Lexipedia

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

7. Juli 2016

Hinweis 937 Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung - Inkrafttreten auf den 1. Januar 2017 ............... 2

Stellungnahmen 938 WEF-Vorbezug von Guthaben der Säule 3a für Renovationen und Umbauten .............................. 33 939 Übertragung der Austrittsleistung bei Vorliegen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse .................. 33 940 Säule 3a auch für Durchdiener, die EO beziehen ............................................................................ 34

Rechtsprechung 941 Verjährung ........................................................................................................................................ 35 942 Verrechnung ..................................................................................................................................... 35 943 Bildung von Rückstellungen für Rentner bei einer Teilliquidation .................................................... 36 944 Invalidität bei Teilerwerbstätigen ...................................................................................................... 36 945 Bedeutung von Originaldokumenten für die Überprüfung der Echtheit einer Unterschrift ............... 37 946 Ein Testament allein genügt nicht für die Begünstigung .................................................................. 37

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 464 06 11, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch

Hinweis 937 Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung - Inkrafttreten auf den 1. Januar 2017

Bei einer Scheidung oder bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft wird das Guthaben aus der beruflichen Vorsorge unter den Eheleuten oder den Partnern/Partnerinnen künftig gerechter auf- geteilt. Der Bundesrat setzt die neuen Gesetzesbestimmungen und die entsprechenden Verord- nungsänderungen per 1. Januar 2017 in Kraft. Bestehende Renten aus bisherigen Scheidungsurteilen können unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb eines Jahres in Vorsorgerenten nach neuem Recht umgewandelt werden.

Im Scheidungsfall stellt das Vorsorgeguthaben bei Einrichtungen der beruflichen Vorsorge einen wich- tigen und manchmal sogar den einzigen Vermögenswert der Eheleute dar. Wer während der Ehe Betreuungsaufgaben wahrgenommen hat und deshalb nicht über eine ausreichende eigene berufliche Vorsorge verfügt – häufig die Ehefrau –, kann heute bei einer Scheidung benachteiligt werden. Zudem sind die geltenden Bestimmungen zu starr und erschweren damit einvernehmliche Lösungen. Am 19. Juni 2015 hat das Parlament eine Revision des Zivilgesetzbuches (ZGB) verabschiedet, mit der der Vorsorgeausgleich bei der Scheidung in dieser Hinsicht verbessert wird. Die neuen Gesetzesbe- stimmungen und die entsprechenden Verordnungsänderungen treten auf den 1. Januar 2017 in Kraft.

Vorsorgeansprüche werden häufiger geteilt als bisher

Grundsätzlich gilt immer noch, dass die während der Ehe erworbene Austrittsleistung hälftig geteilt wird. Als massgebender Zeitpunkt für die Berechnung gilt aber neu die Einleitung und nicht mehr das Ende des Scheidungsverfahrens. Neu wird die Teilung auch dann vollzogen, wenn ein Ehegatte zu diesem Zeitpunkt bereits pensioniert oder invalid ist. Je nach den Umständen beruht die Berechnung dann auf einer hypothetischen Austrittsleistung oder es wird die vorhandene Rente geteilt und in eine lebenslange Rente für den berechtigten Gatten umgerechnet.

Die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen werden verpflichtet, der Zentralstelle 2. Säule perio- disch alle Inhaber von Vorsorgeguthaben zu melden. Damit können die Scheidungsgerichte kontrollie- ren, dass keine Vorsorgeguthaben der Teilung entzogen werden. Weitere Bestimmungen stellen si- cher, dass während der Ehe kein Vorsorgeguthaben ohne das Wissen des Ehegatten ausgezahlt wird und dass bei einem Vorsorgeausgleich ein fairer Anteil an obligatorischem BVG-Altersguthaben über- tragen wird. Wer bei einer Scheidung ein Vorsorgeguthaben erhält, selber aber keiner Vorsorgeein- richtung angeschlossen ist, kann es neu an die Auffangeinrichtung BVG überweisen und später in eine Rente umwandeln lassen.

Übergangsregelung für bereits Geschiedene

Personen, die bereits geschieden sind und denen nach bisherigem Recht eine angemessene Ent- schädigung in Form einer Rente zulasten des Partners zugesprochen wurde, verlieren diese, wenn der geschiedene Partner oder die geschiedene Partnerin stirbt. Die Hinterlassenenrente aus der Vor- sorge ist dann oft viel tiefer als es die Entschädigung war. Damit auch solche Personen vom neuen Recht profitieren können, sieht die Gesetzesrevision für sie eine Übergangsregelung vor. Bis zum 31. Dezember 2017 können sie unter bestimmten Voraussetzungen beim Scheidungsgericht den Antrag stellen, diese bestehende Entschädigungszahlung unter Ex-Eheleuten in eine neue lebenslange Vor- sorgerente umwandeln zu lassen.

Internetlink auf den Schlussabstimmungstext der Gesetzesänderung: https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2015/4883.pdf Im Folgenden publizieren wir die Verordnungsänderungen zur Revision sowie die Erläuterungen (nur der in der in der amtlichen Sammlung des Bundesrechts publizierte Verordnungstext ist rechtsgültig):

2/38

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Änderung vom 10. Juni 2016 nicht offizielle Fassung

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geän- dert:

Ingress gestützt auf Artikel 97 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), Artikel 26 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 19933 (FZG) sowie die Artikel 124 Absatz 3 und 124a Absatz 3 des Zivilgesetzbuches4 (ZGB),

Art. 15a Festhalten und Mitteilung des Altersguthabens (Art. 15 BVG) 1 Die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss festhalten, wie hoch der Anteil des Altersguthabens ist an: a. dem gesamten sich in der Einrichtung befindenden Vorsorgeguthaben einer versicherten Person; b. einem nach Artikel 30c BVG vorbezogenen Betrag; c. Austrittsleistungen und Rentenanteilen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 22 FZG übertragen werden. 2 Bei der Übertragung der Freizügigkeitsleistung auf eine neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss die bisherige Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung der neuen Einrichtung die Angaben nach Absatz 1 mitteilen. Fehlen diese Anga- ben, so muss die neue Einrichtung sie von der bisherigen Einrichtung verlangen.

Art. 15b Festlegung des Altersguthabens (Art. 15 Abs. 4 BVG) 1 Kann das Altersguthaben nicht ermittelt werden, so gilt als Altersguthaben der Betrag, den die versicherte Person nach den gesetzlichen Mindestvorschriften bis zum Zeitpunkt der Festlegung maximal hätte erreichen können, höchstens aber das tatsächlich in der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung vorhandene Vorsorgeguthaben. 2 Nicht ermittelt werden kann ein Altersguthaben, wenn die dafür notwendigen Angaben bei den bisherigen Einrichtungen und der neuen Einrichtung fehlen.

Art. 16 Zinsen, Erträge und Verluste (Art. 15 BVG und Art. 18 FZG) 1 Bei der Verzinsung durch eine Vorsorgeeinrichtung gelten als Bestandteil des Altersguthabens die Zinsen, die sich aus dem Mindestzinssatz nach Artikel 12 ergeben. 2 Bei der Verzinsung durch eine Freizügigkeitseinrichtung werden die Zinsen anteilsmässig dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben gutgeschrieben. Erträge und Verluste aus dem Wertschriftensparen nach Artikel 13 Absatz 5 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 19945 (FZV) werden ebenfalls anteilsmässig auf das Altersguthaben und das übri- ge Vorsorgeguthaben aufgeteilt.

Art. 19 Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5 BVG) 1 Die Invalidenrente darf nur gekürzt werden, wenn das bis zum Beginn des Anspruchs erworbene Vorsorgeguthaben gemäss Reglement in die Berechnung der Invalidenrente einfliesst. 2 Sie darf höchstens um den Betrag gekürzt werden, um den sie tiefer ausfällt, wenn ihrer Berechnung ein um den übertrage- nen Teil der Austrittsleistung vermindertes Vorsorgeguthaben zugrunde gelegt wird. Die Kürzung darf jedoch im Verhältnis

3/38

zur bisherigen Invalidenrente nicht grösser sein als der übertragene Teil der Austrittsleistung im Verhältnis zur gesamten Austrittsleistung. 3 Die Kürzung wird nach den reglementarischen Bestimmungen berechnet, die der Berechnung der Invalidenrente zugrunde liegen. Für die Berechnung der Kürzung massgebend ist der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens.

Art. 20 Anspruch auf Hinterlassenenleistungen bei Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partner- schaft (Art. 19 Abs. 3 und 19a BVG) 1 Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern: a. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; und b. dem geschiedenen Ehegatten bei der Scheidung eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zuge- sprochen wurde. 2 Die ehemalige eingetragene Partnerin oder der ehemalige eingetragene Partner ist beim Tod der früheren eingetragenen Partnerin oder des früheren eingetragenen Partners der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern: a. die eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat; und b. der ehemaligen Partnerin oder dem ehemaligen Partner bei der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partner- schaft eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 ZGB oder Artikel 34 Absätze 2 und 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 20046 zugesprochen wurde. 3 Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, solange die Rente geschuldet gewesen wäre. 4 Die Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtung können um den Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil oder dem Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft übersteigen. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV.

Art. 24 Abs. 2ter (Art. 34a BVG) 2ter Wird bei einer Scheidung eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter geteilt, so wird der Rentenanteil, der dem berechtigten Ehegatten zugesprochen wurde, bei der Berechnung einer allfälligen Kürzung der Invalidenrente des verpflichteten Ehegatten weiterhin angerechnet.

Art. 25a Vorsorgeausgleich bei Kürzung der Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter (Art. 124 Abs. 3 ZGB, Art. 34a BVG) 1 Wurde infolge des Zusammentreffens mit Leistungen der Unfall- oder Militärversicherung eine Invalidenrente gekürzt, so kann bei einer Scheidung vor dem reglementarischen Rentenalter der Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB nicht für den Vorsorgeausgleich verwendet werden. 2 Der Betrag kann jedoch für den Vorsorgeausgleich verwendet werden, wenn die Invalidenrente ohne Anspruch auf Kinder- renten nicht gekürzt würde.

Art. 25b Vorsorgeausgleich bei Kürzung der Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter (Art. 124a Abs. 3 Ziff. 2 und 124c ZGB, Art. 34a BVG) 1 Wurde eine Invalidenrente infolge des Zusammentreffens mit anderen Leistungen gekürzt, so stützt sich das Gericht bei einer Scheidung nach dem reglementarischen Rentenalter bei der Entscheidung über die Teilung auf die ungekürzte Rente. 2 Ist die gekürzte Invalidenrente mindestens gleich hoch wie der Rentenanteil, der dem berechtigten Ehegatten zugesprochen wurde, so wird der Rentenanteil nach Artikel 124a Absatz 2 ZGB umgerechnet und dem berechtigten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen. 3 Ist die gekürzte Invalidenrente tiefer als der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil, so gilt Folgendes: a. Die gekürzte Invalidenrente wird in eine lebenslange Rente umgerechnet und dem berechtigten Ehegatten ausgerich- tet oder in seine Vorsorge übertragen. b. Nach dem Tod des verpflichteten Ehegatten oder sobald die ausbezahlte Leistung den gesamten Anspruch des be- rechtigten Ehegatten aus dem Vorsorgeausgleich zu decken vermag, wird der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil in eine lebenslange Rente umgerechnet und an den berechtigten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen. Für diese Umrechnung massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Scheidung rechtskräftig wird. c. Der verpflichtete Ehegatte schuldet eine angemessene Entschädigung (Art. 124e Abs. 1 ZGB) für den Teil des An- spruchs aus dem Vorsorgeausgleich, der aufgrund der Kürzung der Invalidenrente nach Buchstabe a nicht an den be- rechtigten Ehegatten ausbezahlt oder in dessen Vorsorge übertragen werden kann. 4 Wird ein zugesprochener Rentenanteil nach Artikel 124c ZGB verrechnet, so ist für die Anwendung der Absätze 2 und 3 der Differenzbetrag zwischen den gegenseitigen Ansprüchen der Ehegatten massgebend.

