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Parlamentarische Initiative Solidarbürgschaften zugunsten des Autoverlads Erläuternder Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewe- sen des Nationalrats
vom 26. August 2024
20xx–...... 1
Übersicht
Mit dieser Vorlage soll das im regionalen Personenverkehr (RPV) zur Anwendung kommende Instrument der Solidarbürgschaften auf den Autoverlad ausgedehnt werden. Dadurch kann die Zinsbelastung für die Autoverlad-Betreiberinnen und damit für den Bund als Besteller reduziert werden.
Ausgangslage Autoverladeanlagen verbinden die Welten von Strasse und Eisenbahn. Zur Sicher- stellung dieser Verbindung benötigen sie einerseits eine strassenseitige wie eine bahnseitige Infrastruktur und andererseits das Rollmaterial. Im Rahmen des Ge- schäfts «Erneuerung der strassenseitigen Autoverlade-Infrastruktur. Zusatzkredit» (23.054) wurde die Finanzierung des Rollmaterials bei den Autoverladen angepasst. Das Rollmaterial der Autoverlade wird künftig wie im RPV eigen- oder fremdfinan- ziert. Sofern für den Betrieb eines Autoverlads ungedeckte Betriebskosten zu erwar- ten sind, kann eine jährliche Betriebsabgeltung zwischen dem Bund und den Betrei- berinnen vereinbart werden.
Inhalt der Vorlage Mit dieser Vorlage möchte die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates (KVF-N) das im RPV zur Anwendung kommende Instrument der Solidarbürgschaften auf den Autoverlad ausdehnen. Dies ermöglicht für Transport- unternehmen eine tiefere Zinsbelastung bei der Finanzierung von Betriebsmitteln. Hierfür soll das Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineral- ölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG; SR 725.116.2) sowie der Bürgschafts-Rahmenkredit für die Beschaffung von Betriebsmitteln im regionalen Personenverkehr angepasst werden. Für den Besteller ergeben sich tiefere Abgeltungen aufgrund der mit der höheren Bonität verbundenen tieferen Zinsen. Da Bürgschaften gemäss Subventionsgesetz (SuG; SR 616.1, Art. 3) Finanzhilfen sind, bleibt deren Gewährung ausgeschlossen, solange ein Autoverlad eigenwirtschaftlich betrieben wird. Daher soll die Solidarbürgschaft nur in jenen Fällen gewährt werden, wo der Bund Autoverladeleistungen bestellt und abgilt.
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Solidarbürgschaften zugunsten des Autoverlads BBl 20xx
Bericht
1 Entstehungsgeschichte
Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates (KVF-N) hat an ihrer Sitzung vom 13. November 2023 das Geschäft «Erneuerung der strassensei- tigen Autoverlade-Infrastruktur. Zusatzkredit» (23.054) beraten. Mit dieser Vorlage schlug der Bundesrat neben den zusätzlichen Beiträgen für die strassenseitige Auto- verlade-Infrastruktur auch eine Umgestaltung der Finanzierungspraxis vor. In Zu- kunft soll die Beschaffung von Rollmaterial bei den Autoverladen eigen- oder fremdfinanziert erfolgen, wie dies auch im regionalen Personenverkehr (RPV) der Fall ist. In diesem Zusammenhang hat sich die KVF-N mit Solidarbürgschaften für Trans- portunternehmen im Autoverlad befasst und gesetzgeberischen Handlungsbedarf festgestellt. In Analogie zu den bestehenden Bestimmungen für die Finanzierung des Rollmaterials im RPV1 hat die Kommission am 13. November 2023 einen Antrag für das Ausarbeiten des vorliegenden Erlassentwurfs mit 14 zu 10 Stimmen unter- stützt. Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates (KVF-S) stimm- te dem Beschluss der Schwesterkommission an ihrer Sitzung vom 12. Februar 2024 mit 9 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung zu. Gemäss Artikel 111 des Parlamentsgeset- zes2 wurde der KVF-N somit der Auftrag zuteil, bis zur Frühjahrssession 2026 einen Gesetzesentwurf zu erarbeiten. Am 25. März 2024 beauftragte die KVF-N ihr Sekre- tariat und die Verwaltung mit der Ausarbeitung eines Vorentwurfs sowie des ent- sprechenden erläuternden Berichts. Am 26. August 2024 trat die KVF-N auf den vorliegenden Vorentwurf ein und verabschiedete ihn mit 16 zu 8 Stimmen. Sie beschloss zudem, ihn zusammen mit dem erläuternden Bericht in die Vernehmlassung zu geben.
