13SII"r Bundesamt für Sozialversicherung cAS Office fidiral des assurances sociales
JFAS / Ufficio federale delle assieurazioni sociali Uffizi federal da las assicuranzas socialas
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AHV/IV: Die Verordnungsänderungen zur Durchführung der 10. AHV-Revision 1
EL: Anpassungen der Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Behinderungskosten bei den EL (ELKV) an das neue KVG 63
FZ: Arten und Ansätze der Familienzulagen, Stand 1.1.1996 75
FZ: Änderungen bei den kantonalen Familienzulagen 84
Kurzchronik 88
Personelles 89
Mutationen bei den Durchführungsorganen 89
AHV: Abgrenzung Erwerbseinkommen/Kapitalertrag Urteil des EVG vom 16. August 1995 i. Sa. W.H. 90
AHI-Praxis 1/1996 — Januar 1996 Herausgeber Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 31, 3003 Bern Redaktion Telefon 031 322 90 11 Informationsdienst BSV Telefax 031 322 78 41 Rene' Meier, Telefon 031 322 91 43 Vertrieb Abonnementspreis Fr. 27.— + 2% MWSt Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale (6 Ausgaben jährlich)
3000 Bern Einzelheft Fr. 5.—
AHV/IV
Die Verordnungsänderungen zur Durchführung der
10. AHV-Revision
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 29. November 1995 das Inkraft- treten der 10. AHV-Revision auf den 1. Januar 1997 beschlossen. Gleich- zeitig hat er die Änderungen der Verordnungen verabschiedet, welche die Detailregelungen zu den revidierten Gesetzesbestimmungen enthalten. Nach einer Kurzzusammenfassung der betroffenen Regelungsbereiche geben wir im folgenden den Wortlaut der Verordnungsänderungen sowie die Erläuterungen dazu wieder.
Detailregelung von Splitting, Erziehungs- und Betreuungsgutschriften Hervorzuheben sind insbesondere die Änderungen im Bereich der Berech- nung der AHV- und IV-Renten durch die Einführung des Einkommens- splittings während der Ehe. So wird zum Beispiel die Durchführung der Ein- kommensteilung im Scheidungsfall oder bei• Ungültigerklärung der Ehe näher geregelt. Mit dem Einkommenssplitting eng verbunden sind die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften. Deren Anrechnung wird ebenfalls auf Verord- nungsstufe geregelt. So werden Erziehungsgutschriften nur für ganze Jahre gewährt. Für das Jahr, in dem der Anspruch entsteht (Geburtsjahr des Kin- des), wird keine Gutschrift angerechnet, hingegen für das Erlöschensjahr (Jahr, in dem das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet). Ausserdem ist vorgesehen, die Erziehungsgutschriften in dem Jahr, in welchem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wurde, ganz anzurechnen. Ist nur ein Elternteil -in der AVH versichert, so wird dieser wie eine ledige Person betrachtet und ihm die Erziehungsgutschrift ganz angerechnet. Im Bereich der Betreuungsgutschriften wird der gemeinsame Haushalt definiert. In Fällen, wo mehrere Personen eine pflegebedürftige verwandte Person betreuen, wird die Gutschrift zu gleichen Teilen auf die betreuenden Angehörigen aufgeteilt. Die Anmeldung der Betreuungsgutschrift erfolgt bei der kantonalen Ausgleichskasse am Wohnsitz der betreuten Person.
Einführung des Rentenvorbezugs Eine weitere wichtige Regelung betrifft das flexible Rentenalter. Neu ein- geführt wird der Rentenvorbezug. Analog zum Rentenaufschub wird der Vorbezug so geregelt, dass die Versicherten während der Dauer des Ren-
AHI-Praxis 1/1996 1
tenbezuges betragsmässig gleich gestellt werden, wie wenn sie die AHV- Rente erst mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters (für Frauen nach Ablauf der Übergangsfrist 64 Jahre, für Männer 65 Jahre) bezogen hätten. Der Bundesrat legte den Kürzungssatz beim Rentenvorbezug auf 6,8 Prozent pro Vorbezugsjahr fest. Gemäss den Übergangsbestimmungen zum AHV-Gesetz beträgt der Kürzungssatz für Frauen der Jahrgänge 1939 bis
1947 aber nur 3,4 Prozent. Ab 1997 können Männer erstmals mit 64 Jahren
vom Rentenvorbezug Gebrauch machen.
Grundsätzlich gilt Beitragspflicht für alle Mit der 10. AHV-Revision werden grundsätzlich alle Personen beitrags- pflichtig. Die bisher geltenden Befreiungen vän nichterwerbstätigen Ehe- frauen und Witwen werden aufgehoben. Bei nichterwerbstätigen verheira- teten Personen gelten die Beiträge aber als bezahlt, wenn der erwerbstätige Ehegatte mindestens den doppelten Mindestbeitrag bezahlt hat. Sind beide Ehegatten nichterwerbstätig, muss jeder Ehegatte die Beiträge aufgrund des halben ehelichen Vermögens und Renteneinkommens bezahlen.
Unterstellung unter die Versicherung neu geregelt Nach dem heute geltenden Recht sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von die- seih entlöhnt werden, obligatorisch versichert. Mit der 10. AHV-Revision wird diese obligatorische Versicherung auf Schweizerinnen und Schweizer im Dienste- der Eidgenossenschaft eingeschränkt. Übrige Arbeitnehmer sol- len dagegen die Möglichkeit haben, die Versicherung während der Tätig- keit im Ausland weiterzuführen. Dafür ist allerdings das gemeinsame Ein- verständnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer nötig. Anderseits können in der Schweiz wohnhafte Schweizer und die ihnen aufgrund eines Sozial- versicherungsabkommens gleichgestellten Ausländer, die infolge eines Ab- kommens von der obligatorischen Versicherung ausgeschlossen sind (z. B. wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Ausland), der Versicherung beitreten. Mit der 10. AHV-Revision können alle Schweizer Bürgerinnen unabhän- gig von ihrem Ehemann der freiwilligen Versicherung beitreten. Die bisher geltenden Beschränkungen für Frauen entfallen. Der individuelle Beitritt bedingt, dass jede versicherte Person auch eigenständig von der Versiche- rung zurücktreten kann. Aus diesem Grunde wurde die Zustimmung zum Rücktritt des Ehemannes aufgehoben. Bei weiteren wichtigen Verordnungsänderungen geht es um die Auswir- kung der Aufhebung der ausserordentlichen AHV- und IV-Renten mit Ein- kommensgrenzen und die Neuregelung der Beitragsrückvergütung an aus-
2 AHI-Praxis 1/1996
ländische Staatsangehörige ohne Rentenanspruch. Im letzteren Bereich entfällt mit der 10. AIIV-Revision das Erfordernis des Gegenrechts im andern Staat als Voraussetzung für den Rückvergütungsanspruch.
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Änderung vom 29. November 1995
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
Die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung wird wie folgt geändert:
Art. 1 Ausländer mit diplomatischen Vorrechten
Als Ausländer, die Privilegien und Immunitäten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AHVG geniessen, gelten: die Mitglieder des Personals von diplomatischen Missionen, ständigen Vertre- tungen, Spezialmissionen und Beobachterbüros sowie deren Familienangehörige; das Personal von Berufskonsularposten sowie deren Familienangehörige; die internationalen Beamten von internationalen Organisationen, mit welchen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat, sowie deren Familienangehörige.
Art. 4 Alters- und Hinterlassenenversicherungen internationaler Organisationen
Die Alters- und Hinterlassenenversicherungseinrichtungen der internationalen Or- ganisationen nach Artikel 1 Buchstabe c sind den ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b AHVG gleichgestellt.
B. Beitritt zur Versicherung
I. Personen, welche im Ausland von einem Arbeitgeber in der Schweiz beschäftigt werden
Art. 5 Berechtigung zur Weiterführung der Versicherung
Personen, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind, können die Versicherung weiterführen, falls sie -während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren versichert waren und dies unmittelbar vor: ä. Aufnahme der Tätigkeit im Ausland oder b. Ablauf der nach einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zulässigen Entsendedauer.
Art. 5a Gesuch
Zur Weiterführung der Versicherung haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber der zu- ständigen Ausgleichskasse ein gemeinsames schriftliches Gesuch einzureichen.
AH 1-Praxis 1/1996 3
Art. 5b Versicherungsbeginn
1 Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, falls das Gesuch innerhalb von
sechs Monaten von dem Tag an eingereicht wird, an welchem die Voraussetzungen nach Artikel 5 erfüllt sind.
2 Nach Ablauf der Frist kann die Versicherung nicht mehr weitergeführt werden.
Art. 5c Versicherungsende
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können in gegenseitigem Einverständnis und unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Kalendermonats von der. Versi- cherung zurücktreten.
2 Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber, so endet die Versicherung. Wechselt
der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in der Schweiz, so wird die Versicherung weiter- geführt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Ar- beitsbeginn ein gemeinsames schriftliches Gesuch einreichen.
II. Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz, die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung nicht versichert sind
Art. 5d Beitrittsberechtigung
Der Versicherung können Schweizer Bürger beitreten, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, aber aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht versi- chert sind. Der Beitritt ist der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons zu erklären.
Art. 5e Versicherungsbeginn
Wird die Beitrittserklärung innerhalb von sechs Monaten eingereicht, so beginnt die Versicherung mit dem Tag, an dem die zwischenstaatliche Vereinbarung wirksam wird.
2 Wird die Beitrittserklärung später eingereicht, b4innt die Versicherung am ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats.
Art. 5f Versicherungsende
1 Die Versicherten können von der Versicherung unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Kalendermonats zurücktreten.
2 Versicherte, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, werden nach unbenütz-
tem Ablauf der Nachfrist von Artikel 37 Absatz 1 und nach vorgängiger Androhung von der Versicherung ausgeschlossen.
Art. 14 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. a
3 Sofern das Bar- und Naturaleinkommen mitarbeitender Familienglieder die nach-
folgenden Ansätze nicht erreicht, werden die Beiträge bemessen auf Grund eines monatlichen Globaleinkommens von:
a. 1680 Franken für alleinstehende mitarbeitende Familienglieder;
4 AHI-Praxis 1/1996
Art. 16 Abs. 2
2 Hat der Arbeitgeber dem Beitragsbezug nach Artikel 14 Absatz 1 AHVG zuge-
stimmt, so ist die sinkende Skala von Artikel 21 nicht anwendbar.
Art. 18-Abs. 1 lind 3
1 Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a—e AHVG zulässigen Abzüge vom rohen Einkommen sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend.
3Aufgehoben
Art. 24 Abs. I
1 Die Ausgleichskasse hat das für die Festsetzung des Jahresbeitrages massgebende reine Erwerbseinkommen selbst einzuschätzen, wenn die kantonalen Steuerbehör- -den keine Meldung erstatten können.
Art. 28 Abs. 1, 4 und 5
1 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von
299 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres
Vermögens und Renteneinkommens. Versicherungseigene Leistungen gehören nicht zum Renteneinkommen. Berechnet werden die Beiträge wie folgt:
Vermögen bzw. mit 20 Jahresbeitrag Zuschlag für je weitere multipliziertes jährliches 50 000 Franken Vermögen Renteneinkommen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen
Fr. Fr. Fr. weniger als 250 000 299 — 250 000 336 84 1 750 000 2856 126
4 000 000 und mehr 8400
4 Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Rentenein- kommens.
5 Nichterwerbstätige -Ehegatten, deren Beiträge nicht als bezahlt gelten (Art. 3 Abs.
3 AHVG), haben sich bei der zuständigen Ausgleichskasse zu melden.
Art. 29bi.' Meldung der Studierenden durch die Lehranstalten
'Die Lehranstalt meldet der nach Artikel 118 Absatz 3 zuständigen Ausgleichskasse Namen, Geburtsdatum, Adresse, Zivilstand, Versichertennummer und Nationalität der Studierenden, welche im vorangehenden Kalenderjahr das 20. Altersjahr voll- endet haben.
2Die Lehranstalt holt die in Absatz 1 genannten Daten bei den Studierenden ein und übermittelt sie zusammen mit allfälligen Dokumenten, die die Erwerbstätigkeit der Studierenden belegen, der Ausgleichskasse. Die Lehranstalt setzt die Studierenden über die Weiterleitung der erhaltenen Angaben in Kenntnis.
AHI-Praxis 1/1996 5
3Dauert die Ausbildung weniger als ein Jahr, so hat die Meldung spätestens zwei Mo- nate nach Ausbildungsbeginn zu erfolgen. Bei mehrjähriger Ausbildungsdauer er- folgt die Meldung einmal pro Jahr, und zwar bis spätestens Ende •des betreffenden Kalenderjahres. Setzt der Eintritt in die Lehranstalt eine Erwerbstätigkeit der Studierenden voraus, so entfällt die Meldepflicht.
Art: 29ter Bezug der Beiträge durch die Lehranstalten 'Der Bezug der Beiträge kann einer Lehranstalt übertragen werden, wenn sie mit der Ausgleichskasse eine schriftliche Vereinbarung trifft, in der sie sich verpflichtet: namens der Ausgleichskasse und nach den gesetzlichen Bestimmungen zu han- deln; die zwischen der Ausgleichskasse und Lehranstalt vereinbarte Arbeitsteilung ein- zuhalten; der Ausgleichskasse bei Unstimmigkeiten Einsicht in die massgebenden Akten zu gewähren. 2 Kann die Lehranstalt den Beitragsbezug nicht gewährleisten, löst die Ausgleichs- kasse die Vereinbarung auf.
Art. 33 Ausnahmen von der Beitragspflicht Von der Beitragspflicht als Arbeitgeber sind ausgenommen: die diplomatischen Missionen, die ständigen Vertretungen, die Spezialmissionen, die Beobachterbüros sowie die Konsularposten; die internationalen Organisationen, mit welchen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat; die Verwaltungen und Verkehrsunternehmungen ausländischer Staaten.
Art. 44 und 45 Aufgehoben
Art.. 46 Anspruch auf Witwen- und Witwerrente 'Die beim Tod des Ehemannes schwangere Ehefrau ist ein'er Witwe mit Kind im Sin- ne von Artikel 23 Absatz 1 AHVG gleichgestellt, wenn das Kind lebend geboren wird. Wird das Kind innert 300 Tagen seit dem Tod des Ehemannes geboren, wird vermutet, das der verstorbene Ehemann der Vater des Kindes' ist.
2 Als Pflegekinder im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b AHVG gelten Kin-
der, denen beim Tod der Pflegemutter oder des Pflegevaters eine Waisenrente nach Artikel 49 zustehen würde.
3 Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, der mit der Wiederverheiratung
der Witwe oder des Witwers erloschen ist, lebt am ersten Tag des der Auflösung der Ehe folgenden Monats wieder auf, wenn die Ehe nach weniger als zehnjähriger Dau- er geschieden oder als ungültig erklärt wird.
Art. 47 Waisenrenten für nachgeborene Kinder Das nach dem Tod des Vaters geborene Kind hat Anspruch auf eine Waisenrente. Der Anspruch entsteht am ersten Tag des der Geburt folgenden Monats.
6 AHI-Praxis 1/1996
Art. 48
Aufgehoben
Art. 49 Renten für Pflegekinder
1 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufge- nommen worden sind.
2 Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der
Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.
3 Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.
Art. 50 Begriff des vollen Beitragsjahres
Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne der Artikel 1 oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Min- destbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29ter Absatz 2 Buch- staben b und c AHVG aufweist.
Art. 50" wird zu Art. 50a
Art. 50b Einkommensteilung a. Allgemeine Bestimmungen
1 Die Einkommen von Ehepaaren werden in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in
der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt. Beitragslücken, die nach den Arti- keln 52b —52d aufgefüllt werden können, gelten dabei als Versicherungszeiten. Die Anrechnung fehlender Beitragsjahre nach Artikel 52b erfolgt auf Grund der Bei- tragsjahre im Zeitpunkt der Scheidung oder des Eintretens des zweiten Versiche- rungsfalles.
2 Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen.
3 Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe
werden nicht geteilt.
Art. 50e b. Gesuch um Einkommensteilung bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe
1 Wurde eine Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung aufgelöst, so können die
Ehegatten gemeinsam oder jeder für sich die Vornahme der Einkommensteilung ver- langen. Artikel 50g bleibt vorbehalten.
2 Das Gesuch um Vornahme der Einkommensteilung kann bei jeder Ausgleichskasse
eingereicht werden, die für einen der Ehegatten ein individuelles Konto-führt.
Art. 50d c. Aufgaben der auftraggebenden Ausgleichskassen
1 Die Ausgleichskasse, welche das Gesuch um Vornahme der Einkommensteilung
entgegennimmt (auftraggebende Ausgleichskasse), beauftragt sämtliche Ausgleichs-
AHI-Praxis 1/1996 7
kassen, welche individuelle Konten der Ehegatten führen (beteiligte Ausgleichskas- ei-1), die Einkommen während der Ehejahre aufzuteilen. Sie teilt den beteiligten Ausgleichskassen mit, für welche Jahre die Einkommensteilung vorgenommen wer- den muss.
2 Nach Abschluss des Verfahrens zur Einkommensteilung stellt die auftraggebende
Ausgleichskasse jedem Ehegatten eine Übersicht über seine individuellen Konten und einen neuen Versicherungsausweis zu.
Art. 50e d. Aufgaben der beteiligten Ausgleichskassen
Sind die Voraussetzungen für eine Einkommensteilung erfüllt, so haben die beteilig- ten Ausgleichskassen die folgenden Aufgaben. Sie: eröffnen für den Ehegatten ihres Versicherten ein neues individuelles Konto, sofern noch kein solches vorhanden ist; teilen die Einkommen des Versicherten während der Kalenderjahre der Ehe hälf- tig auf; tragen die Hälfte der Einkommen des Versicherten im individuellen Konto seines Ehegatten ein; stellen der auftraggebenden Ausgleichskasse für die beiden Ehegatten eine Über- sicht über ihre individuellen Konten zu, welche über die Einkommensteilung Aus- kunft gibt.
Art. 50f e. Verfahren bei Anmeldung durch einen Ehegatten
I Wird das Gesuch um Vornahme der Einkommensteilung nur durch einen Ehegatten eingereicht, so stellt die auftraggebende Ausgleichskasse dem andern Ehegatten eine Mitteilung über das Gesuch zu. Sie fordert diesen auf, am Verfahren teilzunehmen und weist ihn auf die Folgen der Nichtteilnahme hin.
2 Verzichtet der andere Ehegatte auf eine Teilnahme, kann die Mitteilung nicht zuge- stellt werden oder ist seine Adresse unbekannt, so erhält nur derjenige Ehegatte einen neuen Versicherungsausweis und die Übersicht über seine individuellen Kon- ten, welcher den Antrag auf Einkommensteilung gestellt hat.
Art. 50g f. Verfahren bei Rentenbezug
Bezieht ein Ehegatte bereits eine Rente, so ist das Verfahren auf Einkommensteilung von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse einzuleiten, welche die Rente ausrich- tet.
Art. 50h g. Wirkung der Einkommensteilung
Das auf Grund der Einkommensteilung im individuellen Konto eingetragene Er- werbseinkommen gilt bei der Berechnung von später entstehenden Renten als ei- genes Einkommen.
Art. 51 Abs. 4-6
4 Bei der Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invaliden- rente bezieht oder bezogen hat, wird für die Jahre des Rentenbezuges ausschliesslich das für die Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen als Erwerbseinkommen des Ehegatten im Sinne von Artikel 29quinqu'" AHVG berück- sichtigt.
8 AHI-Praxis 1/1996
5 Hat der Ehegatte lediglich einen Anspruch auf eine halbe oder Viertelsinvaliden- rente, so wird die Hälfte des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens zum Einkommen des invaliden Ehegatten hinzugezählt.
6 Die Absätze 4 und 5 sind bei. der Einkommensteilung im Falle der Auflösung der
Ehe sinngemäss anwendbar.
Art. 51bis Abs. 1
1 Das Bundesamt legt die Faktoren für die Aufwertung der Summe der Erwerbsein- •
kommen nach Artikel 30 Absatz 1 AHVG jährlich fest.
Art. 52bis und 52"r Aufgehoben
1 Art. 52a Eintritt des Versicherung.sfalles vor dem 21. Altersjahr
Weist eine Person vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht während eines vollen Jahres Bei- tragszeiten auf, so wird die Summe aller Erwerbseinkommen, für die sie nach Voll- endung des 17. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruchs Beiträge gelei- stet hat, sowie die Summe der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften durch die Summe der Jahre und Monate geteilt, während welcher sie Beitragszeiten aufweist.
Art. 526 • Anrechnung vor dem 20. Altersjahr zurückgelegter Beitragszeiten Ist die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29,er AHVG unvollständig, so werden Bei- tragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet.
Art. 52c Beitragszeiten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt.
Art. 52d Anrechnung fehlender Beitragsjahre Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person, welche nach 'Artikel 1 oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, folgende Beitragsjahre zusätzlich angerechnet: Bei vollen Beitragsjahren des Versicherten Zusätzlich anrechenbare Beitragsjahre bis zu von bis 20 26 1 27 33 2 ab 34 3
Art. 52e Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften Ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften besteht auch für Jahre, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Gewalt zustand.
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Art. 52f Anrechnung der Erziehungsgutschriften lErziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Wäh- rend des Jahres; in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften an- gerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten. 2Die Erziehungsgutschrift für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde oder ein Elternteil stirbt, wird dem Elternteil angerechnet, welchem das Kind zugesprochen wurde oder welcher hinterblieben ist. 3Stirbt das Kind im Kalenderjahr der Geburt, so werden Erziehungsgutschriften für ein Jahr angerechnet. Diese Gutschriften werden zwischen den Ehegatten aufgeteilt, auch wenn sie ins Kalenderjahr der Heirat fallen. Absatz 5 bleibt vorbehalten. 4Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinter- lassenenversicherung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet. 5Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet. .
Art. 52g Betreuungsgutschriften a. Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes Das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes mit der betreuten Person ist erfüllt bei: gleicher Wohnung; einer anderen Wohnung im gleichen Gebäude; einer Wohnung in einem anderen Gebäude auf demselben oder einem benachbar- ten Grundstück.
Art. 52h b. Pflegebedürftige Minderjährige Hinsichtlich des Anspruchs auf Betreuungsgutschriften ist der Pflegebeitrag für Hilflosigkeit mittleren Grades nach Artikel 13 der Verordnung über die Invaliden- versicherungl (IVV) der Hilflosenentschädigung gleichgestellt.
Art. 52i c. Erfüllung der Voraussetzungen durch mehrere Personen Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für die Anrechnung von Betreu- ungsgutschriften, so wird die Betreuungsgutschrift zu gleichen Teilen auf alle an- spruchsberechtigten Personen aufgeteilt.
Art. 52k d. Anrechnung der Betreuungsgutschriften Für die Festsetzung der Betreuungsgutschrift ist Artikel 52f sinngemäss anwendbar.
Art. 521 e. Anmeldung 1Der Anspruch auf Anrechnung der Betreuungsgutschriften ist bei der kantonalen Ausgleichskasse am Wohnsitz der betreuten Person anzumelden. Die Anmeldung ist sowohl von der betreuenden als auch von der betreuten Person oder deren gesetzli- chen Vertreter zu unterzeichnen.
' SR 831.201
10 AHI-Praxis 1/1996
2 Wird die Betreuungsgutschrift von mehreren Personen geltend gemacht; so haben
sie die Anmeldung gemeinsam einzureichen.
Art. 53his Summe der Renten bei Ehepaaren mit unvollständiger Beitragsdauer Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten (Art. 35 Abs. 1 AHVG). Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der hö- heren Rentenskala (Art. 52) durch drei geteilt wird.
Art. 53w und 53quwer Aufgehoben
Art. 54 Berechnung von Hinterlassenenrenten Die Erhöhung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens nach Artikel 33 Absatz 3 AHVG beträgt, wenn die verstorbene Person folgende Altersjahre vollendet hat: weniger als 23 100 Prozent 23 90 24 80 25 70 26 60 27 50 28-29 40 30-31 30 32-34 20 35-38 10 39-45 5 mehr als 45 0
Art. 54bis Kürzung der Kinder- und Waisenrenten
1 Die Kinder- und Waisenrenten werden nach Artikel 41 Absatz 1 AHVG gekürzt,
soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter das für die- se Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen, erhöht um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG), übersteigen.
2 Sie werden nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der
Rente der Mutter nicht mehr ausmachen als die Summe aus 150 Prozent des Min- destbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinder- oder Waisenrenten. Dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG). 3 Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen.
4 Bei Teilrenten entspricht der gekürzte Betrag dem Prozentanteil nach Artikel 52 an der nach den Absätzen 1 und 2 gekürzten Vollrente.
C. Ausserordentliche Renten
Art. 55 Kürzung der ausserordentlichen Kinder- und Waisenrenten Für die Kürzung der ausserordentlichen Kinder- und Waisenrenten (Art. 43 Abs. 3 AHVG) gilt Artikel 54bi' Absätze 2 und 3. Die Monatsbeträge der gekürzten Renten werden nach Artikel 53 Absatz 2 auf- oder abgerundet.
AHI-Praxis 1/1996 11
Gliederungstitel vor Art. 55' ‘r
D. Das flexible Rentenalter
I. Der Rentenaufschub
Art. 55bis Bst. b und d—f Vom Aufschub nach Artikel 39 AHVG sind ausgeschlossen:
b. Altersrenten, die eine Invalidenrente ablösen; d. —f Aufgehoben
Art. 55t" Zuschlag beim Rentenaufschub
1 Der prozentuale Zuschlag zur aufgeschobenen Rente beträgt nach einer Aufschubs- dauer von:
Jahren und 0-2 Monaten und 3-5 Monaten und 6-8 Monaten und 9-11 Monaten 1 5.2 6.6 8.0 9.4 . 2 10.8 12.3 13.9 15.5 3 17.1 18.8 20.5 22.2 4 24.0 25.8 27.7 29.6 5 31.5
2 Der Zuschlag wird ermittelt, indem die Summe der aufgeschobenen Monats-
betreffnisse durch die entsprechende Anzahl Monate dividiert wird. Dieser Betrag wird mit dem zutreffenden Prozentsatz nach Absatz 1 multipliziert.
3 Wird eine aufgeschobene Altersrente durch Hinterlassenenrenten abgelöst, so
beträgt der Zuschlag: bei Witwen- und Witwerrenten 80 Prozent des bisherigen Zuschlages; bei Waisenrenten 40 Prozent des bisherigen Zuschlages.
4 Die Summe aller Zuschläge darf den Betrag des Zuschlages zur Altersrente nicht
übersteigen.
5 Der Betrag des Zuschlages wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.
Art. 55qw"Abs. ;I und 5
4 Stirbt der Rentenberechtigte, so gilt die Altersrente als abgerufen.
5 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 56
II. Der Rentenvorbezug
Art. 56 Kürzungsbetrag beim Rentenvorbezug
Die Rente wird um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt.
2 Bis, zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente.
12 AHI-Praxis 1/1996
3 Nach Erreichen des Rentenalters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8
Prozent der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Mona- te, während deren die Rente bezogen wurde.
4 Der Betrag der Kürzung wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.
Art. 57 Kürzung der Hinterlassenenrenten 'Wird eine vorbezogene Altersrente durch eine Hinterlassenenrente abgelöst, wird die Rente nur um einen Prozentsatz des nach Artikel 56 ermittelten Kürzungsbe- trages reduziert. Dieser Prozentsatz beträgt: bei Witwen- und Witwerrenten 80 Prozent; bei Waisenrenten 40 Prozent.
2 Die Summe der Kürzungen von Witwen-, Witwer- oder Waisenrenten darf den Kür-
zungsbetrag nach Artikel 56 nicht übersteigen. Bei Änderungen in der Anspruchsbe- rechtigung ist der Kürzungsbetrag anzupassen.
Art. 58-66 aufgehoben
Gliederungstitel 'vor Art. 66"s
Die Hilflosenentschädigung und die Hilfsmittel
Gliederungstitel vor Art. 66q"'"
Das Verhältnis zur Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung
Gliederungstitel vor Art. 67
Verschiedene Bestimmungen
1. Geltendmachung des Anspruchs
Art. 67 Abs. lbis und I" Ibis Der Anspruch auf den Vorbezug der ordentlichen Altersrente kann nur durch den Rentenansprecher oder dessen gesetzlichen Vertreter angemeldet werden. Der An- spruch kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden. , per Bisheriger Absatz Ibis
Art. 68 Abs. 2 und 4 2 Die Ausgleichskasse klärt anhand dieser Angaben ab, ob die gesuchstellende Per- son in der Schweiz Wohnsitz hat oder hatte und lässt durch die Zentrale Ausgleichs- stelle die individuellen Konten zusammenrufen, prüft die Berechtigung und setzt die Rente fest.
4 Aufgehoben
Art. 69 Aufgehoben
AHI-Praxis 1/1996 13
Art.69qui"el's Verfügung Die Verfügung über die Hilflosenentschädigung ist den in Artikel 68 Absatz 3 ge- nannten Empfängern sowie der zuständigen IV-Stelle zuzustellen.
Art. 70b's Abs. 1 1 Bei jeder wesentlichen Änderung der persönlichen Verhältnisse und der Hilflosig- keit des Leistungsberechtigten hat dieser oder sein gesetzlicher Vertreter oder gege- benenfalls die Drittperson oder Behörde, welcher die Rente oder Hilflosenentschä- digung ausbezahlt wird, der Ausgleichskasse Meldung zu erstatten.
Art. 71 Abs. 1 Aufgehoben
Art. 71b Auslandzahlungen Teilrenten, deren Betrag 10 Prozent der minimalen Vollrente nicht übersteigen, wer- den einmal jährlich nachschüssig im Dezember ausbezahlt. Der Berechtigte kann die monatliche Auszahlung verlangen.
Art. 72 Termine Die Ausgleichskassen erteilen die Zahlungsaufträge der Post oder der Bank recht- zeitig, so dass die Auszahlung bis zum 20. Tag des Monats erfolgen kann.
Art. 73 Nachweis der Zahlung Als Nachweis der Auszahlung der Rente oder Hilflosenentschädigung gelten kassen- interne Auszahlungslisten und Verrechnungsausweise der Post oder Belastungsan- zeigen der Bank.
Art. 74 Abs. I und 3 Aufgehoben
3 Bei Renten und Hilflosenentschädigungen für im Ausland wohnende Personen holt
die Schweizerische Ausgleichskasse periodisch eine Lebensbescheinigung ein.
Art. 75 Verbindung mit andern Rentenzahlungen Die Ausgleichskassen können periodische Fürsorgeleistungen, die sie aufgrund einer ihnen vom Kanton oder Gründerverband übertragenen weiteren Aufgabe dem Be- rechtigten auszurichten haben, zusammen mit der Rente der Alters- und Hinter- lassenenversicherung überweisen.
Art. 79 Abs. 1b's bis Ibis Eine grosse Härte im Sinne von Artikel 47 Absatz 1 AHVG liegt vor, wenn das nach den Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen ermittelte Jahreseinkom- men den in Artikel 2 Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 19. März 19651 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung fest- gelegten Grenzbetrag nicht erreicht. Ein allfälliges Erwerbseinkommen von Teilin- validen wird nicht angerechnet.
' SR 831.30
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11er Der Grenzbetrag entspricht dell'bundesrechtlichen Höchstansätzen.
lquatez Bei Vorliegen der Gutgläubigkeit ist die Rückerstattung unabhängig davon, ob eine grosse Härte vorliegt, zu erlassen, wenn die Rückerstattungsschuld den Betrag der halben jährlichen Minimalrente nicht übersteigt.
Art. 80 Aufgehoben
Art. 107 Abs. 2 2 Erfüllt eine Ausgleichskasse die in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 60 Absatz 2 zweiter und dritter Satz AHVG genannten Voraussetzungen während dreier aufeinanderfolgender Jahre nicht niehr, so wird sie aufgelöst. Das Bundesamt ist befugt, die Weiterführung für höchstens drei Jahre zu bewilligen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen vor Ablauf dieser Zeit wieder erfüllt sein werden.
Art. 124 Ausserordentliche Renten Zuständig für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung sowie für die Aus- zahlung der ausserordentlichen Renten ist die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons des Rentenansprechers.
Art. 12.5t'r Betreuungsgutschriften Zuständig für die Festsetzung und Eintragung der Betreuungsgutschriften in,die indi- viduellen Konten der Betreuenden ist die kantonale Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die betreute Person Wohnsitz hat.
Art. 133 Versichertennummer
1 Die Versichertennummer ist elfstellig und setzt sich zusammen aus:
einer dreistelligen Zifferngruppe aufgrund des Namens; den letzten beiden Ziffern des Geburtsjahres; einer dreistelligen Zifferngruppe, bestehend aus einer Ziffer für das Geburtsquartal und das Geschlecht und zwei Ziffern für den Tag der Geburt innerhalb des Quartals; einer zweistelligen, nach Schweizern und Ausländern differenzierten Ordnungs- nummer und einer einstelligen Prüfziffer.
2 Die Zahlengruppierung nach Absatz 1 darf nicht zur Bildung einer AHV-fremden
Personennummer verwendet werden.
Art. 134;'is Abs. 2 und 3 Aufgehoben
Art. 140 Abs. 1 BsL b, c und f
1 Die Eintragung umfasst:
die Abrechnungsnummer des Beitragspflichtigen, der über die Beiträge mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat, oder die Versichertennummer des Ehegatten, dessen Einkommen aufgeteilt worden ist; eine Schlüsselzahl, welche Auskunft über die Art des Eintrages in das individuelle Konto gibt; f. die für die Festsetzung der Betreuungsgutschrift notwendigen Angaben.
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Art. 174 Abs. 1 Bst. f 1 Der Zentralen Aus"gleichsstelle obliegen ausser den in Artikel 71 AHVG sowie in den Artikeln 134bis, 149, 154 und 171 dieser,Verordnung genannten Aufgaben: f. die Führung eines •zentralen Registers über alle Bezüger von Ergänzungsleistun- gen, die keine Rente der AHV oder IV beziehen.
Übergangsbestimmungen
a. Versicherteneigenschaft
1 Personen, welche bisher gestützt auf die bisherige Fassung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c AHVG versichert waren und welche die Anwendung des neuen Rechts wünschen, haben dies der Ausgleichskasse ihres Arbeitgebers mitzuteilen. Das neue Recht ist ab dem ersten Tag des auf die Mitteilung folgenden Monats anwend- bar.
2 Ziffer 1 Buchstabe a Absatz 2 der Übergangsbestimmungen der zehnten AHV-
Revisionl ist nur anwendbar auf Personen, .welche die Beitrittsvoraussetzungen von Artikel 5 im Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Beschäftigung im Ausland erfüllen. Der Beitritt ist Vom ersten Tag des Monats an wirksam, welcher auf die Beitrittserklärung folgt.
b. Überführung laufender Renten
Führt die Umrechnung der Renten von verwitweten Personen nach Ziffer 1 Buch- stabe c Absatz 7 der Übergangsbestimmungen der zehnten AHV-Revision zur Ände- rung des AHVG ,zu einer tieferen Leistung, so wird das neue .massgebende durch- schnittliche Jahreseinkommen wie folgt festgesetzt: Liegt das alte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zwischen dem 60fachen und dem 72fachen des Mindestbetrags der Altersrente, so entspricht das neue Jahreseinkommen dem um den 15,6fachen Mindestbetrag der Altersrente verminderten alten Jahreseinkommen, geteilt durch 1,2. Beträgt das alte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen mindestens das 72fache des Mindestbetrages der Altersrente, so entspricht der heue Wert dem 48- fachen des Mindestbetrags der Altersrente.
2 Führt die Umrechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens
von geschiedenen Personen nach Ziffer 1 Buchstabe c Absatz 7 der Übergangsbe- stimmungen der zehnten AHV-Revision zur Änderung des AHVG nicht zu einem höheren Jahreseinkommen, so wird das alte Jahreseinkommen beibehalten.
c. Flexibles Rentenalter
1 Die neue Regelung über den Zuschlag zur aufgeschobenen Rente gilt auch für alle aufgeschobenen Renten, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 10. AHV- Revision noch nicht abgerufen worden sind.
' AS 1995... (BBI 1994 III 1804)
16 AHI-Praxis 1/1996
2 Bei der Überführung von Ehepaarrenten mit Zuschlag zur aufgeschobenen Rente
nach Ziffer 1 Buchstabe c Absatz 5 der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revi- sion zur Änderung des AHVG wird der bisherige Zuschlag hälftig auf die beiden neu- en Renten aufgeteilt. Nach dem Tod eines Ehegatten erhöht sich der Zuschlag um einen Drittel.
3 Für Frauen der Jahrgänge 1939 bis 1947 beträgt der Prozentsatz des Kürzungsbe-
trags beim Rentenvorbezug nach Artikel 56 Absatz 2 AHVV pro Vorbezugsjahr 3,4 Prozent der vorbezogenen Rente.
d. Rentenauszahlungen der Arbeitgeber
1. Die Ausgleichskasse teilt, dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben mit, falls dieser die Rente oder die Hilflosenentschädigung auszahlt.
2 Der Arbeitgeber muss der Ausgleichskasse periodisch den Nachweis über die Zah-
lung der Renten und Hilflosenentschädigungen erbringen.
3 Der Arbeitgeber hat der Ausgleichskasse Meldung zu erstatten, sobald er davon
Kenntnis erhält, dass der Anspruch auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung infolge Todes oder aus anderen Gründen erloschen ist oder dass _die Auszahlung einer Rente oder Hilflosenentschädigung aus andern Gründen von der Post oder von der Bank nicht vollzogen werden konnte.
4 Arbeitgeber, welche die Renten an ihre Arbeitnehmer auszahlen, sind berechtigt, diesen mit der gleichen Zahlung portofrei auch andere periodische Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen zu überweisen, die sie oder eine mit ihrem Unternehmen verbundene selbständige Versicherungs- oder Fürsorgeeinrichtung ausrichten. 5 Die Arbeitgeber dürfen nur dann die Renten nach Artikel 76 Absatz 1 einer Dritt- person oder Behörde auszahlen, wenn die Ausgleichskasse dies verfügt hat.
6 Die Arbeitgeber können von der Ausgleichskasse die für die Auszahlung der Ren-
tän und Hilflosenentschädigungen notwendigen Mittel monatlich als zinslosen Vor- schuss verlangen.
III
Diese Änderung tritt am I. Januar 1997 in Kraft. -
Erläuterungen zur Änderung der AHVV
Zu Artikel 1 (Ausländer mit diplomatischen Vorrechten)
Das Personal ausländischer Nationalität von internationalen Organisatio- nen, das über besondere steuerliche Vergünstigungen verfügt, ist nicht mehr von der Versicherung ausgenommen. Demnach sind die besonderen steuer- lichen Vergünstigungen als Befreiungsgrund aus dem Ingress zu streichen. Gegenteilige Bestimmungen eines vom Bundesrat abgeschlossenen Ab- kommens bleiben vorbehalten.
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Die bisherigen Buchstaben a und f werden auf Wunsch des Eidgenössi- schen Departements für auswärtige Angelegenheiten aufgehoben. Es er- achtet sie als überflüssig. Die bisherigen Buchstaben b und c werden zusammengefasst und an die im Völkerrecht gebräuchliche Terminologie angepasst. Der alte Buchstabe d wird demnach neu zu Buchstabe b. Es rechtfertigt sich nicht länger, bloss einzelne Organisationen in Buchstabe c (bisher Bst. e) aufzuzählen, da das ausländische Personal aller internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz von der Versiche- rung ausgenommen ist, wenn es über Vorrechte und Befreiungen aufgrund des Völkerrechts verfügt. Es genügt, wenn die Liste der Organisationen, deren ausländisches Personal von der Versicherung ausgenommen ist, voll- ständig in die Weisungen aufgenommen wird.
Zu Artikel 4 (Alters- und Hinterlassenenversicherungen internationaler Organisationen) Der Verweis auf Artikel 1 ist insofern zu ändern, als Buchstabe e dieser Bestimmung zu Buchstabe c wird. Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 1.
B. Beitritt zur Versicherung
I. Personen, welche im Ausland von einem Arbeitgeber in der Schweiz beschäftigt werden
Zu Artikel 5 (Berechtigung zur Weiterführung der Versicherung)
Diese Bestimmung ist anwendbar, ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers, welcher im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz arbeitet. Da die Versicherung ohne zeitliche Begrenzung weitergeführt wer- den kann, sollen nur Personen unterstellt werden, die zur Schweiz eine enge Beziehung haben. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Beschäftigung im Ausland während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren versichert war. Als Versicherunggzeiten gel- ten solche, die in der obligatorischen oder in der freiwilligen Versicherung zurückgelegt wurden. Dies bedeutet, dass Auslandschweizer, welche der freiwilligen Versicherung angeschlossen sind, der obligatorischen Versiche- rung freiwillig beitreten können, sobald sie eine Arbeit für einen Arbeitge- ber in der Schweiz aufnehmen. Nicht erforderlich ist, dass die betroffenen Personen während dieser Zeit Beiträge geleistet haben; es genügt, dass sie versichert waren. Davon profitieren junge Schweizer Studienabgänger, wel- che von ihrem ersten Arbeitgeber zur Arbeit ins Ausland entsandt werden (Bst. a).
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Die Arbeitnehmer, welche von einem Arbeitgeber in der Schweiz in einen Staat entsandt werden, mit welchem die Schweiz eine zwischenstaat- liche Vereinbarung abgeschlossen hat, bleiben unter bestimmten Voraus- setzungen in der Schweiz versichert. Dies gilt allerdings bloss für eine be- grenzte Dauer, und zwar bis höchstens sechs Jahre. Um sie gegenüber Personen nicht zu benachteiligen, welche in andern ausländischen Staaten beschäftigt werden, scheint es angezeigt, ihnen für die Zeit nach Ablauf der Entsendungsdauer aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung eine zeit- lich unbeschränkte Weiterführung der Versicherung zu ermöglichen (Bst. b). Die Weiterführung der Versicherung schliesst eine doppelte Unter- stellung unter die AHV und ein ausländisches Sozialversicherungssystem nicht aus.
Zu Artikel 5a (Gesuch)
Zur Weiterführung der Versicherung ist das doppelte Einverständnis von Arbeitnehmer und Arbeitgeber erforderlich. Der Arbeitgeber verpflichtet sich mit dem Gesuch einzig gegenüber der im Ausland beschäftigten Per- son, für welche er seine Obliegenheiten zu erfüllen hat. Daraus kann sich wohl eine Ungleichbehandlung innerhalb der Belegschaft desselben Un- ternehmens ergeben, da sich ein Arbeitgeber dagegen wehren kann, dass ein einzelner Arbeitnehmer die Versicherung weiterführen kann. Dies ist allerdings eine Angelegenheit der zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber. Das Gesuch hat konstitutive Wirkung. Der Arbeitgeber darf die Beiträ- ge für einen Arbeitnehmer im Ausland nicht abrechnen ohne dessen Ein- verständnis und ohne vorgängig schriftlich seine Ausgleichskasse informiert zu haben.
Zu Artikel 5b (Versicherungsbeginn)
Das Beitrittseesuch ist innert sechs Monaten einzureichen, damit die Versi- cherung lückenlos weitergeführt werden kann. Die Frist berechnet sich grundsätzlich ab .dem Beginn der Beschäftigung im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz. Für Personen, welche bereits im Ausland arbei- ten und in der AHV aufgrund einer in einem Sozialversicherungäbkommen vorgesehenen Entsandtenbestimmung versichert sind, beginnt die Frist erst nach Ablauf der Entsendedauer. Nach Ablauf der genannten Frist ist eine Weiterführung der Ver- sicherung nicht mehr möglich. Gleiches gilt, wenn die in Artikel 5 festge- legten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
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Zu Artikel 5c (Versicherungsende) Absatz 1 sieht keine zeitliche Befristung der Weiterführung der Versiche- rung vor. Den Betroffenen soll eine Rücktrittsmöglichkeit eingeräumt wer- den, sofern sie an einem Beibehalt der Versicherung kein Interesse mehr haben. Weder der Arbeitgeber noch der Versicherte können von der Versi- cherung einseitig zurücktreten; erforderlich ist die zustimmende gemeinsa- me Willenserklärung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Davon ausge- hend, dass die Beiträge vom Arbeitgeber abzurechnen sind, kann die Frist für einen Rücktritt kurz bemessen werden, nämlich mit 30 Tagen. Um Durchführungsschwierigkeiten zu vermeiden, wird der Rücktritt auf Ende eines Kalendermonats wirksam. Die Versicherung endet, wenn sich der Arbeitnehmer nicht mehr im Ar- beitsverhältnis befindet, welches ihm erlaubte, die Versicherung weiterzu- führen. Um die Arbeitnehmer im Ausland, welche das Arbeitsverhältnis wechseln, aber eine enge Verbindung mit der Schweiz über einen neuen Arbeitgeber in der Schweiz beibehalten, nicht zu bestrafen, wird ihnen die Möglichkeit einer Weiterführung der Versicherung auch nach dem Wechsel gewährt. Da das Einverständnis des Arbeitgebers zur Weiterführung der Versicherung vorausgesetzt wird, muss ein neues schriftliches Beitrittsge- such innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der neuen Beschäfti- gung bei der zuständigen Ausgleichskasse eingereicht werden (Abs. 2).
II. Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz, die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung nicht versichert sind
Zu Artikel 5d (Beitrittsberechtigung) Schweizer und ihnen (durch bilaterale Abkommen) gleichgestellte Auslän- der, die aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens von der obligatori- schen Versicherung ausgeschlossen sind, können auf Verlangen der Versi- cherung beitreten, wenn sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Für die Erfassung ist die kantonale Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons zuständig.
Zu Artikel 5e (Versicherungsbeginn) Damit die Versicherung lückenlos weiterläuft, müssen gemäss Absatz 1 die Beitrittsgesuche innerhalb von sechs Monaten seit der Unterstellung unter eine ausländische Sozialversicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist kommt dem Beitritt nach Absatz 2 keine Rück- wirkung mehr zu. Es gilt zu vermeiden, dass eine Person ihren Willen, der obligatorischen Versicherung freiwillig beizutreten, von der Verwirklichung des versicherten Risikos abhängig macht.
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Zu Artikel 5f (Versicherungsende)
Absatz 1 gewährt den der obligatorischen Versicherung freiwillig beige- tretenen Personen eine Rücktrittsmöglichkeit, wenn sie die Beziehung zur AHV nicht länger aufrechterhalten wollen. Diese Möglichkeit drängt sich deshalb auf, weil die Versicherungsunterstellung zeitlich nicht be- schränkt ist und die Betroffenen bereits durch ein ausländisches Sozial- versicherungssystem gedeckt sind. Um Durchführungsschwierigkeiten zu vermeiden, wird der Rücktritt auf Ende eines Kalendermonats wirksam. Die Frist für den Rücktritt beträgt 30 Tage. Absatz 2 sieht die Möglichkeit eines Ausschlusses von Versicherten vor, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Da es sich um einen freiwil- ligen Beitritt handelt, ist diese Ausschlussklausel nötig. Sie verhindert ins- besondere langwierige und aufwendige Verfahren zur Einholung der für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Auskünfte und die Anwendung von Zwangsvollstreckungsmassnahmen. Nachdem die Betroffenen bereits in einem ausländischen Sozialversicherungssystem versichert sind, kann die Ausschlussfrist kurz bemessen werden.
Zu Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a
Arbeiten Versicherte, ohne Barlohn zu beziehen, im Betrieb ihres Ehepart- - ners bzw. ihrer Ehepartnerin mit und entrichtet der betriebsführende Teil den doppelten Mindestbeitrag, so ist die Annahme eines Globaleinkom- mens für die mitarbeitende Ehepartnerin bzw. den mitarbeitenden Ehe- partner (wie dies bisher nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a altAHVV für den im Betrieb der Ehefrau mitarbeitenden Ehemann vorgesehen war) von vornherein ausgeschlossen (Art. 3 Abs. 3 Bst. b revAHVG). Wird hingegen der doppelte Mindestbeitrag durch die betriebsführen- den Ehepartner/innen und der Mindestbeitrag von den mitarbeitenden Ehepartner/innen mit oder ohne Barlohn nicht erreicht, so stellt sich die Frage, ob ein Globaleinkommen angenommen werden darf. Laut Artikel 163 Absatz 2 ZGB verständigen sich die Ehegatten über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. Die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner, die oder der beispielsweise im Beruf oder Gewerbe des oder der andern hilft, hat Anspruch auf einen regelmässigen, zur freien Verfügung stehenden Betrag (vgl. Art. 164 Abs. 1 ZGB). Lehre und Rechtsprechung verneinen den Erwerbscharakter dieser Vergütungen, vielmehr werden sie als Aus- fluss des allgemeinen Unterhaltsanspruches betrachtet (Hausheer/Reusser/ ,Geiser, Kommentar zum Eherecht, N. 63 zu Art. 163, N. 44 zu Art. 164; Heg-
AH 1-Praxis 1/1996 21
flauer, Grundriss des Eherechts, 2. Aufl. Bern 1987, N. 16.57; BGE 115 Ib 46 Erw. 5c mit Hinweisen auf die Lehre; AHI 1993 S. 12 Erw. 4b, c). Jedoch werden Entgelte für ausserordentliche — die Ehepartnerin bzw. der Ehe- partner leistet mehr, als sie oder er verpflichtet wäre — Beiträge im Beruf oder Gewerbe der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners (vgl. Art. 165 ZGB) und Entschädigungen aus Arbeitsverträgen zwischen den Eheleuten als massgebender Lohn im Sinne .7(:)n Artikel 5 AHVG qualifiziert und der Bei- tragspflicht unterstellt. Würde nun bei der mitarbeitenden (mit oder ohne Barlohn beziehenden) Person ein Naturallohn aufgerechnet, so wider- spräche dies den Grundsätzen des Eherechts, da aufgrund der vereinbarten «Arbeitsteilung» gerade Anspruch auf Unterkunft, Verpflegung usw. besteht und diese Leistungen nicht als Erwerbseinkommen betrachtet wer- den können. Zudem verfolgt bereits das Splitting-System ein eigentliches «Ehepaar-Konzept», d. h. will das Ehepaar gesondert von den restlichen Versicherten behandelt wissen. Wird demnach der nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b revAHVG geforderte doppelte Mindestbeitrag durch die betriebsführenden Ehepart- ner/innen und der. Mindestbetrag von den mitarbeitenden Ehepart- ner/innen mit oder ohne Barlohn nicht erreicht, so gelten die letzteren als nichterwerbstätig und haben Beiträge nach ihren sozialen Verhältnissen zu bezahlen (Art. 10 Abs. 1 AHVG).
N.B.: Der in Buchstabe a erwähnte Betrag wird voraussichtlich auf den 1. Januar 1997 erhöht werden.
Zu Artikel 16 Absatz 2
Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die aufgrund des internationalen Rechts von der Beitragspflicht befreit sind (vgl. Art. 12 Abs. 3 AHVG und Art. 33 AHVV), steht auf Wunsch der Quellenbezug offen. Damit über- nehmen sie den üblichen Arbeitgeberanteil (d. h. 4,2% für die AHV). Die Gleichstellung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne beitrags- pflichtige Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber mit den Selbständigerwer- benden und die damit verbundene Anwendung der sinkenden Beitragsskala rechtfertigt sich — schon aus Gründen der Rechtsgleichheit und der ad- ministrativen Vereinfachung — nur in den Fällen, wo die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber tatsächlich keine Beiträge entrichtet.
Zu Artikel 18 Absatz 1 und 3
Bei der Einführung der Wehrsteuer (jetzt direkte Bundessteuer) war ihr Schicksal ungewiss. Dies erklärt auch die bisherige Formulierung von Arti-
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kel 18 Absatz 1 AHVV, der sich nur «bis auf weiteres» auf die Vorschriften über die direkte Bundessteuer zur Ermittlung der Einkotnmensabzüge abstützen will. Da an der Weiterführung der direkten Bundessteuer heute kaum Zweifel bestehen, kann dieser Artikel bereinigt und der erwähnte Vorbehalt gestrichen werden. Damit alle möglichen Abzüge des Einkommens aus selbständiger Er- werbstätigkeit in Artikel 9 AHVG aufgeführt sind, ist der Abzug der übli- chen Aufwendungen der Arbeitgeberin und des Arbeitgebers für ihre bzw. seine berufliche Vorsorge neu in.Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e AHVG zu finden, weshalb Artikel 18 Absatz 3 AHVV aufgehoben werden kann. Das Ausmass des erwähnten Abzuges ergibt sich aus Artikel 18 Absatz 1 AHVV.
Zu Artikel 24 Absatz 1
Nach der bisherigen Fassung von Artikel 16 Absatz 1 AHVG konnten Beiträge (mit Ausnahme derjenigen, die in einer Nachsteuerveranlagung festgesetzt wurden), die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalender- jahres, für welches sie geschuldet waren, geltend gemacht wurden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden (Verwirkungsfrist). Dieser Artikel hat insofern eine Änderung erfahren, als die fünfjährige Verwirkungsfrist bei Beiträgen von Arbeitnehmern ohne beitragspflichtige Arbeitgeber, von Selbständigerwerbenden oder Nichterwerbstätigen dahingehend ausgedehnt wird, als sie erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres endet, in welchem die massgebende Steuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung rechts- kräftig geworden ist (Art. 16 Abs. 1 zweiter Satz revAHVG). Liegt demnach noch keine rechtskräftige Steuerveranlagung in bezug auf die genannten Kategorien von Beitragspflichtigen vor, so tritt die Verwirkungsfrist nicht ein. In dem Fall braucht es keine kasseneigene Einschätzung zur Fristwah- rung mehr. Artikel 24 Absatz 1 AHVV wird dementsprechend bereinigt.
Zu Artikel 28 Absatz 1,4 und 5
Zu Absatz 1: Grundsätzlich sind alle Sozialversicherungsleistungen, welche die finanziellen Verhältnisse des Nichterwerbstätigen beeinflussen, bei- tragspflichtig. Von diesem Grundsatz ist das Eidgenössische Versicherungs- gericht — in Bestätigung der Verwaltungspraxis (vgl. BGE 107 V 68 Erw. 4 S.
69 ff. = ZAK 1982 S. 82; ZAK 1991 S. 415 Erw. 3b und c; 1985 S. 117 Erw.
2b; Rz 2070 5. Strich der Wegleitung über die Beiträge der Selbständiger- werbenden und Nichterwerbstätigen; Käser, Unterstellung und Beitragswe- sen in der obligatorischen AHV, Bern 1989, Rz 10.17) — nur im Bereich der AHV/IV abgewichen, weil die Beitragserhebung auf diesen — sog. versiche- rungseigenen — Leistungen zu einer Selbstfinanzierung des Sozialversiche-
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rers führen würde. Sämtliche Leistungen von anderen Versicherungen, wie der obligatorischen Unfall-, Militär-, Arbeitslosen- und Krankenversiche- rung, unterliegen jedoch der Beitragspflicht. Massgeblich für die unter- schiedliche Behandlung ist nicht die Frage, ob der Versicherte eine Invali- denrente oder eine andere Sozialversicherungsleistung bezieht, sondern die Tatsache, dass in bezug auf die Leistungen der AHV/IV derselbe Versiche- rer Leistungen erbringt, welcher Beiträge fordert (nicht veröffentlichtes Urteil R. vom 18. August 1992, H 205/91, Erw. 3b). Diese Praxis gibt immer wieder zu Prozessen Anlass. Mit ihrer Über- führung in die AHVV können inskünftig wohl Zahlreiche Gerichtsverfah- ren vermieden werden. Die vorgeschlagene Norm lässt sich auf Artikel 10 Absatz 3 AHVG abstützen, die dem Bundesrat die Befugnis einräumt, nähere Vorschriften über die Bemessung der Beiträge Nichterwerbstätiger zu erlassen. Hinweis: Die Tabelle gemäss Artikel 28 Absatz 1 AHVV weist nur die Beiträge an die AHV aus. Hinzu kommen injedem Fall noch die IV- und EO-Beiträge (vgl. Art. 3 IVG i.V. m. Art. ltms Abs. 2 IVV und Art. 27 Abs. 2 und 3 EOG i.V. m. Art. 23a Abs. 2 EOV). Zu Absatz 4: Unter dem geltenden Recht werden die sozialen Verhält- nisse mit Vermögen und Renteneinkommen umschrieben (Art. 28 Abs. 1 AHVV). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in Ermangelung einer Gesetzes- und Verordnungsbestimmung entschieden, die sozialen Verhältnisse des nichterwerbstätigen Ehemannes bestimmten sich nicht nur nach dessen Vermögen und Renteneinkommen, sondern auch aufgrund derjenigen seiner Frau (AHI 1994 S. 168 Erw. 3 und 4a; ZAK 1991 S. 415; BGE 105 V 243 = ZAK 1980 S. 264; ZAK 1985 S. 118). Diese Rechtspre- chung stützt das Eidgenössische Versicherungsgericht ab auf die ehe- rechtliche Beistands- und *Unterhaltspflicht der Eheleute, die unabhängig vom Güterstand besteht. Diese Praxis weiterführen, hiesse die Ehepaare, die nicht unter Artikel
3 Absatz 3 AHVG fallen, unverhältnismässig stark belasten. Es ist daher
eine zweck- und verhältnismässige Regelung auf Verordnungsstufe zu tref- fen. Danach sollen das Vermögen und die Renteneinkommen beider Ehe- gatten ohne Rücksicht auf den Güterstand und selbst dann, wenn sie steu- erlich getrennt veranlagt werden, zusammengezählt und davon die Hälfte zur Beitragsbemessung für den oder die nichterwerbstätigen Ehegatten bei- gezogen werden. Die Kompetenz des Bundesrates, den vorgeschlagenen Artikel 28 Absatz 4 AHVV zu erlassen, ergibt sich aus Artikel 10 Absatz 3 AHVG. Nach der neuen Regelung können sich für ein Ehepaar im Laufe des Lebens folgende Beitragsbelastungen ergeben:
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Die jungen nichterwerbstätigen Eheleute haben als Studierende beide den Mindestbeitrag zu bezahlen (Art. 10 Abs. 2 AHVG). Nach dem Studium ergreifen beide einen Beruf und müssen Beiträge auf- grund ihres Erwerbseinkommens bezahlen (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Die Ehefrau gibt ihre Erwerbstätigkeit auf und widmet sich der Kinderbetreu- ung: Als Nichterwerbstätige ist sie unter den Voraussetzungen von Artikel
3 Absatz 3 Buchstabe a AHVG beitragsbefreit (der Mann bezahlte mehr als
den doppelten Mindestbeitrag). Der Ehemann lässt sich vorzeitig pensionieren. Beide Ehepartner zahlen Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Renteneinkommens und Ver- mögens (Art. 28 Abs. 4 AHVV), d. h. zusammen aufgrund des ganzen ehe- lichen Renteneinkommens und Vermögens. Mit dem Erreichen des Rentenalters scheidet der Ehemann aus der Bei- tragspflicht aus: die Ehefrau hat Beiträge nach Artikel 28 Absatz 4 AHVV zu entrichten (auf der Hälfte des ganzen ehelichen Renteneinkommens und Vermögens), bis sie ihrerseits das Rentenalter erreicht; dann sind beide Ehegatten als Nichterwerbstätige von der Beitragspflicht befreit. Zu Absatz 5: Nach neuem Recht sind nichterwerbstätige Ehegatten im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 AHVG grundsätzlich beitragspflichtig. Die bisherige generelle Beitragsbefreiung der nichterwerbstätigen Ehefrauen (Art. 3 Abs. 2 Bst. b altAHVG) entfällt. Zur Vermeidung von Beitragslücken haben sich die nichterwerbstätigen Ehegatten, die nicht unter Artikel 3 Absatz 3 AHVG fallen, bei der zustän- digen Ausgleichskasse zu melden. Die Verantwortung für die Erfassung wird also den Beitragspflichtigen überbunden. Eine lückenlose Erfassung . von Amtes wegen ist nicht möglich. Weil zum allerersten Mal seit 1948 auch nichterwerbstätige und ohne Barlohn im Betrieb des Ehemanns mitarbeitende Ehefrauen beitragspflich- tig sein können, wird die AHV Informationsanstrengungen unternehmen müssen, und zwar erstmals bei Inkrafttreten und dann periodisch.
Zu Artikel 29h1s (Meldung der Studierenden durch die Lehranstalten)
In Berücksichtigung der nach Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) geforderten Verhältnismässigkeit haben die Lehranstalten lediglich die notwendigsten Daten zur Erfassung der Stu- dierenden einzuholen bzw. der Kasse des Kantons, in welcher die Studien- anstalt liegt, weiterzuleiten. Die Aufzählung in Artikel 29bis Absatz 1 AHVV versteht sich deshalb auch als abschliessende. Da es nicht Aufgabe der Lehranstalten ist, die Erwerbstätigkeit der Stu- dierenden zu belegen, werden sie nur insoweit verpflichtet, der Ausgleichs-
AHI-Praxis 1/1996 25
kasse Dokumente für diesen Bereich zu übermitteln, als ihnen dies über- haupt möglich ist. Verfügen die Lehranstalten über keine derartigen Doku- mente bzw. weigern sich die Studierenden, diese abzugeben, so haben sich die Ausgleichskassen direkt mit den Betroffenen in Verbindung zu setzen (vgl. Art. 29bi, Abs. 2 AHVV). Artikel 29b1s Absatz 3 sieht zwei Zeiträume vor, innerhalb deren die Meldung an die Ausgleichskasse erfolgt sein muss; dies um den Lehrgängen, die weniger als ein Jahr dauern und auch zu unterschiedlichen Zeiten begin- nen können, Rechnung zu tragen. Lehranstalten, die eine berufsbegleitende Ausbildung (beispielsweise eine Abendschule für Sozialarbeit) anbieten, werden von der Meldepflicht befreit, da ihre Studierenden, ja bereits als Erwerbstätige erfasst sind (vgl. Art. 29bis Absatz 4 AHVV).
Zu Artikel eer (Bezug der Beiträge durch die Lehranstalten) Artikel 10 Absatz 4 AHVG sieht die Möglichkeit des Bezugs der Beiträge durch die Lehranstalten vor. Der ausführende Verordnungsartikel (Art. 29ter AHVV) ist offen gestaltet, zum einen, weil der Beitragsbezug durch die Lehr- anstalt letztendlich vom Einverständnis der Ausgleichskasse abhängt — die Ausgleichskasse also selber überprüfen muss, ob die Lehranstalt über genü- gend Fachwissen und die eiforderliche Infrastruktur verfügt —, zum andern auch, um die bereits bestehende Zusammenarbeit zwischen Lehr-anstalt und Ausgleichskasse nicht einzuschränken (vgl. Art. 29ter Abs. 1 AHVV). Auch wenn der Beitragsbezug ganz oder teilweise den Lehranstalten übertragen wird, liegt die Verantwortung der Durchführung schliesslich bei den Ausgleichskassen. Die Lehranstalten sind deshalb regelmässig zu über- prüfen; bei Nichteinhaltung der Vorschriften ist ihnen das Einverständnis zum selbständigen Beitragsbezug sofort zu entziehen.
Zu Artikel 33 (Ausnahmen von der Beitragspflicht)
Auf Wunsch des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegen- heiten wird der bisherige Buchstabe a aufgehoben. Es erachtet ihn als über- flüssig: Der bisherige Buchstabe b wird an die im Völkerrecht gebrätichli- che Terminologie angepasst. Die vom Bundesrat abgeschlossenen Sitzabkommen enthalten grund- sätzlich eine Bestimmung, welche vorsieht, dass der internationalen Orga- nisation keine Arbeitgebereigenschaft für die Bezahlung der Beiträge zu- kommt. Wie in Artikel 1 Buchstabe e ist die teilweise Aufzählung einzelner zwischenstaatlicher Organisationen im bisherigen Buchstaben d (welcher zu Buchstabe b wird) nicht mehr gerechtfertigt. Es genügt, diese in den Weisungen aufzulisten.
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Der bisherige Buchstabe e wird aufgehoben, weil er nicht mehr voll- kommen mit den Regeln des Völkerrechts übereinstimmt. Die in Artikel 1 angesprochenen Personen (Mitglieder der diplomatischen Missionen usw.) müssen Arbeitgeberbeiträge nicht nur für die privaten Hausangestellten bezahlen, welche ausschliesslich in ihren Diensten stehen und der Versiche- rung unterstellt sind, sondern auch für jede andere der Versicherung unter- stellte Person, welche sie als Arbeitgeber anstellen.
Zu Artikel 44 (Ungetrennte Auszahlung der Ehepaar-Altersrente)
Mit der Aufhebung der Ehepaar-Altersrente wird Artikel 44 hinfällig.
Zu Artikel 45 (Getrennt lebende Ehegatten)
Die Zusatzrente für die Ehefrau wird in der AHV abgeschafft. Allerdings enthält Artikel 22bi, AHVG eine Besitzstandsgarantie. Personen, welche bis zur Vollendung 'des Rentenalters eine Zusatzrente der IV bezogen haben, wird diese Leistung auch weiterhin ausgerichtet. Aus systematischen Über- legungen rechtfertigt es sich deshalb, die näheren Voraussetzungen für den Anspruch einer Zusatzrente in der IVV (Art. 30 f. IVV) zu regeln. Artikel
45 AHVV kann daher aufgehoben werden.
Zu Artikel 46 (Anspruch auf Witwen- und Witwerrente)
Die in der 10. AHV-Revision eingeführte Witwerrente bedingt eine ent- sprechende Anpassung der Sachüberschrift. Die Änderungen in den Absätzen 1-3 stellen lediglich Anpassungen an die Einführung der Witwerrente und den neuen Aufbau von Artikel 23 Absatz 1 AHVG dar.
Zu Artikel 47 (Waisenrenten für nachgeborene Kinder)
Im Splitting-System wird nicht mehr zwischen einfacher Waisenrente und Vollwaisenrente unterschieden. Der Verordnungstext wurde entsprechend angepasst.
Zu Artikel. 48 (Mutterwaisenrenten)
Vergleiche Erläuterungen zu Artikel 47.
Zu Artikel 49 (Renten für Pflegekinder)
Absatz I dieser Bestimmung wird an die Aufhebung der Artikel 26-28 AHVG angepasst.
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Der neue Absatz 2 regelt die Konkurrenz beim Zusammenfallen von Waisenrenten aufgrund des Todes der Eltern mit Waisenrenten als Folge des Todes der Pflegeeltern und fasst die bisherigen Absätze 2 und 3 zusam- men. Wie bisher soll grundsätzlich die erste Waisenrente beibehalten wer- den, auch wenn eine später entstehende Waisenrente aufgrund des Todes der Pflegeeltern oder der Eltern höher wäre. Eine Ausnahme wird lediglich für den nach dem neuen Recht wohl eher theoretischen Fall gemacht, dass die erste Waisenrente als ausserordentliche Rente zur Ausrichtung kommt. Dies wird sehr selten sein, da die ausserordentlichen Renten mit Einkom- mensgrenzen aufgehoben werden und die Mindestbeitragsdauer auch ohne effektive Beitragszahlungen zurückgelegt werden kann (Art. 29 Abs. 1 AHVG und Art. 50 AHVV). Absatz 3 enthält neu den Erlöschenstatbestand bei Aufhebung des un- entgeltlichen Pflegeverhältnisses (bisher Abs. 2 2. Satz).
Zu Artikel 50 (Begriff des vollen Beitragsjahres)
Bisher war Voraussetzung für den Anspruch auf eine ordentliche Rente, dass während mehr als 11 Monaten effektiv und persönlich AHV-Beiträge bezahlt würden (BGE 111 V 104, ZAK 1984 S. 536). So konnten insbeson- dere Ehefrauen, die ‚sich vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Alters- jahres verheiratet hatten, keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente er- werben, wenn sie nicht während mindestens eines vollen Jahres eine Er- werbstätigkeit ausgeübt hatten. Nach dem neuen Artikel 29 Absatz 1 AHVG gilt die Mindestbeitragsdauer als erfüllt, wenn einer Person für min- destens ein volles Jahr Einkommen oder Erziehungs- oder Betreuungs- gutschriften angerechnet werden können. In Zusammenhang mit dem neu- en Artikel 3 Absatz 2 AHVG bedeutet dies nichts anderes, als dass die Mindestbeitragsdauer auch dann erfüllt wird, wenn der Beitrag während eines ganzen Jahres als bezahlt gilt. Ob im Zeitpunkt des Versicherungsfal- les bereits Einkommen im individuellen Konto (IK) eingetragen sind oder ob solche Einkommen erst im Rahmen der Einkommensteilung im zweiten Versicherungsfall gutgeschrieben werden können, ist dagegen nicht ent- scheidend (Art. 29ter Abs. 2 AHVG). Artikel 50 AHVV wird an diese neue gesetzliche Grundlage angepasst.
Zu Artikel 50b (Einkommensteilung. Allgemeine Bestimmungen)
Nach Artikel 29quinquies Absatz 5 AHVG regelt der Bundesrat das Verfahren zur Einkommensteilung. Gemäss Artikel 29quinquies Absatz 4 Buchstabe b wird die Einkommensteilung bei Ehepaaren nur für Zeiten durchgeführt, in denen beide Ehegatten obligatorisch oder freiwillig in der AHV/IV ver-
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sichert sind. Dabei gelten auch Beitragslücken als Versicherungszeiten, wenn sie durch Beitragszeiten vor dem 20. Altersjahr (Art. 52 b), durch Bei- tragszeiten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 52 c) oder durch Zusatzjahre (Art. 52 d) aufgefüllt werden können. In bezug auf die Berücksichtigung der Zusatzjahre hält Absatz I fest, dass auf die möglichen Zusatzjahre im jeweiligen Zeitpunkt der Einkommensteilung abgestellt wird. Diese Bestimmung ist vor allem für das Splitting im Scheidungsfall von Bedeutung, ist es doch möglich, dass in einem späteren Zeitpunkt ein oder zwei Zusatzjahre mehr angerechnet werden können als im Schei- dungsfall. Es wäre aber nicht praktikabel, 7 bzw. 15 Jahre nach der Schei- dung ein erneutes Splitting vorzunehmen, dies umso weniger, als in der Zwi- schenzeit bei beiden Ehegatten Rentenansprüche entstanden sein können, die dann wieder neu berechnet werden müssten. Absatz 2 regelt das Splitting in den Fällen, in denen beide Ehegatten während des gleichen Jahres versichert waren, nicht aber während der glei- chen Monate. Da die Einkommen in den IK der Versicherten jahresweise eingetragen werden und bis 1969, für Schweizerinnen und Schweizer bis 1972, keine Beitragszeiten im IK enthalten sind, lässt sich nicht feststellen, welcher Teil des Einkommens einer Person in den Monaten erzielt wurde, in denen auch ihr Ehegatte versichert war. Aus diesem Grund muss das ganze Einkommen eines Jahres gesplittet werden, wenn im betreffenden Jahr beide Ehegatten versichert gewesen sind. Es ist aber nicht zu prüfen, ob beide Ehegatten in den gleichen Monaten versichert gewesen sind. Da zugesplittete Einkommen aber nur unter der Voraussetzung als Beitrags- zeiten (Art. 3 Abs. 2 AHVG) angerechnet werden können, wenn der betref- fende Ehegatte auch versichert war, können durch das Splitting keine neu- en Versicherungszeiten geschaffen werden. Das Splitting hat mit anderen Worten keinen Einfluss auf die Festsetzung der Rentenskala. Die gleiche Problematik stellt sich auch im Jahr, in dem die Ehe aufge- löst wurde. Absatz 3 sieht vor, dass das Jahr, in dem die Ehe , durch Tod, Scheidung oder Ungültigerklärung aufgelöst wird, nicht der Einkommens- teilung unterliegen soll. Artikel 29quinquies Absatz 3 AHVG hält fest, dass die Einkommen eines Ehepaares während der Kalenderjahre der gemein- samen Ehe aufgeteilt werden. Unter den Begriff «Kalenderjahr» ist «das im Kalender festgelegte Jahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember» zu verste- hen. Würde der Begriff «Kalenderjahre» so ausgelegt, dass alle Einkommen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember eines Jahres gesplittet wer- den müssten, wenn die Ehe in diesem Jahr liegt, so müssten sowohl das Heiratsjahr als auch das Scheidungsjahr gesplittet werden. Für die vorge- schlagene Lösung sind daher in erster Linie praktische Überlegungen ent- scheidend. Würde man auch das Scheidungsjahr in die Einkommensteilung
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einbeziehen, könnte das Splittingverfahren nur mit grossen Verzögerungen durchgeführt werden, da die Einkommen des laufenden Jahres gar noch nicht in den IK verbucht werden können. Solche Verzögerungen könnten aber das Splitting im Scheidungsfall erheblich erschweren (Ausreise eines Ehegatten aus der Schweiz). Vollends unpraktikabel würde diese Lösung, wenn sich eine Person im Scheidungsjahr wieder verheiratet. Es wäre schlechthin unmöglich festzustellen, welche Einkommen dem ersten Ehe- gatten und welche dem zweiten Ehegatten zugesplittet werden müssten. Bei Scheidungen nach kurzer Ehedauer, die häufig ja auch eher jüngere Ehepaare betreffen, kommt der Erziehungsgutschrift im Scheidungsjahr auch eine gewisse Korrekturfunktion zu. Da die Kinder bei der Scheidung in der Regel der Mutter zugesprochen werden, kommt die Mutter bereits im Scheidungsjahr in den Genuss der ganzen Gutschrift..
Zu Artikel 50c (Gesuch um Einkommensteilung bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe)
Grundsätzlich wird die Einkommensteilung erst im zweiten Versicherungs- fall vorgenommen. Artikel 29quinquies Absatz 3 Buchstabe c AHVG stellt eine Ausnähme von diesem Grundsatz dar. Der Scheidungsfall soll nicht nur im Ehegüterrecht und in der beruflichen Vorsorge (Art. 22 des Frei- zügigkeitsgesetzesl), sondern auch in der AHV/IV eine abschliessende Auseinandersetzung der Ehegatten bewirken. Absatz 1 stellt die Auflösung der Ehe durch Ungültigerklärung der Scheidung gleich. Diese Ausweitung des Gesetzes ist vertretbar, da sie ja nicht zu zusätzlichen Einkommens- teilungen führt, sondern lediglich festhält, dass das Splitting niCht erst im. Zeitpunkt des zweiten Versicherungsfalles sondern im Zeitpunkt der Auf- lösung der Ehe durchgeführt werden muss. Durch gezielte Informationen der Gerichte und der Anwältinnen und Anwälte soll auf die Vorteile der gemeinsamen Einleitung des Splitting-. verfahrens hingewiesen werden. Handeln die beiden ehemaligen Ehegatten gemeinsam, kann• das Verfahren zur Einkommensteilung erheblich be- schleunigt werden. Ein gemeinsames Vorgehen dürfte auch die Gefahr feh- lerhafter Umbuchungen der Einkommen stark verringern. Anderseits darf die mangelnde Kooperationsbereitschaft eines Ehegat- ten nicht zur Blockierung des Verfahrens führen. Aus diesem Grund kann auch jeder Ehegatte allein bei einer Ausgleichskasse, welche für ihn ein IK führt, die Einleitung des Splittingverfahrens verlangen. Im zentralen Ver- sichertenregister wird mit einer Sperre verhindert werden müssen, dass
SR 831.42
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gleichzeitig zwei Verfahren auf Einkommensteilung für die gleichen Perso- nen durchgeführt werden. Bezieht hingegen ein Ehegatte im Zeitpunkt der Scheidung bereits eine Rente, so ist die Einkommensteilung durch die rentenauszahlende Aus- gleichskasse von Amtes wegen einzuleiten. Absatz' 2 verzichtet aus Praktikabilitätsüberlegungen auf eine klare Re- gelung der. Kassenzuständigkeit. Einer Scheidung geht häufig eine mehr oder weniger lange Trennung voraus. Starre Zuständigkeiten (z. B. Aus- gleichskasse des älteren Ehegatten) müssten daher häufig an mangelnden Informationen einer oder beider Ehegatten scheitern.
Zu Artikel 50d und e (Aufgaben der anftraggebenden und denbeteiligten Ausgleichskassen)
Das Splittingverfahren im Scheidungsfall wird zentral eingeleitet und dezentral ausgeführt. Die Ausgleichskasse, welche von den oder von einem einzelnen Ehegatten gewählt wird (auftraggebende Ausgleichskasse), stellt die Versichertennummern beider Ehegatten fest und verlangt ihre Versi- cherungsausweise ein. Sie prüft — allenfalls mit einem Zusammenruf von 1K-Kopien —, für welche Jahre die Voraussetzungen der Einkommens- teilung erfüllt werden (Kalenderjahre der Ehe, Versicherteneigenschaft). Mit einem Splitting-Auftrag teilt sie daraufhin den beteiligten Ausgleichs- kassen mit, für welche Jahre die Einkommensteilung vorgenommen werden muss. Die beteiligten Ausgleichskassen prüfen, ob das von ihnen geführte IK gesplittet werden muss. Ist dies der Fall, so eröffnen sie für den andern Ehe- gatten ein neues IK (sofern noch kein solches vorhanden ist) und teilen die Einkommen auf die beiden Konten auf. Anschliessend übermitteln sie der auftraggebenden Ausgleichskasse eine Übersicht über die individuellen Konten, welche über die Einkommensteilung Aufschluss gibt. Nach Erhalt der Rückmeldungen stellt die auftraggebende Ausgleichs- kasse jedem Ehegatten einen neuen Versicherungsausweis und eine Über- sicht über ihre individuellen Konten zu. Diese Übersicht unterscheidet sich vom bereits bisher bekannten Kontenauszug dadurch, dass den Ehegatten eine jahresweise saldierte Aufstellung über ihre in den Konten gutgeschrie- benen Einkommen abgegeben wird. Wir halten diese Lösung für versicher- tenfreundlicher als die Zustellung eines Kontoauszuges, welcher aufgrund der mit dem Splitting verbundenen Storno- und Umbuchungen nicht mehr leicht lesbar ist. Personen, welchen diese Übersicht nicht genügt, können aber nach wie vor einen Kontoauszug verlangen, gegen den nach Artikel
141 Absatz 3 Einsprache erhoben werden kann.
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Zu Artikel 501 (Verfahren bei alleiniger Anmeldung durch einen Ehegatten)
Am einfachsten lässt sich das Splitting im Scheidungsfall abwickeln, wenn sich die beiden Ehegatten während des Scheidungsverfahrens auf ein gemeinsames Vorgehen einigen. Es wird aber trotzdem vorkommen, dass die Einkommensteilung nur von einem einzigen Ehegatten verlangt wird. Kennen die Ausgleichskassen die Adresse des andern Ehegatten nicht, so können sie ihm den Versicherungsausweis und die Kontenübersicht nicht zustellen. Um zu verhindern, dass diese Unterlagen verlorengehen, über- prüfen sie die Adresse durch Zustellung einer Mitteilung über den Splitting- Antrag und laden den andern Ehegatten zur Teilnahme am Verfahren ein. Ist die Adresse unbekannt oder trifft keine oder eine negative Antwort ein, so wird die Einkommensteilung 'trotzdem vorgenommen. Versicherungs- ausweis. und Kontoübersicht werden aber nur dem antragstellenden Ehe- gatten zugestellt. Der andere Ehegatte erleidet dadurch aber keinen Nach- teil. Er hat jederzeit die Möglichkeit, einen Kontoauszug zu verlangen und seine Situation mit der AHV zu klären.
Zu Artikel 50g (Verfahren, wenn ein Ehegatte bereits eine Rente bezieht)
Wird eine Ehe aufgelöst, so muss die Rente nach Artikel 31 AHVG neu festgesetzt werden. Rentenberechtigte Personen haben Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der auszahlenden Ausgleichskasse mitzuteilen (Art. 70bis), worauf diese das Verfahren auf Einkommensteilung von Amtes wegen einleite..
Zu Artikel 50h (Wirkung der Einkommensteilung)
Die im Rahmen der Einkommensteilung im IK eingetragenen Erwerbsein- kommen gelten für die Berechnung einer Alters- oder Invalidenrente als eigene Einkommen. Dies gilt auch für die Berechnung einer nach der Ein- kommensteilung entstehenden Witwen- oder Witwerrente. Das Splitting führt im Scheidungsfall zu einer abschliessenden Bereinigung der individu- ellen Konten der beiden Ehegatten. Unter den «ungeteilten Einkommen» (Art. 33 Abs. 1 AHVG neu) sind alle Einkommen zu verstehen, welche nach Abschluss des Splitting-Verfahrens im Konto eingetragen sind. Auf diese Weise wird den wirtschaftlichen Veränderungen als Folge der Schei- dung Rechnung getragen. So wie sich die wirtschaftliche Situation geschie- dener Personen — und damit der VersorgerSchaden — durch die güterrecht- liche Auseinandersetzung ändert, stellen sich auch die AHV-rechtlichen Ansprüche nach einer Scheidung anders dar als davor. Schliesslich sei noch auf Artikel 22 des Freizügigkeitsgesetzes hingewiesen. Nach dieser Bestini-
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mung kann das Gericht im Scheidungsverfahren bestimmen, dass ein Teil der Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des andern Ehegat- ten übertragen wird. Kommt es danach zu einer Witwen- oder Waisenrente, so wird diese Leistung aufgrund des noch (oder neu) vorhandenen Alters- guthabens festgesetzt. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die Lösung nicht nur für die Witwen- und Witwerrente, sondern auch für die Waisen- rente gilt.
Zu Artikel 51 Absätze 4-6
Nichtbehinderte Altersrentne,r, sollen infolge der Invalidität des Ehegatten durch die Einkommensteilung keine Renteneinbussen erleiden. Dies kann vermieden werden, indem für die Einkommensteilung während der Jahre des Bezugs einer IV-Rente das Einkommen massgebend wird, das der inva- lide Ehegatte vor der Entstehung des Rentenanspruchs ohne invaliditäts- bedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erzielt hat. Massgebend für die Einkommensteilung ist das für die IV-Rente ermittelte durchschnitt- liche Jahreseinkommen unter Berücksichtigtung der jeweiligen Rentenan- passungen. Es rechtfertigt sich daher. auch, allfällige aus einer Resterwerbs- fähigkeit erzielte Einkommen nicht zu berücksichtigen (Absatz 4). Anders verhält es sich dagegen bei Bezug einer halben oder einer Vier- telsrente durch den Ehegatten. Absatz 5 sieht bei Teilinvalidität des Ehe- gatten die Anrechnung des halben durchschnittlichen Jahreseinkommens vor. Eine Differenzierung zwischen halben und Viertelsrenten kann ver- nachlässigt werden, da Viertelsrenten erst ab einem IV-Grad von 40 Prozent gewährt werden. Im Gegensatz zur Einkommensteilung bei ganzen Renten (Absatz 4) wird daher auch das aus der Resterwerbsfähigkeit erzielte Ein- kommen nach den allgemeinen Grundsätzen gesplittet. Auch im Falle der Auflösung der Ehe durch Ungültigerklärung oder Scheidung ist die Einkommensteilung bei Invalidität eines Ehegatten gemäss Absatz 6 nach den für die Einkommensteilung im 2. Rentenfall gel- tenden Grundsätzen vorzunehmen.
Zu Artikel 51his Absatz 1
Redaktionelle Anpassung.
Zu Artikel 52a (Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 21. Altersjahr)
Die Berechnung der Rente von Personen, die ihre Mindestbeitragsdauer ausschliesslich vor dem Eintritt in die allgemeine Beitragspflicht zurückge-
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legt haben, war bisher in Artikel 30 Absatz 2b1s AHVG unvollständig gere- gelt, da diese Bestimmung lediglich das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen, nicht aber die Rentenskala zum Gegenstand hafte. Mit der 10. AHV-Revision kann dieser seltene Fall auf Verordnungsstufe nor- miert werden. Durch die neue Umschreibung der Mindestbeitragsdauer betrifft Artikel 52a nur die Hinterlassenenrenten und — in Verbindung mit dem neuen Artikel 32 IVV — die Invalidenrenten. Der neue Artikel 52a ent- hält in bezug auf die Berechnung der Erziehungsgutschriften eine Abwei- chung von den allgemeinen Bestimmungen (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Die Erfahrungen mit den Erziehungsgutschriften für geschiedene Frauen haben gezeigt, dass in diesen Fällen (und nur in diesen Fällen) vollkommen unrea- listische Ergebnisse entstehen, wenn die Summe der Gutschriften durch die Beitragsdauer der Rentenskala dividiert wird. Da die allgemeine Beitrags- pflicht erst am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres beginnt, beträgt die Beitragsdauer für die Rentenskala bei Renten, die ausschliess- lich aufgrund von Einkommen und Beitragszeiten vor dem 31. Dezember nach Vollendung des 20. Altersjahres festgesetzt werden, immer ein Jahr (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dies hätte im Ergebnis zur Folge, dass sich die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften für verschiedene Jahre kumulie- ren. Aus diesem Grund wird die Summe der Erwerbseinkommen und Gut- schriften durch die effektive Beitragsdauer geteilt.
Zu Artikel 52b (Anrechnung vor dem 20. Altersjahr zurückgelegter Beitrags- zeiten) Neben einer redaktionellen Anpassung wird der bisherige Absatz 2 der Bestimmung aufgehoben, da nach dem neuen Artikel 50 ein Volles Bei- tragsjahr u. a. immer dann vorliegt, wenn eine Person das ganze Jahr versi- chert war und den Mindestbeitrag entrichtet hat.
Zu Artikel 52c (Beitragszeiten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs)
Redaktionelle Anpassung an die s neue Festlegung der Beitragsdauer. Neu endet die Beitragsdauer in bezug auf die Rentenskala am 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles. Dabei ist unter Eintritt des Versicherungs- falles nicht etwa die Entstehung des Rentenanspruchs, sondern der Eintritt des versicherten Ereignisses (Vollendung des Rentenalters oder Todesein- tritt) zu verstehen. Dadurch wird verhindert, dass Personen, die im Dezem- ber geboren sind, ein Beitragsjahr mehr aufweisen 'müssen als die übrigen Personen ihres Jahrgangs. Da die Beitragspflicht aber bis zur Entstehung des Rentenanspruchs dauert, können die entsprechenden Beitragsmonate für die Lückenfüllung herangezogen werden.
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Zu Artikel 52d (Anrechnung fehlender Beitragsjahre)
Redaktionelle Präzisierung und Anpassung an die geltende Praxis (auch wer mehr als 41 Beitragsjahre aufweist, erhält 3 Zusatzjahre).
Zu Artikel 52e (Anspruch auf Erziehungsgutschriften)
Auch Eltern, die wegen der Bevormundung ihrer Kinder nur die Obhut über diese ausüben, haben einen Anspruch auf Anrechnung von Erzie- hungsgutschriften.
Zu Artikel 521 (Anrechnung der Erziehungsgutschriften) Absatz I: Auf eine Proratisierung . der Erziehungsgutschrift für Bruchteile von Jahren wird verzichtet. Sie wird daher nur für ganze Jahre gewährt. Für das Jahr, in dem der Anspruch entsteht (Geburtsjahr, Wiedergewährung der Obhut oder der elterlichen Gewalt) werden keine Gutschriften angerechnet. Hingegen wird für das Jahr, in welchem der Anspruch erlischt (Vollenden des 16. Altersjahres durch •das Kind, Tod des Kindes, Entzug der elterlichen Gewalt und Obhut), eine Gutschrift für das ganze Jahr gewährt. Für ein Kind können auf diese Weise maximal 16 Gutschriftsjahre angerechnet wer- den. Ausdrücklich vorbehalten bleibt Absatz 5, der einen Spezialfall regelt. Absatz 2: Die Erziehungsgutschriften im Jahr, in dem die Ehe geschlos- sen oder aufgelöst wird, werden nicht geteilt. Dies entspricht der Regelung über die Aufteilung der Einkommen (Art. 50b Abs. 3). Geht man davon aus, dass der Elternteil, der die elterliche Gewalt nach der Ehe ausübt, häu- figer geringere Einkommen haben wird als der andere, wird dadurch auch ein gewisser Ausgleich zur ausfallenden Anrechnung von Erwerbseinkom- men in diesem Jahr geschaffen. Dasselbe trifft im Falle von bei der Ehe- schliessung bereits vorhandenen Kindern zu. Absatz 3: Da anstelle des' Geburtsjahres das 16. Altersjahr des Kindes angerechnet wird, könnten gemäss Absatz 2 in den Fällen, in denen ein Kind im Jahr der Geburt verstirbt, keine Gutschriften angerechnet werden. In der Regel führt aber gerade die Geburt zu einer Erwerbseinbusse des Ehepaares. Deshalb wird dieser sicher seltene Fall in einem separaten Absatz geregelt. Die Gutschriften werden im Gegensatz zu den Einkom- men gesplittet. Ausdrücklich vorbehalten bleibt Absatz 5, 'der einen Spe- zialfall regelt. Absatz 4: Ist nur ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hin- terlassenenversicherung versichert, kommt das Splitting-System nicht zur Anwendung. In bezug auf die Erwerbseinkommen wird dieser wie eine ledi- ge Person behandelt (Artikel 29quinquies Absatz 4 AHVG). Es besteht kein
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Grund, bei der Erziehungsgutschrift eine andere Regelung zu treffen, da die neuen Gesetzesbestimmungen von einer Gleichbehandlung von Eirikom- men und Gutschriften ausgehen (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Absatz 5: Ist die Versicherteneigenschaft regelmässig nicht während eines ganzen Kalenderjahres vorhanden (zum Beispiel bei Saisonniers), so sind die einzelnen Monate, in welchen die Voraussetzungen für die An- rechnung einer Erziehungsgutschrift erfüllt werden, zusammenzuzählen. Für je 12 Monate kann ein Jahr Erziehungsgutschriften angerechnet wer- den.
Zu Artikel 52g (Betreuungsgutschriften)
Der Umfang der sozialen Abhängigkeit bestimmt automatisch auch die räumliche Distanz, die noch möglich ist, damit jederzeit die Pflege und Betreuung gewährleistet werden kann. Eine generell abschliessende Rege- lung darüber, was noch unter den Begriff des gemeinsamen Haushaltes sub- sumiert werden kann, erweist sich deshalb als schwierig. Daher werden in der Form einer abschliessenden Aufzählung räumliche Distanzen angeführt.
Zu Artikel 52h (Pflegebedürftige Minderjährige)
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung kann frühestens mit Vollen- dung des 18. Altersjahres entstehen (Art. 43 Abs. 1 IVG). Hilflose Kinder unter 18 Jahren erhalten einen Pflegebeitrag. Voraussetzungen und Höhe dieses Beitrages entsprechen jenen der Hilflosenentschädigungen (Art. 20 IVG). Um einen nahtlosen Übergang von der Erziehungsgutschrift zur Betreuungsgutschrift (d. h. zwischen dem 16. und dem 18. Lebensjahr, in der keine Hilflosenentschädigung beansprucht werden kann) zu gewährleisten, wird der Pflegebeitrag für mittlere Hilflosigkeit der Hilflosenentschädigung gleichgestellt.
Zu Artikel 52i (Erfüllung der Voraussetzungen durch mehrere Personen)
Wird eine pflegebedürftige Person von mehreren Angehörigen betreut, die mit ihr im gleichen Haushalt leben, so erfüllt jeder von ihnen die Voraus- setzungen für die Anrechnung einer Betreuungsgutschrift. Wie bei den Er- ziehungsgutschriften können für die gleiche Person auch nicht mehrere Be- treuungsgutschriften angerechnet werden. Aus diesem Grund wird die Gut- schrift zu gleichen Teilen auf die verschiedenen Angehörigen aufgeteilt.
Zu Artikel 52k (Höhe der Betreuungsgutschriften) vgl. Erläuterungen zu Art. 52f AHVV.
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Zu Artikel 521 (Anmeldung der Betreuungsgutschrift)
Im Gegensatz zur Erziehungsgutschrift muss die Betreuungsgutschrift jähr- lich geltend gemacht werden. Absatz 1 regelt dafür die Zuständigkeiten. Da eine der Voraussetzungen für die Anrechnung der Betreuungsgutschrift das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft ist, ist die kantonale Ausgleichskas- se am Wohnsitz der betreuten Person zur Entgegennahme der Anmeldung zuständig. Sie verfügt über die erforderlichen Verbindungen in die Gemein- deverwaltungen (Gemeindezweigstellen) und kann die Haushaltsgemein- schaft einfach (bei der Einwohnerkontrolle) abklären lassen. Um Missbräuche zu vermeiden, ist die Anmeldung sowohl von der be- treuenden als auch von der betreuten Person oder von ihrem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Kommen mehrere Personen für die Anrechnung einer Betreuungsgut- schrift in Frage, so kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Angehörigen nicht einigen können. Es kann dabei nicht Aufgabe der AHV-Behörden sein, in familiären Angelegenheiten Entscheide zu treffen. Aus diesem Grund verlangt Absatz 2, dass sich alle Personen, die Betreu- ungsgutschriften beanspruchen, gemeinsam anmelden. Die Ausgleichskasse hat das Recht, die Betreuüngsgutschrift auf der Grundlage der von der be- treuten Person oder ihrem Vertreter mitunterzeichneten Anmeldung festzu- setzen. Eine nachträgliche Anmeldung weiterer Angehöriger führt nicht zu einer Neufestsetzung der Betreuungsgutschrift für das zurückliegende Jahr.
Zu Artikel 53bis (Summe der Renten bei Ehepaaren mit unvollständiger Beitragsdauer) Die vorgeschlagene Regelung verhindert einerseits, dass Bezügerinnen und Bezüger von Teilrenten im Hinblick auf die Plafonierung der beiden Ren- ten deutlich besser gestellt werden als Personen mit einem Anspruch auf die Vollrente. Sie verhindert aber auch, dass die Rentensumme beider Ehegat- ten tiefer sein könnte als die Rente des Partners mit der besseren Skala allein. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn erst die plafonierten Renten mit dem für sie massgebenden Teilrentenfaktor multipliziert würden. Die bes- sere Skala wird doppelt so stark gewichtet wie die tiefere Skala und führt so zu einer ausgewogenen Lösung. Berechnungsbeispiel: Ehegatte 1: Rente 1940 Fr. (Skala 44) Ehegatte 2: Rente 905 Fr. (Skala 27) Maximalbetrag nach Skala 44: 2910 Fr.
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61,36 % + 2 (100%) Prozentsatz des Maximalbetrages — 87,12 `Y. 3
Dieser Prozentshtz entspricht gemäss Artikel 52 AHVV Rentenskala 39. Die beiden Renten werden somit auf 150 Prozent des Höchstbetrages von Rentenskala 39 plafoniert. Dieser Betrag beläuft sich auf 2579 Franken.
Plafonierung Rente Ehegatte 1 1940 x 2579 — 1759 Fr 2845
Plafonierung Rente Ehegatte 2 905 x 2579 — 820 Fr. 2845
Zu Artikel 53ter und 53que1er
Der Anspruch auf die Erziehungsgutschriften ist neu in den Artikeln 52e und 52f geregelt.
Zu Artikel 54 (Berechnung von Hinterlassenenrenten)
Bei der Berechnung von Hinterlassenenrenten werden die gleichen Ab- stufungen vorgenommen wie bisher beim Eintritt der Invalidität vor dem
45. Altersjahr. Da dieser Zuschlag der entfallenden künftigen Lohnent-
wicklung Rechnung tragen soll, wird er nur auf dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen, d. h. ohne Berücksichtigung von Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften, ausgerichtet.
Zu Artikel 54bis (Kürzung der Kinder- und Waisenrenten)
Mit der Aufhebung der Ehepaarrente bzw. der Einkommenskumulation bei Hinterlassenenrenten entfällt auch die bisher für die Kürzung der Kin- der- und Waisenrente wegen Überversicherung massgebende Vergleichs- grösse. Im neuen Recht wird daher die Überversicherung für jeden Eltern- teil gesondert zu prüfen sein, d. h. jeder Elternteil wird zusammen mit sämtlichen Kindern, für die er eine ,Kinderrente beanspruchen kann, eine Rentnerfamilie bilden. Die Überversicherung kann jedoch erst nach einer allfälligen Plafonierung geprüft werden, da im umgekehrten Fall die Kür- zung wegen Überversicherung auf einem Rententeil vorgenolnmen. würde, der ohnehin dem Plafond zum Opfer fällt, weshalb die Überversicherungs- kürzung unwirksam würde.
Zu Artikel 55 (Kürzung der ausserordentlichen Kinder- und Waisenrenten) Der bisherige Artikel 55 wird hinfällig und kann aufgehoben werden. An seine Stelle tritt der bisherige Artikel 64, welcher redaktionell angepasst
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worden ist. Im übrigen wird diese Bestimmung auch weiterhin für die aus- serordentlichen Renten anwendbar bleiben. Neu aufgenommen wurde der Hinweis auf die allgemeinen Rundungsregeln (2. Satz). Diese waren bisher in Artikel 65 AHVV enthalten.
Zu Artikel 55bis Buchstaben h und d—f
Zu Buchstabe b: Bisher wurde die Altersrente einer Witwe in der Regel auf den gleichen Berechnungsgrundlagen festgesetzt wie die Witwenrente. Dar- aus erklärt sich der bisherige Ausschluss der Altersrenten, welche eine Wit- wenrente ablösen, vom Rentenaufschub. Neu werden die Hinterlassenen- renten und die Altersrenten nach unterschiedlichen Grundsätzen berech- net. Die ‚Beiträge der verstorbenen Person werden bei der Berechnung der Altersrente der Witwe bzw. des Witwers nur noch im Rahmen des Splittings berücksichtigt. Es ist daher nicht mehr gerechtfertigt, die Altersrente ver- witweter Personen vom Aufschub auszuschliessen. In Zusammenhang mit dem neuen Artikel 24b AHVG ist dabei zu beachten, dass der Rentenaufschub keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls hat. Wer seine Altersrente aufschiebt, muss während der Aufschubsdauer selbstverständlich auf den Bezug der Witwen- oder Wit- werrente verzichten. Da die IV-Renten weiterhin auf den gleichen Beitragsgrundlagen fest- gesetzt werden wie die Altersrente, bleiben Altersrenten, welche ein IV- Rente 'ablösen, nach wie vor vom Aufschub ausgeschlossen. Zu Buchstabe d: Die heute geltende Verordnungsbestimmung will ver- hindern, dass Versicherte, deren Rentenansprüche erst nach Erreichen des AHV-Rentenalters entstehen, diese noch aufschieben können. Diese Be- stimmung betrifft Personen, deren Rentenanspruch an einen Wohnsitz in der Schweiz geknüpft ist und die erst nach Erreichen des Rentenalters einen schweizerischen Wohnsitz begründen. Diese Verordnungsbestimmung ist mit der 10. AHV-Revision aufzuheben, da kein Grund besteht, in solchen Fällen den Aufschub nicht zu gewähren. Zu Buchstaben e und f: Mit der Einführung des individuellen Rentenan- spruchs jedes Ehegatten im Splitting-System werden diese beiden Verord- nungsbestimmungen hinfällig.
Zu Artikel 55ter (Zuschlag beim Rentenaufschub)
Mit dem Rentenaufschub sollen Personen während der Dauer des Rentenbezuges betragsmässig so gestellt werden, wie wenn sie die AHV- Rente mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters (für Frauen nach Ablauf der Übergangsfrist mit 64 Jahren, für Männer mit 65 Jahren) bezie-
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hen würden. Dies bedingt, dass der beim Rentenaufschub vorgesehene feste Zuschlag zum monatlichen AHV-Rentenbetrag auf den Zeitpunkt des «ei- gentlichen» AHV-Rentenanspruchs nach versicherungstechnischen Grund- sätzen berechnet wird. Der Zuschlag ist ein Festbetrag, der einem Prozent- satz des Durchschnitts der aufgeschobenen Rente entspricht. Der Zuschlag für die AHV-Rente wird für jeden Ehegatten gesondert berechnet. D'amit wird verhindert, dass der Zuschlag wie die dazu gehörende Rente vererbt
Der Zuschlag wird auch auf Hinterlassenenrenten gewährt, welche eine aufgeschobene Altersrente ablösen. Wie bei der Kürzung der Hinterlasse- nenrenten beim Rentenvorbezug wird der Aufschubszuschlag anteilsmässig auf die Hinterlassenenrenten aufgeteilt (vgl. Art. 57 AHVV). Mit Einführung der 10. AHV-Revision wird der Aufschubszuschlag wie der monatliche Rentenbetrag der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Da der Zuschlag weiterhin dem Gegenwert der nicht bezogenen Rente ent- sprechen soll, bedeutet dies, dass der erstmalige Zuschlag auf einem tie- feren Prozentsatz als heute festzusetzen ist.