6 SR 211.231 4/38

Art. 27i Abs. 1 Bst. a 1 Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, sind zur Aufbewahrung von allen Vorsorgeunterlagen verpflichtet, die wesentliche Angaben zur Geltendmachung von Vorsorgeansprüchen der Versi- cherten enthalten: a. Unterlagen betreffend das Vorsorgeguthaben, einschliesslich der Angaben nach Artikel 15a Absatz 1 zum Altersgut- haben;

II Übergangsbestimmung zur Änderung vom … Geschiedene Ehegatten sowie ehemalige Partner und Partnerinnen einer eingetragenen Partnerschaft, denen vor Inkrafttreten der Änderung vom … eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde, haben Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach bisherigem Recht.

III Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.

IV Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

5/38

Anhang (Ziff. III)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 19947

Ingress gestützt auf Artikel 26 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 19938 (FZG), Artikel 124a Absatz 3 des Zivilgesetzbuches9 (ZGB) und Artikel 99 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 190810,

Art. 2 Festhalten und Mitteilung der Austrittsleistung 1 Die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss für Versicherte, die das 50. Altersjahr vollenden oder die eine Ehe schliessen oder eine eingetragene Partnerschaft eingehen, die bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Austrittsleistung festhalten. 2 Sie muss für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1995 geheiratet haben, die erste Austrittsleistung, die nach dem 1. Januar 1995 aufgrund von Artikel 24 FZG mitgeteilt oder fällig wurde, sowie den Zeitpunkt der Mitteilung beziehungsweise Fällig- keit festhalten. 3 Bei der Übertragung der Austrittsleistung auf eine neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss die bisherige Vor- sorge- oder Freizügigkeitseinrichtung der neuen Einrichtung die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 mitteilen. Fehlen diese Angaben, so muss die neue Einrichtung sie von der bisherigen Einrichtung verlangen.

Art. 16 Abs. 3 3 Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung der Altersleistung in Kapitalform nur zulässig, wenn der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin schriftlich zustimmt. Kann die versicherte Person die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihr verweigert, so kann sie das Zivilgericht anru- fen.

Gliederungstitel vor Art. 19abis 2a. Abschnitt: Zentralstelle 2. Säule

Art. 19abis Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 4 Register der gemeldeten Personen mit Vorsorgeguthaben 1 Die Zentralstelle 2. Säule führt ein zentrales Register (Register), in das die nach Artikel 24a FZG gemeldeten Personen mit Vorsorgeguthaben eingetragen werden. 4 Im Register wird vermerkt, ob die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung mit der gemeldeten Person noch einen Kontakt herstellen kann oder nicht.

Art. 19c Vergessene und kontaktlose Vorsorgeguthaben 1 Als Vorsorgeguthaben, die nach Artikel 24d Absatz 2 FZG als vergessene Guthaben zu melden sind, gelten Guthaben von Personen, die das Rentenalter nach Artikel 13 Absatz 1 BVG11 erreicht haben und ihren Anspruch auf Auszahlung der Alters- leistungen noch nicht geltend gemacht haben. 2 Als kontaktlose Vorsorgeguthaben gelten Guthaben von Personen, mit denen die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung keinen Kontakt mehr herstellen kann. 3 Die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen teilen der Zentralstelle 2. Säule bei der Meldung nach Artikel 24a FZG mit, für welche der gemeldeten Personen sie ein kontaktloses Vorsorgeguthaben führen.

Art. 19d Auskünfte an Versicherte und Begünstigte 1 Die Zentralstelle 2. Säule teilt versicherten Personen auf deren Verlangen mit, welche Einrichtungen gemeldet haben, dass sie im Dezember des Vorjahres ein Vorsorgeguthaben für sie führten. 2 Dieselbe Auskunftspflicht besteht bei einem hängigen Scheidungsverfahren gegenüber dem Gericht und nach dem Tod der versicherten Person gegenüber den Begünstigten.

Art. 19f Abs. 1

7 SR 831.425 8 SR 831.42 9 SR 210 10 SR 221.229.1 11 SR 831.40 6/38

1 Der Sicherheitsfonds deckt die in seiner Rechnung separat auszuweisenden Kosten für die Zentralstelle 2. Säule aus den Mitteln nach Artikel 12a der Verordnung vom 22. Juni 199812 über den Sicherheitsfonds BVG.

Gliederungstitel nach Art. 19f 2b. Abschnitt: Scheidung und gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Art. 19g Berechnung der Austrittsleistung bei Erreichen des Rentenalters während des Scheidungsverfahrens (Art. 22a Abs. 4 FZG) 1 Tritt beim verpflichteten Ehegatten während des Scheidungsverfahrens der Vorsorgefall Alter ein, so kann die Vorsorgeein- richtung den nach Artikel 123 ZGB zu übertragenden Teil der Austrittsleistung und die Altersrente kürzen. Die Kürzung entspricht höchstens der Summe, um die die Rentenzahlungen bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils tiefer ausgefallen wären, wenn ihrer Berechnung ein um den übertragenen Teil der Austrittsleistung vermindertes Guthaben zugrunde gelegt worden wäre. Die Kürzung wird je hälftig auf die beiden Ehegatten verteilt. 2 Bezieht der verpflichtete Ehegatte eine Invalidenrente und erreicht er während des Scheidungsverfahrens das reglementari- sche Rentenalter, so kann die Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB und die Rente kür- zen. Die Kürzung entspricht höchstens der Summe, um die die Rentenzahlungen zwischen dem Erreichen des reglementari- schen Rentenalters und der Rechtskraft des Scheidungsurteils tiefer ausgefallen wären, wenn ihrer Berechnung ein um den übertragenen Teil der Austrittsleistung vermindertes Guthaben zugrunde gelegt worden wäre. Die Kürzung wird je hälftig auf die beiden Ehegatten verteilt.

Art. 19h Umrechnung des Rentenanteils in eine lebenslange Rente (Art. 124a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB) 1 Die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten rechnet den dem berechtigten Ehegatten zugesprochenen Rentenan- teil nach der Formel im Anhang in eine lebenslange Rente um. Das BSV macht kostenlos ein elektronisches Umrechnungs- programm zugänglich.13 2 Für die Umrechnung massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Scheidung rechtskräftig wird.

Art. 19i Ausgleich bei Aufschub der Altersrente (Art. 124a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB)

Hat ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens das ordentliche reglementarische Rentenalter erreicht und den Bezug der Altersleistung aufgeschoben, so ist sein in diesem Zeitpunkt vorhandenes Vorsorgeguthaben wie eine Austrittsleistung zu teilen.

Art. 19j Modalitäten der Übertragung eines zugesprochenen Rentenanteils in eine Vorsorge- oder Freizügigkeitsein richtung (Art. 22c Abs. 3 FZG) 1 Die lebenslange Rente nach Artikel 124a Absatz 2 ZGB ist von der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten an die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten zu übertragen. Die Übertragung umfasst die für ein Kalenderjahr geschuldete Rente und ist jährlich jeweils bis zum 15. Dezember des betreffenden Jahres vorzunehmen. 2 Entsteht während des betreffenden Jahres ein Anspruch auf Auszahlung aufgrund von Alter oder Invalidität (Art. 22e FZG) oder stirbt der berechtigte Ehegatte, so umfasst die Übertragung die vom Beginn dieses Jahres bis zu diesem Zeitpunkt ge- schuldete Rente. 3 Der berechtigte Ehegatte informiert seine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung über seinen Anspruch auf eine lebens- lange Rente und nennt ihr die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten. Wechselt er seine Vorsorge- oder Freizü- gigkeitseinrichtung, so informiert er die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten bis spätestens am 15. November des betreffenden Jahres darüber. 4 Wird der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten nicht mitgeteilt, so überweist sie frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Termin für diese Übertragung den Betrag an die Auffangeinrichtung. Sie überweist die folgenden Übertragungen jährlich an die Auffangein- richtung, bis sie eine Information nach Absatz 3 erhält. 5 Die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten schuldet auf dem Betrag der jährlichen Übertragung einen Zins, welcher der Hälfte des für das betreffende Jahr geltenden reglementarischen Zinssatzes entspricht.

12 SR 831.432.1 13 Das elektronische Umrechnungsprogramm ist ab dem 1. Januar 2017 unter www.bsv.admin.ch zugänglich. 7/38

Art. 19k Informationen (Art. 24 Abs. 4 FZG)

Im Falle der Scheidung hat die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung der versicherten Person oder dem Gericht auf Ver- langen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 24 Absatz 3 FZG folgende Auskünfte zu geben: a. ob und in welchem Umfang die Freizügigkeitsleistung im Rahmen der Wohneigentumsförderung vorbezogen wurde; b. die Höhe der Austrittsleistung im Zeitpunkt eines allfälligen Vorbezugs; c. ob und in welchem Umfang die Freizügigkeits- oder die Vorsorgeleistung verpfändet ist; d. die voraussichtliche Höhe der Altersrente; e. ob Kapitalabfindungen ausgerichtet wurden; f. die Höhe der Invaliden- oder Altersrente; g. ob und in welchem Umfang eine Invalidenrente gekürzt wird, ob sie wegen Zusammentreffens mit Invalidenrenten der Unfall- oder Militärversicherung gekürzt wird und in diesem Fall, ob sie auch ohne Anspruch auf Kinderrenten gekürzt würde; h. die Höhe der Austrittsleistung, die dem Bezüger oder der Bezügerin einer Invalidenrente nach Aufhebung der Invali- denrente zukommen würde; i. die Kürzung der Invalidenrente nach Artikel 24 Absatz 5 BVG14; j. weitere Auskünfte, die für die Durchführung des Vorsorgeausgleichs nötig sind.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom … Im Jahr 2017 müssen die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, ihre Meldepflicht nach Artikel 24a FZG bis am 31. März erfüllen.

Anhang (Art. 19h)

2. Verordnung vom 3. Oktober 199415 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

Art. 11a Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs Die Vorsorgeeinrichtung muss den Zeitpunkt des Vorbezugs und die Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Freizü- gigkeitsleistung festhalten.

Art. 12 Mitteilungspflicht der bisherigen Vorsorgeeinrichtung 1 Die bisherige Vorsorgeeinrichtung muss der neuen Vorsorgeeinrichtung unaufgefordert mitteilen, in welchem Umfang die Freizügigkeits- oder die Vorsorgeleistung verpfändet ist oder Mittel vorbezogen wurden. 2 Sie muss der neuen Vorsorgeeinrichtung zudem den Zeitpunkt des Vorbezugs und die Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Freizügigkeitsleistung mitteilen.

14 SR 831.40 15 SR 831.411 8/38

Art. 20a Übergangsbestimmung zur Änderung vom … Wurde der Vorbezug vor Inkrafttreten der Änderung vom … vorgenommen und lässt sich der Anteil des Altersguthabens (Art. 15 BVG) am vorbezogenen Betrag nicht mehr ermitteln, so wird der zurückbezahlte Betrag dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben in dem Verhältnis zugeordnet, das zwischen diesen beiden Guthaben unmittelbar vor der Rückzahlung bestand.

9/38

Erläuterungen zu den Änderungen der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) im Rahmen des revidierten Vorsorgeausgleichs bei Scheidung (Revision ZGB)

1 Einleitung

1.1 Ausgangslage

Am 19. Juni 2015 hat das Parlament die Revision des ZGB zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung verabschiedet. Die Referendumsfrist ist am 8. Oktober 2015 ungenutzt abgelaufen.

