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BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG

ZAK Zeitschrift für die Ausgleichskassen der AHV und ihre Zweigstellen, 1V-Kommissionen und IV-Regionalstellen, die Durchführungsstelle Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, der Erwerbsersatzordnung die n der für Wehr- und Zivilschutzpflichtige sowie der Familienzulagen

Jahrgang 1980

Abkürzungen

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinter lassenenversicherung AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlasse nenversicherung AIV Arbeitslosenversicherung AIVG Bundesgesetz über die Arbeitslosenversic herung AlVV Verordnung über die AIV AS Amtliche Sammlung der eidgenössischen Gesetze BBI Bundesblatt BGE Amtliche Sammlung der Bundesgerichtse ntscheide BIGA Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit BREI Bundesratsbeschluss BSV Bundesamt für Sozialversicherung BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BVG Bundesgesetz über die berufliche Vorso rge (in Vorbereitung) BVV Verordnung zum BVG (in Vorbereitung) EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELKV Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Hilfsmittelkosten bei den Ergänzungsleistungen ELV Verordnung über die Ergänzungsleistun gen zur AHV und IV EO Erwerbsersatzordnung EOG Bundesgesetz über die Erwerbsersatzord nung für Wehr- und Zivilschutz- pflichtige EOV Verordnung zur Erwerbsersatzordnung EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht EVGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Eidgenössischen Versicherungs- gerichtes (ab 1970 BGE) FAK Familienausgleichskassen FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeit- nehmer und Kleinbauern FLV Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern GgV Verordnung über Geburtsgebrechen

itteln durch die Alters- HVA Verordnung über die Abgabe von Hilfsm versicherung itteln durch die Invaliden- HVl Verordnung über die Abgabe von Hilfsm versicherung 1K Individuelles Konto IV Invalidenversicherung ung IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicher Verordnung über die Invalidenve rsiche rung IVV versicherung KUVG Bundesgesetz über die Kranken- und Unfall Medizinische Abklärungs stelle (n) der IV MEDAS MV Militärversicherung ng MVG Bundesgesetz über die Militärversicheru über die Organ isation der Bundesrechtspflege OG Bundesgesetz t OR Bundesgesetz über das Obligationenrech hung und Verwa ltungs praxis der Krankenversicherung IRSKV Rechtsprec von Ausländern an die AHV RV Verordnung über die Rückvergütung der bezahlten Beiträge Rz Randziffer Konkurs SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und srech ts SR Systematische Sammlung des Bunde StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch talt SUVA Schweizerische Unfailversicherungsans Zulas sung von Sond erschulen in der Invaliden- SZV Verordnung über die versicherung VA Versicherungsausweis rlassenen- und Invaliden- VFV Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinte versicherung für Auslandschweizer ren VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah einer Wehrsteuer WStB Bundesratsbeschluss über die Erhebung ZAS Zentrale Ausgleichsstelle und Gemeindeverwaltung ZBI Schweizerisches Zentralblatt für Staats- ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZSR Zeitschrift für schweizerisches Recht

Von Monat zu Monat Die eidgenössischen Räte haben anlässlich der Schlussabstimmungen vom 14. Dezember 1979 die Revision des Bundesgesetzes über die Familien- zulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern gutgeheissen. Der Nationalrat verabschiedete das Gesetz mit 143 zu 0, der Ständerat mit

37 zu 0 Stimmen. *

Die Kommission des Ständerates zur Vorberatung des Entwurfs zum Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge tagte unter dem Vorsitz ihres neuen Präsidenten, Ständerat Kündig (Zug), und im Beisein von Bundesrat Hürlimann am 7./8. Januar in Bern. Am ersten Tag dieser 12. Sitzung dienten verschiedene einleitende Referate dazu, die neuernannten Mitglieder der Kommission mit der Materie vertraut zu machen und gleichzeitig allen Teilnehmern einen Überblick zu geben. Anschliessend antwortete das Ex- pertenteam unter der Leitung von Professor Bühlmann - wie bereits an- lässlich der letzten Sitzung- auf versicherungsmathematische Fragen. Am folgenden Tag wurde mit der zweiten Lesung der Vorlage begonnen. Die ständerätliche Kommission setzt den Akzent im Gegensatz zum National- und Bundesrat auf das Beitrags- anstatt auf das Leistungsprimat. Ferner nimmt die Kommission zur Begünstigung der Eintrittsgeneration eine stei- lere Staffelung für die Altersgutschriften vor (6,5 bis 20 Prozent in vier Stufen statt 9 bis 18 Prozent in drei Stufen). Noch offen ist, ob ein gesamt- schweizerischer Lastenausgleich einzuführen sei. Nach Auffassung der Kom- mission sollte es der gegenwärtige Stand der Beratungen erlauben, die Vor- lage bis zur Sommersession 1980 dem Plenum des Ständerates zu unter- breiten. * In Stockholm sind am 10. Januar die Ratifikationsurkunden für das am 20. Oktober 1978 unterzeichnete neue Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Schweden ausgetauscht worden; das Abkommen wird damit am 1. März 1980 in Kraft treten. Es ersetzt den im Jahre 1954 abgeschlossenen Vertrag über Sozialversicherung und beruht auf dem Grund- satz einer möglichst weitgehenden Gleichbehandlung der Staatsangehörigen beider Länder. Sein Anwendungsbereich umfasst die AHV und IV sowie die Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle einschliesslich der Berufskrankheiten; ferner erleichtert das Abkommen den Übertritt von der Krankenversicherung des einen in diejenige des andern Staates. Der Vertrag regelt auch die Auslandszahlung von Renten.

Januar 1980

Die Beitragssätze der AHV/IV/EO/AIV ab 1980 und ihre Entwicklung seit 1948 Auf den 1. Januar 1980 sind die AHV/IV/E0/A1V-Beiträge in folgenden drei Bereichen geändert worden: - Die sinkende Beitragsskala zur Berechnung der Beiträge Selbständig- erwerbender wurde nach oben erweitert, und zwar von bisher 25 200 auf neu 26 400 Franken. - Der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung wurde von 0,8 auf 0,5 Lohn- prozente herabgesetzt. Die Begrenzung des beitragspflichtigen Einkom- mens auf 3 900 Franken im Monat bzw. 46 800 Franken im Jahr bleibt unverändert. - Erwerbstätige AHV-Rentner zahlen keinen AIV-Beitrag mehr (für die AHV/IV/EO-Beiträge gilt indessen die mit der neunten AHV-Revision eingeführte Beitragspflicht weiterhin). Ab 1980 gelten in der AHV, IV, EO und AIV folgende Beitragssätze bzw. Beiträge: Globalbeiträge Selbständig- Nichterwerbstätige Erwerbstätige Arbeitnehmer / erwerbende 1 (in Franken) im Rentenalter Arbeitgeber

AIIV 8,4 4,2 —7,8 168 - 8 400 gleicher Beitragssatz wie für jüngere Ver- sicherte, aber mit IV 1,0 0,538 -1,0 20 - 1 000 Freigrenze von

750 Fr. im Monat

EO 0,6 0,324-0,6 12— 600 bzw. 9000 Fr. im Jahr 3 AIV 2 0,5 - - In der AIV kein Beitrag

Zusammen 10,5 5,062 -9,4 200— 10 000

1 Der höchste angegebene Beitragssatz gilt für Selbständigerwerbende mit einem Jahreseinkommen von 26400 Franken und mehr. Für Einkommen unter dieser Grenze ermässigt sich der Beitrag nach der sinkenden Skala; der Mindestansatz wird bei einem Einkommen zwischen 8400 und 4200 Franken erreicht. Für Einkommen unter 4200 Franken ist der Mindestbeitrag von 200 Franken geschuldet. Die Beitragssätze der Selbständigerwerbenden finden auch auf die Arbeitnehmer nicht beitrags- pflichtiger Arbeitgeber Anwendung. 2 Der AIV-Beitrag wird bis zu einem Einkommen von 3900 Franken im Kalendermonat bzw. 46 800 Franken im Jahr erhoben. 3 Für Einkommen unter 4200 Franken (nach Vornahme des Abzugs) schuldet der Altersrentner nicht den Mindestbeitrag, sondern einen AHV/IV/EO-Beitrag von 5,062 Prozent.

2

Die Entwicklung der Beitragssätze seit 1948

Die langfristige Entwicklung zeigt, dass die Beiträge in den Anfangsjahren ziemlich lange unverändert blieben, dass sie sich aber später in immer kürzeren Abständen erhöht haben. So behielt die AHV den Beitragssatz zunächst während 21 Jahren unverändert bei 4 Prozent, die EO konnte während 15 1/2 Jahren mit einem Satz von 0,4 Prozent finanziert werden und die IV vermochte immerhin acht Jahre lang ihr finanzielles Gleich- gewicht ohne Beitragserhöhung zu wahren.

Die Beitragssätze der Unselbständigerwerbenden seit 1948 (Globalbeiträge Arbeitgeber/Arbeitnehmer)

10

48 - 58 60 - 67 68 59 - 72 77-30.5.75 .7.75- 1 4 •77_79 80 31 .3.77

3

Die Beitragssätze für Selbständigerwerbende seit 1948

10

8

7

6

- bU - bö b9 - (Z 7J—U.b.(5 1 .t.(i—( b (Y - Wi

Degressive Beitragsskala Die Grenzen der sinkenden Beitragsskala und die Ansätze dieser Skala sind seit 1948 mehrfach erhöht worden.

Jahr Mindestgrenze Höchstgrenze Mindestbeitragssatz Höchstbeitragssatz

1948 600 3 600 2,0 4,0 1951 600 4 800 2,0 4,0 1957 600 7200 2,0 4,0 1962 600 9 000 2,4 4,8 1964 600 12000 2,4 4,8 1969 1 600 16000 3,16 5,6 1973 2000 20 000 4,59 8,0 1979 4200 25 200 5,062 9,4 1980 4200 26 400 5,062 9,4

4

Die Beiträge der Nichterwerbstätigen

Auch die in Franken festgesetzten Mindest- und Höchstbeiträge der Nicht- erwerbstätigen sind von Zeit zu Zeit der allgemeinen Einkommensentwick- lung und der Entwicklung der Erwerbstätigenbeiträge angepasst worden.

Jahr Mindestbeitrag Höchstbeitrag

1948 12.— 600.- 1960 14.40 720.- 1968 15.— 735.- 1969 48.— 2 435.- 1973 90.— 9000.- 1.7.1975 100.— 10000.- 1979 200.— 10000.-

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Arten und Ansätze der Familienzulagen Stand 1. Januar 1980

1. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer

(Tab. 1 und 2)

Im Verlaufe des Jahres 1979 sind die Familienzulagenregelungen erneut in zahlreichen Kantonen verbessert worden. Der Kanton Solothurn nahm eine Totalrevision des Gesetzes über die Familienzulagen vor. Die Kantone Bern, Neuenburg, Obwalden, St. Gallen, Schwyz, Tessin, Waadt und Zug änderten ihr Gesetz oder ihre Ausführungsverordnung vor allem in folgenden Punkten: Ansätze der Zulagen, Altersgrenze, Beiträge der Arbeitgeber an die kan- tonale FAK. Im Kanton Wallis wurden die Ansätze der Familienzulagen für 1980 schon im Gesetz vorn 29. Juni 1977, das auf den 1. Januar 1978 in Kraft trat, festgelegt. Die Ansätze im Kanton Tessin sind bereits im Gesetz enthalten, das am 1. Juli 1978 in Kraft trat (105 Franken plus Teuerungs- anpassung).

Es gelten folgende neue Ansätze für die Kinderzulagen: Bern - 75 Franken (bisher 65 Franken). Neuenburg - 80 Franken (bisher 70 Franken). Obwalden - 70 Franken für die ersten beiden Kinder (bisher 60 Franken für alle),

80 Franken für das dritte und jedes weitere Kind.

St. Gallen - 70 Franken für die ersten beiden Kinder (bisher 60 Franken für alle), - 100 Franken für das dritte und jedes weitere Kind. Schwyz - 70 Franken für die ersten beiden Kinder (bisher 60 Franken), - 80 Franken für das dritte und jedes weitere Kind (bisher 70 Franken). Tessin - 111 Franken (bisher 95 Franken).

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Waadt - 70 Franken (bisher 50 Franken). Wallis - 90 Franken für die ersten beiden Kinder (bisher 85 Franken), - 130 Franken für das dritte und jedes weitere Kind (bisher 125 Franken). Zug - 80 Franken (bisher 75 Franken).

Die Ausbildungszulage wurde in verschiedenen Kantonen erhöht: Im Kanton Neuenburg von 80 auf 100 Franken, im Kanton Waadt von 90 auf 110 Franken; im Kanton Wallis für die ersten beiden Kinder von 120 auf 130 Franken und für das dritte und jedes weitere Kind von 160 auf 170 Franken. Die Geburtszulage erfuhr im Kanton Waadt eine Erhöhung von 200 auf

300 Franken. Im Rahmen der Totalrevision wurde im Kanton Solothurn

eine Geburtszulage von 500 Franken ab dem dritten Kind eingeführt. Im Kanton Genf wird diese Zulage in der Höhe von 600 Franken auch im Falle einer Adoption ausgerichtet. Die Altersgrenze für in Ausbildung stehende oder erwerbsunfähige Kinder wurde im Kanton Obwalden von 20 auf 25 Jahre erhöht. Die Altersgrenze für erwerbsunfähige Kinder wurde im Kanton Solothurn von 20 auf 18 Jahre herabgesetzt. Für die ausländischen Arbeitnehmer wurden folgende Änderungen vorge- nommen: Im Kanton Solothurn sind die bisherigen Einschränkungen be- treffend die sich im Ausland aufhaltenden Kinder ausländischer Arbeitnehmer (tiefere Altersgrenze von 16 Jahren, Beschränkung auf eheliche und Adop- tivkinder) weggefallen, womit die ausländischen Arbeitnehmer den schwei- zerischen völlig gleichgestellt sind. Insbesondere wird eine Geburtszulage (500 Franken) ab dem 3. Kind ausgerichtet. Die Beiträge der Arbeitgeber an die kantonale Ausgleichskasse wurden in folgenden Kantonen erhöht: Im Kanton Neuenburg von 1,5 auf 1,8 Prozent, im Kanton Solothurn von 1,4 auf 2 Prozent und im Kanton Tessin von

3 auf 3,5 Prozent.

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Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer Beträge In Franken Tabelle 1 Kantone Kinderzulagen Aus- Geburt,- Arbeit- bildungs- zulagen geber- Ansatz Altersgrenze zulagen 1 beiträge je Kind der kanto- und Monat allgemeine besondere nalen FAK in % der Lohnsumme

Aargau 65 16 20/252 - - 1,8 Appenzell A. Rh 60 16 20 - - 1,5 Appenzell 1. Rh. 60 16 18/25 - - 2,0 Basel-Land 80 16 25 100 - 2,25 Basel-Stadt 80 16 25 - - 1,5 Bern 75 16 20/25k - - 2,0 Freiburg 70/85' 16 20 115/130' 300 3,0 Genf 85/1002 15 20 150 600 8 1,5 Glarus 70 16 18/252 - - 2,0 Graubünden 60 16 20 - - 1,7 Jura 65 16 20/25 2 - - 2,0 Luzern 60 16 20 - - 2,0 Neuenburg 80 18 20 100 - 1,8 Nidwalden 60 16 18/252 - - 1,8 Obwalden 70/80' 16 25 - - 1,8 St. Gallen 70/100' 16 18/25 2 - - 1,8 Schaffhausen 65 16 18/252 - - 1,7 Schwyz 70/80' 16 20/2523 - 300 2,0 Solothurn 80/100' 16 18/25 - 50010 2,0 Tessin 111 16 20 - - 3,5

Thurgau 60 16 20/25 25 - - 1,5 Uri 60 16 20/25 - - 1,8 Waadt 707 16 20 3 110 300 1,93 Wallis 90/130 4 16 20 130/170' 500 —0 Zug 80 16 18/202 - - 1,6 Zürich 70 16 20 - - 1,4

1 Die Ausbildungszulage wird gewährt:

- In den Kantonen Basel-Land, Freiburg und Wallis vom 16. bis zum 25. Altersjahr; - im Kanton Genf vom 15. bis zum 25. Altersjahr; - In den Kantonen Neuenburg und Waadt von der Beendigung des obligatorischen Schulunterrichts an bis zum 25. Altersjahr. ! Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder.

5 Für Kinder, die eine 1V-Rente beziehen, werden keine Zulagen gewährt.

4 Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite Ansatz für das dritte und jedes weitere Kind. 3 Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite Ansatz für Kinder über 10 Jahren. Es wurde vorläufig die bernische Kinderzulagengesetzgebung übernommen.

1 Für erwerbsunfähige Kinder beträgt die Kinderzulage 110 Franken.

8 Wird auch im Falle einer Adoption ausgerichtet.

Keine kantonale Familienausgleichskasse. II Ab dem 3. Kind.

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Kantonalrechtliche Kinderzulagen für ausländische Arbeitnehmer

Beträge in Franken Tabelle 2

Kantone Ansatz Zulageberechtigte Kinder Altersgrenze je Kind im Ausland 1 und Monat allgemeine besondere

Aargau 65 eheliche und Adoptivkinder 16 16 Appenzell A. Rh. 60 eheliche und Adoptivkinder 16 16 Appenzell 1. Rh. 60 alle 16 18/252 Basel-Land 3 804 alle a 16 20 Basel-Stadt 80 alle 16 25

Bern 75 eheliche und Adoptivkinder 15 15 Freiburg 70/856 alle 15 15 Genf 50 eheliche und Adoptivkinder 15 15 Glarus 70 alle 16 18/252 Graubünden 60 eheliche und Adoptivkinder 15 15

Jura 7 65 eheliche und Adoptivkinder 15 15 Luzern 60 alle 16 20 Neuenburg 80 alle 15 15 Nidwalden 60 alle 16 18/25 2 Obwalden 70/80 6 alle 16 25

St. Gallen 70/1008 alle 16 18/25 2 Schaffhausen 65 alle 16 18/252 Schwyz 70/80 6 alle 16 20/252 Solothurn 80/100 0 alle 16 18/252 Tessin 111 alle 16 20

Thurgau 60 alle 16 18/25 2 Uri 60 alle 16 20/25 2 Waadt 70 eheliche und Adoptivkinder 16 16 Wallis 90/130 6 8 alle 16 20/252 Zug 80 alle 16 18/20' Zürich 70 alle 16 16

1 Zulageberechtigt sind folgende Kinder, wenn sie mit dem ausländischen Arbeitnehmer in der Schweiz wohnen: Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder. Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder. 3 Die Grenzgänger sind den Arbeitnehmern, die mit ihrer Familie in der Schweiz leben, gleichgestellt. 4 Die ausländischen Arbeitnehmer haben für ihre Kinder im Ausland ausserdem Anspruch auf die Ausbildungszulage von 100 Franken.

5 Mit Ausnahme der Pflegekinder.

6 Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite Ansatz für das dritte und jede! weitere Kind.

7 Es wurde vorläufig die bemische Kinderzulagengesetzgebung übernommen.

8 Die ausländischen Arbeitnehmer haben für ihre Kinder im Ausland ausserdem Anspruch auf: - die Ausbildungszulage von 130 Franken für die ersten beiden Kinder und von 170 Franken für das dritte und jedes weitere Kind; - die Geburtszulae von 500 Franken. 9 Ausländische Arbeitnehmer haben ab dem dritten Kind Anspruch auf eine Geburtszulage von 500 Franken.

2. Familienzulagen für Selbständige nichtlandwirtschaftliche Berufe

(Tab. 3)

Die Erhöhung der Ansätze in den Kantonen St. Gallen, Schwyz und Zug entspricht denjenigen bei den Kinderzulagen für Arbeitnehmer. Die Einkommensgrenze wurde im Kanton St. Gallen von 30 000 auf 35 000 Franken und im Kanton Schwyz von 32 000 auf 37 000 Franken herauf- gesetzt; der Kinderzuschlag erfuhr im Kanton Schwyz eine Verdoppelung auf 3 000 Franken.

Kantonalrechtliche Kinderzulagen für Selbständige nichtlandwirtschaftliche Berufe Beträge in Franken Tabelle 3

Kantone Kinderzulagen Einkommensgrenze im Monat Grundbetrag Kinderzuschlag

Appenzell 1. Rh. 60 120001 -

Luzern 60 20 000 2000 Schwyz 70/80 3 37000 3000 St. Gallen 70/100 3 35000 7-

Uri 60 28 000 1 500 Zug 80 28 000 1200

1 Bei einem Einkommen unter 12 000 Franken ist jedes Kind, bei einem Einkommen zwischen 12 000 Franken und 24 000 Franken sind das zweite und die folgenden Kinder und bei über 24 000 Franken Einkommen das dritte und die folgenden Kinder zulageberechtigt. 2 Selbständige nichtlandwirtschaftliche Berufe haben überdies Anspruch auf eine Geburtszulage von

300 Franken.

8 Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite Ansatz für das dritte und jedes Weitere Kind.

3. Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und

selbständige Landwirte (Tab. 4)

Im Kanton Solothurn haben Landwirte, deren Einkommen die Grenze ge- mäss FLG überschreitet, Anspruch auf Zulagen nach kantonaler Gesetz- gebung. Ab dem dritten Kind wird eine Geburtszulage von 500 Franken ausgerichtet. Im Kanton St. Gallen haben hauptberufliche Landwirte An- spruch auf Kinderzulagen, sofern ihr steuerbares Einkommen 35 000 Fran- ken nicht übersteigt; auch nebenberufliche Landwirte sind grundsätzlich anspruchsberechtigt.

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Bundes- und kantonalrechtliche Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbständige Landwirte Beträge in Franken Tabelle 4

Bund Bern Freiburg Genf Jura 1 Neuenburg Tessin Waadt 12 Wallis 2 Solothurn St. Gallen

Landwirtschaftliche Arbeitnehemr

Haushaltungszulage 100 115 100 100 115 100 100 100 100 100 Kinderzulage - Unterland 50 50 115/1303 85/1004 50 80 50 50 - 50 70/100 - Berggebiet 60 60 125/1403 . 60 80 60 60 - 60 70/100 3 Ausbildungszulage - Unterland - - 160/175 3 150 - 100 - - - -

Berggebiet - - 170/185 3 . - 100 - - - - -

Geburtszulage - 300 600 - 400 - 300

Selbständige Landwirte

Unterland Kinderzulage 50 59 50 85/1004 59 60' 50 758 100/13038 505 70/100 36 25 9 50180 3911 Ausbildungszulage - - - 150 - 100 7 - 75/1008 10 140/17038 - -

25/ 50910 90/1203911 Geburtszulage - - 600 - - 200 500 500 -

Berggebiet Haushaltungszulage - 15 - . 15 - - - - -

Kinderzulage 60 60 60 • 60 607 65 858 110/140 3 60 70/10036 25' 50/803911 Ausbildungszulage - - - • - 100 7 - 85/1108 10 150/18038 -

25/ 50910 90/120 3911 Geburtszulage - - - • - - - 200 500 500 -

Der neue Bericht über die Altersfragen in der Schweiz Am 20. November 1979 ist die Neubearbeitung des Berichts «Die Alters- fragen in der Schweiz» der Öffentlichkeit vorgestellt worden (s. ZAK 1979 S. 551). Im Interesse einer möglichst weiten Verbreitung und Wirkung der Hauptanliegen des 471 Seiten starken Berichts publiziert die ZAK nach- stehend eine knappe Zusammenfassung der acht Kapitel des Berichts. Ein- leitend wird die Vorgeschichte des neuen Altersberichts dargelegt; der Kurz- fassung des Berichts sind die Schlussfolgerungen für die künftige Alters- politik nachgestellt.

Warum ein neuer Bericht? Seit dem Erscheinen des ersten Berichtes über die Altersfragen in der Schweiz sind mehr als zwölf Jahre verstrichen. Er wurde von einer dafür besonders ernannten Kommission unter dem Vorsitz von Dr. Arnold Saxer, ehemaligem Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, in mehr als sechsjähriger Arbeit geschaffen. Der Bericht hat in der Öffentlichkeit, nicht zuletzt bei Bundesrat und Parlament, grosse Beachtung gefunden. Viele Postulate jener Kommission sind seither verwirklicht worden. Inzwischen hat sich die wirtschaftliche Lage der Altersrentner wesentlich verbessert. Dies ist vor allem dem Ausbau der AHV und der Verbreitung der beruflichen Vorsorge zuzuschreiben. Dagegen schaffen die überall sich durchsetzende Pensionierung zu einem festen Zeitpunkt und die starke

4 Fussnoten zu Seite 11 (Tab. 4)

1 Es wurde vorläufig die bernische Familienzulagengesetzgebung übernommen.

2 Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine kantonale Zulage in der Hohe der Differenz zwischen der bundesrechtlichen Familienzulage und der kantonalen Zulage für nichtland- wirtschaftliche Arbeitnehmer. 3 Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite Ansatz für das dritte und jedes weitere Kind. 4 Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite Ansatz für Kinder über 10 Jahren. 5 Landwirte, deren Einkommen die Grenze gemäss FLG überschreiten, haben Anspruch auf Zulagen gemäss kantonaler Gesetzgebung. Die Geburtszulage beträgt 500 Franken ab dem dritten Kind. o Hauptberufliche Landwirte haben Anspruch auf Kinderzulagen, sofern ihr steuerbares Einkommen 35 000 Franken nicht übersteigt. Auch die im Nebenberuf tätigen Landwirte sind grundsätzlich an- spruchsberechtigt. 7 Die Zulagen werden auch Landwirten gewährt, deren Einkommen die Grenze gemäss FLG über- steigt.

8 Ansätze für Landwirte, deren Einkommen die Grenze gemäss FLG nicht übersteigt.

9 Ansitze für Landwirte, deren Einkommen die Grenze gemäss FLG übersteigt.

10 Der zweite Ansatz gilt für Kinder, die in landwirtschaftlicher Ausbildung stehen. 11 Die Ansätze gelten auch für die nichtlandwirtschaftlichen Arbeitnehmer, die im Nebenberuf als selbständige Landwirte tätig sind. 1! Im Kanton Waadt wird den selbständigen Landwirten eine Haushaltungszulage von 120 bis 340 Franken pro Jahr gewährt.

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Zunahme der Betagten in hohem Alter neue Probleme. Sie führen zu einer Verlagerung des Schwergewichts in der Alterspolitik. Mit Recht ist daher vor einigen Jahren schon eine Neubearbeitung des Berichtes über die Alters- fragen in der Schweiz verlangt worden.

Wie kam der Bericht zustande? Das Eidgenössische Departement des Innern setzte im Jahre 1976 eine kleine Kommission von zehn Fachleuten ein mit dem Auftrag, den Bericht über die Altersfragen in der Schweiz neu zu bearbeiten. Für die Behand- lung der einzelnen Gebiete mussten allerdings Experten aus Wissenschaft, Verwaltung und Sozialarbeit beigezogen werden. Da die für die Beratungen im Schosse der Kommission eingeräumte Zeit auf zwei Jahre bemessen war, musste auf zeitraubende Untersuchungen, wie sie für den ersten Bericht angestellt wurden, verzichtet werden. Die Schweizerische Stiftung Pro Senectute und das Bundesamt für Sozial- versicherung haben mit verschiedenen aufwendigen Arbeiten zum Zustande- kommen des Berichts wesentlich beigetragen.

Zusammenfassung der Hauptkapitel des Berichtes

Kapitel 1: Das Altern der Bevölkerung Die Demographie ist unerlässlich, wenn es darum geht, ein Gesamtbild der Altersfragen zu gewinnen. Die demographische Analyse erlaubt eine an- nähernde zahlenmässige Beschreibung der Struktur und des Aufbaus der Bevölkerung bis zum Ende des Jahrhunderts. Sie lässt wirtschaftliche und soziale Folgen ermessen, die sich daraus wahrscheinlich ergeben können. Sie regt ständig qualitative und ethische Fragen oder Hypothesen an.

Die Komponenten der Bevölkerungsbewegung Die Altersstruktur einer Bevölkerung wird durch drei Komponenten der Bevölkerungsbewegung bestimmt: durch die Geburten, die Sterblichkeit und die Wanderung. Bedeutung habe diese drei Komponenten weniger als ab- solute Zahlen als vielmehr im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung. Die Sterblichkeit wird in allen Lebensaltern in Zukunft leicht abnehm en; sie hat deshalb- im Gegensatz zu den Wanderungen und den Geburten -

keinen entscheidenden Einfluss auf die Altersstruktur der Bevölkerung. Die Wanderungen waren starken Veränderungen unterworfen; im dritten Viertel

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dieses Jahrhunderts nahm der Ausländerbestand erheblich zu; durch die Einwanderer kam es, da es sich im wesentlichen um Jüngere in den Alters- klassen zwischen 20 und 40, also im Fortpflanzungsalter handelte, zu einer Aufschiebung des Alterns der Bevölkerung. pie Rezession hat eine Aus- wanderung ausgelöst; man kann jedoch annehmen, dass die Wanderungs- bewegungen sich in Zukunft, sofern die Wirtschaftskrise nicht länger an- dauert, ungefähr ausgleichen werden. Die Geburtenrate ist alles andere als konstant. In diesem Jahrhundert ging sie bis zu Beginn des Zweiten Welt- krieges zurück; anschliessend kam es zu einer Zunahme, die ihren Höhe- punkt 1964 erreichte. Seither verringert sich die Fruchtbarkeit ständig; die Geburtenziffern nähern sich den Sterbeziffern. Seit 1971 findet unter den gegenwärtigen Umständen kein Generationenzuwachs mehr statt; das be- deutet, dass grundsätilich die Einwohnerzahl abnehmen wird, wenn die Fruchtbarkeit nicht wieder zunimmt und von der Einwanderung her kein Ausgleich stattfindet. Die starken Veränderungen, die die Geburtenzahlen beeinflussen, haben dauerhafte Auswirkungen auf die Altersstruktur der Bevölkerung.

Das Altern der Bevölkerung als Entwicklungsmerkmal dieses Jahrhunderts Die Entwicklung der Altersstruktur der Bevölkerung in diesem Jahrhundert ist durch eine Umkehrung des Verhältnisses zwischen zwei der drei grossen Altersklassen gekennzeichnet: Der Anteil der Jungen nimmt massiv ab, derjenige der Alten stark zu. Die mittlere Gruppe, die der potentiell Erwerbs- tätigen, bleibt praktisch unverändert. Das Verhältnis «Einwohner von weni- ger als 20 und von mehr als 65 Jahren» einerseits zu «Einwohnern zwischen

20 und 65 Jahren» andererseits ändert sich hingegen fast nicht.

Im Verlauf des zwanzigsten Jahrhunderts wird sich die Wohnbevölkerung der Schweiz ungefähr verdoppelt haben. Die Zahl der Personen von mehr als 65 Jahren hingegen wird sich verfünffacht und diejenige der mehr als 80jährigen sogar verzehnfacht haben. Die Bevölkerung altert also immer stärker, und der Anteil der Hochbetagten in der Gruppe der Alten wird immer grösser. Die Frauen sind in den oberen Altersklassen viel zahl- reicher, da ihre Lebenserwartung erheblich grösser ist als diejenige der Männer. Bis heute war in den Industrieländern der Rückgang der Geburtenzahlen praktisch die einzige Ursache für das Altern der Bevölkerung. Die Abnahme der Sterblichkeit, so bedeutend diese auch war, führte anfangs sogar zu einer demographischen Verjüngung; ihre direkten quantitativen Auswirkungen auf den Zuwachs des Anteils der alten Leute waren minim; hingegen hat

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sie indirekte Auswirkungen gehabt, indem sie ein weniger geburtenfreudiges Verhalten entstehen liess.

Begriff und Arbeitsgrundlage Unter Altern der Bevölkerung sind Verschiebungen oder Änderungen in deren Gliederung nach dem Alter zu verstehen. Es ist definiert als Zunahme des Anteils der alten Menschen. Das Altern der Bevölkerung ist zu unterscheiden von der Langlebigkeit oder der Lebenserwartung bei der Geburt; diese Zahlen drücken die durch- schnittliche Lebensdauer oder -verlängerung der Individuen aus. Es ist auch nicht mit dem individuellen Altern zu verwechseln. Die anhand der Be- völkerungsstatistik untersuchten Fragen im Zusammenhang mit dem Altern sind zahlreich und vielschichtig; sie werden im vorliegenden Bericht in ge- drängter Form dargestellt. Die Überlegungen beruhen im wesentlichen auf einer Zahlendokumentation, der auch einige hier veröffentlichte Tabellen entnommen sind. Sie geben vor allem Aufschluss über die Altersstruktur der Wohnbevölkerung der Schweiz und über Veränderungen, die diese in der Vergangenheit erfahren hat und die in Zukunft zu erwarten sind. Die Entwicklung in der Vergangenheit wurde vor allem anhand der Er- gebnisse der eidgenössischen Volkszählungen untersucht. Die besondere Aufmerksamkeit gilt der künftigen Entwicklung, wobei daran erinnert sei, dass die Vorausberechnungen auf Annahmen beruhen, die mit mehr oder weniger grosser Wahrscheinlichkeit eintreffen können.

Kapitel 2: Das Altern in medizinischer Sicht

Verschiedene Aspekte des individuellen Alterns Die Alterungsprozesse vollziehen sich während des ganzen Lebens. In der ersten Lebenshälfte verlaufen sie unbemerkt und setzen die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit kaum herab. Im späteren Leben können krank- hafte Erscheinungen auftreten, die je nach den Verhältnissen und der Ver- anlagung des einzelnen Menschen den Organismus verschieden stark an- greifen. Das bedeutet: je älter ein Mensch wird, desto mehr unterscheidet er sich von seinen Altersgenossen. Dies nennt man differenziertes Altern. Bei einer harmonischen Lebensweise - genügende körperliche Tätigkeit, ausgeglichene und nicht zu reichliche Nahrung, Masshalten im Konsum von Genussmitteln und Fernhalten von seelisch ungünstigen Einwirkungen -

dürfte das Altern länger gleichmässig verlaufen, als wenn ungünstige Fakto- ren mitwirken.

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Wenn auch jeder Mensch altert, bestehen oft grosse Unterschiede zwischen biologischem und kalendarischem Alter. Das Alter äussert sich in allen Lebensgebieten des Menschen. Je nach dem Standpunkt, den man ein- nimmt, lassen sich verschiedene Aspekte des Alters unterscheiden. Das biologische Alter weist ganz allgemein auf das Verhalten der Leistungs- und Adaptationsfähigkeit hin. Der krankhafte Aspekt wird dabei auf körper- lichem Gebiet von der Geriatrie und auf psychischem Gebiet von der Ge- rontopsychiatrie oder Psychogeriatrie behandelt. Das psychologische Alter umfasst die Veränderungen des psychologischen Verhaltens und das soziale Alter die Bewertung durch die Umwelt.

Krankheiten im Alter, Therapie und Vorbeugung

Da die Alternsveränderungen allmählich oder abrupt in einen krankhaften Zustand übergehen können, ist es oft sehr schwierig, im Alter eine Trennung zwischen «Gesundheit» und «Krankheit» durchzuführen. Dementsprechend ist die Geriatrie eine globale Medizin, die nicht nur auf die einzelnen Krank- heiten Rückscht zu nehmen, sondern den betagten Menschen in allen seinen Beziehungen zu berücksichtigen hat. Eine Beurteilung ist daher nur möglich, wenn die somatischen, psychischen, sozialen und rehabilitativen Verhält- nisse gesamthaft eingeschätzt werden, bei der Diagnose und der Therapie. Da neben den eigentlichen Krankheiten im Alter stets auch die Alternsver- änderungen vorhanden sind, bedarf der Betagte einer kontinuierlichen Be- treuung, deren Ausmass stark variieren kann und zwischen der Intensiv- behandlung und weit auseinanderliegenden periodischen Kontrollen liegt. Die häufigsten schweren Alterskrankheiten betreffen die Arteriosklerose und die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und Gelenke mit ihren Folgen, danach den hohen Blutdruck, den Altersdiabetes, chronische Entzündungen und den Krebs; an gewissen Altersgebrechen (z. B. Alters- weitsichtigkeit) leiden fast alle Betagten. Der Schwerpunkt der Betreuung verlagert sich mehr und mehr auf die präventive Geriatrie. Dazu ist die Kenntnis der Alternsveränderungen sehr wesentlich. Sie wird uns zu einem Teil von der experimentellen Gerontologie verschafft. Durch die Präventiv- massnahmen will man die schweren Komplikationen verhindern oder hin- ausschieben. Grosse Beachtung ist dabei der Vermeidung von Verkehrs- unfällen zu schenken. Rund 50 Prozent der tödlich verunfallten Fussgänger sind über 65 Jahre alt. Zwischen normalem psychischem Altem und den psychogeriatrischen Krank- heiten bestehen fliessende Übergänge. Die Abbaukrankheiten des Gehirns werden meist unter dem Begriff des «psychoorganischen Syndroms» (in

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schwerer Form der «Demenz») zusammengefasst. Eine weitere häufige Alterskrankheit ist die Depression, welche für die Zunahme der Suizide im Alter verantwortlich ist. In allen diesen Fällen ist die Kenntnis der sozialen Umstände, in denen der Patient lebt, sehr wichtig, ebenso eine dauernde Betreuung. Im Alter gewinnt neben der medikamentösen und paramedizinischen Be- handlung die psychische und körperliche Rehabilitation (Aktivierung) immer mehr Bedeutung. Ausgenommen bei sehr schwer kranken Patienten ist die Aktivierung stets in den Behandlungsplan einzubeziehen. Es ist erfreulich zu sehen, dass die Betagten den Wert der Selbstaktivierung in immer grös- serer Zahl einsehen. Es ist wichtig, ihnen dafür die Möglichkeit zu schaffen. Dem Problemkreis der Sterbehilfe kommt bei alten Patienten eine besondere Bedeutung zu. Der Entscheid über das Vorgehen liegt im Ermessen des ver- antwortlichen Arztes. Aus rechtlichen und ethischen Gründen kommt nur die passive Sterbehilfe in Frage. Hier ist zu betonen, dass die passive Sterbe- hilfe das Pflegepersonal in keiner Weise von der Gewährung der elementaren Pflege entbindet, die der Patient nötig hat. Besonders ist darauf zu achten, dass seine physiologischen Bedürfnisse erfüllt werden. Die übrigen Mass- nahmen sind je nach der vorliegenden Situation zu beurteilen.

Folgerungen für die Allgemeinheit Die Zunahme vor allem der Hochbetagten führt zu einem immer grösseren Anteil geriatrischer Fälle unter den hospitalisierten Personen, aber auch ausserhalb der Heime und Krankenanstalten. Diese Feststellung muss dazu führen, den Ärzten eine angemessene geriatrische Ausbildung zu geben. Überdies ist es wichtig, dass die Spitaldienste im allgemeinen ihre diagno- stischen und therapeutischen Leistungen den Bedürfnissen anpassen und den geriatrischen Aspekten Rechnung tragen. Als wertvolles Bindeglied zwischen den stationären und ambulanten Diensten wurden seit 1968 in der Schweiz elf Tageskliniken eröffnet. Zur Zeit besitzt die Schweiz kein Spezialinstitut, das sich ausschliesslich der gerontologischen Forschung widmet. Dagegen arbeiten an Universitäten, Spitälern und auch auf privatwirtschaftlicher Basis zahlreiche Forscher- gruppen. Als Fachgesellschaft für die Erforschung der Alternsvorgänge be- steht in der Schweiz seit 1953 die Schweizerische Gesellschaft für Geron- tologie.

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Kapitel 3: Das Altern in der Gesellschaft

Altwerden und Altsein sind vielleicht gesellschaftlich gesehen noch proble- matischer als aus der Sicht der Medizin. Dass Altsein nicht beliebt, ja Angst einflössend ist, geht schon daraus hervor, dass in der Schweiz, wie auch in anderen westlichen Industrieländern, die meisten älteren Personen sich jünger geben, als sie wirklich sind.

Altern als Aufgabe, sich den neuen Verhältnissen anzupassen Altern heute verlangt Anpassung an die körperlichen, geistigen und sozialen Veränderungen der zweiten Lebenshälfte in einem Lebensabschnitt, in dem die Bewältigung neuer Aufgaben nicht leichtfällt, und in einer Zeitepoche, die wegen ihrer rasanten technischen, wirtschaftlichen und sozialen Ver- änderungen selbst jungen Menschen ein Sichzurechtfinden erschwert. Die Notwendigkeit der Anpassung beginnt schon mit dem altersgerechten Verhalten in bezug auf die körperlichen Veränderungen; das heisst die re- duzierte körperliche Leistungsfähigkeit und die Abnahme der Sexualität. Auch die geistige Leistungsfähigkeit ändert sich. Der alternde Mensch muss zudem dem veränderten Bild Rechnung tragen, das sich die Gesellschaft von ihm macht, dem Rollenverlust, den das Ausscheiden aus dem Berufs- leben mit sich bringt, verbunden mit möglichen finanziellen Einbussen. Auch familiäre Beziehungen können einschneidenden Änderungen unter- worfen sein, vorab die zum Ehepartner und die zu den Kindern, die weg- ziehen und eine eigene Familie gründen. Häufig im Alter und besonders belastend ist der Tod des Ehepartners oder nahestehender Freunde und Bekannter. Schwer zu bewältigen ist ferner der Verlust der Unabhängigkeit, das An- gewiesensein auf fremde Hilfe. Es muss vermieden werden, dass durch un- angebrachte Hilfsmassnahmen die Abhängigkeit unnötigerweise gefördert wird. Auffallend vernachlässigt wird in der heutigen Gesellschaft die gei- stige Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod. Es sind also viele und vielfältige Probleme, die sich dem Menschen in mehr oder weniger starkem Masse in der zweiten Lebenshälfte stellen. Wer sie meistern kann, wird einen zufriedeneren und harmonischeren Lebensabend verbringen, als wer unangemessen darauf reagiert. Erschwert wird die Anpassung durch den raschen sozialen Wandel. Wesent- lich verschiedene Wertvorstellungen zwischen den Generationen könnten zu einer geistigen Absonderung, einer «Subkultur» der alten Generation führen. Wichtig ist daher die Förderung gegenseitigen Verständnisses zwischen Jung und Alt.

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Theorien über die gesellschaftliche Stellung des alten Menschen Es gibt allgemeine Vorstellungen, «Theorien», über die gesellschaftliche Stellung des alten Menschen, die die richtige Einstellung des Betagten und zum Betagten verständlich machen können. Die Kenntnis dieser Theorien, die das gesellschaftliche Problem des Altseins von verschiedenen Stellen beleuchten, ist nicht zuletzt für den Praktiker von Bedeutung. Ein Überblick erscheint daher am Platze. Beispielsweise sagt die Austauschtheorie, dass man für seine Kontaktpartner nur so lange interessant ist, als diese Partner aus der Beziehung irgend- welchen Nutzen ziehen können. Wenn alte Menschen für junge Personen kein Wissen, keinen Einfluss, keine Anerkennung mehr vermitteln können, brechen die Kontakte ab.

Notwendigkeit vermehrter Forschung Neue und vielleicht besser angepasste Vorstellungen über den Alternsvor- gang zu entwickeln und die bestehenden Perspektiven auf ihre Gültigkeit im Rahmen der schweizerischen Kulturlandschaft zu untersuchen, ist die Aufgabe einer interdisziplinären gerontologischen Forschung. Trotz ein- zelner gerontologischer Arbeitsschwerpunkte in der Schweiz ist die Alters- forschung noch stark enwicklungsfähig. Erst die Schaffung eines angemes- senen organisatorischen Rahmens wird der Gerontologie in der Schweiz die Bedeutung geben, die ihr von ihrem Arbeitsgebiet her zukommen sollte.

Kapitel 4: Die Berufs- und Freizeittätigkeit Bedeutung der Freizeittätigkeit im Ruhestand Es ist nicht einfach, das Feld der beruflichen Tätigkeiten und der Freizeit im Alter darzustellen. Tatsächlich gibt es kein Modell für den Gebrauch der Zeit, da dieser we- sentlich vom Individuum selbst abhängt, von seiner Vergangenheit und seinen geistigen, seelischen und finanziellen Möglichkeiten. Es wäre also illusorisch, in diesem Bereich eine Regelung zu schaffen. Es ist indessen wichtig, sich einer neuen Realität bewusst zu werden: durch die Verbesserung der Existenzbedingungen und der sozialen Sicherheit wird der Ruhestand schon rein umfangmässig zu einem bedeutenden Abschnitt unseres Lebens. Nach der Aufgabe der Berufstätigkeit erhält der Begriff der Freizeit eine neue Bedeutung. Es geht nun weniger um Ruhe und Er- holung als Ausgleich zur Berufstätigkeit, sondern um eine eigentliche Struk- turierung einer von früheren Zwängen befreiten Zeit.

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Die Nutzung dieser Zeit ist auch eng mit den Vorstellungen der Gesellschaft von den alten Menschen verbunden. Eine positive Einstellung erlaubt dem alten Menschen eine Integration in Familie und Gesellschaft; hingegen führt eine Politik des Beiseitestellens zu Unzufried,enheit, Depression, Mangel an Selbstachtung und Lebenswillen. Dies führt unweigerlich zu verfrühten Beschwerden und Krankheiten und damit zu einer zusätzlichen Belastung des Volksganzen. Es kann einer sozialen Gruppe darum nicht gleichgültig sein, wie und unter welchen Umständen ein immer grösserer Teil ihrer Mitglieder seine Tage verbringt. Wohlbefinden hängt nicht allein von der Befriedigung materieller Bedürfnisse ab. Es geht nicht nur um das persönliche Interesse des Einzelnen, sondern auch um wirtschaftliche und soziale Interessen des ganzen Volkes. Wie die Ge- sellschaft Anstrengungen unternimmt, um zu einer harmonischen Ent- wicklung der Jungen vor allem durch Schul- und Berufsbildung beizu- tragen, so sollte sie auch den Übergang von der Erwerbstätigkeit in die dritte Lebensphase erleichtern.

Berufstätigkeit im Alter Das Problem der älteren Arbeitnehmer und Selbständigerwerbenden vor und nach Erreichen der Altersgrenze kann nicht so eingehend behandelt werden wie im ersten Bericht über die Altersfragen in der Schweiz. Für die Berufstätigen, die diese Grenze noch nicht erreicht haben, dürfte sich die Lage nicht wesentlich verändert haben. Fortschritte - hauptsächlich im Sinne vermehrter Ferien für ältere Arbeitnehmer - sind zwar unverkenn- bar. Dagegen hat sich ihre Lage auf dem Arbeitsmarkt infolge der Rezession und der Umstrukturierung der Wirtschaft verschlechtert. Wenn sie ihre Stelle verloren haben, sind ältere Arbeitnehmer nur noch sehr schwer ver- mittlungsfähig. Die Zahl der voll Berufstätigen im Rentenalter geht unter dem Druck der wirtschaftlichen Rezession stark zurück. Dank dem Ausbau der AHV und der Ergänzungsleistungen ist wenigstens ihre Existenz nach Wegfall des Erwerbseinkommens gesichert. Entsprechend nimmt die Zahl der nicht mehr im Berufsleben Stehenden zu. Noch nicht befriedigend gelöst ist die Frage des Übertritts in den Ruhestand. Die gegenwärtige Regelung in der AHV mit einer festen unteren Alters- grenze wirkt sich hemmend auf einen den individuellen Bedürfnissen an- gepassten Rückzug aus dem Erwerbsleben aus. Die Ermöglichung eines stufenweisen Abbaus der beruflichen Verpflichtungen (Verkürzung der Ar-

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beitszeit, beschränkte Weiterführung der Erwerbstätigkeit) kann den Über- tritt erleichtern.

Sinnvolle Gestaltung der Freizeit Pensionierungsprobleme sind vor allem auf eine gewisse Angst vor Ver- änderungen, vor dem Verlust regelmässiger Beschäftigung, der gewohnten Ordnung und der beruflichen Kontakte zurückzuführen. Die Hilfsmöglichkeiten haben deshalb folgende drei Problemkreise zu be- rücksichtigen: Vorbereitung auf den Ruhestand und Beratung bei der Pensionierung; - Orientierung über Beschäftigungsmöglichkeiten; - Bewahrung und Entwicklung von Kontakten. Wichtig ist vor allem eine gute Vorbereitung auf den Ruhestand. Sie sollte schon früh mit Erwachsenenbildung einsetzen und kann vor der Pensio- nierung durch gezielte Kurse ergänzt werden. Wesentlich ist dabei eine aus- reichende Information der Beteiligten, aber auch der Öffentlichkeit. Das weite Feld sinnvoller Beschäftigung im Ruhestand reicht von der be- schränkten beruflichen oder berufsähnlichen Tätigkeit, vermehrtem Einsatz im familiären und sozialen Bereich, Arbeiten für die Öffentlichkeit oder die Kirche, Bildung und Kreativität, Leibesübungen (Altersturnen) und Sport, Reisen, Tätigkeit in Vereinen und Klubs bis zu den Liebhaberbeschäfti- gungen und der im Alter so wichtigen Information durch Bücher und Massenmedien. Das Ziel dieser vielfältigen Freizeitbeschäftigungen besteht vor allem darin, sich selber und die andern zu finden im Sinne eines fortgesetzten inneren Wachstums. Freizeit, die in blossen Zeitvertreib ausartet, ist verlorene Zeit. Kontakt mit dem Mitmenschen, gegenseitige Hilfe und Hingabe an den andern sind die Grundlage eines glücklichen und erfüllten Alters.

Kapitel 5: Die wirtschaftliche Lage und die soziale Existenzsicherung im Alter Bedarfsdeckung und Lage der Betagten Die gegenwärtig verfügbaren Daten über die finanzielle Situation Betagter in der Schweiz lassen darauf schliessen, dass sie für den Grossteil zu- friedenstellend ist. Trotzdem darf aber nicht übersehen werden, dass es eine bedeutende Anzahl- Betagter - vor allem alleinstehende Frauen - gibt, deren Einkünfte nur knapp zum Leben reichen.

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Das Einkommen der Rentner besteht zu einem grossen Teil aus den Renten der AHV und der beruflichen Vorsorge. Es ist im allgemeinen kleiner als das der im Erwerbsleben stehenden Personen. Ein verhältnismässig be- deutender Teil der Ausgaben der Rentnerhaushalte entfällt auf Nahrungs- ausgaben und Mietzinse. Die Konsumgewoinheiten und die Bedürfnisse alter Menschen sind noch wenig bekannt. Die wenigen Angaben, auf die sich unser Bericht stützen konnte, müssen noch durch vertiefte Erhebungen ergänzt werden, bevor definitive Aussagen gemacht werden können.

Das Dreisäulenprinzip An die Stelle des Erwerbseinkommens treten im Alter die Leistungen der Altersvorsorge. Massgebend für diese ist das Dreisäulenprinzip. Es wurde im Dezember 1972 in der Bundesverfassung verankert. Danach haben die Leistungen der Altersvorsorge zu bestehen aus existenzsichernden Renten der AHV (1. Säule), aus Leistungen der obligatorischen beruflichen Vor- sorge für Arbeitnehmer (2. Säule), die zusammen mit den Renten der AHV die Weiterführung der gewohnten Lebenshaltung ermöglichen sollen, und der persönlichen Vorsorge (3. Säule), die besonders für Selbständigerwer- bende von Bedeutung ist. Die ursprünglich als Basisrenten gedachten Leistungen der AHV sind so ausgebaut worden, dass sie allenfalls zusammen mit Ergänzungsleistungen - den Existenzbedarf der Betagten praktisch decken. Die Leistungen der beruflichen Vorsorge beschränken sich im Moment der Abfassung dieses Berichtes auf Arbeitnehmer von Betrieben mit einer Vorsorgeeinrichtung. Das Bundesgesetz, das die berufliche Vorsorge gemäss der Verfassung regeln soll, wird noch durch die eidgenössischen Räte behandelt.

Altersversicherung und berufliche Vorsorge In der Zeit von 1970 bis 1977 wurden die Minimalrenten der AHV von

2400 auf 6300 Franken, die Maximalrenten von 4800 auf 12 600 Franken

erhöht. Entsprechend stiegen die Leistungen der AHV von knapp 3 Mil- liarden Franken im Jahre 1970 auf rund 9,8 Milliarden Franken im Jahre

1978. Das bedeutet mehr als eine Verdreifachung innerhalb von acht Jahren.

Die Ergänzungsleistungen sind eine zielgerichtete, die AHV ergänzende und im Vergleich zu ihrer Wirkung wenig aufwendige Form der Existenzsiche- rung, auf die im Jahre 1977 fast 93 000 Altersrentner Anspruch hatten. Sie haben den Nachteil, an einen Einkommens- und Vermögensnachweis gebunden zu sein, und sind daher auch in der Bundesverfassung nur als Übergangslösung vorgesehen.

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Von grosser sozialer und wirtschaftlicher, aber auch finanzieller Bedeutung ist die Vorschrift, dass die AHV-Renten periodisch der Lohn- und Preis- entwicklung anzupassen sind.

1977 bestanden in der Schweiz rund 18 000 Vorsorgeeinrichtungen (2. Säule)

mit einem Vermögen von 59 Milliarden Franken; die jährlichen Einnahmen betrugen 1977 9 Milliarden Franken, die Leistungen hingegen 2,6 Milliarden Franken.

Krankenversicherung, Altershilfe Besondere Lebenslagen erfordern weiteren wirtschaftlichen Schutz, dies gilt besonders für Krankheitsfälle. Die Situation in der Krankenversicherung zeigt aber, dass kurz vor 1980 noch wesentliche Lücken bestehen, die be- sonders Betagte benachteiligen. Vorab sind zu nennen: Beitrittserschwerun- gen, Versicherungsvorbehalt und zeitlich begrenzte Leistungen bei langem Spitalaufenthalt. Es wird versucht, diese Lücken im Rahmen der gegen- wärtigen Gesetzesrevision zu beheben oder zu mildern. Das Ausscheiden aus dem Berufsleben schafft hinsichtlich des Unfallschutzes Probleme, da die heutige Unfallversicherung für einen bedeutenden Teil der Arbeitnehmer durch den Betrieb erfolgt. Hier zeichnet sich eine Lö- sungsmöglichkeit über die Krankenversicherung ab. Wo die Einkünfte eines Betagten aus Sozialversicherung, kollektiver und individueller Altersvorsorge zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht ausreichen, müssen Familie, allenfalls private Sozialwerke oder die öffent- liche Fürsorge einstehen. Der Ausbau der AHV in den letzten Jahren hat allerdings dazu geführt, dass diese Institutionen erfreulicherweise ihre Hilfe vermehrt auf die nicht materiellen Bedürfnisse der Betagten ausrichten können. Nicht zu übersehen sind schliesslich Vergünstigungen, die Betagten z. B. im öffentlichen Verkehr und bei verschiedenen Veranstaltungen gewährt wer- den.

Kapitel 6: Das Wohnen im Alter

Die Wohnung gewinnt im Alter stark an Bedeutung. Der alte Mensch ver- bringt nicht nur mehr Zeit in seiner Wohnung; er bindet sich auch rein gefühlsmässig fester an den Ort, wo er sich geborgen fühlt. Wichtig ist dabei auch der Wohnstandort, die nähere Umgebung. Der Betagte, auch der leicht behinderte, soll sich darin gut orientieren, bewegen und die öffentlichen Verkehrsmittel ungehindert benützen können.

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Haushalt und Privatwohnung Grundlage des Wohnens ist der Haushalt. Die neuere Entwicklung zeigt, besonders in städtischen Verhältnissen, unverkennbar einen sehr starken Zug zum Alleinwohnen, sei es der älteren Ehepaare oder der Alleinstehen- den. Die Mehrgenerationenfamilie im gleichen Haushalt ist nur noch in bäuerlichen Verhältnissen stärker verbreitet. Alte Leute wohnen erwartungsgemäss häufiger als junge in Altwohnungen, die im Durchschnitt grösser als neue, aber auch weniger komfortabel aus- gestattet sind. Dieser Umstand, verbunden mit dem Zug zum Alleinwohnen, erfordert vermehrt die Hilfe Dritter, besonders, wenn alte Wohnungsinhaber wegen zunehmender Behinderung nicht mehr in der Lage sind, ihren Haus- halt in gewohnter Weise zu führen. Die besonders starke Zunahme der Zahl Betagter von hohem Alter, und damit auch Behinderter, in den letzten Jahr- zehnten und in nächster Zukunft macht die Frage der geeigneten Unterkunft der alten Leute zu einem Problem, das die Öffentlichkeit in sehr starkem Masse beschäftigt und weiter beschäftigen wird.

Besondere Wohnformen für Betagte Eine Reihe von Lösungen drängt sich auf. Neben Massnahmen der offenen Altershilfe, wie Haushilfe für Betagte, Mahlzeiten- und Putzdienst, Haus- pflege, Tagesaufenthaltsstätten, kommen, insbesondere da, wo solche nicht in genügendem Masse vorhanden sind oder sich aus ökonomischen Gründen nicht mehr verantworten lassen, besondere Wohnformen für alte Leute in Betracht. Je nach den Umständen empfiehlt sich der Umzug in eine ein- gestreute Alterswohnung, eine Alterssiedlung, ein Altersheim oder ein Pflege- heim (Krankenheim). Ein mehrmaliger Wechsel der Unterkunft wirkt sich für Betagte oft sehr nachteilig aus. Deshalb ist es erwünscht, dass sich die besonderen Wohnformen kombiniert vorfinden. Andererseits soll die neue Wohnform die Initiative und Eigenverantwortlich- keit des Bewohners möglichst nicht einschränken. Eine breite Streuung der Alterssiedlungen und Heime erleichtert die Wahl einer Altersunterkunft, die in der früheren Umgebung des Bewohners liegt.

Alterssiedlungen Voraussetzung für alle besonderen Wohnformen für Betagte ist, dass sie altersgerecht, das heisst leicht zugänglich, verkehrsgünstig gelegen und mög- lichst barrierenfrei, z. T. rollstuhlgängig, und trotzdem wohnlich sind und die Bewohner leicht mit den notwendigen Dienstleistungen versorgt werden können. Dies gilt insbesondere für Alterswohnungen, deren Zahl in den

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letzten Jahren, besonders an grösseren Orten, sehr stark zugenommen hat. Die Verbindung der Alterssiedlung mit einem Heim erweist sich als sehr nützlich, ja fast notwendig. Durch die Unterstützung des Baues von Alters- wohnungen aus Mitteln des Bundes können die Mieten von Wohnungs- inhabern, deren Einkommen und Vermögen eine gewisse Grenze nicht überschreiten, in einem tragbaren Rahmen gehalten werden.

Altersheime Auch der Bau, die Erweiterung und der Umbau von Altersheimen wird aus Mitteln von vielen Kantonen und seit 1975 der AHV stark gefördert. Es entsteht ein ganz neuer Typ von polyvalenten Heimen, der die herkömm- liche Form des Altersheims allmählich verdrängt. Besonderer Wert wird gelegt auf Heime, die dem Bewohner grosse Unabhängigkeit (Einzelzimmer) bieten, ihm die Erhaltung früherer Kontakte ermöglichen und die ihn auch behalten, wenn er dauernd pflegebedürftig geworden ist. Gefördert werden auch Dienste des Heims für die älteren Personen in der Umgebung (Benützung der Gemeinschaftsräume, mobile Dienstleistungen). Bedauerlich ist, dass der Al-IV vorläufig die Mittel und die Grundlagen fehlen, den Betrieb von Altersheimen ebenfalls finanziell zu unterstützen wie in der Invalidenversicherung.

Pflegeheime (Krankenheime) Für Pflegeheime (Krankenheime) gelten ähnliche Grundsätze wie für Alters- heime, jedoch ist hier den durch die dauernde Pflege der Bewohner be- dingten Besonderheiten Rechnung zu tragen. Die Finanzierung des Baues und Betriebes dieser Heime wird von den Kantonen geregelt. Pflegeheime werden dringend benötigt einerseits zur Entlastung der Spitäler von reinen Pflegefällen und andererseits der Altersheime von Pflegefällen, die ihre Möglichkeiten übersteigen. Der Bedarf an besonderen Altersunterkünften muss kantonal und regional festgestellt und laufend kontrolliert werden. Allgemein ist mit wenigen Aus- nahmen ein dringender Mangel an Plätzen für dauernd Pflegebedürftige festzustellen.

Kapitel 7: Die sozialen Dienste im Bereich der offenen Altershilfe Die wirtschaftliche Entwicklung, die räumliche und soziale Mobilität weiter Teile der Bevölkerung und der wachsende Bevölkerungsanteil, vor allem der Hochbetagten führte zu elementaren Risiken und Notlagen, welche

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weder durch die private Hilfe der Familien oder der Nachbarn, noch durch die nach erwerbswirtschaftlichen Prinzipien verfahrenden Unternehmen ab- gedeckt werden konnten. An die Seite der Hilfen der Familie und innerhalb kleiner Gemeinschaften, und wo nötig an deren Stelle, tritt das System der sozialen Dienste.

Offene und geschlossene Altershilfe Soziale Dienste erbringen ihre Leistungen in den Formen der offenen und geschlossenen Altershilfe. Die Dienste der offenen Hilfe sind in erster Linie für Betagte bestimmt, die in ihrer Privatwohnung zu Hause leben; die der geschlossenen Hilfe für Bewohner von Heimen und Spitälern. Die Dienstleistungen der offenen Hilfe wurden bisher im Vergleich mit jenen der geschlossenen Altershilfe relativ wenig gefördert. Eine solche Erkenntnis drängt sich vor allem dann auf, wenn berücksichtigt wird, dass gegenwärtig rund 93 Prozent der Betagten in privaten Haushalten wohnen. Ein gewichtiger Vorteil der offenen gegenüber der geschlossenen Hilfe be- steht darin, dass durch ein genügend dichtes Netz solcher Dienste den Be- tagten das Wohnen in der gewohnten Umgebung, verbunden mit der Auf- rechterhaltung von Selbständigkeit, Unabhängigkeit und der bisherigen sozialen Kontakte ermöglicht wird. Erst mit dem auf den 1. Januar 1979 in Kraft gesetzten Artikel 101bis des Bundesgesetzes über die AHV erhält diese die Möglichkeit, bestimmte Zweige der offenen Altershilfe, vor allem die Beratungsdienste und das Dokumentations- und Kurswesen, finanziell zu fördern. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass auch einem Ausbau der Dienste der offenen Hilfe aus verschiedenen, nicht nur finanziellen Gründen, Grenzen gesetzt sind. Wenn jemand für intensive Pflege völlig auf die Dienste dieser Hilfsart angewiesen ist, bietet sich unter Umständen ein - möglicherweise nur kurzer, nicht selten aber dauernder - Spital- oder Heimaufenthalt als die bessere Lösung an. Allgemein ist zu sagen, dass soziale Dienste, seien es nun solche der geschlossenen oder offenen Hilfe, soweit wie möglich immer in Übereintimmung mit dem Betagten und nur, wenn auch ein wirkliches Bedürfnis nach sozialen Hilfen besteht, erbracht werden. Dabei muss dafür Sorge getragen werden, dass der ältere Mensch infolge dieser fremden Hilfe in seinen eigenen Anstrengungen nicht nachlässt und dass seine Selbständig- keit und Entscheidungsfähigkeit durch eine kluge Gestaltung der Hilfe nicht eingeschränkt, sondern vielmehr gefördert wird. Besser als alle nachträg- lichen Hilfen ist eine konsequente Vorbeugung, z. B. durch eine gute Vor- bereitung auf das Alter, durch regelmässige ärztliche Untersuchungen, durch sinnvolle Freizeitaktivitäten.

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Hauptgebiete der offenen Altershilfe Die Dienstleistungen der offenen Altershilfe erstrecken sich praktisch auf alle Gebiete des täglichen Lebens. Der Beratung kommt heute angesichts der raschen Entwicklung im öffent- lichen Leben eine stets wachsende Bedeutung zu. Vor allem gilt es auch, einsamen Betagten in Einzel- und Gruppengesprächen Rat und Lebenshilfe zu geben. Im hauswirtschaftlichen Bereich sind vor allem der Haushilfedienst, z. T. auch die Hauspflege, sodann der Reinigungsdienst und Hilfen in Spezial- fällen zu nennen. Weniger an die Wohnung gebunden sind der Mahlzeiten- dienst und der Wäsche- und Flickdienst. Im Fall von Krankheit und Behinderung sowie zur Erhaltung der Gesund- heit ist als wichtigste Hilfe der Hausarzt zu nennen, obwohl seine Tätigkeit nicht unter die sozialen Dienste im engeren Sinne zu zählen ist. Ihm zur Seite stehen die Hauskrankenpflege, die Hauspflege und die Laienhilfen. Für die Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit spielt der Fusspflegedienst eine grosse Rolle. Der Förderung der Kontakte mit der Aussenwelt dienen vor allem der Trans- portdienst, die Telefonketten und der Besuchsdienst. Eine neue entscheidende Entwicklung der offenen Altershilfe bahnt sich an durch feste Einrichtungen, wie die Öffnung der Altersheime für Aussen- stehende und die Schaffung von Alterszentren (vor allem Heime mit Diensten für Betagte in der Umgebung), Tagesspitälern und Tagesheimen, welche die traditionellen Hilfsformen wertvoll ergänzen.

Koordination Die Vielzahl der Träger und Hilfsarten auf dem Gebiet der offenen Alters- hilfe macht eine enge Koordination der Dienste notwendig. Einige Kantone und Gemeinden haben das Problem schon vorbildlich gelöst. Auf der Ebene des Bundes und der Kantone bahnt sich -nicht zuletzt gefördert durch die Subventionen des Bundes und der AHV -eine wirksame Koordination an.

Kapitel 8: Die Ausbildung des Personals und der Personalbedarf Ausbildung des Personals Wenn die Situation der alten Menschen in der Schweiz verbessert werden will, muss nicht zuletzt auch die Ausbildung jener Personen angepasst wer- den, die beruflich oder ausserberuflich mit ihnen zusammenarbeiten, das

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heisst der freiwilligen Helfer, Heimleiter, Sozialarbeiter, hilfsmedizinischen Berufe, Ärzte usw. Zudem sollten auch den Betagten selbst Fähigkeiten und Kenntnisse für die eigene Lebensgestaltung und das Zusammenleben mit ihren Mitmenschen vermittelt werden. Trotz bedeutender Anstrengungen zur Förderung des Nachwuchses in den letzten Jahren, zum Beispiel auf dem Gebiet der praktischen Kranken- pflege und der Ergotherapie, ist der gegenwärtige Zustand - verglichen mit den Anforderungen, wie sie sich aus einer vernünftigen Pflege, Be- treuung und Rehabilitation Betagter ergeben - in qualitativer und quan- titativer Hinsicht unbefriedigend. Vor allem ist es dringend notwendig, das Berufsbild für die Mitarbeit in Heimen so zu heben, wie es diese anspruchs- volle Arbeit verdient.

Personalbedarf Die heute bestehenden Anhaltspunkte lassen auf dem Gebiet der offenen und der geschlossenen Altershilfe in den meisten Sparten, besonders aber beim Pflegepersonal, auf eine beträchtliche Personalknappheit und auf einen grossen zukünftigen Personalbedarf schliessen. Ein genaueres Bild über den gegenwärtigen und zukünftigen Personalbedarf dürfte sich ergeben, wenn die jetzt anlaufenden Untersuchungen des Schweizerischen Krankenhaus- institutes über den Pflegebedarf in Heimen und Abteilungen für dauernd Pflegebedürftige abgeschlossen sein werden und auch auf das übrige Personal ausgedehnt werden können.

Zusammenfassung der Hauptforderungen an die Alterspolitik

Nachdem der Ausbau der sozialen Sicherheit weitgehend die Existenzsiche- rung im Alter bewirkt und der Bau von Altersheimen durch Beiträge der AHV grosszügig gefördert worden ist, muss sich das Schwergewicht unserer Alterspolitik der immateriellen Hilfe für Betagte zuwenden. Dem Einzelnen muss Gelegenheit gegeben werden, die Mittel, die ihm im Alter zur Ver- fügung stehen, so sinnvoll und befriedigend wie möglich einzusetzen. Das Interesse der Öffentlichkeit hat sich nun vermehrt Massnahmen wie der vorbeugenden Gesundheitspflege sowie der medizinischen und sozialen Rehabilitation, der Vorbereitung auf das Alter, der Gestaltung der Freizeit, den sozialen Diensten zu Hause und in den Heimen und nicht zuletzt der Personalausbildung zuzuwenden. Da dem Bund und der AHV auf längere Zeit hinaus für die Erfüllung solcher Aufgaben nur sehr beschränkt Mittel

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zur Verfügung stehen werden, müssen sich vor allem Kantone, Gemeinden sowie kirchliche und private gemeinnützige Institutionen für diese Auf- gaben einsetzen. Die örtlich und regional begrenzten oder gemeinnützigen Körperschaften sind für den Einsatz solcher «Massarbeit» auch besser in der Lage. Dem Bund, bzw. der AHV, bleiben übrigens noch genügend «grosse Brok- ken» zur Bewältigung auf dem Gebiete der Alterspolitik überlassen. Es seien aus dem Katalog der Postulate nur die folgenden erwähnt: - Die Förderung der demografischen und gerontologischen Forschung - Die Ermöglichung oder Erleichterung flexibler Altersgrenzen - Laufende Erhebungen über die Einnahmen- und Ausgabenstruktur der Rentner- und Betagtenhaushalte - Die Stellung der Frauen, vor allem der Hausfrauen, in der Alters- vorsorge - Die unbeschränkte Leistungspflicht der Krankenversicherung bei lang- dauerndem Aufenthalt in Spitälern und Pflegeheimen - Die Subventionierung des Baues und der auswärtigen Dienstleistungen von Alterszentren (Heimen mit Stützpunktfunktion) - Die Ausdehnung der Subventionierung auf weitere Hilfsmittel und soziale Dienstleistungen - Die Förderung der Personalausbildung und Erleichterung der Personal- rekrutierung auf dem Gebiet der offenen und geschlossenen Altershilfe

Stand und Zukunft der Familienpolitik

Familienpolitik ist ein wesentlicher Teil der Sozialpolitik; sie erschöpft sich keineswegs in der Gewährung von Kinder- und Familienzulagen, sondern erstreckt sich auf einen weiten Bereich staatlicher und privater Bestrebungen zum Schutz und Wohl der Familie. Dazu gehören sowohl steuerliche Er- leichterungen wie auch die Wohnungspolitik und die Sozialversicherungen sowie zahlreiche andere Massnahmen. Als Beitrag zur aktuellen familien- politischen Diskussion wird nachstehend ein Referat von Dr. G. Bouverat, Chef der Sektion Familienschutz im Bundesamt für Sozialversicherung, wie- dergegeben, das einen Überlick über die in unserem Lande getroffenen Mass- nahmen zugunsten der Familie gibt.

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Referat von Dr. G. Bouverat, gehalten an der Generalversammlung des Internationalen Kolpingwerkes in Einsiedeln am 3. November 1979

Seit einiger Zeit stösst die Familienpolitik, wie in vielen anderen europäi- schen Ländern, auch in unserem Land erneut auf grosses Interesse, auf Bundes- wie auch auf kantonaler Ebene. Dieser neue Aufschwung der Fa- milienpolitik äussert sich bei uns auf verschiedene Weise: - Publikation des ersten Familienberichts im November 1978 Einreichung verschiedener parlamentarischer Vorstösse betreffend die Familie - Kürzliche Einsetzung einer Arbeitsgruppe durch das Eidgenössische De- partement des Innern, die den Familienbericht analysieren und Schluss- folgerungen daraus ziehen wird - Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedürfnisse des Kindes im Internationalen Jahr des Kindes. Im Staat gibt es kaum ein Departement oder eine Dienststelle, die bei ihrer Tätigkeit nicht von Familienfragen betroffen wäre. Um wirksam zu sein, muss sich jede gesellschaftliche Massnahme der öffentlichn Hand auf eine in umfassendem Sinne verstandene Familienpolitik beziehen können. Zu einer solchen Familienpolitik gehören alle Massnahmen und Mittel, die es der Familie ermöglichen, ihre Aufgaben zu erfüllen und ihre Bedürfnisse auf ökonomischem, erzieherischem, affektivem und sozialem Gebiet zu befrie- digen.

1. Entstehung der Familienpolitik

In unserem Land wurde die Frage des Familienschutzes in den dreissiger Jahren aktuell. Die Schweiz war damals eines der kinderärmsten Länder Europas, und die Zahl der Scheidungen war relativ hoch. Von der Schwei- zerischen Vereinigung für Sozialpolitik wurde im Jahre 1931 eine Studien- tagung durchgeführt, die sich eingehend mit den Fragen des wirtschaftlichen Familienschutzes beschäftigte. Die Schweizerische Gemeinnützige Gesell- schaft gründete im Anschluss an die Studientagung eine Farnilienschutz- kommission, der Vertreter der verschiedensten Richtungen angehörten. Diese Kommission stellte ein Programm für eine umfassende Familienhilfe auf. Hatte die Studientagung von 1931 vor allem die wirtschaftliche Seite des

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Familienschutzes betont, so trat nun immer mehr auch das bevölkerungs- politische Moment in den Vordergrund. 1940 berief das Eidgenössische De- partement des Innern eine Schweizerische Bevölkerungs- und Familienschutz- konferenz ein. Bundesrat Etter bezeichnete in seiner Ansprache anlässlich der Eröffnung als Zweck der Konferenz die Beratung der Folgerungen, die sich aus der Bevölkerungslage des Landes ergeben, und die Massnahmen, die für die Sicherung und das Wohlergehen der Familie zu treffen sind. Von der Konferenz wurden verschiedene Resolutionen gefasst, die vor allem die Einrichtung von Familienausgleichskassen forderten und verlangten, dass die Steuergesetze revidiert und familienfreundlicher angewandt werden. Die Konferenz stellte fest, dass die Massnahmen rein wirtschaftlicher Natur das Familienproblem nur zum Teil lösen. Die Erneuerung der Familie habe auch auf moralischer und religiöser Grundlage zu erfolgen. Die Bestrebungen, der Familie und besonders den kinderreichen Familien vermehrten Schutz und wirtschaftliche Hilfe zukommen zu lassen, fanden ihren Niederschlag auch im eidgenösssischen Parlament. Von 1929 bis 1943 erfolgten nicht weniger als 13 Vorstösse auf diesem Gebiet. Nachdem diesen Vorstössen in den eidgenösssischen Räten namentlich deswegen kein Erfolg beschieden sein konnte, weil der Bunderat jeweils darauf hinweisen musste, dass für umfassende Massnahmen zum Schutze der Familie dem Bundes- gesetzgeber die verfassungsmässigen Kompetenzen fehlten, beschloss das Zentralkomitee der Schweizerischen Konservativen Volkspartei am 19. Okto- ber 1941, eine Verfassungsinitiative «Für die Familie» zu lancieren, in der Absicht, eine Teilrevision der Bundesverfassung in die Wege zu leiten, die dem Bunde die notwendigen Kompetenzen auf dem Gebiete des Familien- schutzes bringen sollte. Am 13. Mai 1942 wurde die Initiative mit mehr als 160 000 Unterschriften eingereicht. Am 10. Oktober 1944 legte der Bundesrat der Bundesversammlung einen umfangreichen Bericht über die Initiative vor. Daraufhin arbeitete das Parlament einen Gegenvorschlag aus. Dieser wurde in der Volksabstimmung vom 25. November 1945 mit überwältigender Mehrheit angenommen. Der neue Verfassungsartikel 34quinquies trat am 5. April 1946 in Kraft. Während die Absätze 2 bis 4 neue Kompetenzen für einzelne Materien, das heisst für die Familienausgleichskassen, das Wohnungs- und Siedlungswesen und die Mutterschaftsversicherung, begründen, enthält der erste Absatz eine allge- meine Richtlinie für den Bundesgesetzgeber, die Bedürfnisse der Familie zu berücksichtigen. 1

1 Der dritte Absatz (Wohnungswesen) wurde mit der Aufnahme des erweiterten Wohn- bauartikels 34sexies in die Bundesverfassung aufgehoben.

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Die Anerkennung der Rechte der Familie in der Bundesverfassung ist ein wichtiger Schritt. Diese Rechte stehen somit unter dem Schutz der Gesetze und Behörden. Darüberhinaus dient eine solche Anerkennung als Richtlinie für die Familienpolitik des Landes. Interessant ist, dass in unserem föderalistischen Staat nicht nur die Bundes- verfassung, sondern auch verschiedene Kantonsverfassungen die Familie erwähnen. Die neuste Kantonsverfassung, diejenige des Kantons Jura vom 20. März 1977, sieht in ihrem Artikel 17 vor, dass der Staat die Familie, die natürliche Zelle der Gemeinschaft, schützt. Er stärkt ihre Rolle innerhalb der Gesellschaft.

Motive für eine Familienpolitik Bei unserem Exkurs in die Anfänge der Familienpolitik haben wir gesehen, dass sehr verschiedenartige Gründe Anstoss zu einer Familienpolitik geben können. So kann diese Politik ebenso vom Gedanken der sozialen Gerech- tigkeit wie auch von demographischen Überlegungen geleitet sein. Für die Schweiz kann man feststellen, dass die Familienpolitik des Bundes und der Kantone der Forderung nach sozialer Gerechtigkeit entspricht. Niemand bestreitet, dass die Familie im modernen Staat einer Hilfe bedarf, die sich einkommensverteilend auswirkt. Tatsächlich sinkt der Lebens- standard mit steigender Kinderzahl und es würde einer gerechten Gesell- schaftsordnung zuwiderlaufen, wenn Familien mit Kindern nicht ebenfalls am sozialen Fortschritt und an der kulturellen Förderung teilhaben könnten. Von dieser Überlegung her rührt die Idee eines wirksamen und gerechten Ausgleichs der Familienlasten für die verschiedenen Bevölkerungsgruppen, ein Ausgleich, der vor allem durch Familienzulagen und steuerliche Er- leichterungen hergestellt werden kann.

Inhalt der Familienpolitik Wenn man die Bilanz der Familienpolitik ziehen will, so können die ver- schiedenen Massnahmen dieser Politik in drei grosse Kategorien eingeteilt werden: - Wirtschaftliche Unterstützung der Familie - Einrichtungen und Dienste für die Familie - Moralische Sicherung der Familie. Der Familienschutz-Artikel der Bundesverfassung enthält besonders in Ab- satz 1 die allgemeine Richtlinie für den Bundesgesetzgeber, die Bedürfnisse

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der Familie zu berücksichtigen. Hält man sich an eine historische Auslegung dieser Bestimmung, so ist vor allem bei der Finanz-, Wirtschafts- und Sozial- politik auf die Familie Rücksicht zu nehmen. Wo sich Gelegenheit bietet, soll die wirtschaftliche Belastung gemildert werden, die dem Familienvater aus der Bestreitung der Kosten des Haushaltes sowie des Unterhalts und der Erziehung der Kinder entstehen. Die übrigen Absätze des Verfassungs- artikels postulieren konkretere Massnahmen, wie die Familienzulagen und eine Mutterschaftsversicherung.

a) Familieflschutzmassnahmen auf wirtschaftlichem Gebiet Eines der wichtigsten Ziele der Familienpolitik besteht darin, die Lebens- haltung der Familien auf dem gleichen Niveau zu halten wie diejenige von Paaren ohne Kinder. Zu diesem Zweck wurden Massnahmen zum Ausgleich der Familienlasten ergriffen. Damit sollen die zusätzlichen Kosten der Er- nährung, der Kleidung, des Wohnraumes und der Erziehung der Kinder ge- deckt werden. Vor allem durch Ausrichtung von Familienzulagen und durch das Steuer- recht haben die Gesetzgebungen der modernen Staaten den Ausgleich der Familienlasten bewirkt. Aber auch auf anderen Gebieten kann die wirt- schaftliche Sicherung der Familie gewährleistet werden, wie beim Wohnungs- wesen, der Sozialversicherung und den Stipendien. Bevor die verschiedenen Massnahmen zum Ausgleich der Familienlasten behandelt werden können, muss man sich die grundsätzliche Frage stellen, ob dieser Ausgleich ein vollständiger oder ein teilweiser sein soll. Alle Länder, worunter auch das unsrige, gehen beim Lastenausgleich vom Grund- satz aus, dass die Familie weiterhin die Verantwortung für sich selbst über- nehmen soll; der Leistungslohn, der aus psychologischen Gründen notwendig ist, darf durch die Familienzulagen nicht abgeschwächt oder ersetzt, sondern bloss ergänzt werden. Auf keinen Fall dürfen die Leistungen eine solche Höhe erreichen, dass sie die notwendigen Auslagen für Unterhalt und Er- ziehung der Kinder vollständig decken.

Familienzulagen Die Familienzulagen bilden eine der Säulen der wirtschaftlichen Förderung der Familie. Familienzulagen sind einerseits besondere Leistungen, die einen regelmässigen und dauernden Beitrag an den Unterhalt der Personen dar- stellen, für die das Familienhaupt aufkommt, anderseits die Leistungen, die in bestimmten Momenten des Familienlebens (z. B. Heirat oder Geburt), gewährt werden.

ei

In der Schweiz erschienen die Familienzulagen zum ersten Mal in den Be- soldungsordnungen für Beamte. Die Familienzulagen in der Privatwirtschaft wurden während des Ersten Weltkrieges als Teuerungszulagen eingeführt.

1937 zählte man 40 Unternehmungen, vor allem in der Westschweiz, die

Familienzulagen ausrichteten. Die erste Familienausgleichskasse wurde 1930 in Genf durch den Verband der Metallindustriellen ins Leben gerufen. Der Kanton Waadt erliess 1943 als erster ein Gesetz über die Familien- zulagen, das die Arbeitgeber verpflichtete, sich einer Familienausgleichs- kasse anzuschliessen. Am 9. Juni 1944 fasste der Bundesrat, gestützt auf die ausserordentlichen Vollmachten, einen Beschluss über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgs- bauern.

- Bundesrechtliche Ordnung der Familienzulagen in der Landwirtschaft Nach dem Familienschutz-Artikel der Bundesverfassung ist der Bund zur Gesetzgebung auf dem Gebiet der Familienausgleichskassen zuständig. Bis- her hat er von seiner Kompetenz nur für die Landwirtschaft Gebrauch ge- macht, indem er am 20. Juni 1952 das Bundesgesetz über die Familien- zulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern (FLG) er- liess. Aufgrund des FLG haben die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und die Kleinbauern Anspruch auf Zulagen für jedes Kind unter 16 Jahren, wobei sich diese Altersgrenze bei Absolvierung eines Studiums oder einer Lehre auf 25 Jahre und im Fall von Invalidität auf 20 Jahre erhöht. Die Zulage beträgt 50 Franken im Unterland und 60 Franken im Berggebiet pro Kind und Monat. Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer erhalten darüberhinaus eine monatliche Haushaltungszulage von 100 Franken. Der Anspruch auf Familienzulagen für Kleinbauern unterliegt einer Einkommensgrenze (16 000 Franken zuzüglich 1500 Franken pro Kind). Diese Leistungen werden finan- ziert durch einen Beitrag der landwirtschaftlichen Arbeitgeber (1,8 % der Löhne an landwirtschaftliche Arbeitnehmer) und, zur Hauptsache, durch die öffentliche Hand (Bund 2/ und Kantone

Kantonalrechtliche Familienzulagen Solange der Bund sich darauf beschränkt, die Familienzulagen für die Land- wirtschaft zu regeln, können die Kantone Vorschriften über die Familien- zulagen für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer und für Selbständige nichtlandwirtschaftlicher Berufe erlassen. Sämtliche Kantone haben die Fa- milienzulagen für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer gesetzlich geregelt.

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Mehrere Kantone haben auch Gesetze über die Familienzulagen für Selb- ständige nichtlandwirtschaftliche Berufe erlassen. 2 Gemäss den kantonalen Familienzulagengesetzen müssen sich die dem Gesetz unterstellten Arbeitgeber grundsätzlich einer Familienausgleichskasse an- schliessen. Heute gibt es in der Schweiz etwa 800 Familienausgleichskassen.

- Vergleich mit dem Ausland Wie kann man unsere Familienzulagenordnungen würdigen? Halten sie dem Vergleich mit dem Ausland stand? Einige Überlegungen müssen vorangestellt werden. Anders als die meisten ausländischen Regelungen erfassen unsere Familienzulagenordnungen die Selbständigen nur zu einem kleinen Teil. Umfragen haben gezeigt, dass die Selbständigen mehrheitlich die Einführung von Familienzulagen, zu deren Finanzierung sie selbst beitragen müssen, ablehnen. In der Schweiz wird die Kinderzulage vom ersten Kind an ausgerichtet; in Frankreich wird sie (hier als «allocation familiale» bezeichnet) nur vom zweiten Kind an gewährt. Bei uns ist die Zulage meist einheitlich. Die Bundesrepublik staffelt die Zulage nach der Kinderzahl. In Frankreich be- steht eine Progression bis zum dritten Kind. Es ist immer schwierig, Vergleiche zwischen den Ansätzen der Kinder- zulagen anzustellen, weil das Lohnniveau von einem Land zum andern sehr verschieden ist. In unserem Land liegt der Durchschnitt der Kinderzulagen etwa bei 70 Franken pro Monat. In der Bundesrepublik beträgt die Zulage

50 DM für das erste, 100 DM für das zweite und 200 DM für das dritte und

jedes weitere Kind. In Frankreich betragen die Kinderzulagen für eine Fa- milie mit zwei Kindern 218.27 FF pro Monat, hier ist aber anzuführen, dass dieses Land 12 Arten von Zulagen kennt.

Neuerungen Sind auf dem Gebiet der Familienzulagen wesentliche Neuerungen vorge- sehen? An erster Stelle ist die Revision des Bundesgesetzes über die Familien- zulagen in der Landwirtschaft zu erwähnen, die auf den 1. April 1980 in Kraft treten soll. Verschiedentlich stand in den letzten Jahren die Errichtung einer bundes- rechtlichen Ordnung der Familienzulagen für die Arbeitnehmer nichtland- wirtschaftlicher Berufe zur Diskussion, die vor allem eine Vereinheitlichung

2 Siehe «Arten und Ansätze der Familienzulagen» auf Seite 6 dieses Heftes.

S Siehe ZAK 1979 S. 340, 362, 513, 552.

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der kantonalen Familienzulagengesetze zum Gegenstand hätte. Die Kan- tone und die interessierten Organisationen haben sich bereits zweimal in ihrer Mehrzahl gegen eine solche Regelung ausgesprochen. Neuerdings wurden diese Fragen wiederum von zwei parlamentarischen Interventionen aufgeworfen, nämlich von der Motion der Christlichdemokratischen Fraktion vom 16. September 1977 sowie von der parlamentarischen Initiative Nan- chen vom 13. Dezember 1977. Die Motion der Christlichdemokratischen Fraktion wurde vom Nationalrat als Postulat angenommen.

Steuerrechtliche Erleichterungen Das zweite wichtige Mittel zum Ausgleich der Familienlasten ist die in- direkte finanzielle Hilfe durch entsprechende Ausgestaltung des Steuerrechts. Im schweizerischen Steuerrecht gilt bei der direkten Steuer allgemein der Grundsatz der Besteuerung des Familieneinkommens. Die Besonderheit der Familienbesteuerung besteht darin, dass die Steuerpflicht des Familien- vorstandes das gesamte Familieneinkommen umfasst. Die Steuerordnungen, wie sie heute im Bund und in den Kantonen gelten, stützen sich durch- wegs auf den Gedanken der Einheit der Familie. Die Familie stellt damit auch steuerrechtlich eine Einheit dar, deren finanzielle Leistungsfähigkeit sich nach der Summe der Einkommen beider Ehegatten und der unter elter- licher Gewalt stehenden Kinder richtet.

Wehr s t e u e r Der Tatsache, dass das zusammengerechnete Familieneinkommen dem Lebensunterhalt von mehr als einer Person genügen muss, wird bei der Wehrsteuer durch besondere Sozialabzüge für Verheiratete Rechnung ge- tragen. Der Abzug für Verheiratete beträgt 2500 Franken, jener für Kinder 1200 Franken pro Kind. Darüberhinaus besteht ein Abzug von 2000 Franken für die erwerbstätige Ehefrau.

- Kantonale Steuern Die meisten kantonalen Steuergesetze sehen ähnliche Abzüge wie die Wehr- steuer vor, d. h. Haushaltungs- und Kinderabzüge. Die Kinderabzüge richten sich nach zwei Systemen: - Einheitlicher Betrag für alle Kinder - Gestaffelter Betrag nach der Zahl der Kinder. Die Gesetze einiger Kantone (z. B. Genf, Zürich) sehen unterschiedliche Steuertarife für alleinstehende und verheiratete Personen vor.

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Das heutige System der Familienbesteuerung ist in letzter Zeit einer regen Kritik unterworfen worden. Als Vorschläge zur besseren Abstufung der Steuerbelastung des Einkommens der Familie im Verhältnis zu allein- stehenden Personen werden folgende Methoden genannt, wie sie im Aus- land angewandt werden: Einkommenssplitting: Die Einkünfte der beiden Ehegatten werden zu- sammengerechnet, für die Ermittlung des Steuersatzes aber halbiert. - Besteuerung nach Konsumeinheiten. Im Rahmen der Steuerharmonisierung und der gesetzgeberischen Arbeiten zur direkten Bundessteuer wird sich die Gelegenheit bieten, diese Fragen der Familienbesteuerung erneut zu überprüfen.

Das Wohnungswesen Die Zahlung der Miete oder die Verzinsung und Amortisation der Hypo- theken für das Eigenheim nehmen im Familienbudget einen bedeutenden Platz ein. Daher spielt die Wohnbaupolitik eine wichtige Rolle für die Fa- milie und ihre gesunde Entwicklung. Betrachtet man die Grundsätze der Wohnungspolitik in der Schweiz seit Beginn des Zweiten Weltkrieges, so stellt man fest, dass zuerst die Förderung der Wohnbautätigkeit im Vordergrund stand. Nachher erfolgte aus sozial- politischen Überlegungen die gezielte Unterstützung von einkommensschwa- chen und kinderreichen Familien, um auf dem Wohnungsmarkt wieder eine ausgeglichene Lage herzustellen. Die Bundeshilfe war in zwei verschiedenen Formen vorgesehen: einmalige, nicht rückzahlbare Beiträge an die Bau- kosten und periodische Kapitalzinsbeiträge. Von 1942 bis Ende 1975 wur- den 147 000 Wohnungen mit Bundeshilfe erstellt. Der Bund legte dafür

1 Milliarde Franken aus. In dieser Zeit wurden etwa 5 Prozent des gesamten

Wohnungsbaues durch Bundeshilfe unterstützt. Mit dem 1972 angenommenen Verfassungsartikel 34sexies wurde die Wohn- bauförderung zu einer dauernden Aufgabe des Bundes. Aufgrund dieser neuen Bestimmung wurde das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 erlassen, das auf den 1. Januar 1975 in Kraft trat. Es bezweckt, die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau sowie den Bau von Wohnungen zu fördern, die Wohnkosten, vor allem die Mietzinse, zu verbilligen und den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zu er- leichtern. Von familienpolitischem Interesse sind die Massnahmen zur Ver- billigung der Mietzinse sowie die Förderung des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum. Bis März 1978 wurde Bundeshilfe für 3600 Wohnungen zugesichert.

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Die andere Seite der Wohnbaupolitik des Bundes besteht in den Massnahmen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten. Diese sind Gegen- stand des Bundesgesetzes vom 20. März 1970. Danach fördert der Bund die Massnahmen der Kantone, indem er Beiträge gewährt zur Schaffung einfacher, aber gesunder Wohnverhältnisse für Familien mit bescheidenem Einkommen. Insbesondere wird die Verbesserung von Wohnungen für kin- derreiche Familien unterstützt.

Stipendien Es ist unbestrittenermassen ein Postulat der sozialen Gerechtigkeit, dass grundsätzlich jedem begabten jungen Menschen unabhängig von seiner finanziellen Lage die Möglichkeit einer seinen Neigungen entsprechenden Ausbildung und des sozialen Aufstieges gegeben wird. In diesem Sinne sind die Stipendien ein wichtiger Beitrag zur materiellen Hilfe für die Familie. Der Bund beteiligt sich aufgrund verschiedener Erlasse an der Stipendien- finanzierung. So gewährt er aufgrund des Bundesgesetzes über die Berufs- bildung vom 20. September 1963 den Kantonen Beiträge an ihre Aufwen- dungen für die Stipendien für Lehrlinge und aufgrund der Verordnung über die landwirtschaftliche Berufsbildung vom 25. Juni 1975 Beiträge an die Stipendien für landwirtschaftliche Ausbildung. Ausserdem gewährt der Bund gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. März 1965 Beiträge an die Auf- wendungen der Kantone für Stipendien, die für den Besuch von Lehr- anstalten ausgerichtet werden.

1976 erhielten ungefähr 55 000 Studierende und Lehrlinge Stipendien im

Gesamtbetrag von 140 Mio Franken. Der Minimalbetrag eines Stipendiums für einen Studenten beträgt in den meisten Kantonen 500 Franken. Der höchste Betrag ist mit 10 700 Franken im Kanton Zürich vorgesehen. In den übrigen Kantonen bewegen sich die Maximalbeträge zwischen 6000 und

10 000 Franken.

Sozialversicherungen Wie können nun die Interessen der Familie in der Sozialversicherung be- rücksichtigt werden? Die beste Möglichkeit bietet sich dafür beim Leistungs- system. Die Leistungen sind grundsätzlich nach den familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungspflichten abzustufen. Dem Verheirateten mit Kindern sollen höhere Leistungen gewährt werden als dem ledigen und dem verheirateten Versicherten ohne Kinder. In den neueren Zweigen der Sozial- versicherung (AHV, IV, EO) wurde dieses Postulat des Familienschutzes in vorbildlicher Weise verwirklicht. Hingegen wird in den ältesten Zweigen der Sozialversicherung, wie der Kranken- und Unfallversicherung, auf die Fa-

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milienlasten kaum Rücksicht genommen. Die Krankenversicherung beruht auf dem Individualprinzip, was bedeutet, dass mit der Aufnahme einer Per- son in eine Krankenkasse nur diese selbst versichert wird. Wenn also das Familienhaupt versichert ist, so erstreckt sich die Versicherung nicht auch auf die Familienmitglieder, wie es in der Regel im Ausland der Fall ist (Familienversicherung). Familienmitglieder haben in der Schweiz nur dann Anspruch auf Versicherungsleistungen, wenn sie selbst Mitglied einer Kasse sind. Die Schweiz kennt keine eigentliche Mutterschaftsversicherung, ob- wohl der Bund mit dem Verfassungsartikel 34quinquies die Kompetenz zu ihrer Einführung erhalten hatte. Die Krankenkassen sind aber verpflichtet, bei Schwangerschaft und Niederkunft die gleichen Leistungen wie bei Krank- heit sowie einige im KUVG bestimmte weitere Leistungen zu erbringen. Nach dem Vorentwurf für die Teilrevision der Krankenversicherung sollen die Leistungen bei Mutterschaft von 10 auf 16 Wochen ausgedehnt werden. Der Nationalrat hat eine Motion der Christlichdemokratischen Fraktion angenommen, die einen Kündigungsschutz für schwangere Frauen und Mütter von Neugeborenen verlangt. Es ist unmöglich, im Rahmen dieser Ausführungen die verschiedenen Sozial- versicherungsleistungen aufzuzählen, die den Familienlasten besonders Rech- nung tragen. Für die AHV können die Waisenrenten, die Zusatzrenten für die Ehefrau und die Kinderrenten erwähnt werden. In der IV spielen die Massnahmen für die Schulbildung eine grosse Rolle für Familien mit be- hinderten Kindern. Durch die IV werden Betriebsbeiträge an die Kosten von Sonderschulen und Heimen gewährt und Zuschüsse für besondere pä- dagogische Massnahmen ausgerichtet

Weitere materielle Vorteile für Familien Die Aufzählung weiterer Vergünstigungen für Familien würde lang werden; als Beispiel seien bloss die Vergünstigungen der öffentlichen Transportunter- nehmungen erwähnt.

b) Sozialdienste für die Familie Die Familienpolitik muss ihrem Wesen nach das Wohlergehen des Men- schen und seiner Familie gesamthaft und nicht beschränkt auf die Lebens- haltung zum Gegenstand haben. Ursprünglich auf den Ausgleich der Fa- milienlasten ausgerichtet, geht sie je länger desto mehr auch auf die gefühls- mässigen, sozialen und kulturellen Aspekte des Lebens ein: Schaffung sozialer Einrichtungen, Erziehungshilfe für die Eltern, Schaffung eines für Familien geeigneten Lebensraums, vor allem in Hinblick auf das Wohnungs- wesen, Siedlungs- und Freizeitpolitik.

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Es ist hier nicht möglich, die Entwicklung aller der zahlreichen Hilfen zu beschreiben, die der Familie als Ganzem oder besonders den Müttern, Kin- dern oder Jugendlichen dienen (Krippen, Kindergärten, Ehe- oder Familien- beratungsstellen usw.). Neue Modelle entstehen fortwährend, und in städti- schen Gebieten werden besondere Bemühungen unternommen, um den Fa- milien bei der Lösung der Probleme zu helfen, die sich aus dem Leben in den grossen Ballungszentren ergeben. Beratungszentren, betreut von einem ganzen Team, bestehend aus Sozialarbeitern, Gemeindeschwestern, Haus- haltberaterinnen, Gemeinwesenarbeitern, scheinen die angemessene Reaktion auf die neuen Bedürfnisse darzustellen. Die Hauspflege ist ein bedeutender Teil der spitalexternen Krankenpflege; sie spielt eine wichtige Rolle für die häusliche Krankenpflege und bietet Hilfe für Familien, in denen die Mutter wegen Krankheit oder Niederkunft den Haushalt nicht mehr führen kann. Es gibt in der Schweiz etwa 600 Hauspflegeorganisationen und 13 Hauspflegerinnenschulen. Die einzelnen Organisationen und Schulen sind grösstenteils in der Schweizerischen Ver- einigung der Hauspflegeorganisationen zusammengeschlossen. Während der Diskussion über die Änderung des Strafgesetzbuches bezüglich Schwangerschaftsabbruch gab es einen Punkt, in dem sich alle politischen Kreise einig waren, nämlich die Notwendigkeit von Familienplanungsstellen. Wo steht man in der Schweiz in diesem Punkt? Nach Umfragen des Bundes Schweizerischer Frauenorganisationen und der Caritas verfügen schon heute zahlreiche Kantone und Städte über Ehe- und Familienberatungsstellen oder Familienplanungsstellen. Die Umfrage des Bundes Schweizerischer Frauen- Organisationen ergab 22 gut organisierte Zentren, welche rechtlich Kantons- spitälern, kantonalen Gesundheitsbehörden, Gemeinden oder privaten bzw. halbprivaten Organisationen zugeordnet sind. Darf man eine weitere Verbreitung von Familienberatungsstellen in unserem Land erwarten? Es liegen parlamentarische Vorstösse und Kantonsinitiativen über das Problem des Schwangerschaftsabruchs vor. Die Frage der Schaf- fung von Familienplanungsstellen wird in diesem Rahmen wieder geprüft werden.

c) Moralische Sicherung der Familie Wenn ausführlich von der wirtschaftlichen Sicherung der Familie gesprochen wird, so könnte der Eindruck erweckt werden, dass nur die materielle Seite der Familienpolitik von Bedeutung wäre. Dem ist aber nicht so. Der Staat hält sich jedoch aus naheliegenden Gründen bei der Sorge um den geistig- seelischen Bereich der Familie zurück und überlässt hier das unmittelbare Tätigwerden den kirchlichen und privaten Organisationen. Er muss aber

Ein

die geeigneten Bedingungen für die Erhaltung und die Entfaltung der In- stitution Familie schaffen. Durch das Familienrecht, welches Bestandteil des Zivilrechts ist, wird der Familiengemeinschaft eine rechtliche Grundlage gelegt. Die geistigen und sozialen Wandlungen seit dem letzten Weltkrieg haben auch die Struktur und die Organisationsformen der Familie geändert. Unser Familienrecht ist in Revision, wobei diese Revision die Gleichberechtigung von Mann und Frau in Ehe und Familie soweit als möglich verwirklichen möchte. Sie ist geleitet vom Gedanken der Anerkennung der Frau als eigenständige Persön- lichkeit. So sollte sich ein besseres Gleichgewicht auf psychologischem und ökonomischem Gebiet zwischen den Familienmitgliedern ergeben. Das neue Kindesrecht trat auf den 1. Januar 1978 in Kraft. Das Verhältnis Eltern Kinder ist naturgegeben und bestand vor dem Staat. Es stützt sich -

vor allem auf Grundsätze des Gewissens und der Moral. Die neue rechtliche Regelung dieses Verhältnisses beschränkt sich darauf, die wichtigsten Richt- linien und die Aufgaben der Eltern festzulegen, dies vor allem dort, wo die Ehe als Erziehungsgemeinschaft fehlt oder gescheitert ist.

Familienschutzorganisationen Im Laufe der letzten Jahrzehnte entstanden bei uns wie in verschiedenen Nachbarländern viele Organisationen zur Erneuerung und zum Schutz der Familie. Diese gaben Anstoss zur Anerkennung der Interessen der Familien in Gesetzgebung und Verwaltung. Die ersten Familienschutzorganisationen entstanden 1925 in der französi- schen Schweiz. In den dreissiger Jahren entstanden in der deutschen Schweiz ähnliche Vereinigungen. 1942 schlossen sich diese Organisationen im Eid- genössischen Verband Pro Familia zusammen. Diese Dachorganisation ver- folgt das Ziel, auf Bundesebene die Familienpolitik voranzutreiben. Sie möchte besonders die umfassenden Familieninteressen vertreten und alle Anstrengungen in dieser Richtung im öffentlichen und Privatrecht, in Kultur, Wirtschaft und Raumplanung koordinieren.

Vertretung der Familie auf Bundesebene Im Jahre 1965 wurde im Bundesamt für Sozialversicherung eine Sektion Familienschutz geschaffen, deren Hauptaufgabe im Vollzug der Erlasse über die Familienzulagen für die Landwirtschaft besteht. Sie befasst sich aber auch mit Fragen des Familienschutzes im allgemeinen und besorgt den Verkehr mit nationalen und internationalen Familienschutzorganisationen, wie dem Eidgenössischen Verband Pro Familia und der Union internationale des organismes familiaux mit Sitz in Paris.

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Mitarbeit der Schweiz auf dem Gebiet der europäischen Familienpolitik (Familienministerkonferenz)

Diese Konferenz wurde 1959 in Wien gegründet. Anfangs gehörten ihr nur die sechs EWG-Länder und Österreich an. 1961 schlossen sich die Schweiz und das Vereinigte Königreich an. 1967 weitete sich der Kreis auf alle Mit- gliedstaaten des Europarates aus.

Der Zweck der Konferenz wurde folgendermassen umschrieben: - Sie gibt den Ministern Gelegenheit, Informationen und Ansichten über die Familienpolitik auszutauschen - Sie erlaubt den Ministern, Vorschläge zu neuen familienpolitischen Ak- tionen auf europäischem Gebiet vorzubringen und zu besprechen.

Unter anderem wurden bisher folgende Themen behandelt: - Materielle Leistungen zugunsten der Familie - Anpassung und soziale Integration der Familien der ausländischen Arbeitnehmer - Die junge Familie - Die Familienzulagenordnungen - Gefährdete Kinder und Jugendliche - Die Gleichberechtigung von Mann und Frau: Ihre Auswirkungen auf Familie und Regierungspolitik - Die Mobilisierung der Erziehungskräfte der Familie - Familienpolitk als ein Instrument zur Verwirklichung von Chancen- gleichheit für Kinder.

Perspektiven der schweizerischen Familienpolitik

Nachdem nun die Entwicklung der Massnahmen für die Familie in der Schweiz seit den dreissiger Jahren nachgezeichnet und die Leistungen und Hilfen für die Familie beschrieben wurden, kann sicher gesagt werden, dass in unserem Land eine Familienpolitik existiert. Diese Politik hat sich nicht aus einem einheitlichen Konzept ergeben, sondern sie ist pragmatisch und vielfältig, einerseits wegen des Föderalismus, d. h. der Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen, anderseits wegen der wichtigen Rolle der privaten Organisationen. Verschiedene Kreise verlangen eine bessere Ko- ordination sowie eine klarere Umschreibung der angestrebten Ziele. Be-

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zeichnend hierfür sind die zahlreichen Vorstösse, die in den letzten Jahren in den eidgenössischen Räten eingereicht wurden. Die Perspektiven der Familienpolitik können am besten vom Familienbericht aus beurteilt werden. Sein Inhalt sei kurz in Erinnerung gerufen: Der Bericht besteht aus zwei Hauptteilen: der erste Teil beschreibt die strukturelle, soziologische und wirtschaftliche Lage der Familie; der zweite Teil gibt einen Überblick über die Massnahmen des Bundes zugunsten der Familie. Der Bericht hat einen beschreibenden Charakter; er stellt ein Inventar und kein familienpolitisches Programm dar. Er ist aber nützlich, weil er den für die Familienpolitik Verantwortlichen auf den verschiedenen Ebenen unseres Staates festzustellen erlaubt, auf welchen Gebieten etwas Positives oder sogar sehr Positives erreicht wurde und auf welchen Gebieten sich Lücken oder Fehler im System finden.

Der Bericht enthält interessante Gedanken über die Zukunft der Familie und stellt Fragen dazu: «1. Die Familie ist Objekt der Politik, ein Sonderbereich neben vielen anderen. Das dürfte die herkömmliche Perspektive sein. Die Familie ist Subjekt der Politik, also selber im weitesten Sinn po- litisch wirksam. Sie ist das in dem Masse, als sie tatsächlich eine Grund- zelle der Gesellschaft und des Staates darstellt. Eine aktive Politik der Familien selber in Form von Familienbewegungen und -verbänden ken- nen wir gesamtschweizerisch bisher nicht. Familie als Leitmotiv der Politik überhaupt: Die vielfältigen Verzah- nungen von Familie und Gesellschaft zeigen, dass es kaum Bereiche der Politik gibt, welche nicht auch Belange der Familie tangieren. Diese Einsicht ist im letzten nichts anderes als ein konsequentes Zuende- denken des Verhältnisses von Familie und Gesellschaft. Familienpolitik kann rein quantitativ verstanden werden, indem sie als wirtschaftliche und finanzielle Förderung der Familie, zum Beispiel mittels Familienzulagen, Wohnbauzuschüssen usw. konzipiert wird. Dar- über gibt der nachfolgende Bericht ausführlich Bescheid und beschreibt damit einen Aspekt, der auch künftig familienpolitisch nicht ausge- klammert werden kann. Eine qualitative Familienpolitik schliesslich überlegt sich, was sie zur Förderung der Familie beitragen kann, damit diese ihre Funktionen dem einzelnen, der familiären Gemeinschaft und der Gesellschaft gegenüber

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qualifizierter wahrnehmen kann. Dies dürfte ein noch weitgehend brach- liegendes Gelände familienpolitischer Überlegungen und Massnahmen sein.» (Einführung von Dr. J. Duss-von Werdt, S. 24.)

