Bundesamt für Sozialver sicherung Office fédéral des assurances sociales Ufficio federale delle assicurazioni sociali Uffizi federal da las assicuranzas socialas
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung
IV Invalidenversicherung
EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
EO Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz
FZ Familienzulagen in der Landwirtschaft und kantonale Familienzulagen
BV Berufliche AHI-Vorsorge
Praxis
AHV/IV: Schweigepflicht; Beantragung von IK-Auszügen durch das BFF 37
Mitteilungen
Kurzchronik 39 Mutationen bei den Durchführungsorganen 40 Korrigendum 40
Recht
AHV: Rechtsbeständigkeit von Beitragsverfügungen Urteil des EVG vom 30. April 1998 i. Sa. J. K. 41 IV: Medizinische Massnahmen Urteil des EVG vom 10. September 1998 i. Sa. N. L. 43 IV: Besitzstandsgarantie des bisher bezogenen UV-Taggeldes Urteil des EVG vom 26. Mai 1998 i. Sa. U. L. 45 IV: Invaliditätsbemessung bei Arbeitnehmenden Urteil des EVG vom 28. September 1998 i. Sa. A. H. 50 IV. Rentenberechnung Urteil des EVG vom 8. Mai 1998 i. Sa. M. K. 55
AHI-Praxis 2 /1999 – März /April 1999 Herausgeber Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 31, 3003 Bern Redaktion Telefon 031 322 90 11 Informationsdienst BSV Telefax 031 322 78 41 René Meier, Telefon 031 322 91 43 Vertrieb Abonnementspreis Fr. 27.– + 2,3% MWSt Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale (6 Ausgaben jährlich)
3000 Bern Einzelheft Fr. 5.–
u2 AHI-Praxis 6/1995
AHV/ IV
Schweigepflicht; Beantragung durch das Bundesamt für Flüchtlinge von IK-Auszügen betreffend Asylbewerber* In letzter Zeit haben uns verschiedene Kassen darauf hingewiesen, dass sie Anfragen vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) erhalten haben, welches IK-Auszüge für Asylbewerber verlangt oder wissen möchte, bei welcher Ausgleichskasse solche Auszüge zu beantragen sind. Das BFF gab an, es brauche diese Angaben, um die Sicherheitskonten der betroffenen Asylbe- werber zu überprüfen.
Die Arbeitgeber von Asylbewerbern sind nach Asylgesetzgebung dazu verpflichtet, einen gewissen Prozentanteil des Lohnes zurückzubehalten und ihn auf ein Sicherheitskonto («Si-Rück»-Konto) zu überweisen. Dieser Betrag dient zur Deckung des Vorschusses, den der Bund zur Unterstützung des betroffenen Asylbewerbers gewährt. Kontoführung und -verwaltung obliegen dem BFF (oder der Task Force Si-Rück des BFF). Seine Aufgabe besteht darin, nachzuprüfen, ob die Arbeitgeber all ihren Verpflichtungen nachgekommen sind.
Das BSV hat diese Anfragen bis heute immer mit der Begründung zu- rückgewiesen, dass die Asylgesetzgebung keine Bestimmung enthält, wel- che die AHV-Organe von ihrer Schweigepflicht entbindet. Ferner kommt Artikel 209 bis Absatz 1 AHVV im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, da die Anfrage nicht einen bestimmten Fall betrifft, sondern systematisch auf AHV-Daten zurückgegriffen wird. Auch werden die Voraussetzungen von Artikel 209bis Absatz 1 Buchstabe d AHVV nicht erfüllt.
In einem Schreiben vom 30. Dezember 1998 an das BSV weist das BFF auf die für den 1. Juli 1999 vorgesehene Inkraftsetzung des neuen Asylge- setzes (AsylG) hin, das es dem BFF erlauben werde, die Mithilfe der Aus- gleichskassen bei der Verwaltung dieser Konten zu beanspruchen. Diese für das BSV völlig neue Ausgangslage würde, im Falle ihrer Konkretisierung, die gängige Praxis sicherlich in Frage stellen. Bevor aber diese Zusammen- arbeit zustande kommt, gilt es indes Informations- und Organisationsmass- nahmen zu ergreifen, und zwar in Absprache mit den interessierten Stellen (BSV, Ausgleichskassen, BFF). Das BSV wird in Kürze Konsultationen durchführen.
* Übernommen aus der Mitteilung Nr. 63 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchfüh- rungsstellen
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Unserer Ansicht nach kann die gängige Praxis trotz dieser Entwicklung nicht geändert werden. Die Kassen werden hiermit gebeten, bis auf weiteres keine IK-Auszüge an das BFF zu übermitteln.
38 AHI-Praxis 2 /1999
Kurzchronik
Gemischte Kommission AHV/ Steuerbehörden Am 26. Januar tagte die Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV und Steuerbehörden unter dem Vorsitz von Vizedirektor A. Berger, Chef der Abteilung AHV/ EO/ EL, zu ihrer 59. Sitzung. Schwerge- wichtig befasste sie sich mit den Folgen der parlamentarischen Initiative He- getschweiler auf die AHV. Danach wird beim Wechsel der zeitlichen Be- messung das Differenzsteuerverfahren zugunsten des Jahressteuerverfah- rens aufgegeben. Die bisherigen Übergangsbestimmungen der Wegleitung für die Steuerbehörden (Rz 4014 ff. WSN) sind somit obsolet geworden und mussten zusammen mit den Steuermeldeformularen entsprechend geändert und von der Kommission verabschiedet werden. Zu prüfen und zu regeln galt es ebenfalls die Behandlung der ausserordentlichen Einkünfte und Auf- wendungen sowie die Sonderverabgabung der Kapitalgewinne (Ermittlung, Meldung und Verbindlichkeit). Weiter wurden die Steuerbehörden auf die strikte Anwendung von Art. 45 und 47 DBG aufmerksam gemacht, um zu verhindern, dass beitragspflichtige Einkommen (Kapitalgewinne) der Bei- tragserhebung entkommen. Erneut zur Sprache kam die Auskunftspflicht der AHV gegenüber den Steuerbehörden nach Art. 209bis AHVV (nur im Einzelfall und mit Begründung), wobei kein Handlungsbedarf festgestellt wurde. Schliesslich kam im Hinblick auf den Übergang der Mehrheit der Kantone zur einjährigen Postnumerando-Besteuerung ein allfälliger Sy- stemwechsel in der AHV zur Sprache. In diesem Zusammenhang wurde eine Arbeitsgruppe mit Steuerspezialisten und Vertretern des BSV be- schlossen. Danach soll sich die Gemischte Kommission mit dem Geschäft befassen.
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Mutationen bei den Durchführungsorganen
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich hat seit dem 19. Januar
1999 ein neues Domizil: Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich; Telefon
01/448 50 00, Fax 448 55 55.
Ausgleichskasse des Kantons Wallis (Nr. 23): neue Postanschrift: Case postale 287, 1951 Sion.
Korrigendum
In der übersetzten Fassung des EVG-Urteils vom 23. Februar 1998 i.Sa. R. AG, publiziert in AHI 6/1998 S. 282, hat sich ein Fehler eingeschlichen. Der letzte Satz von Erwägung 3c muss richtigerweise heissen: «Die von der Beschwerdegegnerin erhobene Rüge ist deshalb zu verwerfen.» (Die Be- schwerde des BSV ist hingegen gutgeheissen worden.)
40 AHI-Praxis 2 /1999
AHV. Rechtsbeständigkeit von Beitragsverfügungen Urteil des EVG vom 30. April 1998 i. Sa. J. K. Art. 9 Abs. 1 AHVG; Art. 17, 22 Abs. 1 und 2 AHVV. Zur Rechtsbestän- digkeit von Beitragsverfügungen als urteilsähnlichen Verwaltungs- akten. Es ist grundsätzlich zulässig, eine Liegenschaft unter Berück- sichtigung der eingetretenen tatsächlichen Verhältnisse für künftige Beitragsperioden dem Geschäfts- statt dem Privatvermögen zuzuord- nen.
