Weisungen an die Schweizerische Ausgleichskasse betreffend die Pauschalabfindungen (PA) niedriger Teilrenten gemäss Sozialversicherungsabkommen (Gültig ab 01.01.2018; Stand: 01.01.2024)
Weisungen an die Schweizerische Aus- gleichskasse betreffend die Pauschalabfin- dungen (PA) niedriger Teilrenten gemäss So- zialversicherungsabkommen
Gültig ab 1. Januar 2018
Stand: 1. Januar 2024
318.106.21 d PA
12.23
Vorwort
Die vorliegende Version der Weisungen an die Schweizerische Aus- gleichskasse über die Pauschalabfindung (PA) löst die Version vom 1. Juni 2002 ab. Die Barwerttabellen werden ebenfalls aktualisiert, und zwar auf der Grundlage des Szenarios A-00-2015, das das Bundesamt für Statistik am 22. Juni 2015 veröffentlicht hat.
Die neue Version umfasst auch eine angepasste Liste der Sozialver- sicherungsabkommen, die eine einmalige Pauschalabfindung der Rente zulassen.
Das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für die Schweiz hat zur Folge, dass künftig alle Angehörigen eines EU-Staates in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Folglich sind frühere Ausnahmen durch bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und einigen europäischen Staaten für die Angehörigen die- ser Staaten obsolet. Künftig können Pauschalabfindungen nur an Angehörige von nicht europäischen Staaten ausgerichtet werden, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, das die Mög- lichkeit von Pauschalabfindungen vorsieht. Ausserdem gilt der Grundsatz der vorwiegenden Staatsangehörigkeit nicht mehr, wenn die betroffene Person auch die Schweizer Staatsangehörigkeit be- sitzt oder einem EU-Staat angehört.
Da sich die Durchschnittsdauer, die Jugendliche in einer Ausbildung verbringen, verändert hat, wurde sie um drei Jahre auf mindestens bis zum 21. Altersjahr angehoben.
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Vorwort zum Nachtrag 1, gültig ab 1. Januar 2020
Mit dem Nachtrag werden im Anhang I die per 1. Januar, 1. Septem- ber und 1. Oktober 2019 in Kraft getretenen Sozialversicherungsab- kommen mit Serbien, Montenegro, Kosovo und Brasilien aufgenom- men.
Mit dem Nachtrag wird zudem im Anhang I der in Bezug auf das Ab- kommen mit San Marino geltende Prozentsatz für die Abfindung der obligatorischen Altersversicherung auf 15 % korrigiert. In der bisheri- gen Fassung der Weisung wurde dieser irrtümlich mit 10 % angege- ben.
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Vorwort zum Nachtrag 2, gültig ab 1. Januar 2022
Die Weiterentwicklung der IV erfordert eine Anpassung der Terminolo- gie in Bezug auf das stufenlose Rentensystem bei den Invalidenrenten (prozentuale Anteile einer ganzen Rente statt abgestuftes Rentenmo- dell).
Die in Anhang 1 aufgeführte Liste der Abkommen, die eine Auszahlung von Renten in Form einer Pauschalabfindung (PA) vorsehen, enthält neu das Abkommen mit Bosnien und Herzegowina. Das Abkommen trat am 1. September 2021 in Kraft. Mit dem Vermerk 01/22 unter jeder betreffenden Randziffer wird auf die Änderung hingewiesen.
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Vorwort zum Nachtrag 3, gültig ab 1. Oktober 2022
Mit dem Nachtrag wird im Anhang I das per 1. Oktober 2022 in Kraft getretenen Sozialversicherungsabkommen mit Tunesien aufgenom- men. Mit dem Nachtrag werden auch kleinere Rechtschreibfehler korrigiert. Mit dem Vermerk 10/22 unter jeder betreffenden Randzif- fer wird auf die Änderung hingewiesen.
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Vorwort zum Nachtrag 4, gültig ab 11. Oktober 2022
Infolge des Urteils der Grossen Kammer des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 11. Oktober 2022 1, das für die Schweiz verbindlich ist, werden die Bestimmungen zum An- spruch auf eine Witwerrente angepasst. Künftig haben Witwer An- spruch auf eine Witwerrente, wenn sie zum Zeitpunkt der Verwit- wung ein oder mehrere Kinder haben (unabhängig vom Alter des Kindes) und die Verwitwung nach dem 11. Oktober 2022 eingetreten ist. Witwer sind Witwen somit gleichgestellt. Das Kapitel 5.4 wurde entsprechend angepasst. Mit dem Vermerk 10/22 unter jeder betref- fenden Randziffer wird auf die Änderung hingewiesen.
1 Urteil des EGMR vom 11. Oktober 2022 in Sachen B. gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 78630/12), siehe Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL, 21. Oktober 2022.
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Vorwort zum Nachtrag 5, gültig ab 1. Januar 2024
Das Inkrafttreten der Reform zur «Stabilisierung der AHV» (AHV 21) bedingt verschiedene Anpassungen. So wird neu der Begriff «Refe- renzalter» verwendet. Ferner fällt das Einkommenssplitting bei ei- nem Vorbezug der Altersrente weg und für Frauen der Übergangs- generation ist ein Rentenzuschlag zur Altersrente vorgesehen, wenn sie ihre Rente bei oder nach Erreichen des Referenzalters beziehen. Neu muss bei der maximalen Rentenhöhe, bis zu der die Auszah- lung einer PA möglich ist, zudem die allfällige Rentenverbesserung durch zusätzliche Beiträge und/oder Beitragszeiten nach Erreichen des Referenzalters berücksichtigt werden. Allfällige Rentenverbes- serungen können jedoch nur berücksichtigt werden, wenn noch keine PA ausgerichtet wurde. Dieser Nachtrag erfasst in Anhang I das Sozialversicherungsabkom- men mit Albanien (in Kraft seit dem 1. Oktober 2023). Mit dem Vermerk 01/24 unter jeder betreffenden Randziffer wird auf die Änderungen hingewiesen. Es wurden zudem einige redaktionelle Änderungen vorgenommen, die keinen Einfluss auf den Inhalt ha- ben, weshalb sie nicht mit dem Vermerk 01/24 gekennzeichnet sind.