«Die Familie als Institution - wie sie sich in demographischer Sicht dar- bietet - scheint nicht mehr die Stabilität wie vor zwanzig Jahren aufzu- weisen. Zwar wird der Grossteil der Bevölkerung weiterhin heiraten und eine Familie gründen, doch werden Ehen, die den Fortbestand der Familie sichern, seltener geschlossen, und seit kurzem wird wieder in etwas höherem Alter geheiratet. Die Zahl der Ehescheidungen nimmt beträchtlich zu. Die Kleinfamilie (mit einem oder zwei Kindern) wird immer mehr zur Norm. Darüberhinaus wächst die Zahl der Ehepaare ohne Kinder.» (5. 42.) Im Bericht werden zudem zwei sehr wichtige Fragen aufgeworfen: Sollte auf Bundesebene eine ständige Kommission für Familienfragen bestellt werden? Muss man eine Zentralstelle für Familienpolitik einrichten? Der Familienbericht gibt auf diese zwei Fragen eine negative Antwort, aber, wie dies schon im Vorwort ausgeführt ist, sind weder das Departement des Innern noch der Bundesrat durch diese Folgerungen gebunden. Bekanntlich hat das Eidgenössische Departement des Innern eine Arbeits- gruppe eingesetzt, die den Familienbericht analysieren und Schlussfolge- rungen daraus ziehen soll. Diese Arbeitsgruppe wird voraussichtlich auch die Stellungnahme des Berichts betreffend eine Kommission für Familien- fragen und eine Zentralstelle für Familienpolitik neu überprüfen. Wird die Familienpolitik dank der Arbeit dieses Gremiums eine umfas- sendere und bessere strukturierte sein? Man kann im Moment nur sagen, dass jetzt endlich nach mehreren Jahrzehnten auf Bundesebene eine Instanz geschaffen wurde, die sich mit den Problemen der Familie befasst. Es besteht nun die Dreiergruppe «Kommission für Frauenfragen», «Kom- mission für Jugendfragen» und «Arbeitsgruppe Familienbericht». Die Exi- stenz dieser Arbeitsgruppe zeigt, dass die Behörden die Bedeutung der Familie als Grundzelle der Gesellschaft voll erkannt haben. Schon nach der gegenwärtigen Tendenz, aber vermehrt noch in Zukunft, wird sich die Familienpolitik nicht auf finanzielle Hilfen zur Ergänzung des Einkommens beschränken, sondern je länger desto mehr eine ganze Spanne von Massnahmen und Dienstleistungen zur Verbesserung der wirtschaftli- chen, sozialen und kulturellen Lage der Familie und zur Förderung der Entfaltung jedes einzelnen ihrer Mitglieder umfassen.

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Durchfüh

Nicht dauernd voll erwerbstätige Personen gemäss Artikel 10 Absatz 1 AHVG (Hinweise zum Nachtrag 6 zur Wegleitung über die ßeiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen)

Vor Inkrafttreten der neunten AHV-Revision konnten nichterwerbstätige Personen, die eigentlich ihre Beiträge aufgrund ihres Vermögens oder Ren- teneinkommens entrichten sollten, die Nichterwerbstätigenbeiträge um- gehen, indem sie von einem niedrigen Erwerbseinkommen Beiträge be- zahlten. Diese Umgehung der Beitragspflicht führte in gewissen Fällen bei vorzeitig pensionierten «Versicherten» auch zu einer Schmälerung der Rente. Gestützt auf die neuen Vorschriften gemäss der neunten AHV-Revision erfolgt nun die Abgrenzung zur Erwerbstätigkeit bei Personen, die nach allgemeinen Kriterien vermeintlich Nichterwerbstätige sind, nicht mehr mit dem Minimalbeitrag, sondern nach Grenzbeträgen, die nach den sozialen Verhältnissen der Versicherten (Vermögen und kapitalisiertes Rentenein- kommen) abgestuft sind (Art. 28bis AHVV). Die massgebende Tabelle ist in Rz 225 b des Nachtrages 6 zur Wegleitung über die Beiträge der Seib- ständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen wiedergegeben und berück- sichtigt nicht nur die AHV-Beiträge, sondern auch diejenigen an die IV und EO sowie an die Arbeitslosenversicherung. Bei der Anwendung dieser neuen Abgrenzungsvorschrift ist folgendes zu beachten: Die Anwendung der Tabelle zur Bestimmung «nichterwerbstätig oder erwerbstätig» kommt nur bei Personen in Frage, die nach allgemeinen Kriterien gemäss Ziffer 3.3. als Nichterwerbstätige zu erfassen sind (Per- sonen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind). Wenn feststeht, dass ein Versicherter, der zwar gemäss Ziffer 3 nicht zu den Erwerbstätigen gehört, sondern an sich als Nichterwerbstätiger zu

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erfassen ist, aus Erwerbstätigkeit Beiträge entrichtet hat, die den Höchst- betrag in der bereits erwähnten Tabelle erreichen (1782 Fr. AHV/IV/ EO/A1V-Beiträge bei unselbständiger oder 1650 Fr. AHV/IV/EO/AlV- Beiträge bei selbständiger Erwerbstätigkeit), so ist dieser als erwerbs- tätige Person zu betrachten, auch wenn die Erwerbstätigkeit nicht dau- ernd voll ausgeübt wird.

3. Ergibt sich bei der Prüfung, ob eine Person als Nichterwerbstätige zu

erfassen ist, dass die Erwerbstätigkeit dauernd und voll ausgeübt wurde, so ist der Versicherte als erwerbstätige Person zu betrachten, auch wenn der Grenzbetrag nach Tabelle nicht erreicht wird. Die Nachprüfung nach Tabelle entfällt daher.

3.1. Bei der Frage, ob die Erwerbstätigkeit dauernd und voll ausgeübt

wurde, dienen die Rz 225 c und d des Nachtrages 6 als Richtlinien. Wenn die Erwerbstätigkeit während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird, so gilt sie als nicht dauernd. Wurde die Tätigkeit während mehr als neun Monaten im Kalenderjahr aus- geübt, aber war der Versicherte während dieser Zeit weniger als zur Hälfte der üblichen Arbeitszeit beschäftigt, so gilt sie wohl als dauernd, aber nicht als voll.

3.2. Bei der Bestimmung, ob die Erwerbstätigkeit dauernd und voll aus-

geübt wird, spielt im Rahmen der Richtlinien naturgemäss das Er- messen der Ausgleichskassen eine gewisse Rolle. Der vorzeitig Pen- sionierte, der Verwaltungsratsmitglied bei einer oder mehreren Aktiengesellschaften geblieben ist, übt diese Tätigkeit wohl dauernd aus, ist aber nicht voll erwerbstätig. Die Hilfskraft, die während des ganzen Kalenderjahres täglich durchschnittlich 5 bis 6 Stunden be- schäftigt wird, ist als dauernd und voll erwerbstätig zu betrachten. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn der Teilzeitbeschäftigte nur wäh- rend 3 bis 4 Stunden pro Tag arbeitet. Der Lehrer, der für ein Jahr angestellt wird, aber nur 5 bis 6 Stunden pro Woche unterrichtet, ist als dauernd und voll erwerbstätig zu betrachten. Seine Tätigkeit umfasst nicht nur die Unterrichtszeit, sondern auch die Vorbereitung und Korrektur der Arbeiten. Wer Anspruch auf Familienzulagen für Kleinbauern hat, gilt als dauernd und voll erwerbstätig. Ebenso der dauernd und hauptberuflich tätige Schriftsteller, auch wenn er nur ab und zu ein Werk veröffentlicht. Im Gegensatz dazu ist bei einer Person, die sich nur gelegentlich als Journalist betätigt und sonst keine Erwerbstätigkeit ausübt, nach der Tabelle gemäss Arti- kel 28bis AHVV zu bestimmen, ob Nichterwerbstätigen-Beiträge

rrz

geschuldet sind. Nicht dauernd und voll tätig ist auch der Finanz- mann, der sich vorn aktiven Geschäftsleben zurückgezogen hat und einmal im Jahr ein Geschäft abschliesst, das ihn vielleicht lediglich während einiger Wochen beschäftigt hat.

3.3. Bezüglich der Erfassung der Personen, bei denen die erwähnte

Tabelle zur Anwendung gelangt, weil sie voraussichtlich als Nicht- erwerbstätige zu gelten haben, finden die Rz 256 ff. der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbs- tätigen Anwendung.

4. Auf den 1. Januar 1980 wird die erwähnte Tabelle neu herausgegeben,

weil sie dem neuen Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung (0,5 statt 0,8 %) angepasst werden muss.

Merkblatt über die Drittauszahlung von Renten der AHV/IV und das Taschengeld an Bevormundete oder Unterstützte, Stand 1. Juli 1975 1 Die schweizerische Konferenz für öffentliche Fürsorge hat mit Wirkung ab 1. Januar 1980 den Minimalansatz für das Taschengeld von 90 auf 100 Franken pro Person erhöht. Randzifer 1$ des oben genannten Merkblattes ist entsprechend zu ändern. (Das Merkblatt wird demnächst neu erscheinen.)

Beiträge des Bundes an die Ergänzungsleistungen der Kantone ab 1980 2 (Art. 39 ELV)

Die Verordnung des Bundesrates vom 19. Dezember 1979 über die Fest- setzung der Finanzkraft der Kantone für die Jahre 1980 und 1981 legt den für diese zwei Jahre geltenden Finanzkraftschlüssel sowie die neuen Index- zahlen der Finanzkraft und die Gruppeneinteilung der Kantone fest. Dieser Erlass führt bei den Ergänzungsleistungen zu Änderungen, die Auswirkun- gen auf die Höhe des prozentualen Bundesbeitrages haben. Dabei ist zu beachten, dass die in Rz 552 der EL-Wegleitung vom 1. Januar 1979 auf- geführte Formel für die Ermittlung des Beitragssatzes weiterhin gültig ist. Die neuen Ansätze sind erstmals bei der Berechnung der Vorschüsse für das Jahr 1980 anwendbar. Die nachfolgende Tabelle vermittelt die neuen Indexzahlen über die Finanz- kraft der Kantone sowie die Höhe des prozentualen Bundesbeitrages für die Ergänzungsleistungen. Bei Änderung ist der alte Betrag in Klammer an- gegeben.

1 Aus den AHV-Mitteilungen Nr. 95

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Kantone Indexzahl der Bundesbeitrag Finanzkraft Prozent Zürich 146 (144) 30 Bern 65 ( 68) 67 (65) Luzern 59 ( 62) 70 (69) Uri 45 (39) 70 Schwyz 70 ( 66) 63 (66) Obwalden 43 ( 30) 70 Nidwalden 108 (103) 38 (41) Glarus 82 ( 87) 55 (52) Zug 179 (177) 30 Freiburg 42 ( 46) 70 Solothurn 66 ( 69) 66 (64) Basel-Stadt 164 (171) 30 Basel-Landschaft 126 (124) 30 Schaffhausen 97 ( 91) 45 (49) Appenzell A. Rh. 72 ( 61) 62 (69) Appenzell 1. Rh. 36 ( 32) 70 St. Gallen 81 ( 83) 56 (55) Graubünden 77 ( 65) 59 (67) Aargau 103 (112) 41 (35) Thurgau 85 ( 87) 53 (52) Tessin 90 ( 74) 50 (61) Waadt 89 ( 96) 51 (46) Wallis 52 ( 38) 70 Neuenburg 60 ( 63) 70 (68) Genf 159 (155) 30 Jura 30 70

Mietzinsabzug in den Kantonen 1 (Art. 4 Abs. 1 Bst. b ELG) Anhang 11/2 der EL-Wegleitung erfährt ab 1. Januar 1980 folgende Änderung: «Es haben alle Kantone den Mietzinsabzug eingeführt. Mit Ausnahme des Kantons Freiburg gelten in sämtlichen Kantonen die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b ELG genannten Höchstansätze, d. h. 2400 Franken für Allein- stehende und 3600 Franken für Ehepaare und Personen mit rentenberech- tigten oder an der Rente beteiligten Kindern. Freiburg hat die für den Miet- zinsabzug zulässigen Höchstbeträge auf 1800 Franken fürAlleinstehende und auf 2700 Franken für die andern Bezügerkategorien festgelegt. Ab 1. Januar

1981 gelten auch im Kanton Freiburg die an ELG festgesetzten Höchst-

beträge.»

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Fachliteratur Bigier-Eggenberger Margrith: Soziale Sicherung der Frau. Geleitwort von Bundes- präsident Hans Hürlimann. 248 S., IVW-Schriftenreihe 3. Verlag Peter Lang, Bern, 1979. Büchi Otto: Werdendes Sozialversicherungsrecht des Bundes. Stand September 1979. In «Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung', Heft 4/1979, S. 280-304. Verlag Stämpfli, Bern. Maurer Alfred: Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band 1, Allgemeiner Teil. Eine systematische Darstellung; Reihe «Stämpflis juristische Lehrbücher«. Verlag Stämpfli, Bern, 1979. Müller Karl Heinz: Bibliographie der schweizerischen Sozialversicherung 1978. In «Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung», Heft 4/1979, S. 308-314. Verlag Stämpfli, Bern. Ratschläge für Schwerhörige und Guthörende. Merkblatt, herausgegeben vom Bund Schweizerischer Schwerhörigen-Vereine (BSSV); enthält auch die Adressen der Hör- mittelzentralen (Vertragslieferanten der IV). Mit frankiertem Antwortcouvert zu be- ziehen beim Zentralsekretariat des BSSV, Postfach 129, 8032 Zürich. Senioren-Jahrbuch 80. Enthält Beiträge von Viktor E. Frankl, Hans Hürlimann, Ursula Lehr, Adolf Muschg, Peter Rinderknecht, William Saroyan, Josef Konrad Scheuber, Adolf Sommerauer, Hans Stauffer u. a. sowie wichtige Tips und Adressen. 176 S. Friedrich Reinhardt Verlag, Basel, 1979.

ri Postulat Uchtenhagen vom 5. März 1979 betreffend den Bericht der «drei Weisen» Der Nationalrat hat dieses Postulat (ZAK 1979 S. 178) am 12. Dezember 1979 ange- nommen und zur Erledigung an den Bundesrat überwiesen.

Interpellation Jausiln vom 22. Juni 1979 betreffend die Finanzierung der AHV und die Renten für alleinstehende Frauen Diese Interpellation (ZAK 1979 S. 338) wurde im Ständerat am 18. September 1979 behandelt. in seiner Begründung äusserte sich der Interpellant -gestützt auf den

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Jahresbericht 1977 des BSV und den Bericht 1978 über den Ausgleichsfonds -

besorgt über die längerfristige Sicherstellung der AHV. Bundespräsident F-fürlimann nahm zu den aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung (Zusammenfassung aus dem Amtlichen Bulletin des Ständerates. Herbstsession 1979): Eine Garantie, dass die Leistungen der AHV auf ewige Zeiten gesichert seien, kann niemand abgeben, denn die Sozialwerke sind eng mit der Entwicklung der Wirtschaft verknüpft. Wenn junge Leute fragen: «Bekomme ich auch einmal die AHV?«, dann kann ihnen, grob vereinfachend, gesagt werden: «Ja, vorausgesetzt, dass eure Kinder das tun, was ihr jetzt für eure Eltern und Grosseltern leistet.« Zur ersten und zweiten Frage (Einhaltung der Finanzierungsgrundsätze und Leistun- gen des Bundes in den Jahren 1978/79 an die AHV/IV/EO):

Der Bund hat 1978 folgende Summen aufgewendet und wird 1979 aufwenden (in Mio Fr.): 1978 1979 (Rechnung) (Voranschlag)

- für die AHV 1091 1118 - für die IV 736 778 - für die EL 200 198

Total für AHV/IV/EL 2027 2094

Davon waren gedeckt durch die zweckgebundenen Fiskalerträge von Tabak und Alkohol 731 796

Der Ausgleichsfonds AHV/IV/EO verminderte sich infolge der AHV/IV-Fehlbeträge 1978 um 405 Mio Franken (die EO schloss mit 99 Mio Fr. positiv ab); für 1979 wird noch ein Rückgang von 126 Mio Franken erwartet. Die Reserven des AHV-Fonds erreichten Ende 1978 noch 98 Prozent der AHV-Jahresausgaben; Ende 1979 sind es nach den Vorausberechnungen noch 94 Prozent. Mittelfristig darf wieder mit einem An- steigen des Ausgleichsfonds gerechnet werden. Vorerst geht es darum, dass die AHV möglichst bald wieder ausgeglichene Jahresrechnungen erzielt. Zur dritten Frage (weitere Konsolidierungsmassnahmen): Die stufenweise Erhöhung der Bundesbeiträge seit 1978 wirkt sich erst ab 1982 voll aus, wenn der Bund wieder den bis 1974 gewährten Satz von 15 Ausgabenprozenten beisteuern wird. Die übrigen mit der neunten AHV-Revision beschlossenen Massnahmen zur Verbesserung der finanziellen Lage der AHV sind grösstenteils am 1. Januar 1979 in Kraft getreten und werden ihre Wirkung ebenfalls erst in den kommenden Jahren voll entfalten. Es wäre daher verfrüht, schon heute weitere Änderungen vorzunehmen. Die vierte Frage des Interpellanten, den Rentenanspruch der alleinstehenden Frauen betreffend, wird im Hinblick auf die zehnte AHV-Revision geprüft. Ein von der Eid- genössischen AHV/IV-Kommission eingesetzter Ausschuss «Frauenprobleme', der unter der Leitung von Nationalrätin Blunschy steht, ist bereits an der Arbeit. Ständerat Jauslin stellte abschliessend befriedigt fest, dass die heutige Darstellung optimistischer sei als jene im Jahresbericht 1977. «Es ist schade, dass diese Jahres- berichte jeweils so spät erscheinen.«

Einfache Anfrage Daffion vom 17. September 1979 betreffend Gratiskonzessionen für Radio und Fernsehen

Nationalrat Dafflon hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: Gestützt auf das Bundesgesetz vom 14. Oktober 1922 betreffend den Telegrafen- und Telefonverkehr (Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetz) und auf die Verordnung (1) vom 10. Dezember 1973 (Allgemeine Bestimmungen und Konzessionsverordnung), bestimmt die Verordnung des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschafts- departementes vom 11. Dezember 1973 in Artikel 74, Ziffer 89: Auf Gesuch hin werden von der Bezahlung der Behandlungs-, Regal- und Kontroll- gebühren befreit: Invalide mit geringem Einkommen und geringem Vermögen; Personen über 65 Jahre mit geringem Einkommen und geringem Vermögen. Hält der Bundesrat dies nicht für eine offensichtliche Ungerechtigkeit gegenüber den Frauen, die älter sind als 62 und AHV-Renten beziehen? Zahlreiche Frauen, die älter sind als 62 und nur von ihrer AHV-Rente leben, können nämlich keine Arbeit finden oder sind durch die Wirtschaftskrise gezwungen, ihre Erwerbstätigkeit aufzugeben. Sie könnten daher den Erlass der Radio- und Fernseh- konzessionsgebühr beanspruchen, sofern ihr Einkommen die festgelegte Grenze nicht übersteigt. Leider müssen sie bis zum 65. Altersjahr warten, bis sie ihr Gesuch stellen können. Kann der Bundesrat nicht veranlassen, dass der Artikel 74 (Ziffer 89) der zitierten Verordnung geändert und die Altersgrenze für Frauen auf 62 Jahre herabgesetzt wird?«

Antwort des Bundesrates vom 10Dezember 1979: «Der Bundesrat hat Verständnis für dieses Anliegen. Er muss jedoch, wie schon bei früheren Gelegenheiten, darauf hinweisen, dass es nicht in erster Linie Sache der Konzessionsbehörde sein kann, über die heutige Regelung hinaus soziale Zuge- ständisse zu machen. Die Konzessionsgebühren für Radio und Fernsehen fliessen zu 70 Prozent an die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) und zu 30 Prozent an die Schweizerischen PTT-Betriebe. Die finanziellen Mittel der SRG sind beschränkt; dennoch erwartet man von ihr, dass sie ihre Programme aus- baut, zum Beispiel durch vermehrte Informationssendungen und Eigenproduktionen. Die erweiterte Gebührenbefreiung würde der SRG Mittel entziehen, die sie für die Verwirklichung ihrer Vorhaben dringend benötigt. Die Dienstzweige Radio und Fernsehen der PTT-Betriebe sind seit mehreren Jahren defizitär. Ende 1978 betruc das auf"elaufene Defizit 74 Millionen Franken. Der Bun- desrat hat in der Botschaft an die Bundesversammlunq zur PTT-Finanzrechnung für

1978 darauf hingewiesen, dass die Radio- und Fernsehrechnungen der PTT grund-

sätzlich ausgeglichen sein sol lten. Die mangelnde Kostendeckung lasse sich hier, im Gegensatz zu einigen anderen Dienstzweiqen der PTT, nicht rechtfertigen und müsse mittelfristig beseitigt werden. Diese Auffassung wurde auch bei der Behand- lung der PTT-Finanzrechnung im National- und Ständerat ausdrücklich unterstützt. Eine Erweiterung des Personenkreises, der Anspruch auf Gratiskonzessionen hat, würde diesen Bestrebungen zuwiderlaufen, zumal auch die am 1. Oktober 1979 in Kraft getretene Gebührenerhöhung die Kosten der Dienstzweige Radio und Fernsehen nicht zu decken vermag.«

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Einfache Anfrage Miville vom 19. September 1979 betreffend einen Hausnotruf für Betagte

Ständerat Miville hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Das Bundesforschungsministerium in der Bundesrepublik Deutschland hat unlängst einen Kredit von 2 Mio DM zur Verfügung gestellt, um die Entwicklung eines Haus- notrufes für betagte Mitmenschen zu beschleunigen. Es handelt sich um ein am Handgelenk befestigtes Notrufsystem, mit dem alte und kranke Menschen per Knopfdruck ärztliche Hilfe herbeirufen können. Durch den Hausnotruf soll erreicht werden, dass insbesondere Menschen, die einen Schlaganfall erlitten haben und das Telefon nicht mehr erreichen oder bedienen können, nicht ohne Hilfe bleiben. Ich frage den Bundesrat an, ob er gewillt ist, auch in der Schweiz eine ähnliche Notruf-Möglichkeit für betagte und kranke Menschen prüfen und studieren zu lassen, da die Zahl der Unfall- und Hirnschlag-Opfer in ständigem Steigen begriffen ist.«

Antwort des Bundesrätes vom 10. Dezember 1979:

«Die schweizerische Fernmeldeindustrie ist bereits im Begriffe, drahtgebundene und drahtlose Alarmsysteme für Notrufe zu entwickeln. Zum Teil sind bereits solche Apparate im Einsatz, allerdings in bescheidener Anzahl und lediglich mit Knopfdruck- möglichkeit beim Telefonapparat. Die PTT-Betriebe werden der Entwicklung auf diesem Gebiete die nötige Aufmerk- samkeit schenken. Die Verwirklichung eines Notrufsystems, das vom Handgelenk aus in Betrieb gesetzt werden kann, dürfte allerdings noch etliche Zeit in Anspru nehmen. Die praktische Organisation eines Hausnotrufsystems muss jedoch auf regionaler Ebene erfolgen, da dort bereits verschiedene Hilfsdienste bestehen und der Haus- notruf eine willkommene Ergänzung bilden könnte. Zur Finanzierung eines Hausnot- rufes in finanziellen Härtefällen stehen der Pro Senectute und der Pro Infirmis schon heute Bundesmittel zur Verfügung.«

Einfache Anfrage Dirren vom 3. Oktober 1979 betreffend die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter

Nationalrat Dirren hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Die Beförderung von Schwerbehinderten in unseren öffentlichen Transportunter- nehmen ist äusserst schwierig, des öftern sogar menschenunwürdig, unfreundlich und wird deshalb auch immer mit gutem Grund kritisiert. Diesen Umständen ist ver- mehrt Rechnung zu tragen und nach besseren Lösungen zu suchen. Behinderte, deren Bewegungsfähigkeit so stark eingeschränkt ist, dass sie im Strassen- und anderweitigen öffentlichen Verkehr stark beeinträchtigt sind, müssen deshalb einer differenzierten Regelung unterzogen werden. .Diese Art Behinderter ist sehr oft auf entsprechende Hilfsmittel (Rollstuhl, orthopädische Hilfsmittel, Blinden- hunde) dringend angewiesen, und in vielen Fällen können sie sogar auf eine Begleit- person nicht verzichten.

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Der gemeinsame Ausschuss des Europarates, der für die Rehabilitation der Be- hinderten zuständig ist, hat in der Sitzung des Monats Juli von der deutschen Dele- gation eine Information über das am 1. Oktober 1979 in Kraft tretende ‚Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr' erhalten. Ich frage daher den Bundesrat an, ob er bereit ist, für unsere Schwerbehinderten, deren Begleitpersonen und Hilfsmittel ebenfalls diesen unentgeltlichen Transport zu prüfen und zu verfügen.

Antwort des Bundesrates vom 3. Dezem ber 1979: «Die SBB und die konzessionierten Transportunternehmen haben Verständnis für die vom Fragesteller erwähnte Kritik an dert Beförderung von Behinderten und nehmen sie ernst. Tatsächlich trägt das ältere Rollmaterial solchen Personentransporten nicht genügend Rechnung. Neue Züge (z. B. Swiss-Express) werden deshalb mit beson- deren, rollstuhigängigen Abteilen ausgerüstet, oder es werden andere technische und organisatorische Massnahmen getroffen, die den Transport von Behinderten erleichtern. Das Bahnpersonal hilft ebenfalls gerne mit, den Behinderten die Reise so angenehm wie möglich zu machen. Trotz diesem erheblichen fir'anziellen und betrieblichen Aufwand, den die Transportunternehmen selber tragen, wird das Reisen für schwerbehinderte Personen kaum jemals ganz ohne Probleme möglich sein. Nicht zuletzt aus diesem Grunde gewähren die SBB und die meisten konzessionierten Transportunternehmen bereits seit vielen Jahren eine Fahrvergünstigung, indem Invalide, die dauernd derart behindert sind, dass sie ständig begleitet werden müssen, eine Begleitperson oder einen Führerhund unentgeltlich mitnehmen dürfen. Behinderten, die Anspruch auf eine laufende Rente der Eidgenössischen Invaliden- versicherung laben, wird ferner ein Jahreslialbtaxabonnement zum Preise von 80 statt

360 Franken abgegeben. Der Inhaber eines solchen Abonnements braucht dann für

sich und den Begleiter zusammen jeweils nur ein halbes Billet zu lösen. Nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IV) werden im Rahmen von angeordneten Eingliecferungsmassnahmen die mit der Ausbildung oder der Be- handlung zusammenhängenden Transportkosten von der IV übernommen. Die nötigen Fahrausweise werden den Betroffenen gegen einen Gutschein der zuständigen IV- Regionalstelle abgegeben. Weitere Leistungen für die Benützung öffentlicher Ver- kehrsmittel durch Behinderte sieht das 1V-Gesetz nicht vor. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Transportvergünstigungen für Behinderte auch in der Schweiz gut ausgebaut sind. Er ist jedoch bereit, im Rahmen der Arbeiten zur Realisierung der Gesamtverkehrskonzeption und der damit verbundenen Neu- ordnung der Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen •das Anliegen des Frage- stellers zu prüfen und eine Angleichung der Fahrvergünstigungen für Behinderte auf internationaler Ebene anzustreben.

Interpellation Graf vom 3. Dezember 1979 betreffend die Finanzlage der AHV

Nationalrat Graf hat folgende Interpellation eingereicht: «In seiner Botschaft von 1976 zur 9. AHV-Revision rechnete der Bundesrat aus, dass die AI-IV nach einer vorübergehenden Besserung schon ab ca. 1990 wieder defizitär werde; dies bei einer jährlichen Zunahme der Löhne um 4 Prozent und der Preise um 3 Prozent. Eine geringere Lohn- und Preiszunahme würde den Finanz- haushalt der AHV wahrscheinlich noch rascher und noch stärker verschlechtern. Je nachdem könnte der Ausgleichsfonds schon in 15 Jahren aufgebraucht sein.

Ich ersuche den Bundesrat um Antwort auf lolgende Fragen: Sind die Berechnungen von 1976 immer noch zutreffend? Wann sind, bei geringerer Lohn- und Preiszunahme, die Mittel der AHV erschöpft? Welche Möglichkeiten einer Konsolidierung sieht der Bundesrat, ohne dass die Berufstätigen und die Wirtschaft durch höhere Beiträge zusätzlich belastet wer- den?« (14 Mitunterzeichner)

Einfache Anfrage Müller-Bern vom 11. Dezember 1979 betreffend die Sozialversicherung für ausländische Radiomitarbeiter

Nationalrat Müller-Bern hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Der Kurzwellendienst ‚Schweizer Radio International' beschäftigt unter anderen dauernd auch ausländische Mitarbeiter. Diese werden in ihren Heimatländern indi- viduell angeworben. Sie haben vor allem die sprachliche Überbrückung zwischen der Schweiz und den angesprochenen Ländern zu übernehmen. Nach Artikel 13 der SRG-Konzession haben die Kurzwellensendungen vor allem auch die Geltung ‚ ..

der Schweiz im Ausland zu fördern Die erwähnten Mitarbeiter vertreten also In- .

teressen der Schweiz in der Welt. Wie ale in der Schweiz wohnenden Personen haben sie auch die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Sie gelangen aber ganz unterschiedlich in den Genuss von Gegenleistungen. Stammen sie aus Staaten, mit deren die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, werden sie nach Jahresfrist rentenberechtigt. Stammen sie aus einem Land, mit dem lediglich ein Gegenseitigkeitsvertrag besteht, erhalten sie zumindest ihre eigenen Prämien zurück- erstattet. Trifft aber weder das eine noch das andere zu und bei ‚Schweizer Radio -

International' ist das wegen der besonderen Aufgabenstellung oft der Fall - so können sie nicht nur keine Ansprüche aus Leistungen erwerben (es sei denn, sie würden dauernd in unserem Lande wohnen bleiben), sie haben auch keinen Anspruch auf Prämienrückerstattung. Findet der Bundesrat diese Regelung für Mitarbeiter, die im Dienste der Schweiz stehen, nicht auch störend? Ist er bereit, die Frage zu prüfen und Abhilfe zu schaf- fen?«

Interpellation Mascarin vom 13. Dezember 1979 betreffend die Anpassung der AHV/IV-Renten und der Ergänzungsleistungen vom 1. Januar 1980

Nationalrätin Mascarin hat folgende Interpellation eingereicht: Die Unterzeichneten stellen dem Bundesrat folgende Fragen: War sich der Bundesrat bei der Neufestsetzung der Einkommensgrenze für den Bezug von Ergänzungsleistungen bewusst, dass zahlreiche AHV-Rentner nun real ein kleineres Gesamteinkommen (aus AHV und EL) erhalten als vorher, da sie infolge Überschreitung der massgeblichen Einkommensgrenze (nach der 5 0/0 Rentenerhöhung) weniger Ergänzungsleistungen erhalten? Falls er diese Konsequenzen voraussah, womit rechtfertigt er sein Vorgehen, welches ausgerechnet die finanziell schlechtest gestellten Rentner und Rentnerin- nen trifft und ihnen den dringendst benötigten Teuerungsausgleich teilweise vor- enthält? Ist der Bundesrat bereit, auf seinen Entscheid zurückzukommen und die mass- geblichen Einkommensgrenzen auf den 1. Januar 1980 so zu erhöhen, dass alle Bezüger von Ergänzungsleistungen in den Genuss des vollen Teuerungsaus- gleiches (auf Rente und Ergänzungsleistung) kommen? Ist er bereit, damit seine in der Botschaf zur 9. Revision (S. 75) abgegebene Zusicherung einzulösen, die Ergänzungsleistungen nur abzubauen, soweit die AHV/IV-Renten über die Preis- entwicklung hinaus erhöht würden? Wie gedenkt der Bundesrat bei künftigen, auf dem sog. Mischindex' beruhenden Rentenanpassungen (Art. 33ter AHVG) vorzugehen, damit gewährleistet ist, dass alle Bezüger von Ergänzungsleistungen in den Genuss des vollen Teuerungs- ausgleiches auf Rente und Ergänzungsleistungen kommen?« (6 Mitunterzeichner)

Eidgenössische AHV/IV-Kommission Der Bundesrat hat vom Rücktritt von L e o T r u ff e r, Zürich, als Mitglied der Eid- genössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unter Verdankung der geleisteten Dienste Kenntnis genommen. An seiner Stelle ist als Vertreter der Arbeitryehmer E m i K a m b e r, Zentralsekretär des Christlich- nationalen Gewerkschaftsbundes, Bern, für den Rest der bis Ende 1980 laufenden Amtsdauer gewählt worden.

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Personelles

Ausglelchskasse des Kantons Graubünden

Der Leiter der Ausgleichskasse Graubünden, Alfred P0 r man n, ist Ende 1979 in den Ruhestand getreten. Zum neuen Kassenleiter ernannte die Bündner Re- gierung Karl B razerol.

Zum RücktrItt von Alfred Portmann Mit dem Rücktritt von Alfred Portmann verliert die Konferenz der kantonalen Aus- gleichskassen ein weiteres Mitglied den Gründergeneration. Alfred Portmann begann seinen Dienst beim Kanton im Jahre 1942 als Mitarbeiter bei der Zentralstelle für Kriegswirtschaft. Im März 1948 wechselte en zur kantonalen Ausgleichskasse über und übte bis 1960 das Amt eines Sekretärs und Kreisleiters aus. Von 1960 bis 1972 führte er das 1V-Sekretariat, und am 1. Juli 1972 wurde ihm die Leitung der Aus- gleichskasse übertragen. Der Verlauf dieser Berufskarriere brachte es mit sich, dass Alfred Portmann sich die Einzelheiten unserer in ständiger Wandlung begriffenen Materie gründlich ein- verleiben musste. Das kam ihm als Kassenleiter zugute, in welcher Stellung er sowohl über die Detailkenntnisse wie über den Sinn für die grösseren Zusammenhänge ver- fügte. Seine geistige Lebendigkeit schloss es aus, dass er sich mit zunehmenden Jahren vom Geschehen mittreiben liess, sondern er war es, der zog und der seine Kasse zu Neuerungen und ständigen Verbesserungen lenkte. Das verschaffte ihm in der Kassenleiterkonferenz Achtung und Gehör, zumal er ausserordentlich hilfs- bereit war und uns an seinem Wissen und seiner Erfahrung mit selbstverständlicher Kollegialität mitbeteiligte. Er selber verwahrt sich gegen die Einweisung in den «Ruhestand» und bezeichnet seine Pensionierung als einen Übergang von der durch die Tagesfron aufgezwun- genen Aktivität in die endlich freie, selbstbestimmte. Womit angetönt ist, dass er zu seinen humanistischen Ursprüngen zurückzukehren gedenkt. Es möge ihm hierfür eine so lange Frist vergönnt sein, dass seine eigerve Rentenverfügung vergilbt und stockfleckig wird, sofern sie nicht durch ein paar weitere Revisionen erneuert wird.

Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen

Adressenverzeichnis AHV/IV/EO

Seite 22, Ausgleichskasse Exfour: neue Telefonnummer: (061) 42 76 40.

Seite 12, Ausgleichskasse Basler Volkswirtschaftsbund: neue Adresse und neue Telefonnummer: Kornhausgasse 5, Postfach, 4001 Basel, Telefon (061) 25 11 22.

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eide

AHV / Hilflosenentschädigung

Urteil des EVG vom 25. Juli 1979 1. Sa. H. E.

Art. 43b1e Abs. 4 AHVG; Art. 48 Abs. 2 IVG. Der Bezüger einer Altersrente, der nicht in schwerem Grade hilflos ist, hat nur Anspruch auf eine Hliflosenentschädigung der AHV, wenn er vor Erreichen der Altersgrenze eine Hilflosenentschädigung der IV tatsächlich bezogen hat oder wenn er aufgrund der Verjährungsvorschrift (Art. 48 Abs. 2 IVG) eine solche nachfordern kann.

Die 1914 geborene Versicherte H. E. leidet seit Jahren an katatoner Schizophrenie und kompensierter Herzinsuffizienz. Seit 1964 befindet sie sich in einer psychiatri- schen Klinik. Die IV gewährte der Versicherten ab 1Juni 1962 eine ganze einfache 1V-Rente. Dieser Rentenanspruch erlosch am 1. März 1976 mit der Entstehung des Anspruches auf eine Altersrente. Am 28. April 1978 ersuchte der Vormund der Versicherten um Gewährung einer Hilf- losenentschädigung. Die Ausgleichskasse wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 20. Juli 1978 ab, Weil die Versicherte nicht in schwerem Grade hilflos sei. Die da- gegen erhobene Beschwerde hiess die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 20. Dezember 1978 in dem Sinne gut, dass die Ausgleichskasse der Versicherten ab 1. April 1977 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades auszurichten habe. Zur Begründung führte es aus, dass die Versicherte zwar nicht schwer hilflos sei. Gestutzt auf die Besitzstandsgarantie von Art. 43bis Abs. 4 AHVG sei der Ver- sicherten dennoch eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen, weil der entsprechende Anspruch «grundsätzlich« ab 1. Januar 1975 bestanden habe, d. h. vor der Entstehung eines Anspruches auf eine Altersrente (1. März 1976). Gegen diesen Entscheid führt das BSV Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem An- trag, die Verfügung der Ausgleichskasse vom 20. Juli 1978 sei wiederherzustellen. Der Versicherten stehe kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu, weil sie einerseits nicht schwer hilflos sei. Andererseits könne sie sich nicht auf die Besitz- standsgarantie berufen, weil sie vor dem Erreichen der Altersgrenze keine Hilflosen- entschädigung der IV bezogen habe und auch im Rahmen der Verjährungsvor- schriften von Art. 48 Abs. 2 IVG nicht hätte nachfordern können. Der Vormund der Versicherten beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

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Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut- geheissen: la. Nach Art. 43bis Abs. 1 AHVG haben in der Schweiz wohnhafte Personen, denen eine Altersrente zusteht und die in schwerem Grade hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Für den Begriff und die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die IV sinngemäss anwendbar (Art. .43bis Abs. 5 AHVG). Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG gilt als hilflos, wer wegen Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Zu diesen Verrichtungen gehören nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie das An- und Auskleiden, die Körperpflege, die Nahrungsaufnahme und das Verrichten der Notdurft sowie das normalmenschliche, der Gemeinschaft angepasste Verhalten, wie es der Alltag mit sich bringt (BGE 98 V 24, ZAK 1973 S. 37). Nach Art. 36 Abs. 1 lVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, «wenn der Versicherte voll- ständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf«. b. Ausnahmsweise sind aufgrund der Besitzstandsgarantie von Art. 43bis Abs. 4 AHVG auch Rentenbezüger anspruchsberechtigt, die bei Entstehung des Anspruches auf eine Altersrente eine Hilflosenentschädigung der IV (wegen leichter oder mittel- schwerer Hilflosigkeit) bezogen haben oder im Rahmen der Verjährungsvorschrift von Art. 48 Abs. 2 IVG nachfordern könnten. In diesem Fall wird die Hilflosenent- schädigung nach Erreichen der massgeblichen Altersgrenze im bisherigen Betrag weitergewährt (Rz 297 der Wegleitung des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit, Druckvorlage vom 1. Juni 1978).

2. Die Vorinstanz stützte sich im angefochtenen Entscheid auf die Besitzstands-

garantie von Art. 43bis Abs. 4 AHVG. Sie nahm an, der Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades habe «grundsätzlich« ab 1. Januar 1975 bestanden; dieser Anspruch sei als «virtuelles Recht« auch dann nicht unter- gegangen, als am 1. März 1976 der Anspruch der Versicherten auf eine Altersrente entstanden sei. Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Nach Art. 43bis Abs. 4 AHVG setzt die Besitzstandsgarantie abgesehen von -

dem unter dem nachstehenden Bst. b zu behandelnden Falle den effektiven -

Bezug einer Hilflosenentschädigung der IV beim Erreichen der Altersgrenze voraus. Wie den Akten zu entnehmen und unbestritten ist, hat die Versicherte bis zum Er- reichen der Altersgrenze (1. März 1976) weder ein Gesuch um Hilflosenentschädi- gung gestellt noch eine solche erhalten. Sie hatte lediglich seit Juni 1962 eine IV- Rente bezogen. Ebensowenig hätte die Versicherte bei Entstehung ihres Anspruches auf eine Altersrente eine Hilflosenentschädigung der IV im Rahmen der Verjährungsvor- -

schrift von Art. 48 Abs. 2 IVG -nachfordern können. Nach dieser Vorschrift können einem Versicherten, der sich mehr als 12 Monate nach Entstehung des Anspruches anmeldet, lediglich Leistungen für die 12 der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert 12 Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt. Im vorliegenden Fall wurde die Versicherte am 28. April 1978 zum Bezuge einer Hilf- losenentschädigung angemeldet. Es hätte ihr somit frühestens ab 1. April 1977 eine

Hilflosenentschädigung der IV zugesprochen werden können. In jenem Zeitpunkt aber hatte die Versicherte die Altersgrenze bereits überschritten. Am 11. Februar 1976, als die Versicherte 62 Jahre alt wurde, konnte deshalb ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nicht entstanden sein, wie das BSV zutreffend geltend macht. In der Vernehmlassung behauptet der Vormund der Versicherten, dass er den an- spruchsbegründenden Sachverhalt nicht gekannt habe, weil er keinen Grund gehabt habe, weitere Leistungen der IV zu beanspruchen. Davon kann indessen keine Rede sein. Die angebliche Hilflosigkeit der Versicherten war dem Vormund längstens be- kannt, erwähnt er doch selbst, dass die Versicherte schon seit 1964 im mittleren Grade hilflos sei. Vielmehr wurde offensichtlich die Rechtslage verkannt. 3. Nach dem Gesagten kann sich die Versicherte nicht auf die Besitzstandsgarantie berufen. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ist somit ausschliesslich unter dem Gesichtspunkte von Art. 43bis Abs. 1 AHVG zu prüfen. Danach setzt der An- spruch eines Altersrentners auf eine Hilflosenentschädigung das Vorliegen einer schweren Hilflosigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 lVV voraus. Wie aus dem Bericht der psychiatrischen Klinik vom 6. Juni 1978 hervorgeht, ist die Versicherte beim An- und Auskleiden, bei der täglichen Toilette, beim Baden und bei der Verrichtung der Notdurft auf die Hilfe Dritter angewiesen. Selbständig ist sie jedoch nach dem erwähnten Bericht beim Essen, Aufstehen und Abliegen. Sie be- wege sich auch frei in der geschlossenen Abteilung. Damit ist de Versicherte nicht in allen relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen; sie erfüllt daher die Voraussetzungen einer schweren Hilf- losigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVV nicht. Aus diesem Grunde ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV zu verneinen.

IV / Eingliederung

Urteil des EVG vom 25. Oktober 1979 1. Sa. 0. F. (Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 21 Abs. 1 IVG; Ziff. 7.02* KVI Anhang. Kontaktlinsen können ohne vorausge- gangene medizinische Eingliederungsmassnahme, deren unvermeidliche Ergänzung sie darstellen müssen, nur bei hochgradigem irregulärem Astigmatismus und Kerato- konus von der IV abgegeben werden.

Die 1951 geborene Versicherte D. F. leidet seit Kindheit an starker, wahrscheinlich angeborener Kurzsichtigkeit. Im Februar 1977 ersuchte sie die IV um Abgabe von zwei Kontaktlinsen als Hilfsmittel. Der behandelnde Ophthalmologe stellte folgende Diagnose: hohe Myopie seit Kindheit, mit einem Visus - nach Korrektur mit Kontakt- linsen- von 0,2 rechts und 0,6 links und beidsetige myopische Veränderung der Ader- und Netzhaut; die über die Gläser vorgenommene Skiaskopie zeigt eine Re- fraktion von —0,75 rechts und ± 0,50 links.

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Am 10. Juni 1977 wies die zuständige Ausgleichskasse die beantragte Leistung ab, weil die Versicherte volljährig sei, was die Anwendung von Art. 13 IVG ausschliesse, und weil laut Art. 21 Abs. 1 IVG Brillen und Kontaktgläser von der Versicherung nur abgegeben werden, wenn sie eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliede- rungsmassnahmen darstellen, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe. Die Versicherte reichte Beschwerde ein. Sie legte dar, sie hätte beim Arbeiten ohne Kontaktlinsen unzumutbare Schwierigkeiten, auch auf der Strasse sei sie stark ge- fährdet. Die Kontaktlinsen würden übrigens, entsprechend den Erfordernissen der Gerichtspraxis, mehr als bloss einen einfachen optischen Zweck erfüllen. Der Präsident der kantonalen Rekursbehörde nahm mit der Rekurrentin und dem Augenarzt Rücksprache, um zu erfahren, ob und in welcher Weise die Kontaktlinsen einen mechanischen Effekt auf die Augen der Versicherten ausübten. Nach den Angaben des Arztes erreicht die Sehschärfe der Versicherten links 0,5 (nicht 0,6) und der Astigmatismus 1 Dioptrie in der Achse von 180 0 beidseits; der mit Brille korrigierte Visus betrage 0,2 und der mit Kontaktlinsen korrigierte 0,5. Über eine geltend gemachte mechanische Wirkung derselben sprach sich der Arzt jedoch nicht aus. Was ihm viel entscheidender erschien, war die Bedeutung der mit den Linsen erreichten Sichtverbesserung. Am 8. August 1978 hiess die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde gut und überband der IV die Kosten der vom Arzt verschriebenen Kontaktlinsen. Nach der kantonalen Rechtsprechung muss die IV ungeachtet des restriktiven Wortlautes von Ziffer 7.02* HVI Anhang nicht nur an Versicherte mit starkem Keratokonus oder hochgradigem, irregulärem Astigmatismus Kontaktgläser abgeben sondern auch an Versicherte mit starker Myopie. Das BSV hat gegen den kantonalen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde er- hoben. Es hält die Ziffer 7.02* HVI Anhang für unmissverständlich und beantragt Wiederherstellung der Verfügung vom 10. Juni 1977. Die kantonale Rekursbehörde äussert Zweifel an der Gesetzmässigkeit der vor- erwähnten Ziffer. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwede mit folgender Begründung gut:

1. Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat

aufzustellenden Liste Anspruch .auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen Werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellen. Die Liste, auf welche sich Art. 21 Abs. 1 IVG bezieht, war früher in der Vollziehungs- verordnung zum Gesetz enthalten. Im neuen Art. 14 IVV, in Kraft seit 1. Januar 1977, hat der Bundesrat seine diesbezügliche Kompetenz rechtsgültig an das Eidgenös- sische Departement des Innern (EDI) abgetreten (BGE 105 V 23, ZAK 1979 S. 220, und BGE 101 IB 74). Diese Behörde hat am 29. November 1976 eine «Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI)* erlassen, welche im Anhang eine Liste der Hilfsmittel enthält. Die Kontaktgläser sind darin unter Ziffer 7.02* aufge- führt, aber mit folgender Einschränkung: «sofern sie notwendigerweise anstelle von Brillen treten und eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmass- nahmen darstellen, sowie bei hochgradigem irregulärem Astigmatismus und Kerato- konus».

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Vor dem 1. Januar 1977 war der Anspruch des Versicherten auf Kontaktgläser durch Rechtsprechung und Weisungen geregelt, die weniger genau waren als die gegen- wärtige Vollziehungsverordnung. Im BGE 105 V 23 (ZAK 1979 S. 220) und in einem noch nicht publizierten Urteil hat das EVG festgestell, dass die Liste der Hilfsmittel insofern abschliessend ist, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt. Dagegen ist bei jeder Hilfsmittelkategorie zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist. Der Text von Ziffer 7.02* der Liste umschreibt die Voraussetzungen, nach denen die IV Kontaktgläser abgibt. Indessen lautet die Wegleitung des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln in der französischen Fassung unter Ziffer 7.02.4* wie folgt: „Ies verres de contact ne sont pas assimilös aux lunettes mais considörös comme des moyens auxiliaires d'un type particulier, lorsqu'ils amöliorent la vue par une autre importante fonction, en plus de l'effet optique exercö par les lentilles de correction. Tel est le oas, notamment, si l'assurö präsente un astigmatisme irrögulier trös prononcä ou un köratoc6ne grave«. Nach dem BSV wurde das Wort «notamment« (insbesondere) irrtümlicherweise im zweiten obgenannten Satz aufgenommen; im deutschsprachigen Text erscheint es nicht. Diese Äusserung von einer Behörde, welche sicher an der Ausarbeitung der Ver- ordnung beteiligt war, ist glaubhaft. Es steht somit fest, dass die Aufzählung unter Ziffer 7.02* der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln abschliessend zu ver- stehen ist.

2. Zu prüfen bleibt noch, ob das EDI im Rahmen der ihm durch die Art. 21 Abs. 1

IVG und 14 lVV übertragenen gesetzlichen Kompetenzen geblieben ist, indem es den Anspruch auf Kontaktgläser beschränkt hat. Diesbezüglich werden dem De- partement mit Art. 14 IVV nur die dem Bundesrat laut Art. 21 des Gesetzes zustehen- den Aufgaben übertragen. Nun untersagt dieser Artikel die Abgabe von Brillen als Hilfsmittel, wenn sie nicht eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungs- massnahmen bilden. Dies selbst dann, wenn der Versicherte zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einer Brille bedarf, zum Beispiel der Kurzsichtige zum Führen eines Fahrzeuges oder der Weitsichtige zum Lesen und Schreiben. Gemäss konstanter Gerichts- und Verwaltungspraxis sind auch Kontaktgläser nur abzugeben, wenn sie einen wesentlichen Bestandteil einer medizinischen Eingliederungsmassnahme bilden und wenn ihnen überdies eine andere Funktion als nur optische Linsenwirkung zu- kommt (vgl. z. B. BGE 98 V 42, ZAK 1973 S. 43). Der erste Teil von Ziffer 7.02* der Hilfsmittelliste lautet im Sinne dieser langjährigen Praxis und entzieht sich somit der Kritik. Der zweite Teil von Ziffer 7.02* beschränkt die Abgabe von Kontaktlinsen auf die Fälle von schwerem Keratokonus oder Astigmatismus, obwohl Kurzsichtigkeit - wie diejenige der Versicherten - viel besser mit Kontaktgläsern korrigiert wird als mit Brillen. Daraus folgt aber nicht, dass diese Regelung ungesetzlich sei. Art. 21 Abs. 1 IVG verwehrt es der beauftragten Behörde nicht, ausser den dort nur bedingt zur Abgabe vorgesehenen Hilfsmitteln auch die Abgabe weiterer solcher auszu- schliessen oder zu beschränken. Schon die Tatsache, dass das EDI zum Aufstellen der Liste der zulässigen Hilfsmittel ermächtigt wurde, schliesst die Kompetenz mit ein, unter den Leistungen, die dem gesetzlich umschriebenen Zwecke dienen, eine Auswahl zu treffen. Die Beschränkung der Kostenübernahme für Kontaktlinsen -

soweit sie nicht als Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen nötig sind - auf die zwei Fälle, wo das Tragen von Kontaktgläsern die einzig mögliche medi- zinische Massnahme ist und nicht bloss die beste, hält sich somit in den Schranken der Delegationsnorm.

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Da die Versicherte keine medizinischen Eingliederungsmassnahmen erhalten hat, da kein Keratokonus vorliegt und ihr Astigmatismus sehr leichter Art ist (eine Dioptrie), hat die Ausgleichskasse zu Recht abgelehnt, ihr Kontaktgläser abzugeben. Der vor- instanzliche Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Verfügung vom 10. Juni 1977 wieder herzustellen.

IV / Renten Urteil des EVG vom 15. Februar 1979 1. Sa. M. S.

Art. 41 IVG. Bei einer mehrfach bestätigten Rente ist zur Ermittlung der Revisions- voraussetzungen immer der Sachverhalt der ursprünglichen Verfügung mit dem- jenigen zur Zeit der streitigen Rentenverfügung zu vergleichen. Hat die Verwaltung eine Rente revidiert, ohne dass die Voraussetzungen hlefür er- füllt sind, so kann der Richter die Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der Be- gründung schützen, die ursprüngliche Verfügung sei zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung.

Das EVG hat sich auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Versicherten hin zu den Voraussetzungen für die Revision einer 1V-Rente wie folgt geäussert: la. Ändert sich der Grad der Invalidität des Rentenbezügers in einer für den An- spruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 41 IVG für die Zukunft ent- sprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Nach der Rechtsprechung ist die 1V-Rente nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (bzw. -

im Falle einer Hausfrau - die Auswirkungen in bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (EVGE 1968 S. 188f.); zudem kann auch eine Wandlung des Auf- gabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (ZAK 1974 S. 53 Erwägung 3). Hinsichtlich der zeitlichen Vergleichsbasis ist festzuhalten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigt, in dieser Beziehung keine Rechtserheblichkeit zukommt; als Vergleichsbasis sind vielmehr 'einerseits der Sach- verhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (ZAK 1969 S. 130 Er- wägung 1). Der erwähnten Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatzz vor, dass die Ver- waltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Ver- fügung zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen von Art. 41 IVG nicht erfüllt sind (BGE 99 V 103f., ZAK 1974 S. 143, BGE 98 V 104 Er- wägung 5, ZAK 1973 S. 146). Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Richter festgestellt, so kann er die auf Art. 41 IVG ge- stützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen.

Urteil des EVG vom 4. Juli 1979 i. Sa. D. u. M. H.

Art. 40 Abs. 1 Bst. c IVV. Es besteht ein schutzwürdiges Interesse daran, dass Renten- begehren von Personen mit Wohnsitz im Ausland von der Schweizerischen Aus- gleichskasse geprüft werden.

Der 1914 geborene Versicherte stand bis zum 31. Juli 1972 als Vizekonsul im Ausland im Dienst des Eidgenössischen Politischen Departements und war in dieser Funktion obligatorisch bei der AHV/IV/EO versichert. Als er in der Folge in die Privatwirt- schaft überwechselte, behielt er seinen ausländischen Wohnsitz bei und schloss sich per 1. August 1972 der freiwilligen Versicherung an. Zugleich machte er von der Möglichkeit Gebrauch, die Mitgliedschaft bei der Eidgenössischen Versicherungs- kasse weiterzuführen. Am 23. November 1975 meldete er sich bei der IV zum Renten- bezug an und legte gleichzeitig ein Zeugnis eines ausländischen Arztes auf, der ihm eine erheblich reduzierte Arbeitsfähigkeit attestierte. Die 1V-Kommission für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten liess den Versicherten in der Folge durch den Vertrauensarzt des Schweizer Konsulats untersuchen. Dieser schloss in seinem Bericht vom 24. Februar 1976 auf eine Arbeitsunfähigkeit von

25 Prozent ab November 1975. Gestützt darauf wies die Eidgenössische Ausgleichs-

kasse mit Verfügung vom 15. April 1976 das Rentenbegehren ab. Beschwerdeweise erneuerte der Versicherte sein Rentenbegehren und verlangte ergänzende medizinische Abklärungen. Die zuständige Rekursbehörde trat jedoch auf den materiellen Streitpunkt nicht ein mit der Begründung, dass nicht die Eid- genössische Ausgleichskasse, sondern die Schweizerische Ausgleichskasse über das Rentenbegehren hätte befinden müssen. Dementsprechend hiess sie mit Entscheid vom 2. Juni 1978 die Beschwerde in dem Sinne gut, dass sie die angefochtene Ver- fügung aufhob und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die Schwei- zerische Ausgleichskasse überwies. Am 30. Juni 1978 ist der Versicherte im Ausland verstorben. Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid der erstinstanzlichen Rekursbehörde sei aufzuheben und diese anzuweisen, in der Sache zu entscheiden. Der Rekursbehörde wird vorgeworfen, sie huldige mit ihrer Auf- fassung einem «verpönten Formalismus«, zumal ihr der Fall auch dann unterbreitet worden wäre, wenn die Schweizerische Ausgleichskasse über das Rentenbegehren befunden hätte. Das EVG habe in einer Reihe von Fällen in der Sache entschieden, obwohl in erster Instanz eine unzuständige Rekursbehörde geurteilt hätte: Was für den Entscheid einer unzuständigen Rekursbehörde gelte, müsse auch für den Fall einer unzuständigen Ausgleichskasse gelten. Die Rekurskommission weist in ihrer Vernehmlassung den Vorwurf, eine formalistische Auflassung zu vertreten, zurück und macht unter anderem geltend, es bestehe ein sachliches Interesse daran, dass die Schweizerische Ausgleichskasse über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen befinde, da sie besser als andere Kassen in der Lage sei, über die Verhältnisse der im Ausland lebenden Versicherten Erhebungen durchzuführen und die im Ausland eingetretenen Tatsachen zutreffend zu würdigen. Die Witwe des Verstorbenen lässt durch ihren Vertreter «diesen leidigen Verwaltungs- krieg» kritisieren und beantragen, dass «endlich die ihr zustehende Rente ausbe- zahlt werde.

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Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbescherde des BSV mit folgender Begründung abgewiesen: 1. 2a. Es ist unbestritten, dass der Versicherte sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung bei der IV als auch bei Erlass der streitigen Rentenverfügung und bis zu seinem Tode in Italien Wohnsitz hatte. Zuständig zum Erlass von Verfügungen über Ver- sicherungsleistungen für im Ausland wohnende Versicherte ist die Schweizerische Ausgleichskasse (Art. 40 Abs. 1 Bst. c lVV). Die Eidgenossische Ausgleichskasse hätte mithin nicht über den Rentenanspruch des Versicherten befinden dürfen. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, beruft sich diese zu Unrecht auf Art. 122 Abs. 3 AHVV, wonach Rentenbezüger, die von einem Arbeitgeber periodische Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen erhalten, diejenige Ausgleichskasse wählen können, welcher der Arbeitgeber angeschlossen ist. Diese Bestimmung bezieht sich gemäss ihrer Überschrift ausschliesslich auf «Ordentliche Renten im Inland« und es kann somit offenbleiben, ob sie für den Bereich der IV überhaupt Geltung besitzt, wird doch in Art. 40 Abs. 2 IVV lediglich die Regelung von Art. 123 AHVV (Ordentliche Renten im Ausland) als sinngemäss anwendbar erklärt. Dieser Artikel sieht indes keine der Regelung von Art. 122 Abs. 3 AHVV entsprechende Wahlmöglichkeit vor. Die in Art. 51 Abs. 1 Bst. d lVV vorgesehene Sonderregelung für Bedienstete und ehemalige Bedienstete des Bundes betrifft schliesslich nur die Zuständigkeit der 1V-Kommis- sionen. Es bleibt somit dabei, dass die Schweizerische Ausgleichskasse über den streitigen Rentenanspruch hätte befinden müssen. b. Das beschwerdeführende BSV stellt denn auch diese rechtlich eindeutige Situa- tion nicht in Frage, macht aber geltend, dass die Vorinstanz trotz Unzuständigkeit der verfügenden Kasse aus prozessökonomischen Gründen in der Sache hätte ent- scheiden müssen. - Es trifft zu, dass das EVG schon wiederholt aus Gründen der Prozessökonomie auf Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscheide unzu- ständiger Rekursbehörden eingetreten ist. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass das Gericht unter gleichen Voraussetzungen eine Rekursbehörde dazu ver- halten könne, eine Verfügung einer unzuständigen Kasse materiell zu beurteilen. Eine entsprechende Anweisung erfolgte zwar im kürzlich ergangenen Urteil i. Sa. H. S. vom 2. Mai 1979 (ZAK 1979 S. 433), doch handelte es sich dort um den Sonder- fall der Rückforderung von Leistungen, und die Kassenzuständigkeit war insofern zweifelhaft. Bei klarer Unzuständigkeit der verfügenden Kasse wurde hingegen die Weigerung der Rekursbehörde, auf die Sache einzutreten, regelmässig geschützt. Um einen solchen Fall eindeutiger Unzuständigkeit der Kasse handelt es sich auch hier, und die Einwände der Beschwerdegegnerin geben keinen Anlass, von der be- stehenden Praxis abzuweichen. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe einem «verpönten Formalismus» gehuldigt, wäre höchstens dann am Platz, wenn sich ihr Entscheid durch kein schutzwürdiges In- teresse rechtfertigen liesse und die Durchsetzung des materiellen Rechts ohne sachlich vertretbaren Grund erschweren würde (vgl. BGE 102 la 37 mit Hinweisen, 99 V 124). Wie indessen in der Vernehmlassung der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wird, besteht ein sachliches Interesse daran, dass Rentenbegehren von Personen mit Wohnsitz im Ausland von der Schweizerischen Ausgleichskasse beurteilt werden, da diese aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrung besser als eine andere Kasse in der Lage ist, Abklärungen im Ausland durchzuführen und im Ausland eingetretene Tatsachen kompetent zu würdigen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin

darf deshalb nicht ohne weiteres angenommen werden, die Beurteilung des streitigen Rentenanspruchs durch die Schweizerische Ausgleichskasse hätte zwangsläufig zum gleichen Ergebnis führen müssen. Im übrigen vermag die Zuweisung der im Ausland wohnhafte Personen betreffenden Fälle an die Schweizerische Ausgleichs- kasse eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten und liegt damit auch im Interesse der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit. Der Entscheid der erstinstanzlichen Rekursbehörde ist somit nicht zu beanstanden.

IV/ Hilflosenentschädigung

Urteil des EVG vom 8. Mal 1979 1 Sa. A. S.

Art. 42 IVG, Art. 35 Abs. 1 IVV. Die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruchs gelten sinngemäss auch für den Beginn des Aapruchs auf eine Hilflosenentschä- digung (Bestätigung der Praxis).

Das EVG hat die Frage der Entstehung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschä- digung wie folgt beurteilt: Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben in der Schweiz wohnhafte invalide Versicherte, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt nach Abs. 2 der Bestimmung, wer wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Nach Art. 42 Abs. 3 IVG wird die Entschädigung nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen; sie entspricht mindestens 20 Prozent und höchstens 80 Prozent des Mindestbetrages der einfachen Altersrente gemäss Art. 34 Abs. 2 AHVG. Nach Art. 35 Abs. 1 IVV entsteht der Anspruch auf die Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt Bind. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass das Gesetz für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung der IV - im Gegensatz zu Art. 43bis Abs. 2 AHVG - keine Wartezeit vorschreibt. Nach Art. 42 Abs. 2 IVG gilt jedoch nur als hilflos, wer dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Dieses Erfordernis ist nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis erfüllt, wenn der die Hilflosig- keit begründende Zustand weitgehend stabilisiert und im wesentlichen irreversibel ist, wenn also analoge Verhältnisse wie bei der ersten Variante von Art. 29 Abs. 1 IVG gegeben sind. Ferner ist das Erfordernis der Dauer als erfüllt zu betrachten, wenn die Hilflosigkeit während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (zweite Variante). Da der Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht von einem allfälligen Rentenanspruch abhängig ist, entsteht er im Falle der ersten Variante somit im Zeitpunkt, in dem die leistungs- begründende Hilflosigkeit als bleibend vorausgesehen werden kann, und im Falle der zweiten Variante nach Ablauf der 360 Tage, sofern weiterhin mit einer Hilflosig- keit der vorausgesetzten Art zu rechnen ist (EVGE 1969 S. 112, ZAK 1970 S. 71; vgl. auch Rz 310 ff. der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit). An dieser Praxis ist festzuhalten. Sie entspricht der gesezlichen Regelung, wonach kurzfristige Hufs- und Überwachungsbedürftigkeiten keinen Leistungsanspruch be-

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gründen und wonach der Anspruch auf Hilflosenentschädigung eine Invalidität vor- aussetzt. Als Invalidität gilt nach Art. 4 IVG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit, wobei der Gesetzgeber in Art. 29 Abs. 1 IVG als »längere Zeit dauernd» eine Zeitspanne von mindestens 360 Tagen bewertet hat. Die Rechtsprechung hat dieser Abgrenzung im Rahmen von Art. 4 IVG allgemeine Bedeutung zuerkannt (vgl. ZAK 1973 S. 294 und 646). Da Art. 42 IVG sinngemäss auf Art. 4 IVG verweist, hat sie auch auf den Anspruch auf Hilflosenentschädigung Anwendung zu finden. Dem steht nicht entgegen, dass der Anspruch auf die Hilf- losenentschädigung nach Art. 35 Abs. 1 IVV am ersten Tag des Monats entsteht, »in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind».

Urteil des EVG vom 9. August 1979 1. Sa. A. B.

Art. 43b19 Abs. 1 AHVG, Art. 42 Abs. 2 IVG, Art. 36 Abs. 1 IVV. Die Hilfe Dritter als Voraussetzung zur Annahme einer Hilflosigkeit kann auch in der Überwachung des Versicherten bei den alltäglichen Lebensverrichtungen bestehen. Bei einer solchen Drltthilfe bleibt für die weiteren Anspruchsvoraussetzungen der dauernden Pflege oder der dauernden persönlichen Überwachung nur noch geringer Raum, weshalb eine minimale Erfüllung genügt.

Die 1914 geborene Versicherte, Bezügerin einer Altersrente, ersuchte am 1. April

1977 die 1V-Kommission um Zusprechung einer Hilflosenentschädigung. Mit Ver-

fügung vom 21. Juni 1977 wies die Ausgleichskasse dieses Gesuch ab, weil die Ver- sicherte nicht in schwerem Grade hilflos sei. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die kantonale Rekursbehörde mit Ent- scheid vom 4. Oktober 1978 gut und verpflichtete die Ausgleichskasse, der Ver- sicherten ab 1. Februar 1977 eine Hilflosenentschädigung auszurichten. Es begründete seinen Entscheid im wesentlichen damit, dass die Versicherte - gemäss Zeugnis des behandelden Arztes vom 20. Juni 1978 - in allen alltäglichen Lebensverrich- tungen ganz oder teilweise der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedürfe. Gegen diesen Entscheid führt das BSV Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem An- trag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Akten seien zur wei- teren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen. Zur Begründung macht das BSV im wesentlichen geltend, gemäss Art. 36 Abs. 1 IVV müsse »zusätzlich zur erheblichen Hilfe Dritter in allen alltäglichen Lebensverrichtungen das Bedürfnis der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung gegeben sein'. Da aufgrund der Akten nicht zuverlässig beurteilt werden könne, ob die Versicherte diese Voraussetzungen der schweren Hilflosigkeit erfülle, sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Ver- waltung zurückzuweisen. Die kantonale Rekursbehörde vertritt in ihrer Vernehmlassung die Ansicht, dass die Bestimmung in Art. 36 Abs. 1 IVV, wonach bei der schweren Hilflosigkeit nebst der Hilfe Dritter in allen alltäglichen Lebensverrichtungen «überdies» das Bedürfnis der

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dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung vorausgesetzt werde, gegen Art. 42 Abs. 2 IVG verstosse. Dieses zusätzliche Erfordernis würde im übrigen dazu führen, dass Art. 43bis Abs. 1 AHVG praktisch ausser Kraft gesetzt werde. Die Versicherte lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Das EVG hiess die Beschwerde mit folgender Begründung gut: Nach Art. 43bis Abs. 1 AHVG haben in der Schweiz wohnhafte Personen, denen eine Altersrente zusteht und die in schwerem Grade hilflos sind, Anspruch auf eine Hilfiosenentschädigung. Für den Begriff und die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung sinngemäss an- wendbar (Art. 43bis Abs. 5 AHVG). Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG gilt als hilflos, wer wegen Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Zu diesen Verrichtungen gehören das An- und Auskleiden, Aufstehen, Ab- sitzen, Abliegen und Essen, die Körperpflege, das Verrichten der Notdurft, die Fort- bewegung sowie das normalmenschliche, der Gemeinschaft angepasste Verhalten, wie es der Alltag mit sich bringt. Nach Art. 36 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, «wenn der Versicherte voll- ständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen aliltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf«. In BGE 104 V 130 (ZAK 1979 S. 266) hat sich das EVG mit der Auslegung von Art. 36 Abs. 1 IVV befasst. Es hat dabei festgestellt, dass «vollständige« Hilflosigkeit rein begrifflich nicht identisch ist mit «schwerer» Hilflosigkeit. Aber der Begriff «voll- ständig« ist auch nicht in extremer Weise zu Verstehen. «Vollständig« im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVV bezieht sich lediglich auf die verschiedenen relevanten Lebens- verrichtungen, d. h. vollständig hilflos bedeutet, dass der Versicherte in allen re- levanten Lebensverrichtungen hilfsbedürftig ist. In den einzelnen Lebensverrichtun- gen braucht dagegen der Versicherte nach Art. 36 Abs. 1 IVV nicht «vollständig hilfsbedürftig zu sein, sondern bloss «in erheblicher Weise«. Im Lichte dieser Auslegung ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ge- stützt auf den Bericht des behandelnden Arztes, in allen relevanten Lebensver- richtungen eine erhebliche Hilfsbedürftigkeit bejaht hat. Die Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezieht sich denn auch nicht auf diesen Punkt. Das BSV vertritt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Auffassung, dass nebst der erheblichen Hilfe Dritter in den relevanten Lebensverrichtungen «zu- sätzlich« das Bedürfnis der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung gegeben sein müsse. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Denn der Ausdruck «über- dies« im zweiten Satz des Art. 36 Abs. 1 IVV ist kumulativ zu verstehen. Die Vorinstanz vertritt in ihrer Vernehmlassung allerdings die Ansicht, diese Ku- mulation sei gesetzwidrig. Bei der Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen, dass Art. 42 Abs. 2 IVG die schwere Hilflosigkeit nicht selber definiert, sondern deren Regelung dem Bundesrat überlässt (Art. 42 Abs. 4 IVG). Wenn dieser in Art. 36 Abs. 1 IVV die schwere Hilflosigkeit in dem Sinne umschreibt, dass nebst der erheblichen Hilfe Dritter in allen relevanten Lebensverrichtungen zusätzlich ('<überdies) das Bedürfnis der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung gegeben sein muss, so hält sich dies im Rahmen der gesetzlichen Delegation. Denn Art. 42 Abs. 2 IVG schliesst die Kumulation der Hilfe Dritter und der persönlichen Überwachung nicht aus. Vielmehr werden zwei mögliche Erscheinungsformen der Hilflosigkeit auf-

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geführt. Es ist daher vertretbar, wenn bei der schweren Hilflosigkeit die dauernde Notwendigkeit sowohl der Hilfe Dritter wie der Pflege oder der persönlichen Über- wachung vorausgesetzt wird. 4. Diese Auslegung von Art. 36 Abs. 1 IVV darf indes nicht dazu führen, dass eine Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades nur noch in seltenen Ausnahme- fällen gewährt werden könnte. Dies entspräche nicht dem Sinn von Art. 42 IVG, der die Entschädigung nach dem Grad der Hilflosigkeit abgestuft wissen will, ohne den höchsten Entschädigungssatz als Ausnahmefall zu normieren. Es ist dabei auch an die hilflosen Altersrentner zu denken, denen überhaupt nur bei schwerer Hilflosigkeit eine Entschädigung zusteht und die daher in den meisten Fällen gänzlich leer aus- gehen würden, was nicht dem Sinn von Art. 43bis Abs. 1 AHVG entsprechen kann. Es ist daher bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 IVV folgendes zu beachten: Die Grundvoraussetzung der Hilflosigkeit schweren Grades besteht darin, dass der Versicherte in allen relevanten Lebensverrichtungen in erheblicher Weise (nicht vollständig) auf Dritthilfe angewiesen ist (dazu BGE 104 V 130, ZAK 1979 S. 266). Der Begriff dieser Dritthilfe ist in dem Sinne zu präzisieren, dass die Hilfe auch bloss in Form einer Überwachung des Versicherten bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen kann, indem zum Beispiel die Drittperson den Ver- sicherten auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die er wegen seines psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (in- direkte Dritthilfe, Rz 294 der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, Druck- vorlage vom 1. Juni 1978). Die Voraussetzung der Dritthilfe im soeben umschriebenen Sinne ist bereits der- art umfassend, dass den weiteren Voraussetzungen der dauernden Pflege oder der dauernden persönlichen Überwachung nur noch untergeordnete Bedeutung zu- kommen kann. Schon eine minimale Erfüllung dieser Voraussetzungen muss daher genügen. «Dauernd« hat nicht die Bedeutung von «rund um die Uhr«, sondern ist als Gegen- satz zu «vorübergehend« (wie z. B. infolge einer interkurrenten Krankheit) zu ver- stehen, in gleichem Sinne also wie der in Art. 4 Abs. 1 lVG vorausgesetzte «voraus- sichtlich bleibende« oder «längere Zeit dauernde« Zustand. Pflege und Überwachung beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrich- tungen. Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfe- leistung, welche infolge des physischen oder psychischen Zustandes des Ver- sicherten notwendig ist. Dabei genügt, wie oben erwähnt, eine minimale Hilfe- leistung. Unter Pflege ist zum Beispiel die Notwendigkeit zu verstehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen. Dabei ist im Hinblick auf Rz 298.4 der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit (Druckvorlage vom 1. Juni 1978) zu präzisieren, dass es nicht entscheidend ist, dass der Versicherte in einem Pflege- heim oder Spital untergebracht ist. Im Falle einer auswärtigen Unterbringung ist deren Zweck massgebend, ohne Rücksicht auf die Bezeichnung der betreffenden Anstalt. So kann ein Versicherter auch in einem Altersheim die Voraussetzung der Pflegebedürftigkeit erfüllen. Die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung ist zum Beispiel dann gegeben, wenn ein Versicherter wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann. 5. .

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Von1Monat. zu1 [.Iifl Die Kommission des Ständerates zur Vorberatung des Entwurfs zum Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge trat am 4./5. Februar unter dem Vorsitz von Ständerat Kündig, Zug, und im Beisein von Bundesrat Hürli- mann zu ihrer 13. Sitzung in Bern zusammen. Während der erste Sitzungs- tag wieder der Expertenbefragung gewidmet war, wurden am zweiten Tag die Detailberatungen fortgeführt. Es sind nunmehr 53 Artikel der insgesamt

98 Artikel umfassenden Vorlage in zweiter Lesung behandelt worden. Zu-

sätzlich zu der schon früher beschlossenen steileren Staffelung der Alters- gutschriften hat die Kommission entschieden, dass die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten nun auch Sondervorschriften zugunsten der Eintrittsgeneration zu erlassen haben. Ausserdem ist jede Pensionskasse im gleichen Rahmen verpflichtet, auf Altersrenten den Teue- rungsausgleich auszurichten. Für Invaliden-, Witwen- und Waisenrenten hin- gegen soll dieser Teuerungsausgleich obligatorisch sein. Zur Förderung des Wohneigentums wurde festgelegt, dass bis zu 50 Prozent der Altersleistun- gen zum Erwerb von Wohneigentum genutzt werden können. Ferner dürfen für diesen Zweck die künftigen Altersleistungen bis zu einem gewissen Grad verpfändet und die laufend fällig werdenden Beiträge für die Amortisation von Nachgangshypotheken eingesetzt werden. Es ist beabsichtigt, die Be- ratungen der Kommission am 18. April 1980 abzuschliessen. Vorher wird noch alt Nationalrat Brunner Gelegenheit haben, sein Modell eingehend zu erläutern.

Die Bemessung der Arbeits- und Erwerbs- unfähigkeit in der Sozialversicherung Der Schweizerische Verband für Berufsberatung (SVB) und die Arbeits- gemeinschaft für die Berufsberatung Behinderter (AGBB) widmeten ihren Fortbildungskurs 1979, der am 15. bis 17. Oktober in Quarten veranstaltet wurde, den Problemen, die bei der Beurteilung und Bemessung der Inva- lidität und der Eingliederungsfähigkeit von Behinderten entstehen. Kom- petente Fachleute aus der Verwaltung, der Rechtsprechung und der Medizin

Februar 1980 69

beleuchteten das Thema aus ihrer Sicht. Mit Genehmigung der Verfasser gibt die ZAK die vier an der Tagung gehaltenen Referate wieder. Aus tech- nischen Gründen kann das vierte Referat - dasjenige von Gerichtsschreiber Dr. R. Rüedi vom EVG - erst im Märzheft erscheinen.

Die Arbeitsunfähigkeit und die Erwerbsunfähigkeit im Bereiche der Invalidenversicherung Von Dr. Karl Achermann, Chef der Abteilung Beiträge und Leistungen A VH/IV/EO im BSV

Das Thema kann nur einleuchtend behandelt werden, wenn es in die grös- seren Zusammenhänge hineingestellt wird. Die Begriffe Arbeits- und Er- werbsunfähigkeit sind sowohl in der Privatversicherung wie in der Sozial- versicherung von entscheidender Bedeutung. Zu den in Frage kommenden Versicherungszweigen gehören insbesondere: die soziale und private Kran- kenversicherung (inkl. Lähmungsversicherung), die soziale und private Un- fallversicherung, die Militärversicherung, die Invalidenversicherung, die öffentliche und private Invalidenvorsorge im Rahmen der Pensionskassen und ähnlicher Vorsorgeeinrichtungen, die Lebensversicherung mit Invalidi- täts-Zusatzversicherung und die Haftpflichtversicherung, soweit diese für die Folgen einer durch die Schädigung bewirkten Arbeits- und Erwerbsunfähig- keit aufkommen muss. Diese Aufzählung macht deutlich, dass die Begriffe Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in den verschiedensten privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Rechtsgebieten mit teilweise sehr unterschiedlicher Zielsetzung bezüglich der Abdeckung des versicherten Risikos anzutreffen sind. Man kann daher nicht mit abstrakten Überlegungen zu allgemein gültigen Schlussfolgerungen kommen. Denn es geht um Rechtsbegriffe (siehe Artikel von Dr. Rüedi), die je nach dem Rechtsbereich, den sie beschlagen, einen anderen Inhalt haben können, der nach den Methoden der Rechts- findung zu bestimmen ist. Trotz der zahlreichen und verschiedenen Gesetze haben Lehre und Recht- sprechung allgemeine Begriffsumschreibungen entwickelt, die in gewöhn- lichen Fällen eine Beurteilung erlauben. Zudem gilt in den wichtigen Be- reichen der Militärversicherung, der Unfallversicherung und der Invaliden- versicherung praktisch die gleiche Rechtsgrundlage. Abweichungen in Son- derfällen können, wenn man ausgesprochene Besonderheiten ausklammert, vernachlässigt werden. Man muss sich allerdings bewusst sein, dass dort, wo Spezialfälle auftauchen, die Beurteilung eine Frage der Auslegung des massgeblichen Gesetzes ist.

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1. Die Arbeitsunfähigkeit

Die Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung de- finierte die Arbeitsunfähigkeit als «körperliche Unmöglichkeit zur Leistung von Bewegung oder Anstrengung und die geistige Unmöglichkeit zum plan- mässigen Handeln». Einfacher gesagt kann man darunter verstehen: die Unmöglichkeit zur Erbringung von körperlicher oder geistiger Leistung. Für die Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung ist die Arbeitsunfähigkeit nur von Bedeutung, wenn sie ihre Ursache in einem Gesundheitsschaden hat. Wenn hier von Arbeitsunfähigkeit die Rede ist, so wird darunter die Arbeits- unfähigkeit im weiteren Sinne verstanden. Davon ausgeklammert bleibt die spezifische Arbeitsunfähigkeit, die in der Invalidenversicherung für die Nichterwerbstätigen (Hausfrauen, Studierende, Klosterinsassen) das Gegen- stück zur Erwerbsunfähigkeit bildet und daher in diesem Zusammenhang (Ziffer 2) behandelt wird. In der Invalidenversicherung ist es gleichgültig, ob der Gesundheitsschaden durch Krankheit oder Unfall bewirkt wurde. So wird auch die Geistes- schwäche, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, als Gesundheitsschaden ange- sehen. Hingegen fällt das Unvermögen zur Arbeitsleistung wegen Charakter- mängeln, Süchtigkeit (ohne Krankheitswert), Freiheitsentzuges in Straffällen oder fehlender Arbeitsbewilligung (z. B. bei einem Ausländer oder Flücht- ling) ausser Betracht. Nach der erwähnten Definition gehören zu den Arbeitsunfähigen auch die Geburtsinvaliden und die Geistesschwachen, die überhaupt nie eine eigent- liche Leistung erbringen können. Praktisch wird man jedoch in allen Ver- sicherungszweigen nur dann mit dem Begriff Arbeitsunfähigkeit konfron- tiert, wenn festgestellt werden muss, ob und inwieweit eine Person durch einen Gesundheitsschaden im bisherigen Leistungsbereich eingeengt ist. Unter Berücksichtigung der erwähnten Elemente kommt man für das Gebiet der Versicherungen, die das Risiko der Krankheit oder Invalidität abdecken, zu folgender Definition: Als arbeitsunfähig gilt eine Person, die infolge eines Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur mit der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben kann. Meistens handelt es sich bei der bisherigen Tätigkeit um eine Erwerbs- tätigkeit. Es kann sich aber auch um den Aufgaben- oder Leistungsbereich einer nichterwerbstätigen Person handeln (z. B. Hausfrau; Student; Ver- wandter, der unentgeltlich Familienangehörige pflegt). Die Tatsache, dass es um die Einbusse im Leistungsbereich geht, in dem eine Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens tätig war, macht klar, dass

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bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht nur medizinische Kenntnisse notwendig sind. Für den praktischen Arzt, dem die Heilung oder Linderung der Krankheit obliegt, ist die Frage, ob der Kranke wegen des Gesundheits- schadens nicht mehr arbeiten kann, von sekundärer Bedeutung. Seine Auf- gabe ist es in erster Linie, den Kranken zu heilen oder ihm Linderung zu verschaffen. Nun kann aber die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit un- möglich losgelöst von der Heilbehandlung erfolgen. Zwangsläufig fällt dem Mediziner eine entscheidende Rolle zu. Es ist in erster Linie der behan- delnde Arzt, der von der erforderlichen Therapie her zu bestimmen hat, inwieweit und wie lange Arbeit vermieden werden muss. Vom medizinischen Standpunkt aus kann der Arzt diesen Entscheid grosszügig treffen. Erst im Hinblick auf das der Versicherung abzugebende Zeugnis muss der Arzt die Grenzen der Arbeitsfähigkeit genau bestimmen. Hier gerät der behandelnde Arzt in die Stellung eines Gutachters für die Versicherung. Es kommt ihm die Funktion zu, aufgrund von Anamnese, Befunden und Therapie die Be- ziehungen zwischen Krankheit und Arbeitswelt seines Patienten zu beur- teilen. Damit wird ihm eine Stellungnahme in einem Gebiet abverlangt, das ihm nach Ausbildung und Berufstätigkeit nicht unmittelbar vertraut ist. Eigentlich geht es hier um eine Sachverständigenaussage, die theoretisch vorab dem Arbeitsmediziner überlassen werden müsste. Solche Spezialisten sind jedoch im günstigsten Fall in grossen Betrieben und Verwaltungen zu finden. Man ist daher auf die Mitwirkung der praktizierenden Ärzte an- gewiesen. Glücklicherweise erfüllen diese ihre Aufgabe als Sachverständige für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beinahe durchwegs mit grosser Ver- antwortung. Meistens gelingt es den Ärzten, die Interessen der Patienten mit jenen der Versicherung in Übereinstimmung zu bringen: denn es ist in unseren Verhältnissen erfreulicherweise nicht die Regel, dass die Ver- sicherten an die Versicherung ungerechtfertigte Anforderungen stellen. Unter normalen Verhältnissen sind Arzt und Versicherung gemeinsam be- strebt, dass der Versicherte ungeschmälert zu seinem Recht kommt. Und es herrscht die Meinung vor, dass der Versicherte, der Arzt und die Ver- sicherung gemeinsam die Verantwortung dafür tragen, dass die Versicherung nicht missbräuchlich in Anspruch genommen wird. Dennoch darf man nicht übersehen, dass es das pflichtwidrige Verhalten von Ärzten und die überbordende Begehrlichkeit von Versicherten in Wirk- lichkeit gibt. Ferner spielt in der Beurteilung zahlreicher Fälle das Ermessen eine entscheidende Rolle. Ist letzteres der Fall, muss dem behandelnden Arzt zugebilligt werden, dass er in erster Linie die Interessen seines Patienten wahrt und seine Feststellungen im Rahmen einer subjektiven Beurteilung hält, die vorab von der Sorge um die Gesundung des Patienten getragen ist und alles vermeidet, was das Verhältnis Patient/Arzt stören könnte.

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Sowohl in den Missbrauchs- wie in den Ermessensfällen muss es für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ein spezielles Verfahren geben, das nötigenfalls den behandelnden Arzt ausschaltet bzw. 'uf seinen Wunsch aus dem Spiel lässt. Nach dem neuen 1V-Fragebogen fü. den Arzt kann sich dieser darin mit dem Hinweis begnügen, dass keine sicheren Angaben ge- macht werden können. Er kann aber auch Angaben machen und festhalten, dass er eine ergänzende medizinische Abklärung der Arbeitsfähigkeit für angezeigt hält. In diesen Fällen wird die 1V-Kommission eine spezielle me- dizinische Begutachtung veranlassen (Spezialarzt, Spital oder medizinische Abklärungsstelle der IV in Basel oder St. Gallen, sog. Medas). Von wesentlicher Bedeutung ist, dass in der 1V-Kommission, der bekannt- lich ein Arzt, ein Jurist und je eine Fachperson der Eingliederung, des Arbeitsmarktes und der Fürsorge angehören muss, eine interdisziplinäre Beurteilung stattfinden kann. Gerade hier sieht man, dass das Beurteilungs- organ der IV in seiner theoretischen Konzeption modernen Grundsätzen einer Begutachtung im Team voll entspricht. Von einer Änderung, wie sie in der Arbeitsgruppe Lutz, welche die Organisation der IV zu überprüfen hatte, vorgeschlagen wurde (nur noch drei Mitglieder: Arzt, Jurist und Fach- mann der Eingliederung), möchte man nach den bisherigen Beratungen ab- sehen. Das bedingt allerdings, dass die TV-Kommissionen auch mit Personen besetzt werden, die als eigentliche Fachleute angesprochen werden können. Es ist sehr wichtig, dass die interdisziplinäre Beurteilung der Arbeitsunfähig- keit auch in der Abklärung zum Zuge kommt. Nach Artikel 69 IVV hat das Sekretariat der 1V-Kommission von sich aus oder gemäss besonderem Auf- trag der Kommission die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arheits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungs- massnahmen einzuholen. Zu diesem Zweck können Berichte und Auskünfte einverlangt, Gutachten eingeholt und Versicherte vorgeladen werden. Erhebungen an Ort und Stelle und ärztliche oder ähnliche Untersuchungen dürfen nicht durch Mitglieder der Kommission vorgenommen werden. Auch der Berufsberater, der der Kommission angehört, darf somit selber keine solchen Erhebungen vornehmen. Dort wo das Umfeld des Versicherten am Arbeitsplatz spezielle Verhältnisse aufweist, muss unter Umständen vor oder nach der medizinischen Begutachtung ein Arbeitgeberbericht eingeholt und (oder) eine Abklärung durch eine geeignete Fachperson, die sich im spe- ziellen Arbeitsbereich (z. B. Landwirtschaft, Gewerbe oder Haushalt) aus- kennt, vorgenommen werden. Der erste Schritt kann auch durch erfahrene Abklärungspersonen der Sekretariate der TV-Kommissionen getan werden. Man muss nämlich auch an simple Kontrollbesuche denken, wie sie z. B.

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beim Taggeldbezug, ähnlich wie bei den Krankenkassen die Krankenbesuche, notwendig werden können. Der Berufsberater der IV-Regionalstelle oder einer Spezialstelle sollte nur eingesetzt werden, wenn seine Spezialkenntnisse erforderlich sind. Er soll mit seiner Spezialausbildung nicht Abklärungen machen, die auch anderen Personen übertragen werden können; es ist dies nicht nur unwirtschaftlich, sondern kann auch zu leidigen Engpässen in der Abklärung und Durch- führung eigentlicher Eingliederungsmassnahmen führen. Noch ein paar Hinweise, in welchen Bereichen der Begriff Arbeitsunfähig- keit in der IV von entscheidender Bedeutung ist. Es ist dies vor allem beim Rentenanspruch der Fall, wenn dieser nach langdauernder Krankheit geltend gemacht wird. Dem Versicherten steht in diesem Fair erst eine Rente zu, wenn er während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte arbeitsunfähig war. Mit dieser Wartefrist findet eine Abgrenzung zur Krankenversicherung statt. Die Arbeitsunfähigkeit entspricht dem Un- vermögen, die bisherige (vor der Invalidität ausgeübte) Arbeit zu leisten. Entsprechende, aber kürzere Wartefristen, während denen eine Arbeits- unfähigkeit in bestimmter Höhe ausgewiesen sein muss, bestehen für die Erhöhung von der halben auf die ganze Rente und beim Wiederaufleben der Invalidität (Rückfall) nach Aufhebung der Rente innert drei Jahren. Die Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent kann ferner eine Voraussetzung für den Taggeldanspruch bei Eingliederungsmassnahmen sein, sofern der Ver- sicherte nicht überhaupt wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen. Massgebend ist die krankheitsbedingte Unfähigkeit des Ver- sicherten, seine gewohnte Tätigkeit auszuüben.

2. Die Erwerbsunfähigkeit

Für die Sozialversicherung kann der Begriff «Erwerbsunfähigkeit)> in An- lehnung an die Rechtsprechung (siehe Artikel. von Dr. Rüedi) wie folgt de- finiert werden: Erwerbsunfähigkeit ist die nach eigenen Eingliederungsbemühungen und all- fälligen zumutbaren Eingliederungsmassnahmen eingetretene bleibende oder voraussichtlich längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsmöglich- keiten auf dem gesamten für den Versicherten in Betracht fallenden Arbeits- markt. Der Begriff der vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit kann in diesem Zu- sammenhang ausgeklammert werden. Er spielt vorab eine Rolle beim An- spruch auf Taggelder. Es geht dabei um das zeitlich beschränkte Unver- mögen, bisherige Arbeit zu leisten, was meistens, aber nicht immer (man denke an die Nichterwerbstätigen, wie Hausfrauen, Studierende und Pen-

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sionierte mit Taggeldanspruch in der Krankenversicherung) mit direkten wirtschaftlichen Folgen verbunden ist. Man spricht hier besser von einem Unvermögen, bisherige Arbeit zu leisten. Damit lässt sich dieser Sachverhalt als Arbeitsunfähigkeit qualifizieren, was klarere Begriffe schafft. Von eigent- licher Erwerbsunfähigkeit kann nämlich nur gesprochen werden, wenn die Unfähigkeit zur Verrichtung von Arbeit ein Dauerzustand ist oder wenigstens über längere Zeit andauert. Entscheidende Bedeutung kommt der Erwerbsunfähigkeit vorab für die Be- urteilung des Rentenanspruches zu. Der Rentenanspruch setzt in der Inva- lidenversicherung, in der sozialen Unfallversicherung und in der Militär- versicherung die Erwerbsunfähigkeit voraus. Die Invalidenversicherung hat für den Rentenanspruch einen gesetzlichen Begriff der Erwerbsunfähigkeit geschaffen, der früher gestützt auf die Rechtsprechung im Prinzip bereits in den beiden anderen erwähnten Zweigen der Sozialversicherung galt. Die Vorschriften der Invalidenversicherung brachten für sie eine nähere Präzi- sierung. Die IV will ihre Invaliden in erster Linie (wieder) ins Erwerbs- leben eingliedern, um so die wirtschaftlichen Folgen des Gesundheitsscha- dens ganz oder teilweise zu beheben und dem Versicherten eine Daseins- befriedigung zu geben, die in der Regel eine sinnvolle Beschäftigung vor- aussetzt. Von diesem Grundsatz gehen die Artikel 28 und 29 IVG über den Rentenanspruch aus. Für die Feststellung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen (Invalideneinkommen), das der Versicherte durch eine zumutbare, allenfalls nach einer Eingliederungsmassnahme mögliche Beschäftigung erzielen kann, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (hypothetisches oder angenommenes Ein- kommen). Die körperliche und geistige Unfähigkeit, Arbeit zu verrichten, wird somit individuell und konkret nach den wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeiten beurteilt. Man spricht daher davon, dass die Invaliditätsbemessung nach der Methode der individuellen Schätzung erfolgt. Ihr steht die Methode der abstrakten Invaliditätsbemessung gegenüber, wie sie hauptsächlich in der privaten Unfallversicherung, aber auch beispielsweise in der Lähmungs- versicherung der Krankenversicherung Anwendung findet. Die Invalidität wird nach der letzteren Methode ohne Berücksichtigung der Auswirkungen in einem bestimmten Beruf und der bestehenden Erwerbsmöglichkeiten ab- strakt nach den Folgen bestimmt, die im allgemeinen ein bestimmter Ge- sundheitsschaden hat. Als Ganzinvalidität gilt z. B. der Verlust oder die volle Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und Hände. Die Teilinvalidität wird anhand der sogenannten Gliederskala bestimmt. Die Abschätzung des

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bleibenden Nachteils wird nach medizinischen Gesichtspunkten berück- sichtigt. Die wirtschaftlichen Aspekte hinsichtlich Beruf und Erwerbsmöglich- keiten werden ausser Betracht gelassen. Wer seine linke Hand verloren hat, wird für den Verlust entschädigt, auch wenn er im Büro arbeitet und seine Arbeit wie bisher ohne jede Beeinträchtigung verrichten kann. Diese ab- strakte (medizinisch-theoretische) Methode ist in der Durchführung viel einfacher als die individuelle Schätzung der Invalidität, die in vielen Fällen nur mit einem grossen Aufwand an Erhebungen möglich ist und oft viel Zeit beansprucht. Es ist aber klar, dass eine Sozialversicherung, die nicht nur vom Versicherten, sondern auch von Beiträgen des Arbeitgebers und, wie dies in der TvfV und IV der Fall ist, ausschliesslich oder sehr namhaft aus Mitteln der öffentlichen Hand finanziert wird, nicht Leistungen erbringen kann, wenn der Gesun1heitsschaden nicht eine direkte oder (bei den Nicht- erwerbstätigen) indirekte Erwerbseinbusse zur Folge hat. Damit ist mit aller Deutlichkeit klargestellt, dass in der Sozialversicherung im Gegensatz zu anderen Regelungen in der Privatversicherung der Begriff Erwerbsunfähigkeit nicht nach der medizinischen Invalidität, sondern nach den wirtschaftlichen Konsequenzen des Gesundheitsschadens zu beurteilen ist. Relevant ist nicht in erster Linie die Beeinträchtigung in der Gesund- heit bzw. der körperlichen Integrität (die IV kennt überhaupt keine Ent- schädigung für Integritätsschäden), sondern diejenige in der Fähigkeit zum Erwerb. Gleichwohl stehen auch hier die Erhebungen über den Gesundheitsschaden und seine Auswirkungen auf die bisherige Arbeit am Anfang. Es handelt sich praktisch um die gleichen medizinischen Feststellungen, wie sie bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nötig sind. Nur kommt den Hinweisen des Arztes über die Möglichkeit, die seiner Meinung nach in Richtung me- dizinischer Massnahmen zur Milderung oder Behebung des Gesundheits- schadens gegeben sind, ganz besonderes Gewicht zu. Bei den ergänzenden medizinischen Abklärungen, von denen ich im Zu- sammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit gesprochen habe und die im Hin- blick auf die Erwerbsunfähigkeit hauptsächlich in Rentenfällen verlangt werden, lautet der Auftrag ausdrücklich auf Abklärung des Grades der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis bzw. Aufgabenbereich. Fer- ner wird nach Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (nicht Erwerbsfähigkeit) durch medizinische Massnahmen, Hilfsmittel oder beruf- liche Umstellung gefragt, mit dem Ersuchen um Angaben, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit voraussichtlich nach Durchführung der vorgeschlagenen Massnahmen verhalten wird. Es ist ferner anzugeben, ob die Arbeitsfähig- keit durch zumutbare medizinische Massnahmen verbessert werden kann

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mit der Beifügung, dass diese Auskünfte insbesondere auch bei Suchtkrank- heiten und Fettleibigkeit erwartet werden.

Dies zeigt, dass der Arzt nicht über die Erwerbsunfähigkeit Auskünfte zu geben hat, wozu er mit der erforderlichen Kompetenz und Vollständigkeit in vielen Fällen gar nicht in der Lage wäre. Allerdings deckt sich die Arbeits- unfähigkeit offensichtlich mit der Erwerbsunfähigkeit, wenn die Krankheit jede auf Erwerb gerichtete Arbeit unmöglich macht. In den anderen Fällen aber, die ebenfalls verhältnismässig zahlreich sind, beginnt erst nach der medizinischen Begutachtung die schwierige Beurteilung der Erwerbsunfähig- keit und des Invaliditätsgrades. Die 1V-Kommission kann sich diesen Ent- scheid weder durch den Arzt noch durch eine Abklärungsperson abnehmen lassen. Gemäss ausdrücklicher Vorschrift in Artikel 72 IVV dürfen über den Grad der Invalidität keine Gutachten eingeholt werden. Notwendig sind in der Regel Arbeitgeberberichte und wirtschaftliche Abklärungen an Ort und Stelle sowie dort, wo spezielle Eingliederungsmassnahmen vermutlich im Bereich des Möglichen liegen, Abklärungen durch den Berufsberater der IV-Regionalstelle oder in deren Auftrag durch eine Spezialstelle der Invali- denfürsorge. In schwierigen Fällen sind auch stationäre Abklärungen in be- ruflichen Eingliederungsstätten nötig.

Die Beurteilung, welche die 1V-Kommissionen gestützt auf die verschiedenen Abklärungen vorzunehmen haben, erfordert hier noch mehr als im Bereich der Arbeitsunfähigkeit eine sorgfältige interdisziplinäre Beratung, bei der alle der TV-Kommission angehörenden Fachpersonen mitzuwirken haben. Aus Zeitnot oder Bequemlichkeit besteht immer wieder die Gefahr, dass dort, wo die Erhebung der für die Invaliditätsbemessung nötigen Einkom- mensangaben (vor allem über das zumutbare «Invalideneinkommen») auf Schwierigkeiten stösst, auf die medizinischen Angaben über die Arbeitsun- fähigkeit oder gar auf medizinisch-theoretische Grundlagen abgestellt wird, die zwar wichtige und entscheidende Hinweise geben können, die aber nicht allein ausschlaggebend sein dürfen. Es ist allerdings zuzugeben, dass man in der IV mit der Methode des Einkommensvergleichs nicht durchwegs durch- kommt. 1-Tieftir wurde die sogenannte spezifische Methode entwickelt, die für Nichterwerbstätige gilt. Danach wird die Invalidität entsprechend der ver- minderten Leistungsfähigkeit bestimmt. Es kommt auch vor, dass bei Er- werbstätigen (hauptsächlich bei Landwirten und kleineren Selbständigerwer- benden) die beiden Vergleichseinkommen nicht oder nicht zuverlässig er- mittelt werden können, weshalb die Invalidität ähnlich wie bei der spezifi- schen Methode nach den erwerblichen Auswirkungen der verminderten Lei- stungsfähigkeit in der konkreten Situation geschätzt werden muss.

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Es sei auch nicht verschwiegen, dass die SUVA und die MV noch vor wei- teren Schwierigkeiten stehen, wenn sie Invaliditäten von unter einem Drittel oder (in der SUVA) bei Altersrentnern (z. B. bei einem 70jährigen, der noch arbeitet und einen Unfall erleidet) festsetzen muss. Verständlicherweise kommt es in diesen Fällen gelegentlich zu Schätzungen in Richtung medizi- nisch-theoretischer Invalidität, obwohl im Prinzip nach der Gerichtspraxis die gleichen Grundsätze wie in der IV gelten müssten. Zum Schluss noch einige Bemerkungen zum Begriff Erwerbsunfähigkeit im Rahmen von TV-Leistungen ausserhalb des Gebietes der Renten. Leistun- gen setzen im allgemeinen eine Invalidität gemäss den Artikeln 4 und 5 IVG voraus. Diese liegt in der Regel nur vor, wenn der Gesundheitsschaden eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähig- keit verursacht. Längere Dauer wird in Grenzfällen in Anlehnung an die Wartezeit in Rentenfällen nach Ablauf von 360 Tagen angenommen. Auf berufliche und medizinische Eingliederungsmassnahmen, soweit nicht die Behandlung eines Geburtsgebrechens vorliegt, besteht nur Anspruch, wenn eine «dauernde» Erwerbsunfähigkeit droht (oder bei Jugendlichen wahrscheinlich ist) und Aussicht auf Wiederherstellung, Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit besteht bzw. bei Jugendlichen durch Mass- nahmen der IV möglich gemacht wird. Hingegen besteht gemäss Artikel 8 Absatz 2 IVG unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Er- werbsleben Anspruch auf: - medizinische Behandlung von Geburtsgebrechen, Massnahmen für die Sonderschulung und die Betreuung Minderjähriger, - Hilfsmittel, soweit sie nach der Verordnung über die Hilfsmittel nicht ausschliesslich für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätig- keit im Aufgabenbereich abgegeben werden.

Auch dort, wo die Eingliederung ins Erwerbsleben Zielsetzung der Mass- nahme sein muss, ist im Gegensatz zum Rentenbereich kein bestimmter Inva- liditätsgrad erforderlich. Umschulung wird jedoch nur gewährt, wenn die Erwerbsfähigkeit erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Die Kapitalhilfe, die Abgabe von Motorfahrzeugen sowie die Gewährung von Beiträgen an Hebebühnen, Treppenlifts, Treppenfahrstühle, Rampen und an das Verbreitern von Eingangstüren setzen eine voraussichtlich dauernde existenzsichernde Erwerbstätigkeit voraus.

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Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus der Sicht der SUVA Von Prof. Dr. med. E. Baur, Chefarzt SUVA

Meine Ausführungen über die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus der Sicht der SUVA wollen das Verfahren zur Beurteilung der beruflichen Belastbar- keit eines Menschen mit Schäden im Bereich des Rückens darlegen. Rücken- fälle sind ein Kreuz für die Administration der SUVA, aber auch für die SUVA-Ärzte. Die wirkliche Schwere und Bedeutung erfassen wir aber nur, wenn wir uns darüber Rechenschaft geben, wie häufig Wirbelsäulenschäden der SUVA gemeldet werden. Auszugehen haben wir von einer gegenwärtigen Unfall- zahl von ungefähr 250 000. Davon machen Wirbelbrüche und Bandscheiben- schäden jährlich einige hundert Fälle aus. Auch leichtere Rückenschäden wie Verstauchungen der Wirbelsäule kommen in dieser Grössenordnung vor. Wir rechnen, dass der SUVA pro Jahr rund 200 bis 300 Wirbelfrakturen, zirka 100 bis 150 Fälle von Diskopathien, von Diskushernien, d. h. Band- scheibenschäden, gemeldet werden und etwa 200 Distorsionen, d. h. leich- tere Verrenkungen und Verstauchungen im Bereich der Wirbelsäule. Mindestens alle Invaliditätsfälle werden von SUVA-Ärzten oder von Gut- achtern ausserhalb der SUVA beurteilt. Der behandelnde Arzt kommt kaum als Gutachter bei einem Wirbelsäulenschaden in Frage. Nicht dass man ihm misstrauen würde. Als Helfer und Therapeut des Patienten hat der behandelnde Arzt aber ein anderes subjektives Verhältnis zu einem Ver- sicherten als der Gutachter. Die völlige Objektivität zu finden ist für den behandelnden Arzt sicher wesentlich schwieriger als für den nicht behan- delnden Gutachter. Wir legen bei der Beurteilung eines Rückenpatienten grosses Gewicht auf die Untersuchungstechnik. Eine einheitliche ärztliche Untersuchungstechnik ist notwendig, damit der behandelnde Arzt, der Versicherungsarzt und der allfällige ärztliche Begutachter die gleiche Sprache sprechen. Es sind im Bereich der Wirbelsäule drei grosse Organsysteme vereinigt, und zwar die Körperstatik, die zentrale Neurologie und die periphere Neurologie. Eine genaue und gute Untersuchung der Wirbelsäule mit Befragung des Patienten benötigt im Minimum eine Viertelstunde bis zu einer halben Stun- de, wenn nicht sogar mehr. An der Wirbelsäule entstehen hauptsächlich Entwicklungsstörungen, entzünd- liche, degenerative, tumoröse und traumatische Schädigungen. Bei den Un-

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fallpatienten, die vom ärztlichen Dienst der SUVA begutachtet werden, spielen nicht nur unfallbedingte Veränderungen an der Wirbelsäule eine Rolle, sondern es treten Kombinationen von Entwicklungsstörungen oder von Aufbraucherkrankungen mit traumatischen Schäden wie Diskusschäden, Brüchen von Wirbelkörpern und Wirbelbögen auf, wobei wieder zu unter- scheiden ist, ob eine zusätzliche Schädigung des Rückenmarkes oder der aus der Wirbelsäule austretenden Nervenwurzeln vorliegt. Frische, akut ent- zündliche Affektionen der Wirbelsäule werden kaum gesehen, da diese Pa- tienten meist arbeitsunfähig sind und keine oder nur sehr selten versicherte Unfälle erleiden. Meist genügt zur Beurteilung eines Wirbelsäulenschadens eine eingehende Aufnahme der Vorgeschichte, die gute klinische Untersuchung und die Röntgenuntersuchung der Wirbelsäule sowie eine gelegentliche Laborunter- suchung des Blutes, wenn etwa eine entzündliche oder eine tumoöse Affek- tion zur Diskussion stehen sollte. Eine wichtige Rolle spielt auch eine 'aus- reichende ärztliche Verlaufskontrolle. Wirbelsäulenpatienten neigen nicht selten zu psychischen oder funktionellen Überlagerungen, d. h. die organischen Unfallfolgen oder eine Wirbelsäulen- erkrankung werden durch den Patienten seelisch fehlerhaft verarbeitet. Sol- che Komplikationen auf psychischem Gebiet können unter Umständen erst nach einer Reihe von ärztlichen Untersuchungen erfasst und erkannt werden. Es sind die Fälle, die bezüglich Beurteilung vielleicht die schwierigsten sind.

Wenn wir uns in die Rolle des behandelnden praktischen Arztes versetzen, dann werden wir feststellen müssen, dass er zu einer eingehenden Rücken- und Wirbelsäulenuntersuchung einfach keine Zeit hat. Im allgemeinen fehlt ihm auch das nötige Rüstzeug für die Untersuchung, die als Teil einer ortho- pädischen, d. h. spezialärztlichen Untersuchung zu betrachten ist. Selbstverständlich ist beim Gros der kurzdauernden Rückenbeschwerden wie Verstauchung der Wirbelsäule und Hexenschuss oder Lumbago - das sind sehr häufige Erkrankungen und zum Teil Unfallfolgen, die der prakti- sche Arzt behandelt - eine derart eingehende Untersuchung auch nicht notwendig. Die Beschwerden klingen im allgemeinen so rasch ab, dass nach ein bis zwei Wochen wieder volle Arbeitsfähigkeit besteht. Man sieht es aber zu Anfang den einzelnen, an sich harmlosen Fällen nicht an, doch können sie einen ganzen Rattenschwanz von Komplikationen, dauernde Beschwerden und zunehmende Krankheitssymptome nach sich ziehen, die dann eben eingehendere Untersuchungen erheischen. Die Dauer der Arbeitsaussetzung nach traumatischen Schädigungen und auch die Invaliditäten nach Wirbelsäulenschäden sind uns ordentlich gut bekannt.

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An dieser Stelle ist auszuführen, was wir in der sozialen Unfallversicherung unter Arbeitsunfähigkeit verstehen. Es ist die Unfähigkeit des Versicherten, an seinem angestammten Arbeitsplatz oder im gleichen Betrieb nutzbringen- de Arbeit zu leisten. Unter Invalidität versteht man die Erwerbsunfähigkeit. Letztere ist die Un- fähigkeit, auf dem gesamten dem Versicherten zur Verfügung stehenden Arbeitsmarkt gewinnbringende Arbeit zu leisten. Von Arbeitsunfähigkeit spricht man in der Regel vor der Festsetzung einer allfälligen Rente, von Erwerbsunfähigkeit nach Rentenfestsetzung. Wir haben Daten über Arbeitsaussetzungen und Invaliditäten aus den Jahren

1934 und 1945, d. h. aus den Statistisch e n Mitteilungen von Prof. Zollinger,

einem früheren Oberarzt der SUVA; aus den Jahren 1968 bis 1971 von Prof. Chapchal über Wirbelfrakturen und aus den Jahren 1953 bis 1955 aus der Doktorarbeit von Reichlin über Diskopathien und Diskushernien: - Die mittlere Behandlungsdauer der Patienten mit Verstauchungen der Wirbelsäule betrug 1945 50 bis 55 Tage. Patienten mit Brüchen der Wirbelsäule setzten ihre Arbeit ungefähr 173 Tage aus, Bandscheiben- verletzte ungefähr 248 Tage. - Zwei Drittel d er Patienten mit Wirbelfrakturen wurden 1945 invalid,

1969 bis 1972 ein Drittel, wobei von den Patienten mit Wirbelkörper-

frakturen etwas mehr als die Hälfte eine Invalidität aufwiesen. - Die Erwerbsunfähigkeit bewegte sich 1945 zwischen 10 und 100 Pro- zent. 64 Prozent aller Anfangsrenten schwankten in der Höhe zwischen

10 und 30 Prozent. 43 Prozent aller Anfangsrenten über 40 Prozent ent-

fielen auf Rentner von 60 Jahren und darüber. Nach Ablauf eines Jahres hatten nur noch ein Viertel der Rentner eine Rente, die höher war als

25 Prozent.

- Patienten mit Diskushernien setzten nach Reichlin ihre Arbeit zwei Mo- nate aus. Neurotische Überlagerungen kamen vor in 11,4 Prozent der Fälle; Invalidität in ungefähr einem Viertel der Fälle bei Diskopathien. Operierte Diskushernien: 17 ohne Rente, 25 mit nachfolgender Renten- zusprechung. Zwei Drittel aller Invaliditätsfälle wiesen Invaliditäten von

10 bis 30 Prozent auf, meistens aber 25 Prozent.

