Verordnung über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF)
Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Confederation suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Bern, 22. Februar 2023
Verordnung über die Finanzierung der Über- wachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF)
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
■ .. . ISC-EJPD-D-178D3401/11 l!J· - '
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
Im Rahmen des Bundesgesetzes über administrative Erleichterungen und eine Entlas- tung des Bundeshaushalts hat das Parlament am 19. März 2021 mit den neuen Arti- keln 38 und 38a des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) die gesetzlichen Grundlagen für die Einfüh- rung von jährlichen Pauschalen geschaffen (s. insb. Art. 38a Abs. 2 BÜPF; BBl 2021 669). Damit soll zum einen der administrative Aufwand reduziert, zum andern der Kos- tendeckungsgrad des Dienstes Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF) erhöht werden. In Artikel 38a Absatz 1 BÜPF wird der Bundesrat ermächtigt, die Bemessung und Ausrichtung der Entschädigungen an die Mitwirkungspflichtigen (MWP) sowie die Bemessung und Erhebung der Kostenbeteiligungen der Kantone zu regeln. Dabei kann der Bundesrat die Modalitäten der Entschädigungen und Kosten- beteiligungen so gestalten, dass er beim geltenden System der Einzelfallzahlungen bleiben oder auch verschiedene denkbare Pauschalisierungslösungen wie Jahrespau- schalen vorsehen kann (Art. 38a Abs. 2 BÜPF).
Die Botschaft zum erwähnten Gesetz (BBl 2020 6985) hält zudem auch die Absicht des Bundesrates fest, die Pauschalen schrittweise zu erhöhen und damit den tiefen Kos- tendeckungsgrad des Dienstes ÜPF anzuheben. Um dies zu erreichen, sollen die in den nächsten Jahren anfallenden Mehrkosten sachgerechter und gestützt auf den je- weiligen Nutzen auf Bund und Kantone aufgeteilt werden. Gemäss der Botschaft be- absichtigte der Bundesrat anfänglich, dass die Erhöhungen für den Bund zu Mehrein- nahmen von maximal 10 Millionen Franken führen sollen. Angesichts dessen, dass die Kosten für das Verarbeitungssystem zur Fernmeldeüberwachung sowie die polizeili- chen Informationssysteme des Bundes seither infolge der getätigten Investitionen ge- stiegen sind, soll der Betrag der Mehreinnahmen durch die Kantone auf maximal 12 Millionen Franken erhöht werden. Eine Aufteilung nach dem Nutzen an Auskünften und Überwachungen beträgt für die Kantone 90 Prozent und für den Bund 10 Prozent (Art. 38a Abs. 4 BÜPF). Um die Kostenbeteiligungen der Kantone in einem tragbaren Rahmen zu halten, sollen sie sich lediglich mit 75 Prozent an diesen Kosten beteiligen. Aktuell übernehmen die Kantone jährlich rund 12 Millionen Franken der Kosten der Post- und Fernmeldeüberwachung. Der Anteil von 75 Prozent entspricht für die erste Dreijahresperiode einem Kostenbeitrag von 24 Millionen Franken, was für den Bund zu Mehreinnahmen in der Höhe von 12 Millionen Franken führt.
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Das bisherige Gebühren- und Entschädigungsmodell erlaubt nur einzelfallweise Ab- rechnungen und stösst aufgrund seiner Komplexität und seinem hohen administrativen Aufwand an seine Grenzen. So hat der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldever- kehr (Dienst ÜPF) einerseits der anordnenden Behörde für jeden übermittelten Aus- kunfts- oder Überwachungsauftrag Rechnung für seine Leistungen und jene der MWP zu stellen. Andererseits muss er für die Entschädigungen der MWP monatlich detail- lierte Abrechnungslisten erstellen, welche von der jeweiligen MWP erst geprüft und nach vorgenommener Prüfung dem Dienst ÜPF als finale Rechnung retourniert
wird. Dieses Finanzierungs- und Rechnungsstellungssystem verursacht sowohl beim Dienst ÜPF wie auch bei den anordnenden Behörden als auch bei den MWP einen grossen administrativen Aufwand.
Die vorliegende Vorlage bezweckt die Einführung der Pauschalen und eine Verbesse- rung des heutigen Kostendeckungsgrades des Dienstes ÜPF. Einerseits soll das bis- herige komplexe System durch ein neues, einfacheres Finanzierungs- und Rechnungs- stellungssystem ersetzen werden. So soll der administrative Aufwand für alle Beteilig- ten reduziert und die Planbarkeit für Bund und Kantone erhöht werden. Andererseits soll der tiefe Kostendeckungsgrad des Dienstes ÜPF verbessert werden, indem die anfallenden Mehrkosten sachgerechter und gestützt auf den jeweiligen Nutzen auf Bund und Kantone aufgeteilt werden.
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Folgende alternativen Handlungsoptionen wurden geprüft und letztlich verworfen:
- Eine Weiterführung des Status Quo wurde aufgrund des damit verbundenen ho- hen administrativen Aufwands für Bund, Kantone und MWP verworfen.
- Eine Entschädigung im Stundenansatz für einzelfallweise zu entschädigende MWP wurde ebenfalls nicht weiterverfolgt. Dagegen sprachen insbesondere die Wahrung des Rechtsgleichheitsgebots unter den MWP.
Folgende Lösung wurde gewählt: eine jährliche Kostenbeteiligung der Kantone als fes- ter prozentualer Anteil an den durchschnittlichen Kosten der Post- und Fernmeldeüber- wachung der letzten drei Jahre, eine Pauschalentschädigung für MWP, welche ge- wisse Schwellenwerte erreichen sowie eine einzelfallweise Entschädigung für die übri- gen MWP.
2 Grundzüge der Vorlage
Die Vorlage sieht vor, dass sich die Kantone mit einer pauschalen Kostenbeteiligung pro Jahr und Kanton an den Kosten der Post- und Fernmeldeüberwachung beteiligen. Die Kostenbeteiligungen aller Kantone werden alle drei Jahre neu berechnet.
Um den Strafbehörden die Überwälzung der Kosten auf die jeweiligen Verfahrensbe- teiligten trotzdem zu ermöglichen, werden einerseits die dazu benötigten Beträge in der FV-ÜPF festgehalten, andererseits stellt der Dienst ÜPF den betroffenen Strafbehör- den rechtzeitig eine Abrechnung der Kosten zur Verfügung.
Auch für die Anbieterinnen von Fernmeldediensten (FDA) und Anbieterinnen abgelei- teter Kommunikationsdienste (AAKD), die im jeweiligen Kalenderjahr bestimmte vor- gegebene Kriterien erreichen, wird die Ausrichtung einer jährlichen Pauschalentschä- digung vorgesehen.
