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20.433
Parlamentarische Initiative Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken
Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates
vom 11. Oktober 2021
2019–...... 1
Übersicht
Ziel des vorliegenden Vorentwurfes ist ein ausgewogenes und wirksames Gesamt- paket zur Ressourcenschonung. Die Massnahmen setzen bei allen Abschnitten des Stoffkreislaufs an (Kreislaufwirtschaft). Wo immer möglich sieht die Vorlage Massnahmen subsidiär und dezentral vor unter Einbezug der Privatwirtschaft.
Ausgangslage Als wohlhabendes Industrieland trägt die Schweiz gemessen an der Grösse ihrer Bevölkerung überdurchschnittlich zur Nutzung der natürlichen Ressourcen bei. Massnahmen zur Schliessung der Stoffkreisläufe und Stärkung der Kreislaufwirt- schaft tragen gleichzeitig zu den Klimazielen der Schweiz wie auch zur Verringe- rung des Ressourcenverbrauches bei. Die zeitgemässe Thematik hat über die letzten Jahre im Parlament zahlreiche Vor- stösse und Initiativen hervorgebracht in den Bereichen Abfallrecycling, Ressourcen- schonung und Kreislaufwirtschaft. Die am 19. Mai 2020 von der UREK-N einge- reichte parlamentarische Initiative 20.433 «Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken» wurde lanciert, um die zahlreichen parlamentarischen Vorstösse und Initiativen zu prüfen und in der geeigneten Umsetzung in einen Entwurf für eine Gesetzesände- rung einzubringen.
Inhalt der Vorlage Der vorliegende Vorentwurf schafft neue Rechtsgrundlagen im Umweltschutzgesetz (USG) mit dem Ziel, die Kreislaufwirtschaft zu stärken, die Umweltbelastung zu reduzieren sowie die Leistungsfähigkeit und Versorgungssicherheit der Schweizer Wirtschaft zu erhöhen. Folgende Massnahmen sind vorgesehen: Die Grundbegriffe Ressourcenschonung und Kreislaufwirtschaft sowie die Möglich- keit, diesbezügliche Ziele festlegen zu können, sollen im USG ausdrücklich festge- halten werden. Eine effiziente Nutzung von Ressourcen soll angestrebt werden, indem Produkte mit möglichst wenig Material und Energie hergestellt, genutzt und entsorgt werden (ressourcenschonende Gestaltung von Produkten und Verpackun- gen, u. a. Art. 35i VE-USG). Die vermehrte Orientierung an ökologischen Prinzipien soll auch in der Bauwirtschaft Anwendung finden (Art. 35j VE-USG). Weiter soll eine Verlängerung der Lebens- und Nutzungsdauer von Produkten erreicht werden durch die Förderung von langlebigen Designs, Wartung, Reparatur und Weiterverwendung (etwa durch Art. 32a i.V.m. Art. 7 Abs. 6 bis VE-USG). Schliesslich sollen Stoffkreisläufe geschlossen werden: durch eine Hierarchie bei der Verwertung (stofflich vor energetisch) vor der Entsorgung in Deponien (Art. 30d Abs. 3 VE-USG). Explizit vorgeschrieben wird neu die Rückgewinnung von Metallen und von gewissen Anteilen von Aushub- und Ausbruchmaterialien der Baubranche. Das stellt einen Beitrag zur Versorgungssicherheit dar. Kunststoffe und weitere Materialien sollen zudem vermehrt rezykliert werden dank separaten Wertstoff-
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sammlungen von privaten Anbietern, für welche der bisherige administrative Auf- wand reduziert und vereinfacht wird (Art. 31b VE-USG). Zudem soll eine neue gesetzliche Grundlage geschaffen werden, um innovative, privatwirtschaftliche Branchenvereinbarungen in der Abfallwirtschaft zu stärken (Art. 32ater). Hersteller und Importeure, die sich nicht an einer vom Bund anerkann- ten Branchenorganisation beteiligen, können damit künftig verpflichtet werden, sich mit der Entrichtung eines vorgezogenen Recyclingbeitrags am Funktionieren der Branchenlösung zu beteiligen. Weitere Massnahmen betreffen die Bereiche Littering und die Schaffung gleich langer Spiesse für den Onlinehandel. Zudem soll der Bund bei seinen eigenen Bau- werken und bei weiteren Beschaffungen vermehrt eine Vorbildrolle einnehmen. Die Wirkung aller Massnahmen wird verstärkt durch die Förderung eigenverant- wortlicher Initiativen von Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft. Dabei liegt der Fokus auf Initiativen der Privatwirtschaft. Mittels Plattformen, Pilotprojekten sowie Branchenvereinbarungen sollen innovative Ansätze administrativ und finanziell unterstütz werden. Ziel der Vorlage ist, dass sich für Unternehmen zukunftsfähige Geschäftsfelder mit Wertschöpfungsmöglichkeiten in der Schweiz eröffnen (u. a. Reparaturen, Leihmodelle, Wiederverwendung, Recycling).
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Inhaltsverzeichnis
Übersicht 2
1 Ausgangslage 6
1.1 Entstehungsgeschichte 6
1.2 Chronologie der Beratung in den Kommissionen 7
2 Grundzüge der Vorlage 8
2.1 Verankerung der Ressourcenschonung und Kreislaufwirtschaft 9
2.2 Priorisierung der Wiederverwendung vor der Entsorgung 10
2.3 Onlinehandel 11
2.4 Littering 11
2.5 Ressourcenschonende Gestaltung von Produkten und
Verpackungen 11
2.6 Ressourcenschonendes Bauen 12
2.7 Stoffliche Verwertung und Rückgewinnung von Ressourcen 13
2.8 Separate Wertstoffsammlungen durch private Anbieter 13
2.9 Zusammenarbeit mit der Wirtschaft 13
2.10 Vorbildrolle Bund und öffentliches Beschaffungswesen 15
3 Erläuterungen zu den Änderungen des Umweltschutzgesetzes, des
Energiegesetzes und des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen 15
3.1 Änderungen des Umweltschutzgesetzes 15
3.2 Änderung des Bundesgesetzes über das öffentliche
Beschaffungswesen 31
3.3 Änderung des Mehrwertsteuergesetzes 32
3.4 Änderung des Energiegesetzes 32
4 Auswirkungen 32
4.1 Auswirkungen auf den Bund 32
4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane
Zentren, Agglomerationen und Berggebiete 34
4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 34
4.4 Auswirkungen auf einzelne Branchen 36
4.5 Auswirkungen auf die Gesellschaft 38
5 Verhältnis zum EU-Recht 38
5.1 Entwicklungen in der EU 38
5.2 Rechtliche Regelungen im Bereich Produkte und Bauwerke 39
5.3 Rechtliche Regelungen im Bereich Abfall und Rohstoffe 40
6 Rechtliche Aspekte 41
6.1 Verfassungsmässigkeit 41
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6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 41
6.3 Erlassform 43
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse 43
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der
fiskalischen Äquivalenz 44
6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes 44
6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen 46
6.8 Datenschutz 47
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Bericht
1 Ausgangslage
Als wohlhabendes Industrieland trägt die Schweiz gemessen an der Grösse ihrer Bevölkerung überdurchschnittlich zur Nutzung der natürlichen Ressourcen bei. Ein grosser Teil des Ressourcen- und Energieverbrauchs fällt entlang der Lieferketten und im Ausland bei der Produktion von importierten Gütern an. Trotz hoher Recyc- lingraten in manchen Bereichen werden Produkte und Ressourcen nur selten in geschlossenen Kreisläufen gehalten. Selbst wenn sämtliche Abfälle wiederverwertet werden könnten, würde damit lediglich ein Fünftel des aktuellen Schweizer Materi- albedarfs gedeckt. Als Folge des weltweit wachsenden Konsums und der überwie- gend linearen Produktions- und Verbrauchssysteme befinden sich Klimastabilität und Ökosysteme weltweit an den Grenzen ihrer Belastbarkeit. Dadurch steigt das Risiko von negativen Auswirkungen auf die Lebensqualität und das Wirtschaftssys- tem, auch in der Schweiz. Es besteht daher dringender Handlungsbedarf, die Schweizer Kreislaufwirtschaft zu stärken und die natürlichen Ressourcen effizienter und schonender einzusetzen. In der Schweiz und international spielt Ressourcenschonung eine immer wichtigere Rolle. Der Cleantech-Sektor ist eine der am stärksten wachsenden Branchen. Die EU als wichtigster Handelspartner der Schweiz stärkt die Thematik mit dem «Grünen Deal für Europa» und dem zweiten Aktionsplan für eine Kreislaufwirtschaft. Die in der Vorlage vorgesehenen Massnahmen zur Rückgewinnung und Wiederver- wendung von Ressourcen können neue Geschäftsmodelle ermöglichen und Arbeits- plätze schaffen. Mit der verstärkten Nutzung von Sekundärrohstoffen anstelle des Imports von Primärrohstoffen leisten sie einen Beitrag zur Versorgungssicherheit. Indem Materialien effizient und in Kreisläufen genutzt werden, können zudem Kosten eingespart sowie der Treibhausgasausstoss in der Schweiz und entlang der Lieferketten gesenkt werden.
1.1 Entstehungsgeschichte
Die parlamentarische Initiative 20.433 «Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken» wurde von der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK) des Nationalrates eingereicht. Sie wurde lanciert, um zahlreiche Vorstösse zur gesetzge- berischen Aktivität in einem kohärenten Gesetzesentwurf zu vereinigen. Noch vor wenigen Jahren hatte die Vorlage des Bundesrates zur Grünen Wirtschaft, der indi- rekte Gegenentwurf zu Volksinitiative «Für eine nachhaltige und ressourceneffizien- te Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)» vom 12. Februar 20141 im Parlament keinen Erfolg. Die Räte sind nach längerer Beratung nicht auf die Vorlage eingetreten. In der letzten Zeit gewann das Thema jedoch an Bedeutung. Im Parlament wurden zahlreiche Vorstösse und Initiativen eingereicht mit Vorschlägen für Massnahmen in den Bereichen Abfallrecycling, Ressourcenschonung und Kreislaufwirtschaft.
1 BBl 2014 1817; parlamentarisches Geschäft 14.019
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Die Ausarbeitung der Gesetzesvorlage stützt sich auf verschiedene, im Parlament eingereichte Initiativen, die zugunsten der parlamentarischen Initiative 20.433 zurückgezogen wurden: 19.445 n Pa. Iv. Müller-Altermatt. «Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken. Umweltbelastung im Ausland berücksichtigen» 19.446 n Pa. Iv. Bäumle. «Schweizer Kreislaufwirtschaft weiterführen. Samm- lung und Recycling statt Abfallberge» 19.447 n Pa. Iv. (Thorens Goumaz) Klopfenstein Broggini. «Die Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken. Mehr Wiederverwertung von Abfällen» 19.448 n Pa. Iv. Jans. «Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken. Effizienzsteige- rung bei Abfallanlagen und bei der Verwertung von Abfällen» 19.449 n Pa. Iv. (Grunder) Hess Lorenz. «Schweizer Kreislaufwirtschaft stär- ken. Plattform für Schweizer Ressourceneffizienz» 19.451 n Pa. Iv. Gmür Alois. «Schweizer Kreislaufwirtschaft weiterführen. Sammlung und Recycling statt Abfallberge» 19.509 n Pa. Iv. Clivaz Christophe. «Kreislaufwirtschaft in der Schweiz för- dern. Verankerung einer effizienten Ressourcennutzung im Umweltschutzge- setz»
1.2 Chronologie der Beratung in den Kommissionen
Am 19. Mai 2020 beschloss die UREK-N mit 18 zu 6 Stimmen einen Erlassentwurf auszuarbeiten und dabei die Anliegen der parlamentarischen Initiativen zu berück- sichtigen, die zugunsten der Kommissionsinitiative zurückgezogen wurden. Die Kommission hielt es aufgrund des Zusammenspiels von verschiedenen Massnahmen für wichtig, eine Vorlage mit sorgfältig abgewogenen und aufeinander abgestimm- ten Instrumenten und Regelungen zu erarbeiten. Die UREK-S stimmte dem Vorhaben der Schwesterkommission am 22. Juni 2020 mit einstimmigem Beschluss zu. Die UREK-S sprach sich dafür aus, über den Rah- men des Initiativtextes hinaus zu gehen und wirtschaftsnahe Massnahmen bei der Ausarbeitung des Entwurfs zu bedenken. Zudem soll im Entwurf sichergestellt werden, dass sich staatliche Vorgaben nicht negativ auf Initiativen der Privatwirt- schaft auswirken. Im Anschluss beschloss die UREK-N am 10. August 2020 einstimmig die Einset- zung einer Subkommission von 9 Mitgliedern und beauftragte sie, einen Vorentwurf mit erläuterndem Bericht zuhanden der Plenarkommission zu erarbeiten. Die Kom- mission unterstrich damit den dringenden Handlungsbedarf und das grosse Interesse am Thema. Am 17. November 2020 nahm die Subkommission unter dem Präsidium von Nationalrat Matthias Samuel Jauslin die Arbeit auf. Die Mitglieder der Subkommission waren sich einig, dass die Kreislaufwirtschaft einer ganzheitlichen Betrachtung bedarf: Die Vorlage sollte nicht erst bei den Abfäl- len ansetzen, sondern auch bei den «inneren Kreisläufen» der Kreislaufwirtschaft (Teilen, Wiederverwenden, Reparieren, Wiederaufbereiten) und bei der ökologi-
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schen Wirkungseffizienz. Darüber hinaus sollten aktuelle Entwicklungen zu den Rahmenbedingungen in den Nachbarländern und zu internationalen Nachhaltigkeits- standards berücksichtigt werden. Nach einer umfangreichen Anhörung in der Ple- narkommission wurden die wesentlichen Punkte der Vorlage festgelegt. Die Sub- kommission vertiefte gewisse Aspekte in verschiedenen Anhörungen mit Vertretern zahlreicher Wirtschaftsbereiche (unter anderen die Bauwirtschaft und der Detailhan- del) sowie der Wissenschaft. Auch die Anhörungsteilnehmenden plädierten dafür, den ursprünglichen Text der Initiative weiter zu fassen. Mehrfach wurden Instru- mente zur erweiterten Produzentenverantwortung (Berücksichtigung der Lieferket- ten) und eine stärkere Verankerung von vorgezogenen Recyclinggebühren zur Sprache gebracht. Verschiedentlich wurde gefordert, dass der Bund im Bereich des Bauens und des Baustoffrecyclings eine Vorbildrolle wahrnehmen müsse. Die Subkommission hatte bei der Erarbeitung des Vorentwurfs das Ziel, eine ganzheitli- che und politisch austarierte Vorlage zu schaffen und prüfte in den Beratungen verschiedene Alternativen. Sie wurde bei ihrer Arbeit vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) unterstützt. Am 25. Mai 2021 hat die Subkommission den Vorentwurf mit 5 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen zuhanden der UREK-N verabschiedet. Nach der Beratung der von der Subkommission ausgearbeiteten Vorlage hat die UREK-N dem Vorentwurf am 11. Oktober 2021 mit 18 zu 7 Stimmen zugestimmt und schickt ihn in die Vernehmlassung. Zudem hat sie mit 17 zu 7 Stimmen dem Antrag der Subkommission zugestimmt, ein Kommissionspostulat mit dem Titel «Anreiz für sparsamen Umgang mit Deponieraum und für Recycling von Baustof- fen» (21.4332) einzureichen. Das Postulat beauftragt den Bundesrat, eine Lenkungs- abgabe für die Deponierung von Bauabfällen zu prüfen, die insbesondere im Bau- sektor Anreize für eine verstärkte Schliessung von Stoffkreisläufen schaffen soll. Die Massnahme zielt auf eine bessere Nutzung des knappen Deponieraums ab, schützt die Landschaft und soll einen Beitrag zur Reduktion der grauen Umweltbe- lastung leisten.
2 Grundzüge der Vorlage
Der vorliegende Vorentwurf schafft neue Rechtsgrundlagen mit dem Ziel, die Kreis- laufwirtschaft zu unterstützen, die natürlichen Ressourcen zu schonen und die Um- weltbelastung zu reduzieren sowie die Leistungsfähigkeit und Versorgungssicherheit der Schweizer Wirtschaft zu stärken. Im Umweltschutzgesetz (USG)2 und in weiteren Erlassen3 werden geeignete Rah- menbedingungen festgelegt, um: - die Wiederverwendung von Produkten und Produktteilen sowie das Recyc- ling von Wertstoffen zu fördern (Stoffkreisläufe schliessen);
2 SR 814.01 3 Energiegesetz (EnG; SR 730.0) und Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1)
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- eine Verlängerung der Lebens- und Nutzungsdauer von Produkten zu errei- chen (langlebige Designs, Wartung, Reparatur, Vorbereitung zur Wieder- verwendung, Aufbereitung sowie Kaskadennutzung); und - eine effiziente Nutzung von Ressourcen zu erreichen, indem Produkte mit möglichst wenig Material und Energie hergestellt, genutzt und entsorgt wer- den und dabei möglichst wenig Umweltbelastung verursachen. Die Wirkung der Massnahmen dieser Vorlage wird verstärkt durch die Förderung eigenverantwortlicher Initiativen von Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft. Mittels Plattformen, Pilotprojekten sowie Branchenvereinbarungen sollen innovative Ansätze administrativ und finanziell unterstützt werden. Zudem soll der Bund bei seinen eigenen Bauwerken und bei weiteren Beschaffungen verstärkt eine Vorbild- rolle einnehmen. Alle neuen Massnahmen stützen sich auf die Grundsätze der Subsidiarität, der Kooperation mit der Privatwirtschaft und der Verhältnismässigkeit. Zudem berück- sichtigen sie internationale Verpflichtungen, insbesondere Umweltkonventionen und Bestimmungen des nationalen und internationalen Handelsrechts. Die Vollzugs- kompetenz bleibt grundsätzlich bei den Kantonen.