- Über Invaliditäten nach Wirbelsäulendistorsionen ist uns nichts bekannt. Isolierte Wirbelfrakturen führten nach Chapchal im Mittel bei 22 Pro- zent zu Invalidität, mit Vorzustand wie Verschleisskrankheit bei 37 bis

44 Prozent der Fälle.

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Man hat die Schwere einer unfallbedingten Wirbelsäulenaffektion früher stark überschätzt. Vor zirka dreissig Jahren sind die notwendigen Korrek- turen angebracht worden. Heute ist die körperliche Belastung auch des un- gelernten Arbeiters lange nicht mehr so gross wie in früheren Generationen. Somit ist die unkomplizierte Wirbelfraktur nicht als eine sehr schwere Schä- digung zu betrachten. Hin und wieder stösst man auch auf Wirbelbrüche, die unerkannt geblieben sind und dem Träger keine oder nur geringe Be- schwerden verursachen. Der Einfluss der Schwerarbeit auf die Wirbelsäule ist nach wie vor, soweit es Erwachsene betrifft, umstritten. Sicher können arbeitsbedingte Ermü- dungsfrakturen von Dornfortsätzen - sogenannte Schipperfrakturen-

durch ungewohnte Schwerarbeit entstehen. Bei diesen Ermüdungsfrakturen handelt es sich aber um harmlose Affektionen, die in wenigen Wochen ab- heilen, ohne eine Invalidität zu hinterlassen. Spondylolyse und Spondylolisthesis, d. h. Spaltbildungen in den Wirbel- bögen und das Gleiten eines Wirbels nach vorne, können zu vorzeitiger In- validität führen wegen Baufehlers der Wirbelsäule, aber diese Baufehler sind niemals bedingt durch körperliche Arbeit. Eine degenerative Wirbelsäulenveränderung kann bei Schwerarbeitern even- tuell früher auftreten als bei der übrigen Bevölkerung. Die Meinungen dar- über sind aber in keiner Weise übereinstimmend. Die berufliche Belastbar- keit ist, aus der Sicht des Orthopäden, starken Schwankungen unterworfen.

50 Prozent der Fälle in der Kassenpraxis des Orthopäden sind Nacken-,

Rücken- oder Kreuzbeschwerden. Bei der Begutachtung stehen die objektiven Befunde sehr häufig im Gegen- satz zu den beklagten subjektiven Beschwerden. Viele morphologische und röntgenologische Veränderungen sind keine Krankheit, sondern höchstens ein Krankheitspotential. Zum Teil werden röntgenologische Veränderungen und Formanomalien der Wirbelsäule sehr stark überbewertet, wobei viel- leicht Wirbelsäulenverbiegungen in der Frontalebene die ungünstigste Pro- gnose bei beruflicher Belastung aufweisen.

Verfahren der Invaliditätsschätzung

Erreicht der genesene Versicherte eine gewisse Teilarbeitsfähigkeit, so ver- sucht man ihn wieder ins Berufsleben einzugliedern. Diese Teilarbeitsfähig- keit ist eine Spezialität der schweizerischen Unfallversicherung. Man kennt zum Beispiel die stufenweise Eingliederung ins Erwerbsleben in der deutschen und österreichischen Sozialversicherung nicht, bzw. man versucht es in Deutschland mit der provisorischen Rente, die weniger Schwierigkeiten bereitet als die allfällige Revision einer definitiven Rente. Bei uns wird der

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Versicherte nach einem Unfall aufgrund einer ärztlichen Schätzung vorerst einmal zu einem Drittel oder zur Hälfte arbeitsfähig erklärt, wenn die Un- fallfolgen soweit abgeklungen sind, dass die Arbeit wieder aufgenommen werden kann. Vor allem zur Zeit der Rezession haben wir recht bedeutende Schwierigkeiten gehabt mit dem Aufrechterhalten des Prinzips der Teil- arbeitsfähigkeit. Aus Gründen der Rationalisierung haben die Betriebe Ein- sprachen gegen die Verfügung von Teilarbeitsfähigkeiten erhoben. Das Ver- fahren konnte aber trotzdem aufrechterhalten werden. Mit der Teilarbeitsfähigkeit können wir gewissermassen die Leistungsfähig- keit eines Versicherten testen oder beobachten, man kann vor- und nach- geben. Man ist ziemlich flexibel in Fällen, wo grössere Schwierigkeiten mit der Verwertung der Teilarbeitsfähigkeit bestehen. Der Versicherte ist aber im Betrieb, er ist nicht allein und kann nicht nur seinen Beschwerden nach- sinnieren. Es gilt hier ganz besonders: Müssiggang ist aller Laster Anfang. Die Teilarbeitsfähigkeit hat sich seit Bestehen der SUVA als bestes Wieder- eingliederungsmittel bewährt. Sie bildet auch die beste Grundlage für die Invaliditätsschätzung. Begutachtungen von Wirbelsäulenpatienten werden noch relativ häufig durchgeführt. Schwierigkeiten bei diesen Begutachtungen treten vor allem auf, wenn eine unfallfremde Erkrankung mit im Spiele steht. Verschiedenartige Auffassungen über die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ent- stehen meist dann, wenn unfallfremde oder unfallbedingte psychische Ein- flüsse anzunehmen oder nachzuweisen sind. Die in Untersuchungen festge- stellten körperlichen Befunde können durch die psychischen Faktoren be- einflusst sein, so dass es manchmal schwierig ist festzustellen, was an den Beschwerden tatsächlich körperlich und was rein psychisch bedingt ist und was einfach auf den schlechten Willen eines Versicherten zurückgeht. Besondere Probleme entstehen auch, wenn Versicherte nach einem Unfall -

in diesen Fällen mit Rückenschäden - ihre Berufsarbeit zum Beispiel aus Altersgründen oder wegen Abreise ins Ausland nicht wieder aufnehmen. Hier wird man sich allein auf die medizinische Beurteilung einer allfälligen Erwerbsunfähigkeit stützen müssen. Mit der Schätzung der Arbeitsfähigkeit geht es noch einigermassen. Man findet mit der Annahme einer thearetischen Arbeitsunfähigkeit eventuell in Form einer Abmachung einen Ausweg. Die Invaliditätsschätzung hängt dann aber etwas in der Luft, wenn allein auf- grund des ärztlichen Befundes geschätzt wird. Wir haben keine Kontrolle der effektiven Leistungsfähigkeit im Berufsleben. Das Zusammenspiel zwi- schen ärztlicher Beurteilung und überprüfter Leistungsfähigkeit im Betrieb und am Arbeitsplatz ergibt erst eine einigermassen hieb- und stichfeste me- dizinische Schätzung der Invalidität. Meist stimmen dann auch die wirt-

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schaftlichen, erwerblichen Faktoren mit den medizinischen Faktoren über- ein. Über die Frage eines allfälligen Berufswechsels sind wir bei den Unfall- patienten, die an einer Rückenaffektion leiden, nicht orientiert. Beim Gross- teil der Invalidenrentner mit Renten von durchschnittlich 25 Prozent liegt meistens keine Erwerbsunfähigkeit vor, die eine Rente der Invalidenver- sicherung nach sich ziehen würde. Bei älteren Patienten, die nach Wirbel- säulenschäden eine höhere Invalidität aufweisen, wird es altersbedingt kaum mehr zu einem Berufswechsel kommen. Ganz andere Probleme stellen sich natürlich bei Querschnittgelähmten oder bei nur teilweise Gelähmten. Diese stehen aber heute nicht zur Diskussion.

Arbeitsmedizinische Abklärung Von Dr. med. C. Schuler, Chefarzt der medizinischen Abklärungsstelle der IV St. Gallen

Die Arbeitsgruppe für die Überprüfung der Organisation der Invalidenver- sicherung hat in ihrem Schlussbericht vom 23. Dezember 1977 u. a. einen Ausbau des ärztlichen Dienstes in der IV vorgeschlagen und die Errichtung weiterer medizinischer Abklärungsstellen (Medas) empfohlen. Eine solche war bereits im Jahre 1974 im Bürgerspital Basel errichtet worden, konnte aber sehr bald der Nachfrage nach arbeitsmedizinischen Untersuchungen und Abklärungen nicht mehr genügen. Aus diesem Grunde wurde in St. Gallen auf dem Gelände des Kantons- spitals eine weitere Medas aufgebaut, die ihre Tätigkeit am 1. Oktober 1978 aufnahm. Schon nach sechs Monaten standen auch hier über 300 Namen von Patienten auf der Warteliste, heute sind es 450. Das bedeutet für den einzelnen Versicherten eine Wartefrist von ungefähr einem Jahr. Die Medas St. Gallen wurde deshalb am 1. September 1979 personell durch einen zweiten Arzt erweitert (in Basel sind drei Ärzte tätig).

Die Aufgabe des Arztes in der medizinischen Abklärungsstelle der LV (Medas)

Zur Stellung des Arztes in der Medas einige Bemerkungen: Er ist haupt- amtlicher Gutachter und von der Invalidenversicherung angestellt. Von ver- schiedenen Seiten wird er angefochten und abschätzig als «Sparkommissar» bezeichnet. Da er von der Sozialversicherung bezahlt wird, sagt man, «arbei- te er für die Versicherung». Im Gegensatz dazu soll der Hausarzt «für den

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Patienten und gegen die Versicherung einstehen». Beide Auffassungen ent- sprechen sicher nicht der Wirklichkeit. Der ärztliche Gutachter hat wohl von der Versicherung, das heisst der Ge- meinschaft aller Versicherten, einen treuhänderischen Auftrag, den er auszu- führen verpflichtet ist. Als medizinischer Sachverständiger ist er in • seiner Beurteilung jedoch vollständig frei und unabhängig. Fr hat nur den Gesund- heitszustand eines Patienten abzuklären und die ihm richtig erscheinenden Schlussfolgerungen daraus zu ziehen. Das ist eine Funktion, die, seriös aus- geführt, überhaupt keine Parteilichkeit zulässt, ohne Zweifel aber trotzdem eine Tätigkeit, die als ärztlich bezeichnet werden darf, denn jede Beschäfti- gung mit dem Menschen, sogar das Ausfüllen eines Attestes oder die Er- stellung eines Gutachtens, beinhaltet ein Stück Menschlichkeit. Die Schlussfolgerungen des Mediziners sind übrigens für den Sozialleistungs- träger rechtlich keineswegs verbindlich. Die Versicherung wird neben dem ärztlichen Gutachten für ihren Entscheid noch weitere Faktoren, z. B. fami- liäre, wirtschaftliche und soziale, berücksichtigen. Der Gutachter ist also kein Richter zur Sache. Seinem Auftraggeber, der Versicherung gegenüber, ist er in seinen Schlussfolgerungen in keiner Weise verpflichtet und nur seinem Gewissen und dem medizinischen Stand verantwortlich. Sein Streben nach maximaler Objektivität bedingt, dass er fachlich nicht erstarrt, sondern sich dauernd über die Fortschritte der medizinischen Wissenschaft auf dem laufenden hält und seine Tätigkeit als Gutachter darnach ausrichtet. Die Bedeutung der messbaren Untersuchungsresultate für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit ist zeitweise überbe- wertet worden, man ist der Faszination der Zahlen erlegen. Dabei ist ein ge- messener Befund an sich kein Urteil, sondern nur ein Hilfsmittel zur Urteils- findung. Die Anzahl und Grösse der durchgeführten Untersuchungen geht nicht proportional dem Gewicht der Schlussfolgerungen. Oder anders aus- gedrückt: Die Aussagekraft und Richtigkeit einer Beurteilung hängt nicht• von der Menge der erhobenen Daten und der Seitenzahl des Gutachtens ab. Anderseits dürfen für die Klärung des Gesundheitszustandes relevante Un- tersuchungen auch nicht einfach unterlassen werden, weil man deren Ergeb- nis schon zu kennen glaubt. Zu viel und zu wenig ist auch hier nicht von gutem, und die Richtschnur lautet: So wenige Untersuchungen wie möglich, so viele wie nötig! Das früher so wichtige und oft entscheidende «Argumentum auctoritatis» hat auch in der Medizin zunehmend an Gewicht verloren. Heute gilt: Auto- rität erspart nicht Argumente. Das heisst wiederum nicht, dass neben den objektivierten Abklärungsbefunden das medizinische Wissen und die Erfah- rung des Gutachters in ihrer Bedeutung unterschätzt werden dürften. Wie schreibt doch Carossa: «Jahrelang lernt und übt der Arzt; nur durch ver-

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gleichendes Erinnern wird er Meister.» Beide gehören also zusammen, ge- sicherte Daten und empirisch gesammeltes Wissen, erst zusammen ermögli chen sie eine gerechte Beurteilung. Der medizinische Sachverständige hat die Begutachtung frei von Gemütswerten mit absoluter Objektivität und Neu- tralität anzustreben, eingedenk seiner Verantwortung dem einzelnen Ver- sicherten und der Gemeinschaft aller Versicherten gegenüber. Die arbeitsmedizinischen Abklärungsstellen stehen, wie schon erwähnt, von verschiedenen Seiten unter Beschuss. Es gibt Leute, die in Unkenntnis der menschlichen Natur oder oftmals aus politischen Gründen allen Menschen das Vorhandensein einer sozialen Solidarität zubilligen und versicherungs- eigene Kontrollorgane für überflüssig und sogar schädlich halten. Leider erweist sich demgegenüber nur der kleinste Teil der Menschheit bis heute als völlig selbstlos und sozial vollkommen, so dass sich solche Theoretiker den Vorwurf illusionärer Weltfremdheit gefallen lassen müssen. Andere Kreise wieder, die grundsätzlich Kontröllen des Gesundheitszustandes vor Gewährung von Versicherungsleistungen bejahen, möchten den Arzt dabei nicht als medizinischen Gutachter sehen, sondern ihm die Aufgabe eines «sozialen Ausgleichsfunktionärs» zuweisen.

Die Arbeitsmethoden der Medas

Nun zu den Arbeitsmethoden der Medas. Die Patienten treten in der Regel für vier bis fünf Tage in die Abklärungsstation ein. Dabei handelt es sich nicht um eine Hospitalisation, da kein Pflegepersonal vorhanden ist und auch keine Behandlungen durchgeführt werden. Die Versicherten wohnen in den Räumen der Abklärungsstelle (wie in einem Hotel) in Einer- oder, falls sie es wünschen, in Zweierzimmern. Das Essen wird auf Kosten der TV in der Spitalkantine eingenommen. Die Patienten haben für Untersuchungen und Abklärungen zur Verfügung zu stehen, sind aber sonst an keine Tages- ordnung gebunden und können über die Abende frei verfügen. Am Anfang des Aufenthaltes steht ein Gespräch mit dem am Eintrittstage meist unsicher und ängstlich gespannten Patienten, wobei er über Zweck und voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes in der Medas informiert wird. Dann folgt die Aufnahme der Anamnese mit Berücksichtigung der sozialen Situation und des jetzigen Gesundheitszustandes. Am andern Tag, wenn sich der Patient bereits an die neue Umgebung gewöhnt hat, führen wir die kör- perliche Untersuchung durch, wobei neben den krankhaften Veränderungen auch der körperliche und psychische Allgemeinzustand abgeklärt wird, er- gänzt durch weitere Untersuchungen wie Labor, Röntgen, EKG, EEG, Myelo- graphie, in Ausnahmefällen Computertomographie usw. Manchmal sind auch konsiliarische Abklärungen in Spezialfächern wie Kardiologie, Gastro-

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enterologie, Urologie, Neurologie, Psychiatrie usw. notwendig, die dank der Tatsache, dass die Medas innerhalb grösserer medizinischer Zentren lokali- siert sind, ebenfalls während des kurzen Aufenthaltes auf der Medas durch- geführt werden können. Liegen beim Eintritt jedoch bereits fachärztliche Beurteilungen vor, sind Wiederholungen in der Regel nicht notwendig, aller- dings gibt es Leiden, die erst durch eine Längsschnittbeurteilung diagnostisch gesichert werden können und deshalb Befundkontrollen nötig machen. Wich- tig ist für eine Begutachtungsklinik ein gut funktionierender Informations- fluss mit den behandelnden Ärzten, Spitälern und Versicherungen, in ge- wissen Fällen auch mit Fürsorgern und Berufsberatern und nicht zuletzt mit Familienangehörigen. Nach Erhebung der Befunde und Eingang der medizinischen Daten findet mit dem Patienten eine abschliessende Besprechung über seinen Gesundheits- zustand und die therapeutischen und rehabilitativen Möglichkeiten statt. Der Gutachter wird jetzt auch zum beratenden und in gewissem Sinne behandeln- den Arzt, dessen Dienste vom Patienten (wie übrigens auch von seinem Hausarzt) praktisch immer mit Interesse und Dank entgegengenommen werden. Gegenüber seinen Kollegen in der Praxis hat der vollamtliche me- dizinische Gutachter den grossen Vorteil, dass er über mehr Zeit verfügt und «Ganzheitsmedizin» betreiben kann, eine Tatsache, die an sich schon geeignet ist, ein Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten zu schaf- fen. Die grosse Mehrzahl unserer Versicherten kehren nach ihrem Aufent- halt in der Medas denn auch befriedigt nach Hause zurück. Mit der Etikettierung der Krankheit, also der Diagnosestellung, ist die Auf- gabe des Gutachters aber noch nicht erfüllt. Er hat neben der Möglichkeit der Behandlung und der Rehabilitation auch die Beeinträchtigung der Lei- stungsfähigkeit des Versicherten zu beurteilen. Dabei sind viele nicht wäg- bare und messbare Faktoren (Imponderabilien) zu berücksichtigen, z. B. die Konstitution und derzeitige körperliche Verfassung und die von Mensch zu Mensch und von Rasse zu Rasse nicht wenig variierende Schmerztole- ranzgrenze. Von Bedeutung ist auch die psychische Konstellation, die Lebenseinstellung, der soziale Hintergrund und nicht zuletzt das Verhältnis des Patienten zur Arbeit. Bis die letzten Untersuchungsergebnisse vorliegen und der Bericht abge- fasst werden kann, dauert es meist einige Tage, in Ausnahmefällen bis zu sechs Wochen. Falls es der Patient nicht ausdrücklich ablehnt, erhält der Hausarzt eine Kopie des Gutachtens. Bei der Schlussbesprechung empfehlen wir unseren Patienten, sich nach einiger Zeit bei ihrem behandelnden Arzt einzufinden, um auch von ihm über Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, allfällige Behandlungmassnahmen und unsere Ansicht über die Möglichkei- ten der beruflichen Eingliederung informiert zu werden.

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Ohne Zweifel hängt es von jedem Menschen persönlich und ganz allein ab, ob er bei einer Gesundheitsstörung zuhause bleiben will oder nicht. Es ist bekannt, dass die Leistungsfähigkeit von vielen verschiedenen Faktoren positiv und negativ beeinflusst wird und dass es eine Flucht in die Arbeit, aber auch in die Krankheit gibt. Letztlich bestimmt jeder Mensch selbst seine Arbeitsleistung. Wer diese Grundtatsache nicht wahrhaben will, hat das Arzt-Patienten-Verhältnis nicht begriffen. Nur in den seltensten Fällen wird der Arzt - schon aus Haftungsgründen - der Feststellung seines Patienten, dass er nicht arbeiten könne, mit Vehemenz entgegentreten und ihn zur Arbeitsaufnahme nötigen oder zwingen wollen. Ausnahmen bestätigen auch hier nur die Regel. Der Hausarzt wird aber, sobald er der Sache nicht mehr traut, den Patienten einem Facharzt, dem Spital oder dem Versicherungs- arzt zur Untersuchung und Beurteilung zuweisen. Der Wert der Zusammen- arbeit dieser verschiedenen Stellen braucht kaum betont zu werden.

Meine Damen und Herren, ich habe versucht, Sie mit der Institution und Funktion der arbeitsmedizinischen Abklärungsstellen (Medas) bekannt zu machen und über die Arbeitsmethoden, die interdisziplinäre medizinische Zusammenarbeit, die Aussagekraft der Gutachten und deren Grenzen zu informieren. Neben der Wiedereingliederung ist die Abklärung der Arbeits- fähigkeit unsere Hauptaufgabe. Als Ärzte stehen wir zwischen dem einzelnen Versicherten und der Gemeinschaft aller Versicherten. Unsere Aufgabe ist es, beide zu schützen, beiden zu ihrem Recht zu verhelfen. Diese Aufgabe erscheint nicht überflüssig (obwohl bis heute in der Schweiz noch keine Universität Sozialversicherungsmedizin lehrt). Erst wenn wir einmal alle Engel sind, können die sozialutopischen Vorstellungen gewisser Theoretiker auf einfache Weise realisiert werden. Nämlich, indem der Arbeitsbehinderte am Schalter seiner Versicherung, aufgemuntert durch ein holdes Lächeln, gefragt wird: «Welche Rente darf es sein, eine halbe oder die ganze?» Von verschiedenen Seiten wurden inzwischen bereits statistische «Erfolgs- bilanzen» der Medas gefordert. Bis jetzt haben wir keine solchen ange- fertigt und beabsichtigen dies auch in Zukunft nicht zu tun. Unserer Meinung nach gibt es in der Sozialversicherung keinen Platz für Leistungsbilanzen. Nicht Zahlen, sondern die Solidarität der Gesellschaft gegenüber dem Behin- derten und diejenige des Einzelnen gegenüber der Gemeinschaft aller Ver- sicherten sind von entscheidender Bedeutung. Zu verhindern, dass diese Solidarität zum Schaden der Invaliden von einigen Pseudoinvaliden zu sehr strapaziert wird und die (roten) Zahlen niemand mehr bezahlen kann, das betrachten wir als unsere Aufgabe. Und dabei hoffen wir auf die Billigung und Unterstützung aller Behinderten, die zu Recht Gerechtigkeit verlangen.

Die neuen Weisungen für die Revision der AHV-Ausgleichskassen

Auf den 1. Februar 1980 sind die überarbeiteten Weisungen für die Re- vision der AHV-Ausgleichskassen in Kraft getreten. Anlass zur Neufassung gaben vor allem die neunte AHV-Revision, die Straffung des Beitragsbezu- ges, die neuen Weisungen über Buchführung und Geldverkehr sowie die immer weitere Kreise ziehende automatische Datenverarbeitung. Nicht ver- schwiegen sei, dass eine qualitative Verbesserung der Prüfungen wie auch eine umfassende und sachkonforme Berichterstattung erwirkt werden soll; denn eine gut durchgeführte Revision und eine aussagefähige Berichterstat- tung sind für Kassenleiter ein vorzügliches Kontrollinstrument und für die Träger der Ausgleichskassen ein geeignetes Überwachungsmittel. Im übrigen stellen auch die neuen Weisungen, an deren Ausarbeitung Revisionsstellen und Ausgleichskassen mitgewirkt haben, nur ein Rahmenprüfungsprogramm dar, d. h. sie wollen als Hinweise für die Revision verstanden werden. Der Umfang der Hauptrevision ist aufgrund der in den letzten Jahren ge- machten Erfahrungen insofern erweitert worden, als grundsätzlich alle Ge- biete mit wenigen Ausnahmen in Zukunft jährlich zu prüfen sind. In der materiellen Rechtsanwendung wurden einige Präzisierungen und Neu- formulierungen als Folge der neunten AHV-Revision und der strengeren Vorschriften über den Beitragsbezug vorgenommen. In bezug auf Organisation und Arbeitsmethode der AHV-Kassen sind in den letzten Jahren verschiedentlich Mängel zutage getreten. Aus dieser Fest- stellung heraus ist nun bei sämtlichen Prüfungen auf die Zweckmässigkeit der Organisation zu achten und nötigenfalls darüber zu berichten. In der automatischen Datenverarbeitung ist vor allem zu prüfen, ob die Daten- bestände wie die dazugehörenden Verarbeitungsprogramme durch ausrei- chende Sicherheitsvorkehren vor Verlust und unbefugtem Eingriff geschützt sind. Bei der Abschlussrevision sind neben verschiedenen Änderungen, Kürzun- gen und Umstellungen neu die Prüfungen bezüglich der Ausführung von Kassenaufgaben durch Dritte zu verzeichnen. Den Wünschen der Revisoren tragen die neuen Weisungen Rechnung. Sie wurden anlässlich einer sehr gut besuchten, von den zuständigen Berufs- verbänden organisierten Fachtagung erläutert und besprochen. Es ist zu hoffen, dass diese neue Fassung ein geeignetes Mittel sei, um gegen eine gewisse Routine anzukämpfen und die Qualität der Berichterstattung zu verbessern.

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Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der wichtigsten Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zur AHV, IV und EO Stand 1. Februar 1980

1. Alters- und Hinterlassenenversicherung oder

Bezugs- Gesamtgebiet AHV/IV/EO/AIV/EL quelle ' und evtl. Bestell- nummer

1.1 Bundesgesetz und Bundesbeschlüsse

Bundesgesetz über die AHV (AHVG), vom 20. Dezember 1946 EDMZ 318.300 (SR 831.10). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1980. Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und EDMZ Staatenlosen in der AHV und IV, vom 4. Oktober 1962 (SR 318.300 831.131.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1 Januar 1980. Bundesbeschluss über die Einführung der obligatorischen Ar- EDMZ beitsiosenversicherung (Übergangsordnung), vom 8. Oktober 1976 (SR 837.100).

1 BSV = Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern

EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale,

3000 Bern

Lieferungen durch das Bundesamt für Sozialversicherung können nur nach Massgabe der vorhandenen Vorräte erfolgen * = vergriffen

1.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung über die AHV (AHVV), vom 31. Oktober 1947 EDMZ (SR 831.101). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen 318.300 enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1980. Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an EDMZ die AHV bezahlten Beiträge (RV), vom 14. März 1952 (SR 318.300 831.131.12). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1980.

Reglement für die Verwaltung des Ausgleichsfonds der AHV, EDMZ vom 7. Januar 1953 (AS 1953, 16), abgeändert durch Bundes- ratsbeschlüsse vom 22. Januar 1960 (AS 1960, 79) und 27. Sep- tember 1963 (AS 1964, 640). Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Ausland- EDMZ schweizer (VFV), vom 26. Mai 1961 (SR 831.111). Bereinigte 318.101 Fassung enthalten in der Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschwei- zer, gültig ab 1. Juli 1977; dazu Änderung vom 5. April 1978 (AS 1978, 420). Reglement für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/ EDMZ TV-Kommission, vom 11. Oktober 1972 (AS 1972, 2530). Verordnung über die Beiträge der Kantone an die AHV/IV, EDMZ vom 21. November 1973 (AS 1973, 1970), abgeändert durch Verordnung vom 15. November 1978 (AS 1978, 1941). Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen (u. a. Eid- EDMZ genössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Aus- land wohnenden Personen), vom 3. September 1975 (AS 1975, 1642), abgeändert durch Verordnung vom 5. April 1978 (AS 1978, 447). Verordnung über die Arbeitslosenversicherung. vom 14. März EDMZ 1977 (SR 837.10). Verordnung über die Herabsetzung des Beitragssatzes in der EDMZ Arbeitslosenversicherung, vom 27. Juni 1979 (AS 1979, 1018).

Verordnung über die vollständige Inkraftsetzung der neunten EDMZ AHV-Revision, vom 17. September 1979 (AS 1979, 1365). 318.300 Enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1980.

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Verordnung über die Befreiung der Altersrentner der AHV EDMZ von der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung, vom 5. Oktober 1979 (AS 1979, 1324).

1.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer

eidgenössischer Behörden Reglement für die Eidgenössische Ausgleichskasse, vom 30. De- EDMZ zember 1948, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zoll- departement (AS 1949, 66). Reglement für die Schweizerische Ausgleichskasse, vom 15. Ok- EDMZ tober 1951, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zoll- departement (AS 1951, 994). Regulativ über die Anlagen des Ausgleichsfonds der AHV, EDMZ vom 19. Januar 1953, erlassen vom Verwaltungsrat des Aus- gleichsfonds der AHV (BBl 1953 1 85), abgeändert durch Be- schluss vom 18. März 1960 (BBl 1960 11 8). EDMZ Verfügung des Eidgenössischen Departemehtes des Innern über die Gewährung von Übergangsrenten der AHV an Schweizer im Ausland (Anpassung der Einkommensgrenzen), vom 24. Juni 1957 (AS 1957, 579). -

EDMZ Geschäftsreglement der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, von der genannten Kommission erlassen am 23. Februar 1965 (nicht veröffentlicht). Verordnung über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbei- EDMZ träge in der AHV, erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 11. Oktober 1972 (AS 1972, 2460). Verordnung über Verwaltungskostenzuschüsse an die kantona- EDMZ len Ausgleichskassen der AHV, erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 11. Oktober 1972 (AS1972, 2455). Reglement für den Fonds zur Behebung besonderer Notlagen EDMZ von Betagten und Hinterlassenen, vom Bundesamt für Sozial- versicherung erlassen am 24. Oktober 1974 (BBl 1974 11 1358). Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Al- EDMZ 318.300 tersversicherung (HVA), erlassen vom Eidgenössischen De- partement des Innern am 28. August 1978 (AS 1978, 1387). Enthalten in «Textausgabe AHV usw.», Stand 1. Januar 1980.

1.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Dänemark Abkommen über Sozialversicherung, vom 21. Mai 1954 (AS EDMZ 1955, 283). Zusatzvereinbarung zum Abkommen, vom 15. November 1962 (AS 1962, 1429). Verwaltungsvereinbarung, vom 23. Juni 1955 (AS 1955, 769).

Schweden Abkommen über Sozialversicherung, vom 17. Dezember 1954 EDMZ (AS 1955, 758).

Tschechoslowakei Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 4. Juni 1959 (AS EDMZ 1959, 1709). Verwaltungsvereinbarung, vom 10. September 1959 (AS 1979, 1720).

Rheinschiffer Revidiertes Abkommen über die Soziale Sicherheit der Rhein- EDMZ schiffer, vom 13. Februar 1961 (AS 1970, 174). Verwaltungsvereinbarung, vom 28. Juli 1967 (AS 1970, 210).

Jugoslawien Abkommen über Sozialversicherung, vom 8. Juni 1962 (AS EDMZ 1964, 161). 318.105

Verwaltungsvereinbarung, vom 5. Juli 1963 (AS 1964, 175). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.

Italien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 14. Dezember 1962 EDMZ (AS 1964, 727). 318.105 Zusatzvereinbarung, vom 4. Juli 1969 (AS 1973, 1185). Zusatzprotokoll zur Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969, ab- geschlossen am 25. Februar 1974 (AS 1974, 945). Verwaltungsvereinbarung, vom 18. Dezember 1963 (AS 1964, 747).

93

Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Zusatz- vereinbarung vom 4. Juli 1969 sowie die Ergänzung und Ände- rung der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963, vom 25. Februar 1974 (AS 1975, 1463). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der Al-IV und IV. Bundesrepublik Deutschland Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 25. Februar 1964 EDMZ 318.105 (AS 1966, 602). Zusatzabkommen zum Abkommen vom 24. Oktober 1950, vom 24. Dezember 1962 (AS 1963, 949). Zusatzabkommen zufri Abkommen vom 25. Februar 1964, vom 9. September 1975 (AS 1976, 2048). Durchführungsvereinbarung, vom 23. August 1967 (AS 1969, 716). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Liechtenstein Abkommen über die AHV und IV, vom 3. September 1965 EDMZ 318.105 (AS 1966, 1227). Verwaltungsvereinbarung, vom 31. Januar 1967 (AS 1968, 376). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Luxemburg Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juni 1967 (AS EDMZ 1969, 411). 318.105 Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Zusatzabkommen, vom 26. März 1976 (AS 1977, 2093). EDMZ Verwaltungsvereinbarung, vom 17. Februar 1970 (AS 1979, EDMZ 651). Österreich Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 15. November 1967 EDMZ (AS 1969, 11). 318.105 Zusatzabkommen, vom 17. Mai 1973 (AS 1974, 1168). Verwaltungsvereinbarung, vom 1. Oktober 1968 (AS 1969, 35). Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 1. Ok- tober 1968, vom 2. Mai 1974 (AS 1974, 1515).

94

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Zweites Zusatzabkommen, vom 30. November 1977 (AS 1979, EDMZ 1594). Zweite Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom EDMZ 1. Oktober 1968, vom 1. Februar 1979 (AS 1979, 1949). Grossbritannien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 27. Februar 1968 EDMZ (AS 1969, 253). 318.105

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Vereinigte Staaten von Nordamerika (USA) Vereinbarung (Notenwechsel) über Gegenseitigkeit in der Aus- EDMZ zahlung gewisser Sozialversicherungsrenten, vom 27. Juni 1968 318.105 (AS 1968, 1617). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Türkei Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 1. Mai 1969 (AS EDMZ 1971, 1767). 318.105 Verwaltungsvereinbarung, vom 14. Januar 1970 (AS 1976, 590). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Spanien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 13. Oktober 1969 EDMZ (AS 1970, 953). 318.105 Verwaltungsvereinbarung, vom 27. Oktober 1971 (AS 1976, 576). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Niederlande Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 27. Mai 1970 (AS EDMZ 1971, 1037). 318.105 Verwaltungsvereinbarung, vom 29. Mai 1970 (AS 1975, 1915). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.

95

Griechenland Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 1. Juni 1973 (AS EDMZ 318.105 1974, 1680). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Frankreich Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juli 1975, EDMZ 318.105 mit Sonderprotokoll (AS 1976, 2060). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Verwaltungsvereinbarung, vom 3. Dezember 1976 (AS 1977, EDMZ 1667). Portugal Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 11. September 1975 EDMZ (AS 1977, 290). 318.105

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Verwaltungsvereinbarung, vom 24. September 1976 (AS 1977, EDMZ 2208). Belgien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 24. September 1975, EDMZ (AS 1977, 709). Verwaltungsvereinbarung, vom 30. November 1978 (AS 1979, 721).

1.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

1.5.1 Versicherungspflicht und Beiträge

Kreisschreiben über die Versicherungspflicht, vom 1. Juni 1961, EDMZ 318.107.02 mit Nachtrag gültig ab 1. Januar 1973. 318.107.021 Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und EDMZ Nichterwerbstätigen, gültig ab 1. Januar 1970, mit Nachträgen 318.102 05 gültig ab 1. Mai 1972 und 1. Januar 1973 und Wegleitung für 1810206 die Steuerbehörden über das Meldeverfahren mit den AHV- 318102.061 Ausgleichskassen sowie Änderung durch Kreisschreiben vom 318.102.07 14. Juni 1973 und Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1975 und 318.102.08 318.102.09 1. Januar 1976, Nachtrag 4 gültig ab 1. Juli 1975, Nachtrag 5 318.102.10 gültig ab 1. September 1976, Nachtrag 6 gültig ab 1. Januar BSV 23.958 1979, Kreisschreiben vom 28. Dezember 1979. 1 BSV 32.460

1 Eine neue Ausgabe, gültig ab 1. Januar 1980, wird demnächst erscheinen

96

Wegleitung über den Bezug der Beiträge, gültig ab 1. Januar EDMZ 1974, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Juli 1975, Nachtrag 2 gültig 318.106.01 318. 106.011 ab 1. Juli 1976 und Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1979. 318:106012 318.106.013 Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die AHV/IV/ BSV EO-Beiträge der privaten Postautohalter, vom 18. Juli 1974. 25.411 Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Festsetzung BSV und Herabsetzung der Beiträge und heutige Wirtschaftslage, 27.937 vom 20. Mai 1976. Wegleitung über den massgebenden Lohn, gültig ab 1. Januar EDMZ

1977 mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1979. 318.107.04

318.107.041 Kreisschreiben über die Erhebung der Beiträge für die obliga- BSV torische Arbeitslosenversicherung vom 22. April 1977 ge- 29.263 32.408 ändert durch Kreisschreiben vom 13. Dezember 1979. Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Durch- BSV führung der neunten AHV-Revision auf dem Gebiet der Bei- 30.264 träge, vom 17. März 1978. Kreisschreiben über Verzugs- und Vergütungszinsen, gültig ab EDMZ 1. Januar 1979. 318.107.11 Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im EDMZ Rentenalter, gültig ab 1. Januar 1979, mit Nachtrag 1 gültig 318.107.12 318.107.1 21 ab 1. Januar 1980.

1.5.2 Leistungen

Wegleitung über die Renten, gültig ab 1. Januar 1971, ergänzt EDMZ durch Nachtrag gültig ab 1. Januar 1974, ein alphabetisches 318.104 Sachwortreister (Stand 1. Januar 1974), das Zirkularschreiben 318.104.2 318.104.3 vom 12. Juli 1976 betreffend die Ermittlung der Beitragszeiten BSV vor 1969 und ein solches vom 27. Oktober 1978 betreffend 28.098 Kassenzuständigkeit. 31.009 Kreisschreiben über den Aufschub der Altersrenten, gültig ab EDMZ 1. Januar 1973. 318.302 Kreisschreiben betreffend Meldungen an das zentrale Renten- BSV register mit Magnetband, vom 9. März 1973, mit Richtlinien, 23.511 gültig ab 1. Januar 1973. Anhänge zum Nachtrag vom 1. Januar 1974 zur Wegleitung über die Renten:

97

- Nr. 1: Muster für die Beschriftung des Verfügungs- BSV 25.174 * formulars - Nr. 2: Anpassung der Verweiser 25.180

Kreisschreiben über die Durchführung der AHV-Revision 1975 auf dem Gebiet der Renten: - 1 vom 12. Juli 1974 betreffend Gesetzesänderungen und BSV 25.413 * Berechnung der neuen Renten. - II vom 26. Juli 1974 betreffend. Umrechnung der laufenden BSV 25.478 Renten (mit Beilagen). 25.479 Weisungen für die Meldung des Zuwachses an das zentrale EDMZ 318.106.06 Rentenregister, gültig ab 1. Oktober 1975, mit Liste der Schlüs- 318.106.10 selzahlen für Sonderfälle, Stand 1. Januar 1979. Kreisschreiben über die ‚Erhöhung der AHV/IV-Renten auf den 1. Januar 1977: - 1 vom 16. Juni 1976 (Vororientierung und vorbereitende BSV 28.026 Massnahmen). - II vom 30. Juli 1976 (Umrechnung der laufenden Renten). BSV 28.160/161 * - III vom 13. September 1976 (Gesetzesänderungen und Be- BSV rechnung der neuen Renten). 28.307

- IV vom 22. November 1976 (Ergänzende Hinweise). BSV .

28.615 -

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der BSV 29.203 AHV und der IV mit Leistungsrückforderungen der SUVA und der MV, vom 6. April 1977. Weisungen für die Meldung der Abgänge an das zentrale Ren- EDMZ 3 18.106.07 tenregister, gültig ab 1. November 1977. Kreisschreiben über die Durchführung der neunten AHV-Re- vision auf dem Gebiet der Renten (1. Januar 1979): - BSV

1 vom 28. April 1978 (Orientierung über die Änderungen).

30.425 - ha vom 31. Mai 1978 (Vorbereitende Massnahmen zur BSV 30.564 Überführung der laufenden Renten in die neue Teilrenten- ordnung). - lib vom 31. Juli 1978 (Überführung der laufenden Renten BSV .30.762 in die neue Teilrentenordnung). - III vom 30. August 1978 (neue Anspruchsvoraussetzungen). BSV 30.800 - IV vom 10. November 1978 (Berechnung und Festsetzung BSV 31.105 der neuen Renten). 98

Kreisschreiben über Organisation und Verfahren bei der BSV Durchführung des Rückgriffes auf haftpflichtige Dritte, gültig 30.695 ab 1. Januar 1979, ergänzt durch Rundschreiben vom 13. März 31.502 31.605 1979, 6. April 1979, 23. Mai 1979, 16. Juli 1979. 31.730 31.904 Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die EDMZ Altersversicherung, gültig ab 1. Januar 1979. 318.303.01 Kreisschreiben betreffend die Abgabe von Fahrstühlen zulasten EDMZ der AHV, gültig ab 1. Januar 1979. 318.303.03 Kreisschreiben über die Durchführung der zweiten Phase der neunten AHV-Revision auf dem Gebiet der Renten (1. Januar 1980): - 1 vom 25. Juni 1979 (Vorbereitende Massnahmen). BSV 31.838 - ha vom 31. August 1979 (Umrechnung der laufenden BSV Renten). 32.074 - hlb vom 15. November 1979 (Einkommensgrenzen für BSV ausserordentliche Renten). 32.301 - III vom 10. Dezember 1979 (Berechnung und Festsetzung BSV der neuen Renten). 32.381

1.5.3 Organisation

Kreisschreiben Nr. 36a betreffend Kassenzugehörigkeit, Kas- BSV senwechsel und Abrechnungsregisterkarten, vom 31. Juli 1950, 505904 * mit Nachtrag vom 4. August 1965 und Änderungen durch die 12.097 Weisungen für die Führung des Registers der Beitragspflichti- EDMZ 318.106.20 gen, gültig ab 1. Juli 1979. Kreisschreiben über die Erfassung und die Kassenzugehörig- BSV keit betrieblicher Fürsorgeeinrichtungen, vom 12. Mai 1952. 527674 * Kreisschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen über ver- BSV schiedene Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der 561005 Unfallversicherung in der Landwirtschaft als übertragene Auf- gabe, vom 21. Februar 1956. Kreisschreiben an die zuständigen Departemente der Kantone BSV und an die Kassenvorstände der Verbandsausgleichskassen über 572637 das Verwaltungs- und Finanzvermögen der Ausgleichskassen, vom 28. November 1957.

Richtlinien für die Sicherheitsleistung der Gründerverbände der BSV AHV-Verbandsausgleichskassen, vom 31. Januar 1958, ausge- 4633 * dehnt auf die IV durch Kreisschreiben vom 10. Dezember 1959. -

Kreisschreiben über die Pauschalfrankatur, gültig ab 1. Juli EDMZ 318.107.03 1964, ergänzt durch Zirkularschreiben vom 27. Dezember 1967. Kreischriben über die Rechtspflege, gültig ab 1. Oktober EDMZ 318.107.05 1964, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1979, und Ergänzung 318.107.051 durch das Kreisschreiben betreffend die neue Bundesgesetz- BSV gebung über die Verwaltungsrechtspflege, gültig ab 1. Oktober 18.096-98 * * 1969, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1975. 25.858

Kreisschreiben über 'die Schweigepflicht und Akteneinsicht, EDMZ 318.107.06 gültig ab 1. Februar 1965. Kreisschreiben betreffend Mikroverfilmung der individuellen BSV 13.548 Beitragskonten, vom 15. Juli 1966, ergänzt durch Zirkular- 26.820 schreiben vorn 31. Juli 1975. Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über . die Kontrolle der EDMZ Arbeitgeber, gültig ab 1. Januar 1967, mit Nachtrag 1 gültig 318.107.08 318.107.081 ab 1: Januar 1979. Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung der EDMZ 318.107.09 Arbeitgeberkontrollen, gültig ab 1. Januar 1967; Bereinigte Ausgabe mit Nachtrag ab 1. Januar 1973. Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto, EDMZ 318.106.026 gültig ab 1. Juli 1972, mit Nachtrag V gültig ab 1. Janu a r 1979 und Nachtrag VI gültig ab 1. Januar 1980. 318.106.027

Die Versichertennummer. Gültig ab 1. Juli 1972. EDMZ 318.119 Kreisschreiben betreffend die Abgabe von Ausweisen für Fahr- BSV vergünstigungen für Invalide (übertragene Aufgabe, Verzicht 23.938 auf Kostenvergütung, Pauschalfrankatur), vom 8. Juni 1973. Kreisschreiben über die Berichterstattung der AHV-Ausgleichs- BSV kassen und der TV-Kommissionen, vom 19. Juli 1974. 25.419

Richtlinien für die 1K-Führung im EDV-Verfahren, gültig ab EDMZ 318.106.05 1. April 1975. Kreisschreiben über die Aktenaufbewahrung, gültig ab 1. Juli EDMZ 318.107.10 1975.

100

Die Schlüsselzahlen der Staaten. Stand 31. Juli 1978. EDMZ 3 18. 106. 11 Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichs- EDMZ kassen, gültig ab I. Februar 1979. 318.103

Weisungen für die Führung des Registers der Beitragspflichti- EDMZ gen, gültig ab 1. Juli 1979. 318.106.20

Rundschreiben an die AHV-Ausgleichskassen betreffend Mel- BSV dung der TV-Renten an die Steuerbehörden, vom 12. Juli 7979. 31.900 Weisungen für die Revision der AHV-Ausgleichskassen, gültig EDMZ ab 1. Februar 1980. - 318.107.07

1.5.4 Freiwillige Versicherung für A uslandschweizer

Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Inva- EDMZ lidenversicherung für Auslandschweizer, gültig ab 1. Juli 1977' 318.101 318.101.2 mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1979 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1980.

1.5.5 Ausländer und Staatenlose

Kreisschreiben Nr. 65 betreffend Abkommen zwischen der BSV Schweiz und Dänemark über Sozialversicherung, vom 22. März 55103 * 1955. Kreisschreiben Nr. 68 betreffend Abkommen zwischen der BSV * Schweiz und Schweden über Sozialversicherung, vom 30. Au- 55413 gust 1955. Kreisschreiben Nr. 74 betreffend Abkommen über Soziale BSV Sicherheit zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei, 594653 vom 15. Dezember 1959. Kreisschreiben betreffend das Abkommen über Soziale Sicher- BSV heit mit Grossbritannien, gültig ab 1. April 1969. 18.490

Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen, EDMZ Loseblattausgabe Stand 1. März 1977, enthaltend: 318.105

Übersichtsblätter über die geltenden Regelungen zur AHV und IV mit allen Vertragsstaaten sowie betreffend die Rheinschiffer - Verwaltungsweisungen über die AHV und IV zu den Ab- kommen mit folgenden Staaten:

101

Bundesrepublik Deutschland Niederlande Griechenland Österreich Italien Spanien Jugoslawien Türkei Liechtenstein USA Luxemburg Verwaltungsweisungen über die Rechtsstellung der Flücht- linge und Staatenlosen in der AHV und IV. Verwaltungsweisungen über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge.

1.5.6 Förderung der Altershilfe

Kreisschreiben über die Beiträge der AHV an Organisationen EDMZ der privaten Altershilfe, gültig ab 1. Januar 1979, mit Beilage 318.303.02 Verzeichnis der kantonalen Koordinationsstellen für Alters- 318.303.021 hilfemassnahrnen (Stand Juni 1979). Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge der AHV und EDMZ IV, gültig ab 1. Januar 1980, ergänzt durch das Richtraum- 318.106.04 programm für Altersheime vom 1. Oktober 1978. BSV

1.6 Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in EDMZ den Jahren 1948-1968. 318.118

Beitragstabellen für Selbständigerwerbende und Nichterwerbs- EDMZ tätige, gültig ab 1. Januar 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab 318.114 318.114.1 1. Januar 1980. Rententabellen, gültig ab 1. Januar 1980. EDMZ 318.117.80 Jahrgangstabelle und Skalenwähler 1980, gültig ab 1. Januar EDMZ

1980 (für neuentstehende Renten). 318.117.801

Beitragstabellen zur freiwilligen Versicherung für Ausland- EDMZ schweizer, gültig ab 1. Januar 1980. 318.101.1

Tabelle 5,25 % Beiträge vom massgebenden Lohn, gültig ab EDMZ 1. Januar 1980. 318.112.1

102

Tabelle 0,25 % Beiträge vom massgebenden Lohn (AIV), EDMZ 318.112.2 gültig ab 1. Januar 1980. Tabelle für die Umrechnung von Nettolöhnen in Bruttolöhne, EDMZ 318.115 gültig ab 1. Januar 1980.

2. Invalidenversicherung

2.1 Bundesgesetze

Bundesgesetz über die IV (IVG), vom 19. Juni 1959 (SR EDMZ 318.500 831.20). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent- 318.500.1 halten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1979, mit Ergänzungsblatt 1. Januar 1980.

2.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung über die IV (IVV), vom 17. Januar 1961 (SR EDMZ 318,500 831.201). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent- halten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1979. Verordnung über Geburtsgebrechen, vom 20. Oktober 1971 EDMZ 318.500 (SR 831.232.21). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderun- gen enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1979. Weisungen über bauliche Vorkehren für Gehbehinderte, vom EDMZ 15. Oktober 1975 (BB1 1975 111792).

2.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer

eidgenössischer Behörden EDMZ Reglement der 1V-Kommission für Versicherte im Ausland, 318.101 erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 22. März 1960 (nicht in der AS, jedoch in der Wegleitung zur freiwilligen Versicherung 318.101). EDMZ Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der IV (SZV), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 11. September 1972 (AS 1972, 2533). Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder von IV- EDMZ Kommissionen, erlassen vom eidgenössischen Departement des Innern am 21. Oktober 1974 (AS 1974, 1992). Reglement für den Spezialfonds zur Unterstützung in Not ge- BSV 28.159 ratener Invalider, erlassen vom Bundesamt für Sozialversiche- rung am 23. Juni 1976.

103

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV EDMZ (HVI), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern 318.500 am 29. November 1976 (AS 1976, 2664). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1979. Verordnung über die Kostenlimite bei erstmaliger beruflicher EDMZ Ausbildung und das Zehrgeld in der IV, erlassen vom Eidge- 318.500 nössischen Departement des Innern am 29. November 1976 (AS 1976, 2662). Enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1979.

2.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Von den geltenden Sozialversicherungsabkommen beziehen sich nur die folgenden auf die IV: Belgien Bundesrepublik Deutschland Frankreich Griechenland Grossbritannien Italien Jugoslawien Liechtenstein Luxemburg Niederlande Österreich Portugal Rheinschiffer Spanien Türkei USA Näheres siehe Ziffern 1.4 und 1.5.5

2.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

2.5.1 Eingliederungsmassnahmen

Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher EDMZ Art der IV, gültig ab 1. Januar 1964, mit Nachtrag gültig ab 318.507.02 318.507.021 1. Januar 1968, Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1977 und Nach- 318.507.023 trag 4 gültig ab 1. Januar 1979. 318.507.024

104

Kreisschreiben über die Sonderschulung in der IV, gültig ab EDMZ 1. Januar 1968, abgeändert durch Kreisschreiben gültig ab 318.507.07 BSV 1. Januar 1971 und 1. Januar 1975. 19.978 * 25.872 Kreisschreiben über die Vergütung der Reisekosten in der IV, EDMZ gültig ab 1. Januar 1973, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 318.507.01 318.507.011 1977. Kreisschreiben über die pädagogisch-therapeutischen Massnah- EDMZ men, gültig ab 1. März 7975• 318.507.15

Kreisschreiben betreffend Eingliederungsmassnahmen und Ren- BSV tenanspruch bei Invaliden, die zufolge Änderung in der Wirt- 26.634 schaftsiage ihren Arbeitsplatz verloren haben, vom 30. Mai 1975. Kreisschreiben über den Anspruch schwer verhaltensgestörter EDMZ normalbegabter Minderjähriger auf Sonderschulbeiträge, gültig 318.507.16 ab 1. Juli 1975. Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig ab 1. Ja- EDMZ nuar 1977. 318.507.11

Kreisschreiben über das Zusammenwirken der IV mit den BSV Arbeitsämtern und den Arbeitslosenkassen, vom 23. August 30.783 1978. Kreisschreiben über die Behandlung von Sprachgebrechen, EDMZ gültig ab 1. November 1978. 318.507.14

Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnah- EDMZ men der IV, gültig ab 1. Januar 1979, mit Nachtrag 1 vom 318.507.06 Juli 1979. 318.507.061

2.5.2 Renten, Hilf losenentschädigun gen und Taggelder

Kreisschreiben über die Durchführung der neunten AHV-Re- BSV vision auf dem Gebiet der IV (Eingliederungsmassnahmen, v- 30.361 Renten, Hilflosenentschädigungen, Taggelder), vom 14. April 1978. Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab 1. Ja- EDMZ nuar 1979. 318.507.13

Kreisschreiben über die Taggelder in der IV, vom 1. Februar EDMZ

1980 (Druckvorlage). 318.507.12

105

2.5.3 Organisation und Verfahren

Kreisschreiben über das Verfahren in der IV, gültig ab 1. April EDMZ 318.507.03 1964, mit Nachtrag gültig ab 1. Januar 1968 und Nachtrag 2 318.507.031 gültig ab 1. Mai 1975 sowie einer Änderung durch das Kreis- 318.507.032 schreiben vom 8. Oktober 1976 über das Verfahren bei der BSV Abklärung zahnmedizinischerGeburtsgebrechen und durch das 28.428 Zirkularschreiben vom 11. September 1978 über die medizini- 30.863 schen Abklärungen in Rentenfällen. Kreisschreiben über die zentrale Lohnauszahlung an das Per- BSV 18.484 sonal der IV-Regionalstellen, gültig ab 1. Januar 1970. Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen betreffend BSV 19.214 die Fürsorge bei Betriebsunfällen (Betriebsunfall-Reglement), vom 1. Juli 1970. Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rech- BSV 19.404 nungsablage der 1V-Kommissionen, vom 7. August 1970. Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rech- BSV nungsablage der IV-Regionalstellen, gültig ah 1. September 19.435 21.202 1970, mit Rchtlinien vom 30. September 1971 für die dienst- liche Benützung privater Motorfahrzeuge durch Angestellte der IV-Regionalstellen. Kreisschreiben über die Durchführung der Gebrechensstatistik EDMZ in der IV, gültig ab 1. Januar 1972. 318.507.09

Kreisschreiben über die Kostenvergütung für individuelle Lei- EDMZ stungen in der IV, gültig ab 1. November 1972. 318.507.04

Richtlinien für die Zusammenarbeit des Nachbehandlungszen- BSV trums der SUVA in Bellikon mit der IV, vom 18. September 24.331 1973. Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen, gültig ab BSV 24.603 1. Dezember 1973, mit Ergänzung vom 26. Mai 1978. 30.536 Kreisschreiben über die Berichterstattung der 1V-Regional- BSV 25.677 stellen, vom 2. Oktober 1974. Kreisschreiben über die Kostenvergütung an Spezialstellen der BSV 26.307 Invalidenhilfe, gültig ab 1. April 1975. Kreisschreiben über die Zulassung von Sonderschulen in der EDMZ 318.507.05 IV, gültig ab 1. Januar 1979.

106

2.5.4 Förderung der Invalidenhilfe

Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die für BSV die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung Invalider anerkann- 15.784 * ten Spezialstellen der Invalidenhilfe, gültig ab 1. Januar 1968. Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die Aus-, EDMZ Weiter- und Fortbildung von Fachpersonal der beruflichen 318.507.17 BSV Eingliederung Invalider, gültig ab 1. Oktober 1975. Kreisschreiben über die Betriebsbeiträge an Eingliederungs- EDMZ stätten für Invalide, gültig ab 1. Januar 1976, mit Nachtrag 1 318.507.18 318.507.181 gültig ab 1. Januar 1979. Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der priva- EDMZ ten Invalidenhilfe, gültig ab 1. Januar 1979. 318.507.10

Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an EDMZ Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider, gültig ab 318.507.19 1. Januar 1979. Kreisschreiben über die Betriebsbeiträge an Wohnheime für EDMZ Invalide, gültig ab 1. Januar 1979. 318.507.20

Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge der AHV und EDMZ IV, gültig ab 1. Januar 1980, ergänzt durch das Richtraum- 318.106.04 programm für Invalidenbauten, Stand 1. August 1979. BSV

2.6 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes

für Sozialversicherung

Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und IV-Taggelder, EDMZ gültig ab 1. Januar 1976. 318.116

3. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter-

lassenen- und Invalidenversicherung

3.1 Bundesgesetze

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EDMZ (ELG), vom 19. März 1965 (SR 831.30). Bereinigte Fassung 318.680 mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG 318.680.1 usw.», Stand 1. Januar 1979 mit Ergänzungsblatt 1. Januar

107

1980, sowie in der «Sammlung der eidgenössischen und kan- tonalen gesetzlichen Erlasse betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV und IV» (Loseblattausgabe).

3.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EDMZ 318.680 (ELV), vom 15. Januar 1971 (SR 831.310). Bereinigte Fassung 318.681 mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1979, sowie in der «Sammlung der eid- genössischen und kantonalen gesetzlichen Erlasse betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV und IV» (Loseblattausgabe).

3.3 Erlasse des Eidgenössischen Departements des Innern

Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Hufs- EDMZ 318.680 mittelkosten bei den EL (ELKV), vom 20. Januar 1971 (SR 318.681 831.301.1). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1979, sowie in der «Sammlung der eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen Erlasse betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV und IV» (Loseblattausgabe).

3.4 Kantonale Erlasse

Enthalten in der «Sammlung der eidgenössischen und kanto- EDMZ 318.681 nalen gesetzlichen Erlasse betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV und IV» (Loseblattausgabe).

3.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Kreisschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen betreffend BSV 13.338 Ausrichtung der EL als übertragene Aufgabe, vom 10. Mai 1966. BSV Richtlinien betreffend die Revision der kantonalen EL-Durch- 13.878 * fuhrungsstellen vom 3. November 1966 (seit 1. September 1974 nur noch gültig für die Revision der EL-Durchführungsstellen der Kantone Zürich, Basel-Stadt und Genf). EDMZ Weisungen an die Revisions- und Kontrollorgane für Prüfun- 318.683.02 gen bei den mit der Gewährung von Leistungen im Rahmen des ELG beauftragten gemeinnützigen Institutionen, gültig ab 1. Mai 1974.

108

Wegleitung über die EL, gültig ab 1. Januar 1979, mit Nach- EDMZ trag 1 gültig ab 1. Januar 1980. 318.682 318.682.1 Kreisschreiben über die Leistungen der gemeinnnützigen Insti- EDMZ tutionen im Rahmen des ELG, gültig ab 1. Januar 1979. 3 18.683.01

4. Erwerbsersatzordnung für Wehr- und

Zivilschutzpflichtige

4.1 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse

Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und EDMZ Zivilschutzpflichtige (EOG), vom 25. September 1952 (SR 318.700 834.1). Bereinigte Fassung mit Änderungen enthalten in «Text- 318.700.1 ausgabe EOG/EOV», Stand 1. Januar 1976. Dazu: Tekturen mit Änderungen gültig ab 1. Januar 1979.

4.2 Erlasse des 3undesrates

Verordnung zur Erwerbsersatzordnung (EOV), vom 24. De- EDMZ zember 1959 (SR 834.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen 318.700 Änderungen enthalten in «Textausgabe EOG/EOV», Stand 318.700.1 1. Januar 1976. Dazu: Tekturen mit Änderungen gültig ab 1. Januar 1979.

4.3 Erlasse eidgenössischer Departemente

Verordnung über die Erwerbsausfallentschädigungen an Teil- EDMZ nehmer der Leiterkurse von «Jugend und Sport», erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 31. Juli 1972 (AS 1972, 1750). Verordnung des Eidgenössischen Militärdepartementes über EDMZ den Vollzug der EO bei der Truppe, vom 13. Januar 1976 318.702 (Militäramtsblatt 1976, 11). Enthalten in den nachstehend er- wähnten Weisungen an die Rechnungsführer der Armee.

4.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Wegleitung zur EO, gültig ab 1. Januar 1976. EDMZ 318.701 Weisungen an die Rechnungsführer der Armee betreffend die EDMZ Bescheinigung der Soldtage gemäss EO, gültig ab 1. Januar 318.702, 1976.

109

Weisungen an die Rechnungsführer des Zivilschutzes betref- EDMZ fend die Bescheinigung der Diensttage gemäss EO, gültig ab (BZS 1616.01) 1. Januar 1976. Weisungen an die Veranstalter von eidgenössischen und kan- EDMZ tonalen Leiterkursen von «Jugend und Sport» betreffend die 318.703 Bescheinigung der Kurstage gemäss EO, gültig ab 1. Januar 1976.

4.5 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes

für Sozialversicherung Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und IV-Taggelder, EDMZ gültig ab 1. Januar 1976. 318.116

Durchführu

Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen der IV und AHV; Kommentar zum Urteil des EVG vom 13. August 1979 i. Sa. J. C.

Im vorgenannten Entscheid (s. S. 129) hat das EVG Regeln für die Rück- forderung zu Unrecht bezogener Leistungen in der AHV und IV aufge- stellt, die von besonderer Bedeutung und Tragweite sind. Gemäss Artikel 47 Absatz 1 AHVG müssen zu Unrecht bezogene Leistun- gen in jedem Falle vorbehältlich des Erlasses zurückerstattet werden (ex tunc)., Das Gericht geht davon aus, dass diese Vorschrift zwar gemäss Artikel 49 IVG in der IV sinngemäss Anwendung finde, jedoch nur in beschränktem Rahmen, soweit die Ausführungsvorschriften (Art. 85 Abs. 2 IVV in Ver- bindung mit Art. 88bis Abs. 2 Bst. a und b IVV neu) mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse nicht eine Sonderregelung treffen. Die speziellen TV-Vorschriften lassen Korrekturen der Beschlüsse der TV-Kommission bei Leistungsrevisionen und Wiedererwägungen nur für die Zukunft (ex nunc) zu. Eine rückwirkende Änderung ist einzig bei der Meldepflichtverletzung möglich.

110

Nach Meinung des Gerichtes ist diese unterschiedliche Regelung zwischen AHV und IV in jenen Fällen gerechtfertigt und mit der gesetzlichen Dele- gationsnorm (Art. 49 IVG verweist auf die sinngemässe Anwendung von Art. 47 Abs. 1 AHVG) vereinbar, in denen bei der Beurteilung des An- spruches auf Leistungen der IV spezifisch 1V-rechtliche Gesichtspunkte (z. B. Fehler bei der Invaliditätsbemessung, unrichtige Beurteilung der Not- wendigkeit und Geeignetheit medizinischer und beruflicher Eingliederungs- massnahmen) zu berücksichtigen sind. Eine unterschiedliche Behandlung ist aber dann nicht angezeigt, wenn Fragen der versicherungsmässigen Voraus- setzungen, der Berechnungsgrundlagen usw., die sich bei AHV- und IV- Renten in gleicher Weise stellen, von der Verwaltung offensichtlich un- richtig geregelt werden. In diesen Fällen sind einheitlich die Regeln der AHV über die Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen bzw. über den Erlass anwendbar. Es ist somit von den 1V-Organen in jedem Falle zu prüfen, ob der Fehler, der zur Wiedererwägung einer früheren Verfügung Anlass gibt, einen AHV- analogen oder TV-rechtlichen Faktor betrifft. Praktisch heisst dies, dass Beschlüsse von TV-Kommissionen, die in dem in Artikel 60 TVG erwähnten Zuständigkeitsbereich gefasst werden, im allge- meinen (vorbehältlich der Meldepflichtverletzung) nicht rückwirkend korri- giert werden können, während Verfügungen der Ausgleichskassen, welche diese im eigenen Zuständigkeitsbereich unabhängig von den Feststellungen der IVK erlassen, der rückwirkenden Änderung unterliegen können.

Hilfsmitteldepots Auf den 15. Oktober 1979 hat das Arbeitszentrum Brändi, Horw, das Hilfs- mitteldepot an die Stiftung Pro Senectute Luzern übergeben. Pro Senectute verfügt an der Tribschenstrasse 18 in 6005 Luzern über eine eigene Werk- statt für Betagte und Behinderte und ist in der Lage, die Hilfsmittel, be- sonders die Fahrstühle, ordnungsgemäss zu warten. Das Hilfsmitteldepot ist jeweils an folgenden Wochentagen geöffnet: - Montag von 8.00 bis 12.00 Uhr, - Donnerstag von 13.30 bis 17.30 Uhr. Jede persönliche Ausgabe und Rücknahme von Hilfsmitteln ist vorgängig Herrn A. Trachsel, dem Betreuer des Depots, telefonisch anzumelden unter Nummer - 041 44 14 17 oder 041 22 68 81. Der Anhang 1 zur Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln wird ent- sprechend ergänzt.

111

Hi

Die AHV an der OLMA 1979 Die kantonalen Ausgleichskassen und Verbandsausgleichskassen der Ost- schweiz unternehmen seit einiger Zeit besondere Anstrengungen, um dem Bedürfnis der Bevölkerung nach mehr Informationen über die AHV und die weiteren Sozialwerke gerecht zu werden. So haben sie vorab mit der Teil- nahme an öffentlichen Ausstellungen gute Erfahrungen gemacht. Der fol- gende Bericht über die nachahmenswerten Aktivitäten wurde der ZAK von den daran beteiligten Ausgleichskassen zur Verfügung gestellt. Nachdem im Herbst 1978 zum ersten Mal die kantonalen Ausgleichskassen der Ostschweiz und die Vereinigung der Verbandsausgleichskassen Gruppe Zürich und Ostschweiz mit grossem Erfolg einen AHV-Informationsstand an der Züspa in Zürich betrieben haben, ist nun an der OLMA in St. Gallen vom 11. bis 21. Okober 1979 versuchsweise nochmals ein solcher Informa- tions- und Beratungsstand eingerichtet worden. An diesem Stand haben sich

8 kantonale Ausgleichskassen und 16 Verbandskassen mit insgesamt 83 Mit-

arbeitern beteiligt. Der ausserordentlich grosse Erfolg übertraf eigentlich die nach der Züspa gehegten Erwartungen bei weitem, wurden doch täglich bis zu 300 Personen über ihre Probleme in allen Fragen der Sozialversiche- rung beraten. Die statistische Auswertung der gegebenen Auskünfte zeigt folgendes Bild: Anzahl Auskünfte AHV (Renten) Rentenhöhe 839 Rentenanspruch wann 219 Anspruch Ehefrau 204 Diverse 384 AHV (Beiträge) Nichterwerbstätige 119 Selbständigerwerbende 95 Arbeitnehmer 52 Finanzierung und Diverses 20 Übertrag 1932

112

Hertrag 1932

Invalidenversicherung 452 Ergänzungsleistungen 263 Erwerbsersatzordnung 41 Kinderzulagen 27 Dankadressen 6 Reklamationen 5 Ausländer / Auslandschweizer 39 Diverses 90 Insgesamt erteilte Auskünfte: 2855

Die direkten Kosten für diesen Informationsstand, welche von beiden Kas- sengruppen je zur Hälfte getragen wurden, beliefen sich auf etwas über

10 000 Franken. In diesem Betrag sind jedoch keine Personalkosten, Reise-

vergütungen, Spesenvergütungen usw. enthalten, diese Kosten wurden von jeder beteiligten Ausgleichskasse für das von ihr gestellte Personal direkt übernommen. Der gute Erfolg des AHV-Informationsstandes ist sicher auch auf die ent- sprechend grosse Propaganda und Reklame zurückzuführen. Presse, Fern- sehen und Radio wurden mit einer Informationsmappe über A}{V-Fragen bedient, und täglich wurde in den Massenmedien - vor allem der Ost- schweiz - auf den Stand speziell hingewiesen. Nach der OLMA ist unter den beteiligten Ausgleichskassen über ihre Mei- nung zu dieser Art von Information eine Rundfrage durchgeführt worden, die ein durchwegs positives Resultat erbrachte. So wurde unter anderem festgestellt: - dass dieser Informationsstand als sehr sinnvoll angesehen werden kann und die verschiedenen Fragesteller durchwegs voll befriedigt und be- geistert waren, - dass dies eine der besten Möglichkeiten ist, die AHV/IV «unters Volk» zu bringen, - dass die Ausgleichskassen mit dieser Art von Information auf dem rich- tigen Weg sind und auf dieser Basis unbedingt weitergefahren werden sollte. Die beiden Kassengruppen der Ostschweiz -vom guten Erfolg an der OLMA beflügelt - gedenken, in Zukunft abwechslungsweise an der OLMA und an der Züspa wiederum einen Informationsstand einzurichten. Die hohe

113

Besucherzahl hat gezeigt, dass diese Art von Information von der Bevölke- rung gewünscht wird. Darüber hinaus darf dieser Einsatz seitens der Aus- gleichskassen aber auch als ganz ausgezeichnete Schulung für das zur Ver- fügung gestellte Personal angesehen werden. Der direkte Kontakt mit der Bevölkerung war für die meisten der beteiligten Mitarbeiter neu, sehr wert- voll und nützlich. Allen beteiligten Kassen und den zur Verfügung gestellten Mitarbeitern sei auch an dieser Stelle für den Einsatz ganz herzlich gedankt.

Werner Stettler, Leiter der Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen

Die parlamentarischen Vorstösse in der Legislaturperiode

1975 bis 1979

Die Mitglieder der eidgenössischen Räte haben in der im November 1979 zu Ende gegangenen vierjährigen Amtsdauer in hohem Masse von ihrem Recht Gebrauch gemacht, mittels parlamentarischer Vorstösse Fragen an die Exekutive zu richten und Aufträge zu erteilen. Ein bevorzugtes Gebiet solcher Initiativen waren wiederum die Sozialversicherungen; insgesamt wur- den für die vom BSV betreuten Sachgebiete 148 Vorstösse eingereicht. Diese verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Versicherungszweige (ohne Arbeitslosenversicherung und Militärversicherung): - Sozialversicherung allgemein 5 - AHV und berufliche Vorsorge 53 - Invalidenversicherung 38 - Ergänzungsleistungen 3 - Kranken- und Mutterschaftsversicherung 33 - Unfallversicherung 7 - Erwerbsersatzordnung 4 - Familienzulagen und Familienschutz 5 148

Im Durchschnitt wurden somit jährlich 37 einschlägige Vorstösse einge- reicht; im letzten Legislaturjahr (Wahljahr) stieg deren Zahl aber auf 53. Bei der Aufteilung der Vorstösse nach ihrer Form zeigt sich, dass ungefähr je ein Drittel auf Einfache Anfragen und auf Postulate entfallen, rund ein Sechstel auf Motionen und etwas mehr als ein Zehntel auf Interpellationen.

114

Parlamentarische Vo

Motlon Forel vom 13. Dezember 1979 betreffend die Invalidenversicherung

Nationalrat Forel hat folgende Motion eingereicht:

Der Bundesrat wird eingeladen, eine Änderung des Gesetzes über die Invaliden- versicherung vorzulegen, die sich auf die folgenden Punkte erstreckt:

Das System der ganzen und halben Invalidenrenten muss durch eine feinere Ab- stufung ersetzt werden.

Die Hilfe für die Errichtung von Invalidenwerkstätten und die Schaffung von Arbeitsstellen für Behinderte in der Region muss verstärkt werden.

Die Beschäftigung von Invaliden in den Verwaltungsstellen muss gesetzlich ein- geführt werden. (19 Mitunterzeichner)

Postulat Carobblo vom 12. Dezember 1979 betreffend die Behandlung der Geburtsgebrechen in der IV

Nationalrat Carobbio hat folgendes Postulat eingereicht:

Wer am Geburtsgebrechen Arthromyodysplasia (Ziff. 181 GgV) leidet, hat nach Artikel 13 IVG bis am Ende des Monats, in dem er das 20. Altersjahr vollendet, An- spruch auf medizinische Behandlung. Über diesen Zeitpunkt hinaus werden keine weiteren Kosten übernommen, auch nicht für Massnahmen, die vorher eingeleitet wurden. Der Bundesrat wird ersucht zu prüfen, ob Artikel 1 Absatz 4 GgV in dem Sinn ge- ändert werden sollte, dass die Möglichkeit eingeräumt wird, die Kosten - wenigstens in den Fällen, in denen medizinische Massnahmen vor dem vollendeten 20. Altersjahr eingeleitet worden sind - über diese Altersgrenze hinaus zu übernehmen. (16 Mit- unterzeichner)

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Mitteil

Die Ergänzungsleistungen im Jahre 1979

Im Jahre 1979 haben die Kantone 392,3 Mio Franken an Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ausgerichtet. Davon entfielen 325,0 Mio Franken auf die AHV und 67,3 Mb Franken auf die IV. Der Vergleich mit den Leistungen des Vorjahres ergibt eine Zu- nahme von 3,6 Mio Franken (0,9 Prozent). Der Bund hat an die Aufwendungen einen Gesamtbetrag von 200,6 Mio Franken geleistet. Er entnahm die Mittel für die Ergänzungsleistungen der Rückstellung des Bundes gemäss Artikel 111 AI-IVG (Tabakbelastung und Belastung der gebrannten Wasser).

Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der EL in den letzten fünf Jahren.

Aufwendungen von Bund und Kantonen für die Ergänzungsleistungen

Jahr Gesamtaufwendungen Anteil Bund Anteil Kantone

1975 299,1 154,5 144,6 1976 313,8 162,0 151,8 1977 375,4 193,6 181,8 1978 388,7 200,1 188,6 1979 392,3 200,6 191,7

Sonderdruck «Aus der Geschichte der AHV»

Aufgrund der eingegangenen Bestellungen wird die in der ZAK 1979 (Nrn. 8/9-12) veröffentlichte Artikelserie «Aus der Geschichte der AHV« als separate Broschüre gedruckt, und zwar in deutscher wie auch in französischer Fassung. Die Broschüre wird im Laufe des Monats März an die Besteller ausgeliefert. Für weitere Interessen- ten steht eine beschränkte Reserve zur Verfügung; Bestellungen sind an die Eid- genössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, zu richten (Best.-Nr. 318.320.09).

116

Regressdienst des BSV

Mit der neunten .AHV-Revision war auf den 1. Januar 1979 der Rückgriff auf haft- pflichtige Dritte (Regress) in der AHV und IV eingeführt worden. Die damit zusam- menhängenden Arbeiten wurden in der Aufbau- und Einführungsphase vom Stab der Abteilung Beiträge und Leistungen der Hauptabteilung AHI-Vorsorge bewältigt. Dem wachsenden Geschäftsumfang entsprechend und wegen der finanziellen Be- deutung der Regresseinnahmen ist nun der Regressdienst als selbständige Einheit direkt der Leitung der Hauptabteilung unterstellt worden. Leiter des Dienstes ist Fürsprech F e r n a n d G o 1 d s c h m i d t ; als Stellvertreter fungiert Rechtsanwalt Lukas Denger.

Ausgleichskasse des Kantons Luzern / Städtische Ausgleichskasse Luzern

Auf Beginn des Geschäftsjahres 1980 wird die Städtische Ausgleichskasse Luzern (3.110) in eine Gemeindezweigstelle B umgewandelt. Sie wird nach dem 1. Februar

1980 als AHV-Zweigstelle der Stadt Luzern die ordentlichen Auf-

gaben einer Gemeindezweigstelle B, ohne zusätzliche Aufgaben, wahrzunehmen. Die bishörigen zusätzlichen Aufgaben der Städtischen Ausgleichskasse insbe- -

sondere Beitragsinkasso, Führung der 1K, Abgabe der Versicherungsausweise, Aus- zahlung der EO-Entschädigungen - werden zukünftig von der Ausgleichskasse des Kantons Luzern (AK 3) wahrgenommen. Alle Anfragen, welche die bisherige AK 3.110 betreffen, sind demnach an die AK 3 zu richten.

Personelles

Ausgielchskasse Schweizer Wirteverband

Der Leiter der Ausgleichskasse Wirte, Dr. H an s St am m, ist auf den 31. De- zember 1979 in den Ruhestand getreten. Zum neuen Leiter ernannte der Kassen- vorstand Dr. Hans Jörg Weh rli.

1V-Kommission Neuenburg

Frau R e n 6 e Ca t t i n R o b e r t, Rechtsanwältin, ist Ende 1979 als Präsidentin -

der 1V-Kommission Neuenburg zurückgetreten. Der neuenburgische Staatsrat hat an ihre Stelle T h i e r r y L a c r o i x, Rechtsanwalt, zum neuen Kommissionsprä- sidenten gewählt.

Adressenverzeichnis AHV/IV/EO

Seite 17, Ausgleichskasse 69, Transport: neue Postadresse: Postfach 2261, 3001 Bern.

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htsentscheide

AHV / Beiträge

Urteil des EVG vom 1. Februar 1979 1. Sa. H. B.

Art. 5 Abs. 2 AHVG. Agenten üben in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. Selbständige Erwerbstätigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn der Agent auf seine Kosten einen Betrieb mit eigenen Geschäftsräumiichkeiten und Angestellten führt und so ein eigentliches Unternehmerrisiko trägt. (Bestätigung der Praxis)

H. B. ist Inhaber eines Verlages. Am 1.16. März 1976 schloss er mit A. G., Inhaber der D.-Werbung, einen Agentur-Vertrag ab und übertrug ihm exklusiv die Inseraten- akquisition für seine Zeitschrift. Zuvor war diese Aufgabe von der D. AG aufgrund eines Vertrags vom 5. September 1973 besorgt worden. Die aus diesem sowie einem analogen Vertrag mit einer andern Aktiengesellschaft fliessenden Rechte erwarb A. G. von der D. AG gemäss Vereinbarung vom 9. März /26. Mai 1976 gegen Be- zahlung von 45000 Franken; zugleich erhielt er damit auch das Recht auf die Firmen- bezeichnung D.-Werbung. - Die Ausgleichskasse des Kantons Z. lehnte es ab, A. G. als Selbständigerwerbenden zu erfassen. Darauf teilte die Ausgleichskasse des Kantons B. dem Verleger H. B. am 3. Mai 1977 verfügungsweise mit, dass er als Arbeitgeber auf den ab 1. Juni 1976 an A. G. ausbezahlten Entschädigungen die Lohnbeiträge zu entrichten habe. Die Kasse ordnete gleichzeitig für die Zeit bis Ende April 1977 die Nachzahlung von Beiträgen in der Höhe von 912.30 Franken an. - H. B. erhob gegen diese Verfügung Beschwerde mit der Begründung, dass A. G. Selbständigerwerbender sei. Das kantonale Versicherungsgericht hiess mit Ent- scheid vom 7. Dezember 1977 die Beschwerde gut. Die Ausgleichskasse legte beim EVG Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, die vom Gericht aus folgenden Erwägun- gen gutgeheissen wurde: la. Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf die Nachforderung von Bei- trägen für die kantonale Familienausgleichskasse bezieht, ist auf sie nicht einzu- treten, da sich die Oberprüfunsbefugnis des EVG auf Bundesrecht erstreckt (Art. 132

1. V. m. Art. 104 Bst. a OG).

b. Das vorliegende Verfahren betrifft nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen; daher ist nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht

118

verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verle'tzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 i. V. m. Art. 104 Bst. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifi- zieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6ff. AHVV). Für die Beurteilung der Frage, ob im einzelnen Fall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, sind nach der Rechtsprechung nicht die zivilrechtlichen Vertragsverhältnisse, sondern die wirtschaftlichen Gegebenheiten massgebend. Als unselbständig erwerbstätig ist im allgemeinen zu betrachten, wer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit für einen Arbeitgeber tätig wird und von diesem in wirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatori- scher Hinsicht abhängig ist. Das Fehlen des Unternehmerrisikos ist dabei in der Regel von wesentlicher Bedeutung. Dagegen ist als selbständigerwerbend insbe- sondere zu betrachten, wer - ohne massgebend fremden Direktiven unterworfen zu sein - nach der Art des freien Unternehmers ein eigenes Geschäft führt oder an einem solchen als grundsätzlich gleichberechtigter Partner beteiligt ist (ZAK 1978 S. 406, 507 und 508; BGE 101 V 253, ZAK 1976 S. 221; BGE 98 V 19, ZAK 1972 S. 577; BGE 97 V 137, ZAK 1972 S. 345; BGE 97 V 218, ZAK 1972 S. 663). Das EVG hat immer wieder festgehalten, dass es bei der Beurteilung, ob ein Handels- vertreter selbständig- oder unselbständigerwerbend ist, nicht darauf ankommt, ob ein Handelsreisendenvertrag oder ein Agenturvertrag im obligationenrechtlichen Sinne vorliegt. Es hat erkannt, dass die Vertreter im allgemeinen frei sind, wie sie ihre Zeit einteilen und ihre Arbeit gestalten wollen, jedoch selten wirtschaftliche Risiken wie ein Unternehmer zu tragen haben. Das Gericht ist deshalb zum Schluss gelangt, dass Handelsvertreter mit Rücksicht auf die Art ihrer Tätigkeit und die Arbeits- bedingungen nur ausnahmsweise AHV-rechtlich als selbständigerwerbend betrachtet werden können. Es hat insbesondere hinsichtlich der Agenten erklärt, dass diese AHV-rechtlich in der Regel zu den Unselbständigerwerbenden gehören, vor allem weit sich ihre wirtschaftlichen Risiken zumeist in der Abhängigkeit ihres Entgelts vom persönlichen Arbeitserfolg erschöpfen; diese Risiken sind nur dann als solche eines Selbständigerwerbenden zu bewerten, wenn beträchtliche Investitionen oder Angestelltenlöhne zu tragen sind. Das Gericht hat sich stets gegen die Auffassung gewandt, dass beim Vorliegen eines Agenturverhältnisses immer eine selbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen ist (BGE 97 V 137, ZAK 1972 S. 345; ZAK 1971 S. lOOf. mit Hinweisen; vgl. auch EVGE 1959 S. 28, ZAK 1959 S. 326). Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im wesentlichen mit der Feststellung, dass A. G. mit der Miete von Geschäftsräumen bedeutende Geschäftsunkosten zu tragen habe und dass für ihn damit ein wirtschaftliches Risiko bestehe, das erheblich über das eines durchschnittlichen Agenten oder Handelsreisenden hinausgehe. Diese Feststellung ist jedoch offensichtlich unrichtig und deshalb für das EVG nicht ver- bindlich (Art. 105 Abs. 2 OG). Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Verwaltungs- gerichtsbeschwerde ausführt - und in der Vernehmlassung des Beschwerdegegners und des Beigeladenen übrigens bestätigt wird -‚ erledigt A.G. die mit seiner Tätig- keit für den Beschwerdegegner verbundenen Arbeiten in der eigenen Wohnung und nicht In besonders gemieteten Räumlichkeiten. Zwar ist die Höhe des für die Er- werbstätigkeit notwendigen Mietaufwandes aus den Akten nicht ersichtlich, doch wird die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass es sich nur um unbedeutende

119

Unkosten handle, vom Beschwerdegegner und vom Beigeladenen nicht bestritten. Ein wirtschaftliches Risiko kann auch nicht aus Ziffer 11 des Vertrages vom 1.76. März 1976 abgeleitet werden. Die Vorinstanz stellt offensichtlich zu Unrecht fest, dass darin ein Delcredere-Risiko verankert werde. Indessen fixiert die erwähnte Bestim- mung keineswegs eine Haftung des Agenten für die Zahlungsunfähigkeit der Kunden; sie besagt vielmehr bloss, dass A. G. in den dort näher umschriebenen Fällen seine Provision verliere. Im übrigen kann ein wirtschaftliches Risiko auch nicht darin er- blickt werden, dass A. G. aufgrund del Vereinbarung mit der D. AG insgesamt 45000 Franken zu bezahlen hatte. Aus diesem Vertrag ist klar ersichtlich, dass diese Summe - entgegen der in der Vernehmlassung geäusserten Auffassung - keine Investition darstellte. Es wurden damit lediglich die Provisionsansprüche abgegolten, welche die D. AG für die noch von ihr getätigten Abschlüsse besass und die sie vereinbarungsgemäss an A. G. abtrat. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass A. G. zugegebenermassen kein Personal beschäftigt. Allein schon die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass A. G. kein Unternehmer- risiko trägt. Hinzu kommt als Indiz für die Unselbständigkeit seiner Tätigkeit auch die Art der Bezahlung. So ergibt sich aus den Vertragsbestimmungen über die Ent- schädigung und Provisionierung, dass A. G. nicht von den Kunden, sondern vom Beschwerdegegner entschädigt wird. Die getätigten Abschlüsse werden den Kunden nicht von A. G., sondern vom Beschwerdegegner bestätigt. In gleicher Weise erfolgt auch die Rechnungstellung. Im weitern stellt der Beschwerdegegner dem Agenten umfangreiches Arbeits- und Werbematerial zUr Verfügung (Ziff. 3 des Vertrages). Laut Ziff. 4 ist A. G. verpflichtet, den Beschwerdegegner laufend und umfassend über seine Bemühungen zu orientieren. Alle diese Umstände lassen ebenfalls ein- deutig auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit schliessen. Dass A. G. die aus seiner Tätigkeit erwachsenen Unkosten selber tragen muss, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob A. G. massgebend fremden Direktiven unter- worfen sei. Während die Vorinstanz dies verneint, leitet die Beschwerdeführerin aus

Ziff. 4 und 6 des Vertrags ein Weisungsrecht des Beschwerdegegners ab. Indessen

kann diese Frage offen bleiben. Denn selbst wenn die Auffassung der Beschwerde- führerin zu verwerfen wäre, so könnte dadurch - angesichts der zahlreichen Ge- sichtspunkte, die für die unselbständige Erwerbstätigke it sprechen - das Ergebnis nicht entscheidend beeinflusst werden. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass A. G. in bezug auf die für den Beschwerde- gegner ausgeübte Erwerbstätigkeit als unselbständigerwerbend betrachtet werden muss, wie dies die Ausgleichskasse in ihrer Verfügung vom 3. Mai 1977 zutreffend vermerkte. Das nachträglich ins Recht gelegte Schreiben der Ausgleichskasse vom 2. Mai 1978 vermag nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen; zudem ist daraus gar nicht ersichtlich, ob es sich überhaupt auf das Verhältnis zwischen A. G. und dem Beschwerdegegner bezieht. Anhaltspunkte dafür, dass die Ausgleichskasse den Betrag der Nachforderung unrichtig berechnet habe, bestehen keine; der Beschwerdegegner macht im übrigen diesbezüglich auch gar nichts geltend.

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AHV / Renten

Urteil des EVG vom 28. März 1979 1. Sa. 1. B.

Art. 25 Abs. 2 AHVG. Für den Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung Ist nicht das Datum der Exmatrikulation massgebend, sondern das Ende des zuletzt besuchten Semesters.

Aus den Erwägungen:

2a.

b. Die Vorinstanz meint in ihrem Entscheid, das Studium sei erst mit der Exmatri- kulation im Oktober 1977 unterbrochen worden. Dieser Ansicht hält das beschwerde- führende BSV entgegen, dass die Exmatrikulation nur ein formeller Vorgang sei, der, bezüglich der Frage, ob sich jemand bis dahin in Ausbildung befunden habe, nicht aussagekräftig sein könne. Dem pflichtet das EVG bei. Es trifft in der Tat erfahrungs- gemäss zu, dass die Wahl des Datums der Exmatrikulation weitgehend ins Belieben der Studenten gestellt ist. Auch wer das Studium schon abgeschlossen oder allen- falls aufgegeben hat, kann noch an einer Universität immatrikuliert sein. Wäre für das Erlöschen des Anspruchs auf eine Waisenrente bei Studenten auf den Zeitpunkt der Exmatrikulation abzustellen, so müssten solche Renten u. U. auch Personen gewährt werden, die tatsächlich nicht mehr in Ausbildung begriffen sind. Wie aus den Akten ersichtlich ist, studierte der Rentenberechtigte im Wintersemester 1976/77 und im Sommersemester 1977. Letzteres endete am 15. Juli 1977. Dass der Versicherte nach diesem Datum noch während einer gewissen Zeit dem Studium nachgegangen sei, wird nicht behauptet; es finden sich dafür auch keinerlei Anhalts- punkte in den Akten. Unter diesen Umständen nahm die Ausgleichskasse zu Recht an, dass der Anspruch auf eine Waisenrente Ende Juli 1977 erloschen sei.

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AHV/IV / Rechtspflege

Urteil des EVG vom 28. Mai 1979 1. Sa. R. B.

Art. 101 Bat. b OG; Art. 85 Abs. 2 Bat. 1 AHVG. Entscheide der kantonalen Rekurs- behörden über Verfahrenskosten und Parteientschädigungen können mit Verwaltungs- gerichtsbeschwerde angefochten werden. (Erwägung 2) Art. 85 Abs. 2 Bat. 1 AHVG. Das kantonale Recht kann die Vertretung im Verfahren vor der kantonalen Rekursbehörde auf Anwälte beschränken. (Erwägung 3) Art. 85 Abs. 2 Bat. 1 AHVG. Die kantonale Rekursbehörde, die einen Nlchtanwait ohne Widerspruch zur Vertretung zuliess, kann sich nicht erst bei der Frage der Parteientschädigung auf die mangelnde Vertretungsbefugnis berufen. (Erwägung 3) Art. 159 OG; Art. 85 Abs. 2 Bat. f AHVG. Im Verfahren vor der kantonalen Rekurs- behörde und vor dem EVG besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Parteientschädl- gung auch dann, wenn der Vertreter nicht Anwalt Ist. (Erwägung 4) Art. 159 Abs. 3 OG; Art. 85 Abs. 2 Bat. f AHVG. Der Beschwerdeführer, der nur einen wesentlichen Teilerfolg erzielt, hat mindestens Anspruch auf eine wesentliche Teil- vergütung der Partelkosten. (Erwägung 5)

R. B. liess durch einen Vertreter, der nicht Anwalt ist, gegen die Verfügung einer Ausgleichskasse Beschwerde erheben. Die Rekursbehörde verweigerte die Ge- währung einer Parteientschädigung, weil R. B. nicht in vollem Umfang obgesiegt habe und weil der Vertreter nicht Anwalt sei. Das EVG hiess die gegen diesen Ent- scheid eingelegte Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen gut: Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist allein die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Verfahren vor der kantonalen Rekursbehörde zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen worden ist. Zu prüfen ist vorerst, ob dieser Kostenentscheid mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde selbständig angefochten werden kann. Gemäss Art. 128 OG beurteilt das EVG letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbe- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97 und 98 Bat. b bis h OG auf dem Gebiete der Sozialversicherung. Für den Begriff der mit Verwaltungsgerichtsbe- schwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 Abs. 1 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im übrigen noch weitere, hinsichtlich ihres Gegenstandes näher umschriebene Voraussetzungen er- füllen). Nach Art. 101 Bst. b OG kann gegen Verfügungen über Verfahrenskosten und Partei- entschädigungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht erhoben werden, wenn sie in der Hauptsache unzulässig ist. Daraus ergibt sich der Umkehrschluss, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen über Verfahrenskosten und Parteientschädigungen, die sich auf Bundesrecht stützen, erhoben werden kann, wenn in der Hauptsache die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist.

122

Der Entscheid der Vorinstanz in der Hauptsache entspricht dem Verfügungsbegriff von Art. 5 VwVG. Er fällt unter Art. 98 Bst. g OG und ist der Verwaltungsgerichts- beschwerde durch keine Ausschlussbestimmung entzogen. Das EVG hat deshalb auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Verfügung über eine Prozessent- schädigung einzutreten, wenn diese sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt. In Art. 85 Abs. 2 AHVG wird die Regelung des Rekursverfahrens grundsätzlich den Kantonen anheimgestellt, doch bestimmt Bst. f im Rahmen der Anforderungen an das Verfahren, der obsiegende Beschwerdeführer habe «Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung. Der Entschädigungsanspruch in Beschwerdesachen der AHV beruht somit grund- sätzlich auf öffentlichem Recht des Bundes. Ein entsprechender Entscheid der kan- tonalen Behörde kann folglich mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Auf die Beschwerde ist einzutreten. In EVGE 1965 S. 223 entschied das Gericht, dass in MV-Sachen die Vertretungs- befugnis vor dem kantonalen Versicherungsgericht dem kantonalen Recht unter- worfen sei. Die kantonalrechtliche Beschränkung der Vertretungsbefugnis auf den Anwaltsstand verstosse namentlich nicht gegen die bundesrechtlichen Prozessvor- schriften des MVG. In BGE 99 V 122 Erwägung 2 stellte das EVG sodann fest, dass die gleiche Ordnung angesichts der in diesem Zusammenhang im wesentlichen über- einstimmenden Art. 56 MVG und Art. 30bis KUVG auch in Krankenversicherungs- sachen gelten müsse. Da die Bestimmungen über die Verbeiständung in der AHV gleich lauten wie in der Krankenversicherung (Art. 85 Abs. 2 Bst. f Satz 1 und 2 AHVG; Art. 30bis Bst. f Satz 1 und 2 KUVG), hat diese Praxis auch im Bereich der AHV ihre Gültigkeit. Somit steht es den Kantonen frei, die Vertretungsbefugnis auf den Anwaltsstand zu beschränken. Die Vorinstanz berief sich darauf, dass nach § 1 des kantonalen Gesetzes über den Rechtsanwaltsberuf zur berufsmässigen Vertretung und Verbeiständung von Parteien im Zivilprozess nur Rechtsanwälte befugt seien und dass diese Vorschrift auch auf das Verfahren vor der AHV-Rekurskommission Anwendung finde. Wie es sich in dieser Hinsicht verhält, kann hier indessen offengelassen werden. Entscheidend ist die Tatsache, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall und, wie sie selbst bemerkt, in weiteren Fällen, den Treuhänder G. als Vertreter zuliess, obwohl er keine Anwalts- bewilligung besitzt. Sie kann sich deshalb nicht erst bei der Frage der Parteient- schädigung auf mangelnde Vertretungsbefugnis berufen.

Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG soricht nicht von Ersatz der Anwaltskosten, sondern ganz allgemein vom Ersatz der Kosten der Vertretung. Diese für die AHV vorge- sehene Regelung gilt auch für die IV (Art. 69 IVG), für die EL (Art. 7 Abs. 2 ELG), für die EO (Art. 24 Abs. 2 EOG) und für die Familienzulagen der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und Kleinbauern (Art. 22 Abs. 3 FLG) sowie für die MV (Art. 56 Abs. 1 Bst. e MVG). Hingegen hat der Bundesgesetzgeber für die Streitsachen gegen die Krankenkasse (Art. 30bis KUVG) und gegen die SUVA (Art. 121 KUVG) keine Ver- pflichtung zu einer Parteientschädigung vorgesehen (BGE 98 V 122, 97 V 190). Gestützt auf diese Ordnung hat das EVG im Verwaltungsgerichtsverfahren einen Anspruch auf Parteientschädigung grundsätzlich auch dann anerkannt, wenn der Vertreter nicht Anwalt war. Sodann hat es stillschweigend angenommen, dass dieser Grundsatz auch für das Verfahren vor den kantonalen Rekursbehörden gelte (BGE 102 V 27, ZAK 1976 S. 265). Es ist daher festzuhalten, dass der grundsätzliche An- Spruch auf Parteientschädigung nicht deshalb ausgeschlossen werden kann, weil

123

der Vertreter des Beschwerdeführers keine Anwaltsbewilligung besitzt; das Bundes- recht sichert dem obsiegenden Beschwerdeführer in der AHV stets den Ersatz der Vertretungskosten zu. Demzufolge durfte die Vorinstanz die Parteientschädigung nicht mit dem Argument verweigern, der Vertreter des Beschwerdeführers sei nicht Anwalt.

5. Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG bestimmt, dass der obsiegende Beschwerdeführer An-

spruch auf Ersatz von Vertretungskosten hat. Es stellt sich daher die Frage, ob einem Beschwerdeführer eine Teilvergütung zu entrichten ist, wenn er nur teilweise obsiegt. In EVGE 1967 S. 215 hat das Gericht erkannt, dass der Umstand des Überklagens keine Herabsetzung der Parteientschädigung rechtfertige, sofern das Verfahren da- durch nicht erschwert werde. In einem andern Entscheid ist festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer, welcher vor der kantonalen Instanz teilweise recht er- halten hat, auch eine Prozessentschädigung beanspruchen könne. Diese Praxis ent- spricht Art. 159 OG, der allerdings eine differenziertere Formulierung aufweist. Dar- nach wird bei einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers eine allenfalls entsprechend verminderte Parteientschädigung zugesprochen. Im Hinblick auf diese Praxis ist auch Art. 85 Abs. 2 Bst: f AHVG so auszulegen, dass der Beschwerdeführer, der nur einen wesentlichen Teilerfolg erzielt, mindestens Anspruch auf eine wesentliche Teilvergütung hat. Die Begründung der Vorinstanz, die ständige Praxis der Rekurskommission gehe dahin, dass in der Regel nur dem Beschwerdeführer, der in vollem Umfange obgesiegt habe, eine Umtriebsentschä- digung zugesprochen werde, widerspricht der obgenannten sinngemässen Aus- legung. Abgesehen davon trifft es im vorliegenden Fall nicht zu, dass der Beschwerdeführer nur teilweise obgesiegt hätte. Zwar lautet das Dispositiv auf teilweise Gutheissung der Beschwerde. Diese Ausdrucksweise rechtfertigt sich aber einzig dadurch, dass die Vorinstanz die Beiträge des Beschwerdeführers nicht selbst festlegte, sondern die Akten zur Neufestsetzung an die Kasse zurückwies. Materiell gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Recht, indem sie die Bestimmung der Beiträge im ausser- ordentlichen Verfahren nach der Gegenwartsbemessung bejahte und auch das Ein- kommen ungefähr in der Höhe annahm, wie es der Beschwerdeführer beantragte.

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IV / Versicherungsmässige Voraussetzungen

Urteil vom 26. Januar 1979 1. Sa. F. T.

ZIft. 9 a aa des Schlussprotokolls zum österreichisch-schweizerischen Abkommen vom 15. November 1967 über die Soziale Sicherheit (betreffend Art. 23 Bei. a des Abkommens). Als versichert im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften gelten nicht nur Personen, die Im Zeitpunkt des Versicherungsfalles eine österreichische Pension tatsächlich beziehen, sondern auch diejenigen, die lediglich Anspruch auf eine solche haben.

Der 1919 geborene österreichische Staatsangehörige F. T. arbeitete seit 1954 bei Bauunternehmungen in der Schweiz und leistete die entsprechenden Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung. Bis 15. Dezember 1972 konnte er voll arbeiten. Nachdem er die Weihnachtsferien in Österreich verbracht hatte, meldete er sich am 8. Januar 1973 krank. Dr. med. X stellte Silikotuberkulose III und cor pulmunale fest, weshalb F. T. nicht mehr in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt die Hälfte des Normalverdienstes zu erzielen (Gutachten vom 9.725. Oktober 1974). Bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 31. Mai 1973 erhielt er vom Arbeit- geber noch den vollen Lohn. Danach entrichtete ihm die Krankenkasse Taggelder bis zum 28. Februar 1975. Seit 31. Mai 1974 bezieht er eine österreichische Invalidi- tätspension. Mit Verfügung vom 15. September 1975 wies die Ausgleichskasse das am 4. Juni 1975 gestellte Rentengesuch ab mit der Begründung, F. T. sei bei Eintritt des Versiche- rungsfalles am 10. Dezember 1973 (360 Tage nach der Krankmeldung) weder nach Massgabe des schweizerischen Rechts noch nach Massgabe des schweizerisch- österreichischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 15. November 1967 ver- sichert gewesen. Dagegen erhob F. T. Beschwerde und beantragte sinngemäss Zusprechung einer Invalidenrente. Die erstinstanzliche Rekursbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 31. Mai

1978 ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen geltend gemacht, dass F. T. im

massgebenden Zeitpunkt (10. Dezember 1973) nach dem innerstaatlichen schweize- rischen Recht nicht versichert gewesen sei, weil er damals nicht mehr in der Schweiz gewohnt und gearbeitet habe. Sodann könne er auch im Sinne des schweizerisch- österreichischen Abkommens über Soziale Sicherheit nicht als versichert gelten. Nach Ziff. 9 a aa des Schlussprotokolls zum erwähnten Abkommen gelte als ver- sichert, wer eine österreichische Pension bei Eintritt des Versicherungsfalles (10. De- zember 1973) beziehe. Da F. T. erst ab 31. Mai 1974 eine österreichische Pension erhalten habe, erfülle er diese Voraussetzung nicht. Ebensowenig erfülle er die Voraussetzungen der Ziff. 9 a bb des Schlussprotokolls; wonach Personen, die Kran- kengeld eines (österreichischen) Versicherungsträgers beziehen, als versichert gälten; im kritischen Zeitpunkt habe er lediglich Krankengelder von einer schweizerischen Versicherungskasse erhalten. Gegen diesen Entscheid führt F. T. Verwaltungsgerichtsbeschwerde und erneuert sein Rechtsbegehren. Im wesentlichen macht er geltend, dass es sich bei der Silikose, an der er leide, um eine Berufskrankheit handle, die langsam entstanden

125

sei und die im heutigen Ausmass eine Dauerinvalidität zur Folge habe. Daher sei es gerechtfertigt, den Beginn des Versicherungsfalles auf den Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität (8. Januar 1973) festzulegen. Zu dieser Zeit sei er noch versichert gewesen, da sein Arbeitgeber den Lohn bis zum 31. Mai 1973 ausbezahlt habe. Der angefochtene Entscheid widerspreche dem Willen des Gesetzgebers; er sei in höch- stem Masse ungerecht und stelle eine Diskriminierung der Ausländer dar. Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, dass auch Leistungen der schweizerischen Kranken- kassen als solche im Sinne der Ziff. 9 a bb des Schlussprotokolls zu betrachten seien. Die Ausgleichskasse beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV dagegen stellt den Antrag auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Rückweisung der Akten an die Verwaltung zum Erlass einer neuen Verfügung. Die Begründung ergibt sich, soweit notwendig, aus den Erwägungen. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen teilweise gutgeheissen: Nach Art.. 6 Abs. 1 lVG haben nur 'jene Personen Anspruch auf Leistungen der schweizerischen IV, die bei Eintritt der Invalidität versichert sind. Wann die Inva- lidität als eingetreten zu gelten hat und in welchem Zeitpunkt ein allfälliger Renten- anspruch entsteht, bestimmt sich auch bei österreichischen Staatsangehörigen nach innerstaatlichem schweizerischem Recht. Im vorliegenden Fall ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Beginn eines allfälligen Rentenanspruches sich nach der zweiten Variante von Art. 29 Abs. 1 IVG richtet, d. h. dass ein allfälliger Renten- anspruch erst nach Ablauf einer Wartezeit von 360 Tagen entsteht. Denn - ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers - stellt die Silikose ein labiles patho- logisches Krankheitsgeschehen dar, so dass von einer Dauerinvalidität nicht die Rede sein kann. Somit ist ein allfälliger Rentenanspruch am 10. Dezember 1973, eventuell erst am Januar 1974 eingetreten, je nachdem, ob davon ausgegangen wird, der Be- schwerdeführer habe bereits am 15. Dezember 1972 (wie die Vorinstanz annimmt) oder erst am 8. Januar 1973 (wie der Beschwerdeführer behauptet) krankheitsbedingt seine Erwerbstätigkeit einstellen müssen. Diese Frage kann jedoch offengelassen werden. Ein Rentenanspruch ist nur gegeben, wenn der Beschwerdeführer am 10. De- zember 1973 bzw. 3. Januar 1974 versichert war. a. Dies beurteilt sich, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt weder in der Schweiz Wohnsitz hatte noch hier eine Erwerbstätigkeit ausübte, nach dem schwei- zerisch-österreichischen Abkommen über Soziale Sicherheit vom 15. November 1967, in Kraft seit 1. Januar 1969. Nach dessen Art. 23 Bst. a gelten österreichische Staats- angehörige hinsichtlich des Anspruches auf ordentliche Renten auch dann als ver- sichert im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften, wenn sie «im Zeitpunkt des Versicherungsfalles in der österreichischen Pensions-(Renten)versicherurig ver- sichert sind«, In Ziff. 9 des Schlussprotokolls zu diesem Abkommen wurde Art. 23 Bst. a wie folgt erläutert: «a) Bei Anwendung des Buchstabens a gelten als Versicherte auch Personen, aa. die eine Pension (Rente) wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (dauernder Erwerbsunfähigkeit) beziehen, sofern der Anspruch aufgrund österrei- chischer Versicherungszeiten allein oder aufgrund einer Zusammenrech- nung von Versicherungszeiten nach Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens besteht;...«

126

Wie unbestritten feststeht, erhielt der Beschwerdeführer erst ab 31. Mai 1974 eine Invaliditätspension im Sinne von Ziff. 9 a aa des Schlussprotokolls, d. h. nach dem massgebenden Zeitpunkt des schweizerischen Versicherungsfalles (10. Dezember

1973 bzw. 3. Januar 1974).

b. Das BSV macht in seiner Vernehmlassung geltend, Ziff. 9 a aa des Schlussproto- kolls sei so auszulegen, dass nicht nur der faktische Bezug einer Rente, sondern auch der tatsächlich bestehende Anspruch auf eine solche zur Erfüllung der Ver- sicherungsklausel genüge. Damit stellt sich die Frage der Auslegung der Ziff. 9 a aa des Schlussprotokolls. Die Auslegung eines Staatsvertrages hat in erster Linie vom Vertragstext auszu- gehen. Erscheint dieser klar und ist seine Bedeutung, wie sie sich aus dem ge- wöhnlichen Sprachgebrauch sowie aus Gegenstand und Zweck des Übereinkom- mens ergibt, nicht offensichtlich sinnwidrig, so kommt eine über den Wortlaut hin- ausgehende ausdehnende bzw. einschränkende Auslegung nur in Frage, wenn aus dem Zusammenhang oder der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine vom Wortlaut abweichende Willenseinigung der Vertragsstaaten zu schliessen ist (BGE 103 V 170, ZAK 1978 S. 257; BGE 97 V 36, ZAK 1971 S. 584; BGE 97 l 365, 96 1 648). An sich ist der Text von Ziff. 9 a aa des Schlussprotokolls klar. Es gelten alle Per- sonen als versichert, die eine (österreichische) Pension wegen geminderter Arbeits- fähigkeit b e z i e h e n Es stellt sich die Frage, ob man auch jene Personen er- .

fassen wollte, die zwar noch keine Leistung beziehen, aber doch darauf Anspruch haben. Das BSV nimmt an, dass es sich bei der Redaktion des Schlussprotokolls um eine ungenügende Präzisierung des Parteiwillens gehandelt habe. Zur Begrün- dung verweist es auf die entsprechende Regelung im schweizerisch-deutschen Ab- kommen über Soziale Sicherheit, das einige Jahre vor dem Vertrag mit Österreich abgeschlossen wurde (29. Mai 1964). Dessen Art. 19 über die schweizerische Ver- sicherungsklausel habe-sich als zu eng gefasst erwiesen und habe nicht den Ab- sichten der Vertragsparteien entsprochen. Es sei daher notwendig gewesen -

ähnlich wie im Abkommen mit Österreich -‚ präzisere Umschreibungen für jene Tat- bestände zu geben, die für die Erfüllung der schweizerischen Versicherungsklausel berücksichtigt werden sollten. Dies sei in dem am 9. September 1975 abgeschlos- senen Zusatzabkommen zum schweizerisch-deutschen Abkommen über die Soziale Sicherheit geschehen, womit unter anderem Ziff. 10 des Schlussprotokolls zum Ab- kommen ergänzt wurde. So sei eine neue Nummer 10f eingefügt worden, worin festgehalten werde:

«Als der deutschen Rentenversicherung im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 des Abkommens angehörend gelten deutsche Staatsangehörige,

wenn sid eine Versichertenrente aus der deutschen Rentenversicherung be- ziehen oder Anspruch auf eine solche haben, oder.

