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Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie mit Bundesratsbeschluss im November 2025

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

November 2025

Erläuternder Bericht zur Revision vom November

2025 der Stromversorgungsverordnung und der Ver-

ordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft

Erläuternder Bericht zur Revision vom November 2025 der Stromversorgungsverordnung und der Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft

1. Grundzüge der Vorlage

Die Vorlage verankert neu das Recht der Wirtschaftlichen Landesversorgung und den nach Arti- kel 60 Landesversorgungsgesetz (LVG)1 beauftragten Organisationen der Wirtschaft auf Zugang zu den Mess- und Stammdaten der Endverbraucher sowie zu den Stammdaten der Verteilnetzbetreiber. Dies dient dem Zwecke der Vorbereitung und des Vollzuges von Massnahmen nach LVG, insbesondere der Umsetzung einer IT-Applikation zur Unterstützung der Stromkontingentierungsmassnahmen als Vorbereitung für den Fall einer Strommangellage. Die Vorbereitungen und der Vollzug des LVG sollten mit möglichst wenig Aufwand für die Verwaltung und für die Marktteilnehmer umgesetzt werden. Hierzu bietet die Datenplattform offensichtliche Opportunitäten, in dem sie über eine landesweite Stammdaten- grundlage die Daten einfach bereitstellen kann, die für die Umsetzung notwendig sind. Da diese Vorlage neben dem Stromversorgungsrecht auch das Landesversorgungsrecht betrifft, wurde sie in Abstim- mung mit dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung erarbeitet.

2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf

Bund, Kantone und Gemeinden Es ist mit keinen zusätzlichen personellen und finanziellen Auswirkungen zu rechnen. Im Gegenteil, die Nutzung der nationalen Datenplattform im Stromsektor verhindert den Aufbau zahlreicher Schnittstellen zu den Verteilnetzbetreibern, die aufwendig gewartet und bewirtschaftet werden müssten. Es werden weitere Synergien genutzt, Opportunitätskosten vermieden und die Digitalisierung gestärkt.

3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Die entsprechenden Stammdaten werden in wesentlichem Umfang ohnehin auf der Datenplattform zu speichern sein. Sofern darüber hinaus weitere Stammdaten notwendig werden, bietet das Verfahren zur Konstituierung der Datenplattform eine entsprechende Gelegenheit zur Integration. Es entstehen daher keine beträchtlichen zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft oder Gesellschaft. Gesamtwirtschaft- lich betrachtet, werden Opportunitätskosten vermieden und Systemkosten durch die Nutzung von Syn- ergien reduziert.

4. Verhältnis zum europäischen Recht

Die grundsätzliche Ausgestaltung der nationalen Datenplattform steht im Einklang mit den Rechtsvor- schriften in der EU und deren perspektivischer Anwendung. Durch die Schaffung eines einheitlichen Datenzugangs für Endverbraucherinnen und Endverbraucher sowie von ihnen berechtigter Dritter im- plementiert die Verordnung wichtige Teile der Vorgaben der EU zu Energiedaten. Bereits die Clean Energy Package-Regeln zum Binnenmarkt (Richtlinie 2019/9442) enthalten Vorgaben zu Energiedaten, dem Zugang zu diesen Daten und deren Interoperabilität. Für den Zugang berechtigter Parteien zu den Daten der Endverbraucher sind entsprechende Vorgaben zu erarbeiten. Bei der Bearbeitung personen-

1 SR 531 2 Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 158 vom 14.06.2019, S. 125

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bezogener Daten ist zudem die Datenschutz-Grundverordnung3 zu beachten4. Vorliegend werden ent- sprechende Rechtsgrundlagen für den Datenzugang erarbeitet, die im Einklang mit den schweizeri- schen und damit auch den europäischen Datenschutzvorgaben stehen.

