Verordnung über die Vorbereitung und Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung BWL
Bern, 26. Juni 2024
Verordnung über die Vorbereitung und Um- setzung der Solidaritätsmassnahmen zur Ge- währleistung der Gasversorgung
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Ver- nehmlassungsverfahrens
BK-D-BB8A3401/1090
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Am 19. März 2024 hat der Vorsteher des UVEK im Auftrag des Bundesrats ein Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien unterzeichnet (nachstehend «trilaterales Abkommen»). Die- ses trilaterale Abkommen ist Bestandteil des bilateralen Abkommens, welches Deutschland und Italien ebenfalls am 19. März 2024 unterzeichnet haben (nachstehend «bilaterales Abkom- men»). Im trilateralen Abkommen wird an mehreren Stellen auf die einschlägigen Bestimmun- gen des bilateralen Abkommens verwiesen. Ausserdem behandelt das trilaterale Abkommen einige spezifische Aspekte der Beziehungen zwischen der Schweiz und den beiden anderen Vertragsparteien, die einer besonderen Regelung bedürfen. Das Vernehmlassungsverfahren zur Genehmigung des Abkommens (Art. 166 Abs. 2 BV) sowie der zur Umsetzung erforderli- chen Verpflichtungskredite (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) lief vom 15. Mai bis zum 17. Juni 2024. Da das Abkommen rechtsetzende Bestimmungen enthält, ist es zudem dem fakultativen Refe- rendum unterstellt (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV).
Das Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversor- gung zwischen Deutschland, Italien und der Schweiz ermöglicht es der Schweiz, in einer schweren Mangellage, nach Ergreifung sämtlicher im Inland möglichen Massnahmen bei den beiden anderen Vertragsstaaten um Solidarität zur Versorgung der geschützten Kundinnen und Kunden zu ersuchen. Im Gegenzug kann auch die Schweiz im Notfall um Solidarität ange- fragt werden. Die drei Staaten garantieren zudem, bei Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen die bestehenden Transportkapazitäten in ihren Netzen nicht einzuschränken. Die innerstaatli- che Umsetzung des trilateralen Abkommens soll mittels einer Verordnung erfolgen. Im Unter- schied zu Deutschland und Italien besteht in der Schweiz kein Gasversorgungsgesetz, welches die Grundlage für die Umsetzung des trilateralen Abkommens bieten könnte.
Die Verordnung über die Vorbereitung und Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen zur Ge- währleistung der Gasversorgung sieht in Artikel 1 vor, die öffentliche Aufgabe der Vorbereitung und operativen Umsetzung des Abkommens gestützt auf Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c des Landesversorgungsgesetzes LVG (SR 531) an die Schweizerische Aktiengesellschaft für Erd- gas (nachstehend «Swissgas») zu übertragen. Die Übertragung ist erforderlich, da es in der Schweiz aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage keinen von der Gaswirtschaft ent- flochtenen Marktgebietsverantwortlichen gibt, der die Aufgabe wahrnehmen könnte. Die Swiss- gas ist für die Aufgabe geeignet, da sie langjährige Erfahrungen im Netzbetrieb und den zuge- hörigen Transportaktivitäten mitbringt. Zudem ist sie im Besitz der für die Schweiz bestimmten Kapazitäten der Transitgasleitung. Es gibt keine vergleichbare Organisation in der Schweizer Gaswirtschaft, die diese Aufgabe anstelle der Swissgas übernehmen könnte.
Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf sollen die Vorbereitungsmassnahmen zur Bearbei- tung von Ersuchen der Schweiz um Gaslieferungen geregelt werden. Aufgrund der Tatsache, dass in der Schweiz im Bereich der Gasversorgung momentan keine schwere Mangellage herrscht oder unmittelbar droht, ist die Verordnung hinsichtlich des Ersuchens der Schweiz um Gaslieferungen nicht als Interventionsmassnahme, sondern als Vorbereitungsmassnahme ge- stützt auf Artikel 5 Absatz 4 LVG konzipiert. Im Fall einer schweren Mangellage, wird eine zu- sätzliche Verordnung erlassen, welche die Interventionsmassnahmen basierend auf Artikel 31 und 32 LVG festlegt.
Ausserdem regelt der Verordnungsentwurf die Umsetzung des Ersuchens des Auslands um Gaslieferungen. Die Schweiz kann auch dann vom Ausland um Solidarität ersucht werden, wenn im Inland noch keine Mangellage droht oder besteht. Gemäss Artikel 61 Absatz 2 LVG kann der Bundesrat auch ohne drohende oder bestehende Mangellage zur Erfüllung internati- onaler Verpflichtungen wirtschaftliche Interventionsmassnahmen ergreifen. Daher sind die
Massnahmen zur Bearbeitung des Ersuchens des Auslands um Gaslieferungen als Interventi- onsmassnahmen formuliert.
1.2 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-
gien des Bundesrates Die Vorlage entspricht dem Ziel 25 der Legislaturplanung 2023–2027, wonach die Schweiz die Sicherheit und Stabilität der Energieversorgung sicherzustellen und den Ausbau der inländi- schen Produktion von erneuerbaren Energien zu fördern hat. Sie wurde nicht in die Finanzpla- nung des Bundes aufgenommen. Die Vorlage steht im Einklang mit der Energiestrategie des Bundesrates, welche insbesondere die Beibehaltung der hohen Energieversorgungssicherheit der Schweiz zum Ziel hat.
2 Inhalte der Solidaritätsabkommen
Das bilaterale Abkommen stützt sich auf Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maß- nahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung1 (im Folgenden «SoS-Verordnung») in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Solidaritätsabkommen geltenden Fassung. Das bilaterale Abkommen enthält die folgenden relevanten Bestimmungen, die zum Teil auf die SoS-Verordnung verweisen:
Solidaritätsmassnahmen sind das letzte Mittel, um in einem Notfall (dritte Krisen- stufe nach Art. 11 Abs. 1 Bst. c der SoS-Verordnung; die erste Krisenstufe ist die Frühwarnung, die zweite Stufe der Alarm) die Versorgung der durch Solidarität ge- schützten Kundinnen und Kunden sicherzustellen. Alle Massnahmen zur Reduzie- rung des Verbrauchs von nicht geschützten Kundinnen und Kunden und zur Erhö- hung des Angebots müssen umgesetzt worden sein, bevor um Solidarität ersucht werden kann (Art. 1 Abs. 1 des bilateralen Abkommens).