Als wesentliche Neuerung bringt die Revision mit sich, dass der Vorsorgeausgleich auch dann aus Mitteln der beruflichen Vorsorge vorgenommen wird, wenn bei einem der Ehegatten bereits ein Vor- sorgefall eingetreten ist. So kann beim Vorsorgeausgleich die Altersrente geteilt werden, wenn einer der Ehegatten bereits eine solche bezieht. Neben diesem Kernpunkt der Revision sind u.a. folgende Neuerungen vorgesehen: Massgebend für die Berechnung der zu teilenden Vorsorgeansprüche ist künftig der Zeitpunkt, in dem das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Die Meldepflichten der Vor- sorge- und Freizügigkeitseinrichtungen gegenüber der Zentralstelle 2. Säule werden erweitert. Weiter enthält das Gesetz neu Vorschriften zur Aufteilung der beim Vorsorgeausgleich zugesprochenen Vor- sorgemittel auf den obligatorischen und überobligatorischen Teil der Vorsorge.

Die Änderung vom 19. Juni 2015 wurde im Bundesblatt (BBl) 2015 4883 publiziert. Die Botschaft des Bundesrates findet sich in BBl 2013 4887.16 Die Gesetzesrevision und die dazugehörigen Verord- nungsbestimmungen werden auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt.

1.2 Anpassungen auf Verordnungsstufe

Das Gesetz delegiert verschiedene Rechtsetzungsbefugnisse an den Bundesrat. Insbesondere sehr technische Fragen sollen auf Verordnungsebene geregelt werden. Die erforderlichen Verordnungsan- passungen betreffen ausschliesslich Vorsorgerecht: Sie haben Anpassungen der Verordnung vom 18. April 198417 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2), der Ver- ordnung vom 3. Oktober 199418 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) sowie der Verordnung vom 3. Oktober 1994 19 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) zur Folge.

Die Revision sieht folgende explizite Rechtsetzungsdelegationen vor:

 das Vorgehen, wie der Ausgleich vorzunehmen ist, wenn die Invalidenrente eines Ehegatten vor dem reglementarischen Rentenalter wegen Überentschädigung gekürzt worden ist (Art.

124 Abs. 3 ZGB);

 die versicherungstechnische Umrechnung des Rentenanteils, der dem berechtigten Ehegatten zugesprochen wird, wenn mindestens ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Schei- dungsverfahrens das reglementarische Rentenalter bereits erreicht hat, sowie das Vorgehen in Fällen, in denen die Altersleistung aufgeschoben oder die Invalidenrente nach dem regle- mentarischen Rentenalter wegen Überentschädigung gekürzt worden ist (Art. 124a Abs. 3 Ziff.

1 und 2 ZGB);

 die Festlegung des Anteils des BVG-Altersguthabens am gesamten Vorsorgeguthaben in Fäl- len, in denen dieser Anteil nicht mehr ermittelbar ist (Art. 15 Abs. 4 BVG);

16 Weitere Unterlagen zu den Vorarbeiten (Bericht der Expertenkommission, Vernehmlassung) sind auf der Website des Bundesamtes für Justiz abrufbar: <www.bj.admin.ch>. 17 SR 831.441.1 18 SR 831.425 19 SR 831.411 10/38

 die Berechnung der Anpassung der Invalidenrente, wenn im Rahmen des Vorsorgeausgleichs ein Guthaben analog zu demjenigen in Artikel 2 Absatz 1 ter FZG übertragen wird (Art. 24 Abs. 5 BVG);

 das Vorgehen, wie Austrittsleistungen übertragen oder WEF-Vorbezüge zurückbezahlt wer- den, wenn nicht mehr feststellbar ist, welcher Teil dieser Beträge dem obligatorischen und welcher dem überobligatorischen Vorsorgeguthaben zuzuordnen ist (Art. 22c Abs. 1 FZG und Art. 30d Abs. 6 BVG);

 die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung bei laufenden Invalidenrenten und in Fällen, in denen zwischen der Einleitung des Scheidungsverfahrens und dem rechtskräftigen Ent- scheid über den Vorsorgeausgleich der Vorsorgefall Alter eingetreten ist (Art. 22a Abs. 4 FZG);

 die Modalitäten der Rentenübertragung, wenn sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte und die Vorsorgeeinrichtung nicht auf die Übertragung einer Kapitalleistung einigen können (Art. 22c Abs. 3 FZG);

 die zusätzlichen Informationspflichten beim Vorsorgeausgleich, insbesondere jene zur Be- rücksichtigung der Vorsorgebedürfnisse sowie für den Fall, dass der Vorsorgefall Invalidität oder Alter eingetreten ist (Art. 24 Abs. 4 FZG).

Weitere Anpassungen auf Verordnungsstufe sind erforderlich wegen der erweiterten Meldepflicht der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen an die Zentralstelle 2. Säule.

Ebenfalls angepasst wird Artikel 20 BVV 2, der den Anspruch auf Hinterlassenenleistungen von Ehe- gatten nach einer Scheidung beziehungsweise von Partnerinnen oder von Partnern nach der gerichtli- chen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft regelt. Die Änderung beinhaltet insbesondere eine Anpassung ans neue Recht und an die Rechtsprechung des Bundesgerichts.

1.3 Vorgehen beim Erarbeiten der Verordnungsbestimmungen

Die Botschaft enthält bereits Kriterien für die Ausführungsbestimmungen. Zudem hält sie fest, dass für die Ausarbeitung der Verordnungen Vertreter aus der Praxis beigezogen werden sollen, um die Prak- tikabilität der Regelungen zu gewährleisten. Entsprechend diesen Vorgaben hat die Verwaltung bei der Erarbeitung externe Sachverständige beigezogen: Dabei handelt es sich um Vertreter bzw. Vertre- terinnen von Vorsorgeeinrichtungen, der Frauenverbände, des Sicherheitsfonds BVG sowie um eine Zivilrichterin und einen Pensionskassenexperten.

Der Verordnungsentwurf sowie die dazugehörigen Erläuterungen wurden der BVG-Kommission an der Sitzung vom 23. November 2015 unterbreitet. Zudem wurden der Schweizerische Versicherungs- verband (SVV), die Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE), der Pensions- kassenverband ASIP sowie die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu einer schriftlichen Stellungnahme eingeladen. Materiell diskutiert wurden insbesondere das Vorgehen bei Überentschädigungskürzung sowie die Verzinsung des BVG-Altersguthabens.

1.4 Hinweis auf den Zivilstand der eingetragenen Partnerschaft

Der bisherige Artikel 22d FZG, der in der revidierten Fassung des Gesetzes in Artikel 23 verschoben wurde, sieht vor, dass die Bestimmungen des FZG zur Scheidung bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar sind. Weiter hält Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 201420 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG) fest, dass die während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft erworbenen Austrittsleistungen in der beruflichen Vorsorge nach den Bestimmungen des Scheidungsrechts über die berufliche Vorsorge geteilt werden. In den Verordnungsbestimmungen, die Regelungen zum Vorsorgeausgleich enthalten,

20 SR 211.231 11/38

muss aufgrund dieser beiden Bestimmungen die eingetragene Partnerschaft jeweils nicht ausdrücklich genannt werden, obwohl sie von den Regelungen erfasst wird.

Ausdrückliche Regelungen für die eingetragene Partnerschaft bzw. die eingetragenen Partner und Partnerinnen werden allerdings in jene Bestimmungen aufgenommen, die nicht den Vorsorgeaus- gleich regeln.

2 Erläuterungen zu den Änderungen der BVV 2

Ingress

Im Ingress wird neu auf Artikel 26 Absatz 1 FZG und die Artikel 124 Absatz 3 und Art. 124a Absatz 3 ZGB verwiesen. Nach Artikel 26 Absatz 1 FZG hat der Bundesrat die Kompetenz, die zulässigen For- men der Erhaltung des Vorsorgeschutzes zu erlassen. Die Verordnungsbestimmungen, welche die Freizügigkeitseinrichtungen betreffen, stützen sich auf diese Kompetenzdelegation. Artikel 124 Absatz 3 sowie 124a Absatz 3 ZGB ermächtigen den Bundesrat, auf Verordnungsebene Ausführungsbe- stimmungen zum revidierten Vorsorgeausgleich zu erlassen. Die entsprechenden Ausführungsvor- schriften werden in die BVV 2 aufgenommen.

Artikel 15a Festhalten und Mitteilung des Altersguthabens

(Art. 15 BVG)

Das revidierte Gesetz stellt mit neuen Vorschriften in Artikel 15 Absatz 1 und 4 und Artikel 30d Absatz 6 BVG sowie in Artikel 22c Absatz 1 und 2 und Artikel 22d FZG sicher, dass die Scheidung nicht zu einer Verschiebung von Guthaben vom obligatorischen in den überobligatorischen Bereich der berufli- chen Vorsorge führt. Beim Vorsorgeausgleich müssen die zu übertragenden Mittel künftig anteilmäs- sig dem obligatorischen und dem überobligatorischen Guthaben des verpflichteten Gatten entnommen und im gleichen Verhältnis beim berechtigten Gatten dem obligatorischen und dem überobligatori- schen Guthaben gutgeschrieben werden (Art. 22c Abs. 1 und 2 FZG). Auch Wiedereinkäufe nach einer Scheidung und Rückzahlungen von WEF-Vorbezügen müssen im gleichen Verhältnis wie bei der Entnahme dem Obligatorium und dem Überobligatorium gutgeschrieben werden.

Der verstärkte Schutz des obligatorischen Altersguthabens setzt voraus, dass die Vorsorge- und Frei- zügigkeitseinrichtungen jederzeit wissen, wie hoch der obligatorische Teil eines Vorsorgeguthabens ist. Dies wird heute durch Artikel 11 und den bisherigen Artikel 16 Absatz 1 BVV 2 sichergestellt: Die Vorsorgeeinrichtung führt die Alterskonten der Versicherten so, dass die Höhe des obligatorischen Altersguthabens ersichtlich ist. Bei einem Austritt muss sie diese Information an die neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung weitergeben. Da das Gesetz in Artikel 15 Absatz 1 BVG neu ausdrück- lich festhält, dass ein Wiedereinkauf nach Scheidung und die Rückzahlung eines WEF-Vorbezugs im gleichen Verhältnis wie die Entnahme dem Obligatorium und dem Überobligatorium gutgeschrieben werden muss, muss zusätzlich sichergestellt werden, dass ersichtlich ist und auch bei einem Wechsel der Einrichtung ersichtlich bleibt, wie hoch der BVG-Anteil an einem WEF-Vorbezug oder an Mitteln ist, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs übertragen wurden.

Der neue Artikel 15a fasst sämtliche Festhaltungs- und Informationspflichten in Bezug auf das BVG- Obligatorium in einer einzigen Bestimmung zusammen. Er regelt, für welche Situationen die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen den Anteil des obligatorischen Guthabens festhalten und welche In- formationen sie bei einem Übertrag an eine neue Einrichtung weitergeben müssen. Dies ist für die Einrichtungen, die das Gesetz anwenden, sowie für die Versicherten einfach und transparent.

Absatz 1: Die Bestimmung richtet sich ausdrücklich sowohl an Vorsorge- als auch an Freizügigkeits- einrichtungen. Für folgende Fälle müssen die Einrichtungen das obligatorische Altersguthaben festhal- ten:

12/38

Buchstabe a: Die hier genannte Pflicht, den obligatorischen Anteil am gesamten Vorsorgeguthaben während der Dauer der Zugehörigkeit zur Einrichtung festzuhalten, ist nicht neu. Sie ergibt sich auch aus der Vorschrift von Artikel 11 BVV 2 betreffend die Führung der individuellen Alterskonten.

Nach Buchstabe b muss der BVG-Anteil an einem Vorbezug für den Erwerb von Wohneigentum fest- gehalten werden. Ohne diese Regelung könnte der neue Artikel 30d Absatz 6 BVG nicht umgesetzt werden, der vorsieht, dass ein zurückbezahlter Betrag im gleichen Verhältnis wie der Vorbezug dem Altersguthaben nach Artikel 15 BVG und dem übrigen Guthaben zugeordnet wird.

