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BREXIT: Koordinierung der Familienleistungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich – Konkretisierungen

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Familienfragen

12. Oktober 2022

Mitteilung über die Durchführung der Familienzulagen Nr. 52 BREXIT: Koordinierung der Familienleistungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich – Konkretisierungen zur Anwendung des Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger

Weiterführende Information zu den Änderungen betreffend die Koordinierung der Familienleistungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien (UK) ab dem 01.01.2021 (post-Brexit):

Seit dem 01.01.2021 sind das Freizügigkeitsabkommen und die EU-Koordinierungsverordnung (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Verhältnis CH-UK nicht mehr anwendbar (s. Mitteilung Nr. 38).

Die rechtlichen Grundlagen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz und UK sind komplex und interpretationsbedürftig. Vorliegende Mitteilung enthält Konkretisierungen zur Anwendung dieser Bestimmungen, welche sich im Rahmen der Durchführung und dem Austausch mit den zuständigen britischen Behörden ergeben haben.

Abkommen CH-UK über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger (CRA)

Die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben ein Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger (CRA, SR 0.142.113.672) ausgehandelt, das am 01.01.2021 in Kraft getreten ist. Nach diesem Abkommen gelten die EU-Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 weiterhin für schweizerische, britische und EU-Staatsangehörige, die sich vor dem 01.01.2021 in einer grenzüberschreitenden Situation CH-UK befinden, solange diese andauert (Artikel 25). Eine grenzüberschreitende Situation liegt vor, solange aufgrund der Staatsangehörigkeit, der Tätigkeit oder des Wohnsitzes ein Bezug zu beiden Staaten besteht. Ein Wechsel des Arbeitgebers beispielsweise vermag an der grenzüberschreitenden Situation an sich nichts zu ändern, solange dadurch das anwendbare Recht nicht ändert und weiterhin ein Bezug zu beiden Staaten besteht.

Personen, die sich per Stichtag in einem grenzüberschreitenden Sachverhalt CH-UK befinden, haben folglich weiterhin Anspruch auf Familienleistungen basierend auf den Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009. Ein solcher Anspruch besteht in diesen Fällen auch für Kinder, die nach dem Stichtag geboren werden.

Fallbeispiel: Der britische Arbeitnehmer, der vor dem Stichtag ausschliesslich in der Schweiz erwerbstätig war, erhält weiterhin die Familienzulagen bzw. den Differenzbetrag für seine Kinder mit Wohnsitz in UK. Dies gilt auch für die Kinder, die allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt in UK geboren werden, sofern die grenzüberschreitende Situation des Berechtigten sich nicht verändert.

Allein der Wohnsitz der Kinder im UK begründet keine grenzüberschreitende Situation CH- UK im Sinne des Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Wenn Schweizer in der Schweiz wohnen und arbeiten, deren Kinder Wohnsitz in UK haben, befinden sie sich (selbst) nicht in einer grenzüberschreitenden Situation CH-UK im Sinne des Abkommens (sie fallen nicht unter Artikel 25 CRA); ihre Sozialversicherungsansprüche werden grundsätzlich nicht mehr durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 koordiniert. Dasselbe gilt auch für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats (EU-Staatsangehöriger = Schweizer). Diese Personen fallen aber unter die besonderen Regeln von Artikel 26a Buchstabe d) Ziffer i) des Abkommens CH-UK: Auf Ansprüche, die unmittelbar vor dem festgelegten Stichtag (31.12.2020) bereits bestanden, bleiben weiterhin die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 anwendbar. Laufende Familienleistungen werden also weiterhin, bis zum Ende des Anspruchs nach nationalem Recht, ausbezahlt.

Fallbeispiel: Der deutsche Arbeitnehmer, der vor dem Stichtag ausschliesslich in der Schweiz erwerbstätig war und aufgrund der EU-Koordinierungsverordnungen einen Anspruch auf Familienzulagen für seine Kinder mit Wohnsitz in UK hatte, erhält weiterhin die laufenden Familienzulagen bzw. den Differenzbetrag für seine Kinder mit Wohnsitz in UK. Dies gilt nicht für Ansprüche, die neu entstehen, beispielsweise für Kinder, die allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt in UK geboren werden.

Neues Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit 1 (SVA CH UK)

Das Abkommen CH-UK über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger (Ziff. 1.2) schützt nur bestehende Rechte aufgrund des FZA und gilt nicht für Personen, die sich nach dem 31. Dezember 2020 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich bewegen.

Die beiden Staaten haben ein neues Abkommen ausgehandelt, welches seit dem 1. November 2021 (bis zu seinem Inkrafttreten) vorläufig angewendet wird (s. Mitteilung Nr. 44).

Für allfällige Fragen wenden Sie sich bitte an: international@bsv.admin.ch

1 SR 0.831.109.367.2

familienzulagen mitteilung nr. 52.docx

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