2.1 Verankerung der Ressourcenschonung und
Kreislaufwirtschaft Der Grundsatz der Ressourcenschonung soll als übergeordneter, programmatischer Auftrag an Bund und Kantone in einem neuen Kapitel im allgemeinen Teil des USG verankert werden (Gliederungstitel nach Art. 10g und Art. 10h VE-USG). Mass- nahmen zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft sind kein Selbstzweck. Sie dienen
Begriff Ressourcenschonung: Die Schonung der natürlichen Ressourcen (kurz «Ressourcenschonung») ist breit zu verstehen. Der Begriff «natürliche Res- sourcen» schliesst sowohl Rohstoffe ein, wie auch das Klima, den Boden, sauberes Wasser, saubere Luft und die Biodiversität. Unter Rohstoffen sind z. B. Mineralien, fossile Rohstoffe und Metalle sowie Erzeugnissen aus der Forst- und Agrarwirtschaft zu verstehen. Der Verbrauch von Rohstoffen geht mit Umweltbelastungen und dem Verbrauch weiterer natürlicher Ressourcen einher. Ressourcenschonung bedeutet, natürliche Ressourcen zu nutzen, ohne sie zu destabilisieren. In diesem Sinne ist der Begriff Ressourceneffizienz breiter zu verstehen als Material- bzw. Energieeffizienz.
ebenfalls dem übergeordneten Ziel der Schonung und nachhaltigen Nutzung natürli- cher Ressourcen. Dieses Ziel umfasst alle Bereiche des Umweltschutzes. Der Auf- trag zur Schonung der natürlichen Ressourcen leitet Parlament und Bundesrat – bzw. die zuständigen Behörden auf den unterschiedlichen föderalen Ebenen – bei der Umsetzung des Verfassungs- und Gesetzesauftrags zum Schutz der Umwelt an. Ein Grossteil der Umweltbelastung des Schweizer Konsums fällt entlang der Lieferket- ten und im Ausland an. Kreislaufwirtschaftsmassnahmen sind ein naheliegendes Instrument, um diese sogenannte graue Umweltbelastung zu reduzieren. Sie setzen in der Schweiz an, entfalten aber indirekt Wirkung im Ausland.
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Themen im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft werden im USG aktuell im Kapitel «Abfälle» geregelt (2. Titel: Begrenzung der Umweltbelastung, 4. Kapitel: Abfälle). Die Kreislaufwirtschaft geht jedoch über die Verwertung von Abfällen hinaus. Sie verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz für industrielle Prozesse, wirt- schaftliche Aktivitäten und den Konsum. Die Vorlage setzt nicht erst bei den Abfäl- len an, sondern vor allem auch bei den «inneren Kreisläufen» der Kreislaufwirt- schaft wie Teilen, Wiederverwenden, Reparieren und Wiederaufbereiten.
Begriff Kreislaufwirtschaft: Die Kreislaufwirtschaft zeichnet sich dadurch aus, dass Produkte und Rohstoffe effizient und so lange wie möglich genutzt wer- den. Ziel ist eine wirtschaftlich effiziente Schonung der natürlichen Ressourcen, einerseits durch Minimierung des Rohstoff- und Energieverbrauchs, der Abfälle und der Umweltbelastung, andererseits durch die Verwendung von erneuerba- ren Energien und nachhaltigen, nicht toxischen Rohstoffen. Die Kreislaufwirt- schaft trägt dazu bei, den Rohstoffverbrauch und somit die Abhängigkeit von Importen zu reduzieren und dadurch wiederum die Umweltbelastung im In- und Ausland zu senken. Es gibt Massnahmen, die trotz Kreislauf die Ökobilanz nicht verbessern oder sich sogar negativ auf die Umwelt auswirken. Solche negativen Auswirkungen sind zu vermeiden.
Die Vorlage sieht zudem eine regelmässige Berichterstattung des Bundesrates vor über die Fortschritte beim Ressourcenverbrauch (Art. 10h Abs. 3 VE-USG). Dies kann über bestehende Kanäle erfolgen wie z. B. den bundesrätlichen Umweltbericht. Ausserdem soll er den Handlungsbedarf aufzeigen und Ressourcenziele vorschlagen. Dies kann im Rahmen von Strategien (z. B. Strategie und Aktionsplan Nachhaltige Entwicklung), eigenständigen Beschlüssen oder über Botschaften zu Gesetzesrevisi- onen geschehen. Ziele entfalten eine Signalwirkung, setzen Anreize für eigenver- antwortliche Massnahmen und erlauben es, deren Wirkung zu beurteilen.4
2.2 Priorisierung der Wiederverwendung vor der
Entsorgung Die Definition des Begriffs «Entsorgung» im USG wird erweitert und umfasst neu explizit auch die Vorbereitung zur Wiederverwendung wie die Prüfung, Reinigung, Reparatur, und Umrüstung von zuvor entsorgten Materialien und Produkten (Art. 7 Abs. 6bis VE-USG). Dies ist ein wichtiger Bestandteil der Vorlage: Die Weiternut- zung entsorgter Produkte und Materialien wird mit deren Entsorgung ohne weitere stoffliche Verwertung gleichgestellt. Dadurch wird ein wesentlicher Anreiz geleistet, damit weniger Güter in Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) oder Deponien ent- sorgt werden. Als Folge dessen soll die Finanzierung der Entsorgung neu auch die Vorbereitung zur Wiederverwendung (Prüfung, Reinigung, Reparatur und Umrüstung) von ent-
4 Beispiele, um die Wichtigkeit von Zielen zu unterstreichen, sind das CO2-Gesetz sowie das Recycling von Batterien und Glas sowie von PET- und Aluminium- Getränkeverpackungen. Breit verankerte Ziele bestehen bei Treibhausgas-Emissionen (CO2-Gesetz) und beim Energieverbrauch (Richtwerte der «Energiestrategie 2050»).
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sorgten Materialien und Produkten umfassen. Dies ergibt sich aus der Erweiterung der Definition der Entsorgung. Dieser Anreiz fördert die Etablierung kreislauffähi- ger Geschäftsmodelle mit lokalen Wertschöpfungsmöglichkeiten (insbesondere Reparaturen, Wiederverwendung und Recycling).
2.3 Onlinehandel
Neu sollen ausländische Online-Versandhandelsunternehmen die vorgezogene Entsorgungsgebühr oder einen vorgezogenen Recyclingbeitrag nicht mehr umgehen können. Sie sollen daher künftig explizit in den Kreis der Gebührenpflichtigen aufgenommen werden (Art. 32abis Absätze 1 und 1bis sowie Artikel 32ater Absatz 1 VE-USG). Zudem sollen sie verpflichtet werden, eine Vertretung in der Schweiz zu bestimmen, welche die Erfüllung ihrer Pflichten nach dem USG gewährleistet (Art. 32aquater VE-USG). Von dieser Regelung nicht erfasst sind hingegen elektronische Plattformen, auf denen Dritte ihre Produkte anbieten und die somit lediglich eine Vermittlerrolle übernehmen (z.B. alibaba.com). Diese Plattformen verfügen nicht über die notwen- digen Informationen zu den von ihnen vermittelten Produkten. Daher werden die Betreiber dieser Plattformen in Artikel 32asexies einer Informationspflicht unterstellt. Sie sollen einerseits ihre Nutzer über die in der Schweiz geltenden Gebühren- oder Beitragspflichten informieren und andererseits gegenüber den privaten Organisatio- nen oder den privaten Branchenorganisationen Auskünfte über ihre Nutzer erteilen. Durch die vorgeschlagene Regelung können «gleich lange Spiesse» mit inländischen Produzenten und Händlern hergestellt werden. Zudem werden administrative Massnahmen in Artikel 32asepties vorgesehen, welche die Durchsetzung der Pflichten insbesondere ausländischer Online- Versandhandelsunternehmen und elektronischer Plattformen erleichtern sollen.
2.4 Littering
Als Littering bezeichnet wird das achtlose Liegenlassen oder Wegwerfen von klei- nen Mengen von Siedlungsabfällen, ohne die dafür vorgesehenen Abfalleimer oder Sammelstellen zu verwenden. Bisher fehlt eine explizite Gesetzesgrundlage gegen Littering. Durch die Ergänzung von Artikel 31b Absatz 5 VE-USG soll diese ge- schaffen werden. Dadurch kann Littering rechtlich einfacher belangt werden. Vorge- sehen ist auch eine Möglichkeit für Ausnahmen, z. B. für Grossanlässe. Darüber hinaus wird neu auch eine Strafbestimmung eingeführt: Mit Busse bis zu 300 Fran- ken wird bestraft, wer widerrechtlich vorsätzlich oder fahrlässig kleine Mengen von Abfällen wegwirft oder liegenlässt (Art. 61 Abs. 4 VE-USG).
2.5 Ressourcenschonende Gestaltung von Produkten und
Verpackungen Bis zu 80 Prozent der Umweltauswirkungen von Produkten und Verpackungen werden bereits beim Design festgelegt. Mit sogenanntem Ökodesign kann die Nut- zungsdauer verlängert und die Umweltbelastung entlang des gesamten Produkt- Lebenszyklus verringert werden. Artikel 35i USG im vorliegenden Vorentwurf erlaubt es dem Bundesrat, diesbezüglich Anforderungen an das Inverkehrbringen von Produkten zu stellen. Diese Massnahme führt nicht nur zu Ressourcenschonung, sondern dient den Unternehmen und den Konsumentinnen und Konsumenten auch
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direkt: Sie profitieren von Produkten, die länger genutzt werden können. Die Wirt- schaft kann dank der Schliessung von Kreisläufen Materialien und natürliche Res- sourcen effizienter nutzen. Die Bestimmungen zu ressourcenschonenden Produkten ermöglicht es zudem umweltschädliche Stoffe von Materialkreisläufen fernzuhalten, so dass vermehrt saubere rezyklierte bzw. kreislauffähige Materialien als Sekundär- rohstoffe verwendet werden können. Ähnliche Anforderungen sollen auch an das Inverkehrbringen von Verpackungen gestellt werden können. Ziel ist die Vermei- dung von Verpackungsmaterialien und die Verwendung ressourcenschonender Verpackungen.
2.6 Ressourcenschonendes Bauen
Gemäss Prognosen zur Entwicklung des Schweizer Gebäudeparks werden insbeson- dere in der Zeit bis 2035 viele Neubauten erstellt.5 Die Bauweise von heute beein- flusst somit massgeblich und über viele Jahrzehnte die Umweltbelastung des Bau- werks Schweiz. Um effektiv die Umweltbelastung von Gebäuden zu reduzieren, müssen Massnahmen vermehrt den gesamten Lebenszyklus berücksichtigen, ein- schliesslich der Bau- und Sanierungsprozesse und der Herstellung der Baustoffe. Die Verwendung umweltschonender, einschliesslich rückgewonnener Baustoffe, hat das Potenzial, die graue Umweltbelastung von Gebäuden erheblich zu senken. Recyclingbaustoffe tragen ausserdem zur Schonung der Primärressourcen und des knappen Deponieraums (Landschaftsschutz) bei. Die Trennbarkeit von Bauteilen ist eine Voraussetzung für deren Wiederverwen- dung. Sie trägt zur Abfallvermeidung bei und sorgt so dafür, dass die Umweltbelas- tung durch die Herstellung neuer Bauteile vermieden wird. Artikel 35j USG der Vorlage sieht vor, dass der Bundesrat Anforderungen an das ressourcenschonende Bauen stellen kann. Es geht darum, auf kosteneffiziente Weise die Kreislaufwirtschaft im Baubereich vorwärts zu bringen und insbesondere Mass- nahmen zu fördern, welche bereits heute ohne grossen Mehraufwand umgesetzt werden könnten. Dies käme lokalen Bau- und Dämmstoffen wie Holz oder Stroh zugute und stärkte den Arbeitsplatz Schweiz. Durch Förderinstrumente kann der Bund die Branche dabei unterstützen. Der Bund soll als Vorbild vorausgehen. Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe e VE-EnG flankiert die Vorgaben des USG zur Kreislaufwirtschaft und Ressourcenschonung. Die Kantone sind dazu angehalten, bei der Überarbeitung der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (Mu- KEn) Grenzwerte für die graue Energie im Gebäudebereich festzulegen. Dadurch wird ein technologieneutraler Rahmen geschaffen, innerhalb dessen sich die effizi- entesten Massnahmen durchsetzen. Der lange Umsetzungszeitraum ermöglicht der Wirtschaft, sich darauf einzustellen. Eine Überarbeitung der MuKEn wird voraus- sichtlich in 3-5 Jahren erfolgen. Die Übernahme der Vorschriften in die kantonale Gesetzgebung wird ebenfalls mehrere Jahre in Anspruch nehmen.
5 Heeren & Hellweg (2018): Tracking Construction Material over Space and Time: Pro- spective and Geo-referenced Modeling of Building Stocks and Construction Material Flows, Nationales Forschungsprogramm NFP 66 Ressource Holz.
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Baumaterialien sind für rund 10 Prozent des Schweizer Treibhausgas-Fussabdrucks verantwortlich.6 Diese Massnahmen tragen daher massgeblich zur Verringerung des Treibhausgasausstosses in der Schweiz und entlang der Lieferketten bei.
2.7 Stoffliche Verwertung und Rückgewinnung von
Ressourcen Die stoffliche Verwertung soll der energetischen Verwertung grundsätzlich vorge- zogen werden, sofern dies wirtschaftlich tragbar und ökologisch sinnvoll ist (Art. 30d Abs. 3 VE-USG). Dadurch soll mehr Recycling betrieben werden, und es sollen weniger Abfälle in KVA verbrannt werden. Explizit vorgeschrieben wird die Rückgewinnung von Metallen wie Zink, Kupfer und Blei. Auch gewisse Anteile von Aushub- und Ausbruchmaterialien der Bau- branche und kompostierbare Abfälle müssen verwertet werden. Diese Vorschriften dienen nicht nur der Ressourcenschonung, sondern sind darüber hinaus ein Beitrag zur Versorgungssicherheit.
2.8 Separate Wertstoffsammlungen durch private
Anbieter Das Thema Recycling von Gewerbe- und Siedlungsabfällen (z. B. Kunststoffverpa- ckungen von Lebensmitteln) steht weit oben auf der politischen Agenda und erhält viel Aufmerksamkeit seitens der Bevölkerung. Da Kunststoffe meist aus fossilen Rohstoffen hergestellt werden und sich bei unsachgemässer Entsorgung in der Umwelt akkumulieren, stehen sie besonders im Fokus. Gemäss geltendem USG sind die Kantone für das Abfallmanagement der Siedlungsabfälle zuständig, und die Inhaber der Abfälle sind verpflichtet, die Abfälle an die von den Kantonen festgeleg- ten Sammlungen und Sammelstellen zu übergeben (Art. 31b USG). Gemäss gelten- dem Recht liegt es in der Kompetenz der Kantone, ob sie privat organisierten, sepa- raten Wertstoffsammlungen eine entsprechende Konzession erteilen oder nicht. Neu sollen freiwillige Anbieter aus der Privatwirtschaft unter gewissen Bedingungen keine Konzession mehr benötigen, um Wertstoffe aus privaten Haushalten und kleineren Unternehmen zu sammeln (Art. 31b Abs. 4 VE-USG). Dadurch werden neue Geschäftsmodelle ermöglicht, die auf die Wiederverwendung bzw. das Recyc- ling vorrangig von Kunststoffabfällen oder auch von anderen rezyklierbaren Sied- lungsabfällen abzielen.
2.9 Zusammenarbeit mit der Wirtschaft
Stärkung von Branchenvereinbarungen und freiwilligen Massnahmen von Unternehmen Die Vorlage stärkt die Bemühungen von Unternehmen, welche in Bereichen, in denen noch keine staatlichen Regelungen zum Schutz der Umwelt bestehen, aus eigener Initiative Massnahmen ergreifen (sogenannte «Frontrunner»). Es wird der
6 Der Treibhausgas-Fussabdruck umfasst die Treibhausgasemissionen im In- und Ausland aufgrund des Endkonsums (vgl. Empa (2019): Material- und Energieflüsse der schweize- rischen Volkswirtschaft, Synthese).
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Grundsatz verankert, dass beim Erlass neuer Ausführungsvorschriften bereits ergrif- fene, freiwillige Massnahmen von Unternehmen berücksichtigt werden sollen, sofern diese mindestens die gleiche Wirkung zum Schutz der Umwelt erzielen wie das geplante Ausführungsrecht (Art. 41a Abs. 4 VE-USG). Zudem wird mit dem neuen Artikel 32ater eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um innovative, privatwirtschaftlich organisierte Systeme der Abfallwirtschaft zu stärken. Hersteller und Importeure, die sich nicht an einer vom Bund anerkannten Branchenvereinbarung beteiligen, können auf Gesuch der betroffenen Branche künftig dazu verpflichtet werden, der Branchenorganisation einen vorgezogenen Recyclingbeitrag zu entrichten. Voraussetzungen dafür sind unter anderem, dass die freiwillige Branchenvereinbarung mindestens 80 Prozent des entsprechenden Mark- tes abdeckt (Marktanteil) und die Branchenlösung für sämtliche Marktteilnehmer offensteht.
Innovationsförderung und Plattformen In den letzten Jahren sind in der Schweiz auch dank der Innovationsförderung viele ressourcenschonende Technologien und Lösungen für die Schliessung verschiedener Kreisläufe entwickelt worden. Wenn sie breiter angewendet werden, können sie zur Abnahme des Ressourcenverbrauchs und zugleich zur Reduktion der Kosten und der Importabhängigkeit beitragen. Diese Vorlage soll Anreize setzen, indem Initiativen und Innovationen von der Idee bis zur Markteinführung gefördert werden können (Art. 49 Abs. 3 VE-USG). Die gesetzliche Grundlage soll geschaffen werden, um Informations- und Beratungsprojekte, die Aus- und Weiterbildung von Fachkräften sowie Plattformen zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Ressourcenschonung finanziell unterstützen zu können (Art. 49 Abs. 1 und Art. 49a VE-USG). Es sollen vermehrt innovative Lösungen im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen Staat und Privatwirtschaft, d. h. über sogenannte Innovation Green Deals, gefunden wer- den.7 Sowohl die finanziellen als auch die personellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Angleichung des USG an andere Umweltgesetze und an das Energiegesetz bezüg- lich Finanzhilfen wären vergleichsweise gering. Es geht darum, geeignete Finanzie- rungsmöglichkeiten für vielversprechende Vorhaben der Privatwirtschaft im Bereich der Kreislaufwirtschaft und der Ressourceneffizienz bereitzustellen. Es wird erwar- tet, dass neue Geschäftsmodelle für die Privatwirtschaft in diesem Bereich entste- hen.
