BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG
ZAK Zeitschrift für die Ausgleichskassen der AHV und ihre Zweigstellen, die IV-Kommissionen und IV-Regionalstellen, die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, der Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige sowie der Familienzulagen
Jahrgang 1968
Abkürzungen
AHV Alters- und Hinterlassenenverslcherung AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenverslcherung AHW Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung AS Amtliche Sammlung der eidgenössischen Gesetze 1948 ff. BEI Bundesblatt EGE Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide ERB Bundesratsbeschluß BS Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen
1848 bis 1947
BSV Bundesamt für Sozialversicherung BZP Bundesgesetz über den Bundeszivilprozeß EL, Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELV Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungs leistungen zur AHV und TV EO Erwerbsersatzordnung EOG Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigung an Wehrpflichtige EOV Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Erwerbsausfall entschädigungen an Wehrpflichtige EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht EVGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes FAK Familienausgleichskassen FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern FLV Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern GgV Verordnung über Geburtsgebrechen IBK Individuelles Beitragskonto IV Invalidenversicherung IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IW Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Invaliden versicherung KUVG Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung MV Militärversicherung MVG Bundesgesetz betreffend die Versicherung der Militärpersonen gegen Krankheit und Unfall
OB Bundesbeschluß über die Organisation und des Verfahren des Eid genössischen Versicherungsgerichtes OG Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege ( Organisationsgesetz) OR Bundesgesetz über das Obligationenrecht OV Verordnung über die Organisation und das Verfahren des Eidgenös sischen Versicherungsgerichtes in AHV-Sachen RV Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern und Staatenlosen an die AHV bezahlten Beiträge Rz Randziffer SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch VFV Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer WStB Bundesratsbeschluß über die Erhebung einer Wehrsteuer ZAS Zentrale Ausgleichsstelle ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch
VON Am 8. Dezember 1967 schloß die Eidgenössische Kommis MONAT sion für die AHV und IV unter dem stellvertretenden Vor ZU sitz von Prof. Wegmüller, Universität Bern, und im Bei sein von PD Dr. Kaiser, Berater für mathematische Fragen MONAT der Sozialversicherung, ihre Beratungen betreffend die siebente Revision der AHV ab. Der Bericht der Kommission ist inzwi schen samt den Anträgen dem Bundesrat unterbreitet worden.
Die revidierte Invalidenversicherung in Kraft Die auf 1. Januar 1960 in Kraft gesetzte IV hat — hier ist der Superlativ einmal am Platze — zahlreichen Invaliden wertvollste Dienste geleistet. Sie zielt, anders als die AHV, weniger auf die große Zahl als auf den seiner Natur nach differenzierten Einzelfall ab. So liegen der IV-Revision nicht in erster Linie strukturelle Probleme, sondern Einzelfragen zu grunde. Gerade sie und ihre verbesserte Lösung sind aber für manchen Versicherten von Bedeutung. Die ZAK hat über die Revisionspunkte laufend berichtet und hält die Änderungen in der letzten und der vor liegenden Nummer in einer Synopse fest. Die Revision ist nunmehr in Kraft, und es gilt, die Neuerungen den Invaliden möglichst bald zu kommen zu lassen. Die Durchführungsstellen sind hiezu gewappnet. Die nachfolgende Pressemitteilung ist auf Jahresende ergangen und faßt den Revisionskomplex nochmals zusammen.
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Die eidgenössischen Räte haben am 5. Oktober 1967 einstimmig eine Vorlage verabschiedet, welche die IV in wesenthchen Punkten verbes sert. Die Referendumsfrist läuft am 12. Januar 1968 ab. Da ein Refe rendum nicht zu erwarten ist, darf angenommen werden, daß der Bun desrat die revidierten Bestimmungen rückwirkend auf den 1. Januar 1968 in Kraft setzen und gleichzeitig die Vollziehungsverordnung zum IV- Gesetz entsprechend anpassen wird. Die Revision bringt wichtige Verbesserungen. So werden die be ruflichen Eingliederungsmaßnahmen und jene für die Sonderschulung behinderter Kinder ausgebaut. Die Leistungen für hilflose Minderjährige sind grundsätzlich neu geregelt. Schwerinvalide, die nicht mehr in das Erwerbsleben eingegliedert werden können, erhalten unter bestimmten
JANUAE 1968 1
Voraussetzungen ebenfalls Hilfsmittel. Die Altersgrenze für Bezüger von IV-Renten und Hilflosenentschädigungen wurde vom 20. auf das
18. Altersjahr herabgesetzt. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigungen
ist — u. a. durch den Wegfall der Bedarfsklausel — großzügiger ge staltet. Die Höhe der jetzigen IV-Renten und Hilflosenentschädigungen' wird von der Revision indessen nicht berührt. In dieser Hinsicht bleibt die in Aussicht genommene AHV-Revision abzuwarten. Soweit dank der Revision neue Ansprüche entstehen, sind diese durch eine Anmeldung geltend zu machen. Für Einzelheiten wird auf die Publi kationen der kantonalen IV-Kommissionen verwiesen. Laufende Leistun gen, die durch die Revision eine Änderung erfahren, werden von Amtes wegen angepaßt. Die Durchführungsorgane, allen voran die IV-Konunissionen, können mit ihren Arbeiten nicht beginnen, bevor Bundesgesetz und Vollziehungs verordnung rechtskräftig sind. Das wird — wie eingangs erwähnt erst Mitte Januar der Fall sein. Die IV dankt den Versicherten für ihre Geduld und ihr Verständnis. Die verbesserten IV-Leistungen erfordern mehr Mittel. Daher wird der IV-Beitrag der Versicherten und Arbeitgeber von 0,4 auf 0,5 Prozent des Erwerbseinkommens erhöht. Der Gesamtbeitrag für die AHV, IV und EO beträgt somit vom 1. Januar 1968 an 4,9 Prozent, der auf den Arbeitnehmer entfallende Anteil 2,45 Prozent.
Statistik der IV-Renten 1966 Die nachstehenden Tabellen geben die wesentlichsten Ergebnisse der TV-Rentenstatistik 1966 wieder. In der Erhebung sind alle Bezüger, die im Laufe des Berichtsjahres jemals eine Rente erhalten haben, sowie die an sie ausbezahlten Rentensummen erfaßt. Die Tabellen 1 bis 3 beziehen sich auf die ordentlichen und die außerordentlichen Renten, während in den Tabellen 4 bis 7 die beiden Rentenkategorien getrennt zur Darstellung gelangen. Die Tabelle 1 vermittelt einen summarischen Überblick über die Verteilung der Auszahlungen nach Rentenkategorien (ordentliche und außerordentliche Renten) und Rentenarten (InvaUden- und Zusatz renten) .
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Ordentliche und außerordentliche IV-Eenten
Bezüger und Rentensummen nach Rentenkategorien und Rentenarten Tabelle 1 Absolute Zahlen In Prozenten Rentenkategorien Rentenarten Renten Renten Renten Renten bezüger summen bezüger summen in Franken
Rentenkategorien Ordentliche Renten 106 286 148 220 551 86,4 89,6 Außerordentliche Renten 16 668 17 188 390 13,6 10,4 Total 122 954 165 408 941 100,0 100,0 Rentenarten Einfache Invalidenrenten Männer 38 257 63 198 637 31,1 38,2 Frauen 33137 46 407 390 27,0 28,1 Zusammen 71 394 109 606 027 58,1 66,3 Ehepaar-Invalidenrenten 8 281 26 874 122 6,7 16,2 Invalidenrenten 79 675 136 480 149 64,8 82,5 Zusatzrenten f. Ehefrauen 15 829 11 865 179 12,9 7,2 Einfache Kinderrenten 25 453 15 035 822 20,7 9.1 Doppel-Kinderrenten 1997 2 027 791 1,6 1.2 Zusatzrenten 43 279 28 928 792 35,2 17,5 Total 122 954 165 408 941 100,0 100,0
Im Berichtsjahr kamen 122 954 (119 008) Personen in den Genuß von Invalidenrenten, wobei die ausbezahlten Rentensummen den Betrag von 165,4 (157,4) Millionen Franken erreichten. Davon entfielen 28,9 Millionen Franken auf die 43 279 Zusatzrenten. Tabelle 2 zeigt die Gliederung nach dem Invaliditätsgrad. Von den insgesamt 79 675 Invaliden weisen 64 031 oder rund vier Fünftel einen' Invaliditätsgrad von 66 % und mehr Prozent auf und erhalten deshalb eine ganze Rente. Die übrigen 15 644 Invaliden mit einem Invaliditäts grad von weniger als 66 2/3 Prozent haben Anspruch auf eine halbe Rente. In dieser Zahl sind 175 Härtefälle eirigeschlossen mit einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 50 Prozent.
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Ordentliche und außerordentliche IV-Renten
Bezüger und Rentensummen nach Invaliditätsgrad Tabelle 2
Rentenbezüger Rentensummen Invaliditätsgrad in Prozenten absolut in Prozenten in Franken in Prozenten
Unter 50 175 0,2 194 961 0,1
50 bla 66 % 15 469 19.4 16 734 966 12,3
66 % und mehr 64 031 80.4 119 550 222 87,6
Total 79 675 100,0 136 480 149 | 100,0
Wie sich die Invalidenrentner nach Altersklassen verteilen, geht aus Tabelle 3 hervor. Mit zunehmendem Alter nimmt sowohl die Zahl der einfachen Renten als auch die Zahl der Ehepaarrenten ganz beträchtlich zu, was durch die stärkere Besetzung der höheren Altersgruppen deutlich veranschaulicht wird. Die Tabellen 4 bis 7 schUeßlich vermitteln eiri Bild über die Ver teilung der ordentlichen bzw. außerordentlichen Renten nach Kantonen.
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Ordentliche und außerordentliche IV-Renten
Bezüger und Rentensummen nach Altersklassen und Rentenarten Tabelle 3
Altersklassen Einfache Renten Ehepaar Jahre Zusammen Männer Frauen Zusammen renten
Rentenbezüger
Unter 20 2 1 3 3 20—24 1355 1227 2 582 2 582 25—29 1322 1356 2 678 1 2 679 30—34 1489 1574 3 063 3 3 066 35—39 1906 2 133 4 039 11 4 050 40—44 2 511 3 086 5 597 21 5 618 45—49 3 767 4 296 8 063 80 8143 50—54 5 244 5 703 10 947 224 11171 55—59 8 085 8 056 16141 1042 17 183 60—64 12 576 5 705 18 281 6 899 25 180 Totei 38 257 33 137 71 394 8 281 79 675 Rentensummen in Franken
Unter 20 1767 1500 3 267 3 267 20—24 1 939 305 1 727 075 3 666 380 3 666 380 25—29 2 176 046 2 088 015 4 264 061 2 989 4 267 050 30—34 2 455 975 2 367 712 4 823 687 9 818 4 833 505 35—39 2 994 736 2 973 999 5 968 735 28 473 5 997 208 40—44 3 868 818 4 195 990 8 064 808 66 624 8 131 432 45—49 5 965 888 5 875 887 11 841 775 260 473 12 102 248 50—54 8 630 478 8 042 440 16 672 918 714 318 17 387 236 55—59 13 911209 11 662 756 25 573 965 3 374 800 28 948 765 60—64 21 254 415 7 472 016 28 726 431 22 416 627 51 143 058 Total 63 198 637 46 407 390 109 606 027 26 874 122 136 480 149
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Ordentliche IV-Benten
Bezüger nach Kantonen Tabelle 4
Invalidenrenten Zusatzrenten
Einfache Renten Für Total Kantone Ehepaar Für Zu renten Ehe Kinder Männer Frauen frauen sammen
Zürich 3 935 3 564 7 499 1158 1671 1 892 12 220 Bem 6 204 4 455 10 659 1243 2 469 3 805 18 176 Luzern 1681 1232 2 913 330 623 1381 5 247 Uri 311 182 493 65 114 233 905 Schwyz 609 382 991 104 245 542 1882
Obwalden 215 110 325 21 81 247 674 Nidwalden 132 77 209 20 49 106 384 Glarus 180 213 393 40 71 159 '663 Zug 221 173 394 38 101 206 739 Freiburg 1507 948 2 455 233 525 1093 4 306
Solothurn 1025 874 1899 298 485 905 3 587 Basel-Stadt 1282 1067 2 349 514 681 412 3 956 Basel-Land 808 490 1298 230 439 527 2 494 Schaffhausen 360 265 625 95 166 158 1044 Appenzell A.Rh. 346 292 638 48 107 194 987 Appenzell I.Rh. 174 143 317 21 65 159 562 St. Gallen 1974 1546 3 520 357 744 1424 6 045 Graubünden 1258 843 2101 204 498 1012 3 815 Aargau 1649 1282 2 931 389 678 1195 5193 Thurgau 881 685 1566 160 294 448 2 468
Tessin 2 502 1412 3 914 596 1574 1588 7 672 Waadt 3 224 2 201 5 425 987 1680 1644 9 736 Wallis 2 258 1055 3 313 468 1224 2 688 7 693 Neuenburg 760 590 1350 192 347 395 2 284 Genf 1164 939 2 103 346 601 504 3 554
Schweiz 34 660 25 020 59 680 8157 15 532 I 22 917 [106 286
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Ordentliche IV-Renten
Rententiummen nach Kantonen Beträge in tausend Franken Tabelle 5 Invalidenrenten Zusatzrenten
Kantone Einfache Renten Ehepaar Für Für Total Zu renten Ehe- Kinder Männer Frauen frauen sammen
Zürich 6 973 5 439 12 412 3 979 1337 1319 19 047 Bern 10 020 6 344 16 364 3 955 1805 2 396 24 520 Luzern 2 675 1735 4 410 1018 449 871 6 748 Uri 471 260 731 206 75 112 1124 Schwyz 912 520 1432 344 159 328 2 263 Obwalden 289 144 433 55 46 118 652 Nidwalden 218 104 322 52 38 75 487 Glarus 303 313 616 144 54 100 914 Zug 353 231 584 122 74 145 925 Freiburg 2 308 1310 3 618 674 349 654 5 295 Solothurn 1785 1308 3 093 1007 378 663 5141 Basel-Stadt 2 482 1660 4142 1817 581 313 6 853 Basel-Land 1462 738 2 200 786 350 380 3 716 Schaffhausen 613 412 1025 313 128 118 1584 Appenzell A.Rh. 535 396 931 163 73 111 1278 Appenzell I.Rh. 213 172 385 66 35 85 571 St. Gallen 3178 2 177 5 355 1128 533 958 7 974 Graubünden 1925 1155 3 080 590 330 604 4 604 Aargau 2 787 1881 4 668 1289 521 832 7 310 Thurgau 1383 947 2 330 509 208 300 3 347 Tessin 4 705 2 082 6 787 1851 1285 1152 11 075 Waadt 5 591 3 225 8 816 3 278 1300 1132 14 526 Wallis 3 542 1395 4 937 1392 837 1752 8 918 Neuenburg 1376 941 2 317 640 279 284 3 520 Genf 2 227 1481 3 708 1238 500 383 5 829 Schweiz 58 326 36 370 94 696 26 616 11 724 | 15 185 148 221
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Außerordentliche IV-Renten
Bezüger nach Kantonen Tabelle 6
Invalidenrenten Zusatzrenten
Einfache Renten Für Total Kantone Ehepaar Für Zu Ehe renten Kinder Männer Frauen frauen sammen
Zürich 377 897 1274 12 27 353 1666 Bern 476 1255 1731 11 27 610 2 379 Luzern 221 420 641 6 11 371 1029 Uri 17 62 79 3 71 153 Schwyz 63 125 188 3 7 118 316 Obwalden 30 62 92 2 2 35 131 Nidwalden 12 29 41 31 72 Glarus 5 51 56 40 96 Zug 12 65 77 1 52 130 Freiburg 239 433 672 7 22 306 1007 Solothurn 95 256 351 1 4 161 517 Basel-Stadt 101 281 382 3 6 49 440 Basel-Land 87 177 264 4 7 80 355 Schaffhausen 24 79 103 1 27 131 Appenzell A.Rh. 52 75 127 2 29 158 Appenzell I.Rh. 9 22 31 1 1 20 53 St. Gallen 256 410 666 8 18 196 888 Graubünden 124 289 413 4 14 254 685 Aargau 179 352 531 2 11 215 759 Thurgau 99 166 265 3 6 59 333 Tessin 286 598 884 21 46 356 1307 Waadt 347 871 1218 18 34 334 1604 Wallis 241 633 874 8 23 593 1498 Neuenburg 98 181 279 2 5 70 356 Genf 147 328 475 8 19 103 605
Schweiz 3 597 8117 11 714 124 297 4 533 16 668
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Außerordentliche IV-Renten
Rcntensumvicn nach Kantonen Beträge in tausend Franken Tabelle 7 Invalidenrenten Zusatzrenten
Kantone Einfache Renten Für Total Ehepaar Für Zu Ehe Männer Frauen renten Kinder sammen frauen
Zürich 512 1132 1644 21 14 145 1824 Bern 674 1544 2 218 25 14 243 2 500 Luzern 303 516 819 14 5 147 985 Uri 23 69 92 1 25 118 Schwyz 79 154 233 6 2 48 289 Obwalden 39 75 114 3 1 14 132 Nidwalden 15 36 51 12 63 Glarus 7 59 66 15 81 Zug 15 78 93 15 108 Freiburg 332 534 866 15 11 130 1022 Solothurn 133 322 455 2 2 66 525 Basel-Stadt 141 351 492 6 2 21 521 Basel-Land 119 216 335 7 3 38 383 Schaffhausen 32 94 126 13 139 Appenzell A.Rh. 65 96 161 1 10 172 Appenzell I.Rh. 12 28 40 1 10 51 St. Gallen 347 527 874 18 9 89 990 Graubünden 163 337 500 10 7 103 620 Aargau 238 450 688 3 4 91 786 Thurgau 137 215 352 6 3 23 384 Tessin 391 745 1136 43 24 157 1360 Waadt 464 1077 1541 36 16 153 1746 Wallis 291 715 1006 18 9 231 1264 Neuenburg 136 240 376 5 3 33 417 Genf 205 427 632 19 10 47 708 Schweiz 4 873 10 037 14 910 258 141 1 879 | 17 188
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Die Revision der IV
Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Bestimmungen in Gesetz und Vollziehungsverordnung ‘
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
Art. 2 (Art. 12 IVG) =
1 Als medizinische Maßnahmen 1 Als medizinische Maßnahmen
werden unter den in Artikel 12, im Sinne von Artikel 12 des Bundes Absatz 1 des Bundesgesetzes ge gesetzes gelten namentlich chirur nannten Voraussetzungen einmali gische, physiotherapeutische und ge oder während begrenzter Zeit psychotherapeutische Vorkehren, wiederholte Vorkehren, insbeson die eine als Folgezustand eines Ge dere chirurgischer, physiotherapeu burtsgebrechens, einer Krankheit tischer und psychotherapeutischer oder eines Unfalls eingetreten'e Be Art gewährt. einträchtigung der Körperbewe
2 Nicht als medizinische Maß gung, derSinneswahmehmung oder
nahmen der Versicherung gelten der Kontaktfähigkeit zu beheben intern-medizinische Vorkehreri im oder zu mildern trachten, um die Falle von Leiden, die dauernd oder Erwerbsfähigkeit dauernd und we periodisch der Behandlung bedür sentlich zu verbessern oder vor we fen. sentlicher Beeinträchtigung zu be wahren. Die Maßnahmen müssen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ange zeigt sein und den Eingliederungs erfolg in einfacher und zweckmä ßiger Weise anstreben.
2 Bei Lähmungen und andern
motorischen Funktionsausfällen sind medizinische Maßnahmen ge mäß Absatz 1 von dem Zeitpunkt
i Siehe ZAK 1967, S. 573. Für den in Aussicht genommenen Separaldruck liegt dieser Nummer ein Bestellschein bei. Die Artikelzitate in Klammern verweisen auf die Gesetzesbestimmun- gen, auf die sich die Vollziehungsvorschrift jeweils stützt.
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an zu gewähren, in dem nach be währter Erkenntnis der medizini schen Wissenschaft im allgemei nen die Behandlung des ursächli chen Gesundheitsschadens als ab geschlossen gilt oder untergeord nete Bedeutung erlangt hat. Bei Querschnittslähmung des Rücken marks, Hemiplegie und Poliomyeli tis gilt dieser Zeitpunkt in der Regel nach Ablauf von 4 Wochen seit Beginn der Lähmung als ein getreten.
3 Nicht als medizinische Maß
nahme im Sinne von Artikel 12 des Bundesgesetzes gilt insbesondere die Behandlung von Verletzungen, Infektionen sowie inneren und pa rasitären Krankheiten.
4 Bei Anstaltspflege übernimmt
die Versicherung für die Zeit, wäh rend welcher der Aufenthalt vor wiegend der Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen dient, auch Vorkehren, die zur Behand lung des Leidens an sich gehören.
Es hat sich als notwendig erwiesen, den Charakter der medizinischen Maßnahmen auf Grund der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der praktischen Erfahrungen näher zu umschreiben. Dies geschieht in Ab satz 1. Die bisherige zeitliche Beschränkung («einmalig oder während begrenzter Zeit») ist weggefallen. In Absatz 2 macht der Bundesrat von der Ermächtigung in Arti kel 12, Absatz 2, des Gesetzes Gebrauch und grenzt die Leistungspflicht bei Lähmungen und anderen motorischen Funktionsausfällen von der Leidensbehandlung ab. Von einem Katalog von allgemeinen Abgren zungskriterien mußte im heutigen Zeitpunkt abgesehen werden. Absatz 3 zählt zur Klarstellung die wichtigsten pathologischen Zu stände auf, deren Therapie von vornherein Behandlung des Leidens an sich darstellt und folglich von der IV nicht übernommen wird.
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Absatz 4 stellt die Ausnahme zur Regel laut Absatz 3 auf: solange der Versicherte vorwiegend zur Durchführung medizinischer Eingliede rungsmaßnahmen hospitalisiert ist, übernimmt die IV auch die Be handlung pathologischer Zustände gemäß Absatz 3.
Art. 5 (Art. 16 IVG)
1 Als erstmalige berufliche Aus 1 Als erstmalige berufliche Aus
bildung gilt jede Berufslehre oder bildung gilt jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluß der Anlehre sowie, nach Abschluß der Volks- oder Sonderschule, der Be Volks- oder Sonderschule, der Be such einer Mittel-, Fach- oder such einer Mittel-, Fach- oder Hochschule. Hochschule und die berufliche Vor » Einem Versicherten erwach bereitung auf eine Hilfsarbeit oder sen aus der erstmaligen berufli auf die Tätigkeit in einer geschütz chen Ausbildung in wesentlichem ten Werkstätte. Umfange zusätzliche Kosten, wenn 2 Einem Versicherten erwach seine Aufwendungen für die Aus sen aus der erstmaligen beruflichen bildung wegen der Invalidität jähr Ausbildung oder Weiterbildung im lich um mindestens 240 Franken wesentlichen Umfange zusätzliche höher sind, als sie ohne Invalidität Kosten, wenn seine Aufwendungen für eine gleichartige Ausbildung für die Ausbildung wegen der In gewesen wären. Hatte der Ver validität jährlich um mindestens sicherte vor Eintritt der Invalidi 300 Franken höher sind, als sie tät schon eine Ausbildung begon ohne Invalidität für eine gleich nen oder hätte er ohne Invalidität artige Ausbildung gewesen wären. offensichtlich eine weniger kost Hatte der Versicherte vor Eintritt spielige Ausbildung erhalten, so der Invalidität schon eine Ausbil bilden die Kosten dieser Ausbil dung begonnen oder hätte er ohne dung die Grundlage für die Be Invalidität offensichtlich eine we rechnung der durch die Invalidität niger kostspielige Ausbildung er bedingten zusätzlichen Aufwendun halten, so bilden die Kosten dieser gen. Ausbildung die Grundlage für die Berechnung der durch die Invali dität bedingten' zusätzlichen Auf wendungen.
2 Zu den Kosten der erstmaligen
beruflichen Ausbildung gehören die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und
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Fertigkeiten, die Transportkosten, die Kosten für persönliche Werk zeuge und Berufskleider sowie die Kosten für die wegen der Ausbil dung notweridigen auswärtigen Un terbringung und Verpflegung. Bei auswärtiger Unterbringung und Verpflegung ist eine angemessene Kostenbeteiligung des Versicherten in Rechnung zu stellen. Absatz 1 stellt (in Anpassung zu Art. 16, Abs. 2, des Gesetzes) die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfstätigkeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte der erstmaligen beruflichen Fingliede- rung gleich. Die IV übernimmt die wesentlichen invaliditätsbedingten Mehr kosten. Wesentlich sind sie nach Absatz 2, wenri sie wegen der Invalidität um mindestens 300 (bisher 240) Franken im Jahr höher liegen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Weiterbildung wie die erstmalige berufliche Ausbildung behandelt. Absatz 3 umschreibt die Aufwendungen, die der Differenzberechnung zugrunde zu legen sind. Die Kostenbeteiligung bei auswärtiger Unter bringung und Verpflegung erfolgt im Hinblick auf den erweiterten Rentenanspruch bei erstmaliger beruflicher Ausbildung.
Art. 6, Abs. 2 (Art. 17IVG)
2 Die Versicherung gewährt Bei Aufgehoben.
träge an eine andere durch die Ausbildung bedingte auswärtige Verpflegung und Unterkunft, so fern deren Kosten nicht aus dem für den persönlichen Unterhalt des Versicherten verfügbaren Taggeld und Lohn der Umschulungszeit ge deckt werden können. Diese Bei träge dürfen die Ansätze gemäß Artikel 10 und 12 der Vollzugsver ordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung nicht übersteigen.
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Bei der Umschulung werden die Versicherten möglicherweise außer halb der Ausbildungsstätte verpflegt und untergebracht. Die Verord nung sah hiefür besondere Beiträge vor. Die für die Festsetzung er forderlichen Ermittlungen haben sich als schwerfällig erwiesen. Die Neuordnung der Eingliederungszuschläge zu den Taggeldern erlaubt es, diese besonderen Beiträge aufzuheben.
Art. 6»>is (neu) (Art. 18 IVG) _ Arbeitsvermittlung; zusätzliche Kosten
1 Die Versicherung übernimmt
die Kosten für Berufskleider und persönliche Werkzeuge, wenn de ren Anschaffung infolge invalidi tätsbedingter Berufsumstellung notwendig wird und der Arbeit geber hiefür nicht aufzukommen hat. Die Kosten für Erneuerung, Reinigung und Reparatur werderi nicht übernommen.
2 Muß ein Versicherter infolge
invaliditätsbedingten Wechsels des Arbeitsplatzes seine Wohnstätte verlegen, so übernimmt die Ver sicherung die dadurch entstehen den notwendigen Transportkosten. Nach Artikel 18, Absatz 1, des Gesetzes kann die IV an die mit der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verbundenen Kosten bestimmte Beiträge gewähren. Der neue Artikel 6bis besagt nun, welche Umtriebe die TV übernimmt und welche nicht.
Art. 7, Abs. 2 (Art. 18 IVG)
2 Die Kapitalhilfe kann ohne 2 Die Kapitalhilfe kann ohne
Rückzahlungspflicht oder als zins Rückzahlungspflicht oder als zins loses oder verzinsliches Darlehen loses oder verzinsliches Darlehen gewährt werden. gewährt werden. Sie kann auch in Form von Betriebseinrichtungen oder Garantieleistungen erbracht werden.
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Auf Grund der gemachten Erfahrungen kann die Kapitalhilfe nicht mehr nur in bar, sondern auch als Sach- oder Garantieleistung erbracht werden.
Art. 8, Abs. 1 (Art. 19 IVG)
1 Die Sondersehulung umfaßt: ’Die Maßnahmen für die Son
a. besonderen regelmäßigen Uri- derschulurig umfassen: terricht für bildungsfähige Min- a. besonderen, regelmäßigen Un derjährige, die infolge Invali terricht für Minderjährige, die dität den Anforderungen der infolge Invalidität den Anforde Volksschule nicht zu genügen rungen der Volksschule nicht vermögen ; zu genügen vermögen; b. besondere Maßnahmen, die es b. durch die Schulung bedingte invaliden Minderjährigen er auswärtige Unterbringung und möglichen, die Volksschule oder Verpflegung; den Unterricht gemäß Buch c. Maßnahmen pädagogisch-thera stabe a zu besuchen. peutischer Art, die zusätzlich zum Sonderschulunterricht ge mäß Buchstabe a oder zur Er möglichurig der Teilnahme am Volksschulunterricht infolge In validität notwendig sind, wie Sprach-Heilbehandlung für schwer Sprachgebrechliche, Hör training und Ableseunterricht für Gehörgeschädigte sowie Sondergymnastik zur Förde rung gestörter Motorik für Sin- nesbehinderte und hochgradig geistig Behinderte ; d. die notwendigen Transporte.
Artikel 19 des Gesetzes handelt von den Leistungen der IV an die Sonderschulung, der vorUegende Artikel hingegen vom Inhalt und Um fang der Sonderschulung selbst. Die Neufassung trägt den gesetzlichen Verbesserungen Rechnung.
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Art. 10, Abs. 2 (Art. 19 IVG)
2 Benötigen invalide Minderjäh 2 Aufgehoben.
rige, um dem Unterricht in der Volksschule folgen zu können, zu sätzlich Ableseunterricht für Schwerhörige oder Sprachheilun terricht für schwer Sprachgebrech liche, so gewährt die Versicherung an die Kosten dieses Unterrichts einen Beitrag bis zu 30 Franken im Monat. Die Vorschrift über Ableseunterricht für Schwerhörige und über Sprachheilunterricht für schwer Sprachgebrechliche findet ihren Platz in der allgemeineren Regelung über pädagogisch-therapeutische Maß nahmen zulasten der IV (Art. 8, Abs. 1, der Verordnung). Der bisherige Absatz 2 ist dadurch obsolet geworden.
Art. 10bis (neu) (Art. 19 IVG)
3. Zusätzliche Maßnahmen
Die Versicherung übernimmt die Kosten für invaliditätsbedingte Maßnahmen pädagogisch-therapeu tischer Art gemäß Artikel 8, Ab satz 1, Buchstabe c.
Die pädagogisch-therapeutischen Maßnahmen laut Artikel 19, Ab- aauzi de» Gesetzes sind rein invaliditätsbedingt und werden daher, satz 2, des ohne daß sich Gemeinwesen und Eltern daran zu beteiligen hätten, voll von der IV übernommen.
Art. 11 (Art. 19 IVG)
3. Ermöglichung des Schulbesuches 4. Ermöglichung des Schulbesuches
Um einem invaliden Minderjäh ‘Die Versicherung übernimmt rigen den Schulbesuch zu ermögli die für den Besuch der Sonder chen, übernimmt die Versicherung oder Volksschule sowie für die invaliditätsbedingte Transportko- Durchführung pädagogisch-thera-
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sten bis zum Betrag von 100 Fran peutischer Maßnahmen notwendi ken im Monat und gewährt, wenn gen invaliditätsbedingten Trans der Minderjährige wegen der In portkosten. Artikel 90, Absatz 2, 3 validität auswärts verpflegt oder und 5, ist sinngemäß anwendbar. untergebracht werden muß, einen Ein Zehrgeld wird jedoch nicht Kostgeldbeitrag gemäß Artikel 10, ausgerichtet. Absatz 1, Buchstabe b. 2 Muß ein Minderjähriger in folge Invalidität zur Ermöglichung des Besuchs der Volksschule aus wärts untergebracht oder verpflegt werden, so gewährt die Versiche rung einen Kostgeldbeitrag gemäß Artikel 10, Buchstabe b.
Absatz 1 handelt von den Transportkosten, die sich aus dem Schul besuch oder der Durchführung pädagogisch-therapeutischer Maßnahmen ergeben. Anders als bisher übernimmt die IV die vollen invaliditäts bedingten Umtriebe. Die Beschränkung auf den Volksschulbesuch ent fällt. Die Vergütung richtet sich, vom Lehrgeld abgesehen, nach den Regeln der Reisekosten überhaupt. In Sonderschulfällen ist der Kostgeldbeitrag für auswärtige Ver pflegung und Unterkunft in Artikel 8, Absatz 1, bereits geregelt. Für den Besuch der Volksschule wird die Frage im vorliegenden Absatz 2 geordnet.
Art. 12 (Art. 19 IVG) Erfordert die Vorbereitung ei Versicherte im vorschulpflichti nes noch nicht schulpflichtigen gen Alter, die wegen Invalidität Kindes auf den Sonderschulunter als Vorbereitung auf die Sonder richt besondere pädagogische Maß schule oder auf die Teilnahme am nahmen, so gewährt die Versiche Unterricht in der Volksschule be rung während deren Dauer Schul- sonderer pädagogischer Maßnah und Kostgeldbeiträge gemäß Arti men bedürfen, haben während de kel 10, Absatz 1. ren Dauer Anspruch auf Leistun gen gemäß Artikel 10 bis 11.
Bei rechtzeitigem Einsatz von besonderen Maßnahmen im vorschul pflichtigen Alter kann das Kind bisweilen so weit gefördert werden, daß es mit Beginn der Schulpflicht dem Unterricht in der Volksschule
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zu folgen vermag. Die IV leistet an solche Vorkehren ebenfalls Bei träge; bisher hatte sie es nur an die Vorbereitung auf den Sonderschul unterricht getan.
Art. 13 (Art. 20IVG) Maßnahmen für bildungsunfähige Betreuung hilfloser Minderjähriger Minderjährige
1 Ist ein bildungsunfähiger Min 1 Der Pflegebeitrag für hilflose
derjähriger in einer Anstalt unter Minderjährige beträgt beiHilflosig- gebracht, so gewährt die Versiche keit schweren Grades 5 Franken, rung einen Beitrag von 3 Franken bei Hilfslosigkeit mittleren Gra für jeden Aufenthaltstag. des 3,50 Franken, bei Hilflosigkeit
2 Wird ein bildungsunfähiger leichteren Grades 2 Franken im
Minderjähriger, der besonderer Tag. Bei Anstaltsaufenthalt wird Pflege und Wartung bedarf, zu zusätzlich ein Kostgeldbeitrag von Hause oder in einer Pflegefamilie 4 Franken je Aufenthaltstag ge in gleicher Weise betreut wie in währt. einer Anstalt, so kann die Ver 2 Auf Vergütung von Reiseko sicherung an die Kosten der Pflege sten besteht kein Anspruch. und Wartung einen Beitrag bis zu
3 Franken im Tag gewähren.
Die neu konzipierten Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige sind so berechnet, daß sich der Versicherte bei gleichbleibender Hilflosigkeit nicht schlechter stellt, wenn er dannzumal Rente und Hilflosenentschä digung erhalten wird. Der Kostgeldbeitrag bei Anstaltsaufenthalt ent spricht dem Ansatz bei Sonderschulung. Die Pflegebeiträge sind Pau schalleisturigen, die allfällige Reisekosten in sich schließen.
Art. 14 (Art. 21IVG)
1 Als Hilfsmittel werden im 1 Im Rahmen und unter den
Rahmen von Artikel 21 des Bun Voraussetzungen von Artikel 21, desgesetzes gewährt: Absatz 1, des Bundesgesetzes wer Aufzählung unverändert. den folgende Hilfsmittel abgege
2 Zahnprothesen, Brillen und ben:
Schuheinlagen werden nur abge Aufzählung unverändert. geben, wenn diese Hilfsmittel eine 2 Im Rahmen und unter den wesentliche Ergänzung medizini- Voraussetzungen von Artikel 21,
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scher Eingliederungsmaßnahmen Absatz 2 des Bundesgesetzes wer- bilden. den folgende Hilfsmittel abgege ben: a. Fuß-, Bein-, Hand- und Arm prothesen mit Zubehör; b. Bein- und Armapparate ; c. orthopädisches Schuhwerk bei schwerer Fußdeformität oder erheblicher Beinverkürzung; d. Hörapparate bei hochgradiger Schwerhörigkeit ; e. Sprachhilfegeräte nach Kehl kopfoperationen ; /. Fahrstühle; g. Blindenführhunde. Die Liste in Absatz 1 bleibt unverändert. Der bisherige Absatz 2 wiederholt lediglich die entsprechende Ge setzesbestimmung, er kann daher gestrichen werden. Der neue Absatz 2 führt die Hilfsmittel auf, die die IV nunmehr an nicht erwerbsfähige Schwerstinvalide abgibt.
Art. 15 (Art. 21 IVG) Abgabe Motorfahrzeuge
1 Ein Hilfsmittel wird abgege 1 Motorfahrzeuge werden abge
ben, wenn der Versicherte für die geben, wenn der Versicherte vor Ausübung der Erwerbstätigkeit aussichtlich dauernd eine existenz oder der Tätigkeit in seinem Auf sichernde Erwerbstätigkeit ausübt gabenbereich, für seine Schulung, und zur Überwindung des Arbeits seine Ausbildung oder zum Zwecke weges wegen Invalidität auf ein der funktionellen Angewöhnung persönliches Motorfahrzeug ange darauf angewiesen ist. wiesen ist.
2 Motorfahrzeuge werden nur 2 Von der Versicherung abge
abgegeben, wenn' dauernd eine exi gebene Motorfahrzeuge dürfen nur stenzsichernde Erwerbstätigkeit beschränkt für nicht berufsbeding ausgeübt werden kann und der te Fahrten verwendet werden. Wird Versicherte wegen wesentlicher ein Fahrzeug wegen unsorgfälti Gehbehinderung den Arbeitsweg gen Gebrauchs oder übermäßiger ohne persönliches Motorfahrzeug Benützung für nicht berufsbeding nicht bewältigen kann. te Fahrten vorzeitig gebrauchs-
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3 Die Hilfsmittel werden zu Ei untüchtig, so hat der Versicherte
gentum oder leihweise abgegeben. eine angemessene Entschädigung Artikel 21, Absatz 2, des Bundes zu leisten. gesetzes bleibt vorbehalten.
Der bisherige Absatz 1 wurde im Gesetz selbst verankert (Art. 21, Abs. 1). In der Verordnung kann er deshalb gestrichen werden. Der neue Absatz 1 entspricht an sich dem alten Absatz 2. Indessen bleibt die Abgabe von Motorfahrzeugen nicht mehr auf Versicherte mit Gehbehinderung beschränkt. Anspruchsberechtigt sind auch Invalide, die wegen anderweitigem Gesundheitsschaden auf ein Fahrzeug ange wiesen sind, zum Beispiel Herzkranke und Asthmatiker. Der neue Absatz 2 verankert die bisherige Praxis. Nicht berufs bedingte Fahrten sind zwar zugelassen, aber nur in beschränktem Rah men. Der bisherige Absatz 3 wird, weil dasselbe im Gesetz schon gesagt ist, gestrichen (Art 21, Abs. 3).
Art. 16, Abs. 3 und 4 (Art. 21 IVG)
3 Die Kosten für den Betrieb 3 Die Kosten für den Betrieb
von Motorfahrzeugen, Hörappara vori Hilfsmitteln, insbesondere von ten und anderen Geräten sowie für Motorfahrzeugen und Hörappara den Unterhalt von Blindenhunden ten, werden von der Versicherung werden von der Versicherung nicht nicht übernommen. In Härtefällen übernommen. Ausnahmsweise kann kann die Versicherung an solche die Versicherung an solche Kosten Kosten einen Beitrag bis zu 100 einen Beitrag bis zu 50 Franken Franken im Monat gewähren. im Monat gewähren. 4 An die Kosten für die Haltung eines Blindenführhundes gewährt die Versicherung einen Beitrag von
60 Franken im Monat.
Die Betriebskosten von Hilfsmitteln gehen grundsätzlich zulasten des Versicherten. Wenn sie in ihrer Höhe unzumutbar sind, kann die IV jedoch einen Beitrag gewähren. Der Höchstbetrag wird von 50 auf 100 Franken im Monat heraufgesetzt (Abs. 3). Für Blindenführhuride wird eine Sonderregelung eingeführt. Der generelle Beitrag von monatlich 60 Franken deckt einen Teil der Futter kosten.
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Art. Ißb« (neu) (Art. 21ms IVG) Ersatzleistungen
1 Die Versicherung übernimmt
bis zu einem Höchstbetrag von 200 Frankeri im Monat die invaliditäts bedingten Kosten für besondere Dienstleistungen, die von Dritten erbracht werden und an Stelle ei nes Hilfsmittels zur Überwindung des Arbeitsweges oder zur Ermög lichung der Berufsausübung not wendig sind.
2 Hat ein Versicherter ein Hilfs
mittel, auf das er Anspruch besitzt, auf eigene Kosten angeschafft, so kann die Versicherung eirie ein malige Entschädigung oder Amor tisationsbeiträge ausrichten. Die Amortisationsbeiträge werden nach Maßgabe der Kosten und der vor aussichtlichen Benützungdauer un ter Einrechnung eines angemesse nen Reparaturkostenanteils festge setzt. Die Amortisationsbeiträge werden frühestens vom Zeitpunkt der Anmeldung an ausgerichtet.
Absatz 1 regelt den Beitrag an Dienstleistungen im Sinne von Arti kel 21bis, Absatz 2, des Gesetzes. Es werden nur solche Leistungen be rücksichtigt, die den Arbeitsweg überwinden helfen oder die Berufs ausübung ermöglichen. Verrichtungen als Ersatz von Hilfsmitteln für das tägliche Leben sind nicht eingeschlossen. Absatz 2 umschreibt die Amortisationsbeiträge laut Artikel 21bls, Absatz 1, des Gesetzes. Abgesehen vori dringlichen Fällen wurden bisher keine Leistungen erbracht, wenn der Versicherte das Hilfsmittel vor Erlaß der Verfügung erworben hatte. Die neue Regelung ist großzügiger. Sie erlaubt es, auch bei Anmeldung nach Anschaffung des Hilfsmittels einen Beitrag zu leisten. Er richtet sich nach der noch bevorstehenden Benützungsdauer.
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Art. 17bls (neu) (Art. 22 IVG)
Ibis Nichtzusammenhängende Tage Der Versicherte, der innerhalb eines Kalendermonats ah minde stens 4 ganzen Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, der Arbeit nachzugehen, hat für diese Tage Anspruch auf ein Taggeld.
Nach geltender Regelung wird ein Taggeld u. a. gewährt, wenn der Versicherte an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen. Im vorliegenden Artikel macht der Bundesrat von der bisher unbenützten Ermächtigung von Artikel 22, Absatz 3, des Gesetzes Gebrauch und regelt den An spruch für nicht zusammenhängende Tage.
Art. 19 (Art. 22 IVG) Der Versicherte hat für die Der Versicherte hat für die Zeit, während der er auf die Ver Zeit, währerid der er auf die Ver mittlung geeigneter Arbeit wartet, mittlung geeigneter Arbeit wartet, keinen Anspruch auf Taggeld. Ging keinen Anspruch auf Taggeld. Ging jedoch der Arbeitsvermittlung eine jedoch der Arbeitsvermittlung eine Umschulung voraus, so wird das Umschulung voraus, so wird das bisherige Taggeld längstens wäh bisherige Taggeld während läng rend 30 Tagen weitergewährt. stens 60 Tagen weitergewährt.
Für die Zeit der Arbeitsvermittlung nach einer Umschulung wurde das Taggeld bisher längstens während 30 Tagen gewährt. Im Interesse des Versicherten wird die Leistungsdauer auf 60 Tage verlängert.
Art. 21, Abs. 3 und 4 (Art. 24 IVG) s Die Taggelder werden gekürzt, 3 Übt ein Versicherter während soweit sie zusammen mit dem Ein der Eingliederung eine Erwerbs kommen aus einer während der tätigkeit aus, so wird das Tag Eingliederung ausgeübten Tätig geld einschließlich Eirigliederungs keit 90 Prozent des gemäß Absatz zuschlag gekürzt, soweit es zusam
1 und 2 maßgebenden Erwerbsein- men mit dem aus dieser Tätigkeit
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kommens übersteigen, doch werden erzielten Einkommen das gemäß die Mindestbeträge der Haushal Absatz 1 und 2 maßgebende Er tungsentschädigung oder der Ent werbseinkommen übersteigt. Das schädigung für Alleinstehende so Taggeld gemäß Artikel 20 wird wie bis zu drei Kinderzulagen und gekürzt, soweit es zusammen mit eine Unterstützungszulage voll aus dem Lohn das nach Abschluß der gerichtet. Taggelder gemäß Arti Anlernzeit zu erwartende Entgelt kel 20 werden gekürzt, soweit sie übersteigt. zusammen mit dem Lohn das nach 4 Wird einem Versicherten wäh Abschluß der Anlernzeit zu erwar rend der Eingliederung ausnahms tende Entgelt übersteigen. weise, insbesondere während einer
4 Rentenbezüger haben nur An Badekur oder einer Prothesen
spruch auf das Taggeld, wenn sie schulung, die Rente weitergewährt, vor der Eingliederung erwerbstätig so hat er Anspruch auf das Tag waren. Grundlage für die Bemes geld, wenn er unmittelbar vor der sung der Taggelder ist das letzte Eingliederung erwerbstätig war. vor der Eingliederung erzielte Er Grundlage für die Bemessung des werbseinkommen . Taggeldes ist das letzte vor der Eingliederung erzielte Erwerbsein kommen.
Absatz 3 ordnet die Kürzung von Taggeldern für Versicherte, die während der Eingliederung erwerbstätig sind. Nach bisheriger Regelung verdienten Versicherte, die beispielsweise durch eine Anlehre im Betrieb umgeschult wurden, oft mehr als ihre Nebenarbeiter und als sie selbst nach abgeschlossener Umschulung verdienen konnten. Die Neufassung behebt diese Folgen, indem sie den maßgebenden Verdienst garantiert, anderseits eine nicht vertretbare Besserstellung jedoch vermeidet. Die Beispiele in Absatz 2 verdeutlichen, in welchen Fällen das Tag geld neben die Rente treten kann.
Art. 22^5 (neu) (Art. 25 IVG)
3. Eingliederungszuschlag
1 Der Eingliederungszuschlag
entspricht dem gemäß Artikel 11 der Vollzugsverordnung zum Bun desgesetz über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung ermittel ten Wert der Verpflegung und Un
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terkunft, für die der Versicherte während der Eingliederung selbst aufkommen muß.
2 Der Versicherte, dem die Ver
sicherung freie Unterkunft ge währt, der aber während der Ein gliederung für Mietzinse aufkom men muß, hat Anspruch auf den Eingliederungszuschlag für Unter- kurift.
Das Gesetz hat den Eingliederungszuschlag zum Taggeld in Artikel 25 neu geordnet. Konkret sind die Beitragsansätze der AHV für Natural einkommen allgemein anwendbar. Somit beträgt der Eingliederungs^- zuschlag' für Verpflegung und Unterkunft 7 Franken im Tag. Der «Miet zinsbeitrag» laut Absatz 2 beläuft sich auf 1,50 Franken.
Art. 24, Abs. 1 (Art. 26™* IVG)
1 Das Departement stellt nach 1 Der Erlaß von Zulassungsvor
Anhören der zuständigen Organi schriften gemäß Artikel 26bis, Ab sationen die Richtlinien gemäß Ar satz 2, des Bundesgesetzes wird tikel 26, Absatz 4, des Bundes dem Departement übertragen. gesetzes auf. Die bestehende Befugnis des Eidgenössischen Departementes des Innern, Zulassungsvorschriften für Durchführungsstellen zu erlassen, wird redaktionell neu umschrieben.
Art. 26Ms (neu) (Art. 28 IVG) b. In Ausbildung begriffene Versicherte
1 Die Bemessung der Invalidität
von Versicherten, die in Ausbildung begriffen sind, erfolgt gemäß Ar tikel 27, Absatz 1, sofern ihnen die Aufnahme einer Erwerbstätig keit nicht zugemutet werden kann.
2 Wäre ein volljähriger invali
der Versicherter, der die Ausbil-
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düng wegen der Invalidität zu spät aufnehmen konnte, als Nichtinva lider schon erwerbstätig, so erfolgt die Bemessung der Invalidität ge mäß Artikel 28, Absatz 2, des Bun desgesetzes. Das Erwerbseinkom men, das der Versicherte als Nicht invalider erzielen könnte, ent spricht in der Regel dem durch schnittlichen Einkommen gelernter und angelernter Berufsarbeiter.
Die vorliegende Bestimmung stützt sich auf Artikel 28, Absatz 3, des Gesetzes. Sie übernimmt für die Invaliditätsbemessung für in Aus bildung befindliche Versicherte die durch die Rechtssprechung entwickel ten Grundsätze. Nach Absatz 1 ist der Irivaliditätsgrad bei Lehrlingen, Studenten usw. in gleicher Weise wie bei den übrigen Nichterwerbstätigen zu bemessen. Absatz 2 regelt einen Sonderfall. Ein Jugendlicher kann die Aus bildung wegen seiner Invalidität verspätet aufnehmen, an sich ordnungs gemäß absolvieren, zeitlich jedoch entsprechend später ins Erwerbs leben eintreten. Unter diesen Umständen wird seine Invalidität vom Moment an, in dem er als Nichtinvalider erwerbstätig geworden wäre, wie bei einem Erwerbstätigen bemessen. Die Bestimmung ist auf voll jährige Versicherte beschränkt.
Art. 27, Randtitel (Art. 28 IVG) b. Nichterwerbstätige c. Nichterwerbstätige
Die Marginalie verschiebt sich wegen der Einschiebung von Artikel 26bls vom Buchstabe b auf Buchstabe c.
Art. 29 (Art. 29 IVG)
2. Ununterbrochene Arbeits 2. Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit
unfähigkeit Die 360 Tage dauernde volle Ein wesentlicher Unterbruch Arbeitsunfähigkeit im Sinhe von der Arbeitsunfähigkeit im Sinne Artikel 29 des Bundesgesetzes wird von Artikel 29, Absatz 1, des Bun-
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durch Arbeitsaufnahmen an insge- desgesetzes liegt vor, wenn der samt nicht mehr als 30 Tagen Versicherte an mindestens 30 auf- nicht unterbrochen. einanderfolgenderi Tagen voll ar beitsfähig war. Bei langdauernder Krankheit entsteht der Rentenanspruch neuer dings, wenn der Versicherte «während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte arbeitsunfähig war und weiter hin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist». Die vorliegende Be stimmung präzisiert, was unter einem wesentlichen Unterbruch zu ver stehen ist. Ist ein Versicherter 30 Tage wieder voll arbeitsfähig, er- erkrankt er darnach jedoch erneut, so beginnt die Wartefrist von 360 Tagen wiederum zu laufen.
Art. 31 (Art. 35 IVG) Zusatzrenten für Kinder Zusatzrenten für Kinder
1. bei Invalidität der Mutter
Der Anspruch der rentenbe i Die rentenberechtigte Ehefrau rechtigten ehelichen Mutter auf hat für jedes Kind Anspruch auf Zusatzrenten für Kinder beurteilt eine Zusatzrente. sich nach Artikel 25, Absatz 1, des 2 Die geschiedene Frau hat für Kin Bundesgesetzes über die Alters der aus der geschiedenen Ehe An und Hinterlassenenversicherung spruch auf Zusatzrente : und Artikel 48, Absatz 1 und 3, der a. wenn die Kinder ihr zugespro dazugehörigen Vollzugsverordnurig. chen sind oder b. soweit sie an deren Unterhalt Beiträge zu leisten hat oder c. wenn sie im Zeitpunkt der Scheidung schon mindestens zur Hälfte invalid war. Die Vorschrift umschreibt die Stellung der Kinder bei Invalidität der Mutter in IV-eigener Weise, d. h. ohne Anlehnung an das Bundesgesetz über die AHV. Nach Absatz 1 hat die leibliche Mutter für ihre Kinder unter 18 bzw.
25 Jahren immer Anspruch auf Zusatzrenten. Es gibt keine Einschrän
kungen wie bei deri Mutterwaisenrenten. Absatz 2 ordnet den Anspruch der geschiedenen Frau auf Zusatz renten für ihre Kinder. Sie erhält sie auch, wenn sie im Zeitpunkt der Scheidung schon hochgradig invalid war, so daß sie zu keinen richterli chen Unterhaltsbeiträgen mehr verpflichtet wurde.
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Art. 31bis (neu) (Art. 35 IVG)
2. für Halbwaisen
Besteht für ein Kind zu Leb zeiten beider Eltern Anspruch auf eine ganze Doppelkinderrente, so wird diese Rente nach dem Tode eines Elternteils weitergewährt.
Starb ein Elternteil, so sank die Doppelkinderrente bisher ab, wenn der überlebende Elternteil nur zur Hälfte invalid war. Der neue Artikel begründet eine Besitzstandsgarantie.
Art. 34 (Art. 40 IVG) Die Artikel 56 bis 61 und 65 Die Artikel 56 bis 62 und 65 der Vollzugsverordnung zum Bun der Vollzugsverordnung zum Bun desgesetz über die Alters- und desgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gelten Hinterlassenenversicherung gelten sinngemäß für die Berechnung der sinngemäß für die Berechnung der außerordentlichen Renten der In außerordentlichen Renten der In validenversicherung. validenversicherung.
Art. 35 (Art. 40 IVG)
1 Zur Berechnung einer Ehe- Aufgehoben.
paar-Invalidenrente oder einer ein fachen Invalidenrente mit Zusatz rente für die Ehefrau werden Ein kommen und Vermögen beider Ehegatten zusammengezählt und die für Ehepaare geltende Ein kommensgrenze gemäß Artikel 42, Absatz 1, des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung angewandt.
2 Zur Berechnung der halben
Ehepaar-Invalidenrente getrennt lebender Ehegatten werden Ein kommen und Vermögen beider Ehegatten gesondert berechnet
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und die für alleinstehende Perso nen geltende Einkommensgrenze gemäß Artikel 42, Absatz 1, des Bundesgesetzes über die Alters und Hinterlassenenversicherung an gewandt.
Art. 36 (Art. 40 IVG) Für jedes Kind, für das eine Aufgehoben. Zusatzrente beansprucht wird, wird zu der für die Eltern maßgebenden Einkommen'sgrenze ein Zuschlag im Betrag der Einkommensgrenze für Waisenrenten gemäß Artikel 42, Absatz 1, des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung gemacht. Einkom men und Vermögen solcher Kinder sind denjenigen der Eltern hinzu zuzählen. Art. 31t, 35 und 36. Nachdem die AHV mit der sechsten AHV-Revision Zusatzrenten für die Ehefrau und die Kinder eingeführt hat, entsprechen die Berechnungsregeln für außerordentliche Renten der AHV durch gehend denjenigen für außerordentliche Renten der IV. In Artikel 34 kann daher — der allgemeinen Gesetzestechnik entsprechend — auf Artikel 56 bis 62 der Vollzugsverordnung zum AHV-Gesetz verwiesen werden. Damit fallen die bisherigen Artikel 35 und 36 dahin.
Art. 37 (Art. 42 IVG) ' Hilflose gelten als bedürftig, Aufgehoben. wenn zwei Drittel des Jahresein kommens zusammen mit einem an gemessenen Teil des Vermögens die Einkommensgrenzen gemäß Artikel 42, Absatz 1, des Bundes gesetzes über die Alters- und Hin terlassenenversicherung nicht er reichen. Bei Verheirateten finden
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die Grenzen für Bezüger von Ehe paar-Altersrenten, bei den übrigen Versicherten diejenigen für Bezü ger von einfachen Altersrenten An wendung.
2 Für die Anrechnung des Ein
kommens und Vermögens gelten sinngemäß die Artikel 56 bis 61 der Vollzugsverordnung zum Bun desgesetz über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung. Der Ab zug gemäß Artikel 57, Buchstabe e, der genannten Vollzugsverordnung kann für jedes Kind, das im Falle des Todes des Hilflosen eine Wai senrente der Alters- und Hinter- lassenenversicherung beziehen könhte, gemacht werden.
3 Bei Verheirateten sind Ein
kommen und Vermögen beider Ehegatten zusammenzurechnen.
Durch die Aufhebung der Bedarfsklausel für die Hilflosenentschädi gung wird die Vorschrift über die anwendbaren Einkommensgrenzen sowie das anrechenbare Einkommen und Vermögen obsolet. Sie wird deshalb aufgehoben.
Art. 38, Randtitel, Abs. 2 und 3 (Art. 42 IVG)
2. Beginn und Erlöschen Beginn und Erlöschen des Anspruches
2 Ändert sich in der Folge der 2 Der Anspruch besteht nicht,
Grad der Hilflosigkeit in erhebli solange der Versicherte sich zur cher Weise, so finden die Artikel 86 Durchführung von Maßnahmen ge bis 88 Anwendung. Fällt eine der mäß Artikel 12, 13, 16, 17, 19 oder übrigen Anspruchsvoraussetzungen 21 des Bundesgesetzes iri einer An dahin oder stirbt der Berechtigte, stalt aufhält. so erlischt der Anspruch am Ende 3 Ändert sich in der Folge der des betreffenden Monats. Grad der Hilflosigkeit in erhebli cher Weise, so finden die Artikel
86 bis 88 Anwendung. Fällt eine
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der übrigen Anspruchsvorausset zungen dahin oder stirbt der Be rechtigte, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats.
Nach Absatz 2 erhält der Invalide keine Hilflosenentschädigung, so lange er sich zur Durchführung von Eingliederungsanaßn'ahmen zulasten der IV in einer Anstalt befindet. Hier sorgt die Versicherung auf andere Weise für seine Pflege und Wartung. Der alte Absatz 2 wird zum neuen Absatz 3.
Art. 39, Abs. 1 (Art. 42 IVG)
1 Der Grad der Hilflosigkeit be i Der Grad der Hilflosigkeit be
mißt sich nach Dauer und Umfang mißt sich nach Dauer und Umfang der täglichen Pflege und Wartung. der für die alltäglichen Lebens verrichtungen notwendigen Hilfe oder persönlichen Überwachung.
Absatz 1 wurde an die neue Umschreibung der Hilflosigkeit in Arti kel 42, Absatz 2, des Gesetzes angepaßt; neben der Hilfe (Pflege und Wartung) erwähnt er auch die Überwachung.
Art. 39biB (neu) (Art. 45 IVG) Kürzungsregeln
1 Als entgangener mutmaßlicher
Jahresverdienst im Sinne von Arti kel 45 des Bundesgesetzes gilt das jährliche Erwerbseinkommen, das der Versicherte erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Fällt eine Rente der Inva lidenversicherung mit einer sol chen der Militärversicherung zu sammen, so ist auf den Jahres verdienst abzustellen, welcher der Rente der Militärversicherung zu grunde liegt oder bei Nichtberück-
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sichtigung der oberen Verdienst grenze zugrunde zu legen wäre.
2 Für die Kürzung gemäß Arti
kel 45 des Bundesgesetzes werden außer den zusammenfallenden Ren ten angerechnet: a. Teuerungszulagen; b. als Drittleistung bezogene Ren ten der Betriebsunfallversiche rung der Schweizerischen Un fallversicherungsanstalt bezie hungsweise Renten der Militär versicherung; c. Erwerbseinkünfte, die der teil weise erwerbsfähige Versicherte erzielt oder noch erzielen könn te. s Nicht angerechnet werden : a. Hilflosenzuschüsse und -ent- schädigungen ; b. der Betrag, den die Ehefrau des Versicherten vor Entstehen der Ehepaar-Invalidenrente als In validen- oder Altersrente unter Einschluß allfälliger Zusatz renten bezogen hat.
4 Wird die einfache Invaliden
rente des Versicherten durch eine Ehepaar-Invalidenrente ersetzt, so darf lediglich jenes Rentenbetreff nis angerechnet werden, das zu diesem Zeitpunkt der Ehepaar- Invalidenrente zuzüglich allfälliger Zusatzrenten, berechnet allein aus den Beiträgen des Versicherten, entsprochen hätte.
5 Die Renten der Betriebsunfall
versicherung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und je ne der Militärversicherung dürfen
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zusammen höchstens um den Be trag der Rente der Invalidenver sicherung gekürzt werden.
Hat ein IV-Rentenberechtigter Anspruch auf eine Rente der SUVA- Betriebsunfallversicherung oder Militärversicherung, so werden die Renten dieser Versicherungen gekürzt, soweit sie zusammen mit der IV-Rente den entgangenen mutmaßlichen Jahresverdienst übersteigen. Artikel 45, Absatz 3, des revidierten Gesetzes ermächtigt den Bundesrat, über die Kürzungen nähere Bestimmungen zu erlassen. Er tut dies im vorliegenden Artikel. Absatz 1 umschreibt den entgangenen mutmaßlichen Jahresverdienst und setzt ihn in bezug auf die Militärversdcherung dem Jahresverdienst gleich, der der Militärrente zugrunde liegt. Absatz 2 bezeichnet die anrechenbaren, Absatz 3 die nicht anrechen baren Einkünfte. Absatz 4 regelt den Fall, in dem die einfache durch eine Ehepaar-Invalidenrente ersetzt wird. Absatz 5 hält fest, daß die SUVA- und die Militärrente zusammen nicht mehr als um den Betrag der IV-Rente gekürzt werden dürfen.
Art. 43, Abs. 1, Buchst, c und d (Art. 55 IVG) c. die Grundsätze, nach welchen c. (aufgehoben) ; der Präsident und die Kom- d. die interne Organisation ; missioiismitglieder, vorbehält lich Artikel 94, Absatz 1, ent schädigt werden; d. die interne Organisation, die Ausstandsgründe und das Ver fahren ;
Der revidierte Artikel 67, Absatz 2, des Gesetzes ermächtigt den Bundesrat, die Entschädigung der IV-Kommissionen von Bundes wegen zu ordnen. Folgerichtig entfallen kantonale Bestimmungen darüber: Absatz 1, Buchstabe c, wird gestrichen. Das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren tritt aller Vor aussicht nach in absehbarer Zeit in Kraft. Es wird sich auch auf das Verfahren vor der IV-Kommission beziehen und auf den Ausstand der Kommissionsmitglieder Anwendung finden. So bleibt für kantonale Re-
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gelungen kein Raum mehr. Die Kantone werden in der Folge nur noch für die interne Organisation zuständig bleiben: Absatz 1, Buchstabe d, wird entsprechend angepaßt.
Art. 44, Abs. 2 (Art. 56 IVG)
2 Die Leiter und Funktionäre 2 Leiter und Funktionäre der
der Regionalstellen, der Ausgleichs Regionalstellen, der Ausgleichs kassen und ihrer Zweigstellen so kassen und ihrer Zweigstellen, der wie an der Aufsicht über die Aus Eingliederungsstätten für die be gleichskassen beteiligte Personen rufliche Eingliederung sowie an der dürfen der Kommission nicht an- Aufsicht über die Ausgleichskassen gehören. und Regionalstellen beteiligte Per sonen dürfen der Kommission nicht angehören.
Die Unvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft bei der IV-Kommission wird erweitert. In den bisherigen Persorienkreis werden neu die Leiter und Funktionäre der beruflichen Eingliederungsstätten sowie die an der Aufsicht über die IV-Regionalstellen beteiligten Personen miteinbezogen.
Art. 47bis (neu) (Art. eO^s IVG) b. Präsidialbeschlüsse Präsidialbeschlüsse gemäß Ar tikel 60bis des Bundesgesetzes sind als solche zu bezeichnen und wie die übrigen Kommissionsbeschlüsse auszufertigen.
Die Vorschrift umschreibt das Verfahren bei den durch Artikel 60’«« IVG neu eirigeführten Präsidialbeschlüssen.
Art. 48 (Art. 55 und 67 IVG) Interkantonale Invaliden Invalidenversicherungskommissionen versicherungskommissionen des Bundes Kantone, die eine gemeinsame 1 Das Eidgenössische Firianz- interkantonale Kommission errich und Zolldepartement ernennt die ten wollen, haben unter sich eine Mitglieder der Kommissionen des
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Vereinbarung zu treffen, die alle Bundes. Es erläßt nach Anhörung in Artikel 43 erwähnten Punkte zu des Eidgenössischen Departemen- regeln hat. Ferner ist darin fest tes des Innern die erforderlichen zulegen, welche kantonale Aus organisatorischen Vorschriften. gleichskasse das Sekretariat zu 2 Vor Erlaß der Vorschriften führen hat. über die Kommission für Versicher te im Ausland ist überdies das Eid genössische Politische Departement anzuhören.
Art. 49 (Art. 55 und 67 IVG) Invalidenversicherungs- Entschädigungen der Kommissionen des Bundes Kommissionsmitglieder
1 Das Eidgenössische FinanZ- Das Eidgenössische Departe
und Zolldepartement ernennt die ment des Innern bestimmt nach Mitglieder der Kommissionen des Anhörung der Kantone und des Bundes. Es erläßt im Einverneh Eidgenössischen Finanz- und Zoll- men mit dem Eidgenössischen De departementes die Entschädigung partement des Innern die erforder der Mitglieder der Kommissionen. lichen Vorschriften über die Orga nisation, das Verfahren und die Entschädigung dieser Kommissio nen.
2 Vor Erlaß der Vorschriften
über die Kommission für Versicher te im Ausland ist überdies das Eid genössische Politische Departement anzuhören.
Art. If8 und Iß. Von der Möglichkeit, interkantonale rV-Kommissio- nen zu bilden, wurde kein Gebrauch gemacht. Vielmehr hat jeder Kanton seine eigene Kommission bestellt. Es ist anzunehmen, daß es dabei bleiben wird. Deshalb wird Artikel 48 in der heutigen Form aufgehoben. An seine Stelle tritt der bisherige Artikel 49 als neuer, in der Sache ebenfalls abgeänderter Artikel 48. Die Entschädigung der TV-Kommis sionen des Bundes wird nicht mehr durch das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement geregelt, sondern — im allgemeinen: Rahmen von Artikel 67, Absatz 2, des revidierten Gesetzes — durch das Eidgenössi sche Departement des Innern. Die Befugnis des Finanzdepartementes
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wird daher nicht mehr erwähnt. Für das Verfahren wird das in der Erläuterung zu Artikel 43, Absatz 1, genannte Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren maßgebend sein. Anstelle des zu Artikel 48 gewordenen' Artikels 49 tritt ein neuer Artikel 49. Darnach bestimmt das Eidgenössische Departement des Innern nach den erforderlichen Abklärungen die Entschädigungen der IV-Kommissionen. Diese Vorschrift soll auf 1. Januar 1969 in Kraft treten.
Art. 54, Abs. 2 und 3 (neu) (Art. 67 IVG)
2 Auf das Dienstverhältnis des
Personals der Regionalstellen fin den' die für die Angestellten der allgemeinen Bundesverwaltung gel tenden Vorschriften betreffend Ge hälter und Zulagen, Ferien und Urlaub, Beförderung sowie Haf tung für Schäden sinngemäß An wendung.
3 Das Bundesamt regelt die Ein
zelheiten nach Anhörung der Auf sichtsstellen der Regionalstellen. Für das Personal, das nicht einer kantonalen Verwaltung angehört, kann es im Einvernehmen mit der Aufsichtsstelle weitere für die An gestellten der allgemeinen Bundes verwaltung geltende Vorschriften anwendbar erklären.
Nach Artikel 67, Absatz 2, des Gesetzes kann der Bundesrat über die Anstellungsverhältnisse und die Besoldungen des IV-Regionalstellen- personals Vorschriften erlassen. Er tut dies nach vorliegender Vor schrift in Anlehnung an das Personalrecht des Bundes. Die sinngemäße Anwendung berücksichtigt die besondere rechtliche Stellung der IV- Regionalstellen und reiht sich an die bisherige Entwicklung an'. Die neuen Besoldungs- und Personalvorschriften sollen auf 1. Januar 1969 wirksam werden.
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Art. 58, Abs. 1, Einleitungsgesetz (Art. 61IVG) i Der Aufsiehtsstelle obliegen i Der Aufsichtsstelle obliegen vorbehaltlich Artikel 92 und 94 : vorbehältlich Artikel 54, 92 und 94:
In den Einleitungssatz wird neben Artikel 92 und 94 neu Artikel 54 (personalrechtliche Stellung des IV-Regionalstellenpersonals) in den Vorbehalt aufgenommen.
Art. 76 (Art. 54/60 IVG)
1 Die Verfügung ist zuzustellen : 1 Die Verfügung ist zuzustellen :
a. dem Versicherten persönlich a. dem Versicherten persönlich oder seinem gesetzlichen Ver oder seinem gesetzlichen Ver treter ; treter ; b. Behörden oder Dritten, denen b. der Person oder Behörde, die eine Geldleistung ausbezahlt gemäß Artikel 66 den Anspruch wird; geltend gemacht hat oder der c. der zuständigen Kommission; gemäß Artikel 84 eine Geld d. der Zentralen Ausgleichsstelle; leistung ausbezahlt wird; e. der Schweizerischen Unfallver c. der zuständigen Kommission; sicherungsanstalt oder der Mi d. der Zentralen Ausgleichsstelle; litärversicherung, sofern sie e. der Schweizerischen Unfallver- dem Versicherten Leistungen sicherurigsanstalt oder der Mi erbringen. litärversicherung, sofern sie
2 Das Sekretariat der Kommis dem Versicherten Leistungen
sion bringt Verfügungen über Ein erbringen ; gliederungsmaßnahmen den Durch f. den Durchführungsstellen ; führungsstellen in geeigneter Wei g. dem Arzt, der, ohne Durchfüh se zur Kenntnis. rungsstelle zu sein, im Auftrag
3 Für Verfügungen, mit denen der Versicherung einen Arzt
eine Rente oder eine Hilflosenent bericht oder ein Gutachten er schädigung zugesprochen wird, gilt stellt hat, wenn er ausdrück sinngemäß Artikel 70 der Voll lich die Zustellung der Verfü zugsverordnung zum Bundesgesetz gung verlangt ; über die Alters- und Hinterlasse- h. der vom Bund anerkannten nenversicherung. Krankenkasse in den Fällen von Artikel 88<iuater.
2 Für Verfügungen, mit denen
eine Rente oder Hilflosenentschä digung zugesprochen wird, gilt
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sinngemäß Artikel 70 der Vollzugs verordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung. Die bisherige Regelung hat sich als zu eng erwiesen. In Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse ist der Kreis der Adressaten von Kassenverfügungen erweitert worden. Neu sind die Buchstaben f, g und h. Ärzte sollen die Verfügungen allerdings nur erhalten, soweit sie ein berechtigtes Interesse daran haben. Bei Rentenverfügungen bezieht sich dieses Interesse beispielsweise auf die Tatsache, daß eine Rente gewährt wird, nicht dagegen auf deren Höhe und Bemessungsgrund lagen. Das Doppel, das gegebenenfalls die Krankenkasse erhält, ist die Voraussetzung dafür, daß sie das ihr neu eingeräumte Beschwerderecht ausüben kann. Art. 78 (Art. 48 IVG) Eingliederungsmaßnahmen, Eingliederungs- und Abklärungs Abklärungs- und Reisekosten maßnahmen, Reisekosten
1. Vergütung 1. Vergütung
1 Die Kosten der Eingliede 1 Die Versicherung trägt nach
rungsmaßnahmen, mit Ausnahme Maßgabe der Verfügung der Aus der Taggelder, sowie die Abklä gleichskasse die Kosten von Ein rungs- und Reisekosten werden gliederungsmaßnahmen, die vor der durch die Zentrale Ausgleichsstelle Durchführung von der Kommission vergütet. Vorbehalten bleiben die bestimmt worden sind. Sie über Artikel 94 und 95. nimmt ferner, vorbehältlich Ab
2 Die Versicherung trägt im satz 2 und Artikel 16bls, Absatz 2,
Rahmen der Verfügurig der Aus die Kosten bereits durchgeführter gleichskasse die Kosten für Ein Eingliederungsmaßnahmen im Rah gliederungsmaßnahmen, die vor men von Artikel 48, Absatz 2, des der Durchführung von der Kom Bundesgesetzes. mission bestimmt wo-rden sind. 2 Die Kosten von Eingliede Überdies übernimmt sie die Ko rungsmaßnahmen beruflicher Art, sten für Maßnahmen, die aus wich deren Durchführung vor der Be tigen Gründen vor der Beschluß schlußfassung der Kommission er fassung der Kommission durchge folgt ist, werden von der Versiche führt werden mußten, sofern die rung nur übernommen, wenn der Anmeldung innert 6 Monaten seit Kommissionsbeschluß aus wichti Beginn der Durchführung einge gen Gründen nicht abgewartet wer reicht wurde. Die Anmeldefrist den konnte.
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läuft nicht, solange der Versicherte 3 Die Kosten von Abklärungs vom anspruchsbegründenden Sach maßnahmen werden von der Ver verhalt keine Kenntnis hat. Meldet sicherung getragen, wenn die Maß ein Versicherter Kosten, die rück nahmen durch die Kommission an wirkend übernommen werden kön geordnet wurden oder, falls es an nen, verspätet an, so trägt die Ver einer solchen Anordnung fehlt, sicherung nur die Kosten der Maß soweit sie für die Zusprechung von nahmen, die seit der Anmeldung Leistungen unerläßlich waren oder durchgeführt worden sind. Der An Bestandteil nachträglich zugespro- spruch erlischt jedoch in jedem cherier Eingliederungsmaßnahmen Fall spätestens mit Ablauf von bilden. Artikel 81 des Bundesge
5 Jahren seit Ende des Monats., setzes sowie die Artikel 17 und 71
in welchem die Maßnahme durch dieser Verordnung bleiben Vorbe geführt wurde. halten.
3 Die Zahlung geht an die Per 4 Die Kosten der Eingliede
son oder Stelle, welche die Einglie- rungsmaßnahmen, mit Ausnahme derungs- oder Abklärungsmaßnah der Taggelder, sowie die Abklä- men erbracht hat. Insbesondere rungs- und Reisekosten werden werden Beiträge an d!as Schul- und durch die Zentrale Ausgleichsstelle Kostgeld gemäß Artikel 10, 12 und vergütet. Vorbehalten bleiben die
13 in der Regel den Anstalten und Artikel 94 und 95.
Heimen ausbezahlt. 6 Die Zahlung geht in der Regel
4 Geht die Leistung an den Ver an die Person oder Stelle, welche
sicherten oder seinen gesetzlichen die Eingliederungs- oder Abklä- Vertreter und besteht Grund zur rungsmaßnahmeri erbracht hat. Annahme, daß sie nicht für den « Geht die Leistung an den Ver vorgesehenen Zweck verwendet sicherten oder seinen gesetzlichen würde, so sind geeignete Maßnah Vertreter und besteht Grund zur men zur Sicherung der zweckge Annahme, daß sie nicht für den mäßen Verwendung der Leistung vorgesehenen Zweck verwendet zu treffen. würde, so sind geeignete Maßnah men zur Sicherung der zweckge mäßen Verwendung der Leistung zu treffen'.
Die Vorschrift wird — entsprechend dem revidierten Artikel 48 des Gesetzes — neu konzipiert. Der bisherige Absatz 1 wird zum neuen Absatz 4, der bisherige Absatz 3 — mit einer Änderung — zum neuen Absatz 5. Der neue Absatz 6 entspricht dem bisherigen Absatz 4.
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Die frühere Ordnung soll der Regelfall bleiben: die IV übernimmt die Eingliederungsmaßnahmen, die vor der Durchführung von der IV- Kommission beschlossen worden sind. Der Grundsatz wird daher in Absatz 1 wiederholt. Die Ausnahmen sind im Gesetz umschrieben, so daß sie in der Verordnung nicht ergänzt zu werden brauchen. Vorbehalten bleibt der Sonderfall von Artikel 16bis, Absatz 2 : Amortisationsbeiträge für selbsterworbene Hilfsmittel werden, falls diese vor der Anmeldung angeschafft worden sind, nur noch nach der im Zeitpunkt der Anmeldung bevorstehenden Benützungsdauer bemessen. In bestimmten Fällen kann die Eingliederungsmaßnahme auch in Zukunft nur nach dem Kommissionsbeschluß durchgeführt werden. Das gilt nach Absatz 2 für berufliche Eingliederungsmaßnahmen, es sei denn allerdings, der Beschluß habe aus wichtigen Gründen nicht abgewartet werden können. Absatz 3 regelt neu die Kostenübemahme bei Abklärungsmaßnahmen, und zwar in großzügiger Weise. Abklärungsmaßnahmen gehen aber nur zulasten der IV, soweit sie nicht durch Dritte für IV-fremde Zwecke veranlaßt wurden. Auch sind Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden verpflichtet, den IV- Kommissionen gegebenenfalls unentgeltlich Auskunft zu erteilen. (Art. 81 des IV-Gesetzes in Verbindung mit Art. 93 des AHV-Gesetzes und mit Art. 71 der vorliegenden Verordnung). Die betreffenden Vorschriften bleiben deshalb vorbehalten. Schließlich macht Artikel 17 der vorliegen den Verordnung die Ausrichtung von Taggeldern in Untersuchungs fällen ausdrücklich davon abhängig, daß die IV-Kommission die Unter suchung vorher angeordnet hat. In Absatz 5 fehlt der frühere Hinweis darauf, daß die Schul- und Kostgeldbeiträge für die Sonderschulung in der Regel den Anstalten1 und Heimen ausbezahlt werden. Er erübrigt sich, weil die besondere Vorschrift in der vorliegenden allgemeinen Fassung Platz findet.
Art. 80, Abs 2 (Art. 47 IVG)
2 Bedürfen der Versicherte oder 2 Bedürfen der Versicherte oder
seine Angehörigen des Taggeldes seine Angehörigen des Taggeldes in kürzeren Zeitabständen, so ist in kürzeren Zeitabständen, so ist das Taggeld auf Gesuch hin wö das Taggeld auf Gesuch hin wö chentlich nachschüssig auszuzah chentlich nachschüssig auszuzah len. len. Im Einvernehmen mit dem
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Versicherten kann das Taggeld mo natlich ausbezahlt werden. Tag gelder gemäß Artikel ITMs werden immer monatlich nachschiissig aus bezahlt.
Die IV-Taggelder werden in der Regel halbmonatlich entrichtet. Ab satz 2, erster Satz, läßt ausnahmsweise die Auszahlung in kürzeren Abständen zu. Im zweiten und dritten Satz wird anderseits die monat liche Zahlung eingeführt. Taggelder laut Artikel 17bis der Verordnung berühren den Anspruch für nicht zusammenhängende Tage.
Art. 81, Abs. 1, dritter Satz (Art. 47 IVG) i... Auf Verlangen der Aus 1 ... Ist der Anspruch auf Tag gleichskasse hat der Versicherte geld vom Grad der Arbeitsunfähig überdies ein ärztliches Zeugnis keit abhängig, so holt die Aus über den Grad der Arbeitsunfähig gleichskasse, soweit nötig durch keit beizubringen. Vermittlung des Sekretariates der zuständigen Kommission, hierüber ein ärztliches Zeugnis ein.
Zur Bescheinigung des Taggeldanspruchs hatte der Versicherte in bestimmten Fällen ein ärztliches Zeugnis beizubringen. Diese Regelung hat sich nicht bewährt. Künftig holt daher die Ausgleichskasse, soweit nötig durch das Sekretariat der IV-Kommission, das Zeugnis ein.
Art. 83, Abs. 2 (Art. 47 IVG)
2 Die Ausgleichskassen haben 2 Die Ausgleichskassen haben
sich außerdem periodisch zu ver sich außerdem periodisch zu ver gewissern, ob die besonderen An gewissern, ob die wirtschaftlichen spruchsvoraussetzungen für die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zusatzrenten, der Gewährung von Invalidenrenten in außerordentlichen Renten sowie Härtefällen und von außerordent der Hilflosenentschädigungen er lichen Renten erfüllt sind. füllt sind. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Revision der Rente und der Hilflosenent schädigung.
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Der Hinweis auf die Hilflosenentschädigungen entfällt, weil diese nicht mehr an die Bedarfsklausel geknüpft sind. Absatz 2 wird auch in weiteren Einzelheiten der neuen Rechtslage angepaßt.
Art. 87, Abs. 2 (Art. 41IVG)
2 Eine Revision wird von Amtes 2 Eine Revision wird von Amtes
wegen durchgeführt, wenn sie bei wegen durchgeführt, wenri sie im der Festsetzung der Rente oder Hinblick auf eine mögliche erheb Hilflosenentschädigurig auf einen liche Änderung des Invaliditäts bestimmten Termin in Aussicht ge oder Hilflosigkeitsgrades bei der nommen worden ist oder wenn Tat Festsetzung der Rente oder Hilf sachen bekannt oder Maßnahmen losenentschädigung auf einen be angeordnet werden, die eine er stimmten Termin in Aussicht ge hebliche Änderung des Grades der nommen worden ist oder wenn Tat Invalidität oder der Hilflosigkeit sachen' bekannt oder Maßnahmen als möglich erscheinen lassen. angeordnet werden, die eine er hebliche Änderung des Grades der Invalidität oder der Hilflosigkeit als möglich erscheinen lassen.
Absatz 2 verdeutlicht, unter welchen Umständen die Revision der Rente oder Hilflosenentschädigung im voraus in Aussicht zu nehmen ist, nämlich dann, wenn eine erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades möglich erscheint.
Art. 88hi« (neu) (Art. 41 IVG) Wirkung
1 Hat sich der Grad der Inva
lidität oder der Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert, so ist die Rente oder Hilflosenentschädigung in der Regel vom Erlaß der Verfügung ari zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Artikel 29, Absatz 1 des Bundesgesetzes ist sinngemäß anwendbar für die Feststellung des Zeitpunktes, in dem eine Ände-
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<
rung des Invaliditätsgrades erheb lich geworden ist.
2 Hat der Berechtigte die Melde
pflicht gemäß Artikel 77 verletzt, so ist die Rente oder Hilflosen entschädigung rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch er heblichen Änderung an herabzu setzen oder 'aufzuheben.
3 Ist einem Revisionsgesuch
entsprochen worden, so ist die Rente oder Hilflosenentschädigung von dessen Einreichung an zu er höhen.
Die Bestimmung hält die Praxis zur zeitlichen Wirkung der Revision fest. Nach Absatz 1 ist die Rente oder Hilflosenentschädigung grund sätzlich vom Erlaß der Verfügung an zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Die Bestimmungen über den Rentenbeginn (Art. 29, Abs. 1, des Gesetzes) sind sinngemäß anwendbar. Absatz 2 regelt den Fall der Verletzung der Meldepflicht. Hier kann die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung rückwirkend erfolgen. Absatz 3 sieht umgekehrt die rückwirkende Erhöhung der Leistungen vor für den Fall, daß ein Revisionsgesuch sich als begründet erweist Der administrative Ablauf soll dem Versicherten nicht zum Nachteil gereichen.
Vorbemerkungen zum neuen sechsten Abschnitt Das Verhältnis zur Krankenversicherung Artikel 45bls des Gesetzes verpflichtet den Bundesrat, das Verhältnis der TV zur Krankenversicherung zu regeln. Dabei stellt er zwei Haupt punkte in den Vordergrund, nämlich die Rückerstattung von Kosten medizinischer Maßnahmen an die Krankenkassen einerseits und das Beschwerderecht der Krankenkassen gegenüber bestimmten Verfügungen der Ausgleichskassen anderseits. Diese beiden Punkte sind allerdings untrennbar mit einem dritten verbunden, der nicht in den' Vorschriften über die IV, sondern in jenen über die Krankenversicherung geregelt
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ist und mit der vorliegenden Revision angepaßt wurde. Es handelt sich um die Vorleistungspflicht der Krankenkassen im Sinne einer vorläufi gen Kostengutsprache oder Zahlung in Fällen, in denen noch nicht fest steht, ob die Krankenkasse oder die IV für die Behandlung aufzukommen hat. Der neue Artikel 19 der Verordnung III vom 15. Januar 1965 über die Krankenversicherung lautet wie folgt : b. im Verhältnis zur Invalidenversicherung
1 Hat sich der Versicherte sowohl bei der Kasse als auch bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet, so hat die Kasse vorläufig für die Krankenpflegekosten Gutsprache zu er teilen, bis feststeht, welcher Versicherungsträger den Fall überneh men wird. Zahlungen für Krankenpflegekosten sind nur zu erbrin gen, soweit sie verlangt werden.
2 Übernimmt die Invalidenversicherung einen Fall, für welchen die
Kasse bereits Krankenpflegekosten bezahlt hat, so hat sie der Kasse diese Kosten zurückzuerstatten, sofern sie hievon zur Zeit der Er ledigung des Falles Kenntnis hat. Hat eine Kasse Rechnungen von Ärzten, Laboratorien, medizinischen Hilfspersonen und Heilanstalten bezahlt, so hat die Invalidenversicherung den Rechnungsstellern die Differenz zwischen dem von der Kasse angewendeten Tarif und dem für sie selbst geltenden Tarif nachzuzahlen.
Absatz 1 verpflichtet die Krankenkasse grundsätzlich zur vorläufigen Gutsprache für Krankenpflegekosten. Eine Zahlungspflicht besteht nur, wenn sich der Berechtigte nicht mit der Gutsprache begnügt. Absatz 2 ordnet die Kostenrückerstattung durch die IV in unver änderter Weise. Inhaltlich entspricht die Regelung dem neuen Artikel ggquinquies (ier vorliegenden IV-Verordnung. Die das Verhältnis zur Krankenversicherung betreffenden Artikel 88ter, SSauater un(j gS^uinquies werden in einen ibesonderen Abschnitt zu sammengefaßt. Die Numerierung der bisherigen Abschnitte 6, 7 und 8 wird um eine Ziffer verschoben (7, 8 und 9).
Art. 88^er (neu) (Art. 45Ms IVG) Meldungen an die Krankenkassen Die Sekretariate der zuständi gen Kommissionen haben die Mit glieder der vom Bund anerkann ten' Krankenkassen (im folgenden Krankenkassen genannt), die An spruch auf medizinische Maßnah-
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men der Versicherung erheben, den betreffenden Krankenkassen oder einer Verbindungsstelle zu melden.
Um das Rückerstattungsverfahren zwischen IV und Krankenkassen tunlichst zu vermeiden, legt die neue Regelung das Schwergewicht auf die vorläufige Kostengutsprache; Zahlungen sollen die Ausnahme sein. Die Krankenkassen müssen infolgedessen orientiert werden, daß ein Mitglied medizinische Maßnahmen der IV beansprucht. Das Sekretariat der IV-Kommission kann diese Meldungen anhand der Anmeldeformu lare erstatten ; das Formular enthält eine entsprechende Frage.
Art. 88<iuater (neu) (Art. 45bis IVG) Zustellung von Verfügungen der Ausgleichskassen und Beschwerde recht der Krankenkassen
1 Hat eine Krankenkasse dem
Sekretariat der zuständigen Kom mission mitgeteilt, daß sie für ei nen ihr gemeldeten Versicherten Kostengutsprache oder Zahlung geleistet habe, so ist ihr die Ver fügung der Ausgleichskasse über die Zusprechung oder Ablehnung medizinischer Maßnahmen zuzu stellen.
2 Lehnt die Versicherung medi
zinische Maßnahmen ganz oder teilweise ab und würde deswegen die Krankenkasse leistungspflich tig, so kann diese die entsprechen de Verfügung der Ausgleichskasse selbständig mit den in Artikel 69 des Bundesgesetzes vorgesehenen Rechtsmitteln anfechten.
3 Die Krankenkasse hat den be
troffenen Versicherten über eine allfällige Beschwerdeerhebung zu orientieren.
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Krankenkassen, die Kostengutsprache oder Zahlung geldstet haben, müssen ihrerseits der TV-Kommission davon Mitteilung machen. Ge stützt darauf wird ihnen zur gegebenen Zeit ein Doppel der Verfügung der Ausgleichskasse, mit der über die Ansprüche des Versicherten gegen über der TV befunden wird, zugestellt. Dies ist Voraussetzung dafür, daß die Krankenkasse das Beschwerderecht ausüben kann. Macht sie davon Gebrauch, so soll sie den Versicherten hierüber orientieren, damit dieser in die Lage versetzt wird, seinerseits seine Rechte zu wahren.
Art. SSouinnuies (neu) (Art. 45™» IVG) Rückerstattung von Vorleistungen Soweit die Versicherung die Kosten von medizinischen Maß nahmen übernimmt, hat die Kran kenkasse Anspruch auf Rückerstat tung allfälliger Vorleistungen. Dar über hinausgehende Ansprüche der Versicherten oder Dritter gegen über der Versicherung bleiben Vor behalten.
Wird die IV leistungspflichtig, so erhalten die Krankenkassen all- fällige Vorleistungen zurück. Differenzen, die sich aus den höheren Leistungen der IV im Vergleich zu jenen der Krankenversicherung er geben können, zahlt die IV an die Anspruchsberechtigten aus.
Art. 90 (Art. 51 IVG) Reisekosten Reisekosten im Inland
1 Versicherten, die für die Ab 1 Als notwendige Reisekosten
klärung des Leistungsanspruchs im Inland gelten im Rahmen von oder die Durchführung von Ein Artikel 51 des Bundesgesetzes die gliederungsmaßnahmen eine Fahrt Kosten von Fahrten zur nächst unternehmen müssen', werden die gelegenen geeigneten Durchfüh Fahrauslagen, ein Zehrgeld und die rungsstelle. Wählt der Versicherte notwendigen Nebenkosten, insbe eine entferntere Durchführungs sondere die Fahrauslagen und das stelle, so hat er die dadurch ent-
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Zehrgeld für eine unerläßliche Be stehenden Mehrkosten selbst zu gleitperson, vergütet. tragen.
2 Vergütet werden nur die Ko 2 Vergütet werden nur Kosten
sten für die Reise auf dem ge für die Reise auf dem gebräuchli bräuchlichen Weg. Soweit möglich chen Weg. Soweit möglich sind sind öffentliche Transportmittel zu öffentliche Transportmittel zu be benützen. Nicht vergütet werden nützen. Nicht vergütet werden ge geringfügige Auslagen' für Fahrten ringfügige Auslagen für Fahrten im Ortskreis. im Ortskreis.
3 Das Zehrgeld beträgt 3 Fran 3 Außer den Fahrauslagen wer
ken im Tag bei einer Abwesenheit den ein Zehrgeld und die notwen vom Wohnort von vier bis acht digen Nebenkosten, insbesondere Stunden und 5 Franken im Tag bei die Fahrauslagen und das Zehrgeld längerer Abwesenheit. Für aus für eine unerläßliche Begleitperson wärtiges Übernachten werden die vergütet. ausgewiesenen Kosten, höchstens 4 Das Zehrgeld beträgt 5 Fran aber 6 Franken für die Nacht, ver ken im Tag bei einer Abwesenheit gütet. vom Wohnort von fünf bis acht
4 Für Reisen mit öffentlichen Stunden und 8 Franken im Tag bei
Transportmitteln geben die Sekre längerer Abwesenheit. Für aus tariate der Kommissionen und die wärtiges Übernachten werden die Regionalstellen Gutscheine ab. Im ausgewiesenen Kosten, höchstens übrigen sind die Artikel 78 und 79 aber 12 Franken für die Nacht, ver anwendbar. gütet.
5 Für Reisen mit öffentlichen
Transportmitteln werden Gutschei ne abgegeben. Das Bundesamt be zeichnet die zur Abgabe der Gut scheine berechtigten' Stellen. Im übrigen sind die Artikel 78 und 79 anwendbar.
Absatz 2 bleibt unverändert, Absatz 3 zählt die Nebenkosten auf, die bisher in Absatz 1 erwähnt waren. Als notwendige Reisekosten im Inland gelten nach Absatz 1 die Auf wendungen für Fahrten zur nächst gelegenen geeigneten Durchführungs stelle. Das entspricht der bisherigen Praxis. Dabei geht es nicht um geringfügige Kostendifferenzen. Der Versicherte soll auch in Zukunft in einem vernünftigen Rahmen die Durchführungsstelle ohne finanziellen Nachteil frei wählen können.
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Absatz 4 paßt die Beiträge an die infolge der Fahrt entstehenden zusätzlichen Auslagen für Verpflegung und Unterkunft den heutigen Kosten an. Heute können allein die Sekretariate der IV-Kommissionen und die IV-Regionalstellen Transportgutscheine abgeben. Absatz 5 erlaubt es, den Kreis der Abgabestellen zu erweitern, doch wird in dieser Hinsicht Zurückhaltung geübt werden. Artikel 78 und 79 der Verordnung regeln den zeitlichen Anspruch auf Transportkosten und die Rechnungsstellung.
Art. 90bis (neu) (Art. 51IVG) Reisekosten im Ausland Die Beiträge an die Aufwen dungen für Fahrten vom Inland nach dem Ausland, vom Ausland nach dem Inland und im setzt das Bundesamt im Einjjlall fest.
Reisekosten im Ausland gehen grundsätzlich zulasten des Versicher ten ; ausnahmsweise kann die IV daran Beiträge leisten. Die Festsetzung im Emzelfall wird dem Bundesamt für Sozialversicherung übertragen.
Art. 97, Abs. 1 (Art. 72 IVG)
1 Für die Festsetzung der an 1 Für die Festsetzung der an
rechenbaren Personal- und Sach rechenbaren Personal- und Sach kosten gemäß Artikel 72, Buch kosten gemäß Artikel 72, Buch stabe a des Bundesgesetzes gelten stabe a, des Bundesgesetzes gelten sinhgemäß die Bestimmungen des für die unter Artikel 96, Absatz 1, Bundesgesetzes über die Arbeits Buchstaben a und b genannten vermittlung. Stellen sinngemäß die Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung. Für die unter Buchstabe c erwähnten Stellen setzt das Bundesamt die anrechen baren Personal- und Sachkosten fest.
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Artikel 96, Absatz 1, unterscheidet zwischen Arbeitsämtern (Buchst, a), öffentlichen Berufsberatungsstellen (Buchst, b) und Spezialstellen der Invalidenhilfe (Buchst, c). Alle drei Kategorien erhalten für die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung Invalider Beiträge. Für die Arbeitsämter und öffentlichen Berufsberaturigsstellen richten sich diese nach wie vor nach dem Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung. Für die Spezialstellen der Invalidenhilfe hat sich die betreffende Berech nungsbasis als zu schmal erwiesen. Daher setzt das Bundesamt für Sozialversicherung die anrechenbaren Personal- und Sachkosten (in erweitertem Rahmen) fest.
Art. 98, Abs. 3 und 4 (Art. 72 IVG)
3 In den übrigen Fällen erfolgt 3 In den übrigen Fällen erfolgt
die Berechnurig durch das Bundes die Berechnung durch das Bundes amt für Sozialversicherung ge amt für Sozialversicherung ge stützt auf die abgeschlossene und stützt auf die abgeschlossene und revidierte Jahresrechnung. Die Bei revidierte Jahresrechnung. Die Bei tragsgesuche sind dem Bundesamt tragsgesuche sind dem Bundesamt jeweils bis zum 30. April des auf inriert 6 Monaten nach Ablauf des das Rechnungsjahr folgenden Jah Rechnungsjahres einzureichen. Die res einzureichen. Frist kann auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Bei Nicht einhaltung der Frist ohne triftigen Grund entfällt der Anspruch auf einen Beitrag. « Die Ausrichtung der Beiträge kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden wer den.
Die Spezialstellen hatten die Beitragsgesuche bisher bis zum 30. April des Nachjahres einzureichen. Diese Frist war häufig zu knapp. Absatz 3 erweitert sie und faßt sie elastischer. Wird anderseits die neue Frist grundlos nicht eingehalten, so entfällt der Beitragsanspruch. Absatz 4 nimmt eine Regelung auf, die sich bei den Baubeiträgen (Art. 103, Abs. 4, der Verordnung) bewährt hat. Die Bedingungen und Auflagen können beispielsweise die Verwendung der Beiträge, die Rech nungsablage oder die Beschäftigung von Fachpersonal betreffen.
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Art. 99, Abs. 3 (Art. 73/75 IVG)
3 Die Beiträge dürfen im Einzel 3 Die Beiträge dürfen in der
fall ein Drittel der anrechenbaren Regel ein Drittel der anrechenba Kosten nicht übersteigen. Besteht ren Kosten nicht übersteigen. Be an der Errichtung oder dem Aus steht an der Errichtung oder dem bau einer Anstalt oder Werkstätte Ausbau einer Anstalt oder Werk ein besonderes Interesse, so dürfen stätte ein besonderes Interesse, so Beiträge bis zur Hälfte der an dürfen Beiträge bis zur Hälfte der rechenbaren Kosten sowie verzins anrechenbaren' Kosten sowie ver liche oder zinslose Darlehen ge zinsliche oder zinslose Darlehen währt werden. gewährt werden.
Die redaktionelle Änderung bringt besser zum Ausdruck, daß ein Beitrag bis zu einem Drittel der Kosten die Regel, ein solcher bis zur Hälfte die Ausnahme ist.
Art. 100 (Art. 73/75 IVG)
1 Beiträge können gewährt wer 1 Beiträge werden gewährt:
den: a. an die Errichtung, den Ausbau a. an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffent und die Erneuerung von öffent lichen' und gemeinnützigen pri lichen und gemeinhützigen pri vaten Werkstätten, die keinen vaten Werkstätten, die keinen Gewinn anstreben und dauernd Gewinn anstreben und dauernd ausschließlich oder überwiegend überwiegend Invalide beschäfti Invalide beschäftigen, welche gen, welche unter normalen Be unter normalen Bedingungen dingungen keine Erwerbstätig keine Erwerbstätigkeit ausüben keit ausüben können ; können ; b. an die Errichtung, den Ausbau b. an die Errichtung und den Aus und die Erneuerung von Wohn bau von Wohnheimen, in denen heimen, in denen Invalide wäh erwerbstätige Invalide Unter rend der erstmaligen berufli kunft finden und die hinsicht chen Ausbildung oder Umschu lich Verkehrslage und Ausstat lung oder erwerbstätige Inva tung den Bedürfnissen der In lide Unterkunft finden und die validen entsprechen und deren hinsichtlich Verkehrslage und Berufsausübung ermöglichen Ausstattung den Bedürfnissen oder erleichtern. der Invaliden entsprechen und
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2 Die Beiträge dürfen im Einzel deren berufliche Eingliederung
fall ein Drittel der anrechenbaren oder Berufsausübung ermögli Kosten nicht übersteigen. Besteht chen oder erleichtern. an der Errichtung oder dem Aus 2 Die Beiträge dürfen in der Re bau einer Werkstätte oder eines gel ein Drittel der anrechenbaren Wohnheimes ein besonderes Inter Kosten nicht übersteigen. Besteht esse, so dürfen Beiträge bis zur an der Errichtung oder dem Aus Hälfte der anrechenbaren Kosten bau einer Werkstätte oder eines sowie verzinsliche oder zinslose Wohnheims ein besonderes Inter Darlehen gewährt werden. esse, so dürfen Beiträge bis zur Hälfte der anrechenbaren Kosten sowie verzinsliche oder zinslose Darlehen gewährt werden.
Einleitend stellt Absatz 1 von der «Kann-» auf die «Muß-Regel» um : Beiträge können nicht nur gewährt werden; es besteht ein Anspruch darauf. In Buchstabe a war bisher die Rede davon, eine Werkstätte müsse, um Beiträge zu erhalten, «dauernd, ausschließlich oder überwiegend» Invalide beschäftigen. Wenn die überwiegende Besetzung mit Invaliden genügt, ist es unhötig, die ausschließliche Besetzung auch noch zu er wähnen. Der Passus wurde entsprechend bereinigt. Inskünftig wird die Erneuerung von Wohnheimen ebenfalls subven tioniert, Buchstabe b wurde angepaßt. Die redaktionelle Änderung von Absatz 2 bringt besser zum Aus druck, daß ein Beitrag bis zu einem Drittel der Kosten die Regel, ein solcher bis zur Hälfte die Ausnahme ist.
Art. 101, Abs. 1 (Art. 73/75IVG)
1 Als anrechenbar fallen in Be 1 Als anrechenbar fallen die
tracht : Kosten für den Erwerb von Lie a. die Kosten für den Erwerb von genschaften, für die Erstellung, Liegenschaften und die Erstel Erweiterung, Umgestaltung und lung, Erweiterung und Umge Erneuerung sowie für die Anschaf staltung der in Artikel 99 und fung unerläßlicher Einrichtungen
100 genannten Anstalten, Werk der in Artikel 99 und 100 genann
stätten und Wohnheime ; ten Anstalten, Werkstätten und b. die Kosten für die Anschaffung Wohnheime in Betracht.
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unerläßlicher Einrichtungen so wie für die Erneuerung der in Artikel 99 und 100, Absatz 1, Buchstabe a genannten Anstal ten und Werkstätten.
Inskünftig wird — nebst der Errichtung und dem Ausbau — auch die Erneuerung von Wohnheimen subventioniert. Absatz 1 wird angepaßt und «redaktionell entlastet». Der Verweiser auf Artikel 99 und 100 der Verordnung betrifft die Eingliederungsstätten, Anstalten, Dauerwerk stätten und Wohnheime.
Art. 102, Abs. 1 (Art. 73/75 IVG)
1 Die Beitragsgesuche sind dem 1 Die Beitragsgesuche sind dem
Bundesamt vor Baubeginn und vor Bundesamt vor Baubeginh und vor Anschaffung der Einrichtungen Anschaffung der Einrichtungen im einzureichen. Doppel einzureichen, über Bauvor haben ist ein Vorprojekt zu unter breiten.
Das Bundesamt für Sozialversicherung unterbreitet die Unterlagen zu den Beitragsgesuchen häufig der Direktion der Eidgenössischen Bau ten, zuweilen auch anderen Sachverständigen zur Stellungnahme. Das neu einverlangte Doppel vereinfacht das Verfahren. Der Bau von Sonderschulen und Eingliederungsstätten setzt neben dem bautechnischen Wissen eine einläßliche Kenntnis der spezifischen Einrichtungen für die Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen voraus. Den oft stark differenzierten Bedürfnissen wurde vielfach zu wenig Rechnung getragen. Ein Vorprojekt hilft unnütze Umtriebe, wie nachträgliche Projektänderungen usw. vermeiden.
Art. 105 (Art. 73/75 IVG)
1 Betriebsbeiträge können An 1 Betriebsbeiträge werden An
stalten' und Werkstätten, welche stalten und Werkstätten, welche die Voraussetzungen von Artikel 99 die Voraussetzungen von Artikel 99 erfüllen, gewährt werden, sofern erfüllen, gewährt, sofern die auf die auf Eingliederungsmaßnahmen Eingliederungsmaßnahmen der
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der Versicherung entfallenden Be Versicherung entfallenden Be- triebskosten nicht durch die Ver triebskosten nicht durch die Ver gütungen gemäß Artikel 12 bis 20 gütungen gemäß Artikel 12 bis 20, des Bundesgesetzes und die in Ar des Bundesgesetzes und bei Maß tikel 19 und 20 des Bundesgesetzes nahmen für die Sonderschulung vorgesehenen Kostenbeiträge der und die Betreuung Minderjähriger Kantone, Gemeinden' und Eltern durch die von der Versicherung gedeckt werden. vorausgesetzte Kostenbeteiligung
2 An die ungedeckten Kosten der Kantone, Gemeinden und El
können Beiträge bis zur Höhe von tern gedeckt werden.
3 Franken für jeden Aufenthalts 2 An die ungedeckten Kosten
tag eines Versicherten gewährt werden Beiträge bis zur Höhe von werden. Bleiben dennoch unge 6 Franken für jeden Aufenthalts-, deckte Kosten bestehen, so kanh Schul- oder Ausbildungstag eines die Versicherung bis höchstens zur Versicherten gewährt. Bleiben Hälfte derselben einen Beitrag ge dennoch ungedeckte Kosten be währen, falls dadurch der weitere stehen, so gewährt die Versiche Betrieb der Anstalt oder Werk rung einen zusätzlichen Beitrag stätte gewährleistet wird. bis zu deren Hälfte, höchstens aber von 15 Franken für jeden Tag.
Die «Kann-Regel» wird ersetzt: Für Eingliederungsstätten und An stalten besteht ein Anspruch auf Betriebsbeiträge. Die in Artikel 20 des Gesetzes neu geregelte Betreuung hilfloser Minderjähriger erfordert eine Anpassung von Absatz 1. Trotz der auf 1. April 1966 erhöhten Schul- und Kostgeldbeiträge weisen viele Sonderschulen nach wie vor Betriebsdefizite auf. Absatz 2 trägt der weiteren Kostensteigerung Rechnung und setzt den Betriebs beitrag der ersten Subventionsstufe pro Schul-, Aufenthalts- oder Aus bildungstag von 3 auf 6 Franken herauf. Reicht dieser Beitrag noch immer nicht aus, übernimmt die TV — wie bis anhin — in der zweiten Subventionsstufe die Hälfte der verbleibenden ungedeckten Kosten. In dessen wird der zusätzliche Beitrag neu auf 15 Franken pro Tag be grenzt. Die Limitierung erweist sich in bestimmten Fällen als notwendig. Die zweite Subventionsstufe spielte bisher nur, «falls dadurch der wei tere Betrieb der Anstalt oder Werkstätte gewährleistet wird». Praktisch blieben die zusätzlichen Betriebsbeiträge infolgedessen auf Sonderschulen und Werkstätten auf gemeinnützig privater Basis beschränkt. Die Neu fassung hebt die Schlechterstellung der öffentlichen EingliederungSr- stätten und Anstalten auf.
