Lexipedia

L+ Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Confederaziun svizra

Vertrag zur Ausrichtung von Finanzhilfen (VAF)

(BSV-Nr. 4237)

zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft

vertreten durch das

Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern

nachfolgend bezeichnet mit BSV

und

ARTISET, Branchenverband INSOS

Zieglerstrasse 53, 3007 Bern

betreffend

Finanzhilfe zur Förderung der Invalidenhilfe gemäss Art. 74 IVG

für die Jahre 2024 - 2027

1. Grundlagen und Ziele des Vertrages

1.1. Grundlagen

- Art. 74 und 75 IVG (Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, SR 831.20) - Art. 108-110 IW (Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung, SR 831.201) - Art. 101bis AHVG (Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung, SR 831.10) - Art. 222 - 225 AHW (Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters-und Hinterlas- senenversicherung, SR 831.101) - Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG; SR 616.1) - Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe, gültig für Beiträge für die Betriebsjahre 2024 - 2027 (KSBOB) - Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) - Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GIG; SR 151.1)

Das KSBOB 2024-2027 und die dem Vertrag beigefügten Anhänge bilden integrierende Be­ standteile dieses Vertrages.

1.2. Ziel und Gegenstand

Gemäss Art. 112c Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 unterstützt der Bund gesamtschweizerische Bestrebungen zu Gunsten Behinderter und Betagter. Er gewährt hierzu gestützt auf Art. 74 IVG sprachregional oder national tätigen ge­ meinnützigen privaten Organisationen Finanzhilfen an die Kosten der Durchführung von den in Art. 108bis IW und Art. 222 AHW näher umschriebenen Aufgaben. Der vorliegende öffentlich- rechtliche Vertrag legt Art, Umfang, Qualität und Reporting der zu erbringenden Leistungen sowie dessen Beitragsdach fest. Damit soll die fachgerechte, bedarfsorientierte und kostenbewusste Durchführung der in nachstehender Ziffer 3 aufgeführten Leistungen durch die vertragsnehmende Dachorganisation (DOA/N) gewährleistet werden. Der Vertrag regelt die mit diesen Leistungen verbundenen Rechte und Pflichten zwischen dem BSV und der DOA/N. Wird ein Teil der vereinbarten Leistungen nicht durch die DOA/N selbst, sondern durch von ihr beauftragte Drittorganisationen erbracht, so haftet die DOA/N gegenüber dem BSV für deren Handlungen. Die DOA/N schliesst mit den Drittorganisationen (UVN) Unter­ verträge (UV) ab, die mit dem vorliegenden Vertrag und seinen Anhängen konform sind.

2. Die DO/VN

2.1 Kurzporträt (ausführliche Dokumentation siehe Anhang A)

ARTISET ist ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetz­ buches mit Sitz in Bern. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Ziele und erstrebt keinen Ge­ winn. Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig, legt Wert auf Diversität und den Einbe­ zug von Menschen mit Unterstützungsbedarf und ist in allen Landesteilen der Schweiz aktiv. ARTISET ist die Föderation der Branchenverbände der Dienstleister für Menschen mit Unterstüt­ zungsbedarf. Sie unterstützt ihre Mitglieder bei der Erfüllung und Weiterentwicklung ihres Auftra­ ges, die Würde und die Rechte von Menschen mit Unterstützungsbedarf zu wahren und ihre Le­ bensqualität zu fördern. Sie unterstützt ihre Mitglieder in ihrem Bildungsauftrag und bei der Ge­ winnung von ausreichenden Fachkräften. Sie erbringt Dienstleistungen, die zu Auftragserfüllung der Mitglieder beitragen. Sie koordiniert und vertritt die fachlichen und politischen Interessen Ihrer Mitglieder auf gesamtschweizerischer Ebene und wirkt auf die Gestaltung der unternehmerischen und fachlichen Rahmenbedingungen der Branchen hin. Sie pflegt den Kontakt zu Organisationen mit ähnlichen Zielsetzungen im In- und Ausland. Sie kann Beteiligungen und Partnerschaften dort eingehen, wo diese einen direkten Nutzen für die Mitglieder und ihren sozialen Auftrag stiften.

2.2 Leistungserbringer

Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages bestätigt die DOA/N, dass sie die in Kap. 2 KSBOB festgelegten Kriterien zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung erfüllt. Die in Ziffer 3 aufgeführten Leistungen werden durch die DOA/N selbst erbracht oder durch Dritt­ organisationen, mit denen die DOA/N Unterverträge abgeschlossen hat (Rz 2011-2014 KSBOB). Die DOA/N verpflichtet sich, Änderungen der Verhältnisse während der Vertragsperiode 2 \J

unverzüglich dem BSV zur Kenntnis zu bringen. Zugänge von UVN müssen dem BSV zur Ge­ nehmigung vorgelegt werden. Abgänge von UVN sind dem BSV zu begründen und Namensän­ derungen mitzuteilen.

3. Leistungen der DO/VN

3.1 Leistungsbereiche

Die Leistungskategorien werden in folgende Gruppen eingeteilt, vgl. Anhang D und Kap. 3 KSBOB. Einzelspezifische Leistungen - Begleitetes Wohnen Behindertennachweis gemäss Kap. 6 Gruppenspezifische Leistungen - Medien und Publikationen; Entwicklung, Herstellung und Verbreitung von Informationsmate­ rialien und Medien; Informations- und Dokumentationsstelle Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Behinderter LUFEB (nicht perso­ nenspezifisch): - Allgemeine Medien- und Öffentlichkeitsarbeit - Themenspezifische Grundlagenarbeit / Projekte Art. 74 IVG

Die Leistungen werden für folgende Zielgruppe/n erbracht - Menschen mit Behinderung und ihre Bezugspersonen, Öffentlichkeit, Fachpersonen in ARTISET-Mitgliederorganisationen - Menschen mit psychischen Behinderungen, kognitiven Behinderungen und Mehrfachbehin­ derungen

3.2 Barrierefreiheit - E-Accessibility

Die Organisationen publizieren die Inhalte ihrer Leistungen auf ihrer Internetseite, in ihren digita­ len Medien oder ihren Printmedien. Dabei ist ein inhaltlicher und technisch barrierefreier Zugang sicher zu stellen, insbesondere auch für die Zielgruppe/n gemäss Fachkonzept (z. B. mittels ein­ facher und leichter Sprache, leicht lesbar usw.).

3.3 Qualitative Vorgaben

Die DO/VN garantiert, dass alle in Ziffer 3.1 aufgeführten und in den Fachkonzepten detailliert umschriebenen Leistungen in professioneller Qualität, zweckmässig, effektiv und wirtschaftlich für Behinderte im Sinne des KSBOB erbracht werden. Mit der Vertragsunterzeichnung bestätigt die DO/VN, dass sie die im Anhang E festgehaltenen qualitativen Bedingungen erfüllt und einhält.

3.4 Leistungskoordination

Die DO/VN verpflichtet sich, die Leistungen einerseits mit den UVN im eigenen Vertrag, anderer­ seits mit anderen DO/VN aufeinander abzustimmen und Synergien bestmöglich zu nutzen.

4. Leistungen der IV/AHV

4.1 IV/AHV-Beitrag an die Leistungen nach Ziffer 3

Pro Vertragsjahr können Leistungen bis zum maximalen IV/AHV-Beitrag pro Leistungskategorie mit dem BSV abgerechnet werden, vorbehalten bleiben Kompensationen gemäss Kap. 3.6 KSBOB. Am Ende der Vertragsperiode rechnet das BSV die effektiv erbrachten Leistungen mit den entsprechenden IV/AHV-Beiträgen pro Leistungskategorie mit der DO/VN ab, vgl. Anhang D des vorliegenden Vertrags. Die bei Gesucheingang ermittelte Eigenleistungsfähigkeit gilt für die gesamte Dauer der Vertrags­ periode für DO/VN und UVN und wird für die Festlegung des IV/AHV-Beitrages herangezogen. Die Berechnung der Eigenleistungsfähigkeit erfolgt mittels Festlegung des Kapitalsubstrats und des DB 4. Falls die Summe des geschlüsselten Kapitalsubstrates nach Art. 74 IVG die Vollkosten des Betriebes Art. 74 IVG um das Eineinhalbfache übersteigt, wird der IV/AHV-Beitrag gemäss

Rz 1014 KSBOB gekürzt.

Der IV/AHV-Beitrag (Beitragsdach gern. Anhang D) für die Vertragsperiode 2024 - 2027 beträgt pro Jahr

3

CHF 648 400

davon max. CHF 23 000 für Leistungen nach Art. 101bis AHVG.

Der jährliche IV/AHV-Beitrag wird in zwei Akontozahlungen, jeweils im März und September durch die ZAS an die DO/VN überwiesen. Die Höhe der Akontozahlungen beträgt grundsätzlich

50 % des jährlichen IV/AHV-Beitrages.

Der IV/AHV-Beitrag für die nicht personenspezifischen Leistungen «Allgemeine Medien- und Öf­ fentlichkeitsarbeit» darf 5 % des Gesamtbeitrages (=100 %) nicht übersteigen (Rz 3010 KSBOB). Der IV/AHV-Beitrag darf nicht abgetreten werden.

4.2 Entschädigung Dachorganisation (DO-Entschädigung)

Die DO-Entschädigung gemäss KSBOB wird für die Konsolidierungsarbeiten der DO/VN für das Reporting und für die Umsetzung und Durchsetzung der Vorgaben des KSBOB bei den UVN aus­ gerichtet und jährlich ausbezahlt. Die DO-Entschädigung bleibt grundsätzlich für die gesamte Vertragsperiode 2024 - 2027 gleich und beläuft sich pro Jahr auf CHF 24 660

5. Reporting

Spätestens bis 30.6. nach Abschluss eines Rechnungsjahres gemäss Rz 4019 KSBOB stellt die DOA/N dem BSV sämtliche Unterlagen vollständig via BSV-Erfassungsmappe zur Verfügung. Diese sind gemäss Rz 4012 und 4014 KSBOB insbesondere: - Organisationsdaten (VZÄ etc.) - Kosten-ZLeistungsrechnung (KLR) DO/VN und UVN - Klienten-ZLeistungsstatistik (KLS) DO/VN und UVN - Selbsteinschätzung der Leistung (Realisiertes Arbeitsprogramm) - Fortschreibungstabelle DO/VN und UVN - Vollständigkeitserklärung DO/VN - Liste wirtschaftliche Verbindungen

Von jeder Organisation müssen zusätzlich folgende Daten elektronisch zur Verfügung gestellt werden: - Jahres- und Geschäftsbericht - Unterzeichneter Revisionsbericht (Testat, Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) oder Bericht der Kontrollstelle - Vollständigkeitserklärung (diejenigen der UVN sind bei der DOA/N abgelegt)

Für die Mitfinanzierung von Projekten im Rahmen der themenspezifischen Grundlagenarbeit (LUFEB), welche Vollkosten von mehr als CHF 100‘000 auslösen, muss ein separates Projektge­ such zwingend vor Projektbeginn eingereicht werden. Das BSV entscheidet nach Möglichkeit in­ nert 60 Tagen über die Mitfinanzierung durch die IV. Die Projektgesuche können auf der Internet­ seite des BSV heruntergeladen werden.

6. Nachweis der Leistungserbringung

Für die in Ziffer 3.1 aufgeführten Leistungskategorien mit dem Hinweis «Behindertennachweis» muss die DO/VN dem BSV jederzeit bei Bedarf nachweisen, dass die mit dem BSV abgerechne­ ten Leistungen nur an berechtigte Leistungsbeziehende gemäss Kap. 1.3 KSBOB erbracht wur­ den (Rz 1021 KSBOB). Die DO/VN erbringt den Nachweis wie folgt: Pro Leistungskategorie und Berichtsjahr wird eine Exceltabelle mit Namen, Vornamen, Geburts­ datum geführt. Alternativ kann im Dossier der behinderten Person eine Kopie der Verfügung über die IV- Massnahme oder Geldleistung abgelegt werden. Bei einer Früherfassung ist deren Meldung fest­ zuhalten und nachzuweisen. Das Verfahren wird im Einzelfall mit der DOA/N festgelegt. Für Tageskurse und Treffpunkte ist kein Nachweis erforderlich.

4

7. Auskunftspflicht

Die DOA/N und UVN erteilen dem BSV oder vom BSV bezeichneten Drittpersonen gemäss Rz 4005 KSBOB alle erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit dem Vertrag und gewährt Ein­ sicht in die relevanten Akten und den Zutritt an Ort und Stelle.

8. Sanktionsmassnahmen und Vertragsauflösung

Ist für die DOA/N absehbar, dass sie die vertraglich festgelegten Ziele und Bedingungen nicht vertragsgemäss erfüllen kann, muss sie unverzüglich dem BSV schriftlich die Situation mit einem Vorgehensvorschlag unterbreiten (Rz 4008 KSBOB). Verletzt die DOA/N ihre Auskunftspflicht,■1 kann das BSV die Ausrichtung von Finanzhilfen ablehnen oder die bereits ausgerichteten Bei­ träge gemäss Art. 40 SuG zurückfordern (Rz 4009 KSBOB). Erwirkte die DOA/N die Finanzhilfe unter Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltes, kann das BSV jederzeit vom Vertrag zurücktre­ ten. Mit dem Rücktritt fordert das BSV die bereits ausgerichteten Beiträge gemäss Art. 30 f. SuG zurück. Werden die im Zusammenhang mit der Überprüfung der Einhaltung der Vertragsbestim­ mungen verlangten Daten und Informationen trotz gewährter Nachfrist nicht, unvollständig oder unkorrekt eingereicht oder bestehen anderweitig begründete Zweifel an der Vertragserfüllung, kann das BSV Akontozahlungen so lange zurückbehalten oder kürzen, bis die Daten und Infor­ mationen in hinreichender Qualität vorliegen und verarbeitet werden können bzw. für das BSV die Sicherheit besteht, dass ein vertragskonformerZustand hergestellt worden ist (Rz 4018 KSBOB).

9. Dauer, Änderungen, Kündigung des Vertrages

9.1 Dauer

Dieser Vertrag tritt mit vollständiger Unterzeichnung auf den 1. Januar 2024 in Kraft. Er wird für vier Jahre abgeschlossen und dauert bis zum 31. Dezember 2027.

9.2 Änderungen

Änderungen des Vertrages werden schriftlich festgehalten und von beiden Vertragsparteien un­ terzeichnet. Es besteht kein Anspruch auf eine Anpassung des Vertrages auf Grund einer Leis­ tungserweiterung (zusätzliche oder neue Leistung) oder auf Grund höherer Kosten einer Leis­ tung.

9.3 Kündigung

Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner per 30. Juni oder 31. Dezember unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.

Wird der Vertrag nicht weitergeführt, ist ein Schlussabrechnungssaldo zu vergüten und ein allfäl­ lig vorhandener Saldo aus geäufneten Überdeckungsreserven sowie zulasten von Art. 74 IVG gebildeten Rückstellungen oder Fonds dem BSV zurückzuerstatten.

9.4 Governance

Die finanzielle Unterstützung privater Organisationen durch die Invalidenversicherung erfolgt im Hinblick auf ein gemeinsames Engagement zugunsten von Menschen mit Behinderungen im Sinne von Artikel 74 IVG. Die Beiträge an die Organisationen und die daraus resultierenden Leistungen setzen eine direkte Beziehung zwischen der IV bzw. dem BSV und den subventionierten Organisationen voraus. Diese Beziehung beruht auf den Grundsätzen der Good Governance und des gegenseitigen Ver­ trauens. Gute Zusammenarbeit bedeutet, dass Informationen ausgetauscht, Erfahrungen geteilt und beo­ bachtete oder aufgetretene Probleme erörtert werden, um die Schwierigkeiten sowohl der Part­ nerorganisationen als auch der leistungsempfangenden Personen zu beheben. r

10. Veröffentlichung des Vertrages

Das BSV veröffentlicht den vorliegenden Vertrag (inkl. sämtlicher Anhänge) in Anwendung des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung (Art. 9 Abs. 2, 5

Öffentlichkeitsgesetz, SR 152.3) auf der Webseite des BSV. Zwecks Koordination kann es den Kantonen ebenfalls Auszüge betreffend Leistungen oder Finanzen weiterleiten bzw. entspre­ chende Auswertungen erstellen.