Regulatorische Sandbox (Pilotprojekte)
7 Die Motion Thorens Goumaz 20.3667 beauftragt den Bundesrat, Massnahmen zur Inno- vationsförderung zugunsten der Kreislaufwirtschaft und der Schonung natürlicher Res- sourcen zu treffen. Vorbild sind sogenannte «Innovation Green Deals» aus den Nieder- landen und Belgien-Flandern; Plattformen für den Austausch zwischen Innovatorinnen und Behörden zur Identifikation von Hürden und Lösungsansätzen. Gemeinsame Projekte zu Wissensaustausch, Projektinitiierung, Netzwerken, Beschaffung sowie Skalierung durch Beratung und Information sollen helfen, Hürden zu überwinden (vgl. auch Art. 48a USG).
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Die Vorlage sieht in Artikel 48a VE-USG die Möglichkeit vor, bei innovativen Geschäftsmodellen und Produkten Pilotprojekte zu erlauben, im Sinne einer «regula- torischen Sandbox». Damit sollen innovative Geschäftsmodelle und Produkte geför- dert werden, wenn die Ursache für deren Fehlen auf dem Markt in den bestehenden regulatorischen Bestimmungen liegen. Die in der Vorlage vorgesehene Kombination mit (finanziellen) Förderprogrammen (Umwelttechnologieförderung, Innovation Green Deals) könnten das Erfolgspotenzial eines solchen Instrumentes verstärken. Eine ähnliche, bereits bestehende regulatorische Ausnahmeregelung ist z. B. die «FinTech Sandbox» für den Finanzsektor.
2.10 Vorbildrolle Bund und öffentliches
Beschaffungswesen Der Bund soll als Bauherr eine Vorbildfunktion wahrnehmen. Bei der Planung und Errichtung, während dem Betrieb und beim Rückbau bundeseigener Bauwerke sollen erhöhte Anforderungen an das ressourcenschonende Bauen gelten (Art. 35j Abs. 2 VE-USG). Innovative Lösungen werden explizit bevorzugt. Zudem soll das öffentliche Beschaffungswesen insgesamt vermehrt davon Gebrauch machen, Merkmale der Kreislauffähigkeit und Ressourcenschonung bei Beschaffungen einzufordern (Art. 30 Abs. 4 VE-BöB). Dadurch kann sichergestellt werden, dass aus öffentlichen Mitteln vermehrt ökologisch hochwertige Produkte beschafft wer- den.
3 Erläuterungen zu den Änderungen des
Umweltschutzgesetzes, des Energiegesetzes und des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen
3.1 Änderungen des Umweltschutzgesetzes
Art. 7 Abs. 6bis Der aktuelle Begriff Entsorgung umfasst eine oder mehrere der entsorgungstypi- schen Tätigkeiten wie die Verwertung oder Ablagerung von Abfällen sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung oder Behandlung. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung von Artikel 7 Absatz 6 bis wird eine explizite gesetzliche Grundlage geschaffen, die sämtliche Schritte der «Vorbereitung zur Wiederverwendung» als Teil der Behandlung von Abfällen definiert. Der Begriff «Vorbereitung zur Wiederverwendung» umfasst die Prüfung, Reinigung, Reparatur und Umrüstung von anfallenden Abfällen. Diese Definition orientiert sich an derje- nigen der EU. Wird eine Sache durch ihren Inhaber beispielsweise in eine Sammlung oder eine Sammelstelle entledigt und danach geprüft und repariert, gelten die Bestimmungen des Abfallrechts bis die Sache erneut als Produkt in Verkehr gebracht wird. . Aufgrund der Ergänzung von Artikel 7 Absatz 6bis kann die Finanzierungspflicht der Entsorgung neu auf die Tätigkeiten zur Vorbereitung zur Wiederverwendung erwei- tert werden. Die finanziellen Mittel, die im Rahmen von Artikel 32abis, Artikel 32ater oder durch eine freiwillige Finanzierungslösung erhoben werden können dafür eingesetzt werden.
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In den Vollzugsbestimmungen werden die Bedingungen und Abgrenzung der Tätig- keiten zur Vorbereitung zur Wiederverwendung zu einem späteren Zeitpunkt defi- niert.
Art. 10h Absatz 1: Der Grundsatz der Ressourcenschonung wird als übergeordneter, pro- grammatischer Auftrag an Bund und Kantone in einem eigenständigen Kapitel des allgemeinen Teils des USG verankert. Die Bestimmung leitet die zuständigen Be- hörden bei der Umsetzung des Verfassungs- und Gesetzesauftrags zum Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen an und schafft damit auch eine Orientierung für das Engagement von Privatwirtschaft und Gesellschaft. Ein Grossteil der Um- weltbelastung des Schweizer Konsums fällt im Ausland an. Der Auftrag zur Scho- nung der natürlichen Ressourcen erfordert deshalb eine ganzheitliche Betrachtungs- weise. Neben dem Engagement in der internationalen Umweltpolitik können bestehende Massnahmen in der Schweiz verstärkt werden. Naheliegend sind Mass- nahmen, welche die Kreislaufwirtschaft, die Ressourceneffizienz, die Energieeffizi- enz sowie nachhaltige Konsummuster stärken. Diese setzen in der Schweiz an und können indirekt die Umweltbelastung im Ausland reduzieren. Die Bestimmung stellt klar, dass auch anderen Interessen Rechnung zu tragen ist, wie z.B. der Einhaltung von internationalen Verpflichtungen der Schweiz sowie der Vermeidung von Han- delshemmnissen. Zudem können daraus aufgrund des programmatischen Charakters nicht direkt Rechte und Pflichten für Unternehmen – wie beispielsweise die Über- prüfung globaler Lieferketten – abgeleitet werden. Sie dient aber als Auslegungshil- fe für verschiedene andere Bestimmungen des aktuellen Erlassentwurfs. So kann beispielweise durch Recycling indirekt die im Ausland verursachte Umweltbelas- tung reduziert werden, da weniger Primärrohstoffe importiert werden müssen. Themen im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft werden im USG aktuell im Kapitel «Abfälle» geregelt. Die Kreislaufwirtschaft geht jedoch über die Verwertung von Abfällen hinaus und bezieht industrielle Prozesse, wirtschaftliche Aktivitäten und den Konsum ein. Sie hat somit den gesamten Produktlebenszyklus im Blick. Dabei setzt sie insbesondere bei den sogenannten «inneren Kreisläufen» wie Wie- derverwenden, Teilen, Reparieren oder Wiederaufbereiten an. Eine Minderheit möchte die Umweltbelastung im Ausland nicht berücksichtigen und beantragt, den letzten Satz in Absatz 1 zu streichen. Absatz 2: In den letzten Jahren sind mehrere Plattformen und Initiativen zum Thema Kreislaufwirtschaft entstanden. Absatz 2 erlaubt dem Bund, solche Plattformen gemeinsam mit Kantonen, Gemeinden oder Organisationen der Wirtschaft, Wissen- schaft und Gesellschaft zu initiieren und zu betreiben oder nach Artikel 49a zu unterstützen. Bei der Unterstützung und Mitinitiierung von Plattformen durch den Bund stehen folgende Handlungsfelder im Vordergrund: - Die Vernetzung der Akteure und die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen bestehenden Plattformen, Initiativen, Branchen und Unternehmen.
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- Aufzeigen der guten Praxis und Förderung von Leuchtturmprojekten zusammen mit kohärenter Öffentlichkeitsarbeit, um das Potenzial innovativer Lösungen sichtbar zu machen. - Vereinbarungen im Bereich Produktion, Konsum und Abfall, Fortschrittmessung sowie Politikdialog über Regulierungen (vgl. Art. 41a und Art. 48a). Dies kann beispielsweise auch in Rahmen von Innovation Green Deals erfolgen. Der Bund kann mit dieser Bestimmung auch neue Plattformen mitinitiieren, bei- spielsweise in folgenden Bereichen der Kreislaufwirtschaft: Reparaturen, Tausch- börsen, Bioökonomie (Holz), Recycling (Kunststoffe, Phosphor, Asphalt, Batterien) sowie im Schnittbereich Digitalisierung und Kreislaufwirtschaft. Bei konkretem Bedarf, das Engagement der Wirtschaftsakteure zu unterstützen, kann er übergeord- nete Koordinationsaufgaben übernehmen. Gestützt auf Artikel 49a USG können Plattformen Dritter finanziell unterstützt werden. Eine Minderheit beantragt in Absatz 2, dass der Bund nur Plattformen Dritter unter- stützen kann, nicht jedoch solche betreiben. Dadurch will die Minderheit sicherstel- len, dass die Mittel nur Plattformen zugutekommen, welche die Privatwirtschaft bereits initiiert hat. Absatz 3: Der Bundesrat soll dem Parlament regelmässig über die Fortschritte bei der Ressourceneffizienz und bei der Entwicklung des Ressourcenverbrauchs Bericht erstatten. Weiter soll er den aus seiner Sicht erforderlichen Handlungsbedarf zur Schonung der Ressourcen und zur Verbesserung der Ressourceneffizienz aufzeigen. Die Berichterstattung zum Ressourcenverbrauch soll über bestehende Kanäle erfol- gen, wie beispielsweise den Umweltbericht des Bundesrates. Verschiedene Formen sind denkbar, wie der Bundesrat den Handlungsbedarf aufzeigen und Ressourcenzie- le vorschlagen kann: durch die Aufnahme in Strategien (z.B. Strategie und Aktions- plan Nachhaltige Entwicklung), die Festlegung in eigenständigen Beschlüssen des Bundesrats oder über Botschaften zu Gesetzesrevisionen. Aus den gestützt auf diese Bestimmung festgelegten Zielen können allerdings keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für Private abgeleitet werden. Vielmehr geben sie dem Bund, den Kanto- nen und den Unternehmen eine Orientierungsgrösse für notwendige Massnahmen. Ziele zur Kreislaufwirtschaft und Ressourcenschonung können bei unterschiedlichen Wirkungsebenen ansetzen. Zum Beispiel können sie als Orientierungsgrössen für die Zunahme der Ressourceneffizienz oder konkret für die Abfallvermeidung und - Rückgewinnung dienen (die Verringerung des Haushaltsmülls pro Einwohner, die Steigerung der Rückgewinnung von Materialien oder die Steigerung der Verwen- dung rückgewonnener Materialien). Eine Minderheit beantragt, den zweiten Satz von Absatz 3 zu streichen. Sie möchte die Kompetenz, weiteren Handlungsbedarf zu identifizieren und Vorschläge zu quantitativen Ressourcenzielen vorzuschlagen, nicht dem Bundesrat übertragen. Das sei vielmehr die Aufgabe des Parlaments. Absatz 4: Der Bund und die Kantone werden beauftragt, in den Berichten und Stra- tegien, in welchen sie den Handlungsbedarf zur Schonung natürlicher Ressourcen aufzeigen und Ressourcenziele vorschlagen, auf mögliche rechtliche Hindernisse einzugehen. Dazu können sie thematische Schwerpunkte setzen. Zudem ist die Frage der Hürden bei laufenden Evaluationen zu bestehenden Gesetzen einzubinden. Für
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neue Bestimmungen werden die Auswirkungen auf die natürlichen Ressourcen bereits heute im sogenannten «Quick-Check» der Regulierungsfolgenabschätzung einbezogen. Der Absatz betrifft sämtliche Bestimmungen auf Gesetzes- und Verord- nungsstufe, einschliesslich Gebote und Verbote, Subventionen und Abgaben.
Art. 30a Bst. a Der geltende Artikel 30a Buchstabe a USG gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, gewisse Produkte zu verbieten, die für eine einmalige und kurzfristige Verwendung bestimmt sind. Dabei gilt es das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichti- gen. Zudem sollen vorgängig freiwillige Massnahmen der Wirtschaft geprüft werden (geltender Art. 41a USG). Zwei Kommissionsminderheiten beantragen eine Änderung von Artikel 30a: Eine erste Minderheit möchte dem Bundesrat neu die Kompetenz erteilen, Einweg- produkte einer Kostenpflicht zu unterstellen. Diese Massnahme könnte subsidiär anstelle eines Verbots angewendet werden, wenn der Nutzen der Einwegprodukte, wie beispielsweise bestimmte Verpackungen oder Einweg-Geschirr, die verursachte Umweltbelastung nicht rechtfertigt. Da es sich hierbei um eine mildere Massnahme handelt als die bereits im Gesetz verankerte Möglichkeit eines Verbots, ist die Ein- führung einer Kostenpflicht auch auf Basis des bestehenden Gesetzes grundsätzlich möglich. Eine zweite Minderheit möchte die bestehende Kompetenz des Bundesrates in eine Pflicht umwandeln. Der Bundesrat müsste folglich das Inverkehrbringen von Pro- dukten, die für eine einmalige und kurzfristige Verwendung bestimmt sind, einer Kostenpflicht unterstellen oder diese Produkte verbieten. Der Bundesrat muss die Kostenpflicht oder das Verbot erlassen, wenn der Nutzen der Produkte die durch sie verursachte Umweltbelastung nicht rechtfertigt. Der neue Absatz 2 dieses Minder- heitsvorschlags entspricht dem geltenden Artikel 30a Buchstaben b und c.
Art. 30b Abs. 2 Bst. c Artikel 30b Absatz 2 Buchstabe c gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, das Entpa- cken und separate Sammeln von Produkten durch denjenigen, der diese in Verkehr gebracht hat, vorzuschreiben. Der Bundesrat könnte damit auf Verordnungsstufe zum Beispiel vorschreiben, dass verpackte Lebensmittel, welche nicht verkauft wurden und durch den Händler entsorgt werden, vor der stofflichen Verwertung vollständig von der Verpackung getrennt werden müssen (vgl. Art. 30d Abs. 2 Bst. d). Aktuell werden unverkaufte Lebensmittel nicht oder nur ungenügend entpackt, weshalb jährlich ca. 100 Tonnen Kunststoffe über Kompost und Gärgut in die Böden gelangen. Unter stofflicher Verwertung bzw. Recycling wird die Herstellung von Sekundärrohstoffen verstanden (z.B. Kompost). Von der Pflicht zur Entpackung und Separatsammlung ausgenommen sind gemäss dem neu vorgeschlagenen Absatz 2 Buchstabe c kompostierbare Verpackungen. Als kompostierbare Verpackungen gelten Verpackungen, die sich unter den Bedingun- gen eines Hauskomposts vollständig in Bestandteile abbauen, die auch in der Natur vorkommen. Dieser Abbauprozess erfolgt in der Regel innerhalb von vier Monaten.
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Verpackungen, die sich nicht oder erst nach sehr langer Zeit in natürlich vorkom- mende Bestandteile abbauen, sind von dieser Ausnahme nicht betroffen.
Art. 30d Im geltenden Artikel 30 USG ist die Abfallhierarchie festgehalten: vermeiden, verwerten, umweltverträglich entsorgen. Bisher ist im Schweizer Umweltrecht die stoffliche Verwertung der energetischen Verwertung gleichgestellt, eine Bevorzu- gung der einen Verwertungsart gegenüber der anderen ist in den allgemeinen abfall- rechtlichen Bestimmungen nicht zu finden (vgl. Art. 7 Abs. 6 bis USG, Art. 30 Abs. 2 USG sowie Art. 12 Abs. 1 VVEA; eine Ausnahme besteht derzeit nur in Art. 2 Abs.
3 VGV, SR 814.621, für die Getränkeverpackungen, wo unter Verwertung einzig die
stoffliche Verwertung zu verstehen ist). Die vorgeschlagene Formulierung von Artikel 30d Absätze 1–3 USG hat zur Folge, dass die stoffliche Verwertung der energetischen Verwertung grundsätzlich vorge- zogen wird, sofern es technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist und zu einer tieferen Umweltbelastung führt. Unter stofflicher Verwertung bzw. Recycling wird die Herstellung von Sekundärrohstoffen verstanden (z.B. Rückgewinnung von Metallen wie Aluminium, Eisen und Zink, Herstellung von Kunststoffrezyklaten, Glasscherben, Kompost, etc.). In Absatz 2 wird in einer nicht abschliessenden Aufzählung festgehalten, für welche Abfälle die stoffliche Verwertung insbesondere vorgeschrieben wird. Dies betrifft einerseits die Rückgewinnung von Metallen wie Zink, Kupfer und Blei (Bst. a) aus der Abfall-, Abwasser- und Abluftbehandlung. Anderseits müssen namentlich auch die verwertbaren Anteile von Bauabfällen (Bst. b), der Phosphor aus Klärschlamm sowie aus Tier- und Knochenmehl und Speiseresten (Bst. c) stofflich verwertet werden. Schliesslich wird auch die stoffliche Verwertung von kompostierbaren Abfällen ausdrücklich vorgeschrieben (Bst. d). Unter kompostierbaren Abfällen werden biogene Abfälle verstanden, die sich für eine stoffliche Verwertung durch Kompostierung oder Vergärung eignen. Absatz 3 regelt die Verwertungskaskade: Sofern ein Abfall nicht rein stofflich verwertet werden kann, soll er stofflich und energetisch genutzt werden. Dies ist beispielsweise bei der Verwertung von biogenen Abfällen der Fall, wenn sie der Co- Vergärung mit Klärschlamm zugeführt werden. Bei der Co-Vergärung wird Biogas produziert (stoffliche Verwertung) während der verbleibende Schlamm in einem Zementwerk oder in einer KVA energetisch verwertet wird. Nur wenn eine stofflich-energetische Verwertung nicht möglich ist, kann der Abfall einer ausschliesslich energetischen Verwertung in einer KVA oder einem Zement- werk zugeführt werden. Der Absatz 4 entspricht dem bisherigen Buchstabe b des geltenden Artikel 30d USG. Eine Minderheit möchte in Absatz 1 festhalten, dass stets die beste Option der stofflichen Verwertung gewählt werden muss. Gemäss Vorschlag der Minderheit soll jeweils die stoffliche Verwertung mit der geringsten Umweltbelastung gewählt werden müssen, solange dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
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Eine andere Minderheit beantragt, den Absatz 4 zu streichen. Damit würde der Buchstabe b aus dem geltenden Artikel 30d wegfallen und der Bundesrat könnte künftig bei der Verwendung von Materialen und Produkten keine Einschränkungen für bestimmte Zwecke mehr festlegen. Er würde damit eine Möglichkeit verlieren, die Verwendung von Sekundär-Rohstoffen (z. B. zurückgewonnener Kies im Baube- reich) zu fördern.