J. K. ist von Beruf Architekt und Allein- oder Miteigentümer mehrerer Lie- genschaften. Im Jahre 1969 hatte er zusammen mit A. K. das Grundstück G. im Gesamteigentum gekauft, dieses in der Folge mit einem Doppelmehr- familienhaus überbaut und im Jahre 1982 den Anteil von A. K. erworben. Seit dem 1. Januar 1979 ist J. K. der Ausgleichskasse als nebenberuflich selb- ständigerwerbender Liegenschaftshändler angeschlossen. Mit Verfügungen vom 1. Juni 1984 setzte die Ausgleichskasse die AHV/IV/ EO-Beiträge für die Jahre 1979 bis 1985 fest. Auf Beschwerde hin anerkannte die Kasse während des Verfahrens mit Verfügung vom 28. August 1985 u. a., dass die Liegenschaft G. zum Privatvermögen gehöre, weshalb sie die angefochte- nen Beitragsverfügungen aufhob. Am 30. August 1988 veräusserte J. K. die Liegenschaft G. Gestützt auf die entsprechenden Steuermeldungen setzte die Ausgleichskasse die Beiträge von J. K. für die Jahre 1990 /1991 fest. Die kantonale Rekursbehörde hiess eine Beschwerde von J. K. teilweise gut und wies die Sache zur Neufestsetzung der Beiträge im Sinne der Erwä- gungen an die Ausgleichskasse zurück. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans EVG beantragt J. K., die beiden Beitragsverfügungen seien aufzuheben. Das EVG weist ab. Aus den Erwägungen:
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Verkauf des
Grundstückes G. somit zu Recht als gewerbsmässige Handelstätigkeit ge- wertet und den daraus erzielten Gewinn als beitragspflichtiges Erwerbsein- kommen qualifiziert hat. Zu beurteilen ist nachfolgend die rechtliche Trag- weite der Verwaltungsverfügung vom 28. August 1985, mit welcher die Aus- gleichskasse nach Rücksprache mit der kantonalen Steuerverwaltung die Beitragsverfügungen für den Zeitraum von 1979 bis 1985 wieder aufhob und feststellte, bei der Liegenschaft G. und zwei weiteren handle es sich um Pri- vatvermögen.
a. Anordnungen der Verwaltung, die über einen abgeschlossenen Sach- verhalt befinden, werden, weil sie insofern mit gerichtlichen Urteilen ver- gleichbar sind, urteilsähnliche Verfügungen genannt (Gygi, Zur Rechtsbe- ständigkeit von Verwaltungsverfügungen, ZBl 83/1982 S. 159). Der Umstand,
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dass urteilsähnliche Verfügungen einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt regeln, hat zur Folge, dass sie mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft auch nur bezüglich dieses Sachverhaltes rechtsbeständig werden.
Ändert nach dem Erlass der ursprünglich rechtsfehlerfreien urteilsähn- lichen Verfügung der rechtserhebliche Sachverhalt, so wird nicht auf die ur- sprüngliche Verfügung zurückgekommen und diese angepasst (materiell re- vidiert), sondern es wird eine neue Verfügung für den neuen, wiederum zeit- lich abgeschlossenen Sachverhalt erlassen. Denn nur Dauerverfügungen können von einer Sachverhaltsänderung betroffen werden und sind der An- passung an eine zeitliche Entwicklung zugänglich (Gygi, a. a.O., S. 167).
Ist die ursprüngliche urteilsähnliche Verfügung rechtsfehlerhaft, so hin- dert deren Rechtsbeständigkeit die Verwaltung nicht, den Sachverhalt künf- tig rechtskonform zu würdigen. In Grenzfällen, in denen die Rechtsfehler- haftigkeit nicht klar zutage tritt, ist der Sachverhalt auch für die Zukunft nur mit Zurückhaltung anders zu würdigen. Dies gebietet auch der Grundsatz der Verfahrensökonomie (vgl. ZAK 1989 S. 440 Erw. 2b).
Soll dagegen auf den formell rechtskräftigen Entscheid zurückgekom- men werden, so ist dies nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwä- gung oder der prozessualen Revision zulässig. In diesem Sinne hat das EVG bezüglich des für die Zukunft wirkenden Wechsels des Beitragsstatuts in der AHV entschieden (BGE 121 V 5 = AHI 1995 S. 138 Erw. 6).
b. Gemäss Art. 22 AHVV in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewese- nen, im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung, wird der Jahresbeitrag für eine Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt (Abs. 1). Der Beitrag wird in der Regel auf der Basis des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkom- mens einer zweijährigen Berechnungsperiode bemessen, die das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode umfasst und jeweils einer Berech- nungsperiode der direkten Bundessteuer entspricht (Abs. 2). Die Beitrags- verfügung regelt entsprechend der ordentlichen Steuerveranlagung der di- rekten Bundessteuer einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt in der Ver- gangenheit mit einer einmaligen Rechtsfolge. Es handelt sich also um eine urteilsähnliche Verfügung.
Die Verwaltung hat mit ihrer Anordnung vom 28. August 1985 das Grundstück G. entsprechend den aufgehobenen Verfügungen für die Jahre
1979 bis 1985 dem Privatvermögen zugeordnet. Im Lichte der in Erw. 7a
dargelegten Grundsätze verbietet es dieser Entscheid nicht, die Liegen- schaft unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse ab 1986 im Hinblick auf die Unterscheidung Geschafts-/ Privatvermögen neu und von ihm abweichend zu qualifizieren. (H 127/ 97)
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IV. Medizinische Massnahmen Urteil des EVG vom 10. September 1998 i. Sa. N. L. Art. 12 f. IVG; Art. 2 Abs. 1 IVV; Art. 78 Abs. 3 IVV. Diagnostische Vor- kehren (in casu Chromosomenuntersuchung) gelten nicht als medizini- sche Massnahme im Sinne von Art. 12 f. IVG, weil sie keinen thera- peutischen Charakter haben. Kostenübernahme allenfalls als Abklä- rungsmassnahme unter den Voraussetzungen von Art. 78 Abs. 3 IVV.
A. Die 1995 geborene N. L. leidet an Hydronephrosis congenita und Ure- termissbildungen. Die IV hat diese Leiden als Geburtsgebrechen anerkannt und erbringt dafür verschiedene Leistungen. Am 4. Oktober 1997 stellten die Eltern von N. L. das Gesuch um Übernahme der Kosten der vom Haus- arzt, Dr. med. A., angeordneten und am Institut für medizinische Genetik der Universität X. vorgenommenen Chromosomenuntersuchung, welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. November 1997 ablehnte.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des Vaters von N. L. hiess die kantonale Rekursbehörde teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie nach Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen erneut über das Leistungsbegehren befinde (Entscheid vom 6. April 1998).
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV die Aufhe- bung des Entscheides der kantonalen Rekursbehörde.
Während der Vater von N. L. sinngemäss auf Abweisung der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet die IV-Stelle auf eine Stellung- nahme.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut. Aus den Erwä- gungen:
1. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV für die am Institut für medizini-
sche Genetik der Universität X. durchgeführte Chromosomenuntersuchung (Bericht vom 28. Oktober 1997) aufzukommen hat.
2a. In ihrer Verfügung verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch gestützt auf Art. 12 IVG mit der Begründung, die streitige Chromosomen- untersuchung sei nicht auf einen annähernd stabilen Gesundheitszustand gerichtet und stelle zudem eine rein prophylaktische Massnahme dar.
b. Die Vorinstanz wies die Sache an die Verwaltung zurück zur Ab- klärung, ob die Kosten im Sinne einer vorbeugenden medizinischen Ein- gliederungsmassnahme bei Minderjährigen gemäss Rz 53 des Kreisschrei-
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bens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV(KSME) oder im Sinne einer zur Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendigen medizinischen Massnahme gemäss Art. 13 IVG zu übernehmen seien.
Das beschwerdeführende Bundesamt wendet hiegegen ein, die Rück- weisung zu weiterer Abklärung sei unnötig, da die IV-Stelle das Leistungs- begehren zu Recht, wenn auch mit falscher Begründung, abgelehnt habe. Die genetische Abklärung sei mangels therapeutischen Charakters nicht als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 f. IVG zu qualifizieren. Als Anspruchsgrundlage falle einzig Art. 78 Abs. 3 IVV in Betracht, dessen Voraussetzungen allerdings vorliegend nicht erfüllt seien.
3a. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 1 IVV gelten als medizinische Massnah- men im Sinne von Art. 12 IVG namentlich chirurgische, physiotherapeuti- sche und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Be- einträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbs- fähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Be- einträchtigung zu bewahren.