Die Definition der durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden nach Artikel
1 Absatz 1 des bilateralen Abkommens basiert auf Artikel 2, Nummer 6 i. V. m.
Erwägungsgrund 24 der SoS-Verordnung. Dazu gehören Haushalte, Krankenhäu- ser und Notdienste. Die Definition des Begriffs „durch Solidarität geschützte Kun- den“ ist (gemäss Erwägungsgrund 24) primär auf Privathaushalte beschränkt, kann jedoch unter besonderen Voraussetzungen auf bestimmte grundlegende soziale Dienste (des Gesundheitswesens, der grundlegenden sozialen Versorgung, sowie Not- und Sicherheitsdienste) und Fernwärmeanlagen ausgedehnt werden. - In erster Linie können "freiwillige Solidaritätsmassnahmen" angefragt werden (Art.
4 des bilateralen Abkommens). Die Vertragspartei, die auf ein Ersuchen reagiert,
fordert die Marktteilnehmer in ihrem Hoheitsgebiet auf, auf freiwilliger und vertragli- cher Basis Gasmengen zur Bewältigung der Versorgungskrise im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei zur Verfügung zu stellen.
Wenn die bereitgestellten Gasmengen nicht ausreichen, um den Gasbedarf der durch die Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden zu decken, können in ei- nem zweiten Schritt auch "verpflichtende Solidaritätsmassnahmen" angefragt wer- den (Art. 5 des bilateralen Abkommens). In diesem Fall ergreift die Vertragspartei, die auf das Ersuchen reagiert, hoheitliche Massnahmen auf der Angebots- und Nachfrageseite, um zusätzliche Gasmengen bereitstellen zu können.
Ein Solidaritätsersuchen gilt nur für den folgenden Gastag und muss täglich neu gestellt werden (Art. 3 Abs. 6 des bilateralen Abkommens). Solidaritätsersuchen müssen bestimmte Angaben enthalten (u.a. die gewünschte Gasmenge), innerhalb kürzester Zeit formuliert und beantwortet werden (Art. 3 des bilateralen Abkom- mens).
Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Massnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, ABl. L 280, 28.10.2017, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2022/1032, ABl. L 173, 30.6.2022, S. 17.
Für freiwillige Solidaritätsmassnahmen gemäss Artikel 4 des bilateralen Abkom- mens erhalten die Marktteilnehmer eine vertraglich festgelegte Vergütung. Wenn eine Drittpartei (für die Schweiz die Swissgas) mit dem Vertragsabschluss beauf- tragt wurde, muss die ersuchende Vertragspartei eine staatliche Garantie zur De- ckung der Forderungen der Marktteilnehmer der leistenden Vertragspartei gewähr- leisten (Art. 3 Abs. 4 Nr. 9 des bilateralen Abkommens).
Im Falle der verpflichtenden Solidaritätsmassnahmen gilt ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien als geschlossen, sobald das Solidaritätsangebot angenommen wurde (Art. 5 Abs. 10 des bilateralen Abkommens). Es sind Entschädigungen für die verpflichtenden Solidaritätsmassnahmen zu leisten. Die Entschädigungen bein- halten den Gaspreis, die Transportkosten und mögliche Schäden der betroffenen Wirtschaftssektoren (Art. 8 des bilateralen Abkommen).
Die relevanten Bestimmungen des bilateralen Abkommens gelten durch das trilaterale Abkom- men sinngemäss auch für Solidaritätsmassnahmen mit der Schweiz, ohne dass dies eine di- rekte Übernahme des Rechts der Europäischen Union (EU) bedeutet, auf das im bilateralen Abkommen Bezug genommen nimmt. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Solidaritätsab- kommen existiert kein bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und der EU im Bereich der Gasversorgung.
Der Schweiz wird das Recht eingeräumt, im Notfall ein Solidaritätsersuchen an Deutschland und Italien zu richten, wie es in den Bestimmungen des bilateralen Abkommens vorgesehen ist. Im Gegenzug können Deutschland und Italien ihre Solidaritätsersuchen auch an die Schweiz richten. In den Beziehungen mit der Schweiz und den beiden anderen Vertragspar- teien sind besondere Regelungen erforderlich. Die folgenden Bestimmungen des trilateralen Abkommens sind hervorzuheben:
Auf Schweizer Seite ist das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) die für die Umsetzung des Abkommens zuständige Behörde (Art. 2 des trilateralen Abkommens).
Da die Solidaritätsmassnahmen zwischen Deutschland und Italien grosse Mengen umfassen und somit grosse Kapazitäten auf dem schweizerischen Teil der Transit- pipeline beanspruchen können, sind für die schweizerische Versorgung spezielle Schutzmechanismen vorgesehen. Die Solidaritätsmassnahmen zwischen Deutsch- land und Italien dürfen die Versorgung der durch die Solidarität geschützten Kun- dinnen und Kunden auf Schweizer Gebiet nicht beeinträchtigen. Ist dies der Fall, müssen die zuständigen Behörden der drei Vertragsstaaten entsprechende Mass- nahmen ergreifen (Art. 8 und 9 des trilateralen Abkommens).
Die durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden in der Schweiz werden gleich behandelt wie in Deutschland und Italien, sofern die schweizerische Defini- tion mit der Definition in Artikel 2 Absatz 6 und Artikel 13 der SoS-Verordnung ver- einbar ist (Art. 7 des trilateralen Abkommens).
Die zuständigen Behörden der drei Vertragsparteien verpflichten sich, alle notwen- digen Schritte zu unternehmen, damit ihre jeweiligen Netzbetreiber spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des trilateralen Abkommens ein operatives Abkom- men zur Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen abschliessen (Art. 10 des trilate- ralen Abkommens).