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Art. 106 (Art. 73/75 IVG)
1 Betriebsbeiträge können' den 1 Betriebsbeiträge werden den
Werkstätten, welche die Voraus Werkstätten, welche die Voraus setzungen von Artikel 100, Ab setzungen voii Artikel 100, Ab satz 1, Buchstabe a erfüllen, ge satz 1, Buchstabe a erfüllen, ge währt werden, soweit ihnen aus der währt, soweit ihnen aus der Be Beschäftigung von Invaliden zu- schäftigung von Invaliden zusätz sätzliche Betriebskosten entstehen. liche Betriebskosten entstehen.
2 Die Beiträge dürfen ein Drit 2 Die Beiträge entsprechen den
tel der zusätzlichen Kosten gemäß zusätzlichen Kosten gemäß Ab Absatz 1 nicht übersteigen. satz 1.
Absatz 1 stellt von der «Kann-» auf die «Muß-Regel» um: Dauer werkstätten können ebenfalls Betriebsbeiträge beanspruchen. Die iri den Dauerwerkstätten beschäftigten Behinderten sind oft ver mindert leistungsfähig. Dadurch fallen die Gestehungskosten höher aus als bei gleichartigen Betrieben mit voll einsatzfähigen Arbeitern. Die IV trug die invaliditätsbedingten Mehrkosten bisher zu einem Drittel, neu — laut Absatz 2 — in vollem Umfange.
Art. 107, Abs. 1 und 2 (Art. 73/75 IVG)
1 Die Betriebsbeiträge werden 1 Die Betriebsbeiträge werden
nach Vorliegen der revidierten nach Vorliegen der revidierten Jahresrechnung ausgerichtet. Bei Jahresrechnung ausgerichtet. Die tragsgesuche sind dem Bundesamt Beitragsgesuche sind dem Bundes bis zum 30. April des auf das Rech amt innert 6 Monaten nach Ablauf nungsjahr folgenden Jahres einzu des Rechnungsjahres einzureichen. reichen. Die Frist kann auf schriftliches
2 Das Bundesamt prüft die Bei Gesuch hin erstreckt werden'. Bei
tragsgesuche und setzt die Höhe Nichteinhaltung der Frist ohne der Beiträge fest. triftigen Grund entfällt der An spruch auf einen Beitrag.
2 Das Bundesamt prüft die Bei
tragsgesuche und legt die anre chenbaren Kosten sowie die Höhe der Beiträge fest. Die Ausrichtung der Beiträge kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen ver bunden werden.
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Die Beitragsgesuche waren bisher bis zum 30. April des Nachjahres eirizureichen. Diese Frist war häufig zu knapp. Absatz 1 erweitert sie und faßt sie elastischer. Wird anderseits die neue Frist grundlos nicht eingehalten, so entfällt der Beitragsanspruch. Absatz 2 nimmt eine Regelung auf, die sich bei den Baubeiträgen (Art. 103, Abs. 4, der Verordnung) bewährt hat. Die Bedingungen und Auflagen können beispielsweise die Verwendung der Beiträge, die Rech nungsablage oder die Beschäftigung von Fachpersonal betreffen.
Art. 109, Abs. 1, 2 und 4 (Art. 74/75 IVG)
1 Beiträge werden gewährt an : 1 Beiträge werden gewährt :
a. die Kosten für die Durchfüh a. an die Kosten für die Durch rung von Kursen zur Beratung führung von Kursen zur Bera Invalider oder ihrer Angehöri tung Invalider oder ihrer Ange gen sowie zur Ertüchtigung In hörigen sowie zur Ertüchtigung valider ; Invalider ; b. die Kosten für die Durchfüh b. an die Kosten für die Durch- rung von Aus- und Weiterbil führung von Aus- und Weiter dungskursen für Lehr-, Fach- bildungskursen für Lehr-, Fach- und Hilfspersonal der Invaliden und Hilfspersonal der Invaliden hilfe; hilfe; c. die Besoldungen und Reisespe c. an die gemäß Bundesgesetz sen vori Fachpersonal, das sich über die Alters- und Hinter- hauptberuflich der Beratung lassenenversicherung maßge und Betreuung Invalider und benden Besoldungen und an die der Beratung der Angehörigen Sozialaufwendungen für Fach Invalider widmet. personal, das sich hauptberuf
2 Beiträge können ferner ge lich der Beratung und Betreu
währt werden an die aus der ung Invalider und der Beratung Durchführung von Aufgaben der der Angehörigen Invalider wid Invalidenhilfe erwachsenden Sekre met. tariatskosten. 2 Beiträge werden ferner ge
4 Berücksichtigt werden nür Ko währt an die gemäß Bundesgesetz
sten, die bei zweckmäßiger und über die Alters- und Hinterlasse- sparsamer Durchführung der Auf nenversicherung maßgebenden Be gaben entstehen. Entschädigungen soldungen und an die Sozialauf für die Tätigkeit des Vorstandes wendungen für das mit der Durch und für Vereins- und Delegierten- führung von Aufgaben der Inva-
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Versammlungen sowie Aufwendun- lidenhilfe beschäftigte S^kreta- gen für Sammelaktionen werden riatspersonal. nicht berücksichtigt. < Berücksichtigt werden nur Kosten, die bei zweckmäßiger und sparsamer Durchführung der Auf gaben entstehen. Entschädigungen für die Tätigkeit des Vorstandes und für Vereins^ und Delegierten versammlungen sowie Aufwendun gen für Sammelaktionen werden nicht berücksichtigt. Das Bundes amt legt im einzelnen die Höhe der anrechenbaren Kosten fest.
Art. HO (Art. 74/75IVG) Die Beiträge betragen höch ‘Die Beiträge betragen höch stens: stens: a. drei Viertel der ausgewiesenen a. vier Fünftel der anrechenbaren Kosten gemäß Artikel 109, Ab Durchführungskosten gemäß satz 1, Buchstaben a und b; Artikel 109, Absatz 1, Buch b. die Hälfte der ausgewiesenen staben a und b; Kosten gemäß Artikel 109, Ab b. drei Viertel der anrechenbaren satz 1, Buchstabe c; Kosten gemäß Artikel 109, Ab c. ein Viertel der ausgewiesenen satz 1, Buchstabe c; Kosten gemäß Artikel 109, Ab c. zwei Drittel der anrechenbaren satz 2. Kosten gemäß Artikel 109, Ab satz 2.
2 Die Beiträge an Kurse dürfen
den Betrag des anrechenbaren Aus- gabenüberschusses nicht überstei gen.
Art. 109, Abs. 1, 2 und und Art. 110. An die Kurse zur Beratung Invalider oder ihrer Angehörigen, an jene zur Ertüchtigung Invalider (Art. 109, Abs. 1, Buchst, a) sowie an die Ausbildungs- und Weiter bildungskurse für Lehr-, Fach- und Hilfspersonal der Invalidenhilfe (Buchst, b) wurden bisher Beiträge von 75 Prozent der anrechenbaren Kosten gewährt. Der Ansatz steigt auf 80 Prozent (Art. 110, Abs. 1,
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Buchst, a). Artikel 110, Absatz 2, verankert die Praxis, wonach die Beiträge auf das anrechenbare Kursdefizit begrenzt werden. An die Besoldungen und Reisespesen von Fachpersonal, das sich hauptberuflich der Beratung und Betreuung Invalider und der Beratung der Angehörigen Invalider widmet, wurden bisher 50 Prozent der an rechenbaren Kosten vergütet. Die Ermittlung dieser Kosten war ad ministrativ sehr aufwendig, wobei die Umtriebe allzu oft in keinem Verhältnis zum schließlich errechneten Beitrag standen. Im Interesse der Verwaltungsökonomie stellt die revidierte Verordnung einzig auf die Besoldungen und (neu) auf die Sozialaufwendungen ab. Als Be soldung gilt, was in der AHV beitragspflichtig ist. Das Beitragssubstrat ist somit geringer als bisher, statt dessen wird der Subventionssatz auf
75 Prozent erhöht (Art. 109, Abs. 1, Buchst, c in Verbindung mit
Art. 110, Abs. 1, Buchst, b). Artikel 109, Absatz 2, handelt von den Beiträgen für das in der Invalidenhilfe beschäftigte Sekretariatspersonal. Die «Kann-Regel» wird durch den Beitragsanspruch ersetzt Beitragsberechtigt sind hier eben falls die Besoldungen und (neu) die Sozialaufwendungen. Bisher war von den Sekretariatskosten schlechthin die Rede. Das Beitragssubstrat ver ringert sich somit noch stärker als beim Fachpersonal; entsprechend stärker steigt indes die Subvention von 25 auf 66,6 Prozent (Art. 109, Abs. 2, in Verbindung mit Art. 110, Abs. 1, Buchst, c). Artikel 109, Absatz 3, bleibt unverändert; nach Absatz 4, letzter Satz, legt das Bundesamt für Sozialversicherung im einzelnen die Höhe der anrechenbaren Kosten fest. Damit kann es gleichartige Leistungen auch im selben Ausmaß subventionieren (zum Beispiel die Leitung von In validensportkursen, das Erteilen von Absehunterricht, das Halten von Referaten).
Art. 112, Abs. 1 (Art. 74/75 IVG)
1 Anrechenbar sind die Kosten 1 Anrechenbar sind die gemäß
für die Besoldung der Lehrkräfte Bundesgesetz über die Alters- und und die Anschaffung von Lehr Hinterlassenenversicherung maß mitteln, soweit diese Aufwendun gebenden Besoldungen und die So gen für eine zweckmäßige Aus- zialaufwendungen für die Lehr und Weiterbildung von Fachperso kräfte sowie die Kosten für die nal der beruflichen Eingliederung Anschaffung von Lehrmitteln, so notwendig sind. weit diese Aufwendungen für eine
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zweckmäßige Aus- und Weiterbil dung von Fachpersonal der beruf lichen Eingliederung notwendig sind.
Art. 113 (Art. 74/75 IVG) Die Beiträge betragen höchstens Die Beiträge betragen höchstens drei Viertel der ausgewiesenen vier Fünftel der anrechenbaren Kosten gemäß Artikel 112. Kosten gemäß Artikel 112.
Art. 112, Abs. 1 und Art. 113. Die Beiträge an Ausbildungsstätten für Fachpersonal betreffen u. a. die Besoldungen der Lehrkräfte. Als Besoldung gilt wiederum, wofür in der AHV abgerechnet wird. Neu werden die Sozialaufwendungeri berücksichtigt. Der Subventionssatz betrug bisher 75 und beträgt neu 80 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Art. 114, Abs. 1, 2 und 3 (Art. 74/75 IVG)
1 Dachorganisationen der priva 1 Organisationen der privaten
ten Invalidenhilfe und ihnen an Invalidenhilfe gemäß Artikel 108 geschlossene Organisationen sowie sowie Ausbildungsstätten für Ausbildungsstätten für Fachperso Fachpersonal, welche sich um Bei nal, welche sich um Beiträge be träge bewerben, haben dem Bun werben, haben dem Bundesamt ein desamt bei der erstmaligen Gel Gesuch um Anerkennung ihrer tendmachung von Beiträgen ein Beitragsberechtigung einzureichen. Gesuch um Anerkennung ihrer Im Gesuch sind insbesondere An Beitragsberechtigung einzureichen. gaben über die Organisation, das Im Gesuch sind insbesondere An Tätigkeitsprogramm und die finan gaben über die Organisation, das zielle Lage zu machen. Tätigkeitsprogramm und die finan
2 Ist die Beitragsberechtigung zielle Lage zu machen.
grundsätzlich anerkannt, so wer 2 Ist die Beitragsberechtigung den die Beiträge gemäß Artikel grundsätzlich anerkannt, so wer
110 und 113 auf Grund der abge den die Beiträge gemäß Artikel 110
schlossenen und revidierten Jah und 113 auf Grund der Kursab resrechnung ausgerichtet. Die Un rechnung oder der abgeschlosse terlagen sind dem Bundesamt je nen und revidierten Jahresrech weils bis zum 30. April des auf das nung ausgerichtet. Dem Bundes Rechnungsjahr folgenden Jahres amt ist die Kursabrechnung innert einzureichen. 3 Monaten nach Abschluß des Kur-
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3 Das Bundesamt prüft die An ses und die Jahresrechnung innert
gaben und setzt die Höhe der Bei 6 Monaten nach Ablauf des Rech träge fest Für dringende Aufwen nungsjahres einzureichen. Die Fri dungen können Vorschüsse und sten können auf schriftliches Ge ausnahmsweise zinslose Darlehen such hin erstreckt werden. Bei gewährt werderi. Nichteinhaltung der Fristen ohne triftigen Grund entfällt der An spruch auf einen Beitrag.
3 Das Bundesamt prüft die An
gaben und setzt die Höhe der Bei träge fest. Für dringende Aufwen dungen können Vorschüsse und ausnahmsweise zinslose Darlehen gewährt werden. Die Ausrichtung der Beiträge und die Gewährung von Darlehen können an Bedingun gen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.
Der Verweiser auf Artikel 108 betrifft die Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe sowie die ihnen angeschlossenen gemeinnützi gen privaten Organisationen, die sich ganz oder in wesentlichem Um fange der Invalidenhilfe widmen. Diese Einrichtungen und die Aus bildungsstätten für Fachpersonal haben ihre Beitragsberechtigung nur noch bei der ersten Geltendmachung der Subvention nachzuweisen (Abs.l). Absatz 2 sieht für Kursabrechnungen eine drei- und in den übrigen Fällen eine sechsmonatige Frist vor. Die Fristen können nötigenfalls erstreckt werden. Wird anderseits die Frist grundlos nicht eingehalten, so entfällt der Beitragsanspruch. Absatz 3 ermöglicht es, die Ausrichtung der Beiträge und die Ge währung von Darlehen an Bedingungen oder Auflagen zu knüpfen, beispielsweise in bezug auf die Verwendung der Beiträge oder auf die Rechnungsablage.
Art. 116 (Art. 48 und 86 IVG) Anmeldefrist Aufgehoben. Entsteht der Rentenanspruch im Jahre 1960, so beginnt die Frist
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von sechs Monaten gemäß Arti kel 48, Absatz 2 des Bundesge setzes frühestens am 1. JanUar 1961 zu laufen.
Art. 117, Abs. 2 (Art. 48 und 86 IVG)
2 Mit dem Inkrafttreten dieser Aufgehoben.
Verordnung werden der Bundes ratsbeschluß vom 13. Oktober 1959 über die Einführung der Invaliden versicherung, mit Ausnahme der Artikel 24 und 25, sowie die Ver fügung des Eidgenössichen Depar- tementes des Innern vom 24. De zember 1959 über die Einführung der Invalidenversicherung aufgeho- ben.
Art. 116 und Art. 111, Abs. 2. Die beiden Bestimmungen sind durch Zeitablauf gegenstandslos geworden. Sie werden aufgehoben.
Durchführungsfragen AHV/IV: Lebensbescheinigung In Anwendung von Artikel 74, Absatz 2, AHW haben die Ausgleichs kassen einmal jährlich zu prüfen, ob die Berechtigten und deren an- spruchsbegründende Angehörigen noch leben. Diese Kontrolle wird im Normalfall, d. h. bei direkter Auszahlung der Renten, durch die eigenhändige Auszahlung unter Verwendung der Formulare 318.164 und
318.165 vorgenommen. Bei Auszahlung der Renten auf ein Postcheck
oder Bankkonto bzw. Sparheft ist eine eigenhändige Auszahlung nicht möglich. In solchen Fällen ist deshalb vom Berechtigten bzw. seinem gesetzlichen Vertreter mit voradressierter Karte die Bestätigung ein zuholen, daß der Berechtigte sowie gegebenenfalls seine Ehefrau und Kinder noch leben. Schließlich können Ausgleichskassen, soweit sie auf Grund laufender amtlicher Todesmeldungen in der Lage sind, eine aus
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reichende Kontrolle über die Leistungsbezüger auszuüben, mit Zustim mung des Bundesamtes für Sozialversicherung ausnahmsweise auf die vorerwähnten Maßnahmen verzichten. Diese Regelung der Lebenskontrolle hat seinerzeit das frühere Ver fahren der mit den Anweisungsformularen verbundenen Lebenszeugnisse ersetzt, eine Umstellung, welche von der Post aus betriebstechnischen Gründen gewünscht wurde. Obwohl diese Neuregelung nun schon seit zehn Jahren besteht, hat die Post anläßlich ihrer letzten Erhebungen über die Pauschalfrankatur wieder festgestellt, daß bei einer Anzahl von Fällen immer noch das vor dem 1. Januar 1957 gebräuchliche For mular — das mit der Anweisung verbundene Lebenszeugnis — ver wendet wird. Wie bereits in ZAK 1964, S. 289, ausgeführt wurde, sind diese Formulare nicht mehr zu benützen. Die Ausgleichskassen werden daher ersucht, allfällige Vorräte dieses Formulares zu vernichten und die Lebenskontrolle inskünftig ausschließlich nach den Vorschriften der Wegleitung über die Renten (vgl. Rz 1023 ff.) und unter Verwendung der dort erwähnten Formulare auszuüben.
EO: Bemessung der Entschädigung für Studierende Studierende ohne Erwerb werden in der Regel als Nichterwerbstätige entschädigt, erhalten also den Mindestansatz der zutreffenden Grund entschädigung. Bei Studierenden, die vordienstlich erwerbstätig waren, wird das in den letzten 12 Monaten vor dem Einrücken erzielte Erwerbseinkommen durch 360 geteilt, so daß den Studierenden — wie den übrigen Dienst pflichtigen — ein den Mindestansatz übersteigender Betrag der Grund entschädigung nur dann ausgerichtet wird, wenn sie jahresdurchschnitt lich mehr als 10 Franken im Tag, mehr als 300 Franken im Monat oder mehr als 3 600 Franken im Jahr an vordienstlichem Erwerbseinkommen erzielt haben. Machen jedoch Studierende glaubhaft, daß sie in der Zeit des Dienstes eine Erwerbstätigkeit von mindestens 3 Monäten Dauer auf genommen hätten, oder daß das Monatseinkommen für die gleiche Dauer um wenigstens 25 Prozent höher gewesen wäre, falls sie nicht eingerückt wären, wird das vermutlich erzielbare Erwerbseinkommen durch die Zahl der Tage geteilt, an welchen sie wegen der Dienstleistung an der Erzielung eines oder eines höheren Erwerbseinkommens verhindert wa- ren. Der daraus sich ergebende Entschädigungsansatz gilt für die ganze Dienstperiode, ebenso für eine unmittelbar darauf folgende.
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EL: Möglichkeit der Doppelauszahlung, wenn der EL-Berech- tigte seinen Wohnsitz in einen andern Kanton verlegt1 Nach der Gesetzgebung aller Kantone wird bei Wegzug die Ergänzungs leistung für den angebrochenen Monat noch voll ausgerichtet. Den Be ginn des EL-Anspruches haben die einzelnen Kantone nicht einheitlich geregelt. Mehrheitlich beginnt der EL-Anspruch mit dem ersten Tag des Monats, in welchem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind bzw. das EL-Gesuch eingereicht wurde. In den Kantonen Zürich, Tessin, Waadt und Neuenburg hingegen entsteht dieser Anspruch am ersten Tag des nachfolgenden Monats. Verlegt nun ein EL-Berechtigter im Verlaufe des Monats seinen Wohnsitz in einen Kanton der ersten Kate gorie, so kann für den betreffenden Monat eine Ergänzungsleistung dop pelt zur Auszahlung gelangen, nämlich vom Wegzugs- wie vom Zuzugs kanton. Zur Vermeidung von solchen Doppelauszahlungen empfiehlt es sich, daß die Behörden des Zuzugskantons vor Festsetzung und Auszah lung der Ergänzungsleistung an Neuzuzüger sich beim Wegzugskanton erkundigen, bis zu welchem Monat er die Ergänzungsleistungen dem be treffenden EL-Amsprecher noch ausgezahlt hat.
FACHLITERATUR
Brachold Harry: Einschulung schwergeschädigter, armloser, armbehinderter Kinder. 88 S., Ernst Klett Verlag, Stuttgart, 1966. Siegrist Samuel: Die Vermögensrechte der Destinatäre von betrieblichen Per sonalvorsorgeeinrichtungen im Lichte des Schuldbetreibungs- und Konkurs rechts. Dissertation der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich, 111 S., Verlag Schulthess & Co. AG., Zürich, 1967. über Rheuma. Zweijahresbericht der Schweizerischen Rheumallga. 80 S., Zürich, 1967.
MITTEILUNGEN
Neue Nationalrat Hubacher hat am 5. Dezember 1967 folgen parlamentarische des Postulat eingereicht: Vorstöße «Nachdem feststeht, daß die siebente AHV-Revision Postulat Hubacher nicht auf den 1. Januar 1968, sondern mit Wahrschein vom lichkeit ein Jahr später in Kraft treten wird, stellt sich 5. Dezember 1967 die Frage einer Übergangslösung für 1968. Dabei müßte ein Vorgehen gewählt werden, das administrativ, und zwar auch mit rückwirkender Inkraftsetzung, zu be wältigen wäre. Der Bundesrat wird daher eingeladen zu ‘ Aus EL-Mitteilungen Nr. 11
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prüfen und zu berichten, ob für 1968 nicht allen AHV- Rentnern eine zusätzliche Monatsrente ausgerichtet wer den könnte.»
Neue und baulich In letzter Zeit wurden mit finanzieller Hilfe der IV erweiterte folgende Institutionen neu errichtet oder in wesentli- Institutionen für die ehern Umfang baulich erweitert: Eingliederung und Altdorf UR: Hellpädagogische Schule nauerbeschäftigung u r i. 11 Interne und 27 externe Plätze für praktlsch- Invalider sowie schulbildungsfähige Geistesschwache. Eröffnung im August 1967. Träger: Gemeinnützige Gesellschaft des Kantons Uri. Fleurler NE: Centre éducatif Les Perce- Neige. 8 externe Plätze für praktischbildungsfähige Geistesschwache (einschließlich mehrfachgebrechliche). Eröffnung im August 1967. Träger: Association neuchä- teloise de parents d’enfants mentalement déficients, La Chaux-de-Fonds. Gümligen BE: H e i 1 p ä d a g o gi s c h e r Kin dergarten Bern. 6 externe Plätze für verhaltens gestörte und geistesschwache Kinder, die auf den Be such einer Sonderschule vorbereitet werden. Eröffnung im Mai 1967. Träger: Verein zur Förderung des Heil pädagogischen Kindergartens Bern. Olten SO: Invalidenwerkstätte. 60 Plätze für die Eingliederung und Dauerbeschäftigung Körper behinderter und Geistesschwacher. Ausschließlich Lohn arbeiten. Metall- und Montagearbeiten. Kein Internat. Eröffnung: 1. Dezember 1967. Träger: Verein Einglie derungsstätte für Behinderte in Oensingen. Seengen AG: Kinderheim Seehalde. 12 interne Plätze für praktischbildungsfähige Geistes schwache. Unterricht bis zum 12. Altersjahr. Eröffnung im Oktober 1967. Träger: Verein Kinderheim Seehalde.
Personelles Theophil Amberger, seit 1956 Vorsteher der kantonalen Ausgleichskasse Genf, ist auf Ende 1967 altershalber in den Ruhestand getreten. Der Demis sionär war seit der Errichtung der Ausgleichskasse im Februar 1940 in ihr tätig, zuerst als Chef der Beitrags sektion, später als Adjunkt der Leitung und schließlich
12 Jahre als Vorsteher selbst. Den immer größer wer
denden Aufgabenbereich erfüllte er mit großer Umsicht. Mit Th. Amberger scheidet ein weiterer «Veteran der ersten Stunde» aus. An seine Stelle tritt Me J e a n - Louis Loup, ehedem Adjunkt im BSV und seit Mai
1962 Mitarbeiter in der Leitung der kantonalen Aus
gleichskasse.
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GERICHTSENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung Renten Urteil des EVO vom 16. September 1967 i. Sa. A. R. Art. 18, Abs. 3, AHVG und Art. 3, Abs. 2, Bimdesbeschbiß über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der AHV und IV (FliiB). Der Flüchtling, der die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllt, kann die Rückerstattung der an die AHV be zahlten Beiträge nicht verlangen, auch wenn er sich in einem Lande niederläßt, mit welchem die Schweiz keine Vereinbarung über die AHV und IV abgeschlosssen hat. Der am 19. Januar 1902 geborene Versicherte stammt aus Ungarn. Mit seiner am 1. April 1908 geborenen Frau wohnte er vom 19. April 1957 bis 18. März
1967 als Flüchtling in unserem Lande. Nach diesem Datum verließen die
beiden Ehegatten die Schweiz endgültig, um sich als Einwanderer nach den Vereinigten Staaten zu begeben. Durch Verfügung vom 17. Februar 1967 hatte der Versicherte ab 1. Februar 1967 eine einfache Altersrente zuge sprochen erhalten. Im Verlauf des Monats März 1967, d. h. kurz vor seiner Abreise ins Ausland, verlangte er indessen die Rückerstattung der seit 1957 geleisteten AHVgV/EO-Beiträge. Mit Verfügung vom 7. März 1967 hat die zuständige Ausgleichskasse die Auszahlung der Rente auf den 31. März 1967 eingestellt und es abgelehnt, dem Gesuch auf Beitragsrückerstattung statt zugeben. Der Versicherte erhob Beschwerde und beantragte, es sei a. festzustellen, daß er keinen Anspruch auf eine Rente gehabt habe; b. anzuordnen, daß ihm die seit 1957 bezahlten Beiträge zurückzuer statten seien. Die Rekurskommission hat indessen die Beschwerde abgewiesen. Das EVG seinerseits wies die Berufung gegen das kantonale Urteil aus folgenden Gründen ab:
1. Nach Art. 18, Abs. 3, AHVG. können Ausländern, mit deren Heimat
staat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, Staatenlosen und Hin terlassenen solcher Personen ausnahmsweise unter bestimmten, vom Bundes rat festzulegenden Voraussetzungen die bezahlten Beiträge zurückvergütet werden, sofern diese keinen Rentenanspruch begründen. Die durch das Gesetz vorbehaltenen Voraussetzungen sind in der Verordnung über die Rückver gütung der von Ausländern und Staatenlosen an die AHV bezahlten Beiträge vom 14. März 1952 festgelegt. Art. 1, Abs. 1, dieser Verordnung bestimmt, daß Ausländer — mit deren Heimatstaat weder eine zwischenstaatliche Ver einbarung abgeschlossen ist noch in absehbarer Zukunft abgeschlossen wer den kann — wie auch Staatenlose, die an die AHV bezahlten Beiträge zu
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rückfordern können, sofern die Beiträge gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch be gründen. Andererseits können nach Art. 3, Abs. 2, FlüB, Flüchtlinge, die die Schweiz verlassen haben, um sich in einem Lande niederzulassen, mit wel chem die Schweiz keine Vereinbarung über die AHV und TV abgeschlossen hat, die Rückerstattung ihrer Beiträge gemäß Art. 18, Abs. 3, AHVG ver langen.
2. Aus den Akten geht mit Gewißheit hervor, daß die für die Rück
erstattung der Beiträge an Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge notwen dige Voraussetzung (der fehlende Rentenanspruch) im vorliegenden Falle nicht gegeben ist, da der Versicherte ab 1. Februar 1967 in den Genuß einer Altersrente gelangt ist, d. h. schon vor seiner Abreise in die Vereinigten Staaten. Die verfügte Zusprechung dieser Rente war sicherlich begründet: Der Versicherte hatte im Zeitpunkt, in welchem er das 65. Altersjahr er reichte, Beiträge während mindestens eines ganzen Jahres entrichtet (Art. 29, Abs. 1, AHVG, der nach Art. 1 FlüB anzuwenden ist); sein Wohnsitz befand sich damals erwiesenermaßen in der Schweiz, wobei der Umstand, daß der Versicherte seine Abreise ins Ausland vorbereitete, keine Rolle spielte. Man könnte sich immerhin fragen — wie dies das BSV getan hat — ob der Versicherte nicht auf seine Rechtsstellung als Flüchtling hätte ver zichten können und verlangen, als Ausländer behandelt zu werden. Ein Ren tenanspruch wäre somit erst nach zehn Beitragsjahren entstanden (Art. 18, Abs. 2, AHVG), eine Voraussetzung, die vom Versicherten im Zeitpunkt, als er die Schweiz verließ, nicht erfüllt war. Der Versicherte hatte jedoch keineswegs am 1. Februar 1967, dem Tag der Entstehung des Rentenan spruchs, auf seine Rechtsstellung als Flüchtling verzichtet. Vielmehr hat er die Betreffnisse für Februar und März der ihm auf Grund dieses Statuts zugesprochenen Rente angenommen. Im übrigen wäre ein im Hinblick auf eine Kapitalrückzahlung erfolgter derartiger Verzicht im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers und demgemäß für den Standpunkt der AHV ohne Belang. Es geht aus der Botschaft des Bundesrates vom 9. Juli 1950 be treffend den Gesetzesentwurf über die Abänderung des AHVG (BB1 1950 H, S. 195) hervor, daß die Rückvergütung der Beiträge gemäß Art. 18, Abs. 3, AHVG nur «in Härtefällen» in Betracht fallen solle und die Voraussetzun gen für eine solche «sehr eng zu fassen» seien. «Eine weitherzige Auslegung von Art. 18, Abs. 3», führt der Bundesrat aus, «würde nicht nur weit über das gesetzte Ziel hinausschießen, sondern auch den Verwaltungsapparat der AHV in starkem Maße belasten Dem Art. 18, Abs. 3, muß unter allen Umständen der Charakter einer Sonderbestimmung zur Ausmerzung unzumutbarer Härten gewahrt bleiben». Unannehmbar wäre es, diesen Grundsätzen auszuweichen, zum Beispiel indem auf die Rechtsstellung als Flüchtling verzichtet würde, sogar wenn man dies tun könnte, ohne sich wieder unter den Schutz des nationalen Staates zu stellen. Man könnte im vorliegenden Fall auch nicht von einer unzumutbaren Härte sprechen. In der Tat ist es wenig wahrscheinlich, daß der Versicherte eines Tages wieder in die Schweiz zurückkehrt, sollte er es aber tun, so könnte er die Wieder aufnahme der Rentenleistung verlangen. Die unternommenen Bemühungen für eine Auswanderung nach Amerika hätten sich auch in die Länge ziehen
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oder nicht zum Ziele führen können. In einem solchen Falle hätte der Ver sicherte ohne Zweifel seine Rechtsstellung als Flüchtling vorgezogen und dann die AHV-Leistung in Form einer Rente bezogen. Der Umstand allein, daß ihm nun die Ausrichtung derselben wirtschaftlich gesehen weniger in teressant erscheint als die Rückerstattung der Beiträge, kann ein Ab weichen vom allgemeinen Prinzip, nach welchem die Beiträge dem Ver sicherten nicht zurückerstattet werden, nicht rechtfertigen. Zweck von Art. 18, Abs. 3, AHVG ist es, der Verwaltung die Möglichkeit zu geben, die Beiträge zurückzuerstatten, wenn die Billigkeit eine solche Lösung auf drängt, nicht hingegen dem Versicherten zu ermöglichen, den Vorteil der Rentenleistung im Verhältnis zur Rückerstattung eines Kapitals, wie es die von ihm bezahlten Beiträge darstellt, abzuwägen und sein persönliches Statut je nach den Umständen zu ändern. Schließlich hat der Versicherte die Schweiz erst nach Entstehung seines Rentenanspruchs verlassen. Deshalb würde Art. 1, Abs. 1, der vorerwähnten Verordnung vom 14. März 1952, selbst wenn der Versicherte auf Grund von Art. 3 FlüB vom Zeitpunkt seiner Abreise an als amerikanischen Bürger hätte betrachtet werden können, einer Rückerstattung der strittigen Beiträge ebenfalls entgegenstehen.
Invalidenversicherung Eingliederung Urteil des EVG vom 17. August 1967 1. Sa. A. P. Art. 12 IVG. Eine medizinische Maßnahme im Sinne von Art. 12 IVG liegt vor, wenn zur Zeit der Durchführung vorausgesetzt werden darf, die Gehfähigkeit des Versicherten werde wahrscheinlich der maßen und während so langer Zeit verbessert werden, daß er einen Beruf erlernen kann. Dies güt selbst dann, wenn die Gellfähigkeit infolge des fortschreitenden Grundleidens nach durchgefiihrter Ein gliederung wieder abnehmen sollte, aber trotzdem ein dauernder erwerblicher Erfolg zu erwarten ist. Art. 78, Abs. 2, IW. Diese Vorschrift kann dem Versicherten, der gutgläubig das Einverständnis der IV-Kommission mit der durch geführten Eingliederungsmaßnahme voraussetzen durfte, nicht ent gegengehalten werden. (Erwägung 1) Die im Jahre 1945 geborene Versicherte leidet an Friedreichscher Ataxie (erbliche degenerative Gehirnerkrankung mit Bewegungsstörungen). Obwohl bei ihr bereits im Alter von sieben Jahren Gehstörungen auftraten, die in der Folge zunahmen, konnte sie acht Primarklassen besuchen. Nachher ar beitete sie im Haushalt der Eltern mit. Im März 1961 wurde sie von ihrem Vater bei der TV angemeldet. Die IV-Kommission ließ die Versicherte u. a. im Spital Z untersuchen. Dort stellten die Ärzte fest, daß zur Zeit keine Operation angezeigt sei. Auf Antrag der IV-Regionalstelle übernahm die
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Versicherung einen zweimonatigen Abklärungsaufenthalt in B. Deren Berichte lauteten nicht ungünstig. Insbesondere waren die Arbeitsversuche in der Spenglerei und Buchbinderei recht ermutigend. Am 27. Februar 1965 teilte die IV-Regionalstelle mit, für die Versicherte komme nur eine Beschäftigung in einer geschützten Werkstätte oder die Vermittlung einer Heimarbeit in Frage. Die Versicherte verrichte zur Zeit Heimarbeit, doch bewältige sie kaum den zehnten Teil einer anderen Heimarbeiterin. In einem weiteren Bericht ersuchte die IV-Regionalstelle die IV-Kommission, über die Renten frage einen Beschluß zu fassen. Mit Verfügung vom 22. April 1966 wurde der Versicherten vom 1. März
1965 an eine ganze einfache IV-Rente zugesprochen.
In einem Schreiben vom 25. April 1966 teüte der Chirurg Dr. B der IV-Kommission mit, es sei angezeigt, die Versicherte zu operieren. Zwar ver möge ein chirurgischer Eingriff die Grundkrankheit nicht zu beeinflussen. Jedoch würde die Korrektur der ausgeprägten Spitzfuß-Stellung durch Verlängerung der beidseitigen Achillessehnen sowie die gleichzeitige Operation der schmerzhaften Hammerzehen den Zustand der Versicherten und deren Arbeitsfähigkeit als Haustochter «sehr deutlich bessern». «Die Versicherte wird am 5. Mai in die Klinik eintreten, wo ich sie am 6. Mai operieren werde, Ihr Einverständnis voraussetzend». Mit Schreiben vom 5. Mai 1966 ersuchte die IV-Kommission die Klinik um ein Gutachten hinsichtlich der geplanten Operation. Eine Kopie dieses Briefes wurde Dr. B zugesteUt. Dieser operierte die Versicherte, wie es vorgesehen war, am 6. Mai 1966. Durch Verfügung vom 20. Juni 1966 eröffnete die Ausgleichskasse der Versicherten, die Operation werde nicht übernommen. Es sei nach wie vor ausgeschlossen, eine Eingliederung durchzuführen, weil das Grundleiden dem entgegenstehe. Der Vater der Versicherten erhob Beschwerde. Er machte geltend, seine Tochter sei dank der Operation imstande, auf den Füßen zu stehen. Er rechne damit, daß sie bald gehen werde. Alsdann wäre die berufliche Ein gliederung möglich. Am 8. März 1967 entschied das kantonale Versicherungsgericht, die IV habe die «operative Behandlung des Spitzfußes zu übernehmen». Die Be gründung des die Beschwerde gutheißenden Urteils läßt sich wie folgt zu sammenfassen: Ein Anspruch gemäß Art. 85, Abs. 2, IVG falle von vornherein außer Betracht, weil die entsprechende fünfjährige Übergangsfrist Ende 1964 abgelaufen sei. Die Streitfrage müsse deshalb auf Grund von Art. 12, Abs. 1, IVG entschieden werden. Bei der Versicherten stehe nicht die Ataxie, die als solche nicht behandelt werden könne, im Vordergrund. Vielmehr gehe es darum, «eine Sekundärerscheinung der Ataxie, nämlich die Fußmißbildung im Sinne eines Spitzfußes zu korrigieren. Die am 6. Mai 1966 durchgeführte Operation habe in zeitlicher und maßlicher Hinsicht vorwiegend der beruf lichen Eingliederung gedient. Der Rekursantrag sei somit begründet. Eine Verwirkung gemäß Art. 78, Abs. 2, IW sei nicht eingetreten; denn die Versicherte, ihr Vater und der behandelnde Arzt hätten in gutem Glauben gehandelt. Diesen Entscheid hat die Ausgleichskasse an das EVG weitergezogen. STe beantragt, das Urteil des Versicherungsgerichtes sei aufzuheben. Die Opera tion habe lediglich einen aus dem Gesamtleiden hervorgegangenen Teildefekt
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korrigiert. Das genüge nach EVGE 1966, S. 217, nicht. Bei der Friedreichschen Ataxie handle es sich um labiles pathologisches Geschehen. Während der Vater der Versicherten innert der ihm gesetzten Frist keine Antwort eingereicht hat, schließt das BSV in seinem Mitbericht auf Gutheißung der Berufung. Das EVG hat die eingereichte Berufung im Sinne folgender Erwägungen erledigt:
1. Die IV-Kommission beschloß am 6. Juni 1966, die umstrittene Opera
tion nicht zu übernehmen. Der Eingriff war bereits am 6. Mai 1966 vorge nommen worden. Unter diesen Umständen ist zunächst zu prüfen, ob ein allfälliger Anspruch nicht gemäß Art. 78, Abs. 2, IW verwirkt sei. Nach dieser Bestimmung übernimmt die Versicherung die Kosten einer schon durchgeführten Eingliederungsmaßnahme nur dann, wenn die Maßnahme aus wichtigen Gründen vor der Beschlußfassung der IV-Kommission durch geführt wurde und wenn die entsprechende Anmeldung innert sechs Monaten seit Beginn der Durchführung eingereicht wurde. Die IV-Kommission wurde erstmals im Bericht der IV-Regionalstelle vom 1. Februar 1966 darauf aufmerksam gemacht, daß eine Operation ge plant sei. Das Gesuch des Vaters der Versicherten ging der IV-Kommission am 26. März 1966 zu. Am 5. April 1966 ersuchte die IV-Kommission Dr. B um einen Bericht. Dieser wurde ihr am 28. April 1966 zugestellt. Der Arzt teilte mit, er werde die Versicherte am 6. Mai 1966 operieren, «Ihr Einver ständnis voraussetzend». Die IV-Kommission gab nun der Versicherten und dem Arzt in zwei Schreiben vom 5. Mai 1966 bekannt, es müsse noch eine spezialärztliche Begutachtung in der Klinik B vorgenommen werden, bevor das Gesuch beurteilt werden könne. Die Operation erfolgte am 6. Mai 1966. Dr. B erklärte später, bis zu diesem Zeitpunkt habe er keinen negativen Bescheid der IV-Kommission erhalten und deshalb angenommen, «die Ver- sichei-ung sei mit der besprochenen Operation einverstanden». Die Vorinstanz kam zum Schluß, es sei keine Verwirkung eingetreten, weil die Versicherte, ihr Vater und der Arzt gutgläubig gewesen seien. Dieser Betrachtungsweise, die in der Berufungsschrift der Ausgleichskasse nicht beanstandet wird, pflichtet auch das BSV bei. Angesichts dieser Sach lage hat die Berufungsinstanz keinen Anlaß, in diesem Punkte vom vor instanzlichen Urteil abzuweichen.
2. Die Versicherte leidet an Friedreichscher Ataxie. Diese Krankheit
gehört zu den unter Ziffer 383 GgV aufgeführten heredodegenerativen Er krankungen des Nervensystems. Nach Art. 13 IVG haben minderjährige Versicherte Anspruch auf alle zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Maßnah men, sofern diese Gebrechen ihrer Art nach zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führen können. Der Anspruch auf Leistungen gemäß Art. 13 IVG steht während einer Dauer von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes auch volljährigen Versicherten zu, sofern das Geburtsgebre chen durch eine zeitlich beschränkte medizinische Maßnahme behoben oder dauernd gemildert werden kann (Art. 85, Abs. 2, IVG). Die Versicherte wurde am 1. Februar 1965 volljährig. Das Gesuch um Übernahme der Operation erfolgte Ende März 1966. Der Eingriff selber wurde am 6. Mai 1966 durchgeführt. Damals war die Versicherte bereits
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mündig und die Frist von Art. 85, Abs. 2, IVG schon abgelaufen. Demzufolge ist die Streitfrage einzig auf Grund von Art. 12, Abs. 1, IVG zu beurteilen.
3. Nach Art. 12, Abs. 1, IVG hat der Versicherte Anspruch auf medizini
sche Maßnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, «die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesent licher Beeinträchtigung zu bewahren». Die Vorinstanz ist zum Schluß gekommen, die umstrittene Operation habe vorwiegend der Eingliederung im Sinne von Art. 12, Abs. 1, IVG ge dient. Insbesondere sei die Bedingung der wesentlichen Dauer erfüllt, da nach dem Gesetz schon ein vier bis fünf Jahre dauernder Eingliederungs erfolg hinreichend sei, zumal der Begriff der Dauer «im Sinne der Gesamt konzeption des IVG» extensiv interpretiert werden müsse. Dieser Betrach tungsweise kann nicht unbesehen beigepflichtet werden. Zunächst Ist fest zuhalten, daß Art. 12, Abs. 1, IVG innerhalb des Gesetzes eine Sonderstellung einnimmt. Er dient wesentlich der Abgrenzung der IV von der sozialen Kranken- und Unfallversicherung, die vom Gesetzgeber vorausgesetzt wurde. Nach dessen Willen gehört die medizinische Behandlung eines Leidens in der Regel in das der sozialen Kranken- und Unfallversicherung vorbehaltene Gebiet (EVGE) 1965, S. 39, ZAK 1965, S. 442 und EVGE 1965, S. 247, ZAK 1966, S. 260). Mit dieser Konzeption vertrüge es sich nicht, das gesetzliche, der erwähnten Abgrenzung dienende Erfordernis der dauernden und wesent lichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit so auszulegen, daß der entspre chende Eingliederungserfolg, ganz allgemein gesprochen, bloß «während längerer Zeit» bestehen müßte. Art. 12, Abs. 1, IVG ist in dieser Hinsicht deutlich von Art. 4 IVG zu unterscheiden, wo das Erfordernis der längeren Zeitdauer als Merkmal des Invaliditätsbegriffs verwendet wird. Der Vor instanz ist indessen in dem beschränkten Sinne beizustimmen, daß es Fälle geben kann, in denen eine vier bis fünf Jahre dauernde Verbesserung des Zustandes als wesentlich gemäß Art. 12, Abs. 1, IVG zu bewerten ist. Das gilt vor allem bei Jugendlichen, dann aber auch für junge Erwachsene, deren erstmalige Ausbildung wegen ihrer Invalidität verzögert wurde und die deshalb den Jugendlichen in dieser Hinsicht gleichgestellt werden dürfen. Alsdann kann der voraussichtliche Eingliederungserfolg schon dann als wesentlich und dauernd betrachtet werden, wenn der Versicherte infolge einer längeren Zeit dauernden Verbesserung des Gesundheitsschadens (z. B. der Gehfähigkeit) imstande ist, sich eine Ausbildung anzueignen, dank der er gegebenenfalls seinen Lebensunterhalt während eines beträchtlichen Teils der Aktivitätsperiode vornehmlich selber zu verdienen fähig ist; denn selbst wenn in einem solchen Fall ein gesundheitlicher Rückschlag (z. B. eine er neute starke Beeinträchtigung der Gehfähigkeit) einträte, wäre doch die grundlegende Erwerbsfähigkeit dauernd besser geworden. Nachdem eine Eingliederungsstätte die Eingliederungsmögllchkeiten der Versicherten im August 1962 recht günstig eingeschätzt hatte, hoffte die IV-Regionalstelle vorerst, «bei diesem Versicherungsfall zum Erfolg zu kom men». Später gelangte sie dann aber zum Schluß, daß die großen Schwierig keiten, die sich beim Eingliederungsversuch inzwischen eingestellt hatten, in erster Linie auf die Gehunfähigkeit zuriickzufUhren seien. Im Bericht vom 1. Februar 1966 wurde erklärt, «eine gewisse Verbesserung der Geh
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fähigkeit» sei «eine notwendige Voraussetzung» weiterer Bemühungen um die Eingliederung. Dr. B erwartete von den Eingriffen, die er am 25. April
1966 der TV-Kommission empfahl und am 6. Mai 1966 durchführte, eine
deutliche Verbesserung des Zustandes der Versicherten und deren Arbeits fähigkeit im Haushalt. Indessen kann auf Grund der Akten nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit beurteilt werden, ob die Operation auch als geeignet erschien, die Versicherte einer Berufsbildung und anschließend einer beachtlichen erwerblichen Tätigkeit zuzuführen. Die Eingriffe könnten nur übernommen werden, wenn zur Zeit als sie durchgeführt wurden, voraus gesetzt werden durfte, die Gehfähigkeit der Versicherten werde wahrschein lich so stark und während so langer Zeit verbessert werden, daß die Ver sicherte einen Beruf zu erlernen imstande sein werde, der ihr selbst dann, wenn die Gehfähigkeit infolge des Leidens, nach durchgeführter Eingliederung, wieder abnehmen würde, einen dauernden erwerblichen Erfolg zu gewähr leisten vermöchte. Es wird Sache der TV-Kommission sein, diesen entschei denden Aspekt zu prüfen und alsdann einen neuen Beschluß zu fassen.
Verfahren Urteil des EVG vom 17. August 1967 1. Sa. H. N. Art. 81 IVG und Art. 97 AHVO. Zur Frage der rückwirkenden Ab änderung von Kassenverfügungen, Schutz des guten Glaubens des Versicherten. Art. 85, Abs. 2, Buchst, c, AHVG. Der kantonale Richter ist ver pflichtet, von Amtes wegen alles vorzukehren, was für die Ver- wirkllchung des materiellen Rechts erforderlich ist. Der im Jahre 1955 geborene Versicherte wurde Ende August 1965 bei der TV angemeldet. Der Vater ersuchte um Gewährung medizinischer Maßnahmen und machte geltend, sein Sohn leide an Knick-Senkfüßen. Der Kinderarzt Dr. I diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. September 1965, «starke Knick- Senkfüße bei schlaffen Bändern». Der Knabe bedürfe wegen der Geburts gebrechen voraussichtlich während zwei Jahren der medizinischen Behand lung. Ferner seien Schuheinlagen mit Innenranderhöhung notwendig. «Für die Anordnung dieser orthopädischen Maßnahme schlage ich eine orthopä dische Untersuchung durch Herrn Prof. Y vor, der gegen Ende des Jahres wieder konsiliarisch bei mir sein wird.» Mit Verfügung vom 24. September 1965 eröffnete die Ausgleichskasse dem Vater des Versicherten u. a. folgendes: «Auf Grund des TVG erhalten Sie gemäß den Feststellungen der TV- Kommission folgende Eingliederungsmaßnahmen zugesprochen: Medizinische Maßnahmen: Zu den vereinbarten TV-Tarifen übernimmt die TV die Kosten der Behandlung der Geburtsgebrechen (Ziffern 182, 172 -|- 174 GgV vom 5. Januar 1961) u. a. orthopädische Untersuchung, wenn Spitalaufaufenthalt, in allgemeiner Abteilung. Dauer der Leistungen: Ab 13. August 1965 bis 31. Dezember 1967.
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Hilfsmittel: Zu den vereinbarten IV-Tarlfen übernimmt die IV die Kosten des Ankaufs von Schuheinlagen mit Innenranderhöhung.» Ende Juni 1966 ersuchte die TV-Kommission PD Dr. Z, Spezialarzt für Chirurgie und Orthopädie, um einen ärztlichen Bericht. Der Arzt gab am 23. August 1966 nachstehende «Beurteilung»: «Therapeutisch scheint mir hier lediglich die Absatzinnenranderhöhung indiziert zu sein. Andere Maßnahmen sind nicht notwendig. Die Finanzierung dieser Absatzänderung kann ohne weiteres durch die Eltern des Patienten erfolgen». Am 17. Januar 1967 gab die Ausgleichskasse dem Vater des Versicherten durch Verfügung folgendes bekannt: «Die TV-Kommission hat uns ihren Beschluß betreffend die Rechnung der Firma E vom 22. November 1966 übermittelt. Gemäß diesem Beschluß werden Hilfsmittel verweigert. Begründung: Laut Art. 21, Abs. 1, TVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, die zu seiner Eingliederung ins Erwerbsleben notwendig sind. Wie jedoch aus dem neuesten ärztlichen Bericht hervorgeht, sind keine anderen therapeutischen Maßnahmen notwendig als eine Absatzinnenrand erhöhung. Die Kostenübemahme von einem Paar orthopädischer Maßeinlagen ge mäß Rechnung von E vom 22. November 1966 im Betrage von 42,80 Franken fällt somit seitens der TV dahin. Hingegen übernimmt die TV zu den vereinbarten TV-Tarifen die Kosten der Absatzinnenranderhöhung. Die diesbezüglichen Rechnungen sind der TV- Kommission zuzustellen». Der Vater des Versicherten beschwerte sich und berief sich auf ärztliche Auskünfte, gemäß denen sein Sohn Einlagen brauche. Mit Urteil vom 10. März 1967 wies das kantonale Versicherungsgericht die Beschwerde ab. Die Begründung läßt sich wie folgt zusammenfassen: Es müsse angenommen werden, da die Einlagen, die der umstrittenen Rech nung vom 22. November 1966 zugrundelägen, ohne Zustimmungen der TV- Kommission angeschafft worden seien. Wichtige Gründe im Sinne von Art. 78, Abs. 2, IW hätten nicht bestanden. Schon aus diesem Grunde habe die Versicherung den Betrag von 42,80 Franken nicht zu bezahlen. Hinzu komme, daß bisher keine medizinischen Maßnahmen durchgeführt worden seien, deren wesentliche Ergänzung die Einlagen wären. Diesen Entscheid hat der Vater des Versicherten an das EVG weiter gezogen. Dem Sinne nach wird beantragt, die Verfügung vom 17. Januar 1967 sowie das Urteil der Vorinstanz seien aufzuheben. Es wird insbesondere geltend gemacht, Dr. I und Prof. Y hätten die Notwendigkeit der Einlagen auch in neuester Zeit bejaht. Das Gericht möge den Versicherten nochmals untersuchen lassen. Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Berufung anträgt, kommt das BSV zum Schluß, vom Datum der angefochtenen Verfügung an bestehe kein Anspruch mehr auf Abgabe von Einlagen. Hingegen müsse die Versicherung die Rechnung vom 22. November 1966 (d. h. den Betrag von 42,80 Franken) bezahlen, weil der Vater des Versicherten angesichts der
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Verfügung vom 24. September 1965 in guten Treuen damit habe rechnen dürfen. Das EVG hieß die eingereichte Berufung im Sinne folgender Erwägun gen gut. la. Mit der Verfügung vom 24. September 1965 gewährte die IV dem Versicherten einerseits medizinische Maßnahmen und andererseits «Schuh einlagen mit Innenranderhöhung». Die Leistungen wurden für die Dauer vom 13. August 1965 bis 31. Dezember 1967 vorgesehen. Das BSV macht zutref fend geltend, daß der Verfügungsempfänger annehmen mußte, die Befristung gelte für alle Eingliederungsmaßnahmen. Diese Verfügung erwuchs in Rechts kraft. Bei gleichbleibendem Tatbestand konnte sie somit bis Ende 1967 nur abgeändert werden, wenn die zweifellose Unrichtigkeit erwiesen war und die Berichtigung zudem erhebliche Bedeutung hatte (EVGE 1963, S. 84, ZAK 1963, S. 295 und EVGE 1963, S. 210, ZAK 1964, S. 129). b. Die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 1967 bezieht sich nach dem klaren Wortlaut bloß auf «Hilfsmittel». Dadurch wurde die Verfügung vom 24. September 1965 insofern abgeändert, als nur noch die «Kosten der Absatz innenranderhöhung» zugesprochen wurden, während in der ersten Verfügung «Schuheinlagen mit Innenranderhöhung» gewährt worden waren. Hinsichtlich der medizinischen Maßnahmen wurde nicht neu verfügt. Da auf Grund der Akten — insbesondere des für die IV-Kommission maßgebenden Berichtes von Dr. Z — anzunehmen ist, der Tatbestand habe sich nicht beachtlich geändert, wäre die angefochtene Verfügung nur auf rechtzuerhalten, wenn u. a. die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen (durch die angefochtene Verfügung abgeänderten) Verfügung feststünde. Entweder müßte die neue medizinische Beurteilung den früheren Bericht als zweifellos falsch erwiesen haben, oder es müßte eine zweifellos unrichtige rechtliche Beurteilung der IV-Kommission vorliegen. c. Der Vater des Versicherten macht geltend, Dr. I und der bekannte Orthopäde Prof. Y hätten auch neuerdings erklärt, «daß Einlagen für meinen Sohn unbedingt nötig seien, sonst seien schlimme Folgen fürs spätere Leben zu befürchten». Würde diese Behauptung zutreffen, so könnte, rein medizi nisch betrachtet, nicht gesagt werden, die ursprüngliche Beurteilung Dr. I sei zweifellos unrichtig gewesen, über diese Behauptung darf nicht einfach mit dem Satz hinweggeschritten werden, sie sei nicht nachgewiesen. In den Akten ist klargestellt, daß Dr. I schon im September 1965 beabsichtigte, Prof. Y konsiliarisch beizuziehen. Ferner haben die kantonalen Instanzen im Rahmen von Art. 85, Abs. 2, Buchst, c, AHVG bzw. Art. 69 TVG von Amtes wegen für die Beschaffung der notwendigen Beweise zu sorgen, sei es ge gebenenfalls auch nur durch die Aufforderung an die Parteien, das ihnen Zumutbare selber vorzukehren. Auch der kantonale Richter ist verpflichtet, von Amtes wegen alles vorzukehren, was für die Verwirklichung des ma teriellen Rechts erforderlich ist. Der Richter ist nicht einmal an die Begehren der Parteien gebunden. Durch diese Ordnung soll namentlich auch der meist rechtsunkundige Versicherte geschützt werden, der seine Sache selber ver tritt. Unter diesen Umständen wäre die Behauptung des Vaters des Ver sicherten nur unbeachtlich gewesen, wenn sie aus rechtlichen Gründen irre-
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levant war. In diesem Zusammenhang hat nun die Vorinstanz festgestellt: «Zudem sind diesem Hilfsmittel bis anhin keine medizinischen Eingliede rungsmaßnahmen vorausgegangen.» Wäre das erwiesen, so läge allerdings eine zweifellose Unrichtigkeit der ersten Verfügung vor, zumal Schuheinlagen gemäß Art. 21, Abs. 1, IVG bloß zugesprochen werden, «wenn diese Hilfs mittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmaßnahmen bilden». Indessen enthalten die Akten keine Grundlage, die als Beweis für das Fehlen solcher Maßnahmen in Frage käme. Vielmehr ist auf den Bericht Dr. I vom 3. September 1965 hinzuweisen, wonach der Versicherte während zwei Jahren der medizinischen Behandlung bedurfte. Auf Grund der Akten läßt sich demzufolge nicht sagen, daß die ur sprüngliche Verfügung hinsichtlich der Schuheinlagen zweifellos unrichtig gewesen sei. Die angefochtene Verfügung muß deshalb aufgehoben werden. Da jedoch nicht ausgeschlossen ist, daß weitere Abklärungen zum Schluß führen, die zweifellose Unrichtigkeit sei erwiesen, wird die Sache an die IV-Kommission zurückgewiesen, damit die Frage näher geprüft und alsdann neu beurteilt werde. d. Wie immer diese Prüfung ausfallen mag, so steht schon jetzt fest, daß die IV die Rechnung der Firma E vom 22. November 1966 zu bezahlen hat. Das BSV führt in seinem Mitbericht zutreffend aus, daß der Vater des Berufungsklägers gutgläubig annahm, die erwähnte Rechnung werde gemäß der rechtskräftigen Verfügung vom 24. September 1965 bezahlt. Es kommt zum Schluß, ein Entzug dieser Leistung mit rückwirkender Kraft sei nicht angezeigt. Das Gericht hat keinen Anlaß, von dieser Betrachtungsweise ab zuweichen, zumal über die Frage der Rückwirkung in derartigen Fällen die Verwaltung zu befinden hat (vgl. EVGE 1964, S. 47, Erwägung 3, ZAK 1964, S.374). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kommt auf den streitigen Tat bestand Art. 78, Abs. 2, IW nicht zur Anwendung. Diese Vorschrift ist bei der Beschlußfassung zu beachten. Hat die IV-Kommission aber beschlossen, einem Versicherten während einer bestimmten Zeit Schuheinlagen zu ge währen, und ist dieser Beschluß gültig eröffnet worden und in Rechtskraft erwachsen, so kann Art. 78, Abs. 2, IW auf die einzelnen in der Verfügung zugesprochenen Leistungen nicht nochmals angewendet werden, übrigens steht keineswegs fest, daß die umstrittenen Einlagen ohne das Wissen der IV-Kommission angeschafft wurden. Nach den Akten hat die IV-Kommission am 4. Januar und am 21. Juni 1966 auf Grund von Kostenvoranschlägen der Firma E beschlossen, je ein Paar Einlagen für 42,80 Franken zu übernehmen. Es ist zu vermuten, daß die Rechnung vom 22. November 1966 mit einem dieser Beschlüsse zusammenhängt, zumal in der angefochtenen Verfügung erklärt wird, die Kostenübemahme falle dahin. Somit ergibt sich, daß die Berufung hinsichtlich der Rechnung vom 22. November 1966 gutzuheißen und im übrigen in dem Sinne zu erledigen ist, daß die Verfügung vom 17. Januar 1967 aufgehoben und die Sache an die IV-Kommission zur weiteren Abklärung und neuen Beschlußfassung zu rückgewiesen wird.
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VON Nachdem die Referendumsfrist für das Bundesgesetz vom MONAT 5. Oktober 1961 betreffend Änderung des IVG unbenützt abgelaufen war, konnte der Bundesrat mit Beschluß vom ZU 15. Januar dieses Gesetz rückwirkend auf den 1. Januar MONAT 1968 in Kraft setzen. Am gleichen Tag erließ er einen Beschluß betreffend Änderung von Vollzugserlassen zum IVG. Alle diese Änderungen sind in der neuen Textausgabe IVG/IVV/GgV (siehe Inserat auf Umschlag) berücksichtigt.
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Am 16./17. Januar traten die Leiter der kantonalen Ausgleichskassen unter dem Vorsitz von Dr. Weiss, Basel, zu einer Arbeitstagung zusam men. In Anwesenheit von Vertretern des Bundesamtes für Sozialver sicherung befaßten sie sich mit der praktischen Anwendung der revidier ten IV-Bestimmungen. Im Rahmen der Tagung verabschiedeten sich die Kassenleiter von ihrem langjährigen, nunmehr in den Ruhestand ge tretenen Kollegen Th. Amberger von der kantonalen Ausgleichskasse Genf.
In seiner Sitzung vom 17. Januar hat der Bundesrat die Richtlinien für die siebente AHV-Revision festgelegt und das Eidgenössische De partement des Innern beauftragt, Botschaft und Gesetzesentwurf vor zubereiten. Im Vordergrund stehen eine Erhöhung der AHV- und IV- Renten um 25 Prozent und eine ebensolche Erhöhung der AHV-Beiträge.
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Die Spezialkommission für Versicherungsausweis und IBK hielt am 25. Januar unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung ihre dritte Sitzung ab. Sie bereinigte die Übergangs ordnung zur vorgesehenen neuen Verfahrensregelung auf dem Gebiete des Versicherungsausweises und des IBK. Der endgültige Entwurf zur neuen Wegleitung über Versicherungsausweis und IBK wird der Spezial kommission zur gegebenen Zeit nochmals unterbreitet werden.
FEBRUAR 1968 73
Freiwillige Arbeitgeberleistungen und Ergänzungsleistungen Versicherungsleistungen mit Bedarfscharakter bieten ihre besonderen Probleme. Das trifft — durchaus nicht unerwartet — auch für die Er gänzungsleistungen zu. Manch einer begrüßt ihre Konzeption und an erkennt, daß sie rund 150 000 Schweizern und längere Zeit ansässigen Ausländern ein, wenn auch bescheidenes, Existenzminimum verschaffen. Stehen jedoch seine eigenen Interessen oder diejenigen seiner Ange hörigen, Nachbarn oder Arbeitnehmer auf dem Spiel, so betrachtet er die Sache anders und läßt es des öftern an Verständnis fehlen. Dieser Zwiespalt zeigt sich insbesondere bei den freiwilligen Arbeitgeberleistun gen und führt nicht selten zu unfruchtbaren Diskussionen. Es recht fertigt sich daher, in der ZAK zur Frage Stellung zu nehmen. Die Ergänzungsleistungen sind wie gesagt Bedarfsleistungen ; d. h. sie werden ausgerichtet an Versicherte, deren Einkommen einen be stimmten Betrag, die gesetzlich festgelegte Einkommensgrenze, nicht erreicht. Sie werden im Prinzip so bemessen, daß das vorhandene Ein kommen zusammen mit der Ergänzungsleistung ein Einkommen in der Höhe der Einkommensgrenze erreicht. Dieses System gewährt Zulagen dort, wo und soweit sie nötig sind. Die Kosten von rund 200 Millionen Franken im Jahr halten sich in tragbarem Rahmen. Diese sozial gut durchdachte Ordnung hat eine Kehrseite. Wer außer der Rente der AHV oder IV über genügend anderweitige Einkommen, z. B. aus Arbeitsverdienst, Pensionen einer betrieblichen oder privaten Versicherung oder über ein genügend großes Vermögen verfügt, um seinen Existenzbedarf voll oder teilweise zu decken, erhält keine bzw. eine geringere Ergänzungsleistung. Er hat diese ja auch nicht unbedingt nötig und sollte eigentlich froh sein darüber. Aber da regt sich dann ein — wenn auch nicht sehr edles, so doch nicht leicht zu unterdrückendes Gefühl der Benachteiligung; der Gedanke, wer gespart habe, wer noch arbeite, wer für seine Arbeitnehmer eine betriebliche Versicherung oder Fürsorgeeinrichtung geschaffen habe, werde für seine Anstrengung zur Selbsthilfe, seine Opferbereitschaft «bestraft», und zwar dadurch, daß er bzw. sein Arbeitnehmer wegen ihrer Selbsthilfe weniger oder keine Ergänzungsleistungen erhielten. Der Gesetzgeber hat, wenn auch nicht ganz ohne grundsätzliche und administrative Bedenken, solchen Überlegungen bis zu einem gewissen Grade Rechnung getragen. Er privilegiert Erwerbseinkommen und Ein
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kommen in Form von Renten und Pensionen bei der Festsetzung der Ergänzungsleistungen, indem er davon einen gesetzlich bestimmten Freibetrag überhaupt nicht und den Überschuß nur zu zwei Dritteln an rechnen läßt. Ferner kommt Vermögen nur soweit zu einem Fünfzehntel als Einkommen zur Anrechnung, als es bei Alleinstehenden 15 000, bei Ehepaaren 25 000 und bei Kindern 10 000 Franken übersteigt. Diese Regelung wird im allgemeinen durchaus begrüßt. Meinungs differenzen sind jedoch vor allem dort entstanden, wo ein Arbeitgeber, sei es direkt, sei es über eine betriebliche Personalfürsorgeeinrichtung oder einen Fürsorgefonds, an ehemalige Arbeitnehmer oder deren Hinter lassene freiwillige periodische Leistungen gewährt. Solche Leistungen würden von verschiedenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gerne als Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter betrachtet, die im Sinne von Artikel 3, Absatz 3, Buchstabe c, ELG bei der Festsetzung der Ergänzungsleistungen überhaupt nicht anzurechnen wären. Nach den ge setzlichen Bestimmungen sowie der bis jetzt vorliegenden Rechtspre chung sind aber periodische freiwillige Arbeitgeberleistungen an ehe malige Arbeitnehmer und deren Hinterlassene nicht als Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter, sondern als teilweise anrechen bares Einkommen im Sinne von Artikel 3, Absatz 2, ELG aufzufassen. Diese Auslegung vermeidet die Gefahr, Arbeitgeber zu verleiten, auf be triebliche Vorsorgeleistungen keinen Rechtsanspruch einzuräumen, nur weil Leistungen mit Rechtsanspruch bei der Festsetzung der Ergän zungsleistungen teilweise angerechnet würden, Leistungen ohne Rechts anspruch dagegen nicht. Allerdings kann die Anrechnung freiwilliger Leistungen dazu führen, daß diese überhaupt nicht oder nur in der Höhe des nichtanrechenbaren Betrages ausgerichtet werden. Damit kommen wir zum kritischen Punkt. Durch den Entzug der freiwilligen Arbeitgeberleistungen wird der frü here Bezüger, der sich ja ohnehin in wirtschaftlich prekären Verhältnis sen befindet, eindeutig schlechter gestellt, weil sich die vom Gesetzgeber gewollte Privilegierung dieser Leistungen nicht mehr auswirken kann. Ein einfaches Beispiel mag dies dartun : Eine ehemalige, alleinstehende Arbeitnehmerin erhält außer einer AHV-Rente von monatlich 138 Franken (davon sind 125 Franken an rechenbar), eine freiwillige Pension von 100 Franken seitens des früheren Arbeitgebers bzw. seiner betrieblichen Fürsorgeeinrichtung. Vermögen und weitere Einkünfte hat sie nicht. Abzüge gemäß Arti kel 3, Absatz 4, ELG werden nicht geltend gemacht. Ihr Einkommen berechnet sich folgendermaßen :
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Beträge In Franken Einkommensgrenze 3 000 anrechenbare AHV-Rente 1500 Pension 1200 — Freibetrag 240 + anzurechnen % von _960 = 640 — anrechenbares Einkommen 2140 jährliche Ergänzungsleistung ”860 Dazu AHV-Rente (12x138) 1656 Pensionsleistung 1200 Gesamteinkommen 3 716
Entziehen der Arbeitgeber oder die betriebliche Fürsorge ihre frei willige Pensionsleistung, so stellt sich die Rechnung wie folgt : Franken Einkommensgrenze 3 000 anrechenbare AHV-Rente (wie oben) 1500 Ergänzungsleistung 1500 + AHV-Rente 1656 jährliches Gesamteinkommen 3156
Die Arbeitnehmerin erhält also trotz höherem Anspruch auf Ergän zungsleistungen ein um 560 Franken geringeres Jahreseinkommen, wenn die Pensionsleistung wegfällt. Zudem wird die Allgemeinheit um 640 Franken — den Mehrbetrag der Ergänzungsleistungen — stärker be lastet. Nun ist es schon vorgekommen, daß Arbeitgeber oder die Vorsorge einrichtungen ihre freiwilligen Leistungen eingestellt haben, damit der Arbeitnehmer der Ergänzungsleistungen nicht verlustig gehe. Man will nicht dulden, daß die Allgemeinheit eine Einsparung machen kann auf Kosten einer Leistung, die man ohne Ergänzungsleistungsordnung wei terhin erbracht hätte. Wir fragen uns, ob sieh hier nicht ein falsches Denken geltend macht, ähnlich dem jener Krankenkassenmitglieder, die sich benachteiligt vorkommen, wenn sie mehr Prämien bezahlen müs sen, als sie an Leistungen beziehen. Diesem Denken noch Vorschub zu leisten, indem man freiwillige Arbeitgeberleistungen in vollem Umfang als nicht anrechenbar erklärte, erscheint fragwürdig. Wollte man Pen
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sionsleistungen im Rahmen der Ergänzungsleistungsordnung noch stär ker als bisher begünstigen, so müßte sich die Begünstigung mindestens in gleichem Ausmaß auf Leistungen erstrecken, auf die Rechtsanspruch besteht. Da eine vollständige Nichtanrechnung außer Betracht fällt, ist nur eine weitergehende Privilegierung im Sinne von Artikel 3, Ab satz 2, ELG zu erwägen ; z. B. dadurch, daß auf dem Wege einer Ge setzesrevision der nichtanrechenbare Betrag erhöht würde und auch die Grenzen, bis zu denen die Kantone die festen Abzüge von Erwerbs- und Renteneinkommen erhöhen können (siehe Art. 4, Buchst, b, ELG), weiter hinauf gesetzt würden.
Probleme zur Wiedereingliederung Querschnittgelähmter1 von Dr. med. A. Rossieri2
Einleitung Der Eingliederungserfolg eines Querschnittgelähmten hängt unmittelbar von der Erstbehandlung ab ; es lohnt sich auf diese Grundwahrheit hier nochmals hinzuweisen. Die möglichst rasche Einweisung in ein spezia lisiertes Zentrum, das über entsprechend ausgebildetes ärztliches und Pflegepersonal und die dafür notwendige Einrichtung verfügt, verbürgt am besten die Verhütung zahlreicher Komplikationen, wie Harnweg infektionen und Gelenkdeformitäten. Die innere Einstellung des Per sonals, das die Probleme eines Paraplegikers individuell zu lösen ver steht, ist ebenfalls von besonderer Bedeutung für Patienten, die durch Unfall oder Krankheit plötzlich gänzlich von andern Menschen abhängig geworden und meistens im besten Alter in den Zustand eines unbe holfenen Neugeborenen versetzt worden sind. Wir wissen endlich auch, daß aus psychologischen Gründen die Zentralisation von Patienten mit demselben Leiden die Wiedereingliederung begünstigt.
i Referat an der IV-Ärztetagung vom 9. November 1967. a Chef des Centre de Paraplégiques de l’institut Universitaire de Médecine Physique et de Rééducation (Prof. G. H. Fallet), Hôpital Cantonal, Genève.
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Das Wirbelsäulen-Rückenmark-Problem
Jeder Verunfallte wird sofort in die Notfallstation des Kantonsspitals Genf eingeliefert, wo er untersucht wird und die erste Behandlung erhält. Wenn der Patient eine Paraplegie aufweist, oder wenn die neurologische Untersuchung eine Beeinträchtigung der Rückenmarksfunktion vermu ten läßt, werden das Paraplegikerzentrum und die neurochirurgische Abteilung unverzüglich benachrichtigt. Der Patient wird dann sogleich auf ein Paraplegikerbett gelegt, wo alle nachfolgenden und notwendigen Untersuchungen durchgeführt werden. Zuerst erfolgt eine Sensibilitäts prüfung, eine solche der Beweglichkeit und der Reflexe, worauf Röntgen aufnahmen der Wirbelsäule, von vorn, seitlich und wenn möglich auch Schrägaufnahmen gemacht werden. Wenn der Patient sofort Atmungsschwierigkeiten aufweist, beispiels weise bei Tetraplegie oder Paraplegie mit Rippenfrakturen und Haemo- Pneumothorax, wird er in die Reanimationsabteilung (Wiederbelebungs abteilung) der chirurgischen Klinik übergeführt, deren Chef in Zusam menarbeit mit dem Chef des Paraplegikerzentrums alle notwendigen Maßnahmen trifft. Sofern sich ein neurochirurgischer Eingriff als not wendig erweist, — beispielsweise bei einer Kompression der Wurzeln des Pferdeschwanzes (kaudaler Teil des Rückenmarks) durch ein abge sprengtes Knochenstück — bleibt der Patient für einige Tage auf der neurochirurgischen Abteilung, wo er ebenfalls in Zusammenarbeit mit dem Zentrum behandelt wird. Eine derartige Gemeinschaftsarbeit, wie wir sie in den letzten zwei Jahren durchgeführt haben, erwies sich als wirksam und vorteilhaft für den Patienten. Weist der Patient keine der erwähnten Komplikationen auf, wird er sofort durch einen unterirdischen Gang, der das Kantonsspital mit dem Paraplegikerzentrum verbindet, in das letztere übergeführt. Bei einer Dislokationsfraktur oder einer Luxation der Halswirbel säule wird eine Crutchfield-Zange angelegt, die die Dehnung der Hals wirbelsäule ermöglicht. Je nach Art der weiteren Verletzungen und dem Grad der Atmungsbehinderung, wird der Patient entweder auf ein elektrisch bewegliches Bett «Egerton» (Abbildung 1), auf ein Drehbett des Typs «Stryker» (Abbildung 2) oder auf ein elektrisch betriebenes Standardbett des Zentrums gelegt, welches mit einem Halswirbelsäulen zug ausgerüstet und mit «Dunlopillo»-Gummiblöcken versehen ist, um Druckgeschwüren vorzubeugen (Abbildung 3). Die «Egerton»- und «Stryker»-Betten bieten den großen Vorteil, daß für das Drehen des Patienten nur zwei Pflegepersonen benötigt werden. Der Nachteil dieser
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Abbildung 1 Das elektrisch betriebene Bett «Egerton» wurde im Paraplegikerzentrum von Stoke Mandeville in England entwickelt. Es erlaubt den Lagerungswechsel des Patienten durch einfachen Druck auf Knöpfe, die auf jeder Seite des Bettes angebracht sind. Zu beachten ist das modifizierte System für den Cervicalzug, der sowohl seitlich als auch in der Höhe angepaßt werden kann.
Drehbetten besteht darin, daß sie nur zwei verschiedene Lagerungen erlauben, Rücken- und Bauchlage, während die anderen Betten deren drei ermöglichen, Rücken- und Seitenlagen. Der Zug an der Halswirbelsäule führt meistens zu einer befriedigen den Reposition der Dislokation ; immerhin gibt es Fälle, bei denen selbst Züge mit 18—20 kg Gewicht ungenügend sind. Hier ist Intubation und Curarisierung des Patienten zur Erschlaffung der reflektorisch gespann ten Halsmuskulatur angezeigt. Nach erzielter Reposition genügen in der Regel 3—5 kg um dieselbe beizubehalten. Wenn in den meisten Fällen die Knochenverletzungen sich gut festi gen, so ist gelegentlich doch eine vordere oder hintere Fixation durch Osteosynthese oder Spanfixation notwendig; dies insbesondere, wenn die unstabile Wirbelsäule eine Gefahr für das Rückenmark darstellt.
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Abbildung 2 Das schweizerische Drehbett ist länger und breiter als das entsprechende amerikanische «Stryker frame» und deshalb bequemer. Zudem kann es geneigt werden, wobei das eigene Körpergewicht die Möglichkeit des Gegenzuges gegen die Cervicalextension bietet und die Arme beidseits richtig gelagert werden können. Des weitern ist das englische, elektronische Gerät «Possum» zu erwähnen, bei dem der Patient durch alleiniges Saugen oder Blasen mit dem Mund verschiedene elektrische Stromkreise öffnen oder schließen kann, um damit z. B. die Glocke zu betätigen, sowie Licht, Radio usw. ein- und aus zuschalten.
Denken wir nur daran, daß im Gebiet des Halsmarks jeder einzelnen Nervenwurzel eine hohe Bedeutung zukommt und daß von der Er haltung einer zusätzlichen Wurzel die eminent wichtige Funktion eines Biceps oder Triceps abhängen kann. Im Bereich der Brustwirbelsäule bewirken die Lage der Gelenk flächen, die Neigung der Dornfortsätze und die indirekte Stütze durch den Brustkorb, daß wesentliche Dislokationen sehr selten sind. Meistens handelt es sich hier um Kompressionsfrakturen, die keiner besonderen Behandlung bedürfen, umso mehr als sie meistens eine vollständige Querschnittslaesion hervorrufen und gut zur Heilung der Fraktur ge-
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Abbildung 3 Das Bett mit «Dunlopillo»-Gummiblöcken erlaubt, die Knochenvorsprünge, Praedilektionsstellen für Dekubitalgeschwülste, zu entlasten.
langen. Man lagert den Patienten, auf ein Bett mit Gummiblöcken (Ab bildung 3) oder auf ein «Egerton»-Bett. Liegt eine Fraktur mit Ver schiebung vor, wird ein schmales Federkissen entsprechend unter jene Stelle gelegt. In der Lumbosakralgegend, einem der bevorzugten Orte der trauma tischen Wirbelsäulenverletzungen, bildet die Fraktur mit Dislokation der Fragmente die Regel. Im Gegensatz zu Autoren wie Böhler (l)1, Meinecke (15) oder Hdldsworth (12) halten wir eine aktive Reposition der Wirbelfraktur nicht für angezeigt. Derartige Maßnahmen können eine neurologische Schädigung verursachen oder eine bereits bestehende verschlimmern [Rogers (17), Lob (14)], wie wir dies selbst schon mehr fach feststellen konnten. Wie Kahn (13) und Naffziger (16) hervor-i
i Die Zahlen in Klammern beziehen sich auf das Literaturverzeichnis auf S. 95.
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Abbildung 4a Patient EM., I., 1928, Dossier No 903. Sturz am 9. 8. 65: Dislokationsfraktur D12 — LI. Unvollständige sensible und motorische Paraplegie L2 — L3; Luftmyelographie am 10.8.65: Verdacht auf Diskushemie D 12 — LI und notfallmäßig durchgeführte Laminektomie D 12 — LI: Ausräumung einer Diskushernie und Feststellung einer beidseitigen Wirbelbogenfraktur L1.
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Abbildung 4b Röntgenaufnahme nach 4 Monaten Bettbehandlung in Hyperlordose. Fraktur in befriedigender Stellung konsolidiert. Bedeutende Erholung in neurologi scher Beziehung: Der Patient verläßt das Zentrum am 12. 4. 66, indem er mit einer langen Beinschiene rechts und zwei Stöcken geht. Blase und Darm ge lähmt.
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gehoben haben, bleibt eine Paraplegie, welche während 24 bis 48 Stunden vollständig geblieben ist, dauernd bestehen und nur selten wird eine Erholung oder höchstens eine geringfügige Besserung, ohne praktisch funktionelle Bedeutung, erwartet werden können. Daraus ließe sich schließen, daß die Behandlung der Knochenlaesion nicht speziell wichtig sei. Dieser Aspekt darf indessen nicht vernachlässigt werden, obschon jeder Entscheid von der Behandlung der eigentlichen Paraplegie ab hängig ist. Eine nicht korrigierte starke Dislokation kann die Pflege erschweren, eine neurologische Besserung in Frage stellen, Schmerzen hervorrufen und die Wiedererlangung der Beweglichkeit stören. Er fahrungsgemäß sind wir deshalb grundsätzlich gegen eine forcierte Re position. Wie Guttmann (8) verwenden wir dafür die geeignete Lagerung im Bett, wobei der Patient auf ein oder zwei schmale Federkissen gelegt und die Hyperlordose den individuellen Bedürfnissen angepaßt wird. Dieses sanftere Vorgehen ist weniger traumatisierend als jede andere Methode vom Typ «Durchhang». Zudem läßt sich das Ergebnis dieser Behandlungsart mit demjenigen einer dekompressiven Laminektomie vergleichen, weil dadurch meistens die verschobenen Wirbelkörper in befriedigender Weise eingerichtet werden und in der Folge der Wirbel kanal wieder hergestellt werden kann (Abbildung 4). Liegt jedoch eine Fraktur des Wirbelbogens vor, dann kann diese Methode kontraindiziert sein; denn sie birgt die Gefahr in sich, einen lokalisierten Druck auf die beweglichen Fragmente auszuüben, die ihrerseits das Rückenmark oder davon abgehende Nerven schädigen könnten. Unter solchen Um ständen ist die blutige Reposition vorzuziehen. Gelegentlich muß man zu diesem Verfahren greifen, wenn die Dislokation derart ist, daß es zum vorneherein unmöglich erscheint, sie einfach durch die entspre chende Lagerung im Bett zu korrigieren. Die Myelographie mittels Kontrastflüssigkeiten ist nicht empfehlens wert; denn sie benötigt Bewegungsmanipulationen des Patienten, die gefährlich sein können, insbesondere wenn es sich um Verletzungen der Halswirbelsäule handelt; anderseits trägt sie noch die Gefahr der Arachnoiditis in sich. Die Luftmyelographie, verbunden mit tomographi schen Aufnahmen ist hingegen sehr wertvoll; die letzteren ermöglichen eine bessere Vorstellung von den anatomischen Verhältnissen der Wir belfraktur, während die Myelographie eine Rückenmarkskompression ent hüllen und eine Laminektomie rechtfertigen kann. Die Luftmyelographie ist dann besonders nützlich, wenn die üblichen Röntgenaufnahmen keine Knochenverletzungen zeigen, wobei aber doch ein neurologischer Ausfall vorliegt (Abbildung 5). Ebenso kann sie eine Gegenanzeige zur Lamin-
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Abbildung 5 Patient G. A.-J„ 1928, Dossier 2543. Verkehrsunfall am 6.6.67: Keine sicht bare Wirbelfraktur, aber unvollständige Paraplegie DU. In bezug auf die Bewegung war lediglich noch Beugung und Streckung der linken Großzehe erhalten. Luftmyelographie am 6. 6. 67: Verdacht auf Diskushernie D 8 — D 9. Lamlnektomie D7 — D8 — D9: Abtragung einer frischen Diskushernie auf D8 — D9. Bedeutende neurologische Erholung: Der Patient verläßt das Zentrum am 2. 9. 67 zu Fuß mit Hilfe von zwei Stöcken. Blasen- und Darm funktion normal.
ektomie geben, wenn sie eine Wirbelfraktur ohne sichtbare Kompression des Rückenmarkes zu Tage fördert. Die Laminektomie bleibt jedenfalls stets sehr fraglich; ihre Indi kation verlangt eine gewissenhafte Beurteilung der Gesamtheit der klinischen Erscheinungen und der radiologischen Ergebnisse. Es ist eine Erfahrungstatsache, daß die Laminektomie wenig Indikationen auf weist und daß deren Resultate häufig enttäuschen. Man muß sich stets vergegenwärtigen, daß mit seltenen Ausnahmen die hauptsächlichste Rückenmarksschädigung im Moment des Unfalles erfolgt; selbst wenn Knochenfragmente in den Wirbelkanal hineingeraten sind und dort das Rückenmark komprimieren, ist dieser Druck meistens nicht aktiv oder zunehmend. Man sollte deshalb nur unter ganz bestimmten Indikationen zur Laminektomie Zuflucht ergreifen. Indikationen, über welche sich die meisten Fachleute auf diesem Gebiete einig sind, d. h. offene Rücken marksverletzungen, eine Verschlimmerung des neurologischen Zustandes, ein akutes Syndrom des vordern Rückenmarkabschnittes, wie es Schnei der (22) beschrieben hat, oder ein Knochenfragment, welches die Wur zeln des Pferdeschwanzes komprimiert.
Begleitende Verletzungen Ein Großteil der Wirbelfrakturen mit Rückenmarksschädigung sind von weiteren Verletzungen begleitet, wie z. B. solche des Kopfes, des Brust korbes, der Gliedmaßen oder innerer Organe. Silver (23) hat kürzlich darüber berichtet und bei 50 Verletzten ein solches Zusammentreffen bei zwei Dritteln der Fälle festgestellt. Insbesondere sind Frakturen der Brustwirbelsäule häufig mit Rippen brüchen, Haemothorax oder Haemopneumothorax verbunden. Solche Komplikationen sollten beizeiten festgestellt werden, da sie die Lebens aussichten wegen Atmungsbehinderung in Frage stellen. Schon wieder holt waren wir wegen eines traumatischen Pneumothorax zu einer vor übergehenden Tracheotomie mit Anschluß an ein Beatmungsgerät (Engstrom) gezwungen. Gelegentlich erlaubt aber auch eine intensive atemgymnastische Behandlung allein derartige Gefahren zu meistern.
Das Problem der Haut Die beste Behandlung der Druckgeschwüre besteht in deren Verhütung, wobei zwei Grundprinzipien zu beachten sind: Vermeidung jedes an dauernden Druckes, insbesondere in der Gegend der Knochenvorsprünge und Erhaltung eines befriedigenden Allgemeinzustandes. Im akuten
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Stadium der Paraplegie besteht die Verhütung von Dekubitalgeschwüren in regelmäßigen Drehungen des Patienten, alle zwei Stunden, Tag und Nacht. Die Drehbetten und «Egerton» sind für diesen Zweck sehr nütz lich, da sie die Arbeit des Pflegepersonals bedeutend erleichtern. Die sogenannten «alternating» Matratzen stellen kein Universalheilmittel dar; doch erlauben sie, die Zeitabstände für die Lagewechsel auszu dehnen ohne diese überflüssig zu machen. Betten und Gipskorsetts erzeugen ausgedehnte Druckgeschwüre und sollten deshalb abgeschafft werden. Ebenso sind Luftkissen-Gummiringe zu vermeiden, da sie eine zirculäre Kompression des Gewebes verur sachen, — dessen Stoffwechsel und Durchblutung durch die Rücken marksverletzung gestört sind — und die Ischaemie und den Gewebs verfall begünstigen [Vilain unA Etienne (24)]. Wenn das akute Stadium vorüber ist, wird man den Patienten lehren, selbst um die Verhütung der Druckgeschwüre besorgt zu sein, und sich in regelmäßigen Zeitabschnitten vom Sitz des Rollstuhls zu heben, selbst jeden Abend die Haut zu kontrollieren und sich im Bett von Zeit zu Zeit zu drehen. Es handelt sich hier um eine richtige Erziehung des Patienten für sein künftiges Verhalten. Erinnern wir uns, daß während des Ersten Weltkrieges 80 Prozent der Paraplegiker an den Komplikationen ihrer Dekubitalgeschwüre star ben, besonders an Blutvergiftung und an den Folgen von Blasenlähmung. Wenn heute Druckgeschwüre nur ausnahmsweise zu einer Sepsis führen, so bleiben deren andere Folgen weiterhin bestehen, wie Amyloidose, Osteomyelitis und Arthritis. Die Verhütung eines Druckgeschwüres be deutet nicht nur eine Abkürzung der Rehabilitation für mehrere Wochen, ja selbst für Monate, sondern sie rettet auch oft das Leben des Pa tienten.
Die Wiedererziehung der Blasenfunktion In der Erkenntnis, daß selbst heute noch mehr als die Hälfte aller Para plegiker-Todesfälle auf Komplikationen seitens der Harnwege zurück- zuführen sind, versteht man die Bedeutung, welche der Blasenbehand lung zukommt und ganz besonders der Behandlung während der ersten Wochen, die für die spätere Funktion entscheidend ist. Erfahrungsgemäß gewinnt eine gelähmte Blase mit sterilem Urin rascher ihre Tätigkeit zurück, als wenn eine Harninfektion vorliegt [Bors (5), Rossier (18)]. Fast jeder frische Rückenmarksgelähmte weist eine Harnverhaltung, eine Blasenlähmung auf; deshalb muß man ihn entweder regelmäßig
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katheterisieren, oder allenfalls einen Verweilkatheter anlegen. Die regel mäßig durchgeführte Katheterisierung nach der «non-touch»-Technik von Guttmann (10), ausgeführt durch erfahrenes und gut ausgebildetes Personal und mit einem entsprechenden Instrumentarium, stellt die Me thode der Wahl dar. Die Meinung, daß wiederholte Sondierungen unfehl bar zu einer Harninfektion führen, ist irrig. Auf 476 frische Fälle, die in Stoke Mandeville aufgenommen wurden, von denen 106 bereits eine Harninfektion aufwiesen, verließen 62,2 Prozent das Zentrum mit steri lem Urin [Guttmann und Frankel (11)]. Die Statistik von Bors (2) be stätigt dies. Wenn die Voraussetzungen für die wiederholten Sondierungen nicht erfüllt werden können, ist das Einlegen eines Verweilkatheters mit einem kleinen Ballon (Charrière 16—18) vorzuziehen (mit einem System ge schlossener Kreislaufdrainage), und jenen 1—2 Mal wöchentlich zu wechseln. Tägliche Blasenspülungen und eine Flüssigkeitszufuhr von 2—3 Liter pro Tag setzen die Komplikationsgefahr wie Infektionen und insbesondere Steinbildung [Kassier (19)] herab. Die funktionelle Wiedererziehung der Blase hängt vom Blasentypus ab, der seinerseits von der Höhe und Ausdehnung der Rückenmarkslaesion bestimmt wird. Wenn die Rückenmarksverletzung die Segmente S 2—■ S 4, wo sich das parasympathische Zentrum der Blasenmotilität be findet, verschont und die entsprechenden Nervenwurzeln nicht geschä digt sind, so liegt eine automatische Blase, mit Erhaltung der Reflex bogen, vor. Andernfalls spricht man von einer autonomen Blase. Die Erziehung einer automatischen Blase geschieht dadurch, daß die Anzeichen zum Harndrang des Patienten, wie beispielsweise reflektori sches Schwitzen an einer bestimmten Körpergegend oder Zunahme der Spastizität, aufgefunden werden und der Blasenautomatismus ausgenützt wird, indem man ihn in Bewegung setzt, nachdem der wirksamste Re- flexmachanismus herausgefunden wurde; Perkussion der Blasengegend für den einen, Reizung der Anorectalgegend für den andern (Abbil dung 6). Die Cystometrie kann sehr nützlich sein, da die Aufzeichnung der Blasenaktivität die Beurteilung der wirksamsten Stimulation erlaubt. Sobald die klinischen Untersuchungen die Wiederaufnahme der Tätig keit des Sakralmarkes ergeben, d. h. wenn spontane Harnentleerungen, ein Analreflex, ein Bulbocavernosus-Reflex, ein positiver Eiswassertest oder ungehemmte Wellen bei der Cystometrie erfolgen [Bors (2), Comarr (6)], gelangt man zur aktiven Phase der Blasenerziehung, wo versucht wird, die Zeitabstände zwischen den Sondierungen zu verlängern oder den Katheter während einiger Stunden des Tages zu entfernen und
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Abbildung 6 Patient T.M., 47jährig, Unfall am 26.1.62: Vollständige Tetraplegie C 4. Cystometrische Aufnahme am 17.2.64. Das Stechen (P) und das Berühren der Analgegend (T) lösen Blasenkontraktionen von 30—40 mm Hg aus. (Aus Helv. Chir. Acta, 32, S. 468—474, 1965; siehe Literaturverzeichnis, S. 95, Nr. 20).
hierauf der Patient aufgefordert wird, seine Blase zu entleeren. Je nach dem Ergebnis der Untersuchungen in bezug auf das Verhältnis der Residualharnmenge zur Blasenkapazität, wird der Dauerkatheter für den ganzen Tag oder einen Teil desselben wieder eingelegt oder es werden die regelmäßigen Sondierungen wieder aufgenommen, entweder in den bisherigen oder längeren Zeitabständen. Eines der lästigsten und häufigsten Hindernisse für die Gewöhnung der automatischen Blasen besteht in der Spastizität der Beckenboden muskulatur und des äußeren Harnröhrenschließmuskels, die das Gleich gewicht der harnaustreibenden und -zurückhaltenden Kräfte stören. Neurologische Untersuchungen haben gezeigt, daß die Verminderung der Schleimhautempfindung der Blase, der Harnröhre und des Rectums durch Oberflächenanaesthesie die Neurophysiologie der Miktion und die Spastizität beeinflußt; ebenso kann es angezeigt sein, darauf zurück zukommen, um das Gleichgewicht der herrschenden entgegengesetzten Kräfte zu ändern [Bors (3), Rossier und Bors (21)]. Es gibt auch andere Verfahren, um die Verkrampfung dieses Schließmuskels zu verringern, wie die Durchtrennung des Nervus pudendus oder transurethrale Durch trennung des Muskels. Jeder dieser Eingriffe, die gelegentlich zusam men durchgeführt werden müssen, um zu einem Erfolg zu gelangen,
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ist unter Würdigung seiner Vor- und Nachteile auszusuchen. So muß man beispielsweise wissen, daß die Durchtrennung des Pudendusnervus häufig die Erektionen verhindert. Eine andere Erschwerung zur Erziehung der automatischen Blase ist die autonome Hyperreflektivität. Zahlreiche Tetraplegiker und Para plegiker mit einer hohen Verletzung oberhalb D5 — D6 (Abgangsort des Nervus splanchnicus) können auf äußere Reize wie Darm- und be sonders Blasenerweiterung reagieren. Dieses Syndrom äußert sich in Kopfschmerzen, Schweißausbrüchen, Bradykardie und arterieller Hy pertonie, und kann gefährlich werden und sofortiges Eingreifen er fordern (z. B. intravenöse Verabreichung von Ganglienblockern). Dieses Syndrom kann durch gewöhnliches Katheterisieren ausgelöst werden. In Kenntnis dieser Zusammenhänge sind die notwendigen prophylakti schen Maßnahmen zu treffen [ßossier und Bors (21)]. Eine autonome Blase ergibt sich meistens bei einer tiefen Wirbel säulenverletzung, durch welche die Segmente, von denen die Bauch muskulatur abhängt (D 6 — D 12) nicht berührt werden. Das Ziel der Blasenerziehung besteht in diesen Fällen darin, diese Muskeln zu kräfti gen und den Patienten zu lehren, sich der Bauchpresse zur Blasenent leerung zu bedienen. Die Unterbrechung der Reflexbogen bewirkt in der Regel eine schlaffe Lähmung des äußern Harnröhrenschließmuskels, ähnlich derjenigen bei einer peripheren Nervenschädigung, und stört die Harnentleerung wenig. Genügt die Tätigkeit der Bauchpresse nicht, so lehrt man den Patienten diese durch Handdruck zu unterstützen. Prak tisch verhält es sich so, daß man versucht, den Verweilkatheter zu ent fernen oder mit dem Katheterisieren aufzuhören, sobald der Patient beginnt, aktiv zu werden, und zwar auf gleiche Weise, wie dies für die automatische Blase oben beschrieben wurde, vorausgesetzt, daß die Wirbelsäulenverletzung konsolidiert ist. Wenn die Entleerung einer autonomen Blase leichter von sich geht als dies bei einer automatischen Blase der Fall ist, so besteht der Nachteil darin, daß ungewollte Harn entleerungen bei der kleinsten Anstrengung, wie bei Husten oder Lachen, viel leichter erfolgen und deshalb ein tragbares Urinal benötigt wird. Dies trifft übrigens auch für diejenigen Fälle mit automatischer Blase zu, wo infolge Hyperaktivität oder geringer Kapazität derselben spontane Harnentleerungen eintreten. Die Blasenerziehung bzw. -gewöhnung kann immer durch Komplika tionen gestört werden, deren häufigste die Steinbildung, der Blasen- Harnleiterrückfluß und die Laesionen des Penoskrotalwinkels sind. Die schlimmste und zugleich auch am meisten gefürchtete Komplikation ist
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jedoch die chronische Pyelonephritis, die lebensgefährlich ist. Deshalb bietet die schon von Anfang an kunstgerecht durchgeführte Behandlung die beste Gewähr, eine solche Rehabilitation in einem Minimum an Zeit zu einem guten Ende zu führen, und die weitere Zukunft des Patienten zu sichern. Selbst im Leben eines optimal rehabilitierten Paraplegikers kann trotz aller Vorsichtsmaßnahmen eine Komplikation im Gebiete der Harnwege eintreten; deshalb möchte ich nochmals betonen, daß es für jeden Querschnittgelähmten absolut notwendig ist, sich jedes Jahr in einem Zentrum gründlich untersuchen zu lassen. Die Kontrolle ist umso notwendiger, als verschiedene Komplikationen sich fast unbemerkt ent wickeln können, ohne klinische Erscheinungen, und deshalb direkt lebens bedrohend sind.
Die Erziehung des Darmes Gleich wie die Erziehung der Blase und der Bewegungsorgane, so be ginnt auch die Erziehung des Darmes am ersten Tag der Paraplegie. Ihr Resultat zeigt sich in einer täglichen reflektorischen Stuhlentlee rung, ohne vorherigen Einlauf, und einer befriedigenden Kontinenz. Im akuten Anfangsstadium befindet sich der Patient im Zustand eines Ileus, der gewöhnlich durch Prostigmin-Injektionen, Magenausheberung und intravenöse Infusionen behoben werden kann. Wenn diese Phase einmal behoben ist, wird damit begonnen, die Darmtätigkeit instand- zusetzen und zu regulieren. Man wählt eine bestimmte Tageszeit für die Darmentleerung aus und löst diese durch eine Massage im Verlaufe des Dickdarms, durch Einführen eines Zäpfchens (z. B. Glycerinsuppo sitorium) oder durch eine Rektalmassage mit dem Fingerling aus. Bei den Verletzungen oberhalb von D 5 kann die Reizung der Ano rektalgegend eine autonome Reflexüberempfindlichkeit, wie bei der Blase, herbeiführen. Die vorgängige Anwendung einer anaesthesierenden Salbe genügt meistens, um dies zu verhindern. Wenn die Darmschulung leichter ist als die Gewöhnung der Blase, so verlangt sie nicht weniger Erziehung und Mitarbeit des Patienten; Voraussetzungen, die für jede erfolgreiche Rehabilitation bestimmend sind.
Die Rehabilitation der Bewegungsorgane Diese zielt darauf hin, Gelenksveränderungen, wie Spitzfuß oder Streck behinderung des Ellbogens, zu verhüten, die Gelenkbeweglichkeit zu erhalten, die Muskeln zu stärken sowie das Gleichgewicht wieder zu
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gewinnen, und so den Patienten für die meisten täglichen Verrich tungen so unabhängig wie möglich zu machen, vom An- und Ausziehen der Kleider, zum Gehen und bis zum Führen eines speziell für Hand führung eingerichteten Autos. Die funktionelle Erziehung hat so früh wie möglich nach Eintritt der Querschnittlähmung zu erfolgen, sobald der Zustand des Patienten dies erlaubt. Im Anfangsstadium gehören richtige Lagerung der Gliedsegmente des bettlägerigen Patienten sowie (mehrmals täglich) passives Durchbewegen aller gelähmten Teile zur Grundschulung. Anschließend wird dieses Programm durch Übungen mit den obern Extremitäten, und zwar immer im Bett, vervollständigt. Liegt, insbesondere bei Tetraplegikern, eine Atmungsbehinderung vor, dann ist zusätzlich Atmungsgymnastik auszuführen. Nach erfolgter Konsolidierung der Wirbelsäulenverletzung beginnt man, den Patienten in seinem Bett aufzusetzen und sitzen zu lassen, bevor man ihn auf einen Fahrstuhl bringt. Diese Lageänderungen, be sonders bei hohen Laesionen, sind öfters durch orthostatische Hypotonie mit Neigung zu Ohnmacht begleitet — als Ausdruck einer Regulations störung des neurovegetativen Systems. Das Tragen eines breiten Bauch gürtels und das Einbinden der unteren Extremitäten mit elastischen Binden genügt meistens, um diesen unliebsamen Ereignissen zuvorzu kommen. Für den sitzenden Patienten gilt es zunächst, den Verlust seiner Tiefensensibilität zu kompensieren. Dies wird einmal durch das Auge und dann durch die Schaffung eines neuen Gleichgewichtssinnes erreicht, dank Übungen, welche den Komplex des Kräftegleichgewichtes des nicht gelähmten Körperteiles ausnützen. Gleichzeitig mit diesen Gleichgewichts übungen beginnt man in zunehmendem Maße mit Belastungen auf dem Lagerungstisch, ebenso wie mit dem Training der Rückenmuskulatur (insbesondere des musc, latissimus dorsi) in Schwebelage. Bei Ver letzungen mit gelähmter Bauchmuskulatur, ist der erwähnte große Rückenmuskel mit einer hohen Innervation (C 6 — C 8) und einem tiefen Muskelansatz (Becken), die einzige Verbindung zwischen den oberen Extremitäten und dem Becken. Dieser Muskel trägt besonders zur Ver besserung des seitlichen Gleichgewichtes bei; insbesondere spielt er beim Gehen eine wichtige Rolle, da er dabei die entsprechende Becken hälfte hebt. Ein anderer Zweck in der Rehabilitation der Bewegungsorgane liegt darin, die erhaltene Muskulatur zu stärken und instandzusetzen, den gelähmten Körperteil möglichst zu kompensieren. Ein typisches Beispiel dieser Kompensation bilden die Armdepressoren, deren Rolle umso
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wichtiger für das Gehen ist, als der Paraplegiker viel mehr auf seine Arme angewiesen ist : Mit einer vollständigen Paraplegie oberhalb D 9 ist es ein richtiges «Gehen mit den Armen», da die Bauchmuskulatur vollkommen ausfällt. Mit den Übungen zur Kräftigung der erhaltenen Muskulatur wird gleichzeitig versucht, den Paraplegiker möglichst un abhängig zu machen, indem man ihn lehrt, sich an- und auszuziehen, Hilfsmittel anzulegen, sich vom Bett auf den Rollstuhl und zurück oder sich ins Bad zu begeben. Wenn das Gleichgewicht und die Kraft der oberen Extremitäten in genügendem Maße vorhanden sind, und nachdem der Paraplegiker Stützapparate erhalten hat, geht man zur Aufrechtstellung am Barren über. Die Art der Stützapparate hängt von der Höhe der Rückenmarks verletzung ab, dann aber auch von weiteren Faktoren, wie Spastizität. Gewöhnlich sind es zwei Beinstützen, mit oder ohne Korsett, und zwei «englische» Handstöcke. Nach den Gleichgewichtsübungen im Barren, und anschließend anhand der Stöcke, beginnen die Gehübungen im Barren, daraufhin mit einem Barrenholmen und einem Stock und endlich mit beiden Stöcken allein. Je nach dem Fortschritt schließen sich schwie rigere Übungen an, Gehen im Freien (auf jeder Bodenart), Treppen steigen, Gehen auf den Trottoir usw. Immerhin ist die Grenze des Mög lichen beim Gehen stets im Auge zu behalten und muß dem Niveau der Laesion angepaßt werden; man weiß, daß der Kraftaufwand dazu sehr groß ist [Gordon und Vanderwalde (7)] und daß das Gehen bei einer Querschnittslaesion oberhalb D 12 praktisch und funktionell kaum in Frage kommt; dies umso weniger, falls es sich um einen älteren oder fettleibigen Patienten handelt. Immerhin muß jeder Patient täglich auf stehen; denn dies verhütet am sichersten verschiedene Komplikationen wie Kontrakturen.
Die sexuellen Probleme Diese Seite des Krankheitsbildes der Querschnittslähmung wird immer noch zu wenig beachtet und deshalb vernachlässigt. Es ist jedoch umso wichtiger, sich damit zu befassen, als wir es sehr oft noch mit jungen Verunfallten zu tun haben, für die das Sexualproblem eine Unbekannte ist und Grund für Fragen, Ängste und Möglichkeit für psychische Stö rungen bietet. Immer häufiger verlangen Patienten eine Untersuchung auf ihre Sexualfunktion, z. B. im Hinblick auf eine Verheiratung oder die Möglichkeit eigener Nachkommen. Seit 1948 sind verschiedene Ar beiten über dieses Gebiet erschienen; die neueste und zugleich voll
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ständigste stammt von Bors (4). Man weiß, daß die Gesamtheit der Sexualfunktionen den parasympathischen, sympathischen und somati schen Systemen untergeordnet sind. Kurz zusammengefaßt heißt dies, daß die Erektionen dem Parasympathicus und die Ejakulationen vor wiegend dem Sympathicus unterliegen. Es versteht sich, daß unter pathologischen Verhältnissen der komplexe Sexualmechanismus ganz oder teilweise verändert sein kann. Bei der medizinischen Eingliederung dieser Patienten ist zu beach ten, daß gewisse unserer Behandlungsmaßnahmen den anfänglich neuro logischen Ausfall nicht noch verschlimmern. Wenn es sich darum han delt, die Blasenerziehung zu erleichtern, indem man die Verkrampfung des äußern Sphincter urethrae durch eine Durchtrennung des Nervus pudendus löst, so ist dabei in Betracht zu ziehen, daß es möglicherweise keine Erektion mehr gibt. In gewissen Fällen gelangt man aus therapeu tischen, viel mehr aber aus prognostischen Gründen dazu, mittels intra lumbaler Prostigmin-Injektion Erektionen und Ejakulationen herbei zuführen, mit dem Ziel einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung. Der Prozentsatz der Nachkommenschaft bei Querschnittslaesion schwankt um die 3 Prozent; je tiefer und unvollständiger diese ist, umso besser sind die Aussichten [Bors (4)]. Erektionen sind häufiger bei spastischen Lähmungen, während sie bei den Fällen mit schlaffer Lähmung seltener sind, dafür sind bei den letzteren die Ejakulationen häufiger. Interessant ist noch eine andere Tatsache, daß nämlich psychisch ausgelöste Erektionen häufiger bei unvollständigen, schlaffen Laesionen vorkommen. Paraplegische Frauen behalten ihre Fruchtbarkeit und können häufig normal gebären, wenn nicht durch sectio caesaria. Selbst bei hoher Quer schnittslaesion, mit gelähmter Bauchmuskulatur ist eine Geburt ohne Kaiserschnitt möglich, wenn die Uteruskontraktionen genügend kräftig sind. Guttmann (9) hat eine Statistik zusammengestellt mit 22 Geburten bei 16 para- und tetraplegischen Frauen. Bei den Laesionen oberhalb D 10, erschwert das Fehlen von Schmerzen die Feststellung des Geburts beginns. Endlich können Gebärende mit einer Laesion oberhalb D5, im Laufe der Geburt eine autonome Reflexüberregbarkeit (siehe unter Blasenerziehung) zeigen, die es zu bekämpfen gilt.
