Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 59
Vom 10. Dezember 2001
INHALTSVERZEICHNIS
Hinweise
366 Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatori-
schen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2002
367 Änderung von Artikel 49a BVV 2
368 Einmalige Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration im Jahr 2002
369 Sicherheitsfonds BVG : Beitragssätze für das Jahr 2002
370 Wirkungsanalyse des Freizügigkeitsgesetzes und der Wohneigentumsförderung
mit Mitteln der beruflichen Vorsorge : Einladung zur Offertstellung
Stellungnahmen des BSV --
Rechtsprechung 371 Ausschluss der Verjährung der FZ-Leistung während Pflicht zur Erha ltung des Vorsorgeschutzes
Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundes- amtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzel- fall ausdrücklich gesagt wird.
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Hinweise
366 Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der
obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2002
(Art. 36 BVG)
Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen periodisch der Entwick- lung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Der Teue rungsausgleich hat erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren, und danach in der Re gel in einem zwei- jährigen, seit dem 1.1.1992 auf die AHV abgestimmten Rhythmus zu erfolgen. D.h., die nachfolgenden Anpassungen erfolgen auf den gleichen Zeitpunkt wie die Anpassungen der Renten der AHV.
Auf den 1. Januar 2002 müssen diejenigen obligatorischen Hinterlassenen- und In- validenrenten der dreijährigen Preisentwicklung angepasst werden, die im Laufe des Jahres 1998 zum ersten Mal ausgerichtet wurden. Der Anpassungssatz für diese Renten beträgt 3,4 %. Die nachfolgenden Anpassungen erfolgen auf den gleichen Zeitpunkt wie die Anpassungen der Renten der Alters- und Hinterlassenenversiche rung.
Auf den 1.1.2002 erfolgt keine Anpassung.
? Für Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die über das vom Gesetz vorgeschrie bene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungsausgleich insoweit nicht obligato risch, als die Gesamtrente höher als die der Preisentwicklung angepasste BVG- Rente ist.
? Ebenfalls der Preisentwicklung anzupassen sind die BVG-Altersrenten, sofern die finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung dies erlauben. Der Entscheid über die Anpassung dieser Renten an die Teuerung hat das paritätische Organ der Einrichtung zu fällen.
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367 Änderung von Artikel 49a BVV 2
Der Bundesrat hat die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge abgeändert: Die Vorsorgeeinrichtungen sind künftig verpflich- tet Regeln aufzustellen, die bei der Ausübung ihrer Aktionärsrechte zur Anwen- dung gelangen. Die Änderung tritt auf den 1. Januar 2002 in Kraft.
Verordnungstext und Kommentar :
Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Änderung vom 14. November 2001 ________________________________________________________________
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I.
Die Verordnung vom 18. April 1984 1 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) wird wie folgt geändert:
Art. 49a Abs. 2 (neu) Die Vorsorgeeinrichtung stellt die Regeln auf, die bei der Ausübung ihrer Aktionärsrech- te zur Anwendung gelangen.
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Diese Änderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Erläuterung
1 SR 831.441.1
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zum Änderungsentwurf von Art. 49a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
1. Einführung
Art. 65 Abs. 1 BVG sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtungen jederzeit Sicherheit dafür bieten müssen, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können. Die Ein- richtungen regeln ihr Finanzierungssystem, das sich insbesondere auf die Vermögens- erträge abstützt, selber. Kraft des Gesetzes haben die Vorsorgeeinrichtungen ihr Ver- mögen so zu verwalten, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine an- gemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind (Art. 71 Abs. 1 BVG). Bei der Anlage ihres Vermö- gens muss die Vorsorgeeinrichtung in erster Linie darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist (Art. 50 BVV 2). Die Rechte, die ihr als Aktionärin zustehen - und die Ausübung dieser Rechte - spielen somit bei der Finanzie- rung der beruflichen Vorsorge eine zentrale Rolle.
