Lexipedia

Neues Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG)

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Bern, 25.06.2025

Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG)

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungs- verfahrens

BK-D-BB8A3401/1090

Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Im Jahr 2002 hat die sechste und bisher letzte Landesausstellung («Expo.02» im Drei- seen-Land) stattgefunden. Nach dem Scheitern eines Projektes in der Ostschweiz («Expo2027 Bodensee-Ostschweiz») haben sich in den letzten Jahren verschiedene Initiativen formiert mit dem Ziel, eine neue Landesausstellung durchzuführen (vgl. An- hang). Eine Landesausstellung dürfte in der Regel auf Unterstützung der öffentlichen Hand angewiesen sein. Der Bundesrat hat am 29. Juni 2022 gemeinsam mit der Kon- ferenz der Kantonsregierungen (KdK) eine Landesausstellung grundsätzlich begrüsst1 und am 22. November 2023 einen Bericht über die Rahmenbedingungen einer Lan- desausstellung veröffentlicht2. Das Parlament hat mit der Annahme der Motion 23.3966 WBK-S «Landesausstellung» am 13. März 2024 dem Bundesrat den Auftrag erteilt, Rahmenbedingungen für eine nächste Landesausstellung ab dem Durchführungsjahr

2030 festzulegen.

Der Bundesrat ist nach vertieften Abklärungen zum Schluss gekommen, dass für die Förderung von künftigen Landesausstellungen eine neue gesetzliche Grundlage in der Form eines Spezialgesetzes geschaffen werden muss.3 Die in der Botschaft zur letzten Expo.02 vertretene Auffassung, wonach Einzelfall-Subventionen allein gestützt auf ei- nen Kreditbeschluss gewährt werden können4, lässt sich vor dem Hintergrund der seit- herigen Rechtsentwicklung nicht mehr halten. Das Kulturförderungsgesetz vom 11. Dezember 2009 (KFG)5 kann nach neuerer Auffassung des Bundesrats nicht als hinreichende gesetzliche Grundlage dienen.

Die Vorlage zum Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG) hat das Ziel, die Rahmenbedingungen für die Förderung künftiger Landesausstellun- gen zu definieren und die hierzu nötige gesetzliche Grundlage zu schaffen.

1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Im Vorfeld dieser Vorlage wurde geprüft, ob eine finanzielle Förderung durch den Bund sowie eine aktive Mitwirkung an einer Selektion durch eine Ergänzung des Kulturför- derungsgesetzes (KFG) erfolgen könnte. Der Bundesrat hat diese Lösung verneint. Der Geltungsbereich des heutigen KFG erstreckt sich nach heutiger Auffassung nicht auf künftige Landesausstellungen. Zudem ist der im KFG definierte Finanzierungsmodus (Zahlungsrahmen für das Bundesamt für Kultur, Art. 27 KFG) für die finanzielle Unter- stützung einer Landesausstellung nicht geeignet. Die Schaffung eines eigenen Geset- zes ist demnach einer Ergänzung des KFG vorzuziehen.

Geprüft wurde ebenfalls, ob die gesetzliche Grundlage nur für eine bestimmte (nächste) Landesausstellung zu schaffen sei. Aus Effizienzgründen wird einer allge- meingültigen Vorlage der Vorzug gegeben. Das genaue Verfahren soll in einer Verord- nung konkretisiert werden.

2 Bericht des Bundesrats im Rahmen der Legislaturplanung 2019-2023 vom 22. November 2023 «Bericht über die Rahmenbedingungen für eine Landesausstellung» (Bericht Rahmenbedingungen 2023)

3 Vgl. bereits Bericht Rahmenbedingungen 2023, S. 17.

4 Vgl. Botschaft über einen Beitrag des Bundes an die Landesausstellung 2001, BBl 1996 III 337. 5 SR 442.1 3/23

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-

gien des Bundesrates Die Vorlage ist im Bundesbeschluss über die Legislaturplanung 2023–2027 als Mass- nahme «Festlegung der Rahmenbedingungen für eine nächste Landesausstellung ab dem Durchführungsjahr 2030» unter Artikel 11, Ziel 10 angekündigt.6

Die Eröffnung der Vernehmlassung betreffend Rechtsgrundlagen für eine mögliche Landesausstellung wurde in die Bundesratsziele 2025 aufgenommen.

Der Bundesrat hat sich schon frühzeitig mit der KdK ausgetauscht. Bund und Kantone haben sich am 29. Juni 2022 grundsätzlich positiv zu einer künftigen Landesausstel- lung positioniert. Dabei haben sie sich bereit erklärt, Initiativen ideell zu unterstützen und im Planungsprozess zu begleiten. Die Positionierung enthielt ausdrücklich keine finanzielle Absichtserklärung. Es wurde darauf hingewiesen, dass über die Finanzie- rung in Würdigung der jeweiligen Haushaltslage durch die zuständigen Organe zu ent- scheiden ist. Im März 2023 hat der Bundesrat entschieden, dass er sich aufgrund der angespannten Finanzlage beim Bund frühestens 2028 zu einem allfälligen finanziellen Engagement äussern kann. Am 22. November 2023 hat der Bundesrat zudem im Rah- men der Legislaturplanung einen Bericht über die Rahmenbedingungen für eine Lan- desausstellung veröffentlicht. Der vorliegende Gesetzesvorentwurf baut auf diesem Bericht auf.

1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit der Annahme der Motion 23.3966 WBK-S «Landesausstellung» hat das Parlament dem Bundesrat im März 2024 den Auftrag erteilt, Rahmenbedingungen für eine nächste Landesausstellung ab dem Durchführungsjahr 2030 festzulegen bzw. einen Selektionsentscheid bis Mitte 2026 zu treffen sowie die Finanzierungsabsicht des Bun- des bis Ende 2026 vorzulegen. Das Parlament hat in Anlehnung an die Motion die «Festlegung der Rahmenbedingungen für eine Landesausstellung ab 2030» in die Le- gislaturplanung 2023–2027 integriert (vgl. oben Ziff. 1.3).

Der Bundesrat hat in Reaktion auf die Motion am 14. Juni 2024 beschlossen, die Rechtsgrundlagen für die Unterstützung einer neuen Landesausstellung zu schaffen und dazu eine Vernehmlassung zu eröffnen. Weiter hat er bestätigt, sich bis Ende 2026 zur Finanzierungsabsicht zu äussern. Er hat zudem beschlossen, den Prüf- und Selek- tionsprozess vorzubereiten und diesen im Falle einer positiven Finanzierungsabsichts- erklärung nach Inkrafttreten der Rechtsgrundlagen durchzuführen.

Zeitgleich mit der Eröffnung der Vernehmlassung zu diesem Gesetzesvorentwurf hat der Bundesrat aufgrund der derzeitigen finanziellen Lage und den absehbaren ökono- mischen Herausforderungen auch bekannt gegeben, dass er auf eine finanzielle För- derung einer Landesausstellung in den 2030er-Jahren verzichtet. Die Bundesfinanzen stehen stark unter Druck. Mit dem Entlastungspaket 27 soll der Haushalt daher ab 2027 jährlich um rund 3 Milliarden Franken entlastet und ausgeglichen werden – vor allem durch Ausgabenkürzungen, da das Defizit primär auf ein übermässiges Ausgaben- wachstum zurückgeht. Zudem drohen Steuer- bzw. Einnahmeausfälle infolge einer Verschlechterung der Wirtschaftslage, u.a. aufgrund hoher Unsicherheit durch die US- Zollpolitik, sowie infolge im Parlament hängiger Vorlagen mit entsprechenden Auswir- kungen. Daher stehen dem Bund kurz- und mittelfristig kaum ausreichend Mittel für

6 BBl 2024 1440 4/23

Sonderausgaben wie eine Beteiligung an einer nächsten Landesausstellung zur Verfü- gung. Zur Erinnerung: Die Expo.02 kostete den Bund fast eine Milliarde Franken.

1.5 Chancen und Risiken einer Landesausstellung

In der Schweiz wurden bisher sechs Landesausstellungen durchgeführt, zuletzt im Jahr 2002 im Drei-Seen-Land (Expo.02). Hat eine Landesausstellung im 21. Jahrhundert noch ihre Berechtigung?7 Überwiegen die Chancen gegenüber den Risiken? Diese Fragen lassen sich im Allgemeinen nur schwer beantworten. Generell lässt sich festhalten, dass eine Landesausstellung als reine Produkt- und Leistungsschau oder als blosses Volksfest ohne echtes «Vermächt- nis» heute nicht mehr zeitgemäss wäre. Die zahlreichen Möglichkeiten, sich über Pro- dukte zu informieren sowie die fast unüberblickbare Dichte an entsprechenden Events oder Messen sprechen dagegen. Eine Expo muss folglich heutzutage anders konzipiert und gestaltet werden, so dass sie vermehrt Beiträge zu Fragen der Kultur, der Kohäsion und der Identität, zur Positionierung der Schweiz in der Welt sowie zu gesellschaftli- chen Zukunftsfragen leistet. Eine Landesausstellung soll sich mit den grossen Heraus- forderungen und Chancen unserer Zeit und der Zukunft auseinandersetzen. Sie soll Raum bieten für Reflexion, Inspiration und Dialog – und dabei zeigen, wie die Schweiz durch ihre Vielfalt, Innovationskraft und ihre besondere politische Kultur Antworten auf diese Herausforderungen geben kann. Eine Landesausstellung verursacht beträchtliche Kosten und geht mit einem bedeuten- den finanziellen Risiko einher, welches private Akteure kaum allein stemmen können; auch den Aufwand für die Sicherheit im öffentlichen Raum, welche in den vergangenen Jahren an Wichtigkeit gewonnen hat, gilt es zu berücksichtigen. Zusätzlich zu den er- wähnten Kosten können durch die Landesausstellung Risiken für Umwelt und Klima mit allfälligen Folgekosten entstehen. Auch diese Aspekte sind zu beachten. Der Bun- desbeitrag bei der letzten Landesausstellung, der Expo.02, wuchs nach mehrfachen Zusatzkrediten bei Gesamtkosten von ca. 1,6 Mrd. Franken auf gesamthaft fast eine Milliarde Franken (918,8 Mio. Fr.) oder gut 57 % an. Dies entsprach dem Vierfachen der ursprünglich vorgesehenen Summe.