Zusammenfassung Der Autor stellt zunächst das Problem der Aufnahme eines Querschnitts gelähmten in das Paraplegikerzentrum dar, dies nach dem Organisa-
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tionsplan der verschiedenen Abteilungen der kantonalen Universitäts kliniken von Genf, denen es angehört. Er bespricht die Verhütung des Wundliegens und die Wirbelsäulen-Rückenmarksverletzungen, von denen er allmählich zu den diagnostischen und therapeutischen Methoden der Hals-, Rücken- und Lendenmarkgeschädigten übergeht, wobei er die dabei üblichen Begleitschädigungen erwähnt. Nach der kurzen Be sprechung über die Gewöhnung des Darmes, setzt er sich mit den ver schiedenen Methoden zur Blasenerziehung auseinander, mit der Funktion der gelähmten Blase, und bespricht deren Diagnostik und häufigsten Komplikationen. Im Verlaufe der verschiedenen Etappen der Rehabili tation der Bewegungsorgane, von denen der Autor deren Bedeutung in bezug auf die Prophylaxe unterstreicht, erkennt man die funktionellen Möglichkeiten der Rückenmarksschädigungen, wie auch die angewandten Mittel, damit diese Patienten möglichst unabhängig werden. Endlich gelangt der Autor zu den Problemen der schwangeren Paraplegikerin und zu denjenigen der gestörten Geschlechtsfunktion des querschnitt gelähmten Mannes.
Bibliographie
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ständiger Querschnittslähmung. In: Die Technik der Kno chenbruchbehandlung, S. 2571. Ergänzungsband zur 12./
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9 Guttmann, L.: The paraplégie patient in pregnancy and labour. Proc.
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10 Guttmann, D.: The treatment and réhabilitation of patients with in
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11 Guttmann, L. und Frankel, H.: The value of intermittent catheterlzation in
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18 Rossier, A. B.: De la rééducation des traumatisés médullaires. Mono
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20 Rossier, A. und Bors, E.: L’activité réflexe du détrusor à la stimulation
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21 Rossier, A. und Bors, E.: Urological and neurological observations follo-
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Die berufliche Ausbildung und die Dauer beschäftigung Geistesschwacher in der Westschweiz Die Projekte für die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Bauten für Invalide, welche dem Bundesamt für Sozialversicherung seit Beginn des Jahres 1967 unterbreitet wurden, betrafen in der West schweiz fast ausschließlich Bauvorhaben für die berufliche Ausbildung und die Dauerbeschäftigung Geistesschwacher. Die Anstrengungen zu gunsten dieser Kategorie Behinderter sind sehr anerkennenswert. Für das Bundesamt für Sozialversicherung stellte sich trotzdem die Frage, ob all diese Projekte auch tatsächlich einem Bedürfnis entsprechen und ob sie nach vorangegangener Verständigung und in Zusammenarbeit mit allen auf diesem Gebiet tätigen Organisationen entstanden sind. Zur Ab klärung dieser Frage und um gleichzeitig zu versuchen, die diesbezügli chen Anstrengungen zu koordinieren, lud das Bundesamt für Sozial versicherung die Vertreter der interessierten Organisationen, die Organe der IV und die zuständigen kantonalen Behörden zu einer gemeinsamen Aussprache auf den 20. Oktober 1967 nach Lausanne ein. Vorerst er läuterten die Vertreter des Bundesamtes für Sozialversicherung den
60 Anwesenden ihren Standpunkt hinsichtlich der beruflichen Ausbildung
und der Dauerbeschäftigung Geistesschwacher. Angesichts der Wichtig keit dieses Problems, nicht nur für die Westschweiz, sondern auch für die ganze Schweiz, soll das Einleitungsreferat im Wortlaut wiedergegeben werden.
Die IV verfügt bekanntlich über keine eigenen Institutionen zur Durch führung der von ihr verfügten beruflichen Eingliederungsmaßnahmen. Sie ist deshalb auf außerhalb der IV stehende Institutiorien angewiesen. Damit die notwendigen Einrichtungen und Gebäude zur Verfügung ge stellt werden können, gewährt sie Beiträge an die Errichtung, den Aus bau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Werkstätten oder Institutionen, die in wesentlichem Umfange Einglie derungsmaßnahmen der IV durchführen. Diese Beiträge können jedoch nur gewährt werden, wenn ein Bedürfnis nach einer solchen Einglie- rungsstätte vorhanden ist. In den ersten sieben Jahren seit Inkraft treten der IV wurden zahlreiche heue Institutionen errichtet. In nahezu allen Fällen konnte das Bundesamt für Sozialversicherung selber fest stellen, ob das vorgelegte Projekt einem Bedürfnis entsprach oder nicht. Während die Abklärung der Bedürfnisfrage bis Ende des vergangenen Jahres keine allzugroßen Schwierigkeiten bot, hat sich die Lage heute geändert, und wir müssen neue Wege für die Abklärung dieses Be dürfnisses beschreiten. Dies ist der unmittelbare Anlaß zur heutigen Besprechung. Des weitern haben wir den Eindruck, daß die Koordination
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der Bemühungen und die Zusammenarbeit unter den verschiedenen Organisationen oft zu wünschen übrig läßt. Anfänglich stellte sich dieses Problem nicht, da die notwendigen Einrichtungen beinahe überall fehlten und jede Institution ohne Rücksicht auf die Projekte anderer Organisa tionen planen konnte. Heute ist es jedoch nicht mehr möglich, neue Bauvorhaben zu planen, ohne sich vorerst einen Überblick über die Absichten anderer Organisationen auf diesem Gebiet zu verschaffen. Leider scheint dies nicht immer der Fall zu sein. Dieser Ansicht ist auch Herr Bundesrat Tschudi, hat er doch dem Bundesamt für Sozial versicherung den Auftrag erteilt, Mittel und Wege zu suchen, um in der ganzen Schweiz eine bessere Koordination der Bemühungen' und eine engere Zusammenarbeit der verschiedenen Organisationen zur Lösung ihrer Probleme zu erreichen. Wenn wir mit der Ausführung dieses Auf trages in der Westschweiz beginnen, so deshalb — und das gereicht ihr zur Ehre —, weil sie heute in der Koordination der Bemühungen zugunsten' der Geistesschwachen an der Spitze steht. Wir wollen uns aber nicht darauf beschränken, Ihnen lediglich die Gründe, die zu einer Zusammenkunft führten, anzugeben, sondern als Grundlage für die Diskussion die Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherung zu drei Grundsatzfragen bekanntgeben.
1. Wie kann die berufliche Eingliederung des Geistesschwachen
sichergestellt werden ? Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen Sonderschulung, berufli cher Ausbildung und der Dauerbeschäftigung, d. h. der Beschäftigung in geschützten Werkstätten. Die Möglichkeiten der Sonderschulung. Wir können darauf zerzich- ten, dieses Problem aufzugreifen, weil die welsche Schweiz vermutlich über eine genügend große Zahl von Sonderschulen' für schulbildungs fähige und praktisch bildungsfähige Geistesschwache verfügen wird, sobald alle in Ausführung oder im Stadium der Planung befindlichen Projekte ausgeführt sein werden. Die Möglichkeiten der beruflichen Ausbildung. Da das Gebiet der beruflichen Ausbildung noch in voller Entwicklung begriffen ist, scheint es uns notwendig, auf die Möglichkeiten dieser Ausbildung hinzuweisen und die hiefür geeigneten Institutionen zu bezeichnen. Die berufliche Ausbildung der Geistesschwachen ist abhängig von der Art und dem Grad der geistigen Behinderung. Eine eigentliche erst malige berufliche Ausbildung beschränkt sich in der Regel auf schul
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bildungsfähige Geistesschwache, die nach Abschluß der Sonderschulung einer Erwerbstätigkeit unter normalen Bedingungen nachgehen können. Daneben gibt es die Vorbereitung der vorwiegend nur praktisch bildungs fähigen Geistesschwachen auf eine Hilfsarbeit oder eine Tätigkeit in einer geschützteri Werkstätte. Wem soll diese berufliche Ausbildung der Geistesschwachen anver traut werden? Es ist nicht immer leicht, die für einen Geistesschwachen geeignetste berufliche Ausbildung zu bestimmen. Vor seiner endgülti gen Plazierung ist es deshalb oft unerläßlich, ihn während einer be stimmten Zeit zu beobachten und ihn auf die Eingliederungsmöglich keiten hin zu prüfen. Seine beschränkten Fähigkeiten machen öfters eine besondere berufliche Vorbereitung notwendig. Diese Aufgabe kann nur in den wenigsten' Fällen von einer Sonderschule übernommen werden, da sie hiefür über die notwendigen Werkstätten und das für die Be obachtung dieser Geistesschwachen geeignete und entsprechend aus gebildete Fachpersonal verfügen müßte. Es wäre falsch, für jeden Invaliden vor Beginn der beruflichen Ausbildung eine Probezeit in einer Beobachtungsstation zu verlangen. In zahlreichen Fällen kann die IV-Regionalstelle auf Grund der Aus künfte der Sonderschule oder der Besprechung mit dem Invaliden oder dessen Eltern den erfolgversprechenden Beruf oder die geeignete Be schäftigung ermitteln. Entsprechend den Resultaten' einer Beobach- tungspriode oder der Prüfung durch die IV-Regionalstelle wird der Invalide in eine Institution eingewiesen, in der er entweder eine erst malige berufliche Ausbildung oder eine Anlehre für eine Hilfsarbeit absolvieren oder eine Beschäftigung in einer geschützten Werkstätte ausüben karin. Es scheint überflüssig, zu betonen, daß die eigentliche erstmalige berufliche Ausbildung in einer Institution für die berufliche Ausbildung zu erfolgen hat. Wenn wir es trotzdem wiederholen, so nur deshalb, um einige Punkte klarzustellen. Es wäre unrealistisch, wollte man in ein und derselben Institution die Geistesschwachen in den verschie densten für sie in Betracht fallenden Berufen ausbilden. Es wäre auch falsch zu fordern, daß jeder Kanton über eigene Einrichtungen zur beruflichen Ausbildung seiner Kantonsbürger verfügen müsse. Unseres Erachtens sollten sich die Institutionen für die berufliche Ausbildung auf eine bestimmtes Arbeitsgebiet spezialisieren. Dies würde zu einer überkantonalen Planung führen, wodurch genügend große Ausbildungs stätten mit Internaten errichtet werden könnten. Eine Ausnahme könnte für kantonale Haushaltungsschulen gemacht werden'.
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Die Anlehre für eine Hilfsarbeit oder die Beschäftigung in einer ge schützten Werkstätte sollte unseres Erachtens einer geschützten Werk stätte anvertraut werden. Wir wissen, daß diese Meinung nicht von allen geteilt wird und daß die Schaffung von interkantonalen Aus bildungszentren für hochgradig Geistesschwache geplant wird. Wir sind aber der Meinung, daß eine solche Lösung nicht zweckmäßig ist, denn früher oder später werden sich diese Ausbildungszentren vor un lösbare Probleme gestellt sehen. Es kann nämlich nicht bestritten wer den, daß die meisten hochgradig Geistesschwachen eine Erwerbstätig keit nur in einer geschützten Werkstatt auszuüben vermögen. Vor Auf stellung eines Ausbildungsprogramms müßte sich das Ausbildungs zentrum für jeden Invaliden nach den Beschäftigungsmöglichkeiten in der in Aussicht genommenen geschützten Werkstätte ausrichten. Man kann sich leicht vorstellen, welche Schwierigkeiten sich bei der Auf stellung eines Ausbildungsprogramms ergäben, abgesehen von der Zahl der Ausbildungsmöglichkeiteri, die für jeden Behinderten vorgesehen werden müßte. Da die Vorbereitung auf die Arbeit in einer geschützten Werkstätte im allgemeinen von kürzerer Dauer sein dürfte, scheint es auch nicht angezeigt, den Invaliden aus seiner gewohnten Umgebung herauszunehmen. Die Möglichkeiten der Beschäftigung. Mit diesen Überlegungen kommen wir zu den geschützten Werkstätten für Personen, die nodh eine Erwerbstätigkeit auszuüben vermögen. Im Gegensatz zu den Werk stätten für die berufliche Ausbildurig können die geschützten Werk stätten dezentralisiert geplant werden. Es ist wichtig, daß der Invalide in seiner gewohnten Umgebung und in Kontakt mit seinen Angehörigen bleiben kann. Nicht weniger wichtig ist es, daß der Invalide den Eindruck hat, er werde als normaler Arbei ter betrachtet, der sich jeden Tag an seine Arbeit begeben kanri. Daraus folgt die Notwendigkeit, über regionale oder für größere Städte sogar lokale geschützte Werkstätten zu verfügen. Beizufügen wäre noch, daß der Bedarf nach einer geschützten Werkstätte abhängig ist von der Anzahl der in Frage kommenden Invaliden und den Beschäftigungs möglichkeiten. Bei Wahl des Standortes der Werkstätte spielen ver kehrstechnische Momente eine wichtige Rolle. Die Art der Produktion hat sich vorab nach den Aufträgen zu richten, die seitens der in der Region oder der Gemeinde angesiedelten Industrien zu erwarten sind. Vergessen wir auch nicht, daß zahlreiche Invalide keine Gelegenheit haben, bei Angehörigen zu wohnen, und zu sehr behindert sind, um ein eigenes Zimmer oder eirie eigene Wohnung bewohnen zu können. Für
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diese gibt es nur eine Lösung: das Wohnheim. Dieses sollte in der Regel nicht direkt mit der Werkstätte verbunden, sondern in einer gewissen Distanz davon gelegen sein, damit der Invalide wie ein normaler Arbei ter sich jeden Tag an seinen Arbeitsplatz begeben kann. Dieses Heim müßte somit möglichst unabhängig vom Arbeitsplatz sein'. Es sollte nicht nur Invalide einer bestimmten geschützten Werkstätte aufneh men, sondern müßte auch Invaliden offen stehen, die eine Erwerbs tätigkeit in der freien Wirtschaft oder in andern geschützten Werk stätten ausüben. Zusammenfassend kann gesagt werden, daß die berufliche Einglie derung der Geistesschwachen sichergestellt werden kann durch : — Sonderschulen für schulbildungsfähige und für praktisch bildungs fähige Geistesschwache, — Beobachtungs- und vorberufliche Schulungsstätten, — spezialisierte, interkantonale berufliche Ausbildungsstätten für Gei stesschwache leichteren Grades, — regionale oder lokale Werkstätten für die berufliche Vorbereitung und die Beschäftigung von’ hochgradig Geistesschwachen, — selbständige Wohnheime für Invalide, die nicht bei Angehörigen oder anderweitig untergebracht werden können. Die vorstehenden Darlegungen haben nicht zum Zweck, bereits Be stehendes zu verneinen und jene Personen, die sich seit Jahren der be ruflichen Ausbildung und der Beschäftigung der Geistesschwachen wid men, aufzufordern, ihre Institutionen vollständig umzugestalten. Es sollten nur die Grundsätze aufgezeigt werden, nach denen in Zukunft vorzugehen ist. Bei dieser Gelegenheit scheint es angebracht, die Frage näher zu untersuchen, ob es empfehlenswert sei, in ein und derselben Institution und am selben Ort eine Sonderschule, Ausbildungsstätte, geschützte Werkstätte sowie ein Wohn- und Pflegeheim zu vereinigen. Man kann zwar eine Organisation verstehen und sogar beglückwün schen, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, sich der Invaliden vom Augenblick des Schuleintritts bis zu ihrem Lebensende anzunehmen. Zur Erreichung dieses Ziels sollte sie jedoch über völlig voneinander getrennte und unabhängige Gebäulichkeiten verfügen. Es ist für den Invaliden sehr wichtig, daß er seine Fortschritte in der Ausbildung — und seien sie noch so gering — durch den Wechsel von einem Gebäude ins andere selber feststelleri kann. Die Probleme der Sonderschule, der beruflichen Ausbildung und der Dauerbeschäftigung sind überdies zu verschieden, als daß sie unter einer einzigen Leitung befriedigend zu sammengefaßt werden können.
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2. Was fehlt in der welschen Schweiz noch und wo ?
Um diese Frage beantworten zu können, scheint es uns unerläßlich, vorerst eine Übersicht über die bestehenden Einrichtungen und die be reits vorgelegten und in Aussicht gestellten Projekte zu geben.
a. Kanton Genf Bestehende Einrichtungen — Village d’Aigues Vertes à Chèvres (berufliche Ausbildung und Dauerwerkstätte) — Ateliers de réadaptation et d’occupation de la rue du Vuache — Ateliers de réadaptation et d’occupation de l’Aide aux invalides, Av. E.-Pictet — Ateliers d’occupation de la Ligue genevoise contre la tuberculose. Projekte — Ausbau der Aigues Vertes — Centre de formation professionnelle pour débiles profonds — Foyer occupationnel pour débiles de bas niveau, inintégrables, de l’Association genevoise de parents d’enfants mentalement déficients.
b. Kanton Waadt Bestehende Einrichtungen — Le Repuis à Grandson — L’Espérance à Etoy — Institution de Lavigny — Ateliers d’occupation du Lien à Lausanne, Nyon et Yverdon — L’Entraide professionnelle à Lausanne — Le Foyer St-Martin à Savigny — Le centre de pédagogie curative de St-Prex — L’Elan à Lausanne Projekte — Umbau und Erneuerung des Repuis — Umgestaltung und Vergrößerung der Espérance in Etoy — Ateliers d’occupation pour épileptiques à Chigny — Neue Werkstätten des Lien in Lausanne, Vevey und Yverdon — Umstellung des Centre de formation professionnelle ORIPH de Morges auf die Beschäftigung von Geistesschwachen — Bau einer Werkstatt für das Männerheim der Fondation Eben-Hézer
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— Private Initiative zur Schaffung eines home occupationnel pour IMG à Echichens — Vergrößerung von L’Elan.
c. Kanton Freiburg Bestehende Einrichtungen — Centre de formation professionnelle pour handicapés à Courtepin — Iristitut du Château de Seedorf Projekte — Centre d’observation et de préformation professionnelle pour handicapés à Courtepin — Ateliers d’initiation au travail et d’occupation La Farandole à Fribourg.
d. Kanton Wallis Bestehende Einrichtungen — Ateliers de la Grenette à Sion — Atelier ASI, Uvrier Projekte — Centre de formation professionnelle et d’occupation pour handicapés à Sion — Les Ateliers du Rhône à Chippis.
e. Kanton Neuenburg Bestehende Einrichtungen — Centre ASI de La Chaux-de-Fonds et Neuchâtel Projekte — Ateliers et home de l’Association neuchâteloise de parents d’enfants mentalement déficients.
f. Berner Jura Bestehende Einrichtungen — Atelier Les Castors à Delémont — Atelier ASI, Bienne Projekte — Centre de formation professionnelle pour débiles profonds à Delémont. Das Office romand d’intégration professionnelle pour handicapés (ORIPH) prüft außerdem das Projekt für eine mit einem Wohnheim
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verbundene geschützte Werkstätte für hochgradig Geistesschwache, das je nach Bedarf an mehreren Orten realisiert werden körinte. Bei der Durchsicht dieser Aufstellung kann festgestellt werden, — daß der Bedarf der welschen Schweiz an beruflichen Ausbildungs stätten und an geschützten Werkstätten offenbar noch sehr groß ist, — daß das Wallis und der Jura auch nach der Verwirklichung der vor gesehenen Projekte über zu wenig Plätze für Geistesschwache ver fügt, — daß die von den jeweiligen Initianten eines Projektes vorgebrachten Argumente zur Begründung eines wirklichen Bedürfnisses im kon kreten Einzelfall wohl zutreffen, möglicherweise jedoch im Lichte der Gesamtplanung nicht mehr stichhaltig sind. Zudem sind sich die vorgebrachten Argumente meistens sehr ähnlich. Nach diesen Bemerkungen möchten wir unsere Frage «Was fehlt in der welschen Schweiz noch und wo ?» beantworten. Dabei könnten wir uns einfach mit der Feststellung begnügen, daß alle in Prüfung be findlichen Projekte einem Bedürfnis entsprechen, und beifügen, daß zu mindest im Wallis und im Jura noch geschützte Werkstätten vorzusehen sind. Mit einer solchen Betrachtungsweise dürfen wir uns jedoch nicht zufrieden geben, da wir nicht überzeugt sind, daß sie richtig ist. Wir wollen Ihnen deshalb eine weitere Frage stellen.
3. Wer kann die Bedürfnisfrage abklären ?
Wir kennen bereits die Antwort: Sie. Aber nicht Sie, Herr X, oder Sie, Frau Y, noch Sie, Institution Z, sondern Sie alle zusammen. Der Augen blick ist gekommen, wo nicht mehr das Bedürfnis einer einzelnen Insti tution, sondern die Bedürfnisse der ganzen Westschweiz zu prüfen sind. Unseres Erachtens kann diese Aufgabe nicht von einer bestehenden Organisation übernommen werden. Man könnte sich zwar vorstellen, daß z. B. die ORIPH beauftragt würde, das Bedürfnis nach Eingliede rungsstätten für die erstmalige berufliche Ausbildung, die Fédération des ateliers d’occupation pour invalides dasjenige nach geschützten Werkstätten zu prüfen, oder daß die IV-Regionalstellen die Unterlagen für die eine oder andere dieser Erhebungen' zur Verfügung stellten. Wir teilen diese Meinung nicht, da diese Stellen und Organe zu sehr mit der Verwirklichung von Projekten, mit dem Betrieb von bestehenden Einrichtungen und mit der Prüfung von Einzelfällen beschäftigt sind, als daß sie sich mit der einen oder andern dieser Fragen befassen könn ten. Wir sehen' die Lösung dieses Problems in der Schaffung von Spezial kommissionen für jeden Kanton oder ein Teilgebiet, deren Aufgabe nicht
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nur in der Feststellung der Bedürfnisse, sondern ebenso sehr in der Koordination aller Bemühungen bestehen würde. Diese Kommissionen würden die Rolle von Konsultativorganen auch für unser Amt über nehmen. Sie könnten jedoch ihre Aufgabe nur dann mit Erfolg erfüllen, wenn alle Institutionen der Westschweiz und alle kantonalen Organe sich verpflichteten, ihnen alle Angaben zu verschafferi, die sie ver langen. Selbstverständlich müßte man von jeder einzelnen Kommission erwarten können, daß sie ein die ganze Westschweiz interessierendes Projekt erst nach Rücksprache mit den übrigen Kommissionen beurteilt. Eine letzte Feststellung soll eine eventuelle Anfrage zum voraus beantworten. Es ist nicht Sache des Bundesamtes für Sozialversicherung zu sagen, wie sich diese Kommissionen zusammensetzen sollen und wer ihnen anzugehören hat. Man kann nur wünschen, daß sie sachkundig, repräsentativ und sehr aktiv sein werden. Es liegt nün an Ihnen, eine richtige und rasche Wahl zu treffen, damit die gegenwärtig noch herr schende Unsicherheit bald beseitigt werde. Es versteht sich von selbst, daß das Bundesamt für Sozialversicherung stets bereit ist, mit diesen Kommissionen zusammenzuarbeiten. Sobald sie bestehen und ihre Son derprobleme geprüft haben werden, wird das Bundesamt für Sozial versicherung den Kontakt mit ihnen aufnehmen, um die sich aufdrän genden Fragen zu prüfen.
Durchführungsfragen IV-Revision; Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen 1 Nachdem die IV-Revision auf 1. Januar 1968 in Kraft getreten ist, sind für den Übergang vom alten zum neuen Recht folgende Hinweise und Weisungen zu beachten.
1. Allgemeines
a. Die neuen Bestimmungen gelten für die Zeit ab 1. Januar 1968. Ist der Anspruch des Versicherten vor diesem Zeitpunkt entstanden, so finden die alten Bestimmungen bis zum 31. Dezember 1967 An wendung. b. Vorbehältlich der unter Ziffer 2, 3 und 4, Buchstabe c und d, er wähnten Fälle erfolgt die Zusprechung neuer oder dem neuen Rechti
i Aus IV-Mitteilungen Nr. 93 und 94, Rz 753/754.
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angepaßter Leistungen grundsätzlich nicht von Amtes wegen, son dern gestützt auf eine Anmeldung des Versicherten.
2. Eingliederungsmaßnahmen
a. Unter der Herrschaft des alten Rechts zugesprochene Leistungen, die nach neuem Recht entfallen. aa. Bei Versicherten, die am 31. Dezember 1967 im Genuß eines auf Artikel 20 IVG (alt) gestützten Beitrages stehen und zu diesem Zeitpunkt das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe ihnen ein Pflegebeitrag im Sinne von Artikel 20 IVG (neu) gewährt werden kann. Dabei ist die ge setzliche Besitzstandsgarantie zu beachten; siehe Kreisschreiben betreffend die Beiträge an hilflose Minderjährige, Rz 26. bb. Bei bildungsunfähigen Versicherten, die am 31. Dezember 1967 im Genuß eines auf Artikel 20 IVG (alt) gestützten Beitrages stehen und zu diesem Zeitpunkt das 18. Altersjahr bereits vollendet haben, ist die bisherige Leistung rückwirkend auf 31. Dezember 1967 auf zuheben. Gleichzeitig sind sie zur Anmeldung für den Rentenbezug einzuladen. b. Unter der Herrschaft des alten Rechts zugesprochene Leistungen, die in maßlicher Hinsicht durch das neue Recht beeinflußt werden. aa. Auf Grund von Artikel 10, Absatz 2, IW (alt) zugesprochene Bei träge an besondere pädagogische Maßnahmen zur Ermöglichung der Teilnahme am Volksschulunterricht (Ablese- oder Sprachheilunter richt) werden künftig nach Maßgabe von Artikel lObis IVV ver gütet. Die Ansätze werden noch bekannt gegeben. Sonderschulen, die zusätzlich zum eigentlichen Sonderschulunterricht pädagogisch therapeutische Maßnahmen im Sinne von Artikel 19, Absatz 2, Buch stabe c, IVG durchführen, haben der zuständigen IV-Kommission unter Angabe der Art der Maßnahme, deren Dauer und Häufigkeit, und der mit der Durchführung betrauten Fachperson die Versicher ten, für welche diese Leistungen beansprucht werden, zu melden. Diese Meldung ersetzt die Anmeldung des Versicherten. bb. Auf Grund von Artikel 16, Absatz 3, IVV zugesprochene Beiträge an die Betriebskosten von Hilfsmitteln sind ebenfalls von Amtes wegen daraufhin zu überprüfen, ob eine Erhöhung möglich ist. cc. Die zugesprochenen pauschalen Kostenbeiträge für Reparaturen von Hilfsmitteln sind von Amtes wegen zu verdoppeln, bei Autos in der Regel von 100 auf 200 Franken, bei Motorrädern von 50 auf 100
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Franken jährlich (Rz 178 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln in der IV). dd. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, IW werden invaliditätsbedingte Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung nur vergütet, wenn sie jährlich mindestens 300 (bisher 240) Franken betragen. Vor 1. Januar 1968 verfügte Leistungen sind indessen nicht anzupassen. Dasselbe gilt in Fällen von Artikel 5, Absatz 3, IW. Die Kosten beteiligung bei auswärtiger Unterbringung und Verpflegung kommt erst für nach 31. Dezember 1967 verfügte Leistungen in Frage.
3. Taggelder
Für die Taggelder sei auf die Rz 28 und 29 des Nachtrags zu den Richt linien vom 22. Januar 1960 für die Gewährung von Taggeldern in der IV verwiesen. Zu beachten ist hier, daß alle laufenden Taggelder ab 1. Ja nuar 1968, insbesondere wegen der Neuregelung des Eingliederungs zuschlages und des allgemeinen lOprozentigen Taggeldzuschlages, neu zu berechnen sind. Ist aber das neu ermittelte Taggeld niedriger als das bis Jahresende ausbezahlte, so wird es im Sinne der Besitzstands wahrung im bisherigen Betrag bis zum Abschluß der laufenden Ein gliederungsmaßnahmen weiterhin ausgerichtet.
4. Invalidenrenten und Hilflosenentschädigungen
a. Mit der IV-Revision ergaben sich u. a. zwei wichtige Neuerungen auf dem Gebiete der Invalidenrenten: Einerseits wurde bezüglich des Rentenbeginns anstelle der drei bisherigen Varianten bei langdauern der Krankheit (Variante II und III a + b) eine einzige Variante (neue Variante II) vorgesehen; anderseits wurde die bisherige Regelung in bezug auf die Rentenauszahlung bei verspäteten Anmeldungen in dem Sinne grundlegend geändert, daß nicht nur die sechsmonatige Frist auf ein Jahr erstreckt, sondern auch die Möglichkeit geschaffen wurde, bei verspäteter Anmeldung eine Nachzahlung bis zu zwölf Monaten zu gewähren. Die über die Durchführung der gesetzlichen Neuerungen erlassenen Weisungen sind im Nachtrag zu den Richt linien vom 13. April 1960 über Begriff und Bemessung der Invalidität und der Hilflosigkeit in der IV enthalten. Es ist deshalb nicht not wendig, darauf zurückzukommen. Hingegen wirft die Anwendung dieser Weisungen während einer gewissen Übergangszeit vom 1. Ja nuar 1968 an einige Fragen auf. Man fragt sich vor allem, inwiefern die für langdauernde Krankheit vorgesehene neue Variante auf Ver sicherte anwendbar sei, die vor Inkrafttreten der Revision arbeits-
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unfähig geworden sind, und was für Auswirkungen der neue Arti kel 48, Absatz 2, IVG auf diese Versicherten habe. Die Antwort auf diese Fragen findet sich zusammengefaßt unter
Rz 145 des erwähnten Nachtrages zu den Richtlinien vom 13. April
1960. Eine neue Prüfung der dort enthaltenen Regelung erwies deren
Richtigkeit, so daß sie hier, unter Vorbehalt einer abweichenden Rechtsprechung, nur bestätigt werden kann. Es scheint jedoch zweck mäßig, einige zusätzliche Erläuterungen beizufügen : Hinsichtlich des Rentenbeginns bleibt das alte Recht (d. h. die bis herigen Varianten) auf alle jene Fälle anwendbar, bei denen eine der alten Wartefristen (360 Tage volle Arbeitsunfähigkeit, 450 Tage durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwei Dritteln und
540 Tage durchschnittliche Arbeitsimfähigkeit zur Hälfte) vor dem
1. Januar 1968 abläuft. Unwichtig ist dabei der Zeitpunkt, in dem die IV-Kommission dies feststellt. Wenn keine der oben erwähnten Fristen am 31. Dezember 1967 abgelaufen ist, so wird das neue Recht anwendbar; der Fall ist somit unter dem Gesichtspunkt der neuen Variante II zu prüfen, wobei die vor dem 1. Januar 1968 eingetretenen Perioden der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen sind. So kann es vorkommen, daß die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nach neuem Recht zu einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 1968 erfüllt sind. In diesem Falle entsteht der Rentenanspruch erst ab 1. Januar 1968. Ist der Rentenbeginn einmal festgelegt, hat die IV-Kommission noch den Zeitpunkt festzusetzen, ab welchem die Rente auszuzahlen ist. Dies hängt vom Datum der Anmeldung ab. Wird die Anmeldung vor dem 1. Januar 1968 eingereicht und ist der Rentenanspruch auch vor diesem Zeitpunkt entstanden, so wird stets das alte Recht an gewendet; das heißt, wenn sich der Versicherte mehr als sechs Mo nate nach Beginn des Rentenanspruches angemeldet hat, kann ihm die Rente erst vom Monat der Anmeldung an ausbezahlt werden. Meldet er sich erst nach dem 31. Dezember 1967 an, wobei der Renten anspruch aber vor diesem Zeitpunkt entstanden ist und sich der Versicherte innert sechs Monaten seit dem Entstehen des Rentenan spruches angemeldet hat, kann er diese Leistung bereits von dem Mo nat an, in dem die Rente entstanden ist, beanspruchen (Anwendung des alten Rechts). Hat sich der Versicherte andernfalls jedoch mehr als sechs Monate nach Entstehung des Rentenanspruches angemeldet, kann ihm die Rente rückwirkend bis auf die vorangegangenen zwölf Monate, aber frühestens ab 1. Januar 1968 nachbezahlt werden (An-
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Wendung des neuen Rechts). Diese im Hinblick auf den Zeitpunkt der Anmeldung gemachte Unterscheidung hat praktisch nur eine begrenzte Bedeutung, und zwar nur für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1968. Alle ab 1. Juli 1968 eingereichten Anmeldungen sind nach dem neuen Artikel 48, Absatz 2, IVG zu prüfen. Die dargestellten Richtlinien liegen den Beispielen in Rz 145 des erwähnten Nachtrages zugrunde, auf die besonders verwiesen wird. b. Zu beachten ist, daß die Fälle, in denen bisher eine Hilflosenent schädigung aus wirtschaftlichen Gründen versagt blieb oder ein Härtefall bei der Rentengewährung wegen zu niedrigem Invaliditäts grad nicht berücksichtigt werden konnte, nicht von Amtes wegen wieder aufzugreifen sind. Vielmehr haben auch solche Anwärter auf Leistungen im Rahmen des erweiterten Bezügerkreises grund sätzlich eine neue Anmeldung zum Bezüge dieser Leistungen ein zureichen und sind die Voraussetzungen auf Grund der heutigen Gegebenheiten zu prüfen. c. Dagegen werden die laufenden Waisen- und Kinderrenten für die
18 bis 20jährigen invaliden Kinder durch die Ausgleichskassen von
Amtes wegen in außerordentliche einfache Invalidenrenten umge wandelt. Da die Anpassung auch Zuständigkeitsfragen aufwirft, ist das vorgesehene spezielle Verfahren besonders zu beachten. d. Die Ausgleichskassen wandeln ebenfalls von Amtes wegen die laufen den halben Invalidenrenten von invaliden Witwen (einschließlich all- fälliger Kinderrenten) und von invaliden Waisen in dem für Ände rungen der Rentenart allgemein vorgesehenen Verfahren in ganze einfache Invalidenrenten um.
Die IV-Renten bei gleichzeitigem Erfüllen der Voraussetzungen für eine Hinterlassenenrente 1
Artikel 43 IVG, der die Ansprüche bei gleichzeitigem Erfüllen der Vor aussetzungen für den Bezug einer Hinterlassenen- und einer Invaliden rente regelt, ist auf den 1. Januar 1968 in verschiedener Hinsicht ge ändert worden. Wie bisher besteht in solchen Fällen nur Anspruch auf die Invalidenrente. Dagegen ist diese Rente, die bisher je nach dem Invaliditätsgrad als halbe oder ganze Rente gewährt wurde, nunmehr immer als ganze Rente auszurichten. Die invalide Witwe wird somit inskünftig stets höhere Leistungen erhalten als die nichtinvalide Witwe.*
» Aus TV-Mitteilungen Nr. 94.
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Diese Bestimmung gilt nicht nur für neu entstehende, sondern auch für alle am 1. Januar 1968 bereits laufenden Invalidenrenten solcher Art. Im neuen Nachtrag zur Wegleitung über die Renten, der ab 1. Januar 1968 gültig ist, wird daher in Abschnitt B 4 der Einleitung auf diese Anpassung der laufenden Renten noch besonders hingewiesen, zumal die Anpassung von Amtes wegen vorzunehmen ist. Erfaßt von ihr werden vor allem halbe Invalidenrenten von Witwen, einschließlich der Kinderrenten für ihre Kinder, die Anspruch auf eine Hinterlassenen- rente hätten, wenn die Witwe nicht invalid wäre. Indessen betrifft Arti kel 43 IVG nicht nur die Invalidenrente der Witwe mit Zusatzrenten für Kinder, sondern auch die, allerdings eher seltenen Fälle, in denen 18—25jährige invalide Waisen, die sich noch in Ausbildung befinden und deshalb Anspruch auf eine Waisenrente hätten, einen selbständigen Anspruch auf eine eigene Invalidenrente begründet haben. Die Umrechnung bereits laufender halber in ganze Renten dürfte keine Schwierigkeiten bereiten. Die ganze Rente ist nach den gleichen Berechnungsgrundlagen, wie sie für die halbe Rente maßgebend waren, zu bestimmen. Abzustellen ist daher bei einer ordentlichen Rente auf den bisherigen durchschnittlichen Jahresbeitrag und auf die der bisher maß gebenden Rentenskala für halbe Renten entsprechende Rentenskala für ganze Renten. Im übrigen ist zu beachten, daß — wie bisher — die anstelle einer Hinterlassenenrente gewährte Invalidenrente oder Zusatzrente minde stens dem Betrag der ausfallenden Hinterlassenenrente entsprechen muß. Nachdem nun aber in solchen Fällen immer eine ganze Rente ausge richtet wird, dürfte diese Betragsgarantie allerdings nur noch selten wirksam werden, so etwa z. B. bei 18—25jährigen invaliden Vollwaisen, die sich in Ausbildung befinden und einen eigenen Anspruch auf eine Invalidenrente besitzen.
f ! HINWEISE
Eröffnung einer Am 30. Januar 1968 wurde in Alpnach-Dorf das kurz Sonderschule im vorher eröffnete Ausbildungsheim Schoried für prak Kanton Obwalden tisch bildungsfähige Kinder im Kanton Obwalden festlich eingeweiht. Die Schule wird von einer pri vaten Stiftung geführt und bietet vorderhand Platz für 16 bis 18 Kinder. An der Feier waren die weltlichen und geistlichen Behörden des Kantons, die Stiftung, weitere Kreise und das Bundesamt für Sozialversicherung
HO
vertreten. Im Mittelpunkt stand ein von allen Beteiligten dankbar auf genommener ökumenischer Gottesdienst.
Bau-und Die IV hat im vierten Quartal 1967 aus ihren Mitteln Einrichtungs an 31 Institutionen Baubeiträge in der Höhe von beiträge der IV 4,2 Millionen Franken zugesichert. Die Subventionen verteilen sich wie folgt: Beitragssummen Anzahl Gesamtsumme in Franken Projekte in Franken bis 10 000 23 69 791
10 001 bis 50 000 6 111 275
50 001 bis 100 000
100 001 bis 500 000 1 494 500
über 500 000 1 3 519 713 Die Beiträge zeigen einmal mehr die ganze Vielfalt der öffentlichen und privaten Invalidenhilfe. In einem Fall lag der Entscheid — wegen der Höhe des Beitrages — beim Bundesrat, in einem zweiten beim Eidgenössischen Departement des Innern, in den übrigen Fällen beim Bundesamt für Sozialversicherung. Das «Spektrum der Beiträge» zieht sich von Neu- und Erweiterungsbauten für Werkstätten und Sonder schulen bis zu recht speziellen Einzelvorhaben. So soll in eine Werk stätte eine Feuermeldeanlage eingebaut, in einer Sonderschule eine Schul küche eingerichtet und ebendort für den Schulunterricht ein Keramik ofen angeschafft werden. Sieben Beiträge gehen an Institutionen in der welschen, die übrigen an solche in der deutschen Schweiz. Eine ganze Reihe von Beitragsbegehren für größere Bauvorhaben im Kanton Tessin (mit einer Gesamtbausumme von 20 Millionen Franken) sind derzeit in Bearbeitung.
FACHLITERATUR
Scheidt Uwe: Bemühungen um die berufliche Eingliederung des imbezillen Geistesschwachen im Kanton Bern. Diplomarbeit der Schule für Sozialarbeit Bem, 62 S., Bem, 1967. Anforderungsanalyse mit Arbeitsbewertung für Sozialarbeiter in der offenen Fürsorge. Herausgegeben vom betriebswissenschaftlichen Institut der Eidg. Technischen Hochschule Im Auftrag des Vereins Ehemaliger der Schule für Soziale Arbeit Zürich, 15 S., 13 Beilagen, Zürich, 1963.
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Anforderungsanalyse mit Arbeitsbewertung für Sozialarbeiter in Heimen. Herausgegeben vom betriebswirtschaftlichen Institut der Eidg. Technischen Hochschule im Auftrag des Vereins Ehemaliger der Schule für Soziale Arbeit Zürich, 12 S., 27 Beilagen, Zürich, 1967. Menschenbild und Menschenführung. Festschrift zum sechzigsten Geburtstag von Prof. Eduard Montalta. Herausgegeben von der Komission des Heilpäda gogischen Instituts der Universität Freiburg und der Vereinigung der Ab solventen und Freunde des Heilpädagogischen Instituts der Universität Frei burg. Die Festschrift bringt u. a. Beiträge über Heilpädagogik (Allgemeines, Erziehungsberatung, Hilfsschulwesen, Taubstummenwesen und Audiopäda gogik), Anthropologie, angewandte Psychologie und angewandte Sozial wissenschaften. 716 S., Universitätsverlag Freiburg, 1967.
MITTEILUNGEN
Neue Nationalrat Favre-Bulle hat am 20. Dezember 1967 parlamentarische folgendes Postulat eingereicht: Vorstöße «Die Tatsache, daß die AHV durch die ,Krücke’ der Er Postulat gänzungsleistungen gestützt werden muß, zeigt, daß Favre-Bulle diese Institution noch eine Lücke aufweist. vom ' Es war der Wunsch unseres Volkes, das Problem der 20. Dezember 1967 Altershilfe auf dem Wege von Versicherungsleistungen zu lösen, worauf der Bezüger gestützt auf die entrichte- ten Beiträge einen Rechtsanspruch besitzt. Es ist des halb bedauerlich, daß mit dem Fürsorgesystem der Er gänzungsleistungen zur AHV das Element der Bedürf tigkeit wieder eingeführt wird. Der Bundesrat wird deshalb gebeten, bei der Vorberei tung der siebenten AHV-Revision prüfen zu lassen, ob es nicht möglich wäre, das Rentenminimum so anzu setzen, daß es das Existenzminimum, welches zurzeit als Grenze für die Ausrichtung der Ergänzungsleistun gen gilt, zu decken vermag. Diese Änderung könnte möglicherweise ohne große Mehrausgaben vorgenommen werden, weil der Großteil der Bezüger der kleinsten AHV-Renten heute auch die Ergänzungsleistungen bezieht. (Die Fälle von über- gangsrenten an verheiratete Frauen, welche keine Bei träge entrichtet haben, sind gesondert zu behandeln.)» Behandelte In der Sitzung des Nationalrates vom 13. Dezember 1967 parlamentarische begründete Nationalrat Grass sein Postulat betreffend Vorstöße Befreiung der AHV- und IV-Renten von der Wehrsteuer Postulat Grass (ZAK 1967, S. 171). Bundespräsident Bonvin erklärte vom 7. März 1967 sich zur Prüfung dieses Vorschlages bereit, worauf das Postulat oppositionslos dem Bundesrat überwiesen wurde.
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Jahresbericht 1967 Die AHV/IV/EO-Organe haben dem Bundesamt für So der zialversicherung wie üblich über das Geschäftsjahr 1967 AHV/IV/EO-Organe Bericht zu erstatten. Dabei sind für die Ausgleichskassen die Weisungen des Kreisschreibens vom 10. April 1962 Dokument 62-7550) maßgebend; für die Sekretariate der IV-Kommissionen gelten die Richtlinien vom 5. April
1962 (Dokument 62-7528) und für die IV-Regionalstellen
jene vom 3.Mai 1962 (Dokument 62-7632a). Außerdem sei an die in der Mitteilung vom 2. Mai 1967 (Dokument 14.512) aufgeführten zusätzlichen Fragen für die Aus gleichskassen erinnert. Die Beiblätter zum Jahresbericht sind dem Bundesamt für Sozialversicherung bis spätestens 31.Märzl968 abzuliefern, die Textberichte der Ausgleichskassen bis
3 0. April und allfällige ergänzende Berichte der IV-
Kommissionen bis 3 1. Mai.
Neue und baulich In letzter Zeit wurden mit finanzieller Hilfe der IV erweiterte folgende Institutionen neu errichtet oder in wesentli- Institutionen für die ehern Umfang baulich erweitert: Eingliederung und Dauerbeschäftigung Alpnach Dorf OW: Kinderheim Schoried.i Invalider Ausbildungsheim für praktischbildungsfähige Kinder.
16 externe Plätze für schul- sowie praktischbildungs
fähige geistesschwache Kinder. Eröffnung im Januar
1968. Träger: Gloria-Stiftung für hilfebedürftige Kinder,
Alpnach Dorf. Vandoeuvres GE: Hôpital de jour de C I a i r i v a 1. 15 externe Plätze für Kinder, die an einem schweren psychopathologischen Zustand, insbe sondere an Autismus leiden. Eröffnung im September
1967. Träger: Kanton Genf.
Zürich: Wohnheim für geistig behin derte Töchter, Kreuzstraße 37. 35 Plätze für die Unterbringung geistig behinderter erwerbstätiger Töch ter, die in der freien Wirtschaft oder in Dauerwerk stätten auf dem Platz Zürich arbeiten. Eröffnung am 15. Januar 1968. Träger: Verein Wohnheim Kreuzstraße, Zürich.
Familienzulagen Der Regierungsrat hat am 16. Januar 1968 beschlossen, im Kanton den Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienaus Basel-Landschaft gleichskasse mit Wirkung ab 1. Januar 1968 von 1,5 auf 1,8 Prozent der Lohnsumme zu erhöhen. ' Siehe auch S. 110.
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Familienzulagen Der Kantonsrat hat In seiner Sitzung vom 11. Dezember im Kanton 1967 beschlossen, den gesetzlichen Mindestansatz der Appenzell A. Rh. Kinderzulage mit Wirkung ab 1. Januar 1968 von 20 auf
25 Franken je Kind und Monat zu erhöhen.
Nachtrag zum Die folgenden Drucksachen sind neu Preis Bemer Drucksachenkatalog erschienen und können bei der Eidge kungen AHV/IV/EO nössischen Drucksachen- und Material zentrale, 3003 Bern, bezogen werden:
318.104.02 d Nachtrag zur Wegleitung über die 3.40*
Renten (gültig ab 1. Januar 1968)
318.104.02 f Supplément aux Directives concernant 3.40*
les rentes (valable dès le 1er janvier 1968)
318.107.046 d Nachtrag vom 1. Dezember 1967 zum —.15*
Kreisschreiben über den maßgebenden Lohn (gültig ab 1. Januar 1967)
318.107.046 f Supplément du 1er décembre 1967 à la —.15*
circulaire sur le salaire déterminant (valable dès le 1er janvier 1967)
318.108.01 di Merkblatt für Studenten (Stand der
Gesetzgebung: 1. Januar 1968)
318.108.03 di Merkblatt über die freiwillige Ver
sicherung für Auslandschweizer (Stand der Gesetzgebung: 1. Januar 1968)
318.112 dfl Beitragstabelle 2,45 % vom maßgeben 14.—
den Lohn Tables des cotisations 2,45 % sur le salaire déterminant Tabelle dei contributi 2,45 % del salarie déterminante
318.113 df Beitragstabelle 4,9 % vom maßgeben 3.—*
den Lohn und IBK-Eintrag Tables des cotisations 4,9 % sur le sa laire déterminant et montant à inscrire au CIC Tabelle dei contributi 4,9 % del salario déterminante e importo da iscrivere ne! CIC
1 Neudrucke dieser Merkblätter erscheinen nur bei Erschöpfung der Lager
vorräte; bis heute wurde nur die deutsche Fassung neu aufgelegt.
2 Diese Formulare ersetzen die bisher für ordentliche und außerordentliche
Renten getrennten Anmeldeformulare. Numerierung und Zahl der Kopien bleiben unverändert. * Stückpreis (Die übrigen Preise gelten für 100 Exemplare).
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318.114 dfi Beltragstabellen Selbständigerwerbende 1.80*
und Nichterwerbstätige (gültig ab 1. Januar 1968) Tables des cotisations — Indépendants et non-actifs (valable dès le 1er janvier 1968) Tabelle dei contrlbuti — Indipendenti e senz’attività (valevole dal 1“ gennaio 1968)
318.130 dfi Beitragsmarkenheft (für Arbeit 22.— 1
nehmer) Carnet de timbres-cotisations (pour salariés) Libretto delle marche ( per salariat! )
318.230.3 df Beiblatt zum Monatsausweis 11.—
Feuille annexe au relevé mensuel
318.370 d2 Anmeldung für eine Altersrente 5.— 2
318.370 f Demande de rente de vieillesse 5.— 2
318.370 i Richiesta di una rendita di vecchiaia 5.— 2
318.371 d! Anmeldung für eine Hinterlassenen- 10.— 2
rente
318.371 f Demande de rente de survivant 10.— 2
318.371 i Richiesta di una rendita per superstiti 10.— 2
318.380 s Rentenverfügung (AHV)
318.381 s Verfügung für mehrere Renten (AHV)
318.507.01 d Kreisschreiben über die Vergütung der 2.70*
Reisekosten in der IV (gültig ab 1. Januar 1968)
318.507.01 f Circulaire concernant le remboursement 2.70*
des frais de voyage dans l’AI (valable dès le 1er janvier 1968)
318.507.021 d Nachtrag zum Kreisschreiben über die —.70*
Maßnahmen beruflicher Art (gültig ab 1. Januar 1968)
318.507.021 f Supplément de la Circulaire concernant —.70*
les mesures de réadaptation d’ordre professionnel dans l’AI (valable dès le 1er janvier 1968)
318.507.031 d Nachtrag zum Kreisschreiben über das 1.40*
Verfahren in der IV (gültig ab 1. Januar 1968)
318.507.031 f Supplément à la circulaire sur la 1.40*
procédure à suivre dans l’AI (valable dès le 1er janvier 1968)
318.507.06 d Kreisschreiben über die medizinischen 3.40*
Eingliederungsmaßnahmen der IV
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318.507.06 f Circulaire concernant les mesures 3.40*
médicales de réadaptation dans l’AI
318.507.07 d Kreisschreiben über die Sonderschulung 1.40*
in der IV
318.507.07 f Circulaire concernant la formation 1.40*
scolaire spéciale dans l’AI
318.507.08 d Kreisschreiben betreffend die Beiträge —.60*
an hilflose Minderjährige in der IV
318.507.08 f Circulaire relative aux contributions en —.60*
faveur des mineurs impotents dans l’AI
318.600 s Mitteilung des Beschlusses der Kommission an die Aus
gleichskasse (IV-Rente/Hilflosenentschädigung)
318.601 a Verfügung ordentliche Renten (IV)
318.602 a Verfügung außerordentliche Renten (IV)
Die folgenden Kreisschreiben und Nachträge sind im Vervielfältigungsverfahren hergestellt worden und kön nen nach Maßgabe der Vorräte beim Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern, bestellt werden.
15.300 Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln
in der IV (gültig ab 1. Januar 1968)
15.301 Circulaire concernant la remise des moyens auxiliaires
dans l’AI (valable dès le 1er janvier 1968)
15.372 Nachtrag zu den Richtlinien über Begriff und Bemessung
der Invalidität und der Hilflosigkeit in der IV (gültig ab 1. Januar 1968)
15.373 Supplément aux directives concernant la notion et
l’évaluation de l’invalidité et de l’impotence dans l’AI (valable dès le 1er janvier 1968)
15.374 Nachtrag zu den Richtlinien für die Gewährung
von Taggeldern in der IV (gültig ab 1. Januar 1968)
15.375 Supplément aux directives concernant l’octroi d’indemni
tés journalières dans l’AI (valable dès le 1er janvier 1968)
Berichtigung Die Tabelle «2,45% Beiträge vom maßgebenden Lohn» (318.112) enthält einen Fehler. In der Kolonne 2 800 auf der Zeile 39.80—41.83 steht 59.60; richtig ist ein Beitrag von 69.60.
Personelles Fräulein Dr. Elisabeth Nagelt, Winterthur, ist aus der Eidgenössischen Kommission für die AHV und IV, in der sie seit 1948 den Bund Schweizerischer Frauen vereine vertreten hat, auf Ende 1967 zurückgetreten. An ihre Stelle wählte der Bundesrat Frau Dr. Mar- grit Bigler-Eggenberger, Goldach.
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GERICHTSENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung Beiträge Urteil des EVG vom 5. September 1967 i. Sa. F. J. Art. 3, Abs. 2, Buchst, b, AHVG. Die Mithilfe der Ehefrau im Ge werbebetrieb des Ehemannes gehört zu ihren familienreehtlichen Pflichten. Nur wenn die Arbeit der Ehefrau ihrem zeitlichen Ausmaß nach bedeutend ist, darf auf einen Dienstvertrag geschlossen werden. Überdies muß glaubhaft gemacht werden, daß die Ehefrau einen Barlohn tatsächlich bezogen hat. Das EVG nahm zur Frage, wann eine Entlohnung der Ehefrau in bar für ihre Mitarbeit im Gewerbebetrieb ihres Mannes angenommen werden dürfe, auf Berufung des Ehemannes hin wie folgt Stellung:
1. Arbeitet eine Ehefrau im Geschäft ihres Mannes, so sind von ihr nur
paritätische Sozialversicherungsbeiträge zu erheben, wenn und soweit sie für die betriebliche Mitarbeit einen Barlohn bezieht (Art. 3, Abs. 2, Buchst, b, und Art. 5, Abs. 3, AHVG in Verbindung mit Art. 2 IVG und Art. 27 EOG). Das Interesse der ehelichen Gemeinschaft verlangt, daß eine Ehefrau —• neben der Führung des Haushaltes — dem Manne nach Kräften in seiner beruflichen Tätigkeit beistehe. Für die Erfüllung dieser familienrechtlichen Pflicht kann sie im allgemeinen keinen Arbeitslohn im Sinne von Art. 320 OB fordern. Der Sinn der zwischen Mann und Frau bestehenden Gemeinschaft verbietet es, gleichsam eine Kommerzialisierung der Ehe anzunehmen, so lange eine solche nicht durch sinnfällige Merkmale offen zutage tritt. Nur wenn die Mitarbeit einer Ehefrau im gewerblichen Betrieb des Mannes ihrem zeitlichen Ausmaß nach bedeutsam ist, darf auf einen Dienstvertrag zwischen Mann und Frau geschlossen werden (EVGE 1956, S. 23, ZAK 1956, S. 201).
2. Mit ihrer gewerblichen Mitarbeit hat die Ehefrau des Berufungsklägers
die Grenze ihrer familienrechtlichen Beistandspflicht nicht überschritten. Wohl hat die Frau von Ende Juni bis Ende September 1965, als der Ehemann wegen Ischias höchstens zur Hälfte arbeitsfähig war, noch intensiver als früher im Geschäft mitgewirkt. Doch ist die vermehrte Mitarbeit nur für eine ver hältnismäßig kurze Zeit notwendig und ein Barlohn dafür nicht, wie Art. 320 OR es voraussetzt, «nach den Umständen zu erwarten» gewesen. Außerdem haben die Eheleute J. gar nicht glaubhaft gemacht, daß die Frau im Jahre
1965 einen Barlohn bezogen hat. Vor der Rekurskommission hat der Be
schwerdeführer ausgesagt, während der Krankheit habe er, so gut es noch gegangen, am Backofen weitergearbeitet und seine Arbeitnehmer überwacht; der Frau habe er nie versprochen, daß sie von einer gewissen Zeit an einen Barlohn erhalte, hingegen dann am Jahresende die Pauschalsumme von
8 000 Franken als Barlohn der Frau «verbucht». Ähnlich hat die Ehefrau er
klärt, er habe ihr kein Geld gegeben, sondern bloß gesagt, er lege für sie
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einen gewissen Betrag «auf die Seite», da sie von früh bis spät im Geschäft mithelfen müsse. Nach alledem hat zwischen den Eheleuten damals kein Dienstvertrag be standen (Art. 319 OR), wie die Vorinstanz zutreffend andeutet. F. J. aner kennt dies selbst mit seiner heutigen Bemerkung, er habe der Frau keinen «festen Lohn» versprochen, weil er nicht vorauszusehen vermocht habe, in wieweit das Geschäft trotz dem teilweisen Ausfall seiner Person rentieren werde.
Urteil des EVG vom 30. Oktober 1967 i. Sa. H. W. Art. 8, Buchst, c, AHW. Jubiläumsgaben, Hochzeits- und Dienst altersgeschenke sind nur dann vom maßgebenden Lohn ausgenom men, wenn sie eindeutig den Charakter solcher Leistungen tragen und nur insoweit, als sie deren üblichen Wert nicht offensichtlich übersteigen. (Erwägungen 2 und 3) Das EVG hat sich zur Frage, bis zu welcher Höhe Geldzuwendungen als bei tragsfreie Dienstaltersgeschenke betrachtet werden können, auf Berufung des Arbeitgebers hin wie folgt geäußert: 1. ...
2. Mit den Jubiläumsgaben, Hochzeitsgeschenken und Dienstaltersge
schenken meint Art. 8, Buchst, c, AHW nur Zuwendungen, die eindeutig einen solchen Charakter haben. Das erhellt daraus, daß diese, auf Art. 5, Abs. 4, des Gesetzes fußende Ausnahmebestimmung sogar die (über 100 Fran ken im Jahr hinausgehenden) kleinen Bar- und Naturalgaben an Arbeit nehmer als Lohn erfaßt wissen will (EVGE 1960, S. 297, ZAK 1961, S. 122). Es soll nicht vom Gutdünken des Arbeitgebers abhängen, ob eine be stimmte Zuwendung als Lohnzulage im Sinne von Art. 5, Abs. 2, AHVG oder als Geschenk gemäß Art. 8, Buchst, c, AHW zu qualifizieren ist. Vielmehr erheischen Rechtssicherheit und gleichmäßige Gesetzesanwendung, daß hier nach einem objektiven Merkmal abgegrenzt wird. In diesem Sinne ist das einem Arbeitnehmer gemachte Jubiläumsgeschenk, Hochzeitsgeschenk oder Dienstaltersgeschenk insoweit als Lohnzulage zu betrachten, als es den übli chen Wert einer solchen Gabe offensichtlich überschreitet (EVGE 1964, S. 217, ZAK 1965, S. 433; EVGE 1965, S. 232, ZAK 1966, S. 195).
3. Das Dienstaltersgeschenk ist eine den Lohn ergänzende einmalige
Zuwendung an einen Arbeitnehmer, der seit sehr vielen Jahren dem gleichen Arbeitgeber dient (EVGE 1965, S. 8, ZAK 1965, S. 232). Eine solche Gabe sind die 6 000 Franken gewesen, die Rechtsanwalt Dr. W im Dezember 1962 seinen Sekretärinnen ausgerichtet hat. Die Ausgleichskasse hat jenen Betrag vollumfänglich unter Art. 8, Buchst, c, AHW subsumiert, obgleich er mehr als je einen doppelten Monatslohn ausgemacht und sich der obersten Grenze des bei Dienstaltersgeschenken Vblichen genähert hat. An Vergleichsstoff fehlt es — entgegen der Behauptung des Berufungsklägers — nicht. So erhält zum Beispiel ein Beamter, der seit 25 Jahren im Bundesdienste steht, ein dem Betrag eines Monatslohnes entsprechendes Dienstaltersgeschenk (Art. 49 des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten). Weitere 14 000 Franken hat Dr. W, wie er ausführt, zwei Jahre später seinen Sekretärinnen zugewendet, unter anderem weil sie keiner Pensions-
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Rasse angehören. Diese Zuwendung ist eine Lohnzulage im Sinne von Art. 5, Abs. 2, AHVG gewesen, wie der kantonale Richter zutreffend bemerkt. Sie läßt sich nicht als Dienstaltersgeschenk gemäß Art. 8, Buchst, c, AHVV deuten, weil ein Dienstaltersgeschenk bereits im Jahre 1962 ausgerichtet worden ist und da außerdem eine Abfindung dafür, daß ein bestimmter Arbeitnehmer keiner Pensionskasse angehört, grundsätzlich nicht einem Dienstaltersgeschenk gleichzustellen ist. Der Betrag von 14 000 Franken kann aber auch nicht unter Art. 8, Buchst, a, AHW subsumiert werden. Der Be rufungskläger hat ihn auch nicht im Sinne von Buchst, a bei einer Bank angelegt, sondern seinen Sekretärinnen zu beliebiger Verwendung ausge händigt.
Invalidenversicherung Eingliederung Urteil des EVG vom 25. September 1967 i. Sa. M. H. Art. 12 IVG. Bei einem 60jährigen Versicherten, der infolge O-Bein- Deformität an fortschreitender Gonarthrose (degenerative Erkran kung des Kniegelenkes) leidet, weist eine Korrekturosteotomie (operative Stellungskorrektur des Knochens) überwiegend einglie derungsfremde Merkmale auf, da weder ein hinreichend stabilisier ter Zustand vorliegt noch die verbleibende Aktivitätsperiode genü gend lang ist. Der am 1. Juni 1907 geborene Versicherte litt seit jeher an beidseitiger, rechts besonders ausgeprägter O-Bein-Deformität. Diese verursachte mit der Zeit schmerzhafte Gonarthrosen, die konservativ nicht mehr erfolgreich zu be handeln waren. Deshalb unterzog sich der Versicherte im Januar einer Tibiaosteotomie (Schienbeinosteotomie) in der Annahme, «mit einer Achsen korrektur dürfte der gonarthrotische, ziemlich weit vorangeschrittene Prozeß mindestens aufgehalten werden können» (Arztbericht des Dr. I vom 11. Ja nuar 1967; vgl. die Ausführungen in der Berufungsschrift). Er war noch nicht arbeitsunfähig; ohne Operation drohte er es aber zu werden. Im Dezember
1966 hatte sich der Versicherte bei der IV gemeldet, damit diese die Kosten
des vorgesehenen chirurgischen Eingriffes übernehme. Die Ausgleichskasse erließ, gestützt auf den Beschluß der IV-Kommission am 17. Februar 1967 die Verfügung, daß die verlangte Vorkehr nicht der IV belastet werden könne, weil sie überwiegend der Leidensbehandlung diene. Die kantonale Rekurskommission wies die Beschwerde, welche der Ver sicherte gegen diese Verfügung erhoben hatte, mit Entscheid vom 26. Mai
1967 ab.
Berufungsweise läßt der Versicherte durch einen Anwalt vorbringen: Die zunehmenden Schmerzen hätten die Beweglichkeit beeinträchtigt und damit die Arbeitsfähigkeit ernstlich bedroht. Die Gonarthrose sei bis zur Operation noch langsam vorangeschritten, was allein auf die angeborene O-Bein-Deformität zurückgehe. Nach deren operativen Behebung sei der schädigende Einfluß auf das Kniegelenk weggefallen. Durch die Achsen
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korrektur sei ein pathologischer Prozeß endgültig aufgehalten und damit eine bleibende Invalidität vermieden worden. Die Bein-Deformität sei nicht labiles pathologisches Geschehen, sondern ein Defektzustand. Im übrigen würden für die Kniegelenkkorrekturen die gleichen rechtlichen Grundsätze gelten wie für die Coxarthroseoperationen. Der Versicherte werde voraus sichtlich während der ganzen Dauer der ihm noch verbleibenden, IV-rechtlich relevanten Aktivitätszeit von rund fünf Jahren arbeitsfähig sein. Es wird die Übernahme der Kniegelenkoperation beantragt. Das BSV trägt auf Gutheißung der Berufung an: Mit der Operation der O-Bein-Deformität sei die Gonarthrose kausal angegangen worden. Diese habe der Berufungskläger zutreffend der Coxarthrose ( degenerative Hüft gelenkserkrankung) gleichgestellt, wobei die Ätiologie des Leidens irrelevant sei. Die Osteotomie sei grundsätzlich ein weniger schwerer Eingriff als die Coxarthroseoperation, die Erfolgsaussichten seien größer und die Rekon valeszenzzeit kürzer. Der Versicherte habe sich wenige Monate vor Voll endung des 60. Altersjahres der Operation unterzogen. Unter diesen Umstän den habe der Eingriff wohl überwiegend Eingliederungscharakter gehabt. Das EVG wies die eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen ab:
1. Nach Art. 12, Abs. 1, EVG hat der Versicherte Anspruch auf medizi
nische Maßnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, son dern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (vgl. dazu EVGE 1966, S. 209, ZAK 1966, S. 615). Da eine medizinische Vorkehr erfahrungsgemäß sehr oft sowohl Merkmale der Behandlung des Leidens an sich als auch solche der Eingliederung aufweist, muß in solchen Fällen jeweils abgeklärt werden, ob die Eingliederungsmerkmale gegenüber den eingliederungsfremden Elemen ten überwiegen. Trifft dies zu, so hat die IV die Vorkehr zu übernehmen. Die Beurteilung ist auf Grund der medizinischen Sachlage vor der Durch führung der Behandlung vorzunehmen, weil sich nur so Ungleichheiten ge genüber Versicherten vermeiden lassen, bei denen der Erfolg der Vorkehr zur Zeit der Beurteilung bereits bekannt ist (EVGE 1966, S. 107, ZAK 1966, S. 513). Hauptsächlich um Leidensbehandlung geht es in der Regel bei der Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens. Die Vorkehr bezweckt alsdann nicht unmittelbar die Eingliederung. Gehört die ärztliche Handlung nicht zur Therapie des Leidens an sich, so ist zu prüfen, ob sie vorwiegend der beruflichen Eingliederung im erforderlichen Umfang oder andern Zielen diene. Bei dieser Abwägung ist vom Gesundheitsschaden als solchem auszu gehen ohne Rücksicht auf die Ursache der Schädigung. So hat das Gericht im Rahmen von Art. 12, Abs. 1, IVG wiederholt erklärt, daß die Behandlung labilen pathologischen Geschehens auch dann zur eigentlichen Leidensbe handlung gehört und darum keinen Anspruch im Sinn von Art. 12, Abs. 1, IVG zu begründen vermag, wenn das Leiden auf einen medizinischen Sach verhalt zurückgeht, der früher solche Ansprüche begründete oder hätte begründen können (EVGE 1965, S. 158, ZAK 1966, S. 108). Die TV übernimmt in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtete einmalige oder während begrenzter Zeit wiederholte Vorkehren (Art. 2, Abs. 1, IW), sofern diese
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die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges im Sinn von Art. 12, Abs. 1, IVG voraussehen lassen. Bei ältem Versicherten ist zu beachten, daß die erwerblich günstigen Auswirkungen auch hinsichtlich der Dauer wesentlich sein müssen. Unter welchen Umständen dies zutrifft, läßt sich nicht abstrakt ein für allemal festlegen. Doch verlangt die rechtsgleiche Behandlung aller Versicherten eine objektive Grundlage für die Angrenzung der dauernden von den nicht dauernden Auswirkungen. Nach der Rechtsprechung ist eine voraussichtlich günstige Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht dann als wesentlich anzusehen, wenn sie, verglichen mit der nach dem IVG maß gebenden Aktivitätsperiode, die bei Männern mit zurückgelegtem 65. Alters jahr endigt (Art. 10, Abs. 1, IVG in Verbindung mit Art. 21, Abs. 1, AHVG), bedeutend ist und sich in entsprechendem Ausmaß während dieser Periode auswirkt. Dabei ist auch zu prüfen, ob die beanspruchte medizinische Maß nahme bezüglich des erforderlichen Aufwandes und des Eingliederungsrisikos als angemessen bewertet werden kann (ZAK 1966, S. 381).
2. Zutreffend wird im bundesamtlichen Mitbericht festgestellt, daß der
therapeutische Zweck der Osteotomie nicht in der Behebung der O-Bein- Deformität als solcher, also eines Skelettdefektes bestanden hat. Die Genua vara waren vielmehr nur die Ursache der — sekundären — Arthrose als des eigentlichen Leidens, dessen kausale Therapie in der operativen Be handlung bestand (vgl. Handbuch der Orthopädie IV, 1. Teil, S. 631 und 659). Der Eingriff beseitigte, wie in der Berufung selber dargelegt wird, «den schädigenden Einfluß auf das Kniegelenk». Ohne diese zwar durch die Genua vara verursachte Arthrose hätte kein Anlaß zur Korrektur der angeborenen O-Beine bestanden. Bei der Beurteilung, ob die Vorkehr überwiegend Ein gliederungscharakter gehabt habe, ist nun aber, wie bereits gesagt, die Ursache des Leidens unbeachtlich. Man kann sich demnach nur noch fragen, ob die Auffassung des Beru fungsklägers und des Bundesamtes, die Gonarthrose müsse rechtlich gleich be handelt werden wie die Coxarthrose, begründet sei. Obschon bei der Cox arthrose nicht immer ein stabiler Defektzustand vorliegt, die Arthrose viel mehr oft noch evolutiv ist (EVGE 1963, S. 262, ZAK 1964, S. 166), hat das Gericht die tibemahme von Coxarthrose-Operationen unter gewissen Um ständen als zulässig erklärt, weil es keine zwingenden Gründe hatte, in die entsprechende, von Anfang an bestehende Verwaltungspraxis einzugreifen, welche von der vertretbaren Meinung ausgeht, man könne «im mehr oder weniger zerstörten Hüftgelenk» einen relativ stabilisierten Zustand erblicken. Allerdings wurde dafür gefordert, daß es mit den Eingliederungsmerkmalen angesichts der geschilderten Sachlage besonders streng zu nehmen ist. Die Praxis bewertet diese Operationen nur dann als medizinische Einglie derungsmaßnahmen, wenn die Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit deut lich als Hauptzweck hervortritt und insbesondere von rechtserheblich'er Dauer ist. Daraus ergibt sich, daß die in Coxarthrosefällen geübte Praxis nicht ohne weiteres auf ähnliche Leiden ausgedehnt werden darf. Zudem sind jeweils die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die Coxarthrose praxis läßt sich gerade bei der heute verlangten Osteotomie nicht anwenden. Wie dem Arztbericht entnommen werden kann, ergab die röntgenologische
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Untersuchung als «deformative Zeichen: Sporne an Tibiaplateau, verkalkte Kreuzbänder beidseits gleich ausgeprägt». Eine eigentliche Gelenkzerstörung, welche für die Übernahme der Operation in Coxarthrosefällen immerhin Vor aussetzung ist, besteht demnach nicht. Von einem hinreichend stabilen De fektzustand (nach Ablauf des pathologischen Geschehens) kann nicht ge sprochen werden. Darum erscheint auch die dem Berufungskläger noch verbleibende IV-rechtlich relevante Aktivitätszeit von nur rund fünf Jahren zu kurz, als daß die Operation als Eingliederungsmaßnahme qualifiziert wer den könnte. Ergibt sich somit, daß die vorgenommene Osteotomie überwiegend ein gliederungsfremde Merkmale aufwies, so kann sie von der IV nicht über nommen werden. Die Berufung ist daher abzuweisen. Dies schließt jedoch nicht aus, daß schwere Gonarthrosefälle eine Gleichstellung mit der Coxarth rose allenfalls zu begründen vermöchten, eine Frage, die heute offen ge lassen werden kann.
Ergänzungsleistungen Urteil des EVG vom 12. Oktober 1967 i. Sa. A. C. Art. 2, Abs. 1 und 2, sowie Art. 8, Abs. 1, ELG. Streitige Wohnsitz fragen zwischen Kantonen auf dem Gebiete der EL unterliegen der Kognition des EVG. (Erwägung 1) Art. 2, Abs. 1, ELG. Ist der Versicherte durch Dritte in eine Anstalt eingewiesen worden oder stand der Sonderzweck der Behandlung und Kur im Vordergrund, so begründet der Anstaltseintritt keinen neuen Wohnsitz. (Erwägung 2) Die 1888 geborene Versicherte ist seit Mitte Oktober 1966 verwitwet. Am 2. Dezember 1966 meldete sie sich bei der kantonalen Ausgleichskasse zum Bezug einer EL zur AHV-Rente und gab dabei als Wohnsitz A im Kanton X, und als Postadresse ein Erholungsheim in B, Kanton Y, an. Die Kasse er mittelte, die Versicherte sei im Februar 1965 freiwillig in das Erholungsheim eingetreten und werde voraussichtlich dort bleiben. Das Haus, in welchem sie zuvor in A gewohnt habe, gehöre dem in C, Kanton Y, ansässigen Sohn M. L., Stiefsohn ihres verstorbenen Ehemannes. Es sei zur Gänze an Italiener vermietet; die Versicherte verfüge darin weder über eine Wohnung noch über ein möbliertes Zimmer. Es müsse derzeit mit der Einweisung der Versicherten in eine Heilanstalt gerechnet werden. Durch Verfügung vom 16. Januar 1967 wies die Ausgleichskasse das Gesuch ab, da die Ansprecherin ihren Wohnsitz im Kanton Y habe und des halb keine EL des Kantons X beanspruchen könne. M. L. beschwerte sich im Namen seiner Mutter und machte u. a. geltend, diese habe sich nur wegen ihres Gesundheitszustandes, also unfreiwillig, in das im Kanton Y gelegene Erholungsheim begeben. Ihre Schriften seien nach wie vor in A hinterlegt, wohin sie selbstverständlich wieder zurückkeh ren werde, wenn sie wieder soweit gesunden sollte, daß sie selbständig haus halten könnte. Die Wohnung in seinem Haus in A, die er, der Sohn, den Eltern unentgeltlich überlassen hatte, sei von ihm inzwischen «bis auf wei-
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teres» an Dritte vermietet worden, um mit dem daraus gelösten Zins an die Deckung der Lebenskosten der völlig mittellosen Mutter beizutragen. Ihr Wohnsitz befinde sich demnach immer noch im Kanton X und nicht am ausschließlich krankheitsbedingten Aufenthaltsort im Kanton Y. Die Rekurskommission des Kantons X nahm an, die Versicherte habe, wenngleich schon seit Februar 1965 im Erholungsheim befindlich, bis zum Tode des Ehemannes am 15. Oktober 1966, gemäß Art. 25, Abs. 1, ZGB unselbständigen Wohnsitz in A gehabt. Seither befinde sich das zivilrecht liche Domizil der Versicherten in B, denn eine Rückkehr an den früheren Wohnsitz im Kanton X sei überwiegend unwahrscheinlich, besonders auch wenn man das hohe Alter sowie den Umstand berücksichtige, daß der Sohn, der sich um ihre Angelegenheiten kümmere, im nahen C wohne. Art. 26 ZGB, wonach — u. a. — der Aufenthalt an einem Orte zum Zwecke des Besuches einer Heilanstalt keinen Wohnsitz begründet, könne auf den vorliegenden Sachverhalt nicht angewendet werden; denn diese Bestimmung gelte bei mündigen Personen nur insofern, als sie ohne ihren eigenen Entschluß in die Anstalt eingewiesen worden seien; auf Grund der Erhebungen der Ausgleichs kasse dürfte sich die Versicherte jedoch freiwillig nach B begeben haben. Demgemäß wies die Vorinstanz die Beschwerde am 5. Mai 1967 ab. M. L. hat das kantonale Erkenntnis an das EVG weitergezogen. Er macht in der Beschwerdeschrift erneut geltend, die Mutter sei nicht freiwillig in das Erholungsheim eingetreten, so daß die Vermutung des Art. 26 ZGB Platz greife, sie habe in B keinen neuen Wohnsitz begründet. Dieser befinde sich immer noch in A, wo die Versicherte in seinem Hause ihre eigenen Möbel besitze, die freilich, da ihre Wohnung möbliert an Dritte vermietet sei, «im Moment» von diesen benützt würden. Sobald aber der Gesundheitszu stand es zulasse, werde die Mutter sofort nach A zurückkehren. Durch die Nichtanwendung von Art. 26 ZGB habe die Vorinstanz eidgenössisches Recht verletzt. Die Ausgleichskasse schließt auf Abweisung der Beschwerde. Demgegen über stellt das BSV den Antrag, es sei die Beschwerde gutzuheißen und in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils festzustellen, daß der Kanton X im Sinne von Art. 2, Abs. 1, ELG zur Festsetzung und Ausrichtung der EL ab 1. Januar 1967 zuständig ist. Das EVG hat die Beschwerde aus folgenden Erwägungen geschützt:
1. Die streitige Wohnsitzfrage ist eine solche des Bundesrechtes. In der
Beschwerde wird geltend gemacht, dieses sei von der Vorinstanz dadurch verletzt worden, daß sie die Wohnsitzbestimmungen des ZGB (Art. 23—26) unrichtig angewandt habe. Verletzungen von Bundesrecht im Gebiete der EL unterliegen, wie sich aus Art. 8, Abs. 1, ELG ergibt, der Kognition des EVG. Daß darunter auch die Anwendung der Art. 23—26 ZGB fällt, liegt auf der Hand. Denn nur so ist die einheitliche Anwendung des Wohnsitzbegriffes gewährleistet und können, wie die Beschwerde andeutet, Lücken in der Rechtsanwendung, namentlich negative Kompetenzkonflikte, vermieden wer den. Aus diesem Grunde hat auch das Bundesgericht in den seiner Kognition unterstellten Rechtsgebieten sich zur Beurteilung streitiger Wohnsitzfragen stets für zuständig erachtet (vgl. z. B. BGE 89 III 7). Von dieser Notwendigkeit hat sich das EVG übrigens bereits in EVGE 1966, S. 63, leiten lassen. Sodann ist zu beachten, daß Art. 24, Abs. 1, ELV, welcher sich auf die Koordinations
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bestimmung von Art. 14, Abs. 1, EEG stützen kann, dem BSV die Zuständig keit einräumt, bei unbestimmtem oder umstrittenem Wohnsitz den Anwärter auf dessen Verlangen oder auf Verlangen eines Kantons dem mutmaßlichen Wohnsitzkanton zuzuweisen; mutmaßlich heißt in diesem Zusammenhang, unter dem Vorbehalte der richterlichen Überprüfung.
2. Sicher ist, daß die Versicherte im Zeitpunkt des Eintritts in ein
Erholungsheim ihres Wohnsitzes in A nicht verlustig gegangen ist. Sie hat ihn, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, gemäß Art. 25, Abs. 1, ZGB bis Mitte Oktober 1966, dem Todestage des Ehegatten, beibehalten. Es ist deshalb unter dem Gesichtswinkel von Art. 26 ZGB, entgegen der Ansicht des Sohnes, nicht relevant, ob sie damals, im Februar 1965, freiwillig ins Erholungsheim eingetreten sei, eben aus dem Grunde, weil sie damals ohne hin gemäß Art. 25, Abs. 1, ZGB in A domiziliert war. Immerhin deutet die vom EVG vorgenommene Aktenergänzung doch eher darauf hin, daß die im Februar 1965 schon 77jährige Versicherte durch ihre Angehörigen in das Heim eingewiesen wurde und mithin nicht freiwillig in dieses eingetreten ist: Dr. U, Spezialarzt für innere Medizin in A, hat am 28. Juli 1967 schriftlich erklärt, er habe damals den Angehörigen der Patien tin «dringend zur Einweisung in ein Heim» raten müssen, und der Hausvater des Erholungsheimes bemerkt in einem Schreiben vom 28. Juli 1967, die Versicherte sei «im Februar 1965 gesundheitlich sehr angeschlagen» in dieses aufgenommen worden. Wenn nun schon im hypothetischen Falle einer Ein weisung nach dem Tode des Ehemannes die Anwendung von Art. 26 ZGB hätte in Frage kommen können (vgl. Egger, Kommentar zum ZGB, Band I, N 6 zu Art. 26 ZGB), so hat man sich erst recht streng an die Vorschrift von Art. 24, Abs. 1, ZGB zu halten, laut welcher der einmal begründete Wohnsitz einer Person bestehen bleibt bis zum Erwerb eines neuen Wohn sitzes. Ein neuer Wohnsitz am Aufenthaltsort würde nur begründet, wenn «der allgemeine Lebenszweck, dort sein Leben zu verbringen», an diesem Orte «um seiner selbst willen» zu weilen (Egger, N 26 zu Art. 23 ZGB), erkennbar wäre. Bei der Anmeldung zum Bezug einer EL (am 2. Dezember 1966) und insbesondere im maßgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Ver fügung (am 16. Januar 1967) stand aber offensichtlich der Sonderzweck der Behandlung und Kur im Vordergrund, was die Annahme eines Wohnsitzes in B ausschließt (BGE 89 HI 9). Sodann ist zu berücksichtigen, daß zum Kanton X wesentliche Bande bestehen blieben: das Heimatrecht, das bei spä terer Einweisung in eine Heilanstalt sehr wohl ausschlaggebend werden könnte; das Beibehalten des polizeilichen Wohnsitzes in A, wo laut Bericht vom 28. Juli 1967 der dortigen Einwohnerkontrolle die Schriften der Ver sicherten immer noch deponiert sind; und schließlich das glaubhaft ge machte Verbleiben der Möbel im Hause des Sohnes und die in der Anmeldung von B aus der Ausgleichskasse gemachte eigene Angabe der Ansprecherin, nach wie vor in A zu wohnen. Alle diese Faktoren lassen erkennen, daß die Versicherte im maßgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ihren Wohnsitz im Kanton X hatte. Die Beschwerde wegen unrichtiger Anwendung von Wohnsitzbestimmungen des ZGB durch die Vorinstanz ist mithin begrün det.
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Urteil des EVG vom 30. Oktober 1967 i. Sa. E. M. Art. 3, Abs. 1, Buchst, a, ELG. Sozialleistungen des Arbeitgebers in Form regelmäßiger unentgeltlicher Unterkunft und Verpflegung stellen anrechenbares Einkommen dar. (Erwägung 3a) Art. 3, Abs. 1, Buchst, a, und Art. 8, Abs. 1, ELG. Bestimmen die kantonalen Vorschriften, daß für die Bewertung des Naturalein kommens die Ansätze der AHV gelten und werden die ab 1. Januar
1967 erhöhten Ansätze schon für die Berechnung der EL im Jahre
1966 angewendet, so liegt willkürliche Feststellung des Sachverhalts
vor. (Erwägung 3b) Art. 4, Buchst, c, ELG. Auf dem als Naturallohn angerechneten Wert der freien Unterkunft kann kein Mietzinsabzug gewährt wer den. (Erwägung 4a) Art. 3, Abs. 4, Buchst, a, ELG. Für Kleiderverschleiß kann unter dem Titel «Gewinnungskosten» nur dann ein Abzug vorgenommen werden, wenn eine bestimmte Berufsart einen besondern Kleider verbrauch bedingt. (Erwägung 4c) Die 1898 geborene Versicherte ersuchte im Jahre 1966 um EL. Dem von ihr unterzeichneten Anmeldeformular ist zu entnehmen, daß sie seit 1956 bei B in Bern wohnt, diesem den Haushalt besorgt und dafür freie Unterkunft und Verpflegung erhält. Sie bezog nach ihren eigenen Angaben im Jahre 1965 eine AHV-Rente von 1 500 Franken. Für Arzt und Arzneien ist im Anmelde formular ein Betrag von 200 Franken eingesetzt. Ausgehend von einem Naturaleinkommen von 2 555 Franken, das übrigens ebenfalls im Leistungsgesuch aufgeführt ist, und gestützt auf die übrigen Angaben im Anmeldeformular ermittelte die Gemeinde-Ausgleichskasse ein anrechenbares Einkommen von 2 883 Franken und eine jährliche EL von
117 Franken (monatlich aufgerundet 10 Franken) mit Anspruchsbeginn im
Juli 1966. In diesem Sinn unterrichtete die Ausgleichskasse die Gesuch stellerin mit Verfügung vom 8. Oktober 1966. Die Beschwerde, welche die Versicherte gegen diese Verfügung erhoben hatte, wies das kantonale Verwaltungsgericht am 15. März 1967 ab: Die Versicherte sei nach wie vor bei B tätig. Ihre Einkommensverhältnisse hätten sich nicht geändert. Ein Mietzinsabzug falle außer Betracht, weil sie keinen Mietzins bezahle. Die Unterkunft falle nebst der freien Verpflegung unter den Begriff des Naturaleinkommens, das in der Regel gleich bewertet werde wie in der AHV. Der geltend gemachte Abzug von 200 Franken für Kleider verschleiß sei, da es sich hier nicht um Gewinnungskosten handle, unzulässig. Aufwendungen für ärztliche Behandlung von mehr als 200 Franken seien nicht ausgewiesen und darum ebenfalls nicht zum Abzug zuzulassen. Gegen diesen Entscheid hat die Versicherte Beschwerde eingelegt. Die Begründung läßt sich wie folgt zusammenfassen: Die Versicherte habe sich schon kurz nach der Volksabstimmung vom April 1966 zum Bezug von EL gemeldet, doch sei ihr Gesuch erst im August behandelt worden. Das Natural einkommen habe nicht sie, sondern ein Kassenfunktionär auf 2 555 Franken beziffert. In der Steuererklärung habe sie für 1965/66 überhaupt kein Er werbseinkommen mehr deklariert. Sie könne gesundheitshalber nur noch in beschränktem Ausmaß den Haushalt von B besorgen. Für Mietzins seien
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mindestens 2 000 Franken vom rohen Einkommen abzuziehen. Ferner be anspruche sie einen Gewinnungskostenabzug von mindestens 200 Franken für Kleiderverschleiß. Die Versicherte macht überdies geltend, die Aus gleichskasse habe ihr seinerzeit kein Anmeldeformular zugestellt, und ihrem «gelegentlichen Berater» sei trotz schriftlicher Handlungsvollmacht keine Akteneinsicht gewährt worden. Sie beantragt, das anrechenbare Einkommen sei im erwähnten Sinn zu reduzieren. — In einer weitern Zuschrift wird er klärt, seit der Kündigung vom September 1966 «haftet die Versicherte recht lich für Kost und Logis». B, welcher die Eingabe übrigens mitunterzeichnet hat, sei keineswegs auf ihre Mithilfe angewiesen. Der Tagesansatz von
7 Franken für das Naturaleinkommen umfasse Verpflegung und Unterkunft.
Sie sei also Untermieterin. Wenn die Ausgleichskasse keinen beruflich be dingten Kleiderverschleiß anerkenne, so erkläre sie damit indirekt, daß keine Berufstätigkeit ausgeübt werde; folglich dürfe auch kein Erwerbseinkommen angerechnet werden. Die Aufwendungen für Arzt und Arzneien würden
200 Franken jährlich übersteigen, auch wenn nicht mehr alle Quittungen
vorgelegt werden könnten. Die Ausgleichskasse hält an ihrer Stellungnahme fest, und das BSV trägt auf Abweisung der Beschwerde an. Das EVG hat die Beschwerde aus folgenden Erwägungen teilweise gut geheißen:
1. Mit der Beschwerde an das EVG kann nur geltend gemacht werden,
der kantonale Entscheid verletze Bundesrecht oder beruhe auf Willkür bei der Feststellung oder Würdigung des Sachverhaltes (Art. 8, Abs. 1, ELG).
2. In Übereinstimmung mit Art. 2, Abs. 1, ELG gewährt der Kanton X
den in seinem Gebiet wohnhaften alleinstehenden AHV-Rentnern EL, wenn ihr anrechenbares Jahreseinkommen die Einkommensgrenze von 3 000 Fran ken nicht erreicht (Art. 3, Abs. 1, kant. ELG).
3. Als Einkommen sind u. a. die Erwerbseinkünfte in Geld und Natu
ralien sowie die AHV-Renten anzurechnen (Art. 3, Abs. 1, Buchst, a und c, ELG; ebenso Art. 4, Abs. 1, Buchst, a und c, kant. ELG). Nach Art. 3, Abs. 2, ELG sind vom jährlichen Erwerbseinkommen Alleinstehender, aber nicht von den AHV-Renten, insgesamt 240 Franken außer Rechnung zu lassen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Gestützt auf die in Art. 4, Buchst, b, ELG enthaltene Ermächtigung hat der Kanton Bern diesen Frei betrag für Alleinstehende auf 480 Franken erhöht (Art. 4, Abs. 2, kant. ELG). a. Die Beschwerdeführerin besorgt, wie gesagt, seit Jahren den Haushalt von B und erhält von diesem als Entschädigung freie Unterkunft und Ver pflegung. Beschwerdeweise macht sie nun geltend, B habe ihr die Stelle auf den 15. September 1966 gekündigt. Dieser Einwand ist unerheblich, denn am 2. Dezember 1966 hat die Ver sicherte der Alters- und Hinterlassenenfürsorge erklärt, sie lebe in Haus gemeinschaft mit B, dessen Haushalt sie besorge; trotz des Kündigungs schreibens vom 5. September 1966 habe sich praktisch gegenüber früher nichts geändert. Bei diesen Gelegenheiten haben die kantonalen Instanzen die von B gewährte freie Unterkunft und Verpflegung zutreffend als Naturallohn im Sinn von Art. 3, Abs. 1, Buchst, a, ELG behandelt. An dieser Qualifikation würde selbst der Umstand nichts ändern, daß die Beschwerdeführerin, wie
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sie einwendet, wegen ihres Gesundheitszustandes nur noch teilweise imstande wäre, die Haushaltarbeiten zu erledigen. Denn auch allfällige Sozialleistun gen in Form regelmäßiger unentgeltlicher Unterkunft und Verpflegung würden unter den Begriff des anrechenbaren Einkommens fallen. b. Die Versicherte beanstandet ferner die Höhe des angerechneten Natu raleinkommens; dieses sei seitens der Ausgleichskasse ohne ihr Einverständ nis auf 2 555 Franken festgesetzt worden. Es ist Sache der Kantone, zu bestimmen, wie das Einkommen bewertet werden soll. Im Kanton X erfolgt die Bewertung des Naturaleinkommens in der Regel nach den gleichen Grundsätzen wie in der AHV (vgl. § 7 der kant. Vollziehungsverordnung). In zeitlicher Hinsicht wird auf die Einkom mensverhältnisse des der Anmeldung vorangegangenen Kalenderjahres und bei einer wesentlichen Änderung des Einkommens auf das laufende Jahres einkommen abgestellt (vgl. §§11 und 12 der kant. Vollziehungsverordnung). Diese kantonalen Vorschriften halten sich im Rahmen des Bundesrechtes. Gemäß Art. 11, Abs. 1, AHW in der bis 31. Dezember 1966 gültig ge wesenen Fassung wurden freie Verpflegung und Unterkunft der im Haus dienst tätigen Arbeitnehmer bis Ende 1966 mit 5,50 Franken im Tag be wertet. Dieser Ansatz wurde auf den 1. Januar 1967 auf 7 Franken erhöht. In ihrer Vernehmlassung im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren hat die Ausgleichskasse ausdrücklich bemerkt, sie habe den Naturallohn der Be schwerdeführerin «mit dem in Art. 11 AHW enthaltenen Ansatz für den Hausdienst von täglich 7 Franken bewertet». Sie hat also bei der Ermittlung des Naturaleinkommens zur Errechnung der im Jahre 1966 beginnenden EL trotz des klaren Wortlautes von Art. 11, Abs. 1, AHW und der einschlägi gen kantonalen Vorschriften auf einen Bewertungsansatz abgestellt, der erst im Jahre 1967 Gültigkeit erlangte. Der angefochtene Entscheid beruht des halb, soweit er diese Einkommensermittlung nicht beanstandet, auf will kürlicher Feststellung des Sachverhaltes. Die Ausgleichskasse hat demzufolge den Wert des Naturaleinkommens auf Grund des bis Ende 1966 gültig ge wesenen AHV-rechtlichen Bewertungsansatzes von 5,50 Franken im Tag und damit die EL neu zu errechnen. Ob sie das Naturaleinkommen und damit die EL auf den 1. Januar 1967 angesichts des auf diesen Zeitpunkt erhöhten Tagesansatzes von 7 Franken neu zu ermitteln habe, ist zunächst eine Frage des kantonalen Rechts, die im gegenwärtigen Verfahren nicht zur Diskussion steht. 4a. Die Beschwerdeführerin fordert ferner, vom rohen Einkommen seien mindestens 2 000 Franken für Mietzins abzuziehen. Sie macht geltend: «Es ist einleuchtend, daß ich mit diesem (d. h. dem Naturallohn) auch die Miete durch Verrechnung mit meiner Arbeitsleistung bezahlen mußte.» Diese Begründung ist unhaltbar, denn die freie Unterkunft der Ver sicherten bei B stellt einen Teil der Gegenleistung ihres Arbeitgebers für die von ihr erbrachten Hausdienste dar. Zutreffend hat das kantonale Ver waltungsgericht festgestellt, daß sie keinen Mietzins zu bezahlen hat. Darum ließe sich gestützt auf Art. 4, Buchst, c, ELG ein Mietzinsabzug vom rohen Einkommen nicht rechtfertigen. Dem angefochtenen Entscheid ist in diesem Punkt beizupflichten.
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b. Die Versicherte verlangt einen Abzug für Arzt- und Arzneikosten von über 200 Franken. Nach Art. 3, Abs. 4, Buchst, e, ELG werden «ausgewiesene, ins Gewicht fallende Kosten für Arzt, Arznei und Krankenpflege» vom rohen Ein kommen abgezogen. Bundesrechtlich ist also vorgeschrieben, daß diese Auf wendungen belegt sein müssen. Dagegen ist es Sache der Kantone, zu be stimmen, was unter «ins Gewicht fallenden» Arzt- und Arzneikosten zu ver stehen ist. § 9, Abs. 1, Buchst, g, der kant. Vollziehungsverordnung läßt solche Auslagen lediglich soweit zum Abzug zu, als sie den Betrag von 200 Franken übersteigen. Diese Bestimmung ist nicht bundesrechtswidrig. Im vorliegen den Fall sind keine Arzt- und Arzneikosten von mehr als 200 Franken ausgewiesen, wie die Vorinstanz mit Recht darlegt. Somit fällt auch ein Abzug im Sinn von Art. 3, Abs. 4, Buchst, e, ELG außer Betracht. c. Die Beschwerdeführerin verlangt schließlich einen Gewinnungskosten abzug von 200 Franken für Kleiderverschleiß. Unter abzugsfähigen Gewinnungskosten im Sinne von Art. 3, Abs. 4, Buchst, a, ELG sind Aufwendungen zu verstehen, die zur Erzielung des maßgebenden rohen Einkommens unmittelbar erforderlich sind. Ausgaben für Kleider stellen im allgemeinen keine Gewinnungskosten, sondern Auf wand der persönlichen Lebenshaltung dar. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn ein Beruf einen etwas höhern Kleideraufwand verlangt als andere Berufsarten. Ein Abzug rechtfertigt sich erst dann, wenn eine bestimmte Berufsart einen besondern Kleiderverbrauch bedingt (vgl. Känzig, Wehr steuer, N. 9 zu Art. 22bis, auf welche Bestimmung die Versicherte übrigens selber ausdrücklich verweist). Dies trifft aber bei einer Haushälterin nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblicherweise nicht zu, weshalb die Ver weigerung des verlangten Gewinnungskostenabzuges durch die Vorinstanz ebenfalls nicht zu beanstanden ist. 5. ...
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VON Am 6. Februar tagte unter dem Vorsitz von Direktor MONAT Frauenfelder vom Bundesamt für Sozialversicherung der Ausschuß der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission be ZU treffend Erfassung der Versicherungszeiten. Der Ausschuß MONAT sprach sich grundsätzlich für den Eintrag der Beitrags zeiten in das IBK aus; er wird sich an einer weiteren Sitzung über die durchführungstechnischen Einzelheiten orientieren lassen. *
Unter dem gleichen Vorsitz trat am 7. Februar der EO-Ausschuß der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission zusammen und erörterte die mit einer dritten EO-Revision zusammenhängenden Fragen. Der Aus schuß ersuchte das Bundesamt für Sozialversicherung um einige zu sätzliche Abklärungen und Berechnungen. Er wird hierauf an einer weiteren Sitzung seine Anträge festlegen.
*
Am 8. Februar fand unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bun desamt für Sozialversicherung eine Besprechung mit Delegationen der kantonalen und der Verbandsausgleichskassen statt. Nach einer Orien tierung über das Arbeitsprogramm 1968 auf dem Gebiete der AHV, IV, EO und der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV wurden Fragen der jährlichen Berichterstattung der Ausgleichskassen und der IV-Kommis- sionen erörtert. *
Am 14./15. Februar tagte unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung die Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV und Steuerbehörden. Sie nahm Stellung zu den Fragen der Erfassung von Liquidationsgewinnen und ausländi schen Erwerbseinkommen und hieß die vom Bundesamt mit den interes sierten Verbänden getroffene Neuregelung der Trinkgelder im Coiffeur gewerbe gut.
Am 21. Februar erfolgte die Unterzeichnung des neuen Abkommens mit Großbritannien über Soziale Sicherheit durch den Chef der schwei zerischen Verhandlungsdelegation, Vizedirektor Motta vom Bundesamt für Sozialversicherung, und durch H. A. F. Hohler, außerordentlicher und
MÄRZ 1968 129
bevollmächtigter Botschafter des Vereinigten Königreichs in der Schweiz. Die"~neue Vereinbarung erweitert den Anwendungsbereich der beiden derzeit geltenden Abkommen von 1953 und 1959, insbesondere durch den Einbezug der schweizerischen IV sowie der entsprechenden Leistun gen der britischen Krankenversicherung. Erstmals enthält der Vertrag auch Bestimmungen über die Familienzulagen ; er bringt ferner eine Ver besserung der bisherigen Regelung über die Erleichterung des Übertritts von der Krankenversicherung des einen in diejenige des andern Staates. Das neue Vertragsinstrument bedarf zur Inkraftsetzung noch der parla mentarischen Genehmigung in beiden Ländern und der Ratifizierung durch die beidseitigen Regierungen. * Am 23. Februar fand unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bun desamt für Sozialversicherung eine Besprechung mit Vertretern der kantonalen Ausgleichskassen sowie der gemeinnützigen Institutionen Pro Senectute, Pro Infirmis und Pro Juventute statt, wobei verschiedene Koordinationsfragen zwischen diesen Institutionen und den kantonalen EL-Durchführungsstellen behandelt wurden. *
Der Bundesrat beschloß am 4. März, der Bundesversammlung die Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die AHV (siebente AHV-Revision) und eines Bundesbeschlusses über das Volksbegehren für den weiteren Ausbau von AHV und IV (Verfassungsinitiative des Christlichnationalen Ge werkschaftsbundes) zu unterbreiten. Die nächste Ausgabe der ZAK wird über die Grundzüge der Revisionsvorlage orientieren.
Die Sonderschulung hochgradig geistig Behinderter im Lichte des revidierten IVG
Der bisherige Artikel 9, Absatz 1, IVG verwehrte die Gewährung von Sonderschulbeiträgen an Minderjährige, die zwar in lebenspraktischen Belangen noch förderungsfähig sind, aber mit Sicherheit später keine Erwerbstätigkeit — auch nicht in einer geschützten Werkstätte — auf nehmen können. Die Eidgenössische Expertenkommission für die Re-
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vision der IV kam nach Prüfung dieses Problems einhellig zur Auf fassung, daß die Sonderschulbeiträge der IV auch dann ausgerichtet werden sollten, wenn nur noch in den Belangen des täglichen Lebens eine Förderung möglich erscheint (vgl. Bericht der erwähnten Kom mission vom 1. Juli 1966, S. 29). Gestützt auf diesen Antrag wurden die Artikel 8 und 9 IVG entsprechend angepaßt. Gemäß revidiertem Artikel 8, Absatz 2, IVG besteht bei Sonderschulung im Rahmen von Artikel 19 IVG der Anspruch unabhängig von der Möglichkeit einer Ein gliederung ins Erwerbsleben. Dies bedeutet somit, daß die Leistungen der IV für Sonderschulunterricht und für pädagogisch-therapeutische Maßnahmen auch den hochgradig geistig Behinderten, die nur noch in den Belangen des täglichen Lebens gefördert werden können, zukommen. Mit dieser Erweiterung des Anspruchs erfährt der IV-rechtliche Be griff der Sonderschulung eine gewisse Wandlung, die wohl mit den neuen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Heilpädagogik übereinstimmt, im Vergleich zur früheren Praxis in der Heimversorgung aber auf den ersten Blick etwas ungewöhnlich wirkt. Da bei hochgradig geistig Be hinderten die kulturtechnischen Fächer (wie Lesen und Schreiben) praktisch ausscheiden, besteht teilweise heute noch die Tendenz, die pädagogischen Maßnahmen zur Förderung in den lebenspraktischen Belangen der Pflege und Betreuung gleichzustellen oder als spezielles Erziehungsproblem von der Sonderschulung zu trennen. Zwischen der pflegerischen Hilfe und Betreuung einerseits und der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten anderseits besteht aber ein wesentlicher Unterschied, der insbesondere in den fachlichen Anforderungen, die an das jeweilige Fachpersonal gestellt werden, zum Ausdruck kommt. Ferner ist zu beachten, daß auch die Schulung der gesunden Minder jährigen nicht nur die kulturtechnischen Disziplinen umfaßt, sondern weit in die mehr erzieherische Sphäre hineingreift. Die meisten Sonderschulen für praktisch-bildungsfähige Minder jährige nehmen heute schon geistig Behinderte auf, die voraussichtlich nur noch in den Belangen des täglichen Lebens förderungsfähig sind. Für diese Institutionen bedeuten die mit mit der Revision des Gesetzes verbundenen Leistungsverbesserungen eine spürbare Hilfe. Von besonderer Bedeutung im Rahmen der Maßnahmen für hoch gradig geistig Behinderte ist die sonderpädagogische Erfassung im vor schulpflichtigen Alter. Durch rechtzeitigen Beginn mit pädagogisch therapeutischen Maßnahmen mit anschließender Gruppenschulung im Kindergartenalter dürfte es gelingen, künftig wesentlich bessere Förde rungsresultate zu erreichen.
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Rund um die Datenverarbeitung Die große Bedeutung der Datenverarbeitung für die AHV/IV/EO- Verwaltung liegt auf der Hand. Die ZAK hat deshalb im letzten Jahr begonnen, ihre Leser in zwangsloser Folge über die damit verbun denen Fragen zu orientieren (1967, S. 517). Nachstehend folgen zwei weitere Beiträge. Der erste Artikel gibt das Referat wieder, das Prof. Billeter von der Universität Freiburg 1966 vor der Ver einigung der Verbandsausgleichskassen gehalten hat und das sich in leichtfaßlicher Weise mit den Grenzen, Möglichkeiten und Entwicklungen der elektronischen Daten verarbeitung befaßt. Die zweite Publikation ist der S c h w e i - zerischen Gewerbezeitung entnommen und behandelt ein Teilproblem: Lochstreifen oder Lochkarten. Die Re daktion dankt Prof. Billeter ühd der Gewerbezeitung dafür, daß sie die aufschlußreichen Ausführungen in die ZAK übernehmen kann.
