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Kreisschreiben Nr. 2.2 Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz; Regelung Inkasso der Beiträge gemäss Art. 20 KVG

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Santederation Suisse Bundesamt für Gesundheit BAG

Confederazione Svizzera kt a 2 sce M : Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung Confederaziun svizra

CH-3003 Bern BAG

An die KVG-Versicherer, ihre Revisionsstellen und ihre Rückversicherer

Kreisschreiben Nr.: 2.2 Inkrafttreten: 01.01.2018

Referenz/Aktenzeichen: 515.0000-2 / 20 Unser Zeichen: chr / PHE /MSM Sachbearbeiter/in: ZBE

Bern, 12. April 2017

Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz Regelung Inkasso der Beiträge gemäss Artikel 20 KVG

1 Vorwort

Die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz hat gemäss Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) den Auftrag, Massnahmen zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten anzuregen, zu koordinieren und zu evaluieren. Zur Finanzierung ihrer Tätigkeit wird von jeder obligatorisch versicherten Person jährlich ein Beitrag erhoben (Art. 20 KVG). Die Höhe des Beitrages wird vom Eidgenössischen Departement des Inneren auf Antrag der Stiftung in der Verordnung des EDI über die Festsetzung des Beitrags für die allgemeine Krankheitsverhütung vom 1. Juli 2016 festgelegt und beträgt nach Artikel 1 CHF 4.80 pro versicherte Person. Der Beitrag wird bis mindestens Ende 2024 nicht mehr erhöht.

2 Regelung

Art. 20 KVG

Auf Weisung des Bundesamts für Gesundheit (BAG) erhebt die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz die Beiträge direkt bei den Versicherern. Dabei gelten folgende Grundsätze:

Bundesamt für Gesundheit BAG Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern

Tel. +41 58 463 70 66, Fax-Nr. +41 58 462 90 20 www.bag.admin.ch

2.1 Massgebender Versichertenbestand

Die Beiträge der Versicherer an die Stiftung werden auf der Grundlage des durchschnittlichen jähr- lichen Versichertenbestands pro Versicherer (inkl. des Versichertenbestandes EU-/EFTA-Staaten) festgelegt, wie er in den publizierten Aufsichtsdaten des BAG für das Beitragsjahr ausgewiesen wird.

2.2 Akontozahlung auf der Grundlage der aktuellsten publizierten Daten

Das BAG publiziert die verifizierten Zahlen zum durchschnittlichen Versichertenbestand pro Versi- cherer jeweils in der zweiten Hälfte des Folgejahrs (Tabelle T 5.06 der Statistik der obligatorischen Krankenversicherung). Die Stiftung stellt den Versicherern für das Beitragsjahr eine Akontozahlung für den gesamten Jahresbeitrag in Rechnung, welche auf aktuellsten Aufsichtsdaten beruhen, d. h. auf jenen des Vorvorjahres. Die Rechnung ist durch die Krankenversicherung mit einer Zahlung per Valuta 1. April zu begleichen.

2.3 Definitive Abrechnung nach Publikation der entsprechenden Jahresdaten

Die Stiftung lässt dem Versicherer eine definitive Schlussabrechnung zukommen, sobald die Aufsichtsbehörde die definitiven Zahlen zum Beitragsjahr publiziert hat, verbunden mit einer Rech- nung bzw. einer Rückerstattung.

3 Erläuterungen zu Artikel 20 KVG

Das Direktinkasso durch die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz sowie das Verfahren und die klaren Berechnungsgrundlagen tragen dazu bei, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Rech- nung der Institution für alle Beteiligten zu erhöhen - eine wichtige Voraussetzung für die Akzeptanz dieser Abgabe zu Gunsten der Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung.

Hiermit wird das Kreisschreiben Nr. 2.2 "Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz - Regelung Inkasso der Beiträge gemäss Artikel 20 KVG" vom 1. Juli 2016 ersetzt. Die einzige Änderung ist die Erhöhung des Beitrages auf CHF 4.80 pro Jahr (vorher CHF 3.60 pro Jahr).

Leiter Direktionsbereich Kranken- Abteilung Versicherungsaufsicht und Unfallversicherung Die Leiterin Ih : I er a — 4 ‘ET enN Thomas Christen Helga Portmann

Vizedirektor Mitglied der Geschäftsleitung

Kreisschreiben Nr. 2.2

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