2 Ausgangslage
2.1 Geltendes Recht für die Finanzierung der
Autoverlade Seit 1985 werden die Autoverlade mit Mitteln aus der Spezialfinanzierung Strassen- verkehr (Art. 86 Abs. 3 der Bundesverfassung3 gefördert. Artikel 18 des Bundesge- setzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralöl- steuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel4 (MinVG) sieht vor, dass der Transport begleiteter Motorfahrzeuge auf Eisenbahnen (allgemein bekannt als Autoverlad) mit Abgeltungen und Investitionshilfen unter- stützt werden kann.
6 Art. 7 Abs. 1 Bst. e des Bundesbeschlusses 1a vom 13. Dezember 2018 über den Voran- schlag für das Jahr 2019 (BBl 2019 2055).
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Die eidgenössischen Räte haben am 6. März 2024 einem Zusatzkredit für die Finan- zierung von Massnahmen zur Erneuerung der strassenseitigen Autoverlade- Infrastruktur in der Höhe von 46 Millionen zugestimmt7. Die beschlossenen zusätz- lichen Mittel dienen ausschliesslich Investitionen in die strassenseitige Autoverlade- Infrastruktur. Die Finanzierung der bahnseitigen Infrastruktur ist seit Jahren unverändert und erfolgt aus dem BIF.
Finanzierung des Rollmaterials (Betriebsmittel) Das für den Transport der Motorfahrzeuge benötigte Rollmaterial wird künftig eigen- oder fremdfinanziert, wie es im RPV bereits seit längerem der Fall ist. Die Folgekosten dieser Investitionen (Abschreibungen und eventuelle Zinsen) werden primär durch die Beförderungsentgelte gedeckt. Grundsätzlich sollte versucht wer- den, steigende Kosten durch höhere Erlöse aus den Beförderungsentgelten zu de- cken. Die Betreiberinnen sollen insbesondere Preisdifferenzierungen vornehmen, solange dies zu Mehrerlösen führt und sich keine wesentlichen Rückverlagerungsef- fekte ergeben. Es ist aber kaum möglich, die gesamten höheren Folgekosten durch Mehrerlöse aufzufangen. Reichen diese Erlöse nicht aus und sind die Möglichkeiten für Preiserhöhungen ausgeschöpft, so können zunächst die Trassenpreise gesenkt und letztlich die ungedeckten Kosten durch Abgeltungen finanziert werden. Anmerkung: In der Botschaft zum Zusatzkredit für die Finanzierung von Massnah- men zur Erneuerung der strassenseitigen Autoverlade-Infrastruktur ist lediglich von Rollmaterial die Rede, welches nicht mehr à fonds perdu finanziert wird. Um die gleiche Logik wie im RPV beizubehalten, ist dieses Prinzip auf Betriebsmittel auszuweiten, wie z.B. auf Anlagen, die für den Unterhalt des Rollmaterials notwen- dig sind. Im weiteren Verlauf dieses Berichts wird daher wo nötig der Begriff Be- triebsmittel anstelle von Rollmaterial oder Fahrzeugen verwendet.