Grenzen, Möglichkeiten und Entwicklungen der elektronischen Datenverarbeitung Vortrag von Prof. E. Billeter, Fribourg, an der Generalversammlung der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen vom 27. Mai 1966 in Stans
Ich möchte Ihnen dafür danken, daß Sie mir Gelegenheit geben, vor Ihnen einige Worte über ein sehr aktuelles Thema zu sprechen, und zwar über die Automation. Die Automation — eigentlich ein Schlagwort — hat sehr große Einflüsse auf die Verwaltung, die Privatwirtschaft, ja auf die Wirtschaft ganz allgemein. Das behandelte Thema lautet: Grenzen, Möglichkeiten und Entwicklungen der elektronischen Daten verarbeitung. Bevor ich mit diesen drei Begriffen «Grenzen», «Möglichkeiten» und «Entwicklungen» beginne, möchte ich kurz auf die Geschichte eingehen, nämlich darauf, wie diese Entwicklung zur Automation eigentlich mög lich geworden ist. Wenn man von Automation spricht, so denkt man immer zuerst an Geräte, die man oft fälschlicherweise als Elektronengehirne anspricht. Diese Geräte — das ist ein erster Punkt — sind eigentlich in ihrer heutigen Form während des Zweiten Weltkrieges entstanden. Die Idee, solche Geräte zu bauen, ist aber viel älter. Man sagt, daß schon Leibnitz die Idee gehabt hat, solche zwar nicht elektronische, aber doch mecha nische Rechengeräte zu entwickeln. Der Zweite Weltkrieg brachte dann den Ausschlag, indem solche Geräte in den USA auf Drängen der Re
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gierung entwickelt worden sind, die ihrer damaligen Zweckbestimmung nach eigentlich wissenschaftliche Geräte waren. Ihre Zweckbestimmung war ehedem Hilfsmittel für das Militär und hier vor allem für das, was man heute gemeinhin «Operations Research» nennt, was im Deut schen auch als Unternehmensforschung übersetzt wird. Diese Geräte wurden nach dem Zweiten Weltkrieg in Privatwirtschaft und Verwal tung eingesetzt. Man hat damals zwar schlechte Erfahrungen damit ge macht. Die schlechten Erfahrungen beruhen erstens einmal auf der Tatsache, daß die Geräte selber nicht für den administrativen Einsatz konstruiert waren, sondern für wissenschaftliche Probleme. Der zweite für den Mißerfolg verantwortliche Grund war der, daß das Personal für diese Geräte nicht sachgemäß ausgebildet war. Später kamen diese Geräte auch nach Europa. Hier hat man noch einen weiteren Fehler begangen, indem man die amerikanischen An wendungen kopierte. Diese waren eigentlich auf die Verarbeitung von Riesenmassen an Daten ausgerichtet. Da es solche Massen in europäi schen Firmen nicht in einem solchen Ausmaß gab, sind natürlich zuerst auch Mißerfolge festgestellt worden. Daß solche Geräte trotzdem in der Administration und in der Industrie eingesetzt wurden, ist darauf zurückzuführen, daß sieh nach dem Zweiten Weltkrieg ein immer größer werdender Mangel an Personal einstellte. Die damaligen Befürchtungen, daß in der Nachkriegszeit eine Arbeitslosigkeit eintreten würde, be wahrheiteten sich nicht; die Arbeitslosigkeit blieb aus. Im Gegenteil, es bestand ein großer Mangel an Arbeitskräften. Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, daß die Aufrüstungen weitergingen und auch die Rüstungsaufträge weiter liefen. Später trat die Weltraumforschung hinzu, die einen großen Teil von Leuten absorbierte und ganze Industrien für diesen Einsatz einspannte. Es mußte hier Abhilfe geschaffen werden. Da kein Personal vorhanden war, wendete man sich natürlich den Ma schinen zu und versuchte, die Abläufe zuerst einmal in der Fabrik zu automatisieren. In der Administration tat man dasselbe. So entstand das, was unter dem Schlagwort Automation bezeichnet werden kann. Was ist eigentlich Automation? Automation ist eine Organisations form in der Produktion und in der Administration. Sie beruht auf drei Grundlagen : Die eine ist die kontinuierliche Produktion und die automatische oder selbständige Verschiebung der Produkte von einem Produktionsort zum andern. Diese Kennzeichen findet man heute noch vor allem in den Automobilfabriken von Detroit. Deshalb nennt man dieses Charakteristi
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kum denn auch die Detroit-Automation. Es handelt sich hier um die bekannten Fließbänder, die automatischen Werkzeugmaschinen, die heute sogar noch mit Computern oder mit Rechenautomaten programm mäßig gesteuert werden. Eine zweite Grundlage ist die sogenannte Rückkopplungstechnik oder auf Englisch das «feed back»-Prinzip, nämlich die Tatsache, daß Abweichungen sofort automatisch rückgemeldet werden und die Ma schine dann wieder auf den richtigen Weg gebracht wird. Man sieht das besonders bei computergesteuerten automatischen Werkzeugmaschinen. Die dritte Grundlage ist der Einsatz von Computern, d. h. der Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsgeräten. Die Kombination dieser drei Grundlagen: Detroit-Automation, Rück kopplungstechnik und elektronische Hilfsmittel, bedingen eine neue und anders geartete Denkweise im Betrieb. Sie äußert sich darin, daß die Abläufe in der Firma anders konzipiert werden müssen, damit sie ma schinengerecht sind. Diese Tatsache könnte auf den ersten Blick als normal und einleuchtend bezeichnet werden. Sie ist es aber in der Praxis nicht; denn sehr oft findet man die paradoxe Tatsache, daß es Firmen gibt, die die Handarbeit oder die einfache maschinelle Arbeit unge ändert auf eine elektronische Maschine übertragen wollen. Dies ist zwar möglich, aber es geht mit hohen Kosten und mit der Zeit werden sich natürlich Mißerfolge einstellen. Die Automation in der Administration wird heute in der Regel mit solchen elektronischen Datenverarbeitungs geräten realisiert. Ich glaube deshalb, daß es zweckmäßig ist, wenn man sich mit dieser elektronischen Datenverarbeitung etwas näher aus einandersetzt und vor allem die Grenzen, Möglichkeiten und Entwick lungen der elektronischen Datenverarbeitung etwas näher betrachtet. Die Grenzen sind einerseits von der Maschinenseite und andererseits von der Personalseite gegeben. Von der Personalseite aus gesehen, sind Grenzen gegeben durch den Mangel an Fachleuten, an geeigneten Fach kräften für die elektronische Datenverarbeitung und andererseits auch Grenzen, die diktiert sind durch die mangelnde Aufgeschlossenheit bei führenden Personen in Industrie und Verwaltung. Diese beiden personel len Grenzen sind zum Teil sehr wirksam; denn wenn beispielsweise kein Personal vorhanden ist, aber die Leitung der Unternehmung das nötige Verständnis und den Unternehmerwillen hat, die elektronische Daten- verarbeitung einzuführen, so kann man es nicht tun, weil eben nicht die geeigneten Leute zur Hand sind. Anderseits können geeignete Leute vorhanden sein, aber wenn die Unternehmensleitung mit der ganzen
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Umstellung nicht einverstanden ist, kann man auch nichts tun. Wenn sich hier beide Faktoren gemeinsam zeigen, so wird natürlich die Bremse um so stärker wirken. Diese von der Personalseite aus gesehene Grenze kann man einiger maßen beheben, indem man Fachleute ausbildet und indem man durch Aufklärungstätigkeit nach und nach die Unternehmerschicht aufge schlossen werden läßt. Schwieriger ist schon die maschinengegebene Grenze. Die elektronischen Datenverarbeitungsgeräte sind alles andere als Wundergeräte. Sie sind im Gegenteil sogar operationsmäßig sehr einfache Geräte. Sie können nur wenig tun und sind arbeitsmäßig dem Menschen unterlegen. Dies ersieht man schon daraus, daß diese Geräte, obwohl sie sehr eindrückliche mathematische Operationen ausführen können, eigentlich nur addieren können. Ein Schüler der Primarschule kann wenigstens die vier Grundoperationen. Diese Maschinen können nicht einmal das, sie können nur addieren. Und mit dieser Addition können sie sehr erstaunliche Leistungen vollbringen. Nun stellt sich die Frage, wie sieht eigentlich ein solches elektronisches Datenver arbeitungsgerät aus. Ich will nicht ein technisches Schema eines solchen Gerätes geben — ganz abgesehen davon, ich könnte es nicht, auch wäre es zu kompliziert —, ich will nur den logischen Aufbau eines solchen Gerätes vermitteln. Sie haben, ganz schematisch gesehen (Abb. 1), in der Mitte eine Einheit, und wenn man genauer hinsieht, so wird diese Einheit noch in drei Untereinheiten aufgeteilt. Wir haben das soge nannte Leitwerk des Gerätes (LW), gewissermaßen die Kommando brücke des Gerätes ; wir haben, was eigentlich das auffälligste am ganzen Gerät ist, die sogenannte arithmetische Einheit (AE), die eigentliche Recheneinheit, und wir haben, was kennzeichnend für solche Geräte ist, noch ein sogenanntes Speicherwerk, d. h. ein Gedächtnis (SP). Diese Maschinen haben ein Gedächtnis und unterscheiden sich auf diese Weise von den üblichen Rechenmaschinen. Es gibt allerdings Tisch rechenmaschinen mit kleinen Gedächtnissen; aber hier haben wir es mit sehr großer Speicherfähigkeit zu tun. Damit diese Teilgeräte etwas tun können, muß man etwas eingeben. Dies geschieht in der soge nannten Eingabe (E). Die Resultate müssen natürlich mit der Zeit wiederum an die Öffentlichkeit, d. h. ausgegeben werden (A). Die Daten, die man verarbeiten will, gehen durch das Leitwerk gesteuert entweder in das Rechenwerk und zurück oder in den Speicher und zurück, d. h. das Leitwerk überwacht die ganze Anlage in ihrer Arbeitsweise. Damit man Informationen in das Gerät eingeben kann, müssen sie in bestimm ter Form gegeben sein. Die üblichste Form ist die Lochkarte. Daten
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Abb. 1
A E î l
£ a L ID 7 I ( c S P
Q
werden in Lochform auf Lochkarten durch eine Kombination von Lö chern übertragen. Die Eingabe kann auch mittels eines Lochstreifens erfolgen. Dieser kann als eine unendlich lange Lochkarte aufgefaßt werden, d. h. eigentlich ein Band, ein Papierstreifen, der Löcher enthält wie die Lochkarte und diese Angaben in die Eingabeeinheit übermittelt. Eine weitere Eingabemöglichkeit ist im Magnetband gegeben. Und endlich haben wir natürlich die Schreibmaschine, die als Eingabe benützt werden kann. Zu jedem Gerät gehört eine eigene Schreibmaschine, die die Verbindung vom Menschen zur Maschine und umgekehrt von der Maschine zum Menschen gewährleistet. Wenn nun die Informationen auf diese Weise durch die Eingabegeräte (Lochkartenleser, Lochstreifenleser, Magnetbandgeräte oder Schreibmaschine) in das Gerät eingeführt wor den sind, kommen sie dann in einen sogenannten Verarbeitungszyklus ; diese Verarbeitung führt dann zu Resultaten, die in der Ausgabe aus gegeben werden. Diese kann mm wiederum in Lochkartenform erfolgen. Die Resultate können auf Lochkarten gestanzt werden und so für einen weitern spätem Verarbeitungszyklus verwendet werden. Die üblichere
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Ausgabe ist allerdings nicht die Lochkarte, sondern ein Formular, das durch einen Schnelldrucker ausgegeben wird. Die Ausgabe kann natür lich auch durch Lochstreifen erfolgen ; auch auf Magnetband können wir Daten ausgeben. Das sind die Ein- und Ausgabemöglichkeiten, die wir bei einer solchen Maschine vorfinden. Bevor eine solche Verarbeitung durchgeführt werden kann, muß sie überlegt und vorbereitet sein. Das geschieht in einer Analyse. Diese findet ihren Niederschlag im soge nannten Programm, das auch über Lochkarten, Lochstreifen oder Mag netband eingegeben wird und der Maschine kundtut, was sie zu tun hat. Die Arbeitsweise im Gerät selber ist etwas unterschiedlicher als beim Menschen. Die Maschine reagiert grundsätzlich nur auf Zahlen. Sie kann allerdings auch Buchstaben verarbeiten, sofern sie als Zahlen getarnt sind. Auch bei den Zahlen ist das Gerät daran gebunden, daß es nicht Dezimalzahlen, sondern sogenannte Binärzahlen sind. Der Mensch rechnet im Dezimalsystem mit zehn Ziffern, die Ma schine rechnet nur mit zwei Ziffern, d. h. mit den zwei Ziffern des binären Systems. Damit Dezimalziffem als Binärziffern eingegeben werden können, müssen sie umgewandelt werden. Das geschieht in der Eingabeeinheit und im Rechengerät. Das Entsprechungsverhältnis zwi schen Dezimalziffern und Binärziffern ist das folgende :
Abb. 2 Dezimal Binär 0 0 1 1 2 10 3 11 4 100 5 101 6 110 7 111 8 1000 9 1001 10 1010 11 1011 12 1100 13 1101 14 1110 15 1111
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Die Binärzahlen sind im Durchschnitt 3,4 mal länger als die ent sprechenden Dezimalziffern. Dies ist eine wichtige Zahl beim Aufbau der Rechenautomaten. Mit den Binärziffern läßt sich ebenso leicht, ja sogar noch leichter rechnen als mit den Dezimalziffern. Eine kleine Rechenoperation wird das zeigen. Wenn beispielsweise 2 plus 5 zu rechnen ist, so ergibt das 7. Wenn man das mit Binärziffern durchführt, muß man nur zwei Symbole kennen, um diese Operation durchführen zu können. Für zwei haben wir im Binärsystem 1 0. Für die 5 haben wir das Zeichen 101. Nun können wir die zwei Ziffern zusammenzählen. Wir erhalten 111, d. h. 7. Wir können im Binärsystem ebenso rasch rechnen wie im Dezimal system. Ja, es kann behauptet werden, daß man im Binärsystem noch rascher rechnen kann. Das ist eine Eigenschaft, die sich die elektro nische Datenverarbeitungsmaschine zunutze macht, indem sie eben intern binär rechnet. Es gibt auch Geräte, die nicht rein binär rechnen. Doch das ist eine kleine Spezialität, auf die ich hier nicht eingehen will; sie hängt mit der Zahl 3,4 zusammen. Das Gerät selber hat natürlich nicht nur die Möglichkeit zu rechnen, sonst wäre es eine gewöhnliche Rechenmaschine. Das Gerät ist gekennzeichnet durch bestimmte sogenannte logische Stromkreise. Wir haben hier in der arithmetischen Reiheneinheit einen Teil, der logische Schaltkreise enthält und der eigentlich die Realisation solcher Operationen gestattet. Diese Realisation geschieht auf Grund von fundamentalen logischen Beziehungen. Die erste fundamental logische Beziehung ist die sogenannte Und-Beziehung (A), die zweite ist die Oder-Beziehung (V) und die dritte ist die sogenannte Umkehrung oder Inversion (J). Für diese drei Beziehungen bestehen spezielle Re chenregeln. Ich nehme an, wir hätten zwei beliebige Zahlen X und Y, die noch zu bestimmende Werte annehmen können. Nun kann X beispielsweise im Binärsystem 0 und Y kann auch 0 sein, oder X = 0 und Y = 1 usw. Es gibt insgesamt vier Möglichkeiten (0,0; 0,1; 1,0; 1,1). Wenn ich diese beiden Zahlen miteinander verbinde, so soll diese Und-Beziehung aussagen, daß eine 0 besteht, wenn mindestens eine der beiden Größen 0 ist. Wenn beide Größen 1 sind, so soll eine 1 im Resultat sein, d. h. also, wenn sowohl X als auch Y eine 1 ist, so soll 1 als Resultat sich ergeben. Das ist die Und-Beziehung. Nun können wir diese beiden Zeichen auch verbinden; wenn entweder das erste oder das zweite Zeichen eine 1 ist, so soll im Resultat auch eine 1 sein, also eine Entweder-Oder-Beziehung.
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Im ersten Fall haben wir zwei Nullen, das Resultat ist offensichtlich 0. Im zweiten Fall haben wir als Resultat eine 1 usw. Die Umkehrung ist einfach. Wenn eine 0 erscheint, so ist die Um kehrung davon eine 1, und wenn eine 1 erscheint, so ist die Umkehrung eine 0.
Abb. 3
P q pAq pvq P q
0 0 0 0 1 1 0 1 0 1 1 0 1 0 0 1 0 1 1 1 1 1 0 0
d bedeutet Nicht-p q bedeutet Nicht-q
Durch diese drei logischen Operationen kann man grundsätzlich alle Rechenoperationen im Rechenautomaten technisch realisieren. Man bil det entsprechende Schaltkreise. Von diesen Schaltkreisen sind sehr viele im Rechenautomaten enthalten. Die Und-Beziehung wird oft als ein Rechteck aufgezeichnet, wo zwei oder mehr Größen eingehen und eine herauskommt. Die andere Beziehung (Oder-Beziehung) wird durch ein Dreieck gekennzeichnet, wo wiederum zwei oder mehr Größen eingehen und eine als Resultat, d. h. als Vereinigung dieser Größen herauskommt. Ein einfaches Beispiel soll dies veranschaulichen. Es sollen drei Zahlen addiert werden. Die Addition von drei Zahlen ist eine sehr einfache Operation. Ich möchte auf dieses Beispiel ein gehen, um zu zeigen, wie ein solches einfaches Beispiel in der techni schen Realisation schon recht kompliziert aussieht. Diese Zahlen sind X, Y und Z. Daraus ergibt sich ein bestimmtes Ergebnis, das ich hier mit der Summe (S) bezeichne; und nun soll auch noch der Übertrag (C) berücksichtigt werden. Diese drei Zahlen er geben acht Kombinationen, nämlich 0 0 0, 0 01, 010, 011, 10 0, 101,
110 und 111. Bei der Addition 0 + 1 + 1 steht im Resultat (Summe)
eine 0 und eine 1 als Übertrag.
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Und mm die Realisation dieser einfachen Operation im Rechenauto maten. Wir haben hier die Größen X, Y und Z, die eingegeben werden. Nun müssen wir aber die Werte je zwei zusammen aufaddieren. Ich nehme hier zuerst einmal die Werte Z und Y, die in einer Rechteck operation vereinigt werden. Nun können wir die Werte Y und X mit einander verbinden ; das ergibt das Resultat W 3 und Z und X ergeben
Abb. If
X - UJ 6 ID 1 W 9 ; S Y - Z ID 8
ID 2 0 ID 10 ■» C ID 7
ID 3
ID 5
Aus: M. V. Wilkes: Automatic Digital Computers, London 1957; S. 212
das Resultat W 4. Endlich haben wir hier alle drei zum Resultat W 5 zusammenzufassen. Die drei Ergebnisse W2, W3, W4 werden zusam mengezogen ; daraus ergibt sich das Resultat W 7. Hierauf kommt die Inversion des Resultates. Das Resultat dieser Inversion ist W 8. Das Ergebnis W 5 wird mit W 6 verbunden. Es ergeben sich W 9 und W10.
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Die Maschinen können viel mehr als nur drei Zahlen zusammenzählen. Bei 4, 5, 6, 10 oder 20 Zahlen wird das Schema noch komplizierter. Grundsätzlich aber bleibt es dasselbe. Das ganze Gerät ist mit solchen Schaltkreisen ausgefüllt und zu sammengesetzt. Das erklärt auch, weshalb diese Geräte voller Drähte und Drahtverbindungen sind, was sehr verwirrend wirkt. Wie können die maschinenmäßigen Grenzen überwunden und das Gerät für praktisch verwertbare Operationen eingesetzt werden? Dies führt mich zum zwei ten Teil meiner Ausführungen, nämlich zu den Möglichkeiten der elektro nischen Datenverarbeitungsgeräte. Diese Möglichkeiten sind einmal abhängig von den Kenntnissen der Fachleute, d. h. des Teams, das mit dem Gerät arbeitet. Diese Fachleute müssen einerseits eine gute Schulung haben, anderseits ist es eine Frage der Auswahl der Fachleute, d. h. Schulung und Auswahl ist von ent scheidender Bedeutung; denn die Maschine gibt nicht mehr heraus als der Mensch hineingegeben hat. Wesentlich ist, wie es der Mensch hinein gibt. Wenn er es geschickt anpackt, kommt auch etwas Vernünftiges heraus. Der Mensch ist immer noch der Meister dieser Geräte. Oft erlebt man jedoch das Gegenteil, daß die Geräte den Menschen meistern. Dies ist ein Problem, das mit der Schulung und der Auswahl der Fachleute zusammenhängt. Was den Einsatz der Geräte und die Möglichkeiten be trifft, so können hier drei Einsatzstufen unterschieden werden. Die erste Einsatzstufe ist die sogenannte konventionelle Stufe, wo das Gerät für konventionelle Arbeiten eingesetzt wird. Ich verstehe darunter beispielsweise eine Fakturierung, Lohnabrechnung, Statistik, Buchhal tung, Prämienberechnungen usw., d. h. also Arbeiten, die der Mensch schon früher durchgeführt und nun dem Gerät zur Durchführung über geben hat. Es führt diese Operationen rascher durch. Das Rechnen mit solchen Geräten ist bei modernen Geräten so rasch, daß sich sogar die Kabellängen der Verbindungen zwischen den einzelnen Geräten auf die Rechengeschwindigkeit auswirken. Es handelt sich hier um Geschwindig keiten, die sich nicht mehr in Sekunden messen lassen, nicht in Tausend stelsekunden und auch nicht mehr in Millionstelsekunden, sondern in viel kleineren Einheiten ; diese haben besondere Bezeichmmgen erhalten, wie Milli-Sekunden, Mikro-Sekunden, Nano-Sekunden, Piko-Sekunden usw. Es zeigt sich also, daß man an bestimmte Grenzen bei der Rechen geschwindigkeit stößt, die u. a. durch die Kabellängen gegeben sind. Das erklärt nun auch die Tendenz, kleinere Geräte zu bauen, d. h. Kabel längen zu sparen, damit man aus dem Gerät selber mehr herausholen kann. Diese Tatsache der Verkleinerung ist erst neuerdings durch die
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sogenannten integrierten Schaltkreise möglich (eine sehr umwälzende Erfindung). Heute ist es möglich, leistungsfähige Geräte, die allerdings im Handel nicht erhältlich sind, in einer Zigarrenschachtel unterzubrin gen. Es sind dies Geräte, die heute noch nicht in der Industrie und der Verwaltung, sondern vor allem in der Weltraumforschung verwendet werden; solche Geräte, die sehr klein sein müssen, befinden sich in den Raketen, in welchen sehr wenig Platz ist. Diese konventionelle Einsatzstufe stellt eigentlich einen Mißbrauch dieser Maschinen dar, denn sie können wesentlich mehr als nur Lohn abrechnungen, Fakturen oder Prämienrechnungen usw. schreiben. Leider steht der Einsatz solcher Geräte heute in sehr vielen Fällen noch auf dieser konventionellen Stufe. Das ist eigentlich ein Grund für die Enttäuschungen, die man mit solchen Geräten erlebt hat; dieser konventionelle Einsatz könnte sich nur rechtfertigen, wenn man eine große Masse an Daten zu verarbeiten hat. Bei amerikanischen Versiche rungsgesellschaften, die Millionen von Policen und Prämienrechnungen zu verarbeiten haben, kann es sich unter Umständen rechtfertigen, das Gerät konventionell einzusetzen. In der Schweiz ist dies aber nicht der Fall. Was wir von den Geräten verlangen sollten, ist eine höhere Einsatz stufe, die ich als Planungsstufe bezeichnen möchte. Das ist eine Stufe, auf welcher man dem Gerät vor allem die sogenannten Operations- Research-Aufgaben überbindet, d. h. man läßt das Gerät für bestimmte Probleme optimale Lösungen finden. Diese Operations-Research-Aufga- ben müssen zuerst von Menschen symbolisch gelöst werden. Die zahlen mäßige Lösung besorgt dann der Rechenautomat, sofern man sie ihm richtig eingibt. Eine wichtige Methode des Operations Research, die nunmehr durch den Einsatz der Elektronengeräte möglich wird, ist die sogenannte Simulation. Dieses Verfahren war von jeher schon bekannt; man hat sich aber wegen des großen Zeitaufwandes immer davor ge scheut. Da wir solche fleißige Rechner haben, ist es zweckmäßig, den Simulationsplan aufzustellen und die Simulation selber durch den Re chenautomaten ausführen zu lassen. Deshalb kommen diese Simulations lösungen bei der Operations Research immer mehr zum Durchbruch. Diese zweite Stufe ist noch nicht überall erreicht. Es sind Ansätze vorhanden, diese Einsatzstufe zu erklimmen. Leider ist es so, daß man sehr oft davon spricht, sie aber nicht realisiert. Es wäre eigentlich müßig, noch von der dritten Einsatzstufe zu sprechen, nachdem die zweite noch nicht erreicht ist. Ich glaube aber, man darf wohl von dieser dritten Stufe sprechen. Es ist die Stufe, die man auch als die Stufe der Intellektronik bezeichnet, ein Ausdruck, der aus Amerika stammt. Es
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ist eine Zusammenfassung von zwei Wörtern, nämlich Intellekt und Elektronik. Die Intellektronik ist eine Einsatzstufe, die noch höher liegt als die Planungsstufe. Auf der Planungsstufe bereitet der Rechenauto mat Lösungen vor und der Unternehmer kann dann auf Grund dieser Lösungen entscheiden, ob er die eine oder die andere annehmen und durchführen will, d. h. der Entscheid ist beim Menschen. Auf der dritten Stufe geht man soweit, daß man diesen Entscheid dem Gerät überläßt. Hier muß man verschiedene Arten von Entscheidungen unterscheiden. Es gibt einfachere und schwierigere Entscheide. Die einfachen kann er sicher maschinell durchführen lassen, indem ihm das Gerät auf Grund der Operations-Research-Lösung genau den Entscheid gibt und durch Simulation sogar noch mitteilt, was geschieht, wenn er diesen Entscheid trifft, und was geschähe, wenn er einen andern Entscheid treffen würde. Dies stellt eine Entlastung des Menschen von Routinearbeit und von Routineentscheiden dar. Die Zeit, die der Mensch gewinnt, indem er dem Gerät solche Aufgaben überläßt, kann er nun für rein intellektuelle Arbeit verwenden. Er findet mehr Zeit für wichtige und komplizierte Entscheide, die seine volle Aufmerksamkeit erfordern. Diese intellektro- nische Stufe des Einsatzes bedingt natürlich, daß man dem Gerät etwas «Denken» beibringt. Das ist möglich, obwohl es auf den ersten Blick als absurd erscheint. Es ist möglich, bestimmte Zusammenhänge formel mäßig darzustellen. Hier dient eine Wissenschaft, die man die mathe matische Logik oder Logistik nennt. Schon seit langem haben sich Leute damit beschäftigt, Gedankengänge formelmäßig darzustellen. Dies ist aber gerade das, was wir für den Rechenautomaten benötigen; denn wenn wir einen Gedankengang formelmäßig darstellen und für die For mel eine Lösung angeben können, so kann es der Rechenautomat auch. Man kann beispielsweise einen logischen Zusammenhang in eine logisti sche Formel kleiden und diese dann nach Regeln und Methoden der mathematischen Logik abbauen. Das ist durchaus nicht so abwegig. Wir haben in Fribourg ein solches Programm entwickelt, das es ge stattet, einen verbalen logischen Zusammenhang in Bruchteilen von Sekunden elektronisch zu lösen. Nachfolgend soll ein Beispiel dafür an geführt werden. Wichtige Verträge können unter Umständen Vertragslücken auf weisen, durch die dann der Vertragspartner, wenn er geschickt genug ist, ausweichen kann. Nun ist es so, daß man solche Verträge program mieren und dem Gerät die Frage vorlegen kann, ob hier solche Lücken vorhanden sind. Das Gerät baut dann die Formel des Vertrages ab und findet Lücken oder auch Widersprüche.
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Was sind die Folgen dieser drei Stufen? Der konventionelle Einsatz bietet keine großen Schwierigkeiten. Der Einsatz auf der zweiten Stufe bietet allerdings schon einige Schwierigkeiten; denn je höher man in den Einsatzstufen geht, desto notwendiger ist es, den Informationsfluß zu integrieren, d. h. es ist nicht mehr zweckmäßig, daß man Teilgebiete für sich auf dem Gerät rechnen oder lösen läßt. Es ist notwendig, daß diese Teilgebiete auf ein integriertes Ziel hin ausgerichtet werden. Auch in der Unternehmung ist dieses integrierte Ziel gegeben. Das ist eine Erkenntnis, die vielleicht auf der einen Seite einleuchtend ist, aber in der Praxis durchaus nicht immer angewendet wird; denn oft werden hier Handarbeiten programmiert und in das Gerät eingegeben. Dies geht aber nur bis zu einem gewissen Grade. Schwierig und sogar un möglich wird es, wenn mehrere Arbeiten nebeneinander zu vereinigen sind. Diese Analyse des Informationsflusses setzt natürlich Kenntnisse in Wissensgebieten voraus, die auch heute zum Teil neu sind. Ich meine hier die Kybernetik. Die Kybernetik ist die Wissenschaft von Steuern und Regeln bei Mensch, Maschine und Tier. Sie ist von Norbert Wiener entwickelt worden. Ein weiteres Gebiet ist hier die Informationstheorie. Der ganze Ab lauf im Unternehmen stellt eigentlich einen Fluß von Informationen dar. Sie sind den Produkten vergleichbar, die von einer Verarbeitungsstelle zur andern befördert werden. Zum Schluß möchte ich noch einige Entwicklungen bekanntgeben, die mit diesen Datenverarbeitungsgeräten möglich sind. Mit ihnen ist es nicht nur möglich, das Gerät als Resultatgeber für eine Anzahl Daten zu verwenden, sondern wir haben heute die sogenannte Realtime-Ver- arbeitung, d. h. eine zeitgerechte Verarbeitung. Jede Information, die eintrifft, wird sofort verarbeitet und das Resultat sofort herausgegeben. Ein Beispiel ist hier die sogenannte Platzbelegung bei Flugzeugen. Wenn ein Platz auf einem Flugzeug für eine bestimmte Linie gefragt wird, ergeht eine Anfrage an das Gerät. Diese Information wird sofort verarbeitet und das Resultat sofort herausgegeben. Das Gerät kann z. B. mitteilen: ein Platz ist frei, die Buchung ist möglich. Es kann auch sagen, das Flugzeug ist ausgebucht, kein Platz mehr frei. Sehr oft zählt das Gerät in diesem Fall noch Ausweichmöglichkeiten auf. Eine weitere Möglichkeit ist die sogenannte Simultanverarbeitung. Sie geht mit der Realtime-Lösung zusammen, d. h. es wird hier simultan für mehrere Aufgaben gearbeitet. Eigentlich ist es so, daß das Gerät jene Teile der Maschine, die gerade nicht arbeiten, für bestimmte Arbei
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ten einsetzt und so ein Ineinanderweben der verschiedenen Aufgaben in Bruchteilen von Sekunden durchführt. Eine weitere Möglichkeit ist die sogenannte Fernverarbeitung, d. h. die Verarbeitung, bei welcher der Kunde vom Gerät getrennt ist. Diese räumliche Trennung von Gebraucher und vom Gerät muß nicht nur auf wenige Kilometer beschränkt sein. Wenn verschiedene Firmen ähnliche Arbeiten durchzuführen haben, könnten sie ein Gerät irgendwo auf stellen und eine Verarbeitung in einem Verarbeitungspool vorsehen. Das Gerät müßte die Aufträge wie sie hereinkommen irgendwie steuern und regeln, so daß dann ein Auftrag nach dem andern mit Prioritäten, die man eingeben kann, abgewickelt wird. Zum Schluß möchte ich noch eine weitere Realtime- und Fernver arbeitung erwähnen. Es ist die Verarbeitung der Probleme, die sich bei der Weltraumforschung stellen. Hier hat man Raketen, die mit un heimlichen Geschwindigkeiten auf bestimmten Umlaufbahnen ins Welt all geschossen werden. Durch irgendwelche Einflüsse können sie ab gelenkt werden. Es ist notwendig, die Situation und Lage dieser Rakete minütlich, sekundlich, ja sogar in Bruchteilen von Sekunden immer wieder zu kontrollieren und festzustellen, ob sie sich noch auf Kurs be findet. Diesem Zwecke dienen kleine Geräte in der Rakete und größere am Boden. Diese tauschen Informationen miteinander in Fernverarbei tung aus. Wenn natürlich auf dem Boden ein Computer ausfällt, so geht die Rakete fehl. Zu diesem Zwecke werden mehrere Computer gemein sam an die gleiche Aufgabe gesetzt. Die Computer haben eine bestimmte Ausfallwahrscheinlichkeit. Deshalb müssen mehrere Computer an die selbe Aufgabe gesetzt werden. In den Vereinigten Staaten werden in der Regel vier Computer gleichzeitig für solche Aufgaben eingesetzt. Wenn man eine Ausfallwahrscheinlichkeit von 2 Prozent pro Computer einsetzt, so ist die Ausfallwahrscheinlichkeit für alle vier Computer 0,000016 Prozent, d. h. also, es ist praktisch kein Ausfall mehr anzu nehmen. Das ist der Grund, warum man hier mehrere Computer einsetzt. Das kann bei betrieblichen Anwendungen auch der Fall sein und not wendig werden. Endlich ist festzustellen, daß man die Informationsträger für die Datenverarbeitung zu wenig ausnützt. Sehr oft findet man, daß in einer Firma eine Datenverarbeitung durchgeführt und eine Liste ausgedrückt wird. In einer andern Firma werden diese Angaben wiederum auf Loch karten gestanzt und wiederum vielleicht für eine Statistik verarbeitet. Da wäre es natürlich zweckmäßiger, wenn man direkt die Lochkarten austauscht. Man würde sich Arbeitszeit ersparen und würde Fehler
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quellen ausschalten, die durch die Neuerstellung dieser Lochkarten gegeben wird. Ich habe ihnen hier einen kleinen Ausschnitt gegeben über die Gren- zen, Möglichkeiten und Entwicklungen der Datenverarbeitung. Die Wirt schaftlichkeit wäre noch ein wichtiges Problem. Sie hängt aber einmal ab von der Einsatzstufe. Je höher die Einsatzstufe ist, desto schwieriger sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen. Auf der konventionellen Stufe könnten vielleicht noch einige Wirtschaftlichkeitserwägungen durchge führt werden. Doch schon auf der Planungsstufe wird es schwierig an zugeben, welcher Gewinn in Frankenbeträgen sich bei einer optimalen Lösung ergibt. Das sind Fragen, die sehr schwierig zu beantworten sind. Sehr oft sieht man nur die Wirtschaftlichkeit bei Personaleinsparungen. Das ist ein Trugschluß insofern, als wohl vielleicht einige Buchhalter oder einige Rechner eingespart, aber dann andererseits einige Fachleute neu eingestellt werden müssen. Sehr oft arbeiten dann mehr Leute in der Unternehmung als vorher. Oft auch handelt es sich nur um eine Ver schiebung von Personen; vielleicht arbeiten in einer Abteilung weniger Leute, aber in der Datenverarbeitungsabteilung mehr Personen. Dies ist darauf zurückzuführen, daß diese Geräte von Fachleuten eingesetzt wer den müssen, die in einer Firma nicht unbedingt schon vorhanden sind.
Datenverarbeitung : Lochstreifen oder Lochkarte ? Plädoyer für den Lochstreifen Abdruck aus Schweiz. Gewerbezeitung, Nr. 16, vom 21. April 1967
Der Traum jedes Top-Managers sind sofort greifbare und bis zum letz ten Moment nachgeführte Angaben jeder Art über seinen Betrieb. So fort nach dem Anfallen sollten deshalb die Daten dem Computer oder andern Datenverarbeitungssystemen eingegeben werden, um unverzüg lich richtige und brauchbare Resultate zu haben. Bei allen Datenverarbeitungssystemen wird deshalb angestrebt, exakte Daten möglichst billig und in kürzester Zeit in die Rechenein heit einzugeben. Die ungeheuren Rechen- und Schreibleistungen dieser Anlagen sind bekannt, das große Sorgenkind ist aber immer noch die Datenerfassung. Gewiß, es gibt heute Real-Time-Verfahren, welche die Zeit vom Da tenanfall bis zur Verarbeitung fast vollkommen unterdrücken. Die meisten Applikationen rechtfertigen jedoch weder die Kosten noch den Aufwand dafür.
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Viele Firmen lösen das Problem der Zeit- und Kostenreduktion durch den Lochstreifen. Bei einer Stauung der Informationen, einer soge nannten seriellen Eingabe in den Computer bzw. Eingabe im Off-Line- Verfahren stellt sich sofort die Primärfrage, warum man den Lochstrei fen als einen wirtschaftlichen Ersatz der traditionellen Lochkarte betrachtet. Es ist eine Tatsache, daß dem Lochstreifen von Seiten der Com puterherstellerfirmen eine immer größer werdende Bedeutung zugemes- -sen wird. Praktisch alle Herstellerfirmen offerieren in ihrem Kreis der peripheren Einheiten eine Anzahl von Lochstreifenaggregaten. Ein weiterer Punkt ist, daß alle Fabrikanten von Übermittlungs geräten in letzter Zeit mehr und mehr auf den Lochstreifen übergehen, da die Übermittlung in den meisten Fällen schneller und einfacher vor sich geht als bei der Lochkarte. Ein großer Prozentsatz der zu verarbeitenden Daten setzt nur ein maliges Erfassen voraus, um die Verarbeitung und Ausgabe an ver schiedene periphere Einheiten zu ermöglichen. Der Datenträger für die Eingabe kann also in den meisten Fällen die Lochkarte oder der Loch streifen sein. Oft wurde sogar ohne minutiöse Analysen und Vergleiche von Anfang an der Lochstreifen gewählt. Welches sind nun aber die Vorteile des Streifens in einem Datenerfassungs-, -Verarbeitungs- und Ausgabe-System ? Kurz zusammengefaßt: Der Lochstreifen ist ein billiger Endlos datenträger. Die Streifenleser und -locher, die mit der Übermittlungs-, Eingabe- und Ausgabe-Geschwindigkeit von Kartensystemen rivalisieren können, kosten in vielen Fällen bedeutend weniger als Kartenaggre gate. Die Beschaffenheit des Streifens als Endlosdatenträger gibt ihm eine gewisse Handlichkeit und hat den Vorteil, daß er Informationen jeder Länge mit sehr wenig oder gar keinem Platzverlust enthalten kann. Wir wollen nun diese Punkte im Detail betrachten. Materialkosten Die Streifen sind billiger als die Karte. Selbst wenn die Karte voll mit Informationen ausgelocht ist (80 Kolonnen), kostet sie wesentlich mehr als der Streifen. Tatsächlich sind aber die Karten meist nicht voll ausgelocht. Eine Lochstreifenrolle von ca. 330 m Länge kostet ungefähr
6 Franken und enthält etwa 120 000 Zeichen. 120 000 Codes benötigen
1 500 voll ausgelochte SOspaltige Lochkarten, was einem Preis von etwa
12 Franken entspricht. Nehmen wir an, verschiedene Angaben seien nun
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(wie dies normalerweise der Fall ist) dupliziert und nur für die Identi fikation gelocht, z. B. Kunden-Nummer, die pro Rechnung auf dem Streifen ja nur einmal vorhanden sein muß, so wird diese Preisdifferenz sofort viel größer, da nicht nur die Kosten des Materials, sondern hauptsächlich die Manipulationskosten und das Einlesen überflüssiger Codes in den Computer 'betrachtet werden muß. Mehrere Untersuchun gen von Benutzerfirmen haben zudem ergeben, daß die Karte durch schnittlich nur zu 60 Prozent ausgelocht ist. Der zweite wichtige Unterschied zwischen dem Preis des Streifens und der Karte ist die fixe Länge der Karte. Der Streifen ist ein Endlos datenträger mit der Möglichkeit, Informationen jeder gewünschten Län ge aufzunehmen, während die Karte eine Höchstgrenze von normaler weise 80 Kolonnen hat. Führende Nullen in einem Datenfeld sind im Streifen unnötig, diese können automatisch durch den Computer hinzu gefügt werden. Es gibt fast gar keinen Platzverlust, meist nur eine Feld marke pro Datenzone. Diese Informationsdichte des Lochstreifens wirkt sich nicht nur im Preis, sondern bei der Eingabe in den Computer sehr vorteilhaft aus, da keinerlei unnötige Zeichen eingelesen werden müssen. Eine vor kurzem durchgeführte konkrete Untersuchung eines be deutenden Lochkartenbenützers zeigte, daß nur 47 von den 80 Kolonnen der Karte effektiv ausgelocht wurden. Ein Mittel von 5 Identifikations zeichen wurde dupliziert und auf jeder Karte waren 8 führende Nullen nötig, um die Datenfelder aufzufüllen. Die gleiche Information auf dem Lochstreifen setzt die 5 Identifikationszeichen an den Kopf des Daten satzes und benötigte nur 3 Feldmarken für die Daten jeder Karte. Dieses Vorgehen spart 10 Zeichen auf dem Streifen (entspricht 37 Codes anstatt
47 auf der Karte) und 8 Anschläge auf der Datenerfassungsmaschine, da
die Feldmarken bei programmierbaren Datenerfassungsgeräten automa tisch in den Streifen übertragen werden. Eine tägliche Arbeit mit 3000 Datensätzen benötigt also 3 000 Karten, aber nicht einmal eine vollstän dige Lochstreifenrolle von 330 Metern ( = 120 000 Zeichen, wovon
111 000 für die 3 000 Datensätze gebraucht werden und 9 000 für Fehler
und Verluste zusätzlich zur Verfügung stehen). Diese Datenerfassung auf 52 Wochen jährlich projiziert gibt eine Ersparnis von 1 248 000 An schlägen. Diese Resultate wurden von dieser Firma auch tatsächlich er zielt. Wenn wir rechnen, daß eine Locherin im Durchschnitt 7 500 An schläge in der Stunde macht, kann man sich die Ersparnis bei den heutigen Arbeitsplatzkasten ausrechnen. Allein die Materialkosten machen für dieses Beispiel jährlich 4 500 Franken weniger aus.
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Manipulation des Lochstreifens Ein weiterer Vorteil des Streifens ist die leichtere Handhabung und Lagerungsmöglichkeit. Im obigen Fall können diese 300 Meter Loch streifen leicht in einer Kassette aufbewahrt werden, die auch von Frauen mühelos transportiert werden kann. Die 3 000 Karten würden einen spe ziellen Lochkartenkasten benötigen, der mit den Karten zusammen ca.
12 Kilo wiegte. Ein billiger Lochkartenkasten mit Klemme kostet ca.
20 Franken, während eine Streifenkasette rund 4 Franken kostet. Im
weiteren ist der Lochstreifen nicht feuchtigkeits-, staub- und tempera turempfindlich und muß nicht unter Druck aufbewahrt werden. Installationskosten Die Analyse eines Datenträgers wäre nicht komplett ohne Unter suchung der Installationskosten. Stanz- und Lesegeräte sind in der An schaffung billiger als vergleichbare Kartenaggregate. Die Tastatur für die Eingabe braucht wenig Platz. Die Streifenleser und -locher können sehr gut mit verschiedenen Geräten verbunden werden, z. B. mit Addi tionsmaschinen, Schreibmaschinen, Fakturier- und Buchungsautomaten. Hier nun ein Preisbeispiel eines Schreibautomaten als Datenerfassungs gerät und Lochstreifen- und Lochkarten-Ein- und Ausgabe: Das strei fenorientierte System ist für ca. 25 000 Franken lieferbar, während eine kartenorientierte Anlage ca. 50 000 Franken kosten würde. Flexibilität Die Streifenlocher sind für verschiedene Funktionen anpassungfähiger. Sowohl Leser als Locher bedienen sich einer gemeinsamen Sprache für die Speicherung und Übermittlung von Daten. Die Codierung ist zum voraus oder durch eine Stecktafel festgesetzt. Es gibt Datenerfassungs geräte, bei denen der Code z. B. von IBM auf Bull ohne weiteres durch die Bedienungskraft selbst innert 10 Minuten umgesteckt oder ausge wechselt werden kann. Die Anzahl der möglichen Zeichen im Lochstreifen ist sehr groß. So haben wir z. B. im 7-Kanal-Streifen 64 mögliche Zeichen, wobei ein Kanal nur für die Paarigkeitskontrolle verwendet wird. Die Verringerung des Arbeitsaufwandes beim Erstellen von Doku menten wird oft mit dem Durchschreiben erreicht. Vielfach wird aber viel zweckmäßiger ein Lochstreifen oder eine Lochstreifenkarte ver wendet, um gewisse immer wiederkehrende Daten automatisch auszu schreiben, wobei gleichzeitig Daten auch manuell eingegeben werden können. Wir denken hier nur einmal an die vielfältigen Möglichkeiten,
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die eine solche Maschine in der Arbeitsvorbereitung bietet. Je nach Wunsch können Daten selektiv gelocht werden. Das Programm wird kontrolliert durch die automatische Feldlängenkontrolie (fix und va riabel), Blockierung bei falscher Manipulation und Paarigkeitskon trolle des Lochers. Fehlercodes können einzelne Zeichen, Felder oder ganze Datensätze korrigieren, ohne die bereits gelochten falschen Daten aus dem Band entfernen zu müssen. Ein weiteres Anwendungsgebiet, das heute nicht unterschätzt werden darf, ist die numerische Steuerung von Werkzeugmaschinen. Genauigkeit Alle bekannten Fehlerkontrollen können bei der Datenerfassung mit Lochstreifen angewendet werden. Bei einem numerischen Addierstrei fenlocher beginnt die Kontrolle mit einem Blick auf das Sichtfenster, auf dem die getippten Zahlen vor der Eingabe in die Maschine visuell kon trolliert werden können. Ist die Zahl eingegeben, kann sie auf dem ge druckten Additionsstreifen noch einmal kontrolliert werden. Am Schluß kann ein vorgängig aufaddiertes Total (mit einer gewöhnlichen Addi tionsmaschine) mit dem Errechneten verglichen werden. Während der Eingabe wird maschinenintern geprüft, ob die eingegebenen Daten den Lochungen auf dem Streifen entsprechen. Die Paarigkeitskontrolle ist ein weiterer Vorgang, bei dem die Anzahl Bits pro Code auf Unpaarig keit oder Paarigkeit geprüft werden. Kommt ein Code mit einer falschen Anzahl Bits vor, blockiert die Maschine automatisch. Zusatzlocher Die Datenerfassung mit Zusatzlochern erlaubt, zwei ganz verschiedene Lochstreifen im gleichen Arbeitsgang herzustellen. Bei der Fakturie rung auf einem Kleincomputer fällt z. B. ein Streifen für die nachfol gende Auswertung in einem Rechenzentrum und ein zweiter Streifen für das automatische Schreiben des Journals auf dem Schreibautomaten an. Dadurch wird eine große Anzahl Codes auf dem Computereingabe streifen eliminiert. Nur die konzentrierten, zusammengefaßten und ge prüften Daten werden an den Computer übermittelt. Eine noch größere Kontrolle kann mit der Verwendung von Loch streifenkarten erreicht werden, die, einmal genauestens geprüft, für eine x-malige, absolut sichere Datenerfassung bürgen. Datenübermittlung Die Geschwindigkeit bei einem Datenübermittlungssytem gleichen Prei ses ist beim Streifen größer als bei der Karte. Zudem kann eine größere
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Datendichte erreicht werden, d. h. sämtliche unnötigen und leeren Da tenfelder sind eliminiert. Bei einem Datenübermittlungssystem eines be deutenden Computerherstellers kostet ein Streifenleser und -locher zu sammen ca. 16 000 Franken, während der Kartenlocher und -leser zusammen ca. 26 000 Franken kosten. Dieser Tatsache ist insofern Be deutung beizuessen, als der Großeinsatz von Time-Sharing-Anlagen, bei denen bis zu 100 Benützer gleichzeitig an einen zentralen Computer angeschlossen sind, nur noch eine Frage der Zeit ist. Heute können bis zu 2 500 Codes pro Sekunde in einen Computer eingelesen werden, während die Karteneingabe höchstens 1 400 Codes pro Sekunde erlaubt. Die Karteneingabe ist einmal durch die Transport zeiten der einzelnen Karten gehemmt und hat andererseits den Nachteil, daß die Identifikationen am Beginn einer Information mehrmals über mittelt werden müssen. Die Auswahl der Datenübermittlungsgeräte ist von Bedeutung. Die Stationen müssen in der Lage sein, Übermittlungsfehler zu verweigern oder zu korrigieren, d. h. es muß eine von der Bedienungskraft unab hängige, mehrmalige Übermittlung der gleichen Daten bei den Fehlern möglich sein. Selbstverständlich werden in diesem Fall nur Übermitt lungsfehler korrigiert, nicht aber Fehler, die evtl, schon im Original streifen vorhanden sind. Diese werden später im Computer durch ver schiedene Plausibilitätstests soweit wie möglich eliminiert.
Operationsgeschwindigkeit Die Verwendung von Lochstreifen für die Erfassung, Übermittlung und Verarbeitung von Daten ist immer mehr auf On-Line-Systeme hin orientiert, damit das obere Management seine Entscheidungen mög lichst früh treffen kann. Untersuchungen haben gezeigt, daß unter al len Tastaturmaschinen die Bedienungskraft eines Streifenlochers die größte Anzahl Lochungen pro Minute erreicht. Der große Vorteil bietet hier aber die integrierte Datenerfassung, d. h. die Datenerfassung gleichzeitig mit dem Erstellen eines Dokumentes. Das nachträgliche Lo chen und Prüfen und die damit verbundenen Fehlerquellen fallen weg. Die Daten können sofort nach deren Anfallen an den Computer über mittelt werden und das Dokument bleibt dort, wo es effektiv gebraucht wird und rein arbeitsteehnisch eine Beziehung zu ihm vorhanden ist. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Daten im Streifen zu erfassen und zu übermitteln. Einmal das On-Line-System, wo direkt von jeder Station in den Computer übermittelt wird, oder das Off-Line-System, wo die Daten unabhängig vom Computer an verschiedenen Stellen er
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faßt, in einer Datenerfassungszentraleinheit zusammengeführt, und erst nach Eliminierung sämtlicher Fehler in Abhängigkeit von freier Über mittlungszeit stoßweise an den Computer weitergegeben werden. Sicherheit Die Sicherheit der Streifenleser und -locher wurde ständig vergrößert. Heute sind Produkte auf dem Markt, die sehr sicher arbeiten und lange Zeit ohne Störungen ununterbrochen in Betrieb sein können. Die Ein fachheit ihrer Konzeption und Bedienung ermöglicht zudem einen bil ligen Unterhalt. Neue Produktionsmethoden und die Verwendung von transistorisierten und sich selbst kontrollierenden Schaltungen werden die tote Zeit noch mehr verkürzen. Verschiedene Streifenleser und -locher sind für reibungsloses Funktionieren bei Konditionen von —18 bis 71 Grad Celsius entwickelt worden, was bei Kartensystemen min destens bis heute unmöglich ist. Zusammenfassung Die Zukunft des Lochstreifens ist sehr interessant. Seine Stärke liegt darin, daß er ein billiger, flexibler, sicherer und unabhängiger Daten träger ist, nicht zuletzt dank seiner Endloskonzeption und seiner gros sen Informationsdichte. In personeller Hinsicht ist sicher von Bedeutung, daß beim Erstellen von Dokumenten mit gleichzeitiger Erfassung der gewünschten Daten zusätzliche Loch- und Prüfarbeiten und die damit verbundenen Fehler quellen wegfallen. Die Belege können dort bleiben, wo sie tatsäch lich benötigt werden, und die erfaßten Daten können sofort an den Com puter oder an eine Zentrale übermittelt werden.
Die Berichterstattung der IV-Regionalstellen an die IV-Kommissionen Am 1. September des vergangenen Jahres wurde mit den IV-Regional stellen der deutschen Schweiz und am 28. September mit jenen der wel schen und italienischen Schweiz eine Tagung durchgeführt, die voll ständig dem oben erwähnten Thema gewidmet war. Diese Konferenzen erhielten zusätzliche Aktualität durch die Teilnahme einiger Vertreter von IV-Kommissionen, was erlaubte, die Probleme der Berichterstattung — die sich übrigens bei Auftragsdelegation auch im Verhältnis IV- Spezialstelle/IV-Regionalstelle stellen können — nicht nur von der
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Warte der Berichterstatter aus zu diskutieren, sondern auch unter den spezifischen Gesichtspunkten der Berichtsempfänger zu würdigen. Bei der Erörterung solcher Fragen gilt es vorerst, sich die Stellung der IV-Regionalstellen im organisatorischen System der IV vor Augen zu halten. Die IV-Regionalstellen selber haben keinerlei Entscheidungs befugnisse bezüglich der den Versicherten zustehenden Ansprüche, son dern können den IV-Kommissionen lediglich Anträge unterbreiten. Diese sind aber für die Meinungsbildung der IV-Kommissionen von grund legender Bedeutung, einmal wegen des besonderen Fachwissens der IV- Regionalstellen auf dem Gebiete der beruflichen Eingliederung, dann aber auch infolge des Umstandes, daß die IV-Regionalstellen in direktem Kontakt mit den Versicherten stehen, während das Verfahren vor den IV-Kommissionen in der Regel ein reines Aktenverfahren ist, das sich ohne die persönliche Mitwirkung des Versicherten abwickelt. Der Bericht der IV-Regionalstelle ist daher in hohem Maße mitbestimmend für den Eindruck, welchen die IV-Kommission von der Persönlichkeit des Ver sicherten gewinnt, ja es läßt sich sagen, daß er im wesentlichen das für sie maßgebende Bild des Versicherten prägt. Deshalb müssen die Aus führungen der IV-Regionalstelle umfassend und klar sein, damit die IV-Kommission für ihren Entscheid genügend dokumentiert ist. Sämtliche Teilnehmer waren sich in diesem Sinne über die grund sätzliche Bedeutung der Berichterstattung einig. Auf einen kurzen Nen ner gebracht, läßt sich das Ergebnis der Diskussion dahin zusammen fassen, daß die Berichte — bei aller Vollständigkeit — kurz und präg nant abgefaßt, objektiv gehalten und nach logischen Gesichtspunkten aufgebaut sein sollten. Man wäre geneigt, diese Postulate als Binsen wahrheiten abzustempeln, wenn sich in der Praxis nicht immer wieder zeigen würde, daß es schwieriger ist, ihnen nachzuleben, als man ge meinhin annehmen könnte. Denn Kürze heißt, eine Auswahl treffen aus einer Fülle von gesammeltem Material, eine Ausscheidung vornehmen zwischen Wesentlichem und Entbehrlichem, was wiederum die Abwä gung und Gewichtung der einzelnen Fakten voraussetzt. Sie verlangt vom Berichterstatter eine gewisse Selbstbeschränkung, den Verzicht auf spektakuläre Effekte zugunsten eines nüchternen Zweckstils. Objektivi tät anderseits bedeutet, auf dem Boden der Realität bleiben, das Mögli che vom Wünschbaren unterscheiden und nicht in die Person des Ver sicherten Fähigkeiten hineinprojizieren, die von einem bloßen Wunsch denken diktiert sind. Was schließlich den Aufbau der Berichte betrifft, so ging die Meinung dahin, daß ein allzu starres Schema der Vielfalt
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der Einzelfälle nicht gerecht zu werden vermöchte, daß aber ebenso eine sinnvolle und logische Aufgliederung der Berichte unbedingt erforderlich ist; dies einmal zum bessern Verständnis der Berichte ganz allgemein, dann aber auch zur Vermeidung von Wiederholungen oder Schließung allfälliger Lücken. Mindestens sollten die tatbeständlichen Feststellun gen — unter denen insbesondere die Auswirkungen der Behinderung in ihrer Gesamtheit und die bisherige Entwicklung des Versicherten, even tuell mit einem kurzen Hinweis auf seine Umweltsverhältnisse interes sieren —, die daran geknüpften Schlußfolgerungen für die berufliche Eingliederung sowie ein konkreter Antrag auseinandergehalten werden. *
Aus der Zahl von Einzelfragen, die sich rund um die Berichterstat tung stellen, seien hier nur einige wenige herausgegriffen : Die IV-Regionalstellen beziehen zahlreiche Informationen nicht im direkten Verkehr mit den Versicherten, sondern aus Auskünften Dritter (z. B. des behandelnden Arztes, einer Fürsorgestelle, die sich bereits mit dem Versicherten befaßt hat, dem Arbeitgeber oder den Angehörigen des Versicherten usw.)- In solchen Fällen ist es erwünscht, daß sie die Quelle angeben, aus der sie ihre Informationen geschöpft haben; denn die IV-Kommission darf und muß wissen, ob sich die IV-Regionalstelle für ihre Ausführungen im Bericht auf eigene Wahrnehmungen stützt oder auf die Aussagen Dritter abstellt, nicht nur, damit sie nötigenfalls auf die Quelle zurückgreifen kann, sondern weil solchen Angaben aus zweiter Hand unter Umständen nicht der gleiche Aussagewert beigemes sen werden kann wie den direkten Feststellungen der IV-Regionalstelle. Dabei ist auch immer zu prüfen, ob solche Drittinformationen für die IV-Kommission tatsächlich von erheblicher Bedeutung sind; nur dann hat es — was selbstverständlich auch für die eigenen Wahrnehmungen gilt — einen Sinn, sie an die IV-Kommission weiterzugeben. Bei ihren Anträgen zuhanden der IV-Kommission wird sich die IV- Regionalstelle auf Fragen der beruflichen Eingliederung beschränken. Das schließt aber nicht aus, daß sie in Fällen, in denen ihres Erachtens berufliche Maßnahmen nicht angezeigt sind, die IV-Kommission um Überprüfung der Rentenberechtigung ersucht, falls genügend Anhalts punkte dafür vorliegen, daß die entsprechenden Voraussetzungen ge geben sein könnten. Besondere Bedeutung kommt aber diesen «Renten anträgen» nicht zu, weil die IV-Kommissionen ohnehin gehalten sind, die Anspruchsberechtigung der Versicherten auch auf solche Leistungen
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der IV von Amtes wegen abzuklären, die nicht im einzelnen geltend ge macht worden sind (Rz 87 des Kreisschreibens über das Verfahren in der IV). Beansprucht der Versicherte gegenüber der IV-Regionalstelle Maßnahmen, die nicht unter den Begriff der beruflichen Eingliederung fallen, oder erachtet die IV-Regionalstelle von sich aus solche Maßnahmen (wie z. B. Verlängerung von Sonderschulung, Abgabe von Hilfsmitteln, die mit der beruflichen Eingliederung nicht in direktem Zusammenhang stehen) als angezeigt, so wird sie der IV-Kommission hievon im Bericht Meldung machen. Rechtlich gesehen handelt es sich allerdings hierbei nicht mehr um einen Antrag, sondern um eine bloße Mitteilung der IV-Regionalstelle an die IV-Kommission. Darüber hinaus ist es ganz allgemein erwünscht, daß den IV-Kommissionen alle Vorkommnisse ge meldet werden, die für sie wissenswert sind, auch wenn sie nicht das Gebiet der beruflichen Eingliederung beschlagen. Eine Frage, die mit der Art und Weise der Berichterstattung nichts zu tun hat, aber immer wieder aufgeworfen wird, ist die, ob die IV- Regionalstellen ihre Berichte in veränderter oder unveränderter Form auch andern Stellen zugänglich machen dürfen. Es ist daran zu er innern, daß die IV-Regionalstellen wie alle übrigen Versicherungsorgane der in der IV geltenden Schweigepflicht unterliegen, die ihnen auferlegt, Dritten gegenüber über ihre Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu be wahren. Diese Regelung schließt grundsätzlich aus, daß die IV-Regional- stellenberichte an Dritte übermittelt werden, ganz abgesehen davon, daß sie naturgemäß für den Gebrauch der IV-Kommissionen bestimmt sind. Dieser Grundsatz muß jedenfalls solange gelten, als die IV-Kommission im betreffenden Falle noch nicht Beschluß gefaßt hat, weil nur sie über die Ansprüche des Versicherten rechtsgültig befinden kann. Rz 153 des Kreisschreibens über das Verfahren in der IV (in der Fassung des ab 1. Januar 1968 gültigen Nachtrags) hat denn auch den Zeitpunkt der Berichterstattung im Auge, wenn sie bestimmt, daß die IV-Regional- stellen ihre Berichte andern Stellen als den IV-Kommissionen nicht zu stellen dürften. Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang allenfalls die IV-Regionalstellen ihre Berichte nach erfolgter Beschluß fassung durch die IV-Kommission Dritten gegenüber freigeben können, ist eine Frage, die gegenwärtig geprüft wird.
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Durchführungsfragen IV : Geburtsgebrechen des Auges In Zusammenarbeit mit dem Vorstand der Schweizerischen Ophthal- mologischen Gesellschaft und der Verbindung der Schweizer Ärzte wur den folgende Richtlinien für die Behandlung der Fälle von Strabismus concomitans und dessen Abgrenzung als Geburtsgebrechen aufgestellt:
1. Artikel 2, Ziffer JfZSjGgV, hochgradige Refraktionsanomalien
(Sehstörungen infolge hochgradiger Formfehler des Aug apfels) Als hochgradige Refraktionsanomalien (maßgebend sind die in Mydriase gemessenen skiaskopischen Werte) werden betrachtet: a. Myopie, wenn sie vor vollendetem 7. Altersjahr bei 6 und mehr Diop trien liegt, eine starke Neigung zur Verschlimmerung aufweist und insbesondere, wenn typische myopische Augenhintergrundsverände rungen nachweisbar sind ; b. Hyperopie, wenn sie 6 Dioptrien und mehr beträgt ; c. Astigmatismus von 3 und mehr Dioptrien, wenn er vor dem voll endeten 7. Altersjahr festgestellt wurde ; d. Astigmatismus compositus, wenn er die Grundammetropie in einer Achse bis auf 6 Dioptrien erhöht und vor vollendetem 7. Altersjahr festgestellt wurde. Nur wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, kann die IV bei Refraktionsanomalien die ärztliche Behandlung und die Abgabe einer Brille übernehmen.
2. Artikel 2, Ziffer Jf26, GgV, Amblyopia congenita (angeborene
Sehschwäche oder Schwachsichtigkeit) Die Amblyopia congenita gilt nur dann als ein Geburtsgebrechen im Sinne der IV, wenn die Sehschärfe trotz Korrektur der Refraktions anomalie 0,2 und weniger beträgt. Die Behandlungskosten sowie die Kosten der Sehschulung und die Kosten eines Mattglases zur Abdeckung des gesunden Auges gehen in diesem Falle zu Lasten der IV. Dagegen übernimmt die IV keine Kosten von Brillen oder Brillen gläsern, wenn nicht gleichzeitig eine hochgradige Refraktionsanomalie vorliegt (siehe vorstehende Ziffer 1 sowie das Urteil des EVG vom 5. Juli 1963 i. Sa. B. und M. W., ZAK 1963, S. 541).
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3. Artikel 2, Ziffer *lf21, GgV, Strabismus concomitans
(Begleitschielen)
a. Nicht jeder Strabismus ist ein Geburtsgebrechen im Sinne dieser Bestimmung, So sind Fälle mit beidseitiger zentraler Fixation von offensichtlich erworbenem Strabismus concomitans zum vornherein auszuscheiden. b. Beim angeborenen einseitigen Schielen (Strabismus concomitans uni- lateralis congenitalis) mit Amblyopie gemäß Artikel 2, Ziffer 426, GgV, ist die notwendige Behandlung ohne Einschränkung zu über nehmen. c. In den Fällen von angeborenem Wechselschtelen (Strabismus con comitans alternans) sowie bei einseitigem Schielen ohne Amblyopie können medizinische Maßnahmen nur gewährt werden, wenn es eine entstellende Wirkung auf das Gesicht ausübt. Das dürfte in der Regel, beim Blick in die Ferne und korrigierter Refraktionsanomalie, bei einem Schielwinkel von 30 Grad und mehr zutreffen. d. Die zu gewährenden medizinischen Maßnahmen können umfassen : — die notwendigen ärztlichen Untersuchungen und Kontrollen — die orthoptisch-pleoptische Sehschulung (ambulant oder intern) — die notwendigen Operationen mit Spitalaufenthalt. e. Brillen gehen bei Strabismus nur dann zu Lasten der IV, wenn gleich zeitig eine hochgradige Refraktionsanomalie vorliegt (siehe die vor stehende Ziffer 1 sowie das oben angeführte Urteil des EVG). Hin gegen kann ein Brillengestell mit einem Mattglas von der IV über nommen werden, wenn die Behandlung der Amblyopie gemäß Arti kel 2, Ziffer 426, GgV oder der anomalen Korrespondenz ein solches erfordert.
Verfahren
Zur Beurteilung des Rechtsanspruches durch die IV-Kommission sind bei den oben erwähnten Fällen die nachfolgend aufgefuhrten Angaben im Fragebogen für den Arzt erforderlich : — Skiaskopische Refraktionsbestimmungen in Mydriase an beiden Augen ; — Visus beider Augen, unkorrigiert und korrigiert, und Angabe der Korrekturwerte ; — bei Kleinkindern : Angaben über die Fixation ;
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— bei Wechselschielen (Strabismus concomitans alternons) : Schiel winkel bei korrigierter Refraktionsanomalie und beim Blick in die Ferne.
IV : Entschädigung für Präsidialbeschlüsse der IV-Konunissionen
Am 14. Februar hat das Eidgenössische Departement des Innern in einem Kreisschreiben an die Kantonsregierungen zur Frage Stellung genommen, wie die Tätigkeit der Präsidenten und Ärzte der kantonalen IV-Kommissionen im Rahmen von Artikel 60bis IVG (Präsidialbeschlüs se) zu honorieren sei. Grundsätzlich gilt, daß für die Festsetzung dieser Vergütungen wie der übrigen Entschädigungen der Kommissionsmit glieder die Kantone zuständig sind und es ihnen freisteht, entsprechende Vorschriften zu erlassen, die allerdings der Genehmigung der zuständi gen Bundesbehörden bedürfen. Im Interesse einer Vereinfachung des Verfahrens und im Hinblick darauf, daß die kantonalen Entschädigungs regelungen auf den 1. Januar 1969 durch eine einheitliche Bundes regelung abgelöst werden, ist das Departement damit einverstanden, daß Präsidialbeschlüsse ohne weiteres sinngemäß nach bereits bestehen den kantonalen Vorschriften entschädigt werden, sofern dies die be treffenden Kantone wünschen.
Berechnung der EL bei Vaterwaisen, deren Mutter wieder geheiratet hat1 Gemäß Artikel 2, Absatz 3, ELG sind bei Witwen mit rentenberechtigten Waisen — unabhängig davon, ob sie Zusammenleben oder nicht — die maßgebenden Einkommensgrenzen zusammenzuzählen. Im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist aber die Frage, wie die EL für die Vater waisen zu berechnen ist, wenn 'die Mutter wieder heiratet und deshalb nicht mehr «Witwe» ist. Leben die Vaterwaisen gemeinsam im Haushalt des Stiefvaters oder bei Pflegeeltern, so 'dürfte laut Artikel 3, Absatz 5, ELG die Zusammenrechnung nicht im Zweifel stehen. Leben sie hingegen nicht beieinander, so erscheint in Analogie zur Regelung für Mutter waisen und Vollwaisen — und unter Vorbehalt der Rechtssprechung — eine getrennte Berechnung nicht als bundesrechtswidrig.*
i Aus EL-Mitteilungen Nr. 12
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HINWEISE
Eröffnung einer Seit Ende August 1967 wird in Altdorf eine Sonder Sonderschule im schule für geistesschwache Kinder im Kanton Uri Kanton Uri geführt. Zur Zeit besuchen 30 Kinder diese Institu tion. Von einer Einweihungsfeier war seinerzeit ab gesehen worden. Dafür fand am 10. Februar dieses Jahres eine «offizielle Besichtigung» statt. Sie nahm in Anwesenheit der weltlichen und geist lichen Behörden, des Bundesamtes für Sozialversicherung und von anderen an der Schule interessierten Kreisen einen glücklichen Verlauf. Mit der Sonderschule Altdorf ist eine weitere Bücke im «Sonderschul- netz» unseres Landes geschlossen.
Freiwillige Die Schweizer im Ausland können der AHV/IV frei Versicherung willig beitreten. Der Beitritt muß grundsätzlich vor für Schweizer dem vollendeten 40. Altersjahr erfolgen. Schweizer, im Ausland die aus der obligatorischen Versicherung ausschei den, können sich ohne Rücksicht auf ihr Alter innert Jahresfrist der freiwilligen Versicherung anschließen. Da die Schweizer im Ausland in der Regel Beiträge an die Sozial versicherung ihres Gaststaates zu entrichten haben, ergibt sich in Ver bindung mit der schweizerischen AHV/IV eine doppelte Beitragsbela stung. Es ist daher verständlich, daß viele Schweizer im Ausland der freiwilligen Versicherung gegenüber eine gewisse Zurückhaltung üben. Umso erfreulicher aber ist es, daß die Bestände ziemlich stabil bleiben und immer noch rund 26 000 Schweizer im Ausland mithalten, und zwar je 13 000 Männer und Frauen. Sie verteilen sich auf 150 Hilfs stellen (Auslandsvertretungen) in aller Welt und vermitteln ein ein drückliches Bild über die Universalität unserer Fünften Schweiz. Der Hauptharst ist in Frankreich (8500), Deutschland (4300) und Italien (3 200) wohnhaft. Auf Europa entfallen insgesamt 20 000, auf Nord-, Zentral- und Südamerika 4 000 und auf die übrigen Kontinente 2 000 Versicherte. In Übersee liegt Buenos Aires mit 1 300 Versicherten an der Spitze. Im Jahre 1966 beliefen sich die Beiträge gemäß freiwilliger Ver sicherung auf insgesamt 8,2 Mio Franken. Den Beiträgen stehen erheblich höhere Renten gegenüber. So wurden im gleichen Jahr an Schweizer im Ausland rund 43,0 Mio Franken an
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ordentlichen und 6,4 Mio Franken an außerordentlichen Renten, ins gesamt somit gegen 50 Mio Franken ausbezahlt. Auch hier liegt das Schwergewicht bei den Schweizern in Frankreich (24,0 Mio Franken), Deutschland (7,0 Mio Franken) und Italien (4,1 Mio Franken). Selbst nach Zentralamerika flössen 130 000 Franken, nach Australien-Neusee land 260 000 Franken. In diesen Beträgen sind allerdings auch etwelche Renten an obligatorisch versicherte Schweizer im Ausland inbegriffen, so daß man Beiträge und Renten nicht mit dem Rechenschieber ein ander gegenüberstellen darf. Dennoch zeigt die Relation eine sehr aus geprägte Solidarität der Heimat zu ihren Mitbürgern im Ausland. An die EO entrichten die freiwillig versicherten Schweizer im Aus land keine Beiträge. Leisten sie indessen in der Heimat Militärdienst, so erhalten sie gleichwohl die entsprechenden Erwerbsausfallentschädi gungen. 1966 wurden in diesem Sinne an 332 Wehrpflichtige (haupt sächlich Rekruten) 126 000 Franken ausgerichtet. Die IV für Schweizer im Ausland hat bereits ein ansehnliches Aus maß erreicht. So richtete sie im Jahre 1966 an nicht weniger als 1 042 Versicherte IV-Renten, an 156 Versicherte Hilflosenentschädigungen und an 155 Versicherte Fürsorgeleistungen aus. Zudem wurden im Stichjahr
155 Eingliederungsmaßnahmen verfügt. Von den Besonderheiten, die
mit diesen Leistungen verbunden sind, und von der finanziellen Trag weite soll ein anderes Mal die Rede sein.
Schweizerische Die Schweizerische Vereinigung der Elternvereine Kommission für geistig Behinderte hat letztes Jahr die Initiative für Probleme für eine wirksamere Behandlung ihrer Probleme er der geistigen griffen (siehe ZAK 1967, S. 290). Die aufgeworfenen Behinderung Fragen, welche direkt oder indirekt auch die IV berühren, erwiesen sich als unerwartet vielgestaltig. Es geht in erster Linie darum, die Bestrebungen zur Förderung der in diesem Sinne benachteiligten Kinder und Erwachsenen zweckmäßig zu koordinieren. Dies ist umso wichtiger, als die Hilfe für die geistig Behinderten in den letzten Jahren auf Grund der neuesten wissenschaft lichen Erkenntnisse grundlegende Änderungen erfahren hat. In der Folge wurde eine «Schweizerische Kommission für Probleme der geisti gen Behinderung» geschaffen. Darin sind nebst den direkt beteiligten Kreisen auch das Bundesamt für Sozialversicherung und die kantonalen Behörden vertreten. Verschiedene Subkommissionen klären zur Zeit die Teilfragen ab und bereiten ihre Berichte an die Gesamtkommission vor.
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Bernische Der «Verein bernische Behindertenhilfe» stellte am Behindertenhilfe 28. Februar die neue Beschäftigungstherapie-Stelle in Bern den beteiligten Kreisen vor. Es handelt sich um ein ambulantes Zentrum, das dem Patienten nach seiner Spitalentlas- sung zur Verfügung steht und ihm helfen soll, mittels angepaßter eige ner Aktivität physisch, psychisch und wenn möglich ökonomisch selb ständig zu werden. Kantonale und städtische Behörden sowie Vertreter der Invalidenhilfe und des Bundesamtes für Sozialversicherung folgten mit Interesse den sachkundigen Ausführungen über den rechtlichen und finanziellen Aspekt der neuen Institution und über die medizinische Seite der Beschäftigungstherapie. Im Anschluß daran folgte durch die Leiterin eine aufschlußreiche Demonstration über die praktischen An wendungsmöglichkeiten.
Um die Vor der Unterabteilung AHV/IV/EO im Bundesamt Epilepsie für Sozialversicherung hielt PD Dr. M. Tchicaloff, Direktor der Institution de Lavigny (centre neuro logique et éducatif), ein Referat über die Epilepsie. Er verband seine Ausführungen mit der Wiedergabe von drei in der eigenen Anstalt auf genommenen, eindrücklich gestalteten Filmen. Dr. Tchicaloff verstand es, die vielen mit der Epilepsie verbundenen Fragen wissenschaftlicher, therapeutischer, schulischer, erzieherischer und soziologischer Art in instruktiver Weise zu erläutern.
FACHLITERATUR
Beiart Walter und Luis de Pap: Ratgeber für Rheumakranke. 222 S. Heraus gegeben unter dem Patronat der Schweizerischen Rheumaliga, Aesopus-Ver- lag, Lugano, 1967. Lengen Joseph: Die Entwicklung der Sozialausgaben in der Schweiz seit 1948. Dissertation der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg/Schweiz. 126 S., Freiburg, 1966. Schär Meinrad: Leitfaden der Sozial- und Präventivmedizin. 212 S., Verlag Hans Huber, Bern, 1968. Tschannen Hans: AusbUdung und Eingliederung von sehbehinderten Büro- angesteUten. Diplomarbeit der Schule für soziale Arbeit Lausanne, 39 S., 1966. Herausgeber: Schweizerischer Zentralverein für das Blindenwesen, St. Gallen.
161
Bibliographie der Sonderpädagogik. Herausgeber Prof. Dr. Anton Reinartz und K. J. Kluge, in Zusammenarbeit mit anderen sonderpädagogischen Insti tutionen. Jährlich 6 Hefte mit je 80—100 S., auf Halbkarton, einseitig be druckt zum Ausschneiden von 4 Karteikarten für jede erwähnte Publikation, Heft 1/68, Carl Marhold Verlag, Berlin, 1968. Das Schweizerische Paraplegikerzentrum. Erschienen in Nr. 7, Sondernummer,
14. Jg., «Die Milchsuppe», Monatszeitung der «Milchsuppe», sozialmedizinische
Abteilung des Bürgerspitals Basel, 1967. Fortbildung. Artikelfolge über die Weiterbildung von Fachleuten in der Be hindertenhilfe. In «Pro Infirmis», Nr. 10, 26. Jg., S. 305—329, Zürich, 1967. Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung. Heft 4, 11. Jg., bringt u. a. folgende Beiträge: Ducommun Jean-Daniel: Le cinquantenaire du Tribunal fédéral des assurances, S. 241—255; Binswanger Peter: Grundsätzliche Be trachtung zur siebenten AHV-Revision, S. 256—267; Verlag Stämpfli & Cie., Bern, 1967. Supervision. Ein Beispiel aus der Pro Infirmis-Fürsorge. In «Pro Infirmis», Nr. 7, 26. Jg., S. 213—234, Zürich, 1967.
MITTEILUNGEN
Neue Nationalrat Cadruvi hat am 8. Dezember 1967 folgende parlamentarische Kleine Anfrage eingereicht: Vorstöße «Gemäß Art. 6 FLV können die Ausgleichskassen für Kleine Anfrage die Ermittlung des reinen Einkommens der Kleinbauern Cadruvi vom u. a. auf kantonale Steuerveranlagungen abstellen. Dar 8. Dezember 1967 aus erhellt, daß im Gebiet, in welchem das geltende Recht angewendet und vollzogen werden muß, sehr viel fältige und unterschiedliche Bemessungsgrundlagen be stehen. Wie beurteilt der Bundesrat die Schwierigkeiten, die sich aus diesem Sachverhalt für eine möglichst ein heitliche und sinnvolle Anwendung der bestehenden Vor schriften in Zukunft ergeben könnten?»
Antwort des Bundesrates «Der Anspruch der Kleinbauern auf Kinderzulagen ist an Einkommensgrenzen gebunden. Das maßgebende Einkommen können die Ausgleichskassen entweder auf Grund der Angaben der Kleinbauern oder auf Grund der letzten Steuerveranlagung ermitteln. Auf die kan tonale Steuerveranlagung darf jedoch nur abgestellt
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werden, wenn das kantonale Steuerrecht mit dem Wehr steuerrecht im wesentlichen übereinstimmt. Auf diese Weise ist für eine einheitliche Bemessungsgrundlage weitgehend Gewähr geboten. Die Vorschriften über die Ermittlung des Einkommens der Kleinbauern haben sich bewährt, so daß sie unverändert beibehalten werden können.»
Ausgleichsfonds Im zweiten Kalenderhalbjahr 1967 wurden ausgerichtet: der AHV für Leistungen der AHV 1 002,6 Mio Franken (877,0 Mio im gleichen Zeitraum des Vorjahres), der IV 178,3 (163,7) Mio und der EO 70,7 (78,4) Mio, zusammen 1251,6 (1119,1 Mio Franken inkl. Verwaltungskosten zu Lasten der Ausgleichsfonds. An Einnahmen gingen ein: aus Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber 905,0 (845.3) Mio sowie aus Beiträgen der öffentlichen Hand für die AHV und IV 264,1 (271,1) Mio Franken. Die Zinsen aus den Anlagen erbrachten 135,6 (125,3) Mio Franken. Es mußte neben den gesetzlichen Beiträgen somit mehr als die Hälfte der Zinseingänge zur Be zahlung der Leistungen verwendet werden. Nach Bereitstellung der nötigen Kassenreserven war es dem Verwaltungsrat möglich, im zweiten Halbjahr feste Neu- und Wiederanlagen im Betrage von 82,0 (99,5) Mio Franken zu tätigen, wovon auf Wiederanlagen aus Rück zahlungen und periodischen Tilgungen 14,5 (11,1) Mio Franken entfielen. Die Neu- und Wiederanlagen wurden in Form von 47 Schuldscheindarlehen abgeschlossen, wovon auf Kantone 5 Mio, auf Gemeinden 24 Mio, auf Kantonalbanken 26 Mio, auf öffentlich-rechtliche Insti tutionen (hauptsächlich Gemeindezweckverbände) 7 Mio und auf gemischtwirtschaftlicheUnternehmungen 20 Mio Franken entfielen. Der Gesamtbestand aller festen Anlagen betrug auf Jahresende 7 297,1 Mio Franken (7 229,6 Mio Franken auf 30. Juni). Dieser Bestand verteilt sich auf die ein zelnen Kategorien in Mio Franken wie folgt: Eidgenos senschaft 205,5 (205,5), Kantone 1129,8 (1128,7), Ge meinden 1062,7 (1044,9), Pfandbriefinstitute 2 177,3 (2177.3) , Kantonalbanken 1442,3 (1417,5), öffenthch- rechtliche Institutionen 66,7 (60,0) und gemischtwirt schaftliche Unternehmungen 1 212,8 (1195,7). Die durchschnittliche Rendite der festen Neu- und Wiederanlagen belief sich im zweiten Halbjahr 1967 auf 5,26 Prozent (5,39 Prozent im ersten Halbjahr) und für den Anlagenbestand am 31. Dezember 1967 auf 3,60 Prozent gegen 3,57 Prozent Ende Juni 1967.
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Förderung von Das Eündnervolk stimmte am 2. März 1968 mit 13 002 Sonderschulen und gegen 4 205 Stimmen einem kantonalen Gesetz über die Eingliederungs Förderung von Sonderschulheimen und Eingliederungs stätten im stätten zu. Die Vorlage stärkt die Initiative der privaten Kanton Graubünden Invalidenhilfe durch staatliche Beiträge.
Familienzulagen In der Volksabstimmung vom 18. Februar 1968 wurde im Kanton mit 9 422 Ja gegen 3 953 Nein eine Revision des Kinder Schaffhausen zulagengesetzes gutgeheißen, die folgende Neuerungen vorsieht:
1. Kinderzulage und Altersgrenze
Der gesetzliche Mindestansatz der Kinderzulage wird von 20 auf 30 Franken je Kind und Monat erhöht. Gleichzeitig wird der Große Rat ermächtigt, den Mindestansatz durch Dekret neu festzusetzen. Die Altersgrenze wird für Kinder, die infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig sind, von 20 auf 18 Jahre herabgesetzt und für in Aus bildung begriffene Kinder von 20 auf 25 Jahre er höht.
2. Anspruchskonkurrenz
Der Anspruch auf Zulagen für außereheliche Kinder sowie für Kinder aus geschiedener und getrennter Ehe steht nunmehr jenem Elternteil zu, dem die Obhut des Kindes anvertraut ist, sonst demjenigen, der in überwiegendem Maße für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Bisher war das Unterhaltsprinzip maßgebend. Zulageberechtigte, die gerichtlich zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder verpflichtet sind, ha ben nunmehr die Kinderzulagen in gesetzlicher Höhe zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu entrichten, sofern der Richter keine andere Verfügung trifft.
3. Inkrafttreten
Die neuen Bestimmungen treten am 1. April 1968 in Kraft.
Adressenverzeichnis Seite 8, Ausgleichskasse 15, Appenzell A. Rh, AHV/TV/EO Neue Telefonnummer: (071) 51 61 61 und 51 62 62
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— vW
Personelles Auf Ende Februar 1968 ist Fräulein Hedwig Brust als Leiterin der Ausgleichskasse des Verbandes Schwei zerischer Baumaterial-Händler zurückgetreten. Sie stand ihrer Aufgabe während vieler Jahre mit großer Umsicht vor. Zum Nachfolger wurde Felix Deprez gewählt.
Franz Muheim, Fürsprech, Altdorf, ist als Prä sident der IV-Kommission des Kantons Uri zurückge treten. Zum neuen Präsidenten wurde der bisherige Vizepräsident, Dr. Karl Gisler, Amtsarzt, Altdorf, gewählt.
Auf Ende März tritt Arnold Gfeller, Leiter der Ausgleichskasse Maschinen, altershalber in den Ruhe stand. Herr Gfeller hat seit Einführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung und später seit Errichtung der AHV ebenso unauffällig wie zuverlässig ein großes Arbeitspensum bewältigt und wurde dabei den beson deren Verhältnissen seiner Ausgleichskasse in hohem Maße gerecht. An seine Stelle tritt Dr. Manfred Ruckstuhl, bisher Leiter der Ausgleichskasse ASTI.
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GERICHTSENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Beiträge
Urteil des EVG vom 27. Oktober 1967 i. Sa. H. B. Art. 39 AHVV. Eine Beitragsnachforderung verstößt nur dann gegen Treu und Glauben, wenn ganz besondere Umstände es als schlechthin unbillig und mit dem Gedanken der Rechtssicherheit unvereinbar erscheinen lassen, den gesetzlichen Zustand rückwirkend herzu stellen. (Erwägung 1) Art. 9, Abs. 1, AHVG; Art. 17, Buchst, c, AHW. Nimmt ein Kom manditär tatsächlich die Stellung eines Komplementärs ein, so bildet der ihm aus der Gesellschaft zufließende Gewinn Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. (Erwägung 2) Art. 20, Abs. 1, AHVV. Beiträge von treuhänderisch erzieltem Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind in der Kegel von der Person zu entrichten, die dafür als steuerpflichtig bezeichnet wurde. (Erwägung 3) H. R. ist selbständiger Rechtsanwalt, Inhaber verschiedener Verwaltungsrats mandate und ferner Kommanditär einer Kommanditgesellschaft, für die er Einzelunterschrift führt und an deren Gewinn und Verlust er zu 90 Prozent beteiligt ist. Im Jahre 1962 hat er der Steuerbehörde bekanntgegeben, daß er die auf seinen Namen lautende Beteiligung an der Gesellschaft lediglich treu händerisch für nicht genannt sein wollende Ausländer verwalte; er hat in dessen das ihm aus der Gesellschaft zufließende Einkommen unter seinem Namen versteuert. Auf Grund berichtigter Steuermeldungen unterstellte die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 19. April 1966 das Einkommen aus der Gesellschaft für die Jahre 1961—1965 der Beitragspflicht, wobei sie ihre früheren Verfügungen anpaßte. H. R. ließ Beschwerde erheben mit dem An trag, das Einkommen aus der Gesellschaft sei als Kapitalertrag zu betrachten. Gegen den ablehnenden Entscheid der kantonalen Rekurskommission hat H. R. Berufung an das EVG einlegen lassen, das diese aus folgenden Er wägungen abwies:
1. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verwaltung befugt, auf eine
formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig war und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. z. B. EVGE 1963, S. 84, ZAK 1963, S. 295). Dazu ist sie nach Art. 39 AHW sogar verpflichtet, wenn sich herausstellt, daß ein Beitragspflichtiger keine oder zu
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niedrige Beiträge bezahlt hat. Die einzige zeitliche Schranke bildet dabei die Verjährungsfrist von Art. 16, Abs. 1, AHVG. Mit der Beitragsnachforderung stellt die Ausgleichskasse lediglich den gesetzlich gebotenen Zustand her; sie handelt dabei auch dann gesetzmäßig, wenn an sich die Beitragserhebung schon früher möglich gewesen wäre (vgl. z. B. EVGE 1963, S. 99, ZAK 1963, S. 491). Gegen Treu und Glauben verstieße eine Nachforderung nur dann, wenn ganz besondere Umstände es als schlechthin unbillig und mit dem Gedanken der Rechtssicherheit unvereinbar erscheinen ließen, den gesetzlichen Zustand rückwirkend herzustellen (vgl. EVGE 1957, S. 174, ZAK 1958, S. 28). Daß die Steuerbehörden im vorliegenden Fall in ihren ersten Meldungen an die Ausgleichskasse das ordnungsgemäß deklarierte Treuhandeinkommen nicht aufgeführt haben, stellt zweifellos keinen solchen Umstand dar.
2. Gemäß Art. 9, Abs. 1, AHVG gilt als Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselb ständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Auf die Intensität der zur Ein kommenserzielung aufgewendeten persönlichen Arbeit kommt es indessen nicht an. Wer das Geschäftsrisiko trägt und die betrieblichen Anordnungen trifft oder zu treffen in der Lage ist, gilt als Selbständigerwerbender und schuldet den persönlichen AHV-Beitrag vom bezogenen Betriebsertrag. Zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören nach Art. 17, Buchst, c, AHW u. a. auch die Gewinnanteile der unbeschränkt haftenden Teilhaber von Kommanditgesellschaften, soweit sie den zum Abzug zuge lassenen Zins des investierten Eigenkapitals übersteigen. Damit ist aber nicht gesagt, daß der auf den Kommanditär entfallende Anteil von vornherein ausschheßlich als Kapitalertrag zu betrachten sei. Wo der Kommanditär in gleicher Weise wie der Komplementär ein Unternehmerrisiko trägt und be triebliche Dispositionen trifft oder zu treffen in der Lage ist, kann nicht mehr auf die Erscheinungsform, sondern muß auf die wahren wirtschaftlichen Gegebenheiten abgestellt werden (vgl. ZAK 1959, S. 332). Im vorliegenden Fall kann nun kein Zweifel daran bestehen, daß der Berufungskläger in der Kommanditgesellschaft nicht bloß die Stellung eines Kapitalgebers eingenommen hat. Darauf hin weist schon allein seine Unter schriftsberechtigung. Daß er eine dominierende Stellung in der Gesellschaft einnahm, zeigt sich ferner im Umstand, daß die Kommanditgesellschaft aus drücklich als Tochtergesellschaft der X AG bezeichnet wird, deren einzel zeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident er ist. Schließlich hatte er nicht nur einen allfälligen Verlust intern zu 90 Prozent zu tragen, sondern es entfiel auf ihn auch ein die Kommanditverzinsung weit übersteigender Gewinn. Nun könnte der Berufungskläger zwar im Rahmen der Kommandit gesellschaft als Unselbständigerwerbender betrachtet werden (vgl. Art. 7, Buchst, d, AHW); dafür müßte er aber in irgend einer Weise der Komple- mentärin untergeordnet sein. Indessen hatte er, wie aus dem oben Gesagten hervorgeht, in der Kommanditgesellschaft praktisch die Disposition, während die Komplementärin, übrigens Angestellte der die Kommanditgesellschaft beherrschenden X AG, allem Anschein nach eine ähnliche Stellung einnahm wie die Komplementärin in einem andern Falle (ZAK 1959, S. 332). Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Berufungs kläger allenfalls gegenüber den ausländischen Treugebern unselbständig sei;
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denn das wäre keine im Rahmen der Kommanditgesellschaft in Erscheinung tretende Beziehung. Davon abgesehen hat er die in Frage stehenden Gewinne auch nicht von den ausländischen Treugebern bezogen.
3. Es steht somit fest, daß der vom Berufungskläger in der Kommandit
gesellschaft erzielte und unter seinem Namen versteuerte Reingewinn bei tragspflichtiges Erwerbseinkommen ist. Es stellt sich indessen die Frage, ob er oder seine Treugeber für diesen Gewinn beitragspflichtig seien. Auszugehen ist vom Umstand, daß der Berufungskläger den fraglichen Gewinn versteuert und daß die Steuerbehörde diesen Gewinn der Ausgleichs kasse als maßgebliches Erwerbseinkommen gemeldet hat. Nach Art. 23, Abs. 4, AHVV sind die Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen verbindlich. Dementsprechend hat der Richter grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Beitragsverfügung mit den Steuermeldungen übereinstimme und den Formalien von Art. 22 AHW entspreche; es ist nicht seine Aufgabe, über die materielle Richtigkeit des von der Steuerbehörde ermittelten und ge meldeten Erwerbseinkommens zu urteilen. Die Praxis hat einzig die Aus nahme zugelassen, daß der Richter nachgewiesene offensichtliche Unrichtig keiten der Steuerveranlagung korrigieren soll. Die Ausnahme bezieht sich auf Irrtümer, die dem Versicherten bzw. der Steuerbehörde im Veranlagungs verfahren nach der damaligen Aktenlage unterlaufen sind, sowie auf Tat sachen, die steuerrechtlich belanglos waren, aber sozialversicherungsrechtlich bedeutsam sind (ZAK 1967, S. 336). Indessen muß sich die Sozialversicherung nur in seltenen Fällen be züglich ihrer Qualifikationen von denjenigen des Steuerrechts freihalten; so etwa bei der Abgrenzung zwischen Erwerbseinkommen aus selbständiger und solchem aus unselbständiger Tätigkeit (vgl. z. B. EVGE 1955, S. 174, ZAK 1956, S. 75). Was insbesondere Treuhandverhältnisse anbetrifft, kann nicht gesagt werden, für das Steuerrecht mache es keinen Unterschied, ob der Gewinn beim Treuhänder oder beim Treugeber erfaßt werde. Dies namentlich dann, wenn der Treugeber im Ausland wohnt und möglicherweise deshalb steuerrechtlich von der Schweiz aus gar nicht erfaßbar ist (vgl. Känzig, Wehrsteuer, N. 25 zu Art. 2). Auch kann die Möglichkeit, in der Schweiz überhaupt Gewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu erzielen, davon ab hängen, daß man diese hier durch den Treuhänder versteuern läßt. In solchen Fällen liegen dann aber nur für den Treuhänder verwertbare Steuertaxationen vor. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlaß, vom allgemeinen Grundsatz abzugehen, wonach die AHV sich in ihrer Beitragsordnung in der Regel an die nach außen kundgemachten rechtlichen Verhältnisse hält. Nach außen ist keiner der in Deutschland wohnhaften Treugeber für die Kommanditgesell schaft in Erscheinung getreten, sondern nur der zeichnungsberechtigte Be rufungskläger, der, wie aus einem von seinem Vertreter eingereichten Pro tokoll vom 21. Januar 1960 hervorgeht, auch materiell für die Treugeber maß gebend war und dem nicht bloß die Rolle eines bedeutungslosen Strohmannes zukam. Daran würde auch dann nichts ändern, wenn man die ausländischen Treugeber als stille Gesellschafter betrachtete; denn anders als die in EVGE 1967, S. 86 (ZAK 1967, S. 543) erwähnten stillen Gesellschafter haben sie sich in dieser Rolle in der Schweiz eben mit eigenem Willen steuerrechtlich nicht
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erfassen lassen. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung wären sie denn auch weder der Ausgleichskasse noch den Steuerbehörden namentlich bekannt. Auch bezüglich der AHV-Beitragspflicht ist der auf den Kommanditär entfallende Reingewinn daher — in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung — beim Treuhänder zu erfassen, entsprechend der vom Berufungskläger übernommenen Haftung (EVGE 1953, S. 123, ZAK 1953, S. 291). Sache des Berufungsklägers ist es, mit seinen deutschen Treugebern abzurechnen. Damit ist allerdings nicht gesagt, daß treuhänderisch erzieltes Erwerbs einkommen aus selbständiger Tätigkeit in jedem Fall beim Treuhänder zu erfassen wäre; es sind immerhin Fälle von Beitragsumgehungen durch solche Verhältnisse denkbar. Umgekehrt müßte ein Verzicht auf Erfassung solchen Einkommens beim Treuhänder dann zu Mißbräuchen und Beitragsumgehungen führen, wenn man einen solchen Verzicht unbesehen auch dann gelten lassen würde, wenn der Treugeber im Ausland wohnt.
Ergänzungsleistungen
Urteil des EVG vom 15. November 1967 1. Sa. M. R. Art. 2, Abs. 1, und Art. 3, Abs. 5, ELG. Die an einer Ehepaar- Alters- oder Invalidenrente beteiligte Ehefrau ist bei den EL zu den Frauen zu zählen, denen ein eigener Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente zusteht. (Erwägung 2a)
Art. 2, Abs. 1, und Art. 8, Abs. 1, ELG. Die Annahme, daß eine Ehefrau, für die eine Zusatzrente der AHV oder IV ausgerichtet wird, einen eigenen Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente besitzt, ist bundesrechtswidrig. (Erwägungen 2a und Sc)
Der 1924 geborene invalide Versicherte ist nicht mehr erwerbstätig. Seit 1. Oktober 1963 bezieht er eine ganze Invalidenrente im Betrage von 2 480 Franken sowie für seine Ehefrau und seinen Sohn zwei Zusatzrenten von je 992 Franken im Jahr. Seit 23. November 1966 war ein Ehescheidungs begehren hängig. Die richterliche Trennung erfolgte am 21. April 1966. Der noch in der Lehre stehende Sohn wurde der Mutter, die in F einen Kiosk führte, zugesprochen. Die Ehe wurde durch Urteil vom 16. Februar 1967 geschieden. Der Versicherte reichte am 5. August 1966 eine Anmeldung zum Bezüge von EL ein. Dieses Begehren wurde von der kantonalen Ausgleichskasse am 16. Dezember 1966 abgewiesen. Wie die Ausgleichskasse feststeüte, überstieg das anrechenbare Einkommen die anwendbare Einkommensgrenze von 6 300 Franken (Ehepaar: 4 800 Franken, Sohn in der Lehre: 1 500 Franken). Dieses Einkommen setzte sich wie folgt zusammen:
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Beträge in Franken Rente des Ehemannes mit Zusatzrenten 4 464 Nachzahlungen von Renten (1966 bezahlt) 9 777 Verdienst der Ehegattin 6 000 Verdienst des Sohnes 1360 Total 7 360 Zulässiger Pauschalabzug 400 Differenz 6960 Anrechnung zu zwei Dritteln 4 631 Total 18 872 Abzüglich AHV-Beiträge des Sohnes 33 Anrechenbares Einkommen 18 839
Der Versicherte erhob gegen diese Verfügung Beschwerde, indem er geltend machte, daß sein Einkommen seit der Trennung von seiner Frau und seinem Sohn im April 1966 nur in seiner Invalidenrente von 2 480 Franken im Jahr bestehe. Er verlangte eine EL von 520 Franken im Jahr und vertrat die Auffassung, daß die Nachzahlung der Rente im Betrage von 9 777 Franken nicht zum anrechenbaren Einkommen des laufenden Jahres hinzugerechnet werden dürfe. Durch Urteil vom 24. März 1967 hieß die kantonale Rekurskommission die Beschwerde gut und sprach dem Beschwerdeführer zudem eine Prozeß kostenentschädigung von 100 Franken zu. Die kantonale Ausgleichskasse zog dieses Urteil an das EVG weiter, indem sie die Wiederherstellung ihrer abschlägigen Verfügung für 1966 (Jahr, in welchem der Versicherte noch nicht geschieden war) sowie die Aufhebung der erwähnten Prozeßkostenentschädigung verlangte. Der Beschwerdegegner stellte das Begehren, unter Kostenfolge die Be schwerde abzuweisen und die EL auf 760 Franken im Jahr zu erhöhen. Die Beschwerde wurde vom EVG aus folgenden Erwägungen geschützt:
1. a. Die Kantone, welche auf Grund eigener, den Anforderungen des
ELG entsprechender Bestimmungen Bezügern von AHV- und IV-Renten EL gewähren, erhalten Bundesbeiträge (Art. 1, Abs. 1, ELG). Eine der vom Bundesgesetz an die Ausrichtung solcher Bundesbeiträge geknüpften Vor aussetzungen besteht darin, daß im betreffenden Kanton wohnhaften Schwei- zerbürgem, denen eine Rente der AHV, eine Rente oder eine Hilflosenent schädigung der IV zusteht, ein Anspruch auf EL eingeräumt wird, wenn das anrechenbare Jahreseinkommen die Grenzen von 3 000 Franken bei Allein stehenden, 4 800 Franken bei Ehepaaren und 1 500 Franken bei Waisen nicht erreicht (Art. 2, Abs. 1, ELG). Zu den Einkommensgrenzen für Alleinstehende und Ehepaare sind für Kinder, die einen Anspruch auf Zusatzrente der AHV oder TV begründen, die für Waisen maßgebenden Grenzbeträge (für die zwei ersten Kinder voll) hinzuzuzählen (Art. 2, Abs. 3, ELG). Das Gesetz über EL des betreffenden Kantons vom 16. November 1965 hat diese Bestimmungen übernommen (Art. 1).
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b. Gemäß Art. 3, Abs. 5, ELG ist das anrechenbare Einkommen von Ehe gatten, von Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie von zusammenlebenden Waisen zusammenzurechnen. c. Sind beide Ehegatten im Kanton wohnhaft und haben sie beide An spruch auf eine AHV- oder IV-Rente, so wird ihr Einkommen gemäß Art. 3, Abs. 1, der Vollziehungsverordnung vom 21. Januar 1966 zum betreffenden kantonalen Gesetz gesondert berechnet und die für alleinstehende Personen geltende Einkommensgrenze angewendet: wenn die Ehe gerichtlich getrennt worden ist, oder eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist. Gemäß Art. 2, Abs. 2, dieser Vollziehungsverordnung gelten Personen, die einen Anspruch auf Zusatzrenten der AHV oder IV begründen, sowie Witwen, die eine einmalige Abfindungssumme erhalten, nicht als rentenberechtigt.
2. a. Bei der Ausarbeitung des ELG ist es den zuständigen Organen nicht
entgangen, daß die in Art. 3, Abs. 5, ELG enthaltene Regel sowie die Ein kommensgrenze für Ehepaare nicht ohne Ausnahmen angewendet werden kann. In der Botschaft zum ELG vom 21. September 1964 (ad Art. 2 ET.a, S. 24) schreibt der Bundesrat folgendes: «Im übrigen wird es Sache der Kantone sein, die anwendbaren Grenzbeträge für getrennt lebende Ehe- gatten, Ehefrauen mit Anspruch auf einfache Altersrenten und andere Sonder fälle näher zu bestimmen.» In einem Kreisschreiben an die Kantonsregierun gen vom 10. Juli 1965 führte das Eidgenössische Departement des Innern dazu folgendes aus: «Die Kantone bestimmen die anwendbare Einkommensgrenze bei getrenntlebenden, beiderseits rentenberechtigten Ehegatten. Dabei ist eine gewisse Zurückhaltung in der Anwendung der Grenzbeträge für Allein stehende bei bloß faktischer Trennung am Platze. Die gesonderte Berechnung der EL hat — selbst wenn die Unterhaltsbeiträge des einen Ehegatten zum anrechenbaren Einkommen des andern gezählt werden — eine Begünstigung des getrennten gegenüber dem zusammenlebenden Ehepaar zur Folge. Die Anwendung der Einkommensgrenze für Alleinstehende bei Ehegatten ist somit nur bei einer qualifizierten Form der Trennung angebracht, so wenn die Trennung auf gerichtlichem Urteil beruht, wenn eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist, wenn der Wohnsitz des andern Ehegatten un bekannt ist und — wenigstens im interkantonalen Bereich — wenn die renten berechtigte Ehefrau sonstwie einen eigenen Wohnsitz begründet (Art. 25 Abs. 2, ZGB)». Auf Grund seines Wortlautes scheint Art. 3, Abs. 5, ELG keine Aus nahmen zuzulassen. Jedenfalls ist es aber verständlich, wenn die zuständigen Verwaltungsorgane des Bundes solche Ausnahmen für besondere Situationen, die vor allem während der Dauer der Ehe entstehen können — so bei ge richtlicher Trennung, Einreichung einer Scheidungs- oder Trennungsklage — ins Auge faßten. Für solche Fälle sind gewisse Ausnahmen von der allge meinen Regel des Art. 3, Abs. 5, ELG mit dem Bundesrecht als vereinbar zu betrachten, wenn sie sich nur auf Personen beziehen, denen eine Rente der AHV oder IV oder eine Hilflosenentschädigung der TV im Sinne von Art. 2 ELG zusteht. Diese Bedingung ist bei einer an einer Ehepaar-Alters- oder Invalidenrente beteiligten Ehefrau als erfüllt zu betrachten. Wie das EVG schon im Rahmen der AHV Gelegenheit hatte festzustellen, ist die an einer Ehepaar-Altersrente beteiligte Ehefrau zu den Frauen zu zählen, denen eine
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Altersrente zusteht (vgl. EVGE 1966, S. 11, ZAK 1966, S. 428). Es ging damals nur um die Frage der Anwendung von Art. 22bls, Abs. 2, AHVG. Das gleiche gilt natürlich auch für den Anwendungsbereich von Art. 35 TVG. Dagegen war bis heute weder in der Gesetzgebung noch in der Rechtsprechung des Bundes je davon die Rede, daß eine Person, für die einer anderen Person eine Zusatzrente ausgerichtet wird, einen selbständigen Rentenanspruch be sitzt. c. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist der in Art. 2 und 3 der betreffenden kantonalen Vollziehungsverordnung erwähnte Begriff eines eigenen Anspruches auf eine AHV- oder TV-Rente nicht nur mit dem Bundes recht vereinbar, sondern geht aus diesem hervor. Es obliegt deshalb dem EVG, seine einheitliche Anwendung zu gewährleisten.
3. a. Gemäß den vorstehenden Ausführungen ist die anwendbare Ein
kommensgrenze vorliegend auf 6 300 Franken festzusetzen. Da der Ehefrau des Versicherten kein eigener Rentenanspruch zusteht, ist die in Art. 3, Abs. 1, der kantonalen Vollziehungsverordnung vorgesehene Sonderregelung nicht anwendbar; vielmehr ist die Einkommensgrenze für Ehepaare (4 800 Franken) maßgebend. Zu diesem Betrag ist die für Kinder, für welche eine Zusatzrente ausgerichtet wird, vorgesehene Einkommensgrenze, hinzuzu rechnen ( 1500 Franken, vgl. Art. 2, Abs. 3, ELG und Art. 1 kantonales ELG). b. Nach Art. 3 des kantonalen Gesetzes vom 16. November 1965 sind für die Ermittlung der EL das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres sowie das am 1. Januar vorhandene Vermögen maßgebend (Abs. 1). Bei einer wesentlichen Änderung des Einkommens oder des Vermögens des Berech tigten dagegen ist die EL entsprechend den neuen Verhältnissen festzusetzen (Abs. 2). Ob nun das anrechenbare Einkommen gemäß Art. 1 oder — um die nachbezahlten Rentenbetreffnisse zu berücksichtigen — gemäß Abs. 2 des erwähnten Art. 3 ermittelt wird, bleibt das Ergebnis gleich: dem Ver sicherten stand im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung kein Anspruch auf eine EL zu. Sowohl nach der einen wie auch nach der anderen Methode überschreitet das anrechenbare Einkommen die maßgebende Ein kommensgrenze, da, wie oben dargelegt, nicht nur die Rente des Versicherten, sondern auch die Zusatzrente für seine Ehefrau und das Erwerbseinkommen dieser letzteren in jedem Fall angerechnet werden müssen. Selbst bei An nahme der für den Versicherten günstigsten Lösung, d. h. bei Nichtberück sichtigung der im Jahre 1966 nachbezahlten Rentenbeträge und der Zusatz rente für den Sohn und dessen Einkommen ergäbe sich folgendes maßgebendes Einkommen: Beträge in Franken Jahresbetrag der Rente des Versicherten 2 480 Zusatzrente für die Ehefrau 992 Verdienst der Ehefrau 6 000 Abzug nach Art. 3, Abs. 2, ELG 400 Differenz 5 600 Anrechnung zu zwei Dritteln (Art. 3, Abs. 2, ELG) 3 732 Anrechenbares Einkommen 7 204
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Unter diesen Umständen erübrigt es sich zu prüfen, ob die erwähnten Rentennachzahlungen und die für den Sohn ausbezahlte Zusatzrente sowie dessen Einkommen in Anwendung von Art. 3, Abs. 5, ELG und der ent sprechenden kantonalen Bestimmungen anzurechnen sind. Diese Frage wird sich aber bei der Prüfung der neuen Verhältnisse, wie sie infolge der anfangs
1967 ausgesprochenen Ehescheidung eingetreten sind — und hier ausdrücklich
vorbehalten sind ■— stellen können. c. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, daß die Vorinstanz Bundes recht verletzt hat, indem sie annahm, der Frau des Beschwerdegegners stehe ein selbständiger Rentenanspruch zu. Sie hat damit den in der kantonalen Gesetzgebung richtig definierten Begriff des «eigenen Anspruchs auf eine AHV- oder IV-Rente» mißachtet und deshalb vorliegend zu Unrecht die in Art. 3, Abs. 1, der kantonalen Vollziehungsverordnung vom 21. Januar 1966 vorgesehene Sonderregelung angewandt. Unter diesen Umständen ist die Be schwerde zu schützen (Art. 8, Abs. 1, ELG). Die Akten des Falles werden an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit diese den Anspruch auf eine EL für die Periode nach der Ehescheidung festsetzen kann.