Für Anbieterinnen von Postdiensten, Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen (BIF) und Personen, die ihren Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz Dritten
zur Verfügung stellen (PZD) sowie FDA oder AAKD mit einem geringen Auftragsvolu- men wird hingegen weiterhin eine einzelfallweise Entschädigung vorgesehen.
Die Vorlage hält als Gesamtbetrag der Entschädigungen für die MWP den Betrag von sechs Millionen Franken fest. Dieser Gesamtbetrag wird periodisch durch das EJPD überprüft und falls erforderlich durch eine Verordnungsrevision angepasst. Die Ent- schädigungen an alle MWP werden jährlich gestützt auf die Anzahl Aufträge gemäss der Statistik des Dienstes ÜPF ausbezahlt.
Zur klaren Abgrenzung gegenüber dem bisherigen Finanzierungs- und Rechnungsstel- lungssystem wird die geltende Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF) durch die Verord- nung vom xx.xx.xxxx über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmel- deverkehrs (FV-ÜPF) ersetzt.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
- Ingress
Am 19. März 2021 hat das Parlament mit dem Bundesgesetz über administrative Er- leichterungen und eine Entlastung des Bundeshaushalts eine Änderung des BÜPF be- schlossen, welche die Bemessung der Entschädigungen und Kostenbeteiligungen ein- zelfallweise oder in Form von Pauschalen ermöglicht (Art. 38a BÜPF; BBl 2021 669). Es wurde namentlich beschlossen, die Kostenregelung im BÜPF in einem 9. Abschnitt neu zu regeln. Artikel 23 und Artikel 38 BÜPF wurden angepasst und es wurde ein neuer Artikel 38a BÜPF eingeführt. Diese Bestimmungen des BÜPF sind gemeinsam mit den anderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. März 2021 über admi- nistrative Erleichterungen und eine Entlastung des Bundeshaushalts am 1. Januar 2022 in Kraft getreten (AS 2021 654). Da sich mit den Artikeln 38 und 38a BÜPF auch die Delegationsnorm für den Bundesrat geändert hat, wird der Ingress an die neuen Bestimmungen des BÜPF angepasst.
Im Ingress wird Artikel 33 Absatz 4 BÜPF aufgenommen, weil die Gebühr für die Über- prüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft beibehalten wird.
3.1 1. Abschnitt: Kostenbeteiligungen der Kantone
Art. 1 Grundsatz
Zu den Kosten der Post- und Fernmeldeüberwachung gemäss Absatz 1 zählen sämt- liche Aufwendungen und Auslagen, die gemäss der Staatsrechnung dem Dienst ÜPF belastet werden und die gemeinsam von Bund und Kantonen zu tragen sind. Sie um- fassen insbesondere die beim Dienst ÜPF für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäss dem 3. Abschnitt des BÜPF anfallenden Kosten, die direkt oder indirekt zurechenbar sind. Zu diesen Kosten zählen die Personalkosten (Bst. a) und die Sachkosten ein- schliesslich Abschreibungen von Investitionen sowie die an die MWP auszurichtenden
Entschädigungen (Bst. b). Ebenfalls eingeschlossen sind insbesondere sämtliche Kos- ten für die Realisierung sowie für den Betrieb, die Wartung und die Weiterentwicklung des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF.
Die Kantone beteiligen sich an diesen Kosten in Form von jährlichen pauschalen Kos- tenbeteiligungen, wobei ihr Anteil nach ihrem Nutzen der Auskünfte und Überwachun- gen bestimmt wird.
Die nachfolgende Darstellung soll einen Einblick verschaffen, wie die Aufteilung nach dem Nutzen (sowohl nach Anzahl Aufträge wie auch nach Kostenverursachung) zwi- schen Bund und Kantone aussieht. Dabei werden die Jahre 2018–2022 1 betrachtet. Für die erstmalige Berechnung werden jedoch als Referenzjahre die Jahre 2020–2022 herangezogen.
Prozentuale Aufteilung des Auftragsvolumens (Anzahl Aufträge)
2018 2019 2020 2021 2022 ø
Kantone 86 % 83 % 53 % 87 % XX % 77 % Bund 14 % 17 % 47 % 13 % XX % 23 %
Die prozentuale Aufteilung nach Anzahl Aufträge zeigt, dass die Kantone im Durch- schnitt rund 77 Prozent der Massnahmen in Auftrag geben, während der Bund lediglich
23 Prozent beantragt. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass das Auf-
tragsvolumen des Bundes im Jahr 2020 eine Ausnahmesituation darstellt. Der Bund musste in einem konkreten Fall für die erforderlichen Abklärungen sehr viele einfache Auskünfte anfragen. So wurden im Verhältnis zu den vorangehenden Jahren 2018 und
2019 über 100 000 einfache Auskünfte mehr in Auftrag gegeben.
Prozentuale Aufteilung des Aufwandes (Kostenverursachung)
2018 2019 2020 2021 2022 ø
Kantone 90 % 91 % 90 % 87 % XX % 90 % Bund 10 % 9% 10 % 13 % XX % 10 %
Die obige Darstellung veranschaulicht, dass die Kantone einen durchschnittlichen Nut- zen von rund 90 Prozent aus Auskünften und Überwachungen ziehen, während der entsprechende Anteil des Bundes lediglich bei 10 Prozent liegt. Da gemäss Artikel 38a Absatz 4 BÜPF die Kosten auf Bund und Kantone nach deren Nutzen der Auskünfte und Überwachungen zu verteilen sind, müssten sich die Kantone insgesamt grundsätz- lich mit einem Anteil von 90 Prozent an den Kosten der Post- und Fernmeldeüberwa- chung beteiligen. Um den Anteil der Kantone in einem tragbaren Rahmen zu halten, wird dieser auf 75 Prozent reduziert (Abs. 1). Ein Anteil von 75 Prozent dient – wie in der Ausgangslage bereits erwähnt – auch der Realisierung der Absicht, dass die Be- teiligung der Kantone bei der Einführung von Pauschalen um 12 Millionen Franken
Das Jahr 2022 wird noch nicht aufgeführt, weil zum gegenwärtigen Zeitpunkt die entsprechenden Zahlen noch nicht vorliegen. In der Folge wird überall, wo auf das Jahr 2022 verwiesen wird, eine Anpassung mit den Daten dieses Jahres erfolgen. 6/20
erhöht werden soll. Trotzdem beteiligt sich der Bund weiterhin überdurchschnittlich an diesen Kosten, künftig mit einem Anteil von 25 Prozent, obwohl er lediglich 10 Prozent von diesen verursacht.
Für die Berechnung der Kostenbeteiligungen der Kantone insgesamt wird auf die durchschnittlichen Kosten des Dienstes ÜPF der letzten drei Kalenderjahre abgestellt, welche in der Staatsrechnung bereits veröffentlicht worden sind. Die «drei letzten Ka- lenderjahre» gelten als Referenzjahre. So hält Absatz 2 fest, dass der Dienst ÜPF den jährlichen Pauschalbeitrag alle drei Jahre aufgrund des Durchschnitts der Kosten der letzten drei Kalenderjahre berechnet, für welche die Staatsrechnung veröffentlicht wurde.
Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen: Jahr N ( = Inkrafttreten der FV-ÜPF bzw. das Jahr, in welcher die dreijährige Laufzeit beginnt) und Jahr N – 1 können mangels Vor- liegen der Staatsrechnung nicht als Referenzjahre zur Berechnung herangezogen wer- den. Somit sind für die Berechnung der durchschnittlichen Kosten gemäss Staatsrech- nung die Jahre N – 2, N – 3 und N – 4 relevant. Zur Vereinfachung und aus Gründen der Planungssicherheit wird der Betrag, der aus dem Durchschnitt der Referenzjahre N – 2, N – 3 und N – 4 resultiert, jeweils als Basis für die Berechnung der Kostenbetei- ligungen der Kantone für die Dauer von drei Jahren festgelegt. Danach berechnet der Dienst ÜPF den jährlichen Pauschalbeitrag für die nächste Dreijahresperiode erneut gestützt auf den Durchschnitt der Kosten der letzten drei Kalenderjahre, für welche ebenfalls die Staatsrechnung veröffentlicht wurde.
Berechnungsbeispiel der Pauschale für die erste Dreijahresperiode, zu entrich- ten in den Jahren 2024–2026
In die Berechnung des Durchschnitts der Kosten der Post- und Fernmeldeüberwa- chung, welche in der Staatsrechnung veröffentlicht worden sind, werden für das Inkraft- treten der FV-ÜPF im Jahr 2024 folgende Jahre bzw. Beträge hinzugezogen:
N – 2 = Staatsrechnung 2022 31 500 000 Franken N – 3 = Staatsrechnung 2021 31 900 000 Franken N – 4 = Staatsrechnung 2020 32 300 000 Franken Total Referenzjahre 95 700 000 Franken Durchschnitt 31 900 000 Franken Kostenbeteiligung Kantone insgesamt 75 % Total Anteil Kantone 23 925 000 Franken Total Anteil Bund 7 975 000 Franken
Mit anderen Worten, ergibt das Total der Referenzjahre rund 96 Millionen, woraus ein Durchschnittswert von ca. 32 Millionen resultiert. Rund 24 Millionen (also 75 % von 32 Millionen) sind demnach durch die Kantone zu tragen. Das bedeutet, dass für die Jahre 2024–2026 die jährlichen Kostenbeteiligungen der Kantone insgesamt rund
24 Millionen Franken betragen.
Nach Ablauf dieser drei Jahre, also mit dem Jahr 2027 (N), erfolgt eine Neubeurteilung für die nächsten drei Jahre, beziehungsweise eine Anpassung der Kostenbeteiligung an die Jahre 2023–2025:
Berechnungsbeispiel Anpassung der Höhe der Pauschale nach drei Jahren
N – 2 = Staatsrechnung 2025 a Franken N – 3 = Staatsrechnung 2024 b Franken N – 4 = Staatsrechnung 2023 c Franken Total Referenzjahre (a + b + c) Franken Durchschnitt (a + b + c) : 3 = y Franken Anteil Kantone 75 % von y Franken
Die Summe der Referenzjahre ergibt ein Total von (a + b + c) Franken. Dieser Betrag wird durch drei dividiert, damit der Durchschnitt (y Franken) resultiert. 75 Prozent von diesem neuen Betrag (y Franken) entspricht dem neuen Anteil der Kantone und gilt für die Dauer der nächsten drei Jahre, also für die Jahre 2027–2029.
Art. 2 Aufteilung auf die Kantone
Es ist den Kantonen überlassen, unter sich eine Vereinbarung abzuschliessen und ei- nen Verteilschlüssel für die von ihnen gewünschte Aufteilung der Kostentragung fest- zulegen. Haben die Kantone eine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so richtet sich die Kostenverteilung nach dieser Vereinba- rung. Wird keine solche Vereinbarung getroffen, so teilen sie sich diese nach der Wohn- bevölkerung auf, welche zum Zeitpunkt der Festlegung der pauschalen Kostenbeteili- gungen bekannt ist (Abs. 1). Datengrundlage für die Wohnbevölkerung sind gemäss Absatz 2 die zum Zeitpunkt der Festlegung der pauschalen Kostenbeteiligungen vor- liegenden Statistiken des Bundes (Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 2, Bun- desgesetz vom 22. Juni 2007 3 über die eidgenössische Volkszählung und den dazu- gehörigen Verordnungen).
Art. 3 Fälligkeit
Die Kantone haben ihre jährlichen Kostenbeteiligungen jeweils bis am 31. März des laufenden Kalenderjahres zu leisten.
3.2 2. Abschnitt: Abrechnungen für die Überwälzung der Kosten auf Verfah-
rensbeteiligte Art. 4
Absatz 1 konkretisiert die Pflicht in Artikel 38a Absatz 5 BÜPF, dass der Dienst ÜPF den Strafbehörden eine Abrechnung im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf
2 SR 431.01 3 SR 431.112 8/20
die Verfahrensbeteiligten zur Verfügung stellt. Unter Abrechnung ist eine Zusammen- stellung der anfallenden Kosten zu verstehen. Diese Zusammenstellung kann bereits heute im Verarbeitungssystem abgerufen werden. Dabei ist es einerseits möglich, eine einfache Zusammenstellung aller in einem Case, Subcase oder einer Verfügung total aufgelaufenen Kosten abzurufen. Andererseits ist es aber auch möglich, für jeden im Verarbeitungssystem hinterlegten Case eine detailliertere Kostenübersicht pro Monat zu generieren und in Form einer Excel-Tabelle oder einer PDF-Datei zu exportieren. Bei den für die Abrechnungen gespeicherten Daten handelt es sich um solche nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung vom 15. November 2017 4 über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VVS- ÜPF). Sollte es ausnahmsweise technisch nicht möglich sein (z. B. wegen Ausfall ein- zelner Systemkomponenten), diese Zusammenstellung aus dem Verarbeitungssystem abzurufen, wird eine solche auf Nachfrage der betreffenden Strafbehörde manuell er- stellt und diese mit einem sicheren Übertragungsmittel (z. B. verschlüsselte E-Mail) zu- gestellt.