Eine Schiedsklausel sieht vor, dass in den Beziehungen mit der Schweiz ein unab- hängiges Schiedsgericht als Streitbeilegungsinstanz eintritt (Art. 11 des trilateralen Abkommens).
Das trilaterale Abkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein (Art. 13 des trilateralen Abkommens), da es Teil der wirtschaftlichen Landesversorgung der Schweiz ist (Art. 7 und 8 Abs. 2 des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der
Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet2). - Die Verpflichtungen Deutschlands und Italiens gegenüber anderen EU-Mitglied- staaten gemäss der SoS-Verordnung bleiben vorbehalten (Art. 1 des trilateralen Abkommens).
3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Die im bilateralen und trilateralen Abkommen festgelegten Massnahmen entsprechen jenen, die in der EU vorgesehen sind. Mit den Solidaritätsmassnahmen soll die Versorgung der durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden, wie Haushalte, Spitäler und Notdienste, si- chergestellt werden. Ein Solidaritätsersuchen muss an alle Mitgliedstaaten übermittelt werden, die direkt oder indirekt mit dem ersuchenden Staat verbunden sind. Wenn um Solidarität er- sucht wird, führt bzw. führen daher der Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten mit dem güns- tigsten Angebot entsprechende Solidaritätsmassnahmen durch, bis die Nachfrage der durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden des ersuchenden Staats gedeckt ist.
Im Ingress des trilateralen Abkommens sind die wichtigsten Rechtsakte der EU im Bereich der Gasversorgung aufgeführt. Allfällige Verweise auf EU-Recht, die auch für die Schweiz relevant sind, können sich dadurch ergeben, dass das trilaterale Abkommen integraler Bestandteil des bilateralen Abkommens ist und das bilaterale Abkommen Bezug auf EU-Recht nimmt. Dabei handelt es sich um eine statische Verweisung mit Angabe der Fundstelle der betreffenden Rechtstexte. Solche Verweise haben nur eine begrenzte Wirkung, da die zentralen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien detailliert und umfassend in den Abkommen geregelt sind, ins- besondere was die finanziellen Verpflichtungen betrifft. Das EU-Recht könnte bei der Ausle- gung des trilateralen Abkommens bis zu einem gewissen Grad eine Rolle spielen, da das Ab- kommen auf einem Konzept des EU-Rechts beruht. Das trilaterale Abkommen sieht in einigen Punkten eine Sonderregelung für die Schweiz vor. Dies ist insbesondere der Fall bei der Fest- legung des zu berücksichtigenden Gaspreises.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Die Inhalte des bilateralen und des trilateralen Abkommens werden in dieser Vernehmlassung nicht behandelt. Zum besseren Verständnis der Funktionsweise des Solidaritätsmechanismus wird in den Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln der Verordnung auf die jeweiligen Bestim- mungen der beiden Abkommen verwiesen.
Artikel 1
Die Umsetzung des trilateralen Abkommens wird gestützt auf Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c LVG an die Swissgas übertragen. Das bilaterale Abkommen sieht die Möglichkeit vor, dass Dritte anstelle der Vertragsparteien die Solidaritätsmassnahmen bearbeiten können (Art. 2 Abs. 2 Nr. 16 des bilateralen Abkommens). Die Übertragung an die Swissgas ist erforderlich, da es in der Schweiz aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage keinen von der Gaswirt- schaft entflochtenen Marktgebietsverantwortlichen gibt, der die Aufgabe wahrnehmen könnte. Ein solcher Marktgebietsverantwortlicher würde mit der Einführung des Gasversorgungsgeset- zes geschaffen.
Die Swissgas ist für die Umsetzung des Abkommens geeignet, da sie über langjährige Erfah- rungen im Netzbetrieb und den zugehörigen Transportsportaktivitäten mitbringt. Zudem ist sie im Besitz der für die Schweiz bestimmten Kapazitäten der Transitgasleitung. Es gibt keine ver- gleichbare Organisation in der Schweizer Gaswirtschaft, die diese Aufgabe anstelle der Swiss- gas übernehmen könnte. Das Aktionariat der Swissgas AG setzt sich aus dem Verband der Schweizerischen Gasindustrie (VSG; 16%) sowie den Regionalgesellschaften Gaznat SA 2 SR 0.631.112.514
(26%), Erdgas Ostschweiz AG (26%), Gasversorgung Mittelland AG (26%) und Erdgas Zent- ralschweiz AG (6%) zusammen. Damit ist die Swissgas AG nicht unabhängig von der Gaswirt- schaft. Die Übertragung der öffentlichen Aufgabe an die Swissgas AG erfolgt unter der Voraus- setzung, dass Swissgas alle Marktakteure verursachergerecht und diskriminierungsfrei behan- delt.
Zur Umsetzung des Abkommens trifft die Swissgas die notwendigen organisatorischen und technischen Vorbereitungs- und Interventionsmassnahmen. Die Vorbereitungsmassnahmen zum Ersuchen von Solidarität in einer Mangellage basieren auf Artikel 5 Absatz 4 LVG. Wenn eine Mangellage in der Schweiz eintritt, wird eine Verordnung über die Interventionsmassnah- men zum Ersuchen von Solidarität erlassen. Unabhängig von der Versorgungslage in der Schweiz kann die Schweiz um Solidarität von Deutschland und Italien ersucht werden. Das Leisten von Solidarität an das Ausland basiert auf Artikel 61 Absatz 2 LVG.
Im Rahmen der Umsetzung des Abkommens werden der Swissgas rein operative Aufgaben übertragen. Mittels Weisungen werden die Pflichten der Swissgas weiter präzisiert, insbeson- dere hinsichtlich der Pflicht zur regelmässigen Berichterstattung und Auskunft. Die rechtmäs- sige Umsetzung des trilateralen Abkommens und die Einhaltung der Pflichten werden im Rah- men der bestehenden Strukturen der wirtschaftlichen Landesversorgung regelmässig über- prüft. Die regulatorischen Zuständigkeiten im Solidaritätsfall verbleiben beim Bund, insbeson- dere für die Festlegung hoheitlicher Massnahmen (Umschaltung von Zweistoffanlagen, Ver- brauchsbeschränkungen und -verbote und Kontingentierung).
Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung beauftragt die Swissgas gemeinsam mit den deutschen, italienischen und schweizerischen Fernleitungsnetzbetreibern eine Vereinbarung für das ope- rative Vorgehen im Solidaritätsfall, insbesondere den Transport an den Lieferpunkten abzu- schliessen (gemäss Art. 3 des trilateralen Abkommens). Gemäss Artikel 6 Absatz 7 des bilate- ralen Abkommens soll die Vereinbarung innerhalb von sechs Monaten nach der Inkraftsetzung des trilateralen Abkommens abgeschlossen werden. Für die schweizerische Transitleitung be- trifft dies Swissgas, FluxSwiss Sagl. und Transitgas.
Unabhängig vom Eintreten eines Solidaritätsfalls wird der Swissgas eine Abgeltung für die Si- cherstellung der Bereitschaft zur Umsetzung des trilateralen Abkommens bezahlt. Die Abgel- tung der Swissgas basiert auf Artikel 57 Absatz 1 und Artikel 60 Absatz 1 LVG und wird durch die bestehenden Mittel des BWL finanziert.
Artikel 2
Solidaritätsmassnahmen können nur zugunsten der durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden ersucht werden. Wenn die Schweiz im Gegenzug um Solidarität ersucht wird, sind die durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden von einer Kontingentierung ausge- schlossen. Die Verbraucher nach Artikel 2 Buchstaben a-k sind von besonderer Bedeutung für das Gemeinwesen und die wirtschaftliche Landesversorgung, sodass eine gesonderte Be- handlung gerechtfertigt ist. Gemäss dem Entwurf der Verordnung zu Verboten und Beschrän- kungen der Verwendung von Gas, können die durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden auch verpflichtet werden ihren Verbrauch zu reduzieren oder in gewissen Anwen- dungsbereichen zu stoppen. Entsprechend den technischen Voraussetzungen werden die durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden gleichbehandelt.
Als durch Solidarität geschützte Kundinnen und Kunden gelten nach Artikel 7 des trilateralen Abkommens und in Analogie zur EU-Definition nach Artikel 2 Nummer 6 i. V. m. Erwägungs- grund 24 der SoS-Verordnung gasverbrauchende Privathaushalte, Spitäler, Alters- und Pfle- geheime sowie Einrichtungen zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen. Zudem wer- den Polizei und Feuerwehr, Rettungsdienste, Justizvollzuganstalten und Armee (letztere je- doch nur bezüglich ihrer Versorgungsinfrastruktur), Betriebe im Bereich der Sicherstellung der Trinkwasser- und Energieversorgung, der Abwasserreinigung und der Abfallentsorgung
ebenfalls als geschützt eingestuft. Auch Wäschereien, die auf dem Gebiet der Keimreduktion von Textilwaren aus dem Gesundheitsbereich tätig sind, sowie entsprechende Betriebe im Be- reich Sterilisation werden von den Solidaritätsmassnahmen profitieren.
Des Weiteren ist das Freihalten von Weichenanlagen vor Schnee und Eis eine wichtige Vo- raussetzung zur Sicherstellung des betriebsbereiten und störungsfreien nationalen Schienen- netzes. Da ein Teil der Weichenheizungen mit Gas betrieben wird, wird auch dieser Verbrauch als geschützt eingestuft. Letztlich sollen auch Verbraucher, deren Abwärme aus ihrem Betrieb beispielsweise durch Spitäler genutzt wird, geschützt werden. Dies jedoch nur insofern, als die Abnehmer dieser Abwärme sich nicht anders versorgen können. Um einen reibungslosen Be- trieb ihrer Dienste aufrechterhalten zu können, muss konsequenterweise auch ihre Versorgung mit aus Gas produzierter Abwärme gewährleistet werden. Fernwärme, welche mit Gas betrie- ben wird, muss sich auf die Versorgung geschützter Kundinnen und Kunden beschränken. Die Gasversorgung dieser Fernwärmenetze muss entsprechend angepasst werden.
Artikel 3
Artikel 3 legt fest, wie der Gasbedarf der durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden ermittelt wird. Die Bilanzzonenverantwortlichen und die Swissgas müssen täglich die notwen- digen Angebots- und Verbrauchsdaten an den oder die Delegierte/n für wirtschaftlichen Lan- desversorgung (Delegierte/n) (Art. 58 LVG) liefern. Die Bilanzzonenverantwortlichen verfügen über eine Übersicht zu den in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Gasmengen. Die Swiss- gas koordiniert den Prozess und stellt sicher, dass die Angebots- und Verbrauchsdaten gelie- fert werden.
Die Gasbedarf wird im Rahmen des Gasmonitorings pro Bilanzzone und Tag in Kilowattstun- den ermittelt. Der Fachbereich Energie der wirtschaftlichen Landesversorgung beobachtet im Rahmen des bestehenden Gasmonitorings (Art. 1a und 1b Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung, VOGW) laufend die Lage und prüft, ob die Voraussetzungen für ein Solidaritätsersuchen gegeben sind. Sofern sich die Schweiz in einer schweren Mangellage mit Gas befindet (analog zu Art. 2 Bst. b LVG und Art. 11 Abs. 1 Bst. c der SOS-Verordnung) und alle marktbasierten und hoheitlichen Massnahmen zur Ver- sorgung der durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden ausgeschöpft sind, kann der Bundesrat ein Ersuchen um Solidarität (nach Art. 3 Abs. 1 des bilateralen Abkommens) be- schliessen.
