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Revision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel

Bern, 24. Juni 2026

Revision des Jagdgesetzes (Umsetzung der Motionen 25.3715 Friedli und 25.3549 Broulis) Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Übersicht

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2024 setzte der Bundesrat das revidierte Jagdge­ setz und die revidierte Jagdverordnung in Kraft. Die 2025 vom Parlament angenom­ mene Motion 25.3715 «Abschüsse von Wölfen in Jagdbanngebieten zulassen» von Ständerätin Friedli verlangt eine Revision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0). Wölfe sollen unter bestimmten Voraussetzungen auch in eidgenössischen Jagdbanngebie­ ten erlegt werden können. Zudem hat das Parlament 2025 die Motion 25.3549 «Im Rudel lebender Problemwolf. Handeln muss möglich sein!» von Ständerat Broulis an­ genommen, welche ebenfalls eine Revision des Jagdgesetzes bedingt. Der Abschuss von Wölfen, die wiederholt Schaden an Nutztieren verursachen oder Menschen ge­ fährden, soll auch dann bewilligt werden können, wenn sie zu einem Rudel gehören. Die vorliegende Revision setzt die beiden Motionen um.

Erläuternder Bericht

1. Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) wurde zuletzt gestützt auf die parlamentarische Initia­ tive 21.502 «Wachsende Wolfsbestände geraten ausser Kontrolle und gefährden ohne die Möglichkeit zur Regulierung die Landwirtschaft» einer Teilrevision unterzo­ gen. Gegen die Teilrevision wurde kein Referendum ergriffen. Sie trat in zwei Etap­ pen per 1. Dezember 2023 und per 1. Februar 2025 in Kraft.

Die Revision brachte den Wechsel zur proaktiven Regulierung von Wölfen. Die Wolfsregulierung gemäss dem angepassten Recht zeigt Wirkung. Das schnelle Wachstum der Wolfspopulation in der Schweiz konnte gebremst werden, die Zahl der Rudel steigt jedoch weiterhin an und liegt im März 2026 bei 30 schweizerischen und

10 grenzüberschreitenden Rudeln. Der Herdenschutz ist und bleibt integraler Teil

des Umgangs mit dem Wolf in der Schweiz. Mit der Neuordnung des Herdenschut­ zes im JSG und der stärkeren Rolle der Kantone hat das Parlament eine wichtige Weiche gestellt.

Trotz der gemachten Fortschritte besteht weiter Handlungsbedarf. Gemäss aktueller Rechtssetzung besteht bei Problemwölfen aus Rudeln zwischen Februar und Mai ab­ gesehen von Situationen mit einer schweren, unmittelbar drohenden Gefahr für Men­ schen keine Möglichkeit zum Eingriff. Dies führt dazu, dass in dieser Zeit selbst bei mehrfachen Angriffen auf Nutztiere oder einer Gefährdung von Menschen eine Handlungsunfähigkeit besteht. Eine ähnliche Situation besteht heute bei Angriffen durch Wölfe in eidgenössischen Jagdbanngebieten, wo der Abschuss von Wölfen als gesetzlich geschützte Art verboten ist.

Das Parlament hat darauf mit der Annahme von zwei Motionen reagiert. Es sind dies die Motionen 25.3715 Friedli «Abschüsse von Wölfen in Jagdbanngebieten zulas­ sen» und 25.3549 Broulis «Im Rudel lebender Problemwolf. Handeln muss möglich sein!». Beide Motionen wurden am 25. September 2025 vom Ständerat und am 3. Dezember 2025 vom Nationalrat angenommen.

1.1.1 Motion 25.3715 Friedli «Abschüsse von Wölfen in Jagdbanngebieten

zulassen» Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Jagdgesetzes auszuarbeiten, da­ mit Wölfe auch in eidgenössischen Jagdbanngebieten reguliert werden können, so­ fern eine gültige Abschussbewilligung vorliegt. Dies soll möglich sein, wenn der Ab­ schuss zum Schutz von Lebensräumen, zur Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung übermässiger Wildschäden nötig ist.

