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Bundesbeschluss über die Finanzierung der Rüstungsausgaben der Armee durch Erhöhung der Mehrwertsteuer

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS

Bern, 6. März 2026

Bundesbeschluss über die Finanzierung von Rüstungs- ausgaben der Armee durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Übersicht

Die Vorlage sieht vor, die prioritär notwendige Stärkung der Sicherheit und Ver- teidigung der Schweiz zu gewährleisten. Die hierzu vorgeschlagene auf 10 Jahre befristete Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,8 Prozentpunkte ermöglicht es der Schweiz Mehreinnahmen zu generieren und diese zweckgebunden einzusetzen. Ein verschuldungsfähiger Rüstungsfonds soll dabei die Flexibilität bei Zahlun- gen erhöhen.

Ausgangslage

Der Zusatzbericht zum Sicherheitspolitischen Bericht 2021 vom September 2022 und die Armeebotschaft 2024 zeigten die seit dem Krieg in der Ukraine verschärfte Bedro- hungslage und ihre Folgen auf. Die sich in der Vernehmlassung befindende Sicher- heitspolitische Strategie der Schweiz 2026 legt die seither eingetretenen Lageverän- derungen im Umfeld der Schweiz dar. Folgende Entwicklungen sind massgeblich: Die globale Sicherheitslage und das geopolitische Umfeld der Schweiz haben sich in den letzten Jahren zusehends verschlechtert. Die sicherheitspolitische Lage ist volatiler und unsicherer geworden, die völkerrechtsbasierte internationale Ordnung ist einer Belas- tungsprobe ausgesetzt. Dies findet in einem globalen Kontext statt, in dem bisherige Ordnungsprinzipien und -strukturen erodieren und immer mehr Staaten ihre Interessen durch Androhung oder Ausübung von Gewalt sowie den Einsatz wirtschaftlicher Ab- hängigkeiten für machtpolitische Zwecke verfolgen. Diverse Länder im europäischen Umfeld reagieren darauf, in dem sie ihre Verteidigungsfähigkeiten rasch stärken und ihre Budgets erhöhen. Europäische Staaten nehmen die Bedrohung sehr ernst und setzen sich für eine rasche Stärkung der eigenständigen Verteidigungsfähigkeit Euro- pas ein. Auch die Schweiz ist von diesen Entwicklungen betroffen und sieht sich mit hybrider Konfliktführung konfrontiert, unter anderem durch Cyberangriffe, Desinformation sowie Spionage und Aufklärung. Jedoch ist die Armee aufgrund der Einsparungen der vergangenen Jahrzehnte nicht ausreichend ausgerüstet, um besonders den wahrscheinlichsten Bedrohungen – Angriffe aus der Distanz und hybride Konflikte – genügend begegnen zu können; beispielsweise könnten nur wenige kritische Infrastrukturen sowie Ballungszentren geschützt werden. Hinzu kommt die angespannte Situation auf dem Rüstungsmarkt: Aufgrund des Nachfrageüberhangs werden Rüstungsgüter zunehmend teurer und bei Bestellungen müssen Anzahlungen von mindestens einem Drittel des Kaufpreises geleistet werden, damit Herstellerfirmen eine Lieferung innert nützlicher Frist zusichern. Das vorgesehene Wachstum der Armeeausgaben auf 1 Prozent des BIP bis 2032 genügt dafür nicht. Ausserdem ist dieses Wachstum im Bundeshaushalt noch nicht finanziert. Dies wirkt sich negativ auf den Schutz von Land und Bevölkerung aus.

Deshalb besteht ein Mehrbedarf an finanziellen Mitteln, um die Sicherheit und Verteidigung der Schweiz zu stärken. Dieser Mehrbedarf besteht nicht nur für Rüstungsausgaben. Für einen umfassenden Schutz unseres Landes braucht es auch bei den zivilen Bundesämtern mit sicherheitsrelevanten Aufgaben einen Fähigkeitsaufbau und -ausbau. Denn militärischer Schutz ist ohne Nachrichtendienst,

Schutz vor Cyberrisiken, zivile Alarmierung, innere Sicherheit (Bundespolizei und Grenzschutz), Sicherheitskommunikation oder resiliente Krisenbewältigungs- kapazitäten nur eingeschränkt wirksam. Dieser Mehrbedarf muss mit zusätzlichen Einnahmen finanziert werden, da im Bundesbudget der finanzielle Spielraum selbst unter Berücksichtigung des Entlastungspakets 2027 fehlt und eine darüber hinausgehende ausgabenseitige Kompensation keine realistische Alternative ist. Der Bundesrat hat dazu verschiedene Möglichkeiten geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass eine Erhöhung der Mehrwertsteuer im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Gesellschaft anderen Möglichkeiten vorzuziehen ist.

Der Bundesrat schlägt vor, die Mehrwertsteuer ab 2028 um 0,8 Prozentpunkte befristet auf 10 Jahre zu erhöhen. Der reduzierte Satz (z. B. Lebensmittel, Medikamente) und der Sondersatz (Beherbergungsleistungen) sollen proportional zum Normalsatz um 0,3 bzw. 0,4 Prozentpunkte erhöht werden. Diese Erhöhung ermöglicht es, den sicherheits- relevanten zivilen Bundesämtern und der Armee, die finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, welche sie für die Verteidigungsfähigkeit und den Schutz der Bevölkerung benötigen. Diese Einnahmen in den Jahren 2028 bis 2037 werden zugunsten der Stär- kung der Sicherheit und Verteidigung der Schweiz zweckgebunden. 18 Milliarden Fran- ken stehen für zusätzliche Rüstungsbeschaffungen und die Mehrkosten auf dem Rüs- tungsmarkt zur Verfügung, 10 Milliarden werden zur Finanzierung von geplanten, aber im Bundeshaushalt noch nicht finanzierten Rüstungsbeschaffungen eingesetzt. 3 Milli- arden Franken werden für sicherheitsrelevante Ausgaben ausserhalb der Armee (ins- besondere Bevölkerungsschutz, Cybersicherheit, Nachrichtendienst, Bundespolizei, Grenzschutz) benötigt. Für die Erhöhung der Mehrwertsteuer zugunsten der prioritär notwendigen Stärkung der Sicherheit und Verteidigung der Schweiz ist eine Änderung der Bundesverfassung notwendig. Die Kurzfristigkeit der Erhöhung der Mehrwertsteuersätze hat auch Auswir- kungen auf Unternehmen. Um diese abzuschwächen, werden Übergangsregelungen im Mehrwertsteuergesetz vorgesehen.

Die Einnahmen aus der Mehrwertsteuererhöhung sollen in einen neu zu schaffenden Fonds zur Finanzierung von Rüstungsausgaben und -investitionen eingelegt werden, um eine grössere Planungs- und Realisierungssicherheit zu haben und bei der Mittel- verwendung über erhöhte Flexibilität zu verfügen. Dieser Fonds soll sich maximal auf sechs Milliarden (das Zweifache der jährlichen Mehreinnahmen) verschulden können, um Zahlungsspitzen aufzufangen. Mit Beendigung der Befristung der Mehrwertsteuer- erhöhung endet auch die Laufzeit des Fonds und er muss wieder schuldenfrei sein. Für diesen Fonds muss ein eigenes Gesetz geschaffen werden (Rüstungsfondsgesetz).

1.2.1 Gewählte Lösung: Erhöhung der Mehrwertsteuer, Zweckbindung für

die Sicherheit und Verteidigung der Schweiz und Errichtung eines

Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

1.1.1 Sicherheitspolitische Lage

Der Zusatzbericht zum Sicherheitspolitischen Bericht 2021 vom September 20221 und die Armeebotschaft 20242 zeigten die seit dem Krieg gegen die Ukraine verschärfte Bedrohungslage und ihre Folgen auf. Die Sicherheitspolitische Strategie der Schweiz 2026, welche sich derzeit in der Vernehmlassung befindet, legt die seither eingetrete- nen Lageveränderungen im Umfeld der Schweiz dar. Darin wird festgehalten, dass die Schweiz auf die Verschlechterung der sicherheitspolitischen Lage reagieren und Massnahmen zur Stärkung der Resilienz, zur Stärkung von Abwehr und Schutz und zur Erhöhung der Verteidigungsfähigkeit treffen muss.3 Europa In Europa akzentuiert sich gemäss Einschätzung der europäischen Nachrichtendienste und des VBS ab 2028 ein Verwundbarkeitsfenster. So stellt Russland mehr Kriegsma- terial her, als in der Ukraine gebunden wird. Gleichzeitig bestehen Unklarheiten betref- fend Engagement der USA für die europäische Sicherheit, wodurch Europa gefordert ist, die eigene Verteidigungsfähigkeit zu stärken, was Zeit in Anspruch nimmt. Das Ver- wundbarkeitsfenster könnte durch Russland deshalb als Gelegenheit zur Ausweitung des Krieges in Europa genutzt werden. Russland intensiviert bereits heute seine hyb- ride Konfliktführung mit dem Ziel, Europa zu verunsichern und zu destabilisieren. Es rüstet massiv auf und richtet sich auf eine lange Konfrontation mit westlichen Staaten aus. Europäische Staaten, die Nato und die EU nehmen die Bedrohung durch Russ- land ernst. Als Reaktion traten 2023 Finnland und 2024 Schweden der Nato bei. Die Nato-Staaten erhöhen ihre Verteidigungsausgaben massiv für den personellen Auf- wuchs und die umfassende Aufrüstung ihrer Streitkräfte und die Nato verstärkt ihre Präsenz an der Ostflanke. Konkurrenzkampf auf dem Rüstungsmarkt Die sicherheitspolitische Lageverschlechterung wirkt sich auch auf den internationalen Rüstungsmarkt aus. Der grosse Nachfrageüberhang und die knappen Produktionska- pazitäten sorgen in den letzten Jahren für höhere Preise (um bis zu 40 Prozent) und längere Lieferfristen von bis zu sechs Jahren – insbesondere, wenn das nachfragende Land zu keinem (militärischen) Bündnis gehört und/oder keine genügend hohe Anzah- lungen leistet (in der Regel ein Drittel der Gesamtsumme bei Bestellung). Aufgrund der

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in der EU vorhandenen finanziellen Mittel zugunsten von Rüstungsbeschaffungen von bis zu 800 Mrd. Euro (ReArm Europe4, vgl. Ziff. 2.3) wird sich dieser Trend weiter ver- schärfen. Die Fähigkeit, Anzahlungen zu leisten, ist daher ein zentraler Hebel zur Ver- kürzung von Lieferfristen. Gewisse Länder leisten bei Bestellungen Vorauszahlungen von 100 Prozent und andere, wie beispielsweise Deutschland, finanzieren den Aufbau von Produktionskapazitäten ihrer eigenen Industrie. Folglich verschieben sich Lieferun- gen stark nachgefragter Waffensysteme und Munition ohne namhafte Anzahlungen über mehrere Jahre. Jeder Aufschub von Rüstungsbeschaffungen bedeutet, dass mög- liche Produktionsfenster verloren gehen und die Schweiz die benötigten Systeme ver- spätet erhält – und dies zu höheren Preisen. Die Schweiz verfügt über eine sicherheitsrelevante Technologie- und Industriebasis, die gemäss der Rüstungspolitischen Strategie vom 20. Juni 2025 gestärkt werden soll. Zudem sollen Forschung, Entwicklung und Innovation und die internationale Rüstungs- kooperation der Schweiz intensiviert werden.5 Dieses Potential gilt es ebenfalls zu be- rücksichtigen und zu nutzen. Betroffenheit der Schweiz Auch wenn die Schweiz mutmasslich nicht gleich umfassend wie die Nato- oder EU- Staaten von dem sich abzeichnenden Verwundbarkeitsfenster betroffen ist, könnte sie als «schwächstes Glied in der Kette» zur Schwächung der umliegenden Nato- und/oder EU-Staaten als lohnendes Ziel angesehen werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich kritischer Infrastrukturen mit grenzüberschreitender Bedeutung, die unter anderem durch Cyberangriffe, Sabotage oder Distanzangriffe getroffen werden könnten. Angriffe auf solche Schlüsselinfrastrukturen von europäischer Bedeutung, etwa im Bereich der Energie, der digitalen Daten und der Verkehrsträger, könnten über Kaskadeneffekte rasch auf umliegende Länder übergreifen, was die Schweiz in der Verteidigungsarchitektur Europas als Sicherheitsrisiko erscheinen lässt. Der konsequente Schutz dieser kritischen und grenzüberschreitend vernetzten Infrastrukturen ist für die Handlungsfähigkeit der Schweiz ebenso wie für die Stabilität Europas zentral. Die Schweiz sollte ihre Beiträge leisten können. Unabhängig davon dürfte der politische Druck von Partnerstaaten weiter steigen und in einer verschärften Lage bis hin zu politischen und wirtschaftlichen

Gegenmassnahmen münden, wenn die Schweiz als «Trittbrettfahrerin» wahrgenommen wird. Hinzu kommt, dass die Schweiz als neutraler Staat keinen Anspruch auf Bündnisbeistand hat. Aus der Neutralität folgt vielmehr die Pflicht, das eigene Territorium wirksam zu schützen. Wahrscheinlichste Bedrohungen für die Schweiz: Aktuell gibt es zwei wahrscheinlichste Bedrohungsformen, gegen welche die Fähigkeiten der Schweizer Armee prioritär ausgerichtet werden müssen: - Hybride Bedrohungen sind Aktionen, die so lange wie möglich verdeckt erfolgen. Zu ihren Mitteln zählen Cyberangriffe, Beeinflussungsaktivitäten (etwa

White Paper for European Defence Readiness 2030

5 BBl 2025 2151

Desinformation), Spionage, Sabotage, wirtschaftlicher Druck und Erpressung, die Instrumentalisierung von Migrationsbewegungen und von kriminellen Gruppen, und verdeckte militärische Operationen. Bei der hybriden Konfliktführung handelt es sich um eine Kombination aus den verschiedenen genannten Mitteln, die ein staatlicher Angreifer einsetzt, um einen anderen Staat zu destabilisieren, seine Institutionen zu untergraben oder ihm seinen Willen aufzuzwingen. Auch gegen die Schweiz werden bereits heute Spionage, Cyberangriffe und Beeinflussungsaktivitäten eingesetzt.6 - Bei der Bedrohung aus der Distanz geht es um Angriffe mit weitreichenden Waffen wie ballistische Lenkwaffen, (Angriffs-)Drohnen oder (Kampf-)Flugzeugen, die unter anderem kritische Infrastrukturen (z. B. Flughäfen, Energieanlagen, Verkehrs- oder Führungsinfrastrukturen) zerstören oder beschädigen können. Charakteristisch sind hohe Präzision, kurze Vorwarnzeiten und ein beträchtliches Schadenspotenzial. Ziel solcher Angriffe ist es die Moral, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die politische Entscheidungsfreiheit zu schwächen oder aber einen Staat militärisch zu schwächen, strategisch zu isolieren und politisch unter Druck zu setzen. Ein umfassender, bewaffneter und direkter Angriff auf die Schweiz ist in absehbarer Zeit – auch dank der Verteidigungs- und Sicherheitsanstrengungen der Nato und Europas – zwar unwahrscheinlich. Herausfordernd dabei ist insbesondere, dass sich die Lage sehr rasch ändern kann, die für die Verteidigung erforderlichen Mittel brauchen jedoch langjährige Vorbereitung. Deshalb ist in diesem Bereich auch ein minimaler Fähigkeitserhalt notwendig.