Finanzierung des Betriebs Auf Basis von Art. 18 des MinVG können neben Investitions- auch Betriebsbeiträge geleistet werden. Diese Beiträge werden ausgerichtet, soweit die Eigenwirtschaft- lichkeit nicht erreicht werden kann respektive ungedeckte Betriebskosten zu erwar- ten sind. Eine solche jährliche Betriebsabgeltung zahlt der Bund aktuell nur an die Matterhorn Gotthard Verkehrs AG (MGB) für den Betrieb des Furka-Autoverlads. Diese Aus- gaben werden ebenfalls der Spezialfinanzierung Strassenverkehr belastet. Ob die Autoverlade Vereina, Simplon oder Lötschberg in Zukunft auf Abgeltungen ange- wiesen sein werden (insbesondere aufgrund der Änderung der Finanzierung der Betriebsmittel), ist aus heutiger Sicht offen. Nachdem das Parlament der Änderung des Mechanismus zugestimmt hat, können die verschiedenen Finanzierungen der Autoverlade wie folgt zusammengefasst werden:
7 BBl 2024 579
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Tabelle 1 Art der Finanzierungsbedarf Mittelherkunft Finanzierung
Bahnseitige Infrastruktur à fonds perdu Bahninfrastrukturfonds (BIF)
Strassenseitige Infrastruktur à fonds perdu oder zinslose Spezialfinanzierung Strassen- rückzahlbare Darlehen verkehr
Investitionen in Rollmateri- Eigenfinanzierung oder Fremd- Unternehmen oder Dritte al/Betriebsmittel finanzierung
Betrieb Verkehrserlöse, Abgeltung Kunden, Spezialfinanzierung (falls nötig) Strassenverkehr (falls nötig)
Weitere Details zur Finanzierung des Autoverlads können in der Botschaft zum Zusatzkredit für die Finanzierung von Massnahmen zur Erneuerung der strassensei- tigen Autoverlade-Infrastruktur vom 28. Juni 20238 nachgelesen werden.
2.2 Solidarbürgschaften im regionalen Personenverkehr
In Ausführung von Artikel 31 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20099 (PBG) haben die eidgenössischen Räte am 15. Dezember 201010 be- schlossen, den Transportunternehmen (TU) im RPV bei Investitionen im Verkehrs- bereich Solidarbürgschaften des Bundes zu gewähren und einen entsprechenden Rahmenkredit beschlossen. Bürgschaften können gewährt werden für Angebote, die von Bund und Kantonen gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 PBG gemeinsam bestellt werden. Per Bundesbeschluss vom 5. Juni 202011 wurde dieser Rahmenkredit um zehn Jahre verlängert. Demnach stehen für die Übernahme von Bürgschaftsver- pflichtungen bis Ende 2030 maximal 11 Milliarden Franken zur Verfügung. Seit Einführung des Instruments wurden den TU für die Finanzierung von Betriebsmit- teln im RPV Bürgschaften in der Höhe von 4,1 Milliarden Franken gewährt und Zusagen für weitere 1,4 Milliarden Franken gemacht. Der Rahmenkredit ist dem- nach aktuell zu rund der Hälfte beansprucht. Der Bund verbürgt sich nur für die Finanzierung von Investitionen, die vorab im Sinne von Artikel 19 der Verordnung vom 11. November 200912 über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) durch die Besteller genehmigt worden sind. Diese sogenannten Betriebsmittelgenehmigungen erlauben es den TU, die durch die Beschaffung entstehenden Folgekosten (Abschreibungen und Zinsen) in den Offerten geltend zu machen. Die Besteller gelten die geplanten ungedeckten Kosten für das von ihnen bestellte Angebot gemäss Offerte ab. Die TU können die
8 BBl 2023 1717
9 SR 745.1
10 BBl 2011 265
11 BBl 2021 74
12 SR 745.16
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als Teil der Abgeltung finanzierten Abschreibungen der Betriebsmittel für die Til- gung des für die Beschaffung aufgenommenen Fremdkapitals verwenden. Im Rahmen einer im Jahr 2018 durchgeführten externen Evaluation wurde die Solidarbürgschaft im RPV als gering risikoreich eingeschätzt.13 Im RPV werden die TU für die von Bund und Kantonen bestellten Transportleistungen abgegolten. Dank der Abgeltung der geplanten ungedeckten Kosten durch die Besteller verfügen die TU über eine stabile Ertragslage und eine geringe Marktabhängigkeit. Bisher ist es zu keinen Zahlungsausfällen gekommen.