5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

5.1 Stromversorgungsverordnung (StromVV)5

Die Bestimmung konkretisiert die Vorgabe nach Artikel 17g Absatz 3 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG)6, wonach den Bundesbehörden nach Massgabe ihrer Berechtigung Zu- gang zur Datenplattform zu gewähren ist. Für die Vorbereitung und den Vollzug von Massnahmen nach dem Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 2016 (LVG)7, namentlich für die Kontingentierungsmass- nahmen, werden die Stammdaten (insbesondere Identifizierungs- und Kontaktdaten) der Endverbrau- cher (inkl. der ggf. abweichenden Stammdaten ihrer Verbrauchsstätten) und der Verteilnetzbetreiber sowie die Messdaten (Verbrauchsdaten) der Endverbraucher benötigt. Um eine mehrfache Erhebung und Haltung dieser Daten zu vermeiden, stellt der Datenplattformbetreiber der Wirtschaftlichen Landes- versorgung sowie den mit der Vorbereitung und dem Vollzug betrauten Organisationen, insbesondere dem Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) und seiner besonderen Organisation zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Elektrizität, der Organisation für Stromversorgung in Aus- serordentlichen Lagen (OSTRAL), die benötigten Daten auf Verlangen zur Verfügung. Dabei stellen die Datenempfänger und insbesondere der VSE sicher, dass die in diesem Rahmen erhaltenen Verbrau- cherdaten oder anderen wirtschaftlich sensiblen Informationen nicht anderen in den Märkten für Strom- produktion, -handel und -versorgung tätigen Akteuren zugänglich sind.

5.2 Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirt-

schaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirt- schaft (VOEW)8 Erläuterung zum Ingress Der Ingress der Verordnung wird dahingehend angepasst, dass nun zusätzlich auf Artikel 5 Absatz 1 LVG (für die Vorbereitung von Massnahmen durch den Fachbereich Energie der Wirtschaftlichen Lan- desversorgung) sowie auf Artikel 64 Absatz 1 LVG und Artikel 17g Absatz 3 StromVG (gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Daten und Informationen) abgestellt wird.

Ersatz eines Ausdrucks Der Fachbereich Energie ist Teil der Wirtschaftlichen Landesversorgung. Die Bezeichnung entspricht auch der neuen Formulierung im Landesversorgungsgesetz, welches aktuell in Revision begriffen ist.

Art. 3a Datenbearbeitung für die Vorbereitung von Interventionsmassnahmen Mit der VOEW hat der Bundesrat den Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) mit der Vorbereitung von notwendigen Massnahmen für den Fall einer schweren Mangellage im Bereich der

3 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Perso- nen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Da- tenschutz-Grundverordnung), Fassung gemäss ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1–88

4 Vgl. Art. 23 Abs. 1–3 Richtlinie 2019/944

5 SR 734.71 6 SR 734.7 7 SR 531 8 SR 531.35

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Stromversorgung beauftragt. Im Falle einer schweren Strommangellange würde dem VSE und seinen Mitgliedern eine bedeutende Rolle bei der Umsetzung von Massnahmen der Wirtschaftlichen Landes- versorgung (WL) zur Sicherstellung der Stromversorgung zukommen. In Zeiten ungestörter Stromver- sorgung bereiten der VSE und seine Mitglieder entsprechende Massnahmen vor. Zu diesem Zweck hat der VSE die «Organisation für die Stromversorgung in ausserordentlichen Lagen», die sogenannte «OSTRAL», gegründet.

Nach Artikel 64 LVG haben die zuständigen Behörden und herangezogenen Organisationen ein Aus- kunftsrecht für Informationen, die für den Vollzug des Gesetzes notwendig sind. In der VOEW soll nun – auf Basis von Artikel 64 LVG sowie Artikel 17g Absatz 3 StromVG – die Datenerhebung des Fachbe- reichs Energie innerhalb der WL und des VSE respektive der OSTRAL geregelt werden.