Zu Artikel 55quater Absätze 4 und 5
Der Tod der rentenberechtigten Person gilt nach wie vor als Abruf der aufgeschobenen Altersrente. Werden dadurch Hinterlassenenrenten aus- gelöst, so wird auf diesen der Aufschubszuschlag gewährt (Absatz 4). Mit Einführung des individuellen Rentenanspruchs wird Absatz 5 hinfällig.
Zu Artikel 56 (Kürzungsbetrag beim Rentenvorbezug)
Beim Rentenvorbezug ist von einer Kürzung von .6,8 Prozent pro Jahr bzw: von 3,4 Prozent pro Jahr für eine Übergangszeit für die Frauen auszugehen. Die Kürzung entspricht 6,8 Prozent des Durchschnitts der Summe der vor- bezogenen Renten. ° Analog zur Regelung beim Rentenaufschub soll der Rentenvorbezug so geregelt werden, dass die versicherten Personen während der Dauer des Rentenbezuges betragsmässig so gestellt werden, wie wenn sie die AHV- Rente erst mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters (für Frauen nach Ablauf der Übergangsfrisi 64 Jahre, für Männer 65 Jahre) bezogen hätten. Der beim Rentenvorbezug vorgesehene Kürzungssatz auf die monatliche AHV-Rente muss dementsprechend auf den Zeitpunkt des «eigentlichen» AHV-Rentenanspruchs nach versicherungstechnischen Grundsätzen be- rechnet werden. Die Kürzung entspricht frankenmässig 6,8 Prozent des Durchschnitts der Summe der ungekürzten vorbezogenen Rentenbeträge. Zudem wird der Kürzungsbetrag für die AHV-Rente gesondert für jeden
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Ehegatten berechnet. Damit wird verhindert, dass die Kürzung wie die dazu gehörende Rente vererbt wird. Die Ausnahmebestimmung, wonach die Frauen der Jahrgänge 1939 bis
1947 die AHV-Rente mit einer jährlichen Kürzung von 3,4 Prozent vorbezie-
hen können, wird in den Übergangsbestimmungen geregelt, da diese Bestim- mung nur für eine beschränkte Anzahl von Jahrgängen Gültigkeit hat.
Zu Artikel 57 (Kürzung der Hinterlassenenrenten)
Witwen-, Witwer- und Waisenrenten sind wie die vorbezogene Altersrente zu kürzen. Der einmal für die vorbezogene Altersrente individuell festge- setzte Kürzungsbetrag bleibt unverändert auch für die Kürzung der Hinter- lassenenrenten massgebend. Dies allerdings mit zwei Einschränkungen: Um eine übermässige Kürzung zu vermeiden, entspricht der effektive Kürzungs- betrag der Witwen-, Witwer- oder Waisenrente ihrem jeweiligen prozentua- len Anteil an der Altersrente (80 Prozent für Witwen- und Witwerrenten und
40 Prozent für Waisenrenten). Ausserdem darf die Summe aller Kürzungen
den Kürzungsbetrag nicht übersteigen. Bei mehreren Hinterlassenenrenten verringert sich der Kürzungsbetrag entsprechend. Mutationen in der An- spruchsberechtigung, z. B. Wegfall einer Waisenrente, können daher unter Umständen eine Neufestsetzung des Kürzungsbetrages für die weiterhin zur Ausrichtung gelangenden Hinterlassenenrenten erforderlich machen.
Zu Artikel 58-66
Mit der Aufhebung der ausserordentlichen Renten mit Einkommensgren- zen werden diese Bestimmungen hinfällig. Die bisherigen Artikel 56 und 57 AHVV regeln neu den Rentenvorbezug.
Zu Artikel 67 Abs. 1bis und lter
Der neue Absatz lbis beschränkt die Vorbezugsmöglichkeit der Altersrente einzig auf den Rentenansprecher seihst. Ohne diese Beschränkung könnte der Vorbezug der Altersrente durch einen Dritten angemeldet werden, oh- ne dass der Rentenansprecher selber sein Einverständnis dazu gibt. Das Er- fordernis der persönlichen Anmeldung verhindert das Entstehen von Inter- essenkollisionen zwischen Ehegatten oder zwischen einer Fürsorgebehörde und der anspruchsberechtigten Person. Der letzte Satz von Absatz 1 enthält eine Missbrauchsbestimmung. Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf eine Altersrente mit dem Errei- chen des ordentlichen Rentenalters. Der Rentenvorbezug ermöglicht, den Beginn des Rentenbezuges 1 bis 2 Jahre vorzuverschieben. Das Prinzip des
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Rentenvorbezuges lässt aber nicht zu, den Rentenvorbezug rückwirkend geltend zu machen. Mit dieser Regelung soll eine missbräuchliche Anwen- dung des Rentenvorbezuges verhindert werden. Es soll — anders als beim Tod des Erblassers nach Erreichen des Rentenalters — insbesondere ausge- schlossen werden, dass die Erben einer verstorbenen Person nachträglich den Vorbezug geltend machen und die Nachzahlung beziehen können. Der bestehende Absatz lbis wird neu zum Absatz Per.
Zu Art. 68 Absatz 2 und 4 Der Titel von Artikel 68 .AHVV wird aufgehoben, da Absatz 1 künftig für ordentliche wie für ausserordentliche Renten gelten wird. Der zweite Satz von Absatz 2 ist nicht mehr notwendig, da die Artikel 74 bis 83 AHVG betreffend die anerkannten Versicherungseinrichtungen im Zuge der Einführung des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge bereits am 1. Januar 1985 aufgehoben wurden. Absatz 4 wird aufgehoben und in die Übergangsbestimmungen über- führt, da mit der Einführung der 10. AHV-Revision die Renten nur noch durch die Ausgleichskassen ausbezahlt werden dürfen. Die Arbeitgeber, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens. der Revision bereits Renten aus- zahlen, können dies jedoch weiterhin tun (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung des AHVG Bst. g Abs. 3).
Zu Art. 69 (Ausserordentliche Renten) Der bisherige Artikel 69 kann aufgehoben werden. Vgl. Erläuterungen zu den Artikeln 58 bis 66 AHVV. Die Anmeldung für eine ausserordentliche Rente ohne Einkommensgrenzen wird neu auch in Artikel 68 Absatz 1 AHVV geregelt.
Zu Artikel 69quinquies (Verfügung) Redaktionelle Anpassung im Hinblick auf die Aufhebung der delegierten Rentenauszahlung.
Zu Artikel »bis Absatz 1
Redaktionelle Anpassung im Hinblick auf die Aufhebung der ausseror- dentlichen Renten mit Einkommensgrenzen.
Zu Artikel 71 Absatz 1 Gemäss Artikel 44 Absatz 3 AHVG werden die Renten künftig grundsätz- lich auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen. Absatz 1 war für die Baraus- zahlung konzipiert und kann daher aufgehoben werden..
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Zu Artikel 71bis (Auslandzahlungen)
Auslandzahlungen für Schweizer und Ausländer richten sich nach den glei- chen Grundsätzen. Aufgrund der hohen Auslandsüberweisungskosten (jährlich ca. 4 Mio Franken) für monatliche Renten unter 100 Franken wird eine jährliche Zah- lung für solche Renten eingeführt, deren Monatsbetrag unter 10 Prozent der vollen Minimalrente liegt. Um Rückforderungen infolge unrechtmässig bezogener Renten zu verhindern, soll die Auszahlung Ende Jahr im Dezem- ber nach Eingang der Lebensbescheinigung getätigt werden. Der Versi- cherte hat aber in jedem Fall die Möglichkeit, monatliche Zahlungen zu ver- langen. Diese Lösung berücksichtigt auch die Interessen des Versicherten, werden bei Auslandszahlungen doch häufig auch für betraglich geringfü- gige Vergütungen unverhältnismässig hohe Bankspesen verrechnet.
Zu Artikel 72 (Termine)
Redaktionelle Anpassung an die Aufhebung der Rentenauszahlung durch den Arbeitgeber.
Zu Artikel 73 (Nachweis der Zahlung)
Absatz 1 wird den neuen Auszahlungsmodalitäten angepasst. Absatz 2 wird aufgehoben und in die Übergangsbestimmungen über- führt. Siehe Erläuterungen zu Artikel 68 Absatz 4 AHVV.
Zu Artikel 74 Absatz 1 und 3
Absatz 1 wird aufgehoben und in die Übergangsbestimmuhgen überführt. Siehe Erläuterungen zu Artikel 68 Absatz 4 AHVV. Die Auszahlung der Renten für im Ausland wohnende Personen obliegt immer der Schweizerischen Ausgleichskasse und nicht einer kantonalen oder Verbandsausgleichskasse (Art. 123 Abs. 1 AHVV).
Zu Artikel 75 (Verbindung mit andern Rentenzahlungen)
Absatz I wird aufgehoben und in die Übergangsbestimmungen überführt. Siehe Erläuterungen zu Artikel 68 Absatz 4 AHVV. Die Anpassung der Bestimmung ist redaktionell bedingt.
Zu Artikel 79 Absatz Ibis bis lquater
Mit der Aufhebung der ausserordentlichen Renten thit Einkommensgren- zen entfällt auch die bisher für die Prüfung der grossen Härte massgebende
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Einkommensgrenze als Vergleichsgrösse. Für die Prüfung der grossen Här- te im neuen Recht werden die Ausgleichskassen auch weiterhin eine de- tailierte Berechnung vorzunehmen haben. Künftig wird die grosse Härte als gegeben betrachtet, wenn das nach EL-Kriterien ermittelte anrechenbare Jahreseinkommen die in Artikel 2 Absätze 1 und 3 ELG festgelegte höhere Einkommensgrenze nicht erreicht. Die Neuregelung' soll weder zu Verbesserungen noch zu Verschlechterungen führen. Die Ergänzungslei- stungen sind bei der Berücksichtigung der Abzüge wesentlich günstiger als die ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenzen, weshalb auf eine Erhöhung dieser Einkommensgrenze verzichtet werden kann. Da die Kantone in der Festsetzung des Grenzbetrages eine im Rahmen von Arti- kel 2 Absatz 1 ELG stehende Dispositionsfreiheit haben, soll im Sinne einer einheitlichen Bemessung der grossen Härte stets der obere Grenzwert berücksichtigt werden. Nicht zur Anwendung gelangen daher die Artikel 2 Absatz lbis und 4 Absatz 1 Buchstabe d ELG, welche eine Erhöhung der Einkommensgrenzen insbesondere für Heimbewohner vorsehen, da eine einheitliche Berechnung in allen Kantonen nicht gewährleistet ist: Nach konstanter EVG-Praxis finden die Bestimmungen über die Prüfung der grossen Härte bei zu Unrecht. bezogenen Leistungen nicht nur im Bereich der AHV/IV Anwendung, sondern gelten auch sinngemäss für weitere Sozial- versicherungszweige (beispielsweise Unfallversicherung und Arbeitslosenver- sicherung). Die Abklärungen zur Prüfung der grossen Härte sind aufwendig. Bei geringfügigen Rückerstattungsforderungen kann es daher vorkommen, dass. der Verwaltungsaufwand zur Berechnung der grossen Härte in keinem Verhältnis zur Höhe der Rückforderung steht. Im Sinne der Verwaltungsöko- nomie werden die Ausgleichskassen beim Vorliegen des guten Glaubens von der Prüfung der grossen Härte entbunden, wenn die Rückerstattungsschuld den Betrag der halben jährlichen Minimalrente (= 5820 Franken) nicht über- 'steigt. In diesen Fällen ist der Erlass von Amtes wegen zu gewähren. Der Erlass der Rückerstattung bei Vorliegen des guten Glaubens entspricht im übrigen auch der vorgesehenen Regelung im Rahmen eines Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil der Sozialversicherung (Art. 32 Abs. 1 AT SG).
Zu Arti k e I 80 (Auszahlung der Renten durch den Arbeitgeber)'
Die Bestimmung wird aufgehoben und soweit nötig in die Übergangsbe- stimmungen überführt. Siehe Erläuterungen zu Artikel 68 Absatz 4 AHVV.
Zu Artikel 107 Absatz 2
Die Erweiterung von Artikel 60 Absatz 2 AHVG durch einen dritten Satz erfordert auch eine Anpassung von Artikel 107 Absatz 2 AHVV. Damit
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sind die Voraussetzungen erwähnt, welche die zwischen dem 1. Januar 1973 und dein 1. Januar 1997 errichteten Ausgleichskassen betreffen.
Zu Artikel 124 (Ausserordentliche Renten)
Mit der Aufhebung der ausserordentlichen Renten mit Einkommensgren- zen kann der Anspruch auf eine ausserordentliche Renten nur noch entste- hen, wenn der Versicherte zwar während der gleichen Anzahl Jahre versi- chert war wie sein Jahrgang, indessen aber keine ordentliche Rente be- anspruchen kann, weil er nicht während eines vollen Jahres der Beitrags- pflicht unterstellt gewesen war. Der Bezügerkreis von ausserordentlichen Renten wird sich folglich nur noch auf Geburts- und Kindheitsinvalide sowie Hinterlassene beschränken. Für Versicherte, welche nie Beiträge entrichtet haben, ist daher stets die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons zuständig. Eine spezielle Regelung der Kassenzuständigkeit für bevormundete oder von einer Fürsorgebehörde unterstützte Personen ist nicht nötig, da auch die Zuständigkeit dieser Behörden vom Wohnsitz bestimmt wird (Art.
48 BV und Art. 25 ZGB).
Zu Artikel 1251er (Betreuungsgutschriften)
Da die Gemeindezweigstelle das Gesuch um Anrechnung von Betreuungs- gutschriften prüft, ist es folgerichtig, die kantonale Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons der betreuten Person für die Festsetzung der Betreuungs- gutschriften und ihre Eintragung in die individuellen Konten der betreu- enden Person für zuständig zu erklären.
Zu Artikel 133 (Versichertennummer)
Mit dem neuen Artikel 92b1, AHVG ist die Versichertennummer gesetzlich verankert worden. Der Text von Absatz I beschränkt sich daher auf den Beschrieb der Nummernzusammensetzung, wobei gegenüber der geltenden Fassung die vier ZahlengruPpen besser hervorgehoben sind. Im neuen Absatz 2 wird die der AHV-Nummer eigene Zahlengruppie- rung (xxx.xx.xxx.xxx) geschützt. Für AHV-fremde Zwecke gebildete Num- mern dürfen diese Gliederung nicht verwenden, auch wenn sie Elemente der Versichertennummer enthalten. Damit soll sichergestellt werden, dass sich AHV-fremde Personennummern von den echten AHV-Nummern ein- deutig unterscheiden.
Zu Artikel 134bis Absatz 2 und 3
Gemäss dem neuen Artikel 92bi, AHVG darf die Versichertennummer auch für AHV-fremde Zwecke verwendet werden, sofern es sich um die echte
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' Versichertennummer handelt. Die Verwendung einer unechten Versicher- tennummer wird unter Strafe gestellt (Art. 88 AHVG). Die bisherigen Ab- sätze 2 und 3 können daher aufgehoben werden.
Zu Artikel 140 Absatz 1 Buchstaben b, c und f
Mit der 10. AHV-Revision erfahren auch die Bestimmungen über das in- dividuelle Konto wichtige Änderungen. So wird Absatz 1 Buchstabe b um die Versichertennummer des ehemaligen Ehegatten, dessen Einkommen ge- teilt worden sind, ergänzt. Buchstabe c'enthält eine Ausweitung der Schlüs- selzahlen, da neu nicht mehr nur Einkommen eingetragen werden, sondern auch Betreuungsgutschriften vorgemerkt werden. 'Ferner werden gemäss Buchstabe f mich die Betreuungsgutschriften im IK vorgemerkt. Da die Höhe der Betreuungsgutschrift erst im Versicherungsfall feststeht, zeigt der 1K-Eintrag lediglich auf, ob ein grundsätzlicher Anspruch besteht und ob dieser Anspruch auf mehrere betreuende Personen aufgeteilt worden oder nach einer Scheidung wie ein Erwerbseinkommen zu- oder weggesplittet worden ist.
Zu Artikel 174 Absatz 1 Buchstabe f
Vergleiche die Erläuterungen zu Artikel 3a ELV.
Erläuterungen zu den Übergangsbestimmungen
Versicherteneigenschaft
Absatz 1 sieht vor, dass das Wahlrecht für die neue Regelung nicht rückwir- kend gilt. Diese Möglichkeit wird nämlich nur Personen gewährt, welche aufgrund des neuen Rechts nicht mehr versichert wären, die Versicherung aber grundsätzlich aufgrund des alten Rechts weiterführen. Für die Aus- übung des Wahlrechts ist keine Frist vorgesehen. Zu Absatz 2: Personen, welche im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz arbeiten und während weniger als drei Jahren seit der vorliegenden Änderung nicht versichert waren, können der obligatorischen Versicherung freiwillig beitreten, wenn sie eine enge Beziehung zur Schweiz hatten. Die Bedingung der engen Beziehung ist erfüllt, wenn — wie in Artikel 5 vorge- sehen — der Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Beschäftigung im Aus- land während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren versichert war.
Überführung der laufenden Renten Bei der Überführung der Renten vom alten Rentensystem ins Splittingsy- stem werden die Renten an Verwitwete und Geschiedene nach Buchstabe c
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Absatz 7 der Übergangsbestimmungen zum AHVG umgerechnet. Dabei würden die neuen Renten an Verwitwete zwischen den alten massgebenden Einkommen vom fünffachen minimalen Jahreseinkommen (58 200 Fran- ken) und dem 6,7fachen Wert (77 988 Franken) tiefer ausfallen als die alten Renten. Nach Buchstabe c Absatz 10 muss eine derartige Verschlechterung vermieden werden. Das kann wie folgt erreicht werden: Die neuen massge- benden Einkommen werden so festgestzt, dass die entsprechenden Renten mindestens gleich hoch sind wie die alten Leistungen. Absatz 1 regelt die Umrechnung für Verwitwete. Unter Buchstabe a steht die Umrechnungsvorschrift für Renten, welche nicht auf dem Maxi- mum sind. Buchstabe b bestimmt, dass bei Maximalrenten das neue mass- gebende Einkommen gleich dem vierfachen minimalen Jahreseinkommen (46 840 Franken) gesetzt wird. Dank dem Zuschlag für Verwitwete werden die Renten ab diesem Wert zu Maximalrenten. Absatz 2 regelt die Umrechnung der Renten der geschiedenen Personen. Da diese keinen Zuschlag erhalten, muss mindestens die Höhe des bisheri- gen durchschnittlichen Jahreseinkommens garantiert werden.
c. Flexibles Rentenalter
Zu Absatz 1: In Fällen, in welchen der Aufschubsbeginn vor und der Be- zugsbeginn nach dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision liegt, stellt sich die Frage der Anwendbarkeit des neuen Rechts. Nach den Übergangsbe- stimmungen zur 10. AHV-Revision sollen in der Phase nach Inkrafttreten der Revision bis zur Überführung der Altrenten nur noch Renten nach neu- em Recht festgesetzt werden. Es rechtfertigt sich daher, die Berechnung der aufgeschobenen Renten nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision immer nach den neuen Bestimmungen durchzuführen (Absatz 1). Dies wirkt sich insbesondere bei der Bestimmung des Zuschlags aus, da neu der Aufschubs- Zuschlag wie der Rentengrundbetrag der Lohn- und Preisentwicklung ange- passt wird und folglich der erstmalige Zuschlag auf einem niedrigeren Pro- zentsatz festgesetzt wird. Absatz 2 garantiert im Sinne einer Betragsgarantie die Weitergewährung des bisherigen Aufschubszuschlags nach der Überführung der Ehepaar- Altersrenten in das neue System. Zu Absatz 3: Bei den Frauen hängt die Einführung des Rentenvorbezugs mit der Heraufsetzung des Rentenalters zusammen. Mit der Halbierung des Kürzungssatzes wird die Rentenaltererhöhung abgefedert. Davon können nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung des AHVG (Bst. d Abs. 3) Frauen bis und mit Jahrgang 1947 profitieren.
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d. Rentenauszahlung der Arbeitgeber Vgl. Erläuterungen zu Artikel 68 Absatz 4. Die bisherigen Artikel 68 Ab- satz 4, 73 Absatz 2, 74 Absatz 1, 75 Absatz 1 und 80 Absatz 2 und 4 werden in die Übergangsbestimmungen aufgenommen und teilweise redaktionell angepasst.
Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer (VFV) Änderung vom 29. November 1995
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
Die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung für Auslandschweizer wird wie folgt geändert:
Art. 1 Auslandschweizer Auslandschweizer nach dieser Verordnung sind Frauen und Männer mit Schweizer Bürgerrecht, welche nicht nach Artikel 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und - Hinterlassenenversicherung (AHVG) versichert sind.
Art 8 Abs. 2 2Der Beitritt ist innert Jahresfrist seit dem Entscheid über das Bürgerrecht zu erklären.
Art. 8, 9, 10 Abs. 2 und 10"'s Aufgehoben
Gliederungstitel vor-Art. 12 und Art. 12 Sachüberschrift Betrifft nur den französischen Text.
Art. 12 Abs. 1 und 2 'Die Auslandschweizer haben den Rücktritt auf amtlichem Formular zu erklären.
2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 14"" Abs. 1 Bei überhöhten Lebenshaltungskoten in; Aufenthaltsstaat wird dem Versicherten ein Pauschalabzug vom reinen Einkommen gewährt. Massgebend ist ein Vergleichs- index zwischen den Lebenshaltungskosten im Aufenthaltsstaat und in der Schweiz, wobei letztere mit 100 Punkten bewertet werden. Der Pauschalabzug wird gemäss folgender Tabelle bewertet:
Art. 16 Abs. 2
2 Sie werden in Schweizer Franken in der Schweiz bezahlt. Mit Zustimmung der Aus- gleichskasse können sie der Auslandvertretung in der Währung des Aufenthaltsstaa- tes oder ausnahmsweise in einer anderen Währung entrichtet werden.
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Art. 20 Abs. I letzter Satz und 3 ... Sofern genügend Sicherheit besteht, kann die Ausgleichskasse die Auszahlung auf ein Post- oder Bankkonto in der Schweiz oder im Wohnsitzstaat des Berechtigten zulassen.
3 Aufgehoben
Übergangsbestimmung Freiwillig versicherte Frauen, welche sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung mit einem freiwillig versicherten Schweizer Bürger verheiratet haben, bleiben versichert.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Erläuterungen zur Änderung der VFV
Zu Artikel 1 (Auslandschweizer)
Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung hängt streng genommen nicht mehr von der Existenz eines Wohnsitzes im Äusland ab. Es genügt, dass die Schweizer Bürgerin oder der Schweizer Bürger sich während einer gewissen Zeitspanne im Ausland aufhält und nicht gemäss Artikel 1 AHVG obliga- torisch versichert ist. Die Definition in Artikel 1 VFV wurde entsprechend angepasst.
Zu Artikel 8 Absatz 2
Seit dem 1. Juli 1991 wird das Schweizer Bürgerrecht nicht mehr durch Hei- rat erworben. Die Frist für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung im Fal- le des Erwerbs des Schweizer Bürgerrechts kann gezwungenermassen nicht mehr ab dem Datum der Heirat laufen.
Zu Artikel 8bis, 9, 10 Absatz 2 und Artikel 10bis
Bisher konnten sich Ehefrauen, die mit einem Schweizer Bürger im Aus- land verheiratet waren, welcher der freiwilligen Versicherung nicht beige- treten war, vorbehältlich ausdrücklicher gegenteiliger Bestimmung nicht versichern. Zu diesen Ausnahmen gehörten die Ehefrauen von Schweizer Bürgern, welche seit mindestens einem Jahr ohne Unterbruch von ihrem Ehemann getrennt lebten (Art. 8b1s), verheiratete Frauen, die verwitwet oder geschieden wurden (Art. 9), Schweizer Bürgerinnen, welche unmit-
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telbar vor ihrer Heirat obligatorisch oder freiwillig versichert waren (Art. 10 Abs. 2) und Ehegattinnen von Schweizer Bürgern, welche von einem be- stimmten Zeitpunkt an durch die obligatorische Versicherung erfasst wurden (Art. 10bis). Alle Schweizer Bürgerinnen können künftig unabhän- gig von ihrem Ehemann den Beitritt erklären. Es rechtfertigt sich daher nicht mehr, Sonderregeln für bestimmte Personenkategorien vorzusehen. Siehe immerhin die Erläuterungen zu den Übergangsbestimmungen.
Zu Artikel 12 Absatz 1
Alle Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer können künftig der freiwilligen Versicherung individuell beitreten und dies unabhängig von Geschlecht und Zivilstand. In gleicher Weise müssen sie eigenständig von der Versicherung zurücktreten können. Es rechtfertigt sich nicht mehr, für verheiratete Versicherte die Zustimmung der Ehefrau zum Rücktritt zu ver- langen. Der zweite Satz von Absatz 1 von Artikel 12 wurde daher gestrichen.
Zu Artikel 14bis Absatz 1
Der Verweis auf den Wohnsitz wird aufgehoben. Vgl. den Kommentar zu Artikel 1.
Zu Artikel 16 Absatz 2
Der Verweis auf den Wohnsitz wird aufgehoben. Vgl. den Kommentar zu Artikel 1.
Zu Artikel 20 Absatz 1 und 3
Absatz 1 enthält lediglich eine redaktionelle Anpassung (Postkonto).
Artikel 7lbis AHVV sieht neu vor, Teilrenten, deren Betrag 10 Prozent der minimalen Vollrente nicht übersteigen, ins Ausland grundsätzlich nur noch einmal jährlich nachschüssig im Dezember auszubezahlen (vgl. Erläuterun- gen zu Art. 71bis AHVV). Da sich Auslandzahlungen für Schweizer und Aus- länder nach den gleichen Grundsätzen richten, wird Absatz 3 daher hinfällig.
Erläuterungen zu den Übergangsbestimmungen Im Sinne einet' klaren Regelung und zur Vermeidung von Durchführungs- schwierigkeiten und Unannehmlichkeiten für die Betroffenen wird vorge- sehen, dass Ehefrauen, welche über ihren freiwillig versicherten Ehemann versichert sind, dies auch bleiben. Sie brauchen kein eigenes Beitrittsgesuch einzureichen. Weder Verwitwung, Scheidung, Trennung noch die Erfassung
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des Ehemannes durch die obligatorische Versicherung unterbrechen die Versicherung. Die Möglichkeit eines Rücktritts von der Versicherung bleibt dagegen gewahrt.
Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV) vom 29. November 1995
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 154 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHVG), verordnet:
Art. 1 Grundsatz 1 Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen können nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen.
2 Massgebend ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung.
Art. 2 Wartefrist
1 Die Beiträge können zurückgefordert werden, wenn der Ausländer aller Voraus-
sicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und er selber sowie sein Ehegatte oder seine noch nicht 25jährigen Kinder seit mindestens einem Jahr nicht mehr in der Schweiz gewohnt haben. 2Wird die Rückvergütung für einen Ausländer mit Wohnsitz im Ausland nach Errei- chen des Rentenalters oder nach dessen Tod geltend gemacht, so entfällt die ein- jährige Wartefrist.
Art. 3 Anspruch von Hinterlassenen Der Anspruch auf die Rückvergütung im Todesfall steht der Witwe oder dem Witwer zu. Besteht im Rentenfall kein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, können die Waisen die Rückvergütung beanspruchen.
Art. 4 Umfang der Rückvergütung 'Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden keine geleistet. 2 Stellt die ausländische Person den Antrag auf Rückvergütung, so wird dadurch das
Verfahren auf Einkommensteilung nach Ärtikel 29quinqui" AHVG ausgelöst. Für die Festsetzung des Rückvergütungsbetrages sind die aufgrund der Einkommensteilung angerechneten Beiträge massgeblich.
3 Nicht rückvergütet werden die von den Ausländern nach Vollendung des ordent-
lichen AHV-Rentenalters entrichteten Beiträge. Bereits bezogene Renten sind vom Rückvergütungsbetrag abzuziehen.
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4 Die Rückvergütung kann verweigert werden, soweit sie-den Barwert der zukünfti-
gen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtigten In gleichen Verhält- nissen zukäme.
Art. 5 Verweigerung der Rückvergütung Die Rückvergütung kann verweigert werden, wenn ein ausländischer Staatsange- höriger seinen Pflichten gegenüber dem öffentlichen Gemeinwesen nicht nachge- kommen ist.
Art. 6 Wirkung Aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten können ge- genüber der Alters- und Hinterlassenenversicherung keine Rechte abgeleitet wer- den. Die Wiedereinzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen.
Art. 7 Untergang und Verjährung Der Anspruch auf Rückvergütung geht unter mit dem Tod des Berechtigten. Er ver- jährt mit dem Ablauf von fünf Jahren seit dem Versicherungsfall.
Art. 8 Verfahren 'und Zuständigkeit 'Die Anmeldung für die Rückvergütung ist bei der Schweizerischen Ausgleichskasse einzureichen. Die Schweizerische Ausgleichskasse ist für die Festsetzung und Aus- zahlung der rückvergütbaren Beiträge zuständig. 2Die Kosten aus der Überweisung von Beiträgen ins Ausland gehen zu Lasten des Empfängers.
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 14. März 1952 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge wird aufgehoben.
Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Erläuterungen zur Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge (RV)
Aufgrund der zahlreichen Änderungen der bisherigen Ordnung wurde die RV formell einer Totalrevision unterzogen.
Zu Artikel 1 (Grundsatz)
Mit der 10. AHV-Revision wird das Erfordernis des Gegenrechts als Voraus- setzung für einen Rückvergütungsanspruch wegfallen. Der Hinweis auf die Gegenrechtsklausel (bisheriger Absatz 1) ist daher zu streichen. Dies gilt auch für die bisher in Absatz 2 enthaltende Kompetenz des Eidg. Departements des • Innern zur Bezeichnung der Staaten, welche die Gegenrechtsklausel erfüllen.
52 AHI-Praxis 1/1996
Zu Artikel 2 (Wartefrist) Absatz 1 entspricht dem bisherigen Artikel 2. Bei Wohnsitz in der Schweiz wird es keine Rückvergütung mehr geben, da ausländische Staatsangehörige, welche die einjährige Mindestbeitrags- dauer zurückgelegt haben, inskünftig eine Rente beanspruchen können. An der bisherigen Wartefrist von einem Jahr für die Rückvergütung im Aus- land wird festgehalten. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles im Ausland ist das Ausscheiden aus der Versicherung endgültig. In diesen Fällen kann die Rückvergütung daher vor Ablauf des Wartejahres geltend gemacht werden (Absatz 2).
Zui Artikel 3 (Anspruch von Hinterlassenen)
Grundsätzlich steht der Anspruch auf die Rückvergütung der Person zu, welche die Beiträge bezahlt hat. Im Todesfall sieht der geltende Artikel 3 Absatz 3 einen prioritären Anspruch der Witwe vor. Daran soll auch im neuen Artikel 3 festgehalten werden. Allerdings ist der Einführung der Wit- werrente Rechnung zutragen. In zweiter Linie steht der Rückvergütungs- anspruch den Waisen zu, und zwar dann, wenn im Rentenfall kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht.
Zu Artikel 4 (Umfang der Rückvergütung)
Absatz 1 entspricht dem bisherigen Artikel 5 Absatz 1. Absatz 2 regelt die Beitragsrückvergütung bei verheirateten Personen. Die Einführung des Splitting-Systems muss hier aus verschiedenen Grün- den zu einer Änderung gegenüber der heutigen Regelung führen. Der neue Artikel 29q uincr;•1es AHVG zählt die Beitragsrückvergütung nicht als Split- ting-Fall auf. Die Verordnung über die Rückvergütung der AHV-B eiträge sieht im Rückvergütungsfall trotzdem eine Einkommensteilung vor. Mit der Neuregelung der Beitragsrückvergütung soll gewährleistet werden, dass Ausländer aus Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz bei Wohnsitz im Ausland eine adäquate Gegenleistung für ihre AHV-Beiträge erhalten (BBI 1990 II 58). Die Beitragsrückvergütung bei verheirateten Personen ist nur möglich, wenn beide Ehegatten die Schweiz verlassen haben (Art. 2 RV). In diesem Fall haben — im Gegensatz zum gel- tenden Recht — beide Ehegatten einen eigenen Rückvergütungsanspruch. Damit besteht aber eine Analogie zum Eintritt des zweiten Versicherungs- falls bei Ehepaaren mit Wohnsitz in der Schweiz, welcher eine Einkom- mensteilung auslöst (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG, neu). Eine Einkommens- teilung ist aber auch im Hinblick auf Absatz 4 nötig. Nach dieser
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Bestimmung ist die Rückvergütung ganz oder teilweise zu verweigern, wenn sie der Billigkeit widerspricht. Dies ist der Fall, wenn die Summe der rückvergütbaren Beiträge die Rentenanwartschaft übersteigt. Da die Ren- tenanwartschaft unter Vornahme des Splittings berechnet werden muss, käme es zu Verzerrungen, wenn das Splitting bei der Rückvergütung nicht durchgeführt würde. Aufgrund der Erhöhung des Frauenrentenalters muss in Absatz 3 eine Anpassung vorgenommen werden. Ausserdem entfällt die bis anhin gel- tende Regelung, Arbeitgeberbeiträge nicht an den Versicherten auszube- zahlen.
Zu Artikel 5 (Verweigerung der Rückvergütung)
Bereits die bisherige Fassung des Artikels 4 schloss die Beitragsrückvergü- tung bei Rückvergütungsunwürdigkeit des Versicherten aus. Dieser Tatbe- stand wird etwa bei Landesverweisung und Nichtbezahlung der Steuern angewandt.
Zu 'Artikel 6 (Wirkung)
Der bis. anhin geltende Artikel 6 erfährt eine redaktionelle Präzisierung. Es wird klar festgehalten, dass Zeiten, für welche die Beiträge rückvergütet worden sind, nicht als Beitragszeiten angerechnet werden können. Von Bedeutung ist diese Bestimmung für kinderlose Witwen und Witwer, die zu Lebzeiten des Ehegatten selbst keine Beiträge bezahlt haben und nach des- sen Tod die Beitragsrückvergütung verlangen.
Zu Artikel 7 (Untergang und Verjährung)
Diese Bestimmung wurde unverändert übernommen.
Zu Artikel 8 (Verfahren und Zuständigkeit)
Da die Beitragsrückvergütung zukünftig nur von Personen im Ausland gel- tend gemacht werden kann, wird nach dem Inkrafttreten der 10. AHV- Revision nur noch die SAK für die Entgegennahme der Anmeldungen sowie zur Festsetzung und Auszahlung der Rückvergütung zuständig sein (Absatz 1). Absatz 2 unverändert
Zu Artikel 9 (Aufhebung bisherigen Rechts)
Die RV vom 14. März 1952 wird aufgehoben.
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Zu Artikel 10 (Inkrafttreten)
Die neue RV tritt zusammen mit der Änderung des AHVG vom 7. Oktober
1994 (10. AHV-Revision) in Kraft.
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Änderung vom 29. November 1995
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
Die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 4'" Kostenübernahme bei Geburt im Ausland Für Kinder im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b IVG, die im Ausland inva- lid geboren sind, übernimmt die Invalidenversicherung bei Geburtsgebrechen die Leistungen während drei Monaten nach der Geburt in dem Umfang, in dem sie in der Schweiz gewährt werden müssten.
Art. 28bi' Abs. 1 und 3 Ein Härtefall im Sinne von Artikel 28 Absatz 1" IVG liegt vor, wenn der invalide Versicherte den in Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1.9. März 1965 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) festgelegten höheren Grenzbetrag nicht erreicht. Für jedes Kind, für das ein Anspruch auf eine Kinderrente besteht, wird der Grenzbetrag nach Artikel 2 Absatz
3 ELG erhöht.
3 Die Ausgleichskassen ermitteln das anrechenbare Jahreseinkommen nach den
Bestimmungen des ELG. Dabei gelten die bundesrechtlichen Höchstansätze. Artikel 14a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung findet bei der Ermittlung des Härtefalls keine Anwendung.
Art. 29qua"'" Aufgeltoben
Art. 30 Anspruch auf Zusatzrente Erwerbstätigen Personen gleichgestellt sind: Arbeitslose, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen; Personen, die nach krankheits- oder unfallbedingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit Taggelder als Ersatzeinkommen beziehen.
Art. 30bis Getrennt lebende Ehegatten Im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 IVG leben Ehegatten getrennt, wenn: der gemeinsame Haushalt richterlich aufgehoben wurde, eine Scheidungs- oder Trennungsklage hängig ist,
AHI-Praxis 1/1996 55
eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat, oder glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird.
Art. 31bis Aufgehoben
Art. 32 Ermittlung Die Artikel 50-53bis AHVV gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der Invalidenversicherung.
2 Die Kürzung der beiden Renten eines Ehepaares nach Artikel 37 Absatz lbis IVG
richtet sich nach dem Anspruch des Ehegatten, welcher den höheren Invaliditätsgrad aufweist.
Art. 32bis Berechnungsgrundlagen bei Wiederaufleben der Invalidität Wird ein Versicherter, dessen Rente wegen verminderter Invalidität aufgehoben.wor- den ist, innert dreier Jahre infolge desselben Leidens erneut rentenberechtigt (Art. 28 IVG), so bleiben die Berechnungsgrundlagen der früheren Rente massgebend, wenn sie für den Versicherten vorteilhafter sind. Hat dessen Ehegatte in dieser Zeit einen Anspruch auf eine Alters- oder.Invalidenrente erworben oder ist er verstorben, so ist Artikel 29qui^quies AHVG anwendbar.
Art. 33 Zuschlag zum durchschnittlichen Jahreseinkommen Die Erhöhung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens nach Artikel 36 Absatz 3 IVG beträgt, wenn die invalide Person folgende Altersjahre vollendet hat: weniger als 23 100 Prozent 23 90 24 80 25 70 26 60 27 50 28-29 40 30-31 30 32-34 20 35-38 10 39-45 5 mehr als 45 0
Art. 33bis Kürzung der Kinderrenten Die Kürzung der Kinderrenten nach Artikel 38bi, IVG richtet sich nach Artikel 54"' AHVV.
Art. 34 Für die Kürzung der ausserordentlichen Kinderrenten nach Artikel 40 Absatz 2 IVG gilt Artikel 54bi' AHVV sinngemäss.
Art. 41 Abs. 1 Bst. k (neu) 1 Die IV-Stelle hat über die im Gesetz und in dieser Verordnung genannten Aufgaben hinaus namentlich noch folgende:
56 AHI-Praxis 1/1996
k. die Bemessung der Invalidität von Personen, die eine Ergänzungsleistung nach Artikel 2c Buchstabe b ELG beanspruchen.
Art. 80 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 82 Auszahlung Für die Auszahlung der Renten und der Hilflosenentschädigungen gelten die Artikel 71, 71s, 72,73 und 75 AHVV sinngemäss.
Art. 83 Abs. 2 2Die Ausgleichskassen haben sich ausserdem periodisch zu vergewissern, ob die wirt- schaftlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Invalidenrenten in Härtefällen erfüllt sind.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Erläuterungen zu den Änderungen der IVV
Zu Artikel 4ter (Kostenübernahme bei Geburt im Ausland)
Voraussetzung für die Kostenübernahme durch die IV ist in solchen Fällen, dass die Kinder Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und deren Mutter sich unmittelbar vor der Geburt während höch- stens zweier Monate im Ausland aufgehalten hat (Art. 9 Abs. 3 Bst. b IVG). Eine solche Regelung ist in den meisten neueren Sozialversicherungsab- kommen enthalten. Mit der Aufnahme in die IVV wird sie künftig generell anwendbar.
Zu Artikel 28b's Absatz 1 und 3
Durch die Aufhebung der ausserordentlichen Renten mit Einkommens- grenzen entfallen auch die bisherigen Berechnungsbestimmungen für den Härtefall. Für die Prüfung des Härtefalls im neuen Recht wird auch weiter- hin eine detaillierte Berechnung vorzunehmen sein. Wir schlagen daher vor, dass künftig der Härtefall erfüllt ist, wenn das nach EL-Kriterien ermittelte anrechenbare Jahreseinkommen die im ELG festgelegte höhere Einkom- mensgrenze nicht erreicht. Da die Kantone in der Festsetzung des Grenz- betrages eine im Rahmen von Art. 2 Abs. 1 ELG stehende Dispositions- freiheit haben, schlagen wir im Sinne einer einheitlichen Bemessung des Härtefalls vor, stets den oberen Grenzwert zu berücksichtigen (Absatz 1). Durch die Berücksichtigung der bundesrechtlichen Höchstansätze wird eine einheitliche Berechnung in allen Kantonen gewährleistet. Bei der Be-
AHI-Praxis 1/1996 57 •
rechnung des Härtefalls ist in der Regel das durch die IV-Stelle festgesetzte Einkommen, welches der Versicherte durch eine zumutbare Tätigkeit erzie- len könnte, zu berücksichtigen. Artikel 14a ELV sieht nun vor, bei Invaliden unter 60 Jahren, welche einen IV-Grad von 40-49 Prozent aufweisen, min- destens den um einen Drittel erhöhten Grenzwert für Alleinstehende als Einkommen zu berücksichtigen. Diese Bestimmung kann bei der Härtefall- prüfung nicht zur Anwendung kommen, legt doch die IV-Stelle das weiter- hin zumutbare Einkommen abschliessend fest (Absatz 3).
Zu Artikel 29quater (Ungetrennte Auszahlung)
Aufhebung als Folge der Aufhebung der Ehepaarrente.
Zu Arti kel 30 (Anspruch auf Zusatzrente)
Artikel 34 Absatz 2 IVG gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, den An- spruch auf die Zusatzrente auf weitere Berechtigte auszudehnen. Artikel
30 nimmt diese Kompetenz wahr und dehnt den Anspruch einerseits auf
Personen aus, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen. Das gleiche gilt anderseits aber auch für Personen, die nach krankheits- oder unfallbedingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit Taggelder als Lohnersatz be- ziehen. Personen, welche vor Bezug einer Eingliederungsmassnahme nicht erwerbstätig waren, fallen daher nicht in den Kreis der Anspruchsberech- tigten (z. B. Versicherte in erstmaliger beruflicher Ausbildung gemäss Art. 16 IVG).
Zu Artikel 30b's (Getrennt lebende Ehegatten)
Die neue Bestimmung entspricht inhaltlich dem, bisherigen Artikel 45 AHVV. Buchstabe a wurde ausserdem an das neue Eherecht angepasst.
Zu Art. 31his (Kinderrenten für Waisen)
Die Bestimmung kann aufgehoben werden, weil das Splitting-System keine Doppelkinderrenten mehr kennt.
Zu Artikel 32 (Ermittlung)
Absatz 1 enthält lediglich eine Anpassung an die neuen Bestimmungen der AHVV. Absatz 2 regelt die Plafonierung bei unterschiedlichem Invaliditätsgrad. Die Rente wird auf 150 Prozent des Betrages der Rente nach dem höheren Invaliditätsgrad plafoniert. In der Praxis bedeutet dies, dass die Plafonie-
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rung nur dann zur Anwendung kommt, wenn beide Ehegatten eine ganze oder eine halbe oder eine Viertelsrente beziehen.
Zu Artikel 32b15 (Berechnungsgrundlagen bei Wiederaufleben der Invalidität)
Der neue letzte Satz trägt der Möglichkeit eines Splitting-Falles zwischen Erlöschen und Wiederaufleben der Invalidität Rechnung. Die Besitzstands- wahrung ist auf die invaliditätsmässigen Aspekte beschränkt.
Zu Artikel 33 (Zuschlag zum durchschnittlichen Jahreseinkommen)
Vgl. Erläuterungen zu Art. 54 AHVV.
Zu Artikel 33bi, (Kürzung der Kinderrenten)
Redaktionelle Anpassungen an die Neuordnung der Kinderrenten.
Zu Artikel 34
Redaktionelle Anpassungen an die Neuordnung der Kinderrenten und an die Aufhebung der ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenzen.
Zu Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe k
In den Fällen, wo keine ordentliche Teilrente ausgerichtet wird, nach altem Recht aber Anspruch auf eine ausserordentliche IV-Rente mit Einkom- mensgrenzen bestünde, ist festzulegen, wer die Invalidität zu bemessen hat. Nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe d IVG obliegt die Bemessung der Inva- lidität den IV-Stellen. Dies soll auch für die Fälle gelten, in denen neu die Ergänzungsleistung anstelle der Rente ausgerichtet wird.
Zu Artikel 80 Absatz 3
Anpassung an die Neuregelung der delegierten Rentenauszahlung. Bereits heute werden Taggelder der IV in der Regel nur dann durch den Arbeitge- ber ausbezahlt, wenn dieser dem Versicherten im Sinne von Artikel 47 Absatz 2 IVG einen Lohn ausrichtet.
Zu Artikel 82 (Auszahlung)
Redaktionelle Anpassung betreffend die Aufhebung der Rentenzahlungen durch den Arbeitgeber. Die Fristen und die Zahlungsmittel konnten aufge- hoben werden, da diese nur den Gesetzestext übernahmen.
Zu Artikel 83 Absatz 2
Redaktionelle Anpassung im Hinblick auf die Aufhebung der ausseror- dentlichen Renten mit Einkommensgrenzen.
AHI-Praxis 1/1996 59
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Änderung vom 29. November 1995
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
Die Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1
1 Wird beiden Ehegatten eine Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invaliden-
versicherung oder einem Ehegatten gestützt auf Artikel 221'1' Absatz 2 des Bundesge- setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) oder Artikel 34 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) eine Zusatzren- te der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung ausbezahlt, so. hat bei Trennung der Ehe jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Art. 2 . Geschiedene Personen Begründet die geschiedene Person einen Anspruch auf Auszahlung einer Zusatz- rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung nach Artikel 221'1' Absatz 2 AHVG oder Artikel 34 Absatz 4 IVG, so hat sie einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Art. 4 Hinterlassene 1 Die Ergänzungsleistung für rentenberechtigte Hinterlässene wird wie folgt berechnet: für die zusammenlebenden rentenberechtigten Hinterlassenen erfolgt eine ge- meinsame Berechnung; leben die rentenberechtigten Hinterlassenen getrennt, so ist die Ergänzungslei- stung gesondert zu berechnen. 2Bei einer eigenen Berechnung für Waisen ist das Einkommen von Vater oder Mut- ter nebst allfälligen Unterstützungsleistungen des Stiefvaters oder der Stiefmutter zu berücksichtigen, soweit es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhalts- berechtigten Familienangehörigen übersteigt.
' Art. 5 und 6 Aufgehoben
Art. 15a (neu) Rentenvorbezug Bei einem Rentenvorbezug nach Artikel 40 AHVG wird für die Berechnung der Ergänzungsleistung die gekürzte Rente als Einkommen angerechnet.
Art. 21a (neu) Auszahlung bei Ehegatten mit je einem eigenen Rentenanspruch
1 Die monatliche Ergänzungsleistung wird den beiden Ehegatten je zur Hälfte und
getrennt ausbezahlt, wenn jeder Ehegatte einen Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV hat. Bei einmaligen Vergütungen können die EL-Stellen den ganzen Betrag dem betroffenen Ehegatten ausrichten.
2 Die Ehegatten können jederzeit gemeinsam verlangen, dass die gesamte Ergän-
zungsleistung nur einem von ihnen ausbezahlt wird; jeder Ehegatte kann jederzeit die getrennte Auszahlung verlangen.
3 Abweichende zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten.
60 A1-11-Praxis 1/1996
Art. 32a (neu) Register der Ergänzungsleistungen ohne Rente der Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein Register über alle Bezüger von Ergän- zungsleistungen, die keine Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenver- sicherung beziehen.
II Übergangsbestimmung Bei laufenden Ehepaar-Altersrenten gemäss Übergangsbestimmungen der zehnten AHV-Revision hat bei Trennung der Ehe jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Erläuterungen zu den Änderungen der ELV Zu Artikel 1 Absatz 1 Neu gibt es keine Ehepaarrente mehr, sondern zwei Einzelrenten. Es ist auch möglich, dass nur eine Einzelrente ausgerichtet wird, weil nur ein Ehe- gatte betagt oder invalid ist. Wenn ein solches Ehepaar getrennt lebt, dann hat •nur der rentenberechtigte Ehegatte einen EL-Anspruch. Zu Artikel 2 (Geschiedene Personen) Besteht Anspruch auf die Zusatzrente auch für die geschiedene Person, so wird ihr die Zusatzrente von Amtes wegen ausgerichtet. Abweichende zivil- richterliche Anordnungen bleiben aber vorbehalten. Mit unserer Formulie- rung wird in den Fällen, wo solche Anordnungen fehlen, ein eigener EL- Anspruch ermöglicht. Zu Artikel 4 bis 6 (Hinterlassene) Die Neuregelung ist notwendig, weil mit der 10. AHV-Revision die Witwer- rente eingeführt wird. Es ist eine analoge Regelung wie in Artikel 7 für Kin- der, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Zu Artikel 15a (Rentenvorbezug) In den Genuss des Rentenvorbezuges sollen auch Personen kommen, die Ergänzungsleistungen beziehen müssen. In der Botschaft zur 10. AHV- Revision wurde dazu ausgeführt, dass «die Renteneinbusse u. U. ganz oder teilweise durch Ergänzungsleistungen ausgeglichen werden kann» (BB1
199011 S. 50). Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f ELG sind bei den Ergän-
zungsleistungen auch Einkünfte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist. Mit dieser Bestimmung in der ELV wird nun klargestellt, dass eine Person, die ihre Rente vorbezieht, nicht auf die ungekürzte Rente verzichtet. Es liegt kein EL-rechtlich massgebender Verzichtstatbestand vor. Zu Artikel 21a (Auszahlung bei Ehegatten mit je einem eigenen Renten- anspruch) Nach Artikel 6 Absatz 3 ELG ist die EL dem Berechtigten auszuzahlen.
AHI-Praxis 1/1996 61
Berechtigt ist gemäss Artikel 2 Absatz 1 ELG diejenige Person, die einen selbständigen Anspruch auf eine AHV/IV-Rente hat. Bei einem Ehepaar, wo beide Ehegatten je einen eigenen Anspruch auf eine Rente haben (die neu unterschiedlich hoch sein kann), haben wir zwei berechtigte Personen. Gleichwohl ist bei der EL die Berechnung gestützt auf die Grundlagen bei beiden Ehegatten 'zu machen. Eine andere Berechnung ist nicht möglich, weil wir bei einer bestehenden Ehe ohne unverhältnismässigen Aufwand keine güterrechtliche Auseinandersetzung machen können. Es stellt sich die Frage, wie die EL, welche gemeinsam berechnet wurde, ausbezahlt werden soll. In Anlehnung an den Bundesbeschluss über die Leistungs- verbesserung in der AHV/IV und der materiell gleichlautenden Bestim- mung in der.10. AHV-Revision schlagen wir eine getrennte Auszahlung als Normalfall vor. Dies gilt für die monatlich auszuzahlende EL. In der Berechnung für die monatlich auszuzahlende bzw. wiederkehrende EL sind die Einnahmen- und Ausgabenelemente enthalten, die während einer gewissen Zeit (meist mehrere Monate) in gleichbleibender Höhe anfallen. Daneben gibt es einmalige Vergütungen (Zahnarztkosten, Kranken- kassenselbstbehalte, SPITEX-Kosten etc.). Bei diesen einmaligen Ver- gütungen ist es nicht sachgerecht, den Betrag zu halbieren und getrennt auszurichten, ausser die Ausgabe ist von den Ehegatten je zur Hälfte verursacht worden. Damit die EL-Stellen bei den einmaligen Vergütungen sachgerechte Lösungen treffen können, ist ihnen im zweiten Satz von Absatz 1 die Möglichkeit zu geben, auf die hälftige und getrennte Auszah- lung zu verzichten.
Zu Artikel 32a (Register der Ergänzungsleistungen ohne Rente. der AHV/IV) Mit dem. Inkrafttreten der 10. AHV-Revision wird es Fälle geben, wo eine Person keine Leistung der AHV oder IV erhält, aber dennoch eine EL. Es handelt sich um Personen, die beute keine ordentliche Teilrente haben, aber eine ausserordentliche Rente mit Einkommensgrenzen. Um über sta- tistische Angaben für diese wenigen Fälle (Januar 193: 1855 AHV- Hauptrenten und 384 IV-Hauptrenten) und deren Entwicklung zu verfü- gen, soll ein zentrales Register eingerichtet werden. Weil im Rentenregister der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) bereits die Renten und Hilflosen- entschädigungen der AHV/IV sowie die IV-Taggelder erfasst sind, ist es sinnvoll, der ZAS ebenfalls diese Registerführung zu übertragen. Zudem dient dieses Register der Verhinderung von Doppelzahlungen.
Erläuterungen zur Übergangsbestimmung
Laufende Ehepaar-Altersrenten werden spätestens nach vier Jahren durch Altersrenten nach neuem Recht ersetzt. Bis dahin kann es solche Renten noch geben. Für diese Fälle braucht es die bisherige Fassung von Artikel 1 Absatz 1 EL'V. Sonst hätten die Ehefrauen bei Trennung keinen eigenen EL-Anspruch, weil sie keinen eigenen Rentenanspruch, sondern nach gel- tendem Recht nur Anspruch auf die Auszahlung der Hälfte der Ehepaar- rente haben.
62 AHI-Praxis 1/1996
EL
Anpassungen der Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Behinderungskosten bei den EL (ELKV) an das neue Krankenversicherungsgesetz auf den 1. Januar 1996
Mit dem neuen KVG haben wir bei den EL eine veränderte Situation. Bis- her gab es Personen, die nicht krankenversichert waren. Wenn solche Per- sonen EL bezogen, musste die EL für deren Krankheitskästen aufkommen. In der ELKV war daher im Detail zu regeln, welche Kosten übernommen werden konnten. Ab dem 1. Januar 1996 wird die Krankenpflegeversiche- rung für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch sein. Weil damit auch alle EL-beziehenden Personen obligatorisch versichert sein werden, kann die ELKV gestrafft werden. Nachfolgend geben wir den Wortlaut der Verordnungsänderungen so- wie einige Erläuterungen dazu wieder.
Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Behinderungs- kosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) Änderung vom 4. Dezember 1995
Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:
Die Verordnung vom 20. Januar 1971 über den Abzug von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen wird wie folgt geändert:
Art. 5 Kostenbeteiligung
Die Beteiligung nach Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) an Kosten für Leistungen, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 24 KVG übernimmt, wird angerechnet.
Art. 5a Versicherung mit wählbaren FranchiSen
Wird eine Versicherung mit höherer Franchise nach Artikel 93 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) gewählt, so wird eine Kosten- beteiligung von höchstens 750 Franken pro Jahr angerechnet.
Art. 6 Zahnbehandlungskosten
'Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen werden im Rahmen der verfügbaren Quote vergütet. Absatz 3 bleibt vorbehalten.
AH1-Praxis 1/1996 63
2 Für die Vergütung ist der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherungs-Tarif (UV/ MV/IV-Tarif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen und' der UV/MV/IV- Tarif1 für zahntechnische Arbeiten massgebend. ,
3 Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung (inkl. Labor) voraussichtlich höher als
3000 Franken, so ist der EL-Stelle vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag einzu- reichen. Wurde eine Behandlung von über 30.00 Franken ohne genehmigten Kosten- voranschlag durchgeführt, werden höchstens 3000 Franken vergütet.
4 Die Kostenvoranschläge und Rechnungen sind entsprechend den Tarifpositionen
nach UV/ MV/ IV-Tarif einzureichen. •
Art. 7
Aufgehoben
Art. 9 Kosten bei vorübergehendem Aufenthalt in einer Heilanstalt
Bei vorübergehendem Aufenthalt in einer Heilanstalt wird von der Kostenbetei- ligung nach Artikel 5 ein angemessener Betrag für den Lebensunterlialt abgezo- gen.
Art. 9a Kosten von Erholungskuren
1 Kosten für ärztlich verordnete Erholungskuren werden nach Abzug eines ange-
messenen Betrages für den Lebensunterhalt berücksichtigt, wenn die Kur in einem Heim oder einer Heilanstalt durchgeführt wurde.
2 Hat ein Kanton die Kosten für den Aufenthalt in einem Heim oder einer Heilanstalt in Anwendung von Artikel 2 Absatz 1.1'1, ELG begrenzt, so gilt diese Begrenzung sinn- gemäss auch für Erholungskuren.
Art. 9b Kosten bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Heilbad
Kosten für ärztlich verordnete Badekuren werden nach Abzug eines angemessenen Betrages für . den Lebensunterhalt berücksichtigt, wenn die versicherte Person wäh- rend des Kuraufenthaltes unter ärztlicher Kontrolle stand.
Art. 11 Abs.
Ibis Pflegekosten werden nur angerechnet, soweit sie nicht bereits durch eine allfäl- lige Hilflosenentschädigung der AHV, der IV oder der Unfallversicherung oder durch einen Pflegebeitrag nach Artikel 20 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gedeckt sind. Bei einem nach den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen abgestuften Tarif wird nur der tiefste angerechnet.
1 Zu beziehen bei der SUVA, Schweizerische Crifallversicherungsanstalt, Abt. Medizinaltarife, Postfach 4358, 6002 Luzern
64 AHI-Praxis 1/1996
Art. ha Kosten für Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesstrukturen
1 Kosten für Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesheimen, Beschäfti-
gungsstätten und ähnlichen Tagesstrukturen werden angerechnet, wenn: a. sich die behinderte Person mehr als fünf Stunden pro Tag dort aufhält; und . b. die Tagesstruktur von einem öffentlichen oder gemeinnützigen privaten Träger betrieben wird.
2 Angerechnet werden Kosten bis höchstens 45 Franken pro Tag, an dem sich die
behinderte Person in der Tagesstruktur aufgehalten hat.
3 Keine Kosten werden angerechnet:
bei Beschäftigung mit einer Entlöhnung in Geld von über 50 Franken pro Monat; bei Heimaufenthalt mit EL-Berechnung nach Artikel la ELV.
Art. 1 lb Transportkosten Ausgewiesene Transportkosten werden angerechnet, soweit sie in der Schweiz durch einen Notfalltransport oder durch eine notwendige Verlegung mit Krankenwagen entstanden sind.
Art. 12 Abs. 3
3 Ein Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur im Rahmen der verfügbaren
Quote und soweit die Hilfsmittel nicht aufgrund der Bestimmungen der AHV, der IV oder der Krankenversicherung abgegeben oder finanziert werden. Die Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte nach Abschnitt II des Anhanges werden nur für die Haus- pflege leihweise abgegeben.
Art. 17 Abs. 1 Bst. a zweiter Satz ' Als behinderungsbedingte Mehrkosten gelten ausgewiesene Kosten für: a. ... Bei einem nach den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen abgestuften Tarif wird nur der tiefste angerechnet.
II 'Diese Änderung tritt, mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 3, am 1. Januar 1996 in Kraft.
2 Artikel 6 Absatz 3 tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Erläuterungen zur Änderung der ELKV auf den 1. Januar 1996
Zu Artikel 5 (Kostenbeteiligung)
Nach Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die Leistungen gemäss den Artikeln 25-31 nach Massgabe der in den Arti- keln 32-34 festgelegten Voraussetzungen. In Artikel 25 KVG sind die all-
AHI-Praxis 1/1996 65
gemeinen Leistungen, welche bei Krankheit übernommen werden, detail- liert aufgezählt. Es handelt sich unter anderem um Arztkosten, Kosten für Arzneimittel und den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Spi- tals. Nach Artikel 32 KVG müssen die Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. In Artikel 34 KVG wird bestimmt, dass die Versi- cherer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine anderen Kosten als diejenigen für die Leistungen nach den Artikeln 25-33 übernehmen. Durch den Verweis auf Artikel 214 KVG finden diese Regeln auch im Bereich der EL Anwendung. Wir zahlen somit indirekt Arzt- und Arzneikosten. Die Versicherten haben sich an den Kosten der für sie erbrachten Lei- stungen zu beteiligen. Nach Artikel 64 KVG besteht diese Kostenbeteili- gung aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt). An die Kosten des Auf- enthaltes im Spital ist zusätzlich ein Beitrag, den der Bundesrat festsetzt, zu leisten. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung zahlt einen grossen Teil der Kosten für die Leistungen, welche nach Artikel 24 KVG von ihr zu übernehmen sind. Die EL übernimmt die Kostenbeteiligung. Damit sind die Kosten gedeckt.
Zu Artikel 5a (Versicherung mit wählbaren Franchisen)
Nach Artikel 103 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) beträgt die Franchise nach Artikel 64 KVG 150 Franken je Kalenderjahr. Der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehaltes nach Artikel 64 KVG beläuft sich auf 600 Franken für Erwachsene und 300 Franken für Kinder. Die ver- sicherte Person muss somit pro Jahr höchstens 750 Franken bezahlen. Artikel 93 KVV erlaubt es, eine höhere Franchise als 150 Franken zu wählen. Diese betragen für Erwachsene 300, 600, 1200 oder 1500 Franken. Im Gegenzug werden die Krankenkassenprämien reduziert. Nun ist es aber so, dass die EL-beziehenden Personen zu dem Personenkreis gehören, die Anspruch auf Prämienverbilligung durch die Kantone nach Artikel 65 KVG haben. Es gibt Kantone, welche die Prämien der EL-beziehenden Personen voll verbilligen. Andere verbilligen sie teilweise. In diesen Kantonen wird dafür die Einkommensgrenze erhöht (vgl. Verordnung vom 13. September
1995 über die Erhöhung der Einkommensgrenzen infolge Einführung der
Prämienverbilligung im KVG). Weil die EL-Bezüger keine oder eine durch die EL gedeckte Prämie zu tragen haben, kann von ihnen im Sinne der Scha- denminderung verlangt werden, dass sie die für die EL günstigste Lösung wählen. Deshalb ist es gerechtfertigt, die Kostenbeteiligung, welche die EL zu berücksichtigen hat, auf höchstens 750 Franken pro Jahr zu begrenzen.
66 AHI-Praxis 1/1996
Zu Artikel 6 (Zahnbehandlungskosten)
Das Marginale wird in «Zahnbehandlungskosten» geändert, weil es nicht nur um die Zahnarztkosten allein, sondern auch um die Kosten der zahn- technischen Arbeiten und der Medikamente geht. In der Unfallversicherung wie auch in der Militärversicherung werden zweckmässige und wirtschaftliche Heilbehandlungen übernommen (vgl. Art. 10 Abs. 1,48 Abs. 1 und 54 Abs. 1 UVG, Art. 16 MVG). Die Versicher- ten haben danach Anspruch auf eine angemessene (zweckmässige und wirt- schaftliche), nicht jedoch auf eine maximale Behandlung. Dieser Grundsatz soll auch bei der EL gelten. Daher ist der Begriff «wirtschaftlich» in Absatz
1 einzufügen. Um eine Grundlage dafür zu haben, eher Metallteilprothesen
als verbundkeramische Brücken zu übernehmen, was für den Versicherten eine Komforteinbusse bedeutet, ist der Begriff «einfach» beizubehalten. Der Begriff «Zahnbehandlung» umfasst die Zahnarztkosten unter Ein- bezug der Kosten für Zahntechnik, Material sowie Medikamente. Der Hinweis auf die verfügbare Quote ist nötig, damit nicht wegen des Ausdruckes «vergüten» der Eindruck entsteht, dass unabhängig von der übrigen EL diese Kosten übernommen werden können. In den übrigen Bestimmungen werden die Begriffe «berücksichtigen», «anrechnen» bzw. «abziehen» verwendet. Vergleiche zum Ganzen auch die Formulierung in Artikel 12 Absatz 3 ELKV. In Absatz 2 wird geregelt, welcher Tarif anwendbar ist. Der UV/ MV/ IV- Tarif basiert auf dem Taxpunktsystem. Es ist auch geregelt, welcher Wert ein Taxpunkt hat. Die Regelung des anwendbaren Tarifes erweist sich als nötig, damit eine Grundlage besteht, nicht den Ansatz für Privatpatienten — sowohl in bezug auf die Anzahl Taxpunkte wie auch auf den Wert eines Tax- punktes (sofern er höher als der UV/ MV/ IV-Ansatz ist) — zu bezahlen. Wenn eine Zahnbehandlung abgeschlossen ist, die nicht einfach, wirt- schaftlich und zweckmässig ist, ist es im nachhinein oft schwierig festzustel- len, was eine solche gekostet hätte. Für die Beteiligten ist es auch nicht angenehm, wenn die EL die entstandenen Kosten nicht vergütet. Um der- artige Schwierigkeiten zu vermeiden, ist nach Absatz 3 vor Zahnbehand- lungen, die vermutlich den Betrag von 3000 Franken (inklusive Zahntech- nikerkosten) ftübersteigen, ein Kostenvoranschlag einzureichen: Wenn der Behandlungsplan aufgrund der Unterlagen redimensioniert werden muss, kann dies in einem Zeitpunkt gemacht Werden, wo noch nicht erhebliche Kosten, die allenfalls nicht gedeckt werden, entstanden sind. Der Zusatz in der Klammer ist nicht unbedingt nötig, dient aber der Klarheit. Wegen der Schwierigkeit, im nachhinein festzustellen, was eine Behand- lung nach Absatz 1 gekostet hätte, wird die Vergütung auf 3000 Franken
AHI-Praxis 1/1996 67
beschränkt, wenn eine Behandlung von mehr als 3000 Franken ohne geneh: migien Kostenvoranschlag durchgeführt wurde. Die Feststellung im nach- hinein ist mit grossen Unsicherheiten behaftet. Es gilt zu verhindern, dass diejenige Person, die einen Kostenvoranschlag eingereicht hat, schlechter gestellt ist als diejenige, die keinen Kostenvoranschlag eingereicht hat. Weil u. a. Notfallbehandlungen regelmässig weniger als 3000 Franken kosten, ist es sinnvoll, den Grenzbetrag auf 3000 Franken festzusetzen. Damit die einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlung bestimmt werden kann, müssen die Kostenvoranschläge genügend detail- liert sein (Absatz 4). Im Kostenvoranschlag ist bei den Leistungen die Tax- punktzahl sowie das Total der Taxpunkte und der angewendete Taxpunkt- wert anzugeben. Dies gilt auch für die Rechnungen. Damit die EL-beziehenden Personen, aber auch die Zahnärzte über die neue Regelung von Absatz 3 (Kürzung bei grösseren Behandlungen ohne genehmigten Kostenvoranschlag) informiert werden können, wird diese Kürzung erst auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzt. Die Regelung ist mit der SSO abgesprochen worden. Gesamtvolumen: In der zweiten Hälfte des Jahres 1991 wurde eine Umfrage bei den kantonalen EL-Stellen über die vergüteten Zahnarztrech- nungen gemacht. Wenn der Anteil der Zahnarztkosten gleichgeblieben ist, dann wurden 1994 für 36,5 Millionen Franken Zahnarztkosten vergütet. Finanzielle Folgen: nicht bezifferbare Einsparungen.
Zu Artikel 7 (Arzneikosten) Diese Bestimmung ist nicht mehr nötig. Zu den Leistungen nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b KVG gehören auch Arzneimittel. Gestützt auf Arti- kel 5 ELKV übernimmt die EL die entsprechende Kostenbeteiligung. Im Gegensatz zu heute werden keine Medikamente mehr übernommen, an welche die Krankenkassen nichts vergüten. Für besonders gelagerte Fälle können Beiträge der Pro-Werke (vgl. Art. 10 und 11 ELG) geleistet wer- den.
Zu den Artikeln 9, 9a und 9b (Kosten bei vorübergehendem Aufenthalt in einer Heilanstalt / Kosten von Erholungskuren / Kosten bei vorübergehen- dem Aufenthalt in einem Heilbad) Allgemeines Im bestehenden Artikel 9 sind verschiedene Fragen geregelt. In Absatz 1, 2 und 4 ist der Aufenthaltsort für die Berücksichtigung von Kosten wesentlich (Art der Abteilung: allgemein, halbprivat, privat; Art der Heilanstalt bzw. des Heilbades: öffentlich, gemeinnützig, privat). Absatz 3 regelt dagegen be-
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stimmte Behandlungsarten (Bade- oder Erholungskur). Es ist angezeigt, die unterschiedlichen Regelungen in verschiedenen Artikeln unterzubringen.
Artikel 9 In diesem Artikel wird neu nur der vorübergehende Aufenthalt in einer Heilanstalt geregelt. Wir benötigen eine Regelung, damit der angemessene Betrag für den Lebensunterhalt weiterhin abgezogen werden kann. Der EL-beziehenden Person, die sich vorübergehend in einer Heilanstalt auf- hält, wird eine monatliche EL ausgerichtet. In der EL-Berechnung sind die Kosten für den Lebensunterhalt berücksichtigt. Würden bei einem Heilan- staltsaufenthalt der angemessene Betrag für den Lebensunterhalt nicht abgezogen, käme es zu einer Doppelvergütung. Als Betrag für den allge- meinen Lebensunterhalt wird der Naturallohnansatz für Verpflegung, zur Zeit 18 Franken pro Tag, abgezogen. Da im KVG im Detail geregelt ist, welche Kosten die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei einem Aufenthalt in einem Spital über- nimmt, braucht es hier keine nähere Regelung. Nach Artikel 5 berücksich- tigen wir bei den EL die Kostenbeteiligung für diese Leistungen.
Artikel 9a In diesem Artikel wird die ärztlich angeordnete Erholungskur geregelt. Wesentlich ist, dass die Kur in einem Heim oder einer Heilanstalt durchge- führt wird. Darunter fallen auch Aufenthalte in Heimen, wenn die Pflege und Betreuung zu Hause zeitweise nicht möglich ist (Entlastung der An- gehörigen, Ferien der Angehörigen usw.). Kosten von Erholungskuren bei Einzelpersonen, wie z. B. Verwandten, werden nicht übernommen. Auch hier ist wieder ein angemessener Betrag für den Lebensunterhalt abzuzie- hen. Wenn die Kantone von ihrer Möglichkeit, die Kosten wegen eines Auf- enthaltes in einem Heim oder einer Heilanstalt zu begrenzen, Gebrauch gemacht haben, dann gilt eine solche Begrenzung sinngemäss auch für Er- holungskuren.
Artikel 9b In diesem Artikel wird neu nur der vorübergehende Aufenthalt in einem Heil- bad geregelt. Was den Abzug eines angemessenen Betrages für den Le- bensunterhalt anbelangt, wird auf die Erläuterung zu Artikel 9 verwiesen. Da die obligatorische Krankenpflegeversicherung an die Kosten von ärztlich angeordneten Badekuren nur einen Beitrag zahlt (vgl. Art. 25 Abs. 2 Bst. c KVG), brauchen wir noch eine Regelung. Die Regelung betreffend Abteilung ist nicht mehr nötig, weil die Krankenversicherung -als Heilbad einen Ort aner- kennen wird und nicht eine stationäre Einrichtung. Es ist falsch, von allge- meinen, halbprivaten oder privaten Abteilungen von Heilbädern zu sprechen.
AH 1-Praxis 1/1996 69
Zu Artikel 11 (Kosten für ambulante Pflege)
Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung Der erste Satz von Absatz Ibis entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel
5 Buchstabe c ELKV.
Anwendbarer Tarif Es gibt Haushilfe- und Hauspflegeorganisationen, welche die angebotenen Leistungen nach einem nach dem Vermögen oder Einkommen der Bezüger abgestuften Tarif in Rechnung stellen. Wenn öffentliche oder gemeinnützige Träger den EL-beziehenden Per- sonen Kosten für Hauskrankenpflege, Hauspflege und Haushilfe in Rech- nung stellen, können diese im Rahmen der verfügbaren Quote vergütet werden (Art. 11 ELKV). Die entsprechenden Kosten von privaten Trägern unter Vorbehalt der Haushaltsarbeit, welche nur unter dem Titel der behinderungsbedingten Mehrkosten vergütet werden kann (Art. 17 ELKV) sind in dem Umfang abziehbar, als sie den Kosten öffentlicher oder ge- meinnütziger Träger entsprechen. Einige Organisationen kennen einen nach dem Vermögen oder Einkommen abgestuften Tarif. Es kommt nun immer wieder vor, dass solche Organisationen den EL-beziehenden Personen einen anderen als den tiefsten Tarif verrechnen, einfach weil sie wissen, dass die EL die Kosten übernimmt Dies kommt auch bei der Haushalthilfe im Rahmen der behinderungs- bedingten Mehrkosten vor. Gemäss der Wegleitung über die EL (WEL) (vgl. Randziffer 6011) kann höchstens 23 Franken pro Stunde vergütet wer- den. Bei Organisationen, die ihre Rechnung nach einem Tarif abstufen, besteht die Tendenz, als Stundenansatz bei einer EL-beziehenden Person genau diesen Ansatz in Rechnung zu stellen statt des erheblich tieferen, den sie sonst bei Personen, die nicht EL beziehen, anwenden. Im Hinblick auf solche Situationen sind wir der Ansicht, dass bei EL- beziehenden Personen immer der tiefste Ansatz —genauer des für die ent- sprechende Personengruppe massgebenden Tarifs, weil für Familien zum Teil noch tiefere Ansätze bestehen, die jedoch nur für Familien angewendet werden dürfen — angewendet werden muss, wenn eine •Organisation ihre Tarife nach dem Vermögen oder Einkommen abstuft. Es ist unzulässig, dass die betreffenden Organisationen von dgl- Grosszügigkeit des EL-Systems profitieren und die tatsächliche finanzielle Situation der EL-beziehenden Person völlig ausser acht lassen. Eine derartige Quersubventionierung der Organisationen ist zu vermeiden.
Finanzielle Folgen: nicht bezifferbare Einsparungen.
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Zu Artikel 11 a (Kosten für Pflege und Betreuung von Behinderten in Tages- strukturen)
Einleitung In Artikel 11 Absatz 2 ELKV ist vorgesehen, dass Pflegekosten, die in einem öffentlichen oder gerneinnützigen Tagesheim, Tagesspital oder Am- bulatorium entstanden sind, bei den EL ebenfalls berücksichtigt werden können. Unser Amt hat diese Bestimmung ausgeweitet, indem nicht nur Pflegekosten, sondern grundsätzlich auch Beschäftigungs- und Betreuungs- kosten berücksichtigt werden können. Jedoch besteht eine gewichtige Ein- schränkung, die zur Zeit in Randziffer 5066.1 der WEL enthalten ist. Wenn nämlich eine Werkstätte für die Dauerbeschäftigung von Invaliden (Art. 73 IVG) von der IV Betriebsbeiträge erhält, dann können keine Betreuungs- und Pflegekosten übernommen werden. Mit den Betriebsbeiträgen werden diesen Werkstätten die zusätzlichen Betriebskosten, die ihnen aus der Be- schäftigung von Invaliden erwachsen, gedeckt. Die Regelung in der WEL will verhindern, dass die bereits gedeckten Kosten nochmals über die EL finanziert werden. Zudem sollen die Behinderten dafür, dass sie arbeiten gehen können, nichts bezahlen müssen. Die Regelung in der Wegleitung ist für den Richter nicht bindend. Weil es sich um eine wesentliche Regelung handelt, möchten wir sie — mit gewis- sen Änderungen — in der ELKV verankern. Die Werkstätten für die Dauerbeschäftigung von Invaliden (im folgen- den Werkstätten genannt) werden von der IV gestützt auf Artikel 73 Absatz
2 Buchstabe b IVG subventioniert. Es gibt zwei Arten von Werkstätten:
einerseits die Produktions- und Dienstleistungsbetriebe und andererseits die Beschäftigungsstätten. Bei den Produktions- und Dienstleistungsbetrie- ben erhalten die Behinderten einen Lohn. Es ist nicht richtig, wenn diese Behinderten, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, noch etwas zahlen müs- sen, damit sie arbeiten gehen können. In den Beschäftigungsstätten ver- richten die Behinderten Tätigkeiten, die nur einen bescheidenen oder gar keinen wirtschaftlichen Nutzen erbringen. Die Beschäftigungsstätten wei- sen die gleiche Organisation wie die Produktions- und Dienstleistungsbe- triebe auf. Die Behinderten gehen regelmässig in die Werkstätten und erzie- len meist nur einen geringfügigen Lohn. Hier gibt es nun Probleme. Die IV subventioniert nämlich auch Wohn- heime. Und Wohnheime bieten zum Teil auch Beschäftigung an. Im Wohn- heim wird die Nachtstruktur (Unterkunft) und in der Beschäftigung die Tagesstruktur angeboten. In die Beschäftigung gehen Schwerbehinderte, welche kein verwertbares Leistungsvermögen mehr haben und daher nicht in einer Werkstätte tätig sein können. Die Nacht verbringen sie im Wohn-
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heim und den Tag in der Beschäftigung. Es gibt auch Behinderte, welche zu Hause wohnen und nur die Tagesstruktur des Wohnheimes mit (integrier- ter) Beschäftigung benutzen. Die Wohnheime mit oder ohne (integrierte) Beschäftigung erhalten von der IV Beiträge gestützt auf Artikel 73 Absatz
2 Buchstabe c IVG. Die Subventionierung ist anders als bei den Werkstät-
ten. Weil es sich bei diesen Tagesstrukturen nicht um (geschützte) Arbeits- plätze handelt, sondern um Tagesheime, muss der Behinderte einen Teil der Kosten selber tragen. Das Leistungsvermögen der Behinderten ist zum Teil gleich hoch, ob sie nun in der Beschäftigungsstätte oder im Wohnheim mit (integrierter) Be- schäftigung sich aufhalten. Eine Unterscheidung gestützt auf die Subven- tionsart der IV erscheint uns in solchen Fällen nicht als gerechtfertigt. Eine Neuregelung drängt sich auf. Es kommt hinzu, dass manchmal ein Pro- duktionsbetrieb noch eine reine Beschäftigungsgruppe führt. Wenn diese anders organisiert würde, dann könnte die Institution Subventionen für Wohnheime geltend machen. In der Regelung in der WEL wird noch darauf abgestellt, ob die Werk- stätte für die Dauerbeschäftigung von Invaliden von der IV Betriebsbei- träge erhält. Dieses Kriterium (IV-Betriebsbeiträge) erweist sich nicht als tauglich. Die Beiträge werden nämlich jeweils erst im folgenden Jahr zuge- sprochen. Im Zeitpunkt, wo die EL beurteilen muss, ob eine Vergütung möglich ist, ist noch nicht bekannt, ob im folgenden Jahr die Werkstätte den Betriebsbeitrag erhalten wird. Wenn die Werkstätte zum Beispiel die Ein- reichungsfrist nicht einhält, dann erhält sie keine Beiträge für das vergan- gene Jahr. Es ist auch möglich, dass die Werkstätte so gut arbeitet, dass in einem Jahr kein IV-Betriebsbeitrag ausgerichtet werden muss. Daher wird auf dieses Kriterium verzichtet. Um den bestehenden Artikel 11 ELKV nicht zu überladen, findet sich die Regelung in einem neuen Artikel 11a ELKV.
Absatz 1 Unter «ähnlichen Tagesstrukturen» verstehen wir Wohnheime mit Beschäf- tigung und Wohnheime mit integrierter Beschäftigung. Den Begriff «Tages- stätte» vermeiden wir im Verordnungstext, weil er unterschiedlich verstan- den wird. Durch das Erfordernis des Aufenthaltes von mehr als fünf Stunden (Buchstabe a) ist klargestellt, dass Kosten für Mittagstische und Freizeit- stätten nicht vergütet werden können. Das Erfordernis des Trägers (Buchstabe b) ist nötig, damit nicht Kosten durch die Betreuung von Privatpersonen übernommen werden müssen. Damit gibt es auch keinen Widerspruch zu Artikel 11 ELKV, der für Behin-
72 AHI-Praxis 1/1996
derte weiterhin angewendet werden kann. Wenn die Tagesstruktur von der IV Betriebsbeiträge erhält, dann ist der Träger öffentlich oder gemeinnüt- zig privat. Denn die IV darf nur solchen Trägern Betriebsbeiträge zahlen. Wenn die IV keine Betriebsbeiträge zahlt, dann muss die EL-Stelle die Trä- gerschaft der Tagesstruktur abklären. Absatz 2 Das BSV kontrolliert regelmässig die Geschäftsführung der EL-Stellen. Dabei ist aufgefallen, dass einige Tagesstrukturen, welche nicht Werkstät- ten sind, den Behinderten nicht die effektiven Aufenthaltstage in Rechnung stellen, sondern Monatspauschalen verlangen. Zum Teil handelt es sich um hohe Beträge, wie 1500 Franken oder 2000 Franken pro Monat. Zusätzlich wird die Hilflosenentschädigung in Rechnung gestellt. Unseres Erachtens dürfen jedoch nur die effektiven Aufenthaltstage zu Lasten der EL ver- rechnet werden. Dies möchten wir zur Verdeutlichung in der ELKV. fest- halten. ' Zudem drängt es sich auf, die maximal anrechenbare Höhe pro Tag fest- zulegen, weil eine Regelung auf Wegleitungsebene nicht genügt (vgl. dazu BGE 118 V 32). Die IV geht bei der Subventionierung von Wohnheimen davon aus, dass die Institution von Behinderten, die sich Tag und Nacht dort aufhalten, mindestens 90 Franken pro Tag verlangt. Für die Tagesstruktur erscheint uns ein Höchstbetrag von 45 Franken (= Hälfte der 90 Franken) als angemessen. Absatz 3 Behinderte, die wirtschaftlich produktiv tätig sind, sollten keine Betreu- ungstaxen bezahlen müssen. Falls doch, wird mit Buchstabe a ausgeschlos- sen, dass die EL derartige Kosten übernehmen muss. Die Präzisierung «in Geld» ist nötig, damit Kosten von «reinen» Be- schäftigungsstätten, die nicht wie Produktions- und Dienstleistungsbe- triebe organisiert sind und daher von der IV anders subventioniert werden, übernommen werden können, auch wenn den Behinderten als Aufmunte- rung Naturalien als «Lohn» abgegeben werden sollten. Aus Gründen der Motivation und der Gleichstellung aller in den Insti- tutionen tätigen Behinderten sind die Mitglieder des Schweizerischen Ver- bandes von Werken für Behinderte der Ansicht, dass eine 'minimale Aner- kennung auch in Form von Geld möglich sein sollte. Basierend auf dem Normalisierungsprinzip halten die Institutionen diese Zuwendung für äus- sert wichtig für ihre Arbeit mit behinderten Menschen. Daher wird ein Lohn von höchstens 50 Franken pro Monat zugelassen. Wenn ein Behinderter sich dauernd oder für längere Zeit in einem Heim aufhält, wird nach Artikel la ELV eine Heimberechnung gemacht. In der
AHI-Praxis 1/1996 73
EL-Berechnung ist die Tagestaxe enthalten. Mit der Taxe werden sämtliche Aufenthaltskosten (Nacht- und Tagesstruktur) abgedeckt. Wenn eine sol- che Person sich tagsüber anderswo als im Heim aufhält, dann hat das Heim eine Rückvergütung zu machen. Mit Buchstabe b wird ausgeschlossen, dass die EL zusätzlich die Kosten für die Tagesstruktur zu übernehmen hat. Finanzielle Folgen der Änderung von Artikel ha: nicht bezifferbare Einspa- rungen
Zu Artikel llb (Transportkosten)
Die Regelung entspricht inhaltlich derjenigen des bestehenden Artikels 11 a ELKV. Eine Regelung ist weiterhin nötig, weil die obligatorische Kran- kenpflegeversicherung nur einen Beitrag an die medizinisch notwendigen Transportkosten sowie an die Rettungskosten zahlt (vgl. Art. 25 Abs. 2 Bst. g KVG). Die im bisherigen Artikel 1 lb ELKV enthaltene Regelung der Aku- punktur ist nicht mehr nötig. Im Anhang 1 zur Krankenpflege-Leistungs- verordnung ist unter Ziffer 2.1 die Akupunktur aufgeführt. Es besteht eine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Gestützt auf Artikel 5 ELKV wird die EL die Kostenbeteiligung übernehmen.
Zu Artikel 12 (Anspruch)
Die Krankenversicherung übernimmt auch Hilfsmittel (siehe dazu Anhang
2 zur Krankenpflege-Leistungsverordnung). Mit der Ergänzung wird si-
chergestellt, dass die Leistungen der Krankenversicherung im Hilfsmittel- bereich denjenigen der EL vorgehen.
Zu Artikel 17 (ohne Titel)
Siehe die Erläuterungen zu Artikel 11 betreffend den anwendbaren Tarif.
74 AHI-Praxis 1/1996
FZ
Arten und Ansätze der Familienzulagen Stand 1. Januar 1996
1. Kantonalrechtliche Familienzulagen für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Auf Beginn des Jahres 1996 sind die Familienzulagen erneut in verschie- denen Kantonen angepasst worden.
In den Kantonen Appenzell I.-Rh., Glarus, Jura, Solothurn und Tessin wurden die Kinderzulagen für alle Kinder heraufgesetzt, im Kanton Jura zudem die Ausbildungszulage. Der Kanton Neuenburg erhöhte sowohl die Kinder- afs auch die Ausbil- dungszulagen für das erste und zweite Kind.
In den Kantonen Freiburg und Jura wurde die Geburtszulage angeho- ben, im Kanton Jura zudem auch die Haushaltungszulage.
Die Kantone Jura, Solothurn und Tessin setzen die Ansätze aufgrund der in ihren Famileinzulagenregelungen enthaltenen Teuerungsklauseln fest.
Die Kantone Appenzell A.-Rh., Freiburg und Solothurn haben den Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse erhöht.
Die nachfolgenden Tabellen zeigen lediglich eine Übersicht über die Familienzulagen. Massgebend sind einzig die gesetzlichen Bestim- mungen über Familienzulagen.
Nähere Auskünfte erteilen die kantonalen Familienausgleichskassen.
Nachdruck mit Quellenangabe gestattet.
AHI-Praxis 1/1996 75
Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehm, Stand 1. Januar 1996
Beträge in Franken Tabelle 1 Kanton Kinderzulage Ausbildungs - Altersgrenze Geburts - Arbeitgeber- zulagell • zulage beiträge der kantonalen Ansatz je Kind und Monat allge - besondere 1 FAK in % der meine Lohnsumme
ZH 150 - 16 20/25 - 1,5. BE 150/1803 - 16 20/25 1,5 LU 165/1953 225 . 16 18/25 80021 1,9 10 - UR 170 - 16 18/25 800 2,0 SZ 160 - 16 18/2517 800 1,5 OJV 170 - 16 25/25 - 1,8 NVV 175/2003 - 16 18/25 - 1,7 GL 150 - .16 • 18/25 - .1,95 ZG 200/2502 - 16 20/25 - . 1,6 10 RR 190/2102 250/2702 15 . 20/25 1500 7 2,55 33 170 - 18 18/2512 600 1,7 BS 140 170 16 25/25 - 12 EL . 140 17018 16 25/25 - 1,5 SH 160 200 16 18/2520 6608 1,7 10 AR 145 - 16 18/25 - 1,85 Al 145/1552 - 16 18/25 - 2,0 SG 150/1902 - 16 18/25 - 1,8 10 G9 140 165 16 20/256 - 1,75 AG 150 - 16 20/25 - 1,7 TG 135 150 16 18/25 - 1,7 TI 183 - 16 20/20 - 2,0 \AD14 . 1755 16 20/256 . 13,97, 16 1,9 1305 VS 200/2802 280/3602 16 20/25 13007' 19 —9 ' NE13 140/160 200/220 16 20/256 850 1,8 180/230 240/296 OH 135/1503 220 15 20/25 1000 7 1,5 ,U 146/1704 196 16 25/25 .7447 3,0 12615
76 AHI-Praxis 1/1996
1 Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kin - der.
2 Der erste
Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes wei- tere Kind. 3 BE: Der erSte Ansatz gilt für Kinder bis zu 12 Jahren, der zweite für Kinder über 12 Jahre. GE: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahre. LU: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 12 Jahren, der zweite für Kinder über 12 Jahre. NW: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 16 Jahren, der zweite für Kinder über 16 Jahre. 4 Der erste Ansatz gilt für Familien mit einem oder zwei Kindern, der zweite für solche mit drei und mehr Kindern. 5 Für das dritte und jedes weitere Kind werden zusätzlich 145 Franken pro Kind ausgerich- tet, sofern die Kinder in der Schweiz leben. Für erwerbsunfähige Kinder zwischen 16 und 20 Jahren beträgt die Kinderzulage 175 Franken. 6 Für Kinder, die eine IV-Rente beziehen, werden keine Zulagen gewährt. Im Kanton Waadt wird bei Ausrichtung einer halben IV-Rente eine halbe Kinderzulage gewährt. 7 Wird auch im Falle einer Adoption ausgerichtet (GE: für Kinder unter 10 Jahren). 8 Sofern das AHV-pflichtige Einkommen die Grenze von 47 300 Franken nicht übersteigt.
9 Keine kantonale Familienausgleichskasse.
10 Inklusive
Beitrag an Familienzulagenordnung für Selbständigerwerbende. Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in den Kantonen, welche keine Ausbil- dungszulage kennen, wird die Kinderzulage bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze ausgerichtet. 12 Die Altersgrenze beträgt 25 Jahre für diejenigen Kinder, die von Geburt oder Kindheit an invalid sind. 13 Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind. 14 Gesetzliches Minimum; jede Kasse kann aufgrund ihrer finanziellen Möglichkeiten mehr ausrichten. Verschiedene, direkt informierte Kategorien von Arbeitgebern und Kassen haben die höheren Ansätze der kantonalen Familienausgleichskasse zu bezahlen: 180 Franken Ausbildungszulage und 1500 Franken Geburtszulage; siehe auch Fussnote 5). 15 Für Bezüger von Kinder- oder Ausbildungszulagen wird eine Haushaltungszulage von
126 Franken pro Monat ausgerichtet.
16 Bei Mehrlingsgeburten wird die Geburtszulage verdoppelt, ebenso bei gleichzeitiger Adoption von mehr als einem Kind. 17 Arbeitnehmer haben für ihre im Ausland wohnenden ehelichen Kinder lediglich Anspruch auf Familienzulagen bis zu deren vollendetem 16. Altersjahr. 18 Für im Ausland lebende Kinder in Ausbildung beträgt die Zulage 140 Franken.- 19 Bei Mehrlingsgeburten oder bei Aufnahme mehrerer Kinder wird die Geburtszulage um
50 Prozent erhöht. •
20 In begründeten Fällen kann die Ausbildungszulage über diese Altersgrenze hinaus ge- währt werden. 21 Geburtszulage nur für in der Schweiz geborene, in einem schweizerischen Geburtsregister eingetragene Kinder.
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Kantonalrechtliche Familienzulagen für ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland Stand 1. Januar 1996
Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche mit ihren Kindern (Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern, Adoptiv-, Stief-, und Pflegekinder) in der Schweiz wohnen, sind den schweizerischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt siehe Tabelle 1).
Beträge in Franken Tabelle 2
Kanton Kinderzulage Ausbildungs - Altersgrenze Geburts- Zulageberechtigte Kinder zulage6 zulage
Ansatz je Kind und Monat allge- beson - meine dere 1
ZH 150 - 16 16/1614 - alle 13 BE 150/1803 - 16 20/25 - LU 165/1953 225 16 18/25 80015 16 '
UR 170 - 16 18/25 - eheliche u. Adoptivkinder SZ 160 - 16 16/16 eheliche Kinder OJV 170 - .16 25/25 alle NM/ 175/2003 - 16 18/25 alle OE . 150 - 16 18/25 alle ZG 200/2502 - 16 20/25 - eheliche u. Adoptivkinder FR 190(2102 250/2702 15 20/25 1500 alle SD 170 18 18/257 600 alle BS 140 170 - 16 25/25 - alle ausser Pflegekindern B_ 140 16 25/25 - alle ausser Pflegekindern SH 160 200 16 18/25 6605 alle AR 145 - 16 18/25 -• alle Al 145/1552 16 18/25 alle W 150/1902 16 18/25 - alle GR 140 - 16 16/16 alle 13 PG 150 - 16 16/16 TG 135 - 16 16/16 alle
11 183 - 16 20/20 - alle
\,E) 13010 16 16/16 - eheliche u. Adoptivkinder VS 200/2802 280/3602 16 20/25 13509,12 alle NEs 140/160 ' - 16 16/16 8009: alle 180/230 GE 135/1503 - 15 .15/15 alle ausser Pflegekindern JJ 146/1704 - 16 16/1.6 - alle . 12611
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1 Die erste Grenze gilffür erwerbsunfähige und die zweite für in -Ausbildung begriffene Kinder. 2 Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind. 3 BE: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 12 Jahren, der zweite für Kinder über 12 Jahre. GE: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahre. LU: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 12 Jahren, der zweite für Kinder über 12 Jahre. NW: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 16 Jahren, der zweite für Kinder über 16 Jahre. 4 Der erste Ansatz gilt für Familien mit einem oder zwei Kindern, der zweite für solche mit drei und mehr Kindern. 5 Sofern das AHV-pflichtige Einkommen die Grenze von 47 300 Franken nicht übersteigt. 6 Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungs-
zulage kennen, wird die Kinderzulage bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze ausgerichtet. 7 Die Altersgrenze beträgt 25 Jahre für diejenigen Kinder, die von Geburt oder Kindheit an invalid sind. 8 Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind. 9 Für Kinder ausländischer Arbeitnehmer, die in keinem schweizerischen Zivilstandsregister
eingetragen sind, werden keine Geburtszulagen ausgerichtet. 10 Gesetzliches Minimum; jede Kasse kann aufgrund ihrer finanziellen Möglichkeiten mehr ausrichten. Für Bezüger von Kinderzulagen wird eine Haushaltungszulage von 126 Franken pro Monat ausgerichtet. 12 Bei Mehrlingsgeburten oder bei Aufnahme mehrerer Kinder wird die Geburtszulage um
50 Prozent erhöht.
13 Anspruch für innerhalb und ausserhalb der Ehe geborene Kinder sowie Adoptivkinder. 14 Für ausländische Arbeitnehmer mit Niederlassungsbewilligung werden die Kinderzulagen für erwerbsunfähige Kinder bis zum vollendeten 20. Altersjahr und für in Ausbildung be- griffene Kinder bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichtet. 15 Geburtszulage nur für in der Schweiz geborene, in einem schweizerischen Geburtsregister eingetragene Kinder. 16 Eigene Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder, sofern diese in einem Staat wohnen, mit dem die Schweiz durch ein Sozialversicherungsabkommen verbunden ist.
AHI-Praxis 1/1996 79
2. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Selbständige
nichtlandwirtschaftlicher Berufe Stand 1. Januar 1996
Beträge in Franken Tabelle 3
Kanton Kinderzulage Ausbildungs- Geburtszulage Einkommensgrenze zulage3 Ansatz je Kind und Monat . Grundbetrag Kinderzuschlag
LU 165/1954 800 36 000 6 000 UR 170 800 37 000 ' 3 300 ‚SZ 160 - 800 51 000 4 000 ZG 200/2502 - - 34 000 2 500 SH . 160 200 • 660 55 400 AR 145 - - - A 145/1552 - 26 000.1 - 33 150/1902 . - - 65 000 GR 140 165 - -
Bei einem steuerpflichtigen Einkommen unter 26 000 Franken ist jedes Kind, bei einem> steuerpflichtigen Einkommen zwischen 26 000 und 38 000 Franken sind das zweite und die folgenden Kinder und bei über 38 000 Franken das dritte und die folgenden Kinder zulage- berechtigt. 2 Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes wei- tere Kind. 3 Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungs- zulage kennen, werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze (s. Tabelle 1) ausgerichtet. 4 Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 12 Jahren, der zweite für Kinder über 12 Jahre.
80 AHI-Praxis 1/1996
Kantonalrechtliche Familienzulagen für Nichterwerbstätige Im Kanton Wallis haben Nichterwerbstätige, deren Einkommen die Grenze gemäss Bundes- gesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft nicht übersteigt, Anspruch auf die glei- chen Zulagen wie Arbeitnehmer (s. Tabelle 1). Nichterwerbstätige im Kanton Jura haben Anpruch auf ganze Zulagen, sofern sie wegen ihrer persönlichen Lage keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können (s. Tabelle 1). Im Kanton Freiburg haben Nichterwerbstätige unter anderem Anspruch auf Zulagen, sofern sie seit mindestens sechs Monaten im Kanton ansässig sind, ihr Einkommen die Grenze für eine volle Zulage gemäss FLG und ihr Nettovermögen den Betrag von 150 000 Franken nicht übersteigen (s. Tabelle 1). .
Kantonalrechtliche Familienzulagen in der Landwirtschaft Landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben bundesrechtlich (gemäss FLG) Anspruch auf eine monatliche Haushaltungszulage von 100 Franken, auf Kinderzulagen von 145 Franken für die ersten beiden Kinder und von 150 Franken ab dem dritten Kind im Talgebiet, von 165 Franken für die ersten beiden Kinder und von 170 Franken ab dem dritten Kind im Berggebiet. Kleinbauern haben bundesrechtlich Anspruch auf Kinderzulagen in gleicher Höhe, sofern ihr reines Einkommen die Einkommensgrenze (EKG) von 30 000 Franken zuzüglich 5 000 Fran- ken je zulageberechtigtes Kind nicht übersteigt. Wird die Einkommensgrenze um höchstens 3 500 Franken überschritten, so besteht ein Anspruch auf zwei Drittel der Zulagen. Wird sie um mehr als 3 500, höchstens aber um 7 000 Franken überschritten, so besteht ein Anspruch auf einen Drittel der Zulagen. Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über jene Kantone, welche zusätzlich zum FLG noch kantonale Zulagenregelungen erlassen haben. Die unter den einzelnen Kantonen zu fin- denden Beträge verstehen sich somit zusätzlich zu den bundesrechtlichen Ansätzen nach FLG.
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Kantonalrechtliche Familienzulagen in der Landwirtschaft Stand 1. Januar 1996
Monatliche Beträge in Franken Tabelle 4a
Landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kanton Kinderzulage l Ausbildungszulagel Geburts- Haushaltungs- zulage zulage Talgebiet Berggebiet Talgebiet Berggebiet
Bund 145/150 165/170 _ - 100 zri '5/- - - BE 35/35 35/35 - - 50 FR 190/210 190/210 250/270 250/270 15009 - SH - - 6605 W 5/40 . -/20 - - VD - - 15009.13 - _ _ _ 13009,10,14 _ VS 3 -/15 ' -/- 55/75 35/55 80010 — NE8 30/80 • 10/60 90/140 70/120 GE2 135/1502 - 220 - JJ - - - - 15
Der erste Ansatz gilt ür die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind, mit Ausnahme des Kantons Neuenburg. Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, sowie nach FLG werden die Kinderzulagen bis Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen des 25. Altersjahres ausgerichtet. 2 Das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft findet keine Anwendung. Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahre. 3 Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Zulage in der Höhe der Differenz zwischen der bundesrechtlichen Familienzulage (inkl. allfällige Haushaltungszulage) und der kantonalen Zulage für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer.
4 Nur an Landwirte im Berggebiet.
5 SH: Sofern das AHV-pflichtige Einkommen 47 300 Franken pro Jahr nicht übersteigt. SG: Sofern das steuerbare Einkommen 65 000 Franken nicht übersteigt. 6 Bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Kind das 15. Altersjahr vollendet; vom 1. Januar des 16. Altersjahres bis 31. Dezember des Jahres, an dem das Kind das 20. Altersjahr Vollendet, beträgt die Zulage 80 Franken.
7 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die-flexible Einkommensgrenze.
8 Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind.
9 Wird auch im Falle einer Adoption ausgerichtet.
10 Für Kinder ausländischer Arbeitnehmer, die,in keinem schweizerischen Zivilstandsregister ein - getragen sind, werden keine Geburtszulagen ausgerichtet.