Urteil des EVG vom 2. Dezember 1967 i. Sa. E. B. Art. 3, Abs. 1, Buchst, d und f, ELG. Verzichtet der Pfrundnehmer ohne Gegenleistungen auf Einkommensbestandteile, die ihm kraft Vertrag zustehen, und meldet er sich zum Bezug von EL an, so muß angenommen werden, daß seinem Verzicht auf vollständige Aus schöpfung seiner vertraglichen Rechte der Gedanke an eine EL zugrundeliegt. (Erwägung 3) Art. 3, Abs. 1, Buchst, d, ELG. WirtschaftUch gesehen ist die Lage eines Pfründers, welcher vollen Unterhalt und Pflege auf Lebens zeit genießt, derjenigen eines alleinstehenden AHV- und LV-Rentners, der zur Deckung seiner Lebenskosten nur über das vom ELG garan tierte Einkommen von 3 000 Franken verfügt, in der Regel minde stens gleichwertig. (Erwägung 4) Durch Verpfründungsvertrag vom 2. Mai 1964 vereinbarte der 1895 geborene, seit 1960 verwitwete Versicherte E. B. mit seinem Neffen und heutigen Rechts vertreter Z im wesentlichen folgendes: Z verpflichtete sich, E. B. auf Lebenszeit Unterhalt und Pflege zu ge währen. Als Gegenleistung tritt dieser seinem Neffen sein gesamtes Ver mögen ab, und zwar die Vieh- und Fahrhabe, Bargeld oder allfällige Spar hefte auf den Todestag von E. B. Dagegen tritt er die vertraglich näher bezeichneten Liegenschaften ohne Aufschub ab, jedoch mit folgenden Vor behalten: E. B. kann, solange es ihm sein Gesundheitszustand erlaubt, weiter hin in den abgetretenen Wohnräumlichkeiten in A und V wohnen und sein bisheriges Gut bewirtschaften. Verkäufe der abgetretenen Liegenschaften dürfen zu Lebzeiten von E. B. nur mit dessen Zustimmung erfolgen. Am 25. Februar 1966 ersuchte E. B. um EL zu seiner AHV-Rente. Das anrechenbare Einkommen gab er mit 2 584 Franken an. Die Ausgleichskasse
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des Kantons X schlug zu diesem Betrag den Wert des ihm von Z zugesicher ten vollen Unterhalts, den sie mit jährlich 3 000 Franken bewertete und er mittelte so ein anrechenbares Einkommen von 5 584 Franken. Am 26. Sep tember 1966 verfügte die Ausgleichskasse deshalb die Abweisung des Lei stungsbegehrens . Z beschwerte sich für E. B. gegen diese Verfügung, indem er eine EL von 416 Franken verlangte und die Anrechnung der erwähnten 3 000 Franken beanstandete. Zur Begründung brachte er im wesentlichen vor: Der Ver- pfründungsvertrag sei auf Drängen des Gesuchstellers zustande gekommen, well er, Z, seinem Onkel versprochen habe, in seinen alten Tagen für ihn zu sorgen. E. B. wohne immer noch in A und sei gesundheitlich imstande, einen selbständigen Haushalt zu führen. Ohne Verpfründungsvertrag würde er eine jährliche EL von 416 Franken erhalten. Die abgetretenen Vermögensteile würden niemals einen Verkehrswert von 15 000 Franken aufweisen, welcher Betrag nach kantonalem Recht bei der Ermittlung des anrechenbaren Ein kommens nicht berücksichtigt werden dürfe. Der Verpfründungsvertrag sei nicht abgeschlossen worden, um EL zu erwirken. Das Versicherungsgericht des Kantons X fand, die tatsächlichen Ver hältnisse hätten sich seit Abschluß des Verpfründungsvertrages gegenüber früher nicht geändert, weshalb sich die Anrechnung des Betrages von 3 000 Franken nicht rechtfertige. Mit Entscheid vom 10. Mai 1967 hat die Vorinstanz dem Beschwerdebegehren entsprochen. Das BSV hat gegen diesen Entscheid Beschwerde eingelegt: Wenn E. B. bisher imstande gewesen sei, selber für seinen Unterhalt aufzukommen, so sei nicht einzusehen, weshalb er einer EL bedürfe. Würden aber seine Ein künfte zur Deckung des Lebensunterhaltes nicht genügen, so habe er sich zunächst an seinen Neffen zu wenden, der ihm Unterhalt und Pflege ver sprochen habe. Die vertraglich zugesicherten Leistungen seien auf jeden Fall gemäß Art. 3, Abs. 1, Buchst, d bzw. f, ELG zu berücksichtigen. Anrechen bar sei aber nicht der Wert des vollen Unterhalts, sondern nur die dem Wert des abgetretenen Vermögens entsprechende, anhand von Barwerttafeln zu ermittelnde Gegenleistung. Nach Art. 9, Abs. 1, des Ausführungsreglementes des Kantons X (ELR) zum kantonalen Dekret über EL (ELD) sei auf den Verkehrswert abzustellen. Die Ausgleichskasse werde zu prüfen haben, ob der früher nicht beanspruchte Unterhalt spätere Ansprüche des Versicherten erhöhen könnte. Das BSV beantragt die Übermittlung der Akten an die Aus gleichskasse, damit diese die EL im geschilderten Sinn neu berechne. Z weist für den Beschwerdegegner auf seine Stellungnahme im vor instanzlichen Beschwerdeverfahren hin und bemerkt, daß E. B. versucht habe, seine in A gelegenen Grundstücke für das Jahr 1968 zu verpachten. Da ihm lediglich 100 Franken angeboten worden seien, werde er das Gut auch im nächsten Jahr wieder selber bearbeiten. Das EVG hat die Beschwerde mit folgender Begründung grundsätzlich geschützt:
1. Mit der Beschwerde kann nur geltend gemacht werden, der angefochtene
kantonale Beschwerdeentscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht oder auf Willkür bei der Feststellung oder Würdigung des Sachverhalts (Art. 8, Abs. 2, ELG).
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2. Nach Art. 2, Abs. 1, ELG hat der alleinstehende Bezüger einer AHV-
rechtlichen Altersrente Anspruch auf EL, wenn sein anrechenbares Ein kommen 3 000 Franken nicht erreicht und er auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Kanton X hat diese bundesrechtliche Einkom mensgrenze unverändert übernommen (Art. 3 ELD). Als Einkommen sind nach Art. 3, Abs. 1, ELG u. a. anzurechnen «Leistun gen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen» (Buchst, d) sowie «Einkünfte und Vermögenswerte, auf die zur Erwirkung von EL ver zichtet worden ist» (Buchst, f). In Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 56, Buchst, g und Art. 61, Abs. 5, AHVV erachtet die Praxis den Sach verhalt von Art. 3, Abs. 1, Buchst, f, ELG schon dann als gegeben, wenn der Versicherte zum Verzicht rechtlich nicht verpflichtet war, keine äquivalente Gegenleistung dafür erhalten und der Gedanke an eine EL beim Verzicht wenigstens mitgespielt hat (ZAK 1967, S. 558).
3. Mit Abschluß des VerpfründungsVertrages hat E. B. gegenüber seinem
Neffen Z einen Rechtsanspruch auf Unterhalt, Pflege und Wohnung auf Lebenszeit erworben. Solange seine Gesundheit es ihm erlaubt, kann er ge mäß Ziffer in 3 des Vertrages seinen bisherigen Wohnsitz in A beibehalten und das abgetretene Heimwesen bewirtschaften, statt gemäß Art. 524, Abs. 1, OR in häusliche Gemeinschaft mit dem Pfrundgeber zu treten. Der Be schwerdegegner hat von diesem Recht bis heute Gebrauch gemacht. Es be stehen keine Anhaltspunkte, wonach anzunehmen wäre, sein bloßer Ver bleib und die Weiterbewirtschaftung in A würden die Unterhaltspflicht seines Neffen ihm gegenüber völlig ausschalten. Die zitierte Vertragsbestimmung kann den Unterhaltsanspruch von B höchstens im gleichen Umfang ein schränken, in dem er selber aus seinem ehemaligen Grundeigentum Erwerbs einkünfte für sich herauswirtschaftet; nur dieser Erwerb darf ihm dem Wert nach auf die vom Pfrundgeber zugesicherten Unterhaltsleistungen angerechnet werden. Nach Art. 6, Abs. 3, ELR entspricht der Wert des vollständigen Unter halts (Verpflegung, Unterkunft, Kleider, Wäsche, Pflege usw.) den in Art. 3 ELD vorgesehenen Einkommensgrenzen, bei alleinstehenden Personen somit einem Betrag von 3 000 Franken. Diese Schätzung ist weder willkürlich noch bundesrechtswidrig (vgl. dazu EVGE 1967, S. 54/55; ZAK 1967, S. 190). Dem nach ist die Annahme begründet, der Beschwerdegegner könne auch ohne die AHV-rechtliche Altersrente seit der Verpfründung auf jeden Fall über die in Art. 6, ELR / Art. 3, ELD erwähnten 3 000 Franken Einkommen verfügen. Diese sind deshalb gemäß Art. 3, Abs. 1, Buchst, d, ELG zum anrechenbaren Einkommen zu schlagen. Begnügt sich E. B. aber in WirkUchkeit für seinen Unterhalt mit einem kleinern Aufwand, so verzichtet er eben gegenüber Z ohne Gegenleistung auf Einkommensbestandteile, auf die ihm ein vertragli cher Anspruch zusteht. Erhebt er anderseits ohne vollständige Ausschöpfung seiner Rechte aus dem Verpfründungsvertrag Anspruch auf EL, so muß angenommen werden, daß seinem heutigen Verzicht auf Unterhaltsleistungen des Pfrundgebers eben doch der Gedanke an eine EL zugrundeliegt. Demnach müssen die Einkünfte, auf die er zugunsten seines Neffen verzichtet, gemäß Art. 3, Abs. 1, Buchst, f, ELG bei der Ermittlung des anrechenbaren Ein kommens berücksichtigt werden. Soweit der vorinstanzliche Entscheid diesen
175
Umständen nicht Rechnung trägt, beruht er auf Verletzung von Bundesrecht. Er bedarf deshalb der Berichtigung im Sinn der Erwägungen, was zur Wie derherstellung der angefochtenen Kassenverfügung führt.
4. Bei dieser Betrachtungsweise erübrigt es sich, den anrechenbaren
Gegenwert des abgetretenen Vermögens anhand von Barwerttafeln zu be stimmen. Wohl verpflichtet Art. 524, Abs. 1, OR den Pfrundgeber, dem Pfründer jene Leistungen zu erbringen, die dieser «nach dem Wert des Ge leisteten und nach den Verhältnissen, in denen er bisher gestanden hat, billigerweise erwarten darf». Darunter fallen nach Abs. 2 derselben Bestim mung ausdrücklich Wohnung, Unterhalt sowie Pflege und ärztliche Be handlung im Krankheitsfall. Aber wirtschaftlich gesehen ist die Lage eines Pfründers, welcher vollen Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit genießt, der jenigen eines alleinstehenden AHV-Rentners, der zur Deckung seiner Lebens kosten nur über das vom ELG garantierte Einkommen von 3 000 Franken verfügt, in der Regel mindestens gleichwertig. Auch deshalb kann die in Art. 6, Abs. 3, ELR statuierte Bewertung des vollen Lebensunterhalts eines Pfrundnehmers nicht als übersetzt und darum auch nicht als willkürlich be zeichnet werden. Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf das bereits erwähnte Urteil (EVGE 1967, S. 54, ZAK 1967, S. 190).
176
VON Die Betriebsrechnung der AHV für das Jahr 1967 weist MONAT nach den bis heute vorliegenden Ergebnissen einen Ein- ZU nahmenüberschuß von 182 (1966: 289) Mio Franken aus. Die Einnahmen belaufen sich auf 2 174 (2 031) Mio Fran MONAT ken und die Ausgaben auf 1992 (1742) Mio Franken. Den Versicherungsleistungen von 1 979 (1 729) Mio Franken und den unverändert 13 Mio Franken betragenden Verwaltungskosten stehen
1 574 (1 446) Mio Franken Beiträge der Versicherten und der Arbeit
geber gegenüber. Ihr Anstieg gegenüber dem Vorjahr beträgt 8,87 (6,74) Prozent. Trotzdem vermochten diese Beiträge die erbrachten Leistungen an ordentlichen und außerordentlichen Renten nur zu 80 Prozent zu decken. Zur Deckung des Mehraufwandes von 405 Mio Franken mußten die wiederum 350 Mio Franken betragenden Beiträge der öffentlichen Hand restlos und die Zinseinnahmen des Ausgleichsfonds — die ihrer seits mit 250 (235) Mio Franken ausgewiesen sind — mit 55 Mio Fran ken herangezogen werden. Die Betriebsrechnung der IV für das Jahr 1967 zeigt bei Gesamt ausgaben von 358,5 (309) Mio Franken, die zur Hälfte durch Beiträge der öffentlichen Hand zu erbringen sind, und bei Gesamteinnahmen von 338,3 (301,3) Mio Franken einen Ausgabenüberschuß von 20,2 (7,7) Mio Franken. Die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber be tragen 157,4 (144,6) Mio Franken, während die rückläufigen Zinserträg nisse mit 1,5 (2,2) Mio Franken verzeichnet sind. Zufolge des erwähnten Ausgabenüberschusses vermindert sich der Finn ahmnn über:schuß aus Vorjahren auf 68,2 Mio Franken. In der Betriebsrechnung der EO für das Jahr 1967 stehen den 163 (150) Mio Franken Gesamteinnahmen — die sich aus 157 (144) Mio Franken Beiträgen der erfaßten Personen und der Arbeitgeber sowie aus 6 (6) Mio Franken Zinsen zusammensetzen — 138 (138) Mio Fran ken Ausgaben gegenüber. Die Betriebsrechnung schließt mit einem Ein nahmenüberschuß von 25 (12) Mio Franken ab. Die detaillierten und endgültigen Ergebnisse der Jahresrechnung der AHV, IV und EO werden nach der Genehmigung durch den Bundesrat veröffentlicht. *
Am 21. Februar hat der Bundesrat die Botschaft an die Bundesver sammlung betreffend das neue, am 15. November 1967 in Salzburg un-_ terzeichnete Abkommen mit Österreich über Soziale Sicherheit verab schiedet (vgl. ZAK 1967, S. 561). Das revidierte Abkommen wird nach
APKIL 1968 177
der parlamentarischen Genehmigung in den beiden Vertragsländern vor aussichtlich noch im Laufe dieses Jahres ratifiziert werden.
Die neunte Jahreskonferenz der IV-Kommissionen, an der auch die Leiter der Kommissionssekretariate und der IV-Regionalstellen teil nahmen, wurde dieses Jahr — bei gleichem Programm — nach Sprachen gruppen getrennt durchgeführt. Unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung kamen am 6. März die fran zösisch- und die italienischsprechenden Vertreter zusammen, am 8. März die deutschsprechenden. Dabei wurden Fragen zur IV-Revision erörtert. *
Am 7. März fand unter dem gleichen Vorsitz die achte Jahrestagung der Ärzte der IV-Kommissionen statt, bei der diesmal ebenfalls die Kommissionspräsidenten sowie die Leiter der Sekretariate zugegen wa- ren. Auf der Traktandenliste stand auch hier die IV-Revision, u. a. das neue Kreisschreiben über die medizinischen Maßnahmen. Im Rahmen der Tagung verabschiedeten sich die Ärzte der IV-Kommissionen von Dr. med. Hohl vom Bundesamt für Sozialversicherung, der dem ärztlichen Dienst der Unterabteilung AHV/IV/EO seit Einführung der IV vorge standen hat und nunmehr in den Ruhestand treten wird. * Vom 7. bis 15. März fanden in Madrid zwischen einer schweizerischen Delegation unter der Leitung von Vizedirektor Motta vom Bundesamt für Sozialversicherung und einer spanischen Delegation unter der Lei tung von Generaldirektor Garcia Lahiguera vom spanischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Verhandlungen statt über die Revision des geltenden Abkommens über Soziale Sicherheit vom September 1959. Die Besprechungen führten zur Ausarbeitung eines Vorentwurfs zu einem Abkommen. Verschiedene Fragen sind zu weiterer Prüfung zurückge stellt worden und sollen anläßlich einer zweiten, abschließenden Ver handlungsphase in Bern noch im laufenden Jahr geregelt und das revi dierte Abkommen hierauf unterzeichnet werden. *
Am 13. März tagten unter dem Vorsitz des Präsidenten der Konfe renz der kantonalen Ausgleichskassen, Dr. Weiss, Basel, und im Beisein von Vertretern des Bundesamtes für Sozialversicherung und der Zen
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tralen Ausgleichsstelle die Leiter der kantonalen Ausgleichskassen und die Vertreter der EL-Durchführungsstellen der Kantone, die die Aus zahlung der EL nicht den kantonalen Ausgleichskassen übertragen haben. Gegenstand der Orientierungen seitens des Bundesamtes für Sozial versicherung und der Besprechung bildeten verschiedene Durchführungs fragen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. *
Unter dem Vorsitz von Direktor Frauenfelder vom Bundesamt für Sozialversicherung tagte am 20. März der EO-Ausschuß der Eidgenössi schen AHV/IV-Kommission und bereinigte die Grundsätze für die dritte EO-Revision. Auf Grund der gefaßten Beschlüsse des Ausschusses wird nun das Bundesamt einen Gesetzesentwurf ausarbeiten und den Kanto nen und Wirtschaftsverbänden zur Vernehmlassung unterbreiten. *
Am 3. April hat der Bundesrat die Botschaft an die Bundesversamm lung betreffend das revidierte, am 3. Juni 1967 unterzeichnete Abkom men mit Luxemburg über Soziale Sicherheit verabschiedet (vgl. ZAK 1966, S. 127, sowie 1967, S. 242). Das neue Abkommen wird, nach er folgter parlamentarischer Genehmigung in beiden Vertragsstaaten, rati fiziert und voraussichtlich in den ersten Monaten des nächsten Jahres in Kraft treten können.
Die siebente AHV-JRevision in Fahrt Auf Grund der Vorschläge der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission unterbreitete der Bundesrat den eidgenössischen Räten am 4. März dieses Jahres einen Gesetzesentwurf für die siebente AHV-Revision. Die Bot schaft ist am 26. März erschienen. Die Priorität liegt beim Ständerat, der sich voraussichtlich in der Juni-Session mit dem Geschäft befassen wird. Die Änderungen berühren nicht nur die AHV, sondern ebenso die IV, die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV sowie — worüber eine besondere Botschaft folgen wird — die EO. Im folgenden seien die Grundsätze, die für die materiell und finanziell weitgreifenden Vorschläge maßgebend sind, summarisch zusammen-
179
Die Graphik gibt die Mindest- und Höchstansätze der ordentlichen einfachen Altersrente seit 19Jf8 wieder.
T T
l 1948
1954
1957
1961
1964
1967
1969 FW 1 Fr. 3000 2000 1000 1000 2000 3000 4000 5000 Fr.
Das Minimum ist von 480 auf 1650 Franken im Jahr, d. h. um das 3,4fache und das Maximum von 1 500 auf 3 520 Franken im Jahr, d. h. um das 2,3fache gestiegen. Die Rentenzahlungen haben vom — allerdings noch nicht repräsentativen — Jahr 1949 bis 1967 um das Sechzehnfache zugenommen und letztes Jahr die 2-Milliarden-Grenze gestreift.
gefaßt. Darüber hinaus werden die Thesen, von denen sich der Bundes rat für die siebente AHV-Revision leiten ließ und die in der Botschaft einläßlich erläutert sind, durch einen. gedrängten Rückblick auf die bisherige Entwicklung der AHV ergänzt. Der Zeitpunkt hiezu erscheint umso eher gegeben, als die AHV Ende 1967 zwei Jahrzehnte lang in Kraft war. Allgemein betrachtet sind 20 Jahre eine kurze, in der Sozial versicherung mit ihrer permanenten Evolution indes schon eine längere Zeit. So ist es kaum vermessen, bereits von einer wenn auch kurzen, so doch eindrücklichen «AHV-Geschichte» zu sprechen. Im Mittelpunkt der Revisionen standen regelmäßig die Renten. Darüber hinaus aber dürfen die Erleichterungen auf der Beitragsseite nicht übersehen werden. Jedenfalls ist aus der rückblickend eher be scheiden anmutenden AHV von 1948 seit ihrem Inkrafttreten ein ent schieden gewichtigeres, eindeutiger konzipiertes und gleichzeitig ein
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differenziertes Instrument der Sozialen Sicherheit geworden. Der gut schweizerische Brauch, mit einem solchen Werk klein anzufangen und es dann auszubauen und wachsen zu lassen, hat sich bei der AHV einmal mehr bewährt. Auf die Ausführungen zur AHV folgen gedrängte Hinweise auf die mit ihr verwandten Gebiete. Dabei lassen sich, wenn die Übersichtlichkeit gewahrt werden soll, Wiederholungen nicht durchwegs vermeiden.
A. Grundsätze für die siebente AHV-Revision
I. Änderung des AHVG
1. Beiträge
1.1 Die vollen Beiträge der erwerbstätigen Versicherten betragen 5 Pro
zent des Erwerbseinkommens.
1.2 Die sinkende Beitragsskala für Selbständigerwerbende und Arbeit
nehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber findet im Einkommens- intervall ÆtiashfilLlg 000 und 1600 Franken Anwendung. Der Min destbeitrag beträgt 40 Franken im Jahr.
1.3 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen betragen je nach den sozialen
Verhältnissen der Versicherten mindestens 40 und höchstens 2 000 Franken im Jahr. Sie werden erhoben, sofern während eines Kalen derjahres keine Beiträge vom Erwerbseinkommen von mindestens
40 Franken entrichtet worden sind.
2. Renten
2.1 Die ordentlichen Renten werden nach dem durchschnittlichen -Tah-
reseinkommen des Versicherten abgestuft.
2.2 Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem die
Summe der Erwerbseinkommen durch die maßgebenden Beitrags jahre des Versicherten geteilt wird. Bei Nichterwerbstätigen wird als Erwerbseinkommen das Zwanzigfache des Beitrages angerech net.
2.3 Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird bei neu entstehenden
Renten um einen Zuschlag von zwei Dritteln erhöht. Bei unvoll ständigen Beitragsdauern hat der Bundesrat diesen Zuschlag an gemessen zu reduzieren.
181
2.4 Auf eine Streichung der schlechtesten Beitragsjahre wird verzichtet
2.5 Die monatliche einfache Altersrente (Vollrente) setzt sich zusam
men aus einem festen Rententeil von 125 Franken und einem ver änderlichen Rententeil von 1,25 Prozent des durchschnittlichen Jah reseinkommens. Sie beträgt mindestens 175 Franken und höchstens
375 Franken.
2.6 Die laufenden Renten werden durchwegs um 25 Prozent erhöht.
2.7 Die Einkommensgrenzen für den Bezug der außerordentlichen Ren
ten werden um 20 Prozent erhöht.
2.8 Die ungekürzten außerordentlichen Renten werden auf den neuen
Mindestbetrag der ordentlichen Vollrenten erhöht.
3. Neue Leistungen
3.1f Die Altersrenten können um mindestens 1 und höchstens 5_Jahre » -w ■» aufgeschoben J.1 _ —1_ abgerufen - 1 monatlich und werden. Die Erhöhungs— »am« wCFG! faktoren werden nach dem individuellen Aequivalenzprinzip für Männer und Frauen einheitlich festgesetzt.
3.2 Tn der Schweiz wohnhafte Altersrentner, die seit mindestens einem
Jahr hochgradig hilflos sind, erhalten ohne Rücksicht auf die Ein kommens- und Vermögensverhältnisse Hilflosenentschädigungen, die dem Mindestbetrag der ordentlichen einfachen Altersrente (Voll rente) entsprechen. Altersrentner, die zuvor für eine Hilflosigkeit mittleren oder leichteren Grades eine Entschädigung der iy_be- zogen haben, können weiterhin mindestens dieselbe Entschädigung beanspruchen.
3.3 Freiwillig versicherten Auslandschweizern, denen keine Rente bzw.
keine Hilflosenentschädigung zusteht, also namentlich den älteren Ehefrauen freiwillig versicherter Auslandschweizer, werden analog zu Artikel 76IVG Fürsorgebeiträge gewährt.
If. Anpassung der Leistungen an Preise und Erwerbseinkommen
4.1 Zur Anpassung der Alt- und Neurenten an die Preisentwicklung
läßt der Bundesrat alle 3 Jahre das Verhältnis zwischen Renten und Preisen überprüfen und stellt nötigenfalls Antrag auf Gesetzes- änderung. Dieses Verfahren ist auch durchzuführen, sofern das Preisniveau seit der letzten Angleichung um 8 Prozent gestiegen ist.
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4.2 Zur Anpassung der Neurenten an die Einkommensentwicklung läßt
der Bundesrat alle 6 Jahre das Verhältnis zwischen Renten, Preisen und Erwerbseinkommen überprüfen und stellt nötigenfalls Antrag auf Gesetzesänderung.
5. Beiträge der öffentlichen Hand und Ausgleichefonds
5.1 Die Ansätze für die Beiträge der öffentlichen Hand bleiben unver
ändert. Die Beiträge sind innerhalb der jeweiligen Finanzierungs periode jahresweise zu staffeln.
5.2 Der Ausgleichsfonds darf während eines 20jährigen Finanzierungs
abschnittes im Durchschnitt den doppelten Betrag der Jahresaus gaben nicht unterschreiten und in keinem Jahr unter den andert halbfachen Betrag der Ausgaben absinken.
II. Änderung des ELG
1. Ergänzungsleistungen der Kantone
1.1 Die Einkommensgrenzen für Alleinstehende sind von den Kantonen
auf mindestens 3 300 Franken und höchstens 3 900 Franken zu erhöhen. Die übrigen Einkommensgrenzen sind entsprechend neu festzusetzen.
1.2 Die Ermächtigung an die Kantone, die Einkommensgrenzen um
höchstens einen Fünftel herabzusetzen, kommt in Wegfall.
1.3 Vom anrechenbaren Einkommen können Aufwendungen für Hilfs
mittel, wie namentlich für Körperprothesen, orthopädisches Schuh werk, Hörapparate und Fahrstühle, in Abzug gebracht werden.
2. Leistungen gemeinnütziger Institutionen
2.1 Um der Schweizerischen Stiftung für das Alter die Gewährung von
Hilfsmitteln an Alte und die Erfüllung weiterer Betreuungsauf gaben zu erleichtern, ist der Beitrag von heute 3 auf höchstens 4 Millionen Franken aus dem Spezialfonds des Bundes zu erhöhen.
in. Änderung des IVG
1. Beiträge
1.1 Die vollen Beiträge der erwerbstätigen Versicherten sind auf 0,6
Prozent des Erwerbseinkommens zu erhöhen.
183
2. Hilflosenentschädigungen
2.1 Die Weiteraewähruna von Hilflosenentschädigungen an Alters^
rentner zulasten der IV kommt in Wegfall.
IV. Änderung des EOG Die vollen Beiträge der erwerbstätigen Versicherten an die Erwerbs ersatzordnung betragen nicht mehr einen Zehntel der AHV-Beiträge, son dern 0,4 Prozent des Erwerbseinkommens. Die übrigen Änderungen fol gen in einem besonderen Gesetzesentwurf.
B. Die Entwicklung der AHV und der verwandten Versicherungszweige
I. Die AHV Die AHV ist im Juli 1947 in einer denkwürdigen Volksabstimmung mit überwältigendem Mehr angenommen worden und laut Gesetz auf 1. Ja nuar 1948 in Kraft getreten. Im ersten Jahr wurden nur außerordentliche Renten ausgerichtet. 247 000 Bezüger erhielten einen Gesamtbetrag von 123 Mio Franken. Im Februar 1950 erstattete der Bundesrat auf einen parlamentarischen Vorstoß einen Bericht über die mit dem neuen Versicherungszweig bis dahin gemachten Erfahrungen. Darin wurden erstmals Verbesserungen in Aussicht gestellt.
1. Erste AHV-Revision
Botschaft und Gesetzesentwurf 9. Juni 1950 Erlaß des Abänderungsgesetzes 21. Dezember 1950 Laut Gesetz rückwirkend in Kraft getreten 1. Januar 1951 Bezüger von Übergangsrenten im Jahre 1951 270 000 Revisionseffekt1 12 Mio Franken Die erste AHV-Revision faßte die Einkommensgrenzen für die Über gangsrenten elastischer und erhöhte sie. Überdies erweiterte sie die sinkende Beitragsskala für die Selbständigerwerbenden von 3 600 auf
4 800 Franken. Ebenso wurde die Stellung der aus der obligatorischen
Versicherung ausscheidenden Schweizerbürger verbessert.i i Der Revisionseffekt bedeutet die Auswirkungen der jeweiligen Gesetzes änderung auf den Finanzhaushalt der AHV und IV.
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2. Zweite AHV-Revision
Botschaft und Gesetzesentwurf 5. Mai 1953 Erlaß des Abänderungsgesetzes 30. September 1953 Laut Gesetz in Kraft getreten 1. Januar 1954 Rentenbezüger im Jahre 1954 453 000 Revisionseffekt 83 Mio Franken Die Einkommensgrenzen für die Übergangsrenten wurden erneut heraufgesetzt und die außerordentlichen und ordentlichen Renten erhöht. Junge Witwen mit Kindern erhielten verbesserte Leistungen. Schließlich entfiel die Beitragspflicht der erwerbstätigen Altersrentner. Weitere Änderungen betrafen die freiwillige Versicherung.
3. Dritte AHV-Revision
Botschaft und Gesetzesentwurf 8. November 1955 Erlaß des Abänderungsgesetzes 22. Dezember 1955 Laut Gesetz rückwirkend in Kraft getreten 1. Januar 1956 Bezüger von Übergangsrenten im Jahre 1956 275 000 Revisionseffekt 19 Mio Franken Die dritte Revision kam den sogenannten «vergessenen Alten» ent- gegen. Die Übergangsrenten wurden im Regelfall fürderhin ohne Be darfsklausel, d. h. ohne Einkommensgrenzen ausgerichtet. Auch fiel die sachlich unbefriedigende und administrativ aufwendige Abstufung nach städtischen, halbstädtischen und ländlichen Ortsverhältnissen dahin. 4- Vierte AHV-Revision Botschaft und Gesetzesentwurf 25. Juni 1956 Erlaß des Abänderungsgesetzes 21. Dezember 1956 Laut Gesetz rückwirkend in Kraft getreten 1. Januar 1957 Bezüger von ordentlichen Renten im Jahre 1957 348 000 Revisionseffekt 157 Mio Franken Die vierte Revision erhöhte die Ansätze der ordentlichen Renten und verdoppelte zugunsten der Teilrentner die anrechenbaren Beitrags jahre. Das Rentenalter der Ehefrau wurde von 65 auf 63 Jahre herab gesetzt und der Anspruch auf Hinterlassenenrenten erneut verbessert. Im Ausland wohnhafte Schweizer konnten, wenn auch nur bis zur Ein kommensgrenze, außerordentliche Renten erhalten. Es handelte sich im Jahre 1957 um etwa über 6 000 Fälle. Die sinkende Beitragsskala wurde zum zweiten Mal, und zwar auf 7 200 Franken, erweitert.
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5. Anpassungsrevision
Botschaft und Gesetzesentwurf 24. Oktober 1958 Erlaß des Abänderungsgesetzes 19. Juni 1959 Durch den Bundesrat in Kraft gesetzt 1. Januar 1960 Revisionseffekt Siehe nach stehenden, kursiv gedruckten Text Die vorliegende Revision erfolgte parallel zur Einführung der IV. Sie galt vorab der Pro-rata-temporis-Regelung der Renten und wurde ausgelöst durch die unerwartet starke Zunahme der ausländischen Ar beitskräfte. Die damit verbundenen Auswirkungen auf den Finanzhaus halt der AHV ließen sich zwar nicht von vornherein abschätzen, doch wären sie ohne Revision zweifellos von größter Tragweite geworden. Die Garantie eines relativ hohen Rentenminimums hätte mit der Zeit an die finanzielle Substanz der AHV gegriffen. Anders gesagt hätte sich aus den Leistungen an die in der Schweiz kurzfristig tätig gewesenen ausländischen Arbeitskräfte ein erhebliches versicherungstechnisches Defizit zu Lasten der dauernd im Inland ansässigen Versicherten er geben. Die Pro-rata-Methode brachte die Garantie, daß das finanzielle Gleichgewicht der AHV nicht mehr beeinflußt werden konnte, und zwar, was inzwischen eingetreten ist, selbst dann nicht, wenn der damalige Bestand noch weiter zunahm. Zudem stimmte die Revision die Rentensysteme der AHV und IV aufeinander ab und benannte die Übergangs- in außerordentliche Renten um. Sodann hat der Gesetzgeber die Beitrittsmöglichkeit zur freiwilligen Versicherung erweitert. Schließlich war es geboten, die Bestimmungen über die Rechtspflege auszubauen.
6. Fünfte AHV-Revision
Botschaft und Gesetzesentwurf 27. Januar 1961 Erlaß des Abänderungsgesetzes 23. März 1961 Durch den Bundesrat in Kraft gesetzt — für die Rentenverbesserungen 1. Juli 1961 —- für die erweiterte sinkende Beitragsskala 1. Januar 1962 Rentenbezüger im Jahre 1961 670 000 Revisionseffekt 385 Mio Franken (siehe auch Ziffer 1, S. 189) Die fünfte AHV-Revision übertraf, wie vor ihr bereits die vierte Revision, in ihrer finanziellen Bedeutung alle ihre Vorgängerinnen. Sie
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verbesserte vor allem die ordentlichen Renten, und zwar im Durchschnitt um 28,7 Prozent. Wie deutlich gesagt, im Durchschnitt, weil die früheren Revisionen die unteren Ansätze stärker berücksichtigt hatten und dies mal ein Ausgleich stattfinden sollte. Die Grenzwerte betrugen 14,4 Pro zent nach unten und 34,1 Prozent nach oben. In der Folge waren denn auch viele Rentner, die schematisch mit der durchschnittlichen Erhö hung gerechnet hatten, über die Revision enttäuscht. Parallel zu den ordentlichen wurden die außerordentlichen Renten und die für sie gel tenden Einkommensgrenzen heraufgesetzt. Ebenso fiel die Drittels kürzung der Renten für Ausländer und Staatenlose, die nur selten zur Anwendung gekommen war, weg. Die sinkende Beitragsskala wurde von
7 200 auf 9 000 Franken ausgedehnt. Eine weitere Neuerung lag in der
periodischen Überprüfung der AHV. Schließlich wurde die Finanzierung durch die öffentliche Hand nicht unvermittelt, aber doch auf weitere Sicht, neu geregelt.
7. Sechste AHV-Revision
Botschaft und Gesetzesentwurf 16. September 1963 Erlaß des Abänderungsgesetzes 19. Dezember 1963 Laut Gesetz rückwirkend in Kraft getreten 1. Januar 1964 Rentenbezüger im Jahre 1964 742 000 Revisionseffekt — Jahresmittel 1965 / 84 579 Mio Franken — unbegrenzt 802 Mio Franken (siehe auch Ziffer 2, S. 189)
Durch die sechste AHV-Revision wurden vor allem die Renten um ein Drittel (und die Mindestrenten noch stärker) erhöht, die Teilrenten alter Ordnung im wesentlichen aufgehoben, das Rentenalter der Frau von 63 auf 62 Jahre herabgesetzt sowie die sogenannten Zusatzrenten an Altersrentner mit Ehefrauen von 45 bis 60 Jahren und mit Kindern eingeführt. Für Waisen, die sich in Ausbildung befinden, wurde das Grenzalter auf 25 Jahre hinausgeschoben. Die Regelung gilt folgerichtig auch für Kinder mit Anspruch auf Zusatzrenten. Die Einkommensgrenzen für außerordentliche Renten wurden um ein Drittel heraufgesetzt, so daß die — recht wenigen —■ Bezüger gekürzter Renten ebenfalls höhere Leistungen erhielten. Die periodische Überprüfung der Verhältnisse wurde der Entwicklung angepaßt, und der Beitrag der öffentlichen Hand statt wie bisher auf 160 neu auf 360 Mio Franken festgesetzt.
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Diese Revision war in materiellrechtlicher und finanzieller Hinsicht einmal mehr viel weitgreifender als alle früheren Gesetzesänderungen zusammen. Das traf auch für die administrativen Umtriebe zu, galt es doch, nicht nur die Rentenerhöhungen, sondern auch die strukturellen Verbesserungen rückwirkend und kurzfristig vorzunehmen. Im übrigen bot die sechste AHV-Revision Anlaß zu einer eigentlichen Standort bestimmung. Die AHV-Renten, immer als Basisrenten gedacht, wurden erstmals zum Bestandteil einer festumrissenen Dreipfeilertheorie : Dem nach soll unsere Bevölkerung im Alter, bei Invalidität oder beim Tod des Ernährers auf drei Arten gesichert werden, nämlich durch die Soziale Rentenversicherung (AHV, IV und die in Aussicht genommenen Ergänzungsleistungen) die berufliche Kollektivversicherung (Pensions-, Gruppen- und Verbandsversicherung) und die Selbstvorsorge (Sparen, Einzelversicherung).
8. Einführung der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV gehören — wie eben ge sagt — zur AHV- und IV-Konzeption. Sie füllen das Einkommen von Rentenbezügem in bescheideneren wirtschaftlichen Verhältnissen bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze auf. Damit sichern sie erstmals den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden im ganzen Lande ein wenn auch bescheidenes Existenzminimum. Für die Einzelheiten siehe Ziffer III, S. 190.
9. Teuerungsrevision
Botschaft und Gesetzesentwurf 6. Juni 1966 Erlaß des Erhöhungsgesetzes 6. Oktober 1966 Laut Gesetz in Kraft getreten 1. Januar 1967 Rentenbezüger im Jahre 1966 1 831 000 Finanzieller Aufwand21 225 Mio Franken Das Erhöhungsgesetz paßte die AHV- und IV-Renten und die Hilf losenentschädigungen vorläufig an die Teuerung an. Der Ausgleich be trug linear 10 Prozent. Gleichzeitig sicherte der Bundesrat zu, eine Re vision auf weitere Sicht zu prüfen. Das Ergebnis ist die Botschaft und der Gesetzesentwurf für die siebente Revision.
1 Die statistischen Ergebnisse für 1967 liegen noch nicht vor. Die Zusatz
renten für Angehörige sind 1966 erstmals gesondert gezählt.
2 Durchschnittliche Auswirkungen pro Jahr für die Finanzierungsetappe
1967—1984.
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n. Die IV Die Bundesverfassung hat den Gesetzgeber verpflichtet, eine AHV zu errichten, und ihn ermächtigt, nachher eine IV einzuführen. Die Vor arbeiten für die IV wurden denn auch an die Hand genommen, als die AHV ihre Anlaufphase erfolgreich abgeschlossen hatte. In der Folge konnte der Bundesrat das IV-Gesetz vom 19. Juni 1959 auf 1. Januar 1960 in Kraft setzen. Im vorliegenden Zusammenhang ist von Bedeutung, daß die IV-Taggelder der EO und die IV-Renten und IV-Hilflosenent- schädigungen der AHV folgen. Durch diese Verknüpfung wirken sich AHV- und EO-Revisionen, ohne daß sie geändert zu werden braucht, automatisch auf die IV aus.
1. Auswirkungen der fünften AHV-Revision auf die IV
Siehe Ziffer 6, S. 186. Die Verbesserungen der AHV-Renten auf 1. Juli
1961 berührten ebenso die 56 000 Invalidenrenten und die 3 000 Hilf
losenentschädigungen. Der IV-Revisionseffekt bezifferte sich auf 24 Mio Franken.
2. Auswirkungen der sechsten AHV-Revision und der zweiten
EO-Revision auf die IV Siehe Ziffer 7, S. 187 und Ziffer 3, S. 191. Auf 1. Januar 1964 wurden AHV und EO verbessert. Das galt entsprechend auch für die IV-Taggelder, IV-Renten und Hilflosenentschädigungen. Im Jahre 1964 wurden gegen
74 000 IV-Rentenbezüger, 4 000 Bezüger von Hilflosenentschädigungen
und 3 000 Ansprecher auf IV-Taggelder gezählt. Der IV-Revisionseffekt betrug 40 Mio Franken, der Mehraufwand an IV-Taggeldern 3 Mio Fran ken.
3. Einführung der Ergänzungsleistungen
Die bei der sechsten AHV-Revision in Aussicht gestellten und 1966 eingeführten Ergänzungsleistungen betrafen nebst den AHV- auch die IV-Rentenbezüger. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus Ziffer 8, S. 188 und Ziffer III. hiernach.
Jf. Teuerungsrevision Die Teuerungsrevision auf 1. Januar 1967 galt gleichermaßen für die AHV- und IV-Rentenbezüger und für die Bezüger von Hilflosenentschä digungen. 1966 gab es, einschließlich der Zusatzrenten, gegen 125 000
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IV-Rentenbezüger und 5 000 Bezüger von Hilflosenentschädigungen. Der Revisionseffekt betrug 17 Mio Franken.
5. Erste (eigentliche) IV-Revision
Botschaft und Gesetzesentwurf 27. Februar 1967 Erlaß des Abänderungsgesetzes 5. Oktober 1967 Durch den Bundesrat in Kraft gesetzt 1.Januar 1968 Eingliederungsmaßnahmen im Jahre 1966 1 90 000 Fälle Revisionseffekt 44 Mio Franken Die Grundkonzeption der IV: «Eingliederung kommt vor Rente-» hat sich bewährt und wurde beibehalten. Es handelte sich deshalb nicht um eine strukturelle, sondern um eine technische Revision, die sich jedoch — in Form von zahlreichen Einzelverbesserungen — durch das ganze Gesetz hindurchzog. Die ZAK hat 1966 und 1967 einläßlich über die Revision berichtet.
III. Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV Das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ist ein reines Subventionsgesetz. Anders gesagt tritt der Bund nur als Sub- venient an jene Kantone auf, die nach eigenen Gesetzen entsprechende kantonale Leistungen erbringen. Alle Kantone haben erfreulicherweise ohne Verzug mitgemacht und sehr rasch legiferiert. So erbringen seit Januar bzw. Juli 1966 24 und seit 1967 alle 25 Kantone solche Leistun gen. Der Grundgedanke geht wie schon gesagt dahin, AHV- und IV- Rentenbezügem, über die Rente hinaus ein wenn auch bescheidenes Existenzminimum zu sichern. Die Jahre 1966 und 1967 waren Anlauf jahre, die noch nicht als repräsentativ gelten können. Im laufenden Jahre ist mit 170 000 Fällen und einem mutmaßlichen Gesamtaufwand von
240 Mio Franken zu rechnen. 85 Prozent der Leistungen dürften auf
AHV- und 15 Prozent auf IV-Rentenbezüger entfallen. Die Bundes subventionen erreichen mutmaßlich 110 Mio Franken.
IV. DieEO Die EO ist 1953 aus der Lohn- und Verdienstersatzordnung der Aktiv dienst- und Nachkriegsjahre entstanden. Die damit befolgte wirtschaft-i i Die Ergebnisse für 1967 liegen noch nicht vor. Bei den Rentenbezügem sind die Zusatzrenten einzeln gezählt. An einfachen und Ehepaarrenten allein waren 80 000 zu verzeichnen.
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liehe Sicherung der Wehrpflichtigen hat sich bestens bewährt. In zwei Revisionen wurde die EO der Entwicklung angepaßt.
1. Erste EO-Revision
Botschaft und Gesetzesentwurf 24. Oktober 1958 Erlaß des Abänderungsgesetzes 6. März 1959 Durch den Bundesrat in Kraft gesetzt 1. Januar 1960 EO-Bezüger im Jahre 1960 310 000 Wehrpflichtige Mutmaßliche Mehrausgabe 1 33 Mio Franken Die erste EO-Revision dehnte die Leistungen auf die Nichterwerbs tätigen aus und stellte die Entschädigungen für Unselbständig- und Selbständigerwerbende auf die gleiche Grundlage. Die Höhe der Ent schädigungen stieg grundsätzlich um rund ein Viertel; für die Absol venten von Beförderungsdiensten wurde die Mindestentschädigung noch weiter erhöht. Waren die Leistungen bisher aus einer Rückstellung aus der Lohn- und Verdienstersatzordnung gedeckt worden, mußte nun zur Finanzierung ein Zuschlag zum AHV-Beitrag eingeführt werden. Wieder holt sei, daß sich die IV im Jahre 1960 für ihre Taggelder auf die EO abstützte.
2. Ausdehnung der EO auf den Zivilschutz
Das Bundesgesetz über den Zivilschutz vom 23. März 1962 bezog die Zivilschutzpflichtigen ebenfalls in die EO ein. Diese Regelung wurde, anfänglich allerdings erst in geringem Ausmaß, im Jahre 1965 erstmal« praktisch wirksam.
3. Zweite EO-Revision
Botschaft und Gesetzesentwurf 31. Mai 1963 Erlaß des Abänderungsgesetzes 19. Dezember 1963 Durch den Bundesrat rückwirkend in Kraft gesetzt 1. Januar 1964 EO-Bezüger im Jahre 1964 378 000 Wehrpflichtige Mutmaßlicher Mehraufwand 40 Mio Frankeni (siehe auch Ziffer 2, S. 189)
i Die jährliche Belastung kann sich durch die Variation der Zahl der Soldtage oder durch jene der mittleren Tagesentschädigung stark ver ändern. Die Berechnungen sprechen deshalb weniger von einem Revi sionseffekt als von einem mutmaßlichen Mehraufwand.
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Mit der zweiten EO-Revision wurden alle Entschädigungsarten um durchschnittlich 40 Prozent und für die Beförderungsdienste noch we sentlich stärker erhöht. Ebenso wurde die Mindestgarantie erweitert; sie umfaßte von nun an neben dem Minimalansatz der Grundentschädi gungen drei Kinderzulagen und eine Unterstützungszulage.
Die Revision der Invalidenversicherung Zu den neuen Bestimmungen über die Invalidenrenten und die Hilflosenentschädigung1 Im folgenden soll versucht werden, einen kurzen Überblick über die Änderungen zu geben, die auf Grund der Revision des IVG am 1. Januar
1968 auf dem Gebiet der Renten und Hilflosenentschädigungen eingetre
ten sind und die vor allem für die IV-Kommissionen von Interesse sind. Dabei ist insbesondere auf vier Änderungen bei den Renten, drei bei der Hilflosenentschädigung und drei Änderungen hinzuweisen, die beide Lei stungsarten betreffen. Auf dem Gebiet der Renten handelt es sich um eine Neuordnung des Beginns des Rentenanspruchs bei langdauemder Krankheit, die Herab setzung des Mindest-Invaliditätsgrades beim Härtefall von 40 auf 33 Vs Prozent, den Rentenanspruch bei erstmaliger Ausbildung sowie eine Änderung bei den außerordentlichen Renten zugunsten frühinvalider Ausländer. Nach den alten Bestimmungen war ein Rentenanspruch für lang dauernde Krankheit nur dann gegeben, wenn ein Versicherter während
360 Tagen gänzlich und ununterbrochen arbeitsunfähig gewesen war
und weiterhin mindestens hälftige Erwerbsunfähigkeit bestand. Diese Voraussetzung hat das EVG durch eine dritte Variante dahin erweitert, daß ein Rentenanspruch auch dann entstand, wenn ein Versicherter während 450 Tagen durchschnittlich zu mindestens zwei Dritteln oder während 540 Tagen durchschnittlich mindestens zur Hälfte arbeits unfähig war und weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens der Hälfte vorlag. Nun hat der Gesetzgeber im neuen Artikel 29, Absatz 1, IVG die zweite und die beiden Spielarten der dritten Variante in der neuen zweiten Variante zusammengefaßt und einen Rentenanspruch schon dann vorgesehen, wenn ein Versicherter während 360 Tagen ohne i Referat, gehalten an der Jahreskonferenz der TV-Kommissionen, 8. März 1968.
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wesentliche Unterbrechung durchschnittlich mindestens zur Hälfte ar beitsunfähig gewesen ist. Dabei ist zu beachten, daß der Invaliditätsgrad grundsätzlich gemäß der nach Ablauf der 360tägigen Frist weiter bestehenden Erwerbsunfähigkeit zu bemessen ist. Es besteht jedoch eine Einschränkung. Ein Versicherter, der während der 360tägigen Frist zwischen 50 und 66 % Prozent arbeitsunfähig war, kann auch dann vor erst nur eine halbe Rente beanspruchen, wenn die Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs zwei Drittel übersteigt. In solchen Fällen entsteht der Anspruch auf die ganze Rente erst, wenn auch die Voraussetzung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens zwei Dritteln während 360 Tagen erfüllt ist. Dabei kann gegebenenfalls auch ein Teil der vorangegangenen Zeit miteinbezogen werden. Die neue zweite Variante ist also genau gleich zu handhaben, wie die bisherige dritte Variante, wobei lediglich neu ist, daß die Fristen verkürzt wurden. Die nächste Änderung betrifft die Erweiterung des Rahmens, innar- halb welchem zu prüfen ist, ob ein Härtefall besteht. Bisher konnte eine Rente wegen Vorliegens eines Härtefalls nur bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 50 Prozent zugesprochen werden, während heute eine halbe Rente in Fällen besonderer wirtschaftlicher Härte schon bei einem Inva liditätsgrad von 33 % Prozent ausgerichtet werden kann. Damit wird dieser Art von Renten voraussichtlich eine wesentlich größere Bedeutung zukommen als bisher. Die eigentlichen Voraussetzungen, unter denen ein Härtefall anzunehmen ist, haben dagegen nicht geändert. So liegt auch weiterhin ein Härtefall nur dann vor, wenn ein Versicherter wegen schwerer Familienlasten oder besonders hoher Arzt- und Arzneikosten trotz voller Ausnutzung seiner verbliebenen Erwerbsfähigkeit nicht im stande ist, ein für seinen und seiner Familie Unterhalt genügendes Ein kommen zu erzielen. Grundbedingung ist also wie bisher das Vorliegen schwerer Familienlasten — als Minimum werden drei Kinder angenom men — oder besonders hoher Krankheitskosten, zur Zeit mindestens
300 Franken im Jahr.
Die dritte Änderung auf dem Rentengebiet ist die Aufnahme eines Rentenanspruchs bei erstmaliger Ausbildung in die Vollzugsverordnung. Dieser Anspruch beruht ursprünglich auf einer neueren Praxis des EVG. Die Bestimmung sieht vor, daß ein Versicherter, dessen Ausbildung sich wegen der Invalidität verzögert — vielleicht konnte er die Ausbildung erst mit Verspätung aufnehmen, oder er mußte sie unterbrechen, oder sie wurde schließlich auf andere Weise verzögert —, für die Zeit An spruch auf eine Rente hat, während welcher er ohne sein Leiden bereits
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erwerbstätig wäre. Solche Fälle sind natürlich im Sinne von langdau ernder Krankheit zu beurteilen, da ja während einer Ausbildung nie schon bleibende Erwerbsunfähigkeit angenommen werden kann. Die Praxis wird zeigen müssen, wie sich diese Regelung im einzelnen aus wirken wird. Die vierte Änderung betrifft die außerordentlichen Renten, die nach dem neuen Gesetz solchen geburts- und kindheitsinvaliden Ausländern nach Vollendung des 18. Altersjahres ausgerichtet werden können, die unmittelbar vor diesem Zeitpunkt bereits Eingliederungsmaßnahmen be anspruchen konnten. Auf dem Gebiet der Hilflosenentschädigung sind drei Änderungen ein getreten. Die erste, die mehr in den Aufgabenbereich der Ausgleichs kassen fällt und die IV-Kommissionen nicht direkt berührt, ist die Auf hebung der Bedürftigkeitsklausel sowie der Wegfall des Ausschlusses von armengenössigen Anstaltsinsassen. Die Hilflosenentschädigung wird daher künftig unabhängig von Einkommen und Vermögen der Versicher ten zugesprochen werden können. Der zweite Punkt ist die Aufnahme der Überwachung in die Gruppe der bei der Bemessung des Grades der Hilflosigkeit zu berücksichtigen den Verrichtungen. Während bisher die Praxis dahin ging, nur die dem Versicherten tatsächlich nicht möglichen Verrichtungen einzubeziehen, wird nach den neuen Bestimmungen auch die dauernde Überwachungs bedürftigkeit, soweit diese die Besorgung der eigenen Person betrifft, mitberücksichtigt. So wird ein Versicherter, der zwar alle Verrichtungen rein körperlich noch besorgen kann, der jedoch sozusagen zu jeder Hand bewegung angehalten werden muß, als hilflos zu betrachten sein. Ande rerseits ist jedoch ein Geisteskranker, der wegen Gemeingefährlichkeit in einer geschlossenen Anstalt gehalten werden muß, der jedoch seine eigene Person selbständig besorgt, nicht hilflos. Als dritte Änderung auf diesem Gebiet ist neu der Begriff der dauern den Pflegebedürftigkeit ins Gesetz aufgenommen worden. Eine Hilf losenentschädigung kann demnach in der Regel nur dann ausgerichtet werden, wenn sich das Leiden weitgehend stabilisiert hat und die Pflege bedürftigkeit voraussichtlich für unbestimmt lange Zeit bestehen bleiben wird. Dieser Grundsatz erleidet lediglich eine Ausnahme. Und zwar han delt es sich dabei um Fälle, bei denen zwar noch keine genügende Sta bilität eingetreten ist, bei denen jedoch, wie z. B. bei Rückenmark schwindsucht, erwartet werden muß, das Leiden werde noch während unbestimmt langer Zeit Pflegebedürftigkeit verursachen. In solchen Fällen kann die Hilflosenentschädigung im Sinne eines Entscheides des
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EVG nach einer Wartefrist von 360 Tagen ausgerichtet werden. Dagegen entsteht bei Krankheiten, die eine Besserung in absehbarer Zeit er warten lassen, und bei solchen, die voraussichtlich innert kürzerer Zeit zum Tode führen, kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung. In der dritten Gruppe von Gesetzesänderungen sind drei Änderungen zu erwähnen, die beide Leistungsarten betreffen, wobei sie allerdings für die Hilflosenentschädigung in der Regel von weniger großer Be deutung sind. Die erste Änderung ist die Herabsetzung des Mindestalters für den Bezug von Renten und Hilflosenentschädigungen vom vollendeten 20. auf das vollendete 18. Altersjahr. Damit fällt der besondere Anspruch der Versicherten, die nach Vollendung ihres 17. Altersjahres invalid ge worden sind und bereits erwerbstätig waren, dahin. Zu beachten ist bei der Herabsetzung des Mindestalters, daß eine Rente an Minderjährige nur ausgerichtet werden kann, wenn keine Eingliederungsmaßnahmen durchgeführt werden, insbesondere, wenn der Versicherte weder in erst maliger beruflicher Ausbildung steht, noch andere Vorbereitungsmaß nahmen wie Sonderschulung usw. im Gange sind. Als weitere Änderung, die für die Arbeit der IV-Kommissionen von einiger Bedeutung ist, muß die Aufhebung von Artikel 41, Absatz 2, IVG erwähnt werden, die den Wegfall der revisionsfreien Zeiten zur Folge hat. Seit Beginn dieses Jahres kann deshalb jederzeit eine Revision durchgeführt werden, und die Ansprüche der Versicherten können, so fern dafür ein materieller Grund vorliegt, auch nach Ablauf der ersten drei Jahre jederzeit herabgesetzt oder aufgehoben werden. Als letztes sei noch kurz auf die Änderung bei der Nachzahlung von Leistungen hingewiesen, soweit sie in diesem Zusammenhang von Bedeutung sind. Bisher war eine volle Nachzahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen nur möglich, wenn sich ein Versicherter inner halb von sechs Monaten seit der Entstehung seines Anspruchs bei der IV angemeldet hatte. Bei späterer Anmeldung wurden die Leistungen nur noch vom Monat der Anmeldung an ausbezahlt. Nach der neuen Be stimmung von Artikel 48, Absatz 2, IVG ist demgegenüber auch bei ver späteter Anmeldung eine rückwirkende Nachzahlung möglich, wobei diese Möglichkeit auf ein Jahr vor Eingang der Anmeldung beschränkt wurde.
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Selbstfinanzierung und Beiträge der öffentlichen z Hand in der schweizerischen Sozialen Sicherheit im Jahre 1966 Die nachstehende Zusammenstellung vermittelt ein Bild von den in der Schweiz im Jahre 1966 für die Soziale Sicherheit aufgewendeten Summen und deren Aufteilung nach Finanzierungsquellen. Danach beliefen sich die Gesamteinnahmen in der Sozialversicherung auf 4,6 Mia Franken,
Selbstfinanzierung und Beiträge der öffentlichen Hand in der schweizerischen Sozialen Sicherheit im Jahre 1966 a. Beträge in Mio Franken Aufteilung nach Finanzierungsquellen Ver öffentliche Hand Zweige Gesamt sicherte Fonds der Sozialen Sicherheit einnahmen und bzw. Im davon Arbeit ganzen Bund Zinsen geber
Alters- und Hinter- lassenenverslcherung 2 031,1 1 445,9 350,0 262,5 235,2 Invalidenversicherung 301,4 144,6 154,6 115,9 2,2 Zusätzliche Alters- und Hinterlassenen- Fürsorge l,7i 1,7 Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 152,8 152,8 72,9 Kranken- und Mutter schaftsversicherung 1 237,0 952,6 253,9 192,9 30,5 ! Obligatorische Unfall versicherung — Betriebsunfälle 343,1® 285,0 58,1 — Nichtbetriebsunfälle 239,9® 179,9 25,6 25,6 34,4 Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern 42,1 2,6 39,5 * 25,1 Arbeitslosenversicherung 32,0 18,4 0,2 0,1 13,4 Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige 149,6 143,8 5,8 Militärversicherung 73,8 73,8 73,8 Zusammen 4 604,5 3 172,8 1 050,4 768,8 381,3
1 Restbetrag gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948 über die Zusätzliche
Alters- und Hinterlassenen-Fürsorge.
2 Einschließlich übrige Einnahmen von 6,7 Mio Franken.
® Ohne Einnahmen aus Regreßanspriichen.
4 Einschließlich 1,3 Mio Franken zu Lasten der Rückstellung.
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b. Prozentzahlen Aufteilung nach Finanzierungsquellen Zweige Gesamt Ver öffentliche Hand der Sozialen Sicherheit einnahmen sicherte Fonds und im davon bzw. Arbeit ganzen Bund Zinsen geber
Alters- und Hinter- lassenenversicherung 100,0 71,2 17.2 12,9 11,6 Invalidenversicherung 100,0 48,0 51.3 38,5 0,7 Zusätzliche Alters- und Hinterlassenen- Fürsorge 100,0 100,0 Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 100,0 100,0 47,7 Kranken- und Mutter schaftsversicherung 100,0 77,0 20,5 15,6 2,5 Obligatorische Unfall versicherung —■ Betriebsunfälle 100,0 83,1 16,9 — Nichtbetriebsunfälle 100,0 75,0 10,7 10,7 14,3 Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern 100,0 6,2 93,8 59,6 Arbeitslosenversicherung 100,0 57,5 0,6 0,3 41,9 Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige 100,0 96,1 3,9 Militärversicherung 100,0 100,0 100,0 Zusammen 100,0 68,9 22,8 16,7 8,3
die zu 69 Prozent durch die Versicherten und die Arbeitgeber, zu 23 Prozent durch die öffentliche Hand und zu rund 8 Prozent durch Fonds finanziert wurden. Hinsichtlich der einzelnen Versicherungszweige ist folgendes zu be merken : In der AHV darf der im Verhältnis zu den Einnahmen relativ be scheidene Anteil der öffentlichen Hand nicht mißverstanden werden. Der Betrag von 350 Mio Franken ist im Gesetz festgelegt, während die Beiträge der Versicherten den stets wachsenden Erwerbseinkommen nachfolgen. Zu den AHV-Ausgaben in Beziehung gesetzt, machen die Beiträge von Bund und Kantonen 20 Prozent aus. In der IV haben die Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln gemäß gesetzlicher Vorschrift die Hälfte der Jahresausgaben zu decken. Sie sind im gleichen Verhältnis wie die entsprechenden Beiträge an die AHV
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von Bund und Kantonen aufzubringen. Von den rund 155 Mio Franken gingen somit drei Viertel oder 116 Mio Franken zu Lasten des Bundes, währpriH der Anteil der Kantone ein Viertel oder nahezu 39 Mio Franken betrug. Auf den 1. Januar 1966 ist das Bundesgesetz über die Ergänzungs leistungen zur AHV und IV wirksam geworden. Es wurden Leistungen in Höhe von rund 153 Mio Franken erbracht. Bei der Beurteilung dieser Aufwendungen ist jedoch zu beachten, daß sich das Gesetz im Ein führungsjahr noch nicht voll auszuwirken vermochte, da eine Reihe von Kantonen verständlicherweise einen Rückstand in der Durchführung aufwiesen. Während einerseits die Militärversicherung und die Ergänzungs leistungen zur AHV und IV zu 100 Prozent durch die öffentliche Hand getragen werden, beanspruchen anderseits die Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige und die Unfallversicherung — letztere soweit es die Betriebsunfälle betrifft — keine Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
Koordination auf dem Gebiete der Ergänzungsleistungen Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL) sind rechtlich kantonale Leistungen. Ihre Ausrichtung wird durch kantonales Recht geordnet. Sie unterscheiden sich dadurch grundsätzlich von den Renten der AHV und IV, welche bundesrechtlicher Natur sind. Der Bund übt seinen Ein fluß auf die EL nur aus auf Grund der Subventionsbestimmungen, die im ELG und in der ELV zusammengefaßt sind. Er hat darum mit weni gen Ausnahmen kein Weisungsrecht gegenüber den Organen der Kantone und gemeinnützigen Institutionen, die die EL ausrichten. Seine einzige Sanktion besteht in der Kürzung oder dem Entzug der Bundesbeiträge, wenn diese nicht nach Maßgabe der Bestimmungen des ELG oder der ELV verwendet werden. Eine indirekte Einflußnahme steht dem Bund auf dem Wege der Rechtsprechung zu, indem ihm gegen Entscheide der kantonalen Be schwerdeinstanzen ein Beschwerderecht an das Eidgenössische Versiche rungsgericht eingeräumt wird, jedoch nur wenn er Verletzung von Bun desrecht oder Willkür bei der Feststellung oder Würdigung des Sach verhaltes geltend machen kann. Die Einflußnahme der Bundesorgane beschränkt sich daher im we sentlichen auf die Aufsicht über die den Bundesvorschriften gemäße Ver-
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Wendung des Bundesbeitrages an die Kantone und die gemeinnützigen Institutionen. Sie besteht in der Überprüfung der Jahresrechnungen und Jahresberichte der Durchführungsorgane sowie der Revisionsberichte der externen Revisionsstellen, in der Würdigung der Entscheide der kantonalen Rekurskommissionen und schließlich in der Kontrolle über die materielle Geschäftsführung durch Beamte des Bundesamtes für Sozialversicherung am Sitz der Durchführungsorgane. Abgesehen von diesem sich aus der Beitraggewährung ergebenden Aufsichtsrecht kann der Bund nur eingreifen, wo es sich um die Koordi nation der Tätigkeit der Kantone unter sich sowie zwischen Kantonen und gemeinnützigen Institutionen handelt. Auf dem Gebiet der kanto nalen EL gilt es vor allem, die örtliche Zuständigkeit der Kantone zur Ausrichtung der EL zu regeln. Als Abgrenzungskriterium gilt der zivil rechtliche Wohnsitz des Bezügers. Zwei Fälle von Unstimmigkeiten sind hier denkbar. Es können negative Kompetenzkonflikte entstehen, wenn keiner der vom Bezüger angerufenen Kantone Anspruch auf eine EL einräumen will, weil die Voraussetzung des zivilrechtlichen Wohnsitzes fehlt. Zur Lösung solcher Konflikte stehen folgende Wege offen. Die Anrufung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes, welches sich zur Beurteilung solcher Streitigkeiten ausdrücklich kompetent erklärt hat, ist möglich, wenn ein Entscheid der kantonalen Rekursinstanz vorliegt. Der Anwärter oder ein Kanton können aber auch an das Bundesamt für Sozialversicherung gelangen. Dieses kann, wenn der Wohnort eines Anwärters auf eine EL unbestimmt oder umstritten ist und deshalb keine Leistung gewährt wird, auf Verlangen des Anwärters oder eines Kantons den mutmaßlichen Wohnsitzkanton anweisen, die nach seiner Gesetz gebung dem Anwärter zukommende EL festzusetzen und auszuzahlen. Diese Anrufung des Bundesamtes für Sozialversicherung in Wohnsitz streitigkeiten hat den Zweck, rasch einen Entscheid herbeizuführen, da mit der Betroffene nicht zu lange auf eine Leistung warten muß. Nega tive Wohnsitzkonflikte sind übrigens verhältnismäßig selten. Sie be schränken sich fast ausschließlich auf Anstaltsinsaßen. Es ist zu er warten, daß gestützt auf die Praxis des Eidgenössischen Versicherungs gerichtes und des Bundesamtes für Sozialversicherung in Zukunft fast immer eine Einigung der Kantone über ihre Zuständigkeit möglich sein wird, ohne daß der Richter oder das Bundesamt für Sozialversicherung angerufen werden müssen. Der umgekehrte Fall, die gleichzeitige Ausrichtung von Ergänzungs leistungen an denselben Bezüger durch zwei Kantone, ist ebenfalls denk bar. Solche Fälle werden nur durch Zufall aufgedeckt, wenn nicht eine
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systematische Aktion zur Feststellung von Doppelzahlungen durch das Bundesamt für Sozialversicherung veranlaßt wird. Der Bundesrat er mächtigt dieses denn auch, von den Kantonen zur Feststellung von Doppelzahlungen auf einen bestimmten Stichtag Bezügerlisten einzu fordern, in denen die Versichertennummer, Name, Vorname und Wohn ort des Bezügers und der an der Leistung beteiligten Familienangehöri gen enthalten sein müssen. Die Durchführung einer solchen Aktion wird gegenwärtig geprüft. Bei Verlegung des Wohnsitzes von einem Kanton in den andern ist die Gefahr einer doppelten Bezahlung oder der Nichtausrichtung der EL während einiger Zeit besonders groß. Die Kantone prüfen gegenwärtig ein besonderes Meldesystem für solche Fälle. Anderer Art sind die Koordinationsprobleme zwischen den Organen der Kantone und der gemeinnützigen Institutionen, die nach ELG Bun desbeiträge erhalten; d. h. der Stiftung für das Alter, der Stiftung Pro Juventute und der Vereinigung Pro Infirmis. Die Bundesgelder, die an die genannten Institutionen ausgerichtet werden, sollen es zwar diesen erlauben, Leistungen auszurichten, wo trotz Rentenbezug und Empfang einer EL noch eine Notlage besteht. Ein Nebeneinander der Leistungen ist vom Gesetzgeber also ausdrücklich gewollt. Koordina tionsschwierigkeiten entstehen erst, wenn die Leistungen der kantonalen EL-Durchführungsstellen wie auch der Organe der gemeinnützigen In stitutionen zu einer echten Doppelzahlung führen. Dies ist vor allem dann möglich, wenn die gemeinnützigen Institutionen vorschußweise Krankheitskosten decken, die später von der kantonalen EL-Durch- führungsstelle übernommen werden. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich hier zum Eingreifen gezwungen gesehen. Es verpflichtet in einem Kreisschreiben die Organe der gemeinnützigen Institutionen, Leistungen aus Bundesmitteln für Krankheitskosten den kantonalen EL-Durchführungsstellen zu melden, wenn diese Leistungen im Einzelfall einen größeren Umfang erreichen. Die kantonale EL-Durchführungsstelle wird ihrerseits verpflichtet, Krankheitskosten, die sie zum Teil aus Bundesmitteln deckt, der ge meinnützigen Institution zurückzuvergüten, soweit ihr dies im Rahmen der EL möglich ist. Mit diesen Vorkehren wird eine korrekte Verwendung der ansehn lichen für die Ergänzungsleistungen bereitgestellten Bundesmittel ge währleistet.
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Die Errichtung eines Zentrums für die soziale Eingliederung Späterblindeter
Im Hinblick auf die geplante Errichtung eines Zentrums für die soziale Eingliederung Späterblindeter in Basel veranlaßte das Bun desamt für Sozialversicherung am 24. Oktober 1967 eine Aussprache mit den interessierten Kreisen. Bei dieser Gelegenheit nahm der Präsident des Schweizerischen Blindenverbandes, A. Mermod, ein gehend zur Frage der Rehabilitation Späterblindeter Stellung. Die Ausführungen, die von allgemeinem Interesse sind, werden mit dem besten Dank an den Referenten nachstehend wiedergegeben. Tritt die Erblindung im Erwachsenenalter ein, so verursacht sie eine tiefgreifende Störung im Wesen des Betroffenen, die dieser aus eigener Kraft schwerlich zu beheben vermag. Er muß sich mit seiner Blindheit auseinandersetzen, ihre Auswirkungen auf seine Persönlichkeit erkennen und die zur Beseitigung dieser Auswirkungen tauglichen Mittel kennen lernen. Die Erblindung verursacht in Wirklichkeit eine vielseitige Behinde rung. Ein Mensch, der erblindet, verliert viel mehr als nur seine Seh kraft. Er verliert gleichzeitig — seine Bewegungsfreiheit und seine Selbständigkeit im täglichen Leben, — die Fähigkeit, auf einfache Art mit seiner Umwelt in Verbindung zu treten, — seine berufliche und teilweise auch seine gesellschaftliche Stellung, — seine psychologische Unabhängigkeit. Das Bewußtsein all dieser Behinderungen verursacht oft eine schwere Störung seiner Persönlichkeit. Die Rehabilitation ist daher von größter Bedeutung, um dem Be troffenen zu helfen, — seine Situation zu erfassen und die Mittel zu erkennen, um sich mit dieser auseinanderzusetzen, — sich die verlorenen Fähigkeiten bestmöglichst zu kompensieren durch Entwicklung der andern Sinne. Aus diesen Gründen ist es wichtig, daß in unserem Lande ein Ein gliederungszentrum für Späterblindete geschaffen wird. Dieses muß als Internat konzipiert werden, und zwar vorzugsweise außerhalb einer Stadt in einer ruhigen Gegend, wo der Blinde seine Bewegungsfreiheit unge fährdet wiederfinden kann.
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Nachstehend soll kurz auf die zur Wiedereingliederung möglichen Methoden hingewiesen werden :
Fortbewegung — dem Einzelnen helfen, seine Unabhängigkeit in der Fortbewegung wieder zu erlangen, sei es im Innern von Gebäuden, im Freien oder in der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ; — Einführung in die Verwendung des Blindenstockes; — Entwicklung seines Orientierungsvermögens ; — Entwicklung seines Vorstellungsvermögens ; — Förderung des Gedächtnisses für Merkzeichen und deren rationelle Verwertung.
Blindenschrift Das Erlernen der Braille-Schrift dient der Erwerbung eines der Blind heit angepaßten Mittels zum schriftlichen Ausdruck. Die praktische An wendung ist im persönlichen Interesse des Blinden, sowohl in beruflicher wie auch kultureller Hinsicht. Die Schrift verschafft dem Erblindeten auch die Möglichkeit, seinen Tastsinn zu entwickeln.
Handschrift und Schreibmaschinenschrift Die Erhaltung der Handschrift und das Erlernen der Schreibmaschinen schrift erlaubt dem Blinden, direkt schriftlich mit seiner Umwelt in Ver bindung zu treten, was im Hinblick auf eine freie Entfaltung der Per sönlichkeit und der gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen äu ßerst wichtig ist. Im weiteren ist das Wiedererlemen der Schrift eine gute Gelegenheit zur Wiedererlangung der Bewegungsfreiheit und der I Handfertigkeit.
Tätigkeit im täglichen Leben In einem solchen Rehabilitationskurs muß die erblindete Person lernen, selbständig die verschiedenen Schwierigkeiten des täglichen Lebens zu meistern — wie z. B. Selbständigkeit beim Essen, in der Küche, im Haus halt, bei der Kleiderreinigung, Erkennen des Geldwertes, beim Ein käufen, am Telefon usw. — und so ihren angestammten Platz wieder ein zunehmen. Dies bedingt auch, daß die erblindete Person ihr Gedächtnis, ihren Tastsinn, ihren Geruchssinn und ihr Gehör entwickelt und auch nutz bringend zu gebrauchen lernt.
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Beschäftigungstherapie Durch ein Zusammenwirken verschiedener Tätigkeiten — z. B. Weben, Töpfern usw. — können die Wahrnehmungssinne (sanftes Berühren, Erkennen von Formen durch Berühren) entwickelt und dadurch die Fingerfertigkeit vergrößert werden. Man wird auch dem Sinn für Arbeitsmethoden und dem Arbeits rhythmus Aufmerksamkeit zu schenken haben, da diese für den Blinden sehr wichtig sind. Hier gibt sich auch Gelegenheit, die Fähigkeit im schöpferischen und im persönlichen Ausdruck anzuregen.
Arbeit an Maschinen (Holz- und Metallverarbeitung) Dies ist nur eine Ergänzung zur Beschäftigungstherapie. Indem die Arbeit an solchen Maschinen eine große Selbstbeherrschung verlangt, ist sie geeignet, das Selbstvertrauen zu stärken. Zur Verwirklichung dieser Postulate ist ein enges Vertrauensver hältnis zwischen den Betreuern und den Blinden unerläßlich, was durch häufige Aussprachen erreicht werden kann. Im weiteren müssen enge Beziehungen zu den Familienangehörigen des Blinden unterhalten werden. Um diese zu erreichen, wäre es förder lich, wenn auch die Angehörigen einige Tage im Zentrum verbringen könnten. Dadurch würden diese in die Lage versetzt, die Bemühungen der Betreuer fortzusetzen. Ein solches Zentrum verlangt keine allzu kostspielige Einrichtung — im Gegenteil, es genügen einige Räume, die geeignet sind, zwei bis drei Blinde mit dem Gruppenleiter aufzunehmen, sowie ein größeres Umgelände, wo der Blinde nach und nach lernt, sich wieder frei zu be wegen. Das Personal ist nach strengen Kriterien auszuwählen. Es muß um fassen : — als Leiter oder Leiterin eine Fachkraft der Rehabilitation, — einen Psychologen, — einen Fürsorger, — sowie Betreuer, je nach Arbeitsgebiet und Zahl der Blinden. Daneben muß auch die medizinische Betreuung (Augenarzt, Neuro loge, allgemeine Medizin) gewährleistet sein. Dieses Exposé basiert auf den Erfahrungen des Zentrums für soziale Eingliederung Späterblindeter in Marly-le-Roi (bei Paris), das unter der
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Leitung von Dr. Chambet steht und dem Arbeitsministerium unterstellt ist. Diese Institution kann sowohl in psychischen wie auch in physischen Belangen als gutes Vorbild betrachtet werden. Die Schaffung eines Zentrums für die soziale Eingliederung Spät erblindeter ist für unser Land nicht nur notwendig, sondern dringend. Ein solches sollte unverzüglich als Provisorium geschaffen werden. Dies könnte in einer bestehenden Institution geschehen, welche über ge eignete Räumlichkeiten verfügt. Zur Verwirklichung dieses Projektes ist es aber unerläßlich, daß alle interessierten Organisationen gemeinsam zum Gelingen beitragen und durch Zusammenarbeit, ohne Ressentiments, dem Wohle des Ganzen dienen. Nachdem das Bundesamt für Sozialversicherung die Initiative er griffen und alle interessierten Kreise zur Zusammenarbeit aufgerufen hat, ist es nun an diesen, ihre Anstrengungen und Bemühungen zu ko ordinieren, um mit Unterstützung der IV dieses Werk zu schaffen.
Ein dankbarer Auslandschweizer Sobald jeweils eine AHV-Revision anläuft, mehren sich die «Leser briefe» an das Bundesamt für Sozialversicherung. Sie sind, man ist sich dessen gewohnt, in der Mehrzahl kritisch, vereinzelt auch sehr kritisch gehalten. Die Erfahrung, daß der unzufriedene Bürger rascher zur Feder greift als der zufriedene, bestätigt sich einmal mehr. Umso mehr schätzt es die ZAK, von Zeit zu Zeit ein Schreiben wiedergeben zu können, das anzuerkennen vermag, was anerkennenswert ist. Den nachstehenden Brief sandte ein Landsmann an sein Generalkonsulat in Kanada. Er belegt auch, wie sehr die freiwillige Versicherung die guten Beziehungen zwischen den Auslandschweizern und der Heimat zu stärken vermag:
Sehr geehrter Herr Consul! Wie alljährlich nötig im letzten Quartal des Jahres, sende Ihnen die Lebensbestätigung von meiner Frau und mir von unserer Bank in Kitchener wie inliegend. Für Ihre sehr feine Betreuung und Zu stellung der A. H. V. danken wir beide Ihnen recht herzlich. Es ist für uns eine große Hilfe u. ermöglicht uns eine sorgenfreie Existenz
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in der neuen Heimat, doch bleibt uns die alte Heimat lieb und unver geßlich, denn viel liebe Erinnerungen und Bande der Freundschaft verbinden uns immer noch mit ihr. Möge es unsern Landsleuten dort wohlergehen und die schöne alte Heimat vor bösen Schicksalen ver schont bleiben wie auch Land und Volk der neuen Heimat Canada. Ihnen und allen Mitarbeitern im Consulat wünschen wir herzlich ein Wohlergehen in Gesundheit und Existenz. Herzlich grüßt Sie ...
Die Gesetzgebung über die Familienzulagen der EWG-Staaten, Grossbritanniens, Oesterreichs und der Schweiz im Jahre 1967 Im Mai 1967 haben die Familienminister der EWG-Staaten, Groß britanniens, Österreichs und der Schweiz anläßlich ihrer jährlichen Tagung Fragen der Familienzulagenordnungen diskutiert. Den Be ratungen lag ein Bericht des schweizerischen Kontaktbeamten, Dr. Vasella, zugrunde. Der Bericht stieß auf großes Interesse; er wurde auszugsweise in ZAK 1967, S. 300, veröffentlicht. Er gab den Stand der Rechtsvorschriften vom 1. Januar 1967 wieder. In «Fortschrei bung» der damaligen Ausführungen wird nachstehend die Entwick lung im Jahre 1967 dargestellt.
Im vergangenen Jahr hat Österreich sein Familienbeihilfenrecht neu ge ordnet. In Italien wurden Kinderzulagen für selbständige Landwirte und Pächter eingeführt. In allen Ländern mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland und Italiens wurden die Familienzulagen erhöht. Dabei er folgte die Erhöhung in Luxemburg, in den Niederlanden und in Belgien durch die Anpassung der Ansätze an den maßgebenden Index, in Frank reich, Großbritannien, Österreich und in einigen Kantonen der Schweiz auf dem Wege von Gesetzesrevisionen. Luxemburg hat überdies durch eine Gesetzesnovelle die Zulagen für das dritte und die folgenden Kinder erhöht, eine zusätzliche Zulage für invalide Kinder eingeführt und die Abstufung der Familienzulagen neu gestaltet. Schließlich wurde in Frankreich die Altersgrenze für die zulageberechtigten Kinder herauf gesetzt. Im Zuge von Sparmaßnahmen wurde in der Bundesrepublik Deutsch land die Gewährung von Ausbildungszulagen eingestellt. Frankreich hat die Zulage für junge Familien ohne Kinder aufgehoben.
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Nur wenige Länder haben auch Vorschriften über die Finanzierung erlassen. In Frankreich wurde das Finanzierungssystem neu geregelt, wobei der Arbeitgeberbeitrag von 13,5 auf 11,5 Prozent der Lohnsumme herabgesetzt wurde, während die Niederlande diesen Beitrag von 5,1 auf 5,4 Prozent der Lohnsumme erhöht hat. Die in den einzelnen Ländern eingetretenen wesentlichen Neuerungen werden in Ziffer I dargelegt. Über die Ansätze der Kinderzulagen und über die Altersgrenzen in den neun Ländern sowie über die Ansätze der Geburtszulagen orientieren die Tabellen unter Ziffer II bis IV, während Ziffer V über die Arten und Ansätze der Familienzulagen in den einzelnen Ländern Aufschluß gibt. Die Angaben beruhen auf dem Stand der Rechtsvorschriften vom 1. Januar 1968, falls nichts anderes vermerkt ist.
I. Neuerungen in den einzelnen Ländern
Belgien hat den Geltungsbereich auf weitere Gruppen nichterwerbs tätiger Personen ausgedehnt, wie verlassene Ehefrauen, alleinstehende Waisen und unter gewissen Voraussetzungen auch Studenten. Die Familienzulagen für Selbständige wurden jenen für Arbeitnehmer angeglichen, soweit es sich um die Zulagen für das dritte und die folgen den Kinder handelt. Für die beiden ersten Kinder werden den Selb ständigen nach wie vor niedrigere Zulagen gewährt als den Arbeit nehmern. Die Zulagen für invalide Kinder wurden in eine zusätzliche Zulage zu den Kinderzulagen umgestaltet. Schließlich wird die Geburts zulage im Gegensatz zur bisherigen Regelung auch für totgeborene Kinder gewährt; im Falle einer Fehlgeburt, wenn die Schwangerschaft mindestens 180 Tage gedauert hat. In der Bundesrepublik Deutschland wurde auf Grund des Haushalts gesetzes 1967 vom 4. Juli 1967 die Gewährung von Ausbildungszulagen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1967 eingestellt. Des weitern wurden die Bestimmungen des Bundes-Kindergeldgesetzes über die Aus bildungszulagen durch das Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezem ber 1967 aufgehoben. Seit dem 1. Juli 1967 wird somit nur noch Kinder geld gewährt. In Frankreich wurden durch zwei Verordnungen, die sich auf die außerordentlichen Vollmachten der Regierung stützen, Änderungen der Familienzulagenordnung vorgenommen, die sich im wesentlichen auf die Arten der Familienzulagen und auf die Finanzierung beziehen. Des wei-
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tern wurden die Familienzulagen teilweise erhöht und die Altersgrenze für den Bezug der Kinderzulage heraufgesetzt. Die Zulage für junge Familien ohne Kinder wurde mit Wirkung ab 1. September 1967 aufgehoben, da sie ihren Zweck, die Gründung einer Familie zu erleichtern, wegen des niedrigen Ansatzes nicht erfüllen konnte. In diesem Zusammenhang mußten auch die Voraussetzungen des Anspruches auf die Wohnungszulage neu geordnet werden. Die Ansätze der Familienzulagen mit Ausnahme jener der Zulage bei einem einzigen Lohneinkommen und der Haushaltungszulage für Selbständige wurden auf den 1. August 1967 und auf den 1. Februar 1968 erhöht. Die Altersgrenze für den Bezug der Kinderzulage fällt mit der Beendigung der Schulpflicht zusammen. Diese wurde vom 14. auf das
16. Altersjahr erhöht, so daß nunmehr die Altersgrenze 16 Jahre beträgt.
Für Kinder, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben, jedoch nicht in Ausbildung begriffen sind und keine Erwerbstätigkeit ausüben, wird die Kinderzulage noch während 6 Monaten gewährt (bisher 1 Jahr). In bezug auf die Finanzierung ist festzustellen, daß die Landeskasse für Soziale Sicherheit und der Landesausgleichsfonds aufgelöst wurden. An ihre Stelle tritt die Landeskasse für Familienzulagen, die den Aus gleich zwischen den Kassen für die Arbeitnehmer und für die Selbständi gen außerhalb der Landwirtschaft durchzuführen hat. Die Landeskasse gliedert sich in drei Kassen, nämlich die Kassen für Arbeitnehmer, für Selbständige und für nichterwerbstätige Personen. Die Beiträge der Selbständigen wurden erhöht und das Beitrags system der Ordnung für Arbeitnehmer wesentlich vereinfacht. Für sämt- liche Arbeitgeber wurde ein einheitlicher Beitragsansatz festgesetzt, der seit dem 1. Oktober 1967 11,5 Prozent (bisher 13,5 Prozent) der Lohn summe beträgt. Gleichzeitig erfuhr die Höchstgrenze der beitragspflichti gen Lohnsumme eine Erhöhung von 1140 auf 1200 Francs. In den besondern Ordnungen (Beamte, nationale Eisenbahngesellschaft, Land wirtschaft, Bergbau, Gas- und Elektrizitätswerke, Bank für Frankreich) sind nunmehr die Arbeitgeberbeiträge der Kasse für Arbeitnehmer zu entrichten, wodurch der Landesausgleich verstärkt wird. In Großbritannien wurden die Kinderzulagen gegenüber dem Stand vor dem 24. Oktober 1967 (8 sh je Woche für das zweite und 10 sh je Woche für jedes weitere Kind) auf den 9. April 1968 um je 7 sh je Woche erhöht. Für das erste Kind wird nach wie vor keine Zulage ge währt. Die Ansätze betragen je Woche in Shilling (sh) :
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vom 24. Oktober 1967 ab 9. April 1968 bis 8. April 1968 für das zweite Kind 8 15 für das dritte Kind 10 17 für jedes weitere Kind 15 17 Italien hat mit Gesetz vom 14. Juli 1967 Kinderzulagen für selbstän dige Landwirte und Pächter (mezzadri, coloni) mit Wirkung ab 1. Januar
1967 eingeführt. Seit dem gleichen Zeitpunkt haben mitarbeitende Fa
milienmitglieder Anspruch auf Familienzulagen nach Maßgabe der Be stimmungen, die für landwirtschaftliche Arbeitnehmer gelten. Den Landwirten und Pächtern werden nur Kinderzulagen, nicht aber auch Zulagen für den Ehegatten und die Eltern gewährt. Der Kreis der zulageberechtigten Kinder und die Altersgrenze sind in gleicher Weise geregelt wie in der Ordnung für Arbeitnehmer. Der Ansatz der Kinder zulage beträgt 22 000 Lire je Kind und Jahr. Anspruch auf die volle Kinderzulage besteht, wenn der Landwirt seine Tätigkeit während des ganzen Jahres ausübt. Bei einer herabgesetzten Tätigkeit werden die Kinderzulagen proportional gekürzt. Landwirte, die auch als Arbeit nehmer tätig sind, haben nur Anspruch auf die Familienzulagen für Arbeitnehmer. Die Kinderzulagen werden halbjährlich ausbezahlt. Die Durchführung ist Aufgabe der Landesanstalt für Sozialversiche rung, die regionale Dienststellen besitzt. Zur Finanzierung der Familien zulagen gewährt der Staat einen jährlichen Beitrag von 28 Milliarden Lire. Luxemburg hat durch das Gesetz vom 24. Juli 1967 eine zusätzliche Zulage für invalide Kinder eingeführt und die Abstufung der Ansätze der Kinder- und Geburtszulagen neu gestaltet.
1. Zusätzliche Zulagen für invalide Kinder
Für Kinder, die infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig sind, wird eine zusätzliche Zulage von 370 luxemburgischen Franken gewährt.
2. Abstufung der Ansätze der Kinder- und Geburtszulagen
Die Ansätze der Kinderzulagen sind progressiv gestaltet. Bisher er streckte sich die Progression bis zum siebenten Kind. Nunmehr werden für die beiden ersten Kinder ein einheitlicher Ansatz und nur für das dritte und die folgenden Kinder ein höherer, gleichbleibender Ansatz vorgesehen. Die Ansätze betragen in luxemburgischen Franken
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370 für das erste Kind,
370 für das zweite Kind,
667 für jedes weitere Kind.
Die Geburtszulage war bisher bis zur zweiten Geburt degressiv ge staltet. Nunmehr besteht ein einheitlicher Ansatz von 4 200 luxemburgi schen Franken. Die vorstehenden Ansätze sind an den Stand des Indexes der Lebens haltungskosten im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Familienzulagen ordnung (1. Mai 1964) gebunden. Durch die Anpassung an die Änderun gen dieser Kosten ergeben sich am 1. Januar 1968 folgende Ansätze in luxemburgischen Franken : Kinderzulagen
573 für das erste Kind,
573 für das zweite Kind,
1 034 für jedes weitere Kind,
573 zusätzlich für jedes invalide Kind.
Geburtszulage
6 510 für jedes Kind.
Die Zulage für das dritte und die folgenden Kinder kann auf dem Verordnungswege im Rahmen der verfügbaren Mittel etappenweise bis zum Höchstbetrag von 1 000 luxemburgischen Franken erhöht werden. In Österreich ist am 1. Januar 1968 das Bundesgesetz vom 24. Oktober
1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familien
lastenausgleichsgesetz 1967) in Kraft getreten, durch welches die bis herigen zahlreichen Erlasse übersichtlich zusammengefaßt, das System der Beihilfen und die Durchführung wesentlich vereinfacht werden. Von Interesse sind vor allem die Neuerungen, die sich auf die Arten und Ansätze der Familienzulagen sowie auf das Verhältnis zur ausländischen Gesetzgebung beziehen.
1. Arten und Ansätze der Familienzulagen
Das Familienlastenausgleichsgesetz kennt nur noch zwei Arten von Familienzulagen, die Familienbeihilfe und die Geburtenbeihilfe. a. Familienbeihilfe Die Familienbeihilfe ersetzt die bisherige Kinderbeihilfe mit Einschluß des Ergänzungsbetrages sowie die bisherige Familienbeihilfe. Des wei tern wurde die Mütterbeihilfe in die Familienbeihilfe eingebaut.
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Die Familienbeihilfe wurde um je 20 S für die beiden ersten Kinder, um je 30 S für jedes weitere Kind erhöht. Sie beträgt monatlich in Schilling (S) :
200 für das erste Kind,
260 für das zweite Kind,
395 für das dritte Kind,
290 für das vierte Kind,
320 für jedes weitere Kind.
Für die Monate Februar, Mai, August und November wird jeweils eine Sonderzahlung im Ausmaß der Hälfte des für den betreffenden Monat zustehenden Betrages gewährt. Baut man diese Sonderzahlungen in die Monatsansätze ein, so ergeben sich folgende monatliche Beträge in Schilling :
233.33 für das erste Kind,
303.33 für das zweite Kind,
460.83 für das dritte Kind,
338.33 für das vierte Kind,
373.33 für jedes weitere Kind.
Die Altersgrenze für in Ausbildung begriffene Kinder wurde von
25 auf 27 Jahre erhöht. Für über 15 Jahre alte Kinder besteht nunmehr
Anspruch auf Zulagen, wenn ihre Einkünfte im Sinne des Einkommens steuergesetzes 1 000 S im Monat (bisher 700 S) nicht übersteigen. Für erwerbsunfähige Kinder wurde die Vermögensgrenze von 120 000 auf
180 000 S heraufgesetzt.
b. Geburtenbeihilfe Die bisherige Geburtenbeihilfe und die Säuglingsbeihilfe wurden zu- sammengelegt, wobei die bisherigen Ansätze unverändert übernommen wurden. Die Geburtenbeihilfe beträgt für jedes lebend geborene Kind 1 700 S (bisherige Geburtenbeihilfe von 500 S und Säuglingsbeihilfe von 1 200 S). Im Falle einer Totgeburt beträgt die Geburtenbeihilfe 500 S (bisherige Geburtenbeihilfe ohne Säuglingsbeihilfe).
2. Verhältnis zur ausländischen Gesetzgebung
Keinen Anspruch auf Familienbeihilfen haben Personen, denen Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe zusteht. Diese Bestimmung ist insbesondere für Personen von Bedeutung, die in Österreich einen Wohn
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sitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, die jedoch zufolge einer Beschäftigung im Ausland Anspruch auf eine ausländische Familien beihilfe haben. Beispielsweise können österreichische Grenzgänger, die in der Schweiz beschäftigt werden, die Familienbeihilfen im Gegensatz zur bisherigen Regelung nicht mehr beanspruchen. In der Schweiz wurden die Kinderzulagen bis zum 1. April 1968 in folgenden Kantonen erhöht: Appenzell A. Rh., Basel-Landschaft, Genf, Nidwalden, Solothurn, Schaffhausen und Thurgau.
H. Kinderzulagen für Arbeitnehmer
Beträge in Schweizerfranken je Monat
Länder erstes zweites drittes viertes fünftes sechstes Kind Kind Kind Kind Kind Kind
Belgien i 50.60 81.50 113.20 113.20 113.20 113.20 Bundesrepublik Deutschland 27.20 54.40 65.30 76.20 76.20 Frankreichs 66.40 99.60 99.60 99.60 99.60 Großbritannien 33.40 37.80 37.80 37.80 37.80 Italien s 39.50 39.50 39.50 39.50 39.50 39.50 Luxemburg 49.80 49.80 89.90 89.90 89.90 89.90 Niederlande 41.20 47.10 47.10 63.30 63.30 70.50 Österreich 39.— 50.70 77.— 56.50 62.40 62.40 Schweiz « 25.-/30.- 25.-/30.- 25.-/30.- 25.-/30.- 25.-/30.- 25.-/30.-
i Es werden folgende Alterszuschläge gewährt: Fr. 11.10 für Kinder im Alter von 6 bis 10 Jahren, Fr. 19.50 für Kinder im Alter von 10 bis 14 Jahren, Fr. 29.— für Kinder über 14 Jahren.
2 Es werden folgende zusätzliche Zulagen gewährt:
a. eine Ausgleichszulage (zum Ausgleich der Steuerbelastung) von Fr. 8 60 für das zweite und von Fr. 13.30 für jedes folgende Kind; b. ein Zuschlag von Fr. 27.20 für das zweite über 10 Jahre alte Kind der Fami lien mit zwei ^andern und für jedes Kind der Familien mit drei unterhalte Kindern fUnd nen Kindern, das das 10. Alters-1-’------ ---------------------------------------------------- ----- •• 48.30 für über 15 Jahre alte Kinder.
3 Ansatz der Zulage für Arbeitnehmer in Industrie, Gewerbe und Handel, Land
wirtschaft, liberale Berufe. i Ansätze gemäß Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern.
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in. Altersgrenzen In Jahren Besondere Altersgrenzen Allgemeine Erwerbs Länder Altersgrenzen Inbegriffene Ausbildung egrli unfähige Kinder Kinder
Belgien 14 21/25« keine Bundesrepublik Deutschland 18 25 keine Frankreich 16* 18/201 20 Großbritannien 15 19 16 Italien 14/18« 21/261 keine Luxemburg 19 25 keine Niederlande 16 27 27 Österreich 21 27 keine Schweiz 5 16 25 20
1 Die erste Grenze gilt ■für
■ - - -■ Lehrlinge zweite für und- die zweite Studenten. für Studer „1/2 Jahre für Kinder, die keine Erwerbstätigkeit ausüben. 2 161/2 « 14 Jahre für Kinder der Arbeiter und 18 Jahre für Kinder der Angestellten; die Altersgrenze beträgt in allen Wirtschaftszweigen — mit Ausnahme der Land wirtschaft — 18 Jahre, wenn das Kind im Haushalt des Familienhauptes lebt
4 21 Jahre^ür KinderVn'MHteï-^er Berufsschulen und 26 Jahre für Kinder in
5 Altersgrenzen gemäß Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirt
schaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern.
IV. Geburtszulagen Beträge in Schweizerfranken
zweite dritte und erste Jede folgende Länder Geburt Geburt Geburt
Belgien 753 519 279 Frankreich 604 604 604 Luxemburg 566 566 566 Österreich 284 284 284 Schweiz: Kanton Freiburg 100 100 100 Kanton Genf 365 365 365 Kanton Waadt 150 150 150
(Schluß folgt)
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Durchführungsfragen
IV: Geburtsgebrechen; kongenitale Leberfibrose1
Das Eidgenössische Departement des Innern hat die kongenitale Leber fibrose im Sinne von Artikel 3, Absatz 2, GgV als IV-Geburtsgebrechen bezeichnet, das unter Artikel 2 GgV als Ziffer 294 nachzutragen ist. Die kongenitale Leberfibrose ist sehr selten. Allenfalls zur Anmel dung gelangende Fälle sind vor der Beschlußfassung durch die IV-Kom- missionen dem Bundesamt für Sozialversicherung zu unterbreiten.
IV : Taggelder ; Beiträge an Verpflegung und Unterkunft während der Eingliederung und Eingliederungszuschlag zum Taggeld 1
Gemäß dem früheren Artikel 6, Absatz 2, IW konnte einem Versicherten unter gewissen Voraussetzungen neben dem Taggeld ein Beitrag an die durch die Eingliederung bedingten Kosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft gewährt werden. Diese Beiträge wurden dem Versicher ten mit Verfügung als individuelle Sachleistung zugesprochen. Der Ver sicherte konnte hierauf für die bewilligten Beiträge dem IVK-Sekretariat Rechnung stellen. Das IVK-Sekretariat übermittelte die Rechnung nach Überprüfung der Zentralen Ausgleichsstelle zur direkten Auszahlung der Beiträge an den Versicherten. Auf den 1. Januar 1968 wurde nun Artikel 6, Absatz 2, IW aufgehoben. Für die dem Versicherten er wachsenden Kosten für Verpflegung und Unterkunft werden nunmehr — ganz allgemein und nicht nur wie bisher ausnahmsweise für aus wärtige Verpflegung und Unterkunft während der Eingliederung — stets so weit Zuschläge zum Taggeld gewährt, als der Versicherte für Verpflegung und Unterkunft während der Eingliederung selbst auf kommen muß. Der Eingliederungszuschlag zum Taggeld wird von den Ausgleichskassen festgesetzt und zusammen mit dem Taggeld ausbe zahlt. Er ersetzt im übrigen seit dem 1. Januar 1968 die früheren pro zentualen Eingliederungszuschläge und entspricht den in der AHV gel tenden Ansätzen für die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft. Die IV-Kommissionen und ihre Sekretariate werden sich somit künftig nicht mehr mit den Fällen beschäftigen müssen, in denen die IV für Unterkunft und Verpflegung in der Eingliederungsstätte selbst nicht
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aufkommt. Dagegen obliegt es ihnen nach wie vor, über die Übernahme der Kosten einer Umschulung und der in der Ausbildungsstätte selbst gewährten Unterkunft und Verpflegung gemäß Artikel 6, Absatz 1, IW zu befinden. Damit die Ausgleichskasse den Eingliederungszuschlag zum Taggeld entsprechend den von der IV nicht übernommenen Leistungen für Kost und Logis festsetzen kann, muß für sie aus dem Beschluß der IV-Kommission klar und deutlich hervorgehen, welche Mahlzeiten in der Eingliederungsstätte dem Versicherten zu Lasten der IV gewährt werden und ob er daselbst allenfalls auch Unterkunft zu Lasten der IV erhält. Um hierbei Mißverständnisse, unnötige Umtriebe oder gar unrecht mäßige Doppelzahlungen zu vermeiden, werden die IVK-Sekretariate ersucht, die in der Eingliederungsstätte selbst zu Lasten der IV ge währten Leistungen beispielsweise wie folgt im Beschluß der IV-Kom mission festzuhalten : «Unterkunft und volle Verpflegung in der Eingliederungsstätte X», oder «Mittagessen in der Eingliederungsstätte Y», wobei von weiteren Angaben und insbesondere auch von solchen über die Höhe der an die Eingliederungsstätte zu vergütenden Entschädigun gen abzusehen ist. Der Übergang von der bisherigen zur neuen Ordnung hat nun offen bar, wie aus Rückfragen an das Bundesamt für Sozialversicherung zu schließen ist, zu Unsicherheiten Anlaß gegeben. Es scheint, daß ver schiedentlich übersehen wurde, daß Beiträge auf Grund von Artikel 6, Absatz 2, IW, auch wenn sie laut ursprünglicher Verfügung für eine längere Zeit vorgesehen waren, nur bis 31. Dezember 1967 ausgerichtet werden konnten und selbstverständlich ab 1. Januar 1968 keine solchen Beiträge mehr zugesprochen werden können. Es ergibt sich demnach, daß Beiträge für Verpflegung und Unterkunft außerhalb der Einglie derungsstätten für die Zeit bis Ende 1967 noch im hiefür vorgesehenen Verfahren abgerechnet und ausbezahlt werden können. Sofern sie sich aber auf Kosten für die Zeit seit dem 1. Januar 1968 beziehen sollten, können sie nicht mehr ausbezahlt werden. Falls eine Auszahlung schon erfolgt sein sollte, müßten sie als unrechtmäßig bezogene Leistung vom Versicherten durch die Ausgleichskasse zurückgefordert und gegebenen falls mit den Taggeldern verrechnet werden. Es obliegt den IVK-Sekre- tariaten und der Zentralen Ausgleichsstelle, die erforderlichen Vor kehren für den ordnungsgemäßen Übergang zur Neuregelung zu treffen. Sollte ein Versicherter Ansprüche auf Beiträge für das Jahr 1968
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geltend machen oder sollte sich ein unrechtmäßiger Leistungsbezug her ausstellen, so wäre die zuständige Ausgleichskasse hierüber zu orien tieren, damit diese ihrerseits dem Versicherten die Änderung seiner An sprüche bekanntgeben oder gegebenenfalls die Rückforderung und all- fällige Verrechnung verfügen kann.
IV: Verfahren; Die Erteilung von Auskünften durch die IV-Regionalstellen 1
1. Allgemeines
Gemäß Artikel 66 IVG in Verbindung mit Artikel 50 AHVG haben Per sonen, die mit der Durchführung der Versicherung betraut sind, über ihre Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren. Dieser Grundsatz ist jedoch nicht uneingeschränkt durchführbar. Es gibt Situationen, in denen es angezeigt sein kann, weitere Personen oder Stellen über Tat sachen, die sich auf einen Versicherten beziehen, zu informieren. Zu diesem Zweck kann das Bundesamt für Sozialversicherung die Organe der IV allgemein oder im Einzelfall zur Auskunftserteilung ermächtigen. Solche Ermächtigungen sind beispielsweise in den Kreisschreiben über das Verfahren sowie über die Schweigepflicht und Akteneinsicht ent halten. Bezüglich der IV-Regionalstellen fehlt eine spezielle Regelung, weshalb die Weisungen mit der nachstehenden Übersicht ergänzt werden.
2. Auskunftserteilung im Verkehr mit andern IV-Organen
Die IV-Organe haben sich im gegenseitigen Verkehr von Amtes wegen alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Akten zur Verfügung zu stellen (Rz 109 und 110 des Kreisschreibens über das Verfahren). Sie können sich nicht auf die Schweigepflicht berufen.
3. Auskunftserteilung im Zusammenhang mit der Abklärung
der Eingliederungsmöglichkeiten und der Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmaßnahmen a. Auskünfte an Arbeitgeber, Spezialstellen und andere Durchführungsstellen Ist eine IV-Regionalstelle mit der Abklärung der Eingliederungsmöglich keiten oder der Arbeitsvermittlung befaßt, so ist sie befugt, den in Fragei i Aus rV-Mitteilungen Nr. 95
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kommenden Stellen alle Angaben über die Person des Versicherten — einschließlich seiner Behinderung — sowie das Ergebnis ihrer bis herigen Abklärungen und Beratungen zu machen, welche zur Sicher stellung eines Abklärungs-, Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes erforderlich sind. Zieht die IV-Regionalstelle zur Abklärung der beruflichen Eingliede rungsfähigkeit oder zur Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen Spezialstellen der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe bei, so hat sie ihnen alle für die richtige Erfüllung des Auftrages notwendigen An gaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen (Rz 256 des Kreisschrei bens über das Verfahren). Diese Regelung gilt auch für die Auskunfts erteilung an alle übrigen Personen und Stellen, die gestützt auf einen Beschluß der IV-Kommission Abklärungs- oder Eingliederungsmaßnah men der IV durchführen. Über die Herausgabe medizinischer Akten befindet die zuständige IV-Kommission (vgl. auch Rz 256 des Kreis schreibens über das Verfahren sowie ZAK1965, S. 538).
b. Auskünfte an öffentliche oder private Fürsorgestellen und an behandelnde Ärzte In gleicher Weise können im Zusammenhang mit der Abklärung der Eingliederungsmöglichkeiten und der Durchführung von Abklärungs und Eingliederungsmaßnahmen auch jenen Personen und Stellen, die — ohne Durchführungsstelle der IV zu sein — den Versicherten für sorgerisch betreuen oder ärztlich behandeln, Auskünfte erteilt werden, soweit es die Zusammenarbeit im Interesse des Versicherten erfordert. Die Auskunftserteilung erfolgt entweder auf Verlangen des Aus kunftsempfängers oder einseitig durch die IV-Regionalstelle. Hält diese eine Kontaktnahme mit einer Fürsorgestelle angezeigt, die den Ver sicherten bisher nicht betreute, so dürfen Verbindungsaufnahme und Auskunftserteilung nur mit schriftlicher Zustimmung des Versicherten oder seines gesetzlichen Vertreters erfolgen.
