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18.455 n Pa. Iv. Grossen Jürg. Selbstständigkeit ermöglichen, Parteiwillen berücksichtigen

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18.455

Parlamentarische Initiative «Selbstständigkeit ermöglichen, Parteiwillen berücksichti- gen» Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Na- tionalrates

vom 20. Juni 2024

Parlamentarische Initiative: Selbstständigkeit ermöglichen, Parteiwillen berücksichtigen

Übersicht

Die Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist im Sozialversicherungsrecht zentral, nicht nur, weil sich der Status auf die Beitrags- pflicht und die Höhe der geschuldeten Beiträge auswirkt, sondern auch, weil sich der soziale Schutz für Arbeitnehmende und für Selbstständigerwerbende voneinander un- terscheidet. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N) ist der Auffassung, dass die derzeitige Rechtslage zur Bestimmung des Beitragsstatuts die wirtschaftliche Freiheit von Unternehmern hemmen kann. Gleichzeitig ist evident, dass sich die aktuelle Praxis im Vollzug in gewissen Fällen hinderlich auf die wirt- schaftliche Aktivität in der Schweiz und den Zugang zum Arbeitsmarkt für Direktbe- troffene auswirkt. Ihrer Ansicht nach vermag die derzeitige Rechtslage das von den Vertragsparteien gewünschte Resultat nicht immer zu erreichen, da die Vollzugsbe- hörden oder auch die Gerichte nicht selten gegen den Willen der Betroffenen ent- scheiden. Um die wirtschaftliche Entwicklung zu unterstützen, die soziale Absicherung von Selbstständigen zu verbessern und die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollen die Haupt- kriterien für die Bestimmung des Beitragsstatus im Bundesgesetz über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verankert werden. Für die Abgren- zung sollen neben den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien – die organisatorische Unterordnung und das unternehmerische Risiko – auch allfällige Parteivereinbarungen berücksichtigt werden. Der Bundesrat soll die Abgrenzungs- kriterien auf Verordnungsebene definieren. Zudem möchte die Kommission die Möglichkeit vorsehen, dass Dritte, wie z.B. Platt- formunternehmen, die Selbstständigerwerbenden bei der Abrechnung der Beiträge unterstützen können.

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Bericht

1 Hintergrund

Nationalrat Jürg Grossen reichte am 27. September 2018 die parlamentarische Initia- tive 18.455 ein. Darin fordert er, das Bundesgesetz vom 6. Oktober 20001 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) dahingehend zu ändern, dass Parteivereinbarungen bei der Bestimmung des Rechtsstatus der Beschäftigten berücksichtigt werden. In der Begründung der Initiative wird darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber auf Gesetzesstufe die Abgrenzung von selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstä- tigkeit nur knapp geordnet hat, um die unternehmerische Tätigkeit nicht unnötig zu hemmen. Nationalrat Jürg Grossen stellt indes fest, dass die Entscheide der Vollzugs- behörden und teilweise auch der Gerichte in der Praxis vermehrt hinderlich wirken. So würden Erwerbstätige grundsätzlich oder im Zweifelsfall als Angestellte klassifi- ziert, auch wenn sich die Beteiligten einig sind, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Dies entspricht seiner Ansicht nach nicht dem Willen der Betroffe- nen und gefährdet die Unternehmensmodelle von internationalen Firmen genauso wie jene zahlreicher Schweizer Start-ups. Betroffen seien nicht nur «neue» Geschäftsmo- delle, sondern auch die «traditionelle» Wirtschaft, etwa Psychologinnen und Psycho- logen, Ärztinnen und Ärzte, Hotellerie (Wellnessangebote), Kurierinnen und Kuriere oder Taxifahrerinnen und -fahrer. Laut Jürg Grossen braucht es rasch Massnahmen, um die wirtschaftliche Entwicklung nicht zu hemmen. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N) gab der parlamentarischen Initiative am 15. November 2019 mit 15 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltungen Folge. Ihre ständerätliche Schwesterkommission2 entschied am 10. No- vember 2021 mit 11 zu 1 Stimmen, diesem Beschluss nicht zuzustimmen. Die SGK-N prüfte die Initiative am 19. Mai 2022 erneut und beantragte ihrem Rat mit 12 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der Initiative Folge zu geben. Am 14. September