1.1.2 Finanzierungsbedarf bei der Armee und den zivilen Bundesämtern mit

sicherheitsrelevanten Aufgaben Gestützt auf die verschlechterte sicherheitspolitische Lage in Europa und den Willen des Bundesrates, die Sicherheit und Verteidigung der Schweiz zu stärken, besteht ein Mehrbedarf von 28 Milliarden über zehn Jahre für die Armee. Dies gilt auch bei den zivilen Bundesämtern mit sicherheitsrelevanten Aufgaben, insbesondere im Bereich des Bevölkerungsschutz, der Grenzsicherung und -kontrolle, der Früherkennung, der Verhinderung und der Bekämpfung von Desinformation und Cyberangriffen sowie der organisierten Kriminalität und des Terrorismus. Dies ist wichtig, da militärischer Schutz ohne zivile Sicherheitsinstrumente nur eingeschränkt wirksam ist, da diese insbesondere auch in einem hybriden Bedrohungsumfeld einen zentralen Beitrag zu Schutz und Sicherheit der Schweiz leisten. Die finanzpolitischen Spielräume zur Aufstockung der entsprechenden Budgets und zur Ermöglichung notwendiger Investitionen sind im ordentlichen Bundeshaushalt aufgrund der bestehenden strukturellen Defizite nicht vorhanden. Es ist zudem festzustellen, dass die Bemühungen, über Entlastungspakete im ordentlichen Bundeshaushalt (ausgabenseitig) Spielraum zu schaffen, auf grosse Widerstände stossen, wie sich aktuell beim Entlastungspaket 27 (EP 27) zeigt. Zusätzlich zum EP

27 Einsparungen in anderen Aufgabengebieten des Bundes in der notwendigen

Siehe auch: www.sepos.admin.ch > Sicherheitspolitik > Sicherheitspolitische Strategie und Berichte > Sicherheitspolitische Strategie 2026

Grössenordnung von knapp 3 Mrd. Franken pro Jahr zu erzielen, um die Sicherheit und Verteidigung der Schweiz zu stärken, ist nicht realistisch. Folglich bedarf es zusätzlicher Einnahmen, um den Mehrbedarf verfassungskonform finanzieren zu können. Gemeinsam mit dem EP 27 wird dadurch die Basis für einen ausgeglicheneren Bundeshaushalt geschaffen. Der Bundesrat hat sich dazu entschieden, eine zusätzliche Finanzierung ab 2028 über zweckgebundene Mehreinnahmen vorzuschlagen. Diese decken den Mehrbedarf zum ordentlichen Budget der zivilen Bundesämter mit sicherheitsrelevanten Aufgaben und der Armee für zehn Jahre ab und umfassen sowohl Rüstungsausgaben, den Betrieb und ein Beitrag an die Finanzierung des Wachstumspfades der Armee auf 1 Prozent des Bruttoinlandproduktes (BIP) bis 2032. Konkret beläuft sich der finanzielle Mehrbedarf ab 2028 während 10 Jahren auf rund 31 Mrd. Franken. Davon entfallen rund 3 Mrd. Franken auf die zivilen Bundesämter mit sicherheitsrelevanten Aufgaben und rund 28 Mrd. Franken auf die Armee: Rund 18 Mrd. Franken für die Reaktion auf die sicherheitspolitische Lage und die Situation auf dem Rüstungsmarkt sowie rund 10 Mrd. Franken als Teilbeitrag für den noch nicht finanzierten Anstieg der Armeeausgaben auf 1 % BIP bis 2032. Die nachfolgende Grafik stellt die Aufteilung dar. Grafik 1

1.1.2.1 Finanzierungsbedarf der Armee

Fähigkeitslücken der Armee aus heutiger Sicht Aufgrund der Einsparungen der vergangenen Jahrzehnte wurde der Fokus darauf gelegt, dass die Armee die Ausbildung, die subsidiären Einsätze und einen minimalen Kompetenzerhalt im Bereich Verteidigung sicherstellen kann. Dies hat zur Folge, dass sie aktuell für den Einsatz im gesamten Spektrum (Verteidigen, Schützen und Helfen/Retten) nicht genügend ausgerüstet ist. Die bestehenden, kritischen Fähigkeits- und Ausrüstungslücken schränken die Möglichkeiten der Armee ein, das Land und die Bevölkerung wirksam und über einen längeren Zeitraum gegen die Folgen der verschärften Sicherheitslage in Europa zu

schützen. Die Fähigkeits- und Ausrüstungslücken gefährden auch das Milizprinzip, da sich Angehörige der Miliz, welche ihre Verteidigungsaufgabe unter Einsatz ihres Lebens wahrnehmen, auf genügendes und gutes Material sollten verlassen können. Konkret fehlen der Armee heute bedeutende Fähigkeiten, um ihre Aufgaben zur Abwehr von wahrscheinlichen Bedrohungen erfüllen zu können:

  • Bei hybriden Bedrohungen zeigt sich, dass solche Angriffe oft unerkannt vorbereitet werden und die Armee erst reagieren kann, wenn Störungen oder Angriffe bereits eingetreten sind. Gleichzeitig ist die Führungsfähigkeit bei erhöhten Spannungen eingeschränkt, da eine stabile und durchgängige Datenübertragung fehlt. Das erschwert die Koordination und verlangsamt das Handeln, besonders wenn mehrere Einsätze gleichzeitig stattfinden. Auch koordinierte Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen stellen eine grosse Herausforderung dar, weil ihre Geschwindigkeit, Komplexität und grosse Wirkung nur mit hohem Aufwand bewältigt werden können. Zudem kann die Armee Mini-Drohnen, die in modernen Konflikten häufig eingesetzt werden, derzeit nicht wirksam abwehren. Kommen mehrere parallele oder länger andauernde Einsätze hinzu, stösst die Armee rasch an ihre Grenzen – sei es bei der Versorgung, beim Personal, in den Führungsstrukturen oder bei spezialisierten Mitteln.

  • Auch Angriffe aus der Distanz stellen eine grosse Herausforderung für die Armee dar, da sie besonders kurze Reaktionszeiten bedingen. Die bestellten bodengestützten Luftverteidigungssysteme mittlerer Reichweite (IRIS‑T) und grosser Reichweite (Patriot) werden nach deren Einführung nur ermöglichen, eine begrenzte Anzahl kritischer Infrastrukturen oder Ballungszentren gleichzeitig zu schützen. Zudem verfügt die Armee nur eingeschränkt über eigene Mittel, um weitreichende Bedrohungen überhaupt frühzeitig zu erkennen und genügend Vorwarnzeit zu erhalten. Gerade bei sehr schnellen oder schwer erkennbaren Flugkörpern bleibt deshalb nur wenig Handlungsspielraum für Schutz- und Abwehrmassnahmen. Erschwerend kommt hinzu, dass eine robuste Führungs- und Vernetzungsfähigkeit fehlt, die für eine wirksame Reaktion nötig wäre. Auch die verschiedenen Arten möglicher Bedrohungen – etwa Marschflugkörper, Drohnen, gelenkte Wirkmittel oder ballistische Systeme – stellen sehr unterschiedliche

Anforderungen an die Abwehr. Das erhöht die Komplexität zusätzlich. Schliesslich verfügt die Armee nicht über eigene weitreichende Wirkmittel, die notwendig wären, um glaubhaft einen Aggressor vor einem Angriff abhalten oder im Ernstfall wirksam reagieren zu können. Auch für die Abwehr eines umfassenden Angriffs auf die Schweiz gibt es Fähigkeitslücken. So kann die Armee einen solchen aktuell aufgrund der zur Verfügung stehenden Mittel örtlich und zeitlich nur begrenzt verzögern oder abschwächen. Dies resultiert unter anderem aus den folgenden Einschränkungen: Bei der geschützten Mobilität bestehen materielle Grenzen; dies beeinträchtigt sowohl die Mobilität als auch die Überlebensfähigkeit der Truppe, insbesondere bei zunehmender Bedrohung. Auch moderne und robuste Funkmittel, die für eine zeitgemässe Führung und eine verlässliche Vernetzung unerlässlich sind, stehen der Truppe erst in den nächsten Jahren zur Verfügung. Hinzu kommt, dass der Armee ausreichende Munitionsbestände und Ersatzteile fehlen, um sich in einem länger andauernden, intensiven Konflikt behaupten zu können. Dadurch wäre die Durchhaltefähigkeit deutlich eingeschränkt.

Prioritär notwendige Investitionen zugunsten der Armee Mit dem geplanten Anstieg der Armeeausgaben auf 1 % des BIP bis 2032 in Verbindung mit einer Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,8 Prozentpunkte für zehn Jahre werden prioritär die Fähigkeiten zur Bewältigung hybrider Bedrohungen gestärkt und die Schutzwirkung gegenüber Angriffen aus der Distanz deutlich verbessert. Wird dies umgesetzt, wird die Armee künftig in der Lage sein, den wahrscheinlichsten Bedrohungsformen wirksamer als heute zu begegnen: Konkret können mehr kritische Infrastrukturen gleichzeitig geschützt, Bedrohungen früher erkannt und Führungsprozesse robuster ausgestaltet werden. Gleichzeitig kann die Durchhaltefähigkeit verbessert werden, wodurch militärische Leistungen über längere Zeiträume verlässlich erbracht werden können.

Der Bedarf an Mehreinnahmen von 28 Mrd. Franken zugunsten der Armee stellt sich dabei wie folgt zusammen: - Rascher, konzentrierter und umfassender Fähigkeitsaufbau aufgrund der Bedrohung: Beschaffungen, die eine Abwehr gegen die wahrscheinlichsten Bedrohungen ermöglichen, müssen rascher und auch konzentrierter erfolgen. Dazu braucht es gesamthaft rund 9 Mrd. Franken für Beschaffung und Betrieb von Systemen zur Abwehr von (Mini-)Drohnen, von Angriffen aus der Distanz, von Cyberangriffen oder zum Schutz kritischer Infrastruktur sowie für Investitionen in Immobilien und in Bevorratung (Munition und Ersatzteile). Um die Armee besser gegen hybride Bedrohungen zu schützen, sind verschiedene Investitionen vorgesehen. Die Früherkennung soll verbessert werden, indem taktische Aufklärungs- und Beobachtungssysteme wie Mini-Drohnen, Kameras zur Nahaufklärung und passive Sensorsysteme eingesetzt werden. Dadurch können verdächtige Aktivitäten wie Störungen, Manipulationen oder verdeckte Aufklärung früher erkannt werden. Zudem wird die Abwehr von Mini-Drohnen ausgebaut, ebenso wie die Fähigkeiten in der elektronischen Kriegsführung und der Cyberabwehr. Auch die Führungs- und Kommunikationssysteme werden digitalisiert und mehrfach abgesichert, damit sie weniger anfällig für Ausfälle oder Störungen sind. Der physische Schutz der Armeeangehörigen wird ebenfalls verbessert, etwa bei Überwachungsaufgaben oder beim Transport. Insgesamt erhöhen diese Massnahmen die Stabilität und Reaktionsfähigkeit der Armee deutlich. Eine vollständige oder dauerhafte Kontrolle über hybride Bedrohungen kann jedoch auch mit diesen Massnahmen nicht gewährleistet werden. Um die Schweiz besser vor Angriffen aus der Distanz zu schützen, sollen Systeme der bodengestützten Luftverteidigung kleiner Reichweite und zusätzliche Systeme der bodengestützten Luftverteidigung mittlerer Reichweite beschafft werden. Damit können zusätzliche kritische Infrastrukturen und Ballungszentren geschützt werden. In Kombination mit der aktuell in der Beschaffung stehenden Systeme der bodengestützten Luftverteidigung grosser Reichweite sowie dem Kampfflugzeug F-35A entsteht dadurch eine abgestufte und flexible Abwehr gegen Bedrohungen aus der Distanz. Die Durchhaltefähigkeit dieser Systeme wird mittels Bevorratung von Munition und Ersatzteilen erhöht. Zusätzlich sollen weitere Sensoren zur

Überwachung des Luftraums integriert werden. Diese verbessern das Lagebild und ermöglichen der Armee, schneller auf mögliche Bedrohungen zu reagieren.

Dadurch wird den vom Parlament angenommen Motionen 25.4396 (SiK-N) und

25.4405 (SiK-S) «Wirksame Drohnen- und Luftabwehr schnell sicherstellen»

angemessen entsprochen. Eine flächendeckende Abwehr, und besonders anspruchsvolle Situationen – wie Sättigungsangriffe bei denen viele Drohnen und/oder Lenkwaffen gleichzeitig eingesetzt werden oder schnelle technologische Entwicklungen – bleiben jedoch weiterhin eine Herausforderung. Werden diese Rüstungsprojekte vorgezogen wird es unter anderem aufgrund der zunehmenden Komplexität der Systeme (u. a. Vernetzung, Software, Wartung) zu einem Anstieg der Betriebsausgaben (Personal- und Sachausgaben) kommen. Der Anstieg erfolgt kontinuierlich und wird gegen Ende der befristeten Mehreinnahmen zulasten der temporär erhöhten Investitionen erfolgen. Nach Wegfall der Mehreinnahmen werden die Betriebsausgaben wiederum die langfristig angestrebten rund 60 Prozent des Armeebudgets betragen. Laut Prognosen wird 1 Prozent des BIP im Jahr 2038 rund 12 Mrd. Franken betragen.7 Entsprechend werden jährlich rund 7,2 Mrd. Franken für den Betrieb und 4,8 Mrd. Franken für Rüstungsausgaben verwendet. Durch den kontinuierlichen Aufbau ist die langfristige Finanzierung der Betriebsausgaben nach Auslaufen der befristeten Mehreinnahmen somit sichergestellt.

- Preissteigerungen und notwendige Anzahlungen im Rüstungsbereich aufgrund der gesteigerten Nachfrage: Zu den ausgeführten Investitionen für den Fähigkeitsaufbau kommen weitere rund 9 Mrd. Franken wegen Preissteigerungen und notwendigen Anzahlungen im Rüstungsbereich aufgrund der gesteigerten Nachfrage hinzu; dies bei einem durchschnittlichen Teuerungszuschlag von 25 Prozent ab 2028 für 10 Jahre. Der Krieg in der Ukraine hat weiterhin grossen Einfluss auf den Rüstungsmarkt. Westeuropäische Staaten und die USA haben die ukrainischen Streitkräfte in den vergangenen vier Jahren umfassend mit Waffen und Munition unterstützt. Ihre eigenen Lagerbestände sind dabei immer kleiner geworden und werden nun zugunsten der eigenen Landesverteidigung wieder aufgestockt. Die Nachfrage nach Rüstungsgütern hat dadurch stark zugenommen, die Preise sind gestiegen und die Lieferzeiten verlängern sich. Die angespannte Situation auf dem Rüstungsmarkt lässt sich am Beispiel der Munition veranschaulichen. Produkte westlicher Firmen sind seit Beginn des Krieges in der Ukraine generell um etwa die Hälfte teurer geworden. Der Preis von Artilleriegranaten hat sich sogar vervielfacht, die Produktionskapazitäten – insbesondere in Europa – werden hingegen nur langsam erweitert. Gerade im Bereich der Munition ist die Schweiz stark von der ausländischen Rüstungsindustrie abhängig. Natürlich beliefert diese in erster Priorität das eigene Land sowie dessen militärische Bündnispartner mit Munition und Material. Vorrang haben Kunden, die Standardprodukte in grossen Mengen

BIP nominal bis 2027 gemäss Expertengruppe Konjunkturprognose (2027: 899,38 Mrd.) Anschliessend jährliches reales Wachstum gemäss Langfristszenarien des SECO (Szenarien zur BIP-Entwicklung der Schweiz) + Annahme, dass Inflation zwischen 2028 und 2038 bei jährlich 1% liegt (Mitte des Bandes der SNB von 0-2%): Damit resultiert 2038 ein nominales BIP von ca. 1‘197,7 Mrd.

bestellen. Die Schweiz zählt hier nicht dazu. Als Staat, der keinem Militärbündnis angehört und vergleichsweise kleine Beschaffungsaufträge erteilt, geniesst sie bei ausländischen Herstellern keine Priorität. Ohne Anpassung der Finanzmittel an die neue Preisrealität könnten mit den verfügbaren finanziellen Mitteln weniger Systeme beschafft werden. Dadurch würden die Schutzmöglichkeiten deutlich zurückgehen und die Durchhaltefähigkeit weiter verringert. Die angespannten Kapazitäten der internationalen Rüstungsindustrie und die grosse Nachfrage führen zu Lieferfristen von drei bis sechs Jahren. Damit die Schweiz die erwähnten erforderlichen Anzahlungen von mindestens einem Drittel des Kaufpreises bei Bestellung bezahlen kann, besteht ein deutlich höherer Finanzbedarf für Vorhaben, die sie gegen Ende der 2020er Jahre bestellt, um sie ab Mitte der 2030er bei der Truppe einzuführen. Auch wäre es im Falle einer Eskalation eines europäischen Konfliktes denkbar, dass die Bedürfnisse der Schweiz auf dem internationalen Rüstungsmarkt nicht berücksichtigt werden.

