Erläuterungen Familienzulagen in der Landwirtschaft (Gültig ab 01.01.2009; Stand: 01.01.2025)
Familienzulagen in der Landwirtschaft Erläuterungen
Gültig ab 1. Januar 2009
Stand: 1. Januar 2025
318.806 d
12.24
Vorbemerkung zur Fassung vom 1. Januar 2025
Infolge der Teuerung wurden die Mindestansätze der Familienzula- gen nach Art. 5 FamZG, die auch fürs FLG massgebend sind, er- höht. Demnach beträgt die Kinderzulage neu 215 Franken pro Mo- nat und die Ausbildungszulage 268 Franken pro Monat. Im Bergge- biet beträgt die Kinderzulage 235 Franken und die Ausbildungszu- lage 288 Franken.
Aufgrund der Erhöhung der Renten wurden die Eckwerte des Fa- mZG und des FLG angepasst.
Mit der Revision des EOG, die am 1. Januar 2024 in Kraft trat, wurde der Vaterschaftsurlaub in den Urlaub des andern Elternteils umgewandelt. In einzelnen Fällen ist zudem eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs beziehungsweise des Urlaubs des andern El- ternteils vorgesehen. Art. 10 Abs. 4 FLG sowie Art. 10 Abs. 2 Fa- mZV wurden angepasst, um sicherzustellen, dass der Anspruch auf Familienzulagen während dieser Urlaube bestehen bleibt. Die
Rz. 21−23 verweisen auf die Randziffern der FamZWL zur Dauer
des Anspruchs auf Familienzulagen während der verschiedenen Ur- laube.
Vorbemerkung zur Fassung vom 1. Januar 2023
Aufgrund der Erhöhung der Renten wurden die Eckwerte des Fa- mZG und des FLG angepasst.
Mit dem Inkrafttreten der Änderung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches (ZGB) zur «Ehe für alle» wurden terminologische An- passungen vorgenommen. In den Passagen, die sich auf allgemeine Aspekte beziehen, wird neu der Begriff «Elternteil» verwendet. Für eine bessere Lesbarkeit werden die Begriffe «Mutter» und «Vater» weiterhin in den Beispielen verwendet, insbesondere im Zusammen- hang mit der Anspruchskonkurrenz zwischen verschiedenen Perso- nen.
Aufgrund der Einführung des Adoptionsurlaubs per 1. Januar 2023 wurde Art. 10 Abs. 4 FLG sowie Art. 10 Abs. 2 FamZV angepasst, so dass der Anspruch auf Familienzulagen während dieses Urlaubs bestehen bleibt. Die Rz. 21−23 verweisen auf die Randziffern der FamZWL zur Dauer des Anspruchs auf Familienzulagen während des Mutterschafts-, des Vaterschafts- und des Adoptionsurlaubs so- wie während des Urlaubs für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes.
Zudem wurde aufgrund einer Änderung des FLG, die im Laufe des Jahres 2023 in Kraft treten wird, in der französischen Version der Begriff «allocation de formation professionnelle» durch «allocation de formation» ersetzt.
Vorbemerkung zur Fassung vom 1. Januar 2021
Aufgrund der Erhöhung der Renten wurden die Eckwerte des FamZG angepasst.
Ab dem 1. Januar 2021 kommen für grenzüberschreitende Situatio- nen betreffend das Vereinigte Königreich neue Regeln zur Anwen- dung. Künftig wird unterschieden zwischen Personen, die sich am 31. Dezember 2020 bereits in einer grenzüberschreitenden Situation befanden, und Personen, die sich nach dem 31. Dezember neu in einer grenzüberschreitenden Situation befinden. Die Erläuterungen wurden hinsichtlich des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union in Rz. 14 aa) ergänzt. Es wird auf die neue
Rz. 320.1 FamZWL verwiesen.
Die Revision des ATSG, die am 1. Januar 2021 in Kraft tritt, sieht insbesondere eine Änderung von Art. 25 ATSG bezüglich der Rück- erstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen vor. Die Erläute- rungen wurden in Rz. 122 entsprechend angepasst.
Vorbemerkung zur Fassung vom 1. August 2020
Auf den 1. August 2020 erfolgten keine Änderungen des FLG. Die Revision des FamZG vom 27. September 2019 sieht jedoch insbe- sondere Änderungen bei Beginn des Anspruchs auf Ausbildungszu- lage vor. Seit dem 1. August 2020 haben Kinder in nachobligatori- scher Ausbildung ab Vollendung des 15. Lebensjahrs Anspruch auf Ausbildungszulagen. Da die entsprechende Bestimmung des Fa- mZG auch für das FLG gilt, wurde der Kommentar in Rz. 110 und
113 geändert.
Vorbemerkung zur Fassung vom 1. Januar 2020
Das Sozialversicherungsabkommen mit Kosovo ist am 1. Septem- ber 2019 in Kraft getreten. Da Familienzulagen nicht von diesem Ab- kommen erfasst werden, kommen sie – wie dies seit dem 1. Ap- ril 2010 der Fall ist – nicht für den Export in Betracht. Rz. 14 bb) der Erläuterungen wurde dementsprechend angepasst.
Vorbemerkung zur Fassung vom 1. Januar 2019
Die Mindestansätze der Familienzulagen nach Art. 5 FamZG, die auch fürs FLG massgebend sind, betragen unverändert 200 Fran- ken für die Kinderzulage und 250 Franken für die Ausbildungszu- lage. Infolge der Rentenanpassung haben jedoch die Eckwerte im FamZG geändert.
Ab dem 1.1.2019 findet das Abkommen mit Jugoslawien keine An- wendung mehr auf Serbien und Montenegro. Zwei neue Sozialversi- cherungsabkommen treten dann in Kraft. Nur Staatsangehörige von Montenegro können weiterhin Familienzulagen für ihre Kinder im Ausland beziehen. Rz. 14 bb) der Erläuterungen wurde dementspre- chend angepasst.
Der Begriff der unselbstständigen Stellung im Sinne des FLG wurde in Rz. 5 betreffend landwirtschaftliche Betriebe, welche in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden, im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts präzisiert.
Vorbemerkung zur Fassung vom 1. Januar 2017
Ab dem 1.1.2017 findet das Freizügigkeitsabkommen (FZA) auch auf Kroatien Anwendung. Randziffer 14 der Erläuterungen FLG wurde dementsprechend angepasst.
Vorbemerkung zur Fassung vom 1. Januar 2015
Die Mindestansätze der Familienzulagen nach Art. 5 FamZG, die auch fürs FLG massgebend sind, betragen unverändert 200 Fran- ken für die Kinderzulage und 250 Franken für die Ausbildungszu- lage. Infolge der Rentenanpassung haben jedoch die Eckwerte im FamZG geändert.
In Rz. 14 aa) und 30a dd) wurden Präzisierungen betr. Geltungsbe- reiche des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkom- mens vorgenommen.
Vorbemerkung zur Fassung vom 1. Januar 2014
Die Erläuterungen zum FLG wurden insbesondere in den folgenden Punkten geändert: – Rz. 14 aa) : Auswirkungen der EU-Erweiterung auf Kroatien; – Rz. 14 bb) : Angaben zu den Dokumenten, die für den Nachweis der serbischen Staatsbürgerschaft anerkannt werden; – Rz. 32a : Präzisierung hinsichtlich der Dauer des Anspruchs auf die Haushaltungszulage, für landwirtschaftliche Arbeitskräfte, die allein mit ihren Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen.
Vorbemerkung zur Fassung vom 1. Januar 2013
Auf den 1. Januar 2013 erfolgten keine Änderungen des FLG. Art. 3b Abs. 1 FLV wurde jedoch der Revision des FamZG vom 18. März 2011 angepasst. Diese Revision unterstellt die Selbststän- digerwerbenden ausserhalb der Landwirtschaft dem FamZG und tritt auf den 1. Januar 2013 in Kraft. Bisher waren die Selbstständiger- werbenden je nach kantonaler Regelung obligatorisch, fakultativ oder gar nicht der Familienzulagenordnung unterstellt. Der Einbezug der Selbstständigerwerbenden ins FamZG hat auch Auswirkungen auf den Anspruch auf Familienzulagen für Landwirte und Arbeitneh- mende in der Landwirtschaft, wenn sie selber oder der andere El- ternteil eine ausserlandwirtschaftliche selbstständige Tätigkeit ausü- ben. Darüber hinaus wurden die Regelungen bei Anspruchskonkur- renz teilweise geändert. Die entsprechenden Neuerungen finden
Die Mindestansätze der Familienzulagen nach Art. 5 FamZG, die auch fürs FLG massgebend sind, betragen unverändert 200 Fran- ken für die Kinderzulage und 250 Franken für die Ausbildungszu- lage. Infolge der Rentenanpassung haben jedoch die Eckwerte im FamZG geändert.
Vorbemerkung zur Fassung vom 1. Januar 2012
Die Umrechnungsfaktoren im Anhang sind nicht mehr aktuell. Eine Änderung der Berechnungsweise der Familienzulagen für die ne- benberuflichen Landwirte wird gegenwärtig geprüft. Bis die Ergeb- nisse dieser Prüfung vorliegen, wird die Stundenzahl, die je Bienen- volk und Jahr anzurechnen ist, auf 17 Stunden erhöht. Es handelt sich um die einzige Änderung gegenüber der Fassung vom 1. April 2010.
a) Ausübung einer Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen d) Landwirtschaftsbetriebe mit schwierigen
a) Konkurrenz zwischen Ansprüchen verschiedener b) Konkurrenz zwischen verschiedenen Ansprüchen d) Regelung im Verhältnis zu einem Anspruch auf Familienzulagen in einem Staat der EU oder der EFTA .. 65
5. Rückerstattung und Nachzahlung von Familienzulagen .. 66
a) Rückerstattung unrechtmässig bezogener
C. Beiträge der landwirtschaftlichen
Abkürzungen
AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10)
AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101)
ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1)
ATSV Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.11)
BGBB Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.11)
BRB Bundesratsbeschluss
DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (SR 642.11)
EFTA Europäische Freihandels-Assoziation
EU Europäische Union
EVGE Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsge- richts
FamZG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Fami- lienzulagen und Finanzhilfen an Familienorgani- sationen (Familienzulagengesetz) (SR 836.2)
FamZV Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Fami- lienzulagen (Familienzulagenverordnung) (SR 836.21)
FamZWL Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familien- zulagen
FLG Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Famili- enzulagen in der Landwirtschaft (SR 836.1)
FLV Verordnung vom 11. November 1952 über die Fa- milienzulagen in der Landwirtschaft (SR 836.11)
PartG Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die einge- tragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz ; SR 211.231)
SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbe- treibung und Konkurs (SR 281.1)
UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfall- versicherung (SR 832.20)
ZAK Zeitschrift für die Ausgleichskassen
ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezem- ber 1907 (SR 210)
Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen
Vorbemerkungen
– Am 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz über die Familienzula- gen (FamZG) in Kraft getreten. Das Bundesgesetz über die Fami- lienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) bleibt als Spezialgesetz weiter bestehen, verschiedene Bestimmungen des FamZG sind jedoch neu auf dieses anwendbar. Unter den entsprechenden Randziffern dieser Erläuterungen sind deshalb Verweise auf die neu geltenden Bestimmungen der Wegleitung zum Bundegesetz über die Familienzulagen (FamZWL) zu finden. – Im folgenden Text gelten eingetragene Partnerschaften als der Ehe gleichgestellt (Art. 13a ATSG), ohne dass dies in den be- troffenen Randziffern stets speziell erwähnt wird.
A. Die Familienzulagen
I. Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeits- kräfte
1. Unterstellte Arbeitskräfte
Art. 1a Abs. 1 und 4 FLG Bezugsberechtigte Personen
1 Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben
Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betriebe gegen Entgelt in un- selbstständiger Stellung tätig sind.
4 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Begriff des landwirt-
schaftlichen Betriebes und des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers.
Art. 1 FLV Unterstellte Arbeitnehmer
1 Arbeitnehmer, die in landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Be-
trieben desselben Arbeitgebers tätig sind, gelten nur dann als landwirtschaftli- che Arbeitnehmer, wenn sie vorwiegend landwirtschaftliche Arbeiten verrich- ten.
2 Der Ehegatte des Eigentümers, Miteigentümers oder Gesamteigentümers
eines landwirtschaftlichen Betriebes gilt nicht als landwirtschaftlicher Arbeit- nehmer.
1 Der Familienzulagenordnung für landwirtschaftliche Ar-
beitskräfte sind Personen unterstellt, die in einem landwirt- schaftlichen Betriebe gegen Entgelt in unselbstständiger Stellung tätig sind. Die Anerkennung als landwirtschaftliche Arbeitskraft ist somit an folgende Voraussetzungen ge- knüpft: – Ausübung einer Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betriebe, – Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit (Ar- beitnehmereigenschaft).
Besondere Bestimmungen gelten für mitarbeitende Fami- lienglieder (vgl. Rz 6–12) und für ausländische Arbeits- kräfte (vgl. Rz 13–15).
a) Ausübung einer Tätigkeit in einem landwirt- schaftlichen Betriebe
2 Es ist nicht darauf abzustellen, ob landwirtschaftliche Ar-
beiten verrichtet werden. Vielmehr ist für die Anerkennung als landwirtschaftliche Arbeitskraft entscheidend, ob eine Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betriebe ausgeübt wird (vgl. Rz 83–98). Das Personal der Verwaltung eines landwirtschaftlichen Grossbetriebes zählt daher zu den landwirtschaftlichen Ar- beitskräften.
b) Arbeitnehmereigenschaft
3 Der Begriff der unselbstständigen Stellung im Sinne des
FLG entspricht in seinen Grundzügen demjenigen der un- selbstständigen Erwerbstätigkeit gemäss AHVG. Grundele- mente der unselbstständigen Stellung sind demnach das Unterordnungsverhältnis, namentlich in arbeitsorganisatori- scher Hinsicht, sowie das Fehlen des wirtschaftlichen Ris- kos, wie es dem Selbstständigerwerbenden eigen ist (EVGE i. Sa. F. B., vom 15. März 1961: ZAK 1961, S. 463). Wer somit in der AHV als Arbeitskraft gilt, ist als solche im
Allgemeinen auch in Bezug auf die Familienzulagen anzu- erkennen. Die Kasse hat daher in erster Linie zu prüfen, ob die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge nach Massgabe des AHVG entrichtet worden sind.
4 Auch verheiratete landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen
haben vorbehältlich der Bestimmungen über die An- spruchskonkurrenz (Rz 115 und 116) Anspruch auf Famili- enzulagen.
5 Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb unter der Rechtsform
einer Aktiengesellschaft geführt, gelten die Aktionärinnen und Aktionäre wie in der AHV als Arbeitnehmende, selbst wenn die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter mit den Aktionärinnen und Aktionären identisch sind (BGE 144 V 104 vom 23. Mai 2018, E. 3.3.2).
2. Mitarbeitende Familienglieder
Art. 1a Abs. 2 FLG Bezugsberechtigte Personen
2 Die Familienmitglieder des Betriebsleiters, die im Betrieb mitarbeiten, haben
ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen; ausgenommen sind: a. die Verwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie; b. die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter des Betriebsleiters, die voraus- sichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.
6 Eine Sonderregelung besteht für mitarbeitende Familien-
glieder. Die der Betriebsleitung am nächsten stehenden Familienglieder sind als deren prädestinierte Erben am Be- triebsertrag interessiert und erhalten im Allgemeinen kei- nen Barlohn, weshalb sie landwirtschaftlichen Arbeitneh- mern nicht gleichgestellt werden können. Falls man diese Familienglieder als Arbeitskräfte behandeln würde, so müsste auf ihrem Lohn auch der Arbeitgeberbeitrag von
2 Prozent erhoben werden, wodurch die Landwirtschaft,
die ausgesprochen familienwirtschaftlich organisiert ist, spürbar belastet würde. Aus diesen Gründen wird ein Teil der mitarbeitenden Familienglieder in Abweichung von der AHV nicht als Arbeitskraft behandelt. Sämtliche Familien- glieder, die nicht als Arbeitskräfte anerkannt werden, gelten
als Selbständigerwerbende (Art. 3 Abs. 1 FLV) und haben gegebenenfalls Anspruch auf die Familienzulagen für Landwirtinnen/Landwirte. Es gilt Im Einzelnen folgende Re- gelung.