2022 folgte der Nationalrat dem Antrag seiner Kommission mit 127 zu 57 Stimmen

bei 3 Enthaltungen. Die SGK-S tagte am 18. April 2023 für eine erneute Vorprüfung der parlamentari- schen Initiative. Die Kommissionsmehrheit sah nach wie vor keinen gesetzgeberi- schen Handlungsbedarf in diesem Bereich und hat mit 7 zu 4 Stimmen bei 1 Enthal- tung empfohlen, dem Beschluss des Nationalrates, der Initiative Folge zu geben, nicht zuzustimmen. Dennoch hat der Ständerat dem Beschluss des Nationalrats am 12. Juni

2023 mit 26 zu 16 Stimmen zugestimmt.

An ihrer Sitzung vom 17. November 2023 hat die SGK-N entschieden, die Initiative gemäss eingereichtem Text umzusetzen. Sie hat die Verwaltung gestützt auf Art. 112 Abs. 1 ParlG beauftragt, einen Vorentwurf auszuarbeiten.

1 SR 830.1

2 Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S)

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Die Kommission hat am 11. April 2024 verschiedene Anpassungen am Vorentwurf vorgenommen und diesen mit 17 zu 8 Stimmen gutgeheissen. Am 20. Juni 2024 hat die Kommission die Vernehmlassungsvorlage finalisiert.

2 Ausgangslage

2.1 Aktuelle Rechtslage

Im geltenden Sozialversicherungsrecht ist die Abgrenzung von selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit nur knapp geordnet. Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten gemäss Artikel 10 ATSG Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelge- setz beziehen. Nach Artikel 12 ATSG ist selbstständigerwerbend, wer Erwerbsein- kommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ge- leistete Arbeit darstellt. Der Fokus liegt somit nicht auf der erwerbstätigen Person selber, sondern auf dem durch sie erzielten Einkommen (objektiver Ansatz): Es han- delt sich entweder um massgebenden Lohn oder um Einkommen aus einer selbststän- digen Tätigkeit. Selbstständigerwerbende können demnach gleichzeitig auch Arbeit- nehmerinnen oder Arbeitnehmer sein (in Art. 12 Abs. 2 ATSG ausdrücklich so erwähnt). Für die Definition des massgebenden Lohns verweist das ATSG auf die verschiedenen Einzelgesetze. Als massgebender Lohn gilt gemäss Artikel 5 Absatz 2 AHVG3 «jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit». Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist hingegen «jedes Er- werbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt » (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Die anderen Sozialversicherungen kennen keine eigene Definition der Begriffe «Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer» oder «massgebender Lohn», sondern verweisen auf das AHVG (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a AVIG4; Art. 7 Folglich haben die Definitionen in Artikel 10 und 12 ATSG heute keine eigenständige Bedeutung. Das entscheidende Kriterium für die Abgrenzung ist die unselbstständige Stellung. Da auch das AHVG diesen Begriff nicht definiert, hat das Bundesgericht in einer lang- jährigen Praxis die Abgrenzungskriterien präzisiert und dabei zwei Hauptkriterien herausgearbeitet: das arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis und das unter- nehmerische Risiko. Für das erste Kriterium muss unter anderem geprüft werden, ob die betroffene Person Weisungen entgegennehmen muss und ob eine Pflicht zur per- sönlichen Aufgabenerfüllung besteht. Das zweite Kriterium hängt beispielweise von der Höhe der getätigten Investitionen, der Haftung für Schädigungen Dritter oder auch davon ab, ob die betreffende Person in eigenem Namen und auf eigene Rechnung

