Getreidegrund- stoffen (Nachfolgeregelung Schoggigesetz)
Erlasse des WBF
Verordnung über die Diverse Übergangsbestimmungen sollen aufgrund 207 biologische Landwirt- nicht ausreichender Verfügbarkeit von Futtermitteln schaft und Verarbeitungshilfsstoffen auf dem Schweizer (910.181) Markt verlängert werden. Anpassung der Liste der Zertifizierungsstellen mit dem Ziel der Harmonisierung bezüglich Importver- fahren der Schweiz und EU im Hinblick auf die defi- nitive Einführung von TRACES auf den 1. Januar 2019.
Düngerbuch- Nachvollzug EU-Recht, damit die technischen Han- 219 Verordnung, DüBV delshemmnisse gemindert werden. (916.171.1) Mit der Schaffung der neuen Düngerkategorie «mineralische Recyclingdünger» gemäss dem Vorschlag zur Änderung der Düngerverordnung (SR 916.171) müssen neue Vorschriften bezüglich der Qualität und Kennzeichnung der Dünger dieser neuen Kategorie festgelegt werden.
Vernehmlassung
1 Direktzahlungsverordnung (DZV)
1.1 Ausgangslage
Der Bundesrat hat anfangs September 2017 den Aktionsplan Pflanzenschutzmittel verabschiedet. Da- rin zeigt er auf, wie mit geeigneten Massnahmen der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sowie die Ri- siken für Mensch und Umwelt reduziert werden können. Mit dem Verordnungspaket 2018 werden in Übereinstimmung mit den Zielen des Aktionsplans eine neue Massnahme zur Reduktion des Einsat- zes von Pflanzenschutzmitteln vorgeschlagen und befristete Instrumente zur Förderung der Ressour- ceneffizienz verlängert.
Die Anforderungen an den Ökologischen Leistungsnachweis ÖLN sind in der Direktzahlungsverord- nung detailliert beschrieben. Abweichende Anforderungen sind nicht möglich. Es ist somit heute nicht möglich, bestimmte alternative Regelungen zu testen im Hinblick auf eine mittelfristige Weiterentwick- lung des ÖLN. Dafür besteht jedoch ein Bedarf: Die Einführung des ÖLN in den neunziger Jahren war verbunden mit wesentlichen Fortschritten in Bezug auf die ökologischen Auswirkungen der Schweizer Landwirtschaft. Seit der Jahrtausendwende sind jedoch kaum mehr Fortschritte zu beobachten und gegenüber den Umweltzielen Landwirtschaft bestehen relevante Ziellücken. Das Direktzahlungssys- tem soll deshalb im Bereich der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen und im Bereich des ÖLN mittelfristig weiterentwickelt werden.
Eine Arbeitsgruppe mit Vertretern unterschiedlicher Kreise (Vertreter der Alpwirtschaft, Milchkuh- und Mutterkuhhalter, Vollzugsmitarbeitende aus Kantonen) hat unter Federführung des Schweizer Bauern- verbandes Nachfolgelösungen für die bis Ende 2018 befristete Sonderregelung für kurz gealpte Milch- tiere (sogenannte: Kurzalpung) erarbeitet. Die Arbeitsgruppe suchte nach einer Lösung, die gegen- über heute kostenneutral ist (keine zusätzliche finanzielle Unterstützung der Sömmerungsbetriebe zu Lasten der Ganzjahresbetriebe), die Gleichbehandlung aller gesömmerten Milchtiere sicherstellt, die Intensivierung auf den Sömmerungsbetrieben nicht fördert und für dasselbe Tier nicht zweimal einen Beitrag auslösen kann. Aufgrund dieses Rahmens ist die Weiterführung der bisherigen befristeten Sonderregelung über Ende 2018 hinaus ausgeschlossen. Die Arbeitsgruppe hat den Hauptantrag ge- stellt, einen Milchviehbeitrag auf Saisonbasis einzuführen.
Die ÖLN-Regelungen zum Erosionsschutz wurden per 1. Januar 2017 vollständig überarbeitet. Auf- grund der ersten Vollzugserfahrungen werden die Ausführungsbestimmungen in Anhang 1 in einzel- nen Punkten präzisiert.
Bei der Nährstoffbilanzierung nach Zusatzmodul 6 und der Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 gibt es derzeit eine befristete Übergangsbestimmung, wonach der Kanton die Referenzperiode fest- legen kann. Diese Übergangsbestimmung soll ab 2020 durch eine unbefristete Bestimmung abgelöst werden. Sie soll den Bewirtschaftern einen flexiblen Abschlusstermin innerhalb eines Zeitraums er- möglichen.
Die Voraussetzungen und Auflagen der Biodiversitätsbeiträge wurden ein weiteres Mal in Bezug auf administrative Vereinfachungen analysiert.
Beim Jung- und Mastvieh bestehen Ziellücken im Tierwohl. Die Beteiligung im RAUS Programm die- ser Tierkategorien ist ungenügend (unter 80% der RGVE). Ihnen kann auch im Sommer alternativ zum Weidegang auf einer befestigten Auslauffläche ein Aufenthalt an der frischen Luft angeboten wer- den. Dieses Defizit im Tierwohl ist Gegenstand der Motion Schelbert 17.3655. Der Bundesrat bean- tragt dem Parlament die Annahme der Motion.
Der Kanton kann nicht plausible Nähstoffgehalte in HODUFLU zurückweisen. Betriebe, die Stickstoff- und Phosphor reduziertes-Futter (NPr)-Futter) einsetzen, erzielen eine effizientere Tiermast mit weni- ger Nährstoffanfall. Bei den Nährstoffgehalten der Hofdünger soll diesem Umstand Rechnung getra- gen werden, indem bei Hofdüngerverschiebungen die effektiven Nährstoffgehalte deklariert werden sollen.
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Direktzahlungsverordnung
1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Einführung eines neuen Ressourceneffizienzbeitrages für den Herbizidverzicht auf offener Ackerfläche. In diesem Zusammenhang wird der Zusatz für den Verzicht auf Herbizide in Kombination mit der schonenden Bodenbearbeitung reduziert. Verlängerung des Ressourceneffizienzbeitrages für den Einsatz von präziser Applikations- technik um vier Jahre. Schaffung der Möglichkeit, im Rahmen von wissenschaftlich begleiteten Projekten bestimmte Anforderungen des ÖLN zu ändern, wenn diese ökologisch mindestens gleichwertig sind. Zusätzlicher RAUS-Beitrag für männliche Tiere der Rindergattung sowie weibliche Kälber und Jungrinder, wenn sie im Sommerhalbjahr ausschliesslich geweidet werden. Die befristete Regelung für kurz gealpte Milchtiere (Kurzalpung) wird durch einen variablen Milchviehbeitrag auf Saisonbasis abgelöst. Die Bestimmungen in Bezug auf Erosion im Wiederholungsfall werden eindeutiger definiert. Festlegung eines Zeitraums für den Abschluss der Import/Export-Bilanz und der linearen Kor- rektur. Administrative Vereinfachungen bei den Bewirtschaftungsauflagen für Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie für Hochstamm-Feldobstbäume. Nicht plausible Nährstoffgehalte in HODUFLU können vom Kanton zurückgewiesen werden. Betriebe, die NPr-Futter einsetzen und mit dem Kanton eine Vereinbarung haben, müssen in HODUFLU bei den entsprechenden Tierkategorien effektive Gehaltswerte einsetzen. Hartweizen gilt im Extensoprogramm als Brotweizen.
1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 25a und Anhang 8 Ziffer 2.2.10 Mit der Möglichkeit, bestimmte ÖLN-Anforderungen im Rahmen von wissenschaftlich begleiteten Pro- jekten zeitlich befristet zu ändern und so auszutesten, können wichtige Erkenntnisse für die Weiterent- wicklung des ÖLN gewonnen werden um so einen Beitrag zu leisten, die Agrarpolitik mittelfristige er- gebnisorientierter auszugestalten, die Ziellücken im Bereich der Ökologie zu verkleinern und den ad- ministrativen Aufwand zu senken. Die in einem Projekt umgesetzten Anforderungen müssen dabei ökologisch mindestens gleichwertig sein. Das heisst, dass sie zwar formell von den allgemein gültigen ÖLN-Anforderungen abweichen können, dass sie aber materiell mindestens die gleiche Wirkung auf die verschiedenen Umweltbereiche haben. Definiert werden die geänderten Anforderungen im Rah- men eines Projekts, wobei die Prüfung auf Gleichwertigkeit durch das BLW erfolgt. Die Kontrolle der geänderten Anforderungen erfolgt auf den Landwirtschaftsbetrieben gemäss des im Projekt beschrie- benen und vom BLW genehmigten Umsetzungskonzeptes. Bei den an einem solchen Projekt teilneh- menden Betrieben entfallen die entsprechenden Kontrollpunkte bei den ÖLN-Kontrollen. Auch die Vo- raussetzungen zur Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen ist für die geänderten Anforderungen im Projekt definiert und wird im Projekt umgesetzt. Die konkrete Lösung muss dabei mit dem Standort- kanton abgesprochen und vom BLW bewilligt sein. Mit der wissenschaftlichen Begleitung eines ent- sprechenden Projektes wird sichergestellt, dass im Projekt tatsächlich Wissen generiert wird, das über das zeitlich und räumlich begrenzte Projekt hinaus einen Mehrwert bringt für die Weiterentwicklung der Agrarpolitik. Im Vordergrund der neuen Regelung steht die Möglichkeit im Rahmen eines Ressour- cenprojektes gemäss LwG Art. 77a punktuell andere ÖLN-Anforderungen zu testen, beispielsweise bezüglich der Ausgestaltung der Anforderungen an eine ausgeglichene Nährstoffbilanz oder in Bezug auf die Ausgestaltung der Anforderung an einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen. Möglich sind aber auch andere, räumlich und zeitlich begrenzte Projekte mit Pilotcharakter – sofern sie vom BLW bewilligt und ebenfalls wissenschaftlich begleitet sind.
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Direktzahlungsverordnung
Artikel 40 Absatz 2, Artikel 47 Absätze 2 und 3, Artikel 49 Absätze 2 und 3 sowie Anhang 7 Ziffer 1.6.1 und 1.6.2 Wie in der Ausgangslage erläutert hat die Arbeitsgruppe den Hauptantrag gestellt, einen Milchviehbei- trag auf Saisonbasis einzuführen. Dieser ist variabel und abhängig von der Sömmerungsdauer. Ziel- setzung dieser Nachfolgelösung ist es, den potenziellen Rückgang der Milchviehsömmerung aufgrund der im Verhältnis zu anderen Tierkategorien höheren finanziellen und personellen Aufwände zu ver- hindern und dies speziell für Milchtiere mit kurzer Sömmerungsdauer. Alle Milchtiere mit derselben Sömmerungsdauer in der Saison sollen mit der Nachfolgelösung gleich unterstützt werden.
Die bisherige Kurzalpungsregelung wird durch einen Milchviehbeitrag für Milchkühe, Milchziegen und Milchschafe abgelöst. Das gesömmerte Milchvieh erhält diesen Milchviehbeitrag zusätzlich zum Söm- merungsbeitrag von 400 Fr./Normalstoss. Er nimmt linear vom ersten Tag an zu und erreicht sein Ma- ximum bei 56 Tagen Sömmerung (149 Fr./Milchkuh). Anschliessend nimmt er dann bis zum 100. Tag linear auf null ab. Über 99 Tage gesömmerte Tiere erhalten somit keinen zusätzlichen Milchviehbei- trag. Als Basis für die Berechnung werden für Tiere der Rindviehgattung die TVD-Daten „Milchkühe“ herangezogen. Massgebend für den Beitrag pro Milchkuh ist das Total der Sömmerungstage des Tie- res während der ganzen Alpsaison. Wird ein Tier auf mehreren Betrieben gesömmert, führt dies bei einer totalen Sömmerungsdauer bis zu 99 Tagen zu einer pro rata Aufteilung des Beitrags eines Tiers auf diese Betriebe. Für Milchziegen und –schafe wird basierend auf der bestehenden Selbstdeklara- tion der Sömmerungstage der Beitrag pro Tier berechnet. Im Gegensatz zu Milchkühen soll aus admi- nistrativen Gründen und weil eher wenige Tiere betroffen sind vorderhand auf eine Betrachtung pro Saison bei Milchziegen und –schafen verzichtet werden. Massgebend für den Beitrag pro Tier sind die Sömmerungstage auf dem jeweiligen Betrieb. Mit der Nachfolgelösung fällt die bisher separate Erhe- bung der Kantone für die gemolkenen Tiere weg.
Die Arbeitsgruppe hat neben den Hauptantrag ebenfalls einen Milchviehbeitrag auf Betriebsbasis dis- kutiert. Dieser würde gleich wie der Hauptantrag funktionieren, würde jedoch die Sömmerungsdauer pro Betrieb berücksichtigen und nicht der gesamten Saison. Diese zweite Variante wurde aber durch die Arbeitsgruppe nicht favorisiert, da sie Ungleichbehandlungen zwischen Milchtieren bewirkt, je nachdem ob sie auf dem gleichen Sömmerungsbetrieb bleiben oder ob sie sukzessiv auf verschiede- nen Sömmerungsbetrieben gealpt werden. Als dritte Variante hat die Arbeitsgruppe einen Zusatzbei- trag pro effektiven Normalstoss Milchvieh evaluiert. Dieser würde für jeden zusätzlichen Sömme- rungstag den gleichen Beitrag von rund 30 Fr./Normalstoss auslösen (ohne Begrenzung auf 100 Tage). Diese dritte Variante ermöglicht jedoch keine gezielte Förderung der Milchtiere mit kurzer Söm- merungsdauer. Sie wurde deshalb durch die Arbeitsgruppe nicht bevorzugt.
Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe e und Absatz 2bis sowie Anhang 8 Ziffer 2.6 Hartweizen ist eine Weizenart ähnlich dem Brotweizen, aber mit unterschiedlichen Eigenschaften und Anbaubedingungen. Um den Hartweizen nicht aus formellen Gründen vom Extensobeitrag auszu- schliessen wird diesbezüglich ein neuer Absatz aufgenommen, der besagt, dass Hartweizen im Rah- men der Anmeldung für Extenso als Brotgetreide zu verstehen ist.
Artikel 75 Absatz 2bis und Anhang 7 Ziffern 5.4.1 und 5.4.2 Weibliche Rinder, die weniger als ein Jahr alt sind, und alle männlichen Rinder sind bis anhin für den RAUS Beitrag berechtigt, wenn den Tieren entweder Weidegang oder dauernd Zugang zu einer be- festigten Auslauffläche gewährt wird. Die Tierhalterinnen und Tierhalter können zwischen den beiden Haltungsarten frei wählen und es wird derselbe RAUS-Beitrag pro GVE ausgelöst.
Bei diesen Tierkategorien beträgt die Beteiligung im RAUS-Programm jedoch weniger als 80%, noch geringer ist der Anteil der Tiere mit Auslauf auf einer Weide. Um die Weidehaltung bei diesen Tierka- tegorien verstärkt zu fördern wird – bei unveränderten RAUS-Anforderungen – neu ein Zusatzbeitrag ausgerichtet, wenn den Tieren vom 1. Mai bis am 31. Oktober an mindestens 26 Tagen pro Monat Auslauf auf einer Weide gewährt wird. Vom 1. November bis am 30. April ist weiterhin während min- destens 13 Tagen pro Monat der Auslauf auf einer Auslauffläche oder einer Weide zu gewähren. Mit
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Direktzahlungsverordnung
dem Zusatzbeitrag werden sowohl das Tierwohl stärker gefördert als auch die Mehrleistung der Land- wirte und Landwirtinnen für den Weidegang der betreffenden Tierkategorien entschädigt.
Fürs RAUS werden keine neuen Bestimmungen geschaffen. Wenn jedoch ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin den Zusatzbeitrag erhalten möchte, müssen alle Tiere einer Tierkategorie im Sommerhalbjahr Weidegang erhalten. Wird ein Teil der Tiere einer angemeldeten Tierkategorie wei- terhin auf einer anderen Auslauffläche gehalten, wird derselbe Beitrag (ohne Zusatzbeitrag) wie bisher ausgerichtet.
Artikel 79 Absatz 4 Die Beiträge für schonende Bodenbearbeitung werden in Kongruenz zum neuen Ressourceneffizienz- beitrag für den Herbizidverzicht auf offener Ackerfläche bis 2021 verlängert.
Artikel 82 Absatz 6 Im Aktionsplan Pflanzenschutzmittel wird vorgeschlagen die Förderfrist des Ressourceneffizienzbeitra- ges für den Einsatz von präziser Applikationstechnik zu verlängern. Die Förderung ist zurzeit bis Ende 2019 beschränkt. Heute werden etwa ein Drittel der Fläche des Freilandgemüses und der Spezialkul- turen Obst sowie Reben mit den unterstützten Technologien bewirtschaftet. Geht man von einer linea- ren Weiterentwicklung aus, würde dies bedeuten, dass bis 2019 die Hälfte der Fläche mit der unter- stützten Technologie bewirtschaftet wird. Nach weiteren vier Unterstützungsjahren bis 2023 wären es 80% der Fläche. Aus Erfahrungen vergleichbarer Anreizsituationen ist diese Annahme eher konserva- tiv, da meist vor Ablauf der Förderfrist eine Zunahme der Beteiligung erfolgt.
Artikel 82 f und g und Artikel 2 Buchstabe f Ziffer 7 Gemäss Aktionsplan Pflanzenschutzmittel soll der Verzicht oder Teilverzicht auf Herbizide mit Direkt- zahlungen gefördert werden. Auf 2018 wurden neue Ressourceneffizienzbeiträge zur Reduktion der Pflanzenschutzmittel im Obst-, Reben- und Zuckerrübenanbau eingeführt. Diese sollen nun mit einem Beitrag für die Reduktion des Herbizideinsatzes bei den Ackerkulturen allgemein ergänzt werden. In Analogie zu den bestehenden Ressourceneffizienzbeiträgen soll auch der neue Ressourceneffizienz- beitrag für den Herbizidverzicht auf der offenen Ackerflächen auf die Zeit vor Agrarpolitik 22+ be- schränkt bleiben. Insofern wird der Beitrag bis Ende 2021 befristet. Eine Weiterentwicklung mit der Agrarpolitik 22+ ist vorgesehen. Die Massnahme wird unterteilt in einen vollständigen Verzicht und in einen Teilverzicht. Der Teilverzicht ist insbesondere bei den Hackfrüchten bekannt als Bandbehand- lung kombiniert mit Hacken zwischen den Reihen. Diese Praxis wird jedoch heute noch nicht breit um- gesetzt. Auf diese Weise kann gut 50 % der eingesetzten Pflanzenschutzmittelmenge eingespart wer- den. Zusätzlich erfolgt eine Differenzierung über die Dauer des Verzichts bzw. Teilverzichts. Bei einem Herbizidverzicht ab der Saat dürfen keine Vor- und Nachauflaufherbizide eingesetzt werden, ab der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Saat ist einzig die Anwendung von Blattherbiziden er- laubt. Erfolgt der vollständige Herbizidverzicht ab der Ernte der vorangehenden Hauptkultur dürfen auch bis zur Saat keine Herbizide appliziert werden. Einzelstockbehandlungen sind in beiden Fällen nicht zugelassen. Damit der neue Beitrag für den Herbizidverzicht und die Förderung der schonenden Bodenbearbeitung nicht im Widerspruch zueinander stehen, wird die Kombination der beiden Mass- nahmen besonders gefördert. Der neue Beitrag kann mit dem bestehenden Zusatzbeitrag für den Her- bizidverzicht bei schonender Bodenbearbeitung kumuliert werden. Die Massnahme wird je Kultur (Code) gemäss Flächenkatalog bzw. Vorgabe zur koordinierten landwirtschaftlichen Datenerhebung umgesetzt. So ist beispielsweise möglich, Winterweizen anzumelden, Sommerweizen hingegen nicht.
Artikel 102 Absätze 2 und 3 Diese Bestimmungen werden in die Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirt- schaftsbetrieben (VKKL; SR 910.15) übertragen und angepasst. Es sind Regelungen über die Grund- kontrollen, die in der VKKL definiert werden.
Artikel 115e Übergangsbestimmungen…
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Damit die Kantone zur Umstellung ihrer Vollzugssysteme ausreichend Zeit haben, können sie 2019 die Referenzperiode der IMPEX selber festlegen. Für die Mastpoulets bleibt dabei das Kalenderjahr
2019 als Berechnungsperiode.
Anhang 1 Ziffer 2.1.1 und Anhang 5 Ziffer 3.1 Der Verweis auf die geltende Version der Suisse-Bilanz wird aktualisiert, wobei die Wegleitung 1.14 für das Jahr 2018 und die Wegleitung 1.15 für die Jahre 2018 und 2019 gültig sind. In der Version 1.14 werden u.a. gewisse Tierkategorien und die Analysenmethode für Recyclingdünger angepasst. In die Version 1.15 werden die revidierten Grundlagen der Düngung integriert.
Anhang 1 Ziffer 2.1.3 Für die Erfüllung der „Suisse-Bilanz“ gelten nur die in HODUFLU deklarierten Zu- und Wegfuhren von Hof- und Recyclingdünger. Falls nicht plausible Nährstoffgehalte deklariert werden, soll der Kanton zukünftig diese zurückweisen können. Die Plausibilisierung der Nährstoffgehalte ist in der Verantwor- tung des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin.
Anhang 1 Ziffer 2.1.12 Der Abschluss der Berechnungsperiode für die lineare Korrektur und die Import/Export-Bilanz wird fle- xibilisiert. Er muss zwischen dem 1. April und dem 31. August erfolgen. Zu berücksichtigen ist dabei eine Berechnungsperiode von mindestens zehn Monaten, welche dem Abschluss vorangeht. Mit die- ser Lösung erhalten die Betriebe eine grössere Flexibilität, die ihren Betriebsabläufen besser ent- spricht. Ebenfalls bringt sie den Kantonen, Betrieben und Beratern mehr Spielraum bei der Berech- nung bzw. der Kontrolle der linearen Korrektur oder der Impex. Die Betriebe müssen bis spätestens am 30. September des Beitragsjahres die Berechnungen und Abschlüsse der kantonalen Vollzugs- stelle zustellen. Diese Flexibilisierung des Abschlusses der Berechnungsperiode gilt im Gegensatz zu der bisherigen Regelung auch für die Mastpoulets. Damit die Kantone genügend Zeit zur Anpassung haben, muss die neue Berechnungsperiode erst ab dem 1.1.2020 umgesetzt werden. Dem wird mit der Übergangsbestimmung Artikel 115e Rechnung getragen.
Anhang 1 Ziffer 2.1.13 Setzt ein Betrieb bei der Schweine-, Geflügel-, oder Kaninchenmast NPr-Futter ein, so fallen entspre- chend weniger Nährstoffe in den Hofdüngern an. Diese tieferen Gehalte bringen den Vorteil, dass we- niger Nährstoffe auf dem Betrieb anfallen oder weggeführt werden müssen. Werden zum Ausgleich der Nährstoffbilanz trotzdem Hofdüngerwegfuhren notwendig, so müssen die reduzierten Nährstoffgehalte in den Hofdüngerlieferungen deklariert und in HODUFLU verwendet wer- den. Diese betriebsspezifischen Gehalte sind präziser als Standardgehalte und berücksichtigen die tieferen Ausscheidungen an Stickstoff und Phosphor. Bisher konnten in HODUFLU Standardgehalte oder betriebsspezifische Nährstoffgehalte deklariert werden. Neu müssen im Falle von NPr-Futtereinsatz bei Hofdüngerverschiebungen die berechneten, betriebsspezifischen Nährstoffgehalte eingesetzt werden.
Anhang 1 Ziffern 5.1.4–5.1.7 Die für den Vollzug massgebender Bestimmungen zum Erosionsschutz im ÖLN werden ergänzt und klarer definiert. Es geht dabei namentlich um folgende Punkte: Die Gültigkeitsdauer eines Bewirtschaftungsplans wird auf mindestens 6 Jahre festgelegt. Der Bewirtschaftungsplan ist flächengebunden. Bei einem Flächenaustausch ist der Hauptbe- wirtschafter dafür verantwortlich, dass der allenfalls bestehende Bewirtschaftungsplan umge- setzt wird. Bei Erosion wird die Reduktion der Direktzahlungen dem Bewirtschafter angerech- net, der die Fläche im Beitragsjahr bewirtschaftet hat. Der Bewirtschafter, der die Fläche ab- gibt, muss den Abnehmer über das Vorhandensein und den Inhalt des anzuwendenden Be- wirtschaftungsplans informieren. Die Definition eines wiederholten Falls von Erosion und die Referenzperiode sind neu in An- hang 8 der DZV geregelt.
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Direktzahlungsverordnung
Um die Überwachung eines festgestellten Erosionsereignisses zu gewährleisten, werden die Kantone beauftragt, die Ereignisse mittels Georeferenzierung zu dokumentieren. Anhang 4 Buchstabe A Ziffer 6.2.5 Die gestaffelte Nutzung des Krautsaums bei Hecken, Feld- und Ufergehölzen auf Qualitätsstufe II ist für die Zielarten des Krautsaums wertvoll, insbesondere für die Fauna. Diese Krautsäume sind flä- chenmässig relativ klein, im Vergleich beispielsweise zu extensiv genutzten Wiesen. Der Aufwand für die Nutzungsstaffelung hingegen ist gross und die Umsetzung – insbesondere bei angrenzenden Wei- den - kompliziert. Die Bestimmung zur Nutzungsstaffelung wird deshalb als Haupthindernis für die ver- mehrte Anmeldung von Hecken, Feld- und Ufergehölzen auf Qualitätsstufe II betrachtet. Mit der Auf- hebung der Bestimmung ist deshalb die Erwartung verbunden, dass mehr Hecken, Feld- und Uferge- hölze auf Qualitätsstufe II umgesetzt werden und durch die restlichen QII-Anforderungen letztlich ein Gewinn bezüglich ökologischer Qualität resultiert.
Anhang 4 Buchstabe A Ziffer 11.1.2 Während bei Bunt- und Rotationsbrachen das jeweilige früheste Datum zu deren Aufhebung festge- legt ist, fehlt dieses Datum beim Saum auf Ackerfläche. Dieser BFF-Typ ist – stärker noch als die Buntbrache - als längerfristiges Element gedacht, welches nicht in der Fruchtfolge rotiert. Vor dessen Aufhebung soll der Saum der Fauna noch zur Überwinterung dienen. Aus diesen Gründen soll das- selbe früheste Aufhebungsdatum wie bei der Buntbrache gelten. Anhang 4 Buchstabe A Ziffer 12.1.6 Mit dem Verordnungspaket 2017 wurde die Baumpflege für alle beitragsberechtigten Hochstamm-Fel- dobstbäume bis zum 10. Standjahr obligatorisch eingeführt. Die Baumpflege umfasst die nötigen Pfle- gemassnahmen für Jungbäume. Die bisherige Anforderung von mindestens drei verholzen Seitentrie- ben oberhalb der Stammhöhe ist mit den Anforderungen an die Baumpflege, insbesondere mit dem Kronenaufbau mit Formierung und Schnitt, überflüssig geworden.
Anhang 4 Buchstabe A Ziffer 12.2.8 Analog Ziffer 12.1.6 ist aufgrund der Einführung der obligatorischen Baumpflege die bisherige Anfor- derung von drei Metern Kronendurchmesser bei einem Drittel der Bäume überflüssig, da der Kronen- aufbau bei gepflegten Jungbäumen relativ rasch erfolgt. Die Streichung dieser Ziffer gibt den Bewirt- schafterinnen und Bewirtschaftern zudem Rechtssicherheit, wenn abgehende Bäume ersetzt werden müssen und die Anzahl Bäume mit drei Metern Kronendurchmesser kurzzeitig unter einen Drittel des Bestandes fällt. Da das Qualitätsniveau II mit dieser Streichung rascher erreichbar ist, ist mit einer ge- wissen Zunahme von QII-Anlagen zu rechnen. Dies kann auch für die Biodiversitätsförderung positiv sein, da verschiedene andere Auflagen (z. B. Bereitstellung von Strukturelementen und Kombination mit Zurechnungsfläche) erfüllt sein müssen. Wegen des Aufwands bezüglich Anlageerstellung und ob- ligatorischer Baumpflege in den ersten 10 Standjahren ist nicht damit zu rechnen, dass QII-Anlagen aus Gründen der Direktzahlungsoptimierung nach wenigen Jahren wieder gerodet werden. Anhang 4 Buchstabe B Ziffer 4.3 Aus Gründen der administrativen Vereinfachung wie auch aus Kostengründen soll der Zwischenbe- richt neu als Checkliste verfasst werden können. Die Anforderungen an den Bericht werden in der Vollzugshilfe Vernetzung beschrieben. Die Checkliste wird in der Weisung zu dieser Ziffer geregelt.
Anhang 7 Ziffern 6.2.2 und 6.9 Die Beitragshöhe für den Herbizidverzicht auf der offenen Ackerfläche wurde anhand der erbrachten Leistung festgelegt. Der Beitrag deckt den zusätzlich erbrachten Aufwand an geleisteten Arbeitsstun- den und Investitionen in Geräte ab. Zudem wird das erhöhte Risiko bezüglich Ertrag und Qualität teil- weise aufgefangen. Die Beiträge sind Mittelwerte, denn je nach Kultur variieren natürlich die Aufwen- dungen und Risiken stark. Der Zusatzbeitrag für den Verzicht auf Herbizid bei schonender Bodenbearbeitung wird um 200 Fran- ken pro Hektare und Jahr reduziert. Dies, weil er mit dem Beitrag für den Herbizidverzicht auf der offe- nen Ackerfläche kumuliert werden kann.
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Direktzahlungsverordnung
Anhang 8 Ziffer 1.2bis und Ziffer 2.2.6 Buchstaben e und f Der für die Definition eines wiederholten Falls von Erosion relevante Zeitraum wird neu auf 6 Jahre festgelegt (bisher 4 Jahre). Hintergrund dieser Anpassung sind die im ÖLN geltenden Anbaupausen. Im Gegenzug wurde die Höhe der Kürzungen der Direktzahlungen bei wiederholter Bodenerosion har- monisiert und nach unten angepasst (neu 900 Fr./ha).
Anhang 8 Ziffer 2.1.6 Buchstabe d Bei den Bäumen muss bei der Selbstdeklaration nicht zwingendermassen immer die gesamte Zahl an Bäumen deklariert werden. Deshalb ist bei zu tiefen Angaben keine Korrektur auf die richtigen Anga- ben notwendig.
Anhang 8 Ziffer 2.4.5 Buchstabe c In Fällen von übermässigem Besatz an Problempflanzen auf Bunt- und Rotationsbrachen sowie bei Saum auf Ackerfläche war die Sanktionsregelung aufgrund von Widersprüchen zwischen der Weisung zu Artikel 58 Abs. 3 und der Kürzungsregelung in Anhang 8 missverständlich. Mit der Anpassung von Ziffer 2.4.5c wird das Vorgehen klar geregelt.
Anhang 8 Ziffer 2.4.11 Buchstabe d Die Beschreibung der Mängel ist entsprechend der Änderung in Anhang 4 angepasst.
Anhang 8 Ziffer 2.4.17 Buchstabe c Die Beschreibung der Mängel ist entsprechend der Änderungen in Anhang 4 angepasst.
Anhang 8 Ziffer 2.10.9 Für den neuen Ressourceneffizienzbeitrag für den Herbizidverzicht auf der offenen Ackerfläche wer- den ein Kontrollpunkt und die dazugehörende Kürzungsvorgabe eingeführt.
Anhang 8 Ziffer 3.8.1 Buchstabe a Die Anforderungen aus dem Artikel 58 werden bereits via Sömmerungsbeiträge kontrolliert und gege- benenfalls gekürzt. Dies betrifft die Vorgaben zur Bekämpfung von Problempflanzen und zum Einsatz von Herbiziden und Steinbrechern. Die Kürzungen in Bezug auf die Anforderungen an die biologische Qualität in Artikel 59 sind unter Buchstabe b geregelt. Diese Anpassungen dienen der Vereinfachung der Kontrollkoordination und der Vermeidung von Dop- pelkürzungen auf derselben Fläche innerhalb der beiden Programme Sömmerungsbeiträge und Bei- träge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet.
1.4 Auswirkungen
1.4.1 Bund
Die Möglichkeit im Rahmen von wissenschaftlich begleiteten Projekten bestimmte Anforderungen des ÖLN zu ändern, führt beim Bund zu punktuellem Mehraufwand, insbesondere durch die materielle Prüfung, ob die geänderten Anforderungen ökologisch mindestens gleichwertig sind. Mittelfristig er- möglicht die Regelung, dass der ÖLN ergebnisorientierter ausgestaltet werden kann.
Der Milchviehbeitrag wird durch die Aufhebung der bisherigen Sonderregelung (1.7 Mio. Fr.) und durch die reduzierten Mittel mit der Einführung der Begrenzung der Biodiversitätsbeiträge im Sömme- rungsgebiet (1.6 Mio. Fr.) finanziert. Somit ist es eine Lösung, die keine zusätzliche finanzielle Unter- stützung des Sömmerungsgebiets zu Lasten der Ganzjahresbetriebe bewirkt. Die Aufbereitung der Daten aus der Tierverkehrsdatenbank muss für die Berechnung der Beiträge erweitert werden und wird Kosten verursachen.
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Direktzahlungsverordnung
Die neuen Beitragstypen bei den Ressourceneffizienzmassnahmen und der Zusatzbeitrag für Weide- gang von Jungvieh bei den Tierwohlbeiträgen haben insofern finanzielle Auswirkungen, indem sie zu einer Verlagerung innerhalb des Direktzahlungsbudgets führen. Im Kredit für Direktzahlungen führen sie zu einer Reduktion des Übergangsbeitrags. Bei den personellen Auswirkungen ist bundesintern mit einem etwas höheren Aufwand für die Voll- zugsunterstützung zu rechnen. Dieser kann mit den bestehenden personellen Ressourcen bewältigt werden. Zusätzlich müssen die IT-Programme angepasst werden.
Die vorgeschlagenen Änderungen bei den Biodiversitätsbeiträgen haben keine personellen Auswir- kungen. Durch die Vereinfachungen auf Qualitätsstufe II bei den Hecken, Feld- und Ufergehölzen so- wie den Hochstamm-Feldobstbäumen ist eine leichte Zunahme der Anmeldungen mit entsprechenden finanziellen Konsequenzen möglich.
Mit einer Flexibilisierung beim Abschluss der linearen Korrektur und Impex-Bilanz wird den betriebli- chen Abläufen entsprochen.
Die betriebsspezifischen Gehalte in HODUFLU sowie die Möglichkeit zur Plausibilisierung der Gehalte führen zu genaueren Daten und mehr Transparenz bei den Nährstoffflüssen. Die ausgeglichene Dün- gerbilanz wird insgesamt glaubwürdiger.
Insgesamt können die Mehraufwände im Eigenbereich innerhalb der bestehenden personellen und finanziellen Ressourcen aufgefangen werden. Im Transferbereich führen einzelne Verordnungsanpas- sungen zu Umlagerungen, die aber innerhalb des bestehenden Direktzahlungskredits kompensiert werden.
1.4.2 Kantone
Die Möglichkeit im Rahmen von wissenschaftlich begleiteten Projekten bestimmte Anforderungen des ÖLN zu ändern, führt bei Kantonen und Kontrollstellen auf deren Gebiet ein entsprechendes Projekt durchgeführt wird zu punktuell grösserem Aufwand im Vollzug.
Die bisherige Regelung der Kurzalpung wird aufgehoben und durch den Milchviehbeitrag ersetzt. Diese Änderung hat technische Anpassungen für die Beitragsberechnung und –auszahlung in den kantonalen Informatiksystemen zur Folge. Die Kantone werden aber von der separaten Erhebung der gemolkenen Milchkühe entlastet. Die bestehenden Verfügungen des Normalbesatzes für die Bewirt- schafterinnen und Bewirtschafter behalten ihre Gültigkeit. Für Alpen, die bisher eine Normalbesatz nach RGVE für gemolkene Kühe, Milchschafe und Milchziegen mit einer Sömmerungsdauer von 56- 100 Tagen und einen Normalbesatz nach Normalstoss hatten (Art. 40 Abs. 2 DZV) wird ab 2019 der Normalbesatz nach Art. 40 Abs. 1 Bst. b DZV massgebend für die Beitragszahlungen.
Neue Massnahmen bei den Ressourceneffizienzmassnahmen und bei den RAUS-Beiträgen führen zu einem höheren administrativen Aufwand bei der Vollzugsbehörde. Die kantonalen Agrardatensysteme müssen angepasst und die Kontrollen organisiert werden.
Kantone, die bis anhin das Kalenderjahr bei den Tierhaltungsbetrieben mit linearer Korrektur oder Im- pex vollzogen haben, müssen die Prozesse anpassen. Dies ist einmalig und hat längerfristig keinen Mehraufwand zur Folge. Weiter wird bei den Vollzugsstellen durch die flexiblen Abschlüsse der linea- ren Korrektur oder der Impex eine Staffelung der Kontrollaufwände erreicht.
Die Änderung bei den Kürzungen der Beiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömme- rungsgebiet erleichtert die Kontrollkoordination der Kantone.
HODUFLU wird ergänzt mit einer Datenplausibilisierung. Die Resultate werden für die Kantone direkt in HODUFLU entsprechend aufbereitet. Die Änderung beim NPr-Futter in HODUFLU kann einen kurz- fristigen Mehraufwand bedeuten, da die betroffenen Landwirtinnen und Landwirte teilweise auf fachli- che Beratung angewiesen sein werden.
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Direktzahlungsverordnung
Die Anpassungen beim Erosionsschutz präzisieren und vereinheitlichen die Umsetzung im Vollzug.
1.4.3 Volkswirtschaft
Die Möglichkeit im Rahmen von wissenschaftlich begleiteten Projekten bestimmte Anforderungen des ÖLN zu ändern, führt volkswirtschaftlich zu keinen direkten Auswirkungen. Mittelfristig kann der Er- kenntnisgewinn durch solche Projekte zu einem effizienteren Ressourceneinsatz in der Landwirtschaft und Fortschritten in Bezug auf die Ökologie führen.
Durch die Aufhebung der bisherigen Sonderregelung für die Kurzalpung und die Einführung des Milch- viehbeitrag, bekommen 3'500 Sömmerungsbetriebe einen leicht höheren Beitrag als bisher. Im Ge- genzug bekommen 440 Sömmerungsbetriebe weniger. Damit die Bewirtschafterinnen und Bewirt- schafter die Berechnung des variablen Milchviehbeitrags nachvollziehen können, wird eine detaillierte Abrechnung notwendig. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter werden entlastet, weil die kanto- nale Erhebung der gemolkenen Tiere aufgehoben werden kann.
Mit neuen Massnahmen im Bereich der Ressourceneffizienz wird den Vorgaben des Aktionsplans Pflanzenschutzmittel und der Umweltziele Landwirtschaft entsprochen. Die Anwendung neuer Produk- tionsverfahren zur Reduktion des Herbizideinsatzes im Ackerbau wird gefördert.
Mit dem Zusatzbeitrag für den Weidegang von Jungvieh wird das Tierwohl dieser Tiere verstärkt ge- fördert.
Die Änderungen im Bereich der Biodiversitätsbeiträge bringen den Landwirtschaftsbetrieben mehr Fle- xibilität und Vereinfachungen bei der Bewirtschaftung (Aufhebung der gestaffelten Krautsaumnutzung bei Hecken, Feld- und Ufergehölzen) sowie eine erhöhte Rechtssicherheit (Aufhebung der 3 Meter- Regelung bei Hochstamm-Feldobstbäumen der Qualitätsstufe II).
Für die Tierhaltungsbetriebe mit linearen Korrektur und Impex wird das Nährstoffmanagement dank der vorgeschlagenen Berechnungsperiode besser plan- und kalkulierbar. Für die Berater dieser Be- triebe werden Arbeitsspitzen gebrochen, was mit einer administrativen Entlastung einhergeht. Für die anderen Landwirtinnen und Landwirte hat die Änderung keine Folgen.
Die Berechnung der spezifischen Nährstoffgehalte wird für Tierhaltungsbetriebe, welche mit NPr-Fut- ter produzieren geringen Mehraufwand geben, da die betriebsspezifischen Gehalte, falls noch nicht vorhanden, berechnet werden müssen. Die genaueren, besser der Realität entsprechenden Gehalte, können dazu führen, dass mehr Hofdünger vom Betrieb weggeführt werden muss, was für den betref- fenden Betrieb ein finanzieller Mehraufwand bedeutet. Die Abnehmer dieser Hofdünger erhalten im Gegenzug korrekt deklarierte Lieferungen und können die Nährstoffe gezielter einsetzen. Weiter ent- steht für diese Betriebe eine erhöhte Sicherheit bei der Berechnung der Nährstoffbilanz.
1.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die von der Revision betroffenen Direktzahlungen werden gemäss dem geltenden WTO- Agrarabkommen dem WTO-Agrarkomitee notifiziert. Die Schweiz notifizierte bisher diese Direktzah- lungen in der sogenannten Green Box. Damit unterliegen die Subventionsbeträge keiner Verpflich- tungslimite. Eine Voraussetzung für die Notifikation in der Green Box ist, dass die Direktzahlungen keine oder nur minimale Handels- oder Produktionsverzerrungen verursachen.
Die Sömmerungsbeiträge werden von der Schweiz als Umweltprogramme (Agrarabkommen Anhang 2 Ziffer 12) notifiziert. Mit der vorgeschlagenen Revision der Sömmerungsbeiträge für Milchvieh, die bei den Übergangsbeiträgen kompensiert wird, verlagern sich diese Direktzahlungen im entsprechenden Umfang zu produktionsgekoppelten Zahlungen. Die Ziffer 12 schliesst solche produktionsgekoppelten Zahlungen nicht aus. Sie sind aber nur zulässig, wenn sie als Abgeltung der zusätzlichen Kosten für die Umweltleistung gerechtfertigt werden können.
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Direktzahlungsverordnung
Die Tierwohlbeiträge wurden bisher ebenfalls unter dem Titel Umweltprogramme (Agrarabkommen Annex 2 Ziffer 12) notifiziert. Mit der Ergänzung der RAUS-Beiträge zulasten der Übergangsbeiträge ergibt sich hier ebenfalls eine Verlagerung hin zu produktionsgekoppelten Zahlungen. Als Grundvo- raussetzung für die Vereinbarkeit mit Anhang 2 Ziffer 12 muss auch für diese Beiträge sichergestellt sein, dass sie die zusätzlichen Kosten durch die Programme nicht übersteigen. Zu beachten ist aber, dass Massnahmen für das Tierwohl in der Green Box nicht explizit anerkannt werden.
1.6 Inkrafttreten
Die Verordnung soll am 1. Januar 2019 in Kraft treten.
1.7 Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen bilden die Artikel 70 bis 76 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April
1998 (LwG; SR 910.1).
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[Signature] [QR Code]
Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
(Direktzahlungsverordnung, DZV)
Änderung vom ….
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. f Ziff. 7 Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten: f. Ressourceneffizienzbeiträge:
7. Beitrag für den Herbizidverzicht auf der offenen Ackerfläche.
Art. 25a Projekte zur Weiterentwicklung des ÖLN
1 Im Rahmen von Projekten, mit denen im Hinblick auf die Weiterentwicklung des
ÖLN alternative Regelungen getestet werden, kann von einzelnen Anforderungen der Artikel 12–25 abgewichen werden, sofern die Regelungen ökologisch mindestens gleichwertig sind und das Projekt wissenschaftlich begleitet wird. 2 Die Abweichungen sind vom BLW zu bewilligen.
Art. 40 Abs. 2 Aufgehoben
SR .......... 1 SR 910.13
2018–...... 1
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Direktzahlungsverordnung AS 2018
Art. 47 Abs. 2 Bst. d und e, Abs. 3 und 4
2 Er wird für folgende Kategorien festgelegt:
d. übrige raufutterverzehrende Nutztiere, pro NST. e. aufgehoben
3 Für Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen mit einer Sömmerungsdauer bis zu
100 Tagen wird ein Zusatzbeitrag zum Beitrag nach Absatz 2 Buchstabe d ausgerich- tet.
4 Wird eine Milchkuh im Laufe des Jahres auf mehreren Betrieben gesömmert, so
wird der Zusatzbeitrag im Verhältnis zur Aufenthaltsdauer auf die Betriebe verteilt.
Art. 49 Abs. 2 und 3
2 Weicht die Bestossung erheblich vom Normalbesatz ab, so wird der Sömmerungs-
beitrag wie folgt angepasst: a. Übersteigt die Bestossung den Normalbesatz in NST um 10–15 Prozent, min- destens aber um zwei NST, so wird der Beitrag um 25 Prozent reduziert. b. Übersteigt die Bestossung den Normalbesatz in NST um mehr als 15 Prozent, mindestens aber um zwei NST, so wird kein Beitrag ausgerichtet. c. Unterschreitet die Bestossung den Normalbesatz in NST um mehr als 25 Pro- zent, so wird der Beitrag nach dem tatsächlichen Besatz berechnet. 3 Der Zusatzbeitrag nach Artikel 47 Absatz 3 wird pro GVE aufgrund der Anzahl ge- sömmerter Tage pro Jahr festgelegt. Er nimmt bis zum 56. Tag der Sömmerung zu, danach nimmt er bis auf Null ab.
Art. 69 Abs. 2 Bst. e und 2bis
2 Die Anforderungen nach Absatz 1 sind pro Kultur auf dem Betrieb gesamthaft zu
erfüllen für: e. Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Lupinen sowie Mischungen von Eiweisser- bsen, Ackerbohnen oder Lupinen mit Getreide zur Verfütterung.. 2bis Brotweizen umfasst auch Hartweizen.
Art. 75 Abs. 2bis 2bis Für die Tierkategorien nach Artikel 73 Buchstabe a Ziffern 4-9 wird ein Zusatz- beitrag ausgerichtet, wenn allen Tieren der betreffenden Kategorie der Auslauf aus- schliesslich nach Anhang 6 Buchstabe B Ziffer 2.1 gewährt wird.
Art. 79 Abs. 4
4 Die Beiträge werden bis 2021 ausgerichtet.
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Direktzahlungsverordnung AS 2018
Art. 82 Abs. 6
6 Die Beiträge werden bis 2023 ausgerichtet.
Gliederungstitel nach Art. 82 e
7. Abschnitt:
Beitrag für den Herbizidverzicht auf der offenen Ackerfläche
Art. 82f Beitrag 1 Der Beitrag für den Herbizidverzicht auf der offenen Ackerfläche wird pro Hektare ausgerichtet für: a. den Teilverzicht auf Herbizide ab der Saat bis zur Ernte der zu Beiträgen be- rechtigenden Hauptkultur; b. den vollständigen Verzicht auf Herbizide ab der Saat bis zur Ernte der zu Bei- trägen berechtigenden Hauptkultur; c. den vollständigen Verzicht auf Herbizide ab der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der zu Beiträgen berechtigenden Hauptkultur.
2 Kein Beitrag wird gewährt für:
a. Biodiversitätsförderflächen; b. Flächen mit Zuckerrüben als Hauptkultur; c. Flächen für die der Beitrag für biologische Landwirtschaft nach Artikel 66 ausgerichtet wird.
3 Die Beiträge werden bis 2021 ausgerichtet.
Art. 82g Voraussetzungen und Auflagen 1 Beim Teilverzicht auf Herbizide muss auf 50% der Fläche auf den Herbizideinsatz verzichtet werden. Der Herbizidverzicht erfolgt zwischen den Reihen, die Bandbe- handlung ist zulässig. 2 Ab der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Saat der zu Beiträgen berech- tigenden Hauptkultur dürfen beim Herbizidverzicht nach Artikel 82f Absatz 1 Buch- staben a und b nur Blattherbizide eingesetzt werden. 3 Auf allen angemeldeten Flächen einer Kultur muss der Herbizidverzicht gleich um- gesetzt werden. 4 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss pro angemeldete Fläche folgende Aufzeichnungen führen: a. eingesetzte Pflanzenschutzmittel mit Angabe der Menge, b. Datum der Behandlung.
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Direktzahlungsverordnung AS 2018
5 Der Kanton bestimmt, in welcher Form die Aufzeichnungen vorgenommen werden
müssen.
Gliederungstitel nach Art. 82g
8. Abschnitt: Koordination mit Ressourcenprogrammen nach den Arti-
keln 77a und 77b LwG
Art. 82h Bisheriger Art. 82f
Art. 102 Abs. 2 und 3 Aufgehoben
Art. 115e Übergangsbestimmung zur Änderung vom … Kann der Zeitpunkt nach Anhang 1 Ziffer 2.1.12 für den Abschluss der linearen Kor- rektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Methode «Suisse-Bilanz» aufgrund der Umstellung nicht eingehalten werden, kann der Kanton für das Jahr 2019 die Referenzperiode selbst festlegen..
II Die Anhänge 1, 4, 5, 7 und 8 werden gemäss Beilage geändert.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Direktzahlungsverordnung AS 2018
Anhang 1 (Art. 13 Abs. 1, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1, 18 Abs. 3–5, 19–21, 25, 115 Abs. 11 und 16)
Ökologischer Leistungsnachweis
Ziff. 2.1.1, 2.1.3, 2.1.12 und 2.1.13
2.1.1 Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suisse-Bilanz» nach der Wegleitung Suisse-Bilanz des BLW und der Schweizerischen Vereinigung für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums (AGRIDEA). Dabei gilt die Auflage 1.142 oder 1.153 für die Berechnung der Nährstoffbilanz des Kalenderjahres 2018 und die Auf- lage 1.15 für die Berechnung derjenigen des Kalenderjahres 2019. Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Nährstoff- bilanz zuständig.
2.1.3 Sämtliche Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger, in und aus der
Landwirtschaft sowie zwischen den Betrieben müssen in der Internetapplika- tion HODUFLU nach Artikel 14 ISLV45 erfasst werden. Es werden nur die in HODUFLU erfassten Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger für die Erfüllung der «Suisse-Bilanz» anerkannt. Der Kanton kann nicht plausible Nährstoffgehalte in HODUFLU zurückweisen. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss die Plausibilität der Nährstoffgehalte auf Verlangen des Kantons zu seinen oder ihren Lasten belegen.
2.1.12 Der Abschluss der linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Im-
port/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Methode «Suisse-Bilanz» nach Anhang 1 Ziffer 2.1. muss zwischen dem 1. April und dem 31. August des Beitragsjahres erfolgen. Die Berechnungsperiode umfasst dabei mindestens zehn vorangehende Monate. Die abgeschlossene lineare Korrektur oder die Import/Export-Bilanz muss bis am 30. September des Beitragsjahres der kan- tonalen Vollzugsstelle eingereicht werden. 2.1.13 Betriebe, mit Vereinbarungen über die lineare Korrektur gemäss Zusatzmodul
6 oder über die Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Methode
2 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchun- gen (DZV Art. 13) > Wegleitung Suisse-Bilanz Auflage 1.14, April 2017. 3 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchun- gen (DZV Art. 13) > Wegleitung Suisse-Bilanz Auflage 1.15, März 2018.
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Direktzahlungsverordnung AS 2018
Suisse-Bilanz, Auflage 1.10, müssen für in HODUFLU erfasste Hofdünger- verschiebungen betriebsspezifische Nährstoffgehalte verwenden. Ziffer 5.1.4 –5.1.7
5.1.4 Beim Auftreten von relevanten bewirtschaftungsbedingten Bodenabträgen
muss der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin auf der betroffenen Bewirt- schaftungsparzelle oder im betroffenen Perimeter: a. einen von der zuständigen kantonalen Stelle anerkannten Massnahmen- plan während mindestens sechs Jahre umsetzen; oder b. die notwendigen Massnahmen zur Erosionsprävention eigenverantwort- lich umsetzen.
5.1.5 Der Massnahmenplan ist an die Bewirtschaftungsparzelle gebunden und muss
auch bei Flächen im jährlichen Abtausch umgesetzt werden. 5.1.6 Ist die Ursache für einen Bodenabtrag nach Ziffer 5.1.2 auf einer Bewirtschaf- tungsparzelle unklar, so stellt die zuständige kantonale Stelle die Ursache fest. Sie sorgt in der Folge für ein abgestimmtes Vorgehen zur Verhinderung von Erosion im entsprechenden Gebiet.
5.1.7 Die Kontrollen werden gezielt nach Regen-Ereignissen auf gefährdeten
Standorten durchgeführt. Die zuständigen kantonalen Stellen führen eine geo- referenzierte Liste mit den festgestellten Bodenabträgen.
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Direktzahlungsverordnung AS 2018
Anhang 4 (Art. 58 Abs. 1, 2, 4 und 9, 59 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Bst. a und 2)
Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen
A Biodiversitätsförderflächen
Ziff. 6.2.5
6.2.5 Der Grün- und Streueflächenstreifen darf jährlich höchstens zwei Mal genutzt werden. Die erste Nutzungen darf frühestens nach den in Ziffer 1.1.1 be- stimmten Terminen erfolgen, die zweite frühestens sechs Wochen nach der ersten.
Ziff. 11.1.2
11.1.2 Der Saum muss mindestens zwei Vegetationsperioden am gleichen Standort
bestehen bleiben. Ein Umbruch darf frühestens ab dem 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres erfolgen.
Ziff. 12.1.6
12.1.6 Die Stammhöhe muss bei Steinobstbäumen mindestens 1,2 m, bei den übrigen
Bäumen mindestens 1,6 m betragen.
Ziff. 12.2.8
Aufgehoben
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Anhang 7 (Art. 61 Abs. 4, 63 Abs. 4, 83 Abs. 1 und 86 Abs. 3)
Beitragsansätze
Ziff. 1.6
1.6 Sömmerungsbeitrag
1.6.1 Der Sömmerungsbeitrag wird aufgrund des festgelegten Normalbesatzes
berechnet und beträgt pro Jahr für: a. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei stän- 400 Fr. pro NST diger Behirtung oder Umtriebsweide mit Herden- schutzmassnahmen b. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei Um- 320 Fr. pro NST triebsweide c. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei übri- 120 Fr. pro NST gen Weiden d. übrige raufutterverzehrende Nutztiere 400 Fr. pro NST
1.6.2 Der Zusatzbeitrag für Milchvieh wird mit dem tierspezifischen GVE-Faktor
(f) gewichtet und ist nach Anzahl Tage (t) abgestuft. Er beträgt pro Jahr: a. vom 1. bis 56. Sömmerungstag f * t * 2.66 Fr. b. vom 57. bis 99. Sömmerungstag f * (339 - [t * 3.39]) Fr.
Ziff. 5.2 Titel
5.2 Beitrag für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweis-
serbsen, Ackerbohnen, Lupinen und Raps
Ziff. 5.4.1 Einleitungssatz
5.4.1 Die Beiträge betragen pro Tierkategorie und Jahr:
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Direktzahlungsverordnung AS 2018
Ziff. 5.4.2.
5.4.2 Der Zusatzbeitrag nach Artikel 75 Absatz 2bis beträgt 120 Franken pro GVE
und Jahr.
Ziff. 6.2.2
6.2.2 Der Zusatzbeitrag für den Verzicht auf Herbizid beträgt 200 Franken pro
Hektare und Jahr.
Ziff. 6.9
6.9 Beitrag für den Herbizidverzicht auf der offenen Ackerfläche
6.9.1 Die Beiträge für den Herbizidverzicht auf der offenen Ackerfläche betragen: Massnahme Fr./ha und Jahr a. Teilverzicht auf Herbizide (Art. 82f Abs. 1 Bst. a) 100 b. Vollständiger Verzicht auf Herbizide ab der Saat (Art. 250 82f Abs. 1 Bst. b) c. Vollständiger Verzicht auf Herbizide ab der Ernte der 400 vorangehenden Hauptkultur (Art. 82f Abs. 1 Bst. c)
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Direktzahlungsverordnung AS 2018
Anhang 8 (Art. 105 Abs. 1)
Kürzungen der Direktzahlungen
Ziff. 1.2bis
1.2bis Bei sichtbaren bewirtschaftungsbedingten Bodenabträgen nach Anhang 1 Zif- fer 5.1 liegt ein Wiederholungsfall vor, wenn der Mangel bereits in einer Kon- trolle für das gleiche Beitragsjahr oder in einer Kontrolle für die fünf voran- gehenden Beitragsjahre festgestellt wurde.
Ziff. 2.1.6 Bst. d
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung oder Massnahme
d. Deklaration der Anzahl Zu tiefe Angabe Keine Korrektur Einzelbäume/Hochstamm- Feldobstbäume nicht kor- Zu hohe Angabe Korrektur auf richtige Angabe und rekt (Art. 98, 100 und 105) zusätzlich 50 Fr. je betroffener Baum
Ziff. 2.2.6 Bst. e und f
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
e. Bodenbedeckung nicht fehlende Winter- oder Zwi- 600 Fr./ha × Fläche vorhanden (Art. 17) schenkultur/Gründüngung der Parzelle in ha f. Sichtbare bewirtschaf- Keine Kürzung im ersten Fall und tungsbedingte Bodenab- keine Kürzung im Wiederholungs- träge auf derselben Be- fall, wenn ein vom Kanton aner- wirtschaftungsparzelle kannter Massnahmenplan eingehal- (Art. 17 und Anhang 1 ten wurde
Ziff. 5)
Im Wiederholungsfall, wenn kein vom Kanton anerkannter Massnah- menplan besteht oder ein aner- kannter Massnahmenplan nicht eingehalten wurde: 900 Fr./ha × Fläche der Bewirtschaftungspar- zelle in ha, mind. 500 Fr., max.
5000 Fr.
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Ziff. 2.2.10
2.2.10 Projekte zur Weiterentwicklung des ÖLN
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
Die Anforderungen des ÖLN oder die vom BLW bewil- Kürzung analog zu Ziffer 2.2.1- ligten Abweichungen sind nicht eingehalten. 2.2.9 (Art. 25a)
Ziff. 2.4.5c
2.4.5c Im Falle eines übermässigen Besatzes an Problempflanzen auf Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben h, i oder k wird erst gekürzt, wenn der Mangel nach Ablauf der gesetzten Frist zur Behebung weiter besteht.
Ziff. 2.4.11 Bst. d
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
d. Q II: mehr als 2 Schnitte pro Jahr des Krautsaums. 200 % × QB II Der zweite Schnitt des Krautsaums erfolgt früher als 6 Wochen nach dem ersten Schnitt oder Weide vor dem 1. September (Anh. 4, Ziff. 6.2 und 6.2.5); Mähaufbereiter für die Mahd des Krautsaums eingesetzt (Art. 59 Abs. 5)
Ziff. 2.4.17 Bst. c
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
c. Q II: keine oder zu wenig biodiversitätsfördernde Keine; Auszahlung QB II nur für Strukturen gemäss Weisung vorhanden, weniger als Hochstamm-Feldobstbäume, wel-
10 Bäume in mindestens 20 Aren, weniger als che die Anforderungen erfüllen
30 Bäume pro ha und mehr als 30 m Distanz zwischen
Bäumen, keine fachgerechten Schnitte durchgeführt, Zurechnungsfläche ist mehr als 50 m entfernt örtlich kombiniert, weniger als eine Nisthöhle pro 10 Bäume vorhanden (Art. 59, Anhang 4 Ziff. 12.2)
Ziff. 2.6 und 2.6.1
2.6 Beiträge für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen,
Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Lupinen und Raps
2.6.1 Die Kürzungen erfolgen mit einem Prozentsatz bei den Beiträgen für exten-
sive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Lupinen und Raps auf der gesamten Fläche der betroffenen Kultur. Werden mehrere Mängel bei derselben Kultur gleichzeitig festgestellt, so wer- den die Kürzungen nicht kumuliert.
11
21
Direktzahlungsverordnung AS 2018
Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht.
2.10.9 Beitrag für den Herbizidverzicht auf der offenen Ackerfläche
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Die Voraussetzungen und Auflagen zum Herbizidver- 200 % der Beiträge zicht sind nicht eingehalten (Art. 82f und 82g)
Ziff. 3.8.1 Bst. a
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Q II: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten 200 % x QB II (Art. 57, Anh. 4 Ziff. 15.1)
12
22
Vernehmlassung 2 Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL)
2.1 Ausgangslage
Die VKKL kennt zurzeit zwei verschiedene Kontrollarten: Grundkontrollen und zusätzliche Kontrollen. Grundkontrollen haben zum Ziel, auf jedem Betrieb in einen bestimmten Zeitraum die Einhaltung sämtlicher Anforderungen zu prüfen. Im Gegensatz dazu werden die zusätzlichen Kontrollen gezielt aufgrund von definierten Risikokriterien durchgeführt. Der Bundesrat hat in der VKKL die Kantone ver- pflichtet, eine Koordinationsstelle zu bezeichnen, die die Grundkontrollen der verschiedenen Kontroll- bereiche koordinieren muss. Gestützt auf die Verordnung vom 16. Dezember 2016 über den nationa- len Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (NKPV) müssen diese Stel- len auch die veterinärrechtlichen Kontrollen und die Kontrollen der Primärproduktion koordinieren. Ziel dieser Koordination ist es, dass ein Betrieb in der Regel maximal eine Grundkontrolle pro Jahr hat.
Der zeitliche und administrative Aufwand für Grundkontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben ist infolge der zahlreichen Direktzahlungsprogramme, die mit der Agrarpolitik 14-17 eingeführt wurden, sehr hoch geworden. Sie binden bei den Vollzugsstellen sehr viele Ressourcen. Zusätzlich zu den Grund- kontrollen werden deshalb relativ wenig risikobasierte Kontrollen gemacht, zumal der Bundesrat den Vollzugsstellen keine quantitativen Vorgaben betreffend der risikobasierten Kontrollen gemacht hat.
Das BLW hat in einer Arbeitsgruppe das aktuelle Kontrollsystem analysiert und Handlungsbedarf ge- ortet. Die Gruppe aus Vertretern von KOLAS, BLV, BLK, Kontrollstellen und SBV hat in der Folge Vor- schläge für ein administrativ einfacheres, aber dennoch effektiveres und risikobasierteres Kontrollsys- tem erarbeitet und verabschiedet. Gemäss Konzept der Arbeitsgruppe sollen Betriebe mit festgestell- ten Mängeln oder mit anderen, spezifizierten Risiken häufiger kontrolliert werden als bisher; die restli- chen Betriebe sollen weniger häufig kontrolliert werden. Dieses Konzept bezieht sich auf die Kontrol- len des ÖLN, der Direktzahlungsprogramme und der Einzelkulturbeiträge. Die Tierschutzkontrollen richten sich weiterhin nach dem Veterinärrecht.
Aufgrund der zahlreichen Änderungen soll die VKKL total revidiert werden.
2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Das neue Kontrollsystem stützt sich weiterhin auf die beiden Pfeiler „Grundkontrollen“ und „risikoba- sierte Kontrollen“. Die Vorgaben zu den beiden Pfeilern werden aber angepasst und präzisiert:
Grundkontrollen: Das Ziel dieser Kontrollen ist es, auf allen Betrieben in regelmässigen Abständen die Einhaltung der Bestimmungen sicherzustellen. Um die (Ganzjahres-)Betriebe zu entlasten, werden zwei Ansätze verfolgt. Einerseits werden die Grundkontrollen kürzer, indem auf die wichtigsten Kon- trollpunkte fokussiert wird, andererseits wird die Kontrollfrequenz gesenkt. Um die Glaubwürdigkeit der Grundkontrollen zu erhöhen, bekommen die Kantone neu zusätzliche Vorgaben. Die Grundkontrollen müssen im Rahmen von mindestens zwei Kontrollbesuchen auf dem Betrieb vorgenommen werden und sie müssen saisonal auf die zu kontrollierenden Bereiche abgestimmt sein.
Risikobasierte Kontrollen: Diese Kontrollen bekommen im Verhältnis zu den Grundkontrollen deutlich mehr Gewicht. Die Kantone erhalten neu die Vorgabe, Betriebe mit Mängeln systematisch noch ein- mal zu kontrollieren. Zudem werden sie verpflichtet, nebst den Betrieben mit Mängeln jährlich mindes- tens 5 % ihrer Ganzjahresbetriebe und 5 % ihrer Sömmerungsbetriebe aufgrund von weiteren Risiko- kriterien zu kontrollieren. Dies war bisher nicht der Fall. Als weitere Risikokriterien gelten standard- mässig ein begründeter Verdacht (z.B. aufgrund von Meldungen Dritter) und wesentliche Änderungen auf einem Betrieb. Weitere Risikokriterien legt der Bund jährlich in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Kontrollstellen fest und gibt sich damit ein Instrument in die Hand, bei Bedarf schweizweite Schwerpunktkontrollen durchführen zu lassen.
23
VKKL
Ein weiterer wichtiger Grundsatz des Kontrollsystems ist die Verpflichtung, dass die Kontrollpersonen den zuständigen Behörden auch jene Mängel melden müssen, die sie ausserhalb ihres Kontrollauftra- ges feststellen. Diese Vorgabe bestand bereits für gravierende Mängel, soll nun aber auf alle Mängel erweitert werden.
Ebenfalls ein wichtiger Punkt im neuen Kontrollkonzept ist die Erhöhung der Anzahl unangemeldeter Kontrollen beim Tierwohl auf jährlich 40%. Damit wird die Effektivität und Glaubwürdigkeit der Kon- trolle erhöht.
Grundlegend anders ist die Vorgabe zu den Grundkontrollen bei Biodiversitätsflächen der Qualitäts- stufe II und der Vernetzung. In diesen Bereichen sollen diese Kontrollen auf einer Auswahl von Flä- chen jedes Biodiversitätstyps und bei jeder Vernetzungsmassnahme konzentriert werden. Es sind nicht mehr zwingend alle Flächen zu kontrollieren.
