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IV-Rundschreiben Nr. 379 / Änderungen beim Intensivpflegezuschlag (IPZ) ab 1. Januar 2019 (ins Kreisschreiben KSH übernommen)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Sach- und Geldleistungen

05. Dezember 2018

IV-Rundschreiben Nr. 379

Änderungen beim Intensivpflegezuschlag (IPZ) ab 1. Januar 2019

Alltägliche Lebensverrichtung «Essen» Per 1. Januar 2019 wird der Höchstansatz für die Lebensverrichtung «Essen» ab dem Alter von 18 Monaten von 60 auf 75 Minuten pro Tag erhöht. Entsprechend wird auch der Abzug für altersbedingte Hilfe für Kinder zwischen 18 Monaten und drei Jahren angepasst und ebenfalls von 60 auf 75 Minuten erhöht.

Alltägliche Lebensverrichtung «Notdurft» Ab dem 1. Januar 2019 wird ein neuer Zuschlag für die alltägliche Lebensverrichtung «Notdurft» eingeführt. Künftig kann bei dieser Verrichtung ein Zusatzaufwand geltend gemacht werden, wenn die versicherte Person bei jedem Toilettengang ein Hilfsmittel an- und ablegen muss. Es werden dafür höchstens 20 Zusatzminuten pro Tag angerechnet. Die Berechnung des Zeitbedarfs geht von sechs Toilettengängen pro Tag aus, wobei das An- /Ablegen der Hilfsmittel mindestens zwei Mal täglich zusammen mit dem An- resp. Ausziehen der Kleider erfolgen kann. Es sind deswegen zusätzlich maximal vier Mal fünf Minuten pro Tag notwendig.

Allgemeine Bemerkung zu den Höchstansätzen Die zeitlichen Höchstansätze garantieren die Gleichbehandlung aller Versicherten. In den allermeisten Fällen kann die Situation der versicherten Person innerhalb der Limiten korrekt abgebildet werden. Die Auswahl der verschiedenen Zusatzaufwände ermöglichen es, die Besonderheiten der jeweiligen Situation zu berücksichtigen. Es gibt jedoch Ausnahmen, in welchen der Hilfebedarf aus medizinischen Gründen nachweislich höher ist als die festgesetzten Höchstansätze. Diese Ausnahmen sind hauptsächlich im Bereich der Behandlungspflege zu finden. Allfälliger zusätzlicher Bedarf kann in einem solchen Fall unter "weitere Maßnahmen" berücksichtigt werden. Grundsätzlich ist von den Höchstansätzen allerdings nur abzuweichen, wenn der Hilfebedarf aus medizinischen Gründen notwendig und nachweislich höher ist (z.B. wegen der Notwendigkeit vermehrter Interventionen). Im Zweifelsfalle soll der RAD beigezogen werden.

Vorgehen Die Änderungen treten am 1. Januar 2019 in Kraft und gelten für alle neuen Anträge. Für laufende IPZ gelten die neuen Ansätze ab der nächsten IPZ-Revision.

EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 379 / Änderungen beim Intensivpflegezuschlag (IPZ) ab 1. Januar 2019 (gültig ab 05.12.2018)

Die Änderungen werden in das von der Arbeitsgruppe AB/HE entwickelte Abklärungsinstrument integriert. Sie erhalten die neue Version im Dezember direkt von der IV-Stellen-Konferenz. Der Anhang IV des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) wird bei der nächsten Gelegenheit in diesem Sinne angepasst.

EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 379 / Änderungen beim Intensivpflegezuschlag (IPZ) ab 1. Januar 2019 (gültig ab 05.12.2018)

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