Die Planung und Durchführung einer Landesausstellung ist sehr anspruchsvoll: Die Implementierung von wirksamen und effizienten Führungsstrukturen und Kontrollme- chanismen ist unerlässlich. Die Expo.02 hat gezeigt, dass Unzulänglichkeiten diesbe- züglich gravierende Konsequenzen haben können im Sinne von Mehrkosten, Verzö- gerungen und Reputationsschäden. Es galt, die Lehren daraus für eine künftige Landesausstellung zu ziehen und zu berücksichtigen.8 Dazu hat der Bundesrat am 22. November 2023 den «Bericht über die Rahmenbedingungen für eine Landesaus- stellung» verabschiedet, welcher als Grundlage für den Gesetzesvorentwurf diente.

Ein weiterer Anlauf zu einer Landesausstellung fand bis 2016 statt. Eine gemeinsame Initiative der Trägerkantone Appenzell Ausserrhoden, St. Gallen und Thurgau stiess das Projekt Expo2027 Bodensee-Ostschweiz an. 2016 lehnte indessen die Stimmbe- völkerung der Kantone St. Gallen und Thurgau die Planungskredite für die weiteren Arbeiten ab.

7 Vgl. zum Folgenden bereits Bericht Rahmenbedingungen 2023, Ziff. 2.

8 Vgl. hierzu auch die Weisungen des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) für die Durchführung von Grossanlässen aus dem Jahr 2003 sowie den Untersuchungsbericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) aus dem Jahr 2005 (Bericht EFK 2005). Die 20 Lehren des Berichts EFK 2005 sind im Bericht Rah- menbedingungen 2023 wiedergegeben in Ziff. 12.2. 5/23

1.6 Beziehung zu möglichen olympischen und paralympischen Winterspielen

in der Schweiz Die Vorlage hat keinen direkten Bezug zu den anstehenden Entscheiden zu möglichen olympischen und paralympischen Winterspielen in der Schweiz. Allerdings gilt es, Grossanlässe in der Schweiz, die von öffentlichen Mitteln profitieren, aufeinander ab- zustimmen. Eine Durchführung einer Landesausstellung und von olympischen Spielen in einem gleichen Zeitraum ist kaum machbar.

Der Bundesrat hat am 24. September 2024 über das weitere Vorgehen betreffend olympische Spiele und paralympische Winterspiele entschieden. Er begrüsst das Vor- haben einer Kandidatur für das Jahr 2038. Das VBS (BASPO) ist beauftragt worden, dem Bundesrat bis Ende Juni 2026 den Entwurf für einen Grundsatz- und Planungs- beschluss der Bundesversammlung vorzulegen, der die finanziellen und materiellen Rahmenbedingungen für die Unterstützung des Projekts durch den Bund klärt.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Ziele einer künftigen Landesausstellung

Eine Landesausstellung ist ein nationales Vorhaben von grosser Bedeutung, das die Schweiz als Ganzes betrifft und auch über die Landesgrenzen hinausstrahlt. Sie bietet eine Plattform, um gesellschaftlich relevante Fragen zu diskutieren, die kulturelle und soziale Vielfalt der Schweiz zu feiern, innovative Lösungsansätze für die Herausfor- derungen der Zukunft aufzeigen und sich mit den grossen Herausforderungen und Chancen unserer Zeit auseinandersetzen. Dazu gehören Themen wie Nachhaltigkeit (Klimawandel und Energiewende), neue Arbeitswelten (Digitalisierung und künstliche Intelligenz) oder der demografische Wandel durch Alterung und Migration sowie die Rolle der Schweiz in einer zunehmend komplexen Welt. Die Ausstellung soll als Spie- gel der schweizerischen Identität und ihrer Wandlungsprozesse dienen und gleichzeitig Raum für Visionen schaffen, die den Zusammenhalt und die Zukunftsfähigkeit der Schweiz stärken – auch im internationalen Umfeld. Eine Landesausstellung hat dabei nicht nur eine kulturelle, sondern auch eine gesellschaftliche, wirtschaftliche und politi- sche Dimension. Sie ermöglicht es, zentrale Werte wie Solidarität, Innovation, Nach- haltigkeit und Demokratie in einer für die breite Bevölkerung zugänglichen Weise er- lebbar zu machen. Sie schafft Raum für Begegnungen zwischen verschiedenen Bevöl- kerungsgruppen, Regionen und Generationen und fördert so den inneren Zusammen- halt und das Verständnis für die Vielfalt des Landes. Diese generelle Zielsetzung wird im Vorentwurf des Gesetzes in Artikel 2 ausdrücklich adressiert.

2.2 Rolle des Bundes

Der Bund beschränkt sich bei einer künftigen Landesausstellung darauf, allfällige Initi- ativen von Trägerschaften ideell und allenfalls auch finanziell zu unterstützen und zu begleiten. Dies bedeutet, dass der Entscheid, ob und wann eine Landesausstellung stattfinden soll, und die Verantwortung für deren Durchführung nicht beim Bund liegen. Die Initiative für eine Landesausstellung soll durch eine private und/oder öffentliche Trägerschaft erfolgen, in Abstimmung mit den lokalen und kantonalen Behörden der betroffenen Region(en). Sie soll bei wirtschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Akteu- ren breit verankert sein und von diesen ideell sowie finanziell mitgetragen werden.

Die Rolle des Bundes kann wie folgt umschrieben werden:

Ideelle Förderung: Der Bund kann allfälligen Trägerschaften bei der Entwicklung ihrer Projekte zur Seite stehen, bevor diese Trägerschaften allenfalls ein Gesuch um finan- zielle Unterstützung einreichen. Der Dialog zwischen Bund und Trägerschaften dient einerseits den Interessen der Trägerschaften: Sie erfahren zu einem relativ frühen Zeit- punkt, welchen Erwartungen sie gerecht werden müssen, um später allenfalls einen positiven Entscheid für eine finanzielle Unterstützung zu erhalten. Er liegt aber auch im Interesse des Bundes, weil es ihm ermöglicht, darauf hinzuwirken, dass die Projekte der Trägerschaften seinen Erwartungen gerecht werden. Für diese Art von Förderung benötigt es keine besondere gesetzliche Grundlage. Zu betonen ist indessen, dass der Bund vor einer allfälligen Subventionsverfügung bzw. vor dem Abschluss eines Sub- ventionsvertrages den Trägerschaften keine rechtsverbindlichen Vorgaben über die Konzeption und Durchführung einer Landesausstellung machen kann.

Allfällige finanzielle Unterstützung: Bisher sind Landesausstellungen nur zustande ge- kommen, wenn sich der Bund und/oder die Kantone sowie die Städte/Gemeinden an den Kosten beteiligt haben. Unter der Annahme, dass ein politisches Interesse besteht, dass Landesausstellungen in gewissen Zeitabständen stattfinden, soll der Bund grund- sätzlich die Möglichkeit haben, diese Anlässe auch finanziell zu unterstützen. Das Ge- setz sieht eine entsprechende «kann-Formulierung» vor. Wenn der Bund sich grund- sätzlich bereit erklärt, eine Landesausstellung finanziell zu unterstützen und ein kon- kretes Projekt finanziell unterstützt, wird er diese Unterstützung an bestimmte Bedin- gungen und Auflagen knüpfen. Diese können sich insbesondere auf die Organisation, die Mitfinanzierung durch andere Leistungsträger und die sachgerechte Durchführung der Landesausstellung («Governance») sowie die Rapportierung beziehen. Es obliegt ihm dann auch, die Einhaltung dieser Bedingungen und Auflagen zu beaufsichtigen und bei der Feststellung von Missständen die geeigneten Massnahmen zur Behebung zu verlangen oder zu treffen, bereits ausbezahlte Finanzhilfen zurückzufordern oder auf die weitere Auszahlung von Finanzhilfen zu verzichten. Das Gesetz enthält ent- sprechende Grundlagen in Ergänzung zum Bundesgesetz über Finanzhilfen und Ab- geltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG)9.

In Bezug auf die Rolle des Bundes wurden zwar auch andere Varianten geprüft. Der Bundesrat sieht jedoch den Bund allein in der Rolle eines ideellen Förderers und allen- falls Mitfinanzierers, nicht aber in der Rolle eines Auftraggebers, eines Miteigentümers (Beteiligung) oder in Form einer Einsitznahme in strategische Organe der Trägerschaft. Mit solchen Rollen entstünde ein latenter Interessenskonflikt zwischen den Rollen des Bundes als Überwacher und als Mitorganisator. Zudem könnten sich aufgrund der Be- teiligung gewisse Haftungsrisiken des Bundes ergeben. Im Gesetzesentwurf ist des- halb nicht vorgesehen, dass sich der Bund an einer Organisationsstruktur beteiligt. Die- ses Rollenverständnis leitet sich direkt aus den Erfahrungen der EXPO.02 ab.

2.3 Verfahren für die finanzielle Unterstützung durch den Bund

Die gesetzliche Grundlage für eine allfällige finanzielle Unterstützung einer Landesaus- stellung durch den Bund besteht aus einem allgemeinen Gesetz und einer jeweils auf eine konkrete Landesausstellung zugeschnittenen ergänzenden Verordnung. Das Ge- setz enthält die Grundzüge des Verfahrens einer Prüfung der Qualität von Projektge-

9 SR 616.1 7/23

suchen und der Selektion bei verschiedenen Trägerschafts-Kandidaten sowie die De- finition des Prozesses zur Förderung durch den Bund. Das Verfahren wird jeweils für eine nächste Landesausstellung in einer Verordnung zu konkretisieren sein.