Die Regelung von Buchstabe c schliesslich knüpft an den neuen Artikel 22c Absatz 4 FZG an. Dieser schreibt vor, dass die Einrichtung des verpflichteten Ehegatten den BVG-Anteil an den beim Vorsor- geausgleich zu übertragenden Vorsorgemitteln festhalten muss. Sie benötigt diese Information, weil ein allfälliger Wiedereinkauf nach der Scheidung im gleichen Verhältnis dem Altersguthaben nach Artikel 15 BVG gutgeschrieben werden muss. Ausserdem muss sie der Einrichtung des berechtigten Ehegatten Auskunft über die Zusammensetzung eines übertragenen Rentenanteils geben können. Für die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Gatten ergibt sich die Pflicht, die überwiesenen Vorsorgemittel verhältnismässig dem BVG-Guthaben und dem übrigen Vorsorgegutha- ben gutzuschreiben, bereits aus Artikel 22c Absatz 2 FZG (in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Bst. d BVG und Artikel 11 BVV 2).

Absatz 2: Die gestützt auf Absatz 1 festgehaltenen Informationen zum BVG-Obligatorium müssen bei einer Übertragung der Freizügigkeitsleistung an eine neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung mitgegeben werden, damit der Bestand des BVG-Obligatoriums auch bei einem solchen Wechsel gewährleistet ist. Die Informationspflicht bei einer Übertragung ist heute bereits in Artikel 16 Absatz 1 geregelt, richtet sich aber nur an die bisherige Einrichtung. Damit die Weitergabe der Information lü- ckenlos funktioniert, wird neu auch die neue Einrichtung in die Pflicht genommen: Fehlt die Informati- on zum Anteil des BVG-Obligatoriums, muss sie bei der übertragenden Einrichtung nachfragen. Das ist auch im Interesse der neuen Einrichtung: Lässt sich das BVG-Altersguthaben nicht mehr ermitteln, muss dieses nämlich neu nach der Regelung von Absatz 2 von Artikel 15b festgelegt werden.

Artikel 15b Festlegung des Altersguthabens

(Art. 15 BVG und 18 FZG)

Auch Artikel 15b befasst sich mit dem Altersguthaben nach Artikel 15 BVG. Währendem Artikel 15a das Festhalten der Information zum BVG-Altersguthaben und die Mitteilung an nachfolgende Einrich- tungen regelt, bestimmt Artikel 15b, wie vorzugehen ist, wenn die Höhe des Altersguthabens nicht mehr eruierbar ist.

Nach Artikel 15 Absatz 4 BVG regelt der Bundesrat, wie der obligatorische Anteil eines Guthabens festgelegt werden muss, wenn er sich nicht mehr ermitteln lässt. Diese Situation kommt trotz der Pflicht zur Führung der Schattenrechnung und der bereits in der bestehenden Verordnung enthaltenen Mitteilungspflicht beim Austritt zuweilen vor. So gibt es Fälle, in denen eine Vorsorgeeinrichtung nicht über die Information zum BVG-Altersguthaben verfügt, weil die übertragende Einrichtung die entspre- chende Mitteilung nicht macht bzw. nicht machen kann, weil sie selber diese zu einem früheren Zeit- punkt nicht erhalten hat. In solchen Fällen soll nach Absatz 1 derjenige Teil des gesamten Vorsorge- guthabens als BVG-Altersguthaben gelten, der dem Altersguthaben entspricht, das Versicherte nach den gesetzlichen Mindestvorschriften bis zum Zeitpunkt der Festlegung maximal hätten erreichen können. Diese Lösung können die Einrichtungen ohne grossen administrativen oder rechnerischen Aufwand handhaben. Das BSV publiziert jedes Jahr aktualisierte Tabellen mit dem maximal mögli- chen BVG-Altersguthaben, aufgeschlüsselt nach Jahrgang und Geschlecht. Die getroffene Lösung wird in vielen Fällen dazu führen, dass der Teil des Guthabens, der als obligatorischer Anteil gilt, hö- her ist, als er tatsächlich wäre, wenn sich der BVG-Anteil ermitteln liesse. Denn das maximal mögliche Guthaben erreichen effektiv nur Versicherte, die der beruflichen Vorsorge ohne Unterbruch unterste- hen und immer ein Jahreseinkommen mindestens in der Höhe des oberen Grenzbetrages nach Artikel

13/38

8 Absatz 1 BVG (Stand 2015: 84 600 Franken) erzielen. Die Versicherten werden so tendenziell bes- ser, jedoch nie schlechter gestellt, als wenn sich der BVG-Anteil des Guthabens noch ermitteln liesse. Diese versichertenfreundliche Lösung ist dadurch gerechtfertigt, dass die Versicherten auf die Füh- rung der Alterskonten durch die Einrichtungen keinerlei Einfluss haben und nicht unter einer mangel- haften Ausführung leiden sollen.

Die Regelung entbindet die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen nicht von der Pflicht, die Infor- mation über die Höhe des BVG-Altersguthabens festzuhalten und an eine neue Einrichtung weiterzu- leiten (vgl. Art. 15a). Ausserdem muss eine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung, welche ein Gut- haben ohne die Information zum BVG-Anteil übertragen erhält, die notwendigen und zumutbaren Ab- klärungen bei früheren Einrichtungen vornehmen. Nur wenn die Feststellung der tatsächlichen Auftei- lung in obligatorisches und überobligatorisches Guthaben mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, kommt Artikel 15b Absatz 1 zum Tragen. Die Vorsorgeeinrichtungen haben ein Interesse daran, die Information zum BVG-Anteil eines Guthabens zu erhalten, und können dafür sorgen, dass die Be- stimmung nur selten zur Anwendung kommt.

Eingeschränkt wird der Anwendungsbereich von Absatz 1 auch durch Absatz 2. Hier wird definiert, wann der BVG-Anteil eines Guthabens als nicht ermittelbar gilt. Dies ist dann der Fall, wenn Angaben dazu völlig fehlen und sich auch durch zumutbare Nachfrage bei früheren Einrichtungen nicht finden lassen. Die Bestimmung ist hingegen nicht anwendbar, wenn Informationen vorhanden sind, deren Richtigkeit aber von der versicherten Person angezweifelt wird.

Artikel 16 Zinsen, Erträge und Verluste

(Art. 15 BVG und Art. 18 FZG)

Artikel 16 legt fest, welcher Teil der Zinsen, die auf einem Vorsorgeguthaben gewährt werden, dem BVG-Altersguthaben gutgeschrieben werden muss. Dies ist heute teilweise in Artikel 16 Absatz 2 ge- regelt. Die bestehende Regelung ist allerdings auf die Verzinsung durch eine Vorsorgeeinrichtung zugeschnitten. Über die Verzinsung des BVG-Anteils, während dem sich das Guthaben in einer Frei- zügigkeitseinrichtung befindet, sagt die bisherige Verordnung nichts, weshalb eine Präzisierung not- wendig war.

Absatz 1: Die Regelung zur Verzinsung durch eine Vorsorgeeinrichtung wird von Absatz 2 nach Ab- satz 1 verschoben. Bisher mussten die Vorsorgeeinrichtungen auch Zinsen, die sich aus einer Ver- zinsung ergeben, die über dem BVG-Mindestzinssatz liegt, dem BVG-Altersguthaben gutschreiben. Neu sollen dem BVG-Altersguthaben nur noch die Zinsen aus dem BVG-Mindestzinssatz gutge- schrieben werden. Die bisherige Regelung stand im Widerspruch zum Anrechnungsprinzip. Dieser Widerspruch wird nun beseitigt.

Absatz 2 befasst sich mit der Verzinsung von obligatorischen Guthaben, die sich in einer Freizügig- keitseinrichtung befinden. Der umfassende, durchgehende Schutz des erworbenen BVG-Guthabens, wie ihn das neue Recht ausdrücklich vorsieht, setzt eine solche Regelung voraus, die in der geltenden Verordnung noch fehlt. Für die Verzinsung bei Freizügigkeitseinrichtungen gilt neu folgendes: Der von der Freizügigkeitseinrichtung gewährte Zins, der von der Freizügigkeitseinrichtung ohne Bindung an den BVG-Mindestzinssatz festgelegt werden darf, wird anteilsmässig auf den obligatorischen und den überobligatorischen Anteil verteilt. Beispiel: Von einem Altersguthaben in der Höhe von 100 000 Fran- ken sind 65 000 Franken dem BVG-Obligatorium zuzuordnen. Wenn die Freizügigkeitseinrichtung das Guthaben im Jahr 2015 mit 1 Prozent verzinst, muss sie dem obligatorischen Guthaben 650 Franken gutschreiben. Für allfällige Erträge und Verluste aus dem Wertschriftensparen ist die gleiche Rege- lung gerechtfertigt: Sie müssen anteilsmässig auf das obligatorische und das überobligatorische Gut- haben aufgeteilt werden. Der Versicherte nimmt hier das Risiko eines Verlustes bewusst in Kauf. Es ist daher nicht angebracht, nach einem Verlust einseitig den obligatorischen Teil des Guthabens zu schützen. Mit Erträgen und Verlusten im Sinne dieser Bestimmung ist die Performance gemeint (z.B. aus Kapitalgewinnen und –verlusten, Zinserträgen etc.). Die Vorschrift zur anteilsmässigen Aufteilung

14/38

der Zinsen auf das obligatorische und das überobligatorische Vorsorgeguthaben betrifft nur die Zin- sen, die nach Inkrafttreten dieser Änderung anfallen. Nach bisherigem Recht waren die Freizügig- keitseinrichtungen diesbezüglich an keine Vorschriften gebunden.

Artikel 19 Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich

(Art. 24 Abs. 5 BVG)

Bezieht ein Ehegatte eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge und erfolgt die Scheidung vor dem reglementarischen Rentenalter, so wird beim Vorsorgeausgleich auch diejenige Austrittsleistung ge- teilt, die diesem Ehegatten beim Wegfall der Invalidität zustände (Art. 124 ZGB). Allerdings muss für den Vorsorgeausgleich nicht in jedem Fall auf diese Austrittsleistung zugegriffen werden. Erstens ist ein Zugriff nicht nötig, wenn die invalide Person nach der Verrechnung der Ansprüche (Art. 124c ZGB) Guthaben des anderen Ehegatten erhält, also ausgleichsberechtigt ist. Zweitens ist bei teilinvaliden Personen häufig noch genügend „aktive“ Austrittsleistung vorhanden, um die Ansprüche aus dem Vorsorgeausgleich daraus zu begleichen. Und hat drittens die invalide Person noch Guthaben in einer Freizügigkeitseinrichtung, ist es ebenfalls sinnvoll, für den Vorsorgeausgleich auf diese Mittel zuzu- greifen und die hypothetische Austrittsleistung dafür möglichst nicht zu verwenden.

Für den Fall, dass beim Vorsorgeausgleich ein Betrag nach Artikel 124 ZGB übertragen wird, sieht Artikel 24 Absatz 5 BVG vor, dass der Bundesrat regelt, wie die Invalidenrente angepasst werden kann. Die Vorsorgeeinrichtungen sind dazu nicht verpflichtet. Wollen sie jedoch die Invalidenrente nach einem Vorsorgeausgleich anpassen, müssen sie dies in ihrem Reglement vorsehen, und sie müssen dabei die Bedingungen der vorliegenden Bestimmung einhalten. Diese definiert die maximal zulässige Kürzung. Sie richtet sich nach den reglementarischen Bestimmungen der betroffenen Vor- sorgeeinrichtung über die Berechnung der Invalidenrente.