Wörtlich hält das BSV fest: «Bei der Diskussion zum Tatbestand ‚Bezug einer Rente' stellte sich heraus, dass in Anbetracht der verhältnismässig kurzen Fristen zur Geltendmachung eines An- spruches im deutschen (wie übrigens auch im österreichischen) Recht eine weitere Verfeinerung notwendig war. So wurde denn auch der Umstand, dass im mass-

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gebenden Zeitpunkt der Anspruch auf eine Versichertenrente bestand, zur Erfüllung der Versicherungsklausel als genügend erachtet.« Wenn man mit dem BSV davon ausgeht, dass das schweizerisch-österreichische und das schweizerisch-deutsche Abkommen (in der Fassung des Zusatzabkommens) gleichartig sind- eine Tatsache, die, wie das BSV erwähnt, von grundlegender Be- deutung für das zur Zeit vor dem Parlament liegende Dachabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz (BBl 1978 II 1572 ff.) gewesen sei-‚ so muss Ziff. 9 a aa des Schlussprotokolls zum schwei- zerisch-österreichischen Abkommen in dem Sinne ausgelegt werden, dass nicht nur der effektive Bezug einer österreichischen Pension, sondern bereits auch der A n -

s p r u c h als solcher zur Begründung des schweizerischen Versicherungsfalles ge- nügt.

Nach dem Gesagten ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Versicherungsfalles (10. Dezember 1973 bzw. 3. Januar 1974) Anspruch auf eine österreichische Pension hatte. Angaben hierüber enthält lediglich die Vernehmlassung des BSV, das festhält: «Tele- fonische Rückfragen beim Hauptverband der österreichischen Versicherungsträger in Wien haben ergeben, dass der Beschwerdeführer zwar erst seit 31. Mai 1974 eine österreichische Invalidenpension erhält, weil der Anspruch nach österreichischem Recht verspätet geltend gemacht worden war und deshalb die Leistung erst ab Antragsdatum zu gewähren war. Grundsätzlich war indessen ein Leistungsanspruch schon in dem Zeitpunkt entstanden, da F. T. seine Erwerbstätigkeit aufgab, d. h. im Januar 1973.' Damit allein lässt sich jedoch die Frage, wann der österreichische Rentenanspruch begann, nicht zuverlässig beurteilen, zumal diese Angaben bloss auf einer telefonischen Rückfrage beruhen. Die Sache ist daher zur Abklärung dieser Frage an die Verwaltung zurückzuweisen, die gestützt darauf über den schweize- rischen Rentenanspruch neu zu verfügen hat.

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IV / Renten

Urteil des EVG vom 13. August 1979 1. Sa. J. C.

Art. 39 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 iVG. Personen, die sich in der Schweiz aufhalten, deren Schwerpunkt aller Beziehungen Jedoch im Ausland liegt, können nicht als in der Schweiz «wohnhaft» Im Sinne dieser Bestimmungen betrachtet werden und haben deshalb keinen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente oder Hilflosenentschä- digung. Wird der Aufenthalt In der Schweiz einzig wegen der Invalidität gewählt, so kann In der Regel nicht angenommen werden, dieser Schwerpunkt liege in der Schweiz. Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 49 IVG, Art. 85 Abs. 2 IVV. Betrifft ein Fehler, der zur Wiedererwägung einer früheren Verfügung bezüglich einer 1V-Rente führt, einen AHV- analogen Sachverhalt (z. B. versicherungsmässige Voraussetzungen, Berechnungs- grundlagen), so ist die zu Unrecht bezogene Leistung rückwirkend herabzusetzen oder aufzuheben. Hat die Verwaltung dagegen spezifisch 1V-rechtliche Faktoren (z. B. lnvalidltätsbemessung) offensichtlich falsch beurteilt, so sind de Leistungen - vor- behältllch einer Meldepflichtverletzung - lediglich für die Zukunft zu berichtigen.

Der am 19. Februar 1950 im Ausland geborene griechische Staatsangehörige J. C. leidet an perinatal bedingter Enzephalopathie mit epileptischen Reaktionen in Form von generalisierten Anfällen, Absenzen und psychomotorischen Anfällen, Mikro- zephalie und erethischer Idiotie. Seit dem 12. Lebensmonat steht die intellektuelle Entwicklung fast vollständig still. Er bedarf dauernder Pflege in einer geschlossenen Anstalt (Arztbericht vom 22. September 1975). Anfangs Oktober 1954 brachten ihn seine damals in den USA lebenden Eltern griechischer Nationalität zur Behandlung in die Schweiz, wo er seither ununterbrochen lebt. Am 14. November 1976 liess seine Mutter bei der Vormundschaftsbehörde die Ein!eitung des Entmündigungsverfahrens nach Art. 369 ZGB beantragen. Dies wurde mit Beschluss vom 17. Juni 1977 im wesentlichen wegen örtlicher Unzuständigkeit abgelehnt. Auf Beschwerde hin stellte die zuständige Behörde fest, J. C. begründe -nachdem er mit der Erlangung der Volljährigkeit den unselbständigen Wohnsitz am Aufenthaltsort seiner Eltern (Grie- chenland) aufgegeben habe - gemäss Art. 24 Abs. 2 ZGB einen fiktiven Wohnsitz in der Schweiz, und bejahte daher die örtliche Zuständigkeit (Entscheid vom 19. Ja- nuar 1978). Daraufhin wurde das Entmündigungsverfahren durchgeführt und am 8. Juni 1978 der Vormund bestellt. Im Januar 1976 war J. C. von seinem Vater bei der IV zum Leistungsbezug (medizi- nische Massnahmen sowie Rente) angemeldet worden. Entsprechend dem Beschluss der 1V-Kommission vom 16. März 1976 sprach die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 5. April 1976 ab 1. September 1974 eine ganze ausserordentliche 1V-Rente sowie eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades zu, lehnte dagegen medizinische Massnahmen ab. Beide Verfügungen blieben unangefochten. Auf Anweisung des BSV sistierte die Ausgleichskasse die Auszahlung der IV- Leistungen ab Oktober 1976. Mit der Begründung, dass der für den Anspruch auf eine ausserordentliche Rente sowie auf eine Hilfiosenentschädigung erforderliche zivilrechtliche Wohnsitz in der Schweiz verneint werden müsse und dass J. C. zudem

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im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles für die Hilflosenentschädigung mangels schweizerischen Wohnsitzes nicht versichert gewesen sei, verfügte die Ausgleichskasse am 21. September 1977 die Aufhebung der am 5. April 1976 zu- gesprochenen Leistungen rückwirkend ab 1. September 1974 und die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Renten von 16 677 Franken und der Hilflosenentschädi- gungen von 10000 Franken. Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess die kantonale Rekursbehörde mit Ent- scheid vom 14. April 1978 teilweise gut, sprach J. C. in Abänderung der Verfügung vom 21. September 1977 ab 1. Dezember 1974 eine ausserordentliche IV-Rente zu und setzte den Rückerstattungsbetrag auf 12 136 Franken herab, einschliesslich

2136 Franken für die vom 1. September bis 30. November 1974 zu Unrecht ausbe-

zahlten Renten. Soweit sich die Beschwerde gegen die Aufhebung der Hilflosen- entschädigung und gegen die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Hilflosen- entschädigungen richtete, wies sie die Rekurskommission ab (Dispositivziffer 2). Sie nahm an, J. C. habe bis zur Volljährigkeit (19. Februar 1971) keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz gehabt; seither besitze er aber am Aufenthaltsort einen fiktiven Wohnsitz im Sinne von Art. 24 Abs. 2 ZGB. Da die staatsvertraglichen und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien, habe J. C. ab Inkrafttreten des Ab- kommens mit Griechenland (1. Dezember 1974) Anspruch auf eine ausserordentliche Rente. In bezug auf die Hilflosenentschädigung sei der Versicherungsfall am 1. März 1968 eingetreten und damit in einem Zeitpunkt, in welchem J. C. mangels zivilrecht- lichen Wohnsitzes in der Schweiz nicht versichert gewesen sei; daher bestehe kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Für die Verpflichtung zur Rückerstattung genüge objektive Unrechtmässigkeit des Bezuges. Im übrigen habe die Kasse ihre Verfügungen vom 5. April 1976 zu Recht in Wiedererwägung gezogen. J. C. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Begehren, es sei ihm in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids ab 1. Dezember 1974 eine Hilflosen- entschädigung auszurichten und es sei die Verpflichtung aufzuheben, den Betrag von 10000 Franken zurückzuerstatten. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, es sei nicht einzusehen, weshalb im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 IVG die invaliditätsmässigen Voraussetzungen und die Versicherteneigenschaft im gleichen Zeitpunkt vorliegen müssten. Das BSV erhebt ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Es verlangt die Auf- hebung des vorinstanzlichen Entscheids, soweit J. C. ab 1. Dezember 1974 eine ausserordentliche TV-Rente zugesprochen und der Rückforderungsanspruch der Aus- gleichskasse auf 12 136 Franken herabgesetzt wurde. Dazu führt es aus, mit der Erlangung der Volljährigkeit sei es zu einer Perpetuierung des zuvor von den Eltern abhängigen ausländischen Wohnsitzes gekommen (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Ein fiktiver zivilrechtlicher Wohnsitz am schweizerischen Aufenthaltsort (Art. 24 Abs. 2 ZGB) dürfe nicht angenommen werden, da J. C. den abhängigen ausländischen Wohnsitz zufolge gänzlicher Urteilsunfähigkeit gar nicht habe aufgeben können. Doch selbst bei Bejahung eines zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz müsse im vorliegenden Fall ein Anspruch auf eine ausserordentliche 1V-Rente verneint werden; auf Einzel- heiten wird in den Erwägungen eingegangen. Der Vertreter von J. C. und das BSV halten an ihren Anträgen fest und schliessen auf Abweisung des jeweils gegnerischen Rechtsbegehrens. Die Ausgleichskasse beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von J. C. sei abzuweisen; auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV wird verzichtet.

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Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV aus folgenden Er- wägungen gut: Gemäss Art. 13 des am 1. Dezember 1974 in Kraft getretenen schweizerisch- griechischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 1. Juni 1973 haben griechische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger An- spruch auf eine ausserordentliche Rente der schweizerischen IV, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab welchem sie die Rente verlangen, ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben. Anspruch auf ausserordentliche 1V-Renten haben nach Art. 39 Abs. 1 IVG die in der Schweiz wohnhaften rentenberechtigten Schweizer Bürger, denen keine ordentliche Rente zusteht oder deren ordentliche Rente kleiner ist als die ausserordentliche. Der im Abkommen verwendete Ausdruck «Wohnsitz« ist gleich zu verstehen wie der Begriff «wohnhaft« in Art. 39 Abs. 1 IVG. Das schweizerisch-griechische Abkommen bestimmt in Art. 11 Abs. 1 des weitern, dass griechische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schwei- zer Bürger Anspruch auf Hilflosenentschädigungen der schweizerischen IV haben. Einen derartigen Anspruch räumt Art. 42 Abs. 1 IVG den in der Schweiz wohnhaften invaliden Versicherten ein, die hilflos sind. Somit ist im Rahmen dieser Bestimmung auch die Versicherteneigenschaft eine der Anspruchsvoraussetzungen. Sie muss -

laut Art. 6 Abs. 1 IVG - bei Eintritt der Invalidität gegeben sein. Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An- spruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. J. C. ist seit frühester Jugend gesundheitlich derart schwer geschädigt, dass er die invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen sowohl für eine ganze Invaliden- rente als auch für eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades offensichtlich erfüllt. Unbestritten ist auch, dass er mangels Beitragszahlung keine ordentliche Invalidenrente beanspruchen kann, jedoch im Zeitpunkt des Inkraft- tretens des Abkommens wesentlich länger als fünf Jahre in der Schweiz wohnte, d. h. sich hier im Sinne von Art. 1 Bst. f des Abkommens gewöhnlich aufhielt und damit die staatsvertraglich vorgesehene Wartefrist für die Gewährung einer ausser- ordentlichen Invalidenrente erfüllte. Dagegen ist streitig, ob J. C. im Sinne der Art. 39 Abs. 1 und 42 Abs. 1 IVG in der Schweiz «wohnhaft« war. Praxisgemäss sind dabei die bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (21. September 1977) eingetretenen tatsächlichen Verhältnisse massgebend (BGE 99 V 102, ZAK 1974 S. 206). 3a. Das BSV vertritt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Auffassung, J. C. stehe selbst dann keine ausserordentliche 1V-Rente zu, wenn ein zivilrechtlicher Wohnsitz in der Schweiz bejaht werde. Zwar treffe es zu, dass für die primäre Fest- stellung des Wohnsitzes im Sinne des Sozialversicherungsrechtes grundsätzlich die gleichen Regeln wie im Zivilrecht gelten, doch hätten Rechtsprechung und Ver- waltungspraxis hievon Ausnahmen gemacht, wenn ein besonderer Sachverhalt eine engere Bindung des Leistungsansprechers an die schweizerische Wohnbevölkerung als Versichertengemeinschaft verlangt habe. b. Das EVG hat 1961 im Urteil i. Sa. M. E. (EVGE 1961 S. 257 ff., ZAK 1961 S. 422) im Falle einer geisteskranken, in der Schweiz bevormundeten Frau, die während mehrerer Jahre in einer ausländischen Heil- und Pfleganstalt hospitalisiert war, den bereits in EVGE 1958 S. 30 ff. (ZAK 1958 S. 100) enthaltenen Grundgedanken be- stätigt, wonach «der zivilrechtliche Wohnsitz zur Begründung eines Rentenanspruchs

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nicht ohne weiteres genügt, wenn sich der Aufenthalt während längerer Zeit im Ausland befindet«. Daher hat es im Zusammenhang mit Art. 39 Abs. 1 IVG ent- schieden, es sei «bei schweizerischem Wohnsitz und Daueraufenthalt im Ausland ein Anspruch auf die ausserordentliche Rente gegeben, sofern die schweizerischen Momente überwiegen, d. h. der Schwerpunkt aller Beziehungen - sozialversicherungs- rechtlich gesehen - schweizerisch ist. Ob dies zutrifft oder nicht, muss für die ausserordentlichen Renten der AHV und der IV aufgrund der Verhältnisse im Einzelfall abgeklärt werden. Für die IV ist hiebei vor allem von Bedeutung, aus welchen Gründen ein Aufenthaltsort im Ausland gewählt wird; erfolgt diese Wahl gerade wegen der bestehenden Invalidität, so wird das Überwiegen der schweizerischen Momente in der Regel bejaht werden müssen« (EVGE 1961 S. 261, ZAK 1961 S.422). In diesem Sinne hat sich das Gericht auch in späteren Urteilen geäussert (EVGE 1969 S. 45, ZAK 1969 S. 503). Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob der Schwerpunkt aller Beziehungen von J. C. - sozialversicherungsrechtlich gesehen - schweizerisch ist oder nicht. Dabei fällt ins Gewicht, dass J. C. im Jahre 1954 zugegebenermassen einzig und allein zur Behandlung seines Gebrechens in die Schweiz gebracht worden und hier lediglich mangels einer entsprechenden Unterbringungsmöglichkeit in seiner griechischen Heimat verblieben ist. Dies bedeutet, dass seine in all den Jahren ununterbrochen im Ausland, nunmehr in Griechenland domizilierten Eltern den Auf- enthalt in der Schweiz ausschliesslich wegen der Invalidität des Leistungsansprechers gewählt hatten. Damit liegt aber ein Sachverhalt vor, der - bei entsprechender Abwandlung des im Urteil M. E. aufgestellten Grundsatzes - zur Annahme des Schwerpunktes aller Beziehungen des J. C. in Griechenland und nicht in der Schweiz führt. Denn die Frage des Schwerpunktes ist nicht nur zu beachten, wenn sich je- mand - wie im Urteil M. E.- von der Schweiz aus wegen der Invalidität ins Aus- land begibt, sondern auch im umgekehrten Fall. Da nach dem Gesagten der Schwer- punkt aller Beziehungen im vorliegenden Fall im Ausland liegt, kann J. C. allein schon aus diesem Grunde nicht als in der Schweiz «wohnhaft« im Sinne von Art. 39 Abs. 1 IVG angesehen werden. Die Frage, ob er ab Erreichen der Volljährigkeit (19. Februar 1971) allenfalls gemäss Art. 24 Abs. 2 ZGB einen fiktiven zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz besessen habe, wie dies die Vorinstanz annimmt, das BSV in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde aber ablehnt, kann daher offen ge- lassen werden. Somit ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer ausserordentlichen 1V-Rente nicht erfüllt sind. 4. Da die Hilflosenentschädigung nach Art. 42 Abs. 1 IVG ebenfalls davon abhängt, dass der Leistungsansprecher in der Schweiz «wohnhaft» ist, und da demzufolge der Schwerpunkt aller Beziehungen auch bei dieser Leistungsart zu berücksichtigen ist, muss - entsprechend den Darlegungen in Erwägung 3c hievor - auch der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneint werden. Hinzu kommt hier noch, dass eine derartige Leistung nur an invalide Versicherte ausgerichtet werden kann, h. an Personen, die gemäss Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 IVG im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles versichert sind. Die Vorinstanz führt in Erwägung 111/4 ihres Entscheids zutreffend aus, der Versicherungsfall für die Hilflosenentschädigung sei vorliegend am 1. März 1968, d. h. am ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats eingetreten; in jenem Zeitpunkt

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sei J. C. aber nicht gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG (in Verbindung mit Art. 1 IVG) obligatorisch versichert gewesen, da sich sein zivilrechtlicher Wohnsitz nicht in der Schweiz, sondern bei seinen Eitern im Ausland befunden habe. Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung jederzeit von Amtes wegen in Wiedererwägung ziehen, wenn sie sich als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 103 V 128 mit Hinweis, ZAK 1978 S.552). Im vorliegenden Fall stellten sich die beiden Verfügungen vom 5. April 1976 bei einer nachträglichen Prüfung durch die Verwaltung als zweifellos unrichtig heraus, weil der für die Bejahung bzw. Verneinung des Leistungsanspruchs entscheidenden Frage des Wohnsitzes aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, insbesondere was den Schwerpunkt der Beziehungen anbelangt, keinerlei Beachtung geschenkt bzw. weil das Bestehen des massgeblichen Wohnsitzes unzutreffenderweise bejaht worden war. Dass die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, kann nicht bestritten werden. Die Verwaltung handelte demnach richtig, indem sie die genannten Ver- fügungen in Wiedererwägung zog und am 21. September 1977 aufhob. In der Kassenverfügung vom 21. September 1977 wurde nicht ausgeführt, aus welchem Grunde die Aufhebung der zuvor am 5. April 1976 zugesprochenen Lei- stungen rückwirkend erfolgte. Die Vorinstanz stellt dazu in ihrem Entscheid im wesentlichen bloss fest, es müsse nach Art. 47 Abs. 1 AHVG und Art. 78 AHVV vor- gegangen werden. a. Gemäss Art. 47 Abs. 1 AHVG sind unrechtmässig bezogene Renten und Hilflosen- entschädigungen der AHV zurückzuerstatten. Diese Bestimmung findet laut Art. 49 IVG sinngemäss auch Anwendung für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener 1V-Leistungen. Dagegen ist nach Art. 85 Abs. 2 IVV (in der seit dem 1. Januar 1977 gültigen Fassung) die Änderung erst von dem der neuen Verfügung folgenden Monat an vorzunehmen, wenn eine Überprüfung der Anspruchsberechtigung ergibt, dass eine Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss (und sofern nicht der Spezialfall gemäss Abs. 3 vorliegt). Somit kennt das 1V-Recht nebeneinander sowohl die Rückwirkung (verbunden mit der Rückerstattung) als auch die Wirkung für die Zukunft. Es äussert sich indessen nicht dazu, wie Art. 85 Abs. 2 lVV-neu gegenüber Art. 47 Abs. 1 AHVG abzugrenzen ist, und legt somit die Kriterien nicht fest, anhand derer entschieden werden muss, ob eine Leistung nach Art. 85 Abs. 2 IVV-neu ex n u n c oder vielmehr gemäss Art. 47 Abs. 1 AHVG ex t u n c herabzusetzen oder aufzuheben ist, wenn die Verwaltung im Rahmen einer Wiedererwägung auf eine frühere Verfügung zurückkommt. Das Gesamtgericht, dem diese Rechtsfrage unterbreitet wurde, hat festgestellt, dass die Regelung nach Art. 85 Abs. 2 IVV-neu sachlich gerechtfertigt ist, insoweit sie spezifisch 1V-rechtlichen Gesichtspunkten (auf die im folgenden noch eingegangen wird) Rechnung trägt und deshalb eine von Art. 47 Abs. 1 AHVG abweichende Ord- nung vorsieht, die sich im übrigen an die Wirkung der Revision nach Art. 41 IVG anlehnt (vgl. Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV-neu). Gesetzlich ist Art. 85 Abs. 2 IVV-neu insofern abgestützt, als Art. 49 IVG den in Art. 47 Abs. 1 AHVG aufgestellten Grund- satz im Bereich der IV nicht als generell, sondern nur als «sinrigemäss» anwendbar erklärt. Mit dieser Umschreibung wird eine die besonderen 1V-rechtlichen Gegeben- heiten berücksichtigende Lösung auf dem Verordnungswege ermöglicht. In bezug auf die Abgrenzung des Anwendungsbereichs der einen oder anderen Regelung hat

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das Gesamtgericht erkannt, dass zum Beispiel bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine 1V-Rente Fragen zu beantworten sind, die sich in gleicher Weise auch bei den Renten der AHV stellen. In diesem Sinne sind in beiden Fällen - und unab- hängig von allfälligen Besonderheiten des einen oder andern Sozialversicherungs- zweiges - zu prüfen etwa die Staatsangehörigkeit, der Zivilstand, der Wohnsitz, die Versicherteneigenschaft, die Berechnungsgrundlagen der ordentlichen Rente (massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen, anwendbare Rentenskala). Wird im nachhinein festgestellt, dass ein solcher Faktor bei einer 1V-Rente falsch beurteilt oder berechnet wurde, und muss deswegen die Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden, so ist mit Bezug auf die Frage der Wirkung dieser Änderung auf die A H V r e c h t 1 c h e Regelung abzustellen; demzufolge tritt gemäss -

Art. 47 Abs. 1 AHVG die Rückwirkung - verbunden mit der Verpflichtung zur Rück- erstattung- ein. Würde hingegen im Sinne von Art. 85 Abs. 2 IVV-neu verfahren urrd bloss eine Ex-nunc-Wirkung angenommen, so ergäbe sich eine nicht gerecht- fertigte ungleiche Behandlung gleichgelagerter Tatbestände (so wäre etwa eine -

aufgrund eines falsch berechneten durchschnittlichen Jahreseinkommens - zu hohe Altersrente rückwirkend herabzusetzen und es müssten die zu Unrecht bezogenen B'etreffnisse zurückverlangt bzw. verrechnet werden, während bei einer - auf dem gleichen Fehler beruhenden - zu hohen Invalidenrente eine Änderung nur für die Zukunft in Betracht käme). Anderseits hat das Gesamtgericht festgestellt, dass bei der Beurteilung des Anspruchs auf Leistungen der IV auch Faktoren geprüft werden müssen, die spezifisch 1V-rechtlicher Natur sind. Hiezu gehören etwa die Bemessung des lnvaliditäts- und Hilflosigkeitsgrades, die Beurteilung der Notwendigkeit und Geeignetheit von medizinischen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen, von Sonderschulrnassnahmen und hlilfmitteln. Wenn sich bei einer späteren Überprüfung herausstellt, dass die sachlich zuständige 1V-Kommission (Art. 60 Abs. 1 IVG) einen solchen Faktor falsch beurteilte, und wenn deswegen die betreffende Leistung ver- fügungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, so richtet sich die Wir- kung dieser Änderung nach der spezifisch IV rechtlichen Regelung -

von Art. 85 Abs. 2 lVV-neu. Es ist somit in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob der Fehler, der zur Wiedererwägung einer früheren Verfügung führt, einen AHV-analogen oder einen spezifisch 1V-rechtlichen Faktor betrifft. b. Im vorliegenden Fall nahm die Verwaltung die Wiedererwägung vor, weil sie beim Erlass der beiden Verfügungen vom 5. April 1976 zu Unrecht davon ausge- gangen war, J. C. besitze in der Schweiz Wohnsitz im Sinne des Sozialversiche- rungsrechts. Nach dem hievor Gesagten beschlägt dieser Fehler eindeutig einen AHV-analogen Gesichtspunkt. Deshalb ist hinsichtlich der Wirkung der Wieder- erwägung Art. 47 Abs. 1 AHVG anzuwenden. Die Kasse handelte daher richtig, in- dem sie die Verfügungen vom 5. April 1976 rückwirkend aufhob und die Rück- erstattung der zu Unrecht bezogenen Renten und Hilflosenentschädigungen an- ordnete. Daraus folgt, dass der vorinstarizliche Entscheid insoweit aufzuheben ist, als er J. C. ab 1. Dezember 1974 eine ausserordentliche 1V-Rente zusprach und den Rückerstattungsbetrag auf 12 136 Franken herabsetzte. Entsprechend der Verfügung vom 21. September 1977 sind somit die unrechtmässig bezogenen Leistungen im Gesamtbetrag von 26 677 Franken zurückzuerstatten.

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Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

Urteil des EVG vom 4. Juli 1979 1. Sa. R. R.

Art. 3 Abs. 4 Bst. a ELG. Kosten eines privaten Motorfahrzeuges sind nur dann als Gewinnungskosten zu berücksichtigen, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Arbeit des Versicherten stehen und wenn dem Steuerpflichtigen ein öffentliche. Ver- kehrsmittel nicht zur Verfügung steht oder Ihm dessen Benützung bei Gebrechlichkeit nicht zugemutet werden kann. (Erwägung 3) Art. 3 Abs. 2 ELG. Die hier vorgesehene Begünstigung der bloss teilweisen An- rechnung bezieht sich nicht auf das Brutto-, sondern auf das Nettoeinkommen. (Erwägung 4; Bestätigung der Praxis)

Die 1956 geborene R. R. leidet an erethischer Oligophrenie, symptomatischer Epi- lepsie und Taubstummheit. Sie befindet sich in einer Werkstätte für Behinderte im Wocheninternat; am Freitagabend holen die Eltern sie jeweils mit dem Auto nach Hause in die Ostschweiz und bringen sie am Sonntagabend wieder in die geschützte Werkstätte zurück. Die IV gewährte der Versicherten verschiedene Leistungen (z. B. Sonderschulbei- träge, medizinische Massnahmen, Hilfsmittel usw.). Seit dem 1. Oktober 1974 erhält die Versicherte eine ganze einfache 1V-Rente und seit dem 1. August 1977 eine Hilf losenentschädig ung. Nach einer Voranmeldung vom 28. August 1977 ersuchte der Vater der Versicherten am 13. September 1977 um Gewährung einer EL zur Invalidenrente. Mit Verfügung vom 16. November 1977 sprach die Ausgleichskasse der Versicherten ab 1. August 1977 eine EL von monatlich 97 Franken zu, und zwar aufgrund folgender Berechnung: privilegiertes Einkommen Fr. -.-

nicht privilegiertes Einkommen . Fr. 8580.—. (Invalidenrente und Vermögensertrag) Abzüge: - Prämien für Krankenversicherung Fr. 564.- - Prämien für Lebens-, Unfallversicherung und dgl. Fr. 9.- - Beiträge an die AHV/IV/EO Fr. 117.- - Mietzins: 1/5 der Pensionskosten von Fr. 7117.— Fr. 1423.— .1. Selbstbehalt Fr. 780.— abzu9sberechtigt Fr. 643.— Fr. 1333.— total anrechenbares Einkommen Fr. 7247.— Einkommensgrenze Fr. 8400.— jährliche EL Fr. 1153.— monatliche EL Fr. 97.-

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Dabei liess die Ausgleichskasse bei der Ermittlung der EL das Entgelt von 2340 Franken, das R. R. für ihre Arbeit in der geschützten Werkstätte erhielt, ausser Be- tracht, weil dieses durch die der Versicherten erwachsenden Gewinnungskosten mehr als aufgewogen werde. Demzufolge hat die Ausgleichskasse auch die in der An- meldung aufgeführten Reisekosten (Fahrt an jedem Wochenende nach Hause und von dort in die Werkstätte zurück) im Betrage von 12312 Franken nicht berück- sichtigt. Gegen die Verfügung vom 16. November 1977 reichte der Vater der Versicherten Beschwerde ein mit dem Antrag, «es sei eine den Verhältnissen angepasste EL zuzu- sprechen, basierend auf den Tatsachen, dass sich weder eine anderweitige Arbeits- möglichkeit noch eine anderweitige geeignete Unterbringungsmöglichkeit bietet, dass im weiteren ein Belassen der Tochter im Behindertenzentrum über die Wochenenden unmöglich ist und dass sich keine realisierbare Alternative zum Transport mit priva- tem Personenwagen ergibt«. Er vertrat dabei die Auffassung, dass die Fahrkosten voll als Gewinnungskosten abzuziehen seien und dass die Berechnung des Mietzins- abzuges zu überprüfen sei. Die kantonale Rekursbehörde hat mit Entscheid vom 6. Juli 1978 die Beschwerde gutgeheissen und der Versicherten die maximale EL von jährlich 8400 oder monatlich

700 Franken zugesprochen. Bei der Ermittlung der EL stellte das Gericht - im

Gegensatz zur Ausgleichskasse - einerseits ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Entgelt für die Arbeit in der Werkstätte) im Betrag von 2340 Franken in Rechnung. Andererseits führte es unter den Abzügen - als Gewinnungskosten -

für Unterkunft und Verpflegung einen Betrag von 2100 Franken und für Reisespesen einen Betrag von 10752 Franken (Autofahrten an 48 Wochenenden von je 560 km zu 40 Rp.) auf. Die Vorinstanz ermittelte demnach das anrechenbare Einkommen, bzw. die EL, wie folgt:

privilegiertes Einkommen: - Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Fr. 2 340.— .1. Freibetrag (Art. 3 Abs. 2 ELG) Fr. 500.—

total privilegiertes Einkommen Fr. 1840.—

Anrechenbares privilegiertes Einkommen (2/3, Art. 3 Abs. 2 ELG) Fr. 1 226.— nicht privilegiertes Einkommen (Invalidenrente + Vermögensertrag) Fr. 8 580.— Fr. 9 806.—

Abzüge: - Unterkunft und Verpflegung Fr. 2100.-- - Reisespesen Fr. 10752.— - Prämien für Krankenversicherung Fr. 564.— - Prämien für Lebens-, Unfallversicherung und dgl. Fr. 9.— - Beiträge an die AHV, IV, EO Fr. 117.— Fr. 13 542.—

anrechenbares Einkommen vor Abzug des Mietzinses Fr.

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Den Mietzinsabzug liess die Vorinstanz deswegen ausser Betracht, weil der Ver- sicherten unter Berücksichtigung der übrigen Abzüge ohnehin kein Einkommen an- gerechnet werden könne. Dagegen führt das BSV Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der Versicherten ab 1. August 1977 eine EL von monatlich 114 Franken zuzusprechen. Zur Begründung macht das BSV im wesentlichen geltend, dass im Gegensatz zur Vorinstanz die Fahrspesen nur im Betrage von 448 Franken als Gewinnungskosten anzurechnen seien, weil nur die Kosten der Hin- und Rückfahrt bei der zweimaligen Schliessung des Heimes (im Sommer und über Weihnachten) zu berücksichtigen seien. Die wöchentlichen Autotransporte fielen ausser Betracht, weil sie nicht im direkten Zusammenhang mit der Arbeit der Versicherten ständen. Die Vorinstanz und der Vater der Versicherten beantragen Abweisung der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde.

Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen gut: R. R. hat - was unbestritten ist - als in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürgerin, welcher seit dem 1. Oktober 1974 eine 1V-Rente und seit dem 1. August

1977 eine Hilflosenentschädigung zusteht, aufgrund der Anmeldung vom 28. August

1977 seit dem 1. August 1977 Anspruch auf eine EL, soweit ihr anrechenbares Ein-

kommen den Grenzbetrag von 8400 Franken nicht erreicht (Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 21 Abs. 1 ELV). Streitig ist im vorliegenden Fall einzig die Höhe der EL. Diese bemisst sich nach dem Unterschied zwischen der massgebenden Einkommensgrenze und dem anrechen- baren Jahreseinkommen (Art. 5 Abs. 1 ELG). Als Einkommen sind insbesondere die Erwerbseinkünfte in Geld und Naturalien anzurechnen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG). Dazu ist auch - im Rahmen des für die Berechnung der AHV-Beiträge massgebenden Lohnes - das Einkommen zu zählen, das Behinderte in öffentlichen oder in gemeinnützigen privaten Werkstätten (sog. geschützten Werkstätten) oder in der freien Wirtschaft für geleistete Arbeit erhalten (Rz 173 und 174 EL-Wegleitung und Rz 234 Wegleitung über die Beiträge der Selb- ständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen). Demnach ist das Entgelt im Betrage von 2340 Franken, das R. R. für ihre Arbeit im Behindertenzentrum, einer sogenannten geschützten Werkstätte im Rahmen der IV, erhält, als anrechenbares Einkommen zu betrachten. Der Auffassung der Ausgleichskasse, das Arbeitsentgelt sei nicht anzurechnen, weil die Gewinnungskosten es überstiegen, ist grundsätzlich nicht zuzustimmen. Denn nach Art. 3 Abs. 4 ELG sind die Gewinnungskosten von der Gesamtheit des an- rechenbaren Einkommens, und nicht nur vom Erwerbseinkommen abzuziehen (ZAK

1968 S. 646/7). Im übrigen übersteigen im vorliegenden Fall die Gewinnungskosten

das Arbeitsentgelt von 2340 Franken nicht, wie aus den folgenden Erwägungen her- vorgeht.

3a. Als Gewinnungskosten, die nach Art. 3 Abs. 4 ELG abgezogen werden, sind die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens wie die zur Erhaltung der Ein- kommensquelle gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es sind die Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Keine Gewinnungskosten sind Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen. Dabei muss aber nicht nach- gewiesen sein, dass eine Aufwendung, um zu den Gewinnungskosten zu zählen, im

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einzelnen Fall wirklich notwendig ist; es genügt, dass sie nach der Verkehrs- auffassung mit, der Erzielung des zu erfassenden Einkommens in Zusammenhang steht (Rz 223 und 226 EL-Wegleitung; Känzig,. Kommentar Wehrsteuer und Er- gänzungsband, Art. 22 N. 4 und 20; Masshardt, Kommentar zur Eidgenössischen Wehr- steuer 1971-82, Art. 22 Ziff. 3).

Bei Unselbständigerwerbenden können als Gewinnungskosten namentlich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung bzw. für auswärtigen Wochenaufenthalt ab- gezogen werden (Rz 225 EL-Wegleitung). Für die Wehrsteuer sind hiefür Richtlinien festgesetzt worden, die von der 17. Wehrsteuerperiode an (d. h. ab 1973) bei ganz- jährigem Wochenaufenthalt einen Abzug von 2000 Franken für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung (bzw. von 1500 Fr. bei Verpflegung in der betriebseigenen Kantine) und einen zusätzlichen Abzug von 600 Franken für die Mehrkosten der Unterkunft (bei Alleinstehenden) vorsehen (Masshardt, Nachtrag 1974 zu zit. Kom- mentar, Art. 22bis, zu Anmerkung 3 S. 25). Die Vorinstanz hat, indem sie vom Ansatz für die Kantinenverpflegung ausgegangen ist, einen Betrag von 1500 Franken für die auswärtige Verpflegung abgezogen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Hingegen kann dem Abzug für Mehrkosten wegen auswärtiger Unterkunft. in der Höhe von 600 Franken nicht zugestimmt werden. Das ELG enthält nämlich für den Mietzinsabzug eine besondere Norm (Art. 4 Abs. 1 Bst. b ELG), die der allgemeinen Norm (nach Wehrsteuerrecht> vorgeht. Die Mehrkosten für auswärtige Unterkunft sind - wenigstens dann, wenn sich für den Ansprecher daraus eine günstigere Lösung ergibt - daher nicht bei den Gewinnungskosten, sondern beim Mietzins- abzug zu berücksichtigen. Es wird auf Erwägung 6a verwiesen. Zu den Gewinnungskosten gehören auch die Aufwendungen für Fahrspesen (Rz 225 EL-Wegleitung). Dies gilt nach der Wehrsteuerpraxis auch dann, wenn die Heim- kehr zur Familie nicht täglich, sondern regelmässig nur in grösseren Zeitabständen erfolgt (Känzig 1. c. Art. 22bis N. 2). Als Fahrkosten sind grundsätzlich die Ausgaben in Abzug zu bringen, die bei der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (Bahn, Tram, Autobus usw.) entstehen (Känzig 1. c. Art. 22 N. 9 und Art. 22bis N. 3; Mass- hardt zit. Kommentar Art. 22bis Ziff. 1). Die Kosten eines privaten Motorfahrzeuges sind nur dann in Rechnung zu stellen, wenn dem Steuerpflichtigen ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht oder ihm dessen Benützung nicht zuge- mutet werden kann, z. B. wegen Gebrechlichkeit, zu grosser Entfernung von der nächsten Haltestelle, ungünstigem Fahrplan usw. (Känzig 1. c. Art. 22bis N. 3; Mass- hardt 1. c. Art. 22bis Ziff. 1). Die durch ein Gebrechen verursachten Aufwendungen zur Erhaltung der Erwerbstätigkeit, wozu auch die notwendigen Autokosten gezählt werden müssen, sind ohnehin als Gewinnungskosten abziehbar (Känzig i. c. Art. 22 N. 6), Die Vorinstanz hat für den Autotransport durch die Eltern zum Arbeitszentrum Mehr- kosten in der Höhe von insgesamt 10752 Franken (48x560 km zu 40 Rp.) berechnet. Die Annahme, wegen des geistigen und körperlichen Gesundheitszustandes der Ver- sicherten sei nur der private Autotransport zumutbar, ist nicht zu beanstanden. Hin- gegen steht, wie das BSV zutreffend geltend macht, der wöchentliche Autotransport durch die Eltern nicht in direktem Zusammenhang mit der Arbeit der Versicherten, sondern ist einzig auf deren spezifische persönliche Verhältnisse zurückzuführen. R. R. könnte nämlich wie andere Heiminsassen über das Wochenende im Heim ver- bleiben, wenn nicht ihr aggressives Verhalten zu einer andern Lösung drängte. Die

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Kosten des wöchentlichen Autotransportes sind deshalb nicht als Gewinnungskosten anzurechnen. Dagegen können, wie das BSV erwähnt, die Kosten der Hin- und Rück- fahrt bei der zweimaligen Schliessung des Heimes im Sommer und an Weihnachten berücksichtigt werden, was einen Betrag von 448 Franken (4x280 km zu 40 Rp.) ergibt. Nach dem Gesagten sind somit Gewinnungskosten im Gesamtbetrage von 1948 Franken (1500 Fr. für Verpflegung und 448 Fr. für Fahrspesen) zu berücksichtigen. Diese Gewinnungskosten sind nun zunächst vom Erwerbseinkommen von 2340 Fran- ken abzuziehen. Erst von dem sich daraus ergebenden Nettobetrag ist -gemäss Art. 3 Abs. 2 ELG - der für Alleinstehende vorgesehene Freibetrag von 500 Franken abzuziehen und vom Restbetrag sind 2/3 anzurechnen (ZAK 1968 S. 646/7; Rz 165 EL-Wegleitung). Die Erfassung des Bruttoeinkommens als privilegiertes Einkommen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 ELG vor Abzug der Gewinnungskosten, wie sie durch die Vorinstanz vorgenommen wurde, ist nicht zulässig. Demnach ist das anrechenbare privilegierte Einkommen wie folgt zu ermitteln: Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Fr. 2340.— Gewinnungskosten: Verpflegung Fr. 1500.— Fahrspesen Fr. 448.—

Fr. 1948.— Fr. 1948.— Fr. 392.— .1. Freibetrag gemäss Art. 3 Abs. 2 ELG Fr. 500.— Anrechenbares privilegiertes Einkommen Fr. -.-

Aus dieser Berechnung ergibt sich, dass kein privilegiertes Einkommen anzurechnen ist, allerdings aus andern Gründen, als die Ausgleichskasse angenommen hat.

Das nicht privilegierte Einkommen beträgt, was unbestritten ist, 8580 Franken (Invalidenrente und Vermögensertrag). 6a. Vom Einkommen von 8580 Franken ist der bereits vorne erwähnte Mietzinsabzug gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b ELG vorzunehmen. Nach dieser Bestimmung können die Kantone vom Einkommen eines alleinstehenden Rentenbezügers einen Abzug in der Höhe des 780 Franken übersteigenden Mietzinses zulassen. Von dieser Kompetenz hat der Kanton X. Gebrauch gemacht. Bei Aufenthalt des EL-Bezügers in einer An- stalt, in einem Heim und bei entgeltlichem Aufenthalt bei Dritten kann bis zu 35 Pro- zent der Pensionskosten (Verpflegung und Unterhalt) als Mietzins berücksichtigt werden, sofern nicht der Nachweis höherer Mietkosten erbracht wird (Nachtrag 3 zur Wegleitung über die EL, gültig ab 1. Januar 1977, Rz 242).

Die Ausgleichskasse hat den Mietzinsabzug in der angefochtenen Verfügung wie folgt berechnet: Mietzinsabzug: 1/5 von Fr. 7117.— (Pensionskosten) Fr. 1423.— .1. Fr. 780.— Selbstbehalt Fr. 780.— Abzugerechtigter Mietzins Fr. 643.-

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Der Mietzinsabzug von 20 Prozent ist nicht zu beanstanden, da es sich beim Arbeits- zentrum - angesichts des Pensionspreises von 19.50 Franken pro Tag - um ein älteres Heim handeln und bei solchen Heimen ein Mietzinsanteil von 20-25 Prozent der globalen Pensionskosten den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen dürfte (Urteil vom 28. März 1978, s. ZAK 1979 S. 232). b. Die übrigen Abzüge, welche die Ausgleichskasse vorgenommen hat, sind nicht bestritten und auch von Seiten des EVG nicht zu beanstanden.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass im vorliegenden Fall kein privilegiertes Ein- kommen anzurechnen ist. Da sich auch beim nicht privilegierten Einkommen und bei den Abzügen keine Änderungen gegenüber den Berechnungen der Ausgleichs- kasse ergeben, erweist sich die von ihr ermittelte monatliche EL von 97 Franken im Ergebnis als zutreffepd. Die Kassenverfügung vom 16. November 1977 ist daher zu bestätigen und der Entscheid der Vorinstanz dementsprechend aufzuheben.

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Von Monat zu Monat Die summarischen Rechnungsergebnisse des Jahres 1979 der AHV, der Invalidenversicherung und der Erwerbsersatzordnung lauten wie folgt (in Klammern die Vergleichszahlen 1978): AHV Erträge 9 910 ( 9 487) Mio Aufwendungen 10 103 ( 9 921) Mio Fehlbetrag 193 ( 434) Mio Kapitalstand per 31. Dezember 1979 9522 ( 9715) Mio IV Erträge 1968 ( 1 893) Mio Aufwendungen 2025 ( 1 963) Mio Fehlbetrag 57 ( 70) Mio Kapitalstand per 31. Dezember 1979 - 316 (- 259) Mio EO Erträge 596 ( 567) Mio Aufwendungen 509 ( 467) Mio Überschuss 87 ( 100) Mio Kapitalstand per 31. Dezember 1979 739 ( 652) Mio Mit 163 Mio Franken hat sich der globale Fehlbetrag der drei Betriebs- rechnungen AHV/IV/EO im Vergleich zum Vorjahr (404 Mio) deutlich vermindert. Diese Besserstellung ist einerseits auf die mit der neunten AHV- Revision festgelegten, am 1. Januar 1979 in Kraft getretenen Massnahmen zurückzuführen, andererseits jedoch auch auf einen deutlich über dem Vor- jahresniveau liegenden Zuwachs der Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber. Am 4. März tagte die Eidgenössische Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung. Sie nahm zustimmend Kenntnis vom Bericht einer durch das Eidgenössische Departement des Innern eingesetzten Arbeitsgruppe, die unter der Leitung von Prof. Schär vom Institut für Sozial- und Präventivmedizin der Universität Zürich stand. Dieser Bericht - er wird in der April-Nummer der ZAK publiziert werden -spricht sich über den Erfolg des Einsetzens von Endoprothesen insbesondere des Hüftgelenks auf die berufliche Eingliederung aus. Die Kommission nahm auch Stellung zu einer vorgesehenen Regelung für die Abgabe von Arzneimitteln im Rah- men der IV und beriet im weiteren verschiedene mit der Behandlung von Geburtsgebrechen zusammenhängende Fragen.

März 1980 141

Die Sozialversicherung in den Richtlinien der Regierungspolitik und im Finanzplan des Bundes

Zu Beginn jeder Legislaturperiode stellt der Bundesrat einen Katalog der zu lösenden Aufgaben zusammen und ordnet diese nach Prioritäten, das heisst nach ihrer Dringlichkeit und Realisierbarkeit. Als Ergebnis dieser Bemühungen unterbreitet er dem Parlament und der Öffentlichkeit den «Bericht über die 'Richtlinien der Regierungspolitik». Die Richtlinien für die im Dezember 1979 eröffnete und im Jahre 1983 endende Legislatur- periode sind am 4. Februar 1980 der Presse vorgestellt und den eidgenös- sischen Räten zugeleitet worden. Erwartungsgemäss liegt der Hauptschwer- punkt für die nächsten Jahre auf der Sanierung des Bundeshaushalts. Die folgenden Auszüge aus den genannten Richtlinien und dem Finanzplan für die Jahre 1981 bis 1983 legen die Absichten des Bundesrates für den Be- reich der Sozialen Sicherheit dar.

Auszug aus dem Bericht über die Richtlinien der Regierungspolitik in der Legislaturperiode 1979 - 1983

Soziale Sicherheit

Alters- und Hinterlassenenvorsorge

Seit der Annahme des neuen Artikels 34quater BV im Dezember 1972 richtet sich die schweizerische Vorsorgepolitik gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität nach der sogenannten Dreisäulenkonzeption. Danach hat die staatliche Versicherung (AHV/IV = erste Säule) für die Deckung des Existenzbedarfs, die berufliche Vorsorge (Pensionskassen, Verbandsversiche- rungen = zweite Säule) für die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessenem Rahmen und die Selbstvorsorge (private Spartätigkeit, Er- werb von Wohneigentum, Einzelversicherungen usw. = dritte Säule) für die darüber hinausgehenden Bedürfnisse und Wünsche zu sorgen. Die inzwi- schen eingetretene Konjunkturabflachung hat die Verwirklichung dieser Ziele etwas verlangsamt, doch gelten sie nach wie vor als Richtschnur für unsere Politik auf diesem Gebiet.

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Im Bereich der staatlichen Versicherung diente die neunte AHV-Revision in erster Linie der finanziellen Konsolidierung der AHV und der IV. Ihre Auswirkungen werden erst in den kommenden Jahren voll zutage treten und sollen dazu führen, dass die AHV bis zum Ende der neuen Legislatur- periode wieder ausgeglichene Jahresrechnungen vorlegen kann. Dies be- deutet indessen nicht, dass sich die Finanzen der AHV auch auf sehr lange Sicht im Gleichgewicht befinden, doch halten wir es nicht für angezeigt, heute schon die Lösung von Problemen zu erörtern, die sich voraussichtlich erst im 21. Jahrhundert stellen werden und deren Ausmass sich zur Zeit nicht ermitteln lässt. Dazu kommt, dass die AHV im Unterschied zur be- ruflichen Vorsorge nach dem Ausgabenumlageverfahren finanziert wird. Abgesehen von kurzfristigen konjunkturellen Schwankungen und von den Leistungen an ausländische Arbeitskräfte, die nur vorübergehend in der Schweiz weilten, liegt die Sicherung der Ansprüche künftiger Rentner gegen- über der AHV nicht in den Reserven des Ausgleichsfonds, sondern vor allem in der Bereitschaft der nachrückenden Generationen, die dannzumal erforderlichen Renten mit ihren Beiträgen zu finanzieren. Mit der neunten AHV-Revision ist ein weiteres wichtiges Problem gelöst worden, nämlich die Anpassung der Leistungen an die künftige Entwicklung der Preise und Löhne. Die Delegation der Befugnis zu dieser Anpassung an den Bundesrat erlaubt es, kommende Gesetzesrevisionen den strukturellen Änderungen dieses Versicherungswerkes unter noch verstärkter Berücksich- tigung der volkswirtschaftlichen Aspekte zu widmen. Wir beabsichtigen, der Bundesversammlung im Laufe der neuen Legislatur- periode eine Vorlage über die zehnte Revision der AHV zu unterbreiten. Gestützt auf die Vorarbeiten der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission werden wir darin in erster Linie zu den Problemkreisen der Stellung der Frau und des flexiblen Rentenalters unsere Meinung äussern. In die Re- visionsthematik werden im weiteren die auch im Zusammenhang mit der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen erörterten Ergänzungslei- stungen einzubeziehen sein. Weil diese Fragen sehr komplex und auch hin- sichtlich der finanziellen Auswirkungen noch nicht überschaubar sind, lassen sich im heutigen Zeitpunkt noch keine Lösungen skizzieren. Zu Beginn der eben abgelaufenen Legislaturperiode haben wir der Bundes- versammlung unseren Entwurf zu einem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge unterbreitet. Diese Vorlage bezweckt, die noch vorhandenen Lücken auf diesem Gebiet durch die Ein- führung eines Obligatoriums mit Mindestanforderungen zu schliessen. Sie brächte innerhalb der obligatorischen Versicherung die volle Freizügigkeit

zwischen den Pensionskassen und würde damit die berufliche Mobilität der Arbeitnehmer erhöhen.

Krankenversicherung

In der Krankenversicherung harren weiterhin gewichtige Probleme der Lösung. Das Wachstum der Krankenpflegekosten hat sich in den vergan- genen Jahren zwar etwas verlangsamt; es liegt aber weiterhin über der Teuerungsrate der Konsumentenpreise. Dadurch hat vor allem die Frage der Kostendämmung, aber auch jene der Finanzierung der Versicherung und der sozial gerechten Lastenverteilung erste Bedeutung erhalten. Zwar sind durch das Bundesgesetz vom 5. Mai 1977 über Massnahmen zum Aus- gleich des Bundeshaushaltes die Bundesbeiträge an die Krankenversicherung auf dem Stand des Jahres 1976 plafoniert worden. Durch diesen Beitrag zur Sanierung der Bundesfinanzen hat sich aber das Bedürfnis nach einem gezielten Einsatz der Bundesmittel noch verstärkt. Zudem ist in zahlreichen parlamentarischen Vorstössen auf Lücken im heutigen Leistungssystem der Versicherung, namentlich im Bereich der Spital- und Mutterschaftsleistun- gen, hingewiesen worden. Eine Totalrevision der Krankenversicherung er- scheint indessen nach den bisherigen Erfahrungen wenig erfolgversprechend und muss auf später verschoben werden. Wir haben hingegen die Absicht, Ihnen im ersten Jahr dieser Legislatur- periode den Entwurf für eine Teilrevision des KUVG zu unterbreiten, in welchem das Gewicht vor allem auf folgende Punkte gelegt werden soll: Massnahmen zur Dämpfung der Kostenentwicklung; einen gezielten Ein- satz der Bundesbeiträge; einen auf die sozialpolitisch dringendsten Probleme beschränkten Ausbau der Versicherungsleistungen; Verbesserungen im Be- reich der Mutterschaftsversicherung; Einführung der obligatorischen Kran- kengeldversicherung. Im Bereich der Finanzierung der Krankenversicherung wird insbesondere die vorgesehene Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen zu berücksichtigen sein.

Unfallversicherung

Der Gesetzesentwurf für die Totalrevision der obligatorischen Unfallver- sicherung wurde dem Parlament im Jahre 1976 zugeleitet. Die Beratungen sind noch nicht abgeschlossen. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes werden wir beim Vollzug vorerst einen möglichst reibungslosen Übergang zum neuen Recht sicherstellen.

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Auszug aus dem Legislaturfinanzplan des Bundes für die Jahre 1981 bis 1983

Soziale Wohlfahrt

Die Soziale Wohlfahrt wird weiterhin eine wichtige Aufgabe des Bundes bleiben, unbeschadet dessen, dass auch die Lastenverteilung in diesem Be- reich im Zusammenhang mit einer Änderung der Aufgabenverteilung zwi- schen Bund und Kantonen überprüft wird. Mindestens gilt es, den Stand des Erreichten zu halten. Das - gemessen an den gesamten Bundesaus- gaben - überdurchschnittliche Ausgabenwachstum zu Beginn der achtziger Jahre ist vor allem Ausfluss der neunten AHV-Revision, indem der Beitrag des Bundes nach der Erhöhung von 11 auf 13 Prozent im Jahre 1980 im Jahre 1982 auf 15 Prozent ansteigen wird (+ 235 Millionen). Mehraus- gaben sind im Jahre 1982 zudem aus der erstmaligen Berechnung der AHV- und TV-Renten nach dem sogenannten Mischindex zu erwarten (+ 130 Mil- lionen). Im Zusammenhang mit der zehnten AHV-Revision wird darauf zu achten sein, dass daraus weder für den Bund noch für die Sozialwerke eine finanzielle Mehrbelastung entsteht. Jedenfalls ist dafür in den Finanzplan- zahlen 1981 bis 1983 keine Ausgabenerhöhung vorgesehen. Für die AHV stützen sich die Finanzplanzahlen im weiteren auf die für die neunte AHV-Revision erarbeiteten demographischen Rechnungsgrund- lagen sowie auf die tatsächliche finanzielle Entwicklung der AHV bis zum Jahre 1978. Danach ergeben sich folgende Ziffern: 1981 1982 1983

Gesamtausgaben der AHV in Mio Franken 10 966 11 822 11 947 Beitrag des Bundes in % 13 15 15 Beitrag des Bundes in Mio Franken 1 426 1 774 1 793

Da von den Ausgaben der AHV rund 98 Prozent auf Renten und Hilflosen- entschädigungen entfallen, wird ihre Belastung im wesentlichen durch die Entwicklung der Rentnerbestände (demographische Komponente) und die Entwicklung des Rentenniveaus (wirtschaftliche Komponente) bestimmt. Die demographische Komponente kann für die Jahre 1981/83 ziemlich ver- lässlich geschätzt werden. Für die wirtschaftliche Komponente mussten dagegen bestimmte Annahmen getroffen werden, nach denen auf den 1. Januar 1982 eine Rentenerhöhung von 6,6 Prozent einzuplanen war.

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Für die Zuwendungen an die Invalidenversicherung ergeben sich folgende Finanzplanzahlen (in Mio Fr.): 1981 1982 1983

Gesamtausgaben IV 2 236 2 404 2 471 Beitrag des Bundes (37, 5 %) 839 902 927

Ein der AHV entsprechendes demographisches Modell steht für die IV noch nicht zur Verfügung. Bei der Schätzung der Gesamtausgaben ist daher von den Abrechnungsergebnissen der Jahre bis 1978 auszugehen, wobei die gleiche Zuwachsrate der Preise und Löhne wie bei der AHV angenommen wurde. Wenn sich diese Annahmen verwirklichen, wäre auch bei der IV auf den 1. Januar 1982 eine Rentenerhöhung vorzunehmen. Bei den Ausgaben für Eingliederungsmassnahmen, den Beiträgen an Institutionen und Orga- nisationen sowie bei den Durchführungs- und Verwaltungskosten wurde eine der Lohnentwicklung entsprechende Zunahme berücksichtigt. Demgegen- über wird bei den Sonderschulbeiträgen und den Baubeiträgen ein leichter Rückgang angenommen. Der Finanzbedarf für die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV hängt im wesentlichen von der Differenz zwischen der gesetzlichen Einkommens- grenze und dem Mindestbetrag der AHV/IV-Renten ab. Da diese Differenz trotz der eingeplanten Rentenerhöhung praktisch konstant bleibt, wurden für die Jahre 1981/83, vorbehältlich einer allfälligen Änderung im Zusam- menhang mit einer Neuregelung der Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen, die gleichen Werte eingesetzt. Schwankungen im Bestand der Ergänzungsleistungsbezüger können nicht im voraus ermittelt werden. Die Bundesbeiträge an die Krankenversicherung wurden entsprechend dem Bundesgesetz vom 5. Mai 1977 über Massnahmen zum Ausgleich des Bun- deshaushaltes zunächst auf jährlich 880 Millionen stabilisiert (ausgehend von bedeutend höheren Zuschüssen der Kantone ist im Finanzplan von 1978 noch mit einer wesentlich tieferen Bundesleistung von 650 Millionen ge- rechnet worden). In den Planungsjahren 1981 und 1982 ergeben sich unter Berücksichtigung der linearen Beitragskürzungen noch Bundesleistungen von je rund 800 Millionen. Die Finanzierung der Krankenversicherung bildet einen wesentlichen Punkt der laufenden Teilrevision des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes und ist im Zusammenhang mit der Ände- rung der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen zu regeln.

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Arten und Monatsbeträge der AHV- und 1V-Renten ab 1980

Im Zuge der Rentenanpassungen hat das Bundesamt für Sozialversicherung jeweils sämtliche Rententabellen neu zu erstellen und herauszugeben. Die einschlägige Sammlung enthält über 140 grossformatige Tabellenseiten. Aus dieser Flut von Zahlen die im Einzelfall zutreffenden herauszufinden, stellt selbst an die mit der Materie vertrauten Fachleute einige Anforderungen. Die Sache lässt sich für den interessierten Laien bedeutend vereinfachen, wenn er sich auf die Vollrententabelle 1 die Skala 44 beschränkt. Diese -

ist auf alle Versicherten mit vollständiger Beitragsdauer anwendbar; nach der Rentenstatistik 1978 fallen darunter zirka 97 Prozent der AHV-Rentner. Ausgehend von seinem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen kann der Versicherte aus der Vollrententabelle den ihm zustehenden Renten- betrag ablesen. Die Darstellung der Rentenarten und -beträge in Form eines Stammbaumes, wie sie erstmals im Jahre 1973 und seither bei jeder Erhöhung in der ZAK veröffentlicht wurde, geht punkto Vereinfachung und Übersichtlichkeit noch einen Schritt weiter: es werden nur die Mindest- und Höchstbeträge der Vollrenten angegeben, die Leistungsarten aber auf diese Weise sehr deutlich hervorgehoben und in prozentuale Beziehung zur einfachen Altersrente ge- setzt (Angabe in Klammern). Nachstehend wird die auf den aktuellen Stand nachgeführte derartige Übersicht über die AHV- und TV-Renten sowie die Hilflosenentschädi gungen wiedergegeben.

Die Vollrententabelle kann bei den Ausgleichskassen bezogen werden; sie ist auch in den Merkblättern über die Leistungen der AHV und über die Berechnung der ordentlichen AHV- und 1V-Renten enthalten.

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Arten und Monatsbeträge der AHV-Renten 1980

Ordentliche Hilflosenentschädigarigen Ausserordentliche Renten' Renten Hilf losen- entschädigung (80 -/.) 4-40 Fr.

Altersrenten Zusatzrenten Hinterlassenen. Altersrenten Zusatzrenten Hinterlassenen- renten renten

(einschliesslich Ehefrauen)

Einfache Ehepaar- Zusatzrenten Kinderrenten Einfache Ehepaar- Zusatzrenten Kinderrenten Altersrenten Altersrenten für Ehefrau (40 '/) Altersrenten Altersrenten fr Ehefrau 220 Fr (30 %) 220-440 Fr. 550 Fr. 825 Fr. 165 Fr. 550--1100 Fr. 825-1650 Fr. 165-330 Fr.

Witwen Waisen Witwen Waisen

Witwen- Witwen- Einfache Voll- Witwen- 1 Witwen- Einfache Voll- renten abfindung Waisen- Waisen- renten abfindung Waisen- waisen- (90 ./.) (160-400 'In) renten renten 440 Fr. 10 560-26 400 Fr.' renten renten 440-880 Fr. 10560-52 8(0) Fr.' )40'/o) (60 °/o) 220 Fr. 330 Fr. 220-440 Fr. 330-660 Fr.

Di. ordentlichen Renten werden in Volt- oder Teilrenten ausgerichtet: bei des angegebenen Betragen handelt es Sich um die Mindest- und Höchstbeträge der Vollrenten, Die ungekürzten ausserordentlichen Renten entsprechen dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrenten EinmalIge Auszahlung.

1V-Renten 1980: Arten und Monatsbeträge der ganzen Renten

Ordentliche Renten Hdtlo sen entschadrgangen Ausserordentliche Renten

Zusatzrenten Hüflosenentschädugung Invalidenrenten Zusatzrenten Invalidenrenten 20r/r, 110Fr.

50 /o: 275 Fr.

80 0/r: 440 Fr.

1 Errttacrre Ehepaar. Einfache Ehepae Invaliden- Invaliden Invaliden- Invalideu renten renten renten renten (100r/o) (150 °Io 550 Fr. 825 Fr . 550-1100 Fr. 825-1650

Zusatz Kinde,- Doppel - Zusatz- Kinde,- Doppel- renten tu, renten Kinderrenfen renten für renten Kinderrenten (40 0/o) Ehefrau 220 Fr. 330 Fr. Ehefrau (60 -/.)

165 Fr

(30 'In) 220-440 Fr. 330-660 Fr. 165-330 Fr.

Für halbe IV-Renten erreichen die Monatsbeträge die Hälfte (auf den nächsten vollen Franken aufgerundet) sich um die Mindest- und Hochslbelrage der Vollrenten Die ordentkchen Renten werden in Voll- oder Teilrenten ausgerichtet; bei den angegebenen Beträgen handelt es ordentlichen Vollrenten Ungekürzte Renten Die ungekürzten ausserordentlichen Renten entsprechen dem Mindestbetrag der zutreffendes

Übersicht über die Merkblätter zur AHV, IV, EO und den EL

Das Bundesamt für Sozialversicherung und die Informationsstelle der AHV- Ausgleichskassen geben seit Jahren eine Vielzahl von Merkblättern über die wichtigsten Fragen der AHV, IV, EO und EL heraus. Diese Merkblätter, die bei den Ausgleichskassen bezogen werden können, ersetzen zwar die fach- kundige Beratung durch die zuständigen Organe nicht, sie sind aber eine wertvolle Hilfe zur allgemeinen Orientierung der Versicherten. Die ZAK hat im Mai 1975 eine erste Übersicht über das Angebot an Merkblättern publiziert (S. 178). In der Zwischenzeit sind die meisten Merkblätter über- arbeitet worden und einige neu erschienen. Die folgende Übersicht hält den neuesten Stand fest.

Titel Inhalt Bestell-Nr. Sprachen 5

1. Allgemeines und Organisation

Merkblatt über die Versicherungsorgane, Arbeitgeber 35/77 d/f/i Organisation der und übrige Beitragspflichtige, zu- AHV/IV/EO ständige Ausgleichskasse, Ver- sicherungsausweis, Aufgaben der Ausgleichskassen. 1V-Kommissio- nen, Zentrale Ausgleichsstelle in Genf Einführung der Gliederung und Erweiterung der 30/72 d/f/i ilstelligen AHV-Nummer AHV-Nummer, schrittweise Ein- führung, Folgen mangelhafter An- gaben Merkblatt zum Hinweis auf Funktion des 32/75 dfi Versicherungsausweis Versicherungsausweises für Leistungsbezüger

1 d = deutsch e = englisch n = niederländisch

f = französisch s spanisch t = türkisch italienisch g = griechisch y = serbokroatisch

Bei mehrsprachigen Merkblättern sind die Abkürzungsbuchstaben ohne Schrägstrich zusammengesetzt: df = deutsch und französisch, dg = deutsch und griechisch

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Titel Inhalt BesteU-Nr. Sprache.

Merkblatt über die Beitrittsbedingungen, Beiträge, 318.119.03 d/f/i/e/s freiwillige Versicherung Rücktritt und Ausschluss, AHV- für Auslandschweizer Renten, 1V-Leistungen, Fürsorge- leistungen der AHV und IV, Ver- hältnis zu ausländischen Sozial- versicherungen «Vor Ihrer Abreise Hinweis auf die freiwillige 33/74 df ins Ausland» Versicherung

2. Beiträge

Merkblatt über die Beitragspflichtige Personen, Be- 10/80 d/f/i AHV/IV/EO-Beiträge ginn und Ende der Beitragspflicht, Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Bestandteile des massgebenden Lohnes, Entschädi- gungen usw., die nicht zum mass- gebenden Lohn gehören, Bewer- tung der Naturalbezüge, Beitrags- marken), Beiträge an die eidg. Familienzulagenordnung in der Landwirtschaft, Beiträge der Selb- ständigerwerbenden, Beiträge der Nichterwerbstätigen, Verwaltungs- kostenbeiträge Merkblatt über die Voraussetzungen und Vorgehen 11/79 d/f/i AHV/IV/EO-Beitrags- bei der Abrechnung mit Beitrags- marken marken, Berechnungsbeispiel, Rückgabe der Markenhefte AHV-Merkblatt für Beitragspflicht, Begriff der Nicht- 12/80 d/f/i Nichterwerbstätige erwerbstätigen in der AHV, Bei- tragsbemessung, Meldepflicht, Bei- tragstabelle Merkblatt für Versicherungsschutz und Beitrags- 318.119.01 Studierende d/f/i pflicht für Studierende, Kreis der versicherten Studierenden, Vor- gehen bei der Beitragserhebung AHV-Merkblatt Beitragspflicht, monatlicher Frei- 19/80 d/f/i über die Beitragspflicht betrag für die Arbeitnehmer- und im Rentenalter Arbeitgeberbeiträge, jährliche Freibeträge, Selbständig- erwerbende Merkblatt über die Hinweis auf die Beitragspflicht AHV-Beitragspflicht 31/79 dfi der 1V-Rentner

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Titel Inhalt Bestell-Nr. Sprachen

Merkblatt über die Fälligkeit und Zahlungsperiode 49/79 d/f/i AHV-Beitragszahlung der Beiträge, Mahnung und Be- und die Verzugszinsen treibung, Verzugszinsen, Sonder- fälle Merkblatt über die Festsetzung der Beiträge, 17/76 dlf Festsetzung, Zahlung, Beschwerdemöglichkeit, Vorgehen Herabsetzung sowie den bei finanziellen Schwierigkeiten, Erlass der persönlichen Herabsetzung und Erlass der Bei- AHV/IV/EO-Beiträge der träge Selbständigerwerbenden

3. Leistungen der AHV

Merkblatt über die Anspruch auf Altersrenten und 20/80 d/f/i Leistungen der AHV Hinterlassenenrenten, Beginn und Ende des Rentenanspruchs, Be- rechnung der Renten, Tabelle der Vollrenten, Hilflosenentschädi- gung, Anmeldung zum Bezug von Renten Merkblatt über die Anspruchsberechtigte Personen, 318.306.01 d/f/i Hinterlassenenrenten Anmeldung zum Rentenbezug, der AHV Hinterlassene von Ausländern und Staatenlosen Merkblatt über die Allgemeine Anspruchsvoraus- 318.306.02 d/f/i Hilflosenentschädigung setzungen, Hinweis für Bezüger der AHV einer Hilflosenentschädigung der IV, Anmeldung Merkblatt über den Möglichkeit und Wirkung des 318.306.03 d/f/i Aufschub der Alters- Rentenaufschubs, Ausnahmen renten vom Aufschub, Aufschubserklä- rung, Abruf der Rente Merkblatt über die Anspruch im Rahmen der AHV 28/79 d/f/i Abgabe von Hilfsmitteln und der kantonalen Ergänzungs- an Altersrentner leistungen zur AHV, Abgabe oder Finanzierung durch Pro Senectute, Liste der Beratungsstellen Merkblatt über die Allgemeine Bestimmungen, rich- 318.119.05 d/f/i Drittauszahlung von terliche und vorsorgliche vor- Renten der AHV/IV und mundschaftliche Anordnungen, das Taschengeld an Auszahlung an Rentenberechtigte Bevormundete oder mit Vormund, Beirat oder Bei- Unterstützte stand, Drittauszahlung auf Be- gehren des Rentenberechtigten oder seines gesetzlichen Vertre- ters, Drittauszahlung auf Begeh- ren Dritter, Taschengeld

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Titel Inhalt Bestell-Nr. Sprachen

Merkblatt über die Allgemeine Regeln, Grundlagen 318.119.06 d/f/i Berechnung der für die Berechnung, Besonder- ordentlichen heiten, Tabelle der monatlichen AHV- und TV-Renten Vollrenten, Höhe der Teilrenten

4. Leistungen der IV

Merkblatt über die Allgemeine Anspruchsvoraus- 21/80 d/f/i Leistungen der IV setzungen, medizinische und be- rufliche Eingliederungsmassnah- men, Sonderschulung invalider Kinder, Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige, Hilfsmittel, Reise- kosten, Taggelder, Renten, Hilf- losenentschädigung, Ausländer und Staatenlose, Anmeldung

Merkblatt über die Anspruchsberechtigte Personen, 318.516 d/f/i Vergütung der Reise- Transportmittel, Beitrag für Ver- kosten in der IV pflegung und Unterkunft, Abgabe von Reisegutscheinen, nachträgli- che Kostenvergütung

Merkblatt über die Begriff der Sonderschulung im 318.517 d/f/i Sonderschulmassnahmen Sinne der IV, Leistungen der IV der IV an Sonderschulmassnahmen, Aus- lösung der 1V-Leistungen

Merkblatt betreffend Leihmotorfahrzeuge: Meldepflicht 318.518 d/f/i Motorfahrzeuge des Fahrzeughalters, Unterhalt und Pflege des Leihfahrzeuges, private Verwendung des Leihfahr- zeugs, Betriebskosten, Reparatur- kosten

Amortisationsbeiträge der IV: Meldepflicht, Höhe der Amorti- sationsbeiträge und Anspruchs- dauer, Betriebskosten, Reparatu- ren, Rechnungstellung, Zollrück- erstattung

Merkblatt für die Allgemeine Bestimmungen, Ko- 318.519.01 d/f/i Halter von Blindenführ- stenbeiträge der IV und Selbst- hunden der IV kosten des Halters, Fütterung und Haltung des Hundes

Beiblatt zur Verfügung Hinweise für den Arzt und den 318.564.1 d/f/i betreffend Badekuren Versicherten

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Titel Inhalt Bestell-Nr. Spracbe

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Merkblatt über die Bezugsvoraussetzungen, Einkom- 23/80 d/f/i Ergänzungsleistungen mensgrenzen, Anrechnung und zur AHV und IV Bewertung von Einkommen und Vermögen, vom Einkommen ab- ziehbare Kosten, Berechnungs- beispiel, Beginn und Ende des Anspruchs, Anmeldung, Ver- zeichnis der Einreichungsstellen Merkblatt über die Allgemeine Anspruchsvoraus- 24/79 d/f/i Ergänzungsleistungen setzungen, Krankheitskosten, zur AHV und IV: Hilfsmittelkosten, Meldung und Krankheitskosten, Hilfs- Vergütung der Kosten mittel, Behandlungs- und Pflegegeräte

Leistungen der Erwerbsersatzordnung Merkblatt über die Entschädigungsberechtigte Perso- 22/79 d/f/i Erwerbsausfall- nen, Entschädigungsarten, Zula- entschädigungen gen, Höchstgrenze, Auszahlung der Entschädigung, Beispiele aus der Entschädigungstabelle EO-Merkblatt für in Bemessung der Erwerbsausfall- 318.708.4 d/f/i Ausbildung begriffene entschädigung, Geltendmachung Personen des Anspruchs

Arbeitslosenversicherung

Merkblatt über die Allgemeines, Beitragspflicht, Bei- 40/80 d/f/i Beiträge an die Arbeits- tragssatz und Beitragsberechnung, losenversicherung Berechnungsbeispiele

Stellung der Ausländer AHV-Merkblatt für Beitragspflicht, Leistungsanspruch 34/79 d/f/i Arbeitgeber betreffend der Angehörigen von Vertrags- ihre ausländischen staaten und Nichtvertragsstaaten Arbeitnehmer AHV- und 1V-Merkblatt Versicherungspflicht, Versiche- 80/79 df für Angehörige von rungsausweis, Beiträge, Leistun- Staaten, mit welchen die gen der AHV und IV, Berechnung Schweiz kein Sozial- der Renten, Beitragsrückvergü- versicherungsabkommen tung, Geltendmachung von Lei- abgeschlossen hat stungen der schweizerischen und der ausländischen Versicherung

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Titel Inhalt Betell-Nr. Sprachen

AHV- und 1V-Merk- Versicherungspflicht, Beiträge, blätter für Angehörige Leistungen der AHV, Leistungen folgender Staaten: der IV, Berechnung der AHV- und 1V-Renten, Beitragsüberwei- sung oder Beitragsrückerstattung, Anrechnung von schweizerischen Versicherungszeiten in der Ver- sicherung des Vertragsstaates, Geltendmachung von Leistungen

- Belgien B/80 df - Dänemark DK/79 df - Bundesrepublik D/79 df Deutschland - Frankreich F/80 df - Griechenland GRJ80 dg/fg - Grossbritannien GB/80 de/fe - Italien 1/80 di/fi - Jugoslawien YU/80 dy/fy - Liechtenstein FL/80 df - Luxemburg L/79 df - Niederlande NL/79 df Österreich A/79 df - Portugal P780 dp/fp - Schweden S/80 df - Spanien £180 ds/fs - Türkei TR173 dVft - Vereinigte Staaten USA/74 de/fe von Nordamerika (USA)

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Die Bemessung der Arbeits- und Erwerbs- unfähigkeit in der Sozialversicherung Als letzter Beitrag zu diesem Thema (s. ZAK 1980 S. 69) wird im folgenden das von Dr. Rudolf Rüedi am Fortbildungskurs 1979 des Schweizerischen Verbandes für Berufsberatung und der Arbeitsgemeinschaft für die Berufs- beratung Behinderter gehaltene Referat wiedergegeben.

Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus der Sicht des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Von Dr. jur. Rudolf R.üedj, Gerichtsschreiber am EVG Ich gliedere meine Ausführungen wie folgt: In einem ersten Teil geht es -

ausgehend vom gesetzlichen Invaliditätsbegriff um die Definition der Begriffe Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit. In einem zweiten Teil möchte ich vorerst auf die Beziehungen zwischen Arzt und rechtsanwendender In- stanz eingehen. Sodann werde ich auf gewisse Probleme, die sich im Hin- blick auf den Begriff der Arbeitsunfähigkeit in der Gerichtspraxis ergeben, eingehen, wobei ich die Invaliditätsbemessung ausklammere. Schliesslich werde ich Sie mit einigen für den Prozess vor dem EVG spezifischen Rechts- fragen vertraut machen, nämlich mit der Frage der Überprüfung des Sach- verhalts und der Frage des massgebenden Zeitpunkts der Beurteilung.

Die Definition der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in der W Die erste Beschwerde auf dem Gebiete der Invalidenversicherung, die dem EVG zur Entscheidung unterbreitet wurde, ist vom Beschwerdeführer Herensperger am 28. Juni 1960 eingereicht worden. Das Urteil ist in der amtlichen Sammlung der Entscheidungen des EVG publiziert und vom 4. Oktober 1960 datiert. Zwischen der Anmeldung zum Leistungsbezug und dem letztinstanzlichen Urteil vergingen acht Monate; heute beträgt die durchschnittliche Prozessdauer beim EVG allein soviel. Das erwähnte Urteil Herensperger wird in der amtlichen Sammlung wie folgt zusammengefasst: Artikel 4 und 28 Absatz 2 IVG: Zum Begriff der Er- werbsunfähigkeit und zur Bedeutung des vom Versicherten tatsächlich er- zielten Einkommens bei deren Bemessung. Das Urteil ist hinsichtlich der Definition der Erwerbsunfähigkeit bis heute massgebend geblieben. Im Gegensatz beispielsweise zur Bundesrepublik Deutschland ist in der schweizerischen Sozialgesetzgebung der Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht definiert. Das Gesetz umschreibt denn auch nur den Begriff der Invalidität.

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Von der in Artikel 4 Absatz 1 IVG normierten Bestimmung ist immer wie- der auszugehen. Die Invalidenversicherung ist demnach eine obligatorische Versicherung gegen Erwerbsunfähigkeit infolge relativ dauerhafter Gesund- heitsschäden. Sie ist eine Versicherung gegen den Verlust der Erwerbs- fähigkeit und nicht gegen den Verlust des Erwerbes an sich. Die Invalidität als das versicherte Risiko, als unabdingbare Voraussetzung jeglichen Leistungsanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung, ist weder ein rein medizinischer noch ein rein wirtschaftlicher, sondern ein juristischer Begriff. Er bedeutet die durch einen Gesundheitsschaden verursachte, dau- ernde oder während längerer Zeit bestehende durchschnittliche Beeinträch- tigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für den Versicherten in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Wesentlich dabei ist, dass er Fragen erwerblicher Art beantwortet. Dieser Begriff ist nach der Rechtsprechung im Bereich des KUVG, MVG und des IVG identisch. Im Urteil Herensperger verwies denn auch das Ge- richt auf die feststehende Praxis auf den Gebieten der Unfall- und der Militärversicherung. Denn im Sozialversicherungsrecht ist Einheitlichkeit anzustreben, soweit nicht bestimmte Versicherungszweige nach Besonder- heiten verlangen. Die gesetzliche Definition enthält ein medizinisches (körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden), ein zeitliches (voraussichtlich bleibend oder längere Zeit dauernd) und ein wirtschaftliches (Erwerbsunfähigkeit) Element. Dazu kommt ein Element ursächlicher Art, denn zwischen der Erwerbs- unfähigkeit und dem Gesundheitsschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Diese Umschreibung schränkt somit den allgemeinen Begriff, wonach unter Invalidität ein bleibender, meist nur körperlicher Gesundheitsschaden ver- standen wird, ein. Dadurch wird das Begriffsverständnis nicht erleichtert; Schwierigkeiten entstehen vielmehr erst deswegen, weil neben medizinischen auch wirtschaftliche und insbesondere rechtliche Kriterien bedeutsam sind. Die Invalidenversicherung, die nur zum Teil durch Beiträge der Ver- sicherten gespiesen wird, versichert - entgegen der etwa auch in publi- zierten Urteilen zu findenden Formulierung - nicht den Gesundheits- schaden an sich (kein Gliedertaxwert), sondern dessen wirtschaftliche Aus- wirkungen, d. h. die Einbusse an Erwerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt. Ich verzichte an dieser Stelle darauf, auf den Begriff des Gesundheits- schadens, der im Gesetz ebenso wenig definiert ist wie die - nicht ab- schliessend aufgezählten - Ursachen, einzugehen. Gestatten Sie mir den- noch zwei Bemerkungen: Das IVG fordert nach seinem Zweck für die Ur- sachen der Gesundheitsschädigung nicht die gleiche scharfe begriffliche Um-

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schreibung wie andere Gesetze, wo durch diese Definition - z. B. von Krank- heit und Unfall - das Anwendungsgebiet überhaupt bestimmt wird. Die Ursache der Invalidität ist in der Invalidenversicherung (mit Ausnahme des Selbstverschuldens) denn auch rechtlich irrelevant. Zudem möchte ich be- reits hier auf die Problematik hinweisen, die sich daraus ergibt, dass sich namentlich Juristen mit medizinischen Fragen zu befassen, medizinische Begriffe zu verwenden und ärztliche Gutachten zu verwerten haben. Ich werde auf dieses Problem noch näher eintreten. Bereits hier ist jedoch fest- zuhalten, dass es eine Rechtsfrage ist, ob der ärztlich festgestellte medizini- sche Sachverhalt einen Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes darstellt. Damit werden die Begriffe in ihrer Beziehung zur Versicherung juristisch. Als Abgrenzungskriterien zur Erwerbsunfähigkeit sind vorerst die Be- griffe Berufs- und Arbeitsunfähigkeit zu umschreiben. Berufsunfähigkeit ist das Unvermögen, in einem bestimmten Beruf durch Arbeit etwas zu verdienen. Berufsunfähig ist somit, wer nicht in dem seiner Ausbildung und seinen Kenntnissen entsprechenden Beruf etwas zu ver- dienen vermag. Ein Invaliditätsbegriff, der auf die Berufsunfähigkeit abstellt, ist mit einer auf dem Volksobligatorium beruhenden und vom Solidaritäts- und Eingliederungsgedanken beherrschten Sozialversicherung nicht verein- bar. Das IVG kennt denn auch diesen - in der deutschen Rentenversicherung verankerten - Begriff nicht. Die Frage, ob der Beruf ausgeübt werden kann, ist zur Beurteilung, ob ein Versicherter erwerbsfähig ist, nicht mass- gebend. Die Eingliederung hat auch ausserhalb des angestammten Berufs zu erfolgen, wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit verbessert werden kann. Arbeitsunfähigkeit ist vorerst einmal das Unvermögen, Arbeit zu verrich- ten. Der Expertenbericht für die Einführung der Invalidenversicherung ver- steht unter Arbeitsunfähigkeit die körperliche Unmöglichkeit zur Leistung von Bewegung oder Anstrengung und die geistige Unmöglichkeit zu planmäs- sigem Handeln. Nach der Gerichtspraxis bedeutet Arbeitsunfähigkeit die durch einen Gesundheitsschaden bedingte Einbusse an funktionellem Lei- stungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich. Wer somit nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, kann auch nicht erwerbsunfähig und mithin nicht invalid sein. Der Grad der Arbeitsfähigkeit sagt über die erwerbliche Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nichts aus; entscheidend ist hier nur, in welchem Masse jemand noch zu arbeiten in der Lage ist, und nicht, ob und wie die allenfalls noch vorhandene Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich verwertet werden kann. Diesem Umstand ist erst im Zusammenhang mit der Frage nach der Erwerbsfähigkeit Rechnung zu tragen.

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Zentraler Begriff der Invalidenversicherung ist die Erwerbsunfähigkeit, weil diese das nach der Zielsetzung des Gesetzes wesentliche wirtschaftliche Element enthält. Erwerbsunfähig ist, wer nicht in der Lage ist, durch Arbeit etwas zu verdienen. Gegenüber der Arbeitsunfähigkeit ist die Erwerbsunfähig- keit dadurch abzugrenzen, als durch Arbeit ein Erwerb erzielt werden muss, und gegenüber der Berufsunfähigkeit in dem Sinne, als es nicht massgebend ist, dass in einem bestimmten Beruf ein Erwerbseinkommen erzielt wird. Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit beinhaltet zwei Komponenten: Die Be- einträchtigung der Arbeitsfähigkeit einerseits und die mangelnde wirtschaft- liche Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit anderseits, wobei als Ursache ein Gesundheitsschaden vorhanden sein muss.

Der Invaliditätsbegriff der Invalidenversicherung stellt nun allerdings nicht auf dieses umfassende wirtschaftliche Kriterium ab. Die Erwerbs- fähigkeit wird nämlich durch das Moment der Zumutbarkeit entscheidend beeinflusst und in ihrem Anwendungsbereich auch eingeschränkt. Erwerbs- fähig sein bedeutet nicht, dass irgendwelche Arbeit geleistet werden muss, die zu einem Einkommen führt. Zu berücksichtigen ist nur eine Tätigkeit, deren Ausübung dem Versicherten zugemutet werden kann. En der Zumut- barkeit liegt denn auch die invalidenversicherungsrechtliche Qualifikation des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit. Obschon die Zumutbarkeit im Inva- liditätsbegriff laut Artikel 4 Absatz 1 IVG nicht ausdrücklich enthalten ist, beherrscht sie das ganze IVG. Eingliederungsmassnahmen können nur zu- gesprochen und auch durchgesetzt werden, wenn sie zumutbar sind, und die Invaliditätsbemessung erfolgt unter Berücksichtigung der zumutbaren Ver- wertung der dem Versicherten noch verbliebenen Erwerbsfähigkeit. Als Erwerbsunfähigkeit in diesem eingeengten Sinn gilt daher die Unfähigkeit, auf dem gesamten unter den gegebenen Umständen für den Versicherten in Betracht fallenden Arbeitsmarkt zumutbare, wirtschaftlich verwertbare Arbeit zu leisten.

Im Hinblick auf die Bemessung der Invalidität wird die Erwerbsunfähigkeit noch in einem qualifizierteren Sinn verstanden. Nach Artikel 28 Absatz 2 IVG wird der Rentenanspruch erst nach Durchführung von Eingliederungs- massnahmen geprüft. Ein Versicherter gilt unter den besonderen Anspruchs- voraussetzungen für die Rentenleistungen erst als invalid, wenn seine Er- werbsunfähigkeit auch nach Durchführung von Eingliederungsmassnahmen noch (teilweise) besteht. Erwerbsunfähigkeit in diesem Sinne verstanden ist die Unfähigkeit, auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten.

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12. Weil einerseits die Invalidenversicherung für die ganze schweizerische

Wohnbevölkerung obligatorisch ist und sie anderseits nicht schon den Ge- sundheitsschaden an sich versichert, sondern dessen wirtschaftliche Aus- wirkungen, für welche auf die Erwerbsunfähigkeit abgestellt wird, fragt es sich, nach welchen Kriterien die Invalidität nichterwerbstätiger Volljähriger beurteilt werden soll. Offensichtlich eignet sich dazu die Erwerbsunfähigkeit nicht ohne weiteres. Bei Personen, die zwar grundsätzlich erwerbsfähig sind, jedoch eine Tätigkeit ausüben, in der sie kein Erwerbseinkommen erzielen, ist somit nach einem andern Massstab zu suchen, der indessen von der Re- gelung, wie sie für Erwerbstätige gilt, nicht allzu verschieden sein darf. Deshalb gelten di volljährigen Versicherten, die vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig waren und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, als invalid, wenn sie durch einen Gesundheits- schaden voraussichtlich bleibend oder während längerer Zeit in der Fähig- keit beeinträchtigt sind, die zu ihrem bisherigen Aufgabenbereich gehören- den Tätigkeiten auszuüben. Dadurch wird das der Invalidenversicherung eigene, streng wirtschaftliche Denken über den traditionellen Begriff der Erwerbsunfähigkeit hinaus erweitert. Dieses subsidiäre Kriterium, welches in der Berücksichtigung der sogenannten spezifischen Arbeitsunfähigkeit liegt, bleibt jedoch auf solche Fälle beschränkt, in denen dem Versicherten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Andern- falls ist auch für diese Kategorie von Versicherten auf die Erwerbsunfähig- keit abzustellen.

1-1— Der gesetzliche Invaliditätsbegriff wäre unvollständig, würde er nicht auch für die nichterwerbstätigen Minderjährigen eine Regelung enthalten. Erstmals richtet nämlich die Invalidenversicherung als ein Zweig der Sozial- versicherung an Minderjährige jeden Alters Leistungen aus. Für diese Ka- tegorie von Versicherten bedeutet indessen ein Gesundheitsschaden noch keine unmittelbare Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit. Das Gesetz bleibt indessen in diesen Fällen beim Begriff der Erwerbsunfähigkeit, verlangt aber, dass die wahrscheinlichen wirtschaftlichen Auswirkungen der Gesundheits- beeinträchtigung im Zeitpunkt des voraussichtlichen Eintritts ins Erwerbs- leben berücksichtigt werden. Entscheidend ist nicht- wie beim Erwachsenen - der jeweils gegebene, sondern ein hypothetischer, auf den Zeitpunkt des Eintritts ins Erwerbsleben bezogener Sachverhalt. Die Erwerbsunfähigkeit ist «so hypothetisch, dass sie sehr oft durch die Ausführung der aus ihr ab- geleiteten TV-Ansprüche, d. h. durch die rechtzeitig ergriffenen Massnahmen, geradezu unwahrscheinlich gemacht wird» (Gysin).

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Das Zusammenwirken von Arzt und rechtsanwendender Instanz Mit der Einführung und Ausdehnung der Sozialversicherungen sind neue, enge Verbindungen zwischen der Jurisprudenz und der Medizin hergestellt worden. Dies trifft insbesondere auf dem Gebiete der Invalidenversicherung zu. Bei ihrer Tätigkeit verwenden Mediziner und rechtsanwendende Organe zum Teil gleiche oder doch ähnliche Ausdrücke. Die im Gesetz gebrauchten Begriffe sind indessen Rechtsbegriffe, deren Auslegung den Organen der Invalidenversicherung und gegebenenfalls dem Sozialversicherungsrichter übertragen ist. Ihnen obliegt es, die durch das Gesetz vorgeschriebenen und durch die Praxis erarbeiteten Grundsätze nach invalidenversicherungsrecht- lichen Gesichtspunkten anzuwenden. Am rechtlichen Charakter dieser Auf- gabe ändert der Umstand nichts, dass die zu beurteilenden Sachverhalte medizinischer Art sind und von den Ärzten aufgrund der medizinischen Terminologie beschrieben werden. Die notwendige Zusammenarbeit zwi- schen Arzt und rechtsanwendender Instanz ist so aufzufassen, dass der Arzt für die Vermittlung des erforderlichen Sachwissens besorgt ist, während das rechtsanwendende Organ die gesetzliche Qualifikation vornimmt und entscheidet, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die Versicherung leistungspflichtig ist. Selbst wenn daher die Beurteilung eines Krankheits- bildes und die Vermittlung der erforderlichen Unterlagen primär in den Aufgabenbereich des Arztes gehören, ist es Sache der rechtsanwendenden Instanz, die rechtliche Beurteilung gestützt auf das vom Mediziner ver- mittelte bessere Verständnis medizinischer Fragen einheitlich und gerecht vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist allerdings die Frage berechtigt, warum dem EVG kein Arzt beigegeben ist. Dieses Problem ist den Experten bei der Einführung der Invalidenversicherung nicht entgangen. Indessen hat man nach sorgfältiger Prüfung darauf verzichtet, weil dieser Arzt unmöglich das ganze medizinische Spektrum abdecken könnte. Dem Gericht steht es zudem jederzeit frei, einen umstrittenen medizinischen Sachverhalt durch Expertisen klären zu lassen, womit zugleich die Unabhängigkeit der richterlichen Tätig- keit gewährleistet ist. Aufgrund einer Aussprache vom Juni dieses Jahres zwischen dem BSV und dem EVG ist folgendes festgehalten worden: Das EVG ist daran in- teressiert, dass der ärztliche Dienst des Bundesamtes in den Rechtsschriften (in der Grosszahl der Fälle handelt es sich dabei um den sogenannten Mit- bericht) möglichst umfassend zu medizinischen Fragen Stellung nimmt und seine Angaben in einer für den medizinischen Laien verständlichen Form erläutert. Der ärztliche Dienst des BSV steht ausserdem für einen sogenann- ten telefonischen Lexikondienst zur Verfügung. Schliesslich bemüht sich das

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EVG - unter Wahrung der Rechte der Parteien in Fällen, wo es auf- -

grund der vorhandenen medizinischen Unterlagen erhebliche Zweifel an den medizinischen Äusserungen des BSV hat, diesem Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme zu geben.

Probleme aus der Gerichtspraxis

Die Arbeitsunfähigkeit wird manchmal als medizinischer Begriff be- zeichnet. Dies ist jedoch ungenau, weil es bei deren Feststellung um mehr geht als um die Beschreibung des Gesundheitsschadens. Denn neben der rein medizinischen Beurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigung hat der Begriff auch in wirtschaftlich-arbeitsmässiger Hinsicht etwas auszusagen. So darf die Fähigkeit, noch arbeiten zu können, nicht abstrakt beurteilt werden. Vielmehr muss geprüft werden, ob der Versicherte in seinem funk- tionellen Leistungsvermögen eingeschränkt ist. Zu beschreiben sind mithin erstens die dem gesundheitlich geschädigten Versicherten verbleibenden Fähigkeiten in seinem Beruf oder Aufgabenbereich. Zweitens ist aber auch anzugeben, ob für den Versicherten andere - zumutbare - Arbeitsmöglich- keiten in Frage kommen. Drittens ist es gegebenenfalls für Verwaltung und Gericht wertvoll, wenn dazu Stellung genommen wird, welche konkreten Tätigkeiten vom Versicherten nicht mehr oder nur in beschränktem Masse verrichtet werden können. Ober die rein medizinische Begutachtung des Gesundheitsschadens hinaus ist daher bereits auf dieser Stufe eine «arbeits- medizinische» Abklärung des Einzelfalles notwendig. In der Praxis ergeben sich nun deswegen Schwierigkeiten, weil der Richter - der sich ausschliesslich aufgrund der Akten ein Bild machen muss -

oft nicht weiss, wie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen wird. Bezieht sie sich ganz allgemein auf den Beruf des Versicherten oder konkret auf seinen Arbeitsplatz? Was heisst beispielsweise: «In seinem Beruf als Schlosser ist der Versicherte nur noch zur Hälfte arbeitsfähig.» Oder: «Leichte körperliche Arbeit (50 %) sicher zumutbar nach entsprechender Behandlung.» Oder: «Als Magaziner voll arbeitsfähig, wenn nicht schwere Lasten gehoben werden müssen.» Oder: «Bei sitzender Tätigkeit nicht in rentenbegründendem Masse invalid.» Ferner ist oft unklar, ob bei einem Versicherten, der an mehreren Gebrechen leidet, welche verschiedenen medizinischen Spezialdisziplinen angehören, die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit insgesamt in Rechnung gestellt worden ist. Schliesslich geht- ohne zu allen möglichen Varianten hier abschliessend Stellung nehmen zu wollen - aus den entsprechenden Berichten manchmal

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nicht hervor, ob in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit das Moment der Zumutbarkeit - medizinisch oder willensmässig bereits berücksichtigt -

worden ist. Aus dem Gesagten können folgende wesentliche Schlüsse gezogen werden: Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit darf weder abstrakt noch medizinisch- theoretisch erfolgen. Aus dem Bericht oder dem Gutachten muss hervorgehen, in bezug auf welche Arbeitstätigkeit die Beurteilung vorgenommen worden ist. Im Hinblick auf eine eventuelle richterliche Beurteilung des Falles sollte in den Akten klar zum Ausdruck kommen, auf welcher tatheständlicher Grundlage die Verwaltungsorgane Beschluss gefasst haben.

Prozessrechtliche Fragen

Die Überprüfungsbefugnis des EVG. Im Gegensatz zum Beitragsprozess, wo das EVG im Prinzip an die Feststellung des von der Vorinstanz er- hobenen rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden ist und sich auf die Rechtskontrolle beschränkt, ist das Gericht im Prozess um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen an die Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Es hat also von Amtes wegen zu prüfen, ob der von Verwaltung und Vorinstanz erhobene und ob der vom Beschwerde- führer behauptete Sachverhalt zutrifft. Die sogenannte Untersuchungs- maxime verlangt, dass der Sozialversicherungsrichter - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien - den Sachverhalt von Amtes wegen, also aus eigener Initiative, feststellt; er hat nach Recht und Billigkeit zu bestimmen, was alles abzuklären ist; er muss für die Beschaffung der not- wendigen Beweise sorgen und hernach das Ergebnis des Beweisverfahrens pflichtgemäss würdigen. Dieser Aufgabe kann der Richter umso besser nachkommen, je umfas- sender und sorgfältiger insbesondere die 1V-Kommission die Verhältnisse abklärt. Der Richter ist auf eine präzise Darlegung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Verwaltung angewiesen. Dazu gehört namentlich auch die Abklärung der Arbeitsfähigkeit. Die diesbezüglichen Angaben werden zweckmässigerweise vom Arzt erstattet, der im einschlägigen For- mular zur Arbeitsfähigkeit Stellung nimmt. Indessen kann sich der Richter nach der Praxis durchaus auch auf Unterlagen stützen, die andere Fachleute zur Verfügung stellen. Mit andern Worten heisst dies, dass auch die Stellung- nahme des Berufsberaters - im Rahmen der ihm nach Gesetz und Ver- waltungspraxis zugewiesenen Aufgaben - zu berücksichtigen ist. Nach

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herrschender Gerichtspraxis ist es aber in erster Linie Aufgabe des Arztes, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfange und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeits- unfähig ist. Im weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige -

wenn auch nicht die einzige - Grundlage zur Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können. Sofern der Berufsberater in den von Herrn Dr. Achermann geschilderten Abklä- rungsmechanismus (namentlich auch im Hinblick auf die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit) eingeschaltet wird und eine entsprechende Stellung- nahme in den Akten liegt, wird das Gericht diese nicht unberücksichtigt lassen. Wichtig ist indessen, dass der Sachverhalt so hinreichend abgeklärt ist, dass das Gericht entscheiden kann. Die an sich häufigen Rückweisungs- urteile, welche die Verwaltung verpflichten, die Verhältnisse weiter abzu- klären, sind nicht Ausdruck einer Scheu des Gerichts vor dem Entscheid. Zwar liesse sich einwenden, das Gericht könne die noch notwendigen Ab- klärungen selbst vornehmen. Dies wird es beispielsweise dann tun, wenn der Sachverhalt zwar abgeklärt, infolge widersprüchlicher Angaben aber eine Expertise über eine Grundsatzfrage notwendig ist. Im übrigen fehlt dem Gericht jedoch der Apparat, um Aktenergänzungen in zweckmässiger Art und Weise vorzunehmen. Solche Abklärungen würden zudem die ein- gangs erwähnte mittlere Prozessdauer noch erheblich verlängern. Sie wären schliesslich aufgrund der heutigen Geschäftslast - Ende Jahr rechnet das Gericht bei 1500 neuen Prozessen und etwa 1200 Erledigungen mit über

1000 Pendenzen - nicht durchführbar. Wichtig ist daher, dass die Ver-

waltung die zusätzlichen Abklärungen rasch und zweckmässig an die Hand nimmt. Schliesslich ist noch auf eine Besonderheit des Sozialversicherungsprozes- ses hinzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des EVG sind für die rich- terliche Beurteilung eines Falles im Prinzip die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung massgebend. Weil zwischen diesem Zeitpunkt und der Beschwerde an das EVG ein er- heblicher zeitlicher Abstand liegt, ist offensichtlich, dass in zahlreichen Fällen vom Beschwerdeführer ein veränderter Sachverhalt, sei es in bezug auf die Arbeitsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit, geltend gemacht wird. In solchen Fällen stellt das Gericht dem Versicherten in den Urteils- erwägungen frei, sich erneut bei der Versicherung zu melden. Ist das Gericht indessen der Auffassung, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers einigermassen substantiiert sind, so überweist es die Akten der Verwaltung zur Prüfung der seit dem Erlass der angefochtenen Kassenverfügung be-

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haupteten veränderten Verhältnisse. Dieses Vorgehen darf nicht mit der Rückweisung des Falles an die Verwaltung, womit in der Regel auch die Verfügung und der kantonale Entscheid aufgehoben werden, verwechselt werden.

Zusammenfassung Bei ihrer Tätigkeit verwenden Ärzte und rechtsanwendende Organe zum Teil gleiche oder doch ähnliche Ausdrücke. Damit keine Missverständnisse entstehen und keine Fehlschlüsse gezogen werden, ist sorgfältig darauf zu achten, ob diese Ausdrücke einen spezifisch rechtlichen Sinn haben. Der Invaliditätsbegriff und dessen Komponenten Gesundheitsschaden, Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sind nach der Gerichtspraxis juristische Begriffe. Sie sind in der Rechtsprechung definiert. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit ist nicht abstrakt medizinisch zu ver- stehen. Er bedeutet die durch den Gesundheitsschaden bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgaben- bereich. Erwerbsunfähigkeit ist das Unvermögen, auf dem gesamten für den Ver- sicherten in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (für die Inva- liditätsschätzung: nach Durchführung von allfälligen Eingliederungsmass- nahmen) die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten. Um die Arbeitsfähigkeit eines Versicherten beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall der Richter) auf Unterlagen ange- wiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Ver- fügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfange und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte und die Ergebnisse allfällig weiterer Abklä- rungen sind zudem eine wichtige Grundlage zur Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können. Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver- sicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des EVG nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Ange- messenheit der angefochtenen Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gebun- den und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Un- gunsten hinausgehen.

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Nach ständiger Rechtsprechung des EVG ist der rechtserhebliche Sach- verhalt im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in der Regel nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen. Das EVG, das ausschliesslich aufgrund der Akten zu entscheiden hat, ist auf eine sorgfältige und saubere Abklärung des Sachverhaltes angewiesen. Entscheidend ist, dass die für die Beurteilung erheblichen Stellungnahmen den Akten beigefügt werden.

Die Früherziehung invalider Kleinkinder Im heilpädagogischen Bereich waren die sechziger Jahre gekennzeichnet durch den Ausbau des Sonderschulwesens. Die Erfassung invalider Minder- jähriger im schulpflichtigen Alter, die Anpassung des Angebotes an Sonder- schulplätzen an die sprunghaft steigende Nachfrage und die Rekrutierung der erforderlichen heilpädagogisch ausgebildeten Lehrkräfte gehörten zu den vorrangigen Problemen. Die siebziger Jahre brachten eine gleichartige Entwicklung auf der Stufe der Früherziehung invalider Kleinkinder. Dabei ging und geht es vor allem darum, die behinderten Kinder bereits in ihren ersten Entwicklungsjahren gezielt zu fördern und die Eltern mit der be- sondern Erziehungssituation vertraut zu machen. Die Früherziehung gehört 1V-rechtlich zu den pädagogisch-therapeutischen Massnahmen, die seit dem Jahre 1968 voll von der IV finanziert werden. Diese Tatsache bewirkte, dass die vorerst zaghaft begonnenen Bestrebungen sich rasch verbreiteten und institutionalisierten. Innerhalb weniger Jahre entstanden in allen Re- gionen der Schweiz entsprechende Dienste. Ausgebildete Heilpädagogen stellten sich für diese Aufgabe zur Verfügung. Da es sich um einen neu- artigen Tätigkeitsbereich handelte, fehlten ihnen aber weitgehend spezielle Kenntnisse in der Früherziehung. Der Mangel an theoretischen Grundlagen und praktischen Anleitungen wurde immer deutlicher empfunden. Nach- dem sich bereits verschiedene Personengruppen mit dieser Problematik aus-

einandergesetzt und auf die Dringlichkeit des Anliegens hingewiesen hatten, schuf die Schweizerische Heilpädagogische Gesellschaft eine Kommission «Früherziehung», die sich insbesondere mit Fragen der Aus- und Fortbildung der Früherzieher und der interdisziplinären Koordination der Frühmass- nahmen befasst. Im Frühjahr 1981 wird nun am Heilpädagogischen Seminar in Zürich ein einjähriger Ausbildungskurs in Früherziehung beginnen, der diplomierten Heilpädagogen mit mindestens zweijähriger Praxis in der Arbeit mit be- hinderten Kindern und Jugendlichen offensteht. Die Verbindung zur Praxis erfolgt über eingebaute Praktika in Früherziehungsdiensten. Die als Prak- tikumsleiter vorgesehenen Früherzieher werden vorgängig in einem spe- ziellen Kurs auf ihre Aufgabe vorbereitet. Angesichts dieser Entwicklung darf angenommen werden, dass sich die Früherziehung behinderter Kleinkinder als junge, aber wichtige Disziplin der Heilpädagogik bald etabliert, was auch aus der Sicht der IV sehr zu begrüssen ist.

Einstellungen zu behinderten Jugendlichen in der Deutschschweiz. Ergebnisse einer repräsentativen Umfrage. In «Pro lnfirmis', 1980/1, S. 2-15, mit französischen und italienischen Räsumäs. Zentralsekretariat Pro Infirmis, Zürich. Erfolgreich älter werden. Informationen und Anregungen für Menschen über 50 Jah- ren. 53 S. Herausgegeben von der Sandoz Produkte AG, 4012 Basel. Hachen H.-J.: La r6lntgration socloprofessonnelle des traumaDss mdullalres. H.-J. Hachen, Centre de paraplägiques, Häpital cantonal universitaire, Genöve. In 'Journal suisse des Invalides», Dezember 1979, S. 3-7. Association suisse des in- valides, Biel. L(thy Albrlk: Aspekte der Eingliederung von Körperbehinderten. In «Schweizerische Zeitschrift für Gemeinnützigkeit'., Nov./Dez. 1979, S. 145-148. Schulthess Polygraphi- scher Verlag AG, 8022 Zürich. Heft 1/1980 der «Schweizerischen Zeitschrift für Sozialversicherung» (Verlag Stämpfli, Bern) enthält u. a. folgende Beiträge: - Bendel Felix: Die Rechtsstellung des ausländischen Grenzgängers in der schwei- zerischen AHV und IV. S. 1-29. - Nüscheler Fritz: Ist der Grundsatz (der IV) «Eingliederung vor Rente» gefährdet? S.30--41. - Rätzer Ernst: Ökonomische Aspekte der Finanzierungsverfahren im Bereich der Zweiten Säule. S. 42-61.

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Parlamentarische Interpellation der SP-Fraktion vom 26. September 1979 und Interpellation Riesen-Freiburg vom 28. November 1979 betreffend den Zwischenbericht über die Lage der Rentner

Der Bundesrat hat die beiden Interpellationen (ZAK 1979 S. 487) am 20. Februar 1980 im schriftlichen Verfahren wie folgt beantwortet: <'Beide Interpellationen beschlagen das gleiche Thema und können daher gleich- zeitig beantwortet werden. Die Antworten auf die einzelnen Fragen der Sozialdemo- kratischen Fraktion lauten:

1. Zeitpunkt der Veröffentlichung

von Zwischene rg e b nissen Der Schweizerische Nationalfonds hätte seinem üblichen Vorgehen entsprechend den statistisch-ökonomischen Teil gerne erst nach Abschluss des Gesamtprojekts publi- ziert. Die ersten Ergebnisse wurden aber am 6. Juni 1979 im Rahmen einer Fach- tagung der Projektbearbeiter diskutiert, was zur Folge hatte, dass gewisse Gerüchte über die Lage der Rentner in die Öffentlichkeit drangen. Im August 1979 erschienen dann verschiedene Artikel in der Tagespresse, in denen man die Frage stellte, ob das Eidgenössische Departement des Innern oder der Nationalfonds die aus der Studie resultierenden Daten aus politischen Gründen zurückhalte. Der politische Druck verstärkte sich; zudem bestand die Gefahr, dass einzelne Zahlen ohne ent- sprechenden Kommentar in die Hände der Medien gelangen und publiziert werden könnten. Diese Entwicklung veranlasste den Nationalfonds, Vertreter der Bundesverwaltung am 24. August 1979 über die Sachlage zu orientieren. An dieser Besprechung wurde vereinbart, die Öffentlichkeit sofort nach Vorliegen des vollständigen Zahlenmaterials zu informieren. Eine Pressekonferenz wurde am 13. September 1979 vom Schwei- zerischen Nationalfonds durchgeführt. Ein früherer Termin kam nicht in Betracht, da die Projektgruppe im August noch mit der Auswertung der Daten beschäftigt war.

2/3. Durchschnittszahlen von Einkommen und Vermögen An der Pressekonferenz vom 13. September 1979 und in dem an die Medienvertreter verteilten Kurzbericht über das Teilprojekt ist mit aller Deutlichkeit festgehalten worden, dass die errechneten Durchschnittswerte sich aus sehr weit gestreuten Gruppenwerten ergeben. Die abgegebenen Tabellen erlaubten ohne weiteres, die Verteilung von Einkommen und Vermögen nach Gruppen einzusehen und die Durch- schnittswerte ins rechte Licht zu rücken. Verschiedene Medienvertreter haben jedoch in ihrer Berichterstattung von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und nur die Durchschnittswerte in den Vordergrund gestellt. Das Eidgenössische Departe- ment des Innern hat daraufhin mit einer eigenen Pressemitteilung vor voreiligen Schlussfolgerungen gewarnt.

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Einkommensgrenzen für den Bezug von E r ä n z u n gsleistu n gen Diese Einkommensgrenzen sind im Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen festgelegt. Durch das Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die neunte AHV-Revision war indessen der Bundesrat ermächtigt worden, zusammen mit der auf 1. Januar

1980 angeordneten Rentenerhöhung auch die Einkommensgrenzen für den Bezug

von Ergänzungsleistungen ‚entsprechend anzupassen'. Für eine über den Prozent- satz der Rentenerhöhung hinausgehende Anpassung hatte der Bundesrat jedoch keine Befugnis. Zur Frage der Notwendigkeit einer allgemeinen Heraufsetzung der Einkommensgrenze kann der Bundesrat heute nicht Stellung nehmen. Er wird sie prüfen, wenn der Gesamtbericht über die Lage der Rentner vorliegt und sich die Eidgenössische AHV/IV-Kommission dazu geäussert hat. Es ist sehr wohl möglich, dass die Lage der wirtschaftlich schwächsten Rentnergruppe durch andere Mass- nahmen wie z. B. die Erhöhung des Mietzinsabzuges wirksamer verbessert werden könnte.