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4.1.1 Wohnsitz im Ausland bei Eintritt des Versicherungsfalls . 13
4.1.2 Verlegen des Wohnsitzes ausserhalb der Schweiz,
nachdem durch Eintreten eines Versicherungsfalls
4.5 Konkurrenz zwischen PA und Beitragsüberweisung
gemäss Sozialversicherungsabkommen mit der Türkei ... 17
5. Besondere Bestimmungen für die einzelnen
Rentenarten, die in Form einer PA ausgerichtet werden
5.1.1 Bestimmungen für ledige, geschiedene oder verwitwete
Personen ohne Anspruch auf eine Witwen- oder
5.1.4 Neu berechnete Altersrente unter Berücksichtigung der
nach Erreichen des Referenzalters geleisteten Beiträge EDI BSV | Weisungen an die Schweizerische Ausgleichskasse betreffend die
5.3.2 Konkurrenz zwischen einer rückwirkend zugesprochenen
Invalidenrente und einer bereits in Form einer PA
5.4.3 Konkurrenz zwischen der in Form einer PA ausgerichteten
Altersrente und dem Anspruch auf eine Witwen-
5.4.4 Entstehung des Anspruchs auf Witwen- oder Witwerrente
beim Tod einer Person nach Ausrichtung der Altersrente in
6.2.1 Korrekturen, weil der Betrag der Abfindung falsch war
(Rechnungsfehler, Nichtberücksichtigung eines IK usw.) 27
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Abkürzungen
IV Invalidenversicherung
FZA Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681).
AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung
KSBIL Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestset- zung in der AHV/IV
SAK Schweizerische Ausgleichskasse
RWL Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
PA Pauschalabfindung
IK Indivuelles Konto
IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (SR 831.20)
AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (SR. 831.10)
ATSG Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (SR 830.1)
Rz Randziffer
EU Europäische Union
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1. Rechtsgrundlagen
1001 Einige Sozialversicherungsabkommen sehen vor, dass bei
Wohnsitz im Ausland für die betreffenden Staatsangehöri- gen anstelle einer niedrigen Teilrente der AHV (Alters- und Hinterlassenenrente) eine Pauschalabfindung (PA) ausge- richtet wird.
Einige Abkommen sehen vor, dass in Ausnahmefällen auch eine niedrige IV-Teilrente durch eine PA ersetzt wer- den kann.
1002 In einigen Fällen ist die Ausrichtung einer Pauschalabfin-
dung zwingend (sogenannte obligatorische PA), in anderen Fällen besteht ein Wahlrecht zwischen der Teilrente und der PA (fakultative PA).
Renten der Skalen 9 (Philippinen: 14) bis 44 werden nie durch eine PA ersetzt.
1002.1 Der in Artikel 34bis AHVG vorgesehene Rentenzuschlag für
01/24 Frauen der Übergangsgeneration darf zur Bestimmung, ob die Rentenhöhe unterhalb der in Anhang I aufgeführten Prozentsätze liegt, nicht berücksichtigt werden (siehe auch
Rz. 5005.1).
1002.2 Verlangt hingegen eine Person, die noch keine PA bezo-
01/24 gen hat, dass ihre Rente anhand der nach Erreichen des Referenzalters erzielten Beitragszeiten und Einkommen neu berechnet wird (vgl. Art. 29bis Abs. 3 und 4 AHVG), muss die Möglichkeit einer PA unter Berücksichtigung die- ser neuen Berechnungsgrundlage überprüft werden.
1003 Welche Rentenskalen bei welchen Sozialversicherungsab-
kommen abzufinden sind, ergibt sich aus der Übersicht in Anhang I.
Diese Übersicht zeigt:
– welche Sozialversicherungsabkommen die PA vorsehen;
– welche Risiken (AHV/IV) gedeckt sind; EDI BSV | Weisungen an die Schweizerische Ausgleichskasse betreffend die
– bis zu welcher Höhe die PA eine niedrige Teilrente erset- zen muss bzw. kann (Optionsrecht). Die Höhe wird nor- malerweise als prozentualer Anteil einer ganzen Rente angegeben, was, unabhängig vom durchschnittlichen Jahreseinkommen (DJE), spezifischen Rentenskalen entspricht: bis und mit Skala 4: 10 %; bis und mit Skala 6: 15 %; bis und mit Skala 8: 20 % und bis und mit Skala 13: 30 %.
2. Anwendungsbereich
2001 Mit Inkrafttreten des FZA (1. Juni 2002) wurden die mit EU-
Staaten (Rz. 1001 KSBIL) abgeschlossenen bilateralen So- zialversicherungsabkommen sistiert. Für die Angehörigen von Staaten, die nicht der EU angehören, gelten deren je- weilige Sozialversicherungsabkommen hingegen weiterhin.
2002 Die Übersichtstabelle in Anhang I enthält eine Liste der Ab-
kommen, die den Ersatz von Teilrenten durch PA vorse- hen, und listet die Sozialversicherungsabkommen mit EU- Ländern auf, deren Anwendung aufgrund des FZA ausge- schlossen ist.
2.1. Zeitlicher Anwendungsbereich
2003 Diese Weisungen gelten für alle Fälle, in denen der mass-
gebende Zeitpunkt gemäss Rz. 4001 ff. frühestens per 1. Januar 2018 entsteht (dies gilt auch für den Fall, dass die Rentenauszahlung unter Einbezug der allgemeinen Verjährungsgrundsätze erst nach dem rechtlichen Beginn erfolgt: siehe Rz. 4009).
2004 Diese Weisungen gelten auch für Fälle, bei denen der all-
fällige Anspruch auf eine PA nicht vor dem 31. Dezember
2017 abgegolten wurde, wenn es sich um den ersten Ver-
sicherungsfall eines Paars oder einen Aufschub der Alters- rente handelt. Dies gilt auch, wenn der Anspruch auf eine PA aufgrund einer niedrigen Rente zu diesem Zeitpunkt bereits bestand (siehe Rz. 5003 und 5004).
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3. Übersichtstabellen
3001 Massgebend für die Ermittlung der PA nach Rz. 2003 bis
2004 sind die «Barwerttabellen zur Berechnung von Abfin-
dungen geschuldeter Renten» gemäss der aktuellsten vom BSV veröffentlichten Version.