Artikel 4
Artikel 3 und Artikel 4 des bilateralen Abkommens legen den Prozess zum Ersuchen von frei- willigen Solidaritätsmassnahmen fest. Gemäss Artikel 2 des trilateralen Abkommens sowie Ar- tikel 3 Absatz 2 des bilateralen Abkommens ist das BWL für die Vorbereitung und Einreichung des Ersuchens um freiwillige Solidaritätsmassnahmen zuständig. Nach Eingang des Solidari- tätsersuchens prüfen die deutschen und italienischen Behörden das Ersuchen auf Fehler oder Unvollständigkeiten und bestätigen innerhalb einer halben Stunde den Eingang des Ersu- chens. Anschliessend führen sie unverzüglich freiwillige Solidaritätsmassnahmen durch, um den Abschluss von Verträgen mit den Marktteilnehmern im deutschen und italienischen Ho- heitsgebiet zur Beschaffung der benötigten Gasmengen zu ermöglichen.
Artikel 4 der Verordnung beauftragt die Swissgas, die erforderlichen organisatorischen und technischen Vorbereitungsmassnahmen zu treffen, sodass freiwillige Solidaritätsangebote bei den Marktteilnehmern in Deutschland und Italien im Auftrag des Bundesrats eingeholt werden können. Die Swissgas richtet sich dabei nach den Vorgaben der deutschen und italienischen Marktteilnehmern. Wenn diese beispielsweise eine Online-Plattform verwenden, bereitet die Swissgas Massnahmen vor, um die Angebote über die Online-Plattform einzuholen.
Die Entscheidung ob freiwillige Solidaritätsangebote angenommen oder abgelehnt werden liegt beim Bundesrat. Für den Fall, dass die erforderlichen freiwilligen Angebote angenommen wer- den, erhält Swissgas eine staatliche Garantie für die Bezahlung der freiwilligen Solidaritäts- massnahmen. Ein zweiter Finanzierungskredit könnte für die Bezahlung von freiwilligen Soli- daritätsmassnahmen von Deutschland oder Italien in Anspruch genommen werden, falls diese von Swissgas, nicht aus eigenen Mitteln finanziert werden können. Die dafür notwendigen Ver- pflichtungskredite sind Gegenstand eigenständiger Bundesbeschlüsse, die im Zusammenhang mit der Genehmigung des Abkommens dem Parlament vorgelegt werden und sind nicht Be- standteil der Verordnung über die Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung.
Die Swissgas wird mit Artikel 4 der Verordnung über die Umsetzung der Solidaritätsmassnah- men zur Gewährleistung der Gasversorgung zudem damit beauftragt, Vorbereitungen zu tref- fen, damit nach Annahme eines Angebots durch den Bundesrat, die entsprechenden Verträge abgeschlossen werden können und die erforderlichen Transportkapazitäten für den Transport der Gasmengen vom Lieferpunkt bis zu den schweizerischen Netzbetreibern zur Verfügung stehen.
Artikel 5
Wenn alle freiwilligen Angebote angenommen wurden und diese nicht ausreichen oder keine freiwilligen Angebote verfügbar sind, um die Versorgung der durch Solidarität geschützten Kun- dinnen und Kunden sicherzustellen, kann der Bundesrat um verpflichtende Solidaritätsmass- nahmen ersuchen (Art. 5 des bilateralen Abkommens). Gemäss Abkommen ist das BWL für die Vorbereitung und Einreichung des Ersuchens um verpflichtende Solidaritätsmassnahmen zuständig (Art. 2 des trilateralen Abkommens sowie Art. 3 Abs. 2 des bilateralen Abkommens), die Entscheidungsgewalt verbleibt grundsätzlich beim Bundesrat. Die deutschen und italieni- schen Behörden geben die verpflichtenden Solidaritätsangebote direkt an das BWL ab (Art. 5 des bilateralen Abkommens). Sollten sie nicht in der Lage sein, ein Solidaritätsangebot zu un- terbreiten, teilen sie dies dem BWL unter Benennung der Gründe mit. Nach Eingang der ver- pflichtenden Solidaritätsangebote bestätigt das BWL unverzüglich den Angebotseingang.
Die Entscheidung, ob verpflichtende Solidaritätsangebote angenommen oder abgelehnt wer- den, liegt beim Bundesrat (Art. 5 des bilateralen Abkommens). Verpflichtende Solidaritätsan- gebote können ganz oder in Teilen angenommen werden. Für den Fall, dass die verpflichten- den Solidaritätsangebote angenommen werden, besteht ein zweiter Verpflichtungskredit, der die Bezahlung der verpflichtenden Solidaritätsmassnahmen sicherstellt. Dieser zusätzliche Verpflichtungskredit ist ebenfalls Gegenstand eines eigenständigen Bundesbeschlusses (ana- log zur staatlichen Garantie für Swissgas), der im Zusammenhang mit der Ratifizierung des Abkommens dem Parlament vorgelegt wird, und daher nicht Bestandteil dieser Verordnung.
Das BWL bestätigt die Annahme des verpflichtenden Angebots durch den Bundesrat an die zuständige Behörde (Art. 5 des bilateralen Abkommens). Mit dem Eingang der Annahmeerklä- rung des BWL bei den zuständigen Behörden gilt ein Vertrag als zustande gekommen. Deutschland und Italien sind verpflichtet, durch hoheitliche Massnahmen dafür Sorge zu tra- gen, dass die angebotenen Gasmengen der Schweiz zur Verfügung gestellt und zum Liefer- punkt transportiert werden.
Wenn die leistende Vertragspartei für die Durchführung verpflichtender Solidaritätsmassnah- men eine Online-Plattform nutzt, muss die Annahme der verpflichtenden Angebote zusätzlich über diese Online-Plattform bestätigt werden. Zudem müsste sichergestellt werden, dass die erforderlichen Transportkapazitäten für den Transport der Gasmengen vom Lieferpunkt bis zu den regionalen Netzbetreibern in der Schweiz zur Verfügung stehen. Die Swissgas wird in Ar- tikel 5 der Verordnung damit beauftragt die entsprechenden Vorbereitungen zu treffen.