0 blig ato ri um der beruflichen Vorsorge

Der Bundesrat hat sich bei jeder Gelegenheit für eine rasche Verwirklichung dieses obligatoriums ausgesprochen und hat alles in seiner Macht Stehende dazu bei- getragen. Der am 19. Dezember 1975 vorgelegte Gesetzesentwurf steht indessen immer noch im Stadium der parlamentarischen Beratung.

Ausbau der Krankenversicherung Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass die heutige Ordnung der sozialen Kranken- versicherung bedauerliche Lücken aufweist, die sich insbesondere zum Nachteil der kranken Betagten auswirken. In den Richtlinien zur Regierungspolitik hat er für das Jahr 1980 die Vorlage einer Teilrevision in Aussicht gestellt.«

Interpellation Graf vom 3. Dezember 1979 betreffend die Finanzlage der AHV

Der Bundesrat hat die Interpellation Graf (ZAK 1980 S. 54) am 20. Februar wie folgt beantwortet: «In der Botschaft zur neunten AHV-Revision haben wir darauf hingewiesen, dass die Differenz zwischen Lohn- und Preisentwicklungsrate weit bedeutsamer ist für die finanzielle Entwicklung der AHV als die absoluten Indexzahlen selbst. Mass- gebend ist der Durchschnittswert dieser Differenz über mehrere Jahre. Zur Illu- stration seien für verschiedene Zeitspannen die durchschnittlichen jährlichen Ent- wicklungsraten angegeben:

Lohn- Preis- Zeitspanne entwicklungs- entwicklungs- Differenz rate im Jahr rate im Jahr

1950-1960 3,9 0/0 1,4 0/o 2,5 0/ 1960-1970 7,8 °/o 3,3 °/o 4,50/ 1970-1978 8,0 °/o 5,3 0/0 2,7°Io 1950-1978 6,5 0/0 3,2 0/o 3,3 90

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In einzelnen Jahren ist die Differenz sogar negativ ausgefallen, so 1953 mit —0,8 Prozent oder 1975 mit —2,6 Prozent; die durchschnittliche Differenz über eine längere Zeitspanne war aber gleichwohl positiv. Ebenso sei bemerkt, dass selbst bei negativen Entwicklungsraten (Lohn —1 0/0 Preis —2 0/o; Differenz + 1 0/0) die Differenz positiv ausfallen kann. In der erwähnten Botschaft haben wir erklärt (S. 49), dass eine durchschnittliche Differenz von 1 Prozent während längerer Zeit nicht genügen dürfte zur Aufrecht- erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der AHV; der Reservefonds wäre so nach 15-20 Jahren aufgebraucht. Mit einer Differenz von mindestens 2 Prozent lässt sich ein solcher Engpass aufgrund der heutigen gesetzlichen Grundlagen jedoch vermeiden. Gestützt auf diese allgemeinen Ausführungen können wir die gestellten Fragen wie folgt beantworten: Die Berechnungen und Aussagen in der Botschaft zur neunten AHV-Revision sind hinsichtlich der relativen Werte immer noch gültig. Die absoluten Zahlenangaben sind dagegen infolge der Entwicklung der letzten Jahre überholt. Die erforder- lichen Korrekturen sind im Finanzplan und den jeweiligen Voranschlägen be- rücksichtigt. Wie in den einleitenden Erklärungen dargelegt, ist nicht die einzelne jährliche Zu- oder Abnahme massgebend, sondern die durchschnittliche Differenz zwischen Lohn- und Preisentwicklung über eine grössere Zeitspanne. Wir haben bereits mehrmals betont, dass wir vorerst die Auswirikungen der neunten AHV-Revision abwarten möchten. Diese erstrecken sich bekanntlich über mehrere Jahre und lassen sich zur Zeit noch nicht vollumfänglich beurteilen. Die bisherigen Ergebnisse entsprechen den Erwartungen und geben nicht Anlass zur Beunruhigung oder gar zu dringenden Interventionen. Im übrigen verweisen wir auf die Ausführungen in unserem Bericht zu den Richtlinien für die Regierungs- politik 1980-83.«

Einfache Anfrage Ziegler-Solothurn vom 10. Dezember 1979 betreffend Verzinsung von Sparguthaben aus der Personalvorsorge Nationalrat Ziegler hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Gemäss OR Artikel 331 c haben die Personalfürsorgeeinrichtungen ihre der Forde- rung des Arbeitnehmers entsprechende Schuldpflicht in der Weise zu erfüllen, dass sie zu dessen Gunsten eine Forderung auf künftige Vorsorgeleistung gegen die Personalfürsorgeeinrichtung eines anderen Arbeitgebers, gegen eine der Versiche- rungsaufsicht unterstellte Unternehmung oder bei Sparguthaben auch gegen eine Kantonalbank begründen. Sparguthaben dieser Art werden von den Kantonalbanken gegen Ausgabe zins- begünstigter Vorsorgesparhefte entgegengenommen. Der Zins bei den Vorsorge- sparheften liegt in der Regel ein halbes Prozent höher als der normale Zinssatz für Sparhefte. Trotz dieser Bevorzugung der Spargelder auf den Vorsorgesparheften verliert aber das Sparkapital längerfristig an Kaufkraft. Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass zur besseren Sicherung des Kauf- kraftwertes die Anlage von Sparguthaben aus der Personalvorsorge künftig in Form der besser verzinslichen Kassaobligationen der Kantonalbanken ermöglicht werden sollte? Da es sich bei diesen Kapitalien in der Regel um längerfristige Geldanlagen handelt, könnte so die Kaufkraft besser gesichert werden.

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Müsste für eine derartige Erweiterung der Anlagemöglichkeiten für Spargelder aus der Personalvorsorge eine Änderung der gesetzlichen Vorschriften eingeleitet oder könnte diese Massnahme auf dem Wege der Auslegung des Gesetzes ermöglicht werden?

Antwort des Bundesrates vom 20. Februar 1980 Nach dem geltenden Recht ist die Anlage von Sparguthaben aus der Personal- vorsorge in Form von Kassenobligationen der Kantonalbanken ausgeschlossen. Gegen diese Anlageform spricht aber auch der Umstand, dass die Kassenobligationen eine Mindestlaufzeit von drei Jahren haben, die Schuldpflicht der Personalfürsorge- einrichtung jedoch häufig innert wesentlich kürzeren Fristen erfüllbar sein muss. Die Praxis hat nun aber mit Billigung der kantonalen Aufsichtsbehörden die Möglich- keit geschaffen, rechtlich selbständige, aber einer Bank angeschlossene Vorsorge- stiftungen zu errichten, sogenannte Bankstiftungen. Diese können zur Erreichung einer bessern Verzinsung Wertschriften erwerben, allerdings auf eigene Rechnung und Gefahr. Die Aufsichtsbehörden haben Weisungen darüber erlassen, welche Wertschriften als mündelsicher zu betrachten sind und deshalb von den Vorsorge- stiftungen, zu denen auch die Bankstiftungen gehören, erworben werden können. Unter diese zugelassenen Wertschriften fallen auch die Kassenscheine schweizeri- scher Banken. Im übrigen hat der Bundesrat vorgeschlagen, im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Artikel 331 c des Obligationenrechtes derart zu ändern, dass die Vorsorgeeinrichtungen nicht mehr nur bei Kantonalbanken Sparguthaben errichten, sondern ihre Mittel auch in anderer Form bei allen Banken und Sparkassen anlegen können, welche die vom Bundesrat festzusetzenden Be- dingungen der Sicherheit erfüllen.'

Einfache Anfrage Müller-Bern vom 11. Dezember 1979 betreffend die Soziaiverslcherung für ausländische Radiomitarbeiter

Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Müller-Bern (ZAK 1980 S. 54) am 27. Februar wie folgt beantwortet: .Von den Ausländern, die kraft ihres Wohnsitzes in der Schweiz der AHV/lV/EO- Beitragspflicht unterstellt sind, stammen heute über 90 Prozent aus Ländern, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Damit erhält die überwiegende Zahl der in der Schweiz beitragspflichtigen Ausländer gleich wie die Schweizer bereits nach einem Jahr Anspruch auf ordentliche Renten, die in jeden beliebigen Wohnsitzstaat ausbezahlt werden. Die weniger als 10 Prozent der Ausländer, die aus sogenannten Nichtvertragsstaaten stammen, erhalten eine Rente nur dann, wenn sie während mindestens zehn Jahren Beiträge entrichtet und in der Schweiz Wohnsitz haben. Beim Verlassen der Schweiz oder wenn ein Versicherungsfall keinen Rentenanspruch begründet, können sie unter gewissen Bedingungen die Rückvergütung ihrer AHV-Beiträge verlangen. Seit 1973 (8. AHV-Revision) können die Beiträge indessen nur noch den Angehörigen jener Staaten rückvergütet werden, die im analogen Fall schweizerischen Staatsangehöri- gen die Beiträge ebenfalls rückvergüten. Diese Gegenrechtsklausel wurde im In- teresse der Auslandschweizer eingeführt. Die Personen, die in der Schweiz zwar beitragspflichtig sind, aus deren Beiträgen aber weder ein Rentenanspruch noch ein Anspruch auf Beitragsrückvergütung ent-

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steht, stellen eine glanz kleine Minderheit dar. Die Schweizer Bürger im entspre- chenden Staat befinden sich aber in der gleichen Lage und erhalten auch keine Rückvergütung ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Wollte man sämtlichen Ausländern, die in der Schweiz Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben, immer entweder einen Leistungsanspruch einräumen oder die Beiträge rückvergüten, so müsste die Schweiz entweder die Gegenrechtsklausel im AHV-Gesetz aufheben, was jedoch den In- teressen der Auslandschweizer zuwiderliefe, oder mit einer grossen Zahl von Staaten Verhandlungen über Sozialversicherungsvereinbarungen aufnehmen. Das gilt auch für den Fall, dass die Anspruchserweiterung nicht generell, sondern nur für Ange- hörige bestimmter Kategorien oder Berufe vorgenommen würde."

Interpellation Mascarin vom 13. Dezember 1979 betreffend die Anpassung der AHV/IV-Renten und der Ergänzungsleistungen Der Bundesrat hat die Interpellation Mascarin (ZAK 1980 S. 55) am 6. Februar wie folgt beantwortet: Erhöhung der EL-Einkommensgrenzen auf den 1Januar 1980 Die Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die neunte AHV-Revision (AS 1978, 391) ermächtigten den Bundesrat, die Einkommensgrenzen für den Bezug von Ergänzungsleistungen in einem der Rentenerhöhung entspre- chenden Ausmass, d. h. um 4,76 Prozent, zu erhöhen. Diese Befugnis hat der Bundes- rat mit seiner Verordnung vom 17. September 1979 (AS 1979, 1365) voll ausgeschöpft. Er war sich dabei bewusst, dass es Fälle geben wird, in denen die Erhöhung von Rente und Ergänzungsleistung zusammen nicht die erwähnten 4,76 Prozent erreichen wird, weil die im Einzelfall zur Anwendung kommenden Abzugsbeträge für Mietzinse, Versicherungsprämien usw. keine prozentuale Erhöhung erfuhren. Die erwähnten Ubergangsbestimmungen zum Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 gaben dem Bundesrat keine Befugnis, auch die gesetzlich festgelegten Abzüge zu erhöhen. Rückwirkende Änderung auf den 1Januar 1980 Angesichts der geschilderten Rechtslage sieht der Bundesrat keine Möglichkeit, auf seine Verordnung vom 17. September 1979 zurückzukommen. Künftige Anpassung der Ergänzungsleistungen Anders wird die Lage bei künftigen Anpassungen sein, die sich bei den AHV/IV- Renten auf Artikel 33ter AI-!VG und bei den Ergänzungsleistungen auf Artikel 3a ELG stützen werden. Hier hat der Bundesrat ausdrücklich die Befugnis, auch folgende Beträge «in angemessener Weise anzupassen': - die Vermögensfreibeträge - die Freibeträge beim sogenannten privilegierten Einkommen - die höchstzulässigen Prämienabzüge für Lebens-, Unfall- und Invaliditäts- versicherungen - den Selbstbehalt für Krankheitskosten - den höchstzulässigen Mietzinsabzug. Die Formel 'in angemessener Weise anzupassen« lässt der Landesregierung zudem etwas mehr Bewegungsspielraum, als ihr aufgrund der Übergangsbestimmungen im Änderungsgesetz vom 24. Juni 1977 für die Anpassung auf den 1. Januar 1980 zu- stand. In diesem Rahmen sollte es zum Beispiel möglich sein, einen allfälligen Rück- stand beim Mietzinsabzug bei der nächsten Leistungsanpassung aufzuholen.

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Mitteilungen Bundesbeiträge 1980 für Betagten- und Invalidenheime Der Bundesrat hat die im Jahre 1980 zur Verfügung stehenden Verpflichtungskredite zur Unterstützung von Bauten für Invalide auf 60 Mio Franken (Vorjahr: 65 Mio Franken) und für die Subventionierung des Baus von Altersheimen auf 80 Mio Franken (Vorjahr: 80 Mio Franken) festgelegt. Aufgrund der AHV-/IV-Gesetzgebung kann der Bund die Errichtung und die Erneue- rung von Heimen für Betagte und Invalide sowie von Sonderschulen und Invaliden- werkstätten durch die Ausrichtung von Bau- und Einrichtungsbeiträgen fördern. Zu- lasten der IV kamen seit dem Jahre 1960 insgesamt 696 Mio Franken zur Auszahlung. Die Subventionierung des Baus von Altersheimen ist seit dem Jahre 1975 möglich; hiefür wurden bisher Beiträge von insgesamt 303 Mio Franken ausgerichtet.

Personelles Ausgleichskasse Wirte Ende Dezember 1979 ist Dr. H an s St a m m nach Erreichen der Altersgrenze von der Leitung der Ausgleichskasse Wirte zurückgetreten. Dr. Hans Stamm schloss seine Studienzeit in Bern im Jahre 1939 ab. Anschliessend war er als Gerichts- schreiber am Kantonsgericht in Schaffhausen und in den folgenden Jahren im Bundesdienst (Finanzkontrolle und Eidg. Finanzverwaltung) tätig. Mit der Sozial- versicherung kam er bereits in den Jahren 1942 bis 1947 bei der Zentralen Aus- gleichsstelle in Genf als Mitarbeiter und späterer Chef der Revisionsabteilung in Berührung. Im Jahre 1947 erfolgte die Wahl von Dr. Hans Stamm zum Direktor der Ausgleichskasse Wirte in Aarau. Dank seinen ausgezeichneten Kenntnissen der Materie hat er die administrativen Probleme mit der Einführung einer eigenen EDV- Anlage mit Erfolg zu bewältigen gewusst. Während über 20 Jahren -war er Vor- standsmitglied der Schweizerischen Vereinigung der Verbandsausgleichskassen. In dieser Funktion arbeitete er mehrfach in Fachkommissionen des Bundes für die Vorbereitung von Ausführungsbestimmungen zum AHV-Gesetz. Dr. Hans Stamm ge- noss auch bei seinen Berufskollegen grosses Ansehen und man schätzte seine Kollegialität und Fröhlichkeit. Vereinigung der Verbandsausgleichskassen

Adressenverzeichnis AHV/IV/EO Seite 22, Ausgleichskasse VATI: neue Postfachadresse: Postfach 4130, 8022 Zürich. Die ab dem 19. März 1980 geltende neue Telefonnummer ist bereits im Adressen- verzeichnis vom Januar 1980 aufgeführt (251 0481/82). Seite 35, Rekursbehörde des Kantons Jura: Der Umzug des Kantonsgerichts nach Porrentruy erfolgt erst im Herbst 1980; bis dahin lautet die Adresse: Tribunal cantonal, chambre des assurances, Case postale 163, 2800 Delömont.

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AHV 1 Beiträge

Urteil des EVG vom 30. November 1979 1. Sa. E. D.

Art. 128 Abs. 1 AHVV. Beitragsverfügungen sind schriftlich zu erlassen. Die Unter- schrift ist kein Gültigkeitserfordernis. Verfügungen, weiche am Ende lediglich die vorgedruckte Bezeichnung der verfügenden Ausgleichskasse enthalten, gelten dem- nach als rechtsgültig. inwieweit diese Praxis auch zutrifft auf Rentenverfügungen und Verfügungen, mit denen individuelle Leistungen zugesprochen oder verweigert werden, wurde vom Gericht offengelassen.

E. D. übt eine selbständige Nebenerwerbstätigkeit aus. Aufgrund einer Steuermeldung erliess die Ausgleichskasse fünf Beitragsverfügungen auf gedruckten amtlichen For- mularen, welche am Ende den Passus enthielten: «Mit vorzüglicher Hochachtung. Ausgleichskasse des Kantons X.» Die Verfügungen waren nicht unterzeichnet. Gegen den Entscheid der kantonalen Rekursbehörde, welche die Verfügungen wegen fehlender Unterschrift als nichtig erklärte, erhob das BSV Verwaltungsgerichtsbe- schwerde. Das EVG hat diese mit folgenden Erwägungen gutgeheissen.

3a. in der älteren Verwaltungsrechtslehre findet sich die These, zum Erfordernis der Schriftlichkeit eines Verwaltungsaktes gehöre auch, dass dieser die - gegebe- nenfalls faksimilierte- Unterschrift des zuständigen Organs trage (Giacometti, All- gemeine Lehren des rechtsstaatlichen Verwaltungsrechts, Bd. 1, S. 386; Imboden, Der nichtige Staatsakt, S. 99; Jellinek, Verwaltungsrecht, 3. Aufl., S. 270). Auch die neuere Doktrin hält an diesem Grundsatz fest (Grisel, Droit administratif suisse, S. 194 oben; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Bd. 1, 10. Aufl., S. 238; Schwarzenbach, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 6. Aufl., S. 107, 112). Jedoch weisen verschiedene Autoren darauf hin, dass die modernen Möglichkeiten der mechanischen oder elektronischen Verfügungsausfertigung eine differenziertere Betrachtungsweise erfordern. So wird die Auffassung vertreten, dass auf solchem Wege erlassene Verfügungen keiner Unterschrift bedürfen (Wolff/Bachof, Verwal- tungsrecht 1, 9. Aufl., S. 419; Badura in Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungs- recht, 3. Aufl., S. 302 f., 307 mit Hinweis auf das deutsche Verwaltungsverfahrens-

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gesetz vom 25. Mai 1976; vgl. auch B. Degrandi, Die automatisierte Verwaltungsver- fügung, Diss. Zürich 1977, S. 117 ff., insbesondere S. 121 f.). Demgegenüber äussert sich Fleiner-Gerster wie folgt: «Das Verfahren und die richtige Eröffnung führen vor allem bei Verfügungen zu Problemen, die durch den Computer ausgestellt werden, wie zum Beispiel Rentenverfügungen, Verfügungen auf dem Gebiet des Steuerrechts, Telefon- rechnungen usw. Solche Computerrechnungen enthalten keine Unterschrift und oft keine Rechtsmittelbelehrung. In der Praxis muss deshalb die Rechnung, soll sie rechtskräftig werden, in einem späteren Verfahren als formelle Verfügung eröffnet werden« (Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwaltungs- rechts, S. 230). Damit schliesst sich Fleiner-Gerster dem Grundsatz nach der traditionellen Lehre an. lmboden/Rhinow weisen darauf hin, dass es umstritten sei, «ob das Erfordernis der Schriftlichkeit eine Verpflichtung zur Unterzeichnung be- inhalte, ja, ob sich diese Verpflichtung aus den allgemeinen Lehren des Ver- waltungsrechts ergebe«, vertreten aber grundsätzlich ebenfalls die herkömmliche Auffassung, indem sie weiter ausführen, «die fehlende Unterschrift sollte im Regelfall - d. h. wenn nicht besondere Gründe vorliegen, die den Mangel als blosses Versehen kennzeichnen (der Adressat weiss, dass die Behörde im Sinne der formell mangelhaften Ausfertigung verfügt hat) - die Unwirksamkeit der Verfügung bewirken« (Verwaltungsrecht- sprechung, Bd. 1, 5. Aufl., Nr. 84 B III, S. 529, vgl. auch Nr. 40 B V 2c, S. 243 und Nr. 44 B III, S. 268). b. In der Praxis ist die Frage nach der Notwendigkeit der Unterschrift bei einer schriftlich zu erlassenden Verfügung ebenfalls kontrovers, Im Jahre 1939 entschied das Bundesgericht, dass die Eröffnung einer Einschätzung, die den einschlägigen Bestimmungen entspreche und mit dem Stempel der erlassenden Behörde versehen sei, nicht als rechtsungültig bezeichnet werden könne, wenn die Unterschrift des zuständigen Steuerbeamten auf dem Formular fehle (Urteil vom 30. November 1939 in ASA 9 S. 82 f.; Känzig N. 5 zu Art. 95 WStB). In BGE 93 1120 f. bezeichnete es die Eröffnung einer Verfügung mittels einer nichtunterzeichneten Kopie als nicht gegen Art. 4 BV verstossend. Dagegen entschied es in BGE 97 IV 208, die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises sei nur gültig, wenn der entsprechende Ver- merk im Ausweis auch die verfügende Behörde nenne und wenn er mit einer Unter- schrift versehen sei, die allenfalls auch faksimiliert sein könne. In diesem Sinne äusserte sich auch das Obergericht des Kantons Zürich in bezug auf maschinell aus- gefertigte Verfügungen über den Entzug von Kontrollschildern und Fahrzeugaus- weisen (SJZ 64/1968 S. 185 f). Dagegen verneinte das Verwaltungsgericht des Kan- tons Zürich das Bestehen einer allgemeinen Regel, wonach zum Erfordernis der Schriftlichkeit auch die Unterschrift gehöre (Rechenschaftsbericht 1969 Nr. 41 S. 52 f.). Zu diesem Ergebnis gelangte sinngemäss auch die aargauische Steuerrekurskom- mission, indem sie - unter Hinweis auf ASA 9 S. 82f. - festhielt, die im Steuer- gesetz für die Eröffnung von Veranlagungen vorgesehene Form der Schriftlichkeit habe nicht die gleiche Bedeutung wie in Art. 13 OR (ZBI 69/1968 S. 299 f.). 4a. Das EVG hat sich verschiedentlich mit der Frage nach der Notwendigkeit der Unterzeichnung von Verfügungen im Bereich des Sozialversicherungsrechtes befasst.

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Bereits im Urteil vom 1. Mai 1939 1. Sa. Kippel (EVGE 1939 S. 33 ff., insbesonde re S. 36 f.), das eine formularmässig erlassene, nicht handschriftlich unterzeichnete Krankengeldverfügung der Militärversicherung betraf, hat es festgehalten, dass für Verwaltungsakte - soweit nicht positive Bestimmungen etwas anderes vorschreiben - der Grundsatz der Formlosigkeit anerkannt sei, dies in dem Sinne, dass die be- treffenden behördlichen Willensäusserungen nicht an eine bestimmte Form gebunden seien, sondern in beliebiger Weise erfolgen können. Wo jedoch für einen Ver- waltungsakt eine Form, z. B. die Schriftlichkeit, ausdrücklich durch Gesetz vorge- schrieben sei, müsse diese Form gewahrt werden, und zwar als Voraussetzung der Gültigkeit des betreffenden Verwaltungsaktes; dabei erscheine es als zulässig, aus gewissen sonstigen Vorschriften stillschweigend gesetzliche Formvorschriften, z. B. die Notwendigkeit der Schriftlichkeit, abzuleiten, Im übrigen könnten aber an eine Verfügung keine Formerfordernisse, die nicht ausdrücklich oder stillschweigend durch Gesetz oder Geschäftsgebrauch vorgesehen seien, gestellt werden und dürfe sich die verfügende Behörde jeder für die konkrete Anordnung geeigneten Form bedienen; auch erscheine eine analoge Anwendung von Formvorschriften kaum angängig. Wenn also für die Verfügungen der Militärversicherung blosse <schriftliche Form« vorgesehen sei, werde man nicht noch weitere Anforderungen in bezug auf die Form, wie z. B. die handschriftliche Unterzeichnung durch den zuständige n Beamten, stellen dürfen. Diesen Grundsatz hat das EVG im Jahre 1970 in einem Fall, bei dem es um eine auf vorgedrucktem Formular erfolgte Streichung eines Ver- sicherten aus der Mitgliederliste wegen Nichtbezahlung der Krankenkassenbeiträg e ging, für Krankenkassenverfügungen gemäss Art. 30 Abs. 1 KUVG bestätigt. Auch wenn das Gesetz verlange, dass eine Verfügung schriftlich eröffnet werde, bedürfe diese nicht ausnahmslos der Unterschrift als Gültigkeitserfordernis. Jedenfalls stehe es Verwaltungsbehörden offen, für Verfügungen, welche in grosser Zahl zu erlassen seien und deren Inhalt von Fall zu Fall nur wenig abweiche, gedruckte Formulare zu verwenden, die keine Unterschrift des zuständigen Beamten tragen. Der ver- fügenden Instanz müsse in solchen Fällen die Möglichkeit gegeben werden, sich moderner, einfacher, rascher und wirtschaftlicher Methoden zu bedienen (BGE 96 V 13 ff., insbesondere 21 Erwägung 4b; bestätigt in BGE 97 V 197 oben).

b. An dieser Rechtsprechung ist auch mit Bezug auf Beitragsverfügungen der Aus- gleichskassen festzuhalten. Hiebei handelt es sich um Anordnungen, die in grosser Anzahl getroffen werden müssen und die sich - ausser in den im Formular ein- zusetzenden Zahlen - sachlich voneinander nicht unterscheiden. Es liegt daher im Interesse einer einfachen und raschen Verfahrensabwicklung, dass solche Verfügun- gen auf mechanischem oder elektronischem Wege erlassen werden können, wobei es bezüglich der Frage der Unterschrift letztlich unerheblich ist, ob sich die Aus- gleichskasse beim Ausfüllen des Formulars eines Computers oder - wie bei den hier streitigen Nachzahlungsverfügungen - allenfalls auch nur einer Schreibmaschine bedient. Auf der andern Seite widerspricht es - wie das BSV zutreffend ausführt -

nicht dem Interesse des Beitragspflichtigen, insbesondere nicht seinem Rechts- schutzbedürfnis, wenn die formularmässig ausgefertigte Beitragsverfügung nur die erlassende Ausgleichskasse nennt, nicht aber zusätzlich auch noch die Unterschrif t eines zuständigen Beamten trägt. Zur Erfüllung der in Art. 128 Abs. 1 AHVV verlangten Form der Schriftlichkeit ist daher bei Beitragsverfügungen die Unterschrift kein Gül- tigkeitserfordernis. Eine analoge Anwendung der zivilrechtlichen Bestimmungen über die Schriftform ist hier nicht angängig, da diese Bestimmungen von ganz anderen Voraussetzungen ausgehen.

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Ob die vorstehenden Ausführungen auch für - zuweilen ebenfalls mit dem Computer ausgefertigte - Verfügungen Gültigkeit haben, mit welchen individuelle Leistungen zugesprochen oder verweigert werden, ist - da es vorliegend um Beitragsverfügungen geht - nicht zu entscheiden. Ebenso kann offen bleiben, ob die Nichtbeachtung von Verwaltungsweisungen, die eine Unterzeichnung ausdrücklich verlangen (vgl. etwa Rz 1049 der Wegleitüng des BSV über die Renten, gültig ab 1. Januar 1971, und Rz 200 des bundesamtlichen Kreisschreibens über das Verfahren in der IV, gültig ab 1. April 1964), nur als Verstoss gegen eine Ordnungsvorschrift zu werten ist oder ob dadurch die Gültigkeit der Rechtshandlung grundsätzlich und in gleicher Weise in Frage gestellt wird wie dort, wo das Gesetz zusätzlich zur vorausgesetzten Schrift- lichkeit die Unterschrift speziell fordert (vgl. z. B. Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 30 Abs. 1 und 108 Abs. 2 OG; BGE 86 III 3 f. mit Hinweisen). c. Aus dem Gesagten folgt, dass die streitigen fünf Beitragsverfügungen vom 19. De- zember 1977 im Sinne von Art. 128 Abs. 1 AHVV formgerecht erlassen wurden. Die Feststellung der Vorinstanz, die fraglichen Verfügungen seien mangels Unterschrift nichtig, ist mithin bundesrechtswidrig. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV erweist sich insofern als begründet. 5.

AIV / Beiträge

Urteil des EVG vom 5. Juni 1979 i. Sa. M. F. (Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 1 Abs. 1 AIVB. Die Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung gemäss Bun- desbeschluss über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung (AIVB) vom 8. Oktober 1976 richtet sich grundsätzlich nach derjenigen in der AHV. Von der AIV-Beitragspflicht sind nur die Arbeitnehmer ausgenommen, deren AHV- Befträge mit Beitragsmarken entrichtet werden. Die Pflicht, AlV-Beiträge zu leisten, zieht nicht «ipso facto» den Anspruch auf Lei- stungen nach sich. Sie umfasst deshalb - solange der AIVB in Kraft ist auch -

die mitarbeitenden Familienglieder des Betriebsleiters In der Landwirtschaft, auch wenn diese nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen Leistungen beanspruchen können.

Die Ausgleichskasse des Kantons X verlangte vom Landwirt M. F. die Beiträge an die AHV/IV/EO und die AlV vom Lohn, den dieser seinem Sohn L. F. ausbezahlt hatte. F. M. erhob gegen die Entrichtung der AIV-Beiträge Beschwerde beim kan- tonalen Gericht, das die angefochtene Verfügung bestätigte. Das EVG hat die da- gegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen und festgehalten, dass die im Landwirtschaftsbetrieb mitarbeitenden Familienglieder nach dem geltenden Recht der eidgenössischen obligatorischen AIV seit dem Inkrafttreten des Bundes- beschlusses am 1. April 1977 ebenfalls unterstellt sind. Das EVG hat dazu folgende Erwägungen angestellt:

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(Ausführungen zu Art. 1 AIVB und zum Bereohnungs- und Bezugssystem der . ..

AIV-Beiträge.) Die Beitragspflicht in der obligatorischen Arbeitslosenversicherung richtet sich grundsätzlich nach derjenigen in der AHV, wie sie für Unselbständigerwerbende vor- gesehen ist. Nicht jeder Arbeitnehmer im Sinne des AHVG ist jedoch ipso facto auch anspruchsberechtigt gegenüber der Arbeitslosenversicherung (s. insbesondere Art. 11 AIVB und Art. 31 AlVV). Gewisse Kategorien von Versicherten können daher beitragspflichtig sein, obschon sie nach den Umständen nicht anspruchsberechtigt sind, falls sie arbeitslos werden. In der Botschaft des Bundesrates zur Einführung der obligatorischen Arbeitslosen- versicherung vom 11. August 1976 wird hierauf nicht ausdrücklich hingewiesen. Es geht daraus aber hervor, dass möglichst rasch eine Übergangsordnung getroffen werden wollte mit den beiden Hauptelementen eines Versicherungsobligatoriums und einer tragfähigen Finanzierung (BBI 1976 111597ff.). Um das Ziel zu erreichen, musste der Beitragsbezug ohne zusätzlichen Verwaltungsapparat einfach und zweck- mässig sein. Diese Aufgabe wurde daher den AHV-Organen übertragen, was aber eine völlige Übereinstimmung im Kreis der Beitragspflichtigen der beiden Versiche- rungszweige voraussetzte (a. a. 0., S. 1602). Auf dem Gebiet der Leistungen sollte gemäss dem Bundesrat nur insoweit etwas geändert werden, als es in Zusammen- arbeit mit dem neuen Kreis der Beitragspflichtigen und mit der neuen Beitragsbasis unbedingt notwendig war (a. a. 0., S. 1604). Das Parlament ist diesen Grundsätzen des Bundesrates für die Übergangsordnung gefolgt. Dabei wurde in Zusammenhang mit der Beitragspflicht mitarbeitender Fa- milienglieder in der Landwirtschaft auf die sich hieraus ergebenden Probleme durch den Sprecher der vorberatenden Ständeratskommission hingewiesen, ohne dass in der Folge jedoch näher darauf eingetreten wurde (vgl. Sten. Bull. SR 1976, S. 335/36). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die bestehenden Unebenheiten zwischen Beitragspflicht und Anspruchsberechtigung bewusst in Kauf genommen hat. Die Gesetzesmaterialien bestätigen somit, was sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, dass nämlich unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 AIVB sämtliche AHV-beitragspflichtigen Arbeitnehmer auch der Pflicht zur Beitragsleistung an die Arbeitslosenversicherung unterstehen.

Im Entscheid i. Sa. K. AG vom 20. Februar 1979 (BGE 105 V 44, vgl. auch Urteil vom 20. Februar 1979 i. Sa. H. H., ZAK 1979, S. 431) hat das EVG festgehalten, dass Art. 1 AIVB den Kreis der Beitragspflichtigen und die Ausnahmen von der Beitrags- pflicht in der AlV abschliessend umschreibe und dass keine Gesetzeslücke ange- nommen werden dürfe, die durch das EVG auszufüllen sei. In diesem Urteil ist auch erwähnt, dass der Richter ausnahmsweise vom Gesetzestext abweichen und im Rahmen der Gleichbehandlung zu einem anderen Ergebnis kommen könne als dem- jenigen, das vom Gesetze her gegeben wäre, wenn die zu strenge Gesetzesaus- legung zu einem offensichtlich unhaltbaren Ergebnis führe, das sich mit der Rechts- ordnung nicht vertreten lasse (s. BGE 101 V 190, EVGE 1968 S. 108). Bei der Aus- legung von Art. 1 AIVB trifft dies nicht zu: Das Ergebnis erscheint zumindest als vertretbar. Der Gesetzgeber hat denn auch in anderen Bereichen der Sozialver- sicherung Personen der Beitragspflicht unterstellt, die nicht in den Genuss von Versicherungsleistungen gelangen (vgl. Art. 27 1. V. mit Art. 1 EOG sowie die Antwort des Bundesrates auf die Einfache Anfrage Gautier vom 22. August 1978, Amtl. Bull. NR 1978 S. 1476, ZAK 1978 S. 453).

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Übrigens ist festzuhalten, dass die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer nicht von vorne- herein vom Bezug von Arbeitslosenentschädigungen ausgeschlossen sind. Die Gegen- leistung zur Beitragszahlung ist vor allem darin zu erblicken, dass ein Anspruch auf Entschädigung bei voller Arbeitslosigkeit oder bei Arbeitslosigkeit in einer Teil- zeitbeschäftigung ausserhalb des Landwirtschaftsbetriebes besteht. Ausserdem ist die Lage der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer nicht ohne gewisse Ähnlichkeit mit derjenigen der Arbeitnehmer, die in Art. 31 Abs. 1 AIVB aufgeführt sind und eben- falls Beiträge an die AIV zu leisten haben. Tatsächlich können sich gewisse Gesell- schafter, Mitglieder oder Aktionäre einer juristischen Person in einer besonderen Situation befinden, die ihre Vermittlungsfähigkeit und Vermittlungsbereitschaft er- heblich vermindert und die Missbrauchskontrolle ihrer Arbeitslosigkeit - besonders bei Teilarbeitslosigkeit- erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht. Das EVG hat jedoch festgehalten, dass diese Personen nicht von vorneherein vom Bezug der Arbeitslosenentschädigung als ausgeschlossen betrachtet werden können (s. das bereits zitierte Urteil 1. Sa. K. AG). Ausserdem stellen gewisse Versicherte - man denke z. B. an die Verwaltungsbeamten - in der AIV ein sehr kleines Risiko dar. Daher kann auch ein Vorwurf über ungleiche Behandlung nicht gehört werden, und dies umso weniger, als Bundesgesetze und allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse durch den Richter nicht auf Übereinstimmung mit der Verfassung überprüft werden können (Art. 113 Abs. 3 und Art. 114bis Abs. 3 BV). Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass nur im Rahmen einer Gesetzesänderung das durch den Beschwerdeführer angestrebte Ziel erreicht werden kann. Dazu ist auch festzuhalten, wie das BSV in seiner Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichts- beschwerde ausführt, dass bereits zwei parlamentarische Vorstösse zu dieser Frege anhängig sind.

4. (Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.)

...

Anmerkung des BSV: Das EVG hatte verschiedene Urteile in der gleichen Sache zu fällen. Im Entwurf zur Neukonzeption der AIV (definitive Ordnung) wird vorge- sehen, die Familienglieder in der Landwirtschaft von der AIV-Beitragspflicht auszu- nehmen, wenn sie im Sinne des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für land- wirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern als Selbständigerwerbende gelten. Der Entwurf, der 1982 in Kraft treten soll, ist bereits den Kantonen und den interes- sierten Kreisen zur Vernehmlassung zugestellt Worden.

AHV/IV / Renten Urteil des EVG vom 27. Juni 1979 1. Sa. M. S. und G. S.

Art. 34 Ab.. 1 IVG. Verheiratet sich der Bezüger einer IV-Rente mit der Bezügerin einer Witwenrente, so entsteht der Anspruch auf die Zusatzrente für die Ehefrau erst am ersten Tag des dem Monat der Eheschliessung folgenden Monats. Art. 23 Abs. 3 AHVG. Bei Heirat einer Witwe mit dem Bezüger einer 1V-Rente erlischt der Anspruch auf Witwenrente mit Ablauf des Monats der Heirat.

Der 1916 geborene Versicherte M. S. erhält seit dem 1. Juli 1967 eine ganze Invaliden- rente. Am 26. Mai 1978 heiratete er die Witwe G. V., die seit dem 1. August 1975 eine Witwenrente von zuletzt 748 Franken pro Monat bezog.

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Mit Verfügung vom 16. Juni 1978 sprach die Ausgleichskasse A dem Versicherten rückwirkend ab 1. Mai 1978 eine Zusatzrente für seine Ehefrau von 239 Franken monatlich zu. Die Ausgleichskasse B ihrerseits teilte der Ehefrau mit, ihr Anspruch auf die Witwen- rente sei auf den 30. April 1978 erloschen, weil ihr Ehemann ab dem 1. Mai 1978 eine Zusatzrente für sie erhalte. Sie habe daher die ihr für den Monat Mai 1978 noch ausgerichtete Witwenrente im Betrage von 748 Franken zurückzuerstatten (Verfügung vom 14. Juni 1978). Der Versicherte erhob für sich und seine Ehefrau Beschwerde gegen beide Ver- fügungen, indem er sinngemäss geltend machte, für den Monat Mai 1978 habe die höhere Witwenrente der Ehefrau der niedrigeren Zusatzrente zu seiner Invaliden- rente vorzugehen. Aus diesem Grunde sei die Rückforderungsverfügung der Aus- gleichskasse B aufzuheben und es sei die Zusatzrente erst ab 1. Juni 1978 aus- zurichten. Es sei daher festzustellen, dass er die für den Monat Mai bereits erhaltene Zusatzrente in der Höhe von 239 Franken zurückzuerstatten habe. Die kantonale Rekursbehörde hiess mit Entscheiden vom 16. Oktober 1978 beide Beschwerden gut. Die Ausgleichskasse B führt gegen beide Entscheide Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, ihre Verfügung vom 14. Juni 1978 und diejenige der Ausgleichs- kasse A vom 16. Juni 1978 seien wiederherzustellen. Die zur Stellungnahme ein- geladene Ausgleichskasse A beantragt, ihre Verfügung vom 16. Juni 1978 sei wieder- herzustellen. Das BSV stellt den Antrag auf Gutheissung beider Verwaltungsgerichtsbeschwerden. Aus folgenden Gründen hat das EVG beide Verwaltungsgerichtsbeschwerden abge- wiesen: 1. Streitig ist, ob der Anspruch der Versicherten auf eine Witwenrente für den Monat Mai 1978, in welchem sie den invaliden M. S. geheiratet hatte, noch bestand, oder ob gegebenenfalls mit ihrer Verheiratung dieser Anspruch durch denjenigen des Ehemannes auf eine Zusatzrente zur Invalidenrente abgelöst wurde. Das Problem resultiert daraus, dass der Anspruch auf eine Witwenrente gemäss Art. 23 Abs. 3 AHVG mit der Wiederverheiratung erlischt, d. h. gemäss Rz 130 der Wegleitung über die Renten (RWL) mit Ablauf des Monats, in welchem eine Witwe wieder heiratet, während der Anspruch auf eine Zusatzrente zu einer Invalidenrente - analog zu Art. 29 Abs. 1 IVG - am ersten Tag des Monats der Verheiratung entsteht (Rz 264 RWL). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass nicht gleichzeitig für die gleiche Person beide Renten ausgerichtet werden könnten. Wie das EVG in EVGE 1968 S. 108 (ZAK 1969 S. 120) festgestellt hat, ist die Kumulation von Renten gemäss AHVG und IVG überall dort ausgeschlossen, wo das Gesetz das Zusammentreffen solcher Leistungen aus- drücklich regelt (z. B. Art. 30 und 43 Abs. 1 IVG, Art. 28bis AHVG). Das EVG nahm daher an, es entspreche dem Sinn des Gesetzes, auch die Kumulation zweier für die gleiche Person ausgerichteter Zusatzrenten (der IV und der AHV) zu untersagen. In Analogie dezu besteht auch für die gleiche Person nicht gleichzeitig ein Anspruch auf eine Witwenrente und eine Zusatzrente zu einer Invalidenrente. Dies wird denn auch von keiner Partei bestritten. 2a. Nach dem Gesagten hat die Gutheissung des einen Anspruches automatisch die Verneinung des andern Anspruches zur Folge, so dass diese beiden Fragen in einem unlösbaren inneren Zusammenhang stehen. Aus diesem Grunde ist die Ausgleichs- kasse B als berechtigt anzusehen, nicht nur gegen den Entscheid der Vorinstanz

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betreffend ihre Verfügung vom 14. Juni 1978 Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu füh- ren, sondern auch gegen den Entscheid der Vorinstanz betreffend die Verfügung der Ausgleichskasse A vom 16. Juni 1978. Im übrigen schliesst sich die zur Stellung- nahme eingeladene Ausgleichskasse A der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Aus- gleichskasse B an und beantragt ebenfalls die Wiederherstellung ihrer Verfügung vom 16. Juni 1978. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden der Ausgleichskasse B ist somit einzutreten. b. Da die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden Tatbestände gleicher Art betref- fen und dieselben Sachfragen stellen, rechtfertigt es sich, sie zu vereinigen und in eniem Urteil zu erledigen (BGE 94 1 185 Erwägung 1, 92 1 430 Erwägung 1). 3. Wie erwähnt ist die Kumulation einer Witwenrente und einer Zusatzrente zu einer Invalidenrente für die gleiche Person ausgeschlossen. Zu prüfen bleibt die Frage, welche der beiden Renten auszurichten ist. Das Gesetz gibt auf diese Frage, wie die Vorinstanz mit Recht feststellt, keine Ant- wort. Nach Art. 24bis AHVG und Art. 43 Abs. 1 IVG besteht zwar für Witwen und Waisen grundsätzlich die Priorität der 1V-Renten vor den AHV-Renten. Bei diesen Bestimmungen geht es um das Zusammentreffen des Anspruches einer Witwen-/ Waisenrente mit einer Invalidenrente d e r s e 1 b e n Person. Vorliegend stellt sich jedoch die Frage, ob einer Witwe im Monat der Wiederverheiratung noch die Witwen- rente zusteht, oder ob an Stelle dieser Rente die im Monat der Heirat entstehende Zusatzrente zur Invalidenrente des Ehemannes zu treten hat. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass in der AHV der Anspruch auf eine Rente in der Regel am ersten Tag des dem Erreichen einer Altersgrenze (z. B. Art. 21 Abs. 2 AHVG) oder dem Eintritt eines andern Ereignisses (z. B. Verwitwung Art. 23 Abs. 3 AHVG) folgen- den Monats beginne, während bei der IV die Rente bereits für den Monat voll aus- gerichtet werde, in dem der Anspruch entstehe (z. B. Art. 29 Abs. 1 IVG). Damit wird indessen die hier entscheidende Frage, ob im Heiratsmonat der Witwenrente oder der Zusatzrente zur Invalidenrente des Ehemannes die Priorität zukommt, weder direkt noch indirekt beantwortet. Da das Gesetz diese sich unvermeindlicherweise stellende Rechtsfrage nicht beant- wortet, liegt eine echte Lücke vor, die der Richter auszufüllen hat (BGE 99 V 21 mit Hinweisen). Das BSV will die Gesetzeslücke wie folgt schliessen: «Hätte im vorliegenden Fall die Witwe bei ihrer Wiederverheiratung das 62. Altersjahr bereits vollendet gehabt und demzufolge eine einfache Altersrente bezogen, so wäre diese mit dem Ablauf des Monates, welcher demjenigen der Entstehung des Anspruches auf die Ehepaar- Invalidenrente vorangeht, erloschen (Rz 32 RWL), während dem Ehemann bereits für den Monat der Heirat die Ehepaar-Invalidenrente ausgerichtet worden wäre (Rz 251 RWL). Ebenfalls auf Ende des Monats vor der Eheschliessung wäre auch eine all- fällige Invalidenrente der Versicherten erloschen (Rz 246 RWL). Unseres Erachtens ist diese Regelung sinngemäss auch auf den vorliegenden, in den Weisungen bisher nicht vorgesehenen Fall anzuwenden. Damit ergäbe sich einheitlich, dass die ein- fache Invalidenrente und die Witwenrente von Frauen, die sich mit dem Bezüger einer Invalidenrente verheiraten, mit Abschluss des Monats erlö s chen, welcher dem- jenigen der Eheschliessung vorangeht.« Das BSV spricht sich somit für die Priorität der niedrigeren Zusatzrente zur Invaliden- rente des Ehemannes vor der höheren Witwenrente aus. Dieser Lösung ist jedoch nicht zuzustimmen, denn damit würde eine Witwe, die einen invaliden Mann heiratet, schlechter gestellt, als wenn sie einen gesunden Mann oder einen Altersrentner

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heiratet, was nicht befriedigen kann. Bei Heirat mit einem gesunden Mann oder einem Altersrentner würde nämlich der Anspruch auf die Witwenrente erst am Ende des Heiratsmonates untergehen (Art. 23 Abs. 3, Art. 22 Abs. 3 AHVG). Die Gesetzes- lücke ist demnach in der Weise zu füllen, dass bei Heirat einer Witwe mit einem Invaliden der Anspruch auf die Witwenrente erst am Ende des Heiratsmonats unter- geht und der Anspruch auf die Zusatzrente zur Invalidenrente des Ehemannes erst am ersten Tag des auf die Heirat folgenden Monats beginnt.

IV / Eingliederung Urteil des EVG vom 10. September 1979 1. Sa. S. A.

Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 IVG. Die tägliche Krankenpflege stellt, da ihr kein therapeutischer Charakter zukommt, keine medizinische Massnahme dar. Die IV hat deshalb nur soweit für die Spitaipflege eines Kindes aufzukommen, als die eigent- liche Behandlung den Aufenthalt in einem Krankenhaus erfordert. (Bestätigung der Rechtsprechung)

Bei der 1974 geborenen Versicherten S. A. wurde während eines Aufenthaltes im Kinderspital Z. vom 16. bis 21. Februar 1978 eine kongenitale symptomatische Epi- lepsie festgestellt und Dauertherapie mit Antikonvulsiva sowie EEG- und ärztliche Nachkontrollen befürwortet. Die 1V-Kommission beschloss am 11. April 1978 Kosten- gutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Art. 2 Ziff. 389 GgV für die Zeit vom 16. Februar 1978 bis vorläufig 28. Februar 1983. In der Folge soll das Kind nach der Darstellung seines Vaters unter dem Einfluss der verabreichten Medikamente gegen alle Familienangehörigen aggressiv und un- ausstehlich geworden sein. Auf Anraten des behandelnden Arztes Dr. W. wurde es daher ins Kinderheim X verbracht, wo es sich vom 15. März bis 12. Mai 1978 auf- hielt (Arztbericht des Dr. W. vom 11. Mai 1978). Mit Schreiben vom 2. Mai 1978 an die 1V-Kommission verlangte der Vater für seine Tochter die Übernahme der Kosten des Heimaufenthaltes durch die IV. Am 20. Juni 1978 wies die Ausgleichskasse dieses Begehren verfügungsweise ab, weil der Aufenthalt nicht der Behandlung, sondern höchstens ärztlichen Kontrollen gedient habe; ausserdem sei das Kinderheim X keine medizinisch geführte Klinik. Die kantonale Rekursbehörde wies mit Entscheid vom 18. Oktober 1978 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Der Vater der Versicherten führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es seien die Kosten für den Aufenthalt seiner Tochter im Kinderheim X im Betrage von 2144 Franken der IV zu belasten. Der Heimaufenthalt sei aus therapeutischen Gründen absolut notwendig gewesen und habe zu einem positiven Ergebnis geführt. Die Ausgleichskasse und das BSV beantragen die Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde. Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:

1. Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben minderjährige Versicherte Anspruch auf die zur

Behandlung der in der Geburtsgebrechenhiste aufgeführten Leiden notwendigen

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medizinischen Massnahmen. Diese umfassen die Behandlung, die in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird, sowie die Abgabe der ärztlich verordneten Medi- kamente (Art. 14 Abs. 1 IVG). Art. 14 Abs. 2 IVG bestimmt ferner, dass der Ver- sicherte Anspruch auch auf Unterkunft und Verpflegung in der allgemeinen Ab- teilung hat, wenn die ärztliche Behandlung in einer Krankenanstalt erfolgt. Als me- dizinische Massnahmen, welche für die Behandlung eines Geburtsgebrechens not- wendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medi- zinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 1 Abs. 3 GgV). Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung aber nicht die tägliche Krankenpflege, weil ihr kein therapeutischer Charakter im eigentlichen Sinne zukommt (EVGE 1967 S. 105, ZAK 1967 S. 487; ZAK 1974 S. 245). Dies bedeutet, dass die IV nur soweit für die Spitalpflege eines Kindes aufzukommen hat, als die eigentliche Behandlung den Aufenthalt in einem Krankenhaus erfordert (ZAK 1975 S. 202). Es ist unbestritten, dass S. A. Anspruch auf Kostenvergütung für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 389 hat. Streitig ist lediglich, ob die IV auch für die Kosten des Aufenthaltes des Mädchens im Kinderheim X aufkommen muss. Voraussetzung dazu wäre, dass das Mädchen zum Zwecke der Behandlung hätte hospitalisiert werden müssen. Laut Arztbericht des Dr. W. vom Mai 1978 hätte das Kind aber ebensogut ambulant behandelt werden können; die Einweisung habe der Beobachtung gedient. Am 27. November 1978 bestätigte er, dass für eine antikon- vulsive medikamentöse Therapie kein stationärer Aufenthalt erforderlich sei. Das belegt eindeutig, dass keineswegs die medizinische Behandlung des Kindes dessen Einweisung in das Kinderheim X erfordert hat. Schon dieser Umstand allein schliesst die Übernahme der Kosten für den Heimaufenthalt aus, und zwar selbst für den Fall, dass das Kinderheim X als Kranken- oder Kuranstalt anerkannt wäre, was je- doch unbestrittenermassen nicht zutrifft. Unerheblich ist, dass sich der Aufenthalt auf das Kind günstig ausgewirkt hat, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor- gebracht wird, und dass ohne diese Plazierung die Eltern im Verlaufe einiger Wo- chen vielleicht immer wieder den Arzt hätten aufsuchen müssen, «der dann wieder- um zur Sicherheit EEG-Kontrollen durchgeführt hätte, was auch wieder einige Kosten verursacht hätte« (Schreiben Dr. W. an die 1V-Kommission vom 27. November 1978). Die Vorinstanz hat des weitern geprüft, ob die Kosten des Heimaufenthaltes nicht allenfalls gestützt auf Art. 78 Abs. 3 lVV von der IV zu tragen wären. Nach dieser Bestimmung werden die Kosten von Abklärungsmassnahmen von der IV übernom- men, wenn die Massnahmen entweder von der 1V-Kommission angeordnet worden sind oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, wenn sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden (BGE 97 V 233, ZAK 1972 S. 242). Im vorliegenden Fall ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt, wie im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend dargelegt wird. Somit fällt eine Leistungspflicht der IV auch gemäss Art. 78 Abs. 3 IVV ausser Betracht.

Urteil des EVG vom 6. März 1979 i. Sa. C. L.

Art. 21 Abs. 1 IVG; Rz 1 und Rz 1.01 ff. der Wegleitung über die Abgabe von Hilfs- mitteln, gültig ab 1. Januar 1977. Die Liste der Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die In Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt. Dagegen ist bei Jeder Hilfsmittelkategorie zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist.

Mit Verfügung vom 25. April 1974 wurde dem 1943 geborenen C. L. die periodische Abgabe von Kompressionsstrümpfen bis auf weiteres gewährt. Am 15. Dezember 1977 lehnte die Ausgleichskasse -unter Hinweis auf die neuen, seit 1. Januar 1977 geltenden Bestimmungen - die weitere Abgabe von Kompressionsstrümpfen ab. Die gegen die Verfügung vom' 15. Dezember 1977 erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 31. Mai 1978 ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass - nach Rz 1 der seit 1977 geltenden Wegleitung des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln - die Aufzählung der Hilfsmittel in der Hilfsmittel- liste abschliessend sei. Da die Kompressionsstrümpfe in dieser Liste nicht erwähnt seien, könne sie die IV nicht mehr übernehmen. Der Versicherte führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Aus- gleichskasse habe die Kompressionsstrümpfe weiterhin zu übernehmen. Im wesent- lichen macht er geltend, dass er nach dem Zeugnis seines Arztes für die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit auf Kompressionsstrümpfe angewiesen sei. Während die Ausgleichskasse auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt das BSV Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:

1. Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte «im Rahmen einer vom Bundesrat

aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf«. Diese Hilfsmittelliste war nach dem bis Ende 1976 geltenden Recht in Art. 14 IVV (in der Fassung vom 15. Januar 1968) enthalten. Nach dem revidierten Art. 14 IVV (in der Fassung vom 29. November 1976) bildet nun die Liste der im Rahmen von Art. 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel Gegenstand einer Verordnung des Departements des Innern. Gestützt darauf hat das Departement am 29. November 1976 die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI) erlassen, wobei die Hilfsmittel im Anhang der HVI aufgeführt sind.

2a. Die Vorinstanz verweist in ihrer Begründung auf Rz 1 der Wegleitung des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig ab 1. Januar 1977, die wie folgt lautet:

«Die für die Abgabe durch die IV in Frage kommenden Hilfsmittel sind in der Liste im Anhang zur Hilfsmittelverordnung (HV) abschliessend aufgeführt. Andere als in dieser Liste genannte Hilfsmittel können nicht durch die IV abgegeben werden (vgl. Rz 1.01

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In dieser Absolutheit ist die Rz 1 der erwähnten Wegleitung missverständlich und bedarf daher der Präzisierung. Das EVG hat in konstanter Rechtsprechung zu der bis Ende 1976 in Art. 14 IVV enthaltenen Liste der Hilfsmittel festgestellt, dass sie insofern abschliessend ist, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt, wogegen die Aufführung der einzelnen Hilfsmittel innerhalb der genannten Kategorien bloss exemplifikatorisch ist (BGE 98 V 46 Erwägung 2b, ZAK 1973 S. 41). Das EVG hat diese Praxis in bezug auf den abschliessenden Charakter der Hil fs- mittelkategorien unter dem seit 1. Januar 1977 geltenden Recht (neue Fassung von Art. 14 IVV und HVI vom 29. November 1976 mit Anhang) beibehalten. Dagegen ist bei jeder Hilfsmittelkategorie zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel (innerhalb der Kategorie) ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (ZAK 1979 S. 220; BGE 104 V 88, ZAK 1978 S. 410). Es ist somit in jedem konkreten Fall zu prüfen, ob das fragliche Hilfsmittel speziell erwähnt ist oder ob es sich unter eine der verschiedenen Hilfsmittelkategorien subsumieren lässt. b. Die Kompressionsstrümpfe sind weder in der Hilfsmittelliste gesondert aufgeführt noch sind sie begrifflich in einer der dortigen Kategorien enthalten. Nach dem Ge- sagten hat somit der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die weitere Abgabe der verlangten Hilfsmittel durch die IV.

AHV/IV / Rechtspflege

Urteil des EVG vom 10. September 1979 1. Sa. C. S.

Grundsatz von Treu und Glauben. Der Grundsatz von Treu und Glauben, wie er im Verwaltungsrecht Geltung hat, schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches VerhaUen. Er bedeutet unter anderem, dass Verfügungen auf dem Gebiete der Sozialversicherung so zu gelten haben, wie sie nach gemeinverständ- lichem Wortlaut zu verstehen sind.

Die am 21. August 1962 geborene Versicherte C. S. leidet seit ihrer Geburt an ver- schiedenen Gebrechen. Aufgrund einer Anmeldung vom 12. September 1962 wurden ihr die Kostenübernahmen für die Behandlung des Morbus haemolyticus neonatorum, der Analatresie und der dafür notwendigen Spitalaufenthalte bewilligt. Am 27. Januar 1973 meldete sie der Vater zum Bezug von Sonderschulbeiträgen ab •1972 an. Ärztli- cherseits wurde der Besuch der Privatschule F. empfohlen. Nach Einholung einer Stellungnahme des kantonalen Jugendamtes des Kantons X vom 23. August 1973 wurden Sonderschulbeiträge ab Frühjahr 1972 bis Frühjahr 1975 zugesprochen. Auf ein weiteres Gesuch hin wurden die Beiträge an die Sonderschulung in der Privat- schule F. bis Frühjahr 1977 weitergewährt (Verfügung vom 29. Dezember 1976). Am 24. April 1977 ersuchte der Vater der Versicherten um Verlängerung der Schulgeld- und Transportkostenbeiträge 'bis Frühjahr 1978. Dieses Begehren wurde mit Ver- fügung vom 14. November 1977 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Privatschule F. habe eine Bewilligung als Privatschule auf der Volksschulstufe er- halten, so dass die Zulassung als Sonderschule im Sinne der IV grundsätzlich nicht mehr möglich sei.

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Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Vater von C. S. bei der kantonalen Re- kursbehörde, welche die Beschwerde mit Entscheid vom 2. Mai 1978 teilweise gut- hiess und erkannte, dass die Sonderschulbeiträge für den Besuch der Privatschule F. ab Frühjahr 1977 bis Ende November 1977 auszurichten seien. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt der Vater folgenden Hauptantrag: «Die Sonderschulbeiträge für C. S. für den Besuch der Privatschule F. (bis und mit 3. Fe- bruar 1978, Beginn der Sportferien) und für den Besuch der Schule für Lerntraining (ab 21. Februar 1978) sind weiterhin, d. h. bis zum Erlöschen der Schulpflicht (Früh- jahr 1979), in gleicher Weise zu leisten, wie dies 1972 geschah, und nicht nur bis Ende November.« Eventualiter beantragte er, die Sonderschulbeiträge seien so lange zu bewilligen, bis von seiten der zuständigen Schulbehörden und der 1V-Kommission eine allseits befriedigende neue Lösung für die Schulausbildung seiner Tochter ge- funden worden sei. Sowohl die Ausgleichskasse als auch das BSV verzichten auf einen Antrag. Das BSV bemerkt in seiner Stellungnahme allerdings, es hätte Verständnis, wenn mit Rück- sicht auf die Besonderheit des Falles der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ent- sprochen würde. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwägungen gut: Gemäss Art. 128 OG beurteilt das EVG letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbe- schwerden gegen Verfügungen im Sinne der Art. 97 und 98 Bst. b bis h OG auf dem Gebiete der Sozialversicherung. Es liegt im Wesen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, dass nur Rechtsverhältnisse beurteilt bzw. überprüft werden, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Demgemäss bestimmt die Verfügung grund- sätzlich auch den Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens: rechtlich zu wür- digen ist nur der Sachverhalt, welcher zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Ver- fügung bestanden hat. Die Verwaltungsverfügung ist somit Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren (ZAK 1971 S. 511). Da allein die Verlängerung des Schul- und Transportkostenbeitrages ab Frühjahr 1977 um ein weiteres Jahr, d. h. bis Frühjahr 1978, Gegenstand der angefochtenen Verfügung war, kann nur hierüber befunden werden. Auf das weitergehende Begehren, die Sonderschulbeiträge bis Frühjahr 1979, d. h. bis zum Ende der Schulpflicht, zu gewähren, kann daher nicht eingetreten werden. Ein Eintreten auf das zusätzliche Begehren ist auch deshalb nicht möglich, weil gemäss den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Be- schwerdeführerin nach den Sportferien 1978 (ab 21. Februar) die Schule für Lern- training besuchte. Ob hiefür Beiträge ausgerichtet werden können, müsste zuerst durch die Verwaltung geprüft werden. Ebenso hätte über das Eventualbegehren vor- gängig die Verwaltung zu befinden. Ein Anspruch auf Beiträge an die Sonderschulung besteht bei den in Art. 9 Abs. 1 1W aufgezählten Gebrechen, wobei bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Nach Art. 9 Abs. 2 IVV werden auch Beiträge für Minderjährige gewährt, die infolge mehrerer Gebrechen dem Unterricht in der Volksschule nicht zu folgen vermögen, selbst wenn die für die einzelnen Gebrechen erforderlichen Voraussetzungen gemäss Abs. 1 nicht erfüllt sind. Gestützt auf die Arztberichte von Dr. med. T. vom 25. März 1973 und von Prof. Dr. med. W. vom 10. April 1973 sowie die Empfehlung des kantonalen Jugendamtes vom 22. August 1973 nahm die Verwaltung schon in der Verfügung vom 5. September 1973

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an, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Beiträge an die Sonder- schulung hatte. Mit Recht verneinen die Verwaltung und die Vorinstanz diesen grund- sätzlichen Anspruch auch heute nicht, steht doch fest, dass die Beschwerdeführerin an mehreren Gebrechen leidet und dem Unterricht in der Volksschule nicht zu folgen vermöchte. Der Begriff der Sonderschulung ist in Art. 19 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 IVV im einzelnen umschrieben. Dabei geht aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 IVG - An die Sonderschulung bildungsfähiger Minderjähriger, denen infolge In- validität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, werden Beiträge geleistet' - hervor, dass eine Volksschule nicht zugleich auch Sonder- schule im Sinne von Art. 19 IVG sein kann und dass somit bei Schulen, welche den Anforderungen der Volksschule entsprechen, der Anspruch auf Sonderschulbeiträge entfällt (ZAK 1978 S. 30). Wie sich einem in den Akten befindlichen Schreiben des kantonalen Jugendamtes vom 20. Mai 1976 entnehmen lässt, hat die Privatschule F. eine Bewilligung als Privat- schule auf der Volksschulstufe erhalten. Folglich konnte diese Schule zumindest seit jenem Zeitpunkt nicht mehr als Sonderschule gelten. Ob sie überhaupt einmal den Status einer Sonderschule hatte, kann offen gelassen werden, da hier nur über die der Verfügung vom 14. November 1977 zugrunde liegende Zeitspanne zu ent- scheiden ist. In dieser Zeit war die Privatschule F. jedenfalls keine Sonderschule, so dass grundsätzlich auch keine Ansprüche auf Sonderschulbeiträge bestehen. Schon in der Beschwerde an die Vorinstanz wandte der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin ein, eine Streichung der 1V-Beiträge, rückwirkend ab Frühjahr 1977, sei nicht vertretbar, weil die Weiterschulung der Beschwerdeführerin in der Privatschule F. logischerweise in der Annahme und im guten Glauben erfolgt sei, dass die seit 1972 bis 1976 gewährten Beiträge auch im Jahre 1977 und bis auf weiteres geleistet würden. Der Grundsatz von Treu und Glauben, wie er im Verwaltungsrecht Geltung hat, schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten. Er bedeutet unter anderem, dass Verfügungen auf dem Gebiete der Sozialversiche- rung so zu gelten haben, wie sie nach gemeinverständlichem Wortlaut zu verstehen sind. Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung aus, dass der gesetzliche Vertreter ge- stützt auf die beiden am 5. September 1973 bzw. 29. Dezember 1976 erlassenen Ver- fügungen, womit die Sonderschulungsbeiträge für den Besuch der Privatschule F. zugesprochen wurden, annehmen durfte, die besuchte Schule bilde eine im Sinne des Gesetzes zugelassene Sonderschule. Angesichts dieser Sachlage widerspreche es dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die IV die erwartete Leistung rück- wirkend aufhebe. Vielmehr rechtfertige sich die Weiterausrichtung der Sonderschul- und Kostgeldbeiträge für den Besuch der Privatschule F. bis zum Erlass der an- gefochtenen Verfügung. In der Tat erhob die Verwaltung bei den früheren Verfügungen vom 5. Seplember und 10. Oktober 1973 keinerlei Vorbehalte bezüglich der Gewährung von Beiträgen an die Sonderschulung in der Privatschule F. Aber auch in der Verfügung vom 29. Dezember 1976 unterliess sie es, einen Vorbehalt anzubringen, obwohl sie in- zwischen durch das Schreiben des kantonalen Jugendamtes X vom 20. Mai 1976 in Kenntnis gesetzt worden war, dass die Privatschule F. die Bewilligung als Privat- schule auf der Volksschulstufe erhalten hatte und somit keine Sonderschule sein

187

konnte. Darüber, ob dies aus einem Irrtum oder aus einem andern Grund geschah, schweigt sich die Verwaltung aus; sie reichte weder der Vorinstanz noch dem EVG eine Vernehmlassung ein, aus der sich eine Begründung für ihr Verhalten ent- nehmen liesse. Bevor sie über das Gesuch vom 26. April 1977 entschied, erkundigte sie sich ausserdem noch bei der Privatschule F. über das Ergebnis der Sonder- schulung der Beschwerdeführerin. Diese Erkundigung war aber überflüssig, wenn von vornherein feststand, dass die Weitergewährung von Beiträgen ohnehin nicht in Frage kam. Ausserdem ist auch zu bemängeln, dass die Verwaltung die Verfügung erst am 14. November 1977 erliess, obwohl sie wusste, dass die Beschwerdeführerin seit Frühjahr 1977 die Privatschule F. weiterhin besuchte. Zweifellos hielt das Verhalten der 1V-Kommission den Vater der Beschwerdeführerin davon ab, sich rechtzeitig nach einer andern Möglichkeit der Sonderschulung um- zusehen. Er konnte und durfte damit rechnen, dass die Verwaltung die Beiträge auch

1977 entrichte. Da ausserdem die Bechwerdeführerin in der Privatschule F. Fort-

schritte erzielte, sah er sich auch sonstwie nicht veranlasst, eine andere Schulungs- möglichkeit zu suchen. Erst nach Erhalt der Verfügung vom 14. November 1977 wurde ihm bewusst, dass die Privatschule F. womöglich den gesetzlichen Erfordernissen nicht genügte. Er liess daher die Beschwerdeführerin nach den Sportferien 1978 vorsorglicherweise durch die Schule für Lerntraining ausbilden. Unter den gegebenen Umständen ist die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben zu schützen. Wenn die Vorinstanz die Sonderschulbeiträge bis Ende November 1977 zusprach, so stellte sie einzig auf den Zeitpunkt der Kassenverfügung vom 14. November 1977 ab. Sie übersah dabei, dass es dem Vater der Beschwerdeführerin nicht zumutbar war, auf anfangs Dezember 1977 umzudisponieren. Abgesehen davon wäre eine über- stürzte Umdisposition für die Beschwerdeführerin ohnehin nicht förderlich gewesen. Wird das Vertrauensprinzip bejaht, muss aber auch die notwendige Zeit eingeräumt werden, um die Dispositionen zu ändern. Die Sonderschulbeiträge dürfen daher erst auf jenen Zeitpunkt entzogen werden, bis zu welchem es objektiv möglich war, für die Beschwerdeführerin eine andere Schule zu finden. Diese Frist dauerte zu- mindest bis zum Beginn der Sportferien am 3. Februar 1978. Der Beschwerde- führerin stehen daher während der ganzen Zeitspanne, welche der Verfügung vom 14. November 1977 zugrundelag, Sonderschulbeiträge zu. Über allfällige Ansprüche über den Termin vom 3. Februar 1978 hinaus ist, wie eingangs erwähnt, in diesem Verfahren nicht zu befinden. Es steht dem gesetzlichen Vertreter der Beschwerde- fuhrerin frei, diesbezüglich mit einem neuen Gesuch an die 1V-Kommission zu ge- langen.

Urteil des EVG vom 30. November 1979 i. Sa. E. D.

Dieses Urteil, in welchem das EVG die Frage zu entscheiden hatte, ob die Unter- schrift auf Beitragsverfügungen ein Gültigkeitserfordernis darstelle, ist auf Seite 174 unter der Rubrik AHV/Beiträge wiedergegeben.

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Der Sonderausschuss der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission für die Behandlung von Abgangsentschädigungen und Fürsorgeleistungen in der AHV trat unter dem Vorsitz von Dr. Achermann vom Bundesamt für Sozial- versicherung am 21. Februar zu seiner zweiten Sitzung zusammen. Dabei wurde die Überarbeitung der bestehenden Regelung weiterverfolgt. Der Aus- schuss wird im Juni noch einmal tagen. Der Verwaltungsrat des AHV-Ausgleichsfonds hielt am 5. März unter dem Vorsitz von Dr. Bühlmann eine ordentliche Sitzung ab. Er nahm Kennt- nis von den Jahresergebnissen 1979 der drei Sozialwerke (siehe ZAK 1980 S. 141) und vom Jahresbericht des geschäftsführenden Sekretärs. Ferner be- schloss er einen grösseren Rahmenkredit für Neuanlagen, bewilligte die Zu- lassung von weiteren Schuldnern und besprach Fragen der Zusammen- arbeit mit dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung. Im weiteren verabschiedete der Verwaltungsrat den definitiven Rechnungs- und Treso- rerievoranschlag für das Jahr 1980. Am 13. März ist in Bern der Entwurf für ein Zusatzabkommen zum schweizerisch-italienischen Abkommen über soziale Sicherheit vom 14. De- zember 1962 paraphiert worden. Die Verhandlungen wurden schweizeri- scherseits von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung, italienischerseits von Minister G. Migliuolo, Generaldirektor der Abteilung Emigration im italienischen Aussenministerium, geleitet. Das Zusatzabkom- men trägt den Entwicklungen des innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts Rechnung. Es soll demnächst unterzeichnet wer- den; zu seinem Inkrafttreten bedarf es noch der Genehmigung durch die Parlamente beider Länder. Der Nationalrat hat am 20. März drei internationale Abkommen über soziale Sicherheit (s. ZAK 1979 S. 489) diskussionslos genehmigt. Das Zu- satzabkommen zum Abkommen von 1969 mit der Türkei wurde mit 120 zu 0 Stimmen angenommen, die Sozialabkommen mit Norwegen und mit den USA -letzteres betrifft nur die AHV/IV - mit 116 zu 0 Stimmen gutgeheissen.

April 1980 189

Der Bundesrat hat am 27. März die Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft auf den 1. April 1980 in Kraft gesetzt. Die eidgenössischen Räte hatten der Gesetzesvorlage in der Winter- Session 1979 zugestimmt; das Referendum ist nicht ergriffen worden. Die Gesetzesänderung bringt eine Erhöhung der Einkommensgrenze für die Kleinbauern, höhere Ansätze für die Kinderzulagen und die Einführung von Zulagen auch für nebenberufliche Kleinbauern. Insbesondere soll die Kinder- zulage im Unterland von 50 auf 60 Franken im Monat für die ersten beiden Kinder und auf 70 Franken für das dritte und jedes weitere Kind herauf- gesetzt werden. Im Berggebiet erhöhen sich die entsprechenden Beträge von

60 auf 70 bzw. 80 Franken im Monat.

Die Kommission des Ständerates zur Vorberatung des Entwurfs zum Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge hielt am 29. März ihre 14. Sitzung ab. Näheres enthält die Mitteilung auf Seite 217.

Die Schaffung der AHV - ein Jahrhundert- Ereignis!

Ergebnisse einer wissenschaftlichen Studie Dass die AHV «des Volkes liebstes Kind» sei wie dies vor Jahren ein -

bekannter Politiker ausgesprochen hat ist nun durch eine Untersuchung -‚

des Soziologischen Instituts der Universität Zürich auch wissenschaftlich bestätigt worden. Die AHV wurde nämlich von annähernd 50 Prozent der Befragten als das «Schlüsselereignis» des Jahrhunderts bezeichnet! Die vom Nationalfonds finanzierte Studie über «Wandel und Konstanz des Bildes Schweiz», die am 26. Februar 1980 der Presse vorgestellt wurde, erbrachte darüber hinaus zahlreiche interessante Aufschlüsse über das Selbstbild der Schweizer verschiedener Regionen, Volksschichten und Altersgruppen. 1

Eine Kurzbeschreibung und Zusammenfassung wichtiger Ergebnisse der Studie kann beim Soziologischen Institut der Universität Zürich, Zeitweg 63, 8032 Zürich, bezogen werden.

190

Für die Untersuchung, die nicht als uneingeschränkt repräsentativ gelten will, wurden 600 Personen zweier Generationen der Vorkriegsgeneration -

(Jahrgänge 1915-1920) und der Nachkriegsgeneration (1938-1943) be--

fragt. Die Befragungen wurden auf ganz bestimmte, charakteristische Re- gionen beschränkt: - die vorindustrielle agrarische, teils touristische Bergregion (vertreten durch das Goms und das Val d'Entremont), - die traditionell ländliche Industrieumgebung (vertreten durch Visp und Delsberg), - die städtischen Ballungsräume (vertreten durch die Stadt Zürich). Selbstverständlich wurde darauf geachtet, dass innerhalb dieser Regionen die jeweiligen Gesellschaftsschichten angemessen vertreten sind. Die Unter- suchung wurde ergänzt durch Analysen von Schulbüchern und Pressetexten sowie durch Schülerbefragungen. Nebst der Frage nach den Ereignissen, die in diesem Jahrhundert die tiefsten Spuren im Bild der Schweiz hinterlassen haben, befasste sich die Unter- suchung ausserdem - mit dem Zugehörigkeitsgefühl des Bürgers zum Staat bzw. zur Gemeinde, zum Kanton, zur Sprachregion, zur Nation oder einem übernationalen Bezugsrahmen, - mit dem gesellschaftlichen Selbstbild bzw. den sozialen Gegensätzen, - mit dem Verhältnis des Bürgers zum Staat. Wir beschränken uns hier auf einige Angaben zur Umfrage betreffend die Hauptereignisse des Jahrhunderts.

Die AHV - das Schlüsselereignis des Jahrhunderts! Mit der Ermittlung der prägenden Ereignisse des Jahrhunderts soll ein Bei- trag zur «Biographie» der Schweiz geleistet werden. Wie aus den Antworten hervorgeht, wird die Einführung der AHV im Jahre 1948 als weitaus wich- tigstes Ereignis angesehen. Erstaunlicherweise stehen die viel spektakulä- reren Geschehnisse der Vergangenheit und der jüngsten Zeit (Krise der dreissiger Jahre, Grenzbesetzung; Uberfremdung, Jurafrage, Atomenergie) völlig im Schatten des sozialstaatlichen «Geburtsereignisses». Bei zwei direkt betroffenen Gruppen weichen die Umfrageergebnisse stark vom Durchschnitt ab: In Delsberg wird der Jurakonflikt als das Haupt- ereignis bewertet, und seitens der Frauen wird der Einführung des Frauen stimmrechts überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen.

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Verteilung der Antworten auf die Frage: «Auch bei uns in der Schweiz ist in diesem Jahrhundert einiges passiert. 10 ' Was ist in Ihren Augen am wichtigsten gewesen?»

Wichtigste Ereignisse, nach Antworten in Prozenten denen gefragt wurde

Generalstreik

Krise der 30er Jahre Grenzbesetzung

Einführung der AHV

Bauerndemonstration

Hochkonjunktur

Jugendunruhen

Stimmrecht der ‚1 Frauen Schwarzenbach

Rezession

Jurakonflikt

Kaiseraugst

In den Diskussionen über die AHV und ihre Zukunft kommt oft die Frage der Solidarität zwischen Jung und Alt zur Sprache. Tatsächlich kann die AHV als Prüfstein für die Solidarität zwischen älteren und jüngeren Gene- rationen angesehen werden. In der Befragung hat die ältere Generation der 58- bis 63jährigen die Einführung der AHV erwartungsgemäss höher (53 %) bewertet als die jüngere Altersgruppe der 35- bis 40jährigen (39 %). Dies ist vor allem deshalb der Fall, weil die ältere Generation der Wohltat der AHV-Institution näher ist, sich aber auch noch besser an die lange Ge- schichte ihrer Einführung erinnert. Dennoch ist die Differenz zwischen den Generationen geringer, als man erwarten könnte. Ausserdem scheint sie weniger in der Stadt zu bestehen, sondern eher in den ländlichen Gegenden, wo der wohlfahrtsstaatliche Gedanke noch weniger verankert ist.

Wieviele Personen verzichten auf ihren EL-Anspruch? Allgemeines Die Ergänzungsleistungen bezwecken, die Renten der AHV und der IV überall dort «zu ergänzen», wo diese zusammen mit anderen Einkünften und unter Berücksichtigung bestimmter Abzüge eine gesetzlich festgelegte Einkommensgrenze nicht erreichen. Sie garantieren damit für die AHV- und 1V-Rentner in der Schweiz ein bestimmtes Existenzminimum, wobei aus- ländische Staatsangehörige allerdings eine Mindestwohnsitzdauer erfüllen müssen. Die Ergänzungsleistungen sind somit typische Bedarfsleistungen, auf die jedoch ein klagbarer Rechtsanspruch besteht. Ferner unterscheiden sie sich von den Fürsorgeleistungen dadurch, dass sie nicht zurückerstattet werden müssen und dass bei ihrer Berechnung keine Verwandtenbeiträge vorausgesetzt werden. In 23 Kantonen werden die Ergänzungsleistungen durch die kantonalen AHV-Ausgleichskassen ausgerichtet. In den Kantonen Basel-Stadt, Genf und Zürich erfolgt die Festsetzung und Auszahlung durch besondere Stellen, die auch für kantonale Beihilfen an Betagte, Hinterlassene und Invalide zuständig sind. Gegenüber den Armenbehörden besteht eine klare Trennung. Wer Anspruch auf eine Ergänzungsleistung erhebt, muss sich bei der zu- ständigen Stelle anmelden, über seine Einkommens- und Vermögensver-

193

hältnisse genau Auskunft geben und sich auch verpflichten, allfällige spätere Änderungen unverzüglich zu melden. Dabei müssen die EL-Durchführungs- stellen nötigenfalls Rückfragen bei den Steuerbehörden machen. Es ist ver- ständlich, dass hin und wieder ein Versicherter vor dieser «Offenlegung seiner Verhältnisse» zurückschreckt und lieber auf den Bezug einer Er- gänzungsleistung verzichtet.

Quote der EL-Bezüger Ein direkter Vergleich der Zahl von Ergänzungsleistungsbezügern mit der Zahl der AHV- und 1V-Rentner ist nicht durchwegs möglich, weil ein «Fall» von Ergänzungsleistungen mehrere Rentenbezüger (z. B. eine Witwe mit mehreren Kindern oder eine Gruppe von Vollwaisen) umfassen kann. Gleich- wohl sind diese Quoten errechnet worden; bei ihrer Betrachtung muss man sich jedoch der Unvollkommenheit des Vergleichs bewusst sein. Gesamt- schweizerisch beträgt der Anteil der EL-Fälle im Vergleich zur Gesamtzahl der Rentenbezüger (Basis Rentenstatistik 1978) bei den

- Altersrentnern 12,85 Prozent - Witwen 7,15 Prozent - Invalidenrentnern 18,57 Prozent - Insgesamt 13,15 Prozent

Die Quote der EL-Bezüger schwankt sehr stark von Kanton zu Kanton und spiegelt mehr oder weniger die Unterschiede in der wirtschaftlichen Lei- stungsfähigkeit wider. Die nachstehende Tabelle beschränkt sich auf die Bezüger von Altersrenten, zeigt aber sehr deutlich die Spannbreite von 5,7 Prozent (ZG) bis 25,89 Prozent (TI) auf. Daraus ist auch ersichtlich, welch wichtiges Instrument des Finanzausgleichs die Ergänzungsleistungen darstellen, und zwar sowohl für die Kantone selbst wie auch für ihre renten- berechtigten Einwohner. Der Beitrag des Bundes an die Ergänzungsleistun- gen beträgt für die finanzschwachen Kantone 70 Prozent ihrer Aufwendun- gen, für die finanzstarken jedoch nur 30 Prozent, während für die finanziell mittelstarken Kantone eine graduelle Beitragsabstufung zwischen 31 und

69 Prozent gilt.

194

Altersrentner und betagte EL-l3ezüger 1977/78 Kanton Altersrentner 1 davon EL-Beztiger' absolut in Prozent

Zürich 130 785 13 939 10,66 Bern 118663 14643 12,34 Luzern 32415 5218 16,10 Uri 3 549 485 13,67 Schwyz 9 748 1 033 10,60 Obwalden 2 892 368 12,72 Nidwalden 2 346 225 9,59 Glarus 5 089 348 6,84 Zug 6191 353 5,70 Freiburg 19044 3 158 16,58 Solothurn 23 988 2 354 9,81 Basel-Stadt 34 519 3 908 11,32 Basel-Land 17335 1202 6,93 Schaffhausen 8 656 703 8,12 Appenzell A. Rh. 7 276 887 12,19 Appenzell 1. Rh. 1 778 289 16,25 St. Gallen 43 954 6 061 13,79 Graubünden 18 766 2 773 14,78 Aargau 42 329 2 992 7,07 Thurgau 21435 1 807 8,43 Tessin 31 480 8 150 25,89 Waadt 63160 9891 15,66 Wallis 19455 3 312 17,02 Neuenburg 19820 2346 11,84 Genf 38 883 6531 16,80 Schweiz 723 556 92 976 12,85 l Bezüger von einfachen und Ehepaar-Altersrenten am 31. März 1978; ordentliche und ausserordentliche Renten; Ehepaare als 1 Einheit gezählt. 2 EL-Bezüger mit Anspruch auf Altersrenten am 31. Dezember 1977; Ehepaare in der Regel als 1 Einheit gezählt.

8 Einschliesslich

des heutigen Kantons Jura.

Verzicht auf Geltendmachung der EL Ohne Zweifel gibt es in unserem Lande etliche Betagte, Hinterlassene und Invalide, die eigentlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen hätten, aber keine solchen beziehen. Der Hauptgrund für einen Verzicht dürfte die ein- gangs erwähnte Scheu vor der unvermeidlichen «Offenlegung der Verhält- nissse» sein.

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Hemmungen zur Geltendmachung einer Ergänzungsleistung dürften vor allem bei jenen Personen vorliegen, die in ihrer Steuererklärung ein tieferes Einkommen oder ein kleineres Vermögen angegeben haben, als es der Wirk- lichkeit entspricht. Selbst wenn ein Rentner eine solche «Steuereinsparung» noch mit seinem staatsbürgerlichen Gewissen vereinbaren kann, hält er sich doch nicht dafür, gestützt auf unrichtige Angaben eine Leistung des Staates geltend zu machen. Weniger wahrscheinlich ist, dass die Berechtigten gar keine Kenntnis von der Möglichkeit zum Bezug von Ergänzungsleistungen erhalten haben, da die zuständigen Amtsstellen hierüber periodische Informationen heraus- geben und alle Institutionen, die sich mit Sozialarbeit in irgendeiner Form befassen, über die Ergänzungsleistungen Bescheid wissen. In der Öffentlichkeit efregte es daher einiges Aufsehen, als das Soziologische Institut der Universität Bern in seiner Pressedokumentation vom 13. Sep- tember 1979 über die wirtschaftliche Lage der Rentner in der Schweiz be- hauptete, dass volle 4,2 Prozent aller betagten Rentner ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht geltend machen. Inzwischen haben die Ab- klärungen des Bundesamtes für Sozialversicherung ergeben, dass diese Zahl nicht stimmen kann. Aufgrund von Meldungen der kantonalen EL-Durch- führungsstellen sind die vom Soziologischen Institut festgestellten 203 Fälle eines angeblichen EL-Verzichtes einzeln überprüft worden. Dabei hat sich folgendes ergeben: Zah der In Prozent -- In Prozent untersuchten der untersuchten der Gesamt- Fälle Fälle untersuchung

Beziehen seit 1976 oder früher EL 51 25,1 1,5 Bezogen vor 1976 bereits einmal EL 27 13,3 0,8 EL-Anspruch durch Verfügung ausdrücklich abgelehnt 12 5,9 0,4 Offensichtlich kein Anspruch auf EL1 46 22,7 1,3 EL-Anspruch erst 1977 oder später geltend gemacht, weil 1976 offensichtlich kein Anspruch 11 5,4 0,3 EL-Anspruch erst 1977 oder später geltend gemacht, obwohl Anspruch vielleicht schon 1976 bestand' 17 8,4 0,5 Hätten vielleicht heute Anspruch auf EL, haben sich aber nie angemeldet' 37 18,2 1,1 Unabklärbar 2 1,0 0,1

Insgesamt 203 100,0 6,0

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Nach den Feststellungen der kantonalen EL-Durchführungsstellen ist ein EL-An- spruch sowohl für heute wie für das Jahr 1976 zu verneinen. In dieser Gruppe figu- rieren u. a. 8 Klosterinsassen und 8 andere Personen in einem Pfrund- oder pfrund- ähnlichen Verhältnis, das ihren gesamten Lebensunterhalt sicherstellt. 2 Es ist nicht festzustellen, ob diese Personen erst verspätet auf ihren EL-Anspruch aufmerksam wurden oder ob sie ihn absichtlich nicht schon früher geltend gemacht haben. Häufiger Fall: Ein Betagter verzichtet auf EL, solange er bei seinen Ange- hörigen lebt, macht ihn aber geltend, wenn er in ein Heim eintritt. Bei der Nachkontrolle haben die kantonalen EL-Durchführungsstellen auf jeden Kon- takt mit den betroffenen Personen verzichtet. Es ist aber anzunehmen, dass eine ge- naue Abklärung bei den 37 Personen, bei denen heute aufgrund der Akten die Mög- lichkeit eines EL-Anspruches besteht, wahrscheinlich noch weitere Ausschlussgründe zum Vorschein brächte, so dass die Quote der tatsächlich Verzichtenden, der soge- nannten «verschämten Armen», auf weniger als ein Prozent sinken würde.

Im Sinne eines Postulates von Frau Nationalrätin Ribi 1 wird das Bundesamt für Sozialversicherung zusammen mit den zuständigen kantonalen Stellen prüfen, ob noch Lücken in der Information der Betagten über einen all- fälligen EL-Anspruch bestehen.

Die AHV-Ausgleichskassen und die ihnen übertragenen weiteren Sozialaufgaben

Seit 1943 hatten die Kantone und Gründerverbände die Möglichkeit, ihre Ausgleichskassen der Lohn- und Verdienst-Ersatzordnung (LVEO) mit wei- teren Aufgaben auf dem Gebiete der Sozialversicherung zu betrauen. Schon damals hatte man die Vorteile einer einzigen Abrechnung für die Beiträge und Leistungen erkannt. Diese Idee fand auch im Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, das 1948 in Kraft trat, ihren Niederschlag. Gemäss Artikel 63 Absatz 4 AHVG können die Kantone und Gründer- verbände ihren Ausgleichskassen weitere Aufgaben übertragen, insbesondere auf dem Gebiete des Wehrmanns- und Familienschutzes. Die Art der Auf- gaben wurde jedoch in Artikel 130 Absatz 1 AHVV dahin präzisiert, dass nur solche, die zur Sozialversicherung oder verwandten Gebieten gehören, übertragen werden dürfen.

1 Siehe ZAK 1979 S. 488

197

Im Laufe der Jahre bewirkte die Entwicklung der Sozialinstitutionen wie Familien- und Ferienausgleichskassen, zusätzliche Altersversicherungen und andere, dass die Kantone und Verbände immer mehr für solche Aufgaben die Dienste der Ausgleichskassen in Anspruch nahmen. Die Vielfalt dieser Aufgaben drohte die eigentlichen Obliegenheiten der Ausgleichskassen zu verwischen. Aus diesem Grunde wurde in der ab 1973 geltenden Neufassung von Artikel 130 Absatz 1 AHVV die Mitwirkung der Ausgleichskassen auf die Aufgaben begrenzt, die zur Sozialversichernug gehören oder der be- ruflichen und sozialen Vorsorge sowie der beruflichen Aus- und Weiter- bildung dienen. Alle kantonalen Ausgleichskassen und mehr als 50 Verbandsausgleichs- kassen führen übertragene Aufgaben durch, wofür durch das BSV rund 600 Bewilligungen erteilt .rurden. Es wäre jedoch unangebracht, Zahlen über den Geschäftsumfang zu nennen, da oft nur ein Teil der hiefür erhobenen Beiträge und ausgerichteten Leistungen in den Konten der AHV-Ausgleichs- kassen erscheinen. Es sei immerhin erwähnt, dass nicht selten die Beiträge für die übertragenen Aufgaben jene an die AHV überschreiten. Da die primäre und eigentliche Funktion der Ausgleichskassen die Durch- führung der ihnen gestützt auf Bundesrecht zugewiesenen Obliegenheiten ist, war es naheliegend, eine Bewilligung für die Übertragung weiterer Auf- gaben vorzusehen. Diese Bewilligung kann erteilt werden, wenn die Ge- wissheit besteht, dass die Aufgabenerweiterung die ordnungsgemässe Durch- führung der AHV nicht gefährdet. Zu Beginn war diese Überprüfung in der Regel leicht: einheitliche Beitragsansätze, AHV-pflichtiges Einkommen als Veranlagungsgrundlage usw. Im Verlaufe der Jahre wurden die verschie- denen Systeme verfeinert. Die Löhne für die Beitragserhebung entsprechen nicht mehr durchwegs den AHV-Löhnen, die Beitragsansätze variieren von einer Arbeitgebergruppe zur andern, die Deckung der Ausstände und die Erhebung von Verzugszinsen erfolgen nach verschiedenen Kriterien. Zuweilen mag ein Gründerverband im unklaren sein, ob die Erteilung einer Bewilligung notwendig ist. In allen Fällen, wo die AHV-Ausgleichskasse offensichtlich als Beauftragte einer sozialen Institution erscheint, besteht diesbezüglich kein Zweifel; eine Bewilligung ist aber auch erforderlich, wenn die Buchhaltung nicht in jene der AHV-Ausgleichskasse integriert ist oder für die Mitglieder eigene Konten geführt werden. Die Tatsache, dass die AHV-Ausgleichskasse ihr Personal oder die technischen Einrichtungen (Computer) zur Verfügung stellt, birgt gewisse Risiken in sich. Mit der Be- willigung, die in einem solchen Fall ebenfalls erforderlich ist, vergewissert sich die Aufsichtsbehörde, dass alle notwendigen Massnahmen getroffen wurden, um die ordnungsgemässe Durchführung der eigentlichen Aufgaben der AHV-Ausgleichskasse zu garantieren. Dagegen ist keine Bewilligung

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erforderlich, wenn der Kassenleiter in Personalunion im Auftrage der be- treffenden Institution die Aufgaben ganz oder teilweise durchführt, jedoch völlig getrennt von der Arbeit der AHV-Ausgleichskasse. Wenn die Übertragungsgesuche vor der Erteilung einer Bewilligung sorg- fältig überprüft werden, dann muss in der Folge die ordnungsgemässe Ab- wicklung der Geschäfte ebenso sichergestellt sein. Die Aufsichtsbehörde verknüpft aus diesem Grunde mit der tYbertragungsbewilligung bestimmte Auflagen, die nachstehend kurz skizziert werden. - Zunächst ist die Auskunftspflicht zu nennen. Kantone, Gründerverbände und Ausgleichskassen sind verpflichtet, Änderungen, Erweiterungen oder Verminderungen des Aufgabenbereiches, massgebende Änderungen der Arbeitsmethoden usw. bekanntzugeben. Die Aufsichtsbehörde kann so prüfen, ob die Ausgleichskasse weiterhin ordnungsgemäss geführt wird, ob eine Intervention auf dem Gebiete der Revision der Konten angezeigt und eine Anpassung der Kostenvergütung vorzunehmen ist. - Zugleich ist auf die Pflicht des Trägers der AHV-Ausgleichskasse hin- zuweisen, für die Deckung allfälliger Schäden, die der AHV aus der Durchführung der übertragenen Aufgaben entstehen, vollumfänglich auf- zukommen. Die in Artikel 70 AHVG statuierte Haftung bezieht sich ausschliesslich auf Schäden, welche Kassenorgane oder einzelne Kassen- funktionäre bei Ausübung ihrer Obliegenheiten begehen, die spezifisch die Ausgleichskasse betreffen. - Auf dem Gebiete der Revisionen wird von den die AHV-Ausgleichs- kassen prüfenden Revisoren verlangt, dass diese ebenfalls die erforder- lichen Kontrollen in bezug auf die übertragenen Aufgaben vornehmen, soweit sie für die Revisionen bezüglich der Durchführung der bundes- eigenen Sozialwerke notwendig sind. So wird z. B. verlangt, dass das Verbindungskonto «übertragene Aufgaben» in der Buchhaltung der AHV abgestimmt wird mit dem Konto «AHV-Ausgleichskasse» in der Buch- haltung der übertragenen Aufgaben. Die gemeinsam geführten Fonds bilden ebenfalls Gegenstand einer einzigen Kontrolle, und zwar in An- wendung von allgemein anerkannten Grundsätzen. - Zu den bereits erwähnten drei Auflagen gesellt sich eine vierte, die in der Vergangenheit einige Probleme stellte: die Pflicht, die Ausgleichs- kasse für die Durchführung der Aufgaben zu entschädigen. Diese Ent- schädigungspflicht ergibt sich aus dem AHVG, wonach die zu erheben- den Kostenbeiträge ausschliesslich zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden sind. In der Regel unterscheidet man zwischen den Ein- führungs- und Durchführungskosten, wobei die ersteren immer mehr

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an Bedeutung zunehmen wegen der automatischen Informationssysteme. Der Einbau übertragener Aufgaben in ein bestehendes System erfordert eine grosse Arbeit an Analyse und Programmierung, eine Umgestaltung der Formulare, Informationen, Personalumstrukturierungen und gege- benenfalls die Anschaffung neuer Maschinen. Die Festlegung dieser Kosten ist relativ leicht, so dass die interessierten Kreise keine Schwierig- keiten haben, eine in allen Teilen befriedigende Lösung zu finden. Da- gegen ist die Bestimmung der Durchführungskosten wegen der Viel- fältigkeit der übertragenen Aufgaben oft nicht einfach. Aber auch hier kann bestätigt werden, dass aufgrund von Erfahrungszahlen oder de- taillierter Kostenanalyse gerechte Lösungen gefunden wurden. Die durch die kantonalen und die Verbandsausgleichskassen vereinnahmten Ent- schädigungen betragen heute rund 35 Millionen Franken im Jahr und stellen nahezu einen Fünftel der Verwaltungskosten dar.

Der Nutzen von orthopädischen Operatio- nen für die berufliche Eingliederung

Veranlasst durch drei parlamentarische Vorstösse, die sich kritisch mit der Gerichts- und Verwaltungspraxis hinsichtlich des Einsetzens von Hüftendo- prothesen im Rahmen von Artikel 12 IVG auseinandersetzen, regte die Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV die Einsetzung einer Arbeitsgruppe an. Das Ergebnis ihrer Beratungen sollte Entscheidungsgrundlage für das weitere Vorgehen bilden. In der Folge setzte das Eidgenössische Departement des Innern mit Ver- fügung vom 16. Februar 1979 eine unter dem Vorsitz von Prof. Meinrad Schär stehende Arbeitsgruppe ein. Im Dezember 1979 legte das sieben- köpfige Gremium seinen Schlussbericht vor, und die Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung hat an ihrer Sitzung vom 4. März

1980 zustimmend davon Kenntnis genommen. Mit dem Einverständnis der

Fachkommission wird der Bericht nachstehend im vollen Wortlaut publiziert.

Der Bericht hält in den Schlussfolgerungen fest, dass das Einsetzen von Endoprothesen des Hüftgelenks in der Regel keine medizinische Eingliede- rungsmassnahme der IV darstelle. Die medizinischen Erfolge seien zwar an sich beachtlich, doch verlaufe die berufliche Eingliederung wesentlich schlechter, als es die medizinischen Ergebnisse erwarten liessen.

200

Somit besteht zurzeit keine Veranlassung, die gestützt auf die Rechtspre- chung des EVG erlassenen Weisungen (Rz 119 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV) grundsätzlich zu ändern. Hingegen erweist es sich als erforderlich, inskünftig auch bei über 63jährigen Versicherten derartige Massnahmen auszuschliessen, da die Erfahrung ge- zeigt hat, dass angesichts des vorgerückten Alters und der im allgemeinen bestehenden sekundären Leiden auch hier eigentliche Eingliederungserfolge kaum zu erwarten sind. Bis zum Erlass ergänzender Weisungen wird den 1V-Kommissionen empfohlen, derartige Fälle in eigener Kompetenz abzu- weisen und solche nur im Zweifel dem BSV vorzulegen.

Schlussbericht der Arbeitsgruppe für die Überprüfung des Nutzens von orthopädischen Operationen, insbesondere von Endoprothesen des Hüftgelenkes, für die berufliche Eingliederung

1. Einleitung

1. Ausgangslage

Voraussetzung für alle Leistungen der Invalidenversicherung an Erwachsene ist eine bereits eingetretene oder unmittelbar drohende Invalidität im Sinne einer voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbs- unfähigkeit. Diese muss ihrerseits auf eine ins Gewicht fallende Arbeits- unfähigkeit zurückzuführen sein. Das Leistungssystem der Versicherung beruht auf dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente», d. h. ein Renten- anspruch kann nur entstehen, wenn die Erwerbsfähigkeit durch die gesetz- lich umschriebenen Eingliederungsmassnahmen nicht oder in ungenügendem Masse wiederhergestellt werden kann. Artikel 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung bestimmt, dass der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen hat, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die be- rufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchti- gung zu bewahren. Der Bundesrat ist befugt, diese Massnahmen von jenen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die von der Versicherung zu ge- währenden Massnahmen nach Art und Umfang umschreiben sowie Beginn und Dauer des Anspruchs regeln.

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Diese Bestimmung dient im Gefüge der schweizerischen Sozialversicherung vor allem der Abgrenzung gegenüber der Kranken- und Unfallversicherung. Während die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) anfangs vor allem kasuistisch vorging, kritallisierte sich allmählich eine generelle begriffliche Unterscheidung heraus. Eine «Behandlung des Leidens an sich» wird dann angenommen, wenn es sich um die Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens handelt. Geht es ander- seits um die Behebung eines zur Hauptsache oder relativ stabilisierten Zu- standes, liegt nach der Rechtsprechung eine Eingliederungsmassnahme vor, immer unter der Voraussetzung der beruflichen Zielsetzung im Sinne der prognostisch dauerhaften und wesentlichen Verbesserung der Erwerbs- fähigkeit. Die Arbeitsgruppe erlaubt sich die Bemerkung, dass die Begriffe «labiles pathologisches Geschehen» und «relativ stabilisierter Zustand» zwar zur Beurteilung medizinischer Eingliederungsmassnahmen verwendet werden, dass sie aber für den Arzt schwer verständlich sind. Sie entbehren nämlich einer medizinischen Begründung. Ihr Gebrauch erscheint dem Arzt deshalb häufig willkürlich. Die ursprüngliche Verwaltungspraxis, die operative Eingriffe bei Coxarthro- sen (vorwiegend Osteotomien, aber auch bereits künstlichen Gelenkersatz) als Eingliederungsmassnahmen anerkannte, wurde vom Gericht nicht ohne Einschränkung geschützt. Im Hinblick darauf, dass bei Coxarthrosen prak- tisch nie ein stabiler Endzustand vorliege, sondern dass sich auch bei Vor- nahme von Osteotomien die Arthrose weiterentwickelt, wenn auch zum Teil verlangsamt, wurden an die zeitlichen Eingliederungserfolge erhöhte Anfor- derungen gestellt. Das EVG hat in Fortentwicklung dieser Praxis seit dem Jahre 1975 in mehr als 80 ausführlich und gleichartig motivierten Urteilen gestützt auf ein Gerichtsgutachten von Prof. Taillard gefunden, dass die Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolges bei Endoprothesenoperationen gemessen an der gesamten noch möglichen Aktivitätsdauer in der Regel nicht gegeben sei. Dauernd sei der Erfolg nur dann, wenn er bei kurz vor dem AHV-Rentenalter stehenden Personen nicht wesentlich vom statistischen Durchschnitt der Aktivitätserwartung abweiche. Bei jüngeren Versicherten könne von einem voraussichtlich dauernden Eingliederungserfolg nur ge- sprochen werden, wenn er wahrscheinlich während eines bedeutenden Teils der Aktivitätserwartung erhalten bleibe. Bei Versicherten unter 63 Jahren könne daher die statistisch zu erwartende Akivitätsdauer durch Einsetzen einer Endoprothese nur in ungenügendem Masse ausgeschöpft werden. Diese - wie gesagt- seither gefestigte Gerichtspraxis blieb nicht unwider- sprochen. Gestützt auf in- und ausländische Untersuchungen über die Er- folge des Gelenkersatzes bei Arthrosen des Hüftgelenks wurden mehrere

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parlamentarische Vorstösse (Motion NR Nauer vom 28. 9. 78, Einfache Anfrage NR Reiniger vom 26. 9. 78 sowie Einfache Anfrage von SR Hei- mann vom 6. 10. 78) eingereicht. Der Bundesrat erklärte sich bereit, den Fragenkomplex unter Berücksichtigung der neuesten Ergebnisse überprüfen zu lassen.

2. Bildung einer Arbeitsgruppe

Die Eidgenössische Fachkommission für Fragen der medizinischen Ein- gliederung in der IV beantragte, es sei eine besondere Arbeitsgruppe mit dem Studium dieser Probleme zu betrauen. Durch Verfügung vom 16. Fe- bruar 1979 setzte daher das Eidgenössische Departement des Innern eine siebenköpfige Arbeitsgruppe ein. Ihr gehörten an: - Prof. Dr. med. M. Schär, Zürich Vorsitz - Dr. med. J. Buffle, Genf Vizepräsident der Verbindung Schweizer Ärzte - Dr. med. H. Fredenhagen, Basel Vertreter der - PD Dr. med. Ch. Meuli Bern Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie - Prof. Dr. med. G. Weber, St. Gallen Arzt der 1V-Kommissionen der Kantone Appenzell IR und St. Gallen - Mine. R. Cattin, avocate, Peseux Präsidentin der IV-Kommission des Kantons Neuenburg W. Buchmann, Männedorf Direktor der Eingliederungs- stätte Appisberg

3. Auftrag der Arbeitsgruppe

Die Arbeitsgruppe hatte den Nutzen der Implantation von Hüftgelenks- endoprothesen auf die Erwerbsfähigkeit zu überprüfen, wobei insbesondere die Indikation und Gegenindikation beruflicher und medizinischer Art, die Natur und Häufigkeit von Komplikationen sowie die Dauerhaftigkeit des Eingliederungs- bzw. Heilungserfolges in Betracht zu ziehen waren. Davon ausgehend waren die bisherige Gerichtspraxis und die damit in Ein- klang stehenden Verwaltungsweisungen zu beurteilen sowie allenfalls Vor- schläge für notwendige Änderungen zu machen.

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4. Vorgehen der Arbeitsgruppe

Die Arbeitsgruppe liess sich vorerst über die auf die Gerichtspraxis ge- stützte Auslegung von Artikel 12 IVG orientieren und wurde mit einschlä- giger medizinischer Literatur, auf deren Aufzählung im einzelnen verzichtet werden kann, dokumentiert. In einer zweiten Sitzung wurde sodann Prof. H. Scheier, Zürich, als Experte angehört, während an einer dritten Sitzung die Stellungnahme des seiner- zeitigen Gerichtsexperten Prof. Taillard, Genf, ausgewertet wurde. Somit verfügte die Arbeitsgruppe neben der Fachliteratur über folgende Grundlagen: die Grundsatzentscheide des EVG; die Stellungnahmen von Fachexperten (Prof. Scheier, Zürich, der am

29. 8. 79 der Arbeitsgruppe mündlich berichtete, und Prof. Taillard, Genf,

der seine Ansicht mit Brief vom 2. 11. 79 schriftlich bekanntgab); die Ergebnisse von statistischen Untersuchungen bei der TV-Kommission St. Gallen, die von einem Doktoranden zur Verfügung gestellt wurden; die Protokolle der Kommissionsberatungen.

Sodann sprach sich die Arbeitsgruppe über Art und Inhalt einer möglichen Neuregelung aus. Am 14. Dezember 1979 wurde schliesslich der vorliegende Schlussbericht beraten und einstimmig gutgeheissen.

II. Erwägungen der Arbeitsgruppe

Die Arbeitsgruppe befasste sich nur mit der operativen Behandlung der Arthrose des Hüftgelenks, weil diese als häufigste der grösseren orthopädi- schen Operationen von grundsätzlicher Bedeutung ist für die Beurteilung von Eingliederungserfolgen derartiger chirurgischer Eingriffe. Die Untersuchungen der Arbeitsgruppe umfassen die Operationen, deren Indikationen und deren Ergebnisse in bezug auf den Operationserfolg und den Eingliederungserfolg im Sinne des IVG.

1. Operationen im Bereich des Hüftgelenks

Die operative Behandlung der Arthrosen kann in drei Gruppen von Ein- griffen eingeteilt werden:

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die Gelenkversteifung (Arthrodese) in funktionell optimaler Stellung; die gelenknahe Osteotomie, die unter Erhaltung des Gelenkes die Gelenk- mechanik verändert, insbesondere durch Verschiebung der Hauptbela- stungsfläche im Gelenk; das Einsetzen von Kunstgelenken (Gelenkendoprothesen). Die heute in der Schweiz verwendeten Totalendoprothesenmodelle sind praktisch alle gleichwertig und wurden nicht gesondert untersucht. Von einer Beur- teilung der in jüngster Zeit verwendeten Schalenprothesen (z. B. nach Wagner) wurde abgesehen, weil noch keine genügend lange Beobachtungs- zeit vorliegt.

2. Indikationen

Die überwiegende, meist sogar einzige Indikation zur operativen Behandlung einer Arthrose ist der mit einer fortschreitenden Versteifung des Gelenkes einhergehende, vorwiegend belastungsabhängige Schmerz, der sich auf andere Weise nicht genügend beheben lässt. Er vermindert die Leistungs- fähigkeit des Erkrankten und setzt dessen Lebensqualität herab. Als allgemeine Gegenindikation ist der schlechte Allgemeinzustand des Kranken und das Vorliegen schwerer, nicht heilbarer Krankheiten anzu- sehen. Der Eingliederungserfolg hängt noch von weiteren Faktoren ab: Eingliederungswille des Versicherten; - biologisches Alter des Versicherten und Allgemeinzustand, insbesondere Übergewicht; - Funktion der Wirbelsäule und der benachbarten Gelenke (Kniegelenk, Hüftgelenk der Gegenseite) sowie arterielle Durchblutung der unteren Extremität; - Allgemeinerkrankungen wie Hypertonie, Zuckerkrankheit, chronischer Alkoholismus; - berufliche Anforderungen: bei Schwerarbeitern, Landwirten, Bauarbei- tern, Gärtnern und allen Berufen, die das Heben und Tragen von schwe- ren Lasten erfordern, ist der Eingliederungserfolg oft nicht erreichbar; - bevorstehende Aktivitätsperiode. Der Operations- bzw. Behandlungserfolg wird bei den einzelnen Operationen durch folgende Sachverhalte beeinflusst bzw. begrenzt: a. Die Hüftarthrodese ist nur auszuführen, wenn die benachbarten Gelenke, insbesondere die Wirbelsäule und das Hüftgelenk der Gegenseite, intakt und voll funktionsfähig sind.