2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich Die bisherigen Bestimmungen bleiben unverändert.
Art. 2 Grundkontrollen Abs. 1-3: Die bisherigen Bestimmungen bleiben unverändert.
Abs. 4: Die bisherige Bestimmung wurde nach Artikel 9 Absatz 2 verschoben. Sie gilt neu in der VKKL nicht mehr für das BLV, da dieses Amt für keine der Verordnungen im Geltungsbereich mehr zustän- dig ist.
Art. 3 Mindesthäufigkeit und Koordination der Grundkontrollen Abs. 1: Die bisherigen Bestimmungen bleiben unverändert, bzw. es ändern sich die in Anhang 1 fest- gelegten Zeiträume für die Grundkontrollen. Der minimale Kontrollzeitraum für die Grundkontrollen wird für den ÖLN (ohne Tierschutz), die Direktzahlungsprogramme und Einzelkulturbeiträge einheitlich auf 8 Jahre erhöht. Bereits bisher im 8-Jahresrhythmus kontrolliert werden die 3 Direktzahlungspro- gramme Landschaftsqualität, BFF Vernetzung und BFF Qualitätsstufe II sowie die Sömmerungsbe- triebe.
Abs. 2 und 3: Diese Bestimmungen verlangen von den Kantonen, dass sie die Grundkontrollen wir- kungsvoll umsetzen müssen. Mit wirkungsvoller Kontrolle ist vor allem der Zeitpunkt einer Grundkon- trolle im Verlaufe des Jahres gemeint. Gewisse Bereiche sollen sinnvollerweise eher im Winterhalb- jahr, andere eher im Sommerhalbjahr kontrolliert werden. Eine Tierwohlkontrolle von Rindern macht im Sommer beispielsweise keinen Sinn, wenn alle Rinder auf der Alp sind. Zielgerichtete Kontrollen der Biodiversitätsflächen sind hingegen im Sommer vorzunehmen. Es ist daher eine logische Folge, dass minimal zwei Grundkontrollen auf dem Betrieb innert acht Jahren vorzunehmen sind, so dass je- der Bereich zu einem Zeitpunkt kontrolliert wird, an welchem er auch wirklich kontrollierbar ist.
Abs. 4: Dieser Absatz regelt den Mindestanteil unangemeldeter Grundkontrollen im Bereich Tierwohl. Dieser wird von bisher 10 auf 40 Prozent erhöht. Unangemeldete Kontrollen sind insbesondere im Be- reich Tierhaltung wirkungsvoller und glaubwürdiger. Regelungen zu den Tierschutzkontrollen werden neu nicht mehr in der VKKL, sondern in der NKPV geregelt, da die Tierschutzverordnung im Geltungs- bereich der NKPV ist.
Abs. 5: Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Absatz 2. Allerdings wurden zwei Ausnahmen gestri- chen, nämlich der Landschaftsqualitätsbeitrag und die Ressourceneffizienzbeiträge. Für diese beiden Beitragstypen braucht es keine Ausnahme mehr. Sie werden bereits heute meistens gleichzeitig mit Grundkontrollen anderer Bereiche auf dem Betrieb kombiniert.
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VKKL
Abs. 6: In diesen Absatz werden Bestimmungen aus Artikel 102 Absätze 3 und 4 DZV transferiert. Da- bei geht es um die Vorgaben, wann bei Neu- und Wiederanmeldungen die erste Grundkontrolle ge- macht werden muss. Fachlich gehören sie in die VKKL und nicht in die DZV. Der Grundsatz ist, dass im ersten Beitragsjahr die erste Grundkontrolle stattfinden, z.B. für BTS, RAUS oder für Biodiversitäts- flächen der Qualitätsstufe II. Für letzteren Beitragstyp handelt es sich um eine erstmalige Vegetations- aufnahme, welche somit als erste Grundkontrolle gilt. Die bestehende Ausnahme für das Programm graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion bleibt unverändert bestehen (im zweiten Beitragsjahr nach der der Neu- oder Wiederanmeldung). Gleiches gilt für die Vernetzungsbeiträge (erste acht Bei- tragsjahre). Hingegen kann die Ausnahme für den Landschaftsqualitätsbeitrag aufgehoben werden. Die Ausnahme war bei der Einführung im 2014 zweckmässig, weil die Kontrollen aus Ressourcen- gründen nicht alle im ersten Jahr durchgeführt werden konnten. Nun ist das Programm etabliert und es kann bei Neu- und Wiederanmeldungen im ersten Beitragsjahr kontrolliert werden.
Art. 4 Risikobasierte Kontrollen Im Titel des Artikels wurde der Begriff „zusätzliche Kontrollen“ geändert in „risikobasierte Kontrollen“. Der neue Begriff umschreibt präziser, worin das Ziel dieser Kontrollen besteht.
Abs. 1: Unter Bst. d wird das Kriterium „wesentliche Elemente, die im Rahmen der entsprechenden Grundkontrolle nicht kontrolliert werden konnte“ gestrichen. Dieses Risikokriterium war in der Praxis kaum relevant und wird mit den Reformen im Kontrollwesen seine Relevanz ganz verlieren. Neu wurde unter Bst. d ein Risikokriterium formuliert, das bei den Kontrollen jährlich wechselnde Schwer- punkte erlaubt. Solche Schwerpunkte mit erhöhten Risiken für Mängel können beispielsweise sein: Kontrolle der Erosionsbestimmungen in niederschlagsreichen Gebieten und bei bestimmten Kulturen in Hangneigung, Kontrolle des Tierwohls bei Schweinen aufgrund geänderter rechtlicher Bestimmun- gen, Pflanzenschutzmitteleinsatz in Obstanlagen und Reben, Pufferstreifen etc..
Abs. 2: Die bisherige Bestimmung zu Kontrollen nach dem Zufallsprinzip wird aufgehoben. Stattdes- sen wird hier zu den risikobasierten Kontrollen die analoge Bestimmung wie zu den Grundkontrollen von Art. 2 Abs. 3 ergänzt.
Die Bestimmung aus dem bisherigen Absatz 3 wurde gestrichen. Zusätzliche Kontrollen bei BFF kön- nen über die Vorgaben zu risikobasierten Kontrollen abgedeckt werden. Ebenfalls gestrichen wurde der bisherige Absatz 4, weil der Verweis auf die Bio-Verordnung unnötig ist. Absatz 5 wurde in den Artikel 9 Absatz 2 verschoben, weil es sich um eine generelle Aufgabe des BLW handelt.
Art. 5 Mindesthäufigkeit der risikobasierten Kontrollen Analog zu den Grundkontrollen sollen für risikobasierte Kontrollen zwei Artikel gelten. Artikel 4 legt die Prinzipien von risikobasierten Kontrollen fest und Artikel 5 deren Mindesthäufigkeit.
In Absatz 1 und 2 wird stipuliert, dass ein Mangel zwingend eine zusätzliche Kontrolle auslöst, was bisher nicht der Fall war. Ausgenommen davon sind nur Mängel, die bei Ganzjahresbetrieben eine Kürzung von 200 Fr. oder weniger zur Folge haben (Absatz 4). Keine Ausnahme gilt für die Sömme- rungsbetriebe. Bezüglich der Frist zur Durchführung der Kontrolle wird zwischen Ganzjahres- und Sömmerungsbetrieben differenziert. Für erstere muss es grundsätzlich im Jahr der Kontrolle oder im folgenden Kalenderjahr sein. Für Sömmerungsbetriebe darf es auch erst im dritten Kalenderjahr nach dem Mangel sein, da insbesondere die Wirkung von Massnahmen gegen die Verbuschung nicht so schnell sichtbar ist.
In Absatz 3 erhalten die Kantone die Vorgabe, mindestens 5 Prozent der Ganzjahresbetriebe sowie 5 Prozent der Sömmerungsbetriebe aufgrund der aufgeführten Risiken zu kontrollieren. In diesem Pro- zentsatz sind Betriebe enthalten, die aufgrund der Risikokriterien in Art. 4 Abs. 1 Bst. b - d bestimmt werden. Die Auswahl der Betriebe aufgrund der verschiedenen Risiken bleibt grundsätzlich den Kan- tonen überlassen. Kantone mit sehr wenigen Sömmerungsbetrieben können die jährlich 5 Prozent zu- sätzliche Kontrollen bei Sömmerungsbetrieben nicht umsetzen. Diese Vorgabe kommt darum nur bei Kantonen mit 20 oder mehr Sömmerungsbetrieben zum Einsatz.
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VKKL
In Absatz 5 wird in Analogie zu Art. 3 Abs. 4 ein Mindestanteil unangemeldeter risikobasierter Kontrol- len im Bereich Tierwohl verlangt. Bisher bestand eine solche Regelung nur zu den Grundkontrollen. Da unangemeldete Kontrollen deutlich wirkungsvoller sind, ist die Vorgabe eines Mindestprozentsat- zes auch bei den risikobasierten Kontrollen sinnvoll.
Art. 6 Regelung für kleine Betriebe Die bisherigen Bestimmungen von Art. 5 werden in Art. 6 übernommen. Das Kriterium der drei Gross- vieheinheiten wird gestrichen, weil das Kriterium der 0.2 Standardarbeitskräfte für den landwirtschaftli- chen Bereich ausreichend ist. Die Anzahl Grossvieheinheiten ist für die Veterinärkontrollen relevant, die in der NKPV geregelt sind.
Art. 7 Kontrollstellen Abs. 1: Die bisherigen Bestimmungen von Art. 6 Abs. 1 werden unverändert übernommen.
Abs. 2: Die Aufzählung in Bst. a wird mit Lupinen ergänzt, weil ab 2018 für diese Kultur Extensobei- träge bezahlt werden können. Ansonsten wird die bisherige Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 unverän- dert übernommen.
Abs. 3: Die bisherigen Bestimmungen von Art. 6 Abs. 4 werden unverändert übernommen.
Abs. 4: Die Meldepflicht wird gestärkt, indem nicht mehr nur die offensichtlichen und gravierenden Mängel, sondern alle festgestellten Mängel an die zuständige Vollzugsstelle gemeldet werden müs- sen. Beispielsweise muss ein Kontrolleur mit dem Auftrag, ein Tierwohlprogramm zu kontrollieren, alle Tierschutzverstösse melden, die er während seinem Besuch auf dem Betrieb feststellt. Gleiches gilt für weitere festgestellte Verstösse, auch wenn dieser Kontrollbereich nicht im Kontrollauftrag enthalten ist. Dies trägt zu einer effektiveren Kontrolle bei.
Art. 8 Aufgaben der Kantone und der Kontrollkoordinationsstelle Abs. 1–3: Die bisherigen Bestimmungen aus Art. 7 Abs. 1–3 werden grundsätzlich unverändert über- nommen. In Abs. 1 wird der Verweis auf Art. 2 Abs. 4 NKPV ergänzt, damit die Kontrollkoordinations- pflicht mit dem Veterinärbereich und der Primärproduktion klar geregelt ist.
Art. 9 Aufgaben des Bundes
Abs. 1: Die Zusammenarbeit beim Vollzug der VKKL wird auf das BAFU ausgedehnt, da die Gewäs- serschutzverordnung im Geltungsbereich der VKKL in dessen Zuständigkeit ist.
Abs. 2: Die bisher in Art. 2 Absatz 4 geregelte Kompetenz wurde in Bst. a übernommen. Allerdings wird das BLV nicht mehr erwähnt, weil sämtliche Verordnungen im Geltungsbereich in der Zuständig- keit des BLW liegen. Hingegen wird aufgrund der Zuständigkeit der Gewässerschutzverordnung neu das BAFU aufgeführt. Die Kompetenz, Kontrollpunkte zu erstellen, nutzt das BLW bereits heute, in- dem in Acontrol ausführliche und verbindliche Listen mit Kontrollpunkten hinterlegt sind (abrufbar auch auf agate.ch). Zukünftig wird das BLW in Zusammenarbeit mit einer Arbeitsgruppe jährlich eine Aus- wahl aus diesen Punkten treffen, die im Rahmen der Grundkontrolle als Fokus-Kontrollpunkte verwen- det werden. Aus jedem Bereich bzw. zu jedem Programm werden dafür die relevantesten Kontroll- punkte ausgewählt. In Bst. b wurde die Bestimmung aus dem bisherigen Art. 4 Absatz 5 sinngemäss übernommen. Im Rahmen von technischen Weisungen können das BLW und das BAFU nach Rück- sprache mit Kantonen und Kontrollstellen Vorgaben machen zur Durchführung der Kontrollen in ihren Bereichen. Das BLW wird beispielsweise jährlich Bereiche mit höheren Risiken für Mängel bestimmen. Damit können Schwerpunkte für risikobasierte Kontrollen gelegt werden. Schwerpunkte könnten sein: Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf Spezialkulturbetrieben, Erosion bei Kartoffeln, etc.. Auch kann das BLW den Kantonen in den technischen Weisungen Vorgaben für die zwingende Umsetzung von Schwerpunktkontrollen machen, damit diese bei Bedarf schweizweit durchgeführt werden.
Anhang 1 Bereiche, die Grundkontrollen unterzogen werden, und Häufigkeit der Grundkontrollen
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VKKL
Ziffer 1 wird gestrichen, weil diese Bereiche in der NKPV geregelt sind. Die entsprechenden Verord- nungen sind im Geltungsbereich der VKKL gar nicht mehr aufgeführt, weshalb eine Auflistung dieser Bereiche in der VKKL nicht kohärent ist. Die bisherige Ziffer 2 wird zur Ziffer 1, bleibt inhaltlich aber unverändert. Die bisherige Ziffer 3 wird zur Ziffer 2. Für sämtliche dort aufgeführten Bereiche wird der Zeitraum auf 8 Jahre festgelegt. Die bisherigen Bereiche werden stärker zusammengefasst.
Anhang 2 Anweisungen zu den Grundkontrollen der Tierbestände, der Flächendaten, der Flächen mit Einzelkulturbeiträgen oder mit einem Beitrag für extensive Produktion sowie der Biodiversitätsförder- flächen
Der falsche Verweis auf die DZV in Ziffer 3.1 wird korrigiert. Die Biodiversitätstypen sind in Art. 55 DZV festgelegt. Die Grundkontrollen für die Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe II und für die Ver- netzungsbeiträge müssen nicht mehr auf allen Flächen, sondern nur noch auf einer Auswahl von Flä- chen erfolgen, wobei jeder angemeldete Biodiversitätstyp und alle neu angesäten Flächen sowie jede angemeldete Vernetzungsmassnahme zwingend zu kontrollieren sind. Dieser Rückgang ist vertretbar, weil diese Flächen bei Bedarf zusätzlich mit risikobasierten Kontrollen geprüft werden können. Von den Kontrollen der Anforderungen der Qualitätsstufe II ganz befreit sind NHG-Flächen, weil diese per se die Anforderungen erfüllen. Diese Änderungen können die Vollzugsstellen nutzen, um die Kontrol- len betriebsbezogen und nicht mehr objektbezogen umzusetzen ,wie das auch bei anderen Kontrollen der Direktzahlungsprogramme gemacht wird.
Anhang 3 Änderung anderer Erlasse
Sämtliche Verweise aus anderen Verordnungen auf die VKKL müssen aktualisiert werden.
2.4 Auswirkungen
2.4.1 Bund
Das BLW wird mehr Vorgaben machen als bisher. Dies war der explizite Wunsch der Kantone, weil sie interkantonal einen einheitlicheren Vollzug erreichen möchten. Nebst den standardisierten Kon- trollpunkten wird das BLW zukünftig auf Antrag einer Arbeitsgruppe die Fokus-Kontrollpunkte festle- gen. Zudem wird es im Rahmen derselben Arbeitsgruppe jährlich neu definieren, was für Kriterien im Folgejahr für die Auswahl der Betriebe für risikobasierte Kontrollen gelten sollen. Die Arbeitsgruppe setzt sich zusammen aus Personen der KIP, der PIOCH- und der KOLAS.
Die Anpassung der VKKL führt nicht zu einem finanziellen oder personellen Mehrbedarf für den Bund.
2.4.2 Kantone
Kantone und die von ihnen beauftragten Kontrollstellen müssen ihre bisherigen Kontrollkonzepte an- passen und neu ausrichten. Dies führt insbesondere bei der Kontrollkoordination zu einem Initialauf- wand. Für diese Vorbereitung steht ein Jahr zur Verfügung. Es ist damit zu rechnen, dass die Zahl der Kontrollbesuche auf Betrieben wegen Grundkontrollen im Bereich der Direktzahlungen abnehmen wird. In welchem Umfang dies passieren wird, ist schwierig abzuschätzen, da die Kantone die heutige VKKL sehr unterschiedlich vollziehen. In aller Regel teilen die Kantone die Grundkontrollen heute in mehrere Teil-Grundkontrollen auf und machen auf den Betrieben somit mehr Grundkontrollen, als es die VKKL heute vorschreibt. Das Ziel der revidierten VKKL ist es, diesen Überhang an Grundkontrol- len zu Gunsten von risikobasierten Kontrollen abzubauen. Die Zahl der risikobasierten Kontrollen wird aufgrund der Vorgaben deutlich zunehmen. Bezogen auf die heute vorgeschriebene Anzahl Kontroll- besuche auf Betrieben aufgrund von Grundkontrollen ändert sich mit der revidierten VKKL nichts.
Die Kontrollplanung wird aufgrund der zusätzlich vorgeschriebenen risikobasierten Kontrollen komple- xer. Der Aufwand für die Kantone wird daher voraussichtlich steigen. Aus heutiger Sicht wird der Auf- wand für die Kontrollstellen hingegen stabil bleiben, die Effektivität und Glaubwürdigkeit der Kontrollen wird aber verbessert.
27
VKKL
Die Kontrollorgane werden bei den Grundkontrollen der Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe II und der Vernetzungsbeiträge substanziell entlastet. Die objektbezogene Grundkontrolle für alle einzelnen Flächen kann durch eine betriebsbezogene Grundkontrolle mit einer Auswahl von Flächen/Bäumen ersetzt werden. Der Bundesrat schreibt dazu minimale Anforderungen vor.
2.4.3 Volkswirtschaft
Das gesamte Kontrollwesen in der Landwirtschaft wird administrativ entlastet, indem weniger breitflä- chig sondern spezifischer nach definierten Risikokriterien kontrolliert wird. Als weitere Entlastung wird die Länge der Grundkontrolle verkürzt und bei den Kontrollpunkten auf die wichtigsten Punkte fokus- siert. Die Anzahl festgestellter Mängel soll trotz dieser Vereinfachungen nicht sinken. Mit den Ände- rungen wird beabsichtigt, die „guten“ Bewirtschafter zu entlasten und die problematischeren Betriebe konsequenter nachzukontrollieren, bis keine Mängel mehr auftreten. Die Reduktion der Grundkontrol- len und betriebsbezogene Umsetzung der Grundkontrollen der Biodiversitätsbeiträge der Qualitäts- stufe II entlastet die Bewirtschafter finanziell.
2.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht.
2.6 Inkrafttreten
Die Verordnung soll am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Die sehr umfangreichen Veränderungen im Vollzug bedürfen eines Vorbereitungsjahres, indem die Kantone und Kontrollstellen sowohl technische als auch organisatorische Anpassungen vorbereiten können.
2.7 Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen bilden die Artikel 177 und 181 Absatz 1bis des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).
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[Signature] [QR Code]
Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 177 und 181 Absatz 1bis des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die allgemeinen Anforderungen an die Kontrollen auf
Betrieben, die nach Artikel 3 der Verordnung vom 23. November 20052 über die Primärproduktion zu registrieren sind.
2 Sie gilt für Kontrollen nach den folgenden Verordnungen:
a. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19983; b. Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20134; c. Einzelkulturbeitragsverordnung vom 23. Oktober 20135; d. Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 20126. 3 Sie richtet sich an die Kantone und die Stellen, die Kontrollen nach den Verord- nungen nach Absatz 2 durchführen.
SR ..........
1 29
AS 2018 Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben. V
Art. 2 Grundkontrollen
1 Mit den Grundkontrollen wird überprüft, ob die Anforderungen der Verordnungen
nach Artikel 1 Absatz 2 in den Bereichen nach Anhang 1 auf dem ganzen Betrieb eingehalten werden.
2 Anweisungen zu den Grundkontrollen der Tierbestände, der Flächendaten, der
Flächen mit Einzelkulturbeiträgen oder mit einem Beitrag für extensive Produktion sowie der Biodiversitätsförderflächen sind in Anhang 2 geregelt.
3 Die Grundkontrollen können mit verschiedenen Kontrollmethoden vorgenommen
werden; anderslautende Bestimmungen der Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
Art. 3 Mindesthäufigkeit und Koordination der Grundkontrollen
1 Der Abstand zwischen zwei Grundkontrollen darf für jeden Bereich nicht länger
als der in Anhang 1 festgelegte Zeitraum sein, wobei als Ende des Zeitraums das Ende des betreffenden Kalenderjahrs gilt.
2 Der Zeitpunkt einer Grundkontrolle für Bereiche nach Anhang 1 Ziffer 3 ist so
festzulegen, dass die ausgewählten Bereiche tatsächlich kontrolliert werden können. 3 Ein Ganzjahresbetrieb muss innerhalb von acht Jahren mindestens zweimal vor Ort kontrolliert werden. 4 Mindestens 40 Prozent aller Grundkontrollen für die Tierwohlbeiträge sind in jedem einzelnen Kanton unangemeldet durchzuführen. 5 Die Kantone sorgen für die Koordination der Grundkontrollen, sodass ein Betrieb in der Regel nicht mehr als einmal pro Kalenderjahr kontrolliert wird. Ausnahmen von der Koordination sind möglich für: a. Grundkontrollen, bei denen die Anwesenheit des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin nicht erforderlich ist; b. Grundkontrollen für Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe II und für die Vernetzung. 6Bei einer Neuanmeldung für eine bestimmte Direktzahlungsart oder bei einer Wiederanmeldung nach einem Unterbruch ist die erste Grundkontrolle im ersten Beitragsjahr durchzuführen. Für folgende Direktzahlungsarten gelten abweichende Regelungen: a. Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion: erste Grundkon- trolle im zweiten Beitragsjahr nach der Neu- oder Wiederanmeldung; b. Biodiversitätsbeitrag der Qualitätsstufe I, ohne Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge und ohne Rotationsbrachen: erste Grundkontrolle in- nerhalb der ersten zwei Beitragsjahre; c. Vernetzungsbeitrag: erste Grundkontrolle innerhalb der ersten acht Beitrags- jahre.
Art. 4 Risikobasierte Kontrollen
2 30
Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben. V AS 2018
1 Zusätzlich zu den Grundkontrollen nach Artikel 3 werden risikobasierte Kontrollen
durchgeführt. Sie werden aufgrund der folgenden Kriterien festgelegt: a. Mängel bei früheren Kontrollen; b. begründeter Verdacht auf Nichteinhaltung von Vorschriften; c. wesentliche Änderungen auf dem Betrieb; d. jährlich festgelegte Bereiche mit höheren Risiken für Mängel.
2 Risikobasierte Kontrollen können mit verschiedenen Kontrollmethoden vorge-
nommen werden, sofern die Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 2 keine abwei- chenden Bestimmungen enthalten.
Art. 5 Mindesthäufigkeit der risikobasierten Kontrollen 1 Ganzjahresbetriebe mit Mängeln in einer Grundkontrolle oder einer risikobasierten
Kontrolle müssen im laufenden Kalenderjahr oder im Kalenderjahr nach der Kon- trolle erneut kontrolliert werden. 2 Sömmerungsbetriebe mit Mängeln in einer Grundkontrolle oder einer risikobasier-
ten Kontrolle müssen innerhalb der folgenden drei Kalenderjahre nach der Kontrolle erneut kontrolliert werden. 3 Jedes Jahr müssen mindestens 5 Prozent der Ganzjahresbetriebe und mindestens 5 Prozent der Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe aufgrund der Kriterien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b–d vor Ort kontrolliert werden. 4 Ausgenommen von Absatz 1 sind Ganzjahresbetriebe mit Mängeln, die eine Kür- zung der Direktzahlungen oder Einzelkulturbeiträgen von 200 Franken oder weni- ger zur Folge hatten. 5 Mindestens 40 Prozent aller risikobasierten Kontrollen für Tierwohlbeiträge sind in
jedem einzelnen Kanton unangemeldet durchzuführen. 6 Bei einer risikobasierten Kontrolle nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a müssen mindestens die mangelhaften Punkte nochmals kontrolliert werden. 7 Ausgenommen von den Absätzen 1–6 sind Kontrollen nach der Gewässerschutzge- setzgebung.
Art. 6 Regelung für kleine Betriebe Für Ganzjahresbetriebe mit weniger als 0,2 Standardarbeitskräften gelten die Best- immungen der Artikel 3–5 nicht. Die Kantone bestimmen, mit welcher Häufigkeit diese Betriebe zu kontrollieren sind.
Art. 7 Kontrollstellen 1 Führt eine andere öffentlich-rechtliche Stelle als die zuständige kantonale Voll- zugsbehörde oder eine privatrechtliche Stelle Kontrollen durch, so ist die Zusam- menarbeit mit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde in einem schriftlichen
3 31
AS 2018 Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben. V
Vertrag zu regeln. Die kantonale Vollzugsbehörde hat die Einhaltung der Vertrags- bestimmungen zu überwachen und sicherzustellen, dass die Vorgaben des Bundes zur Durchführung der Kontrollen eingehalten werden.
2 Privatrechtliche Stellen müssen gestützt auf die Akkreditierungs- und Bezeich-
nungsverordnung vom 17. Juni 19967 nach der Norm «SN EN ISO/IEC 17020 Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspekti- onen durchführen»8 akkreditiert sein. Dies gilt nicht für die Kontrolle der Flächenda- ten, der Einzelkulturbeiträge sowie der folgenden Direktzahlungsarten: a. Beitrag für die extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen. Legumi- nosen, Lupinen und Raps; b. Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe II und für die Vernetzung; c. Landschaftsqualitätsbeitrag; d. Ressourceneffizienzbeiträge.
3 Massgebend sind zudem allfällige weitere Bestimmungen zur Akkreditierung in
den für den jeweiligen Bereich relevanten rechtlichen Grundlagen.
4 Stellt eine Kontrollperson einen Verstoss gegen eine Bestimmung einer Verord-
nung nach Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung oder nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vom 16. Dezember 20169 über den nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (NKPV) fest, so ist der Verstoss den dafür zuständigen Vollzugsbehörden zu melden, auch wenn die Kontrollperson nicht den Auftrag hatte, die Einhaltung der betreffenden Bestimmung zu kontrollie- ren.
Art. 8 Aufgaben der Kantone und der Kontrollkoordinationsstellen
1 Jeder Kanton bezeichnet eine Kontrollkoordinationsstelle, welche die Grundkon-
trollen nach Artikel 3 dieser Verordnung und nach Artikel 2 Absatz 4 der NKPV10 koordiniert. 2 Der Kanton beziehungsweise die Kontrollkoordinationsstelle teilt jeder Kontroll- stelle vor Beginn einer Kontrollperiode mit: a. auf welchen Betrieben sie welche Bereiche kontrollieren muss; b. ob sie die Kontrollen angemeldet oder unangemeldet durchführen muss; und c. wann sie die Kontrollen durchführen muss. 3 Die Kontrollkoordinationsstelle führt eine Liste der Vollzugsbehörden und ihrer Zuständigkeitsbereiche.
7 SR 946.512 8 Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch. 9 SR 817.032 10 SR 817.032
4 32
Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben. V AS 2018
Art. 9 Aufgaben des Bundes 1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) überwacht den Vollzug dieser Verord- nung in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und der Bundes- einheit für die Lebensmittelkette. 2 Das BLW und das BAFU können in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen nach Rücksprache mit den Kantonen und den Kontrollstellen: a. Listen erstellen mit Punkten, die es bei Grundkontrollen und risikobasier- ten Kontrollen zu überprüfen gilt, und mit Beurteilungskriterien für diese Punkte; b. technische Weisungen erlassen über die Durchführung der Grundkontrol- len und der risikobasierten Kontrollen.
Art. 10 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
1 Die Verordnung vom 23. Oktober 201311 über die Koordination der Kontrollen auf
Landwirtschaftsbetrieben wird aufgehoben.
2 Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 3 geregelt.
Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
11 [AS 2013 3867, 2014 4517, 2016 3315, 2017 339]
5 33
AS 2018 Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben. V
Anhang 112 (Art. 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1)
Bereiche, die Grundkontrollen unterzogen werden, und Häufigkeit der Grundkontrollen
1. Umwelt
Bereich Verordnung Zeitraum in Jahren auf
Ganzjahres- Sömmerungs- betrieben betrieben
2.1 Gewässerschutz Gewässerschutzverordnung 4 8
(ohne Kontrolle der Dichtheit der vom 28. Oktober 199813 Lagereinrichtungen für Hofdünger und flüssiges Gärgut nach Art. 28 Abs. 2 Bst. b)
2. Direktzahlungen und weitere Beiträge
Bereich Verordnung Zeitraum in Jahren auf
Ganzjahres- Sömmerungs- betrieben betrieben
3.1 Flächendaten und Tierbestände DZV 8 8
(ohne Rindvieh)
3.2 Ökologischer Leistungs- DZV 8 –
nachweis (ohne Tierschutz)
3.3 Kulturlandschaftsbeiträge: DZV – 8
Sömmerung
3.4 Biodiversitätsbeiträge: DZV 8 –
Qualitätsstufe I und Vernetzung
3.5 Biodiversitätsbeiträge: DZV 8 8
Qualitätsstufe II
12 13 SR 814.201
6 34
Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben. V AS 2018
Bereich Verordnung Zeitraum in Jahren auf
Ganzjahres- Sömmerungs- betrieben betrieben
3.6 Landschaftsqualitätsbeitrag DZV 8 8
3.7 Produktionssystembeiträge DZV 8 –
3.9 Ressourceneffizienzbeiträge DZV 8 –
3.10 Einzelkulturbeiträge Einzelkulturbeitragsverordnung 8 –
vom 23. Oktober 201314
14 SR 910.17
7 35
AS 2018 Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben. V
Anhang 215 (Art. 2 Abs. 2)
Anweisungen zu den Grundkontrollen der Tierbestände, der Flächendaten, der Flächen mit Einzelkulturbeiträgen oder mit einem Beitrag für extensive Produktion sowie der Biodiversitätsförderflächen
1. Grundkontrollen der Tierbestände
1.1 Bestände an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln, Tieren der Pferde-
gattung sowie Bisons: Allfällige Differenzen zwischen den vor Ort anwesenden Beständen und den Beständen gemäss aktueller Tierliste der Tierverkehrsdatenbank sind zu klären und zu dokumentieren. 1.2 Übrige Tierbestände (ohne Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, Tiere der Pferdegattung sowie Bisons): Allfällige Differenzen zwischen den vor Ort anwesen- den Beständen und den im Gesuch deklarierten Tierbeständen sind zu klären und zu dokumentieren.
2. Grundkontrollen der Flächendaten sowie der Flächen mit
Einzelkulturbeiträgen oder mit einem Beitrag für extensive Produktion
2.1 Flächendaten: Die Lage und die Masse der Flächen sowie die deklarierten
Kulturen sind vor Ort zu überprüfen. 2.2 Flächen mit Einzelkulturbeiträge: Die deklarierten Kulturen und die Einhaltung der Ernteverpflichtung sind vor Ort zu überprüfen. 2.3 Flächen mit einem Beitrag für extensive Produktion: Die deklarierten Kulturen und die Einhaltung der Ernteverpflichtung sowie die Einhaltung der anderen Bedin- gungen und Bewirtschaftungsauflagen sind vor Ort zu überprüfen.
3. Grundkontrollen der Biodiversitätsförderflächen (BFF)
3.1 BFF mit Beitrag der Qualitätsstufe I: Die Einhaltung der Bedingungen und
Bewirtschaftungsauflagen ist vor Ort zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt auf einer Auswahl von Flächen und Bäumen für jeden BFF-Typ nach Artikel 55 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201316.
3.2 BFF mit Beitrag der Qualitätsstufe II: Auf Flachmooren, Trockenwiesen und –
weiden sowie Amphibienlaichgebieten, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Art. 18a NHG und als Biodiversitätsförderflächen der Qualitätsstufe II angemeldet sind, müssen keine Grundkontrollen der Anforderungen an die Qualitätsstufe II durchgeführt werden. Eine Auswahl der restlichen angemeldeten Flächen und Bäu- me (Parzellen) müssen vor Ort kontrolliert werden, wobei jeder BFF-Typ nach Artikel 55 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201317 und alle in den vergangenen Jahren neu angesäten Flächen zwingend berücksichtigt werden müssen.
16 SR 910.13 17 SR 910.13
8 36
Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben. V AS 2018
3.3 BFF mit Vernetzungsbeitrag: Die Einhaltung der Bedingungen und Bewirt-
schaftungsauflagen ist vor Ort zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt auf einer Auswahl von Flächen für jede angemeldete Massnahme.
9 37
AS 2018 Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben. V
Anhang 3 (Art. 10 Abs. 2)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 16. Dezember 2016 über den nationalen
Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände18
Art. 2 Abs. 4 und 5
4 Im Bereich der Primärproduktion müssen die Kontrollen, die auf folgenden Ver-
ordnungen basieren, mit den Kontrollen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom …19 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) koordiniert werden.
5 Diekantonalen Kontrollkoordinationsstellen nach Artikel 8 VKKL stellen die
Koordination der Kontrollen nach Absatz 4 sicher.
2. Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200420
Art. 31 Abs. 3 3 Die Häufigkeit und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Verord- nung vom 16. Dezember 20162 über den nationalen Kontrollplan für die Lebensmit- telkette und die Gebrauchsgegenstände und nach der Verordnung vom …21 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben.
3. Einzelkulturbeitragsverordnung vom 23. Oktober 201322
Art. 14 Abs. 2 2 Die Häufigkeit und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Verord- nung vom …23 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben.
18 SR 817.032 19 SR … 20 SR 812.212.27 21 SR 22 SR 910.17 23 SR
10 38
Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben. V AS 2018
4. Verordnung vom 23. November 200524 über die Primärproduktion
Art. 8 Abs. 1 1 Die Häufigkeit und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Verord- nung vom 16. Dezember 20162 über den nationalen Kontrollplan der Lebensmittel- kette und Gebrauchsgegenstände und nach der Verordnung vom …25 über die Koor- dination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben.
5. Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 201026
Art. 14 Abs. 5 5 Die Häufigkeit und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Verord- nung vom 16. Dezember 20164 über den nationalen Kontrollplan der Lebensmittel- kette und Gebrauchsgegenstände und nach der Verordnung vom …27 über die Koor- dination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben..
6. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199528
Art. 292a Abs. 1 1 Die Häufigkeit und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Verord- nung vom 16. Dezember 20162 über den nationalen Kontrollplan der Lebensmittel- kette und Gebrauchsgegenstände und nach der Verordnung vom …29 über die Koor- dination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben..
7. TVD-Verordnung vom 26. Oktober 201130
Art. 27 Abs. 4 4 Die Häufigkeit und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Verord- nung vom …31 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben.
24 SR 916.020 25 SR … 26 SR 916.351.0 27 SR … 28 SR 916.401 29 SR … 30 SR 916.404.1 31 SR …
11 39
AS 2018 Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben. V
8. Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im
Bereich der Landwirtschaft32
Art. 7 Abs. 3 3 Sie können die Beschaffung der Daten den Stellen übertragen, die sie nach Arti- kel 7 der Verordnung vom …33 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirt- schaftsbetrieben (VKKL) mit der Durchführung von Kontrollen beauftragt haben.
9. Tierzuchtverordnung vom 23. Oktober 201234
Art. 24 Abs. 5
3 Der Schweizerische Freibergerverband entscheidet über die Beitragsberechtigung
und richtet die Beiträge direkt oder über die jeweilige Pferdezuchtgenossenschaft an die Züchterin oder den Züchter aus. Die Pferdezuchtgenossenschaft muss die Beiträ- ge innerhalb von 30 Arbeitstagen weiterleiten. Anhand einer Liste der beitragsbe- rechtigten Stuten mit Fohlen bei Fuss stellt der Verband dem BLW die Beiträge in Rechnung. Der Verband zieht für die Kontrolle der tierschutzkonformen Haltung die Kantone oder die von diesen beigezogenen Organisationen bei; die Kontrolle richtet sich nach der Verordnung vom …35 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben.
32 SR 919.117.71 33 SR … 34 SR 916.310 35 SR …
12 40
Vernehmlassung
3 Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau
(Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV; SR 910.17)
3.1 Ausgangslage
Mit dem WTO-Ministerbeschluss vom 19. Dezember 2015 wurde ein Verbot von Exportsubventionen beschlossen, das die Schweiz verpflichtet, die Ausrichtung von Ausfuhrbeiträgen gemäss dem Bun- desgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschafts- produkten (sog. „Schoggigesetz“; SR 632.111.72) innert einer Übergangsfrist von maximal fünf Jahren vollständig einzustellen (bis Ende 2020). Die Ausfuhrbeiträge gemäss „Schoggigesetz“ gelten im inter- nationalen Handelsrecht als Exportsubventionen.
Gestützt auf die Botschaft des Bundesrates zur Aufhebung der Ausfuhrbeiträge für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte vom 17. Mai 2017 (BBI 2017 4351) hat das Parlament am 15. Dezember 2017 den Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des WTO-Ministerbeschlusses über den Ausfuhrwettbewerb und über die Genehmigung der Änderungen der Verpflichtungsliste LIX- Schweiz-Liechtenstein im Bereich Ausfuhrsubventionen verabschiedet. Nach Ablauf der Referen- dumsfrist wird der Bundesrat das Inkrafttreten der Gesetzesrevisionen festlegen. Gleichzeitig wird er die Verordnungen, welche die Ausrichtung der Ausfuhrbeiträge regeln, aufheben. Beides ist auf den 1. Januar 2019 vorgesehen.
Um die Wertschöpfung in der Nahrungsmittelproduktion unter den gegebenen agrarpolitischen Rah- menbedingungen trotz Wegfall der Ausfuhrbeiträge so weit als möglich zu erhalten, sind Begleitmass- nahmen zur Aufhebung der Ausfuhrbeiträge vorgesehen. Diese umfassen eine neue exportunabhän- gige und produktgebundene Stützung für Milch- und Getreideproduzenten und -produzentinnen sowie eine Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs mit den Milch- und Getreidegrundstoffen, die heute zu Ausfuhrbeiträgen berechtigen. Mit den neuen WTO-konformen produktgebundenen Stützungsmassnahmen zugunsten der Milch- und Getreideproduzenten und -pro- duzentinnen sollen diese für den höheren Marktdruck kompensiert werden, dem sie nach dem Wegfall der Ausfuhrbeiträge bei der Belieferung der Nahrungsmittelindustrie ausgesetzt sein werden.
Gestützt auf die Botschaft beschloss das Parlament mit der Änderung von Art. 55 LwG, dem Bund die Möglichkeit einzuräumen, die bis anhin als Subventionen für den Export von Getreidegrundstoffen ausgerichteten Mittel künftig exportunabhängig in Form einer Getreidezulage nach Menge oder An- baufläche an die Getreideproduzenten und Getreideproduzentinnen auszurichten. Mit der vorliegen- den Verordnungsänderung wird die Grundlage für die Auszahlung der Getreidezulage geschaffen.
Dem Verlauf der parlamentarischen Diskussion entsprechend soll die Getreidezulage als Flächenbei- trag für Brot- und Futtergetreide ausgerichtet werden. Der Vollzug zur Ausrichtung einer Getreidezu- lage nach Fläche ähnelt den nach Art. 54 LwG ausgerichteten Einzelkulturbeiträgen. Deshalb wird von der separaten Verordnung, die für eine Ausrichtung der Getreidezulage nach Menge angedacht war, abgesehen. Stattdessen wird die Getreidezulage nach Fläche in die Einzelkulturbeitragsverordnung integriert. Dies rechtfertigt sich trotz Beibehaltung einer separaten Finanzposition und der angestreb- ten Ausschöpfung der Budgetmittel unter Anwendung einer Berechnungsformel anstelle einer im Vo- raus festzulegenden Zulage je Hektare aus der sachlichen Nähe und der anvisierten Einfachheit für Vollzugsorgane und Zulagenempfänger und -empfängerinnen.
3.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Neu soll für Getreide eine flächenbezogene Zulage ausgerichtet werden. Zur Begrenzung des admi- nistrativen Zusatzaufwands sollen die für Einzelkulturbeiträge geltenden allgemeinen Voraussetzun- gen, Kontrollen und Sanktionen zur Anwendung gelangen. Der Beitragssatz errechnet sich jährlich aus den in der neuen Finanzposition vom Parlament gesprochenen Mitteln und der zulagenberechtig- ten Getreidefläche. Zulagenberechtigt sind sämtliche Getreide mit Ausnahme von Mais. Mit der In-
41
Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau
tegration der Getreidezulage in die Einzelkulturbeitragsverordnung werden die geltenden Bestimmun- gen in den Abschnitten Verfahren, Kontrollen und Verwaltungssanktionen sowie den im Anhang fest- gelegten Kürzungen auf die Getreidezulage ausgeweitet.
3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Titel Für die Finanzierung der Getreidezulage wurde eine neue Finanzposition ausserhalb der Finanzposi- tion Beihilfen Pflanzenbau geschaffen. Die Titelerweiterung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass in der Verordnung, basierend auf zwei Gesetzesartikeln, neu zwei unterschiedliche Stützungsinstru- mente geregelt sind.
Ingress Der Ingress bedarf der Erweiterung um Art. 55, der die Grundlage für die neue Getreidezulage dar- stellt.
1. Abschnitt
Die spezifischen Bestimmungen für Einzelkulturbeiträge werden in einem Abschnitt zusammenge- fasst.
Artikel 1
Absatz 1 – Der bisherige Abs. 1 wird unverändert übernommen.
Absatz 2 – Vom bisherigen Art. 6 wird Abs. 1 abgestimmt auf die Direktzahlungsverordnung übernom- men.
Absatz 3 – Vom bisherigen Art. 1 Abs. 2 wird Bst. b gestrichen und die übrigen Bestimmungen über- nommen. Mit der Bestimmung, dass Einzelkulturbeiträgen für angestammte Flächen ausgerichtet wer- den, sind nicht angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone ausgeschlossen.
Artikel 2
Die Höhe der Beiträge wird vom bisherigen Art. 5 übernommen und der Verweis aktualisiert.
Artikel 3
Der bisherige Art. 6 Abs. 2 wird umformuliert und Art. 6 Abs. 3 unverändert übernommen.
2. Abschnitt
Die spezifischen Bestimmungen für die Getreidezulage werden in einem Abschnitt zusammengefasst.
Artikel 4
Absatz 1 – Gestützt auf die parlamentarische Diskussion soll die Getreidezulage in Abweichung zur Botschaft des Bundesrats nicht nach der Getreidemenge sondern der Getreideanbaufläche ausgerich- tet werden. Die Zulage erhalten sollen alle Getreidearten mit Ausnahme von Mais: Sommergerste (Flächenerhebungscode 501), Wintergerste (502), Hafer (504), Triticale (505), Mischel von Futterge- treide (506), Emmer/Einkorn (511) Sommerweizen (ohne Futterweizen der Sortenliste swiss granum; 512), Winterweizen (ohne Futterweizen der Sortenliste swiss granum; 513), Roggen (514), Mischel Brotgetreide (515), Dinkel (516), Reis (509), Hirse (542), Sorghum (549), Futterweizen (gemäss Sor- tenliste swiss granum; 507). Es ist unerheblich, ob die aufgeführten Getreidearten zu Futterzwecken oder zur menschlichen Ernährung verwendet werden.
42
Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau
Absatz 2 – Die Getreidezulage soll der Botschaft folgend und abgestimmt auf die Einzelkulturbeiträge sowohl für die Produktion auf Flächen im Inland als auch auf angestammten Flächen der ausländi- schen Grenzzone ausgerichtet werden.
Absatz 3 – Zulagenberechtigt sind einzig Getreide, die im Reifezustand zur Körnergewinnung geerntet werden. Die Ganzpflanzenernte z.B. zur Silagebereitung ist nicht zulagenberechtigt. Mischungen von Körnerleguminosen und Getreide erhalten den Einzelkulturbeitrag für Körnerleguminosen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Deren zusätzliche Förderung über die Getreidezulage soll ausgeschlos- sen werden. Ferner finden die für Einzelkulturbeiträge geltenden Restriktionen Anwendung.
Artikel 5
Der Botschaft zur Aufhebung der Ausfuhrbeiträge folgend sollen die umgelagerten Mittel mit der Be- rechnung des Zulagensatzes aus den vom Parlament beschlossenen Mitteln und der im Anbaujahr zulagenberechtigten Fläche möglichst vollständig ihrem Zweck zugeführt werden. Die jährlich zu be- rechnende Zulage je Hektare soll auf einen Franken abgerundet werden.
2a. Abschnitt
Die bisherigen Voraussetzungen für Einzelkulturbeiträge werden im neuen Abschnitt zusammenge- fasst und auf die Getreidezulage ausgedehnt.
Artikel 6
Absätze 1 und 2 – Die bisherigen Art. 2 Abs. 1 und 2 werden ergänzt um die Getreidezulage über- nommen.
Absatz 3 – Der bisherige Art. 2 Abs. 3 wird umformuliert und ergänzt um die Getreidezulage übernom- men.
Artikel 6a
Der bisherige Art. 3 wird ergänzt um die Getreidezulage übernommen.
Artikel 6b
Der bisherige Art. 4 wird unverändert übernommen.
Artikel 7
Absatz 1 – Analog zu den Einzelkulturbeiträgen erfolgt die Ausrichtung der Getreidezulage nur auf Gesuch hin.
Absatz 3 – In Bst. a wird der Verweis auf Art. 1 um die zulagenberechtigenden Flächen nach Art. 4 er- gänzt.
Artikel 8
Absatz 1 – Die Frist für die Gesuchseinreichung für die Getreidezulage richtet sich nach jener für Ein- zelkulturbeiträge.
Artikel 9
Absatz 3 – Ergänzung um Getreidezulage.
Artikel 10
43
Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau
Absatz 1 – Ergänzung um Getreidezulage.
Artikel 11
Absätze 1 und 2 – Ergänzung um Getreidezulage.
Artikel 12
Absatz 1 – Bis am 15. Oktober übermitteln die Kantone dem BLW die zulagenberechtigte Fläche für die Berechnung der Zulage je Hektare. Das BLW berechnet anschliessend die Höhe der Zulage je Hektare und teilt diese den Kantonen bis Ende Oktober mit. Weil der Zulagensatz den Kantonen erst Ende Oktober bekannt ist, kann die Auszahlung der Getreidezulage nicht zusammen mit den Einzel- kulturbeiträgen bis am 10 November erfolgen. Deshalb soll sie zeitgleich mit dem ebenfalls zu berech- nenden Übergangsbeitrag bis am 20. Dezember erfolgen.
Absätze 2 bis 6 – Der bisherige Art. 12 wird ergänzt um die Getreidezulage übernommen.
Artikel 18
Ergänzung um Getreidezulage.
Anhang
Im bisherigen Anhang werden sämtliche Massnahmen für Einzelkulturbeiträge auf die Getreidezulage ausgeweitet.
3.4 Auswirkungen
3.4.1 Bund
Die neue Subvention für Getreide wird aus der Umlagerung eines Teils der bisher für landwirtschaftli- che Ausfuhrbeiträge vorgesehenen Mittel finanziert. Gemäss Parlamentsbeschluss sind für die Getrei- dezulage in den Jahren 2019-2021 15.8 Millionen vorgesehen. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft 11.3 Millionen beantragt. Entsprechend führt die Umsetzung des Parlamentsbeschlusses in der Fi- nanzplanung des Bundes zu einer jährlichen Mehrbelastung von 4.5 Millionen pro Jahr.
Die Ausrichtung der flächenbezogenen Getreidezulage erfolgt über die etablierte Flächenerhebung und erfolgt analog zu den Einzelkulturbeiträgen. Damit resultiert für den Bund ein minimaler Mehrauf- wand, der mit den vorhandenen Personalressourcen bewältigt werden kann. Einen gewissen Aufwand verursachen die notwendigen Anpassungen der Informatiksysteme und die zusätzliche Auszahlung der Getreidezulage.
3.4.2 Kantone
Die Kantone richten gestützt auf die Flächenerhebungsdaten analog zu den Einzelkulturbeiträgen die Getreidezulage aus und sind für die Kontrollen und Sanktionen zuständig. Einen gewissen Aufwand verursachen die notwendigen Anpassungen der Informatiksysteme und die Administration einer zu- sätzlichen Beitragsart. Aufwand verursachen kann zudem eine spezifische Auszahlung der Getreide- zulage im Dezember, die vorderhand zusammen mit dem Übergangsbeitrag erfolgen kann.
3.4.3 Volkswirtschaft
Die aktuell für die Rohstoffverbilligung von Exportprodukten eingesetzten Mittel werden an die Ge- treide- bzw. Milchproduzenten ausgerichtet. Die Wirkungen der vorgeschlagenen Begleitmassnahmen
44
Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau
sind mit jenen der Ausfuhrbeiträge nicht identisch. Die Begleitmassnahmen zur Aufhebung der Aus- fuhrbeiträge setzen bei den hauptbetroffenen Sektoren an mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Nahrungsmittelproduktion zugunsten der gesamten Wertschöpfungskette zu stützen.
Für die Bewirtschaftenden von Landwirtschaftsbetrieben ist der administrative Zusatzaufwand gering. Sie müssen bei der Datenerhebung im Februar/März deklarieren, dass sie ein Gesuch für die Getrei- dezulage stellen. Die übrigen Angaben wie die Deklaration der Flächen erfolgt schon heute im Rah- men der Datenerhebung und verursachen keinen zusätzlichen Aufwand. Auch die Kontrolle erfolgt zu- sammen mit der Kontrolle für die Einzelkulturbeiträge und verursacht einen geringen Mehraufwand.
3.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Vereinbarkeit der produktgebundenen Stützungsmassnahmen mit dem internationalen Recht wurde in der Botschaft zur Aufhebung der Ausfuhrbeiträge für landwirtschaftliche Verarbeitungspro- dukte vom 17. Mai 2017 dargelegt.
3.6 Inkrafttreten
Die Bestimmungen sollen gleichzeitig mit der Aufhebung der Ausfuhrbeiträge in Kraft treten. Dieses ist am 1. Januar 2019 vorgesehen.
3.7 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bildet Artikel 55 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1)
45
Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau
46
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Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau (Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Einzelkulturbeitragsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau und die Zulage für Getreide (Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV)
Ingress Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 2, 55 Absatz 2, 170 Absatz 3 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982, verordnet:
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Abschnitt: Einzelkulturbeiträge
Art. 1 Zu Beiträgen berechtigende Flächen 1 Einzelkulturbeiträge werden für Flächen mit den folgenden Kulturen ausgerichtet:
a. Raps, Sonnenblumen, Ölkürbisse, Öllein, Mohn und Saflor; b. Saatgut von Kartoffeln, Mais, Futtergräsern und Futterleguminosen;
1 SR 910.17 2 SR 910.1
2018– 1 47
Einzelkulturbeitragsverordnung AS 2018
c. Soja; d. Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken; e. Zuckerrüben zur Zuckerherstellung.
2 Einzelkulturbeiträge werden auch für angestammte Flächen in der ausländischen
Grenzzone nach Artikel 17 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983 (LBV) ausgerichtet.
3 Keine Beiträge werden ausgerichtet für:
a. Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche; b. Parzellen oder Parzellenteile mit hohem Besatz an Problempflanzen, ins- besondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Quecken, Flughafer, Jakobs-Kreuz- kraut oder invasive Neophyten; c. Flächen mit Raps, Sonnenblumen, Ölkürbissen, Öllein, Mohn, Saflor, Soja, Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen, die vor ihrem Reifezustand oder nicht zur Körnergewinnung geerntet werden; d. Flächen mit Ölkürbissen, die nicht auf dem Feld ausgedroschen werden; e. Ackerschonstreifen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe j der Direktzah- lungsverordnung vom 23. Oktober 20134 (DZV).
Art. 2 Höhe der Beiträge Der Einzelkulturbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr: Franken
a. für Raps, Sonnenblumen, Ölkürbisse, Öllein, Mohn und Saflor: 700 b. für Saatgut von Kartoffeln und Mais: 700 c. für Saatgut von Futtergräsern und Futterleguminosen: 1000 d. für Soja: 1000 e. für Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken sowie Mischungen nach Artikel 6b Absatz 2: 1000 f. für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung: 1800
Art. 3 Koordination mit Direktzahlungen der Europäischen Union 1 Können einem Bewirtschafter oder einer Bewirtschafterin die Direktzahlungen der Europäischen Union (EU) für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone nicht nach Artikel 54 Absatz 1 DZV5 von den Direktzahlungen abgezogen werden, so werden sie von den Einzelkulturbeiträgen abgezogen.
3 SR 910.91 4 SR 910.13 5 SR 910.13
2 48
Einzelkulturbeitragsverordnung AS 2018
2 Für die Berechnung der Abzüge sind die Direktzahlungen der EU massgebend, die
für das Vorjahr ausgerichtet wurden.
Gliederungstitel vor Art. 4
2. Abschnitt: Getreidezulage
Art. 4 Zur Zulage berechtigende Flächen
1 Die Getreidezulage wird ausgerichtet für Flächen mit den Kulturen Weizen, Din-
kel, Roggen, Emmer, Einkorn, Gerste, Hafer, Triticale, Reis, Hirse, Sorghum sowie Mischungen untereinander von Brot- oder Futtergetreide.
2 Sie wird auch für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone nach
Artikel 17 Absatz 2 der LBV ausgerichtet.
3 Keine Zulage wird ausgerichtet für:
a. Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche;
b. Parzellen oder Parzellenteile mit hohem Besatz an Problempflanzen, ins- besondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Quecken, Flughafer, Jakobs-Kreuz- kraut oder invasive Neophyten; c. Getreide, die vor ihrem Reifezustand oder nicht zur Körnergewinnung ge- erntet werden; d. Getreide in Mischungen nach Artikel 6b Absatz 2; e. Ackerschonstreifen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe j der DZV6.
Gliederungstitel vor Art. 5 Aufgehoben
Art. 5 Höhe der Getreidezulage Die Getreidezulage pro Hektare und Jahr errechnet sich aus den vom Parlament beschlossenen Mitteln in der Finanzposition «Getreidezulage» und der zulagenbe- rechtigten Getreidefläche. Das Resultat wird auf ganze Franken abgerundet.
Gliederungstitel vor Art. 6 2a. Abschnitt: Voraussetzungen
Art. 6 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen 1 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitrags- oder zula- genberechtigt, wenn sie:
6 SR 910.13
3 49
Einzelkulturbeitragsverordnung AS 2018
a. natürliche Personen mit zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz sind; und b. vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
2 InAbweichung von Absatz 1 sind auch juristische Personen mit Sitz in der
Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitrags- oder zulagenberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen des Betriebs sind. 3 Bei Personengesellschaften sind nur die Personen beitrags- oder zulagenberechtigt, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Beiträge und die Zulage werden im Verhältnis der beitragsberechtigten Personen ausgerichtet.
Art. 6a Allgemeine Voraussetzungen
1 Einzelkulturbeiträge und die Getreidezulage werden ausgerichtet, wenn:
a. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den ökologischen Leistungs- nachweis nach den Artikeln 11–25 der DZV7 erbringt; b. auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,20 Standardarbeitskräf- ten nach Artikel 3 Absatz 2 der LBV besteht; und c. mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Be- triebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt wer- den.
2 Der Arbeitsaufwand nach Absatz 1 Buchstabe c berechnet sich nach dem «ART-
Arbeitsvoranschlag 2009» von Agroscope, Version 20138.
Art. 6b Besondere Voraussetzungen für Einzelkulturbeiträge
1 Voraussetzung für die Gewährung des Beitrags für Saatgut von Kartoffeln, Mais,
Futtergräsern und Futterleguminosen ist die schriftliche Festlegung einer bestimm- ten Fläche zwischen dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin und einer zuge- lassenen Saatgutvermehrungsorganisation. Die Fläche muss die gestützt auf Arti- kel 23 Absatz 1 der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF vom 7. Dezember
19989 festgelegten Anforderungen erfüllen.
2 Voraussetzung für die Gewährung des Beitrags für Mischungen von Ackerbohnen,
Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken mit Getreide ist ein Gewichtsanteil der zu Beiträgen berechtigenden Kulturen von mindestens 30 Prozent im Erntegut. 3 Voraussetzung für die Gewährung des Beitrags für Zuckerrüben ist die Festlegung einer bestimmten Liefermenge in einem schriftlichen Vertrag zwischen der Zucker- fabrik einerseits und dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin oder den Mit- gliedern einer Betriebszweiggemeinschaft oder einer Produzentengemeinschaft andererseits.
7 SR 910.13
8 Der Arbeitsvoranschlag ist abrufbar unter
www.agroscope.admin.ch/arbeitsvoranschlag/. 9 SR 916.151.1
4 50
Einzelkulturbeitragsverordnung AS 2018
Art. 7 Abs. 1 und 3 Bst. a 1 Einzelkulturbeiträge und die Getreidezulage werden nur auf Gesuch hin ausgerich- tet.
3 Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
a. die Kulturen nach Artikel 1 oder 4, für die Beiträge oder die Zulage bean- tragt werden;
Art. 8 Abs. 1
1 Das Gesuch für Einzelkulturbeiträge und die Getreidezulage ist bei der vom zu-
ständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem 15. Januar und dem 15. März einzureichen. Der Kanton kann die Frist bei Anpassungen der Informatiksysteme oder in anderen besonderen Situationen bis zum 1. Mai verlängern.
Art. 9 Abs. 3 3 Kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen für Einzel- kulturbeiträge und die Getreidezulage, die er oder sie im Gesuch beantragt hat, nicht erfüllen, so hat er oder sie dies umgehend der zuständigen kantonalen Stelle zu melden. Die Meldung wird berücksichtigt, wenn sie spätestens erfolgt: a. am Tag vor Erhalt der Ankündigung einer Kontrolle; b. am Tag vor der Kontrolle bei unangekündigten Kontrollen.
Art. 10 Abs. 1 1 Der Kanton überprüft die Beitrags- oder Zulagenberechtigung und setzt die Beiträ- ge oder Zulage aufgrund der erhobenen Daten fest.
Art. 11 Auszahlung der Beiträge und der Zulage an die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
1 Der Kanton zahlt die Beiträge und Zulagen wie folgt aus:
a. Einzelkulturbeiträge: bis zum 10. November des Beitragsjahrs. b. Getreidezulage: bis zum 20. Dezember des Beitragsjahrs.
2 Beiträge und Zulagen, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf
Jahren. Der Kanton muss sie dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zurückerstatten.
Art. 12 Überweisung der Beiträge und der Zulage an den Kanton
1 Der Kanton übermittelt dem BLW die für die Zulage berechtigte Fläche bis am
15. Oktober.
2 Er berechnet die Beiträge und Zulage wie folgt:
5 51
Einzelkulturbeitragsverordnung AS 2018
a. Einzelkulturbeiträge: spätestens am 10. Oktober; b. Getreidezulage: spätestens am 20. November.
3 Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag beim BLW an:
a. für Einzelkulturbeiträge: bis zum 15. Oktober mit Angabe der einzelnen Beiträge; b. für die Getreidezulage: bis zum 25. November. 4 Für Einzelkulturbeiträge sind Nachbearbeitungen bis spätestens zum 20. November möglich. Der Kanton berechnet die Beiträge aus Nachbearbeitungen spätestens am 20. November. Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag bis zum 25. November mit Angabe der einzelnen Beiträge beim BLW an.
5 Der Kanton liefert dem BLW bis zum 31. Dezember die elektronischen Auszah-
lungsdaten über die Einzelkulturbeiträge und über die Zulage. Die Auszahlungsda- ten müssen mit den Beträgen nach den Absätzen 2 und 3 übereinstimmen.
6 Das BLW kontrolliert die Auszahlungslisten des Kantons und überweist diesem
den Gesamtbetrag.
Art. 18 Kürzung und Verweigerung der Beiträge
1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge oder die Zulage gemäss Anhang.
2 Sie erstellen jährlich einen Bericht über die von ihnen verfügten Kürzungen und Verweigerungen von Beiträgen oder Zulagen. Die vollständige Erfassung im zentra- len Informationssystem für Kontrolldaten nach dem Artikel 165d LwG gilt als Bericht.
II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
6 52
Einzelkulturbeitragsverordnung AS 2018
Anhang10 (Art. 18 Abs. 1)
Kürzungen der Einzelkulturbeiträge und der Getreidezulage
1 Allgemeines
1.1 Die Beiträge und die Zulagen eines Beitragsjahres werden beim Feststellen
von Mängeln mit Abzügen von Pauschalbeträgen, Beträgen pro Einheit, ei- nes Prozentsatzes eines betreffenden Beitrags oder eines Prozentsatzes aller Einzelkulturbeiträge oder der Zulage gekürzt. Die Kürzung eines Beitrags oder der Zulage kann höher sein als der Beitrags- oder Zulagenanspruch und wird in diesem Fall bei anderen Beiträgen abgezogen. Maximal können je- doch die gesamten Einzelkulturbeiträge und die Zulage eines Beitragsjahres gekürzt werden
1.2 Ein Wiederholungsfall liegt vor, wenn beim selben Kontrollpunkt der glei-
che oder ein analoger Mangel bereits in einer Kontrolle für das gleiche Bei- tragsjahr oder in einer Kontrolle für die drei vorangehenden Beitragsjahre beim selben Bewirtschafter oder bei derselben Bewirtschafterin festgestellt wurde.
1.3 Für unvollständige, fehlende, unbrauchbare oder ungültige Dokumente
können die Kantone und Kontrollstellen den Bewirtschaftern und Bewirt- schafterinnen Fristen zur Nachreichung setzen. Keine Nachreichung ist mög- lich für: a. Wiesenkalender/Wiesenjournal; b. Feldkalender/Kulturblätter.
1.4 Ist eine Kontrolle aufgrund unvollständiger, fehlender, unbrauchbarer oder
ungültiger Dokumente nicht möglich, so sind zusätzlich zu den Kürzungen für die entsprechenden Dokumente bei denjenigen Kontrollpunkten Kürzun- gen vorzunehmen, die aufgrund der mangelnden Information nicht als erfüllt beurteilt werden können.
1.5 Der Kanton oder die Kontrollstelle kann dem Bewirtschafter oder der Be-
wirtschafterin die Mehraufwände, die das Nachreichen von Dokumenten verursachen, in Rechnung stellen.
1.6 Der Kanton kann bei begründeten speziellen betrieblichen Situationen und
wenn die Summe aller Kürzungen mehr als 20 Prozent der gesamten Einzel- kulturbeiträge des betreffenden Jahres ausmacht, die Kürzungen um maxi- mal 25 Prozent erhöhen oder reduzieren. Er eröffnet solche Entscheide dem BLW.
10 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3963). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 20. Mai 2015 (AS 2015 1745) und vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit
1. Jan. 2017 (AS 2017 6079).
7 53
Einzelkulturbeitragsverordnung AS 2018
1.7 Erfolgen Widerhandlungen vorsätzlich oder wiederholt, so können die
Kantone die Gewährung von Beiträgen oder der Zulage während höchstens fünf Jahren verweigern.
2 Kürzungen der Beiträge und der Zulage
2.1 Die Bestimmungen nach Anhang 8 Ziffern 2.2.1–2.2.6 der DZV11 sind
anwendbar, soweit die Kürzungen nicht oder nicht vollständig bei den Di- rektzahlungen vorgenommen werden können. Betragen die Punkte aus Wie- derholungsfällen nach Anhang 8 Ziffer 2.2 oder 2.3 DZV 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine Einzelkulturbeiträge und keine Getreidezulage ausgerichtet.
2.2 Die Bestimmungen nach Anhang 8 Ziffern 2.11.1, 2.11.2 und 2.11.4 DZV
sind anwendbar. Die Kürzung beträgt beim erstmaligen Verstoss 500 Fran- ken. Ab dem ersten Wiederholungsfall beträgt die Kürzung 25 Prozent der gesamten Einzelkultur-beiträge und Zulagen, jedoch maximal 3000 Franken.
2.3 Die Kürzungen nach den Ziffern 2.4–2.8 erfolgen mit Abzügen von Pau-
schalbeträgen, von Beträgen pro Einheit, eines Prozentsatzes der betreffen- den Einzelkulturbeiträge oder der Getreidezulage oder eines Prozentsatzes aller Einzelkulturbeiträge und Zulagen. Werden Angaben nach den Ziffern 2.5, 2.6 und 2.8 korrigiert, so erfolgt die Auszahlung der Beiträge oder der Zulage nach den richtigen Angaben.
