IV-Rundschreiben Nr. 200 / Gutachten / Sachverständige (Art. 44 ATSG) (Neuregelung IVV und KSVI per 1.3.2012)
IV-Rundschreiben Nr. 200 vom 18. Mai 2004
Gutachten / Sachverständige (Artikel 44 ATSG)
1. Begriff des Gutachtens nach Artikel 44 ATSG
Als Gutachten im Sinne von Artikel 44 ATSG ist jede Aussage eines Sachverständigen zu betrachten, welche unter Zugrundelegung speziel- ler Sachkunde abgegeben wird und damit zur Abklärung ganz bestimm- ter Tatsachen beiträgt. Dabei erfasst Artikel 44 ATSG nicht nur die für die Invalidenversicherung sehr wichtigen medizinischen, sondern bei- spielsweise auch betriebswirtschaftliche oder berufskundliche Gutach- ten. Nicht als Gutachten im Sinne von Artikel 44 ATSG erfasst wird der nor- male ärztliche Bericht, wie ihn die IV-Stelle vom behandelnden Arzt ein- verlangt. Auch gilt Artikel 44 ATSG nicht für verwaltungsinterne Sach- verständige wie die Personen des Abklärungsdienstes einer IV-Stelle oder des regionalen ärztlichen Dienstes.1 Nach geltender Rechtsprechung gewährleistet das Bundesrecht den Versicherten keinen Anspruch, von einem versicherungsexternen Gut- achter untersucht zu werden. Diese Rechtsprechung dürfte auch im Rahmen von Artikel 44 ATSG Bestand haben, da dieser Artikel keinen unbedingten Anspruch auf Beizug eines versicherungsunabhängigen Gutachters einräumt.
2. Daten, welche bekanntzugeben sind
2.1 Name des/der Sachverständigen
Artikel 44 ATSG bestimmt, dass der Name der begutachtenden Person an die Partei (will heissen den Versicherten bzw. dessen Vertreter) be- kannt zu geben ist. Um allfällige Verwechslungen zu vermeiden, emp- fiehlt es sich mit dem Namen auch gleich die (Geschäfts-)Adresse des Sachverständigen anzugeben.
Die Formulierung „unabhängiger Sachverständiger“ schliesst verwaltungsinterne Personen aus (vgl. Andrea Freivogel, Zu den Verfahrenbestimmungen des ATSG)
2.2 Fachgebiet des Begutachters oder der Begutachterin
Die Partei kann eine sachverständige Person grundsätzlich auch ableh- nen, wenn ihr die erforderliche Kompetenz zur Erstellung des in Frage stehenden Gutachtens abgeht. Artikel 44 ATSG verlangt nach seinem Wortlaut zwar nicht, dass das Fachgebiet bzw. die Spezialausbildungen eines Gutachters oder einer Gutachterin aufzuführen sind. Es empfiehlt sich jedoch, die entsprechenden Angaben der Partei zu machen.
2.3 Fragekatalog
In Artikel 44 ATSG ist explizit nicht vorgesehen, dass die zu stellenden Gutachterfragen der versicherten Person zur Kenntnis gebracht werden müssen. Die betroffene Partei hat daher weder einen Anspruch auf Ein- sicht in den Fragekatalog an den Gutachter noch einen Anspruch, von sich aus Zusatzfragen an den Gutachter oder die Gutachterin zu stellen. Der Entscheid über die zu stellenden Fragen, und damit über den Inhalt der Begutachtung ist Sache der Verwaltung. Stellt die versicherte Person von sich aus noch zusätzliche Fragen, so entscheidet die IV-Stelle dar- über, ob sie diese an die begutachtende Stelle weiterleiten, und damit ebenfalls in Auftrag geben will.
Entsprechend den obigen Ausführungen kommt daher die IV-Stelle nur für die Kosten der Beantwortung derjenigen Fragen auf, welche sie in Auftrag gegeben hat.