If. Auskunftserteilung in den übrigen Fällen
Die Auskunftserteilung in den übrigen Fälle richtet sich nach den Be stimmungen des Kreisschreibens über die Schweigepflicht und Akten einsicht. Gemäß dessen Rz 15 sind entsprechende Auskunftsbegehren an das Sekretariat der zuständigen IV-Kommission weiterzuleiten.
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5. Zustellung von Kopien der IV-Regionalstellenberichte
an Dritte
Kopien von Berichten, welche die IV-Regionalstellen zuhanden der IV- Kommissionen erstellen, dürfen Dritten vor der Beschlußfassung der IV-Kommission nicht zugestellt werden (Rz 153 des Kreisschreibens über das Verfahren). In Erweiterung dieser Vorschrift werden sie hier mit nach erfolgter Beschlußfassung der IV-Kommission als Orientie rungsmittel im Rahmen von Ziffer 2 zugelassen. Von dieser Möglichkeit ist jedoch mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Insbesondere ist von einer automatischen Zustellung an Dritte — auch im Hinblick auf die administrativen Umtriebe — abzusehen.
HINWEISE
«Eine Million Die siebente AHV-Revision wird nicht nur — als AHV- und IV- sogenannten Revisionseffekt — auf weitere Sicht Renten» einen Mehraufwand von rund 760 Mio Franken zur Folge haben, sondern, wie man etwa hört, 1 Mio Renten berühren. Nachdem die ZAK im Vorjahr auf S. 220 summarisch über den Bestand im Jahre 1965 orientiert hat, sei nachstehend mit statistischer Akribie festgehalten, wie sich die Dinge im Jahre 1966 ver halten haben. Die AHV richtete im Stichjahr 830 932 einfache, Ehepaar- und Zu satzrenten für Ehefrauen und Kinder sowie Witwen- und Waisenrenten aus. Zählt man, was man vom Standpunkt der Begünstigten aus durch aus tun darf, die Ehepaarrenten doppelt, so erhöht sich der Bestand auf
997 627. Die IV-Renten folgen ihrerseits, wie man weiß, dem Schicksal
der AHV-Leistungen. In der IV wurden nun im gleichen Zeitraum
124 620 einfache, Ehepaar- und Zusatzrenten für Angehörige ausgerich
tet. Rechnet man, wie bei der AHV, die Ehepaarrenten doppelt, so be trägt der Gesamtbestand 133 068. Damit ergibt sich für AHV und IV zusammen ein Total von 1130 695 Renten (von denen 37 093, sei es an Schweizer oder Ausländer, im Ausland zur Auszahlung gelangten). Und das sind wohlgemerkt Angaben für das Jahr 1966. 1967/68 steigen die Bestände angesichts der laufenden Zunahme der Altersrenten noch an. Somit werden AHV und LV, wenn die siebente Revision verwirklicht sein wird, «die Million» Renten bereits hinter sich gelassen haben. Gezählt
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sind dabei — dies sei der Ordnung halber wiederholt — nicht die Renten bezüger, sondern die auf den einzelnen Versicherten entfallenden Renten.
Die Ausbildung Neunzig Prozent der gehörlosen Schulaustretenden von Gehörlosen 1 absolvieren eine Berufslehre. Um den besonderen schulischen Bedürfnissen der taubstummen und ge hörlosen Lehrtöchter und Lehrlinge gerecht zu werden, führt der Schwei zerische Verband für Taubstummen- und Gehörlosenhilfe eine inter kantonale Gewerbeschule für Gehörlose. Im Schuljahr 1967/68 werden insgesamt 33 Lehrtöchter und 71 Lehrlinge, einschließlich jene Jugend lichen, die eine Anlehre machen, für 50 verschiedene Berufe geschult. Die Schule vermittelt Unterricht in allgemeinbildenden Fächern und wo es geboten erscheint auch in Berufskunde und Arbeitstechnik. Klas sen geschäftskundlicher Richtung werden in Bern, Luzern, St. Gallen und Zürich geführt. Klassen berufskundlicher Richtung bestehen in Luzern und Zürich. Als Fachlehrer amten Taubstummenlehrer, Gewerbe lehrer, diplomierte Handwerkermeister und -meisterinnen und Absol venten höherer technischer Lehranstalten und Werkseminarien. Im April und September haben 9 Lehrtöchter und 16 Lehrlinge die Abschlußprüfungen in folgenden Berufen bestanden: Chemigraph, Coif feuse, Damenschneiderin, Elektromechaniker, Gärtner, Gärtnerin, Glät terin, Hochbauzeichner, Linierer, Lorrainestickerin, Kunststopferin, Ma ler, Schreiner, Tapezierer-Näherin, Technische Zeichnerin, Zahntechniker. Es ist erfreulich, daß den Gehörlosen so vielfältige Berufsmöglich keiten offen stehen und sie dank der guten beruflichen Grundlagen sich auch bewähren. Es gilt aber immer noch, viele Vorurteile zu über winden, die dem Gehör- und Sprachgeschädigten gegenüber bestehen. Die Bewährung im Berufsleben hilft hoffentlich mit, sie immer mehr zu beseitigen.
Die Förderung In Beachtung der Erkenntnisse auf heilpädagogi des hochgradig schem Gebiet haben verschiedene Pflegeheime für geistig Bildungsunfähige damit begonnen, unter Einsatz behinderten von entsprechendem Fachpersonal auch bei diesen Kindes hochgradig geistig behinderten Kindern gezielte För derungsversuche zu unternehmen. Dabei hat es sich gezeigt, daß selbst Kinder, die wegen vermeintlicher Bildungsunfähig keit bis weit ins schulpflichtige Alter heilpädagogisch nicht erfaßt wur den, nach genügend langen Bemühungen unerwartet positive Förde-i i Aus der Schweizerischen Gewerbezeitung, Nr. 9/1968.
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rungsresultate aufweisen. Dies beweisen folgende Zitate aus Zwischen berichten einer solchen Anstalt. R hat im vergangenen Jahr einige bemerkenswerte Fortschritte ge macht. Sie beginnt auch, sich dem Geschehen auf der Abteilung positiv zuzuwenden und versucht verschiedentlich — aus eigenem Antrieb zu helfen. Diese Feststellung berechtigt uns zum Antrag, daß sie noch weiterhin in der Sonderschule bleiben kann. D hat sich weiterhin in positivem Sinne verändert, was allerdings nicht allzuviel braucht. Wer sich an das viel Arbeit verursachende Mäd- chen erinnert, das seine größte Freude daran fand, andere zu plagen, und sie heute sieht, wie sie sich am eigenen wie am Spiel anderer freut und wie sie versucht, kleine Arbeiten auszuführen, der ist selbst erfreut über die Fortschritte. Leider machen die Versuche, die Gehfähigkeit von M in positivem Sinne zu beeinflussen, nur kleine Fortschritte. Seine Handfertigkeit und auch seine Intelligenz berechtigen zu einigen Hoffnungen. Man glaubt, daß er sich später als stark Gehbehinderter in eine sitzende Arbeits gruppe einfügen wird. Selbstverständlich braucht es, bis es so weit ist, noch einigen Einsatz und noch einige Geduld von Seiten seiner Erzieher und Lehrer. T hat sich sehr gut in die Gruppe eingelebt, hat Interesse an anderen Kindern und sucht Kontakt mit ihnen. Er hat in kurzer Zeit die Farben kennengelernt, kann ein ziemlich schwieriges Bilderlotto machen und ein einfaches Zusammensetzspiel. Er ahmt gut nach, arbeitet selbständig und meldet sich, wenn er nicht weiter kann.
Pech mit dem Ein schwerhöriger, gegen SOjähriger Versicherter Hörgerät hatte beim Aufräumen im Estrich sein Hörgerät ver loren. Als er es suchte, zertrat er es auf dem Boden, so daß es imbrauchbar wurde. Die IV konnte ihm kein neues Gerät ab geben, sorgte aber dafür, daß er aus den Beständen eines Hörgeräte depots ein geeignetes, gebrauchtes Exemplar als Ersatz erhielt. So war dem Behinderten und der Versicherung geholfen.
Die Im Jahre 1967 sind bei den kantonalen IV-Kommis- IV-Kommissionen sionen und jenen des Bundes 59 534 Anmeldungen im Jahr 1967 eingegangen. Das sind 446 oder 0,8 Prozent mehr als im Vorjahr. Die seit Jahren festzustellende starke Zunahme hat sich somit abgeschwächt. Es wäre verfehlt, aus dieser
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erstmaligen Tendenz allzu weitgehende Schlußfolgerungen zu ziehen. Immerhin ist die Feststellung nicht von der Hand zu weisen, daß eine gewisse Sättigung eingetreten ist. Die Geschäftslast der IV-Kommission richtet sich aber weniger nach den Anmeldungen als nach den behan delten Geschäften. Eine Anmeldung löst zwar meistens nur eine, immer häufiger jedoch mehrere Anordnungen aus. Man durchgehe zum Beispiel die «IV-Karriere» eines Kindes mit zerebralen Bewegungsstörungen. Schon im ersten Lebensjahr greifen möglicherweise medizinische Maßnahmen zur Behandlung des Geburts gebrechens Platz. Wenig später folgen vielleicht Pflegebeiträge zur Be treuung hilfloser Minderjähriger. Zu gegebener Zeit schließen sich Lei stungen an die Sonderschulung und die Abgabe von Hilfsmitteln an. In diesem Stadium sind weitere medizinische Maßnahmen im Sinne von Artikel 12 des Gesetzes denkbar. Auf den Schulschluß hin leitet die Berufsberatung die erstmalige berufliche Ausbildung ein, und eine Arbeitsvermittlung führt den Versicherten in das Erwerbsleben ein. Bleibt die Erwerbstätigkeit indessen begrenzt, so wird der junge Mann zum IV-Rentner. Der «Fall» bedingt, auf einen langen Zeitraum verteilt, zahlreiche Anordnungen, ohne daß hinter jedem Beschluß eine neue Anmeldung zu stecken braucht. Diese Entwicklung wird umso ausgeprägter, je länger die IV in Kraft ist. Daher werden die behandelten Geschäfte weiterhin zunehmen, auch wenn die Anmeldungen eher stationär bleiben. So erklärt es sich, daß die IV-Kommissionen im Jahre 1967 — das ist ein neuer Höchststand — 121106 Geschäfte, d. h. 9 984 oder 9 Prozent mehr Geschäfte als im Vorjahr erledigt haben. 19 716 Anmeldungen waren Ende 1967 noch hängig, ein Jahr zuvor waren es deren 19 190 gewesen. Die revidierte IV ermöglicht es nunmehr, klare Fälle durch Präsidialbeschluß zu entscheiden. Es bleibt zu hoffen, daß diese Neue rung die IV-Kommissionen gebührend entlasten und zu verminderten Rückständen führen wird.
Erhebung über die Der Vorsteher des Eidgenössischen Departements Eingliederungs des Innern hat das Bundesamt für Sozialversiche stätten und die rung beauftragt, Erhebungen über die vorhandenen geschützten Werk- Ausbildungs-, Eingliederungs- und Beschäftigungs stätten für Invalide möglichkeiten für Invalide einerseits sowie über den Platzbedarf anderseits durchzuführen und eine ge wisse Koordination auf gesamtschweizerischer oder regionaler Grund lage anzustreben. Im Rahmen dieses Ziels hat das Bundesamt für Sozial
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Versicherung im Herbst 1967 eine Zählung sämtlicher Sonderschulplätze für die verschiedenen Kategorien gebrechlicher Kinder in die Wege ge leitet, deren Auswertung zur Zeit im Gange ist. Über die Resultate wird auch in der ZAK berichtet werden. Ende März 1968 hat das Bundesamt für Sozialversicherung als wei teren Schritt allen ihm bekannten Eingliederungsstätten und geschütz ten Werkstätten für Invalide einen Erhebungsbogen unterbreitet. Dieser soll dazu dienen, ein umfassendes Inventar nicht nur über die vorhande nen Plätze, sondern auch über die Aufnahme der verschiedenen Gebre chenskategorien, über die Verpflegungs-, Unterkunfts- und Transport möglichkeiten, sowie über Sprache, Konfession, Berufsrichtungen, Dauer der Ausbildung usw. aufzustellen. Es ist beabsichtigt, die Ergebnisse die ser Umfrage in geeigneter Form den IV-Kommissionen und IV-Regional- stellen sowie allfälligen weiteren Interessenten zur Verfügung zu stellen.
FACHLITERATUR
Bach Heinz: Geistigbehindertenpädagogik. 146 S., Carl Marhold Verlagsbuch handlung, Berlin-Charlottenburg, 1968. Josef Konrad: Lernen und Lernhilfen bei geistig Behinderten. 149 S., Carl Mar hold Verlagsbuchhandlung, Berlin-Charlottenburg, 1968. Josef Konrad: Musik als Hilfe in der Erziehung geistig Behinderter. 132 S., Carl Marhold Verlagsbuchhandlung, Berlin-Charlottenburg, 1967. Linder Willy: Der Schritt ins Computerzeitalter. 60 S., Buchverlag Neue Zürcher Zeitung, Zürich, 1968. Sozialmedizinische Aspekte in der Pädiatrie. Pädiatrische Fortbildungskurse für die Praxis, Heft 20, 101 S., herausgegeben von E. Rossi, Universitäts kinderklinik Bem, Verlag S. Karger, Basel, 1967. Sprachanbildung bei Gehörlosen. Heft 1 der «Schriften zur Hörgeschädigten pädagogik», herausgegeben von Prof. Dr. Heribert Jussen unter Mitarbeit von Prof. Dr. Gerhard Heese, Prof. H. Kindermann und Dozent Dr. O. Kröhnert,
71 S., Carl Marhold Verlagsbuchhandlung, Berlin-Charlottenburg, 1968.
Vademecum der Rheumatischen Krankheiten. Dritte, neu bearbeitete Auflage, im Auftrage der Eidg. Kommission zur Bekämpfung der Rheumaerkrankun- gen herausgegeben vom Eidg. Gesundheitsamt, 80 S., Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bem, 1966.
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MITTEILUNGEN
Neue Nationalrat Dellberg hat am 5. März 1968 folgende parlamentarische Dringliche Kleine Anfrage eingereicht: Vorstöße «Der Bundesrat hat im September 1967 verschiedene Dringliche Postulate auf Gewährung eines Teuerungsausgleichs für Kleine Anfrage das Jahr 1968 für die AHV/TV-Rentner entgegengenom Dellberg men. Postuliert wurden entweder eine Teuerungszulage vom 5. März 1968 von 10 Prozent oder rückwirkende Inkraftsetzung der für den 1. Januar 1969 erhöhten Renten oder die Aus zahlung einer zusätzlichen Monatsrente. Der Lebenskostenindex stand auf den 31. Januar 1968 auf 238,8 Punkten gegenüber 205 Punkten am 31. De zember 1963. Steigerung 33,8 Punkte oder 16,5 Prozent. Auf diese Teuerungsquote wurde ab 1. Januar 1967 eine Erhöhung der Renten um 10 Prozent vorgenommen. Die Ergänzungsleistungen gingen leer aus. Die AHV/IV-Rentner büßten an Kaufkraft ihrer Renten für 1964 2,3 Prozent, für 1965 4,9 Prozent, für 1966 4,5 Prozent ein. Zusammen auf den 31. Dezember 1966 12,3 Prozent; für 1967 weiter 6,3 Prozent, für 1968 bis 31. Januar 6,5 Prozent. Für die Monate Januar, Februar und März 1968 sind die Renten auf der Grundlage von 1967 bereits ausbe zahlt. Der Kaufkraftverlust der Renten wird drückend. Ich frage daher den Bundesrat an, welche Form des Teuerungsausgleichs er für das Jahr 1968 für die AHV/ IV-Rentner vorzuschlagen gedenkt.» Antwort des Bundesrates vom 20. März 1968 «Seit dem Inkrafttreten der sechsten AHV-Revision am 1. Januar 1964 hat der Landesindex der Konsumenten preise bis Ende Februar 1968 um 16,8 Prozent und seit Einführung der Ergänzungsleistungen am 1. Januar 1966 um 8,7 Prozent zugenommen. Ab 1. Januar 1967 wurde allen Rentnern ein Teuerungsausgleich von 10 Prozent zugebilligt, so daß heute 6,8 Prozent nicht ausgeglichen sind. Da diese Rentenverbesserung bei den Bezügern der Ergänzungsleistungen nicht als Einkommenserhö hung angerechnet wird, kommen auch die letztgenann ten in den vollen Genuß dieses Teuerungsausgleichs. Die Erhaltung der Kaufkraft der AHV- und IV-Renten war seit jeher ein besonderes Anliegen des Bundesrates. Durch die verschiedenen AHV-Revisionen ist es sogar gelungen, den Rentnern merkliche Realverbesserungen zu gewähren: seit Einführung der AHV sind die Preise
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zwar um rund 45 Prozent gestiegen, die Renten im Durchschnitt jedoch um 120 Prozent. In Anbetracht dieses Vorsprunges der Rentenverbesserungen gegen über der Preisbewegung läßt es sich verantworten, mit einem weiteren Teuerungsausgleich bis zum 1. Januar
1969 zuzuwarten, um so mehr als die vom Bundesrat
beantragte siebente AHV-Revision auf dieses Datum eine Rentenerhöhung um 25 Prozent bringen soll, wo durch der Vorsprung der Rentenverbesserung auf die Preissteigerung noch mehr betont wird.»
Behandelte In der Sitzung des Nationalrates vom 4. März 1968 nahm parlamentarische Bundesrat Bonvin das Postulat Trottmann vom 25. Sep Vorstöße tember 1967 (s. ZAK 1967, S. 541) im Sinne der gemach Postulat Trottmann ten Anregungen entgegen und sicherte zu, nach Mög vom lichkeit vermehrt Invalide in den Bundesbetrieben zu 25. September 1967 beschäftigen.
Parlamentarische Die Priorität für die Behandlung der siebenten AHV- Kommissionen Revision und der Verfassungsinitiative des Christlich für die siebente nationalen Gewerkschaftsbundes liegt beim Stände AHV-Revision rat. Der Kommission, die am 2. Mai 1968 Zusammen tritt, gehören an die Ständeräte Odermatt (Präsident), Bodenmann, Clerc, Graf, Honegger, Luder, Lusser, Münz, Oechslin, Pradervand, Rohrer, Stucki, Torche, Wenk, Wipfli (15). Die nationalrätliche Kommission setzt sich zusammen aus den Nationalräten Meyer-Boller (Präsi dent), Allgöwer, Ballmoos, Bärlocher, Blatti, Brosi, Brunner, Bussey, Caroni, Debétaz, Degen, Deonna, Diet helm, Favre-Bulle, Furgler, Grütter, Heil, Hofstetter, Kloter, Leuenberger, Primborgne, Riesen, Schuler, Schütz, Tschopp, Tschumi, Wyss (27).
Kantonale Gesetze Kürzlich ist der neunte Nachtrag zur Textausgabe der über kantonalen Gesetze über Familienzulagen erschienen. Familienzulagen Er gibt den Stand vom 1. April 1968 wieder. Der Nach trag kann zum Preise von Fr. 2.10 bei der Eidgenössi schen Drucksachen- und Materialzentrale in Bern be zogen werden.
Adressenverzeichnis Seite 8, Ausgleichskasse 23, Wallis, und AHV/IV/EO Seite 24, IV-Kommission Wallis Neue Telefonnummer: (027) 3 7151 Seite 24, TV-Kommission Appenzell A. Rh. Neue Telefonnummer: (071) 516161 und 5162 62
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Personelles Dr. med. Hermann Hohl, Chef des ärztlichen Dienstes in der Unterabteilung AHV/LV/EO des BSV, hat die Altersgrenze erreicht und tritt auf 30. April in den Ruhestand. Dr. Hohl, der seine Tätigkeit in der Bundesverwaltung kurz nach dem Inkrafttreten der TV aufgenommen hat, baute den ärztlichen Dienst gleich sam aus dem Nichts auf und betreute mit ihm die viel gestaltigen medizinischen Fragen des neuen Versiche rungszweiges. Der IV bleibt er weiterhin als ärztliches Mitglied der kantonalen IV-Kommission St. Gallen ver bunden.
Dr. Willy Stähelin, Regierungsrat, Frauenfeld, und Josef Studer, früher Chef der Zentralen Aus gleichsstelle, Genf, sind altershalber aus dem Verwal tungsrat der AHV ausgeschieden. Zu ihren Nachfolgern bestellte der Bundesrat als Vertreter der Kantone und Mitglied des Leitenden Ausschusses Dr. Werner B ü h 1 m a n n , Regierungsrat, Luzern, und als Ersatz mann Erwin Freiburghaus, Nationalrat, Prä sident des Schweizerischen Gemeindeverbandes, Rüfe nacht BE.
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GERICHTSENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung Beiträge Urteil des EVG vom 28. November 1967 1. Sa. J. O. Art. 1, Abs. 2, Buchst, b, AHVG. Der Arbeitgeber kann nicht aus eigenem Recht die Befreiung seines Arbeitnehmers vom Einbezug in die Versicherung wegen nicht zumutbarer Doppelbelastung bean tragen. (Erwägung 3) Art. 97, Abs. 1, AHVG. Der Widerruf einer rechtskräftigen 'Ver tagung mit rückwirkender Kraft ist jedenfalls dann zulässig, wenn anzunehmen ist, die Rückwirkung entspreche den Interessen des direkt Betroffenen, ohne daß dadurch in die Rechtsstellung Dritter gegen Treu und Glauben eingegriffen würde. (Erwägung 4) Der österreichische Staatsangehörige K war in den vergangenen zehn Jahren bei verschiedenen schweizerischen Arbeitgebern tätig. Anfangs März 1958 ersuchte die Firma, in der er damals arbeitete, die zuständige Verbandsaus gleichskasse, den Versicherten wegen unzumutbarer Doppelbelastung von der Beitragspflicht zu befreien. Mit Verfügung vom 7. März 1958 entsprach die Ausgleichskasse diesem Begehren. In der Folge wurden für K keine Beiträge mehr entrichtet. Vom 17. Juni 1963 an arbeitete K in der Bauschlosserei des J. O. Anläßlich einer Arbeitgeberkontrolle stellte der Revisor fest, daß K in den Jahren 1963 bis 1965 insgesamt 41 604 Franken Lohn bezogen hatte, ohne daß davon Beiträge entrichtet worden wären. Die kantonale Ausgleichskasse erließ daher am 16. Dezember 1966 eine entsprechende Nachzahlungsverfü gung. J. O. erhob Beschwerde und berief sich namentlich auf die Befreiung K’s von der Beitragspflicht. Die kantonale Rekurskommission wies die Beschwerde am 7. Juli 1967 ab, wobei sie vermerkte, die Zumutbarkeit der doppelten Bei tragsleistung des K sei schon in einem andern Entscheid bejaht worden (un veröffentlichtes Urteil). Den Entscheid vom 7. Juli 1967 ließ J. O. an das EVG weiterziehen, das die Berufung aus folgenden Erwägungen abwies: i....
2. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist im österreichisch
schweizerischen Sozialversicherungsabkommen keine Spezialvorschrift ent halten, die auf den vorliegenden Fall anwendbar wäre. Die Streitfrage ist deshalb auf Grund des AHVG zu entscheiden (vgl. Art. 4 des Abkommens).
3. J. O. macht auch im letztinstanzlichen Verfahren geltend, «daß der
Anschluß K’s an die ausländische und an die schweizerische AHV eine un zumutbare Doppelbelastung bedeutet». Er «ersucht die Berufungsinstanz, dies ihrerseits zu untersuchen und zu entscheiden». Gemäß Art. 1, Abs. 2, Buchst, b, AHVG sind u. a. Personen nicht ver sichert, «die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenver-
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Sicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde». Art. 3, Abs. 1, AHW ordnet ergänzend an: «Angehörige ausländischer staatlicher Alters- und Hinterlassenenversiche- rungen, für welche der Einbezug in die Versicherung eine nicht zumut bare Doppelbelastung bedeuten würde, sind von der zuständigen Aus gleichskasse auf begründetes Gesuch hin von der obligatorischen Ver sicherung auszunehmen.» Wer legitimiert ist, das Gesuch zu stellen, sagt die Verordnung zwar nicht ausdrücklich. Die analoge Anwendung von Art. 67, Abs. 1, AHVV ergibt je doch, daß der Anspruch — gleich wie der Rentenanspruch — grundsätzlich nur von jenen Personen geltend gemacht werden kann, denen das Gesetz ihn zudenkt. Jedenfalls ist es ausgeschlossen, daß der Arbeitgeber die Befreiung des Arbeitnehmers aus eigenem Recht beantragt. Zum gleichen Schluß führt die Überlegung, daß der Arbeitgeber möglicherweise ein pekuniäres Interesse an der Befreiung hat, das den Interessen des Arbeitnehmers, dessen sozial versicherungsrechtliche Stellung auf dem Spiele steht, zuwiderläuft. Zudem muß der Arbeitnehmer es sich nicht gefallen lassen, daß sein Arbeitgeber selbständig ein Befreiungsgesuch stellt und dadurch Erhebungen veranlaßt, die nach dem Offizialprinzip erfolgen, in der Regel den Beizug der Steuer akten umfassen und schon deshalb einen unzulässigen Einbruch in die Privat sphäre darstellen würden, zumal dem Arbeitgeber alsdann die Einsicht in die Akten nicht verwehrt werden könnte. Daß K sich im Beschwerdeverfahren der Ansicht seines Arbeitgebers angeschlossen hat, vermag dieses Ergebnis nicht zu ändern, da er selber keine Berufung einlegte. Auf die Frage der Beitragsbefreiung kann mithin im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. Unter diesen Umständen sei dahingestellt, ob auch die Tatsache, daß die Vorinstanz das Problem in ihrem rechtskräftigen (nicht publizierten) Urteil für einen andern Zeitraum entschieden hat, den Berufungsrichter hin dern würde, sich damit im streitigen Verfahren zu befassen.
4 a. Der Berufungskläger ersucht das Gericht ferner, zu entscheiden, «ob
der Widerruf der Befreiung des K wirklich mit rückwirkender Kraft möglich sei». Auf diese Frage muß eingetreten werden; denn der Arbeitgeber hat ein schützenswertes Interesse, darüber das Urteil des Richters zu erhalten. b. Die Verwaltung ist befugt, auf eine rechtskräftige, zweifellos un richtige Verfügung zurückzukommen, wenn die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (EVGE 1963, S. 86, ZAK 1963, S. 295). Die Verfügung, welche die Verbandsausgleichskasse am 7. März 1958 erließ und womit K von der Beitragspflicht befreit wurde, war schon deshalb zweifellos unrichtig, weil sie auf das Begehren des damaligen Arbeitgebers hin zustande gekommen war. Die Ausgleichskasse hätte auf das Gesuch gar nicht eintreten dürfen, da dem Arbeitgeber, wie in der dritten Erwägung dar gelegt worden ist, die entsprechende Legitimation fehlte. Ob die Verfügung deshalb nicht sogar nichtig sei, kann hier offen gelassen werden, weil dann, wenn man dies annähme, der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis a fortiori richtig wäre. Abgesehen vom Gesagten konnte jedenfalls ab Juni 1963 von einer unzumutbaren Doppelbelastung K’s nicht mehr die Rede sein. Ferner
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entsprach die Rücknahme der im Jahre 1961 ergangenen Weisung des BSV (vgl. ZAK 1961, S. 484), wonach die Doppelbelastung nur dann als unzumut bar gelten kann, wenn sie von einer obligatorischen ausländischen Alters- und Hinterlassenenversicherung herrührt; K hat sich aber seiner heimatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung freiwillig unterstellt, i Unter diesen Umständen konnte die kantonale Ausgleichskasse auf die Verfügung von 1958 zurückkommen, zumal deren Berichtigung von erhebli cher Bedeutung war. Geprüft werden muß indessen, ob die Rückwirkung zu lässig sei. c. Bisher hat das EVG es vermieden, Richtlinien darüber aufzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Widerrruf einer rechtskräfti gen Verfügung mit rückwirkender Kraft erfolgen könne (vgl. EVGE 1964, S. 47, ZAK 1964, S. 374). Dies bedeutet jedoch nicht, daß es dem Richter ver wehrt wäre, solche Kriterien zu schaffen, hat er doch dafür zu sorgen, daß kein Bundesrecht verletzt werde. In diesem Sinne muß der eben zitierte Ent scheid präzisiert werden. In derartigen Fällen wird in der Regel jedenfalls dann keine Verletzung von Bundesrecht vorliegen, wenn anzunehmen ist, die Rückwirkung ent spreche den Interessen des direkt Betroffenen, ohne daß dadurch in die Rechtsstellung Dritter gegen Treu und Glauben eingegriffen würde. d. K ist seit Mitte Juni 1963 beim Berufungskläger als Arbeitnehmer tätig. Es darf angenommen werden, daß die Nachforderung der umstrittenen Beiträge in K’s wohlverstandenem Interesse liegt. Damit wird nämlich eine beachtliche Beitragslücke vermieden, die sich auf die wahrscheinlichen Alters und Hinterlassenenversicherungs- (bzw. auf allfällige Invalldenversicherungs-) Rentenansprüche des 1933 geborenen Versicherten sehr nachteilig auswirken müßte. Die entsprechende Nachzahlung des Arbeitnehmers kann in kleinen Raten erfolgen und erscheint nach den Akten als zumutbar. e. Es bleibt zu prüfen, ob die rückwirkende Aufhebung der Befreiungs verfügung die Lage des Berufungsklägers bundesrechtswidrig verschlechtere. Die aufgehobene Verfügung bezog sich ausdrücklich auf die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie im Jahre 1958 gegeben waren. Damals bezog K einen Monatslohn von bloß 730 Franken. Ferner war das IVG noch nicht in Kraft getreten. Da K’s Lohn in der Folge — namentlich seit Juni 1963 — wesentlich anstieg, hätte der Berufungskläger sich schon allein aus diesem Grunde, trotz der eingetretenen Teuerung, bei der zuständigen Stelle darüber informieren sollen, ob es für K immer noch unzumutbar wäre, der Beitragspflicht unter stellt zu werden (vgl. dazu EVGE 1963, S. 184, ZAK 1964, S. 30). Dies war ihm umso eher zuzumuten, als er wissen mußte, daß K von der IV ausge schlossen war, wenn er keine Beiträge bezahlte. Unter solchen Umständen kann nicht gesagt werden, das Prinzip von Treu und Glauben gebiete es, die angefochtene Nachzahlungsverfügung aufzuheben.
’ Gemäß Ziffer 5, Buchst, b, des Schlußprotokolls zum neuen Abkommen zwischen der Schweiz und Österreich, vom 21. Februar 1968, das dem nächst ratifiziert wird, ist eine freiwillige Versicherung in der österrei chischen Pensions-(Renten-)Versicherung während des Bestehens einer Pflichtversicherung in der schweizerischen AHV/TV nicht mehr zulässig.
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Wenn der Berufungskläger geltend macht, die Nachzahlung der paritäti schen Beiträge sei ihm nicht zuzumuten, weil er nur einen Kleinbetrieb habe und die Arbeitnehmerbeiträge von K’s Lohn nicht nachträglich abziehen dürfe, so ruft er dem Sinne nach Art. 40, Abs. 1, AHW an, wonach Nachzahlungs pflichtigen, die In gutem Glauben annehmen konnten, die nachgeforderten Beiträge nicht zu schulden, die Nachzahlung ganz oder teilweise zu erlassen ist, wenn diese für sie angesichts ihrer Verhältnisse eine große Härte be deuten würde. Da der Berufungskläger nicht behauptet, geschweige denn bewiesen hat, daß solche Voraussetzungen erfüllt wären, muß auf diesen Punkt nicht näher eingegangen werden. Immerhin sei darauf hingewiesen, daß die Praxis in solchen Fällen verlangt, der Erlaß dürfe den beteiligten Arbeitnehmern nicht schaden (EVGE 1963, S. 189, ZAK 1964, S. 30).
Urteil des EVG vom 22. November 1967 1. Sa. H. H. Art. 26, Abs. 1, AHW. In Fällen kasseneigener Einkommensermitt lung hat die Ausgleichskasse den Sachverhalt sorgfältig abzuklären und im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens eine Schätzung vor zunehmen, die auf überprüfbaren Faktoren beruht. Sie darf das zu veranlagende Einkommen nicht ohne hinreichend zuverlässige An haltspunkte festsetzen. (Bestätigung der Praxis) Das EVG hat zur Frage, welche Grundsätze von den Ausgleichskassen bei der Ermittlung des Einkommens zum Zweck der Beitragsberechnung zu be achten seien, auf Berufung der Versicherten hin in folgender Weise Stellung genommen und seine bisherige Praxis bestätigt: In der Regel ist für die Berechnung der persönlichen Beiträge das von der Steuerbehörde ermittelte Erwerbseinkommen maßgebend (Art. 23 AHW). Nimmt aber der Beitragspflichtige eine selbständige Erwerbstätigkeit auf, so bestimmt die Ausgleichskasse das maßgebende reine Erwerbseinkommen für die Zeit von der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode und setzt die entsprechen den Sozialversicherungsbeiträge fest, und zwar üblicherweise für jedes Kalenderjahr auf Grund des jeweiligen Jahreseinkommens. Ergibt sich später aus der Meldung der kantonalen Steuerbehörde ein höheres oder niedrigeres reines Erwerbseinkommen, so hat die Ausgleichskasse die Beiträge nach zufordern oder zurückzuerstatten (Art. 25 AHW). Nach ihren eigenen Angaben nahm die Berufungsklägerin ihre selb ständige Erwerbstätigkeit anfangs Januar 1966 auf. Darum hatte die Aus gleichskasse gemäß Art. 25 AHW das für die Berechnung der Beiträge 1966 und 1967 maßgebende Erwerbseinkommen auf Grund des laufenden Jahres einkommens zu ermitteln. Dieses veranschlagte sie für 1966 und 1967 auf
4 000 Franken. Welche Gegebenheiten die Ausgleichskasse zu dieser Schätzung
veranlaßt haben, ist den Akten nicht zu entnehmen. Wohl macht sie in der Beschwerdevernehmlassung geltend — und die Vorinstanz ist ihr darin im wesentlichen gefolgt —, die 4 000 Franken stellten «den notwendigen Lebens bedarf dar, den die Rekurrentin mit ihrer kunstgewerblichen Arbeit sicher verdient hat». Diese Mutmaßung findet aber in den vorliegenden Akten keine Stütze. Im Gegenteil: In der Beschwerde machte die Versicherte sogar geltend,
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ihr Arbeitsmaterial verdanke sie «reiner Güte und Vertrauen guter Leute». Auf die Steuermeldung vom 11. November 1966 kann nicht abgestellt werden, weil das dort aufgeführte Einkommen von 4 500 Franken sich ausdrücklich auf die Jahre 1963 und 1964 bezieht, in welchem Zeitraum die Versicherte offen bar aber noch gar nicht selbständigerwerbend war. — Das EVG hat in Fällen kasseneigener Einkommensermittlung zur Beitragsberechnung wiederholt entschieden, daß die Ausgleichskasse den Sachverhalt sorgfältig abzuklären und im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens eine Schätzung vorzunehmen habe, die auf überprüfbaren Faktoren beruht. Es sei unzulässig, daß die Aus gleichskasse das Erwerbseinkommen veranlagt, ohne über hinreichend zu verlässige Anhaltspunkte für die Einkommensermittlung und damit für die Beitragserhebung zu verfügen (EVGE 1961, S. 150, ZAK 1962, S. 35). Aus den geschilderten Gegebenheiten ist ersichtlich, daß diese Grund sätze im vorliegenden Fall ungenügend beachtet worden sind. Es rechtfertigt sich deshalb, den Beschwerdeentscheid vom 31. August 1967 sowie die Bei tragsverfügung vom 24. Mai 1966 aufzuheben und die Sache an die Ausgleichs kasse zurückzuweisen, damit sie das maßgebende Einkommen neu ermittle und eine sachgemäße Beitragsverfügung erlasse. Die Ausgleichskasse wird gleichzeitig zu prüfen haben, ob bzw. wann die Versicherte im Lauf des Jahres
1966 oder 1967 ihre selbständige Erwerbstätigkeit wieder aufgegeben hat;
gegebenenfalls wäre dies bei Erlaß der neuen Beitragsverfügung ebenfalls zu berücksichtigen. Auf das Begehren um Beitragserlaß kann im gegenwärtigen Verfahren schon deshalb nicht eingetreten werden, weil — wie sich aus dem Gesagten ergibt — die Höhe der Beiträge noch gar nicht feststeht.
Renten Urteil des EVG vom 12. August 1967 1. Sa. M. N. Art. 29, Abs. 1, AHVG; Art. 50 AHVV. Bei der Berechnung des vollen Beitragsjahres sind die einzelnen nicht zusammenhängenden Beitragsperioden zu addieren, wobei die Summe dann, wenn sie den Bruchteil eines Monats aufweist, aufgerundet wird, so daß die Summe aller Beitragsperioden stets eine Anzahl voller Beitrags monate ergibt (Bestätigung der bisherigen Verwaltungspraxis). Der italienische Staatsangehörige G. N. (geb. 1925) lebte vom 29. September bis zum 30. April 1965 und vom 11. Oktober 1965 bis zu seinem Todestag am 10. Februar 1966 in der Schweiz. Er arbeitete in der Firma X, während die Ehefrau und die zwei unmündigen Kinder in Italien zurückblieben. Die Arbeit geberin entrichtete für den Versicherten paritätische Beiträge für die Zeit räume 5. Oktober 1964 bis 30. April 1965 und 12. Oktober 1965 bis 10. Februar 1966. Mit Eingabe vom 23. April 1966 ersuchte der Anwalt des Versicherten die Ausgleichskasse im Namen der Hinterlassenen um Gewährung der ge setzlichen Leistungen. Die Ausgleichskasse kam auf Grund einer Vernehm lassung des BSV zum Schluß, es könnten keine Leistungen ausgerichtet wer den, weil für den verstorbenen Versicherten nur während 10 Monaten und
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25 Tagen Beiträge einbezahlt worden seien. Ferner sei es unzulässig, die
Beiträge nach Italien zu überweisen; denn das italienisch-schweizerische Sozialversicherungsabkommen sehe diese Möglichkeit nicht vor. Gegen den am 9. Januar 1967 eröffneten Entscheid erhob der Anwalt der Hinterlassenen Beschwerde, die von der Rekurskommission am 28. April
1967 mit der Begründung abgewiesen wurde, die (aufgerundete) Beitrags
dauer betrage bloß elf Monate. Die vom Anwalt eingelegte Berufung hat das EVG in bezug auf die Beitragsdauer aus folgenden Gründen abgewiesen: 1. ... 2. ...
3. Gemäß Art. 29, Abs. 1, AHVG haben Anspruch auf eine ordentliche
Rente «die rentenberechtigten Personen, die während mindestens eines vollen ■labres Beiträge geleistet haben, oder ihre Hinterlassenen». Ein volles Bei tragsjahr liegt vor, «wenn der Versicherte insgesamt länger als elf Monate der Beitragspflicht unterstellt war und die entsprechenden Beiträge entrichtet worden sind» (Art. 50 AHW). Wenn in Art. 29, Abs. 1, AHW vorausgesetzt wird, daß die Beiträge mindestens eines vollen Jahres» geleistet wurden, so ist darunter, rein wörtlich genommen, ein ganzes Kalenderjahr zu verstehen. Als der Bundesrat in Art. 50 AHW den Begriff des vollen Beitragsjahres näher umschrieb, war er sich bewußt, daß viele Arbeitnehmer ihre Beiträge für den zwölften Monat «bereits anläßlich der in der Regel innerhalb dieses Monates fallenden Lohnauszahlungen entrichten und somit die Voraussetzung der Beitragszahlung während eines vollen Jahres schon erfüllen, bevor sie volle zwölf Monate beitragspflichtig waren» (vgl. P. Binswanger, Kommentar zum AHVG, S. 145, Ziffer 3, Buchst, b). Aus diesem Motiv läßt es sich erklären, daß Art. 50 AHW die beiden (kumulativ zu verstehenden [EVGE 1958, S. 197, Erwägung 2, ZAK 1958, S. 329] ) Voraussetzungen bereits als erfüllt erachtet, wenn die entsprechende Zeitdauer insgesamt mehr als elf Monate umfaßt. Hingegen darf daraus nicht geschlossen werden, jeder angebrochene Monat sei als voller Monat anzurechnen. Abgesehen davon, daß das Motiv, welches hinter Art. 50 AHW steht, eine derartige Konsequenz nicht zu begründen ver mag, wären die Folgen mit dem Sinn des Gesetzes nicht zu vereinbaren. Jeder Grenzgänger — ja überhaupt jeder Ausländer — hätte es alsdann in der Hand, sich durch eine noch so kurzfristige, monatlich wiederkehrende Erwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber in der Schweiz eine ordentliche Rente, unter Umständen sogar eine solche gemäß Skala 20 zu sichern. Demgegen über steht die Berechnungsmethode der Verwaltung mit dem Gesetz im Elin klang. Darnach sind einzelne, nicht zusammenhängende Beitragsperioden zu addieren, wobei die Summe dann, wenn sie den Bruchteil eines Beitrags monats aufweist, aufgerundet wird, so daß die Summe aller Beitragsperioden stets eine Anzahl voller Beitragsmonate ergibt (vgl. Rz 285 der Wegleitung über die Renten, die vom BSV herausgegeben wurde und seit dem 1. August
1963 gültig ist).
4. Im vorliegenden Fall beträgt die nach den erwähnten Grundsätzen
ermittelte Summe der Perioden, während welcher Beiträge entrichtet wurden, insgesamt nicht mehr als elf Monate. Somit ist die zweite der in Art. 50 AHW
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genannten Bedingungen nicht erfüllt. Da die beiden Voraussetzungen kumu lativ und nicht bloß alternativ zu verstehen sind, ist kein volles Beitragsjahr gegeben, so daß die Berufung in materieller Hinsicht nicht begründet ist. Es kann deshalb offen bleiben, wie lange der verstorbene Versicherte der Beitragspflicht unterstellt war und ob er in der Schweiz, wie behauptet wird, Wohnsitz gehabt habe. 5. ...
Urteil des EVG vom 20. Oktober 1967 i. Sa. M. G. Art. 46 AHVG. Wird ein Versicherter vermißt und gemäß Art. 35—
38 ZGB als verschollen erklärt, läuft für die Hinterlassenenrenten
die fünfjährige Verjährungsfrist von Art. 46 AHVG vom Zeitpunkt an, da die Verschollenerklärung wirksam ist. Die 1905 geborene Versicherte — Ehefrau des 1906 geborenen M. G. und Mutter einer 1932 geborenen Tochter sowie am 20. November 1938 geborener Zwillinge — hat am 16. Juni 1966 die Anmeldung für eine ordentliche Hinter- lassenenrente eingereicht. Sie berief sich dabei auf eine am 9. Mai 1966 vom erstinstanzlichen kantonalen Gericht ausgesprochene Verschollenerklärung ihres Ehemannes, welcher letztmals am 20. Juni 1955 Nachricht von sich gegeben hat. Sie verlangte, daß ihr die Witwenrente von diesem Zeitpunkt an ausgerichtet werde. Mit Verfügung vom 19. Juni 1966 gewährte die Ausgleichskasse der Ver sicherten eine Witwenrente ab 1. Mai 1961. Diese Verfügung hob die Rekurs kommission auf Beschwerde hin auf und sprach der Versicherten die Witwen rente und die Waisenrenten für ihre Söhne ab 1. Juli 1955 zu. Die vom BSV gegen diesen Entscheid eingelegte Berufung hat das EVG aus folgenden Erwägungen gutgeheißen:
1. Im vorliegenden Streitfall ist in erster Linie die Frage zu entscheiden,
ob im Falle eines Vermißten, der gemäß Art. 35—38 ZGB als verschollen er klärt wurde, die Verjährungsfrist von Art. 46 AHVG für die Witwen- und Waisenrenten vom Zeitpunkt, in dem die Verschollenerklärung wirksam ist, oder aber vom Datum der Verschollenerklärung an läuft. Das EVG hat sich mit dieser Frage schon befaßt und in einem Urteil (ZAK 1960, S. 177) erklärt, es wäre dann unbefriedigend, die rückwirkende Auszahlung eines Teils der Rentenbetreffnisse ablehnen zu müssen, wenn die Hinterlassenen mit aller erforderlichen Sorgfalt gehandelt haben und die Verzögerung in der Erledigung ihres Begehrens einzig darauf zurückzu führen ist, daß notwendigerweise eine mehr als fünfjährige Frist zwischen dem Zeitpunkt der letzten Nachricht und dem Zeitpunkt, in dem die richter liche Verschollenerklärung ergehen kann, abläuft. Das EVG hat deshalb den Ausgleichskassen empfohlen, in einem solchen Falle das Gesuch bis zur richterlichen Verschollenerklärung pendent zu halten, statt unverzüglich eine Verfügung zu erlassen, in welcher festgestellt wird, daß die Voraus setzungen zur Gewährung von Hinterlassenenrenten nicht gegeben sind (vgl. hiezu die Ausgabe 1963 der Wegleitung des BSV über die Renten, die in Rz
59 bis 62, 64, 65, 102, 104, 105 und 782 diese Grundsätze wiedergibt).
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In einem anderen Urteil (EVGE I960, S. 96, ZAK 1960, S. 316) hat das EVG überdies festgehalten, daß — abgesehen von den Fällen des Verschwin dens in hoher Todesgefahr — Hinterlassenenrenten in Ermangelung einer zivilrichterlichen Verschollenerklärung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgerichtet werden können, so beispielsweise dann, wenn den Rentenansprechern die Durchführung des Verfahrens auf Verschollenerklä rung nicht zumutbar ist.
2. Im Gegensatz zu dem, was die Berufungsbeklagten behaupten, geht
nun das EVG im oben erwähnten ersten Urteil offensichtlich davon aus, daß die Verjährungsfrist von Art. 46 AHVG vom Zeitpunkt des Verschwindens des Versicherten an läuft. Es entschied jedoch, daß der Rentenanspruch ge wahrt bleibe, wenn das Leistungsgesuch vor Ablauf dieser Frist eingereicht worden sei, somit auch dann, wenn die zivilrichterliche Verschollenerklärung erst später ergeht. Hätte das Gericht hinsichtlich des «dies a quo» dieser Frist Zweifel gehegt, so hätte es wohl kaum so stark betont, daß Verwaltung und Richter an die Vorschriften gebunden seien — wenngleich dies den Ver sicherten gegenüber hart sein mag —, und daß hingegen eine Verjährung dann nicht eintritt, wenn das Leistungsgesuch kurz nach dem Verschwinden des Versicherten eingereicht worden ist und die Hinterlassenen mit der nötigen Sorgfalt gehandelt haben. Daß das Gericht bestrebt war, nur die umsichtig handelnden Versicherten zu schützen, geht auch aus dem oben erwähnten zweiten Urteil hervor (EVGE 1960, S. 96, ZAK 1960, S. 316). Das Gericht hat nun keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung, die dem Erfordernis der Billigkeit entspricht, abzugehen. Man könnte sich höchstens fragen, ob die Einreichung eines Leistungsgesuches vor Ablauf der (vom Tage des Verschwindens des Versicherten an berechneten) Verjährungsfrist von Art. 46 AHVG auch dann noch unabdingbare Voraussetzung für die Wahrung der Rechte der Hinterlassenen wäre, wenn diese letzteren mit einer den Umständen entsprechenden Sorgfalt gehandelt haben, und zwar sowohl im Hinblick auf die Erlangung der Verschollenerklärung als auch auf die Ausrichtung von Leistungen der AHV. Diese Frage darf vorliegend jedoch offen bleiben, da aus den Akten hervorgeht, daß hier die Berufungsbeklagten nicht mit der wünschbaren Sorgfalt gehandelt haben. Wenn es nämlich un billig ist, die Verjährung eines Anspruchs von Umständen abhängig zu ma chen, die der Versicherte nicht zu vertreten hat — hier von den zivilrechtli chen Fristen für die Verschollenerklärung — so besteht doch kein Grund, es den Angehörigen eines Vermißten freizustellen, den Zeitpunkt beliebig hinaus zuschieben, zu dem sie ihre Ansprüche geltend machen wollen, während von den Hinterlassenen eines Verstorbenen die Einhaltung einer Frist verlangt wird. Man darf daher von den Angehörigen eines Vermißten, die in den Genuß von Leistungen der AHV gelangen wollen, wohl erwarten, daß sie an den für die Erklärung der Verschollenheit zuständigen Zivilrichter gelangen, sobald ihnen das Gesetz die Möglichkeit dazu gibt, und daß sie sich dann unverzüglich an die Verwaltung wenden, um die Ausrichtung der Renten zu erwirken (vorbehalten bleiben hiebei außergewöhnliche Umstände, unter denen ein solches Vorgehen unzumutbar würde, wie sie etwa in Fällen ein treten können, in denen Heimatrecht anwendbar und für die Verschollen erklärung der Richter der Heimat zuständig ist (vgl. Schnitzer, Handbuch
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des internationalen Privatrechts, 4. Ausgabe, Band I, S. 298). Nun haben jedoch die Berufungsbeklagten beinahe zehn Jahre gewartet, bevor sie solche Schritte unternahmen. Die Vorinstanz beruft sich zwar zur Begründung ihres Entscheides auf den Willen des Gesetzgebers, welcher die Frist von Art. 46 AHVG von dem jenigen Zeitpunkt an laufen läßt, in dem der Anspruchsberechtigte in der Lage ist, die Auszahlung der Rente zu verlangen. Nun geht aber aus den Erwägungen des angefochtenen Urteils selbst hervor, daß der Gesetzgeber solche Fälle nicht vorgesehen hat, in denen der Zeitpunkt, in dem die Leistung fällig wird, nicht mit demjenigen Zeitpunkt übereinstimmt, in dem der An spruch auf diese Leistung entsteht. Aus diesem Grunde kann daher auch nicht behauptet werden, der Gesetzgeber hätte diese Fälle grundsätzlich anders lösen wollen, als es dem Wortlaut von Art. 46 AHVG entspricht, nach welchem der Anspruch auf Nachzahlung der Rente «nach Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Rente geschuldet war, erlischt» (vgl. den entsprechenden französischen und italienischen Text).
3. Im Falle des Todes eines Versicherten ist das erste Monatsbetreffnis
der Hinterlassenenrente für den dem Tode folgenden Monat geschuldet (Art. 23, Abs. 3, und Art. 25, Abs. 2, AHVG). Gemäß schweizerischem Zivil recht wird dem nachgewiesenen Tode das Verschwinden einer Person unter Umständen, die ihren Tod als höchst wahrscheinlich erscheinen lassen (Art. 35 ZGB), dann gleichgestellt, wenn das Verschwinden durch einen richterlichen Entscheid, d. h. durch die in ihrer Wirkung auf den Zeitpunkt des Verschwin dens zurückbezogene Verschollenerklärung festgestellt worden ist. Anspruchs begründend ist im AHVG nur der Tatbestand des Todes, nicht aber die «Ver schollenerklärung». Die richterliche Verschollenerklärung ist daher ein Be weisstück für die Rentenansprecher, mit dem sie eine dem Tode eines Ver sicherten gleichzustellende Tatsache beweisen können (vgl. EVGE 1960, S. 96, ZAK 1960, S. 316). Daher erscheint es denn auch sozialversicherungsrechtlich als angemessen, in bezug auf den Rentenanspruch die Wirkungen eines solchen Urteils auf den Tag des Verschwindens zurückzubeziehen (dies auch dann, wenn das zivilrichterliche Urteil seine Wirkung erst vom Tage seiner Ausfällung hinweg entfalten sollte, wie dies bei der Todeserklärung nach deutschem Recht der Fall ist; vgl. Tuor, Das schweizerische Zivilgesetzbuch,
2. Auflage, S. 86; s. a. ZAK 1960, S. 177).
Daraus folgt, daß im vorliegenden Falle die Berufungsbeklagten die Aus richtung von Hinterlassenenrenten vom 1. Juli 1955 an hätten verlangen kön nen. Da jedoch das Verfahren auf Verschollenerklärung von ihnen erst bei nahe zehn Jahre nach dem Verschwinden des M. G. eingeleitet und auch das Rentengesuch erst dannzumal eingereicht worden ist, ergibt sich, daß die Ansprüche auf Hinterlassenenrenten für die dem 1. Mai 1961 vorangehende Zeit verjährt sind.
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I n validen Versicherung
Versicherungsmässige Voraussetzungen für den Leistungsbezug Urteil des EVG vom 29. Dezember 1967 i. Sa. F. G. Art. 8, Buchst, a, Abs. 2, des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über Soziale Sicherheit und Art. 9 des Schlußprotokolls vom 14. Dezember 1962. Ein in der Schweiz erwerbstätiger italienischer Saisonarbeiter kann grundsätzlich nur dann zivilrechtlichen Wohn sitz in der Schweiz begründen, wenn ihm auf Grund einer Jahres- bewilligung die öffentlichrechtliche Möglichkeit dazu geboten wird. Der Versicherte, Kind italienischer Eltern, wurde am 2. September 1965 mit verschiedenen Anomalien (Meningomyelocele, Spaltbildung der Wirbelsäule, Hydrocephalus) in der Schweiz geboren. Sein Vater meldete ihn bei der IV an und erklärte dabei, er selbst halte sich seit dem 13. Januar 1960, seine Ehefrau seit 1958, in der Schweiz auf. In der Folge gewährte die IV dem Behinderten laufend medizinische Maßnahmen und gab ihm verschiedene Hilfsmittel ab. Durch Verfügung vom 14. März 1967 teilte die Ausgleichskasse dem Vater mit, die bisherigen Versicherungsleistungen seien irrtümlich erbracht worden, denn das Kind erfülle die Voraussetzung des schweizerischen Wohnsitzes (Art. 8, Buchst, a, Abs. 2, des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über Soziale Sicherheit) nicht, da er, der Vater, als Saisonarbeiter ebenfalls keinen schweizerischen Wohnsitz besitze. Demgemäß würden mit sofortiger Wirkung keine Leistungen mehr gewährt. Die Beschwerde des Vaters des Versicherten wurde vom kantonalen Ver sicherungsgericht abgewiesen, ebenfalls mit der Begründung, daß der Vater des Kindes — und damit dieses selbst (Art. 25, Abs. 1, ZGB) — im maß gebenden Zeitpunkt der Geburt die versicherungsmäßige Voraussetzung des schweizerischen Wohnsitzes nicht erfüllte. In seiner Berufung machte der Vater des Versicherten insbesondere geltend, er habe sich im Verlaufe von 5 aufeinanderfolgenden Jahren vor der Geburt des Kindes ordnungsgemäß über 45 Monate zur Arbeit in der Schweiz aufgehalten und dabei Stellen innegehabt, die Ganzjahresbeschäfti gung geboten hätten. Somit habe er gemäß Art. 12, Ziffer 1, des Abkom mens zwischen der Schweiz und Italien über die Auswanderung italienischer Arbeitskräfte nach der Schweiz (vom 10. August 1964, seit 22. April 1965 in Kraft) schon damals einen Anspruch auf die Erteilung einer Jahres bewilligung erworben. Daß er es unterließ, um diese nachzusuchen, sei auf eine irrige Annahme seinerseits zurückzuführen, und nur deswegen habe er immer noch den Status eines Saisonarbeiters. Bei dieser Sachlage stehe der Umstand, daß er lediglich über eine Saisonarbeitsbewilligung verfüge, der Verwirklichung der Absicht dauernden Verbleibens im Sinne von Art. 23, Abs. 1, ZGB nicht entgegen, denn der fremdenpolizeiliche Zwang habe zurück zutreten vor der Tatsache, daß der Lebens-Mittelpunkt der Familie zur Zeit
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der Geburt des behinderten Kindes offensichtlich in der Schweiz lag. Die Weitergewährung der Versicherungsleistungen sei deshalb gerechtfertigt. Das EVG wies die Berufung mit folgender Begründung ab:
1. Streitig ist, ob der im September 1965 geborene F. G., Kind eines
italienischen Saisonarbeiters, die versicherungsmäßigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der schweizerischen IV erfüllt, wie sie in Art. 8, Buchst, a, Abs. 2, des schweizerisch-italienischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962 für minderjährige Kinder aufge stellt sind. Danach steht diesen ein Anspruch auf Eingliederungsmaßnahmen nur zu, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie u. a. daselbst entweder invalid geboren sind oder sich seit der Geburt ununterbrochen auf gehalten haben. Die Berufung ist somit nur dann begründet, wenn F. G. zur Zeit der Geburt in der Schweiz wohnhaft war. Gemäß Ziffer 9 des Schluß protokolls zum erwähnten Abkommen ist der in Art. 8, Buchst, a, desselben enthaltene Ausdruck «Wohnsitz haben» im Sinne des schweizerischen ZGB zu verstehen, nach welchem «sich der Wohnsitz grundsätzlich an dem Ort befindet, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält». Für F. G. bedeutet dies, daß er am 2. September 1965 dann Wohn sitz in der Schweiz besaß, wenn sein Vater ihn hier hatte (Art. 25, Abs. 1, ZGB). Hinsichtlich des ausländischen Arbeitnehmers, der in der Schweiz bloß auf Grund einer Saisonbewilligung erwerbstätig ist, hat das EVG wiederholt entschieden, er könne sich in diesem Lande aus rechtlichen Gründen nicht mit der «Absicht dauernden Verbleibens» aufhalten (ZAK 1964, S. 356; EVGE 1963, S. 20, grundsätzlich bestätigt in EVGE 1966, S. 58, ZAK 1966, S. 320 und 1967, S. 29, ZAK 1967, S. 405). Diese bis zum Inkrafttreten des Ab kommens zwischen der Schweiz und Italien über die Auswanderung italieni scher Arbeitskräfte nach der Schweiz am 22. April 1965 eindeutig gefestigte Praxis fußte auf der Erwägung, daß beim Saisonarbeiter die Absicht dauern den Verbleibens als Voraussetzung von Art. 23 ZGB so lange nicht beachtlich sei, als das öffentliche Recht, im vorliegenden Falle das fremdenpolizeiliche, die Verwirklichung dieser Absicht langfristig verbiete. Solche Unbeachtlich keit ergibt sich aus der Tatsache, daß der Saisonarbeiter gezwungen ist, alljährlich die Schweiz für eine gewisse Zeit zu verlassen. Mit dem erwähnten Auswanderungsabkommen ist nun — in Art. 12, Ziffer 1 — dieses Hindernis insofern beseitigt worden, als Saisonarbeitern, die sich im Verlaufe von fünf aufeinanderfolgenden Jahren ordnungsgemäß während mindestens 45 Mona ten zur Arbeit in der Schweiz aufgehalten haben, auf Gesuch hin eine Jahres bewilligung erteilt wird, vorausgesetzt, daß sie in ihrem Berufe eine Ganz jahresbeschäftigung finden. Rechtlich ist die Lage seit April 1965 demnach so, daß mit der Jahresbewilligung der Wohnsitz bei Erfüllung der Voraus setzungen von Art. 23, Abs. 1, ZGB erwerbbar ist; vor Erlangung der Jahres bewilligung dagegen kann der Wohnsitz selbst dann nicht begründet werden, wenn die Absicht dauernden Verbleibens nach den zivilrechtlichen Kriterien zu bejahen wäre. Mit einem andern Entscheid (EVGE 1966, S. 58, ZAK 1966, S. 320) wurde jedoch die starre Regel vermieden, daß bei Saisonarbeitern die vorbestehende Absicht dauernden Verbleibens den zivilrechtlichen Wohnsitz erst vom ge
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nauen. Datum der Erteilung der Jahresbewilligung an verwirklichen könne. Vielmehr wurde gesagt, daß, wenn die ganzjährige Aufenthaltsbewilligung innert verhältnismäßig kurzer Frist zu erwarten ist (und dann auch wirklich erteilt wird), die Absicht dauernden Verbleibens des Saisonarbeiters berefts vorher den Wohnsitz zu begründen vermöge. Daß hiebei eine verhältnis mäßig kurze Frist verlangt wird, hat folgenden Grund: ist nämlich die Frist bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Jahresbewilligung länger, so besteht keine ausreichende Wahrscheinlichkeit, daß diese Bewilligung wirk lich erteilt werde, und solange es an dieser Verläßlichkeit fehlt, wird die Begründung des zivilrechtlichen Wohnsitzes durch das öffentlichrechtliche Hindernis verunmöglicht.
2. Im vorliegenden Sachverhalt wäre der Versicherungsfall des behin
derten Kindes für die von Geburt an notwendigen medizinischen Maßnahmen am 2. September 1965 eingetreten. Entscheidend ist mithin, ob seine Eltern damals im Sinne der dargelegten Praxis Wohnsitz in der Schweiz hatten. a. Der Vater des Versicherten macht in der Berufungsschrift zunächst geltend, er habe in den dem 2. September 1965 vorausgegangenen fünf auf einanderfolgenden Jahren die von Art. 12, Ziffer 1 des schweizerisch-italieni schen Auswanderungsabkommens für die Erteilung der Jahresbewilligung verlangten 45 Arbeitsmonate in unserem Lande überschritten, denn er sei
1960 vom 27. Juni bis 21. Dezember 6 Monate
1961 vom 1. Januar bis 31. Dezember 12 Monate
1962 vom 3. Januar bis 16. April 3 Monate
1963 vom 10. Mai bis 17. Dezember 7 Monate
1964 vom 6. Januar bis 19. Dezember 11 Monate
1965 vom 2. Januar bis (Stichtag) 2. September 8 Monate
insgesamt also 47 Monate lang in der Schweiz wohnhaft und erwerbstätig gewesen. — Dazu ist folgendes zu bemerken: Bereits am 28. August 1967 hatte die kantonale Fremdenpolizei dem Gipsermeister B in O, der als Arbeit geber des Vaters des Versicherten, G, für diesen um die Ganzjahresbewilli gung nachgesucht hatte, mitgeteilt, diese könnte frühestens erst ab Mai 1968 gewährt werden, da G im Jahre 1962 in der Schweiz nicht fremdenpolizeilich gemeldet gewesen sei (und die von Art. 12, Ziffer 1, des Auswanderungs abkommens verlangte fünfjährige Karenzzeit mithin erst ab Mai 1963 zu laufen begonnen habe). Dasselbe brachte die gleiche Amtsstelle am 7. No vember 1967 auch dem Anwalt des Berufungsklägers zur Kenntnis mit dem Hinweis, wohl liege eine Bescheinigung der Firma K in O vom 11. April 1967 vor, laut welcher sie G im Jahre 1962 vom 3. Januar bis 16. April beschäftigt habe; der entsprechende Nachweis dieses Aufenthaltes fehle indessen. Eine Arbeitsbewilligung für das Jahr 1962 sei von keinem Kanton ausgestellt worden. Möglicherweise sei dieser Ausländer damals von der Firma K «schwarz» beschäftigt worden und habe ohne Anmeldung in einer Unterkunft der Arbeitgeberin logiert. Eine Aufenthaltsgebühr habe er im Jahre 1962 nicht bezahlt. Auch nachdem vom genannten Anwalt am 22. November 1967 eine Mitte November 1967 erstellte Bescheinigung der Einwohnerkontrolle der Gemeinde B vorgelegt worden war, laut welcher der Vater des Invaliden sich am 31. Dezember 1961, von A kommend, bei ihr angemeldet und am
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18. April 1962 nach Italien abgemeldet hatte, erteilte die kantonale Fremden polizei am 28. November 1967 die Antwort, selbst wenn dieser Ausländer 1962 einige Monate in der Firma K gearbeitet und in B gewohnt haben sollte, so ändere dies nichts daran, daß er im betreffenden Jahre weder im Besitze einer fremdenpolizeilichen Arbeitsbewilligung noch einer Aufenthaltsbewil ligung gewesen sei. — Das Fehlen einer fremdenpolizeilichen Bewilligung für das Jahr 1962 ist somit erstellt (und wird berufungsweise mit Recht auch nicht bestritten). Die kantonale Fremdenpolizei hat nun daraus den Schluß gezogen, die Jahresbewilligung dürfe frühestens ab Mai 1968 erteilt werden, anscheinend in der Meinung, daß der 1962 ungemeldete Arbeitsaufenthalt nicht als ordnungsgemäß im Sinne von Art. 12, Ziffer 1, des Auswanderungs abkommens gelten könne und demzufolge die darin vorgeschriebene fünf jährige Karenzfrist erst vom Mai 1963 an wieder neu zu laufen begonnen habe. Erwägungen darüber, ob diese Würdigung richtig sei, erübrigen sich, denn der Sozialversicherungsrichter hat in dieser fremdenpolizeilichen Frage keine eigene Entscheidungskompetenz. Solange wenigstens das Saison arbeiterstatut weiter gilt, schließt es auch im angegebenen Sinne den zivil rechtlichen Wohnsitz sozialversicherungsrechtlich aus. b. In der Berufung macht der Vater des Versicherten des weitern geltend, seine Absicht dauernden Verbleibens am schweizerischen Aufenthaltsort lasse sich aus verschiedenen offenkundigen Tatsachen klar ableiten. Gewiß ist diese zivilrechtlich bedeutsame Absicht im vorliegenden Falle als erwiesen zu erachten: das Lebenszentrum des Vaters von F. G. liegt durch die Fami liengemeinschaft, die eigene Wohnung seit 1. November 1964 und die An schaffung eigener Möbel auf dreijährige Abzahlung tatsächlich in der Schweiz. Allein dies ist für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreites nicht entscheidend, denn nach der Rechtsprechung des EVG vermag selbst die erwiesene Absicht dauernden Verbleibens, die immer aus solchen äußeren Umständen gefolgert werden muß, keinen Wohnsitz zu begründen, solange nicht die Jahresbewilligung die öffentlichrechtliche Möglichkeit dazu bietet. Auf jeden Fall ginge es nicht an, das öffentlichrechtliche Hemmnis wirksam oder unwirksam zu erklären, je nachdem, ob die objektiven Tatsachen, aus denen auf die Absicht zu schließen ist, undeutlicher oder deutlicher erscheinen. Entweder genügen sie für den Schluß auf die Absicht dauernden Verbleibens oder sie genügen dazu nicht.
3. Entscheidend ist, nachdem der Vater des Invaliden am 2. September
1965 — wie heute noch — dem Saisonarbeiterstatut unterstand, ob ihm da
mals nach Maßgabe der Praxis (EVGE 1966, S. 58, ZAK 1966, S. 320), die ganzjährige Aufenthaltsbewilligung «innert verhältnismäßig kurzer Frist» mit ausreichender Wahrscheinlichkeit bevorstand. Wenn ja, so erscheint die nachträglich im März 1967 verfügte und von der Vorinstanz geschützte Ver weigerung der Versicherungsleistungen an F. G. als ungerechtfertigt. — Es ist klar, daß die Jahresbewilligung objektiv bevorstehen muß, denn sie allein ändert ja die fremdenpolizeiliche Lage des bisherigen Saisonarbeiters; was dieser sich vorstellt, kann nur für die Absicht dauernden Verbleibens bedeut sam sein. Bei Würdigung aller Umstände gelangt das EVG zum Ergebnis, daß am 2. September 1965 nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit der Schluß
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zu ziehen war, der Vater des Versicherten werde am Ende der fünfjährigen Karenzzeit, also frühestens ab Mai 1968, die ganzjährige Aufenthaltsbewilli gung erhalten. Denn die damals noch verbleibende Frist von mindestens
32 Monaten war zu lange, als daß sie schon für «verhältnismäßig kurz» im
Sinn* von EVGE 1966, S. 58, ZAK 1966, S. 320, hätte erachtet werden können. Ob sich G beispielsweise wohlverhalten oder von den Maßnahmen zum Abbau der ausländischen Arbeitskräfte erfaßt würde, stand damals auf solch ver hältnismäßig weite Sicht nicht mit genügender Verläßlichkeit fest. Weder der Vater des behinderten Kindes noch — gemäß Art. 25, Abs. 1, ZGB — dieses selbst hatten somit am 2. September 1965 Wohnsitz in der Schweiz, obgleich sie, wenn einzig zivilrechtliche Kriterien anwendbar gewesen wären, damals bereits über einen solchen verfügt hätten. Da mithin F. G. zur Zeit seiner Geburt die von Art. 8, Buchst, a, Abs. 2, des schweizerisch-italienischen Sozialversicherungsabkommens aufgestellte versicherungsmäßige Vorausset zung des schweizerischen Wohnsitzes nicht erfüllte, stand und steht ihm gegenüber der schweizerischen IV keinerlei Anspruch auf Eingliederungs maßnahmen zu.
Eingliederung Urteil des EVG vom 3. November 1967 i. Sa. M. T. Art. 14, Abs. 2, IVG. Die TV übernimmt grundsätzlich nur die Unter- kunfts- und Behandlungskosten in der allgemeinen AbteUung eines Spitals. Die zusätzlichen Kosten, verursacht durch die Behandlung in der Privatabteilung, gehen nur dann zu Lasten der TV, wenn die betreffende Maßnahme objektiv wegen ihrer Besonderheit nicht in der allgemeinen Abteilung durchgeführt werden kann. Machen die gesetzlichen Vorschriften die Entstehung eines Leistungs anspruchs von objektiven Kriterien abhängig, so darf der Richter im Interesse der Rechtssicherheit davon nur dann ausnahmsweise abweichen, wenn es der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet. Die im Jahre 1951 geborene Versicherte wurde zu Beginn des Jahres 1962 zum Leistungsbezuge bei der IV angemeldet. Sie litt an einer angeborenen Speiseröhrenverengung (Art. 2, Ziffer 271, GgV). Eine im Jahre 1955 durch geführte Operation hatte Folgen. Eine zweite, offenbar schwierige Operation drängte sich deshalb auf. Von allen durch den behandelnden Arzt befragten Ärzten konnte sich nur ein einziger zur Durchführung dieses chirurgischen Eingriffs entschließen, nämlich Prof. N, der dann auch das Mädchen in einem Kinderspital mit Erfolg operierte. Mit Beschluß vom 22. März 1962 übernahm die IV-Kommission die Kosten der durchgeführten Operation gemäß Tarif BSV. Dieser Entscheid wurde der Versicherten am 27. April 1962 eröffnet. Am 17. August 1965 teilte die Aus gleichskasse der Versicherten jedoch ergänzend mit, die durch den Aufenthalt in der 2. Klasse des Kinderspitals zusätzlich entstandenen Kosten könnten nicht durch die TV übernommen werden, weil der in Frage stehende chirurgi sche Eingriff ebenso in der allgemeinen Abteilung hätte durchgeführt werden können.
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Die kantonale Rekursbehörde, an welche dieser Beschluß weitergezogen wurde, hielt dafür, es sei in casu gerechtfertigt, zu Gunsten der Versicherten zu entscheiden. Im Sinne von Art. 14, Abs. 3, IVG sei die Frage, ob eine be stimmte Maßnahme in der allgemeinen Abteilung durchgeführt werden könne, nach objektiven Kriterien zu entscheiden; die kantonalen Richter haben denn auch einerseits dem Umstande Rechnung getragen, daß sich lediglich Prof. N dazu entschließen konnte, den notwendig gewordenen schwierigen Eingriff durchzuführen und anderseits bloß die Unterbringung in die 1. oder 2. Klasse Gewähr dafür bot, daß der Eingriff tatsächlich durch diesen Arzt vollzogen wurde. Das BSV hat diesen Entscheid an das EVG weitergezogen mit dem An trag, es sei die angefochtene Verfügung wieder herzustellen. Es schlägt in dessen vor, die Kostenvergütung nicht auf Grund der damals zwischen der IV und dem Kinderspital geltenden Tarifvereinbarung festzulegen; vielmehr sei davon auszugehen, wie hoch die Kosten für den Versicherten gewesen wären, wenn er sich als Selbstzahler auf der allgemeinen Abteilung hätte behandeln lassen. Das EVG hieß die eingereichte Berufung im Sinne folgender Erwägungen gut:
1. Gemäß Art. 14, Abs. 1, TVG umfassen die medizinischen Maßnahmen:
a. die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird; b. die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien. Erfolgt die ärztliche Behandlung in einer Kranken- oder Kuranstalt, so hat der Versicherte überdies Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung in der allgemeinen Abteilung. Begibt sich der Versicherte in eine andere Ab teilung, obwohl die Maßnahme in der allgemeinen Abteilung durchgeführt werden könnte, so hat er zusätzliche Kosten selbst zu tragen (Art. 14, Abs. 2, TVG). Im Streit liegt die Frage, ob das Kriterium, daß objektiv gesehen die medizinischen Eingliederungsmaßnahmen in der allgemeinen Abteilung durch geführt werden können, genügt, um dem Versicherten die zusätzlichen Kosten zu überbinden, oder ob er von diesen Kosten zu befreien ist, wenn er im guten Glauben war, die medizinischen Eingliederungsmaßnahmen könnten nicht in der allgemeinen Abteilung durchgeführt werden, obwohl die Möglichkeit tat sächlich bestand. Das EVG nimmt zu obiger Frage erstmals Stellung. Hingegen hat es bezüglich Art. 9, Abs. 2, IVG — wonach die Eingliederungsmaßnahmen in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt werden — bereits dahin entschieden, daß die Bedingungen zur Ausnahmeregelung in objektiver Hinsicht erfüllt sein müssen. Subjektive Erwägungen des Versicherten sind nicht maßgebend, ebensowenig persönliche Übereinkünfte (vgl. hiezu ZAK 1963, S. 91, und ZAK 1967, S. 83). Wohl hat das EVG in einem nicht publizierten Urteil — es handelte sich um die Übernahme einer im Ausland vorgenommenen Operation — einen Bei trag in der Höhe der in der Schweiz mutmaßlich entstandenen Kosten zu gesprochen, obschon die Voraussetzungen zur Gewährung von Eingliederungs
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maßnahmen im Ausland objektiv nicht gegeben waren. Es handelte sich je doch um einen Billigkeitsentscheid gegenüber den Eltern, die nicht genügend orientiert waren über die konkreten und tatsächlich vorhandenen Erfolgs möglichkeiten einer Herzoperation, welche man in der Schweiz seit kurzem vorzunehmen begonnen hatte. Die Eltern waren — wohl zu Unrecht, aber aus entschuldbaren Gründen — der Ansicht, in der Schweiz gebe es keine ebenso erfolgreichen Behandlungsmöglichkeiten wie im Ausland. Was das oben erwähnte Urteil (ZAK 1963, S. 91) anbetrifft, lag auch damals ein Grenzfall vor, von welchem man aber annehmen durfte, die objektiven Vor aussetzungen, welche das Gesetz zur Gewährung von Eingliederungsmaß nahmen außerhalb der Schweiz verlangt, seien erfüllt. Man kann ohne Zweifel die beiden Art. 9, Abs. 2 und Art. 14, Abs. 2, IVG miteinander in Verbindung setzen. In diesen Gesetzesbestimmungen hat der Gesetzgeber bestimmte objektive Kriterien aufgestellt, welche eine Ausnahme von der grundsätzlichen Regelung rechtfertigen. Wie der bereits erwähnten Rechtsprechung zu entnehmen ist, besteht kein Anlaß, von diesen umschrie benen Grundsätzen abzuweichen. Außerdem könnte lediglich der Grundsatz des guten Glaubens dem Richter im Interesse der Rechtssicherheit gestatten, von den gesetzlichen Bestimmungen abzuweichen, die das Entstehen eines Anspruches von objektiven Kriterien abhängig machen. Hingegen wären andere Erwägungen unter Hinweis auf die Billigkeit nicht schlüssig; dies im Gegensatz zu den Erwägungen in einem nicht veröffentlichten Urteil, die nicht mehr aufrechterhalten werden können.
2. In casu geht aus den von Prof. N gegenüber der richterlichen Vor
instanz gemachten Äußerungen hervor, die Durchführung des in Frage stehen den Eingriffs hätte bei objektiver Betrachtungsweise auch einem fachlich gut ausgewiesenen Assistenten dieses Arztes anvertraut werden können. Somit ist die Ansicht des Vertreters der Berufungsklägerin, lediglich Prof. N sei imstande gewesen, sie zu operieren, nicht zutreffend. Eine Unterbringung in die Privatabteilung drängte sich nicht auf. -übrigens ergibt sich eindeutig aus den Akten, daß der Aufenthalt in der 2. Klasse die Behandlung durch Prof. N gewährleisten sollte. Hätte sich das Mädchen in die allgemeine Ab teilung begeben, so wäre es unter Umständen nicht durch Prof. N operiert worden. Dieser entscheidet jeweils von Fall zu Fall, ob er den Eingriff selber vornehmen werde. Auch wenn die Einstellung der Eltern, ihre Tochter durch eine fachlich bestens ausgewiesene Persönlichkeit behandeln zu lassen, lobens wert ist, so berechtigt dieser subjektive Umstand — wie oben ausgeführt — keineswegs, die durch die Unterbringung in der Privatabteilung zusätzlich entstandenen Kosten der IV zu belasten. Wie das Bundesamt feststellt, hätte Prof. N, wenn er allein zuständig gewesen wäre, die Versicherte zu operieren, dies auch bei Unterbringung in der allgemeinen Abteilung getan. Andernfalls wäre einer seiner Assistenten in der Lage gewesen, ihn zu vertreten; die Unterbringung in die 2. Klasse sei somit vom Gesichtspunkt der IV aus nicht notwendig gewesen. Unter solchen Umständen darf aus Gründen von Treu und Glauben nicht von der allgemeinen Regelung des Art. 14, Abs. 2, IVG abgewichen werden; dies umso weniger, als die Verwaltung nicht etwa irr tümlich die Betroffenen in der Meinung bestärkte, das Wahlrecht beziehe sich auch auf die 2. Klasse.
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3. Die Berufung ist daher gutzuheißen. Das Dossier ist jedoch an die
zuständige IV-Kommission zurückzuweisen, damit diese den durch die IV zu vergütenden Kostenbetrag gemäß den von der Rechtsprechung aufge stellten Grundsätzen festlege (vgl. ZAK 1966, S. 567).
Urteil des EVG vom 29. Dezember 1967 i. Sa. H. H. Art. 21 IVG; Art. 16, Abs. 2, IW. Sind die Reparaturkosten eines leihweise abgegebenen Automobils auf einen Unfall während einer Privatfahrt zurückzuführen, so hat der Versicherte hiefür selbst aufzukommen. Auf eine gesetzwidrige Zusicherung könnte sich der Versicherte nur dann berufen, wenn diese von der zuständigen Amtsstelle gegeben wurde, wenn die Unrichtigkeit des Bescheides für ihn nicht ohne weiteres erkennbar war und wenn er, im Vertrauen auf die vor behaltlose Erklärung, eine Disposition traf, die nicht rückgängig gemacht werden kann. Der im Jahre 1939 geborene Versicherte leidet an den Folgen von Poliomyeli tis. Er ist deswegen im Gehen stark behindert. Die IV stellte ihm leihweise ein Automobil zur Verfügung. Am 26. März 1966 stieß der Versicherte, der sich auf einer Privatfahrt befand, mit einem andern Wagen zusammen.
40 Prozent der Reparaturkosten von insgesamt 3 015,50 Franken wurden von
der Haftpflichtversicherung des andern Automobilisten übernommen. Der Versicherte ersuchte die IV-Kommission, den Rest jener Kosten (d. h. 1 715,50 Franken) zu übernehmen. Ferner beantragte er, die Versicherung habe zwei weitere, mit dem Unfall nicht im Zusammenhang stehende Reparaturrech nungen von rund 700 Franken zu bezahlen. Die IV-Kommission beschloß, für den Schaden, der beim Unfall entstanden war, keine Vergütung zu leisten. Hingegen übernahm sie zum größeren Teil die übrigen Auslagen für Reparaturen. Die entsprechende Verfügung wurde am 31. Januar 1967 er lassen. Der Versicherte beschwerte sich und stellte den Antrag, die Versicherung habe ihm den Betrag von 1 715,50 Franken ebenfalls zu bezahlen. Gemäß IVG fielen Kosten für Unfallschäden unter den Begriff der Reparaturkosten. Mit Urteil vom 23. August 1967 wies die kantonale Rekurskommission die Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie aus, am Unfall treffe den Ver sicherten ein Mitverschulden, das als mangelnde Sorgfalt im Sinne von Art. 16, Abs. 2, IW zu bewerten sei. Hinzu komme, daß nach dieser Vor schrift bloß Reparaturkosten übernommen werden könnten, die «auf Fahrten an den Arbeitsort» zurückzuführen sind. Diesen Entscheid hat der Versicherte an das EVG weitergezogen. Er beantragt, das Gericht möge prüfen, ob die TV den «Restbetrag der Repara turen von 1 715,50 Franken» übernehmen müsse. Seines Erachtens habe die Versicherung für die Instandstellung von Unfallschäden auch bei Privat fahrten aufzukommen, sofern die von der Verwaltung gewährte Toleranz marge von jährlich 4 000 km nicht überschritten worden sei. Der in Frage stehende Unfall gehe nicht auf ein unsorgfältiges Verhalten zurück, sondern lediglich auf eine «Fehldisposition».
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Ausgleichskasse und BSV tragen auf Abweisung der Berufung an. Das EVG wies die eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen ab:
1. Gemäß Art. 21, Abs. 1, IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom
Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, die zu seiner Eingliederung ins Erwerbsleben notwendig sind. Als Hilfsmittel gelten u. a. Kleinautomobile (Art. 14, Abs. 1, Buchst, g, IW). Motorfahrzeuge werden nur abgegeben, wenn dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aus geübt werden kann und sofern der Versicherte wegen wesentlicher Geh behinderung nicht imstande ist, den Arbeitsweg ohne persönliches Motorfahr zeug zu bewältigen (Art. 15, Abs. 2, IW). Die Hilfsmittel werden zu Eigen tum oder leihweise abgegeben (Art. 15, Abs. 3, IW). Art. 16 IW ordnet «Gebrauch, Reparatur und Unterhalt» der Hilfsmittel. Der zweite Satz lautet wie folgt: «Bedarf ein von der Versicherung abgegebenes Hilfsmittel trotz sorg fältigen Gebrauchs der Reparatur, Anpassung oder teilweisen Erneue rung, so übernimmt die Versicherung deren Kosten, sofern nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist. Bei Motorfahrzeugen werden diese Kosten nur übernommen, soweit die Reparatur- oder Erneuerungsbedürftigkeit des Fahrzeuges auf Fahrten an den Arbeitsort zurückzuführen ist. Ganz geringfügige Kosten gehen zu Lasten des Versicherten.»
2 a. Die Vorinstanz kam zur Überzeugung, der Berufungskläger sei am
Unfall, den er am 26. März 1966 erlitt, «zu einem beträchtlichen Teil mit verantwortlich». Nach den Akten habe er es an der nötigen Sorgfalt fehlen lassen. Schon aus diesem Grunde könne die TV keine Kosten übernehmen, die aus dem Unfall erwachsen seien. Das EVG hat in einem Urteil aus Art. 16, Abs. 2, IW abgeleitet, daß der Versicherte während der Zeit, da er ein Hilfsmittel gebraucht, verpflich tet ist, einen Schaden auf eigene Kosten zu beheben, den er durch mangelnde Sorgfalt verursacht hat. Demzufolge kann die Auffassung der Vorinstanz — jedenfalls dem Grundsatz nach — nicht beanstandet werden, habe sich der Unfall nun auf dem Arbeitsweg oder bei einer Privatfahrt ereignet. Indessen mag dahingestellt bleiben, ob dieses Prinzip unter den gegebenen Umständen zur Abweisung der Berufung genüge und ob es im Einzelfall (z. B. bei großer Härte) gewisse Milderungen erfahren müßte; denn der Anspruch des Ver sicherten ist, wie im folgenden auszuführen sein wird, ohnehin nicht be gründet. b. Nach dem unmißverständlichen Wortlaut von Art. 16, Abs. 2, TW werden bei Motorfahrzeugen Kosten, die trotz sorgfältigen Gebrauchs ent standen sind, nur übernommen, «soweit die Reparatur- oder Erneuerungs bedürftigkeit des Fahrzeuges auf Fahrten an den Arbeitsort zurückzuführen ist». Die Reparatur- oder Erneuerungsbedürftigkeit muß mithin infolge der Zurücklegung des Arbeitsweges (vgl. Art. 15, Abs. 2, IW) entstanden sein. Der Begriff des Arbeitswegs ist ein fest umrissener, der Praxis geläufiger Rechtsbegriff (vgl. EVGE 1962, S. 5 und S. 89, EVGE 1964, S. 10). Soge nannte Privatfahrten erfolgen außerhalb dieses Arbeitsweges (vgl. EVGE 1966, S. 186, Erwägung 2, ZAK 1966, S. 331).
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Es ist mit Recht unbestritten, daß der Versicherte nicht auf dem Arbeits weg verunfallt ist. Die Reparaturbedürftigkeit des ihm leihweise abgegebenen Automobils geht vielmehr auf eine Privatfahrt zurück. Somit hat die Ver sicherung die Reparaturen weder ganz noch teilweise zu übernehmen. c. An diesem Ergebnis vermag der Einwand nichts zu ändern, es seien «schon Verfügungen erlassen worden, worin folgendes festgehalten wurde: ,Für Privatfahrten wird Ihnen eine Marge von 4 000 km bewilligt. Neben den Fahrten ins Geschäft können Sie also ohne Nachteile gegenüber der TV weitere 4 000 km fahren. Wenn das Auto vermehrt für Privatfahrten benützt wird, werden wir allfällige Reparaturen nicht übernehmen und Ihnen auch später beim notwendigen Ersatz des Autos diese Überbeanspruchung an rechnen.’» Der Berufungskläger hat nämlich nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen, daß er Adressat einer derart lautenden Verfügung ge wesen wäre. Ganz abgesehen davon könnte eine solche Zusicherung nach ihrem gemeinverständlichen Sinn nicht bedeuten, daß die IV die Rolle des Kasko-Versicherers übernehme. Und selbst dann, wenn man annähme, in der angefochtenen Verfügung sei eine gesetzwidrige Zusicherung enthalten, so würde dies dem Berufungskläger nicht helfen. Eine solche Zusicherung hat grundsätzlich nur dann bindenden Charakter, wenn sie von der zuständigen Amtsstelle gegeben wurde, wenn der Bürger die Unrichtigkeit des Bescheides nicht ohne weiteres erkennen konnte und wenn er, im Vertrauen auf die vorbehaltlose Erklärung, eine Disposition traf, die nicht rückgängig gemacht werden kann (EVGE 1967, S. 40). Die Beteiligung an einem Verkehrsunfall ist jedoch unter keinen Umständen eine Disposition im genannten Sinne.
Ergänzungsleistungen Urteil des EVG vom 22. Angnst 1967 1. Sa. M. M. Art. 8, Abs. 1, Buchst, f, ELG. Anrechenbar sind auch jene Ein kommen und Vermögenswerte, auf die zur Erwirkung kantonaler Zusatzleistungen (Beihilfen) gemäß früherer kantonaler Ordnung verzichtet wurde. Die heute 83jährige, seit 1941 verwitwete Versicherte hat im Jahre 1962 ihr Haus verkauft, um in ein Bürgerheim überzusiedeln. Im gleichen Jahr richtete sie ihrer Tochter eine Kapitalleistung von 15 000 Franken aus. Die Versicherte ersuchte im Sommer 1966 um EL. In ihrer Anmeldung gab sie der kantonalen Ausgleichskasse von der erwähnten Vermögensabtre tung Kenntnis. Mit Verfügung vom 16. September 1966 verweigerte die Aus gleichskasse entsprechende Leistungen, da das anrechenbare Einkommen die gesetzliche Einkommensgrenze von 3 000 Franken um 929 Franken über schreite. Aus dem Berechnungsblatt ist ersichtlich, daß das abgetretene Ver mögen samt dem entgangenen Ertrag bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens berücksichtigt wurde. Die Versicherte beschwerte sich gegen diese Verfügung mit der Be gründung, ihre Tochter habe wegen der langjährigen Krankheit des Ehe mannes der Beschwerdeführerin seinerzeit mehr als üblich an die Kosten des elterlichen Haushaltes beigetragen und später bei ihrer Verehelichung im
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Jahre 1942 keine Aussteuer erhalten. Als die Versicherte 1962 ihr Haus ver kaufte, habe sie es als ihre Pflicht betrachtet, mit der Übertragung der 15 000 Franken einen Ausgleich zu schaffen. Die Vorinstanz wies die Beschwerde am 16. Dezember 1966 ab: Wahr scheinlich habe sich die Beschwerdeführerin beim Entschluß, ihrer Tochter
15 000 Franken zukommen zu lassen, auch vom Gedanken leiten lassen, im
Bedarfsfall eine Zusatzrente, wie sie der Kanton X schon vor Einführung der EL im Sinn des ELG gekannt habe, zu beanspruchen. Die Versicherte hat diesen Entscheid beschwerdeweise an das EVG weitergezogen mit dem Begehren, es seien das anrechenbare Einkommen auf
2 682 Franken festzusetzen und ihr die entsprechende EL auszurichten. Sie
habe nie eine kantonale Zusatzleistung zur AHV und TV verlangt. Jeder Ge danke an eine solche Leistung sei ihr ferngelegen. Eine Abtretung zur Er wirkung von EL im Sinn des ELG sei ausgeschlossen gewesen, well die bundes- rätliche Botschaft zu diesem Gesetz erst viel später publiziert worden sei. Das EVG wies die eingereichte Beschwerde mit folgender Begründung ab: 1. ...
2. Nach Art. 3, Abs. 1, Buchst, f, ELG sind bei der Ermittlung des an
rechenbaren Einkommens «Einkünfte und Vermögenswerte, auf die zur Er wirkung von EL verzichtet worden ist» (im Rahmen von Art. 3, Abs. 1, Buchst, b, ELG), zu berücksichtigen. a. Im Kanton X wurden schon vor dem Erlaß des ELG Zusatzleistungen zu den AHV-Renten minderbemittelter Personen ausgerichtet, entsprechend dem Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948 betreffend die zusätzliche Alters und Hinterlassenenfürsorge, der zu einem planmäßigen Ausbau dieser er gänzenden Leistungsordnung in den Kantonen geführt hatte. Die zusätzli chen, vom Bund subventionierten kantonalen Leistungen bezweckten die all gemeine Sicherung eines Mindesteinkommens für Alte und Hinterlassene. Weil diese kantonalen Beihilfen wegen ihrer sehr unterschiedlichen Aus gestaltung in den einzelnen Kantonen das angestrebte Ziel nicht erreichten, mußte die Ergänzung der AHV (und TV) auf einen neuen Boden gestellt und allen Kantonen die Möglichkeit gegeben werden, bestimmte Mindestleistungen zu erbringen. Diese Neuregelung wurde durch den Ablauf der Geltungs dauer des erwähnten Bundesbeschlusses begünstigt (vgl. bundesrätliche Bot schaft zum ELG vom 21. September 1964, S. 4). Die bisherige kantonale Re gelung wurde vor allem im Interesse der Rechtsgleichheit auf gesamtschwei zerischer Ebene neu geordnet, ohne damit etwas vollständig Neues zu schaf fen. Es ist auch weiterhin Sache der Kantone, Zusatzleistungen (nunmehr im Sinn des ELG) auszurichten, die ihrerseits demselben Zweck dienen sollen wie die früheren kantonalen Beihilfen. — Was insbesondere Art. 3, Abs. 1, Buchst, f, ELG betrifft, so ist zu beachten, daß diese Bestimmung lediglich eine Kodifikation des allgemeinen rechtlichen Grundsatzes darstellt, daß niemand durch Umgehungshandlungen eine bestimmte verwaltungsrechtliche Lösung herbeiführen darf, die bei normalem Lauf der Dinge unter den ge gebenen Umständen nicht eintreten dürfte. Gerade weil diese Bestimmung Ausfluß eines allgemeinen Rechtsprinzipes ist, steht ihrer extensiven Aus legung nichts entgegen. Ja man kann sich sogar fragen, ob der Richter nicht verpflichtet wäre, sogar ohne die positive Vorschrift von Buchst, f Einkorn-
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men und Vermögenswerte, die im Hinblick auf die Erwirkung von EL ab getreten wurden, bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens zu be rücksichtigen. Unter diesen Umständen ließe es sich, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, nicht rechtfertigen, Einkommen und Vermögenswerte, auf die in der Absicht verzichtet wurde, Zusatzleistungen gemäß alter kantonaler Regelung zu erlangen, bei der Bestimmung des anrechenbaren Einkommens unbeachtet zu lassen. b. Es ist demnach zu prüfen, ob der kantonale Richter zur Annahme berechtigt war, die Beschwerdeführerin habe mit der Im Jahre 1962 erfolgten Vermögensabtretung die Erwirkung von Zusatzleistungen gemäß bisheriger kantonaler Ordnung bezweckt. Die Frage, was eine Person mit einer be stimmten Handlung beabsichtigt hat, Ist Tatfrage und deshalb vom EVG nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüfbar (vgl. BGE 66 H 32). In Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 56, Buchst, g, und Art. 61, Abs. 5, AHW erachtet die Praxis den Sachverhalt von Art. 3, Abs. 1, Buchst, f, ELG schon dann als gegeben, wenn der Versicherte zum Verzicht rechtlich nicht verpflichtet war, keine äquivalente Gegenleistung dafür erhalten hat und aus den Umständen geschlossen werden kann, der Gedanke an eine EL habe wenigstens mitgespielt (vgl. Oswald, AHV-Praxls Nr. 438 und 439 sowie 469—478). Der kantonale Richter hat unwidersprochen festgestellt, daß die Be schwerdeführerin Im Jahre 1962 mindestens die Hälfte ihres relativ beschei denen Vermögens abgetreten habe. Dazu bemerkt er, daß diese Vermögens abtretung ohne Rechtspflicht erfolgt sei. Wohl machte die Versicherte geltend, sie habe mit der Übertragung der 15 000 Franken auf ihre Tochter einen Ausgleich dafür schaffen wollen, daß diese seinerzeit beträchtlich zum Unter halt des elterlichen Haushaltes beigetragen und bei Ihrer Verehelichung keine Aussteuer bekommen habe. Zutreffend führt dazu die Vorinstanz aus, daß mündige Kinder gegenüber Ihren Eltern keinen Anspruch für im gemeinsamen Haushalt geleistete Arbeit erheben können, sondern daß ihnen solche An sprüche nur gegenüber Dritten zustehen (Art. 334 und 633 ZGB). Vorzeitige freiwillige Befriedigung solcher Ansprüche erfolgt gewöhnlich nur aus einer bestimmten Notwendigkeit heraus. Eine derartige Notwendigkeit hat im vor liegenden Fall nicht bestanden. Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, daß die Beschwerdeführerin keine äquivalente Gegenleistung für die Ver mögensabtretung erhalten hat. Zwar ist der Versicherten zu glauben, daß ihre Tochter bis zu ihrer Verehelichung im Jahre 1942 ihre Eltern finanziell unterstützt hat. Diese 25 und mehr Jahre zurückliegenden Leistungen können aber im Rahmen von Art. 3, Abs. 1, Buchst, f, ELG nicht berücksichtigt werden. Unter diesen Umständen erscheint die vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerdeführerin habe sich bei der Vermögensabtretung wahrscheinlich auch vom Gedanken leiten lassen, daß sie im Bedarfsfall eine Zusatzleistung zur AHV gemäß früherer kantonaler Ordnung würde beanspruchen können, nicht als willkürlich. Daß die Versicherte die kantonalen Beihilfen nie be ansprucht hat und sich ohne Zweifel auch von andern Motiven zur Ver mögensabtretung hat bestimmen lassen, ist nicht entscheidend.
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Urteil des EVG vom 15. Dezember 1967 i. Sa. A. P. Art. 8, Abs. 4, Buchst, e, ELG. Es ist nicht bundesrechtswidrig, wenn die kantonalen EL-Durchführungsstellen die ausgewiesenen und ins Gewicht fallenden Krankheitskosten im Sinne von Art. 3, Abs. 4, Buchst, e, ELG gesondert berücksichtigen und vergüten. (Erwägung 1) Art. 3, Abs. 4, ELG. Amortisattonen von Hypothekarschulden kön nen nicht vom rohen Einkommen abgezogen werden. (Erwägung 1) Art. 4, Buchst, c, ELG. Die Gewährung eines Mietzinsabzuges zu gunsten des Eigentümers einer Wohnung ist nicht bundesrechts widrig, sie entspricht vielmehr dem Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetz, das eine Grundlage des Bundesrechts bildet. (Erwägung 3) Art. 4, Buchst, c, ELG. Der Eigentümer einer Wohnung kann nur soweit in den Genuß des Mietzinsabzuges gelangen, als der zum anrechenbaren Einkommen hinzugerechnete Mietwert der eigenen Wohnung dem Mietzins entspricht, den ein Mieter zahlen müßte. (Erwägung 3) Der 1901 geborene verheiratete Versicherte hat sich am 23. Dezember 1966 zum Bezüge von EL angemeldet. Mit Verfügung vom 10. April 1967 lehnte die kantonale Ausgleichskasse die Ausrichtung solcher Leistungen ab, da das anrechenbare Einkommen ihrer Ansicht nach die maßgebende Einkommens grenze von 4 800 Franken gemäß folgender Berechnung überschritt:
Franken Franken Franken Mietwert der eigenen Wohnung des Versicherten 1920 AHV-Rente 4 164 Total 6 084
Abzüge : Gebäudeunterhaltskosten 320 Hypothekarzinsen (4 Prozent) 944 Total 1264 1264 Anrechenbares Einkommen 4 820 Liegenschaftsvermögen 43 200
Abzüge : Hypothekarschulden 23 618 Gesetzlicher Abzug 25 000 Total 48 618 48 618 Anrechenbares Vermögen Anrechenbares Einkommen 4 820 Der Versicherte erhob gegen diese Verfügung Beschwerde, indem er Arzt- und Heilmittelkosten geltend machte und zudem darauf hinwies, daß er nicht
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nur Zinsen von 4% Prozent (nicht 4 Prozent) zahlen, sondern auch die Hypo thekarschuld amortisieren müsse. Durch Urteil vom 12. September 1967 hieß die Vorinstanz die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und gewährte dem Versicherten ab 1. August 1966 eine jährliche EL von 999 Franken. Im übrigen wurde die Frage der Kosten der ärztlichen Behandlung — die üblicherweise auf Grund einer separaten Verfügung zurückvergütet werden — vorbehalten. Die erst instanzlichen Richter gingen im wesentlichen davon aus, die vom Versicherten bezahlten Amortisationen der Hypothekarschulden seien nicht abzugsberech tigt, dagegen seien die Hypothekarzinsen zu 4% Prozent anzurechnen und der Versicherte sei in den Genuß des Mietzinsabzuges zu setzen. Dadurch wurde das von der Ausgleichskasse errechnete maßgebende Einkommen um
1019 Franken (59 und 960 Franken) verringert und kam auf 3 801 Franken
zu stehen. Die kantonale Ausgleichskasse hat dieses Urteil an das EVG weiter gezogen, indem sie beantragte, ab 1. August 1966 eine jährliche EL von 39 Franken zuzusprechen; diese sei gemäß Art. 35 der kantonalen Ausführungs verordnung vom 29. März 1966 zum kantonalen ELG vom 29. November 1965 durch eine Ende des Jahres gleichzeitig mit der Weihnachtszulage zu zahlende jährliche EL von 60 Franken zu ersetzen. Die kantonale Ausgleichskasse widersetzt sich dem von der Vorinstanz gewährten Mietzinsabzug, da der Versicherte Eigentümer seiner Wohnung sei. In seinem Mitbericht stellte das BSV den Antrag, auf den Rekurs nicht einzutreten, well das Urteil der Vorinstanz Bundesrecht nicht verletzte und auch nicht auf Willkür bei der Feststellung oder Würdigung des Sachver haltes beruhe. Das EVG hat die Beschwerde aus folgenden Gründen abge wiesen:
1. Keine bundesrechtliche Bestimmung verbietet es den kantonalen Durch
führungsstellen, ausgewiesene und ins Gewicht fallende Kosten für Arzt, Arznei und Krankenpflege im Sinne von Artikel 3, Absatz 4, Buchstabe e, ELG gesondert zu berücksichtigen und zu vergüten. Es erübrigt sich deshalb, von Amtes wegen auf die diesbezügliche Erwägung des an das EVG weiter gezogenen kantonalen Urteils einzugehen. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, daß das Bundesrecht keinen Abzug vom rohen Einkommen für Amortisationen von Hypothekarschulden vorsieht. Die kantonale Ausgleichskasse stimmt heute zu Recht der Berück sichtigung eines Zinses von 4)4 Prozent statt nur 4 Prozent zu. Diese Fragen sind im übrigen nicht streitig. 2, Die Kantone sind gemäß Art. 4, Buchst, c, ELG ermächtigt, vom Ein kommen einen Abzug von jährlich höchstens 1 200 Franken bei Ehepaaren für den ein Fünftel der Einkommensgrenze übersteigenden Mietzins zuzu lassen. Der kantonale Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit durch Über nahme der oberwähnten Normen Gebrauch gemacht (Art. 4, kant. ELG, vom 29. November 1965). Unter diesen Umständen geht es in der Beschwerde um die Frage der Verletzung von Bundesrecht, macht doch die Beschwerdeführerin geltend, Art. 4, Buchst, c, ELG sei nur auf Mieter im eigentlichen Sinne des Wortes
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und nicht auf Eigentümer oder Nutznießer von Wohnungen sowie Inhaber von Wohnrechten anwendbar. Entgegen dem Antrag des BSV ist deshalb auf die Beschwerde einzu treten. Es fragt sich nur, ob sie zu schützen sei.
3. Das EVG hat die Frage offen gelassen, ob Art. 4, Buchst, c, ELG
einen teilweisen Abzug für den vom Versicherten nicht effektiv bezahlten Mietzins erlaube (ZAK 1967, S. 234). Das Bundesrecht verbietet den Kantonen nicht, den Mietwert einer Wohnung — der gemäß Art. 3, Abs. 1, Buchst, b, ELG als Vermögensertrag angerechnet wird — dem einen Mietzinsabzug zulassenden Mietzins gleichzusetzen. Eine solche Lösung entspricht im Ge genteil dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz, der einer der Grund pfeiler des Bundesrechtes ist. Die von der Vorinstanz aufgeführten Beispiele zeigen mit aller Deutlichkeit, wie die Grundsätze, welche die Beschwerde führerin durch das EVG geschützt wissen möchte, zu einer ungleichen Be handlung führen, je nachdem, ob der Versicherte die Wohnung, deren Eigen tümer er ist, selber benützt oder ob er sie an Dritte vermietet und selber anderswo wohnt. Der zum Einkommen hinzugerechnete Mietwert einer Wohnung hat dem Mietzins zu entsprechen, den ein Mieter tatsächlich zahlen müßte. Gestützt auf die Steuerschatzung der dem Versicherten gehörenden Lie genschaft kann angenommen werden, daß diese Bedingung erfüllt ist und der in Rechnung gestellte Mietwert der Wohnung (1 920 Franken) den tat- sächlichen Verhältnissen entspricht. Das an das EVG weitergezogene Urteil — das offensichtlich nicht auf Willkür beruht — ist deshalb nicht bundes rechtswidrig (Art. 8, Abs. 1, ELG). 4. ...
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VON Unter dem Vorsitz von Ständerat Péquignot und im Bei MONAT sein von Bundesrat Tschudi und Vizedirektor Motta vom ZU Bundesamt für Sozialversicherung tagte am 9. April die Kommission des Ständerates für die Vorberatung des MONAT Bundesbeschlusses über die Genehmigung des von der Schweiz mit Österreich abgeschlossenen Abkommens über Soziale Si cherheit. Die Kommission stimmte der Vorlage einstimmig zu. *
Auf Anregung der Spezialkommission für Versicherungsausweis und IBK fand am 17. April unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bun desamt für Sozialversicherung bei der Ausgleichskasse Baumeister in Zürich eine Orientierung von Vertretern der Arbeitgeberschaft über die vorgesehene Ergänzung der Versichertennummer der AHV und die da mit zusammenhängende neue Verfahrensregelung statt. Die Vertreter der eingeladenen Organisationen gaben insbesondere der Erwartung Ausdruck, daß die heutige Ordnung durch die geplanten Vorkehren ver einfacht werde. Zu diesen wird später noch die Eidgenössische AHV/IV- Kommission Stellung zu nehmen haben. *
Am 17. April unterbreitete das Eidgenössische Departement des Innern den Kantonen, den politischen Parteien, den Wirtschaftsverbän den und weiteren interessierten Organisationen den Vorentwurf für ein Gesetz über die Revision der Erwerbsersatzordnung (dritte EO-Revi- sion) zur Vernehmlassung. Für die Einzelheiten wird auf die Presse mitteilung auf Seite 296 verwiesen. Die Vernehmlassungsfrist läuft am 17. Mai ab. Auf Grund der Stellungnahmen werden Botschaft und Ge setzesentwurf ausgearbeitet werden. *
Am 24. April hat der Bundesrat die Botschaft an die Bundesver sammlung betreffend das neue, am 21. Februar 1968 unterzeichnete Abkommen mit Großbritannien über Soziale Sicherheit verabschiedet (vgl. ZAK 1968, S. 129). Das revidierte Abkommen bedarf noch der parlamentarischen Genehmigung in den beiden Vertragsstaaten und wird, nach erfolgter Ratifikation, voraussichtlich in den ersten Monaten des nächsten Jahres in Kraft treten können.
