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Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen (Modernisierung der Vereinbarung von 1937)

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Internationale Bildungszusammenarbeit und Berufsqualifikationen

SBFI, Bildungszusammenarbeit

Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Feststel- lung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen (Modernisierung der Vereinbarung von 1937)

Erläuternder Bericht

4.3 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und

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1 Ausgangslage

1.1 Allgemeiner Kontext und bilaterale Vereinbarung von 1937

Die Anerkennung von ausländischen beruflichen Qualifikationen gewinnt im Kontext der zunehmen- den grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Verflechtungen und Mobilität von Arbeitnehmenden an Bedeutung. Einzelpersonen und auch Unternehmen sind darauf angewiesen, dass ihre beruflichen Qualifikationen bzw. diejenigen ihrer Angestellten auch für die Arbeitstätigkeit und gegebenenfalls die Weiterbildung in anderen Ländern anerkannt werden. Dies betrifft in besonderem Masse die Berufe, deren Ausübung im Zielland reglementiert, das heisst an das Vorliegen einer bestimmten beruflichen Qualifikation gekoppelt ist (reglementierte Berufe). Aber auch im Bereich der nicht reglementierten Be- rufe kann es von Bedeutung sein, dass eine ausländische Qualifikation als gleichwertig mit einer inlän- dischen eingestuft werden kann - zum Beispiel für den Zugang zu beruflicher Weiterbildung, als Infor- mation für einen potentiellen Arbeitgeber oder für die Lohneinstufung bei Gesamtarbeitsverträgen. Die meisten europäischen Länder verfügen aus diesem Grund über etablierte Stellen und Verfahren für die Anerkennung ausländischer Qualifikationen. Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationen erfolgt in der Regel über die Feststellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Referenzqualifi- kation. Damit verbunden ist in der Folge eine rechtliche Gleichstellung. Im europäischen Kontext spielt das multilaterale Regelwerk der Europäischen Union eine zentrale Rolle: Die entsprechenden EU-Richtlinien 1 legen verbindlich für die EU-Mitgliedstaaten Minimalregeln und -verfahren zur gegenseitigen Anerkennung von reglementierten Berufen fest. Die Schweiz nimmt an diesem multilateralen System aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der EU 2 teil (Anhang III des FZA). Zusätzlich zum EU-Regelwerk haben gewisse Länder auch bilaterale Abkom- men zur gegenseitigen Anerkennung von beruflichen Qualifikationen abgeschlossen, die in ihrer Wir- kung weitergehen als die EU-Richtlinien (auch innerhalb der EU, zum Beispiel das Anerkennungsab- kommen zwischen Deutschland und Österreich 3). Dies ist auch für die Schweiz und Deutschland der Fall: Die beiden Länder verfügen aufgrund ihrer be- sonders grossen wirtschaftlichen Verflechtung und der engen Verwandtschaft ihrer Berufsbildungssys- teme bereits seit 1937 über eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung handwerklicher

Prüfungen. Diese Vereinbarung regelt die rechtliche Gleichstellung von Personen im jeweils anderen Land, die eine Lehrabschlussprüfung bzw. Gesellenprüfung oder höhere Fachprüfung bzw. Meister- prüfung im Bereich des Handwerks im eigenen Land bestanden haben (siehe Anhang 1, Wortlaut der Vereinbarung von 1937). Der Abschluss dieser Vereinbarung im Jahr 1937 war im damaligen politischen Kontext begründet. Es bestand zu diesem Zeitpunkt eine lang etablierte, informelle Praxis der Wirtschaftsakteure in der Schweiz und in Deutschland, die beruflichen Abschlüsse im Hinblick auf die Ausübung eines Hand- werks und des Zugangs zu beruflicher Weiterbildung gegenseitig anzuerkennen. Diese bewährte Pra- xis geriet unter der damaligen deutschen Regierung, die in diesem Bereich eine protektionistische Po- litik umzusetzen versuchte, zunehmend unter Druck. Auf Ersuchen der Schweiz hin gelang es, die informelle Praxis rechtzeitig in Form einer bilateralen Vereinbarung festzulegen, bevor eine Weiterent- wicklung des politischen Kontextes dies gänzlich verunmöglicht hätte. Die Vereinbarung von 1937 ist nach wie vor gültig und entfaltet in beiden Ländern sowohl in der offizi- ellen Anerkennungspraxis von ausländischen beruflichen Abschlüssen als auch direkt auf dem Ar-

1 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Fassung, die gemäss Anhang III des FZA für die Schweiz gilt) 2 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) (SR 0.142.11.2681) 3 Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Re- publik Österreich über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen (Bundesgesetzblatt, Teil II, Jahrgang 1991, Nr. 15 vom 8.6.1991, Seite 712)

beitsmarkt eine Wirkung. So profitieren beispielsweise heute im Rahmen der Anerkennungsproze- duren gestützt auf das Schweizer Berufsbildungsgesetz 4 Inhaberinnen und Inhaber von entsprechen- den deutschen beruflichen Abschlüssen von vereinfachten und rascheren Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit. Als Beispiel auf deutscher Seite kann die Anwendung durch die Handwerkskam- mern besonders im grenznahen Raum aufgeführt werden. Diese tragen die Inhaberinnen und Inhaber von Schweizer beruflichen Abschlüssen auf Grundlage der Vereinbarung automatisch in die Hand- werksrolle ein. Dieser Eintrag in die Handwerksrolle ist in Deutschland für zahlreiche Berufe obligato- risch, die in der Schweiz nicht reglementiert sind. Inhaberinnen und Inhaber von Schweizer Abschlüs- sen profitieren somit in Deutschland von einer signifikanten prozeduralen Erleichterung. Die Vereinbarung von 1937 geht grundsätzlich hinsichtlich der unmittelbaren Anerkennungswirkung über die jeweiligen Standardverfahren in der Schweiz und in Deutschland hinaus, da eine detaillierte inhalt- liche Überprüfung der Qualifikationen hinsichtlich einer Gleichwertigkeit entfällt. Insgesamt liegen keine verlässlichen Zahlen zu den von der Vereinbarung nutzniessenden Berufsleu- ten in beiden Ländern vor. Grund ist, dass viele von ihnen nicht über die offiziellen Prozeduren eine formale Anerkennung beantragen, sondern sich direkt bei den Arbeitgebern, den Kammern oder Ver- bänden auf die Wirkung der Vereinbarung berufen. Die zuständigen Behörden in der Schweiz und in Deutschland schätzen die Bedeutung der Vereinbarung jedoch als insgesamt signifikant ein. Dies nicht nur im Sinne der unmittelbaren Wirkung für Einzelpersonen und Unternehmen, sondern auch im Sinne des Ausdrucks des gegenseitigen Vertrauens in die Qualität der Berufsbildungssysteme.