11 Diese Zulage wird nicht an mitarbeitende Familienglieder ausgerichtet
12 Für Bezüger von Zulagen nach FLG.
13 Bei Mehrlingsgeburten wird die Geburtszulage verdoppelt, ebenso bei gleichzeitiger Adoption von mehr als einem Kind. 14 Bei Mehrlingsgeburten oder bei Aufnahme mehrerer Kinder wird die Geburtszulage um 50 Prozent
erhöht.
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Tabelle 4b
Selbständige Landwirte " Kanton Ktnderzulage 1 Ausbildungszulage' Geburts - Haushal - zulage tungs - • zulage Talgebiet Berggebiet Talgebiet Berggebiet
unter - über unter über unter über unter über EKG B<G SG ' EKG EKG EKG BKG EKG FLG FLG7 FLG FLG7 FLG FLG7 FLG FLG7 Bund 145/150 - 165/170 - - - - - ZH 5/- _ _ - - - - - - BE 35/35 - 35/35 - - - - - SD - -145/150 - 165/170 - - - 600 - SH - - - - - _ 66012 - W 5/40 150/1905 -/20 150/1905 - - - - - - 11 - - 5/5 • - - - - - MD 50/806 50/806 50/806 50/806 -
ES966L/L spcem-IHV - - - 700 - \iS 55/130 100/180 55/130 100/180 135/210 180/260 135/210 180/260 13009.14 - 'NE8 -/15 145/160 - -/- 165/165 55/75 200/220 35/55 200/220 - - 30/80 180/230 10/60 180/230 90/140 240/290 70/120 240/290 GE2 135/1502 ' 120/1452 - - 220 220 - - 1000 9 - UJ 9/911 _ _ _ - - - 15 4
Fussnoten siehe unterhalb Tabelle 4a 1.1.96
Änderungen bei den kantonalen Familienzulagen
Familienzulagen im Kanton Appenzell A.Rh. Durch Beschluss vom 5. Dezember 1995 hat der Regierungsrat die Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse neu festgesetzt. Auf den 1. Janu- ar 1996 wurden diese wie folgt erhöht: für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf 1,85 (bisher 1,8) Prozent, für Selbständigerwerbende auf 2,4 (bisher 2) Prozent.
Familienzulagen im Kanton Appenzell I.Rh. Mit Beschluss vom 30. Oktober 1995 hat der Grosse Rat die Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende mit Wirkung ab 1. Januar 1996 heraufgesetzt.
Neu beträgt der Ansatz pro Monat
145 (bisher 140) Franken für das erste und zweite Kind,
— 155 (bisher 150) Franken für das dritte und jedes weitere Kind.
Familienzulagen im Kanton Freiburg Mit Datum vom 13. November 1995 hat der Staatsrat Beschlüsse gefasst über die Ansätze der Familienzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer einerseits und über den Arbeitgeberbeitrag andererseits. Alle Anpassungen gelten seit 1. Januar 1996.
Wie bis anhin betragen die Kinderzulagen für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer — 190 Franken pro Kind und Monat für die ersten beiden Kinder,
210 Franken pro Kind und Monat ab dem dritten Kind (Gesetz Art. 19
Abs. 1).
Die Ausbildungszulagen sind ebenfallls unverändert geblieben:
250 Franken pro Kind und Monat für die ersten beiden Kinder,
— 270 Franken pro Kind und Monat ab dem dritten Kind (Gesetz Art. 19 Abs. 2).
Die Geburts- bzw. Aufnahmezulage wurde heraufgesetzt und beläuft sich nun auf 1500 (bisher 1000) Franken (Gesetz Art. 19 Abs. 3).
Die Familienzülagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden zusätzlich zu jenen gemäss FLG gewährt und betra- gen mit diesen zusammen pro Monat:
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Kinderzulagen im Talgebiet
335 Franken für das erste und zweite Kind,
360 Franken ab dem dritten Kind;
Kinderzulagen im Berggebiet
355 Franken für das erste und zweite Kind,
380 Franken ab dem dritten Kind;
Ausbildungszulagen im Talgebiet
395 Franken für das erste und zweite Kind,
420 Franken ab dem dritten Kind;
Ausbildungszulagen im Berggebiet
415 Franken für das erste und zweite Kind,
440 Franken ab dem dritten Kind.
Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhal-. ten ebenfalls eine Geburts- bzw. Aufnahmezulage von neu 1500 (bisher 1000) Franken. Der Staatsrat hat den Beitrag für die der kantonalen Familienausgleichs- kasse angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf 2,55 (bisher 2,5) Prozent heraufgesetzt.
Familienzulagen im Kanton Glarus Mit Beschluss vom 20. Dezember 1995 hat der Landrat die Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausserhalb der Landwirtschaft mit Wirkung ab 1. Januar 1996 auf 150 (bisher 145) Franken pro Monat erhöht.
Familienzulagen im Kanton Jura Aufgrund von Artikel 13 des Kinderzulagengesetzes kann die Regierung den Ansatz der Familienzulagen einmal pro Jahr heraufsetzen, wenn der Konsumentenpreisindex um fünf Punkte gestiegen ist.
Mit Beschluss vom 21. November 1995 hat die Regierung von diesem Recht Gebrauch gemacht und die Zulagen mit Wirkung ab 1. Januar 1996 wie folgt festgesetzt: Kinderzulagen
146 (bisher 138) Franken pro Kind und Monat für Familien mit einem
oder Zwei bezugsberechtigten Kindern,
170 (bisher 162) Franken pro Kind und Monat für Familien mit drei und
mehr Kindern.
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Die Ausbildungszulage beläuft sich auf 196 (bisher 186) Franken pro ' Kind und Monat. Die Geburts- und Adoptionszulage beträgt 744 (bisher 708) Franken. Die Haushaltungszulage für Familien mit anspruchsberechtigenden Kin- dern wurde auf 126 (bisher 120) Franken erhöht. Die neuen Ansätze entsprechen einem Konsumentenpreisindex von 142,0 Punkten; im Oktober 1995 lag dieser bei 142,4 Punkten.
Familienzulagen im Kanton Neuenburg In Artikel 23 des Ausführungsreglements zum kantonalen Gesetz über die Familienzulagen sind die Ansätze der Kinderzulagen für Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmer geregelt. Mit Beschluss vom.29. November 1995 hat der Staatsrat disen Artikel geändert und die Kinderzulagen für das erste und zweite Kind auf den 1. Januar 1996 heraufgesetzt. Dementsprechend haben sich auch die Ausbildungszulagen verändert. Die gesetzlichen Mindestansätze betragen pro Monat: Kinderzulagen
140 (bisher 130) Franken für das erste Kind,
160 (bisher 155) Franken für das zweite Kind,
180 (wie bisher) Franken für das dritte Kind,
7 230 (wie bisher) Franken für das vierte und jedes weitere Kind.
Ausbildungszulagen — 200 (bisher 190) Franken für das erste Kind,
220 (bisher 215) Franken für das zweite Kind,
240 (wie bisher) Franken für das dritte Kind,
290 (wie bisher) Franken für das vierte und jedes weitere Kind.
Familienzulagen im Kanton Schaffhausen Durch Beschluss vom 6. November 1995 hat der Grosse Rat das Gesetz über Familien- und Sozialzulagen mit Wirkung ab 1. Januar 1996 wie folgt geändert: Anspruch auf Kinder-, Ausbildungs- und Geburtszulagen haben Selbständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft, deren Einkommen
55 400 (bisher 45 100) Franken im Jahr nicht übersteigt. Selbständigerwer-
bende in der Landwirtschaft haben ebenfalls Anspruch auf Geburtszulagen, sofern sie Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft beziehen.
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Familienzulagen im Kanton Solothurn Gemäss § 13 Absatz 2 des Kinderzulagengesetzes ist der Regierungsrat er- mächtigt, die Zulage um 5 Franken je Monat zu erhöhen, wenn die Teue- rung seit der letzten Anpassung entsprechend zugenommen hat.
Mit Datum vom 28. September 1995 hat der Regierungsrat den Ansatz der Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und den Arbeitgeberbeitrag heraufgesetzt. Die Änderungen gelten seit 1. Januar 1996.
Die Kinderzulage wurde auf 170 (bisher 165) Franken pro Kind und Monat erhöht.
Der Beitrag für die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlos- senen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wurde auf 1,7 (bisher 1,5) Prozent heraufgesetzt.
Familienzulagen im Kanton Tessin Durch Beschluss vom 20. Dezember 1995 hat der Staatsrat die Kinderzula- gen mit Wirkung ab 1. Januar 1996 dem Konsumentenpreisindex der Schweiz vom November 1995 angepasst. Der Ansatz der Kinderzulage wurde auf 183 (bisher 181) Franken pro Kind und Monat festgesetzt.
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Kurzchronik
Kommission «Schnittstellen» 10. AlV-Revision Am 7. November 1995 fand in Bern unter dem Vorsitz von A. Berger, Vizedi- rektor, die 2. Sitzung der Kommission «Schnittstellen» 10. AHV-Revision statt. Im Mittelpunkt stand die Behandlung der Kreisschreiben über das Splitting bei Scheidung und über die Betreuungsgutschriften, die an dieser Sitzung verabschiedet worden sind. Beide Kreisschreiben werden Bestand- teile eines zweiten Ordners der RWL bilden. Auf dem Gebiet der Beiträge hat die Kommission den mit dem Splitting erforderlichen Weisungsanpassungen/-ergänzungen im Bereich Abschrei- bung, Herabsetzung und Erlass von Beiträgen sowie bei der Verbuchung der Erwerbseinkommen von Ehegatten im individuellen Konto zugestimmt.
Meinungsaustausch AK/BSV Am 6. Dezember 1995 fand in Bern unter dem Vorsitz von Vizedirektor A. Berger der 106. Meinungsaustausch zwischen den Ausgleichskassen und dem BSV statt. Zum ersten Mal nahmen auch Vertreter der IV-Stellen am Mei- nungsaustausch teil. Im Vordergrund standen die Modalitäten der Instruk- tionskurse für die Mitarbeiter/innen der Ausgleichskassen bezüglich der Ein- führung der 10. AHV-Revision auf dem Gebiete der Renten. Die durch das BSV abgehaltenen Instruktionskurse werden von den Ausgleichskassen organisiert. Ausserdem einigten sich das BSV und die Durchführungsstellen auf eine Überprüfung der Verfahrensabläufe und der technischen Infra- struktur im Hinblick auf eine Modernisierung der AHV/ IV. Die Vertreter der Ausgleichskassen stimmten im weitern einer Reduktion der Anzahl Mit- glieder auf fünf pro Kassengruppe in den Fachkommissionen des BSV zu. Ferner wurden verschiedene verwaltungstechnische Fragen erörtert.
Kommission für Rechnungswesen, VA/IK und technische Koordination
Am 15. Dezember 1995 fand .unter dem Vorsitz von Vizedirektor Berger die zweite Sitzung dieser Kommission statt. Im Vordergrund der Beratungen stand die Neuausgabe der Wegleitung über VA und IK auf den 1. Januar 1997 mit den dazugehörenden technischen Weisungen. Dabei wurde beschlossen, für jede erwerbstätige Person im Rentenalter ein IK zu führen sowie diä 1K- Auszüge unter Berücksichtigung der Neuerungen der 10. AHV-Revision einheitlich zu gestalten. Zudem wurde festgelegt, den Datenaustausch zwi- schen den Ausgleichskassen und der ZAS generell papierlos abzuwickeln
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unter Einführung von fixen und variablen Recordlängen für den Daten- transfer. Verzichtet wurde indessen auf die Möglichkeit, den Versicherungs- ausweis auch bei den Ausgleichskassen drucken zu können. Ferner nahm die Kommission Kenntnis vom überarbeiteten Kreisschreiben über die Akten- aufbewahrung in der AHV/IV/E0/EL/FL, gültig ab 1. Januar 1996.
Personelles
Neue Chefin der Sektion Regress in der Abteilung AHV/EO/EL
Der bisherige Chef, Lukas Denger, Advokat, hat das BSV nach 18 Jahren Tätigkeit, davon 16 Jahre als Chef der Sektion Regress, auf Ende 1995 ver- lassen, um als• Advokat zu praktizieren. Zu seiner Nachfolgerin hat die Wahlbehörde Frau Dr. J. Teygeler, Rechtsanwältin, gegenwärtig Chefin des basel-städtischen Amtes für Sozialbeiträge, gewählt. Frau Dr, Teygeler wird ihr Amt im BSV am 1. März 1996 antreten.
Antoine Delaloye Der ehemalige Leiter der Ausgleichskasse des Kantons Wallis, Antoine Delaloye, ist am 3. November 1995 nach längerer Krankheit verstorben.
Mutationen bei den Durchführungs- und Rechtspflegeorganen
Ausgleichskasse des Kantons Aargau (Nr. 19): neue Faxnr.: 062 / 836 82 58. Ausgleichskasse und IV-Stelle des Kantons Tessin: neue Telefon- und Fax- nummern: 091 / 821 9111, Fax 821 92 99. Die IV-Stelle hat einen eigenen Fax: 091 / 821 94 99. Ausgleichskasse Gross- und Transithandel (Nr. 71): neue Telefonnummer
061 / 715 57 57, Fax 715 57 00.
Das Verwaltungsgericht von Appenzell A.Rh. hat ab dem 31. März 1996 neue Telefon- und Faxnummern: 071 / 343 63 88, Fax 343 63 81.
Namensänderungen Die Ausgleichskasse Coiffeure (Nr. 113) heisst ab 1. Januar 1996 «Coiffure + Kosmetik». Der Gründerverband der Ausgleichskasse Gross- und Transithandel (Nr. 71), der Verband Schweiz. Transit- und Welthandelsfirmen, hat seinen Namen geändert. Er heisst neu: Schweizerischer Verband der Internationa- len Handelsfirmen.
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AHV. Abgrenzung Erwerbseinkommen/Kapitalertrag; Einkommen aus einer Kollektivgesellschaft
Urteil des EVG vom 16. August 1995 i.Sa. W.H.
Art. 9 Abs. 1 AHVG; Art. 17 Bst. c und 20 Abs. 3 AHVV. Bedeutung des Handelsregistereintrags bei Personengesellschaften für die Bei- tragspflicht von Teilhabern: Lässt die Eintragung klar auf die Verfol- gung eines erwerblichen Zwecks schliessen, bedarf es zur Umstos- sung der daraus fliessenden Vermutung, es handle sich um eine Er- werbsgesellschaft und die von den Gesellschaftern bezogenen An- teile bildeten Erwerbseinkommen, des Nachweises, dass der Eintrag im Handelsregister offensichtlich und seit längerer Zeit den tatsäch- lichen Verhältnissen nicht mehr entspricht (Änderung der Recht- sprechung; Erw. 6).
Die Kollektivgesellschaft W. H. und E. H., Inhaber W. H. Erben und E. H., bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister den Betrieb eines Säge- und Hobelwerkes sowie die Verwaltung von Immobilien. Ihr gehört eine Lie- genschaft in Y, die seit 1976 Gegenstand eines Baurechtsvertrages ist. Gestützt auf zwei Meldungen des kantonalen Steueramtes vom 9. Novem- ber 1990, betreffend die 23. und 24. Periode der direkten Bundessteuer, erliess die Ausgleichskasse am 25. Februar 1991 vier Nachtragsverfügun- gen, womit sie die Von W. H. als Mitglied einer Erbengemeinschaft, die ihrerseits Gesellschafterin der Kollektivgesellschaft ist, für die Jahre 1986-1989 auf den Baurechtszinsen geschuldeten persönlichen Sozialversi- cherungsbeiträge festsetzte. Beschwerdeweise beantragte W. H. die Aufhe- bung der Nachtragsverfügungen. Er machte geltend, die Baurechtszinsen seien als Vermögensertrag zu qualifizieren. Die Kollektivgesellschaft häbe
1976 den Geschäftsbetrieb aufgegeben und die einzige Liegenschaft einem
Dritten im Baurecht zur Verfügung gestellt. Seither übe sie keine Er- werbstätigkeit mehr aus. Die Verwaltung der ehemaligen Geschäftsliegen- schaft stelle kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe dar. Die Steuerbehörde habe die Liegenschaft als Privatvermögen qualifiziert. Mit Entscheid vom 15. März 1994 wies die kantonale Rekursbehörde die Be- schwerde ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W H. die Aufhebung des kan- tonalen Entscheides und der Beitragsverfügungen sowie die Entlassung aus der Mitgliedschaft bei der Ausgleichskasse beantragen. Das EVG heisst die Anträge gut. Aus den Erwägungen: 2a. Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG gilt als Einkommen aus selbständiger
90 AHI-Praxis 1/1996
Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in un- selbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Dazu gehören nach Art.
17 Bst. c (in der bis Ende 1994 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fas-
sung) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 AHVV auch die Anteile der Teil- haber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Per- . sönlichkeit, soweit sie den gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVV zum Abzug zuge- lassenen Zins übersteigen. Nach der geltenden Regelung sind sämtliche Teilhaber von Kollektivge- sellschaften für ihre Anteile am Einkommen der Personengesamtheit der Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit unterstellt'. Wie das EVG entschieden hat, hält sich die generelle Beitragspflicht der Teilhaber von Kollektivgesellschaften im Rahmen des Gesetzes; denn wer sich als Teilha- ber einer Kollektivgesellschaft anschliesst, nimmt nicht in erster Linie eine private Vermögensanlage vor (BGE 105 V 7 = ZAK 1979 S. 426 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 316 Erw. 1). Die Beitragspflicht setzt nicht voraus, dass der Gesellschafter persönliche Arbeitsleistungen erbringt (BGE 105 V 7 = ZAK 1979 S. 426 Erw. 2; ZAK 1988 S. 454 Erw. 4b, 1986 S. 459 Erw. 4a, 1985 S. 316 Erw. 1 am Ende und S. 523 Erw. 2d, 1981 S. 517 Erw. 2b).
b. Nach der Rechtsprechung ist bei der Kollektivgesellschaft von der Vermutung auszugehen, sie sei ein auf Erwerb gerichtetes Unternehmen und die vom• Gesellschafter bezogenen Anteile bildeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und nicht (beitragsfreien) Kapitalertrag (BGE 101 V 8 = ZAK 1975 S. 301 Erw. la; EVGE 1964 S..149 = ZAK 1965 S. 230 Erw. 1: EVGE 1959 S. 43 = ZAK 1959 S. 207 Erw. 3). Die Vermu- tung kann im Einzelfall widerlegt werden, indem nachgewiesen wird, dass die Gesellschaft ausnahmsweise einem nicht erwerblichen Zweck dient (Art. 553 OR). Der Vermutung ist anderseits zusätzliche Bedeutung beizu- messen, wenn aus dem Eintrag im Handelsregister klar hervorgeht, dass die Gesellschaft einen erwerblichen Zweck verfolgt. Trifft dies zu, so muss sich der 'Gesellschafter diesen Umstand auch hinsichtlich der sozialversiche- rungsrechtlichen Beitragspflicht entgegenhalten lassen. Die von ihm bezo- genen Anteile gelten demnach grundsätzlich als Einkommen aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit, ohne dass geprüft werden müsste, welche Art von Tätigkeit die Gesellschaft im jeweils massgebenden Zeitraum tatsäch- lich ausgeübt hat. Hievon kann nur abgewichen werden, wenn nachgewie- sen ist, dass der Eintrag im Handelsregister offensichtlich und seit längerer Zeit den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht und dass triftige Grün- de gegen eine Änderung des Eintrags vorliegen (BGE 101 V 7 ff. = ZAK
1975 S. 301; ZAK 1985 S. 316 Erw. 2).
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c. Entsprechend der ihm durch Art. 9 Abs. 4 AHVG eröffneten Mög- lichkeit hat der Bundesrat in Art. 23 Abs. 1 AHVV angeordnet, es obliege den kantonalen Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb arbeitende Eigenkapital auf- grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der Vorschriften über die direkte Bundessteuer zu er- mitteln. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Aus- gleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Das EVG geht indes in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die in Art. 23 Abs. 4 AHVV angeordnete Bindungswirkung sich nur auf die Bemessung des massge- . benden Einkommens und des im Betrieb investierten Eigenkapitals be- zieht. Demgegenüber wird die beitragsrechtliche Qualifikation des Ein- kommens bzw. des Einkommensbezügers, etwa die Frage, ob überhaupt Einkommen aus Erwerbstätigkeit vorliegt, von der Bindungswirkung des Art. 23 Abs. 4 AHVV nicht erfasst. Die Ausgleichskasse hat also selbstän- dig zu entscheiden, ob ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen als beitragspflichtiges Erwerbseinkonunen oder beitragsfreier Kapitaler- trag zu qualifizieren ist (BGE 110V 371 = ZAK 1985S. 120 Erw. 2a). Aller- dings hat die Rechtsprechung auch entschieden, dass sich die Ausgleichs- kassen bei der Qualifikation gemeldeter Einkünfte in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vor- nehmen sollen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steu- ermeldung ergeben (BGE 111 V 294 = ZAK 1986 S. 159 Erw. 3c; BGE 110 V 86 = ZAK 1985 S. 44 Erw. 4; BGE 110V 370 = ZAK 1985 S. 120 Erw. 2a; AHI 1993S. 221).
3a. Im vorliegenden Fall geht es um die Streitfrage, ob die Baurechts- zinsen, die vom Beschwerdeführer als Mitglied einer an der Kollektivge- sellschaft beteiligten Erbengemeinschaft bezogen wurden, als Erträge des privaten Vermögens oder als Erwerbseinkommen zu qualifizieren sind.
b. Im Handelsregister ist als Geschäftszweck der betreffenden Kollek- tivgesellschaft seit 1972 eingetragen: «Betrieb eines Säge- und Hobelwerkes sowie Verwaltung von Immobilien.» Rechtsprechungsgemäss wird da- her die Vermutung, die Kollektivgesellschaft verfolge einen erwerblichen Zweck, durch diesen Handelsregistereintrag verstärkt. Und eine Entkräf- tung dieser Vermutung setzt den Nachweis voraus, dass der Eintrag offen- sichtlich seit längerer Zeit den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht und überdies triftige Gründe gegen eine Änderung des Eintrags vorliegen (vgl. Erw. 2b hievor).
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c. Nach den unbestrittenen tatsächlichen, das EVG bindenden Feststel- lungen der Vorinstanz (vgl. Erw. 1 hievor) sind der Sägereibetrieb und das Hobelwerk liquidiert und ist aufgrund der Steuerakten erwiesen, dass die Kollektivgesellschaft seit 1976 nur die Verwaltung der Betriebsliegenschaft besorgt hat, obschon sie sich aufgrund der Zweckeintragung im Handelsre- gister jederzeit in der Lage sieht, die Verwaltungen von fremden Liegen- schaften zu übernehmen. Mit der Vorinstanz kann als erstellt gelten, dass der im Handelsregister eingetragene Haupt- und Nebenzweck der K011ek- tivgesellschaft offensichtlich und seit längerer Zeit den tatsächlichen Ver- hältnissen nicht mehr entspricht. Dies wird denn auch von den Parteien anerkannt. Umstritten ist indes, ob im Hinblick auf die Entkräftung der durch den Handelsregistereintrag geschaffenen Vermutung triftige Gründe vorliegen, die gegen eine Änderung des unrichtigen Eintrags sprechen.
4a. Die Vorinstanz hat erkannt, dass die vom Beschwerdeführer im Zu- sammenhang mit dem Abschluss eines Baurechtsvertrages vorgebrachten Argumente die hier entscheidende Frage nicht zu beantworten vermöch- ten, ob triftige Gründe gegen eine Richtigstellung des bestehenden, aber offensichtlich und seit längerer Zeit nicht mehr den tatsächlichen Verhält- nissen entsprechenden Handelsregistereintrags vorliegen. Der Beschwer- deführer mache im übrigen keine Angaben darüber, warum der unrichtige Gesellschaftszweck im Handelsregister nicht in «Verwaltung der gesell- schaftseigenen Liegenschaften» oder — wie er selber vorschlage — in «nicht- kaufmännische Gesellschaft zum Besitze der Liegenschaft Grundregister R. Blatt 251 etc.» umgeändert wurde. Damit wäre kein wirtschaftlicher Zweck mehr vorgesehen und infolgedessen der Nachweis für die AHV, dass die Kollektivgesellschaft nicht auf einen Erwerbszweck ausgerichtet ist, einfach zu erbringen gewesen. Weil sich an der ursprünglichen Situation faktisch wohl nichts geändert hätte, erweise sich die Betrachtungsweise nicht als formalistisch. Denn diese gründe in der Formulierung von Art. 17 Bst. c AHVV in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 AHVV wie auch im öffent- lichen Glauben, der in beschränktem Masse dem Handelsregister zukom- me, und entspreche der konstanten höchstrichterlichen Rechtsprechung, an der festzuhalten sei. Der Nachweis dafür, dass triftige Gründe gegen eine Änderung des Handelsregistereintrags vorliegen würden, sei nicht erbracht worden. Was fernei die steuerrechtliche Qualifikation der Liegenschaft der Kollektivgesellschaft «W. H. und E. H., Inhaber W. H. Erben und E. H.» als Privatvermögen betreffe, so sei darauf hinzuweisen, dass sich weder die Ausgleichskasse noch der Sozialversicherungsrichter daran gebunden sähen. Schliesslich könne der Beschwerdeführer daraus, dass in anderen Bereichen der Rechtsprechung zur AHV den wirtschaftlichen Gegebenliei-
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ten vor den formellen zivilrechtlichen der Vorrang gegeben werde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. b. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dem kantonalen Gericht vorgeworfen, es halte aus formalistischen Erwägungen an einer vermeint- lich unumstösslichen Vermutung fest, obwohl die Kollektivgesellschaft offensichtlich keine erwerbliche Tätigkeit mehr ausübe und die Baurechts- zinsen als privater Kapitalertrag zu qualifizieren seien. Im weiteren wird die Rechtsprechung des EVG, wonach eine Änderung des offensichtlich seit längerem nicht mehr den Gegebenheiten entsprechenden Zweckeintrags aus triftigen Gründe unterblieben sein musste, insofern in Zweifel gezogen, als damit das Umstossen einer durch den Handelsregistereintrag geschaffe- nen Vermutung schlechthin verunmöglicht werde. Vielmehr solle sich die beitragsrechtliche Qualifikation allein danach richten, ob das erzielte Ein- kommen erwerblicher Art sei, wie das vermutungsweise bei einer Kollek- tivgesellschaft zutreffe, und ob sich diese Vermutung umstossen lasse.
5. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der im Handelsregister eingetra-
gene Haupt- und Nebenzweck der Kollektivgesellschaft offensichtlich und seit längerer Zeit den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr entspricht. Die Kollektivgesellschaft hatte die einzige Betriebsliegenschaft im Bau- recht abgetreten und bezieht nur mehr die Baurechtszinsen. Mit dem Beschwerdeführer ist in Anwendung der Praxis betreffend Abgrenzung zwischen Erwerbseinkommen und Vermögensertrag bei Liegenschaften (AH! 1993 S. 221 mit Hinweisen) davon auszugehen, dass der Anteil an die- sen Baurechtszinsen — wirtschaftlich betrachtet — nicht Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellt, sondern privaten Vermögenser- trag, obschon er im Rahmen der Tätigkeit einer Kollektivgesellschaft erzielt worden ist. Die Widerlegung der Vermutung, die vom Beschwerdeführer bezogenen Anteile bildeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig- keit, misslingt indes nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz deshalb, weil keine triftigen Gründe gegen eine Änderung des Eintrags nachgewiesen wurden.
Im folgenden bleibt zu prüfen, ob auf das Erfordernis des Nachweises triftiger Gründe zu verzichten ist und stattdessen — wie in der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde angeregt — in Abänderung der bisherigen Rechtspre- chung eine wirtschaftliche Betrachtungsweise Platz zu greifen hat. 6a. Sprechen keine entscheidenden Gründe zugunsten einer Praxisände- rung, ist die bisherige Praxis beizubehalten. Gegenüber dem Postulat der Rechtssicherheit lässt sich eine Praxisänderung grundsätzlich nur begrün- den, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten
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äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 119 V 260 Erw. 4a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist eine bisherige Praxis zu ändern, wenn sie als unrichtig erkannt oder wenn deren Verschärfung wegen veränderter Verhältnisse oder zufolge zunehmender Missbräuche für zweckmässig gehalten wird (BGE 119 V 260 Erw. 4a mit Hinweis). 'b. Die hier in Frage stehende Rechtsprechung (BGE 101 V 7 = ZAK
1975 S. 301) gründet in der seinerzeitigen Überlegung des Gesamtgerichtes,
dass es für die Annahme von Kapitaleinkommen nicht genüge, wenn eine Kollektivgesellschaft, deren Zweck im Handelsregister als erwerblich aus- gewiesen ist, faktisch während längerer Zeit nicht mehr in diesem Sinne tätig war. Vielmehr bedürfe es des Nachweises, dass der Handelsregister- eintrag unrichtig sei, der angegebene Zweck mithin dem wahren Zweck nicht entspreche. Zusammen mit dem weiteren Erfordernis des Nachwgises triftiger Gründe gegen eine Anpassung des Zweckeintrags sollte dabei vor allem verhindert werden, dass eine solche Kollektivgesellschaft jederzeit wieder erwerblich tätig würde und 'für die Beitragserhebung ein unprakti- kables Hin und Her entstehen könnte (vgl. BGE 101 V 10 = ZAK 1975 S.
301 Erw. 2).
In der Folge hat das EVG bis heute davon abgesehen, sich über das Erfordernis der triftigen Gründe in allgemeingültiger Form näher auszu- sprechen. Zum einen fehlte es in den bislang beurteilten Fällen schon am Nachweis, dass der Eintrag im Handelsregister offensichtlich und seit län- gerer Zeit den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr entsprach (BGE 101 V 10 = ZAK 1975 S. 301 Erw. 2). Zum andern wurde das Vorliegen triftiger Gründe kurzerhand verneint, ohne dass in diesem Zusammenhang eine objektive, über den Anwendungsfall hinausgreifende Umschreibung erfolgt wäre (ZAK 1985 S. 316; unveröffentlichtes Urteil S. vom 27. September 1991, H 85/91). Auch im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, wie es sich im einzelnen damit verhält. Eine erneute Prüfung ergibt nämlich, dass am kumulativen Erfordernis des Vorliegens triftiger Gründe gegen eine Änderung des Eintrags nicht weiter festzuhalten ist. Denn mit dieser zweiten Voraussetzung entsteht die Gefahr, dass die Entkräftung der aus dem Handelsregistereintrag fliessenden Vermutung generell verhindert wird. Zu Recht wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sogar die Frage aufgeworfen, ob es angesichts der bisherigen Rechtsprechung überhaupt triftige Gründe geben könne, die einer formellen Zweckänderung ent- gegenstünden. Wie dem auch sei — fest steht jedenfalls, dass mit dem fraglichen Erfor- dernis eine durch allgemeine beweisrechtliche Grundsätze — namentlich
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mich Art. 9- Abs. 2 ZGB (BGE 101 V 9 = ZAK 1975 S. 301 Erw. lb) — nicht abgestützte Erschwerung des Beweises der Unrichtigkeit des Registerein- trags einhergeht, für die ein sachlicher Grund nicht auszumachen ist. Inso- fern bietet bereits die erste Voraussetzung des offensichtlich seit längerer Zeit nicht mehr den Gegebenheiten entsprechenden Handelsregisterein- trags hinreichend Gewähr für die erforderliche Konstanz der beitragsrecht- lichen Grundlagen. Selbst wenn sich die Kollektivgesellschaft, deren Zweckeintrag beibehalten wurde, infolgedessen jederzeit zur erneuten Ausübung einer Geschäftstätigkeit in der Lage sieht, vermag dies im Ge- gensatz zu der in BGE 101 V 10 = ZAK 1975 S. 301 Erw. 2 geäusserten Befürchtung nichts zu ändern. Die AHV-Organe sind nicht überfordert, in einem solchen nicht allzu häufig auftretenden Fall die rechtliche Qualifika- tion des von der Steuerverwaltung gemeldeten Einkommens vorzunehmen. c. Nach dem Gesagten erweist sich die bisherige Rechtsprechung als unrichtig, so dass mit Blick auf diebessere Erkenntnis der ratio legis und der zu regelnden Materie nicht daran festgehalten werden kann. Vielmehr ist für die Entkräftung der bei Personengesellschaften aus dem Handels- registereintrag fliessenden Vermutung fortan nur noch erforderlich, dass die Eintragung den tatsächlichen Verhältnissen offensichtlich und seit längerer Zeit nicht mehr entspricht. Lässt sich die Vermutung auf diese Weise um- stossen, bleibt nach den üblichen wirtschaftlichen Kriterien. zu prüfen (vgl. AHI 1993 S. 221), ob die in Frage stehenden Entgelte als Erwerbseinkom- men zu qualifizieren sind. — Am Rande sei schliesslich erwähnt, dass diese Grundsätze gleichermassen unter der Herrschaft der ab 1. Januar 1995 in Kraft stehenden revidierten Fassung von Art. 17 AHVV gelten.
7. Aufgrund des in Erw. 5 Gesagten steht fest, dass die dem Beschwer-
deführer als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft zukommenden Bau- rechtszinsen kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen, sondern beitrags- freien Kapitalertrag darstellen (AHI 1994 S. 134 Erw. 2c), wie dies im übrigen auch die Steuerbehörde anerkannt hat. Die Beitragsverfügungen und der kantonale Entscheid sind daher aufzuheben. (H 111/94)
96 AHI-Praxis 1/1996
Neue gesetzliche Erlasse und amtliche Publikationen Bezugsquelle* Bestellnummer Sprachen, Preis
Merkblatt «AHV/IV/EO-Beiträge», 2.01** gültig ab 1. Januar 1996 d/f/i
Merkblatt «Leistungen der IV», 4.01** gültig ab 1. Januar 1996 d/f/i
Bericht des Eidgenössischen Departementes des EDMZ Innern zur heutigen Ausgestaltung und Weiterent- 318.012.1/95, entwicklung der schweizerischen 3-Säulen-Konzeption d/f/i der AHI-Vorsorge. Oktober 1995 Fr. 7.50
Nachtrag 2 zum Kreisschreiben über die Aufgaben EDMZ der Ausgleichskassen bei der Ausübung des Rückgriffs 318.108.012, d /f auf haftpflichtige Dritte (KS Regress AHV), gültig ab 1. Januar 1996
Jahresbericht 1994 AHV/IV/EO, EDMZ vom Bundesrat genehmigt am 21. September 1995 318.121.94, d/f/i Fr. 17.—
Statistik der AHV-Einkommen 1993 EDMZ 318.126.93, df Fr. 10.—
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EDMZ März 1995 (EL-Statistik) 318.685.95, df Fr. 6.—
* EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern ** Zu beziehen bei den AHV-Ausgleichskassen und IV-Stellen
SSV / Bundesamt für Sozialversicherung
WAS / Office fidiral des assurances sociales
UFAS / Ufficio federale delle assicurazioni sociali Uffizi federal da las assicuranzas socialas
- Pchteptschung Verefeleungzpeeed2
HV ie_GM- und Häneerkeeenenwerskhonäng
_,,,e,IEHeMaryeenh'erieTureczi BIM
'0' 47 4 13§L.U.,(1,lifige$ 00..e17912ü1311 AHV und
=Ji/G_r_bs-ersatzordnung Dienstleistende Ärinee und Zivilschutz
01)(233 Landwirtschaft kantonale Familienzulagen
(zag= AFII-Vorsorge
IV: Institutionen für erwachsene Behinderte: Der Bundesrat verlangt eine Bedarfsplanung 97
AHV/IV/EO/EL: Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse... 100
Kurzchronik 119
Personelles 120
Mutationen bei den Durchführungsorganen 121
AHV: Wechsel des Beitragsstatuts; freier EDV-Mitarbeiter Urteil des EVG vom 30. August 1995 i. Sa. F. R. 122
AHV: Selbständiger Nebenerwerb Urteil des EVG vom 22. Juni 1995 i. Sa. I. M. 126
AHV: Eröffnung einer Beitragsverfügung; Verjährung Urteil des EVG vom 18. September 1995 i. Sa. Erbengemeinschaft B. F. 128
AHV: Rechtspflege; Beweisanforderungen im Rahmen der Massenverwaltung Urteil des EVG vom 28. Februar 1995 i. Sa. K. R. 132
EL: Taxbegrenzung im Heim Urteil des EVG vom 8. September 1995 i. Sa. A. M. 137
AHI-Praxis 2/1996 — März 1996 Herausgeber Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 31, 3003 Bern Redaktion Telefon 031 322 90 11 Informationsdienst BSV Telefax 031 322 78 41 Rene Meier, Telefon 031 322 91 43 Vertrieb Abonnementspreis Fr. 27.— + 2% MWSt Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale (6 Ausgaben jährlich)
3000 Bern Einzelheft Fr. 5.—
IV
Institutionen für erwachsene Behinderte: Der Bundesrat verlangt eine Bedarfsplanung
Mit einer auf den 1. April 1996 in Kraft getretenen Änderung der Verord- nung über die IV wird die Ausrichtung von Bau- und Betriebsbeiträgen an Behindertenwerkstätten und -wohnheime künftig von einem Bedarfsnach- weis abhängig gemacht. Damit soll die Entwicklung des Angebotes ver- mehrt inhaltlich und finanziell gesteuert werden. Nach dem neuen Verfahren müssen die Beitragsgesuche beim Kanton, in welchem die Institution ihren-Standort hat, eingereicht werden. Dieser prüft, gestützt auf eine kantonale oder interkantonale Planung, den Bedarf und leitet die Gesuche mit einem Antrag an das Bundesamt für Sozialversi- cherung zum Entscheid weiter. Mit dieser Neuerung wird einerseits die Stellung der Kantone, die mei- stens an den Kosten der Behinderteninstitutionen mitbeteiligt sind (Sub- ventionen, Ergänzungsleistungen), gestärkt. Zudem erhalten die Kantone die Gelegenheit, das Angebot besser zu steuern. Gleichzeitig wird es im 0. Laufe der Zeit möglich sein, einen gesamtschweizerischen Überblick über das notwendige Angebot zu erhalten. Der Bedarfsnachweis für Baubeiträge ist ab 1. April 1996 zu erbringen. Für Betriebsbeiträge muss er für neue Ein- richtungen sowie für solche, bei denen konzeptionelle oder quantitative Änderungen vorgesehen sind, ab dem 1. Juli 1996 erbracht werden. Ab dem 1. Januar 1998 ist der kantonale Nachweis für jede Institution zu erbringen, welche ein Gesuch stellt. Die Änderung der IVV wurde zugleich dazu benutzt, die bereits seit
1987 geübte Praxis zu verankern, wonach die Höhe der Betriebsbeiträge auf
das anrechenbare Betriebsdefizit beschränkt ist (s. Art. 106 Abs. 4). Nachfolgend geben wir den 'Text der Verordnungsänderungen mit eini- gen Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln wieder.
AHI-Praxis 2/1996 97
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Änderung vom 28. Februar 1996
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
Die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 100 Abs. 3 3 Beiträge werden unter der Voraussetzung gewährt, dass eine kantonale oder inter- kantonale Planung den spezifischen Bedarf für die in Absatz 1 genannten Werkstät- ten, Wohnheime und Tagesstätten nachweist. Das Bundesamt erlässt hiezu Richtli- nien.
Art. 102 Abs. 1 1 Die Beitragsgesuche für die in Artikel 101 Absatz 1 genannten Vorhaben sind der zuständigen Behörde des Standortkantons einzureichen. Diese prüft sie hinsichtlich des Bedarfs und leitet die Gesuche mit einem begründeten Antrag an das Bundesamt weiter. Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die erforderlichen Unterlagen.
Art. 106 Abs. 4
4 Die Beiträge entsprechen den anrechenbaren zusätzlichen Kosten gemäss den Ab-
sätzen 1-3. Die Beiträge dürfen jedoch den Betrag des anrechenbaren Aus- gabenüberschusses nicht übersteigen.
Art. 106 Abs. 5 5 Beiträge werden unter der Voraussetzung gewährt, dass eine kantonale oder inter- kantonale Planung den spezifischen Bedarf nachweist. Das Bundesamt erlässt hiezu Richtlinien.
II
übergangsbestimmung Der Bedarfsnachweis nach Artikel 106 Absatz 5 muss für neue Einrichtungen oder für solche, bei denen konzeptionelle oder quantitative Veränderungen vorgesehen werden, ab dem 1. Juli 1996 erbracht werden. Ab 1. Januar 1998 ist der Bedarfsnachweis für jede Institution zu erbringen, die ein Gesuch für einen Betriebsbeitrag stellt.
III
Inkrafttreten Diese Änderung tritt am 1. April 1996 in Kraft.
98 AHI-Praxis 2/1996
Erläuterungen zu den Änderungen der IVV vom 28. Februar 1996 Zu Artikel 100 Absatz 3 Bis anhin existiert keine Verpflichtung, dem Bundesamt einen nachvoll- ziehbaren Bedarfsnachweis für Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten zu unterbreiten. Da nunmehr in einigen Regionen sowie für einzelne' Ziel- gruppen ein ausreichendes Angebot vorhanden ist, besteht die Gefahr von Doppelspurigkeiten, sofern weiterhin kein Bedarfsnachweis an die Bei- tragspflicht der IV gebunden ist. Der kantonale bzw. interkantonale Bedarfsnachweis ermöglicht es dem Bundesamt, im Laufe der Zeit einen schweizerischen Überblick über das geplante Angebot zu erhalten. Nur auf einer solchen Basis sind einigermas- sen realistische Kostenschätzungen denkbar. Der Vorstand der Konferenz der Fürsorgedirektorinnen und -direktoren hat in seiner Sitzung vom 1. September 1995 Kenntnis von dieser beabsichtig- ten Verordnungsänderung genommen und keine Einwände dagegen erhoben. Für den Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie der Jugendhilfe besteht seit längerem eine analoge Regelung (siehe Bundesgesetz über die Lei- stungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug; AS 1986 1934).
Zu Artikel 102 Absatz 1 Die Stellung der Kantone soll gestärkt werden. Die Kantone, die meist direkt (Subventionen) oder indirekt (Ergänzungsleistungen) an den Kosten der Behinderteninstitutionen beteiligt sind, sollen bei der Entscheidfindung verstärkt mitwirken können. Sie erhalten dadurch eine zentrale Möglich- keit, das Angebot zu steuern. Tendenziell wird das Bundesamt durch diese Regelung entlastet, da sich beratende Gespräche mit den Gesuchsstellern bzw. Gesuchstellerinnen im Vorfeld der Stellungnahmen des Standortkan- tons erübrigen.
Zu Artikel 106 Absatz 4 Seit dem Betriebsjahr 1987 werden die Betriebsbeiträge auf das anrechen- bare Betriebsdefizit beschränkt. Diese von den Kantonen und Institutionen akzeptierte Praxis wird hiermit in der IVV nachvollzogen.
Zu Artikel 106 Absatz 5 und zur Übergangsbestimmung Es sind die gleichen Anmerkungen anzubringen wie für den Bereich Bau- beiträge (siehe Erläuterungen zu Art. 100 Abs. 3). Es muss jedoch zusätzlich festgehalten werden, dass mit der Zeit auch bestehende Institutionen, die bereits Betriebsbeiträge erhalten und bei denen keine baulichen oder betrieb- lichen Veränderungen anstehen, in die Bedarfsplanung einbezogen werden.
AI-11-Praxis 2/1996 99
AHV/IV/EO/EL
Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der wichtigsten Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zur AHV, IV, EO, den EL und der beruflichen Vorsorge Stand 1. März 1996
Bezugs- 1. Alters- und Hinterlassenenversicherung oder Gesamtgebiet quelle, und AHV/IV/EO/ALV/EL evtl. Bestell- nummer 1.1 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse EDMZ Bundesgesetz über die AHV (AHVG), vom 20. Dezember 1946 (SR 318.300 831.10). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Text- ausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1995. EDMZ Bundesbeschluss über Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV sowie ihre Finanzierung, vom 19. Juni 1992, und Verlängerung vom 7. Okto- ber 1994 (AS 1995, 510). Enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1995. EDMZ Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen 318.300 in der AHV und IV, vom 4. Oktober 1962 (SR 831.131.11). Bereinigte Fas- sung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe AHV,G usw.», Stand 1. Januar 1995. EDMZ Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz/AVIG), vom 25. Juni
1982 (SR 837.0); Änderung des AVIG vom 23. Juni 1995 (AS 1996, 273).
EDMZ Bundesbeschluss über den Beitrag des Bundes und der Kantone an die Finanzierung der AHV, vom 4. Oktober 1985 (SR 831.100). Enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1995. EDMZ Bundesbeschluss über Sanierungsmassnahmen in der Arbeitslosenversiche- rung, vom 16. Dezember 1994.
1.2 Erlasse des Bundesrates
EDMZ Verordnung über die AHV (AHVV), vom 31. Oktober 1947 (SR 831.101). 318.300 Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1995. EDMZ — Änderung der AHVV Vom 13. September 1995 (AS 1995, 4376).
BSV = Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern Lieferungen durch das Bundesamt für Sozialversicherung können nur nach Massgabe der vor- handenen Vorräte erfolgen.
100 AHI-Praxis 2/1996
Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV EDMZ bezahlten Beiträge (RV), vom 14. März 1952 (SR 831.131.12). Bereinigte 318300 Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januai 1995. Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Auslandschweizer (VFV), EDMZ 318.300 VOM 26. Mai 1961 (831.111). Bereinigte Fassung enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1995. Reglement für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/IV-Kommis- EDMZ sion, vom 11. Oktober 1972 (SR 831.143.15). Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen (VVRK), vom 3. Sep- EDMZ tember 1975 (SR 831.161), abgeändert durch Verordnung vom 5. April 1978 (AS 1978, 447); betrifft u.a. die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen. Verordnung über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der AHV, vom EDMZ September 1982 (SR 831.192.1). Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die EDMZ Insolvenzentschädigung (AVIV), vom 31. August 1983 (SR 837.02); Ände- rung der AVIV vom 11. Dezember 1995 (AS 1996, 295). Verordnung über den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen AHV/ IV für EDMZ Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schweizern im Ausland, vom 318.300 November 1983 (SR 831.112). Enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1995. Verordnung über die Beiträge der Kantone an die AHV, vom 2. Dezember EDMZ 1985 (SR 831.191.2). Verordnung über den Beitragssatz in der Arbeislosenversicherung, vom EDMZ 11. November 1992 (SR 837.044). Verordnung 95 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei EDMZ der AHV/IV, vom 26. September 1994 (SR 831.105). Verordnung 96 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei EDMZ der AHV/IV, vom .13. September 1995 (AS 1995,4380).
1.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und
anderer eidgenössischer Behörden Geschäftsreglement der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission, vom 23. EDMZ Februar 1965 (nicht veröffentlicht). Verordnung über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der EDMZ AHV, erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 11. Okto- ber 1972 (SR 831.143.41). Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung EDMZ 318.300 (HVA), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 28.
AHI-Praxis 2/1996 101
August 1978 (SR 831.135.1). Enthalten mit sämtlichen Änderungen in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1995. ZAS Richtlinien für die Verwaltung und die Anlagetätigkeit des Ausgleichsfonds der AHV, vom 27. Oktober 1982, erlassen vom Verwaltungsrat des Aus- gleichsfonds der AHV, mit Änderung vom 14. Mai 1991. Ebmz Verordnung über Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichs- kassen der AHV, erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 30. November 1982, geändert mit Verordnung vom 20. Juni 1990 (SR 831.143.42). EDMZ Verordnung über die Eidgenössische Ausgleichskasse, vom 7. Mai 1991, erlassen vom Eidgenössischen Finanzdepartement (SR 831.143.31). EDMZ Verordnung über die Organisation der zentralen Ausgleichsstelle, der Schweizerischen Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Aus- land (ZAS-Verordnung), vom 24. Juni 1994.
1.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
osterreich2 Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 15. November 1967 (AS 1969, 11).1 Zusatzabkommen, vom 17. Mai 1973 (AS 1974, 1168).1 Zweites Zusatzabkommen, vom 30. November 1977 (AS 1979, 1594).1 Verwaltungsvereinbarung, vom 1. Oktober 1968 (AS 1969, 35).1 Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 1. Oktober 1968, vom 2. Mai 1974 (AS 1974, 1515).1 Zweite Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 1. Oktober 1968, vom 1. Februar 1979 (AS 1979, 1949).1 EDMZ Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staaten- 318.105 losen in der AHV und IV. EDMZ Drittes Zusatzabkommen, vom 14. Dezember 1987 (AS 1989, 2437). EDMZ Dritte Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 1. Oktober 1968, vom 12. Dezember 1989 (AS 1990, 369). Belgien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 24. September 1975 (AS 1977,709). Verwaltungsvereinbarung, vom 30. November 1978 (AS 1979, 721).
Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Textfassung. 2) Siehe auch: - Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechten- stein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit, vom 9. Dezember 1977, in Kraft seit 1. November 1980 (AS 1980, 1607). Durchführungsvereinbarung dazu, vom 28. März 1979 (AS 1980, 1625). Zusatzübereinkommen dazu, vom 8. Oktober 1982, in Kraft seit 1. Juli 1982 (AS 1984, 21). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.
102 AHI-Praxis 2/1996
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staaten- EDMZ 318.105 losen in der AHV und IV Bundesrepublik Deutschlandl Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 25. Februar 1964 (AS 1966, 602).2 Zusatzabkommen zum Abkommen vom 25. Februar 1964, vom 9. Septem- ber 1975 (AS 1976, 2048).2 Durchführungsvereinbarung, vom 25. August 1978 (AS 1980, 1662). Enthalten in der. Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staaten- EDMZ 318.105 losen in der AHV und IV Zweites Zusatzabkommen zum Abkommen vom 25. Februar 1964, vom EDMZ 2. März 1989 (AS 1990, 492). Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung vom 25. August 1978, vom 2. März EDMZ 1989 (AS 1990, 512). Zusatzabkommen zum Abkommen vom 24. Oktober 1950, vom 24. Dezem- EDMZ ber 1962 (AS 1963, 949).
Kanada Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 24. Februar 1994 (AS 1995,4283). EDMZ Verwaltungsvereinbarung, vom 24. Februar 1994 (AS 1995, 4296). Quebec Vereinbarung über Soziale Sicherheit, vom 25. Februar 1994 (AS 1995,4300). EDMZ Verwaltungsvereinbarung vom 25. Februar 1994 (AS 1995, 4311). Dänemark Abkommen über Soziale Siciierheit, vom 5. Januar 1983 (AS 1983, 1552).2 Verwaltungsvereinbarung, vom 10. November 1983 (AS 1984, 179). Zusatzabkommen, vom 18. September 1985 (AS 1986, 1502).2 Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 10. November 1983, vom 25. November 1986 (AS 1987, 761).2 Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staaten- EDMZ 318.105 losen in der AHV und IV. Spanien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 13. Oktober 1969 (AS 1970, 953).2 Zusatzabkommen, vom 11. Juni 1982 (AS 1983, 1368).2
Siehe auch: — Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechten- stein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit, vom 9. D ezember 1977, in Kraft seit 1. November 1980 (AS 1980, 1607). — Durchführungsvefeinbarung dazu, vorn 28. März 1979 (AS 1980, 1625). — Zusatzübereinkommen dazu, vom 8. Oktober 1982, in Kraft seit 1. Juli 1982 (AS 1984, 21). Ent- halten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Textfassung.
AHI-Praxis 2/1996 103
Verwaltungsvereinbarung, vom 27. Oktober 1971 (AS 1976, 576). EDMZ Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen 318.105 in der AHV und IV.
Frankreich Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juli 1975, mit Sonderprotokoll (AS 1976, 2060). Verwaltungsvereinbarung, vom 3. Dezember 1976 (AS 1977, 1667). EDMZ Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staaten- 318.105 losen in der AHV und IV.
Liechtensteinl EDMZ Abkämmen über Soziale Sicherheit, vom 8. März 1989 (AS 1990, 638). EDMZ Verwaltungsvereinbarung, vom 16. März 1990 (AS 1990, 656).
Grossbritannien Abkommen über soziale Sicherheit, vom 21. Februar 1968 (AS 1969, 2.53). EDMZ Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staaten- 318.105 losen in der AHV und IV
Griechenland Abkommen über Soziale Sicherheit, vom I. Juni 1973 (AS 1974, 1680). Verwaltungsvereinbarung, vom 24. Oktober 1980 (AS 1981, 184). EDMZ Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staaten- 318.105 losen in der AHV und IV
Italien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 14. Dezember 1962 (AS 1964,727). Zusatzvereinbarung, vom 4. Juli 1969 (AS 1973, 1185 und 1206). Zusatzprotokoll zur Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969, abgeschlossen am 25. Februar 1974 (AS 1974, 945). Zweite Zusatzvereinbarung, vom 2. April 1980 (AS 1982, 98). Verwaltungsvereinbarung, vom 18. Dezember 1963 (AS 1964, 747). Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969 sowie die Ergänzung und Änderung der Verwaltungsver- einbarung vom 18. Dezember 1963, vom 25. Februar 1974 (AS 1975, 1463). Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Zweiten Zusatzver-
Siehe auch: Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechten- stein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit, vom 9. Dezember 1977, in Kraft seit 1. November 1980 (AS 1980, 1607). Durchführungsvereinbarung dazu, vom 28. März 1979 (AS 1980, 1625), Zusatzübereinkommen dazu, vom 8. Oktober 1982, in Kraft seit 1. Juli 1982 (AS 1984, 21). Ent- halten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.
104 AHI-Praxis 2/1996
einbarung vom 2. April 1980 sowie die Revision der Verwaltungsvereinba- rung vom 18. Dezember 1963, vom 30. Januar 1982 (AS 1982, 547). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen EDMZ 318.105 in der AHV und IV Israel Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 23. März 1984 (AS 1985, 1351). Verwaltungsvereinbarung, vom 18. September 1985 (AS 1985, 1795). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen EDMZ 318.105 in der AHV und IV Luxemburg Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juni 1967 (AS 1969, 411). Zusatzabkommen, vom 26. März 1976 (AS 1977, 2093).1 'Verwaltungsvereinbarung, vom 17. Februar 1970 (AS 1979, 651). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen EDMZ 318.105 in der AHV und IV Norwegen Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 21. Februar 1979 (AS 1980, 1841). Verwaltungsvereinbarung, vom 22. September 1980 (AS 1980, 1859).1 Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 22. September 1980, vom 28. Juni 1985 (AS 1985, 2227).1 Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen EDMZ 318.105 in der AHV und IV Niederlande Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 27. Mai 1970 (AS 1971, 1037). Verwaltungsvereinbarung, vom 29. Mai 1970 (AS 1975, 1915).1 Zusatzverwaltungsvereinbarung, vom 16. Januar/9. Februar 1987 (AS 1987, 763).1 Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen EDMZ 318.105 in der AHV und IV. Portugal Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 11. September 1975 (AS 1977,290). Verwaltungsvereinbarung, vom 24. September 1976 (AS 1977, 2208), mit Ergänzung vom 12. Juli/21. August 1979 (AS 1980, 215). • Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen EDMZ 318.105 in der AHV und IV Zusatzabkommen, vom 11. Mai 1994 (AS 1996, ...).
0 Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Textfassung.
AHI-Praxis 2/1996 105
San Marino Briefwechsel über die Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und der Republik San Marinö, vom 16. Dezember 1981 (AS 1983, 219). EDMZ Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen 318.105 in der AHV und IV
Schweden Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 20. Oktober 1978 (AS 1980, 224). Verwaltungsvereinbarung, vom 20. Oktober 1978 (AS 1980, 239).1 Briefwechsel betreffend eine Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsverein- barung vom 20. Oktober 1978, vom 1. April 1986 (AS 1986, 1390).1 EDMZ Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen 318.105 in der AHV und IV
Finnland Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 28. Juni 1985 (AS 1986, 1537). Verwaltungsvereinbarung, vom 28. Juni 1985 (AS 1986, 1556). EDMZ Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen 318.105 in der AHV und IV
Türkei Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 1. Mai 1969 (AS 1971, 1767).1 Zusatzabkommen, vom 25. Mai 1979 (AS 1981, 524).1 Verwaltungsvereinbarung, vom 14. Januar 1970 (AS 1976, 590). EDMZ Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen 318.105 in der AHV und IV.
Vereinigte Staaten von Amerika Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 18. Juli 1979 (AS 1980, 1671). Verwaltungsvereinbarung, vom 20. Dezember 1979 (AS 1980, 1684). EDMZ Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen 318.105 in der AHV und IV EDMZ Zusatzabkommen, vom 1. Juni 1988 (AS 1989, 2252). EDMZ Zusatzverwaltungsvereinbarung, vom 1. Juni 1988 (AS 1989, 2255).
Jugoslawien Abkommen über Sozialversicherung, vom-8. Juni 1962 (AS 1964, 161).1 Zusatzabkommen, vom 9. Juli 1982 (AS 1983, 1605).1 Verwaltungsvereinbarung, vom 5. Juli 1963 (AS 1964, .175).
1 ) Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer Und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Textfassung.
106 ANI-Praxis 2/1996
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen EDMZ in der AHV und IV. 318.105
Rheinschiffer Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer, vom 30. November 1979 (AS 1988,420). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen EDMZ 318.105 in der AHV und IV.
1.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
1.5.1 Versicherungspflicht und Beiträge
Ringordner «Wegleitungen und Kreisschreiben über die Versicherungs- EDMZ 318.102 pflicht und die Beiträge AHV/IV/EO», enthaltend: Kreisschreiben über die Versicherungspflicht (KSV), gültig ab 1. Januar EDMZ 318.102.01 1994. Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML), gültig ab 1. Januar EDMZ 318.102.02 1994. Wegleitung über den Bezug der Beiträge (WBB), gültig ab I. Januar 1994. EDMZ 318.102.04 Kreisschreiben über die Verzugs- und Vergütungszinsen (KSVZ), gültig EDMZ 318.102.06 ab 1. Januar 1994. Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Renten- EDMZ 318.102.07 alter, gültig ab 1. Januar 1994. Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit (WKB), gültig ab 1. Januar EDMZ 318.106.19 1994. Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der Arbeit- EDMZ 318.107.08 geber (KAA), gültig ab 1. Januar 1994. Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung der Arbeit- EDMZ 318.107.09 geberkontrollen (WRA), gültig ab 1. Januar 1994. Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nicht- EDMZ 318.102.03 erwerbstätigen (WSN), gültig ab 1. Januar 1995. Kreisschreiben über die Beiträge für die obligatorische Arbeitslosenver- EDMZ 318.102.05 sicherung (KS ALV), gültig ab 1. Januar 1996.
1.5.2 Leistungen
Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Zulassung neuer Aus- BSV 35.746 zahlungsverfahren für AHV/IV-Renten, vom 8. Oktober 1982. Kreisschreiben über die Hilflosenentschädigung der AHV und IV bei BSV 37.217 unfallbedingter Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar 1984. Kreisschreiben über das Meldesystem und das Verrechnungswesen zwi- BSV 37.183 schen AHV/ IV und obligatorischer Unfallversicherung (UV), gültig ab 1. Januar 1984.
AHI-Praxis 2/1996 107
BSV Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der AHV und IV. 37.171 mit Leistungsrückforderungen der Militärversicherung (MV), gültig ab I. Januar 1984. EDMZ Liste der Schlüsselzahlen für Sonderfälle, Stand 1. Januar 1993. 318.106.10 EDMZ Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversiche- 318.303.01 rung, gültig ab 1. Januar 1993 (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner
318.507.2 «IV. Wegleitungen und Kreisschreiben»).
BSV Kreisschreiben Rentenanpassung 1993. 92.611 EDMZ Wegleitung über die Renten (RWL), Ausgabe I. Januar 1994 (Loseblatt- 318.104.01 sammlung) mit Nachtrag 1, Stand 1. Januar 1995. BSV Berechnung der einfachen Renten von geschiedenen Frauen; Anrechnung 93.706 von Erziehungsgutschriften. BSV Kreisschreiben Rentenanpassung 1995. 94.426 BSV Kreisschreiben über die obligatorische Abtretung der ausserordentlichen 95.306 AHV / IV-Renten mit Einkommensgrenzen an die kantonalen Ausgleichs- kassen der Wohnsitzkantone, vom 5. Mai 1995. BSV Kreisschreiben Jan die Ausgleichskassen über die Einführung der 10. AHV- 95.444 Revision auf dem Gebiet der Renten, vom 26. Juni 1995. BSV Kreisschreiben über die Entflechtung der laufenden Rententeile mit inte- 95.915 grierter Rentenberechnung gemäss Zusatzabkommen zum Abkommen vom 8. März 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Für- stentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit, gültig ab 1. Januar 1996. BSV Kreisschreiben über das Splitting bei Scheidung, gültig ab 1. Januar 1997 95.910 (prov. Vorauflage). BSV Kreisschreiben über die Betreuungsgutschriften, gültig ab 1. Januar 1997 95.909 (prov. Vorauflage). BSV Wegleitung über die Renten (Ausgabe 10. AHV-Revision), gültig ab 1. 95!.911 Januar 1997 (prov. Vorauflage).
1.5.3 Organisation
1.5.3.1 Schweigepflicht und Aktenaufbewahrung
EDMZ Kreisschreiben über die Schweigepflicht und Akteneinsicht, gültig ab 1. Ok- 318.107.06 tober 1993 (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner 318.100.1 «Allge- meine Wegleitungen und Kreisschreiben AHNT/ IV/ E0 /EL»). EDMZ Kreisschreiben über die Aktenaufbewahrung, gültig ab 1. Januar 1996. 318.107.10
1.5.3.2 Versicherungsausweis und individuelles Konto
EDMZ Kreisschreiben über die Sicherstellung der: individuellen Konten (IK), gül- 318.106.21 tig ab I. Januar 1984.
108 AHI-Praxis 2/1996
Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto, gültig ab EDMZ I. Januar 1985, nachgeführt auf den Stand vom 1. Januar 1991, mit Nachtrag 318.106.02 318.106.021
1 gültig ab 1. Januar 1994 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1995. 318.106.022
Zirkularschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen über die Zuteilung usv der Versichertennummer an Angehörige des Zivilschutzes, vom 25. Juni 1986. 86.573 Richtlinien für die 1K-Führung im EDV-Verfahren, gültig ab 1. Januar 1988. EDMZ 318.106.05 Die Versichertennummer. Gültig ab 1. Januar 1994. EDMZ 318.106.12 Die Schlüsselzahlen der Staaten, Stand I. Januar 1995. EDMZ 318.106.11
1.5.3.3 Organisation, Finanzhaushalt und Revision der Ausgleichskassen
Kreisschreiben an die zuständigen Departemente der Kantone und an die BSV Kassenvorstände der Verbandsausgleichskassen über das Verwaltungs- und 57-2637 Finanzvermögen der Ausgleichskassen, vom 28. November 1957. Richtlinien für die Sicherheitsleistung der Gründerverbände der AHV-Ver- BSV 58-2822 bandsausgleichskassen, vom 31. Januar 1958, ausgedehnt auf die IV durch 59-4633 Kreisschreiben vom 10. Dezember 1959. Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen, gül- EDMZ 318.103 tig ab 1. Februar 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Februar 1983, Nachtrag 2 318.103.1 gültig ab 1*. Februar 1988 und Nachtrag 3 gültig ab 1. Februar 1991. 318.103.2 318.103.3 Weisungen für die Führung des Registers der Beitragspflichtigen, gültig ab EDMZ 1. Juli 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. August 1984. 318.106.20 318.106.201 Kreisschreiben über die Pauschalfrankatur, gültig ab 1. Juli 1980. EDMZ ' 318.107.03 Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Übertragung von Auf- BSV gaben für die obligatorische Unfallversicherung, vom 1. Juni 1983. 36.603
Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die, Übertragung von Auf- BSV gaben im Rahmen der beruflichen Vorsorge, vom 21. November 1984. 38.378
Weisungen für die Benützung des Sammelauftragsdienstes (SAD) der PTT EDMZ durch AHV/IV/ EO-Organe, gültig ab 1. Januar 1986. 318.104.30
Kreisschreiben über die Rechtspflege, gültig ab 1. Mai 1993 (Loseblattaus- EDMZ gabe, enthalten im Ringordner 318.100.1 «Allgemeine Wegleitungen und 318.107.05 Kreisschreiben AHV/IV/EO/EL»). Weisungen für die Revision der AHV-Ausgleichskassen, gültig ab 1. Fe- EDMZ bruar 1994. 318.107.07
Technische Weisungen für den Datenaustausch mit der ZAS im EDV-Ver- EDMZ fahren, gültig ab 1. Januar 1995 (Loseblattausgabe). 318.106.04
Kreisschreiben über die Quellensteuer, gültig ab I. Januar 1995. EDMZ 318.108.05 AHI-Praxis 2/1996 109
1.5.3.4 Rückgriff auf haftpflichtige Dritte
EDMZ Kreisschreiben über die Aufgaben der Ausgleichskassen bei der Ausübung 318.108.01 318.108.011 des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte (KS Regress AHV), gültig ab 1. Ja- nuar 1992, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. November 1992.
1.5.4 Freiwillige Versicherung für Auslandschweizer
EDMZ Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- 318.101 rung für Auslandschweizer, gültig ab 1. Januar 1992.
1.5.5 Ausländer und Staatenlose
EDMZ Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen, Loseblatt- 318.105 ausgabe, Stand 1. Januar 1989, enthaltend: Verwaltungsweisungen über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge. Verwaltungsweisungen betreffend die Kündigung des schweizerisch- tschechoslowakischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 4. Juni 1959, gültig ab 1. Dezember 1986. Übersichtsblätter über die geltenden Regelungen zur AHV und IV mit allen Vertragsstaaten mit folgenden Ausnahmen: Kanada, Quebec. Verwaltungsweisungen über die AHV und IV zu allen Abkommen mit folgenden Ausnahmen: Rheinschiffer, Kanada, Quebec Übersichtsblatt über die geltende Regelung zur AHV und IV für Flücht- linge und Staatenlose. Verwaltungsweisungen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staa- tenlosen.
1.5.6 Förderung der Altershilfe
EDMZ Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten Alters- 318.303.02 318303.022 hilfe, Stand 1. Januar 1992, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1992 und
318.303.023 Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1995.
1.6 Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung
EDMZ Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 318.118 1948-1968. EDMZ 6,55% Beiträge vom massgebenden Lohn. Unverbindliche Hilfstabelle, gül- 318.112.1 tig ab 1. Januar 1995. EDMZ Tabelle für die Umrechnung von Nettolöhnen in Bruttolöhne, gültig ab 318.115 1. Januar 1996. EDMZ Beitragstabellen für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige, gültig 318.114 ab 1. Januar 1996.
110 AHI-Praxis 2/1996
Beitragstabellen zur freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer, gütig EDMZ 318.101.1 ab 1. Januar. 1996. Rententabellen 1996, Band 1 (Ermittlung der Rentenskala), gültig für 1996. EDMZ 318.117.961 Rententabellen 1995, Band 2 (Festsetzung des Rentenbetrages), gültig ab EDMZ 318.117.952 Januar 1995.
Invalidenversicherung
2.1 Bundesgesetz
Bundesgesetz über die IV (IVG), vom 19. Juni 1959 (SR 831.20). Bereinigte EDMZ Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe IVG usw.»; 318.500 Stand 1. Januar 1994. Änderung des IVG vom 7. Oktober 1994. EDMZ
2.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung über die IV (IVV), vom 17. Januar 1961 (SR 831.201). Berei- EDMZ 318.500 nigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe IVG usw.»., Stand 1. Januar 1994. - Änderung der IVV vom 26. September 1994 (AS 1994, 2173). EDMZ Änderung der IVV vom 13. September 1995 (AS 1995, 4382). EDMZ Verordnung über die Beiträge der Kantone an die Invalidenversicherung, EDMZ VOM 2. Dezember 1985 (SR 831.272.1). Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV), vom 9. Dezember 1985 (SR EDMZ 318.500 831.232.21). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1994. Änderung der GgV vom 21. September 1994. EDMZ Weisungen über bauliche Vorkehren für Behinderte, vom 6. März 1989 (BB1 EDMZ
1975 11 1792 und 1989 11508).
2.3 Erlasse eidgenössischer Departemente
und anderer eidgenössischer Behörden Verordnung über die Zulassung vom Sonderschulen in der IV (SZV), erlas- EDMZ sen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 11. September 1972 (SR 831.232.41). Reglement für den Spezialfonds zur Unterstützung in Not geratener Invali- Bsv 28.159 der, erlassen vom Bundesamt für Sozialversicherung am 23. Juni 1976. Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI), erlassen EDMZ vom Eidgenössischen Departement des Innern am 29. November 1976 (SR 318.500 831.232.51). Enthalten mit sämtlichen Änderungen in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1994. Verordnung über die Einrichtungsbeiträge an Institutionen für Invalide, EDMZ erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 10. Dezember 1982 (SR 831.262.1).
AHI-Praxis 2 /1996 1 1 1
2.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Die geltenden Sozialversicherungsabkommen beziehen sich auch auf die IV. Näheres siehe Ziffern 1.4 und 1.5.5.
2.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
2.5.1 Eingliederungsmassnahnten
EDMZ Kreisschreiben über die Sonderschulung in der IV, gültig ab 1. Januar 1968. 318.507.07 EDMZ Kreisschreiben über die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen, gültig 318.507.15 ab /. März 1975. EDMZ Kreisschreiben über den Anspruch schwer verhaltensgestörter normalbe- 318.507.16 gabter Minderjähriger auf Sonderschulbeiträge, gültig ab 1. Juli 1975. EDMZ Kreisschreiben über die Behandlung von •Sprachgebrechen, gültig ab 318.507.14 1. November 1978. EDMZ Kreischreiben über die Vergütung der Reisekosten in der IV, gültig ab 318.507.01 1. März 1982. EDMZ Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art der IV, 318.507.02 gültig ab 1. Januar 1983. BSV Zirkülarschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen, IV-Kommissionen 86.525 und IV-Regionalstellen über die Zulassung von Sonderschulen im Einzel- fall, Vom 18. Juni 1986. EDMZ Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig ab 1. Januar 1993 318.507.11 (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner 318.507.2 «IV. Wegleitungen und Kreisschreiben»). EDMZ Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen, gültig 318.507.06 318.507.061 ab 1. Januar 1994, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1995 und Nachtrag 2 ,318,507.062 gültig ab 1. Januar 1996.
2.5.2 Renten, Hilflosenentschädigungen und Taggelder
BSV Kreisschreiben über-die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungs- 37.173 rückforderungen von anerkannten Krankenkassen, gültig ab 1. Januar 1984. EDMZ Kreisschreiben über die Taggelder der IV, gültig ab 1. Juli 1987 (Loseblatt- 318.507.12 ausgabe, enthalten im Ringordner 318.507.1 «IV. Wegleitungen und Kreis- schreiben»). EDMZ Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar 1990 318.507.13 (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner 318.507.1 «IV. Wegleitungen und Kreisschreiben»), mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1993 (provisorische Druckvorlage, BSV 92.863). EDMZ Wegleitung über die Berechnung und Auszahlung der Taggelder sowie ihre 318.507.22 beitragsrechtliche Erfassung, gültig ab 1. Januar 1993 (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner 318.507.1 «IV. Wegleitungen und Kreisschrei- ben»), mit Nachträgen 1-3, Stand 1. Januar 1995.
112 AHI-Praxis 2/1996
Kreisschreiben über die Quellensteuer, gültig ab 1. Januar 1995 (Loseblatt- EDMZ 318.108.05 ausgabe, enthalten im Ringordner 318.100.1 «AHV / IV / EO /EL. Allgemei- ne Wegleitungen und Kreisschreiben»).
2.5.3 Organisation und Verfahren
Weisungen an die IV-Stellen betreffend Verwaltungshilfe für ausländische BSV 93.221 Invalidenversicherungen, vom 24. Februar 1965, enthalten im Anhang II zum Kreisschreiben über das Verfahren in der IV. Kreisschreiben über die Kostenvergütung für individuelle Leistungen in der EDMZ 318.507.04 IV, gültig ab 1. Növember 1972, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. 'Januar 1983, 318.507.041 Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1984 und Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1995. 318.507.042 318.507.043 Kreisschreiben über die Kostenvergütung an Spezialstellen der Invaliden- BSV 26.307 hilfe, gültig ab ]. April 1975 , mit Nachtrag 1 gültig ab 1. November 1980 und 33.289 Änderungen vom 1. Oktober 1986 und 1. Juni 1990. 86.778 90.382 Kreisschreiben über die Zulassung von Sonderschulen in der IV, gültig ab EDMZ 318.507.05 1. Januar 1979; Anhänge 1 und 2 mit Stand vom 1. Januar 1982. Kreisschreiben betreffend Meldung der IV-Renten an die Steuerbehörden, BSV 31.900 vom 12. Juli 1979, mit Änderung vom 4. August 1986. 86.698 Vereinbarung mit der Privatversicherung betreffend Akteneinsicht und BSV 93.221 Auskunfterteilung, vom 31. Oktober 1980, enthalten im Anhang III zum Kreisschreiben über das Verfahren in der IV. Kreisschreiben betreffend die Abklärungen in einer beruflichen Abklä- BSV rungsstelle (BEFAS), vom 1. Februar 1982, enthalten im Kreisschreiben 34.861 über das Verfahren in der IV. Kreisschreiben über die Gebrechens- und Leistungsstatistik, gültig ab EDMZ 318.108.03 1. Januar 1983, mit Verzeichnis der zugehörigen Codes (gültig ab 1. Januar 318.108.04 1994) und Nachtrag 1 gültig ab 1. Juli 1987. 318.108.031
Zirkularschreiben an die AHV-Ausgleichskassen betreffend Fahrvergünsti- BSV 87.573 gungen für Behinderte, vom 23. Juni 1987. Kreisschreiben über die Aufgaben der IV-Stellen bei der Ausübung des EDMZ 318.108.02 Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte (KS Regress IV), gültig ab 1. Januar 318.108.021 1992, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. November 1992. Kreisschreiben über das Verfahren in der IV (KSVI), gültig ab 1. Januar BSV 93.221
1993 (Vorauflage).
2.5.4 Förderung der Invalidenhilfe
Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die Aus.,, Weiter- und EDMZ 318.507.17 Fortbildung von Fachpersonal der beruflichen Eingliederung Invalider, gül- tig ab 1. Oktober 1975.
AHI-Praxis 2/1996 113
EDMZ Kreisschreiben über die Betriebsbeiträge an Eingliederungsstätten für Inva- _ 318307.18 318.507.181 lide, gütig ab 1. Januar 1976, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1979. EDMZ Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge der IV, gültig ab 1. März
318.107.13 1980, ergänzt durch das Richtraumprogramm für Invalidenbauten, Stand
BSV 1. Mai 1987. EDMZ Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Wohnheime 318307.20 318.507.201 und Tagesstätten für Behinderte, gültig ab 1. Januar 1987, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1987. EDMZ Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Werkstätten 318.507.19 für die Dauerbeschäftigung Invalider, gültig ab 1. Januar 1988. EDMZ Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten Invali- 318.507.10 318307.101 denhilfe, gültig ab 1. Januar 1990, mit Nachtrag 1 vom 1. September 1991
318.507.102 und Nachtrag 2 vom 1. Januar 1995.
2.6 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung
EDMZ Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und der IV-Taggelder, gültig ab 318.116 1. Januar 1994.
3. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung
3.1 Bundesgesetz
EDMZ Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG), vom 318.680 19. März 1965 (SR 831.30). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen - bis 1994 enthalten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar. 1994 (die ab
1995 geltenden Einkommensgrenzen sind einhalten in der «Verordnung
s. unten).
3.2 Erlasse des Bundesrates
EDMZ Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELV), vom 318.680 15. Januar 1971 (SR 831.301). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderun- gen bis 1994 enthalten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1994. Änderung der ELV vom 26. September 1994 (AS 1994, 2174). Änderung der ELV vorn 13. September 1995 (AS 1995, 4385). EDMZ Verordnung 95 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, vom 26. September 1994 (SR 831.306), in Kraft seit 1. Januar 1995 (AS 1994,2176). EDMZ Verordnuag über die Erhöhung der Einkommensgrenzen infolge Ein- führung der Prämienverbilligung im KVG, vom 13. September 1995 (AS 1995, .4386).
114 AHI-Praxis 2/1996
3.3 Erlasse des Eidgenössischen Departements des Innern EDMZ
318.680 Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Behinderungskosten bei den EL (ELKV), vom 20. Januar 1971 (SR 831.301.1). Bereinigte Fassung enthalten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1994. - Änderung der ELKV vom 4. Dezember 1995 (AS 1996, 38).
3.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Kreisschreiben über die Leistungen an die gemeinnützigen Institutidnen EDMZ 318.683.01 gemäss Artikel 10 und 11 ELG, gültig ab 1. Juli 1984. • Kreisschreiben an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Stellen zur Abklärung EDMZ 318.684 ausländischer Sozialversicherungsleistungen, gültig ab 1. November 1988. Wegleitung über die EL (WEL), gültig ab 1. Januar 1994, mit Nachtrag 1 gül- EDMZ 318.682 tig ab 1. Januar 1995 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1996 (Loseblattaus- 318.682.1 gabe). 318.682.2
4. Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende
in Armee und Zivilschutz
4.1 Bundesgesetz
Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee EDMZ 318.700 und Zivilschutz (EOG), vom 25. September 1952 (SR 834.1). Bereinigte Fassung mit Änderungen enthalten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar 1994.
4.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung zur Erwerbsersatzordnung (EOV), vom 24. Dezember 1959 EDMZ 318.700 (SR 834.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar 1994. Änderung der EOV vom 21. Dezember 1994 (AS 1995, 226.) EDMZ - Änderung der EOV vom 13. September 1995 (AS 1995, 4388). EDMZ Verordnung 94 über die Anpassung der Erwerbsersatzordnung an die Lohn- EDMZ 318.700 entwicklung, vom 27. September 1993 (SR 834.12). Enthalten in «Textaus- gabe EOG usw.», Stand 1. Januar 1994.
4.3 Erlasse eidgenössischer Departemente
Verordnung über die Erwerbsausfallentschädigung.an Teilnehmer der Lei- EDMZ 318.700 terkurse von «Jugend und Sport», erlassen vom Eidgenössischen Departe- ment des Innern am 31. Juli 1972 (SR 834.14). Enthalten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar 1994. Verordnung des Eidgenössischen Militärdepartementes über den Vollzug EDMZ 318.702 der EO bei der Truppe, vom 13. Januar 1976 (Militäramtsblatt 1976, 11).
AHI-Praxis 2/1996 115
Enthalten in den nachstehend erwähnten Weisungen an die Rechnungsfüh- rer der Armee.
4.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
BSV Kreisschreiben über die Tagesentschädigung bei Arbeitsleistung von 92.542 Militärdienstverweigerern (KSAL), gültig ab 1. Juli 1992. EDMZ Anleitung für die Instruktion der Dienstleistenden (insbesondere in den 318.704 Rekrutenschulen), Ausgabe Januar 1993. EDMZ Wegleitung zur EO, gültig ab 1. Januar 1995 (Loseblattausgabe). 318.701 EDMZ Weisungen an die Rechnungsführer des Zivilschutzes betreffend die Be- 161601) scheinigung der Diensttage gemäss EO, gültig ab 1. Januar 1995. EDMZ Weisungen an die Rechnungsführer der Armee betreffend die Bescheini- 318.702 gung der Soldtage gemäss EO, gültig ab I. Januar 1995. EDMZ Weisungen betreffend die Bescheinigung der Kurstage gemäss EO bei Lei- 318.703 terkursen von «Jugend und Sport», gültig ab 1. Januar 1995.
4.5 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung
EDMZ Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und der IV-Taggelder, gültig ab 318.116 1. Januar 1994.
5. Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
5.1 Bundesgesetze
EDMZ Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge (BVG), vom 25. Juni 1982 (SR 831.40). Enthalten in «Textausga- be BVG usw.», Stand 1. Januar 1995. EDMZ Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (FZG), vom 17. Dezember 1993 (SR 831.42). Enthalten in «Textausgabe BVG usw.», Stand 1. Januar 1995. EDMZ Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der berufli- chen Vorsorge, vorn 17. Dezember 1993 (SR 831.41). Enthalten in «Text- ausgabe BVG usw.», Stand 1. Januar 1995 (integriert im BVG).
5.2 Erlasse des Bundesrates
Alle nachstehend aufgeführten Verordnungen und Reglemente sind enthal- ten in der «Textausgabe BVG usw.», Stand 1. Januar 1995. EDMZ Verordnung über die Inkraftsetzung und Einführung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, vom 29. Juni 1983 (SR 831.401).
116 AHI-Praxis 2/1996
Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorge- EDMZ einrichtungen (BVV 1), vom 29. Juni 1983 (SR 831.435.1). Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- EDMZ sorge (BVV 2), vom 18. APri11984 (SR 831.441.1). Verordnung über die Gebühren für die Beaufsichtigung von Einrichtungen EDMZ der beruflichen Vorsorge (VGBV), vom 17. Oktober 1984 (SR 831.435.2). Verordnung über die Errichtung der Stiftung Sicherheitsfonds BVG (SFV EDMZ 1), vom 17. Dezember 1984 (SR 831.432.1). Reglement über die Organisation der Stiftung Sicherheitsfonds BVG, vom EDMZ 17. Mai 1985 (SR 831.432.2). Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen EDMZ Vorsorge, vom 28. August 1985 (SR 831.434). Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an aner- EDMZ kannte Vorsorgeformen (BVV 3), vom 13. November 1985 (SR 831.461.3). Verordnung über die Verwaltung des Sicherheitsfonds BVG (SFV 2), vom EDMZ 7. Mai 1986 (SR 831.432.3). Beitrags- und Leistungsreglement der Stiftung Sicherheitsfonds BVG, vom EDMZ 23. Juni 1986 (SR 831.432.4). Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invali- EDMZ denrenten an die Preisentwicklung, vom 16. September 1987 (SR 831.426.3). Verordnung über die Ausnahmen von der Schweigepflicht in der beruf- EDMZ lichen Vorsorge und über die Auskunftspflicht der AHV/IV-Organe (VSABV), vom 7. Dezember 1987 (SR 831.462.2). Verordnung über die Verpfändung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrich- EDMZ tung, vom 17. Februar 1988 (SR 831.447). Weisungen über die Pflicht der registrierten Vorsorgeeinrichtungen. zur EDMZ Auskunftserteilung an ihre Versicherten, vom 11. Mai 1988 (BB1 1988 II 641). Verordnung über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und EDMZ Schiedskommissionen, vom 3. Februar 1993 (SR 173.31); betrifft u.a. die BVG-Beschwerdekommission. Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlasse- EDMZ nen- und Invalidenvorsorge (FZV), vom 3. Oktober 1994 (SR 831.425). Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen EDMZ Altersvorsorge (WEFV), vom 3. Oktober 1994 (SR 831.411).
5.3 Weisungen, Richtlinien und Verzeichnisse des Bundesamtes für
Sozialversicherung Einmalige Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration: Tabelle und EDMZ 318.762.85, Anwendungsbeispiele für die Jahre 1985, 1986/87, 1988/.89, 1990/91, 86/87, 88/89, 1992/93, 1994/95 und 1996. 90/91, 92/93, 94/95,96
AHI-Praxis 2/1996 117
EDMZ Eidgenössische Gerichte. Kantonale letztinstanzliche Gerichte für Streitig- 318.769.01 keiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsbe- rechtigten, gemäss Artikel 73 BVG (Verzeichnis). EDMZ Richtlinien des BSV für die Anerkennung und Ermächtigung als Kontroll- 318.769.02 stelle gemäss Artikel 33 Buchstaben c und d BVV 2. BSV Weisungen des BSV an die in seinem Register für berufliche Vorsorge pro- 88.421 visorisch eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen betreffend die Pflicht zur Auskunftserteilung an ihre Versicherten, vom 25. Mai 1988. BSV Richtlinien über die Prüfung der Auflösung von Anschlussverträgen sowie 92.972 des Wiederanschlusses des Arbeitgebers, vom 19. Oktober 1992. EDMZ Namensverzeichnis der Kontrollstellen, vom BSV anerkannt gemäss Arti- 318.769.94 kel 33 Buchstabe c BVV 2, Stand 31. Dezember 1991 EDMZ Namensverzeichnis der Experten für berufliche Vorsorge, anerkannt ge- 318.768.94 mäss Artikel 37 Absatz 1 und 2 BVV 2, Stand 1. Januar 1994. EDMZ Anpassung der laufenden BVG-Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung auf den 1. Januar 1995 (Mitteilung des BSV vom 4. No- vember 1994, BB1 1994V 261).
118 AHI-Praxis 2/1996
Kurzchronik
Kommission für Beitragsfragen Die Kommission für Beitragsfragen tagte am 24. Januar unter dem Vorsitz von Vizedirektor A. Berger. Sie sprach sich zur Absicht des BSV aus, die Artikel 2, 7, 8, 9 und 42 der AHV-Verordnung den zuständigen Entscheid- gremien zur Änderung vorzulegen, und äusserte sich zu den konkreten Vor- schlägen. Namentlich zur Diskussion Anlass gab die Versicherungspflicht von Asylbewerbern und die Unkostenproblematik. Bei letzterer geht es darum, Weg- und Essensentschädigungen grundsätzlich zum massgebenden Lohn zu zählen. Auf Weisungsstufe sollen ausserdem die Pauschalen für Reisevertreter und Journalisten gesenkt werden. Die Kommission befasste sich ausserdem mit Weisungsänderungen im Gefolge der am 1. Januar 1997 in Kraft tretenden SchKG-Revision.
Arbeitsgruppe Modernisierung der AHV/IV Am 9. Februar fand die erste Sitzung der Arbeitsgruppe Modernisierung z AHV/ IV unter dem Vorsitz von A. Berger, Vizedirektor des BSV, in Bern statt. In einem Brainstorming erarbeiteten Vertreter und Vertreterinnen der BSV-Abteilungen AHV und IV sowie der ZAS ein erstes Diskussions- papier. Darin werden mögliche zu modernisierende Aufgabengebiete sowie entsprechende' Massnahmen aus den Bereichen AHV und IV aufgelistet. Dieses Dokument soll anlässlich der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe, an welcher dann auch Vertreter und Vertreterinnen der Ausgleichskassen und der IV-Stellen teilnehmen werden, vorgestellt und besprochen werden. Die Vertreter und Vertreterinnen der Ausgleichskassen und IV-Stellen IJJ werden im Rahmen des nächsten Meinungsaustausches mit dem BSV im Detail über das weitere Vorgehen informiert.
Meinungsaustausch AK/BSV 1- Am 6. März fand in Luzern unter dem Vorsitz der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen der 107. Meinungsaustausch zwischen den Ausgleichs- kassen und dem BSV statt. Im Vordergrund stand eine Information über Beitragsausstände in der AHV. Im weitern wurden organisatorische Fragen 1- bezüglich der für die Ausgleichskassen vorgesehenen Instruktionskurse über die 10. AHV-Revision besprochen. Die Ausgleichskassen wurden aus- serdem über den Stand der Arbeiten der Arbeitsgruppe Modernisierung der AHV /IV orientiert. In durchführungstechnischer Hinsicht wurde schliess- lich die Frage der beitragsrechtlichen Erfassung von vorläufig aufgenom- menen Asylsuchenden erörtert.
AHI-Praxis 2/1996 119
Sozialversicherungsdiplome 1995 Am 12. bis 14. Oktober 1995 fand in Zürich die Höhere Fachprüfung zur Erlangung des vom BIGA anerkannten Sozialversicherungsdiploms statt. Von den 24 zur Prüfung angetretenen Kandidaten und Kandidatinnen bestanden
20 mit Erfolg. Geprüft wurde der gewählte Sozialversicherungszweig sowie
aktuelle Sozialversicherungsfragen, die Koordination der Sozialversicherun- gen sowie das Verfassungsrecht. Nachfolgend die Liste der Diplomierten:
Name/Vorname/Wohnort Wahlfach Arbeitgeber
Bühlmann Roman, Kriens KV KK Konkordia, Luzern Capaldo Gennaro, Frauenfeld UV Winterthur Versicherung, Winterthur Fankhauser Andreas, Ostermundigen AHV/EL BSV, Bern Frischknecht Max, Schönengrund AHV/EL AHV-ZS St. Gallen, St. Gallen Gloor Werner, Jegenstorf IV IV-Stelle Bern, Bern Grob Christine, Zürich UV Winterthur Versicherung, Zürich Hebeisen Rudolf, Ostermundigen IV IV-Stelle Bern, Bern Heimsch Roland, St. Gallen UV SUVA, St. Gallen Hirschi Beat, Hinterkappelen AHV/EL AK Autogewerbe, Bern Iselin Hanspeter, Frauenfeld BVG CS Columna, Zürich Klemenz Brigitte, Ebikon UV SUVA, Luzern Marti Hans Beat, Worb UV SUVA, Bern Neufeld Ren, Zürich BVG CS Columna, Zürich Neuhaus Rudolf, Niederwangen AHV/EL AK Metzger, Bern Petruzzelli Luca, Mörschwil UV SUVA, St. Gallen Pfeiffer Andreas, Löhningen BVG CS Columna, Zürich Renz Nico, Marthalen UV SUVA, Winterthur Ringenbach Werner, Altdorf UR IV IV-Stelle Uri, Altdorf UR Rufer Sonja, Bern KV KK KPT, Bern Schubiger Corinna F., Zürich BVG Bank Sarasin, Zürich
Personelles
Ausgleichskasse Horlogerie Der Leiter der Zweigstellen 51.1 und 51.2, Andr Taillard, hat seine Funk- tionen Ende 1995 aufgegeben. Die beiden Zweigstellen werden seit dem 1. Januar 1996 von der bisherigen Stellvertreterin, Marie-Thse.Kohler Fiorellino, geleitet.
Ausgleichskasse CIVAS (Nr. 57) Der Leiter der Zweigstelle Montreux der Ausgleichskasse CIVAS, Ray- mond Coutaz, ist in den Ruhestand getreten. Zu seinem Nachfolger wurde mit Wirkung ab 1. Januar 1996 Pierre Schouwey ernannt.
120 AHI-Praxis 2/1996
Mutationen bei den Durchführungsorganen
Die Ausgleichskasse des Kantons Bern (Nr. 2) hät ab dem 15. Mai 1996 ein neues Domizil: Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Telefon 031/379 79 79. Die Ausgleichskasse des Kantons Obwalden (Nr. 6) hat ab dem 23. März neue Telefon- und Fax-Nummern: 041/666 27 50, Fax 660 1879; ebenso die IV-Stelle Obwalden: Telefon 041/66627 40, 041/660 18 79. Im Kanton Zug werden am 23. März sämtliche Telefonnummern auf sieben Stellen erweitert; dabei entfällt der Telefonkreis 042 und wird in den Kreis
041 integriert. Die Durchführungsstellen erhalten folgende Nummern:
Ausgleichskasse Zug (Nr. 9) und EL-Stelle: Telefon 041/728 32 30, Fax 728 2428; IV-Stelle Zug: Telefon 041/728 24 47, Fax 728 24 28; Verwaltungsgericht des Kantons Zug: Telefon 041/72831 62. Ausgleichskasse des Kantons Uri (Nr. 4) und EL-Stelle: neue Telefonnum- mer ab 23. März 1996: 041/874 50 10; ebenso für die IV-Stelle: Telefon 041/874 5020. Die Fax-Nummer 041/87450 15 gilt für Ausgleichskasse und IV-Stelle. Ausgleichskasse Nidwalden (Nr. 7) und IV-Stelle: ab 23. März Telefon 041/61037 61, Fax 610 86 53. Ausgleichskasse Thurgau (Nr. 20): ab 23 März Telefon 052 / 724 71 71, Fax 724 72 72. Ausgleichskasse Ärzte (Nr. 28): ab 1. April Telefon 071/228 13 13, Fax 228 1366. Ausgleichskasse Thurgauisches Gewerbe (Nr. 55): ab 30. März Telefon 071/622 17 22, Fax 622 74 17. Ausgleichskasse Obst (Nr. 68): ab 23. März Telefon 041/711 01 34, Fax 710 20 12. Ausgleichskasse Musik-Radio (Nr. 90): ab 23. März Telefon 041/711 35 41, Fax 710 20 12. Ausgleichskasst Gewerbe St. Gallen (Nr. 112): ab 30 März Telefon 071/222 90 92, Fax 222 03 58. Rekursbehörde Uri (Obergericht): ab 23. März neue Telefonnummer: 041/875 2266. AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau: ab 23. März Telefon 071/622 82 88, Fax 622 8278.
AHI-Praxis 2/1996 121
AHV. Wechsel des Beitragsstatuts; freier EDV-Mitarbeiter
Urteil des EVG vom 30. August 1995 i.Sa. F. R.
Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG. Art. 39 AHVV. Beurteilung des Beitragsstatuts eines freien EDV-Mitarbeiters; Anwendungsfall für die Qualifikation als Unselbständigerwerbender (Erw. 5a-e).
Voraussetzungen für den Eingriff in die Rechtsbeständigkeit der frühe- ren Verfügung über - teilweise das gleiche Einkommen betreffende - Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. AHI 1995 S. 138) un- ter dem Gesichtswinkel der prozessualen Revision bejaht (Erw. 6a-c).
F. R. wurde mit Wirkung ab 1. Juni 1987 von der Ausgleichskasse als Selb- ständigmyerbender erfasst. Die von ihm im Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis 31. März 1989 zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge wurden mit Beitragsverfügung vom 13. September 1991 festgesetzt. Gestützt auf eine als «Zusammenarbeits-Vertrag» bezeichnete Vereinbarung vom 15./18. Oktober 1988 war er für die Firma X. AG als EDV-Fachmann tätig. Anläss- lich einer Arbeitgeberkontrolle vom 21. Dezember 1992 stellte die Aus- gleichskasse, welcher auch die Firma X. AG für die sozialversicherungs- rechtlichen Belange ihrer Mitarbeiter angeschlossen war, fest, dass diese in der Zeit vom 1. Juli 1988 bis 31. Dezember 1991 auf den ER. ausgerichteten Entgelten die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge nicht abgezogen und abgerechnet hatte. Mit Nachzahlungsverfügungen vom 10. Februar
1993 setzte die Ausgleichskasse die massgebenden Löhne fest und forderte
von der Firma X. AG die Nachzahlung der geschuldeten AHV/IV/EO / ALV-Beiträge inklusive Verwaltungskosten.
Beschwerdeweise liessen sowohl die Firma X. AG als auch ER. die Auf- hebung der Nachzahlungsverfügungen vom 10. Februar 1993 beantragen. Mit Entscheid vom 11. Oktober 1994 vereinigte die kantonale Rekurs- behörde die beiden Verfahren, hob die Nachzahlungsverfügungen vom 10. Februar 1993 auf und wies die Ausgleichskasse an, «im Sinne der Erwägungen vorzugehen». Das kantonale Gericht kam im wesentlichen zum Schluss, die streitigen Entgelte seien zu Recht als massgebender Lohn nacherfasst worden, doch sei zuwenig abgeklärt, ob Unkostenabzüge von mehr als 10% gerechtfertigt seien.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F. R. sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern. Das EVG weist ab. Aus den Erwägungen:
122 AM-Praxis 2/1996
5b. Mit dem «Zusammenarbeits-Vertrag» vom 15:/18. Oktober 1988 hat sich der Beschwerdeführer gegenüber der Firma X. AG verpflichtet, EDV- Dienstleistungen (Beratung, Software-Herstellung, Unterstützung bei der Einführung und Benützung von Datenverarbeitungssystemen) im Rahmen von Kundenaufträgen der Firma X. AG zu erbringen (Ziff. 2 und 4 des Ver- trags). Bei dieser Tätigkeit hat der Beschwerdeführer im Namen der Firma X. AG aufzutreten (Ziff. 2 des Vertrags). Er ist zu einer «reibungslosen Zusammenarbeit» mit den Kunden und allenfalls dort tätigen Angestellten der Firma X. AG verpflichtet (Ziff. 7 des Vertrags). Die Vergütung seiner Arbeit erfolgt entweder entsprechend den effektiv geleisteten und rappor- tierten Arbeitsstunden nach den in einem Nachtrag festgelegten Stunden- ansätzen oder nach vereinbarten Pauschalbeträgen (Ziff. 5 und 6 des Ver- trags). Die der Firma X. AG in Rechnung zu stellenden Vergütungen um- fassen alle Unkosten des Beschwerdeführers mit Ausnahme der in einem Nachtrag zu spezifizierenden, im Hinblick auf bestimmte Kundenaufträge notwendige Spezialausbildungen (Ziff. 6 und 9 des Vertrags). Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, in einem Umfang von durchschnittlich 35 Wochenstunden für die Firma X. AG tätig zu sein, während diese dem Beschwerdeführer eine Mindestvergütung von 20 Wochenstunden auch «im Falle einer Auftragslosigkeit» garantiert (Ziff. 12 des Vertrags). Der Vertrag enthält überdies ein umfassendes Konkurrenzverbot, mit welchem sich der Beschwerdeführer verpflichtet hat, während zweier Jahre nach Vertragsbe- endigung jegliche Tätigkeit für Kunden oder Konkurrenzunternehmungen der Firma X. AG zu unterlassen (Ziff 10 des Vertrags).
c. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass Vorinstanz und Verwaltung im Sin- ne der Rechtsprechung die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Firma X. AG gestützt auf den erwähnten «Zusammenarbeits-Vertrag» vom 15./ 18. Oktober 1988 zu Recht als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert haben. Aus jenem Vertrag ergibt sich insbesondere eindeutig, dass der Beschwerdeführer kein eigenes Unternehmerrisiko zu tragen hat, da die Firma X. AG die vom Beschwerdeführer zu bearbeitenden Aufträge akqui- riert, den Kunden gegenüber allein berechtigt und verpflichtet ist und dem- entsprechend diesen die Leistungen des Beschwerdeführers selbst in Rech- nung stellt. Ebenso steht der Annahme eines eigenen Unternehmerrisikos entgegen, dass der Beschwerdeführer unabhängig von der Auftragslage Anspruch auf eirle Mindestvergütung für 20 Wochenstunden hat. Der Beschwerdeführer ist überdies in arbeitsorganisatorischer Hinsicht in den Betrieb der Firma X. AG insofern eingebunden, als er sich zu einer durch- schnittlichen Wochenarbeitszeit von 35 Stunden und zur Zusammenarbeit mit Angestellten der Firma X. AG sowie zur Rechenschaftsablage über sei-
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ne Leistungen in Form von Rapporten verpflichtete, soweit diese nach Stundenansätzen vergütet werden. Die beitragsrechtliche Qualifikation der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für die Firma X. AG kann daher nicht •anders ausfallen als in den vom EVG bisher beurteilten Fällen von sogenannten freien Mitarbeitern auf dem Gebiete der EIA!, welche weder mit der Kundenakquisition noch mit dem Inkasso befasst waren und weder für Leitungsmängel gegenüber dem Kunden einzustehen noch das Insol- venzrisiko zu tragen hatten (AHI-Praxis 1995 S. 138 Erw. 3 in fine, 1993 S. 14; ZAK 1989 S. 99 Erw. 5, 1986 S. 623 Erw. 4c, 1982 S. 185 Erw. 2; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Bern 1989, S. 117 Rz 4.59). Das EVG hat in solchen Fällen stets auf unselbständige Erwerbstätigkeit von EDV-Fachleuten erkannt. Der Beschwerdeführer verweist auf seine von der Vorinstanz nicht beachtete Replik vom 12. Juni 1993 und macht erneut geltend, der «Zusam- menarbeits-Vertrag» vom 15./18. Oktober 1988 sei von beiden Vertragspar- teien als Gesellschaftsvertrag interpretiert und die Rechtsbeziehungen sei- en grundlegend anders (als bei einem Arbeitsvertrag) gestaltet worden. Die Firma X. AG habe den Kunden D. akquiriert und einen Arbeitsplatz mit Standleitung zur Verfügung gestellt. Die Aufträge von D. seien aber ihm persönlich erteilt worden. Er habe mit D. die Termine und jeweiligen Ziele festgelegt und die Arbeitsresultate direkt an D. abgeliefert. Diese Vorbringen vermögen an der beitragsrechtlichen Qualifikation der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Firma X. AG nichts zu ändern. Denn hiefür sind — wie bereits erwähnt — nicht die zivilrechtliche Rechts- natur des Vertragsverhältnisses und der diesbezügliche Wille der Vertrags- parteien, sondern die wirtschaftlichen Gegebenheiten des konkreten Falles massgebend (vgl. oben Erw. 5a). Der Beschwerdeführer bestreitet aber nicht, dass er für D. im Namen und auf Rechnung der Firma X. AG tätig war und im Aussenverhältnis keine Mängelhaftung zu tragen hatte. Vielmehr gesteht er ausdrücklich zu, dass er für diesen von der Firma X. AG akqui- rierten Kunden zumindest zeitweise an einem von der Firma zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz tätig war und somit deren Infrastruktur benützte. Diese Umstände untermauern gerade das fehlende eigene Unternehmerri- siko sowie die arbeitsorganisatorische Eingliederung in den Betrieb der Firma X. AG. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer — wohl im Hinblick auf andere Aufträge — Investitionen für eine eigene Büroeinrichtung und persönliche Hardware tätigte, Kosten für Messebesuche und Weiterbildung selbst bestritt und eine freiwillige Unfallversicherung gemäss UVG sowie eine Berufsvorsorgeversicherung abgeschlossen hat, vermag die beitrags- • rechtliche Qualifikation als Selbständigerwerbender — hinsichtlich der vor-
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liegend zu beurteilenden EDV-Tätigkeit für die Firma X. AG — nicht zu rechtfertigen (ZAK 1989 S. 99 Erw. 5b mit Hinweis). Bezüglich der vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Versicherungen gebietet das Postulat der Koordination der verschiedenen Sozialversicherungszweige im' Gegen- teil, dass die AHV-rechtliche Qualifikation der für einen Arbeit- oder Auf- traggeber geleisteten Dienste als unselbständige Erwerbstätigkeit auch für die Versicherung und Beitragspflicht in den übrigen obligatorischen Versi- cherungszweigen (Unfall-, Arbeitslosen- und Berufsvorsorgeversicherung) massgebend ist (RKUV 1992 Nr. U 155 S. 253 ff. Erw. 2c).