Art. 31b Gemäss geltendem Artikel 31b Absatz 1 USG sind die Kantone für das Abfallma- nagement der Siedlungsabfälle zuständig. Die Inhaber der Abfälle sind verpflichtet, die Abfälle an die von den Kantonen festgelegten Sammlungen und Sammelstellen zu übergeben. Das Angebot an meist privat organisierten, separaten Wertstoffsammlungen wächst stetig. Diese freiwilligen Sammelsysteme unterscheiden sich voneinander bezüglich Einzugsgebiet, Hol- oder Bringsystem, zu sammelnden Fraktionen, Kosten und Recyclingrate. Künftig dürfen private Anbieter Wertstoffe von privaten Haushalten sammeln ohne vorgängig eine Konzession des zuständigen Gemeinwesens dafür einholen zu müs- sen, wenn die gesammelten Siedlungsabfälle8 stofflich verwertet werden (Absatz 4). Bereits anderweitig geregelte Separatsammlungen fallen explizit nicht unter diese Bestimmung. Die auf Basis der geltenden Artikel 30b und 30d USG erlassenen Bestimmungen zur Separatsammlung von Glas, Papier, Karton, Metalle, Grünabfälle und Textilien sind somit durch den neuen Artikel 31b Absatz 4 nicht betroffen. Auch die in der Verordnung über Getränkeverpackungen 9 geregelte Separatsamm- lung von Getränkeverpackungen aus Glas, PET, Metall und PVC behält ihre Gültig- keit. Ebenfalls weiterhin getrennt gesammelt werden müssen Sonderabfälle aus Haushalten (z.B. Lösungsmittel, Medikamente) und andere kontrollpflichtige Abfäl- le (z.B. Altreifen, gemischte Bauabfälle). Der Bundesrat kann auf Verordnungsstufe Mindestanforderungen an die Sammlung sowie die Verwertung definieren. Damit wird sichergestellt, dass die Sammlung schweizweit nach einheitlichen Kriterien erfolgt. Denkbar wäre beispielsweise, dass die stoffliche Verwertung zu einem bestimmten Anteil in der Schweiz erfolgen oder ein Einstellen der Separatsammlung dem Gemeinwesen frühzeitig bekannt gegeben werden muss. Mit dem neuen Absatz 5 wird eine explizite gesetzliche Grundlage gegen Littering geschaffen. Littering bezeichnet das achtlose Liegenlassen oder Wegwerfen von kleinen Mengen von Siedlungsabfällen, ohne die dafür vorgesehenen Abfalleimer oder Sammelstellen zu verwenden. Gelitterte Abfälle entstehen in der Regel unter- wegs, an Ort und Stelle, wo sie anfallen und oft als spontaner Akt unmittelbar nach
8 Definition von Siedlungsabfällen gemäss Artikel 3 Buchstabe a der geltenden Verord- nung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (SR 814.600): Abfälle priva- ter Haushalte sowie ähnliche Abfälle von kleinen Unternehmen mit bis zu 250 Vollzeit- stellen und ähnliche Abfälle der öffentlichen Verwaltung. 9 SR 814.621
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einer Konsumation (z.B. Picknickreste in einer Parkanlage, Take-Away- Verpackungen auf dem Strassenplatz). Littering kann auch auf fremdem Privatgrund stattfinden, wobei hier der landwirtschaftliche Raum am stärksten betroffen ist. Am meisten gelittert werden Take-Away-Verpackungen, Getränkeverpackungen wie beispielsweise Aludosen, Tragetaschen, Kaugummi, Speisereste, Drucksachen (wie Zeitungen und Flyer) sowie Zigarettenstummel. Mit der Bezeichnung «kleinere Mengen von Siedungsabfällen» wird auf die Art und Menge von Abfällen Bezug genommen, die Menschen verursachen, wenn sie beispielsweise unterwegs sind. Die Kantone können Ausnahmen für kulturelle, sportliche und weitere öffentliche, bewilligungspflichtige Veranstaltungen (z.B. 1. August-Feier, Fasnacht, Musikfesti- vals) vorsehen. Eine Minderheit beantragt, Absatz 5 zu streichen.
Art. 32abis Titel, Abs. 1 und Abs. 1bis Der geltende Artikel 32abis USG ermöglicht es, die vorgezogene Entsorgungsgebühr (VEG) von Herstellern und Importeuren einzufordern, welche Produkte in der Schweiz in Verkehr bringen und einen Geschäftssitz in der Schweiz haben. Bisher nicht geregelt waren hingegen im Internet bei Herstellern oder Händlern im Ausland gekaufte Produkte. Diese gelangen ohne VEG oder freiwillig erhobenen vorgezoge- nen Recyclingbeitrag (VRB) auf den Schweizer Markt, werden aber schliesslich in der Schweiz entsorgt. Mit dem Artikel 32abis Absatz 1 und Absatz 1bis USG werden ausländische Online- Versandhandelsunternehmen explizit in den Kreis der Gebührenpflichtigen aufge- nommen. Auf diese Weise wird klargestellt, dass die ausländischen Online- Versandhandelsunternehmen die bisher von der Gebührenpflicht nicht ausdrücklich erfasst waren, neu ebenfalls zur Entrichtung einer vorgezogenen Entsorgungsgebühr oder eines vorgezogenen Recyclingbeitrags verpflichtet werden können. Zu den ausländischen Online-Versandhandelsunternehmen gehören Hersteller, Importeure, Händler und Detailhändler ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz, die online Waren an Konsumentinnen und Konsumenten (Verbraucher) in der Schweiz verkaufen. Durch die vorgeschlagene Ergänzung von Artikel 7 Absatz 6 bis wird zudem sicher- gestellt, dass auch die Vorbereitung zur Wiederverwendung (Prüfung, Reinigung, Reparatur und Umrüstung) über die Einnahmen aus einer vorgezogenen Entsor- gungsgebühr finanziert werden kann (siehe Erläuterungen zu Art. 7 Abs. 6 bis).
Art. 32ater Der neue Artikel 32ater dient der Stärkung von Branchenvereinbarungen in der Abfallwirtschaft. Besteht eine Branchenvereinbarung, deren Mitglieder einen Marktanteil von mindestens 80 Prozent (Abs. 1 Bst. b) erreichen, kann der Bundes- rat die entsprechende Branchenvereinbarung auf Gesuch dieser Branche anerkennen. Dies gilt für die Organisationen von Herstellern und Importeuren, welche Produkte auf den Markt bringen, die nach Gebrauch als Abfälle besonders behandelt werden müssen, zur stofflichen Verwertung oder zur Vorbereitung zur Wiederverwendung geeignet sind.
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Der Bundesrat kann in der Folge diejenigen Unternehmen, die sich nicht an einer freiwilligen Branchenlösung beteiligen möchten, dazu verpflichten einen finanziel- len Beitrag an die private Branchenorganisation zu entrichten. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass nicht an einer Branchenlösung beteiligte Unternehmen einen finanziellen Beitrag an das Funktionieren der Branchenlösung leisten müssen und Marktverzerrungen durch so genannte «Trittbrettfahrer» vermieden werden. Hingegen bleibt es den betroffenen Unternehmen weiterhin freigestellt, ob sie der Branchenvereinbarung beitreten möchten oder nicht. Analog zum Artikel 32abis Absatz 1 und Absatz 1bis können mit dem Artikel 32ater ausländische Online-Versandhandelsunternehmen verpflichtet werden, einen vorge- zogenen Recyclingbeitrag an eine vom Bund anerkannte Branchenorganisation zu entrichten. In Absatz 1 Buchstaben a-e wird geregelt, dass zwingend eine unterzeichnete Bran- chenvereinbarung vorliegen muss und welche Grundvoraussetzungen diese einzu- halten hat. Der Bundesrat wird gemäss Absatz 2 und auch gestützt auf Artikel 39 USG in den Ausführungsbestimmungen konkreter regeln, welche spezifischen Anforderungen aus Umweltsicht und aus verfassungsrechtlicher Perspektive an die Anerkennung der Branchenorganisationen und die unterschiedlichen Branchenver- einbarungen gestellt werden müssen. So können die spezifischen Anforderungen für die Branchenlösungen der einzelnen Abfallfraktionen (Getränkeverpackungen aus PET, Batterien, elektrische und elektronische Altgeräte usw.) berücksichtigt werden. Beispielsweise kann auf Verordnungsstufe festgehalten werden, dass die Branchen- vereinbarung mit den wichtigsten Vertretern der jeweiligen Entsorgungskette abge- schlossen wird. Mit dem vorgezogenen Recyclingbeitrag soll einerseits die Entsorgung der Abfälle (insbesondere die stoffliche Verwertung und die Vorbereitung zur Wiederverwen- dung) finanziert werden. Zudem können damit zusammenhängende, sonstige Auf- wände, wie insbesondere Informationstätigkeiten für die Abfallvermeidung oder für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, finanziert werden. Absatz 3 stellt sicher, dass die Ziele einer Branchenvereinbarung die technischen und umweltrechtlichen Fortschritte berücksichtigen und umsetzen. Damit wird sichergestellt, dass die privatwirtschaftlich organisierten Systeme weiterhin innova- tiv bleiben. Gemäss Absatz 4 muss die vom Bund anerkannte Branchenorganisation den Herstel- lern und Importeuren, welche der Branchenvereinbarung nicht beitreten, aber der Branchenorganisation einen vorgezogenen Recyclingbeitrag entrichten, ihre Dienst- leistungen anbieten. Darüber hinaus werden diejenigen Unternehmen verpflichtet, die sich nicht an der Branchenlösung beteiligen, der privaten Organisation ihre Daten zu melden. Dieser Informationsaustausch ist notwendig, um die Höhe des vorgezogenen Recyclingbeitrags festlegen zu können, aber auch um sicherzustellen, dass es in Zukunft keine «Trittbrettfahrer» mehr gibt. Absatz 4 stellt sicher, dass auch die ausländische Online-Versandhandelsunternehmen die nötigen Informatio- nen für die Erhebung des vorgezogenen Recyclingbeitrags und die im Absatz 4 erwähnten Daten bereitstellen müssen.
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Art. 32aquater Der neue Artikel 32aquater legt fest, dass ausländische Online- Versandhandelsunternehmen eine Vertretung in der Schweiz für die Erfüllung ihrer Pflichten bezeichnen müssen. Diese übernimmt nicht nur die «Verfahrenspflichten», sondern sämtliche Pflichten nach Artikel 32abis und 32ater E-USG. Die mit Artikel 32aquater E-USG vorgeschlagene Bezeichnung eines Vertreters orien- tiert sich an dem Modell, das für die Mehrwertsteuer entwickelt wurde. Dabei bleiben allerdings einige für den Vollzug wichtige Fragen offen. Beispiels- weise ist unklar, was geschieht, wenn ein ausländisches Online- Versandhandelsunternehmen keine Vertretung in der Schweiz bezeichnet. Es dürfte im Vollzug schwierig sein, die gebührenpflichtigen ausländischen Online- Versandhandelsunternehmen überhaupt als solche zu identifizieren. Falls die Gebüh- renpflichtigen keine Vertretung in der Schweiz bestimmen, ist eine Durchsetzung dieser Pflicht im Ausland kaum möglich und mit hohem Aufwand verbunden. Auch wenn die Gebührenpflichtigen eine Vertretung bestimmen, wird die Erhebung der VEG bei den bezeichneten Vertretern schwierig. In der Schweiz gelangen täglich über 100'000 Pakete über den Postweg in die Schweiz. Es ist im Vollzug unmöglich, diese Menge an Paketen in Bezug auf ihren Inhalt zu kontrollieren. Der Vollzug wird zusätzlich erschwert, weil auf den jeweiligen Paketen nicht deklariert sein wird, ob es sich um Produkte handelt, die in der Schweiz einer VEG-Pflicht oder einem VRB unterliegen. Es muss zudem während der Vernehmlassung noch vertieft geprüft werden, ob die vorgeschlagene Einbindung des Onlinehandels mit den internationalen Verträgen der Schweiz vereinbar ist (z.B. bestehende Freihandelsabkommen, internationales Handelsrecht, OECD-Richtlinien, Kompatibilität mit handelsrechtlichen Verpflich- tungen gegenüber der EU).
Art. 32aquinquies Die Vertretung nach Artikel 32aquater haftet für die Erfüllung der Gebührenpflicht solidarisch. Auf diese Weise soll rechtlich ermöglicht werden, dass die Gebühr alternativ auch bei der inländischen Vertretung erhoben und somit finanzielle Aus- fälle vermieden werden können.
Art. 32asexies Von der Finanzierungspflicht nach Artikel 32abis Absatz1 und Absatz 1bis sowie Artikel 32ater (E-USG) nicht erfasst sind hingegen elektronische Plattformen, auf denen Dritte ihre Produkte anbieten und die somit lediglich eine Vermittlerrolle übernehmen (z.B. alibaba.com). Diese Plattformen verfügen nicht über die notwen- digen Informationen über die von ihnen vermittelten Produkte. So können sie zum Beispiel unmöglich bestimmen, ob eine über ihre Plattform vertriebene «Zahnbürs- te» elektronisch betrieben wird oder nicht. Daher werden die Betreiber dieser Platt- formen in Artikel 32asexies E-USG einer Informationspflicht unterstellt. Sie sollen einerseits ihre Nutzer über die in der Schweiz geltenden Gebühren- oder Beitrags-
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pflichten informieren und andererseits gegenüber den privaten Organisationen oder den privaten Branchenorganisationen Auskünfte über ihre Nutzer erteilen. Für den Begriff der «elektronischen Plattform» verweist der vorgeschlagene Geset- zestext auf die Definition in Artikel 20a des Entwurfs zur Revision des Mehrwert- steuergesetzes.10
Art. 32asepties Artikel 32asepties sieht administrative Massnahmen vor, welche die Durchsetzung der Pflichten insbesondere ausländischer Online-Versandhandelsunternehmen und elektronischer Plattformen erleichtern sollen. Solche administrativen Massnahmen sind auch im Rahmen der laufenden Revision des Mehrwertsteuergesetzes vorgese- hen. Wie die vorgeschlagenen Bestimmungen umgesetzt werden können, muss vertieft mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit geklärt werden.
Art. 35i Absatz 1: Basierend auf Artikel 35i kann der Bundesrat zur Schonung der natürli- chen Ressourcen und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft Anforderungen an das Inverkehrbringen von Produkten oder Verpackungen stellen. Die neue Bestimmung ergänzt den bestehenden Artikel 35d USG zu biogenen Treib- und Brennstoffen sowie die 2022 in Kraft tretenden Artikel 35e-h USG, die Anforderungen in Bezug auf den Anbau, den Abbau oder die Herstellung von Holz und Holzerzeugnissen sowie anderen Rohstoffen und Produkten ermöglichen. Der Begriff Produkte umfasst natürliche und verarbeitete Produkte. Die Anforde- rungen müssen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens respektive der Inbetriebnahme erfüllt sein. In Absatz 1 sind die möglichen Anforderungen in allgemeiner Weise umschrieben. Dazu zählen gemäss Buchstabe a Mindestanforderungen an die Le- bensdauer, wie beispielsweise die Anzahl Ladezyklen von Batterien oder die Le- bensdauer von Leuchtkörpern. Eine weitere Möglichkeit sind Vorgaben an die Reparierbarkeit und Wartungsfähigkeit, wie die Verfügbarkeit von Ersatzteilen oder von Konstruktionsdaten zur Verwendung im 3D-Druck. Sodann geht es um Anfor- derungen zur Rezyklierbarkeit und Wiederverwendbarkeit eines Produkts oder Produktteils. Dies kann beispielsweise die Kennzeichnung von Materialien zur Vereinfachung des Recyclings betreffen. Unter Buchstabe b fallen die Einschränkung der Verwendung umweltschädlicher Stoffe oder Vorgaben zur Verwendung von rezyklierten Materialien. Schliesslich ermöglicht Buchstabe c, Hersteller und Importeure zur Bereitstellung von Informationen über wesentliche ökologische Aspekte von Produkten zu ver- pflichten und sie zur entsprechenden Kennzeichnung ihrer Produkte anzuhalten. Artikel 35i bezieht sich auch auf Verpackungen. Sie werden sowohl beim Inver- kehrbringen als eigenständiges Produkt erfasst als auch dann, wenn sie zusammen mit verpackten Gütern und somit als Teil eines anderen Produkts in Verkehr ge- bracht werden. Mit Anforderungen an Verpackungen könnten beispielsweise der
10 SR 641.20
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Einsatz von Rezyklaten gefördert oder die Vermeidung von überschüssigen Verpa- ckungsmaterialien gefordert werden. Absatz 2: Der Bundesrat orientiert sich bei der Umsetzung von Absatz 1 an den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz, die ebenfalls Anforderungen betreffend die Ressourcenschonung und die Stärkung der Kreislaufwirtschaft stellen. Zu be- rücksichtigen sind demnach insbesondere die Aktivitäten der EU im Rahmen des Aktionsplans Kreislaufwirtschaft und der Ökodesignrichtlinie. Gemäss dem Bun- desgesetz über die technischen Handelshemmnisse ist der Bundesrat bereits angehal- ten, technische Vorschriften mit jenen der wichtigsten Handelspartner abzustimmen, um technische Handelshemmnisse zu vermeiden und die Unternehmen von damit zusammenhängenden administrativen Aufwänden zu entlasten. Des Weiteren ist bei der Umsetzung von Artikel 35i die Verhältnismässigkeit zu wahren: Der Nutzen einer Massnahme für Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt muss insbesondere in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten für die Unter- nehmen stehen. Dabei sind für einen effizienten Vollzug die Erfahrungen und die Synergien mit der bereits bestehenden Umsetzung der Energieeffizienzverordnung (EnEV, SR 730.02) zu nutzen. Eine Minderheit beantragt, den ganzen Artikel 35i zu streichen. Die Anforderungen, wie sie im Artikel formuliert sind, würden zu weit gehen. Bereits bestünden Mög- lichkeiten zur Sicherung der Ressourceneffizienz in Artikel 10h, und mit den Best- immungen von Artikel 30a könnten bereits Produkte verboten werden, die für eine einmalige und kurzfristige Verwendung bestimmt seien. Die Minderheit befürchtet eine übertriebene Regelungsdichte, die zudem nur mit einem aufwändigen Vollzug umgesetzt werden könne. Bei den Beratungen zur ressourcenschonenden Gestaltung von Produkten und Ver- packungen wurden in der Kommission auch die Anliegen der Petitionen 19.2000 «Waste less – Verpackungsreduktion im Detailhandel» sowie 20.2004 «Deklarati- onspflichten bei elektronischen Geräten» berücksichtigt und gemäss Artikel 126 Absatz 2 Parlamentsgesetz (ParlG)11 behandelt.