Die Buchstaben a–g halten fest, auf welchen Ansätzen die Abrechnungen pro Auftrags- art beruhen. Dabei lassen sich die Leistungen der Auskunfts- und Überwachungstypen gemäss der Verordnung vom 15. November 2017 5 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) betreffend den Fernmeldeverkehr in fünf Auftragsarten zusammenfassen, namentlich: Echtzeitüberwachung Fernmeldeverkehr, rückwirkende Überwachung Fernmeldeverkehr (inkl. dem Antennensuchlauf), Notsuche, einfache Auskünfte und komplexe Auskünfte (Bst. c–g). Auch in Bezug auf den Postverkehr wer- den die Auskunfts- und Überwachungstypen gemäss VÜPF in zwei Auftragsarten un- terteilt, namentlich: Echtzeitüberwachung Postverkehr und rückwirkende Überwachung Postverkehr (Bst. a–b). Die Ansätze pro Auftragsart ermöglichen den Strafbehörden, die in einem Verfahren durch die Inanspruchnahme dieser Massnahmen anfallenden Kosten weiterhin Dritten (insb. der verurteilten Person; Art. 422, 425 und 426 Strafpro- zessordnung 6 [StPO]) zu überwälzen. Zu erwähnen ist, dass hier lediglich der Teil der Verfahrenskosten angesprochen wird, welcher durch die Massnahme «Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs» entstehen. Andere Verfahrenskosten sind nicht Ge- genstand der vorliegenden Vorlage.
In Bezug auf den Fernmeldeverkehr gilt der Ansatz gemäss Absatz 1 Buchstabe f (ein- fache Auskünfte) und Buchstabe g (komplexe Auskünfte) jeweils für jedes Auskunfts- gesuch und jede MWP (Abs. 3). Bei Überwachungen gelten die Ansätze für jeden Über- wachungsauftrag an eine MWP, je Adressierungselement und Überwachungstyp. Her- vorzuheben ist, dass bei Antennensuchläufen die Ansätze pro Auftrag an eine MWP für jeden Zeitraum von bis zu zwei Stunden gelten, selbst wenn dieser mehrere Mobil- funkzellen umfasst (Abs. 4). Die besonderen Auskünfte und Überwachungen gemäss Artikel 25 VÜPF (sog. Spezialmassnahmen) werden der jeweiligen Auftragsart zuge- ordnet und es werden deren Ansätze angewendet.
Die Bemessung richtet sich nach den Kosten des Dienstes ÜPF und den Entschädi- gungen an die MWP. Damit die Kosten für die Überwälzung nicht übermässig hoch
4 SR 780.12 5 SR 780.11 6 SR 312.0 9/20
anfallen, wird bei der Festlegung der Beträge – soweit vertretbar – der historischen Entwicklung der Kostenüberwälzung der letzten Jahre Rechnung getragen.
Absatz 2 hält in Bezug auf den Fernmeldeverkehr fest, welche Auskunftstypen gemäss VÜPF als einfache Auskünfte und welche als komplexe Auskünfte gelten. 7 Die gewähl- ten Bezeichnungen sind in der Praxis etablierte Begriffe.
3.3 3. Abschnitt: Entschädigung der Mitwirkungspflichtigen
Art. 5 Anspruch
Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Artikel 15 GebV-ÜPF. Er sieht wie nach bisherigem Recht vor, dass die MWP für die erbrachten Dienstleistungen grund- sätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung haben. Neu ist, dass der Ent- schädigungsanspruch auch von der Erfüllung von entsprechenden Vorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) wie der Einhaltung der Be- arbeitungsfristen oder der Qualität der ausgeleiteten Daten abhängt.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 16 Buchstabe b GebV-ÜPF. Er hält fest, wenn MWP Auskünfte und Überwachungen nicht selber durchführen, sondern diese durch den Dienst ÜPF oder einen Dritten in seinem Auftrag durchführt werden, ihnen keine Entschädigung ausgerichtet wird. Die reine Duldungspflicht begründet demzu- folge keinen Entschädigungsanspruch.
Art. 6 Gesamtbetrag und Ausrichtung
Die MWP wurden nach bisherigem Recht für jeden ausgeführten Überwachungsauftrag beziehungsweise für jede erteilte Auskunft entschädigt und zwar jeweils im Einzelfall nach den im Anhang der GebV-ÜPF aufgeführten Beträgen. Mit der vorliegenden Vor- lage ist neu die Ausrichtung einer jährlichen Pauschalentschädigung für gewisse MWP vorgesehen (vgl. Erläuterungen zu Art. 7). FDA und AAKD mit einem geringen Auf- tragsvolumen sowie Anbieterinnen von Postdiensten, BIF und PZD werden hingegen weiterhin einzelfallweise entschädigt (vgl. Erläuterungen zu Art. 8).
Bei den im bisherigen Anhang der GebV-ÜPF aufgeführten Beträgen handelt es sich um in den letzten Jahren historisch gewachsene Entschädigungsansätze. Die Höhe dieser Entschädigungsansätze gab immer wieder Anlass zu Diskussionen. Deshalb hat das Informatik Service Center ISC-EJPD, Dienst ÜPF, am 9. März 2012 der privatrecht- lich organisierten Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft KPMG AG den Auf- trag erteilt, die Kosten der Post- und Fernmeldeüberwachung zu erheben und zu ana- lysieren. Ziel dieses Auftrags bestand darin, die effektiven Betriebskosten der MWP nach Überwachungstyp und Jahr zu ermitteln, mit der Hoffnung die historisch gewach- senen Beträge im Anhang transparenter ausweisen zu können. In ihrem Bericht vom 12. Juni 2012 hat die KPMG AG 8 bedauerlicherweise festhalten müssen, dass weder die FDA noch die Postdienstanbieterinnen, welche an der Studie teilgenommen haben, über eine etablierte Kostenrechnung verfügen, aus welcher sich präzise die durch Die Bestimmung wird mit den neuen Artikeln der VÜPF nach deren Inkraftsetzung ergänzt. Bericht Erhebung und Analyse der Kosten der Post- und Fernmeldeüberwachung v. 12.06.2012; www.li.ad- min.ch/documents/site/Dt_KPMG-Bericht_ISC-EJPD_FDA-PDA.pdf 10/20
Überwachungen verursachten Kosten ermitteln lassen. Im Bericht wird zudem hervor- gehoben, dass die Betriebskosten grösstenteils gestützt auf vereinfachte Annahmen und Schätzungen ermittelt worden seien. Deshalb sei insbesondere die Auswertung und Aussagekraft der Daten stark eingeschränkt. Aus diesem Bericht der KPMG AG wird ersichtlich, dass sich die effektiven Betriebskosten der MWP nach Auftragstyp in keiner erfolgsversprechenden Weise ermitteln lassen. Auch spätere Versuche, dass die MWP ihre effektiven Betriebskosten offenlegen, sind erfolglos geblieben.
Um die historisch gewachsenen Beträge, welche bis anhin die Grundlage für die Ent- schädigungen der MWP bildeten, zu plausibilisieren, werden diese mit den relevanten Betriebskostenanteilen des Dienstes ÜPF verglichen. Dabei werden ausschliesslich jene Kosten- und Leistungsrechnungs-Objekte (KLR-Objekte) berücksichtigt, welche den Aufwand des Dienstes ÜPF wiedergeben, der ihm durch die Erteilung der Aus- künfte und die Durchführung der Überwachungen entsteht.