- Bisher vorgesehene Stärkung der Sicherheit und Verteidigung – Finanzierung des Wachstumspfad: Der Anstieg der Armeeausgaben auf 1 % BIP bis 2032 ist noch nicht finanziert. Der Wachstumspfad soll mit zusätzlichen Einnahmen im Umfang von rund 10 Mrd. Franken zu einem Teil sichergestellt werden. Der verbleibende Aufwuchs wird zulasten des allgemeinen Bundeshaushalts finanziert. Dadurch können die wichtigsten Fähigkeitslücken, die im geplanten Anstieg der Armeeausgaben auf 1 % BIP bis 2032 bereits vorgesehen sind, wie geplant geschlossen werden. Dazu gehören zum einen die Erhöhung der Durchhaltefähigkeit bei Angriffen aus der Distanz und bei hybriden Konflikten durch Munitionsbevorratung und geschützte Mobilität (z.B. Mannschaftstransport und Sanität), zum anderen Investitionen in die Führung und Vernetzung der Armee sowie zur Erhöhung des Schutzes und der Wirkung im Cyber und elektromagnetischen Raum. Neben den prioritären Investitionen für die Abwehr wahrscheinlicher Bedrohungen werden auch dringend notwendige Massnahmen ergriffen, um die bestehenden Fähigkeiten der Armee zur Abwehr eines umfassenden Angriffs auf die Schweiz minimal zu erhalten. Dabei geht es zunächst nicht um einen Ausbau, sondern darum, kritische Fähigkeitslücken zu verhindern – beispielsweise durch den Ersatz geschützter Fahrzeuge (diese stammen teilweise aus den 1960er Jahren), geschützte Führungsnetze, redundante Kommunikationssysteme oder eine verstärkte Bevorratung von Munition und Ersatzteilen, um die Durchhaltefähigkeit und den Schutz der Truppe zu verbessern. Dies ist die notwendige Grundlage, um je nach sicherheitspolitischer Lageentwicklung die Fähigkeiten der Armee künftig weiter ausbauen zu können.

1.1.2.2 Finanzierungsbedarf der zivilen sicherheitsrelevanten Bundesämter

Für die Sicherheit der Schweiz braucht es auch zivile Elemente wie Nachrichtendienst, Cybersicherheit, zivile Schutzinfrastrukturen, Zivilschutz, zivile Alarmierung und Ereignisinformationen, einen wirkungsvollen Lageverbund, Sicherheitskommunikation, resiliente Krisenbewältigungskapazitäten, Bundespolizei und Grenzschutz. Der diesbezügliche Mehrbedarf von gesamthaft rund 3 Mrd. Franken für 10 Jahre wird nachfolgend dargestellt.

Dabei werden die nachfolgend vorgeschlagenen Mehreinnahmen nicht zu einem Au- tomatismus im Bereich des Personalaufwuchs führen; die Finanzierung der zusätzli- chen Ausgaben im Eigenbereich (inkl. Personalausgaben) wird im Rahmen der beste- henden Instrumente, d. h. Entwicklungsrahmen oder Budgetprozess, durch den Bun- desrat und das Parlament beschlossen. Zudem sollen die zusätzlichen Stellen, soweit möglich, befristet werden. Die zusätzlichen Stellen sollen an die Mehreinnahmen ge- koppelt werden.

Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) Der Bevölkerungsschutz wurde in den letzten 25 Jahren auf die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen ausgerichtet; die Mittel und Fähigkeiten für erhöhte Spannungen und Konflikte wurden infolge einer geringen Priorität stark reduziert oder gar abgeschafft. Nicht einmal dringend notwendige Werterhaltungsmassnahmen für bestehende System (z.B. im Bereich der Alarmierung und Ereignisinformation), können aufgrund von fehlenden finanziellen Mitteln durchgeführt werden. Bedrohungsbedingt ist es notwendig, sich insbesondere auf die Abwehr hybrider Bedrohungen und Angriffen aus der Distanz auszurichten. Nur so kann gewährleistet werden, dass bei einem beginnenden Konflikt die notwendigen Fähigkeiten und Schutzmaterialien mindestens teilweise vorhanden sind. Die fehlenden Investitionen führen in den nächsten Jahren zu einem qualitativen Abbau im Bereich des Bevölkerungsschutzes und die Lücke soll in den nächsten Jahren rasch geschlossen werden, damit die Bevölkerung in einem Krisenfall ausreichend geschützt werden kann. Der grösste Handlungsbedarf besteht in folgenden Bereichen: Ausrichtung des Bevölkerungs- und Zivilschutzes auf die wahrscheinlichsten Bedro- hungen;

  • Verstärkung der Schutzbauteninfrastruktur und des Zivilschutzmaterials;

  • Modernisierung der Alarmierung der Bevölkerung über verschiedene Kanäle;

  • umfassender Aufbau im Bereich der Katastrophenmedizin;

  • Aufbau einer mobilen Sicherheitskommunikation;

  • Sicherung des ABC-Schutzes und

  • Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit. Das BABS benötigt dazu zusätzliche Mittel von rund 200-300 Mio. Franken pro Jahr bis 2035, danach von rund 150 Mio. Franken. Der Personalbestand soll dauerhaft um rund 70 Vollzeitstellen erhöht werden. Diese zusätzlichen Stellen sind notwendig für eine verbesserte Krisenorganisation und mobile Sicherheitskommunikation. Zudem wird damit die Schweiz im Falle eines bewaffneten Konfliktes insbesondere in den Bereichen Ortung und Rettung, Katastrophenmedizin, ABC-Schutz, internationalen Zusammenarbeit sowie Zivilschutzmaterial und Schutzeinrichtungen gestärkt.

Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Der NDB leistet mit der frühzeitigen Erkennung und Verhinderung von Bedrohungen einen wichtigen sicherheitspolitischen Beitrag zur Resilienz, Verteidigungsfähigkeit und internationalen Kooperationsfähigkeit der Schweiz. Dies betrifft seine Aufgaben bei der Bekämpfung von Terrorismus, gewalttätigem Extremismus, verbotenem Nachrichtendienst, Proliferation und Angriffen auf kritische Infrastrukturen sowie zur

Feststellung, Beobachtung und Beurteilung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Vorgängen im Ausland. Aufgrund der sich in den letzten Jahren verschlechterten globalen Sicherheitslage kann der NDB seinen gesetzlichen und politischen Auftrag, der sowohl die Beschaffung und Analyse der sicherheitspolitisch relevanten Informationen als auch die Beurteilung der Bedrohungslage umfasst, mit den vorhandenen personellen Ressourcen nur teilweise erfüllen, was zu Lücken bei der Abwehr von Bedrohungen der inneren und äusseren Sicherheit führt. Um diese Lücken zu schliessen und um seinen gesetzlichen und politischen Auftrag erfüllen zu können, hat der NDB einen Mehrbedarf von 115 Vollzeitstellen. Hinzu kommen entsprechende Sachausgaben. Insgesamt hat der NDB ab 2028 einen finanziellen Mehrbedarf von rund 27 Mio. Franken pro Jahr.

Bundesamt für Polizei (fedpol) Die verschärfte Bedrohungslage in Europa betrifft nicht nur die äussere, sondern auch die innere Sicherheit. Die europäische Sicherheitsstrategie der EU von 2025 identifi- ziert organisierte Kriminalität (OK) als eine der zentralen Bedrohungen europäischer Sicherheit. Neben der Bedrohung durch Desinformation, Cyberangriffe und Sabotage als Teil von hybrider Konfliktführung haben namentlich auch die Aktivitäten der OK markant zugenommen. Weiter ist und bleibt auch der Terrorismus eine anhaltende Be- drohung, ebenso wie gewalttätiger Extremismus. Die Ressourcenknappheit aufgrund der steigenden Arbeitslast bei fedpol wurde in den vergangenen Jahren wiederholt öf- fentlich diskutiert. In der Folge wurde das Postulat 23.4349 «Ressourcenüberprüfung beim fedpol» von der FK-N eingereicht und im Nationalrat angenommen. Damit wurde die Ressourcensituation fedpol einer externen Prüfung unterzogen. Die EFK als unab- hängige Prüfstelle kommt in ihrem Bericht zum Schluss, dass insbesondere bei der Bundeskriminalpolizei (BKP) der Personalbestand nicht ausreichend sei, um der stei- genden Anzahl der Fälle und den immer komplexeren Herausforderungen der heutigen Strafverfolgung gerecht zu werden. Nebst dem Prüfbericht der EFK bestätigen ver- schiedene weitere Quellen (z. B. die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft AB-BA), dass die Überlastung im Umfeld der Ermittlungen BKP spürbare Auswirkun- gen hat. Mit der Motion 25.3941 SiK-N «Strategische Aufstockung des Personalbe- stands des fedpol: Nur so kann die nationale Sicherheit gewährleistet werden» wurde der Bundesrat vom Parlament beauftragt, den Personalbestand des fedpol über einen Zeitraum von zehn Jahren schrittweise um 10 bis 20 Vollzeitstellen pro Jahr aufzusto- cken und somit bis 2035 100 bis 200 zusätzliche Vollzeitstellen zu schaffen.

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) Das BAZG ist an der Grenze sowie im Grenzraum präsent und überwacht und kontrol- liert im Rahmen seines Auftrages den grenzüberschreitenden Waren- und Personen- verkehr. Die Kontrollen des BAZG bilden einen wichtigen ersten Kontrollfilter an den Grenzen, insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitende Kriminalität, irreguläre Mig- ration sowie terroristische Bedrohungen. Das BAZG als relevanter Akteur im Sicher- heitsverbund der Schweiz leistet damit wichtige Beiträge zur Wahrung der inneren Si- cherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung. Mit der Annahme der beiden Kommissionsmotionen «Intensivierung der Grenzkontrol- len an der Schweizer Landesgrenze» der SPK-S (25.3021) und der SPK-N (25.3026)

hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, die Kontrollen an den Grenzen der Schweiz kurz- und mittelfristig zu intensivieren. Das BAZG gewährleistet eine unmittel- bare und situative Umsetzung dieses Auftrags mit eigenen Ressourcen und im Rah- men des aktuellen Zolldispositivs. Diese Massnahmen ermöglichen jedoch lediglich eine begrenzte Intensivierung und sind nicht geeignet, den verlangten Leistungszu- stand dauerhaft aufrechtzuerhalten, ohne die Erfüllung originärer Kernaufgaben des BAZG zu beeinträchtigen. Um die Massnahmen mittel- bis langfristig aufrechterhalten und gleichzeitig seine originären Aufgaben nachhaltig sicherstellen zu können, bzw. um Risikoverlagerungen oder Leistungsreduktionen in anderen Aufgabenbereichen zu vermeiden, ist das BAZG auf zusätzliche Ressourcen in der Höhe von 100 Vollzeitstel- len angewiesen. Hierfür soll der Personalbestand des BAZG ab 2028 schrittweise um jährlich 40 Vollzeitstellen erhöht werden, damit – unter Berücksichtigung der zweijähri- gen Ausbildungsdauer – bis 2032 insgesamt 100 zusätzliche Vollzeitstellen für Kon- trolltätigkeiten des BAZG eingesetzt werden können. Der daraus resultierende Mehr- bedarf beläuft sich von 2028 bis 2032 auf jährlich rund 10 bis 15 Millionen Franken.

Staatssekretariat für Sicherheitspolitik (SEPOS) Das SEPOS begleitet und koordiniert die Massnahmen im VBS, inklusive das Erstellen von politischen Entscheidungsgrundlagen, und verantwortet deren Übereinstimmung mit der Sicherheitspolitischen Strategie. Zudem übernimmt es die Koordination der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung von Beeinflussung und Desinformation so- wie der digitalen Sicherheitspolitik der Schweiz. Das SEPOS sieht sich in den kom- menden Jahren mit den folgenden Herausforderungen konfrontiert: Zunehmende Be- drohung durch Beeinflussungsaktivitäten und Desinformation, Koordination verschie- dener IT-Lösungen zur sicheren Kommunikation sowie Datenverarbeitung inner- und ausserhalb der Bundesverwaltung. Daneben gibt es zusätzliche Erfordernisse, die aus dem Informationssicherheitsgesetz hervorgehen (u. a. ein neues Sicherheitsverfahren, die Ausweitung des Betriebssicherheitsverfahrens auf den gesamten Bund oder das Vorfallsmanagement). Beim SEPOS besteht ein Mehrbedarf von rund 3 Mio. Franken pro Jahr, inklusive 7 weitere Vollzeitstellen.

Bundesamt für Cybersicherheit (BACS) Mit der Meldepflicht für Cyberangriffe bei kritischen Infrastrukturen und der Unterstüt- zung deren Betreiber hat das BACS neue Aufgaben übernommen. Dazu gehören die Entgegennahme und Auswertung von Meldungen, die Frühwarnung und subsidiäre Unterstützung von Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen, die Warnung und Sensibi- lisierung der Öffentlichkeit und die koordinierte Offenlegung von Schwachstellen. Das BACS hat aufgrund der Inkraftsetzung der Meldepflicht einen erheblich zusätzlichen Ressourcenbedarf, um seine Aufgaben im nötigen Ausmass erfüllen zu können. Es konnten beispielsweise die Systeme für die Entgegennahme von Meldungen zwar auf- gebaut werden, für deren Auswertung, Analyse und Verwertung für Frühwarnungen müssen aber die Systeme weiterentwickelt werden. Damit das BACS seinen Auftrag erfüllen kann, hat das Parlament in der Wintersession 2025 bereits das Budget – unter anderem zugunsten von 30 neuen Vollzeitstellen – aufgestockt: 2026 um 10 Mio. Fran- ken und in den folgenden Finanzplanjahren um jährlich 15 Mio. Franken.

1.2 Gewählte Lösung und geprüfte Alternativen

1.2.1 Gewählte Lösung: Erhöhung der Mehrwertsteuer, Zweckbindung für die

Sicherheit und Verteidigung der Schweiz und Errichtung eines Rüstungs- fonds Der Bundesrat hat sich bei der Entscheidung über die Einnahmequelle zur Finanzie- rung der prioritären Massnahmen zur Sicherheit und Verteidigung der Schweiz insbe- sondere an folgenden Kriterien orientiert:

  • Die Einnahmequelle muss ausreichend ergiebig sein und die erforderlichen Mittel verlässlich generieren. Da die Mittel für konkret geplante Investitionsvorhaben ein- gesetzt werden, muss die Höhe der zu erwartenden Mehreinnahmen zudem hin- reichend präzise schätzbar sein.

  • Aufgrund des kurzfristigen Finanzierungsbedarfs muss die Massnahme rasch um- setzbar sein; entsprechend müssen die Inkraftsetzungsfristen kurz sein.

  • Die Einnahmequelle muss eine klar bestimmbare und transparente Zweckbindung der Einnahmen ermöglichen.

  • Da der Finanzierungsbedarf vorübergehend ist, muss sich die Einnahmequelle für eine befristete Finanzierung eignen; die Massnahme muss sich ohne Weiteres wieder aufheben lassen. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat bei der Prüfung der Finanzierungsmöglich- keiten den Fokus auf Satzerhöhungen bei den wichtigsten bestehenden Einnahme- quellen des Bundes gelegt und sich schliesslich für eine Erhöhung der Mehrwertsteuer entschieden. Hauptgründe hierfür sind, dass diese im Vergleich zu Einkommens- und Gewinnsteuern geringere volkswirtschaftliche Verzerrungen verursacht und die Stand- ortattraktivität weniger beeinträchtigt. Daher dürfte der Konsum als Steuerbasis weni- ger steuerempfindlich sein als das Einkommen oder der Gewinn, weshalb die Mehr- wertsteuer im Vergleich zur direkten Bundessteuer die besser prognostizierbare und verlässlichere Einnahmequelle ist. Die geprüften, aber verworfenen Alternativen wer- den in Ziffer 1.2.2 ausführlich dargestellt.

1.2.1.1 Erhöhung der Mehrwertsteuer

Der Bundesrat schlägt für die Finanzierung des Mehrbedarfs die Erhöhung der Mehr- wertsteuer um 0,8 Prozentpunkte vor, befristet auf 10 Jahre. Die tieferen Sätze (redu- zierter Satz und Sondersatz) werden proportional zum Normalsatzes erhöht. Der redu- zierte Satz, welcher unter anderen auf Lebensmittel und Medikamente erhoben wird, erhöht sich um 0,3 Prozentpunkte. Der Sondersatz für Beherbergungsleistungen wird um 0,4 Prozentpunkte angehoben. Dabei ist zu beachten, dass die Veränderung des reduzierten Satzes und des Sondersatzes auf dem heutigen Basissatz und folglich ohne Berücksichtigung einer gleichzeitigen Erhöhung der MWST-Sätze zur Finanzie- rung der 13. AHV-Rente berechnet wurde. Dies ist deshalb relevant, weil bei einer pro- portionalen MWST-Satzerhöhung bei den tieferen Sätzen eine Rundung auf eine Nach- kommastelle erfolgt. Je nach Höhe des Normalsatzes kann es zu einer Auf- oder einer Abrundung kommen. Sofern die MWST-Erhöhung zur Finanzierung der 13. AHV-Rente von Volk und Ständen angenommen wird, werden der reduzierte Satz für die Mehr- wertsteuererhöhung zugunsten der Sicherheit und Verteidigung der Schweiz um 0,2 Prozentpunkte und der Sondersatz um 0,3 Prozentpunkte angehoben.