2.4 Gesuchseinreichung
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung oder Massnahme
a. Verspätete Gesuchsein- erste Feststellung 100 Fr. reichung: Kontrolle kann erster und zweiter Wie- 200 Fr. ordnungsgemäss durchge- derholungsfall führt werden ab dem dritten Wiederho- 100 % der betreffenden lungsfall Einzelkulturbeiträge oder der Zulage b. Verspätete Gesuchsein- 100 % der betreffenden reichung: Kontrolle kann Einzelkulturbeiträge oder nicht ordnungsgemäss durch- der Zulage geführt werden c. Gesuch unvollständig oder Frist für Ergänzung oder mangelhaft Korrektur
11 SR 910.13
8 54
Einzelkulturbeitragsverordnung AS 2018
2.5 Spezifische Angaben, Kulturen, Ernte und Verwertung
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Kulturen mit Einzelkultur- Vorhandene Sorten und Korrektur auf richtige beiträgen oder Zulage Kulturen stimmen nicht Angaben und zusätzlich mit der Deklaration 500 Fr. überein Kultur wurde nicht oder 120 % der betreffenden nicht im ordentlichen Einzelkulturbeiträge oder Reifezustand geerntet der Zulage oder es fand keine ordent- liche Verwertung der Ernte statt (landwirt- schaftliche, technische oder industrielle Verwer- tung) b. Vertrag für Zuckerlieferung Fehlender Vertrag für 100 % der Einzelkultur- Zuckerlieferung beiträge für Zuckerrüben Abweichende Vertrags- Korrektur auf richtige menge Angaben c. Vertragsfläche Saatgut- Zu tiefe Angabe Korrektur auf richtige produktion Angaben Zu hohe Angabe Korrektur auf richtige Angabe und zusätzliche Kürzung in der Höhe der Beitragsdifferenz (dekla- rierte minus richtige Angaben)
2.6 Angaben zu den Flächenmassen mit Einzelkulturbeiträgen oder der Getrei-
dezulage
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
Deklaration Flächenmasse Zu tiefe Angabe Korrektur auf richtige nicht korrekt Angabe Zu hohe Angabe Korrektur auf richtige Angabe und zusätzliche Kürzung in der Höhe der Beitragsdifferenz (dekla- rierte minus richtige Angaben)
9 55
Einzelkulturbeitragsverordnung AS 2018
2.7 Kontrolle auf dem Betrieb
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Kontrollen werden Mangelhafte Mitwir- 10 % aller Einzelkultur- erschwert; mangelhafte kung oder Drohungen beiträge und der Zulage, Mitwirkung oder im Bereich ÖLN oder mind. 500 Fr., max. Drohungen führen zu Tierschutz 10 000 Fr. Mehraufwand Andere Bereiche für 10 % der betreffenden Einzelkulturbeiträge und Einzelkulturbeiträge und die Zulage der Zulage mind. 200 Fr., max. 2000 Fr. b. Verweigerung der Verweigerung im Be- 100 % aller Einzelkultur- Kontrolle reich ÖLN oder Tier- beiträge und der Zulage schutz Andere Bereiche für 120 % der betreffenden Einzelkulturbeiträge und Einzelkulturbeiträge und die Zulage Zulage
2.8 Bewirtschaftung auf dem Betrieb
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Fläche wird nicht vom Betrieb hat Fläche Korrektur auf richtige Betrieb bewirtschaftet. einem anderen Bewirt- Angabe und zusätzlich Rechnung und Gefahr schafter zur Verfügung 500 Fr./ha der betroffenen für die Fläche liegt nicht gestellt (entgeltlich Fläche beim Betrieb (Art. 16 LBV oder unentgeltlich) [SR 910.91]) b. Flächen sind nicht sach- Fläche ist nicht bewirt- Ausschluss der Fläche aus gerecht bewirtschaftet schaftet, stark verun- der LN, keine Beiträge (Art. 16 LBV) krautet oder vergandet oder keine Zulage auf dieser Fläche
10 56
Vernehmlassung 4 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kenn- zeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung, SR 910.18)
4.1 Ausgangslage
Die Bio-Verordnung regelt die Anforderungen an Erzeugnisse, welche als „Bio-Produkte“ vermarktet werden. Sie gilt für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für Lebens- und Futtermittel sowie für Nutztiere. Die seit 1997 bestehende Bio-Verordnung basiert auf dem Grundsatz der Gleichwertigkeit zur ent- sprechenden Gesetzgebung der EU. Dieser Grundsatz ist für die Sicherstellung eines hindernisfreien grenzüberschreitenden Warenverkehrs von grosser Bedeutung. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit land- wirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen) enthält in Anhang 9 entsprechende Bestimmungen, welche die Äquivalenz der Gesetzgebung und die Modalitäten für deren Fortbestand verankern.
4.2 Änderung und Erläuterung
Art 39d
Die Anbindehaltung der Ziegen soll unter den gleichen Bedingungen wie bisher bis zum 31. Dezember 2022 erlaubt sein. Eine Absprache mit den Zertifizierungsstellen hierfür ist nicht notwendig, da diese bereits innerhalb der Kontrollvorkehrungen der Betriebe gemäss Anhang 1 Ziffer 3.1 darüber infor- miert werden.
Im Agrarabkommen sind Erzeugnisse der schweizerischen Ziegenhaltung, wenn die Tiere unter die Ausnahmeregelung gemäss Artikel 39d fallen, von der Gleichwertigkeit der landwirtschaftlichen Er- zeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau ausgeschlossen.
4.3 Auswirkungen
4.3.1 Bund
Keine Auswirkungen.
4.3.2 Kantone
Keine Auswirkungen.
4.3.3 Volkswirtschaft
Die Bestimmung führt nicht zu technischen Handelshemmnissen.
4.4 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Aufrechterhaltung der Gleichwertigkeit der Rechts-und Verwaltungsvorschriften gemäss Anhang 9 Anlage 1 des Agrarabkommens, welche diese Ausnahme explizit erwähnt, wird damit nicht gefährdet.
4.5 Inkrafttreten
Die Änderungen sollen auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt werden.
4.6 Rechtliche Grundlagen
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 15 und Artikel 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG), Artikel 21 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 und in Ausführung des Bun- desgesetzes über die technischen Handelshemmnisse vom 6. Oktober 1995 (THG).
57
Bio-Verordnung
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[Signature] [QR Code]
Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel
(Bio-Verordnung)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat, verordnet:
I Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 39d Abs. 1 Einleitungssatz
1 Ziegen dürfen bis zum 31. Dezember 2022 in bereits vor dem 1. Januar 2001
bestehenden Gebäuden angebunden gehalten werden, sofern: II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
SR .......... 1 SR 910.18
2017–...... 1 59
Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel AS 2018
2 60
Vernehmlassung
5 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung (LBV)
5.1 Ausgangslage
In der LBV sind Begriffe einheitlich definiert, die in unterschiedlichen Bereichen im Vollzug der Land- wirtschaftsgesetzgebung verwendet werden. Die Definitionen Milchverwerter und vermarktete Milch werden nur im Vollzug der Milchpreisstützungsverordnung verwendet. Die Direktvermarktung wird in den spezifischen Verordnungen unterschiedlich behandelt.
Der Bundesrat beantragte am 16. August 2017 die Annahme des Postulats Dettling (17.3603) vom 16. Juni 2017. Das Postulat beauftragt den Bundesrat, die Auswirkungen auf die verschiedenen Bereiche der Landwirtschaft aufzuzeigen, die eine Erhöhung des GVE-Faktors um je 0,10 bei den Rindern im Alter von 365-730 Tagen sowie von über 730 Tage verursacht. Der Bundesrat beauftragte das BLW, diese Fragestellung zu bearbeiten und die Ergebnisse in einer Vernehmlassungsunterlage darzustel- len. Die Annahme des Postulats bedeutet nicht zwangsläufig, dass die GVE-Faktoren erhöht werden, sondern nur, dass die Auswirkungen aufgezeigt werden. Die möglichen Auswirkungen sind unter Ziffer
5.4.4 dargestellt.
5.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Definitionen Milchverwerter, Direktvermarkter und vermarktete Milch werden in der LBV gestri- chen.
5.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 4, 5 und 28 Die Definitionen Milchverwerter, Direktvermarkter und vermarktete Milch werden im Vollzug des Land- wirtschaftsgesetzes nur im Zusammenhang mit der Milchpreisstützungsverordnung verwendet. Direkt vermarktete Produkte werden in verschiedenen Verordnungen unterschiedlich gehandhabt.
Deshalb werden die Begriffe in der LBV gestrichen und soweit für den Vollzug erforderlich, in der Milchpreisstützungsverordnung spezifisch geregelt.
5.4 Auswirkungen
5.4.1 Bund
Keine Auswirkungen
5.4.2 Kantone
Keine Auswirkungen
5.4.3 Volkswirtschaft
Keine Auswirkungen
5.4.4 Postulat Dettling: Überprüfung der Auswirkungen einer Erhöhung des GVE-Faktors bei den Rindern
Die Auswirkungen einer Erhöhung des GVE-Faktors bei dem über 1-jährigen Jungvieh wurden auf der Basis der Daten des Agrarinformationssystems AGIS des Bundesamtes für Landwirtschaft und den Erfahrungen aus dem Vollzug der Investitionshilfen in der Landwirtschaft ermittelt. Von den insgesamt rund 45‘600 Ganzjahresbetrieben mit Direktzahlungen halten 34‘400 Betriebe über ein Jahr altes Jungvieh. Die Änderung des GVE-Faktors hätte bei rund 30‘200 dieser Betriebe höhere Beträge bei
61
Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
einzelnen Beiträgen zur Folge. Der Tierbestand dieser Betriebe würde um total 32‘600 GVE zuneh- men. Für die verschiedenen Bereiche werden die folgenden Auswirkungen erwartet:
Nährstoffbilanz (Suisse-Bilanz) / Gewässerschutz
Keine Auswirkungen. Massgebend für die Berechnung der Nährstoffbilanz sind die Nährstoffausschei- dungen gemäss Grundlagen für die Düngung landwirtschaftlicher Kulturen in der Schweiz (GRUD), aktuell in der Fassung 2017. Die Ausscheidungen gemäss GRUD sind unabhängig vom GVE-Faktor gemäss Anhang zur Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV) festgelegt.
Die GVE ist zudem nicht zu verwechseln mit der DGVE. Gemäss BAFU und BLW 2011: Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft. Ein Modul der Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft. Stand Mai 2012. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1101 ist die DGVE eine normierte Einheit zur Standardisierung des Nährstoffanfalls verschiedener Nutztiere. Eine DGVE entspricht ei- nem jährlichen Anfall von 105 kg Stickstoff und 15 kg Phosphor. Eine Milchkuh mit 6500 kg Milchleis- tung entspricht rund 1.1 DGVE für Stickstoff und 1.2 DGVE für Phosphor, eine Mutterkuh aber nur rund 0.77 DGVE für Stickstoff und 0.87 DGVE für Phosphor.
Standardarbeitskraft
Infolge Erhöhung des GVE-Faktors nehmen die Standardarbeitskräfte der Ganzjahresbetriebe um rund 940 SAK zu. Nach Artikel 3 LBV ist die SAK eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, be- rechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren. Das Jungvieh zählt zur Kategorie andere Nutztiere, die 0,027 SAK pro GVE aufweisen. Eine Anpas- sung des Faktors ist nicht angezeigt, da das Jungvieh nur einen Teil der anderen Nutztiere darstellt.
Die Ganzjahresbetreibe müssen eine Betriebsgrösse von mindesten 0,20 SAK aufweisen, damit die Direktzahlungen ausgerichtet werden. Die Erhöhung des GVE-Faktors hat keinen Einfluss auf Anwen- dung dieses Grenzwerts. Gemäss Berechnung würden lediglich 3 Hobbybetriebe zusätzlich mindes- tens 0,20 SAK erreichen. Dies ist insofern nachvollziehbar, da diese Betriebe nur kleine Tierbestände halten und damit die Erhöhung der SAK ebenfalls minimal ausfällt.
Nach Artikel 3 der Strukturverbesserungsverordnung (SVV) werden Investitionshilfen nur ausgerichtet, wenn die Betriebsgrösse mindestens einer Standardarbeitskraft (SAK) entspricht.
Für Massnahmen und Einrichtungen der Diversifizierung nach Artikel 44 SVV gilt der minimale Ar- beitsbedarf für landwirtschaftliche Gewerbe nach den Artikeln 5 und 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). Die Kantone können nach Artikel 5 BGBB die zulässige Betriebsgrösse bis auf 0,60 SAK herabsetzen. Die folgende Tabelle zeigt die Auswirkungen für diese beiden Schwellenwerte:
Tabelle 1: Auswirkung bei Schwellenwerten SAK gemäss SVV und BGBB
Schwellenwert Anzahl Betriebe Bisher weniger als 0,60 SAK, neu 0,60 SAK oder mehr +120 Bisher weniger als 1,00 SAK, neu 1,00 SAK oder mehr +240
62
Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
Die Anzahl GVE und SAK verändert sich bei den Betrieben ab 1,00 SAK insgesamt gemäss folgender Tabelle:
Tabelle 2: Betriebe mit 1,0 und mehr SAK
Schwellenwert Anzahl Betriebe GVE SAK Neu 1,00 SAK und mehr 32‘400 * +31‘300 +850 * 5100 Betriebe davon halten keine Jungvieh und weisen keine Veränderung auf
Investitionshilfen
Da einerseits wie vorab dargestellt, aufgrund der Zunahme der Betriebsgrösse in SAK, nur eine ge- ringe Anzahl zusätzlicher Betriebe Investitionshilfen erhalten könnte und andererseits die Zunahme in GVE pro Betrieb in den meisten Fällen 1 GVE nicht übersteigt, ist nicht mit einer Zunahme bei den In- vestitionshilfen zu rechnen.
Abbildung 1: Veränderung der GVE nach Grössenklasse, Anzahl Betriebe je Grössenklasse
20000
Anzahl Betriebe / nombre d'exploitations 15790
15000
10000
7395
5000
2454 908 380 193 85 47 23 19 38 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 >10 ∆ GVE / UGB
Boden und Pachtrecht
Für die Prüfung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB vorliegt, ist auf durch- schnittliche Bewirtschaftungsformen und nicht auf ausgefallene Einzelfälle abzustellen. Nicht relevant ist daher die tatsächliche Nutzung, da diese subjektiv dem Einflussbereich des Grundeigentümers un- terliegt. Die Gewerbeberechnung muss nach objektiven Kriterien erfolgen. Es ist dann auszugehen, dass nicht alle Betriebe, die neu die Schwellenwerte erreichen werden, vom Gewerbestatus nach Bo- denrecht unterliegen werden.
Direktzahlungen Ganzjahresbetriebe
Die folgende Tabelle zeigt, dass insgesamt mit einer Zunahme der Beiträge um ca. 15 Mio. Franken zu rechnen ist, wenn die aktuellen Beitragsansätze unverändert weiter geführt würden. Einerseits sind
63
Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
die Beiträge betroffen, die direkt an den Tierbestand in GVE oder NST geknüpft sind, anderseits ver- ändern sich auch die Beiträge, die in Abhängigkeit eines minimalen Tierbesatzes festgelegt werden:
Tabelle 3: Auswirkung Direktzahlungen Ganzjahresbetriebe ohne Anpassung der aktuellen Beitragsansätze
Beschreibung Betroffene Zunahme Zunahme Bemerkung Betriebe Jungvieh Beiträge Anzahl GVE / NST Mio. CHF
Total Ganzjahresbetriebe mit Direkt- 30 200 32 600 15.00 Zunahme in GVE zahlungen
- Alpungsbeiträge 17 300 19 600 7.25 Zunahme in Normal- stössen (NST)
- Versorgungssicherheitsbeitrag 880 480 0.56 Einfluss Mindesttierbe- auf Grünflächen satz
- BTS-Beiträge 15 600 18 800 1.70
- RAUS-Beiträge 25 900 28 000 5.33
- GMF-Beiträge 980 720 0.16 Einfluss Mindesttierbe- satz Die Ergebnisse zeigen, dass die Erhöhung der GVE-Faktoren beim Jungvieh insbesondere zu einer Erhöhung der Alpungs- sowie der BTS- und RAUS-Beiträge führt, wenn die Beitragsansätze unverän- dert bleiben würden.
Die Zusammenstellung der Auswirkungen nach Betriebstyp und Zone zeigt, dass insbesondere die Betriebe mit Verkehrsmilchproduktion infolge der höheren GVE-Faktoren für Jungvieh mehr Direktzah- lungen erhalten würden. Über die Hälfte der zusätzlichen Beiträge kämen diesem Betriebstyp zugute. Insgesamt entfallen 55 Prozent auf das Berggebiet und 45 Prozent auf das Talgebiet.
Tabelle 4: Veränderung der Direktzahlungen nach Betriebstyp und Zone, ohne Anpassung der Beitragsansätze
Zone Betriebstyp 31 41 51 52 53 54 Total 120 Verkehrsmilch 942'477 856'777 1'608'375 2'058'637 1'197'864 588'064 7'252'194
120 Anderes Rindvieh
216'195 197'070 327'512 437'735 184'757 101'554 1'464'823
150 Kombiniert Veredlung
524'956 238'960 217'838 162'204 15'906 2'472 1'162'336
150 Kombiniert Verkehrsmilch/Ackerbau
903'375 123'642 25'914 118 1'053'049
150 Kombiniert Andere/Verkehrsmilch
607'432 251'953 125'415 11'162 3'620 999'582
120 Mutterkühe
168'639 125'933 136'909 250'271 177'474 122'329 981'555
150 Kombiniert Andere/Rindvieh
415'612 102'595 39'081 89 5'240 562'617 150 Kombiniert nicht zuteilbar 156'591 60'443 71'057 84'531 58'579 38'502 469'703
150 Kombiniert Mutterkühe
309'250 74'906 25'514 1'025 770 411'465
110 Ackerbau
174'500 10'691 1'665 186'856
120 Schweine
39'360 41'361 49'587 29'201 1'081 827 161'417
120 Geflügel
25'695 15'595 33'963 21'284 356 96'893
120 Pferde/Schafe/Ziegen
14'806 7'742 11'318 14'617 14'452 7'898 70'833
110 Gemüse- /Gartenbau
27'340 1'763 280 7 29'390
110 Andere Spezialkulturen
22'613 2'101 319 85 482 25'600
110 Obstbau
18'013 5'119 617 1'245 360 104 25'458
110 Weinbau
11'940 155 3'349 538 319 16'301
120 Andere Veredlung
394 2'278 2'233 1'405 6'310 Total 4'579'188 2'118'929 2'677'752 3'076'958 1'656'246 867'309 14'976'382 Total Talgebiet 6'726'933 44.72% Total Berggebiet 8'279'531 55.28%
64
Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Veränderung der Direktzahlungen nach Kanton und Zone. Die grösseren Kantone mit einem grossen Anteil des Betriebstyps Verkehrsmilchproduktion und einer ho- hen Verstellung des Jungviehs zur Sömmerung verzeichnen eine höhere Zunahme bei den Direktzah- lungen.
Tabelle 5: Veränderung der Direktzahlungen nach Kanton und Zone, ohne Anpassung der Beitragsansätze
Zone Kanton 31 41 51 52 53 54 Total BE 637'487 396'761 731'210 656'041 365'371 188'823 2'975'693 FR 629'419 414'351 672'508 84'471 60'231 4'231 1'865'211 VD 808'683 249'935 211'073 141'699 94'425 24'923 1'530'738 SG 434'010 118'006 188'103 477'581 75'911 1'202 1'294'813 GR 63'725 24'000 27'386 57'001 532'565 413'511 1'118'188 LU 299'907 194'382 147'259 162'102 48'298 11'768 863'716 JU 181'369 87'587 71'934 343'374 3'884 688'148 ZH 367'099 107'921 64'118 29'084 3'150 571'372 SZ 82'646 40'207 78'007 211'600 123'374 6'591 542'425 NE 73'306 37'914 62'487 300'177 4'329 478'213 AG 259'100 123'110 14'754 396'964 VS 51'284 27'923 4'618 62'429 139'462 103'955 389'671 TG 298'062 14'828 10'698 14'552 14'006 352'146 SO 145'620 69'201 75'019 41'620 6'779 338'239 OW 16'237 36'950 57'185 127'610 36'833 3'710 278'525 AR 1'608 87'915 116'991 206'514 BL 43'780 100'779 35'090 11'887 191'536 GL 40'332 538 9'009 52'708 49'312 13'064 164'963 UR 19'733 3'077 20'136 36'328 67'290 146'564 NW 17'233 11'202 54'994 34'085 17'073 1'020 135'607 ZG 41'701 11'691 52'303 27'758 133'453 TI 19'133 9'241 5'647 7'553 44'915 27'221 113'710 AI 509 13'358 96'499 110'366 SH 37'843 21'061 58'904 GE 30'703 30'703 Total 4'579'188 2'118'929 2'677'752 3'076'958 1'656'246 867'309 14'976'382
65
Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
Die folgende Abbildung 2 zeigt, dass weitaus die meisten Betriebe eine Zunahme von bis zu 1000 Franken verzeichnen. Nur wenige würden mehr als 5000 Franken zusätzlich erhalten.
Abbildung 2: Anzahl Betriebe nach Grössenklasse der Veränderung der Direktzahlungen 30000
25000
20000
Anzahl Betriebe 15000
10000
5000
0 1000 2000 3000 4000 5000 6000 7000 8000 9000 >9000 Anzahl Betriebe 26207 3001 644 189 65 25 10 4 3 4 Grössenklasse: Veränderung der Direktzahlungen je Betrieb in CHF
Sömmerungsbeiträge
Von den insgesamt rund 6860 Sömmerungsbetrieben mit Sömmerungsbeiträgen erhöhen sich die An- zahl der gesömmerten Rinder auf 5710 Betrieben um 19‘660 Normalstösse. Bei einer Anpassung des Normalbesatzes anlog zur Änderung des Normalbesatzes in Folge der Erhöhung des GVE-Faktors für Mutterkühe im Jahr 2015 zeigt sich die folgende Auswirkung:
Tabelle 6: Auswirkung Anpassung Normalbesatz
Beitragsfestsetzung Anzahl Be- Erhöhung Differenz Sömme- triebe NST rungsbeitrag in CHF
Bestossung mit bisherigem GVE-Faktor für 1450 4200 +1‘680‘000 Jungvieh bis 100 Prozent, bei erhöhtem GVE-Faktor über 100 Prozent
Bestossung mit bisherigem GVE-Faktor für 1480 4600 +1‘840‘000 Jungvieh über 100 Prozent
Total 2930 8800 +3‘520‘000
Bei einer Anpassung des Normalbesatzes ist mit einer Zunahme der Sömmerungsbeiträge, unter der Annahme gleich bleibender Beitragsansätze, um rund 3.52 Mio. Franken zu rechnen.
5.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht.
66
Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
5.6 Inkrafttreten
Die Verordnung soll am 1. Januar 2019 in Kraft treten.
5.7 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bildet Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG).
67
Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
68
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Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)
Änderung vom ….
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 4, 5 und 28 Aufgehoben
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
1 SR 910.91
2018–...... 1
69
Landwirtschaftliche Begriffsverordnung AS 2018
2
70
Vernehmlassung
6 Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
(Agrareinfuhrverordnung, AEV)
6.1 Ausgangslage
Im Zollkontingent (ZK) Nr. 02 für Tiere der Rindviehgattung können jährlich 1200 Zuchtrinder importiert werden. Das Zollkontingent wird jeweils in zwei Tranchen zur Versteigerung ausgeschrieben. Der Kontingentszollansatz (KZA) beträgt CHF 60 pro Tier. Tiere dürfen nur mit einem entsprechenden Zuchtnachweis – in der Regel ist dies ein Abstammungsausweis – im Kontingent eingeführt werden. Der Import ausserhalb des Zollkontingents einer beliebigen Anzahl Tiere ist jederzeit und ohne Zucht- nachweis möglich. Dabei sind die Ausserzollkontingentsansätze (AKZA) wie folgt abgestuft: Für reinrassige Zuchttiere der Rassen Braunvieh, Fleckvieh und Holstein CHF 2500 pro Tier (Zolltarifnummer 0102.2191) Für reinrassige Zuchttiere anderer Rassen, sowie für Büffel CHF 1500 pro Tier (Zolltarifnummern 0102.2199, 0102.3190) Für nicht-reinrassige Zuchttiere und Nutztiere zur Zucht, sowie Schlachttiere CHF 1275 pro Tier (Zolltarifnummern 0102.2999, 0102.3999, 0102.9098 sowie Schlachttiere der Nummern 0102.2919, 0102.3919 und 0102.9018) Bis 2015 konnte die Nachfrage nach ausländischen Zuchttieren nahezu über das Zollkontingent gedeckt werden. Im Jahr 2014 wurden z.B. überhaupt keine Tiere zum AKZA importiert. Ab 2016 erhöhte sich jedoch die Nachfrage nach ausländischen Zuchttieren markant, was sich bereits in den stark gestiegenen Zuschlagspreisen bei der Versteigerung der Kontingentsanteile zeigte. So stieg der mittlere Zuschlagspreis eines Kontingentsanteils für ein Tier im Rahmen der 2. Freigabetranche von CHF 512 pro Tier (2015) auf CHF 1175 (2016) und erreichte im 2017 sogar CHF 1360 pro Tier1. Zudem gibt es seit 2016 im Gegensatz zu früheren Jahren namhafte AKZA-Importe. Insgesamt wurden im Jahr 2016 332 Tiere zum AKZA importiert, die meisten davon zum Ansatz von CHF 1500 pro Tier. 25-mal wurde der Ansatz von CHF 1275 pro Tier gewährt, der Höchstansatz von CHF 2500 pro Tier wurde jedoch nie verwendet. Im 2017 wurden wiederum viele AKZA-Importe getätigt: bis Ende Oktober wurden gesamthaft 203 Tiere zu einem hohen Ansatz eingeführt, davon 5 zum Ansatz von CHF 1275 pro Tier und der Rest zum Ansatz CHF 1500 pro Tier. Zum höchsten Ansatz von CHF 2500 pro Tier, bzw. mit der Tarifnummer 0102.2191 wurde aber auch in dieser Periode nie verzollt.
Die gestiegene Nachfrage nach Zuchtrinderimport, die hohen Steigerungspreise seit 2016 und die verschieden hohen AKZA je nach Rasse führten in den letzten Jahren zu Unsicherheiten und Fragen im Handel und beim Vollzug. Dazu einige Beispiele: Gehören zu den reinrassigen Zuchttieren der Rassen Braunvieh, Fleckvieh und Holstein aus- schliesslich auf Milch gezüchtete Tiere, oder gehören auch auf Fleisch gezüchtete, gefleckte Tiere (z.B. der Rasse Simmental) dazu? Dürfen Tiere einer Milchrasse wie Jersey zum tieferen Ansatz von CHF 1500 pro Tier importiert werden? Was passiert, wenn die Steigerungspreise inkl. KZA (CHF 60 pro Tier) auf über 1500 CHF steigen? Lohnt es sich da noch mitzubieten, z.B. wenn man trächtige Grauviehkühe zur Mutterkuhhaltung importieren will? Oder soll man in einem solchen Fall von Beginn an mit dem Import zum AKZA planen? Solche Fragen zeigen die beiden zentralen Probleme auf, die bei der Importregelung von Zuchtvieh der Rindergattung auftreten, und die beide durch die Herabsetzung des AKZA-Ansatzes der Tarifnum- mer 0102.2191 von CHF 2500 auf CHF 1500 pro Tier gelöst oder zumindest entschärft werden können. Einerseits bestehen Abgrenzungsprobleme bei den Zuchttieren (welche Rassen gehören zu welcher Tarifnummer?) und anderseits ist die (theoretisch) maximale Zahlungsbereitschaft für einen Kontingentsanteil im Rahmen der Versteigerung des ZK Nr. 02 unterschiedlich hoch. Der maximale Steigerungspreis beträgt zurzeit bei reinrassigen Zuchttieren der Rassen Braunvieh, Fleckvieh und
1 Quelle: Versteigerung Zollkontingent Tiere der Rindviehgattung 2009 - 2017 auf www.import.blw.admin.ch
71
Agrareinfuhrverordnung
Holstein CHF 2440, bei Zuchttieren anderer Rassen jedoch nur CHF 1440, was jeweils der Differenz AKZA-KZA entspricht. Schliesslich ist in Bezug auf die vorliegende Verordnungsänderung noch ein anderer Aspekt zu be- achten: Import-Zuchtvieh gehört zu den sog. Vorleistungen der produzierenden Landwirtschaft. Zur Senkung der Kosten für Produktionsmittel erscheint es zweckmässig, eine Änderung vorzuschlagen, die auf tiefere Steigerungspreise für Kontingentsanteile für Tiere der Rindviehgattung und auf tiefere AKZA für Zuchttiere abzielt.
6.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Der Zollansatz ausserhalb des Zollkontingents (AKZA) für Tiere der Rindviehgattung der Rassen Braunvieh, Fleckvieh, Holstein (Tarifnummer 0102.2191) im Anhang 1 der AEV wird um CHF 1000 auf CHF 1500 pro Tier gesenkt.
6.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Anhang 1 Ziffer 2 Marktordnung Zucht- und Nutztiere und Samen von Stieren Der Zollansatz ausserhalb des Zollkontingents für Tiere der Rindviehgattung der Rassen Braunvieh, Fleckvieh, Holstein (Tarifnummer 0102.2191) wird um CHF 1000 auf CHF 1500 pro Tier gesenkt. Somit beträgt die Zollbelastung gleichviel wie bei den Zolltarifnummern 0102.2199 und 0102.3190 (reinrassige Zuchttiere anderer Rassen sowie reinrassige Büffel, jeweils ausserhalb des Zollkontin- gents eingeführt).
6.4 Auswirkungen
6.4.1 Bund
Die Anpassung hat keine Auswirkungen. Da der Zollansatz von CHF 2500 pro Tier in den letzten Jah- ren nicht verwendet wurde, ist die Senkung des Zollansatzes um CHF 1000 pro Tier haushaltsneutral.
6.4.2 Kantone
Die Kantone sind von den Änderungen nicht betroffen.
6.4.3 Volkswirtschaft
Die Anpassung hat keine unmittelbaren Auswirkungen.
6.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Anpassung ist mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
6.6 Inkrafttreten
Die Bestimmung soll am 1. Januar 2019 in Kraft treten.
6.7 Rechtliche Grundlagen
Die Senkung des Zollansatzes für reinrassige Zuchttiere der Rassen Braunvieh, Fleckvieh, Holstein der Tarifnummer 0102.2191 erfolgt nach Artikel 10 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes ZTG (betrifft 6. Ab- schnitt: Anwendung internationaler Abkommen im Agrarbereich). Massnahmen, die sich auf den 6. Abschnitt des ZTG stützen, unterliegen nicht einer vorgängigen Konsultation durch die Zollexper- tenkommission. Jedoch wird der Bundesrat die Senkung des Zollansatzes im Rahmen des Berichts über zolltarifarische Massnahmen der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreiten.
72
[Signature] [QR Code]
Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Agrareinfuhrverordnung, AEV
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat, verordnet:
I Anhang 1 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20111 wird gemäss Beilage geändert.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Dere Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
SR .......... 1 SR 916.01
2018–...... 1 73
Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen AS 2018
Anhang 1 (Art. 1 Abs. 1, 4, 5 Abs. 1, 7, 10, 13 Abs. 2, 27 Abs. 1, 32 Abs. 1, 34 und 37 Abs. 3)
Verzeichnis der anwendbaren Zollansätze bei der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Angabe der GEB-Pflicht, der Importrichtwerte und der Zuordnung zu den marktordnungsspezifischen Vorschriften, zu den Gruppen der Schwellenpreise sowie zu den Zoll- oder Teilzollkontingenten
Ziff. 2 Tarifnummer 0102.2191
2. Marktordnung Zucht- und Nutztiere und Samen von Stieren
Tarifnummer Zollansatz Anzahl Stück/ (Teil-) Zollkontingent [1] (CHF) Dosen ohne GEB-Pflicht (Nr)
je Stück: … 0 0102.2191 1500.00 0 …
2 74
Vernehmlassung
7 Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung)
7.1 Ausgangslage
Die Bestimmungen bezüglich der Herstellung und Kennzeichnung von Wein sind in verschiedenen Gesetzgebungen und Verordnungen geregelt. Es gelten zum einen die grundlegenden Bestimmungen des Lebensmittelrechts und zum anderen die Bestimmungen der Weinverordnung. Im Lebensmittel- recht sind in erster Linie die Bestimmungen zum Gesundheitsschutz der Konsumentinnen und Konsu- menten und zum Täuschungsschutz festgelegt. Die Bestimmungen des Landwirtschaftsrechts des Bundes und daraus abgeleitet der kantonalen Landwirtschaftsgesetzgebungen regeln die Produktion von Weintrauben in der Schweiz und definieren die Anforderungen bezüglich der Klassierung von Schweizer Wein, insbesondere bezüglich dessen Kennzeichnung. Die Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen werden von den zuständigen Verwaltungsbehörden wahrgenommen. Mit der am 18. Oktober 2017 beschlossenen Änderung der Weinverordnung wird die Einhaltung der weinrechtli- chen Bestimmungen der Landwirtschaftsgesetzgebung per 1. Januar 2019 von der Schweizer Wein- handelskontrolle (SWK) kontrolliert. Die SWK übt ihre Tätigkeit hauptsächlich in Form einer Kontrolle der Kellerbuchhaltung aus, die gemäss den Bestimmungen der Weinverordnung geführt werden muss. Die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Täu- schungsschutz wird von den Kantonschemikerinnen und Kantonschemikern überwacht, die den Wein bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten kontrollieren.
Im Rahmen der im Oktober 2017 verabschiedeten Revision der Weinverordnung, welche eine Effi- zienzsteigerung der Weinkontrollen ermöglicht hat, wurden die Bestimmungen, die nur für Schweizer Wein gelten, überprüft. Mit Blick auf die neuen Bestimmungen über die Weinhandelskontrolle er- scheint es unangemessen, dass nicht alle bundesrechtlichen Bestimmungen über die Klassierung von Schweizer Wein in ein und derselben Verordnung verankert sind. Parallel zur vorliegenden Änderung der Weinverordnung wird auch die Verordnung des Eidgenössischen Departements des Inneren (EDI) über Getränke geändert und dort ein Verweis auf die Bestimmungen der Weinverordnung eingeführt. Da es sich hierbei um keine materielle Änderung handelt, verzichtet das Bundesamt für Lebensmittel- sicherheit und Veterinärwesen BLV auf eine Vernehmlassung.
7.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Bestimmungen der Verordnung des EDI über Getränke, die ausschliesslich für Schweizer Wein gelten, werden in die Weinverordnung verschoben. Im Rahmen der Weinhandelskontrolle gemäss Artikel 64 des LwG wird die SWK ermächtigt, Massnahmen zu erlassen, die im Zusammenhang stehen mit allen weinspezifischen Bestim- mungen, und zwar sowohl bezüglich inländischen als auch ausländischen Weins.
7.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
3a. Abschnitt Begriffsbestimmungen und Anforderungen bei Schweizer Wein Zwischen den Abschnitten «Bezeichnung und Mindestanforderungen» und «Weinlesekontrolle» wird ein neuer 3a. Abschnitt eingeführt. Die Positionierung des Abschnitts soll gewährleisten, dass die Be- griffsbestimmungen und Anforderungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Schweizer Wein geklärt sind, bevor die entsprechenden Kontrollverfahren festgelegt werden. Artikel 27a Gewinnung von Rotwein, Roséwein und Weisswein Es handelt sich um die Absätze 2 und 3 von Artikel 69 der Verordnung des EDI über Getränke. Die Begriffsbestimmungen und Anforderungen bezüglich der Farbe des Weins basieren nicht auf einer Resolution der Internationalen Organisation für Rebe und Wein und sind auch im EU-Recht nicht fest- geschrieben. Sie bleiben unverändert und gelten für Schweizer Wein. Die Kennzeichnung von auslän- dischem Wein ist im Rahmen des Täuschungsschutzes geregelt.
75
Weinverordnung
Artikel 27b Alkoholgehalt
Es handelt sich um den Absatz 5 von Artikel 69 der Verordnung des EDI über Getränke. Diese lebens- mittelrechtliche Bestimmung gilt nur für Schweizer Wein und wird in die Weinverordnung verschoben, um der Rechtsstruktur zu genügen.
Artikel 27c Zulässige önologische Verfahren und Behandlungen
Die gemäss der Verordnung des EDI über Getränke zulässigen Verfahren und Behandlungen sind – sowohl nach bisherigem Recht als auch nach der vorliegenden Änderung – bei der Zubereitung von Schweizer Wein wie auch bei der Vermarktung von Wein jeder Herkunft einzuhalten. Es handelt sich um die Artikel 72, 73 Absatz 8 und 74 der Verordnung des EDI über Getränke. Die Absätze 1–7 von Artikel 73 werden verschoben (vgl. Art. 27d).
Um nach derselben Logik Ausnahmen zu gewähren wie in der Europäischen Union, ist die Süssung von Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung im Bundesrecht zwar untersagt, doch können die Kantone dies zulassen, sofern die in Anhang 9 der Verordnung des EDI über Getränke festgehaltenen Bedingungen erfüllt sind. Mit der Verankerung des Süssungsverbots für Wein mit KUB/AOC im Bun- desrecht kann die Botschaft von Wein mit KUB/AOC bezüglich der Authentizität und typischen Eigen- schaften gestärkt werden.
Artikel 27d Verschnitt und Assemblage
Es handelt sich um die Absätze 1 bis 7 von Artikel 73 der Verordnung des EDI über Getränke. Diese Bestimmungen gelten für die Weinklassen nach Artikel 63 des LwG und damit nur für Schweizer Wein. Der Absatz 8 von Artikel 73 der Verordnung des EDI über Getränke besagt, dass ausländischer Wein, der eine Ursprungsbezeichnung oder eine gemäss einer ausländischen Gesetzgebung geschützte an- dere Angabe trägt, bei der Abgabe bezüglich Verschnitt dieser ausländischen Gesetzgebung entspre- chen muss. Diese Bestimmung wird folglich nicht verschoben.
Artikel 27e Sachbezeichnung
Es handelt sich um die Absätze 2 bis 5 von Artikel 76 der Verordnung des EDI über Getränke. Diese Bestimmungen gelten für die Weinklassen nach Artikel 63 des LwG und werden deshalb in die Wein- verordnung verschoben. Sie werden unverändert aus dem Lebensmittelrecht übernommen, mit Aus- nahme der Bezeichnung «Schweizer», die gestrichen wird: Die Klassierung nach Artikel 63 des LwG gilt nur für Schweizer Wein; diese Präzisierung ist somit nicht mehr nötig. Der Absatz 5 des neuen Ar- tikel 27e der Weinverordnung stützt sich auf Artikel 85 der Verordnung des EDI über Getränke, der besagt, dass die Bestimmungen bezüglich der Sachbezeichnungen von Wein auch für Likörwein gel- ten. Der Absatz 6 von Artikel 76 der Verordnung des EDI über Getränke betrifft ausländischen Wein und wird daher nicht in die Weinverordnung verschoben. Die Absätze 7 und 8 von Artikel 76 der Ver- ordnung des EDI über Getränke befassen sich mit den «übrigen Weinen» aus Schweizer Wein, der mit ausländischem Wein gemischt wurde, oder aus ausländischem Wein. Ihre Bestimmungen sind im Lebensmittelrecht zu regeln.
Artikel 47 Absatz 2
Die Bestimmungen zum Vollzug durch die SWK werden ergänzt um die in die Verordnung verschobe- nen Artikel und um Verweise auf die Artikel 69–76 und 84–86 der Verordnung des EDI über Getränke. Letztere Artikel enthalten Bestimmungen, die nur ausländischen Wein oder ausländischen und inländi- schen Wein gleichermassen betreffen.
Im Rahmen der Aufgaben zur Weinhandelskontrolle muss die SWK bei der Feststellung eines Verstosses gegen landwirtschaftsrechtliche Bestimmungen (Schweizer Wein) und gegen Bestimmun- gen über Wein jeder Herkunft, die jenen des Lebensmittelrechts ähnlich sind, effizient Massnahmen erlassen können. Diese Ermächtigung wird für Bestimmungen gelten, die ausschliesslich Schweizer
76
Weinverordnung
Wein betreffen, und sich aus den Artikeln des 3a. Abschnitts (27a–27e verschoben aus der Verord- nung des EDI über Getränke) und aus den Artikeln 34–34d der Weinverordnung ergeben. Gestützt auf Artikel 64 des LwG und auf Anhang 7 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftli- chen Erzeugnissen wird die SWK ermächtigt, infolge von Verstössen gegen Bestimmungen, die für ausländischen Wein gelten oder die für in- und ausländischen Wein gleichermassen gelten und die in der Verordnung des EDI über Getränke geregelt sind (Art. 69–76 und 84–86), Massnahmen zu verfü- gen. Die Massnahmen, die es infolge eines Verstosses gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen bezüglich des Täuschungsschutzes bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten zu verfügen gilt, bleiben unverändert in der Zuständigkeit der Kantonschemikerinnen und Kantonschemi- ker.
Artikel 48b
Namentlich die Gesetzgebungen der Kantone Genf, Waadt, Freiburg und Wallis verbieten die Süs- sung von Wein mit KUB/AOC, und die Winzerinnen und Winzer der Kantone, die diese Frage nicht ge- regelt haben, nutzen diese Möglichkeit nur sporadisch. Folglich ist Wein mit KUB/AOC grossmehrheit- lich nicht gesüsst und entspricht den Erwartungen der Konsumentenschaft an einen solchen Wein. Um Kantonen, die dies wünschen, die Möglichkeit zu geben, dieses önologische Verfahren für die Weinlese 2019 zuzulassen und die allgemeine Zulassung des bisherigen Bundesrechts abzulösen, muss eine Übergangsbestimmung zum Süssungsverbot von Wein mit KUB/AOC aus Trauben der Weinlese 2018 eingeführt werden. Wein aus früheren Jahren muss die einschlägigen kantonalen Ge- setzgebungen für diese Jahre erfüllen.
7.4 Auswirkungen
7.4.1 Bund
Die eidgenössische Kontrollstelle, die SWK, kann neu in den meisten Fällen Massnahmen erlassen. Dies ist ein Effizienzgewinn. Die SWK wird über Gebühren finanziert. Somit haben diese Änderungen keine Auswirkungen auf den Finanzhaushalt des Bundes.
7.4.2 Kantone
Die Stellen der kantonalen Lebensmittelkontrolle werden in den meisten Fällen, wenn die SWK einen Verstoss feststellt, davon entlastet, Massnahmen zu verfügen. Die Lebensmittelkontrolle und das Täu- schungsverbot geben sie jedoch nicht aus der Hand und können in diesen Bereichen weiterhin agie- ren. Die Änderungen haben keine direkten Auswirkungen auf den Finanzhaushalt der Kantone.
7.4.3 Volkswirtschaft
Dadurch, dass die zuständige Kontrollstelle bei der Feststellung von Verstössen Massnahmen verfü- gen kann, wird der administrative Aufwand reduziert, da verhindert wird, dass im Anschluss an eine Verstossmeldung der SWK eine andere zuständige Behörde eine zweite Kontrolle durchführen muss. Die kantonale Behörde, die für die Kontrolle der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zuständig ist, wird sowohl über den Verstoss als auch über die von der SWK verfügte Massnahme informiert und muss auf den gemeldeten Verstoss nicht mehr reagieren.
7.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Diese Änderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar, insbesondere mit Anhang 7 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
77
Weinverordnung
7.6 Inkrafttreten
Diese Änderungen sollen am 1. Januar 2019 in Kraft treten.
7.7 Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen bilden zum einen die Artikel 63 und 177 des LwG im Zusammenhang mit Anhang 7 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel landwirtschaftlichen Erzeugnissen bezüglich der Bestimmungen zu den Begriffsbestimmungen und Anforderungen bei Schweizer Wein, und zum ande- ren die Artikel 64 und 177 des LwG bezüglich der Bestimmungen zum Vollzug der Kontrolle.
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Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Weinverordnung vom 14. November 20071 wird wie folgt geändert:
Abschnitt nach Art. 27 3a. Abschnitt: Begriffsbestimmungen und Anforderungen bei Schweizer Wein
Art. 27a Gewinnung von Rotwein, Roséwein und Weisswein 1 Rotwein und Roséwein sind ausschliesslich aus blauen Trauben gewonnene Wei- ne, die mehr oder weniger lang an der Maische vergoren werden, bevor sie abge- presst werden. Vorbehalten bleibt Artikel 27d Absatz 3.
2 Weisswein ist Wein aus weissen Trauben oder aus vollständig süss gekelterten
blauen Trauben.
Art. 27b Alkoholgehalt Bei Wein, der ohne Anreicherungsprozess gewonnen wird, darf der Gesamtalkohol- gehalt 15 Volumenprozent übersteigen.
Art. 27c Zulässige önologische Verfahren und Behandlungen 1 Der Wein muss die Bestimmungen bezüglich der zulässigen önologischen Verfah- ren und Behandlungen nach den Artikeln 72–74 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20162 über Getränke einhalten.
1 SR 916.140 2 SR 817.022.12
2017–...... 1 79
Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein AS 2018
2 Die Süssung von Wein mit KUB/AOC ist untersagt. Die Kantone können die
Süssung von Wein mit KUB/AOC bewilligen, sofern die Bedingungen nach An- hang 9 der Verordnung des EDI über Getränke erfüllt sind.
Art. 27d Verschnitt und Assemblage 1 Verschnitt ist das Mischen von Trauben, Traubenmost oder Wein verschiedenen Ursprungs oder verschiedener Herkunft. 2 Assemblage ist das Mischen von Trauben, Traubenmost oder Wein gleichen Ur- sprungs oder gleicher Herkunft untereinander. 3 Nicht als Verschnitt oder Assemblage gilt: a. die Anreicherung; b. die Süssung; c. bei Schaumwein die Beigabe einer Versanddosage oder einer Fülldosage.
4 Wein darf nicht mit ausländischem Wein verschnitten werden.
5 Er darf nur mit Schweizer Wein verschnitten werden, wenn die folgenden Vor-
schriften eingehalten sind: a. Wein mit KUB/AOC darf insgesamt bis höchstens 10 Prozent mit Wein gleicher Farbe verschnitten werden; b. Landwein darf insgesamt bis höchstens 15 Prozent mit Wein gleicher Farbe verschnitten werden.
6 Roséwein mit KUB/AOC darf insgesamt bis höchstens 10 Prozent mit Weisswein
verschnitten werden, wenn die anwendbaren kantonalen Bestimmungen dies zulas- sen. Die Bestimmungen von Anhang 1 bleiben vorbehalten.
7 Die Einschränkungen nach Absatz 6 gelten nicht für die Erzeugung von Cuvées,
die für die Herstellung von Schaum- und Perlwein bestimmt sind.
Art. 27e Sachbezeichnung
1 Bei Wein muss anstelle der Sachbezeichnung «Wein» die Bezeichnung der Klasse
verwendet werden, der er gemäss Artikel 63 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19983 angehört.
2 Auf der Etikette von Wein der Klasse KUB/AOC muss zusätzlich der jeweilige
geografische Ursprung angegeben werden.
3 Auf der Etikette von Wein der Klasse «Landwein» muss zusätzlich die jeweilige
Herkunftsangabe aufgeführt werden.
4 Auf der Etikette von Wein der Klasse «Tafelwein» muss zusätzlich «Schweizer»
angegeben werden. Zusätzliche Angaben, wie Angaben über Ursprung, Herkunft, Weinsorte oder Jahrgang, sind verboten. 5 Die Absätze 1–4 gelten auch für Likörwein.
3 SR 910.1
2 80
Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein AS 2018
Art. 47 Abs. 2 2 Die Kontrollstelle nach Artikel 36 vollzieht im Rahmen der Weinhandelskontrolle die Artikel 19, 21–24, 27a–27e und 34–34d dieser Verordnung und die Artikel 69–
76 und 84–86 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20164 über Getränke.
Art. 48b Übergangsbestimmung zur Änderung vom … Wein mit KUB/AOC aus Trauben des Jahres 2018 und früher müssen die Anforde- rungen bezüglich der Süssung nach dem bisherigen Bundesrecht und den kantonalen Gesetzgebungen für diese Jahre erfüllen.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
4 SR 817.022.12
3 81
Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein AS 2018
4 82
Vernehmlassung
8 Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV
8.1 Ausgangslage
Die Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) legt fest, unter welchen Voraussetzungen Pflanzen- schutzmittel in Verkehr gebracht werden dürfen.
Gemäss Artikel 19 wird die Bewilligung für 10 Jahre erteilt. Zwei Jahre vor Ablauf dieser Frist muss die Bewilligungsinhaberin ein Gesuch um Erneuerung der Bewilligung einreichen. Im Rahmen des Verfah- rens zur Erneuerung der Bewilligung werden in erster Linie die Herkunft und die Zusammensetzung des Produkts überprüft. Weichen die Zusammensetzung und die Herkunft von den ursprünglichen Da- ten ab, werden zusätzliche Nachprüfungen vorgenommen.
Die gezielte Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln wurde 2010 in den Artikel 29 Absatz 4 der PSMV aufgenommen. Mit diesem Verfahren können die kritischen Punkte aller Pflanzenschutzmittel, die ei- nen bestimmten Wirkstoff enthalten, bewertet werden. Als Grundlage für die Entscheidung, welche Wirkstoffe überprüft werden, dienen die Ergebnisse der Neubeurteilung der Wirkstoffe, die die EU vor- genommen hat. Dabei wird Wirkstoffen mit Aspekten, die bezüglich der menschlichen Gesundheit und der Umwelt als kritisch gelten, Vorrang eingeräumt. Die gezielte Überprüfung kann bei Pflanzen- schutzmitteln, die einer vorrangingen Bewertung der kritischen Aspekte bedürfen, flexibel eingesetzt werden. Der Mehrwert hinsichtlich der Risikoreduktion ist beträchtlich.
8.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Zusammenlegung der Verfahren zur Erneuerung der Bewilligung und zur gezielten Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln Heute sind das Verfahren zur Erneuerung der Bewilligung und das Verfahren zur gezielten Überprü- fung von Pflanzenschutzmitteln nicht koordiniert. Dasselbe Pflanzenschutzmittel kann im Abstand von wenigen Monaten oder sogar gleichzeitig, aber in zwei verschiedenen Prozessen, beiden Verfahren unterzogen werden. Ziel ist, diese beiden Verfahren zusammenzulegen. Die Dauer der Bewilligung von Pflanzenschutzmitteln wird nicht mehr in der Verordnung festgehalten; wie in der EU soll die Dauer der Bewilligung jener der Genehmigung der Wirkstoffe in Anhang 1 ent- sprechen. Damit bei der gezielten Überprüfung die jüngsten Daten zur Verfügung stehen, wird die Überprüfung auf das Verfahren zur Neubewertung der Wirkstoffe in der EU abgestimmt. Um das Wis- sen um die Herkunft und Zusammensetzung der bewilligten Pflanzenschutzmittel beizubehalten, wer- den diese Daten im Rahmen der gezielten Überprüfung begutachtet. Die Aufhebung des Verfahrens zur Erneuerung der Bewilligung hat somit keinen Einfluss auf die Produktesicherheit. Gestützt auf die geltenden Bestimmungen von Artikel 29 Absätze 1–3 kann eine Bewilligung nach wie vor jederzeit ge- ändert oder widerrufen werden, wenn die Anforderungen für eine Bewilligung nicht mehr erfüllt sind. Diese Änderungen bezwecken Folgendes: Eine effizientere Nutzung der Ressourcen der Zulassungsstelle und der Beurteilungsstellen, da sie sich auf die kritischen Punkte der bereits bewilligten Pflanzenschutzmittel konzentrieren können; Eine gleichzeitige Überprüfung aller Pflanzenschutzmittel, die einen gegebenen Wirkstoff ent- halten, um aufeinander abgestimmte Entscheidungen basierend auf den jüngsten Erkenntnis- sen zu gewährleisten.
Anerkennung der in der EU zugelassenen Grundstoffe Grundstoffe sind Stoffe, die aus toxikologischer und ökologischer Sicht wenig bedenklich sind und vor- wiegend zu anderen Zwecken als zum Pflanzenschutz verwendet werden, beispielsweise im Ernäh-
83
Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV)
rungsbereich. Um ihr Einsatz im Pflanzenschutz zu erleichtern, wurden 2012 spezifische Bestimmun- gen eingeführt. Derzeit sind in Anhang 1 Teil D der PSMV sieben Stoffe in dieser Kategorie aufgeführt. Ziel der vorgeschlagenen Änderung ist, die Verwendung anderer Grundstoffe zu erleichtern; so soll das WBF die Möglichkeit haben, in der EU als Grundstoffe zugelassene Wirkstoffe als solche in An- hang 1 aufzunehmen.
Anpassung der Definition von Wirkstoffen mit geringem Risiko Als Wirkstoffe mit geringem Risiko gelten Wirkstoffe, die bei ihrem Einsatz als Pflanzenschutzmittel nur ein geringes Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt aufweisen. Pflanzenschutzmittel, die ausschliesslich solche Wirkstoffe enthalten, werden als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko bewilligt. Gemäss Artikel 5 Absatz 4 werden Wirkstoffe, die in der EU als Wirk- stoffe mit geringem Risiko gelten, in Anhang 1 der PSMV als solche bezeichnet. Da die EU ihre Defini- tion von Wirkstoffen mit geringem Risiko geändert hat, wird vorgeschlagen, diese Definition in An- hang 2 Ziffer 5 zu übernehmen, um diese Anerkennung beizubehalten.
8.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 10b Absatz 2 Mit dem neuen Absatz 2 von Artikel 10b kann das WBF in der EU als Grundstoffe zugelassene Wirk- stoffe als solche zulassen, ohne eine Prüfung der Kriterien nach Artikel 10a vorzunehmen. Bei dieser Zulassung in der EU wird die Erfüllung der Kriterien von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsi- cherheit (EFSA) geprüft. Die Aufnahme eines Wirkstoffs dieses Typs in Anhang 1 kann ohne zusätzli- che Prüfung der Kriterien direkt auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der EFSA erfolgen. Artikel 19 und 28 Diese beiden Artikel werden aufgehoben. Die Dauer der Bewilligung wird in der Verordnung nicht mehr festgehalten. Sie wird neu an die Dauer der Genehmigung der Wirkstoffe in Anhang 1 geknüpft. Gemäss Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a kann ein Pflanzenschutzmittel nur bewilligt werden, wenn die darin enthaltenen Wirkstoffe in diesem Anhang genehmigt sind. Wird ein Wirkstoff aus dem Anhang gestrichen, zieht die Zulassungsstelle gestützt auf Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe a die Bewilligungen der betroffenen Pflanzenschutzmittel zurück, da die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr erfüllt sind. Artikel 29 Absätze 4 und 5 Diese beiden Absätze werden aufgehoben und ihr Inhalt in den neuen Artikel 29a übertragen. Artikel 29a Dieser neue Artikel regelt das Verfahren der sogenannten gezielten Überprüfung von Pflanzenschutz- mitteln, die Wirkstoffe enthalten, zu denen neue Erkenntnisse hinsichtlich des Risikos vorliegen. Die- ses Verfahren ist seit 2010 in Kraft. Die Bestimmungen der aktuellen Absätze 4 und 5 von Artikel 29 werden in diesem neuen Artikel übernommen. Gestützt auf Absatz 1 kann basierend auf den Ergebnissen der Neubewertung der Genehmigung oder der Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs in der EU eine Überprüfung der Bewilligungen vor- genommen werden. Diese Ergebnisse verweisen auf die kritischen Kontrollpunkte, die Gegenstand einer gezielten Überprüfung bei den Pflanzenschutzmitteln sind. Die Entscheidung, welche Wirkstoffe überprüft werden, wird nach Rücksprache mit den Beurteilungsstellen gefällt (BLV, SECO, BAFU, Ag- roscope).Seit der Einführung dieses Verfahrens in der Schweiz wurden die Bewilligungen von bereits 746 Pflanzenschutzmitteln überprüft. Dieses Vorgehen entspricht jenem in den EU-Mitgliedstaaten. Der Absatz 1 wird um eine Bestimmung ergänzt, die es ermöglicht, auch eine gezielte Überprüfung vorzunehmen, wenn sich aufgrund neuer Erkenntnisse eine Prüfung der in der Bewilligung festgehal- tenen Verwendungsvorschriften bei allen Pflanzenschutzmitteln, die einen spezifischen Wirkstoff ent- halten, aufdrängt. Dies kann beispielsweise vorkommen, wenn neue Massnahmen zur Risikoreduktion
84
Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV)
eingeführt werden oder wenn Monitoringdaten aus der Schweiz Hinweise auf häufige Überschreitun- gen der ökologisch annehmbaren Grenzwerte liefern. Absatz 2 sieht vor, die Informationen zur Identifizierung des Produktes und zu seiner Zusammenset- zung nach jeder Erneuerung der Zulassung in der EU einzufordern, auch wenn keine neuen Bedin- gungen oder Einschränkungen festgelegt wurden. Diese Angaben werden heute im Rahmen des Ver- fahrens zur Erneuerung der Bewilligungen eingefordert. Absatz 3 räumt die Möglichkeit ein, bei der Bewilligungsinhaberin die für die Überprüfung der Bedin- gungen und Einschränkungen nach Absatz 1 erforderlichen Informationen einzufordern. Die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels wird angepasst, wenn die Überprüfung ergibt, dass dies angezeigt ist, damit die an eine Bewilligung geknüpften Bedingungen erfüllt sind (Absatz 4). Dieser Absatz ermöglicht es zudem, direkt aufgrund der Ergebnisse der von der EU durchgeführten Prüfung geeignete Massnahmen zu treffen. Absatz 5 besagt, dass die Bewilligung entzogen wird, wenn diese Informationen zur Identifizierung und Zusammensetzung des Produkts nicht geliefert werden oder wenn die Überprüfung der verfügba- ren Daten nicht zu dem Schluss kommt, dass die Bedingungen für eine Bewilligung nach wie vor er- füllt sind. Sind Änderungen oder ein Entzug einer Bewilligung angedacht, werden die Bewilligungsinhaberinnen angehört (Absatz 6). Artikel 34 Absatz 1 Die vorgeschlagene Änderung betrifft nur den Verweis auf den neuen Artikel 29a. Artikel 86d Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung ist derzeit auf 10 Jahre beschränkt; das Ablaufdatum steht in der Bewilligung. Dieser Artikel besagt daher, dass Pflanzenschutzmittel, deren Bewilligung nach dem Zeit- punkt des Inkrafttretens der Verordnung abläuft, auch nach diesem Ablaufdatum vermarktet werden können, sofern kein Bewilligungsentzug verfügt wurde. Anhang 2 Ziffer 5 In Anhang 2 Ziffer 5 werden die Kriterien festgehalten, um ein Wirkstoff als Wirkstoff mit geringem Ri- siko bezeichnen zu können. Wir schlagen vor, die Kriterien zu übernehmen, welche die EU jüngst in der Verordnung (EU) 2017/14321 erlassen hat.
8.4 Auswirkungen
8.4.1 Bund
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen oder personellen Auswirkungen für den Bund. Mit der Zusammenlegung der Verfahren zur Erneuerung der Bewilligung und zur gezielten Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln können Doppelspurigkeiten beseitigt werden. Die Ressourcen der Zulassungsstelle und der Beurteilungsstellen können effizienter eingesetzt werden, da sie sich auf
1 Verordnung (EU) 2017/1432 der Kommission vom 7. August 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln im Hinblick auf die Kriterien für die Genehmigung von Wirkstoffen mit geringem Risiko, ABl. L 205 vom 8.8.2017, S. 59.
85
Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV)
jene Pflanzenschutzmittel konzentrieren können, deren kritische Kontrollpunkte überprüft werden müs- sen.
8.4.2 Kantone
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen für die Kantone.
8.4.3 Volkswirtschaft
Mit der Zusammenlegung der Verfahren zur Erneuerung der Bewilligung und zur gezielten Überprü- fung von Pflanzenschutzmitteln kann ein Verfahren aufgehoben und die Unternehmen administrativ entlastet werden. Die Zusammenlegung hat keinen Einfluss auf die Produktesicherheit, da die Punkte, die heute beim Verfahren zur Erneuerung der Bewilligung geprüft wurden, neu im Rahmen der geziel- ten Überprüfung beurteilt werden. Die Bestimmungen der PSMV wie auch die vorgeschlagenen Ände- rungen sind mit den geltenden EU-Bestimmungen vereinbar. So können die Risikobewertungen der EU berücksichtigt und die Anerkennung der Bewilligung von Pflanzenschutzmitteln, die Wirkstoffe mit geringem Risiko enthalten, wie auch die Anerkennung von Grundstoffen in der Schweiz erleichtert werden.
8.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
8.6 Inkrafttreten
Die Änderungen sollen am 1. Januar 2019 in Kraft treten.
8.7 Rechtliche Grundlagen
Die Artikel 158 Absatz 2, 159a, 160 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG) sowie das Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) bil- den die rechtlichen Grundlagen der vorliegenden Verordnungsänderung.
86
[Signature] [QR Code]
Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20101 wird wie folgt geändert:
Art. 10b Abs. 2 2 Das WBF kann Wirkstoffe, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/20112 als Grundstoffe aufgeführt sind, als solche zulassen, ohne die Voraus- setzungen nach Artikel 10 Absatz 1 zu prüfen.
Art. 19 Aufgehoben
Art. 28 Aufgehoben
Art. 29 Abs. 4 und 5 4 und 5 Aufgehoben
1 SR 916.161
2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe, ABl. L 153 vom 11.6.2011 S. 1; zu- letzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1531 der Kommission vom 7. September 2017, ABl. L 232 vom 8.9.2018, S. 6
2017–...... 1 87
Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2018
Art. 29a Gezielte Überprüfung der Bewilligungen 1 Die Zulassungsstelle kann nach Rücksprache mit den Beurteilungsstellen Bewilli- gungen von Pflanzenschutzmitteln, die einen Wirkstoff, einen Safener oder einen Sy- nergisten enthalten, für den die EU bei der Genehmigung oder der Erneuerung der Genehmigung Bedingungen oder Einschränkungen festgelegt hat, jederzeit einer Überprüfung unterziehen. Sie kann dies auch tun, wenn neue Erkenntnisse gegebe- nenfalls eine Anpassung der Verwendungsvorschriften von Pflanzenschutzmitteln, die einen Wirkstoff enthalten, erforderlich machen. 2 Nach der Erneuerung der Zulassung eines Wirkstoffs, eines Safeners oder eines Sy- nergisten durch die EU sind die folgenden Informationen einzufordern: a. alle zur Identifizierung des Pflanzenschutzmittels erforderlichen Daten, ein- schliesslich seiner vollständigen Zusammensetzung; b. die erforderlichen Angaben für die Identifizierung des Wirkstoffs, des Safe- ners oder des Synergisten. 3 Nach Rücksprache mit den Beurteilungsstellen fordert die Zulassungsstelle bei der Bewilligungsinhaberin die für die Beurteilung dieser Bedingungen oder Einschrän- kungen nach Absatz 1 notwendigen Daten ein, einschliesslich der relevanten Infor- mationen zu den Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten, und legt eine Frist für deren Einreichung fest. 4 Die Zulassungsstelle ändert eine Bewilligung oder versieht sie mit neuen Vorschrif-
ten, wenn die Beurteilung der Daten nach Absatz 3 ergibt, dass dies angezeigt ist, um die Voraussetzungen nach Artikel 17 zu erfüllen. Sie kann eine Bewilligung direkt aufgrund der verfügbaren Ergebnisse des Verfahrens zur Genehmigung oder zur Er- neuerung der Genehmigung in der EU anpassen oder mit neuen Vorschriften verse- hen.
5 Die Bewilligung wird entzogen, wenn:
a. die Informationen nach Absatz 2 nicht geliefert werden; b. die Überprüfung der verfügbaren Informationen nicht darauf schliessen las- sen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 17 erfüllt sind. 6 Bevor die Zulassungsstelle eine Bewilligung ändert oder entzieht, unterrichtet sie
die Bewilligungsinhaberin und gibt ihr Gelegenheit, eine Stellungnahme oder weitere Informationen vorzulegen.
Art. 34 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Die Beurteilungsstellen führen eine vergleichende Bewertung durch, wenn sie nach
Artikel 8 einen Wirkstoff überprüfen, der als Substitutionskandidat genehmigt ist, oder wenn sie nach Artikel 29a ein Pflanzenschutzmittel überprüfen, das einen sol- chen Wirkstoff enthält. Die Zulassungsstelle entzieht die Bewilligung für ein Pflan- zenschutzmittel oder beschränkt diese auf eine bestimmte Nutzpflanze, wenn die vergleichende Bewertung der Risiken und des Nutzens nach Anhang 4 ergibt, dass:
2 88
Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2018
Art. 86d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom … 2018 Pflanzenschutzmittel, deren Bewilligung nach bisherigem Recht auf ein Datum nach dem 1. Januar 2019 befristet ist, können nach diesem Datum ohne zeitliche Be- schränkung vermarktet und verwendet werden, ausser es wurde ein Bewilligungsent- zug oder eine Änderung nach den Artikeln 29, 29a und 30 verfügt.
II Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
3 89
Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2018
Anhang 2
Ziff. 5
5. Wirkstoffe mit geringem Risiko
5.1. Wirkstoffe, die keine Mikroorganismen sind
5.1.1. Ein Wirkstoff, der kein Mikroorganismus ist, gilt nicht als Wirkstoff mit ge- ringem Risiko, wenn eines der folgenden Kriterien auf ihn zutrifft: a. er ist gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1272/20083 in eine der folgenden Klassen eingestuft oder einzustufen: - karzinogen, Kategorien 1A, 1B oder 2, - mutagen, Kategorien 1A, 1B oder 2, - reproduktionstoxisch, Kategorien 1A, 1B oder 2, - Hautallergen, Kategorie 1, - schwer augenschädigend, Kategorie 1, - Inhalationsallergen, Kategorie 1, - akut toxisch, Kategorien 1, 2 oder 3, - spezifisch zielorgantoxisch, Kategorien 1 oder 2, - giftig für Wasserorganismen, akut oder chronisch, Kategorie 1, auf der Grundlage geeigneter Standardprüfungen, - explosiv, - hautätzend, Kategorien 1A, 1B oder 1C; b. er wurde gemäss der Richtlinie 2000/60/EG4 als prioritärer Stoff be- stimmt; c. er gilt als endokriner Disruptor; d. er hat neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen.
