Lexipedia

Kreisschreiben Nr. 1.1 Aufklärung der interessierten Personen

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Confederation suisse Bundesamt für Gesundheit BAG

Confederazione Svizzera Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung Confederaziun svizra

CH-3003 Bern BAG

An die KVG Versicherer und ihre

Rückversicherer Kreisschreiben Nr.: 1.1 Inkrafttreten: 1. Januar 2016 Referenz/Aktenzeichen: Unser Zeichen: Sachbearbeiter/in:

Bern, 17. Dezember 2015

Aufklärung der interessierten Personen

Dieses Kreisschreiben regelt die Pflicht der Krankenversicherer, die Personen, die an einer Auf- nahme in die soziale Krankenversicherung interessiert sind, ohne Willkür zu beraten.

1. Ausgangslage

Viele Krankenversicherer verfügen über Internetseiten, auf welchen die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) berechnet und ein Beitrittsgesuch oder eine Offerte beantragt wer-

den können. Diese Möglichkeiten müssen allen Versicherten, unabhängig von ihrem Alter und ihrem Gesundheitszustand, offen stehen.

2. Grundsätze

Artikel 9 BV / Artikel 27 Absatz 1 ATSG / Artikel 5 Buchstabe i KVAG / Artikel 61 Absatz 1 KVAV

Die Versicherungstrager und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflich- tet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflich- ten aufzuklären (Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

In der OKP müssen die Versicherer in ihrem Tätigkeitsgebiet jede versicherungspflichtige Person auf- nehmen (Art. 5 Bst. i des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die

Bundesamt für Gesundheit BAG Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern

Tel. +41 58 463 70 66, Fax-Nr. +41 58 462 90 20 www.bag.admin.ch

soziale Krankenversicherung, KVAG). Dabei hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Or- ganen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999). Die Versicherer als Durchführungsorgane der OKP sind deshalb verpflichtet, die versicherungspflichtigen Personen, die an einer Aufnahme interessiert sind, aufzuklären und zu bera- ten. Somit haben Versicherer, die auf einem Vertriebskanal (Internet, Telefon, usw.) die Möglichkeit anbieten, die Prämien zu berechnen und ein Beitrittsformular oder eine Offerte anzufordern, diese Mög- lichkeit allen versicherungspflichtigen Interessenten zugänglich zu machen. Die Zugänglichkeit darf ins- besondere nicht vom Alter, vom Gesundheitszustand oder von der Bereitschaft, eine Zusatzversiche- rung abzuschliessen, abhängig gemacht werden (Art. 61 Abs. 1 der Krankenversicherungsaufsichtsver- ordnung, KVAV). Die angeforderten Beitrittsformulare und die Offerten sind den interessierten Personen innert angemessener Frist zuzustellen.

Zudem erinnern wir die Krankenversicherer an unser Kreisschreiben Nr. 7.1 von Dezember 2015 "Da- tenschutzkonforme Organisation und Prozesse der Krankenversicherer". Darin wird insbesondere fest- gehalten, dass keine Fragen zum Gesundheitszustand gestellt werden dürfen, solange die interessierte Person nur die OKP abschliessen will.

Dieses Kreisschreiben ersetzt das Kreisschreiben 1.1 vom 26. September 2005.

Leiter Direktionsbereich Kranken- Abteilung Versicherungsaufsicht und Unfallversicherung Die Leiterin A” om) MO Page Oot Oliver Peters Helga Portmann

Vizedirektor Mitglied der Geschäftsleitung

Kreisschreiben Nr. 1.1

Kreisschreiben Nr. 1.1 Aufklärung der interessierten Personen | Lexipedia | Lexipedia