Mit der Erhöhung per 1. Januar 2028 könnten folgende geschätzte Mehreinnahmen zugunsten von Rüstungsausgaben und -investitionen generiert werden 8.

Tabelle 1 Mehreinnahmen in Mio. Franken bei einer MWST-Erhöhung um 0.8 Prozentpunkte proportional per 1.1.2028 befristet auf 10 Jahre 2028* 2029 2030 2031 2032 2033 2034 2035 2036 2037 2038** Total einzelne Jahre 2’284 2'975 3’058 3’136 3'216 3’296 3’378 3’463 3’549 3’638 783 32’776 kumuliert 2’284 5’259 8’317 11’453 14’669 17’964 21’343 24’805 28’355 31’993 32’776 *Im Jahr der Einführung fallen nur 79% der Einnahmen an ** Im Jahr nach ablaufen der befristeten Erhöhung fallen noch 21% der MWST-Einnahmen vom Auslaufjahr an

Der Grund für die geringeren Einnahmen im Einführungsjahr ist, dass die Mehrwert- steuereinnahmen eines Kalenderjahres aufgrund der Abrechnungsperiodizität zum grössten Teil aus den ersten drei Quartalen des betreffenden Jahres und aus dem vier- ten Quartal des Vorjahres stammen. Die jährlichen Mehreinnahmen würden sich im Zeitverlauf etwa parallel zum Wirtschaftswachstum entwickeln. Diese Mehreinnahmen sollen zweckgebunden zugunsten von Rüstungsausgaben eingesetzt werden. Die Er- höhung der Mehrwertsteuer ist den anderen geprüften Alternativen vorzuziehen (vgl.

Ziff. 1.2.2 ff.).

1.2.1.2 Zweckbindung der Mehreinnahmen und Errichtung eines Rüstungsfonds

Die durch die Steuererhöhung geschaffenen zusätzlichen finanziellen Mittel sollen vollständig in einen verschuldungsfähigen Rüstungsfonds (Spezialfonds nach Artikel

52 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen

Finanzhaushalt9) eingelegt werden. Dieser Rüstungsfonds bezweckt die Finanzierung sämtlicher Rüstungsausgaben und -investitionen. Nebst diesen Mehreinnahmen fliessen Mittel aus dem allgemeinen Bundeshaushalt (bzw. aus dem bisherigen Einzelkredit der Verteidigung «Rüstungsaufwand und -Investitionen») in den Rüstungsfonds. Dadurch werden während seines Bestehens sämtliche Ausgaben für Rüstungsbeschaffungen über den Rüstungsfonds finanziert. Mit der Errichtung des Rüstungsfonds wird der bisher für Rüstungsausgaben verwendete Einzelkredit der Verteidigung «Rüstungsaufwand und -Investitionen» umverteilt. Die darin enthaltenen Mittel werden ab 2028 für folgende vier Zwecke eingesetzt:

1. Einlage in den Rüstungsfonds (Umfang durch Parlament festzulegen);

2. Finanzierungsbeitrag an den bisher geplanten, aber noch nicht finanzierten

Wachstumspfad der Armeeausgaben auf 1 Prozent des BIP im allgemeinen Bundeshaushalt (Umfang im Gegenwert von 1/3 der MWST-Einnahme);

3. Finanzierung der Betriebs- und Investitionsausgaben der Armee und die

Investitionen in Immobilien;

Schätzung der MWST-Einnahmen erfolgt ausgehend vom letzten Rechnungsabschluss (2025), unter Berücksichtigung von Sonderfaktoren, insbe- sondere anstehender Gesetzesänderungen, und dem prognostizierten Wirtschaftswachstum. Die Auswirkung der Mehrwertsteuererhöhung wird mittels einer proportionalen Erhöhung der MWST-Einnahmen berechnet. 9 SR 611.0

4. Finanzierung der Mehrbedarfe der zivilen Bundesämter mit sicherheitsrelevanten Aufgaben (rund 300 Mio. Franken jährlich). Grafik 2

Der Mehrbedarf der zivilen Bundesämter sowie ein Teil des bestehenden Wachstumspfades der Armee wird folglich durch die Umverteilung des bisherigen Einzelkredits «Rüstungsaufwand und -investitionen» finanziert. Der Rüstungsfonds soll ab Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes auf 6 Milliarden verschuldungsfähig sein. Das entspricht dem Zweifachen des gemittelten Reinertrages aus der Mehrwertsteuererhöhung. Die Verschuldungsfähigkeit ermöglicht es der Armee Zahlungsspitzen zu brechen, beispielsweise um kurzfristig höhere (An-) Zahlungen zu leisten und die Zahlungen besser auf die Jahre zu verteilen. Zudem erhöht der Rüstungsfonds die Flexibilität des Bundesrats bei einer kurzfristigen geopolitischen Lageverschlechterung, um rasch zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen, ohne dabei ungebundene Bundesmittel kürzen zu müssen. Durch die Zweckbindung der Mehrwertsteuererhöhung und die laufende Reduktion der Verschuldungsobergrenze, ist eine Amortisation der Schulden bis zum Ende der Befristung der Mehrwertsteuererhöhung sowie die Einhaltung der verfassungsmässigen Grundsätze zur Haushaltsführung sichergestellt. Die Funktionsweise des Rüstungsfonds wird in einem neuen Bundesgesetz geregelt. Das Bundesgesetz über den Rüstungsfonds tritt nur gemeinsam mit der Verfassungs- änderung zur Erhöhung der Mehrwertsteuer in Kraft (rechtlich verbindliche Koppelung der Vorlagen).

1.2.1.3 Verwendung der finanziellen Mittel

In den ersten Jahren der Mehreinnahmen stehen zusätzliche Ausgaben in die prioritär notwendigen Rüstungsbeschaffungen (Systeme und Munition) im Fokus, um den wahrscheinlichsten Bedrohungen möglichst rasch begegnen zu können (vgl. Ziff. 1.1.2.1). Danach werden die Rüstungsausgaben zugunsten der Betriebsausgaben zurückgehen, damit langfristig ein stabiles Verhältnis zwischen Investitionen und Betrieb erreicht wird. Dadurch soll die Armee – sobald die Mehreinnahmen wegfallen – wieder im angestrebten Verhältnis von 60 Prozent Betriebsausgaben zu 40 Prozent Rüstungsausgaben aus dem ordentlichen Armeebudget finanziert werden.

Der zusätzliche Personalbedarf beläuft sich für die zivilen Bundesämter mit Sicherheitsaufgaben in den nächsten Jahren auf über 400 Vollzeitstellen (vgl. Ziff. 1.1.2). Auch bei der Armee (Gruppe Verteidigung und armasuisse) wird ein Personalmehrbedarf entstehen; dieser wird langfristig innerhalb des Armeebudgets kompensiert. Das VBS prüft deshalb unter anderem Modelle, wie die erhöhten Leistungen für Beschaffungen und Betrieb ausserhalb der Bundesverwaltung erbracht werden könnten. Die vorgeschlagenen Mehreinnahmen werden nicht zu einem Automatismus im Bereich des Personalaufwuchs führen; die Finanzierung der zusätzlichen Ausgaben im Eigenbereich (inkl. Personalausgaben) wird im Rahmen der bestehenden Instrumente, d. h. Entwicklungsrahmen oder Budgetprozess, durch den Bundesrat und das Parlament beschlossen. Zudem sollen die zusätzlichen Stellen, soweit möglich, befristet werden. Die zusätzlichen Stellen sollen an die Mehreinnahmen gekoppelt werden.

1.2.1.4 Kontrolle der Mittelverwendung

Die Aufsicht obliegt dem Parlament. Das vorliegende Vorhaben ist von grosser sicherheits- und finanzpolitischer Tragweite, weshalb der Bundesrat die Bildung einer parlamentarischen Oberaufsicht prüfenswert erachtet (z.B. Sicherheitsdelegation), welche sich an jene der NEAT-Aufsichtsdelegation (NAD) anlehnt. Eine solche spezielle parlamentarische Aufsicht kommt dann in Frage, wenn es ausserordentliche Umstände rechtfertigen. Dies hätte den Vorteil, dass Informationen gebündelt in einem Gremium zusammenfliessen. Sollten beide Räte die Bildung einer speziellen parlamentarischen Oberaufsicht über die Finanzierung der prioritären Stärkung der Sicherheit und Verteidigung beschliessen, könnte die Zusammensetzung mit je zwei Mitglieder der Geschäftsprüfungskommissionen, der Finanzkommissionen sowie der Sicherheitspolitischen Kommissionen geprüft werden. Die Oberaufsicht wird aufgelöst, sobald ihre Aufgabe erfüllt ist; beispielsweise bei Ende der befristeten Mehreinnahmen. Der Bundesrat berichtet mit der Staatsrechnung über die Verwendung der Rüstungs- ausgaben und das VBS detailliert in seiner Zusatzdokumentation. Mit der Schaffung eines Rüstungsfonds wird eine Sonderrechnung eingeführt. Zudem rapportiert das VBS die Top-Projekte in einem separaten halbjährlichen Bericht. Auch die jährliche Armeebotschaft wird der Bundesrat weiterhin auflegen. Damit werden die Kommissio- nen und das Parlament detailliert über die getätigten und geplanten Beschaffungen informiert bzw. können über diese beschliessen.

1.2.2 Geprüfte aber verworfene Alternativen

Neben der gewählten Erhöhung der Steuersätze bei der Mehrwertsteuer wurde auch eine Erhöhung der Steuersätze bei der direkten Bundessteuer geprüft. Diese Mass- nahme hätte die festgelegten Kriterien (siehe Ziff. 1.2.1) grundsätzlich auch erfüllt. Je- doch wäre die direkte Bundessteuer die schlechter prognostizierbare und weniger ver- lässliche Einnahmequelle (siehe Ziff 1.2.2.1 und 1.2.2.2). In den vergangenen Jahren wurden zudem verschiedene Möglichkeiten zur Erzielung zusätzlicher Bundeseinnahmen politisch diskutiert, etwa eine Bundesvermögens- steuer, eine Bundeserbschaftssteuer oder zusätzliche Finanztransaktionssteuern. Die Expertengruppe zur Aufgaben- und Subventionsüberprüfung hat ebenfalls einnah- meseitige Massnahmen geprüft, um den Bundeshaushalt strukturell zu entlasten. In

ihrem Bericht zuhanden des Bundesrates schlägt sie unter anderem die Aufhebung oder Begrenzung verschiedener Steuervergünstigungen vor. Darunter fallen in erster Priorität die höhere steuerliche Belastung von Kapitalleistungen aus Vorsorge, in zwei- ter Priorität die weitgehende Aufhebung von Ausnahmen bei der Mehrwertsteuer sowie in dritter Priorität die Einführung einer Grundstückgewinnsteuer auf Bundesebene. Massnahmen mit geringerem zusätzlichem Steueraufkommen betreffen die Mineralöl- steuer und die Schwerverkehrsabgabe. Diese Einnahmequellen erfüllen jedoch die festgelegten Kriterien nicht (vgl. Ziff. 1.1.2). Insbesondere wären sie nicht ausreichend rasch umsetzbar, würden sich nicht für eine vorübergehende Finanzierung (Befristung) eignen und die zu erwartenden Mehrein- nahmen liessen sich teilweise nur mit erheblicher Unsicherheit abschätzen. Gerade bei der Einführung neuer Steuern wäre zudem mit längeren Fristen bis zum Inkrafttreten zu rechnen. Aus diesem Grund sind diese für den vorliegenden Finanzierungsbedarf für zusätzliche Ausgaben in die Sicherheit und Verteidigung der Schweiz nicht geeig- net. 1.2.2.1 Erhöhung der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen (Einkommenssteuer)

Ohne Verfassungsänderung: Die Bundesverfassung (BV10) begrenzt die Besteuerung der natürlichen Personen durch den Bund auf maximal 11,5 Prozent des Einkommens (Art. 128 Abs. 1 Bst. a BV). Die heute geltenden Tarife der direkten Bundessteuer erreichen diesen Maximalsatz bei den sehr hohen Einkommen. Zu beachten ist, dass der Bund bei der Festsetzung der Tarife auf die Belastung durch die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Rücksicht nehmen muss (Art. 128 Abs. 2 BV). Dies betrifft insbesondere die tiefen und mittleren Einkommen. Die BV bietet dennoch erheblichen Spielraum zur Erhöhung der Steuereinnahmen. So liegt die Steuerbelastung im Durchschnitt über alle Steuerpflichtigen gesehen bei rund 3,3 Prozent bezogen auf das steuerbare Einkommen (Daten 2022). Es wäre daher möglich, die Steuersätze bei der direkten Bundessteuer zu erhöhen, ohne den Maximalsatz von 11,5 Prozent in der BV zu erhöhen. Eine solche Erhöhung könnte alle Einkommensklassen ausser die höchsten treffen, die sich bereits im verfassungsmässigen Maximalsatz befinden. Bei einem solchen Vorgehen wäre es nicht ohne weiteres möglich, in den Folgejahren den für die Rüstung zweckgebundenen Anteil der Einnahmen zu identifizieren. Mit Verfassungsänderung: Eine gleichmässige Erhöhung aller Steuersätze, inklusive derjenigen der höchsten Einkommen von heute 11,5 Prozent (analog einer Erhöhung des Steuerfusses), würde eine Verfassungsänderung voraussetzen. Eine Erhöhung der Besteuerung von natürlichen Personen hätte zur Folge, dass die Kantone in ihren Veranlagungssystemen die Tarife anpassen müssten. Gleiches gilt für Arbeitgeber, weil sich auch die Quellensteuertarife ändern würden. Diese Umstellungskosten fallen an, sofern im entsprechenden Jahr nicht sowieso eine

10 SR 101

Anpassung der Tarife und Abzüge zum Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt. Eine Erhöhung der Steuerbelastung auf Einkommen würde sich negativ auf die Leistungsanreize und die steuerliche Standortattraktivität der Schweiz auswirken. Gerade für einkommensstarke Personen würde die Schweiz durch Einkommenssteuererhöhungen an Attraktivität als Niederlassungsstandort einbüssen. 1.2.2.2 Erhöhung der direkten Bundessteuer der juristischen Personen (Gewinnsteuer)

Die Mehreinnahmen könnten auch durch die Erhöhung der direkten Bundessteuer auf den Gewinn von juristischen Personen (Gewinnsteuer; aktueller Steuersatz 8,5 Prozent, reduzierter Satz 4,25 Prozent für Vereine und Stiftungen) generiert werden. Weil die geltende BV die Steuerbelastung auf maximal 8,5 Prozent begrenzt, wäre eine solche Steuererhöhung mit einer Verfassungsänderung verbunden. Gleich wie bei den natürlichen Personen müssten die Kantone in den Veranlagungssystemen die Steuersätze anpassen. Eine Erhöhung der Gewinnsteuer würde den Wirtschaftsstandort Schweiz schwächen. Eine solche Erhöhung würde teilweise durch tiefere Einnahmen bei der OECD-Ergänzungssteuer kompensiert, was mehrheitlich zu Lasten der Kantone ginge. 1.2.2.3 Mobilisierung von Kapitalreserven und dynamischen Einnahmen zur Schaffung einer Finanzierungsreserve

Die Motion 25.4457 «Sicherung strategischer Investitionen für die Armee bis 2035. Mobilisierung von Kapitalreserven und dynamischen Einnahmen zur Schaffung einer Finanzierungsreserve» verlangt vom Bundesrat, dass er konkrete Vorschläge unterbreitet, wie die Schweizer Armee zusätzlich zu den beschlossenen Finanzplanungen und ordentlichen Budgetmitteln, unter Einhaltung der Schuldenbremse und ohne Steuererhöhung, eine substanzielle Finanzierungsreserve in der Zielgrösse von 10 Milliarden Franken für strategische Investitionen (Rüstung, Infrastruktur, Ausbildung) bis zum Jahr 2035 erhalten kann. Insbesondere wurden die einmalige Kapitalmobilisierung durch den Verkauf von Swisscom-Aktien sowie die temporäre Nutzung von Gewinnen der Schweizerischen Nationalbank (SNB) geprüft. Der Bundesrat lehnte beide Finanzierungsvarianten aus den folgenden Gründen ab:

  • Die Swisscom betreibt eine kritische Infrastruktur: Die Mehrheitsbeteiligung des Bundes an der Swisscom ist insbesondere aus sicherheitspolitischen Gründen wichtig und gerechtfertigt. Ein Ausfall von Fest- oder Mobilfunknetz und Internet hätte weitreichende Folgen für die Wirtschaft und die Bevölkerung. Ein Teilverkauf der Swisscom-Aktien zur Finanzierung von Armeeausgaben ist aus diesem Grund nicht zielführend, zumal die resultierenden Einnahmen (bei einem Rückzug auf eine Sperrminorität einmalig gut 5 Mrd.) den Finanzierungsbedarf bei weitem nicht zu decken vermögen. Durch den Verkauf der Aktien ginge zudem ein Dividendenpotenzial von rund 200 Millionen pro Jahr verloren, das dem Bund bei der Finanzierung seiner Aufgaben fehlen würde.