Art. 35j Um die Umweltbelastung von Bauwerken, wie Gebäuden oder Strassen, zu reduzie- ren und Materialkreisläufe zu schliessen, müssen Massnahmen nicht nur beim Be- trieb, sondern vermehrt bei der Erstellung und Erneuerung von Bauwerken sowie bei der Herstellung der Baustoffe ansetzen. Absatz 1: Basierend auf Artikel 35j Absatz 1 kann der Bundesrat Anforderungen stellen mit dem Ziel, besonders relevante Aspekte des ressourcenschonenden und kreislauffähigen Bauens zu stärken. Mögliche Anforderungen umfassen: - die Verwendung umweltschonender Baustoffe wie nachhaltigem Schweizer Holz oder CO2-reduziertem Beton.
11 SR 171.10
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- die Verwendung rückgewonnener Baustoffe: Recyclingbaustoffe tragen zur Schonung der Primärressourcen und des knappen Deponieraums (Landschafts- schutz) bei. - die Trennbarkeit der unterschiedlichen Bauteile als Voraussetzung für die Kreislaufwirtschaft: Um Gebäude möglichst lange nutzen zu können, müssen einerseits Bauteile mit einer kürzeren Lebensdauer ersetzt werden können, oh- ne dass in die Bausubstanz eingegriffen werden muss. Andererseits ist zerstö- rungsfreier Rückbau von Bauteilen eine Voraussetzung für deren Wiederver- wendung in einem anderen Bauwerk. - die Wiederverwendung von Bauteilen: Sie trägt zur Abfallvermeidung bei und führt dazu, dass die Umweltbelastung durch die Herstellung neuer Bauteile vermieden und Deponieraum eingespart wird.
Anforderungen für die Verwendung von Baumaterialien, die Trennbarkeit und die Wiederverwendung sind in einer Verordnung des Bundes zu konkretisieren. Der Vollzug liegt bei den Kantonen resp. Gemeinden. Die Einhaltung könnte beispiels- weise im Rahmen von Baubewilligungsverfahren kontrolliert werden. Der Begriff «Bauwerke» ist umfassend zu verstehen und schliesst alle Bauten so- wohl des Hochbaus als auch des Tiefbaus ein (vgl. dazu die Definition in Artikel 2 Ziffer 3 des Bauproduktegesetzes vom 21. März 201412). Das heisst, dass neben Gebäuden auch Infrastrukturbauten wie Verkehrswege, Ver- und Entsorgungsleitun- gen (z.B. Wasser, Gas, Strom, Kanalisation) und weitere Bauten wie Staudämme von Artikel 35j USG erfasst werden. Die Berücksichtigung von Infrastrukturbauten ist aus ökologischer Sicht sinnvoll, da die Infrastruktur rund die Hälfte des in der Schweiz verbauten Materials umfasst. Bei der Umsetzung dieser Bestimmungen im Verordnungsrecht ist das Verhältnis- mässigkeitsprinzip zu wahren: Der Nutzen der ergriffenen Massnahmen für die Umwelt, die Wirtschaft und die Gesellschaft muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den durch die Massnahmen verursachten Kosten stehen. Auch weitere Interessen sind zu beachten, insbesondere sind in jedem Fall die geltenden Sicherheitsanforde- rungen einzuhalten. So wird auch zukünftig insbesondere die Einhaltung von Nor- men, die der Sicherheit dienen, ein zwingendes Kriterium bei der Planung von Bauwerken sein. Eine Minderheit beantragt, Staudämme von Absatz 1 auszuschliessen. Absatz 2: Der Bund als Bauherr soll eine Vorbildfunktion beim umwelt- und res- sourcenschonenden Bauen wahrnehmen – in Anlehnung an das «Bauen mit Holz» im Waldgesetz (vgl. Art. 34b WaG). Hierzu geht er über die allgemeingültigen Anforderungen gemäss Absatz 1 hinaus. Zum Beispiel könnte gestützt auf Absatz 2 verlangt werden, dass Neubauten des Bundes eine Mindestnote gemäss Standard Nachhaltiges Bauen Schweiz (SNBS) erreichen, die Umweltbelastung über den Einsatz umweltschonender, erneuerbarer, rezyklierter sowie weiterverwendeter
12 BauPG, SR 933.0
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Materialien und Bauteile minimiert wird oder dass die verbauten Materialien sowie die Bauteile trennbar sind und systematisch erfasst werden.13 Die Bauwerke des Bundes machen nur einen relativ kleinen Teil der gesamten Bautätigkeit aus. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Bund in vielerlei Hinsicht bereits vorbildlich baut. So sind die KBOB-Empfehlungen für ihn bereits verbind- lich. Um die Kreislaufwirtschaft im Baubereich zu stärken, müssen alle Akteure einen Beitrag leisten. Aufgrund der föderalen Kompetenzverteilung kann jedoch der Bund die Kantone nicht dazu verpflichten, eine Vorbildfunktion wahrzunehmen. Die Kantone müssten die Vorbildfunktion in ihrer eigenen kantonalen Gesetzgebung verankern. Kantonale und private Bauherren würden jedoch über den allgemeinen Absatz 1 in die Pflicht genommen. Eine Minderheit beantragt, auf Absatz 2 zu verzichten. Der Bund sei in diesem Bereich bereits vorbildlich unterwegs. Absatz 3: Basierend auf Artikel 35j Absatz 1 kann der Bundesrat einen Ausweis einführen, welcher in transparenter und vergleichbarer Weise Auskunft über den Ressourcenverbrauch von Bauwerken gibt. Dies kann beispielsweise analog zum Gebäudeenergieausweis (GEAK) erfolgen.14 Der Ressourcenverbrauch umfasst die Ressourceneffizienz, die Lebensdauer und Verwertbarkeit der verwendeten Baustof- fe und Bauteile sowie die graue Umweltbelastung einschliesslich der grauen Ener- gie. Aufgrund der Kann-Formulierung wird dem Bundesrat ein Ermessen einge- räumt, ob er einen solchen Ausweis schaffen möchte. Zudem wird kein Obligatorium für die Verwendung eines solchen Ausweises eingeführt. Eine Minderheit beantragt, Absatz 3 zu streichen.
Art. 41 Abs. 1 Der Vollzug des USG liegt in erster Linie bei den Kantonen (vgl. Art. 36 USG), für bestimmte Bereiche ist jedoch der Bund zuständig. Diese Bundeszuständigkeiten sind in Artikel 41 geregelt. Der Vollzug des neuen Artikel 35i wird dem Bund übertragen, da auch in anderen Bereichen des Umweltrechts der Vollzug von Vor- schriften betreffend das Inverkehrbringen von Produkten in seiner Zuständigkeit
13 Die Mo. Schilliger 19.4296 beauftragt den Bundesrat, die Voraussetzung zu schaffen, dass Bauten im Hoch-, Tief- und Strassenbau des Bundes, der Kantone und Gemeinden, wenn immer technisch möglich und sinnvoll, mit sekundären Baustoffen geplant und er- stellt werden. Damit könne der Bund eine Vorbildfunktion übernehmen und einen wichti- gen Beitrag zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zum Recycling von Baustoffen leisten. Zudem könnten so einheitliche Standards beim Einsatz von Recyclingbaustoffen etabliert werden, die ihren Einsatz durch private Bauherren vereinfachen bzw. attraktiver machen. Die Motion wurde am 3. Juni 2020 an den Bundesrat überwiesen. Mit den Best- immungen in Artikel 35j Absatz 2 kann das Anliegen der Motion umgesetzt werden. 14 Eine Aufnahme in den bestehenden Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) ist nicht zielführend. Das GEAK-Dokument mit Fokus auf die Betriebsenergie muss einfach bleiben, um den Anforderungen und der Zugänglichkeit gerecht zu werden. Der Ausweis zum Ressourcenverbrauch könnte allenfalls als Ergänzungsprodukt zum GEAK erarbeitet und angeboten werden. Hierfür bräuchte es eine Konsultation der Eigentümerin des GEAK, der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK).
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liegt. Dies ist im Interesse eines landesweit und insbesondere im Verhältnis zu den ausländischen Handelspartnern einheitlichen Vollzugs.
Art. 41a Abs. 4 Werden neue Ausführungsvorschriften zum Schutz der Umwelt erlassen, sollen die Bemühungen von Unternehmen, die vor dem Erlass der staatlichen Regelungen aus eigener Initiative freiwillige Massnahmen ergriffen haben, gebührend berücksichtigt werden. Sie sollen die von ihnen bereits ergriffenen Massnahmen in möglichst gleicher Weise weiterführen können. Voraussetzung dafür ist, dass ihre Massnah- men mindestens dieselbe Wirkung zum Schutz der Umwelt erzielen wie die vom Ausführungsrecht vorgesehenen Ziele und Massnahmen. Bereits heute ist der Bundesrat gemäss Artikel 41a Absatz 3 USG gehalten, beim Erlass von Ausführungsvorschriften bestehende Branchenvereinbarungen ins Aus- führungsrecht zu übernehmen, soweit dies möglich und sinnvoll ist. Damit ist nicht zwingend gemeint, dass die in der Branchenvereinbarung vorgesehenen Pflichten eins zu eins ins Ausführungsrecht integriert werden. Wie generell im Umweltrecht ist der Verordnungsgeber bestrebt, über Zielvorgaben Raum zu lassen für unter- schiedliche Massnahmen, sofern sie die vorgegebene Wirkung erzielen. Der neue Absatz 4 nimmt diesen Gedanken explizit auf, indem er allgemein die «Berücksichtigung» von freiwilligen Massnahmen fordert. Wie im Einzelfall die Weiterführung der freiwilligen Massnahmen und deren Wirksamkeit sichergestellt wird, muss im jeweils bereichsspezifischen Ausführungsrecht festgelegt werden. Sodann ist auch der mit der Regelung verbundene Vollzugsaufwand zu beachten. Der neue Absatz sieht weiter vor, dass nicht nur Branchenvereinbarungen, sondern auch freiwillige Massnahmen von einzelnen Unternehmen berücksichtigt werden sollen. Einschränkend bleibt festzuhalten, dass das Ausführungsrecht auch weiterhin nur dann die Weiterführung von freiwilligen Massnahmen ermöglichen kann, wenn das Gesetz im Einzelfall einen entsprechenden Spielraum belässt. Auf Verordnungs- stufe kann nicht von im Gesetz vorgeschriebenen Massnahmen abgewichen werden.
Art. 48a Artikel 48a zu den Pilotprojekten wird neu geschaffen. Ausnahmen von bestehenden Regulierungen stellen eine Lösung dar, wenn beispielweise innovative Kreislauf- wirtschafts-Projekte regulatorischen Hürden gegenüberstehen. Solche Pilotprojekte erlauben das Testen unter realen Bedingungen. Dies ermöglicht Erfahrungen für die Weiterentwicklung von Gesetzen und dessen Vollzug zu sammeln. Die Bewilligung solcher Pilotprojekte bedeutet, Ausnahmen von demokratisch legitimierten Regulierungen zu gewähren. Diese ist deshalb jeweils in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht zu begrenzen. Beispielsweise muss die betroffene Innovation einen gesamtgesellschaftlichen Nutzen versprechen und die Ursache der fehlenden Marktreife sollte massgeblich in den bestehenden regulatorischen Best- immungen liegen.
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Eine Kombination mit Förderprogrammen wie beispielsweise der Umwelttechnolo- gieförderung oder mit sogenannten Innovation Green Deals15 würde das Erfolgspo- tenzial von solchen innovativen Pilotprojekten verstärken.
Art. 49 Abs. 1 und 3 Absatz 1: Die Bestimmung wird angepasst, so dass die Förderung der Aus- und Weiterbildung generell für Personen, deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Umweltschutz stehen, möglich wird. Bislang konnte der Bund im Bereich des USG ausschliesslich die Aus- und Weiterbildung des Personals von Bund und Kantonen sowie von Privaten, denen Vollzugsaufgaben des USG übertragen wurden, finanziell unterstützen. Um das Ziel einer Kreislaufwirtschaft zu erreichen, müssen gezielt Anreize für die Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen in den verschiedenen relevanten Bran- chen gesetzt werden.16 Damit sich beispielsweise nachhaltige Bauweisen in der Schweiz durchsetzen, müssen Planerinnen, Architekten und Ingenieurinnen entspre- chende Fähigkeiten erwerben können. Im verarbeitenden Gewerbe oder der Maschi- nenindustrie sind beispielsweise Kenntnisse und Fähigkeiten für das Produktede- sign, Prozessabläufe oder Steigerung der Materialeffizienz zentral. Mit der Angleichung der Finanzhilfemöglichkeiten im USG an andere zielverwandte Gesetze wie das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG)17, das Gewässerschutzgesetz (GSchG)18 und das Energiegesetz (EnG) kann die Aus- und Weiterbildung von Personen, die nicht direkt mit dem Vollzug von Gesetzen betraut sind, finanziell unterstützt werden. Die Koordination mit den Massnahmen und Aktivitäten auf der Grundlage dieser Gesetze ist sicherzustellen und Synergiepoten- ziale sind zu nutzen. Absatz 3: Der Fördergegenstand wird präzisiert und ergänzt durch die Begriffe "Zertifizierung und Verifizierung sowie die Markteinführung" von Anlagen und Verfahren. Die Förderung von Anlagen und Verfahren, mit denen die Umweltbelas- tung im öffentlichen Interesse vermindert werden kann, soll die Phase von der Entwicklung bis zur Markteinführung umfassen, da diese noch mit grossen Risiken und Kosten verbunden ist. Mit der Förderung wird sichergestellt, dass innovative Unternehmen, die Anlagen und Verfahren im Rahmen der forschungsbasierten Innovationsförderung bis zu Pilotanlagen entwickelt haben, die anschliessende Phase der Markteinführung überstehen und erste Kunden als Referenzen gewinnen können. Der restliche Absatz 3 ist unverändert.
15 Vgl. Motion Thorens Goumaz 20.3667.
16 Vgl. Abgeschlossenes Forschungsprojekt: Arbeitsmarkteffekte einer grünen Volkswirt- schaft (19.07.2021), Nationales Forschungsprogramm NFP 73 Nachhaltige Wirtschaft, www.nfp73.ch > News (abgerufen am 14.10.2021). 17 SR 451 18 SR 814.20
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Art. 49a Mit Artikel 49a wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, um Informations- und Beratungsprojekte sowie Plattformen zur Schonung der natürlichen Ressourcen und zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft unterstützen zu können. Absatz 1: Basierend auf dem geltenden Artikel 10e USG beraten Bund und Kantone die Bevölkerung über umweltverträgliches Verhalten und empfehlen Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung. Artikel 49a Buchstabe a USG ermöglicht es dem Bund, wirkungsvolle Massnahmen im Bereich Beratung und Information, die von Privaten oder staatlichen Akteuren ergriffen werden, finanziell zu unterstüt- zen. Mit dieser Angleichung der Finanzhilfemöglichkeiten im USG an andere ziel- verwandte Gesetze wie das NHG, GSchG und das EnG kann sich der Bund bei- spielsweise an der Information und Beratung zum Thema «Littering»19 beteiligen. Der Buchstaben b betrifft die Förderung von Plattformen zur Ressourcenschonung und zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft. Die Bestimmung ermächtigt den Bund, solche Plattformen nicht nur gemäss Artikel 10h Absatz 2 USG gemeinsam mit anderen Akteuren zu initiieren und zu betreiben, sondern bereits bestehende Platt- formen Dritter mit Finanzhilfen zu unterstützen. Die Artikel 49 und 49a USG unterstützen somit die Etablierung innovativer Lösun- gen zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft und ergänzen damit andere Instrumente wie die Zusammenarbeit zwischen Staat und Privatwirtschaft im Rahmen von soge- nannten Innovation Green Deals.20 Absatz 2: Die Finanzhilfen sind ein Kostenbeitrag und dürfen 50 Prozent der Kosten nicht überschreiten.
Art. 60 Abs. 1 Bst. s Verletzungen von Vorschriften über die Produktgestaltung, welche auf der Grundla- ge von Artikel 35i Absatz 1 USG im Verordnungsrecht eingeführt wurden, sollen als Vergehen nach Artikel 60 USG qualifiziert werden. Sie werden damit aus strafrecht- licher Sicht gleichgestellt wie Verstösse gegen Beschränkungen des Inverkehrbrin- gens von Rohstoffen und Produkten gemäss Artikel 35e und 35f Absatz 1 und 2 Buchstabe a USG (vgl. Art. 60 Abs. 1 Bst. r USG). Bei leichten Fällen können Strafen am unteren Ende des Strafmasses gesprochen werden.
Art. 61 Abs. 1 Bst. i und j sowie Abs. 4 Absatz 1 Buchstabe i: Der geltende Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe i USG sieht vor, dass mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft wird, wer vorsätzlich bestimmte
19 Die Motion Bourgeois 19.4100 verlangt vom Bundesrat die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, um wirkungsvolle Fördermassnahmen gegen Littering ergreifen zu können. Sie wurde am 3. Juni 2020 an den Bundesrat überwiesen. Mit dem neuen Ar- tikel 49a sowie weiteren in der Pa.Iv. 20.433 vorgeschlagenen Gesetzesanpassungen (sie- he dazu auch Kapitel 3.1 zu Art. 31b Entsorgung der Siedlungsabfälle) kann das Anliegen der Motion Bourgeois 19.4100 im Rahmen der Pa.Iv. 20.433 umgesetzt werden.