11. Schlussbestimmungen

Für die Gültigkeit des vorliegenden Vertrages bleiben Beschlüsse von Volk, Parlament und Bun­ desrat vorbehalten. Vorliegender Vertrag ist in zwei Exemplaren ausgefertigt worden. Je ein unterzeichnetes Exemplar befindet sich beim BSV und bei der DOA/N.

6

Bern, den Bern, den

Für das Für Bundesamt für Sozialversicherungen ARTISET, Branchenverband INSOS

Florian Steinbàcher, Vizedirektor Dr. Dagmar Domenig, Präsidentin BV INSOS Vorstandsmitglied ARTISET

Thomas Bhendv Rahel Stuker, Geschäftsfürcrerin Bereichsleiter Controlling, Ressourcen und Subventionen

Anhang Anhang A (Grundlagen der DOA/N) Anhang B (Am VAF angeschlossene Organisationen) Anhang C (Fachkonzepte) Anhang D (Kompensationsgruppen und Mengengerüst) Anhang E (Unterzeichnete Qualitative Bedingungen)

7

Anhang A Grundlagen der VN K Unterzeichnete Statuten ARTISET vom 03.11.2021 Kl Zusammensetzung Vorstand K Zusammensetzung Branchenrat INSOS Kl Organigramm der Organisation Kl Aktueller Auszug Eintrag Handelsregister

8

Statuten ARTISET Genehmigt am 3. November 2021 von den Delegierten der drei Verbände ARTISET, CURAVIVA - Verband Heime und Institutionen Schweiz und INSOS Schweiz.

Statuten I. NAME, SITZ, ZWECK Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz 1 ARTISET ist ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. 2 Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig, legt Wert auf Diversität und den Einbezug von Menschen mit Unterstützungsbedarf und ist in allen Landesteilen der Schweiz tätig.

3 Sein Sitz befindet sich in Bern.

Art 2 Zweck i ARTISET ist die Föderation der Branchenverbände der Dienstleister für Menschen mit Unterstützungsbedarf. 2 Sie unterstützt ihre Mitglieder bei der Erfüllung und Weiterentwicklung ihres Auftrages, die Würde und die Rechte von Menschen mit Unterstützungsbedarf zu wahren und ihre Lebensqualität zu fördern. 3 Sie unterstützt ihre Mitglieder in ihrem Bildungsauftrag und bei der Gewinnung von ausreichenden Fachkräften. Sie erbringt Dienstleistungen, die zur Auftragserfüllung der Mitglieder beitragen. 4 Sie koordiniert und vertritt die fachlichen und politischen Interessen ihrer Mitglieder auf gesamtschweizerischer Ebene und wirkt auf die Gestaltung der unternehmerischen und fachlichen Rahmenbedingungen der Branchen hin. 5 Sie pflegt den Kontakt zu Organisationen mit ähnlichen Zielsetzungen im In- und Ausland. 6 Sie kann Beteiligungen und Partnerschaften dort eingehen, wo diese einen direkten Nutzen für die Mitglieder und ihren sozialen Auftrag stiften. Art. 3 Grundsatz der Organisation i ARTISET besteht aus Branchenverbänden ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die die Wahrung der spezifischen Anliegen ihrer Mitglieder sicherstellen und daher über eigene Organe und Kompetenzen verfugen. 2 ARTISET besteht aus folgenden drei Branchenverbänden: CURAVIVA (Dienstleister für Menschen im Alter), INSOS (Dienstleister für Menschen mit Behinderung) und YOUVITA (Dienstleister für Kinder und Jugendliche).

3 Die Branchenverbände pflegen eine enge Koordination und achten auf Synergien.

II. MITGLIEDSCHAFT Art. 4 Grundsatz zur Mitgliedschaft ARTISET sieht zwei Formen der Stimmberechtigen Mitgliedschaft vor i a) Kollektivmitglieder, d.h. privatrechtlich organisierte regionale oder kantonale Verbände von Organisationen, die Dienstleistungen für Menschen mit Unterstützungsbedarf erbringen; sie sind selbständige Körperschaften b) Einzelmitglieder, d.h. Dienstleister, welche als Hauptaufgabe direkt für Menschen mit Unterstützungsbedarftätig sind. 2 ARTISET kann zusätzlich zu stimmberechtigten Mitgliedern auch nicht stimmberechtigte Mitglieder zulassen. Im Rahmen eines Reglements können verschiedene Kategorien von nicht stimmberechtigten Mitgliedern geschaffen und deren Rechte und Pflichten definiert werden.

Seite 2

Statuten 3 Kollektivmitglieder sind in all jenen Branchenverbänden Mitglied, in welchen ihre jeweiligen Mitglieder tätig sind. Die Mitgliedschaft von Einzelmitgliedem in der Föderation ARTISET erfolgt über jenen Branchenverband, bei welchem der Schwerpunkt deren Tätigkeit liegt. 4 Die Branchenverbände regeln im Rahmen der statutarischen Bestimmungen in einem Mitgliederreglement die Anforderungen an die einzelnen Mitgliederkategorien. Im Mitgliederreglement können sie die Mitgliederkategorien einschränken oder auf einzelne Mitgliederkategorien verzichten sowie weiterführende Bestimmungen zum Beitritt, zum Austritt oder zum Ausschluss erlassen. 5 Die Mitglieder müssen Sitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein haben. Art. 5 Beitritt und Übertritt 1 Die Mitgliedschaft bei ARTISET erfolgt durch Antrag um Mitgliedschaft. 2 Vor Entscheid zur Aufnahme eines Einzelmitglieds nimmt der betreffende Branchenverband von ARTISET mit den Kollektivmitgliedern des Standortkantons Rücksprache. 3 Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet die Geschäftsleitung von ARTISET auf Antrag des betreffenden Branchenverbands. Lehnt die Geschäftsleitung einen Antrag ab, ist der Entscheid zu begründen. 4 Für den Übertritt von einem Branchenverband zu einem anderen gelten die gleichen Bestimmungen wie bei einem Beitritt. 5 Die Mitgliedschaft tritt mit schriftlicher Bestätigung der Aufnahme der Mitgliedschaft seitens ARTISET in Kraft. 6 Im Rahmen des Mitgliederreglements können weiterführende und ergänzende Bestimmungen zum Beitritt und Übertritt erlassen werden. Art. 6 Mitgliederbeiträge 1 Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. 2 ARTISET erlässt ein Beitragsreglement, das die Regeln für die Bemessung der Mitgliederbeiträge festlegt, sowohl der stimmberechtigten wie auch der nicht stimmberechtigten Mitglieder. 3 Die Branchenverbände legen im Rahmen des Beitragsreglements die Höhe der Mitgliederbeiträge für ihre Mitgliederkategorien fest. 4 Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder schulden ihren Beitrag bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Art. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1 Die stimmberechtigten Mitglieder nehmen ihre Mitwirkungsrechte im Rahmen der Föderation ARTISET und ihres Branchenverbardes wahr. 2 Die Stimmberechtigen Mitglieder haben Zugang zu sämtlichen Leistungen und Angeboten von ARTISET und ihrer Branchenverbände. Den nicht stimmberechtigten Mitgliedern kann der Zugang zu Leistungen und Angebote mittels Mitgliederreglement beschränkt werden.

3 Die Mitglieder verpflichten sich zur

a) Einhaltung der von der Delegiertenversammlung von ARTISET festgelegten Grundsätze. b) Erfüllung der von der Delegiertenversammlung festgelegten weiteren verbindlichen Regelungen c) Erfüllung der von den Branchenverbänden im Mitgliederreglement festgelegten weiteren Pflichten. Art. 8 Daten- und Persönlichkeitsschutz 1 Die Mitglieder ermächtigen ARTISET, sich die notwendigen Daten der Mitgliedschaft zu beschaffen und zu bearbeiten. Die mit de’ Mitgliedschaft verbundenen Daten werden gespeichert.

2 Die Daten der Mitglieder können für eigene Verbandszwecke verwendet werden.

A/

Seite 3

Statuten Art. 9 Austritt und Ausschluss 1 Austritt erfolgt durch Kündigung oder Ausschluss. 2 Austritt aus ARTISET ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich jeweils auf Ende des Kalenderjahres möglich. Der Austritt bewirkt gleichzeitig den Austritt aus der Föderation und dem Branchenverband. 3 Der Vorstand von ARTISET hat das Recht, ein Mitglied auszuschliessen, wenn es gegen die Statuten oder Regiemente von ARTISET oder die Beschlüsse der zuständigen Organe in schwerwiegender Weise verstösst, bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages oder wenn ein Kollektivmitglied dieses Mitglied ausschliesst. 4 Ein Ausschluss erfolgt nach vorgängiger Anhörung, schriftlicher Androhung eines Ausschlusses und der Gewährung einer Frist, bis zu deren Ablauf die beanstandeten Mängel zu beheben sind. 5 Gegen den Ausschlussentscheid kann das betroffene Mitglied innerhalb von 30 Tagen bei der Delegiertenversammlung Beschwerde einreichen. Wird gegen den Ausschluss Beschwerde eingereicht, so bleiben die Mitwirkungsrechte des Mitglieds während der Dauer des Beschwerdeverfahrens sistiert. 6 Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf das Vermögen von ARTISET. 7 Im Rahmen des Mitgliederreglements können weiterführende und ergänzende Bestimmungen zum Austritt und Ausschluss erlassen werden. III. MITTEL Art. 10 Finanzen 1 ARTISET - Föderation und Branchenverbände - beschafft ihre Mittel durch: a) Jahresbeiträge der Mitglieder; b) Leistungen, Beiträge und Subventionen der öffentlichen Hand und Dritter; c) Erlöse aus Kursen und Dienstleistungen; d) Spenden, Legate, Zuwendungen; e) Zinsen und sonstige Erträge f) weitere Einnahmen. Art 11 Rechnungsjahr 1 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Art 12 Haftung 1 Für die Verbindlichkeiten der Föderation und der Branchenverbände haftet ausschliesslich das Vermögen von ARTISET.

2 Jede Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

A/

Seite 4

IV. ORGANISATION A. GRUNDSÄTZE Art. 13 Organe von ARTISET 1 Organe von ARTISET sind: a) Die Delegiertenversammlung der Föderation b) Der Vorstand der Föderation c) Die Branchenkonferenzen d) Die Branchenräte e) Die Revisionsstelle f) Die Geschäftsstelle 2 Die über diese Statuten hinausgehenden Regelungen zu diesen Organen sind soweit erforderlich in einem Organisationsreglement festgehalten. Art. 14 Vertretung der Mitglieder i Die stimmberechtigten Mitglieder werden sowohl an den Branchenkonferenzen wie auch an der Delegiertenversammlung der Föceration durch Delegierte vertreten. 2 Die Delegierten an die Branchenkonferenzen und an die Delegiertenversammlung der Föderation werden von den Mitgliedern bestimmt. 3 Das Wahlvorgehen ist im Mitgliederreglement festgehalten. Dabei werden die Föderationsvorgaben hinsichtlich Repräsentation der Branchenvertoände berücksichtigt. Darin wird die Vertretung der Kollektivmitglieder und der Einzelmitglieder geregelt. ! B. DELEGIERTENVERSAMMLUNG DER FÖDERATION Art. 15 Zusammensetzung i Die Delegiertenversammlung von ARTISET besteht aus 81 Delegierten.

2 Die Delegierten setzen sich zusammen aus den Delegierten der Branchenverbände.

3 Jeder Branchenverband verfügt paritätisch über 27 Delegierte (je ein/e Delegierte/r pro Kanton, zuzüglich ein/e Delegierte Fürstentum Liechtenstein). 4 Gewählte Delegierte können im begründeten Verhinderungsfälle eine/n Stellvertreter/in selbst ernennen. Die Stellvertretung bedarf einer schriftlichen Vollmacht.

5 Ein/e Delegierte/r kann maximal drei Stimmen vertreten.

6 Die Mitglieder des Vorstandes der Föderation nehmen mit beratender Stimme an der Delegiertenversammlung teil. Art 16 Aufgaben 1 Als oberstes Organ von ARTISET entscheidet die Delegiertenversammlung über folgende Geschäfte: a) Genehmigung von übergreifenden Schwerpünktthemen; b) Wahl der Präsidentin/des Präsidenten bzw. des Co-Präsidiums von ARTISET; c) Bestätigung der Präsident/innen der Branchenverbände als Mitglieder des Vorstands von ARTISET; d) Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder von ARTISET; e) Wahl der Revisionsstelle; f) Genehmigung der Jahresrechnung; g) Genehmigung des Jahresberichtes; h) Déchargeerteilung an den Vorstand; i) ÄnderungenderStatuten; j) Beschlussfassung über die allen Branchenverbänden gemeinsamen Bestimmungen des Mitgliederreglements; k) Beschlussfassung über das Beitragsreglement, das die Regeln für die Bemessung der Mitgliederbeiträge festlegt;

Az

Seite 5

l) Beschlussfassung über die Anträge der Delegierten m) Stellungnahme zu allen weiteren Geschäften, die der Vorstand der Delegiertenversammlung unterbreitet; n) Fusion mit anderen Organisationen; o) Auflösung eines Branchenverbands, auf Antrag dieses Branchenverbands; p) Aufnahme bzw. Bildung eines neuen Branchenverbands. q) Auflösung der Föderation und Wahl der Liquidatoren. Art. 17 Einberufungs- und Antragsverfahren 1 Die ordentliche Delegiertenversammlung findet in der Regel im 2. Quartal des Kalenderjahres statt, physisch oder im Ausnahmefall virtuell mit elektronischen Mitteln. Sie wird vom Vorstand elektronisch einberufen. 2 Der Vorstand oder ein Fünftel der Delegierten bzw. der Mitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens physisch oder im Ausnahmefall virtuell mit elektronischen Mitteln stattzufinden hat

3 Einberufungs- und Antragsverfahren erfolgen elektronisch.

4 Anträge der Delegierten für Traktanden sind bis spätestens zehn Wochen vor der Delegiertenversammlung einzureichen. 5 Die Einladung zur Delegiertenversammlung mit der Traktandenliste samt Beilagen wird den Delegierten mindestens sechs Wochen vorder Versammlung zugestellt. 6 Anträge der Delegierten zu traktandierten Geschäften sind bis spätestens drei Wochen vor der Delegiertenversammlung dem Vorstand einzureichen. 7 Allfällig eingereichte Anträge zu traktandierten Geschäften werden den Delegierten spätestens zehn Tage vor der Delegiertenversammlung zugestellt. Art. 18 Durchführung, Abstimmungen und Wahlen 1 Die Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Delegiertenstimmen beschlussfähig. 2 Die Delegiertenversammlung wird von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten (und im Verhinderungsfall von der Vizepräsidentin/en) von ARTISET geleitet. 3 Die Delegiertenversammlung entscheidet mittels Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Delegierten (ohne Enthaltungen). Anwesenheit definiert sich durch physische Anwesenheit oder durch Präsenz von klar identifizierbaren Delegierten auf einem elektronischen Medium. 4 Für die Änderung der statutarischen Bestimmungen zur Branchenkonferenz (Teil D) und zum Branchenrat (Teil E) bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Delegierten jedes Branchenverbands (ohne Enthaltungen). 5 Für die Auflösung eines Branchenverbands bedarf es der Zustimmung von drei Vierteln der Delegierten dieses Branchenverbands und der Mehrheit der an der Delegiertenversammlung anwesenden Delegierten aller Branchenverbände. 6 Ein Branchenverband kann ein Veto einlegen zu einem getroffenen Entscheid gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. a), j), k) und I) dieser Statuten. Dafür braucht es die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Delegierten dieses Branchenverbands. C. VORSTAND DER FÖDERATION Art. 19 Zusammensetzung 1 Der Vorstand von ARTISET setzt sich zusammen aus a) der Präsidentin bzw. dem Präsidenten bzw. dem Co-Präsidium; b) den Präsident/innen der Branchenverbände; c) 3-5 weiteren Personen. 2 Die Zusammensetzung berücksichtigt die Diversität und die durch ARTISET vertretenen Branchen. Die Vertretung der lateinischen Schweiz und die genderbezogene Vertretung sind gewährleistet. Ein Co-Präsidium ist möglich, wobei beide Personen über je eine Stimme verfügen. 3 Die Amtsperiode beträgt vier Jahre. Bei Ersatzwahlen sind die Vorstandsmitglieder für den Rest der Amtsperiode gewählt. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.