  • Der Grundbetrag der Gewinnausschüttungen der SNB wird ordentlich zugunsten des allgemeinen Bundeshaushalts vereinnahmt. Allfällige Zusatzausschüttungen der SNB werden für den Abbau der Corona-Schulden als ausserordentliche Einnahmen verbucht. Die Verwendung dieser Mittel zugunsten der Armee würde somit den Abbau der Corona-Schulden gefährden und/oder die strukturellen

Defizite im Bundeshaushalt vergrössern. Die Verwendung von Gewinnen der SNB zur Finanzierung der Ausgaben der Armee wurde deshalb verworfen.

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-

gien des Bundesrates Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 202411 zur Legislaturplanung 2023–2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 202412 über die Legislaturplanung 2023–2027 angekündigt. In der Botschaft zur Legislaturplanung 2023–2027 wurde jedoch nebst der verstärkten internationalen Zusammenarbeit mit der Nato und der EU bereits auf die Notwendigkeit der Modernisierung der Fähigkeiten und Mittel der Armee aufmerksam gemacht. Ent- sprechend formulierte der Bundesrat in seinem Ziel 18 auch, dass die Modernisierung der Fähigkeiten und Mittel der Armee vorangetrieben werden solle. Der aktuelle Finanzplan 2027– 2029 berücksichtigt eine Erhöhung der Armeeausgaben auf 1 Prozent des BIP bis 2032. Er sieht aber keine Mehreinnahmen aus einer Erhö- hung der Mehrwertsteuer vor. Der Bundesrat wird die finanziellen Auswirkungen dieser Vernehmlassungsvorlage im Voranschlag 2027 und Finanzplan 2028 – 2030 abbilden. Der Zusatzbericht zum Sicherheitspolitischen Bericht 2021 vom September 202213 zeigt die seit dem Angriff Russlands auf die Ukraine verschärfte Bedrohungslage und ihre Folgen auf. Er kommt insbesondere zum Schluss, dass die Armee für die Abwehr eines bewaffneten Angriffs im ganzen Spektrum hybrider Bedrohungen die Schweiz schützen und verteidigen können muss. Auch die Sicherheitspolitische Strategie der Schweiz 2026, welche sich derzeit in der Vernehmlassung befindet, legt die seither eingetretenen Lageveränderungen im Umfeld der Schweiz dar. Darin wird festgehalten, dass die Schweiz auf die Verschlechterung der sicherheitspolitischen Lage reagieren und Massnahmen zur Stärkung der Resilienz, zur Stärkung von Abwehr und Schutz und zur Erhöhung der Verteidigungsfähigkeit treffen muss.14 Es besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Vorlage und der Strategie des Bundesrates. Die Ziele der Vernehmlassungsvorlage sind folglich mit der Absicht des Bundesrats, dass die Modernisierung der Fähigkeiten und Mittel der Armee vorange- trieben werden solle, vereinbar.

11 BBl 2024 525

12 BBl 2024 1440

13 BBl 2022 2357

www.sepos.admin.ch > Sicherheitspolitik > Sicherheitspolitische Strategie und Berichte > Sicherheitspolitische Strategie 2026

2 Rechtsvergleich

2.1 Deutschland

Aufgrund der sicherheitspolitischen Lageänderung infolge des russischen Überfalls auf die Ukraine beschloss der Deutsche Bundestag am 24. Februar 2022 auf Antrag der Bundesregierung zusätzlich zum Bundeshaushalt ein «Sondervermögen Bundeswehr» in Höhe von 100 Mrd. Euro zur Modernisierung der Streitkräfte. Das Sondervermögen Bundeswehr ist unabhängig vom Bundeshaushalt. Aus diesem können Ausgaben von bis zu 100 Mrd. Euro getätigt werden. Das Finanzministerium kann zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zu dieser Höhe aufnehmen. Mit dem Son- dervermögen sollen die Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit gestärkt und insbeson- dere komplexe und langjährige Ausrüstungsvorhaben finanziert werden. Der Verteidi- gungshaushalt 2025 betrug 62,43 Mrd. Euro. Zusätzlich standen der Bundeswehr im Jahr 2025 rund 24,06 Mrd. Euro aus dem Sondervermögen Bundeswehr zur Verfü- gung. Der Bundeswehr standen aufgrund des Haushalts 2025 in Verbindung mit dem Sondervermögen somit mehr als 86 Mrd. Euro für die Beschaffung von Material, Aus- rüstung, (Gross-)Gerät und Personal zur Verfügung. Darüber hinaus soll es rund 10’000 neue militärische und 1’000 zivile Planstellen für die Bundeswehr geben. 15 Zu- dem wurden die finanziellen Mittel des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Ka- tastrophenhilfe (BBK) in den letzten drei Jahren nahezu vervierfacht; von 168 Mio. Euro 2024 stieg das Budget 2025 auf 332 Mio. Euro und 2026 auf 605 Mio. Euro. Ebenfalls wurde der Stellenetat des BBK von 2021 bis 2026 nahezu verdoppelt.

2.2 Österreich

Zur nachhaltigen Stärkung des Österreichischen Bundesheeres beschlossen das Par- lament und der Nationalrat am 15. November 2022 das Landesverteidigungsfinanzie- rungsgesetz.16 Das Gesetz sieht für den Zeitraum 2023 bis 2026 eine verbindliche Auf- stockung des Budgets für militärische Angelegenheiten von 5,25 Mrd. Euro vor. Zudem bekennt sich die Republik Österreich darin dazu, für die Jahre 2027 bis 2032 das Budget weiter zu erhöhen. Mit diesem Gesetz schafft Österreich eine zeitlich über den Bundesfinanzrahmen hinausgehende Grundlage für eine längerfristige Finanzierungs- perspektive ihres Bundesheeres. Gemäss Landesverteidigungsbericht 2024/202517 soll das budgetäre Ziel für militäri- sche Angelegenheiten bis 2032 auf zwei Prozent des BIP angehoben werden. Das Sicherheitsbudget des Innenministeriums wurde in den letzten Jahren ebenfalls um rund 10 Prozent auf rund 4 Mrd. Euro erhöht.18

www.bmvg.de/de/themen/verteidigungshaushalt Landesverteidigungs-Finanzierungsgesetz (LV-FinG); StF: BGBl. I Nr. 185/2022, Art. 22 Landesverteidigungsbericht 2024/2025 des Bundesministeriums Landesverteidigung der Republik Österreich Pressemitteilung BMI vom 23. Oktober 2023

2.3 Europäische Union

Die Europäische Kommission stellte im März 2025 den Plan «ReArm Europe/Readi- ness 2030»19 vor. Demnach plant die EU bis 2030 eine signifikante Stärkung der Ver- teidigungsfähigkeit. Indem den EU-Ländern mehr finanzielle Flexibilität eingeräumt wird, sollen die Mitgliedstaaten gemeinsam 800 Mrd. Euro mobilisieren, um die Vertei- digungsausgaben zu erhöhen. Insbesondere soll die Aktivierung der nationalen Aus- weichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts20 die Erhöhung der Verteidigungs- haushalte um 1,5 Prozent des BIP ermöglichen. Zudem soll ein Darlehensinstrument eingeführt werden, um den Ländern bei Investitionen in wichtige Verteidigungsbereiche zu helfen. Zur Stärkung des Bevölkerungsschutzes hat die EU den Katastrophenschutzmecha- nismus geschaffen mit einem Budget von 1,3 Mrd. Euro. Zusätzliche Unterstützung für Dual-Use-Technologien (zivile wie auch militärische Nutzung) kommen aus dem Euro- päischen Verteidigungsfond (Gesamtumfang 8 Mrd. EUR) noch zusätzlich hinzu.

2.4 Nato

Am Nato-Gipfel 2025 in Den Haag haben sich die Bündnispartner verpflichtet, bis 2035 jährlich 5 Prozent ihres Bruttoinlandsprodukts (BIP) für die Kernanforderungen der Ver- teidigung sowie für verteidigungs- und sicherheitsbezogene Ausgaben aufzuwenden. Konkret werden bis 2035 jährlich mindestens 3,5 Prozent ihres BIP auf der Grundlage der vereinbarten Definition der Nato-Verteidigungsausgaben für die Kernanforderun- gen der Verteidigung und zur Erreichung der Nato-Fähigkeitsziele bereitgestellt. Weiter werden jährlich bis zu 1,5 Prozent des BIP für die Gewährleistung der zivilen Vorsorge und Widerstandsfähigkeit, den Schutz kritischer Infrastrukturen usw. aufgewendet.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

Mit der auf zehn Jahre befristeten Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,8 Prozentpunkte soll der Mehrbedarf der Armee und der sicherheitsrelevanten Bundesämter finanziert werden. Diese Mehreinnahmen werden für die Finanzierung von Rüstungsausgaben zweckgebunden. Für die Erhöhung der Mehrwertsteuer und der Zweckbindung dieser Mehreinnahmen wird in der Bundesverfassung eine Übergangsbestimmung in Artikel

196 geschaffen, welche die Sätze der Mehrwertsteuer temporär erhöht.

Zur Finanzierung von Rüstungsausgaben soll ein verschuldungsfähiger Rüstungsfonds geschaffen werden. In den Rüstungsfonds fliessen die Mehreinnahmen der Mehrwert- steuererhöhung sowie Mittel aus dem allgemeinen Haushalt (bzw. aus dem bisherigen

White Paper for European Defence – Rediness 2023 Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- Und Währungsunion vom 2. März 2021

Einzelkredit der Verteidigung «Rüstungsaufwand und -investitionen»). Die Verschul- dungsfähigkeit ermöglicht es, Zahlungsspitzen aufzufangen und die Zahlungen besser über die Jahre zu verteilen, wodurch die Planungssicherheit und Handlungsfreiheit ge- stärkt werden und eine erhöhte Flexibilität bei der Mittelverwendung geschaffen wird. Der Rüstungsfonds wird in einem eigenständigen Bundesgesetz geregelt. Für die Einführung der neuen Steuersätze wird zudem eine Übergangsbestimmung im Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200921 (MWSTG) geschaffen.

3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die Vorlage enthält keine neuen Aufgaben des Bundes. Mit einer Erhöhung der Mehr- wertsteuer werden zusätzliche Ausgaben getätigt, die zur Erfüllung des verfassungs- mässigen Auftrages der Armee der Bundesämter mit sicherheitsrelevanten Aufgaben notwendig sind. Damit wird der Erhalt des Friedens, die Landesverteidigung sowie der Schutz der Bevölkerung bei kriegerischen Handlungen, Katastrophen und Notlagen ge- stärkt. Die Mehrausgaben werden vollständig mit Mehreinnahmen gedeckt.

3.3 Umsetzungsfragen

Für die befristete Erhöhung der Mehrwertsteuer soll mit Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 6 eine Übergangsbestimmung in der Bundesverfassung geschaffen werden, welche mit Ablauf der Befristung ausser Kraft tritt. Diese Verfassungsänderung unterliegt dem ob- ligatorischen Referendum. Die Berechnung der proportionalen Anpassung des redu- zierten und des Sondersatzes basieren auf dem derzeit geltenden Basissatz. Sollte die Mehrwertsteuererhöhung im Zusammenhang mit der Finanzierung der 13. AHV-Rente angenommen werden, sind die berechneten +0,3 Prozentpunkte für den reduzierten und +0,4 Prozentpunkte für den Sondersatz nicht mehr korrekt. In diesem Fall müssten die Erhöhungen +0,2 bzw. +0,3 Prozentpunkte betragen. Diesfalls wäre der zur Ab- stimmung vorgelegte Text an den zum Zeitpunkt der Abstimmung geltenden Basissatz anzupassen. Für die Unternehmen sind Satzänderungen bei der Mehrwertsteuer mit erheblichem Aufwand verbunden. Aufgrund der Umstellungskosten soll die Mehrwertsteuererhöhung zur Finanzierung von Rüstungsausgaben- mit anderen Erhöhungen, wie sie insbesondere für die Finanzierung der AHV im Raum stehen, koordiniert werden. Die beiden Vorhaben sollen sich jedoch nicht gegenseitig negativ beeinflussen bzw. zeitlich voneinander abhängig gemacht werden. Die erzielten Mehreinnahmen sollen in den Rüstungsfonds eingelegt werden. Der Rüs- tungsfonds wird mit einem eigenständigen Bundesgesetz geschaffen. Das Bundesge- setz tritt nur gemeinsam mit der Verfassungsänderung zur Erhöhung der Mehrwert- steuer in Kraft (rechtlich verbindliche Koppelung des Rüstungsfonds mit der Erhöhung der Mehrwertsteuer).

21 SR 641.20

Im Mehrwertsteuergesetz wird zudem eine Übergangsbestimmung geschaffen, welche die Wirksamkeit der erhöhten Steuersätze für Leistungen regelt, bei denen die Steuer- forderung vor dem Inkrafttreten entsteht. Dadurch soll der bei kurzfristigen Satzände- rungen entstehende zusätzliche Umstellungsaufwand für die Unternehmen abgefedert werden. Sowohl die Änderung der Bundesverfassung wie auch die Gesetzesvorlagen sollen gemeinsam im Parlament behandelt werden. Der Entwurf des neuen RüFG sowie die Änderung des MWSTG werden veröffentlicht, wenn die Änderung des Mehrwertsteu- ersatzes von Volk und Ständen angenommen wird.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Bundesverfassung

Übergangsbestimmung Art. 196 Ziff. 14 Abs. 6 Mit diesem neuen Absatz in Artikel 196 Ziffer 14 (Übergangsbestimmung zu Art. 130 [Mehrwertsteuer]) BV wird die Verfassungsgrundlage für die befristete Erhöhung der MWST um 0,8 Prozentpunkte geschaffen. Damit erhöht sich der Normalsatz um 0,8 Prozentpunkte, der reduzierte Satz (z. B. für Lebensmittel und Medikamente) um 0,3 Prozentpunkte und der Sondersatz (für Beherbergungsleistungen) um 0,4 Prozentpunkte. Diese dadurch erzielten Mehreinnahmen werden zweckgebunden in den Rüstungsfonds eingelegt und dürfen nur zur Finanzierung von Rüstungsausgaben verwendet werden. Im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 1 um mindestens zwei Jahre endet die zweckgebundene Befristung am 31. Dezember 2037. Der Sondersatz für Beherbergungsleistungen bzw. die in der Übergangsbestimmung abgebildete Satzerhöhung gilt nur, sofern die Frist nach Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 1 Bundesverfassung verlängert wird, bis längstens zum 31. Dezember 2037. Die Motion

24.3635 «MWST-Sondersatz. Planungssicherheit für den Tourismus», welche die

Fortführung dieses Sondersatzes verlangt, wurde den Kommissionen zur Vorberatung überwiesen. Hinsichtlich der Erhöhung des reduzierten Satzes und des Sondersatzes besteht ein Koordinationsbedarf mit der Mehrwertsteuererhöhung zu der Finanzierung der 13. AHV-Rente (vgl. Ziff. 3.3).

4.2 Bundesgesetz für den Rüstungsfonds (RüFG)

Ingress Die massgebliche Grundlage für den Entwurf des Bundesgesetzes findet sich in Artikel 60 Absatz 1 BV, wonach die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee Sache des Bundes sind.