2.3 Handlungsbedarf und Ziele
Die Beschaffung von Rollmaterial der Autoverlade soll künftig eigen- oder fremdfi- nanziert erfolgen, so wie dies auch im RPV der Fall ist. Wie die Ausführungen in Kapitel 2.2 zeigen, existiert im RPV das Instrument der Solidarbürgschaften des Bundes. Die KVF-N nimmt zur Kenntnis, dass dessen Eignung und Wirksamkeit im Jahr 2018 durch externe Fachleute untersucht worden ist. Gemäss diesen Untersu- chungen stelle die Solidarbürgschaft ein wirksames und geeignetes Instrument zur Reduktion der Finanzierungskosten und zur Gleichbehandlung aller TU im RPV dar. Weiter stellt die KVF-N fest, dass die Risiken für den Bund als Bürgen im bestellten Verkehr als gering eingeschätzt werden. Die KVF-N ist der Ansicht, dass es deshalb sinnvoll ist, analog zum RPV auch im Bereich der Autoverlade das Instrument der Solidarbürgschaften des Bundes einzu- führen. Für den Besteller ergeben sich tiefere Betriebsabgeltungen aufgrund der mit der höheren Bonität verbundenen tieferen Zinsen. Die Kosten und der Subventions- bedarf können somit in den Augen der Kommission wesentlich reduziert werden, was den Bundeshaushalt in finanzpolitisch schwierigen Zeiten entlasten kann. Zu- dem steht eine zusätzliche Unterstützung der Autoverlade nach Auffassung der KVF-N im Einklang mit der Schweizer Verkehrspolitik, die den alpenquerenden Güterschwerverkehr von der Strasse auf die Schiene verlagern will. Weiter erachtet die Kommission den Aufwand für die Einführung der Solidarbürgschaften zuguns- ten der Autoverlade als vertretbar, da für den RPV bereits ein System für die Ab- wicklung von Bürgschaftsgesuchen und die Risikoprüfung erstellt wurde (siehe auch Kap. 5.1). Schliesslich merkt die KVF-N an, dass der Bürgschafts-Rahmenkredit für den RPV im Jahr 2020 um zehn Jahre verlängert wurde. Die Kommission hält fest, dass dieser Rahmenkredit nicht ausgeschöpft ist, womit auch genug Mittel für die Solidarbürg- schaften im Autoverlad vorhanden wären (siehe Kap. 2.2).
3 Grundzüge der Vorlage
Der Wiederbeschaffungswert der heute im Einsatz stehenden Autozüge wurde im Rahmen der Botschaft zum Zusatzkredit für die Finanzierung von Massnahmen zur Erneuerung der strassenseitigen Autoverlade-Infrastruktur auf 400 bis 500 Millionen
13 Siehe BBI 2020 5481
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Franken geschätzt. Bei einer vollständigen Erneuerung des Rollmaterials ergäben sich bei einer angenommenen Nutzungsdauer von 25 Jahren jährliche Abschrei- bungskosten von 16-20 Millionen Franken, welche die Autoverlade künftig zusätz- lich belasten würden. Hinzu kommen jährliche Zinskosten in der Höhe von 4-5 Millionen Franken (durchschnittliche jährliche Zinsbelastung bei einem angenom- menen Zinssatz von 2%). Die Autoverlad-Betreiberinnen werden wohl nicht in der Lage sein, diese Mehrkosten vollständig durch Mehrerlöse zu kompensieren und ein Teil davon dürfte künftig als Abgeltungsbedarf anfallen. Um die Zinsbelastung für die Autoverlad-Betreiberinnen und schlussendlich für den Bund als (künftigen) Besteller zu reduzieren, soll die im RPV zur Anwendung kommende Solidarbürgschaft auf den Autoverlad ausgedehnt werden. Ein Teil der Autoverlade ist eigenwirtschaftlich. Würde der Bund einem eigenwirt- schaftlichen Autoverlad Bürgschaften gewähren, würde das dazu führen, dass der Bund Risiken eingeht, damit das Unternehmen höhere Gewinne erzielen kann. Dies widerspräche dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG)14 und damit dem Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung des Bundes. Daher soll die Solidarbürgschaft nur in jenen Fällen gewährt werden, wo der Bund Auto- verladeleistungen bestellt und abgilt. Die Gewährungen von Bürgschaften bleibt ausgeschlossen, solange ein Autoverlad eigenwirtschaftlich betrieben wird. Der laufende Bürgschafts-Rahmenkredit über 11 Milliarden Franken für die Be- schaffung von Betriebsmitteln im RPV wird auf Betriebsmittel des Autoverlads ausgeweitet. Es ist zum heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die bis Ende
2030 gewährten Mittel sowohl für den RPV als auch für den Autoverlad ausreichen.