MAI 1968 249
Unter dem Vorsitz von Ständerat Odermatt und im Beisein von Bundesrat Tschudi und PD Dr. Kaiser, Berater für mathematische Fra gen der Sozialversicherung, tagte am 2. Mai die Ständerätliche Kommis sion für die Beratung der Vorlage zur siebenten AHV-Revision. Eintre ten auf den Gesetzesentwurf war unbestritten. In der Detailberatung beschloß die Kommission, dem Ständerat vor allem zwei Änderungen zu beantragen: der volle AHV-Beitrag der Selbständigerwerbenden soll statt auf 5 Prozent lediglich auf 4,5 Prozent lauten — die volle einfache Altersrente soll statt auf 2 100 Franken auf 2 280 Franken im Jahr, d. h. auf 190 Franken im Monat erhöht werden. In der Gesamtabstimmung nahm die Kommission die bereinigte Vorlage einstimmig an. Das Volks begehren des Christlichnationalen Gewerkschaftsbundes wird zur Ab lehnung empfohlen. Der Ständerat behandelt das Geschäft in der kom menden Junisession. *
Am 2./3. Mai trat die Vereinigung der Verbandsausgleichskassen unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, F. Rüfli, Bern, und im Beisein von Vertretern des Bundesamtes für Sozialversicherung in Locarno zu ihrer Generalversammlung zusammen. Bei diesem Anlaß referierte Fürsprech J. P. Bonny vom Schweizerischen Gewerbeverband, Bern, über das The ma «Unsere AHV in einer entscheidenden Entwicklungsphase».
Die Informationsstelle der AHV-Ausgleichskassen
Die Aufklärung der Versicherten und der Arbeitgeber über ihre Rechte und Pflichten in der AHV, IV und EO ist in erster Linie Sache der zu ständigen Versicherungsorgane, d. h. vor allem der AHV-Ausgleichs kassen und der Sekretariate der IV-Kommissionen. Daneben übt auch das Bundesamt für Sozialversicherung eine gewisse Aufklärungstätigkeit aus, namentlich durch die Herausgabe von Pressemitteilungen bei Ge setzesänderungen und auf dem Gebiete der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer. Nicht zuletzt stellt die ZAK ein Informationsmittel der Bundesbehörden über alle Belange der AHV, IV und EO sowie der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV und der Familienzulagen dar. Es ist erfreulich, wie sehr sich die AHV-Ausgleichskassen und die Sekretariate der IV-Kommissionen um eine wirkungsvolle Information ihrer Versicherten und ihrer Arbeitgeber bemühen. Die Orientierung der Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden erfolgt mit Hilfe von Zir
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kularschreiben, Merkblättern und Pressemitteilungen, bei den Verbands ausgleichskassen hauptsächlich durch die Verbandspresse. Für die Auf klärung der Versicherten und der Arbeitgeber über allgemeine Belange der AHV, IV und EO haben die kantonalen Ausgleichskassen, die Ver bandsausgleichskassen und das Bundesamt für Sozialversicherung schon im Jahre 1947 einen «Koordinationsausschuß» gebildet. Dieser Ausschuß widmete sich der Redaktion und Herausgabe von Merkblättern und Auf klärungsbroschüren, die meistens eine große Verbreitung erfuhren. So sei zum Beispiel an die Broschüre «Wissenswertes über die AHV und IV» erinnert, von welcher mehrere hunderttausend Exemplare abgegeben wurden. Die Aufgaben des «Koordinationsausschusses» wurden im Jahre 1966 von der «Informationsstelle der AHV-Ausgleichskassen» übernommen, in welcher wiederum die kantonalen Ausgleichskassen, die Verbands ausgleichskassen und das Bundesamt für Sozialversicherung vertreten sind. Unter dem Vorsitz von Erich Weber, Leiter der Ausgleichskasse AGRAPI, Bern, führt die Informationsstelle das Werk der Aufklärung tatkräftig weiter. In den Jahren 1966 und 1967 hat sie folgende Publi kationen herausgegeben : AHV- und IV-Merkblatt für deutsche Staatsangehörige (deutsch und französisch) AHV- und IV-Merkblatt für italienische Staatsangehörige (deutsch, französisch und italienisch) AHV- und IV-Merkblatt für liechtensteinische Staatsangehörige (deutsch) AHV- und IV-Merkblatt für jugoslawische Staatsangehörige (deutsch/serbokroatisch und französisch/serbokroatisch) AHV- und IV-Merkblatt für Arbeitgeber betreffend ihre ausländischen Arbeitnehmer (deutsch, französisch und italienisch) Merkblatt über die AHV/IV/EO-Beiträge (deutsch, französisch und italienisch) Merkblatt über die Leistungen der IV (deutsch, französisch und italienisch) Daneben stellte die Informationsstelle den Ausgleichskassen Formu lare für den internen Gebrauch wie z. B. ein Berechnungsblatt für Unter stützungszulagen in der EO zur Verfügung und unterbreitete dem Bun desamt für Sozialversicherung Anregungen für die Gestaltung amtlicher
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Drucksachen. Die oben erwähnten Merkblätter werden von den einzelnen Ausgleichskassen abgegeben, die auch die Druckkosten tragen. Im Jahre 1968 sind weitere Publikationen der Informationsstelle zu erwarten. So werden gestützt auf neue Sozialversicherungsabkommen Merkblätter für österreichische, luxemburgische und englische Staats angehörige vorbereitet. Im Studium stehen auch ein neues Merkblatt über die Vergütung der Reisekosten in der IV sowie die Herausgabe einer umfassenderen Broschüre über die IV. In der ZAK soll zu gege bener Zeit auf diese Neuerscheinungen hingewiesen werden.
Die Revision der Invalidenversicherung Zu Artikel 12 IVG ‘
Einige Kreise erhofften durch die Revision der IV insbesondere auch eine Änderung von Artikel 12 im Sinne seiner automatischen Anwen dung. Danach sollte ein Invalider zum vorneherein zu bestimmten medi zinischen Eingliederungsmaßnahmen berechtigt sein. Hiefür hätte ein eigentlicher Katalog aufgestellt werden sollen, der — einerseits eine Liste aller Gebrechen enthält, deren Beseitigung oder Linderung Aufgabe der IV wäre, und — anderseits eine Liste aller anderen Gebrechen und Leiden, deren Behandlung nicht zu Lasten der IV ginge. Eine solche Regelung hat sich indessen praktisch als undurchführbar erwiesen, und zwar aus zwei Gründen : Einmal haben die IV-Kommissionen in jedem Fall, der ihnen zur Beurteilung unterbreitet wird, zu prüfen, — ob der Versicherte im Sinne des IVG invalid ist; — ob im Einzelfall die vorgesehenen medizinischen Maßnahmen un mittelbar zur beruflichen Eingliederung notwendig sind und nicht zur eigentlichen Behandlung des Leidens an sich gehören ; — ob diese, immer im Einzelfall, geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beein trächtigung zu bewahren.
i Referat, gehalten an der Jahreskonferenz der TV-Kommissionen am 8. März 1968.
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Wie auch immer die Diagnosen lauten und das Bild des Invaliden dargestellt wird, so erfüllen die IV-Kommissionen ihre Aufgabe nicht, solange sie diese drei Fragen nicht beantwortet haben. Daher gibt es noch kein automatisches Verfahren, wonach eine Nummer in eine Ma schine eingeworfen wird, um daraus nach Sekunden eine Liste der An spruchsrechte des Versicherten und der zu gewährenden Eingliederungs maßnahmen zu erhalten. Dazu kommt ein zweiter Grund, der sich einem derartigen Leistungs katalog der IV und einem Katalog von medizinischen Behandlungen, die nicht zu Lasten der IV gehen, entgegenstellt. Er liegt darin, daß die Grenze zwischen der Behandlung des Leidens an sich und den medi zinischen Eingliederungsmaßnahmen bei einem und demselben Gebre chen sich verschieben kann : Eine geringfügige Bewegungsbehinderung der Finger der linken Hand stellt für einen Arbeiter, der fast nur seine rechte Hand braucht, keine Invalidität dar. Er wird deswegen auch nicht zum Arzt gehen und Leistungen der IV verlangen. Dieselbe funktionelle Behinderung ver anlaßt jedoch unter Umständen einen Violinisten, seine Konzerttätigkeit aufzugeben und von der IV medizinische Maßnahmen zur völligen Wie derherstellung der Beweglichkeit seiner Finger zu verlangen. Immerhin hat es sich im Interesse einer einheitlichen Beurteilung durch die IV-Kommissionen als wünschbar erwiesen, gewisse Kompro misse zu schließen. Deshalb hat der Gesetzgeber den Bundesrat beauf tragt, — die vorgesehenen medizinischen Maßnahmen gemäß Artikel 12, Ab satz 1, IVG gegenüber denjenigen, welche die Behandlung des Leidens an sich betreffen, abzugrenzen ; — Art und Ausdehnung der zu gewährenden Maßnahmen festzulegen; — Beginn und Dauer der Maßnahmen zu bestimmen.
I. Abgrenzung zwischen den medizinischen Eingliederungsmaß- nahmen und der Behandlung des Leidens an sich auf Grund der vorliegenden Gebrechensart
Aus dem Gebiete der IV-Leistungen wurden gewisse Leidensarten aus geschlossen, so gemäß Artikel 2, Absatz 3, IW die Verletzungen, In fektionen, innere und parasitäre Erkrankungen, und indirekt, nach dem ersten Absatz desselben Artikels, die Geburtsgebrechen, die Krankheiten und Unfälle.
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Diese erste Ausscheidung nach der Natur des Gebrechens ist immer noch grob; sie erlaubt immerhin schon eine wichtige Unterscheidung zwischen Leiden mit ausgesprochen aktivem Krankheitsgeschehen, für die die Zusprechung medizinischer Maßnahmen gemäß Artikel 12 IVG nicht in Betracht kommt, und gewissen Folgen, deren Behandlung zu Lasten der IV geht. Sie kennzeichnet auch die Folgezustände, deren Be handlung die IV übernimmt. Es handelt sich ausschließlich um Bewe gungsbehinderungen des Körpers und Beeinträchtigungen der Sinnes organe oder der Kontaktmöglichkeit; drei unerläßliche Voraussetzun gen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Aus dieser Liste sind demnach die Störungen des Kreislaufes, des Verdauungs- und Urogenitalappara tes, der hormonalen Drüsen und der Atmung ausgeschlossen. Man hat sich auch gefragt, wann und wie man die Psychotherapie als medizinische Maßnahme gemäß Artikel 2 IW umschreiben könnte. Die Kenntnis der Folgen, welche durch eine Kontaktverminderung charakterisiert sind, gibt darauf bereits die Antwort. Mehrere Geistes krankheiten entwickeln sich in zwei Phasen. In der ersten verläuft die Krankheit akut oder subakut und sie verlangt dann eine entsprechend aufmerksame Pflege. Es handelt sich dabei darum, den Kranken gegen sich selbst zu schützen. Dieser ersten Phase folgt ziemlich häufig eine zweite, wenn der Kranke sich erholt hat oder sogar wieder zu seiner Familie zurückkehren durfte, doch seinen früheren Arbeitsplatz nicht mehr einnehmen kann. Die Psychotherapie mit dem immittelbaren be ruflichen Eingliederungsziel stellt eine medizinische Maßnahme im Sinne von Artikel 12 IVG dar.
II. Abgrenzung zwischen den medizinischen Eingliederungs maßnahmen und der Behandlung des Leidens an sich nach der Art der Leistungen und ihrem Zweck
Artikel 2 IW bezeichnet als medizinische Maßnahmen im Sinne von Artikel 12 IVG insbesondere chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Maßnahmen, die darauf zielen, die Folgen eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder einer Verletzung zu beseitigen oder zu lindern. Die Arten der medizinischen Maßnahmen der IV sind somit klar umschrieben. Das Wort «insbesondere» hat hier eine doppelte Begründung :
1. umschreibt es ziemlich eindeutig die drei hauptsächlichsten Behand
lungsarten zur medizinischen Eingliederung Invalider ;
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2. läßt es die Möglichkeit weiterer medizinischer Eingliederungsmaß
nahmen, die ausnahmsweise in Betracht kommen sollten, offen. Wenn es sich also um chirurgische, physiotherapeutische oder psycho therapeutische Behandlungsmethoden handelt, kann mit viel größerer Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß medizinische Eingliede rungsmaßnahmen vorliegen als bei andersartigen Vorkehren. Entscheidend ist jedoch der Zweck der angewandten Maßnahme, der nach Gesetz und Vollziehungsverordnung — der Gesetzestext wurde nicht ohne Grund auch in die Verordnung übernommen — «geeignet sein muß, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren». Zwei Voraussetzungen müssen demnach erfüllt sein: daß die Er werbsverbesserung dauerhaft und daß sie wesentlich sei.
IU. Abgrenzung zwischen den medizinischen Eingliederungs maßnahmen und der Behandlung des Leidens an sich, be gründet auf den Beginn und die Dauer des Rechtsanspru ches auf IV-Leistungen
Neben den bisherigen, verhältnismäßig klaren Fällen gibt es eine Anzahl von Leiden, in deren Verlauf man unmerklich vom Stadium der Behand lung des Leidens an sich in dasjenige der medizinischen Eingliederungs maßnahmen gerät. Der Zeitpunkt, in welchem der Eingliederungszweck zu überwiegen beginnt, läßt sich durch keine objektiven Kriterien fest legen. Eine umso größere Bedeutung kommt dem Ermessen zu. Es ist dies eine Ermessensfrage von beträchtlichem Ausmaß. Deshalb hat der Gesetzgeber den Bundesrat ermächtigt, für diese Leiden den Beginn und die Dauer der IV-Leistungen festzulegen. In der Folge sieht Arti kel 2, Absatz 2, IW bei Querschnittslähmung des Rückenmarks, Hemi plegie und Poliomyelitis diesen Zeitpunkt in der Regel nach Ablauf von vier Wochen seit Beginn der Lähmung als eingetreten vor. Diese Grenze von vier Wochen, so künstlich und willkürlich sie sein mag, ist indessen nicht zufällig gewählt. In diesem Zeitpunkt kann, nach der heutigen medizinischen Anschauung, im allgemeinen das ursächliche Leiden als beendet betrachtet werden oder es ist nur noch von untergeordneter Bedeutung. Bei der Festlegung dieses Zeitpunktes hat man folgende Betrachtungen berücksichtigt : Nach Auffassung der Spezialisten für die Eingliederung von Para plegikern und anderen Lähmungspatienten beginnt zwar diese Rehabilita
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tion bereits in den ersten Tagen. Es hat sich in der Tat als unumgänglich erwiesen, gewisse spezifische Maßnahmen sehr frühzeitig durchzuführen, vor allem die Querschnittsgelähmten vor den gefürchteten Harnwegs infektionen und Dekubitalgeschwüren zu bewahren. Sind diese aller ersten Maßnahmen auch unerläßlich, so dienen am Anfang die pflegeri schen Bemühungen qualitativ und quantitativ — wenn man sich so ausdrücken darf — trotzdem vor allem der Behandlung der Ursache der Lähmung und ihrer immittelbaren Folgen, sei es der Wirbelfraktur, der Geschwulst, der Blutung im Zentralnervensystem, dem Schock und, was nicht übersehen sei, allfälligen weiteren Begleitverletzungen. Von der IV aus hätte es sich kaum verantworten lassen, diese Ka tegorie von Invaliden gegenüber anderen günstiger zu stellen. Die Fach leute haben die getroffene Lösung denn auch mehrheitlich als angemes sen bezeichnet. Man kann hiezu auch noch folgende Betrachtungen anstellen : — Die Regel von vier Wochen ist für die Mehrheit der Fälle gültig. — Zweifellos gibt es Fälle, bei denen das Eingliederungsmoment ent schieden früher oder später zu überwiegen beginnt. Es ist dann Auf gabe des Spezialisten, in solchen Fällen den Entscheid zu treffen. — Die Querschnitts- wie auch alle übrigen Gelähmten unterliegen in ihrer Anspruchsberechtigung den allgemeinen Voraussetzungen ge mäß Artikel 12 IVG. Die IV-Kommissionen haben deshalb zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen das Eingliederungsziel im Sinne der IV verfolgen. Es ist nicht immer möglich, den Entscheid schon nach vier Wochen zu treffen. Deshalb wird in Zweifelsfällen die Maßnahme vorerst nur für einen Zeitabschnitt von einigen Monaten gewährt, wobei die medizinische Eingliederungsstätte und die beauf tragte IV-Regionalstelle ersucht werden, vor Ablauf der Frist über die Eingliederungsmöglichkeiten Bericht zu erstatten. Darüber hin aus haben sich die IV-Kommissionen, wenn sich die Rehabilitation abnormal lange hinzieht, auf dem laufenden zu halten, ob das vor gesehene Eingliederungsziel erreicht werden kann oder nicht und ob die durch die gewährten Maßnahmen zu erwartende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit wesentlich und dauernd sein wird. Das Problem der Lähmungspatienten ist aber nicht das einzige, das sich bei Artikel 12 IVG stellt. Betrachten wir zum Beispiel den neuen Begriff der «mutmaßlichen Dauer der Erwerbstätigkeit». Wie man weiß, ersetzt er den durch das Eidgenössische Versicherungsgericht unter dem
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alten Recht entwickelten Begriff der «IV-rechtliehen Aktivitätsperiode». Für die Änderung sei auf die bundesrätliche Botschaft zur Revisions vorlage, Seiten 18 und 19, verwiesen. Nun bleibt noch abzugrenzen, was unter der «mutmaßlichen Dauer der Erwerbstätigkeit» zu verstehen ist und welcher Art diese Tätigkeit ist, nachdem hervorgehoben wurde, daß dieses Kriterium nur für die Fälle gilt, bei denen die medizinischen Vorkehren sowohl Eigenschaften der Behandlung des Leidens an sich als auch solche der Eingliederung aufweisen. Dann entscheidet die Dauer der mutmaßlichen Erwerbstätigkeit zwischen dem einen und dem ande- ren. Außer bei seltenen Ausnahmen besteht diese Tätigkeit bei Haus frauen, Landwirten und Freierwerbenden in nichts anderem als in der Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit. Dasselbe gilt aber auch für viele Lohnbezüger. Der Begriff ist viel schwerer zu umschreiben, wenn der Versicherte nach seinem 65. AltersJahr seinen Beruf wahrscheinlich wechseln wird. Lange Waldspaziergänge können keineswegs als Tätig keit betrachtet werden, jedoch beispielsweise — mehr oder weniger regelmäßige Stellvertretungen im ehemaligen Unternehmen oder am alten Dienstort ; — die regelmäßige Übernahme von bezahlten oder ehrenamtlichen Po sten, welche eine tatsächliche Arbeitsleistung von einer gewissen Intensität erfordern; — die Stellvertretung im Haushalt durch den pensionierten Ehegatten, dessen invalid gewordene Frau die hauptsächlichsten Arbeiten nicht mehr erledigen kann. Was die Dauer der mutmaßlichen Erwerbstätigkeit betrifft, so sollte sie im Rahmen von fünf bis sieben Jahren liegen, so wie das Eidgenös sische Versicherungsgericht sie bisher angenommen hat; allerdings mit dem Unterschied gegenüber früher, daß die «IV-rechtlich relevante Er werbstätigkeit» mit der Erreichung des AHV-Alters beendet war, wäh rend jetzt die «mutmaßliche Dauer der Erwerbstätigkeit» sich in diesen Zeitabschnitt hinein erstrecken kann. Dieser Streifzug erlaubt uns, mit allem Nachdruck darauf hinzu weisen, daß man niemals die Gewährung medizinischer Maßnahmen als Endziel betrachten darf. Der eigentliche Zweck der medizinischen Maß nahmen liegt außerhalb der medizinischen Sphäre. Es geht nicht nur darum, einen Defektzustand oder Mangel zu verbessern, sondern darum, den Invaliden wieder in das soziale Leben einzugliedern. Die Gewährung medizinischer Maßnahmen bietet gelegentlich derart schwierige Proble me, daß man dazu neigt, diese für sich allein zu betrachten, losgelöst
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aus der Gesamtsituation, mit der sie eng verknüpft sind. Es ist deshalb unerläßlich, daß die IV-Kommissionen die Frage stellen: Welches Ziel will man mit der Gewährung medizinischer Maßnahmen erreichen ? Die Antwort auf diese Frage erfordert insbesondere, daß die IV-Kommis sionen nicht nur über das Gebrechen, dessen Auswirkungen auf die Er werbsfähigkeit und über die Behandlungsmöglichkeiten unterrichtet sind, sondern ebensosehr über den Allgemeinzustand des Versicherten, über dessen Widerstandskraft gegenüber den Eingliederungsmaßnahmen und über die Möglichkeiten, anschließend wieder eine Erwerbstätigkeit auf zunehmen.
Rz 9 des Kreisschreibens über medizinische Maßnahmen lenkt die
Aufmerksamkeit der IV-Kommissionen auf diese verschiedenen Punkte. Sie wird nützlicherweise durch Rz 10 vervollständigt.
Kurze Hinweise Verschiedene Kommissionen haben uns angefragt, ob Artikel 12 IVG auch für kleine Kinder anwendbar sei. Die Frage ist zweifellos zu be jahen, und zwar auf Grund von Rz 12 des Kreisschreibens.
Rz 14 befaßt sich mit der Behandlung von Geburtsgebrechen bei Er
wachsenen. Der Ausdruck ist nicht sehr glücklich, weil er einen Wider spruch andeutet. Dieser ist aber nur scheinbar, da man unter die Ge burtsgebrechen auch Leiden aufgenommen hat, die an sich bereits den Charakter von Folgezuständen haben. Dies trifft besonders bei den Lippen-Kiefer-Gaumenspalten zu. In Tat und Wahrheit handelt es sich um den Folgezustand einer Störung bei der Bildung der Gesichtsanlage im uterinen Leben. Auch ist es sehr wohl denkbar, daß die IV die orthopädische Korrektur eines Klumpfußes bei einem Erwachsenen übernimmt, wenn dieser wäh rend der Minderjährigkeit des Versicherten keine wesentlichen Be schwerden verursachte, ihn jedoch jetzt bei der Wiedereingliederung hindert, nachdem ihm beispielsweise wegen eines anderen Leidens das früher normale Bein nach dem 20. Altersjahr amputiert werden mußte. Die Aufhebung der zeitlichen Beschränkung in Artikel 2, Absatz 1, IW «einmalige oder während begrenzter Zeit wiederholte Vorkehren» wird wahrscheinlich eine Flut von Gesuchen für Badekuren heraufbe schwören. In Rz 63 und 64 wurde der Unterschied zwischen Badekuren hervor gehoben, die notwendig sind zur Erhaltung der beruflichen Tätigkeit, und solchen, welche dazu bestimmt sind, den Allgemeinzustand des
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Versicherten zu erhalten. Wir werden noch an die entsprechenden Fach kreise gelangen, die uns behilflich sein werden, objektive Kriterien zur klareren Unterscheidung beider Begriffe zu finden. Letztlich möchten wir noch auf zwei Randziffern hinweisen : Das Beispiel unter Rz 51 ist nicht sehr gut gewählt, weil das ent scheidende Element nicht die Pseudarthrose des Schenkelhalses ist, son dern die folgliche Coxarthrose. Das angegebene Verfahren unter Rz 86 bezüglich der Stapedektomie ist kompliziert. Auf Grund neuerer Erkundigungen nehmen wir an, daß im Falle von Otosklerose, insbesondere bei nicht älteren Versicherten, eine Operation gegenüber der Abgabe eines Hörgerätes vorzuziehen ist, wenn der Spezialarzt selbst die Operation vorschlägt und deren Indika tion entsprechend begründet.
Die Betriebskosten der Werkstätten für die Dauer beschäftigung Invalider und die im Jahre 1967 ausgerichteten Betriebsbeiträge
Den Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider (nachstehend «geschützte Werkstätten» genannt) werden Betriebsbeiträge zugespro chen, um die ihnen aus der Beschäftigung Invalider erwachsenden zu sätzlichen Betriebskosten zu decken. Das folgende Beispiel möge ver deutlichen, wie solche Kosten entstehen können. In einer für 6 000 Fran ken im Jahr gemieteten Werkstätte leisten Invalide 2 000 Arbeitsein heiten, während nichtbehinderte Arbeitskräfte deren 6 000 erbringen würden. Der auf jede Arbeitseinheit entfallende Mietanteil beträgt somit im ersten Fall 3 Franken und im zweiten Fall 1 Franken. Der Mehr betrag von 2 Franken stellt nun die durch das verminderte Leistungs vermögen der Behinderten verursachten zusätzlichen Kosten dar. Mehr kosten entstehen aber auch durch die Personalaufwendungen für Werk meister, Vorarbeiter und Instruktoren sowie durch Immobilien- und Mobilienkosten. Erwähnt sei noch, daß der Betriebsbeitrag der IV sich bis Ende 1966 auf ein Drittel dieser zusätzlichen Kosten belief. Wie aus diesen Ausführungen hervorgeht, werden für die Beitrags berechnung genau bestimmte, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beschränkten Leistungsvermögen der Behinderten stehende Betriebs kosten herangezogen. Die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen werden
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einerseits der Betriebsrechnung und anderseits einer Aufstellung über die beschäftigten Personen entnommen (bezüglich der Berechnungsweise wird auf ZAK 1964, S. 12, verwiesen). Diese Angaben liegen jeweils nach Abschluß der Jahresrechnung vor. Somit können die Betriebsbeiträge erst im Verlaufe des dem Rechnungsabschluß folgenden Jahres berechnet und ausbezahlt werden. Die im Jahre 1967 ausgerichteten Beiträge waren denn auch zur Deckung der im Rechnungsjahr 1966 angefallenen Mehr kosten bestimmt. Im Jahre 1967 wurden 47 geschützten Werkstätten Betriebsbeiträge von insgesamt 582 379 Franken ausgerichtet, was seit dem Inkrafttreten der IV den höchsten Jahresbetrag darstellt. Allerdings betrafen 13 212 Franken das Rechnungsjahr 1965, da ein Gesuch verspätet eintraf. Die nachstehende Tabelle gibt die Entwicklung der Jahre 1964 bis
1966 wieder. Dabei ist zu beachten, daß die tatsächlichen Beschäftigungs
wochen zusammengezählt und durch 50 geteilt wurden, um eine theore tische Anzahl der ganztägig beschäftigten Arbeitskräfte zu erhalten. Diese Umrechnung erfolgte, weil die Beschäftigungsdauer der Behinder ten in den geschützten Werkstätten von Betrieb zu Betrieb und oft auch innerhalb der gleichen Werkstätte recht verschieden ist. Im übrigen weichen die aufgeführten Betriebsbeiträge etwas von den tatsächlich ausbezahlten Beträgen ab, da letztere einige Nachzahlungen für frühere Jahre enthielten.
In der Produktion der geschützten Werkstätten beschäftigte Personen und für die Jahre bis 1966 ausgerichtete IV-Betriebsbeiträge
In der Produktion beschäftigte Personen IV-Betriebsbeiträge Umgerechnet in ganz Anzahl Tatsächliche Anzahl tägig Beschäftigte Je ganz Insgesamt tägig Jahr Werk je Jahr be stätten Ins Inva Nicht- Ins aus schäf inva Nicht inva gesamt lide tigten Inva gesamt gerichtet Invaliden lide lide ’ lide' Franken Franken 1964 34 914 409 1323 723 277 1000 341 865 473 1965 43 1441 462 1903 979 311 1290 475 906 486 1966 47 1639 553 2192 1142 338 1480 569 167 498
' Voll arbeitsfähige Arbeitskräfte, Bezüger einer AHV-Altersrente, Invalide in beruflicher Eingliederung, Invalide ohne den erforderlichen Mindestverdienst usw.
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Aus diesen Zahlen ergibt sieh, daß die Anzahl der in den geschützten Werkstätten beschäftigten Behinderten ständig zunimmt, wenn sich auch die Entwicklung im Jahre 1966 etwas verlangsamt hat. Die Zunahme ist hauptsächlich auf die Eröffnung neuer Werkstätten, insbesondere in der französischsprachigen Schweiz, und auf die vermehrte Ausnützung der bestehenden Werkstätten zurückzuführen. Da jeweils die gleiche Berechnungsweise maßgebend ist, blieb der im Mittel je Behinderten aus gerichtete Beitrag zwangsläufig nahezu unverändert. Dieser auf Grund der Gesamtzahl der Werkstätten errechnete Mittelwert ist indessen mit Vorsicht zu würdigen; auf die einzelnen Werkstätten bezogen, kann er von Fall zu Fall erheblich abweichen, da er nicht zuletzt von der Zahl des erforderlichen leitenden Personals und vom Maschinenpark der Werkstätte abhängt. Im Hinblick auf die unterschiedlichen personellen und betrieblichen Verhältnisse wäre es denn auch verfehlt, einen Pau schalbeitrag je Invaliden zu gewähren, weil dadurch Betriebe mit weni ger Vorgesetzten und bescheidenen maschinellen Einrichtungen gegen über jenen bevorzugt würden, die sich den Bedürfnissen und Möglich keiten der Behinderten vermehrt anzupassen bemühen. Es darf festgehalten werden, daß auf dem Gebiet der Dauerbeschäfti gung Invalider große Anstrengungen unternommen wurden. Das Haupt verdienst kommt dabei den privaten Betrieben zu, die sich nicht scheu ten, ein wirtschaftliches Risiko einzugehen und beträchtliche Schwierig keiten, wie die Rekrutierung von leitendem Personal, die Beschaffung von Arbeitsaufträgen, die Kundenwerbung usw., auf sich zu nehmen. Bei aller Anerkennung der bisherigen Bemühungen darf indessen nicht übersehen werden, daß noch nicht alle Probleme gelöst sind. Noch gibt es zu viele in Anstalten versorgte Behinderte, denen durch Beschäftigung in einer geschützten Werkstätte ein würdigeres Dasein geboten werden könnte. In Betracht zu ziehen sind auch die aus Sonderschulen und Ein gliederungsstätten entlassenen jungen Behinderten. Angesichts des wei teren Bedarfes an geeigneten Arbeitsplätzen sucht daher die Invaliden versicherung die Entwicklung auf dem Gebiet der geschützten Werk stätten durch neue Bestimmungen zu fördern. So wird vom Jahre 1967 an die Gesamtheit — statt wie bisher nur ein Drittel — der aus der Beschäftigung Behinderter entstehenden zusätzlichen Betriebskosten gedeckt. Eine solche Verbesserung der Beitragsleistung dürfte die mei sten Werkstätten in die Lage versetzen, ihre gegenwärtigen finanziellen Schwierigkeiten zu überwinden. In diesem Zusammenhang hat das Bundesamt für Sozialversicherung neue Weisungen über die Beitragsberechtigung und -berechnung er
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lassen. Als geschützte Werkstätten gelten danach kaufmännisch ge führte Produktionsbetriebe industrieller, gewerblicher oder landwirt schaftlicher Art, deren Hauptzweck in der Beschäftigung Invalider be steht, die anderweitig keine Erwerbstätigkeit ausüben können. Nicht als solche werden somit die Tätigkeit in Bastelwerkstätten, die Beschäfti gungstherapie, die Mitarbeit in der Hauswirtschaft und andere Tätig keiten ähnlicher Art betrachtet. Im Einvernehmen mit den interessierten Kreisen wird zudem die Arbeit eines Behinderten nur als Erwerbstätig keit betrachtet, wenn sie mindestens mit 30 Rappen je Stunde entlöhnt wird. Ferner wurde der Bereich der anrechenbaren Kosten, der bisher auf die Personalaufwendungen für Werkmeister, Vorarbeiter und In struktoren sowie auf die Raum- und Einrichtungskosten beschränkt war, auf die Kosten für die ärztliche Überwachung und die Überwindung des Arbeitsweges ausgedehnt. Die ersteren erstrecken sich auf das Honorar des Arztes, der darüber zu wachen hat, daß die den einzelnen Behinder ten zugewiesene Arbeit sowohl hinsichtlich körperlicher Anforderungen als auch der zeitlichen Belastung angemessen und bestmöglich geeignet ist. Als Kosten zur Überwindung des Arbeitsweges sind die Aufwendun gen für den Transport der Behinderten vom Wohn- nach dem Arbeitsort und zurück beitragsberechtigt, sofern die Invaliden zufolge der Schwere ihres Gebrechens den Arbeitsweg nicht aus eigener Kraft oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zurücklegen können. Um die produktive und kaufmännische Wesensart der geschützten Werkstätten zu betonen, wird schließlich eine den Bedürfnissen der Werkstätte angepaßte, laufend zu führende Buchhaltung verlangt, die ohne weiteres die Erstellung einer Betriebsrechnung und einer Bilanz ermöglicht. Daß die neue Regelung den Weg zu einer weiteren Entwicklung auf dem Gebiet der Dauer beschäftigung Invalider zu ebnen vermag, zeigt die Zahl der geplanten oder bereits in Ausführung begriffenen neuen Werkstätten.
262
Die Gesetzgebung über die Familienzulagen der EWG-Staaten, Grossbritanniens, Oesterreichs und der Schweiz im Jahre 1967 (Schluß)*
V. Arten und Ansätze der Familienzulagen
BELGIEN
1. Kinderzulagen
Beträge in belgischen Franken je Monat
Rangfolge der Kinder Arbeitnehmer t Selbständige
Erstes Kind 582 202 Zweites Kind 938 267 Drittes und jedes weitere Kind 1303 1303
1 In der Ordnung für Arbeitnehmer sind folgende Alterszuschläge vorgesehen :
127.60 für Kinder im Alter von 6 bis 10 Jahren,
224.40 für Kinder im Alter von 10 bis 14 Jahren,
333.80 für Kinder über 14 Jahren.
Der Zuschlag wird für das einzige und jüngste Kind nicht gewährt. Beide Kin der sind jedoch zuschlagsberechtigt, wenn sie das 10. Altersjahr überschritten haben.
2. Geburtszulagen
In den Ordnungen für Arbeitnehmer und für Selbständige beträgt die Geburtszulage in belgischen Franken :
8 664 für die erste Geburt,
5 976 für die zweite Geburt,
3 215 für die dritte und jede weitere Geburt.
Die Geburtszulage wird auch für totgeborene Kinder gewährt; im Falle einer Fehlgeburt, wenn die Schwangerschaft mindestens 180 Tage gedauert hat.
i Siehe auch ZAK 1967, S. 205
263
3. Zulagen für verwaiste und invalide Kinder
a. In den Ordnungen für Arbeitnehmer und für Selbständige beträgt die Zulage für verwaiste Kinder 1 670 belgische Franken je Kind und Monat. In der Ordnung für Arbeitnehmer sind folgende Alterszuschläge vor gesehen :
127.60 für Kinder im Alter von 6 bis 10 Jahren,
224.40 für Kinder im Alter von 10 bis 14 Jahren,
333.80 für Kinder über 14 Jahren.
Der Zuschlag wird für das einzige und jüngste Kind nicht gewährt. Beide Kinder sind jedoch zuschlagsberechtigt, wenn sie das 10. Alters jahr überschritten haben. b. In den Ordnungen für Arbeitnehmer und Selbständige wird für jedes invalide Kind eine zusätzliche Zulage von 1 095 belgischen Franken im Monat gewährt.
Jf. Zulagen für invalide Arbeitnehmer und Selbständige Die Zulage beträgt je Kind und Monat in belgischen Franken :
983.30 für das erste und zweite Kind,
1 303.10 für das dritte und jedes weitere Kind.
In der Ordnung für Arbeitnehmer sind folgende Alterszuschläge vor gesehen :
127.60 für Kinder im Alter von 6 bis 10 Jahren,
224.40 für Kinder im Alter von 10 bis 14 Jahren,
333.80 für Kinder über 14 Jahren.
Der Zuschlag wird für das einzige und jüngste Kind nicht gewährt. Beide Kinder sind jedoch zuschlagsberechtigt, wenn sie das 10. Alters jahr überschritten haben.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Kindergeld Das Kindergeld wird für das zweite und jedes weitere Kind gewährt. Es beträgt monatlich in Deutschen Mark (DM) :
25 für das zweite Kind,
50 für das dritte Kind,
60 für das vierte Kind,
70 für jedes weitere Kind.
264
Wer nur zwei Kinder hat, dem kann Kindergeld nur gewährt werden, wenn sein Jahreseinkommen im Berechnungsjahr nicht mehr als 7 800 DM betragen hat.
FRANKREICH (Stand 1. Februar 1968)
1. Kinderzulagen *
Beträge in F je Monat »
Zweites Kind Drittes und jedes weitere Kind
75.46 113.19 (22 Prozent) (33 Prozent)
1 Dem Ansatz wird jeweils in Klammern der Prozentsatz des Grundlohnes (343 F
in Großstädten) beigefügt, der zur Berechnung der Kinderzulage dient.
* Es werden folgende zusätzliche Zulagen gewährt: a. eine Ausgleichszulage (zum Ausgleich der Steuerbelastung) von
9.81 F für das zweite und von 15.09 F für jedes folgende Kind;
b. ein Zuschlag von 9 Prozent des Grundlohnes (30.87 F) für das zweite über 10 Jahre alte Kind der Familien mit zwei Kindern und für jedes Kind der Familien mit drei unterhaltenen Kindern, das das
10. Altersjahr erfüllt hat. Der Zuschlag beträgt 16 Prozent des
Grundlohnes (54.88 F) für über 15 Jahre alte Kinder.
2. Zulagen für Familien mit einem einzigen Lohneinkommen
Beträge in F je Monat i
Familien mit.. . Kindern
1 a 3 oder mehr
38.90 77.80 97.25 (20 Prozent) (40 Prozent) (50 Prozent)
i Dem Ansatz wird jeweils in Klammern der Prozentsatz des Grundlohnes (194.50 F in Großstädten) beigefügt, der zur Berechnung dieser Zulage dient.
265
3. Haushaltungszulagen für Selbständige
Beträge in F je Monat «
Familien mit. . . Kindern
2 3 4 5 6 oder mehr
19.45 38.90 58.35 77.80 97.25 (lOProzent) (20 Prozent) (30 Prozent) (40 Prozent) (50 Prozent)
1 Dem Ansatz wird jeweils in Klammern der Prozentsatz des Grundlohnes
(194.50 F in Großstädten) beigefügt, der zur Berechnung dieser Zulage dient.
Jf. Vorgeburtszulagen Die Vorgeburtszulage beträgt insgesamt 679.14 F. Sie wird in neun Monatsbeträgen von je 75.46 F gewährt. Dieser Betrag entspricht 22 Prozent des Grundlohnes, der zur Berechnung der Kinderzulage dient.
5. Geburtszulagen
Die Geburtszulage beträgt 686 F. Dieser Betrag entspricht dem doppel ten Grundlohn, der zur Berechnung der Kinderzulage dient.
6. Zulagen für die Sonderschulung invalider Kinder
Die Zulage beträgt 171.50 F je Kind und Monat. Dieser Betrag entspricht
50 Prozent des Grundlohnes, der zur Berechnung der Kinderzulage dient.
GROSSBRITANNIEN
Kinderzulagen Die Kinderzulage beträgt je Woche in Shilling: vom 24. Oktober 1967 ab 9. April 1968 bis 8. April 1968 für das zweite Kind 8 15 für das dritte Kind 10 17 für jedes weitere Kind 15 17
266
ITALIEN
Zulagen für die Kinder, den Ehegatten und die Eltern
Beträge in Lire je Monat
Berechtigte Für jedes Für den Für die Kind Ehegatten Eltern 1
Arbeitnehmer in — Industrie, Gewerbe und Handel, Landwirtschaft, liberale Berufe 5 720 4 160 4 680 — Banken und Versicherungen 6 500 6 500 6 500 — Berufsjournalismus 6 500 4 654 5 356 Selbständige Landwirte 1 833 2
1 Für einen Elternteil wird die halbe Zulage gewährt.
2 22 000 Lire im Jahr.
LUXEMBURG
1. Kinderzulagen
Die Kinderzulage beträgt monatlich in luxemburgischen Franken:
573 für das erste Kind,
573 für das zweite Kind,
1 034 für jedes weitere Kind,
573 zusätzlich für jedes invalide Kind.
2. Geburtszulagen
Die Geburtszulage beträgt 6 510 luxemburgische Franken für jedes Kind.
267
NIEDERLANDE
Kinderzulagen
Die Kinderzulage beträgt monatlich in Gulden :
34.32 für das erste Kind,
39.26 für das zweite und dritte Kind,
52.78 für das vierte und fünfte Kind,
58.76 für das sechste und siebente Kind,
65.— für jedes weitere Kind. Die Zulagen für Kinder, die in Ausbildung begriffen oder erwerbs unfähig sind, werden unter bestimmten Voraussetzungen verdoppelt oder verdreifacht. Selbständige, deren Einkommen 5 650 Gulden im Jahr nicht über steigt, haben Anspruch auf Zulagen für die beiden ersten Kinder. Be wegt sich das Einkommen zwischen 5 650 und 6 052.48 Gulden im Jahr, so besteht Anspruch auf Zulagen für ein Kind.
ÖSTERREICH
1. Familienbeihilfe
Die Familienbeihilfe beträgt monatlich in Schilling:
233.33 für das erste Kind,
303.33 für das zweite Kind,
460.83 für das dritte Kind,
338.33 für das vierte Kind,
373.33 für jedes weitere Kind.
2. Geburtenbeihilfe
Die Geburtenbeihilfe beträgt für jedes Kind 1 700 S; im Falle einer Totgeburt 500 S.
268
SCHWEIZ
1. Familienzulagen des Bundes
Beträge In Franken
Kinder Haus Berechtigte zulagen haltungs zulagen
Landwirtschaftliche Arbeitnehmer: im Unterland 25 60 im Berggebiet 30 60 Kleinbauern: im Unterland 25 im Berggebiet 30
2. Familienzulagen der Kantone
a. Gewerbetreibende Beträge in Franken Elnkommenagrenze Kantone Kinderzulagen i je Monat Grundbetrag Kinderzuschlag
Appenzell I. Rh. 15 10 000* Luzern 22 11000 700 Schwyz 20/2531 * 10 000 500 Uri 15 11000 800
1 Die Altersgrenze beträgt in allen Kantonen 16 Jahre; für Kinder, die in Aus
bildung begriffen oder infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sind, beträgt sie 20 Jahre. z Bei einem Einkommen unter 10 000 Franken ist jedes Kind, bei einem Einkorn ■ men zwischen 10 000 und 20 000 Franken sind das zweite und die folgenden Kinder und bei über 20 000 Franken Einkommen das dritte und die folgenden Kinder zulageberechtigt.
3 20 Franken für das erste bis dritte Kind; 25 Franken für das vierte und die
folgenden Kinder.
269
b. Arbeitnehmer (Stand 1. April 1968) Kinderzulagen Arbeitgeber Geburts Aus beiträge Kantone Ansatz zulagen bildungs der FAK je Kind und Alters in Franken zulagen 2 in Prozenten Monat grenze 1 in Franken der in Franken Lohnsumme
Aargau 20 16 1,20 Appenzell A. Rh. 25 16 1,50 Appenzell I. Rh. 15 16 0,30—1,20 Basel-Landschaft 30 16 1,80 Basel-Stadt 30 18 1,20 Bern 25 16 1,30 Freiburg 30 16 100 45 3,00 Genf 35/40 ’ 15 365 80/100 4 1,80 Glarus 25 16 --- 5 Graubünden 20 18 1.30 Luzern 22 16 1,70 Neuenburg 35 18 60 2.30 Nidwalden 20 16 1,50 Obwalden 15« 16 1,00 St. Gallen 25 16 2,00 Schaffhausen 30 16 1,60 Schwyz 20/25’ 16 1,50 Solothurn 30/35 8 16 1,80 Tessin 30 18 1,50 Thurgau 25 16 1,50 Uri 20 16 1,50 Waadt 25» 16 150 60 2,20 Wallis 30 15 __ 5 Zug 10/25 >» 18 1,20 Zürich 20 16 1,00
1 Für Kinder, die in Ausbildung begriffen oder infolge von Krankheit oder Ge
brechen erwerbsunfähig sind, beträgt die Altersgrenze in der Regel 20 Jahre. Es bestehen folgende Ausnahmen: — 22 Jahre im Kanton Basel-Landschaft, — 25 Jahre für in Ausbildung begriffene Kinder im Kanton Schaffhausen. — 18 Jahre für erwerbsunfähige Kinder im Kanton Schaffhausen.
2 Die Ausbildungszulage wird ausgerichtet:
— in Freiburg vom 16. bis zum 25. Altersjahr, — in Genf vom 15. bis zum 25. Altersjahr, — in Neuenburg von der Beendigung des obligatorischen Schulunterrichtes an bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, — in der Waadt vom 1. April des 16. Altersjahres bis zum 25. Altersjahr.
3 35 Franken für Kinder bis 10 Jahren und 40 Franken für Kinder über 10 Jahren.
4 80 Franken für Lehrlinge und 100 Franken für Studenten.
5 Keine kantonale Familienausgleichskasse.
« Arbeitnehmer mit nur einem Kind sind vom Bezug der Zulagen ausgeschlossen. ’ 20 Franken für das erste bis dritte Kind; 25 Franken für das vierte und die folgenden Kinder.
8 30 Franken für das erste und zweite Kind und 35 Franken für das dritte und
die folgenden Kinder.
9 Für Kinder, die infolge Krankheit, Unfall oder Gebrechen erwerbsunfähig sind,
beträgt die Zulage 60 Franken im Monat; sie wird vom 16. bis zum vollendeten
20. Altersjahr ausgerichtet.
io 10 Franken für das erste und 25 Franken für jedes folgende Kind.
270
Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung betreffend die AHV, die IV, die EL und die EO
Stand 1. Mai 1968 Bezugsquelle > und evtl. Be stellnummer
1. Alters- und Hinterlassenenversicherung oder Gesamtge
biet AHV/IV/EO
1.1 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse
Bundesgesetz über die AHV, vom 20. Dezember 191^6 (BS 8, 447), abgeändert durch Bundesgesetze vom 21. Dezember
1950 (AS 1951, 391), 30. September 1953 (AS 1954, 211),
22. Dezember 1955 (AS 1956, 651), 21. Dezember 1956 (AS 1957, 262), 19. Juni 1959 (AS 1959, 854), 23. März 1961 (AS 1961, 491) und 19. Dezember 1963 (AS 1964, 285) so wie durch das Bundesgesetz über besondere Sparmaßnah men, vom 23. Dezember 1953 (Ziff. I, 10) (AS 1054, 559), das Bundesgesetz über die IV, vom 19. Juni 1959 (Art. 82) (AS 1959, 827), das Bundesgesetz über Ergänzungsleistun gen zur AHV und IV, vom 19. März 1965 (Art. 18) (AS 1965, 537) und das Bundesgesetz betreffend Änderung des IVG, vom 5. Oktober 1967 (Ziff. III) (AS 1968, 29). Berei nigte Fassung enthalten in «Textausgabe AHVG/AHVV» Stand 1. Juni 1967, ergänzt durch das oben erwähnte Bun desgesetz betreffend Änderung des IVG, vom 5. Oktober EDMZ 1967. 318.300
i bk — Drucksachenbüro der Bundeskanzlei, 3003 Bern BSV = Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3003 Bern Lieferungen durch das Bundesamt für Sozialversicherung können nur nach Maßgabe der vorhandenen Vorräte erfolgen.
271
Bundesbeschluß über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der AHV und IV, vom 4. Oktober 1962 (AS 1963, 37). BK Bundesgesetz über eine Erhöhung der Renten der AHV und IV, vom 6. Oktober 1966 (AS 1967,19). Enthalten in «Text- EDMZ ausgabe AHVG/AHVV» Stand 1. Juni 1967. 318.300
1.2 Erlasse des Bundesrates
Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die AHV, vom 31. Oktober 191f7 (BS 8, 504), abgeändert durch Bundes ratsbeschlüsse vom 20. April 1951 (AS 1951, 394), 30. De zember 1953 (AS 1954, 219), 10. Mai 1957 (AS 1957, 406), 5. Februar 1960 (AS 1960, 235), 4. Juli 1961 (AS 1961, 495), 3. April 1964 (AS 1964, 332, 19. November 1965 (AS 1965, 1021) und 29. August 1967 (AS 1967, 1169) sowie durch den Bundesratsbeschluß betreffend Aufhebung der Zustän digkeiten der Verwaltungsabteilungen zum Erlaß allgemein verpflichtender Vorschriften, vom 13. Oktober 1951 (Art. 8) (AS 1951, 968) und durch den Bundesbeschluß über die Zuteilung des Bundesamtes für Sozialversicherung an das Eidgenössische Departement des Innern, vom 20. Dezember
1954 (AS 1954, 1328). Bereinigte Fassung enthalten in
«Textausgabe AHVG/AHVV» Stand 1. Juni 1967 ergänzt durch den oben erwähnten Bundesratsbeschluß vom 29. EDMZ August 1967. 318.300 Reglement für das Schiedsgericht der AHV-Kommission, vom 12. Dezember 191f7 (BS 8, 576). BK Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern und Staatenlosen an die AHV bezahlten Beiträge, vom llf. März 1952 (AS 1952, 281), abgeändert durch Bundes ratsbeschluß vom 10. Mai 1957 (AS 1957, 414). BK Reglement für die Verwaltung des Ausgleichsfonds der AHV, vom 7. Januar 1953 (AS 1953, 16), abgeändert durch Bundesratsbeschlüsse vom 22. Januar 1960 (AS 1960, 79) und 27. September 1963 (AS 1964, 640). BK Verordnung über Organisation und Verfahren des Eidge nössischen Versicherungsgerichtes in AHV-Sachen, vom
272
16. Januar 1953 (AS 1953, 32), abgeändert durch Bundes ratsbeschluß vom 3. Mai 1960 (AS 1960, 438). BK Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Aus landschweizer, vom 26. Mai 1961 (AS 1961, 419), abgeän dert durch Bundesratsbeschlüsse vom 3. April 1964 (AS 1964, 340) und 15. Januar 1968 (AS 1968, 43). BK Bundesratsbeschluß über die Beiträge der Kantone an die AHV für die Jahre 1964—1969, vom 7. Juli 1961( (AS 1964, 626). BK
1.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer eid
genössischer Behörden
Reglement für die Eidgenössische Ausgleichskasse, vom 30. Dezember 191(8, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement (AS 1949,66). BK Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparte- mentes betr. die Beitrags- und Abrechnungspflicht der in der Stickerei-Industrie tätigen Personen im Rahmen der AHV, vom 21. Juni 191(9 (AS 1949, 560), abgeändert durch den Bundesratsbeschluß betreffend Aufhebung der Zustän digkeiten der Verwaltungsabteilungen zum Erlaß allgemein verpflichtender Vorschriften, vom 13. Oktober 1951 (Art. 8) (AS 1951, 968). BK Reglement für die Schweizerische Ausgleichskasse, vom 15. Oktober 1951, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement (AS 1951, 994). BK Regulativ über die Anlagen des Ausgleichsfonds der AHV, vom 19. Januar 1953, erlassen vom Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV (BEI 1953 I 85), abgeändert durch Beschluß vom 18. März 1960 (BB11960 H 8). BK Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparte- mentes über die Berechnung des für die AHV maßgebenden Lohnes von Angehörigen bestimmter Berufe, vom 31. De zember 1953 (AS 1954, 225), abgeändert durch Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern, vom 24. Ok tober 1966 (AS 1966,1402). BK
273
Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über Verwaltungskosten in der AHV (Höchstansätze der Verwaltungskostenbeiträge), vom 19. Januar 1955 (AS 1955, 102). BK Reglement für den Spezialfonds «Vermächtnisse Isler und von Smolenski zur Behebung besonderer Notlagen von Al ten und Hinterlassenen», vom 9. März 1956, erlassen vom Bundesamt für Sozialversicherung (AS 1956, 582), ergänzt durch Bundesratsbeschluß vom 8. August 1962 (nicht ver öffentlicht) . BSV Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Gewährung von Übergangsrenten der AHV an Schweizer im Ausland (Anpassung der Einkommensgren zen), vom 21f- Juni 1951 (AS 1957, 579). BK Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über Errichtung und Umwandlung von Ausgleichskassen in der AHV, vom 19. Februar 1960 (AS 1960, 282). BK Reglement der Rekurskommission der Schweizerischen Aus gleichskasse, vom 19. November 1960 (AS 1961,114). BK Geschäftsreglement der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, von der genannten Kommission erlassen am 23. Februar 1965 (nicht veröffentlicht). BSV Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über Verwaltungskosten in der AHV und IV (Zuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen, vom 16. November 1965 (AS 1965,1055). BK Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Berechnung des maßgebenden Lohnes der Arbeit nehmer im Gastgewerbe, vom 21f. Oktober 1966 (AS 1966, 1402). BK
1.1t Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Frankreich Abkommen über die AHV, vom 9. Juli 1949, mit General protokoll und Protokoll Nr. 1 (AS 1950,1133).
274
Verwaltungsvereinbarung, vom 30. Mai 1950 (AS 1950, 1145). Zusatz zum Generalprotokoll, vom 5. Februar 1953 (AS 1953, 99). Protokoll Nr. 2, vom 1. Juni 1957 (AS 1957, 629). Protokoll Nr. 3, vom 15. April 1958 (AS 1958, 322). Zusatz zum Abkommen über die AHV, vom 14. April 1961 (AS 1961, 656). Zusatz zum Protokoll Nr. 3, vom 14. April 1961 (AS 1961, 375). BK Österreich Abkommen über Sozialversicherung, vom 15. Juli 1950 (AS 1951, 787). Verwaltungsvereinbarung, vom 10. Mai 1951 (AS 1951, 798). Zusatzabkommen vom 20. Februar 1965 (AS 1966, 623). BK
Rheinschiffer Internationales Abkommen über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer, vom 27. Juli 1950 (AS 1953, 518). Verwaltungsvereinbarung, vom 23. Mai 1953 (AS 1953, 533). BK Belgien Abkommen über Sozialversicherung, vom 17. Juni 1952 (AS 1953, 928). VerwaltungsVereinbarung, vom 24. Juli 1953 (AS 1953, 938). BK Großbritannien Abkommen über Sozialversicherung, vom 16. Januar 1953 (AS 1954, 999). Verwaltungsvereinbarung, vom 1. September 1954 (AS 1954, 1014). Zusatzabkommen, vom 12. November 1959 (AS 1960, 867). Verwaltungsvereinbarung zum Zusatzabkommen, vom 15. März 1962 (AS 1962, 465). BK
275
Dänemark Abkommen über Sozialversicherung, vom 21. Mai 1951f (AS 1955, 283). Verwaltungsvereinbarung, vom 23. Juni 1955 (AS 1955, 769). Zusatzvereinbarung, vom 15. November 1962 (AS 1962, 1429). BK Schweden Abkommen über Sozialversicherung, vom 17. Dezember 1954 (AS 1955, 758). BK
Luxemburg
Abkommen über Sozialversicherung, vom 11/. November 1955 (AS 1957, 283). Verwaltungsvereinbarung, vom 27. Februar 1957 (AS 1957, 295). BK Niederlande Abkommen über Sozialversicherung, vom 28. März 1958 (AS 1958,1019). Verwaltungsvereinbarung, vom 28. März und 3. Juni 1958 (AS 1958,1031). Zusatzvereinbarung, vom 14. Oktober 1960 (AS 1960, 1237). BK
Tschechoslowakei
Abkommen über soziale Sicherheit, vom lf. Juni 1959 (AS 1959, 1709). Verwaltungsvereinbarung, vom 10. September 1959 (AS 1959, 1720). BK
Spanien
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 21. September 1959 (AS 1960, 795). Verwaltungsvereinbarung, vom 25. Januar 1960 (AS 1960, 806). BK
276
Jugoslawien Abkommen über Sozialversicherung, vom 8. Juni 1962 (AS 1964, 161). Verwaltungsvereinbarung, vom 5. Juli 1963 (AS 1964, 175). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Auslän der und Staatenlosen in der AHV und IV, Stand 1. Septem EDMZ ber 1966. 318.105 Italien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom U/. Dezember 1962 (AS 1964, 727). Verwaltungsvereinbarung, vom 18. Dezember 1963 (AS 1964, 747). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Auslän der und Staatenlosen in der AHV und IV, Stand 1. Septem EDMZ ber 1966. 318.105 Bundesrepublik Deutschland Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 25. Februar 1961f (AS 1966, 602). Zusatzabkommen vom 24. Dezember 1962 (AS 1963, 949). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Auslän der und Staatenlosen in der AHV und IV, Stand 1. Septem EDMZ ber 1966. 318.105 Liechtenstein Abkommen über die AHV und IV, vom 3. September 1965 (AS 1966, 1227). Verwaltungsvereinbarung, vom 31. Januar 1967 (AS 1968, 376). BK
1.5. Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
1.5.1. Versicherungspflicht und Beiträge
Kreisschreiben Nr. 70 betreffend Stipendien und ähnliche BSV Zuwendungen, vom 19. Juni 1957. 57-2199
277
Kreisschreiben über die Versicherungspflicht, vom 1. Juni EDMZ 1961. 318.107.02 Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, gültig ab 1. Januar 1962 (318.102), mit Nachträgen gültig ab 1. Januar 1964 (318.102.01), 1. Ja- EDMZ nuar 1967 (318.102.02) und 1. Januar 1968 (318.102.03). 318.102 Kreisschreiben über den maßgebenden Lohn, gültig ab 1. Januar 1962 (318.107.04), mit Nachträgen gültig ab 1. Ja nuar 1964 (318.107.041), 1. Juli 1966 (318.107.042), 1. Ja nuar 1967 (318.107.043, .044 und .046) und 1. Januar 1968 EDMZ (318.107.045). 318.107.04 Wegleitung über den Bezug der Beiträge, gültig ab 1. Juli
1966 (318.106.1), mit Nachtrag gültig ab 1. Januar 1968 EDMZ
(318.106.011). 318.106.1
1.5.2. Renten
Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Beitragskonto, gültig ab 1. Januar 1962 (318.301), mit EDMZ Nachtrag gültig ab 1. Juli 1966 (318.301.1). 318.301 Wegleitung über die Renten, gültig ab 1. August 1963 EDMZ (318.104), mit Nachtrag gültig ab 1. Januar 1968 (318.104.2). 318.104 Kreisschreiben über die Durchführung der AHV- und IV- BSV Revision auf den 1. Januar 1967, vom 12. Oktober 1966. 13.816
1.5.3. Organisation
Kreisschreiben Nr. 36a betreffend Kassenzugehörigkeit, BSV Kassenwechsel und Abrechnungsregisterkarten, vom 31. Juli 50-5904 1950, mit Nachtrag vom 4. August 1965. 12.097 Kreisschreiben über die Erfassung und die Kassenzugehö rigkeit betrieblicher Fürsorgeeinrichtungen, vom 12. Mai BSV 1952. 52-7674 Kreisschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen über verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Durch-
278
führung der Unfallversicherung in der Landwirtschaft als BSV übertragene Aufgabe, vom 21. Februar 1956. 56-1005 Kreisschreiben an die zuständigen Departemente der Kan tone und an die Kassenvorstände der Verbandsausgleichs kassen über das Verwaltungs- und Finanzvermögen der BSV Ausgleichskassen, vom 28. November 1957. 57-2637 Richtlinien für die Sicherheitsleistung der Gründerverbände von AHV-Verbandsausgleichskassen, vom 31. Januar 1958, BSV ausgedehnt auf die IV durch Kreisschreiben vom 10. De- 58-2822 zember 1959. 59-4633 Kreisschreiben Nr. 72 über die Aktenaufbewahrung, vom BSV 25. August 1958. 58-3362 Kreisschreiben über die Berichterstattung der Ausgleichs- BSV kassen, vom 10. April 1962. 62-7550 Wegleitung über Buchführung und Geldverkehr der Aus- EDMZ gleichskassen, gültig ab 1. Februar 1963 (318.103), ergänzt 318.103 durch Zirkularschreiben vom 22. Juli 1966 betreffend Er- BSV Weiterung des Kontenplans. 13.564 Kreisschreiben über die Pauschalfrankatur, gültig ab 1. Ja- EDMZ nuar 1961^. 318.107.03 Kreisschreiben über die Rechtspflege, gültig ab 1. Oktober EDMZ 1964. 318.107.05 Kreisschreiben über die Schweigepflicht und Akteneinsicht, EDMZ gültig ab 1. Februar 1965. 318.107.06 Weisungen an die Revisionsstellen für die Revision der EDMZ AHV-Ausgleichskassen, gültig ab 1. Februar 1966. 318.107.07
Kreisschreiben betreffend Mikroverfilmung der individuel- BSV len Beitragskonten, vom 15. Juli 1966. 13.548
Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Kontrolle EDMZ der Arbeitgeber, gültig ab 1. Januar 1967. 318.107.08
Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung EDMZ der Arbeitgeberkontrollen, gültig ab 1. Januar 1967. 318.107.09
279
Freiwillige Versicherung für Auslandschweizer Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und In validenversicherung für Auslandschweizer, gültig ab 1. Ja nuar 1961f (318.101), mit Nachtrag gültig ab 1. Januar EDMZ 1968 (318.101.2). 318.101
1.5.5. Ausländer und Staatenlose
Kreisschreiben Nr. 57 betreffend Rückvergütung von AHV- BSV Beiträgen an Ausländer und Staatenlose, vom 17. März 52-7475 1952, mit Nachtrag vom 3. Juni 1961. 61-6511
Kreisschreiben Nr. 47 betreffend Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Sozialversicherung, vom BSV 13. Oktober 1950. 50-6164
Kreisschreiben Nr. 54 betreffend Abkommen zwischen der Schweiz und Österreich über Sozialversicherung, vom 25. August 1951, ergänzt durch Kreisschreiben über die be- BSV schränkte Ausrichtung von außerordentlichen AHV-Renten 51-7055 an österreichische Staatsangehörige, vom 27. April 1966. 13.310 Kreisschreiben Nr. 58 betreffend Sozialversicherungsabkom men zwischen der Schweiz und Frankreich und Österreich, vom 26. Dezember 1952 (für Bundesrepublik Deutschland BSV nicht mehr gültig). 52-8319
Kreisschreiben Nr. 59 betreffend Internationales Abkom men über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer, vom BSV 24- Juli 1953. 53-8862 Kreisschreiben Nr. 60 betreffend Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien über Sozialversicherung, vom 31. Ok- BSV tober 1953. 53-9036
Kreisschreiben Nr. 63 betreffend Abkommen zwischen der Schweiz und Großbritannien über Sozialversicherung, vom 30. September 195ergänzt durch Kreisschreiben Nr. 63a betreffend Ausrichtung von außerordentlichen Renten an BSV Angehörige des Vereinigten Königreiches von Großbritan- 54-9682 nien, vom 4. Juli 1960. 60-5394
280
Kreisschreiben Nr. 65 betreffend Abkommen zwischen der Schweiz und Dänemark über Sozialversicherung, vom BSV 22. März 1955. 55-103 Kreisschreiben Nr. 67 betreffend Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die AHV, vom 26. Mai 1955, BSV ergänzt durch Kreisschreiben vom 28. Juli 1966 betreffend 55-202 das neue Abkommen über die AHV und IV. 13.575 Kreisschreiben Nr. 68 betreffend Abkommen zwischen der Schweiz und Schweden über Sozialversicherung, vom BSV 30. August 1955. 55-413 Kreisschreiben Nr. 69 betreffend Abkommen zwischen der Schweiz und Luxemburg über Sozialversicherung, vom BSV 8. April. 1957. 57-2036 Kreisschreiben Nr. 73 betreffend Abkommen zwischen der Schweiz und den Niederlanden über Sozialversicherung, vom BSV Dezember 1958. 58-3594 Kreisschreiben Nr. 74 betreffend Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei, BSV vom 15. Dezember 1959. 59-4653 Kreisschreiben Nr. 75 betreffend Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Spanien, vom 11. Juli BSV I960. 60-5426 Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staaten losen, Loseblattausgabe Stand 1. September 1966, enthal- EDMZ tend 318.105 — Übersichtsblätter über die geltenden Regelungen zur AHV und IV mit allen Vertragsstaaten (ausgenommen Liechtenstein) — Verwaltungsweisungen über die AHV und IV zu den Abkommen mit folgenden Staaten : Bundesrepublik Deutschland Italien Jugoslawien — Verwaltungsweisungen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der AHV und IV.
281
1.6. Verbindliche Tabellen des Bundesamtes für Sozialver
sicherung
Tabellen zur Ermittlung der AHV- und IV-Renten und der EDMZ Hilflosenentschädigung, gültig ab 1. Januar 1967. 318.117 Beitragstabellen für Selbständigerwerbende und Nicht- EDMZ erwerbstätige, gültig ab 1. Januar 1968. 318.114 Beitragstabellen zur freiwilligen Versicherung für Ausland EDMZ schweizer, gültig ab 1. Januar 1968. 318.101.1
2. Invalidenversicherung
2.1. Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse
Bundesgesetz über die IV, vom 19. Juni 1959 (AS 1959, 827), abgeändert durch Bundesgesetz vom 5. Oktober 1967 (AS 1968, 29) sowie durch das Bundesgesetz über die Ände rung des AHVG, vom 19. Dezember 1963 (AS 1964, 285) und durch das Bundesgesetz betreffend Änderung des Bun desgesetzes über die Militärversicherung, vom 19. Dezember
1963 (AS 1964, 253). Bereinigte Fassung enthalten in EDMZ
«Textausgabe IVG/IVV/GgV» Stand 1. Januar 1968. 318.500
2.2. Erlasse des Bundesrates
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die IV, vom 17. Januar 1961 (AS 1961, 29), abgeändert durch Bundes ratsbeschlüsse vom 10. Juni 1963 (AS 1963, 422), 3. April
1964 (AS 1964, 337), 19. Februar 1965 (AS 1965, 109),
17. Mai 1966 (AS 1966, 706) und 15. Januar 1968 (AS 1968, 43). Bereinigte Fassung enthalten in «Textausgabe EDMZ IVG/IVV/GgV» Stand 1. Januar 1968. 318.500 Bundesratsbeschluß über die Beiträge der Kantone an die IV für die Jahre 1963—1969, vom 7. Juli 1964 (AS 1964, 627). BK Verordnung über Geburtsgebrechen, vom 10. August 1965 (AS 1965, 604), abgeändert durch Bundesratsbeschluß vom
282
15. Januar 1968 (AS 1968, 43). Bereinigte Fassung enthal- EDMZ ten in «Textausgabe IVG/IVV/GgV» Stand 1. Januar 1968. 318.500
2.3. Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer eid
genössischer Behörden
Reglement der IV-Kommission für Versicherte im Ausland, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 22. März 1960 (nicht in der AS, jedoch in der Weglei- EDMZ tung zur freiwilligen Versicherung 318.101 ). 318.101 Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Zulassung von Sonderschulen in der IV, vom 29. September 1961 (AS 1961, 859). BK Reglement für den Spezialfonds zur Unterstützung in Not BSV geratener Invalider, vom 5. Januar 1968. 15.507
2.4. Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Von den geltenden Sozialversicherungsabkommen beziehen sich nur die folgenden auf die IV : Bundesrepublik Deutschland Italien Jugoslawien Liechtenstein Näheres siehe Ziffer 1.4.
2.5. Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
2.5.1. Eingliederungsmaßnahmen
Kreisschreiben über die Eingliederungsmaßnahmen beruf licher Art der IV, gültig ab 1. Januar 1964 (318.507.02), mit EDMZ Nachtrag gültig ab 1. Januar 1968 (318.507.021). 318.507.02 Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmaß- EDMZ nahmen in der IV, gültig ab 1. Januar 1968. 318.507.06
283
Kreisschreiben über die Sonderschulung in der IV, gültig EDMZ ab 1. Januar 1968. 318.507.07 Kreisschreiben betreffend die Beiträge an hilflose Minder EDMZ jährige in der IV, gültig ab 1. Januar 1968. 318.507.08 Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln in der IV, BSV gültig ab 1. Januar 1968. 15.300 Kreisschreiben über die Vergütung der Reisekosten in der EDMZ IV, gültig ab 1. Januar 1968. 318.507.01
2.5.2. Renten und Hilflosenentschädigungen
BSV Richtlinien für die Gewährung von Taggeldern in der IV, 60-4777 vom 22. Januar 1960, mit Nachtrag gültig ab 1. Januar 1968. 15.374 Richtlinien über Begriff und Bemessung der Invalidität und der Hilflosigkeit in der IV, vom 13. April 1960, mit Nach- BSV trag gültig ab 1. Januar 1968. 60-5125 Kreisschreiben über die Revision der IV-Renten und der Hilflosenentschädigungen, vom 26. November 1962, abgeän dert durch den Nachtrag (gültig ab 1. Januar 1968) zu den Richtlinien über Begriff und Bemessung der Invalidität und BSV der Hilflosigkeit. 62-8245
2.5.3. Organisation und Verfahren
Richtlinien über die Rechnungsstellung, Kontrolle und Zah lung bei individuellen Sachleistungen und bei Kapitalhilfe, vom 14. Januar 1960 (Abschnitte All und A II aufgeho- BSV ben). 60-4745 Kreisschreiben über die Berichterstattung der IV-Kommis- BSV sicnen und ihrer Sekretariate, vom 5. April 1962. 62-7528 Kreisschreiben über die Berichterstattung der IV-Regional- BSV stellen, vom 3. Mai 1962. 62-7632a Kreisschreiben über die Vergütung der Kosten von Ein gliederungsmaßnahmen, vom 28. Mai 1962 (nur noch gültig : BSV Abschnitt B). 62-7706
284
Kreisschreiben über die Prüfung der Rechnungen für in- EDMZ dividuelle Sachleistungen der IV, gültig ab 1. Februar 1964. 318.507.04 Kreisschreiben über das Verfahren in der IV, gültig ab 1. April 1964 (318.507.03), mit Nachtrag gültig ab 1. Januar EDMZ 1968 (318.507.031). 318.507.03 Kreisschreiben über die Zulassung von Sonderschulen in EDMZ der IV, gültig ab 1. August 1964. 318.507.05 Kreisschreiben über die Durchführung der Gebrechens statistik in der IV, vom 11. Dezember 1965 (Ausgabe Fe- EDMZ bruar 1968). 318.507.09 Kreisschreiben an die Aufsichtsstellen der IV-Regionalstel len betreffend Personalordnung für die IV-Regionalstellen, vom 21. Dezember 1965, mit Richtlinien für die Besoldun- BSV gen des Personals der IV-Regionalstellen. 12.714 Kreisschreiben über die Rechnungsstellung für medizini- BSV sehe Maßnahmen in der IV, vom 26. Januar 1966. 12.881 Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rech- BSV nungsablage der IV-Regionalstellen, vom 3. September 1966. 13.707
2.5Jf. Förderung der Invalidenhilfe
Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an Or ganisationen der privaten Invalidenhilfe, gültig ab 1. Ja nuar 1968 (318.507.10) mit Höchstansätzen für die Berech- EDMZ nung dieser Beiträge, Stand Januar 1968 (318.507.101). 318.507.10 Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die für die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung Invalider anerkannten Spezialstellen der Invalidenhilfe, gültig ab BSV 1. Januar 1968. 15.784 Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider, vom BSV 25. Januar 1968. 15.401 Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen BSV an Eingliederungsstätten für Invalide, vom 2. Februar 1968. 15.543
285
2.6. Verbindliche Tabellen des Bundesamtes für Sozialver
sicherung Tabellen zur Ermittlung der EO-Tagesentschädigungen und EDMZ der IV-Taggelder, gültig ab 1. Januar 1961f. 318.116
3. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung
3.1. Bundesgesetz
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, vom 19. März 1965 (AS 1965, 537). Enthalten in «Text ausgabe ELG/ELV» Stand 1. Januar 1966. BK
3.2. Erlasse des Bundesrates
Verordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, vom 6. Dezember 1965 (AS 1965, 1045). Enthalten in «Textausgabe ELG/ELV» Stand 1. Januar 1966. BK Verordnung über Organisation und Verfahren des Eidge nössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Ergänzungs leistungen zur AHV und IV, vom 11. März 1966 (AS 1966, 497). BK
3.3. Kantonale Erlasse
Enthalten in der «Sammlung der eidgenössischen und kan tonalen gesetzlichen Erlasse betreffend die Ergänzungs- EDMZ leistungen zur AHV und IV» (Loseblattausgabe). 318.681
3.1f. Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Kreisschreiben an die kantonalen Durchführungsstellen für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV betreffend Buchhaltung BSV und Abrechnung, vom 31. Januar 1966. 12.910
286
Kreisschreiben an die kantonalen Durchführungsstellen für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV betreffend Jahresbe BSV richt, vom 10. März 1966, mit neuem Schema für Bericht 13.074 erstattung vom 17. Januar 1968. 15.409 Kreisschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen betref fend Ausrichtung der EL als übertragene Aufgabe, vom BSV 10. Mai 1966. 13.338 Richtlinien an die gemeinnützigen Institutionen betreffend die Berichterstattung über die gemäß dem ELG gewährte BSV Hilfe, vom 2. Juni 1966. 13.421 Richtlinien betreffend die Revision der kantonalen Durch führungsstellen für Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, BSV vom 3. November 1966. 13.878 Richtlinien für Kontrollen bei den mit der Gewährung der Hilfe gemäß ELG beauftragten gemeinnützigen Institutio BSV nen, vom 15. November 1966. 13.925
4. Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflich
tige
Jf.l. Bundesgesetz
Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige (EO), vom 25. September 1952 (AS 1952, 1021), abgeändert durch Bundesgesetze vom 6. März 1959 (AS 1959, 567) und 19. Dezember 1963 (AS 1964, 294) so wie durch das Bundesgesetz über den Zivilschutz, vom 23. März 1962 (Art. 93) (AS 1962, 1111). Enthalten in «Textausgabe EOG/EOV» Stand 1. Januar 1966. BK
Jf.2. Erlaß des Bundesrates
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Er werbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige (EO), vom 21f. Dezember 1959 (AS 1959, 2143), abgeändert durch Bundesratsbeschluß vom 3. April 1964 (AS 1964, 337) und
287
durch die Verordnung vom 24. März 1964 über den Zivil schutz (Art. 132) (AS 1964, 343). Enthalten in «Textausga be EOG/EOV» Stand 1. Januar 1966. BK
1^.3. Erlaß des Eidgenössischen Militärdepartementes Verfügung des Eidgenössischen Militärdepartements be treffend den Vollzug der EO bei der Truppe, vom 1. April 1961, (Militäramtsblatt 1964, 89). Enthalten in den nach stehend erwähnten Weisungen an die Rechnungsführer der EDMZ Armee. 51.3/V
Jf.Jf. Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Weisungen an die Rechnungsführer der Armee betreffend die Meldekarte und die Bescheinigung der Soldtage gemäß EDMZ EO, vom 20. März 1961,. 51.3/V Weisungen an die Rechnungsführer des Zivilschutzes be treffend die Meldekarte und die Bescheinigung der Dienst- EDMZ tage gemäß EO, gültig ab 1. Januar 1965. (BZS) Wegleitung zur EO, Stand 1. Januar 1966. EDMZ 318.701 Jf.5. Verbindliche Tabellen des Bundesamtes für Sozialver sicherung
Tabellen zur Ermittlung der EO-Tagesentschädigungen und EDMZ IV-Taggelder, gültig ab 1. Januar 1961,. 318.116
288
Durchführungsfragen
IV: Eingliederungsmaßnahmen beruflicher Art; Kostgeldbei träge des Versicherten bei erstmaliger beruflicher Aus bildung 1
a. Reduktion in Härtefällen Gemäß Rz 28 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmaßnahmen beruflicher Art kann in Härtefällen die Beteiligung des Versicherten an den Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung bis auf die Hälfte der vorgesehenen Ansätze reduziert werden. Eine solche Reduktion ist dann angezeigt, wenn der ordentliche Kost geldbeitrag für die Familie des Versicherten eine zu große finanzielle Belastung darstellt. Auch in Fällen, in denen ein Dritter (z. B. die öffent liche Hand oder eine Fürsorgestelle) an Stelle des Versicherten ganz oder teilweise für den Kostgeldbeitrag aufkommt, ist bei Festsetzung der Höhe der Kostgeldbeiträge auf die finanziellen Verhältnisse des Ver sicherten abzustellen.
b. Beobachtungsaufenthalt Während der Dauer von eigentlichen Beobachtungsaufenthalten entfällt eine Beteiligung des Versicherten an den Kosten für auswärtige Unter bringung und Verpflegung. Im Gegensatz dazu steht der Ausbildungs versuch, d. h. der versuchsweise Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, bei welchem die Kostenbeteiligung einzurechnen ist.
IV: Eingliederungsmaßnahmen beruflicher Art; Umschulung: Unterbringung außerhalb einer Eingliederungsstätte1
Durch Anpassung der Taggelder konnte der bisherige Artikel 6, Ab satz 2, IW aufgehoben werden. Daher sind die beiden letzten Sätze von
Rz 52 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmaßnahmen berufli
cher Art zu streichen.
‘ Aus IV-Mitteilungen Nr. 96
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IV: Hilfsmittel; orthopädisches Schuhwerk i
Insbesondere bei Kindern und Jugendlichen erweist sich die Anschaffung von serienmäßig hergestelltem Schuhwerk besonderer Qualität, ver bunden mit entsprechenden Abänderungen, zweckmäßiger als die Her stellung von orthopädischem Maßschuhwerk. Ist in solchen Fällen die Abänderung dermaßen erheblich, daß der auf diese Weise hergestellte Schuh dem orthopädischen Schuhwerk gleichzustellen ist, so übernimmt die IV die Kosten für die Beschaffung dieses Schuhes einschließlich der Abänderung, unter Abzug des in Rz 96 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln vorgesehenen Selbstbehaltes.
IV: Fragebogen für den Arzt; Vergütung für besondere Leistungen 21
Es hat sich die Frage gestellt, ob und inwieweit auf der Rechnung für den Arztbericht (Formular 318.536.2) aufgeführte Konsultationen, Be suche und allfällige zusätzliche diagnostische Leistungen zu vergüten seien. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß neben der Taxe für den Arzt bericht nur diejenigen ärztlichen Leistungen zu vergüten sind, die für die Abfassung des Berichts notwendig waren. Falls der Bericht nicht schon auf Grund der bestehenden Krankengeschichte erstellt werden kann, dürfte eine Konsultation bzw. ein Besuch genügen. Grundsätzlich können auch vor der Abgabe des Arztberichtes oder der Anmeldung erfolgte Leistungen verrechnet werden, sofern ein zeitlicher und sachli cher Zusammenhang mit der Anmeldung besteht, was bei einmaligen Konsultationen oder Besuchen zu vermuten ist. Dabei ist unerheblich, ob in der Folge eine IV-Leistung gewährt wird oder nicht. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, können nur im Rahmen verfügter Maß nahmen erbrachte ärztliche Leistungen honoriert werden. Derartige An sprüche sind durch eine Arztrechnung (Formular 318.631) geltend zu machen.
1 Aus IV-Mitteilungen Nr. 96
2 Aus IV-Mitteilungen Nr. 95
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HINWEISE
Die Recht Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im sprechung Jahre 1967 nicht weniger als 779 Geschäfte, d. h. im Jahre 1967 118 mehr als im Vorjahr, erledigt. Davon entfielen die Hälfte auf die IV, ein Fünftel auf die AHV und
6 Prozent auf die Ergänzungsleistungen. Anders gesagt «alimentieren»
AHV, IV und Ergänzungsleistungen das Gericht zu 78 Prozent. Die EO kam im Berichtsjahr überhaupt nicht zum Zuge, die landwirtschaftliche Familienzulagenordnung in einem Falle. Hervorzuheben ist die kurze mittlere Prozeßdauer. In der AHV betrug sie 21/2, in der IV sogar nur
2 Monate.
In der AHV waren insbesondere zu entscheiden: ob das Erwerbs einkommen von Chefärzten in Spitälern und von Tierärzten, die amt liche Funktionen ausüben, Einkommen aus selbständiger oder unselb ständiger Tätigkeit sei; wie es mit dem Gewinn stehe, der aus dem Verkauf von Gebäuden herrührt, die zugleich privaten und geschäft lichen Zwecken dienen; ob Erwerbseinkommen beim Treugeber oder Treunehmer zu erfassen und wie der Begriff des vollen Beitragsjahres zu bestimmen sei. Zahlreich sind nach wie vor Fälle, in denen sich die Frage stellt, ob Anteile am Gewinn von Personengesamtheiten der Bei tragspflicht unterliegen oder nicht. Auf Grund der mehrjährigen, in vielen Punkten gefestigten Praxis waren, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem Ge schäftsbericht ausführt, zahlreiche IV-Streitigkeiten verhältnismäßig leicht zu beurteilen. Indessen traten auch neue Probleme oder doch bisher nicht bekannte Aspekte auf. So stellte sich die Frage der Rückerstat tungspflicht des Versicherten, der Eingliederungsleistungen unrecht mäßig bezogen hat. Ferner waren die Grundsätze festzulegen, nach de nen die Rente zu kürzen ist, wenn der Bezüger durch einen von ihm grobfahrlässig verursachten Unfall invalid geworden ist. Sodann war zu entscheiden, welche Bedeutung gesetzwidrigen Zusicherungen der IV-Kommissionen im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben zukommt. In der AHV sind 90 Prozent der Berufungen durch die Versicherten und Arbeitgeber und 10 Prozent durch das Bundesamt für Sozialversi cherung an das Eidgenössische Versicherungsgericht getragen worden. In der IV steigt der Anteil der Verwaltung auf 18 Prozent. Diese Aktivi
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tät wird zwar nicht immer geschätzt und oft falsch verstanden. Sie ist jedoch unerläßlich. Der Einzelfall tritt hinter seine grundsätzliche Be deutung zurück. Maßgebend sind das Interesse, die präjudizielle Auffas sung des obersten Gerichtes über eine Sachfrage zu kennen, sowie — in ganz besonderem Ausmaß — das Anliegen der Rechtsgleichheit. So weit in der IV die Versicherten Berufung ergriffen haben, vermochten sie ihre Begehren in einem Viertel der Fälle ganz oder teilweise durch zusetzen. Das Bundesamt obsiegte in seinen 61 erledigten IV-Berufungen im gleichen Sinne in 54 Fällen. Beim Bundesamt für Sozialversicherung sind erstmals über 5 000 erstinstanzliche Entscheide eingegangen. Die Ursache hiezu liegt bei den Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Fragen des anrechenbaren Ein kommens, der Einkommensgrenzen usw. regen — besonders in bestimm ten Kantonen — seit jeher zur Beschwerdeführung an, wenn auch in der Mehrzahl der Fälle ohne Erfolg. Von den 5 128 Entscheiden stam men 1 531 aus dem Gebiete der AHV und 2 379 aus jenem der IV. 1101 Entscheide berühren die Ergänzungsleistungen, 32 die EO und 95 die landwirtschaftlichen Familienzulagen.
Eröffnung der Am 20. April 1968 fand die offizielle Eröffnungs Orthopädischen feier des Neubaus der privaten Orthopädischen Kli Klinik Regens- nik Regens-Meyer in Luzern statt. Diese ist ein Be Meyer in Luzern standteil der privaten Klinik St. Anna und Eigentum der Regens-Meyer-Stiftung. Sie kann 60 Patienten aufnehmen, deren pflegerische Betreuung durch die Gemeinschaft der St.-Anna-Schwestern gewährleistet ist. Nach einem Rundgang durch den gefälligen und zweckmäßigen Neubau und einem Wort-Gottesdienst versammelten sich die zahlreichen geladenen Gäste, unter denen neben hohen weltlichen und geistlichen Behörden auch das Bundesamt für Sozialversicherung vertreten war, zum besinnlich-kulinarischen Teil.
Die Ergänzungs Die Ergänzungsleistungen haben eine Auffüllfunk leistung als tion. Sie ergänzen, wie es dem Begriffe entspricht, wirksame Hilfe vorhandene Einkommen bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze. Elastische Regeln sorgen dafür, daß meist nicht jeder Franken angerechnet zu werden braucht. Auch die Frage der Abzüge ist angemessen geregelt. Reduziert sich das an rechenbare Einkommen durch die abzugsberechtigten Posten auf null, so entspricht die Ergänzungsleistung dem Beitrag der Einkommens
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grenze. Solche Fälle sind zwar nicht die Regel, doch auch nicht die seltene Ausnahme. Dann trägt die Ergänzungsleistung besonders wirk sam zum Lebensunterhalt der Versicherten bei. Dies sei an einem Bei spiel aus der Praxis näher dargetan.
1. Sachverhalt
Eine Witwe lebt ihres Leidens wegen in einer psychiatrischen Klinik. Sie bezieht eine Pension, erhält eine AHV-Rente und hat bescheidene Ersparnisse. In der Anstalt erhält sie volle Verpflegung und Unterkunft sowie ärztliche Behandlung und Betreuung.
2. Anrechenbares Einkommen
a. Von der Pension von 1 200 Franken bleibt der feste Betrag von 480 Franken außer Rechnung. Vom Rest von 720 Franken werden % angerechnet 480 Franken b. Von der AHV-Rente von 2 200 Franken bleibt der derzeitige «Teuerungszuschlag» von 10 Prozent oder 200 Franken außer Rechnung. Anzurechnen sind 2 000 Franken c. Der Vermögensertrag von 450 Franken — der «Sparbatzen» von 12 850 Franken bleibt unter der Freigrenze — wird voll eingesetzt 450 Franken b. Das anrechenbare Einkommen beträgt 2 930 Franken
3. Abzüge
a. Die Anstaltsrechnung beläuft sich pro Jahr auf 5 475 Franken b. Der Versicherten wird für Verpflegung und Un terkunft (für die sie ohne Anstaltsaufenthalt ohnehin aufzukommen hätte) ein angemessener Beitrag in Rechnung gesetzt 2 000 Franken c. Abzugsberechtigt sind ins Gewicht fallende Aus lagen für Arzt, Arznei und Krankenpflege. An ders gesagt hat die Versicherte gewissermaßen eine «Franchise» zu tragen 200 Franken d. Abzugsberechtigt sind insgesamt 3 275 Franken
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Jf. Vergleichsrechnung a. Die Abzüge übersteigen das anrechenbare Ein kommen. Letzteres beträgt somit b. Die Ergänzungsleistung füllt das nicht vorhan dene Einkommen bis zur Einkommensgrenze auf ; sie beträgt somit 3 000 Franken
5. Wirtschaftliche Lage
Die Versicherte verfügt über ein tatsächliches Ein kommen von — Pension 1 200 Franken — AHV-Rente 2 200 Franken — Vermögensertrag 450 Franken — Ergänzungsleistung 3 000 Franken — insgesamt 6 850 Franken Der Witwe verbleibt nach Bezahlung der Anstaltsrechnung jährlich ein Resteinkommen von 1 375 Franken. Ihre Existenz ist, wenn auch in be scheidenem Rahmen, gesichert. Der Anteil der Sozialversicherung beträgt nicht weniger als 5 200 Franken.
Hörgeräte haben Die Fälle, in denen Hörgeräte verloren oder zerstört es in sich werden, mehren sich. Hatte jüngst ein Versicherter sein Gerät auf dem Boden zertreten, so wurde nun ein zweiter Apparat —- wie wohl? — durch einen Hund zerbissen. Die Haftpflichtversicherung des Hundehalters vergütete an den Schaden
200 Franken, und die IV gab dem Behinderten ein neues Gerät ab. So
großzügig konnte sie einem weiteren Versicherten gegenüber, der den Apparat unauffindbar verloren hatte, nicht sein. Sie erklärte sich bereit, aus den Beständen einer Hörmittelzentrale, sofern vorhanden, ein ge eignetes gebrauchtes Gerät zur Verfügung zu stellen oder, falls dieser Ausweg scheitert, an einen Ersatzapparat einen Drittel der Kosten beizutragen.
Bau- und Einrich Im ersten Quartal des laufenden Jahres hat die IV tungsbeiträge an 13 Institutionen der Invalidenhilfe für insgesamt der IV 16 Projekte Bau- und Einrichtungsbeiträge in der Höhe von 247 915 Franken zugesichert.
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Beitragssummen Anzahl Gesamtsumme in Franken Projekte in Franken bis 10 000 10 30 664
10 001 bis 50 000 5 121 918
50 001 bis 100 000 1 95 333
Im Vergleich zu früheren Meldungen gleicher Art mag der Gesamt betrag niedrig erscheinen. Für einmal standen jedoch weniger die Neu- und Umbauten im Vordergrund als vielmehr die Einrichtungen, somit gleichsam «Sekundärkredite». Der Subventionsansatz beträgt durchwegs ein Drittel der anrechenbaren Kosten. Der Spitzenposten von rund 95 000 Franken betrifft den Erwerb einer Liegenscl aft in Olten sowie deren Umbau und Einrichtung in ein Wohnheim für erwerbstätige und in der Ausbildung stehende geistig Invalide. Sonst handelt es sich wie gesagt vornehmlich um Einrichtungsarbeiten wie die Bodenerneuerung und den Heizungseinbau in einer Turnhalle, die Erneuerung von Schulzim- mefn und Werkstätten, den Um- und Ausbau eines Speisesaals, um einen neuen Personenaufzug, um die Errichtung eines Kinderspielplatzes usw. Dazu kommen allgemeine Mobiliaranschaffungen und der Erwerb spezi fischer Apparate und Apparaturen. Als Beispiele seien eine Kniehebel presse, eine Dampfbügelanlage, eine Gruppen-Sprachtrainingsanlage und dergleichen erwähnt. Oft sind es gerade solche Einrichtungen, dank welchen die bedachte Institution ihrer Aufgabe erst voll und wirksam gerecht zu werden vermag. So verdienen auch «kleine» Beitragsgesuche die gebührende Aufmerksamkeit.
FACHLITERATUR
Atzesberger Michael: Sprachaufbauhilfe bei geistig behinderten Kindern. Heft 17 der «Heilpädagogischen Beiträge», Schriften zur Pädagogik und Psychologie entwicklungsgehemmter Kinder, herausgegeben von Prof. Dr. Gerhard Heese, 108 S., Carl Marhold Verlagsbuchhandlung, Berlin-Charlotten burg, 1967. Atzesberger Michael: Sprachbildung bei Lernbehinderten. 2., umgearbeitete und ergänzte Auflage von «Spracherwerb und Sprachbildung bei Hilfsschul kindern». Heft 7 der «Heilpädagogischen Beiträge», Schriften zur Pädagogik und Psychologie entwicklungsgehemmter Kinder, herausgegeben von Prof. Dr. Gerhard Heese, 98 S., Carl Marhold Verlagsbuchhandlung, Berlin-Charlot tenburg, 1967.
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MITTEILUNGEN
Neue Nationalrat Dellberg hat am 6. März 1968 folgendes parlamentarische Postulat eingereicht: Vorstöße «Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Postulat Dellberg Räten baldmöglichst die Abänderung des Bundesgesetzes vom 6. März 1968 vom 20. Juni 1952 über Familienzulagen an landwirt schaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern vorzulegen, womit die in Art. 2, Abs. 3, festgelegte Kinderzulage von 25 Franken im Unterland und 30 Franken im Berg gebiet für jedes Kind im Sinne von Art. 9 erhöht wird auf 35 Franken bzw. auf 40 Franken für Arbeitnehmer und die in Art. 7 festgelegte Kinderzulage für jedes Kind im Sinne von Art. 9 für Kleinbauern von 25 Franken im Unterland, 30 Franken im Berggebiet, für jedes Kind im Sinne von Art. 9 erhöht wird auf 35 Franken bzw. auf 40 Franken je Monat.» Petition an die Die «Association des vieillards, invalides, veuves et or- Bundesversammlung phelins» (AVIVO) hat der Bundesversammlung am 28. März 1968 eine von 60 000 Bürgern unterzeichnete Petition eingereicht, die vor allem den raschen Aus bau der AHV zur Volkspension verlangt. Die Petition wird im Rahmen der Beratungen zur sie benten AHV-Revision behandelt. Revision der EO Das Eidgenössische Departement des Innern unterbrei ( Pressemitteilung ) tet den Kantonen, den politischen Parteien, den Wirt schaftsverbänden und weiteren interessierten Organisa tionen den Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Revision der Erwerbsersatzordnung zur Vernehmlas sung. Die EO ist zuletzt auf den 1. Januar 1964 revidiert worden. Nach dem Vorentwurf sollen vor allem die festen Ansätze der Entschädigungen der seither einge tretenen, erheblichen Steigerung der Erwerbseinkommen angepaßt werden. Mit dieser Anpassung wird zudem eine strukturelle Änderung verbunden. Die Haushal tungsentschädigungen und die Entschädigung für Al leinstehende, die sich heute aus einem festen Grund betrag und einem lohnprozentualen Zuschlag zusammen setzen, sollen zwischen dem Mindest- und Höchstbetrag einheitlich 75 bzw. 30 Prozent des vordienstlichen Er werbseinkommens betragen. Die Haushaltungsentschä digung soll mindestens 12 Franken (bisher 8 Franken) und höchstens 37,50 Franken (bisher 23 Franken) im Tag betragen; die Entschädigung für Alleinstehende beläuft sich auf mindestens 4,80 Franken (bisher 3,20
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Franken) und höchstens 15 Franken (bisher 9,20 Fran ken) im Tag. Die prozentuale Erhöhung der Mindest beiträge stellt sich somit auf 50, jene der Höchstbeiträge auf 63 Prozent. Entsprechende Erhöhungen erfahren auch die Kinder-, Unterstützungs- und Betriebszulagen. Neben der Erhöhung der Entschädigungen sieht der Vorentwurf einige weitere Änderungen vor; erwähnens wert ist namentlich, daß inskünftig dienstleistende Ehe frauen mit Kindern ebenfalls Kinderzulagen beanspru chen können. Die durch die Revision bedingten Mehraufwendungen werden mit 74 Mio Franken beziffert. Sie sollen aus dem unveränderten EO-Beitrag von 0,4 Lohnprozenten finanziert werden, wobei aber in den nächsten Jahren zusätzlich der EO-Fonds in Anspruch genommen wer den muß. Die Vernehmlassungsfrist läuft am 17. Mai 1968 ab. Auf Grund der Stellungnahmen werden Botschaft und Gesetzesentwurf ausgearbeitet werden. Neue und baulich In letzter Zeit wurden mit finanzieller Hilfe der IV erweiterte folgende Institutionen neu errichtet oder in wesentlichem Institutionen für die Umfang erweitert: Eingliederung und Vevey VD : Geschützte Werkstätte für Dauerbeschäftigung Behinderte Le Lien Invalider
20 Arbeitsplätze für die Dauerbeschäftigung körperlich
und geistig Behinderter. Ausschließlich Lohnarbeiten: Kartonage- und Montagearbeiten. Kein Wohnheim. Er öffnung: 1. November 1967. Träger: Association Le Lien, Lausanne. Zug: Provisorische geschützte Werk stätte für Behinderte
20 Arbeitsplätze für die Dauerbeschäftigung körperlich
und geistig Behinderter. Ausschließlich Lohnarbeiten: vorläufig nur Metallbearbeitung. Kein Wohnheim. Er öffnung: 1. April 1968. Träger: Verein Zugerische Werk stätte für Behinderte, Zug. Zug: H e i 1 p ä d a go gi s c h e Hilfsschule der Stadt Zug
28 externe Plätze für schul- sowie praktischbildungs
fähige geistesschwache Kinder. Eröffnung am 29. April
1968. Träger: Stadt Zug.
Familienzulagen Der Regierungsrat des Kantons Neuenburg hat am im 26. März 1968 beschlossen, die Ausbildungszulage von Kanton Neuenburg 60 auf 70 Franken und die Kinderzulage für ausländische Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland von 20 auf 25 Franken je Kind und Monat mit Wirkung ab 1. Juni
1968 zu erhöhen.
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GERICHTSENTSCHEIDE Alters- und Hinterlassenenversicherung
Beiträge Urteil des EVG vom 1. Dezember 1967 i. Sa. Firma X Art. 5, Abs. 2, AHVG. Der Wert der Anzüge, die eine Konfektions firma ihrem männlichen Verkaufspersonal unentgeltlich abgibt, ge hört zum maßgebenden Lohn. Die Konfektionsfirma X gewährt ihren Angestellten jährlich eine Kleider entschädigung, die beim männlichen Verkaufspersonal in der Abgabe von je zwei Anzügen im Werte von 500 Franken besteht. Die Ausgleichskasse zählte diese zum maßgebenden Lohn und erließ für die Jahre 1963 bis 1966 eine Nachzahlungsverfügung. Die Firma erhob Beschwerde. Den abweisenden Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts zog sie an das EVG weiter, das die Berufung aus folgenden Erwägungen abwies:
1. Daß die Vorinstanz das durch die Nachzahlungsverfügung mitbetrof
fene und deshalb ebenfalls am Ausgange des Rechtsstreites interessierte Per sonal der Firma X nicht beigeladen hat, ist mit Rücksicht auf die große Zahl der Arbeitnehmer (rund 290 weibliche und 180 männliche Angestellte) nach der Praxis des EVG nicht zu beanstanden.
2. In der Berufungsschrift wird nurmehr beantragt, daß 50 Prozent des
auf 500 Franken angesetzten Wertes der beiden Kleider, die jährlich an das männliche Verkaufspersonal abgegeben werden, als Repräsentationsaufwand vom maßgebenden Lohn abzuziehen seien. Das beschwerdeweise gestellte Begehren auf Verneinung der paritätischen Beitragspflicht für die dem weib lichen Verkaufspersonal gewährte Kleiderentschädigung von jährlich 200 Franken wird somit stillschweigend fallengelassen; auch wird gegen die Ansicht der Vorinstanz, daß die Anzüge der Verkäufer keiner besonders star ken beruflichen Abnützung unterworfen seien, nichts eingewendet. Die Berufung vermag indessen aus den bereits im kantonalen Urteil dar gelegten zutreffenden Gründen, auf die hier verwiesen sei, nicht durchzu dringen. Insbesondere ist zu beachten, daß die Praxis des Bundesgerichts hin sichtlich der Repräsentationsspesen eher streng ist: In einem Urteil zur Wehr steuer vom 5. April 1952 (BGE 78 1 145) wurde es abgelehnt, daß ein leitender Angestellter einer industriellen Unternehmung Standeskosten abziehen dürfe, so beispielsweise die Kosten, die ihm daraus erwachsen, «daß er wegen seiner beruflichen Stellung stets gut angezogen sein müsse»; und in einem den Militärpflichtersatz betreffenden Entscheid vom 19. Dezember 1952 lehnte das Bundesgericht es sogar ab, daß das Tragen der besseren Kleider auf Ge schäftsreisen nach Paris berücksichtigt werde. Wohl mag die Berufungsklägerin das männliche Verkaufspersonal durch die Abgabe von zwei Anzügen jährlich zu einem etwas größeren Aufwand verhalten, als er bei solchen Lohnkategorien sonst üblich wäre. Indessen wer
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den diese Kleider in natura abgegeben. Der branchenbedingte Vorteil, der dadurch den Angestellten der Firma gegenüber den andern Erwerbstätigen, die ihre Kleider selbst kaufen müssen, zukommt, ist daher so groß und offen sichtlich, daß die Rechtsgleichheit es verbietet, in das Ermessen der Ver waltung einzugreifen und das Tragen solcher Anzüge (das ja unbestrittener maßen auch die außerberufliche, rein private Sphäre mitumfaßt) nicht voll zum privaten Aufwand des bevorzugten Arbeitnehmers zu rechnen. Die den Verkäufern der Firma X abgegebenen zwei Anzüge sind somit voll als Lohnbestandteil zu qualifizieren und deren Wert demzufolge der paritätischen Beitragspflicht zu unterwerfen. Die Berufung ist deshalb ab zuweisen.
Urteil des EVG vom 30. November 1967 i. Sa. katholische Landeskirche des Kantons X Art. 5, Abs. 2, und Art. 12, Abs. 1, AHVG. Die Landeskirche gilt nicht als Arbeitgeber in bezug auf Ausgleichsbeiträge, die finanz schwachen Kirchgemeinden zustehen und die dazu dienen, das Ge halt des Pfarrers zu ergänzen, und diesem unmittelbar ausgerichtet werden. Die katholische Landeskirche des Kantons X gewährt aus ihrer Kasse finanz schwachen Kirchgemeinden Ausgleichsbeiträge. Daran wird die Bedingung geknüpft, daß den Pfarrgeistlichen ein angemessenes Minimalgehalt ausbe zahlt wird. Häufig werden aus administrativen Gründen diese Ausgleichs beiträge den Pfarrern direkt ausgerichtet. Das EVG hat die Beitrags- und Abrechnungspflicht der Landeskirche für die von ihr geleisteten Ausgleichs beiträge auf ihre Berufung hin aus folgenden Gründen verneint:
1. Zur Begründung ihres Entscheides stützt sich die kantonale Rekurs
kommission im wesentlichen auf die Rechtsprechung des EVG (EVGE 1950, S. 132, ZAK 1950, S. 487). Im zitierten Fall war zu beurteilen, ob hinsichtlich der vom Kanton X an Lehrer ausgerichteten Gehaltszulagen der Kanton oder die betreffende Gemeinde gegenüber der Ausgleichskasse beitrags- und ab rechnungspflichtig sei. Ausgehend von Art. 12, Abs. 1, AHVG, wonach als beitragspflichtiger «Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelt gemäß Art. 5, Abs. 2, ausrichtet», entschied das EVG, diese Bestimmung könne nur so verstanden werden, daß als beitragspflichtiger Arbeitgeber gelte, wer dem versicherten Unselbständigerwerbenden zum maß gebenden Lohn gehörendes Arbeitsentgelt ausrichtet, ohne Rücksicht darauf, ob zum Leistungsempfänger ein irgendwie geartetes Dienstverhältnis besteht. Die Bestimmung stehe im Einklang mit dem Grundsatz der Quellenerhebung der Beiträge vom Lohneinkommen anläßlich jeder Auszahlung an den Ver sicherten. Jede Person, die einem Versicherten Arbeitsentgelt entrichte, sei daher für ihre Zahlungen als beitragspflichtiger Arbeitgeber zu qualifizieren. Aber in EVGE 1952, S. 181, hat dann das Gericht nicht mehr den Aus zahlenden (Altersfonds oder Pensionskasse), sondern den Arbeitgeber im zivil- bzw. im öffentlichrechtlichen Sinn als beitrags- und abrechnungspflichtig erklärt. Und in dem vom BSV zitierten Urteil (EVGE 1957, S. 118, ZAK 1957, S. 396) erkannte das Gericht diese Praxis als richtig, weil die Leistungen
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des Auszahlenden aus rechtlichen Gründen für diesen nicht Lohn, sondern Altersrente bzw. Pension gewesen seien. Ausdrücklich wurde präzisiert, daß nach dem System der Quellenabgabe der Auszahlende — ohne Rücksicht darauf, ob er Dienstherr des Leistungsempfängers sei — dann abzurechnen und Beiträge zu leisten habe, «wenn seine Zahlung auch nach dem für ihn geltenden Rechtsgrund Arbeitsentgelt darstellt». Die auf Grund eines Gesamt arbeitsvertrages aus der Kinderzulagenkasse des Verbandes an Coiffeur gehilfen ausgerichteten Leistungen hätten ihren Rechtsgrund im Dienstver tragsrecht und bildeten auch vom Standpunkt der Zulagenkasse aus Arbeits entgelt, weshalb die Abrechnungs- und Beitragspflicht dieser Kasse bzw. ihren Rechtsträgern obliege. I
2. Die tatsächlichen Verhältnisse liegen heute etwas anders als in den
erwähnten Fällen. Es muß die Beitrags- und Abrechnungspflicht der katho lischen Landeskirche für die von ihr in den Jahren 1962 bis 1965 geleisteten Ausgleichsbeiträge nach der geltenden Rechtsprechung aus folgenden Grün den verneint werden: Gemäß § 9, Abs. 1, Buchst, a, der Verordnung des Corpus catholicum sind drei Fünftel der nach Deckung der Verwaltungskosten der landeskirchlichen Organe jährlich zur Verfügung stehenden Mittel der staatlichen Kultussteuer für Ausgleichsbeiträge «an finanzschwache Kirchgemeinden» zu verwenden. Ferner bestimmt § 10, Abs. 1: «Beitragsberechtigt gemäß § 9, Buchst, a, sind Kirchgemeinden», die eine maßlich bestimmt umschriebene Steuer erheben. Und laut § 12 soll die Gewährung von Ausgleichsbeiträgen an die Bedingung oder Auflage geknüpft werden, daß den Pfarrgeistlichen ein angemessenes Minimalgehalt ausbezahlt wird. Demnach liegt es auf der Hand, daß der Anspruch auf Ausgleichsbeiträge nicht dem einzelnen Pfarrer, sondern der Kirchgemeinde als öffentlichrechtlicher Selbstverwaltungskörperschaft zu steht, mögen die Beiträge in einzelnen Fällen aus administrativen Gründen den Pfarrern auch direkt ausgerichtet werden. Demzufolge steht fest, daß die in den Jahren 1962 bis 1965 gewährten Ausgleichsbeiträge nach dem für die katholische Landeskirche geltenden Rechtsgrund nicht Arbeitsentgelt waren. Die Kassenverfügung und der Beschwerdeentscheid sind deshalb auf zuheben. Daß über die Ausgleichsbeiträge, soweit diese als Lohnzuschüsse an Pfarrer verwendet wurden, noch abgerechnet werden muß, ist klar. In diesem Zusammenhang mag auf die Beschwerdeschrift hingewiesen werden, worin die Berufungsklägerin bemerkt: «Inwieweit die Kirchgemeinden für die Ge hälter der hier zur Diskussion stehenden Geistlichen abgerechnet haben, ent zieht sich unserer Kenntnis. Wenn sie diese Abrechnung allenfalls ganz oder teilweise unterlassen haben, so müssen sie diese nachholen.» Die Kirch gemeinden werden wohl am ehesten imstande sein, den Verwendungszweck der Ausgleichsbeiträge zu ermitteln. Wenn auch die Pfarrer, die aus den Ausgleichsbeiträgen Lohnzuschüsse erhalten haben und auf diesen paritäti sche Arbeitnehmerbeiträge entrichten müssen, am Ausgang des heutigen Verfahrens mitinteressiert sein mögen, so konnte doch angesichts der größern Anzahl dieser betroffenen Personen nach der Praxis davon abgesehen wer den, sie im Berufungsverfahren zur Stellungnahme beizuladen (vgl. EVGE 1960, S. 222, ZAK 1961, S. 266).