4. Allgemeine Bestimmungen zu den PA
4.1 Massgebender Zeitpunkt für die Berechnung der
PA
4.1.1 Wohnsitz im Ausland bei Eintritt des Versiche-
rungsfalls
4001 Der massgebende Zeitpunkt ist der erste Tag des Monats,
01/24 an dem ohne die PA erstmals eine Rente zur Ausrichtung gelangen würde und an dem die Voraussetzungen nach
Rz. 4002 erfüllt sind. Für die Feststellung des Anspruchs
sind Alter, Zugehörigkeit zur Übergangsgeneration gemäss AHV 21, Zivilstand und Familienzusammensetzung in die- sem Zeitpunkt heranzuziehen. Der Betrag der PA richtet sich nach der Rentenhöhe (für verwitwete Personen bei- spielsweise die Altersrente inklusive Verwitwetenzuschlag).
4001.1 Bei einer IV-Rentenrevision ist der massgebende Zeitpunkt
01/24 für die Berechnung einer PA der erste Tag des Monats, an dem die in der Verfügung der IV-Stelle vorgesehene Ände- rung der IV-Rente wirksam wird.
4002 Eine Rente kann nur dann in Form einer PA ausgerichtet
01/24 werden, wenn die Rentenberechnung definitiv ist und wenn die Voraussetzungen einer Einkommensteilung nach Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG erfüllt sind (bei verheirateten oder verwitweten Personen beispielsweise hat ein Versi- cherungsfall im Referenzalter eine Einkommensteilung zur Folge).
4002.1 Personen, die nicht der Einkommensteilung unterliegen (le-
01/24 dige, geschiedene Personen sowie verheiratete/verwitwete Personen, deren Ehegatte nie in der AHV versichert war), EDI BSV | Weisungen an die Schweizerische Ausgleichskasse betreffend die
kann bereits beim Vorbezug der ganzen Altersrente eine PA ausgerichtet werden, sofern kein Kind mit Anspruch auf eine Kinderrente in der Schweiz lebt (siehe Rz. 5000). Hin- gegen schliesst der Vorbezug einer anteiligen Altersrente die Ausrichtung einer Rente in Form einer PA aus.
4.1.2 Verlegen des Wohnsitzes ausserhalb der
Schweiz, nachdem durch Eintreten eines Versi- cherungsfalls Anspruch auf eine AHV- oder IV- Rente entstanden ist
4003 Der massgebende Zeitpunkt ist der erste Tag des Monats,
an dem die SAK ohne die PA die Rente erstmals ins Aus- land ausrichten würde und an dem die Voraussetzungen nach Rz. 4002 erfüllt sind. Wie für die Fälle nach Rz. 4001 richten sich Anspruch und Höhe der PA nach den in die- sem Zeitpunkt bestehenden Verhältnissen.
4003.1 Verlegt eine Person während des Vorbezugs der ganzen
01/24 oder anteiligen Rente ihren Wohnsitz ins Ausland, so wird der massgebliche Zeitpunkt erst mit dem Referenzalter er- reicht, nachdem die Rente unter Berücksichtigung der wäh- rend des Vorbezugs zurückgelegten Beitragszeiten neu be- rechnet und der definitive Kürzungsbetrag festgelegt wurde.
4003.2 Verlegt eine Person ihren Wohnsitz hingegen nach Errei-
01/24 chen des Referenzalters ins Ausland und übt weiterhin eine AHV-pflichtige Erwerbstätigkeit aus (z.B. als Grengän- ger/in), um ihre Rente im Sinne von Art. 29bis Abs. 3 und 4 AHVG aufzubessern, so gilt erst die definitive Neuberech- nung der Altersrente als massgebender Zeitpunkt.
4003.3 Daher muss die SAK vor der Auszahlung der Rente ins
01/24 Ausland oder der entsprechenden PA prüfen, ob die be- troffene Person nach Erreichen des Referenzalters weiter- hin eine AHV-pflichtige Erwerbstätigkeit ausübt und gege- benenfalls klären, ob sie beabsichtigt, eine Neuberechnung ihrer Altersrente nach Art. 29bis Abs. 3 und 4 AHVG zu be- antragen. Eine PA wird folglich nur dann ausgerichtet,
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wenn die so neu berechnete Altersrente dies rechtfertigt (vgl. Rz. 5005.3 und Anhang I).
4.1.3 Zivilstandsänderungen nach dem massgebenden
Zeitpunkt
4004 Zivilstandänderungen (Todesfälle, Geburten, Wiederverhei-
ratung der Witwe oder des Witwers), die nach dem mass- gebenden Zeitpunkt, aber vor der Festsetzung der PA ein- treten, werden nicht berücksichtigt. Die Berechnung basiert ausschliesslich auf dem Zivilstand im massgebenden Zeit- punkt; die statistische Wahrscheinlichkeit späterer Ände- rungen ist bereits berücksichtigt.
4.2 Massgebende Staatsangehörigkeit
4005 Die niedrige Teilrente (nach Rz. 1001 ff.) kann dann durch
eine PA ersetzt werden, wenn die im Ausland wohnhafte rentenberechtigte Person im massgebenden Zeitpunkt die Staatsangehörigkeit eines Staates hat, dessen Sozialversi- cherungsabkommen mit der Schweiz die PA vorsieht. Ha- ben die am gleichen Versicherungsfall beteiligten Personen verschiedene Staatsangehörigkeiten, siehe Anhang II.
4006 Eine PA kann an Staatsangehörige eines Staates ausge-
richtet werden, dessen Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz die Ausrichtung einer PA vorsieht, auch wenn die anspruchsberechtigte Person infolge Todes einer Per- son mit Schweizer Staatsangehörigkeit oder mit Staatsan- gehörigkeit eines EU-Staats oder eines Staates, welche die PA nicht vorsieht, eine Hinterlassenenrente erhält.