1.1.2 Motion 25.3549 Broulis «Im Rudel lebender Problemwolf. Handeln muss

möglich sein!» Der Bundesrat wird beauftragt, die Jagdgesetzgebung so anzupassen, dass der Um­ gang mit sogenannten Problemwölfen flexibler möglich ist. Konkret sollen folgende Anpassungen umgesetzt werden:

1. Der Abschuss von Wölfen, die erheblichen Schaden an Nutztieren verursa­

chen oder Menschen gefährden (Art. 9b Abs. 1 JSV), soll auch dann bewilligt werden können, wenn sie zu einem Rudel gehören oder sich im Streifgebiet eines Rudels aufhalten.

2. Die reaktive Regulierung (Art. 4c Abs. 1 JSV) soll dahingehend angepasst

werden, dass Schäden auch ausserhalb des Sömmerungsgebiets sowie aus dem der reaktiven Regulierung vorausgehenden Zeitraum berücksichtigt werden können.

1.2 Beantragte Neuregelungen

Den beiden Motionen liegen Situationen zugrunde, in denen Wölfe Schaden verur­ sacht haben und gemäss aktuellem Recht entweder zeitlich oder räumlich keine Ab­ schüsse möglich waren. Zum einen betrifft das die eidgenössischen Jagdbannge­ biete, innerhalb denen selbst bei mehrfachen Angriffen auf Nutztiere keine Abschussverfügung erteilt werden kann. Zum anderen geht es um die Möglichkeit, bei einzelnen Wölfen eines Rudels mit problematischem Verhalten ganzjährig einen Abschuss tätigen zu können.

Die Vorlage regelt die Umsetzung der Motionen wie folgt:

Artikel 11 Absatz 5bis JSG regelt neu die Zulassung des Abschusses von Wölfen als geschützte Art in eidgenössischen Jagdbanngebieten. Die eidgenössischen Jagd­ banngebiete sind Vorranggebiete für die Fauna, die zum besonderen Schutz der Wildtiere eingerichtet wurden. Wölfe dürfen neu innerhalb dieser Jagdbanngebiete reguliert werden. Der Abschuss von Wölfen wird gemäss Motion fokussiert auf be­ sondere Situationen, namentlich bei Vorliegen eines Wildschadens infolge mehrfach überwundenen Herdenschutzes oder zur Verhinderung einer Gefährdung von Men­ schen.

Der neue Artikel 12 Absatz 2ter JSG ermöglicht im Zeitraum Februar bis Mai Mass­ nahmen gegen einzelne Wölfe eines Rudels, die wiederholt Nutztiere töten oder wel­ che eine Gefährdung von Menschen darstellen. Somit kann neu bei «Problemwöl­ fen» ganzjährig gehandelt werden, selbst wenn die Wölfe zu einem Rudel gehören.

1.3 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die Vorlage hat keine finanziellen Auswirkungen.

1.4 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Europaweit massgebend für die Regelung von Schutz und jagdlicher Nutzung der freilebenden Säugetiere und Vögel sind das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention, SR 0.455), das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Bonner Konvention, SR 0.451.46), das Abkommen zur Er­ haltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel (AEWA, SR 0.451.47) sowie das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES, SR 0.453). Die Schweiz ist allen diesen Konventionen beigetreten, so dass deren Bestimmungen verbindlich sind für das

Schweizer Recht. Alle vorgeschlagenen Neuregelungen entsprechen dieser Mass­ gabe.