Der Ausdruck « Corporate Governance » bezeichnet die intervenierende Rolle der Akti- onäre, d. h. die Ausübung ihrer Rechte, über die sie als Aktionäre verfügen. Corporate Governance ist zwar in der Schweiz bekannt, doch wird es noch selten mit der berufli- chen Vorsorge in Verbindung gebracht.
Aus der Erhebung über die Anlagen der Pensionskassen 1998-2000 geht hervor, dass über 50 Prozent der Kassen ihr Stimmrecht nicht wahrnehmen. Bei den Generalver- sammlungen geben jeweils nur gerade 5 Prozent systematisch ihre Stimme ab. Die üb- rigen Kassen nehmen ihr Stimmrecht nur sporadisch war.
Diese von Ständerat Maximilian Reimann (Interpellation 00.3314 vom 21.6.2000) auf- geworfene Problematik war im Mai 2001 Gegenstand eines vertieften Berichts der Aus- schusses Anlagefragen der BVG-Kommission mit dem Titel „Aktienrechtliche Machtbal- lung der Vorsorgeeinrichtungen”. Die Subkommission hat in ihrem Bericht die folgenden drei Varianten geprüft:
?? Beibelassen des Status quo
?? Die Vorsorgeeinrichtung stellt die Regeln auf, die bei der Ausübung ihrer Aktio- närsrechte zur Anwendung gelangen. Sie weist darauf hin, ob sie sozialen oder ökologischen Kriterien Rechnung trägt.
?? Die Vorsorgeeinrichtung stellt die Regeln auf, die bei der Ausübung ihrer Aktio- närsrechte zur Anwendung gelangen, ohne indes darauf hinzuweisen, ob sie so- zialen oder ökologischen Kriterien Rechnung trägt.
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2. Kommentar zu Art. 49a Abs. 2 BVV 2
Man hat sich letztlich für die Zwischenlösung (dritte Variante) entschieden, und einen zweiten Absatz zu Art. 49a BVV 2 hinzugefügt. Dieser neue Absatz sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtung die Regeln aufstellt, die bei der Ausübung ihrer Aktionärsrechte zur Anwendung gelangen.
Die Pensionskassen legen intern das entsprechende Stimmverfahren fest. Den Stimm- entscheid fällen die Mitglieder des paritätisch zusammengereckten obersten Organs.
Hingegen hat man darauf verzichtet, auf die sozialen und/oder ökologischen Kriterien bei der Stimmrechtsausübung hinzuweisen, da dieser Punkt zahlreiche Probleme birgt; wäre es doch quasi unmöglich, gemeinsame oder allgemeine Kriterien festzulegen, da diese von spezifischen Faktoren abhängen, wie etwa Art der Einrichtung, Grösse, Kreis der Versicherten, usw.
368 Einmalige Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration im Jahr
2002
(Art. 21 und 22 BVV 2)
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat die Broschüre zur Berechnung der einmali- gen Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration für das Jahr 2002 veröffentlicht. Diese Broschüre kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale (EDMZ), 3003 Bern, unter der Bestellnummer 318.762.02 d/f/i bezogen werden.
369 Sicherheitsfonds BVG: Beitragssätze für das Jahr 2002
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat die Beitragssätze für das Bemessungsjahr 2002 gemäss Antrag des Stiftungsrates genehmigt. Sie betragen 0,05 Prozent für die Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruk tur sowie 0.03 Prozent für die Insolvenzen und andere Leistungen. Die Beitragssätze bleiben somit gleich hoch wie im Vorjahr.
Beitragspflichtig sind alle dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstellten Vorsorgeeinrich- tungen.
Die Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur werden durch die Beiträge der regist- rierten Vorsorgeeinrichtungen finanziert. Berechnungsbasis ist die Summe der koordi- nierten Löhne aller Versicherten, welche Beiträge für Altersleistungen zu entrichten ha- ben.
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Die Insolvenzen und anderen Leistungen werden durch die Beiträge aller Vorsorgeein- richtungen, die dem FZG unterstellt sind, finanziert. Berechnungsgrundlage ist die Summe der per 31. Dezember berechneten reglementari schen Austrittsleistungen aller Versicherten nach Artikel 2 FZG und des mit zehn multipli zierten Betrages sämtlicher Renten, wie er aus der Betriebsrechnung hervorgeht.