Wie sich dem Bericht des Instituts für medizinische Genetik der Univer- sität X. vom 28. Oktober 1997 entnehmen lässt, diente die Chromosomen- untersuchung der Klärung der Frage, ob die Versicherte an dem vom Haus- arzt vermuteten BOR-Syndrom leidet. Von ihrer Zielrichtung her stellte sie somit keine therapeutische, sondern eine rein diagnostische Vorkehr dar. Als solche ist sie, wie das BSV zutreffend geltend macht, nicht als medizini- sche Massnahme im Sinne von Art. 12 f. IVG zu qualifizieren.
b. Als Anspruchsgrundlage bleibt mithin Art. 78 Abs. 3 IVV zu prüfen. Danach werden die Kosten von Abklärungsmassnahmen von der Versiche- rung getragen, wenn die Abklärungen durch die IV-Stelle angeordnet wur- den oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zu- sprechung von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden (vgl. dazu BGE 101 V 212; BGE 97 V 233 = ZAK 1972 S. 242). Da die vom Hausarzt angeordnete genetische Abklärung diese Kriterien nicht erfüllt, ist indessen ein An- spruch auf Kostenübernahme auch unter diesem Titel zu verneinen. (I 201/98)
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IV. Besitzstandsgarantie des bisher bezogenen UV-Taggeldes Urteil des EVG vom 26. Mai 1998 i. Sa. U. L. Art. 25 bis IVG; Art. 22 ff. IVG; Art. 16 f. UVG. Die Besitzstandsgaran- tie nach Art. 25bis IVG bezieht sich auf die Höhe des zuletzt vor der Eingliederung bezogenen, bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entspre- chend gekürzten UV-Taggeldes (Erw. 4 und 5).
U. L. (geb. 1961) stürzte am 6. Juni 1993 an einem Motocross-Rennen in Ita- lien schwer und zog sich dabei eine komplexe Knieverletzung links (proxi- maler Abriss des vorderen und hinteren Kreuzbandes, komplette Zerreis- sung der medialen Kapsel) zu. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 25. Juni 1993 kürzte die Unfallversicherung, bei welcher U. L. aufgrund seiner Tätigkeit als Maurer in der Firma B. versichert war, das Taggeld (bei voller Arbeitsunfähigkeit) von Fr. 167.– wegen Wagnis um die Hälfte.
Nachdem U. L. die Arbeit am 1. Februar 1994 im Betrieb wieder teilwei- se aufgenommen hatte, verunfallte er am 11. März 1994 erneut, als er beim Mauern vom Fassadengerüst ausrutschte und sich dabei (wiederum) am lin- ken Knie verletzte. Aufgrund dieses zweiten Unfalles erhielt er ein entspre- chend dem jeweiligen Grad der Arbeitsfähigkeit (0% bis 1. Mai 1994, 50% bis 23. Mai 1994, 70% bis 12. Oktober 1994 und danach 75%) gekürztes Tag- geld, ab 13. Oktober 1994 somit Fr. 41.75.
Da eine weitere Ausübung des Maurerberufs im Hinblick auf die damit verbundene Belastung des beeinträchtigten Knies medizinisch-prognostisch nicht angezeigt erschien, sprach die IV-Stelle U. L. am 27. Februar 1995 die Umschulung zum Technischen Kaufmann vom 24. April 1995 bis 31. Okto- ber 1996 zu. Das Taggeld für die Zeit der beruflichen Massnahme setzte sie auf Fr. 112.60 fest (Verfügung vom 22. März 1995).
Nach Rücksprache mit dem Unfallversicherer wandte sich U. L. be- schwerdeweise an das kantonale Versicherungsgericht mit dem sinngemäs- sen Antrag auf Zusprechung eines höheren Taggeldes. Er machte geltend, das ihm verfügungsweise zugesprochene Taggeld entspreche nur etwa 55% seines Lohnes. Durch diese Taggeldfestsetzung werde er dafür «bestraft», dass er «bis zur definitiven Abklärung, was die Umschulung betrifft», im Sinne und nach Massgabe der ärztlicherseits vertretenen und durch den Un- fallversicherer festgelegten Arbeitsfähigkeit «arbeiten gegangen» sei.
Vernehmlassungsweise hielt die IV-Stelle entgegen, der Versicherte habe zuletzt 25% des vollen UV-Taggeldes von Fr. 167.– erhalten, womit «das effektiv ausgerichtete UV-Taggeld entscheidend kleiner als 100% des
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oben errechneten Ansatzes» des IV-Taggeldes von (nunmehr neu und kor- rekt berechnet) Fr. 126.10 sei. Die Koordinationsregel der IV, wonach der Gesamtbetrag des Taggeldes der IV mindestens dem bisher bezogenen Tag- geld der UV entspreche, komme daher nicht zum Tragen. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren unterschiedlichen Standpunkten fest.
Mit Entscheid vom 14. Dezember 1995 hiess die erstinstanzliche Re- kursbehörde die Beschwerde mit der Feststellung gut, dass der Versicherte für die Dauer der Umschulung Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 167.– habe.
Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegeh- ren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben, insoweit damit dem Versi- cherten ein höheres Taggeld als Fr. 132.– zugesprochen worden sei.
Während U. L. sinngemäss Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde beantragt, verzichtet die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung auf eine Stellungnahme und einen Antrag. Am 26. Mai 1998 hat das EVG eine parteiöffentliche Beratung durchgeführt.
Das EVG heisst die Beschwerde mit folgenden Erwägungen gut:
1a . Nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 IVG hat der Versicherte während der Ein- gliederung (Art. 8 ff. IVG) Anspruch auf ein Taggeld, wenn er an wenigs- tens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in seiner gewohnten Tätigkeit zu min- destens 50% arbeitsunfähig ist.
Hatte ein Versicherter bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem Unfallversicherungsgesetz (Art. 16 UVG), so entspricht laut Art. 25bis IVG der Gesamtbetrag des Taggeldes mindestens dem bisher bezoge- nen Taggeld der Unfallversicherung.
b. Sinn und Zweck der mit dem UVG auf den 1. Januar 1984 in Kraft ge- tretenen Koordinationsregel von Art. 25bis IVG ist, ein leistungsmässiges Absinken des bisherigen Bezügers von UV-Taggeldern nach der Aufnahme einer von der IV übernommenen Eingliederung mit dementsprechend nach Massgabe der IV-rechtlichen Regeln ermittelten Taggeldern zu verhindern (BGE 120 V 179 Erw. 3a; Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976, BBl 1976 III 141 ff., 190 und 228 sowie Amtl. Bull. 1979 N 290, 1980 S 505; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 338 f.). Mit anderen Worten soll im Sinne einer Besitzstandsgarantie der leistungsmässige Status als Unfallversicherter ge- wahrt werden (BGE 119 V 126 oben und 128 Erw. 4b).
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2. Nach der vom beschwerdeführenden Bundesamt bestätigten Berech-
nung der Vorinstanz beträgt das IV-Taggeld während der am 24. April 1995 begonnenen eineinhalb Jahre dauernden Umschulung zum Technischen Kaufmann Fr. 132.– (Fr. 93.– [Entschädigung für Alleinstehende] + Fr. 12.– [Zuschlag für Alleinstehende] + Fr. 27.– [Eingliederungszuschlag]; vgl. Art.
23 ff. IVG und die dazu erlassenen Verordnungsbestimmungen). Dieser Be-
trag liegt über dem vom Beschwerdegegner ab 13. Oktober 1994 bezogenen, auf einem gestützt auf eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 25% ba- sierenden UV-Taggeld von Fr. 41.75 (vgl. Art. 17 Abs. 1 zweiter Satz UVG), erreicht anderseits nicht die Summe von Fr. 167.–, welche ihm bei voller Ar- beitsunfähigkeit zustehen würde (vgl. Art. 17 Abs. 1 erster Satz UVG).
Für die Höhe des Eingliederungstaggeldes ist nun entscheidend zu wissen, ob es im Rahmen von Art. 25bis IVG auf das effektiv bezahlte, dem jeweiligen Arbeitsunfähigkeitsgrad entsprechendeUV-Taggeld ankommt, wie das Bun- desamt geltend macht, oder ob jene Taggeldbeträge massgebend sind, welche bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit zur Ausrichtung gelangen, wovon die Vorinstanz ausgeht. Je nachdem, wie die Antwort auf diese Rechtsfrage aus- fällt, hat der Beschwerdegegner während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld der IV in der Höhe von Fr. 132.– oder aber Fr. 167.–.