1.2 Modernisierungsbedarf und Ziele

1.2.1 Modernisierungsbedarf

Die Vereinbarung von 1937 hat sich grundsätzlich bewährt. Es besteht jedoch über 80 Jahre nach ih- rem Abschluss ein klarer Modernisierungsbedarf. Dies nicht nur aus formalen Gründen, sondern auch weil in der Umsetzungspraxis mittlerweile in gewissen Fällen Schwierigkeiten auftauchen und teilweise sogar aus Systemsicht dysfunktionale Anerkennungsresultate generiert werden. Aus formaler Sicht ist zu berücksichtigen, dass die Vereinbarung von 1937 nie offiziell publiziert wor- den ist. Im Sinne der Transparenz für potentielle Nutzniessende und für Anerkennungsstellen ist ein modernisiertes, völkerrechtliches Abkommen zwingend beiderseits auf den üblichen Kanälen zu publi- zieren. Inhaltlich widerspiegelt die Vereinbarung die Entwicklungen in der Berufsbildung nicht, die seit 1937 stattgefunden haben. Seit ihrem Abschluss haben sich die Berufsbildungssysteme in der Schweiz und in Deutschland signifikant weiterentwickelt. Sie weisen zwar weiterhin grosse Gemeinsamkeiten und eine systemisch enge Verwandtschaft auf, haben in gewissen Aspekten jedoch unterschiedliche Ent- wicklungspfade durchlaufen. Generell sind die Strukturen der aufeinander aufbauenden beruflichen Qualifikationen komplexer geworden und sie wurden in der Schweiz und in Deutschland teilweise un- terschiedlich ausgestaltet. Insbesondere wird die Ausdifferenzierung der Abschlüsse der höheren Berufsbildung in der Schweiz und der beruflichen Fortbildung in Deutschland in mehrere Unterstufen unterschiedlicher Anzahl 5 von der Vereinbarung nicht abgebildet. Auch die einzelnen Berufsbezeichnungen sowie - viel wichtiger - die zugrundliegenden Berufsprofile haben sich grundsätzlich verändert und wurden teilweise in den zwei Ländern unterschiedlich ausdifferenziert. Als Beispiel hierfür ist die Tendenz zu nennen, in der Schweiz spezialisierte berufliche Profile in Form von Fachrichtungen oder Schwerpunkten eines Be- rufs zu strukturieren, während in Deutschland in diesem Fall oft gesonderte berufliche Abschlüsse ge- schaffen werden. Die Vereinbarung von 1937 liefert keine Hinweise darauf, wie in solchen Fällen eine kohärente, gegenseitige Anerkennungspraxis zu gewährleisten ist.

4 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10) 5 In der Schweiz in der Regel zwei Unterstufen; in Deutschland bis zu vier Unterstufen

Die Verlagerung von gewissen Berufsprofilen auf andere Stufen des Bildungssystems, zum Beispiel auf die Stufe der Fachhochschulen, erfolgt ebenfalls nicht in beiden Ländern zwingend analog. Da die Vereinbarung von 1937 diesbezüglich keine Einschränkungen vorsieht, kann dies in der Schweizer Praxis dazu führen, dass bei deutschen Abschlüssen, für die im Schweizer Berufsbildungssystem kein entsprechender Referenzabschluss mit geltenden Rechtsgrundlagen mehr besteht, eine Gleichwertig- keit mit einem nicht mehr aktuellen, altrechtlichen Schweizer Abschluss ausgesprochen werden muss. 6 Dies wird aus bildungssystemischer Sicht als dysfunktional eingeschätzt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine sehr allgemeine und abstrakte Anerkennung der Gleichwertigkeit von bestimmten Typen von beruflichen Abschlüssen, wie sie die Vereinbarung von 1937 vorsieht, nicht mehr zeitgemäss ist. Ohne eine minimale Bezugnahme auf grundlegende inhaltli- che Aspekte von Berufen und auf einzelne formale Kriterien kann eine solche pauschale Gleichwertig- keitserklärung in der heutigen Umsetzungspraxis zu inkohärenten und teilweise dysfunktionalen Re- sultaten führen. Im Unterschied zur Ausgangslage in den 1930er Jahren kann somit nicht mehr aufgrund einer gleichen Berufsbezeichnung und der gleichen Verortung in einem beiderseits zweistufi- gen beruflichen Prüfungssystem automatisch von gleichwertigen beruflichen Abschlüssen ausgegan- gen werden. Weiter stellt die Anwendbarkeit der Vereinbarung einzig auf den Bereich des Handwerks vor allem aus Sicht des Schweizer Berufsbildungssystems eine künstliche Beschränkung dar. Während in Deutsch- land der Begriff «Handwerk» nach wie vor eine juristisch klar umrissene Gruppe von Berufen bezeich- net, wird in der Schweiz nicht mehr eine entsprechende, gesonderte Kategorie von Berufen abge- grenzt. Die Mehrheit der beruflichen Abschlüsse in beiden Ländern ist zudem nicht mehr dem Handwerk im traditionellen Sinne zuzurechnen.

1.2.2 Ziele für ein modernisiertes Abkommen

Die Förderung der internationalen Anerkennung von Schweizer Bildungsabschlüssen ist ein Ziel ge- mäss der internationalen BFI-Strategie des Bundesrates. 7 Dies soll unter anderem dadurch erreicht werden, indem auch Abkommen für die gegenseitige Anerkennung von Bildungsabschlüssen mit bil- dungssystemisch vergleichbaren Ländern erweitert werden. Die wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Schweiz und Deutschland sind eng. Damit einher geht eine signifikante grenzüberschreitende Mobilität von qualifizierten Arbeitskräften, sei es zur zeit- lich beschränkten Dienstleistungserbringung oder zur längerfristigen Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt im anderen Land. Für Inhaberinnen und Inhaber von beruflichen Abschlüssen bleibt es wichtig, dass ihre Qualifikationen im jeweils anderen Land für die Berufsausübung und für den Zugang zu beruflichen Weiterbildungsmöglichkeiten als gleichwertig anerkannt werden. Die Bildungssysteme der Schweiz und Deutschlands weisen trotz aller Weiterentwicklungen nach wie vor viele Gemeinsamkeiten auf, insbesondere aufgrund der besonderen Position der Berufsbildung: In beiden Ländern ist diese ein tragender Pfeiler des Bildungssystems, der einen effizienten und effekti- ven Beitrag zur Versorgung der Wirtschaft mit gut ausgebildeten Fachkräften leistet. Die Schweiz und Deutschland teilen weitgehend die gleiche Philosophie in Bezug auf die Funktion, Struktur und die Qualitätsanforderungen der Berufsbildung. Die Schweizer und deutsche Berufsbildung bieten nicht nur berufliche Grundqualifikationen auf Sekundarstufe II, sondern weisen ein gut ausgebautes System von weiterführenden Qualifikationen auf Tertiärstufe auf. Gemeinsame Schlüsselelemente sind dar- über hinaus unter anderem das duale System der beruflichen Grundbildung mit Ausbildungsdauern zwischen zwei und vier Jahren, die partnerschaftliche Steuerung, Umsetzung und Finanzierung unter Einbezug der Wirtschaftsakteure, die Integration der Berufsbildung in das Bildungssystem als Ganzes

