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IV-Rundschreiben Nr. 134 / Rückerstattung der Kosten für Batterien an Hörgeräteträgerinnen und -träger

Bundesamt für SozialversicherungEffingerstrasse 33 Abteilung Invalidenversicherung 3003 Bern

IV-Rundschreiben 134 vom 2. April 1998

Rückerstattung der Kosten für Batterien an Hörgeräteträgerinnen und - träger

Im Urteil vom 16. Januar 1998 i.Sa. K.C. stellt das Eidg. Versicherungsgericht (EVG) fest, dass es gegen das Prinzip der Gleichbehandlung gemäss Art. 4 der Bundesverfassung ist, wenn die IV die Betriebs- und Unterhaltskosten ausschliesslich in einer Hilfsmittelgruppe nicht übernimmt. Da die IV bei den Hilfsmitteln grundsätzlich für diese Kosten aufkommt (bei Motorfahrzeugen ist die Ausnahme gemäss EVG gerechtfertigt), hat sie diese in Zukunft auch wieder bei den Hörgeräten abzugelten.

Die Batteriekosten werden analog Rundschreiben Nr.19, Rz 99, vom 20. März 1996, pauschal vergütet:

Die Versicherten haben ab 1997 Anspruch auf eine pauschale Vergütung (keine Belege nötig) der Batteriekosten bei Hörgeräten. Diese werden einmal jährlich in Rechnung gestellt. Die Pauschale beträgt Fr. 115.– bei monauraler und Fr. 230.– bei binauraler Versorgung. Damit sind die Batteriekosten abgegolten. Werden jedoch für Unterhalt und Betrieb weitere spezielle Kosten nachgewiesen (Belege), können inklusive der Batteriepauschale bis max. Fr. 485.– pro Jahr (Rz 1031 WHMI) vergütet werden. Bei der Auszahlung im Jahr 1998 haben die Versicherten Anspruch auf eine volle Jahrespauschale, sofern das Hörgerät vor einem Jahr abgegeben wurde und sich dieser nicht mit einer bereits früher abgegoltenen Batterieentschädigung überschneidet. Bei einem angebrochenen Jahr sind die Kosten anteilsmässig pro Monat (Fr. 9.50 resp. Fr. 19.–) auszubezahlen.

Um auf Ende Kalenderjahr bei der ZAS keinen weiteren Rechnungsschub zu provozieren, ist es sinnvoll, die Pauschale möglichst nach Ablauf eines Jahres ab Verfügungsdatum zu vergüten. Wenn z.B. einer versicherten Person mit Verfügungsdatum vom 10. April1998 ein Hörgerät zugesprochen wird, kann diese somit im März 1999 die Pauschale einfordern.

Den betroffenen Versicherten ist diese Rechtslage mit Verfügung zu eröffnen. Bei neuen Verfügungen ist diese Regelung entsprechend im Verfügungstext aufzuführen. Sektion Private Organisationen und Hilfsmittel Seite 1 von 1

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