Artikel 6
Artikel 6 der Verordnung beauftragt die Betreiber der Transitgasleitung und Swissgas, Vorbe- reitungen zu treffen, damit die durch Solidaritätsmassnahmen geleisteten Gasmengen am ver- einbarten Lieferpunkt entgegengenommen werden können. Das bilaterale Abkommen (Art. 2 Abs. 2 Nr. 10) legt als Lieferpunkt den Grenzübergangspunkt zur Schweiz fest. Die Transport- risiken bis zum vereinbarten Lieferpunkt verbleiben bei der Solidarität leistenden Vertragspartei (Art. 6 Abs. 3 des bilateralen Abkommens). Die Swissgas soll zudem sicherstellen, dass die entgegengenommenen Gasmengen den Unternehmen der Gaswirtschaft diskriminierungsfrei zur Verfügung gestellt werden können. Auch die regionalen und lokalen Netzbetreiber müssen sicherstellen, dass die Gasmengen an die durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kun- den diskriminierungsfrei weitergeben werden können. Die diskriminierungsfreie Weitergabe hat wettbewerbskonform zu erfolgen, unter Berücksichtigung der technischen Transportkapazitä- ten. Das bedeutet auch, dass durch Solidarität geschützte Kundinnen und Kunden, die nicht von den Netzbetreibern an deren Netze sie angeschlossen sind, sondern von Drittlieferantin- nen mit Gas beliefert werden, bei der Aufteilung des aufgrund von Solidaritätsmassnahmen erhaltenen Gases gegenüber den Kundinnen und Kunden der Netzbetreiber nicht schlechter gestellt werden dürfen.
Artikel 7
Artikel 7 beauftragt die Swissgas Vorbereitungsmassnahmen für die fristgerechte Bezahlung der im Rahmen von freiwilligen Solidaritätsmassnahmen gelieferten Gasmengen zu treffen. Zur Deckung der Forderungen der Marktteilnehmer gewährleistet der Bund eine staatliche Garantie an Swissgas. Die Kosten für die verpflichtenden Solidaritätsmassnahmen werden durch den Bund übernommen. Der dafür notwendige Verpflichtungskredit ist Gegenstand eines eigen- ständigen Bundesbeschlusses, der im Zusammenhang mit der Genehmigung des Abkommens dem Parlament vorgelegt wird und nicht Bestandteil der Verordnung über die Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung ist. Der Bund stellt der Swiss- gas die Kosten anschliessend in Rechnung.
Die Swissgas wird zudem damit beauftragt Vorbereitungsmassnahmen zu treffen, damit die Kosten der freiwilligen und verpflichtenden Solidaritätsmassnahmen den Bilanzzonenverant- wortlichen, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den regionalen und den lokalen Netzbe- treibern diskriminierungsfrei und verursachergerecht in Rechnung gestellt werden können.
Die Weiterverrechnung an die durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden wird im Rahmen der zu erlassenden Interventionsverordnung geregelt. Grundsätzlich muss die Swiss- gas sicherstellen, dass die Gasmengen zu einem Einheitspreis pro Energieeinheit weiterver- rechnet werden. Es können nur die mit der Solidarität leistenden Vertragspartei vereinbarten Kosten an die durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden weiterverrechnet werden. Der Prozess erfolgt analog zur üblichen Kostenverrechnung der Gasversorger an die Endkun- dinnen und Endkunden in einer normalen Lage.
Artikel 8
Das trilaterale Abkommen ermöglicht Deutschland und Italien die Schweiz um Solidarität zur Versorgung der durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden zu ersuchen. Ein Ersu- chen ist gemäss Artikel 3 Absatz 1 des bilateralen Abkommens nur möglich, wenn der Notfall gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der SoS-Verordnung ausgerufen wurde, alle markt- basierten und hoheitlichen Massnahmen zur Versorgung der durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden im ersuchenden Staat ausgeschöpft sind und die Versorgung trotzdem nicht gewährleistet werden kann. Unmittelbar nach Erhalt des Solidaritätsersuchens bestätigt das BWL gemäss Artikel 3 des bilateralen Abkommens den Eingang an die im Ersuchen an- gegebene Kontaktstelle und leitet das Ersuchen an die Swissgas zur Prüfung weiter.
Artikel 8 der Verordnung über die Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung beauftragt die Swissgas die Ersuchen aus Deutschland und Italien zu über- prüfen. Die Swissgas richtet sich dabei nach den Vorgaben des oder der Delegierten, der bila- teralen und trilateralen Abkommen und den Vereinbarungen mit den Fernleitungsnetzbetrei- bern Deutschlands und Italiens. Gemäss Artikel 3 Absatz 7 des bilateralen Abkommens muss ein Ersuchen unverzüglich auf Fehler oder Unvollständigkeiten überprüft werden, die dessen ordnungsgemässe Beantwortung unmöglich machen könnten. Die Prüfung der Swissgas soll zudem sicherstellen, dass die Umsetzung von Solidaritätsmassnahmen die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Gas- und Elektrizitätssysteme der Schweiz nicht beeinträchtigen. Die Swiss- gas legt das Ergebnis der Prüfung dem oder der Delegierten vor.
Artikel 9
Artikel 9 der Verordnung über die Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung beauftragt Swissgas, die Bilanzzonen- und gruppenverantwortlichen und die Gasverbraucher zu prüfen ob, und in welcher Menge und zu welchem Preis freiwillige So- lidaritätsangebote abgegeben werden können. Als Menge gelten sowohl Gasmengen als auch Transportkapazitäten. Die Beurteilung, ob ein Angebot gemacht werden kann, hat diskriminie- rungsfrei zu erfolgen. In der marktbasierten Phase erfolgen die Vorbereitungen der freiwilligen Angebote nach marktwirtschaftlichen Kriterien. Es wird vorläufig darauf verzichtet, dass der Bundesrat gestützt auf Art. 33 LVG die Preise überwacht und Margenvorschriften erlässt. Swissgas, die Bilanzzonenverantwortlichen, die Bilanzgruppenverantwortlichen und die Gas- verbraucher sind angehalten angemessene Preise für die freiwilligen Solidaritätsmassnahmen festzulegen. Die Swissgas legt die Solidaritätsangebote dem oder der Delegierten zur Prüfung vor. Die Bilanzzonen- und gruppenverantwortlichen und die Gasverbraucher bleiben an ihre Angebote gebunden. Der Bundesrat entscheidet, ob freiwillige Angebote abgegeben werden. Nach Freigabe durch den Bundesrat gibt Swissgas die freiwilligen Angebote an die im Ersu- chen angegebenen Kontaktstellen ab.