Potenzielle Einsparungen Im RPV beträgt der Zinsvorteil pro vom Bund verbürgter Transaktion im Schnitt rund 0.45%. Da es sich bei den Autoverlad-Betreiberinnen um eher grössere öV- Unternehmen mit guter Bonität handelt, wird der durchschnittliche Zinsvorteil geringer ausfallen als im RPV. Bei einem maximalen Investitionsvolumen von 450 Millionen Franken und einem angenommenen Zinsvorteil von 0.35% im Autoverlad betrüge die jährliche durch- schnittliche Zinseinsparung maximal 1.5 Millionen Franken Jahr.
Prozess Gemäss Art. 24 Abs. 2 der Gütertransportverordnung (GüTV)15 richtet sich das Bestell- und Beitragsverfahren für die Ausrichtung von Betriebsbeiträgen im Auto- verlad nach den Artikeln 16-23 der ARPV. Um allfällige Folgekosten in den Offer- ten geltend zu machen, muss die Autoverlade-Betreiberin vor jeder Beschaffung von neuen Betriebsmitteln das Einverständnis des Bestellers einholen. Dieses Einver- ständnis wird Voraussetzung sein für die Gewährung einer Solidarbürgschaft.
14 SR 616.1 15 SR 742.411
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Bestellung und Abgeltung im Autoverlad erfolgen jeweils für 2 Jahre (analog RPV). Wie bisher würden die dabei anfallenden Ausgaben der Spezialfinanzierung Stras- senverkehr belastet werden. Im Rahmen der jährlichen subventionsrechtlichen Prüfung gemäss Art. 37 des PBG wird das BAV prüfen, ob die Jahresrechnungen der Autoverlade-Betreiberinnen mit den gesetzlichen Vorschriften und den darauf basierenden Vereinbarungen über Beiträge und Darlehen der öffentlichen Hand übereinstimmen.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Änderung des Bundesgesetzes über die Verwendung
der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG)
Art.19 Der neue Artikel 19 führt die Möglichkeit ein, Solidarbürgschaften des Bundes für die Finanzierung von Investitionen in Betriebsmittel für den bestellten Transport begleiteter Motorfahrzeuge auf Eisenbahnen zu gewähren. Diese Möglichkeit ist explizit nur bei Autoverladbetreibern gegeben, die vom Bund abgegolten werden (siehe Kap. 3). Gemäss Artikel 3 Absatz 1 SuG sind Bürgschaften Finanzhilfen. Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, um die Erfüllung einer vom Empfänger selbst gewählten Aufga- be zu unterstützen. In einer Unterlage der Eidgenössischen Finanzkontrolle zu den Subventionen16 wird unter Ziffer 6.10 festgehalten, dass das Subventionsgesetz zur Frage von Gewinn- und Reservebildungen keine expliziten Regeln enthält, dass aber mit dem Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung hergelei- tet werden kann, dass mit Subventionen grundsätzlich keine Gewinne erzielt werden dürfen. Grund dafür ist, dass eine Unterstützung die anrechenbaren Aufwendungen nicht übersteigen darf. Ein weiterer Grund liegt in Artikel 23 des SuG. Demnach dürfen Zahlungen nur insoweit vorgenommen werden, als Aufwendungen unmittel- bar bevorstehen. Bei Finanzhilfen würde es bei einer vollumfänglichen Deckung der Tätigkeit an der notwendigen Eigenleistung des Subventionsempfängers fehlen (Art.
7 Abs. 1 Bst. c SuG).
Auf den Autoverlad angewendet bedeutet dies, dass Bürgschaften nur für diejenigen Angebote ausgerichtet werden können, welche vom Bund bestellt werden. Bürg- schaften im Autoverlad würden somit bedingen, dass eine Bestellung vorliegt. Sie hätten damit für die nicht bestellten Verkehre keine Vorteile. Selbst wenn für diese Angebote Bürgschaften gewährt würden, wären die finanziellen Auswirkungen wie oben aufgezeigt bescheiden und würden nicht ausreichen, um die Eigenwirtschaft- lichkeit langfristig zu garantieren. In einer solchen Konstellation würde der Bund im
16 www.efk.admin.ch -> Publikationen -> Fachtexte -> Hinweise für den Umgang mit
Subventionen
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Solidarbürgschaften zugunsten des Autoverlads BBl 20xx
Gegensatz zum bestellten RPV Risiken tragen, während es nicht ausgeschlossen wäre, dass die Unternehmen Gewinne erzielten.