4007 Besitzt eine Person die Staatsangehörigkeit mehrerer Ver-
tragsstaaten und sieht eines dieser Abkommen die Erset- zung von niedrigen Teilrenten durch eine PA vor, so darf in der Regel eine PA ausgerichtet werden, es sei denn, die Staatsangehörigkeit eines Staates, mit dem die PA nicht vorgesehen ist, überwiege eindeutig (z.B. überwiegt bei ei- ner US-amerikanischen- und kanadischen Doppelbürger-
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schaft bei Wohnsitz in Kanada die kanadische Staatsange- hörigkeit). Diese Bestimmungen gelten ausschliesslich für Versicherte, die nicht vom FZA betroffen sind (Rz. 2001 und 2002). Das FZA geht in jedem Fall vor und schliesst die Anwendung des Grundsatzes der überwiegenden Staatsangehörigkeit aus. Wenn eine Person nebst der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates zusätzlich die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt, kann ebenfalls keine PA anstelle der niedrigen Teilrente ausgerichtet wer- den.
4.3 Wohnsitz im Ausland
4008 Voraussetzung für den Ersatz der niedrigen Teilrente durch
eine PA ist, dass die rentenberechtigte Person sowie alle Angehörigen, für die Zusatz- oder Kinderrenten ausgerich- tet werden, im massgebenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz (Begriff Wohnsitz nach Art. 13 ATSG) und gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und demnach alle Renten ins Ausland ausbezahlt werden. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen die schweizerische Staatsangehörigkeit oder das FZA Vorrang vor den Vertragsbestimmungen haben (siehe
Rz. 2001 und 2002, 4005 bis 4007).
4.4 Verjährung
4009 Wird ein Leistungsgesuch verspätet eingereicht – und be-
findet sich die rentenberechtigte Person im Zeitpunkt des Leistungsgesuchs immer noch im Ausland –, so ist die PA auf den Zeitpunkt zu berechnen, an dem die Rente gemäss den allgemeinen Verjährungsregeln erstmals auszurichten wäre (für den massgebenden Zeitpunkt siehe Rz. 2003 so- wie Rz. 4001 und 4002).
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4.5 Konkurrenz zwischen PA und Beitragsüberwei-
sung gemäss Sozialversicherungsabkommen mit der Türkei
4.5.1 Beitragsüberweisung statt PA
4010 Sind im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf eine
niedrige Teilrente (gemäss Rz. 1001 ff.) die Voraussetzun- gen für eine Beitragsüberweisung an die türkische Sozial- versicherung gemäss dem entsprechenden Sozialversiche- rungsabkommen erfüllt und wird die Überweisung geltend gemacht, so geht diese der PA oder einer niedrigen Teil- rente vor.
4.5.2 Auswirkungen einer Beitragsüberweisung
4011 Wurden nach der Beitragsüberweisung gemäss Sozialver-
sicherungsabkommen mit der Türkei erneut Beiträge ein- bezahlt, entsteht ein neuer Anspruch auf eine Rente und damit allenfalls auf eine PA (unter Vorbehalt einer nach- träglichen Beitragsüberweisung).
5. Besondere Bestimmungen für die einzelnen Renten-
arten, die in Form einer PA ausgerichtet werden kön- nen
01/24 5.1 Altersrenten im Referenzalter
5.1.1 Bestimmungen für ledige, geschiedene oder ver-
witwete Personen ohne Anspruch auf eine Wit- wen- oder Witwerrente
5000 Die Altersrente, die eine ledige, geschiedene oder verwit-
01/24 wete Person ohne Anspruch auf eine Witwen- oder Witwer- rente (für Verwitwete mit Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente siehe Rz. 4006, 5012 ff. und 5016 ff.) im Ren- tenalter erhält, kann in Form einer PA ausgerichtet werden (siehe Rz. 4002.1 und 4003.1), sofern kein Kind mit An- spruch auf eine Kinderrente in der Schweiz lebt (siehe
Rz. 4008 und Anhang II.2).
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5001 Kann eine solche Altersrente nicht in Form einer PA ausbe-
zahlt werden, weil in der Schweiz eine Kinderrente ausge- richtet wird, kann sie (ebenso wie die allfälligen Kinderren- ten) ab dem Folgemonat des Monats bezogen werden, in dem die letzte Kinderrente für in der Schweiz wohnhafte Kinder ausbezahlt wird oder in dem die anspruchsbegrün- denden Kinder ihren Wohnsitz und den gewöhnlichen Auf- enthalt ausserhalb der Schweiz verlegen (siehe Rz. 4008 und Anhang II.2).
5.1.2 Bestimmungen für verheiratete Personen
5002 Entsteht für den einen Ehegatten bei Erreichen des Refe-
01/24 renzalters Anspruch auf eine Altersrente und erfüllt der an- dere Ehegatte in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine ordentliche Rente mangels Erfüllung der Mindest- beitragsdauer nicht, so kann die Rente (inkl. allfälliger Zu- satzrente) sofort in Form einer PA ausgerichtet werden (analog zu Rz. 5000). Vorbehalten bleiben die Fälle, in de- nen mindestens ein Kind, das anspruchsbegründend für eine Kinderrente ist, seinen Wohnsitz und den gewöhnli- chen Aufenthalt in der Schweiz behält (siehe Rz. 5001). Er- wirbt der andere Ehegatte später doch noch einen eigenen Rentenanspruch, so wird dessen Altersrente nicht plafo- niert.
5003 Erfüllt der andere Ehegatte hingegen bereits im ersten Ver-
01/24 sicherungsfall die Voraussetzungen für die Gewährung ei- ner ordentlichen Rente bei Erreichen des Referenzalters, so erhält der Ehegatte bis zum Zeitpunkt, in dem der zweite Ehegatte das Referenzalter erreicht oder einen An- spruch auf eine Invalidenrente erwirbt, anstelle einer PA eine niedrige Teilrente (nach Rz. 1001 ff.). Hingegen wird ab dem Folgemonat nach der Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung eine PA ausgerichtet. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen mindestens ein Kind, das an- spruchsbegründend für eine Kinderrente ist, seinen Wohn- sitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz be- hält (siehe Rz. 5001).