6a. Die Vorinstanz hat die Nachzahlungsverfügung insoweit nicht bean- standet, als damit in die Rechtsbeständigkeit der Beitragsverfügung vom 13. September 1991 eingegriffen worden ist. Mit dieser Verfügung wurde der Beschwerdeführer bereits in einem früheren Zeitpunkt dazu verhalten, auf einem Teil der nachzuerfassenden Zahlungen der Firma X. AG als Selbständigerwerbender Sozialversicherungsbeiträge zu verabgaben. Es stellt sich daher die Frage, ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen die frühere Beitragsverfügung über Beiträge als Selbständigerwerbender durch eine Nachzahlungsverfügung betreffend paritätische Beiträge, wel- che auf einem Wechsel des Beitragsstatuts fusst, ohne weiteres aufgehoben werden kann.
b. Nach einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegen- stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet . hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Verwaltung ist überdies im Rahmen der von der Wie- dererwägung zu unterscheidenden sogenannten prozessualen Revision ver- pflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 119 V 183/184 Erw. 3a, 477 Erw. la, je mit Hinweisen). Aus diesen im Sozialversi- cherungs- und allgemeiri im Verwaltungsrecht geltenden Grundsätzen folgt, dass formell rechtskräftige Verfügungen nur aufgehoben werden können, wenn die Voraussetzungen für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erfüllt sind; für den Wechsel des Beitragsstatuts braucht es somit in jenen Fällen, wo über die in Frage stehenden Sozialversicherungsbei- träge bereits eine formell rechtskräftige Verfügung vorliegt, einen Rück- kommenstitel (Wiedererwägung oder prozessuale Revision). Nur wenn sich die formell rechtskräftige Verfügung, mit welcher bestimmte Entgelte als Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit quali- fiziert wurden, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von
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erheblicher Bedeutung ist, oder wenn neue Tatsachen oder neue Beweis- mittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beur- teilung zu führen, ist es zulässig, eine rückwirkende Änderung des Bei- tragsstatuts betreffend die gleichen Entgelte vorzunehmen. Geht es indes nicht um einen rückwirkenden, sondern Um einen nur für die Zukunft wir- kenden Wechsel des Beitragsstatuts, greift grundsätzlich die freie erstmali- ge Prüfung der Statutsfrage Platz unter Beachtung der gebotenen Zurück- haltung in Grenzfällen (ZAK 1989 S. 439 Erw. 2b). Betrifft die Frage des Statutswechsels sowohl Entgelte, auf welchen bereits Sozialversicherungs- beiträge erhoben wurden, als auch solche, die noch nicht Gegenstand einer Verfügung waren, ist für jenen Teil, über den eine formell rechtskräftige Verfügung vorliegt, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wieder- erwägung oder für eine prozessuale Revision gegeben sind, während das Beitragsstatut für die übrigen bisher nicht erfassten Entgelte frei zu prüfen ist (vgl. BGE 121 V 1 = AHI 1995 5.138 Erw. 6). c. Im vorliegenden Fall erhielt die Ausgleichskasse erst im Zuge der Arbeitgeberkontrolle vom 21. Dezember 1992 Kenntnis von der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Firma X. AG und den hiefür im «Zusam- menarbeits-Vertrag» vom 15./18. Oktober 1988 festgelegten Arbeitsbedin- gungen. Dabei handelte es sich um neue Tatsachen und Beweismittel. Die Kasse war deshalb verpflichtet, gestützt auf diese neuen Tatsachen und Beweismittel auf das Beitragsstatut des Beschwerdeführers revisionsweise zurückzukommen. Waren somit die Voraussetzungen für eine Neubeurtei- lung der Beitragsverfügung vom 13. September 1991 und des ihr,zugrunde liegenden Beitragsstatuts des Beschwerdeführers als Selbständigerwerben- der gegeben, so steht auch die formelle Rechtskraft jener Beitragsverfügung dem mit den angefochtenen Nachzahlungsyerfügungen vollzogenen Wech- sel des Beitragsstatuts nicht entgegen. (H 23 / 95)
AHV. Selbständiger Nebenerwerb Urteil des EVG vom 22. Juni 1995 i. Sa. I. M. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 8 Abs. 2 AHVG in fine; Art. 19 AHVV; Art. 22 AVIG. Arbeitslosen- entschädigungen, welche die primäre beitragspflichtige Einkom- mensquelle eines Versicherten darstellen: diese Einkünfte sind dem Erwerbseinkommen aus einer - von einer eventuellen Nebenerwerbs- tätigkeit unterscheidbaren - Haupterwerbstätigkeit gleichzusetzen (Erwägung 3).
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Seit dem 15. August 1993 bezieht I. M. Arbeitslosenentschädigungen. Am 1. November 1993 hat sie mit der Erteilung von Nähkursen eine selbständi- ge Erwerbstätigkeit aufgenommen. Mit dieser Tätigkeit verdient sie weni- ger als 2000 Franken pro Jahr. Das EVG qualifiziert die mit den Nähkursen erzielten Einnahmen als Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 19 AHVV und heisst die vom BSV erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut. Aus den Erwä- gungen: Art. 8 Abs. 2 AHVG in fine sieht vor, dass von geringfügigem Ein- kommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätig- keit nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden. Das geringfügige Einkommen darf im Kalenderjahr 2000 Franken nicht über- steigen (Art. 19 AHVV).
Vorliegend ist unbestritten, dass die von der Versicherten erteilten Näh- kurse eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellen und sich ihr damit er- zieltes Einkommen auf weniger als 2000 Franken pro Kalenderjahr beläuft. Strittig bleibt einzig, ob die Versicherte mit ihren Nähkursen eine Haupt- oder Nebenerwerbstätigkeit ausübt. a. Gemäss Art. 22 Abs. 2 AVIG gilt die Arbeitslosenentschädigung als Lohn im Sinne der Gesetzgebung über die AHV/IV/EO. Die Kasse zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers von der Entschädigung ab und ent- richtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der zuständigen AHV-Ausgleichskasse. Mit dieser Bestimmung, welche im Interesse der Versicherten erlassen wurde, sollen Beitragslücken vermieden werden (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 1994, § 25 N 14 f.).
Wie das BSV festhält, sind Arbeitslosenentschädigungen, welche die primäre beitragspflichtige Einkommensquelle eines Versicherten darstel- len, dem Erwerbseinkommen aus einer — von einer eventuellen Nebener- werbstätigkeit unterscheidbaren — Haupterwerbstätigkeit gleichzusetzen.
Diese Lösung ergibt sich auch aus der analogen Anwendung der im Bereich der Beitragspflicht der Konkubinatspartner entwickelten Recht- sPrechung (ZAK 1990 S. 427 f. Erw. 3). Gemäss dieser Rechtsprechung übt der haushaltführende Konkubinatspartner dann eine erhebliche Erwerbs- tätigkeit aus, wenn er sich beim Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung meldet und alle Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung er- füllt (wobei die Arbeitslosenentschädigung wiederum der AHV-Beitrags- pflicht unterliegt).
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b. Vorliegend bezieht die seit dem 15. August 1993 stellenlose Versi- cherte Arbeitslosenentschädigungen. Diese Einkünfte stellen das Ersatz- einkommen für eine — gegenwärtig nicht ausgeübte — Haupterwerbstätig- keit dar. Die Nähkurse, welche die Versicherte seit dem 1. November 1993 anbietet, sind deshalb als eine Nebenerwerbstätigkeit zu qualifizieren. Da die Beschwerdegegnerin mit ihren Nähkursen ein Erwerbseinkom- men von weniger als 2000 Franken pro Kalenderjahr erzielt und sie aus- drücklich verlangt hat, dass dieses Einkommen von der Beitragspflicht ausgenommen wird (Art. 19 AHVV), muss die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde des BSV gutgeheissen werden. (H 54/95)
AHV. Eröffnung einer Beitragsverfügung; Verjährung
Urteil des EVG vom 18. September 1995 i. Sa. Erbengemeinschaft B. F.
Bestätigung der Rechtsprechung, wonach - anders als bei einer Scha- denersatzforderung (vgl. BGE 119V 95 Erw. 4c = AHI 1993 S. 104) - für die Wahrung der Verwirkungsfrist erforderlich ist, dass die Bei- tragsverfügung vor Ablauf der Frist nicht nur zur Post gegeben, son- dern dem Verfügungsadressaten ordnungsgemäss eröffnet sein muss (Erw. 2c).
E.W., D. E und C. E haben die Erbschaft ihres am 2. Juni 1992 verstorbenen Vaters B. F. unter öffentlichem. Inventar angetreten. Mit Publikationen im Kantonsblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt wurden die Gläu- biger und Schuldner des Erblassers aufgefordert, ihre Ansprüche und Schulden innert 30 Tagen ab Publikationsdatum bei der Teilungsbehörde anzumelden. Mit Meldung vom 27. November 1992 teilte die kantonale Steuerbehörde der Ausgleichskasse mit, B. E habe 1987 beim Verkauf des Gutsbetriebes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 5 256 235.— bei fehlendem investiertem Eigenkapital erzielt. Mit Schrei- ben vom 9./11. Dezember 1992 wurde diese Steuermeldung dahingehend rektifiziert, dass es sich beim erwähnten Betrag nicht um Einkommen aus laufender selbständiger Erwerbstätigkeit handle, sondern als der Jahres- steuer nach Art. 43 BdBSt unterworfener Liquidationsgewinn qualifiziert worden sei. Gestützt darauf erhob die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 22. Dezember 1992 einen Sonderbeitrag auf dem Liquidationsgewinn in Höhe' von Fr. 484 964.40, zuzüglich Verwaltungskosten. Diese Verfügung
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stellte sie am 24. Dezember 1992 uneingeschrieben an die Adresse «F. B., p. A.: B. F.'s Erben» zu. Nachdem die Post noch im Jahre 1992 einen erfolg- losen Zustellversuch unternommen hatte, wurde die Sendung bis 2. Januar
1993 zum Abholen aufgelegt. Am 6. Januar 1993 wurde die Verfügung
schliesslich ausgehändigt.
Auf Beschwerde hin hob die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 3. Dezember 1993 die angefochtene Beitragsverfügung auf. Zur Begründung führte sie an, die Ausgleichskasse habe die Beitragsforderung in schuldhafter Weise nicht im öffentlichen Inventar angemeldet, weshalb die Beitragsforderung verwirkt. sei.
Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV weist das EVG ab, Aus den Erwägungen:
2a. Bevor zu beurteilen ist, ob die strit4e Beitragsforderung durch schuldhafte Nichtanmeldung im öffentlichen Inventar untergegangen ist (Art. 43 AHVV in Verbindung mit Art. 590 Abs. 1 ZGB; BGE 111 V 1 = ZAK 1985 S. 280), ist die Frage der Verwirkung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG von Amtes wegen zu prüfen.
Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjah- res, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht, so können sie laut Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. Im Bereich der AHV-Beitragsforderungen ist für die Wahrung der Verwirkungsfrist des Art. 16 Abs. 1 AHVG erforderlich, dass die Verfügung vor Ablauf der Frist nicht nur zur Post gegeben, sondern dem Verfügungsadressaten ordnungsgemäss eröffnet seih müsse (BGE 103 V 63 = ZAK 1978 S. 61; EVGE 1957 S.50 = ZAK 1957 S. 115 Erw. 1). Von dieser Rechtsprechung ist das EVG für die Verwirkungsfrist des Art. 82 Abs. 1 AHVV im Bereich der Arbeitgeberhaftung mit BGE 119 V 95 = AHI 1993 S. 104 Erw. 4c abgerückt. Zur Begründung führte es im wesentlichen an, der Erlass einer Schadenersatzverfügung sei das einzige Mittel, um die Verwir- kungsfristen des Art. 82 AHVV zu wahren. Berücksichtigt wurde dabei wesentlich der Umstand, dass bei Erlass der Schadenersatzverfügung in der Regel kein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis zwischen Ausgleichs- kasse und Schadenersatzpflichtigem bestehe, in dessen Rahmen vom Ver- fügungsadressaten gewisse Vorkehren zur Sicherstellung der Zustellbarkeit verlangt werden dürfen. Die Einhaltung der Frist als Obliegenheit der Aus- gleichskasse dürfe daher nur von ihrer Handlungsweise abhängig gemacht werden, nicht jedoch von Umständen postalischer Natur oder vom Verhal- ten des Verfügungsadressaten, auf welche sie keinen Einfluss nehmen kön- ne. Voraussetzung für die Fristwahrung sei allerdings, dass die Ausgleichs-
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kasse die Schadenersatzverfügung nicht nur redigiere, sondern auch ver- sende, d. h. aus ihrem Gewahrsam entlasse und der Post zuhanden des Adressaten übergebe. Mit der Postaufgabe sei die Verfügung im Sinne von Art. 82 AHVV erlassen. Offengelassen hat das Gericht die Frage, ob bei der Wahrung der Frist von Art. 16 Abs. 1 AHVG, bei der sich ähnliche Überle- gungen anstellen liessen, weiter an der bisherigen Rechtsprechung festge- halten werden könne (BGE 119 V 95 = AHI 1993 S. 104 Erw. 4c). b. Das kantonale Gericht befasste sich im angefochtenen Entscheid mit der erwähnten offengelassenen Frage, indem es festhielt, tatsächlich sei bei der Wahrung der Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG für den Adressaten der. Verfügung — im Gegensatz zur Bedeutung der ordnungs- gemässen Eröffnung für den Lauf der Rechtsmittelfrist — kein Rechts- schutzinteresse ersichtlich, welches die Empfangsbedürftigkeit der Verfü- gung rechtfertigen könnte. Es entspreche durchaus dem Charakter der Verwirkung, dass die Frist dann als eingehalten gelte, wenn die betreffende Handlung — ungeachtet der Kenntnisnahme durch den Adressaten — von der zuständigen Ausgleichskasse vorgenommen werde. Dies sei indessen mit der Postaufgabe erfüllt.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin wendet gegen eine Recht- sprechungsänderung ein, Beitragsforderungen und Schadenersatzforderun- gen seien rechtlich nicht identische Forderungen und daher grundsätzlich auseinanderzuhalten. Art. 16 AHVG und Art. 82 AHVV unterschieden sich denn auch inhaltlich und in ihrer Formulierung. Während die Schaden- ersatzforderung «durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend ge- macht» werden müsse, sei in Art. 16 AHVG für die Beitragsforderungen eben nicht von «Erlass» einer Verfügung, sondern von Geltendmachung «durch Verfügung» die Rede. Während somit der Begriff «Erlass einer Ver- fügung» auf die Handlung des Verfügenden Bezug nehme, fehle in Art. 16 AHVG der Begriff «Erlass» und es sei darin nur von «Geltendmachen» die Rede. Mit diesem Begriff «Geltendmachen» werde in Art. 16 AHVG im Unterschied zu Art. 82 AHVV auf den Forderungsadressaten Bezug ge- nommen, weshalb zur Fristwahrung die Empfangnahme erforderlich sei. Ein weiterer Unterschied bestehe darin, dass Art. 82 AHVV im Gegensatz zu Art. 16 AHVG eine relative und eine absolute Verwirkungsfrist enthal- te. Die Auslegung des Art. 82 AHVV durch das EVG habe nur die ein- jährige relative Verwirkungsfrist betroffen und ein Abstellen auf das Han- deln der Gläubigerin möge deshalb richtig sein, weil der Schuldner auf, jeden Fall mit der längeren fünfjährigen Verwirkungsfrist rechnen müsse, da er selbst auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Schadens durch die Gläubigerin in der Regel keinen Einfluss habe. Art. 16 AHVG kenne nun
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aber keine relative Verwirkungsfrist, sondern nur die absolute, woraus fol- ge, dass dieser Artikel zum Schutze des Beitragsschuldners und. zu seiner Rechtssicherheit aufgestellt worden sei. Schliesslich sei bei den Beitragsfor- derungen im Gegensatz zu den Schadenersatzforderungen zwischen Aus- gleichskasse und Beitragsschuldner stets ein latentes Verfahrensverhältnis gegeben, weshalb keine Veranlassung bestehe, den Beitragsgläubiger unter dem Titel Rechtssicherheit vorteilhafter zu stellen als den Beitragsschuld- ner.
Die Ausgleichskasse verweist auf ihre Vernehmlassung im vorinstanzli- chen Verfahren vom 11. Mai 1993. Darin hatte sie ausgeführt, die Beitrags- verfügung sei am 24. Dezember 1992 der Post übergeben worden. Damit sei die Postaufgabe vor Ablauf der Frist erfolgt, weil für die Fristwahrung bei Beitragsforderungen die gleichen Grundsätze wie bei Schadenersatzforde- rungen angewendet werden müssten.
c. Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an; ob der Betroffene vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 95 = AHI 1993 S. 104 Erw. 4c mit Hinweisen; Gossweiler, Die Verfügung im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. Bern 1983, S. 152; Rhinow/ Krähenmann, Schweizerische Verwal- tungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 84 B Ja, S. 280). Daraus hat das EVG im Bereich der AHV-Beitragsforderungen geschlossen, dass für die Wahrung der Verwirkungsfrist des Art. 16 Abs. 1 AHVG zur Geltendma- chung der Beiträge die Verfügung vor Ablauf der Frist nicht nur zur Post gegeben, sondern dem Verfügungsadressaten ordnungsgemäss eröffnet sein müsse (BGE 103 V 63 = ZAK 1978 S. 61; EVGE 1957 S. 50 = ZAK 1957 S.
115 Erw. 1). Von diesem Grundsatz geht auch der Wortlaut Von Art. 16
Abs. 1 Satz 1 AHVG aus. Danach sind die Beiträge innert einer Frist von
5 Jahren durch Verfügung geltend zu machen. Noch deutlicher kommt dies
im französisch- und italienischsprachigen Gesetzestext zum Ausdruck (dcision notifMe bzw. decisione notificata). Daher besteht kein Grund, von der bisherigen Rechtsprechung zur Wahrung der Frist im Rahmen von Art. 16 Abs. 1 AHVG abzuweichen. Die zur Verwirkungsfrist des Art. 82 AHVV gebildete Rechtsprechung gemäss BGE 119V 95 = AHI 1993 S. 104 Erw. 4c lässt sich mithin nicht auf die Frist des Art. 16 Abs. 1 AHVG über- tragen. Nicht nur unterscheiden sich die beiden Bestimmungen im Wort- laut, sondern Beitrags- und Schadenersatzforderungen sind rechtlich nicht identische Forderungen (BGE 119 V 95 = AHI 1993 S. 104 Erw. 4b/bb mit Hinweis auf Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatz-
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prozess nach Art. 52 AHVG, ZAK 1991 S. 387 und 439) und in unter- schiedlichen Verfahren durch die Ausgleichskasse geltend zu machen..
d. Im vorliegenden Fall geht es um Beiträge für einen im Jahre 1987 vor- genommenen Verkauf einer Liegenschaft in D. Die Ausgleichskasse hat ihre Beitragsverfügung vom 22. Dezember 1992 ami 24. Dezember 1992 uneingeschrieben der Post übergeben, welche die Verfügung aufgrund eines Postrückbehaltungsauftrags erst am 6. Januar 1993 einem Miterben aus- gehändigt hat. Damit gilt die Beitragsverfügung vom 22. Dezember 1992 für im Jahr 1987 fällig gewordene Beiträge nicht mehr im Jahre 1992 und damit nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, als eröffnet. Die Beitragsforderung für das Jahr 1987 ist demzufolge gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt. Unter diesen Umstän- den braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die Ausgleichskasse ihre For- derung in schuldhafter Weise nicht im öffentlichen Inventar angemeldet hat. (H33/94)
AHV. Rechtspflege. Beweisanforderungen im Rahmen der Massenverwaltung
Urteil des EVG vom 28. Februar 1995 i.Sa. K. R.
Art. 113 i.V.m. Art. 95 OG. Zum erforderlichen Beweisgrad, wenn die Zustellung der Verfügung umstritten ist (Ervv. 3).
Am 25. März 1989 teilte die kantonale Steuerbehörde der Ausgleichskasse mit, K. R. habe 1986 aus selbständiger Erwerbstätigkeit einen Liegenschaf- tengewinn. von. Fr. 180 000.— erzielt. Die Ausgleichskasse gelangte aus An- lass dieser Steuermeldung mit Schreiben vom 25. April 1991 an K. R. mit der Aufforderung, den «Fragebogen zur Abklärung der Sachlage bei Kapital- gewinnen aus Liegenschaftengeschäften» ausgefüllt zu retournieren. Unter den abschliessenden Bemerkungen formulierten K. R. und seine Frau auf diesem Fragebogen folgende Frage: «Wollen Sie uns bitte mitteilen, ob wir Ihre Information richtig verstanden haben, dass der Brutto-Restgewinn von Fr. 180 000.— in die Sparte der selbständigen Erwerbstätigkeit eingestuft wird, wie die Erwerbstätigkeit in einer eigenen Firma?» Die gleiche Frage findet sich in einem an die Ausgleichskasse gerichteten Schreiben gleichen Datums. In einem weiteren (nicht datierten) Schreiben än die AHV-Zweig- stelle wiesen K. R. und seine Frau auf einen Einspruch hin, welchen sie
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, gegen die steuerrechtliche Taxation, auf welcher die Steuermeldung an die Kasse beruht, erhoben hätten; somit sei es verfrüht, von einem beitrags- pflichtigen Erwerbseinkommen in Form eines Kapitalgewinnes zu spre- chen. Am 23. Dezember 1991 teilte die Ausgleichskasse K. R. mit, infolge drohender «Verjährung» der auf das Jahr 1986 entfallenden Beiträge sei es nicht mehr möglich, mit der Festsetzung der AHV-Beiträge zuzuwarten; er erhalte deshalb in der Beilage die Beitragsverfügung 1986; falls die Steuer- behörde eine Änderung vornehme, würde die kasseneigene Einschätzung korrigiert oder annulliert. Die vom 23. Dezember 1991 datierende Bei- tragsverfügung für das Jahr 1986 beruht auf einem durchschnittlichen jähr- lichen Einkommen von Fr. 180 000.—.
Am 19. Juni 1993 stellte die Ausgleichskasse K.R. «für ausstehende Zah- lung der Rechnung vom 22.04.93» eine Mahnung (über den mit der Verfü- gung vom 23. Dezember 1991 festgesetzten Betrag von Fr. 17 427.60 zuzüg- lich Mahngebühr von Fr. 10.—) zu. K. R. retournierte diese Mahnung am 25. Juni 1993 der Ausgleichskasse mit der Bemerkung, ein Grundstücksge- winn vom 19. Juni 1993 sei ihm nicht bekannt, noch sei ihm erinnerlich, den Eingang einer Rechnung vom 22. April 1993 an seine Adresse je registriert zu haben; eine Verletzung der Zahlungs- und Abrechnungspflicht liege da- her nicht vor.
Am 5. Mai 1994 überwies die Ausgleichskasse die Akten der kantonalen Rekursbehörde und beantragte gleichzeitig vernehmlassungsweise, es sei mangels Vorliegens anfechtbarer Verfügungen und folglich mangels Be- schwerdequalität auf die Eingaben des K. R. vom 21. Mai 1991 und 25. Juni
1993 nicht einzutreten. Die (vom Versicherten mit den erwähnten Eingaben
beanstandeten) Schreiben vom 25. April 1991 und vom 19. Juni 1993 (Mah- nung) könnten nicht als anfechtbare Verfügungen betrachtet werden. Die Beitragsverfügung vom 23. Dezember 1991 anderseits, welche eingeschrie- ben verschickt worden sei, sei mangels rechtzeitiger Anfechtung in formel- le Rechtskraft erwachsen und daher der: richterlichen Überprüfung entzo- gen. Schliesslich könne das Schreiben vom 21. Mai 1991 nicht etwa als vorsorgliche Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Dezember 1991 verstanden werden, da ein solches Vorgehen unzulässig sei.
Mit Entscheid vom 11. Mai 1994 schloss sich die Rekursbehörde, ohne dem Versicheiten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben, in allen Punkten, insbesondere hinsichtlich der fehlenden rechtzeitigen An- fechtung der Beitragsverfügung vom 23. Dezember 1991, der von der Aus- gleichskasse in der Vernehmlassung geäusserten Auffassung an, weshalb sie auf «die Beschwerde» nicht eintrat.
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K. R. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhe- bung des Entscheides vom 11. Mai 1994 und der Kassenverfügung vom 23. Dezember 1991. Der Entscheid vom 11. Mai 1994 sei in einem Verfah- ren zustande gekommen, welches seine Parteirechte, insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör, krass verletze. Die Vorinstanz habe ihm die Möglichkeit vorenthalten, sich zur Vernehmlassung der Kasse und namentlich zum Umstand der Weiterleitung seiner beiden Schreiben als Beschwerden zu äussern. Insoweit die Vorinstanz erwogen habe, weder die Eingabe vom 21. Mai 1991 noch jene vom 25. Juni 1993 bezögen sich auf eine anfechtbare Verfügung, sei ihrem Entscheid beizupflichten; allerdings gehe die Vorinstanz dabei von der unzutreffenden Annahme aus, die Bei- tragsverfügung vom 23. Dezember 1991 sei in Rechtskraft erwachsen. In Tat und Wahrheit habe er die Verfügung vom 23. Dezember 1991 nie erhalten, weshalb sie, mangels ordnungsgemässer Zustellung, auch nicht habe in Rechtskraft erwachsen können.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen gut:
2a. Das vorinstanzliche Nichteintreten beruht in erster Linie auf der Erwägung, dass das Schreiben der Kasse vom 25. April 1991 und die Mah- nung vom 19. Juni 1993 keine anfechtbaren Kassenverfügungen im Sinne von Art. 128 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 AHVG dar- stellten. Diese Sichtweise trifft in jeder Beziehung zu. Die Mahnung vorn 19. Juni 1993 ist als Inkassoschritt der. Überprüfung des Sozialversiche- rungsrichters entzogen. (ZAK 1989 S. 39 f.). Und im Schreiben der Aus- gleichskasse vom 25. April 1991 wäre selbst dann keine anfechtbare Verfü- gung zu erblicken, wenn man annähme, die Ausgleichskasse habe darin verbindlich festgestellt, es handle sich bei den Fr. 180 000.— um einen bei- tragspflichtigen Grundstückgewinn; so verstanden wäre eine solche Anord- nung eine unzulässige Feststellungsverfügung (ZAK 1980 S. 627 Erw. 2). In Wirklichkeit jedoch ging es der Ausgleichskasse zunächst darum, die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu erhalten, weshalb sie denn auch dem Schreiben vom 25. April 1991 den Fragebogen zur Abklärung der Sachlage bei Kapitalgewinnen aus Liegenschaftengeschäft beifügte. Das Schreiben vom 25. April 1991 ist daher als Abklärungsschritt und nicht als das Administrativverfahren beendende Verfügung zu qualifizieren.
Die Eingabe vom 21. Mai 1991 schliesslich, mit welcher der Beschwer- deführer einer allfälligen Beitragsauferlegung opponierte, stellt keine vor- sorgliche Beschwerde dar; eine solche wäre, bei den gegebenen Verhältnis- sen jedenfalls, ohnehin unzulässig gewesen (ZAK 1987 S. 533 ff.).
134 AHI-Praxis 2/1996
b. In zweiter Linie beruht der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid darauf, dass die Rekursbehörde die Beitragsverfügung vom 23. Dezember
1991 als ordnungsgemäss zugestellt und vom Beschwerdeführer nicht frist-
gerecht angefochten, folglich der Überprüfung durch den Richter entzogen betrachtete. Insoweit gründet der vorinstanzliche Entscheid auf Tatsachen und rechtlichen Schlussfolgerungen, von denen der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine Kenntnis hatte. Nach der Rechtsprechung gebietet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 4 Abs. 1 BV) jedenfalls dann die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, wenn die Ver- nehmlassung der Gegenpartei neue tatsächliche oder rechtliche Begrün- dungsgesichtspunkte enthält, mit denen der Beschwerdeführer nicht zu rechnen brauchte (BGE 114 la 314 Erw. 4b, 111 la 3 Erw. 3). Auf eine Kas- sation des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheides aus diesem for- mellen Grund ist indessen zu verzichten, weil der kantonale Rekursent- scheid aus beweis- und materiellrechtlichen Überlegungen aufgehoben werden muss, wie sich aus dem nachfolgenden ergibt.
3a. Die vorinstanzliche Feststellung, die Beitragsverfügung vom 23. Dezember 1991 sei dem Beschwerdeführer eingeschrieben zugestellt wor- den, ist offensichtlich unrichtig (Art. 105 Abs. 2 OG), wie der Beschwerde- führer beweismässig eindeutig dargetan hat und was auch seitens der Kasse eingeräumt wird. Die Beitragsverfügung vom 23. Dezember 1991, welche zu Fristwahrungszwecken (Art. 16 Abs. 1 AHVG) noch vor Ablauf des Kalen- derjahres 1991 erlassen und zugestellt werden sollte, fand versehentlich nicht in das Bordereau der eingeschriebenen Briefe Aufnahme und wurde folglich als einfache Post versandt.
b. Damit fragt sich, ob die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen durfte, die Verfügung sei dem Beschwerdeführer seinerzeit zugestellt und von diesem nicht innert 30 Tagen mit Beschwerde angefoch- ten worden. Die Parteien vertreten die Auffassung, dass für die ent- sprechenden Feststellungen im Zusammenhang mit der Zustellung gemäss BGE 119 y 9 = AHI 1993 S. 110 Erw. 3c/aa nicht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern der in Zivil- und Strafver- fahren übliche volle Beweis gelte.
Diese Schlussfolgerung kann aus BGE 119 V 10 = AHI 1993 S. 110 Erw. 3c/bb nicht gezogen werden. Vielmehr hat das Gericht dort den Wir- kungsbereich des erforderlichen vollen Beweises auf Tatsachen beschränkt, welche für die Rechtzeitigkeit im Prozess ausschlaggebend sind, Tatsachen somit, welche nicht im Rahmen der Massenverwaltung von Bedeutung sind. Daher rührt es denn auch, dass gemäss BGE 120 V 35 Erw. 3 für den Nach-
AHI-Praxis 2/1996 135
weis der massenweise versendeten Krankenkassenzeitschriften, in welchen Statutenänderungen bekanntgemacht werden, nicht der volle Beweis, son- dern der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verlangt wird. Auch die Versendung von Kassenverfügungen über Beiträge Selbständig- erwerbender gehört zur sozialversicherungsrechtlichen Massenverwaltung. Mit der Zustellung der Verfügung wird noch kein Prozessrechtsverhältnis begründet; dies geschieht erst mit der Einreichung einer Beschwerde. Auch bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung der Kassenverfügungen er- heblich sind, gilt somit, wie bisher, der Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfü- gung mit eingeschriebenem Brief; denn nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (ZAK 1984 S. 123 Erw. lb).
Vorliegend ist die Zustellung der Verfügung vom 23. Dezember 1991 nicht überwiegend wahrscheinlich gemacht, noch kann dieser Nachweis durch weitere Abklärungsmassnahmen erbracht werden. Gegen einen sol- chen Nachweis sprechen einmal die Versehen auf seiten der Ausgleichs- kasse (Absicht, die Verfügung eingeschrieben zu verschicken, Tatsache, dass dies versehentlich unterblieb); auf der andern Seite sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, aktenkundigen Schwierigkeiten zu beachten, welche sich in der postalischen Versorgung von Teilen der Bevöl- kerung der Gemeinde X. im hier massgeblichen Zeitraum ergaben.
Somit durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht unter dem Gesichtspunkt des hier massgeblichen Beweisgrades der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgehen, die Beitragsverfügung vom 23. Dezember 1991 sei dem Beschwerdeführer zugestellt worden.
c. Kann die Verfügung vom 23. Dezember 1991 nicht als dem Ver- fügungsadressaten zugestellt gelten, ist der vorinstanzlichen Feststellung, die Verfügung sei zufolge Nichtanfechtung in formelle Rechtskraft erwach- sen und deshalb der richterlichen Überprüfung entzogen, der Boden entzo- gen. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Prozesses in den Besitz der Beitragsverfügung gelangt ist, müsste diese an sich aufgrund der von ihm vorsorglicherweise eingereichten Beschwerde durch die erstin- stanzlich zuständige Behörde beurteilt werden, an welche die Sache zu überweisen wäre. Das aber wäre ein Verstoss gegen die Prozessökonomie. Die Akten weisen klar aus, dass der Beitragsanspruch für 1986 verwirkt ist. Dies ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 1 AHVG, wonach es, im Unterschied zu jener zu Art. 82 AHVV, zur Wahrung
136 AHI-Praxis 2/1996
der fünfjährigen Beitragsfestsetzungsfrist nicht genügt, dass die Ausgleichs- kasse die Beitragsverfügung erlässt; vielmehr muss diese dem Beitrags- pflichtigen vor Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist ordnungsgemäss zugestellt worden sein (BGE 119 V 95 = AHI 1993 S. 104 Erw. 4c mit Hin- weisen). Die Beitragsverwirkung liegt somit tatsächlich und rechtlich klar auf der Hand, und die Prozessparteien, insbesondere die Ausgleichskasse, konnten sich in den Rechtsschriften dazu äussern. Unter diesen Vor- aussetzungen ist die Beitragsverfügung vom 23. Dezember 1991 in diesem Verfahren aufzuheben. (H 152/94)
EL. Taxbegrenzung im Heim Urteil des EVG vom 8. September 1995 i. Sa. A. M.
Art. 2 Abs. 1b,ELG, Art. la Abs. 1 ELV. Ist der vom Kanton festge- setzte höchstmögliche Tagesansatz für Heimbewohner in der EL- Berechnung bereits berücksichtigt worden, dürfen zusätzlich in Rech- nung gestellte Pflegekosten nicht zu Lasten der EL gehen (Erw. 4).
A. Die 1901 geborene, leicht pflegebedürftige A. M. lebte seit 1983 im Betagtenheim Z. Mit Verfügung vom 25. März 1993 sprach ihr die Aus- gleichskasse des Kantons Bern mit Wirkung ab 1. Januar 1993 eine monat- liche EL von Fr. 152.— zu. Im November 1993 liess A. M. durch ihre Tochter K. B. die Ausgleichs- kasse um Rückvergütung von Krankheitskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 4785.— ersuchen. Von diesem Betrag brachte die Kasse Fr. 4223.— in Abzug und verfügte am 31. Dezember 1993 die Auszahlung von Fr. 562.—; sie lehnte u. a. die Vergütung von Fr. 271.50 für Behandlungspflege ab, da in der EL-Berechnung der bei leichter Pflegebedürftigkeit höchstmögliche Tagesansatz von Fr. 108.— bereits berücksichtigt worden sei. Beschwerdeweise beanstandete K. B. für ihre Mutter den von der Aus- gleichskasse vorgenommenen Abzug von Fr. 271.50. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern Wies die Beschwerde mit Entscheid vom 19. Juli 1994 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen die Erben der am 7. Juli 1994 verstorbenen A. M., es sei festzustellen, dass die separat verrech- neten Kosten der Behandlungspflege in einem Heim als Ausgaben bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen seien, soweit sie nicht von der Kran- kenversicherung übernommen werden; im weitern sei die Ausgleichskasse zu verpflichten, die Vergütung der Krankheitskosten von A.M. für das Jahr
1993 in diesem Sinne neu zu berechnen.
AHI-Praxis 2/1996 137
Die Ausgleichskasse erneuert den yorinstanzlich vertretenen Standpunkt. Das BSV schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschyverde mit folgender Begründung ab: la. Gemäss Art. 2 Abs. 1 und 5 ELG haben in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger, denen eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der AHV oder mindestens eine halbe Rente der IV zusteht, Anspruch auf EL, soweit ihr anrechenbares Jahreseinkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht erreicht. Dabei entspricht die jährliche EL dem Unterschied zwischen der massgebenden Einkommensgrenze und dem anrechenbaren Jahresein- kommen (Art. 5 Abs. 1 ELG).
b. Mit der auf den 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Änderung des ELG vom 4. Oktober 1985 (2. EL-Revision) hat der Gesetzgeber u. a. die versiche- rungsrechtliche Stellung der AHV- und IV-Rentner verbessert, die aus sozia- len oder medizinischen Gründen in einem Heim leben müssen oder denen zu Hause oder im Spital hohe Krankheits- oder Zahnarztkosten erwachsen (vgl. Botschaft des Bundesrates zur 2. Revision des ELG vom 21. November 1984, BBI 1985 1102). Dies geschah dadurch, dass die in Art. 2 Abs. 1 ELG für den Anspruch auf EL statuierten Grenzbeträge des anrechenbaren Einkommens gemäss Abs. lbis dieser Bestimmung um einen Drittel erhöht werden für die Vergütung von Kosten, die durch Heimaufenthalt, Krankheit, Pflege oder Hilfsmittel entstehen. Mit Art. la ELV hat der Bundesrat besondere Vor- schriften über die Festsetzung der EL bei Bewohnern von Heimen und Heil- anstalten erlassen. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung entspricht die EL bei Alleinstehenden, die dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder einer Heilanstalt leben, der Differenz zwischen den Ausgaben (Tagestaxe, Betrag für persönliche Auslagen, Abzüge gemäss ELG) und den gemäss ELG anre- chenbaren Einkommensteilen; sie darf jedoch die erhöhte Einkommens- grenze für Alleinstehende nach den Art. 2 Abs. lbis und 4 Abs. 1 Bst. d ELG nicht übersteigen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b ELG kann Bewohnern von Heimen und Heilanstalten kein Mietzinsabzug gewährt werden. Die Kantone können die Kosten, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder einer Heilanstalt berücksichtigt werden, begrenzen und den Betrag festlegen, der den Heimbewohnern für persönliche Auslagen über- lassen wird (Art. 2 Abs. lbis zweiter Satz ELG). Sie können die Einkom- mensgrenzen gemäss Art. 2 Abs. lbis ELG bis zu. einem. weiteren Drittel erhöhen (Art. 4 Abs. 1 Bst. d ELG). Ferner können sie den Vermögensver- zehr bei Altersrentnern in Heimen und Heilanstalten auf höchstens einen Fünftel erhöhen (Art. 4 Abs. 1 Bst. e ELG).
138 AHI-Praxis 2/1996
c. Der Kanton Bern hat von diesen Bestimmungen Gebrauch gemacht und in Art. 5 der Verordnung über EL zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELVK; in der Fassung vom 30. Oktober 1991) unter dem Randtitel «Heimkosten» folgendes bestimmt: 1 Die Kosten bei dauerndem Aufenthalt in einem Heim oder einer Heilanstalt werden je nach Stufe der Pflegebedürftigkeit bis zu den folgenden täglichen Höchstbeträgen berück- sichtigt: bis Fr. bei schwerer Pflegebedürftigkeit 230.— bei mittlerer Pflegebedürftigkeit 163.— bei leichter Pflegebedürftigkeit 108.— bei geringer Pflegebedürftigkeit 79.-
2 Für die persönlichen Auslagen werden monatlich folgende Beträge zusätzlich berück- sichtigt: Fr. a) bei schwerer Pflegebedürftigkeit 197.— bei mittlerer Pflegebedürftigkeit 253.— bei leichter Pflegebedürftigkeit 338.— bei geringer Pflegebedürftigkeit 394.—
Die Ausgleichskasse des Kantons Bem legt die Stufe der Pflegebedürftigkeit aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses und allfälliger weiterer Unterlagen fest.
d. Im November 1992 hat die Direktion des Gesundheits- und des Fürsor- gewesens des Kantons Bern für subventionierte. Alters- und Pflegeheime ab 1. Januar 1993 gültige Tarifrichtlinien erlassen. Ziffer 4 dieser «Tarifregelun- gen für Heimbewohner im Fürsorgewesen» steht unter der Überschrift «Krankenversicherungsleistungen». Nach Ziffer 4.1 sind die Institutionen verpflichtet, sämtliche dem Heimbewohner zustehenden Versicherungslei- stungen geltend zu machen. Für Heimbewohner mit Krankenkasse (sog. Nichtspitalbedürftige der Pflegestufen 0 und 1) sind gemäss Ziffer 4.2 die ambulanten Untersuchungs- und Behandlungskosten für Arzt und 'Arznei sowie wissenichaftlich anerkannte Heilanwendungen direkt dem Heimbe- wohner bzw. bei Bestehen eines Vertrages den Krankenkassen zu den in die- sem Vertrag vorgesehenen Ansätzen und Zahlungsbedingungen detailliert in Rechnung zu stellen; die Selbstkostenanteile und Franchisen können bei der EL halbjährlich geltend gemacht werden, soweit diese nicht ausgeschöpft ist und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einen Anspruch zulassen.
2a. Die im vorliegenden Fall streitige Kostenvergütung untersteht zwar kantonalem Recht. Doch sind auf dem Gebiet der EL zur AHV und IV die bundesrechtlichen und die kantonalen Bestimmungen eng miteinander ver- knüpft, indem das ELG den Kantonen erlaubt, Kosten, die wegen des Auf- enthaltes in einem Heim oder einer Heilanstalt berücksichtigt werden, zu begrenzen und den Betrag festzulegen, der den Heimbewohnern für per- sönliche Auslagen überlassen wird. Die kantonale Regelung muss mit der Verfassung und dem Bundesrecht übereinstimmen. Infolgedessen kann das
AHI-Praxis 2/1996 139
EVG die kantonalen Bestimmungen auf dem Gebiet der EL überprüfen (ZAK 1992 S. 450 Erw. 3a).
b. Mit der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit voti Art. 5 ELVK hat 'sich das EVG in grundsätzlicher Hinsicht bereits in dem in ZAK 1992 S. 448 ff. publizierten Entscheid vom 27. August 1992 befasst. In jenem Fall war indes einzig streitig, ob die in Abs. 2 von Art. 5 ELVK vorgenommene Abstufung des Betrages für die persönlichen Auslagen nach dem Grad der Pflegebe- dürftigkeit gegen das Rechtsgleichheitsprinzip sowie gegen Bundesrecht verstosse. Das Gericht verneinte dies, indem es erwog, entscheidend sei, dass die Kantone nach Art. 2 Abs. lbis Satz 2 ELG ermächtigt seien, die anrechenbaren Aufenthaltskosten, einschliesslich den Betrag für persönli- che Auslagen, zu begrenzen; ob sie die Bezahlung der medizinischen Be- treuung, die Aufenthaltskosten oder einen Pauschalbetrag als Beitrag an die persönlichen Auslagen übernähmen, spiele indes keine Rolle. Im wei- tern führte das EVG aus, da die bernische Regelung darauf abziele, bestimmte Durchschnittsbeträge zur Deckung der Bedürfnisse der Versi- cherten festzulegen, könnten die letzteren nicht beanspruchen, dass ihre tatsächlichen Ausgaben vollständig durch die EL gedeckt würden (ZAK 1992S. 452). Diese Erwägungen haben mutatis mutandis auch für die in Art.
5 Abs. 1 ELVK vorgenommene Abstufung der täglichen Höchstbeträge der
Kosten bei Heimaufenthalt Gültigkeit.
3. Das kantonale Gericht hat erwogen, Ziffer 4.2 der von der Fürsorge-
und Gesundheitsdirektion des Kantons Bern erlassenen Tarifregelung sei so zu verstehen, dass die Selbstkostenanteile und Franchisen bei der EL nur geltend gemacht werden können, sofern der in Art. 5 Abs. 1 Bst. c ELVK sta- tuierte Höchstbetrag nicht überschritten werde. Aus dem für die Einteilung in die jeweilige Pflegestufe verwendeten Punktesystem gehe klar hervor, dass sowohl die Grund- als auch die Behandlungspflege berücksichtigt wer- de; für eine separate Inrechnungstellung der Behandlungspflegekosten be- stehe daher kein Raum. Im weiteren führte die Vorinstanz aus, zwar seien die Selbstbehalte der Krankenkassen unter die in Art. la Abs. 1 ELV an- geführten «Abzüge gemäss ELG» zu subsumieren; es sei indes mit Art. 2 Abs. lbis ELG nicht vereinbar, wenn nebst dem vom Kanton vorgeschrie- benen Höchstbetrag zusätzlich noch «Abzüge nach ELG» berücksichtigt würden. Der in Art. la Abs. 1 ELV verwendete Begriff «Tagestaxe» sei sci auszulegen, dass er lediglich die vom Heim in Rechnung gestellten Kosten der Grundpflege umfasse, während die Kosten der Behandlungspflege zu den in derselben Bestimmung separat erwähnten «Abzüge gemäss ELG» gehörten.
140 AHI-Praxis 2/1996
4a. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, Art. 2 Abs. lbis Satz 2 ELG ermächtige die Kantone, die Kosten, die wegen des Aufent- haltes in einem Heim berücksichtigt werden, zu begrenzen. Es sei indes fraglich, ob die Kosten der Behandlungspflege, wie sie beispielsweise für Injektionen, Infusionen, Spülungen, Verbände und Blutdruckmessungen entstehen, unter diese Bestimmung fielen. Da diese Kosten auch entstehen würden, wenn der Patient zu Hause lebt und durch den Spitexdienst betreut wird, seien sie keineswegs durch den Heimaufenthalt bedingt.
Die Heimkosten haben grundsätzlich alle wiederkehrenden Leistungen für Betreuung und Pflege zu enthalten (Werlen, Der Anspruch auf EL und deren Berechnung, Diss. Freiburg 1995, S. 233 und S. 236). Der Kanton Bern hat von der in Art. 2 Abs. lbis ELG vorgesehenen Möglichkeit in dem Sinne Gebrauch gemacht, dass er die Höchstbeträge nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit abgestuft hat. Die Ausgleichskasse verwendet ein be- sonderes Formular («Kostgeldausweis bei dauerndem Aufenthalt in Heim oder Spital»), um die Pflegestufe festzulegen. Die Beurteilung erfolgt auf- grund eines Punktesystems, welches unter anderem die Rubrik «Behand- lungspflege» enthält. Dem Mehraufwand wird bei der Einteilung in die jeweilige Pflegestufe Rechnung getragen. So werden beispielsweise «tägli- che Überwachung und Anhalten zur Medikamenteneinnahme» mit zwei Punkten, «Notwendigkeit ständiger, nicht sehr intensiver Behandlung, In- kontinenz, Katheter, regelmässige Kontrollbesuche» mit drei Punkten und «ständige intensive pflegerische Hilfeleistungen» mit vier Punkten bewer- tet. Nebst der Grund- wird somit auch die Behandlungspflege berücksich- tigt. Beide zählen zu den Kosten, welche der Kanton Bern in Art. 5 Abs. 1 ELVK in masslicher Hinsicht begrenzt hat. Da die Versicherte als leicht pflegebedürftig eingestuft war, können für die damit verbundenen Aufwen- dungen bei der EL-Berechnung daher höchstens Fr. 108.— pro Tag berück- sichtigt werden.
b. Die Beschwerdeführer nwchen zudem geltend, gemäss Art. la Abs. 1 Satz 1 ELV gehörten zu den anrechenbaren Ausgaben nebst der vom Kan- ton auf Fr. 108.— begrenzten Tagestaxe und dem auf Fr. 338.— festgelegten Monatsbetrag für persönliche Auslagen auch die Abzüge gemäss ELG. Zu den nach Art. 3 Abs. 4 Bst. e ELG zulässigen Abzügen seien nicht nur die Kosten für den Heimaufenthalt zu zählen, sondern auch jene für Arzt, Zahnarzt, Arznei und Krankenpflege bzw. die daraus resultierenden Selbst- behalte der Krankenkassen. Bei den von der Ausgleichskasse im übrigen nicht aufgegliederten Fr. 271.50 handle es Sich um Selbstbehalte; solche ent- stünden nicht nur infolge des gesetzlich oder statutarisch vorgeschriebenen Abzuges von 10%, sondern beispielsweise auch dadurch, dass die Pflegeor-
AHI-Praxis 2/1996 141
ganisationen den Taxpunkt für ihre Verrichtungen mit Fr. 2.80 berechnen, während die Krankenkassen nur einen Taxpunktwert von Fr. 2.25 anerken- nen. Die Ausgleichkasse führt im Beiblatt zur Verfügung über die Krank- heitskosten vom 31. Dezember 1993 bezüglich der zur Rückerstattung bean- tragten Fr. 271.50 aus, es gehe dabei um vom Betagtenheim Z. zusätzlich berechnete Kosten für Behandlungspflege, welche nicht als Krankheitsko- sten vergütet werden könnten. Gemäss Vermerk auf dem Verzeichnis der Krankheitskosten handelt es sich um Pflegekosten, welche sich aus Fr. 31.80 (Rechnung vom 13. November 1992), Fr. 68.90 (Rechnung vom 16. Januar 1993), Fr. 78.40 (Rechnung vom 23. Juli 1993) sowie Fr. 92.40 (Rechnung vom 25. Oktober 1993) zusammensetzen.
Dem BSV ist beizupflichten, dass bei Personen, die sich dauernd in einem Heim aufhalten, unter dem Titel «Krankenpflege» nur jene Kosten zusätzlich vergütet werden können, die nicht mit dem Heimaufenthalt in Zusammenhang stehen. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 4 Bst. e ELG, in welchem aufgrund der 2. EL-Revision nebst den Kosten für Krankenpflege neu auch jene für Heimaufenthalt ausdrücklich als abzugsfähig erklärt wer- den. Als Krankenpflege im Sinne dieser Bestimmung sind nach der Recht- sprechung alle Vorkehren zu betrachten, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft zur Heilung, Linderung oder Stabilisierung eines Leidens erforderlich sind und nicht bereits unter die Arzt-, Zahnarzt-, Arznei- oder Hilfsmittelkosten fallen (BGE 108 V 241; ZAK 1992 S..441 Erw. 3b). Zu denken ist beispielsweise an die Kosten einer auf ärztliche Anordnung und Zuweisung hin von einem selbständig erwerbenden nichtärztlichen Psychotherapeuten vorgenommenen Psychotherapie (vgl. ZAK 1992 S. 439 ff.) oder die Kosten eines notwendig gewordenen Spital- aufenthalts, wenn der EL-Bezüger keiner Krankenkasse angehört. Da die im vorliegenden Fall zur Diskussion stehenden Pflegekosten im Zusam- menhang mit dem Aufenthalt im Betagtenheim entstanden sind, gehören sie zu den von den Kantonen begrenzbaren Heimkosten und nicht zu den Krankenpflegekosten im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Bst. e ELG. Dies ergibt sich auch aus Art. 5 ff. ELKV, welche Bestimmungen die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei und Krankenpflege näher umschreiben. Art. 10 ELKV, welcher unter der Überschrift «Kosten für Patienten in Pflege- und andern Heimen» stand, wurde im Rahmen der
2. EL-Revision ersatzlos gestrichen und Art. 9 ELKV auf die Kosten bei
vorübergehendem Aufenthalt in einer Heilanstalt beschränkt. Bei Perso- nen, die sich nicht für längere Zeit in einer Heilanstalt aufhalten, können die Kosten somit nach wie vor als Krankheitskosten gemäss Art. 3 Abs. 4 Bst. e
142 AHI-Praxis 2/1996
ELG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 ELV und Art. 9 ELKV angerechnet werden, während für jene Versicherten, welche sich dauernd im Heim auf- halten, besondere Bestimmungen gelten (vgl. Art. 2 Abs. Ibis ELG und Art. la Abs. 1 ELV).
c. Im weitern bringen die Beschwerdeführer vor, die sogenannte Grund- pflege (Waschen, Haarwäsche, Kämmen, Nagel- und Mundpflege, Dekubi- tusprophylaxe, Lagerungen, An- und Auskleiden, Besorgung des Bettes u. dgl.) sei, soweit diese Verrichtungen nicht vom Patienten selber ausgeführt werden können, durch die Tagestaxe des Heims abzudecken. Anders ver- halte es sich im Kanton Bern bezüglich der sogenannten Behandlungspfle- ge. Wenn das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid eine separate Inrechnungstellung der Behandlungskosten als unzulässig erkläre, stehe dies im Widerspruch zu seinen Ausführungen, wonach die Tagestaxe nur die Kosten der Grundpflege, nicht -aber jene der Behandlungspflege umfasse. Nach Ansicht der Beschwerdeführer müssen die Kosten der vom Heim erbrachten Behandlungspflege in der Tagestaxe inbegriffen sein, mit der Folge, dass die Tarifrichtlinien des Kantons, die eine separate Rechnung- stellung vorschreiben, unbeachtlich seien, ausser das EL-System anerkenne die separate Verrechnung der Behandlungspflege, soweit sie nicht von der Krankenversicherung übernommen werde.
Nach Art. 3 Abs. 4bis ELG ist der Bundesrat ermächtigt, die abziehbaren Heim- und Pflegekosten zu bezeichnen. In Ausübung dieser Kompetenz hat er in Art. la Abs. 1 ELV als Ausgaben der Heimbewohner die Tagestaxe, den Betrag für persönliche Auslagen sowie die Abzüge gemäss ELG aufge- führt. In Rz 4015 der Wegleitung über die EL zur AHV und IV (WEL), gül- tig ab 1. Januar 1992, hat das BSV festgehalten, die Tagestaxe habe grundsätzlich_ alle regelmässig anfallenden Kosten zu enthalten und dies anhand eines Beispiels erläutert. Danach ist der EL-Berechnung eine Tagestaxe von 43 Franken zugrunde zu legen, wenn der Tagesansatz 40 Franken beträgt und monatlich regelmässig 90 Franken für Pflege in Rech- nung gestellt werden. In seiner Vernehmlassung vom 28. November 1994 führt das BSV dazu aus, der Verordnungsgeber sei davon ausgegangen, die Tagestaxe enthalte alle regelmässig anfallenden Kosten; indes habe die Pra- xis gezeigt, dass dies nicht immer der Fall sei.
Da die Tagestaxe sämtliche regelmässig wiederkehrenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung wie auch für Pflege und Betreuung zu decken hat (vgl. Werlen, a. a. 0.; Soziale Sicherheit, 1995, S. 7), müsste richtigerwei- se von Tageskosten gesprochen werden. Es stellt sich die Frage, ob die EL diese Kosten gänzlich zu tragen hat. Eine volle Übernahme der Heimkosten
AHI-Praxis 2/1996 143
durch die EL wurde anlässlich der Vorberatungen des Gesetzesentwurfes der 2. EL-Revision zwar vorgeschlagen, aus Kostengründen indes abge- lehnt (Protokoll der Kommission des Ständerates, Sitzung vom 29. Januar 1985, S. 16 und S. 36 ff.). Dem Umstand, dass im Rahmen der EL nicht für sämtliche Heimkosten aufzukommen ist, wird mit der Begrenzung der bei Heimaufenthalt zu berücksichtigenden Kosten Rechnung getragen. Da im vorliegenden Fall mit Fr. 108.— der im Kanton Bern höchstmögliche Ta- gesansatz erreicht ist, haben Verwaltung und Vorinstanz eine zusätzliche Berücksichtigung von Pflegekosten zu Lasten der EL zu Recht verneint. d. Schliesslich wenden die Beschwerdeführer ein, wenn die beim Heim- bewohner angefallenen Selbstkostenanteile und Franchisen bzw. Tarif- punktdifferenzen nur bei der EL geltend gemacht werden könnten, sofern der Tagessatz von Fr. 108.— nicht ausgeschöpft sei, bedeute dies, dass die betroffenen Versicherten die Mehrkosten aus dem Betrag für persönliche Bedürfnisse bestreiten müssen. Im vorliegenden Fall sei dies besonders stossend, da mit der monatlichen EL von Fr. 152.— der gesetzliche Anspruch bei weiten nicht «ausgeschöpft» sei. Mit dieser Argumentation können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie dem EL-Berechnungsblatt zu entnehmen ist, verfüg- te die Versicherte am 1. Januar 1993 über ein Vermögen von Fr. 43220.—. Es wäre ihr daher zumutbar gewesen, daraus die den kantonalen Tagesansatz übersteigenden Kosten von insgesamt Fr. 271.50 zu begleichen, ohne den ihr gemäss Art. 2 Abs. lbis ELG in Verbindung mit Art. la Abs. 1 ELV und Art.
5 Abs. 2 ELVK zustehenden Betrag für persönliche Auslagen antasten zu
müssen. Ob indes Heimbewohner, die kein Vermögen besitzen, den Betrag für persönliche Auslagen zur Zahlung der Heimtaxe verwenden müssen, kann hier offenbleiben. (P 47/94)
144 A1-11-Praxis 2/1996
Neue gesetzliche Erlasse und amtliche Publikationen Bezugsquelle* Bestellnummer Sprachen, Preis
Merkblatt «Nichterwerbstätige in der AHV/IV/EO», 2.03, d/f/i** gültig ab 1. Januar 1996
Merkblatt «Beitragspflicht im Rentenalter», 2.04, d/f/i** gültig ab 1. Januar 1996
Merkblatt «Beiträge an die Arbeitslosenversicherung», 2.08, d/f/i** gültig ab 1. Januar 1996
Merkblatt «Berechnung der AHV-Renten», 3.04, d/f/i** gültig ab 1. Januar 1996
Merkblatt «Berechnung der IV-Renten», 4.04, d/f/i** gültig ab 1. Januar 1996
Merkblatt «Ergänzungsleistungen zur AHV und IV», 5.01, d/f/i** gültig ab 1. Januar 1996
Zahlenspiegel der Sozialen Sicherheit der Schweiz, BSV, Ausgabe 1995 Sektion Statistik Nur deutsch
BV: Einmalige Ergänzungsgutschriften für die Eintritts- EDMZ generation: Tabelle und Anwendungsbeispiele für 318.762.96, d/f das Jahr 1996 Fr. 1.50
Arten und Ansätze der Familienzulagen, EDMZ Stand 1. Januar 1996 (Separatdruck aus AHI 1/1996) 318.820.96, d/f Fr. 1.50
* EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern ** Zu beziehen bei den AHV-Ausgleichskassen und IV-Stellen
BSV I Bundesamt für Sozialversicherung
FAS / Office fickral des assurances sociales
1UFAS / Ufficio federale delle assicurazioni sociali Uffizi federal da las assicuranzas socialas
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EL: Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligung: Zusammenstellung der kantonalen Regelungen 145
Sonderregelungen der Kantone auf dem Gebiet der EL 147
Kurzchronik 151
Personelles 151
Mutationen bei den Durchführungs- und Rechtspflegeorganen 152
AHV: Naturallohn; Zurverfügungstellen einer Wohnung Urteil des EVG vom 17. Januar 1996 i. Sa. Firma S. 154
AHV: Arbeitgeberhaftung; Kenntnis des Schadens; Fristwahrung Urteil des EVG vom 28. Dezember 1995 i. Sa. H. T. 156
AHV: Arbeitgeberhaftung; Kenntnis des Schadens; Fristwahrung Urteil des EVG vom 21. Dezember 1995 i. Sa. H.P. Z. 160
AHV: Beiträge. Geringfügiger Nebenerwerb aus selbständiger Erwerbstätigkeit Urteil des EVG vom 13. November 1995 i. Sa. P. S. 165
AHV: Hilflosenentschädigung der AHV Urteil des EVG vom 22. Mai 1995 i. Sa. U.S. 170
IV: Rentenanspruch für Personen mit Wohnsitz im Ausland Urteil des EVG vom 18. Dezember 1995 i. Sa. W. R. 177
IV: Abgrenzung Wartetaggeld/Rente während Eingliederungsmassnahmen Urteil des EVG vom 13. November 1995 i. Sa. F. S. 189
IV: Invaliditätsbemessung Urteil des EVG vom 5. September 1995 i. Sa. C. Z. 196
EL: Rückerstattung Urteil des EVG vom 31. Januar 1996 i. Sa. P5. 201
AHI-Praxis 3/1996 — Mai 1996 Herausgeber Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 31, 3003 Bern Redaktion Telefon 031 322 90 11 Informationsdienst BSV Telefax 031 322 78 41 Ren6. Meier, Telefon 031 322 91 43 Vertrieb Abonnementspreis Fr. 27.— + 2% MWSt Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale (6 Ausgaben jährlich)
3000 Bern Einzelheft Fr. 5.—
EL
Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligung: Zusammenstellung der kantonalen Regelungen
Mit dem neuen KVG wurde das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistun- gen zur AHV und IV (ELG) geändert. Krankenkassenprämien können nicht mehr als Abzug bzw. Ausgabe in der Berechnung der Ergänzungslei- stung berücksichtigt werden. Die Übergangsbestimmung zur Änderung des ELG sieht vor, dass als Ersatz für den Wegfall des Abzuges der Kran- kenkassenprämien die Einkommensgrenzen nach Artikel 2 Absatz 1 ELG für Alleinstehende und Ehepaare einmalig tun einen Betrag, den der Bun- desrat festsetzt, erhöht wird. Die Kantone haben den Betrag für die per- sönlichen Auslagen für Heimbewohner nach Artikel 2 Absatz 1' ELG um denselben Betrag zu erhöhen. Diese Übergangsbestimmung beruht auf dem System der Prämienver- billigung, das in der Botschaft vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung enthalten war. Man ging ursprünglich davon aus, dass die EL-beziehende Person in der ganzen Schweiz einen weitgehend gleichen prozentualen Teil der Krankenkassenprämie selber bezahlen muss. Wenn die Prämie einen bestimmten Prozentsatz des steuerbaren Einkommens übersteigt, hätte der Kanton den überschiessenden Teil übernehmen müs- sen. Der Gesetzgeber hat jedoch eine andere Lösung gewählt. Es ist den ein- zelnen Kantonen überlassen, wie sie die Krankenkassenprämien verbilligen. Der Bundesrat hat bei der Erhöhung der Einkommensgrenzen darauf Rücksicht genommen, dass in den Kantonen unterschiedliche Lösungen bei der Verbilligung der Krankenkassenprämien getroffen werden können. Es war nicht möglich, einen einzigen Betrag, der für alle Kantone gilt, fest- zulegen. Die Unterschiede zwischen den einzelnen Kantonen sind zu gross. Der Bundesrat hat in der Verordnung vom 13. September 1995 über die Erhöhung der Einkommensgrenzen infolge Einführung der Prämienverbil- ligung im KVG (vgl. dazu AHI-Praxis 1995 S. 216 ff.) daher festgelegt, um wieviel die Einkommensgrenzen zu erhöhen sind. Für das Ausmass der Erhöhung ist die durchschnittliche Prämie für die obligatorische Kranken- pflegeversicherung nach KVG, welche die EL-beziehenden Personen im betreffenden Kanton nach der Prämienverbilligung zu tragen haben, massgebend. Die folgende Tabelle basiert auf den Angaben der kantonalen EL-Stel- len und gibt die durchschnittliche Nettoprämie der EL-beziehenden Perso- nen und die entsprechende Erhöhung der Einkommensgrenzen wieder.
AHI-Praxis 3/1996 145
Erhöhung der Einkommensgrenzen in den einzelnen Kantonen
-Durchschnittliche Nettoprämie Neue Werte der der EL-beziehenden Person Einkommensgrenze nach Prämienverbilligung
ZH Fr. 1 001-1 200.— 17860.— für Alleinstehende 27390.— für Ehepaare 8930.— für Waisen BE Null Franken keine Erhöhung LU Null Franken keine Erhöhung UR Null Franken keine Erhöhung SZ Null Franken keine Erhöhung OW Null Franken keine Erhöhung NW Null Franken keine Erhöhung OL Null Franken keine Erhöhung ZG Null Franken keine Erhöhung FR Null Franken keine Erhöhung SO Null Franken keine Erhöhung BS Null Franken keine Erhöhung BL Null Franken keine Erhöhung SH Null Franken keine Erhöhung AR Null Franken keine Erhöhung Al Null Franken keine Erhöhung SG Null Franken keine Erhöhung GR Null Franken keine Erhöhung AG Null Franken keine Erhöhung TG Null Franken keine Erhöhung TI Fr. 1 200.— 17 860.— für Alleinstehende
27 390.— für Ehepaare
8 930.— für Waisen
VD Null Franken keine Erhöhung VS Null Franken keine Erhöhung NE Null Franken keine Erhöhung GE Null Franken keine Erhöhung JU Null Franken keine Erhöhung
146 AHI-Praxis 3/1996
Sonderregelungen der Kantone auf dem Gebiete der EL
1. Begrenzung der anrechenbaren Heimkosten (Art. 2 Abs. Ibis ELG)
Stand 1.1.1996
Maximalbetrag pro Tag in Fr. pro Jahr ZH 145 in Alters- /Invalidenwohnheim
190 in Pflegeheim zuzügl. HE
in Heilanstalt zürcherische Vollpauschale der allg. Abteilung zuzügl. Krankheitskosten gemäss ELKV BE 79 bei geringer Pflegebedürftigkeit
108 bei leichter Pflegebedürftigkeit
163 bei mittlerer Pflegebedürftigkeit
230 bei schwerer Pflegebedürftigkeit
LU 68 in Alters- /Invalidenwohnheim 150% EG f A Keine Begrenzung in Pflegeheim/Heilanstalt oder bei Bezug einer HE mittleren oder schweren Grades UR 82 in Alters-/Invalidenwohnheim 180% EG f A
183 in Pflegeheim/Heilanstalt 400% EG f A
90 bei vom BSV unterstützten Invalidenwohnheimen (ab 1.4. 96)
SZ 91 in Alters-/Invalidenwohnheim 200% EG f A OW 64 in Alters-/Invalidenwohnheim 140% EG f A Keine Begrenzung, wenn in Invalidenwohnheim ' eine HE ausgerichtet wird NW 83 in Alters-/Invalidenwohnheim 180% EG f A
183 in Pflegeheim/Heilanstalt 400% EG f A
GL 73 M Altersheim 160% EG f A
183 in Invalidenwohn-/Pflegeheim /Heilanstalt 400% EG f A
ZG 70 in Altersheim (74, wenn Diät)
119 in Invalidenwohnheim
Tarif der allg. Abteilung in Pflegeheim/Heilanstalt
FR 92 in Altersheim und Heilanstalt zuzügl. HE individuelle Festlegung für die Invalidenwohnheime 81/82/84 in Pflegeheim (Referenz-Tagestaxe für Pension, abgestuft nach Grad der Abhängigkeit) zuzügl. Kosten für Sonder- betreuung, welche für jedes Heim festgelegt wird
EG f A = Einkommen für Alleinstehende
AHI-Praxis 3/1996 147
Maximalbetrag pro Tag in Fr. pro Jahr SO Festlegung einer Limite für das einzelne Heim; im Altersheim bis max. 87 in Pflegeheim und Spital (Geriatrie) max. 215 BS in Alters-/Behinderten- und Pflegeheim mit Sub- ventionsvertrag: Taxen nach Vertrag in Altersheim ohne Subventionsvertrag: 79 in Pflegeheim ohne Subventionsvertrag:
105 bei Leichtpflege
158 bei voller Pflege
in Behindertenheim ohne Subventionsvertrag: 79
105 wenn HE für leichte Hilflosigkeit ausgerichtet wird
131 « « « mittlere « «
158 « « « schwere « « .
Taxe der allg. Abteilung in Heilanstalt BL SH 183 in Altersheim/Pflegeabteilung/Pflegeheim/ 400% EG f A Klinik/Wohnheim AR 68 in Altersheim 150% EG f A
91 in Invalidenwohnheim 200% EG f A
182 in Pflegeheim/Heilanstalt 400% EG. f A
Al 69 in Alters-/Invalidenwohnheim 150% EG f A ' keine Begrenzung bei ausserkant. Wohnheim SG GR 69 in Altersheim 150% EG f A AG 80 in Alters-/Invalidenwohnheim
120 in Pflegeheim/Heilanstalt
TG 69 in Altersheim 150% EG f A TI 75 in Alters-/Pflegeheim/Heilanstalt VD gemäss kantonaler Heimvereinbarung VS individuelle Festlegung für jedes Alters- /Invalidenwohn- und Pflegeheim;
90 bei vom BSV unterstützten Invalidenwohnheimen zuzügl. HE
EG f A = Einkommen für Alleinstehende
148 AHI-Praxis 3/1996
Maximalbetrag pro Tag in Fr. pro Jahr NE GE individuelle Festlegung für jedes Heim JU individuelle Festlegung für jedes Heim;
40 bei nicht anerkannten Heimen
49/59 « « Pflegeheimen (je nach Pflegebedürftigkeit)
2. Betrag für persönliche Auslagen (Art. 2 Abs. lbis ELG)
Stand 1.1.1996 pro Monat in Fr. pro Jahr ZH je nach Bedarf, max. 500 in Alters-/Invalidenwohn-/ Pflegeheim und Heilanstalt BE 394 bei geringer Pflegebedürftigkeit
338 bei leichter Pflegebedürftigkeit
253 bei mittlerer Pflegebedürftigkeit
197 bei schwerer Pflegebedürftigkeit
LU 417 in Alters-/Invalidenwohnheim 30% EG f A
278 in Pflegeheim, Pflegeabteilung und Heilanstalt 20% EG f A
UR 417 in Alters-/Invalidenwohnheim 30% EG f A
250 in Pflegeheim, Pflegeabteilung und Heilanstalt 18% EG f A
SZ 347 in Alters-/Invalidenwohnheim 25% EG f A
208 in Pflegeheim/Heilanstalt 15% EG f A
OW 347 in Alters-/Invalidenwohnheim 25% EG f A
208 in Pflegeheim/Heilanstalt 15% EG f A
NW 348 in Alters-/Invalidenwohnheim 25% EG f A
278 in Pflegeheim/Heilanstalt 20% EG f A
GL 417 in Alters-/Invalidenwohnheim 30% EG f A
278 in Pflegeheim/Heilanstalt 20% EG f A
ZG 430 in Alters-/Invalidenwohnheim
332 in Pflegeheim/Heilanstalt
FR 320 für alle SO 320 für alle BS 350 für alle BL 360 in Altersheim
240 in Pflegeheim
EG f A = Einkommen für Alleinstehende
AHI-Praxis 3/1996 149
Maximalbetrag pro Tag in Fr. pro Jahr SH 416 in Alters-/Invalidenwohnheim 30% EG f A
278 in Pflegeabteilung/-heim/Heilanstalt 20% EG f A
AR 347 in Alters-/Invalidenwohnheim 25% EG f A
208 in Pflegeheim/Heilanstalt 15% EG f A
Al 348 in Alters-/Invalidenwohnheim 25% EG f A
209 in Pflegeheim/Heilanstalt 15% EG f A
SG 463 in Alters-/Invalidenwohnheim 1/3 EG f A
348 in Pflegeheim/Heilanstalt 25% EG f A
GR 348 in Altersheim 25% EG f A
209 in Pflegeheim/Heilanstalt 15% EG f A
spezielle Lösung in Invalidenwohnheim AG 348 für alle 25% EG f A TG 348 in Altersheim 25% EG f A
209 in Invalidenwohn-/Pflegeheim/Heilanstalt 15% EG f A
TI 300 für Altersrentner
350 für IV-Rentner
VD 240 für alle VS 278 für Altersrentner 20% EG f A
417 für IV-Rentner 30% EG f A
NE 300 für alle GE 300 für Altersrentner
400 für IV-Rentner
JU 270 in Altersheim
210 in Pflegeheim
EG f A = Einkommen für Alleinstehende
150 AHI-Praxis 3/1996
Kurzchronik
Arbeitsgruppe Modernisierung AHV/IV
Am 24. April 1996 fand unter dem Vorsitz von A. Berger, Vizedirektor des BSV, die zweite Sitzung der Arbeitsgruppe Modernisierung AHV/IV in Bern statt. In einem ersten Teil wurde das vom BSV und der ZAS anlässlich der ersten Sitzung erarbeitete Diskussionspapier zusammen mit Vertretern der Ausgleichskassen sowie der IV-Stellen besprochen. Im zweiten Teil wurden die einzelnen Massnahmen zur weiteren Bearbeitung bestehenden oder auch neu zu schaffenden Kommissionen bzw. Arbeitsgruppen zuge- wiesen.
Kommission für EL - Durchführungsfragen
Die Kommission für EL-Durchführungsfragen tagte am 3. Mai in Bern unter dem Vorsitz von Vizedirektor A. Berger. Sie befasste sich vorab mit dem Kreisschreiben über die Überführung der ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenzen in die Ergänzungsleistungen. Sie unterstützte die vom BSV vorgelegte Übergangslösung, welche jegliche Schlechterstellung vermeidet, soweit sich die wirtschaftliche Situation der Betroffenen nicht verändert hat. Die Kommission diskutierte im weiteren den Nachtrag zur EL-Wegleitung (er soll am 1. Juli 1996 in Kraft treten), der infolge Ein- führung des KVG und wegen der Änderungen der ELKV nötig wurde. Schliesslich informierte das BSV über die unumgängliche Änderung der Verordnung über die Erhöhung der Einkommensgrenzen infolge Einfüh- rung der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung. Dem Umstand, dass 5 bis 10 Prozent der EL-Bezüger infolge der neuen Regelung der Kran- kenversicherungsprämien ihren EL-Anspruch verlieren (wegen Aufhebung des Abzugs der KV-Prämien bei der EL-Berechnung und voller Prämien- vergütung bei den übrigen EL-Bezügern), muss unbedingt entgegengewirkt werden.
Personelles
IV-Stelle Basel-Landschaft
Der neue Leiter der IV-Stelle heisst Roland E. Maillard.
AFN-Praxis 3/1996 151
Mutationen bei den Durchführungs- und Rechtspflegeorganen
Folgende Durchführungsstellen und Rekursbehörden haben neue Telefon- bzw. Faxnummern erhalten: Ausgleichskasse Uri (Nr. 4): Telefon 041 / 874 50 10, Fax 874 50 15; IV-Stelle Uri: Telefon 041 / 874 5020, Fax 874 50 15; Ausgleichskasse Glarus (8) sowie IV-Stelle und Familienausgleichskasse: Telefon 055 / 646 68 90, Fax 646 68 98; IV-Stelle Basel: Telefax 061 / 425 25 00; Ausgleichskasse Schaffhausen (14) sowie Familienausgleichskasse: Telefon 052 / 632 72 78, Fax 632 78 31; IV-Stelle Schaffhausen: Telefon 052 / 632 7282, Fax 632 7831; Ausgleichskasse Appenzell A. Rh. (15) sowie IV-Stelle: Telefon 071 / 352 60 10, Fax 351 57 54; Ausgleichskasse Appenzell I. Rh. (16) sowie IV-Stelle: Telefon 071 / 787 1944, Fax 787 5402; Ausgleichskasse Graubünden (18) und EL-Stelle: Telefon 081 / 255 4111, Fax 252 92 79; IV-Stelle Graubünden: Telefon 081 / 255 4111, Fax 253 75 21; Verwaltungsgericht Graubünden: Telefon 081 / 257 39 90; Verwaltungsgericht des Kantons Zug: Telefon 041 / 728 31 62, Fax 728 31 44; Ausgleichskasse Ostschweiz. Handel (32), Weinfelden: Telefon 071 / 622 1111, Fax 622 53 08; Zweigstelle St. Gallen (32.1): Telefon 071 / 282 49 11, Fax 282 49 22; Ausgleichskasse Bündner Gewerbe (87): Telefon 081 / 252 2440, Fax 252 06 28. Die Ausgleichskasse Eisenwaren (43) ist umgezogen nach 8952 Schlieren, Postfach, Ifangstrasse 8„ Telefon 01 / 738 20 70, Fax 738 20 77. Die Ausgleichskassen Schuhindustrie (53), Engros-Möbel (58), Papierindu- strie (83), Baumaterial-Handel (84) und Filialunternehmungen (91) sind in ein gemeinsames Domizil umgezogen: Rütistrasse 28, Postfach, 8952 Schlie- ren, Telefon 01 / 738 44 44, Fax 738 4445. Die Ausgleichskassen Autogewerbe (33) und Transport (69) haben neue Telefon- und Faxnummern: Telefon 031 / 326 20 20, Fax 326 20 18. Ausgleichskasse Baumeister, Zweigstelle 66.2 Genf: seit 13. Mai 1996 Tele- fon 022 / 949 19 20, Fax 949 19 20.
152 AHI-Praxis 3/1996
Die IV-Stelle Bern ist in den Neubau der Ausgleichskasse des Kantons Bern umgezogen: Chutzenstrasse 10, Postfach, 3001 Bern, Telefon 031 / 379 71 11, Fax 379 72 72. Neue Anschrift der Rekursbehörde Thurgau: AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Marktstrassse 6, Postfach 329, 8570 Weinfelden, Telefon 071.! 622 82 88, Fax 622 82 78.
Höhere Fachprüfung Sozialversicherungs-Diplom 1996
Ort/Datum: 10.-12. Oktober 1996, Handelsschule KV Zürich Prüfungsgebühr: Fr. 1300.— + BIGA-Urkunde Anmeldung: bis 5. Juni 1996 mittels Anmeldeformular bei SVS-Prüfungskommission Deutschschweiz, Postfach 3, 8487 Zell Die Lehrgangsteilnehmer erhalten die Anmelde- unterlagen direkt zugestellt.
AHI-Praxis 3/1996 153
AHV. Naturallohn; Zurverfügungstellen einer Wohnung
Urteil des EVG vom 17. Januar 1996 i. Sa. Firma S. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 5 Abs. 1 AHVG, Art. 7 Bst. f, Art. 11 und Art. 13 AHVV. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich eine von seiner eigenen unabhängige Wohnung zur Verfügung stellt, deren Mietwert die in Art. 11 AHVV festgelegten Minimalansätze wesentlich überschreitet, muss die gewährte Zuwendung gemäss Art. 13 AHVV geschätzt wer- den (Bestätigung der Rechtsprechung).
Mit Vertrag vom 30. Januar 1981 wurden die Eheleute W. als «Direktions- Ehepaar» von der Firma S. angestellt, die in einem Haus in X. Studios und Wohnungen vermietet. Im 10. Stock des erwähnten Hauses steht den Ehe- leuten eine Vierzimmerwohnung zur Verfügung. Die Nebenkosten der Wohnung gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Der im Lohn für die Wohnung deklarierte Mietzins betrug von Anfang an Fr. 300.— im Monat. Aufgrund einer Arbeitgeberkontrolle hat die Ausgleichskasse festgestellt, dass der deklarierte Mietzins wesentlicher tiefer ist als die ortsüblichen Mieten. Sie setzte den Mietwert auf Fr. 9780.— im Jahr fest, was eine Erhöhung des bei- tragspflichtigen' Naturaleinkommens im Ausmass der Differenz zwischen dem erwähnten Betrag und den deklarierten Fr. 300.— zur Folge hatte (Fr. 3600.— im Jahr). Deshalb forderte die Ausgleichskasse für diese Mietzins- differenz mit Verfügung vom 20. Mai 1994 vom Arbeitgeber AHV/ IV/EO/ ALV-Beiträge (inkl. Verzugszinsen) für die Zeitspanne vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1993. Die Firma S. führte gegen diese Verfügung Be- schwerde und bestritt die Rückwirkung der Kassenverfügung. Mit Ent- scheid vom 24. November 1994 hat die kantonale Rekursbehörde die ange- fochtene Verfügung aufgehoben mit der Begründung, die Überlassung einer Wohnung an den Arbeitnehmer stelle eine Naturalleistung dar, die nur bis zur Höhe von Fr. 9.—im Tag (Fr. 270.—im Monat) der Beitragspflicht unterstellt werden könne. Das EVG hat die von der Kasse erhobene Ver- waltungsgerichtsbeschwerde gutgeheissen. Aus den Erwägungen:
3a. Nach alt Art. 11 Abs. 1 AHVV (vgl. AS 1992 11 1830) werden Ver- pflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer in nichtlandwirtschaftlichen Betrieben und im Hausdienst mit 27 Franken im Tag bewertet. Gewährt der Arbeitgeber nur die Unterkunft, so gilt für diese ein Ansatz von bloss Fr. 9.— im Tag (Art. 11 Abs. 2 AHVV). Art. 13 AHVV, der durch die erwähnte
154 AHI-Praxis 3/1996
Novelle nicht geändert worden ist, bestimmt weiter, dass der Wert anders gearteten Naturaleinkommens von Fall zu Fall den Umständen entspre- chend von der Ausgleichskasse zu schätzen ist. Die kantonale Rekursbehörde ist der Auffassung, die Ehegatten W. seien in einem nichtlandwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von alt Art. 11 AHVV angestellt. Diese Bestimmung geht ihres Erachtens Art. 13 AHVV als «lex specialis» vor. Für die Überlassung einer Wohnung an die Eheleute dürfe infolgedessen höchstens der Betrag von Fr. 270.— im Monat der Bei- tragspflicht unterstellt werden. Die Beschwerdeführerin und das BSV kritisieren diese Lösung zu Recht. Grundsätzlich dachte der Bundesrat mit dem erwähnten Art. 11 AHVV nämlich bloss an die vom Arbeitgeber direkt in seiner eigenen Hausgemeinschaft gewährten Leistungen (ZAK 1983 S. 529). Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich eine von seiner eigenen unabhängige Wohnung zu Verfügung stellt, deren Mietwert wesent- lich über den erwähnten Minimalansätzen liegt, muss die gewährte Zuwen- dung gemäss Art. 13 AHVV geschätzt werden (Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, S. 133, Rz 4.97). Dass sich die Wohnung in einem Haus befindet, das dem Arbeitgeber gehört, spielt dabei keine Rolle (ZAK 1989 S. 383; 1983 S. 529; nicht veröffentlichtes Urteil Gemeinde V. vom 27. Februar 1991 [H 63/89]). Der Umstand, dass der Arbeitgeber einen Sondermietzins gewährt oder sogar darauf verzichtet, einen Mietzins zu verlangen, um gewisse mit der Aufgabe des Arbeitnehmers verbundene Unannehmlichkeiten abzugelten, ändert daran nichts. Der vom Arbeitgeber nicht geforderte Betrag stellt gleichwohl eine zusätzlich zum Lohn gewährte Naturalleistung dar und muss zum beitragspflichtigen (bereits erwähntes Urteil Gemeinde G.) — wie übrigens auch zum steuerpflichtigen (Urteil vom 7. Oktober 1986 in Sachen G. [A. 234/1982], veröffentlicht in Steuerentscheid 1987 B. 101.1 Nr. 3) — Einkommen hinzugerechnet werden. Allfälligen dienstlichen Inkonvenien- zen ist höchstens bei der Schätzung des Mietzinses Rechnung zu tragen (Urteil Gemeinde V.).
4. Bei der Schätzung der Naturalleistung in Form der Überlassung einer
Wohnung legt die Ausgleichskasse den tatsächlichen Wert der Zuwendung grundsätzlich so fest, dass sie die Differenz zwischen dem Mietwert und dem bezahlten Mietzins ermittelt, wenn dieser wesentlich tiefer ist als die ortsüb- lichen Mietzinse in der betreffenden Region. Dabei kommt ihr ein grosser Ermessensspielraum zu (EVGE 1965 S. 153 = ZAK 1966 S. 32; ZAK 1989 S. 383, 1983 S. 529, 1981-S. 376).
AHI-Praxis 3/1996 155
Als in Form einer Naturalleistung gewährte Zuwendung des Arbeitge- bers hat die Ausgleichskasse im vorliegenden Fall einen Betrag von Fr. 9780.— im Jahr angenommen. Dieser Betrag ist gewiss marktüblich. Für eine Vierzimmerwohnung in X., wo die Mieten notorisch hoch sind, und wenn man weiter bedenkt, dass die Nebenkosten zu Lasten des Arbeitgebers gehen, erscheint er sogar als eher tief. Jedenfalls kommt es unter diesen Umständen nicht in Frage, von dem von der Verwaltung angenommen Mietwert einen Betrag unter dem Titel dienstliche Inkonvenienzen abzu- ziehen.
Im übrigen hat der Arbeitgeber auf Ersuchen der Ausgleichskasse sel- ber vorgeschlagen, den Mietzins der fraglichen Wohnung auf Fr. 815.— fest- zulegen. In seiner Beschwerde an die kantonale Rekursbehörde hat er die- se Schätzung denn auch nicht in Frage gestellt, sondern die rückwirkende Beitragserhebung (ab 1989) bestritten. Diesbezüglich ist indessen festzu- halten, dass die Ausgleichskasse berechtigt war, innerhalb der Grenzen der fünfjährigen Verwirkungsfrist (Art. 16 Abs. 1 AHVG) die Nachzahlung der unter diesem Titel geschuldeten Beiträge zu verlangen. (H 61/95)
AHV. Arbeitgeberhaftung; Kenntnis des Schadens; Fristwahrung
Urteil des EVG vom 28. Dezember 1995 i. Sa. H. T.
Art. 52 AHVG, Art. 82 Abs. 1 AHVV. Zur zumutbaren Schadenskennt- nis der Ausgleichskasse im Zeitpunkt der 1. Gläubigerversammlung (Erw. 3c und d).
Die Firma X. AG, Wärme- und Schallisolationen, war als abrechnungsl und beitragszahlungspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse angeschlos- sen. Am 2. April 1992 fiel die Firma in Konkurs, Aufgrund der Ergebnisse von daraufhin durchgeführten Arbeitgeberkontrollen gab die Ausgleichs- kasse im Konkurs der Firma Forderungen für unbezahlt gebliebene paritäti- sche. Sozialversicherungsbeiträge und Nebenkosten ein, beschlagend die Zeit von 1989/90, das 3. und 4. Quartal 1991 sowie die Jahresschlussabrech- nung 1991, im Gesamtbetrag von Fr. 33 974.40. Die 1. Gläubigerversamm- lung fand am 2. Juni 1992 statt, die 2. Gläubigerversammlung am 11. November 1992. Der Kollokationsplan lag vom 21. bis 30. September
1992 zur Einsicht auf. Mit Verfügung vom 22. Juni 1993 verpflichtete die
156 AHI-Praxis 3/1996
Ausgleichskasse den einzigen Verwaltungsrat der Firma, H.T., zur Bezah- lung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 29 222.15. Nachdem H.T. hiegegen Einspruch eingelegt hätte, erhob die Ausgleichskasse Klage an die kanto- nale Rekursbehörde mit dem Rechtsbegehren auf Zahlung von Schadener- satz im verfügten Umfang. Nach Durchführung eines zweifachen Schriften- wechsels und Aktenergänzungen bei der Ausgleichskasse hiess die kan- tonale Rekursbehörde die Klage mit Entscheid vom 16. Dezember 1994 gut. Das EVG hat die von H.T. gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungs- gerichtsbeschwerde gutgeheissen. Aus den Erwägungen:
3c/aa. Aufgrund der Akten steht fest, dass die Ausgleichskasse an der 1. (wie übrigens später auch an der 2.) Gläubigerversammlung vom 2. Juni
1992 nicht teilgenommen hat. Daraus folgt, dass die Ausgleichskasse dar-
über, was sich an der 1. Gläubigerversammlung vom 2. Juni 1992 abspielte, keine tatsächliche Kenntnis hatte. Auf eine solche kommt es aber im Rah- men von Art. 82 Abs. 1 AHVV nach ständiger Rechtsprechung nicht an, vielmehr auf die zumutbare Schadenskenntnis (vgl. Nuss baumer, Die Aus- gleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG; in: ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff., insbesondere S. 389). Der Aspekt der zumutbaren Schadenskenntnis fällt hier folglich mit der Frage zusammen, ob es der Ausgleichskasse als Gläubigerin zumutbar gewesen wäre, einen Vertreter an die 1. Gläubigerversammlung vom 2. Juni 1992 zu schicken.
Diese Frage ist zu bejahen. Wiewohl im allgemeinen keine Verpflichtung für die Gläubiger besteht, an den Gläubigerversammlungen im Rahmen des Konkursverfahrens zu erscheinen, handelt es sich hiebei doch um Oblie- genheiten, deren richtige Erfüllung für die Wahrung privat- oder öffentlich- rechtlicher Ansprüche, welche sie gegen den Konkursiten ,erheben, von Bedeutung sein kann. Hinzu kommt, dass die Ausgleichskasse als Gläubi- gerin des Schadenersatzanspruchs nach Art. 52 AHVG verpflichtet ist, die- sen rechtzeitig durch Verfügung geltend zu machen. Deshalb wird der Aus- gleichskasse nach der Rechtsprechung insbesondere zugemutet, dass sie den Gang des Konkursverfahrens verfolgt und von der Auflegung des Kol- lokationsplans und des Inventars Kenntnis nimmt (BGE 116 V 75 Erw. 3b = ZAK 1990 S. 390). Bei beiden Schritten handelt es sich um Etappen des Konkursverfahrens, welche öffentlich angekündigt werden (Art. 232 und
249 SchKG). Es ist daher folgerichtig, wenn sich die Ausgleichskasse im
Rahmen derjenigen Konkurse ihrer angeschlossenen Arbeitgeberinnen, in denen Gläubigerversammlungen durchgeführt werden, vertreten lässt (vgl. auch AHI 1995 S. 163 f. Erw. 4c). Unter diesem Gesichtspunkt ist die zumut- bare Schadenskenntnis der Ausgleichskasse am 2. Juni 1992 ohne weiteres zu bejahen.
AHI-Praxis 3/1996 157
bb. Es fragt sich aber, ob der Schadenseintritt im Sinne der Rechtspre- chung (BGE 113 V 257 f. Erw. 3c = ZAK 1988 S. 121, BGE 109V 92 Erw. 9 = ZAK 1983 S. 489, je mit Hinweisen) am 2. Juni 1992 für die Aus- gleichskasse, wenn sie an der 1. Gläubigerversammlung teilgenommen hät- te, objektiv erkennbar gewesen wäre. Diesbezüglich ergibt sich aus den Protokollen über die beiden Gläubi- gerversammlungen im Vergleich, dass gemäss dem als provisorisch bezeichneten Status vom 2. Juni 1992 die Zweitklass-Gläubiger im günstigsten Fall noch eine ganz geringfügige Befriedigung ihrer Forderungen zu erwarten hatten; wogegen sich die Situation aufgrund des Kollokationsplanes vom 21. Sep- tember 1992 dahingehend verbesserte, dass die Zweitklass-Gläubiger wegen der bedeutend herabgesetzten Erstklassforderungen wieder eher mit einer Dividende rechnen konnten, was die 2. Gläubigerversammlung am 11. November 1992 zur Kenntnis zu nehmen hatte. Eine volle Deckung der eingegebenen Beitragsforderung war weder im Zeitpunkt der 1. noch in jenem der 2. Gläubigerversammlung zu erwarten, mithin ein Teilschaden im Grundsatz objektiv eingetreten und ersichtlich. Damit stellt sich als nächstes die Frage, ob für die ausnahmsweise Vor- verlagerung des Zeitpunktes der zumutbaren Schadenskenntnis vor die Öffentlichmachung von Kollokationsplan/ Inventar feststehen muss, dass die Ausgleichskasse vollumfänglich zu Verlust kommen wird, oder ob es genügt, wenn dies nur teilweise der Fall sein wird. Dazu hat das EVG in dem von der kantonalen Rekursinstanz erwähnten Urteil B. vom 18. September 1992 (ZAK 1992 S.479 Erw. 3b) folgendes aus- geführt: «Die Praxis, wonach die Kenntnis des Schadens in der Regel mit der Auflage des Kollokationsplanes gegeben ist, beinhaltet aber auch keine. feste Grenze in dem Sinne, dass eine Kenntnis des Schadens jedenfalls nicht vor Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars gegeben sein kann. Wie das Bundesgericht in Zusammenhang mit der Verjährung von An- sprüchen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit gemäss Art. 760 OR (wo die den Lauf der fünfjährigen Verjährungsfrist auslösende Kenntnis des Schadens in der Regel angenommen wird, wenn der Kollokationsplan und das Inventar zur Einsicht aufgelegt werden) entschieden hat, kann der Gläubiger unter besondern Umständen die für die Geltendmachung des Anspruchs erforderliche Kenntnis des Schadens schon früher erlangen, so beispielsweise wenn er aufgrund von Äusserungen der Konkursverwaltung anlässlich von Gläubigerversammlungen vernimmt, dass seine Forderungen
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auf jeden Fall ungedeckt bleiben. Das Gericht stellte allerdings fest, dass es sich im Hinblick auf die Interessen der geschädigten Gläubiger verbiete, einen solchen früheren Beginn der Verjährungsfrist leichthin anzunehmen (BGE 116 11 158 ff.). Diese Erwägungen haben in gleicher Weise bei der Verwirkung von Schadenersatzforderungen der Ausgleichskassen gemäss Art. 82 Abs. 1 AHVV zu gelten. Auch im Rahmen dieser Bestimmung kann ausnahmsweise bereits vor Auflegung des Kollokationsplanes eine im Sin- ne der Rechtsprechung ausreichende Kenntnis des Schadens bestehen, wel- che die Verwirkungsfrist in Gang setzt. Soweit mit der Feststellung in BGE
116 V 77 = ZAK 1990 S. 390, wonach für den Zeitpunkt der Kenntnis des
Schadens grundsätzlich auf die Auflegung des Kollokationsplanes abzustel- len sei und das EVG eine Vorverlegung dieses Zeitpunktes stets abgelehnt habe, etwas anderes gesagt wurde, kann daran nicht festgehalten werden.»
Diese Erwägungen lassen offen, ob ein Totalausfall verlangt wird oder aber ob für die zumutbare Kenntnis ein Teilschaden genügt. Bloss fallerle- digend hat das EVG in diesem Entscheid darauf abgestellt, dass die Aus- gleichskasse vor der Auflegung des Kollokationsplanes habe erwarten müs- sen, mit ihrer Beitragsforderung gänzlich zu Verlust zu kommen (ZAK 1992 S. .482 Erw. 4b letzter Absatz: «... spätestens aber im Oktober 1989 nicht mehr ännehmen, dass ihre Forderungen gedeckt seien. Vielmehr musste sie ernstlich damit rechnen, dass sie im Konkurs der V. SA mit ihrer Beitrags- forderung gänzlich zu Verlust kommen werde, weshalb sie im Sinne der Rechtsprechung Kenntnis vom Eintritt des Schadens hatte»). Im bereits erwähnten Urteil H. vom 1. Februar 1995 (H 335/95) hat es das EVG für die zumutbare Kenntnis des Schadens in einem Fall, wo ein versuchter Nach- lassvertrag mit Vermögensabtretung bei der Nachlassbehörde keine Zu- stimmung fand (Art. 306 SchKG), indessen genügen lassen, wenn die Aus- gleichskasse durch Beizug des öffentlich bekanntgemachten Entscheides der Nachlassbehörde (Art. 308 Abs. 1 SchKG) hätte in Erfahrung bringen können, dass ihre Forderung durch die Dividende, die sie im Konkurs erwarten durfte, sehr wahrscheinlich nicht voll gedeckt sein würde (AHI
1995 S. 164 Erw. 4d); somit erachtete das Gericht schon die zumutbare
Kenntnis eines Teilschadens für ausreichend. Dies hat — im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz — auch für den vorliegenden Fall zu gelten. Denn es sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, bei der aus- nahmsweisen Vorlegung des Zeitpunktes der zumutbaren Schadenskennt- nis vor die Auflage des Kollokationsplans, an den Schaden selbst masslich strengere Anforderungen zu stellen, als dies im Regelfall nach konstanter Rechtsprechung (vgl. BGE 113 V 182 ff. Erw. 3a und b = ZAK 1987 S. 568) getan wird.
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d. Nach dem Gesagten hatte die Ausgleichskasse am 2. Juni 1992 zumut- bare Schadenskenntnis. Dies führt dazu, dass die einjährige Verwirkungs- frist des Art. 82 Abs. 1 AHVV an diesem Datum 'ausgelöst worden ist. Die Schadenersatzverfügung vom 22. Juni 1993 erweist sich deshalb, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, als verspätet. (H 65/95)
AHV. Arbeitgeberhaftung; Kenntnis des Schadens; Fristwahrung Urteil des EVG vom 21. Dezember 1995 i. Sa. H. P. Z.
Art. 52 AHVG, Art. 82 Abs. 1 AHVV, Art. 250 SchKG. Für die Frage nach dem Zeitpunkt der Schadenskenntnis, welche die einjährige Verwirkunpsfrist auslöst, ist - im Falle der regelmässig massgebli- chen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu veröffent- lichenden Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars - auf die tatsächliche Einsichtnahme auf dem Konkursamt abzustellen oder - sofern auf diese Vorkehr verzichtet wird - auf das Ende der Auflage- frist (Erw. 5b; Präzisierung der Rechtsprechung).
Über die X. AG wurde am 10. Dezember 1991 der Konkurs eröffnet. Die Ausgleichskasse meldete am 10. März 1992 eine Forderung von insgesamt Fr. 106 577.45 zur Aufnahme in den Kollokationsplan an. Die Mitteilung des Konkursamtes' über die Auflage des Kollokationsplans mit Frist bis 25. August 1993 wurde im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) Nr. 156 vom 13. August 1993 sowie im kantonalen Amtsblatt vom 18. August 1993 publiziert. Die Ausgleichskasse verzichtete auf eine Einsichtnahme. Mit Verfügung vom 25. August 1994 verpflichtete die Ausgleichskasse H.P. Z., einen ehemaligen Verwaltungsrat der in Konkurs gefallenen X. AG, zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 93 563.15. Nachdem H.P. Z. gegen die Schadenersatzverfügung Einspruch erhoben hatte, reichte die Ausgleichskasse bei der kantonalen Rekursbehörde eine Schadenersatzkla- ge mit dem Begehren ein, H.P. Z. sei zur Leistung von Schadenersatz in der erwähnten Höhe zu verurteilen. Die kantonale Rekursbehörde führte am 10. Februar 1995 eine Instruktionsverhandlung durch, an welcher die Par- teien auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt der Klageverwirkung hinge- wiesen und zur Sache einvernommen wurden. Mit Entscheid von 30. Mai
1995 wies die kantonale Rekursbehörde die Klage zufolge Verwirkung des
Anspruchs ab. Das EVG hat die vom BSV gegen diesen Entscheid erhobe- ne Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutgeheissen. Aus den Erwägungen:
160 AHI-Praxis 3/1996
Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren einzig die Fra- ge, ob die Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse zufolge Verwirkung untergegangen ist.
Nach Art. 82 Abs. 1 AHVV «verjährt» die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird. Bei dieser Frist han- delt es sich entgegen dem Wortlaut der Bestimmung um eine Verwirkungs- frist, die von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 119 V 92 Erw. 3 AHT 1993 S. 104, BGE 118 V 195 Erw. 2b = AHI 1993 S. 81, je mit Hin- weisen).
Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzu- fordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 119 V 92 Erw. 3 = AHI 1993 S. 104, BGE 118 V 195 Erw. 3a = AHI 1993 S. 81, je mit Hinweisen).
Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtre- tung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV, wenn sie in die Verteilungsliste und Schluss- rechnung des Konkursamtes oder des Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollo- kation der Forderungen eröffnet bzw. der Kollokationsplan (und das Inven- tar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kolloka- tion seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE
119 V 92 Erw. 3 = AHI 1993 S. 104, BGE 118V 196 Erw. 3a = AHI 1993 S.
81, je mit Hinweisen).
4a. Das EVG hat im Urteil G. vom 25. Januar 1993 (BGE 119 V 89 ff. = AHI 1993 S. 104) erkannt, dass wenn die Kenntnis des Schadens mit Auf- lage des Kollokationsplanes und des Inventars im Konkursverfahren einge- treten sei, die einjährige (Verwirkungs-) Frist des Art. 82 Abs. 1 AHVV zur Geltendmachung des Schadenersatzes frühestens mit der entsprechenden Publikation im SHAB zu laufen beginne, sofern das Konkursamt an diesem Tag der Öffentlichkeit zugänglich sei (BGE 119 V 93 Erw. 4a mit Hinweis = AHI 1993 S. 104). Die Frage, ob für die fristauslösende Kenntnis auf die öffentliche Bekanntmachung im SHAB, auf die tatsächliche Einsichtnahme
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auf dem Konkursamt oder auf das Ende der Auflagefrist abzustellen sei, hat das Gericht jedoch offengelassen (BGE 119 V 93 Erw. 4a i.f. mit Hinweis auf die nachfolgenden Erw. 4b—d = AHI 1993 S. 104).
4b. Das vorinstanzliche Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Ent- scheid erwogen, dass sich aufgrund der Akten keinerlei Anhaltspunkte ergä- ben, gemäss welchen der Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist nach Art.
82 Abs. 1 AHVV ausnahmsweise auf einen späteren Zeitpunkt als die Auf-
lage des Kollokationsplans fallen würde (vgl. Erw. 2b). Die Ausgleichskasse habe auf eine Einsichtnahme in den Kollokationsplan verzichtet, so dass zum vornherein nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Einsichtnahme abgestellt werden könne. Es bleibe deshalb zu prüfen, wann die Ausgleichs- kasse bei der ihr vernünftigerweise zumutbaren Aufmerksamkeit frühestens hätte erkennen können, dass die finanzielle Lage der konkursiten Firma eine Schadenersatzpflicht begründen könnte (vgl. Erw. 3b). Dazu führt das kantonale Gericht aus (Erw. 3c und 4 des angefochtenen Entscheids):
«In Anlehnung an die Praxis zum Beginn der einjährigen Verwirkungs- frist für die Wahrung eines Rückforderungsanspruchs gemäss Art. 47 Abs.
2 AHVG beginnt die Frist in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Aus-
gleichskasse bei der gebotenen Aufmerksamkeit erstmals hätte merken können, dass die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht bestehen. Um diesen Punkt beurteilen zu können, müssen der Ausgleichskasse alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis sich der Schadenersatzanspruch dem Grundsatze nach und in sei- nem Ausmass gegenüber einem rückerstattungspflichtigen Organ der kon- kursiten Firma ergibt (vgl. BGE 112 V 181 Erw. 4a mit Hinweisen = ZAK 1987 S. 528).»
«Fällt die fristauslösende Kenntnis des Schadens wie vorliegend mit der Auflage des KollokatiOnsplanes und des Inventars zusammen, so kann die Ausgleichskasse frühestens am ersten Tag nach der Bekanntgabe der Auf- lage im SHAB in Erfahrung bringen, ob und in welchem Umfange ihre im Konkurs eingegebene Forderung möglicherweise nicht befriedigt werden kann. Der Beginn des Fristenlaufs setzt allerdings voraus, dass das Konkurs- amt an diesem Tag der Öffentlichkeit auch zugänglich ist. Die Frist des Art,
82 Abs. 1 AHVV beginnt deshalb am ersten Werktag nach der öffentlichen
Bekanntmachung der Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars zu laufen, an welchem das Konkursamt, bei dem die Auflage stattfindet, dem Publikumsverkehr geöffnet ist. Vor diesem Zeitpunkt ist es der Ausgleichs- kasse in der Regel nicht möglich, sich Kenntnis vom Inhalt des Kollokati- onsplanes zu verschaffen.
162 AHI-Praxis 3/1996
Dagegen ist für den Beginn der Frist des Art. 82 Abs. 1 AHVV nicht auf das Ende der Auflagefrist des Kollokationsplanes abzustellen, da die Aus- gleichskasse bei der gebotenen pflichtgemässen Sorgfalt — wozu auch die tatsächliche Einsichtnahme in den Kollokationsplan mitsamt Inventar im Falle einer möglichen Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG gehört — bereits früher — entweder im Zeitpunkt der tatsächlichen Einsichtnahme oder aber im Zeitpunkt der frühestmöglichen Einsichtnahme — vom Scha- den Kenntnis hat bzw. haben konnte.»
Vorliegend habe die Frist des Art. 82 Abs. 1 AHVV mit dem ersten Werktag nach der Bekanntmachung der Auflage im SHAB — mithin am 16. August 1993 (Montag) — zu laufen begonnen. Die Schadenersatzverfügung der Ausgleichskasse vom 25. August 1994 erweise sich damit als verspätet, so dass die Klage zufolge Verwirkung des Schadenersatzanspruchs abzu- weisen sei. Im übrigen wäre der Anspruch auch verwirkt, so das kantonale Gericht weiter, wenn für den Beginn des Fristenlaufs auf das Datum der am Mittwoch, den 18. August 1993, erfolgten Publikation der Auflage des Kol- lokationsplanes im Amtsblatt des Kantons Bern abgestellt würde (ange- fochtener Entscheid Erw. 5a und b).
4c. Das Bundesamt begründet die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im wesentlichen damit, dass das EVG — entgegen dem Anschein — in BGE 119 V 89 ff. = AHI 1993 S. 104 doch die beiden Extrempunkte für die Fristaus- lösung festgelegt habe. Nachdem es für die Kenntnis des Schadens grundsätzlich auf die Möglichkeit der Einsichtnahme (BGE 119 V 93 Erw. 4a = AHI 1993 S. 104) ankomme, sei für die Fristauslösung in der hier zur Diskussion stehenden Konstellation auf die tatsächliche Kenntnisnahme während der Kollokationsplanauflagefrist bzw. auf den letzten Tag dieses Zeitraumes abzustellen. Mutatis mutandis solle für den Beginn der ein- jährigen Verwirkungsfrist nach Art. 82 Abs. 1 AHVV das gleiche gelten wie für. den Start der Rechtsmittelfrist bei Zustellung eingeschriebener Post- sendungen. Diesbezüglich verweist die Verwaltung auf das nicht publizierte Urteil B. vom 24. Juli 1995 (H 22/95).
5a. Die Rechtsprechung geht, was ebenfalls bereits die Vorinstanz dar- gelegt hat und im übrigen von den Parteien nicht bestritten wird, davon aus, dass in Haftungsfällen nach Art. 52 AHVG im Regelfall — zumal bei Kon- kursen und Nachlassverträgen mit Vermögensabtretung — die fristauslösen- de Kenntnis des Schadens mit der Eröffnung der Kollokation der Forde- rungen bzw. mit der Auflage von Kollokationsplan und Inventar zusam- menfällt (vgl. oben Erw. 2b). Damit wurde der Zeitpunkt für den Beginn des Fristenlaufs für eine rechtzeitige Geltendmachung des Schadener-
AHI-Prxis 3/1996 163
satzanspruchs nur dem Grundsatz nach festgelegt, was aus BGE 119 V 93 Erw. 4a i.f. = AHI 1993 S. 104 klar hervorgeht. Die in jenem Urteil offen- gelassene Rechtsfrage nach dem genauen Zeitpunkt der nach Art. 82 Abs.
1 AHVV fristauslösenden Schadenskenntnis im genannten Regelfall, mit-
hin ob dafür die öffentliche Bekanntmachung im SHAB, die tatsächliche Einsichtnahme auf dem Konkursamt oder das Ende der Auflagefrist mass- gebend ist, gilt es im folgenden zu beantworten.
5b. Es trifft zu, dass es der Ausgleichskasse an sich möglich wäre, frühe- stens am Tag der Bekanntmachung im SHAB oder — wenn das Konkursamt an diesem Tag dem Publikum nicht zugänglich ist — am nächstfolgenden Werktag in den Kollokationsplan Einsicht zu nehmen (BGE 112 III 42). Es wäre daher nach den Grundsätzen über die Kenntnis oder die zumutbarer- weise mögliche Kenntnis des Schadens durchaus denkbar, die Einjahresfrist an diesem Zeitpunkt zu eröffnen. Dies müsste dann aber logischer- und konsequenterweise immer gelten; d. h. auch in jenen Fällen, wo die Aus- gleichskasse während der laufenden Auflagefrist tatsächlich in den Kollo- kationsplan Einsicht nimmt oder wo sie, wie vorliegend, auf diese Vorkehr verzichtet. Die Rechtsauffassung der Vorinstanz, entweder auf den Zeit- punkt der tatsächlichen Einsichtnahme oder aber — so darauf verzichtet wird — auf den Zeitpunkt der frühestmöglichen Einsichtnahme abzustellen, erscheint in sich widersprüchlich. Eine Praxis, welche der wirklichen Ein- sichtnahme auf dem Konkursamt während der Auflagefrist keinerlei Rechtswirkung für die Fristauslösung beimessen würde, wäre weder sach- gerecht noch vernünftig. Die Kenntnisnahme des Schadens — und dies ist der springende Punkt der in BGE 119 V 92 Erw. 3 = AHI 1993 S. 104 wie- dergegebenen Rechtsprechung — erfolgt durch die tatsächliche Einsichtnah- me in den Kollokationsplan. Kommt es aber in erster Linie darauf an, kann sich dann, wenn dieses Recht nicht ausgeübt wird, rechtslogisch nur die Fra- ge stellen, wann die Ausgleichskasse durch die entsprechende Vorkehr spä- testens vom Schaden hätte Kenntnis nehmen können, und nicht, wann sie frühestens diese Möglichkeit gehabt hätte. Der Ausgleichskasse muss zuge- standen werden, die Auflagefrist bis zum letzten Tag auszuschöpfen. Diese Auffassung teilte auch das Bundesgericht im bereits erwähnten BGE 112 III
44 Erw. 3a deutlich, indem es ausführte: «Das Bundesgericht hat (...) unmiss-
verständlich zum Ausdruck gebracht, dass in jedem Fall die Einsicht in den Kollokationsplan gewährleistet ,gein muss und deshalb nicht ausschliesslich auf das Datum der Publikation abgestellt werden kann. Das versteht sich von selbst, lässt sich doch die ohnehin kurze Frist des Art. 250 Abs. 1 SchKG nur rechtfertigen, wenn dem Gläubiger über die ganze Frist hinweg die Möglichkeit zur, Einsicht in den Kollokationsplan angeboten wird.» Dass
164 AHI-Praxis 3/1996
gesetzte Fristen bis zu ihrem Ablauf genützt werden können, entspricht aus- serdem einem allgemeinen und insbesondere prozessualen Rechtsgrund- satz sowie der Zielsetzung und Handhabung solcher Regelungen, wie sie gerade auch für Rechtsmittelfristen üblich sind (vgl. Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 23 ff. N 20). Im übrigen hat das Bundesgericht in besagtem Entscheid festgehalten: «Ob ein Gläubiger aus Gründen, die in seiner Person liegen, von dieser Möglichkeit (zur Einsichtnahme während der Frist) wirklich Gebrauch macht oder nicht, spielt dann allerdings — mindestens dem Grundsatz nach und unter Vorbehalt einer allfälligen Wiederherstellung der Frist — keine Rolle» (BGE
112 III 44 Erw. 3a i. f.). Wieso dies für den Fall, da es sich bei der Gläubige-
rin um eine Ausgleichskasse handelt, im Rahmen von Art. 82 Abs. 1 AHVV nicht gleichermassen gelten sollte, ist nicht einzusehen. Wenn sich die Vorinstanz an die Praxis für die Wahrung eines Rückforderungsanspruchs gemäss Art. 47 Abs. 2 AHVG anlehnt, scheint sie zu übersehen, dass dort in der Regel keine Fristen für die Akteneinsicht mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme des Schadens von Belang sind.
6. Aus dem Gesagten folgt für den vorliegenden Fall, wo der Kollokati-
onsplan gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen bis zum 25. August 1993 aufgelegt war, dass die Schadenersatzverfügung vom 25. August 1994 gerade noch innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist des Art.
82 Abs. 1 AHVV und somit rechtzeitig erlassen worden ist. Der vorinstanz-
liche Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es nach Prüfung der weiteren materiellen Haftungs- voraussetzungen über die Schadenersatzklage neu entscheide. (H 208/95)
AHV. Beiträge. Geringfügiger Nebenerwerb aus selbständiger Erwerbstätigkeit Urteil des EVG vom 13. November 1995 i. Sa. P. S.
Art. 8 AHVG; Art. 19 und 21 AHVV. Einkommen aus nebenberuflich ausgeübter selbständiger Erwerbstätigkeit eines im Hauptberuf Un- selbständigerwerbenden. Die Verwaltungsweisung, wonach der Beitrag in Anwendung des niedrigsten Ansatzes der sinkenden Skala zu erhe- ben sei, ist gesetz- und verordungswidrig. Vielmehr ist der Mindest- beitrag gemäss Art. 8 Abs. 2 AHVG i.V. m. Art. 21 AHVV zu erheben.
P. S., im Hauptberuf als Beamter tätig, übte im Nebenerwerb eine selbstän- dige Erwerbstätigkeit als Rechts- und Steuerberater aus. Am 22. Dezember
AHI-Praxis 3/1996 165
1992 erliess die Ausgleichskasse eine Beitragsverfügung für die Periode
vom 1. Januar bis 31. Dezember. Sie legte dieser Verfügung das selbst- deklarierte, mutmassliche Jahreseinkommen aus selbständiger Erwerbstä- tigkeit im Nebenerwerb von Fr. 4000.— zugrunde und erhob den Mindest- beitrag gemäss Art. 8 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 21 AHVV von Fr. 360.— plus Verwaltungskosten. Mit Beschwerde beantragte P. S., seine persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 1992 seien auf Fr. 241.25 festzusetzen. Die kantonale Rekurs- behörde hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 19. April 1993 gut. Es berief sich auf Rz 13A 'Cler Wegleitung über die Beiträge der Seil>, ständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen (WSN) und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück mit der Weisung, es sei nicht der Min- . destbeitrag, sondern ein persönlicher AHV-Beitrag unter Anwendung des niedrigsten Ansatzes der sinkenden Beitragsskala gemäss Art. 21 AHVV zu verfügen. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichs- kasse die Aufhebung des Entscheides der kantonalen Rekursbehörde und die Wiederherstellung der Verfügung vom 22. Dezember 1992. Sie begrün- det ihren Antrag mit der Gesetzwidrigkeit der Rz 1312 WSN. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut. Aus seinen Erwägungen:
3. a) Nach Rz 1312 (in der seit 1. Januar 1992 gültigen Fassung; seit
1. Januar 1995 Rz 1315) der Wegleitung über die Beiträge der Selbstän- digerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) ist der Beitrag in Anwen- dung des niedrigsten Ansatzes der sinkenden Skala zu erheben, wenn das Jahreseinkommen weniger als Fr. 7200.— beträgt und es sich dabei nach- gewiesenermassen um Einkommen aus nebenberuflich ausgeübter Tätig- keit eines im Hauptberuf U.nselbständigerwerbenden oder einer Hausfrau handelt.
Im vorliegenden Text ist einzig die Frage zu entscheiden, ob Rz 1312 WSN mit den anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ver- einbar ist. b) Gemäss Art. 8 AHVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung 92 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/ IV vom 21. August 1992 (V 92) wird vom Einkommen aus selbständiger Er- werbstätigkeit ein Beitrag von 7,8% (für die AHV allein) erhoben. Be- trägt das Einkommen weniger als Fr. 43 200.—, aber mindestens Fr. 7200.— im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat auf- zustellenden, sinkenden Skala bis auf 4,2% (für die AHV allein). Der Bundesrat hat die sinkende Beitragsskala für Selbständigerwer- bende in Art. 21 AHVV normiert. Diese bezieht sich ausschliesslich auf
166 AHI-Praxis 3/1996
Einkommen zwischen Fr. 7200.— und Fr. 43 200.— pro Jahr. Auf tiefere Ein- kommen ist die Skala — unter Vorbehalt der hier nicht anwendbaren Spezialbestimmung von Art. 21 Abs. 2 AHVV — nach ihrem klaren Wort- laut und in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 1 AHVG nicht anwendbar. c) Die Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die den Betrag von Fr. 7200.— nicht erreichen, werden in Art. 8 Abs. 2 AHVG geregelt. Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Fr. 7100.— oder weniger im Jahr, so ist der Mindestbetrag von Fr. 299.— (für die AHV allein) zu entrichten (Satz 1). Der Bundesrat kann anordnen, dass von geringfügi- gen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten, selbständigen Er- werbstätigkeit nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben wer- den (Satz 2). Satz 1 von Art. 8 Abs. 2 AHVG unterscheidet nicht zwischen haupt- und nebenberuflich ausgeübten, selbständigen Erwerbstätigkeiten. Somit ist — unter Vorbehalt von Satz 2 — auf allen selbständigen Erwerbseinkommen unter Fr. 7200.— pro Jahr der Mindestbeitrag zu erheben. Der Bundesrat hat — wiederum unter Vorbehalt von Satz 2 — keine Kompetenz, von dieser Regelung abzuweichen. Insbesondere hat die Verwaltung keine Kompe- tenz, die sinkende Beitragsskala gemäss Art. 8 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 AHVV auf Einkommen unter Fr. 7200.— pro Jahr anzu- wenden. Satz 2 von Art. 8 Abs. 2 AHVG ist eine Ausnahmebestimmung zu Satz 1. Die Norm betrifft nur nebenberuflich verdiente, selbständige Erwerbsein- kommen. Der Bundesrat kann geringfügige Einkommen aus nebenberuf- lich ausgeübten, selbständigen Erw,erbstätigkeiten vom Beitragsobligatori- um ausnehmen, was er in Art. 19 AHVV für Einkommen unter Fr. 2000.— pro Jahr getan hat. Indessen gibt auch Art. 8 Abs. 2 Satz 2 AHVG dem Bundesrat nicht die Kompetenz, die nebenberuflich verdienten, selbständi- gen Erwerbseinkommen von unter Fr. 7200.— pro Jahr, oder geringfügige Einkommen im Sinn von Satz 2 der Beitragspflicht nach der sinkenden Bei- tragsskala zu unterstellen. Dies hat er in Art. 21 AHVV denn auch nicht getan. Rz 1312 WSN ist somit nicht nur gesetz-, sondern auch verordnungs- widrig.
4. a) Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz wenden ein, dass der
Wortlaut von Art. 8 AHVG nicht dessen wirklichem Sinne entspreche. Sie verweisen auf die Botschaft zur neunten AHV-Revision (BB1 1976 III 1 ff.,
25 f.). Daraus gehe klar hervor, dass der Mindestbeitrag gemäss Art. 8
Abs. 2 Satz 1 AHVG einzig den Zweck verfolge, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass dem — ausschliesslich — Selbständigerwerbenden auch dann ein volles Beitragsjahr angerechnet werden könne, wenn dieser in einem
AHI-Praxis 3/1996 167
Jahr kein oder nur ein geringfügiges Erwerbseinkommen verdiene. Dieses Problem bestehe aber nur für jene Beitragspflichtigen, die im Hauptberuf selbständigerwerbend seien. Die nebenberuflich Selbständigerwerbenden würden schon auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge-leisten; die ratio legis entfalle. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 AHVG meine in Wirklichkeit nur die haupt- beruflich Selbständigerwerbenden.
b) Diese Argumentation trifft indessen aus mehreren Gründen nicht zu.
aa) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Botschaft nur unvollstän- dig zitiert wird. Der Bundesrat hat das Problem der nebenberuflich Selb- ständigerwerbenden mit einem Erwerbseinkommen von (damals) Fr. 4000.— (heute Fr. 7200.—) nämlich durchaus gesehen. Er diskutierte in seiner Bot- schaft insbesondere die Frage, ob die Freigrenze gemäss Art. 8 Abs. 2 Satz 2 (in Verbindung mit Art. 19 AHVV) nicht auf den unteren Grenzwert von (damals) Fr. 4000.— (heute Fr. 7200.—) angehoben werden sollte. Eine solche Freigrenze fiel jedoch nach der Auffassung des Bundesrats «ausser Be- tracht, ist doch die Entrichtung des Mindestbeitrags von Einkommen dieser Grössenordnung aus einer nebenberuflichen, selbständigen Erwerbs- tätigkeit zumutbar» (Botschaft zur neunten AHV-Revision, a.a.O. S. 26). Daraus geht unzweideutig hervor, dass die Verpflichtung der nebenbe- ruflich Selbständigerwerbenden (mit einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit über der Freigrenze nach Art. 19 AHVV und unter dem unteren Grenzbetrag) zur Bezahlung des Mindestbeitrags nicht aus Irrtum erfolgte, sondern auf einer klaren Wertung des Gesetzgebers beruhte. Dies auch dann, wenn sich der Mindestbeitrag in Einzelfällen als reiner Söli- daritätsbeitrag erweisen sollte. Die Auffassung der Vorinstanz lässt sich somit aufgrund der Entstehungsgeschichte nicht begründen.
bb) Die Vorinstanz unterscheidet zwischen haupt- und nebenberuflich Selbständigerwerbenden. Sie will die letzteren von der Bezahlung des Min- destbeitrags mit der Begründung befreien, dass sie . bei hauptberuflich unselbständiger Erwerbstätigkeit schon auf dem massgebenden Lohn AHV/ IV/ EO-Beiträge bezahlten. Indessen kann auch ein hauptberuflich Selbständigerwerbender im Nebenberuf unselbständigerwerbend sein und auf dem massgebenden Lohn Beiträge bezahlen. Die Auslegung der Vorin- stanz löst somit das von dieser aufgeworfene Problem nicht.
cc) Das B SV hätte Rz 1312 WSN selbst dann nicht erlassen dürfen, wenn die Auslegung der Vorinstanz richtig wäre. Bezieht sich Art. 8 Abs. 2 Satz 1 AHVG nämlich nur auf die hauptberuflich Selbständigerwerbenden, besteht für die nebenberuflich Selbständigerwerbenden mit Erwerbsein- kommen zwischen Fr. 2100.— und Fr. 7200.— keine Regelung und mithin eine
168 AHI-Praxis 3/1996
echte Lücke. Diese wäre nicht vom BSV, sondern in erster Linie vom Bun- desrat zu schliessen (Rhinow/Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 23 B VI b, S. 75). Dem BSV fehlt die Zuständigkeit. Dies umso mehr, als der Bundesrat Art. 8 Abs. 1 Satz 1 AHVG nach dem Wortlaut ausgelegt und damit das Vorliegen einer echten Lücke verneint hat.
5. a) Die Argumentation des BSV deckt sich weitgehend mit jener der
Vorinstanz. Auch das BSV verweist auf die Botschaft zur neunten AHV- Revision und vertritt die Auffassung, nach dem wirklichen Willen des Gesetzgebers müssten — zur Vermeidung von Beitragslücken — nur die hauptberuflich Selbständigerwerbenden den Mindestbeitrag bezahlen. b) Im vorliegenden Fall liegt keine echte Gesetzeslücke vor, da das Gesetz (d.h. Art. 8 AHVG in Verbindung mit Art. 19 und 21 AHVV) keine sich unvermeidlicherweise stellende Rechtsfrage nicht beantwortet. Es liegt auch kein rechtspolitischer Mangel bzw. eine unechte Gesetzeslücke vor, die vom Richter ausgefüllt werden könnte. Der Richter hat unechte Lücken im allgemeinen hinzunehmen. Sie aufzufüllen steht ihm nur dort zu, wo der Gesetzgeber sich offenkundig geirrt hat oder wo sich die Verhältnisse seit Erlass des Gesetzes in einem solchen Mass gewandelt haben, dass die Vor- schrift unter gewissen Gesichtspunkten nicht bzw. nicht mehr befriedigt und ihre Anwendung rechtsmissbräuchlich wird (BGE 105 V 213 Erw. 2c mit Hinweisen). Das ist hier nicht der Fall. Wie bereits dargelegt wurde, hat sich der Gesetzgeber beim Erlass von Art. 8 AHVG keineswegs geirrt. Vielmehr hat er eine klare, wertende Ent- scheidung getroffen und die Entrichtung des Mindestbeitrags auch für die nebenberuflich Selbständigerwerbenden mit einem selbständigen Erwerbs- einkommen zwischen (heute) Fr. 2100.— und Fr. 7200.— als zumutbar erklärt (Botschaft zur neunten AHV-Revision, a.a.O. S. 26). Daran haben sich Richter und Verwaltung zu halten. Das BSV bringt vor, die Verhältnisse hätten sich seit dem Erlass des Gesetzes grundlegend verändert; Art. 8 Abs. 1 Satz 1 AHVG führe heute zu unhaltbaren Ergebnissen. Allerdings legt das BSV mit keinem Wort dar, worin die behauptete, grundlegende Veränderung besteht; eine solche ist denn auch nicht ersichtlich. Das BSV und der Beschwerdegegner machen schliesslich geltend, durch die Erhebung des Mindestbeitrags würden Kleinsteinkommen von Fr. 2100.— mit sehr hohen Beiträgen von zur Zeit 17,14% belastet. Dies ver- stosse in den Fällen, in denen es nicht um die Vermeidung einer Beitrags- lücke gehe, gegen den Grundsatz der Beitragserhebung nach der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten. Dieses Vorbringen ist
AHI-Praxis 3/1996 169
verständlich. Indessen beruht dieser unbefriedigende Rechtszustand weder auf einer Veränderung der Verhältnisse noch ist das Ergebnis so stossend, dass es schlechthin nicht mehr gebilligt werden kann. Auch eine ver- fassungskonforme Auslegung ist nicht möglich, da der Wortlaut von Art. 8 AHVG klar ist, da er der ratio legis entspricht und da die Norm deshalb nicht ausgelegt werden kann (vgl. BGE 111 V 364 Erw. 3b). Die Beschwer- de ist deshalb gutzuheissen. (H 135/93)
AHV. Hilflosenentschädigung der AHV
Urteil des EVG vom 22. Mai 1995 i.Sa. U.S.
Art. 43bi, Abs. 1 und 5 AHVG, Art. 42 Abs. 2 und 41 IVG, Art. 66' Abs.
1 AHVV und Art. 36 IVV. Das Verrichten der Notdurft ist als einheit-
licher, verschiedene Teilfunktionen (Ordnen der Kleider, Körperrei- nigung/Überprüfen der Reinlichkeit, unübliche Art der Verrichtung der Notdurft) umfassender Vorgang zu betrachten. Wer bei einer die- ser Teilfunktionen die Hilfe von Drittpersonen benötigt, gilt in dieser Lebensverrichtung als hilflos (Änderung der Rechtsprechung).
A. — Der 1895 geborene, u.a. an Herzinsuffizienz, Arteriosklerose und Marasmus senilis leidende Altersrentner U. S. liess sich am 15. September
1990 durch seinen Sohn zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV
anmelden. Gestützt auf die Angaben im Anmeldeformular und eine auf Anfrage hin erteilte Auskunft des Hausarztes Dr. med. A. vom 26. Oktober 1990, gemäss welcher der Versicherte nach dem Verrichten der Notdurft nicht gereinigt werden müsse, sondern diesbezüglich selbständig sei, gelang- te die IV-Kommission zum Schluss, es liege keine Hilflosigkeit schweren Grades vor. Mit Verfügung vom 20. November 1990 lehnte die Ausgleichs- kasse das Leistungsbegehren deshalb ab.
B. — Beschwerdeweise liess U. S. duch seinen Sohn die Aufhebung der ablehnenden Verwaltungsverfügung und die Zusprechung einer Hilfslosen- entschädigung beantragen. Die kantonale Rekursbehörde stellte sich auf den Standpunkt, die Über- prüfung beim Verrichten der Notdurft sei unethisch, da sie einen zu starken Eingriff in die Intimsphäre und somit eine Verletzung der Persönlichkeit darstelle; das Kriterium der Notdurftverrichtung sei deshalb für die Beur- teilung der Hilflosigkeit eines Menschen «untauglich und nicht praktika- bel», zumal es seit der Verwendung des Closomats seine Bedeutung verlo- ren habe; aus diesen Gründen dränge sich eine Praxisänderung auf. Ferner
170 AHI-Praxis 3/1996
erwog die kantonale Rekursbehörde, der Begriff des Verrichtens der Not- durft sei weit zu fassen, indem er' als einheitlicher Vorgang gesehen werde, welcher auch das Hinführen zur Toilette, das Entkleiden, das Absitzen und Aufstehen, das Anziehen und das Wegführen beinhalte; zudem sei der Ver- sicherte in den Händen sehr schwach und könne die Nahrung nicht zerklei- nern, weshalb angenommen werden müsse, dass er auch nicht in der Lage sei, sich nach dem Verrichten der Notdurft selber zu reinigen. Mit der Fest- stellung, dass der Versicherte somit seit November 1988 in schwerem Gra- de hilflos sei, hob sie deshalb die angefochtene Verfügung mit Entscheid vom 9. April 1992 auf und verpflichtete die Ausgleichskasse, dem Versi- cherten rückwirkend ab 1. November 1989 eine Hilflosenentschädigung auszurichten. C. Das BSV erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheids und Bestätigung der ablehnen- den Kassenverfügung vom 20. November 1990. Der Sohn von U. S. schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde, in welchem Sinne sich auch die Rekursbehörde zur Sache äussert. Die Ausgleichskasse enthält sich eines Antrags und verweist auf eine der Auffassung des beschwerdeführenden Bundesamtes beipflichtende Stellung- nahme der IV-Kommission. Das EVG weist die VerwaltungsgerichtsbeschWerde ab. Aus den Erwä- gungen:
Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesbeschlusses vom 19. Juni 1992 über Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV sowie ihre Finanzierung (SR' 831.100.1) haben Altersrentner neu auch bei einer Hiflosigkeit mittle- ren Grades Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV; dieser Bundesbeschluss trat laut dessen Art. 8 am 1. Januar 1993 in Kraft (Abs. 2) und gilt aufgrund eines weiteren Bundesbeschlusses vom 7. Oktober 1994 bis 31. Dezember 1996 (vgl. AS 1995 I 510).
3. Für den Begriff und die Bemessung der Hiflosigkeit sind laut Art. 43"s
Abs. 5 AHVG die Bestimmungen des IVG resp. laut Art. 66''' Abs. 1 AHVV Art. 36 IVV sinngemäss anwendbar. 3.a)
Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfas- sen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass der Versicherte bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen
AHI-Praxis 3/1996 171
fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass der Versicherte bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direk- te oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe bei- spielsweise bereits erheblich:
beim Essen, wenn der Versicherte zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn er die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 158 Erw. 2b, ZAK 1981 S. 387); bei der Körperpflege, wenn der Versicherte sich nicht selber waschen oder kämmen oder rasieren oder nicht selber baden bzw. duschen kann; bei Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn der Versicherte im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn er bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt.
Unbestrittenermassen ist der Beschwerdegegner seit November 1988 in den fünf alltäglichen Lebensverrichtungen Ankleiden /Auskleiden, Auf- stehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege und Fortbewegung/Kon- taktaufnahme in relevantem Mass auf die Hilfe Dritter angewiesen, weshalb ihm aufgrund von Art. 4 Abs. 1 des erwähnten Bundesbeschlusses über Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV (Erw. 2b) jedenfalls ab 1. Januar 1993 eine Entschädigung für eine mittelschwere Hilflosigkeit zu- stehen würde. Streitig und zu prüfen ist indessen, ob ihm die für die Zeit ab November 1989 beantragte Hilflosenentschädigung entsprechend der darge- legten Rechtslage mangels Hilfsbedürftigkeit bei der Notdurftverrichtung und damit mangels schwergradiger Hilflosigkeit nicht gewährt werden kann.
a) Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid vor allem aus Praktikabilitätsüberlegungen und im Hinblick auf ethische Gesichtspunkte zunächst die Zweckmässigkeit des Kriteriums der Notdurftverrichtung für die Beurteilung der Hilflosigkeit in Frage. Wie sie in ihrer Vernehmlassung ausführt, zielt ihr Entscheid in dem Sinne auf eine Änderung der Recht- sprechung, dass für die Bejahung einer schweren Hilflosigkeit in Zukunft auf das Erfordernis einer Hilflosigkeit bei dieser Lebensverrichtung ver- zichtet wird.
b) Das EVG sah sich erstmals angesichts der auf den 1. Januar 1977 in Kraft getretenen neuen Fassung von Art. 36 Abs. 1 IVV, gemäss welcher im Gegensatz zur bis dahin geltenden Regelung für die Annahme schwer- gradiger Hilflosigkeit Hilflosigkeit ausdrücklich in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen verlangt wird, veranlasst, die Gesamtzahl der für die Be- urteilung der Hilflosigkeit massgebenden Lebensverrichtungen zu bestim- men und diese im einzelnen zu umschreiben. Dabei konnte es sich immer- hin auf eine langjährige Entwicklung stützen, während welcher nach und
172 ANI-Praxis 3/1996
nach auch bei den früher in Gesetz resp. Verordnung nur grob abgegrenz- ten Hilflosigkeitsgraden einzelner Lebensverrichtungen als relevant be- zeichnet wurden (vgl. BGE 107 V 139 f. Erw. 1 c, ZAK 1982, S. 123). Die seinerzeit abschliessend festgesetzten, in BGE 107 V 141 Erw. lc (ZAK
1982 S. 123) und 149 Erw. lb (ZAK 1982 S. 131) aufgelisteten Kriterien wur-
den in der Folge wiederholt bestätigt (BGE 117 V 31 Erw. 4b und 148 Erw. 2; BGE 113V 19 Erw. a = ZAK 1988,S. 392; ZAK 1989 S. 213 Erw. la, 1987 S. 108 Erw. 1 und S. 248 Erw. la, 1986 S. 482 Erw. la und S. 485 Erw. la, 1984 S. 355 Erw. 2a, 1983 S. 73 Erw. la, 1982 S. 419 Erw. la) und entsprechen somit heute einer langjährigen von der Verwaltung angewandten, gefestig- ten Praxis (vgl. Rz 8002 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV [WIH]). Wie das BSV in seiner Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zu Recht geltend macht, müssen deshalb für eine Änderung der diesbezüglichen Rechtsprechung gewichtige Gründe angeführt werden könnne. Solche Praxisänderungen lassen sich im allge- meinen denn auch nur rechtfertigen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewan- delten Rechtsanschauungen entspricht (BG£ 107 V 82 Erw. 5a mit Hinwei- sen = ZAK 1981 S. 259).
c) Die im kantonalen Entscheid angeführten Umstände bieten keinen hinreichenden Anlass, um zukünftig bei der Beurteilung der Hilflosigkeit das Element der Notdurftverrichtung abweichend von der bisherigen Praxis grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen. Der mit der Überprüfung dieser Lebensverrichtung notwendigerweise verbundene Eingriff in die Intim- sphäre und damit in die Persönlichkeit des Betroffenen ist verglichen mit andern im IV-Recht unumgänglichen Vorkehren entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als derart schwerwiegend zu werten, dass er diese zum vornherein als unzumutbar erscheinen liesse. Auch ist zu beachten, dass, entsprechende Abklärungen meist nicht mit übermässigen Schwierigkeiten verbunden sein dürften, da der festgestellte Gesundheitszustand und die gestellten Diagnosen über die Zuverlässigkeit der Angaben des Leistungs- anspreohers selbst, seiner Angehörigen oder Pflegepersonen und seines Arztes in aller Regel bereits hinreichend Aufschluss geben und sich weiter- gehende Massnahmen somit erübrigen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und in Übereinstimmung mit den Darlegungen des BSV ist des- halb am Kriterium der Notdurftverrichtung für die Beurteilung der Hilf- losigkeit resp. für die Bestimmung des Hilflosigkeitsgrades grundsätzlich festzuhalten. Insoweit liegt kein Grund für eine Praxisänderung vor.
6. a) Fragen lässt sich hingegen, ob der Begriff der Notdurftverrichtung
entsprechend der von der Vorinstanz alternativ angeführten und ebenfalls
AHI-Praxis 3/1996 173
auf eine Änderung der Rechtsprechung hinauslaufenden Argumentation als einheitlicher Vorgang weiter zu fassen ist, indem beispielsweise auch das Hin- und Weggehen, das Ordnen der Kleider und allenfalls noch weitere Betätigungen als eigenständige Teilfunktionen davon betrachtet werden. b) In dem in ZAK 1982 S. 419 publizierten Urteil vom 9. März 1982 hat das EVG — wie zuvor schon im nicht veröffentlichten Urteil W. vom 27. Januar 1982 (I 204/81) — unter Bezugnahme auf die damals geltende Rz
298.3 der bundesamtlichen Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit
bestätigt, dass die notwendige Hilfe beim Verrichten der Notdurft erheblich sei, wenn sich der Versicherte nicht selber reinigen könne; die Notwendig- keit der Begleitung und der Hilfe beim Absitzen und Aufstehen sowie beim Ordnen der Kleider hingegen finde bei den entsprechenden alltäglichen Lebensverrichtungen Berücksichtigung. Ausdrücklich hat es das Gericht abgelehnt, das Ordnen der Kleider entsprechend dem vom damaligen Beschwerdeführer vertretenen Standpunkt als Teilfunktion des Verrichtens , der Notdurft anzuerkennen. In seinen Erwägungen führte es aus, eine sol- che Differenzierung sei angesichts des Umstandes, dass gewisse Verrich- tungsabläufe nicht einer einzblnen bzw. einzigen Lebensverrichtung zu- geordnet werden können, sondern mehrere Lebensverrrichtungen be- rühren, durchaus sachgerecht; auch sei sie keineswegs unüblich und komme nicht allein im Bereich des Verrichtens der Notdurft vor, sondern beispiels- weise auch beim Essen oder bei der Fortbewegung ausser Haus. Damit gelangte das Gericht zum Schluss, dass die im Zusammenhang mit der Notdurftverrichtung erforderliche Hilfeleistung beim Ordnen der Kleider einzig bei der Lebensverrichtung Ankleiden /Auskleiden berücksichtigt werden könne.
Andererseits hat das EVG nicht nur das in der bundesamtlichen Weg- leitung erwähnte selbständige Reinigen als massgebenden Bestandteil der Notdurftverrichtung betrachtet, sondern etwa auch «die nachts regelmäs- sige Hilfe beim Urinieren» (nicht veröffentlichtes Urteil N. vom 20. August
1981 [H 177/79]) sowie das nächtliche Bringen eines .Topfes ans Bett und
dessen Entleerung (ZAK 1985 S. 403 Erw. 2b) als erhebliche Hilfeleistung im Rahmen des Verrichtens der Notdurft bezeichnet. Ferner hat das Gericht die indirekte Hilfeleistung in einem Fall als beachtlich eingestuft, in welchem die Versicherte zwar die Notdurft einschliesslich Reinigung funk- tionsmässig an sich noch selber verrichten konnte, hingegen dabei speziell überwacht werden musste, damit bei Bedarf, d. h. wenn die eigene Reini- gung hygienischen Anforderungen nicht genügte, eingegriffen werden konnte (nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 1. März 1988 [H 86/87]). Als erhebliche direkte Dritthilfe bei der Notdurftverrichtung qualifizierte es
174 AHI-Praxis 3/1996
im weiteren die Hilfeleistung einer Frau, welche ihren Ehemann zur Toilet- te bringen, ihm die Urinflasche reichen und ihn für die Nacht mit einem Uri- nal ausrüsten musste; im selben Urteil hielt das Gericht fest, dass die Körperreinigung, die notwendig werde, wenn der Versicherte die Toilette nicht rechtzeitig erreiche oder das Urinal sich löse, ebenfalls der Notdurft- verrichtung und nicht der Körperpflege zuzuschreiben sei (nicht veröffent- lichtes Urteil Z. vom 12. Februar 1987 [H 206/86]). Schliesslich bezeichnete das Gericht entgegen der damals vom BSV vertretenen Auffassung auch eine nur kurze, regelmässige Nachkontrolle als erheblich, da sie eine not- wendige Teilfunktion der Lebensverrichtung «Notdurft» darstelle (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 13. Dezember 1991 [P 42/911); im besonderen erwog es, die Überprüfung der Reinlichkeit sei nicht nur aus hygienischen, gesundheitlichen und sozialpraktischen Gründen, sondern auch aus der all- gemeinen Sicht der Menschenwürde unentbehrlich; unabhängig davon, dass diese Nachkontrolle nur wenig Zeit beanspruche, handle es sich dabei um eine beachtliche indirekte Dritthilfe bei einer einzelnen Lebensverrichtung. c) Das EVG hat somit bei der Beurteilung der Notdurftverrichtung nicht ausschliesslich auf das in der bundesamtlichen Wegleitung (vgl. Rz 8019 WIH in der heute gültigen Fassung) genannte Element der selbständigen Reinigung abgestellt, sondern dieser Lebensverrichtung verschiedentlich auch weitergehende Hilfeleistungen im Sinne einer wesentlichen Teilfunk- tion zugeordnet. Dennoch hat es dem Grundsatz nach an dem in ZAK 1982 S. 420 f. Erw. 2 aufgestellten Prinzip festgehalten, wonach im Zusammen- hang mit der Notdurftverrichtung erforderliche Hilfeleistungen, welche bereits unter einer andern der relevanten sechs alltäglichen Lebensverrich- tungen erfasst werden, im Rahmen der Notdurftverrichtung nicht als Teil- funktion nochmalige Berücksichtigung finden können. Diese Rechtsprechung kann zur Folge haben, dass ein an sich schwer hilfsbedürftiger Altersrentner, der zur Toilette und zurück geführt und wel- chem dort beim Hinsetzen und Aufstehen sowie beim Ordnen der Kleider geholfen werden muss, nur deshalb nicht als in schwerem Grade hilflos gelten kann, weil er noch einigermassen in der Lage ist — oder zu sein vor- gibt —, die erforderliche Reinigung selbständig vorzunehmen. In solchen Verhältnissen konnte er bis zum Inkrafttreten des Bundesbeschlusses über Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV auf den 1. Januar 1993 (Erw. 2b) gar keine Hilflosenentschädigung und seither lediglich eine solche für mittelschwere Hilflosigkeit beanspruchen. Der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung ist insofern beizupflich- ten, als eine solche Konsequenz mit der menschlichen Würde nicht zu ver- einbaren ist. Dies wird insbesondere deutlich, wenn im Rahmen der im
AHI-Praxis 3/1996 175
Administrativverfahren erforderlichen Abklärungen einzig danach gefragt wird, ob sich der Versicherte noch in einer hygienischen Anforderungen genügenden Art zu reinigen vermag und ob diesbezüglich allenfalls regel- mässig Nachkontrollen nötig sind (vgl. Erw. 6b). Die Überprüfung dieser alltäglichen Lebensverrichtung auf diese einzige Teilfunktion zu beschrän- ken, führt dazu, dass der grundsätzlichen Frage, ob eine Lebensverrichtung in ihrer Gesamtheit überhaupt noch in einer üblichen, menschenwürdigen Weise vollzogen werden kann, nicht mehr die ihr zukommende Bedeutung beigemessen wird. Es verhält sich diesbezüglich nicht anders als bei der Lebensverrichtung «Essen», bei welcher das EVG Hilflosigkeit in einem Fall bejaht hat, wo die Versicherte zwar noch allein essen, dabei aber die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen konnte; ausdrücklich hat das Gericht festgehalten: «De maniere generale, on ne saurait reputer apte ä un acte ordinaire de la vie l'assure qui ne peut l'accomplir que d'une fnon non conforme aux inceurs usuelles» (BGE 106 V 159 Erw. 2b, ZAK 1981 S. 387). Auch im Bereich der Notdurftverrichtung darf dieser Aspekt nicht ver- nachlässigt werden.
Grundsätzlich ist der Vorinstanz deshalb darin beizupflichten, dass auch die Notdurftverrichtung als einheitlicher, verschiedene Teilfunktionen umfassender Vorgang zu betrachten ist. Gerade beim dabei unabdingbar notwendigen Ordnen der Kleider liegt es angesichts des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs nahe, im Sinne einer funktionalen Einheit von einer direkt dieser Lebensverrichtung zuzuordnenden Betätigung aus- zugehen. Zwar trifft es zu, dass sich die dabei geleistete Hilfe auf das Objekt «Kleid» bezieht und deshalb rein mechanisch und selektiv betrachtet als Teil der Lebensverrichtung Ankleiden/Auskleiden gesehen werden kann. Dieses beinhaltet indessen primär lediglich das morgendliche An- und das abendliche Auskleiden, welche ohne weiteres vorausplanbar sind. Die spo- radisch und mehr oder weniger häufig nötige Hilfe beim Ordnen der Klei- der im Zusammenhang mit der Notdurftverrichtung bedingt demgegenüber unter Umständen einen unvergleichbar grösseren Einsatz der Hilfsperson. Diesem wird allein durch die Berücksichtigung bei der Lebensverrichtung Ankleiden/Auskleiden nicht hinreichend Beachtung geschenkt.
d) Die bisherige Rechtsprechung trug diesen Verhältnissen nicht genü- gend Rechnung, weshalb daran nicht mehr festgehalten werden kann. Das Ordnen dei Kleider im Zusammenhang mit der Notdurftverrichtung ist in Abweichung von der früheren Praxis als Teilfunktion dieser Lebensverrich- tung zu qualifizieren. Ob und inwieweit dies auch für die Begleitung zur Toi- lette und die dortige Hilfe beim Absitzen und Aufstehen gelten kann, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden.
176 AHI-Praxis 3/1996
7. Aufgrund der Eingaben des Beschwerdegegners•ist davon auszuge-
hen, dass er im Rahmen der Notdurftverrichtung für das Ordnen seiner Kleidung auf Hilfe angewiesen ist. Nach dem Gesagten muss er somit auch in dieser Lebensverrichtung als in relevantem Mass hilfsbedürftig gelten. Offenbleiben kann unter diesen Umständen die Rechtfertigung der vorin- stanzlichen Argumentation, wonach schon die Schwäche der Finger des Beschwerdegegners, welche es ihm verunmögliche, die Nahrung zu zerklei- nern, darauf schliessen lasse, dass die Reinigung bei der Notdurftverrich- tung entgegen seinen eigenen Angaben nicht mehr in genügender Weise gewährleistet sei. Da der Versicherte in allen sechs massgebenden Lebens- verrichtungen als hilflos zu betrachten ist und gemäss den von keiner Seite bestrittenen Ausführungen in der Anmeldung zum Leistungsbezug auch die kumulative Voraussetzung der dauernden Pflege und persönlichen Über- wachung erfüllt ist, liegt schwere Hilflosigkeit vor. Die Vorinstanz hat dem- nach den Anspruch auf eine entsprechende Hilflosenentschädigung der AHV ab November 1989 im Ergebnis zu Recht bejaht, was zur Abweisung der vom BSV erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt. (H 164/92)
IV. Rentenanspruch für Personen mit Wohnsitz im Ausland Urteil des EVG vom 18. Dezember 1995 i. Sa. W.R.
Art. 4 Abs. 2, 28 Abs. 1ter, 29 Abs. 1 Bst. b IVG. Bei Versicherten mit Wohnsitz im Ausland entsteht der Rentenanspruch erst, wenn diese während eines Jahres ohne wesentliche Unterbrechung durchschnitt- lich zu 50% arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50% beträgt. Der Rentenanspruch und dessen Beginn setzen auch nach der Neu- formulierung von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in Kraft seit 1. Januar 1988) für jede Rentenstufe voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres im erforderlichen Grad arbeitsunfähig gewesen ist und weiterhin in mindestens gleichem Ausmass erwerbsunfähig ist.
A. — Der 1931 geborene Staatsangehörige W.R. war in den Jahren 1954 bis
1961 in der Schweiz erwerbstätig gewesen und hatte Beiträge an die schwei-
zerische AHV und IV entrichtet. In der Folge arbeitete er als Bautechniker in der Bundesrepublik Deutschland, zuletzt bei der Stadtverwaltung X. Das Arbeitsverhältnis endete am 1. November 1989, nachdem er ab 8. Januar
1988 wiederholt vorübergehend und ab 2. August 1989 dauernd arbeitsun-
fähig gewesen war.
AHI-Praxis 3/1996 177
Im August 1989 meldete sich der Versicherte über die Bundesversiche- rungsanstalt für Angestellte (BfA) zum Bezug einer Rente der schweizeri- schen IV an. Die zuständige IV-Kommission nahm Abklärungen vor und eröffnete dem Leistungsansprecher am 28. November 1990, dass keine an- spruchsbegründende Invalidität vorliege. Nach Erhalt eines Rentenbescheids der BfA vom 11. Dezember 1990, mit welchem W.R. eine Rente wegen Er- werbsunfähigkeit ab 1. September 1989 zugesprochen worden war, nahm sie ergänzende Erhebungen vor und setzte den Invaliditätsgrad auf 72% und den Beginn des Rentenanspruchs auf den 2. August 1990 fest. Mit Verfügung vom 24. Mai 1991 sprach die SAK dem Versicherten ab 1. August 1990 eine ganze einfache Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau zu.
W.R. beschwerte sich gegen diese Verfügung und verlangte unter Hin- weis auf den Rentenbescheid der BfA die Zusprechung einer Rente ab September 1989.
Gestützt auf eine neue Stellungnahme des Arztes der IV-Kommission, wonach eine Arbeitsunfähigkeit in der früheren Tätigkeit von 25% ab 8. Januar 1988 und von 70% ab 2. August 1989 anzunehmen sei, beantragte die SAK die Zusprechung einer halben Rente ab 1. Februar 1990 und einer ganzen Rente ab 1. Mai 1990. Mit Entscheid vom 24. März 1993 hiess die zuständige Rekursbehörde die Beschwerde teilweise gut und sprach W. R. ab 1. März 1990 eine ganze IV-Rente nebst Zusatzrente für die Ehefrau zu. Dabei ging sie davon aus, dass bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25% ab 8. Januar 1988 und 70% ab August 1989 der Versicherungsfall für den Anspruch auf eine Viertels- rente (durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% während eines Jahres) am 1. Dezember 1989 eingetreten sei. Ein Anspruch auf Vier- telsrente bestehe jedoch nicht, weil der Beschwerdeführer Wohnsitz im Aus- land habe. Obschon bei Eintritt des Versicherungsfalls am 1. Dezember 1989 die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zwei Drittel überstiegen habe, bestehe ab diesem Zeitpunkt kein Rentenanspruch, weil die durchschnitt- liche Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit noch unter 50% gelegen habe. Die Zunahme der Beeinträchtigung sei jedoch als anspruchsbeeinflus- sende Änderung im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV zu berücksichtigen und dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente ab 1. März 1990 zuzusprechen.
Das BSV erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegeh- ren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei dem Versicherten eine halbe Rente ab 1. Dezember 1989 und eine ganze Rente ab 1. März
1990 zuzusprechen. Zur Begründung wird sinngemäss vorgebracht, nach
Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 Abs. lter IVG entstehe bei Personen
178 AHI-Praxis 3/1996
mit Wohnsitz im Ausland der Rentenanspruch erst bei einer Invalidität von 50%. Die Annahme eines fiktiven Anspruchs auf die Viertelsrente sei mit Art. 28 Abs. iter IVG nicht vereinbar, weshalb es nicht angehe, den Renten- anspruch in Anlehnung an die Vorschriften über die Rentenrevision gemäss Art. 41 IVG und Art. 88a Abs. 2 IVV zu beurteilen. Werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner vor dem 2. August 1989 zu 25% arbeitsunfähig gewesen s-ei, so folge daraus, dass er ab 1. Dezember 1989 Anspruch auf eine halbe Rente habe (durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% während eines Jahres). Da er in jenem Zeitpunkt bereits nicht mehr erwerbsfähig gewesen sei, sei der Anspruch auf die ganze Rente gemäss Art. 41 IVG und Art. 88a Abs. 2 IVV drei Monate später, somit am 1. März 1990, entstanden. W. R. hat sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht vernehmen lassen. Die SAK schliesst sich im Grundsätzlichen der Auffassung des BSV an, hält jedoch daran fest, dass ab 1. Februar 1990 Anspruch auf eine halbe und ab 1. Mai 1990 auf eine ganze Rente bestehe. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:
1. Laut Art. 4 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Bundes-
republik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 stehen die Staatsangehörigen der Vertragsparteien in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien einander gleich, soweit das Abkommen nichts anderes bestimmt. Bezüglich des Anspruchs auf Renten der schweizerischen IV enthalten weder das Abkommen selbst noch die seitherigen schweizerisch-deutschen Vereinbarungen abweichende Bestim- mungen, weshalb der Anspruch sich allein aufgrund des schweizerischen Rechts beurteilt. 2a. Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperli- chen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere er- reicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). b. Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 662/3%, auf eine halbe Rente, wenn er minde- stens zu 50% oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40% invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. lbis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine halbe Rente.
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Der mit Gesetzesänderung vom 9. Oktober 1986 (2. IV-Revision) auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene Art. 28 Abs. lter IVG bestimmt, dass Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet werden, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhn- lichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jah- res ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen war (lit. b). Bleibende Erwerbsunfähigkeit (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG) ist dann anzu- nehmen, wenn ein weitgehend stabilisierter, im wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit des Versicher- ten voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Masse beeinträchtigen wird (Art. 29 IVV). Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in ' absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen). Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist gemäss Art. 41 IVG die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Nach der Rechtssprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesent- lichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revi- dierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich geblie- benen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 113 V 275 Erw. la = ZAK 1988 S. 249 mit Hinweisen; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. lb). Gemäss Art. 88a IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhe- bung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange- nommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter- brechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andau- ern wird (Abs. 1). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat; Art. 29b1' IVV ist sinngemäss anwendbar (Abs. 2). Nach dieser Bestimmung werden bei der Berechnung der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG früher zurückgelegte
180 AHI-Praxis 3/1996
Zeiten angerechnet, wenn der Invaliditätsgrad innert drei Jahren nach Auf- hebung der Rente wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut rentenbegründendes Ausmass erreicht. 3a. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen zum Bezug einer Rente der schweizerischen IV erfüllt sind. Des weitern steht fest, dass der Beschwerdegegner invalid im Sinne des Gesetzes (Art. 4 Abs. 1 IVG) ist und die materiellen Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art 28 IVG) erfüllt. Streitig ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns und derjenige einer allfälligen Rentenerhöhung, wobei der Rentenbeginn unbestrittenermassen nach lit. b von Art. 29 Abs. 1 IVG (langdauernde Krankheit) festzusetzen ist. Während die Vorinstanz dem Beschwerdegegner eine ganze Rente ab März 1990 zugesprochen hat, bean- tragt das beschwerdeführende BSV die Zusprechung einer halben Rente ab Dezember 1989 und einer ganzen Rente ab März 1990. Die SAK erneuert den im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Zu- sprechung einer halben Rente ab Februar 1990 und einer ganzen Rente ab Mai 1990, nachdem sie dem Beschwerdegegner verfügungsweise eine ganze Rente ab August 1990 zugesprochen hatte. b. Die Vorinstanz ist von der mit der Vernehmlassung der SAK im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme des Arztes der IV- Kommission vom 15. Oktober 1991 ausgegangen, wonach der Beschwerde- gegner ab 8. Januar 1988 zu 25% und ab 2. August 1989 zu 70% arbeitsun- fähig war. Das BSV weist demgegenüber darauf hin, dass der Arbeitge- berbericht vom 24. September 1990 für die Zeit vom 1. Februar bis 1. Au- gust 1989 keine krankheitsbedingten Abwesenheiten ausweise. Daraus lies- se sich allenfalls ein für den Anspruchsbeginn nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit ableiten (Art. 29ter IVV). Das BSV zieht diesen Schluss jedoch nicht, sondern erachtet die Annahme als vertretbar, dass der Beschwerdegegner auch in dieser Zeit zu einem Viertel arbeitsunfähig war. Dieser Auffassung ist aufgrund der auf einer 9ingehenden Würdigung der medizinischen Unterlagen beruhenden Stellungnahme des Arztes der IV-Kommission beizupflichten. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner ab 8. Januar 1988 zu 25% (was für die Eröffnung der Wartezeit genügt: BGE 104 V 191 = ZAK 1979 S.358) und ab 1. August 1989 zu 70% arbeitsunfähig war. Des weiteren steht aufgrund des durchgeführten Einkommensvergleichs fest, dass ab August
1989 eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als zwei Dritteln bestanden hat.
4a. Die Vorinstanz hat den Rentenbeginn in der Weise festgesetzt, dass sie im Rahmen von Art. 28 Abs. Per IVG von einem fiktiven Anspruch des im , Ausland wohnhaften Beschwerdegegners auf die Viertelsrente ab
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1. Dezember 1989 ausgegangen ist, den Rentenanspruch für die Folgezeit revisionsweise überprüft und dem Beschwerdegegner in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab 1. März 1990 eine ganze Rente zugesprochen hat.
b. Das BSV hält dem entgegen, dass bei Personen mit Wohnsitz im Aus- land bei einer Invalidität von 40% kein Rentenanspruch entstehe, weil nach Art. 28 Abs. lter IVG Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nicht ins Ausland ausgerichtet werden. Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gelte die Invalidität erst dann als eingetreten, wenn sie die für die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht habe. Bei einer Person mit Wohnsitz im Ausland entstehe der Rentenanspruch somit erst dann, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich minde- stens zu 50% arbeitsunfähig gewesen sei. In diesem Sinne sei Art. 4 Abs. 2 IVG als Grundsatz anzusehen, welcher Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG vorgehe.
Im weiteren erachtet das BSV die Annahme eines fiktiven Anspruchs auf die Viertelsrente bei Personen mit Wohnsitz im Ausland als unzulässig, da Art. 28 Abs. Per IVG der Entstehung eines Rentenanspruchs im Wege stehe. Folglich sei es nicht möglich, in Anlehnung an Art. 41 IVG bzw. Art. 88a Abs. 2 IVV die einjährige Wartezeit bezüglich des Anspruchs auf eine ganze Rente zu verkürzen.
5. Zu prüfen ist zunächst die Frage, ob bei Personen mit Wohnsitz im
Ausland im Hinblick auf Art. 28 Abs. lter IVG ein fiktiver Anspruch auf die Viertelsrente entstehen kann, der gegebenenfalls revisionsweise auf eine halbe oder ganze Rente zu erhöhen ist mit der Folge, dass ab diesem Zeit- punkt ein effektiver Anspruch auf eine Rente entsteht.
Die Vorinstanz bejaht diese Frage, indem sie zwischen dern Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls und demjenigen des Beginns des Ren- tenanspruchs unterscheidet. Sie geht damit sinngemäss davon aus, dass Art.
28 Abs. ltet IVG, wonach Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger
als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, bloss eine Auszahlungsvorschrift darstellt. Das BSV und die SAK vertreten demge- genüber die Auffassung, dass es sich bei der genannten Bestimmung um eine Anspruchsvoraussetzung handelt, dass ohne Wohnsitz oder Aufenthalt somit kein Anspruch auf Viertelsrente entsteht.
Für die Auffassung der Vorinstanz spricht der Wortlaut von Art. 28 Abs. Per IVG, indem — anders als in Abs. 1 und lbis der Bestimmung — nicht vom Rentenanspruch, sondern von der Ausrichtung der Rente die Rede ist. Auch ergibt sich aus den Materialien, dass mit der Einführung dieser Be-
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stimmung der «Export» von Viertelsrenten, d. h. deren Auszahlung ins Ausland, ausgeschlossen werden sollte (Botschaft über die zweite Revision der IV vom 21. November 1984, S. 19 f.; BB1 1985 I 35 f.). Auf eine blosse Auszahlungsvorschrift deutet ferner, dass nach Satz 2 der Bestimmung die Wohnsitzklausel nicht nur dem Versicherten selbst, sondern auch von den Angehörigen zu erfüllen ist, für die eine Leistung beansprucht wird. Gegen die vorinstanzliche Betrachtungsweise sprechen indessen die Ge- setzessystematik und der Sinn, welcher Art. 28 Abs. lter IVG im Kontext zukommt. Das BSV und die SAK weisen in diesem Zusammenhang zu Recht auf Art. 4 Abs. 2 IVG hin, wonach die Invalidität als eingetreten gilt, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Daraus folgt zum einen, dass der Versicherungsfall und die Anspruchsbegründung zeitlich zusammenfal- len; zum andern ergibt sich hieraus, dass sich der Zeitpunkt des Versiche- rungsfalls und der Anspruchsbegründung nach den entsprechenden lei- stungsrechtlichen Normen bestimmt (Maurer, Schweizerisches Sozialver- sicherungsrecht, Bd. II S. 190). Bezüglich der Invalidenrente wird die für den Anspruch erforderliche Art und Schwere der Invalidität in Art. 28 IVG umschrieben (vgl. den Titel zu Art. 28 IVG «Massgebende Invalidität»). Während Abs. 1 den Grund- satz aufstellt und den Rentenanspruch nach Massgabe des Invaliditätsgra- des abstuft, regeln die beiden folgenden Absätze die Abweichungen von diesem Grundsatz, indem Abs. lbis den Anspruch auf die halbe Rente in Härtefällen bereits bei einer Invalidität von mindestens 40% vorsieht und Abs. 1ter bei Versicherten mit Wohnsitz im Ausland einen Rentenanspruch erst bei einer Invalidität von mindestens 50% einräumt. Beide Bestimmun- gen stellen spezifische Anspruchsvoraussetzungen (Härtefall bzw. kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz) auf, ohne die ein Rentenanspruch nicht entsteht. Das gleiche ergibt sich aus Art. 29 IVG, welcher den Zeitpunkt bestimmt, in dem die massgebende Invalidität nach Art. 28 IVG den Anspruch auf eine Rente begründet. Dass dessen Abs. 1 ganz allgemein auf den «Rentenanspruch nach Art. 28» verweist, macht deutlich, dass der Anspruch erst entsteht, wenn die Anspruchsvorausset- zungen von Art. 28 IVG (wozu auch diejenigen nach Abs. lbis und lter gehören) erfüllt sind. Erst wenn eine im Sinne dieser Bestimmung massge- bende Invalidität vorliegt, tritt auch der Versicherungsfall ein (Maurer, a.a.O., Bd. II S. 190). Gegen die Auffassung, Art. 28 Abs. lter IVG bloss als Auszahlungsvort schrift zu betrachten und die Ausrichtung der Rente von der Anspruchs- entstehung zu trennen, spricht sodann Art. 29 Abs. 2 Satz 1 IVG, welcher
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die Ausrichtung der Rente an die Anspruchsentstehung knüpft. Hätte der Gesetzgeber die Bestimmung von Art. 28 Abs. lter IVG als blosse Auszah- lungsvorschrift betrachtet, hätte er sie als Ausnahme zum Grundsatz von Art. 29 Abs. 2 Satz 1 IVG regeln müssen. Indem er die Bestimmung in Art.
28 IVG eingefügt hat, welcher die für den Rentenanspruch massgebende.
Invalidität umschreibt, hat er klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem für die Ausrichtung der Viertelsrente vorausgesetzten Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz um eine Anspruchsvoraussetzung handelt. c. Abgesehen von diesen rechtlichen Überlegungen sprechen auch prak- tische Gründe gegen die Annahme einer blossen Auszahlungsvorschrift im Sinne des vorinstanzlichen Entscheids. Wie die SAK in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwer- de darlegt, könnte sich die Verwaltung bei einem im Ausland wohnenden Versicherten mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%, aber weniger als 50% nicht mehr damit begnügen, den entsprechenden Invaliditätsgrad festzustellen, den Versicherten anzuhören und die Rente wegen Nichterrei- chens einer Invalidität von mindestens 50% verfügungsweise zu verweigern. Vielmehr müsste in einem solchen Fall in der Folge eventuell über Jahre hinweg der Verlauf dieser noch nicht rentenbegründenden Invalidität perio- disch revisionsweise überprüft werden. Denn nur so liesse sich bei späte- rem Anstieg der Invalidität auf 50% oder mehr feststellen, ob in der Zwi- schenzeit der fiktive Anspruch untergegangen und später allenfalls ein neuer Versicherungsfall eingetreten ist. Gegebenenfalls könnte auch das fiktive Wiederaufleben eines vorgängig untergegangenen fiktiven An- spruchs in Frage kommen (Art. 29bi, IVV). Ebenso müsste, wenn eine hal- be Rente wegen eines unter 50% gefallenen, aber noch mindestens 40% betragenden Invaliditätsgrades revisionsweise aufgehoben wird, der weite- re Verlauf überwacht werden, um bei einem Wiederanstieg der Invalidität feststellen zu können, ob in der Zwischenzeit der fiktive Anspruch unterge- gangen und ein neuer Versicherungsfall eingetreten ist oder ob ein Renten- anspruch aufgrund des früheren Versicherungsfalls besteht., Den Vorbringen der Verwaltung ist um so grössere Bedeutung beizu- messen, als es gerade administrative Überlegungen (Schwierigkeiten bei der Abklärung und Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Aus- land, Frage der Verhältnismässigkeit des administrativen Aufwands bei in der Regel geringen Renten) waren, die den Gesetzgeber zum Erlass von Art. 28 Abs. Per IVG bewogen haben (vgl. Botschaft vom 21. November 1984, S. 20; BB1 1985 I 36). Die vorinstanzliche Auslegung des Gesetzes würde dieser Zielsetzung klar zuwiderlaufen und hätte einen erheblichen
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administrativen Mehraufwand zur Folge. Es ist daher auch unter diesem Aspekt zu folgern, dass bei Versicherten, die ihren Wohnsitz und gewöhnli- chen Aufenthalt nicht in der Schweiz haben, der Versicherungsfall erst ein- tritt und der Rentenanspruch erst entsteht, wenn die nach Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG für den Anspruch auf die halbe Rente massgebenden Voraussetzungen erfüllt sind.
6. Zu prüfen bleibt, ob der Anspruch auf eine halbe Rente von Versi-
cherten mit Wohnsitz im Ausland voraussetzt, dass während der Wartezeit von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG eine durchschnittlich mindestens hälftige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, oder ob schon eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40% genügt, sofern bei Ablauf der Warte- zeit eine Invalidität von mindestens 50% besteht. In BGE 105 V 160 Erw. 2c (ZAK 1980 S. 282) hat das EVG zu Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung der Bestimmung festgestellt, dass in allen Fällen von Variante II (heute Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) die Rente sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit wei- terhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während der voran- gegangenen 360 Tage abhängig ist. Demzufolge konnte eine ganze Rente nur zugesprochen werden, wenn die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit und die nachfolgende Erwerbsunfähigkeit minde- stens zwei Drittel betrugen. Anderseits setzte der Anspruch auf die Härte- fallrente nach Variante II nicht voraus, dass eine durchschnittlich minde- stens hälftige Arbeitsunfähigkeit während 360 Tagen vorlag; vielmehr genügte es, wenn der Versicherte während der Wartezeit durchschnittlich mindestens zu einem Drittel arbeitsunfähig und weiterhin mindestens im gleichen Umfang erwerbsunfähig war. In Ergänzung dieser Rechtsprechung hat das Gericht in BGE 109 V 126 Erw. 4a (ZAK 1983 S. 501) entschieden, dass bei der gleichzeitigen Zuspre- chung einer halben und der diese ablösenden ganzen Rente sich der Zeit- punkt des Wechsels von der halben zur ganzen Rente ausschliesslich nach Art. 88a Abs. 2 IVV und nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG richtet. Daraus folgt, dass der Wechsel von der halben zur ganzen Rente eine relevante Ver- schlechterung der Erwerbsfähigkeit von lediglich drei Monaten, nicht aber eine durchschnittlich mindestens zwei Drittel betragende Arbeitsfähigkeit während 360 Tagen voraussetzt (wie es vor Inkrafttreten von Art. 88a IVV der Fall war; vgl. BGE 105 V 264 Erw. 3a sowie ZAK 1977 S. 23). Es besteht kein Grund, diese Praxis nicht auch im Rahmen des mit der Gesetzesänderung vom 9. Oktober 1986 auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretenen neuen Rechts als anwendbar zu erachten.
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aa) Nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 IVG in der bis Ende 1987 gültig gewese- nen Fassung entstand der Rentdnanspruch, «sobald der Versicherte minde- stens zur Hälfte bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte arbeits- unfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist». Der seit 1. Januar 1988 gültige Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 IVG unterscheidet sich von der früheren Fassung der Bestimmung im wesentlichen nur da- durch, dass die rentenbegründende Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit in Übereinstimmung mit dem geänderten Art. 28 Abs. 1 IVG auf 40% herab- gesetzt, die Wartezeit auf ein Jahr (bisher 360 Tage) erstreckt und in lit. b der zweite Satzteil der früheren Variante II («und weiterhin mindestens... erwerbsunfähig ist») weggelassen wurde.
bb) Mit Ausnahme des für den Rentenanspruch erforderlichen Invali- ditätsgrades entspricht die geltende Fassung von Art. 29 Abs. 1 IVG dem vom Bundesrat mit Entwurf vom 21. November 1984 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (2. IV-Revision) vorge- schlagenen Gesetzeswortlaut (BB1 1985 I 92). In der Botschaft äusserte sich der Bundesrat zu den Gründen, die zu einer Neufestsetzung der Wartezeit Anlass gaben, und stellte fest, die vorgeschlagene Neufassung von Art. 29 IVG enthalte im übrigen nur redaktionelle Änderungen ohne materielle Auswirkungen; da es bei dieser Bestimmung lediglich um die Regelung des Rentenbeginns gehe, sei auf eine Wiederholung der in Art. 28 IVG enthal- tenen Anspruchsumschreibung verzichtet worden (BB1 1985 I 37). Abgese- hen vom rentenbegründenden Invaliditätsgrad gab der Entwurf des Bun- desrates zu Art. 29 Abs. 1 IVG zu keinen Diskussionen Anlass und wurde von den eidgenössischen Räten unverändert angenommen (Amtl. Bull. 1985 S. 755, 1986 N 763). Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber mit der Weglassung des zweiten Teils des bis Ende 1987 gültig gewesenen Art. 29 Abs. 1 Satz 1 IVG («und weiterhin mindestens.., erwerbsunfähig ist») keine materielle Änderung der Anspruchsvoraussetzungen beabsich- tigte, sondern die Voraussetzung einer Erwerbsunfähigkeit in der gesetzli- chen Mindesthöhe im Zeitpunkt des Rentenbeginns als in der Regelung der massgebenden Invalidität von Art. 28 Abs. 1 IVG mitenthalten erachtete. Der neue Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 IVG steht einer Anwendung der in BGE 105 V 156 ff. (ZAK 1980 S. 282) zum alten Recht ergangenen Praxis auf das mit der Gesetzesänderung vom 9. Oktober 1986 auf den 1. Januar
1988 in Kraft getretene neue Recht folglich nicht entgegen. n
cc) Nichts anderes ergibt sich aus der Gesetzessystematik. Wie schon in der früheren Fassung des Gesetzes umschreibt Art. 28 Abs. 1 IVG die ein-
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zelnen Rentenabstufungen nach Mässgabe des Invaliditätsgrades, wogegen Art. 29 Abs. 1 IVG bezüglich des Anspruchsbeginns lediglich die minimale Anforderung an den «Rentenanspruch nach Artikel 28» zum Gegenstand hat. Es ist denn auch selbstverständlich, dass die in lit. a erwähnte minde- stens 40% ige bleibende Erwerbsunfähigkeit nur für eine Viertelsrente ge- nügt, wogegen eine halbe oder ganze Rente einen entsprechend höheren In- validitätsgrad nach Art. 28 Abs. 1 IVG voraussetzt. Gleich verhält es sich bei lit. b von Art. 29 Abs. 1 IVG. Auch hier sind nur die minimalen Anfor- derungen an die unterste Rentenstufe (Viertelsrente) umschrieben, wäh- rend sich der Umfang des Rentenanspruchs aus Art. 28 Abs. 1 IVG ergibt. Dabei ist (bei Erwerbstätigen) im Gegensatz zur Entstehung des Renten- anspruchs nicht auf die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf, sondern auf die Erwerbsunfähigkeit auf dem gesamten in Betracht fallenden ausge- glichenen Arbeitsmarkt abzustellen. Auch ist der Umfang des Renten- anspruches im Zeitpunkt seiner Entstehung nicht von einer bestimmten Dauer der Erwerbsunfähigkeit abhängig.
Trotzdem somit bei Vorliegen eines labilen pathologischen Geschehens im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG für die Entstehung des Rentenan- spruchs einerseits und für dessen Umfang und Bemessungsgrundlage anderseits unterschiedliche Voraussetzungen gelten, besteht eine gegensei- tige Abhängigkeit. Denn eine mindestens 40%ige, auf ein labiles Krank- heitsgeschehen zurückzuführende Erwerbsunfähigkeit führt ohne voraus- gegangene Arbeitsunfähigkeit in mindestens gleichem Ausmass während eines Jahres nicht zur Entstehung eines Rentenanspruchs; umgekehrt ver- mag eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% während eines Jahres allein keinen Rentenanspruch zu begründen, sondern nur, wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst. Dies gilt in gleicher Weise für alle drei gesetzlichen Rentenabstufungen (Art. 28 Abs.
1 IVG). Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit wäh-
rend eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbs- unfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Renten- abstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann.
dd) Teilweise anders geregelt ist die revisionsweise Neufestsetzung des Rentenanspruchs gemäss Art. 41 IVG. Nach Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Daraus folgt, dass die Erhöhung des Renten- anspruchs eine relevante Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit von ledig- lich drei Monaten, nicht aber eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit des
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gleichen Umfangs während der gesetzlichen Wartezeit voraussetzt (wie es vor Inkrafttreten von Art. 88a IVV am 1. Januar 1977 der Fall war; vgl. B GE
105 V 264 Erw. 3a sowie ZAK 1977 S. 23). Dies gilt nicht nur bei der revisi-
onsweisen Neufestsetzung einer laufenden Rente, sondern auch dann, wenn gleichzeitig rückwirkend eine halbe und eine diese ablösende ganze Rente zugesprochen wird (BGE 109 V 125 ff. = ZAK 1983 S. 501). Nachdem Art. 88a Abs. 2 IVV unverändert geblieben ist, besteht kein Grund, diese Praxis nicht auch unter dem auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretenen neuen Art.
29 Abs. 1 IVG als anwendbar zu erachten.
c. Weil Art. 28 Abs. iter IVG, wie dargelegt, keine blosse Auszahlungs- vorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt, er- gibt sich hieraus, dass bei Versicherten mit Wohnsitz im Ausland der Ren- tenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG erst entsteht, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50% arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50% beträgt. Soweit das Gericht in den Urteilen S. vom 16. Dezember 1994, I 178/94, und G. vom 16. August 1995, I 330/94, etwas anderes gesagt hat, kann daran nicht festgehalten werden.
7. Ist nach dem Gesagten die Annahme eines fiktiven Rentenanspruchs
im Sinne des vorinstanzlichen Entscheids zu verwerfen und setzt der Anspruch auf eine halbe Rente voraus, dass während eines Jahres eine durchschnittlich mindestens hälftige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, so ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes: Der Beschwerdegegner war ab 8. Januar 1988 zu 25% und ab 2. August
1989 zu 70% arbeitsunfähig. Die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit
während eines Jahres _von 50% wurde überschritten nach 5 Monaten zu 25% und 7 Monaten zu 70% (5 x 25% = 125%; 7 x 70% = 490%; 125 + 490 = 615%, geteilt durch 12 = 51,25%). Nachdem eine Arbeitsunfähigkeit von 70% ab 2. August 1989 bestanden hat, wurde die durchschnittliche Arbeits- unfähigkeit von mindestens 50% 7 Monate später, somit anfangs Februar 1990, überschritten. Dem Beschwerdegegner steht somit ab 1. Februar 1990 eine halbe Invalidenrente zu. In Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV ist die halbe Rente mit Wirkung ab 1. Mai 1990 auf eine ganze Rente zu erhöhen. Demzufolge ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne des von der SAK im kantonalen Beschwerdeverfahren gestellten und vor dem EVG wiederholten Antrages gutzuheissen. Mit seinem abweichenden Begehren übersieht das BSV, dass der Beschwerdegegner ab 2. August 1989 nicht zu 100%, sondern lediglich zu 70% arbeitsunfähig war. (1162/93)
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IV. Abgrenzung Wartetaggeld/ Rente während Eingliederungsmassnahmen Urteil des EVG vom 13. November 1995 i. Sa. F. S.
Art. 22, 29 Abs. 2 2. Satz IVG; Art. 18, Art. 28 Abs. 1 IVV. Eingliede- rungsfähige Versicherte, die auf den Beginn von Eingliederungsmass- nahmen warten müssen, haben während der Wartezeit Anspruch auf das Wartetaggeld. Ein Rentenanspruch kann grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Rente - gegebenenfalls auch rückwirkend zuzuspre- chen, wenn die versicherte Person (noch) nicht eingliederungsfähig ist oder wenn Abklärungsmassnahmen hinsichtlich der Eingliederungsfä- higkeit durchgeführt werden und diese ergeben, dass eine Ein- gliederung nicht möglich ist.
A. Der 1952 geborene F. S. erlitt am 3. Mai 1988 bei einem Auffahrunfall ein HWS-Trauma, dessen Behandlung sich über ein Jahr hinzog. Die Abschlussuntersuchung fand am 7. Juni 1989 statt. In seinem Beruf als selbständigerwerbender, bei der SUVA versicherter Eisenleger war er bis 18. Oktober 1988 100% arbeitsunfähig, danach bis 13. November 1988 75% und anschliessend bis 6. Mai 199050%. Mitte Februar 1990 meldete er sich bei der IV zum Leistungsbezug an. Auf eigene Initiative nahm er am 7. Mai 1990 bei der Handelsschule X. den ersten Teil der Ausbildung zum Technischen Kaufmann in Ängriff. Aus finan- ziellen Gründen hatte er sich bereits vorher im Verkauf und Service von Velos engagiert; diese Tätigkeit führte er parallel zur Ausbildung weiter. Wegen der Doppelbelastung unf;:l dementsprechendem Nachlassen der Leistungen muss- te er den Schulbesuch im Oktober 1990 unterbrechen. Aufgrund der guten Aussichten, die Ausbildung doch noch beenden zu können, befürwortete die Regionalstelle am 3. Januar 1991 deren Übernahme als Umschulung. In die- sem Sinne erliess die Ausgleichskasse am 29. Januar 1991 zwei Verfügungen. Ferner sprach sie F. S. mit Verfügungen vom 14. Februar 1991 für die Zeit vom 7. Mai bis 12. Oktober 1990 (Umschulung), 13. Oktober 1990 bis 26. Februar
1991 (Wartezeit) und 27. Februar 1991 bis 26. Februar 1992 (Umschulung)
Taggelder zu. Am 31. März 1992 meldete die Regionalstelle, der Versicherte habe wegen der nach wie vor bestehenden Doppelbelastung die Abschluss- prüfungen zwar nicht bestanden, könne jedoch im Moment für seine neue Tätigkeit als beruflich eingegliedert betrachtet werden. Am 6. Dezember 1991 liess F.S. durch seinen Anwalt für die Zeit von Mai
1989 bis 6. Mai 1990 die Zusprechung einer Rente und im Vorbescheidver-
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fahren zudem für das Abklärungsverfahren die unentgeltliche Verbeistän- dung beantragen. Mit Verfügung vom 21. Juli 1992 verneinte die Kasse einen Rentenanspruch für die Zeit bis Februar 1992, weil nach Art. 28 Abs.
1 IVV in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 Satz 2 IVG vor der Durchführung
von Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich kein solcher entstehen kön- ne. Zur Frage der unentgeltlichen Verbeiständung nahm sie nicht Stellung. — Die gegen die Verfügung vom 21. Juli 1992 erhobene Beschwerde, mit welcher ES. die Anträge auf eine Rente ab Mai 1989 sowie auf unent- geltliche Verbeiständung für das Abklärungsverfahren erneuerte und letz- tere zudem für das kantonale Beschwerdeverfahren beantragte, wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 28. Oktober 1993 ab. Sie gewährte dem Versicherten jedoch die unentgeltliche Verbeiständung und sprach ihm Entschädigungen von Fr. 1200.— für das IV-Verfahren sowie von Fr. 1300.— für das Beschwerdeverfahren zu. — Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F. S. eine halbe, eventuell eine Viertelsrente ab 1. Mai 1989 sowie die unentgeltliche Verbeiständung für das Verfahren vor dem EVG beantragen. Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichts- beschwerde, während das BSV auf eine Stellungnahme verzichtet. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen:
2. Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 1989, d. h. ab Ablauf
der einjährigen Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, eine Rente zusteht. Unter Berufung auf Art. 20ter Abs. 3 IVV, wonach eine Rente läng- stens bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats gewährt wird, der dem Beginn von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen folgt, ver- langt er diese Rente bis 31.. August 1990, mindestens aber bis 31. Mai 1990, habe er doch die Ausbildung zum Technischen Kaufmann im Mai 1990 begonnen. a) Die Vorinstanz verweist in ihrem Entscheid auf Art. 29 Abs. 2 Satz 2 IVG und auf Art. 28 Abs. 1 IVV. Gemäss der' erstgenannten Bestimmung ensteht ein Rentenanspruch nicht, solange der Versicherte ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann; die zweite Vorschrift hält fest, dass der Rentenan- spruch nicht entsteht, solange der Versicherte sich Eingliederungsmassnahmen unterzieht oder auf den Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmen warten muss und dafür ein Taggeld benspruchen kann. Die Vorinstanz folgert daraus, dass die Rentenfrage erst dann geprüft werden könne, wenn die Frage der Eingliederung geklärt sei. Demzufolge sei grundsätzlich so lange keine Ren- te auszurichten, als die Invalidität durch Eingliederungsmassnahmen in ren-
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tenausschliessendem Mass beeinflusst Werden könne. Vorliegend sei der Beschwerdeführer ab Oktober 1988 aus medizinischen Gründen eingliede- rungsfähig gewesen. Habe er sich nicht schon damals, sondern erst im Februar
1990 um berufliche Eingliederungsmassnahmen bemüht, sei das allein auf sei-
nen Entscheid zurückzuführen, sich mit der Eröffnung eines eigenen Velo- und Motorradhandels selber «einzugliedern». Dass dieser Versuch nicht vollends geglückt sei, könne keine nachträgliche Rentenzusprechung rechtfertigen. Im übrigen hätte damals ein Rentenanspruch auch deshalb kaum ent- stehen können, weil der Beschwerdeführer nach Auffassung der Ärzte ab März 1989 bereits wieder zu 75% arbeitsfähig gewesen sei und der Unfall — nach Massgabe der vom Versicherten als Selbständigerwerbendem abge- rechneten Lohnsummen — keine grossen Auswirkungen auf die Erwerbs- fähigkeit gehabt habe.
b) Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, der grundsätzliche Vor- rang von Eingliederungsmassnahmen bedeute nicht, dass ein Versicherter, der zwar eingliederungsfähig sei, sich aber im Rahmen der Schadenminde- rungspflicht vorerst selber einzugliedern versuche und erst später an die Invalidenversicherung gelange, für die Zeit bis zur tatsächlichen Durch- führung von Eingliederungsmassnahmen keine Rente beanspruchen könne. Die von der Vorinstanz angerufenen Bestimmungen dienten nur der Ab- grenzung zur Verhinderung einer Kumulation von Renten- und Tag- geldleistungen, schlössen aber in Fällen, in denen bei rechtzeitiger Anmel- dung möglicherweise schon früher mit Taggeldern verbundene Ein- gliederungsmassnahmen hätten durchgeführt werden können, einen Ren- tenanspruch für diese zurückliegende Zeit nicht aus. Dies folge aus Art. 28 Abs. 1 IVV sowie auch aus Art. 18 IVV. Entgegen der Vorinstanz sei er auch ab 20. März 1989 noch zu 50% arbeitsunfähig gewesen. Bei einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 60000.— bis Fr. 70 000.— und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 30 000.— ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 50% bis 57%.
3. a) Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass Art. 28 Abs.
1 IVV (in der seit 1. Januar 1985 geltenden Fassung) die Koordination mit
Art. 18 IVV bezweckt (ZAK 1984 S. 415), dies in Übereinstimmung mit dem grundsätzlichen Vorrang der Eingliederung und des Taggeldes vor der Ren- te (BGE 116V 92). Nach Art. 18 IVV (dessen Abs. 1 und 2 ebenfalls auf den 1. Januar 1985 geändert worden sind) hat der Versicherte, der mindestens 50% arbeitsunfähig ist und auf den Beginn bevorstehender Eingliederungs- massnahmen warten muss, für die Wartezeit Anspruch auf das sog. Warte- taggeld (Abs. 1). Dieser Anspruch beginnt im Zeitpunkt, in welchem die IV-
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Stelle (bzw. vorher die IV-Kommission) aufgrund ihrer Abklärungen fest- stellt, dass Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, spätestens aber vier Monate nach Eingang der Anmeldung (Abs. 2). Dabei haben Rentenbezü- ger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit (Abs. 3). Mit dieser Neuregelung sollte erreicht werden, dass der Versicherte — anders als nach der früheren Fas- sung von Art. 18 IVV — in der Zwischenzeit, d.h. bis zur Anordnung einer konkreten Eingliederungsmassnahme, ohne finanzielle Leistungen der IV bleibt, sofern nicht bereits ein Rentenanspruch entstanden ist. Ferner soll verhindert werden, dass in dieser ungeklärten Situation ein solcher Anspruch entsteht ('ZAK 1984 S. 412 f.). b) Der Beschwerdeführer verkennt indessen, dass es im vorliegenden Rechtsstreit nicht um ein Koordinationsproblem zwischen Rente und War- tetaggeld geht. Wie er in der Beschwerde an die Vorinstanz selber zugege- ben hat, besteht kein Anspruch auf ein Wartetaggeld. Der Beschwerdefüh- rer hat sich am 15. Februar 1990 bei der IV angemeldet. Am 7. Mai 1990 hat er die Ausbildung bei der Handelsschule X. angetreten, welche im nach- hinein — entsprechend dem Vorschlag der Regionalstelle vom 3. Januar 1991 — von der IV als Umschulung übernommen wurde (Verfügungen vom 29. Januar 1991), dies unter Zusprechung von Taggeldern für die Zeit vom 7. Mai 1990 bis 26. Februar 1992 (Verfügungen vom 14. Februar 1991).
4. Damit ist aber die Frage noch nicht entschieden, ob der Beschwerde-
führer bis zum Beginn der als Umschulung übernommenen Ausbildung bei der Handelsschule X. am 7. Mai 1990 eine Rente zugute hat. Sie ist nach Massgabe der allgemeinen Regeln über die Entstehung des Rentenan- spruchs und über den Vorrang der Eingliederung zu beantworten. a) Aus dem Vorrang der Eingliederung folgt, dass vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen vorübergehend eine Rente nur gewährt werden darf, wenn der Versicherte wegen seines Gesundheitszustandes noch nicht eingliederungsfähig ist (BGE 100 V 189, ZAK 1975 S. 258; fer- ner ZAK 1971 S. 459 mit weiteren Hinweisen). In ZAK 1971 S. 460 ist die Frage aufgeworfen worden, ob in Abweichung des Grundsatzes des Vor- rangs der Eingliederung dann — trotz Eingliederungsfähigkeit — eine Rente zugesprochen werden kann, wenn zufolge eines offensichtlichen Fehlers der Verwaltung die Eingliederung verzögert wird und ein besonderer Härtefall vorliegt. Sie konnte indessen wegen des passiven Verhaltens des damaligen Versicherten offengelassen werden, welcher selber eine Anstrengung hätte unternehmen oder wenigstens bei der Versicherung auf Beschleunigung der Durchführung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen hätte drängen sollen. In BGE 100 V 191 Erw. 5 (ZAK 1975 S. 258) wurde die offengelas-
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sene Frage schliesslich in dem Sinne beantwortet, dass eine - Rente auch dann gewährt werden könne, wenn die Verwaltung durch einen offensicht- lichen Fehler das Eingliederungsverfahren verzögert oder wenn sich der Versicherte in einer finanziellen Notlage befindet.
Es fragt sich, ob diese Ausnahmen auch heute noch Gültigkeit haben. Bejahendenfalls würde sich weiter fragen, ob dem Beschwerdeführer unter dem Aspekt einer finanziellen Notlage (für das Abklärungs- und das vorin- stanzliche Beschwerdeverfahren ist ihm die unentgeltliche Verbeiständung gewährt worden) für die Zeit bis zum Beginn der Umschulung eine Rente zusteht.
In ZAK 1986 S. 603 wird — ohne auf die in BGE 100V 191 (ZAK 1975 S. 258) erwähnten Ausnahmen hinzuweisen — festgehalten, dass Renten in der Regel erst dann ausgerichtet werden, wenn die Möglichkeit einer Ein- gliederung nicht oder nur in ungenügendem Masse (d. h. in einem nicht ren- tenausschliessenden Umfang) gegeben ist. Dieses Urteil knüpft damit an die ursprüngliche Rechtsprechung an, Wonach eine Rente vor Durch- führung von Eingliederungsmassnahmen nur in Betracht kommt, wenn der Versicherte nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist. Wohl war in die- sem Urteil noch die alte Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVV (gültig gewesen bis Ende 1984) massgebend, welche in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 IVV (ebenfalls in der bis Ende 1984 gültig gewesenen Fassung) ein Wartetaggeld erst ab Anordnung einer Eingliederungsmassnahme vorsah. Diese frühere Regelung hatte — wie bereits erwähnt — dazu geführt, dass Versicherte in einer unter Umständen verhältnismässig langen Zeit (zwischen IV-Anmel- dung und späterer Anordnung der Eingliederungsmassnahme) ohne jede finanzielle Leistung der IV blieben, wenn nicht (nach Massgabe von BGE
100 V 189 = ZAK 1975 S. 258) ein Rentenanspruch entstanden war (vgl.
ZAK 1984 S. 412; vgl. auch BGE 116 V 89 f. und ZAK 1990 S. 215). Mit der Novellierung von Art. 28 IVV (und Art. 18 IVV) ab 1. Januar 1985 stellt sich das Problem einer vom Versicherten zu tragenden Verzögerung bei der Abklärung der Eingliederungsmöglichkeiten und/oder einer finanziellen Notlage aber nicht mehr, weil nun bei bestehender Eingliederungsfähigkeit (BGE 117 V 278) spätestens vier Monate nach der Anmeldung Wartetag- gelder einsetzen (Art. 18 Abs. 2 IVV neue Fassung). Diese Lösung lässt sich mit dem Grundsatz der «Eingliederung vor Rente» besser vereinbaren als die frühere (BGE 116 V 89 = ZAK 1990 S. 215). Bei dieser neuen Rechts- lage sind die beiden in BGE 100 V 191 (ZAK 1975 S. 258) bejahten Aus- nahmen (vgl. ZAK 1971 5.460 oben) vom erwähnten Grundsatz (Rente im Falle der Verzögerung durch die Verwaltung und /oder bei finanzieller Not- lage des Versicherten) obsolet geworden. Demzufolge kann eine Rente vor
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der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nur noch in Betracht kommen, wenn der Versicherte nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist.
d) Dies ist denn auch der Inhalt der vom Beschwerdeführer gegenüber Ausgleichskasse und Vorinstanz angerufenen Rz 1881 der vom BSV her- ausgegebenen IV-Mitteilungen Nr. 288 vom 14. Juli 1989. Weil der einglie- derungsfähige Versicherte während der Warte- und Eingliederungszeit Taggelder erhält, kann ein Rentenanspruch frühestens ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Eingliederungsmassnahme entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachte oder scheiterte (Rz 1881 Abs. 2). Hingegen kann bei Abklärungsmassnahmen (welche zwar einen Taggeld-, aber keinen Wartetaggeldanspruch auslösen: ZAK 1991 S. 178), die zeigen sollen, ob der Versicherte überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft, eine Rente rückwirkend zuge- sprochen werden (Rz 1881 Abs. 3). Und schliesslich kann ein Rentenan- spruch dann vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen ent- stehen, wenn der Versicherte noch nicht eingliederungsfähig ist (Rz 1881 Abs. 4).
Um Auskunft zur Tragweite dieser Verwaltungsweisung gebeten, hat das BSV im Fall D. (BGE 116 V 86) ausgeführt, man habe damit vermeiden wollen, dass eine IV-Kommission vorderhand auf einen Beschluss über den Rentenanspruch verzichte, um hernach den Versicherten in den Genuss von Taggeldern während einer allenfalls mehrmonatigen Wartezeit kommen zu lassen und ihm später, nach abgeschlossener Eingliederung, rückwirkend für einen Zeitraum vor Beginn der Wartezeit eine Rente zuzusprechen. Es sei aber klar, dass ein Versicherter, der nach Ablauf der einjährigen Warte- zeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG immer noch arbeitsunfähig und nicht (oder noch nicht) eingliederungsfähig sei, einen Rentenanspruch habe, auch wenn Eingliederungsmassnahmen ins Auge gefasst würden (vgl. B GE 116 V 94).
Dazu hat das EVG am angegebenen Ort festgehalten, dass allein diese Auslegung sich mit Art. 48 Abs. 2 IVG vereinbaren lasse, weil diese Bestim- mung ausdrücklich Rentenleistungen für die zwölf der Anmeldung voran- gehenden Monate (eventuell sogar länger) vorsehe, und zwar ohne Rücksicht auf künftige Eingliederungsmöglichkeiten. Beginne der Rentenanspruch, bevor die Auszahlung von Wartetaggeldern in Betracht komme, müsse die Rente grundsätzlich ohne Verzug zugesprochen werden. Der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» spiele in diesem Zusammenhang nicht. Er komme erst dann zum Tragen, wenn vor dem Beginn des Anspruchs auf Wartetaggelder kein Rentenanspruch entstehe; in diesem Falle erhalte der
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Versicherte in erster Linie Wartettaggelder und die Frage einer rück- wirkenden Rente für den Zeitraum vor der Eingliederung stelle sich nicht (Art. 28 Abs. 1 IVV).
e) Es fragt sich, wie der Hinweis in BGE 116 V 94 zu verstehen ist, dass Art. 48 Abs. 2 IVG Rentenleistungen «sans egard aux possibilites d'une future readaptation» vorsieht. Ist damit gemeint, dass ein sich verspätet anmeldender Versicherter auch dann Anspruch auf eine Rente hat, wenn er bei Ablauf der einjährigen Wartezeit zwar noch arbeitsunfähig, aber bereits eingliederungsfähig war? Wenngleich. er sich nicht ausdrücklich auf BGE
116 V 94 beruft, bejaht dies der Beschwerdeführer, indem er geltend macht,
der grundsätzliche Vorrang von Eingliederungsmassnahmen bedeute nicht, dass ein Versicherter, der zwar eingliederungsfähig sei, sich aber vorerst sel- ber einzugliedern versuche und erst später.an die IV gelange, für die Zeit bis zur tatsächlichen Durchführung von Eingliederungsmassnahmen keine Rente beanspruchen könne.
Dem kann nicht beigepflichtet werden.. Art. 48 Abs. 2 IVG betrifft nur die zeitliche (Rück-)Wirkung einer Anmeldung, ändert aber an dem in Art.
28 Abs. 2 IVG verankerten Grundsatz des Vorrangs der Eingliederung
nichts. Wenn in BGE 116 V 94 ausgeführt wird, der Grundsatz «Eingliede- rung vor Rente» spiele «dans ce contexte» nicht, so bezieht sich dies allein auf den Fall, wo zufolge nicht oder noch nicht gegebener Eingliederungs- fähigkeit zunächst der Anspruch auf eine Rente entgteht. Ist der Versicher- te aber von Anfang an (bzw. nach Ablauf der einjährigen Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) eingliederungsfähig, so bleibt es beim Vorrang der Eingliederung und er erhält, wenn die Eingliederung nicht sofort angetre- ten werden kann, nach Massgabe von Art. 18 IVV ein Wartetaggeld (das sei- nerseits Eingliederungsfähigkeit voraussetzt: BGE 117 V 278; Rz 1044 des Kreisschreibens über die Taggelder [KSTG]). Dass ein Versicherter sich im Rahmen der Schadenminder9gspflicht zunächst selber um eine zumutba- re Erwerbstätigkeit bemüht und sich erst später bei der IV anmeldet, führt zu keiner andern Betrachtungsweise. Eine rückwirkende Rente entfällt zufolge schon bestehender Eingliederungsfähigkeit. Und ein Wartettaggeld kann frühestens nach erfolgter Anmeldung in Betracht kommen, weil ein Versicherter erst dann auf Eingliederungsmassnahmen der IV «wartet» (vgl. EVGE 1963 S. 153 = ZAK 1963 S. 544).
5. Die Vorinstanz führt aus, dass der Beschwerdeführer aus medizini-
schen Gründen spätestens ab Oktober 1988 eingliederungsfähig war. Diese Feststellung wird nicht bestritten. Der Beschwerdeführer war damit bei Ablauf der einjährigen Wartezeit am 2. Mai 1989 (Unfall am 3. Mai 1988)
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schon seit längerer Zeit eingliederungsfähig; dabei spielt keine Rolle, dass die SUVA ihr Taggeld auch nach dem 19. März 1989 noch auf einer Arbeits- unfähigkeit von 50% ausrichtete. Ein Rentenanspruch für die Zeit bis zum Beginn der Umschulung entfällt daher. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Versicherten allenfalls ein Wartetaggeld zugestanden hät- te, wenn er sich früher angemeldet hätte.
6. Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden, da die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich ist sowie die Vertretung durch einen Anwalt geboten und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (BGE 119 Ja 11 Erw. 3a). (I 397/93)
IV. Invaliditätsbemessung
Urteil des EVG vom 5. September 1995 i.Sa. C.Z.
Art. 4, Art. 5 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 und 3, Art. 31 Abs. 1 IVG; Art. 27 und 27'' IVV. Art. 163 ZGB. Unter Berücksichtigung der persönlichen, beruflichen, familiären, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der eherechtlichen Aufgaben- und Rollenverteilung aufgrund des neuen Eherechts wäre es der von ihrem Ehemann getrennt lebenden Versicherten im Gesundheitsfall möglich gewesen, die bereits wäh- rend der Ehe teilweise wieder aufgenommene Erwerbstätigkeit auszubauen; dazu wäre sie ehe- und scheidungsrechtlich sogar ver- pflichtet gewesen. Die Invalidität ist deshalb nach den für Erwerbs- tätige geltenden Bestimmungen zu bemessen.
Die 1948 geborene, seit März 1991 von ihrem Ehemann gerichtlich getrennt lebende C. Z., Mutter von zwei erwachsenen Söhnen, leidet an einem post- thrombotischen Syndrom rechts nach tiefer Beinvenenthrombose 1977 und
1984 bei Status nach Radiotherapie. Die seit Januar 1988 ausgeübte Teil-
zeittätigkeit als Heimarbeiterin musste sie im Sommer 1991 wegen einer Allergie aufgeben.
Am 16. August 1991 hatte sich C. Z. erstmals bei der IV zum'Leistungs- bezug angemeldet, worauf ihr die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 29. November 1991 berufliche Massnahmen zusprach. Mit Unterstützung der IV begann sie am 1. November 1991 einen Arbeitsversuch in der Firma X. Seit 1. Februar 1992 ist sie in diesem Betrieb teilzeitlich tätig, wobei sie ab 1. März 1993 die Arbeitszeit aus gesundheitlichen Gründen auf vier Stun- den pro Tag reduzieren musste.