5.1.2. Ein Wirkstoff, der kein Mikroorganismus ist, gilt nicht als Wirkstoff mit ge- ringem Risiko, wenn er persistent ist (Halbwertszeit im Boden über 60 Tage) oder sein Biokonzentrationsfaktor höher ist als 100.
Ein auf natürliche Weise vorkommender Wirkstoff, auf den keines der unter Num- mer 5.1.1 Buchstaben a bis d genannten Kriterien zutrifft, kann dagegen als Wirk- stoff mit geringem Risiko gelten, selbst wenn er persistent ist (Halbwertszeit im Bo- den über 60 Tage) oder sein Biokonzentrationsfaktor höher ist als 100.
5.1.3. Ein Wirkstoff, der kein Mikroorganismus ist und der von Pflanzen, Tieren
oder sonstigen Organismen zu Kommunikationszwecken abgegeben und genutzt
3 Vgl. Fussnote in Art. 3 Abs. 1 Bst. d.
4 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober
2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Be-
reich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.
4 90
Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2018
wird, gilt als Wirkstoff mit geringem Risiko, wenn keines der unter Nummer 5.1.1 Buchstaben a bis d genannten Kriterien auf ihn zutrifft.
5.2. Mikroorganismen
5.2.1. Ein Wirkstoff, der ein Mikroorganismus ist, kann als Wirkstoff mit geringem Risiko gelten, sofern er nicht auf Stammebene multiple Resistenzen gegenüber anti- mikrobiellen Mitteln zur Verwendung in der Human- oder Tiermedizin aufweist.
5.2.2. Baculoviren gelten als Wirkstoffe mit geringem Risiko, sofern auf Stamm-
ebene keine schädlichen Auswirkungen auf Nichtzielinsekten bei ihnen nachgewie- sen wurden.
5 91
Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2018
6 92
Vernehmlassung
9 Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern
(Dünger-Verordnung, DüV; SR 916.171)
9.1 Ausgangslage
Einführung neue Düngerkategorie „mineralische Recyclingdünger“
Phosphor ist eine nicht erneuerbare Ressource und ein für den Menschen und andere Organismen essentielles, nicht substituierbares Element. Die bekannten Vorräte von Rohphosphat reichen nach neueren Berechnungen für die nächsten ca. 300 Jahre. Allerdings konzentrieren sich die grössten be- kannten Phosphor-Vorkommen auf wenige Staaten (v.a. Marokko, China und die USA), was gewisse Abhängigkeiten impliziert. Trotz der mittelfristig vermeintlich sicheren Verfügbarkeit von Rohphosphat ist die Schonung dieser Ressource aus Nachhaltigkeitsüberlegungen angezeigt. Die Schweiz ist abhängig von Phosphor-Importen um den Bedarf an Phosphor in Düngemitteln zu de- cken. Drei Viertel der importierten Phosphor-Menge bleiben dabei in der Schweiz, der Rest wird über- wiegend über den Gewässereintrag und den Export tierischer Abfälle wieder aus dem System Schweiz entfernt. Die Verwendung von importierten Mineraldüngern aus Rohphosphat in der landwirt- schaftlichen Produktion kann aber zu einem erhöhten Eintrag von potentiell toxischen Schwermetallen wie Cadmium in den Böden führen. Diese Schwermetalle können sich im Boden anreichern und damit langfristig die Bodenfruchtbarkeit gefährden.
Die Rückgewinnung von Phosphor aus dem Abwassersystem der Schweiz zur Wiederverwendung (Recycling) in der Landwirtschaft ist ein möglicher Weg die natürlichen Phosphor-Vorräte zu schonen und den Zufluss von Schwermetallen in Schweizer Böden durch importierte Dünger zu verringern. Zu- dem hat die Rückgewinnung den Effekt, die Abhängigkeit von Schweizer Landwirten vor unsicheren und stark schwankenden Rohstoffpreisen zu reduzieren. Das Ausbringen von Klärschlamm als Dünger ist seit 2006 verboten. Seither wird Klärschlamm ver- brannt und die Asche deponiert oder in der Zementproduktion verwertet. Damit gelangt auch der im Klärschlamm enthaltene Phosphor in Deponien oder in Zement und steht der landwirtschaftlichen Pro- duktion nicht mehr zur Verfügung. Die im Jahr 2016 in Kraft getretene Verordnung über die Vermei- dung und Entsorgung von Abfällen (VVEA, Art. 15) verlangt ab 2026 die Rückgewinnung von Phos- phor aus kommunalen Abwässern, Klärschlamm zentraler Abwasserreinigungsanlagen oder aus Asche von solchem Klärschlamm. Aus den so gewonnenen Nährstoffen kann Recycling-Dünger pro- duziert werden.
Um Dünger mit aus kommunalen Abwässern zurückgewonnenem Phosphor in der Landwirtschaft wie- derverwenden zu können, müssen bisher die Grenzwerte für Recyclingdünger laut Chemikalien-Risi- koreduktionsverordnung (ChemRRV; SR 814.81) eingehalten werden. Die aus der Abwasserreinigung gewonnenen Dünger gelten als Recyclingdünger, können aber die geltenden Grenzwerte für Recyc- lingdünger, die pro kg Trockenmasse festgelegt sind, nicht einhalten. Die Anwendung der Grenzwerte für Recyclingdünger für Dünger mit zurückgewonnenem Phosphor ist allerdings nicht zweckmässig, da diese im Vergleich zu klassischen Recyclingdüngern wie Kompost oder Gärgut viel höhere Nähr- stoffgehalte aufweisen und damit in viel geringeren Mengen ausgebracht werden. Daher braucht es eine neue Düngerkategorie „mineralische Recyclingdünger“ mit eigenen Grenzwerten, welche eine sichere und nachhaltige Nutzung des zurückgewonnenen Phosphors garantiert.
Grundsätzlich besteht eine breite Akzeptanz gegenüber der Idee, Phosphor aus sekundärer Gewin- nung in der Schweiz als Dünger einzusetzen. Entscheidende Faktoren für die Abnehmer sind dabei die Qualität (im Sinne von Reinheit und konstanter Nährstoffverfügbarkeit) sowie der Preis, der Kon- kurrenzfähigkeit ermöglichen muss. Der Markt für mineralische Recyclingdünger hat das Potenzial, den aus der Abwasserwirtschaft zurückgewonnene Phosphor aufzunehmen. Damit kann der Phos- phor-Kreislauf der Schweiz weitgehend geschlossen werden.
Ausnahme von Aquariendüngern
Produkte, die für die Düngung von Wasserpflanzen in Aquarien vermarktet werden, unterstehen aktu- ell dem Düngerrecht. Solche Produkte enthalten häufig Nährstoffe in nach Düngerbuch-Verordnung (DüBV; SR 016.171.1) zu geringen Konzentrationen, um einem Düngertypen nach der Düngerliste der DüBV zu entsprechen und wären somit bewilligungspflichtig. Die Produkte werden in Aquarien ver- wendet und gelangen nicht direkt auf den Boden oder in Erntegüter, die von Menschen verzehrt wer- den, und sie stellen aufgrund ihrer meist geringen Nährstoff-Konzentrationen kein Risiko für Mensch, Tier und Umwelt dar. Momentan ist kein Aquariendünger nach Düngerrecht bewilligt.
93
Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern
Bewilligungen für wissenschaftliche Versuche
In der DüV ist keine Ausnahmebewilligung für die Einfuhr und/oder Verwendung von nicht zugelasse- nen Düngern zu wissenschaftlichen Zwecken vorgesehen. Hingegen sind solche Ausnahmebewilli- gungen für andere landwirtschaftliche Produktionsmittel wie Pflanzenschutzmittel, Futtermittel und pflanzliches Vermehrungsmaterial in der jeweiligen Verordnung geregelt. Es besteht somit eine Rege- lungslücke im Düngerrecht.
9.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Einführung neue Düngerkategorie „mineralische Recyclingdünger“
Die neue Düngerkategorie „mineralische Recyclingdünger“ zielt darauf ab, einen klar definierten Rah- men zur Produktion von Düngern aus kommunalen Abwässern in der Schweiz vorzugeben. Diese Vorgaben sind notwendig, damit die Industrie die Phosphor-Rückgewinnung vorantreiben und Dünger produzieren kann, die für die Landwirtschaft geeignet und zulassungsfähig sind. Der heutige rechtliche Rahmen sieht unterschiedliche Regelungen für Mineral- und Recyclingdünger in der Schweiz vor. Mineraldünger sind frei handelbar und nicht bewilligungspflichtig solange sie ei- nem Düngertyp gemäss Düngerbuchverordnung DüBV entsprechen. Recyclingdünger sind anmelde- und zulassungspflichtig (DüV). Die neuen „mineralischen Recyclingdünger“ werden der Bewilligungs- pflicht unterstellt, um die Qualität für die Endabnehmer zu gewährleisten. Die Grundlagen zur Bestimmung von Grenzwerten und der agronomischen Anforderungen für eine neue Düngerkategorie „mineralische Recyclingdünger“ hat Agroscope Reckenholz in der Studie „Ent- wicklung agronomischer und ökologischen Anforderungen an die Mindestqualitäten von mineralischen Recyclingdüngern“ erstellt (Link hier). Um einen nachhaltige und umweltschonende Nutzung minerali- scher Recyclingdünger zu gewährleisten, wurden dabei zuerst Minimalanforderungen an diese be- rechnet. Als Kriterium galt dabei, dass es durch die Ausbringung von mineralischen Recyclingdüngern zu keiner Akkumulation von Schadstoffen in Böden kommen kann. Ausgehend von den so bestimmten Minimalanforderungen wurden die Grenzwerte gemäss ALARA- Prinzip (as low as reasonably achievable) danach so weit gesenkt, dass sie technisch noch erreichbar sind. Eine detaillierte Beschreibung zur Herleitung der Grenzwerte kann auf der Hompage des BLW gefunden werden (Link hier). Die so abgeleiteten Grenzwerte für anorganische und organische Schadstoffe werden in die ChemRRV aufgenommen und gelten für alle Dünger, die aus der kommunalen Abwasserreinigung zu- rückgewonnenen Phosphor enthalten. Die Grenzwerte beziehen sich dabei auf den Phosphor-Gehalt des Düngers und nicht auf das Trockengewicht. Mineralische Recyclingdünger müssen damit Grenz- werte für Cadmium, Arsen, Quecksilber, Nickel, Chrom, Blei, Kupfer, polyzyklische aromatische Koh- lenwasserstoff (PAK), polychlorierte Biphenyle (PCB) sowie Dioxine (PCDD) und Furane (PCDF) ein- halten. Die agronomischen Anforderungen wurden ebenfalls in der Studie von Agroscope Reckenholz be- stimmt. Dazu wurden verschiedene Extraktionsverfahren mit der Pflanzenaufnahme von Phosphor aus mineralischem Recyclingdünger verglichen und so die Extraktionsverfahren bestimmt, welche die agronomische Qualität am besten darstellen. Die Deklarationspflicht dieser Phosphor-Löslichkeiten wird nun in der Düngerbuchverordnung (DüBV) verankert. Aus den bekannten Haupt-Verfahrensprozessen zur Rückgewinnung von Phosphor aus kommunalen Abwässern (Kristallisation von P-Salzen, Säurefällung aus Klärschlamm direkt, Säurefällung aus Klär- schlammasche und thermochemische Prozesse) gibt es bereits heute mindestens je ein Verfahren, welches die Anforderungen einhalten kann.
Ausnahme von Aquariendüngern
Dass Aquariendünger der Bewilligungspflicht unterstellt sind, bedeutet für die Inverkehrbringer und die Behörden nur unnötigen administrativen Aufwand. Sie werden deshalb mit der geplanten Verord- nungsänderung explizit vom Düngerrecht ausgenommen, da sie nicht in die Böden oder Erntegüter gelangen. Auch nach der Änderung gelten solche Produkte nach wie vor als chemische Zubereitun- gen und müssen in Selbstkontrolle nach Chemikalienverordnung, (ChemV; SR) von den Inverkehr- bringern eingestuft und gekennzeichnet werden.
Bewilligungen für wissenschaftliche Versuche
94
Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern
Analog zu den anderen Produktionsmitteln in der Landwirtschaft sollen auch für Dünger Ausnahmebe- willigungen für die Forschung und Entwicklung erteilt werden können, wobei allenfalls notwendige Auf- lagen gemacht werden müssen. Die Verordnungsänderung kommt diesem Bedürfnis nach, indem pro- visorische Bewilligungen auch für wissenschaftliche Zwecke ausgestellt werden können.
9.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Düngerverordnung
Art. 1
Abs. 2 Bst. c - Aquariendünger für Wasserpflanzen werden explizit aus der Düngerbuchverordnung ausgeschlossen.
Art. 5
Abs. 2 Bst. cbis - Die Definition der Kategorie „mineralische Recyclingdünger“ schliesst alle reinen Phosphor-Dünger wie auch Mischprodukte mit ein. Damit wird es möglich, dass aus der Abwasserwirt- schaft zurückgewonnener Phosphor mit anderen Düngern zu Mehrnährstoffdüngern vermischt werden kann. Allerdings müssen diese Mischdünger die Vorschriften bezüglich Belastungen der neuen Kate- gorie „mineralische Recyclingdünger“ einhalten.
Art. 10
Abs. 1 Bst. b Ziff. 4bis - Die Inverkehrbringer von mineralischen Recyclingdüngern müssen eine Bewilli- gung für die Produkte beantragen, damit die Qualität kontrolliert werden kann. Dadurch wird sicherge- stellt, dass keine minderwertigen Produkte auf den Markt gelangen, die zu negativen Umwelteinflüs- sen führen könnten.
Art. 12
Abs. 1 Bst. c - Hier wird die Möglichkeit geschaffen, eine provisorische Bewilligung für wissenschaftli- che Zwecke zu erhalten, was bisher nicht explizit möglich war. Chemikalienrisikoreduktionsverordnung (ChemRRV; SR814.81)
Anhang 2.6
Ziffer 2.2.4 - Die Grenzwerte für die höchstmöglichen anorganischen und organischen Belastungen von mineralische Recyclingdünger bezogen auf den Phosphor-Gehalt werden in der ChemRRV veran- kert. Wenn Nährstoffe wie Stickstoff aus der Abwasseraufbereitung gewonnen werden sollen, gehören diese zwar auch zu der Kategorie mineralische Recyclingdünger, müssen jedoch die Grenzwerte für Recyclingdünger einhalten, da ein Bezug auf die Phosphorfracht keinen Sinn ergeben würde.
Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA; SR814.600)
Art. 15
Abs. 3 - Mit der Ergänzung des Verweises auf die relevanten Grenzwerte für mineralische Recycling- dünger wird der vorhandene Abschnitt präzisiert.
9.4 Auswirkungen
9.4.1 Bund
Die Einführung einer neuen Düngerkategorie hat keinen direkten Einfluss auf den Bund. Durch die Be- willigungspflicht werden einige neue Dossiers zur Beurteilung beim BLW eingereicht, dies wird jedoch nicht zu einem signifikanten Anstieg der jährlich zur Beurteilung eingereichten Dossiers führen. Zudem
95
Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern
erleichtert die neue Düngerkategorie mitsamt den dazugehörigen Grenzwerten die Beurteilung dieser Produkte.
Die Ausnahme von Aquariendüngern stellt eine geringe administrative Vereinfachung für die Zulas- sungsstelle des BLW dar.
Die Regelung zur vereinfachten Bewilligung für Dünger zu wissenschaftlichen Zwecken ist eine Er- leichterung für die Wissenschaft und die Zulassungsstelle des BLW.
Insgesamt ergibt sich weder ein finanzieller noch ein personeller Mehraufwand für den Bund.
9.4.2 Kantone
Den Vollzugsstellen entsteht durch die neue Düngerkategorie kein Mehraufwand in den routinemässi- gen Kontrollen von Düngerprodukten.
Aquariendünger müssen nicht mehr nach dem Düngerrecht, sondern nach dem Chemikalienrecht be- urteilt werden.
Die vereinfachte Bewilligung für wissenschaftliche Zwecke hat keinen Einfluss auf die Kantone.
9.4.3 Volkswirtschaft
Die Grenzwerte für mineralische Recyclingdünger ermöglichen die grosstechnische Rückgewinnung von Phosphor aus der Abwasserwirtschaft. Die Abwasserwirtschaft muss Phosphor zurückgewinnen, und die Düngerindustrie ist bereit, diesen Phosphor aufzunehmen. Gespräche unter den verschiede- nen Akteuren haben bereits stattgefunden, und es werden sich neue Markterschliessungsstrategien eröffnen. Die Nutzung des sekundären Phosphors in der Schweiz verringert die Import- und Preisab- hängigkeit vom internationalen Rohstoffhandel.
Aquariendünger können ohne Bewilligungen in Verkehr gebracht werden. Da es sich um einen Ni- schenmarkt handelt, wird es keine spürbaren volkswirtschaftlichen Auswirkungen geben.
Wissenschaftliche Versuche können mit vereinfachten Bewilligungsverfahren durchgeführt werden, was den Forschungsplatz Schweiz stärkt.
9.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Einführung neue Düngerkategorie „mineralische Recyclingdünger“
In der EU gibt es noch keine Grenzwerte oder klar definierten Ausgangsstoffe für sekundären Phos- phor. Entsprechende Arbeiten sind in der EU im Gange; die Schweiz übernimmt hier eine Pionierrolle.
Die Bestimmungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
9.6 Inkrafttreten
Die Verordnungsänderung soll auf den 1. Januar 2019 in Kraft treten.
9.7 Rechtliche Grundlagen
Art. 159a des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) bildet die Grundlage für die vorgenommenen Änderungen.
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[Signature] [QR Code]
Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern
(Dünger-Verordnung, DüV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Dünger-Verordnung vom 10. Januar 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. c
2 Die Verordnung gilt nicht:
c. für Dünger, die für Wasserpflanzen in Aquarien bestimmt sind.
Art. 5 Abs. 2 Bst. cbis
2 Als Dünger im Sinne dieser Verordnung gelten:
cbis. mineralische Recyclingdünger: Dünger mit teilweise oder vollständig aus der kommunalen Abwasser-, Klärschlamm- oder Klärschlammaschenaufbereitung gewonnenen Nährstoffen;
Art. 10 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4bis
1 Folgende Dünger bedürfen zur Zulassung einer Bewilligung des BLW:
b. Dünger der folgenden Düngerkategorien: 4bis. mineralische Recyclingdünger,
1 SR 916.171
2018–...... 1 97
Dünger-Verordnung AS 2018
Art. 12 Abs. 1 Bst. c
1 Das BLW kann vor Abschluss des Bewilligungsverfahrens während maximal fünf
Jahren nach Einreichung des Gesuches für einen Dünger eine provisorische Bewilli- gung erteilen, wenn dieser geeignet erscheint und weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährden kann und wenn: c. dieser ausschliesslich zu wissenschaftlichen Zwecken eingeführt und/oder ausgebracht wird.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III Diese Verordnungs-Änderung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2 98
Dünger-Verordnung AS 2018
Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Abfallverordnung vom 4. Dezember 20152
Art. 15 Abs. 3
3 Bei der Rückgewinnung von Phosphor aus Abfällen nach Absatz 1 oder 2 sind die
in diesen Abfällen enthaltenen Schadstoffe nach dem Stand der Technik zu entfer- nen. Wird der zurückgewonnene Phosphor für die Herstellung eines Düngers ver- wendet müssen zudem die Anforderungen von Anhang 2.6 Ziffer 2.2.4 der Chemi- kalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20053 (ChemRRV) erfüllt sein.
2. Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20054
Anhang 2.6 Ziff. 2.2.4
2.2.4 Mineralische Recyclingdünger
1 Der anorganische Schadstoffgehalt von mineralischem Recyclingdünger mit se- kundärem Phosphor darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
Schadstoff Grenzwert in Gramm pro Tonne Phosphor (P)
Blei (Pb) 500 Cadmium (Cd) 25 Kupfer (Cu) 3000 Nickel (Ni) 500 Quecksilber (Hg) 2 Zink (Zn) 10000 Arsen (As) 100 Chrom (Cr) 1000
2 SR 814.600 3 SR 814.81 4 SR 814.81
3 99
Dünger-Verordnung AS 2018
2 Der organische Schadstoffgehalt von mineralischem Recyclingdünger mit sekundä- rem Phosphor darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten: Schadstoff Grenzwert
Polyzyklische aromatische Kohlenwasser-
25 Gramm pro Tonne Phosphor (P) 1
stoffe (PAK) Polychlorierte Biphenyle (PCB) 0,5 Gramm pro Tonne Phosphor (P)
120 Nanogramm I-TEQ pro Kilogramm
Dioxine (PCDD) und Furane (PCDF) Phosphor (P) 3 1 Summe der folgenden 16 PAK-Leitverbindungen der EPA (Priority pollutants list): Naphthalin, Acenaphthy- len, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Ben- zo(b)fluoranthen, Benzo(k)-fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno(1,2,3-c,d)pyren, Dibenzo(a,h)anthracen und Benzo(g,h,i)perylen 2 Summe der 7 Kongeneren gemäss IRMM (Institute for Reference Materials and Measurements), IUPAC-Nr. 28, 52, 101, 118, 138, 153 180 3 I-TEQ = Internationale Toxizitätsäquivalente
3 Mineralischer Recyclingdünger mit sekundärem Stickstoff oder Kalium muss die Grenzwerte für Recyclingdünger nach Ziffer 2.2.1 einhalten.
4 100
Vernehmlassung 10 Derzeit in Kraft: Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) Neu ab 1.1.2020: Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)
10.1 Ausgangslage
In der Schweiz wie generell in Europa treten Organismen, welche die Pflanzengesundheit bedrohen, insbesondere aufgrund des zunehmenden internationalen Handels und des Klimawandels vermehrt auf. Ausbrüche von Pflanzenkrankheiten und -schädlingen können schwere Einbussen bei der land- wirtschaftlichen und gartenbaulichen Produktion verursachen oder die Waldfunktionen erheblich ge- fährden. Um diesen Gefahren entgegenzuwirken, müssen die bestehenden pflanzengesundheitlichen Massnahmen verstärkt werden. Mit gezielteren und zusätzlichen Massnahmen und Instrumenten sol- len die Einschleppung, Ansiedelung und Verbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen (bgSO) vermieden werden. Das Vorsorgeprinzip soll vermehrt angewendet werden: Es sollen mehr Ressourcen in einem frühen Stadium eingesetzt werden, um späteren Schäden in der Landwirtschaft und im produzierenden Gartenbau oder Beeinträchtigungen der Waldfunktionen durch bgSO vorzu- beugen.
In der Europäischen Union (EU) ist am 13. Dezember 2016 die neue Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 in Kraft getreten. Den EU-Mitgliedstaaten und den betroffenen Kreisen wird eine Übergangsfrist von drei Jahren gewährt, um sich auf die neuen Vorschriften vorzubereiten. In dieser Zeit werden von der EU-Kommission auch noch mehrere Ausführungsbestimmungen erlassen. Die Verordnung ist das Resultat einer umfassenden und mehrjährigen Überarbeitung des europäischen Rechts im Bereich Pflanzengesundheit und trägt den oben erwähnten Veränderungen Rechnung. Auf- grund des bilateralen Agrarabkommens zwischen der Schweiz und der EU muss die Gleichwertigkeit der phytosanitären Bestimmungen erhalten werden. Nur dann ist der freie Warenverkehr mit der EU gewährleistet.
Um die Schweiz besser vor bgSO zu schützen und die Gleichwertigkeit des phytosanitären Rechts zu sichern, soll die PSV total revidiert werden.
10.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die grundlegenden Bestimmungen der geltenden PSV (Verbot mit bgSO umzugehen, Melde- und Be- kämpfungspflicht, Einfuhrverbot oder spezifische Anforderungen für die Einfuhr bestimmter Waren aus Drittländern, Zulassungspflicht bestimmter Betriebe, Pflanzenpasssystem für den Handel mit der EU) bleiben grundsätzlich bestehen. Hingegen ändert der Aufbau der Verordnung und einige der bisheri- gen Vorschriften werden strenger oder auf weitere Waren (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und jegli- ches Material, das als Träger für bgSO dienen kann) ausgedehnt. Die wichtigsten Änderungen sind die folgenden:
bgSO werden neu in vier Hauptkategorien unterteilt (vgl. Abb. 1): 1. Quarantäneorganismen sind Schadorganismen von potenzieller wirtschaftlicher Bedeutung, die in der Schweiz nicht vorkommen oder zwar vorkommen, aber noch nicht weit verbreitet sind. Gewisse Quarantäneorganismen werden aufgrund ihrer besonderen Bedrohung für die Landwirtschaft, den produzierenden Gartenbau oder den Wald neu prioritär behandelt („priori- täre Quarantäneorganismen“). Dazu gehören zum Beispiel das Bakterium Xylella fastidiosa und der Asiatische Laubholzbockkäfer. 2. bgSO, die in der Schweiz verbreitet, in bestimmten Gebieten jedoch noch nicht auftreten und dort ein hohes Schadpotenzial aufweisen, werden als „Schutzgebiet-Quarantäneorganismen“ bezeichnet. Sie besitzen nur in den für sie ausgeschiedenen Schutzgebieten den Status eines Quarantäneorganismus, nicht aber in der übrigen Schweiz. 3. Als „potenzielle Quarantäneorganismen“ werden neu auftretende Schadorganismen bezeich- net, für die vorübergehende Massnahmen ergriffen werden, bis abgeklärt ist, ob sie die Krite- rien für einen Quarantäneorganismus erfüllen. Diese Kategorie ist nicht neu; sie war bisher in Art. 52 Abs. 6 PSV geregelt.
101
Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV)
4. In Übereinstimmung mit dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC), wird die neue Kategorie „geregelte Nicht-Quarantäneorganismen“ geschaffen. Dies sind bgSO, die in der Schweiz weitverbreitet sind und hauptsächlich über zum Anpflanzen bestimmte Wirtspflan- zen verbreitet werden. Sie erfüllen die Kriterien für einen Quarantäneorganismus nicht (mehr). Da ihr Auftreten auf oder im Pflanzgut jedoch nicht annehmbare ökonomische Folgen hätte, müssen phytosanitäre Massnahmen bezüglich des Vermehrungsmaterials ergriffen werden. Zu den geregelten Nicht-Quarantäneorganismen gehören insbesondere die aus der Zertifizie- rung bekannten Qualitätsorganismen wie z. B. die Verticillium-Welke und zahlreiche Obstviro- sen.
Abb. 1: Kategorien von bgSO. Die Einteilung ist abhängig von der Verbreitung und dem Gefährdungspotential der Organismen.
Es werden genaue Vorgaben zur Risikobewertung und zum Risikomanagement festgelegt.
Priorisierung und verstärkte Präventionsmassnahmen: Um die verfügbaren Ressourcen bei Bund und Kantonen gezielt und risikobasiert einsetzen zu können, werden gewisse Quarantäneorganis- men prioritär behandelt. Rund 10 % der Quarantäneorganismen werden als prioritär eingestuft werden. Aufgrund von Risikoanalysen wird davon ausgegangen, dass von ihnen die grössten öko- nomischen, sozialen und ökologischen Folgen zu erwarten sind, sollten sie sich in Europa und der Schweiz ansiedeln. Für diese prioritären Quarantäneorganismen sind daher verstärkte Präventi- onsmassnahmen vorgesehen. Dazu gehören eine intensivierte Überwachung, eine zielgruppen- spezifische Sensibilisierung für die Gefahr durch diese Quarantäneorganismen, die Erstellung von Notfall- und Aktionsplänen und die Durchführung von Kursen mit Übungen (Simulationsübungen), welche auch die Ausbildung der zuständigen Stellen (namentlich Behörden und Labors) für die Ereignisbewältigung beinhalten.
Ausweitung der Pflanzenpasspflicht und Anpassung des Pflanzenpassformats: Die Pflanzenpass- pflicht wird auf sämtliche zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ausgedehnt und sowohl das Sys- tem wie auch das Format des Pflanzenpasses vereinheitlicht. Der Pflanzenpass wird neu in jedem Fall eine Etikette sein, die von den dafür zugelassenen Betrieben auf der Handelseinheit ange- bracht werden muss.
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Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV)
Stärkung der Eigenverantwortung: Die im Rahmen des Pflanzenpasses zugelassenen Betriebe müssen künftig ihre Eigenverantwortung vermehrt wahrnehmen. Zwar müssen diese Betriebe grundsätzlich bereits heute die phytosanitäre Kontrolle der von ihnen in Verkehr gebrachten Wa- ren durchführen, diese Pflicht wird jedoch nun ausdrücklich in der Verordnung festgehalten. Die Frequenz der amtlichen Kontrollen eines zugelassenen Betriebes hängt zukünftig davon ab, wie gross das von ihm ausgehende phytosanitäre Risiko (u. a. aufgrund des Betriebstyps und der Wa- ren, mit denen er umgeht) ist und wie dieser Präventionsmassnahmen umsetzt (d. h. entspre- chende Risikomanagementpläne erstellt und beachtet). Für den Bereich Verpackungsmaterial aus Holz nach ISPM15 wird die Eigenverantwortung der Betriebe ebenfalls gefördert.
Erhöhte Anforderungen an die Einfuhr aus Drittländern: Für Waren, von denen ein erhöhtes phyto- sanitäres Risiko ausgeht oder deren Risiko für die Einschleppung von Schadorganismen noch un- bekannt ist, gelten für die Einfuhr aus Drittländern erhöhte Anforderungen bzw. ein temporäres Im- portverbot. Der Import von lebendem Pflanzenmaterial (Pflanzen, Früchte, Gemüse, Samen etc.) ist grundsätzlich nur möglich, wenn ein Pflanzengesundheitszeugnis deren Freisein von bgSO be- scheinigt. Ausnahmen gibt es nur für kleine Mengen bestimmter Waren im Reiseverkehr.
Delegationsbestimmungen: Weiterführende technische Bestimmungen sowie der Erlass der Listen der bgSO und der Waren werden an die Departemente WBF und UVEK delegiert. Wie sich in den vergangenen Jahren gezeigt hat, ändert sich insbesondere wegen des regen globalen Warenhan- dels die Gefährdung durch einzelne Organismen oder Warengruppen sehr rasch. Die Organis- men- und Warenlisten müssen diesem Umstand Rechnung tragen und daher häufiger geändert werden können. Sie sind deshalb neu nicht mehr in der Bundesratsverordnung zu finden, sondern werden in einer neu zu erarbeitenden, interdepartementalen Verordnung des WBF und UVEK an- gesiedelt. Die Ausführungsbestimmungen sollen gleichzeitig mit der Bundesratsverordnung in Kraft treten. Dringende Bestimmungen und Bestimmungen rein technischer oder administrativer Natur werden wie bisher an die zuständigen Bundesämter delegiert.
Umbenennung der PSV: Die Pflanzenschutzverordnung wird im Rahmen der Totalrevision in „Ver- ordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzen- gesundheitsverordnung)“ umbenannt. Dies um künftig konsistent mit der Bezeichnung der feder- führenden Stellen beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) (Fachbereich Pflanzengesundheit und Sorten) und Bundesamt für Umwelt (BAFU) (Sektion Waldschutz und Waldgesundheit) sowie übereinstimmend mit der verwendeten Terminologie in der EU zu sein. Der neue Name beseitigt auch die Verwechslungsgefahr mit der Pflanzenschutzmittelverordnung.
10.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Ingress Neu wird im Ingress auch auf den Anhang 4 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EU über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (bilaterales Agrarabkom- men) verwiesen. Die Schweiz und die Mitgliedstaaten der EU bilden de facto einen gemeinsamen phytosanitären Raum, in welchem der Handel mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen den gleichen Regeln unterstellt ist. Die vorliegende Verordnung erfolgt in Ausführung des Agrarabkommens und soll sicherstellen, dass die Gleichwertigkeit der Bestimmungen weiterhin gewahrt ist.
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
In Artikel 1 wird neu der Zweck der Verordnung festgehalten. Wie beispielsweise der Feuerbrand o- der das Auftreten des Asiatischen Laubbockkäfers gezeigt hat, können bgSO grosse Schäden anrich- ten. Die Bestimmungen dieser Verordnung bezwecken, solche Schäden möglichst zu verhindern (Ab- satz 1). Die Pflanzengesundheit soll insbesondere mit Vorsorge- und Bekämpfungsmassnahmen ge- schützt werden (Absatz 2). Wie bisher sind insbesondere die Massnahmen gegen die Einschleppung und Verbreitung von bgSO (Verbote, Bekämpfung, Überwachung, Vorschriften für die Produktion von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, Einfuhrbestimmungen und -kontrollen) Gegenstand der Verord-
103
Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV)
nung (Absatz 3). Der Umgang mit besonders gefährlichen Unkräutern ist nicht mehr Gegenstand die- ser Verordnung. Dieser wird in der Freisetzungsverordnung geregelt. Allerdings gelten bezüglich Amb- rosia artemisiifolia (Aufrechtes Traubenkraut) die Bestimmungen betreffend besonders gefährliche Un- kräuter der PSV vorübergehend weiterhin (bis zum 31. Dezember 2021, vgl. Art. 95).
Artikel 2 Begriffe Der Begriff bgSO war bisher nicht definiert. Darunter werden Schadorganismen von Pflanzen ver- standen, die bei einer Einschleppung und Verbreitung grosse wirtschaftliche, soziale oder ökologi- sche Schäden verursachen können. Neu werden unter diesem Begriff verschiedene Kategorien von Organismen zusammengefasst (vgl. oben und Abb. 1).
Der Begriff „Pflanzenerzeugnisse“ wird in Übereinstimmung mit der EU-Pflanzengesundheits- verordnung 2016/2031 bezüglich Holz präzisiert; Holz gilt neu nur unter bestimmten Vorausset- zungen als Pflanzenerzeugnis.
Der Begriff „Befallsherd“ ersetzt die bisherige Bezeichnung „Einzelherd“. Mit dem neuen Begriff soll besser ausgedrückt werden, dass es sich um einen lokalen Befall mit einem bgSO handelt. Neu wird präzisiert, dass nebst den nachweislich befallenen Pflanzen auch befallsverdächtige Pflanzen zu diesem Gebiet gehören.
Aus Harmonisierungsgründen werden, wie in der entsprechenden EU-Verordnung, die Begriffe „Drittländer“ anstelle von „Drittstaaten“ und „Pflanzengesundheitszeugnis“ anstelle von „Pflanzen- schutzzeugnis“ verwendet.
Waldbäume und Waldsträucher werden in dieser Verordnung neu nicht mehr definiert (vgl. Zu- ständigkeiten der Departemente, Art. 85).
In der neuen Verordnung wird an mehrere Stellen die Festlegung weiterführender Bestimmungen an die zuständigen Bundesämter (BLW und BAFU) delegiert. Damit klar wird, ob das BLW oder das BAFU für den Erlass einer konkreten Bestimmung zuständig ist, wird die Zuständigkeit in Artikel 3 festgelegt.
2. Kapitel: Bestimmung von Quarantäneorganismen
Die Bestimmungen zu bgSO befinden sich in der neuen Verordnung in vier eigenen Kapiteln und sind nicht mehr mit Bestimmungen über Waren vermischt.
In den Artikeln 4 und 5 wird auf die Kriterien für die Festlegung der Quarantäneorganismen, der prio- ritären Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen verwiesen (die Kriterien sind mehrheitlich in Anhang 1 festgelegt). Die Festlegung der einzelnen Schadorganismen in diesen ver- schiedenen Kategorien nach diesen Kriterien wird (wie bisher die Änderung der Anhänge 1 und 2 PSV) an die zuständigen Departemente (WBF und UVEK) delegiert. Bei einem neu auftretenden Schadorganismus beurteilt wie bisher das zuständige Bundesamt, ob es sich um einen potenziellen Quarantäneorganismus handelt (Artikel 5 Absatz 2). Für die Zuständigkeit ist massgebend, ob der bgSO in erster Linie die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau oder den Wald gefährdet (vgl. Art. 85). Die Listen der bgSO werden grundsätzlich den Listen der EU entsprechen, welche per Ende 2019 erlassen werden sollen. Bei den Quarantäneorganismen kann davon ausgegangen wer- den, dass die Liste grundsätzlich die aktuell in Anhang 1 Teil A und Anhang 2 Teil A Abschnitt I der PSV vom 27. Oktober 2010 aufgeführten bgSO enthalten wird.
3. Kapitel: Verbot des Umgangs mit Quarantäneorganismen
Artikel 6 Absatz 1 statuiert das grundsätzliche Verbot, mit Quarantäneorganismen ausserhalb von ge- schlossenen Systemen umzugehen (absichtliche Tätigkeiten). In geschlossenen Systemen (wie Labo- ratorien) sind die Bestimmungen der Einschliessungsverordnung (ESV) zu beachten (Absatz 2). Der bisherige Artikel 27 der PSV betreffend die Ausnahmebestimmungen wird neu für Schadorganismen
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Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV)
und Waren in zwei Artikel aufgeteilt (Art. 7 und 38). Artikel 7 bestimmt, dass das zuständige Bundes- amt für die aufgeführten Zwecke auf Gesuch hin Ausnahmen vom Verbot bewilligen kann, wenn die Ausbreitung des betreffenden bgSO ausgeschlossen werden kann. Absatz 2 führt auf, welche Anga- ben eine Bewilligung mindestens enthalten muss.
4. Kapitel: Massnahmen gegen die Einschleppung und die Ausbreitung von Quarantäneorga- nismen
1. Abschnitt: Meldepflicht
Für Quarantäneorganismen gilt wie bisher eine allgemeine Meldepflicht (Artikel 8 Absatz 1). Dabei melden zugelassene Betriebe (vgl. Art. 57) einen Befall oder Befallsverdacht direkt dem Eidgenössi- schen Pflanzenschutzdienst (EPSD) (Absatz 2). Die zuständigen kantonalen Dienste sind verpflichtet, das Auftreten eines Quarantäneorganismus unverzüglich dem EPSD zu melden (Absatz 3), damit ge- eignete Massnahmen zu dessen Tilgung bestimmt werden können.
2. Abschnitt: Vorsorgemassnahmen
Zusätzlich zur Meldepflicht haben Betriebe, die gewerbsmässig Pflanzenmaterial erzeugen oder damit handeln, nach Artikel 9 die Pflicht, bei Verdacht auf einen Quarantäneorganismus unverzüglich Vor- sorgemassnahmen zu ergreifen, um die Ansiedelung und Ausbreitung des Schadorganismus zu ver- hindern. Wenn dem zuständigen kantonalen Dienst ein Verdacht auf einen Quarantäneorganismus bekannt ist, muss er nach Artikel 10 dem Verdacht nachgehen. Dazu gehören gegebenenfalls auch Probenahmen und Tests, die in Labors durchgeführt werden müssen, welche vom EPSD zu diesem Zweck bestimmt werden (Absatz 2). Besteht unmittelbar die Gefahr, dass sich der Schadorganismus ansiedelt und ausbreitet, muss der zuständige kantonale Dienst vorsorglich geeignete Massnahmen nach Artikel 13 Buchstaben a bis d ergreifen, um dies zu verhindern (Absatz 3). Der EPSD muss Ver- dachtsfällen in zugelassenen Betrieben (vgl. Art. 57) nachgehen (Absatz 4).
3. Abschnitt: Information betroffener Betriebe und der Öffentlichkeit
Der EPSD bzw. der zuständige kantonale Dienst hat nach Artikel 11 beim Auftreten eines Quarantä- neorganismus eine Informationspflicht gegenüber den Betrieben, deren Waren ebenfalls von diesem Schadorganismus befallen sein könnten. Wenn ein prioritärer Quarantäneorganismus in der Schweiz auftritt, muss das zuständige Bundesamt die Öffentlichkeit in zweckdienlicher, zielgruppenspezifischer Weise über die ergriffenen oder noch zu ergreifenden Bekämpfungsmassnahmen informieren (Artikel 12). Damit werden insbesondere die relevanten Zielgruppen des öffentlichen und privaten Grüns für pflanzengesundheitliche Fragen sensibilisiert. Aufmerksame Berufsleute oder Privatpersonen sind wertvolle, kostengünstige Frühwarner: Alle Befälle des Asiatischen Laubholzbockkäfers in der Schweiz wurden von Privatpersonen entdeckt und gemeldet. Der Befall in Berikon (AG) fiel einem auf- merksamen Gartenbau-Lernenden auf, welcher kurz vorher in seinem Lehrbetrieb einen Aufruf des EPSD gesehen hatte, verdächtige Symptome zu melden. Wird ein Befall frühzeitig entdeckt und ge- meldet, steigen die Tilgungschancen und sinken die Bekämpfungskosten.
4. Abschnitt: Tilgungsmassnahmen
Artikel 13 betreffend Tilgungsmassnahmen entspricht grundsätzlich dem Artikel 42 der PSV vom 27. Oktober 2010. Der zuständige kantonale Dienst muss bei einem Befall durch einen Quarantäneorga- nismus unverzüglich die vom zuständigen Bundesamt bestimmten Massnahmen ergreifen (Absätze 1 und 2). Diese Anweisungen können in Form einer Richtlinie, einer Vollzugshilfe oder eines Notfall- plans vorliegen (Absatz 5, vgl. Art. 20), oder im Einzelfall erteilt werden. Neu ist ausdrücklich vorge- schrieben, dass der zuständige kantonale Dienst (allenfalls in Zusammenarbeit mit dem EPSD) Abklä- rungen in Bezug auf die Quelle und die mögliche weitere Ausbreitung des Schadorganismus machen muss (Absatz 3). Betrifft der Befall einen zugelassenen Betrieb (vgl. Art. 57), werden die erforderli- chen Vorkehrungen wie bisher vom EPSD getroffen (Absatz 4).
In Absatz 1 ist die Rede von Vektoren. Ein Vektor (in den meisten Fällen ein Insekt) ist ein Überträger von Krankheitserregern, die Infektionskrankheiten auslösen. Er transportiert einen Erreger (z. B. ein Bakterium oder Virus) von einer befallenen Wirtspflanze auf eine andere (gesunde) Pflanze.
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Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV)
Wenn ein prioritärer Quarantäneorganismus auftritt, muss der zuständige kantonale Dienst nach Arti- kel 14 neu einen Aktionsplan (Vorgehensplan) ausarbeiten, der die Tilgungs- bzw. Eindämmungs- massnahmen sowie einen Zeitplan für deren Umsetzung festlegt. Die Aktionspläne basieren auf den Notfallplänen des EPSD (vgl. Art. 20), respektive auf Richtlinien oder Vollzugshilfen.
Tritt ein Quarantäneorganismus auf, so hat der zuständige kantonale Dienst das Gebiet zu bezeich- nen, in welchem Tilgungsmassnahmen durchgeführt werden. Dieses umfasst den Befallsherd und eine ihn umgebende Pufferzone (Artikel 15). Die Ausdehnung der Pufferzone muss dabei risikoba- siert bestimmt werden (Absatz 2). Sofern vorhanden, erfolgt die Abgrenzung nach einer Richtlinie, ei- ner Vollzugshilfe oder einem Notfallplan (vgl. Art. 13 Abs. 5 und Art. 20), andernfalls im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesamt. In Absprache mit diesem kann unter Umständen (z. B. Befall von Pflanzen in einem abgeschlossenen Gewächshaus) auf eine Abgrenzung des Gebietes verzichtet werden (Absatz 3). Das BLW ist grundsätzlich für die Meldung an Nachbarländer verantwortlich, wenn diese vom abgegrenzten Gebiet direkt betroffen sind (Absatz 4).
5. Abschnitt: Eindämmungsmassnahmen
Bei Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen ist grundsätzlich immer die Aus- rottung des lokal auftretenden Schadorganismus das Ziel (Tilgungsstrategie). Dazu werden spezifi- sche Tilgungsmassnahmen (Art. 13) ergriffen, wie etwa die Rodung und fachgerechte Vernichtung be- fallener Wirtspflanzen (Beispiel Feuerbrand). Ist eine Tilgung des Schadorganismus nicht mehr aus- sichtsreich, beispielsweise weil er sich trotz der durchgeführten Massnahmen bereits diffus verbreiten konnte, wird die Strategie gewechselt und es werden Eindämmungsmassnahmen ergriffen (beim Feu- erbrand z. B. das Entfernen von symptomatischen Teilen von Wirtspflanzen anstelle der Rodung), um die weitere Ausbreitung des Schadorganismus zu verhindern. Dazu kann das zuständige Bundesamt wie bisher (Artikel 45 und 46 PSV) Befallszonen ausscheiden (Artikel 16). In Befallszonen können die kantonalen Dienste wertvolle Bestände an Wirtspflanzen des betreffenden Quarantäneorganismus als Schutzobjekte ausscheiden (in der Befallszone von Feuerbrand beispielsweise wertvolle Hochstamm- Obstgärten oder Erwerbsobstanlagen) (Artikel 17). Für Schutzobjekte gelten weiterhin die Tilgungs- strategie und die Überwachungspflicht der kantonalen Dienste (Absatz 3).
6. Abschnitt: Gebietsüberwachung und Notfallplanung
Für die Überwachung der phytosanitären Lage (Gebietsüberwachung), die risikobasiert durchgeführt werden muss, sind nach Artikel 18 wie bisher die kantonalen Dienste zuständig. Neu wird in der Ver- ordnung festgelegt, dass sie jährlich eine Gebietsüberwachung für sämtliche prioritäre Quarantäneor- ganismen und in Schutzgebieten für die entsprechenden Schutzgebiet-Quarantäneorganismen durch- führen müssen (Absatz 1). Diese Intensivierung der Überwachung der phytosanitären Situation in der Schweiz hat zum Ziel, künftig genügend Gewissheit bezüglich der Abwesenheit solcher Quarantäne- organismen im betreffenden Gebiet zu haben und deren möglichen Auftreten möglichst früh zu erken- nen (Prinzip des „known not to occur“). Dies im Gegensatz zum heutigen Prinzip, wonach grundsätz- lich erst beim Auftreten eines solchen bgSO die Gebietsüberwachung (intensiviert) durchgeführt wird (Prinzip des „not known to occur“). Das UVEK und WBF legen die spezifischen Bestimmungen für diese proaktive Gebietsüberwachungen fest (Absatz 3). Zur Abklärung der phytosanitären Lage be- züglich bestimmter Quarantäneorganismen und potenzieller Quarantäneorganismen kann der EPSD wie bisher mit den Kantonen zusätzliche Überwachungskampagnen organisieren (Absatz 4).
Zudem haben die zuständigen kantonalen Dienste die Pflicht, mindestens jährlich eine Erhebung zum Auftreten des betreffenden Quarantäneorganismus durchzuführen (Artikel 19). Wird der betreffende Organismus in der Pufferzone festgestellt, so wird die Gebietsabgrenzung entsprechend ausgedehnt (Absatz 2). Nur wenn der betreffende Quarantäneorganismus über einen ausreichend langen Zeit- raum nicht mehr nachgewiesen wurde, kann das abgegrenzte Gebiet im Einverständnis mit dem zu- ständigen Bundesamt aufgehoben werden (Absatz 3). Die Dauer der Aufrechterhaltung der Gebiets- abgrenzung und Überwachung hängt hauptsächlich von der Biologie des jeweiligen Schadorganismus und der geografischen Lage des Befallsherdes ab. Beispielsweise beträgt die Dauer beim Citrusbock- käfer grundsätzlich einen Lebenszyklus, der je nach Höhenlage unterschiedlich lange dauert, und ein
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Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV)
zusätzliches Jahr. Die Festlegung der Einzelheiten und Ausnahmen zur Überwachung in abgegrenz- ten Gebieten wird im Absatz 4 an das WBF und das UVEK delegiert.
Um für einen Befall durch einen Quarantäneorganismus vorbereitet zu sein, erstellt der EPSD einen generellen Notfallplan mit allgemein gültigen Angaben zu Zuständigkeiten, Abläufen etc. Für prioritäre Quarantäneorganismen erstellt das zuständige Bundesamt organismenspezifische Notfallpläne (Arti- kel 20). Sie beschreiben, wie bei einem Befall bzw. Befallsverdacht vorzugehen ist, präzisieren die Gebietsabgrenzung und konkretisieren Bekämpfungsmassnahmen (wenn diese nicht bereits in einer Richtlinie oder Vollzugshilfe präzisiert werden). Sie enthalten Protokolle, welche die visuellen Untersu- chungen, Probenahmen und Labortests beschreiben. Die Pläne müssen regelmässig überprüft und aktualisiert werden. Damit auch zugelassene Betriebe über die Notfallpläne informiert sind, sollen diese im Internet veröffentlicht werden.
Die Umsetzung der Notfallpläne wird unter Mitwirken der betroffenen Akteure (EPSD, zuständige kan- tonale Dienste, Labors etc.) in Kursen erlernt und durch Übungen trainiert (Simulationsübungen, Arti- kel 21). Häufig tritt ein Quarantäneorganismus in mehreren Ländern auf und für eine wirksame Be- kämpfung ist es notwendig, eine Tilgungsstrategie international harmonisiert durchzuführen. Deshalb sollen Simulationsübungen auch zusammen mit EU-Mitgliedstaaten durchgeführt werden können (Ab- satz 2). Sie sind grundsätzlich nicht als unangekündigte „Feuerwehrübungen“ gedacht, sondern (zu- mindest zu Beginn) als Ausbildungs- und Weiterbildungskurse (im Voraus angekündigt), um die Grundlagen der phytosanitären Massnahmen und den Ablauf für den Ernstfall gemäss Notfallplan zu erlernen bzw. gemeinsam zu üben.
7. Abschnitt: Massnahmen bei Verschlechterung der phytosanitären Situation in einem Land Nach bisherigem Recht kann das zuständige Bundesamt Massnahmen gegen einzelne Quarantäneor- ganismen festlegen, wenn sich die phytosanitäre Lage bezüglich dieser Organismen verschlechtert und sich dadurch das Risiko für die Schweiz erhöht (Artikel 52 Absatz 7 PSV). Zu den Massnahmen gehören insbesondere Einfuhr- und Durchfuhrverbote, erhöhte Anforderungen an Waren hinsichtlich deren Einfuhr sowie zusätzliche Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen im Landesinnern. Die Umsetzung ist mit den beiden Amtsverordnungen über phytosanitäre Massnahmen erfolgt1. Sol- che spezifischen Vorschriften können weiterhin gestützt auf Artikel 22 erlassen werden.
8. Abschnitt: Massnahmen gegen potenzielle Quarantäneorganismen
Beim Auftreten eines potenziellen Quarantäneorganismus kann das zuständige Bundesamt wie bis anhin nach Artikel 52 Absatz 6 PSV vorübergehende Massnahmen festlegen (Artikel 23). Diese um- fassen u. a. eine Meldepflicht, Vorsorge- und Tilgungsmassnahmen, Informationsmassnahmen sowie Vorgaben für die Überwachung, Erhebungen und Notfallplanung. Diese Bestimmungen sind ebenfalls in den beiden Amtsverordnungen über phytosanitäre Massnahmen zu finden.
9. Abschnitt: Schutzgebiete
Das WBF und das UVEK können nach Anhörung der betroffenen Kantone Schutzgebiete für bgSO ausscheiden, die in diesen Gebieten noch nicht vorkommen, in der übrigen Schweiz jedoch bereits weit verbreitet sind (Schutzgebiet-Quarantäneorganismen) (Artikel 24). Bezüglich dieser Schutzge- biete gelten nach wie vor amtliche Massnahmen (beispielsweise ein Verbot, den betreffenden bgSO oder bestimmte Waren in dieses Gebiet einzuführen). Des Weiteren muss der betreffende Schadorga- nismus die Kriterien eines Quarantäneorganismus für das geplante Schutzgebiet erfüllen (Anhang 1 Ziffer 1) und darf in diesem Gebiet mindestens in den vergangenen drei Jahren nicht aufgetreten sein. Die ausgeschiedenen Schutzgebiete (sowie die betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneorganismen) werden vom WBF und UVEK in der Departementsverordnung festgelegt (Absatz 2).
Ein Schutzgebiet kann nach Anhörung der betroffenen Kantone von den zuständigen Departementen aufgehoben oder dessen Ausdehnung angepasst werden (Artikel 25 Absätze 1 und 2). Ein Schutzge- biet wird u. a. von ihnen aufgehoben, wenn der zuständige kantonale Dienst der Überwachungspflicht
1 SR 916.202.1, SR 916.202.2
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nicht nachkommt (Absatz 2). Des Weiteren heben das WBF und das UVEK ein ausgeschiedenes Schutzgebiet auf, wenn der betreffende Schutzgebiet-Quarantäneorganismus trotz Tilgungsmassnah- men länger als zwei Jahre im betreffenden Schutzgebiet festgestellt wird. Das BAFU und das BLW können die Frist für die Tilgung des betreffenden Organismus aufgrund dessen biologischen Eigen- schaften verlängern (Absatz 3).
Nach Artikel 26 ist der Umgang mit Schutzgebiet-Quarantäneorganismen ausserhalb eines geschlos- senen Systems in den entsprechenden Schutzgebieten verboten. Für Schutzgebiet-Quarantäneorga- nismen kann das zuständige Bundesamt analog zu den Bestimmungen für Quarantäneorganismen Ausnahmen vom Verbot bewilligen (Absatz 2) und die Pflichten nach den Artikeln 8–11, 13 und 15 (Meldepflicht, Vorsorgemassnahmen, Informationspflicht, Tilgungs- bzw. Eindämmungsmassnahmen und Gebietsabgrenzung) gelten auch für diese Schadorganismen (Artikel 27).
5. Kapitel: Umgang mit zum Anpflanzen bestimmten Wirtspflanzen
Geregelte Nicht-Quarantäneorganismen sind bgSO, welche hauptsächlich über spezifische, zum An- pflanzen bestimmte Pflanzen verbreitet werden. Sie sind in der Schweiz bereits weit verbreitet. Diese neue Schadorganismenkategorie wird in der Schweiz wie in der EU auf Basis des IPPC eingeführt. Im Artikel 28 werden die Kriterien für die Einteilung von bgSO in diese Kategorie und der Umgang mit entsprechenden Wirtspflanzen geregelt. Nach Absatz 1 ist die Einfuhr und das Inverkehrbringen von bestimmten Wirtspflanzen für gewerbliche Zwecke verboten, wenn sie von geregelten Nicht-Quarantä- neorganismen befallen und zum Anpflanzen bestimmt sind (Ausnahmen von diesem Verbot werden in Absatz 4 bestimmt). Das WBF und das UVEK legen die geregelten Nicht-Quarantäneorganismen so- wie die Massnahmen bezüglich dieser Organismen fest (Absätze 2 und 5). Sie können für diese Scha- dorganismen auch Schwellenwerte einführen (Absatz 3). Ausserhalb der zugelassenen Betriebe müs- sen geregelte Nicht-Quarantäneorganismen grundsätzlich nicht bekämpft werden.
Die Liste der geregelten Nicht-Quarantäneorganismen wird voraussichtlich Organismen umfassen, welche aktuell in Anhang 2 Teil A Abschnitt II der PSV vom 27. Oktober 2010 aufgeführt sind und die Kriterien für diese Schadorganismenkategorie erfüllen, sowie sogenannte Qualitätsorganismen, die bisher in den Verordnungen über die Produktion und das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut geregelt wurden2. Aufgrund der Kriterien für die Einteilung von bgSO in die neuen Schadorganismen- kategorien kann davon ausgegangen werden, dass auch der Erreger des Feuerbrands (Erwinia amy- lovora) zu den geregelten Nicht-Quarantäneorganismen gehören wird. Das bedeutet, dass das Bakte- rium zukünftig nicht mehr als Quarantäneorganismus geregelt sein wird (ausser in einem allfälligen Schutzgebiet).
6. Kapitel: Einfuhr und Durchfuhr von Waren
1. Abschnitt: Einfuhr von Waren aus Drittländern
Bestimmte Waren, insbesondere Wirtspflanzen, sind bekannt als Träger von Quarantäneorganismen. Um das Risiko zu vermeiden, Quarantäneorganismen mit solchen Waren einzuführen, ist die Einfuhr dieser Waren verboten oder an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Dabei spielt auch die Herkunft der Waren eine Rolle. So ist die Einfuhr von Kartoffeln aus allen Drittländern verboten, die Einfuhr von Palmen der Gattung Phoenix jedoch nur, wenn das Ursprungsland Algerien oder Marokko ist.
Heute sind Waren, deren Einfuhr verboten ist, in Anhang 3 Teil A der PSV vom 27. Oktober 2010 auf- geführt. Neu werden diese Waren vom WBF und UVEK festgelegt (Artikel 29). Es ist zu erwarten, dass der Inhalt der Liste gleich bleibt oder nur um wenige Waren erweitert wird.
2 Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF (SR 916.151.1), Obst- und Beerenobstpflanzgutverordnung des WBF (SR 916.151.2) und Rebenpflanzgutverordnung des WBF (SR 916.151.3)
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Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV)
Das zuständige Bundesamt kann wie bisher bestimmte Waren vom Verbot der Einfuhr vorübergehend ausnehmen (Artikel 30), solange die Verbreitung von bgSO ausgeschlossen werden kann und so- lange die Ausnahme auch in der EU besteht. Neu ist, dass auch Versorgungsengpässe von diesen Waren als Grund für eine Ausnahmeregelung gelten (Buchstabe a).
Das WBF und das UVEK legen fest, welche Waren unter welchen Voraussetzungen aus Drittländern eingeführt werden dürfen (Artikel 31 Absätze 1 und 2). Die Voraussetzungen an die Waren werden grundsätzlich denjenigen in Anhang 4 Teil A der PSV vom 27. Oktober 2010 entsprechen. Wie bereits heute müssen diese Waren für die Einfuhr von einem Pflanzengesundheitszeugnis bzw. von einem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr begleitet sein (Absatz 3). Verpackungsmaterial aus Holz mit einer Markierung nach dem Internationalen Standard für phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 (ISPM15) (vgl. Art. 33) und Waren mit einem amtlichen Attest (vgl. Art. 78) dürfen ohne Pflanzen- gesundheitszeugnis eingeführt werden (Absatz 4). Für die Durchfuhr besteht keine Zeugnispflicht. Die Voraussetzungen für die Einfuhr von Waren aus Drittländern gelten grundsätzlich auch für den Reise- verkehr. Allerdings gilt für kleine Mengen bestimmter Waren keine Zeugnispflicht, wenn sie im persön- lichen Gepäck von Reisenden importiert werden und nicht beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen. Das WBF und das UVEK erlassen eine Liste der Waren und der jeweiligen Höchstmengen, für welche diese Ausnahme gilt (Absatz 5). Zum Anpflanzen bestimmte Wirtspflanzen sind auf jeden Fall auch im privaten Reiseverkehr der Zeugnispflicht unterstellt.
Neu besteht die Möglichkeit, dass das zuständige Bundesamt auf Antrag eines Drittlandes gleichwer- tige Massnahmen bezüglich bestimmter Waren für deren Einfuhr in die Schweiz anerkennt (Artikel 32). Es geht hier um die Anerkennung von alternativen phytosanitären Massnahmen des Drittlandes zu denjenigen, die in der Warenliste (Art. 31) festgelegt sind. Als Voraussetzung muss das Drittland nachweisen und im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit sicherstellen, dass die alternativen Massnahmen den gleichen phytosanitären Sicherheitsstandard gewährleisten.
Die Voraussetzungen für die Einfuhr von Verpackungsmaterial aus Holz aus Drittländern (bisher Art. 9 Abs. 2 PSV) werden neu in einem separaten Artikel festgehalten (Artikel 33). Wesentlich für Verpa- ckungsmaterial aus Holz ist, dass dieses mit einer Markierung versehen ist, welche bescheinigt, dass die notwendigen Behandlungen des Holzes durchgeführt worden sind. Neu ist die Bestimmung, dass die Voraussetzungen nicht gelten für Verpackungsmaterial aus Holz, für welches der ISPM15 Ausnah- men vorsieht (Absatz 2). Da nicht alle Drittländer den ISPM15 umsetzen, kann der EPSD neu für die Einfuhr aus solchen Drittländern anstelle der Markierung ein Pflanzengesundheitszeugnis anerken- nen, welches bestätigt, dass das Verpackungsmaterial aus Holz einer gleichwertigen Behandlung un- terzogen wurde (Absatz 3).
Es werden weltweit immer wieder neue Waren gehandelt und neue Handelswege eingeschlagen. Zu- dem kann sich die phytosanitäre Lage in einem Gebiet rasch verändern. Artikel 34 bietet dem zustän- digen Bundesamt hierzu die Möglichkeit, mittels Amtsverordnung Vorsorgemassnahmen zu erlassen.
Betreffende Waren, gegebenenfalls aus bestimmten Gebieten, können Einschleppungswege für bgSO darstellen. Sind für ihre Einfuhr noch keine oder unzureichende Voraussetzungen vorgeschrieben und ergibt eine vorläufige Bewertung, dass die Einfuhr solcher Waren zu einem nicht annehmbaren phyto- sanitären Risiko führt, so kann das zuständige Bundesamt unter Berücksichtigung der Kriterien für Waren mit einem hohen Risiko nach Anhang 3 deren Einfuhr verbieten (Absatz 1). Sollte allerdings für betreffende Waren eine Nachfrage festgestellt werden, so müsste für diese innerhalb einer ange- messenen und vertretbaren Frist eine abschliessende Risikobewertung vorgenommen werden.
Bei der Einfuhr neuer Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (z. B. exotische Früchte) oder von Waren mit einem sehr kleinen Handelsvolumen fehlen oft pflanzengesundheitlich relevante Erfahrungen. Wenn unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs 4 eine vorläufige Bewertung ergibt, dass es sich um Waren mit einem neu festgestellten oder vermuteten phytosanitären Risiko handelt, so kann das zuständige Bundesamt vorsorglich Massnahmen ergreifen, bis für eine Risikoanalyse genügend wis- senschaftliche Informationen vorliegen (Absatz 2). Diese Massnahmen können von systematischen Kontrollen, Probenahmen und Analysen der Waren bis zur Quarantäne oder einem Einfuhrverbot rei- chen (Absatz 3).
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Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV)
Das Vorsorgeprinzip hinter Artikel 34 basiert auf der Beobachtung, dass die bisherigen Einfuhrbestim- mungen für Waren aus Drittländern zu wenig Sicherheit betreffend die Befallsfreiheit von Schadorga- nismen geboten haben. Nach der vollständigen Bewertung des Risikos werden entweder die Mass- nahmen wieder aufgehoben, oder die Waren und gegebenenfalls die notwendigen Voraussetzungen in die Liste nach Artikel 29 oder 31 aufgenommen.
Pflanzen, die von Reisenden aus Drittländern in die Schweiz oder in die EU eingeführt werden oder die durch Postdienste in Verkehr gebracht werden, erfüllen in vielen Fällen die Pflanzengesundheits- anforderungen nicht. Um dem entgegen zu wirken, werden Betriebe, welche im Reiseverkehr und als Postdienste tätig sind, verpflichtet, ihre Kundschaft über Pflanzengesundheitsvorschriften zu informie- ren (Artikel 35). Internationale Flughäfen, international tätige Transportunternehmen, Postdienste und im Onlinehandel tätige Unternehmen müssen die vom EPSD zur Verfügung gestellten Informations- materialien über Einfuhrverbote, Voraussetzungen an Waren, Ausnahmen im Reiseverkehr und Vor- sorgemassnahmen für Reisende bzw. ihre Kunden bereitstellen und auf ihren Internetseiten aufschal- ten (Absätze 1 und 2). Die Festlegung entsprechender Modalitäten wird in Absatz 3 an das WBF und das UVEK delegiert.
2. Abschnitt: Einfuhr von Waren aus der EU
Die EU und die Schweiz bilden de facto einen gemeinsamen phytosanitären Raum. Innerhalb dieses Raums dürfen Waren frei zirkulieren. Bestimme Waren müssen bei der Einfuhr aus der EU allerdings von einem Pflanzenpass begleitet sein (Artikel 36). Heute sind diese in Anhang 5 Teil A Abschnitt I PSV aufgeführt. Die Pflanzenpasspflicht gilt neu für sämtliche zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (ausser für die meisten Samen) sowie bestimmte Gegenstände (Absatz 1). Das WBF und das UVEK legen fest, für welche Samen und Gegenstände ein Pflanzenpass erforderlich ist (Absatz 2).
3. Abschnitt: Einfuhr von Waren in Schutzgebiete
Das WBF und das UVEK bestimmen die Waren, welche nicht in Schutzgebiete eingeführt werden dür- fen oder nur, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (Artikel 37 Absatz 1). Waren dürfen aus einem im Schutzgebiet abgegrenzten Gebiet nicht ins restliche Schutzgebiet oder in ein anderes Schutzgebiet verbracht werden (Absatz 2). Einzig der Transport aus dem Schutzgebiet hinaus ist er- laubt, sofern Vorkehrungen getroffen werden, damit sich der betreffende Schutzgebiet-Quarantäneor- ganismus nicht im Schutzgebiet ausbreiten kann.
4. Abschnitt: Bewilligung für die Einfuhr von Waren
Für besondere Zwecke kann der EPSD wie bisher die Einfuhr von verbotenen Waren auf Gesuch hin bewilligen, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann (Artikel 38). Dabei müssen auch die Bestimmungen der Verordnung über den Umgang mit Organismen in ge- schlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung ESV) erfüllt sein. Was eine Bewilligung mindes- tens regeln muss, ist in Absatz 2 aufgeführt.