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5004 Demnach kann die niedrige Teilrente (nach Rz. 1001 ff.)
des ersten anspruchsberechtigten Ehegatten erst dann in Form einer PA ausgerichtet werden, wenn die Vorausset- zungen für die Einkommensteilung nach Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG erfüllt sind. Dieser Zeitpunkt ist daher für die Berechnung der PA im Sinne von Rz. 4001 ff. massge- bend. In diesem Fall ersetzt die PA zuerst die plafonierte Rente und – für die Zeit nach dem Ableben des anderen Ehegatten (festgelegt anhand einer versicherungstechni- schen statistischen Grundlage) – die unplafonierte Alters- rente mit Verwitwetenzuschlag.
5005 Kann im zweiten Versicherungsfall innerhalb des Ehepaars
01/24 (Invalidität oder Erreichen des Referenzalters) lediglich eine der an das Ehepaar ausgerichteten Renten in Form einer Abfindung ausgerichtet werden, so wird die Rente, die nicht in Form einer PA ausbezahlt werden kann – nach Ausrichtung der PA an den anderen Ehegatten – ebenfalls gemäss Artikel 35 AHVG plafoniert.
5.1.3 Altersrente zuzüglich Rentenzuschlag gemäss
5005.1 Bei der Abklärung, ob einer Versicherten, die der Über-
01/24 gangsgeneration gemäss AHV 21 angehört, eine PA aus- gerichtet werden kann, darf für die Höhe der Altersrente der Rentenzuschlag nach Art. 34bis AHVG nicht berücksich- tigt werden. Gegebenenfalls ist der Zuschlag selbst in Form einer PA auszurichten (vgl. Art. 53quater Abs. 6 AHVV).
5005.2 Wird einer Frau der Übergangsgeneration, die einen Ren-
01/24 tenzuschlag gemäss Art. 34bis AHVG erhält, eine PA aus- gerichtet, müssen die Abfindung des Rentenzuschlags und die Abfindung der Altersrente getrennt ausbezahlt werden, da der Rentenzuschlag nicht an die Lohn- und Preisent- wicklung angepasst wird (Art. 53quater Abs. 2 AHVV) und bei der Rentenplafonierung für Ehepaare oder einer Zivil- standsänderung der Bezügerin (Art. 34bis Abs. 4 AHVG)
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nicht berücksichtigt wird (siehe Tabelle 5 der Barwerttabel- len).
5.1.4 Neu berechnete Altersrente unter Berücksichti-
gung der nach Erreichen des Referenzalters ge- leisteten Beiträge gemäss Art. 29bis Abs. 3 und 4 AHVG
5005.3 Beantragt eine versicherte Person vor Erhalt einer PA eine
01/24 Neuberechnung ihrer Rente nach Art. 29bis Abs. 3 und 4 AHVG, ist die allfällige Auszahlung der PA unter Berück- sichtigung der neuen Berechnungsgrundlage zu prüfen, die sich aus der Neuberechnung ergibt (neue Skala und/oder neues massgebendes durchschnittliches Jahreseinkom- men; vgl. auch Rz. 1002.2, 4003.2 und 4003.3).
5005.4 Eine versicherte Person, welche die Schweiz verlässt und
01/24 die Altersrente in Form einer PA bezieht, kann keine Neu- berechnung der Rente nach Art. 29bis Abs. 3 und 4 AHVG beantragen.
5.2 Aufschub der Altersrente
(Art. 39 AHVG)
5006 Die Ausrichtung einer PA anstelle einer aufgeschobenen
01/24 Altersrente ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn die einschränkenden Bedingungen in Bezug auf den Zivilstand der anspruchsberechtigten Person (siehe Rz. 5000 bis 5005) dies erlauben und – in allen Fällen – nur dann, wenn die aufgeschobene Altersrente vollständig abgerufen wird.
5007 Der massgebende Zeitpunkt (siehe Rz. 4001 ff.) für die Be-
01/24 rechnung der PA für eine aufgeschobene Altersrente ist der erste Tag des Monats, der auf den vollständigen Abruf der aufgeschobenen Altersrente folgt. Bei der Berechnung der PA wird auch der Zuschlag durch den Rentenaufschub berücksichtigt.
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5007.1 Gemäss Art. 53quater Abs. 5 AHVV wird der Rentenzuschlag
01/24 nach Art. 34bis AHVG infolge eines Aufschubes nicht er- höht. Zudem müssen die Abfindung des Rentenzuschlags und die Abfindung der Altersrente getrennt ausbezahlt wer- den (vgl. Rz. 5005.2).
5007.2 Schiebt eine Frau der Übergangsgeneration nur einen Teil
01/24 der Altersrente auf, wird der Rentenzuschlag gemäss Art. 34bis AHVG bei Erreichen des Referenzalters zusam- men mit dem nicht aufgeschobenen Teil der Altersrente ausbezahlt. Eine PA, die sowohl die Rente als auch den künftigen Rentenzuschlag umfasst, wird nur bei einem voll- ständigen Abruf der aufgeschobenen Altersrente ausge- zahlt.
5007.3 Bei einem Aufschub der ganzen Altersrente erfolgt die Ab-
01/24 findung des Rentenzuschlags gemäss Art. 34bis AHVG un- ter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Auszahlung der PA für die aufgeschobene Rente (Alter der versicherten Person bei vollständigem Abruf der aufgeschobenen Al- tersrente) (Rz. 5007). Zur Höhe der Abfindung wird rück- wirkend die Summe der während des Aufschubs nicht be- zogenen Rentenzuschläge hinzugerechnet.
5.3 Vorbezogene Altersrenten
5.3.1 Allgemeines
5008 Eine vorbezogene Altersrente kann in Form einer PA nur
01/24 an im Ausland lebende Personen ausgerichtet werden, die der Einkommensteilung gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG nicht unterstehen oder nicht mehr unterstellt werden können (ledige, geschiedene Personen sowie verheira- tete/verwitwete Personen, deren Ehegatte nie in der AHV versichert war, siehe Rz. 4002.1).
5008.1 Ist eine Person während eines Teilvorbezugs der Rente
01/24 weiter AHV-pflichtig und kann in dieser Zeit Beitragszeiten geltend machen, so kann ihr erst bei Erreichen des Refe- renzalters eine PA (vgl. Rz. 4003.1) ausgerichtet werden,
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sofern sie danach nicht einen Teil ihrer Rente aufschiebt (vgl. Rz. 5007.2).