370 Wirkungsanalyse des Freizügigkeitsgesetzes
Wirkungsanalyse der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruf- lichen Vorsorge Einladung zur Offertstellungen
Gestützt auf die Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (FZV, Art. 20) sowie die Verordnung über die Wohneigen- tumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV, Art. 18) plant das Bundes- amt für Sozialversicherung Analysen über die Wirkungen dieser beiden Neuregelungen. Diese Wirkungsanalysen sollen die gesetzten Ziele überprüfen und Nebenwirkungen untersuchen. Entsprechende Projektausschreibungen mit zu untersuchenden Fragen können unter http://www.bsv.admin.ch/bv/projekte/d/index.htm als pdf-Datei oder unter der Adresse
Bundesamt für Sozialversicherung Kompetenzzentrum Grundlagen Wirkungsanalysen FZG / WEF Seilerstrasse 8
3003 Bern
bezogen werden. Eingabefrist der schriftlichen Offerten ist der 28. Januar 2002.
Rechtsprechung
371 Ausschluss der Verjährung der FZ-Leistung während Pflicht zur
Erhaltung des Vorsorgeschutzes
(Hinweis auf ein Urteil vom 19. 10. 2001 in Sachen E. S. 2/01)
Die Versicherte E.S. trat am 30. 9. 06 aus der Vorsorgeeinrichtung (VE) ihres öffentlich- rechtlichen Arbeitgebers aus (d. h. nach Inkrafttreten des BVG aber vor Inkrafttreten des FZG). Ihr Gesuch um Barauszahlung der Austrittsleistung, das sie mit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit begründete, wurde am 2. 5. 1987 abgelehnt. Ob- wohl die VE sie am 14. 5. 1987 aufforderte, den Antrag für die Errichtung einer Freizü-
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gigkeitspolice auszufüllen, reagierte E. S. nicht. Sie meldete sich erst im Jahr 1998, in dem sie das AHV-Rentenalter erreichte und verlangte die Auszahlung ihres Guthabens. Die VE machte die Verjährung geltend.
Nach den Bestimmungen der Statuten der VE verjähren Freizügigkeitsleistungen nach 10 Jahren. Das Bundesgericht stellt fest, dass diese statutarische Verjährungsregelung übergeordnetem Recht widerspricht und daher nicht anzuwenden sei: Freizügigkeitsleis- tungen sind keine Leistungen im gleichen versicherungsrechtlichen und technischen Sinn wie Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, sondern die Finanzierungs- grundlage für allfällig künftig entstehende Versicherungsleistungen. Seit 1. 1. 1985 gel- ten Vorschriften über die Pflicht zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes. Solange diese Pflicht besteht, schliesst sie die Verjährung des Freizügigkeitsanspruchs nach Art. 41 BVG aus. Selbst wenn man diese Auslegung aufgrund des Normzwecks und der Geset- zessystematik ablehnen würde, wäre die Verjährung noch nicht eingetreten, da beim Inkrafttreten der Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizü- gigkeit (Erhaltungsverordnung) am 1. 1. 1987 die Erledigung des Freizügigkeitsfalles noch hängig war, wie die Korrespondenz zeige. In dieser Verordnung wurde ausdrück- lich geregelt, wie der Pflicht zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes bei fehlender Mitwir- kung des Versicherten nachzukommen ist. Im Hinblick auf das Inkrafttreten dieser Ver- ordnung dränge sich der Schluss erst recht auf, dass der Anspruch auf Freizügigkeits- leistungen nicht verjähre, solange die Pflicht zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes beste- he.
Dieses Urteil, das einen Austritt unter der Erhaltungsverordnung betrifft, ist auch unter dem Freizügigkeitsgesetz und -verordnung wegweisend, da darin die Pflicht zur Erhal- tung des Vorsorgeschutzes ebenso klar formuliert ist, auch wenn die Versicherten keine Angaben liefern.