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IV-Rundschreiben Nr. 190 / Aufhebung des Kreisschreibens vom 1. April 1975 über die Kostenvergütung an Spezialstellen der Invalidenhilfe (überholt)

IV-Rundschreiben Nr. 190 vom 18. März 2004

Aufhebung des Kreisschreibens vom 1. April 1975 über die Kosten- vergütung an Spezialstellen der Invalidenhilfe

Eine Umfrage bei allen IV-Stellen hat gezeigt, dass das Kreisschreiben vom 1. April 1975 über die Kostenvergütung an Spezialstellen der Invali- denhilfe fast nicht mehr zur Anwendung kommt.

Aus diesem Grund wird das obenerwähnte Kreisschreiben mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Die darin bisher tarifierten Leistungen (z.B. Abklärungen vor Ort) kön- nen, wie andere Dienstleistungen Dritter auch, durch die IV-Stellen bei Dritten bezogen werden. Die Entschädigung erfolgt gemäss eigener ver- traglicher Vereinbarung für den konkreten Auftrag und wird wie bisher im Konto 380.5380 verbucht.

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