3. Vorgehen
Die IV-Stelle gibt der Partei in der Regel gleichzeitig mit der Mitteilung, dass eine Begutachtung notwendig ist, den Namen des beteiligten Sachverständigen bekannt. Gleichzeitig ist die Partei darauf hinzuwei- sen, dass ihr gemäss Artikel 44 ATSG das Recht zusteht, die Person des Gutachters aus triftigen Gründen abzulehnen und Gegenvorschläge zu machen. Der Partei wird hierzu eine Frist von 10 Tagen gesetzt, innert welcher Sie eine solche Ablehnung des Gutachters schriftlich einzureichen oder mündlich vor Ort vorzubringen hat.2 Diese Frist kann auf Ersuchen hin verlängert werden (da es sich nicht um eine gesetzliche Frist handelt).
vgl. die Bestimmungen zur medizinischen Begutachtung in Rz 2074 KSVI Bereich Aufsicht Seite 2 von 5
4. Triftige Ablehnungsgründe
Als triftige Ablehnungsgründe gelten zunächst die Ausschliessungs- und Ablehnungsgründe nach Artikel 22 und 23 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) sowie nach Artikel 36 Abs. 1 ATSG.3 Allerdings sind wegen der herausragenden Bedeutung der Unabhängig- keit der Sachverständigen im Sozialversicherungsverfahren triftige Gründe auch in weiteren Fällen zu bejahen, etwa wenn es dem Gutach- ter oder der Gutachterin im konkreten Fall an der erforderlichen Kompe- tenz fehlt oder wenn die begutachtende Person aus persönlichen Grün- den nicht als geeignet erscheint. Nicht als triftiger Grund gelten dagegen etwa die Notwendigkeit des Bei- zuges eines Dolmetscher zur Erstellung des Gutachtens, weil der Sach- verständige die Muttersprache des Versicherten nicht spricht; ebenso wenig die Tatsache, dass dieselbe Person sich bereits einmal in einer anderen Sache betreffend die gleiche Partei geäussert hat.4 Auch die Herkunft beziehungsweise Ethnie eines Gutachters kann normalerweise nicht als triftiger Grund für eine Ablehnung betrachtet werden.5
5. Mitteilung des Entscheides betreffend Ablehnung des Gutach-
ters oder der Gutachterin
Lehnt eine Partei innert Frist einen Gutachter ab, so hat die IV-Stelle zu prüfen, ob triftige Gründe für diese Ablehnung vorliegen.
5.1 Wenn keine triftigen Gründe vorhanden sind
Liegen keine triftigen Gründe vor, so hält die IV-Stelle an der vorgesehe- nen Begutachtung fest und teilt dies der Partei mittels Verfügung mit.6 Diese Zwischenverfügung ist in der Regel selbständig anfechtbar.7 Aus diesem Grund ist sie mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, aus vgl. hierzu etwa das Urteil des Sozialversicherungsgerichtes Basel-Stadt vom 27. August 2003 (Ak- tenzeichen: IV 2003/24) sowie Kieser, ATSG-Kommentar, Artikel 44 Rz 11 vgl. das Urteil des Sozialversicherungsgerichtes Basel-Stadt vom 27. August 2003 (Aktenzeichen: IV 2003/24) vgl. hierzu die Rechtsprechung des Bundesgerichtes in AHI 2001 S. 116 Erw. 4a oder etwa auch die Urteile des EVG vom 14. November 2002 (I 151/01) und vom 14. Februar 2002 (I 712/00) vgl. Artikel 49 Abs. 1 ATSG vgl. hierzu die Ausführungen bei Kieser, ATSG-Kommentar, Artikel 44 Rz 15 sowie die Ausführun- gen im Urteil des Sozialversicherungsgerichtes Basel-Stadt vom 27. August 2003 (Aktenzeichen: IV 2003/24), wonach eine solche Zwischenverfügung immer dann selbständig anfechtbar ist, wenn sie geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Dies ist etwa bei der Gel- Bereich Aufsicht Seite 3 von 5
welcher hervorgeht, dass der Entscheid innert 30 Tagen beim zuständi- gen kantonalen Versicherungsgericht mittels Beschwerde angefochten werden kann.8
5.2 Beim Vorliegen triftiger Gründe
Liegen hingegen triftige Gründe vor, so hat die IV-Stelle einen anderen Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen. Die IV-Stelle teilt der Partei hierfür den des neuen Sachverständigen mit, wobei wie- derum gemäss dem obenerwähnten Verfahren unter Ziffer 3 eine 10- tägige Frist zur Ablehnung dieses neuen Gutachters zu laufen beginnt.