6 Siehe: Urteil B 2869/2014 vom 25. Februar 2015 des Bundesverwaltungsgerichts

7 Internationale Strategie der Schweiz im Bereich Bildung, Forschung und Innovation, Strategie des Bundesrates. 2018 (https://www.sbfi.admin.ch/dam/sbfi/de/dokumente/webshop/2018/internationale-strategie-

sowie die Ausrichtung auf die Qualität und der starke Arbeitsmarktbezug der beruflichen Ausbildun- gen. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte und des erläuterten Handlungsbedarfs in Bezug auf die beste- hende Vereinbarung, sind die zuständigen Bundesbehörden in der Schweiz (Staatssekretariat für Bil- dung, Forschung und Innovation SBFI) und in Deutschland (Bundesministerium für Bildung und For- schung BMBF, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie BMWi) übereinstimmend zum Schluss gekommen, dass eine Modernisierung der Vereinbarung von 1937 in Form eines völkerrechtlichen Ab- kommens notwendig und wünschbar ist. Übergeordnetes Ziel soll sein, dass für Inhaberinnen und Inhaber von beruflichen Abschlüssen im je- weils anderen Land die Berufsausübung auf dem Arbeitsmarkt und die Weiterbildung erleichtert und somit die grenzüberschreitende Mobilität der Fachkräfte allgemein gefördert wird. Es soll auch ein Bei- trag zur gegenseitigen Durchlässigkeit der eng verwandten Bildungssysteme geleistet werden. Zu diesem Zweck soll für eine möglichst breite Gruppe von beruflichen Abschlüssen weiterhin eine vereinfachte Feststellung der Gleichwertigkeit und rechtliche Gleichstellung möglich sein. Aufgrund der grossen Gemeinsamkeiten der Berufsbildungssysteme und der engen Verwandtschaft der Berufs- bilder soll im Prozess der Feststellung der Gleichwertigkeit das Grundprinzip gelten, dass die zustän- digen Behörden beiderseits von einer vergleichbaren Qualität der beruflichen Abschlüsse ausgehen. Entsprechend sollen beim Vergleich von beruflichen Abschlüssen zwecks Feststellung einer allfälligen Gleichwertigkeit auch die Gemeinsamkeiten in den Berufsbildern höher gewichtet werden als allfällige Detailunterschiede. Dieses von einer «grosszügigen» Grundhaltung geprägte Prinzip soll die Kontinui- tät des Ansatzes gewährleisten, der bereits in der Vereinbarung von 1937 verankert ist. Das modernisierte Abkommen soll die identifizierten Schwächen der bisherigen Vereinbarung behe- ben: Präzisere Bestimmungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit sollen in der Umsetzung dys- funktionale Entscheide hinsichtlich der Gleichwertigkeit verhindern, eine kohärente Praxis ermöglichen und Rechtssicherheit gewährleisten. Gleichzeitig gilt es zu vermeiden, dass eine im Grundsatz einfa- che und mehrheitlich gut funktionierende Vereinbarung durch ein kompliziertes und zu einschränken-

des System abgelöst wird. Ziel ist somit ein Abkommen das gleichzeitig wesentliche Aspekte im Hin- blick auf die Feststellung der Gleichwertigkeit klar regelt und weiterhin Flexibilität für die Handhabung unterschiedlicher beruflicher Abschlüsse ermöglicht. Insgesamt sollen die Bestimmungen des Abkommens und die darauf gestützten Verfahren einen kla- ren Mehrwert für die Nutzniessenden im Vergleich zu den jeweiligen Standardbestimmungen und -ver- fahren in beiden Ländern bieten. Das bestehende Regelwerk der Europäischen Union zur Anerken- nung von reglementierten Berufen 8 soll weiterhin gelten: Ist eine direkte Anerkennung aufgrund des modernisierten Abkommens möglich, kommt dieses zur Anwendung (vgl. Art 12 FZA und Art. 22 FZA). Ist das modernisierte Abkommen nicht anwendbar – z.B., weil kein vergleichbares Berufsprofil im Auf- nahmestaat besteht - kommt bei reglementierten Berufen die Richtlinie 2005/36/EG zur Anwendung. Bei nicht reglementierten Berufen kommt in diesem Fall das nationale Recht zur Anwendung (in der Schweiz die Art. 69 ff BBV 9, in Deutschland das Berufsqualifikationsfeststellunggesetz). Die zuständigen Bundesbehörden auf beiden Seiten sind sich zudem einig, dass der Umsetzungsauf- wand eines modernisierten Abkommens möglichst geringgehalten werden sollte.

1.3 Geprüfte Alternativen

Im Laufe der technischen Gespräche zur Erarbeitung eines modernisierten Abkommensentwurfs ha- ben die zuständigen Bundesbehörden mehrere Alternativen geprüft. Die unveränderte Beibehaltung der Vereinbarung von 1937 wurde aufgrund der oben erwähnten iden- tifizierten Schwierigkeiten bei ihrer Umsetzung als nicht wünschbar eingeschätzt. Eine ersatzlose Auf- hebung der Vereinbarung wurde ebenso verworfen, da dies einen signifikanten Rückschritt in Bezug

8 Richtlinie 2005/36/EG

9 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV, SR 412.101)

auf die bildungspolitische Kooperation zwischen der Schweiz und Deutschland darstellen und einen Minderwert für die bisherigen Nutzniessenden generieren würde. Als Option geprüft wurde weiterhin ein Abkommen, das als formellen Bestandteil eine Liste von als gleichwertig anerkannten Berufen umfasst, die periodisch zu aktualisieren ist (Positivliste). Ein solches Modell wurde beim Abkommen zwischen der Schweiz und dem Fürstentums Liechtenstein über die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen der beruflichen Grundbildung 10 gewählt. In diesem Fall fällt der Aufwand für die periodische Aktualisierung der Listen und die damit einhergehenden inhaltli- chen Abklärungen sehr gering aus, weil Liechtenstein die Inhalte der Schweizer Bildungsverordnun- gen jeweils praktisch unverändert als Grundlage für die liechtensteinischen Bildungsverordnungen übernimmt. Im Falle eines Abkommens mit Deutschland würde der entsprechende Aufwand hingegen voraussichtlich erheblich grösser ausfallen und beiderseits mit langwierigen formalen, offiziellen Pro- zeduren verbunden sein. Der Mehrwert dieser Alternative im Vergleich zum gewählten Modell wurde daher als gering eingeschätzt. Das Modell eines Abkommens, das generelle Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertig- keit definiert und eine Liste von beruflichen Abschlüssen nicht als formaler Bestandteil, sondern als informelles, laufend erweitertes gemeinsames Arbeitsinstrument vorsieht, wurde letztendlich von bei- den Seiten als beste Lösung eingeschätzt.

