Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 zwischen der Schweiz und dem EU-Mitgliedstaat Kroatien ab dem 1. Januar 2017
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen
19. Dezember 2016
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 387
Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 zwischen der Schweiz und dem EU-Mitgliedstaat Kroatien ab dem 1. Januar 2017
Das Abkommen zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit wird gemäss Bundesratsbeschluss vom 16. Dezem- ber 2016 auf den EU-Mitgliedstaat Kroatien ausgedehnt. Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 sind deshalb im Verhältnis zwischen der Schweiz und Kroatien ab dem 1. Januar 2017 an- wendbar.
Die bestehenden EU-Formulare gelten auch im Verkehr mit Kroatien.
Personen, die in Kroatien leben, können ab dem 1. Januar 2017 der freiwilligen Versicherung nicht mehr beitreten. Solche, die ihr zu diesem Zeitpunkt bereits angehören, können ihr höchstens bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin angeschlossen bleiben. Personen, die am 1. Januar 2017 das 50. Al- tersjahr bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt in das ordentliche Ren- tenalter weiterführen.
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