3 SR 831.10 4 SR 837.0 5 SR 831.40 6 SR 832.202

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handelt. Gemäss Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine selbst- ständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechts- natur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Diese kann zwar ein Indiz sein, ist aber nicht ausschlaggebend. Die Abgrenzung erfolgt anhand einer Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles auf der Grundlage der tatsächlichen wirt- schaftlichen Verhältnisse.7

2.2 Regelungsbedarf und Ziele

Für die SGK-N ist es wichtig, die wirtschaftlichen Realitäten zu erkennen und die soziale Absicherung für Selbstständige zu verbessern. Dazu sollen die Sozialversiche- rungen den Willen der Vertragsparteien bei der Bestimmung des Beitragsstatus stär- ker berücksichtigen. Nach Ansicht der SGK-N neigen die Behörden und Gerichte der- zeit im Zweifels- oder Streitfall dazu, Erwerbstätige als Angestellte zu klassifizieren, und zwar auch dann, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass es sich um eine selbst- ständige Tätigkeit handelt. Das kann unternehmerische Aktivitäten unnötig behin- dern. Die SGK-N hat den vom Bundesrat am 27. Oktober 2021 vorgelegten Bericht «Digi- talisierung – Prüfung einer Flexibilisierung des Sozialversicherungsrechts»8 zur Kenntnis genommen. Im Gegensatz zum Bundesrat hält sie eine gesetzliche Regelung zur Abgrenzung des Beitragsstatus jedoch für notwendig. Dazu müsste der Gesetzge- ber einen normativen Rahmen festlegen, damit die wirtschaftliche Tätigkeit der Un- ternehmen nicht eingeschränkt wird. Die Kommission möchte bei dieser Gelegenheit die soziale Absicherung der Selbst- ständigerwerbenden stärken, insbesondere wenn diese ihre Dienstleistungen über In- ternetplattformen anbieten. Dazu sollen der Bezug der Beiträge vereinfacht und die betroffenen Unternehmen in die Verantwortung genommen werden können.

2.3 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

An ihrer Sitzung vom 17. November 2023 prüfte die SGK-N die Möglichkeit, die Än- derung auf Verordnungs- oder Weisungsebene zu verankern. Diese Lösung wurde in- des verworfen, da die von der Initiative angestrebte Wirkung nur durch eine Regelung auf Gesetzesstufe erzielt werden kann. Nach dem Gesetzmässigkeitsprinzip muss jede Rechtsnorm das übergeordnete Recht beachten (Art. 5 BV9). Alle wichtigen rechtset- zenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 164 BV). Das bedeutet, dass sich die Rechtsvorschriften innerhalb des von der Nor- menhierarchie vorgegebenen Rahmens bewegen müssen und keine zusätzlichen Ein- schränkungen oder Verpflichtungen mit sich bringen dürfen. Vollzugsbehörden und

7 BGE 123 V 161 E. 1 8 Vgl. www.bsv.admin.ch > Publikationen & Services > Berichte und Gutachten > Bundesrats- berichte > 2021 > Bericht des Bundesrates «Digitalisierung – Prüfung einer Flexibilisie- rung des Sozialversicherungsrechts («Flexi-Test»)» 9 SR 101

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Gerichte können demnach nur über eine entsprechende Verankerung auf Gesetzes- stufe dazu verpflichtet werden, beim Entscheid über den Rechtsstatus auch die Partei- vereinbarungen zu berücksichtigen. Am 11. April 2024 hat die Kommission die Formulierung des neuen Artikel 12 Absatz

3 ATSG thematisiert. Um Unklarheiten bei der Umsetzung zu vermeiden soll aus-

drücklich ein zweistufiges Prüfverfahren vorgesehen werden. So soll zunächst die tat- sächliche wirtschaftliche Situation geprüft werden, bevor in einem zweiten Schritt, in Grenzfällen, allfällige Parteivereinbarungen berücksichtigt werden.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