Die vorgesehenen Verfahrensschritte wurden mit der KdK vorbesprochen.10 Die KdK befürwortete dabei eine Mitwirkung, lehnte aber eine eigentliche Entscheidungskom- petenz ab.

Der grobe Ablauf des Verfahrens kann gemäss vorliegendem Gesetzesvorentwurf wie folgt zusammengefasst werden:

− Lancierung des Verfahrens durch Trägerschaften mit ersten konkreten Projek- ten;

− Falls der Bundesrat beschliesst, eine nächste Landesausstellung zu unterstüt- zen: Erlass einer Verordnung;

− Einreichung der Gesuche (Projektdossiers) nach dem in der Verordnung defi- nierten Verfahren;

− Selektionsprozess mit Prüfung und bei mehreren Projekten Empfehlung für ein bestimmtes Projekt durch Jury, Empfehlung KdK und Grundsatzentscheid des Bundesrats über die Unterstützung eines bestimmten Projekts;

− Finanzierungsbotschaft an die eidg. Räte;

− Finanzierungsbeschluss (Verpflichtungskredit);

− Subventionsvertrag zwischen Bund und Trägerschaft;

− Weitere Vorbereitung und Durchführung der Landesausstellung.

Das Gesetz lässt offen, ob die sehr wahrscheinlich nötigen Volksabstimmungen in Kan- tonen und Gemeinden über die Mitfinanzierung eines Projekts Landesausstellung noch vor einer finalen Selektion oder aber danach stattfinden. Hier soll Freiraum bleiben für die Berücksichtigung der jeweils vorherrschenden Rahmenbedingungen und politi- scher Entscheide über mögliche sinnvolle Optionen.

2.4 Rolle der Trägerschaften sowie der Kantone und Gemeinden

Den Trägerschaften kommt für künftige Landesausstellungen die zentrale Rolle zu. 11 Landesausstellungen sollen «bottom-up» entstehen. Mit der Initiative einher geht auch die Verantwortung für Organisation und Finanzierung. Auch diesbezüglich wurden die Lehren der Expo.02 berücksichtigt. Auch wenn der Gesetzesvorentwurf dies nicht aus- drücklich vorsieht, sollte eine Trägerschaft eine geeignete Rechtsform aufweisen. Or- ganisations- und Führungsstrukturen wie auch Buchführung und Rechnungslegung sind der Komplexität des Vorhabens entsprechend zu konzipieren. Die Rollen, Zustän- digkeiten, Verantwortlichkeiten sowie Einsichtsrechte der beteiligten Akteure sind zu definieren.12

10 Vgl. Ziff. 1.3.

11 Vgl. bereits Bericht Rahmenbedingungen 2023, Ziff. 6.2.1.

12 Bericht Rahmenbedingungen 2023, Ziff. 6.2.2. 8/23

Den betroffenen Kantonen und Gemeinden kommt ebenfalls eine wichtige Rolle zu.13 Auch wenn der Gesetzesvorentwurf dies nicht ausdrücklich vorsieht, sind sie bei ver- schiedenen Aktivitäten im Bereich Planung und Durchführung (insb. Bau, Umweltver- träglichkeit, Sicherheit, Verkehr) gefordert und mitbeteiligt. Zur Bewilligung der nötigen finanziellen Mittel dürften auch Parlamentsbeschlüsse und Volksabstimmungen not- wendig sein (fakultative oder gar obligatorische Referendumsmöglichkeiten). Es ist denkbar, dass die in einer Initiative führenden Standortkantone und -gemeinden auch in der Trägerschaft mitwirken werden.

Für die Gesuchseinreichung wird mindestens die Zusicherung der Unterstützung der zuständigen Exekutiven der mitfinanzierenden Kantone verlangt. Vorteilhaft wäre, wenn sich Parlamente und evtl. Stimmbevölkerung schon zu einem frühen Zeitpunkt äussern, z. B. via Beschluss über einen Beitrag an die Projektierung oder über allfällig noch zu schaffende kantonale Rechtsgrundlagen.

Angesichts nötiger Parlaments- und Volksbeschlüsse – sei es in Form einer gesetzli- chen Grundlage oder eines Ausgabenbeschlusses – kommt der Planung auf Stufe Kantone und Gemeinden einer künftigen Landesausstellung eine hohe Bedeutung zu. Für die Planung und Umsetzung ist die Trägerschaft einer Initiative, in Abstimmung mit den betroffenen Kantonen und Städten/Gemeinden, verantwortlich.

2.5 Finanzierung einer nächsten Landesausstellung

Der vorliegende Gesetzesvorentwurf erfolgt ohne Präjudiz für eine Finanzierungsver- pflichtung des Bundes für eine nächste Landesausstellung. Was eine Landesausstel- lung in den 2030er Jahren betrifft, hat der Bundesrat am 25. Juni 2025 beschlossen, dass er nicht beabsichtigt, sich finanziell an einer Landesausstellung in den 2030er- Jahren zu beteiligen.

Der Gesetzesvorentwurf zeigt, dass der Bund sich künftig nicht mehr als Hauptfinan- zierer an einer Landesausstellung engagieren will. Bei der Expo.02 hat der Finanzie- rungsanteil des Bundes 57 % betragen.14 Neu sollen sich die mitfinanzierenden Kan- tone und Gemeinden mindestens im gleichen Rahmen wie der Bund beteiligen. Dies entspricht einem deutlich höheren Finanzierungsanteil von Kantonen und Gemeinden im Vergleich zu vergangenen Landesausstellungen (Expo.02: 5 %).15 Eine Defizitga- rantie des Bundes ist ausgeschlossen.16 Damit werden die Lehren aus der Expo.02. konsequent umgesetzt. Der Gesetzesvorentwurf verdeutlicht, dass der Bund künftig keine «unbeschränkte Haftung» mehr übernehmen wird.17

Durch die Obergrenze von 30 % Finanzierungsanteil durch den Bund und das Prinzip der ausgewogenen Lastenverteilung ergeben sich Beiträge der öffentlichen Hand (Bund, Kantone, Gemeinden) in einer Grössenordnung von 60 % des Gesamtbudgets. Dies entspricht ungefähr dem Erfahrungswert der Expo.02 (62 %).18 Die Leistungen können sich aus Beiträgen zur Grundfinanzierung sowie aus (geldwerten) Dienst- und Sachleistungen (z. B. Sicherheitsdienste) sowie aus Reserven zusammensetzen.

13 Bericht Rahmenbedingungen 2023, Ziff. 6.2.1.

14 Vgl. Bericht EFK 2005, Anhang 7, Grafik Einnahmenbudget: 919 Mio. Fr. von insgesamt 1601 Mio. Fr. 15 Bericht EFK 2005, Anhang 7, Grafik Einnahmenbudget: 85 Mio. Fr. von 1601 Mio. Fr. Der Beitrag soll damit

wieder in der Grössenordnung liegen, wie er 1964 geleistet wurde (27.5 %, 65 Mio. Fr. von 237 Mio. Fr.). 16 Nota: Svizra 27 erachtet eine Defizitgarantie durch die öffentliche Hand «praktisch unumgänglich», Svizra 27,

Machbarkeitsstudie, 2. Aufl. 2025 (Machbarkeitsstudie Svizra 27), S. 201.

17 Vgl. Bericht EFK 2005, Lehre 1.

18 Zum Vergleich: Der Beitrag der öffentlichen Hand an die Expo 2000 Hannover betrug 50 %. Bericht

EFK 2005, Anhang 8. 9/23

Die Einnahmen aus Eintritten, Werbung, Partnerschaften, Sponsoring und weiteren Quellen müssen damit 40 % des Budgets decken, falls die öffentliche Finanzierung den Betrag von 60 % erreichen.19

2.6 Grundzüge der konkretisierenden Verordnung

Was die Verordnung zu einer spezifischen Landesausstellung regeln soll, ergibt sich aus dem Gesetz. Die Verordnung beinhaltet insbesondere:

− die Frist, innert welcher die Trägerschaften Gesuche einreichen können;

− die Anforderungen an die Gesuche;

− das Pflichtenheft der Jury;

− die bundesseitige Organisation.

Die Verordnung wird zudem Ausführungsvorschriften zu den einzelnen Gesetzesbe- stimmungen enthalten.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Ingress

Siehe dazu die Erläuterungen unter Ziffer 6.1.

Artikel 1 Grundsatz Diese Bestimmung umschreibt einleitend die Rolle des Bundes. Es ist nicht seine Sa- che, Landesausstellungen zu initiieren oder in Auftrag zu geben. Vielmehr soll sich der Bund darauf beschränken, allfällige Initiativen von Projektträgerschaften ideell und al- lenfalls finanziell zu fördern. Die Förderung ist fakultativ. Aus der Bestimmung können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden. Buchstabe a: Wenn in einem bestimmten Zeitraum mehrere Projekte für eine nächste Landesausstellung lanciert worden sind, muss in einem Auswahlverfahren (Selektions- verfahren) eruiert werden, welches Projekt ideell und allenfalls auch finanziell zu för- dern ist. In den nachfolgenden Bestimmungen werden die Eckwerte dieses Auswahl- verfahrens festgelegt. Eine Verordnung wird das Auswahlverfahren für eine spezifische Landesausstellung konkretisieren. Buchstabe b: Die allfällige finanzielle Förderung besteht in der Ausrichtung einer Fi- nanzhilfe. In Artikel 3 SuG werden Finanzhilfen wie folgt definiert: «Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt wer- den, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vor- zugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.» Dies bedeutet im vorliegenden Zusammenhang, dass die Förderung einer Landesausstellung nicht nur in der Ausrichtung eines Förderbei- trags bestehen, sondern dass sie auch andere Leistungen beinhalten kann. Bei der letzten Landesausstellung standen zur Unterstützung primär Finanzhilfen in der Form von Dienst- und Sachleistungen sowie à fonds perdu Beiträge im Zentrum. Auch für

19 Bei der Expo.02 betrug dieser Anteil 37 % (alle Einnahmen ausser Beiträge Kantone/Gemeinden und Bund.

Vgl. Bericht EFK 2005, Anhang 7, Grafik Einnahmenbudget. 10/23

künftige Landesausstellungen dürften wohl vor allem diese beiden Formen der Finanz- hilfe ausgerichtet werden.

