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IV-Rundschreiben Nr. 455 / Hilfsmittel: neuer Tarifvertrag mit BHP und ARELL zur Abgeltung von Hörtraining und Lippenlesen

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Bereich Sach- und Geldleistungen

2. Dezember 2025

IV-Rundschreiben Nr. 455

Hilfsmittel

Neuer Tarifvertrag mit BHP und ARELL zur Abgeltung von Hörtraining und Lippenlesen

Der neue Vertrag ist auf Dokumente | BSV Vollzug aufgeschaltet. Er regelt die Vergütung von Hörtraining (meist nach Cochlea Implantation) und Lippenlesen auf Basis von Art. 7 HVI1 (Gebrauchstraining). Gegenüber dem Vorgängervertrag aus dem Jahr 2004 hat sich insbesondere Folgendes geändert:

Anpassung der Vergütung (gemäss LIK) auf 141 Franken/Stunde resp. 35.25 Franken/Viertelstunde

  • Reisekostenpauschale 28 Franken

  • Streichung der Übernachtungs- und Mahlzeitenpauschalen, da nicht benötigt

  • Ab 1.1.2026 muss die Abrechnung durch die Lehrpersonen elektronisch erfolgen

  • Die entsprechenden Tarifziffern sind im Anhang des Vertrages aufgeführt und obligatorisch auf der Rechnung anzugeben

  • Inhaltlich wurde der Vertrag aktualisiert (Datenschutz, Ausbildung etc.) Wie bisher werden die Listen der Verbände mit den abrechnungsberechtigten Lehrpersonen (Audioagoginnen, Audioagogen) im Extranet unter Tarife/Verzeichnisse aufgeschaltet.

Zu beachten ist, dass aufgrund von Art. 24 Abs. 3 IVV2 grundsätzlich auch Fachpersonen nach diesem Tarif abrechnen können, welche dem Vertrag nicht beigetreten sind. Bei diesen ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob sie die Anforderungen des Vertrages gemäss den Vorgaben der IVV erfüllen. Fachlich geprüft werden kann die Gleichwertigkeit der Ausbildung durch die Vertragspartner BHP und ARELL.

In der Romandie werden die Hörtrainings nach Cochlea Implantation teilweise durch Logopädinnen und Logopäden durchgeführt. Damit diese nach dem Vertrag mit BHP und ARELL abrechnen können, sind folgende Voraussetzungen notwendig: Grundwissen im Thema Gehörlosigkeit und Besuchen einer Fortbildung gemäss Vorgaben in den Statuten von ARELL. Für eine Abrechnung mit der IV haben die betroffenen Fachpersonen (einmalig) eine entsprechende Bestätigung durch eine oder mehrere von ARELL bezeichnete(n) Stelle(n) vorzulegen.

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung SR 831.232.51 Verordnung über die Invalidenversicherung SR 831.201

EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 455 / Hilfsmittel: Neuer Tarifvertrag mit BHP und ARELL zur Abgeltung von Hörtraining und Lippenlesen (gültig ab 01.01.2026)

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