5. Abschnitt: Pflanzengesundheitszeugnis
Ein Pflanzengesundheitszeugnis bescheinigt die Erfüllung der in Artikel 39 festgelegten Vorausset- zungen an die Waren. Was ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Einfuhr von Waren aus Drittlän- dern in die Schweiz enthalten muss, ist im Anhang 5 aufgeführt (Artikel 40). Ziffer 1 zeigt ein Pflan- zengesundheitszeugnis für Waren, die direkt vom Ursprungsland eingeführt werden. Wird die Ware zuerst in ein anderes Land eingeführt und gelangt von diesem in die Schweiz, so muss das Pflanzen- gesundheitszeugnis die Angaben gemäss Ziffer 2 (Wiederausfuhrzeugnis) enthalten. Wenn mehrere Voraussetzungen an die einzuführenden Waren zur Option stehen oder es sich dabei um als gleich- wertig anerkannte Massnahmen handelt, braucht es auf dem Zeugnis eine zusätzliche Erklärung (Ar- tikel 41).
Wie bisher müssen Pflanzengesundheitszeugnisse formelle Anforderungen an die Sprache erfüllen (Artikel 42) und dürfen nicht mehr als zwei Wochen vor dem Versand der Ware ausgestellt werden (Artikel 43).
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Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV)
Der EPSD anerkennt nur Pflanzengesundheitszeugnisse, die im Drittland von der dafür zuständigen Behörde ausgestellt worden sind (Artikel 44). Falls ein Drittland nicht Vertragspartei des IPPC ist, wird ein Pflanzengesundheitszeugnis nur von der im entsprechenden Drittland zuständigen Behörde aner- kannt (Absatz 2). Diese muss dem EPSD vom Drittland gemeldet werden. Ein Pflanzengesundheits- zeugnis von einem Drittland, das Vertragspartei des IPPC ist, wird auch anerkannt, wenn es von einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation beauftragten Person ausgestellt wurde (Absatz 1).
In Artikel 45 wird die Rechtsgrundlage für die Anerkennung von elektronischen Pflanzengesundheits- zeugnissen geschaffen. Elektronische Zeugnisse werden vom EPSD nur im von ihm bezeichneten In- formationsmanagementsystem oder im Austausch mit diesem System akzeptiert. Elektronische Pflan- zengesundheitszeugnisse werden vom EPSD nur anerkannt, wenn deren Ausstellung zuvor mit dem entsprechenden Drittland so vereinbart wurde (vgl. Punkt 1.4 des Internationalen Standards für phyto- sanitäre Massnahmen Nr. 12).
6. Abschnitt: Einfuhrkontrolle
Der Artikel 46 (Waren, die vor der Einfuhr angemeldet werden müssen) entspricht grundsätzlich dem Artikel 16 der PSV vom 27. Oktober 2010. Er wurde jedoch bezüglich des Ablaufes des Anmeldever- fahrens und der Angabe der Gebühren präzisiert (Absätze 2–4 und 6).
Waren aus Drittländern, die von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder einem Attest begleitet wer- den müssen, dürfen erst nach einer phytosanitären Kontrolle und Freigabe durch den EPSD in die Schweiz eingeführt werden (Artikel 47 Absatz 1). Waren, die aus Drittländern via ein EU-Mitgliedstaat in die Schweiz gelangen, werden in der Regel am Eintrittsort in die EU von der nationalen Pflanzen- schutzorganisation oder unter deren Aufsicht kontrolliert und unterliegen in der Schweiz keiner weite- ren phytosanitären Kontrolle (Absatz 2). Als Nachweis der Kontrolle am Eintrittsort in die EU wird ent- weder ein vollständig ausgefülltes phytosanitäres Transportdokument (nach Artikel 1 Absatz 3 Buch- stabe c der Richtlinie 2004/103/EG) oder ein Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED; nach Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen) akzeptiert (Absatz 3). Neu wird in Absatz 4 festgehalten, dass der EPSD Waren, die auf dem Luftweg direkt aus Drittländern in die Schweiz gelangen, an den Eingangsstellen Flughafen Zürich und Flughafen Genf kontrolliert. (Die Öffnungszeiten dieser Pflanzengesundheitskontrollstellen werden wie bisher durch das BLW im Inter- net veröffentlicht.) Die phytosanitäre Kontrolle kann vom EPSD im Einvernehmen mit dem Zoll an ei- nem anderen geeigneten Ort vorgenommen werden (Absatz 5). Sofern die phytosanitäre Lage dies erfordert, kann das zuständige Bundesamt wie bisher für die Einfuhr von Waren aus EU-Mitglied- staaten eine Kontrollpflicht festlegen (Absatz 6).
Die Artikel 48–50 entsprechen grundsätzlich den Artikeln 17–19 der PSV vom 27. Oktober 2010. In Artikel 48 Absatz 5 wird die Festlegung der Einfuhrmodalitäten (u. a. Fristen für die Anmeldung der Waren zur Kontrolle und weiterführende Bestimmungen zum GGED) an das WBF und das UVEK de- legiert. Artikel 50 Absatz 3 sieht neu auch eine Verwarnung oder Belastung durch den EPSD bei ei- ner Verletzung der Kontrollpflicht vor (bisher galt dies nur für das Missachten der Anmeldepflicht).
7. Abschnitt: Durchfuhr
Artikel 51 regelt die Durchfuhr mit Bestimmungsort in einem EU-Mitgliedstaat und entspricht den Arti- keln 22–24 der PSV vom 27. Oktober 2010. So wie Waren, die von einem Drittland durch die EU in die Schweiz transportiert werden, grundsätzlich an der EU-Grenze kontrolliert werden, werden Waren, die direkt aus einem Drittland in die Schweiz gelangen und in einen EU-Mitgliedstaat weitertranspor- tiert werden, beim Eintritt in die Schweiz kontrolliert.
Die Durchfuhr von Waren aus Drittländern mit Bestimmungsort in Drittländern ist in Artikel 52 gere- gelt. Unter den aufgeführten Voraussetzungen (Absatz 1 Buchstaben a und b) dürfen in der Schweiz Waren auf der Durchfuhr umgeladen und weitertransportiert werden. Der EPSD verbietet die Durch- fuhr von Waren, wenn sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen oder wenn zu erwarten ist, dass sie diesen nicht genügen (Absatz 2). Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Risiko einer Ausbreitung von bgSO besteht.
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Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV)
8. Abschnitt: Quarantänestationen und geschlossene Anlagen
Neu enthält die Verordnung Bestimmungen zu Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen. Eine „Quarantänestation“ ist jede amtliche Station, in der Schadorganismen und Waren unter Kon- trolle aufbewahrt und untersucht werden. Es handelt sich hier jedoch grundsätzlich nicht um geschlos- sene Einrichtungen (Labors), in welchen zu wissenschaftlichen Zwecken bewusste Tätigkeiten mit Schadorganismen bewilligt werden (vgl. Einschliessungsverordnung ESV), sondern beispielsweise um Gewächshäuser mit besonderen Sicherheitsvorkehrungen (vgl. Internationaler Standard für phytosani- täre Massnahmen Nr. 34). Quarantänestationen werden zum Beispiel genutzt, um mit einer Ausnah- mebewilligung aus einem Drittland eingeführte Pflanzen (z. B. Edelreiser von Prunus Arten), bei de- nen die Erfüllung der Voraussetzungen nicht gegeben oder nicht geklärt ist (und für die somit kein Pflanzengesundheitszeugnis vom Drittland ausgestellt wurde), während einer bestimmte Dauer unter Quarantäne zu beobachten und auf relevante bgSO zu testen.
In „geschlossenen Anlagen“ werden Schadorganismen und Waren unter Verschluss gehalten (z. B. in Gewächshäusern, die den Sicherheitsbestimmungen des EPSD entsprechen). Geschlossene Anlagen werden genutzt, wenn das Risiko eines Befalls der eingeführten Ware durch Quarantäneorganismen und deren mögliche Ausbreitung vom EPSD als relativ gering eingeschätzt wird. Beispielsweise wenn die aus einem Drittland eingeführte Ware (wie z. B. Bonsaipflanzen) von einem Pflanzengesundheits- zeugnis begleitet wird und somit den Voraussetzungen grundsätzlich entspricht, jedoch Vorschriften bezüglich deren Beobachtung und Testung während einer vorgegebenen Dauer nach der Einfuhr existieren.
Mit Artikel 53 wird dem WBF und dem UVEK die Festlegung der Anforderungen an solche Einrichtun- gen sowie deren Betrieb und Aufsicht delegiert. Der EPSD bezeichnet die Quarantänestationen und geschlossene Anlagen (Absatz 2). Auch ein Betriebsgelände kann vom EPSD als geschlossene An- lage anerkannt werden (Absatz 3). So kann beispielsweise ein Gewächshaus eines Betriebes unter bestimmten Bedingungen (z. B. insektensichere Isolation, kein Abfluss des Bewässerungswassers, geregelter Zutritt) als geschlossene Anlage genutzt werden, wenn von dem darin unter Verschluss ge- haltenen Pflanzenmaterial nach Ermessen des EPSD ein relativ geringes phytosanitäres Risiko aus- geht.
Der EPSD gibt Waren aus Quarantänestationen und geschlossene Anlagen nur frei, wenn er festge- stellt hat, dass sie frei von Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen sind (Ar- tikel 54). (Falls die Waren sich in einem Schutzgebiet befinden oder für ein solches bestimmt sind, müssen sie auch frei vom betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneorganismus sein.) Andernfalls müs- sen sie vernichtet werden. Des Weiteren kann er den Transport aus einer solchen Einrichtung in eine andere bewilligen (Absatz 2). Das WBF und UVEK können weitere Vorschriften für die Freigabe von Waren aus solchen Einrichtungen festlegen (Absatz 3).
7. Kapitel: Registrierung und Zulassung von Betrieben
Neu wird in der Verordnung zwischen Registrierung und Zulassung unterschieden. Grundsätzlich müssen sich alle Betriebe, die zeugnis- oder passpflichtige Waren einführen oder in Verkehr bringen, beim zuständigen Bundesamt registrieren (Artikel 55). Die Registrierungspflicht besteht auch für inter- nationale Flughäfen, international tätige Transportunternehmen, Postdienste und Onlinehändler. Diese Betriebe sind künftig verpflichtet, Informationen über phytosanitäre Gefahren für ihre Kunden bereitzu- stellen (vgl. Artikel 35). Die Registrierungspflicht dient insbesondere der Übermittlung von Informatio- nen über Pflanzengesundheitsbestimmungen an diese Betriebe. In Absatz 2 werden die Betriebe auf- geführt, welche sich nicht registrieren müssen. Dies sind Betriebe, die ausschliesslich Samen an Hob- bygärtner abgeben (Buchstabe a) sowie Speditionsfirmen (Buchstaben b und c). Im Weitern erfolgt die Registrierung der zulassungspflichtigen Betrieben mit der Zulassung (Buchstabe d). Damit die re- gistrierten Betriebe jederzeit vom EPSD informiert oder kontaktiert werden können, haben sie die Pflicht, Änderungen der Kontaktdaten dem EPSD innerhalb von 30 Tagen mitzuteilen (Artikel 56 Ab- satz 3).
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Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV)
Zulassungspflichtig sind nach Artikel 57 alle Betriebe, die Pflanzenpässe ausstellen müssen, Behand- lungen oder Markierungen an Holz sowie Verpackungsmaterial und anderen Gegenständen aus Holz ausführen und amtliche Atteste (vgl. Art. 78) ausstellen. Betriebe, die vor Inkrafttreten dieser Verord- nung für diese Aktivitäten bereits zugelassen wurden, müssen nicht erneut registriert und zugelassen werden (vgl. Art. 95). Betriebe, die neu eine Zulassung brauchen, müssen bis zum 31. März 2020 beim EPSD ein entsprechendes Gesuch einreichen (vgl. Art. 95). Wie bisher muss für die Zulassung ein Gesuch mit dem entsprechenden Formular beim EPSD eingereicht werden (Artikel 58 Absatz 1). Der EPSD erteilt dem Betrieb eine Zulassungsnummer (Absatz 2) und die Zulassung, wenn die Vo- raussetzungen nach Absatz 3 erfüllt sind. Der Betrieb muss insbesondere die Rückverfolgbarkeit si- cherstellen können und sein Personal über genügend Kenntnisse über bgSO verfügen, um die Waren kontrollieren zu können und gegebenenfalls phytosanitäre Massnahmen zu ergreifen. Im Rahmen der Behandlung und Markierung von Holz, Verpackungsmaterial und anderen Gegenständen aus Holz lässt der EPSD einen Betrieb nur zu, wenn er über die notwendigen Kenntnisse sowie geeignete Ein- richtungen und Ausrüstungen verfügt, um die erforderliche Behandlung vorzunehmen (Absatz 4). Diese Zulassungsvoraussetzungen werden neu ausdrücklich verlangt, um zu gewährleisten, dass die Betriebe ihre Eigenverantwortung wahrnehmen können.
Der EPSD hat die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen grundsätzlich jährlich zu kontrollieren (Artikel 59 und 60). Er kann die Häufigkeit der Kontrollen risikobasiert und betriebsspezifisch verrin- gern, insbesondere wenn ein für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassener Betrieb über einen anerkannten Risikomanagementplan verfügt (vgl. Art. 62) (Artikel 59 Absatz 2) oder wenn im ISPM15- Bereich die Verwendung unterschiedlicher Verpackungsmaterialien ausgeschlossen werden kann (Ar- tikel 60 Absatz 2). Der EPSD entzieht einem Betrieb die Zulassung oder knüpft deren Beibehaltung an Auflagen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder die angeordneten Mass- nahmen nicht befolgt werden (Absatz 3 der Artikel 59 und 60).
8. Kapitel: Pflanzenproduktion und -handel
1. Abschnitt: Pflichten der zugelassenen Betriebe
Die Eigenverantwortung der für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassenen Betriebe wird in dieser Verordnung stärker betont. Dazu gehört, dass sie in ihren Betriebsabläufen künftig die aus phy- tosanitärer Sicht kritischen Punkte eruieren und überwachen müssen (Artikel 61 Absatz 1). Die Auf- zeichnungen dazu müssen sie für mindestens 3 Jahre aufbewahren (Absatz 2). Zu ihren Pflichten ge- hört zudem neu die Gewährleistung, dass ihr Personal über die nötigen pflanzengesundheitlichen Kenntnisse verfügt, insbesondere um die phytosanitären Kontrollen ihrer Waren durchführen zu kön- nen (vgl. Art. 71) (Absatz 3). Wie bisher müssen die für den Pflanzenpass zugelassenen Betriebe jähr- lich ihre für die passpflichtigen Waren genutzten Parzellen und anderen Einheiten beim EPSD anmel- den (Absatz 4). Für die Meldung von Änderungen der Zulassungsinformationen an den EPSD wird neu eine Frist von 30 Tagen gesetzt (Absatz 5). Zugelassene Betriebe müssen regelmässig ihre Wa- ren (zumindest visuell) auf bgSO untersuchen (Absatz 6) und wie bisher prüfen, ob die Pflanzenpässe für die erworbenen Waren den Vorschriften entsprechen (Absatz 7).
Risikomanagementpläne sind ein zusätzliches, neues Instrument zur Förderung der Selbstkontrolle und der Sensibilisierung der zugelassenen Betriebe für phytosanitäre Risiken. Die zugelassenen Be- triebe können Risikomanagementpläne bereitstellen und vom EPSD anerkennen lassen (Artikel 62). Liegt ein anerkannter Risikomanagementplan vor, so kann die Frequenz der amtlichen Kontrollen durch den EPSD verringert werden (vgl. Art. 59 Abs. 2). Die Risikomanagementpläne gewährleisten und veranschaulichen ein hohes Kompetenz- und Bewusstseinsniveau der betreffenden Betriebe für pflanzengesundheitliche Risiken.
Die Buchführungspflichten der im Rahmen des Pflanzenpasses zugelassenen Betriebe werden in Ar- tikel 63 geregelt, der grundsätzlich dem Artikel 31 der PSV vom 27. Oktober 2010 entspricht. Neu wird in Absatz 2 explizit bestimmt, welche Informationen zu den erhaltenen und ausgestellten Pflan- zenpässen für mindestens 3 Jahre von den zugelassenen Betrieben aufbewahrt werden müssen. Neu wird in Artikel 64 zusätzlich von den für den Pflanzenpass zugelassenen Betrieben verlangt, dass sie
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Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV)
über Systeme zur Rückverfolgbarkeit oder Verfahren verfügen müssen, anhand derer sie die Vor- gänge beim Standortwechsel von Waren innerhalb des Betriebsgeländes und zwischen ihren Be- triebsstätten feststellen können. Auf Verlangen müssen sie dem EPSD diesbezüglich Auskunft geben (Absatz 2).
2. Abschnitt: Pflanzenpass
Für das Inverkehrbringen in der Schweiz und den Handel mit der EU müssen bereits heute bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse von einem Pflanzenpass begleitet sein. Diese sind in Anhang 5 Teil A Abschnitt I der PSV vom 27. Oktober 2010 aufgeführt. Neu werden alle zum Anpflanzen be- stimmten Pflanzen (ausgenommen die meisten Samen) sämtlicher Pflanzenarten passpflichtig (Arti- kel 65 Absatz 1). Deshalb werden neu prinzipiell alle Betriebe, welche Pflanzen (inkl. Topfpflanzen, Edelreiser etc.) produzieren oder handeln, zulassungspflichtig. Das WBF und das UVEK legen fest, welche Samen und Gegenstände ebenfalls der Pflanzenpasspflicht unterstellt sind (Absatz 2). Für Sa- men und Gegenstände, für deren Inverkehrbringen in Schutzgebieten ein Pflanzenpass benötigt wird, erlassen die beiden Departemente eine zusätzliche Liste (Absatz 3). Ausnahmen von der Pflanzen- passpflicht sind vorgesehen für die Durchfuhr, den innerbetrieblichen Standortwechsel und das Inver- kehrbringen von Waren direkt an Endverbraucherinnen und Endverbraucher. Letzteres gilt nicht für Waren, die mittels Fernkommunikationsmittel (wie etwa im Internet oder via Telefon) bestellt werden (Fernabsatz), und für Waren nach Absatz 3 in Schutzgebieten (Absatz 4). Im Internethandel wird so- mit grundsätzlich ein Pflanzenpass für das Inverkehrbringen von passpflichtigen Waren benötigt. Im Weitern ist kein Pflanzenpass für Waren nötig, für welche die Ausnahmen im Reiseverkehr gelten (vgl. Art. 31) oder die im Zusammenhang mit einer Ausnahmebewilligung für spezifische Zwecke verwen- det werden (vgl. Art. 38). Der Absatz 6 entspricht dem Artikel 27 PSV in Bezug auf Waren.
Der Inhalt und die Form der Pflanzenpässe ändern sich grundlegend. Die Pflanzenpässe müssen neu in Form einer Etikette an jeder Handelseinheit angebracht werden (Artikel 66). Die physische Beglei- tung der Ware als einheitliche Etikette ist insbesondere nötig, um die Rückverfolgbarkeit und die Sicht- barkeit der Pflanzenpässe zu verbessern und deren Glaubwürdigkeit zu steigern. Die Pflanzenpässe müssen die vorgegebenen Elemente beinhalten und den vom EPSD vorgegebenen formalen Anforde- rungen genügen (Absatz 1). Zusätzlich gibt es Vorschriften bezüglich deren Sicht- und Lesbarkeit so- wie deren Anbringung am Trägermaterial und deren Unterscheidbarkeit von anderen Etiketten oder Informationen auf der Handelseinheit (Absätze 2 und 3). Der Rückverfolgbarkeitscode ist in bestimm- ten Fällen optional (Absätze 4 und 5). Pflanzenpässe können mit Zertifizierungsetiketten kombiniert werden und müssen in diesen Fällen den Anforderungen gemäss Artikel 67 genügen.
Zugelassene Betriebe dürfen nur für eigene Waren Pflanzenpässe ausstellen (Artikel 68). Es ist nicht erlaubt, dass ein Betrieb für einen anderen Pflanzenpässe ausstellt (Absatz 2). Pflanzenpässe können auch vom EPSD ausgestellt werden (Absatz 3). Dies geschieht insbesondere bei der Einfuhr von Wa- ren aus Drittländern (vgl. Art. 73). Pflanzenpässe dürfen nur ausgestellt werden, wenn die Waren die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen (Artikel 69 und 70).
Die zugelassenen Betriebe müssen nach Artikel 71 vor dem Ausstellen der Pflanzenpässe selber kontrollieren, ob die Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Unternehmer werden dadurch verpflichtet, ihre passpflichtigen Waren einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen, bevor sie diese in Verkehr brin- gen. Dabei können sie die Waren einzeln oder anhand von repräsentativen Stichproben untersuchen (Absatz 2). Die Kontrollen haben zumindest visuell zu erfolgen, sie können aber auch Probenahmen und Analysen umfassen. Nicht nur die Waren, sondern auch deren Verpackungsmaterial muss kon- trolliert werden (Absatz 4). Der Befall mit bgSO oder Krankheitssymptome sind teilweise nur zu gewis- sen Jahreszeiten oder in bestimmten Wachstumsstadien feststellbar, dies haben die Betriebe bei ih- ren Untersuchungen zu berücksichtigen (Absatz 3). Die Ergebnisse der Untersuchungen müssen die Betriebe aufzeichnen und für mindestens 3 Jahre aufbewahren (Absatz 5). Ergänzende Vorschriften zu den Untersuchungen für den Pflanzenpass können durch das WBF und das UVEK festgelegt wer- den, um die Einheitlichkeit und Verlässlichkeit zu gewährleisten (Absatz 6).
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Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV)
Warensendungen werden insbesondere von Handelsbetrieben vor dem Weiterverkauf oft aufgeteilt, dann muss vom zugelassenen Betrieb für jede neue Handelseinheit ein neuer Pflanzenpass ausge- stellt werden (Artikel 72 Absatz 1). Ein neuer Pflanzenpass darf allerdings nur ausgestellt werden, wenn die entsprechende Ware weiterhin die Voraussetzungen für den Pflanzenpass erfüllt und deren Identität und Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist (Absatz 2). Gegebenenfalls müssen die Waren er- neut einer phytosanitären Kontrolle unterzogen werden.
Für Waren aus Drittländern stellt der EPSD Pflanzenpässe an den Pflanzenschutz-Kontrollstellen aus, wenn sie die Voraussetzungen dazu erfüllen (Artikel 73).
Empfänger von passpflichtigen Waren sind verpflichtet zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für den Pflanzenpass erfüllt sind. Sie kennzeichnen einen Pflanzenpass als ungültig und entfernen ihn von der Handelseinheit, wenn sie feststellen, dass eine Voraussetzung nicht erfüllt ist (Artikel 74). Zusätzlich muss der EPSD und der Lieferant der Ware informiert werden (Absatz 2). Wenn der Empfänger ein zugelassener Betrieb ist, muss er den ungültigen Pass mindestens 3 Jahre aufbewahren – zusammen mit seiner Erklärung, weshalb der Pass ungültig gemacht worden ist (Absatz 3).
9. Kapitel: Holz sowie Verpackungsmaterial und andere Gegenstände aus Holz
Der ISPM15 sieht vor, dass Verpackungsmaterial aus Holz einer bestimmten Behandlung zu unterzie- hen und mit einer bestimmten Markierung zu versehen ist. In dieser Verordnung werden deshalb die Anforderungen für Behandlung, Markierung und Reparatur von Verpackungsmaterial aus Holz ent- sprechend diesem Standard festgelegt. Nur Betriebe mit einer entsprechenden Zulassung dürfen Holz, Verpackungsmaterial und andere Gegenstände aus Holz nach ISPM15 markieren (Artikel 75). In Absatz 2 werden die Fälle aufgeführt, in welchen eine solche Markierung angebracht werden muss. Eine Markierung ist nur erlaubt, wenn das Material gemäss ISPM15 behandelt wurde (Absatz 3). Neu gibt es in Artikel 76 Bestimmungen zur Reparatur von Verpackungsmaterial aus Holz. Die zuständi- gen Departemente können weitergehende Bestimmungen bezüglich des Materials sowie dessen Be- handlung und Markierung erlassen (Absatz 3).
Der Artikel 77 regelt die Pflichten von Betrieben, welche für die Behandlung und die Markierung nach ISPM15 zugelassen wurden. Diese entsprechen mehrheitlich den Pflichten, welche bereits in der PSV vom 27. Oktober 2010 in den Artikeln 37–39 aufgeführt sind.
10. Kapitel: Atteste
Wenn internationale Standards für bestimmte bgSO spezifische Präventions- oder Bekämpfungs- massnahmen (wie z. B. eine Kiln-drying Behandlung für Holz) vorsehen, muss in der Regel amtlich bestätigt werden, dass diese durchgeführt worden sind. Artikel 78 delegiert den Erlass von Bestim- mungen über die Ausstellung solcher Atteste an die zuständigen Departemente. Dies umfasst insbe- sondere Regelungen formaler Vorschriften sowie der Betriebszulassung für die Ausstellung von Attes- ten (Absatz 2).
Für die Ausfuhr von Waren in ein Drittland stellt der EPSD unter den im Artikel 79 aufgeführten Vo- raussetzungen ein Pflanzengesundheitszeugnis aus. Wie bisher muss der Exporteur dafür ein Gesuch stellen und den EPSD darüber informieren, welche Anforderungen an die Waren das Bestimmungs- land stellt. Der EPSD kann gegebenenfalls Inspektionen, Probenahmen und Tests durchführen (Ab- satz 2). Nach Absatz 4 kann der EPSD elektronische Zeugnisse über das von ihm bezeichnete Infor- mationsmanagementsystem bereitstellen. Analog zum Ausfuhrzeugnis werden vom EPSD auch Pflan- zengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr von Waren in Drittländer unter den in Artikel 80 ge- nannten Bedingungen auf Gesuch hin ausgestellt. Auch für die Wiederausfuhr kann das Pflanzenge- sundheitszeugnis elektronisch über das von ihm bezeichnete Informationsmanagementsystem bereit- gestellt werden (Absatz 2).
Sowohl das Pflanzengesundheitszeugnis als auch das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wieder- ausfuhr bleiben in ihrem Inhalt und ihrer Form unverändert.
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Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV)
Neu wird für den Fall, dass eine Ware, die zwar in der Schweiz produziert, gelagert oder verarbeitet wurde, aber über ein EU-Mitgliedstaat in ein Drittland ausgeführt wird, ein Vorausfuhrzeugnis einge- führt (Artikel 81). Dieses Zeugnis dient dem Austausch von pflanzengesundheitsrelevanten Informati- onen zwischen der Schweiz und dem entsprechenden EU-Mitgliedstaat. Der EPSD stellt ein Voraus- fuhrzeugnis auf Gesuch hin aus und kann damit die in Absatz 2 aufgeführten Punkte bescheinigen, die für den Export ins Drittland wichtig sind. Wie für das Ausfuhrzeugnis kann der EPSD dafür Inspek- tionen, Probenahme und Tests durchführen (Absatz 3). Falls das Vorausfuhrzeugnis nicht auf dem elektronischen Weg dem EU-Mitgliedstaat übermittelt wird, muss dieses vom Exporteur den betreffen- den Waren beigelegt werden (Absatz 4). Im Absatz 5 wird die Festlegung weiterer Verfahrensbestim- mungen für das Vorausfuhrzeugnis an das WBF und das UVEK delegiert.
11. Kapitel: Finanzierung
1. Abschnitt: Bestimmungen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau Wie bis anhin führt der EPSD die dem Bund obliegenden Vollzugsmassnahmen aus. Dies betrifft ins- besondere die Kontrollen bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern und von Produktionsparzellen auf den für den Pflanzenpass zugelassenen Betrieben. Führen die vom EPSD in diesem Rahmen an- geordneten Massnahmen zu finanziellen Schäden (z. B. wegen der Vernichtung von Waren oder ei- nem Verkaufsverbot), so wird vom BLW in Härtefällen eine Entschädigung geleistet (Artikel 82). Das BLW hat also einen Ermessensspielraum beim Entscheid über eine Entschädigung und deren Höhe. Die Gewährung einer Entschädigung ist grundsätzlich restriktiv zu handhaben. Dabei ist der Sinn und Zweck der Bestimmung zu berücksichtigen. Dieser besteht darin, zu verhindern, dass einem Betrieb wegen angeordneten Massnahmen erhebliche finanzielle Schwierigkeiten entstehen und schlimms- tenfalls eine Schliessung des Betriebs droht. Es obliegt dem Gesuchsteller zu belegen, dass die Mas- snahmen die Ursache für seine finanzielle Notlage sind und keine Drittperson (beispielsweise der Lie- ferant der Waren) für den Schaden haftbar gemacht werden kann. Die bisherige Praxis hat gezeigt, dass es in vielen Fällen nicht offensichtlich ist, ob und wie hoch eine allfällige Entschädigung ausfallen soll. Daher wird dem WBF neu die Zuständigkeit erteilt, Kriterien – für die Bemessung der Entschädi- gung – festzulegen.
Die Prinzipien der Bundesbeiträge an die Kosten der Kantone für die Bekämpfung von Quarantäneor- ganismen (gilt ebenfalls für potenzielle Quarantäneorganismen und Schutzgebiet-Quarantäneorganis- men) bleiben unverändert (Artikel 83). Die Abgeltungen sollen nach wie vor 50 % der anerkannten Kosten betragen. Handelt es sich um das erstmalige Auftreten eines derartigen Schadorganismus und ist die Gefahr seiner Ausbreitung besonders hoch, wird dieser Prozentsatz – zur Förderung des ra- schen Handelns – wie bislang auf 75 % erhöht. Neu wird allerdings präzisiert, dass unter erstmaligem Auftreten das erste Vorkommen im jeweiligen Kanton zu verstehen ist. Neu ist ebenfalls die Möglich- keit, den Bundesbeitrag zu kürzen, wenn ein Kanton ungeeignete Massnahmen trifft oder er sich nicht an die Weisungen des Bundes hält. Die geltenden Artikel 48 Absatz 3 und 49 PSV legen fest, welche Kosten für die Abgeltung anerkannt werden; neu soll dies in einer Verordnung des WBF festgelegt werden (Absatz 4).
2. Abschnitt: Bestimmungen für den Wald
Der Bundesrat hat die Bestimmungen für die finanzielle Förderung der Waldschutzmassnahmen in der Waldverordnung festgelegt, für welche keine Änderung vorgesehen ist.
12. Kapitel: Zuständigkeit und Vollzug
An den Zuständigkeiten der Departemente WBF und UVEK (Artikel 85), der Bundesämter BLW und BAFU (Artikel 86–87) sowie der kantonalen Behörden (Artikel 90) ändert sich nichts. Hingegen wer- den die Zuständigkeiten der Departemente und Bundesämter präziser formuliert.
Das WBF ist nach wie vor für die Landwirtschaft sowie den produzierenden Gartenbau und das UVEK für den Wald zuständig (Artikel 85). Auf die Erwähnung der gefährdeten, wildlebenden Pflanzen als Zuständigkeitsbereich des UVEK soll künftig verzichtet werden. Diese Pflanzen sind nur Gegenstand dieser Verordnung, wenn sie zum Wirtspflanzenspektrum von Quarantäneorganismen gehören.
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Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV)
Bisher war die Zuordnung der Zuständigkeit nicht eindeutig, wenn Waldbäume und -sträucher betrof- fen waren und gleichzeitig auch Zierbäume und -sträucher, die im produzierenden Gartenbau eine Rolle spielen. Mit der neuen Formulierung wird klargestellt, dass das UVEK immer zuständig ist, wenn ein bgSO vorwiegend eine oder mehrere Waldfunktionen erheblich gefährdet (Artikel 85 Absatz 2).
Die Artikel 88 und 89 entsprechen den Artikeln 54 und 55 der PSV vom 27. Oktober 2010. Die Arti- kel 91 und 92 entsprechen grundsätzlich den Artikeln 58 und 57 der PSV.
13. Kapitel: Einspracheverfahren
Die Möglichkeit, gegen Verfügungen der Bundesämter Einsprache bei derselben Instanz zu erheben, soll bestehen bleiben (Artikel 93). Bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen handelt es sich oft um ver- derbliche Waren und ein Entscheid soll in kurzer Zeit überprüft werden können. Das Beschwerdever- fahren dauert dazu zu lange. Selbstverständlich kann der Betroffene gegen einen Einspracheent- scheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben.
14. Kapitel: Schlussbestimmungen
Die PSV vom 27. Oktober 2010 soll erst am 31. Dezember 2019 aufgehoben werden (Artikel 94). Nach der amtlichen Publikation der Pflanzengesundheitsverordnung (voraussichtlich zwischen dem 15. und 31. Oktober 2018) bis zu deren Inkrafttreten am 1. Januar 2020 (Artikel 96) werden die aktu- ellen Bestimmungen noch über ein Jahr rechtsgültig bleiben. Damit verfügen die betroffenen Betriebe über eine Übergangsfrist von ca. 14 Monaten, um sich auf die neuen phytosanitären Vorschriften vor- zubereiten. Dies ist notwendig, da u. a. viele zugelassene Betriebe ein neues System für die Ausstel- lung von Pflanzenpässen benötigen. Es ist auch davon auszugehen, dass einige Betriebe ihr Personal vermehrt schulen müssen.
Betriebe, die für den Pflanzenpass sowie die Behandlung und Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz bereits zugelassen worden sind, brauchen keine neue Zulassung (Artikel 95 Absatz 1). Be- triebe, die neu der Zulassungs- oder der Registrierungspflicht unterstehen, müssen die entsprechen- den Unterlagen bis zum 31. März 2020 einreichen (Absatz 2). Für Waren, für die bis zum 31. Dezem- ber 2019 ein Pflanzenpass ausgestellt worden ist, muss ab 1. Januar 2020 kein neuer Pflanzenpass ausgestellt werden (Absatz 3). Solche Waren dürfen noch bis zum 31. Dezember 2022 mit dem alten Pflanzenpass gehandelt werden. Die Bestimmungen bezüglich besonders gefährlichen Unkräuter gel- ten für Ambrosia artemisiifolia (Aufrechtes Traubenkraut) noch bis zum 31. Dezember 20121 (Absatz 4).
Anhang 1 Die Kriterien zur Einstufung von bgSO in die verschiedenen Schadorganismenkategorien nach den Artikeln 4, 5, 24 und 28 sind in Anhang 1 aufgeführt. Als phytosanitärer Raum für die Risikoeinschät- zung wird die Schweiz und das Gebiet der EU betrachtet. Dies ist notwendig, weil Waren aus der Schweiz auch in der ganzen EU gehandelt werden dürfen.
Anhang 2 Die grundsätzlichen Massnahmen für das Risikomanagement von Quarantäneorganismen werden in diesem Anhang aufgeführt. Diese umfassen Massnahmen zur Verhütung und Beseitigung eines Be- falls sowie spezifische Vorsorgemassnahmen betreffend die Warensendungen und den Reiseverkehr.
Anhang 3 Die Kriterien für die vorläufige Bewertung von Waren mit hohem Risiko, welche für die Anordnung ei- nes vorsorglichen Einfuhrverbots (vgl. Art. 34) berücksichtigt werden, sind in Anhang 3 aufgeführt. Da- bei wird zwischen objektiven Kriterien für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (mit Ausnahme von Sa- men) und für andere Waren unterschieden.
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Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV)
Anhang 4 Nach den Kriterien in diesem Anhang werden neu festgestellte oder vermutete phytosanitäre Risiken beurteilt, die von aus Drittländern eingeführten Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse ausgehen. Mass- gebende Kriterien sind die Eigenschaften der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse sowie deren Ur- sprung. Gestützt auf diese Beurteilung entscheidet das zuständige Bundesamt, ob und gegebenen- falls welche vorsorglichen Massnahmen nach Artikel 34 ergriffen werden.
Anhang 5 In Anhang 5 sind Muster für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen für die Ausfuhr (Zif- fer 1) bzw. Wiederausfuhr (Ziffer 2) von Waren nach Artikel 40 aus einem Drittland in die Schweiz auf- geführt. Die Elemente entsprechen den Anforderungen des IPPC.
Anhang 6 Die Elemente, die ein Pflanzenpass enthalten muss, werden in Anhang 6 bestimmt. Dabei werden für Schutzgebiete (Ziffer 2) und Pflanzenpässe in Kombination mit Zertifizierungsetiketten (Ziffer 3 und 4) separate inhaltliche Anforderungen aufgeführt. Die formalen Anforderungen an die verschiedenen Pflanzenpässe werden zusammen mit entsprechenden Mustern vom EPSD in geeigneter Form vorge- geben werden.
Anhang 7 Der Anhang 7 gibt die Inhalte von Pflanzengesundheitszeugnissen für die Ausfuhr nach Artikel 79 (Zif- fer 1) oder Wiederausfuhr nach Artikel 80 (Ziffer 2) von Waren in ein Drittland in Form von Mustern vor. Die Elemente der Zeugnisse entsprechen den Anforderungen des IPPC. In Ziffer 3 sind die Ele- mente aufgeführt, welche ein Vorausfuhrzeugnis nach Artikel 81 beinhalten muss.
10.4 Auswirkungen
10.4.1 Bund
Der Bund schafft mit der Totalrevision der PSV griffigere Instrumente, um proaktiver gegen die Ein- schleppung und Verbreitung von bekannten und neuen bgSO vorzugehen. Für die Umsetzung der neuen Bestimmungen werden mehr personelle und finanzielle Ressourcen beim Bund benötigt. Fol- gende Tätigkeiten werden entweder signifikant verstärkt oder sind neu:
Durchführung von Audits auf Produktions- und Handelsbetrieben Einfuhrkontrollen auf Waren aus Drittländern, die bislang nicht phytosanitären Bestimmungen un- terlagen Überwachung der phytosanitären Lage (Erstellung von Richtlinien und Vollzugshilfen zuhanden der Kantone, Koordination und fachliche Begleitung der von den Kantonen durchzuführenden Er- hebungen) Erstellung von Notfallplänen Festlegung von Bekämpfungsstrategien und Erarbeitung von Richtlinien und Vollzugshilfen zuhan- den der Kantone zur Bekämpfung von Quarantäneorganismen Durchführung von Simulationsübungen Prüfung der von Produktions- und Handelsbetrieben erarbeiteten Risikomanagementpläne Diagnostische Untersuchungen von Pflanzenproben Erarbeitung von Informationsmaterial und Sensibilisierung der Importeure, Handels- und Produkti- onsbetriebe sowie von Privatpersonen
Der Bedarf an zusätzlichen Ressourcen und Mitteln setzt sich nach einer Schätzung aufgrund der der- zeit verfügbaren Informationen wie folgt zusammen:
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Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV)
Kurzfristig (während den ersten 4 Jahren nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen): 2,5 Vollzeitstellen bei den Hauptgeschäftsstellen des EPSD (BLW und BAFU) und 5 Vollzeitstellen für den Aussendienst des EPSD (Import- und Betriebskontrollen). Langfristig (nach den ersten 4 Jahren): 1 Vollzeitstelle bei den Hauptgeschäftsstellen des EPSD (BLW und BAFU) und 2 Vollzeitstellen für den Aussendienst des EPSD. CHF 300‘000.- pro Jahr für die Hauptgeschäftsstellen des EPSD (BLW und BAFU) für die Finan- zierung der Betriebskontrollen (Audits) und Simulationsübungen sowie für die Anschaffung von Informationsmaterial. CHF 100‘000.- pro Jahr für die Subventionierung der vom EPSD beauftragten Kontrollorganisatio- nen. 0,5 Vollzeitstellen bei Agroscope für die technische Betreuung des Vollzugs, CHF 150‘000.- pro Jahr für Agroscope und CHF 200‘000.- pro Jahr für die WSL für Analysenkosten. CHF 150‘000.- pro Jahr für die Kontrolle der zugelassenen Betriebe im Rahmen der ISPM15- Markierung (Mehrkosten neu zulasten des Bundes).
Eine präzise Aufwandschätzung wird erst mit dem Erlass der technischen Bestimmungen sowie der Schadorganismen- und Warenlisten in der Departementsverordnung möglich sein.
Falls die vorgeschlagene Totalrevision der PSV nicht umgesetzt wird, sind die Voraussetzungen für die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit der schweizerischen und der europäischen Best- immungen nicht mehr gegeben. In Konsequenz könnte dies zur Auflösung des sektoriellen Abkom- mens im phytosanitären Bereich führen. Das hätte zur Folge, dass der gesamte Handel mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen an der Schweizer Grenze wieder kontrolliert werden müsste. Der Aufwand für diese Kontrollen dürfte noch weit grösser sein als der Mehraufwand im harmonisierten System.
10.4.2 Kantone
Für die Umsetzung der neuen Bestimmungen werden auch bei den zuständigen kantonalen Stellen mehr personelle und finanzielle Ressourcen benötigt. Dies insbesondere wegen der Zunahme an Auf- gaben bei der gezielteren Überwachung der phytosanitären Lage (Verstärkung des Kontrollprinzips „known not to occur“ statt „not known to occur“ (vgl. Art. 18) sowie jährliche Gebietsüberwachung für die prioritären Quarantäneorganismen). Eine präzise Aufwandschätzung wird erst mit dem Erlass der technischen Bestimmungen und Schadorganismenlisten in der Departementsverordnung möglich sein. Es muss jedoch mit einer Verdoppelung der derzeit für die Überwachung und Bekämpfung von Quarantäneorganismen eingesetzten personellen und finanziellen Ressourcen gerechnet werden. Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen (innerhalb der Kantone, zwischen den Kantonen sowie zwischen Kantonen und Bund) wird mit den neuen Bestimmungen intensiviert. Daraus ergeben sich Synergien und der Stellenwert der pflanzengesundheitlichen Anliegen wird erhöht. Die Stärkung der Vorsorgemassnahmen senkt langfristig die Bekämpfungskosten und verhindert Schäden durch bgSO.
10.4.3 Volkswirtschaft
Die Rolle der Unternehmer, die diese bei der sicheren Erzeugung und dem Inverkehrbringen von ge- sunden Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen (inkl. Waldpflanzen) spielen, wird gestärkt; sie erhalten mehr Selbstverantwortung bei der Produktion und beim Inverkehrbringen von Waren. An die Zulas- sung der Betriebe werden höhere Anforderungen gestellt. Aufgrund der generellen Pflanzenpass- pflicht für Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind, werden mehr Betriebe als bisher eine Zulas- sung für die Produktion und den Handel von Pflanzen brauchen. Viele Betriebe werden ihre Verwal- tungs- und gegebenenfalls Qualitätssicherungssysteme entwickeln bzw. anpassen müssen. Die verstärkten Präventionsmassnahmen tragen zur Gewährleistung von gesunden Pflanzen und Pflanzenprodukten in der Schweiz bei. Mit der Umsetzung der Vorschriften wird zudem der freie Han- del der Waren mit der EU sichergestellt. Im Weitern wird die Nachhaltigkeit der Landwirtschaft, des produzierenden Gartenbaus und der Forstwirtschaft unterstützt.
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Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV)
10.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Bestimmungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar und entspre- chen jenen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens3 (IPPC).
10.6 Inkrafttreten
Die Verordnung soll am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Die sehr umfangreichen Änderungen der Pflichten der betroffenen Unternehmer und im Vollzug bedürfen einer Übergangsfrist, während der sich die Betriebe und zuständigen Vollzugs- und Kontrollstellen sowohl technisch als auch organisato- risch vorbereiten können.
10.7 Rechtliche Grundlagen
Die Artikel 149 Absatz 2, 152 und 153 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1 sowie Artikel 26 Absätze 1 und 2 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 (WaG, SR 921.0) er- mächtigen den Bundesrat, Vorschriften zum Schutze von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vor be- sonders gefährlichen Schadorganismen zu erlassen. Dazu gehören ausdrücklich der Erlass von Ver- boten, die Regelung der Einfuhr und des Inverkehrbringens von bgSO und Waren, Bestimmungen über Massnahmen gegen bgSO sowie der Registrierungs- und Zulassungspflichten von Betrieben. Nach Artikel 148a Absatz 3 LwG kann der Bundesrat auch vorsorgliche Massnahmen regeln. Grund- lage für das Einspracheverfahren bilden die Artikel 168 LwG und 49 Absatz 3 WaG. Die zahlreichen Delegationsnormen an die zuständigen Departemente oder Bundesämter stützen sich auf Artikel 177 Absatz 2 LwG und 49 Absatz 3 WaG. Weitere Ausführungsbestimmungen (beispielsweise über die Finanzierung im Bereich Landwirtschaft und produzierender Gartenbau) werden gestützt auf Artikel
177 Absatz 1 LwG und 49 Absatz 3 WaG erlassen.
Im Weitern ermächtigt auch Artikel 29f Absatz 2 Buchstabe c des Umweltschutzgesetzes vom 7. Okto- ber 1983 (SR 814.01) den Bundesrat Massnahmen zur Bekämpfung bestimmter Organismen oder zur Verhütung ihres Auftretens vorzuschreiben. Falls es sich dabei um gentechnisch veränderte Organis- men handelt, bildet Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 (SR 814.91) eine spezifische Rechtsgrundlage.
Die Bekämpfung von bgSO ist ein internationales Anliegen und bedarf internationaler Zusammenar- beit. Die Schweiz hat das Internationale Pflanzenschutzübereinkommen vom 6. Dezember 1951 (SR 0.916.20) ratifiziert und setzt die in diesem Übereinkommen festgelegten Grundsätze mit dieser Ver- ordnung um. Besonders eng sind die Handelsbeziehungen mit der EU. Ziel verschiedener Erlasse ist es, den Handel mit der EU möglichst frei zu gestalten. Die vorliegende Verordnung erfolgt deshalb auch in Ausführung von Anhang 4 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Er- zeugnissen (SR 0.916.026.81) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 (SR 946.51) über die technischen Handelshemmnisse.
3 SR 0.916.20
120
[Signature] [QR Code]
Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)
vom
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 148a Absatz 3, 149 Absatz 2, 152, 153, 168, 177 und 180 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, die Artikel 26 Absätze 1 und 2, 46 Absatz 4 und 49 Absatz 3 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 19912, Artikel 29f Absatz 2 Buchstabe c des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19833, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20034, in Ausführung des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC) vom 6. Dezember 19515, des Anhangs 4 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen6 sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19957 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Gegenstand 1 Mit dieser Verordnung sollen wirtschaftliche, soziale und ökologische Schäden ver- hindert werden, die entstehen können durch die Einschleppung und Verbreitung be- sonders gefährlicher Schadorganismen, insbesondere durch die Einfuhr und das In- verkehrbringen von Waren, die Träger solcher Schadorganismen sein können.
2 Die Verhinderung von Schäden soll mit Vorsorge- und Bekämpfungsmassnahmen
erzielt werden.
SR .......... 1 SR 910.1 2 SR 921.0 3 SR 814.01 4 SR 814.91 5 SR 0.916.20 6 SR 0.916.026.81 7 SR 946.51
2018–...... 1 121
Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
3 Die Verordnung legt insbesondere fest, mit welchen Massnahmen die Einschlep-
pung und Verbreitung von Quarantäneorgansimen und anderen besonders gefährli- chen Schadorganismen verhindert werden.
Art. 2 Begriffe Im Sinne dieser Verordnung sind: a. Schadorganismen: Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen kön- nen; b. besonders gefährliche Schadorganismen: Schadorganismen, die bei einer Einschleppung und Verbreitung grosse wirtschaftliche, soziale oder ökologi- sche Schäden anrichten können; c. Waren: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und jegliches Material, die als Träger für besonders gefährliche Schadorganismen oder als Mittel zu deren Verbrei- tung dienen können, einschliesslich Erde und Nährsubstrat; d. Pflanzen: lebende Pflanzen und die folgenden lebenden Teile von Pflanzen:
1. Früchte im botanischen Sinne,
2. Gemüse,
3. Knollen, Kormus, Zwiebeln, Rhizome, Wurzeln, Unterlagen und Stolo-
nen,
4. Sprossen, Sprossachsen und Ausläufer,
5. Schnittblumen,
6. Äste mit oder ohne Laub beziehungsweise Nadeln,
7. gefällte Bäume mit Laub beziehungsweise Nadeln,
8. Blätter, Blattwerk,
9. pflanzliche Gewebekulturen,
10. bestäubungsfähiger Pollen und Sporen,
11. Knospen, Edelreiser, Stecklinge, Pfropfreiser und Pfröpflinge,
12. Samen im botanischen Sinne, die für die Aussaat bestimmt sind;
e. Pflanzenerzeugnisse: unverarbeitete oder durch einfache Verfahren bearbei- tete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, soweit sie nicht Pflanzen sind; so- weit andere Bestimmungen nichts anderes bestimmen, gilt Holz nur dann als Pflanzenerzeugnis, wenn es mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1. Die gesamte natürliche Rundung der Oberfläche des Holzes, mit oder
ohne Rinde, oder Teile der Oberfläche sind erhalten.
2. Die natürliche Rundung der Oberfläche des Holzes ist durch Sägen, Ha-
cken oder Spalten nicht erhalten geblieben.
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Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
3. Das Holz liegt in Form von Hackgut, Spänen, Sägespänen, Holzabfällen,
Hobelspänen oder Holzresten vor und wurde nicht unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus verarbeitet, um Pellets, Briketts, Sperrholz oder Spanplatten herzustellen.
4. Es wird als Verpackungsmaterial verwendet oder ist für diesen Zweck
vorgesehen, unabhängig davon, ob es tatsächlich für den Transport von Waren verwendet wird oder nicht; f. Anpflanzen: jede Massnahme des Ein- oder Ansetzens von Pflanzen, um deren späteres Wachstum oder spätere Fortpflanzung oder Vermehrung zu gewähr- leisten; g. Befallsherd: einzelne von besonders gefährlichen Schadorganismen befallene Pflanzen und ihre unmittelbare Umgebung ausserhalb der Befallszone, ein- schliesslich Pflanzen mit Befallsverdacht; h. Pufferzone: befallsfreies Gebiet, das den Befallsherd umgibt; i. Inverkehrbringen: die entgeltliche und unentgeltliche Übertragung oder Über- lassung von Waren; j. Drittländer: alle Länder ausser der Schweiz, dem Fürstentum Lichtenstein und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU); die Kanarischen In- seln, Ceuta, Melilla und Frankreichs Überseedepartemente und -territorien gelten als Drittländer; k. Umgang: jede Tätigkeit im Zusammenhang mit besonders gefährlichen Scha- dorganismen und Waren, insbesondere das Einführen, Inverkehrbringen, Hal- ten, Vermehren und Verbreiten; l. Einfuhr: das Überführen in das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollausschlussgebiete (Art. 3 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 18. März 20058) und der Zollanschlussgebiete (Art. 3 Abs. 2 des Zollgesetzes); m. Durchfuhr: das Befördern unverzollter Waren durch die Schweiz; n. Pflanzenpass: amtliches Dokument für den Handel von Waren innerhalb der Schweiz und mit der EU, das bestätigt, dass die Ware die Pflanzenschutzvor- schriften erfüllt; o. Pflanzengesundheitszeugnis: amtliches Dokument für den Handel von Waren mit Drittländern, das bestätigt, dass die eingeführte Ware die Pflanzenschutz- vorschriften erfüllt.
Art. 3 Erlass von Bestimmungen durch Bundesämter Wo diese Verordnung den Erlass von Bestimmungen an das zuständige Bundesamt delegiert, sind zuständig: a. für Massnahmen gestützt auf das Waldgesetz: das Bundesamt für Umwelt (BAFU);
8 SR 631.0
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Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
b. für Massnahmen gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz: das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).
2. Kapitel: Bestimmung von Quarantäneorganismen
Art. 4 Quarantäneorganismen
1 Ein Quarantäneorganismus ist ein besonders gefährlicher Schadorganismus:
a. der in der Schweiz nicht oder nur sehr lokal vorkommt; b. der die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 1 erfüllt; und c. gegen den durchführbare und wirksame Massnahmen zur Verfügung stehen, mit denen sich die Einschleppung und Verbreitung verhindern und die von ihnen ausgehenden Schäden mindern lassen.
2 Prioritär behandelt werden Quarantäneorganismen:
a. die zusätzlich die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 2 erfüllen; b. deren Bekämpfung am dringendsten ist.
3 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)
und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni- kation (UVEK) legen gemeinsam die Quarantäneorganismen fest und kennzeichnen dabei die Quarantäneorganismen, die prioritär behandelt werden müssen.
Art. 5 Potenzielle Quarantäneorganismen 1 Ein potenzieller Quarantäneorganismus ist ein besonders gefährlicher Schadorganis- mus, bei dem abzuklären ist, ob er die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 1 erfüllt.
2 Das zuständige Bundesamt legt die potenziellen Quarantäneorganismen fest.
3. Kapitel: Verbot des Umgangs mit Quarantäneorganismen
Art. 6 Verbot des Umgangs mit Quarantäneorganismen
1 Der Umgang mit Quarantäneorganismen in all ihren Formen und Stadien ist aus-
serhalb geschlossener Systeme verboten.
2 Für den Umgang mit Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganis-
men in geschlossenen Systemen gilt die Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 20129.
9 SR 814.912
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Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
Art. 7 Bewilligungen für den Umgang mit Quarantäneorganismen ausserhalb geschlossener Systeme
1 Das zuständige Bundesamt kann auf Gesuch hin den Umgang mit Quarantäneorga-
nismen ausserhalb geschlossener Systeme zu folgenden Zwecken bewilligen, wenn eine Ausbreitung ausgeschlossen werden kann: a. Forschungszwecke; b. Diagnosezwecke; c. Sortenauslese und Züchtungsvorhaben; d. Bildungszwecke.
2 Die Bewilligung regelt insbesondere:
a. Menge der Organismen, mit denen umgegangen werden darf; b. Dauer der Bewilligung; c. Ort und Bedingungen, unter denen die Organismen aufzubewahren sind; d. Quarantänestation oder geschlossene Anlage, in welcher die Tätigkeiten aus- zuführen sind; e. wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Per- sonal verfügen muss; f. Auflage, dass bei der Einfuhr und dem Standortwechsel die Bewilligung der Sendung beiliegen muss; g. Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung des Organismus zu minimieren.
4. Kapitel: Massnahmen gegen die Einschleppung und die Ausbreitung
von Quarantäneorganismen
1. Abschnitt: Meldepflicht
Art. 8 1 Wer den Verdacht hat oder feststellt, dass Quarantäneorganismen auftreten, muss dies so schnell wie möglich dem zuständigen kantonalen Dienst melden. 2 Betrifft der Befallsverdacht einen zugelassenen Betrieb nach Artikel 57 (zugelassene Betriebe), muss dies dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) gemeldet werden. 3 Hat der zuständige kantonale Dienst Kenntnis über das Auftreten von Quarantäne- organismen, meldet er dies so schnell wie möglich dem zuständigen Bundesamt. 4 Das zuständige Bundesamt kann in einer Befallszone die Meldepflicht für den be- treffenden Quarantäneorganismus aufheben. Für zugelassene Betriebe kann die Mel- depflicht nicht aufgehoben werden.
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Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
2. Abschnitt: Vorsorgemassnahmen
Art. 9 Vorsorgemassnahmen durch Betriebe Hat ein Betrieb, der gewerbsmässig mit Waren umgeht, den Verdacht, dass Quaran- täneorganismen auftreten, so muss er so schnell wie möglich Vorsorgemassnahmen ergreifen, um deren Ansiedlung und Ausbreitung zu verhindern.
Art. 10 Vorsorgemassnahmen durch den zuständigen kantonalen Dienst 1 Wird dem zuständigen kantonalen Dienst ein Verdacht auf Auftreten eines Quaran- täneorganismus gemeldet, so ergreift er so schnell wie möglich die erforderlichen Massnahmen, um abzuklären, ob dieser tatsächlich auftritt. 2 Die Abklärung erfolgt auf der Grundlage einer Diagnose eines vom EPSD benannten Laboratoriums. 3 Solange die Diagnose nicht vorliegt, ergreift der zuständige kantonale Dienst ange- messene Massnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a–d. 4 Betrifft der Verdacht einen zugelassenen Betrieb, so ist der EPSD für die Massnah- men nach den Absätzen 1 und 3 zuständig.
3. Abschnitt: Information betroffener Betriebe und der Öffentlichkeit
Art. 11 Information der Betriebe 1 Wurde das Auftreten eines Quarantäneorganismus amtlich bestätigt, informiert der zuständige kantonale Dienst jene Betriebe, deren Waren ebenfalls vom Organismus betroffen sein könnten. 2 Betrifft der Befall einen zugelassenen Betrieb, so ist der EPSD für die Information nach Absatz 1 zuständig.
Art. 12 Information der Öffentlichkeit Wurde das Auftreten eines prioritären Quarantäneorganismus bestätigt, so informiert das zuständige Bundesamt, in Absprache mit der zuständigen kantonalen Stelle, die Öffentlichkeit über die ergriffenen und zu ergreifenden Massnahmen.
4. Abschnitt: Tilgungsmassnahmen
Art. 13 Tilgung von Quarantäneorganismen
1 Werden im Inland Quarantäneorganismen festgestellt, so bestimmt das zuständige
Bundesamt, welche Massnahmen zur Tilgung geeignet sind. Zu diesen Massnahmen gehören insbesondere folgende: a. das Unter-Quarantäne-Stellen von Kulturen und Waren, die befallen sind;
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Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
b. das Unter-Quarantäne-Stellen von Kulturen und Waren, die verdächtigt sind, befallen zu sein; ergibt die Abklärung, dass sie nicht befallen sind, werden sie aus der Quarantäne entlassen; c. die Beschlagnahmung von Waren, die von Quarantäneorganismen befallen sind oder verdächtigt sind, befallen zu sein, sowie von damit in Berührung gekommenem Material; d. die Verwertung von Waren, die befallen sind oder verdächtigt sind, befallen zu sein, auf eine Art, die geeignet ist, die Verbreitung von Quarantäneorga- nismen auszuschliessen; e. das Verbot des Anbaus oder des Anpflanzens von Wirtspflanzen in einer von einem Quarantäneorganismus oder seinem Vektor befallenen Parzelle, bis das Befallsrisiko nicht mehr besteht; f. das Verbot des Anbaus oder des Anpflanzens von Pflanzen, die für einen Qua- rantäneorganismus stark anfällig sind; g. das Entfernen von Pflanzen nach Buchstabe e in der Umgebung von anfälligen Kulturen; h. Massnahmen gegen Vektoren von Quarantäneorganismen, die deren Ausbrei- tung verhindern; i. die Vernichtung von Waren, die befallen sind oder verdächtig sind, befallen zu sein. 2 Der zuständige kantonale Dienst ergreift so schnell wie möglich die vom zuständi- gen Bundesamt bestimmten Massnahmen. 3 Er ermittelt so schnell wie möglich die Quelle des Auftretens des Organismus und klärt insbesondere ab, ob: a. das Auftreten mit dem Inverkehrbringen oder dem Standortwechsel von Wa- ren zusammenhängen könnte; und b. die Möglichkeit besteht, dass sich der Quarantäneorganismus auf andere Wa- ren ausgebreitet hat. 4 Betrifft der Befall einen zugelassenen Betrieb, so ist der EPSD für das Ergreifen der Massnahmen nach Absatz 1 und für die Abklärungen nach Absatz 3 zuständig.
5 Das zuständige Bundesamt kann nach Anhörung der betroffenen kantonalen Dienste
Richtlinien erlassen, die gewährleisten, dass die Massnahmen zur Bekämpfung von Quarantäneorganismen einheitlich und sachgerecht durchgeführt werden.
Art. 14 Festlegung eines Aktionsplans bei prioritären Quarantäneorganismen Beim Auftreten eines prioritär zu behandelnden Quarantäneorganismus legt der zu- ständige kantonale Dienst Folgendes fest: a. einen Plan mit Massnahmen zu dessen Tilgung oder Eindämmung; und b. einen Zeitplan zur Umsetzung dieser Massnahmen.
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Art. 15 Ausscheiden von abgegrenzten Gebieten 1 Der zuständige kantonale Dienst grenzt in Absprache mit dem zuständigen Bundes- amt so bald wie möglich das Gebiet ab, in dem die Tilgungsmassnahmen nach Artikel
13 durchgeführt werden. Das Gebiet umfasst den Befallsherd und eine Pufferzone.
2 Die Festlegung der Ausdehnung der Pufferzone richtet sich nach dem Risiko, das
besteht, dass der Organismus sich auf natürlichem Weg oder wegen einer Tätigkeit des Menschen ausbreitet.
3 Der zuständige kantonale Dienst verzichtet nach Absprache mit dem zuständigen
Bundesamt auf die Abgrenzung eines Gebiets, wenn: a. das Risiko der Ausbreitung des Organismus durch natürliche oder künstliche Hindernisse beseitigt oder ausreichend verringert werden konnte; und b. eine Erhebung ergeben hat, dass sich der Organismus nicht angesiedelt hat. 4 Grenzt das abgegrenzte Gebiet an einen Nachbarstaat, so informiert das zuständige Bundesamt diesen darüber.
5. Abschnitt: Eindämmungsmassnahmen
Art. 16 Befallszonen
1 Ist in einem Gebiet die Verbreitung eines Quarantäneorganismus so weit fortge-
schritten, dass in diesem Gebiet dessen Tilgung nicht mehr möglich ist, so kann das zuständige Bundesamt dieses Gebiet nach Anhörung der zuständigen Dienste der be- troffenen Kantone als Befallszone ausscheiden.
2 In Befallszonen werden keine Tilgungsmassnahmen nach Artikel 13 mehr gegen den
betreffenden Quarantäneorganismus angeordnet.
3 Besteht ein besonders hohes Risiko, dass der betreffende Quarantäneorganismus
sich über die Befallszone hinaus ausbreitet, so kann das zuständige Bundesamt Mas- snahmen gegen die Ausbreitungsgefahr anordnen.
4 Das zuständige Bundesamt veröffentlicht die Ausscheidung einer Befallszone im
Schweizerischen Handelsamtsblatt oder auf andere geeignete Weise.
Art. 17 Schutzobjekte 1 Der zuständige kantonale Dienst kann in einer Befallszone wertvolle Bestände an Wirtspflanzen des betreffenden Quarantäneorganismus, einschliesslich der Umge- bung der Bestände in einem festgelegten Umkreis, als Schutzobjekte definieren.
2 Er legt das Verfahren für die Definition von Schutzobjekten zusammen mit dem
zuständigen Bundesamt fest.
3 In Schutzobjekten werden folgende Massnahmen durchgeführt:
a. geeigente Tilgungsmassnahmen nach Artikel 13; b. Überwachung der phytosanitären Lage nach Artikel 18;
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Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
c. Erhebung des Auftretens des betreffenden Quarantäneorganismus nach Arti- kel 19.
6. Abschnitt: Gebietsüberwachung und Notfallplanung
Art. 18 Überwachung der phytosanitären Lage 1 Die zuständigen kantonalen Dienste führen jährlich eine Überwachung der phytosa- nitären Lage durch: a. in der ganzen Schweiz: betreffend das Auftreten von Quarantäneorganismen, die prioritär behandelt werden; und b. in den Schutzgebieten (Art. 24): betreffend das Auftreten von besonders ge- fährlichen Schadorganismen, die in anderen Gebieten der Schweiz verbreitet sind, in den Schutzgebieten jedoch noch nicht nachgewiesen wurden (Schutz- gebiet-Quarantäneorganismen).
2 Die Überwachung der phytosanitären Lage hat risikobasiert zu erfolgen.
3 Das WBF und das UVEK legen die spezifischen Überwachungsbestimmungen fest.
4 Sie können zur Abklärung der phytosanitären Lage betreffend bestimmte Quarantä- neorganismen und potenzielle Quarantäneorganismen mit den Kantonen Überwa- chungskampagnen organisieren.
Art. 19 Erhebung des Auftretens von Quarantäneorganismen in abgegrenzten Gebieten 1 Die zuständigen kantonalen Dienste erheben mindestens jährlich zu geeigneten Zeit- punkten in jedem nach Artikel 15 abgegrenzten Gebiet das Auftreten des betreffenden Quarantäneorganismus. 2 Stellen sie fest, dass der betreffende Organismus in der Pufferzone eines abgegrenz- ten Gebiets auftritt, so: a. melden sie dies so schnell wie möglich dem zuständigen Bundesamt; und b. passen das abgegrenzte Gebiet an. 3 Stellen sie fest, dass in einem abgegrenzten Gebiet der betreffende Quarantäneorga- nismus über einen ausreichend langen Zeitraum nicht mehr auftritt, so können sie mit dem Einverständnis des zuständigen Bundesamts das abgegrenzte Gebiet aufheben.
4 Das WBF und das UVEK können Einzelheiten sowie Ausnahmen zur Erhebung
festlegen.
Art. 20 Notfallpläne Das zuständige Bundesamt sorgt dafür, dass für Quarantäneorganismen, insbesondere für prioritäre Quarantäneorganismen, Notfallpläne zur Verfügung stehen.
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Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
Art. 21 Simulationsübungen 1 Das zuständige Bundesamt führt unter Mitwirkung der betroffenen Akteure Simula- tionsübungen zur Umsetzung der Notfallpläne durch.
2 Die Simulationsübungen können gemeinsam mit Mitgliedstaaten der EU durchge-
führt werden.
7. Abschnitt: Massnahmen bei Verschlechterung der phytosanitären
Situation in einem Land
Art. 22 Verschlechtert sich die phytosanitäre Situation in einem Land wegen eines bestimm- ten Quarantäneorganismus und erhöht sich deswegen das phytosanitäre Risiko für ei- nen Teil der Schweiz oder für die ganze Schweiz, so kann das zuständige Bundesamt insbesondere folgende Massnahmen in einer Verordnung festlegen: a. die Einfuhr und Durchfuhr von Waren verbieten; b. bestimmte Anforderungen an Waren sowie an den Umgang mit diesen festle- gen und für die Einfuhr entsprechende Bestätigungen der zuständigen Be- hörde des Ausfuhrlandes oder einer akkreditierten Stelle verlangen; c. zusätzliche Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen gegen Quarantä- neorganismen anordnen. Es berücksichtigt dabei die Grundsätze für phytosa- nitäres Risikomanagement nach Anhang 2.
