Informationsschreiben an die Sachverständigen vom 12.11.2024 - Wiedereinführung polydisziplinäre Gutachten mit drei Fachdisziplinen
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung
POST CH AG CH-3003 Bern BSV; Kr
An die Gutachterstellen
Aktenzeichen: BSV-D-ADD93401/205 Bern, 12.11.2024
Informationsschreiben: Wiedereinführung polydisziplinäre Gutachten mit drei Fachdisziplinen
Sehr geehrte Damen und Herren
Am 1. Februar 2023 wurde die bis dahin gültige Vereinbarung betreffend die Erstellung von polydiszip linären medizinischen Gutachten abgelöst. Nebst höheren Abgeltungstarifen sowie erhöhten Qualitäts anforderungen an die Gutachterstellen, wurde die Plattform SuisseMED@P dahingehend angepasst, dass keine Gutachtensaufträge Allgemeine innere Medizin + 2 Disziplinen mehr in Auftrag gegeben werden konnten.
Diese klarere Unterscheidung zwischen bi- und polydisziplinären Gutachten führte bei den IV-Stellen zu Abgrenzungsschwierigkeiten. Es wurde deshalb wiederholt der Wunsch geäussert, eine Wiederein führung der Möglichkeit Allgemeine innere Medizin + 2 Disziplinen zu prüfen.
In Absprache mit dem MEDAS-Verband hat das BSV entschieden, dem Wunsch der IV-Stellen nach zukommen und die Vereinbarung entsprechend anzupassen. Nebst der Wiedereinführung der Möglich keit Allgemeine innere Medizin + 2 Disziplinen, wurde die Gelegenheit genutzt, die beiden Vereinba rungen betreffend die Erstellung von polydisziplinären respektive bidisziplinären medizinischen Gut achten im Sinne einer Vereinfachung zu vereinigen und dabei einige weitere kleinere Anpassungen, vorwiegend kosmetischer Natur, vorzunehmen. Nachfolgend möchten wir Sie über die wichtigsten Än derungen informieren.
Polydisziplinäre Gutachten mit drei Fachdisziplinen Nach Inkrafttreten der Vereinbarung können die IV-Stellen wieder Gutachtensaufträge Allgemeine in nere Medizin + 2 Disziplinen auf der Plattform SuisseMED@P platzieren. Technisch ergeben sich für
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Ismael Büchler Effingerstrasse 20
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BSV-D-ADD93401/205
die Gutachterstellen dadurch keine Änderungen. Die Vergütung entsprechender Gutachten beläuft sich auf CHF 10'576. Die neue Regelung tritt per 1. Januar 2025 in Kraft, d. h. mit den Rechnungen, die der Leistungserbringer ab dem 1. Januar 2025 einreicht, unabhängig vom Datum der Zuteilung des Gut achtensauftrages.
Weitere Neuerungen bei Vergütungen Der Rückzug eines bi- oder polydisziplinären Gutachtenauftrags wird mit Inkrafttreten der neuen Ver einbarung neu mit CHF 2'000 statt CHF 1'500 entschädigt. Ausserdem wird im Rahmen eines bidiszip linären Gutachtens neuerdings die maximale Entschädigung für den Konsens verdoppelt.
Vereinigung Vereinbarung polydisziplinär und bidisziplinär Durch die Vereinigung der beiden Vereinbarungen werden alle Gutachterstellen vertraglich befugt, nebst polydisziplinären Gutachten, auch bidisziplinäre Gutachten via SuisseMED@P entgegenzuneh men. Gutachterstellen welche diese Möglichkeit bislang nicht wahrnehmen, können sich bei der Ab raxas Informatik AG melden, damit eine entsprechende Plattformeinstellung erfolgen kann.
Aufgrund der Vereinigung der beiden Vereinbarungen, wurden auch die Kündigungsbestimmungen vereinheitlicht. Neuerdings beträgt die Kündigungsfrist für alle Vertragspartner 6 Monate, wobei ein Auftragsvergabestopp umgehend erfolgt.