Die SGK-N schlägt vor, Artikel 12 ATSG um einen Absatz 3 zu ergänzen und damit die Unterscheidung zwischen Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden zum einen auf das Mass der organisatorischen Unterordnung und das unternehmerische Risiko und zum anderen auf allfällige Parteivereinbarungen abzustützen. Aktuell gibt die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts die Kriterien zur Be- stimmung des Beitragsstatus vor. Diese Frage würde neu für alle Zweige der Sozial- versicherung im ATSG geregelt. Damit würde die Transparenz verbessert und die ein- heitliche Umsetzung erleichtert. Mit dieser Änderung würden bei der Beurteilung des Status durch die Ausgleichskas- sen, neben den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auch Parteivereinbarun- gen berücksichtigt. Da die bisherigen Kriterien weiterhin gelten, können Parteiverein- barungen aber nicht ausschlaggebend sein, wenn sie im Widerspruch zur wirtschaftlichen Realität des Vertragsverhältnisses stehen. Sie wären folglich nur in den Grenzfällen ausschlaggebend, in denen die Prüfung der bisherigen Kriterien keine klare Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit er- möglichen10. Zudem möchte die Kommission Artikel 12 ATSG um einen vierten Absatz ergänzen, damit der Bundesrat in der Verordnung die Statusabgrenzungskriterien definieren kann. Gemäss Einschätzung der Kommission herrscht heute eine gewisse Rechtsun- sicherheit weil die Kriterien nicht im Gesetz definiert werden und somit der Ausle- gung der Durchführungsstellen unterliegen. Bei Annahme der vorliegenden Vorlage wären die Ausgleichskassen zusätzlich dazu veranlasst, von Fall zu Fall über die Be- rücksichtigung der Parteivereinbarungen und deren Gültigkeit zu entscheiden, was sich in gewissen Situationen als schwierig erweisen könnte. Die drei Abgrenzungs- kriterien sind auf Verordnungsstufe präziser zu formulieren, damit die Rechtsunsi- cherheit verringert und Gerichtsverfahren, die zu Entscheidungen der Vollzugsbehör- den, welche nicht dem Willen der Vertragsparteien entsprechen, führen, vermieden werden können.

10 Siehe auch Bericht «Digitalisierung – Prüfung einer Flexibilisierung des Sozialversiche- rungsrechts («Flexi-Test»)» vom 17.10.2021 (S. 64 ff.)

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Die Kommission möchte ausserdem, dass die Selbstständigerwerbenden bei ihren Vorkehrungen im Zusammenhang mit ihrer Beitragspflicht unterstützt werden kön- nen. So könnten z.B. die Anmeldung bei der Ausgleichskasse und die Bezahlung von Akontobeiträgen auf freiwilliger Basis durch Vermittler erfolgen. Es könnte nament- lich den Internetplattformen erlaubt werden, vom Betrag, den sie ihren selbstständigen Auftragnehmern ausrichten, einen Anteil in Abzug zu bringen und diesen in deren Namen als Anzahlung an die definitiven Beiträge an die Ausgleichskasse zu überwei- sen. Mit solchen Unterstützungsmassnahmen soll der Beitragsbezug für interessierte Selbstständigerwerbende weiter erleichtert und auch deren sozialer Schutz verbessert werden, indem Beitragslücken vermieden werden.