5008.2 Eine vorbezogene Altersrente kann nur dann in Form einer
01/24 PA ausgerichtet werden, wenn die ganze Altersrente vor- bezogen wird (siehe Rz. 5008). Die Auszahlung einer PA anstelle einer vorbezogenen Altersrente im Sinne von Rz.
5008 ist nur möglich, wenn es sich um eine ganze vorbezo-
gene Altersrente handelt. Bei einem Teilvorbezug kann keine PA ausgerichtet werden. In einem solchen Fall kann eine PA nur dann ausgerichtet werden, wenn der Vorbe- zugsanteil auf 100% erhöht wird (d.h. wenn die ganze Rente vorbezogen wird) oder aber wenn im Referenzalter kein Aufschub getätigt wird (d.h. vollständiger Rentenbe- zug im Referenzalter).
5008.3 Beantragt eine IV-Rentnerin oder ein IV-Rentner den Vor-
01/24 bezug der Altersrente, wird bei der Neuberechnung der Rente bei Erreichen des Referenzalters die Besitzstands- wahrung der Berechnungsgrundlage der IV nicht berück- sichtigt (RWL 5352). Die Auszahlung einer Rente in Form einer PA kann jedoch erst erfolgen, wenn die Rentenbe- rechnung definitiv ist (vgl. Rz. 4002). Da sich die Berech- nungsgrundlagen für den Rentenvorbezug (Berechnungs- grundlage der IV) und die Rente bei Erreichen des Refe- renzalters (Berechnungsgrundlage der AHV) ändern, kann eine PA erst bei Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
5009 Da während des Vorbezugs keine Kinderrenten ausgerich-
tet werden (Art. 40 Abs. 3 AHVG), ist es nicht möglich, eine solche Rente als Abfindung zu beziehen (siehe Rz. 1001 ff.).
5010 Massgebender Zeitpunkt (Rz. 4001 ff.) für die Berechnung
01/24 der PA (Rz. 4001 ff.) ist der erste Tag des Monats, in dem die vorbezogene Rente erstmals zur Ausrichtung gelangt wäre. Die vorbezogene Rente wird nach den allgemeinen Regeln berechnet (siehe Kap. 6.1 RWL). Für die Berech- nung der PA ist vom gekürzten Rentenbetrag auszugehen
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(für die Kürzungssätze der Übergangsgeneration, siehe
Rz. 3026 ff. KS-R AHV 21).
5.3.2 Konkurrenz zwischen einer rückwirkend zuge-
sprochenen Invalidenrente und einer bereits in Form einer PA ausgerichteten vorbezogenen Al- tersrente
5011 Wenn eine Person, die ihre vorbezogene Altersrente in
01/24 Form einer PA bezogen hat (siehe Rz. 5008 ff.), rückwir- kend eine Invalidenrente erhält, kann die Invalidenrente le- diglich bis zum Ende des Monats, welcher der Auszahlung der vorbezogenen Altersrente vorausgeht, in Form einer PA bezogen werden (siehe Art. 10 Abs. 3 IVG). Art. 30 Bst. a IVG ist nicht anwendbar, wenn eine vorbezo- gene Altersrente bereits in Form einer PA ausgerichtet wurde (die betroffene Person kann die neuen Bestimmun- gen zum Widerruf des Rentenvorbezugs nicht geltend ma- chen: vgl. Rz. 6015 ff. RWL). In diesem Fall und unabhän- gig davon, ob die IV-Rente in Form einer PA ausgerichtet werden muss oder kann, werden der betroffenen Person lediglich die Nachzahlungen der IV-Rente ausbezahlt.
5.4 Witwen- und Witwerrenten
5.4.1 Massgebende Altersgrenze für die Berechnung
der PA bei Witwen- oder Witwerrenten
5012 Für die Berechnung der PA ist von einer lebenslänglichen
01/24 Dauer auszugehen, falls die Witwe oder der Witwer im Zeitpunkt der Ausrichtung der Witwen- oder Witwerrente – in Form einer PA – die Voraussetzungen für eine ordentli- che Altersrente bei Erreichen des Referenzalters wegen fehlender Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt.
5013 Steht im Zeitpunkt der Ausrichtung der Witwen- oder Wit-
01/24 wenrente – in Form einer PA – bereits fest, dass die Witwe oder der Witwer bei Erreichen des Referenzalters einen Anspruch auf eine Altersrente erwerben wird, so ist von der Annahme einer Dauer der Witwen- oder Witwerrente bis zum Erreichen des Referenzalters auszugehen.
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5014 Für die Berechnung der PA im Zusammenhang mit der
01/24 Witwen- oder Witwerrente von geschiedenen Personen, die nur einen befristeten Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente haben (Art. 24a Abs. 2 AHVG), ist von der An- nahme einer Dauer dieser Rente bis zur Vollendung des
18. Altersjahres des jüngsten Kindes auszugehen (vorbe-
haltlich Rz. 5013).
01/24 5.4.2 Aufgehoben
5015 aufgehoben
5.4.3 Konkurrenz zwischen der in Form einer PA aus-
gerichteten Altersrente und dem Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente
5016 Steht im Zeitpunkt der Ausrichtung der Altersrente einer
verheirateten Person – in Form einer PA – fest: – dass diese Person beim Tod des anderen Ehegatten eine Hinterlassenenrente beanspruchen könnte, – dass die Hinterlassenenrente höher ausfallen könnte als die in Form einer PA ausgerichtete Altersrente (Art. 24b AHVG), – dass die Hinterlassenenrente auch als PA ausgerichtet werden könnte, so muss die Höhe der anstelle der Altersrente ausgerich- teten PA unter Berücksichtigung der Hinterlassenenrente erhöht werden.
5017 Ist hingegen keine Abfindung der Hinterlassenenrente
möglich, so muss die Höhe der PA (welche die Altersrente ersetzt) nur für die Zeit der gemeinsamen Bezugsdauer (Schätzung einer Überbrückungsrente bis zum hypotheti- schen Todesdatum des Ehegatten) berechnet werden.