2 Grundzüge des Abkommens

Gemeinsame Ziele im Rahmen einer langfristigen bilateralen Bildungskooperation In der Präambel werden die gemeinsamen Ziele genannt, zu denen die gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit der beruflichen Abschlüsse beitragen soll: Erleichterung der Berufsausübung und der beruflichen Weiterbildung im jeweils anderen Staat sowie Förderung der Mobilität der Fachkräfte all- gemein. Die Ziele werden zudem in den Kontext der bewährten und langfristigen Kooperation zwi- schen der Schweiz und Deutschland gestellt. Erweiterter Geltungsbereich Im Vergleich zur Vereinbarung von 1937 wird der Geltungsbereich des modernisierten Abkommens ausgeweitet. Die ursprüngliche Vereinbarung bezog sich nur auf die Berufsabschlüsse im Bereich des Handwerks. Das Abkommen soll neu grundsätzlich für alle Abschlüsse der Berufsbildung gelten die jeweils in der Schweiz und in Deutschland durch Bundesrecht geregelt sind. Gemeinsamer Grundsatz Als Ausgangspunkt für die Verfahren zur Prüfung und gegenseitigen Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen wird der Grundsatz festgehalten, dass die in der Schweiz und in Deutschland erworbenen Abschlüsse vergleichbar sind: Aufgrund der Ähnlichkeit der Berufsbildungs- systeme, die beiderseits insbesondere der Arbeitsmarktrelevanz und der Ausbildungsqualität einen hohen Stellenwert beimessen, werden die Schweizer und deutschen beruflichen Abschlüsse als gleichartig eingeschätzt und können somit überhaupt verglichen werden. Damit wird der bisher ver- folgte Ansatz des gegenseitigen Vertrauens in die Qualität der Berufsbildungssysteme und der berufli- chen Abschlüsse explizit verankert. Definition von Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit Eine beschränkte Anzahl von allgemeinen Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen wird definiert: 1) Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten aufgrund des Berufsbilds, 2) Zugehörigkeit zur gleichen Berufsbildungsstufe sowie 3) geltende rechtli- che Grundlagen der Abschlüsse, mit denen eine Gleichwertigkeit festgestellt wird.

10 Abkommen vom 30. Oktober 2014 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die gegenseitige Anerkennung von Fähigkeitszeugnissen und Berufsattesten der beruflichen Grundbildung (mit Anhang) (SR 0.412.151.4)

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Diese Voraussetzungen entsprechen den identifizierten Zielen für die konkrete Ausgestaltung des Ab- kommens: Sie regeln gleichzeitig wesentliche Aspekte für die Feststellung der Gleichwertigkeit, er- möglichen weiterhin Flexibilität für die Handhabung unterschiedlicher beruflicher Abschlüsse und ent- sprechen dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens. Wirkung der Feststellung der Gleichwertigkeit Analog der bisherigen Vereinbarung wird die Wirkung der Feststellung der Gleichwertigkeit als rechtli- che Gleichstellung definiert. Damit wird insbesondere eine Gleichstellung beim Zugang zum Arbeits- markt und zur beruflichen Weiterbildung bezweckt. Das Abkommen berechtigt hingegen nicht, auf- grund der Gleichstellung auch geschützte Berufstitel der jeweiligen Länder zu tragen. Umsetzung im Rahmen bestehender Strukturen und Verfahren Die Umsetzung des Abkommens erfolgt in beiden Ländern durch die bestehenden Stellen zur Aner- kennung von ausländischen Berufsqualifikationen und im Rahmen der üblichen Verfahren (des SBFI auf Schweizer Seite, der regionalen Kammern auf deutscher Seite). Dabei soll grundsätzlich gestützt auf das Abkommen zuerst eine vereinfachte Prüfprozedur für die Feststellung der Gleichwertigkeit vor- genommen werden. Nur wenn aufgrund der im Abkommen definierten Voraussetzungen keine Gleich- wertigkeit festgestellt werden kann, sollen die sonst üblichen, detaillierteren Prüfprozeduren subsidiär zum Zuge kommen. Definition von zuständigen Behörden, von Arbeitsinstrumenten und eines gemischten Ausschusses Die für das Abkommen zuständigen Behörden in beiden Ländern werden genannt und es wird explizit festgehalten, dass diese untereinander Informationen austauschen und gemeinsame Arbeitsinstru- mente anwenden, um eine gegenseitige und kohärente Feststellungspraxis zu gewährleisten. Die Ar- beitsinstrumente können unter anderem die Form von informellen Positivlisten annehmen, die laufend weiterentwickelt werden. Ein gemischter Ausschuss soll Fragen, die sich aus der Umsetzung ergeben, einvernehmlich regeln. Übliche Bestimmungen zum Erhalt erworbener Rechte, Übergangsregelungen, Aufhebung bisherigen Rechts, Geltungsdauer und Änderung des Abkommens sowie Inkrafttreten Zur Modernisierung des Abkommens gehört auch die Regelung prozeduraler und formaler Aspekte.

Diese betreffen einerseits den Erhalt erworbener Rechte aufgrund früher festgestellter Gleichwertig- keiten und den Übergang vor der Praxis auf Grundlage der bisherigen, aufzuhebenden Vereinbarung zur Praxis auf Grundlage des neuen Abkommens. Andererseits werden für völkerrechtliche Abkom- men übliche Bestimmungen eingeführt.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

3.1 Präambel

Die Präambel nimmt Bezug auf die übergeordneten Ziele und die Grundsätze des Abkommens, wie sie im Kapitel 1.2 erläutert sind. In der Präambel wird darüber hinaus auf die potentiell positive Wir- kung des Abkommens in einem breiteren Sinne Bezug genommen: Durch eine einfachere gegensei- tige Anerkennungspraxis bei Abschlüssen im Bereich der Berufsbildung zwischen den zwei Ländern, deren duale Berufsbildungssysteme weltweit als Referenz gelten, wird ein Signal im Sinne des gegen- seitigen Vertrauens in die Qualität der Berufsbildungssysteme abgegeben. Dies kann zur Stärkung der Position der dualen Berufsbildung im Inland und auf internationaler Ebene beitragen. Zudem wird an dieser Stelle festgehalten, dass das Abkommen die Anwendbarkeit des Regelwerks der EU zur Anerkennung von reglementierten Berufen und somit die Anwendbarkeit des FZA nicht tangiert. Die hervorragende und bewährte Zusammenarbeit im Bereich der Berufsbildung zwischen den jeweils zuständigen Behörden in beiden Ländern wird gewürdigt. Formelle und informelle Kontakte zwischen der Schweiz und Deutschland im Bildungsbereich finden sowohl bilateral als auch multilateral statt,

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beispielsweise im Rahmen von regelmässigen DACH-Treffen 11 der Bildungsbehörden oder in Fach- gremien der OECD und der EU. Die fachliche Kooperation zwischen der Schweiz und Deutschland sowie anderen Ländern mit verwandten Bildungssystemen soll in Zukunft weiter gepflegt und intensi- viert werden.