3. Die Vorinstanz hat, ausgehend von der Zielsetzung des Art. 25bis IVG
(vgl. Erw. 1a hievor), erwogen, der Besitzstand dürfe nicht davon abhängen, ob der Versicherte vor Beginn der Eingliederung gänzlich oder nur teilweise arbeitsunfähig war bzw. ob er eine ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit ver- wertete oder nicht. Für die Zeit der unfallbedingt notwendig gewordenen be- ruflichen Eingliederung durch die IV müsse der Versicherte so gestellt wer- den, wie wenn er als Folge des Unfalles gänzlich erwerbsunfähig wäre, was er unabhängig vom Grad seiner Arbeitsfähigkeit während dieser ganztägigen Massnahme auch sei, und Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung hätte. Im Rahmen der Besitzstandsgarantie nach Art. 25bis IVG sei vom ge- samten Taggeldansatz (80% des versicherten Verdienstes [Art. 17 Abs. 1 ers- ter Satz UVG]) und nicht etwa von dem entsprechend der Arbeitsfähigkeit vor Beginn der Eingliederung errechneten Taggeld auszugehen. Das Bundesamt seinerseits argumentiert, ein durch die Besitzstandsga- rantie nach Art. 25bis IVG zu verhinderndes leistungsmässiges Absinken lie- ge, wie das EVG in BGE 119 V 128 Erw. 4b festgestellt habe, «zunächst vor, wenn das die Entschädigung durch die Unfallversicherung ablösende Tag- geld der IV ab Beginn der Eingliederungsmassnahme niedriger als das bis dahin bezogene ist». Im vorliegenden Fall habe der Unfallversicherer die Höhe des Taggeldes aufgrund der Änderung des Gesundheitszustandes und nicht wegen der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit reduziert. Werde
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nun während der Eingliederung anstelle des bis dahin bezogenen UV-Tag- geldes von (aufgerundet) Fr. 42.– ein höheres IV-Taggeld (Fr. 132.–) ausge- richtet, werde ein leistungsmässiges Absinken der Entschädigung verhin- dert und somit dem Sinn und Zweck von Art. 25bis IVG entsprochen. 4a. Vorinstanz und BSV gehen richtig davon aus, dass der Normzweck von Art. 25 bis IVG, wie er sich aus der in den Materialien dokumentierten Regelungsabsicht des Gesetzgebers ableiten lässt, nicht eindeutig für oder gegen eine der beiden zur Diskussion stehenden Lösungen spricht. Eben- falls gibt die Gesetzessystematik keinen näheren Aufschluss darüber, ob dem IV-Taggeld während der Eingliederung das bisher bezogene, allenfalls entsprechend dem Arbeitsfähigkeitsgrad gekürzte UV-Taggeld (Art. 17 Abs. 1 zweiter Satz UVG) gegenüberzustellen ist oder ob sich die Besitz- standsgarantie in jedem Fall auf den gesetzlich maximalen Taggeldbetrag von 80% des versicherten Verdienstes (bei voller Arbeitsunfähigkeit; Art.
17 Abs. 1 erster Satz UVG) erstreckt. Als Koordinationsnorm regelt Art.
25bis IVG (zusammen mit Art. 16 Abs. 3 UVG) die Ablösung des UV- durch das IV-Taggeld während der von der IV übernommenen Eingliederung (vgl. BBl 1976 III 190), ohne grundsätzlich an der Festsetzung des Taggeldes nach den einschlägigen IV-rechtlichen Bemessungsvorschriften etwas zu ändern (BGE 119 V 128 Erw. 4c). b. Aussagekräftiger und letztlich auch für das BSV ausschlaggebend ist der Wortlaut von Art. 25bis IVG. Danach entspricht das Eingliederungs- taggeld «mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversiche- rung». Bezogen bzw. ausgerichtet nach der italienischen und französischen Fassung (versato, allouée) werden aber von Gesetzes wegen (höchstens) entsprechend dem Grad der Arbeits(un)fähigkeit gekürzte Taggeldleistun- gen, der maximale Betrag von 80% des versicherten Verdienstes somit le- diglich bei voller unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 17 Abs. 1 UVG). Dieser Feststellung kommt um so grösseres Gewicht zu, als in den Materialien Anhaltspunkte fehlen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung von Art. 25bis IVG nur an den unfallbedingt vollständig arbeitsunfähigen Versicherten dachte. Vielmehr wird auf die Besitzstandsklausel zugunsten Verunfallter während einer von der IV übernommenen Eingliederung (schon) bei der Erläuterung des den Anspruch auf ein Taggeld der Unfall- versicherung regelnden Art. 16 UVG hingewiesen, wo einleitend vom «Tag- geld, mit dem kurzfristig die volle oder teilweise Arbeitsunfähigkeit ent- schädigt wird», gesprochen wird (BBl 1976 III 190). 5a. Ist der Wortlaut sprachlich klar, lassen aber die weiteren normun- mittelbaren Auslegungselemente, insbesondere der Normzweck, auch ei- nen davon abweichenden Rechtssinn zu, stellt sich die Frage, ob eine an der
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Verfassung orientierte Betrachtungsweise Anlass zu einer von der wortge- treuen Auslegung abweichenden Interpretation Anlass gibt (vgl. BGE 122 V 93 Erw. 5a/aa, 119 V 130 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Im angefochtenen Entscheid wird dies in dem Sinne bejaht, dass es aus Gründen der Gleich- behandlung (Art. 4 BV) nicht darauf ankommen könne, ob ein Unfallversi- cherter vor der Eingliederung vollständig oder bloss teilweise arbeitsun- fähig sei und entsprechend ein reduziertes UV-Taggeld beziehe, zumal er während der ganztägigen beruflichen Massnahme unabhängig vom Grad der Arbeitsfähigkeit an der Arbeitsleistung verhindert ist, «wie wenn er als Folge des Unfalles gänzlich erwerbsunfähig wäre».
b. Der Vorinstanz ist zwar darin beizupflichten, dass dem Zeitpunkt der Eingliederung ein gewisses Zufallsmoment in Bezug auf den unfallbeding- ten Arbeitsunfähigkeitsgrad anhaftet. Dieser Umstand allein kann indessen nicht genügen, unter Berufung auf das verfassungsrechtliche Gleichbe- handlungsgebot dem in der Eingliederung stehenden Unfallversicherten ungeachtet der tatsächlichen Arbeits(un)fähigkeit das maximale Taggeld von 80% des versicherten Verdienstes zu garantieren. Insbesondere würde damit der Begriff des Besitzstandes überstrapaziert, welcher grundsätzlich nicht weiter reicht als der zu wahrende gesetzliche Anspruch (vgl. Rhinow / Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 122 B XIII S. 368), welcher vom Grad der Arbeitsfähigkeit abhängt und bei bloss teilweiser Arbeitsunfähigkeit ein niedrigeres Taggeld ergibt als bei vollstän- diger Arbeitsunfähigkeit (Art. 17 Abs. 1 zweiter Satz UVG). Daran ändert nichts, dass während der Eingliederung auch der bloss teilweise infolge ei- nes Unfalles (oder einer Berufskrankheit) arbeitsunfähige Versicherte gänz- lich an der Arbeitsleistung verhindert ist, trifft dies doch in gleicher Weise auch auf die Kategorie der «nur» nach IVG versicherten, eingliederungs- bedürftigen und lediglich teilweise arbeitsunfähigen Personen zu.
c. Anderseits und konsequenterweise spielt die Besitzstandsgarantie von Art. 25bis IVG auch während der Eingliederung. Die IV hat daher allenfalls ihr Taggeld nicht nur dem bisher bezogenen UV-Taggeld anzupassen, son- dern auch spätere Taggelderhöhungen zu berücksichtigen, welche der Un- fallversicherer im Hinblick auf die mutmassliche Lohnentwicklung gestützt auf Art. 23 Abs. 7 UVV vorgenommen hätte (BGE 119 V 121 = ZAK 1993 S. 123). In gleicher Weise ist einer unfallbedingten Verschlechterung des Gesundheitszustandes während der Eingliederung, soweit sie zu einer wei- teren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt, Rechnung zu tragen. Dass der Besitzstand auch während der von der IV übernommenen beruflichen Massnahme gleichsam laufend gewahrt bleibt, spricht im Übrigen dafür, in zeitlicher Hinsicht dem IV-Taggeld das zuletzt bezogene UV-Taggeld ge-
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genüberzustellen (in diesem Sinne BGE 119 V 128 Erw. 4c) und nicht, wie aufgrund des Wortlautes von Art. 25bis IVG (« . . . entspricht . . . dem bisher bezogenen Taggeld» bzw. «ammontare . . . dell’indennità giornaliera versato fino allora» und «indemnité journalière allouée» in den beiden anderen Amtssprachen) an sich denkbar, die seit dem anspruchsauslösenden Ereig- nis (Unfall, Berufskrankheit) im Mittel ausgerichteten Taggeldbetreffnisse.
d. Nach dem Gesagten besteht somit entgegen der Auffassung der Vorin- stanz auch aus verfassungsrechtlicher Sicht kein Anlass für ein Abweichen von der rein wörtlichen Auslegung von Art. 25bis IVG, wonach sich die in die- ser Bestimmung enthaltene Besitzstandsgarantie nur, aber immerhin auf das vor Beginn der Eingliederung bezogene UV-Taggeld erstreckt. Der ange- fochtene Entscheid erweist sich daher als bundesrechtswidrig. (I 42/96)
IV. Invaliditätsbemessung bei Arbeitnehmenden Urteil des EVG vom 28. September 1998 i. Sa. A. H. Art. 28 Abs. 2 IVG. Zu den Ergebnissen der für die Bestimmung des Invalideneinkommens heranzuziehenden Schweizerischen Lohnstruk - turerhebung 1994 (LSE) des Bundesamtes für Statistik, welche die bis
1993 vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit herausge-
gebene Oktoberlohnerhebung abgelöst hat.