Artikel 3a Absätze 1 und 2 Für die Vorbereitung von Interventionsmassnahmen nach dem LVG benötigen die WL und die OSTRAL je nach Massnahme entsprechende Daten von unterschiedlichen Unternehmen der Elektrizitätswirt- schaft und von Endverbrauchern. Bei diesen Daten kann es sich um Stamm-, Mess- oder auch Progno- sedaten handeln.

Damit die Massnahmen im Bedarfsfall einsatzbereit sind, können diese Daten nicht erst beim Eintreten der schweren Mangellage erhoben werden, sondern müssen bereits im Voraus zur Vorbereitung auf eine schwere Mangellage hin erhoben werden.

Artikel 3a Absatz 3 Generell sollen Stamm- und Messdaten nach Umsetzung der zentralen Datenplattform primär über diese zur Verfügung gestellt werden. Bei Daten, welche gegebenenfalls nicht über den Datenplattform beschafft werden können und daher direkt bei Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft oder den End- verbrauchern beschafft werden müssen, handelt es sich beispielsweise um Prognosedaten von Pro- duktionsanlagen und von Endverbrauchern sowie unter Umständen gewisse Stammdaten von weiteren Marktakteuren wie Systemdienstleistungsverantwortlichen oder Kraftwerksbetreibern.

Für die Kontingentierungsmassnahmen werden die Adress- und Kontaktdaten von Netzbetreibern und von Endverbrauchern sowie von deren Verbrauchsstätten, die Messpunkte der Verbrauchsstätten und die dazugehörigen Messdaten als Lastgang benötigt. Dabei sind die Adress- und Kontaktdaten als Stammdaten in der Datenplattform vorzuhalten und die Messdaten über diese zur Verfügung zu stellen.

Um eine mehrfache Erhebung und Haltung dieser Daten sowie unnötige Schnittstellen zu vermeiden, soll es der Wirtschaftlichen Landesversorgung und der OSTRAL möglich sein, diese Daten nach Um- setzung der zentralen Datenplattform über einen entsprechenden Zugang zur Verfügung gestellt zu erhalten.

Zur Vorbereitung weiterer Interventionsmassnahmen wie beispielsweise Netzabschaltungen oder der zentralen Bewirtschaftung von Kraftwerkskapazitäten werden ebenfalls Daten benötigt. Dabei geht es neben Adress- und Kontaktdaten der involvierten Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft um die für die Umsetzung der Massnahmen notwendigen Daten (Netzabschaltpläne, Prognosedaten zu Last und Pro- duktion).

Artikel 3a Absatz 4 Für die Vorbereitung von Interventionsmassnahmen im Hinblick auf eine schwere Mangellage kann nicht im Voraus gesagt werden, in welcher Regelmässigkeit Daten von den in Absatz 3 genannten Per- sonen und Stellen benötigt werden. Es versteht sich von selbst, dass die Wirtschaftliche Landesversor- gung respektive die OSTRAL das Recht auf Datenauskunft verhältnismässig praktizieren und nur soweit es die Vorbereitungen auf eine schwere Mangellage hin erfordern. Die Daten sollen in elektronischer

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Form geliefert werden. Zum Bezug der Daten von der Datenplattform soll eine Schnittstelle realisiert werden.

Artikel 3a Absatz 5 Die Wirtschaftliche Landesversorgung und die OSTRAL stellen sicher, dass die in diesem Rahmen er- haltenen Verbraucherdaten oder anderen wirtschaftlich sensiblen Informationen nicht anderen in den Märkten für Stromproduktion, -handel und -versorgung tätigen Akteuren zugänglich sind.

Artikel 3a Absatz 6 Absatz 6 regelt die Aufbewahrungsdauer der erhobenen Daten. Insbesondere für die Kontingentie- rungsmassnahmen sowie für Auswertungen und Studien betreffend die potenzielle Wirkung von Strom- bewirtschaftungsmassnahmen muss auf historische Daten zurückgegriffen werden können. Deshalb werden diese während maximal 10 Jahren aufbewahrt.

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