Artikel 2 Ziele einer Landesausstellung Wenn der Bund im Gesetz die Möglichkeit vorsieht, Landesausstellungen finanziell zu fördern und ihre Durchführung unterstützend zu begleiten, darf und soll er auch in grundlegender Weise festlegen, welchen Nutzen er von Landesausstellungen erwartet. Er muss seine finanzielle Förderung somit an die Erfüllung bestimmter Voraussetzun- gen sowie das Erreichen bestimmter Ziele binden, an welchen sich allfällige Träger- schaften zu orientieren haben, um schliesslich (bei Erfüllung aller weiterer Vorausset- zungen und einer grundsätzlichen Bereitschaft des Bundes, überhaupt eine finanzielle Förderung auszurichten) eine Finanzhilfe zu erhalten. Dabei soll sich das Gesetz aber nicht in Einzelheiten an die inhaltliche Gestaltung von Landesausstellungen verlieren. Die Initiative liegt bei den Trägerschaften, und ihre Kreativität soll nicht mit detaillierten Vorgaben eingeschränkt werden. Gleichzeitig dient die Ausstellung als Ort des kulturellen Austauschs und der Begeg- nung, an dem sich die Bevölkerung aus allen Landesteilen, Kulturen und Generationen treffen und miteinander ins Gespräch kommen kann. Damit wird sie nicht nur ein Abbild der Schweiz, sondern auch ein Motor für die Weiterentwicklung der schweizerischen Gesellschaft und Identität (vgl. allgemein Ziff. 1.5). Artikel 2 nennt vier konkrete Zielbe- reiche, die als allgemeingültig für künftige Landesausstellungen eingeschätzt werden können. Zusammengefasst: Identität und Kohäsion sowie Stellung der Schweiz gegen- über der internationalen Gemeinschaft (Bst. a), Begegnungen und Dialog (Bst. b), Lö- sungsansätze für eine Weiterentwicklung des Landes (Bst. c), kultureller, gesamtwirt- schaftlicher und langfristiger Nutzen für die ganze Schweiz (Bst. d). Eine Landesaus- stellung soll über die Dauer der Ausstellung hinaus bleibende positive Veränderungen bzw. ein Vermächtnis hinterlassen.

Artikel 3 Erlass einer Verordnung Die Initiative für die Durchführung einer Landesausstellung soll stets von engagierten Trägerschaften ausgehen (vgl. allgemein Ziff. 2.4). Wenn der Bundesrat bereit ist, die Durchführung einer Landesausstellung im beabsichtigten Zeitraum zu unterstützen, soll er verpflichtet werden, auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes eine Verord- nung zu erlassen, welche Rahmenbedingungen für die Unterstützung der anvisierten Landesausstellung konkretisiert. Damit kann ein fairer Wettbewerb ermöglicht werden. Bezüglich des Zeitpunkts, wann eine solche Verordnung zu erlassen ist, besteht ein gewisses Ermessen. Wesentlich ist jedoch, dass die Projekte einen hinreichenden Konkretisierungsgrad aufweisen müssen.20 Zudem wird erwartet, dass die Träger- schaft gewillt und auch fähig erscheint, zum gegebenen Zeitpunkt ein hinreichendes Gesuch einzureichen.

Auch wenn zu einem gegebenen Zeitpunkt nur eine Trägerschaft ein Projekt lanciert hat und der Bundesrat der Meinung ist, das fragliche Projekt könnte für eine finanzielle

20 Die diesbezüglichen Erwartungen wurden schon im Bericht Rahmenbedingungen 2023, Ziff. 12.4 beschrie- ben. Die Projektskizzen sollten insbesondere Folgendes enthalten: «Ausgangslage, inkl. bisheriger Aktivitä- ten; Ziele und inhaltliche Konzeption des Anlasses; Organisations- und Führungsstruktur der Projektträger- schaft, inkl. Qualifikationen der Teammitglieder; vorgesehene Zusammenarbeit mit Bund, Kantonen und Ge- meinden, Vorgehensplanung (Masterplan) für die Durchführung der Landesausstellung inkl. allfälliger parla- mentarischer Prozesse und Volksabstimmungen; Vorgehen bei der Erarbeitung der Verkehrs-, Energie- und Sicherheitskonzepte, Finanzplan inkl. Grössenordnung Finanzierungsbedarf durch den Bund; Absichtserklä- rungen der Kantone und Gemeinden und wesentlicher Drittfinanzierer bzw. Sponsoren (…) erste Machbar- keits- und Risikoüberlegungen.» 11/23

Unterstützung in Frage kommen, soll er eine Verordnung erlassen, um eine wettbe- werbliche Ausgangslage zu schaffen und die erforderlichen organisatorischen Regeln festzulegen. Offensichtlich ist, dass die Anforderungen an die Qualität des Gesuches unverändert bleiben, auch wenn nur ein Gesuch eingereicht wird.

Buchstabe a nennt als notwendige Inhalte der Verordnung insbesondere die Frist, in- nert welcher Trägerschaften ein Gesuch um Ausrichtung einer Finanzhilfe einreichen können. Die Verordnung hat sodann auch die bundesseitige Organisation festzulegen (Bst. b). Weitere Inhalte der Verordnung finden sich im Gesetz bei den relevanten Arti- keln (vgl. die Übersicht in Ziff. 2.6).

Artikel 4 Gesuchsunterlagen Artikel 4 formuliert die Anforderungen an Gesuchsunterlagen. Die einzureichenden Un- terlagen dienen dem Nachweis der Minimalvoraussetzungen für eine Prüfung und bil- den zugleich die Grundlage für die Selektion (vgl. Art. 6). Die Anforderungen an die Gesuche (Projektdossiers) werden in der Verordnung konkretisiert.21 Absatz 1, Buchstabe a: Im Gesuch für die Gewährung einer Finanzhilfe muss das vor- gesehene Projekt beschrieben und dargelegt werden, mit welchen Inhalten und Dar- bietungsformen die projektierte Landesausstellung dazu beiträgt, die Ziele nach Arti- kel 2 zu erreichen. Diese Darlegungen sollen so konkret sein, dass sie der Jury eine sachgerechte Beurteilung des Gesuchs erlauben. Buchstabe b: Den Machbarkeitsabklärungen kommt bei Grossprojekten wie einer Lan- desausstellung eine grosse Bedeutung zu. «Den Machbarkeitsabklärungen zu Beginn muss ein zentraler Stellenwert bei Entscheidungen über ein Grossprojekt eingeräumt werden».22 Die Machbarkeitsstudie muss bei Einreichung des Gesuchs die grundsätz- liche Machbarkeit des Projekts nachweisen.23 Insbesondere ist darzulegen, dass die projektierte Landesausstellung in rechtlicher, zeitlicher, faktischer und finanzieller Hin- sicht realisiert werden kann. Es muss u. a. nachgewiesen werden, dass die für die Raumnutzung und die Infrastruktur erforderlichen Bewilligungen rechtzeitig vorliegen und die Vergabeverfahren für Drittaufträge ebenso zeitgerecht abgeschlossen werden können. Dabei müssen die im Prozess möglicherweise auftretenden Risiken abge- schätzt werden und es muss dargelegt werden, wie mit diesen Risiken umgegangen werden soll. Im Nachhaltigkeitskonzept ist darzulegen, dass die Durchführung der Lan- desausstellung keine übermässigen Umweltbelastungen verursacht und dass sie nach erfolgter Durchführung einen nachhaltigen Nutzen stiftet («Vermächtnis»). Die Gesamt- heit der Machbarkeitsabklärungen muss schliesslich alle zentralen Themenfelder ab- decken.24 Um den Aufwand für die Machbarkeitsstudien von verschiedenen Träger- schaften in einem angebrachten Rahmen zu halten, können die Abklärungen zur Mach- barkeit im Laufe des Prozesses weiter vertieft werden (vgl. Art. 9, vertiefte Abklärun- gen). Buchstabe c: Den Kantonen, die das Projekt unterstützen, kommt eine Schlüsselrolle zu (vgl. allgemein Ziff. 2.4). Es ist von entscheidender Bedeutung, dass diese Kantone

bereit sind, die entsprechende (finanzielle) Mitverantwortung zu übernehmen. Auch die Leistungen von weiteren Drittmittelgebern spielen eine wichtige Rolle. Das Gesuch

21 Die Erwartungshaltung des Bundesrats zu den Projektdossiers wurde bereits im Bericht Rahmenbedingun- gen 2023 Ziff. 12.5 skizziert.