3.2 Artikel 1 - Geltungsbereich

Auf Schweizer Seite umfasst der gegenüber der Vereinbarung von 1937 erweiterte Geltungsbereich des Abkommens alle Abschlüsse der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung ge- mäss BBG. Eine Einschränkung wird jedoch insofern vorgenommen, dass das Abkommen für die Ab- schlüsse der Bildungsgänge der Höheren Fachschulen nicht gelten soll. Grund ist, dass auf deutscher Seite diese Art von Abschlüssen keine direkte Entsprechung hat. Dies entspricht der heutigen Situa- tion: Die HF-Abschlüsse werden vom Abkommen von 1937 nicht erfasst. Auf deutscher Seite soll das Abkommen für alle Abschlüsse der beruflichen Aus- und Fortbildung gel- ten, die entweder nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach dem Gesetz zur Ordnung des Hand- werks geregelt sind. Durch die Beschränkung auf die durch Bundesrecht geregelten Abschlüsse sind allerdings die Abschlüsse der beruflichen Bildung vom Abkommen ausgenommen, die in die Zustän- digkeit der deutschen Bundesländer fallen. Dabei handelt es sich vor allem um Berufe im Gesund- heits-, Sozial- und Bildungsbereich. Eine spätere Erweiterung des Abkommens zur Erfassung der in Deutschland nach Länderrecht geregelten Berufe ist grundsätzlich möglich. Insgesamt fallen mit dem neu definierten Geltungsbereich jedoch beiderseits mehr berufliche Ab- schlüsse unter das Abkommen. Der Kreis der Inhaberinnen und Inhaber von beruflichen Abschlüssen, die potentiell von vereinfachten Verfahren profitieren können, wird somit erweitert.

3.3 Artikel 2 – Grundsatz und Zweck

Der Grundsatz der Vergleichbarkeit von in der Schweiz und in Deutschland erworbenen beruflichen Abschlüsse wird explizit festgehalten. Diese Vergleichbarkeit gründet in der beiderseits hohen Ausbil- dungsqualität und dem engen Bezug der beruflichen Abschlüsse zu den Anforderungen des Arbeits- marktes. Darüber hinaus wird geklärt, dass der Zweck des Abkommens nicht die Feststellung der Gleichwertigkeit eines Schweizer oder deutschen beruflichen Abschlusses mit einem inländischen Ab- schluss an sich ist. Vielmehr wird über die Feststellung der Gleichwertigkeit eine rechtliche Gleichstel- lung für die Berufsausübung auf dem Arbeitsmarkt und den Zugang zu beruflicher Weiterbildung im jeweils anderen Land bewirkt. Zur angestrebten Wirkung im Bereich des Arbeitsmarkts gehören in der Schweiz ebenfalls die Gleichstellung bei der Lohneinstufung bei Gesamtarbeitsverträgen (siehe Erläu- terungen zu Artikel 4). Dies entspricht der bisherigen Praxis gestützt auf die Vereinbarung von 1937. Damit eine Gleichwertigkeit eines beruflichen Abschlusses festgestellt werden kann, müssen die im folgenden Artikel aufgeführten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein.

3.4 Artikel 3 – Voraussetzungen der Feststellung der Gleichwertigkeit

Ziffer 1: Zentrale inhaltliche Voraussetzung für die Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen soll sein, dass diese zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten befähigen. Beim Ver- gleich der beruflichen Tätigkeiten soll das Berufsbild als Ganzes ausschlaggebend sein, wie es aus offiziellen Ausbildungsgrundlagen und -beschreibungen ersichtlich wird. Wenn keine wesentlichen Un- terschiede im Berufsbild als Ganzes bestehen, soll diese Voraussetzung als erfüllt gelten. Was als wesentlicher Unterschied gilt, kann nicht im Voraus für alle Berufe definiert werden. Dieser Aspekt soll laufend von den zuständigen Behörden in ihrer Umsetzungspraxis für jeden beruflichen Abschluss einzeln geprüft und durch einen regelmässigen gegenseitigen Austausch mit dem Ziel einer

11 DACH: Deutschland, Österreich, Schweiz

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kohärenten Praxis konsolidiert werden. Grundsätzlich sollen wesentliche Unterschiede von beiden Vertragsparteien im Sinne des gegenseitigen Vertrauens in die Qualität und Vergleichbarkeit der be- ruflichen Abschlüsse möglichst zurückhaltend definiert werden. Detailunterschiede in den vergliche- nen Berufsbildern, die das berufliche Tätigkeitsfeld als Ganzes nicht grundlegend verändern, sollen nicht als wesentlich gelten. Die Berufsbezeichnung soll kein Kriterium sein, da diese in der Schweiz und in Deutschland trotz gleichem Berufsbild unterschiedlich lauten kann. Ziffer 2: Die Zugehörigkeit von beruflichen Abschlüssen zur gleichen Berufsbildungsstufe soll eine for- male Voraussetzung für die Feststellung der Gleichwertigkeit sein. Die einander entsprechenden Bil- dungsstufen der Berufsbildungssysteme werden im Anhang zum Abkommen festgehalten und sind relativ breit definiert. Im Bereich der beruflichen Abschlüsse auf Sekundarstufe II (in CH: berufliche Grundbildung, in DE: berufliche Ausbildung) wird durch zwei Unterstufen lediglich dem grundsätzlichen Unterschied zwi- schen den kurzen und längeren Ausbildungen Rechnung getragen. Die kurzen beruflichen Ausbildun- gen dauern sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland zwei Jahre; die längeren dauern in der Schweiz drei oder vier Jahre, in Deutschland drei oder dreieinhalb Jahre. Bei diesen länger dauernden Ausbildungen soll jedoch nicht die genaue Ausbildungsdauer ausschlaggebend sein, sondern das ef- fektive Berufsbild gemäss Ziffer 1. Im Bereich der beruflichen Abschlüsse auf Tertiärstufe (in CH: höhere Berufsbildung, in DE: berufliche Fortbildung) werden keine einander entsprechende Unterstufen definiert, sondern eine einzige, allge- meine Stufe, innerhalb derer die effektiven Berufsbilder verglichen werden sollen. Sowohl im Schwei- zer als auch im deutschen Berufsbildungssystem bestehen zwar auf Tertiärstufe mehrere aufeinander aufbauende Berufsqualifikationen auf verschiedenen Unterstufen. Aufgrund der unterschiedlichen Strukturierung in den zwei Ländern (CH: in der Regel zwei Unterstufen; DE: bis zu vier Unterstufen) sowie aufgrund der Unterschiede zwischen Branchen bzw. Sektoren innerhalb der nationalen Sys- teme kann jedoch keine allgemeingültige, detailliertere Zuordnung von äquivalenten Unterstufen im