Den MWP wurden in den Jahren 2020–2022 im Durchschnitt Entschädigungen in der Höhe von gesamthaft 6 Millionen Franken aufgerundet ausgerichtet. Dieser Betrag ergibt sich aus der von allen MWP in den Jahren 2020–2022 durchschnittlich ausge- führten Anzahl Aufträge und den jeweiligen historisch gewachsenen Beträgen gemäss Anhang der bisherigen GebV-ÜPF. Stellt man diesen Betrag dem entsprechenden An- teil an den relevanten durchschnittlichen Betriebskosten des Dienstes ÜPF derselben Jahre gegenüber, den er ausschliesslich für die Erteilung der Auskünfte und die Durch- führung der Überwachungen hatte, so kann festgehalten werden, dass die Höhe der historisch gewachsenen Beträge zur Deckung des entsprechenden Aufwands der MWP angemessen hoch angesetzt wurde. Hervorzuheben ist in diesem Zusammen- hang, dass mit allen bisherigen Rechtsgrundlagen nie die Absicht verfolgt wurde, dass die ausgerichteten Entschädigungen sämtliche variablen Kosten der MWP decken sol- len (vgl. Botschaft zum BÜPF; BBI 2013 2759). Absatz 1 hält demzufolge fest, dass der Betrag von 6 Millionen Franken als Gesamtbetrag der Entschädigungen gilt und eine angemessene Basis darstellt.
Die Höhe des Gesamtbetrages für die Entschädigungen ist bei Bedarf anzupassen und neu festzulegen. Deshalb wird das EJPD beauftragt, die Angemessenheit des Gesamt- betrages regelmässig, mindestens aber alle drei Jahre zu evaluieren und falls erforder- lich dem Bundesrat einen angepassten Gesamtbetrag zur Genehmigung zu unterbrei- ten (Abs. 2). Dies bedingt, dass ein neu festzusetzender Gesamtbetrag nur mittels ei- ner Revision der zugrundeliegenden Verordnung festgelegt werden kann. Das bera- tende Organ (vgl. VBO-ÜPF 9) ist vor jeder Anpassung des Gesamtbetrages zu konsul- tieren. So wird sichergestellt, dass auch die Ansichten der MWP wie auch jene der anordnenden Behörden in die Entscheidungsfindung einfliessen. Bei jeder Anpassung des Gesamtbetrags der Entschädigungen wird auch dessen prozentuale Aufteilung auf die einzelnen Auftragsarten (Art. 6 Abs. 3) sowie die Beträge für die einzelfallweise Entschädigung (Art. 8 Abs. 2) geprüft und allenfalls angepasst.
Bei der Evaluation sind sowohl die Anzahl der Auskünfte und Überwachungen als auch die veränderten technischen Anforderungen an die Fernmeldeüberwachung zu berück- sichtigen. Die durch die technischen Anforderungen an die Fernmeldeüberwachung
9 SR 780.112 11/20
bedingten Investitionskosten dürfen allerdings nicht berücksichtigt werden und sind durch die MWP selbst zu tragen (s. Art. 38 Abs. 1 BÜPF). Veränderungen der Anzahl der Auskünfte und Überwachungen sowie die technischen Anforderungen an die Fern- meldeüberwachung werden sich voraussichtlich in analoger Weise auf die Zu- bezie- hungsweise Abnahme des relevanten Betriebskostenanteils des Dienstes ÜPF wie auf jene einer MWP auswirken. Nicht jede MWP wird denselben Aufwand infolge der Um- setzung der Fernmeldeüberwachung generieren. So werden bei der Ausführung eines Überwachungsauftrages nicht bei jeder MWP gleich hohe variable Kosten anfallen. Da der Dienst ÜPF jedoch bei allen Aufträgen involviert ist, erscheint es angebracht, für die Plausibilisierung der Bemessungsgrundlage seine jeweiligen relevanten Betriebs- kostenanteile heranzuziehen, welche ihm unmittelbar durch die Erteilung von Auskünf- ten und die Durchführung von Überwachungen entstehen.
Absatz 3 regelt die Aufteilung des Gesamtbetrages gemäss Absatz 1 auf die einzelnen Auftragsarten. Zur Vereinfachung werden sämtliche Überwachungs- und Auskunftsty- pen gemäss der VÜPF, wie bei Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c–g, in fünf Auftragsar- ten unterteilt. Für jede Auftragsart wird gestützt auf deren Anzahl der entsprechende prozentuale Anteil am Gesamtbetrag der Entschädigungen berechnet und gerundet. Bei der Festlegung der Anzahl Aufträge wird gleich vorgegangen wie bei Artikel 4 Ab- sätze 3 und 4. Bei Auskünften stellt jedes Auskunftsgesuch an jede MWP einen Auftrag dar. Bei Überwachungen wird die Anzahl gestützt auf jeden Überwachungsauftrag an eine MWP, je Adressierungselement und Überwachungstyp bestimmt. Auch beim An- tennensuchlauf wird ein Auftrag an eine MWP für einen Zeitraum von bis zu zwei Stun- den als ein Auftrag gezählt, selbst wenn dieser mehrere Mobilfunkzellen umfasst. Die besonderen Auskünfte und Überwachungen gemäss Artikel 25 VÜPF (sog. Spezial- massnahmen) werden der jeweiligen Auftragsart zugeordnet. Deren Anzahl bestimmt sich ebenfalls nach den Vorgaben der jeweiligen Auftragsart. Die Tatsache, dass eine Notsuche im Durchschnitt einen Tag dauert, während sich Überwachungsmassnah- men in der Regel über mehrere Monate hinweg erstrecken, ist auch bei der prozentu- alen Gewichtung einzukalkulieren. Entsprechend ist dies bei der Auf- beziehungsweise Abrundung des prozentualen Anteils zu berücksichtigen. Folglich ist der prozentuale Anteil der Notsuchen abgerundet. Für die fünf Auftragsarten resultieren somit die fol- genden prozentualen Anteile am Gesamtbetrag der Entschädigungen: Echtzeitüber- wachungen 20 %, Rückwirkende Überwachungen 50 %, Notsuchen 5 %, Einfache Auskünfte 20 %, Komplexe Auskünfte 5 %. Die hier angegebenen Prozentsätze ent- sprechen den Anteilen am Gesamtbetrag gemäss Absatz 1, die zu den Entschädigun- gen der jeweiligen Auftragsart fliessen. So wird zum Beispiel 20 % des Gesamtbetra- ges gemäss Absatz 1 zur Entschädigung sämtlicher Echtzeitüberwachungen zur Ver- fügung gestellt. Der so errechnete prozentuale Anteil am Gesamtbetrag der Entschä- digungen pro Auftragsart bildet auch die Basis zur Festlegung der Beträge für die ein- zelfallweisen Entschädigungen gemäss Artikel 8 (für weitergehende Ausführungen s. Erläuterungen zu Art. 8).