8. Abschnitt: Massnahmen gegen potenzielle Quarantäneorganismen
Art. 23 Taucht ein potenzieller Quarantäneorganismus auf, so kann das zuständige Bundes- amt, bis der mögliche Schaden durch den betreffenden Schadorganismus abgeklärt ist, für diesen Organismus und für die entsprechenden Waren folgende Massnahmen festlegen: a. Verbot nach Artikel 6; b. Bewilligungen nach den Artikeln 7 und 38; c. Meldepflicht nach Artikel 8; d. Vorsorgemassnahmen nach den Artikeln 9 und 10; e. Informationsmassnahmen nach Artikel 11; f. Tilgungsmassnahmen nach Artikel 13; g. Ausscheidungen von abgegrenzten Gebieten und Befallszonen nach den Arti- keln 15 und 16; h. Überwachung, Erhebungen und Notfallplanung nach den Artikeln 18–20.
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Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
9. Abschnitt: Schutzgebiete
Art. 24 Ausscheidung von Schutzgebieten 1 Ist in einem Gebiet ein besonders gefährlicher Schadorganismus, der in anderen Ge- bieten der Schweiz verbreitet ist, noch nicht nachgewiesen worden (Schutzgebiet- Quarantäneorganismus), so können das WBF und das UVEK dieses Gebiet nach An- hörung der betroffenen Kantone als Schutzgebiet betreffend diesen Organismus aus- scheiden, wenn der Organismus: a. im betreffenden Gebiet mindestens in den letzten drei Jahren vor der Aus- scheidung des Schutzgebietes nicht aufgetreten ist; und b. für das betreffende Gebiet die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 1 erfüllt, aus- genommen das Kriterium betreffend das Auftreten (Ziffer 1.2).
2 Das WBF und das UVEK bezeichnen die ausgeschiedenen Schutzgebiete in einer
Verordnung.
Art. 25 Anpassung oder Aufhebung von Schutzgebieten
1 Das WBF und das UVEK passen das Schutzgebiet nach Anhörung des betroffenen
Kantons an, wenn sich die Verbreitung des betreffenden Organismus verändert.
2 Sie heben ein Schutzgebiet nach Anhörung des betroffenen Kantons auf, wenn:
a. der zuständige kantonale Dienst die phytosanitäre Lage im Schutzgebiet nicht gemäss den Weisungen des zuständigen Bundesamtes überwacht; b. festgestellt wird, dass der betreffende Schadorganismus im Schutzgebiet auf- tritt und wenn ab der amtlichen Bestätigung des Auftretens;
1. innerhalb von 3 Monaten kein abgegrenztes Gebiet eingerichtet wurde,
oder
2. innerhalb von 2 Jahren nach Befallsfeststellung der betreffende Schad-
organismus nicht getilgt wurde.
3 Das zuständige Bundesamt kann die Frist nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2 auf
Gesuch hin verlängern, wenn eine längere Frist aufgrund der biologischen Eigen- schaften des betreffenden Schadorganismus erforderlich ist.
Art. 26 Verbote in Schutzgebieten 1 In Schutzgebieten ist der Umgang mit dem betreffenden Organismus ausserhalb ge- schlossener Systeme in all seinen Formen und Entwicklungsstadien verboten.
2 Das zuständige Bundesamt kann Ausnahmen nach Artikel 7 bewilligen, wenn die
Ausbreitung des betreffenden Organismus ausgeschlossen werden kann.
Art. 27 Pflichten in Schutzgebieten In Schutzgebieten gelten die Pflichten nach den Artikeln 8–11, 13 und 15 auch in Bezug auf die betreffenden Organismen.
11 131
Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
5. Kapitel: Umgang mit zum Anpflanzen bestimmten Wirtspflanzen
Art. 28
1 Zum Anpflanzen bestimmte Wirtspflanzen dürfen nicht zu gewerblichen Zwecken
eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind, die die folgenden Kriterien erfüllen (geregelte Nicht- Quarantäneorganismen): a. Sie sind in der Schweiz verbreitet. b. Sie werden hauptsächlich durch spezifische, zum Anpflanzen bestimmte Wirtspflanzen übertragen. c. Deren Auftreten hat auf den zum Anpflanzen bestimmten Wirtspflanzen nicht hinnehmbare wirtschaftliche Folgen in Bezug auf die vorgesehene Verwen- dung dieser Pflanzen. d. Es stehen durchführbare und wirksame Massnahmen zur Verfügung, mit de- nen verhindert werden kann, dass sie auf den zum Anpflanzen bestimmten Wirtspflanzen auftreten. e. Sie erfüllen die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 3.
2 Das WBF und das UVEK legen die besonders gefährlichen Schadorganismen nach
Absatz 1 fest.
3 Sie können für bestimmte besonders gefährliche Schadorganismen nach Absatz 1
einen Schwellenwert festlegen. Zum Anpflanzen bestimmte Wirtspflanzen, deren Be- fall unter dem Schwellenwert liegt, dürfen in Verkehr gebracht werden. 4 Zum Anpflanzen bestimmten Wirtspflanzen, die von besonders gefährlichen Scha- dorganismen nach Absatz 1 befallen sind, dürfen nur zu folgenden Zwecken verwen- det werden: a. Forschungszwecken; b. Sortenauslese und Züchtungsvorhaben; c. Ausstellungen; d. Bildungszwecke.
5 Das WBF und das UVEK können Massnahmen festlegen, um das Auftreten von
besonders gefährlichen Schadorganismen nach Absatz 1 bei den betreffenden Wirts- pflanzen zu verhindern.
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Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
6. Kapitel: Einfuhr und Durchfuhr von Waren
1. Abschnitt: Einfuhr von Waren aus Drittländern
Art. 29 Waren, deren Einfuhr verboten ist Die Waren, deren Einfuhr aus Drittländern verboten ist, werden vom WBF und UVEK festgelegt.
Art. 30 Ausnahmen vom Verbot Das zuständige Bundesamt kann Waren vorübergehend vom Einfuhrverbot ausneh- men, wenn die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen ist und: a. für diese Waren ein akuter Versorgungsengpass besteht; oder b. sie in der EU vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommen sind.
Art. 31 Waren, deren Einfuhr unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist
1 Die Waren, deren Einfuhr aus Drittländern unter bestimmten Voraussetzungen er-
laubt ist, werden vom WBF und vom UVEK festgelegt. 2 Das WBF und das UVEK legen die Voraussetzungen fest. 3 Die Waren dürfen nur eingeführt werden, wenn sie begleitet sind von einem Pflan- zengesundheitszeugnis. Wenn die Waren in einem Drittland in Partien aufgeteilt, ge- lagert oder neu verpackt wurden, dürfen sie nur eingeführt werden, wenn sie begleitet sind von: a. einem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr; und b. einem Pflanzengesundheitszeugnis des Ursprungslandes oder einer beglau- bigten Kopie davon.
4 Kein Pflanzengesundheitszeugnis ist erforderlich für:
a. die Einfuhr von Waren, für die eine Markierung nach Artikel 75 oder ein amt- liches Attest nach Artikel 78 vorgeschrieben ist; b. die Einfuhr kleiner Mengen von Waren, die:
1. im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, und
2. nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken verwendet werden.
c. die Durchfuhr.
5 Das WBF und das UVEK legen fest, für welche Mengen welcher Waren kein Pflan-
zengesundheitszeugnis nach Absatz 4 Buchstabe b erforderlich ist.
Art. 32 Anerkennung gleichwertiger Massnahmen Das zuständige Bundesamt anerkennt auf Antrag eines Drittlandes, dass dessen Mas- snahmen zum gleichen phytosanitären Schutzniveau führen wie die Einhaltung der
13 133
Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
gestützt auf Artikel 31 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen, wenn das betreffende Drittland: a. die Gleichwertigkeit nachweist; und b. im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit gewährleistet, dass die gleichwertigen Voraussetzungen erfüllt werden.
Art. 33 Verpackungsmaterial aus Holz, das unter bestimmten Voraussetzungen eingeführt werden darf 1 Verpackungsmaterial aus Holz aus Drittländern darf, unabhängig davon, ob es tat- sächlich bei der Beförderung von Gegenständen verwendet wird, nur dann eingeführt werden, wenn es: a. mindestens einer der Behandlungen nach Anhang 1 des Internationalen Stan- dards für Phytosanitäre Massnahmen Nr. 1510 (ISPM15) unterzogen wurde und die dort festgelegten Anforderungen erfüllt; und b. mit der Markierung nach Anhang 2 des ISPM15 versehen wurde. 2 Für Verpackungsmaterial aus Holz, für das die Ausnahmen nach ISPM15 gelten, gilt Absatz 1 nicht. 3 Der EPSD kann für die Einfuhr von Verpackungsmaterial aus Holz aus Drittländern, die den ISPM15 nicht umgesetzt haben, anstelle der Markierung nach Absatz 1 Buch- stabe b ein entsprechendes Pflanzengesundheitszeugnis anerkennen.
Art. 34 Vorsorgemassnahmen 1 Das zuständige Bundesamt kann vorsorglich die Einfuhr von Waren aus bestimmten Drittländern, deren Einfuhr nicht nach Artikel 29 verboten oder die Voraussetzungen nach Artikel 31 unzureichend sind, so lange verbieten, bis das phytosanitäre Risiko abgeklärt ist. Es legt die Waren unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anhang 3 fest.
2 Es kann für die Einfuhr von bestimmten Waren aus Drittländern Vorsorgemassnah-
men anordnen, wenn: a. von den betreffenden Waren voraussichtlich neue phytosanitäre Risiken aus- gehen, die von den geltenden Massnahmen nicht ausreichend erfasst werden; b. unzureichende phytosanitär relevante Erfahrungen mit dem Handel mit den betreffenden Waren aus den betreffenden Drittländern vorliegen; c. noch keine Bewertung der neu festgestellten phytosanitären Risiken, die von diesen Waren aus betreffenden Drittländern ausgehen, durchgeführt wurde.
3 Die Massnahmen nach Absatz 2 sind unter Berücksichtigung des Anhangs 4 zu er-
lassen und können insbesondere folgendes beinhalten:
10 Internationaler Standard für Phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 Regelungen für Holzver- packungsmaterial im internationalen Handel der FAO vom 27. November 2017
14 134
Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
a. systematische Kontrollen und intensive Probenahmen vor oder anlässlich der Einfuhr der betreffenden Waren und Analysen der Proben; b. Quarantäne in einer Quarantänestation oder geschlossenen Anlage gegebe- nenfalls vor der Ausfuhr im Ursprungsland; c. Einfuhrverbot.
Art. 35 Information von Reisenden sowie von Kundinnen und Kunden von Postdiensten und Internethandel 1 Der EPSD stellt internationalen Flughäfen, international tätigen Transportunterneh- men, Postdiensten sowie Unternehmen, die ihre Waren mit Fernkommunikationsmit- teln anbieten, Material bereit, das betreffend Waren aus Drittländern Informationen enthält: a. zum Einfuhrverbot nach Artikel 29; b. zu den Voraussetzungen für die Einfuhr nach Artikel 31 Absatz 2; c. zu den Ausnahmeregelungen für das Gepäck von Reisenden (Art. 31 Abs. 4 Bst. b); d. zu den Vorsorgemassnahmen nach Artikel 34 Absätze 1 und 2. 2 Die internationalen Flughäfen, die international tätigen Transportunternehmen, die Postdienste sowie die Unternehmen, die ihre Waren mit Fernkommunikationsmitteln anbieten, stellen die Informationen insbesondere an geeigneten Standorten und auf ihren Websites zur Verfügung.
3 Das WBF und das UVEK können Modalitäten für die Aufmachung und Verwen-
dung von Plakaten und Broschüren festlegen.
2. Abschnitt: Einfuhr von Waren aus der EU
Art. 36
1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen bestimmte Samen, sowie be-
stimmte Gegenstände aus Mitgliedstaaten der EU dürfen nur mit einem Pflanzenpass eingeführt werden.
2 Das WBF und das UVEK legen fest, welche Samen und Gegenstände nur mit einem
Pflanzenpass eingeführt werden dürfen.
3. Abschnitt: Einfuhr von Waren in Schutzgebiete
Art. 37
1 Das WBF und das UVEK legen für das jeweilige Schutzgebiet fest:
a. welche Waren nicht eingeführt werden dürfen;
15 135
Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
b. welche Voraussetzungen bestimmte Waren erfüllen müssen, damit sie einge- führt werden dürfen. 2 Waren mit Ursprung in einem abgegrenzten Gebiet, das in einem Schutzgebiet aus- geschieden wurde, dürfen nicht aus dem abgegrenzten Gebiet verbracht werden. Aus- genommen ist das Inverkehrbringen aus dem Schutzgebiet heraus, wenn die Waren so verpackt und befördert werden, dass beim Transport durch das Schutzgebiet kein Risiko einer Ausbreitung des betreffenden Organismus besteht.
4. Abschnitt: Bewilligung für die Einfuhr von Waren
Art. 38
1 Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen
werden kann, auf Gesuch hin die Einfuhr von Waren nach Artikel 29 und 37 bewilli- gen für: a. Forschungszwecke; b. Diagnosezwecke; c. Sortenauslese und Züchtungsvorhaben; d. die Erhaltung unmittelbar gefährdeter phytogenetischer Ressourcen; e. Bildungszwecke.
2 Die Bewilligung regelt insbesondere:
a. Menge der Waren, die eingeführt werden darf; b. Dauer der Bewilligung; c. Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist; d. Quarantänestation oder geschlossene Anlage, in welchen die Waren aufbe- wahrt werden müssen; e. wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Per- sonal verfügen muss; f. Auflage, dass bei der Einfuhr und dem Standortwechsel die Bewilligung der Ware beiliegen muss; g. Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen zu minimieren.
5. Abschnitt: Pflanzengesundheitszeugnis
Art. 39 Grundsatz Das Pflanzenschutzzeugnis bescheinigt, dass die eingeführte Ware: a. frei von Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen ist;
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Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
b. die Bestimmungen betreffend das Auftreten von besonders gefährlichen Scha- dorganismen bei zum Anpflanzen bestimmten Wirtspflanzen (Art. 28) erfül- len; c. die Voraussetzungen nach den Artikeln 31 Absatz 2, 32 oder 37 Absatz 1 er- füllen; und d. gegebenenfalls die nach den Artikeln 22, 23 und 34 Absatz 2 festgelegten Massnahmen erfüllen.
Art. 40 Muster für Pflanzengesundheitszeugnisse
1 Das Pflanzengesundheitszeugnis muss dem Muster nach Anhang 5 Ziffer 1 entspre-
chen.
2 Handelt es sich um eine Wiederausfuhr, so muss das Pflanzengesundheitszeugnis
dem Muster nach Anhang 5 Ziffer 2 entsprechen.
Art. 41 Rubrik «Zusätzliche Erklärung»
1 In der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» muss angegeben werden, welche Vorausset-
zung erfüllt wird, wenn nach Artikel 22, 23, 28 Absatz 5, 31 Absatz 2, 34 Absatz 2 oder 37 Absatz 1 mehrere Optionen für diese Voraussetzungen zur Auswahl stehen. Diese Angabe hat den vollständigen Wortlaut der entsprechenden Voraussetzung zu enthalten.
2 Wurden gleichwertige Massnahmen für die Einfuhr von Waren anerkannt (Art. 32),
so muss in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben werden, dass die Waren diese phytosanitären Voraussetzungen erfüllen.
Art. 42 Anforderungen an die Sprache 1 Das Pflanzengesundheitszeugnis muss in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sein.
2 Wird das Pflanzengesundheitszeugnis nicht in einer der Sprachen nach Absatz 1
vorgelegt, so kann der EPSD eine von der zuständigen Pflanzenschutzbehörde beglau- bigte Übersetzung in eine dieser Sprachen verlangen.
Art. 43 Zeitpunkt der Ausstellung Das Pflanzengesundheitszeugnis darf nicht mehr als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt worden sein, an dem die Ware das Versandland verlassen hat.
Art. 44 Anerkennung 1 Wird die Ware aus einem Drittland eingeführt, das Vertragspartei des Internationa- len Pflanzenschutzübereinkommens vom 6. Dezember 195111 (IPPC) ist, so erkennt der EPSD nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die ausgestellt wurden:
11 SR 0.916.20
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Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
a. von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Drittlands; oder b. unter Aufsicht des Drittlands von einer fachlich qualifizierten und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation beauftragten Person. 2 Wird die Ware aus einem Drittland eingeführt, das nicht Vertragspartei des IPPC ist, so erkennt der EPSD nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die von Behörden ausge- stellt wurden, die nach den nationalen Vorschriften des betreffenden Drittlands dafür zuständig sind und dem EPSD gemeldet worden sind.
Art. 45 Elektronisches Pflanzengesundheitszeugnis Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse werden nur anerkannt, wenn sie über das vom EPSD bezeichnete Informationsmanagementsystem oder im elektronischen Aus- tausch mit diesem System bereitgestellt werden.
6. Abschnitt: Einfuhrkontrolle
Art. 46 Waren, die vor der Einfuhr angemeldet werden müssen 1 Anmeldepflichtige Personen nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 200512 müssen die zu kontrollierenden Waren vor der Einfuhr beim EPSD anmelden.
2 Die Anmeldung hat in elektronischer Form mit dem Ausfüllen des Teil I des ge-
meinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) nach Artikel 56 der Verord- nung (EU) 2017/62513 zu erfolgen.
3 Die Waren dürfen erst nach der Freigabe durch den EPSD zur Zollveranlagung an-
gemeldet werden.
4 Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung die Nummer des ausge-
stellten GGED und die vom EPSD für die phytosanitäre Kontrolle festgesetzten Ge- bühren angeben.
5 Die Post und andere Kurierdienste haben Sendungen, die der phytosanitären Kon-
trolle unterliegen, dem EPSD an einer zugelassenen Pflanzengesundheitskontroll- stelle vorzulegen, bevor sie die Zollanmeldung im Rahmen des Zollveranlagungsver- fahrens einreichen.
6 Sie müssen die vom EPSD für die phytosanitäre Kontrolle festgesetzten Gebühren
in der Zollanmeldung angeben. Die Pflicht zur Voranmeldung nach Absatz 1 entfällt.
12 SR 631.0 13 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, Fassung gemäss ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
18 138
Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
Art. 47 Waren, die vor der Einfuhr kontrolliert und freigegeben werden müssen
1 Waren, die von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder einem Attest nach Artikel
78 begleitet sein müssen, können erst eingeführt werden, nachdem der EPSD sie kon- trolliert und freigegeben hat. 2 Keine Kontrolle und Freigabe ist erforderlich für Waren, die am Eintrittsort in die EU von der nationalen Pflanzenschutzorganisation oder unter deren Aufsicht kontrol- liert und freigegeben wurden und denen ein Kontrollnachweis beiliegt.
3 Als Kontrollnachweise gelten:
a. ein vollständig ausgefülltes phytosanitäres Transportdokument nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2004/103/EG14; b. ein GGED. 4 Für Waren aus Drittländern, die auf dem Luftweg in die Schweiz gelangen, befinden sich die Pflanzengesundheitskontrollstellen an den Eingangsstellen des Flughafens Zürich und des Flughafens Genf. Das BLW veröffentlicht deren Öffnungszeiten auf seiner Website.
5 Der EPSD kann im Einvernehmen mit dem Zoll die phytosanitäre Kontrolle an ei-
nem anderen geeigneten Ort vornehmen. 6 Das zuständige Bundesamt kann festlegen, dass für die Einfuhr von Waren aus EU- Mitgliedstaaten eine Kontrolle und Freigabe erforderlich ist, sofern die phytosanitäre Lage dies erfordert.
Art. 48 Durchführung der Kontrolle
1 Der EPSD kontrolliert, ob die einzuführende Ware die phytosanitären Vorausset-
zungen für die Einfuhr erfüllt. 2 Bei Waren, für die keine Kontrolle und Freigabe erforderlich ist, kann er stichpro- benweise kontrollieren, ob sie die Voraussetzungen für die Einfuhr erfüllen.
3 Die Kontrolle kann sich auf die Verpackung der Ware und das verwendete Trans-
portmittel erstrecken. 4 Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr erfüllt, so bescheinigt der EPSD dies, in- dem er: a. Teil II des GGED vervollständigt; oder b. das Pflanzengesundheitszeugnis mit einem Sichtvermerk versieht.
5 Das WBF und das UVEK legen die Einfuhrmodalitäten fest.
14 Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Näm- lichkeitskontrolle und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegen- ständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemein- schaft oder einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können, Fassung gemäss ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16.
19 139
Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
6 Das zuständige Bundesamt kann vorsehen, dass die Kontrolle mit verminderter Häu- figkeit durchgeführt wird, wenn aufgrund der Erfahrung mit früheren Einfuhren von Waren desselben Ursprungs davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht durch besonders gefährliche Schadorganismen befallen sind. Dabei können auch Erfahrun- gen der EU mit Einfuhren aus Drittländern berücksichtigt werden.
Art. 49 Weiterführende Untersuchungen
1 Der EPSD kann beim Verdacht, dass eine Ware von einem besonders gefährlichen
Schadorganismus befallen ist, Proben entnehmen. Die Proben kann er selber untersu- chen oder untersuchen lassen.
2 Während der Durchführung der Untersuchungen sind das Ab- und Wiederaufladen,
das Auspacken und das Wiedereinpacken der Waren sowie die anderen für die Unter- suchungen erforderlichen Handreichungen Sache der Warenführerin oder des Waren- führers.
3 Dauert die Untersuchung länger und ist eine Ausbreitung besonders gefährlicher
Schadorganismen zu befürchten, so muss die anmeldepflichtige Person die Waren bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses an einem geeigneten Standort lagern. Die Transport- und Lagerungskosten gehen zulasten der Warenführerin oder des Wa- renführers.
Art. 50 Massnahmen bei Nichterfüllung der Voraussetzungen oder bei Verdacht auf Befall 1 Sind für eine Ware die Voraussetzungen für die Einfuhr nicht erfüllt oder besteht der Verdacht, dass die Ware von einem besonders gefährlichen Schadorganismus be- fallen ist, so kann der EPSD namentlich die Ware zurückweisen oder folgende Mass- nahmen anordnen: a. Entfernung der Ware aus der Sendung; b. Vernichtung der Ware; c. Unter-Quarantäne-Stellen der Ware; d. Desinfektion der Ware.
2 Weist der EPSD die Ware zurück oder ordnet er eine Massnahme nach Absatz 1
Buchstabe a oder b an, so erklärt er das Pflanzengesundheitszeugnis als ungültig. 3 Wird die Anmelde- oder Kontrollpflicht verletzt, so kann er eine Verwarnung oder eine Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken aussprechen.
4 Er zieht herrenlose Waren ein und verwertet oder vernichtet sie.
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Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
7. Abschnitt: Durchfuhr
Art. 51 Durchfuhr von Waren aus Drittländern mit Bestimmungsort in der EU
1 Waren, die auf dem Luftweg aus einem Drittland in die Schweiz gelangen und an-
schliessend nicht auf dem Luftweg an ihren Bestimmungsort in einen EU- Mitgliedstaat weiter transportiert werden, müssen vom EPSD kontrolliert werden, so- fern die Schweiz mit dem Bestimmungsland keine anderen Vereinbarungen abge- schlossen hat. 2 Dienstleistungsbetriebe, die den Verkehr zwischen den Fluggesellschaften und den Speditionsunternehmen sicherstellen (Abfertigungsunternehmen), müssen: a. die zu kontrollierende Ware beim EPSD anmelden; b. dem EPSD die Ladungsmanifeste der Luftfahrzeuge, die Luftfrachtbriefe, die phytosanitären Begleitdokumente und weitere Dokumente in Papierform oder elektronisch zustellen.
3 Der EPSD kann Auflagen anordnen, welche die Ausbreitung von besonders gefähr-
lichen Schadorganismen ausschliessen, wenn die Gefahr besteht, dass solche bei der Durchfuhr von Waren verschleppt werden. 4 Er verbietet die Durchfuhr, wenn die Ausbreitung von besonders gefährlichen Scha- dorganismen nicht ausgeschlossen werden kann.
Art. 52 Durchfuhr von Waren aus Drittländern mit Bestimmungsort in Drittländern
1 Waren, die auf dem Luftweg aus einem Drittland in die Schweiz gelangen und an-
schliessend nicht auf dem Luftweg an ihren Bestimmungsort in ein Drittland beför- dert werden, dürfen in der Schweiz umgeladen werden und weitertransportiert wer- den, wenn: a. der Ware eine unterzeichnete Erklärung des für die Ware verantwortlichen Betriebes beiliegt, aus der hervorgeht, dass sich diese auf der Durchfuhr be- findet; und b. die Ware so verpackt ist und so befördert wird, dass während ihrer Durchfuhr kein Risiko einer Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen besteht.
2 Der EPSD verbietet die Durchfuhr von Waren, wenn diese Absatz 1 nicht genügen
oder wenn es eine stichhaltige Begründung dafür gibt, dass sie Absatz 1 nicht genügen werden.
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8. Abschnitt: Quarantänestationen und geschlossene Anlagen
Art. 53 Quarantänestationen und geschlossene Anlagen
1 Das WBF und das UVEK legen die Anforderungen an Quarantänestationen und ge-
schlossene Anlagen sowie an deren Betrieb und Aufsicht fest.
2 Der EPSD bezeichnet die Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen.
3 Er kann ein Betriebsgelände vorübergehend als geschlossene Anlage anerkennen.
Art. 54 Freigabe von Waren aus Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen 1 Der EPSD gibt Waren frei, die in einer Quarantänestation oder einer geschlossenen Anlage gelagert sind, wenn er feststellt, dass sie frei sind von Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen oder gegebenenfalls von bestimmten Schad- organismen, für die Schutzgebiete ausgeschieden wurden.
2 Er kann den Transport von Waren, die von einem Quarantäneorganismus oder einem
potenziellen Quarantäneorganismus befallen sind, von einer Quarantänestation oder geschlossenen Anlage in eine andere Quarantänestation oder geschlossene Anlage be- willigen.
3 Das WBF und das UVEK können weitere Vorschriften für die Freigabe von Waren
aus den Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen festlegen.
7. Kapitel: Registrierung und Zulassung von Betrieben
Art. 55 Registrierungspflicht
1 Beim zuständigen Bundesamt registrieren müssen sich Betriebe, die:
a. Waren, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis oder ein Pflanzenpass erfor- derlich ist, einführen oder in Verkehr bringen; b. nach Artikel 35 verpflichtet sind, Informationen für Reisende oder Kundinnen und Kunden von Postdiensten und Internethandel bereitzustellen.
2 Von der Registrierungspflicht ausgenommen sind Betriebe,:
a. die Samen mit Ausnahme der unter Artikel 31 fallenden Samen in kleinen Mengen direkt an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgeben, die nicht gewerblich in der Pflanzenproduktion tätig sind; b. deren berufliche Tätigkeiten in Bezug auf Waren sich auf deren Beförderung für einen anderen Betrieb beschränken; c. deren berufliche Tätigkeiten ausschliesslich die Beförderung von Gegenstän- den aller Art unter Verwendung von Verpackungsmaterial aus Holz beschrän- ken; d. die zulassungspflichtig sind.
22 142
Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
3 Das zuständige Bundesamt kann die Registrierungspflicht für Betriebe nach Absatz
2 anordnen, wenn aufgrund von ihrer Pflanzenproduktion oder einer ihrer anderen
Tätigkeiten ein phytosanitäres Risiko ausgeht.
Art. 56 Registrierungsverfahren 1 Registrierungspflichtige Betriebe haben beim EPSD das amtliche Registrierungsfor- mular einzureichen.
2 Der EPSD registriert den Betrieb und erteilt ihm eine Registriernummer.
3 Ein registrierter Betrieb muss dem EPSD alle Änderungen gegenüber den bei der
Registrierung gegebenen Informationen innerhalb von 30 Tagen nach der entspre- chenden Änderung melden.
Art. 57 Zulassungspflicht Eine Zulassung des EPSD brauchen Betriebe, die: a. Pflanzenpässe ausstellen müssen; b. Holz sowie Verpackungsmaterial oder andere Gegenstände aus Holz behan- deln oder markieren; c. Atteste nach Artikel 78 ausstellen.
Art. 58 Zulassungsverfahren
1 Die Zulassung ist beim EPSD mit dem amtlichen Gesuchformular zu beantragen.
2 Der EPSD erteilt dem Betrieb eine Zulassungsnummer.
3 Er erteilt die Zulassung zur Ausstellung von Pflanzenpässen für bestimmte Familien, Gattungen oder Arten und Warentypen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. die Untersuchungen nach Artikel 71 hinsichtlich besonders gefährlicher Scha- dorganismen, welche seine Waren befallen könnten, können ausgeführt wer- den; b. die notwendigen Kenntnisse sind vorhanden, um Anzeichen für das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen und die von ihnen ausgelösten Symptome zu erkennen; c. die Massnahmen zur Verhinderung des Auftretens und der Verbreitung dieser Schadorganismen sind bekannt; und d. Systeme und Verfahren, um die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen, sind vor- handen. 4 Er erteilt eine Zulassung für die Behandlung oder Markierung von Holz sowie Ver- packungsmaterial und anderen Gegenständen aus Holz, wenn der Betrieb: a. über die notwendigen Kenntnisse verfügt, um die erforderliche Behandlung oder Markierung vorzunehmen; und
23 143
Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
b. über geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen verfügt, um die Behandlung oder Markierung vorzunehmen.
Art. 59 Überprüfung der Zulassung für die Ausstellung von Pflanzenpässen 1 Der EPSD kontrolliert jährlich risikobasiert mittels Inspektionen, Probenahmen und Tests, ob die Zulassungsvoraussetzungen noch gegeben sind.
2 Er kann die Kontrollfrequenz verringern, wenn:
a. ihm der Betrieb einen Risikomanagementplan vorgelegt hat und dieser aner- kannt worden ist; oder b. das vom zugelassenen Betrieb ausgehende phytosanitäre Risiko vom EPSD für gering gehalten wird.
3 Er widerruft die Zulassung oder knüpft ihre Beibehaltung an Auflagen, wenn:
a. der Betrieb seine Pflichten nicht mehr erfüllt; b. der Betrieb die vom EPSD angeordneten Massnahmen nicht befolgt; c. die Voraussetzungen für die Ausstellung des Pflanzenpasses nicht mehr ge- geben sind.
Art. 60 Überprüfung der Zulassung für die Behandlung oder Markierung von Holz, Verpackungsmaterial und anderen Gegenständen aus Holz
1 Der EPSD kontrolliert jährlich risikobasiert, ob die Zulassungsvoraussetzungen
noch gegeben sind. 2 Er kann die Kontrollfrequenz verringern, wenn das vom zugelassene Betrieb ausge- hende phytosanitäre Risiko vom EPSD für gering gehalten wird.
3 Er widerruft die Zulassung oder knüpft ihre Beibehaltung an Auflagen, wenn:
a. der Betrieb seine Pflichten nicht mehr erfüllt; b. der Betrieb die vom EPSD angeordneten Massnahmen nicht befolgt; c. die technischen Voraussetzungen für die Behandlung oder Markierung nicht mehr gegeben sind.
8. Kapitel: Pflanzenproduktion und -handel
1. Abschnitt: Pflichten der zugelassenen Betriebe
Art. 61 Pflichten der für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassenen Betriebe 1 Betriebe, die für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassen sind, ermitteln und überwachen die kritischen Punkte in ihren Betriebsabläufen, die ein phytosanitäres Risiko darstellen.
2 Sie führen über die Ermittlung und Überwachung dieser Punkte Aufzeichnungen
und bewahren diese während mindestens drei Jahren auf.
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Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
3 Sie müssen gewährleisten, dass das Personal über phytosanitäre Kenntnisse verfügt, insbesondere zur Durchführung der Untersuchungen nach Artikel 71. 4 Sie müssen dem EPSD jährlich die Produktionsparzellen und -einheiten ihrer pass- pflichtigen Waren melden.
5 Sie müssen dem EPSD alle Änderungen gegenüber den bei der Zulassung gegebenen
Informationen innerhalb von 30 Tagen melden, insbesondere die neuen Waren, die sie einzuführen, zu produzieren oder in Verkehr zu bringen gedenken.
6 Sie müssen den Gesundheitszustand ihrer Waren regelmässig kontrollieren.
7 Sie müssen überprüfen, ob die von ihnen erworbenen Waren von einem Pflanzen-
pass begleitet sind, der den Vorschriften entspricht.
Art. 62 Risikomanagementpläne 1 Die für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassenen Betriebe können Risiko- managementpläne für ihren Betrieb bereitstellen.
2 Der EPSD anerkennt diese Pläne, wenn sie:
a. Massnahmen vorsehen, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäss den Ar- tikeln 61 und 71 zweckdienlich sind; und b. folgendes beinhalten:
1. Angaben zu den Buchführungspflichten nach Artikel 63,
2. eine Beschreibung der Produktionsprozesse und des Inverkehrbringens
von Waren,
3. eine Analyse der kritischen Punkte nach Artikel 61 Absatz 1 und der er-
griffenen Massnahmen zur Reduktion des mit diesen Punkten verbunde- nen phytosanitären Risikos,
4. eine Beschreibung der Massnahmen, die bei Befallsverdacht auf oder Be-
fund von Quarantäneorganismen oder gegebenenfalls bestimmten Scha- dorganismen, für die Schutzgebiete ausgeschieden wurden, ergriffen werden,
5. Aufzeichnungen über diese Verdachtsfälle oder Befunde und Aufzeich-
nungen über die ergriffenen Massnahmen,
6. die Aufgaben und Zuständigkeiten des Personals betreffend die Melde-
pflicht, Untersuchungen für den Pflanzenpass sowie die Ausstellung und Anbringung der Pflanzenpässe, und
7. Angaben über die Schulung des Personals in Bezug auf die obigen
Punkte.
Art. 63 Buchführungspflichten 1 Die für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassenen Betriebe müssen über den Zukauf, die Produktion, den Verkauf oder den Weiterverkauf jeder Handelseinheit mit Waren Buch führen.
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Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
2 Sie müssen im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit folgende Informationen in Be- zug auf den ausgestellten oder erhaltenen Pflanzenpass aufzeichnen: a. Angaben zu dem Betrieb, der die betreffende Handelseinheit geliefert hat, so- fern er nicht sämtliche Waren der betreffenden Handelseinheit selber produ- ziert hat; b. Angaben zu dem Betrieb, dem die betreffende Handelseinheit geliefert wurde; und c. die einschlägigen Informationen des Pflanzenpasses.
3 Sie müssen die Aufzeichnungen während mindestens drei Jahren aufbewahren und
diese dem EPSD auf Verlangen zur Verfügung stellen.
4 Das WBF und das UVEK können Ausnahmen der Mindestdauer festlegen sowie
Vorschriften für die Ausführung der Buchführungspflicht erlassen.
Art. 64 Standortwechsel innerhalb eines Betriebes 1 Die für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassenen Betriebe müssen über Sys- teme zur Rückverfolgbarkeit oder Verfahren verfügen, anhand derer sie die Vorgänge beim Standortwechsel von Waren innerhalb des Betriebsgeländes und zwischen ihren Betriebsstätten feststellen können.
2 Sie müssen die Informationen über den Standortwechsel dem EPSD auf Verlangen
zur Verfügung stellen.
2. Abschnitt: Pflanzenpass
Art. 65 Waren, für deren Inverkehrbringen ein Pflanzenpass benötigt wird
1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen bestimmte Samen, sowie be-
stimmte Gegenstände dürfen nur mit einem Pflanzenpass in Verkehr gebracht werden.
2 Das WBF und das UVEK legen fest, welche Samen und Gegenstände nur mit einem
Pflanzenpass in Verkehr gebracht werden dürfen.
3 Sie legen zudem fest, welche Samen und Gegenstände in einem Schutzgebiet nur
mit einem Pflanzenpass in Verkehr gebracht werden dürfen.
4 Kein Pflanzenpass wird benötigt für:
a. die Durchfuhr; b. Waren, für die Ausnahmen nach den Artikeln 31 Absatz 5 und 38 gelten; c. den Standortwechsel innerhalb eines Betriebes, insbesondere vom Produkti- ons- zum Verpackungs- oder Aufbereitungsort, sofern sie dabei nicht in ein Schutzgebiet gelangen; d. das Inverkehrbringen von Waren direkt an Endverbraucherinnen und Endver- braucher, ausgenommen:
1. sie sind mit Fernkommunikationsmitteln bestellt worden,
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Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
2. in Schutzgebieten.
5 Das zuständige Bundesamt kann in Schutzgebieten die Pflanzenpasspflicht bis zum Endverbraucher aufheben.
6 Es kann, sofern die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausge-
schlossen werden kann, das Inverkehrbringen und den Standortwechsel von Waren, welche die Voraussetzungen nach Artikel 69 nicht erfüllen, bewilligen für: a. Forschungszwecke; b. die Erhaltung unmittelbar gefährdeter phytogenetischer Ressourcen für die Ernährung und die Landwirtschaft.
Art. 66 Inhalt und Form des Pflanzenpasses 1 Der Pflanzenpass muss die in Anhang 6 Ziffer 1 oder, für Schutzgebiete, Anhang 6 Ziffer 2 aufgeführten Elemente enthalten und die vom EPSD vorgegebenen formalen Anforderungen erfüllen. 2 Er muss gut sichtbar und deutlich lesbar und die darin enthaltenen Informationen müssen unveränderlich und dauerhaft sein. 3 Er muss dauerhaft an der Handelseinheit angebracht sein und sich von allen anderen Informationen oder Etiketten unterscheiden. 4 Er braucht keinen Rückverfolgbarkeitscode nach Anhang 6 Ziffer 1, wenn er für den Endverbraucher vorbereitete und verkaufsfertige zum Anpflanzen bestimmte Pflan- zen betrifft und keine Gefahr der Ausbreitung von Quarantäneorganismen oder po- tenzielle Quarantäneorganismen besteht.
5 Das WBF und das UVEK legen die Typen und Arten von Pflanzen fest, für die die
Ausnahme nach Absatz 4 nicht gilt.
Art. 67 Pflanzenpass und Zertifizierungsetikette Die für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassenen Betriebe müssen bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Mate- rial oder als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saat- oder Kartoffelpflanzgut (Pflanzkartoffeln) in Verkehr gebracht werden, den Pflanzenpass gut erkennbar der amtlichen Etikette für die Zertifizierung beifügen. Dieser Pflanzenpass muss die in Anhang 6 Ziffer 3 oder, für ein Schutzgebiet, die in Anhang 6 Ziffer 4 aufgeführten Elemente enthalten sowie die vom EPSD vorgegebenen formalen Anforderungen er- füllen.
Art. 68 Ausstellung von Pflanzenpässen 1 Betriebe dürfen Pflanzenpässe ausstellen für Waren, für die sie zugelassen und ver- antwortlich sind. 2 Sie dürfen Pflanzenpässe ausschliesslich für Standorte ausstellen, die unter ihrer Verantwortung stehen.
3 Pflanzenpässe können auch vom EPSD ausgestellt werden.
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Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
Art. 69 Voraussetzungen für die Ausstellung des Pflanzenpasses Die zugelassenen Betriebe dürfen Pflanzenpässe nur für Waren ausstellen, die fol- gende Voraussetzungen erfüllen: a. sie sind frei von Quarantäneorganismen oder potenziellen Quarantäneorganis- men; b. sie entsprechen den Bestimmungen über geregelte Nicht-Quarantäneorganis- men; c. sie erfüllen die Voraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 2; und d. sie entsprechen gegebenenfalls den nach den Artikeln 13 Absätze 1 und 5, 22,
23 und 34 Absätze 1 und 2 erlassenen Vorschriften.
Art. 70 Voraussetzungen für die Ausstellung des Pflanzenpasses für Schutzgebiete 1 Die zugelassenen Betriebe dürfen Pflanzenpässe für die Einfuhr in ein Schutzgebiet oder das Inverkehrbringen innerhalb dieses Gebiets nur für Waren ausstellen, die zu- sätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 69 folgende Voraussetzungen erfüllen: a. sie sind frei vom Organismus, für den das betreffende Schutzgebiet ausge- schieden wurde; und b. sie genügen den Anforderungen nach Artikel 37 Absatz 1. 2 Sie dürfen für Waren nach Artikel 37 Absatz 2 keinen Pflanzenpass nach Absatz 1 ausstellen.
Art. 71 Untersuchungen für den Pflanzenpass
1 Die für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassenen Betriebe haben vor der
Ausstellung eines Pflanzenpasses zu untersuchen, ob die Voraussetzungen dazu er- füllt sind. 2 Sie können die Waren einzeln oder anhand repräsentativer Stichproben untersuchen.
3 Sie müssen die Untersuchung zu einem geeigneten Zeitpunkt und dem phytosanitä-
ren Risiko entsprechend durchführen.
4 Sie müssen die Untersuchung mindestens visuell durchführen und auch das Verpa-
ckungsmaterial der Waren miteinbeziehen.
5 Sie müssen die Ergebnisse der Untersuchungen aufzeichnen und mindestens wäh-
rend drei Jahren aufbewahren.
6 Das WBF und das UVEK können Vorschriften bezüglich der visuellen Untersuchun-
gen, Probenahmen und Tests sowie Häufigkeit und Zeitpunkt der Untersuchungen festlegen.
Art. 72 Ersetzen eines Pflanzenpasses 1 Ein zugelassener Betrieb muss für jede neue Handelseinheit einen Pflanzenpass aus- stellen, wenn er eine Handelseinheit in mehrere kleinere aufteilt.
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Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
2 Er darf die neuen Pflanzenpässe nur ausstellen, wenn die Identität und Rückverfolg- barkeit der Ware gewährleistet ist und sie weiterhin die Voraussetzungen für den Pflanzenpass erfüllt.
Art. 73 Pflanzenpass für Waren aus Drittländern Der EPSD stellt für Waren, die aus Drittländern eingeführt werden oder nach Artikel 51 bei der Durchfuhr zu kontrollieren sind, einen Pflanzenpass aus, wenn er festge- stellt hat, dass die Voraussetzungen für den Pflanzenpass erfüllt sind.
Art. 74 Ungültigerklären und Entfernen des Pflanzenpasses 1 Der Empfänger einer Ware erklärt den Pflanzenpass für ungültig und entfernt ihn, wenn eine erhaltene Handelseinheit eine der Voraussetzungen für den Pflanzenpass nicht erfüllt.
2 Er meldet die Ungültigerklärung dem EPSD und dem Betrieb, der den Pflanzenpass
ausgestellt hat. 3 Ist der Empfänger ein für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassener Betrieb, bewahrt er den ungültig erklärten Pflanzenpass oder dessen Inhalt sowie die Begrün- dung für die Ungültigerklärung mindestens drei Jahre lang auf.
9. Kapitel:
Holz sowie Verpackungsmaterial und andere Gegenstände aus Holz
Art. 75 Behandlung oder Markierung von Holz, Verpackungsmaterial und anderen Gegenständen aus Holz
1 Die Behandlung oder Markierung von Holz, Verpackungsmaterial und anderen Ge-
genständen aus Holz darf ausschliesslich von dafür zugelassenen Betrieben ausgeführt werden.
2 Die Markierung muss in folgenden Fällen nach Anhang 2 des ISPM15 angebracht
werden: a. bei Verpackungsmaterial aus Holz, das in der Schweiz hergestellt worden ist und in ein Drittland ausgeführt wird, ausser es gilt eine Ausnahme nach ISPM15; b. bei Holz, Verpackungsmaterial und anderen Gegenständen aus Holz, die in- nerhalb der Schweiz oder in der EU in Verkehr gebracht werden, wenn dies durch Bestimmungen nach den Artikeln 22, 23, 34 oder 37 vorgeschrieben ist.
3 Die Markierung darf nur angebracht werden, wenn das Holz, das Verpackungsma-
terial oder die anderen Gegenstände aus Holz mindestens einer der Behandlungen nach Anhang 1 des ISPM15 unterzogen wurden.
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Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
Art. 76 Reparatur und Ersatz von Verpackungsmaterial aus Holz 1 Verpackungsmaterial aus Holz, das mit einer Markierung nach Artikel 75 versehen ist, darf repariert werden, wenn: a. die Reparatur durch einen für die Markierung zugelassenen Betrieb durchge- führt wird; b. das verwendete Material und die angewendete Behandlung für die Reparatur nach ISPM15 zulässig sind; und c. die Markierung, soweit erforderlich, erneut angebracht wird. 2 Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Betrieb früher angebrachte Markierungen in irgendei- ner Weise dauerhaft von dem Verpackungsmaterial aus Holz entfernt.
3 Das WBF und das UVEK können weitere Bestimmungen in Bezug auf das Material,
die Behandlung und die Markierung nach Absatz 1 erlassen, unter Berücksichtigung der internationalen Standards und insbesondere des ISPM15.
Art. 77 Pflichten der für die Markierung zugelassenen Betriebe 1 Ein zugelassener Betrieb muss bei der Herstellung von Verpackungsmaterialien aus Holz zugekauftes Holz nach Anhang 1 des ISPM15 behandeln oder behandeltes Holz von einem zugelassenen Betrieb beziehen.
2 Er muss eine Person bezeichnen, die für die Einhaltung der Anforderungen nach
ISPM15 verantwortlich ist.
3 Er muss über den Zukauf, die Produktion oder den Verkauf von Verpackungsmate-
rialien aus Holz Buch führen.
4 Er muss die entsprechenden Lieferscheine und Rechnungen während mindestens
zwei Jahren aufbewahren.
5 Er muss dem EPSD alle Änderungen gegenüber den bei der Zulassung gegebenen
Informationen innerhalb von 30 Tagen melden.
6 Er muss dem EPSD die technischen Unterlagen über die Anlagen zur Behandlung
nach Anhang 1 des ISPM15 für Kontrollen zur Verfügung stellen.
10. Kapitel: Atteste
Art. 78 Amtliche Atteste
1 Das WBF und das UVEK können Bestimmungen über amtliche Atteste für Waren
mit Ausnahme von Verpackungsmaterial aus Holz erlassen, die nach den geltenden internationalen Standards zum Nachweis der Umsetzung verfügter Massnahmen vor- gelegt werden müssen. 2 Sie können insbesondere Bestimmungen betreffend die Zulassung von Betrieben für die Ausstellung der Atteste und formale Vorschriften für die Atteste erlassen.
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Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
Art. 79 Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr
1 Der EPSD stellt für die Ausfuhr von Waren in ein Drittland ein Pflanzengesund-
heitszeugnis nach Anhang 7 Ziffer 1 aus, wenn die gesuchstellende Person: a. für die auszuführende Ware verantwortlich ist; b. den EPSD über die phytosanitären Anforderungen im Bestimmungsland in Kenntnis setzt; und c. gewährleistet, dass die Ware den phytosanitären Einfuhrbestimmungen des Bestimmungslandes genügt. 2 Er kann gegebenenfalls Inspektionen am Produktionsort und in dessen unmittelbarer Umgebung oder Probenahmen und Analysen der betreffenden Waren durchführen. 3 Die gesuchstellende Person muss für nicht von ihr produzierter Ware Belege liefern, anhand derer sich die Herkunft bestimmen lässt.
4 Der EPSD stellt elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr nur
über das von ihm bezeichnete Informationsmanagementsystem bereit.
Art. 80 Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr 1 Der EPSD stellt für die Wiederausfuhr in ein Drittland von Waren, die aus einem Drittland stammen, ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr nach An- hang 7 Ziffer 2 aus, wenn die gesuchstellende Person: a. für die wiederauszuführende Ware verantwortlich ist; b. den EPSD über die phytosanitären Anforderungen im Bestimmungsland in Kenntnis setzt; c. gewährleistet, dass die Ware den phytosanitären Einfuhrbestimmungen des Bestimmungslandes genügt; d. das ursprüngliche Pflanzengesundheitszeugnis oder eine amtlich beglaubigte Kopie dessen vorlegt; und e. darlegt, dass:
1. die betreffenden Ware nach ihrer Einfuhr nicht angebaut, erzeugt oder
verarbeitet wurde, um ihre Eigenschaften zu ändern,
2. die betreffenden Ware während der Lagerung nicht dem Risiko eines Be-
falls oder einer Kontaminierung mit einem Organismus ausgesetzt war, der im Bestimmungsland als Quarantäneorganismus oder geregelter Nicht-Quarantäneorganismus gilt, und
3. die Identität der betreffenden Ware gewahrt wurde.
2 Er stellt elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr nur über das von ihm bezeichnete Informationsmanagementsystem bereit.
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Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
Art. 81 Vorausfuhrzeugnisse 1 Der EPSD stellt auf Gesuch hin für Waren, die in der Schweiz angebaut, erzeugt, gelagert oder verarbeitet wurden und über einen EU-Mitgliedstaat in ein Drittland ausgeführt werden, ein Vorausfuhrzeugnis nach Anhang 7 Ziffer 3 aus.
2 Er kann damit insbesondere bescheinigen,:
a. dass diese Waren frei sind von bestimmten Schadorganismen oder der Befall mit Schadorganismen unterhalb eines bestimmten Schwellenwerts liegt; b. den Ursprung der betreffenden Waren: bestimmtes Feld, bestimmte Produkti- onsstätte, bestimmter Produktionsort oder bestimmtes Gebiet; c. den phytosanitären Status des Feldes, der Produktionsstätte, des Produktion- sorts, des Ursprungsgebiets oder des Ursprungslands der betreffenden Waren; d. die Ergebnisse der Inspektionen, Probenahmen und Analysen der betreffen- den Waren; e. die bei Erzeugung und Verarbeitung der betreffenden Waren angewandten Vorkehrungen zum Schutze der Pflanzengesundheit.
3 Er kann Inspektionen am Produktionsort und in dessen unmittelbarer Umgebung
oder Probenahmen und Analysen der betreffenden Waren durchführen.
4 Das Vorausfuhrzeugnis muss den betreffenden Waren während ihrer Beförderung
beigefügt werden, ausser das Vorausfuhrzeugnis wird dem betreffenden EU- Mitgliedstaat elektronisch übermittelt.
5 Das WBF und das UVEK können das Verfahren für die Ausstellung des Voraus-
fuhrzeugnisses festlegen.
11. Kapitel: Finanzierung
1. Abschnitt:
Bestimmungen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau
Art. 82 Abfindungen für durch Massnahmen des Bundes verursachte Schäden 1 Das BLW leistet für Schäden, die der Landwirtschaft oder dem produzierenden Gar- tenbau aufgrund der Massnahmen entstehen, die der EPSD im Rahmen dieser Ver- ordnung gegen Quarantäneorganismen, potenzielle Quarantäneorganismen oder Schutzgebiet-Quarantäneorganismen getroffen hat, in Härtefällen eine Entschädi- gung. Das WBF legt die Kriterien für die Bemessung der Entschädigung fest.
2 Es gewährt keine Entschädigung, wenn sich die Gesuchstellerin oder der Gesuch-
steller nicht an die Bestimmungen dieser Verordnung gehalten hat; die Vorschriften des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195815 bleiben vorbehalten.
15 SR 170.32
32 152
Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
3 Begehren um Entschädigung sind sofort nach Feststellung des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach der Durchführung der schädigenden Massnahmen, dem BLW ein- zureichen und zu begründen.
Art. 83 Abgeltungen an Kantone
1 Der Bund ersetzt den Kantonen 50 Prozent der anerkannten Kosten, die ihnen aus
der Bekämpfung von Quarantäneorganismen, potenziellen Quarantäneorganismen o- der Schutzgebiet-Quarantäneorganismen, die vorwiegend die Landwirtschaft oder den produzierenden Gartenbau gefährden, entstanden sind, einschliesslich der Vor- beugemassnahmen. 2 Er vergütet 75 Prozent der anerkannten Kosten beim erstmaligen Auftreten in einem Kanton von Quarantäneorganismen, potenziellen Quarantäneorganismen oder Schutzgebiet-Quarantäneorganismen, wenn die Verbreitungsgefahr besonders hoch und die Tilgung in den betreffenden Situationen noch aussichtsreich ist.
3 Er kann die Beiträge kürzen, wenn die von den Kantonen getroffenen Massnahmen
zur Tilgung von Befallsherden nicht geeignet sind oder die vom EPSD angewiesenen Bekämpfungsmassnahmen nicht oder nur teilweise umgesetzt werden.
4 Das WBF regelt, welche Kosten vom Bund anerkannt werden und das Verfahren für
die Gesuchstellung.
2. Abschnitt: Bestimmungen für den Wald
Art. 84 Die Förderung von Waldschutzmassnahmen richtet sich nach den Artikeln 40–40b der Waldverordnung vom 30. November 199216.
12. Kapitel: Zuständigkeit und Vollzug
Art. 85 Zuständigkeit der eidgenössischen Departemente 1 Das WBF ist für besonders gefährliche Schadorganismen zuständig, die vorwiegend landwirtschaftliche Kulturpflanzen und den produzierender Gartenbau gefährden.
2 Das UVEK ist für besonders gefährliche Schadorganismen zuständig, die vorwie-
gend Waldbäume und -sträucher gefährden.
3 Das WBF und das UVEK koordinieren ihre Bestrebungen für den Vollzug dieser
Verordnung.
16 SR 921.01
33 153
Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
Art. 86 Zuständigkeit der Bundesämter 1 Das BLW ist für den Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften zuständig, soweit besonders gefährliche Schadorganismen, die vorwie- gend landwirtschaftliche Kulturpflanzen und den produzierender Gartenbau gefähr- den, betroffen sind. 2 Das BAFU ist für den Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften zuständig, soweit besonders gefährliche Schadorganismen, die vorwie- gend Waldbäume und -sträucher gefährden, betroffen sind. 3 Sind im Vollzug die Zuständigkeitsbereiche nach den Absätzen 1 und 2 betroffen, so entscheidet das BLW mit Zustimmung des BAFU. 4 Das BLW gewährleistet die Koordination und die Kontakte im Pflanzengesundheits- bereich auf internationaler Ebene.
5 Das BLW und das BAFU arbeiten zusammen, um eine einheitliche und kohärente
Umsetzung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten.
Art. 87 Aufgaben der Bundesämter Das BLW und das BAFU erfüllen folgende Aufgaben: a. sie bestimmen die gegen das Auftreten und die Verbreitung besonders gefähr- licher Schadorganismen zu treffenden Massnahmen und beaufsichtigen ihre Ausführung; b. sie registrieren Betriebe und erteilen Betriebszulassungen; c. sie setzen nach Anhören der für den Vollzug der Bestimmungen über das In- verkehrbringen von Saat- und Pflanzgut verantwortlichen Dienste und der be- troffenen Berufsorganisationen die bei der Produktion von Saat- und Pflanz- gut erforderlichen phytosanitären Massnahmen um; d. sie informieren die Kantone und die Berufsorganisationen über das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen, stellen entsprechendes Informati- onsmaterial zur Verfügung und bilden die Sachverständigen aus; e. sie üben die Oberaufsicht über die Tätigkeiten der kantonalen Dienste und der im Rahmen dieser Verordnung beauftragten Stellen aus.
Art. 88 Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst
1 Das BLW und das BAFU bezeichnen gemeinsam den EPSD. Dieser setzt sich aus
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BLW und des BAFU zusammen.
2 Sie legen fest:
a. seine Geschäftsordnung; b. die Aufgaben, die sie diesem Dienst übertragen, soweit sie nicht in dieser Ver- ordnung festgelegt sind.
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Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
Art. 89 Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft Die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft ist für die wissenschaftlich-technischen Belange des forstlichen Pflanzenschutzes zuständig.
Art. 90 Kantonale Dienste 1 Die kantonalen Dienste sind für die Ergreifung der in dieser Verordnung beschrie- benen Vorsorge- und Bekämpfungsmassnahmen gegen besonders gefährliche Schad- organismen im Landesinnern zuständig, soweit diese Massnahmen nicht dem EPSD obliegt. Sie koordinieren ihre Tätigkeit mit den anderen betroffenen Kantonen.
2 Daneben haben die kantonalen Dienste folgende Aufgaben:
a. Sie informieren die zuständigen Bundesämter über die erhaltenen Meldungen nach Artikel 8 sowie die Ergebnisse der Überwachung nach Artikel 18 und der Erhebungen nach den Artikeln 17 und 19. b. Sie beteiligen sich an den Massnahmen zur Erhebung der phytosanitären Si- tuation eines bestimmten besonders gefährlichen Schadorganismus. c. Sie beteiligen sich an Massnahmen nach den Artikeln 22 und 23. d. Sie sorgen für die Bekanntmachung der Erkennungsmerkmale der zu melden- den besonders gefährlichen Schadorganismen. e. Sie klären die Produzentinnen und Produzenten und weitere interessierte Kreise laufend über das Auftreten und die konkreten Auswirkungen besonders gefährlicher Schadorganismen auf. f. Sie sorgen mittels Auskünften, Vorführungen und Kursen dafür, dass in Frage kommende Vorsorge- und Bekämpfungsmassnahmen fach- und zeitgerecht durchgeführt werden. Dabei sind die Anweisungen des zuständigen Bundes- amtes zu befolgen. 3 Für Schadorganismen, die landwirtschaftliche Kulturen oder Kulturen des produzie- renden Gartenbaus bedrohen, jedoch nicht nach dieser Verordnung geregelt sind, kön- nen die Kantone Vorschriften zur Überwachung, Information und Bekämpfung erlas- sen.
Art. 91 Erhebungen und Kontrollmassnahmen 1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die mit den Pflanzengesund- heitsmassnahmen betrauten Organe befugt, Erhebungen und Kontrollmassnahmen an- zuordnen, die für den Vollzug dieser Verordnung notwendig sind.
2 Zu diesem Zwecke sind die genannten Organe oder ihre Beauftragten ermächtigt,
die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Es ist ihnen Zutritt zu den Kulturen, Betrie- ben, Grundstücken, Geschäfts- und Lagerräumen und nötigenfalls Einsicht in Bücher und Korrespondenzen zu gewähren. 3 Die genannten Organe oder ihre Beauftragten sind auch berechtigt zu prüfen, ob die Massnahmen und Anordnungen über die Pflanzengesundheit eingehalten sind bei Be- trieben und Personen, die:
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Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
a. in irgendeiner Weise mit besonders gefährlichen Schadorganismen zu tun ha- ben; b. gewerblich mit Waren umgehen, die von besonders gefährlichen Schadorga- nismen befallen sein können.
Art. 92 Andere Stellen
1 Die zuständigen Bundesämter können folgende Aufgaben der Eidgenössischen Zoll-
verwaltung, den folgenden Dienststellen oder den folgenden unabhängigen Organisa- tionen übertragen: a. der Eidgenössischen Zollverwaltung im gegenseitigen Einvernehmen: Kon- trollen bei der Einfuhr nach den Artikeln 48 und 49; b. den zuständigen kantonalen Diensten: das Ausstellen von Pflanzengesund- heitszeugnissen nach den Artikeln 79–81; c. den unabhängigen Kontrollorganisationen nach Artikel 180 des Landwirt- schaftsgesetzes vom 29. April 1998 beziehungsweise Artikel 32 und 50a des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991: die Kontrollen der Betriebe nach den Ar- tikeln 59 und 60 sowie spezifische Kontrollen bei der Einfuhr. 2 Die Kontrollorganisationen dürfen für ihre Kontrolltätigkeit kostendeckende Gebüh- ren verfügen. 3 Die nach kantonalem Recht zuständigen Polizeiorgane sowie das Personal der Zoll- , Post-, Bahn-, Schifffahrts- und Flughafenverwaltungen haben die mit den Pflanzen- schutzmassnahmen betrauten Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstüt- zen.
13. Kapitel: Einspracheverfahren
Art. 93 1 Gegen Verfügungen, die gestützt auf Artikel 86 Absätze 1 oder 3 erlassen werden, kann innert zehn Tagen beim BLW Einsprache erhoben werden.
2 Gegen Verfügungen, die gestützt auf Artikel 86 Absatz 2 erlassen werden, kann
innert zehn Tagen beim BAFU Einsprache erhoben werden.
14. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 94 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 201017 wird aufgehoben.
17 AS 2010 6167, 2011 3331, 2012 6385, 2014 4009, 2015 4567, 2016 2445 3215, 2017 6141
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Art. 95 Übergangsbestimmungen 1 Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgten Betriebszulassungen bleiben gül- tig. 2 Betriebe, die sich registrieren müssen oder neu eine Zulassung brauchen, haben die Registrierungsunterlagen oder das Zulassungsgesuch bis zum 31. März 2020 der zu- ständigen Behörde einzureichen.
3 Waren, die vor dem 1. Januar 2020 mit einem Pflanzenpass in Verkehr gebracht
worden sind, dürfen mit diesem noch bis zum 31. Dezember 2022 gehandelt werden. 4 Für Ambrosia artemisiifolia L. gelten die Bestimmungen betreffend besonders ge- fährliche Unkräuter der Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 2010 noch bis zum 31. Dezember 2021.
Art. 96 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
Anhang 1 (Art. 4, 5, 24 und 28)
Kriterien zur Einstufung von besonders gefährlichen Schadorganismen
1. Einstufung eines besonders gefährlichen Schadorganismus als
Quarantäneorganismus oder als Schutzgebiet-Quarantäneorganismus Das WBF und das UVEK stufen einen besonders gefährlichen Schadorganismus als Quarantäneorganismus ein, wenn dieser die nachstehend genannten Kriterien betref- fend Identität, Auftreten, Fähigkeiten und Folgen erfüllt.
1.1 Identität
1.1.1 Seine taxonomische Identität ist klar definiert, oder er ruft nachweislich
konsistente Symptome hervor und ist übertragbar.
1.1.2 Seine taxonomische Identität ist auf dem Rang der Art definiert oder auf
einer höheren oder niedrigeren taxonomischen Ebene, sofern diese taxono- mische Ebene angesichts der Virulenz, des Wirtsspektrums oder der Vek- torbeziehungen aus wissenschaftlicher Sicht angemessen ist.
1.2 Auftreten
1.2.1 Sein Auftreten ist in der Schweiz oder der EU nicht bekannt.
1.2.2 Sein Auftreten ist nur in einem begrenzten Teil der Schweiz oder der EU
bekannt.
1.2.3 Sein Auftreten ist in der Schweiz oder der EU nur selten, unregelmässig,
isoliert und sporadisch bekannt. Wenn die Bedingungen nach Ziffer 1.2.2 oder 1.2.3 zutreffen, so gilt der Schad- organismus als nicht weit verbreitet.
1.3 Fähigkeit, in das betreffende Gebiet einzudringen
Ein Schadorganismus gilt dann als fähig, in das betreffende Gebiet einzudringen, wenn ihm das Eindringen durch natürliche Ausbreitung gelingt oder wenn er die folgenden Kriterien erfüllt:
1.3.1 Er steht mit Waren, die in das betreffende Gebiet verbracht werden, im Ur-
sprungsgebiet dieser Waren oder im Gebiet, von dem aus diese Waren in das betreffende Gebiet verbracht werden, in Verbindung.
1.3.2 Er überdauert die Beförderung oder Lagerung.
1.3.3 Er könnte im betreffenden Gebiet auf einen geeigneten Wirt in Form einer
Ware übertragen werden.
1.4 Fähigkeit, sich im betreffenden Gebiet anzusiedeln
Ein Schadorganismus gilt dann als fähig, sich im betreffenden Gebiet anzusiedeln, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
1.4.1 Im betreffenden Gebiet existieren Wirte für den Schadorganismus und ge-
gebenenfalls Vektoren für die Übertragung des Schadorganismus.
1.4.2 Die entscheidenden Umweltfaktoren sind für den betreffenden Schadorga-
nismus und gegebenenfalls für seinen Vektor günstig, sodass er Phasen kli- matischer Belastungen überdauern und seinen Lebenszyklus vollständig durchlaufen kann.
1.4.3 Die im betreffenden Gebiet angewandten Anbaumethoden und Bekämp-
fungsmassnahmen sind für den Schadorganismus günstig.
1.4.4 Die vom Schadorganismus zum Überdauern angewandten Methoden, seine
Fortpflanzungsstrategie, seine genetische Anpassungsfähigkeit und die Grösse seiner kleinsten überlebensfähigen Population unterstützen seine Ansiedlung.
1.5 Fähigkeit, sich im betreffenden Gebiet auszubreiten
Ein Schadorganismus gilt dann als fähig, sich im betreffenden Gebiet auszubrei- ten, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
1.5.1 Die Umweltbedingungen im betreffenden Gebiet begünstigen die natürliche
Ausbreitung des Schadorganismus.
1.5.2 Die Hindernisse für die natürliche Ausbreitung des Schadorganismus sind
unzureichend.
1.5.3 Das Verbringen des Schadorganismus auf Waren und Transportmitteln in
das betreffende Gebiet ist möglich.
1.5.4 Im betreffenden Gebiet existieren Wirte und gegebenenfalls Vektoren für
den Schadorganismus.
1.5.5 Die im betreffenden Gebiet angewandten Anbaumethoden und Bekämp-
fungsmassnahmen sind für den Schadorganismus günstig.
1.5.6 Im betreffenden Gebieten existieren keine natürlichen Feinde und Antago-
nisten des Schadorganismus oder sie sind nicht in ausreichendem Masse in der Lage, dem Schadorganismus entgegenzuwirken.