4 Die Stellvertretung ist ausgeschlossen.

A/

Seite 6

5 Mindestens ein Mitglied der Geschäftsleitung nimmt an der Vorstandssitzung mit beratender Stimme teil. Art. 20 Zuständigkeiten i Dem Vorstand obliegt die strategische Führung von ARTISET. Er hat alle Befugnisse, die nicht ausdrücklich durch diese Statuten oder durch statutarisch vorgesehene Reglemente einem anderen Organ zugewiesen sind. 2 Der Vorstand konzentriert sich auf die übergreifenden und vornehmlich nationalen fachlichen und politischen Themen sowie auf die Entwicklung des Bildungs- und Dienstleistungsangebots.

3 Zu den Befugnissen des Vorstands zählen:

a) Wahl und Entlassung Geschäftsführer/in der Föderation sowie Wahl und Entlassung weiterer Geschäftsleitungsmitglieder; b) Bestätigung der Wahl der Geschäftsführenden der Branchenverbände als Mitglied der Geschäftsleitung von ARTISET; c) Auftragserteilung an die Geschäftsleitung von ARTISET; d) Erlass und Änderung des Organisationsreglements und weiterer in diesen Statuten nicht vorgesehene Reglemente zur Sicherstellung einer ziel- und zweckorientierten Führung von ARTISET; e) Erlass und Änderung des Spesen- und Entschädigungsreglements; f) Einberufung und Vorbereitung der Delegiertenversammlung und von ausserordentlichen Delegiertenversammlungen sowie Umsetzung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung; g) Beschlussfassung über die Strategie und Leitbild von ARTISET, inkl. die mittelfristige Tätigkeits- und Finanzplanung; h) Beschlussfassung über das Jahresbudget von ARTISET unter Berücksichtigung der Budgetanträge der Branchenverbände sowie über die Finanzierungsgrundsätze der Föderation; i) Beschlussfassung über mögliche Investitionen und Desinvestition in Bezug auf Kapitalanlagen j) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern; I k) Formalisierung von strategischen Partnerschaften zu Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung im In- und Ausland, soweit diese Aufgabe nicht an die Branchenverbände oderan die Geschäftsleitung delegiert wird. l) Regelung des Umgangs mit Beschwerden seitens Mitglieder. Art 21 Organisation und Arbeitsweise i Der Vorstand konstituiert sich, vorbehältlich der Wahl der Präsidentin/des Präsidenten der Föderation, selbst. Er ernennt dabei mindestens eine/n Vizepräsident/in, äusser im Falle eines gewählten Co-Präsidiums. 2 Tritt ein Mitglied des Co-Präsidiums vor Ablauf der Amtszeit zurück, so übernimmt die verbleibende Co-Präsidiumsperson das Präsidium bis zum Ende der Amtsperiode. 3 Einzelheiten zur Arbeitsweise des Vorstandes, zur Zusammenarbeit mit den Branchenräten und der Geschäftsleitung sowie zur Arbeitsweise des Co-Präsidiums regelt der Vorstand in einem Organisationsreglement. D. BRANCHENKONFERENZ Art. 22 Zusammensetzung 1 Jeder Branchenverband hat eine Branchenkonferenz, über deren Zusammensetzung jeder Branchenverband selbst in seinem Milgliederreglement bestimmt. 2 Der Branchenverband regelt im Mitgliederreglement die Wahl seiner Vertretung in der Delegiertenversammlung. Er berücksichtigt dabei die Bestimmungen von Art.

15 sowie die diesbezüglichen Entscheide der Delegiertenversammlung.

Seite 7

Art 23 Aufgaben 1 Die Branchenkonferenz ist zuständig für: a) Genehmigung von branchenspezifischen Schwerpunktthemen; b) Wahl der Präsidentin/des Präsidenten des Branchenverbandes; c) Wahl der Mitglieder des Branchenrats; d) Beschlussfassung über die branchenspezifischen Teile des Mitgliederreglements des jeweiligen Branchenverbandes e) Festlegung der Höhe des Mitgliederbeitrags für die im Branchenverband vertretenen Mitglieder. 2 Jeder Branchenverband kann der Branchenkonferenz zusätzliche Aufgaben übertragen und hierfür vereinfachte Verfahrensregelungen bestimmen.

Art. 24 Einberufungs- und Antragsverfahren 1 Die Branchenkonferenz dient der Behandlung statutarischer Geschäfte gemäss Art. 23 Abs. 1. Sie findet einmal jährlich statt, physisch oder im Ausnahmefall virtuell mit elektronischen Mitteln. Sie wird vom Branchenrat einberufen. 2 Branchenkonferenzen können gleichzeitig mit der Delegiertenversammlung der Föderation ARISET einberufen werden. 3 Der Branchenrat oder ein Fünftel ihrer Delegierten können die Einberufung einer ausserordentlichen Branchenkonferenz verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens physisch oder im Ausnahmefall virtuell mit elektronischen Mitteln stattzufinden hat.

4 Einberufungs- und Antragsverfahren inkl. Einladung erfolgen elektronisch.

5 Anträge der Delegierten für Traktanden sind bis spätestens zehn Wochen vor der Branchenkonferenz einzureichen. 6 Die Einladung zur Branchenkonferenz mit der Traktandenliste samt Beilagen wird den Delegierten mindestens sechs Wochen vor der Versammlung zugestellt. 7 Anträge der Delegierten zu traktandierten Geschäften sind bis spätestens drei Wochen vor der Branchenkonferenz dem Branchenrat einzureichen. 8 Allfällig eingereichte Anträge zu traktandierten Geschäften werden den Delegierten zehn Tage vor der Branchenkonferenz zugestellt. Art. 25 Durchführung, Abstimmungen und Wahlen 1 Die Branchenkonferenz ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Delegiertenstimmen beschlussfähig. 2 Die Branchenkonferenz wird von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten (und im Verhinderungsfall von der Vizepräsidentin/en) des Branchenverbands geleitet. 3 Die Branchenkonferenz entscheidet mittels Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Delegierten (ohne Enthaltungen). Anwesenheit definiert sich durch physische Anwesenheit oder durch Präsenz von klar identifizierbaren Delegierten auf einem elektronischen Medium.

E. DER BRANCHENRAT Art. 26 Zusammensetzung 1 Jeder Branchenverband hat einen Branchenrat, der sich wie folgt zusammensetzt: - dem/der Präsident/in des Branchenverbandes; - 4-8 weiteren Personen. 2 Die Zusammensetzung berücksichtigt die Diversität. Die Vertretung der lateinischen Schweiz und die genderbezogene Vertretung sind gewährleistet. 3 Die Amtsperiode beträgt vier Jahre. Bei Ersatzwahlen sind die Mitglieder des Branchenrats für den Rest der Amtsperiode gewählt. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.

4 Die Stellvertretung ist ausgeschlossen.

5 Die Geschäftsleiterin bzw. der Geschäftsleiter des Branchenverbands nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

Az

Seite 8

Art. 27 Zuständigkeiten i Dem Branchenrat obliegt die strategische Führung des Branchenverbands und die Wahrung der fach- und branchenspezifischen Interessen, unter Beachtung der innerhalb der Föderation ARTISET getroffenen gemeinsamen Entscheide und Rahmenbedingungen sowie in Koordination mit den anderen Branchenräten.

2 Zu den Befugnissen des Branchenrats zählen: I

a) Beschlussfassung über die fachliche und politische Strategie des Branchenverbands sowie über die jeweilige Jahresplanung; b) Beschlussfassung über Anträge des Branchenverbands zum Jahresbudget der Föderation ARTISET; c) Diskussion und Entscheid über fach- und branchenspezifische Aufgaben und Themen; dazu kann er themenspezifische Kommissionen und Arbeitsgruppen einsetzen; d) Wahl und Entlassung Geschäftsführer/in des Branchenverbands sowie ihrer/seiner Stellvertreter/in; e) Beschlussfassung über branchenverbandsspezifische Bestimmungen des Organisationsreglements; f) Einberufung und Vorbereitung der Branchenkonferenz; I g) Umsetzung der Beschlüsse der Branchenkonferenz; I h) Antrag an den Vorstand von ARTISET über Ausschluss von Mitgliedern; i) Formalisierung von strategischen Partnerschaften zu Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung im In- und Ausland, soweit diese Aufgabe nicht durch die Föderation wahrgenommen wird. Art 28 Organisation und Arbeitsweise 1 Der Branchenrat konstituiert sich, vorbehältlich der Wahl der Präsidentin/des Präsidenten des Branchenverbands, selbst. Er ernennt dabei mindestens eine/n Vizepräsident/in. 2 Er regelt die Einzelheiten zu seiner Arbeitsweise sowie zur Zusammenarbeit mit der Geschäftsführer/in des Branchenverbandst F. REVISIONSSTELLE Art. 29 Revisionsstelle i Die Delegiertenversammlung wählt für eine Amtsperiode von zwei Jahren eine anerkannte, unabhängige Treuhand- oder Revisionsfirma als Revisionsstelle. 2 Die Aufgaben der Revisionsstelle richtet sich nach Art. 69b ZGB i.V. mit Art. 727 ff. OR. Sie hat der Delegiertenversammlung der Föderation Bericht zu erstatten. i G. GESCHÄFTSSTELLE

Art. 30 Geschäftsstelle 1 ARTISET führt eine Geschäftsstelle, die für die operativen Tätigkeiten zuständig ist. 2 Die Geschäftsstelle stellt sowohl die Wahrnehmung der gemeinsamen Aufgaben sicher als auch die spezifischen Aufträge der Branchenverbände. Sie sorgt für die Koordination aller Verbandsaktivitäten und für die Nutzung von Synergien. 3 Die Geschäftsstelle wird von einer Geschäftsleitung geleitet. Die Organisation und Führung der Geschäftsstelle ist im Organisationsreglement geregelt. V. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN !_________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Art. 31 Fusion 1 Für die Fusion von ARTISET mit einer anderen Organisation ist die Zustimmung von drei Vierteln der an der Delegiertenversammlung anwesenden Delegiertenstimmen sowie die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Delegiertenstimmen je Branchenverband erforderlich. 2 Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.

A/

Seite 9

Art 32 Auflösung 1 Die Auflösung von ARTISET kann nur von einer eigens hierfür einberufenen Delegiertenversammlung erfolgen, und mit einer Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Delegiertenstimmen gesamthaft sowie je Branchenverband beschlossen werden. 2 Im Falle einer Auflösung von ARTISET werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. 3 Beschliesst die Delegiertenversammlung die Liquidation, so wählt sie gleichzeitig die Liquidator/innen. Dieselben erstellen einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Delegiertenversammlung. Sie stellen derselben gleichzeitig Antrag über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses, wobei zwingend Abs. 2 zu beachten ist und die Delegiertenversammlung nur noch aus den in Frage kommenden gemeinnützigen Organisationen im Sinne von Art. 2 die Gewünschte wählen kann. Eine Verteilung an die Mitglieder von ARTISET ist ausgeschlossen. Art. 33 Handelsregistereintrag I ARTISET ist im Handelsregister eingetragen. .. Art. 34 Inkrafttreten 1 Die vorliegenden Statuten treten mit deren Beschlussfassung in Kraft. — Art. 35 Übergangsbestimmungen i Allgemeine Bestimmung: Wo die Übergangsbestimmungen anderslautende Regelungen vorsehen, gehen sie während ihrer Gültigkeitsdauer den übrigen Bestim­

mungen der Statuten vor. 2 Mitgliederbeiträge: Das Beitragsreglementgemäss Art. 6 dieser Statuten enthält die Mitgliederbeiträge nach den Grundlagen der Fusionsparteien im Jahr 2021, diese gelten auch für neue Mitglieder. Alle Mitglieder eines Branchenverbands werden dabei nach denselben Grundlagen bemessen. Es ist vorgesehen, das Beitragsreg­ lement zu überarbeiten und in 1-2 Jahren der Delegiertenversammlung vorzulegen. 3 Strategische Leitung: Die Besetzung der strategischen Organe für die erste Amtsdauer wird einstimmig durch die Vorstände der Fusionsparteien vorgeschlagen. Der Vorschlag ist Bestandteil des Fusionsvertrags: a) Präsidium der Föderation und übrige Mitglieder des Vorstands der Föderation; b) Präsidium und übrige Mitglieder des Übergangsbranchenrats von CURAVIVA; c) Präsidium und übrige Mitglieder des Branchenrats von INSOS; d) Präsidium und übrige Mitglieder des Branchenrats von YOUVITA. 4 Strategische Leitung: Art. 19 Abs. 1 sieht eine maximale Grösse des Vorstands von 9 Personen vor. Im Rahmen der Erstbesetzung, sofern zur paritätischen Zusam­ mensetzung und in Übereinstimmung mildem Zweck von ARTISET erforderlich, kann der Vorstand ausnahmsweise für eine Amtsperiode 10 Personen umfassen. 5 Strategische Leitung: Die Besetzung des Branchenrats CURAVIVA erfolgt in zwei Schritten: Ab 1.1.2022 mittels eines Übergangsbranchenrats bestehend aus den heutigen Mitgliedern des Exekutivkomitees der Fachkonferenz Menschen im Alter von CURAVIVA Schweiz. Der Übergangsbranchenrat führt den Branchenverband strategisch und stellt die ordentliche und statutenkonforme Wahl und Zusammensetzung des Branchenrats CURAVIVA bis spätestens 2. November 2022 sicher. 6 Revisionsstelle: Die Wahl der Revisionsstelle für die erste ordentliche Amtsdauer wird durch die Vorstände der Fusionsparteien einstimmig vorgeschlagen. Der Vorschlag ist Bestandteil des Fusionsvertrags. 7 Operative Leitung: Die Wahl des/der Geschäftsführer/in der Föderation, der Geschäftsführenden der Branchenverbände sowie weiterer Schlüsselpersonen erfolgt gemeinsam durch die beiden Vorstände der Fusionsparteien. 8 Änderungen und Geltungsdauer der Übergangsbestimmungen: Diese Übergangsbestimmungen können von der ersten ordentlichen Delegiertenversammlung ange­

passt werden. Sie sind längstens für zwei Jahre gültig.

Laurent Wehrli

ARTISET

Vorstand ARTISET Marianne Streiff

Laurent Wehrli

Beat Ammann

Maria Bernasconi

Marco Borsotti

Marco Camus

Dagmar Domenig

Matteo Innocenti

Rolf Muller

Catherine Staub

V

k’ Meld

Branchenrat INSOS Dagmar Domenig

Françoise Gay-Truffer

Ursula Limacher

Andreas Paintner

Maria-Luisa Polli

Dominique Rast

Urs Schmitt

Daniel Seeholzer

Branchenverband von

ARTISET Föderation der Dienstleister für Menschen mit Unterstützungsbedarf

ARTISET Delegiertenversammlung Branchenkonferenz Branchenkonferenz Branchenkonferenz ARTISET CURAVIVA INSOS YOUVITA

Revision

Vorstand Branchenrat Branchenrat Branchenrat ....

Geschäftsführung Geschäftsleitung ARTISET ARTISET

Geschäftsführung Geschäftsführung Geschäftsführung Bildung 1.2 CURAVIVA INSOS YOUVITA

2

Dienstleistungen 1 Berufs- und Personalentwicklung

1 Finanzen & Services ARTISET Bildung: • hsl - Höhere Fachschule für Kommunikation Sozialpädagogik Luzern • hfk - Höhere Fachschule für Erw. Geschäftsleitung Kindheitspädagogik Politik 1 ARTISET • hfg - Höhere Fachschule für Gemeindeanimation 1 Organisationsentwicklung & Verbandsmanagement • Weiterbildung I I

1 Querschnittsbereiche der Föderation ARTISET mit ihren Branchenverbänden CURAVIVA, INSOS und YOUVITA

Handelsregisteramt des Kantons Bern_____ Firmennummer Rechtsnatur Eintragung Löschung Übertrag CH-036.6.087.571-3

CHE-337.760.302 Verein 01.11.2021 von: auf: 1 Aktuelle Eintragungen X

Ei Lö Name Ref Sitz

1 ARTISET 1 Bern

Ei LÖ Mittel, Haftung, Nachschüsspflicht und weitere Pflichten der Mitglieder________ Ei Lö Domiziladresse 2 Mittel: Jahresbeiträge der Mitglieder; Leistungen, Beiträge und Subventionen der 2 Zieglerstrasse 53 öffentlichen Hand und Dritter; Erlöse aus Kursen und Dienstleistungen; Spenden, 3007 Bern Legate, Zuwendungen; Zinsen und sonstige Erträge; weitere Einnahmen.