Absatz 1 hält den Grundsatz fest, dass die Invalidenrente nur dann gekürzt werden darf, wenn nach den reglementarischen Bestimmungen (vgl. Beispiele unten) das Guthaben, das bis zum Beginn der Rente erworben wurde, die Rentenhöhe beeinflusst. Dies ist zum Beispiel bei der Invalidenrente nach BVG der Fall (Art. 24 Abs. 3 Bst. a BVG). Beispiele, bei denen das erworbene Guthaben keinen Ein- fluss auf die Rentenhöhe hat, sind reglementarische Lösungen, bei denen die Invalidenrente in Pro- zenten des versicherten Lohns festgelegt wird. In der Regel werden solche Invalidenrenten aus- schliesslich über Risikobeiträge finanziert.

Absatz 2 definiert die maximal zulässige Kürzung. Diese richtet sich nach dem Guthaben, das infolge des Vorsorgeausgleichs an den anderen Ehegatten übertragen wird. Konkret entspricht die maximale Kürzung der Rentendifferenz, die sich ergibt, wenn die Invalidenrente einmal mit einem Guthaben in dieser Höhe und einmal ohne ein solches Guthaben berechnet wird. Der Grund für den zweiten Satz in Absatz 2 ist folgender: Wenn beispielsweise ein Viertel der hypothetischen Austrittsleistung über- tragen wird, dann soll die Invalidenrente auch höchstens um einen Viertel gekürzt werden dürfen. In der Regel ist diese Bedingung für die nach dem ersten Satz berechnete Kürzung zwar erfüllt. Den- noch kann es Fälle geben, in denen diese Kürzung zu hoch ausfällt. Dies kann beispielsweise ge- schehen, wenn die Invalidenrente schon lange läuft und die Verzinsung des weitergeführten Altersguthabens höher ist als die Teuerungsanpassung der Invalidenrente. Deshalb braucht es die zusätzliche Bedingung gemäss Satz 2.

Absatz 3 legt fest, dass für die Berechnung der maximalen Kürzung die gleichen reglementarischen Bestimmungen verwendet werden müssen, die bei der Berechnung der zu kürzenden Invalidenrente massgebend waren. Zudem wird der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens als massge- bender Zeitpunkt für die Berechnung der maximalen Kürzung festgelegt. Es handelt sich um eine Höchstgrenze: die Vorsorgeeinrichtung darf auch auf die aktuellen Grundlagen abstellen, wenn dies für sie einfacher zu handhaben ist und dabei sichergestellt ist, dass dadurch die Invalidenrente nicht stärker reduziert wird als gemäss dieser Höchstbestimmung. Sie muss im Reglement aber klarstellen, welche Grundlagen sie für diese Berechnung verwendet.

15/38

Um das Verfahren und die Auswirkungen von verschiedenen reglementarischen Lösungen zu illustrie- ren, wird im Folgenden die maximal zulässige Kürzung für vier Beispiele berechnet.

Beispiel 1: Invalidenrente gemäss BVG

Im Rahmen des Vorsorgeausgleichs werden dem anderen Ehegatten 50 000 Franken aus der hypo- thetischen Austrittsleistung zugesprochen. Im Zeitpunkt der Übertragung der 50 000 Franken beträgt die jährliche Invalidenrente 15 000 Franken und der Umwandlungssatz 6,8 Prozent. Ein um 50 000 Franken verringertes Altersguthaben führt bei der Berechnung der Invalidenrente gemäss BVG zu einer um 3 400 Franken (= 50 000 × 6,8%) tieferen Rente pro Jahr. Deshalb darf die jährliche Invali- denrente in diesem Beispiel um maximal 3 400 Franken gekürzt werden. Nach der Kürzung beträgt die BVG-Invalidenrente also noch 11 600 Franken pro Jahr. Dieser Betrag muss bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters der Teuerung angepasst und lebenslang ausgerichtet werden.

Dieses Beispiel zeigt auch auf, wie die BVG-Schattenrechnung nach einem Vorsorgeausgleich zu führen ist, wenn der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente bezieht und das reglementarische Rentenalter noch nicht erreicht hat: Gemäss Artikel 15a dieser Verordnung muss die Vorsorgeeinrichtung den Anteil des BVG-Altersguthabens an der Austrittsleistung, die im Rahmen des Vorsorgeausgleichs übertragen wird, festhalten. Dieser BVG-Teil muss mit dem gleichen Umwandlungssatz, der der BVG-Invalidenrente gemäss Schattenrechnung vor dem Vorsorgeausgleich zugrunde liegt, in einen Rentenbetrag umgewandelt werden. Die neue BVG- Invalidenrente gemäss Schattenrechnung nach dem Vorsorgeausgleich entspricht dann der BVG- Invalidenrente vor dem Vorsorgeausgleich reduziert um diesen Rentenbetrag.

Beispiel 2: Temporäre Invalidenrente in Prozent des versicherten Lohns

In diesem Beispiel wird eine Invalidenrente berechnet in Prozent des versicherten Lohns ausgerichtet. Das Altersguthaben wird dabei nicht berücksichtigt. Die Invalidenrente wird temporär bis zum regle- mentarischen Rentenalter 65 ausgerichtet und danach von einer Altersrente abgelöst, die auf Basis des weitergeführten Altersguthabens berechnet wird.

Im Rahmen des Vorsorgeausgleichs werden dem anderen Ehegatten 50 000 Franken aus der hypo- thetischen Austrittsleistung zugesprochen. Im Zeitpunkt der Übertragung der 50 000 Franken ist die invalide Person 50 Jahre alt. Weil das Altersguthaben nicht in die Berechnung der Invalidenrente ein- fliesst, darf die Invalidenrente nicht gekürzt werden. Allerdings wird das weitergeführte Altersguthaben um 50 000 Franken reduziert, was einen Einfluss auf die zukünftige reglementarische Altersrente hat: Bei einer durchschnittlichen jährlichen Verzinsung des Altersguthabens von 1,75 Prozent während den bis zum reglementarischen Rentenalter verbleibenden Jahren und bei einem Umwandlungssatz von dannzumal 6,0 Prozent wird die Altersrente um 3892 Franken pro Jahr (= 50 000 × 1,017515 × 6%) tiefer ausfallen, als dies ohne Vorsorgeausgleich der Fall wäre.

Beispiel 3: Temporäre Invalidenrente im Beitragsprimat mit Verzinsung des (projizierten) Altersgutha- bens

In diesem Beispiel wird die Invalidenrente – analog zur BVG-Lösung – auf Basis des bis zum regle- mentarischen Rentenalters projizierten Altersguthabens berechnet. Allerdings wird im Unterschied zur BVG-Lösung bei der Projektion des Altersguthabens eine Verzinsung von 2 Prozent pro Jahr einge- rechnet. Die Invalidenrente wird temporär bis zum reglementarischen Rentenalter 65 ausgerichtet und danach von einer Altersrente abgelöst, die auf Basis des weitergeführten Altersguthabens berechnet wird.

Im Rahmen des Vorsorgeausgleichs werden dem anderen Ehegatten 50 000 Franken aus der hypo- thetischen Austrittsleistung zugesprochen. Im Zeitpunkt der Übertragung der 50 000 Franken ist die invalide Person 50 Jahre alt und der reglementarische Umwandlungssatz beträgt 6,0 Prozent. Ein um 50 000 Franken verringertes Altersguthaben führt bei der Berechnung der Invalidenrente im Alter 50 zu einer um 4 038 Franken (= 50 000 × 1,0215 × 6%) tieferen Rente pro Jahr. Deshalb darf die jährli-

16/38

che Invalidenrente in diesem Beispiel um maximal 4 038 Franken gekürzt werden. Die Übertragung der 50 000 Franken hat auch einen Einfluss auf die zukünftige Altersrente, welche die Invalidenrente ablösen wird: Bei einer durchschnittlichen jährlichen Verzinsung des Altersguthabens von 1,75 Pro- zent während den bis zum reglementarischen Rentenalter verbleibenden Jahren und bei einem un- veränderten Umwandlungssatz von 6,0 Prozent wird die Altersrente um 3 892 Franken pro Jahr (= 50 000 × 1,017515 × 6%) tiefer ausfallen, als dies ohne Vorsorgeausgleich der Fall wäre.

Beispiel 4: Invalidenrente im Leistungsprimat

In diesem Beispiel entspricht die Invalidenrente der versicherten Altersrente gemäss Leistungsprimat und wird lebenslang ausgerichtet.

Im Rahmen des Vorsorgeausgleichs werden dem anderen Ehegatten 50 000 Franken aus der hypo- thetischen Austrittsleistung zugesprochen. Im Zeitpunkt der Übertragung der 50 000 Franken ist die invalide Person 50 Jahre und 4 Monate alt. Der Barwertfaktor in diesem Alter beträgt gemäss Regle- ment 9,93. Ein um 50 000 Franken verringertes Altersguthaben führt im Alter von 50 Jahren und 4 Monaten demnach zu einer um 5035 Franken (= 50 000 / 9,93) tieferen versicherten Altersrente pro Jahr. Deshalb darf die jährliche Invalidenrente in diesem Beispiel um maximal 5035 Franken gekürzt werden. Weil die Invalidenrente lebenslang ausgerichtet wird, findet bei Erreichen des reglementari- schen Rentenalters keine Neuberechnung statt.

Wie die Beispiele zeigen, hat der Vorsorgeausgleich je nach Reglement sehr unterschiedliche Auswir- kungen auf die laufende Invalidenrente. Dies ist auch richtig so, weil damit die unterschiedlichen reg- lementarischen Bestimmungen optimal berücksichtigt werden. Andernfalls, bei einer Lösung ohne Berücksichtigung der unterschiedlichen reglementarischen Regelungen der Invalidenrenten, könnte beim Vorsorgeausgleich eine Lücke in der Finanzierung geschaffen werden, die von den anderen Versicherten getragen werden müsste. Zudem ist mit dem gewählten Vorgehen sichergestellt, dass es auf die Höhe der Invalidenrente keinen Einfluss hat, ob der Vorsorgeausgleich unmittelbar vor oder nach Eintritt der Invalidität stattfindet.

Artikel 20 Anspruch auf Hinterlassenenleistungen bei Scheidung oder bei gerichtlicher Auflö- sung der eingetragenen Partnerschaft

(Art. 19 Abs. 3 und 19a BVG)

Artikel 20 BVV 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen eine geschiedene Person beim Tod des Ex- Ehegatten bzw. des früheren eingetragenen Partners Anspruch auf Hinterlassenenleistungen der be- ruflichen Vorsorge hat: Die Ehe bzw. die eingetragene Partnerschaft muss mindestens 10 Jahre ge- dauert haben. Zudem muss nach der bisherigen Verordnung dem geschiedenen Gatten im Schei- dungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wor- den sein. Hinter dieser Regelung steht der Grundgedanke, dass eine geschiedene Person nur dann Anspruch auf Hinterlassenenleistungen der beruflichen Vorsorge haben soll, wenn ein Versorger- schaden vorliegt (BGE 137 V 373), sie also eine finanzielle Einbusse erleidet, die auf den Tod des Ex- Gatten zurückzuführen ist. Artikel 20 wird aus mehreren Gründen angepasst: Einerseits werden mit der Revision des Vorsorgeausgleichs präzisere Formulierungen notwendig (s. nachfolgend Erläute- rungen zu den Absätzen 1, 2 und 3), andererseits wird der Artikel an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts angepasst (Absätze 3 und 4).