Weitere Anpassungen Aufgrund jüngster Erfahrungen, wurde die Vereinbarung verschiedentlich leicht angepasst und präzi siert, wobei die meisten Anpassungen keine direkten Auswirkungen auf bereits zugelassene Gutach terstellen haben. Die folgenden wichtigsten Änderungen werden mit Inkrafttreten der neuen Vereinba rung verbindlich:
Die Datenbearbeitung im Sinne von Art. 5 Bst. d Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) ist nur innerhalb des schweizerischen Staatsgebietes gestattet.
Auf der Website der Gutachterstelle ist zu vermerken, welche Person(en) die medizinische Lei tung innehat.
Finanzielle Schwierigkeiten, welche einen Konkurs der Organisation zur Folge haben könnten, sind dem BSV zu melden.
Erfolgt aufgrund eines Verzugs von 20 Prozent oder mehr eine Sperre auf der Plattform Suis seMED@P für die Entgegennahme entweder von bidisziplinären oder von polydisziplinären Gutachtensaufträgen, so kann das BSV Auskunft verlangen, ob und wieweit die fristgerechte Gutachtensbearbeitung der anderen Gutachtensart gewährleistet ist. Bei fehlenden organisato rischen Massnahmen, kann der Ausschluss von SuisseMED@P für die Entgegennahme von Gutachtensaufträgen der zweiten Gutachtensart veranlasst werden.
Zwei Sachverständige, welche zusammen als Sachverständigen-Zweierteam für die Erstellung von bidisziplinären Gutachten für die IV zugelassen sind, dürfen vom Leistungserbringer nicht in derselben Kombination für die Erstellung bidisziplinärer Gutachten eingesetzt werden. Hier für hat der Leistungserbringer sicher zu stellen, dass er jeweils aktuelle Kenntnisse über die gutachterliche Tätigkeit der Sachverständigen in Sachverständigen-Zweierteams besitzt.
Die medizinische Leitung einer Gutachterstelle darf für keine weitere Gutachterstelle tätig sein, welche eine Vereinbarung mit dem BSV betreffend die Erstellung von medizinischen Gutach ten für die Invalidenversicherung abgeschlossen hat.
Medizinische Leitungspersonen, welche ihre Tätigkeit nach Inkrafttreten der neuen Vereinba rung antreten, müssen unabhängig von der Facharztausbildung, über ein SIM-Zertifikat verfü gen. Bereits tätige medizinische Leitungspersonen haben bis am 1.1.2027 Zeit, unabhängig von der Facharztausbildung, die SIM-Zertifizierung zu erlangen.
Hinweis zur elektronischen Signatur Mit dem Informationsschreiben vom 23. April 2024 hat das BSV mitgeteilt, dass zukünftig zur Einfüh rung der elektronischen Signatur bloss noch die Einverständniserklärung zur ordnungsgemässen An wendung eingereicht werden muss. Dies wird so nun auch in der angepassten Vereinbarung abgebil det. Gutachterstellen welche gemäss den vor dem 23. April 2024 gültigen Regeln mittels Bewilligung zur Anwendung der elektronischen Signatur autorisiert wurden, müssen dem BSV keine zusätzliche Einverständniserklärung einreichen.
Ablösungsprozess Die Vereinbarung soll per 1. Januar 2025 in Kraft treten und alle bisherigen Vereinbarungen sowohl zu den polydisziplinären als auch den bidisziplinären Gutachten ablösen. Zu diesem Zweck wird Ihnen in nerhalb der nächsten Wochen die Vereinbarung zur Unterzeichnung zugestellt. Auf ein formelles Prüf verfahren wird verzichtet.
Bei Fragen zur neuen Vereinbarung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Besten Dank für die Kenntnisnahme
Freundliche Grüsse
Ralf Kocher, Fürsprecher Ismael Büchler, Ma PMP Leiter Bereich Verfahren und Rente Bereich Verfahren und Rente
Kopie: Geschäftsstelle IVSK