Ei Lö Zweck Ei Lö weitere Adressen 1 Der Verein ist die Föderation der Branchenverbände der Dienstleister für Menschen mit Unterstützungsbedarf. Er unterstützt seine Mitglieder bei der Erfüllung und Weiterentwicklung ihres Auftrages, die Würde und die Rechte von Menschen mit Unterstützungsbedarf zu wahren und ihre Lebensqualität zu fördern. Er unterstützt seine Mitglieder in ihrem Bildungsauftrag und bei der Gewinnung von ausreichenden Fachkräften. Er erbringt Dienstleistungen, die zur Auftragserfüllung der Mitglieder * beitragen. Er koordiniert und vertritt die fachlichen und politischen Interessen seiner *

Mitglieder auf gesamtschweizerischer Ebene und wirkt auf die Gestaltung der & unternehmerischen und fachlichen Rahmenbedingungen der Branchen hin. Er pflegt den Kontakt zu Organisationen mit ähnlichen Zielsetzungen im In- und Ausland. Er kann Beteiligungen und Partnerschaften dort eingehen, wo diese einen direkten Nutzen für die Mitglieder und seinen sozialen Auftrag stiften.

Ei Lö Bemerkungen, Angaben betreffend Übernahme von Aktiven und Passiven__________ Ref Statutendatum 2 Fusion: Übernahme der Aktiven und Passiven des Vereins CURAVIVA - Verband 1 23.06.2021 Heime und Institutionen Schweiz in Bern (CHE-112.120.344), gemäss Fusionsvertrag 2 03.11.2021 vom 14.10.2021 und Bilanz per 30.06.2021. Aktiven von CHF VZZB'OOO.OO und Fremdkapital von CHF 5'889'000.00 gehen auf den übernehmenden Verein über. Die Mitglieder des übertragenden Vereins werden zu Mitgliedern des übernehmenden Vereins.

2 Fusion: Übernahme der Aktiven und Passiven des Vereins INSOS Schweiz in

Bern (CHE-109.375.518), gemäss Fusionsvertrag vom 14.10.2021 und Bilanz per

30.06.2021. Aktiven von CHF und Fremdkapital von CHF 2157701.19

gehen auf den übernehmenden Verein über. Die Mitglieder des übertragenden Vereins werden zu Mitgliedern des übernehmenden Vereins.

Ref TR-Nr TR-Datum SHAB SHAB-Dat. Seite / Id Ref TR-Nr TR-Datum SHAB SHAB-Dat. Seite / Id 1 17364 01.11.2021 215 04.11.2021 1005326709 2 1094 21.01.2022 18 26.01.2022 1005389776

Ei Ae Lö Personalangaben_______________________________ Funktion Zeichnungsart_____________ 2 Streiff-Feller, Marianne, von Thun, in Urtenen-Schönbühl Co-Präsidentin des Kollektivunterschrift zu zweien Vorstandes 2 Wehrli, Laurent, von Montreux, in Glion (Montreux) Co-Präsident des Kollektivunterschrift zu zweien Vorstandes

2 Ammann, Beat, von Basel, in Basel Mitglied des Kollektivunterschrift zu zweien

Vorstandes 2 Bernasconi, Maria Verena, von Laney, in Grand-Lancy (Laney) Mitglied des Kollektivunterschrift zu zweien Vorstandes 2 Camus, Marco, von Cazis, in Embrach Mitglied des Kollektivunterschrift zu zweien Vorstandes 2 Domenig, Dagmar Dr., von Tamins, in Olten Mitglied des Kollektivunterschrift zu zweien Vorstandes 2 Innocenti, Matteo, italienischer Staatsangehöriger, in Zürich Mitglied des Kollektivunterschrift zu zweien Vorstandes 2 Müller, Rolf, von Basel, in Oberägeri Mitglied des Kollektivunterschrift zu zweien Vorstandes 2 Borsotti, Marco, von Davos, in Minusio Mitglied des ohne Zeichnungsberechtigung Vorstandes

Ostermundigen, 11.02.2022 09:57 Fortsetzung auf der folgenden Sjeite t.

Handelsregisteramt des Kantons Bern CHE-337.760.302 ARTISET Bern 2

Aktuelle Eintragungen Ei Ae Lö Personalangaben____________________________________ Funktion Zeichnungsart_____________ 2 Glauser Uelfeti, Jolanda Franziska, von Urtenen-Schönbühl, in Mitglied der Kollektivunterschrift zu zweien Urtenen-Schönbühl Geschäftsleitung 2 Grädel, Mireille, von Huttwil, in Schliern b. Köniz (Köniz) Mitglied der Kollektivunterschrift zu zweien Geschäftsleitung 2 Höchli, Daniel, von Klingnau, in Wabern (Köniz) Mitglied der Kollektivunterschrift zu zweien Geschäftsleitung 2 Leser, Markus Dr., von Maisprach, in Maisprach Mitglied der Kollektivunterschrift zu zweien Geschäftsleitung 2 Löw, Geoff, von Biel-Benken, in Basel Mitglied der Kollektivunterschrift zu zweien Geschäftsleitung 2 Meyer, Ruben, von Root, in Urswil (Hochdorf) Mitglied der Kollektivunterschrift zu zweien Geschäftsleitung 2 Rumo Wettstein, Cornelia, von Giffers, in Lugnorre (Mont-Vully) Mitglied der Kollektivunterschrift zu zweien Geschäftsleitung 2 Saxenhofer, Peter, von Köniz, in Spiegel b. Bern (Köniz) Mitglied der Kollektivunterschrift zu zweien Geschäftsleitung 2 Strebel, Eva, von Buttwil, in Oftringen Mitglied der Kollektivunterschrift zu zweien Geschäftsleitung 2 Weder, Monika , von Au (SG), in Luzern Mitglied der Kollektivunterschrift zu zweien Geschäftsleitung

2 BDO AG (CHE-384.263.558), in Luzern Revisionsstelle

Ostermundigen, 11.02.2022 09:57 Dieser Auszug aus dem kantonalen Handelsregister hat ohne die nebenstehende Originalbeglaubigung keine Gültigkeit. Er enthält alle gegenwärtig für diese Firma gültigen Eintragungen. Auf BEGLAUBIGT/ besonderes Verlangen kann auch ein Auszug erstellt werden, der alle CERTIFIE CONFORME Eintragungen, die gültigen und die gestrichenen, enthält.

1 frEsÄ/

Handelsissisteramtdes Kantons Bern/ Office du registre du commerce du canton de Berne

S,

Anhang B Am VAF angeschlossene Organisationen (VN und UVN)

9

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Confédération suisse Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Confederazione Svizzera Geschâftsfeld Invalidenversicherung Confederaziun svizra

Name DOWN: ARTISET Branchenverband INSOS 4237 Anhang B Am Vertrag für Finanzhilfen angeschlossene Untervertragsnehmerinnen (VN und UVN) Hinweis: Diese Liste ist nur einmal zu Beginn der Vertragsperiode resp. mit dem Gesuch einzureichen.

Hauptzielgruppe der VN/UVN: Menschen mit Behinderung und ihre Bezugspersonen, Öffentlichkeit, Fachpersonen in ARTISET-Mitgliederorganisationen, Menschen mit psychischen Behinderungen, kognitiven Behinderungen und Mehrfachbehin-derungen

Eingabefrist: 31.5.2023 hat die ord. IV- Eigenleistungs­ Kantons­ Sprach­ 13-stellige ID-Nr. Organisation (vollständige Bezeichnung) Webseite und BSV-Nr. Beitrag 2022 fähigkeit eine zugehörig­ region => GLN (via REFDATA); (wenn neu, dann als “neu" bezeichnen) Info.Mailadresse in CHF Kürzung zur keit (Sitz) (D/F/l) falls vorhanden Folge?

xy www.xxx.ch

9999 1 ja/nein BE D GLN

xy (neu) info@muster.ch

4237 ARTISET - Branchenverband INSOS 148399 nein BE D www.insos.ch

St. Galier Hilfsverein nein SG D https://sghv.ch/angebot 7'60r002'136'549 4285 102000

Stiftung Phönix Zug nein ZG D www.phoenix-zug.ch 7'60r002'129,466 4293 97000

SZ D www.phoenix-schwyz.ch 7'60r002'525'909

4308 Stiftung Phönix Schwyz 97000 nein

Fondation der Vernand 99200 nein VD F https://www.fondation-de-vernand.ch/ 7'601'002'099‘578 4360

Förderraum St. Gallen 104800 nein SG D https://foerderraum.ch/ 7'60r002,137'867 5084

Total 648*400

Dachorganisation-Entschädigung VP 2024 - 2027

Gemäss sep. Berechnung, welche an der Vertragsverhandlung besprochen 24*660 wurde, beläuft sich die DO-Entschädigung pro Jahr auf :

Visum VN: Datum:

/

Vertragsperiode 2024 - 27 datum Version 1

Anhang C Fachkonzepte der VN

K Fachkonzept Begleitetes Wohnen

K Fachkonzept Medien- und Publikationen, Entwicklung, Herstellung und Verbreitung von Infor­ mationsmaterialien und Medien, Informations- und Dokumentationsstelle

K Fachkonzept LUFEB Allgemeine Medien- und Öffentlichkeitsarbeit

K Fachkonzept LUFEB Themenspezifische Grundlagenarbeit/Projekte Art. 74 IVG

10

?

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement des Innern EDI Confédération suisse Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Confederazione Svizzera Geschäftsfeld Invalidenversicherung Confederaziun svizra

Anhang 7: FACHKONZEPT für die Vertrags période 2024 bis 2027 Leistungen im öffentlichen Interesse / Finanzhilfen nach Art. 74 IVG

Vertrags-Nr. 4237

Vertragsnehmerin ARTISET - Branchenverband INSOS

Übersicht der Leistung (vgl. «Leistungen und Leistungskategorien Betrieb Art. 74 IVG» im KSBOB 2024 - 2027) Leistungskategorien Das Leistungsangebot richtet sich an:

Kl Einzelspezifisch Einzelpersonen und ihre Angehörigen: Leistungskategorie Begleitetes Wohnen

□ Gruppenspezifisch Mehrere Personen aus der Zielgruppe Leistungskategorie Bitte auswählen/Veuillez choisir/Prega compilare:

□ Nicht personenspezifisch an die Öffentlichkeit mit Themen der Zielgruppe: Leistungskategorie Bitte auswählen/Veuillez choisir/Prega compilare:

Beschreibung der spezifischen Leistungen für die Zielgruppe(n) Durch untesrtützende bzw. begleitende Massnahmen im Rahmen des "Begleiteten Wohnens" wird es Menschen mit Behinderungen ermöglicht, selbstständig in einer eigenen Wohnung zu leben (auch in einer Wohngemeinschaft). Je nach Unterstützungsbedarfwerden die notwendigen Hilfestellung geleistet. Das Ziel ist, ein stationärer Aufenthalt zu vermeiden und die Betroffenen soweit zu befähigen, dass sie ihre Lebensführung möglichst autonom bewerkstelligen können: es geht um Empowerment, Motivation, Befähigung, Beratung, Übung und Schulung von notwendigen Fähigkeiten, damit der Tagesablauf durch die behinderte Person zunehmend in Eigenverantwortung strukturiert werden kann. Die Leistungen im Zusammenhang der Wohnbegleitung werden beim Klient/In zu Hause erbracht. Link zur Webseite der Organisation:

www.insos.ch

http://www.phoenix-schwyz.ch/

https://www.phoenix-zug.ch/wohnen/

http://www.fondation-de-vernand.ch/web/site.nsf/pge/viedomicile

https://www.foerderraum.ch/wohnen/individuell/

https://sghv.ch/angebot/

Hauptziel der Leistung für die Zielgruppe(n):

Ziel und Art der Zielerreichung (das Ziel muss SMART sein: Spezifisch, Messbar, Aktionsorientiert, Rea­ listisch und Terminiert).

Durch das begleitete Wohnen sollen MmB mit geringem Unterstützungsbedarf (bis zu 4 Stunden pro Woche) soweit begleitet, gefördert und befähigt werden, dass sie in ihrem eigenen Umfeld möglichst selbständig leben können. In der Begleitung soll auch eine Entwicklung in Richtung zunehmende Autonomie angestrebt werden. Es geht also darum, die Kompetenzen zu erweitern (oder zu erhalten), um die Selbständigkeit und Eigenverantwortung zu fördern. Das begleitete Wohnunterstützung kann so einerseits die letzte Unterstützungsform in Richtung 100%

Fachkonzept Art. 74 IVG / VP 2024-27 / Version 1.0

?

Selbständigkeit sein oder aber auch dazu dienen, einen stationären Aufenthalt zu vermeiden oder hinauszuzögern.

Die Begleitung erfolgt in Absprache mit den Klienten uns ist somit individuell auf den jeweiligen Bedarf und den Verlauf des jeweiligen Kompetenz-Umfangs ausgerichtet. Die begleitete Person bestimmt den Bedarf der Begleitung. Die zwischen Klienten und Begleitung individuell festgelegten Zielsetzungen und Vorgehensweisen werden dokumentiert. So kann auch die Zielerreichung überprüft und die Entwicklung auch mit dem Klienten verfolgt werden. In Standortgesprächen und durch die Überprüfung der Zielerreichung wird regelmässig der Verlauffestgehalten (z.B. Erreichung von Teilzielen). Pro Klient ist so die Enwticklung verfolgbar und kann mit dem Klienten auch reflektiert werden. Die Ziele sind individuell (und möglichst in Absprachen mit den Klienten) für die einzelnen Klienten so festzulegen, dass Erfolge erreicht werden können und diese auch feststellbar sind. Die Zielerreichung wird dokumentiert. Für die festgelegten Ziele werden auch Termine geplant und vereinbart. Beim begleiteten Wohnen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Begleitung zu befristen ist. In einzelnen Fällen endet die Begleitung, wenn im besten Fall die volle Selbständigkeit erreicht wird oder, im schlechteren Fall, wenn die Un terstützung durch das begleitete Wohnen nicht mehr ausreicht.

Hinweis: Die Ziele müssen einen Bezug zum Zweckartikel haben (RZ 1003 KSBOB). Insbesondere soll aufgezeigt werden, mit welchen Zielen die vier Schwerpunkte umgesetzt werden: Selbstbestimmung / Teilhabe Selbstvertretung / Einbezug von MmB Kooperation / Zusammenarbeit Peer-Support

Zur Information: Das jährliche inhaltliche Reporting über die Zielerreichunq erfolgt in der Reporting-Vorlage «Realisiertes Arbeits­ programm».

Fachkonzept Art. 74 IVG VP 2024-27 ! Version 1.0 215

\J Xj

Zielgruppe(n)

Altersgruppe Zielgruppe Behinderung Suchtbehinderung Kinder Körperbehinderung Sprachbehinderung Jugendliche Krankheitsbehinderung Erwachsene Alle Zielgruppen Psychische Behinderung Hörbehinderung Alle Mehrfachbehinderung (nur für spezielle An­ Geistige-ZLernbehinderung gebote auswählen und oben ausfüllen, um wel­ che Behinderungen es sich handelt) Sehbehinderung Spezifizierung der Zielgruppe (Beispiel: blinde, sehbehinderte, hörsehbehinderte und taubblinde Menschen) Es geht hier in erster Linie um Menschen mit Behinderung, welche fast autonom leben können und nur noch auf wenig Unterstützungsbedarf im eigenen Umfeld angewiesen sind. Da es hier um mehrere ULV geht, kann die Zielgruppe nicht weiter spezifiziert werden.