3.2 Minderheitsanträge

Eine Minderheit Meyer Mattea beantragt nicht auf den Entwurf einzutreten. Sie sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf und befürchtet mehr Bürokratie sowie ein hohes Missbrauchspotential, um arbeitsrechtliche Regelungen und sozialversiche- rungsrechtliche Pflichten zu umgehen. Dies würde auf Kosten der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden gehen, die sich ans Gesetz halten. Eine Minderheit Silberschmidt will sicherstellen, dass die Rechtssicherheit für die Di- rektbetroffenen erhöht wird und beantragt in Artikel 12 Absatz 3 ATSG, wie in der ursprünglichen Parlamentarischen Initiative vorgesehen, den bisherigen Kriterien und den Parteivereinbarungen das gleiche Gewicht beizumessen. Eine Minderheit Weichelt beantragt, Artikel 12 Absatz 4 ATSG zu streichen. Eine vollständige Definition der neuen Kriterien aus Absatz 3 durch den Bundesrat sei schwierig umsetzbar, der Bundesrat könne die neuen Bestimmungen auch ohne diesen Absatz wo nötig präzisieren. Eine weitere Minderheit Meyer Mattea lehnt zudem den neuen Artikel 14 Absatz 4bis AHVG ab. Sie erachtet die heutige Regelung als ausreichend und befürchtet Mehr- aufwand seitens der zuständigen Behörden.

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

4.1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 12 Abs. 3 und 4 Künftig würden neben den aktuellen in der Praxis angewendeten und von der Recht- sprechung festgelegten Statusabgrenzungskriterien auch allfällige Parteivereinbarun- gen berücksichtigt. Die vorgeschlagene Gesetzesbestimmung verwendet den Wortlaut «Unterscheidung zwischen Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmerinnen sowie Arbeitnehmern». Das könnte die Annahme nahelegen, dass bei der Unterscheidung nun die Person und

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nicht mehr das erzielte Erwerbseinkommen im Vordergrund steht. Da die Änderung jedoch in Absatz 3 von Artikel 12 ATSG verankert ist, muss sie folglich im Lichte der anderen Absätze dieses Artikels gelesen werden, die sich auf das «Erwerbseinkom- men» beziehen. Die Vorlage spricht von der «organisatorischen Unterordnung». Das Bundesgericht verwendet in seiner langjährigen Praxis den Begriff «in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig». In der Rechtslehre ist auch von «Sub- ordinationsverhältnis» die Rede. Da es keine einheitliche Terminologie zu diesem Kriterium gibt, drängt sich eine Umformulierung der vorgeschlagenen Bestimmung nicht auf. In einem neuen Absatz 4 soll präzisiert werden, dass die Kriterien der organisatori- schen Unterordnung, des Unternehmerrisikos und der Parteivereinbarung vom Bun- desrat in der Verordnung geregelt werden.

4.2 Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Der Bundesrat soll Dritten ermöglichen können, dass sie Selbstständigerwerbende bei der Beitragszahlung an die Sozialversicherungen unterstützen. So könnte z.B. vorge- sehen werden, dass Internetplattformen oder andere Vermittlungsdienstleister ihre selbstständigerwerbenden Auftragnehmer bei den Sozialversicherungen anmelden o- der in deren Namen den Ausgleichskassen die Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Dieser Artikel soll so formuliert werden, dass diese Möglichkeit fakultativ ist. Um bei der Umsetzung flexibel zu sein, ist dieser Artikel offen zu formulieren, so dass auf Verordnungsebene praxisnahe Lösungen vorgesehen werden können. Die Anmel- dung der Selbstständigerwerbenden bei der Ausgleichskasse oder die Zahlstellfunk- tion werden als Beispiele genannt; der Bundesrat kann gegebenenfalls aber auch an- dere Massnahmen bestimmen.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Vorlage hat keine direkten Auswirkungen auf den Bund.

5.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden

sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Die Vorlage hat keine direkten Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete.