7 a) Die Verwandten der Betriebsleitung in auf- und abstei-
gender Linie gelten gemäss ausdrücklicher Gesetzesvor- schrift (Art. 1a Abs. 2 Bst. a FLG) nicht als Arbeitskräfte. Hierbei handelt es sich praktisch vor allem um die Söhne und Töchter der Betriebsleitung. Ein Sohn, der auf dem von Vater und Onkel gemeinsam bewirtschafteten Be- trieb arbeitet, gilt nicht als Arbeitnehmer (EVGE i. Sa. E. B., vom 21. November 1955; ZAK 1956, S. 71).
8 b) Die Ehegatten der Betriebsleitung gelten nicht als deren
Arbeitskräfte, weil dies ihrer Stellung im Betrieb wider- spräche.
9 c) Die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter der Betriebs-
leitung gelten gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift (Art. 1a Abs. 2 Bst. b FLG) nicht als Arbeitskraft, sofern sie voraussichtlich den Betrieb zusammen mit ihrem Ehegatten zur Selbstbewirtschaftung übernehmen wer- den. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Schwie- gersohn als präsumtiver Nachfolger des Schwiegerva- ters den Betrieb zufolge des Erbrechtes der Ehefrau nach dem BGBB (Art. 11 ff.) zu einem bedeutend unter dem Verkehrswert liegenden Preis mit grosser Wahr- scheinlichkeit übernehmen kann (vgl. EVGE i. Sa. F. B., vom 15. März 1961; ZAK 1961, S. 463). Eine schwere Überschuldung des Betriebes lässt eine Übernahme zum Ertragswert als unwahrscheinlich er- scheinen. Ein vorherrschendes Interesse der Schwieger- tochter/des Schwiegersohnes an der Betriebsübernahme besteht auch dann nicht, wenn die persönlichen Verhält- nisse der Betriebsleitung, namentlich ihr Alter und ihre Gesundheit voraussehen lassen, dass sie ihr Heimwe- sen noch viele Jahre selber bewirtschaften wird. In sol- chen Fällen sind Schwiegertöchter/Schwiegersöhne als Arbeitskräfte anzuerkennen, auch wenn sie den einzigen Nachkommen der Betriebsleitung geheiratet haben.
Steht der landwirtschaftliche Betrieb im Miteigentum oder Gesamteigentum zweier oder mehrerer Personen, so ist die grosse Wahrscheinlichkeit der Betriebsübernahme durch die Schwiegertochter/den Schwiegersohn nicht ge- geben. Diese gelten auch als Arbeitskraft, wenn die Schwiegermutter/der Schwiegervater nicht Eigentüme- rin/Eigentümer, sondern Pächterin/Pächter eines land- wirtschaftlichen Betriebes ist. Art. 1a Abs. 2 Bst. b FLG ist als Ausnahmebestimmung eng auszulegen. In Zweifelsfällen sind daher Schwieger- töchter/Schwiegersöhne als Arbeitskräfte anzuerkennen.
10 d) Die Schwiegermutter/der Schwiegervater der Betriebslei-
tung gilt in der Regel nicht als landwirtschaftliche Arbeits- kraft. Nach der Rechtsprechung des EVG widerspricht es den Erfahrungen des Lebens, dass eine Selbstän- dige/ein Selbständiger in der Landwirtschaft den Betrieb, dessen Eigentümerin/Eigentümer oder Pächterin/Pächter sie/er war, ihrer/seiner Schwiegertochter/ihrem/seinem Schwiegersohn überträgt, um hernach im Betrieb als Ar- beitskraft der Schwiegertochter/des Schwiegersohns weiter tätig zu sein (EVGE i. Sa. A. K., vom 15. März 1961; ZAK 1962, S. 95). War die Schwiegermutter/der Schwiegervater jedoch vorher Arbeitskraft im Dienste Dritter, so darf im Allgemeinen angenommen werden, sowohl die Tätigkeit der Schwiegermutter/des Schwie- gervaters als auch die Bar- und Naturalleistungen der Schwiegertochter/des Schwiegersohnes überschritten die Grenze der unter Verwandten üblichen gegenseitigen Hilfe und seien nicht allein durch familiäre Beweggründe bestimmt (EVGE i. Sa. E. M. und L. G., vom 3. März 1960; ZAK 1960, S. 397). Das gleiche gilt, wenn die Schwiegermutter/der Schwiegervater früher einen an- dern Betrieb selbständig bewirtschaftete und anzuneh- men ist, sie/er sei auch nach Aufgabe desselben weiter- hin auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen und müsste bei Dritten arbeiten, falls sie/er nicht die Möglichkeit hätte, bei der Schwiegertochter/beim Schwiegersohn tätig zu sein (EVGE i. Sa. H. G., vom 4. Juli 1961; AS 1961,
S. 263). In solchen Fällen ist deshalb die Schwiegermut- ter/der Schwiegervater als Arbeitskraft anzuerkennen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Bar- und Natural- leistungen der Schwiegertochter/des Schwiegersohnes den Charakter eines Arbeitsentgelts und nicht etwa über- wiegend Fürsorgecharakter aufweisen.
11 e) Für Stieftöchter/Stiefsöhne gelten sinngemäss die glei-
chen Grundsätze wie für Schwiegertöchter/Schwieger- söhne. Die Ehegatten von Eigentümerinnen/Eigentü- mern, Miteigentümerinnen/ Miteigentümern oder Ge- samteigentümerinnen/Gesamteigentümern eines land- wirtschaftlichen Betriebs gelten nicht als Arbeitskräfte (Art. 1 Abs. 2 FLV). Dies gilt im Gegensatz zur AHV auch in den Fällen, in denen eine konkursite oder fruchtlos ge- pfändete Ehefrau/ein konkursiter oder fruchtlos gepfän- deter Ehemann im Betrieb, der an ihren Ehemann/seine Ehefrau übergegangen ist, mitarbeitet (vgl. EVGE i. Sa. C. B., vom 20. Oktober 1950; ZAK 1951, S. 71).
12 f) In Erbengemeinschaften gelten wie in der AHV sämtliche
mündigen Miterbinnen/Miterben, die im Betrieb tätig sind, als Selbständigerwerbende, so dass sie keinen An- spruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Ar- beitskräfte haben (EVGE i. Sa. W. K., vom 20. Novem- ber 1950, ZAK 1951, S. 72; i. Sa. F. G., vom 14. Juli 1953, ZAK 1953, ZAK 1953, S. 374). Steht ein landwirt- schaftlicher Betrieb im Gesamteigentum zweier Ge- schwister, so sind deren mitarbeitende Nachkommen be- züglich des FLG als Selbständigerwerbende zu behan- deln (EVGE i. Sa. G. und M. M., vom 8. Mai 1953; ZAK 1953, S. 329).
3. Ausländische Arbeitskräfte
Art. 1a Abs. 3 FLG Bezugsberechtigte Personen
3 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben nur Anspruch auf die Haushal-
tungszulage, wenn sie sich mit ihrer Familie in der Schweiz aufhalten (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Die Ausrichtung von Kinder- und Ausbildungszulagen für Kin- der im Ausland richtet sich nach Artikel 4 Absatz 3 des Familienzulagengeset- zes vom 24. März 2006 (FamZG).
a) Mit Familienangehörigen in der Schweiz
13 Ausländische Arbeitskräfte, die sich mit ihren Familienan-
gehörigen in der Schweiz aufhalten (Art. 13 Abs. 2 ATSG), haben Anspruch sowohl auf die Haushaltungszulage als auch auf die Kinder- und Ausbildungszulage. Auch Saisonarbeitskräfte/Kurzaufenthalter haben Anspruch auf Haushaltungszulagen; dies unter der Voraussetzung, dass sie mit ihrer Ehegattin/ihrem Ehegatten, die/der eben- falls Saisonarbeitskraft/Kurzaufenthalter ist, einen gemein- samen Haushalt führen oder mit diesem/dieser zusammen in Hausgemeinschaft mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitge- ber leben. Der Anspruch besteht auch, wenn die Ehegat- tin/der Ehegatte ausserhalb der Landwirtschaft erwerbstä- tig ist. Ausländische Arbeitskräfte, die mit ihrem Ehegatten/ihrer Ehegattin dauernd einen eigenen Haushalt führen oder in Hausgemeinschaft mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber leben, können die Haushaltungszulagen beziehen, auch wenn sie ihre Kinder im Ausland zurückgelassen haben (EVGE i. Sa. P. M., vom 21. Dezember 1953; ZAK 1954, S. 105).
b) Mit Familienangehörigen im Ausland
14 aa) Die Staatsangehörigen der 27 EU-Staaten, die ihre
Familienangehörigen in einem EU-Staat zurückgelas- sen haben, haben gestützt auf das Freizügigkeitsab- kommen Anspruch auf die Kinderzulage, die Ausbil- dungszulage und die Haushaltungszulage.
Die Staatsangehörigen von Belgien, Frankreich, Ita- lien, Kroatien, Portugal, Slowenien und Spanien profi- tieren aufgrund zweiseitiger Abkommen von vorteilhaf- teren Regelungen: Sie haben Anspruch auf weltweiten Export von Kinder- und Ausbildungszulagen nach FLG. Staatsangehörige von den vier EFTA-Staaten, die ihre Familienangehörigen in einem EFTA-Staat zurückge- lassen haben, haben Anspruch auf die Kinderzulage, die Ausbildungszulage und die Haushaltungszulage. Die Geltungsbereiche des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens überschneiden sich nicht. Siehe Rz 317–320 FamZWL. Zum Anspruch auf Familienzulagen in grenzüber- schreitenden Situationen betreffend das Vereinigte Kö- nigreich, siehe Rz. 320.1 FamZWL sowie die Tabelle in Anhang 1 FamZWL. bb) Andere ausländische Arbeitskräfte, die ihre Familien- angehörigen im Ausland zurückgelassen haben: Es gelten die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 FamZV; siehe Rz 301–305 sowie 321–325 der FamZWL. Die Familienzulagen werden nur noch exportiert, so- fern die Schweiz durch Staatsverträge dazu verpflich- tet ist. Nach den entsprechenden Abkommen werden Kinder- und Ausbildungszulagen, nicht jedoch Haus- haltungszulagen weltweit exportiert an Staatsangehö- rige von Bosnien-Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, San Marino und der Türkei. Bis zum 31. Dezember 2018 wurden auch an Staatsangehörige von Serbien Leistungen für im Ausland lebende Kinder ausgerichtet. Dasselbe galt bis zum 31. März 2010 für Staatsangehörige von Kosovo. Eine Ausnahme hier- von galt bis zum 31. Dezember 2018 für den Fall, dass kosovarische Staatsangehörige den Nachweis der zu- sätzlichen serbischen Staatsangehörigkeit erbringen konnten. Der erwähnte Nachweis konnte nur mittels gültigem biometrischem Pass Serbiens erbracht wer- den, der keine Einschränkungen hinsichtlich Visa-Frei- heit für den Schengenraum enthielt. Der Pass durfte
dementsprechend keinen Vermerk „Koordinaciona Up- rava“ (Verwaltungskoordination) der serbischen passaustellenden Behörde enthalten. Die Schweiz hat mit Kosovo ein Sozialversicherungsabkommen abge- schlossen, welches am 1. September 2019 in Kraft ge- treten ist. Familienzulagen sind nicht Gegenstand die- ser Vereinbarung. Infolgedessen werden den Kosovo- Bürgern weiterhin keine Familienzulagen für im Aus- land lebende Kinder ausbezahlt. Die Tabelle in Rz 325 der FamZWL gibt einen Überblick über die staatsver- traglichen Regelungen auch im Bereich des FLG. Da sich verschiedene Abkommen nur auf das FLG bezie- hen, ergeben sich Unterschiede beim Export nach dem FamZG und dem FLG.
15 Der Nachweis der Bezugsberechtigung obliegt der auslän-
dischen Arbeitskraft. Grundsätzlich hat sie jene Ausweise beizubringen, die ihrem Heimatstaat verwendet werden, wie Ausweise der Zivilstandsämter oder der Gemeindebe- hörden (Familienbüchlein, Ausweise über den Familien- stand, Geburtsurkunden usw.). Die Staatsangehörigen aus Spanien legen das «Libro de Familia» und jene aus Italien das «Certificato di stato di famiglia per assegni familiari» vor.
4. Arten und Bemessung der Familienzulagen
Art. 2 Abs. 1 und 3 FLG Arten der Zulagen; Ansätze
1 Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer umfassen eine
Haushaltungszulage sowie Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG.
3 Die Kinder- und Ausbildungszulagen entsprechen den Mindestansätzen
nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 FamZG; im Berggebiet werden die Ansätze um je 20 Franken erhöht.
Art. 4 FLG Anspruch auf Familienzulagen Bei Arbeitskräften in Dauerstellung werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet.
Art. 10 Abs. 4 FLG Gleichzeitige Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeitneh- mer und selbstständigerwerbende Landwirte
4 Während des Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f des Obligationenrechts
(OR), des Urlaubs des andern Elternteils nach den Artikeln 329g und 329gbis OR, des Betreuungsurlaubs nach Artikel 329i OR und des Adoptionsurlaubs nach Artikel 329j OR besteht weiterhin Anspruch auf die Familienzulagen.
Art. 2 FLV Vorübergehende Tätigkeit in der Landwirtschaft Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die nur vorübergehend bei einem landwirt- schaftlichen Arbeitgeber tätig sind, haben für diese Zeit Anspruch auf Famili- enzulagen. Erstreckt sich die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht über ganze Kalendermonate, berechnen sich die Familienzulagen nach Tagesansätzen.
a) Arten und Ansätze
16 Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitskräfte
bestehen in Haushaltungs- sowie Kinder- und Ausbildungs- zulagen. Die Kinder- und Ausbildungszulagen entsprechen den Min- destansätzen nach Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG, im Berge- biet sind diese um 20 Franken höher.
Talgebiet Berggebiet in Franken in Franken Kinderzu- 215.00 235.00 pro Kind und lage Monat
7.20 7.85 pro Kind und
Tag Ausbil- 268.00 288.00 pro Kind und dungszu- Monat lage 8.95 9.60 pro Kind und Tag Haushal- 100.00 pro Monat tungszulage 3.35 pro Tag
b) Familienzulagen für Arbeitskräfte im Berggebiet
17 Der Ansatz der Kinder- und Ausbildungszulagen für Ar-
beitskräfte im Berggebiet gelangt zur Anwendung, wenn die Arbeitskraft für eine Arbeitgeberin/einen Arbeitgeber tä- tig ist, deren/dessen Betrieb im Berggebiet eingereiht ist (vgl. Rz 99–103). Dieser Ansatz gilt auch für Arbeitskräfte, die in Alpbetrieben beschäftigt werden. Alpbetriebe bilden eine in sich geschlossene selbstständige Betriebseinheit im Gegensatz zu den mit Talbetrieben verbundenen Weiden. Die Selbständigkeit der Alpbetriebe zeigt sich in der Regel darin, dass das Sömmerungsvieh nicht täglich in die Dau- ersiedlung zurückkehrt, dass besonderes Personal für die Besorgung des Viehs während der sommerlichen Weide- zeit und auf den abgegrenzten Weiden besondere Ge- bäude vorhanden sind.
c) Berechnung der Familienzulagen
18 aa) Für Arbeitskräfte in Dauerstellung werden ganze Zula-
gen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen von mindestens
7560 Franken (630 Franken im Monat) AHV-Beiträge
entrichtet. Bei Stellenwechsel im Laufe des Monats sind die Zula- gen für den betreffenden Monat nach Tagen zu be- rechnen (siehe Rz 19 bb). Bei unregelmässiger Arbeit auf Abruf und im Stunden- lohn haben die Arbeitskräfte während des ganzen Jah- res Anspruch auf die Familienzulagen nach FLG, so- fern sie das ganze Jahr für Einsätze zur Verfügung stehen und ihr jährliches Einkommen mindestens
7560 Franken beträgt (siehe Rz 510 FamZWL). Wenn
die Arbeitseinsätze hingegen nur innerhalb einer be- schränkten Dauer erfolgen, so besteht der Anspruch nur während dieser Zeit. In diesem Fall sind Artikel 2 FLV sowie Rz 19bb anwendbar.