Der Bedarf für die Zielgruppe-wurde ermittelt durch: Umfeldanalyse Andere: Bisherige Leistungserbringung Kundenumfrage/Kundeninput Kurzinfo dazu

Standorte des Angebots (Angaben gültig bei Fachkonzepterstellung) Angebote vor Ort (einzelspezifisch/gruppenspezifisch)

online/digital (z.B. via Zoom) Deutschschweiz [X] Romandie Italienische Schweiz national (alle Sprachregionen)

In den Sprachen □I Deutsch □I Französisch Italienisch Rätoromanisch Gebärdensprache Weitere Sprachen:

Barrierefreier Zugang des Angebots (barrierefrei verfasste Texte [in einfacher oder leichter Sprache] und veröffent­ lichte Basisinformationen auf der Webseite sowie barrierefreie Durchführung der Veranstaltung/zugängliche Beratungsstellen)

Kurzinfo dazu Das begleitete Wohnen wird in erster Linie im direkten Kontakt besprochen und vermittelt: direktes Gespräch, Telfon etc.lnformationen werden den Klienten in geeigneter Form zur Verfügung gestellt.

Abgrenzungen zu anderen Betriebsteilen der Organisation

Leistungen des begleiteten Wohnen sind abzugrenzen von pflegerischen Leistungen (KVG), Assistenzleistungen und Leistungen m stationären Umfeld (Tagesstruktur etc.)

Fachkonzept Art. 74 IVG VP 2024-27 ! Version 1.0

Veröffentlichung der Angebote (die Angebote müssen für die Zielgruppe öffentlich zugänglich sein): [X] Webseite (barrierefreier Zugang zu Leistungen, rascher Zugang zu Grundinformationen, z.B. Kon­ taktangaben auf Hauptseite usw.) Weitere digitale Medien (Facebook, Instagram, LinkedIn usw.) [3 Schriftlich in Publikationen

Kurzinfo dazu Die Angebote an Wohnbegleitung erfolgt über die ULV und ist recht unterschiedlich.

Überprüfung der Qualität der angebotenen Leistungen (Audits/Schuiung, etc.)?

QS-System der ULV

Angebot mit Organisationen im Kundensegment für die Zielgruppe koordiniert? (z.B. Zusammen­ arbeits-Vereinbarung, regelmässiger Austausch usw.)

[Xlja nein mit einem Teil

Kurzinfo dazu Das begleitete Wohnen ist das letzte Angebot im Wohnbereich, welches durch institutionelle Dienstleister angeboten werden kann. Das Angebot muss abgestimmt sein auf das ganze Bündel an Wohnunterstützungsleistungen im jeweiligen Kanton.

Qualifikation der Mitarbeitenden/Leistungsausführenden (mehrfache Nennung möglich)

Selbstbetroffenheit Kl Fachpersonen mit höherer Qualifikation (mit tertiärer Ausbildung) Kl Fachpersonen mit mittlerer Qualifikation (mit Fachausbildung und Berufserfahrung) K Fachperson mit spezifischer Qualifikation, wie Peer-Ausbildung oder Weiterbildung durch die Organi­ sation) Freiwilligenarbeit (Einführung ins Thema durch die Organisation) für unterstützende Tätigkeiten wie Begleitung an Veranstaltungen

Für das behinderungsspezifische Thema wird das notwendige Wissen vermittelt via Beglei- tung/Coaching/Moderation durch: Selbstbetroffene [3 Fachpersonen

Kurzinfo dazu Je nach ULV stehen spezifische Behinderungen im Fokus. Betreffend dieser Behinderungen sind spezifische Kenntnisse und Erfahrungen notwendig. Weiter geht es um Kenntisse im Zusammenhang mit der UN-BRK (z.B. Selbstbestimmung und Teilhabe), dem Thema Übergriffe (inkl. sexualisierte Gewalt, Charta Prävention https://www.charta-praevention.ch/), und Sozialpädagogik.

Fachkonzept Art. 74 IVG VP 2024-27 / Version 1.0 '6

Für Leistungen exkl. Kurse / Geplanter Leistungsumfang in Zahlen Total 2024 2025 2026 2027 2024-2027

In Stunden Geplanter Leistungsum­ Mitarbei­ 12500 12500 12500 12500 50000 fang tende Grundlagenarbeit zur In Stunden Leistung (Erarbeitung/Überar- Mitarbei­ 0 beitung des Dienstleistungskon- tende zepts usw.) In Stunden Total geplanter Leis­ Mitarbei­ 12500 12500 12500 12500 50000 tungsumfang tende

Nur für Kurse / Geplanter Leistungsumfang in Zahlen Total 2024 2025 2026 2027 2024-2027

In Teilneh- Blockkurse menden- 0 Tage In Teilneh- Tageskurse menden- o Tage In Teilneh­ Semester/Jahreskurse menden­ 0 stunden Kurse: Grundlagenarbeit In Stunden zur Leistung Erarbeitung/Über- Mitarbei­ o arbeitung des Dienstleistungskon- tende zepts usw.)

Budget - geplante Vollkosten und Erträge der beschriebenen Leistung Total Geplante Kosten 2024 2025 2026 2027 2024-2027

CHF 2100000 2100000 2100000 2100000 8400000 Personalkosten CHF 656000 656000 656000 656000 2624000 Sachkosten/Umlagen CHF 2756000 2756000 2756000 2756000 11024000 Total Kosten

Total Geplante Erträge 2024 2025 2026 2027 2024-2027

Erträge ohne Finanzhilfe CHF 1740000 1740000 1740000 1740000 6960000 BSV (‘Details in nachfolgender Liste ankreuzen) CHF 500000 500000 500000 500000 2000000 Finanzhilfe BSV CHF 2240000 2240000 2240000 2240000 8960000 Total Erträge

*Details zu Erträgen ohne Finanzhilfe BSV □ Leistungserträge (z. B. Kurserträge von Teilnehmenden, Verkauf Publikationen) Kl Spenden K Drittleistungen von weiteren Finanzgebern (Bund, Kantone, Gemeinden, Versicherungen etc.) □ Organisatio nska pital Fachkonzept Art. 74 IVG VP 2024-27 / Version 1.0

□ Andere Erträge - bitte aufführen:

Kurzinfo dazu

Bemerkungen:

Ort/Datum Bern, 25.4.2023

Vertragsnehmerin

Ort/Datum

2 S/o. ZoZJ

Bundesamt für ,Z7 Sozialversicherungen

Fachkonzept Art. 74 IVG VP 2024-27 / Version 1.0 6/

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement des Innern EDI Confédération suisse Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Confederazione Svizzera Geschäftsfeld Invalidenversicherung Confederaziun svizra

Anhang 7: FACHKONZEPT für die Vertragsperiode 2024 bis 2027 Leistungen im öffentlichen Interesse / Finanzhilfen nach Art. 74 IVG

Vertrags-Nr. 4237

Vertragsnehmerin ARTISET Branchenverband INSOS

Übersicht der Leistung (vgl. «Leistungen und Leistungskategorien Betrieb Art. 74 IVG» im KSBOB 2024 - 2027) Leistungskategorien Das Leistungsangebot richtet sich an:

□ Einzelspezifisch Einzelpersonen und ihre Angehörigen: Leistungskategorie Bitte auswählen/Veuillez choisir/Prega compilare:

Gruppenspezifisch Mehrere Personen aus der Zielgruppe Leistungskategorie Medien und Publikationen

□ Nicht personenspezifisch an die Öffentlichkeit mit Themen der Zielgruppe: Leistungskategorie Bitte auswählen/Veuillez choisir/Prega compilare:

Beschreibung der spezifischen Leistungen für die Zielgruppe(n) Bei den Fachkonzepten von INSOS Schweiz referenzieren wir auf den publizierten Aktionsplan UN-BRK 2019-2023. Dieser Aktionsplan wurde in Bezug auf die Umsetzung verlängert und wird die Arbeit der Vertragsnehmerin auch in den kommenden Jahren massgeblich prägen. Die darin enthaltene Ziele inkl. Massnahmen sind für die Fachkonzepte relevant. Dieses Fachkonzept bezieht sich insbesondere auf die Ziele 5, 6, 7, 8, 9, 10,11, 12, 14, 15,16, 17,19, 20, 22, 24, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34 und 35 mit den entsprechenden im Aktionsplan vorgesehenen Massnahmen. - Information (Bewusstseinsbildung; Sensibilisierung; barrierefreier Zugang zu Informationen; Meinungsbildung und Meinungsäusserung (Website und Factsheets)) - Ausbildung und Arbeit (fördern der Mitwirkung / Mitwirkung in der Arbeitswelt; Zugänglichkeit; Gleiche Chancen bei der Arbeit / inkl. Ausbildung; Durchlässigkeit der Angebote; Berufliche Laufbahn ermöglichen; Mitwirkung und Zugänglichkeit in Verbänden; Wahlfreiheit der Angebote; Personenzentrierung)) - Prävention und Gesundheit (Gesundheitversorgung, Sexualität und Partnerschaft)

Die Konkretisierung der hier aufgezählten Massnahmen, Leistungen und Ziele in der Periode 2024 bis 2027 erfolgt von Jahr zu Jahr. (Für die vergangene Vertragsperiode liegt ein Zwischenbericht vor). Von Jahr zu Jahr werden Ziele und Massnahmen aus dem Aktionsplan in den Fokus genommen jeweils die angestrebten Produkte und Leistungen bestimmen.

Beispielhaft einige konkretisierten Leistungen bzw. Ziele aufgeführt:

Instrumente für den Aufbau und die Weiterentwicklung von Mitwirkungsgefässen für Menschen mit Behinderung. - betriebliche Mitwirkung in Unternehmen und im Wohnbereich - Aufbau und Pflege von Gremiums der Selbstvertretenden » Begleitung der Umsetzung (Treffen und Informationen in leichter Sprache, Artikel im ARTSIET-Magazin) - Aufbau & Bewirtschaftung eines Kontaktpools für Selbstvertretende in Mitwirkungsprojekten (Treffen und Informationen in leichter Sprache, Artikel im ARTISET-Magazin, Good practise-Beispiele für die A Website) Fachkonzept Art. 74 IVG / VP 2024-27 / Version 1.0 !

Website: die Website www.aktionsplan-un-brk.ch soll weiter ausgebaut werden - bzw. mit zusätzlichen Inhalten angereichert werden. Es geht einerseits darum, die Bewusstseinsbildung weiter zu intensivieren und andererseits um das Zur Verfügung stellen von guten Beispielen, möglichen Wegen und Lösungen - zugänglich insbesondere auch für MmB.

Im weiteren sollen alle Ergebnisse der Arbeiten aus dem Fachkonzept Themenspezifische Grundlagenarbeit, welche einem breiteren Kreis von Interessierten (insbesondere MmB) zugänglich gemacht werden sollen (Checklisten, Empfehlungen, Richtlinien etc.), über geeignete Kanäle verbereitet werden (Broschüren, Flyer, Website, Social Media etc.).

INSOS veröffentlicht weiter das ARTISET-Magazin (in höherer Erscheinungskadenz) und informiert via Website und in spezifischen Publikationen (Broschüren, Flyer, Newsletter, Videos etc.). Im Fokus sind hier jene Kommunikationsprodukte und -Inhalte, welche spezisfisch für Menschen mit Behinderung und ihre Bezugspersonen sind. Sekundär kann es auch um Informationen für Fachpersonen gehen, welche diese dann indirekt den MmB zukommen lassen können oder diese in der Arbeit mit den MmB einsetzen. Link zur Webseite der Organisation: www.insos.ch und www.https://aktionsplan-un-brk.ch

Hauptziel der Leistung für die Zielgruppe(n):

Ziel und Art der Zielerreichung (das Ziel muss SMART sein: Spezifisch, Messbar, Aktionsorientiert, Rea­ listisch und Terminiert).

Hauptziel ist, dass es mit durch den Einsatz von Instrumenten und Leistungen gelingt und über die Sensibilisierung der relevanten Bereichen der Zivilgesellschaft gelingt, dass MmB ihr Leben autonomer und selbstbestimmter gestalten können. Dadurch sollte es auch gelingen, den notwendigen Unterstützungsbedarf mittelfristig zu reduzieren. Die notwendigen Unterstützungsleistungen für die Zielgruppe werden stärker an deren Bedürfnissen und Anforderungen ausgerichtet. Publikationen zu verschiedenen Themen für Menschen mit Behinderung und ihre Bezugspersonen bzw. für Fachpersonen, welche diese in ihrer Arbeit mit MmB direkt einsetzen können. Dabei werden die Leistungen zielgruppenspezifisch aufbereitet und zur Verfügung gestellt. Messbarkeit: Anzahl und Auflage der erschienenen Publikationen (ARTISET-Magazin, Broschüren, Flyer etc.), Anzahl Aufrufe Website, Resonanz auf Social Media etc. Einsetzen einer Monitoringgruppe (ab 2024), welche in regelmässigen Abständen die Zielerreichung bewertet (inkl. Umsetzung der Massnahmen). Im Übrigen werden die in den Jahresprogrammen geplanten Leistungen und Produkte nach Ablauf hinsichtlich der Umsetzung bzw. Zielerreichung überprüft. Aktionsorientiert: Die Publikationen richten sich nach den Anforderungen der jeweiligen Zielgruppe. Anregungen und Anforderungen werden nach Möglichkeit erhoben, aufgenommen und entsprechend erarbeitet. Überprüfen, welche Massnahmen aus dem Aktionsplan konkret vollzogen sind. Realistisch: Gemäss den jeweiligen Jahrsprogrammen werden auch unter Berücksichtigung des Massnahmenkatalogs Aktionsplan UN-BRK Ziele festgehalten. Weiter: Jährlich erscheinen 8 Ausgaben des ARTISET-Magazins. Laufende Aktualisierung der Website und regelmässige Posts auf Social Media.

Hinweis: Die Ziele müssen einen Bezug zum Zweckartikel haben (RZ 1003 KSBOB). Insbesondere soll aufgezeigt werden, mit welchen Zielen die vier Schwerpunkte umgesetzt werden: Selbstbestimmung / Teilhabe Selbstvertretung / Einbezug von MmB Kooperation / Zusammenarbeit Peer-Support

Fachkonzept Art. 74 IVG VP 2024-27 / Version 1.0

Zur Information: Das jährliche inhaltliche Reporting über die Zielerreichunq erfolgt in der Reporting-Vorlage «Realisiertes Arbeits­ programm»

Fachkonzept Art. 74 IVG VP 2024-27 / Version 1.0

Zielgruppe(n)

Altersgruppe Zielgruppe Behinderung Suchtbehinderung Kinder Körperbehinderung Sprachbehinderung Jugendliche Krankheitsbehinderung Erwachsene Alle Zielgruppen Psychische Behinderung Hörbehinderung Alle Mehrfachbehinderung (nur für spezielle An­ Geistige-ZLernbehinderung gebote auswählen und oben ausfüllen, um wel­ che Behinderungen es sich handelt) Sehbehinderung Spezifizierung der Zielgruppe (Beispiel: blinde, sehbehinderte, hörsehbehinderte und taubblinde Menschen) auch Behörden, Öffentlichkeit und Angehörige

Der Bedarf für die Zielgruppe-wurde ermittelt durch: Umfeldanalyse Andere: Bisherige Leistungserbringung Kundenumfrage/Kundeninput Kurzinfo dazu Die Ziele und vorgesehenen Massnahmen sind Ergebniss eines umfassenden Projektes gemeinsam mit anthrosocial. Die Anliegen der Betroffenen werden über die eigens gebildete Begleitgruppe eingebunden. Weitere Kom-Leistungen werden wiederholt erbracht, wobei dabei die Resonanz (downloads, Bezüge etc.) als Basis für die Beibehaltung, Anpassung der Leistung dient.

Standorte des Angebots (Angaben gültig bei Fachkonzepterstellung) Angebote vor Ort (einzelspezifisch/gruppenspezifisch)

online/digital (z.B. via Zoom) Deutschschweiz □I Romandie Italienische Schweiz national (alle Sprachregionen)

In den Sprachen □I Deutsch Französisch Italienisch O Rätoromanisch Gebärdensprache Weitere Sprachen:

Barrierefreier Zugang des Angebots (barrierefrei verfasste Texte [in einfacher oder leichter Sprache] und veröffent­ lichte Basisinformationen auf der Webseite sowie barrierefreie Durchführung der Veranstaltung/zugängliche Beratungsstellen)

Kurzinfo dazu Wo sinnvoll werden Produkte und Resultate auch in einfacher Sprache erstellt.

