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Informationsschreiben an die Sachverständigen vom 10.03.2022 - Elektronische Signatur

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung

POST CH AG BSV; Bis

An die Sachverständigen

POST CH AG CH-3003 Bern BSV; Bam

Aktenzeichen: BSV-D-31893401/35 Info SuisseMED@P 2/2022 Bern, 10. März 2022

Informationsschreiben: Elektronische Signatur

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit vorliegendem Schreiben möchten wir Ihnen die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Unterschrift im Zusammenhang mit Begutachtungen aufzeigen und Ihnen die Voraussetzungen zur Einführung der elektronischen Signatur vorstellen.

Sowohl das (Teil-) Gutachten als auch die Konsensbeurteilung sind von den jeweilig beteiligten Sach- verständigen zu unterschreiben1. Mit der Unterschrift identifiziert sich der Sachverständige und gibt sein Einverständnis mit dem Inhalt des Gutachtens. Zudem wird bei bi- und polydisziplinären Gutachten be- stätigt, dass eine formell und materiell korrekt durchgeführte Konsensbesprechung erfolgt ist. Die Unter- zeichnung hat für alle Teilgutachten und die Konsensbeurteilung entweder handschriftlich oder elektro- nisch zu erfolgen.

Elektronische Signatur Bei der elektronischen Signatur handelt es sich um ein technisches Verfahren, welches die Echtheit eines Dokuments bestätigt und den Unterzeichner eindeutig und ausschliesslich identifiziert. Eine nach- trägliche Veränderung des Dokuments wird nach der Unterzeichnung erkennbar sein. Am Ende der Teil- gutachten und der Konsensbeurteilung müssen wie bisher die beteiligten Sachverständigen mit ihrem Weiterbildungstitel / Fachtitel aufgeführt sein. Die Teilgutachten und die Konsensbeurteilung werden nicht mehr handschriftlich unterschrieben. Stattdessen wird der Unterschriftsnachweis von einem aner- kannten Zertifizierungsdienst garantiert, welcher die notwendigen Anforderungen an die fortgeschrittene elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES (SR 943.03) er-

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Ismael Büchler Effingerstrasse 20

3003 Bern

Tel. +41 58 462 90 11

1 Vgl. Info SuisseMED@P 1/2021 ismael.buechler@bsv.admin.ch

https://www.bsv.admin.ch

BSV-D-31893401/35

füllt. Die ausgedruckte Version des gesamten Gutachtens (Teilgutachten und Konsensbeurteilung), die an die auftraggebende IV-Stelle per Post geschickt wird, trägt somit keine handschriftlichen oder hinein- kopierten Unterschriften. Die elektronische Signatur der Sachverständigen ist in einem elektronischen PDF-Dokument hinterlegt. Dieses ist von der Gutachterstelle bzw. vom Sachverständigen-Zweierteam jederzeit zur Verfügung zu halten, damit bei allfälligen Streitigkeiten die Korrektheit der elektronischen Signaturen überprüft werden kann.

Gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) muss eine fortgeschrittene elektronische Signatur ausschliesslich der Inhaberin oder dem Inhaber zugeordnet werden können, die Identifizierung des Inhabers ermöglichen, mit Mitteln erzeugt werden, welche die Inhaberin oder der Inhaber unter ihrer oder seiner alleinigen Kontrolle halten kann und sie muss mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft sein, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann (Art. 2 Bst. b ZertES). Die Authentifizierung erfolgt über einen anerkannten Anbieter von Zertifizierungs- diensten nach dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur. Eine Liste der anerkannten Anbieter von Zertifizierungsdiensten finden Sie unter Schweizerische Akkreditierungsstelle SAS (admin.ch) > Wer ist akkreditiert? > Suche akkreditierte Stellen SAS > Elektronische Signatur.

Gutachterstellen oder Sachverständigen-Zweierteams, die die elektronische Signatur einführen wollen, müssen beim BSV einen Antrag stellen. Dem Antrag müssen die Angaben zur vorgesehenen IT-Lösung beigelegt werden. Im Anschluss leitet das BSV das Prüfungsverfahren ein. Es darf erst nach erfolgter Überprüfung und entsprechender Autorisierung durch das BSV die elektronische Signatur angewendet werden. Die Autorisierung erfolgt mittels eines Vereinbarungszusatzes. Sämtliche Kosten für die Nut- zung von Angeboten eines Anbieters von Zertifizierungsdiensten gehen zu Lasten der Antragssteller.

Keine elektronische Signatur Nicht als elektronische Signatur angesehen und unter keinen Umständen rechtsgenüglich ist das Eins- cannen einer handschriftlichen Unterschrift. Dieser Vorgang ist im Verfahren nicht anerkannt und verletzt die Formvorschriften. Eine handschriftliche Unterschrift kann von einer beliebigen Person eingescannt und in die digitale Version eines Dokuments eingefügt werden. Ausserdem lassen sich nachträgliche Änderungen am Dokument nicht verhindern. Das Gutachten verliert dadurch jeglichen rechtsgültigen Wert und wird nicht anerkannt.

Freundliche Grüsse

Ralf Kocher, Fürsprecher Ismael Büchler, Ma PMP Leiter Bereich Verfahren und Rente Bereich Verfahren und Rente

Kopie an: Geschäftsstelle IVSK

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