5018 Der Ehegatte, dessen Altersrente als Kapitalabfindung aus-
gerichtet wird, ist in der Verfügung darauf hinzuweisen, dass der spätere Bezug einer Hinterlassenenrente nicht ausgeschlossen ist.
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01/24 5.4.4 Entstehung des Anspruchs auf Witwen- oder Wit- werrente beim Tod einer Person nach Ausrich- tung der Altersrente in Form einer PA
5019 Stirbt eine Person, deren Rente als Abfindung ausgerichtet
wurde, so kann basierend auf den Beiträgen und dem ren- tenbegründenden Zeitraum aufgrund der abgefundenen Renten später kein Leistungsanspruch mehr entstehen.
5.5 Bei der Berechnung der PA zu berücksichtigende
Altersgrenze bei Kinder- und Waisenrenten
5020 Für die Berechnung der PA ist von der Annahme einer
Dauer der Kinder- und Waisenrente von drei Jahren ab dem massgebenden Zeitpunkt auszugehen, mindestens aber bis zum Alter von 21 und höchstens bis zum Alter von
25 Jahren. Die im massgebenden Zeitpunkt möglichen
Schätzungen, ob eine Ausbildung aufgenommen wird und wie lange diese allenfalls dauert, sind nicht zu berücksichti- gen. Für die Plafonierung der Kinder- und Waisenrenten gelten die allgemeinen Bestimmungen.
5021 Kinder und Waisen, die im massgebenden Zeitpunkt das
18. Altersjahr überschritten haben und die keinen Anspruch
auf eine Kinder- oder Waisenrente geltend machen kön- nen, weil sie sich nicht in Ausbildung befinden, erhalten keine PA.
5.6 Wegen Überversicherung gekürzte Kinder- und
Waisenrenten
5022 Wird anstelle der Kinder- und Waisenrenten eine PA aus-
gerichtet, so gelten für die Ermittlung des Barwerts die übli- chen Koeffizienten, d.h. es findet keine Kürzung wegen Überversicherung statt.
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5.7 IV-Renten
5023 Ist für die IV im Sozialversicherungsabkommen eine PA
vorgesehen, so sind die IV-Renten gemäss den Bestim- mungen dieser Weisungen als Abfindung auszurichten, so- fern kein Revisionsvorbehalt besteht (analog siehe:
Rz. 5000, 5001 und 5002 ff. für die Voraussetzungen in Zu-
sammenhang mit dem Zivilstand).
5024 Wird ein prozentualer Anteil einer IV-Rente in Form einer
01/22 PA ausgerichtet, so ist sowohl der Ablösung durch die Al- tersrente als auch der Möglichkeit einer Hinterlassenen- rente Rechnung zu tragen.
5024.1 Anerkennt die IV-Stelle rückwirkend eine IV-Rente an, die
01/22 in zeitlicher Abfolge unterschiedliche prozentuale Anteile einer ganzen Rente umfasst, so wird die PA auf der Grund- lage des im Berechnungszeitpunkt der PA gültigen prozen- tualen Rentenanteils berechnet. Die Rentenbeträge, die sich auf die früheren prozentualen Rentenanteile beziehen, haben als rückwirkende Zahlung in Ergänzung zur PA zu erfolgen.
6. Verfahren
6.1 Geltendmachung; Wahlrecht
6000 Steht im massgebenden Zeitpunkt fest, dass die Rente ob-
ligatorisch als Abfindung auszurichten ist (Skalen 1 bis 4; für die Philippinen: Skalen 1 bis 8), so ermittelt und verfügt die SAK die Abfindung direkt ohne vorherige Mitteilung an die rentenberechtigte Person.
6001 Besteht ein Wahlrecht zwischen der PA und der niedrigen
Teilrente (Skalen 5 bis 8; für die Philippinen: Skalen 9 bis 13), so teilt die SAK der Person, welcher das Wahlrecht zu- steht, den Monatsbetrag der Rente sowie den Betrag der Abfindung, welche sie ersetzen würde, mit. Ausserdem teilt sie ihr die Gesamtdauer der dabei berücksichtigten Versi- cherungszeiten mit. Das Wahlrecht ist innert 60 Tagen seit
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Empfang dieser Mitteilung der SAK auszuüben (vorbehält- lich längerer Fristen gemäss Sozialversicherungsabkom- men). Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt, so spricht ihr die SAK die PA zu, sofern das entsprechende Sozialversiche- rungsabkommen nicht die Ausrichtung der Rente verlangt.
6002 Verstirbt hingegen die anspruchsberechtigte Person vor
Ausübung des Wahlrechts, so wird lediglich die Teilrente und nicht die Abfindung ausgerichtet.
6.2 Korrekturen einer früher ausbezahlten PA
6.2.1 Korrekturen, weil der Betrag der Abfindung
falsch war (Rechnungsfehler, Nichtberücksichti- gung eines IK usw.)
6003 In diesem Fall wird die PA auf den massgebenden Zeit-
punkt hin neu berechnet und neu verfügt (Rz. 4001 ff.). Nach Ablauf von fünf Jahren seit Auszahlung der fehlerhaf- ten PA sind keine Korrekturen (Rückforderungen, Nach- zahlungen) mehr vorzunehmen.
6003.1 Gemäss Rz. 1002.2 können nur Personen, die noch keine
01/24 PA erhalten haben, ihre Rente unter Berücksichtigung der nach Erreichen des Referenzalters zurückgelegten Bei- tragszeiten und erzielten Einkommen neu berechnen las- sen (gemäss Art. 29bis Abs. 3 und 4 AHVG; siehe auch
Rz. 4003.2, 4003.3, 5005.3 und 5003.4). Erfolgte die Aus-
richtung der PA, bevor die Person die nach Erreichen des Referenzalters zurückgelegten Beitragszeiten geltend ma- chen konnte, gilt die Berechnung der PA nicht als fehler- haft, wenn die zusätzlichen nach Erreichen des Referenz- alters gebildeten IK bei der Berechnung der PA ohnehin nicht berücksichtigt worden wären.