A. Der 1933 geborene A . H. war seit 1959 bei der Firma X. als Maurer-Po- lier tätig. Am 17. November 1991 erlitt er einen zerebro-vaskulären Insult und war in der Folge bis zum 6. Dezember 1991 im Kantonsspital Y. hospi- talisiert (Bericht vom 11. Dezember 1991). Am 14. März 1994 meldete sich A. H. bei der IV zum Leistungsbezug an. Die IV-Kommission (heute IV-Stelle) klärte die erwerblichen und gesund - heitlichen Verhältnisse ab, indem sie Auskünfte der Arbeitgeberin (vom 6. April und 19. Juli 1994 sowie vom 11. April 1995) und Atteste des behan- delnden Arztes Dr. med. A. (vom 26. März und 8. August 1994) einholte. Ferner liess sie den Versicherten durch Ärzte der Rehabilitationsklinik Z. begutachten (Berichte des Dr. med. B., Arzt für Allgemeine Medizin, vom 22. März 1995 sowie des Neuropsychologen Dr. phil. C. vom 25. Februar 1995). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle A. H. bei einem Invaliditätsgrad von 50% rückwirkend ab 1. März 1993 eine halbe IV-Rente nebst Zusatz- renten für Ehefrau und Sohn zu (Verfügung vom 20. Oktober 1995). B. Die hiegegen mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente eingereichte Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 16. Oktober 1996 ab.
50 AHI-Praxis 2 /1999
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert A. H. das im vorin- stanzlichen Verfahren gestellte Begehren, ergänzt durch den Eventualan- trag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde. Das BSV hat sich nicht vernehmen lassen.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut. Aus den Erwä- gungen:
1. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen über den
Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belan- ge der Invaliditätsschätzung (BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 114 V 314 Erw. 3c) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2a. Am 17. November 1991 erlitt der Beschwerdeführer einen links- hemisphärischen zerebro-vaskulären Insult. Angesichts der verbliebenen leichten Restbeschwerden schätzte der behandelnde Arzt Dr. med. A. die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Maurer-Polier auf 60–65% (Bericht vom 26. März 1994, bestätigt in jenem vom 8. August 1994). Der Neuropsychologe Dr. phil. C. diagnostizierte das Vorliegen einer leichten Hirnfunktionsstörung und ging aus der Sicht seines Fachbereichs aufgrund der bestehenden neuropsychologischen Auffälligkeiten von einer Arbeits- fähigkeit als Maurer-Polier von 80% aus (Bericht vom 25. Februar 1995). Dr. med. B., Arzt für allgemeine Medizin, gab in seinem Bericht vom 22. März 1995 als Restdefizit ein leichtes sensomotorisches Hemisyndrom rechts an, das sich weniger in der rohen Kraft (Aufrichten aus der Hocke rechts erschwert und praktische Unmöglichkeit des Fersengangs rechts) als in der Feinmotorik und Koordination der rechtsseitigen Extremitäten ma- nifestiere. Schnelles Gehen sowie Rennen sei kaum möglich. Hinzu komme eine leichte Störung der Oberflächen- und Tiefensensibilität rechts. Proble- matisch auf den beruflichen Alltag dürfte sich auch die vom Beschwerde- führer anamnestisch angegebene Affektlabilität und -kontinenz (recte wohl: -inkontinenz) auswirken. Die neuropsychologische Untersuchung (Be- richt des Dr. phil. C. vom 25. Februar 1995) habe ein leicht vermindertes und schwankendes Konzentrationsvermögen mit leicht reduzierter Fehler- kontrolle sowie leichte Störungen der verbalen Lern- und Gedächtnisfunk- tionen ergeben, welche Befunde einer leichten Hirnfunktionsstörung bei Status nach linkshemisphärischem zerebro-vaskulärem Insult entsprächen. In seiner zusammenfassenden Beurteilung sprach Dr. med. B. von einer
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eigentlichen Berufsunfähigkeit; der Beschwerdeführer vermöge seine bis- herige anspruchsvolle Tätigkeit wegen der leichten körperlichen und neu- ropsychologischen Behinderung nicht mehr oder nur noch in einem sehr beschränkten Umfang auszuüben. Die Störungen in der Feinmotorik und Koordination wirkten sich hier besonders schwerwiegend aus, so dass eine Unfallgefahr bestehe und gegenüber dem prämorbiden Vorzustand eine ausgeprägte Verminderung der Leistungsfähigkeit eingetreten sei. Die pro- blematische Situation, welcher der Beschwerdeführer als Maurer-Polier täglich ausgesetzt wäre, liesse sich durch eine Anpassung des Arbeitsplatzes entschärfen.
b. Gestützt auf diese ärztlichen Angaben ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Beruf als Maurer-Polier, insbesondere auch im Hinblick auf die mit der gesundheitlichen Störung einhergehende erhöhte Unfallgefahr, nicht mehr ausüben kann. Hingegen wäre er in einer leidens- angepassten Verweisungstätigkeit (Tätigkeit in der Lagerverwaltung; Mon- tage-, Fliessband- oder Überwachungsarbeiten in Industrie und Gewerbe sowie Verkaufs- bzw. Vertretertätigkeit im Bausektor) zu 60% arbeitsfähig. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers finden sich keine über- zeugenden Hinweise für eine lediglich 50-prozentige Arbeitsfähigkeit, nachdem der behandelnde Arzt Dr. med. A. für die körperlich anstrengen- de Tätigkeit eines Maurer-Poliers wie erwähnt von einer Arbeitsfähigkeit von 60–65% ausging, Dr. med. B. die Fähigkeit, (irgendeine) Arbeit zu leis- ten, je nach Tätigkeit auf 50–75% schätzte und der Neuropsychologe Dr. phil. C. aus der Sicht seiner Fachrichtung die Arbeitsfähigkeit im ange- stammten Beruf gar auf 80% veranschlagte.
3a. Die Vorinstanz hat ihrem Einkommensvergleich ein Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) von monatlich Fr. 6200.– für das Jahr
1994 zugrunde gelegt, wobei sie sich auf die Angaben der Arbeitgeberin
(vom 6. April 1994) abstützte. Diese hielt in einem ergänzenden Schreiben (vom 19. Juli 1994) fest, dass die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers be- reits nach Wiederaufnahme der Arbeit im März 1992 sehr stark abgenom- men habe. In den letzten Monaten sei sie nochmals massgeblich zurück- gegangen, so dass eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers nicht möglich sei. Daraus erklären sich die gleich bleibenden Löhne für die Jahre
1991 und 1992 von Fr. 5800.– pro Monat (mit geringerer Gratifikation im
Jahr 1992 gegenüber 1991), das Einkommen für 1993 von Fr. 5950.– (mit weiterhin geringerer Gratifikation) und der gekürzte Lohn für das Jahr 1994 von Fr. 5750.–. Wenn die Arbeitgeberin daher den Validenlohn auf Fr. 6200.– bezifferte, gilt es zu berücksichtigen, dass bereits in den vorangegan- genen Jahren die Lohnentwicklung aus gesundheitlichen Gründen ge-
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bremst worden war. Daher bezog die Arbeitgeberin womöglich nicht sämt- liche seit 1991 gemäss Gesamtarbeitsvertrag (bei voller Gesundheit) ge- schuldeten Lohnerhöhungen in ihre Angaben mit ein. Ferner ist in diesem Lohn die offenbar regelmässig ausgerichtete Gratifikation nicht enthalten. Schliesslich scheinen auch invaliditätsfremde Gründe (schlechtes Einver- nehmen mit den Untergebenen) die Höhe des Lohnes beeinflusst zu haben. Aufgrund dieser Unklarheiten rechtfertigt es sich nicht, für die Festlegung des hypothetischen Valideneinkommens auf die Angaben der Arbeitgebe- rin abzustellen. Hingegen kann vorliegend der gesamtarbeitsvertraglich ge- schuldete Lohn herangezogen werden. Denn der Beschwerdeführer weist unter Eingabe entsprechender Belege nach, dass er bei voller Gesundheit auf die gemäss Gesamtarbeitsvertrag zwischen dem Schweizerischen Bau- meisterverband und dem Schweizerischen Baukaderverband (dessen Mit- glied er ist) geltenden Lohnerhöhungen Anspruch gehabt hätte. Ausgehend davon resultiert ein hypothetisches Einkommen ohne Invalidität von mo- natlich Fr. 6374.20 (= Lohn vor dem Unfall im Jahre 1991 von Fr. 5800.–, zu- züglich Lohnerhöhungen von Fr. 300.– für 1992, von Fr. 180.– für 1993 und von 1,5% auf Fr. 6280.– für 1994) oder von Fr. 82 865.– im Jahr.