Der Wolf ist im Anhang 3 der Berner Konvention als geschützte Tierart aufgeführt. Die Berner Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, die geeigneten gesetzgeberi­ schen und verwaltungsorganisatorischen Massnahmen zu ergreifen, um den Erhalt der im Anhang 3 aufgeführten Arten sicherzustellen. Artikel 7 Absatz 3 Berner Kon­ vention erwähnt als Massnahmen insbesondere «Schonzeiten und / oder andere Verfahren zur Regelung der Nutzung». Eine Schonzeit ist ein gesetzlich festgelegter Zeitraum, in dem die Jagd auf bestimmte Wildtiere verboten ist, um Fortpflanzung und Aufzucht des Nachwuchses zu sichern. Mit der Umsetzung der Motion Broulis sind neu auch einzelne, gezielte Abschüsse von Wölfen aus Rudeln in den Monaten Februar bis Mai möglich. Diese Regelung gefährdet den Erhalt der Art nicht, da sie auf einzelne Problemwölfe beschränkt ist und keine Erleichterung der Bestandesre­ gulierung mit sich bringt. Sie steht damit im Einklang mit Artikel 7 Berner Konvention.

1.5 Umsetzung

Die neuen Artikel werden gemeinsam durch Bund und Kantone vollzogen. Der Bun­ desrat wird gemäss Artikel 24 Absatz 1 JSG die Ausführungsbestimmungen zu Arti­ kel 11 Absatz 5bis JSG in der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ, SR 922.31) und zu Artikel 12 Absatz 2ter JSG in der JSV erlassen.

1.6 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Die Vorlage setzt die folgenden parlamentarischen Vorstösse um (siehe Kap. 1.1):

  • Motion 25.3715 Friedli «Abschüsse von Wölfen in Jagdbanngebieten zulas­ sen» durch die Revision von Artikel 11 Absatz 5 JSG;
  • Motion 25.3549 Broulis «Im Rudel lebender Problemwolf. Handeln muss mög­ lich sein» durch die Revision von Artikel 12 Absatz 2 JSG.

2. Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 11 Abs. 5bis Abschüsse von Wölfen in Jagdbanngebieten

Absatz 5bis regelt neu die Zulassung des Abschusses von Wölfen als geschützte Art in eidgenössischen Jagdbanngebieten. Wolfsrudel haben Territorien von durch­ schnittlich 250 km2. Die 43 eidgenössischen Jagdbanngebiete haben eine Fläche von je 8 bis 94 km2. Sie umfassen eine Gesamtfläche von gut 1'500 km2, davon lie­ gen 40 Schutzgebiete mit einer Fläche von gut 1 400 km2 in den Alpen. Diese bede­ cken etwa 5 Prozent der Fläche der Schweizer Alpen (Fläche der Alpen geschätzt:

65 Prozent der Landesfläche = 26 800 km2) und beherbergen gesunde Populationen

von Huftieren (Gämsen, Rothirsche, Rehe, Steinböcke). Als Gebiete mit reichhalti­ gem Beutevorkommen sind die eidgenössischen Jagdbanngebiete auch für Wölfe at­ traktiv, was grundsätzlich erwünscht ist, sind es doch Vorranggebiete für die Fauna, die zum besonderen Schutz der Wildtiere eingerichtet wurden, und Wölfe auch hier durch ihre Jagd auf das Schalenwild übermässigen Schäden an der Waldverjüngung entgegenwirken.

Gleichzeitig hat die Alpwirtschaft in den Banngebieten eine grosse Bedeutung. In 30 der 43 eidgenössischen Jagdbanngebiete werden rund 29’000 Schafe gehalten

(Stand 2024), was einem Anteil von rund 15 Prozent aller im Berggebiet gehaltenen Schafen entspricht (Tierverkehrsdatenbank 2024: 185’000 Schafe gesömmert). In den anderen 13 Jagdbanngebieten werden keine Schafe gehalten. Die Präsenz der Schafe variiert stark und reicht von wenigen Dutzend bis über 4 000 Tiere. Zudem werden in den eidgenössischen Jagdbanngebieten zirka 18 000 Rinder und Kühe ge­ sömmert.