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Urteil des EVG vom 24. November 1967 i. Sa. Firma K. Art. 7, Buchst, k, AHW. Fleischschauer, die kraft staatlicher Er nennung eine öffentliche Verwaltungsfunktion ausüben, sind mit Bezug auf diese Tätigkeit Unselbständigerwerbende. Arbeitgeber ist das Gemeinwesen, das ihnen die Verwaltungsfunktion übertragen hat. Das gilt auch dann, wenn ein Großbetrieb einen bei ihm allein be schäftigten Fleischschauer benötigt. Das EVG führte zur Frage, wer für die Fleischschauer abrechnungs- und beitragspflichtig sei, in Bestätigung seiner Praxis und auf Berufung der be troffenen Firma hin folgendes aus:
1. Gegenüber der beitragsrechtlichen Verfügung einer Ausgleichskasse
sind die Betroffenen zur Beschwerde beim kantonalen AHV-Richter und gegenüber dem kantonalen Beschwerdeentscheid die Beteiligten sowie das BSV zur Berufung an das EVG legitimiert (Art. 84, Abs. 1, und Art. 86, Abs. 1, AHVG in Verbindung mit Art. 201 und 202 AHW sowie Art. 2 OV). Nachdem schon im (zweiten) kantonalen Beschwerdeverfahren, das zur gegen wärtigen Berufung führte, klar war, daß auch die Fleischschauer B, L und R betroffen waren, hätten diese von der Vorinstanz beigeladen werden sollen, zumal die Ausgleichskasse unterlassen hatte, ihre Beitragsverfügung vom 11. November 1964 auch diesen drei am Ausgang des Verfahrens mitinteres sierten Versicherten zu eröffnen (vgl. EVGE 1950, S. 38, ZAK 1950, S. 158; EVGE 1960, S. 221, ZAK 1961, S. 266; EVGE 1965, S. 239, ZAK 1966, S. 146). Das EVG hat im Berufungsverfahren das Versäumte nachgeholt und den Fleischschauern Gelegenheit geboten, ihren Standpunkt darzulegen. Aus prozeßökonomischen Gründen rechtfertigt es sich deshalb, auf die Streitsache materiell einzutreten.
2. Nach Art. 5, Abs. 2, AHVG ist Einkommen aus unselbständiger Er
werbstätigkeit jedes Entgelt, das für in unselbständiger Stellung auf be stimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit bezogen wird. Als Selb ständigerwerbender wird dagegen behandelt, wer — ohne maßgeblich fremden Weisungen unterworfen zu sein — nach Art eines freien Unternehmers ein eigenes Geschäft führt oder als gleichberechtigter Partner an einem solchen beteiligt ist. Ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist nach den Gegebenheiten des Einzelfalles unter Würdigung der gesamten Verhältnisse zu beurteilen. a. Das EVG hat schon wiederholt entschieden, daß ein Versicherter, der kraft staatlicher Ernennung eine öffentliche Verwaltungsfunktion ausübt, mit Bezug auf diese Tätigkeit als Unselbständigerwerbender zu behandeln ist. Für diese AHV-rechtliche Qualifikation ist es ohne Bedeutung, ob der staat liche Funktionär seine Verwaltungstätigkeit hauptamtlich oder nur neben amtlich betreibt und ob er im Hauptberuf Freierwerbender oder Lohn empfänger ist. In beiden Fällen ist das Gemeinwesen, das ihm die Ver waltungsfunktion übertragen hat und dem er für die ordnungsgemäße Aus übung des Amtes verantwortlich ist, zur Entrichtung des Arbeitgeberbeitrages und zur Abrechnung mit der Ausgleichskasse verpflichtet. Die Beitrags- und Abrechnungspflicht des öffentlichen Gemeinwesens erstreckt sich nicht etwa nur auf Entschädigungen, die es dem Funktionär direkt ausrichtet. Vielmehr ist es auch beitrags- und abrechnungspflichtig mit Bezug auf Leistungen,
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die gemäß staatlicher Ordnung dem Diensttuenden anderswie (z. B. durch Gebühren) für die im Rahmen seiner Zuständigkeit ausgeübte Verwaltungs tätigkeit zufließen. Der gesetzlich vorgesehene Gebührenbezug durch den Funktionär kommt einer unmittelbaren Entschädigung durch das Gemein wesen gleich, das sich durch Überlassung der Gebühreneingänge von der Ausrichtung eines festen Gehalts oder zusätzlicher Entschädigungen befreit. b. Fleischschauer, die von einem Gemeinwesen für eine bestimmte Amts dauer mit gesundheitspolizeilichen Funktionen betraut sind, haben daher als öffentliche Funktionäre zu gelten. Das Gemeinwesen, das sie bestellt hat, muß somit für die von ihnen für ihre Fleischschauertätigkeit bezogenen Ent schädigungen mit der zuständigen Ausgleichskasse abrechnen (ZAK 1958, S. 63). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Nach § 12 der Vollziehungsverordnung des Kantons X zum Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen er nennt der Gemeinderat unter Vorbehalt der Bestätigung durch den Regie rungsrat den Fleischschauer und dessen Stellvertreter. Diese haben nach dem einschlägigen Verwaltungsrecht zu handeln. Ihre Befunde gelten als amtliche Verfügungen, gegen welche Einsprache erhoben werden kann (§ 34 der kan tonalen Verordnung). Die Fleischschauer erfüllen daher als Vollzugsorgane des erwähnten Bundesgesetzes (vgl. § 2, Ziffer 1, Buchst, c, der Verordnung) öffentlichrechtliche, lebensmittelpolizeiliche Aufgaben. Sie stehen darum in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu den von ihnen kontrollierten Metzgerei betrieben. Daran ändert im vorliegenden Fall der Umstand nichts, daß der Groß betrieb der Berufungsklägerin einen bei ihr allein beschäftigten Fleisch schauer benötigt; denn nicht der Arbeitsumfang, sondern das Wesen der Fleischschau ist für ihre AHV-rechtliche Qualifikation entscheidend. Es ist undenkbar, daß der Inhaber eines öffentlichen Amtes bei seiner amtlichen Handlung abhängiger Arbeitnehmer der kontrollierten Person sein könnte. Daß diese ihm für seine Verrichtung eine — übrigens ebenfalls gesetzlich normierte oder wenigstens amtlich genehmigte — Gebühr zu entrichten hat, welche Form sie auch immer annimmt, ist für die AHV-rechtliche Würdigung des Verhältnisses irrelevant. Denn wer aus zwingenden öffentlichrechtlichen Gründen nicht Arbeitnehmer sein kann, dem ist dies natürlich auch nicht auf dem Umweg über die Gebührenordnung möglich. Demzufolge ist die Firma K nicht Arbeitgeberin der bei ihr tätigen Fleischschauer und damit für diese auch nicht abrechnungspflichtig. Dies gilt nicht nur für L und B, sondern offensichtlich auch für R, dessen Qualifikation als Arbeitnehmer der Berufungsklägerin von dieser allerdings nicht beanstandet wird. Da jedoch der im Streite liegende Rechtsgrund für alle drei Fleischschauer identisch ist, so besteht eine derartige tatbeständliche und rechtliche Konnexität, daß der Berufungsrichter, der an die Partei begehren nicht gebunden ist, auch das zwischen R und der Berufungs klägerin bestehende Verhältnis von Amtes wegen in die einheitliche Rechts verwirklichung einzubeziehen hat, zumal auch dieser Tierarzt Gelegenheit hatte, seine Auffassung im gegenwärtigen Verfahren darzulegen (EVGE 1962, S. 81/82, ZAK 1962, S. 389). Andernfalls käme es zu einer unerträglichen Rechtsungleichheit, welche die Ausgleichskasse ohnehin bei pflichtgemäßem Verhalten dazu führen müßte, auf den mangels Anfechtung rechtskräftig
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gewordenen Teil ihrer Verfügung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zurück zukommen (EVGE 1963, S. 84, ZAK 1963, S. 295; EVGE 1963, S. 212, ZAK 1964, S. 129). 3. ... 4. ...
Urteil des EVG vom 11. Dezember 1967 i. Sa. Z. G. Art. 23, Abs. 4, AHVV. Meldungen der Steuerbehörden über die Frage, ob ein Versicherter erwerbstätig sei oder nicht, sind für die Ausgleichskassen nicht verbindlich. Art. 29, Abs. 1, AHW. Eine Steuermeldung, die sich auf die be sondere Einschätzung der nichterwerbstätigen Ausländer (Pauschal steuer nach Jahresaufwand) stützt, ist für die Ausgleichskasse nicht verbindlich. Diese hat die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ver sicherten (Vermögen und allfälliges Renteneinkommen) selbst ab- zuklären.i Die geschiedene griechische Staatsangehörige Z. G. wohnt seit Ende 1962 in X. Sie ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, die ihr nicht erlaubt, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die kantonale Fremdenpolizei hatte indessen nichts dagegen einzuwenden, daß sie gelegentlich Bridge-Unterricht erteilt. Sie wurde auf eigenes Begehren gemäß dem kantonalen Steuergesetz pauschal nach dem Jahresaufwand veranlagt, der entsprechend dem damaligen Mini malbetrag auf 25 000 Franken geschätzt wurde. Die Ausgleichskasse hielt die Steuermeldung über dieses Einkommen für verbindlich. Sie betrachtete Z. G. als Nichterwerbstätige und setzte für die Jahre 1962 bis 1965 die Beiträge auf dieser Grundlage fest, wobei sie die Einkünfte als Renteneinkommen betrachtete und dieses mit 30 multiplizierte. Sie kam so zu einem theoretischen Vermögen, das einen Jahresbeitrag von
756 Franken ergab.
Die mit Beschwerde angegangene kantonale Instanz betrachtete die Ver sicherte — die Ausgleichskasse hat die in der Beschwerde angeführten Gründe nicht bestritten — als Erwerbstätige (Bridge-Unterricht) und wies die An gelegenheit zur entsprechenden Festsetzung der Beiträge an die Ausgleichs kasse zurück. Auf Berufung der Ausgleichskasse hin stellte das EVG folgende Erwä gungen an: 1. ...
2. In erster Linie ist streitig, in welche Gruppe die Versicherte einzu
reihen ist: übt sie eine Erwerbstätigkeit aus (Art. 4 AHVG) oder nicht (Art. 10 AHVG) ? Die Steuermeldungen, über welche die Ausgleichskasse bei der Veran lagung verfügte, bezeichnen die Versicherte ausdrücklich als Nichterwerbs tätige. Die Ausgleichskasse hatte damals keinen Grund, von dieser Beur teilung abzugehen. Man muß sich sogar fragen, ob sie überhaupt die Möglich-
1 Vgl. auch ZAK 1965, S. 96
303
keit dazu hatte. Gemäß Art. 23, Abs. 4, AHVV sind nämlich die Angaben der kantonalen Steuerbehörden über das Einkommen der Selbständigerwerbenden und über das Vermögen der Nichterwerbstätigen (Art. 29, Abs. 1, AHVV) für die Ausgleichskassen verbindlich. Ist die Beurteilung der Erwerbsver hältnisse eines Versicherten eine Angabe im Sinne dieser Bestimmung? Das EVG hatte noch keine Gelegenheit, die Frage so zu prüfen, wie sie sich hier stellt. Dagegen hat es in einem unveröffentlichten Urteil erklärt, daß die Mitteilungen der kantonalen Steuerbehörden über die Frage, ob ein Ver sicherter eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübe, für die Ausgleichskassen nicht verbindlich seien, wie sich dies aus den Art. 22 ff. AHW implizite ergebe. Diese Feststellung gilt a fortiori dann, wenn es sich darum handelt zu bestimmen, ob ein Versicherter erwerbstätig sei oder nicht. Falls die Ausgleichskasse Zweifel an der Beurteilung der Erwerbsverhältnisse der Versicherten gehabt hätte, wäre es von da an ihre Aufgabe gewesen, diesen Punkt frei abzuklären, ohne an die Steuermeldung gebunden zu sein. Folglich hat der AHV-Richter, der einen Streit über die Beurteilung der Erwerbsverhältnisse zu entscheiden hat, vom Versicherten nicht zu verlangen, daß er ihm den zwingenden Beweis für die Unrichtigkeit der Steuermeldung liefere, wie dies gewöhnlich der Fall ist, wenn der Versicherte die Steuer veranlagung bestreitet (vgl. ZAK 1963, S. 437, und EVGE 1963, S. 26, Erwä gung 2, und die dort angeführten Urteile).
3. Daraus folgt indessen nicht, daß der Richter die Behauptung eines
Versicherten, er sei erwerbstätig, einfach deshalb ohne Beweis annehmen könne, weil die Ausgleichskasse im Verfahren die Tatsache nicht bestritten, sondern sich darauf beschränkt hat, den Versicherten, im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin, zum Beweis aufzufordern. Die Vorinstanz hätte, be vor sie die Behauptungen der Beschwerdeführerin gelten ließ, gemäß Art. 6 OV von Amtes wegen die notwendigen Beweise erheben oder die Akten an die Verwaltung zurückweisen sollen, damit diese die Untersuchung vornehme. Diese zweite Lösung hätte übrigens den Vorzug verdient, da die Ausgleichs kasse vor dem Erlaß ihrer Verfügungen keineswegs beabsichtigt hatte, von den Steuermeldungen abzugehen. Das angefochtene Urteil muß somit aufgehoben werden, und zwar ohne Wiederherstellung der Kassenverfügungen, denn Urteil und Verfügungen haben sich ohne genügende Grundlagen über die Einreihung der Versicherten in die Erwerbsgruppe geäußert.
4. Wenn sich aus der neuen Untersuchung ergibt, daß die Versicherte
in der fraglichen Zeit tatsächlich eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4, 8 und 9 AHVG und im Gegensatz zu Art. 10 AHVG ausgeübt hat, so sind die Angaben der Steuerbehörde unbrauchbar, und es obliegt der Ausgleichskasse, das maßgebende Einkommen gemäß den Art. 24 bis 26 AHW zu schätzen und neue Verfügungen zu erlassen. Falls sich im Gegenteil bewahrheitet, daß die Versicherte nicht erwerbs tätig war, so hat die Ausgleichskasse ebenfalls neue Verfügungen zu erlassen. In diesem Fall sind für sie nach Art. 29, Abs. 1, und Art. 23, Abs. 4, AHW die Angaben der Steuerbehörde über den Betrag des Vermögens (nicht aber des Renteneinkommens: Art. 29, Abs. 2, AHW) verbindlich, sofern diese Angaben auf einer ordentlichen Steuerveranlagung beruhen, auch wenn diese Veranlagung mangels einer Steuererklärung des Pflichtigen nach Ermessen
304
vorgenommen werden mußte (EVGE 1952, S. 124, ZAK 1952, S. 303; ZAK 1958, S. 35). Die außerordentliche Steuerveranlagung der Ausländer unter scheidet sich aber nach dem hier angewendeten kantonalen Steuerrecht grund legend von der ordentlichen Veranlagung. Sie gibt nämlich — wäre es auch nur schätzungsweise — weder das wirkliche Vermögen noch das tatsächliche Einkommen des Steuerpflichtigen und noch weniger die Einkommensquellen an, sondern ein fingiertes Einkommen in Beziehung zu den Ausgaben allein. Diese Angaben sind im Hinblick auf Art. 28 AHW kaum brauchbar. Nach dieser Bestimmung sind einerseits das Vermögen — so gut als möglich mit seinem wirklichen Betrag ermittelt — und anderseits einzig das Rentenein kommen mit Ausschluß des Vermögensertrages maßgebend. Es obliegt nun gerade der Ausgleichskasse, auf Grund von Art. 29, Abs. 2, AHVV das Renten einkommen zu ermitteln. Gemäß den Erwägungen in ZAK 1965, S. 96 und den Bemerkungen des BSV zur vorliegenden Berufung hat sich die Aus gleichskasse zu bemühen, die wahre Lage der Berufungsbeklagten festzu stellen, ohne an die Steuermeldungen, die auf einer Pauschalveranlagung be ruhen, gebunden zu sein. Auf jeden Fall verletzen die neuen Verfügungen die fünfjährige Ver jährungsfrist von Art. 16, Abs. 1, AHVG nicht (EVGE 1965, S. 232, ZAK 1966, S. 255). Urteil des EVG vom 2. Dezember 1967 i. Sa. H. T. Art. 25, Abs. 1, AHVV. Eine Veränderung der Einktimmensgrund- lagen liegt nicht vor, wenn ein Versicherter mit zwei oder mehr Geschäften der gleichen Branche eines davon erweitert oder in eine andere Ortschaft verlegt; denn der Betrieb erfährt dadurch keine strukturelle Änderung. Das EVG hat sich zur Frage, ob die Erweiterung oder Verlegung eines von zwei oder mehreren Geschäften der gleichen Branche eine Neueinschätzung nach Art. 25, Abs. 1, AHW bedinge, auf Berufung der Versicherten hin wie folgt geäußert:
1. Kraft von Art. 22, Abs. 2, und Art. 23, Abs. 1, AHVV richten sich die
persönlichen Sozialversicherungsbeiträge ordentlicherweise nach dem Er werbseinkommen, das der Versicherte im Lauf der wehrsteuerrechtlichen Be messungsperiode, nämlich im Durchschnitt des zweitletzten und des dritt letzten Jahres vor der Beitragsperiode, erzielt hat. Nur wenn sich seine Ein kommensgrundlagen seit jener Bemessungsperiode dauernd verändert haben, z. B. wegen «Berufs- oder Geschäftswechsels» oder «Wegfalles oder Hinzu tritts einer Einkommensquelle», und dadurch die Höhe des Einkommens we sentlich beeinflußt worden ist, greift das in Art. 25 AHVV normierte außer ordentliche Beitragsbestimmungsverfahren Platz und muß die Ausgleichs kasse die (von der Grundlagenänderung hinweg geschuldeten) Beiträge für jedes Kalenderjahr auf Grund des betreffenden Jahreseinkommens festsetzen (und dabei schon für das Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode auf das für diese ordentliche Periode maßgebende Durchschnittseinkommen abstellen). Der Art. 25 AHW ist eine eng zu interpretierende Ausnahmebestimmung. Deshalb liegt eine Grundlagenänderung in seinem Sinne nur vor, wenn ein wirtschaftlicher Betrieb nach dem Ablauf der wehrsteuerrechtlichen Bemes
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sungsperiode eine grundlegende strukturelle Änderung erfahren hat (EVGE 1951, S. 258, ZAK 1952, S. 53; EVGE 1963, S. 107, ZAK 1963, S. 529; EVGE 1964, S. 95, ZAK 1964, S. 489).
2. Als die Versicherte im Februar 1960 von der Ausgleichskasse einen
Fragebogen zum Ausfüllen erhielt, führte sie schon seit langem eine Drogerie in T und eine solche in W. (Wogegen ihr Betrieb in R im September 1959 einem Drogisten abgetreten worden war.) Aus den Steuerakten der X. Periode ergibt sich nämlich, daß sie im Jahre 1958 in T einen Verlust von 235 Franken und in W einen Verlust von 238 Franken erlitten sowie am 1. Januar 1959 im Betrieb in T 72 559 Franken und im Betrieb in W 10 000 Franken Vermögen investiert gehabt hatte. Entgegen der Ansicht der Ausgleichskasse und des kantonalen Richters ist demnach anfangs 1960 keine Grundlagenänderung im Sinne des revidierten Art. 25 AHW bzw. des alten Art. 23, Buchst, b, AHVV (Fassung vom 30. April 1951) eingetreten. Die Versicherte hat damals ihre schon lange aus geübte selbständige Erwerbstätigkeit unverändert fortgesetzt, wobei sie im Jahre 1961 dem Geschäft in W eine Filiale in K angegliedert und im Jahre
1963 dann jenen Betrieb von W nach K verlegt hat. Sie hat von Januar 1960
bis Dezember 1963 nie eine strukturelle Umstellung am Geschäft in T oder an jenem in W (und nachmalig in K) vorgenommen und ist während jener vier Jahre auch nie ohne Geschäftsbetrieb gewesen. Art. 25, Abs. 1, AHVV ist nicht anwendbar, wenn ein Versicherter mit zwei oder mehr Geschäften der gleichen Branche eines davon erweitert oder in eine andere Ortschaft verlegt, wie hier beides mit dem Betrieb in W geschehen ist.
3. Diese Überlegungen zeigen, daß die vorliegende Berufung begründet
ist. Einer vollständigen Neubeurteilung der Sache steht verfahrensrechtlich nichts entgegen, weil die Ausgleichskasse ihre Verfügung vom 4. April 1960, die unter der Annahme einer Grundlagenänderung ergangen war, inzwischen längst widerrufen hat. Die Ausgleichskasse ist also gehalten, H. T.’s persön liche Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1961 bis 1963 im ordentlichen Verfahren zu bestimmen, das in den Art. 22 und 23 AHW geregelt ist.
Urteil des EVG vom 30. November 1967 i. Sa. A. M. Art. 41 AHW. Der Arbeitgeber, der Beiträge zurückfordert, muß beweisen, daß er für einen bestimmten Arbeitnehmer mehr Beiträge bezahlt hat, als er von dem Lohn hätte entrichten müssen, den er dem Arbeitnehmer schuldete. (Bestätigung der Praxis) Zur Frage, unter welchen Bedingungen ein Arbeitgeber die Rückerstattung zuviel bezahlter bzw. nicht geschuldeter Beiträge verlangen könne, führte das EVG auf Berufung des Arbeitgebers hin folgendes aus:
1. Gemäß Art. 5, 13 und 14 AHVG in Verbindung mit Art. 3 IVG und
Art. 27 EOG müssen die Arbeitgeber den 2,4prozentigen Arbeitnehmerbeitrag ihres Personals bei jeder Lohnzahlung in Abzug bringen (retenir lors de chaque paie; dedurre da ogni paga) und ihn zusammen mit dem ebenfalls 2,4prozentigen Arbeitgeberbeitrag der Ausgleichskasse entrichten. Von den so bezahlten paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen ist zu vermuten, daß sie der Ausgleichskasse geschuldet gewesen sind. Deshalb fällt eine Rückerstattung «zuviel bezahlter Beiträge» bzw. «nicht geschuldeter
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Beiträge», wie sie in Art. 14, Abs. 4, und Art. 16, Abs. 3, AHVG sowie in Art. 41 AHW vorbehalten ist, immer nur dann in Betracht, wenn der Arbeit geber durch ein rechtskräftiges Urteil oder sonstwie (zum Beispiel durch schriftliche Schuldanerkennung des Lohnbezügers) beweist, daß er für einen bestimmten Arbeitnehmer mehr Beiträge als von dem geschuldet gewesenen Lohn entrichtet hat. Das EVG verweist auf ein entsprechendes Urteil (ZAK 1958, S. 414).
2. Der Berufungskläger hat bisher nicht nachgewiesen, daß W und S von
ihm mehr Lohn bezogen haben, als ihnen von Rechts wegen gebührt hätte. a. In ihrer Sistierungsverfügung vom 26. September 1966 legte die Be zirksanwaltschaft dar, es fehle jeder Beweis, daß W und S nur ungenügend und nicht während der vollen Arbeitszeit für den Verzeiger A. M. gearbeitet hätten. b. Im Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft vom 21. März 1967 ist folgendes ausgeführt: «Sollten die Angeschuldigten S und W in beträchtlichem Maß die vor geschriebene Arbeitszeit nicht eingehalten haben, hätte das dem Ver zeiger doch mit der Zeit auffallen müssen... Er hat einige Bekannte damit beauftragt, die Angeschuldigten gelegentlich zu überwachen; der Zeuge Y hat zu diesem Zweck hin und wieder telephoniert, doch soll meist nicht abgenommen worden sein. Die Angeschuldigten erklären hie zu glaubwürdig, man habe das in einem andern Raum befindliche Tele phon nicht hören können, wenn gearbeitet worden sei und die Maschinen Lärm verursacht hätten. Der Zeuge X hat aus dem gleichen Grunde einige Male angeläutet, und zwar morgens um 8 Uhr, wenn die Ange schuldigten mit der Arbeit beginnen sollten; einmal sei das Telephon ab genommen worden, zweimal nicht. Selbst wenn die Angeschuldigten am Morgen die Arbeit nicht absolut pünktlich angetreten haben sollten, ließe sich daraus ein betrügerisches Verhalten zum Nachteil des Arbeit gebers noch nicht ableiten; vor allem fehlt der Nachweis eines effektiven Vermögensschadens. Einmal machte X vor Feierabend eine Kontrolle, wobei er die Angeschuldigten im Betrieb antraf.» c. Endlich heißt es im Abgangszeugnis, das W am 15. Januar 1965 von A. M. erhalten hat, dieser Angestellte habe seit November 1963 als Techniker für Elektronik gearbeitet und werde auf eigenen Wunsch entlassen, um größere Verantwortung zu übernehmen; man könne W, der die ihm anver traute Arbeit mit Geschick und guter Fachkenntnis verrichtet habe, «bestens empfehlen».
3. Nach alledem erübrigt es sich, das gegenwärtige Berufungsverfahren
einzustellen und abzuwarten, welche Folge die Bezirksanwaltschaft Zürich dem Wiederaufnahmegesuch vom 4. Mai 1967 geben und welcher Erfolg den Nichtigkeitsbeschwerden gegen die Entscheide des Gewerbegerichtes beschie- den sein wird. Das EVG pflichtet dem Urteil der kantonalen AHV-Rekurs- kommission vom 26. April 1967 bei, weil A. M. im September 1966, als die angefochtene Veranlagungsverfügung ergangen ist, gegenüber der Aus gleichskasse keinen ausgewiesenen Rückerstattungsanspruch im Sinne von Art. 41 AHW gehabt hat. Ein solcher Anspruch wird dem Berufungskläger aber (im Rahmen der Verwirkungsfristen gemäß Art. 16, Abs. 3, AHVG) erwachsen, sobald und
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soweit er mit einem rechtskräftigen Zivilurteil oder Strafurteil nachweist, daß er an W und an S mehr als den ihnen geschuldet gewesenen Lohn aus bezahlt hat (ZAK 1958, S. 414, Erwägung 3). Hinsichtlich der paritätischen Beiträge, welche A. M. für W und S noch nicht entrichtet hat, wird die Ausgleichskasse gegebenenfalls die beiden motivierten Urteile des Gewerbegerichtes Zürich (von welchen das EVG nur je das Dispositiv erhalten hat) und die beiden Urteile der Kassationsinstanz beiziehen. Invalidenversicherung Eingliederung Urteil des EVG vom 29. Dezember 1967 i. Sa. M. B. Art. 26, Abs. 1 und Art. 51, Abs. 1, IVG. Als notwendig gelten die Kosten für Fahrten von der Wohnung bis zur nächstgelegenen ge eigneten Durchführungsstelle. Wählt der Versicherte im Rahmen des ihm zustehenden Wahlrechts eine weiter entfernte Durchfüh rungsstelle, so hat er selber für die zusätzlichen Reisekosten auf zukommen. Die 1936 geborene Versicherte leidet am rechten Bein an den Folgen einer im Kindesalter durchgemachten Poliomyelitis. Im Jahre 1958 unterzog sie sich einer operativen Versteifung des untern Sprunggelenkes und einer X- Bein-Korrektur durch den Orthopäden Dr. K. 1960 bewilligte die IV eine Badekur. Ferner kam sie im folgenden Jahr für die Kosten einer operativen Zehenkorrektur mit Nachkontrollen durch den genannten Arzt auf, lehnte aber die Übernahme einer weitern Badekur ab. Die entsprechenden Verfügun gen der Ausgleichskasse sind in Rechtskraft erwachsen. Auf Veranlassung von Dr. K sprach die IV-Kommission der Versicherten einen Oberschenkelapparat gemäß Kostenvoranschlag des Orthopädisten A sowie spezialärztliche Kontrollen durch einen Arzt zu. Mit Schreiben vom 1. Februar 1967 ersuchte Dr. K die IV-Kommission, sie möchte der Versicher ten einen von der Firma A herzustellenden Ersatzapparat bewilligen. Gestützt auf den entsprechenden Kommissionsbeschluß eröffnete die Ausgleichskasse der Versicherten mit Verfügung vom 30. März 1967, daß ihr die IV den ver langten Oberschenkelapparat abgeben und für die in diesem Zusammenhang erfolgreichen Kontrollen durch Dr. K aufkommen werde; dagegen würden die zusätzlichen Reisekosten, welche durch die Wahl des entfernteren Lie feranten entständen, nicht übernommen, weil die Hilfsmittel auch in L be zogen werden könnten. Die Versicherte zog diese Verfügung, soweit mit ihr der Ersatz von Reisekosten verweigert wurde, an das kantonale Versiche rungsgericht weiter. Dieses wies die Beschwerde am 4. August 1967 ab. Berufungsweise verlangt die Versicherte, es seien die zusätzlichen Reise kosten, welche ihr durch die Fahrten nach Z erwachsen würden, der IV zu belasten. Dr. K habe sie schon im Jahre 1942 behandelt, im Jahre 1958 die bedeutenden Operationen ausgeführt und die Herstellung der Oberschenkel apparate durch den Orthopädisten A empfohlen. Die Konsultationen seien immer gleichzeitig bei Dr. K und bei der Firma A erfolgt. Es sei ihr nicht zumutbar, den behandelnden Arzt oder den Orthopädisten zu wechseln.
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Die Ausgleichskasse trägt auf Abweisung der Berufung an. Das BSV ist ebenfalls der Auffassung, die durch die Fahrten nach Z entstehenden zusätzlichen Reisekosten habe die IV nicht zu übernehmen, da die Berufungsklägerin den Oberschenkelapparat auch in L hätte beziehen und sich daselbst, wenn nicht sogar an ihrem Wohnort, auch den ärztlichen Kontrollen hätte unterziehen können. Hingegen möge «im Rahmen des Not wendigen der Versicherten jeweils ein Beitrag in der Höhe der Aufwendun gen für ein Bahnbillet II. Klasse S/L vergütet werden». Das BSV stellt in diesem Sinn Antrag. Das EVG hat die eingereichte Berufung im Sinne folgender Erwägungen erledigt:
1. Von der Überlegung ausgehend, daß gewisse medizinische Eingliede
rungsmaßnahmen in der Schweiz nur durch einen einzigen Arzt oder eine beschränkte Zahl von Ärzten durchgeführt werden können, erklärte seinerzeit die Expertenkommission für die Einführung der IV, es sei notwendig, dem Versicherten die freie Wahl unter allen eidgenössisch diplomierten Ärzten in der ganzen Schweiz zu gewähren. Doch sollte verhindert werden, daß ein Versicherter auf Kosten der IV an einen weit entfernten Ort reist, um sich dort einer Behandlung zu unterziehen, die in der Nähe ebenso gut hätte durchgeführt werden können. Die Kommission schlug deshalb vor, es seien die Reisekosten ganz oder teilweise dem Versicherten zu überbinden, wenn dieser sich an einen entfernt wohnenden Arzt wende, anstatt einen näher wohnenden aufzusuchen, der imstande wäre, die gleiche Behandlung zu ge währen (vgl. Expertenbericht vom 30. November 1956, S. 66). Die Experten kommission postulierte ferner, daß das freie Wahlrecht des Versicherten auch gegenüber den medizinischen Hilfspersonen, wie Orthopädisten usw., vorgesehen werde (Expertenbericht, S. 68). In seiner Botschaft vom 24. Oktober 1958 zum Entwurf des IVG hat der Bundesrat dieser Auffassung, die schließlich in Art. 26, Abs. 1 und Art. 51, Abs. 1, IVG ihren Niederschlag gefunden hat, grundsätzlich beigepflichtet (s. Botschaft, S. 39 und 126). Art. 26, Abs. 1, IVG bestimmt ausdrücklich, daß dem Versicherten die Wahl unter den eidgenössisch diplomierten Ärzten freisteht und ihm nach Möglichkeit auch die freie Wahl unter den vom Bun desrat zugelassenen Abgabestellen für Hilfsmittel und unter den medizini schen Hilfspersonen zu gewähren ist. Und gemäß Art. 51, Abs. 1, werden dem Versicherten die für die Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen «notwendigen» Reisekosten im Inland vergütet. Zur Frage der Reisespesen entschädigung wird in der bundesrätlichen Botschaft wiederholt zum Aus druck gebracht, daß für die Spesenberechnung «in jedem Fall nur die nächst gelegene geeignete Behandlungsstelle berücksichtigt werden» könne (S. 39). In diesem Sinn werden auf S. 134 der Botschaft die «notwendigen» Reise kosten gemäß Art. 51, Abs. 1, IVG als jene Aufwendungen umschrieben, die entstehen, «wenn der Versicherte die nächstgelegene geeignete Behandlungs stelle aufsucht». Anschließend wird ausgeführt: «Wählt er ohne triftigen Grund eine entferntere Behandlungsstelle, so hat er allfällige zusätzliche Kosten selbst zu tragen.» Es ist klar, daß diese Überlegungen sinngemäß auch für die Wahl der Abgabestellen für Hilfsmittel bzw. der medizinischen Hilfspersonen gelten.
309
Entgegen der von der Berufungsklägerin im Beschwerdeverfahren ge äußerten Meinung wird das freie Wahlrecht zwischen den im Inland prakti zierenden eidgenössisch diplomierten Ärzten durch Art. 51, Abs. 1, TVG keineswegs in unzulässiger Weise eingeschränkt. Darum übernimmt die IV auch medizinische Eingliederungsmaßnahmen, die ohne Notwendigkeit an einem weiter entfernten Ort durchgeführt werden. Dagegen soll der Ver sicherte in einem solchen Fall selber für die zusätzlichen Reisekosten auf kommen, wenn er an sich auch an einem näher gelegenen Ort in geeigneter Weise medizinisch behandelt werden oder das geeignete Hilfsmittel beziehen könnte.
2. Es ist unbestritten, daß der Berufungsklägerin ein Anspruch auf Ab
gabe eines Oberschenkelapparates und auf die entsprechenden ärztlichen Kontrollen zusteht. Wie das BSV zutreffend bemerkt, hätte aber die in S domizilierte Versicherte das Hilfsmittel ohne weiteres auch in der näher gelegenen Stadt L statt in Z beziehen können. Dasselbe gilt für die ärztlichen Kontrollen, die möglicherweise sogar an ihrem Wohnort durchführbar wären. Gesetzlich beachtliche Gründe, welche die Durchführung der Maßnahme in Z aufgedrängt hätten, werden nicht geltend gemacht. Demzufolge steht der Berufungsklägerin gegenüber der IV kein Anspruch auf Übernahme der durch ihre Fahrten nach Z erwachsenen zusätzlichen Reisespesen zu. Wohl ist begreiflich, daß sie insbesondere dem Orthopäden Dr. K, der sie schon in ihrem Kindesalter behandelt und vor Jahren wiederholt erfolgreich operiert hat, besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dieser Umstand allein ist aber nicht geeignet, zu einer andern Beurteilung des Rechtsstreites zu führen. Dem Sinn von Art. 51, Abs. 1, IVG entspricht es aber, der Berufungs klägerin jene Spesen zu vergüten, die ihr erwachsen würden, wenn sie den Oberschenkelapparat beim nächstgelegenen geeigneten Orthopädisten be zogen hätte und sich in die Kontrolle des nächstgelegenen geeigneten Arztes begäbe. Deshalb schlägt das BSV vor, es sei ihr an ihre Fahrten jeweils ein Beitrag auszurichten, welcher den Aufwendungen für ein Bahnbillet H. Klasse der Strecke S/L entspreche. Dieser Antrag ist berechtigt. Es wird Sache der Ausgleichskasse sein, die entsprechenden Vergütungen vorzunehmen. An diesem Ergebnis des Berufungsverfahrens würde selbst dann nichts ändern, wenn das neue TV-Recht anzuwenden wäre.
Renten Entscheid des EVG vom 21. November 1967 i. Sa. A. T. Art. 29, Abs. 1, IVG und Art. 41, Abs. 1, IW. Obwohl der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in der Regel den Anspruch auf eine Invalidenrente voraussetzt, bestimmt sich der Zeitpunkt des An spruchbeginns auf die eine oder andere Leistung nach voneinander unabhängigen Kriterien. Bestätigung der Praxis. (Erwägung 1) Art. 38, Abs. 2, IW. Gewährt die Verwaltung einem Versicherten, dem bereits eine Rente ausgerichtet wird, eine Hilflosenentschädi gung, so ist sie ermächtigt, die Rechtmäßigkeit des Rentenanspruchs im maßgebenden Zeitpunkt zu überprüfen und wenn nötig für die Festsetzung des Beginns des Entschädigungsanspruchs von der Rentenverfügung abzuweichen. (Erwägung 2)
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Der 1903 geborene Versicherte meldete sich am 15. Oktober 1963 bei der IV an. Im Juni 1963 erkrankte er (Halbseitenlähmung rechts, Blutbrechen bei Speiseröhrenvarizen). Mit Verfügung vom 12.Dezember 1963 sprach die Aus gleichskasse dem Versicherten in Anwendung der ersten Variante von Art. 29, Abs. 1, TVG ab 1. Juni eine ganze Invalidenrente zu. Am 13. Januar 1964 ge währte die IV-Kommission dem Versicherten ab 17. Dezember 1963 eine Hilf losenentschädigung, die auf einem Hilflosigkeitsgrad von zwei Dritteln be ruhte. Die Ausgleichskasse weigerte sich jedoch, diese Entschädigung auszu richten, weil das maßgebende Einkommen des Versicherten die gesetzlichen Einkommensgrenzen überschritt. Die Vorinstanz hat den gegen diese Verfügung eingelegten Rekurs ge schützt. Die vom BSV gegen den kantonalen Entscheid erhobene Berufung wurde vom EVG aus folgenden Erwägungen gutgeheißen:
1. Gemäß Art. 42, Abs. 1, IVG haben bedürftige invalide Versicherte, die
derart hilflos sind, daß sie besondere Pflege und Wartung benötigen, An spruch auf eine Hilflosenentschädigung. Art. 29, Abs. 2, IVG findet Anwen dung. Die zugesprochene Entschädigung wird auch nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersgrenze der AHV weitergewährt. Nach Art. 38, Abs. 1, IVV entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Art. 38, Abs. 2, IW bestimmt ferner, daß der Anspruch auf eine Hilflosen entschädigung unter anderem am Ende des betreffenden Monats erlischt, in welchem der Berechtigte gestorben ist. Das EVG hatte schon einmal Gelegenheit zu präzisieren (vgl. z. B. EVGE 1967, S. 46, ZAK 1967, S. 499 und dort zitierte Rechtsprechung), daß es für die Umschreibung der Hilflosigkeit unumgänglich sei, in der IV die gleichen Kriterien wie in der Unfall- und Militärversicherung anzuwenden. Es ist tat sächlich nötig, soweit als möglich die Einheit des sozialen Versicherungs rechts zu verwirklichen. Ein Versicherter gilt somit als hilflos, wenn er für die alltäglichen Lebensverrichtungen und für die Körperpflege auf fremde Hilfe angewiesen ist. Gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung ist ferner zu beachten, daß die Hilflosenentschädigung grundsätzlich eine die Rente ergänzende Versicherungsleistung darstellt, soweit der Versicherte nicht nur invalid, sondern auch bedürftig ist und sein Zustand besonderer Pflege und Wartung bedarf. Dies entspricht der Tendenz, in der Sozialversicherung mög lichst gleichartige Kriterien anzuwenden; gemäß Art. 42 MVG und Art. 77 KUVG bewirkt die Hilflosigkeit tatsächlich eine Erhöhung der Rente. Die Hilflosigkeit muß zudem relativ dauernden Charakter aufweisen oder regel mäßig und zu einem schweren Grad während einem beträchtlichen Teil des Jahres vorhanden sein, damit die Ausrichtung einer Entschädigung in Frage kommt. Der Beginn des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung soll — gemäß der oben zitierten Rechtsprechung — im allgemeinen auf den Zeitpunkt an gesetzt werden, in dem die Hilflosigkeit des Versicherten nach den erwähnten Kriterien festgestellt ist — vorausgesetzt, daß er dann noch eine Rente be anspruchen kann. Demgemäß kann dem Versicherten nur eine Hilflosen entschädigung gewährt werden, wenn er einen Rentenanspruch hat. Dies er gibt sich aus dem die Rente ergänzenden Charakter der Hilflosenentschädi-
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gung-. Es bestehen jedoch Ausnahmefälle, bei denen die Gewährung einer solchen Leistung unabhängig von derjenigen einer Rente erfolgt (nicht ver öffentlichter Entscheid betreffend einen hilflosen Versicherten, der im maß gebenden Zeitpunkt noch das Gymnasium besuchte).
2. Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, daß man den Ver
sicherten schon im Juni 1963 als hilflos betrachten konnte. Es stellt sich somit die Frage, ob die Tatsache, daß diesem ab 1. Juni 1963 eine Rente ausge richtet wurde, auch verpflichtete, die ihm nachträglich gewährte Hilflosen entschädigung vom gleichen Datum an auszurichten. Das ist nicht der Fall. Stellt die Hilflosenentschädigung — wie oben aus geführt wird — eine Ergänzung zur Rente dar, so ist das nicht in dem Sinne zu verstehen, daß, nachdem dem Versicherten eine Rente ausgerichtet wurde, ihm obligatorisch auch eine Hilflosenentschädigung auf den gleichen Zeit punkt gewährt werden muß, wenn ihm die Rente zu Unrecht zugesprochen wurde. Eine abweichende Regelung wäre im übrigen schwer vereinbar mit der Bestimmung, wonach unrechtmäßig bezogene Leistungen zurückerstattet werden müssen (vgl. Art. 49 IVG und Art. 47 AHVG). Die Verwaltung ist daher ermächtigt, wenn sie einem Versicherten eine Hilflosenentschädigung zuspricht, dem bereits eine Rente ausgerichtet wird, zu überprüfen, ob im maßgebenden (d. h. in Art. 38, Abs. 1, IW vorgesehenen) Zeitpunkt tatsäch lich ein Anspruch auf die laufende Rente bestand; sie kann gegebenenfalls für die Festsetzung des Anspruchbeginns auf die Hilflosenentschädigung von der Rentenverfügung abweichen. Im vorliegenden Fall ist es nicht möglich festzustellen, ob die Ausrich tung einer Invalidenrente ab 1. Juni 1963 gerechtfertigt war. Dabei ist einzig ungewiß, ob das zur Behinderung führende Leiden stabilisiert war. In erster Linie schien das durch den Schlaganfall vom Juni 1963 hervorgerufene geistige Gebrechen entscheidend. Auf Grund dieses geistigen Gebrechens schrieb der Arzt am 22. Oktober 1963, daß es für den Patienten unmöglich sei, irgendeine geistige Arbeit in den nächsten Monaten, ja selbst Jahren in Aussicht zu nehmen. Da der Versicherte damals unfähig war, ein einfaches Problem zu lösen, und da ihm selbst handwerkliche Arbeiten große Schwierigkeiten boten, kann man sagen, daß sich die Schätzung des behandelnden Arztes auf jegliche Erwerbstätigkeit bezog. Der Gesundheitszustand des Versicherten jedoch, der dem Arzt im Oktober 1963 noch Anlaß zu etwas Hoffnung gab, war im De zember des gleichen Jahres sehr schlecht. Diese wenigen Auskünfte sagen über die Entwicklung der Leiden zwischen Juni 1963 und März 1965 nichts aus. Man muß also — wie es das BSV vorschlägt — diesen Punkt noch näher abklären. Erst dann wird es möglich sein festzustellen, ab welchem Zeitpunkt dem Versicherten die Hilflosenentschädigung ausgerichtet werden kann, wo bei die Leistung — die an sich nicht streitig ist — nach dem oben Gesagten nur bis Ende März 1965 gewährt werden kann, da der Versicherte am 30. März
1965 gestorben ist (Art. 38, Abs. 2, IW).
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VON Am 7. Mai fand unter dem Vorsitz von Dr. Wettenschwi- MONAT ler vom Bundesamt für Sozialversicherung die erste Sit ZU zung der Kommission für Beitragsfragen statt. Sie be handelt die im Zusammenhang mit der siebenten AHV- MONAT Revision stehende Änderung einzelner Vorschriften über die AHV-Beiträge. *
Am 14. Mai fand in Bern unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung eine Aussprache über die berufliche Ausbildung von geistig Behinderten und deren Beschäftigung in ge schützten Werkstätten statt. Gegen 100 Vertreter von gemeinnützigen privaten Institutionen, von Behörden, IV-Kommissionen und IV-Regio- nalstellen aus den Kantonen Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land schaft und Aargau bekundeten durch ihre Teilnahme ihr Interesse. Die Beratungen haben — vgl. hiezu ZAK 1968, S. 97 — in der Westschweiz ihren Anfang genommen und werden in der deutschen Schweiz noch fortgesetzt werden. Planung und Koordination in dieser wichtigen Frage machen beachtliche Fortschritte. *
Am 16./17. Mai besammelte sich die Konferenz der kantonalen Aus gleichskassen in Flüelen in Anwesenheit zahlreicher Gäste, darunter auch solcher des Bundesamtes für Sozialversicherung, zu ihrer jährlichen Plenarkonferenz. Die Tagung stand unter dem Vorsitz von Dr. Weiss, Basel. Dr. Wenk vom Bundesamt referierte über «Die Sozialversicherung im Rahmen der schweizerischen Volkswirtschaft». Dann fand eine in struktive Besichtigung der Draht-, Kabel- und Gummiwerke Dätwyler AG in Altdorf statt. Abschließend bot Dr. h. c. Oechslin, früherer Kantonsoberförster, im Schächental einen höchst aufschlußreichen «Streifzug durch Uri». * Am 22. Mai hat der Bundesrat den Jahresbericht 1966 des Bundes amtes für Sozialversicherung über die AHV/IV/EO genehmigt.
* Der Ausschuß für Verwaltungskostenfragen der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission tagte am 30. Mai unter dem stellvertretenden Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung. Nach einer Orientierung über die letzten Verwaltungskostenergebnisse der
JUNI 1968 313
Ausgleichskassen stimmte er — im Hinblick auf die siebente AHV- Revision — einem reduzierten Höchstansatz der Verwaltungskosten beiträge und, zugleich, den neuen Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen aus dem Ausgleichsfonds der AHV zu. Ferner behandel te der Ausschuß den Entwurf für eine Neufassung von Artikel 157 und
158 AHVV. Im Herbst wird sich die Gesamtkommission mit den vom
Ausschuß behandelten Fragen befassen. *
Am 30. und 31. Mai tagte in Wien die zehnte Konferenz europäischer Minister für Familienfragen. Sie befaßte sich mit dem Thema: «Die Frau zwischen Beruf und Familie». In einem Rückblick auf die letztjährige Konferenz in Genf orientierte Bundesrat Tschudi die Teilnehmer über die wesentlichen Neuerungen in der Gesetzgebung betreffend die Fa milienzulagen der EWG-Staaten, Großbritanniens, Österreichs und der Schweiz (vgl. ZAK 1968, S. 205 und 263). Die näheren Ausführungen des Vorstehers des Eidgenössischen Departementes des Innern folgen in der nächsten Nummer der Zeitschrift. » Die Spezidlkommission für Versicherungsausweis und IBK hielt am 31. Mai unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für So zialversicherung ihre vierte Sitzung ab. Sie behandelte die Fragen, die sich im Zusammenhang mit der siebenten AHV-Revision für die Ein tragungen in das individuelle Beitragskonto stellen. Diese betreffen vor allem die Aufzeichnung des Erwerbseinkommens und — für Aus länder — diejenige der Beitragszeiten.
Vom Drucksachendienst der Unterabteilung AHV/IV/EO Die dezentrale Durchführung der AHV, der IV und der EO durch eine Vielzahl von Organen (Arbeitgeber, Ausgleichskassen, IV-Kommissio- nen, IV-Regionalstellen, Zentrale Ausgleichsstelle, Rechnungsführer von Armee und Zivilschutz, Ärzte, Sonderschulen, Eingliederungsstätten usw.) bringt es mit sich, daß zwischen diesen Stellen unter sich sowie zwischen ihnen und den Versicherten laufend eine große Menge von Informatio nen (Angaben für die Beitragsabrechnung, Beitragsaufzeichnungen, An
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gaben für die Festsetzung von Versicherungsleistungen, Verfügungen, Berichte, Rechnungen, Buchhaltungsergebnisse usw.) ausgetauscht wer den müssen. Wenn man diesen Austausch von Daten und Informationen möglichst einfach und zweckmäßig gestalten will, so kommt dafür — abgesehen von der automatischen Datenübermittlung — nur die Verwen dung einheitlicher Formulare in Frage. Dies gilt insbesondere dort, wo eine zentrale Stelle (z. B. die Zentrale Ausgleichsstelle oder die PTT) Daten aus verschiedenen Quellen verarbeiten muß. Artikel 210 AHVV beauftragt daher das Bundesamt für Sozialversicherung, die amtlichen Formulare zu bestimmen und sie herauszugeben, d. h. den Versicherungs organen zur Verfügung zu stellen. Das Bundesamt kann außerdem die Verwendung einheitlicher Formulare, die nicht von ihm selbst heraus gegeben werden, vorschreiben. Analoge Regeln gelten für die IV (Art. 92, Abs. 3, IW) und die EO (Art. 24 EOV). Aus den oben dargelegten Gründen und gestützt auf die genannten gesetzlichen Bestimmungen hat das Bundesamt für Sozialversicherung rund 120 amtliche Formulare herausgegeben und deren Verwendung in den meisten Fällen als obligatorisch erklärt. Der interessierte Leser findet sie im soeben neuerschienenen «Drucksachenkatalog AHV/IV/ EO», Ausgabe April 1968», einzeln aufgeführt. Dabei ist zu beachten, daß praktisch alle diese Formulare in den drei Amtssprachen unseres Landes erhältlich sind. Einige davon sind außerdem in spanischer, eng- licher und serbokroatischer Fassung vorhanden.
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Ein anderer Strom von Informationen fließt mehr oder weniger konstant von den Bundesbehörden zu den Versicherungs- und Durch führungsorganen. Es handelt sich um Gesetzes- und Verordnungsbe stimmungen, Wegleitungen, Weisungen und Kreisschreiben sowie um die der Arbeitserleichterung dienenden amtlichen Verzeichnisse, Ta bellen und Merkblätter. Es ist das Bestreben des Bundesamtes für Sozialversicherung, seine Weisungen an die Versicherungsorgane in eine möglichst zweckmäßige Form zu kleiden, um deren Handhabung bis zur untersten Stufe der AHV/IV-Organisation zu erleichtern und sicherzustellen. Die Wegleitungen, Kreisschreiben, Verzeichnisse usw. erscheinen normalerweise in der Form von Einzelbroschüren im belieb-
’ Erhältlich bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale,
3003 Bern; Bestellnummer 318.110.
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ten Format A5, und zwar je nach Umfang und Auflage im traditionellen (und kostspieligen) Typensatz oder in photographischer Reproduktion einer maschinengeschriebenen Vorlage (Kleinoffset). Nur ausnahms weise — vor allem aus Zeitgründen — werden allgemein gültige Kreis schreiben des Bundesamtes noch im Matrizenverfahren hergestellt, was immer eine Beschränkung der Auflage und Schwierigkeiten in der Aus führung von Zusatzbestellungen bedeutet. Für Publikationen, die be sonders vielen Änderungen und Ergänzungen unterworfen sind, wurde die Form von Loseblattausgaben mit Ringheftern (Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV/IV ; Sammlung der gesetzlichen Erlasse über die EL) oder sogar die offene Kartei (Ur teilsregister; Dokumentationskatalog; Tarifkartei) gewählt. Demgegenüber hat es sich gezeigt, daß für die Wiedergabe der ge setzlichen Erlasse aus Gründen der Rechtssicherheit nur die gebundene Broschüre in Frage kommt, wobei nach jeder wesentlichen Änderung ein Neudruck zu erstellen ist. Diese sogenannten Textausgaben, die das Bundesamt für Sozialversicherung im Einvernehmen mit der Schweize rischen Bundeskanzlei herausgibt, bilden das grundlegende Rüstzeug aller AHV/IV/EO-Organe und müssen allen Mitarbeitern der Ausgleichs kassen und ihrer Zweigstellen, den Mitgliedern der IV-Kommissionen und den Bediensteten der IV-Regionalstellen in der jeweils gültigen Fassung griffbereit zur Verfügung stehen. Daß auch im breiten Publi kum eine rege Nachfrage nach diesen Textausgaben sowie nach anderen Publikationen des Bundesamtes über die AHV/IV/EO besteht, sei hier nur am Rande erwähnt. Das Bundesamt für Sozialversicherung betreibt keine Geheimpolitik, sondern stellt seine Verwaltungsweisungen grund sätzlich jedem Interessenten zur Verfügung. Einschränkungen bestehen nur — und zwar aus technischen Gründen — für die Abgabe vervielfäl tigter Dokumente wie z. B. der IV-Mitteilungen.
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Über die Entstehung einer amtlichen Drucksache macht sich der Außenstehende kaum eine richtige Vorstellung. Es ist nicht das gleiche, ob eine Privatfirma einen Prospekt herausgibt oder ob eine Amtsstelle in verbindlicher Weise bestimmte Anordnungen trifft, Fragen stellt oder Ratschläge erteilt, und dies dazu noch übereinstimmend in deut scher, französischer und italienischer Sprache. An der Entstehung einer solchen Drucksache sind in der Regel mehrere Dienststellen beteiligt. Die Sachbearbeiter der Fachsektionen erstellen ihre Entwürfe. Dann
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güt es, diese innerhalb der Unterabteilung zu koordinieren und zu be reinigen. Oft wird der Entwurf einer Kommission von außenstehenden Sachverständigen unterbreitet. Dem Drucksachendienst der Unterabtei lung AHV/IV/EO obliegt die technische Gestaltung, wobei es nicht immer leicht ist, die Wünsche der Sachbearbeiter, Dienststellen und Experten mit den praktischen Möglichkeiten und den allgemeinen An forderungen an eine gute Drucksache in Einklang zu bringen. Der Drucksachendienst sucht die für die geplante Publikation am besten geeignete Form (Formulargarnitur, Broschüre, Loseblattband, Kartei) und Herstellungsmethode (Vervielfältigung, Kleinoffset, Buchdruck), nimmt Einfluß auf eine ansprechende und zweckmäßige Ausgestaltung, erstellt die Terminpläne für Übersetzung, Bereitstellung der Druck vorlagen, Bereinigung der Probedrucke und Veröffentlichung, ermittelt — allenfalls anhand von Bestellungsumfragen — die Höhe der Auf lage in den verschiedenen Sprachen und erstellt schließlich den Ver sandplan. Gewisse Verzeichnisse und Nachschlagewerke (Adressen verzeichnis, Behördenverzeichnis, Urteilsregister, Dokumentationskata log, Verzeichnis der Erlasse und Weisungen, Verzeichnis der Eingliede rungsstätten usw.) redigiert der Drucksachendienst in eigener Regie, nötigenfalls unter Konsultation von Fachdiensten. Eine bedeutende Ar beit verursachen nicht zuletzt die mit der Redaktion und der Herausgabe der ZAK verbundenen Aufgaben. Die Druckaufträge werden von der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale an einen Drucker ihrer Wahl vergeben. Diese Zen trale setzt auch die Preise für alle vom Bund herausgegebenen Druck erzeugnisse fest und besorgt die Lagerhaltung sowie die Spedition und die Fakturierung. Der Drucksachendienst der Unterabteilung AHV/IV/ EO amtet als Verbindungsstelle zur genannten Zentrale. Im Jahre 1967 wurden auf diesem Weg rund 200 Druckaufträge, von denen jeder wie der mehrere Posten umfaßte, abgewickelt. *
Die vom Bund herausgegebenen Drucksachen werden grundsätzlich nur gegen Bezahlung abgegeben. Dies gilt vor allem für die von den Ausgleichskassen benötigten Formulare und Publikationen, was ander seits auch bedeutet, daß diese Organe in der Bemessung ihrer Bestel lungen vollständig frei sind. Es bleibt also einer Ausgleichskasse über lassen zu entscheiden, ob sie ein bestimmtes Kreisschreiben des Bundes amtes nur in 3 Exemplaren beziehen will oder ob sie dieses auch an alle Gemeindezweigstellen oder gar an die ihr angeschlossenen Arbeit
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geber verteilen will. Immerhin erhält jede Ausgleichskasse von Amtes wegen ein Gratisexemplar jeder amtlichen Veröffentlichung mit Wei sungscharakter. Eine Sonderregelung gilt für die von den Sekretariaten der IV- Kommissionen und von den IV-Regionalstellen benötigten IV-Druck- sachen. Da die Kosten dieser Organe gemäß Artikel 67 IVG von der IV getragen werden, verzichtet der Bund aus Rationalisierungsgründen auf eine Fakturierung der einzelnen Bezüge und belastet dafür seine Aufwendungen für Druck und Papier direkt der von der Zentralen Aus gleichsstelle geführten IV-Rechnung, wo sie unter den «Durchführungs kosten gemäß Artikel 95 AHVG» erscheinen. Über Menge und Kosten der von den Versicherungsorganen und weiteren Interessenten insgesamt bezogenen Drucksachen aus dem Gebiet der AHV/IV/EO liegen keine Angaben vor, da es der Eidgenös sischen Drucksachen- und Materialzentrale aus begreiflichen Gründen nicht möglich ist, für jeden Dienstzweig besondere Aufschriebe hier über zu führen. Hingegen sei festgehalten, daß von den Aufwendungen der genannten Zentrale für Papier und Druckkosten im Jahre 1967
420 000 Franken auf Drucksachen der AHV/IV/EO entfielen. Die nicht
unbedeutenden verwaltungsinternen Kosten für Redaktion und Admi nistration (inkl. Lagerhaltung, Spedition, Fakturierung) sind darin noch nicht berücksichtigt.
Die Ergänzungsleistungen im Jahre 1967
1. Ausgerichtete Leistungen
In der ZAK 1967, S. 259, wurde über die Aufwendungen für Ergänzungs leistungen im Jahre 1966, dem ersten Jahr der Wirksamkeit des Bundes gesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG), berichtet. Wie damals schon vorauszusehen war, fielen die Ausgaben 1967 höher aus als im Anlaufjahr. Vor allem bewirkten — meist durch die Gesetzgebung bedingt — Verzögerungen in der ad ministrativen Durchführung, daß besonders in größeren Kantonen be trächtliche für das Jahr 1966 geschuldete Ergänzungsleistungen erst im Jahre 1967 ausbezahlt werden konnten. Die Zunahme der Aufwendungen gegenüber dem Vorjahr ist denn auch recht beachtlich. Im Jahre 1967 wurden 282 Mio Franken an Er gänzungsleistungen zur AHV und IV von den Kantonen ausbezahlt,
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Auszahlungen der Kantone für Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
Beträge in 1000 Franken Tabelle 1
Kantone AHV IV Total
Zürich 37 469 8 056 45 525 Bern 42 205 11 025 53 230 Luzern 11 348 3 230 14 578 Uri 1053 418 1471 Schwyz 2 644 830 3 474 Obwalden 761 249 1010 Nidwalden 486 163 649 Glarus 1602 423 2 025 Zug 768 189 957 J Freiburg 7 196 2 355 9 551 c « Solothurn 5 705 1373 7 078 Basel-Stadt 8 554 1371 9 925 Basel-Landschaft 3 614 1078 4 692 Schaffhausen 2 041 529 2 570 Appenzell A.Rh. 2 821 628 3 449 Appenzell I.Rh. 799 267 1066 St. Gallen 16 783 3 737 20 520 Graubünden 7 193 2 019 9 212 Aargau 8126 1877 10 003 Thurgau 5 643 1968 7 611 Tessin 16 374 4 571 20 945 Waadt 21 924 4 252 26 176 Wallis 6 806 2 538 9 344 Neuenburg 6 669 1116 7 785 Genf 7 815 1253 9 068
Schweiz 226 399 55 515 281 914 Prozentzahlen 80 20 100
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wovon 80 Prozent auf Bezüger von AHV-Renten und 20 Prozent auf IV-Rentner entfallen. Der Vergleich der Ausgaben für Ergänzungs leistungen zur AHV und IV mit dem Vorjahr ergibt eine Zunahme von fast 130 Mio Franken oder 85 Prozent. Während die Ergänzungsleistun gen an AHV-Rentner um 79 Prozent anstiegen, erhöhten sich die Er gänzungsleistungen an IV-Rentenbezüger gar um 112 Prozent. Die ein zelnen Kantone sind an dieser Steigerung verständlicherweise sehr un terschiedlich beteiligt. Appenzell Außer Rhoden «liegt» nur 4 Prozent unter dem Treffnis 1966; Aargau hat die Ergänzungsleistungen erst auf 1967 eingeführt; Schwyz, Wallis und Appenzell Inner Rhoden rich teten 1967 nur wenig mehr als 1966 aus; im Thurgau haben sich die Leistungen nahezu verdoppelt, in Zürich, Nidwalden 1, Basel-Stadt1 und Basel-Landschaft1 mehr als verdoppelt, in Bern 1 mehr als verzwölffacht und in Glarus 1 verfünfzehnfacht. Der gewogene Durchschnitt der Jahre 1966 und 1967 dürfte den finanziellen Aufwendungen des laufenden Jahres 1968 am nächsten kommen. Danach würden von den Kantonen in rund 170 000 Fällen etwa
237 Mio Franken Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden. 192 Mio
Franken dürften auf AHV- und 45 Mio Franken auf IV-Rentenbezüger entfallen.
2. Beiträge des Bundes
Das ELG ist seinem Charakter nach ein Subventionsgesetz. Der Bund tritt nur als Subvenient gegenüber den Kantonen auf, die nach eigenen Gesetzen entsprechende kantonale Leistungen erbringen. Für die Subventionierung der Ergänzungsleistungen an Rentner der AHV durch den Bund wird der Spezialfonds gemäß Artikel 111 AHVG (Tabakbelastung und Belastung für gebrannte Wasser) herangezogen. Die Bundesbeiträge an Ergänzungsleistungen für Bezüger von Renten oder Hilflosenentschädigungen der IV sind aus allgemeinen Bundes mitteln zu decken. Die nachfolgende Tabelle 2 zeigt, wie sich die Belastung durch Er gänzungsleistungen auf Bund und Kantone (einschließlich Gemeinden) im Jahre 1967 verteilte.i
i Einführung der Ergänzungsleistungen auf 1. Juli 1966.
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Von den Gesamtkosten für Ergänzungsleistungen im Betrage von rund
282 Mio Franken verbleiben nach Abzug der Bundessubvention von
46 Prozent noch 54 Prozent, die von den Kantonen und zum Teil von den
Gemeinden aufgebracht wurden.
Aufwendungen von Bund, Kantonen und Gemeinden
Tabelle 2
AHV IV Total Aufwendungen in 1000 Prozent in 1000 Prozent in 1000 Prozent Franken zahlen Franken zahlen Franken zahlen
Ausgerichtete Ergänzungs leistungen 226 399 100 55 515 100 281 914 100 Bundes beiträge 102 338 45 26 124 47 128 462 46
Belastung der Kantone und Gemeinden 124 061 55 29 391 53 153 452 54
Es handelt sich hier jedoch nicht in vollem Umfange um neue Auf wendungen der Kantone und Gemeinden, denn diese wurden durch die Einführung der Ergänzungsleistungen auf dem Gebiete der Armenfür sorge ganz erheblich entlastet. Andererseits ist zu beachten, daß ver schiedene Kantone — vor allem städtische — über die Ergänzungs leistungen hinaus noch Beihilfen aus kantonalen Mitteln ausrichten, die hier nicht aufgeführt sind und die zum Teil beträchtliche Ausmaße annehmen können. Die Beiträge des Bundes sind jedoch nicht einheitlich. Sie werden abgestuft, d. h. je nach der Finanzkraft der Kantone auf 30, 50 oder 70 Prozent der Aufwendungen der Kantone für Ergänzungs leistungen festgesetzt. Die Einreihung der Kantone in finanzstarke, mittelstarke und finanzschwache Kantone wird gestützt auf das Bundes gesetz vom 19. Juni 1959 über den Finanzausgleich vom Bundesrat vor genommen. Die Wirkung dieser Abstufung ergibt sich aus Tabelle 3.
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Aufwendungen von Bund, Kantonen und Gemeinden nach der Finanzkraft der Kantone
Beträge in 1000 Franken Tabelle 3
Ausgerichtete Belastung der Kantone nach Ergänzungs Bundesbeiträge Kantone und der Finanzkraft leistungen Gemeinden
9 finanzstarke 97 603 29 281 68 322
9 mittelstarke 149 182 74 591 74 591
7 finanzschwache 35129 24 590 10 539
Total 281 914 128 462 153 452
Wohl werden in den finanzschwachen Kantonen nur 12 Prozent aller Leistungen ausgerichtet, aber sie erhalten immerhin 19 Prozent des gesamten Bundesbeitrages. Die Tabelle zeigt ferner, daß mehr als die Hälfte der ausgerichteten Ergänzungsleistungen, aber auch der Bundes beiträge auf die finanziell mittelstarken Kantone entfallen.
3. Ausgerichtete Leistungen an gemeinnützige Institutionen
Gestützt auf Artikel 10 ELG wurden noch in der Höhe von insgesamt 5,7 Mio Franken Bundesbeiträge an die gemeinnützigen Institutionen ausgerichtet. Davon erhielt die Schweizerische Stiftung «Pro Senectute»
3 Mio Franken, die Schweizerische Vereinigung «Pro Infirmis» 1,5 Mio
Franken und die Schweizerische Stiftung «Pro Juventute» 1,2 Mio Fran ken.
Erfahrungen mit den neuen Weisungen über die Kassenrevisionen Die neuen, ab 1. Februar 1966 gültigen Weisungen für die Revision der AHV-Ausgleichskassen sehen als wichtigste Neuerungen vor: die Auf teilung der meisten bis anhin jährlich vorzunehmenden Prüfungen über die materielle Rechtsanwendung auf eine dreijährige Periode, die Ver einheitlichung in der äußeren Gestaltung der Berichte sowie die grund sätzliche Beschränkung der Berichterstattung auf die durchgeführten Prüfungen und die festgestellten Mängel.
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Dank der neuen Regelung können die Revisionsprogramme in bezug auf die zu prüfenden Gebiete — insbesondere bei der Hauptrevision — gekürzt, anderseits die einzelnen Prüfungshandlungen als solche noch ausgebaut und vertieft werden. Damit ist zwar eine größere Freiheit, aber auch eine vermehrte Verantwortung für die Revisoren verbunden; denn sie müssen sich nun schlüssig werden, was im Rahmen ihres Pro gramms besonders oder vordringlich zu prüfen ist, und sind so gehalten, ihre Revisionen gezielt und mit Blick auf die Verhältnisse der einzelnen Ausgleichskassen durchzuführen. Wie sind nun die mit den Weisungen gesteckten Ziele erreicht wor den, da deren Anwendung immerhin bei den Revisoren eine Umstellung voraussetzte? Im großen und ganzen können die Erfahrungen zweier Jahre als positiv bewertet werden. In Beachtung des dreijährigen Turnus bei den Hauptrevisionen waren die Revisoren offensichtlich be strebt, das Hauptgewicht auf jene Gebiete zu legen, die nach ihren bis herigen Erfahrungen besondere Aufmerksamkeit und nötigenfalls eine erneute Prüfung erheischten. Die Berichte sind in der Regel kürzer geworden, die Prüfungs ergebnisse übersichtlicher und damit lesbarer dargestellt. Dies erlaubt den Ausgleichskassen und ihren Trägern, sich rasch ins Bild zu setzen, und erleichtert der Aufsichtsbehörde die Arbeit bei der Auswertung der Berichte. Das vorgesehene Schema bei der Abfassung der Berichte hat zudem den Vorteil, daß die einzelnen Prüfungen und ihre Ergebnisse innerhalb einer Ausgleichskasse von Revision zu Revision besser über blickt werden können und sich auch die Mängelbehebung intensiver überwachen läßt. Diese ersten guten Erfahrungen mit den neuen Weisungen lassen hoffen, daß sie sich auch in Zukunft bewähren werden, nicht zuletzt im Interesse der Ausgleichskassen selber, für welche sie sich in einer spür baren Verkürzung der Revisionsdauer ausgewirkt haben.
Beitragsrückvergütung an spanische und türkische Staatsangehörige Gemäß Artikel 8, Absatz 3, AHVG können Ausländern, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, ausnahms weise unter bestimmten, vom Bundesrat festzulegenden Voraussetzun gen die an die AHV (nicht aber die an die IV) bezahlten Beiträge zu rückvergütet werden, sofern diese keinen Rentenanspruch begründen. Der Bundesrat hat gestützt auf diese Gesetzesbestimmung bekanntlich
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durch Verordnung vom 14. März 1952 die Voraussetzungen und das Verfahren für diese Beitragsrückvergütung festgelegt. Nach Artikel 1 der erwähnten Verordnung kann die Rückvergütung erfolgen, wenn mit dem Heimatstaat des Versicherten eine Vereinbarung weder besteht noch in absehbarer Zeit abgeschlossen werden kann. Liegt ein Sozial versicherungsabkommen vor, so findet sich darin die mit dem betref fenden Staat gewählte besondere Regelung, nach welcher Beiträge, die für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht ausreichen, entweder weiterhin dem Beitragszahler rückerstattet oder aber an dessen heimatliche Versicherung zur Anrechnung überwiesen werden (so die meisten Abkommen aus der Zeit vor 1960), sofern nicht jegliche Rückzahlung der Beiträge überhaupt ausgeschlossen wird (wie dies in den neuesten Verträgen, beispielsweise mit Italien, Jugoslawien und der Bundesrepublik Deutschland, der Fall ist). Mit Spanien besteht seit dem 21. September 1959 (in Kraft seit 1. Juli 1960) ein Abkommen. Nach dessen Vorschriften haben spanische Staatsangehörige einen Anspruch auf ordentliche Renten der AHV, wenn sie im Zeitpunkt des Versicherungsfalls mindestens fünf volle Beitragsjahre aufweisen. Wird diese Mindestbeitragsdauer im genann ten Zeitpunkt nicht erfüllt, so besteht Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge (Art. 7 des Abkommens). Nun sind im vergangenen Monat März mit Spanien Verhandlungen über die Revision des geltenden Abkommens aufgenommen worden. Es ist wahrscheinlich, daß in einem neuen Vertrag die fünfjährige «Warte zeit» herabgesetzt wird. Spanische Staatsangehörige könnten alsdann schon nach einer kürzeren Beitragszeit (im Falle einer Regelung nach dem Muster des neuen Italien-Abkommens beispielsweise bereits nach einem vollen Beitragsjahr) ordentliche Leistungen der AHV beanspru chen. Dies gälte — mit Wirkung ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens — aller Voraussicht nach auch für Versicherungsfälle, die vor der In kraftsetzung des neuen Vertrags eingetreten sind, sofern die Beiträge noch nicht zurückerstattet worden sind. Spanier, bei denen in nächster Zeit, d. h. vor der Rechtswirksamkeit eines neuen Abkommens, der Ver sicherungsfall des Alters oder Todes eintritt, beziehungsweise ihre Hin terlassenen könnten daher — bei Fehlen eines Rentenanspruchs nach dem gegenwärtig geltenden Recht — durch die Rückforderung der Beiträge unter Umständen der Vorteile aus einem künftigen günstigeren Abkommen verlustig gehen, weil mit durchgeführter Rückerstattung alle Ansprüche gegenüber der schweizerischen Versicherung endgültig erlöschen.
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Aus sozialen wie aus Billigkeitserwägungen erscheint es deshalb geboten, hinfort spanische Staatsangehörige, die ihre an die AHV ent richteten Beiträge zurückfordern, auf die skizzierte mögliche Entwick lung hinzuweisen. Die Ausgleichskassen werden ersucht, in diesem Sinne zu verfahren und sich vom Gesuchsteller gegebenenfalls bestätigen zu lassen, daß die Beitragsrückforderung in Kenntnis der bevorstehen den Rechtsänderungen eingereicht beziehungsweise aufrechterhalten wird.
Mit der Türkei besteht bis dahin kein Sozialversicherungsabkommen, doch streben die türkischen Behörden in Anbetracht der nicht geringen Zahl von Arbeitnehmern, die zur Zeit in der Schweiz beschäftigt sind, den Abschluß eines solchen an. Kürzlich fand in Bern eine Begegnung von Experten beider Länder statt, an der die möglichen vertraglichen Lösungen erörtert und Verhandlungen in Aussicht genommen wurden. Im Hinblick auf diese Entwicklung werden die Ausgleichskassen er sucht, auch bei türkischen Staatsangehörigen in gleicher Weise zu ver fahren wie bei Spaniern und diese Versicherten bei Gesuchen um Bei tragsrückvergütung darauf aufmerksam zu machen, daß im Jahre 1969 wahrscheinlich Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Türkei beginnen werden, durch welches die erleichterten Voraussetzungen für den Erwerb schweizerischer Renten und deren Auszahlung nach der Türkei geregelt würden.
Durchführungsfragen
AHV: Zum Anspruch auf Zusatzrente bei unbekanntem Auf enthalt der Ehefrau
Kürzlich ist dem Bundesamt für Sozialversicherung der Fall eines 65- jährigen Versicherten unterbreitet worden, der seit 1947 getrennt von seiner Ehefrau lebt. Seit 1962 ist ihm der Aufenthalt seiner Ehefrau unbekannt. Er vermutet, sie habe sich damals nach Indien begeben. Erhebungen der Ausgleichskasse haben ergeben, daß für die Ehefrau letztmals für das Jahr 1963 Beiträge bezahlt wurden. Die Ausgleichs kasse erkundigte sich deshalb, ob dem Versicherten unter diesen Um ständen für seine 59jährige Ehefrau eine Zusatzrente zur einfachen Altersrente gewährt werden könne. Diese Frage mußte aus folgenden Gründen verneint werden.
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Selbstverständlich können Renten und Zusatzrenten nur für Perso nen ausgerichtet werden, die nachweisbar noch am Leben sind. So kann denn auch nach bisheriger Verwaltungspraxis ein über 65jähriger Ver sicherter, der nicht nachweisen kann, daß seine über 60jährige Ehefrau noch am Leben ist, keine Ehepaar-Altersrente, sondern nur eine einfache Altersrente beanspruchen (siehe Rz 21, Buchst, dd, der Wegleitung über die Renten). Aus dem gleichen Grund kann einem Bezüger einer ein fachen Altersrente eine Zusatzrente für seine 45- bis 60jährige, nicht invalide Ehefrau nur dann zugesprochen werden, wenn der Nachweis erbracht ist, daß sie noch lebt. Das gleiche gilt übrigens auch für den verheirateten Invalidenrentner, der nicht nachweisen kann, daß seine Ehefrau noch am Leben ist.
Ein Versicherter, der den Aufenthaltsort seiner getrennt lebenden Ehefrau nicht kennt, wird nun in der Regel kaum in der Lage sein, diesen Nachweis zu erbringen. Es kann nämlich auch bei Schweizer bürgern in solchen Fällen nicht ohne weiteres auf die Eintragungen im Familienbüchlein oder im Familienregister des Zivilstandsamtes des Heimatortes abgestellt werden, ist es doch durchaus möglich, daß sich die Ehefrau ins Ausland begeben hat und der allfällig im Ausland ein getretene Tod den schweizerischen Zivilstandsbehörden nicht zur Kennt nis gelangte. Die Gewährung von Zusatzrenten für die Ehefrau oder von Ehepaarrenten (Alters- oder Invalidenrenten) kommt daher in Fällen, in denen die Ehefrau nachrichtenlos abwesend ist, auch dann nicht in Frage, wenn sie in den Zivilstandsregistem noch als am Leben befindlich registriert ist. Vorbehalten bleibt selbstverständlich eine Nachzahlung im Rahmen der Verjährungsbestimmungen, wenn der Rentenansprecher in einem späteren Zeitpunkt die Existenz seiner Ehe frau belegen kann. Es erweist sich somit, daß bei der Prüfung von Rentenanmeldungen getrennt lebender Ehegatten dem Nachweis, daß die Ehefrau noch am Leben ist, immer dann besondere Beachtung zu schenken ist, wenn Alter oder Invalidität der Ehefrau für den Rentenanspruch mitbestim mend sind. Im übrigen sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, daß der Nachweis über die Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen in erster Linie dem Rentenansprecher und nicht der Ausgleichskasse obliegt, was insbesondere auch in den Fällen zu beachten ist, in denen die Abklärung der maßgebenden Tatsachen über den üblichen Rahmen der von den Ausgleichskassen den Rentenansprechem gewährten Mithilfe hinausgeht (siehe Rz 745 der Wegleitung über die Renten).
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IV: Medizinische Maßnahmen bei Geburtsgebrechen; Ultraschall-Vernebler1
In Fällen von Mucoviscidosis gehört ein Ultraschall-Vernebler als wich tiger Faktor zur optimalen Therapie. Es handelt sich somit um ein Gerät, das eine therapeutische Wirkung erfüllt und als sogenanntes Behandlungsgerät im Rahmen von Artikel 13 IVG leihweise abgegeben werden kann. Hinsichtlich der Abgabemodalitäten sei auf Rz 163 des Kreisschrei bens über die medizinischen Maßnahmen verwiesen. Solche Ultraschall-Vernebler können, wie übrigens alle Behand lungsgeräte, von der IV nur bei Hauspflege abgegeben werden; für hospitalisierte Patienten hat das Spital die Geräte zur Verfügung zu halten.
IV: Taggelder: Eingliederungszuschlag für Verpflegung und Unterkunft21
Die ab 1. Januar 1968 geltende Regelung über die Berechnung der Tag gelder, insbesondere des Eingliederungszuschlages, wie sie im Nachtrag zu den Richtlinien vom 22. Januar 1960 (Rz 15—17) dargelegt wird, hat bei den Durchführungsorganen der IV einige Fragen aufgeworfen. Es betrifft dies vor allem das Problem, welches die allgemeinen Voraus setzungen für die Zusprechung der Eingliederungszuschläge (Art. 25, Abs. 1, IVG; Art. 22bls, Abs. 1, IW) und welches die speziellen Voraus setzungen für den Zuschlag für Mietzinse seien (Art. 22bls, Abs. 2, IW). Wird die Frage so gestellt, ist sie bereits zur Hälfte gelöst: Es handelt sich nämlich hier um zwei verschiedene Dinge, die — obwohl sie eng miteinander verbunden sind — getrennt behandelt werden müssen. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich daher nur auf die «norma len» Zuschläge für Verpflegung und Unterkunft ; der Zuschlag für Miet zinse wird in einem besonderen Beitrag behandelt (siehe nachstehenden Artikel). Was die normalen Eingliederungszuschläge anbelangt, übernimmt die neue Gesetzgebung grundsätzlich im wesentlichen die frühere Re gelung. Abgesehen von der Tatsache, daß die prozentualen Zuschläge zur Entschädigung durch feste Zuschläge ersetzt wurden, und von der
1 Aus IV-Mitteilungen Nr. 98
2 Aus IV-Mitteilungen Nr. 96
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vielleicht möglichen Annahme, daß der frühere Zuschlag von 10 Prozent als Übergangsbestimmung beibehalten wurde (vgl. Rz 15 des Nach trages zu den Richtlinien vom 22. Januar 1960), ist festzustellen, daß die Voraussetzungen für die Zusprechung der Eingliederungszuschläge gleich geblieben sind, daß sie aber ein wenig verfeinert wurden. In gleicher Weise wie bis vor der Revision, wo der Versicherte einen mehr oder weniger hohen Zuschlag erhielt, je nachdem, ob er die Kosten für Ver pflegung und Unterkunft während der Eingliederung ganz oder teilweise selbst übernahm, wird er auch in Zukunft Anspruch auf einen Zuschlag haben, der im Verhältnis zur eigenen Kostenübernahme für Kost und Logis steht. Praktisch bedeutet dies, daß die Ausgleichskassen in jedem Falle einzig zu prüfen haben, ob der Versicherte während der Eingliederung ganz oder teilweise auf eigene oder auf Kosten der IV verpflegt und untergebracht wird. Je nachdem kann er einen mehr oder weniger hohen Zuschlag beanspruchen gemäß den in Rz 16 des Nachtrages zu den Richtlinien vom 22. Januar 1960 erwähnten Ansätzen, oder er erhält überhaupt keinen Zuschlag, wenn die IV alle Kosten für Verpflegung und Unterkunft trägt (vorbehalten bleibt der allfällige Zuschlag für Mietzinse). Wie man sieht, befaßt sich diese verhältnismäßig einfache Regelung nicht damit, wer schließlich die Kosten für Verpflegung und Unterkunft trägt, wenn sie nicht von der Versicherung übernommen werden. Diese Regelung ist somit auf alle Versicherten, erwerbstätig oder nicht, anwendbar (z. B. auch für Ehefrauen und Kinder, die noch nicht 20jährig sind und bei den Eltern wohnen), sofern sie einen An spruch auf die Grundentschädigung haben.
IV: Taggelder: Zuschlag für Mietzinse 1
Der in Artikel 22bis, Absatz 2, IW vorgesehene Zuschlag für Mietzinse stellt eine Neuerung dar, die anläßlich der auf 1. Januar 1968 in Kraft getretenen Revision der IV eingeführt wurde. Sie bezweckt, jene Per sonen in einem gewissen Ausmaß zu entschädigen, die während der Ein gliederung zwar von der IV freie Unterkunft erhalten, jedoch weiterhin für Mietzinse aufzukommen haben. Diese Regelung setzt einerseits vor aus, daß der Versicherte auf Kosten der IV untergebracht ist und daß er anderseits während der Eingliederung für seine Miete weiterhin auf
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kommen muß. Diese zweifache Bedingung schließt die Zusprechung eines Zuschlages für alle jene Versicherten aus, die während der Eingliede rung die Kosten für Unterkunft selbst bezahlen müssen und die deshalb Anspruch auf den normalen Eingliederungszuschlag für Unterkunft haben, sowie für jene, die, obwohl sie auf Kosten der IV untergebracht sind, keine Mietzinse zu bezahlen haben. Um die Anwendung dieser Regelung zu vereinfachen, wird vermutet, daß die Ehemänner und die Ledigen, die nicht bei ihren Eltern wohnen, ihre Wohnung während der Eingliederung beibehalten und somit weiter hin für Mietzinse aufzukommen haben (vgl. Rz 16 des Nachtrages zu den Richtlinien vom 22. Januar 1960). Selbstverständlich handelt es sich dabei um eine Vermutung von Tatsachen, die durch den Nachweis des Gegenteils widerlegt werden kann. So kann ein Student, der den Miet vertrag seines Zimmers bei Eintritt in die Eingliederungsstätte aufgelöst hat, keinen Zuschlag für Mietzinsaufwendungen beanspruchen. Für alle andern Personen, die nicht zu einer der beiden erwähnten Kategorien gehören, ist die Zusprechung eines Zuschlages für Mietzinse grundsätzlich nur möglich, wenn der Nachweis erbracht ist, daß sie während der Eingliederung für Mietzinse aufzukommen haben. Der vom Versicherten zu erbringende Beweis über das Bestehen einer Miete wird umso strenger sein müssen, als zum vornherein keine derartigen Kosten anzunehmen sind. So hat ein Lediger, der vor dem Eintritt in eine Ein gliederungsstätte bei seinen Eltern wohnte, nicht schon Anspruch auf einen Zuschlag für Mietzinse, wenn er beweist, daß er ihnen für seine Unterkunft eine Entschädigung bezahlte, vielmehr hat er nachzuweisen, daß er ihnen auch während der Eingliederung eine solche Leistung tat sächlich zu bezahlen hat. Das gleiche gilt für die verheirateten Frauen, wobei noch zu unterscheiden ist, ob sie vor Beginn der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit ausübten oder nicht. Für die verheirateten Frauen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen oder die eine solche nur ge legentlich oder von geringer Bedeutung ausüben, scheint die Vermutung einleuchtend, daß sie keine Mietzinse zu entrichten haben und die Zu sprechung eines Zuschlages für Mietzinse deshalb nicht in Betracht fällt. Was die verheirateten Frauen anbelangt, die hauptsächlich eine Erwerbstätigkeit ausüben, ist die Zusprechung einer solchen Entschä digung nur gerechtfertigt, wenn sie wenigstens glaubhaft machen, daß sie während der Eingliederung weiterhin für Mietzinse aufzukommen haben. Dies kann bei einer getrennt lebenden Frau der Fall sein, die einen eigenen Haushalt führt und die wenigstens einen Teil der Kosten für die Unterkunft selbst zu tragen hat. Witwen und geschiedene Frauen
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sind je nach den Umständen gleich wie die Ledigen oder die verheirate ten Frauen zu behandeln. So hat die geschiedene Frau, deren Auslagen für Miete durch die Alimente ihres ehemaligen Gatten voll gedeckt sind, keine eigenen Kosten für die Miete aufzubringen und hat daher keinen Anspruch auf den speziellen Zuschlag. In der Praxis haben die Ausgleichskassen keine speziellen Erhebun gen über den Anspruch auf den Zuschlag für Mietzinse anzustellen. Sie stellen vielmehr auf die Vermutungen und oben aufgestellten Regeln ab, indem sie von den Umständen, die ihnen bekannt sind, ausgehen. Der Nachweis solcher Kosten obliegt in erster Linie den Versicherten, die den besonderen Zuschlag zum Taggeld für sich beanspruchen. Im übri gen haben die Ausgleichskassen darüber zu wachen, ob die Voraus setzungen des Anspruches, wenn sie einmal erfüllt sind, während der ganzen Dauer der Zusprechung der Entschädigung bestehen bleiben.
IV : Taggelder ; lOprozentiger Zuschlag 1
Das auf den 1. Januar 1968 revidierte IVG sieht in den Übergangsbestim mungen u. a. vor, daß die Taggelder bis zur nächsten Revision des EOG um 10 Prozent erhöht werden (vgl. Rz 15 des Nachtrages zu den Richt linien vom 22. Januar 1960 für die Gewährung von Taggeldern in der IV). Wie aus Rückfragen beim Bundesamt für Sozialversicherung her vorgeht, scheint nun der Begriff «Taggelder» in diesem Zusammenhang verschieden ausgelegt zu werden. Dies kann aber zu unterschiedlicher Bemessung der Entschädigungen und damit zur Ausrichtung unrecht mäßiger Leistungen führen. Es sei daher daran erinnert, daß sich das Taggeld aus der Grund entschädigung, also der Haushaltentschädigung oder der Entschädigung für Alleinstehende, sowie gegebenenfalls aus den Zulagen zur maßgeben den Grundentschädigung, d. h. der Kinder-, der Unterstützungs- und der Betriebszulage zusammensetzt (Art. 22 und Art. 23, Abs. 1 und 2, IVG). Da nun nach der eingangs genannten Übergangsbestimmung die Tag gelder gemäß Artikel 22 IVG um 10 Prozent erhöht werden, werden somit von dieser Erhöhung sowohl die Grundentschädigungen als auch die erwähnten Zulagen, die gesamthaft das Taggeld ausmachen, erfaßt. Von der Erhöhung ausgenommen bleiben dagegen die Eingliede rungszuschläge zum Taggeld für eigene Verpflegung und Unterkunfti
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gemäß Artikel 25 IVG und Artikel 22^, Absatz 1, IW, sowie für Miet zinse gemäß Artikel 22bis, Absatz 2, IW. Diese Zuschläge werden in der Übergangsbestimmung nicht erwähnt, und der Ausschluß von der Erhöhung ist, wie dies aus der bundesrätlichen Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend Änderung des IVG vom 27. Februar 1967, S. 45, Absatz 2, hervorgeht, vom Gesetzgeber durchaus beabsichtigt worden. In der Tat leiten sie sich nicht, wie die Taggelder, von den Er werbsausfallentschädigungen ab, sondern entsprechen den in der AHV geltenden Ansätzen für Unterkunft und Verpflegung (Art. 11 AHW). Dieser materiellen Regelung entspricht nun auch das neue Formular
318.563 «Verfügung für Taggeld». In der darin vorgesehenen Aufstellung
über die einzelnen Komponenten des Gesamtbetrages sind die erste Linie für den Eintrag der Grundentschädigung (Haushaltungsentschädigung oder Entschädigung für Alleinstehende) sowie die weiteren drei Linien für den Eintrag der allfällig zu gewährenden Kinderzulagen, Unter stützungszulagen sowie Betriebszulagen bestimmt. In der Linie unter dem Total dieses eigentlichen Taggeldes wird der als Übergangsmaß nahme bis zur erfolgten Revision des EOG vorgesehene Erhöhungs betrag von 10 Prozent des Taggeldtotais eingesetzt. Hierauf wird auf der dafür vorgesehenen Linie noch ein allfälliger Eingliederungszuschlag eingetragen und das Total der Leistung bestimmt. Bei einer Änderung dieses Eingliederungszuschlages ist nun keine neue Taggeldverfügung zu erlassen. Vielmehr ist — wie auf der Rück seite des genannten Formulars vermerkt ist — der Eingliederungs zuschlag den jeweils zutreffenden Verhältnissen von der Ausgleichskasse ohne weiteres anzupassen.
EO : Zur Bemessung der EO-Entschädigung für erwerbstätige Studierende
In der ZAK 1968, S. 60, wurde u. a. auf die allgemeine Bemessungs regel für die Entschädigung erwerbstätiger Studierender aufmerksam gemacht. Insbesondere wurde ausgeführt, daß bei vordienstlich erwerbs tätigen Studierenden das in den letzten 12 Monaten vor dem Einrücken erzielte Erwerbseinkommen durch 360 geteilt werde, so daß ihnen wie j den andern Dienstpflichtigen nur bei einem 3 600 Franken übersteigen den Jahreseinkommen ein den Mindestansatz übersteigender Betrag der Grundentschädigung ausgerichtet werde. Diese Bemessungsregel für die Entschädigung geht davon aus, daß der Dienstpflichtige seit min destens 12 Monaten vor dem Einrücken studiert hat.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung ist nun in einer Rückfrage darauf aufmerksam gemacht worden, daß diese Regelung einer Ergän zung bedürfe für die Fälle, in denen der Dienstpflichtige sein Studium erst im Verlaufe des letzten Jahres vor dem Einrücken aufgenommen hat. Man könnte sich hier bei erwerbstätigen Studierenden fragen, von welchem Zeitabschnitt an das erzielte Einkommen als Grundlage für die Bemessung der Entschädigung gilt. Je nachdem nämlich die frühere volle Erwerbstätigkeit dem Studium nur wenige Monate oder schon mehrere Monate vor dem Einrücken Platz gemacht hat, könnten sich bei Anwendung der allgemeinen Regeln — abgesehen von ihrer Frag würdigkeit im Hinblick auf die schon länger als ein Jahr vor dem Ein rücken studierenden Dienstpflichtigen — große Ungleichheiten hin sichtlich der Entschädigungen ergeben, wie folgendes Beispiel zeigt. Ein Lehrer hat seine Stelle Ende März aufgegeben, um Universitäts studien aufzunehmen. Er erzielt aus allerlei Nebentätigkeiten ein gegen über seinem früheren Gehalt durchschnittlich nur bescheidenes Einkom men. Anfangs Juli muß er in den Militärdienst einrücken. Falls man das Erwerbseinkommen der letzten 12 Monate als Bemessungsgrundlage für die Entschädigung nimmt, würde dieser Dienstpflichtige wohl kaum weniger als die maximale Entschädigung erhalten. Müßte er dagegen erst im Dezember einrücken, würde er auch unter Anrechnung seines Nebenverdienstes kaum viel mehr als die Mindestentschädigung bekom men. Dies würde eine Ungleichheit darstellen, die sich wohl nicht recht fertigen ließe, da es sich beide Male um einen einrückenden Studenten handelt, der als solcher dasselbe Einkommen erzielt hat. Deshalb ist in solchen Fällen für die Bemessung der Entschädigungen nur dasjenige Erwerbseinkommen zu Grunde zu legen, welches im Zeitabschnitt nach Aufnahme der Universitätsstudien erzielt wurde. Dieses Einkommen ist natürlich durch die entsprechende Anzahl Tage des betreffenden Zeit abschnittes zu dividieren. In dem angeführten Beispiel müßte man daher ein allfälliges Erwerbseinkommen, das der Dienstpflichtige vom 1. April bis zum Einrücken erzielt hat, durch die entsprechende Anzahl Tage, d. h. durch 90 dividieren. Hätte er jedoch erst im Dezember einrücken müssen, so wäre das vom April bis Dezember erzielte Erwerbseinkommen durch
240 zu teilen gewesen.
Ergibt sich demnach bei einem Studenten, daß er im Verlaufe des letzten Jahres vor dem Einrücken längere Zeit ein für einen Werk studenten ständig außergewöhnlich hohes Einkommen hatte, so wird abzuklären sein, ob er allenfalls und von welchem Zeitpunkt an er das Studium erst im Verlaufe des letzten Jahres aufgenommen hat, damit
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gegebenenfalls die oben dargestellte Bemessung vorgenommen werden kann.
HINWEISE
Frauen in den Das IVG schreibt die Zusammensetzung der IV- IV-Kommissionen Kommissionen verbindlich vor und bestimmt gleich zeitig, mindestens ein Kommissionsmitglied müsse weiblichen Geschlechts sein. Wie sind nun die Kantone und wie ist der Bund bei der Bestellung ihrer Kommissionen dieser sympathischen «Auflage» nachgekommen? Das Hauptkontingent der Frauen entfällt erwartungsgemäß auf die Fürsorgerinnen, amten doch 26 solche als ordentliche und 41 als Ersatzmitglieder. In großem Abstand folgen 4, bzw. 8 «Fachfrauen» für die Eingliederung und 3, bzw. 6 Juristinnen. Als weitere Ersatzmitglieder wirken 6 Ärztinnen und 1 Expertin für Fragen des Arbeitsmarktes und der Berufsbildung mit. Somit sind 33 Frauen als ordentliche und 62 als Ersatzmitglieder tätig. Mit echt welscher Courtoisie hat Neuenburg nicht nur den Vorsitz seiner IV- Kommission der Juristin anvertraut, sondern darüber hinaus die Kom mission mehrheitlich mit Frauen besetzt. Zwei Frauen sitzen in den IV- Kommissionen Schaffhausen und Appenzell AR sowie in jener für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten. Schließlich präsidiert eine Frau eine der drei bernischen Kammern. Das weibliche Geschlecht trägt in den IV-Kommissionen nicht wenig zum Verständnis der mannigfaltigen Fragen bei, die sich vor allem bei der Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen für invalide Kinder und Jugendliche wie auch bei der Bewertung von Ansprüchen behinderter Hausfrauen stellen.
Blindenheim Bern Der Bernische Blindenfürsorgeverein hat am 11. Mai
1968 sein neues Blindenwohnheim und die Werk
stätten für Behinderte in feierlicher Form eröffnet. Sie bieten 60 Blin den und Sehschwachen eine ansprechende Unterkunft und 80 Behinder ten eine zweckmäßige Beschäftigung. Die Vertreter des Kantons, der Gemeinde und des Bundesamtes für Sozialversicherung sowie die betei ligten Organisationen und weitere interessierte Kreise waren vom hohen baulichen Stand des Heims und vom darin waltenden Geist beeindruckt. Die Feier und die offiziellen Ansprachen wurden musikalisch und in glücklicher Weise durch einen pfarrherrliehen Haussegen umrahmt.
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Wer den Rappen ... ist des Frankens nicht wert. Dieses altvertraute nicht ehrt... Wort ist der heutigen Wohlstandsgesellschaft kaum mehr geläufig, ausgenommen bei der Milch, (man cherorts) beim Brot, vielleicht auch in der Mercerie, aber — und daher kommt das Kapitel hier zur Sprache — auch bei der AHVIIVIEO. Sonst könnte der Ausgleichsfonds der AHV und IV nach seinem letzten Mo natsausweis nicht einen Bestand von 7 Milliarden, 838 Millionen, 808 Tausend, 850 Franken und 92 Rappen ausweisen. Und woher stammen nun die Rappen? In erster Linie aus der Beitragsabrechnung der Aus gleichskassen. Hier sind es nicht zuletzt gewerbliche Ausgleichskassen, deren Mitglieder — durchaus zu Recht — unverändert gerne «räppelen». Doch gibt es auch unter den Darlehensnehmern des Ausgleichsfonds — so für ihre Zinszahlungen — exakte Rechner. Schließlich sei auf einen «eidgenössischen Posten» verwiesen: Im Jahre 1966 betrugen die Wert berichtigungen und Spesen auf Anlagen genau 3 061 147 Franken und
39 Rappen. Wie gesagt, und das ohne jede Ironie, wer den Rappen...
FACHLITERATUR
Bascou J.-R.: L’infirme mental adulte, ou la vie sous tutelle. Grasset A.: De l’assistance aux jeunes épileptiques. Erschienen in «Nos enfants inadaptés», Nr. 16, S. 3—11 und 17—19, Paris, 1965. Baudouin André: L’aide que le médecin peut apporter aux parents d’enfants retardés moyens et profonds. Mousset R.: Le retard ou l’absence de langage chez l’enfant inadapté. Erschienen in «Nos enfants inadaptés», Nr. 12, S. 3—9 und 12—13, Paris, 1964. Biestek Felix: Wesen und Grundsätze der helfenden Beziehung in der sozialen Einzelhilfe. 139 S., Lambertus-Verlag, Freiburg 1. Br., 1968. Frauenfelder Max: Der Tuberkulosekranke in der schweizerischen Sozial versicherung. Erschienen im Sonderdruck aus Beilage C, Nr. 1/1967 zum «Bulletin des Eidg. Gesundheitsamtes» vom 28. Januar 1967, S. 1—14. Gros André, Bour Henri, Guéron Georges und Aumont Michèle: Vieillesse et Longévité dans la société de demain. 143 S., Presses Universitaires de France, Paris, 1968. Lesemann Gustav: Lebendige Krücken. Geistesstützen und Erziehungshilfen für Schwache am Geist. 3. Auflage, 182 S., Carl Marhold Verlagsbuchhandlung, Berlin-Charlottenburg, 1968. Löwe Armin: Sprachfördernde Spiele für hörgeschädigte Kleinkinder. Anlei tungen für Elternhaus und Kindergarten. Zweite, überarbeitete und ergänzte Auflage, Heft 14 der «Heilpädagogischen Beiträge», Schriften zur Pädagogik
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MITTEILUNGEN
Dr. h. c. Am diesjährigen Hochschultag vom 18. Mai hat die Arnold Saxer Hochschule St. Gallen für Wirtschafts und Sozialwissenschaften dem langjähri gen, im Jahre 1961 in den Ruhestand getretenen Direk tor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Dr. r e r . cam. Arnold Saxer, den Grad eines Ehren- doktors der Wirtschaftswissenschaften verliehen. Sie würdigt damit, wie es in der Laudatio
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heißt, «seine maßgeblichen Verdienste um die Sozialver sicherung in der Schweiz sowie seine wissenschaftlichen Arbeiten, durch die er einen international bedeutsamen Beitrag zur Hebung der Sozialen Sicherheit geleistet hat».
Familienzulagen Der Große Rat des Kantons Freiburg hat in seiner im Kanton Freiburg Sitzung vom 17. Mai 1968 eine Änderung des Gesetzes über Familienzulagen für Arbeitnehmer gutgeheißen, durch welche die Mindestansätze der Kinderzulagen nach dem Alter der Kinder wie folgt abgestuft werden. a. Für Kinder bis zum erfüllten 11. Altersjahr beträgt der Ansatz der Kinderzulage wie bisher 30 Franken je Kind im Monat; b. Für Kinder im Alter von 12 bis 16 Jahren (20 Jahre für erwerbsunfähige Kinder) beträgt der Ansatz der Kinderzulage 40 Franken (bisher 30 Franken) je Kind im Monat. Der Anspruch auf diese Kinder zulage entsteht am 1. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in welchem das Kind das 11. Altersjahr erreicht; c. Berücksichtigt man die Ausbildungszulage von 15 Franken, so beträgt die gesamte Zulage 55 Franken im Monat für in Ausbildung begriffene Kinder im Alter von 16 bis 25 Jahren. Der Staatsrat hat in seiner Sitzung vom 11. Juni 1968 die kantonale zusätzliche Kinderzulage für landwirt schaftliche Arbeitnehmer, die bisher 25 Franken für alle Kinder betrug, in gleichem Ausmaß erhöht. Mit Einschluß der bundesrechtlichen Kinderzulagen beträgt somit die gesamte Zulage je Kind im Monat: a. 50 Franken im Unterland und 55 Franken im Berg gebiet für Kinder bis zum erfüllten 11. Altersjahr; b. 60 Franken im Unterland und 65 Franken im Berg gebiet für Kinder im Alter von 12 bis 16 Jahren (20 Jahre für erwerbsunfähige Kinder) ; c. 75 Franken im Unterland und 80 Franken im Berg gebiet für in Ausbildung begriffene Kinder im Alter von 16 bis 25 Jahren. Die neuen Bestimmungen treten auf den 1. Juli 1968 in Kraft.
Familienzulagen Das Aargauer Volk hat in der Abstimmung vom 19. Mai im Kanton Aargau 1968 mit 47 833 Ja gegen 19 173 Nein der Revision des Kinderzulagengesetzes zugestimmt. Die Gesetzesnovelle sieht neben einigen Änderungen organisatorischer Natur folgende wesentliche Neuerungen vor.
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1. Kinderzulagen
Der Mindestansatz der Kinderzulage wird von 20 auf
30 Franken je Kind im Monat erhöht. Der Kreis der
zulageberechtigten Kinder wird erweitert, indem nun mehr auch Geschwister und Enkelkinder des Arbeit nehmers, für deren Unterhalt er überwiegend auf kommt, als zulageberechtigt gelten. Die Altersgrenze für in Ausbildung begriffene Kinder wird von 20 auf 25 Jahre heraufgesetzt, während die Altersgrenze für erwerbsunfähige Kinder nach wie vor
20 Jahre beträgt.
Das Verbot des Doppelbezuges von Kinderzulagen wird in dem Sinne verdeutlicht, daß landwirtschaftliche Ar beitnehmer und Kleinbauern, die Anspruch auf Kinder zulagen nach FLG haben, die Kinderzulagen nach kan tonalem Recht nicht beanspruchen können. Des weitern wird die Frist für die Nachforderung nicht bezogener Kinderzulagen von 12 auf 24 Monate verlängert.
2. Gesamtarbeitsvertragliche
Regelungen Arbeitgebern, die Gesamtarbeitsverträgen mit Bestim mungen über Kinderzulagen unterstehen und daher von der Anschlußpflicht an eine Familienausgleichskasse befreit sind, wird die Pflicht auferlegt, die Kinder zulagen festzusetzen und auszurichten. Dem Arbeitneh mer steht es dabei frei, vom Arbeitgeber eine schrift liche beschwerdefähige Mitteilung über den Anspruch auf Kinderzulagen zu verlangen, gegen die innert 30 Tagen seit der Zustellung bei der kantonalen Rekurs kommission (Obergericht des Kantons Aargau) Be schwerde geführt werden kann. Auf diese Weise wird Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber die Kinderzulagen gemäß Gesamtarbeitsvertrag bezahlen, der gleiche rich terliche Schutz eingeräumt, den Arbeitnehmer genießen, deren Arbeitgeber Familienausgleichskassen angeschlos sen sind. Neu ist auch die Bestimmung, daß durch Ge samtarbeitsverträge Schiedsgerichte eingesetzt werden können, die erstinstanzlich entscheiden. Entscheide der Schiedsgerichte können innert 30 Tagen an die kanto nale Rekurskommission weitergezogen werden, die end gültig entscheidet.
3. Inkrafttreten
Die neuen Bestimmungen treten auf den 1. Juli 1968 in Kraft.
Adressenverzeichnis Seite 24, IV-Kommission Thurgau AHV/TV/EO Neue Telefonnummer: 054 7 41 32
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