22 Bericht EFK 2005, S. 6, zentrale Erkenntnis Ziff. 2.

23 So bereits Bericht Rahmenbedingungen 2023, Ziff. 3.1.1.

24 Bericht EFK 2005, S. 5, Lehre 13, und S. 103, Lehre 13. Die EFK nannte im Rahmen der Beurteilung der

Expo.02 insbesondere folgende Themenfelder: Institutioneller Kontext, Marktanalyse, Entwicklungsstrategie, Programmplan, Belegschafts- und Organisationsplan, Immobilien- und Raumplan, Finanz- und Kostenplan, Prognoserechnung. 12/23

muss in diesem Sinne mindestens Absichtserklärungen der Regierungen dieser Kan- tone sowie von weiteren wesentlichen Drittmittelgebern zur finanziellen Unterstützung des Projekts enthalten. Buchstabe d: Im Gesamtbudget muss dargelegt werden, wie die Kosten für die Pla- nung und Durchführung des Projekts (inklusive Folgekosten wie zum Beispiel Sicher- heits- und Rückbaukosten sowie den Umgang mit Fehlbeträgen) gedeckt werden sol- len. Dabei sind die verfügbaren Eigenmittel sowie die erwarteten, in Aussicht gestellten oder zugesicherten Drittmittel auszuweisen. Zu diesen Drittmitteln gehören z. B. Fi- nanzhilfen von Kantonen und Gemeinden, Sponsoringbeiträge sowie Einnahmen aus Ticketverkäufen. Soweit die Angaben auf Prognosen beruhen, sind diese Prognosen zu plausibilisieren. Buchstabe e: Die Organisations- und Führungsstruktur muss den gestellten Anforde- rungen gerecht werden. Es muss klar dargelegt werden, welche Gremien welche Pro- zessverantwortung tragen. Dabei sind die Erfahrungen aus früheren Landesausstellun- gen mitzuberücksichtigen. Buchstabe f: Im Controllingkonzept muss dargelegt werden, wie die Projektrealisierung durch trägerschaftsinterne oder externe Gremien und Prozesse überwacht wird und wie allfällig auftretende Krisen bewältigt werden sollen. Auch hierzu sind klare Verant- wortlichkeiten festzulegen. Mit der Rechnungslegung nach einem anerkannten Stan- dard (z. B. Swiss GAAP FER) soll die erforderliche finanzielle Transparenz erreicht werden. Buchstabe g: Das Verkehrs-, Energie- und Sicherheitskonzept bilden spezifische Er- gänzungen der Machbarkeitsstudie. Diese drei Konzepte werden besonders erwähnt, weil ihnen bundesseitig eine besondere Aufmerksamkeit zukommt und sie verschie- dene Bundesstellen betreffen. Im Verkehrskonzept ist darzulegen, wie die zu erwarten- den Besucherströme mit den vorhandenen oder zusätzlichen Infrastrukturen bewältigt werden können. Im Energiekonzept ist darzulegen, wie der durch die Durchführung der Landesausstellung entstehende Energiebedarf gedeckt werden soll. Im Sicherheits- konzept ist darzulegen, welche Vorkehrungen vorgesehen sind, um allfällig auftreten- den Sicherheitsrisiken (z. B. terroristischen Anschlägen) zu begegnen. Buchstabe h: Es muss dargelegt werden, wann und wie die Infrastrukturen der Lan- desausstellung zurückgebaut werden sollen. Dabei muss auch dargelegt werden, wel-

che finanziellen Mittel dafür budgetiert werden. Schliesslich soll die Trägerschaft nach Abschluss aller Arbeiten einen Evaluationsbericht erstellen. Dieser kann nachfolgen- den Landesausstellungen als Orientierungshilfe dienen.

Absatz 2: Das Gesetz kann die Anforderungen an die Gesuche nicht im Detail regeln. Sie sollen in der Verordnung konkretisiert werden.

Artikel 5 Prüfung der Gesuche Die Gesuche sind bei der zuständigen Bundesstelle (z. B. bei der oder dem eingesetz- ten Delegierten, siehe dazu Art. 11) einzureichen. Diese Stelle prüft in erster Linie, ob die Gesuche vollständig sind. Fehlen einzelne Elemente, wird sie der fraglichen Trä- gerschaft eine Nachfrist setzen, um das Gesuch zu ergänzen. Sodann wird die zustän- dige Stelle alle Gesuche daraufhin prüfen, ob sie den gestellten Anforderungen ent- sprechen und das Ergebnis in einem Prüfbericht zuhanden der Jury (sogleich Art. 6) festhalten. Nach Ablauf der Nachfrist unvollständige Gesuche und solche, die den ge- stellten Anforderungen nicht entsprechen, werden der Jury nicht weitergeleitet. Dabei wird die zuständige Bundesstelle die für einzelne Teilaspekte verantwortlichen Bun- desstellen in die Arbeiten einbeziehen. Die Ausgestaltung dieser Zusammenarbeit

soll in der Verordnung konkretisiert werden. Die zuständige Bundesstelle muss mit hin- reichenden Mitteln ausgestattet werden. Sie kann zudem Dritte mit Unterstützungsauf- gaben beauftragen. Um den Trägerschaften die Erstellung tragfähiger Gesuche zu erleichtern und den Prüfprozess zu strukturieren, kann die zuständige Stelle ein rechtlich unverbindliches Prüfkonzept erstellen. Gegebenenfalls wird sie dieses Konzept den Trägerschaften in geeigneter Weise zur Verfügung stellen.

Artikel 6 Jury; Zusammensetzung und Aufgaben Absatz 1: Die Jury ist ein zentrales Element des Entscheidungsverfahrens. Die Mitglie- der der Jury sollen über fachliche Expertise und Kenntnisse im Bereich von Grossver- anstaltungen, der Kultur- und Veranstaltungsbranche, Bauten und Infrastruktur sowie in weiteren verwandten Bereichen verfügen. Es wird darauf zu achten sein, die Jury in verschiedener Hinsicht (Fachgebiet, Geschlecht, Altersgruppen, kulturelle und regio- nale Hintergründe usw.) ausgewogen zusammenzustellen. Ebenso wird darauf zu ach- ten sein, dass die Mitglieder der Jury von den Trägerschaften und ihren Sponsoren unabhängig sind, so dass Interessenkollisionen vermieden werden können. Die Jury soll vom Bundesrat nach Rücksprache mit der Konferenz der Kantonsregie- rungen (KdK) eingesetzt werden. In der Verordnung soll ein Pflichtenheft der Jury fest- gehalten werden. Dabei wird u. a. festzulegen sein, dass die Jury-Mitglieder im Inte- resse eines fairen Verfahrens die Vertraulichkeit wahren.

Absätze 2–4: Die Aufgabe der Jury besteht darin, jedes vollständige Gesuch im Hin- blick auf die Förderungskriterien umfassend zu prüfen und zu bewerten. Die Bewertung erfolgt in erster Linie nach den in Artikel 2 genannten Zielsetzungen, sowie den Nach- weisen, wie die Anforderungen nach Artikel 4 bestmöglich erfüllt werden. Zudem sind Kosten und Nutzen zu evaluieren. Bei ihrer Arbeit stützt sich die Jury auf den Prüfbe- richt der zuständigen Bundesstelle und das allenfalls erlassene Prüfkonzept. Nicht Teil des Prüfauftrags sind politische Überlegungen sowie die Frage der politischen Mach- barkeit der Höhe der Finanzhilfe. Diese Aspekte sind den nachfolgenden Beurteilungen durch KdK und Bundesrat vorbehalten. Sofern mehrere Gesuche zu beurteilen sind, soll die Jury aufgrund der Prüfkriterien eine Rangliste erstellen. Am Ende hält die Jury ihr Prüfergebnis in einem Evaluations- bericht fest. Dieser bildet die Grundlage für die weiteren Entscheide der KdK und des Bundesrates.

Artikel 7 Empfehlung der KdK und Grundsatzentscheid des Bundesrates Der Entscheid über die finanzielle Förderung einer Landesausstellung soll politisch möglichst breit abgestützt werden. Die Kantone sollen in die Entscheidfindung über eine kommende Landesausstellung einbezogen werden. Deshalb ist es angezeigt, dass sich auch die KdK mit dem Evaluationsbericht der Jury befasst und dem Bundes- rat eine Empfehlung zum Ergebnis der Jury abgibt. Im Unterschied zur Jury kann sie auch politische Argumente wie zum Beispiel die politische Machbarkeit oder auch die zu erwartenden Kosten einbeziehen. Dabei kann die KdK von der Beurteilung durch die Jury abweichen. In diesem Fall ist zu erwarten, dass sie ihre abweichende Meinung begründet. Mit dem Einbezug der KdK soll und kann die Legitimation des Entscheids für eine bestimmte Trägerschaft verstärkt werden. Schliesslich wird der Bundesrat aufgrund des Evaluationsberichts der Jury und der Stellungnahme der KdK den Grundsatzentscheid fällen, ob und in welcher Höhe ein Projekt mit der Ausrichtung einer Finanzhilfe gefördert werden soll. Der Bundesrat wird nicht ohne Not von der Rangierung der Jury und der Stellungnahme der KdK 14/23

abweichen. Dennoch präjudiziert der Erlass einer Verordnung den Grundsatzentscheid nach diesem Artikel nicht. Es ist z. B. denkbar, dass keines der eingereichten Gesuche die Voraussetzungen für eine Finanzhilfe erfüllt. Damit könnte der Bundesrat auch ent- scheiden, auf eine Förderung zu verzichten. Die Höhe des Finanzierungsbetrags kann aber bei der Beurteilung besonders gewichtet werden, auch mit Blick auf die Bundesfi- nanzen und die politische Realisierbarkeit in der Bundesversammlung. Ein positiver Finanzierungsentscheid des Bundesrats steht unter dem Vorbehalt, dass die Bundesversammlung den für die Förderung erforderlichen Verpflichtungskredit be- willigt. Der Zeitpunkt, in dem der Bundesrat die Botschaft auf Erlass des Verpflichtungs- kredits beantragt, wird im Gesetzesentwurf nicht festgelegt. Unter Umständen wird es der Bundesrat vorziehen, vorerst kantonale Volksabstimmungen oder Parlamentsent- scheide über die Bewilligung kantonaler Finanzmittel abzuwarten. Der Fahrplan der parlamentarischen Behandlung wird durch die Bundesversammlung beschlossen. Auch hier wird zu entscheiden sein, ob vor der Beschlussfassung allenfalls noch Volks- entscheide abzuwarten sind oder ob gerade ein positiver Finanzierungsentscheid durch die Bundesversammlung einen guten Boden für folgende Abstimmungen auf Stufe Kantone oder Gemeinden schaffen kann.