b. aa) Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutba- rerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt ins- besondere dann, wenn der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b; Om - lin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 215). Das EVG stellte zu diesem Zweck jeweils auf die Oktober- lohnerhebung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit ab. Die- se Publikation ist indes letztmals für 1993 herausgegeben und im Jahre 1994 von der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgelöst worden, welche künftig im Zweijah- resrhythmus erscheinen soll. Die primäre Zielsetzung dieser neuen – aus er- hebungstechnischen Gründen nicht mit der bisherigen Oktoberlohnerhe- bung vergleichbaren – LSE besteht darin, repräsentative Lohninformatio- nen für die gesamte Schweiz bereitzustellen. Sie umfasst unselbständige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Unternehmen aller Grössen- klassen und Branchen des nichtlandwirtschaftlichen Bereichs (Industrie, Gewerbe, Handel, Dienstleistungen, freie Berufe, Sozialversicherung, Or- ganisationen ohne Erwerbscharakter) inklusive Gartenbau; die öffentliche Verwaltung konnte für das Erhebungsjahr 1994 vorerst nur auf der Ebene Bund (inklusive PTT und SBB) berücksichtigt werden. Im Unterschied zur
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alten Oktoberlohnerhebung werden in der LSE anstelle von Lohnsummen die individuellen Löhne der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfasst; neu werden auch die Teilzeitbeschäftigten und Kader aller Stufen mit berücksichtigt. Die Ergebnisse der LSE machen deutlich, dass die Höhe des Lohnes ganz wesentlich durch das Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes, aber auch durch die Ausbildung, die berufliche Stellung und die Art der Tätigkeit bestimmt wird. Eine Analyse der erhobenen Daten dokumentiert sodann den Einfluss persönlicher Merkmale wie Geschlecht, Anzahl Dienstjahre, Lebensalter und Nationalität auf die Lohnhöhe (LSE S. 17 ff.). Tabelle 13* der LSE zeigt schliesslich auf, dass Teilzeitbeschäftigte in der Regel überproportional weniger verdienen als Vollzeitangestellte.
Der Tabellenteil im Anhang der LSE enthält neben der Statistik der Lohnbeträge (effektive Nettolöhne, Gruppe B) im Rahmen der Tabellen- gruppe A eine Statistik der Lohnsätze, d. h. der standardisierten Bruttolöh- ne. Auf letztere ist für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs abzustellen, wobei jeweils vom Zentralwert (Median) auszugehen ist, der bei der Lohn(einkommens)verteilung in der Regel tiefer liegt als das arith- metische Mittel («Durchschnittslohn») und im Vergleich dazu gegenüber dem Einbezug von Extremwerten (sehr tiefe oder hohe Lohnangaben) re- lativ robust ist (LSE S. 9). Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstun- den zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit für 1994 von 41,9 Stunden (vgl. S. 42 der LSE).
bb) Laut Tabelle A 1.1.1. der LSE 1994 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) be- schäftigten Männer im privaten Sektor (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) im Jahre 1994 auf Fr. 4127.–, was bei Annahme einer be- triebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden ein Gehalt von monatlich Fr. 4323.– oder Fr. 51 876.– im Jahr ergibt. Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leis- tungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (vgl. BGE 114 V 310, nicht veröffentlichte Erw. 4b; AHI 1998 S. 177 Erw. 3a; unveröffentlichte Urteile A. vom 11. Au- gust 1997 [U 99/95], Erw. 4b/bb, und O. vom 27. März 1996 [I 38/96], Erw. 4b). Vorliegend erscheint die Annahme eines um 15% verminderten Tabel- lenlohnes als angemessen, da der Beschwerdeführer auch in den noch zu- mutbaren Verweisungstätigkeiten durch Störungen in der Feinmotorik und der Koordination der rechtsseitigen Extremitäten beeinträchtigt ist. Daraus
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resultiert bei der gegebenen Arbeitsfähigkeit von 60% ein Invalidenein- kommen von Fr. 26 457.–. Verglichen mit dem hypothetischen Einkommen ohne Invalidität von Fr. 82 865.– ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 68%, der auch mit Bezug auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses (am 20. Ok- tober 1995) gültig ist. Vorinstanz und Verwaltung haben daher den An- spruch auf eine ganze IV-Rente zu Unrecht verneint.
cc) Bei diesem Ergebnis braucht nicht näher geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer vollschichtig mit einer Leistungsfähigkeit von 60% tätig sein könnte oder ob von einer entsprechenden Teilzeitstelle mit voller Leis- tung auszugehen wäre, womit der Beschwerdeführer einen zusätzlichen Lohnausfall erleiden würde, welchem Umstand in Form eines weiteren Ab- zugs Rechnung zu tragen wäre (AHI 1998 S. 178 Erw. 4b). Keiner weiteren Erörterung bedarf auch die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufge- worfene Frage, ob und in welcher Weise dem in der LSE dokumentierten Einfluss von Lebensalter (siehe dazu BGE 107 V 21 mit Hinweisen, ZAK
1982 S. 34) und Dienstalter auf den Lohn Rechnung zu tragen ist. (I 474/96)
IV. Rentenberechnung Urteil des EVG vom 8. Mai 1998 i. Sa. M. K. Art. 36 Abs. 2 IVG; Art. 30 Abs. 2 AHVG (je in der bis 31. Dezember
1996 gültig gewesenen Fassung): Berechnung der ordentlichen Invali-
denrente.
Art. 30 Abs. 2 AHVG betreffend die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens ist für die Berechnung der In- validenrenten direkt anwendbar. Der Umstand, dass Art. 36 Abs. 2 IVG die Bestimmungen des AHVG zur Rentenberechnung lediglich als sinngemäss anwendbar erklärt, erlaubt hinsichtlich der in der IV zu berücksichtigenden Beitragsjahre und Einkommen keine Abweichung gegenüber der Berechnung der Altersrente (Erw. 3 und 4).
Mit Verfügung vom 24. Mai 1995 sprach die IV-Stelle dem 1969 geborenen M. K. bei einem Invaliditätsgrad von 100% rückwirkend ab 1. April 1993 eine ganze einfache Invalidenrente zu, die aufgrund einer Beitragsdauer von drei Jahren und eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkom- mens von Fr. 66 552.– (für 1993/94) und von Fr. 68 676.– (für 1995) als Voll- rente im Rahmen von Skala 44 der vom BSV herausgegebenen Rententa- bellen ausgerichtet und dementsprechend auf Fr. 1865.– (bis 31. Dezember 1994) und Fr. 1924.– (ab 1. Januar 1995) im Monat festgesetzt wurde.
AHI-Praxis 2 /1999 55
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher M. K. die Zuspre- chung der höchstmöglichen vollen Invalidenrente hatte beantragen lassen, wies das kantonale Versicherungsgericht ab (Entscheid vom 6. November 1996).
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M. K. das vorinstanzlich ge- stellte Rechtsbegehren erneuern. Die IV-Stelle und das BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Be- gründung ab:
1. Streitig und zu prüfen ist die Berechnung der dem Beschwerdeführer
ab 1. April 1993 zustehenden ganzen einfachen Invalidenrente. Massgebend für die Beurteilung sind die bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen ge- setzlichen Bestimmungen (vgl. BGE 122 V 35 f. Erw. 1).