Absatz 4 hält fest, dass die Entschädigung nur ausgerichtet wird, sofern sie für ein gan- zes Kalenderjahr den Betrag von 150 Franken übersteigen. Wird dieser Betrag hinge- gen nicht erreicht, so wird sie nicht ausgerichtet, da die damit verbundenen administ- rativen Kosten die eigentliche Entschädigung übersteigen.
Nach Absatz 5 kann die Entschädigung einer MWP durch den Dienst ÜPF gekürzt oder gestrichen werden, wenn diese ihre Auskunfts- und Überwachungspflichten nicht oder nur teilweise nach den Vorgaben des BÜPF, der VÜPF und den entsprechenden Vor- schriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, vor allem der Verord- nung des EJPD über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmelde- verkehrs (VD-ÜPF 10) und deren Anhänge, erfüllen. Diese Regelung wird eingeführt, um die MWP zur korrekten Lieferung der Daten zu bewegen. Als «teilweise Erfüllung» ist beispielsweise zu verstehen, wenn MWP nicht sämtliche Überwachungsszenarien, welche sie gemäss ihren Pflichten auszuführen haben, abdecken können. Ebenfalls als «teilweise Erfüllung» gilt, wenn MWP über einen längeren Zeitraum, was je nach Auf- tragsart unterschiedlich schnell problematisch ist, regelmässig die gesetzlichen Fristen für die Beantwortung ihrer Auskunftsanfragen nicht einhalten und in unverhältnismäs- sig vielen Fällen die Antworten zu spät liefern. Auch sind die Auskunftspflichten nur teilweise erfüllt, wenn MWP trotz mehrmaliger Ermahnung die im BÜPF und der VÜPF festgelegten Informationen nicht liefern, obwohl sie diese aufgrund ihrer Pflichten ge- mäss dem BÜPF und dessen Ausführungsverordnungen zu liefern haben.
Absatz 5 umfasst im Gegensatz zur Regelung nach Artikel 9 (sog. Ersatzvornahme) solche Fälle, bei denen der Auftrag nicht ausgeführt beziehungsweise deren Ausfüh- rung nicht ihren Zweck dienen kann, selbst wenn der Dienst ÜPF oder Dritte in seinem Auftrag anstelle der MWP tätig werden. Die Kosten einer Ersatzvornahme werden nach Artikel 9 in Rechnung gestellt. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Anwendung einer dieser Regelungen jene der anderen nicht ausschliesst. Beide Re- gelungen können somit gleichzeitig zur Anwendung gelangen.
Die Ausrichtung der Entschädigungen bedingt, wie nach bisherigem Recht, dass der erteilte Überwachungsauftrag ausgeführt beziehungsweise die verlangte Auskunft er- teilt worden ist (vgl. Art. 38 Abs. 2 BÜPF). Da erst nach Abschluss eines Kalenderjah- res die genaue Anzahl ausgeführter Aufträge feststeht, sieht Absatz 6 vor, dass die Entschädigung jeweils bis Ende Januar des folgenden Kalenderjahres zu entrichten ist.
Art. 7 Pauschalentschädigungen
Zur Senkung des administrativen Aufwandes und zur Vereinfachung des Rechnungs- stellungssystems wird den MWP gemäss Artikel 2 Buchstabe b (FDA) oder c (AAKD) BÜPF eine jährliche Pauschalentschädigung entrichtet, sofern sie im jeweiligen Kalen- derjahr eines der Kriterien von Absatz 1 erfüllen: Sie erreichen entweder 20 Überwa- chungsaufträge oder 100 Auskunftsgesuche. MWP, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können beim Dienst ÜPF dennoch beantragen einzelfallweise ent- schädigt zu werden, wenn sie ihm nachweisen, in der Schweiz mit Fernmeldediensten und abgeleiteten Kommunikationsdiensten höchstens einen Jahresumsatz von 5 Milli- onen Franken in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erwirtschaftet zu haben (Abs. 2).
Zur Berechnung der Pauschalentschädigung der einzelnen MWP wird nach Absatz 3 wie folgt vorgegangen: Als erstes wird die Summe der einzelfallweisen Entschädigung berechnet. Dies erfolgt durch Multiplikation der Anzahl Aufträge mit dem Betrag der
10 SR 780.117 13/20
jeweiligen Auftragsart gemäss Artikel 8 Absatz 2 (z.B. 952 Franken für Echtzeitüber- wachungen). Dieser wird vom Betrag, welcher gemäss Artikel 6 Absatz 3 für die jewei- lige Auftragsart zur Verfügung steht, abgezogen. Der pro Auftragsart verbleibende Be- trag wird unter den einzelnen pauschal zu entschädigenden MWP proportional zu ihren im jeweiligen Kalenderjahr ausgeführten Aufträgen aufgeteilt. Die Addition der entspre- chenden Summen einer jeden Auftragsart ergibt die pauschale Entschädigung jeder MWP. Als Datengrundlage für die Anzahl Aufträge dient die Statistik des Dienstes ÜPF.
Berechnungsbeispiel
Zum besseren Verständnis wird die Berechnung anhand eines Beispiels dargelegt: Im Jahr 2024 wurden zum Beispiel gesamthaft 3 Echtzeitüberwachungen, 10 rückwir- kende Überwachungen, 2 Notsuchen, 20 einfache Auskünfte und 3 komplexe Aus- künfte von MWP mit einzelfallweiser Entschädigung ausgeführt. Die pauschal zu ent- schädigende MWP X hat im selben Jahr zum Beispiel 6 % der Echtzeitüberwachungen,
10 % der Rückwirkendenden Überwachungen, 1 % der Notsuchen, 3 % der einfachen
Auskünfte und 1 % der komplexen Auskünfte ausgeführt. Die Pauschalentschädigung der MWP X setzte sich in diesem Fall wie folgt zusammen (Y = Gesamtbetrag der Ent- schädigungen gemäss Absatz 1, in unserem Beispiel ist Y = 10 Mio.):
Echtzeitüberwachun- 20 % von Y – (3 x 952), davon 6 % = A Rückwirkende Über- 50 % von Y – (10 x 652), davon 10 % = B wachungen 50 % von 10 Mio. – (10 x 652) = Notsuchen 5 % von Y – (2 x 434), davon 1 % = C Einfache Auskünfte 20 % von Y – (20 x 6), davon 3 % = D Komplexe Auskünfte 5 % von Y – (3 x 51), davon 1 % = E
Die Summe der obgenannten Anteile an den verschiedenen Auftragsarten (A + B + C + D + E bzw. 119 829 + 499 348 + 4991 + 59 996 + 4998 = 689 162) ergibt die Pauschalentschädigung der MWP X für das Jahr 2024.