Artikel 8 Höhe der Finanzhilfe und Finanzierung Absatz 1: Wie in Ziffer 2.5 dargelegt, ist davon auszugehen, dass die öffentliche Hand (Bund, Trägerkantone und -gemeinden) rund die Hälfte der anfallenden Kosten einer Landesausstellung mitzutragen hat. Im Sinne einer ausgewogenen Lastenverteilung rechtfertigt es sich, den Finanzierungsanteil des Bundes auf maximal 30 Prozent der Projektgesamtkosten zu begrenzen und die mitfinanzierenden Kantone und -Gemein- den zu veranlassen, Beiträge d. h. öffentliche Mittel in mindestens gleicher Höhe zu leisten (Bst. a). Geldwerte Beiträge weiterer öffentlicher Gemeinwesen, die sich für das Projekt finanziell engagieren wollen, sollen an den Anteil der mitfinanzierenden Kan- tone und Gemeinden angerechnet werden können. In Buchstabe b wird vorgeschrieben, dass die Trägerschaft zur Deckung der übrigen Kosten eine zumutbare Eigenleistung zu erbringen hat und weitere Finanzierungsquel- len (wie Sponsoring und Ticket-Einnahmen) bestmöglich ausschöpfen muss. Die Bei- träge der an der Trägerschaft beteiligten Kantone und Gemeinden (Trägerkantone) werden an die Eigenleistungen angerechnet. Welche Kosten als anrechenbar zu be- trachten sind, soll in der Verordnung spezifiziert werden. Nicht vorgesehen ist eine De- fizitgarantie des Bundes. Dies schliesst nicht aus, dass ein Teil der Bundesmittel als Reserve gesprochen wird. Geprüfte und verworfene Optionen: Bei der Erarbeitung des Gesetzesvorentwurfs ist erwogen worden, für die Bemessung der Finanzhilfe nicht nur einen prozentualen Höchstbetrag vorzusehen, sondern diesen mit einem summenmässigen Höchstbetrag zu ergänzen (z. B. «höchstens aber XXX Millionen Franken»). Eine derartige Vorgabe wäre indessen mit Blick auf die lange Geltungsdauer des Gesetzes zu starr. Sie wurde deshalb verworfen. Ebenfalls verworfen wurde die Möglichkeit einer finanziellen Betei- ligung des Bundes an Projektarbeiten vor dem eigentlichen Förderentscheid. Diese Fi- nanzierung obliegt den Trägerschaften. Absätze 2 und 3: Der Verpflichtungskredit ist im vorliegenden Zusammenhang das ge- eignete Kreditsteuerungsinstrument. Er erlaubt es dem Bundesrat, über das laufende Voranschlagsjahr hinauswirkende finanzielle Verpflichtungen einzugehen (vgl. Art. 21 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 2005 [FHG]25). Da sich die Vorbereitung

einer Landesausstellung über einen längeren Zeitraum erstreckt und anzunehmen ist,

25 SR 611.0 15/23

dass die Trägerschaft bei der Umsetzung des Projekts verschiedene Etappen vorsieht, soll der Verpflichtungskredit nach Projektetappen gestaffelt und der Bundesrat ermäch- tigt werden, über die Freigabe der einzelnen Kreditanteile zu entscheiden. Absatz 2 schliesst die Übernahme einer Defizitgarantie durch den Bund ausdrücklich aus. In der Verordnung soll klargestellt werden, dass allfällige weitere Leistungen (z. B. Sachleistungen von Bundesstellen) an einen allfälligen Globalbeitrag angerech- net werden.

Artikel 9 Vertiefte Abklärungen Absätze 1 und 2: Den Machbarkeitsabklärungen kommt bei Grossveranstaltungen ein zentraler Stellenwert zu. Ihnen ist bereits zu Beginn eine hohe Aufmerksamkeit zu wid- men (vgl. Art. 3). Bei der Projekteinreichung ist die grundsätzliche Machbarkeit zu be- stätigen. Im Laufe der weiteren Projektarbeiten sind diese Abklärungen zu ergänzen und zu vertiefen. Vertiefte Abklärungen sollen bereits nach dem Grundsatzentscheid des Bundesrats ausgelöst werden können. Sie können parallel zum weiteren Verfahren (Erlass Verordnung, Finanzierungsbotschaft des Bundesrats sowie parlamentarische Beratungen) weitergeführt werden. Der entsprechende Aufwand fällt nun nur noch für eine Trägerschaft an, da der Selektionsentscheid vorher getroffen wurde. Die Trägerschaft des obsiegenden Projekts wird nach dem Grundsatzentscheid des Bundesrats die Projektentwicklung vorantreiben. Die zuständige Bundesbehörde wird mit der Trägerschaft Kontakt aufnehmen und sich mit ihr über die noch zu vertiefenden Aspekte austauschen. Die Grundlage für den Austausch wurde im Rahmen der Ge- suchsprüfung (Art. 5) sowie der Evaluation durch die Jury (Art. 6) und KdK (Art. 7) er- arbeitet. Soweit die Trägerschaft gewisse vertiefte Abklärungen nicht ohnehin selbst machen kann oder will, kann der Bund die Trägerschaft verpflichten, einzelne Aspekte durch Externe prüfen zu lassen. Da die Finanz- und Organisationsplanung für die fi- nanzielle Stabilität des Projekts besonders relevant wird, schreibt hier Absatz 2 eine verpflichtende unabhängige Überprüfung vor. Die Kosten für derartige Abklärungen sind von der Trägerschaft zu übernehmen, werden aber an die anrechenbaren Projekt- kosten, die für die Bemessung der Finanzhilfe massgebend sind, angerechnet. Die zuständige Stelle des Bundes kann selbst vertiefte Abklärungen veranlassen oder eigenständig externe Stellen mit Prüfungen beauftragen. Für letzteres benötigt der Bund keine spezifische Gesetzesgrundlage (vgl. Art. 57 des Regierungs- und Verwal- tungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG]26), weshalb diese Option im Gesetzestext auch nicht ausdrücklich genannt wird. Absatz 3: Jeder Prüfungsschritt soll, wenn immer möglich, der Weiterentwicklung des Projekts dienen. Die Prüfstellen sollen nicht nur dazu angehalten werden, bestimmte Annahmen und projektierte Massnahmen kritisch zu beurteilen, sondern sie sollen

auch verpflichtet werden, konkrete Verbesserungen vorzuschlagen, wenn sie zur Auf- fassung gelangen, bestimmte Annahmen seien ungenügend fundiert oder bestimmte Planungsschritte seien noch nicht genügend ausgereift, um das gesteckte Ziel zu er- reichen. Absatz 4: Die Berichte der Prüfstellen werden von der zuständigen Bundesstelle über- prüft. Wenn die Bundesstelle im Einzelfall noch weiteren Abklärungsbedarf sieht, kann sie die betreffende Prüfstelle ersuchen, ihren Bericht zu ergänzen. Aufgrund der ein- gereichten Berichte soll die Bundesstelle die Bedingungen und Auflagen formulieren,

26 SR 172.010 16/23

die zur Umsetzung der Empfehlungen der Prüfstellen erforderlich sind. Diese Bedin- gungen und Auflagen finden dann Eingang in den Subventionsvertrag (sogleich Art. 10).

Artikel 10 Subventionsvertrag Absatz 1: Finanzhilfen können durch den Erlass einer Verfügung oder mit dem Ab- schluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gewährt werden (vgl. Art. 16 SuG). Im vor- liegenden Zusammenhang erscheint der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Sub- ventionsvertrags angezeigt, weil bei der Bemessung der Finanzhilfe und bei der For- mulierung von Bedingungen und Auflagen ein grosses Ermessen besteht und erwartet wird, dass die Trägerschaft als Subventionsempfängerin an der Erarbeitung der Bedin- gungen und Auflagen mitbeteiligt wird. Mit dem Abschluss des Subventionsvertrags verpflichtet sich die Trägerschaft, den im Subventionsvertrag festgehaltenen Pflichten, Bedingungen und Auflagen Folge zu leisten. Absatz 2: Die Aufzählung der Vorgaben ist nicht abschliessend. Nach Bedarf können weitere Bedingungen und Auflagen in den Vertrag aufgenommen werden. Nicht ge- nannt werden müssen im Vertrag die allgemeinen Vorschriften über Rückforderungen und Widerruf bei Nichterfüllung der Vertragsbestimmungen. Hier gelten die Bestim- mungen von Artikel 28 ff. SuG. Buchstabe a: Die Detailplanung mit Meilensteinen, Berichterstattungspflichten und Ausstiegskriterien (Exitpunkten) ist für das mitschreitende Controlling (Art. 12) essen- ziell.27 Es ist folglich zu definieren, in welchen Zeitpunkten welche Projektfortschritte zu erzielen sind und was geschieht, wenn diese Ziele nicht erreicht werden. Die Träger- schaft wird in ihrer Planung Meilensteine zu definieren haben, bei welchen beurteilt wird, ob die Projektplanung noch stabil ist. Für den negativen Fall wird sie sogenannte «Exitpunkte» definieren. Auch der Bund wird sich vorbehalten, je nach Zielerreichungs- grad der Meilensteine gemäss der Vertragsvereinbarungen von einem Vertrag zurück- zutreten, weitere Auszahlungen zu verweigern sowie (je nachdem) bereits geleistete Auszahlungen zurückzufordern (vgl. Art. 28 SuG). Buchstabe b: Die Zustimmungsvorbehalte können z. B. den Beizug bestimmter Pro- jektpartner oder die Änderung bestimmter Projektbestandteile betreffen. Buchstabe c: Die Festlegung einer verlässlichen Finanz- und Liquiditätsplanung liegt sowohl im Interesse der Trägerschaft als auch im Interesse der Bundesbehörden sowie der Kantone und Gemeinden. Der Vertrag soll deshalb festlegen, in welchen Zeitpunk-

ten welche Auszahlungen vorgesehen sind (sofern alle Vertragsbedingungen erfüllt werden). Buchstabe d: Die Qualitäts- und Risikoüberwachung obliegt grundsätzlich der Träger- schaft. Der Vertrag soll die Rahmenbedingungen, Modalitäten und Zuständigkeiten ver- pflichtend festlegen. Dies erlaubt es den finanzierenden Stellen und den aufsichtsfüh- renden Behörden, im Krisenfall rasch den richtigen Ansprechpartner zu finden und auf der Basis eines gemeinsamen Verständnisses allfällige Massnahmen festzulegen (vgl. auch Art. 12). Buchstabe e: Nach der Durchführung der Landesausstellung und dem Abschluss der Arbeiten für den Rückbau der nicht mehr benötigten Infrastruktur hat die Trägerschaft einen Schlussbericht zu erstellen, in dem sie über die bei der Projektrealisierung ge- machten Erfahrungen berichtet und eine Bilanz zieht. Dieser Bericht kann künftigen Trägerschaften für weitere Landesausstellungen und auch den Bundesbehörden als Orientierungshilfe für künftige Verordnungsregelungen dienen.