Abgrenzungen zu anderen Betriebsteilen der Organisation

Leistungen von INSOS, welche in erster Linie dem Verband und seinen Mitgliedern selbst dienen, oder welche primär Managementfunktionen von Institutionen (HR, Finanzen, Führung IT etc.) im Fokus haben und nicht direkt auf MmB gerichtet sind, werden über die entsprechend separate Erfassung dieser Leistungen hier abgegrenzt.

Fachkonzept Art. 74 IVG VP 2024-27 / Version 1.0

Veröffentlichung der Angebote (die Angebote müssen für die Zielgruppe öffentlich zugänglich sein):

Kl Webseite (barrierefreier Zugang zu Leistungen, rascher Zugang zu Grundinformationen, z.B. Kon­ taktangaben auf Hauptseite usw.) Kl Weitere digitale Medien (Facebook, Instagram, LinkedIn usw.) Kl Schriftlich in Publikationen

Kurzinfo dazu Alle Erkenntnisse und Resultate sollen möglichst über verschiedene Kanäle zugänglich gemacht werden (Website, Magazin, Veranstaltungen, Mailings, Flyer, Referate etc.)

Überprüfung der Qualität der angebotenen Leistungen (Audits/Schuiung, etc.)?

Jährliches Reporting, Feedback durch Leistungsbeziehende, Monitoringruppe

Angebot mit Organisationen im Kundensegment für die Zielgruppe koordiniert? (z.B. Zusammen­ arbeits-Vereinbarung, regelmässiger Austausch usw.)

Kl ja nein mit einem Teil

Kurzinfo dazu Ziel ist, alle Massnahmen nach Möglichkeit mit den entsprechenden Behindertenorganisationen und anderen Verbänden zu koordinieren.

Qualifikation der Mitarbeitenden/Leistungsausführenden (mehrfache Nennung möglich)

Kl Selbstbetroffenheit K Fachpersonen mit höherer Qualifikation (mit tertiärer Ausbildung) Kl Fachpersonen mit mittlerer Qualifikation (mit Fachausbildung und Berufserfahrung) Kl Fachperson mit spezifischer Qualifikation, wie Peer-Ausbildung oder Weiterbildung durch die Organi­ sation) Freiwilligenarbeit (Einführung ins Thema durch die Organisation) für unterstützende Tätigkeiten wie Begleitung an Veranstaltungen

Für das behinderungsspezifische Thema wird das notwendige Wissen vermittelt via Beglei- tung/Coaching/Moderation durch: Kl Selbstbetroffene Kl Fachpersonen

Kurzinfo dazu Für Publikationen werden mit Fachpersonen und Selbstbetroffenen Interviews geführt oder sie kommen selbst zu Wort. Selbstbetroffene werden zunehmend in die Projekte einbzogen und helfen dabei auch, die Kommunikation zielgruppenspezifisch aufzubereiten (wo sinnvoll und möglich). Im Übrigen sind jeweils Fachpersonen unterschiedlicher Qualifikation erforderlich.

Fachkonzept Art. 74 IVG VP 2024-27 ! Version 1.0

Für Leistungen exkl. Kurse / Geplanter Leistungsumfang in Zahlen Total 2024 2025 2026 2027 2024-2027

In Stunden Geplanter Leistungsum­ Mitarbei­ 1250 1250 1250 1250 5000 fang tende Grundlagenarbeit zur In Stunden Leistung (Erarbeitung/Überar- Mitarbei­ 0 beitung des Dienstleistungskon- tende zepts usw.) In Stunden Total geplanter Leis­ Mitarbei­ 1250 1250 1250 1250 5000 tungsumfang tende

Nur für Kurse / Geplanter Leistungsumfang in Zahlen Total 2024 2025 2026 2027 2024-2027

In Teilneh- Blockkurse menden- 0 Tage In Teilneh- Tageskurse menden- 0 Tage In Teilneh­ Semester/Jahreskurse menden­ o stunden Kurse: Grundlagenarbeit In Stunden zur Leistung Erarbeitung/Über- Mitarbei­ o arbeitung des Dienstleistungskon- tende zepts usw.)

Budget - geplante Vollkosten und Erträge der beschriebenen Leistung Total Geplante Kosten 2024 2025 2026 2027 2024-2027

CHF 118750 118750 118750 118750 475000 Personalkosten CHF 63700 63700 63700 63700 254800 Sachkosten/Umlagen CHF 182450 182450 182450 182450 729800 Total Kosten

Total Geplante Erträge 2024 2025 2026 2027 2024-2027

Erträge ohne Finanzhilfe CHF 112450 112450 112450 112450 449800 BSV (‘Details in nachfolgender Liste ankreuzen) CHF 70000 70000 70000 70000 280000 Finanzhilfe BSV CHF 182450 182450 182450 182450 729800 Total Erträge

*Details zu Erträgen ohne Finanzhilfe BSV □ Leistungserträge (z. B. Kurserträge von Teilnehmenden, Verkauf Publikationen) □ Spenden Kl Drittleistungen von weiteren Finanzgebern (Bund, Kantone, Gemeinden, Versicherungen etc.) □ Organisationskapital Fachkonzept Art. 74 IVG VP 2024-27 / Version 1.0

Kl Andere Erträge - bitte aufführen:

Kurzinfo dazu Mitgliederbeiträge geschlüsselt. Hin und wieder können einzelne Projekte durch Drittmittel mitfinanziert werden.

Bemerkungen:

Ort/Datum Bern, 30.4.2023

/

Vertragsnehmerin ARTI :T - Branchenverband INSÖS

Ort/Datum S', -

Bundesamt für y Sozialversicherungen

Fachkonzept Art. 74 IVG VP 2024-27 / Version 1.0 y

K Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Confederaziun svizra

Anhang 7: FACHKONZEPT für die Vertragsperiode 2024 bis 2027 Leistungen im öffentlichen Interesse / Finanzhilfen nach Art. 74 IVG

Vertrags-Nr. 4237

Vertragsnehmerin ARTISET - Branchenverband INSOS

Übersicht der Leistung fvg/. «Leistungen und Leistungskategorien Betrieb Art. 74 IVG» im KSBOB 2024 - 2027) Leistungskategorien Das Leistungsangebot richtet sich an:

□ Einzelspezifisch Einzelpersonen und ihre Angehörigen: Leistungskategorie Bitte auswählen/Veuillez choisir/Prega compilare:

□ Gruppenspezifisch Mehrere Personen aus der Zielgruppe Leistungskategorie Bitte auswählen/Veuillez choisir/Prega compilare:

IE! Nicht personenspezifisch an die Öffentlichkeit mit Themen der Zielgruppe: Leistungskategorie Allg. Medien- und Öffentlichkeitsarbeit

Beschreibung der spezifischen Leistungen für die Zielgruppe(n) Die Medien- und Öffentlichkeitsarbeit von ARTISET - dem Branchenverband INSOS umfasst Auskünfte an Medien, Menschen mit Behinderung, Angehörige und Fachpersonen. Mit unseren Social Media Accounts - Facebook, Twitter und Instagram - informieren und sensibilisieren wir die breite Öffentlichkeit. Mit Medienmitteilungen zu branchenrelevanten Themen sowie gezielten Kontakten dokumentieren wir die Medienschaffenden. Wir halten Vorträge und Referate Link zur Webseite der Organisation: www.insos.ch;www.artiset.ch

Hauptziel der Leistung für die Zielgruppe(n):

Ziel und Art der Zielerreichung (das Ziel muss SMART sein: Spezifisch, Messbar, Aktionsorientiert, Rea­ listisch und Terminiert).

Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit (Menschen mit Behinderung, Angehörige, Fachpersonen und Medien): die Eingliederung von Menschen mit Behinderung in die Arbeitswelt, aber auch in das allgemeine gesellschaftliche Leben kann durch eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit und der Wirtschaft (z.B. Arbeitgeber-, Wirtschafts- und Berufsverbande) gefördert werden. je nach Zielgruppe braucht es unterschiedliche Kommunikationsinstrumente und Inhalte, um spezifisch, je nach Lebensbereiche der Menschen mit Behinderung, die Sensibilisierung in der Öffentlichkeit (inkl. Politik, Verwaltung etc.) erhöht werden kann. Medienbeiträge, Vorträge an Veranstaltungen, Beiträge in Sozialen Medien, Forum. Messbarkeit: Anzahl und Auflage der erschienenen Publikationen (Broschüren, Flyer etc.), Resonanz auf Social Media, Anzahl Referate, Medienbeiträge und -auskünfte, Mitwirkung an öffentlichen Veranstaltungen und Tagungen, Aufzeigen von Good practice Beispielen etc. Aktionsorientiert: Die Publikationen richten sich nach den Bedürfnissen der Zielgruppe. Ihre Anregungen werden nach Möglichkeit aufgenommen und erarbeitet. Realistisch: Grundsätzlich basiert die Medien- und Öffentlichkeitsarbeit auf der jeweiligen expliziten Jahresplanung, welche per Ende Jahr auch jeweils auf ihre Umsetzung überprüft wird. Zum Teil muss/kann hier auch auf aktuelle Gegebenheiten reagiert werden, was nicht immer planbar ist (politische Vorstösse, diverse Ereignisse, Gerichtsentscheide etc).

Fachkonzept Art. 74 IVG ! VP 2024-27 / Version 1.0

Terminiert: 2024-2027. Laufend: Auskunftserteilung und Bewirtschaftung von Social Media. Bei Aktualität und Bedarf: Medienmitteilungen und Referate/Vorträge/Kampagnen/Veranstaltungen.

Hinweis: Die Ziele müssen einen Bezug zum Zweckartikel haben (RZ 1003 KSBOB). Insbesondere soll aufgezeigt werden, mit welchen Zielen die vier Schwerpunkte umgesetzt werden: Selbstbestimmung / Teilhabe Selbstvertretung / Einbezug von MmB Kooperation / Zusammenarbeit Peer-Support

Zur Information: Das jährliche inhaltliche Reporting über die Zielerreichunq erfolgt in der Reporting-Vorlage «Realisiertes Arbeits­ programm».

Fachkonzept Art. 74 IVG VP 2024-27 ! Version 1.0 2/6

Zielgruppe(n)

Altersgruppe Zielgruppe Behinderung | Suchtbehinderung Kinder Körperbehinderung Sprachbehinderung Jugendliche Krankheitsbehinderung Erwachsene Psychische Behinderung ' Alle Zielgruppen

Hörbehinderung | Alle Mehrfachbehinderung (nur für spezielle An­ Geistige-ZLernbehinderung gebote auswählen und oben ausfüllen, um wel­ che Behinderungen es sich handelt) Sehbehinderung Spezifizierung der Zielgruppe (Beispiel: blinde, sehbehinderte, hörsehbehinderte und taubblinde Menschen) Die Zielgruppe umfasst die Öffentlichkeit, Behörden, Fachpersonen in INSOS-Mitgliederinstitutionen, Menschen mit Behinderung und ihre Bezugspersonen.

Der Bedarf für die Zielgruppe-wurde ermittelt durch: Umfeldanalyse Bisherige Leistungserbringung Andere.

Kundenumfrage/Kundeninput Kurzinfo dazu

Standorte des Angebots (Angaben gültig bei Fachkonzepterstellung) Angebote vor Ort (einzelspezifisch/gruppenspezifisch)

online/digital (z.B. via Zoom) Deutschschweiz [X] Romandie Italienische Schweiz Q national (alle Sprachregionen)

In den Sprachen [X] Deutsch Französisch O Italienisch O Rätoromanisch Q Gebärdensprache Weitere Sprachen: teilweise auch italienisch

Barrierefreier Zugang des Angebots (barrierefrei verfasste Texte [in einfacher oder leichter Sprache] und veröffent­ lichte Basisinformationen auf der Webseite sowie barrierefreie Durchführung der Veranstaltung/zugängliche Beratungsstellen)

Kurzinfo dazu Dieverse Produkte werden auch in leichter Sprache zur Verfügung gestellt.

Abgrenzungen zu anderen Betriebsteilen der Organisation Nicht in Betracht fallen hier Medien- und Öffentlichkeitstätigkeiten, welche einerseits die Verbandsarbeit betreffen. Ebenso gilt es Kommunikationstätigkeiten abzugrenzen, welche nicht einen direkten Impact auf die Situation von Menschen mit Behinderung haben.

Fachkonzept Art. 74 IVG VP 2024-27 / Version 1.0 3/6

Veröffentlichung der Angebote (die Angebote müssen für die Zielgruppe öffentlich zugänglich sein):

Kl Webseite (barrierefreier Zugang zu Leistungen, rascher Zugang zu Grundinformationen, z.B. Kon­ taktangaben auf Hauptseite usw.) Kl Weitere digitale Medien (Facebook, Instagram, LinkedIn usw.) Kl Schriftlich in Publikationen

Kurzinfo dazu Die Veröffentlichung der Publikationen erfolgt zielgruppengerecht auf den geeigneten Kanälen.

Überprüfung der Qualität der angebotenen Leistungen (Audits/Schuiung, etc.)?

jährliches Reporting an strategisches Gremium, Begleitgruppe von Selbstbetroffenen

Angebot mit Organisationen im Kundensegment für die Zielgruppe koordiniert? (z.B. Zusammen­ arbeits-Vereinbarung, regelmässiger Austausch usw.)

ja Kl nein mit einem Teil

Kurzinfo dazu

Qualifikation der Mitarbeitenden/Leistungsausführenden (mehrfache Nennung möglich)

Selbstbetroffenheit Kl Fachpersonen mit höherer Qualifikation (mit tertiärer Ausbildung) Kl Fachpersonen mit mittlerer Qualifikation (mit Fachausbildung und Berufserfahrung) Fachperson mit spezifischer Qualifikation, wie Peer-Ausbildung oder Weiterbildung durch die Organi­ sation) Freiwilligenarbeit (Einführung ins Thema durch die Organisation) für unterstützende Tätigkeiten wie Begleitung an Veranstaltungen

Für das behinderungsspezifische Thema wird das notwendige Wissen vermittelt via Beglei- tung/Coaching/Moderation durch: K Selbstbetroffene K Fachpersonen

Kurzinfo dazu Für Publikationen werden mit Fachpersonen und Selbstbetroffenen Interviews geführt oder sie kommen selbst zu Wort.

4/6 r Fachkonzept Art. 74 IVG VP 2024-27 / Version 1.0

IA p

Für Leistungen exkl. Kurse / Geplanter Leistungsumfang in Zahlen Total 2024 2025 2026 2027 2024-2027

In Stunden Geplanter Leistungsum­ Mitarbei­ 500 500 500 500 2000 fang tende Grundlagenarbeit zur In Stunden Leistung (Erarbeitung/Überar- Mitarbei­ 0 beitung des Dienstleistungskon- tende zepts usw.) In Stunden Total geplanter Leis­ Mitarbei­ 500 500 500 500 2000 tungsumfang tende

Nur für Kurse / Geplanter Le stungsumfang in Zahlen Total 2024 2025 2026 2027 2024-2027

In Teilneh- Blockkurse menden- 0 Tage In Teilneh- Tageskurse menden- 0 Tage In Teilneh­ Semester/Jahreskurse menden­ 0 stunden Kurse: Grundlagenarbeit In Stunden zur Leistung Erarbeitung/Über- Mitarbei­ 0 arbeitung des Dienstleistungskon- tende zepts usw.)

Budget - geplante Vollkosten und Erträge der beschriebenen Leistung Total Geplante Kosten 2024 2025 2026 2027 2024-2027

CHF 47500 47500 47500 47500 190000 Personalkosten CHF 25472 25472 25472 25472 101888 Sachkosten/Umlagen CHF 72972 72972 72972 72972 291888 Total Kosten

Total Geplante Erträge 2024 2025 2026 2027 2024-2027

Erträge ohne Finanzhilfe CHF 44900 44900 44900 44900 179600 BSV (‘Details in nachfolgender Liste ankreuzen) CHF 28000 28000 28000 28000 112000 Finanzhilfe BSV CHF 72900 72900 72900 72900 291600 Total Erträge

*Details zu Erträgen ohne Finanzhilfe BSV Kl Leistungserträge (z. B. Kurserträge von Teilnehmenden, Verkauf Publikationen) □ Spenden □ Drittleistungen von weiteren Finanzgebern (Bund, Kantone, Gemeinden, Versicherungen etc.) □ Organisationskapital r Fachkonzept Art. 74 IVG VP 2024-27 / Version 1.0 5/6

Ui

[><1 Andere Erträge - bitte aufführen:

Kurzinfo dazu Erträge aus dem Verkauf von Publikationen. Mitgliederbeiträge.