Art. 8 Einzelfallentschädigungen
Mit der Regelung in Artikel 8 werden die sogenannten KMU (kleine und mittlere Unter- nehmen) vom Grundsatz der Pauschalentschädigung ausgenommen. Es handelt sich dabei meistens um FDA oder AAKD mit einem geringen Auftragsvolumen. Eine einzel- fallweise Entschädigung ist auch für die Anbieterinnen von Postdiensten, BIF sowie den PZD vorgesehen, sofern diese selber aktiv Überwachungen ausführen bezie- hungsweise Auskünfte erteilen. Diese Regelung ist jedoch nicht so auszulegen, dass insbesondere den letzten beiden Kategorien von MWP (BIF, PZD) weitere Pflichten auferlegt werden, als dies durch das BÜPF vorgesehen ist. Massgebend für die Pflich- ten dieser MWP sind weiterhin Artikel 28 BÜPF für BIF und 29 BÜPF für PZD.
Absatz 2 hält die Beträge für die einzelfallweise Entschädigung pro Auftragsart fest. In Bezug auf den Fernmeldeverkehr wird für die Bemessung der Beträge pro Auftragsart dieselbe Methode angewendet wie bei Artikel 6 Absatz 3. Ausgangslage bildet auch hier die Aufteilung des Gesamtbetrages der Entschädigungen gemäss Artikel 6 Ab- satz 1 auf die einzelnen Auftragsarten. Auch bei der einzelfallweisen Entschädigung werden sämtliche Überwachungs- und Auskunftstypen gemäss VÜPF in fünf Auftrags- arten unterteilt, für welche sich dieselben prozentualen Anteile am Gesamtbetrag der Entschädigungen ergeben: Echtzeitüberwachungen 20 %, Rückwirkende Überwa- chungen 50 %, Notsuchen 5 %, Einfache Auskünfte 20 %, Komplexe Auskünfte 5 % (für weitergehende Ausführungen s. Erläuterungen zu Art. 6 Abs. 3).
Der Betrag pro Auftragsart ergibt sich aus seinem prozentualen Anteil am Gesamtbe- trag der Entschädigungen und der in den Jahren 2020–2022 von allen MWP (d. h. so- wohl von pauschal- als auch einzelfallweise entschädigten MWP) durchschnittlich aus- geführten Anzahl Aufträge pro Auftragsart. Datengrundlage für die Anzahl Aufträge bil- det wiederum die Statistik des Dienstes ÜPF.
Die Beträge pro Auftragsart werden beim Fernmeldeverkehr wie folgt berechnet:
Echtzeitüberwachung (20 % von 6 Mio.) : 1260 = 952 Franken Rückwirkende Überwachung (50 % von 6 Mio.) : 4602 = 652 Franken Notsuche (5 % von 6 Mio.) : 692 = 434 Franken Einfache Auskunft (20 % von 6 Mio.) : 205 256 = 6 Franken Komplexe Auskunft (5% von 6 Mio.) : 5922 = 51 Franken
Einer einzelfallweise zu entschädigenden MWP wird unter Berücksichtigung von Arti- kel 4 Absätze 2–4 für jedes ausgeführte Auskunftsgesuch beziehungsweise für jeden ausgeführten Überwachungsauftrag, je Adressierungselement und Überwachungstyp der in der obigen Darstellung angegebene Betrag entrichtet. Beim Antennensuchlauf wird der Betrag von 652 Franken für jede MWP und für jeden Zeitraum von bis zu zwei Stunden entrichtet (für weitergehende Ausführungen s. Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 3–
4 sowie zu Art. 6 Abs. 3).
Die Bemessung der Beträge für die zwei Auftragsarten betreffend den Postverkehr stützt sich auf die Kosten der letzten Jahre. Sie trägt den historisch gewachsenen Be- trägen der letzten Jahre Rechnung und beträgt je 160 Franken.
3.4 4. Abschnitt: Abgaben der Mitwirkungspflichtigen
Art. 9 Kostenübernahme bei unzureichender Mitwirkung
Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen den Artikeln 18 und 19 der bisherigen GebV-ÜPF. Die Konsequenz, dass die MWP die anfallenden Kosten übernehmen müs- sen, wenn sie ihre Pflichten nicht oder nicht ohne Unterstützung des Dienstes ÜPF oder der von ihm beauftragten Dritten erfüllen können ist in Artikel 34 BÜPF verankert. Diese Pflicht obliegt den FDA und den AAKD mit weitergehenden Auskunfts- und Über- wachungspflichten. Eine unzureichende Mitwirkung liegt vor, wenn die entsprechenden MWP nicht jederzeit in der Lage sind, ihre angebotenen Dienste zu überwachen und die damit zusammenhängenden Auskünfte und Informationen zu erteilen. Eine unzu- reichende Mitwirkung liegt auch vor, wenn die MWP ihren Auskunfts- und Überwa- chungspflichten nicht ohne Unterstützung des Dienstes ÜPF oder der von ihm beauf- tragten Dritten nachkommen kann.
Analog zum bisherigen Artikel 19 GebV-ÜPF regelt Absatz 1 wie der Dienst ÜPF die bei ihm oder bei den von ihm beauftragten Dritten entstandenen Kosten festlegt, wel- che die MWP aufgrund ihrer unzureichenden Mitwirkung zu tragen haben. Die Kosten werden wie bisher nach Zeitaufwand festgelegt. Im Informatikbereich sind die Stunden- ansätze der Mitarbeitenden generell höher als jene der durchschnittlichen Bundesan- gestellten, da in diesem Bereich spezifisches Fachwissen, Spezialausrüstung und - ausstattung erforderlich ist. So betrug der durchschnittliche Stundenansatz beim ISC- EJPD im Jahr 2021 163 Franken. Für den Bezug von externen Dienstleistungen hat das ISC-EJPD im selben Jahr hingegen einen durchschnittlichen Stundenansatz von
179 Franken entrichtet. Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT)
sah ähnliche oder sogar höhere Stundenansätze vor. Auch die für die Durchführung der Ersatzvornahmen zuständigen Mitarbeitenden des Dienstes ÜPF müssen über spezifisches Fachwissen verfügen und sind auf Spezialausrüstung und -ausstattung angewiesen, um ihre Aufgabe wahrnehmen zu können. Des Weiteren werden Ersatz- vornahmen auch durch Dritte im Auftrag des Dienstes ÜPF (grundsätzlich andere MWP) ausgeführt. Ausgehend aus dem obgenannten durchschnittlichen Stundenan- satz für den Bezug von externen Dienstleistungen, ist davon auszugehen, dass auch die Dritten einen höheren Stundenansatz haben als jene der durchschnittlichen Bun- desangestellten. Deshalb ist es angebracht, auch den Stundenansatz für die betreffen- den Mitarbeitenden (sowohl des Dienstes ÜPF als auch jene Dritter) auf 160 Franken festzulegen. Dieser Stundenansatz liegt klar unter dem durchschnittlichen Ansatz für externe Dienstleistungen.