205

Die Osteotomie ist nur wirksam, wenn noch eine genügende Beweglich- keit erhalten ist. Der Gelenkspalt muss in der Regel radiologisch noch deutlich erkennbar sein. Im Gegensatz zu den unter a und b genannten Operationen wird von den Fachärzten empfohlen, die Totalendoprothesen wenn möglich nicht vor dem 60. Lebensjahr einzusetzen. Bei jüngeren Versicherten werden diese Eingriffe bei sehr schweren und anders nicht zu beeinflussenden Veränderungen des Hüftgelenks vorgenommen, z. B. bei Schenkelkopf- nekrosen, nach schweren Gelenkentzündungen, besonders bei doppel- seitigem Befall.

Komplikationen Neben den Komplikationen, die bei jedem grösseren chirurgischen Eingriff möglich sind, wie z. B. Embolien, ist vor allem mit Infektionen des Opera- tionsgebietes zu rechnen. Sie sind die wohl schwersten Komplikationen. Ihre Häufigkeit beträgt etwa 1 Prozent, selbst wenn unter optimalen Bedingun- gen operiert wird. Bei Osteotomien und Arthrodesen kann sich eine verzögerte Knochenheilung einstellen, die bis zur Pseudarthrosenbildung gehen kann. Diese Komplika- tion kann indessen in diesem Zusammenhang vernachlässigt werden. Bei Einsetzen eines Kunstgelenkes tritt in mindestens 4 Prozent der Fälle eine Prothesenlockerung auf. Deren Häufigkeit hängt u. a. von der Bela- stung des Beines ab und kann sich schon kurze Zeit nach der Operation, aber auch erst Jahre später bemerkbar machen. Abnützungsveränderungen an den Gelenkflächen der Prothese und Brüche des Prothesenschaftes sind bei den heute verwendeten Materialien bedeutungslos geworden. Andere Komplikationen, wie periartikuläre Verkalkungen, Fremdkörper- reaktionen usw., sind für den Eingliederungserfolg von untergeordneter Be- deutung.

Operationserfolge Bei Arthrodesen wird die Schmerzfreiheit bei erfolgreicher Operation fast immer erreicht. Ob damit eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (s. unter 5) verbunden ist, hängt vor allem von den körperlichen An- forderungen des Berufes des Operierten ab und nicht von den Befunden im Hüftgelenk. Osteotomien halten den arthrotischen Prozess im Gelenk für längere Zeit stabil. Die Erfolge sind um so besser, je frühzeitiger die Operation aus- geführt wird. Keine Erfolge sind zu erwarten, wenn das Gelenk bereits

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weitgehend versteift ist und radiologisch kein Gelenkspalt mehr nach- gewiesen werden kann. Die Dauer des Operationserfolges kann nicht im voraus beurteilt werden. Sie dürfte im Durchschnitt bei zehn Jahren liegen. c. Die Hüftendoprothese führt in rund zwei Dritteln der Fälle zu dauernder Schmerzfreiheit. Das operierte Bein ist indessen deutlich weniger belast- bar. Deshalb rechnet man mit einem Integritätsschaden von etwa 20 bis

30 Prozent.

5. Eingliederungserfolg

Als Eingliederungserfolg im Gegensatz zum blossen Behandlungserfolg gilt eine wesentliche und dauernde Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder ein Bewahren der Erwerbsfähigkeit vor einer wesentlichen Beeinträchtigung. Der Erfolg sollte ohne «Behandlung des Leidens an sich» erreicht werden (Art. 12 Abs. 1 IVG). Ein Behandlungs- oder Operationserfolg ist nicht dem Eingliederungserfolg gleichzusetzen, bildet jedoch eine Voraussetzung für jede gute Eingliederung. Da die 1V-Kommissionen den Eingliederungserfolg prognostisch beurteilen müssen, wäre es an sich wünschenswert, dass - jeder Hüftoperation eine berufliche Abklärung vorausginge, - eine weitere Erwerbstätigkeit sichergestellt wäre oder - gegebenenfalls berufliche Eingliederungsmassnahmen dem Eingriff un- mittelbar folgten. Die Arbeitsgruppe ist sich indessen der Schwierig- keiten in der praktischen Durchführung dieser Forderung bewusst.

Leider fehlen nach verwertbaren, einheitlichen Kriterien angelegte statisti- sche Untersuchungen über den Eingliederungserfolg gesamtschweizerisch. Soweit von einzelnen in- oder ausländischen Kliniken Erhebungen durch- geführt wurden, beziehen sich diese nur auf den blossen Behandlungserfolg und dessen Dauerhaftigkeit. Eine breitere Untersuchung müsste sich auf die Akten der 1V-Kommissionen stützen und könnte nur mit unverhältnis- mässig grossem personellem und zeitlichem Aufwand bereitgestellt werden. Die bereits bestehenden Unterlagen, ergänzt durch Erhebungen über die Eingliederungsergebnisse im Kanton St. Gallen, sowie die eigenen Fach- kenntnisse der Arbeitsgruppe machten jedoch Weiterungen entbehrlich. Für die Arthrodese, die verhältnismässig selten ausgeführt wird, erübrigen sich ohnehin ergänzende Untersuchungen, da bei dieser Operation keine Unsicherheiten bestehen, weder für die Ärzte noch für die 1V-Kommissionen.

207

Für die Osteotomien und Totalendoprothesen hat Herr P. Brühlmann, cand. med., bei der 1V-Kommission St. Gallen die Eingliederungsergebnisse zu- sammengestellt. Es ist erwiesen, dass zwischen den eigentlichen Berggebieten wie Graubünden und den Städtekantonen wie z. B. Genf erhebliche Unter- schiede bestehen. Der Kanton St. Gallen dürfte jedoch einigermassen dem gesamtschweizerischen Durchschnitt entsprechen, und die in den beiliegen- den Tabellen mitgeteilten Zahlen geben ein verwertbares Bild des Einglie- derungserfolges der genannten Operationen. Leider war es nicht immer möglich, die Arbeitsfähigkeit vor dem Eingriff festzustellen, weil die der IV erstatteten Arztzeugnisse häufig darüber keine Angaben enthielten.

Die Tabellen zeigen folgende Tatsachen: Nach Osteotomien müssen deutlich weniger Renten zugesprochen werden als nach Totalprothesen. Der Grund dafür ist darin zu sehen, dass die Osteotomien frühzeitig, oft sogar prophylaktisch ausgeführt werden, die Endoprothesen jedoch erst in fortgeschrittenen Stadien zur Anwendung kommen. Die Art der Tätigkeit des Versicherten ist sowohl bei den Osteotomien als besonders auch bei den Endoprothesen massgebend für einen Ein- gliederungserfolg. Ein körperlich schwer arbeitender Versicherter ist immer sehr viel schwieriger einzugliedern mit einer Operation bei Cox- arthrose. Die Verminderung der Belastbarkeit des mit einer Hüftendo- prothese versehenen Beines verursacht schon bei Normalbelastung die häufig festzustellende Dauerinvalidität.

6. Schlussfolgerungen

Die Hüftarthrodesen können bei einseitiger Erkrankung und intakter Funktion der Wirbelsäule als medizinische Eingliederungsmassnahmen anerkannt werden, sofern die allgemeinen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Auch die gelenknahe Osteotomie kann als Massnahme nach Arti- kel 12 IVG betrachtet werden, sofern das befallene Gelenk noch genü- gend beweglich ist und der Gelenkspalt radiologisch nachgewiesen werden kann. Das Einsetzen von Endoprothesen des Hüftgelenks ist in der Regel keine medizinische Eingliederungsmassnahme der IV. Die medizinischen Er- folge sind zwar an sich beachtlich, doch verläuft die berufliche Einglie- derung wesentlich schlechter, als es die medizinischen Ergebnisse er- warten liessen.

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Erhebung über die Erwerbsfähigkeit der Versicherten nach Coxarthroseoperationen anhand der von der Invalidenver- sicherung im Kanton St. Gallen in den Jahren 1972 1976 -

übernommenen Osteotomien und Totalprothesen

Durchgeführt von cand. med. Pius Brühimann, St. Gallen

Rentenanspruch nach Coxarthroseoperationen: Ergebnis der Gesamtuntersuchung

Tabelle 1

Gesamtergebnis Fälle Rente

0 1/2 1

Osteotomien 106 70 24 12 (100 %) (66 %) (23,0 %) (11,0 %) Totalprothesen 1491 64 38 47 (100%) (43%) (25,5%) (31,5%) Zusammen 255 134 62 59 (100 %) (53 %) (24,0 %) (23,0 %)

Auswertung für spezielle Berufe oder Tätigkeiten: Rentenanspruch nach Coxarthroseoperationen von Hausfrauen

Tabelle 2

Hausfrauen Fälle Rente

0 1

Osteotomien 21 15 4 2 (100 %) (71,5 %) (1910 %) (9,5 %) Totalprothesen 23 20 3 -

(100 %) (87,0 %) (13,0 %) -

Zusammen 44 35 7 2 (100 %) (79,5%) (16,0 %) (4,5 %)

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Auswertung für spezielle Berufe oder Tätigkeiten: Rentenanspruch nach Coxarthroseoperationen von Landwirten Tabelle 3

Landwirte Fälle Rente

0 1 Osteotomien 10 4 5 1 (100 %) (40,0 %) (5010 %) (1010 %) Totalprothesen 38 7 19 12 (100 %) (18,5 %) (50,0 17o) (31,5 %) Zusammen 48 11 24 13 (100 %) (23,0 %) (50,0 0/0) (27.0 %)

Durchfüh Kürzung von Leistungen beim Zusammenfallen verschiedener Leistungen (Renten, Eingliederungsmassnahmen, Taggelder)' (Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit Rz 287.5 ff. und Kreisschreiben vom 8. Juni 1979, Dok. 31.781/782)

Nach den erwähnten Weisungen ist in gewissen Fällen das Taggeld zu kürzen oder der Versicherte hat einen Selbstbehalt zu tragen, falls ihm gleichzeitig eine Rente zusteht. Es stellt sich die Frage, ob die auf den 1. Januar 1980 erfolgte Rentenerhöhung eine Anpassung der Taggeldkürzungen bzw. der Selbstbehalte, die vor dem 1. Januar 1980 verfügt worden sind, notwendig macht. Es ist wie folgt vorzugehen: - Auf die systematische Anpassung von vor dem 1. Januar 1980 erlassenen Verfügungen ist zu verzichten. Hingegen ist die Kürzung des Taggeldes bzw. der Selbstbehalt dem neuen Rentenbetrag für die Zukunft anzu- passen, wenn eine neue Verfügung erlassen werden muss. - In neu entstehenden Fällen ist ab 1. Januar 1980 selbstverständlich von den neuen Rentenbeträgen auszugehen.

1 Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 210

210

Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der medizinischen Abklärung in Rentenfällen und der Prüfung der Eingliederungsmöglichkeiten 1

Arbeitsüberlastung der MEDAS: Abhilfen Die Zahl der von den 1V-Kommissionen an die bestehenden MEDAS in Basel und St. Gallen vergebenen medizinischen Abklärungsaufträge ist seit geraumer Zeit stark angestiegen. Um Verzögerungen des Geschäftsablaufes entgegenzuwirken, wird die Möglichkeit von personellen Erweiterungen in den vorhandenen MEDAS geprüft. Ferner ist die Errichtung weiterer ME- DAS (Luzern und Lausanne) im Gang. Zur spürbaren Entlastung sind aber auch Sofortmassnahmen notwendig. Im Vordergrund steht hier, dass die MEDAS nur eingesetzt werden, wenn ihre Mitwirkung unerlässlich ist. Die Ärzte der 1V-Kommissionen sollten noch vermehrt Spitäler und Spezial- ärzte dazu bewegen, dass sie für die IV nach der Art von ständigen Ver- trauensarztstellen mit ungefähr der gleichen Technik, wie sie in den MEDAS gebräuchlich ist, Abklärungen durchführen. Zu beachten ist bei solchen Abklärungsaufträgen, dass sie mit dem Formular «Auftrag für eine medi- zinische Abklärung» (Form. 318.535) einzuholen sind, weil nur dieses die erforderliche gezielte Fragestellung enthält. Mit dem für den behandelnden Arzt bestimmten «Fragebogen für den Arzt» kommt man hier nicht zum Ziel.

Präzisierung des Kreisschreibens zur medizinischen Abklärung in Renten- fällen vom 11. September 1978 (30.863)

2.1. Die Richtlinien zur medizinischen Abklärung in Rentenfällen sehen in

Beilage 1 vor, dass die MEDAS den Zeitpunkt des Eintritts bei ihr dem Ver- sicherten «in den nächsten Tagen» nach Erlass der Verfügung mitteilen soll. Zur Zeit können die MEDAS den Eintrittstermin nur in dringenden Fällen sofort bekanntgeben. Der Hinweis «in den nächsten Tagen» ist daher in den Verfügungen wegzulassen. Es ist dem Versicherten lediglich mitzuteilen, dass die MEDAS wegen des Zeitpunktes des Eintrittes mit ihm Kontakt aufnehmen wird und dass er sich für Rückfragen zum Fall selber an das Sekretariat der 1V-Kommission zu wenden habe. Die MEDAS wird dem Versicherten umgehend die genaue Eintrittszeit oder, wo dies noch nicht möglich ist, den ungefähren Zeitraum bekanntgeben, innerhalb dessen er mit dem Aufgebot rechnen kann, und die 1V-Kommission mit einer Kopie orientieren.

1 Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 210

211

2.2. Gemäss Ziffer 3 des Kreisschreibens über medizinische Abklärung in

Rentenfällen muss bei stationär durchgeführten Abklärungen immer eine Verfügung erlassen werden. Für nicht-stationäre Abklärungen wird lediglich eine formlose Mitteilung vorgeschrieben. Es zeigt sich, dass dieses verein- fachte Verfahren nicht genügt, wenn die ambulante Abklärung mehr als zwei aufeinanderfolgende Tage dauert. Wegen möglichen Taggeldzahlungen ist auch in diesen Fällen eine Verfügung zu erlassen.

2.3. Die MEDAS sind angewiesen, jeden Unterbruch eines MEDAS-Auf-

enthaltes der TV-Kommission zu melden, damit bei längerem Unterbruch die Taggeldfrage geprüft werden kann.

3. Zusammenarbeit zwischen 1V-Kommissionen und IV-Regionalstellen

3.1. Noch zu oft wird bei Meinungsverschiedenheiten und Unklarheiten hin-

sichtlich der Stellungnahme von IV-Regionalstellen die Möglichkeit zu einem Fachgespräch in den 1V-Kommissionen zu wenig genutzt. Bisherige Ansätze in der Praxis, einen Mitarbeiter der IV-Regionalstelle «in seinem Fall» zur Beratung an die Sitzung der 1V-Kommission beizuziehen, haben sich be- währt. Dieses Vorgehen dürfte sich in schwierigen Fällen noch vermehrt empfehlen. In Kommissionssitzungen kann der Mitarbeiter der 1V-Regional- stelle mit den Meinungen der Fachpersonen der Kommission konfrontiert werden und insbesondere auch Hinweise von den Fachpersonen der Ein- gliederung und des Arbeitsmarktes erhalten. Arzt und Jurist können die medizinischen bzw. die rechtlichen Zusammenhänge klar machen. So wird erwirkt, dass weitere Abklärungen, die allenfalls als notwendig erachtet werden, sachbezogener erfolgen können.

3.2. Unter Umständen kann sich eine Aussprache in der 1V-Kommission

mit den Mitarbeitern der IV-Regionalstelle schon vor der Erteilung des Ab- klärungsauftrages als tunlich erweisen. In jedem Fall sollte vermehrt darauf geachtet werden, dass die Aufträge noch gezielter erteilt werden. Zu oft ent- hält der Auftrag nur den stereotypen Satz, es sei die Eingliederungsmöglich- keit zu prüfen. Die IV-Regionalstelle sollte wissen, ob sie primär nur die Vermittelbarkeit abzuklären hat oder ob man auch Vorschläge für eine konkrete Eingliederungsmöglichkeit (Stellenvermittlung oder Umschulung) will. Gezielte Hinweise der Fachpersonen der 1V-Kommission aus dem Blickpunkt ihrer speziellen Fachkenntnisse könnten der IV-Regionalstelle dienlich sein. Eine klare und möglichst präzise Auftragserteilung von den 1V-Kommissionen an die Regionalstellen (Art. 72 Abs. 2 IVV) kann zeit- raubenden Leerlauf und Missverständnisse in der Beurteilung eines Falles vermeiden. Möchte die 1V-Kommission in Rentenfällen vorab die Frage der

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Vermittlungsfähigkeit näher geklärt haben, so hat sie dies im Auftrag aus- drücklich zu sagen. Die IV-Regionalstelle hat sich dann zur Frage zu äus- sern, ob der Versicherte in Ganz- oder Teilzeitarbeit und im Rahmen der medizinisch festgestellten Arbeitsfähigkeit tatsächlich vermittelbar ist, und bejahendenfalls in welchem Arbeitsbereich. Soweit die Vermittelbarkeit be- jaht wird, ist nicht entscheidend, ob eine Stelle vermittelt werden kann. Ist dies nämlich nicht möglich, weil es auf dem Arbeitsmarkt keine geeigneten offenen Stellen gibt, so liegt Arbeitslosigkeit vor, was unter Umständen den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung auslöst. Verschiedentlich wird von den IV-Regionalstellen in solchen Fällen zu Unrecht angenommen, es be- stehe Anspruch auf eine 1V-Rente, wenn sie nicht in der Lage seien, eine Stelle zu vermitteln.

Krankheitskosten bei Aufenthalt in einem Tagesspital 1 (Art. 3 Abs. 4 Bst. e ELG)

Auch sogenannte Tagesspitäler mit medizinisch ausgebildetem Personal und unter ärztlicher Leitung, in denen sich Patienten nur tagsüber aufhalten, gelten als Heilanstalten im Sinne von Rz 283 der EL-Wegleitung. Die Kosten für den Aufenthalt in einem solchen Spital sind daher -mit Ausnahme der Verpflegungskosten -voll als Krankheitskosten abziehbar.

Transportkosten als abziehbare Krankheitskosten 1 (Art. 3 Abs. 4 Bst. e ELG und Art. 11 ELKV)

Gemäss Artikel 11 ELKV und Rz 288 der EL-Wegleitung sind Kosten für den Transport mit einem Krankenwagen oder einem andern entsprechenden Transportmittel sowie die angemessen&Entschädigung für die erforderlichen Begleitpersonen abzugsberechtigt. Es handelt sich hier um Transportkosten, die infolge eines Unfalls oder in einem andern Notfall notwendig sind. Bei einer ambulanten Behandlung dagegen können die Kosten für Bahn, Tram, Bus oder Taxi nicht übernommen werden. Kann der Versicherte kein öffent- liches Transportmittel benützen und steht ihm auch privat oder seitens einer gemeinnützigen Institution (z. B. Pro Senectute, Pro Infirmis) kein Auto zur Verfügung, so sind die Mehrkosten, die durch die Hausbesuche des Arztes entstehen, bei der Krankenversicherung geltend zu machen oder mangels einer solchen im Rahmen der EL abziehbar.

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1 Aus den EL Mitteilungen Nr. 52

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Ist die Ehepaarrente konkubinatsfördernd?

In Diskussionen über die AHV ist zuweilen die Meinung zu hören, die geltende Ausgestaltung der Ehepaarrente benachteilige die Verheirateten im Vergleich zu den ohne Trauschein zusammenlebenden Paaren. Das Bun- desamt für Sozialversicherung hat auf eine entsprechende Anfrage eines interessierten Bürgers kürzlich folgendes geantwortet: «Die von Ihnen aufgeworfene Frage ist uns bekannt. Einmal ist dazu zu sagen, dass der verheiratete Mann nicht bloss die Ehepaarrente (Alters- konstellation Mann 65 und Frau 62) auslösen kann. Vor Erreichen seines Rentenalters 65 kann sein Hinschied Anspruch auf Witwenrente geben (vgl. dazu auch Ziff. 5 ff. des Merkblattes über die AHV-Leistungen). Hat er das Rentenalter 65 erfüllt und steht seine Frau im Alter von 55 bis 61 Jahren, hat er für die Ehefrau Anspruch auf die Zusatzrente (s. Ziffer 3 des Merkblattes). Diese Leistungen (Witwenrente und Zusatzrente für die Ehe- frau) kommen alle für die im Konkubinat lebende Frau nicht in Frage. Ferner können der einfachen Rente der Ehefrau nach dem Tode des Mannes dessen Berechnungsgrundlagen zugrunde gelegt werden, falls dies für sie günstiger ist. Ausserdem ist zu sagen, dass zwar bei Maximalrentnern der Betrag von zwei einfachen Renten höher ist als derjenige der Ehepaarrente, dies jedoch bei weitem nicht für alle Rentnerkategorien gilt. Auch in der Invalidenversicherung setzen der Anspruch auf die Zusatzrente für die Ehefrau sowie die Möglichkeit, der einfachen Invalidenrente der Frau nach Ableben des Ehegatten eine günstigere Berechnungsgrundlage zugrunde zu legen, den Zivilstand ‚verheiratet' voraus. So kann z. B. eine zu 50 Prozent invalide Witwe eine ganze (statt eine halbe) einfache Invaliden- rente beziehen. Diese Begünstigung einer invaliden Witwe erhält eine im Konkubinat lebende Frau natürlich nicht. »

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Fachli

LAU et la r6adaptatlon professionneile. Von Rämy Zuchuat, Leiter der IV-Regionalstelle Wallis. 24 S. Sonderdruck der Zeitschrift des Walliser Lehrpersonals «LEcole Va- laisanne». Die Broschüre kann unentgeltlich bezogen werden beim Dokumentations- zentrum der IV-Regionalstellen, Rue St-Pierre 26, 1700 Freiburg.

Stauffer Hans-Ulrich: Der Begriff der «Arbeitslosenversicherung» und der «Arbeits- losenfürsorge» nach Artikel 34n0v1es BV. 161 S. Diss. iur. Basel, 1979.

Tracy Martin B.: Tendenzen des Ruhestandes. In «Internationale Revue für Soziale Sicherheit«, 1979/2, S. 143-173. Generalsekretariat der Internationalen Vereinigung für Soziale Sicherheit (lVSS), Genf.

Vlilars Charles: Le Code europün de s4cur1tö sociale et le Protocole additionnei. Band 23 der Reihe Schweizerische Beiträge zum Europarecht. 236 S. Verlag Georg & Cie SA, Genf. 1979.

Parlamentarische Postulat Fraefet/Bundi vom 20. Juni 1979 betreffend den Teuerungaausgieich bei den Ergänzungsleistungen

Nationalrat Bundi hat dieses Postulat (ZAK 1979 S. 337), das er nach dem Ausschei- den von Nationalrat Fraefel aus dem Rat übernommen hatte, am 12. März 1980 zurück- gezogen.

Einfache Anfrage Aiienspach vom 4. März 1980 betreffend ein mittelfristiges Sozialversicherungskonzept

Nationalrat Allenspach hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «im Dezember 1976 haben Ständerat und im März 1977 Nationalrat Postulate über-

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wiesen, die vom Bundesrat einen Bericht über sein mittelfristiges Sozialversiche- rungskonzept unter Betonung der finanziellen, wirtschaftlichen und demographischen Aspekte verlangten. Der Bundesrat hat in Beantwortung der Einfachen Anfrage Gautier am 29. August 1979 zugesichert, diesen Bericht vor seinen Anträgen zur zehnten Revision der AHV vorzulegen. Im Bericht über die Richtlinien der Regierungspolitik in der Legislaturperiode 1979- 1983 wird der vom Bundesrat versprochene Bericht über sein mittelfristiges Sozial- versicherungskonzept nicht mehr erwähnt. Hingegen wird die Vorlage zur zehnten Revision der AHV in Aussicht gestellt und ausgeführt, der Bundesrat halte es nicht für angezeigt, heute schon die Lösung von Sozialversicherungsproblemen zu erörtern, die sich voraussichtlich erst in zwanzig und mehr Jahren stellen werden.

Deshalb frage ich den Bundesrat: Bedeutet dies, - dass der Bundesrat den verlangten Bericht über sein mittelfristiges Sozialver- sicherungskonzept vorläufig nicht zu erstellen gedenkt, - dass dieser Bericht allenfalls nur die unmittelbaren, kurzfristigen finanziellen, wirtschaftlichen und demographischen Aspekte der Sozialversicherung aufzeigen wird, - dass die mittelfristig, d. h. nach zwanzig und mehr Jahren drohenden Gefahren für das finanzielle Gleichgewicht der AHV und die Sicherheit der Ansprüche künftiger Rentner erneut nicht erörtert werden?«

Postulat Braunschweig vom 12. März 1980 betreffend die Anrechnung der Heizkosten bei den EL

Nationalrat Braunschweig hat folgendes Postulat eingereicht: «Laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Ergänzungsleistungsgesetzes können die Kantone vom Einkommen, das der Berechnung der Ergänzungsleistungen zugrunde liegt, einen gewissen Betrag für den Mietzins in Abzug bringen, In der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen wird festgehalten, dass unter Mietzins der Netto- mietzins unter Ausschluss allfälliger Nebenkosten wie Heizung, Beleuchtung, Wasser- zinsanteil usw. zu verstehen ist (Randziffer 246/247). Da diese Auslegung des Gesetzestextes zu einer Benachteiligung der einkommens- schwächsten Bevölkerungsgruppen führt, wird der Bundesrat eingeladen zu prüfen, ob der Abzug des Nettomietzinses einschliesslich der Heizungskosten erfolgen könnte. Die Randziffern 246/247 der EL-Wegleitung müssten entsprechend geändert werden.« (24 Mitunterzeichner)

Postulat der sozialdemokratischen Fraktion vom 12. März 1980 betreffend eine Verbesserung der Ergänzungsielstungen

Die SP-Fraktion des Nationalrates hat folgendes Postulat eingereicht: «Im Hinblick auf die zehnte AHV-Revision wird der Bundesrat eingeladen, die Er- gänzungsleistungen im folgenden Sinne zu verbessern:

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- die Einkommensgrenzen für den Bezug von Ergänzungsleistungen real zu er- höhen; - die Einkommensgrenzen für Ehepaare in Heimen getrennt anzuwenden; - die übrigen Komponenten im Ergänzungsleistungssystem angemessen anzu- passen.»

Interpellation Eggli vom 17. März 1980 betreffend die Berechnung der EL

Nationalrat Eggli hat folgende Interpellation eingereicht: «Der Bundesrat wird aufgefordert, die Ergänzungsleistungs-Verordnung (ELV) in dem Sinne zu ergänzen, dass die EL für Ehegatten getrennt berechnet werden kann, wenn sich ein Ehegatte oder beide dauernd in einem Heim oder in einer Klinik aufhalten.« (24 Mitunterzeichner)

Mittei

Berufliche Vorsorge

Das Eidgenössische Departement des Innern hat folgende Pressemitteilung ver- öffentlicht: Die Kommission des Ständerates zur Vorberatung des Entwurfs zum Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge trat am 29. März unter dem Vorsitz von Ständerat Markus Kündig, Zug, und im Beisein von Bundesrat Hans Hürlimann zu ihrer 14. Sitzung zusammen. Zu Beginn der Beratungen stimmte die Kommission dem redaktionell überarbeiteten Vorschlag zur Anpassung der Langzeitrenten für Hinterlassene und Invalide an die Teuerung zu. Über den Teuerungsausgleich für die laufenden Alters- renten sollen die Vorsorgeeinrichtungen selbst im Rahmen ihrer finanziellen Möglich- keiten entscheiden. Der wichtigste Beschluss der Sitzung vom Samstag ist der Entscheid, dass die Vor- lage des Ständerates einen Sicherheitsfonds enthalten wird. Dieser wird an die Vor- sorgeeinrichtungen, die eine besonders ungünstige Altersstruktur aufweisen, Zu- schüsse erbringen und bei zahlungsunfähig gewordenen Pensionskassen die ge- schuldeten Leistungen sicherstellen. Die Kommission hat sich einstimmig für die Schaffung einer Auffangeinrichtung aus- gesprochen, wobei diese getrennt vom Sicherheitsfonds geführt wird. Für die Rege-

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lung der Verantwortlichkeit der mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen wurde auf die heutige Konzeption zu- rückgegriffen, d. h. auf das Auftragsverhältnis. Den Vorschriften über die Aufsicht der Pensionskassen haben die Mitglieder grundsätzlich zugestimmt. Am 31. März erhielt alt Nationalrat Brunner Gelegenheit, dem Arbeitsausschuss der Kommission seine Konzeption und seine Auffassung zur Regelung der obligatorischen beruflichen Vorsorge darzulegen. An dieser Sitzung nahmen auch die versicherungs- technischen Experten der Kommission, Prof. H. Bühlmann und Prof. U. Gerber, teil. Die Kommission hat die feste Absicht, ihre Beratungen am 17./18. April abzuschlies- sen, so dass der Ständerat die Vorlage in der Juni-Session behandeln kann.

Famillenzulagen im Kanton Graubünden

In der Volksabstimmung vom 2. März 1980 ist die Revision des Gesetzes über die Familienzulagen für Arbeitnehmer mit 33 773 Ja gegen 10 589 Nein gutgeheissen worden. Auch die Vollziehungsverordnung ist einer Revision unterzogen worden.

Die hauptsächlichen Neuerungen sind die folgenden:

Unterstellte Betriebe Gemäss bisherigem Recht hatten mitarbeitende Familienglieder sowie ausschliesslich im privaten Haushalt beschäftigtes weibliches Hausdienstpersonal keinen Anspruch auf Kinderzulagen. Dieser Ausschluss ist aufgehoben worden; auch die Arbeitgeber dieser Personen sind dem Gesetz inskünftig unterstellt.

Erhöhung der KInderzulagen Der gesetzliche Mindestansatz beträgt neu 75 Franken im Monat (bisher 60 Fr..

3. Verhältnis zur AHV und zur IV

In Anlehnung an das revidierte FLG besteht für Kinder, für die eine Kinder- oder Waisenrente der AHV oder eine ganze Kinderrente der IV ausgerichtet wird, kein Anspruch mehr auf Kinderzulagen.

VermeIdung eines Doppelbezuges von kantonalen Zulagen und solchen gemäss FLG Hauptberufliche und auch nebenberufliche Kleinbauern haben für diejenige Zeit, in der sie Zulagen nach FLG beziehen können, keinen Anspruch auf kantonale Zu- lagen.

Beiträge der Arbeitgeber, welche der kantonalen Ausgleichskasse angeschlossen sind Bisher war der Beitragssatz von 1,7 Prozent im Gesetz festgelegt. Inskünftig wird der Grosse Rat den Beitragssatz in der Vollziehungsverordnung regeln, wobei dieser gemäss Gesetz höchstens 2,4 Prozent der Lohnsumme betragen darf. Die revidierte Vollziehungsverordnung sieht für der kantonalen Ausgleichskasse angeschlossene Arbeitgeber einen Beitragssatz von 2 Prozent der Lohnsumme vor.

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Reservefonds Der Reservefonds soll inskünftig zwischen 50 und 100 Prozent einer Jahresausgabe der kantonalen Familienausgleichskasse betragen.

Inkrafttreten Die neuen Bestimmungen sind auf den 1. April 1980 in Kraft getreten.

Familienzulagen im Kanton Solothurn

Hauptberuflich selbständige Landwirte, deren Einkommen die Grenze gemäss FLG überschreitet, haben Anspruch auf Zulagen nach kantonaler Gesetzgebung. Die An- sätze dieser Zulagen entsprechen denjenigen im FLG für Kleinbauern. Durch Be- schluss vom 28. März 1980 hat der Regierungsrat diese Ansätze denjenigen des re- vidierten FLG angepasst: 60 Franken im Talgebiet und 70 Franken im Berggebiet für die ersten beiden Kinder, 70 Franken im Talgebiet und 80 Franken im Berggebiet für das dritte und jedes weitere Kind. Dieser Beschluss trat am 1. April 1980 in Kraft.

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Die Vereinigte Bundesversammlung hatte am 20. März 1980 anstelle des verstorbenen Bundesrichters Jean-Daniel Ducommun (ZAK 1979 S. 553) ein neues Mitglied und einen neuen Präsidenten des EVG zu wählen. Mit 188 von 200 gültigen Stimmen wurde R a y m o n d 5 p i r a, Rechtsanwalt und Notar in La Chaux-de-Fonds, neu zum Versicherungsrichter gewählt. Zum Vorsitzenden des EVG für die Jahre 1980 und 1981 erkor die Bundesversammlung mit 185 Stimmen den bisherigen Vizepräsi- denten Theodor Bratsch i

Adressenverzeichnis AHV/IV/EO

Seite 36, Eidgenössisches Versicherungsgericht, Luzern: Die ab Februar 1980 angezeigte Änderung der Telefonnummer hat nicht stattge- funden. Die Nummer 041 22 44 01 bleibt bis zum 13. Februar 1981 gültig. Ab 14. Fe- bruar 1981 gilt die Nummer 041 50 99 11.

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ichtsentscheide

AHV / Beiträge

Urteil des EVG vom 27. August 1979 1. Sa. N. AG

Art. 7 Bst. h und Art. 17 AHVV. Die an einen Verwaltungsrat ausbezahlten Honorare gehören nicht zum massgebenden Lohn, wenn es sich um Entschädigungen an einen Rechtsanwalt handelt, die in keinem direkten Zusammenhang mit seinem Verwal- tungsratsmandat stehen, sondern für die Erledigung von Rechtsgeschäften entrichtet wurden, die der Anwalt auch erledigt hätte, wenn er nicht Mitglied des Verwaltungs- rates geworden wäre. Die In Rz 107 der Wegleltung über den massgebenden Lohn aufgestellte Vermutung kann unter Umständen umgestossen werden.

K. führt als Rechtsanwalt ein eigenes Büro. Daneben gehört er dem Verwaltungsrat der N. AG an und bezieht dafür eine jährliche Entschädigung von 6000 Franken, welche die N. AG mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat. Bei einer Arbeitgeber- kontrolle stellte der Revisor fest, dass K. in den Jahren 1972 bis 1976 zusätzlich ein Mehrfaches des vereinbarten Verwaltungsratshonorars bezog. Die Ausgleichs- kasse erliess darauf eine Nachzahlungsverfügung, da sie auch die nach Zeitaufwand in Rechnung gestellte Entschädigung als massgebenden Lohn betrachtete. Die kantonale Rekursinstanz ha die von der N. AG erhobene Beschwerde abgewiesen. Die gegen diesen Entscheid eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das EVG aus folgenden Erwägungen gut:

2. Die Zahlungen an K., auf welche sich die Nachzahlungsverfügung bezieht, wurden in dem der Verfügung beigehefteten Kontrollbericht als Verwaltungsrats-Entschä- digung gemäss Zeitaufwand' bezeichnet. Die Zahlungen erfolgten aufgrund der von K. gestellten Quartalsrechnungen. Diese Rechnungen ergeben zusammen den Be- trag von 60 033 Franken. Die Rechnungstellung erfolgte gemäss dem zwischen der Erbengemeinschaft N. und K. abgeschlossenen Treuhand- und Mandatsvertrag vom 1. November 1971. Gemäss Ziff. 1 dieses Vertrags beteiligt sich K. «im Auftrage der Erbengemeinschaft N. an der aus der erwähnten Fusion hervorgehenden neuen N. AG mit einer Namenaktie zu 1000 Franken nom. und tritt in den Verwaltungsrat ein'. Nach Ziff. 2 ist K. verpflichtet, «sein Mandat im Rahmen des Gesetzes nach den Instruktionen der Erbengemeinschaft N. auszuüben«. In Ziff. 3a ist für die «Stellung

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und Verantwortlichkeit als Verwaltungsrat der N. AG« eine Jahresentschädigung von

6000 Franken vereinbart. Über diese Entschädigung hat die Beschwerdeführerin mit

der Ausgleichskasse abgerechnet.

Als weitere Vergütung sieht Ziff. 3b des Vertrages vor: Entschädigung im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit als Verwal- tungsrat sowie für die Erledigung von Sach- und Rechtsfragen der N. AG und der Erbengemeinschaft N.; Honorar- und Auslagenersatz gemäss der Gebühren- ordnung des Vereins Zürcherischer Rechtsanwälte; die Fakturierung erfolgt je pro Quartal.«

Die Qualifikation dieser letztgenannten Entschädigung ist umstritten.

3. Gemäss Art. 7 Bst. h AHVV gehören Tantiemen, feste Entschädigungen und Sit-

zungsgelder an Mitglieder der Verwaltung juristischer Personen zum für die Be- rechnung der Beiträge massgebenden Lohn. In Rz 107 der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn wird ausgeführt, die Vermutung spreche dafür, dass ein Versicherter, der Organ einer juristischen Person ist, deren Entgelt in seiner Eigenschaft als Organ und daher als massgebenden Lohn beziehe. Dies sei auch der Fall, wenn der Versicherte seine besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten (als Anwalt, Treuhänder, Buchhalter) für die juristische Person einsetze. Das BSV stützt diese Rz auf den Entscheid des EVG vom 15. April 1953 i. Sa. C. AG (ZAK 1953 S. 461) ab. In diesem Entscheid wird aber die Vermutung nicht in den Vordergrund gestellt; vielmehr wird dort die «Art der betreffenden Tätigkeit« als Kriterium be- trachtet. Die Qualifikation der Entschädigung an den Verwaltungsrat einer Aktien- gesellschaft, der gleichzeitig auch als Anwalt für die Aktiengesellschaft tätig ist, hängt davon ab, ob die Tätigkeit, für welche die Entschädigung ausgerichtet wird, mit dem Amt als Verwaltungsrat verbunden ist, oder ob sie ebensogut losgelöst von diesem Amt erfolgen kann. In gewissem Sinn spielt hier auch das Kriterium der Unterordnung eine Rolle. Geht man von diesen Erwägungen aus, so spricht im vor- liegenden Fall für die Annahme eines unselbständigen Erwerbs, dass in Ziff. 3 des Treuhand- und Mandatsvertrags von der «Stellung als Verwaltungsrat einerseits« und von der «damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeit andererseits» gesprochen wird. Auch in Bst. b von Ziff. 3 ist von der «Entschädigung im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit als Verwaltungsrat« die Rede. Diese Formulierungen sind ein Indiz dafür, dass die anwaltliche Tätigkeit von K. für die Beschwerde- führerin von seinem Amt als Verwaltungsrat abhängt. Gegen diese Annahme spricht nun aber vor allem die Entstehungsgeschichte des Vertrags. Wie sich aus dessen «Vorbemerkung« ergibt, war K. während beinahe zwanzig Jahren als Anwalt und Berater für N. und dessen Aktiengesellschaften, die sich durch Fusion zur N. AG zusammenschlossen, tätig. In dieser Eigenschaft wurde er nun von der Erbengemeinschaft in den Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin delegiert. Im Vordergrund stand offensichtlich weiterhin die Tätigkeit als Anwalt und Berater und nicht die Verwaltungstätigkeit innerhalb der Firma. Hiefür spricht, dass die Erledigung von Sach- und Rechtsfragen besonders genannt ist. Diese Tätig- keit war auch ohne weiteres losgelöst vom Verwaltungsratsmandat möglich, wie sie schon vorher während beinahe zwanzig Jahren ausgeübt wurde. Die Anwalts- und Beratungstätigkeit war also nicht ein Ausfluss des Verwaltungsratsmandats sondern im Gegenteil war das Verwaltungsratsmandat ein Ausfluss der bisherigen anwaltlichen Tätigkeit. Am bisherigen Anwaltsmandat änderte sich durch diesen Vertrag nichts;

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es kam lediglich noch die Funktion als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin hinzu. Die Vorinstanz verweist auf die in Ziff. 2 des Vertrages erwähnten Instruktionen und schliesst daraus, dass K. arbeitsorganisatorisch von der Beschwerdeführerin weit mehr abhängig sei, als dies ein Anwalt grundsätzlich seinem Klienten gegenüber wäre. Zu Recht wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde demgegenüber geltend gemacht, dass der Anwalt stets nach den Instruktionen seines Klienten zu handeln hat und dass er bei Zuwiderhandlung gegen die Instruktionen gegen seine Anwalts- pflichten verstösst. Im Auftragsverhältnis gilt ja allgemein, dass der Beauftragte die Besorgung der übertragenen Geschäfte nach den Vorschriften des Auftraggebers zu erledigen hat (Art. 397 OR). Daraus kann kein Unterordnungsverhältnis abgeleitet werden. Abgesehen davon, hat K. die Verpflichtungen des Treuhand- und Mandats- vertrags nicht gegenüber der Beschwerdeführerin übernommen, sondern gegenüber der Erbengemeinschaft N. Wenn überhaupt ein Unterordnungsverhältnis vorläge, so nicht zwischen K. und der Beschwerdeführerin, sondern zwischen ihm und der Erbengemeinschaft. Das gleiche gilt hinsichtlich des wirtschaftlichen Risikos. Auch hier kommt gemäss Ziff. 4 des Vertrags nicht die Beschwerdeführerin, sondern die Erbengemeinschaft für den Schaden auf, den K. als Verwaltungsrat erleiden könnte. Gerade diese Klausel zeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht Vertragspartnerin sein kann, denn eine Aktiengesellschaft könnte eine solche Verpflichtung gegenüber Ihren Organen nicht eingehen; dies kann nur ein Aussenstehender. Vor allem ist aber zu beachten, dass diese Deckungszusage nur für die Tätigkeit von K. als Verwaltungsrat gilt. Für seine Anwalts- und Beratertätigkeit (Erledigung von Sach- und Rechtsfragen) trägt K. selbst das wirtschaftliche Risiko. Aus dem Gesagten folgt, dass die Indizien, die für eine selbständige Erwerbstätigkeit von K. sprechen, im vorliegenden Fall eindeutig überwiegen. Dies führt zur Gut- heissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Urteil des EVG vom 8. November 1979 1. Sa. A. W.

Art. 17 Bst. c und Art. 20 Abs. 3 AHVV. Die Bestimmung der revidierten, ab 1. Januar

1976 gültigen Art. 17 Bat. c und 20 Abs. 3 AHVV, wonach alle Teilhaber der Kom

manditgeselischaft und damit auch sämtliche Kommanditäre als Selbständigerwer- bende auf ihren Gewinnanteilen beitragspflichtig sind, lässt keinen Raum, diese Ge- winnanteile als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu betrachten. -

Ob die Kommanditäre Im Betrieb mitarbeiten oder nicht, spielt dabei keine Rolle. -

Diese Bestimmung Ist gesetzesmässig. (Erwägung 1) Art. 25 Abs. 1 AHVV. Eine Xnderung In der rechtlichen Wertung des Einkommens bildet keinen Grund zur Anwendung des ausserordentlichen Verfahrens. (Erwägung 2, Bestätigung der Praxis)

A. W. ist seit Jahren Kommanditär der Firma B. Gestützt auf die Steuermeldung über die in den Jahren 1973 und 1974 ausbezahlten Gewinnanteile verfügte die Ausgleichs- kasse die für 1976 und 1977 geschuldeten persönlichen Beiträge an die AHV, IV und EO. Eine von A. W. eingereichte Beschwerde wurde von der Vorinstanz gutgeheissen, da die angefochtene Beitragsverfügung nicht gesetzeskonform sei, weil das als

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Bemessungsgrundlage berücksichtigte Erwerbseinkommen im Zeitpunkt seiner Reali- sierung aufgrund der damaligen Rechtslage Einkommen aus unselbständiger Er- werbstätigkeit dargestellt habe und somit nicht Gegenstand einer Beitragsverfügung für persönliche Beiträge sein könne. Gegen den kantonalen Entscheid haben sowohl die Ausgleichskasse als auch das BSV Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt. Die Ausgleichskasse beantragte, es seien die Gewinnanteile des Kommanditärs auch nach dem 1. Januar 1976 als Lohn- bestandteil zu betrachten. Diese Beschwerde wurde vom EVG abgewiesen. Die vom BSV erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit welcher der Antrag ge- stellt wurde, es seien die persönlichen Beiträge des Versicherten für die Jahre 1976 und 1977 aufgrund der Gewinnanteile der Jahre 1973 und 1974 festzusetzen, wurde hingegen gutgeheissen.

Das EVG hat dabei folgendes in Erwägung gezogen:

1. Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Ausgleichskasse ist streitig,

ob die Gewinnanteile eines Kommanditärs für die Festsetzung der AHV/lV/EO-Bei- träge ab 1976 als Einkommen aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbs- tätigkeit zu gelten haben. Nach dem hier anwendbaren, seit 1. Januar 1976 in Kraft stehenden Art. 20 Abs. 3 AHVV (Fassung vom 18. Oktober 1974) in Verbindung mit Art. 17 Bst. c AHVV sind Gewinnanteile von Kommanditären ganz generell als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Der Verordnungstext unterscheidet dabei nicht, ob der Kommanditär in der Gesellschaft mitarbeitet oder nicht. Damit bleibt für die vor dem 1. Januar 1976 geltende Regelung, nach welcher Gewinnanteile von mitarbei- tenden Kommanditären unter gewissen Voraussetzungen als Einkommen aus un- selbständiger Erwerbstätigkeit zu betrachten waren (BGE 100 V 22, ZAK 1974 S. 481), kein Raum. Die Auffassung der Ausgleichskasse, es seien die A. W. auch nach dem Januar 1976 ausgerichteten Gewinnanteile als Lohnbestandteil zu betrachten und der Beitragspflicht gemäss Art. 5 AHVG zu unterwerfen, könnte daher nur geschützt werden, wenn die vom Verordnungsgeber aufgestellte, ab 1. Januar 1976 geltende Regelung als gesetzwidrig zu bezeichnen wäre. Im Urteil vom 2. April 1979 i. Sa. B. F. (BGE 105 V 4, ZAK 1979 S. 426) hat das EVG entschieden, die Bestimmung des revidierten Art. 20 Abs. 3 AHVV, wonach alle Teil- haber einer Kommanditgesellschaft und damit auch sämtliche Kommanditäre bei- tragspflichtig sind, sei nicht gesetzwidrig. Ausgangspunkt war dabei, dass Art. 9 Abs. 1 AHVG den Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht näher umschreibt. Gestützt auf Art. 154 Abs. 2 AHVG hat deshalb der Bundesrat die nähe- ren Bestimmungen über die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit zu erlassen (Art. 17 ff. AHVV). Analog zum zitierten Fall kann auch vor- liegend nicht behauptet werden, der Bundesrat habe durch die Revision von Art. 20 Abs. 3 AHVV im erwähnten Sinne gegen Art. 9 Abs. 1 AHVG verstossen. Von aus- schlaggebender Bedeutung ist dabei, dass die sehr allgemein gehaltene Fassung des Gesetzes dem Verordnungsgeber einen weiten Spielraum lässt. Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV bildet die Streitfrage, aufgrund welchen Verfahrens - ordentliches Verfahren gemäss Art. 22f. AHVV oder ausserordentliches Verfahren gemäss Art. 25 ff. AHVV -die persönlichen Beiträge von A. W. für die Jahre 1976/1977 zu berechnen sind. Die Vorinstanz lehnte in ihrem Entscheid eine Festsetzung der Beiträge im ordent- lichen Verfahren gemäss Art. 22 AHVV als nicht gesetzeskonform ab, weil die vom

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Versicherten in den Jahren 1973/1974 durchschnittlich erzielten Gewinnanteile im damaligen Zeitpunkt AHV-rechtlich als massgebender Lohn gegolten hätten und weil durch die ab 1. Januar 1976 gültige neue Qualifikation dieser Gewinne als Einkom- men aus selbständiger Erwerbstätigkeit - analog zur Situation bei einem Wechsel von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit - die Voraus- setzungen für eine Beitragsfestsetzung nach dem Gegenwartsprinzip im Sinne von Art. 25 Abs. 1 AHVV geschaffen worden seien. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Es liegt nämlich keiner der in Art. 25 Abs. 1 AHVV abschliessend aufgezählten Gründe für eine Festsetzung der Beiträge im ausserordentlichen Verfahren vor. Insbesondere kann nicht behauptet werden, der Versicherte habe 1976 eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Auch ist mit der Revision von Art. 20 Abs. 3 AHVV keine tatsächliche Änderung der Einkommensgrundlagen eingetreten, sondern lediglich ein bfsher zum massgeblichen Lohn gehörender Einkommensbestandteil rechtlich als selbständiges Erwerbsein- kommen eingestuft worden. Eine Änderung in der rechtlichen Wertung bildet jedoch praxisgemäss keinen Grund zur Anwendung des ausserordentlichen Verfahrens (EVGE 1960 S. 309, ZAK 1961 S. 308 f.). Art. 25 Abs. 1 AHVV kann im vorliegenden Fall auch nicht auf dem Wege der Aus- legung zur Anwendung gebracht werden. Es handelt sich dabei um eine Ausnahme- bestimmung, die nach der Rechtsprechung des EVG nicht extensiv interpretiert wer- den darf und deren Anwendung einschneidende Veränderungen in den Grundlagen der wirtschaftlichen Tätigkeit voraussetzt (ZAK 1969 S. 297). Das Erfordernis einer einschneidenden Veränderung in den Grund'agen der wirtschaftlichen Tätigkeit be- inhaltet dabei sinngemäss eine Bestätigung der oben erwähnten Praxis, wonach eine veränderte rechtliche Wertung von Einkommensteilen nicht zu einer Neufestsetzung gemäss Art. 25 AHVV Führt. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Festsetzung der persönlichen Beiträge von A. W. für die Jahre 1976/1977 auf der Grundlage der 1973/1974 ausgeschütteten Gewinnanteile nicht zu beanstanden ist. Die Höhe des vom kantonalen Steueramt gemeldeten Erwerbseinkommens und der Betrag der von der Ausgleichskasse verfügten Beiträge sind nicht bestritten.

Urteil des EVG vom 29. Oktober 1979 1. Sa. M. M.

Art. 28 AHVV. Taggelder einer Krankenkasse gehören zum Renteneinkommen, da sie zum Lebensunterhalt des Versicherten beitragen und die sozialen Verhältnisse eines Nichterwerbstätigen beeinflussen.

Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer beantragte, die Taggelder einer Krankenkasse seien als Fürsorgeleistungen zu be- handeln und zählten demnach nicht zum Renteneinkommen eines Nichterwerbs- tätigen, aus folgenden Erwägungen abgewiesen: la. Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG - in der bis 31. Dezember 1978 geltenden Fassung - haben Nichterwerbstätige je nach den sozialen Verhältnissen einen Beitrag von 78 bis 7800 Franken pro Jahr zu entrichten. Art. 28 Abs. 1 AHVV bestimmt, dass die Beiträge aufgrund des Vermögens und des Renteneinkommens erhoben werden.

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Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 30 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzuge- rechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). b. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der Rente gemäss Art. 28 AHVV im wei- testen Sinne zu verstehen. Andernfalls entgingen oft bedeutende Leistungen der Beitragspflicht, weil es sich weder um eine Rente im strengen Sinne noch um mass- gebenden Lohn handeln würde. Entscheidend ist nicht allein, ob die fraglichen Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente besitzen, sondern ob sie zum Lebensunterhalt des Versicherten beitragen, d. h. ob es sich um Einkommens- bestandteile handelt, die die sozialen Verhältnisse eines Nichterwerbstätigen beein- flussen. Ist dies der Fall, so sind die Einnahmen gemäss Art. 10 AHVG bei der Bei- tragsfestsetzung zu berücksichtigen (ZAK 1975 S. 26; EVGE 1951 S. 126, ZAK 1951 S. 270; ZAK 1950 S. 493). Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, lassen sich die hier streitigen Krankentag- geldbezüge ohne weiteres als Renteneinkommen im Sinne der aufgeführten Grund- sätze einstufen. Als versicherungsmässige Ansprüche gegenüber der Krankenkasse bei krankheits- bzw. unfallbedingtem Lohnausfall tragen sie - namentlich von der Zweckbestimmung dieses Versicherungszweiges her - deutlich rentenähnlichen Charakter. Die Taggeldversicherung wird mit dem Ziel abgeschlossen, den Lohn- ausfall bei Krankheit oder Unfall entweder bis zum Wiedererlangen der Arbeits- fähigkeit oder dem Bezug einer Invalidenrente ganz oder teilweise auszugleichen. Sie ist daher vom Begriffe her dazu bestimmt, zum Lebensunterhalt des Versicherten in dieser Zeit beizutragen, mithin die sozialen Verhältnisse zu beeinflussen. Dies war denn auch zugegebenermassen beim Beschwerdeführer der Fall. Es handelt sich demnach bei den streitigen Taggeldzahlungen nicht um Fürsorgeleistungen. Unter Fürsorgeleistungen sind freiwillige Zuwendungen zu verstehen, die jemandem einzig im Hinblick auf die bestehende Unterstützungsbedürftigkeit und Unterstützungs- würdigkeit gewährt werden. Eine solche Leistung ist mit der Taggeldzahlung vor- liegend offensichtlich nicht gegeben. ... (Ermittlung des massgebenden Vermögens.)

AHV / Renten

Urteil des EVG vom 17. April 1979 i. Sa. A. E.

Art. 39 Abs. 1 AHVG, Art. 55quater Abs. 1 AHVV. Ein Versicherter, der unwider- sprochen Rentenzahlungen entgegennimmt, hat durch konkludentes Verhalten auf den Rentenaufschub verzichtet und deshalb sein Wahlrecht verwirkt.

Der 1912 geborene Versicherte A. E. ersuchte im Februar 1977 um eine Altersrente. Die unter Ziff. 14 des Anmeldeformulars gestellte Frage, ob er den Anfang des Ren- tenbezuges aufschieben wolle, liess er offen. Mit Verfügung vom 20. Juni 1977 sprach ihm die Ausgleichskasse rückwirkend auf den 1. März 1977 eine ordentliche einfache

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Altersrente im Betrag von 903 Franken pro Monat zu. Beschwerdeweise machte der Versicherte u. a. geltend, zwei Firmen schuldeten ihm noch Provisionen, auf welchen AHV-Beiträge entrichtet werden müssten. Er könne auch nicht kontrollieren, ob auf- grund sämtlicher Bezüge Beiträge entrichtet worden seien. Bis zur Regelung dieser Fragen beantrage er meinen Aufschub der Altersrente». Der kantonale Richter ordnete ergänzende Abklärungen bei den kontoführenden Ausgleichskassen an und wies die Beschwerde, soweit sie die Rentenbemessung betraf, ab. Hingegen gelangte das Gericht zum Schluss, dass der Versicherte fristgemäss um Rentenaufschub nach- gesucht und die Ausgleichskasse diesem Begehren zu entsprechen habe. Der Um- stand, dass der Versicherte bereits mehrere Monatsrenten bezogen habe, stehe einer nachträglichen Gewährung des Rentenaufschubes nicht entgegen. Das BSV erhebt gegen die Bewilligung des Rentenaufschubes durch die kantonale Instanz Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Versicherte habe sein Wahlrecht yeN wirkt, nachdem er vom März 1977 bis Februar 1978 die Rentenzahlungen unwider- sprochen entgegengenommen habe. Wenn die Rechtsprechung die Wahl zwischen Nachzahlung und Zuschlag ausgeschlossen habe, so dürfe die Variante mit vor- übergehender Auszahlung und nachfolgendem Zuschlag erst recht nicht zugelassen werden. Das EVG hat die Beschwerde des BSV mit folgender Begründung gutgeheissen:

2a. Nach Art. 39 Abs. 1 AHVG können Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, den Rentenbezug mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieses Zeitraums die Rente nach freier Wahl im voraus von einem bestimmten Monat an abrufen. Gemäss Art. 55quater Abs. 1 AHVV beginnt die Aufschubsdauer bei Männern vom ersten Tag des der Vollendung des 65. Alters- jahres folgenden Monats an zu laufen. Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Be- ginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. b. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob dem Versicherten, als er in seiner Be- schwerde an die Vorinstanz erstmals förmlich um Rentenaufschub nachsuchte, das Wahlrecht noch offenstand. Während nach Auffassung der Vorinstanz - und ent- gegen der Rz 49 des Kreisschreibens des BSV über den Aufschub der Altersrenten, gültig ab 1. November 1969 - das Aufschubsbegehren auch nach erfolgter An- meldung binnen der Jahresfrist von Art. 55quater Abs. 1 AHVV gestellt werden kann, geht das BSV anscheinend davon aus, dass die Wahlerklärung spätestens mit der Anmeldung zum Rentenbezug abzugeben ist. Damit stellt sich das BSV allerdings seinerseits in Gegensatz zum erwähnten Kreisschreiben, nach dessen Rz 52 erst der Eintritt der Rechtskraft der Rentenverfügung einem nachträglichen Aufschubsbegeh- ren entgegenstehen würde. Wie es sich damit verhält, braucht indessen im vorlie- genden Fall nicht näher geprüft zu werden, da das Verhalten des Versicherten von der Anmeldung weg darauf schliessen liess, dass er von der Möglichkeit eines Ren- tenaufschubs keinen Gebrauch machen wollte und er sein Wahlrecht jedenfalls da- durch verwirkt hat, dass er während längerer Zeit und unwidersprochen die Renten- zahlungen entgegennahm. In seiner Anmeldung vom 9. Februar 1977 hat der Versicherte die unter Ziff. 14 ge- stellte Frage, ob ein Rentenaufschub verlangt werde, zwar offengelassen, unter

Ziff. 15 aber angegeben, auf welches Postcheckkonto er die Überweisung der Rente

wünscht. Bei dieser Sachlage durfte die Kasse davon ausgehen, dass der Versicherte die Frage des Rentenaufschubes versehentlich offengelassen hatte und, wie der

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grösste Teil der Rentner, von der Aufschubsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollte. A. E. macht allerdings geltend, er sei durch eine behördliche Auskunft zu diesem Vorgehen veranlasst worden und der Meinung gewesen, das Begehren noch später stellen zu können. Sollte er tatsächlich falsch informiert worden sein, so hätte er spätestens im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung auf den Irrtum auf- merksam werden und die' Annahme der Rente konsequenterweise verweigern müssen. Das hat er indessen nicht getan, und das BSV sieht darin zu Recht ein konkludentes Verhalten, welches einer Willensäusserung in der Frage des Rentenaufschubs gleich- kommt. Es stünde im Widerspruch zu Sinn und Zweck der gesetzlichen Aufschubsregelung, wenn ein Versicherter die Möglichkeit hätte, einerseits eine Rente zu beziehen und sich andrerseits das Wahlrecht vorzubehalten. Wie das EVG in BGE 98 V 257 (ZAK 1973 S. 432) festgehalten hat, beinhaltet die bei Rentenaufschub eintretende Erhöhung der Rente (Art. 39 Abs. 2 AHVG) nicht nur den Gegenwert der Leistungen, auf die ein einzelner Rentner vorher verzichtet hat, sondern auch einen durchschnittlichen An- teil an den Beträgen, die infolge Hinschieds anderer Rentenbezüger innerhalb der Aufschubsdauer nicht ausbezahlt woden sind. Aus diesem Grunde wurde die Wahl- möglichkeit zwischen Nachzahlung einer aufgeschobenen Rente und Zuschlag aus- geschlossen. Die gleichen versicherungstechnischen Überlegungen führen dazu, dass mit Beginn des Rentenbezugs das Aufschubsrecht dahinfallen muss. Andernfalls hätte es nämlich ein Rentenbezüger in der Hand, mit der Ausübung seines Wahl- rechts bis kurz vor Ablauf der einjährigen Frist gemäss Art. 55quater Abs. 1 AHW zuzuwarten, um, falls er diesen Zeitpunkt erlebt, gegen Anbietung der bisher be- zogenen Leistungen in den Genuss einer aufgeschobenen, höheren Rente zu ge- langen. Gerade dies will aber der Versicherte, wie seinem Schreiben vom 28. Januar

1978 an die AusgleichskassQ entnommen werden kann.

IV / Eingliederung

Urteil des EVG vom 6. November 1979 1. Sa. G. J. (Übersetzung aus dem Französischen)

Ziff. 14.02 HVi. Die Bestimmung von Ziff. 14.02 HVi, wonach Krankenheber nur ab-

zugeben sind, wenn dem Gelähmten durch die Verwendung eines solchen Gerätes die selbständige Bewegung im Wohnungsbereich ermöglicht wird, ist gesetzmässig bzw. hält sich In den Schranken der Delegationsnorm.

Der 1930 geborene Versicherte G. J. leidet an multipler Sklerose. Er bezieht eine ganze 1V-Rente und eine Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades. Ferner hat ihm die IV einen Rollstuhl abgegeben. Im Jahre 1976 legte er der 1V-Kommission einen Kostenvoranschlag für einen Krankenheber im Betrage von 1650 Franken vor. Nachdem sich die 1V-Kommission vergewissert hatte, dass sich der, Versicherte nicht selber mit dem Rollstuhl fortbewegen konnte, lehnte sie eine Kostenübernahme ab. Sie stützte sich dabei auf Rz 14.02.1 der seit 1. Januar 1977 gültigen Wegleitung

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über die Abgabe von Hilfsmitteln, wonach Krankenheber z. B. abgegeben werden, wenn der Versicherte nicht selbständig in den Fahrstuhl ein- oder aus diesem aus- steigen kann, mit diesem Behelf abef in einen solchen gebracht und dadurch eine selbständige Bewegung erst ermöglicht werden kann. Dieser Beschluss wurde mit Verfügung vom 27. Juli 1977 eröffnet. Der Versicherte reichte Beschwerde ein. Er führte aus, er habe den Voranschlag im Mai oder Juni 1976 der 1V-Kommission eingereicht und machte geltend, er habe damals seinen Rollstuhl noch bedienen können. Im übrigen berief er sich auf die alte, bis Ende 1976 gültig gewesene Hilfsmittelverordnung und die vom BSV erlassenen Übergangsbestimmungen, welche die Anwendung des alten Rechts vorsahen, wenn sich dadurch eine für den Invaliden vorteilhaftere Lösung ergab. Die kantonale Rekursbehörde stellte fest, dass die auf Januar 1977 vorgenommenen Änderungen bloss redaktioneller Art waren. Weiter führt sie an, die irestriktiven und kumulativen Bedingungen, die an die Abgabe eines Hebers gestellt würden, liessen sich nicht mit der Kompetenzübertragung von Art. 21 Abs. 2 IVG vereinbaren und entsprächen nicht dem Willen des Gesetzgebers, wie er sich insbesondere aus den Vorbereitungsarbeiten feststellen lasse. Da die kantonale Rekursbehörde die An- spruchsbedingungen somit als nicht gesetzeskonform betrachtete, hiess sie die Be- schwerde gut und sprach dem Versicherten das verlangte Hilfsmittel zu. Das BSV erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Zur Begründung führt es im we- sentlichen aus, die in Frage gestellte Bestimmung der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln sprenge den Rahmen der gesetzlichen Kompetenzabtretung nicht und der Richter habe sich nicht in einen Ermessensbereich einzumischen, den der Gesetzgeber offensichtlich der Verwaltung vorbehalten wollte. Das BSV schliesst auf Aufhebung des kantonalen Entscheides sowie auf Wiederherstellung der Kassen- verfügung.

Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut: Gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG hat der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzu- stellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfs- mittel. Art. 14 IVV überträgt dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDl) die Er- mächtigung, die Liste der abzugebenden Hilfsmittel zu erstellen. Während diese Ermächtigung bis Ende 1976 noch auf gewisse, in einer vom Bundesrat selber auf- gestellten Liste vorgesehene Hilfsmittel begrenzt war, ist sie seit dem 1. Januar 1977 unbeschränkt. Die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln vom 29. November 1976, in Kraft seit 1. Januar 1977, sieht unter Ziff. 14.02 der Hilfsmittelliste die Abgabe von Kranken- hebern vor, «sofern dem Gelähmten durch die Verwendung eines solchen Gerätes die selbständige Bewegung im Wohnungsbereich ermöglicht wird«. Unter der Herrschaft des alten, bis Ende 1976 anwendbar gewesenen Rechts kannte Art. 6 der Hilfsmittelverordnung vom 4. August 1972 bereits die Abgabe von Kranken- hebern und knüpfte daran ähnliche Bedingungen. Die Hilfsmittelveordnung mit der dazugehörigen Hilfsmittelliste ist eine Rechts- verordnung, die auf einer Delegation des Gesetzgebers bzw. Subdelegation des Bundesrates beruht. Auszugehen ist von Art. 21 Abs. 1 IVG, der den Bundesrat er- mächtigt, die Hilfsmittelliste aufzustellen. Ob die in Art. 21 Abs. 1 IVG enthaltene

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Delegation an den Bundesrat zulässig ist, kann das EVG nicht überprüfen, da es an die Bundesgesetze und damit auch an die in ihnen enthaltenen Delegationsnormen gebunden ist. Dagegen ist die Subdelegation des Bundesrates an das EDI überprüf- bar. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Subdelegation der Recht- setzungsbefugnisse an ein Departement zulässig, wenn sie sich auf Vorschriften vorwiegend technischer 'Natur bezieht und kein Rechtsgrundsatz in Frage steht. In Art. 14 1W hat der Bundesrat diese Rechtsetzungsbefugnis an das Departement weitergegeben und dieses ermächtigt, an seiner Stelle die Hilfsmittelliste zu erlassen. Mit der Subdelegation wurde somit dem Departement die gleiche Befugnis einge- räumt, wie sie der Gesetzgeber dem Bundesrat übertragen hat. Demnach bildet Art. 21 Abs. 1 IVG auch für das Departement den massgebenden Rahmen, an den es sich zu halten hat. Wenn die aufgrund der Delegation bzw. Subdelegation erlassene Ziffer 14.02 der Hilfsmittelliste gesetzmässig ist bzw. sich in den Schranken der Delegationsnorm hält, hat sich das EVG nicht darüber auszusprechen, ob es sich dabei um die zur Erreichung des gesetzlichen Zweckes am besten geeignete Lösung handle, da das EVG nicht sein Ermessen an die Stelle des Bundesrates bzw. des Departementes treten lassen kann. 3a. Der kantonale Richter hebt hervor, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass von Art. 21 Abs. 2 IVG das Dasein der Schwerstbehinderten erleichtern und ihr schweres Los soweit lindern wollte, dass sie nicht an die Ausübung einer Berufstätigkeit denken mussten. Die einzige Einschränkung bezog sich auf die Fälle von geringer Tragweite und so geringem Aufwand, dass es sich nicht lohnte, die IV dafür zu bemühen; so- fern notwendig, würden die gemeinnützigen Institutionen solchen Bedürftigen bei- stehen. Die Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 1967 anerkennt, dass die Hilfsmittel für Schwerinvalide eine wertvolle Hilfe bedeuten, empfiehlt indessen eine gewisse Zurückhaltung hinsichtlich der Art der abzugebenden Hilfsmittel, denn «es sollte vermieden werden, dass die IV wegen geringfügiger Aufwendungen in Anspruch ge- nommen wird« (BBI 1967 1 676). Dieser Gedanke wurde übrigens im Gesetzestext selber ausgedrückt, der die Abgabe von Hilfsmitteln auf «kostspielige Geräte« be- schränkt. Aber die Tatsache, dass der Gesetzgeber dadurch bewusst die Abgabe von nur geringe Kosten verursachenden Hilfsmitteln ausschloss, bedeutete nicht not- wendigerweise - e contrario-‚ dass alle kostspieligen Apparate übernommen wer- den müssen, einzig unter der Voraussetzung, dass der Versicherte diese für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbst- sorge benötigt. Der Bundesrat bzw. das Departement wird nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, deren ein Invalider zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Gleich wie' Abs. 1 berechtigt Abs. 2 von Art. 21 IVG vielmehr nur im Rahmen einer vom Bundesrat aufgestellten Liste zur Abgabe von Hilfsmitteln. Diese Instanz oder an ihrer Stelle das Departement verfügt somit über dieselbe Freiheit wie nach Abs. 1 - vorbehältlich des vorgenannten gesetzlichen Ausschlusses -‚ die Zahl der Hilfs- mittel zu beschränken oder für die Abgabe von gewissen Hilfsmitteln einschränkende Bedingungen festzusetzen. Selbstverständlich ist, dass der Bundesrat bzw. das De- partement bei der Aufnahme von Hilfsmitteln in die Lise nicht willkürlich vorgehen, Insbesondere nicht innerlich unbegründete Unterscheidungen treffen oder sonst unhaltbare, nicht auf ernsthaften sachlichen Gründen beruhende Kriterien aufstellen darf.

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Der kantonale Richter fragt sich, weshalb die Hilfsmittelverordnung für die Kran- kenheber die alternativen Möglichkeiten von Art. 21 Abs. 2 IVG in kumulative Be- dingungen umwandelt, so das Erfordernis der Herstellung besserer Kontakte mit der Umwelt und jenes einer gewissen Selbständigkeit. Tatsächlich ist in Art. 21 Abs. 2 IVG die Rede von Apparaten, deren der Versicherte für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge bedarf. Diese Aufzählung ist jedoch nicht im eigentlichen Sinn alternativ, weil die gesetzten Ziele zusammenfallen können, ohne sich auszuschlies- sen. Die Situation ist mit derjenigen vergleichbar, die man im Rahmen von Art. 36 Abs. 1 IVV findet, welche die Hilflosigkeit schweren Grades bestimmt. Auch dort werden die beiden in Art. 42 Abs. 2 IVG genannten Voraussetzungen kumuliert, und das EVG hat deren Übereinstimmung mit dem Gesetz anerkannt (BGE 104 V 127, Erwägung 2; ZAK 1980 S. 66, Erwägung 3). Man kann somit nicht behaupten, Ziff. 14.02 der Hilfsmittelliste (oder der frühere Art. 6 der bis Ende 1976 gültig gewesenen Hilfs- mittelverordnung) stehe im Widerspruch zum Gesetz und würde die durch die De- legation gesetzten Grenzen überschreiten, bloss weil sie für die Abgabe eines der Erlangung der Selbständigkeit dienenden Hilfsmittels die zusätzliche Bedingung stellt, das Hilfsmittel müsse dem Versicherten ermöglichen, sich in seiner Wohnung unab- hängig fortzubewegen. Es bleibt zu prüfen, ob die Unterscheidung, der Versicherte könne sich oder könne sich nicht unabhängig in seiner Wohnung fortbewegen, als willkürlich zu bezeichnen sei, und insbesondere, ob es sich dabei um eine ungerechtfertigte oder von unhalt- baren Kriterien abgeleitete Benachteiligung handelt. Der kantonale Richter hält die gestellten Anforderungen für sehr streng, da die Mehrzahl der Invaliden, welche mit einem Krankenheber aus dem Bett gehoben werden müssen, derart schwer betroffen seien, dass sie auch den Rollstuhl, in dem man sie unterbringe, nicht mehr mit eigener Kraft bewegen könnten. Mag diese Meinung auch noch so gut begründet sein, selbst die übermässige Strenge eines Erfordernisses bedeutet keine Willkür: der Richter kann sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates oder des Departementes setzen; diese verfügen vielmehr - wie oben dargetan - bezüglich des Einschlusses oder Aus- schlusses von Hilfsmitteln und folglich auch bezüglich der an die Abgabe von ge- wissen Hilfsmitteln geknüpften Bedingungen über einen grossen Ermessensspiel- raum. Die Frage ist dagegen, ob die Unterscheidung zwischen zwei Kategorien von Ver- sicherten, die in gleicher Weise eines Hebers bedürfen, um vom Bett aus in den Rollstuhl zu gelangen, eine ungerechtfertigte oder durch unhaltbare Kriterien ge- schaffene Benachteiligung sei. Nun, diese Unterscheidung lässt sich, entgegen der Auffassung des kantonalen Richters, einerseits durch den Grundsatz der Proportio- nalität und anderseits durch die Systematik des Gesetzes rechtfertigen. Gewiss erleichtert die kombinierte Hilfe des Hebers und des Rollstuhls - ob ihn nun der Versicherte selber bedienen kann oder nicht - in allen Fällen das Teil- haben am Leben und an der Umwelt. Aber man muss sich darüber klar sein, dass, wenn der Heber dem Versicherten die Möglichkeit zur unabhängigen Fortbewegung gibt, seine Rolle und Bedeutung ganz anders sind, als wenn der Invalide trotz allem für jede Fortbewegung auf die Anwesenheit und ständige Hilfe einer Drittperson an- gewiesen ist. Die Anordnung der Hilfsmittel in der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln unterstreicht diesen Unterschied und seine Bedeutung: während die Liste der Hilfsmittel, welche dem Invaliden die Herstellung des Kontakts mit seiner

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Umwelt erauben (Ziff. 15), durchwegs aus der Sicht der Gedankenvermittlung durch die geschriebene oder gesprochene Sprache zu verstehen ist, bilden die Kranken- heber Teil der Liste jener Hilfsmittel, die dazu dienen, die Selbständigkeit zu ent- wickeln (Ziff. 14), eine Selbständigkeit, bei welcher die Möglichkeit, sich fortzu- bewegen, unbestreitbar ein wichtiges Element darstellt. Anderseits entspricht die Bezugnahme auf eine Hilflosenentschädigung der Syste- matik des Gesetzes, auch wenn sie, insbesondere unter dem Gesichtswinkel des schweren Loses der Schwerstbehinderten betrachtet, auf Anhieb noch so unpassend erscheinen mag. Art. 42 Abs. 2 lVG umschreibt tatsächlich die Hilflosigkeit mit der dauernden Notwendigkeit der Hilfe Dritter oder einer persönlichen Überwachung bei den alltäglichen Lebensverrichtungen, und die Entschädigung soll alle Kosten für Hilfe oder Überwachung oder einen Teil davon decken. Genau in dieser Lage befindet sich derjenige, welcher für jede Fortbewegung vom Dasein oder von der dauernden Hilfe Dritter abhängt. Es darf übrigens angenommen werden, dass der Invalide, welcher seinen Rollstuhl mit eigener Kraft bedienen kann, meistens auch andere tägliche Verrichtungen vornehmen kann und dass seine Hilflosigkeit nach der Aus- legung, die im neuen Art. 36 Abs. 1 lVV (in Kraft seit dem 1. Januar 1977) für diesen Begriff gegeben wird, nicht mehr als schwerwiegend bezeichnet werden könnte. Die Hilflosenentschädigung trägt also dem Bedürfnis der dauernden Hilfe durch Dritte für die Fortbewegung Rechnung. d. Es ist somit festzuhalten, dass Ziff. 14.02 der Liste zur Verordnung über die Hilfs- mittel (wie auch der frühere Art. 6 der Hilfsmittelverordnung, in Kraft bis Ende 1976) dem Gesetz nicht widerspricht und den durch die gesetzliche Delegation gegebenen Rahmen nicht sprengt, dass die getroffene Unterscheidung, ob der Invalide sich un- abhängig fortbewegen kann oder nicht, ebenfalls keine ungerechtfertigte oder durch unhaltbare Kriterien bewirkte Benachteiligung darstellt, die auf keiner objektiven und ernsthaften Begründung beruht, und dass der Richter folglich durch diese Wei- sung gebunden ist.

4. Es ist unbestritten, dass der Versicherte seinen Rollstuhl im Zeitpunkt des Er- lasses der Verfügung nicht mehr mit eigener Kraft fortbewegen konnte. Er erfüllte somit zu dieser Zeit weder die Voraussetzungen von Ziff. 14.02 der Hilfsmittelliste zur HVI noch diejenigen der entsprechenden Bestimmung der alten Hilfsmittelver- ordnung. Aber der Versicherte hat vor der ersten Instanz geltend gemacht, er habe sich noch unabhängig fortbewegen können, als er um die Abgabe des in Frage stehenden Hilfsmittels ersuchte. Die einzige im Zusammenhang mit dem Begehren um Abgabe eines Krankenhebers bestehende Unterlage ist ein Voranschlag der Firma X vom 26. Mai 1976. Dieses Aktenstück wurde am 8. Dezember 1976 beim Sekretariat der 1V-Kommission re- gistriert. In Beantwortung einer von der Rekurskommission gestellten Frage hat der Versicherte erklärt, er könne das Datum nicht nennen, an welchem dieser Voran- schlag der 1V-Kommission übermittelt wurde, aber es scheint unwahrscheinlich, dass zwischen dem Empfang und der Einordnung dieses Dokumentes bedeutende Zeit ver- flossen sei. Daher muss man beim Versicherten eine Gedächtnisschwäche annehmen, wenn er in seiner Beschwerde an die kantonale Instanz ausführte, er habe von der Eingabe des Begehrens bis zur Verfügung 14 Monate gewartet. Diese Eingabe muss vielmehr in den ersten Dezembertagen 1976 erfolgt sein, zu einem Zeitpunkt, in welchem der Versicherte unbestreitbar nicht mehr in der Lage war, seinen Fahrstuhl mit eigener Kraft zu bewegen.

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IV / Rechtspflege

Urteil des EVG vom 17. Oktober 1979 1. Sa. P. A.

Art. 136 und 137 OG. Nur bestimmt umschriebene Verfahrensmängel und neue Tat- sachen, insbesondere nachträglich festgestellte erhebliche Tatsachen oder ent- scheidende Beweismittel, die der Gesuchsteller nicht schon im früheren Verfahren beibringen konnte, stellen Gründe dar, welche zur Revision enes bundesgerlchtti- chen Urteils führen können.

Nachdem der im August 1963 geborene P. A. im Säuglingsheim zunächst wegen Zyanose behandelt worden war, traten zu Hause Atembeschwerden auf, die eine Hospitalisierung mit nachfolgendem Höhenkuraufenthalt erforderten. Mit Verfügung vom 23. April 1965 lehnte es die Ausgleichskasse ab, für die Behandlung der in der Universitätskinderklinik X diagnostizierten asthmoiden Bronchitis aufzukommen, weil es sich dabei nicht um ein Geburtsgebrechen handle. Am 21. Oktober 1970 verfügte die Ausgleichskasse Kostengutsprache für die Be- handlung des Geburtsgebrechens 390 (angeborene zerebrale Lähmungen, Athetosen und Dyskinesien) sowie für die Sonderschulung im Kinderheim Z, nicht aber für den Besuch der Schule Y. In der gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde liess der Vater des Versicherten beantragen, es sei zu prüfen, ob nicht 'für die frühern ausserordentlichen Aufwendungen» ein Ersatzanspruch bestehe, nachdem sich nun herausgestellt habe, dass ein Geburtsgebrechen vorliege. Die kantonale Rekurs- behörde hiess die Beschwerde am 21. April 1971 teilweise gut, indem sie die Sache an die Ausgleichskasse zurückwies, damit diese abkläre, «welche medizinischen Massnahmen in der Vergangenheit der Behandlung des anscheinend erst nachträg- lich erkannten Geburtsgebrechens dienten und welche Massnahmen sich auf die Behandlung anderer - nicht als Geburtsgebrechen anerkannter - Leiden (asthmoide Bronchitis) richteten. . . . Verfügungsweise stellte die Ausgleichskasse am 19. Ja- nuar 1973 fest, dass die Behandlung der asthmoiden Bronchitis zu Lasten der IV am 23. April 1965 rechtskräftig verweigert worden sei und dass darauf nicht mehr zurückgekommen werden könne. Für das Geburtsgebrechen 390 bestehe eine gültige Verfügung. Weitere Massnahmen seien zur Zeit nicht notwendig. Nachdem Fürsprecher B. am 30. Januar 1973 die Wiedererwägung ‚dieses Verwal- tungsaktes verlangt hatte mit der Begründung, die Diagnose der asthmoiden Bron- chitis sei falsch, und nachdem er vorsorglich bei der kantonalen Rekursbehörde Beschwerde erhoben hatte, verfügte die Ausgleichskasse am 19. Oktober 1973 in Ergänzung ihrer Verfügung vom 21. Oktober 1970, dass für die Behandlung des Ge- burtsgebrechens 390 der Anspruch vom 1. März 1965 hinweg bestehe und dass die Verfügung vom 19. Januar 1973 gegenstandslos werde. Nach Einholung eines medi- zinischen Gutachtens beim Chefarzt des Kinderspitals L., Prof. 0., welcher die Dia- gnose der asthmoiden Bronchitis bestätigte, wies der kantonale Richter die Be- schwerde am 9. April 1975 zur Hauptsache ab. Gleichzeitig hob er die Kassenver- fügung vom 19. Oktober 1973, weil ute pendente erlassen, auf. Die Mutter des ver- sicherten Kindes liess gegen diesen Entscheid, soweit er auf Abweisung lautete, Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen. Gestützt vor allem auf das Gutachten von Prof. 0. nahm auch das EVG an, beim Leiden, für dessen Therapie nach Auf-

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fassung der Mutter des Versicherten die IV aus Art. 13 IVG leistungspflichtig sein sollte, handle es sich um eine nicht im Sinne des IVG als Geburtsgebrechen quali- fizierbare asthmoide Bronchitis. Es wies deshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 30. März 1976 ab. Am 25. Mai 1977 meldete Fürsprecher B. der 1V-Kommission, dass sich der Ver- sicherte beim Psychiater Dr. R. in Behandlung befinde. Dem Bericht dieses Arztes vom 12. September 1977 liess sich die Diagnose einer Temporallappenepilepsie als Folge perinataler Schädigung, und dem Bericht der Klinik T. vom 1. Dezember 1977 die Diagnose einer schweren Verhaltensstörung vom erethischen Typ im Rahmen eines infantilen psychoorganischen Syndroms (POS) nach Geburtstrauma sowie einer bioelektrischen Epilepsie entnehmen. Daraufhin gewährte die Ausgleichskasse für die Zeit vom 28. Februar 1977 bis 31. August 1983 (Volljährigkeit des Versicherten) medizinische Massnahmen zur Behandlung der Geburtsgebrechen 403 und 404. Die entsprechende Verfügung vom 12. Januar 1978 erlangte unangefochten Rechts- kraft. Fürsprecher B. gelangte am 9. Mai 1978 mit einer weitern Eingabe an die 1V-Kom- mission: Er habe geglaubt, durch die Arztberichte von Dr. R. und der Klinik T. würde der Fall neu aufgerollt. Die in diesen Berichten dargelegten neuen Erkenntnisse könnten geeignet sein darzutun, «dass eben doch während Jahren eine Fehlbeur- teilung stattgefunden hat und dass eventuelle Erscheinungsformen wie die immer behauptete asthmoide Bronchitis reine Äusserungen des seit der Geburt bestehenden Befundes darstellen«. Das Gutachten von Prof. 0. vermöge nicht zu befriedigen. Fürsprecher B. stellte den Antrag, es sei festzustellen, dass ein bisher nicht be- handeltes und nicht berücksichtigtes Geburtsgebrechen vorliege. Dieses Geburts- gebrechen sei anzuerkennen, und es seien sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Behandlungs- und andern Kosten durch die IV zu übernehmen. Der Fall sei «in Wiedererwägung zu ziehen, und es drängt sich eine Revision auf«. Die IV- Kommission holte beim Chefarzt der Klinik T., Dr. 5., einen gutachtlichen Bericht ein. Dieser Arzt äusserte sich unter anderem dahin, es sei unwahrscheinlich, praktisch sogar zu verneinen, dass sich eine Epilepsie oder ein psychoorganisches Syndrom in Form einer asthmoiden Bronchitis manifestieren könne (Bericht vom 19. Juni 1978). - Am 21. Juni 1978 verfügte die Ausgleichskasse, dass die Kosten einer nicht von der 1V-Kommission angeordneten augenärztlichen Untersuchung nicht derIV-Kom- mission belastet werden könnten. Mit einer weitern, gleichentags.erlassenen Ver- fügung wies die Ausgleichskasse das Wiedererwägungsgesuch vom 9. Mai 1978 ab, soweit sie überhaupt darauf eintrat. Die Mutter des Versicherten liess gegen diese zuletzt genannte Verfügung Be- schwerde erheben und den bereits am 9. Mai 1978 gestellten Antrag erneuern. Die kantonale Rekursbehörde trat wegen Unzuständigkeit auf die Beschwerde inso- weit nicht ein, als damit die Neubeurteilung der Geburtsgebrechenfrage verlangt werde, die vom EVG bereits am 30. März 1976 rechtskräftig beurteilt worden sei. Soweit Fürsprecher B. die Revision dieses Urteils fordere, habe darüber das EVG zu entscheiden. Ferner führte die Vorinstanz aus: Die Eingabe vom 9. Mai 1978 könne als Gesuch um Revision der rechtskräftigen Verfügung vom 12. Januar 1978 be- trachtet werden. Da sie aber keine neuen Tatsachen enthalte, die nicht schon be- schwerdeweise hätten geltend gemacht werden können, habe die Ausgleichskasse das Begehren zu Recht abgewiesen. Sollte Fürsprecher B. aber beschwerdeweise ein «Neurechtsgesuch» eingereicht haben wollen, dann wäre dieses abzuweisen, weil hinsichtlich der Verfügung vom 12. ‚Januar 1978 bzw. des Entscheides der kan-

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tonalen Rekursbehörde vom 9. April 1975 keine «Neurechtsgründe« gegeben seien. Anderseits verhielt die Vorinstanz die Ausgleichskasse zur Übernahme der Kosten von augenärztlichen Abklärungsmassnahmen. In diesem Sinn entschied die kantonale Rekursbehörde am 31. Januar 1979. Gegen diesen Entscheid lässt die Mutter für ihren Sohn durch Fürsprecher B. Ver- waltungsgerichtsbeschwerde führen. Die Begründung lässt sich wie folgt zusammen- fassen: Der Versicherte habe überhaupt nie an asthmoider Bronchitis gelitten. Des- halb seien alle damit im Zusammenhang stehenden Folgerungen einfach falsch. Diese Feststellungen seien von der Mutter des Beschwerdeführers gemacht worden. Das seitens des Versicherten «immer wieder geltend gemachte Geburtsgebrechern» sei nicht rechtzeitig erkannt worden, und entsprechende Massnahmen hätten des- halb nicht von Anfang an eingeleitet werden können. Eine Beschwerde gegen die Kassenverfügung vom 12. Januar 1978 habe nicht erhoben werden müssen, weil jener Verwaltungsakt an sich richtig gewesen sei. Mit der Eingabe vom 9. Mai 1978 habe er, Fürsprecher B., einmal darauf hinweisen müssen, dass der Fall einfach falsch gelaufen sei und dass durch die urspründliche Fehldiagnose und Fehlbehandlung dem Versicherten lebenslanger Schaden entstanden sei. «Nachdem einmal die Be- handlung, die auf das Jahr 1965 zurückgeht, als richtig anerkannt wurde, und die entsprechenden Kosten der IV überbunden wurden, unterblieb es, auch die Falsch- beurteilung zufolge Fehldiagnose zu berücksichtigen, und Sache der Beschwerde vom 21. August 1978 war es, einmal diese Richtigstellung zu erreichen.« Fürsprecher B. ersucht das EVG zu veranlassen, «dass eine vollständige Neuüberprüfung und Neubeurteilung des Falles endlich erfolgt und damit dem Beschwerdeführer Genug- tuung erteilt wird«. Die Ausgleichskasse und das BSV tragen auf Abweisung der Verwaltungsgerichts- beschwerde an. Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab: 1. In seinem Urteil vom 30. März 1976 hat das EVG festgestellt, dass der Versicherte an Asthma bronchiale litt, das weder ein Geburtsgebrechen im Sinne der Geburts- gebrechenliste noch die Folge eines solchen Gebrechens ist. Deshalb wurde für die Zeit bis zum Erlass der damals angefochtenen Verfügung vom 19. Januar 1973 ein weiterer Leistungsanspruch verneint. Damit war unterstellt, dass auch kein anderes Geburtsgebrechen vorlag, für dessen Behandlung die IV hätte aufkommen müssen. Auf jenes Urteil könnte nur auf dem Wege der Revision nach Art. 136ff. OG zurück- gekommen werden. Darauf ist Fürsprecher B. schon in der heute allein streitigen Verfügung vom 21. Juli 1978 unter «Schlussfolgerung zu Punkt 2» und «Schluss- folgerung zu Punkt 5' hingewiesen worden. Trotzdem hat er kein entsprechendes Revisionsgesuch eingereicht. Der kantonale Richter liess die Frage offen, ob in der Beschwerde gegen die soeben erwähnte Verfügung ein solches Revisionsgesuch zu erblicken sei, weshalb er die Sache zur Beurteilung dieses Punktes an das EVG überwies. Nachdem Fürsprecher B. seinerseits den vorinstanzlichen Entscheid an das EVG weitergezogen hat, ist die Frage der Revision im Verwaltungsgerichtsver- fahren zu beurteilen. Die Gründe, welche zur Revision eines bundesgerichtlichen Urteils führen können, sind in den Art. 136 und 137 OG genannt. Es handelt sich um bestimmt umschriebene Verfahrensmängel (Art. 136) und neue Tatsachen, insbesondere um nachträglich festgestellte erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die der Gesuch- steller nicht schon im früheren Verfahren beibringen konnte (Art. 137). Bisher ist

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aber mit keinem Wort einer der gesetzlichen Revisionsgründe genannt oder auch bloss sinngemäss geltend gemacht worden, obschon Ausgleichskasse und Vorinstanz ausdrücklich auf die Problemstellung aufmerksam gemacht haben. Damit hat es beim Urteil vom 30. März 1976 sein Bewenden. Von einer «vollständigen Neubeurteilung' des Falles bis zur Kassenverfügung vom 19. Januar 1973 kann daher keine Rede sein. 2. Es bleibt die Rechtslage ab 20. Januar 1973 zu prüfen. Dr. R. diagnostizierte wäh- rend der Beobachtungszeit ab 28. Februar 1977 neu eine Temporallappenepilepsie als Folge perinataler Schädigung, und der Bericht der Klinik T. vom Dezember 1977 enthält die Diagnose: schwere Verhaltensstörung vom erethischen Typ im Rahmen eines infantilen POS nach Geburtstrauma und bioelektrische Epilepsie. Diese neuen ärztlichen Erkenntnisse führten zur Verfügung vom 12. Januar 1978, mit welcher für die Zeit vom 28. Februar 1977 bis zur Volljährigkeit des Versicherten Kostengut- sprache gewährt wurde für die Behandlung der Geburtsgebrechen 403 und 404 (kongenitale Oligophrenie und kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psychi- schen und kognitiven Symptomen, insbesondere kongenitales POS und kongenitales hirnlokales Psychosyndrom). Diese Verfügung ist unangefochten rechtskräftig ge- worden und wird in der Verwaltung'sgerichtsbeschwerde ausdrücklich als richtig anerkannt. Neu ist ferner das Gutachten von Prof. S. vom Juni 1978, welcher erklärte, dass das P05 des Versicherten durch die asthmoiden Schübe verstärkt worden sein könnte. Es sei aber unwahrscheinlich, dass sich eine Epilepsie oder ein infantiles P08 in Form von asthmoider Bronchitis manifestiere. Daraus zog die Vorinstanz den rich- tigen Schluss, dass die asthmoide Bronchitis «nicht durch ein jemals festgestelltes Geburtsgebrechen ausgelöst worden ist«. Der kantonale Richter weist auch darauf hin, dass eine allfällige Verstärkung des POS durch die asthmoide Bronchitis finan- ziell ohnehin nicht zu Lasten des Versicherten sich auswirke, weil ja gerade das POS als Geburtsgebrechen anerkannt sei und die IV für dessen Behandlung auf- komme. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Diagnose einer asthmoiden Bronchitis nach wie vor als richtig erscheint und dass die IV für nachgewiesene Geburtsgebrechen, namentlich für die Geburtsgebrechen im Sinne von Ziffer 403 und 404 aufkommt, und dies - wie in der Verfügung vom 12. Januar 1978 rechtskräftig entschieden -

von jenem Zeitpunkt hinweg, in welchem Symptome auftraten und erstmals Be- handlungsbedürftigkeit bestand. Dass andere leistungsbegründende Geburtsgebre- chen vorliegen, ist nicht dargetan, und bisher wurde seitens des Versicherten mit keinem Wort konkret erklärt, für welches weitere Geburtsgebrechen die IV allenfalls Leistungen erbringen müsste.

Ergänzungsleistungen Urteil des EVG vom 30. Januar 1979 1. Sa. V. M. (Übersetzung aus dem italienischen)

Art. 27 Abs. 1 ELV. im Laufe des Erlassverfahrens erlischt die geltend gemachte Rückerstattungsforderung -in analoger Anwendung von Artikel 16 Absatz 2 AHVG - drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, In weichem die Rückerstattungsver- fügung rechtskräftig wurde.

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Krankenversicherung

Urteil des EVG vom 11. Mai 1979 1. Sa. F. A.

Massgebend für den Grad dar Arbeitsfähigkeit sind nicht die medizinsch-theoreti- schen Schätzungen, sondern die durch die Behinderung faktisch resultierende Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Möglichkeit, dass eine Arbeitsfähigkeit von

50 Prozent nicht verwertbar ist, kann zwar nicht generell ausgeschlossen werden,

doch dürfte dies äusserst selten eintreten.

Auszug aus den Erwägungen:

Da in der Einzelversicherung der Taggeldanspruch eine vollständige Arbeitsun- fähigkeit voraussetzt, ist in erster Linie der Grad der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde- führerin zu prüfen. In medizinischer Hinsicht schätzen sowohl Dr. med. Y als auch Dr. med. Z die Arbeitsunfähigkeit auf 50 Prozent. Entgegen der Meinung der Be- schwerdeführerin bestehen keine Anhaltspunkte, diese Schätzungen in Zweifel zu ziehen. Indes sind nicht diese medizinisch-theoretischen Schätzungen massgebend, sondern die durch die Behinderung faktisch resultierende Einschränkung der Arbeits- fähigkeit. Liegt nämlich eine bloss geringe, praktisch nicht verwertbare Arbeits- fähigkeit vor, so hat der Versicherte Anspruch auf das Krankengeld wegen vollstän- diger Arbeitsunfähigkeit (BGE 101 V 144). Die Beschwerdeführerin macht denn auch geltend, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Sodann hegt auch das BSV unter Hinweis auf den obigen Entscheid gewisse Zweifel an der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Während es aber in jenem Ent- scheid um eine Restarbeitsfähigkeit von lediglich 25 Prozent ging, liegt hier eine medizinische Restarbeitsfähigkeit von 50 Prozent vor. Die Möglichkeit, dass eine solche Arbeitsfähigkeit nicht verwertbar ist, kann zwar nicht generell ausgeschlossen werden, doch dürfte dies äusserst selten eintreten. Bei der Beschwerdeführerin kann davon keine Rede sein. Es ist allgemein bekannt, dass für Raumpflegerinnen stets Arbeits- möglichkeiten vorhanden sind. Die Beschwerdeführerin hätte eine bezüglich der Arbeitslast und der Arbeitszeit angemessene Tätigkeit finden können. Dabei kann offen bleiben, ob sie die Restarbeitsfähigkeit nur teilweise hätte verwerten können. Auch in diesem Fall wäre sie nur teilarbeitsunfähig gewesen, so dass eine Pflicht- leistung der Kasse ebenfalls verneint werden müsste.

Aus RSKV (Rechtsprechung und Verwaltungspraxis der Krankenversicherung), Heft 1979/6, S. 251. Das Urteil wird in der ZAK veröffentlicht, weil es auch für die Belange der IV von Interesse ist. Die Frage der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit stellt sich insbesondere bei teilinvaliden Versicherten, wenn der Anspruch auf eine 1V-Rente geprüft werden muss.

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Abschluss der Vorberatungen zum Bundes- gesetz über die berufliche Vorsorge durch die Kommission des Ständerates

Die Kommission des Ständerates zur Vorberatung des Entwurfs zum Bun- desgesetz über die berufliche Vorsorge trat am 17./18. April unter dem Vorsitz von Ständerat Markus Kündig, Zug, und im Beisein von Bundesrat Hans Hiirlimann in Bern zu ihrer letzten Sitzung zusammen. Anlässlich dieser 15. Sitzung hat sie ihre Beratungen, die Ende 1977 aufgenommen worden waren, nach insgesamt 35 Sitzungstagen und weiteren 15 Arbeits- tagungen ihres Ausschusses abgeschlossen. Im Gegensatz zum Nationalrat hat nach Absicht der ständerätlichen Kom- mission das Beitragsprimat gegenüber dem Leistungsprimat den Vorrang. Der Beitrag ist pro Kasse unabhängig vom Alter des einzelnen Versicherten einheitlich zu erheben und kommt im Landesmittel auf rund 15 Prozent des koordinierten Lohnes zu stehen. Er setzt sich zusammen aus 3 Prozent zur Bildung der Reserve für Risiko- und Zusatzleistungen sowie durchschnitt- lich rund 12 Prozent zur Äufnung der Altersgutschriften. Durch die nun- mehr nochmals steilere Staffelung dieser Altersgutschriften von 6 auf 22 Prozent in 7 altersabhängigen Stufen wird einerseits die Eintrittsgeneration besser gestellt, anderseits der Kapitalisierungsgrad vermindert. Aus der Reserve für Risiko- und Zusatzleistungen hat jede Vorsorgeein- richtung primär die Beträge für die Risiken Tod und Invalidität zu zahlen sowie die Beiträge an den bereits anlässlich der vorherigen Sitzung beschlos- senen Sicherheitsfonds zu entrichten. Der verbleibende Rest soll einerseits für zusätzliche Leistungen zugunsten der Eintrittsgeneration, anderseits für den Teuerungsausgleich auch auf den Altersleistungen verwendet werden. Die Invaliden-, Witwen- und Waisenrenten sind gemäss schon vorher ge- fasstem Kommissionsbeschluss nach einer Laufzeit von fünf Jahren obligato- risch der Teuerung anzupassen. Die Vorlage der ständerätlichen Kommission wird anlässlich der kommen- den Sommersession dem Plenum des Ständerates unterbreitet werden.

Mai 1980 237

Wie werden die AHV- und 1V-Rentner über die Ergänzungsleistungen informiert?

Die Pressekonferenz vom 13. September 1979 über die Studie «Die wirt- schaftliche Lage der Rentner in der Schweiz» des Soziologischen Instituts der Universität Bern löste eine Diskussion aus über die Frage, ob die Er- gänzungsleistungen unter den Rentnern, die möglicherweise einen Anspruch darauf haben, auch genügend bekannt seien. So forderte Frau Nationalrätin Ribi in einem Postulat (s. ZAK 1979 S. 488 und 549) vom Bundesrat eine bessere Information der Rentner über das System der Ergänzungsleistungen. Eine verwaltungsinterne Abklärung (s. ZAK 1980 S. 193) ergab deutlich, dass die in Frage kommenden Rentner die Ergänzungsleistungen - von wenigen Ausnahmen abgesehen - durchaus kennen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat gleichwohl in einer Umfrage Ende 1979 bei den Aus- gleichskassen und den EL-Durchführungsstellen ermittelt, wie die Rentner über die Voraussetzungen des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen infor- miert werden. Im folgenden wird das Ergebnis dieser Umfrage dargelegt.

Wie orientieren Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen? Ein Merkblatt der Informationsstelle der AHV-Ausgleichskassen orientiert ausführlich über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. 16 Ausgleichs- kassen legen dieses Merkblatt allen Rentenverfügungen bei, damit sich jeder neue Rentner über die Ergänzungsleistungen informieren kann. Weitere 23 Ausgleihskassen legen das Merkblatt in jenen Fällen der Rentenverfügung bei, in denen wegen der kleinen Rente eine Ergänzungsleistung in Betracht kommen könnte. Vier Kassen geben eigene Informationsblätter ab. Eine andere Kasse verbindet ihre Mitteilungen anlässlich von Rentenerhöhungen mit Hinweisen auf die Ergänzungsleistungen. Eine weitere Kasse informiert die Presse bei der Vorstellung des Jahres- berichtes über die Möglichkeiten der Ergänzungsleistungen. Verschiedene Verbandsausgleichskassen weisen die Arbeitgeber auf die Ergänzungsleistun- gen hin, damit in Hauszeitungen, an Kursen zur Vorbereitung auf den Ruhe- stand usw. darauf aufmerksam gemacht wird. Bei individuellen Anfragen oder wenn sich ein Rentner über seine finanziellen Verhältnisse beklagt, wird ihm jeweils das Merkblatt der Informationsstelle abgegeben oder man macht ihn in einem persönlichen Brief auf die Ergänzungsleistungen auf- merksam. Im Herbst 1978 betrieben AHV-Ausgleichskassen mit grossem Erfolg einen

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AHV-Informationsstand an der Ziispa und ein Jahr später ebenfalls einen solchen an der OLMA in St. Gallen. Dabei wurden selbstverständlich auch Fragen auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen beantwortet (s. ZAK 1980 S. 112-114). Erstmals wurde nun auch an der diesjährigen Mustermesse in Basel ein AHV-Informationsstand eingerichtet.

21 kantonale EL-Durchführungsstellen informieren in Tageszeitungen über

die Ergänzungsleistungen. 12 tun dies einmal im Jahr, fünf mehrmals jähr- lich, zwei sporadisch und eine anlässlich von Revisionen. 17 kantonale EL- Durchführungsstellen orientieren in den Amtsblättern, 14 machen dies ein- mal im Jahr und drei mehrmals. In 17 Kantonen wird in den Gemeinden am Anschlagbrett auf die Ergän- zungsleistungen hingewiesen. In weiteren drei Kantonen geschieht dies teil- weise. In 22 Kantonen liegen zudem bei den AHV-Gemeindezweigstellen die EL-Merkblätter auf. Einige EL-Durchführungsstellen informieren regelmässig die Zweigstellen in den Gemeinden wie auch die regionalen und lokalen Sozialdienste. Ver- einzelt werden an Altersnachmittagen und an Ausbildungsstätten (Schulen für Krankenpflege, Schulen für Sozialarbeit usw.) Referate über die Er- gänzungsleistungen gehalten.

Anregungen und Ideen Die Umfrage gab ebenfalls Gelegenheit, Ideen für eine Verbesserung der Information zu sammeln. Es fielen folgende Vorschläge: - einen Vermerk über die Ergänzungsleistungen auf dem Beiblatt der Rentenverfügung aufdrucken; - Beilage des EL-Merkblattes bei allen Rentenverfügungen; - Vermehrte Information über Radio und Fernsehen; - Vereinfachung des EL-Merkblattes; Schaffung eines summarischen Be- rechnungsblattes, damit Rentner selber abschätzen können, ob eine Er- gänzungsleistung für sie in Frage kommt; - Abgabe des EL-Merkblattes durch die Steuerbehörden an diejenigen Steuerpflichtigen, die laut Steuerrechnung über ein Einkommen bzw. Vermögen verfügen, das allenfalls EL-Bezüge ermöglichen würde.

Alle diese Anregungen werden an der nächsten Sitzung der Kommission für EL-Durchführungsfragen eingehend geprüft werden. Es wird sich dann zeigen, ob zusätzliche Massnahmen in die Wege zu leiten sind.

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Beiträge der IV an Kurse für Invalide und deren Angehörige Gestützt auf Artikel 74 IVG können aus Mitteln der Versicherung für die Durchführung bestimmter Aufgaben im Bereich der Invalidenhilfe Beiträge ausgerichtet werden. Es handelt sich dabei insbesondere um kursmässige Veranstaltungen, die sich in folgende Gruppen unterteilen:

Kursbeiträge 1979 Anzahl Beträge in Fr.

Kurse für Invalide 739 2 014 075 Kurse für Angehörige Invalider J Kurse für die Aus-, Weiter- und Fortbildung des Personals der Invalidenhilfe 91 458 083

Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf Kurse für Invalide und deren Angehörige. Sie zeigen, welche Arten von Veranstaltungen die IV unterstützt und welche Beträge dafür aufgewendet werden. Die Kurse für Invalide dienen einerseits der Ertüchtigung und anderseits der Bewältigung von Problemen des täglichen Lebens. Bei den Veranstal- tungen zur Ertüchtigung Invalider steht die sportliche Betätigung mit Ab- stand an der Spitze, wo neben ganzjährigen Kursen auch sporadische und saisonbedingte Anlässe (z. B. Skifahren) reges Interesse finden. Weitere Kurse sind auf spezifische Bedürfnisse bestimmter Behindertengruppen aus- gerichtet, wie beispielsweise Absehkurse und Hörtraining für Gehörgeschä- digte, Koch- und Nähkurse für Sehbehinderte. Der Erwähnung bedürfen auch jene Veranstaltungen, welche der Anregung zu sinnvoller Freizeit- bewältigung (wie Bastel-, Mal- und Tanzkurse) oder der Schulung des rich- tigen Verhaltens in bestimmten Lebenslagen (wie Partnerwahl, sexuelle Pro- bleme) dienen, sowie Kurse, die es den Invaliden ermöglichen, ihre Rechte und Pflichten im Verkehr mit der Umwelt selbständig wahrzunehmen. Den Angehörigen Invalider werden in erster Linie praktische und psycho- logische Hilfen angeboten zur Bewältigung der mit der Invalidität verbun- denen sozialen, moralischen und praktischen Probleme. Im Vordergrund stehen dabei Kurse für Angehörige Geistigbehinderter sowie für Eltern von sinnesbehinderten Kindern.

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Über die Zahl der aus Mitteln der IV subventionierten Kurse und die Höhe der Beiträge gibt die nachfolgende Tabelle Auskunft. Sie zeigt auf ein- drückliche Weise die Entwicklung dieses für die soziale und gesellschaftliche Eingliederung ausserordentlich wichtigen Sektors der Invalidenhilfe. Die Beiträge der IV erweisen sich dabei als wertvolle Hilfe, denn der Besuch solcher Veranstaltungen ist weitgehend abhängig vom Ausmass der den Teilnehmern erwachsenden finanziellen Belastung. Die Teilnehmerzahlen haben denn auch in erfreulich starkem Masse zugenommen; diese Zunahme ist- nebst der Teuerung - der Hauptgrund für die beträchtliche Erhöhung des durchschnittlichen Kursbeitrages im Laufe der vergangenen zwanzig Jahre.

Kurse für Invalide und Angehörige 1960 bis 1979

Jahre Anzahl Durchschnittlicher Gesamtbeträge Beitrag, Fr. (gerundet), Fr.

1960 - - -

1961 119 840 100000 1962 194 515 100000 1963 171 936 160000 1964 206 1214 250 000 1965 190 1368 260000 1966 197 1624 320000 1967 266 1692 450 000 1968 304 1579 480000 1969 306 1634 500000 1970 362 1657 600000 1971 537 1304 700000 1972 414 1932 800000 1973 575 2261 1 300 000 1974 486 2263 1 100 000 1975 524 2672 1 400 000 1976 732 2322 1 700 000 1977 753 2390 1 800 000 1978 681 2790 1 900 000 1979 739 2706 2000000

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Die erstinstanzliche Rechtsprechung in der AHV/ IV/ EO Die AHV und die mit ihr verbundenen Sozialwerke Invalidenversicherung. Erwerbsersatzordnung und Ergänzungsleistungen verfügen über eine gut ausgebaute. neuzeitliche Rechtspflege. Gegen alle von einer Ausgleichskasse erlassenen Verfügungen können die Betroffenen innert dreissig Tagen Be- schwerde erheben. Diese wird in erster Instanz von den dafür geschaffenen kantonalen Rekursbehörden beurteilt. Nach Artikel 85 AHVG muss das Verfahren einfach, rasch und für die Parteien grundsätzlich kostenlos sein; nur «in Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerdeführung» können dem Beschwerdeführerbestimmte Kosten auferlegt werden. Eine besondere, eidgenössische Rekursbehörde behandelt die Beschwerden von Versicherten, die im Ausland wohnen. Für diese Rekursbehörde gelten bundesrechtliche Vorschriften. Der grosszügige Rechtsschutz wird wie die Statistiken belegen - von den Versicherten stark in Anspruch genommen. Aus der langfristigen Ent- wicklung von 1963 bis 1979 lässt sich aber feststellen, dass die kan- tonalen Rekursentscheide gesamthaft nicht stärker zugenommen haben als die Leistungsbezüger der AHV/IV. Die grafische Darstellung zeigt auch, dass die zahlenmässige Entwicklung nicht ungebrochen verlief. Besonders nach der Einführung der Ergänzungsleistungen im Jahre 1965 stagnierten die AHV/IV-Beschwerden oder waren rückläufig. Lässt sich wohl daraus der Schluss ziehen, dass mancher AHV- und TV-Rentner nun mit den Er- gänzungsleistungen zu seinem Recht kam? Bei der IV verringerten sich die Entscheide in den Jahren 1972 und 1977. Interessante Aufschlüsse lassen sich aus den nach Sachbereichen weiter ge- gliederten Zahlen innerhalb der AHV und der IV gewinnen (s. Tabelle). So ergab sich in der AHV eine starke Verschiebung des Verhältnisses zwi- schen Beitrags- und Rentenstreitigkeiten. Seit 1971 verschob sich dieses Verhältnis von rund 1 zu 1 auf ungefähr 9 zu 5 zugunsten der Beitrags- beschwerden. In der IV vollzog sich eine noch markantere Verschiebung, indem hier die Entscheide betreffend Eingliederungsfragen gegenüber jenen betreffend die Renten anteilmässig stark zurückgingen; 1971 lag das Ver- hältnis bei 2 zu 3, 1979 bei rund 2 zu 11. Aus der grafischen Darstellung sticht am auffälligsten der starke Anstieg der TV-Entscheide im Jahre 1979 hervor. Dessen Ursache lässt sich nur teil- weise erklären. Den Löwenanteil an den Zuwachs hat die Rekurskommission

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für Versicherte im Ausland mit ihren um 1823 Fälle erhöhten Entscheiden beigetragen. Auf die Geschäftslast dieser Rekurskommission soll daher kurz eingegangen werden.