1.6 Potenzielle wirtschaftliche, soziale und ökologische Folgen
Das Eindringen, die Ansiedlung und die Ausbreitung des Schadorganismus im betreffenden Gebiet oder – sofern er bereits auftritt, aber nicht weit verbreitet ist – in dem Teil des Gebiets, in dem er nicht auftritt, hat für das Gebiet oder für den Teil des Gebiets, in dem er nicht weit verbreitet ist, in Bezug auf mindestens einen der unter den folgenden Ziffern genannten Sachverhalte nicht annehmbare wirt- schaftliche, soziale oder ökologische Folgen:
1.6.1 Ernteausfälle hinsichtlich Ertrag und Qualität.
1.6.2 Kosten von Bekämpfungsmassnahmen.
1.6.3 Kosten durch Wiederanpflanzen oder aufgrund der Notwendigkeit von
Ersatzpflanzen.
1.6.4 Auswirkungen auf bestehende Erzeugungsverfahren.
39 159
Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
1.6.5 Auswirkungen auf Strassenbäume, Parks sowie natürliche und bepflanzte
Flächen.
1.6.6 Auswirkungen auf heimische Pflanzen, die biologische Vielfalt und Öko-
systemdienstleistungen.
1.6.7 Auswirkungen auf die Ansiedlung, die Ausbreitung und die Folgen ande-
rer Schadorganismen, beispielsweise aufgrund der Fähigkeit des betref- fenden Schadorganismus, als Vektor für andere Schadorganismen zu agieren.
1.6.8 Veränderung der Erzeugerkosten oder der Input-Anforderungen, ein-
schliesslich Bekämpfungskosten sowie Tilgungs- und Eindämmungskos- ten.
1.6.9 Auswirkungen auf die Gewinne der Erzeuger aufgrund der Änderung von
Qualität, Produktionskosten, Erträgen oder Preisniveaus.
1.6.10 Änderungen bei der Inlands- oder Auslandsnachfrage der Verbraucher
nach einem Erzeugnis aufgrund qualitativer Veränderungen.
1.6.11 Auswirkungen auf den Inlandsmarkt und auf Ausfuhrmärkte sowie auf die
gezahlten Preise, einschliesslich Auswirkungen auf den Zugang zu Aus- fuhrmärkten und der Wahrscheinlichkeit, dass Handelspartner Beschrän- kungen zum Pflanzenschutz anordnen.
1.6.12 für zusätzliche Forschung und Beratung benötigte Ressourcen.
1.6.13 Umweltauswirkungen und andere unerwünschte Auswirkungen von Be-
kämpfungsmassnahmen.
1.6.14 Auswirkungen auf geschützte Gebiete.
1.6.15 Veränderungen der ökologischen Prozesse sowie der Struktur, der Stabi-
lität und der Prozesse von Ökosystemen, einschliesslich weiterer Auswir- kungen im Zusammenhang mit Pflanzenarten, Erosion, dem Grundwas- serspiegel, Brandgefahren und dem Nährstoffkreislauf.
1.6.16 Kosten der Umweltsanierung und der Präventionsmassnahmen.
1.6.17 Auswirkungen auf die Ernährungssicherheit und Lebensmittelsicherheit.
1.6.18 Auswirkungen auf die Beschäftigung.
1.6.19 Auswirkungen auf Wasserqualität, Erholung, Tourismus, Landschafts-
erbe, Weidehaltung, Jagd und Fischerei.
2. Einstufung eines besonders gefährlichen Schadorganismus als
prioritär zu behandelnder Quarantäneorganismus Das WBF und das UVEK stufen einen besonders gefährlichen Schadorganismus als Quarantäneorganismen mit den schwerwiegendsten wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen für das Gebiet der Schweiz oder der EU ein (prioritärer Quaran- täneorganismus), wenn sein Eindringen, seine Ansiedlung und seine Ausbreitung mindestens einen der unter den folgenden Ziffern genannten Sachverhalte bewirkt:
40 160
Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
2.1 Wirtschaftliche Folgen
Der Schadorganismus hat das Potenzial, durch die in Ziffer 1.6 genannten direkten und indirekten Auswirkungen bei Pflanzen, die einen äusserst schwerwiegenden wirtschaftlichen Wert auf dem Gebiet der Schweiz oder der EU haben, erhebliche Verluste zu verursachen. Bei den Pflanzen im Sinne dieses Absatzes kann es sich um junge Bäume handeln.
2.2 Soziale Folgen
Der Schadorganismus hat das Potenzial, mindestens eine der nachstehenden Aus- wirkungen zu verursachen:
2.2.1 Einen erheblichen Beschäftigungsrückgang im betreffenden Landwirt-
schafts-, Gartenbau- oder Forstwirtschaftssektor oder in den mit diesen Sek- toren verbundenen Branchen, einschliesslich Tourismus und Erholung.
2.2.2 Erhebliche Risiken für die Ernährungssicherheit und Lebensmittelsicher-
heit.
2.2.3 Das Verschwinden oder die langfristige grossflächige Schädigung von
wichtigen Baumarten, die im Gebiet der Schweiz oder der EU wachsen oder angebaut werden, oder von Baumarten, die im Hinblick auf die Landschaft sowie auf das kulturelle oder historische Erbe für die Schweiz oder die EU von grosser Bedeutung sind.
2.3 Ökologische Folgen
Der Schadorganismus hat das Potenzial, mindestens eine der nachstehenden Aus- wirkungen zu verursachen:
2.3.1 Erhebliche Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und Ökosys-
temdienstleistungen.
2.3.2 Erhebliche und langfristige Zunahmen der Verwendung von Pflanzen-
schutzmitteln bei den betreffenden Pflanzen.
2.3.3 Das Verschwinden oder die langfristige grossflächige Schädigung von
wichtigen Baumarten, die im Gebiet der Schweiz oder der EU wachsen oder angebaut werden, oder von Baumarten, die im Hinblick auf die Landschaft sowie auf das kulturelle oder historische Erbe für die Schweiz oder die EU von grosser Bedeutung sind.
3. Einstufung eines besonders gefährlichen Schadorganismus als
geregelten Nicht-Quarantäneorganismus Das WBF und das UVEK stufen einen besonders gefährlichen Schadorganismus als geregelten Nicht-Quarantäneorganismus ein, wenn dieser die nachstehend genannten Kriterien betreffend Identität, Ausbreitung und Folgen erfüllt:
3.1 Identität
Auf den Schadorganismus trifft das in Ziffer 1.1 genannte Kriterium zu.
3.2 Wahrscheinlichkeit der Ausbreitung
41 161
Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
Bei der Bewertung des WBF und des UVEK wird festgestellt, dass die Übertra- gung des Schadorganismus hauptsächlich über spezifische zum Anpflanzen be- stimmte Pflanzen und weniger auf natürlichem Wege oder über die Verbringung von Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen erfolgt. Diese Bewertung umfasst, soweit zutreffend, die folgenden Aspekte:
3.2.1 Anzahl der Lebenszyklen des Schadorganismus bei den betreffenden Wir-
ten.
3.2.2 Biologie, Epidemiologie und Überleben des Schadorganismus.
3.2.3 mögliche natürliche, durch Menschen unterstützte oder sonstige Wege der
Übertragung des Schadorganismus auf den betreffenden Wirt und Effizi- enz des Übertragungswegs einschliesslich Ausbreitungsmechanismen und Ausbreitungsrate.
3.2.4 anschliessender Sekundärbefall und anschliessende Übertragung des
Schadorganismus vom betreffenden Wirt auf andere Pflanzen und umge- kehrt.
3.2.5 klimatologische Faktoren.
3.2.6 Kulturmethoden vor und nach der Ernte.
3.2.7 Bodentypen.
3.2.8 Anfälligkeit des betreffenden Wirts und relevante Entwicklungsphasen
von Wirtspflanzen.
3.2.9 Vorhandensein von Vektoren für den Schadorganismus.
3.2.10 Vorhandensein natürlicher Feinde und Antagonisten des Schadorganis-
mus.
3.2.11 Vorhandensein anderer für den Schadorganismus anfälliger Wirte.
3.2.12 Prävalenz des Schadorganismus im Gebiet der Schweiz oder der EU.
3.2.13 vorgesehene Verwendung der Pflanzen.
3.3 Potenzielle ökonomische, soziale und ökologische Folgen des Schadorganismus
Der Befall der unter Ziffer 3.2 genannten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit dem Schadorganismus hat in Bezug auf mindestens einen der unter den fol- genden Ziffern genannten Sachverhalte nicht annehmbare wirtschaftliche Folgen hinsichtlich der vorgesehenen Verwendung dieser Pflanzen:
3.3.1 Ernteausfälle hinsichtlich Ertrag und Qualität.
3.3.2 Zusatzkosten durch Bekämpfungsmassnahmen.
3.3.3 Zusatzkosten bei Ernte und Sortierung.
3.3.4 Kosten durch Wiederanpflanzen.
3.3.5 Verluste aufgrund der Notwendigkeit von Ersatzpflanzen.
3.3.6 Auswirkungen auf bestehende Erzeugungsverfahren.
3.3.7 Auswirkungen auf andere Wirtspflanzen am Erzeugungsort.
42 162
Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
3.3.8 Auswirkungen auf die Ansiedlung, die Ausbreitung und die Folgen ande-
rer Schadorganismen aufgrund der Fähigkeit des betreffenden Schadorga- nismus, als Vektor für diese anderen Schadorganismen zu agieren.
3.3.9 Auswirkungen auf Erzeugerkosten oder Input-Anforderungen, ein-
schliesslich Bekämpfungskosten sowie Tilgungs- und Eindämmungskos- ten.
3.3.10 Auswirkungen auf die Gewinne der Erzeuger aufgrund der Änderung von
Produktionskosten, Erträgen oder Preisniveaus.
3.3.11 Änderungen bei der Inlands- oder Auslandsnachfrage der Verbraucher
nach einem Erzeugnis aufgrund qualitativer Veränderungen.
3.3.12 Auswirkungen auf den Inlandsmarkt und auf Ausfuhrmärkte sowie auf die
gezahlten Preise.
3.3.13 Auswirkungen auf die Beschäftigung.
43 163
Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
Anhang 2 (Art. 22)
Risikomanagement bei Quarantäneorganismen
Das Risikomanagement in Bezug auf Quarantäneorganismen umfasst eine oder meh- rere der folgenden Massnahmen:
1. Massnahmen zur Verhütung und Beseitigung des Befalls
1.1 Einschränkungen in Bezug auf Identität, Art, Ursprung, Abstammung, Her-
kunft und Produktionsgeschichte von Kulturpflanzen.
1.2 Einschränkungen in Bezug auf den Anbau, die Ernte und die Nutzung von
Pflanzen. Für die Zwecke von Ziffer 1.2 können diese Massnahmen Anforderungen in Bezug auf Tests von Pflanzenarten und Pflanzensorten auf Resistenz ge- genüber dem betreffenden Quarantäneorganismus sowie die Aufnahme von Pflanzenarten und Pflanzensorten, bei denen eine Resistenz gegenüber dem betreffenden Quarantäneorganismus festgestellt wurde, in die entspre- chende Liste umfassen.
1.3 Einschränkungen in Bezug auf die Nutzung von Pflanzenerzeugnissen, Be-
triebsgelände, Land, Wasser, Erde, Nährsubstraten, Anlagen, Maschinen, Geräte und anderen Gegenständen.
1.4 Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Labortests bei
Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Betriebsgelände, Land, Wasser, Erde, Nährsubstraten, Anlagen, Maschinen, Geräte und anderen Gegenständen zur Feststellung von Quarantäneorganismen.
1.5 Überwachung resistenter Pflanzenarten oder Pflanzensorten, auf den Zu-
sammenbruch oder eine Veränderung der Resistenz, die auf eine Änderung der Zusammensetzung des Quarantäneorganismus bzw. seines Biotyps, Pa- thotyps, seiner Rasse oder seiner Virulenzgruppe zurückzuführen ist.
1.6 Physikalische, chemische und biologische Behandlung von Pflanzen, Pflan-
zenerzeugnissen, Betrieben, Land, Wasser, Erde, Nährsubstraten, Anlagen, Maschinen, Geräte und anderen Gegenständen, die mit Quarantäneorganis- men befallen oder möglicherweise befallen sind. Für die Zwecke von Ziffer 1.6 können diese Massnahmen Anforderungen in Bezug auf Folgendes umfassen:
1.6.1 Registrierung, Zulassung und offizielle Überwachung der Betriebe,
die die betreffende Behandlung vornehmen;
1.6.2 Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, eines Pflanzenpas-
ses, einer Kennzeichnung oder eines anderen amtlichen Attestes für die behandelten Waren und Anbringen der Markierung nach Durch- führung der betreffenden Behandlung.
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Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
1.7 Vernichtung von Waren, die mit Quarantäneorganismen befallen oder mög-
licherweise befallen sind, oder präventive Vernichtung.
1.8 Auflagen in den Bereichen Information, Datenerhebung, Kommunikation
und Berichterstattung.
1.9 Registrierung und Zulassung der betroffenen Betriebe.
2. Massnahmen hinsichtlich Sendungen von Waren
2.1 Einschränkungen in Bezug auf Identität, Art, Ursprung, Abstammung, Her-
kunft, Produktionsmethode, Produktionsgeschichte und Rückverfolgbarkeit von Waren.
2.2 Einschränkungen in Bezug auf das Einführen, Inverkehrbringen, Verwen-
dung, Handhabung, Verarbeitung, Verpackung, Lagerung, den Vertrieb und den Bestimmungsort von Waren
2.3 Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Labortests bei
Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zur Feststellung von Quarantäneorganismen, einschliesslich der Anwendung von Quarantä- neverfahren und Inspektionen vor der Ausfuhr in Drittländer.
2.4 Physikalische, chemische und biologische Behandlung und, soweit erfor-
derlich, Vernichtung von Waren, die mit Quarantäneorganismen befallen oder möglicherweise befallen sind.
2.5 Auflagen in den Bereichen Information, Datenerhebung, Kommunikation
und Berichterstattung.
2.6 Registrierung und Zulassung der betroffenen Betriebe.
Für die Zwecke der Ziffern 2.1–2.4 können diese Massnahmen Anforderungen in Bezug auf Folgendes umfassen:
2.7 Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, eines Pflanzenpasses, ei-
ner Kennzeichnung oder eines anderen amtlichen Attestes, einschliesslich des Anbringens der Markierung, um die Übereinstimmung mit den Ziffern 2.1–2.4 zu bescheinigen;
2.8 Registrierung, Zulassung und offizielle Überwachung der Betriebe, die die
genannte Behandlung nach Ziffer 2.4 vornehmen.
3. Massnahmen hinsichtlich Übertragungswegen für Quarantäneorganismen, die
nicht mit Sendungen von Waren zusammenhängen
3.1 Einschränkungen in Bezug auf das Einführen und Inverkehrbringen von
Quarantäneorganismen als Ware.
3.2 Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Labortests und,
soweit erforderlich, Vernichtung von Quarantäneorganismen als Ware.
3.3 Einschränkungen in Bezug auf von Reisenden mitgeführte Pflanzen, Pflan-
zenerzeugnisse und andere Gegenstände.
3.4 Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen, Labortests und, so-
weit erforderlich, Behandlung oder Vernichtung von von Reisenden mitge- führten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände.
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Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
3.5 Einschränkungen in Bezug auf Fahrzeuge, Verpackungen und bei der Be-
förderung von Waren genutzte oder verwendete andere Gegenstände.
3.6 Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen, Labortests und, so-
weit erforderlich, Behandlung von Fahrzeugen, Behandlung oder Vernich- tung von Verpackungen und bei der Beförderung von Waren genutzten oder verwendeten anderen Gegenständen.
3.7 Auflagen in den Bereichen Datenerhebung, Kommunikation und Berichter-
stattung.
3.8 Registrierung und Zulassung der betroffenen Betrieben.
46 166
Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
Anhang 3 (Art. 34)
Kriterien für die Bewertung von Waren mit einem hohen Risiko Das zuständige Bundesamt zieht für die Bewertung von Waren mit einem hohen Ri- siko folgende Kriterien heran:
1. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Ausnahme von Samen:
1.1 Sie werden normalerweise als Strauch oder Baum eingeführt oder sie kom-
men in der Schweiz oder im Gebiet der EU in dieser Form vor oder sie sind taxonomisch mit solchen Pflanzen verwandt.
1.2 Sie werden in der freien Natur gesammelt oder aus in der freien Natur ge-
sammelten Pflanzen gezogen.
1.3 Sie werden in den Drittländern oder in bestimmten Gebieten von Drittlän-
dern im Freiland angebaut oder aus im Freiland angebauten Pflanzen gezo- gen.
1.4 Sie dienen bekanntermassen als Wirt für bekanntermassen häufige Schad-
organismen, die bekanntermassen beträchtliche Folgen für Pflanzenarten mit grosser wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Bedeutung für die Schweiz oder das Gebiet der EU haben.
1.5 Sie dienen bekanntermassen häufig Schadorganismen als Wirt, ohne dass
Anzeichen und Symptome dieser Schadorganismen festzustellen sind, oder mit einer Latenzzeit für die Ausprägung dieser Anzeichen bzw. Symptome, sodass das Auftreten dieser Schadorganismen bei Inspektionen bei der Ein- fuhr wahrscheinlich nicht festgestellt wird.
1.6 Es handelt sich bei ihnen um mehrjährige Pflanzen, die üblicherweise als
alte Pflanzen gehandelt werden.
2. Andere Waren:
2.1 Sie dienen bekanntermassen als Wirt für bekanntermassen häufige Schad-
organismen, die bekanntermassen beträchtliche Folgen für Pflanzenarten mit grosser wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Bedeutung für die Schweiz oder das Gebiet der EU haben, und stellen einen wichtigen Über- tragungsweg für diese dar.
2.2 Sie dienen bekanntermassen häufig Schadorganismen als Wirt, ohne dass
Symptome dieser Schadorganismen festzustellen sind, oder mit einer La- tenzzeit für die Ausprägung dieser Symptome, sodass das Auftreten dieser Schadorganismen bei Inspektionen bei der Einfuhr wahrscheinlich nicht festgestellt wird, und stellen einen wichtigen Übertragungsweg für diese dar.
47 167
Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
Anhang 4 (Art. 34)
Kriterien zur Bestimmung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, von denen neu festgestellte oder vermutete phytosanitäre Risiken ausgehen Aus Drittländern stammende Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse gelten dann als Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, von denen phytosanitäre Risiken ausgehen, wenn diese Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse mindestens drei der folgenden Bedin- gungen erfüllen, wobei mindestens eine davon eine der unter Ziffer 1.1, 1.2 oder 1.3 genannten Bedingungen sein muss:
1. Eigenschaften der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse
1.1 Sie zählen zu einer Pflanzengattung oder -familie, die bekanntermassen
häufig Schadorganismen als Wirt dient, die in der Schweiz, im Gebiet der EU oder in Drittländern als Quarantäneschadorganismen eingestuft sind, o- der werden aus einer solchen erzeugt.
1.2 Sie zählen zu einer Pflanzengattung oder -familie, die bekanntermassen als
Wirt dient für bekanntermassen häufige Schadorganismen, die bekannter- massen beträchtliche Folgen für in der Schweiz oder im Gebiet der EU an- gebaute Pflanzenarten mit grosser wirtschaftlicher, sozialer oder ökologi- scher Bedeutung für die Schweiz oder das Gebiet der EU haben, oder wer- den aus einer solchen erzeugt.
1.3 Sie zählen zu einer Pflanzengattung oder -familie, die bekanntermassen
häufig Schadorganismen als Wirt dient, ohne dass Anzeichen und Symp- tome dieser Schadorganismen festzustellen sind, oder Schadorganismen als Wirt dient, bei denen die Latenzzeit für die Ausprägung dieser Anzeichen bzw. Symptome mindestens drei Monate beträgt, sodass das Auftreten die- ser Schadorganismen bei den betreffenden Pflanzen oder Pflanzenerzeug- nissen bei amtlichen Kontrollen bei beim Einführen in die Schweiz oder das Gebiet der EU ohne Probenahmen und Tests und ohne Quarantäneverfahren wahrscheinlich nicht festgestellt wird, oder werden aus einer solchen er- zeugt.
1.4 Sie werden in den Ursprungs-Drittländern im Freiland angebaut oder aus im
Freiland angebauten Pflanzen gezogen.
1.5 Ihr Versand erfolgt nicht in geschlossenen Behältern oder Verpackungen
oder, falls dies doch der Fall ist, die Sendungen können aufgrund ihrer Grösse beim Einführen in die Schweiz oder das Gebiet der EU nicht in ge- schlossenen Räumlichkeiten für amtliche Kontrollen geöffnet werden.
2. Ursprung der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse
2.1 Ihr Ursprungs- oder Versandort befindet sich in einem Drittland, das wie-
derholt Gegenstand von Meldungen über Beanstandungen wegen besonders gefährlichen Schadorganismen ist, die nicht als Quarantäneorganismen nach Artikel 4 Absatz 3 geregelt sind.
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Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
2.2 Ihr Ursprungs- oder Versandort befindet sich in einem Drittland, das nicht
Vertragspartei des IPPC ist.
49 169
Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
Anhang 5 (Art. 40)
Inhalt der Pflanzengesundheitszeugnisse für die Einfuhr in die Schweiz
1. Muster eines Pflanzengesundheitszeugnisses
Nr. _______________________________________ Pflanzenschutzdienst von __________________________________________________________________ An: Pflanzenschutzdienst(e) von _____________________________________________________________ I. Beschreibung der Sendung Name und Adresse des Exporteurs: __________________________________________________________ Name und Adresse des angegebenen Empfängers: ______________________________________________ Zahl und Beschreibung der Packstücke: ______________________________________________________
Unterscheidungsmerkmale: ________________________________________________________________ Ursprungsort: ___________________________________________________________________________ Angegebene(s) Transportmittel: _____________________________________________________________
Angegebene Eingangsstelle: ________________________________________________________________ Art der Ware und angegebene Menge: ________________________________________________________ Botanischer Name der Pflanzen: _____________________________________________________________
Hiermit wird bestätigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände nach geeigneten Verfahren amtlich untersucht und/oder getestet wurden, dass sie als frei von Quarantäneorganismen, die von der einführenden Vertragspartei benannt wurden, befunden wurden und dass sie die geltenden phytosanitären Vorschriften der einführenden Vertragspartei, einschliesslich der Vorschrif- ten für geregelte Nicht-Quarantäneorganismen, entsprechen.
Sie gelten als praktisch frei von anderen Schadorganismen (*). II. Zusätzliche Erklärungen [Text hier eingeben]
III. Entseuchung und/oder Desinfektion Datum ____________ Behandlung ________________ Mittel (Wirkstoff) ___________________________ Dauer und Temperatur ____________________________________________________________________
Konzentration ___________________________________________________________________________ Zusätzliche Informationen _________________________________________________________________ Ausstellungsort _____________________________
(Amtssiegel) _________________________________ Name des Kontrollorgans _____________________ Datum ____________________________________
50 170
Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
(Unterschrift) _______________________________ Mit dem gegenständigen Zeugnis wird seitens des ______________________ (Name des Pflanzenschutz- dienstes), seinen Beamten oder Vertretern keine finanzielle Haftung übernommen (*).
[* optionale Klausel]
2. Muster eines Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr
Nr. _______________________________________ Pflanzenschutzdienst von _____________________________________ (wiederausführende Vertragspartei) An: Pflanzenschutzdienst(e) von __________________________________ (einführende Vertragspartei(en)) I. Beschreibung der Sendung Name und Adresse des Exporteurs: __________________________________________________________ Name und Adresse des angegebenen Empfängers: ______________________________________________ Zahl und Beschreibung der Packstücke: ______________________________________________________
Unterscheidungsmerkmale: ________________________________________________________________ Ursprungsort: ___________________________________________________________________________ Angegebene(s) Transportmittel: _____________________________________________________________
Angegebene Eingangsstelle: ________________________________________________________________ Art der Ware und angegebene Menge: ________________________________________________________ Botanischer Name der Pflanzen: _____________________________________________________________
Hiermit wird bestätigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände aus __________________ (Ursprungsvertragspartei) nach __________________ (wiederaus- führende Vertragspartei) eingeführt wurden und das ihnen das Pflanzengesundheitszeugnis Nr. _________ – dessen (*) Original beglaubigte Kopie in der Anlage vorliegt, beigefügt war – dass sie (*) verpackt umgepackt in den ursprünglichen neuen Behältern sind und – dass sie (*) aufgrund des ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses und einer zusätzlichen Über- prüfung als mit den derzeit geltenden phytosanitären Vorschriften der einführenden Vertragspartei kon- form befunden wurden und
– dass die Sendung während der Lagerung in ___________________ (wiederausführende Vertragspartei) nicht dem Risiko eines Befalls oder einer Infizierung ausgesetzt war. II. Zusätzliche Erklärungen [Text hier eingeben] III. Entseuchung und/oder Desinfektion Datum ____________ Behandlung ________________ Mittel (Wirkstoff) ___________________________ Dauer und Temperatur ____________________________________________________________________ Konzentration ___________________________________________________________________________
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Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
Zusätzliche Informationen _________________________________________________________________ Ausstellungsort _____________________________ (Amtssiegel) _________________________________ Name des Kontrollorgans _____________________
Datum ____________________________________ (Unterschrift) _______________________________ Mit dem gegenständigen Zeugnis wird seitens des ______________________ (Name des Pflanzenschutz- dienstes), seinen Beamten oder Vertretern keine finanzielle Haftung übernommen (**). [* zutreffende Kästchen ankreuzen; ** optionale Klausel]
52 172
Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
Anhang 6 (Art. 66 und 67)
Pflanzenpässe
1. Pflanzenpass für das Inverkehrbringen und die Einfuhr aus der EU
1.1 Der Pflanzenpass enthält die folgenden Elemente:
1.1.1 Das Wort „Pflanzenpass“ in der oberen rechten Ecke in einer der Amtsspra-
chen der Schweiz oder der Europäischen Union (EU), gefolgt von einem Schrägstrich und der englischen Übersetzung, sofern unterschiedlich.
1.1.2 Die Flagge der Schweiz oder der EU in der oberen linken Ecke, in Farbe
oder in Schwarz-Weiss.
1.1.3 Den Buchstaben „A.“, gefolgt vom botanischen Namen der betreffenden
Pflanzenart oder des betreffenden Taxons (im Falle von Pflanzen und Pflan- zenerzeugnissen) oder gegebenenfalls der Bezeichnung des betreffenden Objektes sowie optional von dem Namen der Sorte.
1.1.4 Den Buchstaben „B.“, gefolgt von „CH“ oder dem Zwei-Buchstaben-
Code18 eines Mitgliedstaates der EU, gefolgt von einem Bindestrich und der Zulassungsnummer des betreffenden Betriebes, der den Pflanzenpass aus- stellt oder für den der Pflanzenpass von der zuständigen Behörde ausgestellt wird.
1.1.5 Den Buchstaben „C.“, gefolgt von dem Rückverfolgbarkeitscode der betref-
fenden Waren.
1.1.6 Den Buchstaben „D.“, gegebenenfalls gefolgt:
1.1.6.1 vom Namen des Ursprungsdrittlandes; oder
1.1.6.2 von dem Zwei-Buchstaben-Code des Ursprungsmitgliedstaats der
EU.
1.2 Der unter Ziffer 1.1.5 genannte Rückverfolgbarkeitscode kann auch durch eine
Bezugnahme auf einen auf der Handelseinheit angebrachten Strichcode, ein Ho- logramm, einen Chip oder einen anderen Datenträger ergänzt werden.
2. Pflanzenpass für Schutzgebiete
2.1 Der Pflanzenpass für die Einfuhr in Schutzgebiete und das Inverkehrbringen in- nerhalb von Schutzgebieten enthält die folgenden Elemente:
2.1.1 Die Wörter „Pflanzenpass – ZP“ in der oberen rechten Ecke in einer der
Amtssprachen der Schweiz oder der EU, gefolgt von einem Schrägstrich und der englischen Übersetzung, sofern unterschiedlich.
18 ISO 3166-1:2006, Codes für die Namen von Ländern und deren Untereinheiten – Teil 1: Codes für Ländernamen. Internationale Normenorganisation ISO, Genf.
53 173
Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
2.1.2 Direkt unterhalb dieser Wörter die wissenschaftliche(n) Bezeichnung(en)
oder den/die Code(s) des betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneorganis- mus/der betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneorganismen.
2.1.3 Die Flagge der Schweiz oder der EU in der oberen linken Ecke, in Farbe
oder in Schwarz-Weiss.
2.1.4 Den Buchstaben „A.“, gefolgt vom botanischen Namen der betreffenden
Pflanzenart oder des betreffenden Taxons (im Falle von Pflanzen und Pflan- zenerzeugnissen) oder gegebenenfalls der Bezeichnung des betreffenden Objektes sowie optional von dem Namen der Sorte.
2.1.5 Den Buchstaben „B.“, gefolgt von „CH“ oder dem Zwei-Buchstaben-Code
eines Mitgliedstaates der EU, gefolgt von einem Bindestrich und der Zulas- sungsnummer des betreffenden Betriebes, der den Pflanzenpass ausstellt o- der für den der Pflanzenpass von der zuständigen Behörde ausgestellt wird.
2.1.6 Den Buchstaben „C.“, gefolgt von dem Rückverfolgbarkeitscode der betref-
fenden Waren.
2.1.7 Den Buchstaben „D.“, gegebenenfalls gefolgt:
2.1.7.1 vom Namen des Ursprungsdrittlandes; oder
2.1.7.2 von dem Zwei-Buchstaben-Code des Ursprungsmitgliedstaats der
EU und im Falle der Ersetzung des Pflanzenpasses die Zulassungs- nummer des betreffenden Betriebes, der den ursprünglichen Pflan- zenpass ausgestellt hat oder für den der ursprüngliche Pflanzenpass von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde.
2.2 Der unter Ziffer 2.1.6 genannte Rückverfolgbarkeitscode kann auch durch eine
Bezugnahme auf einen auf der Handelseinheit angebrachten Strichcode, ein Ho- logramm, einen Chip oder einen anderen Datenträger ergänzt werden.
3. Pflanzenpass kombiniert mit einer Zertifizierungsetikette
3.1 Der Pflanzenpass für das Inverkehrbringen und die Einfuhr aus der EU in die
Schweiz, der auf einer gemeinsamen Etikette mit der amtlichen Etikette für Saat- gut und Pflanzenvermehrungsmaterial und der Etikette für Vorstufenmaterial, Ba- sismaterial oder zertifiziertes Material kombiniert wird, enthält die folgenden Ele- mente:
3.1.1 Das Wort „Pflanzenpass“ in der oberen rechten Ecke der gemeinsamen Eti-
kette in einer der Amtssprachen der Schweiz oder der EU, gefolgt von einem Schrägstrich und der englischen Übersetzung, sofern unterschiedlich.
3.1.2 Die Flagge der Schweiz oder der EU in der oberen linken Ecke der gemein-
samen Etikette, in Farbe oder in Schwarz-Weiss. Der Pflanzenpass ist in der gemeinsamen Etikette unmittelbar oberhalb der amtli- chen Etikette anzubringen und hat die gleiche Breite.
3.2 Ziffer 1.2 gilt entsprechend.
54 174
Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
4. Pflanzenpass für Schutzgebiete kombiniert mit einer
Zertifizierungsetikette 4.1 Der Pflanzenpass für die Einfuhr in Schutzgebiete und das Inverkehrbringen in- nerhalb von Schutzgebieten, der auf einer gemeinsamen Etikette mit der amtli- chen Etikette für Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial und der Etikette für Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material kombiniert wird, enthält die folgenden Elemente:
4.1.1 Die Wörter „Pflanzenpass – ZP“ in der oberen rechten Ecke der gemeinsa-
men Etikette in einer der Amtssprachen der Schweiz oder der EU, gefolgt von einem Schrägstrich und der englischen Übersetzung, sofern unter- schiedlich.
4.1.2 Direkt unterhalb dieser Wörter die wissenschaftliche(n) Bezeichnung(en)
oder den/die Code(s) des betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneorganis- mus/der betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneorganismen.
4.1.3 Die Flagge der Schweiz oder der EU in der oberen linken Ecke der gemein-
samen Etikette, in Farbe oder in Schwarz-Weiss. Der Pflanzenpass ist in der gemeinsamen Etikette unmittelbar oberhalb der amtli- chen Etikette oder des Stammzertifikats anzubringen und hat die gleiche Breite.
4.2 Ziffer 2.2 gilt entsprechend.
55 175
Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
Anhang 7 (Art. 79–81)
Inhalt der Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr und die Wiederausfuhr sowie der Vorausfuhrzeugnisse
1. Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr
(gemäss Internationalem Pflanzenschutzübereinkommen der FAO 1997)
1 Name und Adresse des Exporteurs 2 Pflanzengesundheitszeugnis
Nr.
3 Name und Adresse des angegebenen Empfängers 4 Pflanzenschutzdienst von
an den (die) Pflanzenschutzdienst(e) von
5 Ursprungsort
6 Angegebene(s) Transportmittel
7 Angegebene Eingangsstelle
8 Unterscheidungsmerkmale; Zahl und Beschreibung der Packstücke; 9 Angegebene Menge Art der Ware; botanischer Name der Pflanzen
10 Hiermit wird bestätigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen gere- gelten Gegenstände: – nach geeigneten Verfahren amtlich untersucht und/oder getestet wurden und – für frei von Quarantäneorganismen, die von der einführenden Vertragspartei benannt wurden, befun- den wurden und dass sie die geltenden phytosanitären Vorschriften der einführenden Vertragspartei, einschliesslich der Vorschriften für geregelte Nicht-Quarantäneorganismen, entsprechen. Die beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände gelten als prak- tisch frei von anderen Schadorganismen.
11 Zusätzliche Erklärung
BEHANDLUNG ZUR 18 Ausstellungsort ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFEKTION
12 Datum 13 Behandlung
14 Mittel (Wirkstoff) Datum
Name des Kontrollorgans
15 Dauer und Temperatur 16 Konzentration
17 Zusätzliche Informationen
(Unterschrift) (Amtssiegel)
Mit dem gegenständigen Zeugnis wird seitens des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes und seitens der diesem angegliederten Organe keine finanzielle Haftung übernommen.
56 176
Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
2. Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr
(gemäss Internationalem Pflanzenschutzübereinkommen der FAO 1997)
1 Name und Adresse des Exporteurs 2 Pflanzengesundheitszeugnis
für die Wiederausfuhr Nr.
3 Name und Adresse des angegebenen Empfängers 4 Pflanzenschutzdienst von
an den (die) Pflanzenschutzdienst(e) von
5 Ursprungsort
6 Angegebene(s) Transportmittel
7 Angegebene Eingangsstelle
8 Unterscheidungsmerkmale; Zahl und Beschreibung der Packstücke; 9 Angegebene Menge Art der Ware; botanischer Name der Pflanzen
10 Hiermit wird bestätigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen gere- gelten Gegenstände aus ………………………………………………………………….. (Ursprungsver- tragspartei) nach ……………………………………………………………......… (wiederausführende Ver- tragspartei) eingeführt wurden und dass ihnen das Pflanzengesundheitszeugnis Nr. …………………., – dessen (*) Original beglaubigte Kopie in der Anlage vorliegt, beigefügt war – dass sie (*) verpackt umgepackt in den ursprünglichen neuen Behältern sind und – dass sie (*) aufgrund des ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses und einer zusätzlichen Überprüfung als mit den derzeit geltenden phytosanitären Vorschriften der einführenden Vertragspartei konform befunden wurden und – dass die Sendung während der Lagerung in ……………………………...........… (wiederausführende Vertragspartei) nicht dem Risiko eines Befalls oder einer Infizierung ausgesetzt war. (*) Zutreffendes ankreuzen
11 Zusätzliche Erklärung
BEHANDLUNG ZUR 18 Ausstellungsort ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFEKTION
12 Datum 13 Behandlung
14 Mittel (Wirkstoff) Datum
Name des Kontrollorgans
15 Dauer und Temperatur 16 Konzentration
17 Zusätzliche Informationen
(Unterschrift) (Amtssiegel)
Mit dem gegenständigen Zeugnis wird seitens des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes und seitens der diesem angegliederten Organe keine finanzielle Haftung übernommen.
57 177
Pflanzengesundheitsverordnung AS 2018
3. Vorausfuhrzeugnis
1 Vorausfuhrzeugnis
Nr. CH / Interne individuelle Referenznummer
Dieses Dokument wird von der zuständigen Behörde der Schweiz gemäss der Pflanzengesundheitsver- ordnung (SR 916.20) auf Antrag eines Unternehmers ausgestellt, um den zuständigen Behörden von EU- Mitgliedstaaten mitzuteilen, dass bestimmte Pflanzenschutzverfahren angewendet wurden.
2 Name des Ursprungslands und Name der erklärenden zuständigen Behörde (und falls erwünscht, Logo der zuständigen Behörde des Ursprungslands)
3 Unternehmer
4 Beschreibung der Sendung 5 Angegebene Menge
6 Die oben beschriebene Sendung
[Kästchen vor den Optionen (A–G) ankreuzen und das Feld unter „Angaben zu den Schadorganismen“ ausfüllen]
erfüllt die besonderen Anforderungen der Verordnung [Titel und SR-Nummer der Verordnung, die die in Artikel 31 genannten Bestimmungen enthält] wurde nach einem geeigneten amtlichen Verfahren untersucht: [falls erforderlich Verfahren angeben], und frei von (A) befunden wurde nach einem geeigneten amtlichen Verfahren getestet: [falls erforderlich Verfahren angeben], und frei von (B) befunden stammt von einem Feld, das amtlich als frei von (C) befunden wurde stammt aus einer Produktionsstätte, die amtlich als frei von (D) befunden wurde stammt aus einem Produktionsort, der amtlich als frei von (E) befunden wurde stammt aus einem Gebiet, das amtlich als frei von (F) befunden wurde stammt aus eine Land, das amtlich als frei von (G) befunden wurde
Angaben zu den Schadorganismen und Angabe des Felds/der Produktionsstätte/des Gebietes (gegebenen- falls mit Bezug zu obengenannten Buchstaben A–G):
7 Sonstige amtliche Informationen
[z. B. zu phytosanitären Einfuhrbestimmungen, Behandlung der Sendung usw.]
8 Ausstellungsort 9 Name und Unterschrift des amtlichen Beauftragten
Kontaktangaben (Telefon/E-Mail/Fax):
Datum: (Unterschrift) (Amtssiegel)
Mit dem gegenständigen Zeugnis wird seitens des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes und seitens der diesem angegliederten Organe keine finanzielle Haftung übernommen.
58 178
Vernehmlassung
11 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich
(Milchpreisstützungsverordnung, MSV; SR 916.350.2)
11.1 Ausgangslage
Mit dem WTO-Ministerbeschluss vom 19. Dezember 2015 wurde ein Verbot von Exportsubventionen beschlossen, das die Schweiz verpflichtet, die Ausrichtung von Ausfuhrbeiträgen gemäss dem Bundes- gesetz vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftspro- dukten (sog. „Schoggigesetz“; SR 632.111.72) innert einer Übergangsfrist von maximal fünf Jahren voll- ständig einzustellen (bis Ende 2020). Die Ausfuhrbeiträge gemäss „Schoggigesetz“ gelten im internati- onalen Handelsrecht als Exportsubventionen.
Gestützt auf die Botschaft des Bundesrates zur Aufhebung der Ausfuhrbeiträge für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte vom 17. Mai 2017 (BBI 2017 4351) hat das Parlament am 15. Dezember 2017 den Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des WTO-Ministerbeschlusses über den Ausfuhrwettbewerb und über die Genehmigung der Änderungen der Verpflichtungsliste LIX-Schweiz- Liechtenstein im Bereich Ausfuhrsubventionen verabschiedet. Nach Ablauf der Referendumsfrist wird der Bundesrat das Inkrafttreten der Gesetzesrevisionen festlegen. Gleichzeitig wird er die Verordnun- gen, welche die Ausrichtung der Ausfuhrbeiträge regeln, aufheben. Beides ist auf den 1. Januar 2019 vorgesehen.
Um die Wertschöpfung in der Nahrungsmittelproduktion unter den gegebenen agrarpolitischen Rah- menbedingungen trotz Wegfall der Ausfuhrbeiträge so weit als möglich zu erhalten, sind Begleitmass- nahmen zur Aufhebung der Ausfuhrbeiträge vorgesehen. Diese umfassen eine neue exportunabhän- gige, produktgebundene Stützung für Milch- und Getreideproduzenten und –produzentinnen sowie eine Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs mit den Milch- und Getrei- degrundstoffen, die heute zu Ausfuhrbeiträgen berechtigen.
Mit der vorliegenden Verordnungsänderung wird die Grundlage für die Auszahlung der produktgebun- denen Stützung für Michproduzenten und -produzentinnen geschaffen.
Mit den neuen WTO-konformen produktgebundenen Stützungsmassnahmen zugunsten der Milch- und Getreideproduzenten und -produzentinnen sollen diese für den höheren Marktdruck kompensiert wer- den, dem sie nach dem Wegfall der Ausfuhrbeiträge bei der Belieferung der Nahrungsmittelindustrie ausgesetzt sein werden.
11.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Stützung für Milchproduzenten wird mit einer neuen Zulage für Verkehrsmilch umgesetzt. Diese bedingt eine Änderung der Milchpreisstützungsverordnung.
11.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 1, Artikel 1a, Artikel 1b Die in diesen Artikeln definierten Begriffe werden von der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV; SR 910.91) in die MSV verschoben, da diese Begriffe nur für den Vollzug der MSV Verwendung finden.
Artikel 1c Absatz 1 – Die Höhe der Zulage für verkäste Milch von 15 Rp. wird um die Höhe der neuen Zulage für Verkehrsmilch von 4 Rp. reduziert. Somit werden für verkäste Kuhmilch in der Gesamtheit Zulagen in gleicher Höhe wie heute ausgerichtet.
179
Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich
Absatz 2 – Aufgrund der Revision der Lebensmittelgesetzgebung ist Buchstabe a Ziffer 1 entsprechend anzupassen.
Artikel 2
Absatz 1 - Aufgrund der Revision der Lebensmittelgesetzgebung ist Buchstabe a entsprechend anzu- passen.
Artikel 2a Als Begleitmassnahme zu der vorgesehenen Aufhebung der Ausfuhrbeiträge gemäss „Schoggigesetz“ soll die Zulage für Verkehrsmilch mit 4 Rappen je Kilogramm eingeführt werden. Die Höhe der Zulage leitet sich aus dem vom Parlament geänderten Bundesbeschluss über die Änderung des Bundesbe- schlusses über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2018–2021 ab. Artikel 3
Absatz 1 – Da eine neue Zulage für Verkehrsmilch (Artikel 2a) eingeführt wird, muss Artikel 3 Abs. 1 MSV für die Verkäsungszulage (Artikel 1 und 2) präzisiert werden.
Absatz 3 – Die Gesuche um Ausrichtung der Zulage für Verkehrsmilch nach Artikel 2a sind grundsätzlich durch die Milchproduzentinnen und die Milchproduzenten zu stellen, da diese die Begünstigten sind und über die notwendigen Angaben (Milchgeldabrechnung) verfügen.
Absatz 4 - Der Milchproduzent bzw. die Milchproduzentin kann den Milchverwerter oder die Milchver- werterin mit der Gesuchstellung um die Zulagenausrichtung gemäss Artikel 3 Absatz 3 beauftragen. Somit bleibt der administrative Aufwand für den Milchproduzenten bzw. die Milchproduzentin gering.
Absatz 5 – Die Milchproduzentin bzw. der Milchproduzent muss der Administrationsstelle die Beauftra- gung gemäss Absatz 1 melden und ihr die in der Milchdatenbank (DBMilch.ch) vorhandene Identifikati- onsnummer der beauftragten Personen angeben. Dies hilft klare Verhältnisse betreffend der Gesuch- einreichung zu schaffen. Zur Sicherstellung der Gesucheinreichung muss der Milchproduzent bzw. die Milchproduzentin der Administrationsstelle auch den Entzug des Auftrags melden.
Artikel 4a
Absatz 2 – Dieser Absatz wird aufgehoben, da für alle Gesuche die gleiche Eingabefrist gelten soll.
Artikel 10
Absatz 2 - Aufgrund der Eingabefrist (15. Dezember) nach Artikel 4a müssen die halbjährlichen Melde- fristen auf den 10. Mai beziehungsweise auf den 10. November festgelegt werden, wenn während eines Monats weniger als 600 kg Milch vermarktet wurde.
Artikel 11
Neu müssen auch die Milchproduzenten bzw. die Milchproduzentinnen die Abrechnungen über den Milchverkauf mindestens fünf Jahre aufbewahren.
11.4 Auswirkungen
11.4.1 Bund
Die neue Subvention für Verkehrsmilch wird aus der Umlagerung eines Teils der bisher für landwirt- schaftliche Ausfuhrbeiträge vorgesehenen Mittel finanziert. Gemäss Parlamentsbeschluss sind für die
180
Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich
Milchzulagen in den Jahren 2019-2021 78.8 Millionen vorgesehen. Der Bundesrat hat in seiner Bot- schaft 56.6 Millionen beantragt. Entsprechend führt die Umsetzung des Parlamentsbeschlusses in der Finanzplanung des Bundes zu einer jährlichen Mehrbelastung von 22.2 Millionen.
Der durch die Einführung der Zulage für Verkehrsmilch verursachte Mehraufwand beim Bund kann mit dem bestehenden Personal bewältigt werden. Allenfalls sind vorübergehend diverse statistische Arbei- ten zurückzustellen. Mit der Vorbereitung der Auszahlungen der Zulage für Verkehrsmilch soll die Administrationsstelle be- auftragt werden. Die Software-Entwicklungs- und Einführungskosten betragen ca. 230 000 Franken. Diese Kosten werden gestützt auf den bestehenden Leistungsauftrag zwischen dem BLW und der Ad- ministrationsstelle mit bestehenden Mitteln des BLW finanziert. Die Einführung der neuen Finanzhilfe für Verkehrsmilch führt somit nicht zu einer Mehrbelastung für den Bundeshaushalt. Die wiederkehren- den Kosten für die Dienstleistungen der Administrationsstelle, decken den Betrieb der Informatiklösung sowie die Datenpflege ab und betragen jährlich ca. 120 000 Franken. Diese Vollzugskosten sollen in- nerhalb des bestehenden Globalbudgets vom BLW aufgefangen werden.
11.4.2 Kantone
Die Kantone sind von der Einführung der Zulage für Verkehrsmilch nicht betroffen. Die Bewirtschaftung der produktgebundenen Stützungsmassnahmen für Milch erfolgt durch das BLW und die Administrati- onsstelle.
11.4.3 Volkswirtschaft
Die aktuell für die Rohstoffverbilligung von Exportprodukten eingesetzten Mittel werden an die Milch- bzw. Getreideproduzentinnen und -produzenten ausgerichtet. Die Wirkungen der vorgeschlagenen Be- gleitmassnahmen sind mit jenen der Ausfuhrbeiträge nicht identisch, jedoch setzen die Begleitmass- nahmen zur Aufhebung der Ausfuhrbeiträge bei beiden von dieser hauptbetroffenen Sektoren an. Dies mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Nahrungsmittelproduktion zugunsten der gesam- ten Wertschöpfungskette zu stützen.
11.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Vereinbarkeit der produktgebundenen Stützungsmassnahmen mit dem internationalen Recht wurde in der Botschaft zur Aufhebung der Ausfuhrbeiträge für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte vom 17. Mai 2017 (BBI 2017 4351) dargelegt.
11.6 Inkrafttreten
Die Bestimmungen sollen gleichzeitig mit der Aufhebung der Ausfuhrbeiträge in Kraft treten. Dieses ist am 1. Januar 2019 vorgesehen.
11.7 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bilden die Artikel 38, 39, 40 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1)
181
Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich
182
[Signature] [QR Code]
Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 20081 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Abschnitt: Begriffe
Art. 1 Milchverwerter und Milchverwerterinnen 1 Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten natürliche und juristische Per-
sonen sowie Personengesellschaften, die Milch bei Milchproduzenten und Milchpro- duzentinnen kaufen und diese zu Milchprodukten verarbeiten oder weiterverkaufen. 2 Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten auch Direktvermarkter, Direkt- vermarkterinnen, Verwerter und Verwerterinnen, welche Milch oder Milchbestand- teile zur Herstellung von Milchprodukten von anderen Milchverwertern und Milch- verwerterinnen zukaufen.
Art. 1a Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen Als Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen gelten Milchproduzenten und Milchproduzentinnen, die eigene Produkte direkt Verbrauchern und Verbraucherin- nen verkaufen.
Art. 1b Verkehrsmilch Als Verkehrsmilch gilt die Milch, die: a. zum Frischkonsum oder zur Verarbeitung vom Betrieb oder Sömmerungsbe- trieb weggeführt wird;
SR .......... 1 SR 916.350.2
2018–...... 1 183
Milchpreisstützungsverordnung AS 2018
b. im eigenen Betrieb oder Sömmerungsbetrieb zu Produkten verarbeitet wird, die nicht der Selbstversorgung dienen.
Gliederungstitel vor Art. 1c 1a. Abschnitt: Zulagen
Art. 1c Zulage für verkäste Milch 1 Die Zulage für verkäste Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch beträgt 11 Rappen pro Kilo-
gramm Milch.
2 Sie wird den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen ausgerichtet, wenn die
Milch verarbeitet wird zu: a. Käse, der:
1. die Anforderungen an Käse erfüllt, die das Eidgenössische Departement
des Innern (EDI) gestützt auf die Lebensmittel- und Gebrauchsgegen- ständeverordnung vom 16. Dezember 20162 (LGV) in den Ausführungs- bestimmungen im Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft erlässt, und
2. einen Fettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 150 g/kg aufweist;
b. Rohziger als Rohstoff für Glarner Schabziger; oder c. Werdenberger Sauerkäse, Liechtensteiner Sauerkäse oder Bloderkäse. 3 Keine Zulage wird ausgerichtet für Milch, die zu Quark oder Frischkäsegallerte ver- arbeitet wird.
4 Wird in einem Verarbeitungsbetrieb sämtliche Milch vor der Verkäsung mittels
Zentrifugieren auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellt, so wird die Zulage ent- sprechend dem Fettgehalt mit dem Faktor nach dem Anhang multipliziert.
Art. 2 Abs. 1 Bst. a Einleitungssatz 1 Für Milch, die von Kühen, Schafen und Ziegen ohne Silagefütterung stammt, richtet der Bund den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen zusätzlich eine Zulage von
3 Rappen je Kilogramm verkäster Milch aus, wenn:
a. diese zu Käse einer der folgenden Festigkeitstufen nach den Bestimmungen, die das EDI gestützt auf die LGV3 in den Ausführungsbestimmungen im Be- reich der Lebensmittel tierischer Herkunft erlässt, verarbeitet wird:
Art. 2a Zulage für Verkehrsmilch Für Verkehrsmilch, die von Kühen stammt, richtet der Bund den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen eine Zulage von 4 Rappen je Kilogramm aus.
2 SR 817.02 3 SR 817.02
2 184
Milchpreisstützungsverordnung AS 2018
Art. 3 Abs. 1 und 3–5 1 Gesuche um Ausrichtung der Zulagen nach den Artikeln 1 und 2 sind von den Milch- verwertern und Milchverwerterinnen zu stellen. Sie müssen bei der Administrations- stelle nach Artikel 12 monatlich eingereicht werden.
3 Gesuche um Ausrichtung der Zulage nach Artikel 2a sind von den Milchproduzen-
ten und Milchproduzentinnen zu stellen. Sie müssen bei der Administrationsstelle nach Artikel 12 eingereicht werden. 4 Der Milchproduzent oder die Milchproduzentin kann den Milchverwerter oder die Milchverwerterin ermächtigen, ein Gesuch nach Artikel 3 Absatz 3 zu stellen.
5 Er oder sie muss der Administrationsstelle melden:
a. die Ermächtigung; b. die in der Milchdatenbank vorhandene Identifikationsnummer der beauf- tragten Personen; c. den Entzug einer Ermächtigung.
Art. 4a Abs. 2
2 Aufgehoben
Art. 10 Abs. 2 2 Sie können die Milchmenge und deren Verwertung halbjährlich, bis zum 10. Mai und bis zum 10. November melden, wenn während eines Monats weniger als 600 kg vermarktet werden.
Art. 11 Aufbewahrung der Daten Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktver- markterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend der verkästen Milchmenge und der Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren.
II Der Anhang wird wie folgt geändert:
Verweis bei der Anhangnummer Anhang (Art. 1c Abs. 4 und 2 Abs. 2)
III
3 185
Milchpreisstützungsverordnung AS 2018
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
4 186
Vernehmlassung
12 Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank
(TVD-Verordnung)
12.1 Ausgangslage
Bis zum TVD-Release vom 13. Januar 2017 waren die Ergebnisse der Qualitätseinstufung und die An- gaben zur Kalbfleischfarbe (L*-Wert) für alle einsehbar. Mit dem Release ist das Einsichtsrecht für die Ergebnisse der Qualitätseinstufung auf den letzten Tierhalter und den Schlachtbetrieb eingeschränkt und für die Kalbfleischfarbe wegen fehlender rechtlicher Grundlage aufgehoben worden. Im Rahmen des VP2017 wurde das Einsichtsrecht für die Ergebnisse der Qualitätseinstufung auf alle früheren Tierhalter und auf allfällige Abtretungsempfänger mit Bundesratsentscheid vom 18. Oktober 2017 aus- gedehnt. Im Rahmen der Vernehmlassung zum VP 2017 wurde vereinzelt die Wiedereinführung der Einsichtnahme in den L*-Wert beim Kalbfleisch und neu die Einsichtnahme ins Schlachtgewicht bei Tieren der Rindviehgattung gefordert. Diese Änderungen werden nun im Rahmen des VP 2018 in die Vernehmlassung geschickt.
Verendet ein Tier auf dem Weg in den Schlachtbetrieb oder in selbigem, hat der Schlachtbetrieb keine Möglichkeit, dies zu melden. Entweder lebt das Tier in der TVD virtuell weiter oder der Schlachtbetrieb meldet eine (nicht stattgefunden habende) Schlachtung und erhält dafür (widerrechtlich) Entsorgungs- beiträge (gemäss Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten; SR 916.407).
12.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Tierhalter (Kälbermäster) und die Fleischbranche haben stark auf die Einschränkung der Ein- sichtsrechte reagiert und möchten wieder Zugriff auf die Angaben zur Fleischfarbe (L*-Wert) erhalten. Gleichzeitig soll, auf Gesuch von IP Suisse hin, Einsicht in die Angaben über das Schlachtgewicht ge- währt werden. Schlachtbetriebe müssen inskünftig verendete Tiere der TVD melden.
12.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 1
Absatz 2 – Grundsätzlich sollen alle Daten der TVD für den Vollzug der Tierseuchen- und der Land- wirtschaftsgesetzgebung verwendet werden können.
Artikel 2 Die Fleischfarbe wird in der Branche als Qualitätsmerkmal zur Beurteilung des Kalbfleischs verwen- det. Die Fleischfarbe wird mit einem speziellen Gerät gemessen und wird als L*-Wert ausgedrückt.
Artikel 5 Absatz 4 – Mit diesem neuen Absatz soll klarer zum Ausdruck kommen, dass Schlachtbetriebe nicht beliebige Ereignisse an die TVD melden können, sondern von der Verordnung vorgegebene Informati- onen im Sinn einer Präzisierung der Praxis. Mit der Rolle „Schlachtbetrieb“ können in der TVD ledig- lich folgende Daten gemeldet werden: (1) Telefonnummer und Korrespondenzsprache (2) Post- oder Bankverbindung (3) Schlachtungen und (4) Verendungen.
Artikel 7
Absatz 3 – Schlachtbetriebe müssen neu neben Schlachtungen auch Verendungen melden – hier bei Ziegen und Schafen.
187
Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)
Artikel 8
Zur Verbesserung der Lesbarkeit wird der gesamte Artikel neu nach den Adressaten strukturiert. Ma- teriell ist lediglich Absatz 5 Buchstabe e neu. Nach diesem Buchstaben müssen Schlachtbetriebe neu neben Schlachtungen auch Verendungen melden – hier bei Equiden.
Artikel 16 Absatz 1bis – Aufgrund von Eingaben im Rahmen der Vernehmlassung zum Agrar-Verordnungspaket 2017 sollen neu das Schlachtgewicht und die Fleischfarbe (L*-Wert) den berechtigten Personen ange- zeigt werden.
Artikel 26 Absatz 1 Buchstage f – Neben der neutralen Qualitätseinstufung sollen hier neu auch das Schlachtge- wicht und die Fleischfarbe (L*-Wert) aufgeführt werden. Die entsprechenden Daten werden heute be- reits an die TVD geliefert.
Änderung anderer Erlasse Aufgrund der neuen Strukturierung von Artikel 8 muss die Ziffer 4.3.1 des Anhangs der Verordnung vom 28. Oktober 2015 über die Gebühren für den Tierverkehr (SR 916.404.2, GebV-TVD) angepasst werden. Materiell ändert nichts.
12.4 Auswirkungen
12.4.1 Bund
Die Kosten für die Anpassungen der TVD im Umfang von schätzungsweise CHF 10‘000.- werden im Rahmen der bestehenden Leistungsvereinbarung von der identitas AG getragen. .
12.4.2 Kantone
Für die Kantone entstehen weder Kosten noch Mehraufwand.
12.4.3 Volkswirtschaft
Auf die Volkswirtschaft haben die vorgeschlagenen Änderungen keine Auswirkungen.
12.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
12.6 Inkrafttreten
Die Änderungen sollen am 1. Januar 2019 in Kraft treten.
12.7 Rechtliche Grundlagen
Artikel 15a Absatz 4, 16, und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) sowie Artikel 177 Absatz 1 und Artikel 185 Absatz 2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).
188
[Signature] [QR Code]
Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank
(TVD-Verordnung)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a und b 2 Sie gilt beim Vollzug der Tierseuchengesetzgebung und der Landwirtschaftsgesetz- gebung. a. Aufgehoben b. Aufgehoben
Art. 2 Bst l Die folgenden Begriffe bedeuten: l. L*-Wert: Rotwert der Farbe beim Kalbfleisch.
Art. 5 Abs. 4
4 Schlachtbetriebe müssen die Daten nach Absatz 1 Buchstaben b und c sowie nach
Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe e und f melden.
Art. 7 Abs. 3
3 Bei der Verendung eines Tiers der Ziegen- und Schafgattung auf dem Weg zum
Schlachtbetrieb oder im Schlachtbetrieb muss dieser der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe f innert drei Arbeitstagen melden.
1 SR 916.404.1
2017–...... 1 189
TVD-Verordnung AS 2018
Art. 8 Abs. 4bis
1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden müssen der Betreiberin die folgen-
den Daten melden: a. Name, Adresse und E-Mail-Adresse; b. Telefonnummer und Korrespondenzsprache; c. Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstaben a–i. 2 Die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe h sind durch die bisherige Eigentüme- rin oder der bisherige Eigentümer und die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe i durch die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer zu melden. 3 Wurde bei der Geburt oder bei der Einfuhr eine erwartete Endgrösse von über 148 cm gemeldet und erreicht das erwachsene Tier diese Endgrösse nicht, so muss die Eigentümerin oder der Eigentümer dies melden.
4 Personen, die Equiden nach Artikel 15a Absatz 2 TSV kennzeichnen, müssen der
Betreiberin die folgenden Daten melden: a. Name, Adresse und E-Mail-Adresse; b. Telefonnummer und Korrespondenzsprache; c. bei der Kennzeichnung eines Equiden: Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buch- stabe k.
5 Schlachtbetriebe müssen der Betreiberin die folgenden Daten melden:
a. Name, Adresse und E-Mail-Adresse; b. Telefonnummer und Korrespondenzsprache; c. Post- oder Bankverbindung; d. bei der Schlachtung eines Equiden: Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe j; e. bei der Verendung eines Equiden auf dem Weg zum Schlachtbetrieb oder im Schlachtbetrieb: die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe d.
6 Zu melden sind zudem Änderungen der Daten nach Absatz 1 Buchstaben a und b,
Absatz 4 Buchstaben a und b sowie Absatz 5 Buchstaben a–c.
Art. 16 Abs. 1bis 1bis Tierhalterinnen und Tierhalter, bei denen das Tier gestanden ist, der Schlachtbe- trieb sowie eine allfällige Abtretungsempfängerin bzw. ein allfälliger Abtretungsemp- fänger nach Artikel 24 SV2 können in die Ergebnisse der neutralen Qualitätseinstu- fung nach Artikel 3 Absatz 1 SV sowie in das Schlachtgewicht und den L*-Wert Ein- sicht nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.
2 SR 916.341
2 190
TVD-Verordnung AS 2018
Art. 26 Abs. 1 Bst. f 1 Die Betreiberin kann ausser den Daten nach den Artikeln 4–11 weitere Daten, ins- besondere der folgenden Art, bearbeiten: f. neutrale Qualitätseinstufung, Schlachtgewicht und L*-Wert des Schlachttier- körpers.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain -Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
3 191
TVD-Verordnung AS 2018
Anhang (Ziff. II) Änderung anderer Erlasse Die Verordnung vom 28. Oktober 20153 über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD) wird wie folgt geändert:
Anhang 1 Ziff. 4.3.1
4 Fehlende Meldungen oder fehlende oder mangelhafte Angaben
4.3 Bei Equiden:
4.3.1 fehlende Meldung nach Artikel 8 Absatze 1 Buchstabe c, Absatz
2, Absatz 4 Buchstabe c sowie Absatz 5 Buchstaben d und e der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 5.—
3 SR 916.404.2
4 192
Vernehmlassung
13 Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV)
13.1 Ausgangslage
Die ISLV wurde im Rahmen der AP 14–17 neu konzipiert und strukturiert sowie in den Jahren 2015– 2018 geringfügig angepasst und erweitert. Die in der Verordnung aufgeführten Informationssysteme unterstützen mit ihren Daten die Bundesaufsicht und die Berichterstattung sowie den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung in den Kantonen. Diese Systeme schaffen mehrheitlich Synergien mit Systemen ausserhalb der Landwirtschaft wie beispielsweise der Lebensmittelsicherheit, dem Veteri- närwesen oder der Bundesstatistik.
Per 1. Januar 2017 ist die Verordnung über Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes (IAMV) in Kraft getreten. Diese Verordnung regelt u. a. verschiedene Aspekte betreffend Identitätsverwaltungs-Systeme (IAM-Systeme) in der Bundesverwaltung und enthält damit Regelun- gen in Bezug auf das IAM-System des Internetportals Agate.
13.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Zur besseren Nachvollziehbarkeit der verwendeten Nährstoffgehalte in Lieferungen in HODUFLU (Webapplikation zur Verwaltung von Hof- und Recyclingdüngerverschiebungen) sollen diese gemäss einem neuen Kriterium beschrieben werden. Dieses sagt aus, ob ein Bewirtschafter bei gewissen Tierkategorien eine Stickstoff- und Phosphor reduzierte Fütterung anwendet.
Die Bestimmungen zum Internetportal Agate (Art. 20–22) werden neu formuliert, um die Artikel zu den Daten im IAM-System klar vom Artikel zum Internetportal Agate selbst zu trennen. Eine solche Auftei- lung ist präziser und ermöglicht es, dieselbe Terminologie wie in der IAMV zu verwenden. Es handelt sich dabei grösstenteils um rein textliche Anpassungen, welche keine Änderungen an der bisherigen Praxis nach sich ziehen werden.
13.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 14 d. Setzt eine Bewirtschafterin oder ein Bewirtschafter bei einer Tierkategorie Stickstoff- und Phosphorreduziertes Futter (NPr) ein, muss mit dem Kanton eine Vereinbarung unterzeichnet sein. Die Information über eine vorhandene Vereinbarung wird von den Kantonen verwaltet. Im Computer- system bedeutet dies konkret, dass je Tierkategorie ein Flag (Kreuz) vorhanden ist. Der Kanton über- mittelt diese Information über die betreffende Schnittstelle an HODUFLU. In HODUFLU kann der ent- sprechende Bewirtschafter bei Hofdüngerprodukten von mit NPr-Futter gefütterten Tieren keinen Standardwert mehr anwählen.
Artikel 20
Als E-Government-Internetportal stellt Agate seinen Benutzerinnen und Benutzern einen zentralen Zugang zu Informationssystemen zur Verfügung, welche unter öffentlich-rechtlichem Auftrag in den Bereichen Agrardatenverwaltung und / oder Lebensmittelsicherheit betrieben werden. Diese Informa- tionssysteme ermöglichen hauptsächlich die elektronische Erfassung von Daten, deren Erhebung verordnet ist, und / oder die Einsicht in solche Daten. Sie werden als Teilnehmersysteme des Inter- netportals Agate bezeichnet.
Artikel 20a Absatz 1 – Das IAM-System des Internetportals Agate authentifiziert Personen, Maschinen und Sys- teme gegenüber Agate und den Teilnehmersystemen und nimmt eine Grobautorisierung vor.
Absatz 2 – Das Internetportal Agate richtet sich primär an Personen mit gesetzlichen Meldepflichten in den in Artikel 20 genannten Bereichen. Ausserdem greifen Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung
193
Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft
oder Personen mit öffentlich-rechtlichem Auftrag für die Ausübung ihrer Aufgaben mit Bezug zur Landwirtschaft oder zum Veterinärwesen auf Agate zu. Eingeschlossen in den Benutzerkreis sind auch Akteure, die mit ihrem Mitwirken einen medienbruchfreien Datenfluss ermöglichen. Zu nennen sind z. B. Einkellerer von Traubengut oder Betreiber von Vergärungs- oder Kompostieranlagen. Das BLW benötigt von diesen Personen Daten, um Authentifizierung, Grobautorisierung und Support si- cherstellen zu können.