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Am 22. Februar 1993 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV an und beantragte die Zusprechung einer Rente. Die IV-Stelle klärte die gesund- heitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab, indem sie eine Arbeitgeberaus- kunft vom 12. April 1993 sowie die Stellungnahmen des Dr. med. A. vom 3. Februar 1993 und des Dr. med. B. vom 24. Februar 1993 einholte. Zudem veranlasste sie eine Abklärung der hauswirtschaftlichen Verhältnisse an Ort und Stelle. Nebst dem darüber erstatteten Bericht vom 8. Februar 1994 zog sie ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 17. Januar 1994 bei. Gestützt auf diese Unterlagen setzte sie den Invaliditätsgrad unter Annahme einer ohne Gesundheitsschaden im Umfang von 60% der Gesamttätigkeit ausgeübten ausserhäuslichen Beschäftigung auf insgesamt 24,6% fest. Mit Verfügung vom 1. Juni 1994 lehnte sie das Rentenbegehren ab.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher C. Z. die Zusprechung einer mindestens hälftigen IV-Rente beantragen liess, wies die Rekurs- behörde mit Entscheid vom 3. Oktober 1994 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C. Z. das vorinstanzliche Rechts- begehren erneuern.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde. Das BSV verzichtet auf Vernehmlassung. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut. Aus den Erwä- gungen:
1. a) und b)
1. c) Ob eine Versicherte als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu
betrachten ist, beurteilt sich praxisgemäss nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Diese Tatsache kann allenfalls ein Indiz darstellen. Entscheidend ist vielmehr jene Tätigkeit, welche die Versicherte ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es ist demnach zu prüfen, ob die Versicherte ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (dazu gehören die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb- lichen Verhältnisse) vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre (BGE 117V 195; BGE 98V 263 Erw. 1 und 268 Erw. lc = ZAK 1973 S.
577 und 520; ZAK 1975 S. 206 Erw. lb). Für die Beurteilung und Festlegung
des im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Aufgabenbereiches sind ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wieder aufzu- nehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungs- aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 117 V 195).
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Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene neue Eherecht die Gleichberechtigung der Ehegatten ver- wirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich den Ehegatten überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihr,er eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 197, 114 11 15 Erw. 3). Mit die- ser Freiheit der Ehegatten in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besor- gung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vor- rang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 197).
, Ob eine Versicherte ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der per- sönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Um-stände des konkre- ten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vor- rangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine).
2. Streitig und zu prüfen ist, in welchem Ausmass die Beschwerdeführe-
rin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer ausserhäuslichen Erwerbs- tätigkeit nachginge.
a) Die Verwaltung ging davon aus, dass die Versicherte während ihrer Ehe in den Jahren 1972 bis 1987 ausschliesslich als Hausfrau tätig war und im Januar 1988 eine Teilzeitbeschäftigung aufnahm; sie schloss daraus, die Beschwerdeführerin würde sich im Gesundheitsfall zu 60% erwerblich betätigen und während der übrigen Zeit den Haushalt führen. Die Invali- dität hat sie daher nach der gemischten Methode bemessen. Die Vorinstanz hat diese Betrachtungsweise .als rechtmässig erachtet.
Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, sie wäre aus ökonomischen und persönlichen Gründen verpflichtet, voll zu arbeiten, wenn die Gesund- heit ihr dies erlauben würde. Infolge der Trennung von ihrem Ehemann und des anschliessenden, langdauernden Scheidungsverfahrens sei ihre finanzi- elle Situation sehr angespannt. Für die Dauer des Scheidungsprozesses habe ihr der Richter einen Unterhaltsbeitrag von monatlich lediglich Fr. 1400.— zugesprochen, was bei weitem nicht reiche. Zudem dürfe ihr nicht angelastet werden, dass sie sich während rund 15 Jahren ausschliesslich
198 AH 1-Praxis 3/1996
familiären Aufgaben und insbesondere der Kinderbetreuung gewidmet habe und keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen sei. Die Auflösung des gemeinsamen Haushaltes im Zusammenhang mit einem Scheidungsprozess lässt regelmässig den Aufwand für den Lebens- unterhalt der Familie ansteigen. Die damit verbundenen Mehrkosten haben grundsätzlich beide Ehegatten, ein jeder nach seinen Kräften, zu tra- gen. Daraus fliesst für die Ehefrau, die während des Zusammenlebens kei- ner oder nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, die Pflicht, eine solche aufzunehmen oder auszudehnen, um so die erhöhten Kosten des Getrenntlebens gleichermassen mitzufinanzieren. Dies drängt sich umso mehr auf, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eheman- nes nicht erlauben, die grössere finanzielle Belastung zweier Haushalte zu tragen (BGE 114 II 302 Erw. 3a; Spühler/Frei-Maurer, Berner Kommentar, Ergänzungsband, N. 177 zu Art. 145; Bränil Hasenböhler, Zürcher Kom- mentar, N. 84 zu Art. 163). ' Auch nach der Scheidung steht der Ehefrau ein Unterhaltsersatzan- spruch nur insoweit zu, als sie die bisherige Lebenshaltung nicht selber sicherstellen oder ihre Bedürftigkeit nicht aus eigenen Kräften beheben kann (Geiser, Worin unterscheiden sich heute die Renten nach Art. 151 und Art. 152 ZGB? in: ZBJV 1993 S. 348). War eine Frau während der Ehe nicht oder nur teilweise erwerbstätig, ist für die Festsetzung des nachehelichen Unterhaltsanspruches von ausschlaggebender Bedeutung, ob und in wel- chem Masse ihr die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nach rechtskräftiger Scheidung zugemutet werden kann. Die Rechtspre- chung geht vom Grundsatz aus, dass eine vollständige und dauerhafte Wie- dereingliederung ins Erwerbsleben nach dem 45. Altersjahr für die geschie- dene Frau nicht mehr möglich ist (BGE 115 II 11 Erw. 5a, 114 II 11 w. 7a; Spühler/ Frei-Maurer, a.a.O., N. 53 zu Art. 151 ZGB). Davon kann im Ein- zelfall indes abgewichen werden, wenn beide Ehegatten schon während der Ehe einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind und es realistisch erscheint, dass die Frau die bisherige Teilzeitbeschäftigung trotz des fortgeschrittenen Alters dauerhaft wird ausbauen können, was insbesondere auch davon abhängt, ob sie noch Betreuungsaufgaben gegenüber den gemeinsamen Kindern wahrzunehmen hat (Geiser, a.a.O., S. 350 f.). Für die Beurteilung der Frage, in welchem Umfang die Beschwerde- führerin ohne Behinderung erwerbstätig wäre, sind nicht nur die Verhätnisse während der Ehe massgebend. Von entscheidender Bedeutung ist die infolge der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes im Sommer 1990 eingetretene veränderte wirtschaftliche und persönliche Situation. Seit der Trennung hat sich die finanzielle Lage der Versicherten wesentlich verschlechtert. Während
AHI-Praxis 3/1996 199
der Ehemann ihr für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen Beitrag von Fr. 1400.— leisten musste, sprach ihr der Scheidungsrichter als nachehelichen Unterhalt eine unbefristete Bedürftigkeitsrente nach Art. 152 ZGB von monatlich Fr. 1350.— zu. Damit ist es der Leistungsansprecherin — auch zusam- men mit dem eigenen Verdienst aus Teilzeitarbeit von rund Fr. 1600.— im Monat — nicht möglich, den Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten; da sie das Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen nicht ausdehnen kann, ist sie auf Sozialhilfe angewiesen. Wesentlich ins Gewicht fällt auch, dass die bei- den Söhne erwachsen sind und die beruflichen Möglichkeiten somit nicht zusätzlich durch Betreuungsaufgaben eingeschränkt werden. Im Gesund- heitsfall wäre es der Versicherten somit zumutbar gewesen, die bereits während der Ehe teilweise wieder aufgenommene Erwerbstätigkeit auszu- bauen; dazu wäre sie ehe- und scheidungsrechtlich sogar verpflichtet gewesen. Bei einer Würdigung sämtlicher Umstände ist somit — entgegen der Auf- fassung von Vorinstanz und Verwaltung — mit überwiegender Wahrschein- lichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ohne Invalidität ganztags einer ausserhäuslichen Beschäftigung nachgegangen wäre. Damit erübrigt sich eine Prüfung der Einschränkung als Haufrau; entscheidend ist einzig der erwerbliche Bereich.
3. a) und b)...
3. c) Bei den von der MEDAS zur Linderung der Beschwerden im rech-
ten Bein vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen handelt es sich unter dem Gesichtspunkt der Selbsteingliederung zweifellos um eine zumutbare Pflicht, deren Nichterfüllung die Verweigerung oder Herabset- zung des Rentenanspruchs nach sich ziehen würde. Aufgrund der zur Ver- fügung stehenden Unterlagen lässt sich nicht feststellen, ob die ärztlich empfohlenen Vorkehren tatsächlich bereits getroffen wurden und inwieweit sie sich allenfalls als wirkungslos erwiesen haben. Wurden die medizini- schen Massnahmen bisher nicht durchgeführt und weigert sich die Be- schwerdeführerin, solche vorzunehmen, wird die Verwaltung zu prüfen haben, in welchem Ausmass im Behandlungsfalle eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit hätte erreicht werden können. Die Sache ist daher zur ent- sprechenden Aktenergänzung und Neufestsetzung der Arbeits- und Er- werbsfähigkeit an die Verwaltung zurückzuweisen. Die IV-Stelle wird den Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVV — welcher nach der gesetzlichen Regelung von ArL 28 Abs. 2 und Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. IVV bei Vollerwerbs- tätigen ausschliesslich zur Anwendung kommt — zu bestimmen und über den Rentenanspruch neu zu verfügen haben. (I 342 /94)
200 AHI-Praxis 3/1996
EL. Rückerstattung Urteil des EVG vom 31. Januar 1996 i. Sa. P. S.
Art. 27 Abs. 1 ELV: Rückerstattung Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Na- mentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Ein- kommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art.
25 ELV) zu berücksichtigen. Eine Nachzahlung von Ergänzungs-
leistungen ist jedoch ausgeschlossen (vgl. Rz 7034 WEL). (Erw. 5)
Aus den Erwägungen des EVG:
4. a. Bei der Neuberechnung der EL zur Ermittlung des Rückerstattungs-
betrages berücksichtigte die Ausgleichskasse die Umplazierung (August 1990) und den Heimwechsel (September 1992) sowie — ab Januar 1993— den Verbrauch des Sparguthabens (1991/92). Dies ergab (jährliche) Einnah- menüberschüsse von Fr. 3759.— (August 1990 bis Dezember 1991), Fr. 2456.— (Januar 1992 bis September 1992), Fr. 6733.— (Oktober 1992 bis Dezember 1992) und Fr. 359.— (Januar 1993), weshalb im fraglichen Zeitraum über- haupt kein EL-Anspruch bestanden habe. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Verbrauch des Spargutha- bens (1990: Fr. 13 225.—, 1991: Fr. 9584.—, 1992: Fr. 18 296.—), Krankheitsko- sten (Insulinspritzen, Blutzuckerbestimmungen ab Februar 1992) sowie die Liegenschaftsübertragung an ihren Sohn unter Einräumung des Wohn- rechts im November 1990 seien ais das anrechenbare Einkommen vermin- dernde Änderungen ebenfalls in die Neuberechnung mit einzubeziehen. b. Die kantonale Rekurskommission hat die Rechtsauffassung der Aus- gleichskasse, wonach bei der EL-Neuberechnung lediglich das anrechenba- re Einkommen erhöhende Änderungen rückwirkend zu berücksichtigen seien, geschützt mit dem Hinweis auf Art. 25 Abs. 2 Bst. b ELV. Da die Beschwerdeführerin die geltend gemachten einkommensvermindernden Umstände erstmals in der kantonalen Beschwerde vom 9. Juli 1993 gemel- det habe, könnten sie, so die Vorinstanz weiter, frühestens ab diesem Zeit- punkt berücksichtigt werden. In diesem Sinne sei die nicht gemeldete Lie- genschaftsübertragung an den Sohn im November 1990 unter dem Titel Vermögensverzicht nur in die EL-Neuberechnung mit einzubeziehen, wenn und soweit dadurch das anrechenbare Einkommen erhöht worden sei.
5. a. Bei der Prüfung der Frage, wie der Rückforderungsbetrag zu
berechnen sei, ist davon auszugehen, dass die EL eine angemessene
AHI-Praxis 3/1996 201
Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der AHV sowie der IV bezwecken (vgl. Art. 34clual*r Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 ÜbBest. BV; BGE 108 V 241). Dabei geht es darum, die laufenden Lebens- bedürfnisse, soweit sie die gesetzlich massgebende Einkommensgrenze übersteigen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 ELG), abzudecken (EVGE
1968 S. 132 Erw. 2). Es sind deshalb, abgesehen vom Tatbestand des Ver-
mögensverzichts gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG, bei der Anspruchsbe- rechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte. und vorhandene Ver- mögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 115 V 353 Erw. 5c mit Hinweisen = ZAK 1990 S. 353; AHI 1994 S. 216 Erw. 3a). Dieser Grundsatz gilt auch bei der in Art. 25 ELV positivrechtlich normierten Anpassung (Erhöhung, Her- absetzung, Aufhebung) der EL an geänderte tatsächliche Verhältnisse. Dies bedeutet insbesondere, dass der EL-Neuberechnung der im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der dem EL-Bezüger obliegenden Mitwir- kungspflicht (BGE 119V 211 Erw. 3b mit Hinweisen) festgestellte Sachver- halt zugrunde zu legen ist.
b. Die gleichen Überlegungen müssen auch bei der Neuberechnung der EL im Hinblick auf eine Rückforderung von zuviel bezogenen EL nach Art. 27 Abs. 1 ELV gelten.
aa. Dem steht nicht entgegen, dass nach Art. 25 Abs. 2 Bst. b ELV die Nachzahlung von EL ausgeschlossen ist, wenn der EL-Bezüger Umstände, die eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung des anre- chenbaren Einkommens im Sinne von Art.,25 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. b ELV zur Folge haben, verspätet meldet oder solche Änderungen erst nach deren Eintritt der Verwaltung bekannt werden (BGE 119 V 193 f. Erw. 2c, d). Dieses anpassungsrechtliche Nachzahlungsverbot ist im Rückerstat- tungsverfahren nach Art. 27 ELV lediglich insofern von Bedeutung, als der Versicherte im günstigsten Fall keine EL rückzuerstatten hat.
bb. Diese Auffassung stimmt sodann überein mit der Verwaltungspraxis gemäss Rz 7034 der Wegleitung über die EL zur AHV und IV (WEL) in der seit 1. Januar 1987 geltenden Fassung. Diese Verwaltungsweisung lautet wie folgt: «Stellt sich bei der Neuberechnung heraus, dass einzelne Berech- nungsposten zugunsten des Versicherten ausfallen, können diese in die Neu- berechnung mit einbezogen werden. Eine Nachzahlung ist jedoch zu unter- lassen.» Verwaltungsweisungen sind für den Sozialversicherungsrichter zwar nicht verbindlich. Er soll sie jedoch bei seiner Entscheidung mit berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht wer- dende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen
202 AHI-Praxis 3/1996
(BGE 119 V 259 Erw. 3a mit Hinweisen). Dies ist hier zu bejahen. Rz 7034 WEL stellt nicht bloss eine Sonderregelung zur Verhinderung von Härte- fällen dar, wie das BSV in seiner Vernehmlassung ausführt. Vielmehr ermöglicht diese Praxis eine rechtsgleiche Regelung der Rückerstattungs- frage (vgl. EVGE 1968 S. 133 oben), indem der Rückforderungsbetrag ungeachtet des Meldeverhaltens der EL-Bezüger und unabhängig davon, dass allenfalls die Verwaltung von einer Tatsachenänderung zufällig Kennt- nis erhält, festgesetzt wird. Namentlich wird damit eine Besserstellung der- jenigen EL-Bezüger verhindert, die, aus welchen Gründen auch immer, lediglich anspruchserhöhende Tatsachenänderungen melden. cc. Im weiteren ist zu berücksichtigen, dass das anrechenbare Einkom- men als für die Anspruchsberechtigung als solche wie auch die Höhe der EL relevante Grösse (Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 ELG) das Ergebnis einer Berechnung ist (vgl. Art. 3 ELG). Da eine Tatsachenänderung unter Umständen mehrere Positionen in der EL-Berechnung berührt, wie insbe- sondere beim Wechsel von der eigenen Wohnung in ein Heim oder in eine Mietwohnung bei gleichzeitiger Veräusserung der Wohnliegenschaft, steht meist erst nach Durchführung der Neuberechnung fest, ob eine Erhöhung oder eine Verminderung des anrechenbaren Einkommens vorliegt (unver- öffentlichtes Urteil K. vom 1. Apri11971 [P35/70]). In solchen Fällen bei der EL-Neuberechnung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages lediglich die für den EL-Bezüger ungünstigen Berechnungsfaktoren zu ändern, wäre stossend. dd. Schliesslich ist zu beachten, dass die nicht oder, nicht rechtzeitige Meldung einer das anrechenbare Einkommen — im Ergebnis — vermindern- den und damit EL-erhöhenden Tatsachenänderung die Nichtausschöpfung des EL-Anspruchs bedeutet, somit nicht eine Auszahlung von unrechtmäs- sigen, zu hohen EL bewirkt. Es würde dem Grundsatz der Rückerstat- tungspflicht als einer an das Recht gebundenen versicherungsmässigen Sanktion ohne pönalen Charakter (BGE 118V 220 unten), die lediglich ver- hindern will, dass der Versicherte von der Versicherung mehr erhält, als dem Gesetz entspricht (EVGE 1968 S. 144 Erw. 2f), widersprechen, wenn der EL- Bezüger im Rückforderungsprozess nicht Tatsachenänderungen zu seinen Gunsten «einredeweise» geltend machen könnte. c. Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Sinne der Verwaltungspra- xis gemäss Rz 7034 WEL bei der Neuberechnung der EL zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Ein- kommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen zu berück- sichtigen sind. Eine Nachzahlung ist jedoch ausgeschlossen. (P 74/93).
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Neue gesetzliche Erlasse und amtliche Publikationen Bezugsquelle* Bestellnummer Sprachen, Preis Merkblatt «AHV/IV/EO/ALV-Beiträge von nach- 2.09, träglichen Lohnzahlungen», gültig ab 1. Januar 1996 d/f/i** Merkblatt «Beiträge der Studierenden», 2.10, gültig ab 1. Januar 1996 d/f/i** Merkblatt «Beitragspflicht auf Schlechtwetter- 2.11, entschädigungen», gültig ab 1. Januar 1996 d /f/i** Merkblatt «Beitragspflicht auf Kurzarbeits- 2.12, entschädigungen», gültig ab 1. Januar 1996 d/f/i** Merkblatt «Leistungen der AHV», 3.01, gültig ab 1. Januar 1996 d/f/i** Merkblatt «Vergütung der Reisekosten in der IV», 4.05, gültig ab 1. Januar 1996 d /f/i** Merkblatt «Abgabe von Hörgeräten durch die iy», 4.08, gültig ab 1. Januar 1996 d/f/i AHV/IV/EO-Merkblatt «Ausländische Arbeitnehmer», 7.01, gültig ab 1. Januar 1996 d/f/i** AHV/IV-Merkblatt «Arbeitnehmer im Ausland und 7.05, ihre Angehörigen», gültig ab 1. Januar 1996 d /f/i** Merkblatt «Freiwillige AHV und IV für Ausland- 7.06, schweizer», gültig ab 1. Januar 1996 d /f /i** Merkblatt «Anschlusspflicht an eine Vorsorge- 9.02, einrichtung gemäss BVG», gültig ab 1. Januar 1996 d /f /i** Zusatzabkommen zum Abkommen über Soziale EDMZ, Sicherheit zwischen der Schweiz und Portugal, d/f/i abgeschlossen am 11. Mai 1994, in Kraft getreten am 1. November 1995 Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebs- EDMZ beiträgen an Werkstätten für die Dauerbeschäftigung 318.507.19, d/f/i Behinderter, gültig ab 1. Januar 1997 Fr. 2.05 Informationen für Ärztinnen und Ärzte über die EDMZ Eidgenössische Invalidenversicherung, Ausgabe 1996 318.519.02, d/f
* EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern ** Zu beziehen bei den AHV-Ausgleichskassen und IV-Stellen
BSV / Bundesamt für Sozialversicherung
3FAS / Office fecliTal des assurances sociales
UFAS / Ufficio federale delle assicurazioni sociali Uffizi federal da las assicuranzas socialas
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Kurzchronik 205
Personelles 206
Mutationen bei den Durchführungsorganen 207
AHV: Abgabe von Aktien an die Arbeitnehmer Urteil des EVG vom 10. April 1996 i. Sa. C. AG 208
AHV: Einkommen aus selbständigem Erwerb Urteil des EVG vom 8. Januar 1996 i. Sa. E. M. 212
AHV: Arbeitgeberhaftung; Verschulden Urteil des EVG vom 5. Dezember 1995 i. Sa. R. P. und R. M. 216
AHV: Schadenersatzverfahren; Gerichtsferien Urteil des EVG vom 27. Februar 1996 i. Sa. R. H. 218
IV: Hilflosenentschädigung der IV und Pflegebeitrag der MV mai Urteil des EVG vom 22. Januar 1996 i. Sa. W. B. 221
AHI-Praxis 4/1996 — Juli 1996 Herausgeber Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 31, 3003 Bern Redaktion Telefon 031 322 90 11 Informationsdienst BSV Telefax 031 322 78 41 Rene' Meier, Telefon 031 322 91 43 Vertrieb Abonnementspreis Fr. 27.— + 2% MWSt Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale (6 Ausgaben jährlich)
3000 Bern Einzelheft Fr. 5.—
ISSN 1420-2697
Kurzchronik
Meinungsaustausch AK/BSV
Am 4. Juni fand in Bern unter dem Vorsitz der Vereinigung der Verbands- ausgleichskassen der 108. Meinungaustausch zwischen den Ausgleichskas- sen und dem BSV statt. Im Vordergrund der Beratungen stand die Orien- tierung der auf den 1. Januar 1997 neu beitragspflichtigen Nichterwerbs- tätigen durch die Ausgleichskassen. Obwohl die gesetzlichen Bestimmun- gen nicht vorsehen, dass die Ausgleichskassen die Versicherten von Amtes wegen auf die Beitragspflicht aufmeiksam zu machen haben, beabsichtigen diese ihre Versicherten in geeigneter Weise zu orientieren. Die Vorgehens- weise wird zwischen den Ausgleichskassen noch näher erörtert. Im weitern wurden die Planung für das 50-Jahre-Jubiläum der AHV 1998 sowie ver- schiedene Durchführungsfragen diskutiert.
Generalversammlung der Vereinigung der Verbandsausgleichs- kassen
Am 20. Juni 1996 führte die Vereinigung der Verbandsausgleichskassen in Locarno die Generalversammlung durch. Neben den obligaten Verbands- geschäften wurden das weitere Vorgehen zur Realisierung der 10. AHV- Revision besprochen und entsprechende Beschlüsse gefasst. In Anwesen- heit von Direktor Dr. Walter Seiler referierte Dr. Hans J. Pfitzmann zum Thema «Die Arbeitslosenversicherung heute und morgen». Zudem wurden die Verbandsgremien neu gestellt. Der Präsident Kurt Bolli, Ausgleichskasse Versicherung, wurde für die Amtsdauer 1996-1999 bestätigt. Zum Vize-Präsidenten wurde Roger Zünd, Ausgleichskasse Patrons vaudois, gewählt. Somit kann die Vereinigung gut gerüstet in die Zukunft schauen! Vereinigung der Verbandsausgleichskassen
Eidgenössische AHV/IV - Kommission
Die Eidgenössische AHV/ IV-Kommission tagte am 27. Juni unter dem Vor- sitz von Direktor Walter Seiler vom BSV. Traktandiert war nebst der Anpassung der AHV/ IV-Renten auf den 1. Januar 1997 auch eine Diskus- sion über die Ziele der 4. IV-Revision. Bezüglich der Rentenanpassung schlägt die Kommission dem Bundesrat vor, die Mindestrente auf 1000 Franken festzusetzen (was einer Erhöhung um rund 3% gleichkommt) und
AH1-Praxis 4/1996 205
die übrigen davon abhängigen Beträge sowie die Einkommensgrenzen der EL im gleichen Masse anzupassen. Die Kommission hiess im weiteren die Änderung verschiedener Verordnungsbestimmungen der AHV und der IV gut. Bezüglich der 4. IV-Revision wurde der Realisierung in zwei Etappen grundsätzlich zugestimmt. Mit der ersten Etappe wird die finanzielle Kon- solidierung angestrebt, und zwar einerseits durch eine Erhöhung des Bei- tragssatzes sowie anderseits durch verschiedene Sparmassnahmen. In der zweiten Etappe sollen verschiedene Vorschläge zur Erweiterung des Lei- stungskataloges geprüft werden. Zudem sind Massnahmen zur besseren Kostensteuerung vorgesehen.
Personelles
Zur Pensionierung von Fran9ois Sandoz, Ausgleichskasse FRSP-CIRAV
Am 2. August 1995 ist Francois Sandoz als Direktor der «Caisse interpro- fessionnelle romande d'assurance vieillesse et survivants de la f6&ration romande des syndicats patronaux» (FRSP-CIRAV) in den Ruhestand getreten. Am 20. Juni 1996 trat Francois Sandoz als Vorstandsmitglied der Vereinigung der VerbandsausgleichskasSen zurück, auf deren Wunsch etbis zu diesem Zeitpunkt als Vizepräsident tätig war. Francois Sandoz kam erst im gesetzten Alter zur AHV. Nachdem er an der Universität Fribourg das Studium der Rechtswissenschaften mit dem Lizentiat abgeschlossen hatte, war er von 1954 bis 1980 in leitender Stellung in der Uhrenbranche tätig. Auf den 1. Januar 1982 wurde er zum Direktor der Ausgleichskasse FRSP-CIRAV ernannt. Neben dieser anspruchsvollen Tätigkeit stellte Francois Sandoz sein Fachwissen auch der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen zur Verfü- gung. Er war während
11 Jahren Präsident der «Groupe Romand» der VVAK,
10 Jahren Vizepräsident der VVAK,
—7 Jahren Vizepräsident der AHV-Informationsstelle. Die zahlreichen Erfolge liegen in der Persönlichkeit von Francois San- doz begründet. Seinem Charme — gepaart mit Kompetenz, Engagement und Fingerspitzengefühl — konnte sich kaum jemand entziehen. Immer wieder hat Francois Sandoz es verstanden, die welsche und die deutsche Schweiz
206 AHI-Praxis 4/1996
miteinander in Kontakt zu bringen und zu verbinden. An Anlässen setzte er sich mit erfrischender Spontaneität ans Klavier und sorgte für aufgeräumte Stimmung. Die Vereinigung der Verbandsausgleichskassen dankt Franwis Sandoz ganz herzlich für sein hervorragendes Wirken und die beispielhafte Kame- radschaft. Sicher findet er nun Zeit, sich vermehrt seinen Hobbies zu wid- men. Falls Franwis Sandoz jeden Morgen sein «Footing-Programm» absol- viert, besteht Gewähr dafür, dass ihm Fitness und schlanke Linie erhalten bleiben. Für die Zukunft wünschen wir dem Rentner Franwis Sandoz, der in keiner Weise diesen Eindruck erweckt, Gesundheit und Wohlergehen. Vereinigung der Verbandsausgleichskassen
Mutationen bei den Durchführungsorganen
Die in AHI-Praxis 3/1996 gemeldete Telefonnummer der Ausgleichskasse Baumeister, Zweigstelle 66.2, ist wie folgt zu berichtigen: 022/949 19 19. Fehlerhaft war auch die in der gleichen Ausgabe genannte Faxnummer der IV-Stelle Basel. Es handelt sich bei der Nr. 061/425 25 00 um diejenige der IV-Stelle Basel-Landschaft. Basel-Stadt hat die Faxnummer 061/225 25 00.
AHI-Praxis 4/1996 207
AHV. Abgabe von Aktien an die Arbeitnehmer
Urteil des EVG vom 10. April 1996 i. Sa. C. AG (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 7 Bst. c AHVV. Die Abgabe von mit Eigen- kapital der Aktiengesellschaft liberierten Aktien (Gratisaktien) an Aktionäre, die zugleich Arbeitnehmer der Gesellschaft sind, stellt nicht massgebenden Lohn dar.
Die Gesellschaft C. AG wurde am 21. September 1978 gegründet. Ursprüng- lich belief sich ihr Gesellschaftskapital auf Fr. 50000.—, aufgeteilt in 500 Namenaktien zu je Fr. 100.—. Am 21. Juni 1990 beschloss die Generalver- sammlung, das Gesellschaftskapital auf Fr. 100 000.— durch Ausgabe von 100 Namenaktien zu je Fr. 500.— zu erhöhen, die mittels Auflösung von Reser- ven liberiert und den Aktionären nach dem Schlüssel eine neue Aktie für fünf alte zugeteilt worden sind. Auf diese Weise wurden die neuen sog. «B»- Aktien unter A. C., Verwaltungsratspräsident und Direktor der Gesellschaft, G. G und G. M., beide Verwaltungsräte und Arbeitnehmer der Gesellschaft, C. C. und D. C., Töchter von A. C. und Verwaltungsrätinnen, verteilt.
Ein Reglement vom 12. April 1988 «betreffend die Abgabe von Aktien der C. AG ans Personal der Unternehmung» sieht andererseits vor, dass Aktien periodisch den Mitarbeitern der Gesellschaft zur Subskription ange- boten werden. Die Verwaltung der Gesellschaft legt jedes Mal den Zeit- punkt der Abgabe, den Preis, die Anzahl der angebotenen Aktien und die Begünstigten fest (Art. 2). Wenn der Empfänger die Unternehmung ver- lässt oder wenn er unter anderen Umständen alle oder einen Teil seiner Ak- tien verkaufen will, muss er diese der Unternehmung zurückgeben; sie wer- den ihm zum Preis der letzten steuerlichen Schätzung vergütet; diese Pflicht entfällt, wenn der Arbeitnehmer die Unternehmung altershalber verlässt und in Pension geht (Art. 6). G. G. und G. M. haben im Mai 1990 (jeder 10 Titel), im April 1992 (jeder 20 Titel) und im April 1993 (jeder 10 Titel) von diesem Subskriptionsrecht nach dem erwähnten Reglement Gebrauch gemacht. Das erste Mal wurde der Preis einer Aktie auf 75 Prozent der letz- ten Steuerschätzung, d. h. auf Fr. 435.—, festgelegt. In den beiden anderen Fällen wurde der Preis auf den Nominalwert festgesetzt (Fr. 100.—).
Aufgrund einer Arbeitgeberkontrolle erliess die Ausgleichskasse am 20. Februar 1995 eine Verfügung, mit der sie die C. AG verpflichtete, für die Jahre 1990 bis 1993 Fr. 17 067.05 plus Verzugszinsen nachzuzahlen. Diese Beiträge bezogen sich insbesondere auf die durch G. G. und G. M. aufgrund
208 AHI-Praxis 4/1996
des erwähnten Reglements zu einem Vorzugspreis (die Beiträge wurden auf der Differenz zwischen Kaufpreis und Verkehrswert berechnet) erworbe- nen Aktien sowie auf die anlässlich der Aktienkapitalerhöhung der Gesell- schaft an die Aktionäre verteilten Gratisaktien. Die C. AG erhob Be- schwerde gegen die Verfügung. Sie machte einerseits geltend, die den Aktionären abgegebenen Gratisaktien stellten Kapitalertrag dar, und and- rerseits, die von G. G. und G. M. erworbenen Aktien seien gebundene Namenaktien, über welche diese nicht frei verfügen könnten. Mit Entscheid vom 29. Mai 1995 hiess die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde teil- weise gut. Sie stellte fest, die von den beiden Arbeitnehmern erworbenen Aktien seien tatsächlich einer Sperrfrist unterworfen. Der gewährte Vorteil müsse deshalb um einen Diskont von 38,554 Prozent reduziert werden, der nach der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn (WML) einer Sperrfrist von maximal zehn Jahrgn entspreche. Im übrigen wies sie die Beschwerde der C. AG ab und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit sie neu verfüge. Gegen diesen Entscheid reichte die C. AG eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, die das EVG gutgeheissen hat. Aus den Erwägungen: 3a. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes 4nt- gelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Dazu gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeit- nehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitrags- pflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsver- hältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vor- schrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 116 V 179 Erw. 2 = ZAK 1991 S. 173; BGE 115 V 419 Erw. 5a mit Hinweisen). Nach Massgabe dieser Grundsätze gehören nach Art. 7 Bst. c AHVV Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien sowie der Wert von Arbeit- nehmeraktien, soweit dieser den Erwerbspreis übersteigt und der Arbeit- nehmer über die Aktien verfügen kann, zum massgebenden Lohn; bei gebundenen Arbeitnehmeraktien bestimmen sich Wert und Zeitpunkt der Einkommensrealisierung nach den Vorschriften der direkten Bundessteuer (vgl. ASA 48, 136). b. Umgekehrt gehören Leistungen oder Vergütungen, die als reiner Kapitalertrag zu bewerten sind, nicht zum massgebenden Lohn. Ob eine solche Vergütung vorliegt, ist nach Wesen und Funktion einer Zuwendung
AHI-Praxis 4/1996 209
zu beurteilen, wobei deren rechtliche oder wirtschaftliche Bezeichnung nicht entscheidend, sondern höchstens als Indiz zu werten ist. So können auch Zuwendungen aus dem Reingewinn einer juristischen Person unter Umständen massgebenden Lohn bilden, was laut Art. 7 lit. h AHVV namentlich für Tantiemen gilt. Es handelt sich dabei um Vergütungen, die ihren Grund in der von den Verwaltungsräten entfalteten Tätigkeit und in der erhöhten Verantwortung haben, die diese tragen müssen, selbst wenn sie nach Massgabe des Geschäftsgangs ausgerichtet werden (BGE 103 V 9 Erw. 4 = ZAK 1977 S. 377; vgl. auch BGE 121 I 262 Erw. 3b).
Die Verwaltung und gegebenenfalls der Sozialversicherungsrichter sind bei der Beurteilung der Frage, ob einer Leistung Lohn- oder Kapitalertrags- charakter zukommt, nicht an die Qualifikation der Steuerbehörden gebun- den; allerdings sollen sie von einer vertretbaren steuerlichen Beurteilung nicht abweichen (BGE 103 V 5 Erw. 2d = ZAK 1977 S. 377; ZAK 1989 S. 147 Erw. 2c). Das gilt ganz besonders für die Verrechnungssteuer, die namentlich auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens erhoben wird (Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VStG): Logik und Rechtssicherheit schlies- sen es aus, auf demselben Einkommen die Verrechnungssteuer und AHV- Beiträge zu erheben, knüpfen diese doch grundsätzlich an die Ausübung einer Erwerbstätigkeit an (Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, S. 76 N 3.53).
4a. Die Beschwerdeführerin hat mittels Ausgabe von Gratisaktien ihr Gesellschaftskapital erhöht, ohne ihr Vermögen zu vermehren. Als Gratis- aktien werden sie deshalb bezeichnet, weil sie den Aktionären ohne Gegen- leistung in Form einer Bar-Liberierung durch den Subskribenten abge- geben werden; die Kapitalerhöhung findet über die Umwandlung von Eigenkapital statt (vgl. Bäckli, Schweizer Aktienrecht, 2. Aufl., S. 307 N 458; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, § 65 N 34). Die Möglichkeit, das Aktienkapital durch Umwandlung von frei wer- dendem Eigenkapital zu erhöhen, ist jetzt auch im Gesetz, im neuen Art. 652d OR, vorgesehen.
Obwohl von Gratisaktien gesprochen wird, bedeutet die Abgabe von mit Eigenkapital liberierten Aktien in Wirklichkeit keine Leistung der Gesellschaft an ihren Aktionär, wird doch der Wert der ehemaligen Aktien im Ausmass des Werts der neuen Titel gemindert (Bäckli, a.a.O., S. 307,_N 458; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 65 N 35). Trotzdem hat die Kapitalerhöhung mit Eigenkapital für die Gesellschaft (ausser der Bezah- lung der Stempelabgabe bei der Emission) die Bezahlung der Verrech- nungssteuer von 35 Prozent auf der gesamten Leistung (Art. 25 Abs. 2 VStG
210 AHI-Praxis 4/1996
und Art. 20 Abs. 1 VStV) und für den Aktionär die Besteuerung als Ein- kommen auf dem Nominalwert der Aktie oder des Bons zur Folge (Rivier, La fiscalite de l'entreprise [Societe anonyme], Lausanne 1994, S. 176; Ryser/Rolli, Precis de droit fiscal suisse [Impöts directs], 1994, S. 247 f.; Pfund, Die eidgenössische Verrechnungssteuer, S. 105 N 3.36). Die Vorinstanz nimmt an, die mit der Kapitalerhöhung verbundenen Gratisaktien der Beschwerdeführerin seien unterschiedslos an die sechs Mitarbeiter der Unternehmung gegangen. Sie hält dafür, nach der Verwal- tungspraxis seien unter «Arbeitnehmeraktien» gemäss Art. 7 Bst. c AHVV Aktien und andere Beteiligungsrechte zu verstehen', die eine Gesellschaft ihren Mitarbeitern — oder den Arbeitnehmern einer mit ihr verbundenen Unternehmung — gratis oder zu einem Vorzugspreis anbietet. Nach dieser Definition bildet der Wert der streitigen Aktien ohne weiteres massgeben- den Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG. Man kann sich nun zunächst fragen, ob aus der Sicht der AHV die Abgabe von Gratisaktien, die mit Eigenkapital der Aktiengesellschaft libe- riert werden — ein Vorgang, der den begünstigten Aktionär nicht bereichert, wird doch, wie erwähnt, sein globaler Anteil am Vermögen bloss auf eine grössere Anzahl Titel verteilt — einen Vorteil darstellt, der geeignet ist, in glei- cher Weise die Erhebung von Beiträgen auszulösen, wie er die Besteuerung nach sich zieht. Diese Frage kann indessen offenbleiben, kann doch die Auf- fassung der Vorinstanz bereits aus einem anderen Grund nicht geteilt werden.
Die Abgabe von mit Eigenkapital liberierten Gratisaktien anlässlich einer Kapitalerhöhung betrifft nämlich allein die Aktionäre, die als solche in den Genuss dieses Vorgangs gelangen; es sei denn, die Gesellschaft behal- te einen Teil der Erhöhung ihres Aktienkapitals ihrem Personal vor (vgl. den neuen Art. 652b Abs. 2 OR). Zwischen dem den Aktionären gewährten Vorteil und der von ihnen im Unternehmen möglicherweise ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit besteht kein Zusammenhang in dem Sin- ne, dass sie den einen ohne die andere nicht erhalten hätten. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sind im vorliegenden Fall übrigens nicht alle Be- günstigten auch Arbeitnehmer der Gesellschaft. (...).
Der Umstand, dass die Aktien grossmehrheitlich an Personen abgege- ben worden sind, die zugleich Arbeitnehmer der Gesellschaft sind, erlaubt nicht, einen genügenden Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis zu begrün- den: der Anteil der neu abgegebenen Aktien hängt nicht von Kriterien des Arbeitsverhältnisses (z. B. von dessen Dauer) ab, sondern entspricht einzig und allein der früheren Beteiligung der betreffenden Personen am Gesell- schaftskapital der Unternehmung.
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Dadurch unterscheiden sich die Gratisaktien deutlich von denjenigen, die 'aufgrund der Spezialbestimmungen im Reglement von 12. April 1988 periodisch nur den Arbeitnehmern angeboten worden sind. Demnach unterscheidet sich der vorliegende Fall von der in grossem Stil betriebenen Abgabe von Aktien, die bedeutende Unternehmen ihren Mitarbeitern — gratis oder zu einem Vorzugspreis — gewähren und bei denen auf der Diffe- renz zwischen Verkehrswert und Subskriptionspreis Beiträge erhoben wer- den (vgl. z. B. 102V 152 = ZAK 1976 S. 508). Anzufügen bleibt schliesslich, dass die Steuerxerwaltung nicht nur eine Emissionsabgabe auf den neu ausgegebenen Aktien erhoben hat, sondern auch die ' Verrechnungssteuer, was zeigt, dass es sich dabei auch aus ihrer Sicht um Kapitalertrag handelt. Aus den weiter vorne dargelegten Gründen sieht sich das EVG im vorliegenden Fall nicht veranlasst, von dieser Quali- fikation abzuweichen. (H 225 /95)
AHV. Einkommen aus selbständigem Erwerb Urteil des EVG vom 8. Januar 1996 i.Sa. E.M. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 9 Abs. 1 AHVG; Art. 17 und 20 Abs. 1 AHVV. Der Eigentümer eines Rebberges, der diesen auf eigene Rechnung bewirtschaften lässt, schuldet auf den erzielten Einkommen Beiträge. Bestätigung der Rechtsprechung (Ervv. 5a-b).
Direktor E. M. ist Eigentümer eines Rebberges. Die Ausgleichskasse setzte am 15. März 1993 die von E. M. vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1992 in selbständiger Erwerbstätigkeit bzw. als Besitzer von auf eigene Rechnung bewirtschafteten Reben geschuldeten AHV/IV/EO-Beiträge verfügungs- weise auf Fr. 37 487.50 (inkl. Verwaltungskosten) fest.-Dieser erhob dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung. Die kantonale Rekursbehörde stellte fest, dass sich E. M. nicht persönlich mit seinem Reb- berg befasse und die Geschäftsführung einem Verwalter C. anvertraut habe. Letzterer erhalte für die laufenden Geschäfte keine Weisungen des Eigen- tümers und bestimme selber die abzusetzende Weinmenge. Der Verwalter , sei am Betriebsgewinn nicht beteiligt; allerdings hole er die Stellungnahme des Eigentümers ein, wenn in der Bewirtschaftung eine grundlegende Neu- orientierung in Betracht zu ziehen wäre. Im übrigen sei C. Angestellter der Firma A. AG, an welche die gesamten Erträge des Rebberges verkauft wer-
212 AHI-Praxis 4/1996
den. Die eigentliche Bewirtschaftung des Weinberges erfolge durch einen Weinbauakkordanten B., welcher Angestellter von C. sei. Die kantonale Rekursbehörde hiess die Beschwerde gut. Mit Verwaltungsgerichtsbe- schwerde wendet sich das BSV gegen diesen kantonalen Entscheid. Das EVG heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen:
2. Nach Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der erwerbstätigen
Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selb- ständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. In Art. 9 Abs. 1 AHVG wird als Ein- kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen definiert, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Bern 1989, S. 163 f.). Gestützt auf Art. 17 AHVV — vorliegend ist die bis am 31. Dezember
1994 geltende Fassung anwendbar — gilt als Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG das in selbständiger Stellung erzielte Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Handel, Ge- werbe, Industrie und freien Berufen, einschliesslich der Einkommen aus der Bewirtschaftung von Wald, Reb- und Obstkulturen (Bst. b).
Überdies hat das BSV in Rz 1018 WSN der bis am 31. Dezember 1994 geltenden Ausgabe präzisiert (gegenwärtig Rz 1008 WSN), dass Eigen- tümer, Nutzniesser oder Pächter von Wald, Reb- und Obstkulturen eben- falls als Selbständigerwerbende beitragspflichtig sind. Gemäss Aufsichts- behörde stellt das von diesen Personen erzielte Einkommen in der Regel nicht Ertrags-, sondern Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit dar, selbst wenn sie an der Bewirtschaftung des Waldes, der Reb- und Obst- kulturen nicht persönlich mitwirken. 3a. E. M. machte in der erstinstanzlichen Beschwerde geltend, dass das Einkommen aus Wald, Reb- und Obstkulturen nicht notwendigerweise der AHV-Beitragserhebung unterliege, da es sich gleich wie bei Wertschrif- teneinkommen um Kapitalertrag handeln könne, welcher nicht beitrags- pflichtiges Erwerbseinkommen darstelle. Er beruft sich dabei auf einen Entscheid vom 22. November 1991, in welchem die kantonale Rekurs- instanz in einem ähnlichen Fall in diesem Sinne entschieden habe. Weiter behauptete er, Rz 1018 WSN stimme nicht mit Art. 9 Abs. 1 AHVG überein. Ausserdem verstosse diese Verwaltungsweisung in dem Sinne gegen Art. 4 BV, als sie eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehand- lung zwischen den Eigentümern, Nutzniessern oder Pächtern von Wald, Reb- und Obstkulturen einerseits und den Besitzern von Landwirtschafts- und Gartenbaubetrieben anderseits schaffe.
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b. Im vorerwähnten Entscheid vom 22. November 1991 qualifizierte die kantonale Rekursbehörde das der Eigentümerin aus dem Rebberg zuflies- sende Einkommen als Kapitalertrag. Letztere war aufgrund ihres hohen Alters — hundertjährig — und ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, sich selber um ihren Besitz zu kümmern. Die Vorinstanz stellte sich ebenfalls die Frage, ob dieser frühere Gerichtsfall bei der Lösung des heutigen anwendbar sei. Sie hat diese Frage bejaht mit der Begründung, dass sich der Beschwer- degegner aufgrund seiner vollzeitlichen Anstellung als Direktor weder an der Verwaltung noch am Weinhandel beteiligen könne, selbst wenn er zur jederzeitigen Einflussnahme bei der Geschäftsleitung und bei wichtigen betrieblichen Grundsatzfragen befugt war. Dieses letzte Element erlaube allein allerdings nicht, das fragliche Einkommen als solches aus selbstän- diger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Ansonsten müsste jeder gewöhn- liche Bodenbesitz grundsätzlich einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden. Die Vorinstanz schliesst daraus, dass die Lage des Beschwerdegegners nicht anders sei als jene des Wertpapierbesitzers, der sein Portefeuille durch eine Bank verwalten lasse und dem seine Entscheidungsbefugnis bei wichti- gen Grundsatzfragen vollständig gewahrt bleibe. Bodenerträge könnten nicht anders behandelt werden als Kapitaleinkünfte aus beweglichem Vermögen. 4a. In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde bekräftigt das BSV, dass als Selbständigerwerbender im Sinne der AHV gilt, wer das wirtschaftliche Risiko trägt und die betrieblichen Anordnungen trifft oder zu treffen in der Lage ist. Das Gesetz fragt weder nach der Intensität der zur Einkommens- erzielung aufgewendeten tatsächlichen Arbeit, noch berücksichtigt es ar- beitsfremde wirtschaftliche Einflüsse. Folglich gelten Eigentümer, Nutz- niesser oder Pächter von Wald, Reb- und Obstkulturen als Selbständiger- werbende; selbst wenn sich diese nicht persönlich an der Bewirtschaftung beteiligen, stellt das erzielte Einkommen keinen Kapitalertrag, sondern Erwerbseinkommen dar. Vorliegend betont das BSV unter Bezugnahme auf zwei frühere Fälle, dass der Beschwerdeführer die Betriebsgewinne vereinnahme und das wirt- schaftliche Risiko trage. Bereits die blosse Befugnis zur Einflussnahme auf die Betriebsführung genüge zur Qualifizierung als Selbständigerwerbender (EVGE 1951 S. 182 = ZAK 1951 S. 420). Dies sei hingegen bei einem Wert- schriftenbesitzer nicht der Fall, da dieser keinem Betrieb vorstehe und kei- ne persönlichen Auslagen habe (ZAK 1949 S. 81). Die Aufsichtsbehörde erwähnt weiter, dass das EVG auch bei einem Eigentümer eines Rebberges, der in einer Firma vollzeitlich als Prokurist tätig war, auf eine selbständige Erwerbstätigkeit schloss (ZAK 1949 S. 81).
214 AHI-Praxis 4/1996
Schliesslich vertritt das BSV die Meinung, dass landwirtschaftliches Ein- kommen hinsichtlich der Beitragserhebung den gleichen Grundsätzen wie jedes andere Betriebseinkommen unterliege (EVGE 1951 S. 182 = ZAK
1951 S. 420), so dass keine Ungleichbehandlung zwischen Rebbesitzern und
Eigentümern von Landwirtschafts- und Weinbaubetrieben vorliege. b. Der Beschwerdegegner beharrt auf seiner Behauptung, wonach Rz
1018 WSN gesetzwidrig sei. Nach ihm übt der Eigentümer eines Rebberges,
der die Bestellung seiner Reben einem Weinbauakkordanten überträgt, keine Erwerbstätigkeit aus; denn aus der alleinigen Eigentümerschaft kön- ne keine Arbeit im Sinne von Art. 9 AHVG abgeleitet werden. Weiter beantragt er, die vorinstanzlichen Erwägungen bzw. die von der Vorinstanz gezogenen Parallelen zwischen dem Bezüger von Bodenerträ- gen und dem Besitzer von Wertschriften seien zu bestätigen. 5a. Als Eigentümer erzielt der Beschwerdegegner aus der Bewirtschaf- tung des Weinbaubetriebes zweifellos ein Einkommen. Aus der Sachver- haltsfeststellung der Vorinstanz, an welche das EVG gebunden ist, geht her- vor, dass weder B. noch C. noch die Firma A. AG das Unternehmerrisiko tragen und am Ertrag finanziell nicht interessiert sind (s. auch BGE 114 V 69-70 Ervv. 2b und 2c = ZAK 1989 S. 96). Demnach wirken sich Verluste und Gewinne allein beim Beschwerdegegner aus, welcher auch die wichtigen Entscheide betreffend seines Rebberges fällen kann. AHV-rechtlich stellt sich nun die Frage, ob der dem Beschwerdegegner aus dem Rebberg zu- fallende Ertrag als Kapitaleinkommen oder als Erwerbseinkommen zu qualifizieren ist. b. Im Urteil EVGE 1948 S. 80 = ZAK 1948 S. 451 hat das EVG bei einem Inhaber eines Anwalts- und Notariatsbüros entschieden, dass dieser als Besit- zer mehrerer Reb- und Obstkulturen auf den daraus erzielten Einkommen AHV-Beiträge zu entrichten habe, falls diese auf seine Rechnung bewirt- schaftet wurden. Nach der seither mehrmals bestätigten Rechtsprechung schuldet der Eigentümer eines nicht verpachteten Rebberges den AHV-Bei- trag vom Ertrag des Rebberges, selbst wenn er die Rebarbeiten durch einen Dritten besorgen lässt (EVGE 1951 S. 182 = ZAK 1951 S. 420, ZAK 1949 S.
81 sowie mehrere nicht publizierte Urteile). An dieser Rechtsprechung, wel-
che sich vorwiegend auf Art. 20 Abs. 1 AH'VV stützt, ist festzuhalten. Vorliegend ist auch nicht entscheidend, dass der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit seinem Rebberg selber eine Tätigkeit ausübt (Ge- schäftsführung, Mitarbeit in den Reben usw.). Als Eigentümer eines Reb- berges, der ihn auf eigene Rechnung durch Arbeitnehmer bewirtschaften lässt, schuldet er auf dem Betriebseinkommen Beiträge (EVGE 1948 S. 84 Erw. 3 = ZAK 1948 S. 451).
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c. Der Vergleich mit dem Wertschriftenbesitzer wurde bereits früher vorgebracht, namentlich im veröffentlichten Entscheid ZAK 1949 S. 81. Das EVG entschied damals, dass die Verhältnisse des Kapitalisten, der sei- ne Wertschriften verwaltet oder durch Dritte verwalten lässt, verschieden seien. Denn dieser stehe — im Wirtschaftlichen Sinne — nicht einem Unter- nehmen vor und habe keine persönlichen Auslagen. Weiter fehle ihm die Möglichkeit, jederzeit direkten Einfluss auf die Leitung und Bewirtschaf- tung der Unternehmen auszuüben, an welchen er nur als Aktionär oder Obligationär beteiligt ist. Es besteht kein Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen. (H 148 /95)
AHV. Arbeitgeberhaftung. Verschulden
Urteil des EVG vom 5. Dezember 1995 i. Sa. R. P. und R. M.
Art. 52 AHVG. Die kurze Dauer des Beitragsausstandes ist als ein Ele- ment im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände im Sinne der Rechtsprechung (BGE 108V 186 f. = ZAK 1983 S. 104 Erw. 1b; BGE 108 V 200 f. = ZAK 1983 S. 110 Erw. 1) zu berücksichtigen (Erw. 4 u. 5).
Mit zwei Verfügungen vom 28. Mai 1993 verpflichtete die Ausgleichskasse die ehemaligen Verwaltungsräte der als Schuldnerin ausgefallenen Firma P., R. P. und R. M., solidarisch haftend zur Leistung von Schadenersatz. Im Kla- geverfahren hiess die kantonale Rekursbehörde die Forderung der Aus- gleichskassen im Umfang von Fr. 9734.15 gut (Entscheid vom 26. Mai 1994). Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das EVG gut. Aus den Erwägungen: 4a. Es steht unbestrittenerweise fest, dass die der Ausgleichskasse seit
1986 angeschlossene Firma P. AG der Beitragsabrechnungs- und -abliefe-
rungspflicht klaglos nachkam, bis sie im Verlaufe des Jahres 1992 in wirt- schaftliche Schwierigkeiten geriet. Die beiden Beschwerdeführer liessen es zu, dass die Firma die paritätischen Beiträge der Zahlungsperioden Juni, Juli und August 1992, zuzüglich des aus der Schlussabrechnung sich ergebenden Negativsaldos, schuldig blieb. Ein Verstoss gegen die Beitrags- abrechnungspflicht kann der Gesellschaft und ihren beiden Verwaltungsrä- ten damit von vornherein nicht angelastet werden. Hingegen ist die Frage zu prüfen, wie die — angesichts der massgeblich gewesenen einmonatigen Zahlungsperiode (Art. 34 Abs. 1 Bst. a AHVV) für Juni, Juli und August klar ausgewiesene — Verletzung der Beitragszah/ungspflicht verschuldens- mässig zu werten ist.
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b. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nach ständiger Recht- sprechung nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Arbeitgeberin als Institution der Versicherungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten ist (BGE 108 V 186 = ZAK 1983 S. 104 Erw. lb; BGE 108 V 193 = ZAK 1983 S. 107 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 575 Erw. 2 und ZAK 1985 S. 619 f. Erw. 3a). Das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschrif- ten verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsaus- standes sprechen (vgl. das nicht veröffentlichte Urteil 0. vom 22. November
1993 [H 61/93]), wobei aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreten
Umstände des Einzelfalles Platz zu greifen hat. Die Frage der Dauer des Normverstosses ist somit ein Beurteilungskriterium, welches im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im Sinne der Rechtspre- chung zu den Entlastungsgründen (BGE 108 V 186 f. = ZAK 1983 S. 104 Erw. lb; BGE 108 V 200 f. = ZAK 1983 S. 110 Erw. 1) zur Verneinung der Schadenersatzpflicht führen kann. Insoweit im nicht veröffentlichten Urteil
0. vom 22. November 1993 (H 61/93) für die Verneinung der Grobfahrläs-
sigkeit allein auf die kurze Dauer der Verletzung der Beitragszah/ungs- pflicht abgestellt wurde, kann daran nicht festgehalten werden.
5. Die Nichtabrechnung oder — was auf den vorliegenden Fall zutrifft —
die Nichtbezahlung der Beiträge als solche darf nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt werden, weil dies auf eine nach Gesetz und Recht- sprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe (vgl. ZAK 1985 S. 50 Erw. 2a mit Hinweisen). Die von den Beschwerdeführern. verwaltete Firma ist ihren Beitragsverpflich- tungen nach unbestrittener Darstellung seit ihrer Gründung im Jahr 1986 immer klaglos nachgekommen und musste niemals gemahnt oder betrieben werden. Dies änderte sich auch nicht, als die Firma im Jahr 1991 zunehmend die Auswirkungen der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage zu ver- spüren bekam, welche zufolge des Arbeitskräfteüberangebots auf dem Arbeitsmärkt die Personalvermittlungsbranche in besonderem Masse traf. Die Firmenverantwortlichen ergriffen in dieser von Umsatzeinbussen ge- prägten Zeit verschiedene Massnahmen, die es erlaubten, dass die Unter- nehmung trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten ihren AHV-rechtlichen Ar- beitgeberpflichten nachkam. Erst der konkursbedingte Ausfall eines De- bitorengläubigers entzog der Firma die Existenzgrundlage, woran auch ein im Mai 1992 aufgenommener, mit einer Solidarbürgschaftsverpflichtung durch den Verwaltungsratspräsidenten gesicherter Kredit in der Höhe von Fr. 40 000.— nichts mehr zu ändern vermochte. Die Verantwortlichen sahen
AHI-Praxis 4/1996 217
sich infolgedessen veranlasst, im September 1992 gestützt auf eine Zwi- schenbilanz per 31. August 1992 den Richter zu benachrichtigen (Art. 725 Abs. 2 OR), worauf am 24. September 1992 der Konkurs eröffnet wurde. Alle diese im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehenden Vorkehren und getroffenen Restrukturierungsmassnahmen (insbesondere Personalabbau), einschliesslich der bis zu diesem Zeitpunkt einwandfreien, straffen Handhabung des Beitragswesens, dokumentieren, dass die Be- schwerdeführer in keiner Weise beabsichtigten, ihren Betrieb auf Kosten der Ausgleichskasse weiterzuführen. Unter diesen Umständen kann nicht von einem im Sinne der obgenannten Ausführungen schweren Normver- stoss gesprochen werden, wenn die Beschwerdeführer in den folgenden drei Monaten (Juni, Juli und August 1992) des endgültigen Zusammenbruchs die unbestrittenermassen geschuldeten paritätischen Sozialversicherungs- beiträge nicht mehr ablieferten. Mithin fällt ein haftungsbegründendes qualifiziertes Verschulden, wie es Art. 52 AHVG für die Schadenersatzver- pflichtung verlangt, im vorliegenden Fall ausser Betracht. (H 170/94)
AHV. Schadenersatzverfahren. Gerichtsferien.
Urteil des EVG vom 27. Februar 1996 i.Sa. R.H. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 96 AHVG; Art. 52 AHVG; Art. 81 Abs. 3 AHVV. Der in Art. 22a VwVG vorgesehene Stillstand der Fristen ist bei der Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG auf die 30tägige Frist anwendbar, der die Klage der Ausgleichskasse an die kantonale Rekursbehörde unterliegt.
Die Ausgleichskasse behauptete, im Konkurs der K. AG einen Schaden von Fr. 55 894.65 erlitten zu haben, weshalb sie am 13. Juli 1992 R.H., einem ehe- maligen Verwaltungsrat der Gesellschaft, eine Schadenersatzverfügung er- öffnete. R.H. erhob am 21. Juli 1992 Einspruch. Am 3. September 1992 er- hob die Ausgleichskasse bei der kantonalen Rekursbehörde Klage. Mit Entscheid vom 25. April 1995 erklärte die kantonale Rekursbehörde die Klage als verspätet. Das EVG hat die vom BSV eingereichte Verwaltungs- gerichtsbeschwerde gutgeheissen. Aus den Erwägungen: 4a. Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verursacht, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische
218 AHI-Praxis 4/1996
Person, die zur Zeit der Geltendmachung der Schadenersatzforderung nicht mehr besteht, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 119 V 405 Erw. 2 mit Hin- weisen = AHI 1994 S. 204). Gemäss Vorinstanz ist die Klage der Kasse verspätet, weil sie nicht in- nert 30 Tagen seit dem Zeitpunkt eingereicht wurde, in dem die Verwal- tung vom Einspruch des Beschwerdegegners Kenntnis hatte. Die kantona- le Rekursbehörde ist der Auffassung, die Bestimmungen über den Still- stand der Fristen im neuen Art. 22a VwVG seien auf die Frist von Art. 81 Abs. 3 AHVV nicht anwendbar. Diese könne nicht stillstehen. Nach der Vorinstanz handelt es sich dabei um eine Frist des materiellen Rechts, nicht um eine Verfahrensfrist. b. Der am 15. Februar 1992 in Kraft getretene Art. 22a VwVG weist folgenden Wortlaut auf: Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, ste- hen still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar. Im AHV-Bereich gilt diese Regelung gestützt auf Art. 96 AHVG, der die Art. 20 bis 24 VwVG anwendbar erklärt. Weil diese Bestimmungen des VwVG vor dem 15. Februar 1992 keine Regelung über den Fristenstillstand enthielten, hatte das EVG in ständiger Rechtsprechung angenommen, es handle sich dabei um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzes, und ent- schieden, Art. 96 AHVG schliesse die einschlägigen kantonalen Bestim- mungen aus (BGE 105 V 106). In diesem Bereich regelt nun also neu das Bundesrecht imperativ und ausschliesslich den Stillstand der Fristen wäh- rend der Gerichtsferien. Nachdem sie im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Ge- richtsverfahren im Bereich der AHV (und in den Versicherungszweigen, in denen Art. 96 AHVG mittels Verweisung anwendbar ist; vgl. RKUV 1994 Nr. U 194 S. 209) allgemein anwendbar sind, gelten die Art. 20 bis 24 VwVG unbestreitbar auch im Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG (BGE
119 V 8 Erw. 3a = AHI 1993 S. 110; Knus, die Schadenersatzpflicht des
Arbeitgebers in der AHV, Diss. Zürich 1989, S. 81). Das geht unzweideutig aus der Systematik des Gesetzes hervor: Art. 96 AHVG gehört zu einem Kapitel mit der Überschrift «Verschiedene Bestimmungen zum ersten Teil» und Art. 52 AHVG steht in diesem ersten Teil des Gesetzes mit dem Titel «Die Versicherung».
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c. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist die Frist von Art. 81 Abs. 3 AHVV — genau gleich wie die 30tägige Frist von Art. 81 Abs. 2 AHVV — eine Verfahrensfrist, auf welche die erwähnten Bestimmungen des VwVG ebenfalls anwendbar sind, namentlich auch Art. 22a betreffend den Fristen- stillstand, so wie dies die kantonale Rekursbehörde im erwähnten Ent- scheid vom 14. April 1994 im übrigen selber entschieden hatte.
Das in Art. 81 AHVV vorgesehene Schadenersatzverfahren derogiert das im Sozialversicherungsrecht üblicherweise anwendbare Verfahren in- sofern, als es gleichzeitig Elemente sog. ursprünglicher und sog. nachträg- licher Verwaltungsrechtspflege aufweist .(vgl. Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG, ZAK 1991 S. 385). Es wird mittels Verwaltungsverfügung eröffnet. Der in Art. 81 Abs. 2 AHVV vorgesehene Einspruch, der sich dem Rechtsvor- schlag des Betreibungsrechts gegen einen Zahlungsbefehl annähert, hemmt die Wirkungen dieser Verfügung, so dass die Ausgleichskasse gezwungen ist, ihren Anspruch klageweise weiterzuverfolgen (BGE 117 V 135 = ZAK 1991 S. 364).
Art. 81 AHVV hat einzig und allein zum Zweck, das von den Parteien einzuschlagende Verfahren zu ordnen und insbesondere die Fristen der Rechtsmittel festzulegen, die er vorsieht. Diese Fristen haben einen Ein- fluss auf den Fortgang des Verfahrens, nicht aber auf den Bestand des strei- tigen Anspruchs (vgl. BGE 102V 116 = ZAK 1977 S. 48), dessen Erlöschen den in Art. 82 Abs. 1 AHVV vorgesehenen Verwirkungsfristen von einem und fünf Jahren unterliegt. Ihre Nichtbeachtung hat aber Folgen für die Par- teien: im Fall von Art. 81 Abs. 2 AHVV führt die Nichteinhaltung der Frist zum Eintritt der Rechtskraft der Kassenverfügung, die dadurch vollstreck- bar wird (BGE 116 V 287 Erw. 3d); die Nichteinhaltung der 30tägigen Frist von Art. 81 Abs. 3 AHVV durch die Ausgleichskasse setzt dem Schadener- satzverfahren zugunsten des Schuldners ein endgültiges Ende.
Art. 81 Abs. 3 AHVV verlangt zwar, dass die Ausgleichskasse «bei Ver- wirkungsfolge» («sous peine de ddch6ance de ses droits» und «sotto pena di perenzione» nach der französischen und italienischen Fassung) handle. Das erlaubt indessen nicht zu folgern, es handle sich dabei um eine Frist des materiellen Rechts, die den normalen Verfahrensregeln entzogen ist, na- mentlich denjenigen, die sich auf Beginn, Berechnung und Ende der Frist beziehen. Diese Formulierung schliesst jede nach dem Ablauf der Frist ein- gereichte Klage aus (vgl. BGE 108 V 198 Erw. 6 = ZAK 1983 S. 107), der dieselbe peremptorische Wirkung zukommt wie einer Beschwerdefrist (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 47).
220 AHI-Praxis 4/1996
5. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hatte die Ausgleichskasse im
vorliegenden Fall am 22. Juli 1992 Kenntnis vom Einspruch des Beschwer- degegners. Normalerweise hätte die Frist nach Art. 81 Abs. 3 AHVV während der Fristenstillstandsperiode vom 15. Juli bis und mit 15. August zu laufen beginnen sollen. Ihr Beginn wurde deshalb auf die Zeit nach dieser Periode verschoben. Mit Klageerhebung vom 3. September 1992 hat die Ausgleichskasse rechtzeitig gehandelt. Das EVG kann die Sache nicht anstelle der kantonalen Rekursbehörde materiell beurteilen. Deshalb ist der angefochtene Entscheid, soweit er R. H. betrifft, aufzuheben und die Sache an die kantonale Rekursbehörde zurück- zuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen neu entscheide. (H 168/95)
IV. Hilflosenentschädigung der IV und Pflegebeitrag der Militärversicherung (MV)
Urteil des EVG vom 22. Januar 1996 i. Sa. W. B.
Art. 42 Abs. 1 IVG, Art. 109 IVIVG. Der Ausschluss der Kumulation von Hilflosenentschädigungen der Militärversicherung einerseits und der AHV/IV andererseits für denselben Gesundheitsschaden gilt ab In- krafttreten des revidierten Rechts (1. Januar 1994) auch in bezug auf die vorher festgelegten Leistungen.
Der 1948 geborene W. B. erlitt am 31. Mai 1980 im Militärdienst einen Unfall, bei dem er sich eine Paraplegie zuzog. Aufgrund der damit verbun- denen bleibenden Behinderungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen erhielt er von der IV eine Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit ab 1. Mai 1981 zugesprochen (Verfügung der Ausgleichskasse vom 9. Septem- ber 1981). Diese Hilflosenentschädigung wurde revisionsweise auf Ende Dezember 1982 aufgehoben (Verfügung vom 14. Dezember 1982). Nach. Rücksprache mit dem BSV kam die IV wiedererwägungsweise auf diese Leistungsaufhebung zurück, indem sie aufgrund einer erneuten Abklärung zur Annahme einer Hilflosigkeit leichten Grades gelangte (Verfügung vom 8. Februar 1984). Dieser Anspruch wurde im Rahmen dreier Revisionsver- fahren bestätigt. Parallel dazu richtete das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) an W. B. als Folge von BGE 113 V 140 ungekürzte Pflegezulagen nach Art.
22 aMVG aus, eine Leistungsberechtigung, die zuletzt bis Ende August
1995 verlängert wurde (Mitteilung vom 13. August 1993).
AHI-Praxis 4/1996 221
Am 27. September 1993 leitete die IV erneut ein Revisionsverfahren zur Hilflosenentschädigung ein. Dabei gelangte sie gestützt auf die Abklärungs- ergebnisse der MV zum Schluss, der Versicherte sei in denjenigen Lebens- verrichtungen, die bis anhin den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades begründeten, nicht mehr in erheblichem Mass einge- schränkt oder auf fremde Hilfe angewiesen. Infolgedessen hob die Aus- gleichskasse die Hilflosenentschädigung mit Wirkung ab dem 1. Februar
1994 auf (Verfügung vom 30. Dezember 1993).
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 4. Mai 1995 ab.
W. B. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbe- gehren, es sei ihm in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides wei- terhin der Anspruch auf Hilflosenentschädigung zuzuerkennen.
Die Sozialversicherungsanstalt (IV-Stelle) schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG weist die Verwaltungsgerichts- beschwerde ab. Aus den Erwägungen:
1. Das vorliegende Verfahren gründet in einer Revisionsverfügung nach
Art. 41 IVG vom 30. Dezember 1993, mit der die an den Beschwerdeführer ausgerichtete Hilflosenentschädigung wegen veränderter tatsächlicher Ver- hältnisse aufgehoben wurde. Ob sich diese Änderung des anspruchsbegrün- denden Sachverhaltes wirklich zutrug, ist im erstinstanzlichen Beschwerde- verfahren ausdrücklich offengelassen worden. Denn das kantonale Gericht hat erwogen, der mit dem neuen MVG (Anhang Ziffer 5) geänderte Art. 42 Abs. 1 IVG stehe einer weiteren Bezugsberechtigung nach seinem Inkraft- treten (1. Januar 1994) entgegen, weil der Beschwerdeführer erwiesener- massen einen Pflegebeitrag der MV für Hilflosigkeit beziehe.
Mit dieser im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (BGE
110 V52 Erw. 4a = ZAK 1985 S. 56; vgl. ferner BGE 116 V 26 Erw. 3c =
ZAK 1990 S. 295) zulässigen Substituierung der Begründung ist der Streit- gegenstand weder ausgedehnt noch sonstwie geändert worden (vgl. dazu BGE 110V 51 Erw. 3b am Ende = ZAK 1985 S. 55). Ebensowenig liegt eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gehöranspruchs vor, nachdem sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren replicando zu dieser erstmals in der Beschwerdeantwort vorgebrachten neuen Begründung äus- sern konnte (BGE 116 V 185 Erw. la mit Hinweisen = ZAK 1991 S. 218).
Somit ist im vorliegenden Verfahren nach wie vor streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gegenüber der IV nach dem 1. Februar 1994 wei- terhin eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit beanspruchen kann.
222 AHI-Praxis 4/1996
Sollte sich dabei ergeben, dass die mit dem Inkrafttreten des MVG geän- derte Bestimmung von Art. 42 Abs. 1 IVG auf den vorliegenden Fall Anwendung findet und sie zur Aufhebung des Anspruchs auf Hilflosenent- schädigung führt, könnte die Frage nach der im Rahmen von Art. 41 IVG wesentlichen Entwicklung der anspruchsbegründenden Sachlage in der Tat dahingestellt bleiben.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 erster Satz IVG in der seit dem 1. Januar 1994
gültigen Fassung haben in der Schweiz wohnhafte Versicherte, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, sofern ihnen keine solche nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung oder nach dem Bun- desgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung zusteht.
Wie eingangs angedeutet, hat das kantonale Gericht aus dem Wortlaut dieser Bestimmung gefolgert, der streitige Anspruch sei auf den 1. Januar
1994 dahingefallen, weil der Beschwerdeführer tatsächlich einen Pflegebei-
trag (Hilflosenentschädigung) der MV beziehe. 3a. Nach der sogenannten unechten Rückwirkung wird neues Recht — gestützt auf Sachverhalte, die früher eingetreten sind und noch andauern — für die Zeit seit Inkrafttreten (ex nunc et pro futuro) angewendet. Diese Art der Rückwirkung ist bei kantonalen Erlassen und bundesrechtlichen Ver- ordnungen grundsätzlich als zulässig zu erachten, sofern ihr nicht wohler- worbene Rechte entgegenstehen (BGE 114 V 151 Erw. 2 = ZAK 1989 S. 178; BGE 113V 299; BGE 110V 254 Erw. 3a = ZAK 1984 S. 551, je mit Hin- weisen auf die Rechtsprechung und Lehre; vgl. auch BGE 120 V 329 unten f. und 182, 119 Ja 160 Erw. 4b, 258 Erw. 3b, 119V 206 Erw. 5c/dd, 118 la 255 Erw. 4c, je mit Hinweisen). Sieht hingegen ein Bundesgesetz ausdrücklich oder sinngemäss die unechte Rückwirkung vor oder untersagt es eine solche, ist diese Anordnung gemäss Art. 113 Abs. 3 und 114bis Abs. 3 BV für den Richter zum vornherein verbindlich. Ob einer neuen bundesgesetz- lichen Bestimmung die Bedeutung unechter Rückwirkung zukommt, muss sich aus dem Wortlaut (insbesondere der Übergangsbesthnmungen), der sinngemässen Auslegung oder durch Lückenfüllung ergeben (BGE 114 V 151 Erw. 2b mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und Lehre = ZAK 1989 S, 178).
b. Der Beschwerdeführer zieht die mit der unechten Rückwirkung ein- hergehende Anwendbarkeit des neuen Rechts auf die früher eingetretenen, indes fortdauernden Sachverhalte nicht in grundsätzlicher Hinsicht in Zwei- fel. Er meint jedoch, dass der im Zuge der Totalrevision des MVG neu- gefasste Art. 42 Abs. 1 erster Satz IVG der Geltung besonderer Übergangs- bestimmungen unterliege, die den allgemeinen Regeln über die Rück-
AHI-Praxis 4/1996 223
wirkung rechtsprechungsgemäss vorgehen würden. So lasse sich dem Wort- laut von Art. 109 MVG («Versicherungsfälle, die im Zeitpunkt des Inkraft- tretens dieses Gesetzes noch hängig waren, werden in jenen Teilen nach dem neuen Recht beurteilt, die nicht anerkannt sind oder über die nicht ver- fügt wurde») durch Umkehrschluss entnehmen, dass Versicherungsfälle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MVG bereits anerkannt worden seien und über die bereits verfügt wurde, nach altem Recht beurteilt werden müss- ten. Aufgrund dieser Bestimmung falle die unechte Rückwirkung des MVG ausser Betracht, wie auch die dazu ergangene bundesrätliche Bot- schaft vom 27. Juni 1990 ohne weiteres bestätige (BBI 1990 III 257 f.; Se- paratausgabe S. 57, zu Art. 108 des Gesetzesentwurfes). Das neue Gesetz gehe vielmehr von einer Besitzstandsgarantie aus, auf die er sich als Bezü- ger von MV-Leistungen berufen könne. Abgesehen davon habe das EVG in seinem Fall rechtskräftig entschieden, dass er Hilflosenentschädigungen der MV und der IV kumulieren dürfe (BGE 113 V 148 Erw. 7c). Dieses Urteil gelte mit Blick auf die in den Übergangsbestimmungen angelegte Besitz- standsgarantie weiterhin.
4a. Trotz seiner sinngemäss erhobenen Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata) verkennt der Beschwerdeführer nicht, dass es an der hiefür erforderlichen Identität des Rechts- oder Entstehungsgrundes auch dann gebricht, wenn seit Erlass des Urteils eine Rechtsänderung eingetreten ist, die dieses als rechtswidrig erscheinen lässt (BGE 98 V 178; vgl. ferner 120V
144 mit Hinweisen). Insofern hängt die zeitliche Ausdehnung der Rechts-
kraft des in BGE 113 V 140 veröffentlichten Urteils eben davon ab, ob und inwieweit die auf Dauerleistungen gerichteten Ansprüche des Beschwerde- führers von der Geltung des neuen Rechts erfasst werden. Gerade der Hinweis auf den im Falle des Beschwerdeführers ergange- nen BGE 113 V 140 zeigt, dass sein Standpunkt nicht verfängt. Denn das EVG nahm die Kumulation von Pflegebeiträgen gemäss MVG und Hilflo- senentschädigung nach IVG seinerzeit allein deshalb hin, weil es im dama- ligen Recht der MV an einer Koordinationsbestimmung für diese beiden Leistungsarten fehlte (BGE 113 V 147 ff. Erw. 7a—d). Dem wollte der Ge- setzgeber im Rahmen der Totalrevision des MVG mit der Schaffung von Art. 77 Abs. 5 MVG und Art. 42 Abs. 1 erster Satz IVG analog der schon vorher im Verhältnis zwischen den Hilflosenentschädigungen der Invaliden- und der Unfallversicherung bestehenden sowie der im Entwurf zu einem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vorgesehenen Ordnung (vgl. Art. 73 Abs. 3 EATSG, BBI 1991 II 205) Rechnung tragen. In dieser Hinsicht lassen denn auch die Gesetzesmaterialien keine Zweifel offen. So wurde in der bundesrätlichen Botschaft — ausdrücklich unter Hinweis auf
224 AHI-Praxis 4/1996
BGE 113 V 104 (recte: 140) — darauf verwiesen, dass es die unter dem alten Recht mangels Koordinationsbestimmung mögliche Kumulation von Lei- stungen für Hilflosigkeit und die unter Umständen hieraus folgende Über- deckung zu verhindern gelte (vgl. BB11990 III 252 [betreffend Art. 77 Abs.
5 MVG] und 260; Separatausgabe S. 51 f. und 60). Und auch im Verlauf der
weiteren Beratung sowohl der MVG-Revision als auch des Bundesbe- schlusses über Leistungsverbesserungen in der AHV/IV sowie ihre Finan- zierung vom 19. Juni 1992 (vgl. Art. 4 Abs. 1) blieb unbestritten, dass die bis anhin zugelassene Kumulation von Hilflosenentschädigungen der AHV oder der IV mit analogen Leistungen der MV ausgeschlossen werden soll (vgl. etwa die Dokumentation für die Sitzung der nationalrätlichen Kom- mission für soziale Sicherheit und Gesundheit [SGK] vom 9. Juni 1992, in: Ordner XII, Anhang, Fasz. 6, S. 1/3 der vom BAMV.im Januar 1995 her- ausgegebenen, nach Artikeln geordneten Dokumente aus den parlamenta- rischen Beratungen zur Totalrevision; vgl. ferner AHI 1994 S. 57). b. Was nun die hier im einzelnen zu entscheidende Frage anbelangt, ob sich der mit der revidierten Ordnung angestrebte Ausschluss der Kumulati- on nur auf die nach dem 1. Januar 1994 neu festzusetzenden Hilflosen- entschädigungen beziehen oder ob er gleichermassen für die vorher unter der Geltung des alten MVG zugesprochenen und beim Inkrafttreten der revidierten IVG-Bestimmung laufenden Hilflosenentschädigung gelten solle, so lässt sich die vom Beschwerdeführer verfochtene Besitzstands- garantie durch die Materialien nicht bestätigen. Ganz im Gegenteil steht fest, dass der Gesetzgeber in den Art. 109 ff. MVG für bestimmte aus- gewählte Leistungsberechtigungen, die aus sozialpolitischer Sicht beson- ders umstritten waren, die weitere Geltung des alten Rechts garantierte. Dies geschah etwa für die Invaliden-, Integritätsschadens- und Hinterlas- senenrenten ebenso wie für die Steuerfreiheit der altrechtlichen Militärver- sicherungsrenten (Art. 112, 113, 114 und 116 MVG). Einer solchen Veran- kerung des Fortbestandes der alten Ordnung für Rentenansprüche, die in der Zeit nach dem 1. Januar 1994 bezogen werden, hätte es gerade nicht bedurft, wenn bereits Art. 109 MVG die Bedeutung einer allgemeinen Besitzstandsgarantie zukäme.
Wohl ist einzuräumen, dass sich bei einer ganz und gar dem Wortlaut verpflichteten Auslegung von Art. 109 MVG sagen liesse, der Eintritt der nach MVG und IVG erheblichen Hilflosigkeit stelle je einen Versiche- rungsfall im Sinne von Art. 109 MVG dar, über den bei Inkrafttreten des Gesetzes schon längstens verfügt worden war. Diese rein grammatikalische Lesart von Art. 109 MVG vermag aber gegen das Ergebnis einer histori- schen, systematischen und zweckgerichteten Betrachtungsweise nicht auf-
AHI-Praxis 4/1996 225
zukommen. Insofern fällt entscheidend ins Gewicht, dass sich der beabsich- tigte Ausschluss der Kumulierbarkeit von Hilflosenentschädigungen der MV einerseits und der AHV oder IV anderseits anhand der Materialien klar nachweisen lässt und es — anders als in den Fällen von Art. 112, 113, 114 und 116 MVG — an einer Bestimmung fehlt, welche die laufenden Hilflosen- entschädigungen davon ausnehmen wollte. Deshalb kann auch keine Rede davon sein, der Beschwerdeführer beziehe eine Pflegezulage nach altem MVG, die im revidierten Art. 42 Abs. 1 IVG nicht erwähnt werde. Was er seit dem 1. Januar 1994 an Pflegebeiträgen seitens der MV erhält, gründet in Art, 20 MVG und nicht in Art. 22 aMVG. (I 219/95)
226 AH-Praxis 4/1996
Neue gesetzliche Erlasse und amtliche Publikationen Bezugsquelle* Bestellnummer Sprachen
Informationsbroschüre «10. AHV-Revision kurz erklärt... BSV, d /f/i*** für die Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz»
Merkblatt «Aufschub der Altersrenten», 3.06, d/f/i** gültig ab 1. Januar 1996
Merkblatt «Motorfahrzeuge der IV», 4.07, d/f/i** gültig ab 1. Januar 1996
AHV/IV-Merkblatt «Angehörige von Staaten, mit 7.02, dfie** welchen die Schweiz kein Sozialversicherungs- abkommen abgeschlossen hat», gültig ab 1. Januar 1996
AHV/IV-Merkblatt «Flüchtlinge und Staatenlose», 7.03, d /f/i/e** gültig ab 1. Januar 1996
Merkblatt «Familienzulagen in der Landwirtschaft FLG», 10.01, d/f/i** gültig ab 1. April 1996
Drucksachenkatalog des BSV, Ausgabe Mai 1996 EDMZ 318.110, df
Kreisschreiben an die AHV-Ausgleichskassen und EDMZ EL-Stellen zur Abklärung ausländischer Sozial- 318.684, d/f versicherungsleistungen, gültig ab 1. Juli 1996
EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale,
3000 Bern (Fax 031/992 00 23)
** Zu beziehen bei den AHV-Ausgleichskassen und IV-Stellen *** Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 31, 3003 Bern (Fax 031/322 7841)
BSV undesamt für Sozialversicherung
3FAS Office fidiral des assurances sociales
WAS Ufficio federale delle assicurazioni sociali Uffizi federal da las assicuranzas socialas
3GegnepTGehung, mnd Wenen[faminuepuem%-,
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...C('.U_W-Gutögeroatzordhung Dienstleistende Qvo crr-11232:ä1xr33
Landwirtschaft kantonale Familienzulagen
eiza3G:0 AHI-Vorsorge
AHV/IV/EL: 10. AHV-Revision: Neuerungen bei der Versicherungs- unterstellung der im Ausland arbeitenden Personen 227
EL: Ablösung der ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenzen durch Ergänzungsleistungen zur AHV/IV 236
Kurzchronik 239
Mutationen bei den Durchführungsorganen 239
AHV: Wechsel des Beitragsstatuts Urteil des EVG vom 27. Juni 1996 i. Sa. W. S. 240
AHV: Unkosten Urteil des EVG vom 18. März 1996 i. Sa. W. G. 247
EL: Grosse Härte Urteil des EVG vom 30. April 1996 i. Sa. E. M. 251
AHI-Praxis 5/1996 - September 1996 Herausgeber Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 31,3003 Bern Redaktion Telefon 031 322 90 11 Informationsdienst BSV Telefax 031 322 78 41 Rend Meier. Telefon 031 322 91 43 Vertrieb Abonnementspreis Fr. 27.— + 2% MWSt Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale (6 Ausgaben jährlich)
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ISSN 1420-2697
AHV/1V/EL
10. AHV-Revision:
Neuerungen bei der Versicherungsunterstellung der im Ausland arbeitenden Personen Die 10. AHV-Revision beinhaltet verschiedene Änderungen bei der Versi- cherungsunterstellung der im Ausland erwerbstätigen Personen. Ab 1. Januar 1997 bietet ihnen das AHV-Gesetz zwei Möglichkeiten, freiwillig der obligatorischen Versicherung beizutreten (s. Ziff. 3 + 4). Anderseits ist der Kreis der obligatorisch Versicherten, die eine Erwerbstätigkeit im Aus- land ausüben, verkleinert worden. Daraus ergibt sich, dass Schweizer Bür- ger/innen nicht mehr der obligatorischen Versicherung unterstellt sind, wenn sie nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision in einem Nichtvertrags- staat eine Erwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber in der Schweiz aufneh- men.
Nach der revidierten Gesetzgebung sind bezüglich der AHV/IV-recht- lichen Stellung von Personen, die im Ausland erwerbstätig sind, die nach- stehend erläuterten Kategorien auseinanderzuhalten.
1. Im Ausland erwerbstätige Personen, die obligatorisch der AHV
unterstellt sind
Zu dieser Kategorie gehören Personen in folgenden Situationen:
Personen, die vorübergehend von einem Arbeitgeber in der Schweiz in einen Vertragsstaat entsandt werden (Entsendungsklausel in Abkommen)
Wie bisher sind Arbeitnehmer jeglicher Nationalität, welche von einem Schweizer Unternehmen vorübergehend in einen Vertragsstaat entsandt werden, für eine Dauer, die je nach Abkommen zwischen 12 und 60 Mona- ten liegt, weiterhin der schweizerischen Gesetzgebung unterstellt. Der schweizerische Arbeitgeber hat dem entsandten Arbeitnehmer eine Be- scheinigung auszustellen. Das entsprechende Formular ist bei der AHV- Ausgleichskasse erhältlich. Um eine Doppelunterstellung zu vermeiden, legt die betroffene Person den Behörden des ausländischen Staates diese Bescheinigung vor. Die vorgesehene Frist kann auf Gesuch und nach Rück- sprache zwischen den zuständigen Verwaltungsbehördep der beiden Ver- tragsstaaten auf höchstens sechs Jahre verlängert werden. Der schweizeri- sche Arbeitgeber hat mit der AHV/ IV/EO /ALV abzurechnen, wie wenn die betroffene Person weiterhin in der Schweiz beschäfiigt würde.
AHI-Praxis 5/1996 227
Beispiel Ein Schweizer Informatikunternehmen schickt einen seiner Spezialisten mit indi- scher Staatsangehörigkeit für zwei Jahre in die Filiale nach Frankreich. Während der Entsendedauer ist dieser ausschliesslich in der Schweiz versichprt und entrichtet wei- terhin AHV/IV/E0/ALV-B eiträge.
Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf unbestimmte Zeit von einem Arbeitgeber in der Schweiz in einen Staat ent- sandt werden, mit dem die Schweiz ein Abkommen abgeschlossen hat, dessen Staatsangehörigkeit sie aber nicht besitzen (Unterstellung am Erwerbsort; Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG) Betroffene Personen haben in diesem Fall in beiden Staaten Beiträge zu entrichten: in der Schweiz aufgrund ihres Wohnsitzes, im anderen Staat wegen ihrer Erwerbstätigkeit. Der schweizerische Arbeitgeber hat mit der AHV/IV/EO/ALV abzurechnen, wie wenn die betroffene Person weiterhin in der Schweiz beschäftigt würde.
Beispiel Ein italienischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz ist in Frankreich für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig. Er ist der AHV/IV/EO/ALV unterstellt. (Bezüglich der AHV/IV/EO kann er ein Gesuch um Befreiung wegen unzumutbarer Doppelbelastung stellen.)
Ausnahme: Ausländische Staatsangehörige, die nach Deutschland, Kanada, Liechtenstein, Schweden oder den Vereinigten Staaten entsandt werden, sind ausschliesslich an ihrem Arbeitsort versichert. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die in einem Nichtvertragsstaat arbeiten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG)
Beispiel Ein Schweizer, der in der Schweiz wohnt, aber in Polen für ein polnisches Unterneh- men arbeitet, ist der obligatorischen AHV/IV/EO/ALV als Arbeitnehmer ohne bei- tragspflichtigen Arbeitgeber unterstellt.
Schweizer Staatsangehörige, die am 31. Dezember 1996 bereits für einen Arbeitgeber in der Schweiz im Ausland tätig und obligatorisch versichert waren und von der Versicherung nicht zurückgetren sind (Ziff 1 Bst a Abs. 1 der Übergangsbestimmungen AHVG) Nach dem 1. Januar 1997 werden diese Personen bis zum Ende ihres Arbeitsverhä1tnis5es weiter versichert sein. Falls sie mit dem Austritt aus der AHV/IV nicht bis zum Ablauf des Arbeitsvertrages warten wollen, haben sie dies der Ausgleichskasse ihres Arbeitgebers mitzuteilen. Der Austritt aus der obligatorischen AHV/IV gilt ab dem ersten Tag des
228 AHI-Praxis 5/1996
Monats, der dieser Mitteilung folgt. Diese Bestimmung gilt auch für Staats- angehörige aus Deutschland, Österreich, Belgien, Frankreich, Luxemburg und Ex-Jugoslawien.
Beispiel Eine belgische Staatsangehörige ist seit dem 1. Januar 1995 Angestellte einer Schweizer Bank in Australien. Nach dem 1. Januar 1997 ist sie weiter der AHV/IV unterstellt, solange sie noch im Dienste dieses Arbeitgebers steht.
2. Im Ausland erwerbstätige Personen, die nicht obligatorisch
der AHV unterstellt sind
Mit Ausnahme der obenerwähnten Arbeitnehmer sind alle im Ausland erwerbstätigen Personen nicht obligatorisch der AHV unterstellt. Haben sie einen Arbeitgeber in der Schweiz, können sie unter bestimmen Voraus- setzungen die obligatorische Versicherung weiterführen. Bei Wohnsitz in der Schweiz und einer Erwerbstätigkeit in einem Vertragsstaat haben sie die Möglichkeit, der obligatorischen Versicherung beizutreten. Handelt es sich um Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, so können diese der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer beitreten. Die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer exi- stiert schon seit 1948, während der ab 1. Januar 1997 mögliche freiwillige Beitritt zur obligatorischen Versicherung für Personen offensteht, die für einen schweizerischen Arbeitgeber im Ausland arbeiten, oder die Wohnsitz in der Schweiz haben und eine Erwerbstätigkeit in einem Vertragsstaat ausüben.
3. Im Ausland wohnende und für einen Arbeitgeber
in der Schweiz tätige Arbeitnehmer (Art. 1 Abs. 3 AHVG): Weiterführung der Versicherung
Sind im Ausland wohnende und für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätige Arbeitnehmer nicht schon als Entsandte (s. Ziff. 1) obligatorisch versichert, so können sie der obligatorischen Versicherung beitreten. Davon betroffen sind in erster Linie Personen, die in einem Nichtvertragsstaat arbeiten, und solche, die auf unbestimmte Zeit in einem Vertragsstaat weilen oder deren Entsendedauer abgelaufen ist. Die Nationalität spielt dabei keine Rolle, jedoch müssen die drei nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sein:
Entlöhnung Die Lohnauszahlung hat durch einen Arbeitgeber in der Schweiz zu erfolgen. Arbeitnehmer, die nur zum Teil durch ihren Arbeitgeber in der
AHI-Praxis 5/1996 229
Schweiz entlöhnt werden, können die obligatorische Versicherung dennoch weiterführen, sofern der betroffene Arbeitgeber ebenfalls auf dem vom ausländischen Unternehmen ausbezahlten Salär Beiträge entrichtet.
Beispiel Nach zehn Jahren Aufenthalt in der Schweiz wird eine Engländerin von einer Schweizer Bank in deren selbständige Filiale nach Japan geschickt. Monatlich über- weist ihr die Filiale ein Salär von 3000 Franken. Der Hauptsitz in der Schweiz über- weist einen Monatslohn von 1000 Franken. Der Hauptsitz Wird als Arbeitgeber betrachtet, wenn dieser auf dem gesamten Lohn von 4000 Franken AHV-Beiträge entrichtet.
fünf aufeinanderfolgende Beitragsjahre (Art. 5 AHVV)
Um die Versicherung weiterführen zu können, muss die versicherte Per- son während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch oder freiwillig versichert gewesen sein, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit im Ausländ oder nach Ablauf der nach dem anwendbaren zwischenstaat- lichen Abkommen über Soziale Sicherheit zulässigen Entsendedauer.
Dabei ist es für die betroffene Person nicht notwendig, während dieser Zeit Beiträge bezahlt zu haben. Hat sie dies aufgrund ihres Alters (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und d AHVG) oder ihres Zivilstandes (Art. 3 Abs. 3 Bst. a und b AHVG) nicht getan, so gelten die Wohnsitzjahre in der Schweiz als Versicherungsjahre.
Beispiele 1 Ein Schweizer Ingenieur lebt in Korea und entrichtet seit 17 Jahren Beiträge an die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer. Er ist Angestellter der koreanischen Filiale eines schweizerischen Textilunternehmens mit Sitz in der Schweiz. Er erfüllt die Bedingungen der fünf Beitragsjahre zur Weiterführung•der obligatorischen AHV/IV.
2 Eine Österreicherin war während sechs Jahren für eine Schweizer Firma in Deutsch- land tätig. Nach Ablauf der höchstzulässigen Entsendedauer (6 Jahre nach zwi- schenstaatlicher Vereinbarung) arbeitet sie jedoch weiterhin für denselben Arbeit- geber in Deutschland. Somit, wird sie der deutschen Sozialversicherung unterstellt. Die schweizerische Versicherung kann sie jedoch weiterführen, da sie während mehr als fünf Jahren vor Ablauf der Entsendedauer versichert war.
3 Eine junge Schweizerin beendet mit 21 Jahren ihre Lehre als Laborantin. Danach geht sie für ein Jahr nach Afrika, um in einem Krankenhaus, das von einer schweize- rischen Hilfsorganisation verwaltet wird, zu arbeiten. Sie hat nur gerade während dreier Jahre Beiträge entrichtet. In diesem Fall müssen die Jahre, in denen sie auf- grund ihres Wohnsitzes in der Schweiz versichert war, ohne Beiträge zu bezahlen, ebenfalls berücksichtigt werden. Somit erfüllt sie die Beitragspflicht von fünf Jahren, um die obligatorische AHV/IV weiterführen zu können.
230 AHI-Praxis 5/1996
4 Ein italienischer Staatsangehöriger war während fünf Jahren in der Schweiz tätig und danach während sechs Monaten für einen italienischen Arbeitgeber in Italien. Von einer Firma mit Sitz in der Schweiz wird er nach Rumänien geschickt. Da er nicht während fünf aufeinanderfolgender voller Jahre unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit für einen Arbeitgeber in der Schweiz im Ausland tätig war, kann er die Versicherung nicht weiterführen.
Wichtig Personen, deren Versicherungskarriere zwischen dem 1.1.1994 und dem 31.12.1996 unterbrochen war, können die obligatorische Versi- cherung trotzdem weiterführen, wenn sie: während der ganzen Dauer der Unterbrechung der Versicherungs- karriere im Dienste eines Arbeitgebers in, der Schweiz standen; unmittelbar vor Aufnahme ihrer Beschäftigung für einen Schwei- zer Arbeitgeber im Ausland während mindestens fünf aufeinan- derfolgenden Jahren versichert waren; mit dem Einverständnis ihres Arbeitgebers bis zum 31. Dezember
1997 bei der Ausgleichskasse ihres Arbeitgebers einen Antrag stellen
(Ziff. 1 Bst. a Abs. 2 Übergangsbestimmungen AHVG).
Diese' Bestimmung betrifft den Schweizern nicht gleichgestellte ausländische Staatsangehörige, die vor dem 1. Januar 1996 für einen Arbeitgeber in der Schweiz in einem Nichtvertragsstaat arbeiteten. Ebenfalls gilt sie für Personen, die vor dem 1. Januar 1996 für einen Arbeitgeber in der Schweiz in einem Vertragsstaat tätig waren, ohne versichert zu sein.
Beispiele 1 Nachdem er während zehn Jahren in der Schweiz Beiträge bezahlt hatte, geht ein Italiener am 1. Januar 1995 nach Südafrika, um dort für ein Schweizer Unternehmen zu arbeiten. Zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 31. Dezember 1996 ist dieser nicht obligatorisch versichert, er erfüllt aber dennoch die Bedingungen zur Weiter- führung der Versicherung.
2 Am 1. März 1996 läuft die maximale Entsendedauer (6 Jahre) für einen Schweizer
aus, der für einen Arbeitgeber in der Schweiz in Frankreich tätig ist. In der Zeit von Anfang März bis Ende Dezember 1996 war er somit nicht mehr in der Schweiz versichert, erfüllt aber dennoch die Bedingungen zur Weiterführung der Versiche- rung.
AHI-Praxis 5/1996 231
Einverständnis von Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Art. 5a AHVV)
Zur Weiterführung der obligatorischen Versicherung bedarf es eines schriftlichen Gesuches, das von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam zu unterschreiben ist, wobei der Arbeitgeber nicht zur Unterschrift ver- pflichtet ist. Das Gesuch muss der Ausgleichskasse des Arbeitgebers einge- reicht werden, und zwar innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an wel- chem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen zur Weiterführung der obligatorischen Versicherung erfüllt. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Wei- terführung der Versicherung nicht mehr möglich.
Beispiel • Am 1. Januar wird ein Spanier, der immer in der Schweiz wohnhaft war, auf unbe- stimmte Zeit von einem Schweizer Unternehmen nach Portugal gesandt. Er möchte weiterhin der AHV/IV unterstellt sein. Sein Arbeitgeber ist damit einverstanden. Am 1. Mai desselben Jahres schickt er seiner Ausgleichskasse ein entsprechendes Gesuch, das vom Arbeitnehmer mitunterzeichnet wurde. Das Gesuch wurde fristgerecht einge- reicht. Der Arbeitnehmer ist somit seit dem 1. Januar versichert. Hätte der Arbeitge- ber das Gesuch erst im Juli eingereicht, wäre der Antrag zu spät eingetroffen und eine Weiterführung der Versicherung für den Arbeitnehmer nicht mehr möglich gewesen.
Beiträge
Sobald die Kasse ihre Zustimmung gegeben hat, hat der Arbeitgeber die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge zu bezahlen, wie wenn die betroffene Person weiterhin in der Schweiz beschäftigt würde. Die Weiterführung der obliga- torischen Versicherung zieht nicht automatisch die Unterstellung unter die Zweite Säule oder die Unfallversicherung nach sich.
Versicherungsende (Art. 5c AHVV)
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können in gegenseitigem Einverständnis und innerhalb einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Kalendermonats von der Versicherung zurücktreten. Weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber können von der Versicherung einseitig zurücktreten. Diese endet grund- sätzlich mit dem Wechsel des Arbeitgebers. Wird der Versicherte erneut von einem Arbeitgeber in der Schweiz eingestellt, kann er auf Anfrage und mit dem Einverständnis des neuen Arbeitgebers, die obligatorische Ver- sicherung weiterführen.
232 AHI-Praxis 5/1996
4. Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz und
Erwerbstätigkeit in einem Vertragsstaat (Art. 1 Abs. 4 AHVG): Beitritt zur obligatorischen Versicherung möglich Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz und einer Erwerbstätigkeit in einem Vertragsstaat sind grundsätzlich im Erwerbsland versichert. Ab 1. Januar
1997 können' sie der obligatorischen AHV/IV beitreten. Diese neue Bestim-
mung gilt ebenfalls für die Staatsangehörigen aller Vertragsstaaten. Die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung schliesst jedoch die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen im Erwerbsland nicht aus.
Beispiele 1 Ein Schweizer mit Wohnsitz im Tessin arbeitet für einen italienischen Arbeitgeber in Mailand und entrichtet Sozialversicherungsbeiträge in Italien. Wenn er dies wünscht, kann er in der Schweiz als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeit- geber auf seinem Einkommen ebenfalls Beiträge entrichten.
2 Ein Österreicher mit Wohnsitz in Basel arbeitet als Selbständigerwerbender in , Deutschland. Er ist den Sozialversicherungen in Deutschland unterstellt. Er kann jedoch die Unterstellung unter die obligatorische schweizerische Versicherung als Selbständigerwerbender beantragen.
Beitritt (Art. Se AHVV) Interessierte Personen haben bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkan- tons eine Beitrittserklärung einzureichen. Die Beitrittserklärung hat' nur rückwirkende Geltung, wenn sie inner- halb von sechs Monaten ab dem ersten Tag der Unterstellung unter die aus- ländische Sozialversicherung eingereicht wird. Ansonsten beginnt sie am ersten Tag des der Einreichung folgenden Monats zu laufen.
Beiträge Der Versicherte entrichtet auf dem gesamten im In- und Ausland erworbe- nen Einkommen Beiträge.
Versicherungsende (Art. 5f AHVV) Die Versicherten können von der Versicherung unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Kalendermonats zurücktreten. Versicherte, die ihren Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommen, werden nach vor- gängiger Androhung von der Versicherung ausgeschlossen.