Art. 1 Fonds Abs. 1

In den Rüstungsfonds fliessen jene Mittel, welche zur Finanzierung von Rüstungsaus- gaben zur Verfügung stehen (vgl. Erläuterungen zu Art. 3 Abs. 1). Aus dem allgemei- nen Bundeshaushalt werden keine Rüstungsbeschaffungen mehr getätigt und der heu- tige Einzelkredit der Verteidigung «Rüstungsaufwand und -Investitionen» wird folglich umverteilt auf:

  • den Betrieb der Armee;

  • die Investitionen in militärische Immobilien;

  • die Finanzierung der Mehrbedarfe der zivilen Bundesämter mit sicherheitsrelevan- ten Aufgaben;

  • die Mit-Finanzierung des Aufwuchses der Armeeausgaben auf 1 % BIP bis 2032 im allgemeinen Bundeshaushalt. Ein allfälliger Rest wird dem Rüstungsfonds zugewiesen. Über die Zuweisung entschei- det das Parlament im Rahmen des Voranschlages. Abs. 2 Der Fonds ist rechtlich unselbständig und verfügt über eine eigene Rechnung bzw. eine Sonderrechnung mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Investitionsrechnung, welche vom Parlament separat genehmigt wird. Die Verwendung der Mittel aus dem Rüstungsfonds erfolgt ausserhalb der Erfolgsrechnung des Bundes. Abs. 3 Der Rüstungsfonds kann sich verschulden. Die Verschuldungsfähigkeit des Fonds ist notwendig, um Zahlungsspitzen auffangen zu können. Mit der Verschuldungsober- grenze und der Rückzahlungspflicht, welche in Artikel 6 verankert sind, wird sicherge- stellt, dass die Verschuldung nicht die mit der Mehrwertsteuererhöhung verbundenen Mehreinnahmen übersteigt und bis zum Ablauf der Mehrwertsteuererhöhung zurück- bezahlt ist. Abs. 4 Diese Bestimmung erlaubt es, die im FHG verankerten Instrumente des Verpflichtungs- kredits und des Zahlungsrahmens auch für die Entnahmen aus dem Fonds anzuwen- den. Der Zahlungsrahmen entspricht dem Höchstbetrag für 4 Jahre, den die Armee (Gruppe Verteidigung und armasuisse) maximal ausgeben darf. Er umfasst sowohl die finanziellen Mittel in den Voranschlagskrediten wie auch die Mittel für Rüstungsausga- ben des Fonds. Die Anwendbarkeit der Rechnungslegungsvorschriften des Bundes ist bereits gestützt auf Artikel 52 Absatz 4 FHG vorgegeben.

Art. 2 Zweck Die Rüstungsausgaben dienen zur Zahlung der Beschaffungen, die das Parlament gestützt auf Rüstungsprogramme und die Verpflichtungskredite zur Beschaffung von Armeematerial bewilligt hat (inkl. Mehrwertsteuer auf Importen). Über den Rüstungs- fonds werden finanziert: - Rüstungsmaterial: Umfasst umfangreiche Beschaffungen von Waffen-, Führungs- und Logistiksystemen im Rahmen der Rüstungsprogramme (inkl. Mehrwertsteuer auf Importen).

  • Ausrüstung und übriges Armeematerial: Umfasst die persönliche Ausrüstung und Bewaffnung der Armeeangehörigen, Ersatz- und Nachbeschaffungen von Armee- material, umfassende Revisionen und Änderungen sowie Beschaffungen von Ar- meematerial mit finanziell nachgeordneter Bedeutung wie beispielsweise Ausbil- dungsmaterial, Bekleidung, Bewaffnung und Führungsunterstützungsmaterial.

  • Einsatz- und Ausbildungsmunition sowie Munitionsbewirtschaftung: Umfasst die Beschaffung von Einsatz- und Ausbildungsmunition sowie Sport- und Spezialmuni- tion. Damit wird die Erhaltung der Einsatztauglichkeit der Munition, die Bewirtschaf- tung, die Instandhaltung, die Revision und die Entsorgung von Munition sowie die Ausserdienststellung von Armeematerial finanziert. Nebst den Kosten für die Wie- derbeschaffung der in Schulen und Kursen verschossenen Munition und für die Bewirtschaftung der Munitionsvorräte entstehen u.a. auch Ausgaben für die Über- wachung des technischen Zustandes der Munition.

  • Projektierung und Vorbereitung von Beschaffungen sowie Erprobung des Materials: Umfasst die Ausgaben, welche bei den obgenannten Positionen (Art. 6 Abs. 2 Bst. a–c) beim Übergang von der konzeptionellen in die Umsetzungsphase entstehen. Darunter fallen die Planung anstehender Beschaffungen, der Bau von Prototypen, Tests und Entwicklungsaufträge. Über den Rüstungsfonds werden insbesondere nicht finanziert: Investitionen in Immo- bilien, der Betrieb der Armee (Personal- und Sachausgaben von Verteidigung und ar- masuisse) sowie Abschreibungen (von Rüstungsgütern) und Wertberichtigungen (der gelagerten Munition).

Art. 3 Fondsrechnung Die Buchführung des Rüstungsfonds soll gemäss den Vorgaben zum Rechnungsmo- dell des Bundes (NRM) erfolgen. Auf den Rüstungsfonds wird als Rechnungslegungs- standard das NRM angewendet. Dies gilt ohne Einschränkungen, da der Entwurf keine Bestimmungen enthält, die im Widerspruch zum NRM stehen. Damit werden auch die Vorgaben der Botschaft vom 12. November 2014 zur Optimierung des Rechnungsmo- dels (NRM) eingehalten.

Art. 4 Einlagen Abs. 1 und 2 Dem Fonds wird der gesamte Reinertrag der zweckgebundenen Einnahmen nach Ar- tikel 196 Ziffer 14 Absatz 6 BV gemäss Entwurf des Bundesbeschlusses zur Erhöhung der Mehrwertsteuer zugewiesen. Zudem wird ein Teil der vom Parlament mit dem Voranschlag bewilligten Mittel aus dem allgemeinen Haushalt (bzw. aus dem heutigen Einzelkredit der Verteidigung «Rüstungsaufwand und -Investitionen») in den Fonds eingelegt (jährlicher Beschluss des Parlaments im Rahmen des Voranschlags). Betreffend Umfang der Fondseinlage wird eine Orientierung an den bestehenden Rüstungsausgaben angestrebt, abzüglich der zusätzlichen Mittel für die zivilen Verwaltungseinheiten, den Betriebsaufwand der Armee, der Investitionen in die Immobilien sowie des Anteils für die Finanzierung des Wachstumspfades auf 1 Prozent BIP bis 2032 (1/3 der MWST-Einnahmen).

Art. 5 Entnahmen Die Bundesversammlung legt jährlich im Rahmen des Voranschlagsprozesses die Höhe der Ausgaben des Fonds mit einfachem Bundesbeschluss fest.

Art. 6 Tresoriedarlehen Abs. 1 Die notwendigen Mittel für Rüstungsausgaben bzw. die jährlichen Bedürfnisse lassen sich nicht gleichmässig auf die einzelnen Jahre verteilen bzw. vorhersagen. Insbeson- dere auch aufgrund der notwendigen Leistung von (teils hohen) Anzahlungen wird es in den ersten Jahren zu Zahlungsspitzen kommen, welche nicht allein durch die ver- fügbaren Mittel der Mehrwertsteuererhöhung und den Teil aus dem allgemeinen Bun- deshaushalt bezahlt werden können. Um diese Zahlungsspitzen auffangen zu können und über mehr Flexibilität in der Mittelallokation zu verfügen, sollen dem Fonds Treso- reriedarlehen gewährt werden können. Diese müssen verzinst und zurückbezahlt wer- den. Abs. 2 bis 4 Die Tresoriedarlehen dürfen maximal sechs Milliarden betragen (Obergrenze der Ver- schuldung). Dies entspricht dem Zweifachen des gemittelten Reinertrages aus der zweckgebundenen Mehrwertsteuererhöhung. Die Darlehen sind jeweils innerhalb von sieben Jahren, spätestens bis zum Ende der befristeten Mehrwertsteuererhöhung, zu- rückzubezahlen. Dadurch wird gewährleistet, dass die Rückzahlung der Schuld nicht auf spätere Jahre verschoben werden kann und das Haushaltsbudget wegen des Weg- falls der Mehreinnahmen belastet werden könnte. Dies hat auch zur Folge, dass sich der Fonds nicht mehr verschulden kann, sollten nur noch Mittel des allgemeinen Bun- deshaushaltes in den Fonds fliessen (beim Beibehalten des Fonds nach Auslauf der Erhöhung der Mehrwertsteuer; vgl. Art. 10). Zudem ist so sichergestellt, dass die Vor- gaben über die Haushaltsführung eingehalten werden.

Um eine geordnete Rückzahlung sicherzustellen, wird die Obergrenze der Verschul- dung laufend reduziert. Die Reduktion umfasst eine Milliarde pro Jahr, erstmals zum Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten der befristeten Mehrwertsteuererhöhung. Bei einer Inkraftsetzung der Mehrwertsteuererhöhung per 1. Januar 2028 würde sich die Obergrenze der Verschuldung gemäss der nachfolgenden Tabelle entwickeln.

Zeitpunkt Jahr Obergrenze Obergrenze per 01.01. per 31.12.

1. Jahr nach Inkrafttreten 2028 6 Mrd. 6 Mrd.

2. Jahr nach Inkrafttreten 2029 6 Mrd. 6 Mrd.

3. Jahr nach Inkrafttreten 2030 6 Mrd. 6 Mrd.

4. Jahr nach Inkrafttreten 3031 6 Mrd. 6 Mrd.

5. Jahr nach Inkrafttreten 2032 6 Mrd. 5 Mrd.

6. Jahr nach Inkrafttreten 2033 5 Mrd. 4 Mrd.

7. Jahr nach Inkrafttreten 2034 4 Mrd. 3 Mrd.

8. Jahr nach Inkrafttreten 2035 3 Mrd. 2 Mrd.

9. Jahr nach Inkrafttreten 2036 2 Mrd. 1 Mrd.

10. Jahr nach Inkrafttreten 2037 1 Mrd. 0 Mrd.

Der Rüstungsfonds wird unter dem Finanzierungs- und Liquiditätsmanagement des Bundes geführt. Dementsprechend trägt der Fonds die gleichen Finanzierungskosten, unter anderem bestehend aus Kapitalzinsen und administrativen Aufwänden, wie die Eidgenossenschaft. Die Bundestresorerie (EFV) wird die Einzelheiten hierzu regeln.

Art. 7 Berichterstattung Der Bundesrat berichtet der Bundesversammlung zusammen mit der Armeebotschaft über den Umsetzungsstand der Rüstungsprogramme und des Fähigkeitsprofils der Ar- mee sowie über die geplante Streitkräfteentwicklung. Darin wird auch die langfristige Finanzierbarkeit der Beschaffungsvorhaben über den Rüstungsfonds dargelegt. Damit soll sichergestellt werden, dass die in der Armeebotschaft beantragten Verpflichtungs- kredite auch finanziert werden können.

Art. 8 Unterbreitung der Fondsrechnung und Kenntnisnahme der Finanzplanung Das Parlament genehmigt die Fondsrechnung. In Verbindung mit der Regelung in Ab- satz 2, wonach der Bundesrat der Bundesversammlung zusammen mit dem Voran- schlag eine Finanzplanung über die drei dem Voranschlag folgenden Jahre zur Kennt- nis bringt, soll sichergestellt werden, dass das Parlament jederzeit über die Entwicklung des Rüstungsfonds informiert ist.

Art. 9 Befristung, Evaluation und Auflösung des Rüstungsfonds Abs. 1 Der Fonds ist befristet auf ein Jahr nach Auslaufen der Mehrwertsteuererhöhung. Die Einnahmen werden zu einem Teil verzögert eingenommen, weshalb der Fonds auch

nach Auslaufen der Mehrwertsteuererhöhung für ein Jahr bestehen bleiben soll. Dadurch kann die zweckgemässe Verwendung der Einnahmen gewährleistet werden. Zudem können innert dieser Frist die Mittel umverteilt und die Auflösung des Fonds ermöglicht werden.

Abs. 2 Sofern der Bundesrat nach einer vorangehenden Evaluation zum Schluss kommt, dass der Rüstungsfonds über die Befristung hinaus zweckmässig ist und fortgeführt werden soll, wird er dem Parlament einen entsprechenden Antrag unterbreiten. Die Evaluation hat spätestens 2 Jahre vor Auslaufen der Mehrwertsteuererhöhung zu erfolgen.

Abs. 3 Sollte der Rüstungsfonds nach Wegfall der Mehrwertsteuererhöhung nach Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 6 BV weitergeführt werden, kann sich der Rüstungsfonds nicht mehr verschulden. Besteht bei der Auslösung des Fonds ein positiver Saldo, so soll dieser Saldo ins allgemeine Budget des Bundes fliessen und für Rüstungsausgaben verwen- det werden. Mit dieser Zweckbindung beschränkt das Parlament seine Budgethoheit. Da die im Fonds verbliebenen Mittel aus der zweckgebunden Mehrwertsteuererhöhung stammen oder dem Fonds aus dem ordentlichen Bundeshaushalt zur Finanzierung von Rüstungsausgaben zugewiesen wurden, sollen diese Mittel weiterhin gemäss dem festgelegten Zweck verwendet werden.

Art. 10 Referendum und Inkrafttreten Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Das Bundesgesetz tritt nur ge- meinsam mit der Verfassungsänderung zur Erhöhung der Mehrwertsteuer in Kraft.

4.3 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

Geltende Übergangsbestimmungen Die Übergangsbestimmungen bei Änderungen der Mehrwertsteuersätze sind in Arti- kel 115 des Mehrwertsteuergesetzes geregelt. Demnach sind Artikel 112 und 113 MWSTG sinngemäss anzuwenden. Für den anzuwendenden Steuersatz ist gemäss Artikel 112 Absatz 3 MWSTG der Zeitpunkt der Leistungserbringung massgebend. Bei periodischen Leistungen (z. B. Abonnemente) ist der Zeitraum der Leistungserbringung entscheidend. Die vor der Satzänderung erbrachten Leistungen unterliegen den bishe- rigen Steuersätzen. Die nach dem Inkrafttreten der neuen Steuersätze erbrachten Leis- tungen unterliegen den geänderten Steuersätzen. Das Datum der Rechnungsstellung beziehungsweise der Zahlung ist nicht massgebend. Gemäss Artikel 40 MWSTG muss die Umsatzsteuerschuld aber nicht im Leistungszeitpunkt, sondern grundsätzlich im Zeitpunkt der Rechnungsstellung (Abrechnung nach vereinbarten Entgelten) bzw. im Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts (Abrechnung nach vereinnahmten Entgel- ten) deklariert werden. Die Bezugssteuerschuld muss nach Artikel 48 MWSTG grund- sätzlich im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung (Abrechnung nach vereinbarten Ent- gelten) bzw. der Zahlung des Entgelts (Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten) deklariert werden.