20 Vgl. Motion Thorens Goumaz 20.3667.
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Vorschriften über Abfälle verletzt. Gemäss dem geltenden Artikel 31b Absatz 3 USG muss der Abfallinhaber die Abfälle den von den Kantonen und Gemeinden vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen übergeben. Der Verstoss gegen diese Verhaltensnorm soll neu von Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe i USG erfasst werden. Damit wird die Falschentsorgung grösserer Mengen von Siedlungsabfällen, die mengenmässig die Schwelle vom Littering überschreiten, mit Busse bis zu
20 000 Franken geahndet.
Absatz 1 Buchstabe j: Der neu eingefügte Buchstabe j sieht vor, dass mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft wird, wer vorsätzlich die ebenfalls neu eingefügten Bestimmungen zum ressourcenschonenden Bauen nach Artikel 35j Absatz 1 USG verletzt. Absatz 4: Eine Zuwiderhandlung nach Artikel 31b Absatz 5soll neu gebüsst werden. Personen, die kleine Mengen von Abfällen wie beispielsweise Getränkeflaschen, Getränkedosen, Esswarenverpackungen, Plastiksäcke, Speisereste, Kaugummis, Zigarettenstummel oder Zeitungen achtlos liegenlassen oder wegwerfen, anstatt diese in die dazu vorgesehenen Abfalleimer oder Sammelstellen zu entsorgen, sollen mit einer Busse in der Höhe von bis zu 300 Franken bestraft werden. Strafbar ist sowohl das vorsätzliche als auch das fahrlässige Handeln. Eine Minderheit beantragt, Absatz 4 zu streichen.
3.2 Änderung des Bundesgesetzes über das öffentliche
Beschaffungswesen
Art. 30 Abs. 4 Die öffentlichen Mittel sollen nicht nur wirtschaftlich, sondern auch nachhaltig eingesetzt werden (Art. 2 Bst. a BöB). Artikel 30 Absatz 4 BöB trägt dem Anliegen Rechnung, im öffentlichen Beschaffungswesen einen stärkeren Beitrag zur Scho- nung der natürlichen Ressourcen zu leisten. Mit den technischen Spezifikationen umschreibt die öffentliche Auftraggeberin die Leistung, die sie beschaffen möchte. Technische Spezifikationen müssen nicht zwingend im Endprodukt ersichtlich sein, sondern können sich auch auf dessen Herstellungsprozess beziehen (z.B. Verwendung von Recyclingbaustoffen, Lebens- mittel aus biologischer Produktion). Erfüllt ein Angebot die geforderten Merkmale nicht, wird es vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Bislang noch als Kann-Bestimmung ausgestaltet, verpflichtet Absatz 4 die öffentli- che Auftraggeberin nun, bei sämtlichen Beschaffungen (Güter, Dienstleistungen, Bauleistungen) ökologische Aspekte zu prüfen und wo möglich im Rahmen von technischen Spezifikationen zu berücksichtigen. Dies ist auch bereits in der Beschaf- fungsstrategie der Bundesverwaltung so vorgesehen.
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3.3 Änderung des Mehrwertsteuergesetzes
Art. 23 Abs. 2 Ziff. 12 Eine Minderheit will die Lieferung von rückgewonnenen Baustoffen und gebrauch- ten Bauteilen von der Mehrwertsteuer befreien. Mit der Steuerbefreiung werden sowohl die Leistung durch das leistungsbringende Unternehmen wie die Vorleistun- gen und Investitionen von der Mehrwertsteuer befreit. Im Inland gibt es bisher keine Anwendung der Steuerbefreiung, hingegen beim Export von Schweizer Gütern. Diese sind von der schweizerischen Mehrwertsteuer befreit und werden beim Import mit der ausländischen Mehrwertsteuer belastet. Die Minderheit erhofft sich durch die steuerliche Privilegierung einen positiven Lenkungseffekt zugunsten von Recyc- ling-Baustoffen und der Wiederverwendung von Bauteilen gegenüber herkömmli- chen Baumaterialien.
3.4 Änderung des Energiegesetzes
Art. 45 Abs. 3 Bst. e Die Berücksichtigung der grauen Energie21 im Gebäudebereich flankiert die Vorga- ben zur Kreislaufwirtschaft und Ressourcenschonung, welche im USG vorgesehen sind (vgl. Art. 35j USG). Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Ge- bäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig (Art. 89 Abs. 4 BV). Der Bund kann den Kantonen aber Rechtsetzungsaufträge erteilen, wenn diese sachlich eng begrenzt und hinreichend begründet sind. Dies ist vorliegend der Fall: Durch die Pflicht der Kantone, einen Grenzwert für graue Energie bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen bestehender Gebäude vorzusehen, wird die Nachfrage nach Baumaterialien und Bauweisen mit tiefer grauer Energie stimuliert, was zur Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit dieser Produkte beiträgt und damit die Kreislaufwirtschaft und Ressourcenschonung im Gebäudebereich schweizweit stärkt. Dadurch wird der Energieverbrauch über den gesamten Zyklus eines Gebäu- des bzw. dessen Materialien und Bestandteile und damit für den Gebäudepark Schweiz als Ganzes gesenkt. Eine Minderheit beantragt, Buchstabe e zu streichen.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Finanzielle Auswirkungen Allfälliger Finanzbedarf fällt ab Inkrafttreten der Gesetzesrevision für die Unterstüt- zung von Informations-, Beratungs-, Aus- und Weiterbildungsprojekten sowie
21 Die graue Energie umfasst gemäss Definition des schweizerischen Ingenieur- und Archi- tektenvereins (SIA) die gesamte Menge nicht erneuerbarer Primärenergie für alle vorge- lagerten Prozesse, vom Rohstoffabbau über Herstellungs- und Verarbeitungsprozesse und für die Entsorgung, inkl. der dazu notwendigen Transporte und Hilfsmittel.
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gegebenenfalls von Plattformen an. Finanzhilfen ermöglichen geteilte Finanzierun- gen zwischen Bund und Privatwirtschaft und setzen Anreize für zusätzliche Investi- tionen der Privatwirtschaft zur Ressourcenschonung. Gleichzeitig verbessern sie die Zusammenarbeit und die Abstimmung der mit der Regulierung betrauten Fachämter mit der Privatwirtschaft. Der allfällige Bedarf ist abhängig von der parlamentari- schen Beratung und wird im Hinblick auf die Inkraftsetzung des revidierten Geset- zes konkretisiert.
Personelle Auswirkungen Der personelle Bedarf für die Umsetzung der vorgeschlagenen Revision ab Inkraft- treten der Änderungen ist zum jetzigen Zeitpunkt schwierig abschätzbar. Er ist abhängig von der weiteren parlamentarischen Beratung und wird im Hinblick auf die Inkraftsetzung der revidierten Gesetze konkretisiert. Insgesamt kann ein personeller Bedarf maximal im einstelligen Bereich anfallen. Folgende Bereiche stehen dabei im Vordergrund: Ressourcenschonende Produkte und Bauwerke Der personelle Aufwand für den Vollzug der Produktevorschriften (Art. 35i USG) kann gering gehalten werden. Dies zeigen die bereits gemachten Erfahrungen bei der Umsetzung der Energieeffizienzverordnung. Im Bereich des ressourcenschonenden Bauens (Art. 35j USG, Art. 45 Abs. 3 Bst. e EnG) ist ein geringer personeller Mehr- aufwand durch die Bereitstellung von Grundlagen (Vollzugshilfen, (Ökobilanz-) Grundlagen etc.) zu erwarten. Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen In diesem Bereich stehen die Vermeidung und Verwertung von Verpackungen im Vordergrund. Weitere neue Aufgaben, welche geringen personellen Mehrbedarf zur Folge haben, betreffen die bessere Schliessung von Stoffkreisläufen und die Ver- meidung von Littering. Zusammenarbeit mit der Wirtschaft Zur Sicherstellung der Finanzierung von Rücknahmesystemen (z.B. PET-Flaschen, Alu-Dosen, Elektronikschrott) im Hinblick auf die Wiederverwendung resp. bessere Kreislaufschliessung sind für die Wirtschaft verschiedene Lösungswege möglich. Der Bund wird zur Wahrung «gleich langer Spiesse» für diese Prozesse einheitliche Kriterien schaffen und die Umsetzung begleiten müssen (Art. 32ater). Zudem stehen die Bewilligung von innovativen Pilotprojekten (Art. 48a), Unterstüt- zung von Aus- und Weiterbildung sowie von Informations- und Beratungsprojekten (Art. 49a) und gegebenenfalls die Unterstützung von Plattformen (Art. 10h Abs. 2 und Art. 49a) sowie weitere Möglichkeiten bei der Zusammenarbeit mit der Wirt- schaft (z.B. Art. 41a) im Vordergrund. Die Bewilligung von Pilotprojekten erfordert einen sorgfältigen Prozess, da eine Abweichung von geltenden Gesetzen gut abzuwägen ist. Damit Informations-, Beratungs-, Aus-und Weiterbildungsprojekte sowie Plattformen und deren Projekte mit Finanzhilfen unterstützt werden können, muss die Verwaltung die Gesuche prüfen und die Unterstützungsentscheide treffen.
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4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie
auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Finanzielle Auswirkungen Abfälle sollen vermieden, wiederverwendet oder stofflich verwertet werden (Art. 30d). Die Zunahme an verwertbaren Materialien aus Siedlungsabfällen erfordert einen entsprechenden Ausbau der Recyclinginfrastruktur und Entsorgungsprozesse. Diese Kosten müssen über vorgezogene Entsorgungsgebühren, Recyclingbeiträge oder über Grund- oder mengenabhängige Gebühren beglichen werden. Da es sich mehr um eine Verschiebung der Aufwände handelt, wird mit keiner ausserordentli- chen Zusatzbelastung der Verwaltungsbudgets gerechnet. Gleichzeitig können die vorgeschlagenen Änderungen Kosteneinsparungen bewir- ken. Der Ausbau der «Erweiterten Herstellerverantwortung» führt zur Deckung von Aufwänden, die bisher durch die Gemeinden getragen werden mussten. Es ist davon auszugehen, dass ein Markt für hochwertige Rezyklate entsteht, die gewinnbringend veräussert werden können. Dies führt zu tieferen Kosten für die Entsorgung von Abfällen. Zudem sollen Massnahmen im Bereich «Littering» die Kosten von schweizweit jährlich 200 Millionen CHF für dessen Bekämpfung senken (Art. 31b Abs. 5 und Art. 61 Abs. 4).
Personelle Auswirkungen Es wird davon ausgegangen, dass für die Umsetzung von Art. 45 Abs. 3 Bst. e EnG Synergien bestehen mit dem bestehenden Vollzug bei Baubewilligungs- und Bauab- nahmeverfahren im Bereich der Betriebsenergie von Gebäuden gemäss den kantona- len Energiegesetzen. Deswegen wird von geringen personellen Auswirkungen für die Kantone und Gemeinden ausgegangen. Die Kantone, respektive die Gemeinden, führen die Sammlung der Siedlungsabfälle entweder mit eigenen personellen Mitteln durch oder lassen diese durch private Entsorgungsunternehmen umsetzen. Eine Verlagerung hin zu erhöhten Anteilen an rezyklierbaren Abfällen verschiebt die Materialströme innerhalb der bestehenden Organisationsstrukturen. Es wird daher nicht mit einem personellen Mehraufwand für die Kantone und Gemeinden gerechnet.
4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Massnahmen zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft und Ressourcenschonung haben einen mehrfachen Nutzen. Sie schonen natürliche Ressourcen, über Material- effizienz sparen sie Kosten ein und sie stärken lokale Arbeitsplätze sowie die Wert- schöpfung im Inland. Zudem leisten sie mit der verstärkten Nutzung von Sekundär- rohstoffen anstelle des Imports von Primärrohstoffen einen Beitrag zur Versorgungssicherheit der Schweizer Wirtschaft. Diverse internationale Studien (u.a. OECD, EUA, UNEP) belegen die insgesamt positiven Effekte, auch weil im Bereich von Cleantech und Kreislaufwirtschaft der Markt weltweit überdurch- schnittlich schnell wächst.
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Die gesetzlichen Bestimmungen der Pa. Iv. 20.433 sind auf dem Weg zu einer ressourcenschonenderen Wirtschaft ein wichtiger Schritt. Sie setzen auf ein partner- schaftliches Vorgehen mit der Wirtschaft und berücksichtigen die wirtschaftliche Tragbarkeit sowie die internationale Entwicklung. Dies sorgt für tragfähige Lösun- gen auch für kleine und mittlere Unternehmen. Die offen formulierten Bestimmun- gen erlauben es, auf ein positives Kosten-Nutzen-Verhältnis bei der Umsetzung jeder einzelnen Massnahme zu achten, insbesondere auch betreffend der KMU- Verträglichkeit. Die Schweiz verfügt über viele Startups im Cleantech-Bereich, wobei Energie- Startups mit ca. 30 Prozent am stärksten vertreten sind.22 Verschiedene Massnahmen dieser Vorlage schaffen Innovationsanreize in weiteren wichtigen Tätigkeitsfeldern wie dem Recycling und ressourcenschonenden Bauen. Dadurch entstehen neue Geschäftsfelder für Startups und KMU. Der Cleantech- und Innovations-Standort Schweiz wird damit im Wettbewerb mit anderen dynamischen Standorten gestärkt. Der programmatische Grundsatz der Ressourcenschonung sowie die Bestimmungen zur Berichterstattung und zu Ressourcenzielen schaffen einen Orientierungsrahmen für das Engagement von Privatwirtschaft und Gesellschaft. Daraus können aber keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für Private abgeleitet werden. Die Bestimmungen zur Zusammenarbeit mit der Wirtschaft stärken die Wettbe- werbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft im Bereich der Ökologie und Innovation und wirken sich auch in den Lieferketten in Produktionsländern aus. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Investitionen einerseits durch Einsparungen in den Materialkosten und andererseits durch gesteigerte Wettbewerbsfähigkeit im interna- tionalen Kontext kompensiert werden können (siehe 5.3). Die Ausnahmen zu bestehenden Bestimmungen für Pilotprojekte («Sandkastenregu- lierung») sind zeitlich, örtlich und sachlich begrenzt, erlauben aber innovative Ansätze im realen Kontext zu erproben. Der gesetzlich vorgegebene Grundsatz, wonach bei öffentlichen Beschaffungen technische Spezifikationen zum Schutz der natürlichen Ressourcen festzulegen sind, wird geringe Auswirkungen auf die Volkswirtschaft zeitigen. Dies entspricht in vielen Fällen bereits der bisherigen Praxis und ist in der Beschaffungsstrategie angelegt. Die Vorgaben zum ressourcenschonenden Bauen haben aus heutiger Sicht geringfü- gige Auswirkungen auf die Bauprozesse und -kosten. Für die Umsetzung der Mass- nahmen stehen weitestgehend etablierte Bauprodukte und Prozesse zur Verfügung. Zwar ist kurzfristig mit einem leicht höheren Aufwand für die Planung ressourcen- schonender Bauwerke zu rechnen. Dieser wird aber durch eine entsprechende Aus- bildung der Planungs- und Baubranche und durch Skaleneffekte zukünftig wieder abnehmen. Bei der Ausführung können durch eine ressourceneffiziente Bauweise Baumaterial und damit Kosten eingespart werden. Die Auswirkungen möglicher
22 Swiss Environment and Energy Innovation Monitor (2021): 2020 Monitor Factsheet, https://www.innovation-monitor.ch/news/article/2020-monitor-extract (abgerufen am 18.10.2021).
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Massnahmen sind Gegenstand laufender Abklärungen und werden in den überarbei- teten Bericht einfliessen. Die Möglichkeit, Vorgaben zur Entpackung von Produkten einzuführen (Artikel 30b Absatz 2 Buchstabe c), könnte Innovationen im Bereich von kompostierbaren Ver- packungen und beim Entsorgungsprozess zur Folge haben. Zusätzlich würde eine entsprechende Regelung auf Verordnungsstufe Arbeitsplätze für gering qualifizierte Personen schaffen. Die Auswirkungen möglicher Massnahmen sollen analysiert werden und in den überarbeiteten Bericht einfliessen.
4.4 Auswirkungen auf einzelne Branchen
Die Massnahmen haben Auswirkungen auf verschiedene Branchen. Die betroffenen Unternehmen und Branchen werden bei der Konkretisierung und Umsetzung der Massnahmen einbezogen. Gemeinsame Projekte über Plattformen sowie Finanzhil- fen für Information und Beratung sowie Aus- und Weiterbildung sollen die Unter- nehmen in den betroffenen Branchen bei der Entwicklung von Massnahmen oder der Umsetzung von neuen Anforderungen unterstützen. So können die Umstellungskos- ten für die einzelnen Unternehmen möglichst gering gehalten werden. Von der Vorlage in erster Linie betroffen sind die Abfallwirtschaft, die Bauwirt- schaft sowie Detailhändler, Händler und Hersteller.