Absätze 1 und 2: Hat ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens das Ren- tenalter bereits erreicht und bezieht er eine Alters- oder Invalidenrente der beruflichen Vorsorge, wird nach dem neuen Recht diese Rente geteilt: Das Gericht spricht dem anderen Ehegatten einen Anteil der Rente zu. Diesen zugesprochenen Rentenanteil, der nach der Bestimmung von Artikel 124a Ab- satz 3 Ziffer 1 ZGB i.V.m Artikel 19h FZV umgerechnet wird, bezahlt die Vorsorgeeinrichtung direkt an den ausgleichsberechtigten Ehegatten bzw. an dessen Einrichtung der beruflichen Vorsorge aus. Der Anspruch auf den zugesprochenen Rentenanteil ist lebenslang, d.h. er erlischt mit dem Tod des Ex- Ehegatten nicht, weshalb dessen Tod zu keiner finanziellen Einbusse für den begünstigten Ehegatten 17/38

führt. Beim Tod des Ex-Gatten besteht für Fälle, in denen ausschliesslich ein solcher Rentenanteil zugesprochen wurde, daher kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen. Ein Anspruch auf Hinterlas- senenleistungen gestützt auf Artikel 19 Absatz 3 BVG i.V.m. Artikel 20 soll nur jenen geschiedenen Ehegatten zukommen, denen bei der Scheidung eine andere Rente als ein Rentenanteil nach Artikel 124a ZGB (beziehungsweise eine Rente nach Art. 25b Abs. 3 Bst. c) zugesprochen wurde. In Artikel 20 Absatz 1 und 2 werden die Renten, die nach dem Tod des Zahlungspflichtigen eine Hinterlasse- nenleistung auslösen können, deshalb genau bezeichnet: Es handelt sich einerseits um eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 ZGB. Eine solche kann bei einer Scheidung zugesprochen werden, wenn der Vorsorgeausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge unmöglich ist und deshalb eine angemes- sene Entschädigung geschuldet ist. Andererseits kann eine Unterhaltsrente nach Artikel 125 ZGB eine Hinterlassenenleistung der beruflichen Vorsorge auslösen. Dadurch, dass nun in den meisten Fällen die Vorsorgeansprüche auch bei einer Scheidung nach Eintritt eines Vorsorgefalls geteilt werden kön- nen, werden die Ansprüche auf Hinterlassenenleistungen an geschiedene Ehegatten seltener werden. Sie dürften hauptsächlich beim Tod einer Person zur Anwendung gelangen, die zeitlich begrenzte Unterhaltszahlungen an ihren Ehegatten zahlen musste, zum Beispiel während der Jahre, in denen dieser für kleine Kinder sorgen muss.

Es besteht kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen mehr, wenn der geschiedene Ehegatte bei der Scheidung eine Kapitalabfindung für eine lebenslange Rente zugesprochen erhielt. In der Regel wer- den Unterhaltsrenten heute befristet. Eine Regelung, bei der die Zahlungen zwischen den Ehegatten abschliessend vollzogen wird und kein Ehegatte mehr zu Zahlungen verpflichtet ist, nach dem Todes- fall aber eine Vorsorgeeinrichtung zu neuen Leistungen verpflichtet wäre, würde dem Prinzip des "clean break" diametral entgegenstehen. Mit einer Kapitalabfindung soll der Anspruch auf eine Rente mit einer einmaligen Zahlung abgegolten sein. In diesem Fall führt der Tod des Ex-Ehegatten führt zu keiner finanziellen Einbusse, im Unterschied zu den Fällen, in denen eine Rente zugesprochen wurde, die mit dem Tod des Ex-Gatten dahin fällt. Die bisherige Regelung wäre auch im Widerspruch zu Ab- satz 4 gestanden, gemäss welchem die Vorsorgeeinrichtung Leistungen, die die Ansprüche aus dem Scheidungsurteil übersteigen, nicht bezahlen muss. Hinterlassenenleistungen werden nämlich auf den konkreten Versorgerschaden gekürzt, der durch den Tod dieser versicherten Person verursacht wur- de. Dies stellt ein allgemeines Prinzip der beruflichen Vorsorge dar (vgl. Art. 34a BVG in Verbindung mit Art. 24 BVV 2). Für Kapitalabfindungen, die unter bisherigem Recht zugesprochen wurden, enthält die Verordnung eine Übergangsbestimmung (s. dort für Einzelheiten).

Absatz 3: Das Vorliegen eines Versorgerschadens ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Hinter- lassenenleistungen nach Artikel 20 BVV 2. Ein Versorgerschaden besteht solange, als der geschiede- ne Ehegatte die Rente nach Artikel 124e Absatz 1 bzw. Artikel 125 ZGB geschuldet hätte. Das Bun- desgericht hat festgestellt, dass auch eine befristet zugesprochene Unterhaltsrente für einen An- spruch auf Hinterlassenenleistungen genügt (Urteil 9C_35/2011 vom 6. September 2011). Absatz 3 klärt die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne dieser Rechtsprechung. Wurde somit eine Unterhalts- rente nur für eine bestimmte Zeit, z.B. bis zum Erreichen des Rentenalters zugesprochen, besteht ein allfälliger Anspruch auf Hinterlassenenleistungen bis zu diesem Zeitpunkt. Stirbt der verpflichtete Ehe- gatte zu einem Zeitpunkt, in welchem der berechtigte Ehegatte keine Unterhaltsrente mehr bezieht, hat letzterer auch keinen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen mehr.

Absatz 4: Die neue Formulierung soll klarstellen, um welchen Betrag die Vorsorgeeinrichtung ihre Hinterlassenenleistungen kürzen kann. Das Bundesgericht hat im Urteil B 6/99 vom 11. Juni 2001 (vgl. auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 1 vom 24. Oktober 1986, Rz 2) festgehalten, dass die AHV-Rente, auf welche die geschiedene Ehefrau aufgrund des Erreichens des Rentenalters selber Anspruch hat, nicht an die Witwenrente aus der beruflichen Vorsorge angerechnet werden darf. Angerechnet werden darf nur ein neuer Leistungsanspruch gegenüber anderen Versicherungen auf- grund des Todes des früheren Ehegatten. Ist also beispielsweise die Hinterlassenenrente der AHV höher als die AHV-Altersrente, kann die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistung um diese Differenz kürzen, sie kann aber nicht die gesamte Leistung der AHV in Abzug bringen.

18/38

Beispiel: Eine geschiedene Frau, die das Rentenalter noch nicht erreicht hat, erhält nach dem Tod ihres Ex-Mannes eine AHV-Witwenrente von 1880 Franken im Monat. Bei Erreichen des Rentenalters würde ihre AHV-Altersrente 1511 Franken monatlich betragen. Beim Zusammentreffen von Witwen- und Altersrente wird nach Artikel 24b AHVG nur die höhere Rente ausbezahlt. Die geschiedene Frau erhält also auch nach Erreichen des Rentenalters die Witwenrente in der Höhe von 1880 Franken monatlich. Die Vorsorgeeinrichtung darf bei der Überentschädigungsberechnung allerdings nur noch die Differenz zwischen der Witwen- und der Altersrente anrechnen, also 369 Franken.

Artikel 24 Absatz 2ter Ungerechtfertigte Vorteile

(Art. 34a BVG)

Artikel 24, der die Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile bei Leistungspflicht mehrerer Sozialversi- cherungen regelt, wird um einen Absatz 2ter ergänzt21: Der neue Absatz hält fest, dass bei der Prüfung der Frage, ob eine Überentschädigung vorliegt, der Rentenanteil, der dem berechtigten Gatten zuge- sprochen wurde, beim verpflichteten Gatten weiterhin einbezogen werden muss. Würde der dem be- rechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil nach dem Vorsorgeausgleich nicht mehr in die Überentschädigungsberechnung einbezogen, dürfte die Vorsorgeeinrichtung die Rente in vielen Fäl- len gar nicht mehr kürzen oder die Kürzung würde geringer ausfallen als vor der Scheidung. In der Folge würden die beiden Ex-Gatten aufgrund der Scheidung regelmässig und voraussichtlich bleibend mehr Leistungen beziehen, als dies ohne Scheidung der Fall wäre, was dem Auftrag des Gesetzge- bers an den Bundesrat klar widersprechen würde.

Vereinfachtes Beispiel: Ein Gatte bezieht je eine Invalidenrente der IV und der Unfallversicherung. In der beruflichen Vorsorge hat er grundsätzlich Anspruch auf eine Invalidenrente von 18 000 Franken pro Jahr. Diese wird aber zur Verhinderung einer Überentschädigung um 6000 Franken gekürzt, so dass effektiv 12 000 Franken ausgezahlt werden. Bei der Scheidung haben beide Gatten das Renten- alter erreicht. Dem berechtigten Gatten wird von der Rente der beruflichen Vorsorge ein Anteil von 4800 Franken jährlich zugesprochen. Dieser wird in eine lebenslange Rente für den berechtigten Gat- ten umgerechnet und an ihn ausgezahlt (vgl. Art. 25b Abs. 2). Bei der Berechnung der Überentschä- digung des verpflichteten Ehegatten nach der Scheidung wird der zugesprochene Rentenanteil wei- terhin beachtet, so dass nun von der Rente nur noch 7200 Franken an den verpflichteten Gatten ge- zahlt werden. Dürfte die Vorsorgeeinrichtung den zugesprochenen Rentenanteil bei der Überentschä- digungsberechnung nicht mehr beachten und müsste sie – zusätzlich zum zugesprochenen Renten- anteil von 4800 Franken – weiterhin 12 000 Franken an den verpflichteten Gatten auszahlen, würden die beiden aus der Vorsorgeeinrichtung (voraussichtlich bleibend) mehr Leistungen beziehen, als sie ohne Scheidung beziehen könnten.

Artikel 25a Vorsorgeausgleich bei Kürzung der Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter

(Art. 124 Abs. 3 ZGB, Art. 34a BVG)

Beim Vorsorgeausgleich werden die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Austrittsleistungen geteilt (Art. 123 ZGB). Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einlei- tung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente und hat er das reglementarische Rentenalter noch nicht erreicht, so muss der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 ter FZG nach Aufhebung der Invali- denrente zukommen würde, als Austrittsleistung betrachtet werden und kann grundsätzlich als solche geteilt werden. Bei Invalidenrentenbezügern, die noch über eine "aktive" Austrittsleistung verfügen 22, sollte der auszugleichende Betrag regelmässig dieser entnommen werden. Muss die hypothetische Austrittsleistung für den Ausgleich verwendet werden, weil keine oder eine zu kleine aktive Austritts- leistung vorhanden ist, bringt dies Besonderheiten mit sich, die bereits in der Botschaft erläutert wur-

21 Artikel 24 BVV 2 wird voraussichtlich auch im Rahmen der Umsetzung der UVG-Revision vom 25. September 2015 geän- dert werden. Diese Bestimmungen befinden sich zur Zeit in einer Anhörung (vgl. Medienmitteilung des EDI vom 21. März 2016, Anwendung des Unfallversicherungsrechts soll präzisiert und vereinfacht werden). 22 Zum Beispiel bei Teilinvalidität. 19/38

den (vgl. BBl 2013 4908 f.). So treten unter anderem Schwierigkeiten auf, wenn die Invalidenrente zur Vermeidung ungerechtfertigter Vorteile gekürzt wird.

Die Teilung der hypothetischen Austrittsleistung ohne Berücksichtigung der Überentschädigungskür- zung könnte dazu führen, dass aufgrund der Scheidung mehr Vorsorgegelder an die versicherte Per- son und deren Ex-Ehegatten fliessen würden, als sie ohne Scheidung erhalten hätten. Um dies zu verhindern, hat der Bundesrat die Kompetenz zu regeln, in welchen Fällen die hypothetische Austritts- leistung nicht für den Vorsorgeausgleich verwendet werden kann (Art. 124 Abs. 3 ZGB).

Liegt voraussichtlich eine dauerhafte Überentschädigungssituation vor, darf deshalb für den Vorsor- geausgleich nicht auf die hypothetische Austrittsleistung zugegriffen werden. Ist hingegen absehbar, dass die Überentschädigung einmal wegfallen wird, darf die hypothetische Austrittsleistung für den Vorsorgeausgleich verwendet werden, auch wenn die Ehegatten im Einzelfall für eine gewisse Dauer nach der Scheidung zusammen mehr Leistungen erhalten, als dies ohne Scheidung der Fall wäre.