19 bb) Für Taglöhner/innen, d.h. für Arbeitskräfte, die nicht
während des ganzen Kalendermonats bei der gleichen Arbeitgeberin/dem gleichen Arbeitgeber arbeiten, sind die Zulagen nach den Tagesansätzen (vgl. Rz 16) zu berechnen. Ein Monat ist 30 Tagen gleichzustellen. Verrichtet eine Taglöhnerin/ein Taglöhner nur stunden- weise landwirtschaftliche Arbeiten, so können die ein- zelnen Arbeitsstunden in der Regel nicht in Tage um- gerechnet werden. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht für Arbeitskräfte, die regelmässig landwirt- schaftliche Arbeiten verrichten, aber bei einer/einem oder mehreren Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern tätig sind. Dies trifft beispielsweise für Heuer/innen und für Rebarbeiter/innen zu. Die Berechnung der Familienzu- lagen für Rebarbeiter/innen nach Massgabe der bear- beiteten Fläche ist zulässig (EVGE i. Sa. Ch. M., vom 15. Januar 1951; ZAK 1951, S. 166). cc) Teilzeitarbeit: Es werden nur ganze Familienzulagen ausgerichtet (siehe Rz 18 aa)
20 dd) Für das Alppersonal ist die Kinder- und Ausbildungs-
zulage für angebrochene Monate nach Tagen zu be- rechnen.
d) Beginn, Dauer und Beendigung des Anspru- ches
21–23 aufgehoben; zur Dauer des Anspruchs siehe Rz 513–521 FamZWL.
5. Haushaltungszulage
Art. 2 Abs. 2 FLG Arten der Zulagen; Ansätze
2 Die Haushaltungszulage beträgt 100 Franken im Monat.
Art. 3 FLG Haushaltungszulage
1 Anspruch auf Haushaltungszulage haben:
a. Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten oder mit ihren Kindern einen ge- meinsamen Haushalt führen;
b. Arbeitnehmer, die in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben, und deren Ehegatte oder deren Kinder einen eigenen Haushalt führen, für dessen Kosten der Arbeitnehmer aufzukommen hat; c. Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten oder mit ihren Kindern in Hausge- meinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
2 Sind beide Ehegatten als landwirtschaftliche Arbeitnehmer bezugsberech-
tigt, so darf nur eine Haushaltungszulage ausgerichtet werden, die jedem Ehegatten zur Hälfte zusteht. Die Auszahlung erfolgt in der Regel gemein- sam. Bei vorübergehender Abwesenheit des Ehegatten oder der Kinder von der häuslichen Gemeinschaft bleibt die Bezugsberechtigung bestehen.
3 Verwitwete landwirtschaftliche Arbeitnehmer ohne Kinder haben Anspruch
auf eine Haushaltungszulage für die Zeit, während der sie nach dem Tod ih- res Ehegatten ihren bisherigen Haushalt weiterführen, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres.
4 Der Anspruch auf die Haushaltungszulage entsteht am ersten Tage des Mo-
nats, in welchem der Haushalt gegründet wird. Er erlischt am Ende des Mo- nats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
a) Voraussetzungen des Anspruches
24 Wie aus der Bezeichnung als «Haushaltungszulage» her-
vorgeht, setzt deren Ausrichtung im Allgemeinen das Vor- handensein einer Haushaltung voraus. Eine Partnerin oder ein Partner, welche(r) gemäss Partner- schaftsgesetz (PartG) eingetragen ist, gilt als Ehegat- tin/Ehegatte, die Kinder der Partnerin/des Partners als Stiefkinder.
Im Einzelnen haben Anspruch auf Haushaltungszulage:
25 aa) Arbeitskräfte, die einen gemeinsamen Haushalt führen
– mit ihrer Ehegattin/ihrem Ehegatten und ihren Kin- dern – mit ihrer Ehegattin/ihrem Ehegatten allein, falls die Ehe kinderlos ist oder die Kinder nicht im gemeinsa- men Haushalt leben – mit ihren Kindern (siehe auch Rz 116c).
26 bb) Arbeitskräfte, die im Haushalt der Arbeitgeberin/des
Arbeitgebers leben und deren Ehegatte/dessen Ehe- gattin oder deren Kinder einen eigenen Haushalt füh- ren, für dessen Kosten die Arbeitskraft aufkommt.
27 aufgehoben
28 aufgehoben
29 cc) Arbeitskräfte, die mit ihrer Ehegattin/ihrem Ehegatten
oder mit ihren Kindern im Haushalt der Arbeitgebe- rin/des Arbeitgebers leben. In diesen Fällen soll durch die Ausrichtung der Haushaltungszulage die bäuerli- che Betriebs- und Hausgemeinschaft gefördert wer- den.
30 Der Anspruch auf Haushaltungszulage besteht auch
dann, wenn Ehegattin/Ehegatte oder Kinder vorüber- gehend von der häuslichen Gemeinschaft abwesend sind (Spital-, Ferien-, Kuraufenthalte usw.).
30a dd) Angehörige von EU- ,bzw. EFTA-Staaten, die ihre Fa- milienangehörigen in einem EU- ,bzw. EFTA-Staat zu- rückgelassen haben, haben seit dem Inkrafttreten der bilateralen Verträge mit der EU am 1. Juni 2002 An- spruch auf die Haushaltungszulagen (siehe auch
b) Anspruch der verwitweten Arbeitskräfte
31 Verwitwete landwirtschaftliche Arbeitskräfte ohne Kinder,
aber mit eigenem Haushalt, können die Haushaltungszu- lage noch während eines Jahres nach dem Tode ihrer Ehe- gattin/ihres Ehegatten beziehen. Diese Vorschrift ist als Übergangsbestimmung für die Zeit nach der Verwitwung gedacht und nur anwendbar auf verwitwete Arbeitskräfte ohne Kinder, die ihren Haushalt nach dem Tode der Ehe- gattin/des Ehegatten beibehalten.
c) Beginn und Beendigung des Anspruches
32 Der Anspruch auf die Haushaltungszulage entsteht am ers-
ten Tag des Monats, in welchem der Haushalt gegründet wird; er erlischt am Ende des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
32a Der Anspruch auf die Haushaltungszulage landwirtschaftli- cher Arbeitskräfte, die allein mit ihren Kindern einen ge- meinsamen Haushalt führen, bleibt auf jeden Fall beste- hen, bis zum Ende des Monats, in dem das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet. Befindet sich letzteres in Aus- bildung, bleibt der Anspruch so lange bestehen, als dass eine Ausbildungszulage ausgerichtet wird. Ist das Kind er- werbsunfähig, so wird die Haushaltungszulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet. Die gleichen Re- geln gelten für landwirtschaftliche Arbeitskräfte, die im Haushalt der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers leben und de- ren Kinder einen eigenen Haushalt führen, für dessen Kos- ten die Arbeitskraft aufkommt, wie auch für Arbeitskräfte, die mit ihren Kindern im Haushalt der Arbeitgeberin/des Ar- beitgebers leben.
d) aufgehoben
33 aufgehoben
34 aufgehoben
6. Bezahlung des ortsüblichen Lohnes
Art. 4a FLG Bezahlung des ortsüblichen Lohnes Die Familienzulagen dürfen nur ausgerichtet werden, wenn der Arbeitgeber einen Lohn zahlt, der mindestens den ortsüblichen Ansätzen für landwirt- schaftliche Arbeitnehmer entspricht.
a) Allgemeines
35 Die Ausrichtung der Familienzulagen ist an die Bedingung
geknüpft, dass die landwirtschaftliche Arbeitgeberin/der landwirtschaftliche Arbeitgeber einen Lohn zahlt, der min- destens den ortsüblichen Ansätzen entspricht. Die Famili- enzulagen dürfen nicht in die ortsüblichen Löhne einge- rechnet und diese dadurch gedrückt werden. Die Aus- gleichskassen haben bei der Ausrichtung der Familienzula-
gen darauf zu achten, dass den Familienzulagen bean- spruchenden Arbeitskräften die ortsüblichen Löhne auch weiterhin bezahlt werden.
b) Begriff des ortsüblichen Lohnes
36 Der ortsübliche Lohn richtet sich nach der Leistungsfähig-
keit der landwirtschaftlichen Arbeitskräfte, nach ihrer Stel- lung im Betrieb und dem Mass ihrer Verantwortung. Der ausbezahlte Lohn darf daher nicht ohne weiteres mit den ortsüblichen Durchschnittslöhnen verglichen werden.
37 Ist die Leistungsfähigkeit der Arbeitskräfte infolge teilweiser
Invalidität beschränkt, so darf nicht ohne weiteres auf den geltenden Richtlohn abgestellt werden. Die Familienzula- gen sind in solchen Fällen dann auszurichten, wenn der ausbezahlte Lohn dem Richtlohn im Verhältnis der Leis- tungsfähigkeit oder der Arbeitsleistung der Arbeitskraft zur Leistung einer vollarbeitsfähigen und vollbeschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft entspricht.
38 Das Erfordernis der ortsüblichen Entlöhnung besteht
grundsätzlich auch für die als Arbeitskräfte geltenden mit- arbeitenden Familienglieder. Der Lohn eines mitarbeiten- den Familiengliedes ist ortsüblich, wenn er dem Werte und der Art nach und gemessen an der Leistungsfähigkeit der Bezügerin/des Bezügers dem für familienfremde Arbeits- kräfte geltenden Richtlohn entspricht. Dabei ist auf den Ge- samtwert der Bar- und Naturalleistungen abzustellen; der Lohn kann somit auch bei verhältnismässig bescheidenen Barbezügen ortsüblich sein, wenn die Naturalleistungen, wie der einer kinderreichen Familie gewährte Unterhalt, be- sonders hoch sind (vgl. EVGE i. Sa. F. B., vom 15. März 1961, ZAK 1961, S. 463; EVGE i. Sa. P. V., vom 27. Feb- ruar 1964, ZAK 1964, S. 229).
c) Verfahren
39 Zur Kontrolle, ob ein ortsüblicher Lohn ausbezahlt wird,
stellen die Ausgleichskassen auf die Durchschnittslöhne gemäss Schweizerischem Bauernverband oder gemäss kantonalen landwirtschaftlichen Organisationen ab.
40 Lehnt die Ausgleichskasse die Ausrichtung der Familienzu-
lagen ab, weil kein ortsüblicher Lohn bezahlt wird, so hat sie eine Verfügung zu erlassen, in welcher der ortsübliche Lohn festgestellt und sowohl der Arbeitgeberin/dem Arbeit- geber als auch der Arbeitskraft eine 30tägige Frist für eine allfällige Einsprache angesetzt wird. Erklärt sich die Arbeit- geberin/der Arbeitgeber bereit, den festgestellten ortsübli- chen Lohn zu zahlen, so hat die Ausgleichskasse eine neue Verfügung zu erlassen.
II. Familienzulagen für Landwirtinnen/Landwirte
1. Unterstellte Landwirtinnen/Landwirte
Art. 5 FLG Bezugsberechtigte Personen
1 Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte ha-
ben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Land- wirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
2 Der Bundesrat bestimmt die Begriffe der haupt- und nebenberuflichen Tä-
tigkeit und des selbstständigerwerbenden Älplers.
Art. 3 Abs. 1–3 FLV Unterstellte selbstständigerwerbende Landwirte
1 Als selbständigerwerbende Landwirte gelten die Betriebsleiter und ihre mit-
arbeitenden Familienglieder, die nicht als Arbeitnehmer anerkannt sind.
2 Als hauptberuflich tätig gilt ein selbstständigerwerbender Landwirt, der im
Verlaufe des Jahres vorwiegend in seinem landwirtschaftlichen Betrieb tätig ist und aus dem Ertrag dieser Tätigkeit in überwiegendem Masse den Unter- halt seiner Familie bestreitet.
3 Als nebenberuflich tätig gilt ein selbstständigerwerbender Landwirt, der
nicht hauptberuflich in der Landwirtschaft arbeitet, jedoch ein jährliches Be- triebseinkommen von mindestens 2000 Franken erzielt oder eine landwirt- schaftliche Tätigkeit ausübt, die dem Halten einer Grossvieheinheit entspricht.
Art. 8 FLV Betriebsleiter Als Betriebsleiter gelten die Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser eines landwirtschaftlichen Betriebes.
41 Der Familienzulagenordnung für Landwirtinnen/Landwirte
sind Personen unterstellt, die sich im Haupt- und Nebenbe- ruf als selbstständigerwerbende Landwirtinnen/Landwirte betätigen. Die Anerkennung als Landwirtinnen/Landwirte ist somit an folgende Voraussetzungen geknüpft: – Ausübung einer selbstständigen landwirtschaftlichen Tä- tigkeit; – haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit als Landwirtin- nen/Landwirte.
a) Selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit
42 Als selbstständigerwerbende Landwirtinnen/Landwirte gel-
ten einmal die Betriebsleiterinnen/Betriebsleiter, d.h. die Ei- gentümer/innen, Pächter/innen und Nutzniesser/innen ei- nes landwirtschaftlichen Betriebes (FLV Art. 8). In Erben- gemeinschaften sind sämtliche mündigen Miterbinnen/Mit- erben, die im Betriebe tätig sind, als Selbständigerwer- bende anzuschauen. Jede dieser Miterbinnen/jeder dieser Miterben hat somit die Stellung einer Betriebsleiterin/eines Betriebsleiters (EVGE i. Sa. W. K., vom 20. November 1950; ZAK 1951, S. 72). Als selbstständigerwerbende Landwirtinnen/ Landwirte gelten sodann sämtliche mitar- beitenden Familienmitglieder, die nicht als Arbeitskräfte gelten (vgl. Rz 6–12).
43 aufgehoben
b) Hauptberufliche Tätigkeit als Landwirtin/Land- wirt
44 Eine hauptberufliche Tätigkeit wird angenommen, wenn die
Bäuerin/der Bauer im Verlaufe des Jahres vorwiegend in ihrem/seinem landwirtschaftlichen Betrieb tätig ist und aus dem Ertrag dieser Tätigkeit in überwiegendem Masse den
Lebensunterhalt ihrer/seiner Familie bestreitet. Die land- wirtschaftliche Tätigkeit muss somit den grösseren Teil der Zeit beanspruchen und die überwiegende Erwerbsquelle darstellen, wobei grundsätzlich von einer ganzjährigen Er- werbstätigkeit auszugehen ist (EVGE i. Sa. J. V. vom 5. Juni 1973). Diese beiden Voraussetzungen müssen in der Regel kumulativ erfüllt sein, was üblicherweise nur dann zutrifft, wenn der Betrieb eine gewisse Mindestgrösse aufweist.
45 aa) Zeitaufwand. Der Zeitaufwand für die landwirtschaftli-
che und die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit lässt sich im Allgemeinen leicht feststellen, wenn die nichtland- wirtschaftliche Tätigkeit nur Ergänzungs- oder Füllar- beit zur landwirtschaftlichen darstellt (z.B. Wegma- cher/in, Waldarbeiter/in, Taglöhner/in usw.). Da in der Landwirtschaft mit 300 Arbeitstagen im Jahr gerechnet wird, ist eine überwiegende nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit in der Regel dann anzunehmen, wenn diese mehr als 150 Arbeitstage beansprucht.
46 Handelt es sich um Landwirtinnen/Landwirte, die bei-
spielsweise im Baugewerbe tätig sind, so darf nicht übersehen werden, dass die Bauarbeiterin/der Bauar- beiter im Allgemeinen morgens und abends, an Samstagen voll und an Sonntagen teilweise (Stallar- beiten) in der Landwirtschaft tätig ist. Zu berücksichti- gen ist auch der Zeitaufwand für die Feldarbeiten und die Einbringung der Ernte während der Zeit der Tätig- keit als Bauarbeiterin/Bauarbeiter.
47 bb) Einkommen. Der landwirtschaftliche Betrieb muss für
die Landwirtin/den Landwirt und ihre Familie/seine Fa- milie in der Regel die wesentliche wirtschaftliche Grundlage für den Lebensunterhalt bilden. Geht die Landwirtin/der Landwirt einem nichtlandwirtschaftli- chen Erwerb nach, so darf in der Regel aus dem Ne- benverdienst für den Unterhalt der Familie nicht mehr gewonnen werden als aus dem landwirtschaftlichen Betrieb, dem stets die Hauptrolle für die Existenzsiche- rung zufallen soll (Rz 56a).