27 vgl. bereits Bericht Rahmenbedingungen 2023, Ziff. 6.1.4. 17/23

Buchstabe f: Im Vertrag soll ferner festgelegt werden, wie mit einem allfällig erzielten Gewinn oder der Deckung eines allfällig entstandenen Fehlbetrags umgegangen wer- den soll. Eine Defizitdeckungsgarantie des Bundes ist nach dem Gesetzesentwurf aus- geschlossen (vgl. Art. 8, Absatz 2). Nicht ausgeschlossen ist es, im Rahmen des Ver- pflichtungskredits und des Maximalbetrags eine Reserve vorzusehen.

Artikel 11 Bundesseitige Organisation Die Organisation der Bundesverwaltung ist an sich Sache des Bundesrates (vgl. Art. 8 RVOG). Dabei ist er allerdings an die Strukturprinzipien des RVOG gebunden (vgl. Art. 2 RVOG). Für die Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Umset- zung des vorliegenden Gesetzes soll dem Bundesrat ermöglicht werden, von diesen Strukturprinzipien abzuweichen und allenfalls einen Delegierten bzw. eine Delegierte einzusetzen. Diese Stelle wäre dem Bundesrat direkt unterstellt und damit beauftragt, alle Arbeiten von Behörden der Bundesverwaltung zur Umsetzung des Gesetzes zu leiten. Gegebenenfalls würde der Bundesrat die administrative Zuordnung, die Aufga- ben, die Befugnisse und die ressourcenmässige Ausstattung dieser Behörde in der Verordnung näher spezifizieren. Entsprechend ist die Zuständigkeit eines bestimmten Departments oder eines bestimmten Amts nicht auf Gesetzesstufe festzulegen. Begleitend oder alternativ ist auch die Einsetzung einer Interdepartementalen Arbeits- gruppe (IDAG) denkbar. Falls auf eine bzw. einen Delegierten verzichtet wird, würde der Bundesrat die Federführung einem Departement bzw. einem entsprechenden Bun- desamt zuordnen.

Artikel 12 Aufsicht und Kontrolle Absatz 1: Empfänger von Finanzhilfen unterliegen bei der Verwendung der Fördermit- tel der Aufsicht durch die zuständige Bundesbehörde sowie die Eidgenössische Finanzkontrolle (Art. 25 sowie 28 ff. SuG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. c des Finanzkontroll- gesetzes vom 28. Juni 196728). Nicht adressiert werden im vorliegenden Erlass die Aufsichtskompetenzen der betroffenen und mitfinanzierenden Kantone bzw. Gemein- den. Diese bleiben vorbehalten. Es wird indessen angezeigt sein, dass sich die betei- ligten Gemeinwesen in der Wahrnehmung der Aufsicht zweckmässig abstimmen. Unabhängig davon, ob ein Delegierter bzw. eine Delegierte eingesetzt wird, ist davon auszugehen, dass mehrere Bundesämter damit befasst sein werden, die Umsetzung des Gesetzes zu beaufsichtigen und zu kontrollieren. Diese Funktion sollen sie durch ein mitschreitendes Controlling und periodische Kontrollen wahrnehmen. Dabei werden sie direkt mit der Trägerschaft in Kontakt treten können. Allfällige Massnahmen sollen aber immer durch die zuständige Bundesstelle angeordnet werden. Absatz 2: Im Interesse der Trägerschaft und auch der beteiligten Bundesbehörden soll ein Überprüfungskonzept nach Artikel 25 SuG erstellt werden. Darin soll präzis festge- halten werden, welche der beteiligten Bundesverwaltungseinheiten (Facheinheiten) welche Aufgaben erfüllen. Wenn der Bundesrat einen Delegierten bzw. eine Delegierte einsetzt, wird die Erarbeitung des Überprüfungskonzepts zu seinen bzw. ihren Aufga- ben zählen. Absatz 3: Die zuständige Bundesbehörde und die mitbeteiligten Facheinheiten werden in ihren Zuständigkeitsbereichen die nötigen Aufsichts- und Kontrollmassnahmen wahrnehmen. Wenn sich beim mitschreitenden Controlling oder bei periodischen Kon- trollen Missstände zeigen, soll die zuständige Bundesstelle die geeigneten Massnah- men zu deren Behebung anordnen. Dabei wird sie der betroffenen Trägerschaft ange- messene Fristen einräumen, damit wirksame Verbesserungsmassnahmen getroffen

28 SR 614.0 18/23

werden können. Führen diese Bestrebungen nicht zum Ziel, so verbleibt als letzte Mas- snahme der Sanktionierung eine Kürzung oder Rückforderung der Finanzhilfe nach Ar- tikel 28 ff. SuG. Es wird gegebenenfalls dem Delegierten bzw. der Delegierten bzw. der zuständigen Bundesstelle obliegen, eine derartige Sanktion anzuordnen.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Gesetzesvorlage schafft Klarheit über die Rolle des Bundes. Falls sich der Bund für eine finanzielle Förderung ausspricht, legt das Gesetz zudem den bundesseitigen maximalen Fördersatz bei künftigen Landesausstellungen fest.

Direkte Auswirkungen hat die Gesetzesvorlage für den Bund keine. Sie schafft nur die Rahmenbedingungen für ein mögliches Engagement des Bundes. Eine Verpflichtung des Bundes ergibt sich erst aus einem Beschluss, eine konkrete Landesausstellung finanziell zu unterstützen.

4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-

glomerationen und Berggebiete Durch das vorliegende Gesetz erhalten die Trägerschaften und damit auch die mitbe- teiligen Kantone und Gemeinden Klarheit über die Mitwirkung des Bundes und einen möglichen Selektionsprozess und erhalten dadurch eine bessere Planungsgrundlage.

4.3 Auswirkungen auf Volkswirtschaft, Gesellschaft und Umwelt

Die Vorlage hat keine direkten Auswirkungen auf Volkswirtschaft, Gesellschaft und Umwelt. Solche sind erst durch die Planung und Durchführung einer konkreten Lan- desausstellung zu erwarten. Vgl. auch Bundesratsziel 10: «Die Schweiz stärkt den Zu- sammenhalt der Regionen und Bevölkerungsgruppen und fördert die Integration und Verständigung der unterschiedlichen Kulturen und Sprachgemeinschaften».

Die Durchführung einer Landesausstellung selbst hat indessen das Potenzial, den na- tionalen Zusammenhalt zu stärken und die kulturelle Identität der Schweiz weiterzuent- wickeln. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Landesausstellung relevante volkswirtschaftliche Impulse auslösen kann, insbesondere für die veranstaltende Re- gion. Eine Studie zur Expo.02 zeigte bei Investitionen/Kosten von 1,6 Mrd. Franken eine Bruttowertschöpfung von rund 2 Mrd. Franken in den fünf beteiligten Kantonen auf.29

Die Auswirkungen werden in den Gesuchen umfassend darzulegen sein. Bundesrat und Parlament werden diese bei der Beurteilung des Projekts und dessen Finanzierung würdigen.

Bauprojekte und andere Infrastrukturvorhaben werden die gesetzlichen Verfahren durchlaufen müssen. Hier werden die entsprechenden Mitwirkungsmöglichkeiten der betroffenen Bevölkerung sowie der Wirtschaft gewahrt bleiben. Die Trägerschaft ist zu- dem verpflichtet, ein Konzept für den Rückbau von Anlagen vorzulegen.

29 Vgl. DENIS MAILLAT / FRANÇOISE VOILLAT (20.11.2002), L’impact économique de l’exposition nationale Expo.02. Weitere Vergleiche sind schwierig, da sich eine Landesausstellung nur schwerlich mit anderen Grossanläs- sen vergleichen lässt, wie z. B. Fussball-Europameisterschaften, eidgenössischen Schwingfesten oder dem Europäischen Song Contest. Es wird in erster Linie den Trägerschaften obliegen, hier sachdienliche Angaben zu liefern. 19/23

Da die Mitfinanzierung durch Standortkantone und -gemeinden mit aller Wahrschein- lichkeit in der Kompetenz der Stimmberechtigen liegen wird, wird auch die betroffene Bevölkerung die Auswirkungen der betreffenden Vorlage würdigen können.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Soweit eine Landesausstellung aufgrund ihrer Inhalte und Darbietungsformen als kul- turelle Veranstaltung betrachtet werden kann, bietet Artikel 69 Absatz 2 der Bundes- verfassung (BV30) eine hinreichende Grundlage für den Erlass des Gesetzes. Man muss aber in Betracht ziehen, dass eine Landesausstellung über eine kulturelle Ver- anstaltung im landläufigen Sinn hinausgeht. Sie ist im Kern eine identitätsstiftende Plattform für die Darstellung verschiedener Gegenwarts- und Zukunftsfragen und eine Stätte zum Austausch über Themen, die nicht nur die Kultur, sondern auch die Gesell- schaft, die Wirtschaft und sogar die Politik betreffen. Aufgrund dieser Besonderheit von Landesausstellungen muss die Gesetzesvorlage daher breiter abgestützt werden.