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6.2.2 Korrektur, weil fälschlicherweise statt einer PA
eine Rente oder statt einer Rente eine PA ausbe- zahlt wurde
6004 Wurde statt einer PA fälschlicherweise eine Rente ausge-
richtet, so ist neu eine PA auf den massgebenden Zeit- punkt (siehe Rz. 4001 ff.) festzusetzen und unter Verrech- nung aller fälschlicherweise bezogenen Renten zu verfü- gen.
6005 Wurde statt der Rente fälschlicherweise eine PA ausge-
richtet, so ist der Rentenanspruch auszurechnen und es ist mit der Ausrichtung der Rente zu beginnen, sobald die PA verrechnet ist. Eine Rentennachzahlung darf maximal wäh- rend fünf Jahren vor dem Verfügungsdatum erfolgen.
7. Inkrafttreten
7000 Diese Weisungen treten auf den 1. Januar 2018 in Kraft.
Sie ersetzen die seit 1. Juni 2002 gültigen Weisungen an die Schweizerische Ausgleichskasse betreffend die Abfin- dung niederer Teilrenten gemäss Sozialversicherungsab- kommen. Betreffend den zeitlichen Anwendungsbereich siehe Rz. 2003 bis 2004.
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1/24 Anhang I
Pauschalabfindungen (PA) als Ersatz für eine niedrige Teilrente gemäss einigen Sozialversicherungsabkommen
Alters- Hinterlassenen- Invaliden- versicherung versicherung versicherung Abkommen mit oblig. fak. oblig. fak. oblig. fak. Albanien: Art. 16 10% 10% 10% 10% 10% 20% Australien: Art. 14 10% 20% 10% 20% 10% (*) 20% (*) Bosnien und Herzegowina: Art. 19 10% 20% 10% 20% 10% (*) 20% (*) Brasilien: Art. 18 10% 20% 10% 20% 10% (*) 20% (*) Chile: Art. 15 10% 20% 10% 20% 10% (*) 20% (*) Israel: Art. 9 Abs. 4 und 5 10% 20% 10% 20% 10% (*) 20% (*) Japan: Art. 18 10% 20% 10% 20% 10% (*) 20% (*) Jugoslawien: Art. 7 Abs. a, Art. 8 Abs. c 10% 20% 10% 20% 10% 20% Kosovo: Art. 16 10% 20% 10% 20% 10% (*) 20% (*) Montenegro: Art. 15 10% 20% 10% 20% 10% (*) 20% (*) Philippinen: Art. 20 20% 30% 20% 30% 20% (*) 30% (*) Republik Mazedonien: Art. 16 10% 20% 10% 20% 10% (*) 20% (*) San Marino: Verweis auf das Abkommen 15% 20% 10% 20% - - mit Italien, Art. 7 Serbien: Art. 15 10% 20% 10% 20% 10% (*) 20% (*) Tunesien: Art. 16 10% 20% 10% 20% 10% (*) 20% (*) Türkei: Art. 8 10% 20% 10% 20% - - Uruguay: Art. 13 10% 20% 10% 20% 10% (*) 20% (*) USA (Vereinigte Staaten von Amerika): 10% 20% 10% 20% 10% (*) 20% (*) Art. 17 Jugoslawien: Art. 7 Abs. a, Art. 8 Abs. c 10% 20% 10% 20% 10% 20% Abkommen mit den EU-Staaten derzeit sistiert (siehe Rz. 2001) Zypern: Art. 15 10% 20% 10% 20% - - Kroatien: Art. 16 10% 20% 10% 20% 10% (*) 20% (*) Dänemark: Art. 13a (EU) 10% 20% 10% 20% 10% (*) 20% (*) Spanien: Art. 7 (EU) 10% 20% 10% 20% - - Finnland: Art. 14 (EU) 10% 20% 10% 20% - - Griechenland: Art. 9 (EU) 10% 20% 10% 20% - - Ungarn: Art. 15 10% 20% 10% 20% 10% (*) 20% (*) Irland: Art. 14 (EU) 10% 20% 10% 20% 10% 20% Italien: Art. 7 Abs. a (EU) 15% 20% 10% 20% - - Portugal: Art. 17 (EU) 10% 20% 10% 20% - - Tschechische Republik: Art. 14 und 17 15% 20% 10% 20% 10% (*) 20% (*) Slowakei: Art. 16 10% 20% 10% 20% 10% (*) 20% (*) Slowenien: Art. 15 10% 20% 10% 20% 10% (*) 20% (*) Schweden: Art. 12 Abs. 3 und 4 (EU) 10% - 10% - - -
10% = bis und mit Rentenskala 4 20% = bis und mit Rentenskala 8 15% = bis und mit Rentenskala 6 30% = bis und mit Rentenskala 13 (*): Ab dem Alter von 55 Jahren, wenn keine erneute Prüfung der Voraussetzungen, die den Anspruch auf die Invalidenrente begründen, vorgesehen ist.
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Anhang II
Anspruch auf die PA nach massgebender Staatsangehörigkeit der renten- begründenden Person und, wenn nicht identisch, nach Staatsangehörig- keit der anspruchsberechtigten Person mit Wohnsitz im Ausland
II.1 - Witwen-/Witwerrente und Waisenrente Staatsangehörigkeit der anspruchsbe- rechtigten Person Kein Vertragsstaat Staat sieht Staat sieht PA vor keine PA vor Staatsan- gehörig- Staat sieht PA vor Ja Nein Ja keit der verstorbe- nen versi- cherten Staat sieht keine PA vor Ja Nein Nein Person
II.2 - Altersrente und Kinderrente Wohnsitz ausserhalb der Schweiz
Staatsan- Ja gehörigkeit Staat sieht PA vor (in Bezug auf die Kinderrente, auch wenn die der versi- Staatsangehörigkeit des Kindes keine PA zulässt) cherten Person Staat sieht keine PA vor Nein
II.3 - Altersrente einer verwitweten Person inkl. Kinderrente und Waisenrente Wohnsitz ausserhalb der Schweiz
Altersrente Ja Staat sieht PA vor Staatsan- Kinderrente Siehe II.2 gehörigkeit Waisenrente Siehe II.1 der versi- Altersrente Nein cherten Kinderrente Nein Person Staat sieht keine PA vor Siehe II.1 Waisenrente (die Waisenrente wird allerdings plafoniert)
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