4.2 Bundesbeschluss über eine Erweiterung der
Verwendung des Bürgschafts-Rahmenkredits für die Beschaffung von Betriebsmitteln im regionalen Personenverkehr zugunsten der Beschaffung von Betriebsmitteln für den Transport begleiteter Motorfahrzeuge auf Eisenbahnen Dieser Bundesbeschluss ermöglicht es, den bestehenden Rahmenkredit von 11 Milliarden Franken für Bürgschaften des Bundes für die Beschaffung von Betriebs- mitteln im regionalen Personenverkehr auch für die Beschaffung von Betriebsmit- teln für den Transport begleiteter Motorfahrzeuge auf Eisenbahnen zu verwenden.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Ausweitung der Solidarbürgschaften auf den Autoverlad führt beim BAV zu einem geringen Mehraufwand. Die Arbeiten können im Rahmen der bereits vorhan- denen Ressourcen und Prozesse abgewickelt werden.
Die Vergabe von Solidarbürgschaften im Autoverlad führt zu Zinsvergünstigungen von maximal 1,5 Millionen Franken pro Jahr, was den zukünftigen Abgeltungsbe- darf für den Bund als Besteller entsprechend reduzieren kann. Bürgschaften sind Eventualverpflichtungen und führen beim Bund zu keinem unmittelbaren Mittelab- fluss. Als Bürge muss der Bund anstelle des Unternehmens nur dann Amortisations- und Zinszahlungen leisten, wenn diese ihren diesbezüglichen, vertraglich vereinbar- ten Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern nicht nachkommen können. Ein entsprechender Zahlungsbedarf müsste dem Parlament im Rahmen eines Nachtrags- kredits zur Genehmigung unterbreitet werden. Die Verwaltungskosten für die erforderliche Risikoprüfung und die Überwachung der Zahlungsfähigkeit der TU sowie eine minimale Risikoprämie sind durch die TU zu tragen. Gemäss Artikel 45 der Gebührenverordnung für den öffentlichen Verkehr vom 25. November 199817 wird bei Abschluss einer Solidarbürgschaft für die ge- samte Laufzeit eine Provision in der Höhe von 1 Promille der gewährten Bürg- schaftssumme erhoben (minimal 5000 und maximal 100 000 Fr.). Die bisher so erzielten Gebühreneinnahmen betrugen im Schnitt 330 000 Franken pro Jahr. Dank der Ausweitung auf den Autoverlad ist künftig mit einer leichten Zunahme der Gebühreneinnahmen zu rechnen.
17 SR 742.102
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5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie
auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Die Vorlage hat keine direkten Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete.
5.3 Folgen für die Autoverlade-Betreiberinnen
Dank der Solidarbürgschaft des Bundes können die Autoverlade-Betreiberinnen zu günstigeren Konditionen und ohne grossen administrativen Aufwand Fremdkapital für die Finanzierung ihrer Betriebsmittel aufnehmen. Das BAV geht von einem Zinsvorteil von 0.35% aus.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Gewährung von Solidarbürgschaften an die Autoverlade-Betreiberinnen hat keine direkten Auswirkungen auf die Gesellschaft.
5.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Die Gewährung von Solidarbürgschaften an die Autoverlade-Betreiberinnen hat keine direkten Auswirkungen auf die Umwelt.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Der Bundesbeschluss stützt sich auf Artikel 167 der BV18; wonach die Bundesver- sammlung die Ausgaben des Bundes beschliesst.
6.2 Erlassform
Das MinVG hat seine Verfassungsgrundlage in den Artikeln 82, 83, 85a, 86 und 87b BV. Die beantragte Änderung bewegt sich im Rahmen, der durch diese Artikel gesteckt wird.
Bundesbeschluss: Nach Artikel 163 Absatz 2 BV und Artikel 25 Absatz 2 und 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 ist für den vorliegenden Fall ein Erlass
18 SR 101
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in der Form des einfachen, also nicht dem Referendum unterstehenden Bundesbe- schlusses vorgesehen.
6.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Der Ausgabenbremse unterliegen nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV Sub- ventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen.
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen noch neue Ver- pflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.