2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28
IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jah- res ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% ar- beitsunfähig gewesen war (lit. b).
Für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten sind vorbehältlich Art. 36 Abs. 3 IVG die Art. 29 Abs. 2, 29bis, 30, 30bis, 31, 32, 33 Abs. 3, 34, 35 und 38 AHVG sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen (Art. 36 Abs. 2 IVG). Hat der Versicherte bei Eintritt der Invalidität das 45. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so wird das durch- schnittliche Jahreseinkommen um einen prozentualen Zuschlag erhöht. Der Bundesrat setzt den Zuschlag fest und stuft ihn ab nach dem Alter des Ver- sicherten bei Eintritt der Invalidität (Art. 36 Abs. 3 IVG). Nach Art. 33 Abs.
1 IVV beträgt der Zuschlag bei Eintritt der Invalidität nach Vollendung von
23 und vor Vollendung von 24 Altersjahren 90% des massgebenden durch-
schnittlichen Jahreseinkommens. Gemäss Art. 29 Abs. 2 AHVG gelangen die ordentlichen Renten zur Ausrichtung in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Bei- tragsdauer (lit. a) und Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Bei- tragsdauer (lit. b). Nach Art. 29 bis Abs. 1 AHVG ist die Beitragsdauer voll- ständig, wenn der Versicherte vom 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruchs während gleich viel Jahren wie sein Jahrgang Beiträge geleistet hat. Laut Art. 30 AHVG wird die Rente nach Massgabe des durchschnittli- chen Jahreseinkommens des Versicherten berechnet (Abs. 1). Das durch-
56 AHI-Praxis 2 /1999
schnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem die Summe der Er- werbseinkommen, von denen der Versicherte Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird. Es werden aber nur die Beiträge, die der Versicherte seit dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor der Entstehung des Rentenanspruches entrichtet hat, und die entsprechenden Beitragsjahre angerechnet (Abs. 2). Nach Art. 30bis AHVG in Verbindung mit Art. 51 und 53 AHVV stellt das BSV für die Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens und der Renten ver- bindliche Tabellen auf. Gemäss Art. 33ter Abs. 1 AHVG passt der Bundes- rat die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Ka- lenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an. Laut Art. 1 der Verord- nung 95 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/ IV wurden die laufenden Voll- und Teilrenten auf den 1. Januar 1995 angepasst, indem das bisher massgebende durchschnittliche Jahreseinkom- men um 3,19% erhöht wurde, wobei die ab 1. Januar 1995 gültigen Renten- tabellen zur Anwendung gelangten (Abs. 2 und 3).
3a. Die IV-Stelle legte der Rentenberechnung in direkter Anwendung von Art. 30 Abs. 2 AHVG die vom Beschwerdeführer in den Jahren 1990 bis
1992 erzielten Einkommen zugrunde, die sich gemäss den Eintragungen in
den individuellen Konten auf insgesamt Fr. 103 546.– beliefen. Das durch- schnittliche Jahreseinkommen betrug demzufolge Fr. 34 968.– (Rententabel- len 1993 Bd. 2 S. 10) und unter Berücksichtigung des Zuschlages von 90% gemäss Art. 36 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 IVV Fr. 66 552.– (Rententabellen 1993 Bd. 2 S. 39). Damit ergab sich im Rahmen von Skala
44 der bundesamtlichen Rententabellen (1993 Bd. 2 S. 44) entsprechend der
Verfügung der IV-Stelle vom 24. Mai 1995, bei für den Erwerb der maxima- len Vollrente erforderlichen Grenzwerten von Fr. 67 680.– (1993/94) und Fr.
69 840.– (1995), eine ganze einfache Invalidenrente im Betrag von Fr. 1865.–
(bis Ende 1994) und – nach Aufwertung auf Fr. 68 676.– (103,19 x 665,52; vgl. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 95 über Anpassungen an die Lohn- und Preis- entwicklung bei der AHV/IV vom 26. September 1994) – gemäss Renten- tabellen 1995 Bd. 2 S. 44 ein Rentenbetreffnis von Fr. 1924.– (ab 1. Januar 1995). Die Vorinstanz hat diese Rentenberechnung bestätigt.
b. Der Versicherte macht geltend, für die Rentenberechnung seien le- diglich die Einkommen der Jahre 1990 und 1991 zu berücksichtigen, weil die vollständige Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität und zur Zuspre- chung einer ganzen Rente führte, bereits anfangs März 1992 eingesetzt habe. Eine lediglich «sinngemässe» Anwendung der Bestimmungen des AHVG, wie sie in Art. 36 Abs. 2 IVG normiert sei, lege eine Abweichung vom Wortlaut von Art. 30 Abs. 2 AHVG nahe, weil beachtet werden müs-
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se, dass der IV-Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG erst nach einer Wartezeit von einem Jahr mit einer Arbeitsunfähigkeit von durch- schnittlich mindestens 40% entstehe. Würden die während der Wartezeit er- zielten Einkommen in die Berechnung mit einbezogen, wirke sich dies je nach Dauer der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers auf die Höhe des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens des Versicherten mehr oder weniger nachteilig aus, zumal Taggelder bei Unfall, Krankheit oder Invalidität (mit Ausnahme derjenigen nach Art. 25ter IVG) nicht der Beitragspflicht unterlägen. Die aus der Rentenberechnung resultierenden Zufälligkeiten entsprächen nicht dem Willen des Gesetzgebers. Um diese zu vermeiden, seien in sinngemässer Anwendung von Art. 30 Abs. 2 AHVG le- diglich die Beiträge und Beitragsjahre bis zum 31. Dezember desjenigen Jahres zu berücksichtigen, welches dem Beginn der Wartezeit gemäss Art.
29 Abs. 1 lit. b IVG vorausgeht.
4a. Die Eidgenössische Expertenkommission für die Einführung der IV hat sich über die vorliegend zu entscheidende Rechtsfrage ausgesprochen, indem sie die in der AHV damals geltende Streichung des schlechtesten Bei- tragsjahres auch in der IV anwenden wollte. Sie gab sich dabei Rechenschaft, dass diese Regel in der IV erweitert werden sollte, weil der Invalide vor der Entstehung des Rentenanspruches im Allgemeinen während mindestens eines Jahres nur geringfügige Beiträge leistet. Da indes die Streichungs- regel nicht unbeträchtliche administrative Schwierigkeiten verursache und besonders die jüngeren Invaliden bei der Skalenwahl sehr stark begünstigt würden, verzichtete die Kommission aber auf einen entsprechenden Vor- schlag (Bericht vom 30. November 1956, S. 140). Der Botschaft vom 24. Ok- tober 1958 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung und eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgeset- zes über die AHV (BBl 1958 II 1137 ff.) ist zu entnehmen, dass sich der Bun- desrat mit voller Überzeugung den Ausführungen der Expertenkommis- sion angeschlossen hat, wonach das Rentensystem der IV demjenigen der AHV angepasst und die beiden Versicherungszweige auf dem Gebiete der Renten derart verknüpft werden sollen, dass der reibungslose Übergang von der Invaliden- zur Altersrente gewährleistet wird (S. 1192 f.). Für die In- validenrenten sollen auch die Bemessungsregeln der AHV gelten. Die ange- strebte Einheit zwischen AHV und IV auf dem Gebiete der Rentenberech- nung werde unter allen Umständen gewahrt bleiben müssen (S. 1202 f.). Grundlage für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrente bilden die AHV-Beiträge und die Beitragsdauer. «Analog» zur entsprechenden AHV- Rente ist u. a. auch die ordentliche Ehepaar-Invalidenrente zu bestimmen (S. 1203). Zum vorgeschlagenen Art. 36 IVG wurde betont, dass für die ordent-
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lichen Renten der IV die gleichen Voraussetzungen und Bemessungskrite- rien gelten wie für die gleichartigen Renten der AHV (S. 1265).
b. Aus den Gesetzesmaterialien (zu deren Bedeutung für die Auslegung vgl. BGE 115 V 349 Erw. 1c mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und Leh- re) ist somit klar ersichtlich, wie die Wendung «sinngemäss» in Art. 36 Abs.