Absatz 3 – Das IAM-System wird in der Verantwortung des BLW betrieben. Es gelten daher zusätzlich zu dieser Verordnung die Bestimmungen der Verordnung über Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes (IAMV). Diese Verordnung regelt unter anderem, welche Daten das IAM-System bearbeiten darf.
Absatz 4 – Das IAM-System kann darüber hinaus die Authentifizierung von Personen für ein externes Informationssystem vornehmen (Identity Federation). Unter „externen Informationssystemen“ sind primär private oder öffentlich-rechtliche Informationssysteme zu verstehen, die nicht über das Inter- netportal Agate erreichbar sind. Der Betreiber oder Anbieter des externen Informationssystems muss ein Gesuch an das BLW richten. Für eine positive Beurteilung müssen zwingend die folgenden zwei Bedingungen erfüllt sein:
Das externe Informationssystem muss dieselbe Zielgruppe wie das Internetportal Agate ha- ben. Gemeint ist hier jedoch nicht, dass es ausschliesslich diese Zielgruppe haben darf – die- se Personen können auch lediglich eine von mehreren Zielgruppen des externen Informati- onssystems darstellen. In diesem Fall muss für die restlichen Zielgruppen aber zwingend eine von Agate separate Authentifizierung genutzt werden.
Das externe Informationssystem muss seine Benutzerinnen und Benutzer in ihrer Arbeit massgeblich unterstützen. Gemeint sind hier insbesondere Informationssysteme, welche das Betriebsmanagement vereinfachen, Melde- bzw. Aufzeichnungspflichten aufgrund der Agrargesetzgebung ermöglichen oder die tägliche Arbeit der Benutzerinnen und Benutzer in anderen betrieblichen Belangen massgeblich erleichtern.
Während dem Login-Prozess wird die Benutzerin oder der Benutzer auf eine Login-Seite des Bundes weitergeleitet, wo die persönlichen Agate-Credentials eingegeben werden können. Das IAM-System des Internetportals Agate übernimmt die Authentifizierung und gibt das Ergebnis (positive oder negati- ve Authentifizierung) sowie bei positiver Authentifizierung einen eindeutigen Personenidentifikator an das externe Informationssystem zurück. Für die Zuweisung der korrekten Berechtigungen im externen Informationssystem (Autorisierung der Benutzer) ist und bleibt dieses vollumfänglich selbst verantwort- lich.
Das BLW wird hierfür Gebühren gemäss Gebührenverordnung des BLW erheben (siehe Anhang der Verordnung).
Artikel 21 Um Personen zu authentifizieren und die grobe Autorisierung vorzunehmen, muss das IAM-System des Internetportals Agate Zugriff auf Personendaten haben. Dieser Artikel regelt, wie Personendaten ins IAM-System gelangen. Die IAMV regelt darüber hinaus, welche Personendaten im IAM-System gespeichert werden dürfen.
Absatz 1 – Die Daten der hier erwähnten Personen sind im Informationssystem AGIS vorhanden und können von dort bezogen werden.
Absatz 2 – Daten von anderen Personen müssen auf einem anderen Weg erhoben werden. Falls diese Daten bereits in einem Teilnehmersystem vorhanden sind, können die Verantwortlichen des Teilnehmersystems diese Daten an das BLW übermitteln. Das BLW kann diese Daten anschliessend
194
Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft
ins IAM-System importieren. Ansonsten müssen diese Personen die benötigten Daten selbständig erfassen.
Artikel 22 Dieser Artikel regelt, unter welchen Bedingungen Personendaten aus dem IAM-System an andere Informationssysteme weitergegeben werden können.
Absatz 1 – Die Personendaten im IAM-System haben das Potenzial, bestimmte administrative Aufga- ben der kantonalen Landwirtschafts- und Veterinärämter zu unterstützen (z. B. eine Liste mit aktuellen E-Mail-Adressen, um die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter auf einfache Weise zu kontaktieren). Das BLW ist deshalb dazu ermächtigt, Daten aus dem IAM-System an die kantonalen Behörden wei- terzuleiten, falls dadurch der kantonale Vollzug unterstützt wird.
Absatz 2 – Das Internetportal Agate und die Teilnehmersysteme bilden einen Systemverbund und tauschen untereinander Daten aus. Die Teilnehmersysteme haben deshalb grundsätzlich Zugriff auf die Personendaten ihrer Benutzer, sofern dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforder- lich ist. Es gilt aber der Grundsatz der Datensparsamkeit. Die Verantwortlichen eines Teilnehmersys- tems müssen gegenüber dem BLW den Umfang und Zweck des Datenbezuges angeben. Ausserdem müssen sie dem BLW mitteilen, sobald sich Umfang und / oder Zweck ändern.
Absatz 3 – Externe Informationssysteme, welche die Authentifizierung von Personen gemäss Artikel 20a Abs. 2 an das IAM-System des Portals Agate delegieren, können ebenfalls Personendaten aus dem IAM-System beziehen, sofern das BLW deren Antrag genehmigt. Der Betreiber oder Anbieter des externen Informationssystems verpflichtet sich, die Daten nach eidgenössischer Datenschutzge- setzgebung zu bearbeiten. Auch hier gelten der Grundsatz der Datensparsamkeit und die Pflicht zur Angabe von Datenumfang und Zweck der Datennutzung. Anders als bei den Teilnehmersystemen ist hier das Einverständnis der betroffenen Person nötig, bevor ein Datenbezug erfolgen kann.
Artikel 22a Aufgehoben
Art. 27 Abs. 4 Wird aufgehoben, da die entsprechende Regelung nun in den Artikel 22 integriert wurde (Absatz 1).
Anhang 4
Wird aufgehoben, da die Bearbeitung der Daten im IAM-System des Internetportals Agate in der IAMV geregelt wird.
Änderung anderer Erlasse
Die Gebührenverordnung des BLW wird mit den neuen Gebühren für den Anschluss von externen Informationssystemen an das IAM-System des Internetportals Agate ergänzt. Das BLW verrechnet seine Aufwände zur Gesuchbehandlung und zum Anschluss eines externen Informationssystems an das IAM-System des Internetportals Agate mit einmaligen Pauschalgebühren pro externem Informati- onssystem. Darüber hinaus verrechnet das BLW jährlich wiederkehrende Pauschalgebühren, welche die Lizenzierungs- und Supportkosten abdecken. Falls das externe Informationssystem ausschliess- lich einen öffentlich-rechtlichen Auftrag erfüllt oder die EU-Rechtsumsetzung unterstützt, verzichtet das BLW auf die Erhebung von Gebühren. Die Gebühren werden in der Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft mittels Änderung anderer Erlasse geregelt (siehe Anhang der Verordnung).
195
Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft
13.4 Auswirkungen
13.4.1 Bund
Es sind bundesseitig keine zusätzlichen personellen oder finanziellen Mehraufwände zu erwarten. Die benötigten Funktionalitäten sind bereits vorhanden oder die nötigen Arbeiten können mit den beste- henden Ressourcen erledigt werden.
13.4.2 Kantone
Es sind keine oder nur geringe Auswirkungen auf die Kantone zu erwarten. Die Funktionalitäten sind teilweise vorhanden oder die nötigen Arbeiten können mit den bestehenden Ressourcen erledigt wer- den.
13.4.3 Volkswirtschaft
Es sind nur geringe Auswirkungen auf die Volkswirtschaft zu erwarten. Mit der Erfassung der NPr- Betriebe erfolgen Hofdüngerlieferungen mit präziseren Angaben der Nährstoffgehalte. Gewisse Be- triebe müssen zusätzliche Hofdüngerverschiebungen vornehmen, da deren Gehalte i.d.R. abnehmen werden. Die neuen Gebühren zum Anschluss eines externen Informationssystems an das Internetpor- tal Agate führen zu einem leichten Kostenanstieg in diesem Kontext.
13.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Bestimmungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
13.6 Inkrafttreten
Die Verordnungsänderung soll am 1. Januar 2019 in Kraft treten.
13.7 Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen bilden Artikel 165f, 165g und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998.
196
[Signature] [QR Code]
Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV)
Änderung vom
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 23. Oktober 20131 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:
Art. 14 Bst. d Das zentrale Informationssystem zu Nährstoffverschiebungen (HODUFLU) enthält folgende Daten: d. Angabe, ob eine Vereinbarung zwischen einem Kanton und einem Bewirt- schafter oder einer Bewirtschafterin über die Verwendung von stickstoff- und phosphorreduziertem Futter besteht.
Art. 20 Internetportal Agate Das BLW betreibt das Internetportal Agate. Dieses stellt seinen Benutzerinnen und Benutzern einen zentralen Zugang zu öffentlich-rechtlichen Informationssystemen für die Agrardatenverwaltung sowie zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit (Teilnehmersysteme) zur Verfügung.
Art. 20a Identitätsverwaltungssystem des Internetportals Agate
1 Das Identitätsverwaltungssystem (IAM2-System) des Internetportals Agate über-
nimmt die Authentifizierung und Grobautorisierung von Personen, Maschinen und Systemen für das Internetportal Agate und dessen Teilnehmersysteme.
2 Es bearbeitet Daten von folgenden Personen:
1 SR 919.117.71
2 IAM = Identity and Access Management
2018–...... 1 197
Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft AS 2018
a. Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen nach der Landwirtschaftlichen Be- griffsverordnung vom 7. Dezember 19983; b. Tierhalter und Tierhalterinnen nach der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19954; c. Equideneigentümer und -eigentümerinnen nach der Tierseuchenverord- nung; d. Personen, die neben den Personen nach den Buchstaben a–c in den Berei- chen Agrardatenverwaltung und Lebensmittelsicherheit Meldepflichten er- füllen müssen; e. Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung sowie Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im öffentlich-rechtlichen Auftrag handeln. 3 Die Bearbeitung der Daten richtet sich nach der Verordnung vom 19. Oktober 20165 über Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes.
4 Das BLW kann dem Eigentümer eines externen Informationssystems auf Gesuch
hin bewilligen, dass die Authentifizierung von Personen für dieses Informationssys- tem über das IAM-System des Internetportals Agate erfolgt. Das externe Informati- onssystem muss: a. sich an Personen nach Absatz 2 richten und b. die Benutzer und Benutzerinnen in der Bewirtschaftung ihres Landwirt- schaftsbetriebs oder in der Tierhaltung massgeblich unterstützen.
Art. 21 Beschaffung der Daten für das IAM-System des Internetportals Agate 1 Daten von Personen nach Artikel 20a Absatz 2 Buchstaben a und b bezieht das IAM- System aus AGIS.
2 Daten von anderen Personen erhebt das BLW. Sie können von diesen Personen
selbstständig erfasst oder von den Verantwortlichen eines Teilnehmersystems an das BLW geliefert werden.
Art. 22 Weitergabe von Daten aus dem IAM-System des Internetportals Agate
1 Das BLW kann Personendaten aus dem IAM-System des Internetportals Agate an
die zuständigen kantonalen Behörden weitergeben, falls dadurch der Vollzug unter- stützt wird.
2 Es kann Teilnehmersystemen bewilligen, Personendaten aus dem IAM-System zu
beziehen.
3 SR 910.91 4 SR 916.401 5 SR 172.010.59
2 198
Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft AS 2018
3 Es kann Personendaten aus dem IAM-System an ein externes Informationssystem
nach Artikel 20a Absatz 4 weitergeben, sofern das Einverständnis der betroffenen Person vorliegt.
Art. 22a und Art. 27 Abs. 4 Aufgehoben
Anhang 4 Aufgehoben
II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
3 199
Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft AS 2018
Anhang (Ziff. II) Änderung anderer Erlasse Die Verordnung vom 16. Juni 20066 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirt- schaft wird wie folgt geändert:
Art. 3a Bst. c Keine Gebühren werden erhoben für: c. die Nutzung von elektronischen Diensten des BLW durch Dritte, die aus- schliesslich im öffentlich-rechtlichen Auftrag handeln oder die EU- Rechtsumsetzung unterstützen.
Anhang 1 Ziff. 10 Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen
10 Verordnung vom 23. Oktober 20137 über Informations-
systeme im Bereich der Landwirtschaft
10.1 Anschluss eines externen Informationssystems an das
IAM-System des Internetportals Agate (Art. 20a Abs. 4): a. einmalige Pauschale für Arbeiten im Zusam- 1300–3300 menhang mit dem Anschluss b. jährliche Pauschale zur Deckung von Lizenz- 500–2000 und Supportkosten
6 SR 910.11 7 SR 919.117.71
4 200
Vernehmlassung
14. Zollverordnung (ZV1)
14.1. Ausgangslage
Mit dem WTO-Ministerbeschluss vom 19. Dezember 2015 wurde ein Verbot von Exportsubventionen be- schlossen, das die Schweiz verpflichtet, die Ausrichtung von Ausfuhrbeiträgen gemäss dem Bundesge- setz vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (sog. „Schoggigesetz“; SR 632.111.72) innert einer Übergangsfrist von maximal fünf Jahren vollständig einzustellen (bis Ende 2020). Die Ausfuhrbeiträge gemäss „Schoggigesetz“ gelten im internationalen Handelsrecht als Exportsubventionen. Gestützt auf die Botschaft des Bundesrates zur Aufhebung der Ausfuhrbeiträge für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte vom 17. Mai 2017 (BBI 2017 4351) hat das Parlament am 15. Dezember 2017 den Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des WTO-Ministerbeschlusses über den Aus- fuhrwettbewerb und über die Genehmigung der Änderungen der Verpflichtungsliste LIX-Schweiz- Liechtenstein im Bereich Ausfuhrsubventionen verabschiedet. Nach Ablauf der Referendumsfrist wird der Bundesrat das Inkrafttreten der Gesetzesrevisionen festlegen. Gleichzeitig wird er die Verordnungen, welche die Ausrichtung der Ausfuhrbeiträge regeln, aufheben. Beides ist auf den 1. Januar 2019 vorgese- hen. Um die Wertschöpfung in der Nahrungsmittelproduktion unter den gegebenen agrarpolitischen Rahmen- bedingungen trotz Wegfall der Ausfuhrbeiträge so weit als möglich zu erhalten, sind Begleitmassnahmen zur Aufhebung der Ausfuhrbeiträge vorgesehen. Diese umfassen eine neue exportunabhängige und pro- duktgebundene Stützung für Milch- und Brotgetreideproduzenten und -produzentinnen sowie eine Verein- fachung des Bewilligungsverfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs mit den Milch- und Getreidegrund- stoffen, die heute zu Ausfuhrbeiträgen berechtigen. Mit der vorliegenden Verordnungsänderung wird die Grundlage für die Vereinfachung des Bewilligungs- verfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs geschaffen. Durch den Wegfall der Ausfuhrbeiträge ist für die bisher zu Beiträgen berechtigenden Milch- und Getreidegrundstoffe, die in Form von verarbeiteten Nahrungsmitteln der Zollkapitel 15 -22 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren ausgeführt werden, von einem dauerhaften, nicht kompensierten Rohstoffpreisnachteil auszuge- hen. Da der Rohstoffpreisnachteil für gleichartige inländische Erzeugnisse nicht mehr durch andere Mas- snahmen (z. B. Ausfuhrbeiträge) ausgeglichen wird, sind für die heute ausfuhrbeitragsberechtigten Milch- und Getreidegrundstoffe die Bestimmungen von Art. 12 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 18. März 20052 (ZG) in Zukunft somit generell erfüllt. Als Begleitmassnahme zur Aufhebung der Ausfuhrbeiträge wird aufgrund der oben stehenden Ausführun- gen für heute zu Ausfuhrbeiträgen berechtigenden landwirtschaftlichen Milch- und Getreidegrundstoffe plus zusätzlich für Magermilch (Tariflinien 0401.1010 und 0401.1090) sowie für die Getreidearten Weizen, Dinkel und Mengkorn (Tariflinien 1001.9921 und 1001.9929) sowie Roggen (1002.9021 und 1002.9029) das Konsultationsverfahren für den ordentlichen aktiven Veredelungsverkehr (VV) nach Art. 165 Abs. ZV (in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 ZG) durch ein Informationsverfahren ersetzt. Für andere landwirtschaftli- che Rohstoffe (z. B. Früchte und Gemüse) bleibt das Konsultationsverfahren hingegen bestehen. Weiterhin vorgesehen ist jedoch ein Transparenzmechanismus (Informationsverfahren), gemäss welchem die interessierten Organisationen über die eingehenden Gesuche laufend informiert werden. Nach dem Informationsverfahren sollen die interessierten Organisationen (Branchenverbände und ggf. andere Bundesämter) künftig nach wie vor über die eingehenden VV-Gesuche für Milch- und Getrei- degrundstoffe informiert werden. Nach einer Karenzfrist von 10 Tagen nach Information der interessierten Organisationen werden VV-Anträge jedoch bewilligt, sofern die Gesuchsteller die Anträge aufrechterhal-
1 Zollverordnung (ZV); SR 631.0
2 Zollgesetz (ZG); SR 631.0
201
ten. Die Karenzfrist ermöglicht es den inländischen Rohstoffproduzenten, der Gesuchstellerin Angebote zu unterbreiten.
14.2. Wichtigste Änderungen im Überblick
Das Konsultationsverfahren für heute ausfuhrbeitragsberechtigte landwirtschaftlichen Milch- und Getrei- degrundstoffe plus zusätzlich für Magermilch (Tariflinien 0401.1010 und 0401.1090) sowie für die Getrei- dearten Weizen, Dinkel und Mengkorn (Tariflinien 1001.9921 und 1001.9929) sowie Roggen (1002.9021 und 1002.9029) wird durch ein Informationsverfahren ersetzt.
14.3. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Für die heute nach Artikel 1 der Ausfuhrbeitragsverordnung zu Ausfuhrbeiträgen berechtigenden Milch- und Getreidegrundstoffe sind die Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 3 ZG in Zukunft generell erfüllt. Entsprechend wird der aktive Veredelungsverkehr für diese Grundstoffe zur Herstellung von verarbeiteten Nahrungsmitteln der Zollkapitel 15–22 ohne Konsultation der interessierten Organisationen und Bundes- stellen nach Artikel 165 ZV bewilligt. Ergänzend soll dies künftig auch für Magermilch (Tariflinien 0401.1010 und 0401.1090) sowie für die Getreidearten Weizen, Dinkel und Mengkorn (Tariflinien 1001.9921 und 1001.9929) sowie Roggen (1002.9021 und 1002.9029) gelten. Magermilch wurde mit dem Inkrafttreten der Ausfuhrbeitragsverordnung am 1. Januar 2012 aus der Liste der zu Ausfuhrbeiträgen berechtigenden Grundstoffe gestrichen, um eine Inkohärenz zwischen der Verpflichtungsliste LIX und der Ausfuhrbeitragsverordnung zu beseitigen. Nach dem Wegfall der Ausfuhrbeiträge kann diese Inkohärenz nicht mehr entstehen. Weizen, Dinkel und Mengkorn sowie Roggen sind keine Grundstoffe, für die Ausfuhrbeiträge gewährt werden, jedoch deren Mehle. Um Skalenerträge entlang der Wertschöpfungskette, insbesondere in der ersten Verarbeitungsstufe, zu stärken, ist es zielführend, Brotgetreide all dieser Sorten dem gemäss die- ser Vorlage vereinfachten Bewilligungsverfahren des aktiven Veredelungsverkehrs zu unterstellen. Falls ein Gesuch nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Information an die betroffenen Organisati- onen zurückgezogen wird, entscheidet die OZD über das Gesuch.
14.4. Auswirkungen
14.4.1. Bund
Im Eigenbereich der EZV dürften sich die Entlastungen aus dem Wegfall der Ausfuhrbeiträge und die Mehrbelastungen aus dem erwarteten Anstieg an Gesuchen im Veredelungsverkehr in etwa kompensie- ren. Die Einfuhr der Milch- und Getreidegrundstoffe zur Herstellung von Exportprodukten im Rahmen des akti- ven Veredelungsverkehrs ist kostenneutral. Soweit die Verarbeitungsindustrie bisher Agrargrundstoffe für die Herstellung von Exportprodukten eingeführt hat, ist dies in der Regel schon bisher unter Berücksichti- gung von Artikel 12 Absatz 3 ZG im Veredelungsverkehr, das heisst zollfrei oder unter Rückerstattung des Einfuhrzolls, erfolgt.
14.4.2. Kantone
Die Kantone sind von den Änderungen nicht betroffen.
14.4.3. Volkswirtschaft
Für die in Ziffer 12.2 erwähnten landwirtschaftlichen Grundstoffe wird der Veredelungsverkehr generell bewilligt. Dies ermöglicht der Nahrungsmittelindustrie für die Herstellung von Exportprodukten auch nach
202
der Aufhebung der Ausfuhrbeiträge einen planbaren, mengenmässig ausreichenden Zugang zu konkur- renzfähigen Rohstoffen. Mit dem Informationsverfahren erhalten inländische Lieferanten jedoch weiterhin die Möglichkeit den Gesuchstellern Offerten für inländische Grundstoffe unterbreiten.
14.5. Verhältnis zum internationalen Recht
Die Vereinbarkeit der Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs mit dem internationalen Recht wurde in der Botschaft zur Aufhebung der Ausfuhrbeiträge für landwirtschaftli- che Verarbeitungsprodukte vom 17. Mai 2017 (BBI 2017 4351) dargelegt.
14.6. Inkrafttreten
Die Bestimmungen sollen gleichzeitig mit der Aufhebung der Ausfuhrbeiträge in Kraft treten. Dieses ist am 1. Januar 2019 vorgesehen.
14.7. Rechtliche Grundlagen
Die Anpassung der ZV erfolgt im Rahmen einer Begleitmassnahme zur Ablösung der Ausfuhrbeiträge nach „Schoggigesetz“. Die rechtliche Grundlage der Verordnungsänderung ist Artikel 12 Zollgesetz.
203
204
[Signature] [QR Code]
Zollverordnung (ZV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Zollverordnung vom 1. November 20061 wird wie folgt geändert:
Art. 165a Vereinfachtes Verfahren für die aktive Veredelung von Milch- und Getreidegrundstoffen
(Art. 59 Abs. 2 ZG)
1 Erhält die Oberzolldirektion ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für die
aktive Veredelung von Milchgrundstoffen und Getreidegrundstoffen nach Anhang 6 zu Nahrungsmitteln der Kapitel 15–22 der Zolltarife nach den Artikeln 3 und 4 ZTG2, so gibt sie den betroffenen Organisationen schriftlich Name und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers und den Inhalt des Gesuchs bekannt. 2 Die Oberzolldirektion entscheidet, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Gesuch nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Bekanntmachung gemäss Absatz
1 schriftlich zurückzieht.
II Die Verordnung erhält neu einen Anhang 6 gemäss Beilage.
III Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
1 SR 631.01 2 SR 632.10
2018- 1 205
Zollverordnung AS 2018
Anhang 6 (Art. 165a) Milchgrundstoffe und Getreidegrundstoffe, für die ein vereinfachtes Verfahren für den aktiven Veredelungsverkehr gilt
Zolltarifnummer Bezeichnung des Grundstoffs 0401.1010/1090 Magermilch 0401.2010/2090 Milch, mit einem Fettgehalt von mehr als 1 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 6 Ge- wichtsprozent
0401.5020 Rahm
0402.1000, 2111/2119 Milch in Pulverform, granuliert oder in ande- ren festen Formen
0402.2120 Rahm in Pulverform, granuliert oder in ande-
ren festen Formen ex 0402.9119, 9910 Kondensmilch 0405.1011/1090 Butter 0405.9010/9090 Andere Fettstoffe aus der Milch 1001.9921, 9929 Weizen zur menschlichen Ernährung 1002.9021, 9029 Roggen zur menschlichen Ernährung 1101.0043, 0048 Mehl von Weizen, Dinkel, Roggen und Meng-
1102.9044 korn
1103.1199, 1919 Andere Mahlprodukte von Weizen, Dinkel 1104.1919, 2913, 2918 Roggen und Mengkorn
1104.3089 Keime von Weizen, Roggen und Mengkorn
2 206
Vernehmlassung
1. Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft
1.1 Ausgangslage
Die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 889/20081 und Verordnung (EG) Nr. 1235/20082 sind in der Schweizerischen Rechtsordnung in der Verordnung des WBF widergegeben. Die Bestimmungen der Verordnung des WBF sind gemäss Anhang 9 des bilateralen Agrarabkom- mens mit der EU3 mit den betreffenden EU-Bestimmungen als gleichwertig anerkannt. Die Änderun- gen der genannten EU-Verordnungen bringen Änderungsbedarf in der Verordnung des WBF mit sich, um die Gleichwertigkeit mit den EU-Bestimmungen zu wahren.
Die Anpassung der schweizerischen Rechtsordnung an das angepasste EU-Recht soll per 01.01.2019 mittels Änderung der WBF-Verordnung realisiert werden.
1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
a) Diverse Übergangsbestimmungen werden aufgrund nicht ausreichender Verfügbarkeit von Futtermitteln und Verarbeitungshilfsstoffen auf dem Schweizer Markt verlängert.
b) Anpassung der Liste der Zertifizierungsstellen mit dem Ziel der Harmonisierung bezüglich Im- portverfahren der Schweiz und EU im Hinblick auf die definitive Einführung von TRACES per 01.01.2019.
1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 3c Önologische Verfahren und Behandlungen
Der Artikel 3c wird total revidiert.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. Oktober 2012, Abs. 5
Die Frist für den Einsatz von höchstens 5 Prozent (bezogen auf Trockensubstanz und Jahr) für nicht biologische Eiweissfuttermittel für Nicht-Wiederkäuer muss bis zum 31. Dezember 2019 verlängert werden. Die Verfügbarkeit der biologischen Eiweissfuttermittel in ausreichend guter Qualität ist noch nicht gegeben. Diese Frist wurde in der EU ebenfalls verlängert.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. September 2016, Abs. 3
Da die Verfügbarkeit dieser Verarbeitungshilfsstoffe auf dem Schweizer Markt stark eingeschränkt ist, sollen die Frist für den Einsatz von Carnaubawachs (E 903) nach Anhang 3 Teil A aus nicht biologi- schen Rohstoffen, für Pflanzenöle nach Anhang 3 Teil B Ziffer 1 aus nicht biologischer Produktion und für Carnaubawachs für die Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs nach Anhang 3 Teil B Ziffer 1 aus nicht biologischen Rohstoffen bis zum 31. Dezember verlängert werden.
Anhang 1 Zugelassene Pflanzenschutzmittel und Verwendungsvorschriften, Ziffer 3
Neu soll Maltodextrin gelistet werden, für die Verwendung als Insektizid und Akarizid.
1 Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
2 Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern
3 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (SR 0.916.026.81)
207
Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft
Auf Antrag des FiBL soll COS-OGA neu gelistet werden. COS-OGA ist ein Stimulator der natürlichen Abwehrkräfte, welcher gegen diverse Pilzerkrankungen bei unterschiedlichen Kulturen wirkt. Der Stoff stellt eine Alternative zu herkömmlichen Mitteln wie beispielsweise Kupfer oder Schwefel dar. COS- OGA ist diesen aus ökologischer Sicht vorzuziehen. Bis jetzt ist COS-OGA in der EU noch nicht im Anhang II der Verordnung 889/2008 aufgenommen, EGTOP empfiehlt jedoch die Aufnahme ohne Ein- schränkungen. Der definitive Entscheid über die Aufnahme in die Verordnung des WBF über die biolo- gische Landwirtschaft steht in Abhängigkeit zur Entwicklung in der EU.
Anhang 3b Erzeugnisse und Stoffe sowie Verfahren und Behandlungen zur Herstellung von Wein, Teil A und B
Die Verweise auf den Anhang 9 der Verordnung des EDI über Getränke wurden angepasst. Die Zulassung für die Verwendung von Kupfersulfat ist am 31. Juli 2015 ausgelaufen, weshalb dieser Stoff aus dem Anhang 3b Teil A gestrichen wird. Neu werden alle nicht zulässigen Verfahren und Behandlungen zur Herstellung von Wein im Anhang 3b Teil B aufgeführt.
Anhang 4a Liste anerkannter Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden ausserhalb der Länderliste
Die folgende Zertifizierungsstellen oder Kontrollbehörden haben beim BLW ein Begehren gestellt, neu in die Liste des Anhangs 4a aufgenommen zu werden:
- A CERT European Organization for Certification S.A. - Agricert, Certificaçao de Produtos Alimentares LDA - BioGro New Zealand Limited - Ekoagros - Letis S.A. - Organic crop improvement association - ORSER - Overseas Merchandising Inspection Co., Ltd. (OMIC) - TÜV Nord Integra - Valsts SIA ‘Sertifikatcijas un testesanas centrs’
Die Erweiterung des geografischen Geltungsbereichs (Antrag zusätzlicher Länder) oder die Aufnahme von zusätzlichen Produktekategorien in der Liste haben nachfolgende Stellen beantragt:
- CERES Certification of Environmental Standards GmbH - Istituto Certificazione Etica e Ambientale (ICEA) - IMOcert Latinoamérica Ltda. - Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH - NASAA Certified Organic Pty Ltd - Oregon Tilth - Organic Control System - Agreco R.F. Göderz GmbH - Bio.Inspecta AG - Caucascert Ltd - Certificadora Mexicana de productos y procesos ecológicos S.C. - Control Union Certifications - Ecoglobe - Organska Kontrola (OK)
208
Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft
1.4 Auswirkungen
1.4.1 Bund
Keine Auswirkungen
1.4.2 Kantone
Keine Auswirkungen
1.4.3 Volkswirtschaft
Mit den Anpassungen an das EU-Recht werden technische Handelshemmnisse vermieden.
1.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Bestimmungen entsprechen weitestgehend jenen der Europäischen Union und die Aufrechterhal- tung der Gleichwertigkeit der Rechts-und Verwaltungsvorschriften gemäss Anhang 9 Anlage 1 des Agrarabkommens4 wird damit sichergestellt.
1.6 Inkrafttreten
Die Änderungen treten am 1. Januar 2019 in Kraft.
1.7 Rechtliche Grundlagen
Artikel 11 Absatz 2, Artikel 16a Absatz 1, Artikel 16k Absatz 1, Artikel 16n Absatz 1 und Artikel 23a Absätze 1 und 3 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 (SR 910.18)
4 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (SR 0.916.026.81)
209
Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft
210
[Signature] [QR Code]
Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft
Änderung vom …
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verordnet:
I Die Verordnung des WBF vom 22. September 19971 über die biologische Landwirtschaft wird wie folgt geändert:
Art. 3c Önologische Verfahren und Behandlungen
1 Önologische Verfahren und Behandlungen dürfen angewendet werden, wenn sie in
Anhang 9 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20162 über Getränke aufge- führt sind, es sei denn ihre Verwendung ist nachAnhang 3b Teil B nicht zugelassen. 2 Die folgenden önologischen Verfahren und Behandlungen dürfen nur unter folgen- den Bedingungen angewendet werden: a. Bei thermischen Behandlungen nach Anhang 9 Nummer 2 der Verordnung des EDI über Getränke darf die Temperatur 70 °C nicht übersteigen. b. Bei der Zentrifugierung und Filtrierung mit oder ohne inerte Filtrierhilfs- stoffe nach Anhang 9 Nummer 3 der Verordnung des EDI über Getränke darf die Porengrösse nicht unter 0,2 Mikrometer liegen. c. Es dürfen nur Erzeugnisse und Stoffe nach Artikel 3b eingesetzt.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. Oktober 2012 Abs. 5
5 Die Frist nach Absatz 4 wird bis zum 31. Dezember 2019 verlängert.
SR .......... 1 RS 910.181 2 SR 910.181
2017–...... 1 211
Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2018
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. September 2016 Abs. 3 3 Die Frist nach Absatz 1 wird für die Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungs- hilfsstoffe nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d bis zum 31. Dezember 2019 verlän- gert.
II
1 Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
2 Die Anhänge 3b und 4a erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
… Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Johann N. Schneider-Ammann
2 212
Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2018
Anhang 13 (Art. 1)
Zugelassene Pflanzenschutzmittel und Verwendungsvorschriften
Ziff. 3
3.Weitere Substanzen und Massnahmen
Bezeichnung Beschreibung; Anforderungen an die Zusammensetzung; Verwendungsvorschriften
… Maltodextrin Nur als Insektizid und Akarizid COS-OGA …
3 213
Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft
Anhang 3b4 (Art. 3b und 3c Abs.1
Erzeugnisse und Stoffe sowie Verfahren und Behandlungen zur Herstellung von Wein Teil A: Zulässige Erzeugnisse und Stoffe nach Anhang 9 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Getränke5 Art der Behandlung nach Anhang 9 der Verordnung des EDI über Getränke Bezeichnung der Erzeugnisse oder Stoffe Anwendungsbedingungen
Nummer 1: Verwendung der Belüftung oder – Luft Sauerstoffanreicherung – Gasförmiger Sauerstoff Nummer 3: Zentrifugierung oder Filtrierung – Perlit Verwendung nur als inerter Filtrierhilfsstoff – Cellulose – Kieselgur Nummer 4: Verwendung zur Herstellung einer inerten – Stickstoff Atmosphäre und zur Handhabung des Erzeugnisses unter – Kohlendioxid Luftabschluss – Argon Nummern 5, 13 und 19: Verwendung – Hefen(1) Nummer 6: Verwendung – Diammoniumphosphat – Thiaminium-Dichlorhydrat
5 SR 817.022.12
4
214
Art der Behandlung nach Anhang 9 der Verordnung des EDI über Getränke Bezeichnung der Erzeugnisse oder Stoffe Anwendungsbedingungen
Nummer 7: Verwendung – Schwefeldioxid a. Die Höchstmenge an Schwefeldioxid darf bei – Kaliumdisulfit oder Kaliummetabisulfit Rotwein 100 mg/l bei einem Restzuckergehalt unter 2 g/l nicht übersteigen; b. Der Höchstmenge an Schwefeldioxid darf bei Weisswein und Roséwein 150 mg/l bei einem Restzuckergehalt unter 2 g/l nicht übersteigen; c. Bei allen anderen Weinen gilt die jeweils um
30 mg/l reduzierte Höchstmenge an Schwefel-
dioxid, die in Anhang 9 Anlage 9 des EDI über Getränke mit Stand am 1.5.2017 festge- setzt ist. Nummer 9: Verwendung – Önologische Holzkohle (Aktivkohle) Nummer 10: Klärung – Speisegelatine(2) – Proteine pflanzlichen Ursprungs aus Weizen oder Erbsen(2) – Hausenblase(2) – Eieralbumin(2) – Tannine(2) – Kasein – Kaliumkaseinat – Siliziumdioxid – Bentonit – pektolytische Enzyme Nummer 12: Verwendung zur Entsäuerung – L(+)-Weinsäure – Calciumcarbonat – Neutrales Kaliumtartrat – Kaliumbicarbonat Nummer 15: Verwendung – Milchsäurebakterien Nummer 17: Zugabe – L-Ascorbinsäure Nummer 20: Verwendung zur Belüftung – Stickstoff Nummer 21: Zugabe – Kohlendioxid Nummer 22: Zugabe zur Stabilisierung des Weins – Zitronensäure
5 215
Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft
Art der Behandlung nach Anhang 9 der Verordnung des EDI über Getränke Bezeichnung der Erzeugnisse oder Stoffe Anwendungsbedingungen
Nummer 23: Zugabe – Tannine(2) Nummer 25: Zugabe – Metaweinsäure Nummer 26: Verwendung – Gummiarabicum(2) Nummer 28: Verwendung – Kaliumbitartrat Nummer 29: Verwendung – Kupfercitrat Nummer 35: Verwendung – Eichenholzstücke Nummer 36: Verwendung – Kaliumalginat Nummer 51: Verwendung zur Säuerung – Milchsäure – L(+)-Weinsäure (1) Für die individuellen Hefestämme: falls verfügbar, aus biologischen Ausgangsstoffen gewonnen. (2) Falls verfügbar, aus biologischen Ausgangsstoffen gewonnen
Teil B: Nicht zulässige Verfahren und Behandlungen
Art der Behandlung nach Anhang 9 der Verordnung des EDI über Getränke
Nummer 8: Entschwefelung durch physikalische Verfahren Nummer 33: Behandlung durch Elektrodialyse zur Weinstabilisierung Nummer 37: teilweise Entalkoholisierung von Wein Nummer 40: Behandlung mit Kationenaustauschern zur Weinstabilisierung Nummer 50: Management von gelösten Gasen in Wein mittels Membrankontaktoren
Anlage 14 Bst. B Ziff. 1 Bst. c: teilweise Konzentrierung durch Kälte.
6
216
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Anhang 4a (Art. 4a)
Liste anerkannter Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden ausserhalb der Länderliste
1 Einleitung
Erzeugniskategorien Die Erzeugniskategorien werden gemäss Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/20086 mit folgenden Codes bezeichnet: Erzeugniskategorie Code
Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse A Lebende Tiere oder unverarbeitete tierische Erzeugnisse B Aquakultur1 C Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als D Lebensmittel bestimmt sind Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als E Futtermittel bestimmt sind Vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau F 1 In der Schweiz nicht in der Bio-Verordnung geregelt (Art. 1 Abs. 3 Bio-Verordnung).
2 Liste
… (wird gemäss Kommentar geändert)
6 Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchfüh- rungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/872, ABl. L 134 vom 23.5.2017, S. 6.
2017–...... 7 217
Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft
8
218
Vernehmlassung
2 Verordnung des WBF über das Inverkehrbringen von Düngern
(Düngerbuch-Verordnung WBF, DüBV; SR 916.171.1)
2.1 Ausgangslage
Die Düngerbuch-Verordnung (DüBV) wird geändert, um sie mit dem EU-Recht zu harmonisieren. Das Inverkehrbringen von Düngern ist in den Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der EU nicht ge- regelt. Dennoch hat sich die Schweiz in Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51) verpflichtet, ihre technischen Vorschriften auf die ihrer wich- tigsten Handelspartner abzustimmen. Die DüBV wird folglich an die beiden jüngsten Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel angepasst.
2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die DüBV und ihr Anhang 1 werden gemäss den Änderungen, die mittels der Verordnung (EU) Nr. 1257/2014 der Kommission vom 24. November 2014 und der Verordnung (EU) 2016/1618 der Kommission vom 8. September 2016 an der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel vorgenommen wurden, angepasst. Mit dieser Änderung sollen die technischen Handelshemmnisse gemindert werden. Ausserdem werden einige rein redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Mit der Schaffung der neuen Düngerkategorie «mineralische Recyclingdünger» gemäss dem Vor- schlag zur Änderung der Düngerverordnung (DüV; SR 916.171)1 müssen zudem neue Vorschriften bezüglich der Qualität und Kennzeichnung der Dünger dieser neuen Kategorie festgelegt werden. Arti- kel 6 Absatz 11 regelt, wie die Löslichkeit und Herkunft des Phosphors zu deklarieren ist. So wird der Anwender des Düngers transparent über die agronomischen Eigenschaften und die Herkunft des ent- haltenen Phosphors informiert.
2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 6
Abs. 1 – In der Praxis werden bei Lieferungen von Hof- oder Recyclingdünger (Kompost und Gärgut) die Gehalte der Inhaltsstoffe auf dem Lieferschein in Kilogramm pro Kubikmeter (kg/m3 oder in Kilo- gramm pro Tonne (kg/t) angegeben. Diese Möglichkeit wurde in der Verordnung neu aufgenommen. Abs. 2 – Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 7 Bst. d – Das Symbole SO32- wurde korrigiert in SO3.
Art. 10 Abs. 1 Bst. b – Redaktionelle Anpassung. Abs. 6 – Es wurde die Möglichkeit ergänzt, den Pilzgehalt in Sporen anzugeben. Dieser Begriff ist bei Pilzen besser geeignet als die Angabe in «Koloniebildende Einheit (KBE)», die bei Bakterien Anwen- dung findet.
1 SR 916.171
219
Düngerbuchverordnung
Art. 11 Abs. 6 – Redaktionelle Anpassung. Das «und» wird durch ein «oder» ersetzt. Es ist für die Typenbe- zeichnung von Spurennährstoffdüngern nicht nötig, die Spurennährstoffe in Worten wie auch mit dem chemischen Symbol anzugeben. Eine der beiden Varianten genügt. Abs. 11 – Mit der Vorschrift, zwei Löslichkeiten des Phosphats anzugeben, wird eine bessere Ver- gleichbarkeit der Eigenschaften von Produkten aus unterschiedlichen Herstellungsverfahren gewähr- leistet. Ausserdem wird mit der Herkunftsangabe des enthaltenen Phosphors die Transparenz gegen- über dem Anwender erhöht.
Art. 12 Abs. 2 Bst. b – Redaktionelle Anpassung. Abs. 2 Bst. i – Der Grenzwert für Cadmium beträgt in mineralischen Düngern 50 mg/kg P und in mine- ralischen Recyclingdüngern 25 mg/kg P. Cadmium ist ein Schadstoff mit unmittelbarer Bedeutung für die Gesundheit. Um die Qualität ihrer Produkte hervorzuheben, können Hersteller ihre Dünger als «cadmiumarm» ausloben, wenn deren Cadmiumgehalt höchstens 25 mg/kg P beträgt.
Art. 15 Abs. 1 – Betrifft nur den französischen Text.
Anhang 1 Die Düngertypen werden gemäss den Änderungen, die mittels der Verordnung (EU) Nr. 1257/2014 der Kommission vom 24. November 2014 und der Verordnung (EU) 2016/1618 der Kommission vom 8. September 2016 an der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel vorgenommen wurden, angepasst.
2.4 Auswirkungen
2.4.1 Bund
Keine
2.4.2 Kantone
Keine
2.4.3 Volkswirtschaft
Keine
2.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
2.6 Rechtliche Grundlagen
Artikel 159a des LwG (SR 910.1) bildet die rechtliche Grundlage dieser Verordnungsänderung.
220
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Verordnung des WBF über das Inverkehrbringen von Düngern
(Düngerbuch-Verordnung WBF, DüBV)
Änderung vom …
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verordnet:
I
Die Düngerbuch-Verordnung WBF vom 16. November 20071 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Kalzium» ersetzt durch «Calcium».
Art. 6 Abs. 1 und 2 1 Die Gehalte von Inhalts- und Zusatzstoffen sind in Gewichtsprozenten anzugeben. Angaben mit einer Dezimalstelle, bei Spurennährstoffen bis zu vier Dezimalstellen, sind zulässig. Für Flüssigdünger ist die Angabe des Gehalts in Gramm je Liter oder Kilogramm je Hektoliter zulässig. Für Hof- und Recyclingdünger ist die Angabe in Kilogramm je Kubikmeter oder in Kilogramm je Tonne zulässig. Soweit nichts an- deres verlangt wird, beziehen sich die zugesicherten Gehalte auf die handelsübliche Ware und nicht auf die Trockensubstanz.
2 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 7 Bst. d Die Makronährstoffe sind in folgenden Formen anzugeben: d. Der errechnete Oxid- oder Elementgehalt wird auf die nächstliegende Dezi- malstelle gerundet angegeben. Dabei gelten die folgenden Umrechnungs- formeln:
1 SR 916.171.1
2018–...... 1 221
Düngerbuch-Verordnung WBF AS 2018
Stoffe Symbol Faktor Ergibt
Phosphor P × 2,291 P2O5 Phosphat oder Phosphorpentoxid P2O5 × 0,436 P Kalium K × 1,205 K2O Kali oder Kaliumoxid K2O × 0,830 K Calcium Ca × 1,399 CaO Calcium Ca × 2,479 CaCO3 Calciumoxid (Gebrannter Kalk) CaO × 0,715 Ca Calciumoxid (Gebrannter Kalk) CaO × 1,785 CaCO3 Calciumcarbonat (Kohlensaurer Kalk)? CaCO3 × 0,400 Ca Calciumcarbonat (Kohlensaurer Kalk)? CaCO3 × 0,561 CaO Magnesium Mg × 1,658 MgO Magnesium Mg × 3,472 MgCO3 Magnesium Mg × 4,951 MgSO4 Magnesiumoxid MgO × 0,603 Mg Magnesiumoxid MgO × 2,092 MgCO3 Magnesiumoxid MgO × 2,985 MgSO4 Magnesiumcarbonat MgCO3 × 0,288 Mg Magnesiumcarbonat MgCO3 × 0,478 MgO Magnesiumcarbonat MgCO3 × 1,427 MgSO4 Magnesiumsulfat MgSO4 × 0,202 Mg Magnesiumsulfat MgSO4 × 0,335 MgO Magnesiumsulfat MgSO4 × 0,701 MgCO3 Natrium Na × 1,348 Na2O Natriumoxid Na2O × 0,742 Na Schwefel S × 2,995 SO42- Schwefel S × 2,498 SO3 Schwefeltrioxid SO3 × 0,400 S Sulfat SO42- × 0,334 S
Art. 10 Abs. 1 Bst. b und Abs. 6
1 Ein Gehalt an Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel darf, vorbehaltlich
abweichender Bestimmungen bei einzelnen Positionen des Anhangs 1, angegeben werden, sofern nachstehender Mindestgehalt erreicht ist: b. in organischen oder organisch-mineralischen Düngern: 2 % Calciumoxid oder 1,4 % Calcium; 1 % Magnesiumoxid oder 0,6 % Magnesium; 1,5 % Natriumoxid oder 1,1 % Natrium; 2,5 % Schwefeltrioxid oder 1 % Schwe- fel.
6 Der Name der Gattung und der Gehalt der Kolonie bildenden Einheiten (KBE)
sind bei Mikroorganismen anzugeben. Bei Pilzen ist die Gehaltsangabe in Sporen zulässig.
2 222
Düngerbuch-Verordnung WBF AS 2018
Art. 11 Abs. 6 und 11
6 Für Spurennährstoffdünger mit mehr als einem Spurennährstoff ist die Typenbe-
zeichnung «Spurennährstoff-Mischdünger», gefolgt von den Bezeichnungen oder den chemischen Symbolen der enthaltenen Spurennährstoffe, anzugeben. 11 Bei mineralischen Recyclingdüngern mit sekundärem Phosphor müssen die Lös- lichkeit des Phosphors und des Phosphats in neutralem Ammoniumcitrat (PA) und in 2 %iger Zitronensäure (PZ) angegeben und der Hinweis «mit sekundärem P» er- gänzt werden.
Art. 12 Abs. 2 Bst. b und i 2 Für Dünger sind ferner folgende Bezeichnungen zulässig: b. «vollorganisch», wenn sie mindestens 50 Prozent organische Substanz ent- halten, ohne Zusatz von mineralischen Fremdstoffen; i. «cadmiumarm», wenn der Cadmiumgehalt 25 mg je Kilogramm Phosphor nicht überschreitet.
Art. 15 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.
II Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
…2018 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung Johann N. Schneider-Ammann
3 223
Düngerbuch-Verordnung WBF AS 2018
Anhang 1 Teil 1 Nr. 310
Mineralische Einnährstoffdünger Anhang 1 Teil 1
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Bestandteile, Nährstoff- Art der Herstellung prozenten) formen und -löslichkeiten
1 2 3 4 5 6 7
310 Kalirohsalz 9 % K2O wasserlösliches Kali- Kali bewertet als wasserlösliches Kalirohsalz * umoxid K2O
2 % MgO wasserlösliches Magne- Magnesium in Form wasserlös-
siumoxid licher Salze ausgedrückt als Magnesiumoxid
4
224
Düngerbuch-Verordnung WBF AS 2018
Teil 2 Nr. 641, 650, 651, 730, 731, 740, 741, 770, 780, 790, 791, 840, 850
Mineralische Mehrnährstoffdünger Anhang 1 Teil 2
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile, Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Nährstoffformen und -löslichkeiten Art der Herstellung prozenten)
1 2 3 4 5 6 7
641 NPK-Düngerlösung 5%N Stickstoff in den Formen 1–4 Mindestens 25 % des Stick- Auf chemischem Wege mit Formaldehydharn- und 7 (Art. 8) stoffs muss in der Form 7 ge- oder durch Lösen in stoff? 3 % P2O5 Phosphat in der Löslichkeit 1 bunden sein Wasser gewonnenes, * (Art. 9) Erreicht eine der Stickstoff- unter Atmosphären- 3 % K2O wasserlösliches Kaliumoxid formen 2 bis 4 mindestens druck beständiges Pro-
1 %, so muss diese Form zu- dukt
insgesamt gesichert werden 15 % Biuret-Höchstgehalt: (Carbamidstickstoff + For- maldehydharnstoffstick- stoff) × 0,026
5 225
Düngerbuch-Verordnung WBF AS 2018
Mineralische Mehrnährstoffdünger Anhang 1 Teil 2
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile, Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Nährstoffformen und -löslichkeiten Art der Herstellung prozenten)
1 2 3 4 5 6 7
650 NPK- 3%N Stickstoff in den Formen 1–4 Erreicht eine der Stickstoff- Auf chemischem Wege Das Düngemittel darf Düngersuspension (Art. 8) formen 2 bis 4 mindestens oder durch Suspension weder Thomasphosphat * 4 % P2O5 Phosphat in den Löslichkei- 1 %, so muss diese Form zu- in Wasser gewonnenes noch Aluminium- ten 1–3 (Art. 9) gesichert werden Erzeugnis Calciumphosphat, 4 % K2O wasserlösliches Kaliumoxid Wird nicht 2 % wasserlösli- Glühphosphat, teilaufge- ches P2O5 erreicht, so ist le- schlossenes Rohphosphat insgesamt diglich die Löslichkeit 2 anzu- oder Rohphosphat enthal-
20 % geben ten
Wird 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so sind die Lös- lichkeit 3 und zugleich der wasserlösliche P2O5-Gehalt anzugeben Biuret-Höchstgehalt: Carbamidstickstoff × 0,026
6
226
Düngerbuch-Verordnung WBF AS 2018
Mineralische Mehrnährstoffdünger Anhang 1 Teil 2
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile, Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Nährstoffformen und -löslichkeiten Art der Herstellung prozenten)
1 2 3 4 5 6 7
651 NPK- 5%N Stickstoff in den Formen 1–4 Mindestens 25 % des Stick- Auf chemischem Wege Das Düngemittel darf Düngersuspension mit und 7 (Art. 8) stoffs muss in der Form 7 ge- oder durch Suspension weder Thomasphosphat Formaldehydharnstoff 4 % P2O5 Phosphat in den Löslichkei- bunden sein. Mindestens 3/5 in Wasser gewonnenes, noch Aluminium- * ten 1–3 (Art. 9) der Stickstoffform 7 müssen in unter Atmosphären- Calciumphosphat, 4 % K2O wasserlösliches Kaliumoxid heissem Wasser löslich sein druck beständiges Pro- Glühphosphat, teilaufge- Erreicht eine der Stickstoff- dukt, das Formaldehyd- schlossenes Rohphosphat insgesamt formen 2 bis 4 mindestens harnstoff enthält oder Rohphosphat enthal-
20 % 1 %, so muss diese Form zu- ten
gesichert werden Wird nicht 2 % wasserlösli- ches P2O5 erreicht, so ist le- diglich die Löslichkeit 2 anzu- geben Wird 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so sind die Lös- lichkeit 3 und zugleich der wasserlösliche P2O5-Gehalt anzugeben Biuret-Höchstgehalt: (Carbamidstickstoff + For- maldehydharnstoffstick- stoff) × 0,026
7 227
Düngerbuch-Verordnung WBF AS 2018
Mineralische Mehrnährstoffdünger Anhang 1 Teil 2
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile, Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Nährstoffformen und -löslichkeiten Art der Herstellung prozenten)
1 2 3 4 5 6 7
730 NP-Düngerlösung 3%N Stickstoff in den Formen 1–4 Biuret-Höchstgehalt: Auf chemischem Wege * (Art. 8) Carbamidstickstoff × 0,026 und durch Lösen in 5 % P2O5 Phosphat in der Löslichkeit 1 Erreicht eine der Stickstoff- Wasser gewonnenes, (Art. 9) formen 2 bis 4 mindestens unter Atmosphären- insgesamt 1 %, so muss diese Form zu- druck beständiges Pro-
18 % gesichert werden dukt
731 NP-Düngerlösung mit 5%N Stickstoff in den Formen 1–4 Mindestens 25 % des Stick- Auf chemischem Wege Formaldehydharnstoff und 7 (Art. 8) stoffs muss in der Form 7 ge- und durch Lösen in * 5 % P2O5 Phosphat in der Löslichkeit 1 bunden sein Wasser gewonnenes, (Art. 9) Biuret-Höchstgehalt: unter Atmosphären- insgesamt (Carbamidstickstoff + For- druck beständiges Pro-
18 % maldehydharnstoffstick- dukt, das Formaldehyd-
stoff) × 0,026 harnstoff enthält Erreicht eine der Stickstoff- formen 2 bis 4 mindestens
1 %, so muss diese Form zu-
gesichert werden
8
228
Düngerbuch-Verordnung WBF AS 2018
Mineralische Mehrnährstoffdünger Anhang 1 Teil 2
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile, Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Nährstoffformen und -löslichkeiten Art der Herstellung prozenten)
1 2 3 4 5 6 7
740 NP-Düngersuspension 3%N Stickstoff in den Formen 1–4 Biuret-Höchstgehalt: Auf chemischem Wege Das Düngemittel darf * (Art. 8) Carbamidstickstoff × 0,026 und durch Lösen in weder Thomasphosphat 5 % P2O5 Phosphat in den Löslichkei- Erreicht eine der Stickstoff- Wasser gewonnenes, noch Aluminium- ten 1–3 (Art. 9) formen 2 bis 4 mindestens unter Atmosphären- Calciumphosphat, insgesamt 1 %, so muss diese Form zu- druck beständiges Pro- Glühphosphat, teilaufge-
18 % gesichert werden dukt schlossenes Rohphosphat
oder Rohphosphat enthal- Wird nicht 2 % wasserlösli- ten ches P2O5 erreicht, so ist le- diglich die Löslichkeit 2 anzu- geben Wird 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so sind die Lös- lichkeit 3 und zugleich der wasserlösliche P2O5-Gehalt anzugeben
9 229
Düngerbuch-Verordnung WBF AS 2018
Mineralische Mehrnährstoffdünger Anhang 1 Teil 2
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile, Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Nährstoffformen und -löslichkeiten Art der Herstellung prozenten)
1 2 3 4 5 6 7
741 NP-Düngersuspension 5%N Stickstoff in den Formen 1–4 Mindestens 25 % des Stick- Auf chemischem Wege Das Düngemittel darf mit Formaldehydharn- und 7 (Art. 8) stoffs muss in der Form 7 ge- oder durch Suspension weder Thomasphosphat stoff 5 % P2O5 Phosphat in den Löslichkei- bunden sein. Mindestens 3/5 in Wasser gewonnenes, noch Aluminium- * ten 1–3 (Art. 9) der Stickstoffform 7 müssen in unter Atmosphären- Calciumphosphat, insgesamt heissem Wasser löslich sein druck beständiges Pro- Glühphosphat, teilaufge-
18 % Biuret-Höchstgehalt: dukt, das Formaldehyd- schlossenes Rohphosphat
(Carbamidstickstoff + For- harnstoff enthält oder Rohphosphat enthal- maldehydharnstoffstick- ten stoff) × 0,026 Erreicht eine der Stickstoff- formen 2 bis 4 mindestens
1 %, so muss diese Form zu-
gesichert werden Wird nicht 2 % wasserlösli- ches P2O5 erreicht, so ist le- diglich die Löslichkeit 2 anzu- geben Wird 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so sind die Lös- lichkeit 3 und zugleich der wasserlösliche P2O5-Gehalt anzugeben
10
230
Düngerbuch-Verordnung WBF AS 2018
Mineralische Mehrnährstoffdünger Anhang 1 Teil 2
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile, Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Nährstoffformen und -löslichkeiten Art der Herstellung prozenten)
1 2 3 4 5 6 7
770 NK-Düngerlösung 3%N Stickstoff in den Formen 1–4 Biuret-Höchstgehalt: Auf chemischem Wege * (Art. 8) Carbamidstickstoff × 0,026 oder durch Lösen in 5 % K2O wasserlösliches Kaliumoxid Erreicht eine der Stickstoff- Wasser gewonnenes, formen 2 bis 4 mindestens unter Atmosphären- insgesamt 1 %, so muss diese Form zu- druck beständiges Pro-
15 % gesichert werden dukt
780 NK-Düngerlösung mit 5%N Stickstoff in den Formen 1–4 Mindestens 25 % des Stick- Auf chemischem Wege Formaldehydharnstoff und 7 (Art. 8) stoffs muss in der Form 7 ge- oder durch Lösen in * 5 % K2O wasserlösliches Kaliumoxid bunden sein Wasser gewonnenes, Biuret-Höchstgehalt: unter Atmosphären- insgesamt (Carbamidstickstoff + For- druck beständiges Pro-
15 % maldehydharnstoffstick- dukt, das Formaldehyd-
stoff) × 0,026 harnstoff enthält Erreicht eine der Stickstoff- formen 2 bis 4 mindestens
1 %, so muss diese Form zu-
gesichert werden 790 NK-Düngersuspension 3%N Stickstoff in den Formen 1–4 Biuret-Höchstgehalt: Auf chemischem Wege * (Art. 8) Carbamidstickstoff × 0,026 oder durch Suspension 5 % K2O wasserlösliches Kaliumoxid Erreicht eine der Stickstoff- in Wasser gewonnenes formen 2 bis 4 mindestens Erzeugnis insgesamt 1 %, so muss diese Form zu-
18 % gesichert werden
11 231
Düngerbuch-Verordnung WBF AS 2018
Mineralische Mehrnährstoffdünger Anhang 1 Teil 2
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile, Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Nährstoffformen und -löslichkeiten Art der Herstellung prozenten)
1 2 3 4 5 6 7
791 NK-Düngersuspension 5%N Stickstoff in den Formen 1–4 Mindestens 25 % des Stick- Auf chemischem Wege mit Formaldehydharn- und 7 (Art. 8) stoffs muss in der Form 7 ge- oder durch Suspension stoff 5 % K2O wasserlösliches Kaliumoxid bunden sein. Mindestens 3/5 in Wasser gewonnenes, * der Stickstoffform 7 müssen in unter Atmosphären- insgesamt heissem Wasser löslich sein druck beständiges Pro-
18 % Biuret-Höchstgehalt: dukt, das Formaldehyd-
(Carbamidstickstoff + For- harnstoff enthält maldehydharnstoffstick- stoff) × 0,026 Erreicht eine der Stickstoff- formen 2 bis 4 mindestens
1 %, so muss diese Form zu-
gesichert werden
840 PK-Düngerlösung 5 % P2O5 Phosphat in der Löslichkeit 1 Auf chemischem Wege
* (Art. 9) und durch Lösen in
5 % K2O wasserlösliches Kaliumoxid Wasser gewonnenes
Produkt insgesamt 18 %
12
232
Düngerbuch-Verordnung WBF AS 2018
Mineralische Mehrnährstoffdünger Anhang 1 Teil 2
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile, Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Nährstoffformen und -löslichkeiten Art der Herstellung prozenten)
1 2 3 4 5 6 7
850 PK-Düngersuspension 5 % P2O5 Phosphat in den Löslichkei- Wird nicht 2 % wasserlösli- Auf chemischem Wege Das Düngemittel darf * ten 1–3 (Art. 9) ches P2O5 erreicht, so ist le- und durch Lösen in weder Thomasphosphat 5 % K2O wasserlösliches Kaliumoxid diglich die Löslichkeit 2 anzu- Wasser gewonnenes noch Aluminium- geben Produkt Calciumphosphat, insgesamt Wird 2 % wasserlösliches Glühphosphat, teilaufge-
18 % P2O5 erreicht, so sind die Lös- schlossenes Rohphosphat
lichkeit 3 und zugleich der oder Rohphosphat enthal- wasserlösliche P2O5-Gehalt ten anzugeben
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Teil 3 Überschriften und Nr. 921 und 925
Anmeldepflichtige Dünger Organische und organisch-mineralische Dünger Anforderungen an die einzelnen Düngertypen
Organische und organisch-mineralische Dünger Anhang 1, Teil 3
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Bestandteile, Nährstoffformen weitere Erfordernisse Art der Herstellung prozenten) und -löslichkeiten
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921 Organisch-mineralische 10 % OS organische Substanz Bei Zugabe mineralischen
Stickstoff-, Phosphor- 3 % N oder Gesamtstickstoff Phosphats sind die Angaben oder Kaliumdüngerlö- 3 % P 2 O5 wasserlösliches Phos- nach Art. 9 einzuhalten sung oder phat
3 % K2 O wasserlösliches Kali-
umoxid Betrifft nur den französischen Text 925
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Anhang 1 Teil 4
Teil 4 Ziff. 1
1. Chelatbildner:
Säuren oder Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze von: EDTA Ethylendiamintetraessigsäure C10H16O8N2 HEEDTA 2-Hydroxyethylendiamintriessigsäure C10H18O7N2 DTPA Diethylentriaminpentaessigsäure C14H23O10N3 EDDHA [o,o] Ethylendiamin-N,N’-di[(ortho-hydroxyphenyl)essigsäure] C18H20O6N2 EDDHA [o,p] Ethylendiamin-N-[(ortho -hydroxyphenyl)essigsäure]-N’-[(para-hydroxyphenyl)essigsäure] C18H20O6N2 EDDCHA Ethylendiamin-N,N’-di[(5-carboxy-2-hydroxyphenyl)essigsäure] C20H20O10N2 EDDHMA [o,o] Ethylendiamin-N,N’-di[(ortho-hydroxy-methylphenyl)essigsäure] C20H24O6N2 EDDHMA [o,p] Ethylendiamin-N-[(ortho-hydroxy-methylphenyl)essigsäure]-N’-[(para-hydroxy-methylphenyl)- C20H24O6N2 essigsäure] EDDHSA Ethylendiamin-di-(2-hydroxy-5-sulfophenyl)essigsäure und dessen Kondensationserzeugnisse C18H20O12S2 + n* (C12H14O8N2S) IDHA Iminodibernsteinsäure C8H11O8N HBED N,N’-Bis(2-hydroxybenzyl)ethylenediamin-N,N’-diessigsäure C20H24N2O6 TMHBED1 Trimethylendiamin-N, N-bis-(O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäure C21H26O6N2 NTA1 Nitrilotriessigsäure C6H9O6N [S, S]-EDDS [S,S]-Ethylendiamindibernsteinsäure C10H16O8N2
1 nicht bei EG-Düngemitteln
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Teil 4 Ziff. 2
2. Sonstige Komplexbildner:
Nachfolgend aufgeführte Komplexbildner sind nur für Anwendungen der düngenden Bewässerung und/oder Besprühen zugelassen; Ausnahmen stellen Zinklignosulfonat, Eisenlignosulfonat, Kupferlignosulfonat und Manganlignosulfonat dar, die direkt in den Boden eingebracht werden können. Säuren oder Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze von: LS Lignosulfonsäure – HEDPA2 Organophosphonsäure (1-Hydroxy-ethylidendiphosphonsäure) C2H8O7P2 Zitronensäure2 C6H8O7 HGA Heptaglukonsäure C7H14O8
2 nicht bei EG-Düngemitteln
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Teil 4 Nr. 1011, 1012 und 1410
Dünger mit Spurnährstoffen Anhang 1 Teil 4
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Be- Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichtsprozenten) standteile, Nährstoff- weitere Erfordernisse Art der Herstellung formen und -löslichkeiten
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1011 Typenbezeichnung für 0,01 % B Spurennährstoffe bewertet wie in den entspre-
Dünger, ausser für 0,01 % Cu als Gesamtgehalt chenden Artikeln: Torfmischdünger, er- 0,5 % Fe Zugeben von Spu- gänzt durch die Anga- 0,1 % Mn rennährstoffen ben «mit Spurennähr- 0,001 % Mo, oder stoff» oder ergänzt 0,01 % Zn durch die Angabe «mit» sowie durch den Namen der Spuren- nährstoffe oder ihrer chemischen Symbole in der Reihenfolge der Spalte 3
1012 Typenbezeichnung für 0,01 % B Spurennährstoffe bewertet wie in den entspre-
Torfmischdünger, er- 0,01 % Fe, oder als Gesamtgehalt chenden Artikeln: gänzt durch die Angabe 0,003 % Cu Zugeben von Spu- «mit Spurennährstoff» rennährstoffen oder ergänzt durch die Angabe «mit» sowie durch den Namen der Spurennährstoffe oder ihrer chemischen Sym- bole in der Reihenfolge der Spalte 3
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Dünger mit Spurnährstoffen Anhang 1 Teil 4
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Be- Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichtsprozenten) standteile, Nährstoff- weitere Erfordernisse Art der Herstellung formen und -löslichkeiten
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1410 Manganchelat 5 % Mn wasserlösliches Mangan bewertet als was- Wasserlösliches * Mangan serlösliches Mn; mindes- Erzeugnis, das tens 80 % des angegebe- Mangan in chemi- nen Gehaltes an Mn in scher Verbindung Chelatform mit einem oder mehreren Chelat- bildner(n) enthält
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Teil 5 Nr. 1740, 1750, 1820 und 1910 Bodenverbesserungsmittel Anhang 1 Teil 5
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Bestandteile, Nährstoff- Art der Herstellung prozenten) formen und -löslichkeiten
Betrifft nur den italienischen Text 1740 Betrifft nur den französischen Text 1750 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text 1820 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text 1910
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Teil 6 Nr. 2010 Hof- und Recyclingdünger Anhang 1 Teil 6 Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Bestandteile, Nährstoff- Art der Herstellung prozenten) formen und -löslichkeiten
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2010 Hofdünger Gesamtstickstoff In aufbereiteter oder Auf die Tierart, von welcher Gesamtphosphat nicht aufbereiteter der Hofdünger stammt, ist Gesamtkali Form hinzuweisen. Die Form, in organische Substanz welcher die Hofdünger vor- Trockensubstanz liegen (Aufbereitungsart), ist anzugeben
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