Mit Blick darauf, dass eine Landesausstellung mit ihren Inhalten und Darbietungsfor- men die Identität des gesamten Landes zum Ausdruck bringen will, erscheint es ge- rechtfertigt, sich hierzu ergänzend auf eine ungeschriebene Bundeskompetenz kraft föderativen Staatsaufbaus (sog. «inherent power» des Bundes) zu berufen. So hat sich der Bundesrat z. B. in den Fällen der Jubiläumsfeierlichkeiten 1998 oder der geplanten Errichtung der Stiftung solidarische Schweiz neben der Bundeskompetenz im auswär- tigen Bereich auch auf die ungeschriebenen Zuständigkeiten kraft föderativen Staats- aufbaus berufen (vgl. die Botschaft vom 17. Mai 2000 betreffend die Verwendung von Goldreserven und ein Bundesgesetz über die Stiftung solidarische Schweiz, BBl 2000 3979, Ziff. 6.1, mit weiteren Hinweisen). Bei einer solchen Kompetenzbegründung ist allerdings darauf zu achten, dass damit nicht in die Hoheitsrechte der Kantone einge- griffen wird. Davon kann hier keine Rede sein: Mit der Ausrichtung von Finanzhilfen an Trägerschaften von Landesausstellungen beschneidet der Bund in keiner Weise das Recht der Kantone, solche Trägerschaften ebenfalls finanziell zu unterstützen. Das ist auch der Fall bei der Kulturförderungskompetenz des Bundes (Art. 69 Abs. 2 BV): Es handelt sich dabei um eine sog. parallele Kompetenz, bei der Bund und Kantone gleich- zeitig und unabhängig im gleichen Sachgebiet tätig sein dürfen (vgl. Schweizer, St. Galler Kommentar BV, 4. Auflage 2023, Art. 3 BV, N 25).

Wenn sich der Bund auf eine ungeschriebene Kompetenz kraft föderativen Staatsauf- baus stützt, bildet Artikel 173 Absatz 2 BV die formale verfassungsmässige Grund- lage.31 Demgemäss wird im Ingress neben Artikel 69 Absatz 2 auch Artikel 173 Ab- satz 2 BV aufgeführt.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage tangiert keine internationalen Verpflichtungen der Schweiz.

5.3 Erlassform

Die Vorlage enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen betreffend die Förderung von Landesausstellungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe a BV und Arti- kel 22 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200232 in der Form des

30 SR 101 31 Gesetzestechnische Richtlinien, N 25, letzte elektronisch publizierte Fassung 2024, erreichbar unter www.bk.admin.ch>Dokumentation>Rechtsetzungsbegleitung>Gesetzestechnische Richtlinien GTR. 32 SR 171.10 20/23

Bundesgesetzes zu erlassen sind. Als solches untersteht das Gesetz dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV).

5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung bedarf Artikel 8 Ab- satz 1 des Bundesgesetzes über die Förderung von Landesausstellungen der Zustim- mung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, wenn die Bestimmung einen neuen Sub- ventionstatbestand schafft, der voraussichtlich einmalige Subventionen von mehr als

20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen

Franken nach sich zieht.

Es ist davon auszugehen, dass der Beitrag des Bundes mehr als 20 Mio. Franken be- tragen wird und somit die Bedingungen der Ausgabenbremse erfüllt sind.

5.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen

Äquivalenz Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidia- rität zu beachten (Art. 5a BV). Gemäss Artikel 43a Absatz 1 BV übernimmt der Bund nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen. Gleichzeitig hat der Bund von seinen Kompeten- zen einen schonenden Gebrauch zu machen und den Kantonen ausreichend Raum für die Aufgabenerfüllung zu überlassen.

Das Gesetz sieht eine subsidiäre Rolle bei der Durchführung künftiger Landesausstel- lungen vor. Die primäre Rolle übernehmen Trägerschaften unter Mitwirkung von Kan- tonen und Gemeinden. Die Vorlage verlangt in diesem Sinne auch eine Mitfinanzierung der beteiligten Gemeinwesen in gleicher Höhe. Den Prinzipien der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz ist damit Genüge getan.

5.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Die Gesetzesvorlage entspricht den Vorgaben des SuG (insb. Art. 6–8).

5.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist (Art. 164 Abs. 2 BV). Als allgemeine Beschränkung der Delegation gilt gemäss Verfassung insbesondere das Erfordernis, wonach wichtige, grundlegende Bestimmungen in der Form des Gesetzes zu erlassen sind (Art. 164 Abs. 1 BV).

Die Vorlage sieht in einigen Bestimmungen die Kompetenz des Bundesrates zum Er- lass von Ausführungsrecht vor. Das ist im Lichte von Artikel 164 Absätze 1 und 2 BV gerechtfertigt, weil die Grundsätze in diesen Fällen auf Gesetzesstufe geregelt werden und damit der Rahmen abgesteckt ist, innerhalb dessen sich die Regelung durch den Bundesrat bewegen muss.

Entsprechende Gesetzesdelegationen enthalten folgende Bestimmungen des Ent- wurfs:

− Artikel 3 Buchstabe b (die Bundesseitige Organisation)

− Artikel 4 Absatz 2 (Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an Gesu- che); 21/23

− Artikel 6 Absatz 1 (Festlegung des Pflichtenhefts der Jury);

− Artikel 11 (Einsetzung eines bzw. einer Delegierten).

5.8 Datenschutz

Die Vorlage enthält keine Vorschriften betreffend Erhebung oder Bewirtschaftung von Daten.

Anhang: Aktuelle Initiativen für eine Landesausstellung

«Muntagna – Die AlpenExpo 2027+» (https://www.muntagna.ch/) Idee: Plattform zur Vernetzung von Projekten im Alpenraum für neue Lebens- und Arbeitsmodelle, eine nachhaltige Wirtschaft und die Mobilität von morgen; faszinierende Ausstellungsstandorte und erlebnisreiche Routen unter dem Motto «Die Alpen neu denken!» Ort: Im Schweizer Alpenbogen Trägerschaft: Förderverein Muntagna Mitglieder: Personen aus verschiedenen Branchen sowie Finanzfachleute, Historiker/Innen und Politiker/Innen Präsidium: Karin Gaiser Aschwanden (Präsidentin), Mauritius Carlen (Vizepräsident)

«NEXPO – die neue Expo» (https://nexpo.ch/) Idee: Erste schweizweite Landesausstellung, in den Städten und auf dem Land; partizipative Mitwirkung von Bevöl- kerung, Zivilgesellschaft und Wirtschaft; ökologisch, gesellschaftlich und wirtschaftlich nachhaltig; ca. 100 Erleb- nisse zum Thema Zusammenleben im 21. Jahrhundert, durch Routen verbunden (mit ÖV, Velo, zu Fuss) Ort: Dezentral in den 10 grössten Schweizer Städten sowie weiteren Städten und Gemeinden Trägerschaft: Verein NEXPO – die neue Expo Mitglieder: 10 grösste Schweizer Städte (Gründer) sowie15 weitere Städte und Gemeinden (assoziierte Mitglieder) Präsidium: Corine Mauch (Präsidentin), Sami Kanaan (Vizepräsident), Filippo Lombardi (Vizepräsident) Kuratorium (seit 2025): Xavier Bellprat, Sibylle Lichtensteiger, Daniel Cordey

«Svizra 27 – Landesausstellung in der Nordwestschweiz» (https://svizra27.ch/) Idee: Entwicklung vielfältiger Zukunftsentwürfe in zehn Themen mit Akteuren aus Wirtschaft, Gesellschaft und Kul- tur; immersive Erlebnisse an Standorten und unterwegs; Besuchende erhalten die Möglichkeit zur Gestaltung eines gemeinsamen grossen Zukunftsentwurfs; partizipative, spielerische, digitale und sinnliche Erlebnisse Ort: 11 Standorte in den Nordwestschweizer Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Jura und Solothurn Trägerschaft: Verein Landesausstellung Svizra27 Mitglieder: Wirtschafts- & Gewerbeverbände aus der Nordwestschweiz, nationale Wirtschafts- & Gewerbeverbände, kantonale und nationale Sozialpartner, diverse weitere Verbände Präsidium: Doris Leuthard (Co-Präsidentin), Kurt Schmid (Co-Präsident), Elisabeth Schneider-Schneiter (Vizeprä- sidentin), Katja Christ (Vizepräsidentin), Mathilde Crevoisier Crelier (Vizepräsidentin), Irène Kälin (Vizepräsidentin), Gabriel Barell (Vizepräsident), Roland Brack (Vizepräsident), Thomas Burgherr (Vizepräsident), Daniel Probst (Vi- zepräsident)

«X27 - Zukunft? Wollen wir, haben wir, können wir gestalten!» (https://www.x27.ch) Idee: Offenes, kollaboratives System für die aktiv tätigen Changemaker der Schweiz zu Vielfalt, Innovation und Kreativität betreffend Kultur, Bildung, Arbeit, Soziales, Gesundheit, Umwelt (Beitrag zu gesellschaftsgetragener Nachhaltigkeit entlang der globalen Nachhaltigkeitsziele 2030). Ziel: Zusammenbringen aller Projektinitiativen Ort: Übers ganze Jahr dezentral in der ganzen Schweiz verteilt. Als Höhepunkt findet für kurze Zeit das «Rendez- vous der Schweiz» an einem Ort statt. Trägerschaft: Verein X27 Mitglieder: Personen aus verschiedenen Branchen, aus über 200 bestehenden Projekten Co-Präsidium: Oswald H. König, Sabina Ruff und Lena Tünkers

Neues Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG) | Lexipedia | Lexipedia