Nach Absatz 1 darf die hypothetische Austrittsleistung dann nicht für den Vorsorgeausgleich verwen- det werden, wenn die Überentschädigungskürzung wegen Zusammentreffens mit Invalidenrenten der Unfall- oder Militärversicherung vorgenommen wird. Das Gericht kann sich bei der Vorsorgeeinrich- tung erkundigen, ob dies zutrifft (vgl. Art. 19k Bst. g FZV). Bei Invalidenrenten der schweizerischen Unfall- und der Militärversicherung handelt es sich um Leistungen, die lebenslang geschuldet sind (wenn die Invalidität nicht wegfällt). Sie werden deshalb auch im Rentenalter ausgerichtet, und zwar in gleicher Höhe wie vor dem Rentenalter. Bei einer Überentschädigungskürzung aufgrund Zusammen- treffens von Invalidenleistungen der Unfall- oder der Militärversicherung bleibt die Überentschädi- gungssituation somit in aller Regel während der ganzen Dauer des Rentenanspruchs bestehen. 23

Absatz 2 betrifft den Fall, in dem neben Invalidenrenten der Unfall- oder Militärversicherung zusätzlich Kinderrenten ausgerichtet werden. Bei Kinderrenten handelt es sich typischerweise um Leistungen, die zeitlich begrenzt ausgerichtet werden und deshalb nicht eine dauernde Überentschädigungskür- zung zur Folge haben. Bei Wegfall des Kinderrentenanspruchs kann auch die Überentschädigungssi- tuation wegfallen. Deshalb darf die hypothetische Austrittsleistung in Abweichung von Absatz 1 für den Vorsorgeausgleich verwendet werden, wenn die Überentschädigungsgrenze nicht bereits durch die Hauptrenten der 1. und 2. Säule sowie jene der Unfall- oder Militärversicherung und einem allfälli- gem Resterwerbseinkommen erreicht wird, sondern nur deshalb, weil zusätzlich noch Anspruch auf Kinderrenten besteht.

In allen Fällen, in denen nicht Leistungen der Unfall- oder Militärversicherung zur Überentschädigung führen, darf die hypothetische Austrittsleistung für den Ausgleich verwendet werden. Dies zum Bei- spiel, wenn der Bezug von Kinderrenten für sich allein zur Überentschädigung führen würde. Möglich sind weiter Fälle, in denen eine Überentschädigung auf ein weiterhin erzieltes Erwerbseinkommen oder auf Leistungen ausländischer Sozialversicherungen zurückzuführen ist. Diese werden in der getroffenen Regelung nicht berücksichtigt. Es handelt sich um seltene Fälle. Es wäre insbesondere für die Scheidungsgerichte sehr schwierig, in solchen Situationen abzuschätzen, ob eine bleibende Über- entschädigungssituation vorliegt oder nicht, weshalb eine in diesem Sinne differenziertere Lösung in der Praxis kaum handhabbar wäre.

Kann die hypothetische Austrittsleistung aufgrund dieses Artikels nicht für den Ausgleich verwendet werden, kommt Artikel 124e Absatz 1 ZGB zum Zug: Es ist eine angemessene Entschädigung zuzu- sprechen.

23 Gemäss der UVG-Revision vom 25. September 2015 wird in Zukunft ein Teil der UVG-Renten bei Erreichen des Renten- alters etwas gekürzt werden, um eine zusätzliche Überentschädigung zu vermeiden. Grundsätzlich werden die UVG- Invalidenrenten aber weiterhin auch die Sicherung des Einkommens im Rentenalter umfassen und damit eine lebensläng- liche Rentenzahlung darstellen. Daher wird auch nach dieser UVG-Revision eine solche Überentschädigungssituation vo- raussichtlich bleibend sein. 20/38

Artikel 25b Vorsorgeausgleich bei Kürzung der Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter

(Art. 124a Abs. 3 Ziff. 2 und Art. 124c ZGB, Art. 34a BVG)

Die in den Erläuterungen zu Artikel 25a erörterte Problematik betreffend die Überentschädigungskür- zung tritt auch auf, wenn der Vorsorgeausgleich durch Teilung einer Invalidenrente nach dem regle- mentarischen Rentenalter vorgenommen wird. Die Situation ist jedoch nicht genau die gleiche: Einer- seits wird nach Erreichen des Rentenalters gemäss Artikel 124a ZGB eine Rente geteilt und nicht eine Austrittsleistung. Andererseits ist die Situation in Bezug auf die Überentschädigung stabiler und muss von den Vorsorgeeinrichtungen seltener angepasst werden. So kann sich der Invaliditätsgrad nicht mehr ändern, neue Invalidenrenten anderer Versicherungen können nicht mehr entstehen und nur in den wenigsten Fällen besteht noch eine Überentschädigung wegen eines weiterhin erzielten Erwerbs- einkommens. Anpassungen der Überentschädigungsberechnung sind grundsätzlich – wenn über- haupt – nur noch notwendig, wenn Kinderrenten wegfallen oder neu dazu kommen.

Der Bundesrat hat für Fälle, in denen eine Invalidenrente im Rentenalter wegen Überentschädigung gekürzt wird, übereinstimmend mit dem Grundgedanken der Gesetzesvorlage eine Lösung getroffen, mit der der Vorsorgeausgleich möglichst häufig aus Mitteln der beruflichen Vorsorge vorgenommen und nur in Ausnahmefällen über eine angemessene Entschädigung abgewickelt wird.

Absatz 1: In einem ersten Schritt bestimmt das Gericht den Rentenanteil, der dem Gatten der versi- cherten Person zugesprochen werden soll. Es stützt sich dabei auf den Betrag der ungekürzten Rente und verrechnet sie allenfalls nach Artikel 124c ZGB.

Ist derjenige Ehegatte, der eine gekürzte Invalidenrente erhält, ausgleichsverpflichtet, muss in einem zweiten Schritt der zugesprochene Rentenanteil mit der Höhe der gekürzten Invalidenrente verglichen werden. Je nach Resultat wird nach Absatz 2 oder 3 verfahren.

Absatz 2 kommt in folgender Situation zur Anwendung: Der Teil der Invalidenrente, der dem verpflich- teten Gatten ausbezahlt wird, der also nicht im Rahmen der Überentschädigungskürzung weggekürzt wird, ist mindestens gleich hoch wie der zugesprochene Rentenanteil. In dieser Situation muss der zugesprochene Rentenanteil nach Artikel 124a Absatz 2 ZGB in eine lebenslange Rente umgerechnet und dem anderen Gatten ausgerichtet oder in dessen Vorsorge übertragen werden. In diesem Fall ist der Vorsorgeausgleich für alle Beteiligten abgeschlossen.

Absatz 3 betrifft folgenden Fall: Der Teil der Invalidenrente, der dem verpflichteten Gatten ausbezahlt wird, der also nicht im Rahmen der Überentschädigungskürzung weggekürzt wird, reicht nicht aus, um den gesamten zugesprochenen Rentenanteil zu decken. Der ausbezahlte Teil der Rente wird in die- sem Fall in eine lebenslange Rente umgerechnet und dem anderen Gatten ausgerichtet oder in des- sen Vorsorge übertragen (Buchstabe a). Erst wenn der verpflichtete Ehegatte stirbt oder wenn die ausbezahlte Leistung den gesamten Anspruch des berechtigten Ehegatten aus dem Vorsorgeaus- gleich zu decken vermag, wird die Auszahlung angepasst (Buchstabe b). Es wäre nicht praktikabel, bereits vorher, bei jeder Veränderung der Überentschädigungsberechnung den zu übertragenden Rentenanteil anzupassen. Nach Buchstabe c schuldet der verpflichtete Gatte für jenen Teil des zuge- sprochenen Rentenanteils, der aufgrund der Überentschädigungskürzung dem berechtigten Gatten nicht ausbezahlt werden kann, eine angemessene Entschädigung nach Artikel 124e Absatz 1 ZGB (vgl. Botschaft, BBl 2013 4922). Da diese angemessene Entschädigung längstens bis zum Tod des verpflichteten Gatten fliessen soll, löst sie nach seinem Tod keine Hinterlassenenrente aus (vgl. Art.

20 Abs. 3).

Absatz 4: Wird beim Vorsorgeausgleich ein Rentenanteil mit einem anderen Rentenanteil verrechnet (Art. 124c Abs. 1 ZGB), ist für die Schritte nach Absatz 2 und 3 nur der Differenzbetrag aus der Ver- rechnung massgebend. Nur dieser Differenzbetrag wird dem berechtigten Gatten zugesprochen.

21/38

Artikel 27i Absatz 1 Buchstabe a Pflicht zur Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen

(Art. 41 Abs. 8 BVG)

Artikel 27i Absatz 1 Buchstabe a wird ergänzt. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die Aufbewah- rungspflicht auch die Angabe zum Altersguthaben nach BVG-Obligatorium umfasst. Dies stellt sicher, dass diese Angaben bis 10 Jahre nach einem Austritt (vgl. Art. 27j Abs. 3) noch ermittelt werden kön- nen.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom...

Erhielt eine geschiedene Person bei der Scheidung gestützt auf Artikel 124 ZGB in der bisherigen Fassung eine angemessene Entschädigung in Form einer Rente zugesprochen, soll sie nach dem Tod des Ex-Gatten unter den Voraussetzungen des bisherigen Artikel 20 Anspruch auf Hinterlasse- nenleistungen haben, wenn sie die Rente nicht nach Artikel 7e SchlT ZGB hat umwandeln lassen.

Bisher bestand auch dann ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen, wenn das Gericht eine Kapital- abfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen hatte. Die Kapitalabfindung wurde dabei so berechnet, dass nicht auch der Anspruch auf die Witwenrente abgegolten wurde. Für diese Fälle bleibt der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen auch nach Inkrafttreten des neuen Rechts bestehen.

3 Erläuterungen zu den Änderungen der FZV

Ingress

Im Ingress wird neu auf die Artikel 124 Absatz 3 und Art. 124a Absatz 3 ZGB verwiesen, die den Bun- desrat ermächtigen, auf Verordnungsebene Ausführungsbestimmungen zum revidierten Vorsorge- ausgleich zu erlassen.

Artikel 2 Festhalten und Mitteilung der Austrittsleistung

Die Anpassung von Absatz 1 enthält keine materiellen Änderungen. Die Bestimmung erwähnt neu ausdrücklich auch die Freizügigkeitseinrichtungen. Ausserdem wird die Angabe des Datums 1. Januar 1995 gestrichen. Diese Angabe hat in Absatz 1 keine Bedeutung mehr. Alle Versicherten, die vor In- krafttreten des FZG das 50. Altersjahr vollendet haben, haben inzwischen das gesetzliche Rentenalter und auch das Alter überschritten, bis zu dem der Bezug der Altersleistung aufgeschoben werden kann. Sie verfügen zum heutigen Zeitpunkt also gar nicht mehr über eine Austrittsleistung.

Absatz 2 wird leicht umformuliert, weil er Pflichten beinhaltet, die aus heutiger Sicht unnötig sind: Es ist nicht mehr notwendig, für alle Versicherten die erste Austrittsleistung festzuhalten, die nach dem 1. Januar 1995 mitgeteilt bzw. fällig geworden ist. Diese Regelung braucht es nur noch für Personen, die vor Inkrafttreten des FZG (1. Januar 1995) geheiratet haben.

Absatz 3 stellt sicher, dass die Angaben nach Absatz 1 und 2 bei einem Wechsel der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung nicht verloren gehen. Wie bei Artikel 15a Absatz 2 BVV 2 wird eine Pflicht für die neue Einrichtung in die Verordnung aufgenommen: Fehlen die Informationen, muss sie bei der übertragenden Einrichtung nachfragen.