Bemerkungen:

Ort/Datum Bern, 30.4.2023 A

i\ Vertragsnehmerin ARTISET - Branchenverband'INSOS“"'

Ort/Datum

-

Bundesamt für ? Sozialversicherungen

/

Fachkonzept Art. 74 IVG VP 2024-27 / Version 1.0

+ Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Confederaziun svizra

Anhang 7: FACHKONZEPT für die Vertragsperiode 2024 bis 2027 Leistungen im öffentlichen Interesse / Finanzhilfen nach Art. 74 IVG

Vertrags-Nr. 9999

Vertragsnehmerin ARTISET - Branchenverband INSOS

Übersicht der Leistung (vgl. «Leistungen und Leistungskategorien Betrieb Art. 74 IVG» im KSBOB 2024 - 2027) Leistungskategorien Das Leistungsangebot richtet sich an:

□ Einzelspezifisch Einzelpersonen und ihre Angehörigen: Leistungskategorie Bitte auswählen/Veuillez choisir/Prega compilare:

□ Gruppenspezifisch Mehrere Personen aus der Zielgruppe Leistungskategorie Bitte auswählen/Veuillez choisir/Prega compilare:

Kl Nicht personenspezifisch an die Öffentlichkeit mit Themen der Zielgruppe: Leistungskategorie Themenspezifische Grundlagenarbeit

Beschreibung der spezifischen Leistungen für die Zielgruppe(n) Bei den Fachkonzepten von INSOS referenzieren wir auf den publizierten Aktionsplan UN-BRK 2019- 2023. Diesert Aktionsplan wurde verlängert und die Umsetzung der Ziele und Massnahmen auf die kommenden Jahre ausgedehnt. Die dort enthaltene Ziele inkl. Massnahmen sind für die Fachkonzepte relevant. Dieses Fachkonzept bezieht sich insbesondere auf die Ziele 2, 3, 4,13, 23, 25 und 28 mit den entsprechenden im Aktionsplan vorgesehenen Massnahmen. - Reduzierung und Verhinderung der exkludierenden Effekte. - Mainstreaming und Steigerung der Durchlässigkeit von Dienstleistungen - Statistik - Zugänglichkeit in Bildung und Arbeit - Berufsprofile der Fachpersonen gemäss UN-BRK - Bewusstseinsbildung - Einbezug der Angehörigen Link zur Webseite der Organisation: www.insos.ch und https://www.aktionsplan-un-brk.ch und www.artiset.ch

Hauptziel der Leistung für die Zielgruppe(n):

Ziel und Art der Zielerreichung (das Ziel muss SMART sein: Spezifisch, Messbar, Aktionsorientiert, Rea­ listisch und Terminiert).

Die notwendigen Unterstützungsleistungen für die Zielgruppe werden stärker an deren Bedürfnissen und Anforderungen ausgerichtet. Menschen mit Beeinträchtigung erreichen durch die erfolgten Leis­ tungen und Arbeiten eine zunehmende Autonomie bzw. Eigenständigkeit. Dadurch sollte eine Reduk­ tion der notwendigen Unterstützung erreicht werden. Der hohe Unterstützungsbedarf der Zielgruppe ist grundsätzlich spezifisch (nach Behinderungsart, be­ troffener Lebensbereich wie Arbeit oder Lebensgestaltung bzw. Wohnbereich). Bei einzelnen Leistungen liegen effektive "Produkte" vor, welche ausgewisen werden können (Plattformen, Musterbeispiele, Vorlagen etc.). Zusätzlich wird bei diversen Leistungsvorhaben eine Begleitgruppe eingesetzt (bestehend aus betroffenen MmB), welche in regelmässigen Ab­ ständen die Zielerreichung bewertet (inkl. Umsetzung der Massnahmen).

Fachkonzept Art. 74 IVG / VP 2024-27 ! Version 1.0

Die Konkretisierung der aufgezählten Massnahmen, Leistungen und Ziele in der Periode 2024 bis 2027 erfolgt von Jahr zu Jahr. Die Planung der Umsetzung des Aktionsplanes ist insofern ein rollender Prozess. Beispiele: Netzwerkplattform Teilhabekonzepte: Erfolgreiche bereits praktizierte Konzepte für eine möglichst aktive und umfassende Teilhabe von MmB im Bereich der Lebensgestaltung und der Arbeitswelt sollen gesammelt und zugänglich gemacht werden, damit sie rasch verbreitet und eingesetzt werden. INSOS organisiert dazu regelmässige Treffen für die Netzwerkbildung und den Austausch unter den Interessierten.

Informationsplattform: Ausbau der bestehenden, online zugänglichen nationalen Drehscheiben für diverse Angebote an Unterstützungsleistungen für MmB. Gefordert sindeinfach zugängliche Plattformen auf nationaler Ebene, in welcher Menschen mit Behinderungen aktuelle Informationen zu Angeboten und Dienstleistungen finden können. Das Projekt soll mit EBGB und SODK koordiniert erfolgen und bestehende Plattformen einbeziehen. INSOS arbeitet in diesem Projekt mit, übernimmt jedoch nicht den Lead.

Privatspäre und Persönlichkeitsrechte: Der Themenbereich «Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte» ist komplex und vielschichtig. Für MmB ist dieser elementar. Ziel des Projektes ist es, mittels Dienstleistungen wie z.B. Factsheets, Empfehlungen usw. MmB und Institutionen oderauch Angehörige im Themenfeld zu unterstützen. Es gibt inhaltlich viele Überschneidungen zwischen den Bereichen «Kinder und Jugendliche und «Erwachsene mit Behinderung». Im Projekt werden Selbstvertreter*innen einbezogen.

Mitwirkung in der Arbeitswelt: Die Arbeitnehmer*innenvertretung von MmB in Unternehmen - auch in Werkstätten - soll gefördert und weiterentwickelt werden. - Durchführung von Netzwerktreffens «Mitwirkung» Ziel: o Sounding Board zu den Ergebnissen o Entwicklung von Empfehlungen o Gründung Netzwerk Mitwirkung o Idee einer Entwicklung einer Beiratsstruktur wie in Deutschland (dies entscheiden die einbezogenen Selbstvertreter*lnnen) - Durchführung Tagungen

Hinweis: Die Ziele müssen einen Bezug zum Zweckartikel haben (RZ 1003 KSBOB). Insbesondere soll aufgezeigt werden, mit welchen Zielen die vier Schwerpunkte umgesetzt werden: Selbstbestimmung / Teilhabe Selbstvertretung / Einbezug von MmB Kooperation / Zusammenarbeit Peer-Support

Zur Information: Das jährliche inhaltliche Reporting über die Zielerreichunq erfolgt in der Reporting-Vorlage «Realisiertes Arbeits­ programm».

Fachkonzept Art. 74 IVG VP 2024-27 ! Version 1.0 2/e/’

Zielgruppe(n)

Altersgruppe Zielgruppe Behinderung - Suchtbehinderung Kinder Körperbehinderung > Sprachbehinderung Jugendliche Krankheitsbehinderung Erwachsene Psychische Behinderung 1 Alle Zielgruppen

Hörbehinderung | Mehrfachbehinderung (nur für spezielle An­ Alle Geistige-ZLernbehinderung gebote auswählen und oben ausfüllen, um wel­ che Behinderungen es sich handelt) Sehbehinderung Spezifizierung der Zielgruppe (Beispiel: blinde, sehbehinderte, hörsehbehinderte und taubblinde Menschen) Es geht hier in erster Linie um Menschen mit Behinderung, welche auf starke Unterstützung angewiesen sind.Im Vordergrund geht es dabei um Menschen mit psychischer und kognitiver oder mehrfacher Beeinträchtigung.

Der Bedarf für die Zielgruppe-wurde ermittelt durch: Umfeldanalyse Andere: Bisherige Leistungserbringung Kundenumfrage/Kundeninput Kurzinfo dazu Die Ziele und vorgesehenen Massnahmen sind Ergebnisse des umfassenden Projektes gemeinsam mit Anthrosocial. Die Anliegen der Betroffenen werden über die eigens gebildete Begleitgruppe (selbstvertretende) regelmässig eingebunden.

Standorte des Angebots (Angaben gültig bei Fachkonzepterstellung) Angebote vor Ort (einzelspezifisch/gruppenspezifisch)

online/digital (z.B. via Zoom) Deutschschweiz □] Romandie Italienische Schweiz national (alle Sprachregionen)

In den Sprachen □I Deutsch Französisch Italienisch Rätoromanisch Gebärdensprache Weitere Sprac/fen: teilweise auch in italienisch und wo sinnvill auch in leichter Sprache

Barrierefreier Zugang des Angebots (barrierefrei verfasste Texte [in einfacher oder leichter Sprache] und veröffent­ lichte Basisinformationen auf der Webseite sowie barrierefreie Durchführung der Veranstaltung/zugängliche Beratungsstellen)

Kurzinfo dazu wo immer sinnvoll.

Abgrenzungen zu anderen Betriebsteilen der Organisation

Nicht betrachtet werden hier verbandspezifische Grundlagenarbeiten, welche nicht direkt einen Bezug auf Menschen mit Behinderung haben (wie zum Beispiel Finanzierungssysteme von Institutionen, Datenschutz- und Datensicherheit, Gesundheitsförderung für das Begleitpersonal, etc.)

V/ Fachkonzept Art. 74 IVG VP 2024-27 ! Version 1.0

Veröffentlichung der Angebote (die Angebote müssen für die Zielgruppe öffentlich zugänglich sein):

Kl Webseite (barrierefreier Zugang zu Leistungen, rascher Zugang zu Grundinformationen, z.B. Kon­ taktangaben auf Hauptseite usw.) Kl Weitere digitale Medien (Facebook, Instagram, LinkedIn usw.) Kl Schriftlich in Publikationen

Kurzinfo dazu Alle Erkenntnisse und Resultate sollen möglichst über verschiedene Kanäle zugänglich gemacht werden (Website, Magazin, Veranstaltungen, Mailings etc.)

Überprüfung der Qualität der angebotenen Leistungen (Audits/Schulung, etc.)?

Angebot mit Organisationen im Kundensegment für die Zielgruppe koordiniert? (z.B. Zusammen­ arbeits-Vereinbarung, regelmässiger Austausch usw.)

Kl ja nein mit einem Teil

Kurzinfo dazu Ziel ist, alle Massnahmen nach Möglichkeit mit den entsprechenden Behindertenorganisationen zu koordinieren. INSOS ist u.a. auch in der Arbeitsgruppe BRK/Nationale Behindertenpolitik von Inclusion Handicap vertreten.

Qualifikation der Mitarbeitenden/Leistungsausführenden (mehrfache Nennung möglich)

Kl Selbstbetroffenheit Kl Fachpersonen mit höherer Qualifikation (mit tertiärer Ausbildung) Kl Fachpersonen mit mittlerer Qualifikation (mit Fachausbildung und Berufserfahrung) Kl Fachperson mit spezifischer Qualifikation, wie Peer-Ausbildung oder Weiterbildung durch die Organi­ sation) Freiwilligenarbeit (Einführung ins Thema durch die Organisation) für unterstützende Tätigkeiten wie Begleitung an Veranstaltungen

Für das behinderungsspezifische Thema wird das notwendige Wissen vermittelt via Beglei- tung/Coaching/Moderation durch: Kl Selbstbetroffene Kl Fachpersonen

Kurzinfo dazu Unterschiedlich je nach Ziel sind verschiedene Fachpersonen - primär aus der Geschäftsstelle von INSOS gefordert.

Fachkonzept Art. 74 IVG VP 2024-27 / Version 1.0 4/6

Für Leistungen exkl. Kurse / Geplanter Leistungsumfang in Zahlen Total 2024 2025 2026 2027 2024-2027

In Stunden Geplanter Leistungsum­ Mitarbei­ 900 900 900 900 3600 fang tende Grundlagenarbeit zur In Stunden Leistung (Erarbeitung/Überar- Mitarbei­ 0 beitung des Dienstleistungskon- tende zepts usw.) In Stunden Total geplanter Leis­ Mitarbei­ 900 900 900 900 3600 tungsumfang tende

Nur für Kurse / Geplanter Leistungsumfang in Zahlen Total 2024 2025 2026 2027 2024-2027

In Teilneh- Blockkurse menden- 0 Tage In Teilneh- Tageskurse menden- 0 Tage In Teilneh­ Semester/Jahreskurse menden­ 0 stunden Kurse: Grundlagenarbeit In Stunden zur Leistung Erarbeitung/Über- Mitarbei­ 0 arbeitung des Dienstleistungskon- tende zepts usw.)

Budget - geplante Vollkosten und Erträge der beschriebenen Leistung Total Geplante Kosten 2024 2025 2026 2027 2024-2027

CHF 85500 85500 85500 85500 342000 Personalkosten CHF 0 Sachkosten/Umlagen CHF 85500 85500 85500 85500 342000 Total Kosten

Total Geplante Erträge 2024 2025 2026 2027 2024-2027

Erträge ohne Finanzhilfe CHF 80960 80960 80960 80960 323840 BSV (‘Details in nachfolgender Liste ankreuzen) CHF 50400 50400 50400 50400 201600 Finanzhilfe BSV CHF 131360 131360 131360 131360 525440 Total Erträge

*Details zu Erträgen ohne Finanzhilfe BSV □ Leistungserträge (z. B. Kurserträge von Teilnehmenden, Verkauf Publikationen) □ Spenden 13 Drittleistungen von weiteren Finanzgebern (Bund, Kantone, Gemeinden, Versicherungen etc.) □ Organisationskapital Fachkonzept Art. 74 IVG VP 2024-27 / Version 1.0 5/6

1/

K Andere Erträge - bitte aufführen:

Kurzinfo dazu Mitgliederbeiträge (geschlüsselt). Je nach Projekt ist es möglich, dass Drittmittel durch andere Finanzgeber gesprochen werden. Aktuell sind keine solche Projekte in Aussicht.)