Einkünfte aus Renten (AHV, IV, Unfall- und Militärver- sicherung), die dazu bestimmt sind, den Wegfall eines landwirtschaftlichen Einkommens zu ersetzen, sind beim Vergleich des landwirtschaftlichen Einkommens mit dem übrigen Einkommen dem landwirtschaftlichen zuzurechnen. Wird ein Betrieb von den Hinterlassenen einer verstorbenen Landwirtin/eines verstorbenen Landwirtes weitergeführt, so sind die Hinterlassenen- renten der AHV in vollem Umfange einem landwirt- schaftlichen Einkommen gleichzusetzen, sofern die/der Verstorbene über keine anderen Einkünfte als den Ertrag ihres/seines Heimwesens verfügte. Übte die/der Verstorbene neben der landwirtschaftlichen eine andere Erwerbstätigkeit aus, so ist der Betrag der Rente entsprechend dem Verhältnis zwischen den ver- schiedenen Einkommen der/des Verstorbenen aufzu- teilen in einen Teilbetrag, der den Wegfall des land- wirtschaftlichen Einkommens ersetzt, und in einen an- dern Teilbetrag, der dem übrigen Einkommen zuzu- rechnen ist (EVGE i. Sa. C. M., vom 12. Mai 1959; ZAK 1959, S. 444). Um abzuklären, welches Einkommen überwiegt, muss das Einkommen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit (siehe auch Rz 56a) mit jenem aus der nichtlandwirt- schaftlichen Tätigkeit verglichen werden. Dabei ist auf die überwiegende Erwerbsquelle der Leistungsanspre- cherin/des Leistungsansprechers selber abzustellen (EVGE i. Sa. F. K., vom 14. April 1972; BGE 98 V 107) und grundsätzlich von einer ganzjährigen Erwerbstä- tigkeit auszugehen (EVGE i. Sa. J. V., vom 5. Juni 1973). Im Einzelnen gilt folgendes:
48 Erwerbseinkommen der Ehegatten. Geht es um die
Gegenüberstellung zweier Einkommensgrössen und deren Bedeutung als Existenzgrundlage der Familie, so darf die ehe- und güterrechtliche Ordnung nicht ausser Acht gelassen werden. Da gemäss Art. 163 ZGB die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie
aufzukommen haben, sind grundsätzlich die Einkom- men der Ehegatten beim Einkommensvergleich voll- ständig zu berücksichtigen. Von einer vollen Berück- sichtigung kann in den Fällen abgewichen werden, in denen die Ehegattin/der Ehegatte ihren/seinen Unter- haltsbeitrag überwiegend durch die Führung des Haushalts oder die Kinderbetreuung erbringt.
49 Lohneinkommen unmündiger Kinder. Lohneinkom-
men, das unmündige Kinder der Landwirtin/des Land- wirtes auswärts erwerben und zu Hause abgeben, ist dem Familienhaupt nicht als Einkommen anzurechnen und daher beim Einkommensvergleich nicht zu be- rücksichtigen (EVGE i. Sa. F. K., vom 14. April 1972; BGE 98 V 107).
50 Vermögensertrag. Der Vermögensertrag wird in der
Regel nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Familie, sondern zur Stärkung der dritten Säule verwendet, weshalb er beim Einkommensvergleich nicht zu berücksichtigen ist (vgl. EVGE i. Sa. H. Zl., vom 12. September 1980; BGE 106 V 183).
51 aufgehoben
52 cc) Berechnungsperiode. Für die Feststellung des Ein-
kommens sind in der Regel als zeitliche Grundlagen die beiden Vorjahre heranzuziehen. Einzig, wenn die Verhältnisse in dem Jahre, für welches die Familienzu- lagen beansprucht werden, gegenüber den beiden Vorjahren stark differieren, ist auf das laufende Jahr abzustellen (EVGE i. Sa. R. A., vom 7. Mai 1954; ZAK 1954, S. 479).
53 dd) Mindestgrösse. Eine hauptberufliche landwirtschaftli-
che Tätigkeit kann im Allgemeinen nur angenommen werden, wenn der landwirtschaftliche Betrieb eine ge- wisse Mindestgrösse aufweist. Ausgesprochene Klein- betriebe können in der Regel der Inhaberin/dem Inha- ber weder eine ausreichende wirtschaftliche Existenz
bieten noch ihre/seine Arbeitskraft während des Jah- res in überwiegendem Masse beanspruchen (vgl. EVGE i. Sa. P. D., vom 12. Mai 1959; ZAK 1959; S. 447).
c) Nebenberufliche Tätigkeit als Landwirtin/Land- wirt (S. auch Randziffer 56a)
54 aa) Mindestgrösse des landwirtschaftlichen Betriebes. Als
nebenberuflich tätig gelten diejenigen Landwirtin- nen/Landwirte, die die Voraussetzungen zum Bezug der Familienzulagen für hauptberufliche Landwirtin- nen/Landwirte nicht erfüllen, und die ein jährliches Be- triebseinkommen von mindestens 2 000 Franken er- zielen oder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die dem Halten einer Grossvieheinheit entspricht. Es handelt sich dabei um alternative und nicht kumulative Voraussetzungen. Für die Arbeitskräfte, die daneben noch eine Tätigkeit als Landwirtin/Landwirt ausüben, wird grundsätzlich auf das landwirtschaftliche Betriebs- einkommen in der Steuererklärung vor der Vornahme der Sozialabzüge abgestellt. In der Regel bestimmen die Kassen für die Selbständigen, die nebenberuflich als Landwirtin/Landwirt tätig sind, die Zeitdauer der Tätigkeit in der Landwirtschaft mit Hilfe der Umrech- nungsfaktoren des Bundesamtes für Statistik (siehe Anhang). Die Zeitdauer der Beschäftigung, die der Haltung einer GVE entspricht, beträgt 250 Stunden im Jahr, wobei in dieser Zahl der Zeitaufwand für die Fut- tergewinnung inbegriffen ist. Das entspricht der Arbeit eines Monats, wobei das Arbeitsjahr in der Landwirt- schaft im Mittel 3 000 Arbeitsstunden zählt. Wer im Jahr weniger als 250 Stunden im landwirtschaftlichen Betrieb arbeitet oder dabei weniger als 2 000 Franken erzielt, hat keinen Anspruch auf die Familienzulagen. Für die mitarbeitenden Familienglieder, die hauptbe- ruflich einer nichtlandwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit nachgehen, wird die Zeitdauer der Beschäftigung im landwirtschaftlichen Betrieb nur berücksichtigt, wenn
die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter für sie über einen Lohn mit der AHV abrechnet.
55 bb) Dauer der Beschäftigung in der Landwirtschaft, die An-
spruch auf die Familienzulagen gibt. Die Familienzulagen nach dem FLG werden für ne- benberufliche Landwirte erst Ende des Jahres ausbe- zahlt. Die Bezüger/innen müssen angeben, für welche Zeit sie bereits Zulagen nach dem FamZG als Arbeit- nehmer oder Selbstständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft bezogen haben. In der Regel müssen die Kassen nur die Lücken in der Bezugsberechtigung feststellen. Wenn jedoch die der Landwirtschaft gewid- mete Zeit in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Grösse des Betriebes steht, greift die Kasse auf die Umrechnungsfaktoren des Bundesamtes für Statistik im Anhang zurück, um die Dauer der Beschäftigung im landwirtschaftlichen Betrieb zu bestimmen.
56 cc) Berechnung der Zulagen. Eine ganze monatliche Zu-
lage wird bei einer Beschäftigung von 250 Stunden pro Jahr (s. Rz 54 aa) ausgerichtet. Ergeben die oben er- wähnten Umrechnungsfaktoren eine jährliche Dauer der Beschäftigung in der Landwirtschaft von beispiels- weise 1 000 Stunden, so besteht Anspruch auf Famili- enzulagen für 4 Monate.
d) Landwirtschaftsbetriebe mit schwierigen Be- triebsstrukturen
56a aa) Bei nebenberuflich bewirtschafteten Landwirtschafts- betrieben mit schwierigen Betriebsstrukturen (Steilla- gen, Mechanisierung kaum anwendbar, kleine, unför- mige Parzellen, viel Handarbeit) hatte sich ver- schiedentlich gezeigt, dass sich die Umrechnungsfak- toren gemäss Rz 54 als unzulänglich erweisen. Der Arbeitsaufwand ist in solchen Fällen durch einen vom BSV zu bestimmenden Experten zu erheben (EVGE i. Sa. C. vom 9. Mai 1985 und EVGE i. Sa. Z. vom 3. Juni 1985).
bb) In Einzelfällen kann diese Erhebung des Arbeitsauf- wandes zum Resultat führen, dass von der zeitlichen Komponente her eine hauptberufliche Tätigkeit in der Landwirtschaft vorliegt. Gemäss Art. 3 Abs. 2 FLV ist jedoch für das Vorliegen einer solchen zusätzlich das Erfordernis des landwirtschaftlichen Einkommens als vorwiegende wirtschaftliche Grundlage für den Unter- halt der Familie verlangt. Der Grund für die Tatsache, dass bei solchen Landwirtschaftsbetrieben der grös- sere Einkommensteil aus nichtlandwirtschaftlicher Tä- tigkeit stammt, liegt wiederum in den sehr arbeitsinten- siven Produktionsbedingungen, welche ihren Nieder- schlag in einer sehr viel schlechteren Relation von Ar- beitsaufwand zu Ertrag finden als dies bei der nicht- landwirtschaftlichen Tätigkeit der Fall ist. Wenn vom Zeitaufwand her Landwirtschaft als Hauptberuf gege- ben ist, so kann bei Betrieben mit schwierigen Struktu- ren vom zweiten Erfordernis der hauptsächlichen Ein- kommensquelle abgesehen werden (EVGE i. Sa. B. vom 7. Oktober 1987); es sind somit die vollen Kinder- zulagen für hauptberuflich Selbständige in der Land- wirtschaft auszurichten.
2. Arten und Ansätze der Zulagen
Art. 7 FLG Art und Höhe der Zulagen Die Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte umfassen Kin- der- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG. Die Ansätze dieser Zulagen entsprechen denjenigen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 Fa- mZG; im Berggebiet werden sie um je 20 Franken erhöht.
57 Im Gegensatz zu den landwirtschaftlichen Arbeitskräften
erhalten die Landwirtinnen/Landwirte nur Kinder- und Aus- bildungszulagen. Die Ansätze entsprechen den Mindestan- sätzen nach Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG, im Berggebiet sind diese um 20 Franken höher.
Talgebiet Berggebiet in Franken in Franken Kinderzu- 215.00 235.00 pro Kind und lage Monat
7.20 7.85 pro Kind und
Tag Ausbil- 268.00 288.00 pro Kind und dungszu- Monat lage 8.95 9.60 pro Kind und Tag
58–77 aufgehoben
3. Beginn und Ende des Anspruches
78 Der Anspruch auf Kinderzulagen für Landwirtinnen/Land-
wirte beginnt am Tag der Übernahme eines Betriebes und endigt am Tage der Betriebsaufgabe (EVGE i. Sa. A. E., vom 15. Dezember 1959; ZAK 1961, S. 87).
III. Familienzulagen für selbstständige Älplerin- nen/Älpler
Art. 5 FLG Bezugsberechtigte Personen
1 Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte ha-
ben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Land- wirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
2 Der Bundesrat bestimmt die Begriffe der haupt- und nebenberuflichen Tätig-
keit und des selbstständigerwerbenden Älplers.
Art. 3 Abs. 4 FLV Unterstellte selbstständigerwerbende Landwirte
4 Als Älpler gilt, wer während mindestens zweier Monate ununterbrochen eine
Alp selbständig bewirtschaftet.
79 Die Arbeitskräfte auf den Alpen sind in der Regel in un-
selbstständiger Stellung tätig und können in ihrer Eigen- schaft als landwirtschaftliche Arbeitskräfte Haushaltungs-,
Kinder- und Ausbildungszulagen beziehen. Oft bewirtschaf- ten aber auch nichtlandwirtschaftliche Arbeitskräfte oder nebenberufliche Landwirtinnen/Landwirte eine Alp in selbstständiger Stellung. Vielfach handelt es sich dabei um familieneigene Arbeitskräfte, die im Hauptberuf als nicht- landwirtschaftliche Arbeitskräfte tätig sind und während der Alpzeit im elterlichen Alpbetrieb mitarbeiten. Es kommt auch vor, dass Nichtlandwirtinnen/ Nichtlandwirte oder ne- benberufliche Landwirtinnen/Landwirte eine Alp als Eigen- tümer/in oder Pächter/in selbstständig bewirtschaften. In solchen und ähnlichen Fällen besteht unter folgenden Vo- raussetzungen Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszula- gen: – Die Älplerinnen/der Älpler muss in selbstständiger Stel- lung tätig sein, sei es als Eigentümer/in, Pächter/in oder mitarbeitendes Familienglied; – die Tätigkeit auf der Alp muss mindestens zwei Monate ununterbrochen dauern.
IV. Familienzulagen für Berufsfischerinnen/Berufsfi- scher
80 Aufgrund von Art. 14 des Bundesgesetzes über die Fische-
rei vom 21. Juni 1991 1, in Kraft getreten am 1. Januar 1994, haben die hauptberuflich tätigen Berufsfischerin- nen/Berufsfischer Anspruch auf Kinder- und Ausbildungs- zulagen nach Massgabe des FLG.
1. Bezugsberechtigte Personen
81 Als Berufsfischerinnen/Berufsfischer gelten Personen, die
den Fischfang hauptberuflich und vorwiegend mit Netzen, Garnen und Reusen ausüben. Das Bundesamt für Umwelt erstellt periodisch ein Ver- zeichnis der Berufsfischerinnen/Berufsfischer. Darin sind, nach Kantonen geordnet, aufgeführt:
1 SR 923.0
– Berufsfischerinnen/Berufsfischer, die sich ausschliesslich als solche betätigen (Kategorie 1); – Berufsfischerinnen/Berufsfischer im Hauptberuf (Katego- rie 2); – Berufsfischerinnen/Berufsfischer im Nebenberuf (Kate- gorie 3).
Die Berufsfischerinnen/Berufsfischer der Kategorien 1 und
2 haben grundsätzlich Anspruch auf Familienzulagen.
In Zweifelsfällen haben die zuständigen kantonalen Behör- den (kantonales Fischereiinspektorat, Fischereiaufseher) darüber Auskunft zu erteilen, ob die Berufsfischerei im Haupt- oder Nebenberuf ausgeübt wird. Diese haben den Kassen auch Änderungen des Verzeichnisses der Berufsfi- scherinen/Berufs-fischer bekanntzugeben.
2. Familienzulagen
82 Da die Berufsfischerinnen/Berufsfischer ihre Tätigkeit im
Unterland ausüben, haben sie Anspruch auf die Kinder- und Ausbildungszulagen für Landwirtinnen/Landwirte im Talgebiet.
V. Gemeinsame Vorschriften
1. Unterstellte Betriebe
Art. 1a Abs. 1 und 4 FLG Bezugsberechtigte Personen
1 Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben
Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betriebe gegen Entgelt in un- selbstständiger Stellung tätig sind.
4 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Begriff des landwirt-
schaftlichen Betriebes und des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers.
Art. 7 FLV Unterstellte Betriebe
1 Das Bundesgesetz findet auf sämtliche Betriebe Anwendung, die dem An-
bau landwirtschaftlicher Nutzpflanzen, dem Obst-, Wein- und Gemüsebau, der Viehhaltung und Viehzucht, der Geflügel- und Bienenzucht dienen.
2 Das Bundesgesetz findet keine Anwendung auf:
a. Landwirtschaftsbetriebe, die in enger betrieblicher Verbindung mit gewerb- lichen oder industriellen Betrieben stehen, sofern der nichtlandwirtschaftli- che Betrieb den Hauptbetrieb darstellt; b. Waldgrundstücke, die nicht in Verbindung mit einem Landwirtschaftsbe- trieb stehen.
a) Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes
83 Der Familienzulagenordnung sind Arbeitskräfte und Land-
wirtinnen/Landwirte unterstellt, die in einem landwirtschaft- lichen Betrieb tätig sind bzw. einen solchen führen. Als landwirtschaftliche Betriebe gelten sämtliche Betriebe, die dem Anbau landwirtschaftlicher Nutzpflanzen, dem Obst-, Wein- und Gemüsebau, dem Gewürz- und Kräuteranbau, der Viehhaltung und der Viehzucht, der Geflügel- und der Bienenzucht dienen. Dazu gehören auch Schweinemäste- reien, selbst wenn keine eigene Schweinezucht betrieben wird, sondern ausschliesslich gekaufte Ferkel aufgemästet werden.
84 Die Fisch- und Pelztierzucht fällt nicht unter den Begriff der
Landwirtschaft. Als Betriebe der Fischzucht gelten die Auf- zucht und Mast von Fischen in Teichen oder andern ge- schlossenen Gewässern sowie die Fischbrutanstalten. Die Liegenschaften eines Schlosses, die zum grössten Teil als Vergnügungspark dienen, tragen keinen landwirtschaftli- chen Charakter (EVGE i. Sa. A. T., vom 27. Dezember 1956; ZAK 1957, S. 441).
85 Nicht als landwirtschaftliche, sondern als gewerbliche Be-
triebe gelten Blumengärtnereien, Blumenbindereien, Land- schaftsgärtnereien, Baumschulen, Champignons- und in- dustrielle Heilpflanzenzucht.