2 IVG zu verstehen und dass die vom Beschwerdeführer vertretene Inter-
pretation nicht angängig ist. Der Ausdruck «sinngemäss» ist als «analog» (gleich «entsprechend»; vgl. Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 21. Aufl., S. 110) aufzufassen, wie sich insbesondere auch aus der Botschaft des Bundesrates ergibt. Dies schliesst eine lediglich beschränkte Anwendbarkeit der Regeln des AHVG über die Rentenberechnung in der IV aus, welche die Kohärenz des Rentensystems in Frage stellen würde. Wo es der Gesetzgeber als notwendig erachtete, hat er in dem auf weitgehender Parallelität zwi- schen den Versicherungszweigen AHV und IV beruhenden Konzept Abwei- chungen explizit vorgesehen, so z. B. bei der Sondernorm des Art. 36 Abs. 3 IVG über die Erhöhung des massgebenden durchschnittlichen Jah- reseinkommens bei Junginvaliden durch Gewährung eines prozentualen, dem Alter bei Invaliditätseintritt entsprechend abgestuften Zuschlages (Pro- tokoll Kommission NR vom 27./29. Januar 1959, S. 10 ff., und Kommission SR vom 9./10. April 1959, S. 50). Darin wurde für jugendliche Versicherte eine wesentliche Verbesserung erblickt. Mit dieser Abweichung vom AHV- Recht hat der Gesetzgeber das umgesetzt, was die Expertenkommission als möglich angesehen hat: Das Rentensystem der AHV im einen oder andern Punkt abzuändern, um den Bedürfnissen der IV besser Rechnung tragen zu können (Sitzung vom 3. bis 7. Oktober 1955, Anhang zum Protokoll S. 84 f.). Im Parlament sind die konzeptionellen Vorstellungen des Bundesrates, die in Art. 36 Abs. 2 IVG ihren normativen Niederschlag gefunden haben, mit getragen worden. Die in der Expertenkommission thematisierte Strei- chungsregel ist in den Räten nicht mehr aufgegriffen worden.
Da der Gesetzgeber in der streitigen Rechtsfrage bewusst darauf ver- zichtet hat, das bei Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Variante 2 (seit 1. Janu- ar 1988: lit. b) IVG absehbar tiefere Einkommen während der Wartezeit bei der Rentenberechnung ausser Acht zu lassen, gebricht es an einer Rechts- grundlage, um entsprechend den Vorbringen des Beschwerdeführers in die- sem Sinne zu verfahren. Wie das EVG bereits im unveröffentlichten Urteil F. vom 29. Dezember 1992 (I 355/92) in Bezug auf die Berechnung der Ehe- paar-Invalidenrente entschieden hat, bleibt im Bereich des IVG aufgrund der Verweisungsnorm von Art. 36 Abs. 2 IVG – unter Vorbehalt gesetzlich vorgesehener Ausnahmen wie Art. 36 Abs. 3 IVG – kein Raum für eigen- ständige Rentenberechnungsregeln.
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c. Im Weiteren besteht auch keine Möglichkeit zu richterlicher Lücken- füllung, da das Fehlen einer abweichenden Regelung betreffend das während der Wartezeit erzielte (regelmässig tiefere) Einkommen aufgrund der Materialien als qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers zu werten ist, womit zum vornherein keine vom Gericht auszufüllende echte Gesetzes- lücke vorliegt (BGE 122 V 376 oben mit Hinweisen). Es würde sich somit höchstens um eine unechte oder Wertungslücke handeln, einen rechtspoli- tischen Mangel, den der Richter im Allgemeinen hinzunehmen hat. Sie re- gelbildend zu schliessen, steht ihm nur dort zu, wo der Gesetzgeber sich of- fenkundig über gewisse Tatsachen geirrt hat oder wo sich die Verhältnisse seit Erlass des Gesetzes in einem Masse gewandelt haben, dass die Vor- schrift unter gewissen Gesichtspunkten nicht oder nicht mehr befriedigt und ihre Anwendung rechtsmissbräuchlich wird (BGE 99 V 23 Erw. 4; vgl. auch BGE 122 V 98 f. Erw. 5c, 121 V 176 f. Erw. 4d, 118 V 173 Erw. 2b, 111 V 327). Um richterliches Eingreifen zu rechtfertigen, muss die beanstandete Rege- lung qualifiziert unbefriedigend sein. Im Zusammenhang mit Art. 36 Abs. 2 IVG kann indessen von einem extremen Fall krass ungerechter Auswirkun- gen einer gesetzlichen Bestimmung nicht gesprochen werden. Es liegt we- der ein offensichtlicher Irrtum des Gesetzgebers noch ein grundlegender Wandel der Verhältnisse vor. Eine mittels richterlicher Rechtsfortbildung zu schliessende unechte Gesetzeslücke ist damit nicht gegeben, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat. Vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst da- von abgesehen, gesetzliche Berechnungsgrundlagen der AHV (Art. 30 Abs.
2 AHVG), auf die er in Art. 36 Abs. 2 IVG verweist, IV-spezifisch anzupas-
sen. Es obliegt ihm, eine auch unter dem Gesichtswinkel der Gleichbe- handlung unbefriedigende Regelung zu ändern, falls hiezu Handlungsbe- darf besteht. Im Übrigen müsste die bundesgesetzliche Ordnung von Ver- fassungs wegen selbst dann massgebend bleiben (Art. 113 Abs. 3 und 114bis Abs. 3 BV), wenn sie sich im Lichte von Art. 4 BV nicht halten liesse (BGE
113 V 124 Erw. 2d, 111 V 361 f. Erw. 3a).
Art. 36 Abs. 2 Satz 2 IVG, der dem Bundesrat die Kompetenz zum Er- lass «ergänzender» Vorschriften einräumt, bietet keine Handhabe, um dem Anliegen des Beschwerdeführers auf dem Verordnungsweg zu entsprechen. Behoben oder zumindest gemildert werden könnte das Problem der fehlen- den oder tieferen Einkommen während der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs.
1 Variante 2 (lit. b) IVG allenfalls durch eine Änderung von Art. 6 Abs. 2 lit.
b AHVV, indem nebst den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung (Art.
22 Abs. 2 AVIG), der Invalidenversicherung (Art. 25ter IVG) und der Ta-
gesentschädigungen der EO (Art. 19a EOG) weitere Ersatzeinkünfte der Beitragspflicht unterstellt würden, namentlich Versicherungsleistungen bei
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Unfall oder Krankheit. Eine entsprechende Anpassung kann indessen nicht vom Richter, sondern müsste vom Gesetz- und Verordnungsgeber vorge- nommen werden (unveröffentlichtes Urteil T. vom 17. April 1989, I 466/88).
d. Die weiteren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Ein- wendungen sind nicht stichhaltig. Ob entgegen der ursprünglichen Annah- me praktisch keine Renten bei Dauerinvalidität (Art. 29 Abs. 1 Variante 1 IVG; ab 1. Januar 1988 lit. a) ausgerichtet werden, kann dahingestellt blei- ben. Tatsache ist, dass die Botschaft vom 24. Oktober 1958 (BBl 1958 II 1199 und 1263) beide Varianten zur Entstehung des Rentenanspruchs ohne Quantifizierung ihres Anwendungsbereiches beschreibt. Namentlich die Art. 29 IVG inhärenten Bestrebungen auf Koordination mit der sozialen Krankenversicherung (BGE 111 V 23 Erw. 3a) lassen darauf schliessen, dass in einer grossen Zahl von Fällen mit Variante 2 gerechnet wurde. Gleich- wohl sah der Gesetzgeber davon ab, für Versicherte, bei denen sich die Ent- stehung des Rentenanspruchs nach Variante 2 von Art. 29 Abs. 1 IVG rich- tete, von Art. 30 Abs. 2 AHVG abweichende (Sonder-)Bestimmungen zu schaffen.
Aus dem in ZAK 1985 S. 629 publizierten Urteil vermag der Beschwer- deführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn in jenem Fall ging es um die Auffüllung von Beitragslücken im Sinne eines gewissen Aus- gleichs zwischen Art. 29bis Abs. 1 AHVG einerseits und Art. 30 Abs. 2 AHVG anderseits, eine Thematik, welche keine Gemeinsamkeiten mit dem vorliegenden Rechtsstreit aufweist.
5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass nach der entstehungsge-
schichtlich belegten Absicht des Gesetzgebers, welche in Art. 36 Abs. 2 IVG positivrechtlich normiert wurde, Art. 30 Abs. 2 AHVG bei der Berechnung der Invalidenrenten direkt und uneingeschränkt anwendbar ist. Eine Bes- serstellung bei der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahres- einkommens von Versicherten, deren Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entsteht, könnte unter den gegebenen Voraussetzungen nur vom Gesetz- und /oder Verordnungsgeber herbeigeführt werden. (I 515/96)
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