Abfallwirtschaft Würden die Abfälle bzw. die Verpackungen getrennt gesammelt und entsorgt (Art. 30b Abs. 2 Bst. c), hätte dies eine erhöhte Effizienz bei der Verarbeitung in den Kompostier- und Vergärungsanlagen zur Folge, da die Abfälle frei von Fremdstof- fen sind. Quantität und Qualität von Recyclingdünger könnten damit erhöht werden. Da die entpackten Lebensmittel der stofflichen Verwertung zugeführt werden kön- nen, entfallen die entsprechenden Mengen bei den Grosskläranlagen (ca. 10 Anla- gen). Die Betreiber von Sammel-, Sortier-, Recycling-, Kompostier- und Vergärungsanla- gen profitieren von der Verlagerung der Abfallströme weg von der thermischen und hin zur stofflichen Verwertung (Art. 30d). Die gesteigerte Menge an separat gesam- melten Abfällen, kombiniert mit einem erhöhten Anteil an rezyklierbaren Produkten führt zu einer Steigerung der Gesamtmenge an Recyclingmaterialien. Dies eröffnet neue Geschäftsfelder, ermöglicht zusätzliche Investitionen und schafft Arbeitsplätze. Schliesslich können so für die Wirtschaft mehr Sekundärrohstoffe verfügbar ge- macht werden. Mit dem Einbezug von ausländischen Versandhandelsunternehmen bei der Gebüh- renpflicht werden gleich lange Spiesse für die in- und ausländischen Online- Versandhandelsunternehmen geschaffen. Zudem wird die der Finanzierung der Entsorgung verbessert, da auch die über ausländische Online- Versandhandelsunternehmen in die Schweiz importierte Waren einen entsprechen- den finanziellen Beitrag leisten müssen. Die Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) sind heute ausgelastet. Bei der langfristi- gen Planung der Kantone wird der Einfluss des wachsenden Recyclings auf die
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Entwicklung der Abfallmengen bereits berücksichtigt. Es wird daher damit gerech- net, dass die eingesparten Mengen vorerst keine massgeblichen Auswirkungen auf die Auslastung der KVA haben wird.
Bauwirtschaft Vorgaben zur grauen Energie (Art. 45 Abs. 3 Bst. e EnG) und zum ressourcenscho- nenden Bauen (Art. 35j Abs. 1) betreffen die Bauwirtschaft, die Baustoffindustrie sowie Planerinnen und Architektinnen. Es ist davon auszugehen, dass auch die Planungsbranche relativ stark von den neuen Anforderungen betroffen sein wird, da die bisherigen Prozesse teilweise angepasst werden müssen. Hingegen ist auch mit einer vermehrten Nachfrage nach Baustoffen mit geringer grauer Energie, nach Recyclingbaustoffen und nach wiederverwendeten Bauteilen zu rechnen. Dies eröffnet neue Geschäftsfelder für KMU und Startups und führt voraussichtlich zu einer gewissen Verschiebung der Marktanteile zwischen den verschiedenen Bau- stoffherstellern und -Anbietern.
Detailhandel, Händler und Hersteller Mit Artikel 30b Absatz 2 Buchstabe c kann das Entpacken von Produkten (z.B. von unverkauften Lebensmitteln) durch den Detailhändler, Händler und Hersteller gefor- dert werden. Dies wäre mit einem zusätzlichen personellen Aufwand verbunden, da die heute verfügbaren Maschinen die Entpackung nur unvollständig verrichten. Der effektive Aufwand hängt von der Umsetzung auf Verordnungsstufe ab. Artikel 30d Absatz 2 Buchstabe d fordert die stoffliche Verwertung von kompostier- baren Abfällen. Unter kompostierbaren Abfällen werden biogene Abfälle verstan- den, die sich für eine stoffliche Verwertung durch Kompostierung oder Vergärung eignen. Dies hat Auswirkungen auf die Detailhändler, Händler und Hersteller sowie auf die Abfallwirtschaft: Unverkäufliche Produkte sowie biogene Abfälle (z.B. Rüstabfälle), die sich zur Kompostierung eignen, müssen stofflich verwertet werden. Der Verursacher (Detailhändler, Händler, Hersteller) muss die kompostierbaren Abfälle separat sammeln und einer stofflichen Verwertung zuführen. Neben der Erweiterung von Separatsammelsysteme für verwertbare Anteile aus dem Abfall sowie der dazugehörigen Recyclinginfrastruktur (Art. 31b Abs. 3 und 4), zielen Massnahmen auch auf die vermehrte Herstellung von rezyklierbaren Produk- ten ab. Über mögliche Anforderungen an die Produktegestaltung (Art. 35i), den Ausbau der «erweiterten Produzentenverantwortung» (Art. 31b Abs. 4, Art. 32ater) und weiteren Instrumenten sollen die Hersteller und Importeure zur Entwicklung rezyklierbarer Produkte ermutigt werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass Investitionen einerseits durch Einsparungen in den Materialkosten und andererseits durch gesteigerte Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Kontext kompensiert werden können (siehe 5.3). Die Anforderungen, die auf der Basis von Artikel 35i an die Produktegestaltung gestellt werden können, beziehen sich jeweils auf einzelne ausgewählte Produkteka- tegorien und betreffen damit einen eingeschränkten Kreis an Herstellern oder Händ- lern. Mit diesem Artikel sollen beispielsweise in der Schweiz hergestellte Produkte und Verpackungen mit den Anforderungen des EU-Marktes kompatibel gemacht werden. Für einzelne Produkte können solche Anforderungen in einem beschränkten
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Masse zusätzliche Kosten verursachen. Anforderungen an die Produktegestaltung, die kreislauffähige Produkte fördern, ermöglichen auch neue Geschäftsmodelle (Reparaturangebote, Leasingmodelle) und somit eine zusätzliche Wertschöpfung in der Schweiz. Durch die effiziente Nutzung von Rohstoffen aufgrund von Anforde- rungen an die Produktegestaltung können die Unternehmen Ressourcen einsparen und die Abhängigkeit von Rohstoffimporten senken (bspw. Metall). Im Bereich der Verpackungen könnten Kennzeichnungs- und Informationspflichten zur Förderung von Mehrweglösungen und zur korrekten Entsorgung / Verwertung beitragen. Diese Vorgaben könnten, abhängig von der Umsetzung auf Verordnungsstufe, zu einem Mehraufwand bei den Herstellern führen. Allfällige Deklarationspflichten würden sich vor allem auf den Detailhandel auswir- ken. Vergleichbare Deklarationspflichten der EU im Energiebereich werden schon heute nur übernommen, wenn sie für die Schweiz zielführend und verhältnismässig sind. Die Anlehnung an Deklarationsvorschriften in der EU schafft einen einheitli- chen rechtlichen Rahmen.
4.5 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Ökologische Anforderungen an die Produktegestaltung haben insgesamt eine positi- ve Auswirkung auf die Haushalte. Die Erfüllung zusätzlicher ökologischer Kriterien würde für Konsumentinnen und Konsumenten zu mehr Wahlfreiheit durch eine erhöhte ökologische Markttransparenz und langfristig zu einem verbesserten Ange- bot an ressourcenschonenderen Produkten führen. Allfälligen höheren Anschaf- fungskosten bei einzelnen Produkten, die auf die Konsumentinnen und Konsumen- ten überwälzt werden könnten, stehen verschiedene Vorteile gegenüber. Reparierbare Produkte mit einem auf lange Nutzungsdauer ausgelegten Design, können länger verwendet werden. Dank Reparaturanleitungen und Deklarationen für ausgewählte Produkte stehen bessere Informationen für den Kaufentscheid zur Verfügung. Langfristig dürfte die Sicherung der Rohstoffversorgung durch eine nachhaltige Produktionsweise sowie Verbesserungen innerhalb der Wertschöp- fungskette die Preisstabilität verbessern. Ökologische Anforderungen an Produkte werden im Einklang mit den wichtigsten Handelspartnern eingeführt. Schliesslich entstehen für die Haushalte neue Dienstleistungen. Es soll zukünftig möglich sein, weitere verwertbare Anteile aus dem Abfall separat entsorgen zu können (Art. 31b Abs. 4).
5 Verhältnis zum EU-Recht
5.1 Entwicklungen in der EU
Die EU-Kommission hat sich am 11. Dezember 2019 mit dem «Grünen Deal für Europa»23 das Ziel gesetzt, als erster Kontinent klimaneutral zu werden, Naturkapi- tal zu schützen, zu bewahren und zu verbessern sowie umwelt- und ressourcenscho- nende Prozesse in Wirtschaft und Gesellschaft zu fördern und umzusetzen.
23 COM (2019) 640 final: https://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/?uri=COM:2019:640:FIN.
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Zentraler Bestandteil des «Grünen Deals» ist der Aktionsplan24 für eine Kreislauf- wirtschaft, der am 11. März 2020 durch die Europäische Kommission vorgestellt und am 10. Februar 2021 durch das Europäische Parlament unterstützt wurde25. Der Aktionsplan enthält ein Paket miteinander verknüpfter Initiativen. Sie zielen darauf ab, einen starken und kohärenten (Rechts-)Rahmen zu schaffen, durch welchen nachhaltige Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsmodelle zur Norm werden. Weitere Massnahmen zielen darauf ab, Abfälle zu verringern, Wertschöpfungs- bzw. Lieferketten nachhaltig auszurichten und sicherzustellen, dass die EU über einen gut funktionierenden Binnenmarkt für hochwertige Sekundärrohstoffe verfügt. Aufgrund der engen wirtschaftlichen Verflechtung zwischen der Schweiz und der EU zieht die Weiterentwicklung von Massnahmen zur Kreislaufwirtschaft durch die EU-Kommission handels- und umweltpolitischen Handlungsbedarf nach sich. Einer- seits gilt es zusätzliche Wettbewerbsverzerrungen und Handelshemmnisse zu ver- meiden, indem inländische Massnahmen wichtige europäische Entwicklungen berücksichtigen. Andererseits ist der «Grüne Deal für Europa» eine Chance für Schweizer Unternehmen im Bereich der Kreislaufwirtschaft, Ressourcenschonung und Cleantech.
5.2 Rechtliche Regelungen im Bereich Produkte und
Bauwerke Seit mehreren Jahren übernimmt die Schweiz die meisten Anforderungen betreffend Energieeffizienz aus den Durchführungsverordnungen zur Ökodesign-Richtlinie in die Energieeffizienzverordnung (EnEV, SR 730.02). Im 2020 wurden für sechs Produktegruppen (wie bspw. Waschmaschinen und Geschirrspüler) erstmals Anfor- derungen zur Ressourceneffizienz, wie die Verfügbarkeit von Ersatzteilen und von Reparaturanleitungen, in die Energieeffizienzverordnung übernommen. Diese An- gleichung an die in der EU verwendeten Regeln, Kategorien und Begriffe entspricht dem Bundesgesetz über technische Handelshemmnisse. Für die betroffenen Schwei- zer Hersteller, Importeure und Händler erleichtert sich dadurch der Warenverkehr mit der EU. Im Rahmen des Aktionsplans Kreislaufwirtschaft und der Ökodesign- Richtlinie plant die EU Anpassungen bei weiteren Produktegruppen, unter anderem für Mobiltelefone, Tablets und Laptops. Am 10. Dezember 2020 verabschiedete die EU-Kommission einen Regulierungsvorschlag zur Nachhaltigkeit von Batterien.26 Die Bauprodukteverordnung der EU (Construction Products Regulation, CPR)27 befindet sich aktuell in einem Review-Prozess. Dabei werden die Grundanforderun- gen an Bauwerke und insbesondere die Grundanforderung «Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen» überarbeitet und voraussichtlich mit Blick auf die Nachhaltigkeit erweitert. Konkrete Angaben zu der Ausgestaltung sind bis in 2 bis 3
24 COM (2020) 98 final: https://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/?uri=COM:2020:98:FIN. 25 Entschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2021 zu dem neuen Aktions- plan für die Kreislaufwirtschaft (2020/2077(INI)).
26 COM (2020) 798 final: https://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/?uri=COM:2020:798:FIN.
27 Verordnung (EU) 305/2011.
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Jahren zu erwarten. Die Schweizer Bauproduktegesetzgebung28 setzt beim Inver- kehrbringen der Baumaterialien an und steht in engem Zusammenhang zur CPR. Über das bilaterale Abkommen mit der EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Mutual Recognition Agreement, MRA, SR 0.946.526.81) wird für die Schweiz im Bauproduktesektor der hindernisfreie Zugang zum europäischen Binnenmarkt möglich. Der vorgeschlagene Artikel 35j USG betrifft Anforderungen für die Verwendung von Baumaterialien, die Trennbarkeit und die Wiederverwendung und hat somit keine Auswirkungen auf die Äquivalenz der Schweizer Bauproduktegesetzgebung mit der CPR der EU.
5.3 Rechtliche Regelungen im Bereich Abfall und
Rohstoffe Im Jahr 2015 veröffentlichte die Europäische Kommission das Kreislaufwirtschafts- paket mit dem Ziel, den Übergang von einer linearen zu einer kreislauforientierten Wirtschaft zu vollziehen und zeitgleich das Abfallaufkommen so weit möglich zu reduzieren. Das Paket beinhaltete zwei Teile: 1) das Abfallpaket und 2) den Akti- onsplan für die Kreislaufwirtschaft. Im Rahmen des Abfallpakets wurden die «Ab- fallrahmenrichtlinie (2008/98/EG)», die «Verpackungsrichtlinie(94/62/EG)», die «Deponierichtlinie (1999/31/EG)» wie auch die «Richtlinie zu Altfahrzeugen, Batte- rien und Altgeräten (2018/849/EU zur Änderung der Richtlinien 2000/53/EG, 2006/66/EU; 2012/19/EU)» überarbeitet. Auf Basis des Aktionsplans für die Kreis- laufwirtschaft wurde die EU Kunststoffstrategie erstellt, woraus schliesslich die Richtlinie «(EU)2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt» resultierte. Sie stellen im Abfallbereich die zentralen Instrumente zur Stärkung der Ressourcenschonung und der Kreislaufwirt- schaft dar. Kernelemente der Richtlinien sind die «Erweiterte Produzentenverant- wortung», die Anforderungen an Produkte wie auch die Definition von Zielsetzun- gen (Quoten). Die Mitgliedstaaten der EU sind verpflichtet, diese Richtlinien in den nationalen Gesetzen zu verankern. In der Regel bleibt ein gewisser Umsetzungs- spielraum für die nationalen Gesetzgebungen. Im Vergleich zur EU lag der Fokus des Schweizer Abfallwesens bisher weniger auf der Förderung einer längeren Lebensdauer von Produkten als auf der umweltverträg- lichen Bewirtschaftung der Abfälle und der Schliessung der Kreisläufe. Die Schweiz verfolgt aber im Grundsatz dieselben Ziele wie die EU. Die im Rahmen dieser Revision vorgeschlagenen Änderungen gehen in die gleiche Richtung wie die Richtlinien in der EU. Sie bieten bei der Umsetzung auf Verord- nungsstufe den notwendigen Handlungsspielraum, um gegebenenfalls einen Ab- gleich mit dem EU-Recht vornehmen zu können und Wettbewerbsverzerrungen oder Handelshemmnisse zu vermeiden. Gleichwohl ist eine auf Schweizer Verhältnisse, sprich auf das nationale Abfallwesen zugeschnittene Umsetzung möglich.
28 Bauproduktegesetz, BauPG, SR 933.0; Bauprodukteverordnung, BauPV, SR 933.01,
Verordnung des BBL über die Bezeichnung von europäischen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten betreffend Bauprodukte, BBL-Bezeichnungsverordnung, SR 933.011.3.