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5.3 Auswirkungen auf die Wirtschaft

Das Ziel der Vorlage ist es, die Bestimmung des Beitragsstatus in jenen Fällen zu vereinfachen, in denen die derzeitigen Kriterien keine klare Abgrenzung von selbst- ständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit ermöglichen. Mit der neuen Rege- lung kann der Status der Betroffenen als Selbstständigerwerbende beziehungsweise Arbeitnehmende rascher bestätigt und die Unternehmensgründung vereinfacht wer- den. Die Kommission erhofft sich positive Auswirkungen auf den Wirtschaftstandort, da diese Anpassung mit dem Ziel erfolgt, den Direktbetroffenen den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen und gleichzeitig die soziale Absicherung von selbstän- digen Dienstleistungserbringern zu verbessern.

5.4 Auswirkungen auf die Sozialversicherungen

Die Vorlage betrifft den Kernbereich des Sozialversicherungssystems, da die Abgren- zung des Beitragsstatus der Versicherten von entscheidender Bedeutung ist. Der Parteiwille ist subjektiv. Damit für den Entscheid über den Beitragsstatus auf Vereinbarungen zwischen den Parteien abgestellt werden kann, müssen diese gültig sein und insbesondere auf einer freien Willensäusserung beider Parteien beruhen. Die Ausgleichskassen können die Gültigkeit solcher privatrechtlicher Vereinbarungen nicht systematisch prüfen. Es besteht deshalb das Risiko, dass bei Eintritt eines Ver- sicherungsfalls die Gültigkeit der Vereinbarungen in Frage gestellt wird. Dies hätte aufwändige Rechtsstreitigkeiten zur Folge. Hierbei ist festzuhalten, dass bereits heute aufgrund der aktuellen Rechtsunsicherheit zahlreiche Rechtsstreitigkeiten entstehen. In Summe dürften die vorgeschlagenen Anpassungen die Anzahl von Rechtsstreitig- keiten reduzieren.

Die vorgeschlagene Änderung würde nur Fälle betreffen, in denen die Prüfung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse anhand der bisherigen Kriterien keine klare Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit ermöglicht. Steht der Wunsch der Parteien im Widerspruch zur wirtschaftlichen Rea- lität des Vertragsverhältnisses, kann er somit allein nicht ausschlaggebend sein. Die Vereinfachung beim Beitragsbezug wäre für die Ausgleichskassen vorteilhaft. Sie könnten beim Anschluss der Selbstständigerwerbenden von der Unterstützung durch professionelle Dritte profitieren. Der Beitragsbezug könnte dadurch verbessert wer- den. Dieser Mechanismus müsste jedoch ins aktuelle System des Beitragsbezugs bei den Selbstständigerwerbenden integriert werden. Die zwischen den beiden Systemen er- forderliche Koordination würde für die Durchführungsorgane zu administrativen Mehrkosten führen.

5.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Umwelt.

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5.6 Andere Auswirkungen

Die Vorlage hat keine anderen Auswirkungen.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die vorgeschlagenen Änderungen stützen sich insbesondere auf die Artikel 112 Ab- satz 1, 113 Absatz 1, 114 Absatz 1, 116 Absatz 1 und 117 Absatz 1 BV, die dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung im Bereich der Sozialversicherungen geben.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

der Schweiz Der Gegenstand dieser Vorlage ist in keiner internationalen Verpflichtung geregelt. Seit dem 11. März 2024 besteht jedoch eine politische Einigung zwischen dem Euro- päischen Rat und dem Europäischen Parlament für eine EU-Richtlinie zur Plattform- arbeit, deren Auswirkungen für die Schweiz noch nicht absehbar sind.

6.3 Erlassform

Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Die vorliegenden Änderungen erfolgen demzufolge im normalen Gesetzgebungsverfahren.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse und

Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen noch neue Verpflich- tungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen, die einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken nach sich ziehen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgaben- bremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.

6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des

Prinzips der fiskalischen Äquivalenz Die Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen wie auch die Prinzipien der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz werden durch die Vorlage nicht tan- giert.

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6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Vorlage enthält keine neue Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen.

6.7 Datenschutz

Die vorgeschlagene Änderung hat keinen Einfluss auf den Datenschutz.

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