Neu werden Massnahmen bei wiederholten Schäden (mindestens zwei Angriffe) auf geschützten Alpen sowie bei einer Gefährdung von Menschen innerhalb von eidge­ nössischen Jagdbanngebieten ermöglicht. Dabei ist der Wert dieser Schutzgebiete zu berücksichtigen. Es ist zu gewährleisten, dass die Schutzziele nicht beeinträchtigt werden. Demnach sollen unter folgenden Voraussetzungen Abschüsse in eidgenös­ sischen Jagdbanngebieten erlaubt werden:

Bst. a: Bei Vorliegen eines Schadens an Nutztieren auf Alpen innerhalb des eidge­ nössischen Jagdbanngebietes sollen Abschüsse erlaubt sein, wenn mindestens zwei Angriffe auf Herden, die durch fachgerecht eingesetzte Massnahmen geschützt wa­ ren, erfolgt sind und dabei insgesamt ein erheblicher Schaden entstanden ist. Der er­ hebliche Schaden ist für Einzelwölfe in Artikel 9b JSV und für Rudel in Artikel 4c JSV definiert.

Schäden, die ausserhalb des eidgenössischen Jagdbanngebietes entstanden sind, können bei Berechnung der Schadensschwelle nicht angerechnet werden.

Bst. b: Bei der Gefährdung von Menschen innerhalb des Jagdbanngebietes. Eine Gefährdung von Menschen liegt insbesondere vor, wenn ein Wolf sich regelmässig innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Siedlungen aufhält und dabei Menschen gegenüber zu wenig Scheu zeigt.

Die Bestimmung gilt sowohl für Einzelabschüsse nach Artikel 12 Absatz 2 und 2ter JSG als auch für Regulierungen von Rudeln nach Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 12 Absatz 4bis JSG. Sie erlaubt unter Erfüllung zusätzlicher Voraussetzun­ gen die Ausdehnung des Abschussperimeters innerhalb eidgenössischer Jagdbann­ gebiete. Damit Wölfe aus einem Rudel auch in einem eidgenössischen Jagdbannge­ biet gemäss Artikel 7a JSG reguliert werden dürfen, müssen demnach die Bedingungen von Artikel 11 Absatz 5bis erfüllt sein. Ein Abschuss ist daher nur zuläs­ sig, wenn das Rudel Massnahmen zum Herdenschutz wiederholt überwunden hat und dabei ein erheblicher Schaden im Jagdbanngebiet eingetreten ist.

Bei Abschüssen nach Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 12 Absatz 2ter und 4bis JSG ist der Einbezug des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) über dessen erforderli­ che Zustimmung gewährleistet. Für Einzelabschüsse nach Artikel 12 Absatz 2 JSG innerhalb der eidgenössschen Jagdbanngebiete ist das BAFU anzuhören. Zudem ist im Rahmen dieser Abschüsse weiterhin dem Muttertierschutz im Sinne von Artikel 7 Absatz 5 JSG Rechnung zu tragen.

Art. 12 Abs. 2ter Massnahmen gegen einzelne Wölfe eines Rudels

Bislang ist der Eingriff bei Wölfen eines Rudels beschränkt auf die proaktive Regulie­ rung nach Artikel 7a in den Monaten September bis Januar und auf die reaktive Re­ gulierung nach Artikel 12 Absatz 4bis JSG in den Monaten Juni bis August. Damit be­ steht zwischen Februar und Mai keine Möglichkeit zum Eingriff bei Problemwölfen aus Rudeln. Das liegt darin begründet, dass es sich um die Fortpflanzungs- und