86 Dem Betrieb einer Milchproduzentengenossenschaft, die,
unabhängig von den ihr angeschlossenen Produzentin- nen/Produzenten als selbstständige juristische Person die Verwertung der von ihren Mitgliedern produzierten Milch ei- nerseits und die Versorgung der Bevölkerung mit Milch und
Milchprodukten anderseits bezweckt, kommt kein landwirt- schaftlicher Charakter zu; als rechtlich selbstständiges Bin- deglied zwischen Produzentin/Produzent und Konsumen- tin/Konsument handelt es sich um einen Gewerbebetrieb (EVGE i. Sa. Milchproduzentengenossenschaft D. E., vom 17. Juni 1959; vgl. auch EVGE i. Sa. A. R., vom 3. Mai 1958; ZAK 1958, S. 290). Dagegen sind Betriebe von Sen- nereigenossenschaften mit Saisoncharakter, die keinen Handel mit Milchprodukten betreiben, sondern ausschliess- lich die anfallende Milch der Genossenschafterinnen/Ge- nossenschafter verarbeiten und die Produkte wieder an die Genossenschafterinnen/Genossenschafter abliefern, als landwirtschaftliche Betrieb zu betrachten.
87 Nicht zur Landwirtschaft zählen Waldgrundstücke, die nicht
in Verbindung mit einem bäuerlichen Heimwesen stehen. Dasselbe gilt für landwirtschaftliche Versuchsbetriebe.
88 Die Unterstellung eines landwirtschaftlichen Betriebes setzt
voraus, dass der Betrieb eine bestimmte Mindestgrösse aufweist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn eine land- wirtschaftliche Arbeitskraft während des ganzen Jahres und für den grössten Teil ihrer Arbeitszeit im Betrieb be- schäftigt werden kann (EVGE i. Sa. E.-H., vom 4. Dezem- ber 1957; ZAK 1958, S. 177).
b) Gemischte Betriebe
89 Gemischte Betriebe sind der Familienzulagenordnung nicht
unterstellt, sofern der gewerbliche oder industrielle Betrieb den Hauptbetrieb darstellt. Die Arbeitskräfte solcher Be- triebe werden oft unterschiedslos im landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Betriebsteil beschäftigt und in der Regel nach den im Gewerbe üblichen Ansätzen ent- löhnt, weshalb die Nichtunterstellung der landwirtschaftli- chen Nebenbetriebe als gerechtfertigt erscheint. Die Nicht- unterstellung setzt voraus, dass der landwirtschaftliche Ne- benerwerb in enger betrieblicher Verbindung «mit einem gewerblichen oder industriellen Betrieb» steht, d.h. mit ei- nem Betrieb, der einen Erwerbszweck verfolgt. Wenn der
Hauptbetrieb einem gemeinnützigen Zwecke dient (z.B. Fürsorge- und Altersheime, Bürgerasyle, Krankenanstalten usw.), so ist der dazu gehörende landwirtschaftliche Ne- benbetrieb zu unterstellen (EVGE i. Sa. A. K., vom 25. Juni 1957; ZAK 1958, S. 176; i. Sa. E.-H., vom 4. Dezember 1957; ZAK 1958, S. 177). Der landwirtschaftliche Nebenbe- trieb einer Strafanstalt ist der Familienzulagenordnung un- terstellt (EVGE i. Sa. F. B., vom 27. August 1962; ZAK 1962, S. 529).
90 Ein gemischter Betrieb liegt vor, wenn ein landwirtschaftli-
cher mit einem gewerblichen oder industriellen Betrieb der- art zu einer Betriebseinheit verbunden ist, dass der eine Betrieb nicht ohne erhebliche Nachteile für die Existenz des andern abgetrennt werden kann. Beide Betriebe ste- hen gegenseitig in enger wirtschaftlicher Abhängigkeit und sind zu einer Betriebseinheit verschmolzen. Die einzelnen Betriebsteile charakterisieren sich als Haupt- und Neben- betrieb. Welches der Haupt- und welches der Nebenbetrieb ist, hängt einerseits davon ab, welche Tätigkeit ein höheres Einkommen abwirft, und anderseits davon, für welche Tä- tigkeit mehr Zeit aufgewendet wird (EVGE i. Sa. E. Z., vom 24. Januar 1961; ZAK 1961, S. 379). Als gemischte Betriebe gelten insbesondere:
91 aa) Landwirtschaftliche Betriebszweige in Verbindung mit
Gärtnereibetrieben. Dem Gesamtarbeitsvertrag für das Gärtnereigewerbe unterstehen auch Betriebe der Landwirtschaft und des reinen Gemüseanbaus, deren Arbeitskräfte gleichzeitig in einem weiteren gärtneri- schen Berufszweig beschäftigt werden. Arbeitskräfte gemischter Gärtnereibetriebe sind daher nach den im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen, also nach ge- werblichen Ansätzen zu entlöhnen, so dass es gege- ben ist, von der Unterstellung dieser Betriebe abzuse- hen. Die Verbindung von Baumschulen mit Obstbau gilt ebenfalls als gemischter Betrieb (EVGE i. Sa. H. K., vom 27. Februar 1964; ZAK 1964, S. 270).
92 bb) Schweinehaltungen milchverarbeitender Betriebe. Da-
runter fallen Schweinemästereien, die in organischer
Verbindung mit einem milchverarbeitenden Betrieb stehen und deren Schweinehaltung ausschliesslich durch die Verwertung von Molkereiabfällen bedingt ist (EVGE i. Sa. P. S., vom 4. August 1950; ZAK 1951, S. 69). Auch die Schweinemästerei in Verbindung mit Metzgerei und Konservenfabrik gilt als gemischter Be- trieb (EVGE i. Sa. R. K., vom 23. August 1956; ZAK 1958, S. 25).
93 cc) Beeren- und Gemüseanbau von Konservenfabriken.
Die Verbindung von Obst- und Beerenkulturen mit Früchtehandel ist in der Regel ebenfalls als gemisch- ter Betrieb zu behandeln (EVGE i. Sa. V., vom 24. Ok- tober 1950; ZAK 1951, S. 68).
94 dd) Alpbetrieb in Verbindung mit Forstbetrieben. Ist dem
Alpbetrieb eine Forstwirtschaft angegliedert und ste- hen beide Betriebe unter zentraler Verwaltung, so liegt eine Betriebseinheit vor. In der Regel wird dem alpwirt- schaftlichen Sektor die überwiegende Bedeutung zu- kommen, weshalb der gesamte Betrieb dem FLG un- tersteht und die in beiden Betriebszweigen tätigen Ar- beitskräfte als landwirtschaftliche Arbeitskräfte anzuer- kennen sind (Entscheid der Rekurskommission des Kantons Schwyz i. Sa. J. U., vom 22. Dezember 1956; ZAK 1958, S. 26).
95 Bei andern Verbindungen von landwirtschaftlichen mit ge-
werblichen oder industriellen Betrieben, wie beispielsweise bei Weinbau und Weinhandel oder Gemüsebau und Ge- müsehandel, muss von Fall zu Fall geprüft werden, ob ein gemischter Betrieb vorliegt, und, wenn dies der Fall ist, ob dem landwirtschaftlichen oder dem nichtlandwirtschaftli- chen Betriebsteil die Hauptbedeutung zukommt. Dabei ist zu beachten, dass der Verkauf eigener Produkte zum land- wirtschaftlichen Betriebszweig gehört, ein Handel mithin nur insoweit vorliegt, als Produkte von andern Produzenten angekauft und hernach weiterverkauft werden. Bei der Prü- fung der Frage, ob ein gemischter Betrieb vorliegt und wel- cher Betriebsteil überwiegt, kann man weitgehend auf die
Art der Entlöhnung und der Beschäftigung abstellen. Wer- den die Arbeitskräfte unterschiedslos im landwirtschaftli- chen und nichtlandwirtschaftlichen Betriebsteil beschäftigt, so spricht dies für das Vorhandensein eines gemischten Betriebes; werden sie dabei nach den im Gewerbe übli- chen Ansätzen entlöhnt, so wird in der Regel anzunehmen sein, dass es sich um einen vorwiegend gewerblichen Be- trieb handelt.
96 Die Nichtunterstellung der gemischten Betriebe hat auch
Auswirkungen auf die Kassenzugehörigkeit ihrer Inhaberin- nen/Inhaber. Gemäss Art. 120 Abs. 1 AHVV haben Inhabe- rinnen/Inhaber gemischter Betriebe in allen Fällen über die Beiträge der landwirtschaftlichen Arbeitskräfte mit der Aus- gleichskasse des Wohnsitzkantons abzurechnen. Sind die Voraussetzungen für die Nichtunterstellung eines gemisch- ten Betriebes unter das Bundesgesetz gegeben, so hat die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber auch für ihre/seine landwirtschaftlichen Arbeitskräfte nicht mit der kantonalen Kasse, sondern mit einer Verbandsausgleichskasse abzu- rechnen, falls sie/er den Hauptbetrieb dieser Kasse ange- hört.
c) Doppelbetriebe
97 Ein Doppelbetrieb liegt vor, wenn ein für sich selbstständi-
ger und lebensfähiger Landwirtschaftsbetrieb und ein gleichgearteter nichtlandwirtschaftlicher Betrieb in der Hand der selben Arbeitgeberin/des selben Arbeitgebers vereinigt sind, wie beispielsweise Sägerei- oder Mühlebe- triebe oder ein Hotel mit einem wirtschaftlich selbstständi- gen Landwirtschaftsbetrieb. Der landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Betrieb befinden sich im Gegen- satz zu einem gemischten Betrieb (vgl. Rz 89–94) nicht in gegenseitiger Abhängigkeit; es fehlt die konnexe betriebs- interne Einheit, weil beide Betriebe wirtschaftlich selbst- ständig sind.
98 Bei Doppelbetrieben ist der landwirtschaftliche Betrieb der
Familienzulagenordnung unterstellt. Es sind jedoch nur
jene Arbeitskräfte als landwirtschaftliche Arbeitskräfte an- zuerkennen, die vorwiegend landwirtschaftliche Arbeiten verrichten (Art. 1 Abs. 1 FLV). Diese Arbeitskräfte sind von den übrigen auszuscheiden. Betriebsfremde Arbeitskräfte, die nur vorübergehend für die Verrichtung landwirtschaftli- cher Arbeiten herangezogen werden, gelten als landwirt- schaftliche Arbeitskräfte.
2. Abgrenzung des Berggebietes
Art. 6 FLG Abgrenzung des Berggebietes Für die Zuteilung der Betriebe zum Berggebiet sind die Bestimmungen über den landwirtschaftlichen Produktionskataster massgebend.
99 Der unterschiedliche Ansatz der Kinder- und Ausbildungs-
zulagen für Arbeitskräfte und für Landwirtinnen/Landwirte im Berggebiet einerseits und im Talgebiet andrerseits hat zur Folge, dass Betriebe dem Berg- oder dem Talgebiet gemäss Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausschei- dung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonenverordnung) 2 zugeteilt werden müssen.
Das Berggebiet umfasst: a. die Bergzone IV; b. die Bergzone III; c. die Bergzone II; d. die Bergzone I.
Das Talgebiet umfasst: a. die Hügelzone; b. die Talzone;
Mit Einführung der Agrarpolitik 2002 werden seit 1. Januar
1999 nicht mehr ganze Betriebe, sondern bewirtschaftete
Flächen nach den Produktionsverhältnissen und den Le- bensbedingungen unterschiedlichen landwirtschaftlichen Produktionszonen zugeteilt.
2 SR 912.1
Die Abgrenzung der Zonen des Berg- und Talgebietes er- folgt gemäss Landwirtschaftlicher Zonenverordnung. Für Massnahmen, die eine Einteilung der Betriebe nach Tal- oder Berggebiet verlangen, werden die Betriebe jenem Ge- biet zugeteilt, in welchem der Hauptteil der landwirtschaftli- chen Nutzfläche liegt (Art. 2 Abs. 5 der Landwirtschaftliche Zonenverordnung).
a) aufgehoben
100 aufgehoben
101 Die Angaben betreffend die Gebietszugehörigkeit eines
Betriebes sind von der Ausgleichskasse in der Regel direkt über die kantonale Landwirtschaftsdirektion zu beziehen.
b) Zonenänderung
102 Nach Art. 6 der Landwirtschaftlichen Zonenverordnung
kann das Bundesamt für Landwirtschaft im Rahmen der Kriterien nach Art. 2 von sich aus oder auf Gesuch des Be- wirtschafters oder der Bewirtschafterin die Zonen des Berg- und Talgebiets ändern.
c) Beschwerdewesen
103 Gegen Verfügungen betreffend die Zonenzugehörigkeit
kann innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde geführt werden.
3. Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen
Art. 9 Abs. 1 FLG Kinder- und Ausbildungszulagen
1 Zum Bezug von Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1
FamZG berechtigen Kinder nach dessen Artikel 4 Absatz 1.
a) Begriff des Kindes
104 aufgehoben
105 Es besteht nach Art. 4 Abs. 1 FamZG ein Anspruch auf Zu-
lagen für die folgenden Kinder: – Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des ZGB besteht; darunter fallen Kinder verheirateter und unver- heirateter Eltern und adoptierte Kinder; – Stiefkinder (auch Kinder bei eingetragener Partner- schaft); – Pflegekinder; – Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, für deren Unterhalt sie in überwiegendem Masse aufkommt.
106– aufgehoben; Stief- und Pflegekinder siehe Rz 231–243 Fa-
107 mZWL.
108 Familienzulagen sind zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträ-
gen zu zahlen (siehe auch Rz 244 FamZWL). Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse der Personen verwendet, für welche sie bestimmt sind, so können diese oder deren gesetzliche Vertreterinnen/Vertreter verlangen, dass die Familienzulagen ihnen ausgerichtet werden (siehe auch Rz 245–247 FamZWL).
109 aufgehoben
b) Altersgrenzen / Ausbildung
110 Die Kinderzulage wird ausgerichtet, bis das Kind das 16.
Altersjahr vollendet hat oder bis für das Kind eine Ausbil- dungszulage ausgerichtet wird, falls ein Anspruch auf diese
vor dem 16. Altersjahr besteht. Die Altersgrenze beträgt
20 Jahre, wenn das Kind infolge Krankheit oder eines Ge-
brechens erwerbsunfähig ist und 25 Jahre, wenn es in ei- ner Ausbildung steht. Näheres dazu siehe Rz 201–204 Fa- mZWL.
111 Ausbildung: siehe Rz 205–211 FamZWL.
112 aufgehoben
c) Beginn und Beendigung des Anspruches
113 Der Anspruch auf Kinderzulage entsteht am ersten Tage
des Monats, in welchem das Kind geboren wird. Er erlischt am Ende des Monats, in welchem das Kind das 16. Alters- jahr erreicht. Besteht für das Kind vor Vollendung des 16. Altersjahres ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage, er- lischt der Anspruch auf die Kinderzulage am Ende des Mo- nats, der der Ausrichtung der Ausbildungszulage voraus- geht. Die Ausbildungszulage wird ab Beginn des Monats, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, frü- hestens jedoch ab Beginn des Monats, in dem das Kind das 15. Altersjahr vollendet, ausgerichtet. Besucht das Kind nach Vollendung des 16. Altersjahrs noch die obliga- torische Schule, so wird die Ausbildungszulage ab dem Be- ginn des darauffolgenden Monats ausgerichtet. Die Ausbil- dungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes gewährt, längstens jedoch bis zum Ende des Mo- nats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet.
114 aufgehoben
4. Verbot des Doppelbezuges, Anspruchskonkur-
renz und Differenzzahlung
Art. 9 Abs. 2 Bst. a und b FLG Kinder- und Ausbildungszulagen
2 Die folgenden Bestimmungen des FamZG mit ihren Abweichungen vom
ATSG gelten sinngemäss: a. Artikel 6 (Verbot des Doppelbezugs); b. Artikel 7 (Anspruchskonkurrenz);
Art 10 Abs. 1–3 FLG Gleichzeitige Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeit- nehmer und selbstständigerwerbender Landwirt
1 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, selbstständigerwerbende Landwirte und
selbstständigerwerbende Älpler haben nur Anspruch auf Familienzulagen nach diesem Gesetz, soweit ihnen nicht anderweitig Zulagen derselben Art für das gleiche Kind ausgerichtet werden. Niemand darf gleichzeitig Familien- zulagen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, als selbstständigerwerbender Landwirt und als selbstständigerwerbender Älpler beziehen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten dieser Anspruchskonkurrenz.
2 Sind hauptberufliche selbstständigerwerbende Landwirte zeitweise als land-
wirtschaftliche Arbeitnehmer tätig, so können sie für diese Zeit zwischen den beiden Arten von Familienzulagen wählen.