Auch die Bereitstellung von einmalig benutztem Material verursacht einen Aufwand, der ebenfalls in Rechnung gestellt wird (Abs. 2).
Art. 10 Gebühr für die Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft
Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Artikel 33 Absatz 4 BÜPF und entspricht im Wesentlichen dem Artikel 12 der bisherigen GebV-ÜPF. Absatz 1 hält wie bis anhin fest, dass die MWP den Überprüfungsaufwand infolge der Überprüfung ihrer Aus- kunfts- und Überwachungsbereitschaft zu tragen haben. Die Absätze 2 und 3 wurden vom bisherigen Artikel 12 Absatz 2 und 3 GebV-ÜPF übernommen und haben keine inhaltliche Änderung erfahren.
Im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes vom 25. September 2015 11 über den Nachrichtendienst soll die Aufhebung von Artikel 33 Absatz 4 BÜPF beantragt werden. Mit dessen Inkraftsetzung wird auch Artikel 10 aufgehoben.
3.5 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses
Diese Verordnung ersetzt die Verordnung vom 15. November 2017 über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.
Art. 12 Übergangsbestimmungen
Auskünfte und Überwachungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angeord- net beziehungsweise verlängert wurden, werden nach bisherigem Recht als Gebühren der anordnenden Behörde in Rechnung gestellt (Abs. 1). Auch die entsprechenden Entschädigungen werden der betreffenden MWP nach bisherigem Recht entrichtet. Werden laufende Überwachungen hingegen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung verlängert, so gilt für diese das neue Recht (Abs. 2). Absatz 3 hält fest, dass die erste Dreijahresperiode für die Kostenbeteiligungen der Kantone mit Inkrafttreten der FV- ÜPF beginnt.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
4 Auswirkungen
Mit der Einführung von jährlichen pauschalen Kostenbeteiligungen und jährlichen Pau- schalentschädigungen wird der administrative Aufwand sowohl für die anordnenden Behörden, wie Strafbehörden beziehungsweise neu die Kantone, wie auch für die MWP und den Dienst ÜPF reduziert. Dadurch können insbesondere die administrativen Kosten für alle Beteiligten gesenkt werden.
11 SR 121 17/20
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Einführung der pauschalen Kostenbeteiligungen der Kantone soll eine sachgerech- tere Verteilung der anfallenden Kosten zwischen Bund und Kantone nach dem Nutzen bewirken. Der Bundeshaushalt wird durch die Mehreinnahmen infolge der neuen Kos- tenaufteilung zwischen Bund und Kantone nicht weiter einseitig belastet. Der Bund wird selbst mit der Einführung der Pauschalen einen Viertel der Kosten tragen, obwohl sein Nutzen an Auskünften und Überwachungen gering ist (rund 10 %, vgl. Tabelle 2 bei den Erläuterungen zu Art. 3).
Durch die Einführung der Pauschale wird eine Reduktion des administrativen Aufwands erwartet. Dieser wurde bereits im Voranschlag 2023 mit Finanzplan 2024–2026 ent- sprechend berücksichtigt.
4.2 Auswirkungen auf Kantone
Die pauschalen Kostenbeteiligungen werden für die Kantone zu einer Erleichterung des administrativen Aufwands führen und für diese die Planungssicherheit erhöhen. Dies kann bei den Kantonen zu einer Einsparung von personellen Ressourcen führen.
Aktuell beteiligen sich die Kantone mit rund 12 Millionen Franken pro Kalenderjahr an den Kosten der Post- und Fernmeldeüberwachung. Durch die Festsetzung ihres Kos- tenanteils auf 75 Prozent wird ihre Beteiligung in der ersten Dreijahresperiode um 12 Millionen auf 24 Millionen Franken pro Kalenderjahr erhöht (für weitergehende Aus- führungen s. Erläuterungen zu Art. 1). Da ihr Nutzen an Auskünften und Überwachun- gen gegenüber den Bundesbehörden allerdings 90 Prozent der Kosten beträgt, ist diese merkbare Mehrbelastung zur Verbesserung des heutigen Kostendeckungsgra- des des Diensts ÜPF von 37 Prozent (Staatsrechnung 2021) sowie aufgrund der ge- stiegenen Kosten für den Betrieb des Verarbeitungssystems vertretbar.
4.3 Auswirkungen auf die Mitwirkungspflichtigen
MWP mit einem geringen Auftragsvolumen werden weiterhin einzelfallweise entschä- digt, sodass es kaum Auswirkungen auf sie gibt. Auch bei den pauschal zu entschädi- genden MWP ist davon auszugehen, dass die Höhe der jährlich auszurichtenden Ent- schädigungen vergleichbar mit der bisherigen bleibt. Je nachdem wie hoch die einzel- fallweisen Entschädigungen ausfallen, besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Ge- samtbetrag für die Pauschalentschädigung pro Auftragsart schwankt.
Auch bei den MWP (sowohl pauschal als auch einzelfallweise Entschädigte) wird die Einführung der Pauschalen zu einer Reduktion des administrativen Aufwands führen (für weitergehende Ausführungen s. Erläuterungen im Kapitel 1.1).
5 Rechtliche Aspekte
Mit der vorliegenden Verordnung werden Artikel 38 und 38a BÜPF umgesetzt. Arti- kel 38a Absatz 1 BÜPF überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, die Bemessung und Ausrichtung der Entschädigungen an die MWP sowie die Bemessung und Erhebung der Kostenbeteiligungen der Kantone zu regeln. Gemäss Artikel 38a Absatz 2 18/20
BÜPF kann der Bundesrat die Modalitäten der Entschädigungen und Kostenbeteiligun- gen so gestalten, dass er beim geltenden System der Einzelfallzahlungen bleiben oder auch verschiedene denkbare Pauschalisierungslösungen vorsehen kann.
Abkürzungsverzeichnis AAKD Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste BIF Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen
BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, SR 780.1 Dienst ÜPF Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr EJPD Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement FDA Anbieterinnen von Fernmeldediensten FV-ÜPF Verordnung vom xx über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, SR xx GebV-ÜPF Verordnung vom 15. November 2017 über die Gebühren und Ent- schädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldever- kehrs, SR 780.115.1 KLR Kosten- und Leistungsrechnung KMU kleine und mittlere Unternehmen MWP Mitwirkungspflichtige PZD Personen, die ihren Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz Dritten zur Verfügung stellen StPO Schweizerische Strafprozessordnung VBO-ÜPF Verordnung des EJPD vom 15. November 2017 über das bera- tende Organ im Bereich der Überwachung des Post- und Fernmel- deverkehrs, SR 780.112 VD-ÜPF Verordnung des EJPD vom 15. November 2017 über die Durchfüh- rung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, SR 780.117 VÜPF Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, 780.11