AHI-Praxis 5/1996 233
5. Freiwillige Versicherung der Auslandschweizer (Art. 2 AHVG)
Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die nicht obligato- risch versichert sind und die Voraussetzungen zur Weiterführung der obli- gatorischen Versicherung nicht erfüllen, haben die Möglichkeit, der freiwil- ligen AHV/ IV für Auslandschweizer beizutreten. Wie bis anhin ist diese Versicherung sowohl für erwerbstätige als auch für nichterwerbstätige Schweizer Bürger/innen offen. Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung kann jederzeit mittels entspre- chender Erklärung erfolgen, jedoch spätestens innerhalb eines Jahres nach Vollendung des 50. Altersjahres der betroffenen Person. Ein Beitritt ist auch nach dieser Frist möglich nach einem Austritt aus der obligatorischen Versicherung oder nach dem Erwerb der Schweizer Nationalität, jedoch spätestens ein Jahr nach dem Austritt aus der obligatorischen Versicherung oder dem Einbürgerungsentscheid. Nach dem 1. Januar 1997 ist der Beitritt individuell, d.h. dass eine verheiratete Person mit Schweizer Staatsbürger- schaft unabhängig von ihrem Ehegatten beitreten kann.
234 AHI-Praxis 5/1996
Ist ein Arbeitnehmer, der für einen schweizerischen Arbeitgeber arbeitet, in der schweizerischen AHV/IV obligatorisch versichert? , mit Arbeitsoll mit Arbeitsort in einem Vertragsstaat mit Arbeitsort in einem A rbei ts„,.1 Schweiz Nichtvertragsstaat
mit Wohnsitz im als Entsandter für , mit Wohnsitz in mit Wohnsitz im • Ausland . beschränkte Zeit für unbeschränkte Zeit tätig der Schweiz Ausland Nationalität mit Wohnsitz in mit Wohnsitz im der Schweiz Ausland
Schweizer Bürger ja • ja nein nein ja nein mit Entsandten- (obligatorische (Freiwillige (Weiterversicherung bescheinigung AHV/IV und Versicherung und möglich) Weiterversicherung Weiterversicherung möglich) möglich)
Bürger eines anderen ja ja nein, für Bürger nein ja nein Vertragsstaates mit Entsandten- des Arbeitsstaates (Weiterversicherung (Weiterversicherung - bescheinigung (obligatorische möglich) möglich) AHV/IV und Weiterversicherung
g£Z 9 66L /g spce-Id -IHV möglich) .
ja, für Bürger anderer Staaten
Bürger eines Nichtvertrags- ja ja ja nein . la nein staates mit Entsandten- (Weiterversicherung (Weiterversicherung bescheinigung . möglich) möglich)
EL
Ablösung der ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenzen durch Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
Ein Revisionspunkt der 10. AHV-Revision blieb bis heute weitgehend un- beachtet. Es handelt sich um die Aufhebung der ausserordentlichen (a.o.) Renten mit Einkommensgrenzen. Das Kreisschreiben «Überführung der ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenzen in die Ergänzungslei- stungen» vom 8. Mai 1996 regelt das administrative Verfahren. Im folgen- den wird der Systemwechsel näher vorgestellt.
Was waren die a.a. Renten mit Einkommensgrenzen?
Diese Leistungen ermöglichten es, Personen, die lediglich Anspruch auf eine Teilrente (weniger Beitragsjahre als erforderlich) oder überhaupt kei- nen Rentenanspruch (minimale Beitragsdauer eines Jahres nicht erfüllt) hatten, eine höhere bzw. überhaupt eine Rente auszurichten. Diese Ren- tenart bestand bereits zu Beginn der AHV. Um die Leistungsberechtigung bzw. Leistungshöhe festzulegen, war eine Bedarfsberechnung erforderlich.
Bezügerinnen und Bezüger waren in die Schweiz zurückgekehrte Auslandschweizer, die der freiwilligen Versicherung nicht oder nur während eines ungenügenden Zeitraumes beigetreten waren, und Ausländer, die nur einen Teil der Erwerbskarriere in der Schweiz hatten.
EL ist das Bedarfsinstrument der Sozialversicherung
In den sechziger Jahren entstanden die Ergänzungsleistungen. Sie sind das zentrale Bedarfsinstrument bei ungenügendem Einkommen von Rentne- rinnen und Rentnern geworden. Die Bezugsvoraussetzungen der beiden Bedarfssysteme EL und a.o. Renten sind ähnlich, weisen aber auch Unter- schiede auf. Die Einkommensgrenzen sind bei den EL höher, da die Anpas- sungsregehing im ELG eine gewisse Flexibilität hat. Die EL-Werte können in angemessener Weise (Art. 3a ELG) angepasst werden. Bei Rentenerhö- hungen wurden die EL-Einkommensgrenzen, vor allem in den achtziger Jahren, stärker als die Renten bzw. die Einkommensgrenzen für den Be- zug der ausserordentlichen Renten angehoben. Weiter kennen die EL den Mietzinsabzug, da die Miete bei tiefem Einkommen einen gewichtigen Ausgabenfaktor darstellt.
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Diese zwei Unterschiede führten dazu, dass die EL höhere Leistungen ermöglichten. So beziehen viele Rentner mit einer a.o. Rente mit Einkom- mensgrenzen auch EL. In diesen Fällen braucht es zwei Bedarfsrechnun- gen. Erhöht sich die Rente, wird die EL kleiner. In einer Zeit, in der Syner- gien gefragt sind und aufwendige Doppelspurigkeiten aufzuheben sind, lag es nahe, die Bedarfsleistungen an einem Ort zu konzentrieren. Da die EL- Leistungen als Bedarfsinstrument eine zentrale Bedeutung erlangt haben, war der Entscheid klar: Aufhebung der a.o. Renten mit Einkommens- grenzen und Überführung in das EL-System.
Höhe der EL und Karenzfrist Die Karenzfrist für Ausländer beträgt im EL-System generell 15_ Jahre. Anspruch auf a.o. Rente mit Einkommensgrenze besteht für Auslän- der gemäss Sozialversicherungsabkomme& in der Regel bereits nach
10 Jahren (Alter) bzw. 5 Jahren (Invalidität, Hinterlassene). Neu werden
diese Karenzfristen auch für ausländische Personen Mit EL-Anspruch gelten.
Da die Systemänderung zu keiner Leistungserweiterung führen sollte, bleibt die EL in diesen Fällen gemäss Art. 2 Abs. 2bis ELG beschränkt. Teil- rente und EL dürfen den Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrente nicht übersteigen. Wer eine einfache Altersrente von 370 Franken bezieht, darf höchstens 600 'Franken EL beziehen (Stand 1996: Mindestbe- trag der einfachen Rente 970 Fr.). Wenn die EL-Karenzfrist erfüllt ist, ent- fällt diese Begrenzung.
Wie genau sieht es ab 1997 aus? Neue Fälle: Generell
Wer inskünftig eine Teilrente wegen fehlender Beitragsjahre bezieht oder keinen Rentenanspruch gegenüber AHV und IV hat, meldet sich bei ungenügendem Einkommen direkt für eine EL zur AHV und IV an.
Neue Fälle: Invalidität
Bei Personen, bei denen die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine IV-Rente fehlen, muss auch inskünftig der IV-Grad durch die IV- Organe abgeklärt werden. Erst wenn ein IV-Grad von mehr als 40 Prozent besteht, kann die EL-Frage abgeklärt und evtl. eine EL festgesetzt wer- den.
' Das Abkommen mit Israel sieht keine a.o. Renten vor.
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Bestehende Fälle einer a.o. Rente mit Einkommensgrenze
Hier sind zwei Kategorien zu unterscheiden: Noch keine EL Bereits eine EL _
Noch keine EL
Bezügerinnen und Bezüger einer a.o. Rente mit Einkommensgrenze, die noch keine EL beziehen, erhalten in den nächsten Monaten ein An- meldeformular für EL. Es ist sehr wichtig, dass sie das Formular ausfüllen und rechtzeitig der EL-Stelle zustellen, damit die neue EL rechtzeitig auf Januar 1997 berechnet und verfügt werden kann. Denn es ist ausserordent- lich wichtig, dass kein Zahlungsunterbruch entsteht.
Bereits eine EL
Es geht um Bezügerinnen und Bezüger a.o. Renten mit Einkommensgren- zen, die bereits EL beziehen. Hier ist die Durchführung einfacher. Die EL- Stelle kann gestützt -auf die neu berechnete ordentliche Rente die EL fest- legen.
Im Kreisschreiben musste der Besitzstand für diese Fälle geregelt wer- den. Denn Rente und EL sollten im Januar 1997 bei unveränderten Ver- hältnissen in der Regel gleich hoch wie im Dezember 1996 sein (Rz 21). Um dieses Ziel zu erreichen, kann die EL höher als der Betrag der Einkom- mensgrenze zu stehen kommen. Wenn sich die wirtschaftliche Situation oder die personelle Situation ändert, so wird die EL angepasst. Allerdings gibt es eine obere Grenze — das Vierfache des jährlichen Mindestbetrages der einfachen Altersrente —, die nicht überschritten werden darf.
Die zukünftigen Mutationen dieser Fälle erfolgen im Prinzip nach den normalen EL-Bestimmungen. Die näheren Einzelheiten werden den Durchführungsstellen noch bekanntgegeben.
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Kurzchronik
Arbeitsgruppe für die Durchführung von Rentenanpassungen Am 13. August fand in Bern bereits die 3. Sitzung der Arbeitsgruppe für die Durchführung von Rentenanpassungen .in diesem Jahr statt. Da das Aus- mass der Rentenerhöhung per 1. Januar 1997 noch nicht bekannt war, stan- den vor allem wichtige Geschäfte im Zusammenhang mit der 10. AHV- Revision im Vordergrund. Dabei wurde das weitere einheitliche Vorgehen betreffend die provisorischen Rentenberechnungen diskutiert. Es wurde vereinbart, dass das BSV die wichtigsten Grundsätze zur Rentenvoraus- berechnung entwirft. Diese Grundsätze sollen an der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe diskutiert werden. Im weiteren orientierte das BSV über die bevorstehenden halbtägigen Instruktionskurse betreffend das «Splitting bei Scheidung» und die «Betreuungsgutschriften». Die beiden Entwürfe der Anmeldeformulare «Splitting bei Scheidung» und «Betreuungsgutschrift» wurden diskutiert; sie werden etwa ab November 1996 erhältlich sein.
Meinungsaustausch AK/BSV Am 4. September fand in Bern unter dem Vorsitz von A. Berger, Vize- direktor des BSV, der .109. Meinungsaustausch zwischen den Ausgleichskas- sen und dem BSV statt. Zur Debatte standen in bezug auf die 10. AHV-Revi- sion der Stand der Arbeiten im BSV und bei den Ausgleichskassen, die zusätzlichen Aufgaben der Arbeitsgruppe für die Durchführung von Renten- anpassungen sowie die Entschädigung der kantonalen Ausgleichskassen für die revisionsbedingten Zusatzaufgaben. Die Sitzungsteilnehmer diskutierten weiter über die Koordination der Ausgleichskassen bei der Erfassung und Festsetzung der Beiträge von verheirateten Personen und über die Reaktion der Ausgleichskassen auf Entschädigungsforderungen im Zusammenhang mit der Nichtweiterverfolgung von Schadenersatzverfahren. Ausserdem wurde die Sicherheit der elektronischen Datenübermittlung AK/ZAS und der Mutationsaufwand beim Zahlungsverkehr mittels Telekurs erörtert.
Mutationen bei den Durchführungsorganen
Die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau (Nr. 20) sowie die IV-Stelle sind per 1. September 1996 umgezogen. Das neue Domizil befindet sich im Ver- waltungsgebäude Marktplatz, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld. Post- anschrift, Telefon- und Faxnummern bleiben unverändert
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AHV. Wechsel des Beitragsstatuts; Abgrenzung selbständige/unselbständige Erwerbstätigkeit Urteil des EVG vom 27. Juni 1996 i. Sa. W. S.
Bestätigung der Rechtsprechung gemäss BGE 121 V 1 = AHI 1995 S. 138, zum rückwirkenden Wechsel des Beitragsstatuts. Vorgängig einer Änderung des Beitragsstatuts ist in der Regel die Ausgleichs- kasse, welche das Statut ursprünglich festgelegt hat, zu einer Stel- lungnahme einzuladen (Erw. 4b). Qualifikation der Tätigkeit als «Telefonhostess» in einem Telekiosk als unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG (Erw. 6a).
W. S. betreibt einen Telekiosk. Dabei handelt es sich um eine Einrichtung, welche es dem Betreiber erlaubt, dem Publikum auf verschiedenen Tele- fonleitungen (beginnend mit der Zahl 156) Nachrichten und Informationen, beispielsweise aus den Bereichen Tourismus, Wetter, Astrologie, Witze, Plaudereien und Spiele, zu liefern. Im Sommer 1994 führte der zuständige Revisor der Ausgleichskasse eine Arbeitgeberkontrolle durch. Dabei ergab sich, dass W. S. 1993/94 an 15 Frauen, unter anderen R. H. und M. R., «Entschädigungen für Leistungen am Telekiosk» von insgesamt Fr. 173 541.20 ausbezahlt hatte, ohne diese Summe zu verabgaben. Mit Verfügung vom 13. September 1994 verpflich- tete die Ausgleichskasse W. S. zur Nachzahlung von Sozialversicherungs- beiträgen in der Höhe von Fr. 25 161.90, einschliesslich Verwaltungskosten (Fr. 525.85) und Verzugszinsen (Fr. 860.95). Hiegegen erhob W. S. Beschwerde bei der kantonalen Rekursbehörde mit dem sinngemässen Antrag, die Nachzahlungsverfügung sei aufzuheben und die darin aufgeführten Personen seien als Selbständigerwerbende an- zuerkennen. Er machte unter anderem geltend, zwischen ihm und den «Telefonhostessen» habe ein Auftrags- und nicht ein Anstellungsverhältnis bestanden, wobei mit einer Ausnahme alle Frauen bei den Ausgleichskas- sen ihrer Wohnorte als Selbständigerwerbende gemeldet seien. Pendente lite eröffnete die Ausgleichskasse den in der angefochtenen Verfügung genannten Frauen die sie betreffende Beitragsnachforderung, woraufhin R H und M. R. sich dahingehend äusserten, sie seien mit Bezug auf ihre Tätigkeit für den Telekiosk-Betrieb als Selbständigerwerbende zu betrachten. W. S. machte replikweise auch geltend, es sei unzulässig, das von anderen Ausgleichskassen rechtskräftig festgelegte Beitragsstatut der «Telefonhostessen» als Selbständigerwerbende rückwirkend zu ändern.
240 AHI-Praxis 5/1996
Mit Entscheid vom 28. Dezember 1995 wies die kantonale Rekurs- behörde die Beschwerde ab. Dagegen erhebt W. S. Verwaltungsgerichtsbe- schwerde beim EVG.
3a. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger rich- tet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum er- zielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselb- ständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbe- stimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Er- werbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
Die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbs- tätigkeit vorliegt, beurteilt sich praxisgemäss nicht aufgrund der Rechts- natur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhält- nisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-recht- liehe Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hin- sicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitli- chen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die bei- tragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 119 V 161 = AHI 1993 S. 217 Erw. 2 mit Hinweisen).
b. Die beitragsrechtliche Unterscheidung des Selbständigerwerbenden vom Unselbständigerwerbenden beruht auf einer unabhängigen Begriffsbil- dung (Adler, Problrnes de qualification contractuelle et leurs repercussions sur les assurances sociales. L'exemple des journalistes de la presse echte, in: Droit prive et assurances sociales, Enseignement de 3e cycle de droit 1989, p. 23), die sich insbesondere mit dem, was üblicherweise unter einem (Un-) Selbständigen verstanden werden mag, nicht zu decken braucht (nicht ver- öffentlichtes Urteil B. vorn 1. Dezember 1982). In diesem Sinne ist bei einem Versicherten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbs- einkommen dahingehend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselb-
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ständiger Erwerbstätigkeit stammt, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vorgenommen werden (BGE 104 V 126 = ZAK 1979 S. 146).
c. Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge- schäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 163 = AHI 1993 S. 217 Erw. 3b). Das spezifische Unterneh- merrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 331 Erw. 2d, ZAK 1986 S. 120 Erw. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätig- keit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftrags- lage (vgl. ZAK 1982 S. 185 Erw. 2b).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom «Arbeitgeber» abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, prak- tisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann (Rehbinder, Schwei- zerisches Arbeitsrecht, 12. Aufl. S. 34 ff.; Vischer, Der Arbeitsvertrag, SPR VII/1, S. 306). Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeits- plans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1982 S. 185). Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg (ZAK
1986 S. 120 Erw. 2b, ZAK 1986 S. 331 Erw. 2d) oder, bei einer regelmässig
ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeit- nehmers der Fall ist (BGE 119 V 163 = AHI 1993 S. 217 Erw. 3b).
4a. Nach der Rechtsprechung bedarf es für den Wechsel des Beitragssta- tuts in jenen Fällen, wo über die in Frage stehenden Sozialversicherungs- beiträge bereits eine formell rechtskräftige Verfügung vorliegt eines Rück- kommenstitels (Wiedererwägung oder prozessuale Revision). Nur unter diesen Voraussetzungen ist es zulässig, eine rückwirkende Änderung des Beitragsstatuts betreffend die gleichen Entgelte vorzunehmen (BGE 121 V 1 = AHI 1995 S. 138, bestätigt in den nicht veröffentlichten Urteilen E. AG vom 8. Mai 1995, R. vom 30. August 1995 und P. AG vom 18. Oktober 1995).
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht
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Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiederer- wägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von er- heblicher Bedeutung ist (BGE 121 V 4 Erw. 6 mit Hinweisen). Im Rahmen der prozessualen Revision sind Verwaltung und Verwaltungsjustiz ver- pflichtet, auf einen formell rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 121 V 4 = AHI 1995 S. 138 Erw. 6 mit Hinweisen).
b. An der Rechtsprechung gemäss BGE 121 V 1 = AHI 1995 S. 138 ist nach wie Vor festzuhalten. Sie hat zwar, wie in der Verwaltungsgerichts- beschwerde richtig bemerkt wird, zur Folge, dass in Abweichung von der Regel, wonach die Wiedererwägung von derjenigen Verwaltungsbehörde vorgenommen wird, welche die ursprüngliche Verfügung erlassen hat, eine bisher nicht beteiligte Ausgleichskasse die von einer anderen Ausgleichs- kasse erlassene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann (vgl. Kieser, Bemerkungen zu BGE 121 V 1 = AHI 1995 S. 138, in: AJP 8/95 S. 1083 ff.). Dabei handelt es sich jedoch weniger um ein rechtsdogmatisches als viel- mehr um ein systembedingtes Problem, indem eben für den Beitragsbezug allenfalls verschiedene Ausgleichskassen zuständig sind je nachdem, ob Einkommen aus unselbständiger oder aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt. Dies gilt umso mehr, als gemäss Art. 39 AHVV (in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 Bst. c AHVG) die Ausgleichskassen verpflichtet sind, nicht oder zu wenig entrichtete Beiträge nachzufordern (EVGE 1957 S. 186 = ZAK 1958 S. 33). Aus dieser Optik lässt sich mit dem erwähnten Autor zu Recht fragen, ob nicht zumindest bei der Ausgleichskasse, welche das Bei- tragsstatut ursprünglich festgelegt hat, eine Stellungnahme einzuholen wäre (AJP 8/95 S. 1084 unten). Davon kann indes abgesehen werden, wenn, wie vorliegend, das Beitragsstatut mit Bezug auf die interessierende Erwerbs- tätigkeit überhaupt noch nicht Gegenstand einer Verfügung war.
5. Das kantonale Gericht hat die streitige paritätische Beitragspflicht
bejaht mit der Begründung, die sogenannten Telefonhostessen seien in arbeitsorganisatorischer Abhängigkeit und ohne ein wirtschaftliches Risiko für den Beschwerdeführer tätig gewesen. Dies gelte auch für R. H., welche zu Hause unter anderem monatlich die Honorar-Abrechnungen gemacht habe. Die Hostessen seien nach Bedarf des Betreibers des Telekiosks tage- weise in seiner Telefonanlage für ein Honorar von Fr. 20.— pro Stunde plus Spesen engagiert gewesen. Sodann habe ein vertragliches Konkurrenz- verbot bestanden, wonach ihnen untersagt war, «selbständig oder als Ange- stellte tätig zu werden oder eine eigene Firma zu gründen». Die Telefon- hostessen bedienten das Telefon im Auftrag des Beschwerdeführers und
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nicht im Auftrag der sich an den Anbieter wendenden, wechselnden Kun- den. Er habe auch allein den Profit gehabt und die Hostessen lediglich im Stundenlohn bezahlt. Dass die meisten Frauen diese Tätigkeit nur nebenbei ausübten und beruflich anderweitig beschäftigt waren, sei nicht von Bedeu- tung. Auch das Besprechen von Bändern bei sich zu Hause mit ihrem eige- nen Text falle unter diese Betätigung nach den Weisungen und in Abhän- gigkeit des Beschwerdeführers.
Die Arbeit der Telefonhostessen könne im übrigen auch nicht, wie in der Beschwerde vorgebracht werde, mit der Tätigkeit eines selbständig erwer- benden Unternehmensberaters oder Musikers verglichen werden. Dagegen sprächen die fehlende arbeitsorganisatorische und wirtschaftliche Unab- hängigkeit, was insbesondere das Konkurrenzverbot unterstreiche, sowie die Tatsache, dass die Hostessen für eine (unbestimmte) Reihe von gleich- artigen Einsätzen zu einem festen Ansatz verpflichtet wurden, ohne dass sie am geschäftlichen Erfolg beteiligt gewesen wären. Aufgrund der Umstände erweise sich, dass der Beschwerdeführer selbständigen, seine Hostessen aber unselbständigen Status aufwiesen. Soweit diese, wie auch R. H., mit Bezug auf ihre Tätigkeit im Telekiosk-Betrieb im massgebenden Zeitraum rechtskräftig als Selbständigerwerbende eingestuft worden seien, sei dies unter wiedererwägungsrechtlichem Gesichtswinkel zweifellos unrichtig und die Differenz zwischen den von ihnen bezahlten und den vom Beschwerde- führer geforderten Beiträgen erheblich. Im übrigen stehe einer Rückforde- rung der von den Hostessen bereits bezahlten Beiträge für 1993 die noch nicht eingetretene Verjährung gemäss Art. 16 Abs. 3 AHVG nicht entgegen.
6a. aa) Der Auffassung der Vorinstanz ist beizupflichten. Festzustellen ist vorab, dass die Bezeichnung der Verträge mit den Telefonhostessen mit «Auftrag» wie auch die Vertragsklausel, wonach sich die «Beauftragte» ver- pflichtet, insbesondere mit der AHV als selbständigerwerbend abzurech- nen, für die beitragsrechtliche Abgrenzung unselbgtändiger von selbständi- ger Erwerbstätigkeit nicht entscheidend ist. Wie in Erw. 3a hievor dargelegt, ist nicht die gewillkürte, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der gegen- seitigen (vertraglichen) Rechtsbeziehungen entscheidend (BGE 119 V 164 = AHI 1993 S. 217 Erw. 3c). Ein Auftragsverhältnis schliesst nicht per se die Qualifikation des Beauftragten als Unselbständigerwerbender aus (Munoz, Droit du contrat de travail et droit des assurances sociales. Quelques points de contact, in: Droit priv et assurances sociales, Enseignement de 3e cycle de droit 1989, p. 74; vgl. BGE 110 V 79 = ZAK 1984 S. 558 Erw. 4b). Dies gilt namentlich bei grundsätzlich dem Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR) unter- stehenden, vom Arbeitsvertrag mitunter schwierig abzugrenzenden Verträ- gen auf selbständige Dienstleistung (Rehbinder, a.a.O., S. 34 unten), die je
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nach Grad und Art der faktischen oder rechtlichen Abhängigkeit des «Ar- beitnehmers» einem Arbeitsverhältnis nahekommen können (vgl. BGE 118
11 164 Erw. 4a/bb).
bb) Im weitern erfolgten Tätigkeit und Einsatz abgesehen vom angeblich fakultativen Besprechen von Tonbändern ausschliesslich im Betrieb und mit der vom Beschwerdeführer gemieteten Einrichtung (Telefonanlage). Dabei war die von den Hostessen zu verrichtende Arbeit klar vorgegeben: Bedie- nung des Telefons und den Anrufenden Gesellschaft, Hilfe und Beistand lei- sten. Dass ihnen dabei Spielraum für die Gestaltung der Gespräche verblieb und sie hier ihre (anonyme) Persönlichkeit voll einbringen konnten, ergibt sich schon aus der Natur dieser Tätigkeit, ändert jedoch unter den gegebe- nen Umständen nichts an deren unselbständigen Charakter. Dies gilt umso mehr, als sie nach Stundenaufwand, somit nicht für die erbrachte Arbeit als solche, sondern für die geleisteten Arbeitsstunden entschädigt wurden. Der Beschwerdeführer hatte daher ein eindeutiges Interesse daran, dass wäh- rend der in Rechnung gestellten Stunden tatsächlich auch die erforderli- che Arbeit geleistet wurde. Es ist daher von einer regelmässigen Überprü- fung der Tätigkeit der Telefonhostessen auszugehen, was im übrigen ohne grossen Aufwand mittels der von der Telecom PTT monatlich gelieferten Statistik über Tagesdauer und Gesamtdauer im Monat aller Anrufe (in Minuten und Sekunden) sowie Tagestotal und Gesamttotal für den Monat (in Franken und Rappen) möglich war. Dieser Umstand stellt ein gewichti- ges Indiz für unselbständige Erwerbstätigkeit dar.
cc) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird auch vorgebracht, den. Hostessen seien keine bestimmten Einsatzzeiten vorgeschrieben worden, sie hätten frei bestimmen können, wann und wieviel sie arbeiten wollten. Diese Angaben werden zunächst dadurch relativiert, dass sie vertraglich verpflichtet waren, für den «Auftraggeber, nach dessen Bedarf und nach ihren jeweiligen Möglichkeiten» tätig zu sein. Sodann ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer dem Netzbetreiber für jeden gemieteten Anschluss Gebühren zu entrichten hatte, und zwar unabhängig von den Einsätzen der Hostessen und der Nachfrage des Publikums. Er hatte daher ein Interesse daran, dass «sein» Telekiosk mehr oder weniger regelmässig in Betrieb war, was er offenbar durch die Beschäftigung einer im Vergleich zur Anzahl der gemieteten Angebotsnummern bedeutend höheren Zahl an Hostessen zu erreichen suchte. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass auch das Arbeitsvertragsrecht Arbeitsverhältnisse mit flexibler, von beiden oder auch nur einer Partei festgelegter Arbeitszeit zulässt und mit der Aufteilung eines oder mehrerer Arbeitsplätze auf mehrere Arbeitnehmer («Job shar- ing») dem Arbeitgeber gleichwohl eine dauernde Besetzung des entspre-
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chenden Arbeitsplatzes ermöglicht wird (Rehbinder, Berner Kommentar, Der Arbeitsvertrag, N 27 f. zu Art. 319 OR; derselbe, Rechtsfragen der Teil- zeitarbeit, in: Flexibilisierung der Arbeitszeit, Bern 1987, S. 30 f.; Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 5. Aufl., N 18 zu Art. 319).
dd) Nicht ersichtlich ist schliesslich, inwiefern die Hostessen mit Bezug auf ihre Tätigkeit im Telekiosk-Betrieb ein spezifisch unternehmerisches Risiko zu fragen hatten. Namentlich erforderte die Ausübung der betref- fenden Beschäftigung nicht die Führung eines eigenen Betriebes oder son- stige, für eine unselbständige Erwerbstätigkeit atypische Vorkehren. Wenn und soweit die Telefonhostessen nicht gewusst haben, ob der Beschwerde- führer in der folgenden Woche weitere «Aufträge» zu vergeben haben wer- de, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, ist die- ses Risiko beitragsrechtlich daher nicht anders zu gewichten als das eines Arbeitnehmers, seine Stelle zu verlieren.
ee) Schliesslich sind auch die an R. H. bezahlten Entgelte als massgeben- der Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren. Zwar ist davon auszugehen, dass sie die Statistiken und «Honorar»-Abrechnungen für den Beschwerdeführer bei sich zu Hause erstellte und für diese Tätigkeit offen- sichtlich nicht im Stundenlohn, sondern monatlich pauschal. mit Fr. 600.— ent- schädigt wurde. Inwiefern ihr jedoch dabei gemäss den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Stellung eines (selbständigen) Treuhän- ders oder Angehörigen einer vergleichbaren Berufsgruppe zugekommen sein soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan.' Namentlich besteht nach Lage der Akten kein Grund zur Annahme, dass R. H. im frag- lichen Zeitraum (April bis Dezember 1993) auch für _andere Personen Schreibarbeiten gegen Entgelt erledigte und dafür als Selbständigerwerben- de abrechnete oder solches zu tun beabsichtigte. Bei dieser Sachlage kann auch nicht gesagt werden, ihr Schreibbüro zu Hause sei für die Erledigung der erwähnten Arbeiten tatsächlich notwendig gewesen. Wenn und soweit ihr daher im fraglichen Zeitraum daraus Kosten erwuchsen, standen sie nicht unmittelbar in Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Beschwerdeführer und stellten insoweit nicht ein spezifisch unternehmerisches Risiko dar.
b. Nach dem Gesagten überwiegen bei allen Mitarbeiterinnen (Telefon- hostessen, R. H.) die Elemente für eine unselbständige Erwerbstätigkeit bei weitem. Soweit sie mit Bezug auf ihre Tätigkeit für den Beschwerdeführer als Selbständigerwerbende erfasst und auf seinen Enigelten persönliche Beiträge erhoben wurden, sind die entsprechenden rechtskräftigen Bei- tragsverfügungen daher als zweifellos unrichtig zu bezeichnen. Aufgrund der Akten ist sodann davon auszugehen, dass auf einem Betrag von minde-
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stens Fr. 30 000.— tatsächlich persönliche Beiträge erhoben wurden. Es be- steht daher schon in Anbetracht der fehlenden ALV-Beitragspflicht Selb- ständigervverbender (Art. 2 Abs. 1 AVIG) eine erhebliche Differenz zu den vom Beschwerdeführer (nach)geforderten paritätischen Beiträgen auf die- sen Zahlungen (Art. 4 Abs. 1 AVIG und Art. 1 der Verordnung vom 11. November 1992 über den Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung [sg 837.044]; vgl. BGE 110 V 387 Erw. 4b; ferner Meyer- Blaser, Die Abän- derung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozial- versicherung, in: ZB1 95 [1994] S. 337 ff., S. 352 Fn 77). Ein rückwirkender Wechsel des Beitragsstatuts der in der Nachzahlungsverfügung vom 13. Sep- tember 1994 genannten und ursprünglich als selbständigerwerbend einge- stuften Frauen ist daher zulässig (vgl. Erw. 4 hievor), zumal nach Art. 16 Abs. 3 AHVG der Anspruch auf Rückforderung der bereits entrichteten persönlichen Beiträge nicht verwirkt ist.
Inwiefern dieser Statutswechsel dem Grundsatz des Vertrauensschutzes widersprechen soll, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt wird, ist nicht ersichtlich. Namentlich kann keine Rede davon sei, es habe im Zeit- punkt der Übernahme des Telekiosk-Betriebes am 1. Januar 1993 eine langjährige Praxis der Ausgleichskassen im Sinne der Einstufung der Telefon- hostessen als Selbständigerwerbende bestanden, gibt es doch den «Telekiosk 156» erst seit Oktober 1991. Der Beschwerdeführer durfte daher nicht ohne weiteres auf die Richtigkeit dieser Qualifizierung vertrauen. Dass er eine sol- che nach Treu und Glauben verbindliche Auskunft von der zuständigen Aus- gleichskasse erhalten hatte (vgl. BGE 119 V 307 = AHI 1993 S. 217 Erw. 3a,
118 Ja 254 Erw. 4b, je mit Hinweisen), macht er im übrigen nicht geltend.
c. Zusammenfassend erweist sich der in masslicher Hinsicht nicht ange- fochtene Entscheid als Rechtens. (H 39/96)
AHV. Unkosten
Urteil des EVG vom 18. März 1996 i. Sa. W. G.
Art. 7 und 9 AHVV. Die steuerrechtliche Qualifikation von Bezügen als Spesen oder Lohn ist AHV-rechtlich nicht verbindlich; doch muss sich der Beitragspflichtige bei Erklärungen und Dispositionen behaften las- sen, welche er im steuerrechtlichen Veranlagungsverfahren vornimmt. Insbesondere kann er sich nicht davon distanzieren, wenn er diese Erklärungen im nachhinein, d.h. nach Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses, in AHV-rechtlicher Hinsicht als nachteilig betrachtet (Erw. 3 u. 4).
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W. G. arbeitete rund 20 Jahre in einem Architekturbüro. Einige Zeit nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses machte W. G. geltend, er habe gemäss Lohnausweisen für die Steuererklärung in den Jahren 1988 bis 1992 Spesen in der Grössenordnung von Fr. 10 000.— bis 22 000.— pro Jahr ausgerichtet erhalten. In Wirklichkeit habe es sich dabei aber um Lohn gehandelt, da ihm keine Spesen zugestanden hätten. Gestützt auf diese Angaben erliess die Ausgleichskasse am 8. November 1993 eine Verfügung, womit der ehemali- ge Arbeitgeber verpflichtet wurde, für die Zeit vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1992 paritätische Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen.
Der Arbeitgeber liess bei der kantonalen Rekursbehörde Beschwerde führen mit dem Antrag, die Nachzahlungsverfügung vom 8. November 1993 sei aufzuheben. Die Ausgleichskasse beantragte Gutheissung der Be- schwerde, da inzwischen vorgenommene Abklärungen des Revisors der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ergeben hätten, dass korrekt abgerechnet wurde und der Unkostenersatz nicht zu hoch sei, wes- halb sich der Lohnnachtrag nicht aufrechterhalten lasse. Mit Entscheid vom 25. April 1995 hiess die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde gut und hob die Nachzahlungsverfügung vom 8. November 1993 auf. Mit Verwal- tüngsgerichtsbeschwerde lässt W. G. beantragen, der vorinstanzliche Ent- scheid sei aufzuheben und die Nachzahlungsverfügung vom 8. November
1993 zu bestätigen. Das EVG weist ab. Aus den Erwägungen:
3a. Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkom- men aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbe- stimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begriff- lich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fort- besteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstän- diger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für gelei- stete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenom- men ist (BGE 116V 179 = ZAK 1991 S. 173 Erw. 2; BGE 115V 419 Erw. 5a,
111 V 78 = ZAK 1986 S. 218 Erw. 2a; BGE 110V 231 = ZAK 1985 S. 114
Erw. 2a mit Hinweisen).
Nach Art. 7 AHVV stellt Spesenersatz nicht massgebenden Lohn dar. Art. 9 Abs. 1 AHVV bestimmt sodann, dass bei Arbeitnehmern, welche die
248 AHI-Praxis 5/1996
bei der Ausführung ihrer Arbeiten entstehenden Unkosten ganz oder teil- weise selbst tragen, die Unkosten in Abzug gebracht werden können, sofern nachgewiesen wird, dass sie mindestens 10% des ausbezahlten Lohnes betragen. Nicht unter diese Bestimmung fallen jene Unkosten, die der Arbeitgeber getrennt vom Lohn vergütet; diese sind auch dann zu berück- sichtigen, wenn sie weniger als 10% des massgebenden Lohnes ausmachen (BGE 104 V 59 -= ZAK 1978 S, 544 Erw. 2; AHI 1994 S. 164 Erw. 3b; ZAK
1990 S. 37 Erw. 3 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Arbeitgeber bzw. Arbeitneh- mer nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die behaupte- ten Unkosten tatsächlich entstanden sind. Wenn gewisse Unkosten mit Sicherheit entstanden sind, ein genauer ziffernmässiger Nachweis aber wegen der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles nicht möglich ist, sind sie unter Berücksichtigung der glaubhaften Angaben von Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer zu schätzen. Die Anerkennung von Unkosten durch die Steuerbehörden ist für die Ausgleichskassen grundsätzlich nicht verbindlich (AHI 1994 S. 164 Erw. 3b; ZAK 1990 S. 37 Erw. 4).
Gerichtliche Feststellungen über den Nachweis oder die Glaubhaft- machung von Unkosten und gerichtliche Schätzungen hinsichtlich des Umfanges von Unkosten sind Tatsachenfeststellungen, die ,gegebenenfalls nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG zufolge offensichtlicher Unrichtig- keit oder Unvollständigkeit vom EVG korrigiert werden können. Eine Kor- rektur ist auch dann möglich, wenn die gerichtliche Vorinstanz bei dieser Tatsachenfeststellung oder Schätzung ihr Ermessen in missbräuchlicher Weise, somit rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 104 Bst. a OG ausgeübt hat (AHI 1994 S. 164 Erw. 3c).
4. Vorliegend ist streitig, ob die in den Lohnausweisen für die Steuerer-
klärung angegebenen Spesen ganz oder teilweise massgebenden Lohn oder aber Vergütungen von Unkosten darstellen.
a. Das kantonale Gericht hat festgehalten, dass weder ein schriftlicher Arbeitsvertrag, ein Spesenreglement noch andere Unterlagen vorhanden seien, denen zu entnehmen wäre, für welche Unkosten die beträchtlichen Spesenzahlungen ausgerichtet worden seien. Während der Arbeitgeber dazu geltend gemacht habe, es habe sich um Pauschalspesen gehandelt, verneine W. G. eine entsprechende Vereinbarung. Dieser letzten Behaup- tung stehe die Tatsache entgegen, dass W. G. über Jahre hinweg Lohnaus- weise entgegengenommen habe, in denen namhafte Spesenzahlungen ein- gesetzt gewesen seien. Dabei habe der für die AHV-Beitragserhebung massgebende Lohn durchwegs deutlich weniger als Fr. 60000.— betragen.
AHI-Praxis 5/1996 249
Bei dieser Sachlage hätte W. G. schon im Hinblick auf die Höhe seiner spä- teren AHV-Rente an einer Anhebung des massgebenden Lohnes und an einer Senkung der nach seiner heutigen Auffassung unberechtigten Spesen interessiert sein müssen. Er habe es weiter zugelassen, dass die in den Lohnausweisen angegebenen Spesen von den Steuerbehörden mindestens zum Teil als solche akzeptiert worden seien. Auch mache er nicht geltend, die qualifizierten Lohnzahlungen als Spesen im Steuerveranlagungsver- fahren jemals angefochten zu haben. aa) Die als Revisionsorgan beigezogene SUVA konnte keine kon- kreten Umstände und Vorgänge feststellen, welche die vom Arbeitgeber in den Lohnausweisen angegebenen Spesenzahlungen ohne weiteres nach- vollziehen liessen. Insbesondere fällt die unterschiedliche Höhe der als Spe- sen deklarierten Entgelte auf, ohne dass diese Schwankungen durch Ände- rungen in der Tätigkeit des Beschwerdeführers erklärt werden könnten. Es fällt auch auf, dass die vom Arbeitgeber als Lohn attestierten Entgelte im Verlauf der Jahre stetig abnahmen, wogegen die Spesenzahlungen anstie- gen und im Jahre 1992 Fr. 22 000.— betrugen, dies bei einem steuerlich dekla- rierten Gesamteinkommen von Fr. 54864.—. bb) Im vorliegenden Fall gilt es aber zu beachten, dass der Beschwerde- führer die von seinem Arbeitgeber angegebenen Spesen den Steuerbehör- den gegenüber während Jahren deklariert hat. Zwar ist die steuerrechtliche Qualifikation von Bezügen als Spesen oder Lohn, wie dargelegt, AHV-recht- lich nicht verbindlich (AHI 1994 S. 164 Erw. 3b); doch ist zu berücksichtigen, dass sich der Beitragspflichtige nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 109 V
162 = ZAK 1984 S. 323 Erw. 4b; ZAK 1987 S. 296 Erw. 4, in ZAK 1990 S. 338
nicht publizierte Erw. 4b) bei Erklärungen und Dispositionen behaften las- sen muss, welche er im steuerrechtlichen Veranlagungsverfahren vornimMt. Insbesondere kann er sich nicht davon distanzieren, wenn sich diese Er- klärungen im nachhinein in AHV-rechtlicher Hinsicht als nachteilig erwei- sen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer während der ganzen Dauer seines Anstellungsverhältnisses die von seinem Arbeitgeber praktizierte AHV-rechtliche Abrechnung nicht beanstandete. Diese war ihm zumin- dest aufgrund der vom Arbeitgeber attestierten Spesenzahlungen in den Lohnausweisen bekannt. In beweisrechtlicher Hinsicht kann dieses jahre- lange Einverständnis mit der Abrechnungspraxis des Arbeitgebers nicht unberücksichtigt bleiben, selbst wenn der Beschwerdeführer entsprechende Interventionen beim Arbeitgeber aus Gründen unterlassen haben sollte, wie er sie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend macht. Aus diesen Erwägungen folgt, dass sich die Qualifizierung der fragli- chen ausgerichteten Entgelte als Spesen im Rahmen der gegebenen Kogni-
250 AHI-Praxis 5/1996
tion nicht beanstanden lässt. Weder kann von einer offensichtlich unrichti- gen Tatsachenfeststellung noch von einem Missbrauch des Ermessens (Art.
104 Bst. a OG) gesprochen werden, wenn die Vorinstanz die jahrelang als
Spesen hingenommenen Entgelte als Unkostenbeiträge hat gelten lassen. (H 160/95)
EL. Grosse Härte
Urteil des EVG vom 30. April 1996 i.Sa E.M.
Art. 47 Abs. 1 AHVG; Art. 27 Abs. 1 ELV. Kommt es wegen rückwir- kend ausbezahlter Rentenleistungen zu einer Rückerstattung von EL, stellt dies insoweit keine grosse Härte dar, als die aus den entspre- chenden Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte, noch vorhanden sind (Präzisierung der Rechtsprechung, Ervv. 6d).
A. Die 1958 geborene E. M. bezieht seit Juli 1990 zu ihrer IV-Rente EL und kantonale Beihilfen. Mit Verfügung vom 18. Juni 1991 wurde sie von der zuständigen EL-Stelle zur Rückerstattung der von Juli 1990 bis Juni 1991 zu viel bezogenen Leistungen von insgesamt Fr. 6948.— verhaltem Anlass hiezu gab eine Neuberechnung des EL-Anspruchs, nachdem die Versicherte der EL-Stelle ein Schreiben der Versicherungsgesellschaft X vom 4. April 1991 weitergeleitet hatte, wonach ihr nunmehr nach Ablauf der vertraglichen Wartefrist von 24 Monaten rückwirkend ab Februar 1989 eine IV-Rente von jährlich Fr. 6947.— ausgerichtet werde, was für die Zeit von Februar 1989 bis Juni 1991 zu einer Nachzahlung von Fr. 1f791.— führe.
Die kantonale Rekurskommission wies die gegen die Rückerstattungs- verfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. Dezember-1991 ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 1. April 1992 ersuchte E. M. die EL-Stelle um Erlass. der Rücker- stattung, welches Begehren mangels guten Glaubens mit Verfügung vom 7. April 1992 abgewiesen wurde.
Die kantonale Rekursbelede hiess die dagegen erhobene Be- schwerde mit Entscheid vom 14. Januar 1993 gut, indem sie die angefochte- ne Verfügung aufhob und E. M. die Rückerstattung von Fr. 6948.— erliess.
Die EL-Stelle beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Auf- hebung des kantonalen Gerichtsentscheides. Zur Begründung wird dem
AHI-Praxis 5/1996 251
Sinne nach ausgeführt, dass sich die Versicherte unter den gegebenen Umständen nicht auf ihren guten Glauben berufen könne; zwar sei sie im Zeitpunkt des Leistungsbezugs gutgläubig gewesen, doch hätte ihr bekannt sein müssen, dass die rückwirkend ausgerichtete Invalidenrente mit den bereits erbrachten EL zu kompensieren sei.
Während sich E.M. nicht vernehmen liess, schliesst das BSV auf Gut- heissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen gut:
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gemäss Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG nur insoweit einge- treten werden, als sie sich auf bundesrechtliche EL im Sinne des ELG und nicht auf kantonale Beihilfen bezieht (ZAK 1976 S. 190 Erw. lb).
Nachdem die Frage der Rückerstattung bereits rechtskräftig entschie- den wurde, kann sie im vorliegenden Verfahren nicht wieder aufgegriffen werden (vgl. AHI 1994 S. 122 Erw. 1). Folglich ist hier nur mehr streitig, ob die Vorinstanz die Erlassvoraussetzungen zu Recht als erfüllt erachtet hat.
Nach ständiger Rechtsprechung geht es somit nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (BGE 112 V 100 Erw. lb mit Hinweisen). Das EVG hat demnach einzig zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtser- hebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Ver- letzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art.
132 i. Verb. m. Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 20G).
3. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Gesetzes- und Verord-
nungsbestimmungen über die Voraussetzungen für den Erlas§ der Rücker- stattung zu Unrecht bezogener EL (Art. 27 Abs. 1 ELV i. Verb. m. Art. 47 Abs. 1 AHVG und Art. 79 AHVV) sowie die nach der Rechtsprechung für die Beurteilung des guten Glaubens des Leistungsbezügers entscheidenden Kriterien (BGE 110 V 180 Erw. 3c und d = ZAK 1985 S. 69 f.; BGE 102 V 246; ZAK 1983 S. 508 Erw. 3, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Glei- ches gilt für die Erwägungen über die de n EL-Bezügern obliegende Melde- i pflicht (Art. 24 ELV).
Bezüglich der Erlassvoraussetzungen ist zu ergänzen, dass die Recht- sprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen
252 AHI-Praxis 5/1996
• Umständen auf den guten Glauben berufen kann und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage, nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und ist daher Tatfrage, die nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG von der Vorinstanz verbindlich beantwortet wird. Demgegenüber gilt die Frage nach der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 102 V 246; AHI 1994 S. 123 Erw. 2c mit weiteren Hinweisen).
4a. Hinsichtlich der Frage des guten Glaubens hat die Vorinstanz erkannt, dass sich die Beschwerdegegnerin bis zum Empfang des Schreibens der Ver- sicherung X vom 4. April 1991, mit dem sie über dem Umfang ihres vorsor- gerechtlichen IV-Anspruchs unterrichtet wurde, des Unrechts ihres EL- Bezugs nicht bewusst war. Damit liegt nach dem Gesagten (Erw. 3) eine Feststellung tatsächlicher Art vor, und da weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern sie mit einem Mangel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG behaf- tet sein könnte, bleibt das EVG daran gebunden (Erw. 2).
Im weiteren kann dem kantonalen Gericht insoweit beigepflichtet wer- den, als es der Beschwerdegegnerin unter den gegebenen Umständen auch die Berufung auf den guten Glauben zugestanden hat. Immerhin setzte sie die Verwaltung nach Erhalt der Mitteilung über ihre zusätzlichen Einkünf- te gemäss den verbindlichen Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid noch im gleichen Monat April 1991 ins Bild, womit sie dem in Art. 24 ELV verankerten Erfordernis der «unverzüglichen Mitteilung» genügte. Dass sie zu dieser Meldung bereits früher gehalten gewesen wäre, trifft nicht zu. Denn vor der Anfang April 1991 erfolgten Mitteilung der Versicherung X waren weder der Umfang der vorsorgerechtlichen IV-Leistungen noch der Zeitpunkt ihrer Ausrichtung bekannt. Damit hätte die Meldung an die Durchführungsstelle höchstens ermöglicht, die Verfügung über die EL an eine Bedingung zu knüpfen oder unter einen Vorbehalt zustellen. Hingegen wäre der hypothetische Rentenanspruch auf die Höhe der laufenden EL von vornherein ohne Einfluss geblieben, da diese grundsätzlich nach Mass- gabe der tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermö- genswerte zu ermitteln ist (vgl. BGE 115 V 353 am Ende = ZAK 1990 S.353; AHI 1994 S. 216 Mitte). Endlich kann der Beschwerdegegnerin trotz der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. BGE 120 V 360 Erw. la mit Hinweis) auch nicht vorgeworfen werden, nicht bereits bei der Anmeldung zum EL- Bezug auf ihr hängige. s Begehren gegenüber der Versicherung X verwiesen zu haben. Jedenfalls liesse sich insofern der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht halten, wie das kantonale Gericht zu Recht erkannt hat.
AHI-Praxis 5/1996 253
• b. Kann 'nach dem Gesagten der gute Glaube der Beschwerdegegnerin bejaht werden, bleibt im folgenden die weitere Erlassvoraussetzung der grossen Härte (Art. 47 Abs. 1 AHVG i. Verb. m. Art. 27 Abs. 1 ELV) zu prüfen. Erst in diesem Zusammenhang wird auch auf die in der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände einzugehen sein. Denn ent- gegen dem beschwerdeführenden Amt beschlägt die von ihm angeschnitte- ne Problematik weniger den Bereich des guten Glaubens als vielmehr die mit dem Erfordernis der grossen Härte angesprochene wirtschaftliche Situation der von der Rückerstattung betroffenen Person.
5a. Eine grosse Härte. im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG liegt gemäss der im wesentlichen auf das Urteil N. vom 16. März 1972 (ZAK 1973 S. 198) zurückgehenden und nach grundsätzlicher Überprüfung in BGE 107 V 79 = ZAK 1981 S. 259 (vgl. ferner BGE 108V 59 Erw. 2b = ZAK 1983 S. 209) nur mehr hinsichtlich des prozentualen Zuschlags modifizierten Rechtspre- chung vor, wenn zwei Drittel des anrechenbaren Einkommens (und der allenfalls hinzuzurechnende Vermögensteil) die nach Art. 42 Abs. 1 AHVG anwendbare und um 50% erhöhte Einkommensgrenze nicht erreichen. Für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens und des hinzuzurechnen- den Vermögensteils gelten die Regeln der Art. 56 ff. AHVV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, da der Rückerstattungspflichtige bezahlen sollte (zum Ganzen vgl. BGE 116 V 12 Erw. 2a = ZAK 1990 S. 348 und BGE 1990 V 293 Erw. 2c, je mit Hinweisen; ferner SVR 1995 AHV Nr. 61 S. 182 f. Erw. 4 und SZS 1992 S. 117 Erw. 3b; Erwin Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV / IV, Zürich 1995, S. 178; zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, ZBJV 131/1995 S. 484, sowie Fritz Wid- men Die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen in den So- zialversicherungen, Basler Diss. 1984, S. 158 ff.).
b. In Anwendung dieser Rechtsprechung hat das EVG verschiedentlich erkannt, dass das Vorliegen einer grossen Härte bei einem Versicherten, dessen Einkommen die massgebende Grenze unterschreitet, nicht schon deshalb verneint werden könne, weil er über ein gewisses Vermögen verfü- ge. Diese Aussage lässt sich bereits dem in ZAK 1973 S. 198 veröffentlich- ten Urteil N. vom 16. März 1972 entnehmen (a. a. 0., S. 201 oben), wie namentlich in BGE 111 V 134 = ZAK 1985 S. 588 unmissverständlich klar- gestellt wurde (« r6sulte, eri effet, clairement de cet an& que, lorsque le revenu de l'assure n'atteint pas la limite d6terminante en l'occurrence, l'existence d'une situation difficile ne peut pas tre ni& du seul fait que Passure jouit d'une certaine fortune»). In der Folge ist diese Rechtspre- chung nicht nur stillschweigend angewendet (unveröffentlichtes Urteil K.
254 AHI-Praxis 5/1996
vom 30. Oktober 1989, P 29/89), sondern auch ausdrücklich (unveröffent- lichtes Urteil R. vom 18. Oktober 1990, I 414 / 88) bestätigt worden. Dabei führte das EVG zuletzt aus, dass das Vermögen eines Versicherten für die Beurteilung seiner Rückzahlungsfähigkeit und des Vorliegens eines Härte- falles nur in seiner «Einkommensrelevanz» massgeblich sei, indem einer- seits der Vermögensertrag und anderseits ein Fünfzehntel (vgl. Art. 60 Abs.
2 AHVV) des nach Abzug der Rückerstattungsschuld und des in Art. 60
Abs. 1 AHVV aufgeführten «Notpfennigs» verbleibenden Nettobetrages als Einkommen angerechnet werde; darüber hinaus könne das Vermögen nicht weiter berücksichtigt werden.
c. Eine Einschränkung hat der Anwendungsbereich des Erlasses durch die Rechtsprechung hingegen dort erfahren, wo der Verwaltung die Möglich- keit der Verrechnung offensteht. Gerade im Zusammenhang mit Art. 27 Abs. 2 ELV, wonach Rückforderungen von EL mit fälligen Leistungen auf- grund des ELG sowie des AHVG und des IVG verrechnet werden können, hat das EVG erkannt, dass bei dieser Verrechnung ein Erlass nur dann in Betracht fällt, wenn sie mit laufenden oder künftig fällig werdenden Lei- stungen erfolgt. Anderes gilt jedoch, wenn es darum geht, dem Versicherten bereits ausbezahlte Leistungen durch gleich hohe, unter anderem Titel geschuldete zu ersetzen und die beiden Betreffnisse miteinander zu ver- rechnen. Hier besteht lediglich ein anderer Rechtsgrund für die geschulde- ten Leistungen; das Vermögen des Rückerstattungspflichtigen erfährt keine Veränderung, die zu einem Härtefall im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG führen könne, weshalb die Frage des Erlasses nicht zu prüfen ist (ZAK 1977 S. 195 Erw. 3). — Wie das EVG später entschieden hat, handelt es sich dabei um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts, der stets angewendet werden muss, wenn der Erlass einer verrechnungsweise gel- tend gemachten Rückforderung zu prüfen ist (ARV 1987 Nr. 13 S. 120 Erw. 3b; vgl. ferner BGE 116V 297).
6a. Die beschwerdeführende EL-Stelle bringt — mit Unterstützung des BSV — sinngemäss vor, dass die dargelegte Rechtsprechung und die darauf gründende Verwaltungspraxis (vgl. Rz 7042 der Wegleitung über die EL zur AHV /IV [WEL], gültig ab 1. Januar 1995) zum Erlass insofern nicht über- zeugen würden, als häufig selbst nach Berücksichtigung der, nachträglich zugeflossenen Mittel auf eine grosse Härte zu erkennen sei. Damit würden Bezüger von EL von der Situation profitieren, dass etwa ausländische Ren- ten regelmässig erst nach Jahren rückwirkend zur Auszahlung gelangten.
b. Tatsächlich verhält es sich im vorliegenden Fall so, dass die gutgläubi- ge Beschwerdegegnerin nach bisheriger Rechtsprechung in den Genuss der
AHI-Praxis 5/1996 255
Rechtswohltat des Erlasses gelangen würde, weil die ihr nachträglich zuge- flossenen vorsorgerechtlichen Invalidenleistungen von Fr. 16791.— der Annahme einer grossen Härte nicht entgegenstehen (vgl. Erw. 5b hievor sowie vor allem das Beispiel in BGE 111V 133 Erw. 4a = ZAK 1985 S. 587). Denn wegen des nach der Rechtsprechung anwendbaren Art. 60 ÄHVV und des darin verankerten Freibetrages für alleinstehende Versicherte von Fr. 25000.— bliebe das aus der Nachzahlung der Versicherung X gebildete Vermögen als solches (d. h. vorbehältlich des Ertrages) ohne jeden Einfluss auf die Beurteilung der grossen Härte, wie das kantonale Gericht an sich richtig erkannt hat. Aufgrund des Umstandes endlich, dass Art. 60 Abs. 2 AHVV lediglich die Anrechnung des fünfzehnten Teils des über den Frei- betrag hinausgehenden Vermögens verlangt und nach der Praxis überdies die Rückerstattungsschuld vom Vermögen abzuziehen ist (vgl. BGE 116 V 293; Rz 1395 der Wegleitung über die Renten [RWL], gültig ab 1. Januar 1995; zu dieser in der Verwaltungspraxis seit 1984 verankerten Ordnung vgl. auch Widmer, a. a. 0., S. 169), müsste ein Härtefall selbst dann bejaht wer- den, wenn der zugeflossene Kapitalbetrag um ein Vielfaches höher ausge- fallen wäre.
c. Die mit der geschilderten Art der Vermögensanrechnung einherge- hende Bejahung der grossen Härte bewirkt, dass das mit der Rückerstat- tung verfolgte Ziel der Wiederherstellung der 'gesetzlichen Ordnung (vgl. Meyer-Blaser, a. a. 0., S. 477) oftmals selbst dann unerreicht bleibt, wenn die rückerstattungspflichtige Person über geäufnete Mittel verfügt. Insofern sind die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragenen Bedenken begründet. Die bisherige Praxis verkennt namentlich, dass sich die finan- zielle Situation in der Regel grundsätzlich anders gestaltet, wenn neben den laufenden Einkünften zusätzliche Mittel vorhanden sind, welchem Umstand bei der nach den gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen des Rückerstattungspflichtigen vorzunehmenden Beurteilung der Zumutbar- keit der Rückerstattung Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 107 V 80 = ZAK
1981 S. 260). Darüber hinaus führt sie im Ergebnis zu einer unhaltbaren
Bevorteilung jener Versicherter, die nach der Festsetzung ihres EL- Anspruchs in den Genuss rückwirkend ausgerichteter zusätzlicher Leistun- gen gelangen. Würden nämlich diese Versicherungsleistungen — statt aufs Mal — fortlaufend ausgerichtet, käme es zur entsprechenden Anpassung der EL (Art. 25 ELV) und damit nicht zu einer eigentlichen Überentschädigung, während bei unterbliebener Meldung (Art. 24 ELV) ein Erlass mangels gut- en Glaubens in aller Regel ohnehin ausser Betracht fallen dürfte. Abgesehen davon lässt sich der vorliengende Fall aufgrund seiner Umstände in gewisser Hinsicht mit der zuvor geschilderten Verrechnungssituation vergleichen, bei
256 AHI-Praxis 5/1996
der nach einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (vgl. Erw. 5c) die Möglichkeit des Erlasses ausser Frage steht, wenn die zur Ver- rechnung gestellten Leistungen bereits ausbezahlt wurden. So beschlagen die von der Versicherung X rückwirkend ausbezahlten IV-Leistungen immerhin denselben Zeitraum wie die der verfügten Rückerstattung unter- liegenden EL, deren Zweck an sich gerade darin bestand, den durch den zeit- lichen Aufschub der IV-Leistungen entstandenen Ausfall zu decken. Nach dem Gesagten ist die bisherige Rechtsprechung dahin zu präzisie- ren, dass die Rückerstattung im Falle rückwirkend ausgerichteter Renten- nachzahlungen insoweit keine grosse Härte darstellen kann, als die aus den entsprechenden Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfölgen sollte (dazu BGE 116 V 12 Erw. 2a = ZAK 1990 S. 348), noch vorhanden sind. Diese Präzisierung bezieht sich indes nur auf jene Fälle, in denen dem Versicherten im nachhinein zusätzliche Leistungen aus Ansprüchen zufliessen, die sich bezüglich ihrer zeitlichen Bestimmung mit dem vorangegangenen EL-Bezug decken und dessen Unrechtmässigkeit erst zutage treten lassen. In allen anderen Fällen bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung, wonach allenfalls vorhandene Vermögenswerte bei der Prüfung der grossen Härte gemäss Art. 60 AHVV zu berücksichtigen sind. Gegen die hier vorgeschlagene Lösung mag wohl angeführt werden, dass sich das EVG in einem früheren Urteil ausdrücklich gegen eine Beschrän- kung der Rückerstattung auf die ungerechtfertigte Bereicherung wandte, weil eine solche Lösung nicht nur den sparsamen Versicherten benachteili- ge, sondern auch mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden wäre (BGE 107 V 83 Erw. 5b = ZAK 1981 S. 262). Indes dürften sich Pro- bleme dieser Art in Grenzen halten, während gegenüber jener Benachteili- gung das allgemeine öffentliche Interesse an der Wiederherstellung der gesetzlichen Ordnung überwiegt. Mit dieser Neubewertung wird im übrigen ein im geltenden EL-Recht zwar nicht ausdrücklich verankerter, diesem aber eigener Wesenszug stärker als bisher betont, dass nämlich die EL je nach Sachlage gleichsam Vorschusscharakter aufweisen können (vgl. auch Art. 85b1s IVV). So wäre der EL-Anspruch der Beschwerdegegnerin — wie bereits erwähnt (Erw. 4a) — nach der Anmeldung keineswegs tiefer bemes- sen worden, wenn die Durchführungsstelle um die erst in Zukunft anfallen- den zusätzlichen Versicherungsleistungen gewusst hätte. Liegt jedenfalls insofern auch kein anspruchsrelevantes Versehen der Durchführungsstelle vor, erweist sich die Rückerstattung nach dem Zufluss zusätzlicher Mittel als um so gebotener.
7. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Gerichtsentscheid —soweit
er hier zu überprüfen ist — sowohl in Begründung als auch im Ergebnis nicht
AHI-Praxis 5/1996 257
stand. Denn die Beschwerdegegnerin erhielt nachträglich für einen Zeit- raum IV-Leistungen ausgerichtet, für den sie bereits EL bezogen hatte. Infolgedessen fällt ein Erlass ausser Betracht, soweit sie im Zeitpunkt der entsprechenden Rückerstattung noch über Mittel aus der Nachzahlung ver- fügte. (P 31 / 93)
258 AHI-Praxis 5/1996
Neue gesetzliche Erlasse und amtliche Publikationen Bezugsquelle* Bestellnummer Sprachen
Bericht über die Finanzierungsperspektiven der Sozial- EDMZ versicherungen. Juni 1996. Heft 1/96 der Reihe 318.012.1/96, d /f Beiträge zur Sozialen Sicherheit
Zahlenspiegel der Sozialen Sicherheit der Schweiz, EDMZ Ausgabe 1996 318.122.96, d /f
Grundzüge der kantonalen Familienzulagenordnungen, EDMZ Stand 1. April 1996 318.801.96, d /f
Familienzulagen in der Landwirtschaft. Textausgabe EDMZ der geltenden Erlasse, Tabellen und Erläuterungen 318.806, d/f nach dem Stand vom 1. April 1996
Invaliditätsstatistik 1996 BSV 96.470, df**
Übersicht über die von der Schweiz abgeschlossenen BSV direkt anwendbaren Abkommen/Übereinkommen im 96.490, df** Bereich der Sozialen Sicherheit. Stand Juni 1996
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3000 Bern (Fax 031/99200 23)
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BSV / Bundesamt für Sozialversicherung WAS / Office fidiral des assurances sociales
UFAS / Ufficio federale delle assicuraziotzi sociali Uffizi federal da las assicuranzas socialas
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Ulm- und -s'en2erdeeeencen\weT2hheceng
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erufliche AHI-Vorsorge
AHV/IV/EL: Anpassung der AHV/IV-Renten sowie der EL an die Lohn- und Preisentwicklung auf den 1. Januar 1997 259
AHV: Neuerungen der 10. AHV-Revision im Bereich der Verwirkung der Beitragsforderung 283
Berufliche Vorsorge: Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten auf den 1. Januar 1997 287
Kurzchronik 288
Personelles 289
Mutationen bei den Durchführungsorganen 289
Verschiedenes 290
AHV: Arbeitgeberhaftung Urteil des EVG vom 5. März 1996 i. Sa. J. G. und P. W. 291 Urteil des EVG vom 15. Mai 1996 i. Sa. G. u. P. E. 295
IV: Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen bei Drogensucht Urteil des EVG vom 9. Oktober 1995 i. Sa. M. A. 301 Urteil des EVG vom 19. März 1996 i. Sa. Th. B. 304 Urteil des EVG vom 25. März 1996 i. Sa. B. A. 307
Inhaltsverzeichnis der AHI-Praxis 1996 311
Abkürzungen 313
AHI-Praxis 6/1996 - November 1996 Herausgeber Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 31, 3003 Bern Redaktion Telefon 031 322 90 11 Informationsdienst BSV Telefax 031 322 78 41 Ren6 Meier, Telefon 031 322 91 43 Vertrieb Abonnementspreis Fr. 27.— + 2% MWSt Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale (6 Ausgaben jährlich)
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ISSN 1420-2697
AHV/IV/EL
. Anpassung der AHV/IV-Renten sowie der Ergänzungsleistungen an die Lohn- und Preisentwicklung per 1. Januar 1997
Mit Beschluss vom 16. September 1996 hat der Bundesrat die Leistungen der AHV und der Invalidenversicherung auf den 1. Januar 1997 an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Demnach werden die Renten und die Hilflosenentschädigungen um 2,58 Prozent erhöht. Die ordentliche Minimalrente wird von 970 Franken auf 995 Franken monatlich erhöht, die Maximalrente von 1940 Franken auf 1990 Franken monatlich. Die Hilflosenentschädigung steigt bei leichter Hilflosigkeit von
194 auf 199 Franken, bei mittlerer Hilflosigkeit von 485 auf 498 Franken
und bei schwerer Hilflosigkeit von 776 auf 796 Franken. Alle Leistungen der AHV und IV, die in Abhängigkeit von der minimalen Altersrente berech- net werden, erfahren eine entsprechende Anpassung. Auch die Einkom- mensgrenzen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV werden erhöht, und zwar für alleinstehende Personen auf 17 090 Franken, für Ehepaare auf
25 635 Franken und für Waisen auf 8545 Franken.
Nach der geltenden Gesetzgebung sind die AHV-Renten je hälftig ent- sprechend der Entwicklung des Lohnindexes und des Konsumentenpreisin- dexes anzupassen. Bei der Festlegung des Anpassungssatzes für 1997 hat der Bundesrat folglich die Entwicklung der Preise als auch der Löhne seit der letzten Anpassung von 1995 berücksichtigt. Die Löhne sind 1995 um 1,3 Prozent angestiegen, während sich das Preisniveau um 1,9 Prozent erhöht hat. Für 1996 ist eine Erhöhung bei den Löhnen von 1,2 Prozent, bei den Preisen von 0,6 Prozent zugrunde gelegt worden. Die Leistungsanpassungen führen zu jährlichen Mehrkosten von 650 Mio. Franken für die AHV und von 110 Mio. Franken für die IV. Der Bund wird um 152 Mio. Franken höher belastet. Nebst den Leistungsanpassungen hat der Bundesrat verschiedene Ände- rungen in den Verordnungen zur AHV (AHVV), zur IV (IVV) sowie in der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge (RV) beschlossen: — Verordnung über die AHV: Zur Verbesserung des sozialen Schutzes und im Interesse der Gleichbehandlung aller Betroffenen werden Asylbewer- ber ohne Erwerbstätigkeit inskünftig sechs Monate nach Einreichung des Asylgesuches der Versicherung unterstellt und sind dann beitragspflichtig. Die Ausnahmen von der Beitragserhebung sind bezüglich der Soziallei-
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stungen der Arbeitgeber in etwas engerem Sinne neu umschrieben wor- den; zudem wurden die Unkosten klarer definiert. Verordnung über die IV: der Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige wur- de im Zuge der Anpassung der AHV/IV-Renten ebenfalls heraufgesetzt. — Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge (RV): Ein Rückvergütungsanspruch kann neu auch von einem Gemeinwesen geltend gemacht werden, sofern die Beiträge von dieseni entrichtet wurden.
Die Verordnungen im Wortlaut Im Interesse einer umfassenden Information und Dokumentation geben wir nachfolgend die Verordnungsänderungen samt Erläuterungen wieder.
Verordnung 97 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV vom 16. September 1996
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 33t" des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHVG),
verordnet: Art. I Ordentliche Renten 1 Der Mindestbetrag der vollen Altersrente n'ach Artikel 34 Absatz 5 AHVG wird auf
995 Franken festgesetzt.
2 Die laufenden Voll- und Teilrenten werden angepasst, indem das bisher massge-
bende durchschnittliche Jahreseinkommen um 995— 970 2,58 Prozent erhöht wird. 9,7 Zur Anwendung gelangen die ab 1. Januar 1997 gültigen Rententabellen.
3 Die neuen Voll- und Teilrenten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen.
Art 2 Indexstand Die nach Artikel I Absatz 2 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 180,9 Punkten. Dieser stellt nach Artikel 33t" Absatz 2 AHVG den Mittelwert dar aus: 171,6 Punkten ftir die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Landesin- dexes der Konsumentenpreise von 103,4 (Mai 1993 = 100); 190,2 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des Nominal- lohnindexes von 1910 (Juni 1939 = 100).
Art. 3 Andere Leistungen Neben den ordentlichen Renten werden alle anderen Leistungen der AHV und der IV, deren Höhe nach Gesetz oder Verordnung vom Betrag der ordentlichen Rente abhängt, entsprechend erhöht.
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Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
1 Die Verordnung 95 vom 26. September 1994 über Anpassungen an die Lohn- und
Preisentwicklung bei der AHV/IV wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Erläuterungen zur Verordnung 97 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV
Nebst der Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung tritt auf den 1. Januar 1997 auch die 10. AHV-Revision in Kraft. Die Renten- erhöhung sowie die Anpassung weiterer Beträge erfolgt losgelöst von der
10. AHV-Revision. Für die gemäss den neuen Berechnungsvorschriften der
10. AHV-Revision ermittelten Leistungen finden die neuen, ab 1997 gülti-
gen Ansätze Anwendung.
Titel und Ingress Die Bezeichnung «Verordnung 97» wurde im Einvernehmen mit dem Rechts- dienst der Bundeskanzlei gewählt und entspricht jener von früheren Anpas- sungsverordnungen (vgl. «Verordnung' 95» vom -26. September 1994 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV; SR 831.105). Im Ingress ist die Gesetzesbestimmung genannt, die den Bundesrat er- mächtigt, den in Artikel 34 Absatz 2 AHVG erwähnten Rentenbetrag der wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen. Mit der Anpassung wird jedoch nicht das Gesetz selbst geändert. Die vom Gesetzgeber seinerzeit beschlos- sene Zahl bleibt im Gesetzestext stehen, doch wird die Anpassung in einer Fussnote vermerkt.
Zu Artikel 1 (Anpassung der ordentlichen Renten) Das ganze Rentensystem der AHV und der IV hängt vom Mindestbetrag der Altersrente (Vollrente) ab. Von diesem «Schlüsselwert» werden sämtli- che Positionen der Rententabellen nach den in Gesetz und Verordnung festgelegten Verhältniszahlen abgeleitet. Die Verordnung 97 setzt diesen Schlüsselwert auf 995 Franken im Monat fest. Zur Vermeidung von Verzerrungen im Rentensystem und in Übereinstim- mung mit den gesetzlichen Vorschriften (Art. 30 Abs. 5 und Art. 33ter Abs. 5 AHVG) werden die neuen Renten nicht durch Aufrechnung eines Zuschlages zur bisherigen Rente errechnet, sondern es wird vorerst das für die Renten- berechnung massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um 2,58 Pro- zent erhöht und alsdann der neue Rentenbetrag aus der zutreffenden neuen
AHI-Praxis 6/1996 261
Rententabelle abgelesen. Damit wird sichergestellt, dass die bereits laufenden Renten genau gleich berechnet werden wie die neu entstehenden Renten. Die Umrechnung erfolgt mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung. Nur ausgesprochene Sonderfälle müssen manuell bearbeitet werden.
Zu Artikel 2 (Indexstand)
Es ist wichtig, dass in der Verordnung genau festgelegt Wird, welchem Indexstand der neue «Schlüsselwert» und damit alle von ihm abgeleiteten anderen Werte entsprechen. Mit der Rentenerhöhung per 1711997 ist der Dezember-Preisindexstand und der Lohnindexstand des Jahres 1996 auszugleichen. Im Dezember 1995 betrug die Jahresteuerung 1,9 Prozent, im selben Jahr stiegen die Löhne um 1,3 Prozent. Für das laufende Jahr sind die Lohn- und Preisentwicklungen zu schätzen. Weil der Betrag der Minimalrente einem Vielfachen von
5 Franken entsprechen sollte, wird eine Dezemberteuerung von 0,6 und
eine Lohnentwicklung von 1,2 Prozent vorgegeben. Diese Annahmen füh- ren zu einer Erhöhung der Minimalrente um 2,58 Prozent von gegenwärtig
970 auf 995 Franken und somit zu einem Rentenindex von 180,9 Punkten.
Mit der Angabe der Komponenten des Rentenindexes wird festgehalten, bis zu welchem Stand die Teuerung und die Lohnentwicklung mit der Ren- tenerhöhung ausgeglichen wird.
Zu Artikel 3 (Anpassung anderer Leistungen)
Diese Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass zusammen mit den Renten auch weitere Leistungen erhöht werden, obwohl dieser Zusammenhang schon vom gesetzlichen System her besteht. Es handelt sich um die ausser- ordentlichen Renten (Art. 43 Abs. 1 AHVG), die Hilflosenentschädigun- gen (Art. 43bis AHVG und Art. 42 IVG) sowie um bestimmte Leistungen der IV im Bereich der Hilfsmittel (Art. 7 Abs. 3 und 4, Art. 9 Abs. 2 HVI).
Zu Artikel 4 (Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten)
Die «Verordnung 97» ersetzt die «Verordnung 95».
Verordnung 97 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 16. September 1996
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 3a des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungslei- stungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG),
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verordnet: Art. 1 Anpassung der Einkommensgrenzen Die Einkommensgrenzen nach Artikel 2 Absatz 1 ELG Werden wie folgt erhöht: für Alleinstehende auf mindestens 15 490 und höchstens 17 090 Franken; für Ehepaare auf mindestens 23 235 und höchstens 25 635 Franken; für Weisen auf mindestens 7745 und höchstens 8545 Franken.
Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
1 Die Verordnung 95 vom 26. September 1994 über Anpassungen bei den Ergän-
zungsleistungen zur AHV/IV wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Erläuterungen zur Verordnung 97 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Zu Artikel 1 (Anpassung der Einkommensgrenzen)
Das Ausmass der auf den 1. Januar 1997 vorzunehmenden Erhöhung der Einkommensgrenzen wird durch den -neuen Mindestbetrag der Vollrente bestimmt. Die gegenwärtige Einkommensgrenze für Alleinstehende beträgt 16 660 Franken. Die ab 1997 geltenden Einkommensgrenzen werden im gleichen Masse wie die AHV/IV-Renten erhöht, d.h. um 2,58%. Die Mehrkosten der EL-Anpassung belaufen sich auf 20 Mio. Franken (Bund 4,6 Mio., Kantone 15,4 Mio.).
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Anderung vom 16. September 1996
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
Die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung wird wie folgt geändert:
Art. 2 Erfüllung der Voraussetzungen für eine verhältnismässig kurze Zeit
1 Als Personen, welche die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 1 AHVG nur für
eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen, gelten solche, die:' sich ausschliesslich zu Besuchs-, Kur-, Ferien- oder Studienzwecken in der Schweiz aufhalten, sofern sie in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben und keinen Wohnsitz begründen; in der Schweiz während längstens dreier aufeinanderfolgender Monate im Kalen- derjahr eine Erwerbstätigkeit ausüben und dafür von einem Arbeitgeber im Aus- land entlöhnt werden; in der Schweiz. während höchstens dreier aufeinanderfolgender Monate im Kalen- derjahr selbständig erwerbstätig sind.
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2 Asylsuchende ohne Erwerbstätigkeit sind in den ersten sechs Monaten nach Einrei- chung ihres Asylgesuchs nicht versichert. Asylsuchende, die als Flüchtlinge anerkannt werden, sind rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einreichung ihres Gesuchs versichert.
Art. 7 Einleitungssatz Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören, soweit sie nicht Unkostenentschädigungen darstellen, insbesondere:
Art. 8 Ausnahmen vom massgebenden Lohn Nicht zum,naassgebenden Lohn gehören: reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG erfüllen; Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeit- nehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden; Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen; Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern die- se nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25-31 KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden.
Art. 9 Unkosten
1 Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbei-
ten entstehen.
2 Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt
des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätz- lich zum massgebenden Lohn.
3 Unkosten können in Abzug gebracht werden, wenn sie nachweislich mindestens
10 Prozent des ausbezahlten Lohnes ausmachen. Getrennt vom Lohn ausgewiesene
Unkosten können in jedem Fall abgezogen werden.
Art. 28 Abs. 1 1 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 324 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Versicherungseigene Leistungen gehören nicht zum Renteneinkommen. Berechnet werden die Beiträge wie folgt:
Vermögen bzw. mit 20 Jahresbeitrag Zuschlag für je weitere 50 000 multipliziertes jährliches Franken Vermögen bzw. mit Renteneinkommen 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Fr. Fr. Fr. weniger als 250 000 324 250 000 336 84 1 750 000 2 856 126 4 000 000 8 400 — und mehr
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Art. 29 Abs. 3
9 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsberechnung Nichter- werbstätiger massgebende Vermögen aufgrund der betreffenden rechtskräftigen kan- tonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitions- werte.
Art. 30 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 42 Abs. 2
2 Wird ein Teil der Forderungen als uneinbringlich abgeschrieben, so ist der einge- brachte Betrag nach Deckung allfälliger Betreibungskosten vorab auf die geschulde- ten Arbeitnehmerbeiträge und sodann nach prozentual gleichen Teilen auf die übri- gen Forderungen anzurechnen.
Art. 138 Abs. I
1 Einzutragen sind die Erwerbseinkommen nach Artikel 301" Absatz 2 AHVG.
Art. 174 Abs. 2
2 Die Zentrale Ausgleichsstelle stellt der Geschäftsstelle des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung die für eine zweckmässige Anlagebewirt- schaftung notwendige Infrastruktur zur Verfügung.
Art. 211bis Verwendung von Mitteln aus dem AHV-Ausgleichsfonds für Aufklärungs- und Informationsmassnahmen
1 Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt Beiträge für Informationsaufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung. Das Bundesamt ist für die Konzeption und Koordination der Aufgaben besorgt. Es kann zur Erfüllung dieser Aufgaben aussenstehende Organisationen beiziehen.
2 Die Höhe der Beiträge für Informationsaufgaben richtet sich nach Umfang und
Bedeutung der jeweiligen Projekte.
3 Die aus dem Fonds zu gewährenden Mittel für Informationsaufgaben müssen vom
Departement genehmigt werden. Der Verwaltungsrat des Fonds wird angehört.
II
Übergangsbestimmung Asylsuchende, deren Asylgesuch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderung hängig ist, werden von diesem Zeitpunkt an während sechs Monaten von der Versicherungspflicht ausgenommen. Diejenigen, die als Flüchtlinge anerkannt werden, werden rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung versichert.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
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Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV Zu Artikel 2 (Erfüllung der Voraussetzungen für eine verhältnismässig kurze Zeit)
Gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c AHVG Sind Personen, welche die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kur- ze Zeit erfüllen, nicht versichert. Artikel 2 AHVV zählt abschliessend ver- schiedene Kategorien der von dieser Regelung Betroffenen auf und nennt die jeweilige maximale Ausnahmedauer. Beide Bestimmungen sind vor allem aus administrativen Gründen ein- geführt worden, insbesondere weil der Aufwand der Erfassung unverhält- nismässig schien zum Betrag der zu erhebenden Beiträge (Binswanger, Kommentar zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung, Zürich 1950, S. 16). Mit fortschreitender Entwicklung der EDV ist dieser Beweggrund aber nicht mehr ausschlaggebend. Ausserdem werden die von Vertragsstaatsangehörigen in der Schweiz zurückgelegten Versiche- rungszeiten (namentlich die der Arbeitslosenversicherung) häufig im Hei- matstaat anerkannt. Dies hat zur Folge: dass Artikel 2 AHVV ihnen den versicherungsrechtlichen Schutz nicht nur in der Schweiz, sondern auch im Ausland nimmt. Schliesslich zeigte sich, dass Artikel 2 AHVV in der Praxis auf Anwendungsschwierigkeiten stösst oder für die erwähnten Personen- kategorien sogar zu stossenden Ergebnissen führt. Um diesbezüglich Abhilfe zu schaffen, ist Artikel 2 AHVV überarbeitet worden.
Absatz 1 Buchstabe a
Unter Buchstabe a wird die Erwähnung der Berufsausbildung gestrichen. Auf diese Weise wird klargestellt, dass diejenigen, die im Rahmen einer Berufsausbildung entlöhnt werden (insbesondere Praktikanten), die Aus- nahmebedingung einer verhältnismässig kurzen Zeit nicht erfüllen. Demge- genüber können diejenigen, die im Ausland wohnen und während ihrer Ausbildung in der Schweiz kein Einkommen beziehen, aufgrund der Be- stimmung von Buchstabe a weiterhin von der Versicherungspflicht ausge- nommen werden.
Absatz 1 Buchstabe b
Die gegenwärtig geltenden Buchstaben b und c zählen Berufe auf, die in der AHV teils als unselbständig (Artisten, Angestellte von Schaustellern), teils als selbständig (Experten, Hausierer) qualifiziert werden. Um Missver- ständnissen vorzubeugen, soll Buchstabe b künftig generell die Ausnahme
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von Unselbständigerwerbenden regeln, während Buchstabe c ausschliess- lich Selbständigerwerbende angehen soll. Künftig bezieht sich Buchstabe b nur noch auf Arbeitnehmer, die von einem ausländischen Arbeitgeber beschäftigt werden. Für diese Personen- kategorie bleibt die verhältnismässig kurze Zeit auf maximal drei aufeinan- derfolgende Monate beschränkt. Die Angestellten eines Arbeitgebers in der Schweiz können dagegen nicht mehr ausgenommen werden. Gegen- wärtig sind die in der Schweiz Erwerbstätigen, die unter üblichen arbeits- vertraglichen Bedingungen von einem schweizerischen Arbeitgeber ent- löhnt werden, auf jeden Fall obligatorisch versichert (ZAK 1985 S. 570). Nach dem bisherigen Wortlaut konnten Arbeitnehmer eines schweizeri- schen Arbeitgebers, die nur zur Erfüllung bestimmter Aufträge bzw. Ver- pflichtungen in die Schweiz geholt wurden, jedoch für eine kurze Zeit- spanne von der Versicherungspflicht ausgenommen werden. Es ist nicht gerechtfertigt, sie anders als andere Personen zu behandeln, die von einem schweizerischen Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit beschäftigt werden. Ihre Versicherungsunterstellung sowie die Beitragserhebung geben keine praktischen Probleme auf. Sie werden daher künftig in Buchstabe b nicht mehr erwähnt.
Absatz 1 Buchstabe c
Bisher betraf Buchstabe c ausnahmslos umherziehende Selbständigerwer- bende ohne Wohnsitz in der Schweiz (ZAK 1990 S. 338) sowie deren An- gestellte. Diese Personenkategorie kam in den Genuss einer längeren Aus- nahmedauer (6 Monate) als die anderen Selbständigerwerbenden (3 Mona- te). Es rechtfertigt sich jedoch nicht, einen Hausierer anders als einen Ver- treter zu behandeln. Künftig sollen alle Selbständigerwerbenden gleich behandelt werden. Ein sich über sechs Monate erstreckender Ausnahme- zeitraum ist schwer kontrollierbar. Es ist besser, die verhältnismässig kurze Zeit für alle Selbständigerwerbenden — einschliesslich der umherziehenden — auf maximal drei aufeinanderfolgende Monate zu beschränken. Schausteller, die für einen Arbeitgeber im Ausland arbeiten, bleiben weiterhin von der Versicherungspflicht ausgenommen, allerdings kraft Buchstabe b. Der Zeitraum wird folglich auf höchstens drei Monate ver- kürzt.
Absatz 1 Buchstabe d
Da Pässe beim Grenzübertritt nicht mehr gestempelt werden, ist schwierig festzustellen, ob Saisonarbeiter tatsächlich nur während acht Wochen pro Kalenderjahr in der Schweiz beschäftigt werden. Eine Kontrolle darüber
AHI-Praxis 6/1996 267
gestaltet sich umso schwieriger, als der Aufenthalt nicht acht aufeinander- folgende Wochen betragen muss. Eine richtige und einheitliche Anwen- dung von Buchstabe d kann kaum garantiert werden. Zum anderen ist zu bedenken, dass die von dieser Bestimmung betroffenen landwirtschaftli- chen Arbeitnehmer von einem schweizerischen Arbeitgeber eingestellt und entlöhnt werden. Sie sollen nicht anders behandelt werden als andere von Mittelspersonen oder sonstigen schweizerischen Arbeitgebern beschäftigte Arbeitnehmer, welche nicht infolge Kurzfristigkeit ausgenommen werden können. Aus diesem Grunde wird Buchstabe d gestrichen.
Absatz 1 Buchstabe e
Aus redaktionellen Gründen entfällt Buchstabe e. Die Ausnahmeregelung für nichterwerbstätige Asylsuchende findet sich künftig unter Absatz 2 (sie- he Erläuterungen zu dieser Bestimmung).
Absatz 2
Im Gegensatz zu Saisonniers haben Asylsuchende — zivilrechtlich gesehen — ihren Wohnsitz in der Schweiz (Zeitschrift für das Zivilstandswesen 1985 S.
361 ff.; BGE 113 11 5). Bisher wurden nichterwerbstätige Asylsuchende auf-
grund des geltenden Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e AHVV für die Dauer des Asylverfahrens von der Versicherungspflicht ausgenommen. Falls eine Anerkennung als Flüchtling erfolgte, wurden sie rückwirkend versichert. Wurde das Asylgesuch abgewiesen, jedoch gemäss Artikel 18 Absatz 1 AsylG die vorläufige Aufnahme bewilligt, so wurden sie ab dem Zeitpunkt der Abweisung ihres Asylgesuchs versichert. Nach der bisherigen Praxis war die Unterstellung unter die AHV allein von der Dauer des Asylverfahrens, also von dem Sozialversicherungsrecht fremden Umständen, abhängig. Dies führte je nach Komplexität des einzel- nen Falles zu einer uneinheitlichen Behandlung der Asylsuchenden. Oft kam es zu stossenden Situationen. Es gab Fälle, bei denen den Asylsuchen- den während eines Zeitraums von 5 Jahren die soziale Absicherung völlig fehlte. Andere Asylsuchende hatten trotz Erwerbstätigkeit und geleisteter Sozialabgaben keinen Leistungsanspruch, weil sie kurz nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit invalid wurden und bei Eintritt der Invalidität als Nichter- werbstätige nicht mehr versichert waren. Nach wie vor sollten Asylsuchende für eine relativ kurze Zeit von der Versicherungspflicht ausgenommen werden, denn bekanntlich wird die grosse Mehrheit der Asylgesuche abgewiesen. Um Probleme einer in kei- nem vernünftigen Aufwand/Nutzen-Verhältnis stehenden Versicherungs- unterstellung zu vermeiden, ist die Ausnahme von der Versicherungspflicht
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dann zweckmässig, wenn die Betroffenen kurzfristig in ihr Heimatland zurückkehren müssen. Andererseits sollte die Ausnahmedauer nicht von der tatsächlichen Dauer des Asylverfahrens abhängen. Aufgrund dessen führt der neue Artikel 2 Absatz 2 AHVV eine Art «Wartefrist» ein, d. h. eine bestimmte und einheitliche Zeitspanne, in welcher Asylsuchende nicht versichert sind. Der Ausnahmezeitraum wurde auf 6 Monate befristet, da dies der durchschnittlichen Asylverfahrensdauer entspricht. Der Lauf der Sechsmo- natsfrist soll erst mit Stellung des Asylgesuchs beginnen, da die Feststellung des Einreisedatums nicht praktikabel ist. Gegenwärtig wird eine abgewie- sene asylsuchende Person, deren Wegweisung nicht vollziehbar ist und die deshalb vorläufig aufgenommen wird, ab dem Zeitpunkt der Zustellung des negativen Asylbescheids versichert. In Zukunft wäre sie sechs Monate von der Versicherungspflicht ausgenommen, auch wenn ihr Gesuch noch vor Ablauf dieses Zeitraums abgewiesen würde (Art. 2 Abs. 2 1. Satz AHVV). In der Regel wird die Flüchtlingseigenschaft rückwirkend ab Einreise- datum zuerkannt. Folglich müssen Asylsuchende, welchen die Flüchtlings- eigenschaft zugesprochen wird, rückwirkend versichert werden. Da das Einreisedatum aber oft nicht feststellbar ist, ist es aus praktischen Gründen angebracht, die Versicherungsunterstellung mit dem Zeitpunkt der Einrei- chung des Asylgesuchs beginnen zu lassen (Art. 2 Abs. 2 2. Satz AHVV). Personen, die ohne vorherige Stellung eines Asylgesuchs vorläufig auf- genommen werden (Art. 14 a Abs. 5 ANAG), fallen nicht unter die Bestim- mung von Artikel 2 Absatz 2 AHVV. Sie werden somit nicht für eine ver- hältnismässig kurze Zeit von der Versicherungspflicht ausgenommen, selbst dann nicht, wenn sie nichterwerbstätig sind.
Zu Artikel 7 (Bestandteile des massgebenden Lohnes) Spesen (Art. 7 Ingress AHVV) und Unkosten (Art. 9 AHVV) werden bereits heute synonym verwendet. Um Fehlinterpretationen vorzubeugen, wird die Gleichstellung auch auf der sprachlichen Ebene nachgeholt. Statt von Unkostenersatz wird neu von Unkostenentschädigungen gesprochen.
Zu Artikel 8 (Ausnahmen vom massgebenden Lohn) Gestützt auf Artikel 5 Absatz 4 AHVG kann der Bundesrat Sozialleistun- gen der Arbeitgebenden an ihre Arbeitnehmenden vom massgebenden Lohn ausnehmen (vgl. dazu auch BB1 1946 II 391). Von dieser Befugnis hat er in Artikel 8 AHVV denn auch Gebrauch gemacht. Dessen erste Fassung von 1948 hat — abgesehen von geringfügigen Änderungen — schon den gesamten Ausnahmekatalog aufgeführt. All die in Artikel 8 AHVV statu-
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ierten Ausnahmen basieren demnach auf den gesellschaftlichen und sozia- len Verhältnissen, wie sie damals (1948) beständen haben, und lassen sich mit den heutigen Gegebenheiten kaum mehr vergleichen. Da die meisten Sozialversicherungen zu jener Zeit noch nicht obligatorisch waren, sollten die Arbeitgeber in ihren Bestrebungen unterstützt und ihnen Anreize gebo- ten werden, für ihre Arbeitnehmer auch im Alter, im Falle einer Krankheit oder eines Unfalles zu sorgen bzw. eine Vorsorge zu treffen. Mit dem gesellschaftlichen Wandel in den letzten Jahrzehnten, welcher auch eine bessere soziale Absicherung der Arbeitnehmenden bewirkt hat — zu denken ist an das Obligatorium der Unfallversicherung, der beruflichen Vorsorge und neu auch der Krankenversicherung —, drängte sich eine Über- prüfung der in Artikel 8 AHVV genannten Sozialleistungen auf: Einerseits wurden wiederkehrende Sozialleistungen darauf hin überprüft, ob und in- wieweit sie noch gerechtfertigt erscheinen bzw. geltendem Recht wider- sprechen. Andererseits wurde in den vergangenen Jahren insbesondere für sozial bessergestellte Arbeitnehmende vermehrt versucht, eigentliche Lohnbestandteile anders zu definieren, mit dem Ziel, sie über Artikel 8 AHVV der Beitragserhebung zu entziehen. Auch wenn dies nicht immer gelang, so zeigt dieser Umstand doch deutlich, dass der Wille des Gesetzge- bers mit dem heutigen Wortlaut von Artikel 8 AHVV nicht mehr klar genug zum Ausdruck kommt. Die Neufassung hat nicht generell den Zweck, den Ausnahmekatalog einzuschränken, hingegen erscheint es gerechtfertigt, dem Grundgedanken, dem dieser Verordnungsartikel zugrunde liegt (Ver- meidung von Notlagen der Arbeitnehmer/innen, vgl. BBI 1946 II 391), ver- mehrt Rechnung zu tragen.
Buchstabe a
— Allgemeines Dem aktuellen Artikel 8 Buchstabe a AHVV liegt noch der Gedanke zugrunde, die Arbeitgeber seien zu ermuntern, mangels bestehendem Obli- gatorium freiwillig eine berufliche Vorsorge für ihre Arbeitnehmer zu errich- ten. Auf welche Weise die berufliche Vorsorge geschieht, ist den Arbeit- gebenden überlassen; die in Artikel 8 Buchstabe a AHVV aufgeführten Möglichkeiten sind deshalb auch als nicht abschliessende zu verstehen. Mit der Einführung des Obligatoriums für die berufliche Vorsorge (1. Januar 1985) wurden u. a. auch Bestimmungen bezüglich der Organisation der Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen wollen (Art. 48 ff. BVG), sowie Mindestvorschrif- ten betreffend deren Finanzierung (Art. 65 ff. BVG) erlassen. Im weiteren wurde die steuerrechtliche Behandlung der Vorsorgeeinrichtungen (Art. 80
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ff. BVG) geregelt, was eine Anpassung an den damals geltenden Bundes- ratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) erforderte. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer hat am 1. Januar 1995 den BdBSt abgelöst, die bisherige Regelung betreffend die steuerrechtliche Behandlung von beruflichen Vorsorgeeinrichtungen .(Art.
56 Bst. e DBG) und der Abzugsfähigkeit der von den Arbeitgebenden an
die berufliche Vorsorge ihrer Arbeitnehmenden geleisteten Beiträge (Art.
59 Bst. b DBG) wurde übernommen.
Da Artikel 8 Buchstabe a AHVV nicht im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen über die berufliche Vorsorge steht, ist eine Anpassung vor- zunehmen. Dabei macht es kaum Sinn, dass die AHV eine eigenständige Ordnung aufstellt. Im Interesse der Bürgerfreundlichkeit ist — wie dies im AHV-Beitragsrecht auch andernorts der Fall ist — eine Harmonisierung mit der (bestehenden) Regelung im Steuerrecht angezeigt.
— Steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen Die wesentlichsten Grundsätze für die berufliche Vorsorge — die Aus- schliesslichkeit der beruflichen Vorsorge, die Kollektivität, die Planmässig- keit — werden auch bei der steuerlichen Behandlung der beruflichen Vor- sorge berücksichtigt (vgl. Carl Helbing, Personalvorsorge und BVG, 6. Auflage, Bern 1995 S. 209). Laut Artikel 56 Buchstabe e DBG sind «... Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen», von der Steuerpflicht (beim Bund wie beim Kanton) befreit. In der Praxis prüft die kantonale Steuerbehörde (im Rahmen des Veranlagungsverfahrens), ob eine Vorsorgeeinrichtung die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung er- füllt oder nicht (vgl. Carl Helbing S. 210). Mit Kreisschreiben Nr. 1 und la vom 30. Januar bzw. 20. August 1986 , wurden die Erfordernisse ausgeführt, welche eine Vorsorgeeinrichtung zur Erzielung der Steuerbefreiung erfüllen muss. Nach Buchstabe e des Kreis- schreibens Nr. la kann eine Unternehmung ihre Vorsorge bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen durchführen, bei jeder für eine bestimmte Katego- rie des Personals (z. B. Arbeiter, Angestellte, höheres Personal usw.). Die an die Vorsorgeeinrichtungen geleisteten Beiträge müssen aber den Vorsorge- bedürfnissen der Betriebsangehörigen angemessen sein. Die Steuerbehör- den werden deshalb offensichtlich übersetzte Zahlungen von Unterneh- mungen an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge auf ihre Angemes- senheit zum Vorsorgezweck überprüfen. Das gleiche gilt, wenn eine Unter- nehmung innerhalb derselben Vorsorgeeinrichtung verschiedene Vorsorge-
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pläne aufweist. Sieht demnach eine Vorsorgeeinrichtung eine «Begünstigten- ordnung» vor, die eine allzustarke Abweichung der verschiedenen Versi- chertenkreise zulässt (welche auch nicht mehr mit dem Sinn und Zweck der beruflichen Vorsorge vereinbar wäre), so wird ihr die Steuerbefreiung nicht erteilt. Die vorerwähnte Überprüfung wird schematisch, aufgrund der vorge- legten Statuten/ Reglemente vorgenommen (d. h. es handelt sich um eine abstrakte Kontrolle). Eine weitere Überprüfung der Angemessenheit der Zuwendungen an die Vorsorgeeinrichtungen kann deshalb auch bei den Arbeitgebenden (Unternehmungen) selber erfolgen, welche aufgrund von Artikel 59 Buch- stabe b DBG ihre an die Zweite Säule ihrer Arbeitnehmenden geleisteten Beiträge als geschäftsmässig begründeten Aufwand behandelt wissen lassen bzw. steuerrechtlich zum Abzug bringen wollen. In der Praxis wurde zur Überprüfung der Angemessenheit der beruflichen Vorsorge eine Faustregel (im Sinne einer «Unbedenklichkeitsregel») entwickelt, wonach bei einer Höhe der von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zusammen erbrach- ten laufenden Beiträge von insgesamt rund 20% des Bruttolohnes die Angemessenheit in der Regel noch nicht überschritten sei. Eine andere Faustregel hat sich in der Praxis mit Bezug auf die Begrenzung der Ein- kaufsleistungen eingespielt. Da hier eine Begrenzung auf der Beitragsseite nicht allgemein umschrieben werden kann, wurde die diesbezügliche Faustregel mit Bezug auf das anvisierte Leistungsziel entwickelt. Danach sollte sich das anvisierte Leistungsziel an einer Endleistung von rund 60-70% des letzten Nettoerwerbseinkommens orientieren (vgl. M. Steiner, Beletage-Versicherung, Möglichkeiten und Grenzen aus steuerlicher Sicht, Archiv für Schweizerisches Abgaberecht, Bd. 58, S. 632 f.). Die Gleichbe- handlung der Arbeitnehmenden ist, wie bereits erwähnt, keine absolute. Aus steuerbefreiungsrechtlicher Sicht ist es zulässig, dass Arbeitgebende für ihre Arbeitnehmenden verschiedene Vorsorgepläne vorsehen und/oder bei verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen versichern, hingegen darf inner- halb derselben Versichertengruppe kein unterschiedlicher Vorsorgeplan bestehen und eine einzelne Versichertengruppe gegenüber einer andern nicht massiv bessergestellt werden.(vgl. M. Steiner S. 633 ff.). Haben Arbeit- gebende demnach für eine oder verschiedene Arbeitnehmer/innen-Kate- gorien unangemessen hohe Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen vor- genommen, so wird der überschiessende Betrag oder allenfalls der gesamte Betrag steuerrechtlich nicht zum Abzug zugelassen bzw. der Unternehmung wegen der Verminderung des Reingewinnes aufgerechnet. Akzeptiert die begünstigte Vorsorgeeinrichtung extrem unangemessene Beiträge, so hat sie mit dem Entzug der Steuerbefreiung zu rechnen.
272 AHI-Praxis 6/1996
Gelten demnach als Ausnahme vom massgebenden Lohn lediglich Bei- träge der Arbeitgebenden, welche an eine steuerbefreite Vorsorgeeinrich- tung fliessen, kann mit dieser Voraussetzung zumindest eine gewisse Gleichbehandlung der Arbeitnehmenden bewirkt bzw. grobe Missbräuche vermieden werden. Damit kann dem Grundgedanken von Artikel 5 Absatz
4 AHVG, welcher den Bundesrat ermächtigt, «Sozialleistungen» vom mass-
gebenden Lohn auszunehmen, Rechnung getragen werden. Nach wie vor werden lediglich die von den Arbeitgebenden übernom- menen üblichen Beitragszahlungen in die Zweite Säule, nicht aber Auf- wendungen für die Dritte Säule vom massgebenden Lohn ausgenommen (vgl. BGE 115 V 337 = ZAK 1990 S. 96).