Wenn die Steuersatzerhöhung wie geplant erst ungefähr 6 Monate vor ihrem Inkraft- treten von Volk und Ständen angenommen würde, wäre die Anwendung der allgemei- nen Regeln nach Artikel 112 Abs. 3 MWSTG mit einer Härte für die steuerpflichtigen Unternehmen verbunden. Die Unternehmen müssten den höheren Steuersatz rückwir- kend auf Vorauszahlungen und periodischen Leistungen abliefern, die sie bereits vor der Volksabstimmung in Rechnung gestellt haben. Vor diesem Hintergrund schlägt der Bundesrat einen Kompromiss vor, der sowohl dem Fiskalziel als auch den Interessen der steuerpflichtigen Unternehmen Rechnung trägt. Da sich diese Fragen stets stellen, wenn zwischen dem Feststehen der künftigen Steuersätze und deren Inkrafttreten nicht mindestens ein Jahr liegen, soll die Übergangsbestimmung für sämtliche kurzfristigen Steuersatzerhöhungen zur Anwendung kommen. Die Übergangsbestimmung sieht vor, dass bis zum Zeitpunkt, in dem die neuen Steu- ersätze feststehen, auch für Leistungen, die nach dem Inkrafttreten der Steuersatzän- derung erbracht werden, noch der bisherige – vorliegend tiefere – Steuersatz in Rech- nung gestellt werden darf. Sobald die neuen Steuersätze feststehen, dürfen aus- schliesslich periodische Leistungen, die sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten der Änderung erbracht werden, mit dem bisherigen – vorliegend tieferen – Steuersatz in Rechnung gestellt werden. Damit können die steuerpflichtigen Personen noch mög- lichst lange mit den bisherigen Sätzen abrechnen, jedoch nach Feststehen der geän- derten Steuersätze nicht mehr für alle, sondern lediglich für periodische Leistungen. Dadurch müssen die steuerpflichtigen Personen periodische Leistungen nicht pro rata temporis auf die bisherigen und die geänderten Steuersätze aufteilen, was den admi- nistrativen Aufwand reduziert. Zudem ist durch die Beschränkung auf periodische Leis- tungen sichergestellt, dass nicht durch Vorauszahlungen für nach der Steuersatzände- rung erbrachte Leistungen die benötigten Mehreinnahmen geschmälert werden. Es soll den Steuerpflichtigen freistehen, ob sie die Übergangsbestimmungen anwen- den oder nicht. Daher sind diese als Kann-Bestimmung ausgestaltet. Werden diese Kann-Bestimmungen nicht angewandt, gelten die üblichen Übergangsbestimmungen nach Artikel 115 Absatz 1 MWSTG. Artikel 115 Absatz 1bis MWSTG soll sich nur auf die Umsatz- und Bezugsteuer bezie-

hen. Für die Einfuhrsteuer soll unverändert die Entstehung der Zollschuld massgeblich sein (Art. 115 Abs. 1 i. V. m. Art. 112 Abs. 2 und 56 Abs. 1 MWSTG). Die Bestimmung soll keinen direkten Einfluss auf den Anspruch auf Vorsteuerabzug haben. Die leis- tungsempfangenden Unternehmen können die ihnen in Rechnung gestellte Inland- steuer und die bezahlte Bezugsteuer unter den üblichen Voraussetzungen in Abzug bringen. Durch die Übergangsbestimmung werden bei einer Steuererhöhung die Mehreinnah- men im ersten Jahr nicht vollumfänglich realisiert. In welchem Umfang die Unterneh- men von der freiwilligen Übergangsbestimmung Gebrauch machen werden ist offen, weshalb sich die Höhe der nicht realisierten Mehreinnahmen nicht abschätzen lässt. Art. 115 Abs. 1bis Einleitungssatz: Der Einleitungssatz nennt die Voraussetzung, in welchen Fällen von der Grundregel in Artikel 115 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzes abgewichen werden kann. Dies soll

der Fall sein, wenn zwischen dem Feststehen der neuen Steuersätze und deren In- krafttreten weniger als zwölf Monate liegen. Die neuen Steuersätze stehen nach dem Abstimmungstermin fest (vgl. unten Art. 115 Abs. 1ter). Das Inkrafttreten kann entweder im Änderungserlass selbst oder – wenn eine diesbezügliche Delegation besteht – vom Bundesrat an einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Die Mehrwertsteuer muss teils vor dem Zeitpunkt der Leistungserbringung deklariert werden (vgl. Ausführungen oben zu Art. 40 und 48 MWSTG). Vor dem Feststehen der neuen Steuersätze haben die Unternehmen jedoch keine Möglichkeit, beispielsweise bei Vorauszahlungen oder längerdauernden Vertragsverhältnissen (z. B. Software-Li- zenzen) den korrekten Steuersatz in Rechnung zu stellen. Buchstabe a soll diese Prob- lematik abmildern. Die Bestimmung sieht die Voraussetzungen vor, unter welchen die Unternehmen sämtliche Leistungen noch zu den bisherigen Steuersätzen abrechnen können. Dadurch würden die Unternehmen entlastet, weil die Rechnungen und Mehr- wertsteuerabrechnungen nicht nachträglich korrigiert werden müssten. Die Regelung von Artikel 115 Absatz 1bis MWSTG soll für sämtliche Leistungen gelten, also auch für Vorauszahlungen für Leistungen, die nach dem Inkrafttreten der neuen Steuersätze erbracht werden. Der Leistungszeitraum, für welchen diese Übergangsregelung gilt, soll auf Leistungen beschränkt werden, die innert einem Jahr nach Inkrafttreten der neuen Steuersätze erbracht werden. Bei längerdauernden Verträgen – beispielsweise einem zweijährigen Lizenzvertrag – könnte auf dem Anteil, der in das Jahr nach dem Inkrafttreten der neuen Steuersätze fällt, noch der bisherige Steuersatz angewendet werden. Für den Teil der Leistung, der auf einen späteren Zeitraum entfällt, wäre der neue Steuersatz anwendbar und entsprechend wären Korrekturen vorzunehmen. Buchstabe a ist lediglich auf Rechnungen beziehungsweise Zahlungen anwendbar, de- ren Umsatzsteuer- bzw. die Bezugsteuerschuld vor dem Feststehen der neuen Steu- ersätze entstanden ist (Art. 40 Abs. 1 und 2 MWSTG und 48 Abs. 1 MWSTG). Periodische Leistungen, wie beispielsweise Abonnemente, laufen naturgemäss über eine gewisse Zeitdauer. Umfasst die Laufzeit einer periodischen Leistung einen Zeit- raum vor und nach einer Steuersatzänderung, müssten die bisherigen und die neuen

Steuersätze pro rata temporis angewendet werden. Gerade bei kurzen Übergangsfris- ten führt dies zu manuellem Aufwand für die Unternehmen. Zudem kann es auch schwierig sein, die Steuersatzerhöhung auf die Konsumierenden zu überwälzen. Falls die Überwälzung nicht möglich ist, hat das Unternehmen die Steuersatzerhöhung als Kosten zu tragen. Daher soll es unter gewissen Voraussetzungen Möglich sein, perio- dische Leistungen zu den bisherigen Steuersätzen abzurechnen. Werden hingegen z. B. Vorauszahlungen für Leistungen geleistet, die nicht periodisch sind, soll – im Un- terschied zu Artikel 115 Absatz 1bis Buchstabe a MWSTG – nach den üblichen Regeln von Artikel 115 Absatz 1 MWSTG weiterhin der Zeitpunkt der Leistungserbringung massgeblich sein. Werden beispielsweise zwischen dem Feststehen und dem Inkraft- treten der geänderten Steuersätze Anzahlungen gestützt auf einen Kaufvertrag geleis- tet, bei dem die Lieferung nach dem Inkrafttreten der neuen Steuersätze erbracht wird, sind die neuen Steuersätze anwendbar. Es ist vorgesehen, dass die Übergangsbe- stimmung nur greift, sofern die Laufzeit sowohl den Zeitraum vor der Satzänderung als auch einen Zeitraum danach umfasst. Wie in Buchstabe a soll der Leistungszeitraum,

für welchen die Übergangsregelung gilt, auf das Jahr nach dem Inkrafttreten der neuen Steuersätze begrenzt sein. Auch soll der Zeitraum, in welchem die Umsatz- bezie- hungsweise Bezugsteuerschuld entstanden ist, begrenzt werden auf den Zeitraum zwi- schen dem Feststehen der neuen Steuersätze (zuvor greift Buchstabe a) und dem In- krafttreten der neuen Steuersätze. Sobald die künftigen Steuersätze feststehen, wird das EFD diese bekanntgeben. Dabei handelt es sich lediglich um eine Information, um Rechtssicherheit bezüglich der künf- tigen Steuersätze herzustellen und den Zeitpunkt zu benennen, ab dem der Buch- stabe b der Übergangbestimmung anzuwenden sein wird. Dies ist vor allem dann we- sentlich, wenn mehrere Mehrwertsteuererhöhungen auf den gleichen Zeitpunkt, z.B. per 1. Januar 2028 in Kraft treten sollen und an unterschiedlichen Terminen darüber abgestimmt wird. Diesfalls stünden die Steuersätze erst nach der zweiten Abstimmung fest. Dies ist mitunter auch ein Grund, weshalb in der Übergangsbestimmung nicht auf das Feststehen des Inkrafttretens abgestellt werden kann, da diesfalls die Übergangs- bestimmung bei der früheren Abstimmung zwar Anwendung fände, faktisch aber nicht angewendet werden könnte, da die künftigen Steuersätze erst mit der zweiten Abstim- mung feststehen.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Finanzielle Auswirkungen Im Bundeshaushalt bestehen primär verursacht durch die Wachstumstreiber Demografie/Altersvorsorge, Sicherheit und Finanzausgleich in den kommenden Jahren strukturelle Defizite. Unter der Annahme, dass das EP 27 gemäss Beschlussfassung des Erstrats umgesetzt wird, ist der Bundeshaushalt 2028 knapp ausgeglichen und ab 2029 bereits wieder defizitär. Dies führt dazu, dass der bisher geplante Wachstumspfad der Armee (1 Prozent BIP bis 2032) zwar im Finanzplan abgebildet, dessen Finanzierung ab 2028 jedoch nicht sichergestellt ist. Um die Basis für eine solide Finanzierung der Armeeausgaben zu legen, soll ein Teil der Mehrwertsteuereinnahmen (im Gegenwert von 1/3 der Mehreinnahmen) im Bundeshaushalt zurückbehalten und damit einen Beitrag im Umfang von rund 10 Mrd. Franken (über zehn Jahre) an die Finanzierung der bisher geplanten Armeeausgaben geleistet werden. Gleichzeitig besteht für zehn Jahre ein finanzieller Mehrbedarf der zivilen Bundesämter mit sicherheitsrelevanten Aufgaben (rund 3 Mrd. Fr.) sowie der Armee (Gruppe Vertei- digung und armasuisse) von rund 18 Mrd. Franken gegenüber der bisherigen Planung, dies aufgrund der aktuellen sicherheitspolitischen Lage. Deren Finanzierung dienen Mittel im Umfang von zwei Dritteln der Mehreinnahmen aus der Mehrwertsteuererhö- hung. Der Bund kauft zur Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgaben Leistungen und Güter ein, auf welchen die MWST erhoben wird. Bei von der MWST ausgenommenen Leistungen und bei hoheitlichen Tätigkeiten kann der Bund die MWST, die auf seinen Vorleistun- gen lastet, nicht als Vorsteuer in Abzug bringen. Er ist somit mit einer Schattensteuer

(Taxe occulte) belastet. Die Höhe der Schattensteuer lässt sich jedoch nur grob schät- zen. Diese Schattensteuer würde durch eine Erhöhung der MWST-Sätze leicht steigen. Gemäss Schätzungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) wird eine pro- portionale MWST-Erhöhung um 0,8 Prozentpunkte (Normalsatz: 0,8 Prozentpunkte; reduzierter Satz 0,3 Prozentpunkte; Sondersatz um 0,4 Prozentpunkte) für den Bund beim Bezug von Gütern und Dienstleistungen zu Mehrausgaben in der Grössenord- nung von 100 Mio. Franken führen (Stand: 2023). Da die AHV-Renten an die Preis- und Lohnentwicklung angepasst werden, dürfte eine MWST-Erhöhung auch zu einem Anstieg der AHV-Ausgaben führen. Der Bund trägt über seinen Beitrag an die AHV diesen Zuwachs mit. Denkbar ist zudem, dass durch die Mehrwertsteuererhöhung aufgrund ihrer Auswir- kungen auf das Preisniveau die Lohnkosten des Bundes steigen. Die dämpfende Wirkung der Steuererhöhung auf das Wirtschaftswachstum würde sich zudem auf die Einnahmen des Bundes auswirken. Gemäss verschiedenen Schätzun- gen dürften die Steuereinnahmen etwa im gleichen Verhältnis zurückgehen, wie sich das Wirtschaftswachstum abschwächt. Die ESTV muss die IT-Systeme, welche die mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen nutzen, um ihren Deklarationspflichten nachkommen zu können, jeweils an Steuersatzänderungen anpassen. Nach Schätzungen der ESTV belaufen sich die Entwicklungskosten für die IT auf ca. 200'000 Franken (Betrag ohne ESTV-interne Kosten für beispielsweise Projektleitung, Testen usw.). Personelle Auswirkungen: Der zusätzliche Personalmehrbedarf beläuft sich für die zivilen Bundesämter mit Sicherheitsaufgaben in den nächsten Jahren auf über 400 Vollzeitstellen (vgl. Ziff. 1.1.2). Auch bei der Armee (Gruppe Verteidigung und armasuisse) wird ein Personalmehrbedarf entstehen; dieser wird innerhalb des Armeebudgets kompensiert. Der Bundesrat prüft zudem Modelle, wie die erhöhten Leistungen für Beschaffungen und Betrieb ausserhalb der Bundesverwaltung erbracht werden könnten. Die vorgeschlagenen Mehreinnahmen werden nicht zu einem Automatismus im Bereich des Personalaufwuchs führen; die Finanzierung der zusätzlichen Ausgaben im Eigenbereich (inkl. Personalausgaben) wird im Rahmen der bestehenden Instrumente, d.h. Entwicklungsrahmen und Budgetprozess, durch den Bundesrat und das Parlament

beschlossen. Zudem sollen die zusätzlichen Stellen, soweit möglich, befristet werden.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-

glomerationen und Berggebiete Die finanziellen Folgen für die Kantone und Gemeinden fallen im Bereich der Taxe occulte höher aus als beim Bund. Gemäss Schätzungen der ESTV würde eine propor- tionale MWST-Satzerhöhung um 0,8 Prozentpunkte für die Kantone beim Bezug von Gütern und Dienstleistungen zu Mehrausgaben in der Grössenordnung von rund

100 Mio. Franken führen (Stand: 2023). Bei den Gemeinden wäre mit Mehrausgaben

von ungefähr 120 Mio. Franken zu rechnen (Stand: 2023). Auch bei den Kantonen und Gemeinden ist denkbar, dass durch die Mehrwertsteuer- erhöhung aufgrund ihrer Auswirkungen auf das Preisniveau die Lohnkosten steigen.

Die dämpfende Wirkung der Steuererhöhung auf das Wirtschaftswachstum dürfte sich auf die übrigen Steuereinnahmen der Kantone und Gemeinden etwa im gleichen Ver- hältnis auswirken wie beim Bund.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Auswirkungen auf die Unternehmen Da die MWST den nicht unternehmerischen Endverbrauch im Inland besteuert, wirken sich MWST-Erhöhungen nur bedingt auf die Unternehmen aus. Über den Vorsteuer- abzug erhalten die Unternehmen die für Vorleistungen bezahlte MWST zurück. Da ver- schiedene Güter aber mit der Taxe occulte belastet sind und die Umstellung der Preise Kosten verursacht, sind die Unternehmen trotzdem betroffen. Im Weiteren ist es mög- lich, dass sie je nach Markt- und Konkurrenzsituation die Erhöhung nur teilweise auf die Preise überwälzen können und diese entweder intern kompensieren oder auf ihre Lieferantinnen und Lieferanten überwälzen müssen. Soweit Unternehmen die MWST-Erhöhung nicht vollständig überwälzen können, drückt diese zudem auf die Margen. Es ist im Weiteren denkbar, dass die Erhöhung der Kon- sumentenpreise infolge der MWST-Satzerhöhung höhere Lohnforderungen nach sich zieht. Unternehmen, die von der MWST ausgenommene Leistungen erbringen, und Unter- nehmen, die wegen zu geringen Umsätzen nicht steuerpflichtig werden, können die MWST, die auf ihren Vorleistungen lastet, nicht als Vorsteuer in Abzug bringen. Sie sind somit mit einer Schattensteuer belastet. Die Höhe der Zunahme dieser Schatten- steuer lässt sich wiederum nur grob schätzen. Bei einer proportionalen MWST-Satzer- höhung um 0,8 Prozentpunkte würde die Schattensteuer für die von der Mehrwert- steuer ausgenommenen Bereiche Bildung, Gesundheit, Sport und Kultur nach groben Schätzungen der ESTV um rund 260 Mio. Franken ansteigen (privater und öffentlicher Sektor zusammengenommen). Ferner fallen bei den MWST-pflichtigen Unternehmen Kosten für die Umsetzung an (z. B. Informatikkosten). Im Weiteren benötigen MWST-Pflichtige Unternehmen genü- gend Zeit, um eine Steuersatzänderung umzusetzen. Für die Unternehmen ist dies also mit personellem und finanziellem Aufwand verbunden. Die vorgeschlagene Übergangsbestimmung zur Mehrwertsteuerabrechnung während der Übergangsphase verhindert angesichts der kurzen Inkraftsetzungsfrist eine zusätz- liche administrative oder finanzielle Belastung für die Unternehmen. Dank dieser Re- gelung sind Leistungserbringer etwa bei bereits bezahlten und laufenden Leistungen zum Zeitpunkt der MWST-Erhöhung davon befreit, anteilsmässig die höhere Mehrwert- steuer nachzufordern oder diese zulasten ihrer Marge zu tragen.