Die Tätigkeit der eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für Personen im Ausland Die eidgenössische Rekurskommission ist zuständig für die Behandlung der Beschwerden von Schweizern und Ausländern mit Wohnsitz im Ausland; der Anteil der beschwerdeführenden Schweizer machte im Jahre 1979 6,5 Prozent aus (Vorjahr 10,3 %). Die Rekurskommission erledigte im ver- gangenen Jahr insgesamt 3364 Beschwerden (im Vorjahr 1541). Dies ent- spricht rund 30 Prozent aller erstinstanzlichen Entscheide im Bereich AHV/ IV/EO/AIV; in der IV lag dieser Anteil bei über 40 Prozent, in der AHV bei annähernd 10 Prozent. Die IV beanspruchte die Rekurskommission zu

90 Prozent (3025 Fälle). Dank dem im Zuge der neunten AHV-Revision

vereinfachten Verfahren (Art. 85bis Abs. 3 AHVG), dem Einsatz eines zu- sätzlichen Richters und der stärker benutzten Möglichkeit, von den Be- schwerdeführern Kostenvorschüsse zu verlangen, konnten 1979 erstmals mehr Rekurse erledigt werden, als neu eingegangen waren. In der grossen Zahl der Erledigungen (3364) sind denn auch 1979 nicht weniger als 2350 Fälle enthalten, die durch Nichteintreten (davon 886 wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses), Rückzug (davon 193 als Folge der Auferlegung eines Kostenvorschusses) oder wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurden. Von den übrigen Beschwerden wurden 892 abgewiesen und nur 122 ganz oder teilweise gutgeheissen. Trotz des kräftigen Abbaus der Pendenzen waren am Jahresende noch 5203 Fälle bei der Rekurskommission hängig.

Der Weiterzug an die letzte Vnstanz Mit den Entscheiden der erstinstanzlichen Behörden geben sich die am Rechtsstreit Beteiligten in rund 90 Prozent der AHV- und TV-Fälle zu- frieden. Ungefähr zehn Prozent der Entscheide werden von den Ver- sicherten, der beteiligten Ausgleichskasse oder vom Bundesamt für Sozial- versicherung an das Eidgenössische Versicherungsgericht als letzte Instanz weitergezogen. So stehen den 10 683 erstinstanzlichen Entscheiden zur AHV/IV des Jahres 1979 907 AHV/IV-Urteile des EVG gegenüber. Die bedeutsamsten unter ihnen werden jeweils in der Sammlung der Bundes- gerichtsentscheide und - in noch breiterer Auswahl - in der ZAK publi- ziert. Der nachfolgende Artikel orientiert zusammenfassend über die Ge- schäftstätigkeit des EVG und die wichtigsten Urteile im Jahre 1979.

243

6L6t 9L61 LL61 9L61 4L61 vL61 n61 ?L61 1L61 0L61 6961 8961 L961 9961 4961 t961 961

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6L61 zq E961 ap!aydJUasJflfag-79/AJ/AHV 9Zp?/ZUV7SU!1SJ

Entscheide der kantonalen Rekursbehörden und der Rekurskommission für im Ausland wohnende Personen

Jahr AHV IV BO EL AIV Total Beiträge Renten 2 Total Eingliederung Renten 2 Total

* * 1583 * * 2779 69 4431 1963 - -

* * 1531 * * 2379 32 1101 5043 1967 -

1971 937 956 1893 1138 1696 2834 29 474 5230 1975 1439 882 2321 1159 2250 3409 23 284 6037 1976 1878 847 2725 11500 2685 4185 22 165 - 7097 1977 2169 930 3099 1241 2783 4024 24 215 36 7398 1978 2226 1000 3226 1261 3300 4561 22 484 16 8309 19793 2160 1233 3416 1113 6154 7267 43 354 65 11145

1 Hier sind auch die Beschwerden betreffend die Hilfiosenentschädigung der AHV miteinbezogen; im Jahre 1979 wurden

480 solche Fälle gezählt.

2 Unter den IV-Rentenfällen figurieren auch die Entscheide betreffend Hilfiosenentschädigungen und Taggelder.

3 Seit 1979 gewährt auch die AHV gewisse Hilfsmittel; die in diesem Bereich ergangenen 23 kantonalen Entscheide sind im AHV-Total eingerechnet.

Das EVG im Jahre 1979 Die Geschäftslast des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hat sich 1979 nochmals kräftig erhöht. Zugenommen haben vor allem die eingegangenen Beschwerden in den Bereichen der Invalidenversicherung (+ 219) und der AHV (+ 42), während die Beschwerden aus der Unfallversicherung und den Ergänzungsleistungen um 26 bzw. 18 Fälle abnahmen. In der folgenden Tabelle sind die eingegangenen und die erledigten Beschwerden aller vom EVG betreuten Sozialversicherungszweige enthalten.

Eingegangene und erledigte Beschwerdefälle beim EVG 1978 und 1979

Eingang Erledigt Übertrag Eingang Erledigt Übertrag

1978 1976 auf 1979 1979 1979 auf 1980

AHV 256 243 149 298 239 208 IV 610 543 407 829 668 568 EL 42 27 25 24 35 14 KV 77 76 65 91 65 91 UV 94 65 69 68 77 60 MV 13 12 10 11 13 8 EO 2 3 2 - 1 1 FL 5 5 2 5 2 5 AIV 201 180 121 207 184 144

Total 1300 1154 850 1533 1284 1099

Dank der Erhöhung der Zahl der Ersatzrichter auf 9 und der Gerichts- schreiber und -sekretäre auf 13 sowie der ergriffenen organisatorischen und prozessualen Massnahmen konnten 130 Entscheide mehr als im Vorjahr erledigt werden. Da aber der Zuwachs der Beschwerden beinahe doppelt so gross war, stiegen die Pendenzen am Jahresende um 249 auf 1099 an. Mit der von der Bundesversammlung in der Frühjahrssession 1980 beschlos- senen weiteren Erhöhung der Gerichtsschreiber und -sekretäre auf höchstens

23 sollte es dem EVG möglich sein, der Geschäftslast allmählich wieder

Herr zu werden. Im Bericht über seine Amtstätigkeit im Jahre 1979, den das EVG im Rah- men des bundesräflichen Geschäftsberichtes erstattet, wird nebst den statisti- schen Daten auch ein Überblick über die wichtigsten Urteile des Jahres

246

gegeben. Die ZAK übernimmt daraus die Abschnitte über die AHV, die Invalidenversicherung und die Ergänzungsleistungen. Soweit die erwähnten Urteile bereits publiziert sind, ist die Fundstelle in Klammern angefügt.

Alters- und Hinteilassenenversicherung Auf dem Gebiet der Beiträge untersuchte das Gericht das seit 1. Januar 1976 gültige Statut für Kommanditäre (BGE 105 V 4, ZAK 1979 S. 426). Es prüfte die AHV-rechtliche Qualifikation der Entschädigungen an den Ver- waltungsrat einer Aktiengesellschaft, der gleichzeitig auch als Anwalt für diese Gesellschaft tätig ist (BGE 105 V 113, ZAK 1980 S. 220). Präzisiert wurde der Begriff der «sozialen Verhältnisse», welche für die Bemessung der Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten massgebend sind im Falle einer in der Schweiz wohnhaften Schweizerin, deren ausländischer Ehemann der AHV nicht angehört (Urteil i. Sa. N. D. vom 14. November 1979, ZAK

1980 S. 264). Die ausserordentliche Beitragsbemessungsmethode bei Seib-

ständigerwerbenden ist sinngemäss anwendbar auf die Beitragsbemessung Nichterwerbstätiger bei Veränderung der Berechnungsgrundlagen, wenn der nach jener Methode errechnete Beitrag um mindestens 25 Prozent von dem- jenigen abweicht, der sich bei Anwendung der ordentlichen Methode ergibt (BGE 105 V 117). Auf dem Gebiete der Renten, namentlich der Hinterlassenenrenten, gilt eine Ehefrau nach dem Tode ihres Mannes so lange als Witwe, als sie nicht wieder heiratet; Pflegekinder, die von einer früheren Witwe nach ihrer Wie- derverheiratung adoptiert wurden, gelten nicht als Kinder der Witwe (BGE

105 V 9, ZAK 1979 S. 560). Die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehe-

gatten muss im Scheidungsurteil oder in einer vom Scheidungsrichter ge- nehmigten Scheidungskonvention festgesetzt sein (Bestätigung der Recht- sprechung; BGE 105 V 49). Ein Versicherter, der unwidersprochen Alters- rentenzahlungen entgegennimmt, hat durch konkludentes Verhalten auf den Rentenaufschub verzichtet und deshalb sein Wahlrecht verwirkt (BGE 105 V 50, ZAK 1980 S. 225). Präzisiert wurden die Voraussetzungen der Ge- währung des Zuschlages zur Ehepaar-Altersrente, welche die ausserordent- liche einfache Altersrente der Ehefrau ablöst (BGE 105 V 131). Die unter- schiedliche Behandlung von Mann und Frau namentlich bei Altersrenten verletzt die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht (BGE 105 V 1, ZAK 1979 S. 261). Auf dem Gebiete der Hilf losenentschädigungen gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn nebst der in den relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen erforderlichen Dritthilfe zusätzlich die dauernde Notwendigkeit der Pflege oder der persönlichen Überwachung besteht; die Mitwirkung Dritter bei den

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relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen kann in Form direkter Hilfe oder gezielter Überwachung erfolgen; der dauernden Notwendigkeit von Pflege oder persönlicher Überwachung kommt nur untergeordnete Bedeu- tung zu (BGE 105 V 52, ZAK 1980 S. 66). Auf die Besitzstandsgarantie kann sich nicht nur der Hilflose berufen, der bei Erreichen der Altersgrenze eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen hat, sondern auch derjenige, der eine solche im Rahmen der Verjährungsvorschrift des Invalidenversicherungsgesetzes nachfordern kann (BGE 105 V 133, ZAK 1979 S. 57). Das Gericht definierte den Begriff der groben Fahrlässigkeit, welche zur Haftung der Gründerverbände für Schäden führt, die durch Missachtung der Vorschriften durch Kassenorgane oder Kassenfunktionäre verursacht werden (BGE 105 V 119). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Ordnung betreffend die Rück- erstattung unrechtmässig bezogener Leistungen nicht voll befriedigt und eine Änderung verdiente (wie übrigens anlässlich der 9. AI-IV-Revision erwogen wurde).

Invalidenversicherung Ein Urteil befasst sich im Hinblick auf den Wohnsitz mit der Versicherten- eigenschaft einer gemäss Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer in der Schweiz internierten, nicht erwerbstätigen Person (BGE 105 V 136). Aufgeworfen wurde die Frage des Eintritts der Invalidität bei der Sonder- schulung; der Übertritt vom Sonderkindergarten in die Sonderschule (im Rahmen des ordentlichen Schulalters) löst keinen neuen Versicherungsfall aus (BGE 105 V 58, ZAK 1979 S. 499). In einem Falle stellte sich das Problem des Eingliederungsrisikos und des Umfangs der Haftung der Invalidenversicherung für Leiden, welche auf die Benützung eines von der Versicherung abgegebenen Hilfsmittels (Prothese) zurückzuführen sind (Urteil i. Sa. C. L. vom 17. Dezember 1979). Auf dem Gebiete der medizinischen Massnahmen stellt die basale Metatarsal- osteotomie bei Hohlballenfuss keine Eingliederungsmassnahme dar (BGE

105 V 139). Ein Entscheid ruft die Voraussetzungen der Gewährung medi-

zinischer Massnahmen an Minderjährige mit schweren psychischen Leiden in Erinnerung, namentlich im Hinblick auf die Verwaltungspraxis (BGE 105 V 19, ZAK 1979 S. 563). Dem Bundesrat steht eine umfassende Kompetenz zu, aus der Gesamtheit der Geburtsgebrechen im medizinischen Sinne jene Gebrechen auszuwählen, für welche medizinische Massnahmen zu gewähren

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sind (Geburtsgebrechen im Rechtssinne des IVG; BGE 105 V 21, ZAK 1979 S.434). Hilfsmittel, welche eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliede- rungsmassnahmen bilden, sind auch dann abzugeben, wenn die medizinische Massnahme nicht von der Invalidenversicherung durchgeführt wird; ent- scheidend ist, dass die Voraussetzungen der Übernahme der ärztlichen Vor- kehr als medizinische Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung an sich erfüllt sind (BGE 105 V 147, ZAK 1980 S. 270). Untersucht wurde der Umfang der dem Bundesrat bzw. dem Eidgenössischen Departement des Innern übertragenen Befugnis, die Liste der Hilfsmittel aufzustellen (Urteil i. Sa. G. J. vom 6. November 1979, ZAK 1980, S. 227). Die Liste im An- hang zur HVI ist insoweit abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt. Dagegen ist bei jeder Hilfsmittelkategorie zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschlies- send oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 105 V 23, ZAK 1979 S. 220). Das Gericht änderte seine Rechtsprechung hinsichtlich des Begriffs der existenzsichernden Erwerbstätigkeit, welche für die Abgabe von Motorfahr- zeugen oder Invalidenfahrzeugen entscheidend ist (BGE 105 V 63, ZAK 1979 S. 506). Es gibt keine Anpassung einer Kostengutsprache an das ungünstigere neue Recht, wenn die Anpassung den Erfolg einer laufenden Eingliederungs- massnahme gefährden würde (BGE 105 V 145, ZAK 1980 S. 277). Auf dem Gebiete der Renten wurde das ausserordentliche Bemessungsver- fahren zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei einem Erwerbstätigen dar- gelegt (BGE 105 V 151). Die Kumulation einer Witwenrente mit einer Zu- satzrente zur Invalidenrente des Ehemannes ist nicht möglich; die Witwe, welche einen IV-Renten-Bezüger heiratet, hat Anspruch auf die Witwen- rente bis Ende des Monats, in welchem sie sich wieder verheiratet (BGE 105 V 127, ZAK 1980 S. 179). Zur Umschreibung des Zeitpunkts der Entstehung des Anspruchs auf Hilf- losenentschädigung sind die Regeln über die Entstehung des Rentenan- spruchs sinngemäss anwendbar (BGE 105 V 66, ZAK 1980 S. 65). Auf dem Gebiete der Revision präzisierte das Gericht die zeitliche Ver- gleichsbasis, wenn die Rente revidiert wird, nachdem die ursprüngliche Rentenverfügung in der Zwischenzeit mehrmals bestätigt worden ist; hat die Verwaltung eine Rente revidiert, ohne dass die Voraussetzungen dafür er- füllt sind, so kann der Richter die Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenver- fügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 105 V 29, ZAK 1980 S. 62). Untersucht wurde die Frage nach dem Zeitpunkt der Erhöhung der Leistung bei Verschlechterung der Er-

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werbsfähigkeit (Urteil i. Sa. J. G. vom 21. November 1979). Die Vorschriften über die Revision von Invalidenrenten und Hilfiosenentschädigungen der Invalidenversicherung gelten in analoger Weise auch für die Revision von Eingliederungsleistungen (BGE 105 V 173, ZAK 1980 S. 274). Das Gericht stellte im übrigen Kriterien auf zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Revisionsregeln einerseits und derjenigen der Rückerstattung unrecht- mässig bezogener Leistungen anderseits; es unterstrich die Bedeutung des Umstandes, ob der nachträglich im Rahmen einer Wiedererwägung fest- gestellte Fehler eine AHV-analoge oder eine spezifisch 1V-rechtliche Frage betrifft (BGE 105 V 163 und 173, ZAK 1980 S. 129 und S. 274). Auf dem Gebiete der internationalen Abkommen gelten als versichert im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften nicht nur Personen, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles eine österreichische Pension beziehen, sondern auch diejenigen, die eine solche beanspruchen können (BGE 105 V 13, ZAK 1980 S. 125). Untersucht wurde der Anspruch eines griechischen Staatsangehörigen auf eine ausserordentliche Invalidenrente und eine Hilf- losenentschädigung, wenn sich der Leistungsansprecher ausschliesslich im Hinblick auf die Behandlung seines Leidens in der Schweiz aufhält; bei der Beurteilung der Frage, ob der Leistungsansprecher in der Schweiz wohnhaft ist, genügt der zivilrechtliche Wohnsitz nicht ohne weiteres, sondern zu- sätzlich ist darauf abzustellen, wo sich der Schwerpunkt der Lebensbeziehun- gen befindet (BGE 105 V 163, ZAK 1980 S. 129).

Ergänzungsleistungen zur Alters-, unterlassenen- und Invaliden- versicherung

Festgelegt wurde die Berechnungsweise des anrechenbaren Einkommens bei Erträgnissen, Schuldzinsen und Unterhaltskosten im Falle unverteilter Erb- schaften (BGE 105 V 68, ZAK 1979 S. 509). Ein Urteil erläutert die Vor- aussetzungen, unter denen von der Regel abgewichen werden kann, wonach der Mietzins einer gemeinsam gemieteten Wohnung gleichmässig aufzuteilen ist (Urteil i. Sa. E. J. vom 6. November 1979). Ein Rechtsstreit gab Gelegenheit zur Präzisierung, dass mit der Festsetzung des Leistungsbeginns in einer Verfügung der Anspruch auf Leistungen für die vorangehende Zeit in der Regel ausgeschlossen wird; auf dem Gebiete der Nachzahlung von Leistungen wurde der Begriff der «Zustellung der Ver- fügung über eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung» umschrieben (Urteil i. Sa. R. K. vom 28. No- vember 1979).

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Hinsichtlich der den Erben obliegenden Pflicht zur Rückerstattung unrecht- mässig bezogener Ergänzungsleistungen sowie bezüglich des Erlasses dieser Rückerstattung wurden folgende Fragen untersucht: Solidarhaftung der Mit- erben, Verjährung des Rückforderungsanspruchs im Laufe des Erlassver- fahrens, wenn die Rückerstattungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist (BGE 105 V 74, ZAK 1980 S. 235).

Die Datensicherung auf dem Gebiete der Buchführung Allgemeines Die Datensicherung ist ein Erfordernis, dessen man sich erst mit dem Auf- kommen der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) so richtig bewusst geworden ist, obschon es seit jeher nötig war, Daten vor Verlust und Zer- störung zu schützen. Die Möglichkeiten hiezu waren bei der konventionellen Buchführung jedoch beschränkt und bestanden lediglich darin, die Konten- blätter mit den aktuellen Daten in feuersicheren Schränken unterzubringen und die Journale sowie die periodisch erstellten Saldo- und Ausstandslisten räumlich getrennt davon an einem sicheren Ort aufzubewahren. Erst mit dem Einzug der modernen EDV-Technik und der sich daraus er- gebenden Duplizierharkeit der magnetisierten Datenträger entstanden neue Verfahren der Datensicherung. Auf diese wird in den nachstehenden Aus- führungen näher eingetreten, wobei es vor allem um die Frage geht, auf welche Art die auf magnetisierten Datenträgern gespeicherten Informationen der Ahrechnungs- und Hauptbuchhaltung vor Verlust und Beeinträchtigung geschützt werden können, wie dies in Randziffer 21 der Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen u. a. verlangt ist. Es werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie im Falle ei ner Systempanne oder eines physischen Defektes des Datenträgers eine Datenrekonstruktion ohne allzu grossen Aufwand erfolgen kann, ohne sie jedoch abschliessend aufzuzählen.

Datensicherung bei konventioneller Kontenführung, kombiniert mit magnetisierten Datenträgern Um auch bei der konventionellen Kontenführung von den Vorteilen der modernen Speichertechnik profitieren zu können, werden immer mehr Bu-

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chungsautomaten mit zusätzlichen Datenträgern (Kassetten, Disketten, Ma- gnetbändern oder Magnetplattenspeichern) ausgerüstet. Dadurch wird es möglich, einen Teil des Konteninhaltes oder weitere Daten auf einem solchen Datenträger abzuspeichern und mit diesem Arbeiten auszuführen, ohne ständig auf die Kontenblätter zurückgreifen zu müssen. So werden beispiels- weise in der Abrechnungsbuchhaltung der AHV-Kassen ab diesen Daten- trägern säumige Zahler gemahnt, Ausstandslisten erstellt, Adressen ge- schrieben und aufgrund von kumulierten Zahlen Differenzrechnungen für persönliche Beiträge, Jahresschlussabrechnungen für Arbeitgeber sowie Sta- tistiken erstellt. Können nun die Daten aus irgend einem Grunde auf dem Datenträger nicht gelesen werden und sind sie nicht abgesichert, dann müssen sie in langwie- riger Arbeit anhand der Kontenblätter neu ermittelt werden. Es ist daher unerlässlich, dass die magnetisierten Speichermedien periodisch dupliziert und gegen den Archivbestand ausgewechselt werden. Zudem sind die Bu- chungsbelege oder Journale von neu hinzukommenden Daten solange ge- sondert aufzubewahren, bis der Datenbestand, der diese Mutationen ein- schliesst, wiederum dupliziert ist. Damit wird sichergestellt, dass bei einem Datenverlust der aktuelle Stand unter Zuhilfenahme der Datenträgerkopie und der nochmals zu erfassenden Mutationen relativ kurzfristig rekonstruiert werden kann. Da jedoch durch einen solchen Datenverlust die Buchungen auf den Kontenblättern nicht betroffen sind, hat sich der Wiederherstellungs- vorgang auf den magnetisierten Datenträger zu beschränken. Für die noch- malige Datenerfassung sind somit leere Konten und Hilfsjournale zu ver- wenden, die nicht mit den ordentlichen Konten und Journalen vermischt werden dürfen. Weist ein Buchungsautomat nur eine einzige Datenstation auf, so dass die Erstellung von Datenträgerkopien nicht möglich ist, dann muss der Daten- träger anderweitig sichergestellt sein. Besser wäre es jedoch, den Buchungs- automaten mit einer zweiten Datenstation auszubauen.

3. Datensicherung bei der Buchführung im EDV-Verfahren

Im Gegensatz zur konventionellen Kontenführung werden bei der Buch- führung im EDV-Verfahren - der sogenannten Speicherbuchführung -

nur noch magnetisierte Datenträger verwendet. Der Zugriff zum Konten- inhalt erfolgt in der Regel über den Bildschirm, wobei die Konten jedoch zumindest auf den Jahresabschluss hin vollumfänglich auszudrucken oder auf Mikrofilm oder Mikrofichen zu bringen sind. Diese Art der Konten- führung verlangt eine gut durchdachte Datensicherung, denn der Verlust von Informationen aus Hard- und Softwaregründen kann jederzeit eintreten.

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Und obschon über die in der EDV üblichen Sicherheitsvorkehren genügend Fachliteratur vorhanden ist, soll nachstehend doch auf einige wichtige Punkte kurz hingewiesen werden.

Verarbeitung im Batch-Betrieb Grundlage der Bestandesnachführung ist das Generationenprinzip. Dieses wird auch angewandt, um ganz oder teilweise zerstörte Datensätze oder Dateien neu aufzubauen. Dabei wird der letztmals nachgeführte Datenbestand (Generation 1) als Ausgangspunkt genommen und durch Hinzufügen der seither verarbeiteten Bewegungsdaten der neue Datenstand (Generation 2) erzeugt. Die Mutationen sollten jedoch erst dann überspielt werden, wenn die Generation 1 durch Duplizierung sichergestellt ist, um bei System- abstürzen die Überführung der Mutationen in den Datenbestand problemlos wiederholen zu können. Der neuerstellte Datenträger ist dann wiederum durch eine Kopie abzusichern. Die Häufigkeit der Bestandesnachführung hängt indessen von der Menge der Mutationen ab. Je häufiger Daten mutiert werden, desto öfters werden in der Regel die vorhandenen Datenbestände auf den aktuellen Stand gebracht. Ist jedoch die Datei der Bewegungsdaten vor der Überspielung in den Daten- bestand zerstört worden, dann bleibt nichts anderes übrig, als die Eingabe- daten nochmals zu erfassen. Dabei ist es wichtig, den Zeitraum, auf den sich diese Daten beziehen, genau abzugrenzen, um Doppelverarbeitungen zu ver- meiden.

Verarbeitung im Online-Betrieb Das für den Batch-Betrieb skizzierte Sicherungsverfahren lässt sich nicht ohne weiteres auch auf den Online-Betrieb übertragen. Denn hier werden die neu hinzukommenden Daten direkt in den aktuellen Bestand eingespielt, so dass der alte Zustand nicht mehr existiert. Hinzu kommt, dass bei einem Systemausfall normalerweise eine grössere Anzahl von Datenbeständen (Files) in Bearbeitung stehen und sich der Umfang der an den Terminals vollzogenen Veränderungen dem Informationsbereich des Computer-Bedie- nungspersonals entzieht. Um indessen bei einer Systempanne die Rekon- struktion der Datenbestände gleichwohl in einer möglichst kurzen Zeit vor- nehmen zu können, stehen beispielsweise folgende Sicherungsmöglichkeiten offen: a. Die gesamten Datenbestände werden täglich dupliziert. Die im Laufe des folgenden Tages verarbeiteten Eingabebelege werden solange gesondert aufbewahrt, bis die nachgeführten Datenbestände durch Duplizierung

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wieder abgesichert sind. Bei einem Datenverlust würde sich die noch- malige Datenerfassung auf den Verkehr eines einzigen Tages beschränken.

b. Die nachgeführten Datenbestände werden periodisch dupliziert. Die nach diesem Zeitpunkt verarbeiteten Mutationen werden zusätzlich in eine Sicherungsdatei (Tagessave) geladen. Muss die Datenverarbeitung infolge eines Systemunterbruchs wiederholt werden, dann wird auf den Archivbestand zurückgegriffen und dieser mit Hilfe der Sicherungsdatei jour gebracht. Welche dieser Möglichkeiten die geeignetere Variante ist, hängt vom Daten- volumen und der Ausfallzeit ah, die allenfalls in Kauf genommen werden kann.

Sicherstellung der Datenträger Sowohl die neuerstellten Datenträger als auch die Archivbestände müssen sorgfältig aufbewahrt werden. Ein Duplikat des aktuellen Datenbestandes sollte zudem ausser Haus, beispielsweise in einem Banksafe, gelagert sein. Das gleiche gilt auch für die Verarbeitungsprogramme. Da auch die Pro- grammbeschriebe und die Betriebsanweisungen wichtige Dokumente dar- stellen, sollten diese ebenfalls im Doppel vorhanden und sichergestellt sein. Für die Aufbewahrung der laufend benötigten Datenbestände hat sich der feuerfeste Schrank oft als die beste Investition erwiesen. Zwar sind die EDV-Systeme in der Regel gut versichert, und oft sind auch die Kosten für die Datenrekonstruktion durch die Police abgedeckt, doch ist der Aufbau eines zerstörten Datenbestandes oft eine derart aufwendige Angelegenheit, dass alles Verantwortbare unternommen werden sollte, um ein solches Risiko auszuschalten.

Schlussbemerkung Obschon die vorstehenden Ausführungen in erster Linie das Gebiet der Buchführung betreffen, sind die darin enthaltenen Sicherungsgrundsätze auch für andere Arbeitsbereiche massgebend, bei denen magnetisierte Daten- träger verwendet werden. Dies betrifft vor allem die Führung der indivi- duellen Konten und die Verwaltung des Rentenregisters. Und wenn mit diesen Anregungen erreicht werden kann, dass sich jede Ausgleichskasse, entsprechend ihren Möglichkeiten, mit dem Problem der Datensicherung auseinandersetzt und die erforderlichen Massnahmen ergreift, dann sollten sich kostspielige und zeitraubende Datenrekonstruktionen vermeiden lassen.

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Durchf ührungsf ragen

Invalidität und Arbeitslosigkeit ' (Kommentar zum Urteil des EVG vom 8. Oktober 1979 i. Sa. D. A.; s. S. 279)

Dem BSV kommen immer wieder Fälle zur Kenntnis, in denen Versicherte infolge eines Gesundheitsschadens ihre frühere schwere Arbeit (z. B. im Baugewerbe) nicht mehr ausüben können, jedoch an sich in der Lage wären, praktisch uneingeschränkt einer körperlich weniger schweren Tätigkeit nach- zugehen. Die IV-Regionalstelle wird dann in der Regel beauftragt, sich um einen geeigneten Arbeitsplatz zu bemühen, den sie jedoch oft nicht findet, wenn der Betreffende mangelhaft ausgebildet ist (kurze Schulzeit, keine Be- rufslehre) oder - was meistens bei Ausländern zurifft nicht über die er- -

forderlichen Sprachkenntnisse verfügt. Der Antrag der Regionalstelle lautet dann häufig, es sei die Rentenfrage zu prüfen. In solchen Fällen wird manchmal zu wenig beachtet, dass in der Regel kein Rentenanspruch besteht, wenn der Versicherte nicht wegen der Gesundheits- schädigung im Bereich von weniger schweren Arbeiten nicht vermittelbar ist, sondern infolge invaliditätsfremden Faktoren, wie mangelnde Intelligenz und Ausbildung, Verständigungsschwierigkeiten usw. Nach dem Urteil des EVG i. Sa. D. A. (s. S. 279) können solche Umstände in der IV nicht be- rücksichtigt werden. Es ist zwar offensichtlich, dass dadurch für den Be- troffenen eine schwierige Lage entsteht. Sie kommt immer wieder bei Gast- arbeitern vor, die ihre Arbeitskraft in der Schweiz nur für eine bestimmte Arbeit anbieten können, jedoch sofort in Schwierigkeiten geraten, wenn ge- sundheitliche Verhältnisse eine an sich zumutbare Arbeitsumstellung not- wendig machen. Eine Lösung im Rahmen der IV ist jedoch nicht möglich. Es hätte schwerwiegende Konsequenzen, wenn die IV dazu Hand böte, die Folgen einer durch mangelnde Ausbildung entstandenen Arbeitslosigkeit zu beheben. Sie kann auch nicht mit Eingliederungsmassnahmen helfen, weil solche nicht invaliditätsbedingt notwendig sind (Art. 8 Abs. 1 TVG); es fehlt eine wesentliche gesetzliche Voraussetzung, wenn der Versicherte aus ge-

1 Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 211

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sundheitlicher Sicht imstande wäre, jede beliebige Hilfsarbeit, in welcher er sich die notwendige Schonung auferlegen könnte, zu verrichten, und solche Stellen auf dem offenen Arbeitsmarkt vorhanden sind. Er muss sich diesfalls selber um Arbeit bemühen oder kann sich an das Arbeitsamt wenden. Für das Ausmass der gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist vom Arzt- bericht oder ärztlichen Gutachten auszugehen. Kommt die IV-Regionalstelle zu vermeintlich divergierenden Feststellungen, so können solche nur be- rücksichtigt werden, wenn sie durch eine ergänzende ärztliche Abklärung, die der Arzt der TV-Kommission bei beachtlichen Einwänden anzuordnen hat, bestätigt werden. Die Beurteilung, welche praktischen Möglichkeiten der Versicherte trotz seiner Gesundheitsschädigung noch hätte, wenn eine nor- male Schulbildung und genügende Sprachkenntnisse vorlägen, fällt oft schwer. Beschlüsse solcher Art sind in einer Kommissionssitzung zu fassen, wobei es sich empfiehlt, zu den Teamverhandlungen der Fachpersonen der TV-Kommission auch den Mitarbeiter der IV-Regionalstelle einzuladen, der sich mit dem Fall befasst hat. Nötigenfalls kann auch ein Vertreter des Ar- beitsamtes in die Verhandlungen einbezogen werden.

Anpassung von Eingliederungsmassnahmen an veränderte Verhältnisse 1 (Grundsatzentscheid des EVG i. Sa. M. W. vom 8. Oktober 1979; s. S. 274)

1. Revision

Die Anpassung von TV-Renten und Hilfiosenentschädigungen an veränderte Verhältnisse ist gesetzlich geregelt. Artikel 41 Absatz 1 IVG lautet: «Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.» Die dazugehörigen Ausführungsbestimmun- gen über Revisionsgründe, Zeitpunkt der Anspruchsänderung und Verfahren finden sich in den Artikeln 86-88bis IVV. Es hat sich nun die Frage gestellt, ob und allenfalls wie Eingliederungsmass- nahmen anzupassen seien, wenn sich die Gegebenheiten verändert haben. Das EVG hat sich dahingehend ausgesprochen, dass die für die Invaliden- renten und Hilfiosenentschädigungen geltenden Vorschriften in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen anzuwenden seien. Dies hat insbesondere zur Folge, dass verfügte Massnahmen im Re- visionsverfahren grundsätzlich nicht rückwirkend zu Lasten des Versicher- ten geändert werden können. Vorbehalten bleibt die Rückforderung er-

1 Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 211

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brachter Leistungen, wenn der Versicherte die Meldepflicht verletzt hat oder durch wahrheitswidrige Angaben zu den Leistungen gekommen ist. Deshalb ist ein Versicherter beispielsweise für den Betrag bezogener Reisegutscheine nur dann rückerstattungspflichtig, wenn er diese unrechtmässig erwirkt hat oder seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Artikel 88bis Absatz 2 und 77 Absatz 1 IVV).

2. Wiedererwägung

Von der revisionsweisen Anpassung der Leistungen ist die Wiedererwägung zu unterscheiden: Bei dieser wird auf eine frühere, formell rechtskräftige Verfügung zurückgekommen, weil sie sich nachträglich als zweifellos un- richtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Hier gilt: - Betrifft der zur Wiedererwägung der früheren Verfügung über eine Invalidenrente führende Fehler einen AHV-analogen Sachverhalt (z. B. die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz, die Versicherteneigenschaft, die Rentenberechnungsgrundlagen), dann ist die unrechtmässig bezogene Leistung rückwirkend herabzusetzen oder aufzuheben und zurückzufor- dern (Artikel 49 IVG, Artikel 47 Absatz 1 AHVG). - Hat die Verwaltung dagegen spezifisch TV-rechtliche Faktoren (z. B. die Bemessung des Invaliditätsgrades, die Beurteilung der Notwendig- keit und Geeignetheit von medizinischen und beruflichen Eingliederungs- massnahmen, von Sonderschulmassnahmen und Hilfsmitteln) offensicht- lich falsch beurteilt, so sind die Leistungen vorbehältlich einer Melde- pflichtverletzung - lediglich für die Zukunft zu berichtigen (Artikel 85 Absatz 2 und 3 IVV, s. auch ZAK 1980, S. 129ff.).

Änderungen beim IV-Hilfsmitteldepot Basel Auf den 1. April 1980 hat das Bürgerspital Basel das bisher in der Abteilung «Milchsuppe» geführte Hilfsmitteldepot der Genossenschaft für Hilfsmittel zur Eingliederung und Pflege von Behinderten, Kranken und Betagten, Basel, übergeben. Die neue Bezeichnung und Adresse lautet: Hilfsmittelzentrale, IV-Depot, Spitalstrasse 40, 4056 Basel. Telefon: 061 / 57 02 02 (Genossenschaft für Hilfsmittel). Telefonische Auskünfte: Montag und Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr. Depot geöffnet: Dienstag, Mittwoch, Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr.

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Abklärungen, Transporte, Auslieferungen: Montag und Freitag nach Ver- einbarung. Der Anhang 1 zur Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln wird ent- sprechend ergänzt.

EL: Kosten für Akupunktur ' (Art. 3 Abs. 4 Bst. e ELG) Das Eidgenössische Departement des Innern hat kürzlich gestützt auf Ar- tikel 21 Absatz 1 der Verordnung III über die Krankenversicherung ver- fügt, dass eine besondere Leistungspflicht der Krankenkassen für Aku- punkturbehandlung nicht besteht, die ärztliche Konsultation von den Kassen aber bezahlt werden söll, wenn der Arzt persönlich während der Konsulta- tion Akupunktur ausgeführt hat. Die Kassen vergüten den massgebenden Konsultationstarif. Eine zusätzliche Rechnungsstellung des Arztes an den Patienten für besondere Akupunkturbehandlung ist nicht statthaft. Ar- tikel 23 KUVG bleibt vorbehalten. Die gleiche Regelung gilt auch für die Bemessung der EL für nicht kranken- versicherte Leistungsansprecher. Es können hier nur Konsultationskosten berücksichtigt werden, und zwar 25 Franken für die erste Konsultation und

17 Franken für jede weitere Konsultation.

Hinweise Zum Problem der Epileptiker im Strassenverkehr Das Bundesgericht hat sich in einem Urteil vom 29. September 1978 (BGE

104 Ib 179) zur Frage der Bewilligung zum Führen eines Motorfahrzeuges

durch einen Epileptiker u. a. wie folgt geäussert: Epileptiker werden gemäss Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezial-

1 Aus den EL-Mitteilungen Nr. 53

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arztes für Epilepsie zugelassen. Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung kommt dem elektroenzephalografischen Befund (EEG) eine Vorzugsstellung zu. Bei der Beurteilung der Fahrtauglichkeit fällt aber auch die Gesamt- persönlichkeit des Bewerbers ins Gewicht. Wenn bei Epileptikern die Rück- fallgefahr auch nicht absolut ausgeschlossen werden kann, so tragen doch entsprechende Auflagen wie z. B. räumlich begrenzte Fahrbewilligungen dazu bei, diese Gefahr wesentlich herabzusetzen. Die Zulassung zum Verkehr wird nach einem genügend langen anfalifreien Intervall unter Auflagen grundsätzlich bewilligt. Für die Beurteilung dieser Frage kann in der Regel auf das Urteil des Facharztes abgestellt werden, sofern dieser nicht selber noch eine anderweitige Abklärung beantragt. Eine Fahrerlaubnis käme dann nicht in Frage, wenn der Bewerber als oberflächlich, wankelmütig oder un- zuverlässig gilt oder wenn bereits festgestellt worden ist, dass er es mit der Einnahme der Medikamente und den regelmässigen ärztlichen Kontrollen bisher nicht genau genommen hat. Ferner dürfen Personen mit häufigen epileptischen Anfällen nicht als Motorfahrzeugführer zum Verkehr zuge- lassen werden. Schliesslich sollten Epileptiker allgemein von besonders ver- antwortungsvollen Funktionen im öffentlichen Verkehr (Führen von Taxis oder Cars) ausgeschlossen werden.

Filme zum Thema Alter Bei Veranstaltungen und Tagungen über Altersfragen leisten Filme oft gute Dienste. Sie erleichtern den Einstieg in die Diskussion und vermitteln ein gemeinsames Erlebnis für alle Gesprächsteilnehmer. Kürzlich hat Pro Senectute einen Katalog «Filme zum Thema Alter)> 1 ver- öffentlicht. Er informiert umfassend über das Filmangebot zum Thema Alter, soweit es in der Schweiz im Schmalfilmformat erhältlich ist, und orientiert über Länge des Films, Verleih, Hersteller usw. Es werden 90 Filme besprochen und kurz bewertet, und es wird angegeben, für welches Ziel- publikum sich der einzelne Film eignet. Wer sich in irgendeiner Weise mit Altersfragen befasst, wird den Katalog mit Nutzen zu Rate ziehen.

1 Erhältlich bei Pro Senectute, Postfach, 8027 Zürich (Fr. 5.—)

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Fachliteratur Büril A.: Einige Entwicklungstendenzen der Sonderpädagogik in der Schweiz. 27 S., Schriftenreihe «aspekte» Nr. 4, Verlag der Schweizerischen Zentralstelle für Heil- pädagogik, Luzern, 1979.

Die dritte Lebensrunde: gut vorbereiten, besser gestalten. Neue Erkenntnisse, Vor- bereitungen, praktische Anregungen und Hilfen, Einsichten und Übersichten. Für die Schweiz bearbeitet von Dominic Capeder. 96 S. Flamberg-Verlag, Zürich, 1979.

Kai ser Andreas: Besteuerung von Personaivorsorgelelstungen beim Arbeitnehmer, Insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Stellenwechsel oder Pensionierung. Zürcher Beiträge zur Rechtswissenschaft, Band 513. 171 S. Schulthess Polygraphischer Verlag, Zürich, 1977.

Stadtführer für Behinderte «Basel», zweite, erweiterte Auflage, und als Neuauflage «Le gulde pour handicapes de Genve». Erhältlich bei der Schweizerischen Arbeits- gemeinschaft für Körperbehinderte (SAK), Feldeggstrasse 71, 8032 Zürich.

Parlamentarische Vorstösse Einfache Anfrage Alienspach vom 4. März 1980 betreffend ein mittelfristiges Sozialversicherungskonzept

Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Allenspach (ZAK 1980 S. 215) am 16. April wie folgt beantwortet:

»Der Bundesrat bestätigt seine Erklärung vom 29. August 1979, dass der mit den Postulaten Gautier und Reverdin verlangte Bericht veröffentlicht werden soll, bevor er dem Parlament eine zehnte AHV-Revision vorschlägt. Der Bericht wird Probleme demographischer, finanzieller und wirtschaftlicher Natur der gesamten Sozialver- sicherung in Vergangenheit und Zukunft behandeln, zu denen auch die der AHV gehören.»

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Postulat Miville vom 4. März 1980 betreffend die Gleichstellung der Elektrofahrstühle mit den Fahrrädern

Ständerat Miville hat folgendes Postulat eingereicht: «In der Presse und in den Kreisen der Invaliden-Organisationen hat eine bundes- rätliche Verordnung Befremden und Empörung wachgerufen, weil sie ab 1. Januar

1980 die Benützung von Elektrofahrstühlen auf der Strasse von der Ablegung einer

Prüfung, wie sie für Mofa-Fahrer verlangt wird, abhängig macht. Mofas fahren sechs- oder siebenmal schneller als Elektrofahrstühle, die sich nicht viel schneller bewegen als die Fussgänger. Elektrofahrstühle sind aber für ihre Inhaber notwendige Hilfsmittel nicht nur im Sinne der beruflichen Eingliederung (Arbeitsweg), sondern auch im Hinblick auf die alltäglichen Besorgungen, den Kontakt mit anderen Menschen, zur Bewältigung des an sich ja sehr erschwerten Lebens und damit zur Steigerung der Lebensfreude . die man im Rollstuhl gut gebrauchen kann. In diesem Bereich sollte es keine Prüfungsängste und keine Benützungsverbote in- folge nicht bestandener Prüfungen geben. Der Bundesrat wird ersucht, auf diese Prüfungsvorschrift zurückzukommen.' (7 Mitunterzeichner)

Interpellation Gunter vom 5. März 1980 betreffend die Arbeitslosenversicherung für Behinderte in geschützten Werkstätten

Nationalrat Günter hat folgende Interpellation eingereicht: «Der Bundesrat wird ersucht, Auskunft zu geben Wie weit die Abklärungen über den Problemkreis Arbeitslosenversicherung bei Behinderten mit Invalidenrente in geschützten Werkstätten gediehen sind. Was er zu unternehmen gedenkt, um die heutige stossende Ungerechtigkeit zu beseitigen, dass diese Menschen an die Arbeitslosenkasse mitbezahlen müssen und gleichzeitig vom Genuss allfälliger Leistungen ausgeschlossen sind. Ob er nicht auch der Meinung wäre, dass die beste Lösung darin bestehen würde, wenn die Arbeitslosenversicherung bei Rückgang der Arbeitseingänge in den geschützten Werkstätten finanziell dazu beitragen würde, dass die Behinderten trotzdem sinnvoll, kreativ und menschenwürdig beschäftigt werden können. Für wann er eine entsprechende Änderung der Verordnung zum BG über die Arbeitslosenversicherung zur raschen Änderung des bestehenden Zustandes vor- sieht.« (4 Mitunterzeichner)

Postulat Ott vom 6. März 1980 betreffend die Befreiung der Benützer von Elektrofahrstühlen von der Mofa-Prüfung

Nationalrat Ott hat folgendes Postulat eingereicht: «Mit grossem Befremden hat man in Kreisen der Invaliden-Organisationen auf eine bundesrätliche Verordnung reagiert, welche Invaliden, die einen Elektrofahrstuhl be- nützen müssen, die Ablegung einer Prüfung vorschreibt, wie sie von Mofa-Fahrern verlangt wird. Elektrofahrstühle bewegen sich kaum schneller als ein Fussgänger (5-6 km/h). Sie benützen Trottoirs, Fusswege und beim Überqueren der Strasse die Fussgänger- streifen. Es erscheint darum logisch, sie im Strassenverkehrsrecht den Fussgängern

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und nicht den Mofas gleichzustellen. Anders liegt der Fall bei benzingetriebenen Fahrstühlen, die eine weit höhere Geschwindigkeit erreichen. Invalide, die auf einen Elektrofahrstuhl angewiesen sind, sollten nicht noch durch eine Fahrprüfung zusätzlich belastet werden. Der Bundesrat wird deshalb gebeten, seine Verordnung im Sinne dieser Erwägungen zu überprüfen und die Benützer von Invalidenfahrstühlen mit Elektroantrieb von der Pflicht zum Erwerb eines Führer- scheins zu befreien.« (25 Mitunterzeichner)

Motlon Zblnden vom 12. März 1980 betreffend Famluenzulagen an Nichterwerbstätige und Kleingewerbetreibende

Nationalrat Zbinden hat folgende Motion eingereicht: «Der Bundesrat wird beauftragt, im Hinblick auf eine Teilrevision des BG über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern Bericht und Antrag zu stellen, mit dem Ziel, gleich wie bei den Kleinbauern auch Nichterwerbstätigen und Kleingewerbetreibenden Kinderzulagen auszuzah- len; für diesen Bezügerkreis eine Einkommensgrenze festzusetzen; diese Kinderzulagen durch Bund und Kantone zu finanzieren; mit der Durchführung die kantonalen Ausgleichskassen zu beauftragen; alle durch Bundesgesetz festgesetzten Kinderzulagen jährlich in angemessener Weise der Erhöhung des Lebenkostenindexes anzupassen.« (16 Mitunterzeichner)

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Mitteilungen

Motion zur zehnten AHV-Revision Das Sekretariat der Bundesversammlung hat folgende Pressemitteilung herausge- geben: Eine ständerätliche Kommission ist unter dem Vorsitz von Ständerat Hans Munz (TG) und im Beisein von Bundesrat Hans Hürlimann zusammengetreten, um über eine Motion von Frau Nationalrätin Cornelia Füeg 1 betreffend die zehnte AHV-Revision zu beraten. Der Nationalrat hatte drei Punkte dieses Vorstosses als Motion entgegen- genommen und den Rest als Postulat überwiesen. Die Ständeratskommission hat nun festgestellt, dass die aufgeworfenen Fragen im Rahmen der gesamten zehnten AHV- Revision geprüft werden müssen. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass dies durch die zuständigen Gremien ohne Bindung an einen starren Motionstext geschehen soll. Sie hat daher mit grosser Mehrheit beschlossen, auch die vom Nationalrat als Motion angenommenen Punkte in ein Postulat umzuwandeln.

Adressenverzeichnis AHV/IV/EO Seite 35, Rekursbehörde des Kantons Jura: Entgegen unserer Mitteilung in der März-Nummer der ZAK hat der Umzug des Kan- tonsgerichts stattgefunden. Die neue Adresse lautet seit dem 3. Mai 1980: Tribunal cantonal, chambre des assurances, case postale 9, 2900 Porrentruy 2.

1 Siehe ZAK 1979 S. 70 und 416.

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Gerichtsentscheide

AHV / Beiträge Urteil des EVG vom 14. November 1979 1. Sa. N. D. (Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG. Die nichterwerbstätige und in der Schweiz wohnhafte schweizerische Ehefrau eines ausländischen internationalen Beamten, der von Ge- setzes wegen von der Versicherung ausgenommen ist, gilt als Versicherte und ist der AHV/IV/EO unterstellt. Art. 10 Abs. 1 AHVG. Die Beiträge Nichterwerbstätiger bemessen sich nach den sozialen Verhältnissen der Versicherten, welche bestimmt werden durch Vermögen und Renteneinkommen. Als Renteneinkommen gelten alle periodischen Einkünfte, welche geeignet sind, die sozialen Verhältnisse des Beitragspflichtigen zu verbessern. (Erwägung 2) Weil das Vermögen der Ehefrau bei der Beitragsfestsetzung des nichterwerbstätigen Ehemannes berücksichtigt wird, müssen umgekehrt auch die Mittel des Ehemannes für die Beitragsfestsetzung der nichterwerbstätigen und selbständig versicherten Ehe- frau herangezogen werden. (Erwägung 4) Art. 28 AHVV. Wenn einzig der Lohn des Ehemannes die sozialen Verhältnisse der Ehefrau bestimmt, ein Vermögen und andere als durch Arbeit erzielte Einkünfte je- doch fehlen, so ist es gerechtfertigt, diesen Lohn als «Renteneinkommen» der Ehe- frau zu betrachten. In Übereinstimmung mit der in der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer befolgten Verwaltungspraxis ist ein Drittel der Arbeitseinkünfte des Ehemannes als Einkommen der Ehefrau anzurechnen. Besondere Umstände (z. B. Kinder), welche die Anwendung eines anderen Satzes ermöglichen könnten, bleiben vorbehalten. (Erwägungen 5 und 6) Art. 1 Abs. 2 Bst. b AHVG. Kann die selbständig versicherte und nicht erwerbstätige Ehefrau gegebenenfalls die Befreiung von der AHV/IV/EO mit der Begründung einer unzumutbaren Doppelbelastung verlangen, falls die Behörden sie als der gleichen staatlichen ausländischen Versicherung angeschlossen betrachten wie ihren Ehe- mann? (Erwägungen 5b und 6)

N. D., Schweizer Bürgerin, deren Ehemann Ausländer und internationaler Beamter ist, wurde durch die Ausgleichskasse der AHV/IV/EO als Nichterwerbstätige unterstellt. Ihre Beiträge für die Jahre 1973 bis 1976 wurden mit Veranlagungsverfügung vom

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1. August 1977 festgesetzt. Die Versicherte gelangte darauf an die kantonale Rekurs- behörde und verlangte, dass die Einkünfte ihres Ehemannes, der von Gesetzes wegen von der schweizerischen Versicherung ausgenommen ist, nicht als Renteneinkommen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28 Abs. 1 AHVV zur Berechnung ihrer Beiträge mitgerechnet würden (auch nicht teilweise, wie im vorliegenden Fall mit 50 0/0) . Die kantonale Rekursbehörde bestätigte, dass die Rekurrentin als Nicht- erwerbstätige der schweizerischen Versicherung trotz der gesetzlichen Befreiung des Ehemannes zu unterstellen sei. Bei der Beitragsfestsetzung anerkannte sie das Miteinbeziehen der Einkünfte des Ehemannes als Renteneinkommen der Ehefrau zu 40 Prozent (anstatt 50 0/)

Das EVG hat die von der Versicherten eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen teilweise gutgeheissen:

Laut einem Entscheid der kantonalen Rekursbehörde vom 8. September 1976 (dieser Entscheid wurde nicht an das EVG weitergezogen) ist die nichterwerbstätige Schwei- zer Bürgerin mit Wohnsitz in der Schweiz gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a der AHV/IV/EO unterstellt, selbst wenn der ausländische Ehemann ihr nicht angegliedert ist. Da sie nicht die Ehefrau eines Versicherten ist, befreit sie der Art. 3 Abs. 2 Bst. b AHVG nicht von der Beitragspflicht. Der genannte Entscheid beruht somit auf dem klaren Wortlaut des Gesetzes und wurde zu Recht nicht an das EVG weitergezogen. Er erscheint auch als gerechtfertigt, wenn man an die Behandlung der nicht erwerbs- tätigen Ehefrau in der freiwilligen Versicherung denkt.

Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG zahlen die nichterwerbstätigen Versicherten «je nach ihren sozialen Verhältnissen« Beiträge von 168 bis 8400 Franken pro Jahr; für 1973 bis 1978 beliefen sich diese Beiträge auf 78 bis 7800 Franken. Art. 10 Abs. 3 AHVG ermächtigt zudem den Bundesrat, nähere Vorschriften für die Beitragsberechnung zu erlassen (Art. 28 bis 30 AHVV). Es wird in diesen Bestimmungen der Begriff der sozialen Verhältnisse umschrieben, indem die Beiträge aufgrund des Vermögens und des mit 30 multiplizierten jährlichen Renteneinkommens festgesetzt werden (Art. 28 Abs. 1 AHVV). Das EVG hat bisher immer die Gesetzmässigkeit dieser Lösung anerkannt (z. B. ZAK 1965 S. 96; ZAK 1969 S. 370; BGE 99 V 145, ZAK 1973 S. 426; BGE 100 V 26, ZAK 1974 S. 479; BGE 100 V 202, ZAK 1975 S. 26; BGE 101 V 177, ZAK 1975 S. 297; BGE 103 V 49, ZAK 1976 S. 145; BGE 104 V 181; ZAK 1978 S. 29; ZAK 1979 S. 344). Der Begriff des Renteneinkommens ist weit zu fassen. Entscheidend ist, dass die in Frage stehenden Leistungen die sozialen Verhältnisse des Nicht- erwerbstätigen beeinflussen (ZAK 1975 S. 26).

Das Gericht hatte bisher noch keine Gelegenheit, sich zum Zusammenhang zwischen den Einkünften und dem Vermögen des Ehemannes einerseits sowie den sozialen Verhältnissen der Ehefrau anderseits zu äussern (im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG). Es hatte bisher nur den umgekehrten Fall zu entscheiden. Das Gericht hat dabei festgestellt, dass die vom nichterwerbstätigen Ehemann geschuldeten AHV/IV/EO- Beiträge auch aufgrund des Vermögens der Ehefrau bestimmt werden (z. B. ZAK 1969 S. 370; ZAK 1977 S. 383; BGE 103 V 49, ZAK 1978 S. 29). Weder der Güterstand, wie Z. B. Gütertrennung (BGE 98 V 92, ZAK 1972 S. 576; ZAK 1977 S. 383; BGE 103 V 49, ZAK 1978 S. 29), noch die Tatsache, dass der Ehemann keinen Nutzen aus dem Ver- mögen der Ehefrau zieht (BGE 103 V 49, ZAK 1978 S. 29) spielt dabei eine Rolle. Selbst das Vermögen und die Einkünfte minderjähriger Kinder werden bei der Be-

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rechnung miteinbezogen (BGE 101 V 177, ZAK 1976 S. 145; BGE 103 V 49, ZAK 1978 S.29). . ..(Angabe der in den Erwägungen 4 bis 6 behandelten Fragen.) Wenn das Vermögen und das Renteneinkommen der Ehefrau bei der Beitrags- berechnung des nichterwerbstätigen Ehemannes mitberücksichtigt werden, muss logischerweise umgekehrt auch das Vermögen und das Renteneinkommen des Ehe- mannes bei der Beitragsberechnung der nichterwerbstätigen Ehefrau miteinbezogen werden. Denn in beiden Fällen werden die sozialen Verhältnisse des einen nicht- erwerbstätigen Ehegatten durch Vermögen und Renteneinkommen des anderen Ehe- gatten beeinflusst. 5a. Schwieriger ist die Frage der Berücksichtigung des Lohnes des erwerbstätigen Ehemannes bei der Beitragsberechnung der nichterwerbstätigen Ehefrau. Laut Rz 269 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nicht- erwerbstätigen des BSV fallen unter den Begriff des Renteneinkommens in der Schweiz und im Ausland bezogene wiederkehrende Leistungen, die weder durch eine Erwerbstätigkeit erzielt werden, noch den Ertrag von Vermögen darstellen. Auch in der - nicht abschliessenden - Aufzählung unter Rz 270 wird das Einkommen des Ehegatten aus Arbeit nicht erwähnt. In seiner Vernehmlassung beantragt das BSV jedoch die Berücksichtigung des Lohnes des Ehemannes. Der Widerspruch zwischen diesem Antrag und der genannten Wegleitung besteht aber nur scheinbar: Die Wegleitung bezieht sich vor allem auf Renteneinkommen des Nichterwerbstätigen, die einen anderen Ursprung haben als die durch den Ehegatten ermöglichte Lebens- haltung. Die Berücksichtigung der letztgenannten 'Einkommensquelle' stammt aus der Verwaltungs- und Gerichtspraxis. Wenn man nun anerkennt, dass der eine Ehe- gatte unter normalen Verhältnissen einen Vorteil aus dem Vermögen und den Ein- künften des anderen Ehegatten zieht, und man diesen Vorteil bei der Beitrags- berechnung des nichterwerbstätigen Versicherten berücksichtigt, ist es gerecht- fertigt, auch den Lohn des erwerbstätigen Ehegatten, wenn auch nur indirekt, in die Bemessung der «sozialen Verhältnisse« des versicherten anderen Ehegatten mit- einzubeziehen (ZAK 1975 S. 26). Zumindest ist dies dort der Fall, wo einzig der Lohn des Ehemannes die sozialen Verhältnisse der Ehefrau bestimmt, in Ermangelung von Vermögen und anderer Einkünfte als derjenigen aus Arbeit. Andernfalls könnte z. B. die nichterwerbstätige und vermögenslose schweizerische Ehefrau eines hohen, nicht in der Schweiz versicherten internationalen Beamten, welcher selber ebenfalls kein massgebendes Vermögen ausweist und auch nicht über weitere Einkünfte als sein Gehalt verfügt, von der AHV durch Zahlung von Minimalbeiträgen Nutzen ziehen. Es stellt sich hier nicht die Frage, wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn der Ehe- mann der Beschwerdeführerin neben seinem Gehalt auch über Vermögen verfügt hätte. b. Die Beschwerdeführerin erhebt gegen die Berücksichtigung des Lohnes ihres Ehe- mannes insbesondere folgende Einwände: - Laut Art. 28 Abs. 2 AHVV dürfe das Renteneinkommen nur dann in Betracht ge- zogen werden, wenn der Betreffende gleichzeitig auch über Vermögen verfüge. -

Das stimmt zwar mit dem Wortlaut der Bestimmung überein, aber das EVG hat bisher stets die Anwendung dieses Artikels auf Personen ausgedehnt, die ledig- lich über Renteneinkommen verfügten (z. B. EVGE 1949 S. 175, ZAK 1949 S. 504; EVGE 1952 S. 183 und 1956 S. 113, ZAK 1956 S. 346; ZAK 1958 S. 68; ZAK 1959

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S. 436; BGE 99 V 145, ZAK 1973 S. 426). Obwohl diese Entscheide die erwähnte Auslegung von Art. 28 Abs. 2 AHVV nicht begründen, so bedeuten sie doch eine Bestätigung der geltenden Praxis. Es würde dem Sinn von Art. 10 AHVG wider- sprechen, wenn das Einkommen keinen Einfluss auf die sozialen Verhältnisse der Personen ohne Vermögen hätte. - Die Beiträge der Ehefrau, welche ausschliesslich als Hausfrau tätig sei, dürften nur aufgrund dieser Tätigkeit und ohne Berücksichtigung der Arbeit des Ehe- mannes berechnet werden. - Nach der geltenden AHV/IV-Ordnung gilt die Hausfrau als nichterwerbstätig (Art. 5 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 3 IVG, Art. 27 IVV). Es ist deshalb ausgeschlossen, dass die Hausfrau aufgrund ihrer Tätigkeit Bei- träge entrichtet. - Die verheiratete Hausfrau werde weder für die Gemeinde- noch für die Staats- steuern selbständig veranlagt. - Dies ist aber selbst dann der Fall, wenn die Ehefrau eine eigentliche Erwerbstätigkeit ausübt. Sie bildet kein selbständiges Steuersubjekt. Im vorliegenden Fall entspricht der AHV-rechtliche Begriff des Renteneinkommens auch nicht unbedingt demjenigen des Steuerrechts (s. z. B. EVGE 1956 S. 113, ZAK 1956 S. 346; ZAK 1968 S. 303; ZAK 1975 S. 26). - Die Auffassung der Verwaltung sowie der Vorinstanz müsse dazu führen, die Beiträge der nichterwerbstätigen Studenten aufgrund der Einkünfte ihrer Väter zu berechnen, was dem Art. 10 Abs. 2 AHVG klar widerspreche. - Gerade die Tatsache, dass der Gesetzgeber die nichterwerbstätigen Studenten nur zur Zah- lung der Minimalbeiträge verpflichtet, während er diese Regelung für Ehefrauen nicht vorgesehen hat, zeigt, dass der Gesetzgeber die beiden Gruppen verschie- den behandeln wollte. - Die beanstandete Auffassung könne zu Missbräuchen führen: Eine Versicherte hätte lediglich eine geringe Erwerbstätigkeit mit kleinem Entgelt anzunehmen, um der Beitragsabrechnung aufgrund des Gehalts des Ehemannes zu entgehen. -

Dieser Einwand gilt aber für alle Nichterwerbstätigen. Er betrifft eine Praxis, welche möglicherweise früher einen Rechtsmissbrauch dargestellt hat, die nun seit dem 1. Januar 1979 in klarem Gegensatz zu den ausdrücklichen Bestimmun- gen von Art. 28bis AHVV steht. - Es sei ungerecht, zum Vorteil der Ehefrau einen von der Versicherung ausge- schlossenen Mann indirekt der Beitragspflicht zu unterstellen, wenn ausserdem der Haushalt dadurch keinen Anspruch auf eine Eheparrente erhalte. - Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beiträge der Ehefrau eines Nichtversicherten, so oder anders berechnet, nie einen Anspruch auf eine Ehepaarrente eröffnen, ge- nauso wie auch die Witwerrente nicht besteht. Es handelt sich hier um Grundsatz- bestimmungen, welche unbestrittenermassen einzelne Ehegatten benachteiligen. Sie entsprechen jedoch dem Willen des Gesetzgebers. Man kann der durch die Beschwerde angegriffenen Regelung vorwerfen, dass das Einkommen des einzig erwerbstätigen Ehegatten, welcher laut Art. 1 AHVV von der AHV ausgeschlossen ist (da er Beiträge an eine ausländische oder internationale Sozialversicherung leistet), einer doppelten Belastung unterliegt, nämlich direkt in bezug auf seine Versicherung und indirekt bezüglich der Versicherung seines nicht- erwerbstätigen Ehegatten. Der Ehemann kann aber von der obligatorischen schwei- zerischen Versicherung nicht gemäss Art. 3 AHVV befreit werden, weil er ihr nicht angehört. Seine Gattin kann die Befreiung höchstens dann verlangen, wenn die Be- stimmungen der ausländischen oder internationalen Einrichtung es den Schweizer

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Behörden erlauben, sie als dieser Institution angegliedert zu betrachten, selbst wenn sie dort keine Beiträge bezahlt. Dieser wenig befriedigende Zustand ist nicht durch die Ordnung der Art. 10 AHVG und 28 AHVV zu begründen. Vielmehr liegt er in der gesetzlichen Notwendigkeit, auch die Ehegatten von im Ausland versicherten Per- sonen der obligatorischen AHV zu unterstellen. Wie oben dargelegt, wäre es un- gerecht, auf die Berücksichtigung des Gatteneinkommens des nichterwerbstätigen Versicherten zu verzichten. Dagegen müssen die Härten dieser Regelung vermindert werden, indem nur ein Teil des in Frage stehenden Lohnes berücksichtigt wird. Dies könnte allenfalls auch dadurch erreicht werden, dass dieser Ehegatte wegen einer unzumutbaren Doppelbelastung von der Versicherung befreit würde. Die Ausgleichskasse hat angenommen, dass die Hälfte des Lohnes des Mannes seiner Frau zuzusprechen sei. Die kantonale Rekursbehörde hat diesen Satz - in analoger Anwendung der durch das Bundesgericht ausgesprochenen Regel betref- fend Berechnung der nach Zivilrecht der Witwe zustehenden Entschädigung bei Verlust des Gatten - auf 40 Prozent ermässigt. Um die oben erwähnten Doppel- belastungsprobleme (s. Erwägung 5b) berücksichtigen zu können sowie im Bestre- ben, die Praxis zu vereinheitlichen, ist es hier gerechtfertigt, den für die nichterwerbs- tätige und im Ausland wohnhafte Schweizerin (deren Ehemann nicht in der Schweiz versichert ist) massgebenden Satz der freiwilligen Versicherung von einem Drittel anzuwenden (s. Rz 55 der Wegleitung des BSV zu dieser Versicherung). Allerdings können besondere Umstände eine Abweichung von diesem Satz erfordern, etwa die Anwesenheit von Kindern oder wenn der den sozialen Verhältnissen des nichterwerbs- tätigen Ehegatten zuzuordnende Lohnanteil des anderen Ehegatten wesentlich grösser oder kleiner als ein Drittel ist. Es wäre heute verfrüht zu entscheiden, unter welchen Bedingungen der nichterwerbs- tätige schweizerische Ehegatte einer von der AHV/IV/EO ausgeschlossenen Person (welche an eine ausländische oder internationale Sozialversicherung Beiträge leistet) selber als der ausländischen bzw. internationalen Versicherung angeschlossen gilt und gegebenenfalls durch Gesuch (Art. 3 AHVV) verlangen kann, von der obligato- rischen schweizerischen Versicherung befreit zu werden. ... Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Ermässigung der Verfahrens- kosten.)

AHV / Renten

Urteil des EVG vom 1. Juni 1979 1. Sa. H. R.

Art. 23 Abs. 2 AHVG. Für den Anspruch der geschiedenen Frau auf eine Witwen- rente ist u. a. erforderlich, dass die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehemannes Im Scheidungsurtell oder in einer vom Scheidungsrichter genehmigten Scheidungs- konvention festgelegt wurde. Dies gilt auch bei einer nach ausländischem Recht geschiedenen Ehe. (Bestätigung der Rechtsprechung)

Aus den Erwägungen:

1. Eine geschiedene Frau hat nach dem Tode ihres geschiedenen Ehepartners bei

Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dann Anspruch auf eine Witwenrente, wenn

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der Mann ihr gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war und die Ehe minde- stens zehn Jahre gedauert hat (Art. 23 Abs. 2 AHVG). Das EVG hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass Art. 23 Abs. 2 als Ausnahmevorschrift keine extensive Auslegung zulasse (EVGE 1955 S.201 f., ZAK 1955 S.457; EVGE 1969 S.82). Es hat namentlich entschieden, dass die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil oder einer vom Scheidungsrichter genehmigten Scheidungs- konvention festgelegt sein müsse (EVGE 1969 S. 81 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall liegt unbestrittenermassen lediglich eine aussergerichtliche Vereinbarung über die Unterhaltspflicht des von der Beschwerdeführerin geschie- denen und inzwischen verstorbenen Ehemannes vor. Es kann sich deshalb nur fragen, ob die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Gründe dazu Anlass geben können, von der dargelegten, langjährigen Praxis abzuweichen. Das ist nicht der Fall. 2. Die Beschwerdeführerin verlangt insbesondere, dass der Begriff der Unterhalts- pflicht im Sinne von Art. 23 Abs. 2 AHVG nach deutschem Zivilrecht auszulegen sei. Das EVG hat jedoch im bereits erwähnten Urteil vom 27. Januar 1969 (EVGE 1969 S. 81 ff.) mit eingehender Begründung dargelegt, dass im Hinblick auf die Besonder- heiten des Sozialversicherungsprozesses, namentlich in Anbetracht der ihn be- herrschenden Offizialmaxime, nur in Ausnahmefällen auf das Heimatrecht des Aus- länders abgestellt werden könne. Insbesondere erscheine es gerechtfertigt, eine Be- stimmung, die immer wieder auf internationale Tatbestände anzuwenden sei, der- art auszulegen, dass die rechtsanwendenden Organe den Sachverhalt zuverlässig und tunlichst ohne Nachforschungen im Ausland abzuklären vermöchten (5. 83 f.). Diesen Bestrebungen wird am ehesten entsprochen, wenn Art. 23 Abs. 2 AHVG im Lichte der schweizerischen zivilrechtlichen Ordnung interpretiert wird, wonach der geschiedene Mann der geschiedenen Frau von Gesetzes wegen nur dann Unterhalts- beiträge schuldet, wenn dies in einem gerichtlichen Titel (Scheidungsurteil oder ge- nehmigte -konvention) festgehalten ist. Diese Auslegung gewährleistet eine prakti- kable und einheitliche Rechtsanwendung und vermag Missbräuchen vorzubeugen. Müssten die Sozialversicherungsbehörden die Aufgabe übernehmen, aufgrund der -

häufig umstrittenen - Kollisionsnormen zunächst der anwendbaren Rechtsordnung nachzuforschen, um hernach aufgrund des ihnen unvertrauten fremden materiellen Rechts die Unterstützungspflicht im einzelnen zu prüfen, so wäre die Rechtsgleich- heit weit mehr gefährdet, als wenn für diese Frage auf ein einheitliches Kriterium abgestellt wird, das den Besonderheiten der verschiedenen nationalen Rechts- ordnungen nicht vollumfänglich gerecht werden kann .

Verwaltung und Vorinstanz haben den Anspruch auf eine Witwenrente zu Recht ver- neint.

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IV / Eingliederung UrteU des EVG vom 7. September 1979 i. Sa. D. B.

Art. 12 und Art. 21 Abs. 1 Satz 2 IVG. Die im zweiten Satz von Art. 21 Abs.. 1 IVG erwähnten Hilfsmittel sind auch dann abzugeben, wenn die medizinische Massnahme nicht von der IV durchgeführt wird. Entscheidend ist, dass die Voraussetzungen der Übernahme der ärztlichen Vorkehr als medizinische Eingliederungsmassnahme der IV an sich erfüllt sind. (Bestätigung der Rechtsprechung)

Der im Jahre 1961 geborene Versicherte D. B. erlitt am 22. Mai 1974 am linken Auge eine Perforationswunde. In der Augenklinik Z. wurde vorerst die Wundversorgung und später wegen langsamer Abnahme der Sehschärfe und zunehmender Schmerzen die Wundstaroperation durchgeführt, deren Datum nicht bekannt ist. Der Versicherte benötigt für das linke Auge wegen der Aphakie eine Kontaktlinse sowie eine Bifokal- brille. Mit Verfügung vom 18. März 1975 übernahm die IV die Kontaktlinse links, lehnte dagegen die Abgabe der Bifokalstarbrille ab, weil es sich um die Versorgung des nicht durch den Unfall betroffenen Auges handle. Beschwerdeweise beantragte der Vater des Versicherten die Übernahme auch der Bifokalbrille. Er machte im wesentlichen geltend, entgegen der Annahme in der angefochtenen Kassenverfügung benötige sein Sohn die Brille, um mit dem be- troffenen linken Auge auch lesen zu können. Die 1V-Kommission hielt in ihrer Stel- lungnahme fest, die Kontaktlinse sei irrtümlicherweise zugesprochen worden; die Voraussetzungen dafür seien ebensowenig erfüllt wie für die Abgabe einer Bifokal- brille. Die kantonale Rekursbehörde wies durch Entscheid vom 13. Juli 1977 die Beschwerde mit der Begründung ab, die medizinischen Vorkehren (Wundversorgung und Wund- staroperatibn) hätten der Behandlung primärer Unfallfolgen gedient und stellten so- mit keine medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV dar, weshalb die Brille keine wesentliche Ergänzung solcher Massnahmen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Satz 2 IVG bilde. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt der Vater des Versicherten den Antrag, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien seinem Sohne die Hilfsmittel ab- zugeben. Während die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme zur Verwaltungs- gerichtsbeschwerde verzichtet, enthält sich das BSV eines Antrages. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:

1. Der Versicherte hat gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen der vom Bundesrat

aufgestellten Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden. Nach der Rechtsprechung ist es unerheblich, ob es sich dabei um eine von der IV durchgeführte medizinische Massnahme handelt; entscheidend ist vielmehr, dass

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die Voraussetzungen zur Übernahme der ärztlichen Vorkehr als medizinische Ein- gliederungsmassnahme der IV an sich erfüllt wären (ZAK 1964 S. 266, 1965 S. 157). Es ist daher zu prüfen, ob die Operation der Cataracta traumatica, welche offenbar nicht zur Übernahme durch die IV angemeldet worden war, als Eingliederungsmass- nahme im Sinne von Art. 12 IVG qualifizierbar ist. 2a. Nach Art. 12 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf medizinische Mass- nahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtgung zu bewahren. Die IV übernimmt in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtete Vorkehren, welche den gesetzlich vorgeschriebenen Eingliederungserfolg voraussehen lassen (BGE 104 V 81 Erwägung 1, ZAK 1978 S. 513). Die Behandlung von Unfallfolgen gehört grundsätzlich ins Gebiet der sozialen Unfall- versicherung (Art. 2 Abs. 4 IVV; BGE 100 V 34, ZAK 1974 S. 487). Hingegen können stabile Defekte, die als Folge von Unfällen entstehen, Anlass zu Eingliederungs- massnahmen im Sinn von Art. 12 IVG geben, sofern kein enger sachlicher und zeit- licher Zusammenhang mit der primären Unfallbehandlung besteht. Der enge sachliche Zusammenhang ist gegeben, wenn die medizinische Vorkehr mit der Unfallbehand- lung einen einheitlichen Komplex bildet. Für die Beurteilung ist dabei ausschliesslich der Zeitpunkt der Entstehung des Defektes und nicht der Zeitpunkt der Diagnose- stellung oder der Durchführung der Massnahme ausschlaggebend. Eine Massnahme, die schon während der Unfallbehandlung als voraussichtlich notwendig erkennbar war, ist keine Eingliederungsmassnahme der IV (BGE 102 V 70 Erwägung 1). b. Im vorliegenden Fall kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Star- operation nicht als Behandlung von unmittelbaren Unfallfolgen betrachtet werden. In direktem Zusammenhang mit dem am 22. Mai 1974 erlittenen Unfall stand die Wundversorgung, womit die eigentliche Behandlung der Unfallverletzungen abge- schlossen war. Aus dem Bericht der Augenärztin Dr. H. vom 7. Januar 1975 geht nämlich hervor, dass die Staroperation erst «später', nach «langsamer Abnahme der Sehschärfe« durchgeführt wurde. Zwar ist, wie das BSV mit Recht feststellt, der Zeitpunkt der Operation aus den Akten nicht ersichtlich. Dies ist indessen nicht ent- scheidend; denn wenn der enge sachliche Zusammenhang mit der primären Unfall- behandlung fehlt, ist der zeitliche unerheblich.

3. Kann somit die Staroperation nicht schon wegen engen Zusammenhangs mit dem

Unfall als medizinische Eingliederungsmassnahme ausgeschlossen werden, so fragt es sich, ob ihr innerhalb des spezifischen Anwendungsbereichs von Art. 12 IVG Ein- gliederungscharakter zukommt. Die operative Behandlung des grauen Stars ist nicht auf die Heilung labilen patho- logischen Geschehens gerichtet, sondern zielt darauf ab, das sonst sicher spontan zur Ruhe gelangende und alsdann stabile oder relativ stabilisierte Leiden durch Ent- fernung der trüb und daher funktionsuntüchtig gewordenen Linse zu beseitigen (BGE 103 V 13 Erwägung 3a mit Hinweisen, ZAK 1977 S. 228). Weil in den Akten Anhaltspunkte dafür fehlen, dass voraussehbare Auswirkungen des Unfalls die Wesentlichkeit und Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolges be- einträchtigen könnten (BGE 103 V 14, ZAK 1977 S. 228), gilt die beim minderjährigen Beschwerdeführer durchgeführte Operation der Cataracta traumatica als medizini-

271

sche Eingliederungsmassnahme der IV. So hat das EVG im ähnlich gelagerten Fall R. K. bereits am 25. August 1964 entschieden (vgl. ZAK 1965 S. 157). 4. Aus dem Gesagten folgt, dass die vom Beschwerdeführer als Hilfsmittel beantragte Brille eine wesentliche Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 2 IVG darstellt. Dasselbe gilt im übrigen entgegen der von der 1V-Kommission in ihrer Vernehmlassung an die kantonale Rekursbehärde vertretenen Ansicht auch für die (bereits abgegebene) Kontaktlinse, welche einer Brille gleichzustellen ist, da sie spezifisch optische Funktionen erfüllt (BGE 98 V 42 Erwägung 2, ZAK 1973 S. 43).

Urteil des EVG vom 19. November 1979 1. Sa. M. B.

Art. 19 IVG. Eine der Volksschule gleichgestellte Privatschule kann nicht Sonder- schule sein. (Bestätigung der Rechtsprechung)

Der 1961 geborene M. B. leidet seit Geburt an Strabismus concomitans convergens rechts, an einem Iris- und Netzhaut-Aderhautkolobom beidseitig, an beidseitiger Hypermetropie, an Astigmatismus hypermetropicus links sowie an Amblyopie rechts. Als Folge davon liegt bei ihm zusätzlich eine gestörte psycho-motorische Entwicklung vor. Seit 1966 kam die IV wiederholt für medizinische und pädagogisch-therapeutische Massnahmen sowie für Hilfsmittel auf. Bis Ende Schuljahr 1977/1978 wurden dem Versicherten zudem Beiträge (Schulgeld, Kostgeld und Fahrkosten) für die Sonder- schulung an der Schule X gewährt. Mit Bericht vom 23. März 1978 beantragte die mit der Berufsberatung beauftragte IV-Regionalstelle, es seien dem Versicherten auch für ein 10. Schuljahr (1978/1979) Sonderschulbeiträge zu gewähren. Für die Absolvierung dieses Zusatzjahres, welches nach den konkreten Umständen unumgänglich erscheine, wurde mangels einer ande- ren Möglichkeit das Lernstudio Z vorgeschlagen. Durch Verfügung vom 6. April 1978 wies die Ausgleichskasse das Gesuch ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: «Die Abklärungen haben ergeben, dass das Lernstudio Z im Besitz einer Bewilligung als Privatschule auf der Volksschulstufe ist; eine Anerkennung als Sonderschule im Sinne des 1V-Gesetzes ist deshalb grundsätzlich ausgeschlossen.« Mit Entscheid vom 23. März 1979 wies die kantonale Rekursbehörde die vom Vater des Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. In ihren Er- wägungen wies sie im wesentlichen darauf hin, dass die Zulassung einer Schule als Privatschule auf Volksschulstufe - wie die Kasse zu Recht ausgeführt habe - der gleichzeitigen Anerkennung als Sonderschule gemäss IVG definitionsgemäss ent- gegenstehe. Die vom Vater des Versicherten angerufene bundesgerichtliche Praxis, nach welcher Sonderschulbeiträge ausnahmsweise auch bei fehlender Qualifizierung der betreffenden Institution als Sonderschule im Sinne der IV gewährt werden können, sei längst überholt. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt der Vater den Antrag, es seien seinem Sohne in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der angefochtenen Ver- fügung auch für das zusätzliche 10. Schuljahr Sonderschulbeiträge zu gewähren. Er macht geltend, das Lernstudio Z sei nur deshalb für die Absolvierung dieses un-

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umgänglichen 10. Schuljahres gewählt worden, weil sich keine Alternativlösung zur Erreichung des angestrebten Zieles geboten habe. Im übrigen verweist er auf Rz 26 des ab 1. Januar 1968 gültigen Kreisschreibens über die Sonderschulung, auf Rz 16 des ab 1. Januar 1977 gültigen Nachtrags 3 zum Kreisschreiben über die Eingliede- rungsmassnahmen beruflicher Art sowie auf die bereits im vorinstanzlichen Ver- fahren erwähnte, der angefochtenen Verfügung zuwiderlaufende bundesgerichtliche Rechtsprechung. Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, gemäss Rz 22 des ab 1. Januar 1979 gültigen Kreisschreibens über die Zulassung von Sonderschulen in der IV stehe seinem vorliegenden Antrag nichts entgegen. Während die Ausgleichskasse und die 1V-Kommission auf eine Stellungnahme ver- zichten, lässt sich das BSV auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ver- nehmen. Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab: la. An die Sonderschulung bildungsfähiger Minderjähriger werden nach Art. 19 !VG Beiträge gewährt, die u. a. ein Schulgeld umfassen (Abs. 2 Bst. a), ebenso ein Kost- geld, wenn der Minderjährige wegen der Sonderschulung nicht zu Hause verpflegt werden kann oder auswärts untergebracht werden muss (Bst. b), sowie besondere Entschädigungen für die mit der Überwindung des Schulweges in Zusammenhang stehenden invaliditätsbedingten Kosten (Bst. d). Der Begriff der Sonderschulung ist in Art. 19 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 IVV im einzelnen umschrieben. Dabei geht aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 IVG - «An die Sonderschulung bildungsfähiger Minderjähriger, denen infolge In- validität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, werden Beiträge gewährt» - hervor, dass eine Volksschule nicht zugleich auch Sonder- schule im Sinne von Art. 19 IVG sein kann und dass somit bei Schulen, welche den Anforderungen der Volksschule entsprechen, der Anspruch auf Sonderschulbeiträge entfällt. Schulen, die invaliden Minderjährigen einen dem Gebrechen angepassten Schul- unterricht im Sinne dieser Begriffsumschreibung erteilen, bedürfen gemäss Art. 26bis Abs. 1 und 2 IVG einer Zulassung, um ihren Schülern Anspruch auf Beiträge der IV zu vermitteln. Der Bundesrat hat die Zuständigkeit zum Erlass von Zulassungsvor- schriften gemäss Art. 24 Abs. 1 IVV dem Departement des Innern übertragen, das gestützt auf diese Delegation am 11. September 1972 die Verordnung über die Zu- lassung von Sonderschulen in der IV (SZV), gültig seit dem 1. Januar 1973, erliess. Nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung müssen die Leitung und die Personen, die mit der Schulung, Erziehung und der Durchführung pädagogisch-therapeutischer Massnahmen betraut sind, über die für ihre Tätigkeit erforderliche Ausbildung und Eignung verfügen. Für die Zulassung von Sonderschulen, die ständig mehr als vier Schüler mit Anspruch auf Sonderschulbeitrag unterrichten, ist das BSV zuständig, in den anderen Fällen liegt die Zuständigkeit für die Zulassung beim Kanton, in dem sich die Schule befindet (Art. 10 Abs. 1 und 2 SZV). b. Die Abklärungen der Ausgleichskasse haben ergeben, dass das Lernstudio Z durch die kantonale Erziehungsdirektion eine Bewilligung als Privatschule auf der Volksschulstufe erhalten hat. In ihrer Eigenschaft als Volksschule ist aber die An- erkennung als Sonderschule im Sinne von Art. 19 IVG ausgeschlossen. Das Lern- studio Z hat denn auch vom BSV keine Zulassung erhalten. Da somit die betreffende Institution keine Sonderschule im Sinne von Art. 19 IVG ist, können für den Besuch

273

dieser Schule grundsätzlich keine Beiträge der IV entrichtet werden, wie das EVG bereits im Urteil vom 12. Oktober 1977 (ZAK 1978 S. 30) festgestellt hat.

2. Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung des streitigen Anspruches auf

Rz 16 des Nachtrags 3 zum Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen be-

ruflicher Art vom 1. Januar 1977. Abs. 1 derselben hält jedoch fest, dass das nach- trägliche Ausfüllen von invaliditätsbedingten Schullücken nur dann zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehört, wenn es eine n o t wen d i g e N e b e n 1 e i St u n g im Rahmen dieser Ausbildung darstellt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle nicht erfüllt. Das vom Beschwerdeführer im Lernstudio Z absolvier- te zusätzliche Schuljahr diente nämlich der Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung als Laborist sowie dem Aufholen eines Rückstandes in der Persönlichkeitsentwicklung, wobei während dieser Zeit die eigentliche berufliche Ausbildung noch nicht einge- setzt hatte. Die bezweckte Ausfüllung von Schullücken beim Beschwerdeführer stellt damit keine Nebenleistung im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung dar. Gemäss Rz 16 Abs. 2 des Nachtrags 3 zum Kreisschreiben über die Eingliederungs- massnahmen beruflicher Art kann die IV Leistungen erbringen, wenn nach erfüllter Schulpflicht eine Nachschulung d u r c h S o n d e r s c h u 1 u n g notwendig ist, um eine erstmalige berufliche Ausbildung durchführen zu können. Wie das BSV richtig ausführt, kann zwar aufgrund der Aktenlage die Notwendigkeit einer solchen Nach- schulung bejaht werden. Hingegen handelt es sich nicht um eine Sonderschulung, da das Lernstudio Z - wie bereits dargelegt nicht als Sonderschule zugelassen -

ist, weshalb auch die Rz 26 des ab 1. Januar 1968 gültigen Kreisschreibens über die Sonderschulung nicht in Betracht fällt. Ob das Lernstudio Z gestützt auf die Sondernorm der Rz 22 des Kreisschreibens über die Zulassung von Sonderschulen in der IV vom 1. Januar 1979 allenfalls zugelassen werden könnte, wie dies der Be- schwerdeführer behauptet, kann offen bleiben, da eine nur mögliche, nicht aber tatsächlich erfolgte Zulassung nicht genügt.

Urteil des EVG vom 8. Oktober 1979 i. Sa. M. W.

Art. 41 IVG, Art. 88a Abs. 1 und 88bs Abs. 2 IVV, Art. 47 Abs. AHVG. Die Revisions- bestimmungen für Renten sind auf die Herabsetzung oder Aufhebung von Eingliede- rungsleistungen wegen einer Veränderung der Verhältnisse sinngemäss anwendbar. Der Versicherte ist deshalb für den Betrag zu Unrecht bezogener Reisegutscheine nur dann rückerstattungspflichtig, wenn er diese unrechtmässig erwirkt hat oder der Meldepflicht nicht nachgekommen Ist.

Die 1968 geborene M. W. leidet an einem körperlichen und psychischen Entwicklungs- rückstand nach angeborenem Zerebralschaden. Die IV erbrachte ab 1970 aufgrund zahlreicher Verfügungen verschiedene Leistungen. Für den Besuch der Heilpädago- gischen Sonderschule X sprach die Ausgleichskasse dem Vater der Versicherten mit Verfügung vom 21. Dezember 1973 nebst einem Schul- und Kostgeldbeitrag auch die Vergütung der Reisekosten 'vorläufig mit Begleitperson' zu. Telefonische Erkundi- gungen der 1V-Kommission bei der Sonderschule ergaben am 22. August 1974 und 20. Februar 1975, dass die Begleitung auf dem Schulweg nach wie vor notwendig sei. Dagegen erklärte sich der Leiter der Sonderschule auf Anfrage am 2. Juni 1977 über-

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rascht, dass die IV immer noch die Reisekosten für eine Begleitperson übernehme, sei doch die Versicherte nicht mehr auf eine Begleitung angewiesen. Daraufhin stellte die 1V-Kommission die Abgabe von Reisegutscheinen für eine Begleitperson bis zur näheren Klärung der Angelegenheit vorläufig ein (Schreiben vom 16. Juni 1977). Mit Verfügung vom 2. August 1977 hielt die Kasse fest, die Versicherte benötige laut Abklärungen seit August 1976 keine Begleitung mehr, weshalb die Reisegut- scheine seither zu Unrecht bezogen worden seien, und verlangte die Rückerstattung in Höhe von 448 Franken. Auf ein Wiedererwägungsgesuch hin beschränkte die Kasse die Rückerstattung auf 230 Franken, weil die Versicherte den Schulweg aufgrund eines neuen Berichts der Schule mit Bestimmtheit erst seit Januar 1977 ohne Be- gleitung zurücklegen könne (Verfügung vom 4. November 1977). Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Ent- scheid vom 9. März 1978 ab. Der Vater der Versicherten führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Aufhebung der Rückforderung. Er habe die Reisegutscheine in gutem Glauben bezogen, da ihn niemand darauf aufmerksam gemacht habe, dass eine Begleitung nicht mehr notwendig sei. 1V-Kommission und BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut: la. Nach Art. 19 Abs. 2 Bst. d IVG und Art. 11 Abs. 1 lVV übernimmt die IV die für den Besuch der Sonder- oder Volksschule sowie für die Durchführung pädagogisch- therapeutischer Massnahmen notwendigen invaliditätsbedingten Transportkosten. Vergütet werden auch die Fahrauslagen für eine unerlässliche Begleitperson (Art. 11 Abs. 1 i. Verb. m. Art. 90 Abs. 3 IVV). b. Verwaltung und Vorinstanz nahmen an, eine Begleitung der Beschwerdeführerin sei ab Januar 1977 nicht mehr erforderlich gewesen. Sie konnten sich dabei auf die Schreiben des Leiters der Sonderschule vom 2. Juni, 28. Juni, 19. August und 8. Sep- tember 1977 stützen. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid zutreffend aus, der Leiter und die Lehrerschaft der Schule hätten die Frage der invaliditätsbedingt not- wendigen Begleitung auf dem Schulweg sehr gut beurteilen können, da sie die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin kannten und Vergleiche mit andern Kin- dern anstellen konnten. Dass die Beschwerdeführerin auch 1977 zuweilen noch be- gleitet wurde, vermag die Beurteilung durch die Schule nicht zu widerlegen, handelte es sich doch nur noch um eine Betreuung auf einem Teil der Busfahrten, und zwar durch Personen, die den betreffenden Bus schon aus andern Gründen benützten. Im übrigen kann der Umstand, dass ohne Begleitung noch gelegentliche Zwischen- fälle vorkamen, nicht als Argument gegen die selbständige Zurücklegung des Schul- weges verwendet werden, da gewisse, mit der Zeit abklingende Anfangsschwierig- keiten unvermeidlich sind. Der Vater der Beschwerdeführerin erhebt denn auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Einwendungen mehr gegen die Einstellung der Abgabe der Reisegutscheine. Kassenverfügung und vorinstanzlicher Entscheid können daher insoweit nicht beanstandet werden, als sie festhalten, die Beschwerde- führerin habe ab anfangs 1977 auf dem Schulweg keine Begleitung mehr benötigt. 2a. Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den An- spruch erheblichen Weise, so ist die Rente gemäss Art. 41 IVG für die Zukunft ent- sprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Diese Bestimmung gilt sinn- gemäss auch für die Revision der Hilflosenentschädigung (Art. 86 lVV). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder Verminderung der Hilflosigkeit ist die an-

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spruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird; in jedem Fall ist sie zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraus- sichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Schliesslich bestimmt Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV, dass die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und Hilflosenentschädigungen frühestens vom ersten Tag des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt, es sei denn, der Bezüger habe die Leistung unrechtmässig erwirkt oder sei der zumutbaren Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV nicht nachgekommen (Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV). Diese Revisionsvorschriften beziehen sich lediglich auf Renten und Hilflosenent- schädigungen, wogegen die Revision von Eingliederungsleistungen, d. h. die Herab- setzung oder Aufhebung solcher Leistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse, von Gesetz und Verordnung nicht aus- drücklich geregelt wird. Es rechtfertigt sich indessen, diese Fälle gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln und demzufolge Art. 41 IVG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen anzuwenden. Die Vorinstanz begründet die Verpflichtung zur Rückerstattung in ihrem Entscheid mit dem Hinweis auf Art. 47 AHVG (i. Verb. m. Art. 49 IVG). Diese Bestimmung kann indessen in Revisionsfällen keine Anwendung finden. Sie gilt vielmehr nur, wenn einerseits die Verwaltung eine frühere, formell rechtskräftige Verfügung in Wieder- erwägung zieht, weil sie sich als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 103 V 128 mit Hinweis, ZAK 1978 S. 552), und wenn anderseits der Fall nicht nach Art. 85 Abs. 2 IVV zu beurteilen ist. Dies hängt - wie das EVG im Urteil i. Sa. J. C. vom 13. August 1979 (ZAK 1980 S. 129) ent- schieden hat - davon ab, ob der zur Wiedererwägung der früheren Verfügung füh- rende Fehler einen AHV-analogen Gesichtspunkt (etwa die Staatsangehörigkeit, den Zivilstand, den Wohnsitz, die Versicherteneigenschaft, die Berechnungsgrundlagen der ordentlichen Rente wie massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen oder anwendbare Rentenskala) oder aber einen spezifisch 1V-rechtlichen Faktor (etwa die Bemessung des Invaliditäts- und Hilflosigkeitsgrades, die Beurteilung der Not- wendigkeit und Geeignetheit von medizinischen und beruflichen Eingliederungs- massnahmen, von Sonderschulmassnahmen und Hilfsmitteln) betrifft; in jenem Falle gelangt Art. 47 Abs. 1 AHVG, in diesem Art. 85 Abs. 2 IVV (allenfalls dessen Abs. 3) zur Anwendung. b. Im vorliegenden Fall geht es unbestreitbar um die Revision einer Eingliederungs- leistung. Die Verhältnisse erfuhren insofern eine erhebliche Veränderung, als die invaliditätsbedingte Notwendigkeit einer Begleitung der Beschwerdeführerin auf ihrem Schulweg auf anfangs 1977 wegfiel. Die mit Verfügung vom 21. Dezember 1973 zwar mit dem Hinweis vorläufig, aber doch unbefristet zugesprochene Vergütung der Fahrauslagen einer Begleitperson kann daher nur mit Wirkung für die Zukunft auf- gehoben werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Vater der Beschwerdeführerin die Leistung unrechtmässig erwirkt habe oder der ihm zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen sei, sind nicht ersichtlich. Somit ergibt sich, dass die von Januar bis Mitte Juni 1977 erbrachte Fahrauslagenvergütung für die Begleitperson nicht zu- rückgefordert werden kann.

276

Urteil des EVG vom 28. August 1979 1. Sa. M. H.

Art. 5 Abs. 5 Satz 2 und Art. 90 Abs. 3 und 4 IVV. Es geht nicht an, eine Kostengut- sprache an das ungünstigere neue Recht anzupassen, wenn die Anpassung den Erfolg einer laufenden Eingliederungsmassnahme gefährden würde.

Die IV gewährte dem am 14. Dezember 1959 geborenen, an Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 2 Ziff. 184 und 390 GgV leidenden M. H. medizinische Massnahmen. Sonderschulbeiträge, pädagogisch-therapeutische Massnahmen, Sprachheilbehand- lung, Pflegebeiträge wegen Hilflosigkeit schweren Grades und Hilfsmittel. Am 17. Dezember 1975 befürwortete die IV-Regionalstelle die Kostengutsprache für eine zweijährige Anlehre in der Eingliederungsstätte X im Sinne erstmaliger berufli- cher Ausbildung, während welcher Zeit der Versicherte wegen seines Zustandes in einem Pflegeheim unterzubringen wäre. Mit Verfügung vom 22. Dezember 1975 teilte die Ausgleichskasse dem Vater des Versicherten mit, dass die 1V-Kommission die folgenden Leistungen bewilligt habe: B er u f 1 c h e M ass n ah m e n gemäss 1V-Tarif ab Frühjahr 1976 bis 31. De- zember 1977. Erstmalige berufliche Ausbildung in der Eingliederungsstätte X. Die IV übernimmt folgende invaliditätsbedingte Kosten: - Für Kost und Logis im Pflegeheim Y 48 Franken pro Tag. - Ausbildungskosten inkl. Mittagessen gemäss 1V-Tarif in der Eingliederungsstätte X. - Reisekosten für den Versicherten mit dem Taxi vom Pflegeheim bis zur Werkstätte und zurück. - Für Urlaubsfahrten zusammen mit Kindern eines andern Schulheims gegen Rech- nungstellung durch das Schulheim.« Am 20. Januar 1977 bestätigte die Ausgleichskasse verfügungsweise die Kostengut- sprache für die erstmalige berufliche Ausbildung in der Eingliederungsstätte X für die Zeit vom Frühjahr 1976 bis 31. Dezember 1977. Dagegen verfügte sie in teilweiser Abänderung ihres Verwaltungsaktes vom 22. Dezember 1975: »1. Ab Frühjahr 1976 bis 31. Dezember 1976: - Für Kost und Logis im Pflegeheim Y 48 Franken pro Tag. - Urlaubs- und Ferientage können nicht zu Lasten der IV übernommen werden.

2. Ab 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1977:

- Für Kost und Logis im Pflegeheim Y die effektiven Kosten, jedoch höchstens

18 Franken pro Übernachtung (Gesetzesänderung ab 1. 1. 1977).»

Die Beratungsstelle einer gemeinnützigen Institution beschwerte sich für den Ver- sicherten, indem sie verlangte, dass die Verfügung vom 20. Januar 1977 aufzuheben »und die mit Verfügung vom 22. Februar 1975 zugesprochenen invaliditätsbedingten Kosten für Unterbringung im Pflegeheim Y ä 48 Franken pro Tag unverändert weiter zu gewähren seien». Die kantonale Rekursbehörde vertrat die Auffassung, dass die Leistungen für den Aufenthalt im Pflegeheim Y erst auf den 1. März 1977 dem am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen neuen Art. 5 Abs. 5 IVV hätten angepasst werden dürfen und dass der Versicherte von diesem Zeitpunkt hinweg nicht nur das Zehrgeld für das auswärtige

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Übernachten von 18 Franken, sondern wegen mehr als achtstündiger Abwesenheit vom Wohnort ein zusätzliches Zehrgeld von täglich 12 Franken beanspruchen könne. In diesem Sinne habe die Ausgleichskasse neu zu verfügen (Entscheid vom 8. De- zember 1977). Gegen diesen Entscheid führt die Beratungsstelle Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie hält die in Art. 5 Abs. 5 IVV vorgeschriebene Begrenzung der Vergütung von Unterkunfts- und Verpflegungskosten für gesetzwidrig und erneuert den vorinstanz- ich gestellten Antrag. Ferner sei zu präzisieren, ob die IV den Tagesansatz von

48 Franken für alle vom Pflegeheim verrechneten Tage oder nur für die effektiven

Aufenthaltstage vergüten müsse. Die Ausgleichskasse und das BSV beantragen die Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen gut: 1. Zunächst ist streitig, ob der Versicherte M. H. Anspruch darauf habe, dass ihm die IV für die Unterkunft und Verpflegung im Pflegeheim Y bis Ende 1977 den Betrag von 48 Franken täglich vergüte. Am 1. Januar 1977 ist Art. 5 Abs. 5 IVV in Kraft getreten, der für Personen, die sich in erstmaliger beruflicher Ausbildung befinden, unter anderem bestimmt, dass die TV bei auswärtiger Unterkunft und Verpflegung ausserhalb der Ausbildungsstätte die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens jedoch Leistungen gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 IVV übernimmt. Gemäss Art. 90 Abs. 3 IVV wird zu den Fahrauslagen und den notwendigen Nebenkosten ein Zehrgeld ausgerichtet. Dessen Höhe ist ge- stützt auf Art. 90 Abs. 4 IVV vom Eidgenössischen Departement des Innern in der Verordnung über die Kostenlimite bei erstmaliger beruflicher Ausbildung und das Zehrgeld in der IV festgelegt worden. Die Vertreterin des Versicherten hält diese Ordnung für gesetzwidrig und insbesondere dem Art. 16 lVG widersprechend. Ob diese Auffassung richtig ist, kann aus den nachstehenden Überlegungen für heute offen gelassen werden. Mit ihrer Verfügung vom 22. Dezember 1975 gewährte die Ausgleichskasse Kosten- gutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung ab Frühjahr 1976 bis zum 31. De- zember 1977. Diese Gutsprache umfasste nicht nur die eigentlichen Ausbildungs- kosten (Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fähig- keiten), sondern nach der damaligen Regelung auch die «Kosten für die wegen der Ausbildung notwendige auswärtige Unterbringung und Verpflegung« (Art. 5 alt Abs. 3 IVV). Sie basierte auf dem Eingliederungsvorschlag der IV-Regionalstelle vom 17. No- vember 1975, die eine auf zwei Jahre beschränkte Anlehre befürwortet hatte. Diese Anlehre muss als eine einheitliche Eingliederungsmassnahme betrachtet werden. Als solche wurde sie von der 1V-Kommission gebilligt und zugesprochen. Hätte die Ver- waltung einen Teil dieser Massnahme vor deren Abschluss rechtskräftig widerrufen, so wäre dadurch die erfolgreiche Durchführung der ganzen Massnahme gefährdet worden. Damit wäre aber auch der mit der Massnahme verfolgte gesetzliche Zweck, nämlich die berufliche Eingliederung des Versicherten, in Frage gestellt worden. Demzufolge handelte die Verwaltung nicht gesetzeskonform, wenn sie ihre rechts- kräftig zugesprochene Leistung an die Unterkunft und Verpflegung im Pflegeheim Y während der bis Ende 1977 bewilligten erstmaligen beruflichen Ausbildung in Wieder- erwägung zog und von 48 Franken auf 18 Franken täglich (bzw. 30 Fr. gemäss vor- instanzlichem Entscheid) reduzierte.

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2. Streitig ist ferner, ob die Ausgleichskasse berechtigt war, am 20. Januar 1977 zu verfügen, dass die IV die Tagespauschale von 48 Franken in der Zeit vom Frühjahr 1976 bis zum 31. Dezember 1976 für Urlaubs- und Ferientage nicht zu vergüten habe. Damit ist die Kasse auf ihre frühere rechtskräftige Verfügung vom Dezember 1975 zurückgekommen, mit der sie die Tagespauschale von 48 Franken bis Ende 1977 ohne Vorbehalt der Urlaubs- und Ferientage zugesprochen hatte. Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung dann in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 103 V 128, ZAK 1978 S. 552). Der Grund für die Wiedererwägung lag für die Ausgleichskasse in der Antwort des BSV auf ihre Anfrage vom 7. Oktober 1976, ob das Pflegeheim Y berechtigt sei, während der Ferien die volle Tagespauschale zu verrechnen. Darauf antwortete das BSV am 3. Januar 1977: «Gemäss konstanter Praxis der IV kann der Tagesansatz nur für die effektiven Anwesenheitstage in Rechnung gestellt werden . . .Wenn auch nicht zu be- streiten ist, dass bei Ferienabwesenheit eines Versicherten nicht alle von ihm verursachten Kosten wegfallen, so möchten wir doch darauf hinweisen, dass wir jeweils bei der Festsetzung eines Tarifs die Ferien und Urlaubstage in ange- messener Weise berücksichtigen. Zwar besteht mit dem Pflegeheim Y und dem BSV keine Tarifvereinbarung. Gemessen an vergleichbaren Institutionen liegt jedoch die Vergütung von 48 Franken pro Tag für Kost und Logis (ohne Mittag- essen) eher an der oberen Grenze. Es darf daher berechtigterweise angenom- men werden, dass die Ferien und Urlaubstage mit diesem Ansatz abgegolten sind.« Daraus kann aber keineswegs geschlossen werden, dass die Auszahlung der Tages- pauschale während der Ferien und Urlaubstage an das Pflegeheim Y, mit dem ja keine Tarifvereinbarung besteht, zweifellos unrichtig war. Deshalb hätte die Kasse nicht durch Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 22. Dezember 1975 den Anspruch auf die Tagespauschale in zeitlicher Hinsicht nachträglich einschränken dürfen.

IV / Renten Urteil des EVG vom 8. Oktober 1979 1. Sa. D. A.

Art. 28 Abs. 2 IVG. Ein Versicherter, der seine frühere schwere Arbeit als Bauhand- langer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, hingegen bei gutem Willen noch imstande wäre, einer körperlich leichten Erwerbstätigkeit nachzugehen, gilt- auch wenn er keine Arbeit findet - nicht als vollständig invalid. Kann er wegen mangelnder Bildung nicht eingegliedert werden, hat nicht die IV dafür ein- zustehen.

