IV-Rundschreiben Nr. 434 / Anpassung des Rentenanspruchs an den neuen IV-Grad bei Bezug einer Übergangsleistung (Art. 34 Abs. 2 IVG) (ins Kreisschreiben (KSSF) übernommen)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Bereich Verfahren und Rente
12. Dezember 2023
IV-Rundschreiben Nr. 434
Anpassung des Rentenanspruchs an den neuen IV-Grad bei Bezug einer Übergangsleistung (Art. 34 Abs. 2 IVG)
Ausgangslage
Parallel zur Ausrichtung einer Übergangsleistung überprüft die IV-Stelle den IV-Grad einer versicherten Person (Art. 34 IVG). Gemäss dem Wortlaut des Artikels 34 Absatz 2 IVG entsteht am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt, ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht hat (Bst. a) bzw. wird die bestehende Rente angepasst, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat (Bst. b).
In Fällen, in denen nach Überprüfung ein höherer IV-Grad als vor der Herabsetzung oder Aufhebung der früheren Rente resultiert, kann sich die strikte Anwendung des Artikels 34 Absatz 2 IVG für Personen mit Übergangsleistung gegenüber Personen ohne Übergangsleistung nachteilig auswirken. Dauert die Überprüfung des IV-Grades über längere Zeit an, erfolgt die Anpassung des Rentenanspruchs an den neuen IV-Grad unter Umständen später, als wenn die vP aufgrund ihrer gesundheitlichen Verschlechterung eine Neuanmeldung oder ein Revisionsgesuch eingereicht hätte. Diese Schlechterstellung entspricht nicht dem gesetzgeberischen Willen.
Vorgehen
Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der rechtlichen Norm ist Artikel 34 Absatz 2 IVG daher hinsichtlich des Zeitpunktes der Anpassung des Rentenanspruchs nur für diejenigen Fälle anzuwenden, in welchen dies keine Schlechterstellung der versicherten Person zur Folge hat. Dies trifft in allen Fällen zu, in denen der neue IV-Grad tiefer oder gleich ist wie der frühere.
Führt die Überprüfung jedoch zu einem höheren als dem früheren IV-Grad, so ist die Anpassung der Rente an den höheren IV-Grad analog den Revisionsbestimmungen festzulegen: Die Verschlechterung ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Die Erhöhung der Rente erfolgt jedoch frühestens von dem Monat an, in dem der Anspruch auf die Übergangsleistung geltend gemacht wurde (vgl. Art. 88bis Abs. 1 Bst. a IVV, siehe auch Rz. 5600 KSIR). Die Übergangsleistung ist auf diesen Zeitpunkt aufzuheben.
Ausblick
Der Inhalt dieses IV-Rundschreibens wird bei der nächsten Überarbeitung des Kreisschreibens über die Schutzfrist (KSSF) übernommen.
EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 434 / Anpassung des Rentenanspruchs an den neuen IV-Grad bei Bezug einer Übergangsleistung (Art. 34 Abs. 2 IVG) (gültig ab 12.12.2023)