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6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Änderungen im USG stützen sich primär auf die umfassende Rechtsetzungs- kompetenz nach Artikel 74 Absatz 1 BV, wonach der Bund die Befugnis hat, Vor- schriften zum Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erlassen. Die Ziele der Vorlage stehen zudem im Einklang mit Artikel 73 BV, der Bund und Kantone beauftragt, ein auf Dauer aus- gewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits anzustreben. Soweit mit den neuen resp. revidierten Bestimmungen auch die im Ausland verursachte Um- weltbelastung adressiert wird, kann sich der Bund auch auf Artikel 54 BV stützen, der in Absatz 2 die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen als ausdrückliches Ziel der schweizerischen Aussenpolitik nennt. Mit der Möglichkeit, Anforderungen betreffend die ressourcenschonende Gestaltung von Produkten und Verpackungen sowie das ressourcenschonende Bauen zu stellen, sollen ebenfalls negative Umweltwirkungen, jeweils unter Einbezug des gesamten Lebenszyklus, in den Bereichen Produktion und Konsum von Produkten sowie Bauen gesenkt werden. Da sich solche Umweltwirkungen nicht nur auf negative Auswirkungen im Sinne des USG beziehen, sondern auch weitere Umweltbereiche betroffen sind wie zum Beispiel die Reinhaltung der Gewässer oder der Schutz des Waldes, besteht auch ein Zusammenhang zu den Verfassungsbestimmungen nach den Artikeln 76 (Wasser), 77 (Wald), 78 (Natur- und Heimatschutz), 79 (Fischerei und Jagd) sowie 89 (Energiepolitik). Auch in diesen Bereichen verfügt der Bund zumindest über teils umfassende, teils partielle Rechtsetzungskompetenzen. Bei der Verpflichtung des Bundes, bei eigenen Bauwerken eine Vorbildfunktion wahrzu- nehmen, sowie bei der Anpassung des BöB betreffend ressourcenschonende öffent- liche Beschaffungen handelt es sich um inhärente Bundeskompetenzen (wofür praxisgemäss stellvertretend Art. 173 Abs. 2 BV angeführt werden kann). Die Änderung des EnG betreffend Berücksichtigung der grauen Energie bei Bauten stützt sich primär auf Artikel 89 Absatz 2 BV. Die oben genannten Verfassungs- grundlagen im Bereich des Umweltschutzes können ergänzend herangezogen wer- den.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
der Schweiz Im Bereich des Handels von Produkten und Dienstleistungen ist die Schweiz Ver- pflichtungen in der WTO und gegenüber der EU und Drittstaaten im Rahmen von Freihandelsabkommen bzw. Bilateralen Verträgen eingegangen. Diese Abkommen sind relevant für die in dieser Vorlage vorgeschlagenen Massnahmen zur Ressour- censchonung und Stärkung der Kreislaufwirtschaft – insbesondere die Anforderun- gen an das Inverkehrbringen von Produkten und Verpackungen – und müssen bei der innerstaatlichen Umsetzung der Massnahmen berücksichtigt werden. Anforderungen an das Inverkehrbringen von Produkten und Verpackungen oder entsprechende Verbote, welche gestützt auf Artikel 30a, 30d Absatz 4 oder 35i USG erlassen werden, dürfen nicht gegen das Gebot neuer mengenmässiger Beschrän- kungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 30. Oktober 1947
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(GATT)29 verstossen. Die Schweiz kann sich für die Rechtfertigung der Zulassungs- beschränkung auf den allgemeinen Ausnahmeartikel des GATT berufen. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass keine ungerechtfertigte Diskriminierung oder ver- steckter Protektionismus vorliegt. Bei technikbezogenen Produktions- oder Produktanforderungen ist sodann das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (TBT-Abkommen)30 einzuhal- ten, in dessen Rahmen ebenfalls das Nichtdiskriminierungsprinzip berücksichtigt werden muss. Darüber hinaus darf eine Massnahme nicht handelsbeschränkender als notwendig sein, um ein berechtigtes Ziel – darunter den Schutz der Umwelt – zu erreichen. Die technischen Vorschriften müssen zudem auf internationalen Stan- dards basieren, soweit solche verfügbar sind und für das angestrebte Politikziel zweckdienlich erscheinen. Die Schweiz ist im Rahmen des TBT-Abkommens gehal- ten, Entwürfe von technischen Vorschriften den andern WTO-Mitgliedstaaten noch vor deren Genehmigung zur Stellungnahme zu unterbreiten (sog. Notifikation). Zu beachten ist auch das Freihandelsabkommen (FHA) 31, das die Schweiz mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abgeschlossen hat. Artikel 13 FHA enthält das Verbot der Einführung mengenmässiger Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung. Letztere liegen vor, wenn der Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell behindert wird. Würden vom Bundesrat Massnahmen gestützt auf Artikel 30a, 30d Absatz 4 und 35i USG beschlossen, müssten diese so ausgestaltet werden, dass sie Artikel 13 FHA nicht verletzen und folglich bestehende EU-Regeln beachten. Läge eine Verletzung vor, kann diese gemäss Artikel 20 FHA wegen dem Schutz des Lebens von Menschen und Tieren oder von Pflanzen ge- rechtfertigt sein. Die vom Bundesrat getroffene Massnahme muss auch verhältnis- mässig sein und darf weder eine willkürliche Diskriminierung beinhalten noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen. Neben dem FHA sind mit Bezug auf das bilaterale Recht CH-EU auch das Abkom- men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge- meinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen32 und das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen)33 relevant. Bei Anforderungen an das Inverkehr- bringen von Produkten, welche unter diese Abkommen fallen, sind die Auswirkun- gen auf den Grundsatz der Gleichwertigkeit der Gesetzgebungen zu beachten. Die Schweiz ist zudem auch unter diesen Abkommen gehalten, beabsichtigte Rechtsän- derungen, die für das Abkommen von Bedeutung sind, über das festgelegte Notifika- tionsverfahren den Handelspartnern zu unterbreiten. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorlage mit den internationa- len Verpflichtungen der Schweiz grundsätzlich vereinbar ist. Bei der Umsetzung im
29 SR 0.632.21
30 SR 0.632.20 Anhang 1A.6
31 SR 0.632.401 32 SR 0.946.526.81 33 SR 0.916.026.81
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Verordnungsrecht sind die genannten Voraussetzungen des internationalen Handels- rechts zu berücksichtigen, damit deren Einhaltung im Einzelfall gewährleistet ist. Der angepasste Artikel 30 Absatz 4 BöB, wonach die Auftraggeberin bei öffentli- chen Beschaffungen nicht nur technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürli- chen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen kann, sondern, wo sich dies eignet, vorsehen muss, steht im Einklang mit Artikel X Absatz 6 des revidierten Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen vom 30. März 2012 (GPA 2012)34. Die Regelung darf jedoch nicht zum Schutz inländischer Anbieterin- nen oder zu anderen handelshemmenden Auswirkungen führen. Nebst dem Diskri- minierungsverbot (Artikel IV GPA 2012) sind insbesondere die Bestimmungen von Artikel XXII Absätze 6–8 GPA 2012 zu beachten («Standstill», d. h. keine neuen bzw. Abbau von bestehenden diskriminierenden Massnahmen, Inhalt zukünftiger Verhandlungen sowie Umsetzung des Arbeitsprogramms des GPA 2012 über die nachhaltige Entwicklung). Zudem darf die Formulierung technischer Spezifikatio- nen nicht zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führen.35
6.3 Erlassform
Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV und Artikel 22 Absatz 1 ParlG in Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Als solches untersteht das Gesetz dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs.
1 Bst. a BV).
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der BV bedürfen Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte. Die vorliegende Revision des USG enthält zwei neue und zwei ergänzte Subventi- onsbestimmungen: – Artikel 49 Absatz 1 USG (Ausweitung der Aus- und Weiterbildung) – Artikel 49 Absatz 3 USG (Ergänzung um Markteinführung von Innovationen) – Artikel 49a Buchstabe a USG (neu: Informations- und Beratungsprojekte) – Artikel 49a Buchstabe b USG (neu: Plattformen) Diese Subventionsbestimmungen sind in Kapitel 2.9, 3.1 und 6.4 beschrieben. Bei keiner der Subventionsbestimmungen sind für die Umsetzung wiederkehrende Mehrbelastungen von über 2 Millionen vorgesehen. Deshalb werden sie nicht der Ausgabenbremse unterstellt.
34 SR 0.632.231.422 35 Vgl. Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungs- wesen vom 15. Februar 2017, BBl 2017 1851, S. 1946.
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6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des
Prinzips der fiskalischen Äquivalenz Mit der Vorlage ändern sich die Zuständigkeiten von Bund, Kantonen und Gemein- den nicht. Der Vollzug der mit der Vorlage neu im USG eingeführten Aufgaben wird gemäss dem Grundsatz von Artikel 36 USG den Kantonen übertragen. Davon ausgenommen ist Artikel 35i USG, der Anforderungen an das Inverkehrbringen von Produkten ermöglicht. Für dessen Vollzug ist gemäss Artikel 41 Absatz 1 USG der Bund zuständig. Der Bund übernimmt zudem übergeordnete Aufgaben wie die Berichterstattung, die Festlegung von Zielen und die Ausrichtung von Subventionen und er kann sich – in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen und Privaten – am Betrieb von Plattformen zur Ressourcenschonung und Stärkung der Kreislaufwirt- schaft beteiligen. Schliesslich ist er für die Erfüllung von Aufgaben zuständig, die ihn direkt betreffen, namentlich die Überprüfung des Bundesrechts in Bezug auf Initiativen der Wirtschaft sowie die Wahrnehmung einer Vorbildfunktion bei eige- nen Bauwerken. Bei der vorgesehenen Änderung des EnG bleibt die Zuständigkeit zum Erlass von Vorschriften gemäss den vorgegebenen Grundsätzen sowie deren Vollzug wie im bestehenden Artikel 45 EnG bei den Kantonen. Da sich das BöB an die Beschaf- fungsstellen auf Bundesebene richtet, ist auch der Bund für den Vollzug von Artikel
30 BöB zuständig. Die Vorlage hält sich somit an das Subsidiaritätsprinzip.
Der Nutzen der Vorlage, eine Reduktion der Umweltbelastung und die Schonung der natürlichen Ressourcen, fällt in der ganzen Schweiz und teilweise im Ausland an. Der Bund und die Kantone tragen den Vollzugs- und Kontrollaufwand gemäss den oben dargelegten Zuständigkeiten. Das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz ist somit gewährleistet.
6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Der Erlassentwurf sieht Ergänzungen bei den Subventionsbestimmungen vor. Er- gänzend zu den Ausführungen in den Kapiteln 2.9, 3.1 und 6.4 zu den Artikeln 49 und 49a USG werden nachfolgend die Bedeutung der Subventionen, die Steuerung und das Verfahren zur Beitragsgewährung erläutert.
Die Bedeutung der Subventionen für die vom Bund angestrebten Ziele Die Ziele der geplanten Änderungen bei den Subventionen sind vielfältig: Im Vor- dergrund stehen die Schonung der natürlichen Ressourcen und die Förderung der Kreislaufwirtschaft, was wiederum die Abhängigkeit vom Rohstoff- und Materia- limport reduziert. Konkret sollen die Lebensdauer von Produkten erhöht, die nachhaltige Beschaffung gestärkt, die Materialeffizienz verbessert, das Bauen mit umweltfreundlichen und rezyklierten Baustoffen gefördert, Littering und Verpackungen reduziert und Abfall vermieden werden. Kreislaufwirtschaftsmassnahmen funktionieren nur, wenn alle Akteure eines Kreislaufs bei der Schliessung dieses Kreislaufs bestmöglich mitwir- ken. Mit den Finanzhilfemöglichkeiten kann der Bund den Umstellungsprozess aktiv begleiten. Er kann insbesondere den Aufwand für die Informationsbeschaffung reduzieren, die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten unterstützen und den Erfah-
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rungsaustausch, die Projektentwicklung und die Koordination von Massnahmen fördern. Mit der Pa.Iv. 20.433 werden die Finanzhilfen im USG an andere zielverwandte Gesetze (NHG, GSchG) und das Energiegesetz angeglichen. Bisher sind die Finanz- hilfe-Möglichkeiten im USG stark eingeschränkt. Aufgrund dieser Lücke im Um- weltschutzgesetz können Bestrebungen, die wesentlich zur Kreislaufwirtschaft und zu einer Reduktion importierter Rohstoffe und damit zur Versorgungssicherheit beitragen, kaum unterstützt werden. Die Schweiz schneidet in Forschungs- und Innovationsrankings ausgezeichnet ab. Sie fördert die Forschung mit hohen finanziellen Beiträgen, aber die Förderung der Innovation nimmt ab der Phase der Laborprototypen (Technology Readiness Level TRL 4) stark ab. Anders als in der EU und auch in den USA unterstützt der Bund die Markteinführung von vielversprechenden Innovationen im Bereich Kreislaufwirt- schaft ab der Stufe TRL 8 nicht mehr. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung kann diese Lücke geschlossen werden. Den vier Subventionsbestimmungen ist gemeinsam, dass sie negative externe Effek- te reduzieren. Im Bereich Ressourcenschonung und Kreislaufwirtschaft muss meist eine langfristige Perspektive eingenommen werden, sei es bei Investitionen für langlebige Infrastrukturen oder Umstellungen bei der Produktion. Weil Unterneh- men oft eine kurz- und mittelfristige Planung verfolgen müssen, kann mit den neuen und angepassten Subventionsbestimmungen Marktversagen aus volkswirtschaftli- cher Sicht entgegengewirkt werden.
Materielle und finanzielle Steuerung der Subventionen Mit den Subventionsbestimmungen zu Information und Beratung, zu Plattformen sowie zur Aus- und Weiterbildung kann der Bund projektspezifische Aktivitäten von privaten und öffentlichen Organisationen finanziell unterstützen. Die Mittelvergabe erfolgt über den Kredit Bildung und Umwelt (A231.0370). Die Mittelvergabe für die Markteinführung von Innovationen gemäss dem ergänzten Artikel 49 Absatz 3 USG erfolgt aus dem Kredit Umwelttechnologieförderung (A 236.0121).
Verfahren der Beitragsgewährung und Ausgestaltung der Subvention Für die Beurteilung der Anträge und die Gewährung von Beiträgen im Bereich der Aus- und Weiterbildung bestehen standardisierte Prozesse und Förderkriterien. Der Bund stellt den zielgerichteten Einsatz der verfügbaren Mittel sicher, indem die Eingabe der Finanzhilfegesuche, die Durchführung der Projekte und die Berichter- stattung nach wirkungsorientierten Kriterien erfolgen. Dieses Verfahren würde auch für die Umsetzung des ergänzten Artikels 49 Absatz 1 USG verwendet und für die Umsetzung von Artikel 49a USG erweitert werden. Für die Umsetzung von Artikel 49 Absatz 3 USG bestehen erprobte Abläufe und Kriterien und die Finanzhilfen müssen bei einer kommerziellen Verwertung der Entwicklungsergebnisse nach Massgabe der erzielten Erträge zurückerstattet wer- den. Art. 49 Absatz 3 USG schreibt vor, dass der Bundesrat alle fünf Jahre den eidgenössischen Räten über die Wirkung der Umwelttechnologieförderung Bericht erstattet. Diese Berichterstattung würde neu auch die Aktivitäten im Bereich der Markteinführung umfassen.
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Mit diesen Bestimmungen können wesentliche Impulse für mehr Ressourceneffizi- enz und Kreislaufwirtschaft ausgelöst werden. Die Finanzhilfen dürfen 50 Prozent der Kosten nicht überschreiten. Die mit Finanz- hilfen unterstützten Organisationen tragen immer mindestens die Hälfte aller Kosten selber.
6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Vorlage enthält verschiedene Delegationsnormen, welche dem Bundesrat Rechtssetzungsbefugnisse auf Verordnungsstufe übertragen. Solche Delegationen von Rechtsetzungsbefugnissen, die über die allgemeine Vollzugskompetenz hinaus- gehen, sind in folgenden Artikeln enthalten: Gemäss einem Minderheitsantrag kann der Bundesrat gestützt auf Artikel 30a Buch- stabe a USG das Inverkehrbringen von Produkten, die für eine einmalige und kurz- fristige Verwendung bestimmt sind, einer Kostenpflicht unterstellen oder verbieten, wenn deren Nutzen die durch sie verursachte Umweltbelastung nicht rechtfertigt. Der Bundesrat behält die bisherige Kompetenz, solche Produkte zu verbieten, die für eine einmalige und kurzfristige Verwendung vorgesehen sind. Neu soll der Bundes- rat ausserdem bestimmte Produkte, die für eine einmalige und kurzfristige Verwen- dung bestimmt sind, auch einer Kostenpflicht unterstellen können. Bei der Umset- zung dieser Massnahmen im Ausführungsrecht muss der Bundesrat im jeweiligen Einzelfall prüfen, ob ein Verbot oder eine Kostenpflicht den Grundsatz der Verhält- nismässigkeit genügend beachten. Darüber hinaus muss vor jeder Regelung im Ausführungsrecht geprüft werden, ob die betroffene Branche diese Ziele mit freiwil- ligen Massnahmen selbst erreichen kann (Art. 41a USG). Die Delegation von Recht- setzungsbefugnissen auf den Bundesrat ist gerechtfertigt, da im Einzelfall geprüft werden muss, bei welchen Einwegprodukten der Nutzen die durch sie verursachte Umweltbelastung nicht rechtfertigt. Nach Art. 30b Abs. 2 Bst. c kann der Bundesrat jenen, die Produkte in Verkehr bringen, welche als Abfälle zur Verwertung geeignet sind oder besonders behandelt werden müssen, die Entpackung und separate Sammlung dieser (nicht verkauften) Produkte vorschreiben. Diese allgemeine Umschreibung auf Gesetzesstufe ist ange- sichts der sich entwickelnden technischen Gegebenheiten erforderlich und entlastet den Gesetzestext. Zugleich steckt sie den Rahmen für eine Konkretisierung der technischen Einzelheiten auf Verordnungsstufe genügend ab. Artikel 30d Absatz 4, welcher dem geltenden Artikel 30d Buchstabe b USG ent- spricht, sieht vor, dass der Bundesrat die Verwendung von Materialien und Produk- ten für bestimmte Zwecke einschränken kann, wenn dadurch der Absatz von ent- sprechenden Produkten aus der Abfallverwertung gefördert wird und dies ohne wesentliche Qualitätseinbusse und Mehrkosten möglich ist. Eine derartige allgemein gehaltene Umschreibung auf Gesetzesstufe ist erforderlich, um dem Bundesrat unter Berücksichtigung der ständigen technischen Entwicklungen die Möglichkeit zu gewähren, konkrete Anwendungsbereiche im Ausführungsrecht zu definieren. Art. 31b Absatz 4 soll Privaten die Sammlung und Verwertung rezyklierfähiger Siedlungsabfälle ermöglichen, welche derzeit vom kantonalen Siedlungsabfallmo- nopol erfasst sind (Art. 31b Abs. 1 USG). Die Konkretisierungsbefugnisse des Bundesrates sind aus folgenden Gründen gerechtfertigt: Da die Sammlung und
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Verwertung von Siedlungsabfällen nicht in jedem Fall ökologisch sinnvoll ist und sich die technischen sowie organisatorischen Kapazitäten hinsichtlich der Verwer- tungsmöglichkeiten ständig weiterentwickeln, bedarf es klarer Vorgaben seitens des Bundesrates. Zudem rechtfertigen die Entsorgungssicherheit und der Umweltschutz gewisse Mindestvorgaben seitens des Bundesrates, die schweizweit einheitlich gelten und die regelmässig angepasst werden müssen. Gemäss Artikel 35i Absatz 1 USG kann der Bundesrat nach Massgabe der durch Produkte und Verpackungen verursachten Umweltbelastung Anforderungen an deren Inverkehrbringen stellen. Welcher Art solche Anforderungen sein können, wird in den Buchstaben a bis c umschrieben. Die Anwendung und Konkretisierung dieser Anforderungen für einzelne Produkte- und Verpackungskategorien auf Ver- ordnungsstufe – unter Berücksichtigung des sich entwickelnden Stands der Technik, bestehender eigenverantwortlicher Initiativen und des allgemeinen Verhältnismäs- sigkeitsprinzips – ist sachgerecht. Artikel 35j Absatz 1 USG ermächtigt den Bundesrat, nach Massgabe der durch Bauwerke verursachten Umweltbelastung Anforderungen über die Verwendung umweltschonender Baustoffe und Bauteile sowie rückgewonnener Baustoffe, die Trennbarkeit der verwendeten Bauteile und die Wiederverwendung von Bauteilen zu stellen. Diese allgemeine Umschreibung entlastet den Gesetzestext und steckt den Rahmen für eine Konkretisierung der technischen Einzelheiten auf Verordnungsstu- fe genügend ab. Artikel 48a USG überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, für die Bewilligung von innovativen Pilotprojekten Bestimmungen zu erlassen, die vom Gesetz abweichen, sofern diese Bestimmungen in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht begrenzt sind und dazu dienen, Erfahrungen für die Weiterentwicklung des Gesetzes und dessen Vollzug zu sammeln. Die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen auf den Bundesrat rechtfertigt sich somit, um – unter klar umschriebenen Voraussetzungen – einen flexiblen, zeitgerechten und zielführenden Erkenntnisgewinn für Weiterent- wicklung und Vollzug des Gesetzes zu ermöglichen.
6.8 Datenschutz
Die Vorlage enthält keine Bestimmungen über den Datenschutz.
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