5.3 Gegenvorschläge der Partei
Es gilt zu beachten, dass von einer Partei gemachte Gegenvorschläge zwar unvoreingenommen zu prüfen, dass solche hingegen für die Ver- waltung nicht bindend sind, da der Partei keine freie Arztwahl zusteht. Mit anderen Worten kann die IV-Stelle auch bei vorhandenen Gegenvor- schlägen weiterhin eine andere Person mit der Begutachtung beauftra- gen.
5.4 Verpasste Frist zur Ablehnung eines Gutachters oder einer Gut-
achterin
Macht eine Partei die Ablehnung eines Gutachters oder einer Gutachte- rin erst nach Ablauf der gesetzten Frist geltend, obliegt es der IV-Stelle zu prüfen, ob nicht doch offensichtlich triftige Gründe vorliegen. Nur wo dies nicht der Fall ist, soll mittels Verfügung (vgl. Ziffer 5.1) an der vor- gesehenen Begutachtung festgehalten werden. Liegen hingegen offen- sichtlich triftige Gründe vor, so soll nicht mit dem Hinweis auf die ver- passte Frist an dem Sachverständigen festgehalten werden9, sondern
tendmachung von Ausstandsgründen (z.B. Befangenheit) unbestritten, wurde hingegen bei Einwän- den zur fachlichen Qualifikation eines Sachverständigen von der Rechtsprechung bisher verneint. Da diese Praxis der Unterscheidung zu unbilligen Resultaten führt, sprechen sich sowohl Kieser wie das Sozialversicherungsgericht dafür aus, die Verfügung betreffend Festhalten an der Person eines Sach- verständigen immer als selbständig anfechtbar zu betrachten. vgl. Artikel 49 Abs. 1 und Artikel 56 Abs. 1 i. V. m. Artikel 52 Abs. 1und Artikel 57 ATSG sowie die Ausführungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 22. Mai 2003 (Ak- tenzeichen: IV.2003.00100) Denn das entsprechende Gutachten hätte sodann bei einer gerichtlichen Überprüfung wohl kaum einen Beweiswert und wäre somit unnütz. Bereich Aufsicht Seite 4 von 5
die IV-Stelle soll eine Begutachtung bei einer anderen Fachperson an- ordnen.
5.5 Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
Es steht der IV-Stelle beim Festhalten an der vorgesehenen Begutach- tung durch einen Sachverständigen (nach Ziffer 5.1) gemäss den allge- meinen Regeln10 offen, der Beschwerde gegen die Verfügung die auf- schiebende Wirkung zu entziehen. Allerdings ist in einem solchen Falle zu bedenken, dass das hierauf erstellte Gutachten bei einem Obsiegen der Partei im Verfahren um die Ablehnung des Gutachters praktisch wertlos würde, da auf die Feststellungen eines befangenen Gutachters nicht abgestellt werden kann. Aus diesem Grunde sollte der Entzug der aufschiebenden Wirkung nur in klaren Fällen angewendet werden.
6. Gutachten in einer MEDAS bzw. in einer anderen vergleichba-
ren Institution
Aufgrund des klaren Wortlautes des Gesetzes findet Art. 44 ATSG nur in denjenigen Fällen Anwendung, in denen ein Gutachten bei einem oder einer Sachverständigen in Auftrag gegeben wird. Hingegen kann Art. 44 nicht zur Anwendung gelangen, wenn nicht eine natürliche Person, son- dern eine ganze Institution wie eine MEDAS beauftragt wird. Dies führt dazu, dass für ein Gutachten in einer MEDAS beziehungswei- se einer vergleichbaren Institution Art. 44 ATSG keine Anwendung fin- det.11 Deshalb kommen der versicherten Person in diesen Fällen auch keine Mitwirkungsrechte (Gutachterablehnung, Gegenvorschläge, Fra- gen stellen) zu.
Die Rz 2082 ff. des KSVI wird gemäss den Ausführungen in Ziffer 2.3 und 6 im Rahmen des nächsten Nachtrages angepasst.
vgl. Artikel 66 IVG i.V.m. Artikel 97 AHVG und Artikel 55 Abs. 2 VwVG sowie Rz 1009 ff. des Kreis- schreibens über die Rechtpflege vgl. hierzu auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 19. März
2004 (Aktenzeichen: IV.2003.00289)
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