Voraus definiert werden. Innerhalb dieser allgemeinen Stufe soll deshalb für die Feststellung der Gleichwertigkeit auf die erste, inhaltliche Voraussetzung des übereinstimmenden Berufsbilds zurück- gegriffen werden. Ziffer 3: Die Feststellung der Gleichwertigkeit und die rechtliche Gleichstellung von beruflichen Ab- schlüssen soll grundsätzlich gegenseitig und in beide Richtungen symmetrisch erfolgen. Eine Ein- schränkung dieses Prinzips ist jedoch bei Abschlüssen erforderlich, deren rechtliche Grundlagen nicht mehr in Kraft sind. Inhaberinnen und Inhaber von solchen, sogenannten "altrechtlichen" Abschlüssen sollen selbstverständlich auch die Möglichkeit haben, eine Gleichwertigkeit mit einem Abschluss aus dem anderen Land zu erhalten. Eine Gleichwertigkeit von ausländischen altrechtlichen Abschlüssen soll jedoch ausschliesslich mit inländischen Abschlüssen festgestellt werden können, deren rechtliche Grundlagen noch in Kraft sind. Das gleiche gilt für ausländische Abschlüsse, deren rechtliche Grund- lagen in Kraft sind: Auch bei diesen soll eine Gleichwertigkeit ausschliesslich mit inländischen Ab- schlüssen mit geltenden rechtliche Grundlagen festgestellt werden können. Aus Sicht des nachhaltigen Zugangs zu Arbeitsmarkt und Weiterbildung im anderen Land wäre eine Gleichwertigkeit eines ausländischen – alt- oder neurechtlichen - beruflichen Abschlusses mit einem inländischen altrechtlichen Abschluss, dessen Bedeutung auf dem Arbeitsmarkt laufend abnimmt, nicht zielführend. Aus Sicht des Berufsbildungssystems ist eine Gleichwertigkeit eines ausländischen Abschlusses mit einem inländischen altrechtlichen Abschluss, der bewusst aus Gründen der Weiter- entwicklung des betreffenden Berufs nicht länger vergeben wird, sogar dysfunktional. Das folgende Schema illustriert die Varianten der Feststellung der Gleichwertigkeit bei Abschlüssen, die aufgrund dieser Voraussetzung möglich oder ausgeschlossen sind.

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Schweizer Abschluss Feststellung der Gleichwertigkeit Deutscher Abschluss

→  (DE) ← Rechtliche Grundlage in Kraft  (CH) Rechtliche Grundlage in Kraft (symmetrische/beidseitige Feststel- lung der Gleichwertigkeit möglich)

→  (DE) ← Rechtliche Grundlage nicht in Kraft  (CH) Rechtliche Grundlage in Kraft (nur einseitige Feststellung der Gleichwertigkeit durch DE möglich)

→  (DE) ← Rechtliche Grundlage in Kraft  (CH) Rechtliche Grundlage nicht in Kraft (nur einseitige Feststellung der Gleichwertigkeit durch CH möglich)

→  (DE) ← Rechtliche Grundlage nicht in Kraft  (CH) Rechtliche Grundlage nicht in Kraft (keine Feststellung der Gleichwer- tigkeit möglich)

Schema: Möglichkeit der Feststellung der Gleichwertigkeit bei neu- und altrechtlichen beruflichen Abschlüssen

Die Ergebnisse der einzelnen Prüfprozeduren, ob eine Gleichwertigkeit unter Berücksichtigung der ge- nannten Voraussetzungen festgestellt werden kann, sollen auf beiden Seiten in gemeinsamen Arbeits- dokumenten dokumentiert werden. Diese Arbeitsinstrumente, die voraussichtlich die Form von laufend erweiterten Listen annehmen werden, sollen regelmässig ausgetauscht und abgeglichen werden. Dies soll zu einer laufend abgestimmten und kohärenten Umsetzungspraxis in der Schweiz und in Deutsch- land führen (siehe Erläuterungen zu Art. 6).

3.5 Artikel 4 – Wirkung der Feststellung der Gleichwertigkeit

Die rechtliche Gleichstellung eines beruflichen Abschlusses als Folge einer festgestellten Gleichwer- tigkeit wird wie folgt definiert: Inhaberinnen und Inhaber eines beruflichen Abschlusses, der mit einem beruflichen Abschluss aus dem anderen Land gleichgestellt wurde, haben die gleichen Rechte wie wenn sie Inhaberin oder Inhaber dieses letzteren Abschlusses wären. Dies bezieht sich insbesondere auf die Berufsausübung auf dem Arbeitsmarkt und zur beruflichen Weiterbildung.

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Falls der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit an eine bestimmte Qualifikation geknüpft ist, wird die- ser Inhaberinnen und Inhabern von gleichgestellten beruflichen Abschlüssen gewährt. In Deutschland betrifft dies beispielsweise die Möglichkeit, sich mit einem gleichgestellten Schweizer Abschluss auf der Handwerksrolle eintragen zu lassen. In der Schweiz entfaltet die rechtliche Gleichstellung von be- ruflichen Abschlüssen auch im Kontext von Gesamtarbeitsverträgen eine Wirkung: In Fällen, in denen eine bestimmte Qualifikation erforderlich ist, um in den Vorzug von bestimmten Beschäftigungsbedin- gungen gemäss Gesamtarbeitsvertrag zu kommen, werden Inhaberinnen und Inhaber von gleichge- stellten deutschen beruflichen Abschlüsse gleichbehandelt, wie wenn sie über den entsprechenden Schweizer Abschluss verfügen würden. In Bezug auf die berufliche Weiterbildung wird in der Schweiz insbesondere der Zugang zur höheren Berufsbildung für Inhaberinnen und Inhaber gleichgestellter deutscher Abschlüsse ermöglicht. Für sie gelten für den Zugang zu den eidgenössischen Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen die glei- chen Bedingungen wie für Inhaberinnen und Inhaber der entsprechenden Schweizer Abschlüsse. Das gleiche gilt in Deutschland für den Zugang zur beruflichen Fortbildung mit einem gleichgestellten Schweizer Abschluss. Generell gilt auf Grundlage des vorliegenden Abkommens, dass mit einem gleichgestellten beruflichen Abschluss innerhalb von beiden Bildungssystemen die gleichen Möglichkeiten hinsichtlich beruflicher Weiterbildung und systemischer Durchlässigkeit bestehen, wie mit dem entsprechenden inländischen Abschluss. Auf Grundlage einer festgestellten Gleichwertigkeit ist das Tragen der Berufsbezeichnung erlaubt. Ausgeschlossen ist hingegen das Tragen des geschützten Berufstitels eines gleichgestellten berufli- chen Abschlusses. Dies entspricht auch den Regelungen, die die EU-Richtlinie 2005/36/EG vorsieht.