— Reglementarische Beiträge
Vom massgebenden Lohn ausgenommen werden sollen lediglich diejenigen Beiträge der Arbeitgebenden, die aufgrund des Reglements oder der Statu- ten (evtl. auch der Gründerurkunde, vgl. Art. 50 BVG) einer Vorsorgeein- richtung geschuldet sind. Es muss sich demzufolge stets um «normierte» Beiträge handeln. Von den Arbeitgebenden nach Gutdünken erbrachte Einlagen (beispielsweise zur - Finanzierung von patronalen Wohlfahrts- fonds) können nicht berücksichtigt werden. Auch wenn ein Reglement Son- dereinlagen der Arbeitgebenden für die Arbeitnehmenden vorsieht, so können Vergütungen im Sinne von Artikel 322d OR (Gratifikationen) nicht vom massgebenden Lohn ausgenommen werden, da diese als Entgelt für geleistete Arbeit zu qualifizieren sind (vgl. Stähelin, N 7 zu Art. 322d OR). Sind die Arbeitnehmenden im unter- oder überobligatorischen Vorsor- gebereich versichert, so sind auch diese von den Arbeitgebenden an die ent- sprechende(n) Vorsorgeeinrichtung(en) geleisteten Beiträge vom massge- benden Lohn auszunehmen. Nebst den laufenden Beiträgen gehören ebenfalls statutarisch oder re- glementarisch vorgesehene (von den Arbeitgebenden für die Arbeitneh- menden getätigte) Einkaufsbeiträge nicht zum massgebenden Lohn. Vor- ausgesetzt ist allerdings auch hier, dass die Einkäufe nicht gegen das Angemessenheitsprinzip (vgl. oben) verstossen.
Buchstabe b
Nach Artikel 3 des seit dem 1. Januar 1996 gültigen Krankenversicherungs- gesetzes (KVG) ist die Krankenpflegeversicherung obligatorisch. Damit verbunden ist die gezielte Prämienverbilligung für Personen mit niedrigem Einkommen. Die übrigen obligatorisch versicherten Personen haben hinge-
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gen in der Regel mit einer höheren Krankenkassenprämie zu rechnen, wes- halb die Beiträge der Arbeitgebenden an die Krankenkassenprämie ihrer Arbeitnehmenden weiterhin vom massgebenden Lohn ausgenommen wer- den. Als Ausnahme vom massgebenden Lohn gelten jedoch einzig die Beiträge, die die Arbeitgebenden direkt der jeweiligen Versicherungsein- richtung ihrer Arbeitnehmenden entrichten (die Entrichtung der Prämien- beiträge durch die Arbeitgebenden für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle ist auch in Art. 91 UVG vorgesehen). Mit diesem Erfor- dernis wird eine Zweckentfremdung der geleisteten Beiträge ausgeschlos- sen bzw. sichergestellt, dass die Beiträge auch für die Krankenversicherung verwendet werden. Von der Beteiligung der Arbeitgebenden sollen im wei- teren lediglich Arbeitnehmende profitieren, die tatsächlich eine Kranken- kassenprämie zu bezahlen haben (d. h. infolge der Prämienverbilligung nicht davon befreit sind). Werden die in Frage stehenden Beiträge bloss ver- einzelt gewährt, so spricht dies gegen den Sozialleistungscharakter. Artikel
8 Buchstabe b AHVV verlangt denn auch die Gleichbehandlung der Ar-
beitnehmenden, damit die von den Arbeitgebenden geleisteten Beiträge vom massgebenden Lohn ausgenommen werden. Das veraltete Institut der Ferienausgleichskasse wird heute von den Arbeitgebenden in den seltensten Fällen in Anspruch genommen, um den Lohn während der Ferienabwesenheit der Arbeitnehmenden decken bzw. finanzieren zu können. Diese in Artikel 8 Buchstabe b AHVV bisher auf- geführte Ausnahme wird deshalb gestrichen.
Buchstabe c
Entgelte, die Unkostenentschädigungen darstellen, gehören nicht zum massgebenden Lohn (Art. 7 Ingress AHVV). Unter Unkostenentschädi- gungen sind die Entschädigungen für Auslagen zu verstehen, die den Ar- beitnehmenden bei der Ausführung ihrer Arbeiten entstehen (vgl. neuer Art. 9 Abs. 1 AHVV). Übernehmen Arbeitgebende die tatsächlich entstan- denen Kosten bei einem beruflich bedingten Wohnungswechsel von Arbeit- nehmenden, so ist diese besondere Zuwendung als Unkostenentschädigung zu qualifizieren und stellt von vornherein nicht massgebenden Lohn dar (vgl. auch H. R Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatori- schen AHV, Bern 1989, Rz 4.137). Auf eine weitere Nennung dieser Aus- nahme wird deshalb verzichtet.
Buchstabe d
Artikel 25-31 KVG führen alle Leistungen auf, für deren Kosten die obli- gatorische Krankenpflegeversicherung (vgl. auch Art. 8 Bst. b AHVV) auf-
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zukommen hat. Demnach muss der Umfang der Leistungen, der durch die Arbeitgebenden erbracht werden kann, eingeschränkt werden. Entstehen Arbeitnehmenden Kosten, die nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung gedeckt werden, so können die Arbeitgebenden Leistungen daran erbringen, ohne dass diese massgebenden Lohn darstellen. Darüber hinaus erbrachte Leistungen der Arbeitgebenden sind vom mass- gebenden Lohn nicht ausgenommen. Wie bei Buchstabe c. soll das Erforder- nis einer gleichen Behandlung aller Arbeitnehmenden Voraussetzung für eine Beitragsbefreiung bilden. Da das Rechtsgleichheitsgebot gebietet, Glei- ches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln, ist im Sinne der Delegations- norm von Artikel 5 Absatz 4 AHVG nicht ausgeschlossen, dass unter fest- stehenden Kriterien auch dann Beitragsfreiheit vorliegen kann, wenn bloss sozial schwächere Arbeitnehmende derartige Leistungen erhalten. Der Ausdruck «Fürsorgeleistungen» wurde in Berücksichtigung von BGE 113 V 161 = ZAK 1987 S. 522 durch «Leistungen» ersetzt. Im zitierten Entscheid hat das Eidgenössische Versicherungsgericht überprüft, ob die Fürsorgeleistungen nach Artikel 8 Buchstabe d AHVV eine gewisse Be- dürftigkeit der Empfänger/innen voraussetzen. Die grammatikalische Aus- legung des Artikels erschien dem Gericht nicht schlüssig. Auch wurde in der bis Ende 1983 geltenden Fassung nur von «Leistungen» gesprochen. Dabei handelte es sich um Leistungen der Arbeitgebenden, die generell den sozial schwächeren Partner/innen zugute kommen sollten (d. h. unabhängig von der konkreten finanziellen Situation der einzelnen Empfänger/ innen). Weil mit der Revision von Artikel 8 AHVV keine Schlechterstellung der Arbeitnehmenden verbunden werden sollte, muss keine Bedürftigkeit vor- liegen, damit Artikel 8 Buchstabe d AHVV zur Anwendung kommt. Der Klarheit halber wird deshalb in der revidierten Fassung wieder von «Lei- stungen» gesprochen.
Zu Artikel 9 (Unkosten)
Die Unkosten geben in der praktischen Durchführung immer wieder zu Diskussionen Anlass. In der Tat ist die Grenze zwischen Lohn und Unko- sten bisweilen nicht einfach zu ziehen. Je nach Situation kann in der Sozial- versicherung auch die Interessenlage eine völlig verschiedene sein: Geht es den Versicherten und deren Arbeitgebern bei der Ausrichtung der Entgel- te tendenziell darum, Beiträge einzusparen, also den Anteil Unkosten mög- lichst zu maximieren, wird im Leistungsfall oft versucht, diesen Anteil zu minimieren. Denn je höher der beitragspflichtige Lohn war, desto höher können allfällige Leistungen ausfallen. Insbesondere im Falle von Arbeits-
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losigkeit oder nach einem Unfall machen Versicherte immer wieder gel- tend, in Tat und Wahrheit seien die Unkosten gar nicht so hoch gewesen. Die entsprechenden Sozialversicherungen übernehmen bekanntlich den AHV-rechtlich massgebenden Lohn (vgl. Art. 3 Abs. 1 AVIG, Art. 7 Abs. 1 Bst. a UVV), weshalb hier nicht ein rein AHV-rechtliches Problem aufge- worfen wird. Schliesslich ist — wohl angesichts der verhärteten wirtschaft- lichen Rahmenbedingungen — eine zunehmende Tendenz festzustellen, Lohnbestandteile als Unkosten zu behandeln. In diesem Umfeld macht sich negativ bemerkbar, dass der für die Versicherung in administrativer und finanzieller Hinsicht wichtige Bereich der Unkosten auf Verordnungsstufe recht pauschal geregelt ist. Ziel der vorgeschlagenen Revision ist es, eine tragfähigere Basis zu schaffen, indem die Regelung der Unkosten in der Verordnung klarer strukturiert wird und dabei auch die Weg- und Essens- entschädigungen namentlich erwähnt werden. Ausserdem soll der Unter- schied zwischen getrennt und nicht getrennt vom Lohn ausbezahlten Un- kosten besser sichtbar gemacht werden.
Absatz 1 Die Definition der Unkosten in Absatz 1 übernimmt vom Grundgedanken her die geltende Umschreibung, die bisher allerdings eher beiläufig Erwäh- nung fand. Sie bringt zum Ausdruck, dass die Auslagen beruflich veranlasst sein müssen. Eine private Motivierung genügt nicht (vgl. zum Ganzen auch P Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Ein- kommenssteuerrecht, Grüsch 1989, insbesondere S. 226 ff.).
Absatz 2 Die im bisherigen Absatz 2 enthaltene Kompetenzdelegation ans Eidgenössi- sche Departement des Innern wird fallengelassen. Tatsächlich wurde von die- ser Kompetenz nie Gebrauch gemacht. Im übrigen bestehen im Bereich der AHV heute keine Departementsverordnungen. Die erforderlichen Durch- führungsvorschriften finden sich durchwegs in Verwaltungsweisungen. Stattdessen enthält der neue Absatz 2 eine Präzisierung der allgemeinen Unkostendefinition von Absatz 1. Obwohl dies an sich bereits aus jener Defi- nition hervorgeht, soll hier ausdrücklich festgehalten werden, dass üblicher- weise vor und nach der Arbeit anfallende Wegkosten sowie Auslagen für Verpflegung grundsätzlich zum massgebenden Lohn gehören, also nicht (ab- zugsfähige) Unkosten darstellen. Damit soll für diese Art von Entschädigun- gen immer wieder auftauchenden anderslautenden Interpretationsversuchen zuvorgekommen werden. Die hier stufengerecht normierte Regel entspricht weitgehend der geltenden Gerichtspraxis und den bestehenden Verwaltungs-
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weisungen (vgl. namentlich nicht veröffentlichtes Urteil des EVG in Sa. G. AG und S, vom 7. November 1995, AHI 1994 S. 83 und 189, sowie Rz 3003 der Wegleitung über den massgebenden Lohn = WML). Diese Aufwendungen sind dem Arbeitnehmer auch nach Zivilrecht nicht zu ersetzen (vgl. z. B. M. Rehbinder, Berner Kommentar, N 3 f. ad Art. 327a OR). Die vorgeschla- gene Norm fördert im übrigen die Gleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Unselbständigerwerbenden. Deren Mehrheit erhält nämlich weder die Kosten für den Arbeitsweg noch für nicht auswärtige — d. h. am Wohnort oder am Ort der Betriebsstätte eingenommene — Mahlzeiten vergütet, finanziert diese mithin gezwungenermassen mit massgebendem Lohn. Es wäre daher nicht richtig, je nach Auszahlungsmodus durch bestimmte spezifizierte Aus- zahlungen den massgebenden Lohn beeinflussen zu können. Unter gewissen Bedingungen können allerdings auch Weg- und Essensentschädigungen Un- kosten darstellen. Dies ist etwa der Fall bei Arbeitnehmern, welche ihren Arbeitsort ständig wechseln und sich daher auch jeweils an andern Orten ver- pflegen müssen (z. B. Monteure, Angestellte von Temporärfirmen). Dem trägt der Wortlaut des neuen Absatzes Rechnung, indem er von «gewöhnlichem» Arbeitsort und von «üblicher» Verpflegung am Wohn- oder am gewöhnlichen Arbeitsort spricht. Absatz 2 zielt daher auch nicht darauf ab, im Rahmen von auswärtigen Besprechungen oder in unmittelbarem Anschluss an Konferen- zen vergütete Essensentschädigungen als massgebenden Lohn aufzurechnen. Im Sinne einer vernünftigen Handhabung der Unkostenproblematik erlaubt die Bestimmung der Praxis mit dem Ausdruck «grundsätzlich» eine zusätzli- che Flexibilität. Dabei kann es aber bloss um eng begrenzte Ausnahmen im Interesse einer verhältnismässigen Aufwandbegrenzung gehen und dies auch nur dort, wo geringfügige Beträge auf dem Spiel stehen. Zu denken ist insbe- sondere an Leistungen; die eher Naturallohncharakter haben, wie etwa bescheidene Essensvergünstigungen oder Transportabonnemente, die der Ar- beitgeber zwar für berufliche Zwecke abgibt, die jedoch auch privat verwen- det werden können. Das Wort «regelmässig» zeigt in die gleiche Richtung. Wie bereits heute bei den Naturalbezügen in Artikel 7 Buchstabe f AHVV soll vermieden werden, dasS sporadische Bagatellbeträge abgerechnet werden müssen. Diese restriktiv anzuwendenden Ausnahmen tun dem Grundsatz indessen keinen Abbruch. Insbesondere geht es nicht an, für Arbeitsweg und/oder Verpflegung monatlich pauschal ausbezahlte Entschädigungen generell als Unkosten zu qualifizieren.
Absatz 3
Die bisher in Absatz 1 getroffene Unterscheidung in getrennt und nicht getrennt vergütete Unkosten wird beibehalten, jedoch verdeutlicht (Anpas-
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sung an Verwaltungspraxis und Rechtsprechung: vgl. Rz 3007 bis 3011 WML sowie AHI 1994 S. 164 Ervv. 3b mit Hinweisen). Bestehen bleibt auch die Regelung, wonach nicht separat vergütete Unkosten nur dann berück- sichtigt werden, falls sie mindestens 10 Prozent des ausbezahlten Lohnes ausmachen.
Zu Artikel 28 (Bemessung der Beiträge)
Am 29. November 1995 nahm der Bundesrat in Artikel 28 Absatz 1 AHVV eine materielle Änderung im Rahmen der 10. AHV-Revision per 1. Januar
1997 vor (Ausschluss des versicherungseigenen Leistungen vom massge-
benden Renteneinkommen). Auf den 1. Januar 1996 wurde jedoch im Rah- men der Verordnung 96 der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige von 299 auf 324 Franken erhöht. Dieser neue Wert muss auch in die neue Version von Artikel 28 Absatz 1 AHVV aufgenommen werden.
Zu Artikel 29 (Beitrags- und Berechnungsperiode, Berechnungsgrundlagen)
Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) hat am 1. Januar
1995 den Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundes-
steuer (BdBSt) abgelöst, Artikel 29 Absatz 3 AHVV ist an diesen Erlass anzupassen. Das DBG enthält keine Bestimmungen mehr über die Vermögenssteuer. Damit entfällt die bisherige Rechtsgrundlage für Weisungen der Eidg. Steuerverwaltung zur Bewertung von Liegenschaften. Einheitliche Regeln zur Bewertung von Liegenschaften sind jedoch nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts nötig, damit bei einer interkantonalen Steuer- ausscheidung auch der gesamte Schuldzins gewährt werden kann (vgl. dazu BGE 87 1121 E. 1 S. 123; BGE 120 Ja 349 E. 3a S. 354). Auch erfordert das in Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung statuierte Doppelbesteue- rungsverbot einheitliche Bewertungsregeln. Seit Inkrafttreten des DBG werden deshalb von der Konferenz staatlicher Steuerbeamter Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei der interkantonalen Steuerausschei- dung (Repartitionswerte) festgesetzt. Auf diese Werte nimmt Artikel 29 Absatz 3 AHVV neu Bezug.
Zu Artikel 30 (Anrechnung der Beiträge vom Erwerbseinkommen)
Mit der anlässlich der 10. AHV-Revision eingeführten Pflicht der Lehran- stalten, die nichterwerbstätigen Studierenden den Ausgleichskassen zu mel- den, wird gleichzeitig der Beitragsbezug mittels Beitragsmarken abge- schafft. Art. 30 Abs. 3 AHVV ist demnach obsolet geworden. Der Rücker-
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stattungsanspruch von nichterwerbstätigen Studierenden, die Erwerbsein- kommen erzielt haben, bleibt bestehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 AHVG; Art. 30 Abs. 1 und 2 AHVV).
Zu Artikel 42 (Uneinbringliche Beiträge)
Zufolge der Revision von Artikel 219 SchKG rangieren die Beitragsforde- rungen der Ausgleichskassen ab 1. Januar 1997 in der dritten und letzten Konkursklasse. Der Bundesrat kommt deshalb nicht umhin, die Abschrei- bungsordnung von 42 Absatz 2 AHVV anzupassen. Weiterhin vorab zu tilgen sind die Kosten der Zwangsvollstreckung. Dazu gehören nur diejenigen gemäss Artikel 16 SchKG i.V. m. der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon- kurs vom 7. Juli 1971 (SR. 281.35), nicht aber sog. Parteikosten, wie z.B. Anwaltskosten oder Kosten für die Teilnahme an Gläubigerversammlun- gen (vgl. auch Art. 27 Abs. 3 SchKG; K. Amonn, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 5. Auflage, Bern 1993, § 13 N 1, 2, 7 ff.). Nach dem ab dem 1. Januar 1997 gültigen Artikel 30ter Absatz 2 AHVG werden die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, selbst dann in das individuelle Konto eingetragen, wenn der Arbeitgeber die ent- sprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Kann der Nachweis für den Abzug der Arbeitnehmerbeiträge nicht erbracht werden, können die entsprechenden Erwerbseinkommen erst, nur dann und bloss soweit in das individuelle Konto des Arbeitnehmers eingetragen werden, als die Arbeitnehmerbeiträge der Ausgleichskasse entrichtet worden sind (Art. 138 Abs. 3 AHVV). Wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht, sie indessen dem vorgesehenen Zwecke entfremdet, wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Schwei- zerischen Strafgesetzbuches vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft. Beide Strafen können ver- bunden werden (Art. 87 Abs. 3 AHVG; vgl. dazu auch BGE 117 IV 78 ff. =- ZAK 1992 S. 118; BGE 119 IV 187). Gemäss Artikel 208 AHVV sind die Leiter der Ausgleichskassen verpflichtet, strafbare Handlungen im Sinne der Artikel 87 ff. AHVG, von denen die Ausgleichskassen Kenntnis erhal- ten, der zuständigen kantonalen Instanz anzuzeigen. Es erscheint daher nach wie vor gerechtfertigt, den eingebrachten Be- trag zunächst auf die Arbeitnehmerbeiträge anzurechnen. Alle andern Forderungen stehen schliesslich auf der gleichen Stufe und sind prozentual zu befriedigen.
AH-Praxis 6/1996 279
Zu Artikel 138 (Einzutragende Erwerbseinkommen)
Über den Anhang zur SchKG-Revision ist auch gleich das AHVG geändert worden. Artikel 30ter AHVG ist ein zweiter Absatz mit dem Wortlaut von Artikel 138 Absatz 1 AHVV beigegeben worden. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, Artikel 138 Absatz 1 AHVV zu revidieren und dar- in schlicht und einfach auf Artikel 30ter Absatz 2 AHVG zu verweisen.
Zu Artikel 174 (Aufgaben)
Mit der 10. AHV-Revision tritt auf den 1. Januar 1997 auch der neue Arti- kel 108 AHVG in Kraft, welcher es dem AHV-Fonds gestatten wird, in begrenztem Rahmen schweizerische Aktien zu erwerben. Im Hinblick dar- auf hat der Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds bereits vor zwei Jahren ein externes Gutachten (Bank Pictet, Genf) erstellen lassen. Eine Arbeitsgrup- pe erhielt den Auftrag, anhand dieses Gutachtens eine neue Anlagepolitik auszuarbeiten. Diese, ebenfalls auf den 1. Januar 1997 einzuführende An- lagepolitik sieht vor, nebst den Schweizer Aktien auch Immobilienfonds- Anteile und Fremdwährungsobligationen zu erwerben. Die Wertschriften sollen in Zukunft nicht mehr zu Nominal-, sondern zu Marktwerten erfasst werden, was eine Performancemessung erlauben wird. Für die Realisierung der neuen Anlagepolitik muss die Geschäftsstelle des AHV-Fonds (bisher benannt als Sekretariat des Verwaltungsrates) auf die organisatorische und administrative Unterstützung der Zentralen Aus- gleichsstelle rechnen können. Nach wie vor bleibt die Geschäftsstelle admi- nistrativ der Zentralen Ausgleichsstelle zugeordnet. Der Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds stellt den Antrag, Artikel 174 Absatz 2 AHVV entsprechend zu ändern, damit die Geschäftsstelle in Zukunft über die notwendige Infrastruktur für die neue Anlagebewirt- schaftung verfügen kann.
Zu Artikel 211bis (Verwendung von Mitteln aus dem AHV-Ausgleichsfonds für Aufklärungs- und Informationsmassnahmen)
Im Rahmen der 10. AHV-Revision tritt auf den 1. Januar 1997 ein neuer Absatz lbis von Artikel 95 AHVG in Kraft, welcher ermöglicht, dass der Ausgleichsfonds dem Bund Kosten vergütet, die ihm aus der Informa- tionstätigkeit für die Versicherten erwachsen. In diesem Sinne wurde die vorliegende Verordnungsbestimmung 211bis AHVV ausgearbeitet. Im Bereich der AHV, aber auch bei der IV, den Ergänzungsleistungen und der EO besteht allgemein ein grosser Informations- und Aufklärungsbedarf. Gezielte und langfristig angelegte Informationsmassnahmen sind daher
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unerlässlich. Das BSV hat dafür zu sorgen, dass Informations- und Aufklä- rungsmassnahmen sachlich und neutral ausfallen. Bei der Vorbereitung und Realisierung von Informations- und Aufklärungsmassnahmen arbeitet das BSV mit bestehenden Organisationen (z. B. AHV/ IV-Informationsstelle) zusammen. Die Mittel aus dem Ausgleichsfonds sind vom BSV zweckmässig und sparsam einzusetzen. Sie sollen vom Eidgenössischen Departement des Innern nach Anhörung des Verwaltungsrats des AHV-Ausgleichsfonds jährlich genehmigt werden.
Zur Übergangsbestimmung der Änderung vom 16. September 1996
Das neue, günstigere Recht soll auch auf nichterwerbstätige Asylsuchende angewandt werden, deren Gesuch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Artikels 2 Absatz 2 AHVV hängig ist. Ihre Versicherungsunterstel- lung wird in einer Übergangsbestimmung geregelt. Sie werden somit ab dem 1. Januar 1997 sechs Monate lang von der Versicherungspflicht ausge- nommen werden.
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Änderung vom 16. September 1996
Der Schweizerische Bundesrat verordnet: Die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 13 Abs. 1 erster Satz Der Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige beläuft sich bei Hilflosigkeit schweren Grades auf 27 Franken, bei Hilflosigkeit mittleren Grades auf 17 Franken und bei Hilflosigkeit leichten Grades auf 7 Franken im Tag. ...
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Erläuterungen zur Änderung der IVV Zu Artikel 13
Der Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige erfüllt die gleiche Funktion wie die Hilflosenentschädigung bei erwachsenen Versicherten. Auch in seiner Höhe soll er dieser Entschädigung entsprechen. Mit der Erhöhung des MM-
AHI-Praxis 6/1996 281
destbetrages der vollen Altersrente auf 995 Franken im Monat ergeben sich folgende gerundete Werte:
Hilflosigkeit Hilflosenentschädigung Pflegebeitrag im Tag im Monat (1/30 davon) bisher neu
schwer 796.— (26,6) 26.— 27.— mittel 498.— (16,6) 16.— 17.— leicht 199.— (6,6) 6.— 7.—
Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV) Änderung vom 16. September 1996
Der Schweizerische Bundesrat verordnet: Die Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Auslän- dern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 5 5Beiträge, die vom Gemeinwesen für den Ausländer bezahlt wurden, werden nicht rückvergütet. Sie werden auf Antrag dem Gemeinwesen rückerstattet.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Erläuterungen zur Änderung der RV
Zu Artikel 4 (Umfang der Rückvergütung) Artikel 4 Absatz 5 ist eine Folge von Artikel 2 Absatz 2 AHVV über- die beitragsrechtliche Erfassung von Asylsuchenden und abgewiesenen Asyl- bewerbern. Es wäre stossend, wenn Staatsangehörige von Ländern, mit wel- chen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, die Rückvergütung der AHV-Beiträge verlangen könnten, die von den Für- sorgebehörden bezahlt worden sind. Für solche Fälle soll daher der Rück- vergütungsanspruch im Umfang der bezahlten Beiträge auf das Gemein- wesen übergehen.
Gemeinden, die von dieser Rückerstattungsmöglichkeit Gebrauch ma- chen wollen, müssen ihren Anspruch nach der definitiven Ausreise des aus- ländischen Staatsangehörigen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse
282 AHI-Praxis 6/1996
anmelden. Die Forderung kann aber erst und nur dann beglichen Werden, wenn die Rückvergütung der Beiträge tatsächlich auch geltend gemacht wird. Die Fürsorgebehörden selbst können keinen Antrag auf Beitrags- rückvergütung stellen. Solange ein ausgereister Asylbewerber auf die Gel- tendmachung der Rückvergütung verzichtet, kann daher die Forderung des Gemeinwesens nicht erfüllt werden. Ein ähnliches Verfahren besteht be- reits heute für die teilweise Auszahlung der Beitragsrückvergütung an das Bundesamt für Flüchtlinge, welches anerkannten Flüchtlingen, die die Schweiz definitiv verlassen, unter gewissen Voraussetzungen durch Bevor- schussung der rückvergütbaren AHV-Beiträge erhöhte Rückkehrhilfen gewährt.
AHV
Die Neuerungen der 10. AHV-Revision im Bereich der Verwirkung der Beitragsforderung
I. Allgemeines Das Verjährungssystem des AHV-Beitragsrechts -
Geltendmachung und Eintreibung der AHV-Beitragsforderungen unterlie- gen je eigenen Verjährungsregeln. An die sog. Festsetzungsverjährung (d.h. die Verjährung des Anspruchs, Beiträge zu erheben) schliesst die sog. Voll- streckungsverjährung an (d.h. die Verjährung des Anspruchs, die festge- setzten Beiträge einzutreiben). Deren Frist läuft in Abhängigkeit vom Ein- tritt der Rechtskraft der Verfügung, mit der die Beiträge festgesetzt werden (vgl. Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG). Ebenfalls eng verzahnt mit der Festset- zungsverjährung ist schliesslich die Verjährung des Rückerstattungsan- spruchs (Art. 16 Abs. 3 AHVG): Beiträge, die gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden könnten, sollen auch nicht mehr zurückerstattet werden müssen.
Verjährung oder Verwirkung?
Trotz anderslautender Sachüberschrift handelt es sich nach der Rechtspre- chung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bei allen in Art. 16 AHVG vorgesehenen Fristen um Verwirkungsfristen, d. h. der Lauf dieser Fristen kann weder unterbrochen noch aufgeschoben werden, und im Regelfall fällt auch deren Erstreckung oder Wiederherstellung ausser Betracht (vgl. AHI 1996 S. 128 Erw. 2c sowie BGE 121 V 5 Erw. 3c S. 7 =
AHI-Praxis 6/1996 283
AHI 146 S. 132 [zu Art. 16 Abs. 1 AHVG]; BGE 117V 210 = ZAK 1991 S.
502 [zu Art. 16 Abs. 2 AHVG]; BGE 119 V 298 Erw. 4a S. 300 [zu Art. 16
Abs. 3 AHVG]; Rz 4003 ff. WBB).
Pro rnemoria: Fristwahrung
Für die Wahrung der Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG ist nach der Rechtsprechung erforderlich, dass die Verfügung vor Ablauf der Frist nicht nur zur Post gegeben, sondern dem Verfügungsadressaten ord- nungsgemäss eröffnet worden ist (AHI 1996 S. 128 Erw. 2c sowie BGE 121 V 5 Erw. 3c S. 7'= AHI 1996 S. 132).
Art. 16 AHVG nach der 10. AHV-Revision
Mit dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision wird das erwähnte System nicht grundsätzlich verändert. Festsetzungs-, Vollstreckungs- und Rücker- stattungsverwirkung werden beibehalten und bloss einige Retuschen vor- genommen. Knapp beleuchtet werden im folgenden ausschliesslich diese Neuerungen, d. h. — wegen der rein redaktionellen Natur der Änderung von Art. 16 Abs. 3 AHVG — sogar nur gerade die neuen Sätze 2 von Art. 16 Abs.
1 AHVG und 1 von Art. 16 Abs. 2 AHVG.
II. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG (Festsetzungsverwirkung bei ANOBAG-, SE- und NE-Beiträgen)
1. Neues Fristende in Abhängigkeit
von der massgebenden (Nach-)Steuerveranlagung
Die wichtigste Änderung hat Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG erfahren. Nun- mehr bestimmt sich das Fristende in Abhängigkeit von der massgebenden Steuerveranlagung bzw. Nachsteuerveranlagung. In bezug auf die Beiträge von Arbeitnehmern ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANOBAG ohne Quellenbezug [Art. 6 Abs. 1 AHVG]), Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen regelt Art. 16 Abs. 1 zweiter Satz AHVG das Ende des Fristenlaufs neu speziell: der Ausgleichskasse bleibt für die Geltendma- chung ihrer Forderung in jedem Fall ein Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der massgebenden Steuerveranlagung bzw. Nachsteuerveranlagung (vgl. Rz
4012.1 WBB). Unter dem neuen Recht kann die Beitragsfestsetzung nun
also selbst dann auf die rechtskräftige Steuerveranlagung abgestützt wer- den, wenn sich ein Steuerjustizverfahren in die Länge ziehen sollte (vgl. dazu Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatori- schen AHV, Bern 1989, Rz 16.5).
284 AHI-Praxis 6/1996
Keine Spezialregel mehr für die Beitragsfestsetzung aufgrund von Nachsteuerveranlagungen
Im Falle von Nachsteuerverfahren gilt hingegen hinsichtlich Beginn des Fri- stenlaufs nichts Besonderes mehr (vgl. Rz 4015 WBB). Der in Abhängigkeit von der massgebenden Steuerveranlagung festgesetzte Endpunkt der Fest- stzungsverwirkungsfrist macht die bisherige Regel überflüssig (vgl. dazu auch Käser, a. a. 0., Rz 16.5 in fine).
Beispiele Im Jahr 2005 tritt die Nachsteuerveranlagung für die Einkommen 1997 und 1998 betreffend einen Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber in Rechts- kraft. Die Ausgleichskasse kann gestützt darauf bis Ende 2006 Beiträge fest- setzen. Die Einkommen 1999 und 2000 eines Selbständigerwerbenden werden infolge verschiedener Gerichtsverfahren erst im Jahr 2010 rechtskräftig veranlagt. Diese können massgebend sein für die Beiträge der Jahre 1999, 2000 (Gegenwartsbe- messung), 2001, 2002, 2003 (Vergangenheitsbemessung). Gestützt auf die Steuer- veranlagung 2010 können die Beiträge bis Ende 2011 festgesetzt werden.
Übergangsrecht
Grundsatz (Bst. b Abs. 1 Satz 1 ÜbBest. AHVG) Das neue Recht ist nur auf diejenigen Beiträge anwendbar, die am 1. Januar
1997 nicht bereits verwirkt sind. Mithin nur für solche, die ab 1. Januar 1992
(evtl. aufgrund einer Nachsteuerveranlagung) geschuldet sind (vgl. Rz 4012.2 WBB).
Beispiel X. nimmt am 1. Mai 1989 eine selbständige Erwerbstätigkeit auf. 1998 meldet die Steuerbehörde der Ausgleichskasse dessen eben erst rechtskräftig veranlagte Ein- kommen der Jahre 1989 und 1990. Nach Art. 25 Abs. 3 und 22 Abs. 2 AHVV sind die Einkommen 1989 und 1990 massgebend für die Festsetzung der Beiträge, die X. für die Jahre 1989 bis 1993 schuldet. Am 1. Januar 1997 sind die Beiträge für 1989 bis 1991 verwirkt. Die für die Jahre
1992 und 1993 geschuldeten Beiträge können hingegen noch bis Ende 1999 gel-
tend gemacht werden.
Bei Nachsteuerveranlagung, die unter dem alten Recht rechtskräftig wird (Bst. b Abs. 1 Satz 2 ÜbBest. AHVG) Beiträge, die aufgrund einer Nachsteuerveranlagung festgesetzt werden, die spätestens am 31. Dezember 1996 in Rechtskraft erwächst, können läng- stens bis 31. Dezember 1997 geltend gemacht werden (vgl. Rz 4012.2 WBB).
AHI-Praxis 6/1996 285
Beispiel
1995 meldet das Steueramt der Ausgleichskasse die berichtigten Einkommen
eines Selbständigerwerbenden für die Jahre 1983 und 1984, die auf einer 1994 in Rechtskraft erwachsenen Nachsteuerveranlagung beruhen. Gestützt auf diese Meldung kann die Ausgleichskasse die Beiträge bis Ende 1997 geltend machen.
III. Art. 16 Abs. 2 Satz 1 AHVG (Vollstreckungsverwirkung) Längere Frist
Die Vollstreckungsverwirkungfrist ist von drei auf fünf Jahre verlängert worden.
Beispiele Die mit im Jahr 2003 rechtskräftig werdender Beitragsverfügung festgesetzten Beiträge für die Jahre 1998 und 1999 kann die Ausgleichskasse längstens bis Ende
2008 eintreiben. •
Mitte 1998 erwächst eine Schadenersatzverfügung in Rechtskraft. Die Aus- gleichskasse hat bis Ende 2003 Zeit, die Schadenersatzforderung zu vollstrecken.
Übergangsrecht (Bst. b Abs. 2 ÜbBest. AHVG)
Das neue Recht, d. h. die längere Frist von fünf Jahren (vgl. Rz 4037 WBB), ist auch auf die Beitragsforderungen anwendbar, die am 1. Januar 1997 noch nicht erloschen sind. Mit anderen Worten: Die vor dem 1. Januar 1994 rechtskräftig gewordenen Beitragsforderungen können infolge Verwirkung nicht mehr vollstreckt werden (vgl. Rz 4038 WBB).
Beispiele Mit Urteil vom 18. Dezember 1995 weist das Eidgenössische Versicherungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eines Beitragspflichtigen ab. Es geht um Beiträge für die Jahre 1992 und 1993. Die mit dem Urteil bestätigten Beitrags- forderungen verwirken fünf Jahre nach Ablauf des Jahres 1995, nämlich am 31.12.2000. Die Ausgleichskasse erlässt Mitte 1994 eine Schadenersatzverfügung, die nicht angefochten wird. Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 AHVG verwirkt die Schadenersatz- forderung am 31.12.1999 (vgl. ZAK 1991 S. 125 Erw. II /2c; Rz 6043.1 WBB).
286 AHI-Praxis 6/1996
Berufliche Vorsorge
Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 1997 (Art. 36 BVG)
Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müs- sen periodisch der Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise ange- passt werden. Der Teuerungsausgleich hat erstmals nach einer Laufzeit von drei Jahren und danach in der Regel in einem zweijährigen, seit 1992 auf die AHV abgestimmten Rhythmus zu erfolgen. Auf den 1. Januar 1997 müssen diejenigen obligatorischen Hinterlas- senen- und Invalidenrenten der dreijährigen Preisentwicklung angepasst werden, die im Laufe des Jahres 1993 zum ersten Mal ausgerichtet wurden. Der Anpassungssatz für diese Renten beträgt 3,2%. Erstmalig wird der allgemeine Konsumentenpreisindex mit Basis Mai
1993 = 100 verwendet.
Die nachfolgenden Anpassungen erfolgen auf den gleichen Zeitpunkt wie die Anpassungen der Renten der AHV. Die vor 1993 zum ersten Mal ausgerichteten Hinterlassenen- und Invalidenrenten sind auf den 1. Januar
1997 wie folgt anzupassen:
Jahr des Rentenbeginns Letzte Anpassung Nachfolgende Anpassung am 1.1.1997 1985 — 1991 1.1.1995 2,6% 1992 1.1.1996 0,6%
Für Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungsausgleich inso- weit nicht obligatorisch, als die Gesamtrente höher als die der Preisent- wicklung angepasste BVG-Rente ist. Ebenfalls der Preisentwicklung anzupassen sind die BVG-Altersrenten, sofern die finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung dies erlau- ben. Den Entscheid über die Anpassung dieser Renten an die Teuerung hat das paritätische Organ der Einrichtung zu fällen.
AHI-Praxis 6/1996 287
Kurzchronik
Kommission für Beitragsfragen
Am 24. Oktober hielt die Kommission für Beitragsfragen unter dem Vorsitz von Vizedirektor A. Berger eine weitere Sitzung ab. Sie befasste sich mit den Weisungsänderungen per 1. Januar 1997. Dabei wurden die Weisungen zur 10. AHV-Revision, welche bereits in provisorischer Fassung an die Aus- gleichskassen verteilt wurden, nochmals diskutiert und in einigen Punkten präzisiert. Das Kreisschreiben über die Versicherungspflicht (KSV) wird aufgrund der zahlreichen Modifikationen neu aufgelegt. Gewichtige Änderungen der Weisungen ergeben sich auch aus den neuen Verord- nungsbestimmungen von Art. 2, 8 und 9 AHVV.
Kommission für EL -Durchführungsfragen
Am 30. Oktober trat die Kommission für EL-Durchführungsfragen unter der Leitung von A. Berger, Vizedirektor im BSV, zu ihrer 44. Sitzung zusam- men. Im Zusammenhang mit der Überführung der ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenzen in die Ergänzungsleistungen wurde ein Nachtrag besprochen, der die Mutationsregeln der sogenannten Besitz- standsfälle festlegt. Im weiteren wurde der Nachtrag der EL-Wegleitung, welcher am 1. Januar 1997 in Kraft treten wird, behandelt. Ein weiterer Besprechungspunkt war der Verabschiedung einer EL-Mitteilung zu Fragen des Zusammenspiels zwischen EL und der Prämienverbilligung gewidmet.
Eidgenössische AHV/IV -Kommission
Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission hielt am 6. November unter dem Vorsitz von Direktor W. Seiler eine Sitzung ab. Dabei befasste sie sich mit der Revision der freiwilligen AHV/IV. Um das Ungleichgewicht zwischen Beiträgen und Leistungen dieser Versicherung zu vermindern, sprachen sich die anwesenden Kommissionsmitglieder zugunsten der freiwilligen Weiterversicherungsmöglichkeit für zuvor obligatorisch Versicherte aus, dies aber beschränkt auf Personen in Staaten, mit denen die Schweiz kein Abkommen unterhält, sowie zeitlich begrenzt. Diese Einschränkung des Versichertenkreises soll einhergehen mit 'folgenden Sanierungsmassnah- men: Erhöhung des Beitragssatzes, Abschaffung der degressiven Beitrags- skala und Beteiligung der Versicherten an den Verwaltungskosten. Die der- art modifizierte freiwillige Versicherung wird inskünftig auch ausländischen Personen zu gleichen Bedingungen zugänglich sein.
288 AHI-Praxis 6/1996
Personelles
Zur Verabschiedung von Reinhard Mack, Ausgleichskasse Filialunternehmen Per 30. September 1996 ist Reinhard Mack, Leiter der Ausgleichskasse Filialunternehmen, infolge Erreichens der Altersgrenze zurückgetreten. Er begann seine AHV-Laufbahn vor 40 Jahren bei der Ausgleichskasse Schrei- ner (104) und wechselte 1961 zur Ausgleichskasse Metallbau (99), wo er für den Bereich Arbeitgeberkontrollen verantwortlich war. Im Juni 1969 über- nahm er als Kassenleiter die Ausgleichskasse Filialunternehmen, welche er bis zu seiner Pensionierung mit grosser Sachkenntnis und Umsicht führte. Er stellte seine Dienste auch der Vereinigung der Verbandsausgleichskas- sen zur Verfügung, bei welcher er mit grossem Engagement den Aufbau und den Betrieb des Informationsstandes an der Züspa betreute. Im weiteren überprüfte er während vieler Jahre als Revisor die Rechnungen der Revi- sionsstelle der Ausgleichskassen und der VVAK-Gruppe Zürich.
Wir danken Reinhard Mack für seine Mitarbeit und wünschen ihm für seinen Ruhestand Gesundheit und Wohlergehen.
Zu seinem Nachfolger hat der Kassenvorstand Urs Schneider gewählt.
Vereinigung der Verbandsausgleichskassen
Mutationen bei den Durchführungsorganen
Die Ausgleichskasse MEROBA (Nr. 111) ist umgezogen an die Avenue Eug ile-Pittard 24, 1206 Genf; Telefon 022/702 0304, Fax 022/70203 00. Post- anschrift unverändert. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden ist umgezogen an die Rohan- strasse 5, Chur; Postanschrift: Postfach, 7001 Chur. Telefon- und Faxnummer bleiben unverändert.
Im Zuge der Umstellung auf 7 Ziffern sind kürzlich die Telefon- und Faxnummern folgender Ausgleichskassen bzw. IV-Stellen geändert worden:
— Nr. 2.49 (Biel) 032 / 326 19 41 032 / 326 19 94 — Freiburg (Nr. 10) 026 / 305 52 52 026 / 305 52 62 — Wallis (Nr. 23) 027 / 324 91 11 027 / 323 64 41 — IV-Stelle Wallis 027 / 324 96 11 027 / 324 97 31 — Nr. 51 (Horlogerie): 032 / 914 51 61 032 / 913 46 06 — Zweigstelle 51.1 032 / 931 22 12 032 / 931 78 25
AHI-Praxis 6/1996 289
— Zweigstelle 51.2 032 / 931 22 12 032 / 931 78 25 — Zweigstelle 51.3 unverändert unverändert — Zweigstelle 51.4 032 / 323 46 46 032 / 322 76 61 — Zweigstelle 51.5 032 / 343 68 66 032 / 343 69 11 — Zweigstelle 51.6 032 / 343 68 66 032 / 343 69 11 — Zweigstelle 51.7 032 / 3436866 032 / 343 69 11 — Zweigstelle 51.10 032 / 913 26 39 — — Zweigstelle 51.11 032 / 861 13 06 032 / 861 45 38 — Nr. 59 (C/C/CAM) 032 / 722 15 00 032 / 722 15 10 — Nr. 106.2 (FRSP-CIFA) 026 / 350 33 45 026 / 350 33 46 — Nr. 106.3 (FRSP-CIGA) 026 / 912 75 25 026 / 912 98 22
Verschiedenes
Familienzulagen: Die Rechtsprechung der kantonalen Rekursbehörden in den Jahren 1989 bis 1994 Die Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft sind in 26 kantonalen Gesetzgebungen geregelt. Das Bundesamt für Sozialversicherung publiziert regelmässig die wichtigsten Entscheide, welche die kantonalen Rekurs- behörden in diesem Bereich treffen. Nun ist der Band mit den Urteilen des Jahres 1989 bis 1994 erschienen. Die Entscheidsammlung ist Teil der Koor- dinationsbemühungen, welche der Bund in diesem rein kantonalrechtlich geregelten Bereich der Sozialversicherungen unternimmt. Die Entscheide zeigen Entwicklungen und Tendenzen in der Rechtsprechung auf. Die Publi- kation ist unter dem Titel Kantonale Gesetze über Familienzulagen — Die Rechtsprechung der kantonalen Rekursbehörden in den Jahren 1989 bis 1994 erschienen und kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- Und Material- zentrale, 3000 Bern (Bestellnummer 318.802.10 df) bezogen werden.
Einbindeaktion für die AHI -Praxis 1995/96 Die Buchbinderei Gattiker in Zürich führt — wie früher für die ZAK — eine Einbindeaktion für die Jahrgänge 1995/96 der AHI-Praxis durch. Das Ein- binden in eine schwarze Büchertuchdecke mit Goldprägung kostet Fr. 42.— + MWSt. pro Band 1995/96. Dieser Preis gilt nur für die bis spätestens Ende Februar 1997 an die Buchbinderei zugestellten vollständigen Jahrgänge. Die Anschrift: Buchbinderei Gattiker, Cullmannstrasse 43,8006 Zürich (Tel. 01/361 0046).
290 AHI-Praxis 6/1996
AHV. Arbeitgeberhaftung Urteil des EVG vom 5. März 1996 i.Sa. J.G. und P.W. (Übersetzüng aus dem Französischen)
Art. 52 AHVG; Art. 759 OR. Der neue Art. 759 Abs. 1 OR kann im Rah- men der Schadenersatzpflicht von Art. 52 AHVG nicht angewendet werden, um eine Herabsetzung der Ersatzpflicht entsprechend der Verschuldensschwere des Verantwortlichen zu rechtfertigen (Erw. 6).
Über die V. AG wurde am 19. August 1993 der Konkurs eröffnet. Mit Ver- fügung vom 19. April 1994 verpflichtete die Ausgleichskasse, welche in die- sem Konkurs einen Beitragsverlust erlitten hatte, die ehemaligen Verwal- tungsräte zur Bezahlung von Schadenersatz. Sie verlangte insbesondere von P. W. und J. G. unter solidarischer Haftung mit den andern Verwaltungs- räten Schadenersatz in der Höhe von 166232 Franken für die ihr vom 1. Januar 1991 bis zum 30. November 1992 entgangenen Beiträge. P. W. und J. G. erhoben am 18. Mäi 1994 Einsprache. Am 29. Juni 1995 verurteilte die kantonale Rekursinstanz P. W. und J. G. zur solidarischen Bezahlung des Betrages von 100 166 Franken. P. W. und J. G. fochten diesen Entscheid an. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut und wies die Sache an die kantonale Rekursinstanz zurück, damit sie die Schadens- höhe festsetze. Aus den Erwägungen:
3. Stellt man auf die tatbestandlichen Feststellungen der Vorinstanz ab,
so haben die Beschwerdeführer ihre Pflichten als Verwaltungsräte schwer verletzt.
Wie aus dem Bericht des Kontrollorgans vom 13. Juli 1992 hervorgeht, war die Gesellschaft Ende des Jahres 1991 überschuldet, so dass sich gemäss Art. 725 Abs. 3 (alt) OR die Benachrichtigung des Richters aufdrängte. Zwar erhielt die Verwaltung erst im Monat Juli 1992 Kenntnis von diesem Bericht. Indessen zieht die Annahme eines Verwaltungsratsmandates ge- wisse Verpflichtungen nach sich, namentlich jene, sich unverzüglich nach der finanziellen Situation der Gesellschaft zu erkundigen, um gegebenen- falls die nötigen Massnahmen zu ergreifen; insbesondere hat der neu er- nannte Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, wenn er feststellt, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig ist (BGE 119 V 408 = AHI 1994 S. 204 Erw. 4d sowie dazugehöriger Kommentar von Watter, AJP 4/1994 S. 512). Die zwei Beschwerdeführer wurden im April 1992 in den Verwaltungsrat gewählt. Sie erkundigten sich zu Beginn nicht über die tatsächliche Situa- tion der Gesellschaft. Sie hätten sich nicht mit den alleinigen Informationen
AHI-Praxis 6/1996 291
des Verwaltungsratspräsidenten zufrieden geben dürfen, welcher ihnen die Situation angeblich unter einem zu günstigen Gesichtspunkt geschildert hatte. Erst am 5. August 1992, d. h. ungefähr vier Monate nach Amtsantritt der Beschwerdeführer, zeigte sich J. G. beunruhigt über die Situa,tion, die er gleichentags in einem Bericht als «katastrophal» qualifizierte. Die Verwal- tung fasste daraufhin verschiedene Massnahmen ins Auge. In jenem Zeit- punkt war die Gesellschaft bereits in einer fatalen finanziellen Lage. Eine Kapitalerhöhung hatte offenbar keine finanzielle Sanierung erlaubt. Meh- rere Konkursandrohungen ergingen an die Gesellschaft und veranlassten die Beschwerdeführer, die dringendsten Schulden raschmöglichst zu beglei- chen, mit Ausnahme der Beitragsschulden, deren Vorhandensein und Be- deutung ihnen bekannt sein mussten. Ernsthafte Sanierungsmöglichkeiten waren objektiv gesehen nicht vorhanden. Insbesondere konnte nicht ein- fach von vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten gesprochen wer- den, die ein gewisses Hinauszögern der Beitragszahlungen erlaubt und für die Beschwerdeführer einen Exkulpationsgründ begründet hätten: In An- betracht der schwerwiegenden Situation durften sie 'kaum damit rechnen, dass die Gesellschaft die Betragsausstände innerharb nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 188,196-197 = ZAK 1983 S. 104 und 107).
Folglich ist mit der Vorinstanz die Haftbarkeit der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 52 AHVG zu bejahen.
4. Die Beschwerdeführer machen zudem geltend, dass ein Teil des Scha-
dens bereits bei ihrem Amtsantritt bestanden habe, da die Gesellschaft gemäss Bericht des Kontrollorgans schon Ende des Jahres 1991 zahlungs- unfähig gewesen war. Infolgedessen dürften sie auf keinen Fall für den gesamten durch die Kasse geltend gemachten Schaden von 100 166 Fran- ken, welcher den Beiträgen vom 1. Januar 1991 bis Oktober 1992 entspre- che, haftbar gemacht werden.
Gemäss Rechtsprechung hat der neue Verwaltungsrat die Pflicht, sowohl über die Bezahlung der laufenden als auch über die Beibringung der ausstehenden Beiträge zu wachen, welche für eine Zeit geschuldet sind, in der er noch nicht dem Verwaltungsrat angehörte; denn in beiden Fällen besteht zwischen der Untätigkeit des Organs und der Nichtbezahlung der Beiträge ein Kausalzusammenhang (BGE 119 V 407 Erw. 4c = AHI 1994 S. 204; ZAK 1992 S. 249 Erw. 7b).
Allerdings muss ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens verneint werden, wenn die Gesellschaft bereits vor dem Eintritt des neuen Mitglieds in den Verwaltungsrat zahlungsunfähig
292 AHI-Praxis 6/1996
war. In einer solchen Situation haftet letzteres nicht für den bereits vorher verursachten Schaden (BGE 119 V 406 Erw. 4b = AHI 1994 S. 204).
Vorliegend war die Gesellschaft — wie erwähnt — Ende des Jahres 1991 schwer verschuldet und die Bilanz hätte bereits dannzumal deponiert wer- den müssen. Mithin konnten die Beschwerdeführer einzig und allein versu- chen zu vermeiden, dass sich der Schaden noch verschlimmerte, indem_ sie unverzüglich den Konkurs der Gesellschaft herbeigeführt hätten. Gemäss vorerwähnter Rechtsprechung können sie daher nicht für den bereits vor ihrem Amtsantritt entstandenen Schaden haftbar gemacht werden, d. h. für den Schaden, der aus der Nichtbezahlung der vor dem 15. April 1992 fälli- gen Beiträge resultiert.
Folglich sind hier die Vorbringen begründet.
Grundsätzlich haftet ein Verwaltungsratsmitglied nur bis zum tatsäch- lichen Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat und nicht bis zum Zeitpunkt der (späteren) Löschung seiner Organstellung im Handelsregister; dies gilt jedenfalls dort, wo der Betroffene nach seinem Rücktritt keinen massgebli- chen Einfluss mehr auf den Geschäftsgang hatte (BGE 112V 5 = ZAK 1986 S. 400; BGE 111 II 484 ff., 109V 93 Erw. 13 = ZAK 1983 S. 489).
Vorliegend haben die Beschwerdeführer ihren Rücktritt im Oktober
1992 eingereicht; sie sind aber unverzüglich auf ihren Entscheid zurückge-
kommen in der Hoffnung, neue Partner für die Gesellschaft zu finden. Erst in ihrem zweiten Brief vom 18. und 19. November 1992 haben die Be- schwerdeführer den Willen geäussert, ihre Funktionen definitiv niederzu- legen. Folglich sind die Beschwerdeführer für die Nichtbezahlung der bis spätestens Ende Oktober 1992 fällig gewordenen und bis zum 10. Novem- ber 1992 zahlbaren Beiträge haftbar (Art. 34 Abs. 4 AHVV); sie haften jedoch nicht für die auf Ende November 1992 fällig gewordenen Beiträge, wie übrigens auch die Ausgleichskasse und die Vorinstanz zu Recht fest- halten. Sie haben daher die Beitragsperiode, für welche die Beschwerde- führer die Haftung zu übernehmen haben, zu Recht auf den 30. Oktober
1992 beschränkt.
Nach der Rechtsprechung steht der Ausgleichskasse bei einer Mehr- heit von Haftpflichtigen Klagekonkurrenz zu und sie braucht sich um die internen Beziehungen zwischen den Mitverpflichteten nicht zu kümmern; auch wenn sie den Schadenersatz nur einmal fordern kann, haftet ihr jeder Schuldner solidarisch für den gesamten Schaden und es steht ihr frei, nach ihrer Wahl gegen alle, mehrere oder bloss gegen einen Schuldner vorzuge- hen (BGE 119 V 87 Erw. 5a = AHI 1993 S. 114).
AHI-Praxis 6/1996 293
Die Beschwerdeführer behaupten, dass diese Rechtsprechung im Hin- 'blick auf das neue Aktienrecht relativiert werden müsse; sie fordern die Anwendung des neuen Art. 759 Abs. 1 OR. Sind für einen Schaden mehre- re Personen ersatzpflichtig, so ist nach dieser Bestimmung jede von ihnen insoweit 'mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist. Die Beschwerdeführer berufen sich auf diese Bestimmung und werfen der Vorinstanz vor, den Schaden nicht im Verhältnis der Schwere des Verschul- dens jedes einzelnen Ex-Verwaltungsrates der Gesellschaft aufgeteilt zu haben. Der von der Ausgleichskasse erlittene Schaden sei die Konsequenz unredlichen Handelns der zwei andern Verwaltungsräte und die Beschwer- deführer seien durch trügerische Aussagen und Versprechen des Verwal- tungsratspräsidenten getäuscht worden.
Aus intertemporalrechtlicher Sicht ist der vorerwähnte Art. 759 Abs. 1 0,R auf Tatsachen anwendbar, die nach dem Inkrafttreten des neuen Ak- tienrechts am 1. Juli 1992 eingetreten sind (vergl. Böckli, Schweizer Aktien- recht, zweite Auflage, S. 1119, Rz 2049).
Vorliegend beziehen sich die Einwendungen der Beschwerdeführer nur teilweise auf Sachverhalte nach diesem Datum. Abgesehen davon kann Art.
759 Abs. 1 OR im Rahmen der Schadenersatzpflicht von Art. 52 AHVG
nicht angewendet werden, um eine Herabsetzung der Ersatzpflicht entspre- chend der Verschuldensschwere des Verantwortlichen zu rechtfertigen. Diese revidierte Bestimmung des Obligationenrechts rechtfertigt für den Beklagten eine Herabsetzung bis zum Betrag, den' er als Alleinhaftender bezahlen müsste (differenzierte Solidarität) und erlaubt ihm, eigene Reduk- tionsgründe geltend zu machen. Hinsichtlich der Verschuldensschwere kann der Schädiger einzig deren Geringfügigkeit geltend machen (Böckli, S. 1103, Rz 2022 ff.; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktien- recht, § 36, Rz 99 ff.). Die auf Art. 52 AHVG gegründete Schadenersatz- pflicht setzt begrifflich jedoch ein qualifiziertes Verschulden voraus, sei es aus vorsätzlichem Verschulden oder aus grober Fahrlässigkeit.
7. Folglich ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde begründet, soweit es
um die zeitliche Dauer der Haftung der Beschwerdeführer geht. Die Ange- legenheit ist an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit diese die ge- naue Höhe der Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführer für die Zeit vom 15. April 1992 bis am 18./19. November 1992 festsetzt und in dieser Frage erneut verfügt. Die Verfügung ist anfechtbar gemäss Art. 84 AHVG; das Verfahren unterliegt nicht mehr den besonderen Bestimmungen von Art. 81 AHVV (ZAK 1987 S. 426). (H 195/95)
294 , AH I-Praxis 6/1996
AH'!. Arbeitgeberhaftung. Herabsetzung des Schadenersatzes Urteil des EVG vom 15. Mai 1996 i. Sa. G. u. P. E. Art. 52 AHVG. Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers kann in sinngemässer Anwendung von Art. 4 VG bzw. Art. 44 Abs. 1 OR her- abgesetzt werden, wenn und soweit eine grobe Pflichtverletzung der Verwaltung für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal gewesen ist (Änderung der Rechtsprechung).
Die Firma L. AG war bis Ende 1989 der Ausgleichskasse A. angeschlossen. Wegen Austritts der Firma aus dem Gründerverband erfolgte auf den 1. Ja- nuar 1990 der Anschluss an die Ausgleichskasse B. Am 30. Oktober 1989 teilte die Ausgleichskasse B. der Firma mit, dass sie ab diesem Zeitpunkt mit der zuständigen Gemeindezweigstelle abzurechnen habe. Nachdem die Firma am 2. Oktober 1990 den ausgefüllten Fragebogen für juristische Per- sonen eingereicht hatte, wurde sie von der Ausgleichskasse B. am 25. Okto- ber 1990 als Arbeitgeberin erfasst. Die für das Jahr 1990 geschuldeten paritätischen Sozialversicherungsbeiträge wurden am 20. November 1990 mit Fr. 63 699.90 und am 18. Dezember 1990 mit Fr. 1879.30 in Rechnung gestellt und am 15. Januar und 12. Februar 1991 gemahnt. Am 6. März 1991 wurde über die Firma L. AG der Konkurs eröffnet, das Verfahren mangels Aktiven am 19. März 1991 jedoch wieder eingestellt. Laut Kontoauszug per 6. März 1991 ergaben sich für die Ausgleichskasse Beitragsausstände in Höhe von Fr. 69194.15, wovon Fr. 29 780.25 Arbeitnehmerbeiträge.
Mit Verfügungen vom 20. September 1991 forderte die Ausgleichskasse B. von G. E., ehemaliger Verwaltungsratspräsident und Direktor mit Ein- zelunterschrift, und seiner Ehefrau P. E., ehemaliges Mitglied des Verwal- tungsrates mit Einzelunterschrift der Firma L. AG, gestützt auf Art. 52 AHVG Schadenersatz im Betrage von Fr. 69 194.15 unter solidarischer Haftbarkeit der Betroffenen. Gegen diese Verfügungen erhoben G. und P. E. Einspruch.
Am 28. Oktober 1991 reichte die Ausgleichskasse Klage ein mit dem Begehren, G. und P. E. seien unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Schadenersatz in der verfügten Höhe von Fr. 69 194.15 zu verpflichten.
Mit Entscheid vom 30. November 1993 bejahte die kantonale Rekurs- behörde die Haftbarkeit der Beklagten wegen grobfahrlässigen Verhaltens, erblickte jedoch im Umstand, dass die Ausgleichskasse erst am 20. Novem- ber 1990 Rechnung gestellt und kein Mahn- und Veranlagungsverfahren
AH 1-Praxis 6/1996 295
eingeleitet hatte, ein Mitverschulden im Sinne von Art. 44 OR. Unter Hin- weis darauf, dass sich nicht im einzelnen feststellen lasse, wie hoch sich der Schaden bei ordnungsgemässem Verhalten der Ausgleichskasse belaufen hätte, setzte das Gericht die Ersatzpflicht ermessensweise um rund einen Viertel herab und verpflichtete die Beklagten, der A:usgleichskasse in soli- darischer Haftbarkeit Schadenersatz in Höhe von Fr. 51 800.— zu bezahlen.
Das BSV erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans EVG, welche die- ses in dem Sinne teilweise gutheisst, als es den vorinstanzlichen Entscheid, soweit damit der von den Beschwerdegegnern geschuldete Schadenersatz herabgesetzt worden ist, aufhebt und die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die kan- tonale Rekursbehörde zurtickweist. Aus den Erwägungen:
3a. In der nicht veröffentlichten Erw. 11/6 des in ZAK 1991 S. 125 ff. publizierten Urteils H. vom 23. November 1990 (H 116/85) sowie im nicht veröffentlichten Urteil gleichen Datums in Sachen W.+S. (H 139 + 172/84) hat das EVG festgestellt, dass im Rahmen von Art. 52 AHVG eine gesetz- liche Grundlage für die Anerkennung von Herabsetzungsgründen fehlt und dass, selbst wenn solche Gründe in Anlehnung an Art. 44 OR oder Art. 4 VG zugelassen würden, die Voraussetzungen für eine Herabsetzung im konkreten Fall nicht gegeben seien. Im gleichen Sinn hat das Gericht in den nicht veröffentlichten Urteilen G.+D. vom 22. April 1991, H 165/89, und L. vom 29. September 1992, H 111/91, entschieden. Es hat damit die in der Literatur (Maurer, Schweiz. Sozialversicherungsrecht, Bd. II, S. 70 f.; Knus, Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers in der AHV, Diss. Zürich 1989, S. 56) wiederholt bejahte Frage nach der Zulassung von Herabsetzungs- gründen bei der Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG offengelassen.
In dem in AHI-Praxis 1994 S. 102 ff. veröffentlichten Urteil F. + T. vom 1. Oktober 1993, H 217 + 233/92, hat das EVG ausgeführt, dass bei der Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers eine Verschuldenskompensation nicht in Betracht fällt und allfällige Unterlassungen der Ausgleichskasse zu keiner Herabsetzung des Schadenersatzes führen. Das Gericht hat diesen in der Folge wiederholt bestätigten Entscheid (nicht veröffentlichte Urteile L. vom 22. November 1993, H 229/93, und T. vom 5. Oktober 1994, H 87/94, sowie das in SVR 1996 AHV Nr. 74S. 223 auszugsweise publizierte Urteil S. vom 31. August 1995, H 57/95) nicht näher begründet und sich auf die Urteile W.+S. (H 139+172 / 84) und H. vom 23. November 1990 (H 116/85) sowie auf die Meinungsäusserung von Knus gestützt, wo die Frage jedoch offengelassen bzw. im gegenteiligen Sinn beantwortet worden ist. Es fragt sich, ob an dieser Praxis festgehalten werden kann.
296 AHI-Praxis 6/1996
b. Das AHV-Recht enthält keine Bestimmung hinsichtlich der Zulas- sung von Herabsetzungsgründen im Rahmen der Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein qua- lifiziertes Schweigen des Gesetzgebers im Sinne eines Ausschlusses von Herabsetzungsgründen vorliegt. Gesetz und Verordnung regeln die Scha- denersatzpflicht des Arbeitgebers lediglich in allgemeiner Form, und es lässt sich den Materialien nichts entnehmen, was auf eine negative Stellung- nahme des Gesetzgebers schliessen liesse. Weder äussert sich die Botschaft des Bundesrates zum AHVG vom 24. Mai 1946 zur Herabsetzungsfrage (BB1 1946 II 540), noch bildete die Frage Gegenstand der parlamentari- schen Beratungen (Sten. Bull. 1946 N 636, S411). Es ist daher davon auszu- gehen, dass das Gesetz in diesem Punkt lückenhaft ist (Maurer, a. a. 0., S. 70; Knus, a.a.O., S. 56).
Bezüglich der zivilrechtlichen Haftung aus unerlaubter Handlung be- stimmt Art. 44 Abs. 1 OR, dass der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden kann, wenn der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt hat oder wenn Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert haben. Die Zulassung von Herabsetzungsgründen, wie sie Art. 44 Abs. 1 OR vorsieht, entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Haftungsrechts (vgl. Oftinger/ Stark, Schweiz. Haftpflichtrecht, 5. Aufl., Bd. I § 7 N 9), welcher auch im öffentli- chen Recht, insbesondere im Staatshaftungsrecht, Anwendung findet (Schwarzenbach-Hanhart, Die Staats- und Beamtenhaftung in der Schweiz,
2. Aufl., S. 40). Das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG; SR
170.32) sieht in Art. 4 denn auch eine Art. 44 Abs. 1 OR analoge Regelung bezüglich der Haftung des Bundes für den Schaden vor, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit einem Dritten widerrechtlich zugefügt hat. Danach kann die zuständige Behörde die Ersatzpflicht u. a. dann ermäs- sigen oder gänzlich von ihr entbinden, wenn der Geschädigte auf die Entste- hung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt hat.
Wie das EVG wiederholt ausgeführt hat, stellt Art. 52 AHVG eine Spe- zialbestimmung innerhalb des Verantwortlichkeitsrechts des Bundes dar, weshalb die dem VG zugrundeliegenden allgemeinen Rechtsnormen auch bei der Auslegung von Art. 52 AHVG heranzuziehen sind (BGE 114 V 220 = ZAK 1989 S. 105 Erw. 3b; BGE 96 V 125 = ZAK 1971 S. 509). Dies hat auch dann zu gelten, wenn das Haftungsrecht der AHV für eine bestimmte Rechtsfrage keine Regelung enthält (vgl. BGE 112 Ja 262 Erw. 5). Art. 4 VG, welcher Ausdruck eines allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsatzes bil- det, ist daher auch im Rahmen von Art. 52 AHVG als sinngemäss anwend-
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bar zu erachten. Zwar betrifft die Bestimmung die Haftung des Bundes gegenüber geschädigten Dritten, wogegen Art. 52 AHVG die Innenhaftung zwischen Bund und dem aus öffentlich-rechtlicher Organstellung haftenden Arbeitgeber beschlägt. Mit Knus (a. a. 0., S. 56) ist jedoch darauf hinzuwei- sen, dass allfällige Herabsetzungsgründe nach Art. 4 VG auch den vom Be- amten gegenüber dem Bund zu leistenden Schadenersatz beeinflussen (Art. 7 und 8 VG). Zudem sind die Bestimmungen des OR über die Entste- hung von Obligationen aus unerlaubter Handlung und damit die Herabset- zungsgründe nach Art. 44 OR auch im Rahmen der auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkten Indenhaftung des Beamten gegenüber dem Bund sinngemäss anwendbar (Art. 8 und 9 Abs. 1 VG). Stichhaltige Gründe gegen eine analoge Anwendbarkeit im Rahmen von Art. 52 AHVG und der — der Beamtenhaftung weitgehend nachgebildeten — Haftung der Gründer- verbände für Schäden, die infolge absichtlicher oder grobfahrlässiger Miss- achtung der Vorschriften durch Kassenorgane oder Kassenfunktionäre ent- standen sind (Art. 70 AHVG), sind nicht ersichtlich (vgl. zu Art 70 AHVG: BGE 105V 119 ff. = ZAK 1980 S. 329; BGE 106V 204 ff. = ZAK 1981 S.210; BGE 112 V 265 ff. = ZAK 1987 S. 152, wo das EVG die Möglichkeit einer Herabsetzung des Schadenersatzes im Hinblick auf eine allfällige Verletzung der Aufsichtspflichten des BSV zumindest in Erwägung gezogen hat). Für die Zulassung von Herabsetzungsgründen sprechen vielmehr auch verfas- sungsrechtliche Gründe. Denn wenn eine Haftung der Kassenträger wegen grobfahrlässiger Missachtung von Vorschriften (insbesondere Kontroll- und Aufsichtsvorschriften) durch Kassenorgane oder Kassenfunktionäre aner- kannt wird (Art. 70 AHVG), muss schon aus Gründen der Rechtsgleichheit auch ein allfälliges Mitverschulden der Aufsichtsbehörde berücksichtigt werden. Desgleichen verlangen die Rechtsgleichheit und das Legalitätsprin- zip, dass der Staat nicht nur bei seiner Aussenhaftung gegenüber einer Pri- vatperson (Art. 3 VG) ein schadenerhöhendes Mitverschulden des Geschä- digten, sondern als Geschädigter auch das Mitverschulden eines seiner Organe berücksichtigt (Art. 8 VG, Art. 52 AHVG).
c. Nach dem Gesagten ist in Änderung der bisherigen Praxis festzustel- len, dass die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG einer Herabsetzung wegen Mitverschuldens der Verwaltung zugänglich ist. Voraussetzung ist, dass sich die Verwaltung einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat.
Wie im übrigen öffentlichen Verantwortlichkeitsrecht setzt die Herab- setzung des Schadenersatzes im Rahmen von Art. 52 AHVG des weitern voraus, dass zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem Schaden ein
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adäquater Kausalzusammenhang besteht (Schwarzenbach-Hanhart, a.a.O., S. 73 f.; Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, S. 180 f., mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Oftinger/ Stark, a.a.O., § 7 N 14). Eine Herabsetzung kann daher nur erfolgen, wenn und soweit das pflichtwidrige Verhalten der Verwaltung für die Entstehung oder. Verschlimmerung des Schadens adä- quat kausal gewesen ist (vgl. zur Haftung des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG: BGE 119V 406 = AH! 1994 S. 203 Erw. 4a).
4. Was das BSV in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorbringt, ver-
mag zu keiner andern Beurteilung zu führen. Dem Einwand, dass sich Ent- stehung und Ausmass der Beitragsforderung und damit der Schadenersatz- forderung aus dem Gesetz ergeben und es an einer allgemeinen Verzugs- zinspflicht fehlt, weshalb die Ausgleichskasse kaum je in die Lage kommen dürfte, tatsächlich auf die Entstehung oder die Verschlimmerung des Scha- dens einzuwirken, ist entgegenzuhalten, dass pflichtwidrige Unterlassungen der Ausgleichskasse (wie etwa das Nichteinleiten von Inkasso-Massnah- men) durchaus geeignet sind, den Schaden entstehen zu lassen oder ihn zu verschlimmern. Dass auf Schadenersatzforderungen im Sinne von Art. 52 AHVG — wie im übrigen Sozialversicherungsrecht — grundsätzlich keine Verzugszinsen geschuldet (BGE 119 V 78 ff. = AHI 1993 S. 117) und Ver- zugszinsen, soweit gesetzlich vorgesehen, verschuldensunabhängig sind (ZAK 1992 S. 166 ff.), ändert hieran nichts. Dem BSV kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als es geltend macht, die Verwirkungsbestimmungen von Art. 16 AHVG und die Aufsicht des Bundes (Art. 72 AHVG) verhin- derten ungebührliche Verzögerungen wirkungsvoll und ausreichend. Weder die Verwirkungsbestimmungen des AHVG noch die Massnahmen der Auf- sichtsbehörden vermögen auszuschliessen, dass sich ein pflichtwidriges Ver- halten der Ausgleichskasse auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens auswirkt. Was schliesslich die vom BSV ins Feld geführten Aus- wirkungen auf den Beitragsbezug und insbesondere auf die Anwendung von Art. 34 ff. AHVV betrifft, ist festzuhalten, dass die Ausgleichskasse ungeachtet dessen, ob Herabsetzungsgründe zugelassen sind oder nicht, für einen ordnungsgemässen Beitragsbezug zu sorgen hat.
5a. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Firma L. AG auf den 1. Januar 1990 der Ausgleichskasse B. ange- schlossen wurde, die Ausgleichskasse jedoch erst am 20. November 1990 Rechnung für die geschuldeten Lohnbeiträge stellte. Aufgrund einer Mit- teilung der Ausgleichskasse A. vom 24. August 1989 war der kantonalen Ausgleichskasse der bevorstehende Kassenwechsel der Firma L. AG bereits im Spätsommer 1989 bekannt. Am 30. Oktober 1989 bestätigte die Ausgleichskasse B. der Firma den Kassenwechsel und ersuchte sie, die
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Versicherungsausweise der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer der Ge- meindezweigstelle einzureichen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Firma mit Wirkung ab 1. Januar 1990 «alle Geschäfte» betreffend die AHV, IV, EO und die kantonale Familienausgleichskasse mit der Gemeindezweigstelle erledigen könne. Mit einer Kopie des Schreibens wur- de die Gemeindezweigstelle aufgefordert, den Fragebogen (s. c. für juristi- sche Personen) einzureichen. Die Gemeindeausgleichskasse kam dieser Aufforderung erst am 16. Oktober 1990 nach, nachdem die Firma den Fra- gebogen am 2. Oktober 1990 ausgefüllt und der Zweigstelle zugestellt hat- te. Ob die Zweigstelle den Fragebogen dem Arbeitgeber verspätet zuge- stellt oder ob die Firma den rechtzeitig zugestellten Fragebogen nicht umgehend beantwortet hat, lässt sich aufgrund der Akten nicht feststellen, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil die Verwaltung auch im.zweiten Fall ihren Pflichten schuldhaft nicht nachgekommen ist. Dem kantonalen Rich- ter. ist darin beizupflichten, dass sich die Ausgleichskasse die Tatsache, dass sie es während mehr als 3/ 4 Jahren unterlassen hat, den Vollzug des ihr bekannten Kassenwechsels zu überwachen und die Erfüllung der Beitrags- und Abrechnungspflicht sicherzustellen, als Verschulden anrechnen lassen muss. Wie im angefochtenen Entscheid zu Recht festgestellt wird, hätte die Ausgleichskasse den Arbeitgeber bei Säumnis mahnen (Art. 205 AHVV) und nötigenfalls das Mahn- und Veranlagungsverfahren nach Art. 37 f. AHVV einleiten müssen (vgl. hiezu auch Rz 5003 ff. der vom BSV her- ausgegebenen Wegleitung über den Bezug der Beiträge, WBB, gültig ab 1. Januar 1988). Indem sie dies unterlassen hat, hat sie gegen elementare Vorschriften verstossen und sich eines grobpflichtwidrigen Verhaltens schuldig gemacht, welches im Rahmen der Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 AHVG als Herabsetzungsgrund zu berücksichtigen ist.
b. Der von den Beschwerdegegnern zu leistende Schadenersatz ist nur dann und soweit herabzusetzen, als das pflichtwidrige Verhalten der Aus- gleichskasse für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens kausal war. Die Vorinstanz stellt hiezu fest, es sei mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Schaden nicht entstanden oder nicht verschlimmert worden wäre, wenn die Ausgleichskasse rechtzeitig gegen die Gesellschaft vorgegangen wäre. Den Beklagten wäre damit unmissverständlich klar ge- worden, welche Pflichten sie gegenüber der Sozialversicherung hätten, und es sei anzunehmen, dass zumindest ein Teil der Beiträge bezahlt worden wäre.
Dieser Betrachtungsweise kann nicht ohne weiteres gefolgt werden. Der von der Vorinstanz angenommene Kausalzusammenhang zwischen dem vorschriftswidrigen Verhalten der Ausgleichskasse und dem eingetretenen
300 AHI-Praxis 6/1996
Schaden wäre nur gegeben, wenn und soweit die Firma die geschuldeten Beiträge bereits anlässlich der erstmaligen Beitragsrechnung im November
1990 nicht mehr hätte bezahlen können. Diesbezüglich ergibt sich aus den
Akten, dass die Geschäftsleitung noch im Juli 1990 eine durchaus positive Darstellung der wirtschaftlichen Lage der Firma gegeben hat. Aus einer Übersicht über die Korrespondenz mit der Bank geht hervor, dass am 22. Oktober 1990, d. h. rund ein Monat vor der Beitragsrechnung, ein neuer Zahlungsplan für die aufgelaufenen Schulden erstellt worden war, was dar- auf schliessen lässt, dass jedenfalls in diesem Zeitpunkt noch liquide Mittel vorhanden waren. Anderseits wird im Einspruch des Beklagten vom 12. Oktober 1991 ausgeführt, dass «ab ca. Dezember» keine Mittel für die Begleichung der Beitragsforderungen mehr vorhanden gewesen seien. Auf- grund dieser Angaben ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Schaden zumindest geringer ausgefallen wäre, wenn die Ausgleichskasse rechtzeitig das vorgeschriebene Mahn- und Veranlagungsverfahren durchgeführt hät- te. Mangels näherer Angaben über die wirtschaftliche Lage der Firma im Zeitpunkt der Beitragsrechnung (20. November 1990) steht aber nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass das pflichtwidrige Verhalten der Ausgleichskasse für die Entstehung oder Ver- schlimmerung des Schadens tatsächlich kausal war. Der Sachverhalt ist in diesem Punkt unvollständig 'festgestellt, weshalb die Sache an die Vorin- stanz zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen Abklärungen (ins- besondere durch Beizug der Geschäftsrechnung für 1990 und der Bilanz per 31. Dezember 1990) nachhole und über eine allfällige Herabsetzung des Schadenersatzes neu entscheide. (H 60/94)
IV. Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen bei Drogensucht
Urteil des EVG vom 9. Oktober 1995 i. Sa. M.A.
Art. 4 und 8 Abs. 1 IVG. Die Drogensucht kann nicht für sich allein, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beein- trächtigenden geistigen oder körperlichen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge ein- getreten ist, eine Invalidität gemäss Artikel 4 IVG begründen. Aus der blossen Rückfallgefährdung kann nicht abgeleitet werden, die versi- cherte Person sei im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 IVG von einer Inva- lidität unmittelbar bedroht. (Bestätigung der Rechtsprechung.)
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Der 1969 geborene M. A. war seit seinem 17. Lebensjahr drogenabhängig und heroinsüchtig. Nach seinem Lehrabschluss als Maschinenzeichner unternahm er aus eigenem Antrieb verschiedene Drogenentzüge, die jedoch allesamt erfolglos verliefen. Nachdem sich seine Lage nach Absolvierung der Rekru- tenschule verschärft hatte, begab sich M. A. im April 1992 in eine psychiatri- sche Klinik. Im Verlaufe der anschliessenden, fast zwei Jahre 'dauernden stationären Therapie wuchs beim Versicherten der Wunsch, sich zum Ergo- therapeuten ausbilden zu lassen. Am 20. Januar 1994 ersuchte er daher die IV um Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit. Nach Einholung eines Arztberichtes von Dr. med. A. M. (Psychiatrie und Psychotherapie) vom 18. April 1994 und Beizug verschiedener Ergänzungen vom 21. Juni und 23. August 1994 gelangte die IV-Stelle zum Schluss, dass die IV nicht für die Umschulung aufzukommen habe, da dem Versicherten auch ohne sie die Aus- übung einer Erwerbstätigkeit zumutbar sei (Verfügung vom 29. August 1994). Die kantonale Rekursbehörde wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 18. Mai 1995 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M. A. sein Leistungsbegehren erneuern und im übrigen die Gewährung der unentgeltlichen Verbeistän- dung beantragen. Die IV-Stelle und das BSV schliessen je auf Abweisung der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Aus den Erwägun- gen:
2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Satz 1 IVG haben Invalide oder von einer In-
validität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungs- massnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähig- keit wiederherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. a. Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperli- chen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seeli- sche Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer
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krankhaften seelischen Verfassung und damit IV-rechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, die der Versicherte bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrich- ten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist somit festzustellen, ob und in wel- chem Masse ein Versicherter infolge seines geistigen Gesundheitsschadens - auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offenstehenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihm zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen gei- stigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass der Versicherte nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, 'ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihm sozial-praktisch nicht'inehr zumutbar oder — als alternative Vorausset- zung — sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165 = ZAK 1977 S.
153 f.; s. auch ZAK 1987 S. 438 f. Erw. 2a mit Hinweisen).
Wie in ständiger Rechtsprechung bezüglich der Drogensucht entschie- den worden ist, begründet diese, für sich allein betrachtet, keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der IV bedeutsam, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen- der Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2 = ZAK 1973 S. 646 ff; s. auch ZAK 1987 S.
439 Erw. 2a mit Hinweisen).
b. Unmittelbarkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG liegt nach der Recht- sprechung nur vor, wenn eine Invalidität in absehbarer Zeit einzutreten droht; sie ist dagegen nicht gegeben, wenn der Eintritt einer Erwerbsun- fähigkeit zwar als gewiss erscheint, der Zeitpunkt ihres Eintritts aber unge- wiss ist (BGE 105V 140 Erw. la, 96V 76 = ZAK 1970 S. 552 ff.; s. auch ZAK
1987 S. 439 Erw. 2b).
3. Im vorliegenden Fall ist die Frage streitig, ob der Beschwerdeführer
im Sinne von Art. 8 Abs 1 IVG als invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht zu gelten hat.
Dies ist nlit Verwaltung und Vorinstanz zu verneinen. Zwar verhält es sich so, dass gemäss verschiedenen Berichten von Dr. med. A. M. die Wie- deraufnahme der Arbeit im erlernten Beruf eines Maschinenzeichners oder der zeitweilig ausgeübten Tätigkeit eines Versicherungsverkäufers die Gefahr mit sich brächte, dass der offenbar seit 1992 drogenfrei lebende Beschwerdeführer in seine Sucht zurückfallen könnte, was die vollständige
AHI-Praxis 6/1996 303
Zerstörung seiner Arbeitsfähigkeit nach sich zöge. Daraus kann indes weder bestehende noch unmittelbar drohende Invalidität abgeleitet werden. So fehlt es namentlich an der präzisen Bestimmbarkeit des Eintritts einer all- fälligen Invalidität (vgl. Erw. 2b hievor). Den Eingliederungsmassnahmen der IV kommt— ausgenommen im Rahmen von Art. 13 IVG — grundsätzlich keine umfassende prophylaktische Wirkung zu (ZAK 1985 S. 224 Erw. 2c in fine mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 108 V 217 Erw. la in fine = ZAK 1983 S. 79 Erw. 1 a). Bei den beantragten Massnahmen geht es im Grunde genom- men einzig um Therapie und soziale Rehabilitation. Bei aller Wünschbarkeit solcher Bestrebungen handelt es sich dabei nicht um selbständige Zielset- zungen der IV, für die gesetzlich umschriebene Leistungen gewährt werden können (vgl. zum Ganzen ZAK 1987 S. 440 oben mit Hinweis). Kassenver- fügung und vorinstanzlicher Entscheid lassen sich daher im Ergebnis nicht beanstanden. (I 235 /95)
Urteil des EVG vom 19. März 1996 i. Sa. Th. B.
Art. 4 IVG. Die Drogensucht kann nicht für sich allein, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geisti- gen oder körperlichen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist, eine Invalidität gemäss Artkel 4 IVG begründen (Bestätigung der Rechtsprechung).
Der 1969 geborene Th. B. meldete sich am 6. September 1993 wegen einer psychogenen Störung mit Suchtproblematik bei der IV zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 19. April 1994 lehnte die IV-Stelle die Gewährung beruflicher Massnahmen ab, da die Drogensucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründe und kein bleibender oder länger dauernder Gesundheitsschaden vorliege. Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess die kantonale Rekurs- behörde mit Entscheid vom 10. Mai 1995 gut. Sie erachtete einen psychi- schen Gesundheitsschaden mit Krankheitwert bereits vor Beginn des Dro- genkonsums als nachgewiesen und sprach Th. B. berufliche Massnahmen zu. Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des kantonalen Gerichts sei aufzuheben. Während das BSV die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde begehrt, lässt Th. B. auf deren Abweisung schliessen und um unentgeltliche Verb eiständung ersuchen. Auf die Begründungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
304 AHI-Praxis 6/1996
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:
1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Satz 1 IVG haben invalide oder von einer Invali-
dität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wie- derherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern.
a. Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperli- chen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seeli- sche Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit IV-rechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche der Versicherte bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu ver- richten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitge- hend objektiv bestimmt werden muss. Es ist somit festzustellen, ob und in welchem Masse ein Versicherter infolge seines geistigen Gesundheitsscha- dens auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihm zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen gei- stigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass der Versicherte nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihm sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder — als alternative Vorausset- zung — sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165 = ZAK 1977 S. 153f.; s. auch ZAK 1987 S. 438 Erw. 2a, 1984 S. 342 Erw. 1b).
Wie, in ständiger Rechtsprechung bezüglich der Drogensucht entschie- den worden ist, begründet diese, für sich allein betrachtet, keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der IV relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen- der Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99V 28 Erw. 2 = ZAK 1973.S. 646 ff.; s. auch ZAK 1987S.
438 Erw. 2a in fine; 1984 S. 345 Erw. 3).
AHI-Praxis 6/1996 305
b. Unmittelbarkeit liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn eine Invalidität in absehbarer Zeit einzutreten droht; sie ist dagegen nicht gege- ben, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit zwar als gewiss erscheint, der Zeitpunkt ihres Eintritts aber ungewiss ist (BGE 105 V 140 Erw. la, 96 V 76 = ZAK 1970 S. 552 ff.; s. auch ZAK 1987 S. 438 Erw. 2b).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner Anspruch auf
berufliche Massnahmen hat.
Die Vorinstanz hat in erster Linie auf den Bericht von Dr. med. W., Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Zürich, vom 2. Juni
1990 abgestellt. Dieser Arzt hat den Beschwerdegegner in bezug auf eine all-
fällige Dienstuntauglichkeit untersucht und dabei den Schluss gezogen, dass der Patient als neurotisch schwer gestörter Mensch den Belastungen des Militärdienstes nicht gewachsen sei. Dieser Arztbericht allein genügt jedoch nicht, um den Anspruch auf Leistungen der IV zu begründen. Wie das BSV in seiner Vernehmlassung zu Recht ausführt, hatte Dr. W. den Beschwerde- gegner hinsichtlich der Dienstuntauglichkeit zu untersuchen, und eine solche vermag in der Tat noch keine Invalidität im Sinne des IVG auszuweisen.
Es ist daher weiter zu prüfen, ob bereits vor Beginn der Drogensucht ein geistiger Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorlag. Diese Frage ist zu verneinen. Gemäss dem Gutachten der psychiatrischen Klinik vom 11. Februar 1994 erlitt der Versicherte eine protrahierte Adoleszentenkrise, welche sich insbesondere durch ein belastetes Verhältnis zum Vater äusser- te. Diese Krise führte zu Orientierungslosigkeit und schliesslich zum Haschischkonsum. Schwerwiegende pathologische Befunde werden im Gutachten jedoch nicht erwähnt. Es ist lediglich von einem Erschöpfungs- zustand mit leicht depressiver Färbung die Rede. Der Drogenkonsum hat unter anderem dank der eigenen Einsicht des Beschwerdegegners nur ein halbes Jahr gedauert. Unter diesen Umständen lässt sich nicht sagen, Ur- sache der Drogensucht sei eine Gesundheitsstörung mit Krankheitswert gewesen.
Der kurze Drogenkonsum hat seinerseits ebenfalls keine Gesund- heitsschädigung mit Krankheitswert verursacht. Wohl ist die Bearbeitung der mannigfaltigen Konflikte gemäss dem Gutachten der psychiatrischen Klinik zurzeit noch im Gange, doch von einem bleibenden Gesundheits- schaden kann zurzeit nicht gesprochen werden. Es ist 'vorerst das Ergebnis des Genesungverlaufs abzuwarten. Die Aussichten für eine berufliche Ein- gliederung in die freie Wirtschaft sind noch völlig intakt. Die leichten gegen- wärtigen Leistungsschwankungen erklären sich durch den laufenden Hei- lungsprozess. Demnach ist zumindest bis zum Zeitpunkt der angefochtenen
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Kassenverfügung vom 19. April 1994, welches die zeitliche Grenze der rich- terlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 116V 248 Erw. 1), keine Inva- lidität gemäss Art. 4 IVG ausgewiesen. Ebenso liegt keine unmittelbar drohende Invalidität im Sinne der in Erw. lb hievor genannten Rechtspre- chung vor, fehlt es doch insbesondere an einem bestimmbaren Zeitpunkt für den allfälligen Eintritt einer solchen. Der vorinstanzliche Entscheid ist nach dem Gesagten aufzuheben. (I 280/95)
Urteil des EVG vom 25. März 1996 i. Sa. B. A.
Art. 4 IVG. Die Drogensucht kann nicht für sich allein, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden gei- stigen oder körperlichen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist, eine Invalidität gemäss Artikel 4 IVG begründen (Bestätigung der Recht- sprechung).
Die 1967 geborene B. A. absolvierte nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit eine Ausbildung zur Arztgehilfin, die sie 1987 mit Erfolg ab- schloss. Aufgrund der bestehenden Heroinabhängigkeit und der depres- siven Verstimmung kann sie ihren erlernten Beruf jedoch nicht ausüben. Vom Oktober 1988 bis März 1991 war sie als Presseberaterin tätig. Im Mai
1990 erlitt sie einen Autounfall, bei dem sie sich ein Polytrauma mit Com-
motio cerebri, Distorsion der HWS, Rippenfrakturen, Sterumkontusion, Contusio Cordis, Metacarpalefrakturen, Multiple Kontusion und ROW zugezogen hat. Seit November 1990 nimmt sie an einem Methadonpro- gramm zur Behandlung der Heroinsucht teil.
Am 28. August 1991 meldete sich B. A. zum Leistungsbezug bei der IV an. Die IV-Kommission zog hebst einem Bericht des Dr. med. R. vom 12. September 1991, dem eine Zusammenfassung der Krankengeschichte eines Universitätsspitals vom 29. Mai 1990, ein Bericht des Hausarztes vom 21. April 1991 und zwei Gutachten des Rheumatologen Dr. med. S. vom 2. Sep- tember 1991 und 17. Juni 1993 beilagen, eine Expertise des Dr. med. S. vom 7. Dezember 1994 sowie des Psychiaters Dr. med. D. vom 14. Dezember 1994 bei; zudem nahm sie Kenntnis vom Schreiben des Dr. med. X. vom 3. Juni
1994. Die Abteilung berufliche Eingliederung nahm am 9. September 1994
und 13._ Februar 1995 zur Abklärung der beruflichen Situation Stellung. Gestützt auf diese Auskünfte gelangte die Verwaltung zum Schluss, dass für die Versicherte kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bestehe, weil die Erwerbslosigkeit nicht auf gesundheitliche Gründe zurück-
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zuführen sei. Nach durchgeführtem VorbesCheidverfahren wies die IV-Stel- le das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. April 1995 ab.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 22. September 1995 gut, hob ^die Verfügung vom 13. April 1995 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurück.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhe- bung des vorinstanzlichen Entscheids. B. A. schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV beantragt die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichsbeschwerde gut. Aus den Erwägun- gen:
2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität
unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnah- men, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wie- derherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu för- dern.
a. Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperli- chen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seeli- sche Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit IV-rechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche der Versicherte bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu ver- richten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitge- hend objektiv bestimmt werden muss. Es ist somit festzustellen, ob und in welchem Masse ein Versicherter infolge seines geistigen Gesundheitsscha- dens auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihm zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen gei- stigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass der Versicherte nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend
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ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihm sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder — als alternative Vorausset- zung — sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165 = ZAK 1977 S.
153 f.; s. auch ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a mit Hinweisen).
Wie in ständiger Rechtsprechung bezüglich der Drogensucht entschie- den worden ist, begründet diese, für sich allein betrachtet, keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der IV relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen- der Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2 = ZAK 1973 S. 646 ff.; s. auch ZAK 1984 S.
345 Erw. 3).
b. Unmittelbarkeit liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn eine Invalidität in absehbarer Zeit einzutreten droht; sie ist dagegen nicht gege- ben, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit zwar als gewiss erscheint, der Zeitpunkt ihres Eintritts aber ungewiss ist (BGE 105 V 140 Erw. la, 96 V 76 = ZAK 1970 S. 552 ff.).
3. Dr. med. S. diagnostiziert im Gutachten vom 7. Dezember 1994 ein
chronisches thorakovertebrales Syndrom bei Hyperkyphose der BWS, leichter Skoliose bei Status nach Morbus Scheuermann, leichter Keilwirbel- form der mittleren BWS und deutlichem Muskelhartspann sowie muskulä- rer Insuffizienz. Eine körperlich schwere Arbeit sei der Patientin damit nicht zuzumuten. Für den erlernten Beruf oder für eine Tätigkeit als Büro- angestellte bestehe aus medizinischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit. «Die jetzige Situation mit deutlichem Muskelhartspann lässt eine mehr als 50% - Arbeitsfähigkeit vorübergehend nicht zu. Durch die aus körperlicher Sicht durchaus mögliche Verbesserung der muskulären Insuffizienz und .Haltung wäre eine volle Arbeitsfähigkeit für den erlernten Beruf und als Büroange- stellte jedoch möglich. Die Beschwerden sind aufgrund der dargelegten Anamnese zu einem grossen Teil durch die Suchtkrankheit und den jetzigen Methadon-Bedarf überlagert. Die Patientin fühlt sich nicht im Stande, das früher erlernte Gymnastikprogramm korrekt durchzuführen. Aus rein rheumatologischer Sicht ist eine Arbeitsunfähigkeit somit nicht gegeben.» Der Bericht des Hausarztes vom 12. September 1991 hält fest, dass die Heroinabhängigkeit mit Methadonsubstitution einer Arbeitsfähigkeit nicht im Wege stehe. Auch den übrigen medizinischen Stellungnahmen können in physischer Hinsicht keine die Arbeitsfähigkeit dauernd oder auf längere Zeit ausschliessende Befunde entnommen werden. Die bestehende Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit ist lediglich vorübergehender Art.
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Wie der Expertise des Dr. med. D. vom 14. Dezernber 1994 zu entnehmen ist, steht aus psychiatrischer Sicht die Opiat-Abhängigkeit im Vordergrund, welche zurzeit durch die Methadonabgabe in Schach gehalten würde. Da- neben bestehe ein depressives Zustandsbild. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Versicherte nicht gänzlich arbeitsunfähig. Der psychische Zustand erlaube eine anfänglich wohl nur 50% ige Tätigkeit in den Bereichen Büro, Haushalt oder Industrie. Wegen der Rückfallgefahr in unkontrollierten Drogenkonsum werde die Versicherte aber auf einen Einsatz im erlernten Beruf als Arztgehilfin verzichten müssen. Somit liegt auch in psychischer Hinsicht kein Gesundheitsschaden vor, welcher die Erwerbsfähigkeit der Versicherten bleibend oder während längerer Zeit zu beeinträchtigen ver- möchte.
4. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, ist es der Versicherten
nach dem Gesagten aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht zumutbar, in den Bereichen Büro, Haushalt oder Industrie rentenausschliessend er- werbstätig zu sein.
Sollte die Versicherte berufliche Eingliederungsmassnahmen (Arbeits- vermittlung) in Anspruch nehmen wollen, steht es ihr frei, sich erneut bei der IV anzumelden. (I 374/95)
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Inhaltsverzeichnis der AHI-Praxis 1996 (ohne Gerichtsentscheidel)
AHV und Gesamtgebiet AHV/IV/EO/EL Allgemeines Die Verordnungsänderungen zur Durchführung der 10. AHV-Revision 1 Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse usw. 100 Anpassung der AHV/IV-Renten sowie der EL an die Lohn- und Preisentwicklung auf den 1. Januar 1997 (Wortlaut der Verordnungen mit Kommentaren) 259
Versicherungspflicht bzw. -unterstellung/Beitragsbezug
10. AHV-Revision: Neuerungen bei der Versicherungsunterstellung
der im Ausland lebenden Personen 227 Die Neuerungen der 10. AHV-Revision im Bereich der Verwirkung der Beitragsforderung 283
IV Institutionen für erwachsene Behinderte: Der Bundesrat verlangt eine Bedarfsplanung 97
EL Anpassung der Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Behinderungskosten bei den EL (ELKV) an das neue KVG auf den 1. Januar 1996 63 EL und Prämienverbilligung: Zusammenstellung der kantonalen Regelungen 145 Sonderregelungen der Kantone auf dem Gebiet der EL 147 Ablösung der ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenzen durch EL 236
Familienzulagen Arten und Ansätze der Familienzulagen, Stand 1. Januar 1996 75 Änderungen bei den kantonalen Familienzulagen 85
Einen Fundstellennachweis der in der AHI-Praxis publizierten EVG-Entscheide enthält das Urteilsregister AHV /IV /E0, zu beziehen bei der EDMZ unter Nr. 318.111.
AHI-Praxis 6/1996 31 1
Mitteilungen Kommission «Schnittstellen» 10. AHV-Revision 88 Meinungsaustausch AK/BSV 88, 119, 205, 239 Kommission für Rechnungswesen, VA/IK und technische Koordination 88 Kommission für Beitragsfragen 119,288 Arbeitsgruppe Modernisierung der AHV/IV 119, 151 Kommission für EL-Durchführungsfragen 151, 288 Generalversammlung der Vereinigung der VAK 205 Eidgenössische AHV/IV-Kommission 205, 288 Arbeitsgruppe für die Durchführung von Rentenanpassungen. 239 Personelles — BSV 89 — Kantonale Ausgleichskassen 89 — Verbandsausgleichskassen 120, 288 — IV-Stellen 151 — Mutationen bei den Durchführungs- und 89, 120, 152, 239, 289 Rechtspflegeorganen Sozialversicherungsdiplome 120 Einbindeaktion für die AHI-Praxis 1995/96 290
312 AHI-Praxis 6/1996
Abkürzungen AHI AHI-Praxis (Zitierweise: AHI 1994 S. xxx) AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Amtl. Bull. N Amtliches Bulletin des Nationalrates Amtl. Bull. S Amtliches Bulletin des Ständerates ARV Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung (Mitteilungsblatt des BIGA) AS Amtliche Sammlung des Bundesrechts AVIG Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung AVIV Verordnung über die Arbeitslosenversicherung BBI Bundesblatt BdBSt Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer BEFAS Berufliche Abklärungsstelle(n) in der IV BGE Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide BIGA Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit BSV Bundesamt für Sozialversicherung BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVV 1 Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen BVV 2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVV 3 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen CHSS Soziale Sicherheit, Zeitschrift des BSV (seit 1993) DBG Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELKV Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistüngen ELV Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ' E0 Erwerbsersatzordnung EOG Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz EOV Verordnung zur Erwerbsersatzordnung EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht EVGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (ab 1970 BGE) FAK Familienausgleichskassen FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft FLV Vollzugsverordnung zum FLG FlüB Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der AHV/IV ,GgV Verordnung über Geburtsgebrechen HVA Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters- versicherung
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HVI Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV IK Individuelles Konto IV Invalidenversicherung IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVV Verordnung über die Invalidenversicherung KSTG Kreisschreiben über die Taggelder der-IV KSV Kreisschreiben über die Versicherungspflicht KSVI Kreisschreiben über das Verfahren in der IV KVG Bundesgesetz über die Krankenversicherung MEDAS Medizinische Abklärungsstelle(n) der IV MVG Bundesgesetz über die Militärversicherung OG Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege OR Bundesgesetz über das Obligationenrecht RKUV Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in der Kranken- und Unfallversicherung RV Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge RWL Wegleitung über die Renten der AHV/IV Rz Randziffer SAK Schweizerische Ausgleichskasse SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch StHG Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden SUVA Schweizerische Unfallversicherundsanstalt SZS Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge SZV Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der IV UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVV Verordnung über die Unfallversicherung VA Versicherungsausweis VFV Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Auslandschweizer VG Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten VVRK Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen 'VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren WBB Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV/IV/EO WEL Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV WE0 Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung WIH Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV WM1, Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV/IV/EO WSN Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden -und Nichterwerbstätigen in der AHV/IV/EO ZAK Zeitschrift für die Ausgleichskassen, herausgegeben bis 1992 vom BSV (ab 1993: AHI-Praxis) ZAS Zentrale Ausgleichsstelle ZBL Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZSR Zeitschrift für schweizerisches Recht
314 AHI-Praxis 6/1996
Neue gesetzliche Erlasse und amtliche Publikationen
Bezugsquelle* Bestellnummer Sprachen
Informationsbroschüre «10. AHV-Revision kurz BSV, d/f/i *** erklärt... für Rentnerinnen und Rentner» Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen- EDMZ, d/f/i versicherung; Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) Faltprospekt «Sozialversicherung der Schweiz», EDMZ Ausgabe 1996 318.001.96, df Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- EDMZ vorsorge. Textausgabe der geltenden Erlasse, Stand 1. Juli 1996 Technische Weisungen für den Datenaustausch EDMZ mit der ZAS im EDV-Verfahren, 318.106.04 gültig ab 1. Januar 1997 AHV/IV: Monatliche Vollrenten, Skala 44, EDMZ gültig ab 1. Januar 1997 318.117.01, df AHV/IV: Rententabellen 1997, EDMZ gültig ab 1. Januar 1997 318.117.971, df AHV/IV: Tabellen 1997, für laufende bereits EDMZ vor dem 1.1.1997 entstandene Rentenfälle, 318.117.972, df gültig ab 1. Januar 1997 Merkblatt «Renten und Hilflosenentschädigungen 3.01, d/f/i** der AHV», gültig ab 1. Januar 1997 Merkblatt «Flexibles Rentenalter in der AHV», 3.04, d/f/i** gültig ab 1. Januar 1997 Merkblatt «Invalidenrenten und Hilflosen- 4.04, d/f/i** entschädigungen der IV», gültig ab 1. Januar 1997
* EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale,
3000 Bern (Fax 031/992 0023)
** Zu beziehen bei den AHV-Ausgleichskassen und IV-Stellen *** Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 31, 3003 Bern (Fax 031/32278 41)