Artikel 10
Wenn alle freiwilligen Angebote angenommen wurden und keine freiwilligen Angebote verfüg- bar sind oder die freiwilligen Angebote nicht ausreichen, um die Versorgung der durch Solida- rität geschützten Kundinnen und Kunden sicherzustellen, können Deutschland und Italien die Schweiz um verpflichtende Solidaritätsmassnahmen ersuchen (Art. 5 Abs. 1 des bilateralen Abkommens). Der oder die Delegierte bereitet die verpflichtenden Solidaritätsangebote vor. Dabei wird mit Hilfe des bestehenden Gas-Monitorings geprüft, welche Gasmengen durch ho- heitliche Massnahmen (Umschaltung von Zweistoffanlagen, Verbrauchsbeschränkungen und -verbote und Kontingentierung) und zu welchem Preis zur Verfügung gestellt werden können. Ein verpflichtendes Solidaritätsangebot umfasst gemäss Artikel 5 Absatz 2 des bilateralen Ab- kommens mindestens:
a. Kontaktangaben des BWL, b. Kontaktangaben des zuständigen Fernleitungsnetzbetreibers, c. Kontaktangaben des Solidaritätsverantwortlichen, d. Liefertag, e. Gasmenge in Kilowattstunden pro Tag (kWh/d), f. Lieferpunkt, g. voraussichtlicher Preis, h. Angaben zum Zahlungsempfänger.
Der Preis für die verpflichtenden Solidaritätsmassnahmen setzt sich gemäss Artikel 8 und 9 des bilateralen Abkommens sowie Artikel 12 des trilateralen Abkommens wie folgt zusammen:
a. Gaspreis, der dem arithmetischen Mittel der letzten verfügbaren Spotmarktpreise an den deutschen, italienischen und französischen Börsen entspricht, b. Transportkosten des Gases bis zur schweizerischen Grenze, c. Entschädigungen für Schäden an betroffene Branchen der Wirtschaft, d. Gerichtliche und aussergerichtliche Verfahrenskosten, die in Verbindung mit den durch die hoheitlichen Solidaritätsmassnahmen verursachten Schäden stehen, sofern gege- ben.
Ob und in welcher Höhe Entschädigungen zu leisten sind, wird im Rahmen der für die Inkraft- setzung von hoheitlichen Massnahmen erforderlichen Verordnungen im Detail geregelt, die auf Art. 31 und 32 LVG basieren würden. Das trilaterale Abkommen hält in Artikel 12 fest, dass Entschädigungen auf dem Schweizer Recht basieren. Allfällige Entschädigungen würden ba- sierend auf Artikel 38 LVG festgelegt.
Der Bundesrat entscheidet über die Abgabe von verpflichtenden Solidaritätsangeboten. Sofern der Bundesrat die Abgabe eines verpflichtenden Angebots beschliesst, reicht das BWL das Angebot gemäss Artikel 5 des bilateralen Abkommens an die im Ersuchen angegebenen zu- ständigen Behörden ein.
Artikel 11
Die Swissgas, die Betreiber der Transitgasleitung, die Bilanzzonenverantwortlichen, die Netz- betreiber und weitere relevante Stellen der Gasindustrie werden verpflichtet, die vereinbarten Gasmengen am Lieferpunkt abzugeben und die erforderlichen Transportkapazitäten für die Solidaritätsmassnahmen zur Verfügung zu stellen.
Artikel 12
Die Kosten für die freiwilligen Solidaritätsmassnahmen werden durch Swissgas an die Ver- tragsparteien in Deutschland und Italien in Rechnung gestellt. Im Fall von verpflichtenden So- lidaritätsmassnahmen erfolgt die Rechnungsstellung durch den oder die Delegierte. Es können nur die mit der Solidarität ersuchenden Vertragspartei vereinbarten Kosten in Rechnung ge- stellt werden. Ein Verpflichtungskredit in Höhe von 1 Milliarde Franken stellt die Bezahlung der verpflichtenden Solidaritätsmassnahmen sicher. Dieser Verpflichtungskredit ist Gegenstand ei- nes eigenständigen Bundesbeschlusses (analog zur staatlichen Garantie für Swissgas), der im Zusammenhang mit der Ratifizierung des Abkommens dem Parlament vorgelegt wird, und da- her nicht Bestandteil dieser Verordnung.
Artikel 13
Erlöse, die gestützt auf dem trilateralen Abkommen durch die Lieferung von Gas nach Deutsch- land und Italien erzielt werden, sind verursachergerecht denjenigen Marktakteuren in der Schweiz weiterzuleiten, welche die entsprechenden Leistungen ermöglicht haben.
Artikel 14
Die Swissgas, die Bilanzzonenverantwortlichen, die Bilanzgruppenverantwortlichen, die Netz- betreiber und weitere Unternehmen der Gaswirtschaft werden verpflichtet innerhalb von 6 ab Inkrafttreten dieser Verordnung ein Konzept zur Umsetzung der Vorbereitungsmassnahmen zu erstellen und erstatten der oder dem Delegierten Bericht.
Artikel 15
Der oder die Delegierte repräsentiert die wirtschaftliche Landesversorgung in ihrer Gesamtheit (Art. 58 LVG und Art. 2 Abs. 1 VWLV3). Er oder sie leitet die Fachbereiche und das BWL. Deshalb ist er oder sie für den Vollzug dieser Verordnung zuständig und überwacht die ge- troffenen Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit, Angemessenheit und Wirksamkeit. Der oder die Delegierte erlässt die notwendigen Weisungen an Swissgas sowie weitere relevanten Stel- len der Gasindustrie. Die Weisungen präzisieren die Pflichten, insbesondere zur regelmässi- gen Berichterstattung und Auskunft. Im Rahmen der bestehenden Strukturen der wirtschaftli- chen Landesversorgung wird die Einhaltung der Pflichten und die rechtmässige Umsetzung des trilateralen Abkommens regelmässig überprüft.