3.6 Artikel 5 – Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit

Durch das Abkommen werden keine neuen Strukturen oder Verfahren eingerichtet. Sowohl die Schweiz als auch Deutschland verfügen über definierte und etablierte Stellen, die allgemein für die Durchführung der Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen zuständig sind. Antragsstellende mit einem beruflichen Abschluss, der vom vorliegenden Abkommen erfasst wird, sollen sich auch weiterhin an die jeweils zuständigen Stellen wenden können. Ein expliziter Hin- weis seitens der Antragsstellenden auf die Möglichkeit der Prüfung der Gleichwertigkeit der berufli- chen Qualifikationen auf Grundlage des Abkommens ist dabei nicht nötig. Im Rahmen der in beiden Ländern bereits bestehenden Strukturen und Verfahren werden berufliche Abschlüsse, die vom Abkommen erfasst sind, zuerst einer vereinfachten Prüfprozedur gemäss den Voraussetzungen Art. 3 des Abkommens unterzogen. Falls auf dieser Grundlage eine Gleichwertigkeit festgestellt werden kann, ist das Verfahren abgeschlossen. Falls diese vereinfachte Prüfprozedur hin- gegen zu keinem positiven Ergebnis gelangt, wird eine allfällige Gleichwertigkeit anhand der Bestim- mungen geprüft, die allgemein für ausländische berufliche Abschlüsse gelten, die nicht vom Abkom- men erfasst sind (in der Schweiz die RL 2005/36/EG, bzw. die Art. 69 ff BBV). In der Schweiz führt das SBFI für die Mehrheit der beruflichen Abschlüsse im Bereich des Berufsbil- dungsgesetzes die entsprechenden Verfahren durch. Für gewisse Berufsgruppen sind andere Aner- kennungsstellen für die Verfahren zuständig. 12

12 Die zuständigen Anerkennungsstellen sind auf der Webseite des SBFI aufgelistet: https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/bildung/diploma/anerkennungsverfahren-bei-niederlas- sung/zustaendige-diplomanerkennungsstellen.html

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In Deutschland sind gemäss dem Berufsqualifikationsfeststellunggesetz 13 des Bundes in der Regel die regionalen Kammern für die Gleichwertigkeitsprüfungen bei den Berufen des dualen Systems zu- ständig. 14 Die Handwerkskammern (HWK) sind z.B. zuständig für handwerkliche Berufe und Industrie- und Handelskammern (IHK) für kaufmännische, industriell-technische und gewerbliche Berufe.

3.7 Artikel 6 – Zuständige Behörden, Arbeitsinstrumente, Gemischter

Ausschuss Die Entwicklung einer gegenseitigen und kohärenten Feststellungspraxis bedingt, dass die für die Um- setzung des Abkommens zuständigen Stellen regelmässig Informationen zu den festgestellten Gleich- wertigkeiten, negativen Entscheiden, Unklarheiten und offenen Fragen in der Anwendung etc. austau- schen. Um die Kohärenz der Praxis zu fördern, sollen gemeinsame Arbeitsinstrumente entwickelt und gepflegt werden. Diese sollen vor allem die sich laufend entwickelnde Feststellungspraxis abbilden. Zu diesem Zweck werden die zuständigen Stellen voraussichtlich gemeinsame, informelle (Positiv-) Listen von als gleichwertig festgestellten beruflichen Abschlüssen pflegen und sie mit den mit der Um- setzung beauftragen Anerkennungsstellen teilen. In der Schweiz sieht das SBFI einen regelmässigen Austausch mit anderen Anerkennungsstellen vor, um für die Entwicklung und Weiterentwicklung der Arbeitsinstrumente relevante Fragen zu klären und Anliegen zur Abstimmung mit den deutschen Bun- desbehörden aufzunehmen. Ein periodisch zusammentretender gemischter Ausschuss soll die Fragen klären, die sich im Rahmen der Umsetzung des Abkommens ergeben, Erfahrungen austauschen und die Weiterentwicklung der Arbeitsinstrumente vereinbaren. Allfällige strittige Punkte sollen im Sinne der gemeinsamen Prinzi- pien, die dem Abkommen zugrunde liegen, einvernehmlich geklärt werden.

3.8 Artikel 7 – Erhalt erworbener Rechte und Übergangsregelungen

Früher festgestellte Gleichwertigkeiten und die damit einhergehenden Rechte bleiben gültig. Dies be- trifft insbesondere auf der Grundlage der Vereinbarung 1937 als gleichwertig anerkannte berufliche Abschlüsse. Anträge auf Feststellung der Gleichwertigkeit werden grundsätzlich gestützt auf die gültige Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragsstellung beurteilt. Entsprechende Anträge die vor dem Inkrafttreten des mo- dernisierten Abkommens gestellt werden, werden somit auf Grundlage der Vereinbarung von 1937 be- urteilt. Später gestellte Anträge werden auf Grundlage des modernisierten Abkommens beurteilt; die Vereinbarung von 1937 wird mit Inkrafttreten des Abkommens ausser Kraft gesetzt (siehe Art. 8).

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf die Anerkennung von ausländischen

Qualifikationen Grundsätzlich stellt das modernisierte Abkommen die Fortführung einer bestehenden, mehrheitlich be- währten erleichterten gegenseitigen Anerkennungspraxis zwischen der Schweiz und Deutschland dar. Aus Sicht der Einzelpersonen, die einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit eines beruflichen Abschlusses stellen, gibt es keine prozeduralen Änderungen aufgrund des modernisierten Abkom-

13 Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikations- feststellungsgesetz BQFG) vom 6. Dezember 2011 14 Die Bundesregierung pflegt ein Informationsportal "Anerkennung in Deutschland", welches unter

anderem die zuständigen Stellen auflistet: https://www.anerkennung-in-deutschland.de

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mens. Die Anträge sind weiterhin an die jeweils zuständigen Anerkennungsstellen zu richten. Im Rah- men der entsprechenden Verfahren kommen bereits heute im Falle von beruflichen Abschlüssen ver- einfachte Prüfprozeduren zum Zuge, was auch zukünftig der Fall sein soll. Der Kreis der potentiellen Nutzniesser des Abkommens wird hingegen signifikant erweitert, da zukünf- tig nicht nur ausschliesslich Handwerksberufe, sondern alle Berufe, die in der Schweiz und in Deutschland bundesrechtliche Grundlagen haben, vom Abkommen erfasst sind – vorbehältlich gewis- ser Einschränkungen (siehe Erläuterungen zu Art. 1). Hingegen sind neu Berufe von einer Feststellung der Gleichwertigkeit auf Grundlage des bilateralen Abkommens ausgeschlossen, für die im jeweils anderen Land kein entsprechender Beruf mit gelten- den rechtlichen Grundlagen auf der gleichen Bildungsstufe existiert. Die aus bildungspolitischer Sicht dysfunktionalen, aber bisher in der Schweiz auf Grundlage des Abkommens rechtlich zulässigen Fest- stellungen der Gleichwertigkeit mit altrechtlichen beruflichen Abschlüssen sind somit zukünftig nicht mehr möglich (siehe Erläuterungen zur Art. 3). In diesen Fällen kommen somit die anderen Proze- duren zur Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen zum Zuge (RL 2005/36/EG bzw. die Art. 69 ff BBV). Das modernisierte Abkommen führt darüber hinaus aufgrund seiner aktualisierten Bestimmungen und seiner offiziellen Publikation zu mehr Transparenz und Rechtssicherheit.

4.2 Auswirkungen auf den Bund und andere Anerkennungsstellen

Das Abkommen führt zu keinem zusätzlichem Ressourcenbedarf beim SBFI und den anderen schwei- zerischen Anerkennungsstellen. Die heutige Praxis sieht bereits vor, dass bei den von der Vereinba- rung von 1937 erfassten deutschen beruflichen Abschlüssen eine vereinfachte Prüfprozedur zur Fest- stellung der Gleichwertigkeit zum Zuge kommt. Die internen Prozesse der Anerkennungsstellen müssen daher nur marginal angepasst werden. Die Entwicklung und laufende Weiterentwicklung der gemeinsamen Arbeitsinstrumente sowie die periodische Abstimmung mit den zuständigen deutschen Behörden kann im Rahmen der bestehenden Ressourcen gewährleistet werden.