Auswirkungen auf Konsumentinnen und Konsumenten Bei einer proportionalen Erhöhung der MWST-Sätze um 0,8 Prozentpunkte ist – unter der Annahme vollständiger Überwälzung auf die Konsumentinnen und Konsumenten – mit einer Zunahme des Landesindex der Konsumentenpreise LIK um rund 0,4 Prozent zu rechnen. Diese höheren Preise ziehen eine schwächere Gesamtnachfrage nach sich. Als mögliche Reaktion der Wirtschaftsteilnehmenden wird, unter sonst gleichblei- benden Bedingungen, der mengenmässige Konsum der Haushalte abnehmen und die

Investitionen der Unternehmen zurückgehen, auch wenn die Vorankündigung einer MWST-Satzerhöhung oft einen verstärkten Konsum vor der Einführung der neuen Steuersätze bewirkt (insbesondere von langlebigen Konsumgütern wie zum Beispiel Autos oder Kühlschränken). Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft Im Allgemeinen stellt der Konsum eine breite und stabile Besteuerungsgrundlage dar, was der MWST ein hohes Einnahmepotenzial ohne starke ökonomische Verzerrungen ermöglicht. Dennoch reduziert die Mehrwertsteuer die Kaufkraft des Einkommens und schmälert auf diesem Weg die Leistungsanreize. Zudem verstärken sich mit jeder Steuersatzer- höhung die Verzerrungen von Konsum- und Produktionsentscheidungen, die auf- grund der Satzdifferenzierungen und Ausnahmen resultieren. Eine Verzerrung betrifft betriebswirtschaftliche Entscheide von Unternehmen, die in einem von der MWST ausgenommenen Bereich tätig sind. Dies tritt etwa im Gesundheits- oder Bildungswe- sen auf. Diese Unternehmen können die auf den Investitionsgütern lastende Vor- steuer nicht abziehen (Taxe occulte). Sie haben deshalb Anreize, eher zurückhaltend zu investieren oder die Produktion gewisser Vorleistungen in das eigene Unterneh- men zu integrieren (vertikale Integration). Im Ergebnis verzerrt die Mehrwertsteuer bei ausgenommenen Unternehmen die Investitionsentscheide und die Entscheide zur Unternehmensstruktur. Der Vorteil der Mehrwertsteuer liegt jedoch darin, dass sie volkswirtschaftlich weniger schädlich ist als die direkte Bundessteuer, insbesondere weil sie die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Schweiz weniger beeinträchtigt. Bei den Unternehmen, die aus- schliesslich im der MWST unterstellten Bereich tätig sind, verzerrt sie die Investitions- entscheide nicht. Im Weiteren ist sie als Konsumsteuer grundsätzlich neutral in Bezug auf die Sparentscheidungen der Haushalte. Auch wenn eine Satzerhöhung bei der Mehrwertsteuer Vorteile hat gegenüber einer Satzerhöhung bei der direkten Bundessteuer, würde die volkswirtschaftlich effizien- teste Lösung zur Erzielung zusätzlicher Einnahmen darin bestehen, bestehende Steu- ervergünstigen aufzuheben. Potential zur Aufhebung solcher Steuervergünstigungen besteht sowohl bei der Mehrwertsteuer als auch bei den Einkommenssteuern.

5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die Abschwächung der Kaufkraft als Folge der MWST-Satzerhöhung wirkt sich nicht auf alle Bevölkerungsgruppen gleich aus. Bezogen auf den Konsum ist die Mehrwert- steuer progressiv, weil bei einkommensschwachen Haushalten ein grösserer Teil des Konsums auf Leistungen entfällt, die von der MWST ausgenommen sind oder einem tieferen Satz unterliegen. Bezogen auf das Einkommen ist die MWST regressiv, weil Haushalte mit tiefen Einkommen in der Regel einen grösseren Teil ihres Einkommens für den Konsum verbrauchen als Haushalte mit höheren Einkommen. Das heisst, dass eine Anhebung der MWST-Sätze Haushalte mit tiefen Einkommen absolut (in Franken) zwar weniger belastet, relativ (in Prozent ihres Einkommens) aber stärker trifft. Die Reduktion der Kaufkraft bei einer proportionalen Erhöhung der MWST-Sätze um 0,8 Prozentpunkte variiert nach Schätzungen der ESTV je nach Haushaltseinkom- men und Haushaltstyp, zwischen rund 160 und rund 735 Franken jährlich. In Prozent

der Haushaltseinkommen entspricht dies gemäss Schätzung einer Abnahme zwi- schen rund 0,28 und 0,41 Prozent beim Fünftel der Haushalte mit den höchsten Ein- kommen und von 0,44 und 0,49 Prozent beim Fünftel der Haushalte mit den tiefsten Einkommen (vgl. Tabellen 2 und 3: Schätzungen der ESTV basierend auf speziell extrahierten, nicht publizierten Daten der Haushaltsbudgeterhebung 2018-2019 des BFS). Der reduzierte Satz für die Güter des täglichen Bedarfs vermag die regressive Wirkung der MWST bezogen auf das Einkommen also nicht zu kompensieren, kann den Effekt allerdings etwas abschwächen.

Bei diesen Schätzungen ist allerdings Folgendes zu beachten: Zum einen beziehen sie sich auf den Fall, dass die Steuersatzerhöhungen vollständig auf die Konsumen- tinnen und Konsumenten überwälzt werden. Zum anderen enthält die Haushaltbud- geterhebung des Bundesamtes für Statistik, auf die sich die ESTV bei ihren Schät- zungen abstützt, nicht alle Ausgaben der Haushalte. So fehlen beispielsweise die Ausgaben für den Bau, den Kauf und die Renovation von Häusern und Wohnungen. Nicht berücksichtigt sind darin zudem die Haushalte mit sehr hohen Einkommen, die in der Erhebung untervertreten sind. Ausserdem werden bei der Schätzung der ESTV die Auswirkungen der Steuererhöhung auf die Mieten ausgeklammert, da diese erst dann anfallen, wenn eine Wohnung renoviert wird. Deshalb sind diese Schätzungen nicht geeignet, die exakte Höhe der Belastung darzustellen. Es lässt sich damit je- doch approximativ aufzeigen, wie unterschiedlich sich eine MWST-Erhöhung auf die Haushaltstypen und Einkommensklassen auswirkt.

Die Schätzungen beruhen auf einer Querschnittsanalyse, das heisst auf einer Betrach- tung unterschiedlicher Haushalte zu einem bestimmten Zeitpunkt. Über den gesamten Lebenszyklus hinweg unterscheiden sich die Konsumquoten weniger stark. So dient die heutige Ersparnis mindestens teilweise der Finanzierung von zukünftigem Konsum. Entsprechend fällt die regressive Verteilungswirkung der Mehrwertsteuer in einer Le- benszyklusbetrachtung geringer aus (vgl. OECD, 2020, Reassessing the regressivity of the VAT). Eine solche Lebenszyklusbetrachtung ist mit den verfügbaren Daten je- doch nicht möglich.

Tabelle 2 Jährliche Mehrbelastung (in Franken) unter Berücksichtigung einer proportionalen Satzerhöhung um 0,8 Prozent- punkte gegenüber geltender Ordnung

Einkommensklassen 0 – 4'599 4'600 – 6'700 – 9'400 – 13'400 (Fr. pro Monat) 6'699 9'399 13'399 und mehr Alle Haushalte 188 259 353 458 720 Einpersonen-Haushalte 158 233 299 463 (ohne Rentner/innen) Paar-Haushalte 282 354 431 696 (ohne Kinder) Paar-Haushalte 362 482 709 (mit 1 Kind) Paar-Haushalte 370 487 736 (mit 2 Kindern) Rentner/innen-Haushalte 194 274 402 647 Rentner/innen- und Einpersonen-Haushalte: Aufgrund der geringen Anzahl Beobachtungen wurden die Einkommensklassen "9 400 - 13 399" und "13 400 und mehr" zusammengefügt.

Tabelle 3 Mehrbelastung (in Prozent des Bruttoeinkommens) unter Berücksichtigung einer proportionalen Satzerhöhung um 0,8 Prozentpunkte gegenüber geltender Ordnung

Einkommensklassen 0 – 4'599 4'600 – 6'700 – 9'400 – 13'400 und (Fr. pro Monat) 6'699 9'399 13'399 mehr Alle Haushalte 0.49% 0.38% 0.37% 0.34% 0.31% Einpersonen-Haushalte 0.44% 0.34% 0.32% 0.28% (ohne Rentner/innen) Paar-Haushalte 0.41% 0.36% 0.32% 0.30% (ohne Kinder) Paar-Haushalte

  • 0.36% 0.35% 0.30% (mit 1 Kind) Paar-Haushalte

  • 0.38% 0.36% 0.30% (mit 2 Kindern) Rentner/innen-Haushalte 0.49% 0.41% 0.42% 0.41% Rentner/innen- und Einpersonen-Haushalte: Aufgrund der geringen Anzahl Beobachtungen wurden die Einkommensklassen "9 400 - 13 399" und "13 400 und mehr" zusammengefügt.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungs- und Gesetzesmässigkeit

Einheit der Materie Kernstück der Vorlage ist die befristete Erhöhung der Mehrwertsteuer zur prioritär not- wendigen Stärkung der Sicherheit und Verteidigung der Schweiz. Die Erhöhung wird durch Schaffung einer Übergangsbestimmung in Artikel 196 der Bundesverfassung be- antragt. Weiter wird die Schaffung eines Rüstungsfonds durch ein eigenständiges Bun- desgesetz sowie die Schaffung einer Übergangsbestimmung im Mehrwertsteuergesetz zur Regelung der Anwendung der neuen Steuersätze beantragt. Alle diese Änderun- gen stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang (Finanzierung und Stärkung der Sicherheit und Verteidigung der Schweiz). Die Einheit der Materie ist gegeben. Schuldenbremse: Der Rüstungsfonds kann sich verschulden. Die erhaltenen Darlehen müssen verzinst und bis spätestens zum Wegfall der Mehreinnahmen der Mehrwertsteuererhöhung zu- rückbezahlt sein. Durch die Zweckbindung der Mehrwertsteuererhöhung und die Kop- pelung der Verschuldungshöhe an dieselbe, ist eine Amortisation der Schulden inner- halb angemessener Frist sichergestellt und die verfassungsmässigen Grundsätze zur Haushaltsführung (Schuldenbremse) werden respektiert. Rechtsetzungskompetenzen: Die Prüfung der Verfassungsmässigkeit bezieht sich auf die Entwürfe des Rüstungs- fondsgesetzes sowie die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes. Die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes stützt sich auf Verfassungsnorm, die dem Bund die Be- fugnis zur Gesetzgebung gibt, und zwar auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (Art. 130 BV). Die Schaffung des Bundesgesetzes über den Rüstungsfonds stützt sich auf Artikel

60 Absatz 1 BV, der dem Bund die Befugnis zur Gesetzgebung gibt, und zwar auf dem Gebiet der Ausrüstung der Armee (Art. 60 BV).

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Den geplanten Änderungen stehen keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegen.

6.3 Erlassform

Die Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes erfordert eine Änderung der Bundesverfas- sung. Diese Änderung hat gemäss Artikel 163 Absatz 2 BV in der Form des Bundes- beschlusses zu ergehen. Die zweckgebundenen Mehreinnahmen sollen in einen Spezialfonds nach Artikel 52 FHG eingelegt werden. Dieser Rüstungsfonds wird analog zu anderen bereits beste- henden Fonds (z.B. NAF oder BIF) in einem eigenständigen neuen Bundesgesetz ge- regelt. Dieses tritt nur in Kraft, wenn die Mehrwertsteuererhöhung vom Volk angenom- men wird.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit dem neuen Bundesgesetz zum Rüstungsfonds werden weder Subventionsbestim- mungen noch Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausga- ben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, beantragt. Die Vorlage ist folglich nicht der Ausgabenbremse zu unterstellen.

6.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Artikel 10 des Entwurfs des Rüstungsfondsgesetzes gibt dem Bundesrat die nötige ge- setzliche Grundlage, um bei Bedarf den Rüstungsfonds aufzuheben, wenn er ihn nach Ablauf der befristeten Mehrwertsteuererhöhung nicht weiterführen möchte.

6.6 Datenschutz

Die vorgeschlagene Massnahme zur Finanzierung der Stärkung der Sicherheit und Verteidigung der Schweiz stellt datenschutzrechtlich kein Problem dar.

Anhang Übersichtstabelle über die verwendeten Daten Zitat, Fundstelle Quelle, Herleitung, Annah- Letzte men Aktualisierung S. 14 Insgesamt hat der NDB Beschluss Bundesrat vom 27. ab 2028 einen finanziellen August 2025 (EXE Mehrbedarf von rund 27 Mio. 2025.1974) Franken pro Jahr. Der Bundes- rat hat von diesem Mehrbedarf Kenntnis genommen. S. 15 Damit das BACS seinen Bundesbeschluss II vom Auftrag erfüllen kann, hat das 19.12.2025 Parlament in der Winterses- sion 2025 bereits das Budget – unter anderem zugunsten von

30 neuen Vollzeitstellen – auf-

gestockt: 2026 um 10 Mio. Franken und in den Finanz- planjahren um jährlich 15 Mio. Franken. S. 17 Mit der Erhöhung per 1. Die Schätzung der MWST- 2025 Januar 2028 könnten folgende Einnahmen erfolgt ausge- geschätzte Mehreinnahmen hend vom letzten Rech- zugunsten von Rüstungsaus- nungsabschluss (2025), unter gaben und -investitionen gene- Berücksichtigung von Son- riert werden (Grafik) derfaktoren, insbesondere anstehender Gesetzesände- rungen, und dem prognosti- zierten Wirtschaftswachstum. Die Auswirkung der Mehr- wertsteuererhöhung wird mit- tels einer proportionalen Er- höhung der MWST-Einnah- men berechnet. S. 20 So liegt die Steuerbelas- Berechnungen der ESTV ge- 2022 tung im Durchschnitt über alle stützt auf Daten der Bundess- Steuerpflichtigen gesehen bei teuerstatistik des Steuerjah- rund 3,3 Prozent bezogen auf res 2022. Die Zahl ergibt sich das steuerbare Einkommen aus dem Verhältnis der (Daten 2022). Summe der Steuerbeträge zur Summe der steuerbaren Einkommen. S. 35 Diese Schattensteuer Berechnungen ESTV, unter 2023 würde durch eine Erhöhung Berücksichtigung der Daten der MWST-Sätze leicht stei- der Finanzstatistik des Bun- gen. Gemäss Schätzungen der des zu den Teilsektoren Eidgenössischen Steuerver- Bund, Kantone, Gemeinden waltung (ESTV) wird eine pro- (teils interne, für die Schät- portionale MWST-Erhöhung zungsbedürfnisse der ESTV um 0,8 Prozentpunkte (Nor- von der EFV erstellte Statisti- malsatz: 0,8 Prozentpunkte;

reduzierter Satz 0,3 Prozent- ken, teils öffentlich zugängli- punkte; Sondersatz um 0,4 che Statistiken) sowie der Prozentpunkte) für den Bund von der ESTV geschätzten, beim Bezug von Gütern und auf den laufenden Ausgaben Dienstleistungen zu Mehraus- (Sach- und Personalaufwand) gaben in der Grössenordnung und den Investitionsausga- von 100 Mio. Franken führen ben lastenden und nicht zum (Stand: 2023). Vorsteuerabzug berechtigten MWST-Belastung S. 35 Gemäss Schätzungen dito 2023 der ESTV würde eine proporti- onale MWST-Satzerhöhung um 0,8 Prozentpunkte für die Kantone beim Bezug von Gü- tern und Dienstleistungen zu Mehrausgaben in der Grössen- ordnung von rund 100 Mio. Franken führen (Stand: 2023). Bei den Gemeinden wäre mit Mehrausgaben von ungefähr

120 Mio. Franken zu rechnen

(Stand: 2023). S. 36 Bei einer proportionalen Schätzung ESTV, unter Be- 2025 Erhöhung der MWST-Sätze rücksichtigung der Daten aus um 0,8 Prozentpunkte ist – un- der Statistik des BFS zum ter der Annahme vollständiger LIK, Warenkorbstruktur 2020 Überwälzung auf die Konsu- und der von der ESTV ge- mentinnen und Konsumenten schätzten, auf den verschie- – mit einer Zunahme des Lan- denen Ausgabenpositionen desindex der Konsumenten- den Konsumentinnen und preise LIK um rund 0,4 Prozent Konsumenten überwälzten zu rechnen. MWST S. 37 Die Reduktion der Kauf- Schätzung ESTV, basierend 2018 - 2019 kraft bei einer proportionalen auf speziell extrahierten, nicht Erhöhung der MWST-Sätze publizierten Daten der Haus- um 0,8 Prozentpunkte variiert haltsbudgeterhebung (HABE) nach Schätzungen der ESTV des BFS und der von der je nach Haushaltseinkommen ESTV geschätzten, auf den und Haushaltstyp, zwischen verschiedenen Ausgabenpo- rund 160 und rund 735 Fran- sitionen lastenden, den Haus- ken jährlich. In Prozent der halten überwälzten MWST). Haushaltseinkommen ent- spricht dies gemäss Schätzung einer Abnahme zwischen rund 0,28 und 0,41 Prozent beim Fünftel der Haushalte mit den höchsten Einkommen und von 0,44 und 0,49 Prozent beim Fünftel der Haushalte mit den tiefsten Einkommen

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