Der 1932 geborene Versicherte D. A. besuchte während zwei bis drei Jahren in Italien die Primarschule. Nach der Schulentlassung war er vorerst als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft tätig. 1955 kam er in die Schweiz, wo er zunächst während vier Jahren auf einem Bauernhof und nachher ein Jahr in einer Sägerei arbeitete. Später fand er eine Beschäftigung als Bauhandlanger; in dieser Eigenschaft war er während mehrerer Jahre für die gleiche Firma tätig. Im Jahre 1965 hatte er erstmals vorüber- gehende Beschwerden im Rücken und im rechten Unterschenkel. Seit 1973 ist er

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wegen Rückenschmerzen und Gelenkschwellungen immer wieder in ärztlicher Be- handlung. Er leidet vor allem an fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und der Gelenke sowie an Adipositas. Seit Mitte 1975 ist er nicht mehr erwerbstätig. Im Frühjahr 1976 ersuchte der Versicherte um Leistungen der IV. Nach Einholung von Berichten beim Hausarzt und bei einer rheumatologischen Universitätsklinik wurde am 17. Februar 1977 ein Rentenanspruch verfügungsweise verneint. Auf Be- schwerde des Versicherten hin hob die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 7. Juni 1977 die Kassenverfügung auf und wies den Fall zur Vornahme weiterer Ab- klärungen an die 1V-Kommission zurück. Die 1V-Kommission liess den Versicherten in der Folge durch eine medizinische Poliklinik und die MEDAS untersuchen. Beide Stellen vertraten die Auffassung, dass der Versicherte leichte körperliche Arbeiten noch verrichten könnte. Die IV-Regional- stelle erachtete ihn hingegen als nicht eingliederungsfähig. Am 30. August 1978 wies die Ausgleichskasse das Rentenbegehren erneut ab, und am folgenden Tag ersuchte die 1V-Kommission den Versicherten, sich zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes beim kantonalen Arbeitsamt zu melden. Die Bemühungen dieses Amtes um Vermittlung einer Stelle blieben indessen erfolglos. Der Versicherte liess die Kassenverfügung vom 30. August 1978 beschwerdeweise an die kantonale Rekursbehörde weiterziehen mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen; eventuell seien ihm Eingliederungsmassnahmen und eine halbe Rente zu gewähren. Die Vorintanz erachtete den Versicherten als nicht in rentenbegründendem Aus- mass invalid und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. Januar 1979 ab. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten, der sein Begehren um 1V-Rente erneuern lässt. Eine berufliche Eingliederung scheine wegen der sprachlichen und andern bildungsmässigen Hinder- nisse ausgeschlossen.. Es fehle ihm, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, nicht am nötigen Willen zur Erwerbstätigkeit. In dieser Hinsicht sollte mindestens eine psychiatrische Begutachtung erfolgen, weil laut Bericht der medizinischen Poliklinik vom 13. Oktober 1977 psychische Veränderungen im Vordergrund stehen würden. Der Versicherte habe Anspruch auf eine ganze, mindestens jedoch auf eine halbe Rente. Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichts- beschwerde. Das BSV meint, «dass aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, dass der Versicherte wirklich für eine ganztägige Arbeit im Sinne der IV vermittlungsfähig wäre». Gemäss Abklärungsbericht der MEDAS könnte er aber jedenfalls halbtags einer leichteren Arbeit nachgehen. Das Bundesamt ver- zichtet indessen auf einen Antrag. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen teilweise gutgeheissen:

Vom 24. November bis 7. Dezember 1976 wurde der Beschwerdeführer in einer rheumatologischen Poliklinik beobachtet. Damals verneinte der Arzt aus rheuma- tologischer Sicht, dass der Versicherte überhaupt arbeitsunfähig sei. Anderseits bemerkte er aber, dass während der arthritischen Schübe Arbeitsunfähigkeit bestehe. Indessen stünden psychische Veränderungen im Vordergrund. Dem Versicherten

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sollte eine leichte körperliche Arbeit beschafft werden. Die Arbeitsfähigkeit betrage 50 Prozent (Arztbericht vom 13. Dezember 1976). Am 12. und 15. September 1977 be- fand sich der Beschwerdeführer zur Untersuchung in einer medizinischen Poliklinik. Der Oberarzt veranschlagte die Arbeitsunfähigkeit auf dauernd 50 Prozent seit De- zember 1974 und hielt den Beschwerdeführer ebenfalls für fähig, leichte körperliche Arbeit zu verrichten (Arztbericht vom 13. Oktober 1977). Vom 6. Juni bis 4. Juli 1978 hielt sich der Versicherte zu einer eingehenden Beur- teilung seiner Leistungsfähigkeit in einer medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) auf. Hier wurde folgende Diagnose gestellt: Hyperuricämie, Periarthritis humero- scapularis rechts, zervikale und lumbale Spondylose, Spondylarthrose und Osteo- chondrose bei rechtskonvexer Torsionsskoliose, beginnende Coxarthrose und Gon- arthrose rechts, Morbus Baastrup und Tendoperiostosen, Arthrosen, arterielle Hy- pertension, Adipositas, Schallempfindungs-Schwerhörigkeit usw. In ihrem einlässli- chen Gutachten vom 24. Juli 1978 führen die Ärzte dazu aus, dass die vom Ver- sicherten geltend gemachten Beschwerden zum grössten Teil auf fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und der Gelenke beruhten. Er sei wegen dieser Veränderungen als Bauhandlanger selbstverständlich nicht mehr voll arbeitsfähig. Aber es sollte ihm möglich sein, eine leichtere Tätigkeit zu verrichten, bei der er keine schweren Lasten heben und nicht in gebückter Haltung arbeiten müsste. Ausdrücklich erklärten die Ärzte, es sei aus sozialen Gründen sogar wichtig, dass der Beschwerdeführer mindestens halbtags einer Beschäftigung nachgehe, da er sich sonst durch seine Inaktivität selber wieder schädigen würde. In diesem Zusammenhang erwähnten sie auch den Alkoholkonsum, dessen Einschränkung schon ein anderer Arzt am 13. Oktober 1977 als unbedingt notwendig bezeichnet hatte. Die IV-Regionalstelle führte in ihrem Bericht vom 9. Dezember 1977 aus, die sicher vorhandenen Beschwerden würden durch psychische Faktoren vermutlich noch verstärkt. Körperlich leichte, feinmanuelle Arbeiten könne der Versicherte nicht verrichten. Die Sprachschwierigkeiten sowie der Analphabetismus schränkten seine Arbeitsmöglichkeiten zusätzlich ein. Der Versicherte könne invaliditätsbedingt be- ruflich nicht eingegliedert werden. Auf Veranlassung der 1V-Kommission bemühte sich im Herbst 1978 auch das kantonale Arbeitsamt, dem Versicherten einen Arbeitsplatz zu verschaffen, doch scheiterte dies offensichtlich mindestens teilweise daran, dass er sich für die zugewiesenen Stellen gar nicht interessierte. In der Verwaltungsge- richtsbeschwerde wird zwar behauptet, der Versicherte habe dem Arbeitsamt «diverse Bewerbungsbestätigungen« zugehen lassen, was aber durch keine Belege glaubhaft gemacht wird. Zusammenfassend ist - ohne dass noch eine psychiatrische Begutachtung erfolgen müsste - aufgrund der eingehenden Abklärungen vor allem in der medizinischen Poliklinik und in der MEDAS festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei gutem Willen trotz seiner Beschwerden imstande wäre, einer leichten körperlichen Erwerbs- tätigkeit nachzugehen. Zwar wird seine Eingliederungsfähigkeit zusätzlich dadurch beeinträchtigt, dass er praktisch Analphabet ist. Dafür hat aber keinesfalls die IV einzustehen. Gesamthaft darf angenommen werden, dass der Beschwerdeführer trotz Behinderung einen Lohn erzielen könnte, der sich jedenfalls auf mehr als einen Drittel, allerdings nicht auf mehr als 50 Prozent jenes Verdienstes beliefe, den er ohne gesundheitliche Störungen als Bauhandlanger zu erreichen vermöchte. Dieser Validenlohn betrug im Jahre 1976 25920 Franken (Bescheinigung der letzten Arbeit- geberfirma vom 19. Juli 1976) und dürfte bis zum massgebenden Zeitpunkt (Erlass der streitigen Kassenverfügung am 30. August 1978) keine wesentliche Erhöhung er-

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fahren haben. Dementsprechend hat der Versicherte Anspruch auf eine halbe IV- Rente. Es wird Sache der 1V-Kommission sein, die Ausgleichskasse über den Renten- beginn und die Rentenhöhe noch verfügen zu lassen.

Urteil des EVG vom 16. August 1979 i. Sa. H. F.

Art. 29 Abs. 1 IVG. Die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente nach Variante II setzt nebst Erwerbsunfähigkeit von mindestens zwei Dritteln auch eine mindestens zwei Drittel betragende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während der vergan- genen 360 Tage voraus. Der Richter beurteilt grundsätzlich nur die bis zum Zeitpunkt des Erlasses der an- gefochtenen Verfügung eingetretenen Verhältnisse. Aus prozessökonomischen Grün- den kann er aber ausnahmsweise auch über später eingetretene Sachverhalte be- finden, wenn diese hinreichend genau abgeklärt sind.

Der 1920 geborene Versicherte H. F. trat im Jahre 1974 in die Dienste der Bank X. Nachdem eine definitive Anstellung mehrmals zurückgestellt worden war, kündigte die Bank dem Versicherten am 8. November 1976 auf Ende Juni 1977. Im Dezember

1976 meldete sich H. F. bei der IV zum Leistungsbezug an. Am 17. Mai 1977 teilte

die Bank der 1V-Kommission mit, der Versicherte habe bis zum 12. Mai 1977 ein volles Arbeitspensum bewältigt; seither befinde er sich in ärztlicher Behandlung. Die Ärzte einer psychiatrischen Universitätspoliklinik führten in ihrem Bericht vom 11. Juli 1977 aus, der wegen einer schweren Psychoneurose bereits in früheren Jah- ren psychiatrisch behandelte Versicherte habe sich beruflich lange Zeit einiger- massen behaupten können; nach dem Tode seiner Frau im Jahre 1972 habe sich sein Zustand rasch verschlechtert; seit dem 14. September 1976 stehe er wegen seines Leidens wiederum in Behandlung; bezogen auf den Zeitpunkt der Bericht- erstattung liege eine mindestens 75prozentige Arbeitsunfähigkeit vor. In einem spä- teren Bericht (vom 10. Oktober 1977) ergänzten die genannten Ärzte, 'seit September

1976 bis zum Erstellen unseres Gutachtens im Mai 1977« habe die Arbeitsfähigkeit

sicher unter 50 Prozent gelegen; in seiner Anstellung sei «er nur dank dem Ent- gegenkommen des Arbeitgebers so lange behalten« worden. Am 15. November 1977 verfügte die Ausgleichskasse entsprechend einem Beschluss der 1V-Kommission, der Rentenentscheid werde bis zum Mai 1978 ausgestellt, weil das Erfordernis einer durchschnittlich mindestens hälftigen Arbeitsunfähigkeit während 360 Tagen nicht erfüllt sei; zugleich wies sie den Versicherten an, sich im Mai 1978 erneut anzu- melden, falls er bis dahin immer noch mindestens hälftig arbeitsunfähig cei. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Ent- scheid vom 15. März 1978 ab. Wohl habe die psychiatrische Universitätspoliklinik ab September 1976 einen Invaliditätsgrad von 50 Prozent angegeben, doch sei nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern seine wirtschaftliche Auswirkung mass- gebend. Da der Versicherte laut den Angaben der Bank X bis zum 12. Mai 1977 voll gearbeitet habe und im Verdienst kein Soziallohn enthalten gewesen sei, könne die Kassenverfügung nicht beanstandet werden. Der Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihm ab 1. September 1977 eine ganze 1V-Rente zuzusprechen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

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Die Ausgleichskasse schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichts- beschwerde. Das BSV beantragt deren Gutheissung, da nach Ablauf der am 14. Sep- tember 1976 eröffneten Wartezeit von 360 Tagen «nicht nur eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von zwei Dritteln, sondern auch eine entsprechende Erwerbs- unfähigkeit« bestanden habe. Am 1. September 1978 hat der Anwalt des Beschwerdeführers dem Gericht mitge- teilt, die Ausgleichskasse habe - gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mehr als zwei Dritteln- am 28. August 1978 die Ausrichtung einer ganzen einfachen 1V-Rente nebst Kinderrenten ab 1. Mai 1978 verfügt. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen teilweise gutgeheissen: Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn der Versicherte mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte, in Härtefällen mindestens zu einem Drittel invalid ist. Art. 29 Abs. 1 IVG bestimmt, dass der Rentenanspruch entsteht, sobald der Versicherte mindestens zur Hälfte bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Variante 1) oder wäh- rend 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte arbeits- unfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist (Variante II), und dass die Rente für den Monat, in dem der Anspruch entsteht, voll ausgerichtet wird. Der Invaliditätsgrad wird gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der Weise ermittelt, dass das Erwerbseinkommen, welches der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid ge- worden wäre. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall der Richter) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenen- falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im weitern sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer einen Gesund- heitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG aufweist und dass - da das Leiden eindeutig labiler Natur ist- sich der Beginn einer allfälligen Rente nach der Va- riante II von Art. 29 Abs. 1 IVG richtet. Dagegen ist streitig, ob bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Kassenverfügung (15. November 1977) ein Rentenanspruch ent- standen war. a. Verwaltung und Vorinstanz gingen offenbar davon aus, die 360tägige Wartezeit sei nicht eröffnet gewesen, solange der Beschwerdeführer noch bei der Bank X gearbeitet habe. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird jedoch zutreffend aus- geführt, bei der Wartezeit sei nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung. Dar- unter ist- jedenfalls im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 IVG die durch den Gesund- -

heitsschaden bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen, während die finanziellen Konsequenzen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 97 V 231).

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Wie aus dem Bericht der psychiatrischen Universitätspoliklinik vom 10. Oktober 1977 ersichtlich ist, stand der Beschwerdeführer seit dem 14. September 1976 wieder in psychiatrischer Behandlung; nach Auffassung der Ärzte lag die Arbeitsunfähigkeit seither «bis zum Erstellen unseres Gutachtens im Mai 1977' (gemeint ist wohl der im Mai 1977 von der 1V-Kommission angeforderte und schliesslich am 11. Juli 1977 erstattete Bericht) bei 50 Prozent. Von da an, d. h. ab etwa Mitte Mai 1977 betrug die Arbeitsunfähigkeit 75 Prozent (Arztbericht vom 11. Juli 1977 in Verbindung mit demjenigen vom 10. Oktober 1977). Dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerde- führers wegen seines Leidens schon zur Zeit der Anstellung bei der Bank erheblich vermindert war, ergibt sich auch aus dem mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ins Recht gelegten Schreiben der Bank vom 28. Juni 1977, das im übrigen bereits im Regionalstellenbericht vom 28. Oktober 1977 auszugsweise erwähnt worden war. Die Bank hielt fest, soziale Erwägungen (vorgerücktes Alter, Familienpflichten) hätten sie davon abgehalten, dem Beschwerdeführer in einem viel früheren Zeitpunkt zu kündigen; schliesslich sei aber eine Entlassung nicht mehr zu umgehen gewesen; im Sinne eines Entgegenkommens habe sie dabei eine ungewöhnlich lange Kündi- gungsfrist von fast acht Monaten beachtet. Angesichts dieser klaren Ausführungen kann dem von der Bank offenbar rein routinemässig ausgefüllten Fragebogen vom 17. Mai 1977, in welchem ein Soziallohnanteil im Verdienst sinngemäss verneint worden war, kein entscheidendes Gewicht zukommen. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass ab 14. September 1976 eine im Sinne der Rechtsprechung (BGE

104 V 143 Erwägung 2a, ZAK 1979 S. 275) deutliche Beeinträchtigung der Arbeits-

fähigkeit des Beschwerdeführers bestand und dass demzufolge die Wartezeit in diesem Zeitpunkt eröffnet war. Wie bereits erwähnt, war der Beschwerdeführer ab Mitte September 1976 bis etwa Mitte Mai 1977 hälftig und danach zu 75 Prozent arbeitsunfähig. Bei Ablauf der 360- tägigen Wartezeit im September 1977 ergab sich somit eine durchschnittliche Arbeits- unfähigkeit von rund 58 Prozent. Da zudem die Erwerbsunfähigkeit in diesem Zeit- punkt eindeutig über 50 Prozent lag - der Beschwerdeführer ist seit der Entlassung bei der Bank ohne Arbeit und kann laut Regionalstellenbericht vom 28. Oktober 1977 in der offenen Wirtschaft nicht mehr vermittelt werden, weshalb sich ein eigentlicher Einkommensvergleich erübrigt -‚ hat er ab 1. September 1977 Anspruch auf eine halbe einfache Invalidenrente nebst Kinderrenten. Der Beschwerdeführer wendet nun allerdings ein, unabhängig davon, dass die Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit zwar 50 Prozent, nicht aber 66 2/3 Prozent erreicht habe, stehe ihm eine ganze Invalidenrente zu, weil die Erwerbsunfähigkeit bei Ablauf der 360 Tage zwei Drittel überstiegen habe. Diese Auffassung geht in- dessen fehl. Nach dem System des IVG kann eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als 662/3 Prozent nur dann sofort - und unabhängig von Dauer und Ausmass der vor- herigen Arbeitsunfähigkeit - zur Zusprechung einer ganzen Rente führen, wenn die Variante 1 von Art. 29 Abs. 1 IVG zur Anwendung gelangt. In allen Fällen der Variante II ist demgegenüber die Rente sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem e n t -

s p r e c h e n d hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während der vorangegangenen 360 Tage abhängig. Eine ganze Rente kann darum nur zuge- sprochen werden, wenn die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während der Warte- zeit und die nachfolgende Erwerbsunfähigkeit mehr als 66 2/3 Prozent beträgt. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage stellt sich im übrigen in entsprechender Abwandlung auch bei einer halben Rente im Sinne eines Härtefalles, wenn Variante II

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anwendbar ist. Das EVG hat hier entschieden, dass nicht eine mindestens hälftige Arbeitsunfähigkeit während 360 Tagen vorliegen muss; vielmehr genügt es, wenn der Versicherte während der Wartezeit durchschnittlich mindestens zu einem Drittel arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens im gleichen Umfang erwerbsunfähig ist (BGE 104 V 143, Erwägung 1, ZAK 1979 S. 275; BGE 99 V 97, ZAK 1974 S. 302). d. Im vorliegenden Fall kann somit eine ganze Rente erst in Betracht kommen, nach- dem die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers während 360 Tagen über 66 2/3 Prozent lag und weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als 66 2/3 Prozent gegeben war. Bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Kassen- verfügung (15. November 1977) traf dies allein schon deshalb nicht zu, weil die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit bis dahin erst rund 62,5 Prozent (6 Monate zu 50 0/o, 6 Monate zu 75 0/o ) betrug. Sofern aber angenommen werden kann, der Beschwerdeführer sei auch n a c h dem Verfügungszeitpunkt im gleichen Umfang wie vorher arbeitsunfähig gewesen, muss davon ausgegangen werden, dass die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während der vorangegangenen 360 Tage kurze Zeit nach Erlass der Verfügung, nämlich Mitte Januar 1978 die Grenze von zwei Dritteln überstieg (bis Mitte Mai 1977 4 Monate zu 50 0/ danach 8 Monate zu 75 0/) Nach der Rechtsprechung beurteilt der Richter grundsätzlich nur die bis zum Zeit- punkt des Verfügungserlasses eingetretenen Verhältnisse. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich aber, ausnahmsweise auch die Zeit n a c h dem 15. November

1977 mitzuberücksichtigen: Aus der nachträglichen Eingabe vom 1. September 1978

geht hervor, dass die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer am 28. August 1978 mit Wirkung ab 1. Mai 1978 eine ganze einfache 1V-Rente samt Kinderrenten zu- sprach. Bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades auf über zwei Drittel konnte sich die 1V-Kommission auf einen neuen Arztbericht stützen, den die psychiatrische Uni- versitätspoliklinik am 28. Juni 1978 erstattet hatte. Darin wurde ausgeführt, der Be- schwerdeführer sei wegen seiner schweren Psychoneurose nach wie vor zu 75 Pro- zent arbeitsunfähig und könne wohl nicht mehr ins Berufsleben eingegliedert werden. Somit ergibt sich, dass die Verhältnisse für die Zeit nach der streitigen Kassenver- fügung bis zum Beginn der am 28. August 1978 zugesprochenen Rente hinreichend genau abgeklärt sind und dass deshalb bereits im vorliegenden Verfahren über den Rentenanspruch in der fraglichen Periode geurteilt werden kann. Eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung, damit sie diesen prüfe und hierüber verfüge, wider- spräche unter den gegebenen Umständen prozessökonomischen Gesichtspunkten. Da der Beschwerdeführer nach Ansicht der Ärzte auch nach dem 15. November 1977 zu 75 Prozent arbeitsunfähig war, ergibt sich, dass die durchschnittliche Arbeits- unfähigkeit während 360 Tagen im Januar 1978 die Grenze von zwei Dritteln über- schritt. In diesem Zeitpunkt lag unbestrittenermassen auch die Erwerbsunfähigkeit über 66 2/3 Prozent. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG steht dem Beschwerdeführer daher ab 1. Januar 1978 eine ganze Rente zu. 3.

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IV / Rechtspflege Urteil des EVG vom 4. April 1979 i. Sa. B. P. (Obersetzung aus dem Italienischen)

Art. 25 Abs. 2 VVRK 1• Art. 45 und 50 VwVG. Die Prozessverfügung, mit welcher der erstinstanzliche Richter einen Kostenvorschuss verlangt, ist eine Zwischenverfügung; sie muss die Rechtsmittelbelehrung enthalten.

Der 1925 geborene italienische Staatsangehörige B. P. kehrte nach einem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz 1970 definitiv nach Italien zurück. Schon während seines Aufenthaltes in der Schweiz bezog er eine ganze Invalidenrente mit einer Zusatz- rente für seine Ehefrau. Diese Leistungen wurden ihm auch nach seiner Rückkehr weiter gewährt. Mit Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 3. März

1972 wurde die ganze Rente auf eine halbe herabgesetzt. Auf Ersuchen des Be-

troffenen überprüfte die Schweizerische Ausgleichskasse den Fall nochmals und bestätigte mit Verfügung vom 11. April 1975 den Anspruch auf eine halbe Rente. Am 2. Mai 1975 reichte B. P. eine erste Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. April 1975 ein und fügte hinzu, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Am 28. Februar 1978 erliess die Schweizerische Ausgleichskasse - in Anwendung von Art. 58 VwVG - eine neue Verfügung, mit welcher B. P. eine ganze 1V-Rente ab Dezember 1974 bis 31. Oktober 1975 zugesprochen wurde. Am 3. März 1978 (vor der Einreichung ihrer Vernehmlassung) teilte sie dem Versicherten schriftlich mit, dass sie ihn aufgrund einer Neuüberprüfung seines Falles und unter Berücksichti- gung der von ihm eingereichten neuen ärztlichen Gutachten für die Zeit zwischen November 1974 und Oktober 1975 zu mehr als zwei Dritteln und ab 1. November 1975 als zu 50 Prozent invalid betrachte. Gegen diese Verfügung hat der Versicherte am 20. März 1978 eine zweite Beschwerde eingereicht. Der erstinstanzliche Richter verpflichtete B. P. mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juni 1978 zur Leistung eines Vorschusses an die Verfahrenskosten. Er bezog sich auf die beiden Beschwerden vom 2. Mai 1975 und vom 20. März 1978 und erklärte, das Gesetz erlaube es, im Falle einer leichtfertigen Beschwerde die Verfahrens- kosten dem Beschwerdeführer zu übertragen oder bei ausländischem Wohnsitz des Beschwerdeführers einen Kostenvorschuss zu verlangen. B. P. wurde davon in Kennt- nis gesetzt, dass seine erste Beschwerde als gegenstandslos erscheine, da sein Be- gehren durch die Gewährung einer ganzen Rente bis zum 31. Oktober 1975 erfüllt worden sei, und dass seine zweite Beschwerde zumindest leichtfertig erfolgte, wenn man die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen berücksichtige, welche eine In- validität im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung von über zwei Dritteln aus- schlössen. Der erstinstanzliche Richter forderte den Versicherten auf, bis zum 14. Juli

1978 den Betrag von 200 Franken zu überweisen, wenn er die beiden Beschwerden

aufrechterhalten wolle. Ansonsten werde auf die Beschwerden nicht eingetreten. Da der in der Verfügung vom 22. Juni 1978 geforderte Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, beschloss der erstinstanzliche Richter mit Entscheid vom 4. August 1978, auf die Beschwerde vom 2. Mai 1975 nicht einzutreten, und schrieb das Geschäft ab. Das EVG hiess die gegen den Entscheid vom 4. August 1978 eingereichte Verwal- tungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen teilweise gut:

Verordnung über versch. Rekurskommissionen, vom. 3. Sept. 1975 (SR 831.161).

Gemäss Art. 58 VwVG kann die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die an- gefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist. Obschon der erstinstanzliche Richter in der Verfügung vom 22. Juni 1978 welche -

keine Rechtsmittelbelehrung enthält - sich auf beide Beschwerden bezog, hat er im Entscheid vom 4. August 1978 nur die erste Beschwerde durch Nicht-Eintreten, nicht aber die zweite entschieden. Auch der Umstand, dass die Schweizerische Ausgleichs- kasse nach Art. 58 VwVG vorgegangen ist, kann die erste Beschwerde nicht gegen- standslos machen. B. P. hatte nämlich in seiner Beschwerde weiterreichende Forde- rungen gestellt, als ihm mit Verfügung vom 28. Februar 1978 zugestanden worden war. Da die beiden Verfahren die gleiche Sache vor dem gleichen Richter zum Gegen- stand haben, hätte der Richter die Vereinigung anordnen sollen (vgl. Gygi: Verwal- tungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, 2. Aufl., S. 51 Bst. d, und Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung 1978, S. 26 und 27). Die Frage, ob die unterlassene Vereinigung der beiden Beschwerden, die an sich eine Ver- letzung des Grundsatzes der Prozessökonomie bedeutet, auch eine Verletzung von Bundesrecht darstellt, kann offen gelassen werden, da der angefochtene Entscheid ohnehin aus folgenden Erwägungen aufgehoben werden muss. Auch wenn im Bereiche der IV (Art. 69 IVG in Verb. m. Art 85 Abs. 2 AHVG) der Grundsatz des kostenlosen Verfahrens gilt, kann die Rekurskommission die Verfah- renskosten dem Versicherten auferlegen, wenn die Beschwerde «mutwillig oder leichtfertig' ist (Art. 25 Abs. 2 VVRK). Zudem kann der Beschwerdeführer mit Wohn- sitz im Ausland zu einem Vorschuss an die Verfahrenskosten verpflichtet werden (Art. 64 Abs. 4 VwVG). Nach konstanter Rechtsprechung ist eine Beschwerde nur dann offensichtlich aus- sichtslos und damit rechtsmissbräuchlich, wenn ausgeschlossen erscheint, dass der Beschwerdeführer auch nur teilweise im Hauptprozess obsiegen könnte (BGE 98 V 119). Was die Rechtsnatur der prozessleitenden Verfügung vom 22. Juni 1978 betreffend den Kostenvorschuss angeht, ist festzuhalten, dass diese in den Bereich der Zwi- schenverfügungen einzureihen ist, die grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar sind (vgl. Gygi, a. a. 0. S. 51 Bst. c). Selbständig anfechtbar sind solche Verfügungen jedoch dann, wenn sie geeignet sind, bei einer Partei einen nicht wieder gutzu- machenden Nachteil zu bewirken (Art. 45 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Fall wurde B. P. mit richterlicher Verfügung aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten, unter der Androhung, das erstinstanzliche Gericht werde bei Ausbleiben der Zahlung auf die Beschwerde nicht eintreten und damit das Ver- fahren ohne Beurteilung in der Sache abschliessen. Eine Verfügung, die eine der- artige Androhung enthält, stellt ohne Zweifel eine Massnahme dar, die geeignet ist, für den Versicherten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Eine solche Verfügung fehlt zwar in der Aufzählung der selbständig anfechtbaren Zwi- schenverfügungen in Art. 45 Abs. 2 VwVG. Indessen ist diese Aufzählung nicht ab- schliessend, was sich aus dem Wortlaut von Abs. 2 ergibt. Wenn nach Art. 45 Abs. 2 Bst. h VwVG die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege anfechtbar ist, so muss umsomehr auf dem Gebiete der Sozialversicherung eine Verfügung, mit welcher

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ein Kostenvorschuss verlangt wird, Gegenstand einer selbständigen Verwaltungs- gerichtsbeschwerde sein können. Dies vor allem auch im Bereich der IV, wo, wie bereits erwähnt, der Grundsatz eines kostenlosen Beschwerdeverfahrens gilt. Somit ist die Verfügung vom 22. Juni 1978 als Zwischenverfügung anzusehen und als solche innerhalb von 10 Tagen seit der Eröffnung selbständig anfechtbar (Art. 50 VwVG). Aus der Tatsache, dass B. P. die Verfügung nicht rechtzeitig angefochten hat, kann ihm kein Nachteil erwachsen, da eine Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung fehlte. Auf die Beschwerde gegen den Entscheid, der die angedrohten Folgen verwirklicht, ist deshalb einzutreten, auch wenn sie zu spät eingereicht wurde.

Staatsverträge Urteil des EVG vom 8. November 1979 i. Sa. B. 0.

Staatsverträge über Soziale Sicherheit. Eine über den Wortlaut eines Staatsvertrages hinausgehende ausdehnende oder einschränkende Auslegung kann nur in Frage kommen, wenn aus dem Zusammenhang oder der Entstehungsgeschichte mit Sicher- heft auf eine vom Wortlaut abweichende Willenseinigung der Vertragsstaaten zu schliessen ist.

Mit Verfügung vom 22. Dezember 1978 lehnte es die Ausgleichskasse ab, dem am 23. Februar 1978 in Amsterdam geborenen niederländischen Staatsangehörigen B. 0. medizinische Massnahmen zur Geburtsgebrechenbehandlung zu gewähren. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Ent- scheid vom 5. April 1979 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt die Mutter von B. die Zusprechung medizinischer Massnahmen. Sie macht geltend, die Geburt ihres Sohnes sei nur durch Zufall nicht in der Schweiz erfolgt. Im übrigen werde der Begriff des «Wohnens» zu eng ausgelegt. - Ausgleichskasse und BSV schliessen auf Abweisung der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab: 1. Die Vorinstanz legt in ihrem Entscheid einlässlich dar, unter welchen versiche- rungsmässigen Voraussetzungen ein niederländischer Staatsangehöriger Eingliede- rungsmassnahmen der schweizerischen IV beanspruchen kann (Art. 11 Abs. 2 des schweizerisch-niederländischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 27. Mai 1970). Da der Beschwerdeführer nicht in der Schweiz geboren wurde, sind die staats- vertraglichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Daran vermag - wie das BSV richtig festhält- auch eine enge oder weite Auslegung des Wohnsitzbegriffes nichts zu ändern. Im übrigen kann nach ständiger Rechtsprechung eine über den Wortlaut eines Staatsvertrages hinausgehende ausdehnende bzw. einschränkende Auslegung nur in Frage kommen, wenn aus dem Zusammenhang oder der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine vom Wortlaut abweichende Willenseinigung der Vertrags- staaten zu schliessen ist (BGE 105 V 16 mit Hinweisen, ZAK 1980 S. 125). Diesbe- züglich ist jedoch im Hinblick auf die hier streitige Frage nichts ersichtlich. Insbe- sondere liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vertragsstaaten eine Re- gelung gewollt hätten, die mit der ausgesprochenen Sondervorschrift (BBI 1969 II 1199 f.) in Art. 4 der Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969 zum schweizerisch-italieni- schen Abkommen über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962 vergleichbar wäre.

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Von Monat zu Monat Der Verwaltungsrat des AHV-Ausgleichsfonds hielt am 20. Mai unter dem Vorsitz von Dr. Bühimann und in Anwesenheit von Bundesrat Hiirli- mann seine ordentliche Frühjahrssitzung ab. Nebst der Behandlung von laufenden Geschäften verabschiedete er den Jahresbericht 1979 an den Bundesrat. Im weiteren wurden, im Hinblick auf die mittelfristige Liqui- ditätsvorsorge und gestützt auf die Tresoreriemöglichkeiten des laufenden Jahres, entsprechende Neuanlagen beschlossen.

Die Eidgenössische .4HV/IV-Kommission versammelte sich am 22. Mai unter dem Vorsitz von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialver- sicherung, uni zum Vorschlag einer Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen auf dem Gebiet der AHV/IV/EL Stellugn zu nehmen. Ihre Vernehmlassung zuhanden des Eidgenössischen Justiz- und Polizei- departements wird in der ZAK veröffentlicht Nverden.

Am 29. Mai führte die Vereinigung der Verbandsausgleic/iskassen in Basel ihre ordentliche Generalversammlung im Saale des Basler Grossen Rates in Anwesenheit von dessen Präsidenten sowie Vertretern des Bundesamtes für Sozialversicherung und der Presse unter dem Vorsitz von Dr. M. Ruck- stuhl durch. Direktor A. Schuler vom BSV hielt anschliessend einen Vortrag über die aktuellen Probleme und Tendenzen in der schweizerischen Sozial- versicherung (die ZAK wird hievon im Juliheft eine Kurzfassung publizieren). Am Nachmittag bestand Gelegenheit zum Besuche der Chemieunternehmen, des Kantonsspitales und, vor allem für die Damen, des Kirschgartenmuseums. Das Nachtessen vereinigte die Teilnehmer im historischen Kloster Kleines Klingental. wo es sich die Basler nicht nehmen liessen, mit Trommlern und Pfeiffern und vor allem einer witzigen und manchen treffenden, aber nie- manden verletzenden Schnitzelbank aufzuwarten. Der zweite Tag bot Ge- legenheit zu einer Dreiländerfahrt, die zur wundervollen Kirche von Ottmars- heim aus dem 11. Jahrhundert führte und anschliessend ins alte, sehr ge- schmackvoll ausgebaute Römerbad Badenweiler.

Juni 1980 289

Effizienz in der Sozialpolitik An der diesjährigen Mitgliederversammlung der Schweizerischen Landes- konferenz für Sozialwesen - sie fand am 29. April in Luzern statt äus- serte Bundesrat Hans Hiirlimann einige grundlegende Gedanken zur Wirk- ‚amkeit unserer Sozialpolitik, die wir nachfolgend wiedergeben.

Eei der Effizienz in der Sozialpolitik geht es um mehr als um ein Aufwand- Nutzen-Denken. Es geht um die viel umfassendere und grundsätzlichere Frage, ob unsere Institutionen der sozialen Sicherheit den berechtigten An- sprüchen des Bürgers in einem modernen sozialen Rechtsstaat genügen; in einem Staat, der neben seiner sozialen und wohlfahrtspolitischen Verpflich- tung auch die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu ge- währleisten hat. Die Antwort kann in drei Richtungen gefunden werden: In der historischen Sicht der Entstehung und Ausformung unseres Systems der sozialen Sicherheit; vor dem Hintergrund der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage und im Hinblick auf die Arbeitsteilung zwischen privaten und öffentlichen Trägern der Sozialpolitik.

Die historische Sicht Ein Blick auf die Geschichte der Sozialwerke lässt erkennen, dass der heu- tige Stand der sozialen Sicherung in drei Phasen erreicht wurde: Als erste Phase ist die Zeit vor dem Ersten Weltkrieg zu bezeichnen. Sie umfasst die Schaffung der Krankenversicherung, der Unfallversicherung so- wie die Regelung der Militärversicherung auf Bundesebene. Wird von An- passungen der Leistungen an die wirtschaftlichen Entwicklungen abgesehen, so waren diese Regelungen wenigen gesetzlichen Änderungen unterworfen und während Jahrzehnten gültig. Mit dem Inkrafttreten der AHV im Jahre 1948 begann eine zweite bedeut- same Phase der Gesetzgebung, zu welcher die Arbeitslosenversicherung, der Familienschutz und die Erwerbsersatzordnung zählen sowie die Re- vision der Militärversicherung. Abgeschlossen wird diese Periode durch das Inkrafttreten der Invalidenversicherung im Jahre 1960. Als dritte Phase ist schliesslich die unmittelbare Gegenwart anzusprechen, deren Anfang die Verfassungsregelung 1972 über die Drei-Säulen-Konzep- tion darstellt. Der Rückblick in zeitlicher Raffung darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass der soziale Fortschritt immer wieder und oft sicher auch allzu lange

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erdauert werden musste. So wurden die Verfassungsgrundlagen der Arbeits- losenversicherung nach 27 Jahren, der AHV nach 46 Jahren erstmals re- vidiert, während eine Neuregelung der Krankenversicherung nach über

80 Jahren nicht gutgeheissen wurde, und in der Unfallversicherung dauerte

es 21 Jahre, in der AHV 23 Jahre und der IV gar 35 Jahre, bis einem Ver- fassungserlass erstmalige Gesetzgebungen folgten. Die Schematisierung der Entwicklung durch Phaseneinteilung sollte auch nicht die Einsicht hemmen, dass jedes Vorhaben, jede Revision im kon- kreten politischen und wirtschaftlichen Kontext sich bewähren musste, dass weltwirtschaftliche und weltpolitische Bedrohung sozialen Errungenschaften und Ausbauplänen förderlich, aber auch hinderlich sein konnten. Wer also den Vorwurf der Systemlosigkeit der sozialen Sicherheit erhebt, verkennt, dass Sternstunden für soziale Globallösungen in unserem Land und unserer Referendurnsdemokratie eher rar sind. Wer die Vielfalt der sozialen Institutionen bedauert, übersieht, dass die unterschiedlichen Stile im Sozialgebäude der Schweiz Ausdruck und Reflex der unterschiedlichen politischen und wirtschaftlichen Epochen wie der föderativen Grundstruktur unseres Landes sind. Wer also heute Abbruch und Neubau empfiehlt, sollte bedenken, dass un- sere soziale Sicherheit ihre historische Effizienz erwiesen hat. Man mag sich die Szenarien der Schweizer Geschichte in mancher Richtung anders denken. Eines ist aber gewiss: Ohne politischen Konsens wäre sozialer Fortschritt nie errungen worden und ohne integrierende Funktion der Sozialwerke wäre der soziale Frieden und damit letztlich ein erfreulicher Stand der Wohlfahrt niemals erreichbar gewesen. Wer der eigenen Geschichte nicht traut, den möge ein Blick über die Grenzen lehren, dass wir in zentralen Bereichen der sozialen Sicherheit den inter- nationalen Vergleich nicht zu scheuen brauchen, und zwar nicht allein im Hinblick auf Leistungen und Anspruch, sondern auch auf Systematik und integralen Schutz.

Der aktuelle Hintergrund

Was gestern galt, braucht nicht Richtschnur für heute und morgen zu sein. Was uns in positivem Sinne vom Ausland abhebt, kann durchaus eines Tages überholt sein. Was die Gunst der Stunde und der Umstände uns bescherte, muss sich im rauheren Klima unsicherer Wirtschaftslage und verknappter Finanzen be- währen. Die Frage ist berechtigt, ob und inwieweit der Leistungsausbau der siebziger Jahre in den kommenden Jahrzehnten verkraftbar und tragbar ist.

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Die Antwort hiezu ist zunächst politisch und allgemeingültig: Solange der Wille besteht, die sozialen Errungenschaften zu halten, solange werden sich Mittel und Wege finden, die Finanzierung sicherzustellen. Doch Absicht und Programmatik reichen nicht, wenn der ökonomische und finanzpoliti- sche Unterbau, das Fundament der sozialen Sicherheit, wankt. Es gilt aber zu unterscheiden und die Gewichte richtig zu setzen: Sozial- abgaben werden der Volkswirtschaft nicht einfach entzogen, sondern in private Kaufkraft und Nachfrage umgesetzt. Überdies entsprechen ein- heitliche Soziallasten dem rechtsstaatlichen Grundsatz der gleich langen Spiesse im Wettbewerb. Unbestritten ist, dass die ökonomischen Grenzen erreicht sind, wenn als Folge von Steuern und Prämien die unternehmerische Initiative erlahmt und wirtschaftlicher Wagemut sich nicht mehr lohnt. Diesem Aspekt wird daher bei der Erarbeitung des Berichts über die volkswirtschaftlichen Aus- wirkungen der Sozialversicherung gebührende Aufmerksamkeit geschenkt. Unbestritten ist aber auch, dass nur ein dichtes Netz der sozialen Sicherheit Anpassung und Strukturwandel der Wirtschaft erlaubt, ohne dass es zu tief- greifenden sozialen und politischen Auseinandersetzungen und Erschütte- rungen kommt. Gleichgewicht und stete Entwicklung - Zielsetzung des volkswirtschaftlichen Handelns - sind gefährdet, wenn allein egoistisches Kalkül vorherrscht. Erst durch den Ausgleich der Interessen und der politischen und sozialen Kräfte wird der Grund gefestigt, welcher Wirtschaft und ordnenden Staat trägt. Verzicht auf Wünschbares kann nur erwartet werden, wenn die Bereit- schaft zur Verwirklichung des Machbaren besteht.

Private und öffentliche Trägerschaft Entwicklung und Eigenart unserer sozialen Sicherung und ihrer Institutionen sind aber nicht nur im staatsgeschichtlichen und staatspolitischen Kontext zu begreifen und zu werten. Ausschlaggebend war immer auch die private Initiative, ausgehend von der tätigen Nächstenhilfe bis zur übergreifenden Organisationsstruktur einer Landeskonferenz für Sozialwesen. Die Arbeitsteilung zwischen privaten und öffentlichen Trägern der Sozial- politik prägt jeden Reformschritt, und jede Revision - war es Verfassung, war es Gesetz - wurde und wird mit Rücksicht auf Bestehendes, selbständig Gewachsenes ausgestaltet. Markante Beispiele hiefür sind die Krankenversicherungen und neuerdings die Pensionskassen, welche in das Obligatorium der Zweiten Säule überge-

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führt werden sollen. Auch in der Unfallversicherung wird eine gemischte Trägerschaft angestrebt. Ist dieses helvetische Muster effizient? Die abstrakte Planung sieht oft zentralistische Alternativen; die alternative Bewegung plädiert für die Rückkehr zu kleinen Netzen und dörflicher Kultur. Die Lösung liegt meines Erachtens auch hier in der Mitte. Wer wollte die unschätzbaren, segensreichen Auswirkungen der AHV samt Ergänzungsleistungen missen, welche jeden Mitbürger mit einem Rechts- anspruch auf ein anständiges und würdiges Alter ausstattet? Wer wünschte-sich heute die nicht so fernen Zeiten der behördlich diktierten Verwandten-Unterstützung, die Zeiten der Armengenössigkeit und Armen- häuser zurück? Umgekehrt gilt, dass die Sicherung des materiellen Lebensunterhalts über staatliche und partnerschaftliche Geldleistungen allein nicht reicht. Die Wahl einer Fürsorgerin, eines Sozialarbeiters und einer Gemeindeschwester kann daher nie von der direkten mitmenschlichen Verantwortung entbinden. Eine Wende bahnt sich auch hier an: Der Drang zu den Sozialberufen, die Initiativen für eine Betreuung älterer Mitbewohner auf privater Basis, das Bedürfnis, in aktiver Nachbarschaftshilfe tätig zu sein, und nicht zuletzt die Wertschätzung, welche der offenen Altershilfe sowie der Hauspflege zu- kommt, sind meines Erachtens hoffnungsvolle Zeichen eines sozialen Fort- schritts, welcher sich nicht allein in Gesetzgebung und staatlicher Verord- nung erschöpft. Damit diese guten Absichten, dieses persönliche Engagement nicht ins Leere laufen, damit Hilfe wirksam wird und dauert, braucht es Institutionen und Persönlichkeiten, welche lenkend und beratend und auch fördernd tätig sind, braucht es das organisierte Sozialwesen, wie die Landeskonferenz für Sozial- wesen es vertritt. Auch die tätige Mitmenschlichkeit muss effizient sein, soll es nicht zu Enttäuschungen und zum Abbruch wohigemeinter Unter- nehmen kommen.

293

Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge vor dem Ständerat

Die ständerätliche Kommission zur Vorberatung des Entwurfs zum Bundes- gesetz über die berufliche Vorsorge hat wie schon im Maiheft der ZAK (S. 237) gemeldet wurde ihre umfangreichen Arbeiten abgeschlossen. Das für unsere soziale Sicherheit so bedeutsame Geschäft kann nun vom Plenum des Zweitrates behandelt werden, nachdem der Nationalrat den Gesetzesentwurf schon am 6. Oktober 1977 verabschiedet hatte. Über die Ergebnisse der Beratungen, die in der zweiten Woche der Sommersession - am 9. und 10. Juni stattfinden, wird die ZAK im Juli berichten. Bekanntlich hat die vorberatende Kommission des Ständerates in zahl- reichen Punkten eigene Lösungsvorschläge erarbeitet, die wesentlich von dem durch den Nationalrat angenommenen Entwurf abweichen. Es stehen sich somit soweit der Ständerat seiner Kommission folgt zwei unter- schiedliche Konzeptionen gegenüber, über die sich die eidgenössischen Räte anschliessend im Differenzbereinigungsverfahren werden einigen müssen. Im folgenden werden die Charakteristiken der beiden Konzeptionen nebenein- andergestellt; die Gegenüberstellung ist für eine am 30. Mai 1980 durch- geführte Presse-Informationstagung verfasst worden.

Hauptunterschiede in den Konzeptionen von Nationalrat und ständerätlicher Kommission

1. Erfüllung des Verfassungsauftrages

Der Nationalrat wollte, ausgehend von Die siänderät/jche Kommission stützt sich Wortlaut und Sinn der Artikel 34quater allein auf die Verfassungsbestimmungen. BV und 11 der Übergangsbestimmungen Sie verweist indessen auf die seit dem der BV, von Anfang an den gesamten Inkrafttreten der neuen Verfassungsbe- Anforderungen dieser Verfassungsbestim- stimmungen eingetretenen tiefgreifenden mungen gerecht werden und überdies die wirtschaftlichen Veränderungen. Sie ist anlässlich der Volksabstimmung von 1972 des weitern der Meinung, dass sich das abgegebenen Versprechungen vollumfäng- verfassungsmässig gesetzte Ziel (Fort- lich einlösen. setzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise) auch stufenweise er- reichen lässt, ohne dadurch den Verfas- sungsauftrag zu verletzen.

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2. Geltungsbereich des Gesetzes

Nach der Vorlage des Nationalrats um- In der Sicht der ständerätlichen Kommis- fasst er: sion gehören dazu: - eine obligatorische Versicherung für —das C)bligatorium für Arbeitnehmer die Arbeitnehmer, die die alters. und unter den gleichen Voraussetzungen lohnmässigen Voraussetzungen erfül- wie in der Vorlage des Nationalrates; len: - eine freiwillige Versicherung für Seib- - eine freiwillige Versicherung für Selb- ständigerwerbende; ständigerwerbende; die Möglichkeit zur Ausdehnung des - die Möglichkeit zur Ausdehnung des Obligatoriums auf Berufsgruppen von Obligatoriums auf Berufsgruppen von Selbständigerwerbenden. Selbständigerwerbenden, jedoch be- schränkt auf die Risiken Tod und In- validität.

Leistungsziel In der Vorlage des Nationalrats wird das Die Kommission des Ständerats sieht da- Leistungsziel für Altersleistungen mit 40 von ab, ein Leistungsziel zu definieren. Prozent des durchschnittlichen koordinier- Sie verlegt sich ganz auf das Beitrags- ten Lohnes der letzten drei Kalenderjahre primat (genauer gesagt: das Primat der umschrieben. Das hat dreierlei Folgen: Gutschriften). Das Leistungsniveau, das - Es ermöglicht die Bestimmung des mit den vorgegebenen Gutschriften er- Mindestumfangs der Altersleistungen reicht werden kann, hängt vom unter- in Vorsorgeeinrichtungen mit dem Lei- schiedlichen Verlauf der wirtschaftlichen stungsprimat. oder demographischen Entwicklung ab. - Es wirkt sich indirekt auf die Bemes- sung der Ansätze für die Freizügig- keitsgutschriften aus. Es wirkt sich auf die Höhe der Zu- schüsse des Pools für die Eintritts- generation aus.

Altersvorsorge Nationairätliche Vorlage: Für jeden Ver- Die ständerätliche Kommission stellt für sicherten wird ein Freizügigkeitsguthaben die Berechnung der Mindest-Altersleistun- geäufnet. Es nimmt jährlich um die auf gen auf das vom Versicherten bis zum dem koordinierten (= versicherten) Lohn Rentenalter erworbene Altersguthaben ab. berechneten Gutschriften zu. Das Gesetz Dieses entspricht dem Endwert der Frei- bestimmt den Ansatz für die Berechnung zügigkeitsleistung in der nationairätlichen dieser Gutschriften. Das auf diese Weise Vorlage. Das Altersguthaben wächst all- vom Versicherten bei Erreichen des Ren- jährlich um die Altersgutschriften an tenalters erworbene Freizügigkeitsgutha- (Änderung der Terminologie im Ver- ben (= Endwert der Freizügigkeitslei- gleich zum Nationalrat.) stung) ermöglicht die Berechnung der Mindest-Altersleistungen.

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Bei der Eintrilisgeneration wird der ge- Für die Eintrittsgeneration sieht die stän- nannte Endwert der Freizügigkeitsleistung derätliche Kommission keine fest um- für jeden Rentnerjahrgang mittels eines schriebenen Leistungszuschläge vor. Nach vom Bundesrat zu bestimmenden Um- ihrer Konzeption wird vielmehr die Ein- rechnungsfaktors aufgewertet. Die sich trittsgeneration bereits dadurch begün- daraus ergebenden zusätzlichen Leistun- stigt, dass der gesetzliche Ansatz für die gen werden mit Hilfe eines «Pools» (ge- Altersgutschriften der 45-65jährigen Ver- samtschweizerischer Lastenausgleich) fi- sicherten erheblich über demjenigen der nanziert. jüngeren Jahrgänge liegt. Ausserdem wird jede Vorsorgeeinrichtung gehalten, im Rahmen ihrer eigenen finan- ziellen Möglichkeiten, spezielle Massnah- men zugunsten der Eintrittsgeneration zu treffen. Es ist hiefür also kein Pool vor- gesehen. Hingegen soll jede Vorsorgeein- richtung eine Sonderreserve anlegen, die ihr unter anderem die Finanzierung dieser Massnahmen erleichtert. Staffelung der Altersgutschriften

Die vom Nationalrat beschlossene Staffe- Die vi jinderjit/iche Ko,nniissjon schlägt lung der Ansätze für die Berechnung der eine steilere Staffelung bei den Gutschrif- Freizügigkeitsgutschriften, nämlich 9/14/ tzen vor: 6/8/10/13/16/19/22. Dies, 18 Prozent, weist ein Staffelverhältnis von um einerseits die Eintrittsgeneration zu 1:2 zwischen der jüngsten und der älte- begünstigen und anderseits den Kapitali- sten Altersklasse auf. Der Bundesrat hat sierungsgrad zu senken. Das hätte auch diese Ansätze anzupassen, wenn sie dem die Senkung des .durchschnittlichen An- Leistungsziel nicht mehr entsprechen. satzes der Beiträge während der Anfangs- zeit zur Folge.

Leistungen bei Invalidität und Tod

In der nationairätlichen Vorlage werden Nach der ständerätlichen Kon,niission sol- die Invaliden- und Hinterlassenenleistun- len die Invaliden- und Hinterlassenen- gen in Prozent des letzten koordinierten leistungen auf dem Altersguthaben be- Lohnes des Versicherten bemessen (Lei- rechnet werden, das der Versicherte er- stungsprimat). reicht hätte, wenn er bis zum Rentenalter aktiv geblieben, wäre (Beitragsprimat mit Korrektur).

7. Anpassung der laufenden Renten an die Teuerung

Die Vorlage des Nationalrates sieht vor, Die ständerätliche Kommission schlägt dass die nach dem BVG zu entrichtenden vor, dass lediglich die Langzeitrenten für laufenden Renten der Preisentwicklung Hinterlassene und Invalide, d. h. Renten, anzupassen sind. Die dadurch entstehen- die seit mindestens 5 Jahren laufen, zwin- den Kosten sind mit Hilfe des Pools zu gend der Teuerung angeglichen werden decken. müssen. Die andern laufenden Renten müssen nur soweit angepasst werden, als

296

die Vorsorgeeinrichtung die Mittel hiefür besitzt. Es gilt hier also das gleiche wie für die Massnahmen zugunsten der Ein- trittsgeneration: kein Pool, sondern Ab- stellen auf eine kasseninterne Sonder- reserve. Weitergehende Vorsorge Nach dem nationairätlichen Projekt kön- Nach den Vorstellungen der ständerätli- nen die Vorsorgeeinrichtungen weiterge- chen Kommission können die Vorsorge- hende als die gesetzlich vorgeschriebenen einrichtungen uneingeschränkt weiterge- Leistungen erbringen. Jedoch können die hende Leistungen erbringen. Die gesetz- Vcrsicherungs- und Freizügigkeitsleistun- lichen Bestimmungen gelten lediglich als gen nur im gesetzlich vorgeschriebenen Mindestvorschriften. Es bleibt den Vor- Mindestumfang für die Berechnung der sorgeeinrichtungen überlassen, ob sie eine Pool-Zuschüsse berücksichtigt werden. Da- Unterscheidung zwischen gesetzlicher und mit würden die Vorsorgeeinrichtungen weitergehender Vorsorge vornehmen wol- aber gezwungen, für die obligatorische len. und für die weitergehende Vorsorge ge- trennte Konten zu führen.

Vorsorge aus der Zeit vor dem Obligatorium Die Vorlage des Nationalrats bestimmt, Nach dem von der Kommission des Stän- dass die vor dem Inkrafttreten des BVG derates erarbeiteten Projekt ist es mög- an eine Vorsorgeeinrichtung bezahlten lich, den vor Inkrafttreten des BVG er- Beiträge nicht für die Berechnung der worbenen Vorsorgeschutz entweder in die nach dem Gesetz geschuldeten Mindest- gesetzliche Vorsorge mit einzubeziehen leistungen herangezogen werden dürfen, oder ihn davon getrennt als weitergehen- denn diese bilden die Bemessungsgrund- de Vorsorge fortzuführen, auf welche die lage für die Zuschüsse des Pools. Dage- BVG-Bestimmungen über die Leistungen gen können solche Beiträge zur Finan- nicht anwendbar sind. zierung zusätzlicher Leistungen (weiter- gehende Vorsorge) oder zur Verminde- rung der Beitragshöhe unter dem Obliga- torium verwendet werden.

10. Freizügigkeit

Nationairätliche Vorlage: Die Freizügig- Kommission des Ständerates: Das vom keitsleistung bemisst sich aufgrund der Versicherten bis zu seinem Stellenwechsel gesetzlich festgelegten Ansätze für die erworbene gesetzliche Altersguthaben wird Freizügigkeitsgutschriften. Sie ist beim vollumfänglich überwiesen. Es kommen Übertritt in eine andere Vorsorgeeinrich- jedoch die OR-Bestimmungen zur Anwen- tung vollumfänglich zu überweisen. Für dung, wenn die nach ihnen bemessene die weitergehende oder die bereits vor Freizügigkeitsleistung höher ist. Eine Vor- dem Inkrafttreten des BVG praktizierte sorgeeinrichtung ist, anders als nach dem Vorsorge steht dem Versicherten eine zu- nationalrätlichen Projekt, nicht gezwun- sätzliche Freizügigkeitsleistung nach dem gen, zwischen gesetzlicher und weiterge- OR zu. hender Vorsorge zu unterscheiden.

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11. Organisation und Aufsicht

Nach der Vorlage des TVatiwiii Im Is müs- Die Kommission (1ev Ständerates hat das sen Vorsorgeeinrichtungen, die an der Anerkennungsverfahren durch ein einfa- Durchführung des Ohligatoriums teilneh- cheres Verfahren der Registrierung ersetzt men wollen, sich formell von einer Auf- und damit stärkeres Gewicht auf die sichtsbehörde anerkennen lassen. Die materielle Beaufsichtigung der Vorsorge- Gründung einer Auffangeinrichtung ist einrichtungen gelegt. Eine Auffangein- vorgesehen. richtung wird ebenfalls als notwendig er- achtet.

12. Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen

Gemäss ‚iaiionalrütliclier Vorlage haben Die ‚i tiiii ilerüi Iic1ie Kommission hat im die Vorsorgeeinrichtungen ihr Beitrags- wesentlichen die vom Nationalrat aufge- System 50 auszugestalten, dass sie in der stellten Grundsätze übernommen. Sie hat Lage sind, ihren finanziellen Verpflich- jedoch zwei zusätzliche Forderungen auf- tungen (insbesondere Ausrichtung der fäl- gestellt. Erstens dürfen die periodischen ligen Versicherungs- und Freizügigkeits- Beiträge, anders als die Altersgutschriften, leistungen) nachzukommen. Der Arbeit- nicht nach dem Alter der Versicherten geberbeitrag hat mindestens gleich hoch abgestuft werden. Dadurch kann inner- zu sein wie die Summe der Beiträge aller halb der Vorsorgeeinrichtungen oder der Arbeitnehmer. Im übrigen sind die Ein- Betriebe die Solidarität der Jungen gegen- richtungen jedoch frei, ihr Beitragssystem über den Älteren verwirklicht und das nach eigenem Gutfinden zu regeln (z. B.: Problem der Eintrittsgeneration finanziell Einheitsprämien oder abgestufte Prämien; leichter gelöst werden. Zweitens muss Prämienberechnung auf dem koordinier- jede Vorsorgeeinrichtung 3 Prozent der ten oder auf dem AHV-Lohn; Solidari- koordinierten Löhne in eine interne Son- tätsbeiträge usw.). Die diesbezüglichen derreserve einbringen. Diese Reserve Beschlüsse der Vorsorgeeinrichtungen dient dazu, die Risikoversicherung (Tod sind im Rahmen der Vorschriften über und Invalidität), den gesamtschweizeri- die paritätische Verwaltung zu fassen. sehen Sicherheitsfonds und darüber hin- aus, soweit dies möglich ist, die Mass- nahmen zugunsten der Eintrittsgeneration sowie die Anpassung der laufenden Ren- ten an die Teuerung zu finanzieren.

13. Gesamtschweizerische Finanzierungsmassnahmen

Die Vorlage des Nationalrates sieht eine Die Kommission des Ständerates verzich- Stiftung für den gesamtschweizerischen tet auf einen Pool für die Verbesserung Lastenausgleich (genannt «Pool») vor, mit der Leistungen der Eintrittsgeneration und deren Hilfe folgende Lasten zwischen die Finanzierung der Teuerungszulagen. allen anerkannten Vorsorgeeinrichtungen Sie schlägt jedoch die Schaffung eines auszugleichen wären: Sicherheitsfonds mit folgenden Aufgaben - Begünstigung der Eintrittsgeneration; vor: - Anpassung der laufenden Renten - Verminderung der finanziellen Bela- an die Teuerung; stung von Vorsorgeeinrichtungen mit besonders ungünstiger Altersstruktur. - Ausrichtung der gesetzlichen Leistun- gen von zahlungsunfähig gewordenen - Sicherstellung der Ansprüche gegen- Vorsorgeeinrichtungen. über zahlungsunfähig gewordenen Vor- sorgeeinrichtungen.

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14. Die Vorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Rechts

Die Vorlage des Noiji,,ia/raic.v 11111 CFW i rft Die .vtüncicrüt 1/ehe Koniiiiissjo,i schlägt die Vorsorgceinrichtungcn des öffentli- vor, die Vorsorgeeinrichtungen des öffent- ehen und diejenigen des privaten Rechts liehen Rechts grundsätzlich nur soweit grundsätzlich den gleichen Anforderun- dem RVG zu unterstellen, als dies die gen. Immerhin nimmt sie Rücksicht auf Leistungen und die Freizügigkeit betrifft. die besondere Situation der öffentlich- Im übrigen möchte sie es den jeweils zu- rechtlichen Kassen und lässt Abweichun- ständigen Körperschaften des öffentlichen gen auf verschiedenen Gebieten zu. Rechts überlassen, selbst die Organisa- tion, die Geschäftsführung und die Finan- zierung ihrer Vorsorgeeinrichtungen zu regeln. Die Vorsorgeeinrichtungen des öf- fentlichen Rechts wären aber dem Sicher- heitsfonds angeschlossen und müssten sich demnach auch an den Solidaritätsmass- nahmen auf gesamtschweizerischer Ebene beteiligen.

Die Betriebsrechnungen der AHV, IV und EO für das Jahr 1979 Die Gesamteinnahmen der AHV/IV/EO sind gegenüber dem Vorjahr um 525,9 Mio Franken oder rund 4,4 Prozent angestiegen. Eine etwas geringere Zunahme verzeichneten die Gesamtausgaben, die sich lediglich um 283,4 Mio Franken oder 2,3 Prozent erhöht haben, so dass sich ein im Vergleich zum Vorjahr um 242,5 Mio Franken auf 162,4 Mio Franken reduzierter Gesamtfehlbetrag ergab. Bezogen auf die einzelnen Sozialwerke ergibt sich folgendes Bild (in Mio Franken):

1978 1979 Abweichung

in % Gesamteinnahmen AHV 9487,2 9910,2 + 4,5 IV 1 879,7 1953,4 + 3,9 EO 566,6 595,8 + 5,2

Total der Einnahmen AHV/IV/EO 11 935,5 12459,4 + 4,4

Gesamtausgaben AHV 9921,0 10 103,3 + 1,8 IV 1950,1 2010,0 + 3,1 EO 467,3 508,5 + 8,8

Total der Ausgaben AHV/IV/EO 12338,4 12621,8 + 2,3

Gesamtfehlbetrag 404,9 162,4 Stand des AHV/IV-Fonds 9455,3 9205,6 - 2,6 Stand des EO-Fonds 651,6 738,9 + 13,4

299

Die höheren Beitragseinnahmen haben wesentlich zur Verbesserung des Rechnungsergebnisses beigetragen. So sind die Lohnbeiträge um 5,5 Prozent auf 8544,9 Mio Franken und die persönlichen Beiträge 1 um 5,1 Prozent auf 961,2 Mio Franken angestiegen. Nebst einer generellen Einkommens- zunahme hat sich vor allem die Ausdehnung der Beitragspflicht auf die erwerbstätigen Altersrentner positiv ausgewirkt. Hinzu kam bei den persön- lichen Beiträgen eine Erhöhung des Beitragsansatzes in der AHV für Seib- ständigerwerbende von 7,3 auf 7,8 Prozent sowie eine Verdoppelung des Mindestbeitrages der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV/IV/EO auf 200 Franken.

Rechnungsergebnisse der AHV, IV und EO 1960 bis 1979 (in Mio Fr.) Grafik 1

80

70

60

50

40

30

20

10

10

20

30

40

50

50

04V/ASS -18/81 - - -. EO/SPG

1 Als «persönliche Beiträge» werden die von den Selbständigerwerbenden, den Nicht- erwerbstätigen und den Arbeitnehmern ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber entrich- teten Beiträge bezeichnet.

300

In der Betriebsrechnung sind erstmals auch die im Rahmen der neunten AHV-Revision eingeführten Verzugs- und Vergütungszinsen auf Beiträgen ausgewiesen. An Verzugszinsen sind 1,3 Mio Franken eingegangen, und an Vergütungszinsen mussten 6000 Franken ausgerichtet werden. Die end- gültige Aufteilung dieser Zinsen auf die verschiedenen Sozialwerke - d. h. nebst AHV/IV/EO auch auf die Familienzulagen, die Arbeitslosenversiche- rung und zum Teil auf andere übertragene Aufgaben - kann erst in der Rechnung 1980 erfolgen. Aus Grafik 1, welche die Rechnungsergebnisse der drei Sozialwerke seit

1960 aufzeigt, ist vor allem die Wende in der AHV-Rechnung nach dem

Tiefpunkt von 1977 klar erkennbar.

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Einnahmen An den Gesateinnahmen von rund 9,9 Mia Franken sind die einzelnen Einnahmequellen wie folgt beteiligt (s. a. Grafik 2): Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (einschliesslich der Zinsen auf Beiträgen) mit 7965,6 Mio Franken oder 80,4 Prozent; - Beiträge der öffentlichen Hand mit 1616,6 Mio Franken oder 16,3 Prozent; Ertrag der Anlagen mit 328,0 Mio Franken oder 3,3 Prozent.

Da der Anteil der öffentlichen Hand an den Ausgaben unverändert 16 Pro- zent (Bund 11 Prozent, Kantone 5 Prozent) betrug, hat sich der Beitrag lediglich um die 1,8 Prozent erhöht, um welche die Ausgaben in der AHV zugenommen haben. Rückläufig waren dagegen die Zinserträge auf den Anlagen, bedingt einerseits durch den weiteren Rückgang des Fondsver- mögens und andererseits durch eine geringere Bruttorendite.

301

Die Einnahmen der AHV 1979 Grafik 2

1 Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber = 80,4 %

(davon Lohnbeiträge 90 %‚ persönliche Beiträge 10 %)

2 Beiträge der öffentlichen Hand = 16,3 %

(davon Bund 68,75 %‚ Kantone 31,25 %)

3 Zinserträge = 3,3 %

302

Ausgaben

Die Geldleistungen erhöhten sich gegenüber dem Vorjahr insgesamt um 1,9 Prozent auf 9972,8 Mio Franken. Eine etwas höhere Zunahme, nämlich 2,1 Prozent, verzeichneten die ordentlichen Renten, bedingt durch den stetig anwachsenden Rentnerbestand. Dagegen nahm die Zahl der ausserordentli- chen Renten weiter ab, wodurch sich der Aufwand um rund 20 Mio Franken verringerte. Bei den Kosten für individuelle Massnahmen und den Beiträgen an Institu- tionen und Organisationen hat sich eine Kostenverlagerung insofern er- geben, als mit dem Inkrafttreten der neunten AHV-Revision verschiedene Aufgaben, für welche die Schweizerische Stiftung Pro Senectute, gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 ELG, bisher pauschale Beiträge der AHV erhalten hat, nunmehr direkt durch die AHV finanziert werden. Dies gilt insbeson- dere für die Kosten der Beratungs- und Fürsorgestellen sowie für die Abgabe von Hilfsmitteln (Fuss- und Beinprothesen, Fahrstühlen, Hörapparaten und orthopädischen Massschuhen). Dadurch reduzierte sich der Pauschalbeitrag an die Pro Senectute von 11,5 Mio Franken im Jahre 1978 auf 5,5 Mio Fran- ken im Berichtsjahr. Die nunmehr von der AHV direkt übernommenen Auf- wendungen belaufen sich auf 5,9 Mio Franken für Hilfsmittel und 8,5 Mio Franken für Beiträge an Personal- und Organisationskosten gemeinnütziger, privater Institutionen. Der aus Mitteln der AHV im Rahmen von Artikel 10 ELG zu leistende Beitrag an die Stiftung Pro Juventute wurde im Berichtsjahr auf 1,4 Mio Franken reduziert, nachdem am Ende des Vorjahres ein Aktivsaldo ver- blieben war.

303

Die Ausgaben der AHV 1979 Grafik 3

1 Ordentliche Renten 4 Beiträge an Institutionen und Organisationen

= 96,1 % 0,7 %

2 Ausserordentliche Renten 5 Individuelle Massnahmen (Hilfsmittel)

= 2,2 % = 0,1 %

3 Hilfiosenentschädigungen 6 Durchführungs- und Verwaltungskosten

= 0,5 % = 0,4%

304

Betriebsrechnung der AHV Beträge in Mio Franken

Einnahmen- bzw. Ausgabenarten 1978 1979

A. Einnahmen Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (inkl. Zinsen auf Beiträgen) 7541,9 7965,6 Beiträge des Bundes 1091,3 1111,4 Beiträge der Kantone 496,1 505,2 Ertrag der Anlagen 357,9 328,0 Total Einnahmen 9487,2 9910,2

B. Ausgaben Geldleistungen - Ordentliche Renten 9506,2 9710,4 - Ausserordentliche Renten 238,4 218,3 - Rückvergütungen von Beiträgen an Ausländer und Staatenlose 2,2 2,7 - Hilflosenentschädigungen 52,5 53,6 - Fürsorgeleistungen an Schweizer im Ausland 0,3 0,3 - Rückerstattungsforderungen - 13,2 12,5 Kosten für individuelle Massnahmen - 5,9 Beiträge an Institutionen und Organisationen - Baubeiträge 78,6 64,3 - Betriebsbeiträge - 0,5 - Beiträge an Organisationen - 8,5 - Pauschalbeitrag an Pro Senectute (ELG) 11,5 5,5 - Pauschalbeitrag an Pro Juventute (ELG) 2,0 1,4 Durchführungskosten 0,6 1,2 Verwaltungskosten 41,9 43,2 9921,0 10103,3

C. Ergebnis: Fehlbetrag 433,8 193,1

Der beträchtliche Rückgang der Baubeiträge an Heime und andere Ein- richtungen für Betagte von 78,6 auf 64,3 Mio Franken lässt vermuten, dass der durch die Neueinführung der AHV-Baubeiträge ausgelöste erste An- sturm bereits im Abflauen begriffen ist. Den Aufwendungen in diesem Be- reich wird zudem durch die vom Bundesrat jährlich bewilligten Verpflich- tungskredite eine betragsmässige Grenze gesetzt. Erfreulicherweise haben verschiedene Kantone ihren Bedarf an Altersheimplätzen bereits weitgehend gedeckt; in gewissen, vor allem finanzschwachen Regionen besteht aber weiterhin ein grosser Nachholbedarf. In Zukunft dürfte infolge der kräftigen

305

Zunahme der über 80jährigen Bevölkerung die Nachfrage nach Plätzen für pflege- und stark betreuungsbedürftige Betagte zunehmen. Zum erstenmal erscheint in der AHV-Rechnung unter «Betriebsbeiträge» ein Aufwandposten (0,5 Mio Fr.). Es handelt sich um die mit der neunten AHV-Revision eingeführte Kostenvergütung für die Weiterbeschäftigung betagter Invalider in Dauerwerkstätten (Art. 223 Abs. 2 Bst. b AHVV). Die Verdoppelung der Durchführungskosten (Aufwendungen der 1V-Kom- missionen und ihrer Sekretariate, Kosten der Spezialstellen und für Arzt- berichte) auf den Betrag von 1,2 Mio Franken ist auf die im Berichtsjahr erstmals erfolgte Zusprache von Hilfsmitteln an Altersrentner zurückzu- führen. Die Verwaltungskosten (Kosten der Pauschalfrankatur, der ZAS und der SAK, Zuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen, Kosten für Kommis- sionen und Sachverständige) haben sich um 3,2 Prozent auf 43,2 Mio Fran- ken erhöht, vorab bedingt durch eine leichte Zunahme der Verwaltungs- kostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen und höhere Kosten der ZAS und der SAK.

Invalidenversicherung

Einnahmen

Trotz Mehreinnahmen von rund 74 Mio Franken oder 3,9 Prozent schliesst die Betriebsrechnung der IV wiederum mit einem Defizit von 56,6 (70,4) Mio Franken ab. Dadurch erhöht sich der Fehlbetrag des Kapitalkontos auf 315,9 Mio Franken.

306

Die Einnahmen der IV 1979 Grafik 4

1 Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber = 48,6 %

(davon 89,4 % Lohnbeiträge, 10,6 % persönliche Beiträge)

2 Beiträge der öffentlichen Hand = 51,4 %

(davon 75 % Bund, 25 % Kantone)

Ausgaben

Betrachtet man die einzelnen Ausgabengruppen, so ist festzustellen, dass sich sowohl die Geldleistungen (Renten, Taggelder, Hilflosenentschädigun- gen) als auch die Kosten für individuelle Massnahmen lediglich um 1,1 Pro- zent erhöht haben. Eine namhafte Zunahme verzeichneten dagegen die Beiträge an Institutionen und Organisationen (+ 16,5 %) und die Durch- führungskosten (+ 14,4 %). Bei den ersteren sind es vor allem die Bau- und

307

Betriebsbeiträge, die zu diesem Kostenanstieg geführt haben; bei den letztem handelt es sich um die Aufwendungen der IV-Sekretariate und die Kosten für Arztberichte, wobei zu erwähnen ist, dass im Vorjahr ein Teil der Kosten für Arztberichte noch den medizinischen Massnahmen zugerechnet worden sind und die Kostenabgrenzung erst im Berichtsjahr vollumfänglich durch- geführt wurde. Aus den genannten Ausgabengruppen werden im folgenden einzelne Detail- ergebnisse herausgegriffen. Unter den Geldleistungen machen die Renten mit 1292,6 Mio Franken einen Anteil von 95,5 Prozent aus; anders als in der AHV nahmen in der IV auch die ausserordentlichen Renten leicht zu, und zwar von 134,7 auf 135,5 Mio Franken.-1 Für Taggelder wurden 35,7 (Vorjahr 37,4) Mio Franken bezahlt, für Hilfiosenentschädigungen 30,8 (29,5) Mio Franken. Die Auf- wendungen für die individuellen Massnahmen von insgesamt 340,3 (336,4) Mio Franken verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Kategorien:

- Medizinische Massnahmen 130,7 (133,2) Mio Franken - Massnahmen beruflicher Art 43,6 ( 44,3) Mio Franken - Beiträge für Sonderschulung und hilflose Minderjährige 112,0 (107,7) Mio Franken - Hilfsmittel 30,3 ( 32,6) Mio Franken - Reisekosten 24,3 ( 19,1) Mio Franken Rückerstattungsforderungen - 0,6 ( 0,5) Mio Franken

Die Abnahme der Aufwendungen für die medizinischen Massnahmen geht zur Hauptsache auf den Umstand zurück, dass die Kosten der Arztberichte nun voll den Durchführungskosten zugerechnet wurden.

2 Der Grund für die unterschiedliche Entwicklung liegt darin, dass das Gros der «ausserordentlichen 1V-Rentner» gich aus Jugendlichen rekrutiert, die noch keine oder weniger als ein Jahr lang Beiträge bezahlt haben, während es sich in der AHV zur Hauptsache um Hochbetagte der - aussterbenden - Vor-AHV-Generation handelt.

308

Die Ausgaben der IV 1979 Grafik 5

10

1 Renten = 64,1 % 4 Eingliederungsmassnahmen

(davon 89,5 % ordentliche, = 16,9 % 10,5 % ausserordentliche)

5 Beiträge an Institutionen

2 Taggelder = 1,8 % = 13,0 %

3 Hilfiosenentschädigungen 6 Durchführungs- und Verwaltungskosten

= 1,5 % = 2,7 %

Unter den Beiträgen an Institutionen und Organisationen machen die Bau- und Betriebsbeiträge an Eingliederungsstätten, geschützte Werkstätten und Wohnheime für Invalide den Hauptteil aus. Die Baubeiträge haben von

309

Betriebsrechnung der IV Beträge in Mio Franken Einnahmen- bzw. Ausgabenarten 1978 1979 Abweichung in %

A. Einnahmen Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber 911,2 955,9 + 4,9 Beiträge des Bundes 736,3 759,4 + 3,1 Beiträge der Kantone 245,4 253,1 + 3,1 Zinsen - 13,2 - 15,0 + 13,7 Total Einnahmen 1 879.7 1 953,4 + 3,9

B. Ausgaben Geldleistungen 1339,5 1353,7 + 1,1 Kosten für individuelle Massnahmen 336,4 340,3 + 1,1 Beiträge an Institutionen und Organisationen 224,0 260,9 + 16,5 Durchführungskosten 36,8 42,2 + 14,4 Verwaltungskosten 13,4 12,9 - 3,7 Total Ausgaben 1 950,1 2010,0 + 3,1 C. Ergebnis: Fehlbetrag 70,4 56,6 - 19,7

56,4 Mio Franken im Vorjahr auf 70,7 Mio Franken und die Betriebsbei- träge von 137,3 auf 157,0 Mio Franken zugenommen. Diese auffallende Steigerung des Aufwandes hat teilweise buchungstechnische Gründe. Da mit dem Jahr 1978 im Bereich der Subventionen an Institutionen und Organi- sationen die zeitliche Übereinstimmung der Einnahmen mit den Ausgaben - durch Vorverlegung des Abschlusses auf Ende Dezember eingeführt -

wurde, umfasste das Rechnungsjahr 1978 bei verschiedenen Aufwandposten nur elf Monate. Umgerechnet auf die gleiche Basis von zwölf Monaten haben die Bau- und Betriebsbeiträge sich noch um 13 bzw. 5 Prozent gesteigert. Bei den Baubeiträgen ist zu berücksichtigen, dass das Jahresergebnis stark von Zufälligkeiten abhängt, d. h. es kann durch einige wenige Grossprojekte beeinflusst werden, oder es kommt darauf an, ob bedeutende Zahlungen am Jahresende noch auf alte oder neue Rechnung verbucht werden. Die Durchführungskosten belaufen sich auf 42,2 Mio Franken, von denen u. a. 21,3 (19,2) Mio Franken auf die Sekretariate der 1V-Kommissionen, 2,3 (2,2) Mio Franken auf die 1V-Kommissionen und 10,5 (10,2) Mio Fran- ken auf die IV-Regionalstellen entfallen. Für Arztberichte sind 7,1 (4,3) Mio Franken aufgewendet worden.

310

Die wiederum gesunkenen Verwaltungskosten umfassen im wesentlichen die Aufwendungen der Zentralen Ausgleichsstelle und die Kosten für die Pauschalfrankatur.

Erwerbsersatzordnung

Wie schon in früheren Jahren schliesst die Betriebsrechnung dieses Sozial- werkes wiederum mit einem namhaften Einnahmenüberschuss ab. Dieser hat sich zwar gegenüber dem Vorjahr aufgrund der erhöhten Geldleistungen etwas vermindert, beläuft sich aber immer noch auf 87,3 Mio Franken. Der EO-Fonds erhöhte sich demgemäss von 651,6 auf 738,9 Mio Franken.

Betriebsrechnung der EO Beträge in Mio Franken

Einnahmen- bzw. Ausgabenarten 1978 1979

A. Einnahmen Beiträge der erfassten Personen und der Arbeitgeber 544,4 571,4 Zinsen 22,2 24,4 Total Einnahmen 566,6 595,8 B. Ausgaben Geldleistungen 465,9 507,2 Verwaltungskosten 1,4 1,3 Total Ausgaben 467,3 508,5 C. Ergebnis: Uberschuss 99,3 87,3

Grafik 6 stellt die Entwicklung der Fondsgelder 3 seit 1953 dar. Nach einer kontinuierlichen Abnahme des Fonds in den Anfangsjahren weil die -

Beitragspflicht der Versicherten erst ab 1960 eingeführt wurde stiegen -

die Fondsbestände bis zum Jahre 1968 an. Die dritte EO-Revision, die 1969 in Kraft trat, führte dann vorübergehend zu einem Rückgang. Seit 1971 ver- zeichnet der EO-Fonds wieder ununterbrochene Zunahmen. Eine gut be- messene Sicherheits- und Schwankungsreserve ist in der EO unerlässlich, wenn sie für eine unvorhergesehen eintretende stärkere Beanspruchung ge- wappnet sein soll.

Die Mittel, die von 1953 bis 1959 zur Finanzierung der EO verwendet wurden, ent- stammten den Überschüssen der früheren Lohn- und Verdienstersatzordnung; erst 'ab 1960 wurde mit der Erhebung von Beiträgen der eigentliche EO-Fonds geäufnet.

311

Die Entwicklung des A usgleichsfonds der EO 1 Grafik 6

20 • 2 •.

1 Bis 1959 = Rückstellung aus den Überschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung

Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV im Jahre 1979 Im Jahre 1979 sind die EL-Auszahlungen um knapp 1 Prozent gegenüber dem Vorjahr auf 392 Mio Franken angestiegen, wobei jedoch die Zahl der Bezüger abgenommen hat. Dies bedeutet, dass die Aufwendungen pro Fall weiter zugenommen haben, und zwar von 3340 Franken um 2,4 Prozent auf 3421 Franken. Die erhöhten Durchschnittszahlungen belegen, dass die EL auch ohne eine Änderung der gesetzlichen Einkommensgrenzen bedarfs- gerecht und flexibel angepasst werden konnten. Anderseits lässt die Ab- nahme der Bezügerzahlen darauf schliessen, dass die AHV- und TV-Rentner ihren Unterhalt in vermehrtem Masse aus der AHV bzw. IV und aus ande- ren Einkommen zu bestreiten vermochten.

312

Im folgenden werden die wichtigsten Ergebnisse betreffend die EL-Aus- zahlungen, die Zahl der Bezüger und die Finanzierung dargelegt. Die Grund- lage dazu bildeten die Abrechnungen der Kantone zur Festsetzung der Bun- desbeiträge sowie die statistischen Beiblätter zu den Jahresberichten.

1. Ausgerichtete Leistungen

a. Auszahlungen der kantonalen Durchführungsstellen Tabelle 1 vermittelt die Beträge der EL-Auszahlungen im Berichtsjahr und im Vergleichsjahr 1978. Im Jahre 1979 haben die kantonalen Durchfüh- rungsstellen 392 (388) Mio Franken an Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ausgerichtet. Davon entfielen 325 (320) Mio Franken auf die AHV und

67 (68) Mio Franken auf die IV.

EL-Auszahlungen der kantonalen Durchführungsstellen 1978 und 1979 In 1000 Franken Tahelle 1 Kantone AHV IV Total 1978 1979 1978 1979 1978 1979 Zürich 45088 46001 9268 9706 54356 55707 Bern 58 599 55 548 13 969 13 150 72 568 68 698 Luzern 17 152 16 972 3 359 3 427 20 511 20 399 Uri 1 178 1 234 280 296 1 458 1 530 Schwyz 2879. 2932 888 888 3767 3810 Obwalden 944 831 264 236 1208 1 067 Nidwalder 854 862 228 231 1 082 1 093 Glarus 1 368 1 319 436 454 1 804 1 773 Zug 1208 1 312 307 288 1 515 1 600 Freiburg 10 343 10 407 2 599 2 500 12 942 12 907 Solothurn 7397 7 198 1 702 1 363 9 099 8 561 Basel-Stadt 12 384 12002 2086 2 131 14470 14 133 Basel-Land 4375 4330 1 105 1 029 5 480 5 359 Schaffhausen 2629 2 680 502 496 3 131 3 176 Appenzell A. Rh. 2 937 2 831 498 470 3 435 3 301 Appenzell 1. Rh. 803 734 158 111 961 845 St. Gallen 19631 20070 3 246 3 225 22 877 23 295 Graubünden 6472 6039 1286 1011 7758 7050 Aargau 10797 11062 2864 2843 13661 13905 Thurgau 6917 7221 1082 1062 7999 8283 Tessin 23 585 23 583 5 521 5 441 29 106 29 024 Waadt 46822 48 157 9281 8678 56 103 56835 Wallis 7202 7 034 2 292 2215 9 494 9 249 Neuenburg 8651 9874 1323 1417 9974 11311 Genf 20 187 20 737 3 722 3 656 23 909 24 393 Jura - 3976 - 1043 - 5019 Schweiz 320 402 324 956 68 266 67 367 388 668 392 323 Prozentzahlen 82 83 18 17 100 100

313

Das Verhältnis der Auszahlungen an AHV-Bezüger zu jenen an IV-Bezüger hat sich im Berichtsjahr - nachdem es während fünf Jahren unverändert bei 82 zu 18 lag auf 83 zu 17 zugunsten der AHV-Rentner verschoben. Dies ist die Folge einer gegenläufigen Entwicklung der Leistungen an AHV- Rentner, die um 4,5 Mio Franken oder um 1,4 Prozent zunahmen, und des Rückganges der EL an 1V-Rentner um 0,9 Mio Franken oder 1,3 Prozent.

Anzahl Fälle An den insgesamt 114 688 EL-«Fällen» sind die Altersrentner mit 81,7 Prozent, die Invalidenrentner mit 15,7 Prozent und die Hinterlassenen- rentner mit 2,6 Prozent beteiligt, wobei zu beachten ist, dass ein «Fall» mehrere Rentenbezügr (Ehepaare, Familien) umfassen kann. Der Rückgang der Fälle machte im Berichtsjahr gesamthaft 1,5 Prozent aus, bei den IV- Rentnern indessen 3,4 Prozent und bei den AHV-Rentnern nur 1,1 Prozent. Auffallend ist die starke Abnahme der EL-beziehenden Hinterlassenen- rentner: sie haben sich allein mi Berichtsjahr um 11,2 Prozent vermindert.

Anzahl Fälle Stand am 31. Dezember Tabelle 2

Jahre .AHV IV Total Altersrentner Hinter- Zusammen lassenen- rentner

1978 94355 3372 97727 18652 116379 1979 93672 2996 96668 18020 114688

Verminderung 683 376 1 059 632 1 691

Riickforderungen In 3261 Fällen (2331 AHV- und 930 1V-Fälle) verfügten die Durchfüh- rungsstellen die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Ergänzungsleistungen; der rückzuerstattende Betrag belief sich auf 7,1 (6,3) Mio Franken. Einem Rückerstattungspflichtigen, der in gutem Glauben annehmen konnte, die Ergänzungsleistungen zu Recht bezogen zu haben, wird die Rückerstattung erlassen, wenn diese für den Pflichtigen zugleich auch eine grosse Härte bedeuten würde. In diesem Sinne wurde in 86 Fällen auf eine Rückforde- rung von insgesamt 0,2 (0,1) Mio Franken verzichtet.

2. Beiträge des Bundes

Die Tabellen 3 und 4 zeigen, wie sich die Belastung durch die Ergänzungs- leistungen auf Bund und Kantone (einschliesslich Gemeinden) verteilt. Der

314

Bund hat an die Aufwendungen einen Gesamtbetrag von 200,6 Mio Franken geleistet. Für die Ergänzungsleistungen entnahm er die Mittel der Rück- stellung des Bundes gemäss Artikel 111 AHVG (Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser). Im Vergleich zum Vorjahr erhöhten sich die Bun- desbeiträge um 0,5 Mio Franken und die Betreffnisse der Kantone ein- schliesslich der Gemeinden um 3.2 Mio Franken.

Aufwendungen von Bund, Kantonen und Gemeinden Tabelle 3

Aufwendungen In 1000 Franken Prozentzahlen vor'. Al-IV IV Zusammen AHV IV Zusammen

Bund 165790 34802 200592 51 52 51 Kantonen und Gemeinden 159 166 32565 191 731 49 48 49

Total 324 956 67 367 392 323 100 100 100

Aufwendungen. von Bund, Kantonen und Gemeinden nach der Finanzkraft der Kantone Tabelle 4

Anzahl Kantone In 1000 Franken Prozentzahlen nach der Finanzkraft Bund Kantone Insgesamt Bund Kantone Insgesamt und und Gemeinden Gemeinden

5 finanzstarke 30358 70834 101 192 15 37 26

15 mittelstarke 2 148802 117712 260514 74 58 66

6 finanzschwache 21 432 9 185 30 617 11 5 8

Total 200 592 191 731 392 323 100 100 100

1 Ansatz des Bundesbeitrages 30 Prozent

2 Ansatz des Bundesbeitrages 35 bis 69 Prozent

3 Ansatz des Bundesbeitrages 70 Prozent

3. Beiträge an gemeinnützige Institutionen

Die AHV- bzw. TV-Beiträge gemäss Artikel 10 ELG an die gemeinnützigen Institutionen erreichten insgesamt 10,3 Mio Franken. Davon erhielten die Schweizerische Stiftung Pro Senectute 5,5 Mio Franken, die Schweizerische Stiftung Pro Juventute 1,4 Mio Franken und die Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis 3,5 Mio Franken, Diese Beiträge erlaubten es den gemein- nützigen Institutionen, Fürsorgeleistungen an Betagte, Hinterlassene und Invalide auszurichten. Der Beitrag an Pro Senectute ist im Vergleich zum Vorjahr um 6 Mio Franken zurückgegangen, da die offene Altershilfe ab Januar 1979 über Artikel 101bis AHVG finanziert wird.

315

Durchführungsfragen

Massgebendes Invalideneinkommen; Ausfertigung der Mitteilung des Beschlusses an die Ausgleichskasse bei einem Invaliditätsgrad von 33 1/3 bis

49 Prozent (Härtefall) 1

Verzichtet ein Versicherter aus invaliditätsfremden Gründen auf die volle Ausnützung seiner verbliebenen Erwerbsfähigkeit oder ist er teilarbeitslos, so ist als Invalideneinkommen nicht das effektiv erzielte, sondern das aus einer zumutbaren Tätigkeit erzielbare Einkommen zu berücksichtigen. Muss in einem solchen Falle das Bestehen des Härtefalles geprüft werden, so ist ebenfalls vom erzielbaren Invalideneinkommen auszugehen. Die für die Prüfung des Härtefalles zuständige Ausgleichskasse, ist von der IV- Kommission mit der Beschlussesmitteilung entsprechend zu informieren. Ohne eine solche Mitteilung nimmt die Ausgleichskasse das vom Versicher- ten effektiv erzielte Einkommen als Grundlage für ihre Berechnungen.

Anpassung von Kostenbeiträgen der 1V 1 (Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV [HVI]) Im Zuge der neunten AHV-Revision wurde die Hilfiosenentschädigung bei Hilflosigkeit schweren Grades ab 1. Januar 1980 von 420 auf 440 Franken erhöht. Dementsprechend haben sämtliche Ansätze der HVI, welche von diesem Betrag abgeleitet sind, eine Erhöhung erfahren. Es betrifft dies die folgenden Bestimmungen der HVI: Art. 7 Abs. 3: Höchstbeitrag für den Betrieb von Hilfsmitteln in Härtefällen: neu 220 Franken pro Monat; Art. 7 Abs. 4: Beitrag an die Kosten für die Haltung eines Blindenführ- hundes: neu 110 Franken pro Monat; Art. 9 Abs. 2: Höchstbetrag für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels: neu 440 Franken. Versicherte, die im Genusse der erwähnten Leistungen stehen, sind anlässlich ihrer nächsten Rechnungstellung in geeigneter Weise zu orientieren; sie können Differenzbeträge rückwirkend auf den 1. Januar 1980 nachfordern.

1 Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 212

316

Probleme bei der Hilfsmittelabgabe an Altersrentner 1

Vergütung der Abklärungskosten bei der Abgabe von Hörgeräten (Rz 18 und 19 des KS über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung)

Begibt sich der Versicherte zum Zwecke einer Leidensbehandlung zum Spe- zialarzt, so dauert diese Behandlung in der Regel längere Zeit, und es sind mehrere Konsultationen notwendig. Wird dabei ein Hörgerät angepasst (praktisch als Teil der Behandlung), so werden die dazugehörenden Abklä- rungskosten von der Krankenversicherung getragen. Untersucht jedoch der Arzt das Gehör aus dem alleinigen Grund, den Patienten mit einem Hör- gerät zu versorgen, so sind diese ärztlichen Abklärungskosten von der AHV zu übernehmen. Für eine komplikationslose Anpassung sind zwei Konsulta- tionen nötig (in seltenen Fällen deren drei). Es kann also davon ausgegan- gen werden, dass es sich bei einer Rechnungstellung für höchstens drei Konsultationen (mehr müssten im Einzelfall vom Arzt begründet sein) mit den nötigen Audiogrammen um einen Fall von reiner Geräteversorgung handelt, bei welcher die AHV die Abklärungs- und Expertisekosten gemäss

Rz 19 übernimmt. In allen anderen Fällen kommt die Rz 18 zur Anwendung,

d. h. die Arztkosten sind durch die Krankenversicherung zu decken. Gehfähigkeit bei der Abgabe von Prothesen an Altersrentner / Kumulation von Prothese und Fahrstuhl (Ziffer 1 und 2 Anhang HVA)

Bei der Prothesenabgabe an einen Altersrentner muss zu erwarten sein, dass der Versicherte damit wieder selbständig gehen kann. Die mit einer Prothese erreichbare Gehfähigkeit soll von einiger Bedeutung sein und mindestens im Wohnbereich eine beachtliche Autonomie mit sich bringen. Es ist unerheblich, ob die Gehfähigkeit mit oder ohne Zuhilfenahme eines Stockes oder einer ähnlichen Gehhilfe möglich wird. Die Abgabe einer Prothese schliesst die gleichzeitige Übernahme der Miet- kosten für einen Fahrstuhl nicht aus. Auschlaggebend sind die Bedürfnisse des Versicherten. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Mobilität im Wohn- bereich und insbesondere für Ausgänge erheblich verbessert werden kann, so ist auch dem Prothesenträger ein Fahrstuhl zu bewilligen.

Abgabe von Fahrstühlen an Betagte Gemäss Artikel 9 Absatz 3 HVA und Randziffer 40 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die AHV können als Übergangs-

1 Aus den AHV-Mitteilungen Nr. 96

317

massnahme (bis genügend Mietstellen bestehen) nach den für die IV gel- tenden Bestimmungen Fahrstühle käuflich erworben und den Betagten leih- weise abgegeben werden. Da die Zahl der Mietstellen stark angewachsen ist, sind für Betagte ab 1. Juli 1980 keine Fahrstühle mehr käuflich zu be- schaffen; vielmehr ist der Bedarf durch die Mietstellen zu decken. Sollte sich dieses Abgabeverfahren in einem bestimmten Einzugsgebiet noch als ungenügend erweisen, hat das IV-Kommissionssekretariat dies der kantona- len Koordinationsstelle für Altershilfemassnahmen - mit Kopie an das BSV - zu melden.

Hinweise Der geistig behinderte Mensch in der Arbeit der schweizerischen Organisationen Aus Anlass ihres zwanzigjährigen Bestehens organisierte die Schweizeri- sche Vereinigung der Elternvereine für geistig Behinderte (SVEGB) am 14. März 1980 in Zürich ein Podiumsgespräch unter dem erwähnten Thema. Daran nahmen die Vertreter von zehn bedeutenden Organisationen teil, die in ihre Arbeit auch die geistig Behinderten einbeziehen. Nicht von Struktur und Aufgabe der verschiedenen Verbände sollte die Rede sein, vielmehr wollte man eine Standortbestimmung gewinnen über die heutige Situation der geistig Behinderten in diesem Land und über die Einstellung der Be- völkerung gegenüber Behinderten. Im folgenden wird der Bericht des SVEGB-Informationsdienstes über diese Veranstaltung auszugsweise wiedergegeben. Das Bild des Behinderten in der Öffentlichkeit Die Gesprächsteilnehmer stellten fest, dass sich die Öffentlichkeit in den letzten zwanzig Jahren - zu Beginn dieser Zeitspanne trat die Invaliden- versicherung in Kraft, gleichzeitig wurde auch die Schweizerische Eltern- vereinigung gegründet für die Anliegen der geistig Behinderten spürbar sensibilisieren liess. Zahlreiche Einrichtungen sind auf allen Gebieten im Dienst der Behinderten in diesen 20 Jahren entstanden und vermögen heute einen grossen Teil ihrer Bedürfnisse zu decken. Die finanziellen Probleme sind durch die Sub- ventionen der Invalidenversicherung stark vermindert worden. Noch höher

318

bewertet wird aber die verbesserte Integration der Behinderten in die Gesell- schaft, die nicht zuletzt dank einer erfolgreichen Aufklärungsarbeit in Presse, Radio und Fernsehen gelungen ist. Allerdings lässt sie beim geistig be- hinderten Erwachsenen, der zumeist als Heiminsasse in einer ausserge- wöhnlichen Lebenssituation steht, noch am meisten zu wünschen übrig. Die Eingliederung der Behinderten in den Arbeitsbereich wiederum hängt stark von der wirtschaftlichen Lage ab. Während der Zeit der Hochkon- junktur waren Behinderte willkommene Mitarbeiter der Industrie, ein an- sehnlicher Teil von ihnen verlor aber mit der Rezession den Arbeitsplatz und kam zurück in den Sonderbereich der geschützten Werkstätte.

Ist die Industrie zum echten Partner geschützter Werkstätten geworden? Viele Selbsthilfeorganisationen waren schon Jahrzehnte vor dem Inkraft- treten der Invalidenversicherung tätig, sie führten Werkstätten, die für den privaten Hausiervertrieb arheieten; heute erhalten die Werkstätten ihre Aufträge von der Industrie. Vor 10 Jahren wurde durch den Schweizerischen Verband von Werken für Behinderte eigens eine Verbindungsstelle geschaf- fen, mit der Aufgabe, für die 170 angeschlossenen geschützten Werkstätten Arbeitsaufträge zu vermitteln. Diese Stelle hatte ihre Feuerprobe während der wirtschaftlichen Rezession zu bestehen. Heute scheint sich eine gute Zusammenarbeit zwischen Industrie und Werkstätten angebahnt zu haben, die immerhin insgesamt 9500 Arbeitsplätze aufweisen, was schon der Beleg- schaft einer ansehnlichen Fabrik entspricht. Eine besondere Form der Arbeitsvermittlung bieten erst vereinzelte Firmen an, die eine speziell betreute Gruppe Geistigbehinderter in ihrem Betrieb integriert beschäftigen. Noch nicht optimal gelöst ist die Möglichkeit der Eingliederung in der freien Wirtschaft, noch viel zu selten wird dem Be- hinderten «der Sprung in die Freiheit» ermöglicht, in der Regel bleibt er noch immer «institutionalisiert».

Wie sehen die Zukunftskonzepte der Organisationen aus, welche Ziele werden in der nächsten Zukunft angestrebt? In der Schweiz arbeiten nebeneinander über 64 Organisationen in der Be- hindertenhilfe, zum Teil überschneiden sich in diesem föderalistischen System ihre Tätigkeiten, was teilweise zu Doppelspurigkeiten führen kann. Zwischen Selbsthilfeorganisationen der Behinderten und Fürsorgewerken für Behin- derte soll aber unterschieden werden. Als besondere Gruppe müssen die geistig Behinderten gelten; sie sind nicht in der Lage, ihre Rechte selbst wahrzunehmen. Die SVEGB zählt sich daher zu den Selbsthilfeorganisatio-

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nen, die im Sinne einer «Gewerkschaft)> auch für die geistig Behinderten stellvertretend einzustehen hat, die keine Eltern mehr haben. Gegenüber Behörden muss vermehrt und deutlich dieser Standpunkt vertreten werden. Die Vielfalt der schweizerischen Organisationen erschreckt möglicherweise den Aussenstehenden gerade die Bedürfnisse geistig Behinderter können aber in kleinen, spezialisierten Gruppen noch besser wahrgenommen werden. Dies trifft ganz besonders auf die Schwerstbehinderten zu. Es wird bedauert, dass die gesellschaftliche Eingliederung nicht mit der beruflichen Eingliederung Schritt hält. Beide Prinzipien sind aber nicht von- einander trennbar. Ohne genügende Aufklärung und Information ist Eingliederung nicht voll- ziehbar; es ist geschultes Personal erforderlich, das die Anerkennung der Persönlichkeit des behinderten Menschen vorzubereiten hätte, um die Auf- nahme durch seine Umgebung überhaupt zu ermöglichen. (Bisher wurden angehende Lehrer kaum mit dem Problem von behinderten Schülern kon- frontiert, im Lehrplan fehlt das Fach Heilpädagogik, das sie zum Umgang mit behinderten Menschen befähigen würde.) Es wird aber mit Recht auch darauf hingewiesen, dass unsere stete Forderung nach Integration auch bei den behinderten Menschen auf Widerstand stossen kann. Wir dürfen nicht nur «Beistandsarbeit» leisten, wir müssten auch lernen, die Behinderten an- zunehmen, wie sie sind.

Fachliteratur

Alfred Maurer: Schweizerisches Sozialversicherungsrecht. Band 1: Allgemeiner Teil.

540 S. Verlag Stämpfli & Cie AG, Bern 1979.

Das in zahlreichen Gesetzen, Bundesbeschlüssen und Verordnungen geregelte Sozial- versicherungsrecht ist vielschichtig und nicht immer homogen ausgestaltet; trotz seiner grossen wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung ist es wissenschaftlich noch wenig erforscht. Prof. Alfred Maurer sorgt mit seinem Standardwerk «Sozialversiche- rungsrecht«, dessen erster Band als «Allgemeiner Teil« kürzlich erschienen ist, für

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eine grundlegende Besserung der Situation. In sechs Abschnitten wird der Leser ein- lässlich mit den Grundlagen der sozialen Sicherheit vertraut gemacht. Der erste Abschnitt schildert kurz, aber anschaulich die Entwicklungsstadien des Sozialversicherungsrechts von den frühesten Anfängen über die Bismarksche Lösung der sozialen Frage und das Social-Security-Programm Roosevelts bis zur schweizeri- schen Sozialgesetzgebung in ihrer heutigen Gestalt. Zugleich wird der Begriff der Sozialversicherung in die Sozialpolitik und das Sozialrecht eingeordnet und klar abgegrenzt von Versorgung, Fürsorge, Privatversicherung und ähnlichen öffentlichen Versicherungen. In einem zweiten Abschnitt werden die Quellen des Sozialversicherungsrechts im engern Sinne mit den darin geltenden Rechtsgrundsätzen - Rechtsgleichheit, Lega- litätsprinzip, Grundsatz der Verhältnismässigkeit, Treu und Glauben - sowie seine Stellung im System des Verwaltungsrechts umschrieben. Der längste Abschnitt des Werkes ist den sozialversicherungsrechtlichen Begriffen und Institutionen gewidmet. Hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherung wird die Vielfalt der Organisationsformen als charakteristisch dargestellt. Mit Bezug auf den Geltungsbereich werden unterschieden Klassen- und Volksversicherungen, obli- gatorische und freiwillige Versicherungen sowie Teil- und Vollobligatorien. Das Leistungsrecht mit der reichen Palette von Geld- und Sachleistungen, Pflicht- und Zusatzleistungen, Übergangs- und Dauerleistungen, schadenabhängigen und schaden- unabhängigen Zahlungen usw. wird eingehend behandelt. Kritisch wird vermerkt, dass die Methoden für die Bestimmung der Invalidität in der Invaliden-, der Unfall- und der Militärversicherung nicht übereinstimmen. Der vierte Abschnitt befasst sich mit der Finanzierung und dem Beitragsrecht. Die Sozialversicherungseinrichtungen werden in stark differenzierter Weise - reichend vom Extrem des reinen Umlageverfahrens bis zum Gegensystem des reinen Ka- pitaldeckungsverfahrens - finanziert. Der Autor hebt hervor, dass es keine für alle Sozialversicherungsarten geltende zweckmässigste Finanzierungsform gibt. Bei der Behandlung des Beitragsrechts wird betont, dass die Versuche, die Sozialversiche- rungsprämien in die Kategorien von Vorzugslasten oder Zwecksteuern einzureihen, untauglich sind. Die Probleme, die sich aus der mangelnden Koordination der Sozialversicherungs- leistungen ergeben, werden im fünften Abschnitt aufgezeigt. Da der Autor selbst an den Arbeiten einer Kommission für die Harmonisierung der Sozialgesetzgebung massgeblich mitgewirkt und 1975 ein Werk über Kumulation und Subrogation in der Sozial- und Privatversicherung herausgegeben hat, kann er hier aus seinem reichen Erfahrungsschatz schöpfen. Einen weiteren Schwerpunkt bildet der letzte Abschnitt über die Rechtspflege. Es werden die «Spielregeln» im Verfahren zwischen dem Individuum und den Verwal- tungsbehörden auf unterster bis zur höchsten Instanz, dem Eidgenössischen Ver- sicherungsgericht, dargelegt. Der Autor bekennt sich vehement zu einem wirk- samen Rechtsschutz der Bürger, weil dieser angesichts der Unübersichtlichkeit der Gesetzgebung, der Schwierigkeiten der Materie und der finanziellen Interessen der Versicherten von grösster Bedeutung ist. Er anerkennt gewisse in den letzten Jahren erreichte Verbesserungen der Rechtspflege, kritisiert aber weiter bestehende un- nötige Verfahrenserschwernisse sowie ungerechtfertigte Unterschiede zwischen den Kantonen. Das von umfassender Sachkenntnis und Kompetenz zeugende Werk wird nicht nur der Wissenschaft, sondern auch der Rechtsetzung und Praxis beste Dienste leisten.

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Parlamentarische Vorstösse Motion Füeg vom 14. Dezember 1978 betreffend die Stellung der Frau in der AHV

Der Ständerat hatte sich am 3. Juni zu diesem Vorstoss (s. ZAK 1979 S. 70) zu äus- sern, der vom Nationalrat teils als Motion, teils als Postulat angenommen worden war (ZAK 1979 S. 416). Der Rat folgte seiner vorberatenden Kommission (ZAK 1980 S. 263) und wandelte die ganze Motion in ein Postulat um, um so den Weg für differenzierte Lösungsmöglichkeiten offenzuhalten.

Interpellation Günter vom 5. März 1980 betreffend die Arbeitslosenversicherung für Behinderte in geschützten Werkstätten

Der Bundesrat hat die Interpellation Günter (ZAK 1980 S. 261) am 7. Mai wie folgt beantwortet: Leistungen der Arbeitslosenversicherung dürfen nur an vermittlungsfähige Ver- sicherte ausgerichtet werden. Dies ist eine der grundlegenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. In Artikel 16 der Verordnung über die Arbeits- losenversicherung wird zuhanden der Durchführungsorgane dazu präzisiert, dass Behinderte, die ausschliesslich eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte aus- üben können, nicht als vermittlungsfähig gelten. Anspruchsberechtigt können dem- nach ohne weiteres jene Personen sein, die zwar in geschützten Werkstätten aus- gebildet oder vorübergehend erwerbstätig waren, jedoch auch an einem Arbeitsplatz ausserhalb der geschützten Werkstätte tätig sein können. Invalide dagegen, die nicht in der Lage sind, ausserhalb dieser Werkstätten zu arbeiten, sind nicht vermittlungs- fähig, weshalb sie auch keine Arbeitslosenentschädigung erhalten können. Eine Änderung dieser Regelung würde eine Gesetzesrevision bedingen. Auf der andern Seite lässt sich eine Beitragsbefreiung für die Invaliden in geschützten Werkstätten nach dem heutigen System der Arbeitslosenversicherung administrativ nicht bewältigen, da die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung zusammen mit jenen an die AHV erhoben werden. Der Gesetzgeber war sich dabei bewusst, dass diese Regelung nicht voll zu befriedigen vermag. Im Hinblick darauf, dass die be- troffenen Invaliden umfassende Leistungen des Sozialwerkes der Invalidenversiche- rung beziehen und dass die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung im Verhältnis zu jedem Verdienst eine äusserst bescheidene Höhe erreichen, hielt er aber die getroffene Lösung für vertretbar. Im übrigen wäre für eine Beitragsbefreiung eben- falls eine Gesetzesänderung nötig. Der gesamte Problemkreis der Gewährung von Leistungen an Behinderte sowie deren Beitragspflicht wird im Rahmen der Neuordnung der Arbeitslosenversicherung eingehend diskutiert werden müssen. Dabei wird auch das Problem der geschützten Werkstätten zur Sprache kommen. Sowohl der Schweizerische Invalidenverband als

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auch die Pro lnfirmis und die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft zur Eingliederung Behinderter haben von der Möglichkeit einer Vernehmlassung zum Entwurf des neuen Gesetzes Gebrauch gemacht. Deren Stellungnahmen werden in der Botschaft zur Neuordnung zum Ausdruck gebracht werden. Das Problem wird hierauf vom Parlament im Gesamtzusammenhang zu diskutieren sein.«

Mitteilungen

Familienzulagen im Kanton Appenzell 1. Rh. Die Landsgemeinde hat am 27. April 1980 eine Revision des Gesetzes über die Kinderzulagen beschlossen, welche folgende Neuerungen bringt:

1. Familienzulagen an Arbeitnehmer

Ansatz der Kinderzulage Die Zulagen betrugen bis anhin 60 Franken pro Kind und Monat. Neu wurde nun eine Staffelung eingeführt: Für die ersten beiden Kinder beträgt der Ansatz 70 Fran- ken, ab dem dritten Kind 80 Franken. Arbeitgebe rbeitrag an die kantonale Familien -

ausgleichskasse Zur Deckung der Aufwendungen für die Ausrichtung der Kinderzulagen wird von den Arbeitgebern ein Beitrag von 2,1 (bisher 2,0) Prozent der AHV-pflichtigen Lohn- summe erhoben.

2. Familienzulagen an Selbständigerwerbende

Ansatz der Kinderzulage Es gelten die gleichen Ansätze wie für die Arbeitnehmer. b. Einkommensgrenze und Anspruchsberechtigung Selbständigerwerbende mit einem steuerpflichtigen Einkommen von weniger als

18000 Franken (bisher 12000 Fr.) erhalten die Zulagen für jedes anspruchsberech-

tigte Kind. Beläuft sich das steuerpflichtige Einkommen auf mehr als 18000 Franken, aber höchstens auf 30000 Franken (bisher 12 000/24 000 Fr.), so besteht Anspruch für das zweite und jedes folgende Kind. Beträgt das Einkommen mehr als 30000 Franken, so werden die Zulagen nur für das dritte und jedes folgende Kind aus- bezahlt. Beiträge der Selbständ igerwerbenden Selbständigerwerbende, die Anspruch auf Kinderzulagen haben, entrichten während der Zeit, in welcher sie Zulagen beziehen, einen Beitrag von 2,1 (bisher 2,0) Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens.

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Beitrag des Kantons Der Kanton bezahlt jährlich einen Beitrag von 200 000 Franken an die kantonale Familienausgleichskasse. Er ist berechtigt, 50 Prozent seines Beitrages auf die Bezirke zu überwälzen.

Kompetenzdelegation an den Grossen Rat Wenn die verfügbaren Mittel es gestatten, ohne dass der Beitrag der öffentlichen Hand erhöht wird, ist der Grosse Rat ermächtigt, die Zulagen zu erhöhen, die Aus- richtung der Zulagen für Selbständigerwerbende auf das zweite beziehungsweise auf das erste Kind auszudehnen und die Einkommensgrenzen zu erhöhen.

Inkrafttreten Die Änderungen treten auf den 1. Juli 1980 in Kraft.

Neue Leistungsart bei den Familienzulagen im Kanton Genf

Durch Gesetzesänderung vom 14. September 1979 und vom 6. Dezember 1979 (in Kraft getreten am 27. Oktober 1979 bzw. am 19. Januar 1980) hat der Kanton Genf eine neue Art von Familienzulagen für Arbeitnehmer und selbständige Landwirte eingeführt. Diese Zulage (allocation d'accueil), welche in der Höhe der Geburts- zulage (600 Fr.) entspricht, wird in dem Monat ausgerichtet, in welchem ein Kind von unter 10 Jahren im Hinblick auf eine spätere Adoption in seiner zukünftigen Familie aufgenommen wird. Ausschlaggebend für die Einführung dieser Zulage war die Tatsache, dass die mit einer Adoption verbundenen Aufwendungen finanzieller Art grösser sind als die- jenigen bei einer Geburt. So müssen die zukünftigen Adoptiveltern bei der Adoption eines ausländischen Kindes die Reisekosten aufbringen; bei der Adoption eines sich in der Schweiz befindenden Kindes kann dieses erst drei Monate nach der Geburt aufgenommen werdön, wobei die Adoptiveltern für die Kosten des Kinderheimes während dieser Zeit aufzukommen haben. Darüber hinaus tragen sie normalerweise auch die Kosten der Entbindung.

Familienzulagen im Kanton Luzern

Der Regierungsrat hat am 25. Januar 1980 den Beschluss über Leistungen und Bei- trag der kantonalen Familienausgleichskasse vom 9. Dezember 1974 abgeändert. Mit Wirkung ab 1. Juli 1980 wurde der Ansatz der Kinderzulage von 60 auf 80 Franken pro Kind und Monat erhöht. Die Geburtszulage beträgt weiterhin 200 Franken.

Adressenverzeichnis AHV/IV/EO

Seite 19, Ausgleichskasse Versicherung: neue Adresse und neue Telefonnummer: Zürich, Wengistrasse 7 / Postfach 50, 8026 Zürich, Telefon (01) 241 4420.

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