3 Nebenberufliche selbstständigerwerbende Landwirte und Älpler haben nur
für die Zeit der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb oder auf der Alp An- spruch auf Familienzulagen.
Art. 2a FLV Anspruchskonkurrenz
1 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die gleichzeitig eine unselbstständige Er-
werbstätigkeit ausserhalb der Landwirtschaft ausüben, haben Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen den Familienzulagen aus der unselbstständi- gen Erwerbstätigkeit ausserhalb der Landwirtschaft und den Familienzulagen nach dem FLG., Sie haben zudem Anspruch auf die Haushaltungszulage nach dem FLG
2 Beruht bei Anspruchskonkurrenz zwischen mehreren Personen der Famili-
enzulagenanspruch der nach Artikel 7 Absatz 1 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 (FamZG) zweitanspruchsberechtigten Person auf dem FLG und ist der Betrag nach diesem Anspruch höher als jener der erstan- spruchsberechtigten Person nach einer kantonalen Familienzulagenordnung, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Differenzbe- trag.
3 Die Haushaltungszulage nach dem FLG wird unabhängig vom Anspruch ei-
ner anderen Person auf Familienzulagen ausgerichtet.
Art. 3b FLV Anspruchskonkurrenz
1 Übt ein hauptberuflich selbständiger Landwirt einen Nebenerwerb als Arbeit-
nehmer oder als Selbstständigerwerbender ausserhalb der Landwirtschaft aus, so hat er Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen den Familienzula- gen aus dem Nebenerwerb und den Familienzulagen nach dem FLG.
2 Beruht bei Anspruchskonkurrenz zwischen mehreren Personen der An-
spruch der nach Artikel 7 Absatz 1 des FamZG zweitanspruchsberechtigten Person auf dem FLG und ist dieser höher als jener der erstanspruchsberech- tigten Person nach einer kantonalen Familienzulagen-Regelung, so besteht seitens der zweitanspruchsberechtigten Person Anspruch auf den Differenz- betrag.
115 Für jedes Kind darf nur eine Zulage ausgerichtet werden.
115a Eine Anspruchskonkurrenz kann sich in Form verschiede- ner Ansprüche verschiedener Personen (z.B. Vater Land- wirt, Mutter Arbeitnehmerin) sowie in Form von verschiede- nen Ansprüchen derselben Person (z.B. Landwirt mit ge- werblichem Nebenerwerb) zeigen, zudem können beide Formen zusammen auftreten. – Liegt eine Anspruchskonkurrenz zwischen verschiede- nen Personen vor, so ist Artikel 7 FamZG anwendbar, s. unten Rz. 116 - 116c. – Sind bei einer Konkurrenz zwischen verschiedenen An- sprüchen derselben Person eine landwirtschaftliche und eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit betroffen, so ist Art. 10 Abs. 1 FLG anwendbar, es gilt also der Vorrang des Anspruchs aus der ausserlandwirtschaftlichen Tätig- keit, s. unten Rz. 117–117b.
a) Konkurrenz zwischen Ansprüchen verschiede- ner Personen
116 Haben verschiedene Personen Anspruch auf Zulagen für
dasselbe Kind, so bestimmt Art. 7 Abs. 1 FamZG, welche Person in erster Linie anspruchsberechtigt ist und stellt diese Reihenfolge auf:
1. die erwerbstätige Person;
2. die Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur
Mündigkeit des Kindes hatte;
3. die Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis
zu seiner Mündigkeit lebte;
4. die Person, auf welche die Familienzulagenordnung im
Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;
5. die Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen
aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit;
6. die Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Siehe dazu Rz 401–409.1 FamZWL. Beispiele zur Anspruchskonkurrenz: siehe Rz 416–420 Fa- mZWL.
116a aufgehoben
116b Bei in gemeinsamem Haushalt lebenden Eltern ist derje- nige Elternteil vorrangig anspruchsberechtigt, auf den die Familienzulagenordnung im Wohnkanton der Familie an- wendbar ist. Da Familien üblicherweise auf dem Landwirt- schaftsbetrieb leben, besteht im Falle der ausserkantona- len Erwerbstätigkeit der Mutter und wenn der Vater zum Beispiel als selbstständiger Landwirt tätig ist der vorrangige Anspruch des Vaters nach dem FLG. Ist auf beide Eltern- teile die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton an- wendbar, so bestimmt sich der Vorrang nach Art. 7 Abs. 1 Bst. e oder f FamZG. Ist in diesem Fall die Ehefrau eines selbstständigen Landwirtes Arbeitnehmerin, so hat sie in erster Linie Anspruch. In jedem Falle besteht Anspruch der zweitanspruchsberechtigten Person auf eine Differenzzu- lage.
116c Differenzzahlung: Ist ein selbstständigerwerbender Land- wirt nach den Regeln der Anspruchskonkurrenz (Rz 116) zweitanspruchsberechtigte Person, so besteht Anspruch auf eine Differenzzahlung, sofern die Zulagen nach FLG höher wären als jene der erstanspruchsberechtigten Per- son. Dies kann bei Betrieben im Berggebiet der Fall sein. Gleiches gilt für landwirtschaftliche Arbeitnehmer. Es darf bei der Berechnung der Differenzzahlung keine Anrech- nung der Haushaltungszulage erfolgen, da die Haushal- tungszulage nach dem FLG eine eigene, im FamZG nicht geregelte Zulagenart darstellt.
– Bei einem prioritären Anspruch nach dem FamZG hat die zweitanspruchsberechtigte Person nach dem FLG Anspruch auf die ganze Haushaltungszulage. – Bei einem prioritären Anspruch nach dem FLG darf bei der Berechnung der Differenzzulage für die zweitan- spruchsberechtigte Person nach FamZG die Haushal- tungszulage der erstanspruchsberechtigten Person nicht berücksichtigt werden. Die Differenzzulage entspricht folglich dem Unterschied zwischen den nach dem FLG ausgerichteten Kinder- oder Ausbildungszulagen und denjenigen nach der Regelung, welche für die zweitan- spruchsberechtigte Person massgebend ist.
116d aufgehoben; zu Teilzeitarbeit siehe Rz 19cc.
b) Konkurrenz zwischen verschiedenen Ansprü- chen derselben Person (Art. 10 FLG)
117 Zulagen nach dem FLG kommen subsidiär zur Ausrich-
tung: Selbstständige Landwirte und landwirtschaftliche Ar- beitnehmende, welche daneben noch eine ausserlandwirt- schaftliche Tätigkeit (als Arbeitnehmende oder als Selbst- ständigerwerbende) ausüben, erhalten primär aufgrund der ausserlandwirtschaftlichen Tätigkeit die Zulagen.
Selbstständige Landwirte mit ausserlandwirtschaftlicher Tätigkeit: – als Arbeitnehmer: Die einschränkenden Voraussetzun- gen von Art. 11 Abs. 1bis FamZV sind nicht anwendbar. Es besteht also auch Anspruch auf die FamZ nach Fa- mZG, wenn die ausserlandwirtschaftliche Tätigkeit weni- ger lang als 6 Monate dauert. Zu beachten ist aber, dass das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG al- lein durch die Tätigkeiten als Arbeitnehmer erreicht wer- den muss, das Einkommen als selbstständiger Landwirte wird nicht eingerechnet. Ist das nicht der Fall, so besteht nur Anspruch nach dem FLG. – als Selbstständigerwerbender: Der Anspruch nach Fa- mZG besteht nur, wenn das Mindesteinkommen nach
Art. 13 Abs. 3 FamZG allein durch die selbstständige Tä- tigkeiten ausserhalb der Landwirtschaft erreicht wird, das Einkommen als selbstständiger Landwirte wird nicht ein- gerechnet. Ist das nicht der Fall, so besteht Anspruch nach dem FLG.
Der selbstständige Landwirt hat Anspruch auf eine Diffe- renzzahlung, wenn die Familienzulagen nach FLG höher sind. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für nebenberufliche Landwirte.
Landwirtschaftlicher Arbeitnehmer mit ausserlandwirt- schaftlicher Tätigkeit: – Der Anspruch nach FamZG geht vor, selbst wenn das Einkommen ausserhalb der Landwirtschaft tiefer ist als das Einkommen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer. Es besteht Anspruch auf eine Differenzzahlung nach FLG, wenn die Familienzulagen nach FLG höher sind. Es besteht zudem Anspruch auf die Haushaltungszulage nach FLG. Der Anspruch auf die Differenzzahlung und auf die auf die Haushaltungszulage besteht aber nur, wenn das Einkommen nach FLG das Mindesteinkom- men nach Art. 4 FLG (entspricht Art. 13 Abs. 3 FamZG) erreicht. – Erreicht das Einkommen ausserhalb der Landwirtschaft das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG nicht, so besteht der Anspruch nach dem FLG. – Erreicht keines der beiden Einkommen das Mindestein- kommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG bzw. Art. 4 FLG, so werden sie zusammengerechnet. Wird das Mindestein- kommen so erreicht, werden die FamZ nach FamZG ausgerichtet und es besteht kein Anspruch auf eine Dif- ferenzzahlung und auf die auf die Haushaltungszulage nach FLG.
117a aa) Ausserlandwirtschaftliche Tätigkeit während bestimm- ter Monate: Erstreckt sich das ausserlandwirtschaftli- che Arbeitsverhältnis auf bestimmte Monate (z.B. Tä- tigkeit im Tourismus während der Winterzeit), so gilt für diese der Vorrang des FamZG (Art. 10 Abs. 1 FLG), sofern das Mindesteinkommen
erreicht ist (s. Rz. 507 ff. FamZWL). Es besteht für die Zeit der Nebenerwerbstätigkeit eines hauptberuflichen Landwirts Anspruch auf allfällige Differenzzahlungen zwischen dem Ansatz nach der massgebenden kanto- nalen Ausführungsgesetzgebung zum FamZG für die Nebenerwerbstätigkeit und dem Ansatz nach dem FLG. Für die restlichen Monate besteht ein Anspruch nach dem FLG. Handelt es sich um mehrere ausserlandwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse, bei denen keines allein zu einem Lohn von mindestens 630 Franken im Monat führt, so werden an hauptberufliche selbstständige Landwirte weiterhin die Familienzulagen nach FLG ausgerichtet.
117b bb) Ausserlandwirtschaftliche Tätigkeit während des gan- zen Jahres: Ist der hauptberufliche Landwirt oder der landwirtschaftliche Arbeitnehmende über das ganze Jahr in Teilzeit noch ausserhalb der Landwirtschaft er- werbstätig und erzielt er dadurch ein jährliches Er- werbseinkommen, das mindestens dem halben jährli- chen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV (7560 Franken) entspricht, besteht nach Art. 13 Abs. 3 FamZG Anspruch auf die vollen Zulagen nach dem Ansatz der entsprechenden kantonalen Ausführungsgesetzgebung zum FamZG. Sofern dieser tiefer liegt als der Ansatz nach FLG (wenn der Betrieb im Berggebiet liegt), besteht Anspruch auf die Diffe- renzzulage.
c) Beispiele
118 Beispiel 1
Ein hauptberuflich selbstständiger Landwirt im Berggebiet arbeitet während vier Monaten im Jahr als Arbeitnehmer bei einem Skilift und verdient 2 500 Franken pro Monat. Die Ehefrau ist Arbeitnehmerin im Gastgewerbe und erzielt ein Einkommen von monatlich 1 000 Franken Das landwirt- schaftliche Einkommen des Ehemannes beträgt auf den Monat umgerechnet 2 000 Franken Die Ehegatten arbeiten beide im Kanton, in welchem die Familie wohnt.
1. Während den vier Monaten, in welchen der Ehemann die
Nebenerwerbstätigkeit ausübt: – Anspruch des Ehemannes: Er hat Anspruch auf die Fa- milienzulagen nach FamZG (Priorität des ausserlandwirt- schaftlichen Anspruchs, Art. 10 Abs. 1 FLG) und zusätz- lich auf eine allfällige Differenzzahlung nach FLG (Art. 3b Abs. 1 FLV). – Anspruch der Ehefrau: Sie hat Anspruch auf Familienzu- lagen nach FamZG. – Regelung der Anspruchskonkurrenz: Weil das Einkom- men des Ehemannes als Arbeitnehmer höher ist als das- jenige seiner Ehefrau hat er nach Art. 7 Abs. 1 Bst. e Fa- mZG in erster Linie Anspruch auf die Familienzulagen. Er hat allenfalls Anspruch auf Differenzzahlung nach FLG, wenn die Familienzulagen nach FLG höher sind als jene nach der kantonalen Ausführungsgesetzgebung
2. Während den restlichen acht Monaten:
– Der Ehemann hat Anspruch als selbstständiger Landwirt nach dem FLG. – Die Ehefrau hat Anspruch auf Familienzulagen nach Fa- mZG. – Regelung der Anspruchkonkurrenz: Die Ehefrau ist nach Art. 7 Abs. 1 Bst. e FamZG erstanspruchsberechtigt, weil nur sie einen Anspruch als Arbeitnehmerin geltend ma- chen kann. Der Ehemann hat allenfalls Anspruch auf Dif- ferenzzahlung nach FLG, wenn die Familienzulagen nach FLG höher sind als jene nach der kantonalen Aus- führungsgesetzgebung zum FamZG (Art. 3b Abs. 2 FLV).
118a Beispiel 2 Gleiche Ausgangslage wie Beispiel 1 mit dem Unterschied, dass die Ehefrau als Lehrerin tätig ist und ein monatliches Einkommen von 4 000 Franken erzielt. Dieses ist also hö- her als der Lohn des Ehemannes am Skilift.
1. Während den vier Monaten, in welchen der Ehemann die
Nebenerwerbstätigkeit ausübt: – Anspruch des Ehemannes: Er hat Anspruch auf die Fa- milienzulagen nach FamZG (Priorität des ausserlandwirt- schaftlichen Anspruchs, Art. 10 Abs. 1 FLG). – Anspruch der Ehefrau: Sie hat Anspruch auf Familienzu- lagen nach FamZG. – Regelung der Anspruchskonkurrenz: Weil das Einkom- men der Ehefrau als Arbeitnehmerin höher ist, hat sie nach Art. 7 Abs. 1 Bst. e FamZG in erster Linie Anspruch auf die Familienzulagen. Der Ehemann hat Anspruch auf allfällige Differenzzahlungen nach FLG (Art. 3b Abs. 2 FLV).
2. Während den restlichen acht Monaten:
– Der Ehemann hat Anspruch als selbstständiger Landwirt nach FLG – Die Ehefrau hat Anspruch auf Familienzulagen nach Fa- mZG. – Regelung der Anspruchskonkurrenz: Die Ehefrau ist nach Art. 7 Abs. 1 Bst. e FamZG erstanspruchsberech- tigt, weil nur sie einen Anspruch als Arbeitnehmerin gel- tend machen kann. Der Ehemann hat allenfalls Anspruch auf Differenzzahlungen nach FLG, wenn die Familienzu- lagen nach FLG höher sind als jene nach der kantonalen Ausführungsgesetzgebung zum FamZG.
118b Beispiel 3 Die Mutter ist hauptberuflich Landwirtin. Die Familie lebt auf dem Bauernhof und der Vater ist in einem anderen Kanton als Arbeitnehmer erwerbstätig. Sein Einkommen ist höher als dasjenige der Mutter. Erstanspruchsberechtigt ist diejenige Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist (Art. 7 Abs. 1 Bst. d FamZG). Daraus resultiert der vorrangige Anspruch der Mutter nach dem FLG. Allenfalls ist ein Anspruch des
Vaters auf Differenzzulagen gegeben, wenn die Ansätze nach der kantonalen Ausführungsgesetzgebung zum Fa- mZG im Kanton seiner Erwerbstätigkeit höher liegen als die des FLG.