Artikel 16
Die Verordnung soll unmittelbar nach Genehmigung des trilateralen Abkommens durch das Parlament und Ratifikation durch den Bundesrat in Kraft treten. Sie soll bis zur Einführung eines Gasversorgungsgesetzes (GasVG) befristet sein.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Unabhängig vom Eintreten eines Solidaritätsfalls soll der Swissgas eine Abgeltung für die Vor- bereitungen und Sicherstellung der Bereitschaft bezahlt werden. Die Abgeltung basiert auf Ar- tikel 57 Absatz 1 und Artikel 60 Absatz 1 LVG und soll bis zum Inkrafttreten eines GasVG durch die bestehenden Mittel des BWL finanziert werden. Bei der Festlegung der Höhe der Abgeltung orientiert sich das BWL an den Abgeltungen, die zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit an andere Organisationen bezahlt werden. Die Verordnung und damit die Abgeltung soll bis zur geplanten Einführung eines GasVG befristet werden. Die Umsetzung des trilateralen Ab- kommens wird zudem zu einem Mehraufwand im BWL führen, der intern kompensiert wird. Es werden keine zusätzlichen Stellen beantragt.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-
glomerationen und Berggebiete Die Gemeinden sind indirekt betroffen, insbesondere als Eigentümerinnen von Gasversor- gungsbetrieben. Falls die Schweiz um Solidarität anfragen würde, würde das Gas von der Swissgas zum Selbstkostenpreis weiterverkauft. Die Unternehmen der Gaswirtschaft sind zur Mitwirkung verpflichtet.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die Gesellschaft
Das trilaterale Abkommen eröffnet die Möglichkeit, in einer schweren Mangellage Solidarität anzufragen, um die geschützten Kundinnen und Kunden zu versorgen. Haushalte und essen- tielle Dienste würden Gas zum Heizen oder für die Weiterführung des Betriebs erhalten. Die Kosten, die durch den Kauf von Gas im Rahmen der Solidaritätsmassnahmen entstehen, wer- den von den Endkundinnen und Kunden getragen, die von diesen Massnahmen profitieren. Der Verrechnungsprozess erfolgt analog zur üblichen Kostenverrechnung der Gasversoger an die Endkundinnen und Endkunden in einer normalen Lage.
Wenn die Schweiz um Solidarität ersucht wird, erhalten Zweistoffanlagen sowie industrielle Gasverbraucher die Möglichkeit, im Rahmen der freiwilligen Solidaritätsmassnahmen Gas an Italien oder Deutschland freiwillig zu einem selbst gewählten Preis anzubieten. Im Rahmen von verpflichtenden Massnahmen können sie gegen eine Entschädigung umgeschaltet respektive kontingentiert werden. Auch geschützte Kundinnen und Kunden könnten verpflichtet werden ihren Verbrauch einzuschränken.
3 SR 531.11
Unabhängig vom Eintreten eines Solidaritätsfalls wird der Swissgas eine Abgeltung für die Si- cherstellung der Bereitschaft zur Umsetzung des trilateralen Abkommens bezahlt. Die Abgel- tung der Swissgas basiert auf Artikel 57 Absatz 1 und Artikel 60 Absatz 1 LVG und wird durch die bestehenden Mittel des BWL finanziert.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Der vorliegende Verordnungsentwurf sowie das bilateralen und das trilaterale Abkommen ent- halten keine Bestimmungen, welche mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen der Schweiz, einschliesslich den Verpflichtungen im Rahmen der WTO, nicht vereinbar sind.
6.2 Erlassform
Die Umsetzung des trilateralen Abkommens erfolgt mittels einer Verordnung des Bundesrates. Diese Verordnung stützt sich auf das Landesversorgungsgesetz, insbesondere auf die gene- relle Kompetenz des Bundesrates nach Artikel 57 Absatz 1 LVG zum Erlass von Ausführungs- bestimmungen.
Aufgrund der Tatsache, dass in der Schweiz im Bereich der Gasversorgung momentan keine schwere Mangellage herrscht oder unmittelbar droht, ist die Verordnung hinsichtlich des 2. Ab- schnittes (Ersuchen der Schweiz um Gaslieferungen) nicht als Interventionsmassnahme, son- dern als Vorbereitungsmassnahme gestützt auf Artikel 5 Absatz 4 des LVG konzipiert.
Der Bundesrat kann gemäss Artikel 61 Absatz 2 LVG zur Erfüllung internationaler Verpflich- tungen auch dann wirtschaftliche Interventionsmassnahmen ergreifen, wenn im Inland keine Mangellage droht oder besteht. Dieser Artikel dient als Grundlage für die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Verordnung (Ersuchen des Auslands um Gaslieferungen), wenn die Schweiz von Italien oder Deutschland um Gaslieferungen angefragt wird.
Die Swissgas wird mit dieser Verordnung beauftragt, die Umsetzung der Solidaritätsmassnah- men nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik zur Gewährleistung der sicheren Gasver- sorgung hinsichtlich einer möglichen schweren Mangellage in der Schweiz vorzubereiten. Die Übertragung von öffentlichen Aufgaben an die Swissgas basiert auf Artikel 60 Absatz 1 Buch- stabe c LVG.
6.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungs- rahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen.
6.4 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Es besteht grundsätzlich ein Interesse des Bundes an der Erfüllung der Aufgabe durch Swiss- gas. Die Aufgabenübertragung an Swissgas basiert auf Artikel 60 Absatz 1 LVG. Es besteht ein Risiko, dass die Aufgabe ohne Abgeltung nicht hinreichend erfüllt wird. Die Abgeltung an Swissgas soll bis zum Inkrafttreten eines Gasversorgungsgesetzes durch die bestehenden Mit- tel des BWL finanziert werden.