Bemerkungen:

Ort/Datum Bern, 30.4.2023

Z

Vertragsnehmerin ARTISET - Branchenverbal INSOS r

Ort/Datum *

Bundesamt für Sozialversicherungen Z> ZZ

Fachkonzept Art. 74 IVG VP 2024-27 ! Version 1.0 é/e

V

Anhang D Berechnung Leistungsmenge und Tarife

11

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Confédération suisse Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Confederazione Svizzera Geschäftsfeld Invalidenversicherung Confederaziun svizra

IV-Beiträge pro Jahr und Kompensationsgruppe für die Betriebsjahre 2024 - 2027

Vertrag Nr. 4237 VN/DO: ARTISET - Branchenverband INSOS Anhang D Grundlagen für die Abrechnung des IV/AHV-Beitrages Individuell pro Vertrag VAF BSV- IV-Beitrag pro Leistungs- Referenzwert Richtmenge Leistungs­ IV-Beitrag Total einheit pro Leistungs­ pro Leistung einheit (Tarif) einheit

Personenspezifische Leistungen gemäss Fachkonzept (FK) Kompensationsgruppe A

Fachkonzept Sozialberatungen (inkl. Lebenspraktische Beratung, Peer to Peer) Sozialberatung: Fachpersonen mit behinderungsspezifischem Wissen Zhöherer Ausbildung Std. | CHF 125.00 __________ Uni, FH oder vergleichbar__________________ _______ CHF § - Sozialberatung Fachpersonen mit c i behinderungsspezifischem Wissen Std. CHF 113.00 CHF

2 r

Cfl |

3 Fachkonzept Bauberatung: Fachpersonen mit

J? behinderungsspezifischem Wissen Zhöherer Ausbildung Uni, FH oder |std. | CHF 128.00 “ ! vergleichbar CHF j Fachkonzept Rechtsberatung: Fachpersonen mit Q. | behinderungsspezifischem Wissen Zhöherer Ausbildung Uni, FH oder ! vergleichbar_______________________________________________________ Std. CHF 146.00 CHF N iü Istd. Fachkonzept Vermittlung von Betreuungsdiensten CHF 93.00 CHF

Fachkonzept Begleitetes Wohnen Std. CHF 113.00 CHF 40 12'500 CHF SOO'OOO

Fachkonzept Medien- und Publikationen; Informations- ZDokumentationsstelle; Entwicklung, Herstellung und Verbreitung von Informtionsmaterialien und Medien)_______________ _ ________________ Std. CHF 122.00 CHF 56 1’250 CHF 70*000

I Fachkonzept Kurstyp Hilfe zur Selbsthilfe

§ Blockkurse (TeilnehmerTage) Teiln.-Tag , CHF 481.00 CHF CT i L ö Tageskurse (TeilnehmerTage) Teiln.-Tag | CHF 414.00

| Teiln.-Std. , CHF 56.00 CHF

, Semester-ZJahreskurse (Teilnehmerstunden) CHF

i r Fachkonzept Kurstyp Soziale Kontakte ermöglichen - Freizeit und Sport t I Blockkurse (TeilnehmerTage) Teil.-Tag | CHF 481.00 CHF <fi I s Tageskurse (TeilnehmerTage) Teil.-Tag CHF 414.00 CHF a L

2 Semester-ZJahreskurse (Teilnehmerstunden) Teil.-Std. CHF 56.00 CHF

0 -

|Themenspezifische Grundlagenarbeit für Kurse (!) Std. CHF 122.00 CHF

I Fachkonzept Treffpunkte für Menschen mit Behinderungen und deren Angehörigen__________________ Std. CHF 113.00 CHF

Minimales IV-Beitragdach für KG A Personenspezifische Leistungen CHF 570'000

Nichtpersonenspezifische Leistungen gemäss Fachkonzept Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Behinderter (LUFEB) Kompensationsgruppen B und C

Kompensationsgruppe B (max. 5% vom Gesamt IV-Beitrag) Fachkonzept Allgemeine Medien- und Öffentlichkeitsarbeit !Std. CHF 56 500 CHF 28'000 m I UJ I Kompensationsgruppe C CHF 122.00 -* Fachkonzept Themenspezifische Grundlagenarbeit allgemein Z I Projektarbeit Art. 74 IVG Std. CHF 56 900 CHF 50*400

Fachkonzept Förderung der Selbsthilfe Std. CHF

Maximales IV-Beitragsdach für KG B und C Nichtpersonenspezifische Leistungen CHF 78'400

Rundungsdifferenz

Gesamt IVZAHV-Beitrag (max. Beitragsdach) pro Jahr CHF 648*400

davon max. AHV-Beitragsdach pro Jahr CHF 23*000

Kompensationen vgl. KSBOB

Mit dem BSV können nur Leistungen abgerechnet werden, für die ein vertraglich vereinbartes Fachkonzept vorliegt.

V

Anhang E Bestätigung der Qualitativen Bedingungen

12

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement des Innern EDI Confédération suisse Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Confederazione Svizzera Geschäftsfeld Invalidenversicherung Confederaziun svizra

Anhang 3: Bestätigung der Qualitativen Bedingungen BSV-Nr.: U Z 3^ Vertragsnehmerin: Qualitative Bedingungen Überprüfungs­ Stand per 1.1.2024 erfüllt

Bereich Bedingungen kriterium (Bitte Zutreffendes visieren)

Ja nain1 nicht zu­ treffend

Strukturqualität 1. Organisation Gemeinnützige Organisation (gemeinnütziger Statuten, vorhanden und im Rahmen der Zweck in Statuten festgeschrieben), deren leitendes Organisationsstruktur, Vertragsverhandlung bzw. bei einer Organ grundsätzlich ehrenamtlich arbeitet. Geschäftsreglement, Änderung beim BSV einzureichen. Nachweis der Steuerbefreiung (Staats- und direkte Bundessteuern) 1.1 Zweckbestim­ Zweckbestimmung und strategische Ziele sind Statuten, vorhanden und im Rahmen der mung ! Ziele definiert. Klarer Bezug auf Zielgruppe mit strategische Vertragsverhandlung bzw. bei einer Behinderungen umgesetzt. Zielsetzungen (z. B. Änderung beim BSV einzureichen. Leitbild)___________ 1.2 Organisation Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortlichkeiten in Statuten, vorhanden und im Rahmen der und Leitung der Organisation sind festgehalten Organisationsstruktur, Vertragsverhandlung bzw. bei einer (strategische/operative Ebene). Trennung der Geschäftsreglement Änderung beim BSV einzureichen. strategischen und operativen Ebene ist garantiert. 1.2 a Internes Es existiert ein hinreichendes IKS (mind. 4-Augen- Dokumentation, am Sitz der Organisation vor­ Kontrollsystem Prinzip,Unterschriftenregelung, Nachweis, dass IKS handen (IKS) Kompetenzregelung). operativ eingesetzt wird

1 Falls eine Bedingung nicht erfüllt ist, ist dem BSV der Grund und Massnahmen zur Einhaltung der Bedingung anzugeben. Qualitative Bedingungen Art. 74 IVG VP 2024 - 27 / Version 1.0 1/7

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement des Innern EDI Confédération suisse Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Confederazione Svizzera Geschäftsfeld Invalidenversicherung Confederaziun svizra

Qualitative Bedingungen Überprüfungs­ Stand per 1.1.2024 erfüllt

Bereich Bedingungen kriterium (Bitte Zutreffendes visieren)

ja nein1 nicht zu­ treffend 1.3 a In einem Für jede Funktion bestehen ein Anforderungsprofil Stellenbeschrieb am Sitz der Organisation vor­ Anstellungsve und ein Stellenbeschrieb. Aufgaben müssen mit Pflichtenheft handen rhältnis, Blick auf die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten bezahltes erbracht werden. Personal Als Peer werden Selbstbetroffene bezeichnet, die ihre Erfahrungen und ihr Wissen im Umgang mit ihrer Behinderung an andere Betroffene weitergeben._______________________________ Alle Mitarbeitenden haben einen rechtsgültigen Arbeitsvertrag am Sitz der Organisation vor­ Arbeitsvertrag.______________________________ handen__________________ Ansprüche betreffend Fort-/Weiterbildung und ist dokumentiert am Sitz der Organisation vor­ Supervision sind schriftlich festgehalten._________ handen 1.3 b Mandate Für Mandatsträger, welche Leistungen gemäss Auftrag/Mandat am Sitz der Organisation vor­ Art. 74 IVG erbringen, gelten die qualitativen Bedingungen sinngemäss. handen K 1.4 Freiwilliges Es besteht eine schriftliche Regelung betreffend Reglement am Sitz der Organisation vor­ Personal und Anspruch auf Begleitung und Schulung, handen Peers (ohne Spesenvergütung und Versicherung während des Lohn) Einsatzes. Als Peer werden Selbstbetroffene bezeichnet, die ihre Erfahrungen und ihr Wissen im Umgang mit ihrer Behinderung an andere Betroffene weitergeben._______________________ Freiwillige und Peers haben einen Anspruch auf Musterbestätigung am Sitz der Organisation vor­ schriftliche Bestätigung ihres Einsatzes und eine (z. B. handen allfällig damit verbundene Schulung. Sozialzeitausweis) 1.5 Unterorganisa­ Die gegenseitigen Rechte und Pflichten von DO/VN Vertrag/Untervertrag am Sitz der VN vorhanden tionen und UVN sowie das Schlichtungsverfahren sind geregelt.

Qualitative Bedingungen Art. 74 IVG VP 2024 - 27 / Version 1.0 2/7

Ç“

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement des Innern EDI Confédération suisse Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Confederazione Svizzera Geschäftsfeld Invalidenversicherung Confederaziun svizra

Qualitative Bedingungen Überprüfungs­ Stand per 1.1.2024 erfüllt

Bereich Bedingungen kriterium (Bitte Zutreffendes visieren)

Ja nein' nicht zu­ treffend

1.6 Rechnungs­ Eine Kosten-ZLeistungsrechnung für den Betrieb FiBu und KLR gemäss vorhanden; wesen Art. 74 IVG wird für jede Organisation erstellt. Richtlinien zum Jährliches Reporting Reporting BSV (Anhang zum KSBOB) Prozessqualität 2. Leistungen Die Leistungen werden in den einzelnen Fachkonzepte. vorhanden und im Rahmen der Fachkonzepten definiert. Jährliches Vertragsverhandlung beim BSV Berichtswesen einzureichen. Jährliches Reporting_________ 2.1 Beratung / Art der Beratung und Zielgruppen sindr gemäss Führen einer Klienten- vorhanden; Daten sind gemäss Vermittlung / Leistungsübersicht und Richtlinien zum Reporting ZLeistungsstatistik KSBOB jährlich beim BSV Begleitetes definiert (vgl. Anhang 1 KSBOB) (KLS) gemäss Vorlage einzureichen. Wohnen

Qualifikation der Mitarbeitenden je nach Kategorie der Beratung:_____________________________ Beratung, Vermittlung und Begleitetes Wohnen: Diplom oder gemäss am Sitz der Organisation vor­ Ausbildung im Bereich der sozialen Arbeit oder Curriculum Vitae; handen gleichwertige Ausbildung oder mehrjährige Nachweis der Weiter- Praxiserfahrung in der sozialen Arbeit mit bildungen/Schulungen Weiterbildung. Ausgebildete Peers, durch qualifizierte Mitarbeitende betreute Peers, Praktikant/Innen usw. sind anerkannt, die Weiterbildung/Schulung des Personals wird durch die Organisation sichergestellt._______________ Bauberatung: Diplom oder gemäss am Sitz der Organisation vor­ Ausgebildete Baufachperson oder mehijährige Curriculum Vitae handen Praxiserfahrung im Bereich Bauen mit Weiterbildung. Qualitative Bedingungen Art. 74 IVG VP 2024 - 27 ! Version 1.0 3/7

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement des Innern EDI Confédération suisse Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Confederazione Svizzera Geschäftsfeld Invalidenversicherung Confederaziun svizra

Qualitative Bedingungen Überprüfungs­ Stand per 1.1.2024 erfüllt

Bereich Bedingungen kriterium (Bitte Zutreffendes visieren)

Ja nein1 nicht zu­ treffend Rechtsberatung: Diplom am Sitz der Organisation vor­ Juristische Mitarbeitende__________________ handen 2.2. Medien und Erstellung und Verbreitung von Medien und Führen einer Klienten- vorhanden; Daten durch DO/VN Publikationen/ Publikationen mit Informationen, die sich an die ZLeistungsstatistik gemäss KSBOB beim BSV jährlich Entwicklung, Betroffenen und ihre Angehörigen richten. (KLS) gemäss Vorlage einzureichen. Herstellung und Verbreitung von Infonnations­ materialien/ Informations­ und Dokumen- tationsstelle 2.3 Kurse Art, Anzahl und Zielgruppen der Kurse sind gemäss Führen einer Klienten- vorhanden; Daten durch DO/VN Leistungsübersicht und Richtlinien zum Reporting /Leistungsstatistik gemäss KSBOB beim BSV jährlich definiert (vgl. Anhang 1 KSBOB)._______________ (KLS) gemäss Vorlage einzureichen._________________ Qualifikation aller Kursleitenden inkl. Freiwillige, Diplom oder gemäss am Sitz der Organisation vor­ Peers ist garantiert. Curriculum Vitae; handen Ausbildung im Themenbereich des angebotenen Nachweis der Weiter- Kurses oder pädagogische bildungen/Schulungen Ausbildung/Praxiserfahrung. Weiterbildung/Schulung wird durch die Organisation sichergestellt.

Qualitative Bedingungen Art. 74 IVG VP 2024 - 27 / Version 1.0 4/7

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement des Innern EDI Confédération suisse Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Confederazione Svizzera Geschäftsfeld Invalidenversicherung Confederaziun svizra

Qualitative Bedingungen Überprüfungs­ Stand per 1.1.2024 erfüllt

Bereich Bedingungen kriterium (Bitte Zutreffendes visieren)

Ja nein1 nicht zu­ treffend 2.4 Treffpunkte für Treffpunkte, welche soziale Kontakte ermöglichen. Führen einer Klienten- vorhanden; Daten sind gemäss Menschen mit /Leistungsstatistik KSBOB jährlich beim BSV Behinderungen (KLS) gemäss Vorlage einzureichen. und deren Angehörige 2.5 Leistungen zur Allgemeine Medien- und Öffentlichkeitsarbeit, DO/VN muss die vorhanden; Daten sind gemäss Unterstützung Themenspezifische Grundlagenarbeit, Förderung Zielerreichung jährlich KSBOB jährlich beim BSV und Förderung der Selbsthilfe sind gemäss Leistungsübersicht und nachweisen. einzureichen. der Eingliede­ Richtlinien zum Reporting definiert (vgl. Anhang 1 rung Behinder­ KSBOB). ter (LUFEB) Berichtswesen Projekt

Projekt Art. 74 IVG werden unter LUFEB erfasst. Ergebnisqualität 3. Kund/-innen, Die im Betrieb Art. 74 IVG angebotenen Leistungen Statuten am Sitz der Organisation vor­ Klient/-innen, sind im öffentlichen Interesse und richten sich in handen Fachkonzepte Zielpublikum erster Linie an die Klientengruppe der jeweiligen Organisation (klientenspezifisch). Die Klienten­ Publikationen gruppe ist in den Statuten der Organisation definiert.__________________________________

& 3.1 Kundenzufrie- Methode und Häufigkeit (alle 3-5 Jahre) zur Dokumentation vorhanden und im Rahmen der denheit/Nutzen Bestimmung der Kundenzufriedenheit sind je nach Kundenzufriedenheits- Vertragsverhandlung beim BSV von Kategorie der Leistung schriftlich festgehalten und Berichtserstattung einzureichen. Leistungen/Aktu die Methode wird periodisch umgesetzt. alitât der

Qualitative Bedingungen Art. 74 IVG VP 2024 - 27 / Version 1.0 5/7

?

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement des Innern EDI Confédération suisse Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Confederazione Svizzera Geschäftsfeld Invalidenversicherung Confederaziun svizra

Qualitative Bedingungen Überprüfungs­ Stand per 1.1.2024 erfüllt

Bereich Bedingungen kriterium (Bitte Zutreffendes visieren) nein1 nicht ja zu­ treffend Leistungs­ Die Klienten/Klientinnen werden über ihre Rechte Informationsmaterial / am Sitz der Organisation vor­ palette und Pflichten informiert. ethische Grundsätze handen

Klientendossier, Informationen an Dritte werden nur mit dem Informationsmaterial / am Sitz der Organisation vor­ schriftlichen Einverständnis der Klientin/des ethische Grundsätze handen Klienten weitergegeben. 3.2 Zielerreichung Überprüfungen der einzelnen Leistungen werden Dokumentation vorhanden und im Rahmen des bei Leistungen periodisch durchgeführt. Arbeitsprogramm Reportings beim BSV einzureichen. (Selbsteinschätzung) 3.3 Kooperationen Die Organisation ist in regelmässigem Austausch Beschreibung in und Partner­ mit Organisationen, die Leistungen für dieselbe Fachkonzept, organisationen Zielgruppe erbringen oder ein gleiches Zusammenarbeits­ Leistungsangebot haben. Die Angebote werden für vereinbarungen, die Zielgruppe aktiv und regelmässig koordiniert. Koordination, wenn gleiche UVN in mehreren VAF am Sitz der Organisation vor­ handen Protokolle oder ähnliches der Koordinationssitzungen, in Analogie zum Fach­ konzept

Qualitative Bedingungen Art. 74 1VG VP 2024 - 27 / Version 1.0 6/7

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement des Innern EDI Confédération suisse Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Confederazione Svizzera Geschäftsfeld Invalidenversicherung Confederaziun svizra

Vertragsnehmerin:

Ort: Datum: Name und Funktion: Unters«

Qualitative Bedingungen Art. 74 IVG VP 2024 - 27 / Version 1.0 7/7