118c Beispiel 4 Die Familie lebt auf ihrem Bauernhof im Berggebiet im Kanton A. – Die Ehefrau ist hauptberufliche Landwirtin. Sie ist zudem im Kanton B. im Talgebiet als landwirtschaftliche Arbeit- nehmerin tätig. Sie kann zwischen dem Anspruch als selbstständige Landwirtin und als landwirtschaftliche Ar- beitnehmerin wählen (Art. 10 Abs. 2 FLG). Sie wählt den Anspruch als landwirtschaftliche Arbeitnehmerin. Sie hat Anspruch auf die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen und die Haushaltungszulage nach FLG. Sie hat keinen An- spruch auf eine Differenzzahlung nach FLG, obwohl die Ansätze im Berggebiet höher sind; Anspruch auf Diffe- renzzahlung nach FLG besteht bei verschiedenen An- sprüchen derselben Person nur gegenüber ausserland- wirtschaftlichen Ansprüchen. – Der Ehemann ist im Kanton C. als Arbeitnehmer aus- serhalb der Landwirtschaft tätig. Sein Einkommen als Ar- beitnehmer ist höher als dasjenige der Ehefrau als land- wirtschaftliche Arbeitnehmerin. – Regelung der Anspruchskonkurrenz: Auf keine Person ist die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist. Der Ehemann hat in erster Linie Anspruch, weil sein Einkommen als Arbeitnehmer höher ist als dasjenige der Ehefrau als landwirtschaftliche Ar- beitnehmerin (Art. 7 Abs. 1 Bst. e FamZG). Die Ehefrau hat Anspruch auf die Haushaltungszulage als landwirt- schaftliche Arbeitnehmerin nach FLG (S. Rz. 116c), aber keinen Anspruch auf weitere Differenzzahlungen, weil die Kinder- und Ausbildungszulagen nach FLG im Talge- biet nicht höher sind als die Mindestansätze nach Fa- mZG.
118d Beispiel 5 Die Familie lebt auf dem Bauernhof im Talgebiet im Kan- ton A. – Der Vater ist hauptberuflicher Landwirt (Jahreseinkom- men 50 000 Franken). Daneben ist er ausserhalb der Landwirtschaft im Kanton A. selbstständig erwerbstätig (Jahreseinkommen 30 000 Franken). Zuständig ist die FAK im Kanton A., der er als Selbstständigerwerbender ausserhalb der Landwirtschaft angeschlossen ist (Priori- tät des ausserlandwirtschaftlichen Anspruchs, Art. 10 Abs. 1 FLG). Der Vater hat Anspruch auf die Familienzu- lagen nach FamZG. Weil die Familienzulagen nach FLG im Talgebiet den Mindestansätzen nach FamZG entspre- chen, gibt es keinen Anspruch auf Differenzzahlung nach FLG. – Die Mutter ist als Arbeitnehmerin im Kanton B. tätig (Jah- reseinkommen 40 000 Franken). Die Mutter hat An- spruch bei der FAK ihres Arbeitgebers im Kanton B. auf die Familienzulagen nach FamZG. – Regelung der Anspruchskonkurrenz: Erstanspruchsbe- rechtigt ist nach Art. 7 Abs. 1 Bst. d FamZG der Vater (Anwendbar ist die Familienzulagenordnung im Wohn- sitzkanton der Kinder). Der Vater bezieht die Familienzu- lagen als Selbstständigerwerbender nach FamZG. Die Mutter erhält eine Differenzzahlung nach FamZG, wenn die Familienzulagen im Kanton B. höher sind als die Fa- milienzulagen, die der Vater nach FamZG erhält.
118e Beispiel 6 Die Familie lebt auf dem Bauernhof im Berggebiet im Kan- ton A. – Der Vater ist hauptberuflicher Landwirt (Jahreseinkom- men 50 000 Franken). Daneben ist er ausserhalb der Landwirtschaft im Kanton B. als Arbeitnehmer tätig (Jah- reseinkommen 80 000 Franken). Zuständig ist die FAK im Kanton B., der sein Arbeitgeber angeschlossen ist (Priorität des ausserlandwirtschaftlichen Anspruchs, Art. 10 Abs. 1 FLG). Der Vater hat Anspruch auf die Fa- milienzulagen nach FamZG und zusätzlich auf eine all- fällige Differenzzahlung nach FLG (Art. 3b Abs. 1 FLV).
– Die Mutter ist als Arbeitnehmerin im Kanton A. tätig (Jah- reseinkommen 30 000 Franken). – Regelung der Anspruchskonkurrenz: Erstanspruchsbe- rechtigt ist diejenige Person, auf welche die Familienzu- lagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist (Art. 7 Abs. 1 Bst. d FamZG). Daraus resultiert der vorrangige Anspruch der Mutter nach FamZG. Der Vater erhält eine allfällige Differenzzahlung nach FamZG von der FAK seines Arbeitgebers im Kanton B und zusätzlich eine allfällige Differenzzahlung nach FLG.
118f Beispiel 7 Die Familie lebt auf dem Bauernhof im Berggebiet im Kan- ton A. – Der Vater ist hauptberuflicher Landwirt (Jahreseinkom- men 80 000 Franken). Daneben ist er ausserhalb der Landwirtschaft im Kanton A. als Selbstständigerwerben- der tätig (Jahreseinkommen 30 000 Franken). Zuständig ist die FAK im Kanton A., der er als Selbstständigerwer- bender angeschlossen ist (Priorität des ausserlandwirt- schaftlichen Anspruchs, Art. 10 Abs. 1 FLG). Der Vater hat Anspruch auf die Familienzulagen als Selbstständi- gerwerbender nach FamZG und zusätzlich auf eine all- fällige Differenzzahlung nach FLG (Art. 3b Abs. 1 FLV). – Die Mutter ist als Selbstständigerwerbende im Kanton A. tätig (Jahreseinkommen 50 000 Franken). Sie hat An- spruch auf die Familienzulagen als Selbstständigerwer- bende nach FamZG. – Regelung der Anspruchskonkurrenz: Auf beide Personen ist die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar. Keine Person hat Anspruch als Ar- beitnehmende. Vorrangigen Anspruch hat der Vater, weil er als Selbstständigerwerbender das höher Einkommen hat (landwirtschaftliches und ausserlandwirtschaftliches Einkommen zusammengerechnet; Art. 7 Abs. 1 Bst. f Fa- mZG). Der Vater erhält die Familienzulagen nach Fa- mZG und zusätzlich eine allfällige Differenzzahlung nach FLG.
118g Beispiel 8 Die Familie lebt auf dem Bauernhof im Berggebiet im Kan- ton A. – Der Vater ist hauptberuflicher Landwirt (Jahreseinkom- men 80 000 Franken). Er hat Anspruch auf die Familien- zulagen als selbstständigerwerbender Landwirt nach FLG. – Die Mutter ist als landwirtschaftliche Arbeitnehmerin im Talgebiet im Kanton A. tätig (Jahreseinkommen
30 000 Franken). Sie hat Anspruch auf die Familienzula-
gen für Arbeitnehmer nach FLG, inkl. Haushaltungszu- lage. – Regelung der Anspruchskonkurrenz: Auf beide Personen ist die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar. Die Mutter hat Anspruch als Arbeit- nehmende und deshalb den Vorrang (Art. 7 Abs. 1 Bst. e FamZG). Der Vater erhält die Differenzzahlung nach FLG (Art. 3b Abs. 2 FLV; höhere Ansätze im Berg- gebiet; die Haushaltungszulage wird bei der Berechnung der Differenzzahlung nicht berücksichtigt).
119 Der gleichzeitige Bezug von Familienzulagen für landwirt-
schaftliche Arbeitskräfte und für Landwirtinnen/Landwirte ist ausgeschlossen. Wenn Landwirtinnen/Landwirte zeit- weise als landwirtschaftliche Arbeitskräfte tätig sind, so können sie für diese Zeit zwischen den beiden Arten von Familienzulagen wählen.
d) Regelung im Verhältnis zu einem Anspruch auf Familienzulagen in einem Staat der EU oder der EFTA
119a Grundsätzlich haben Erwerbstätige Anspruch auf die Leis- tungen des Staates, in dem sie erwerbstätig sind, und zwar auch dann, wenn sie oder ihre Familie in einem anderen Land wohnen. Sind mehrere Anspruchsberechtigte in ver- schiedenen Staaten (EU/EFTA und CH) erwerbstätig, so richtet in erster Linie jener Staat, in dem die Kinder leben, die Familienzulagen aus. Wäre die Leistung des anderen
Staates höher, so hat dieser der dort erwerbstätigen Per- son die Differenz auszurichten. Wohnt also die Familie ei- ner landwirtschaftlichen Arbeitskraft aus einem EU/EFTA- Staat weiterhin in diesem Staat, und ist ihr Ehegatte dort nicht erwerbstätig, so werden die Familienzulagen nach FLG ausgerichtet. Ist der Ehegatte jedoch ebenfalls er- werbstätig, so werden die dortigen Familienzulagen ausbe- zahlt. Nach FLG wird nur noch eine allfällige Differenz aus- gerichtet. Siehe auch Rz 433–439 FamZWL.
5. Rückerstattung und Nachzahlung von Familien-
zulagen
a) Rückerstattung unrechtmässig bezogener Fa- milienzulagen (Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG; Art. 2–5 ATSV)
120 Unrechtmässig bezogene Familienzulagen sind der Aus-
gleichskasse zurückzuerstatten.
121 Als zu Unrecht bezogen gelten Familienzulagen, auf die
die Arbeitskraft bzw. die Landwirtin/der Landwirt keinen An- spruch hatte oder die deren/dessen Anspruch übersteigen. Rückerstattungspflichtig ist in der Regel die Bezügerin/der Bezüger der Familienzulagen (Arbeitnehmer/in bzw. Land- wirtin/Landwirt). Die Verfügung der Ausgleichskasse über die Rückerstattung muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtslage sowie einen Hinweis auf die Rechtsmittel und die Erlassmöglichkeit (Art. 3 Abs. 2 ATSV) enthalten.
122 Wurden Familienzulagen irrtümlich ausgerichtet, so beginnt
die dreijährige Verwirkungsfrist für die Rückforderung vom Zeitpunkt an zu laufen, in dem sich die Ausgleichskasse des Irrtums bewusst wird. Massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die für Familienzulagen zuständige Dienststelle der Ausgleichskasse den Irrtum erkennt. Der Rückforderungs- anspruch erlischt aber spätestens mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Die Verjährungsfrist des Strafrechts
kann die Ausgleichskasse, sofern nicht ein Strafurteil er- gangen ist, nur geltend machen, wenn sie das eindeutige Vorliegen einer strafbaren Handlung nachweist (EVGE i. Sa. F. M., vom 9. April 1963; ZAK 1963, S. 333).
123 Die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Familienzu-
lagen kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte erfüllt sind. Guter Glaube liegt nicht vor, wenn der Bezug der Familienzulagen darauf zurückzufüh- ren ist, dass die Arbeitskraft oder die Landwirtin/der Land- wirt bei der Geltendmachung ihres/seines Anspruches arg- listig oder grobfahrlässig Tatsachen verschwiegen oder un- richtige Angaben gemacht oder wenn die Bezügerin/der Bezüger wesentliche Änderungen der persönlichen Ver- hältnisse (Auflösung des Haushaltes, Tod eines Kindes) oder der wirtschaftlichen Verhältnisse (wesentliche Verän- derung des Tierbestandes, Aufnahme einer nichtlandwirt- schaftlichen Tätigkeit, Berufswechsel) der Ausgleichskasse nicht mitgeteilt hat.
124 Der Erlass wird auf Gesuch hin (Art. 4 Abs. 4 ATSV) oder,
wenn die Voraussetzungen für den Erlass der Rückerstat- tung offensichtlich erfüllt sind, von Amtes wegen gewährt; im letzten Fall kann der Erlass in der Rückerstattungsverfü- gung ausgesprochen werden (Art. 3 Abs. 3 ATSV).
b) Nachzahlung nichtbezogener Familienzulagen (Art. 24 ATSG)
125 Der Anspruch auf die Nachzahlung ist gegeben, wenn die
Arbeitskraft bzw. die Landwirtin/der Landwirt eine ihr/ihm zustehende Familienzulage nicht bezogen oder eine niedri- gere Zulage erhalten hat, als sie/er zu beziehen berechtigt war. Nachforderungsberechtigt ist die Arbeitskraft bzw. die Landwirtin/der Landwirt. Macht diese/dieser den Anspruch nicht selbst geltend, so steht der Anspruch ihren/seinen Angehörigen bzw. deren gesetzlichen Vertreterinnen/ Ver- tretern zu.
126 Die Nachzahlung nichtbezogener Familienzulagen ist auf
die letzten 5 Jahre vor der Geltendmachung des Anspru- ches beschränkt. Massgebend ist in der Regel der Zeit- punkt, in dem der Fragebogen eingereicht worden ist. Wurde der Fragebogen aus irgendwelchen Gründen der Gesuchstellerin/dem Gesuchsteller verspätet abgegeben und hat diese/dieser ihren/seinen Willen zum Bezuge der Familienzulagen in einem früheren Zeitpunkt eindeutig zum Ausdruck gebracht, so ist dieser Zeitpunkt massgebend. In solchen ausserordentlichen Fällen hat jedoch die Gesuch- stellerin/der Gesuchsteller sichere Beweismittel beizubrin- gen (EVGE i. Sa. J. B., vom 26. September 1957).
6. Rechtsnatur des Anspruches
(Art. 22 Abs. 1 ATSG; Art. 10 FamZG; Art. 8 und 9 Abs. 2 Bst. e FLG)
Art. 8 FLG Verrechnung Die Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte können mit den Beiträgen, die diese gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung (im folgenden AHVG genannt) sowie gemäss Artikel 18 dieses Gesetzes schulden, verrechnet werden.
Art. 9 Abs. 2 Bst. e FLG Kinder- und Ausbildungszulagen
2 Die folgenden Bestimmungen des FamZG mit ihren Abweichungen vom
ATSG gelten sinngemäss: e. Artikel 10 (Ausschluss der Zwangsvollstreckung).
127 Der Anspruch auf Familienzulagen ist unabtretbar, unver-
pfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen (SchKG
128 Die Familienzulagen für Landwirtinnen/Landwirte können
mit Beiträgen, die diese gemäss AHVG sowie gemäss FLG Art. 18 schulden, verrechnet werden.
B. Organisation
I. Geltendmachung des Anspruches
1. Fragebogen
Art. 14 Abs. 1 FLG Geltendmachung des Anspruchs; Ausrichtung der Famili- enzulagen
1 Der Anspruch auf Familienzulagen ist bei der zuständigen Ausgleichskasse
geltend zu machen.
Art. 9 FLV Geltendmachung des Anspruchs; Fragebogen Der Anspruch auf Familienzulagen ist durch den Fragebogen geltend zu ma- chen, der von den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern der kantonalen Aus- gleichskasse ihres Arbeitgebers und von den Kleinbauern der Ausgleichs- kasse ihres Wohnsitzkantons einzureichen ist.
Art. 10 FLV Zuständige Ausgleichskasse
1 Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer sind durch die
kantonale Ausgleichskasse ihres Arbeitgebers auszurichten. Die Ausgleichs- kassen können die Ausrichtung der Familienzulagen den Arbeitgebern über- tragen.
2 Die Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte sind durch die
Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons auszurichten.
129 Der Anspruch auf Familienzulagen ist durch einen Frage-
bogen geltend zu machen.
130 Landwirtschaftliche Arbeitskräfte haben den Fragebogen
der kantonalen Kasse ihrer Arbeitgeberin/ihres Arbeitge- bers, die Landwirtinnen/Landwirte der kantonalen Kasse an ihrem Wohnort einzureichen. Die Arbeitskraft bzw. die Landwirtin/der Landwirt hat Änderungen der persönlichen Verhältnisse (Stellenwechsel, Auflösung des Haushaltes infolge Ablebens der Ehegattin/des Ehegatten, Scheidung oder Trennung, Gründung eines Haushaltes infolge Wie- derverheiratung sowie Geburt und Tod eines Kindes), die Landwirtin/der Landwirt überdies Änderungen der wirt- schaftlichen Verhältnisse (Aufnahme oder Aufgabe einer nichtlandwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit, Berufswechsel, wesentliche Veränderung des Tierbestandes) der Kasse mitzuteilen.
2. Auskunftspflicht
(Art. 28 ATSG)
131 Landwirtschaftliche Arbeitskräfte und Landwirtinnen/Land-
wirte, die Familienzulagen beanspruchen, haben den Kas- senorganen und den Aufsichtsbehörden über die für die Bezugsberechtigung massgebenden Verhältnisse Auskunft zu erteilen. Ebenso sind die landwirtschaftlichen Arbeitge- berinnen/Arbeitgeber zur Auskunft verpflichtet.
II. Feststellung der Bezugsberechtigung
Art. 11 FLV Feststellung der Bezugsberechtigung
1 Erfolgt die Auszahlung der Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeit-
nehmer durch die Ausgleichskasse, so hat der Arbeitnehmer jeweils für die Zeit, für welche er die Familienzulagen beansprucht, der Ausgleichskasse eine Bescheinigung seines Arbeitgebers über die Dauer seiner Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer einzureichen. Diese Bescheinigung ist in der Regel jeweils für den abgelaufenen Kalendermonat bis zum 10. des fol- genden Monats einzureichen.