6.4 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Nach Artikel 5 SuG muss der Bundesrat die vom Bund gewährten Finanzhilfen und Abgeltungen periodisch prüfen. In seinem Subventionsbericht von 2008 hat der Bundesrat den Grundsatz aufgestellt, dass er Subventionen, deren Rechtsgrundlage innerhalb des Prüfzeitraums neu geschaffen oder revidiert wird, im Rahmen der dazugehörigen Botschaft systematisch überprüft. Dies erfolgt mit dem vorliegenden Bericht.
6.4.1 Bedeutung der Subvention für die Erreichung
der angestrebten Ziele Die Solidarbürgschaft des Bundes für Investitionen im bestellten Autoverlad führt zu einer Reduktion der durch den Bund zu tragenden Abgeltungen. Bürgschaften für die Finanzierung von Betriebsmitteln können nur gewährt werden, wenn die Besteller der Beschaffung vorgängig zugestimmt haben. Damit wird si- chergestellt, dass niemand von der Bürgschaft profitieren kann, der nicht dazu berechtigt ist. Die Höhe der Subvention leitet sich direkt aus dem Investitionsbedarf ab.
6.4.2 Materielle und finanzielle Steuerung
einer Subvention Mit Mitteln aus dem Bürgschafts-Rahmenkredit wird die Finanzierung von Be- triebsmitteln verbürgt, die der Erbringung der von Bund bestellten Leistungen im Autoverlad dienen. Der Bund geht dadurch Eventualverpflichtungen ein. Die Sub- vention besteht aus einem Risikotransfer vom Gläubiger (Darlehensgeber) an den Bund und somit günstigeren Bedingungen bei der Beschaffung von Fremdkapital. Weil es sich indessen um eine mehrjährige Verpflichtung des Bundes handelt, muss
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das Parlament dafür einen Verpflichtungskredit sprechen (Art. 21 Abs. 4 Bst. e des Finanzhaushaltgesetzes19). Die Folgekosten aus der Betriebsmittelbeschaffung können in den Autoverlad- Offerten geltend gemacht werden. Zu diesem Zweck schliesst der Bund mit den TU jeweils zweijährige Angebotsvereinbarungen ab (wie im RPV). Die durch die Ab- geltung zur Verfügung gestellten Abschreibungsmittel sind durch die TU direkt für die Rückzahlung des verbürgten Fremdkapitals zu verwenden.
6.4.3 Verfahren der Beitragsgewährung
Nach erfolgter Betriebsmittelgenehmigung durch die Besteller kann das TU für deren Finanzierung beim BAV ein Gesuch um Bürgschaftsgewährung stellen. Das BAV prüft, ob die Höhe der beantragten Bürgschaftssumme und das geplante Finan- zierungskonzept den im Rahmen der Betriebsmittelgenehmigung vereinbarten Richtgrössen entsprechen. Zudem unterzieht es das TU mit Unterstützung einer Schweizer Ratingagentur einer Bonitätsprüfung. Ist das Prüfungsergebnis positiv, so vereinbart das BAV mit dem TU, bis zu welchem Betrag und für welche Investiti- onsobjekte es bereit ist, sich im Namen des Bundes zu verbürgen. Danach kann das TU eine oder mehrere Bürgschaftstranchen abrufen, bis der maximal zulässige Betrag erreicht ist. Für jede Bürgschaftstranche wird geprüft, ob der zugrunde lie- gende Finanzierungsvertrag den Vorgaben des BAV entspricht, und dokumentiert, wie hoch der dank der Solidarbürgschaft realisierte Zinsvorteil ist. Bei allen TU, für welche das BAV eine Bürgschaft erteilt hat, führt es jährlich mit Unterstützung einer Schweizer Ratingagentur eine Risikoprüfung durch.
6.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Vorlage sieht vor, dass das BAV die Form und die Bedingungen der Bürgschaft im Einzelnen regelt. Die Regelung entspricht Artikel 31 Absatz 1 PBG, wonach dem BAV diese Befugnis im RPV schon heute zukommt. Das BAV verfügt über die nötige Erfahrung mit dem bestehenden Prozess im RPV, auch ist es das zuständige Amt für die Bestellung der betreffenden Leistungen, die eine Voraussetzung für die Gewährung von Bürgschaften ist.
6.6 Datenschutz
Die Gewährung von Solidarbürgschaften an die Autoverlade-Betreiberinnen betrifft juristische Personen, weshalb keine Auswirkungen auf den Datenschutz natürlicher Personen erkennbar sind.
19 SR 611.0
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