Wurfzeit handelt, die selbst bei jagdbaren Arten klassischerweise in die Schonzeit fällt. Es besteht ein gewisses Risiko, bei Abschüssen in dieser Zeit verwaiste Jung­ tiere zu hinterlassen, weshalb im Rahmen der Abschussbewilligungen dem Schutz der Jungtiere im Sinne des Tierschutzes besonders Rechnung zu tragen ist. Der neue Absatz 2ter ermöglicht im Zeitraum Februar bis Mai dennoch Massnahmen ge­ gen einzelne Wölfe eines Rudels, die wiederholt fachgerecht umgesetzte Massnah­ men zum Herdenschutz überwinden und dabei einen erheblichen Schaden verursa­ chen oder welche eine Gefährdung von Menschen darstellen, auch wenn feststeht oder die Möglichkeit besteht, dass dieses Rudel Jungtiere hat. Da in den Monaten Juni bis Januar bereits heute Massnahmen möglich sind, kann neu ganzjährig auch bei einzelnen Wölfen, welche zu einem Rudel gehören, bei problematischem Verhal­ ten eingegriffen werden. Als problematisch gelten wiederholte Angriffe auf Schafe oder Ziegen, die durch fachgerecht umgesetzte Massnahmen zum Herdenschutz ge­ schützt sind, sowie auf Tiere der Rinder- und Pferdegattung und die Gefährdung von Menschen. Abgestimmt auf die übrigen Eingriffe bei Wölfen eines Rudels ist auch bei Abschüssen nach Artikel 12 Absatz 2ter JSG die Zustimmung des BAFU erforderlich.

Damit die Abschüsse der Verhütung weiterer Schäden dienen, müssen sie, wenn möglich aus dem Rudelverband und nahe der geschädigten Nutztierherden erfolgen.

3. Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und Gemeinden

Die Vorlage hat weder finanzielle noch personelle Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden. Die Neuerungen führen zu keinem Änderungsbedarf in kantonalem Recht.

3.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die Gesellschaft und die Umwelt

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Sie soll dazu beitragen, dass die langfristige Akzeptanz des Wolfs durch die Gesellschaft erhalten und geför­ dert wird.

Prüfpflichten gemäss Artikel 4 Unternehmensentlastungsgesetz (UEG; SR 930.31)

Die Vorlage schafft keine neuen oder veränderten Pflichten für die betroffenen Unter­ nehmen inklusive KMU.

Regulierungskostenschätzung gemäss Artikel 5 UEG

Die Vorlage schafft keine Regulierungskosten im Sinne von Artikel 5 UEG.

3.3 Andere Auswirkungen

Diese Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Aussenpolitik der Schweiz.

4. Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des

Bundesrats

4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft zur Legislaturplanung 2025-2028 noch im Bundesbeschluss über die Legislaturplanung 2025-2028 vorgesehen.

4.2 Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrats

Es bestehen keine Widersprüche zwischen den Neuregelungen des JSG und den Strategien des Bundes. Die Neuerungen des JSG bezüglich Abschüsse von Wölfen in eidgenössischen Jagdbanngebieten weisen Schnittstellen auf zur Strategie Biodi­ versität Schweiz. Widersprüche zu dieser Bundesstrategie gibt es keine.

5. Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorgabe stützt sich auf Artikel 79 BV. Demnach legt der Bund die Grundsätze über die Ausübung der Fischerei und der Jagd, insbesondere zur Erhaltung der Ar­ tenvielfalt der Fische und der wild lebenden Säugetiere und Vögel fest.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Diese Vorlage ist kompatibel mit allen internationalen Abkommen, welche die Schweiz ratifiziert hat (siehe auch Kap. 4 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem eu­ ropäischen Recht).

5.3 Erlassform

Nach Artikel 22 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes erlässt die Bundesversammlung alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes.

5.4 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen

Äquivalenz Die Vorlage tangiert die Aufgabenteilung oder die Aufgabenerfüllung durch Bund und Kantone nicht substanziell.

5.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Die im Rahmen der Teilrevision des Jagdgesetzes vorgesehenen Gesetzesänderun­ gen entsprechen den Vorgaben des Subventionsgesetzes (SR 616.1).

5.6 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen

Die vorliegende Teilrevision des Jagdgesetzes führt keine Delegationsnorm zum Er­ lass von selbständigem Verordnungsrecht ein.

5.7 Datenschutz

Die Vorlage ist aus Sicht des Datenschutzes ohne Relevanz.