2 Zahlt der Arbeitgeber die Familienzulagen, so hat er der Ausgleichskasse
auf Verlangen eine Quittung des Arbeitnehmers einzureichen, die auch die Dauer der Tätigkeit in der Landwirtschaft bescheinigt.
3 Die selbstständigerwerbenden Landwirte müssen der Ausgleichskasse an-
geben, für welche Zeit sie aufgrund anderer Bestimmungen bereits Zulagen bezogen haben. Die Ausgleichskassen sind berechtigt, die Dauer der Tätig- keit im landwirtschaftlichen Betrieb anhand von Arbeitsbescheinigungen zu überprüfen.
132 Die Zahl der Familienzulagen ist aufgrund der Angaben auf
dem Fragebogen festzusetzen. Sind die Familienverhält- nisse der/des Bezugsberechtigten den Kassenorganen nicht genügend bekannt, so sind die Angaben über die Zahl der Kinder unter 16 Jahren anhand des Familienbüch- leins oder anderer gleichwertiger Ausweise zu überprüfen.
133 Ob eine landwirtschaftliche Arbeitskraft als Unselbstständi-
gerwerbende/Unselbstständigerwerbender in einem Land- wirtschaftsbetrieb tätig ist, hat die Kasse anhand der Ab- rechnungen über die Beiträge gemäss AHVG sowie über den Arbeitgeberbeitrag von 2 Prozent der Lohnsumme ge- mäss FLG Art. 18 zu überprüfen. In Zweifelsfällen hat sie
eine Bescheinigung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers über die Dauer der landwirtschaftlichen Tätigkeit einzuho- len. Dies gilt namentlich für Taglöhnerinnen/Taglöhner. Je nachdem die Familienzulagen durch die Kasse selbst oder durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber ausgerichtet werden, gestaltet sich die Prüfung der Bezugsberechtigung wie folgt:
134 a) Zahlt die Kasse die Familienzulagen aus, so hat die Ar-
beitskraft jeweils für die Zeit, für welche sie die Familien- zulagen beansprucht, der Kasse eine Bescheinigung ih- rer Arbeitgeberin/ihres Arbeitgebers über die Dauer der Anstellung und die Art ihrer/seiner Tätigkeit als landwirt- schaftliche Arbeitskraft einzureichen, wofür ein besonde- res Formular zu verwenden ist. Diese Bescheinigung ist in der Regel jeweils für den abgelaufenen Kalendermo- nat bis zum 10. des folgenden Monats der Kasse einzu- senden.
135 b) Zahlt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die Familienzula-
gen aus, so hat diese/dieser auf Verlangen der Aus- gleichskasse mit der monatlichen Abrechnung eine Quit- tung der Arbeitskraft über die erfolgte Auszahlung der Familienzulagen einzureichen.
136 Die Kasse hat ferner periodisch zu prüfen, ob die Arbeitge-
berin/der Arbeitgeber einen Lohn zahlt, der mindestens den ortsüblichen Ansätzen entspricht (vgl. Rz 36–38). Diese Prüfung ist anhand der Abrechnung für die AHV vor- zunehmen.
III. Ausrichtung der Familienzulagen
1. Zuständige Ausgleichskasse; Auszahlung
Art. 13 FLG Aufgaben der Ausgleichskassen Die Festsetzung und die Ausrichtung der Familienzulagen sowie die Erhe- bung des Arbeitgeberbeitrages gemäss Artikel 18 obliegen den kantonalen Ausgleichskassen im Sinne von Artikel 61 AHVG (im folgenden Ausgleichs- kassen genannt).
Art. 14 Abs. 2 FLG Geltendmachung des Anspruchs; Ausrichtung der Famili- enzulagen
2 In Abweichung von Artikel 19 Absatz 1 ATSG sind die Familienzulagen den
hauptberuflichen Kleinbauern vierteljährlich, den nebenberuflichen Kleinbau- ern und den Älplern am Ende des Jahres auszurichten.
Art. 10 FLV Zuständige Ausgleichskasse
1 Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer sind durch die kan-
tonale Ausgleichskasse ihres Arbeitgebers auszurichten. Die Ausgleichskas- sen können die Ausrichtung der Familienzulagen den Arbeitgebern übertra- gen.
2 Die Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte sind durch die
Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons auszurichten.
137 Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitskräfte
sind durch die kantonale Kasse der Arbeitgeberin/des Ar- beitgebers auszurichten. Diese kann die Ausrichtung der Familienzulagen den Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern über- tragen. Die Familienzulagen für Landwirtinnen/Landwirte sind durch die Kasse ihres Wohnsitzkantons auszurichten. In der Regel sind die Familienzulagen den Arbeitskräften monatlich, den hauptberuflichen Landwirtinnen/Landwirte vierteljährlich, den nebenberuflichen Landwirtinnen/Land- wirten und den Älplerinnen/Älplern Ende des Jahres auszu- richten.
2. Auszahlung an Drittpersonen
Art. 9 Abs. 2 Bst. d FLG Kinder- und Ausbildungszulagen
2 Die folgenden Bestimmungen des FamZG mit ihren Abweichungen vom
ATSG gelten sinngemäss: d. Artikel 9 (Auszahlung an Dritte);
138 Wenn die/der Bezugsberechtigte in Verletzung ihrer/seiner
Unterhalts- oder Unterstützungspflichtigen die Familienzu- lagen nicht oder nicht in vollem Umfange an die Personen weiterleitet, für die sie bestimmt sind, so können diese Per- sonen oder ihre gesetzlichen Vertreterinnen/Vertreter die direkte Auszahlung der Familienzulagen an sich verlangen. So kann die Ehefrau eines Landwirtes, welcher die ihm ausgerichteten Familienzulagen nicht zugunsten seiner Kinder verwendet, verlangen, dass die Familienzulagen ihr in Abweichung von Art. 20 Abs. 1 ATSG auch ohne Fürsor- geabhängigkeit direkt ausbezahlt werden. Siehe auch
Rz 245–247 FamZWL.
IV. Amts- und Verwaltungshilfe (Art. 32 Abs. 1 und 2 ATSG)
139 Die Ausgleichskassen können vom Kanton und von den
Gemeinden auf schriftliche und begründete Anfrage im Ein- zelfall die Bekanntgabe der nötigen Daten verlangen. Diese haben allfällige Bescheinigungen unentgeltlich aus- zustellen.
V. Anwendbare Bestimmungen des AHVG
Art. 15 Abs. 2 FLG Zahlungs- und Abrechnungsverkehr
2 Für den Zahlungs- und Abrechnungsverkehr sind die Bestimmungen des
AHVG sinngemäss anwendbar.
Art. 16 FLG Kassenrevision und Arbeitgeberkontrolle Die Kassenrevisionen nach den Artikeln 68 und 68a AHVG sowie allfällige Ar- beitgeberkontrollen nach Artikel 68b AHVG haben sich auch auf die Durch- führung dieses Gesetzes zu erstrecken.
Art. 25 FLG Anwendbarkeit des FamZG und des AHVG
1 Soweit dieses Gesetz und das ATSG den Vollzug nicht abschliessend re-
geln, gelten die Bestimmungen des FamZG und des AHVG sinngemäss.
2 Für das Bearbeiten von Personendaten gilt sinngemäss Artikel 49f AHVG,
für die Datenbekanntgabe gilt Artikel 50a AHVG mit den Abweichungen vom ATSG.
3 Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Artikel 49 AHVG richtet sich
nach Artikel 78 ATSG und nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.
140 Organisatorisch besteht eine vollständige Koordination zwi-
schen der Ordnung der Familienzulagen und der AHV. Die Kassen haben über die Beiträge der landwirtschaftlichen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber sowie über die ausgerichte- ten Familienzulagen eine besondere Rechnung zu führen und darüber mit der Zentralen Ausgleichskasse der AHV abzurechnen. Für den Zahlungs- und Abrechnungsverkehr sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwend- bar. Die Kassenrevisionen und allfällige Arbeitgeberkontrol- len gemäss AHV haben sich auch auf die Ausrichtung von Familienzulagen sowie auf die Arbeitgeberbeiträge gemäss FLG Art. 18 zu erstrecken. Das AHVG findet schliesslich, neben dem FamZG, ganz allgemein als Ergänzung sinnge- mäss Anwendung, soweit das Bundesgesetz sowie das ATSG den Vollzug nicht abschliessend regeln.
C. Beiträge der landwirtschaftlichen Arbeitgeberin- nen/Arbeitgeber
Art. 18 FLG Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
1 Die Arbeitgeber in der Landwirtschaft haben einen Beitrag von 2 Prozent der
im landwirtschaftlichen Betrieb ausgerichteten Bar- und Naturallöhne zu leis- ten, soweit diese der Beitragspflicht nach AHVG unterliegen.
2 Die Verwaltungskostenbeiträge gemäss Artikel 69 AHVG sind auch auf den
Beiträgen der Arbeitgeber gemäss Absatz 1 zu erheben.
3 Auf die Nachzahlung geschuldeter Beiträge finden die Bestimmungen des
AHVG mit ihren jeweiligen Abweichungen zum ATSG Anwendung.
4 Die durch die Beiträge der Arbeitgeber nicht gedeckten Aufwendungen mit
Einschluss der Verwaltungskosten, die den Ausgleichskassen aus der Aus- richtung der Familienzulagen entstehen, gehen zu zwei Dritteln zu Lasten des Bundes und zu einem Drittel zu Lasten der Kantone. Diese können die Ge- meinden zur Beitragsleistung heranziehen.
141 Zur teilweisen Deckung der Aufwendungen für die Famili-
enzulagen an landwirtschaftliche Arbeitskräfte wird von sämtlichen landwirtschaftlichen Arbeitgeberinnen/Arbeitge- bern ein Beitrag von 2 Prozent der im landwirtschaftlichen Betrieb ausbezahlten, nach AHV beitragspflichtigen Lohn- summe erhoben (FLG Art. 18 Abs. 1).
1. Beitragspflichtige Personen
142 Beitragspflichtig sind die landwirtschaftlichen Arbeitgebe-
rinnen/Arbeitgeber. In Bezug auf Personen, denen nicht die Eigenschaft einer landwirtschaftlichen Arbeitskraft zu- kommt (vgl. Rz 3–5), gilt die Betriebsleiterin/der Betriebslei- ter nicht als landwirtschaftliche Arbeitskraft, weshalb der Arbeitgeberbeitrag insbesondere auf den Löhnen jener mit- arbeitenden Familienglieder, die als Selbständigerwer- bende gelten (vgl. Rz 6–12), nicht zu erheben ist.
2. Massgebende Lohnsumme
143 Die Arbeitgeberbeiträge sind auf der Lohnsumme zu ent-
richten, die nach Massgabe des AHVG der Beitragspflicht
unterliegt. Löhne von Personen, die der Beitragspflicht ge- mäss AHVG nicht unterstehen, unterliegen auch nicht der Beitragspflicht nach FLG. Der Arbeitgeberbeitrag ist daher nicht zu erheben: a) Auf den Löhnen erwerbstätiger Kinder bis zum 31. De- zember des Jahres, in dem sie das 17. Altersjahr zurück- gelegt haben; b) Auf den Löhnen von Personen, die über das Referenzal- ter hinaus arbeiten, soweit diese 1400 Franken im Monat oder 16 800 Franken im Jahr (Freibetrag) nicht überstei- gen, sofern sie auf die Anwendung des Freibetrags nicht verzichten. Die Beiträge auf den ganzen Löhnen sind bis zum letzten Tag des Monats, in welchem sie das Refe- renzalter erreicht haben, geschuldet.
3. Nachzahlung und Rückforderung von Beiträgen
144 Für die Nachzahlung geschuldeter Beiträge und die Rück-
forderung zu viel bezahlter Beiträge finden die Bestimmun- gen des AHVG mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG Anwendung (Art. 18 Abs. 3 FLG).
D. Rechtspflege
Art. 22 FLG Besonderheiten der Rechtspflege
1 Über Beschwerden entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1
ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
2 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung
von Artikel 58 Absatz 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kan- tons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Artikel 85bis Absätze 2 und 3 AHVG gilt sinngemäss.
145 Die Rechtspflege richtet sich nach Art. 56–62 ATSG, wobei
in Bezug auf den Gerichtsstand die gleichen Abweichun- gen wie für die AHV gelten (Art. 22 FLG).
146 Gegen Verfügungen der Kassen können die Betroffenen
innert 30 Tagen seit der Zustellung bei der Kasse Einspra- che (Art. 52 ATSG) erheben. Gegen Einspracheentscheide
kann innert 30 Tagen beim kantonalen Versicherungsge- richt Beschwerde erhoben werden (Für das Verfahren siehe das Kreisschreiben des BSV über die Rechtspflege). Die Verfügung einer Kasse, wonach ein Betrieb dem FLG nicht untersteht, kann weitergezogen werden, auch wenn kein Gesuch um Ausrichtung von Zulagen eingereicht wor- den ist. Der Entscheid über die Unterstellung steht nicht in notwendigem Zusammenhang mit einem Zulagengesuch. Vielmehr hat die Kasse im Hinblick auf den Arbeitgeberbei- trag über die Unterstellung auch in den Fällen zu entschei- den, in denen die Ausrichtung von Zulagen nicht in Be- tracht fällt, weil die beschäftigten Arbeitskräfte die Voraus- setzungen für den Bezug der Familienzulagen nicht erfül- len. Da die Beiträge voll von der Arbeitgeberin/vom Arbeit- geber aufzubringen sind, ist die Verfügung betreffend die Unterstellung nur der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinha- ber zu eröffnen, sofern die Kasse nicht gleichzeitig über Zulagen befindet (EVGE i. Sa. R. K., vom 23. August 1956; ZAK 1958, S. 25).
147 Die Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte kön-
nen von der/vom Betroffenen, von der Kasse, deren Verfü- gung angefochten wurde, sowie vom Bundesamt innert
30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung durch die Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.
148 Auf das Verfahren finden grundsätzlich die Regeln von
Art. 61 ATSG Anwendung.
E. Widerhandlungen
Art. 23 FLG Strafbestimmungen Die Artikel 87–91 AHVG finden Anwendung auf Personen, die in einer in die- sen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften dieses Gesetzes verletzen.
I. Verletzung von Ordnungs- und Kontrollvorschrif- ten (Art. 23 FLG; Art. 91 AHVG)
149 Als Verletzung von Ordnungs- und Kontrollvorschriften gilt
jede Nichtbefolgung von Vorschriften des Bundesgesetzes sowie der Verordnung, die nicht ein Vergehen oder eine Übertretung im Sinne von AHVG Art. 87 und 88 darstellt und durch diese Bestimmungen unter Strafe gestellt wird. Personen, die sich der Verletzung von Ordnungs- und Kon- trollvorschriften schuldig machen, sind nach vorangegan- gener Mahnung durch die Kasse mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken (im Wiederholungsfalle innert zweier Jahre bis zu 5000 Franken) zu belegen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG.
II. Vergehen und Übertretungen (Art. 23 FLG; Art. 87 und 88 AHVG)
150 Eines Vergehens macht sich schuldig:
a) wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen Familienzula- gen erwirkt, die ihm nicht zukommen; b) wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht ganz oder teil- weise entzieht; c) wer die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchfüh- rung des Bundesgesetzes seine Stellung als Organ oder Funktionär zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht; d) wer die Meldepflicht verletzt (Art. 31 Abs. 1 ATSG);
e) wer als Revisor/in oder Revisionshilfe die bei der Durch- führung einer Revision bzw. Kontrolle oder bei der Ab- fassung oder Erstattung des Revisions- bzw. Kontrollbe- richtes obliegenden Pflichten in grober Weise verletzt.
Diese Vergehen werden mit einer Geldstrafe von bis zu
180 Tagessätzen bestraft.
151 Einer Übertretung macht sich schuldig,
a) wer in Verletzung der Auskunftspflicht wissentlich un- wahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert; b) wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verun- möglicht; c) wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt.
Für Übertretungen sind Bussen angedroht.
Anhang: Umrechnungsfaktoren
Stundenansätze des Bundesamtes für Statistik für die Auswertung der Landwirtschafts- und Gartenbauzählung 1999
Pflanzenbau Std je ha und Jahr
Grundfläche der Treibbeetkästen ............................................. 3000 1 Grundfläche der Gewächshäuser und hohen Folientunnel .... 10 0001
1 Nur bei einzelnem Betriebszweig oder kleinen Verhältnissen
Tierhaltung Std je Tier und Jahr
Masthühner, Truten ...................................................................... 0,2 je Volk
2 Auf den 1. Januar 2012 wurde die Stundenzahl je Bienenvolk und Jahr vom 7 auf 17 erhöht