4.3 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren,

Agglomerationen und Berggebiete Die Umsetzung des Abkommens ist wie bisher Sache des Bundes bzw. der von Bund mandatierten Anerkennungsstellen. Es hat somit keine Auswirkungen auf die Kantone, Gemeinden, urbanen Zen- tren, Agglomerationen oder Berggebiete.

4.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und auf die Gesellschaft

Eine grössere Gruppe von Einzelpersonen mit entsprechenden beruflichen Abschlüssen kann von ei- ner erleichterten Anerkennungspraxis und somit von einem einfacheren Zugang zu Berufsausübung und Weiterbildung im jeweils anderen Land profitieren. Das modernisierte Abkommen fördert dadurch die grenzüberschreitende Mobilität von qualifizierten Arbeitskräften zwischen der Schweiz und Deutschland. Über die formelle Feststellung der Gleichwertigkeit hinaus wird das Abkommen voraussichtlich auch weiterhin auf dem schweizerischen und deutschen Arbeitsmarkt teilweise eine direkte Wirkung entfal- ten. Inhaberinnen und Inhaber von beruflichen Abschlüssen werden sich weiterhin auch ohne eine for- melle Feststellung der Gleichwertigkeit beispielsweise gegenüber einem potentiellen Arbeitgeber auf den Grundsatz des Abkommens berufen können, wonach die in der Schweiz und in Deutschland er- worbenen beruflichen Abschlüsse grundsätzlich hinsichtlich Ausbildungsqualität und Arbeitsmarktrele- vanz vergleichbar sind.

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Insgesamt fördert das Abkommen die grenzüberschreitenden ökonomischen Opportunitäten für Inha- berinnen und Inhaber von vom Abkommen erfassten Schweizer oder deutschen beruflichen Abschlüs- sen. Das Abkommen verbessert darüber hinaus auch die gegenseitige Durchlässigkeit der Bildungs- systeme der Schweiz und Deutschlands und somit die Weiterbildungsmöglichkeiten für Einzelpersonen.

4.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Vom Abkommen sind keine Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit und Rechtsgrundlage

Das Abkommen stützt sich auf Art. 68 des Berufsbildungsgesetzes: Der Bundesrat regelt die Anerken- nung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung (Abs. 1) und kann in diesem Bereich zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Mobilität in eigener Zuständigkeit internationale Vereinbarungen abschliessen (Abs. 2). Auf der gleichen Grundlage hat der Bundesrat das Abkommen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen der beruflichen Grundbildung abgeschlossen. Das Berufsbildungsgesetz seinerseits stützt sich auf Art. 63 der Bundesverfassung. 15

5.2 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Art. 22 Abs. 1 FZA sieht vor, dass das FZA bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und einem oder mehreren Mitgliedstaaten der EU insoweit unberührt lässt, als sie mit dem FZA vereinbar sind. Zudem sieht Art. 12 FZA vor, dass das FZA günstigeren innerstaatlichen Bestimmungen, die den Staatsangehörigen der Vertragsparteien eingeräumt werden, nicht entgegensteht. Dazu gehören auch bilaterale Abkommen der Schweiz mit einzelnen Mitgliedstaaten der EU. 16 Das Abkommen ist mit den von der Schweiz eingegangenen, anderen internationalen Verpflichtungen im Bereich der Anerkennung von ausländischen Qualifikationen vereinbar. Insbesondere steht es nicht im Widerspruch zu Anhang III FZA, gemäss dem die Schweiz die Richtlinie 2005/36/EG im Be- reich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Berufsqualifikationen anwendet. Das vorliegende Abkommen geht in seiner Wirkung über die Bestimmungen des Anhangs III FZA hinaus und schafft für die Inhaberinnen und Inhaber von erfassten beruflichen Qualifikationen günstigere Bedingungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit; damit ist es gemäss Art. 12 FZA mit diesem vereinbar. Sollte es in einem konkreten Fall dennoch zu einem Konflikt mit den Vorgaben des FZA kommen, ginge Letzteres vor, wie aus dem drittletzten Erwägungsgrund des Abkommens hervorgeht.

15 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

16 BVGer B-1277/2007 vom 18. September 2017, E. 5.

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6 Anhang

6.1 Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung handwerklicher

Prüfungen (1937) (Wortlaut der Vereinbarung gemäss dem Notenaustausch vom 1. Dezember 1937 zwischen dem Eid- genössischen Volkswirtschaftsdepartement und der Deutschen Gesandtschaft)

Artikel I Ein deutscher Staatsangehöriger, der in Deutschland die Meisterprüfung für das von ihm betriebene oder für ein diesem verwandtes Handwerk bestanden hat, wird in der Schweiz hinsichtlich der Aus- übung seines Handwerks den Schweizerbürgern gleichgestellt, die in der Schweiz die für ihr Hand- werk geforderte höhere Fachprüfung bestanden haben. Ein Schweizerbürger, der in der Schweiz die höhere Fachprüfung für das von ihm betriebene oder für ein diesem verwandtes Handwerk bestanden hat, wird in Deutschland hinsichtlich der Ausübung sei- nes Handwerks den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt, die in Deutschland die für ihr Hand- werk geforderte Meisterprüfung bestanden haben.

Artikel II Ein deutscher Staatsangehöriger, der in Deutschland die Gesellenprüfung für das von ihm betriebene oder für ein diesem verwandtes Handwerk bestanden hat, wird in der Schweiz hinsichtlich der Aus- übung seines Handwerks und der Ablegung weiterer Fachprüfungen den Schweizerbürgern gleichge- stellt, die in der Schweiz die für ihr Handwerk geforderte Lehrabschlussprüfung bestanden haben. Ein Schweizerbürger, der in der Schweiz die Lehrabschlussprüfung für das von ihm betriebene oder für ein diesem verwandtes Handwerk bestanden hat, wird in Deutschland hinsichtlich der Ausübung seines Handwerks und der Ablegung weiterer Fachprüfungen den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt, die in Deutschland die für ihr Handwerk geforderte Gesellenprüfung bestanden haben.

Artikel III Hinsichtlich der beruflichen Ausbildung als Lehrling und hinsichtlich der Ablegung der Gesellenprüfung bzw. der Lehrabschlussprüfung werden deutsche Staatsangehörige in der Schweiz den Schweizerbür- gern und Schweizerbürger in Deutschland den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt.

Artikel IV Eine Veröffentlichung dieser Vereinbarung soll nicht stattfinden.

Artikel V Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1938 in Kraft. Sie ist mit sechsmonatiger Kündigungsfrist jeweils zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres kündbar. Die Kündigung ist erstmals zum 31. Dezem- ber 1939 zulässig.

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Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen (Modernisierung der Vereinbarung von 1937) | Lexipedia | Lexipedia