Artikel 16 Absatz 3 Auszahlung der Austrittsleistungen

Artikel 37a i.V.m. Artikel 49 Absatz 2 Ziffer 5a BVG hält neu fest, dass für sämtliche Kapitalauszahlun- gen aus einer Vorsorgeeinrichtung die schriftliche Zustimmung des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners eingeholt werden muss. Bisher verlangte das Gesetz die Zustimmung des Ehegatten nur für WEF-Vorbezüge (Art. 30c Abs. 5 BVG) und die Barauszahlung der Austrittsleistung (Art. 5 Abs. 2 FZG) sowie bei Kapitalabfindungen für den obligatorischen Teil der Altersleistung (Art. 37 Abs. 5 BVG). Der Bundesrat hat in der Botschaft angekündigt, dass er die Zustimmungspflicht auch für Kapi- talauszahlungen aus Freizügigkeitseinrichtungen einführen wird (Botschaft 2013 4938).

22/38

Artikel 19abis Sachüberschrift sowie Absatz 1 und Absatz 4 Register der gemeldeten Personen mit Vorsorgeguthaben

Absatz 1: In das durch die Zentralstelle 2. Säule geführte zentrale Register werden neu entsprechend dem revidierten Artikel 24a FZG alle Vorsorgeguthaben eingetragen und nicht mehr nur die vergesse- nen und kontaktlosen sowie diejenigen, welche die Einrichtungen gestützt auf den bisherigen Artikel 24b Absatz 3 FZG meldeten. Gemeldet werden müssen nicht nur die Vorsorgeguthaben von aktuell versicherten Personen, sondern alle Guthaben, die sich in der Vorsorgeeinrichtung befinden, also auch solche von Personen, die die Einrichtung schon verlassen haben, deren Vorsorgeguthaben aber noch nicht an eine neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung übertragen worden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 FZG). In zeitlicher Hinsicht müssen alle Vorsorgeguthaben gemeldet werden, die sich in ir- gendeinem Zeitpunkt im Dezember des Vorjahres in der Vorsorgeeinrichtung befanden. Dazu gehören auch diejenigen, die während diesem Monat an eine andere Einrichtung übertragen wurden oder von einer anderen Einrichtung kamen. Nicht im Register eingetragen werden Deckungskapitalien von lau- fenden Rentenleistungen und hypothetische Austrittsleistungen bei Invalidenrenten. Es handelt sich dabei nicht um Guthaben im Sinne von Artikel 24a FZG, deren Berechtigte gemeldet werden müssen. Weiterhin nicht gemeldet werden müssen ausserdem die Höhe des Guthabens und das Datum, seit dem das Guthaben in der Vorsorgeeinrichtung existiert.

Die Informationen zu den gemeldeten Guthaben entsprechen weitgehend denjenigen, die schon nach bisherigem Recht gemeldet werden mussten (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 45): Die Zentralstelle 2. Säule stellt ein Datenportal mit einem strukturierten Datenstamm (Excel 24) zur Verfügung. Erfasst werden gestützt auf Artikel 24d FZG Name und Vorname der versicherten Person, die AHV-Versichertennummer, das Geburtsdatum sowie der Name der Einrichtung. Jede Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtung erhält die Zugangsdaten und nimmt die jährlichen Meldungen selber vor.

Der neue Absatz 4 sieht vor, dass im Register ebenfalls vermerkt wird, ob die Einrichtung, welche ein Vorsorgeguthaben meldet, mit der versicherten Person noch in Kontakt steht oder nicht (vgl. Erläute- rung zu Artikel 19c Absatz 2 und 3).

Artikel 19c Vergessene und kontaktlose Vorsorgeguthaben

Absatz 1: Die Zentralstelle 2. Säule ist die Verbindungsstelle zwischen den Vorsorge- und Freizügig- keitseinrichtungen und den Versicherten. Gestützt auf Artikel 24d FZG hilft sie mit, unterbrochene Kontakte zwischen den Versicherten und den Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen wieder herzu- stellen. Mit diesem Ziel meldet sie der zentralen Ausgleichsstelle der AHV die vergessenen Guthaben zur Identifikation und Lokalisierung der Berechtigten gemäss Absatz 2 von Artikel 24d FZG. Bisher war in Artikel 24a FZG definiert, was unter dem Begriff "vergessene Guthaben" zu verstehen ist. Diese Definition ist im neuen Artikel 24a FZG nicht mehr enthalten. Sie wird neu in Absatz 1 aufgenommen: Als vergessene Guthaben gelten solche von Personen im Rentenalter, die noch nicht geltend gemacht worden sind.

Absatz 2 und 3: Kann eine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung mit einer Person, für die sie ein Vorsorgeguthaben führt, nicht mehr in Kontakt treten, z.B. weil sie deren aktuellen Wohn- oder Auf- enthaltsort nicht kennt, soll sie dies bei der jährlichen Meldung der Vorsorgeguthaben an die Zentralstelle vermerken. Die Zentralstelle 2. Säule kann den Aufwand bei der Suche nach Berechtig- ten reduzieren, wenn sie darüber informiert ist, ob für ein vergessenes Guthaben noch ein Kontakt besteht oder nicht.

Artikel 19d Auskünfte an Versicherte und Begünstigte

In Absatz 1 wird die Auskunftspflicht der Zentralstelle 2. Säule gegenüber den Versicherten den neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasst: Die Zentralstelle 2. Säule teilt den Versicherten auf deren

24 Nachtrag vom Juli 2016: Die Datenmeldungen erfolgen im Format CSV statt Excel. 23/38

Verlangen mit, welche Einrichtungen ein Guthaben für sie gemeldet haben.

Nach Absatz 2 besteht diese Auskunftspflicht bei einem rechtshängigen Scheidungsverfahren auch gegenüber den Gerichten.

Artikel 19f Finanzierung

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Artikel 12a der Verordnung vom 22. Juni 199825 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) wurde mit der 1. BVG-Revision eingefügt, der Verweis in Artikel 19f Absatz 1 FZV aber nicht angepasst. Die Revision der Bestimmungen zum Sicherheitsfonds BVG wird zum Anlass genommen, den Verweis zu korrigieren.

Artikel 19g Berechnung der Austrittsleistungen bei Erreichen des Rentenalters während des Scheidungsverfahrens

(Art. 22a Abs. 4 FZG)

Nach Artikel 22a Absatz 4 FZG kann der Bundesrat die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung für jene Fälle regeln, in denen zwischen der Einleitung des Scheidungsverfahrens und dem rechtskräf- tigen Entscheid über den Vorsorgeausgleich der Vorsorgefall Alter eintritt oder ein Invalidenrentner das reglementarische Rentenalter erreicht. Der Bundesrat macht in Artikel 19g von dieser Kompetenz Gebrauch. Der Artikel definiert die maximal zulässigen Kürzungen und ist überdies als „Kann- Bestimmung“ formuliert. Dies erlaubt den Vorsorgeeinrichtungen, auf eine Kürzung zu verzichten, wenn der Aufwand für die Berechnung der Kürzung im Verhältnis zum finanziellen Nutzen für die Vor- sorgeeinrichtung bzw. das Versichertenkollektiv übermässig wäre. So können sie z.B. Kürzungen nur bei langen Scheidungsverfahren vorsehen, während dem die Rentenzahlungen über viele Monate basierend auf dem ungeteilten Guthaben ausgerichtet werden. Wichtig ist, dass die diesbezüglichen Regeln im Reglement festgehalten sind. Bei der Umsetzung der Kürzung im Reglement, müssen die Vorsorgeeinrichtungen die Bedingungen der vorliegenden Bestimmung einhalten.

Hinter der Regelung von Absatz 1 steht folgender Gedanke: Wenn ein Ehegatte bei Einleitung des Scheidungsverfahrens noch keine Rente der beruflichen Vorsorge bezieht, wird nach Artikel 123 ZGB für den Vorsorgeausgleich die Austrittsleistung geteilt, die er während der Ehe bis zum Zeitpunkt, in dem das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde, erworben hat. Erreicht dieser Ehegatte während des Scheidungsverfahrens das Rentenalter, erhält er ab dann eine Altersrente. Diese wird auf der Basis des ungeteilten Altersguthabens berechnet, da noch keine Übertragung für den Vorsorgeausgleich stattgefunden hat. Muss im Rahmen des Vorsorgeausgleichs später ein Teil dieses Guthabens an den anderen Ehegatten bzw. dessen Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung übertragen werden, ist die ursprünglich berechnete Altersrente zu hoch. Die Vorsorgeeinrichtung kann sie zwar auf der Grundla- ge des nach dem Ausgleich noch verbleibenden Guthabens für die Zukunft anpassen. Für den Zeit- raum zwischen dem Beginn der Altersrente und dem Scheidungsurteil hat sie jedoch – bemessen an der reduzierten Berechnungsgrundlage – eine zu hohe Altersrente ausgerichtet. Diesen zu viel be- zahlten Betrag erhält sie zurück, in dem sie die zu übertragende Austrittsleistung reduziert und die Altersrente zusätzlich kürzt.

Folgendes Beispiel veranschaulicht die getroffene Regelung: Bei Einleitung des Scheidungsverfah- rens sind beide Ehegatten berufstätig. Der Mann ist 64 Jahre und 6 Monate alt und besitzt ein Vorsor- geguthaben von 570 000 Franken. Ein halbes Jahr später erreicht er das ordentliche Rentenalter; sein Vorsorgeguthaben hat sich auf 600 000 Franken erhöht. Er erhält eine Altersrente von 36 000 Fran- ken pro Jahr (reglementarischer Umwandlungssatz von 6%). Das Scheidungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid dauert drei Jahre 26. Das Gericht entscheidet, dass die Vorsorgeeinrichtung des Mannes 200 000 Franken an die Frau bzw. deren Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung über- tragen muss. Für den Mann bedeutet dies, dass seine künftige Altersrente um 12 000 Franken

25 SR 831.432.1 26 Für die Zeit bis zum Abschluss des Verfahrens entscheidet das Gericht, in welchem Ausmass der Rentenbezüger seiner Gattin Unterhaltszahlungen leisten muss (vgl. Art. 276 ZPO). 24/38

(= 200 000 x 6%) pro Jahr reduziert wird. Während der zweieinhalb Jahre, die zwischen Rentenbeginn und Abschluss des Scheidungsverfahrens liegen, hat die Einrichtung dem Mann also eine um 12 000 Franken zu hohe Jahresrente ausbezahlt, insgesamt 30 000 Franken (= 12 000 x 2,5). Diese 30 000 Franken werden nun je hälftig auf die beiden Ehegatten verteilt: die Frau erhält anstelle der 200 000 Franken nur 185 000 Franken aus dem Vorsorgeausgleich, und die Altersrente des Mannes wird zu- sätzlich gekürzt. In diesem Beispiel beträgt die zusätzliche versicherungstechnische Kürzung der Altersrente 952 Franken (= 15 000 x 6,345%27). Nach dem Vorsorgeausgleich beträgt die jährliche Altersrente des Mannes also noch 23 048 Franken (= 36 000 – 12 000 – 952).

Absatz 2: Die gleiche Problematik besteht in Fällen, in denen der verpflichtete Ehegatte eine Invali- denrente bezieht und während des Scheidungsverfahrens das reglementarische Rentenalter erreicht. Absatz 2 ist deshalb analog zu Absatz 1 für die Situation von Invalidenrenten formuliert mit dem einzi- gen Unterschied, dass der Zeitraum zwischen dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter und der Rechtskraft des Scheidungsurteils massgebend ist für die Berechnung der zu hoch ausgezahlten Renten, während bei Absatz 1 der konkrete Beginn der Altersrente massgebend ist.

Artikel 19h Umrechnung des Rentenanteils in eine lebenslange Rente

(Art. 124a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB)

Absatz 1: Die Umrechnung des zugesprochenen Rentenanteils in eine lebenslange Rente erfolgt durch die zahlungspflichtige Vorsorgeeinrichtung. Sie muss dabei die Berechnungsformel im Anhang und die darin festgelegten einheitlichen technischen Grundlagen anwenden. Andere Umrechnungsar- ten, insbesondere die Verwendung der eigenen technischen Grundlagen, sind nicht gestattet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen wird auf seiner Internetseite ein elektronisches Programm zur Verfügung stellen, mit dem die Umrechnung gemäss der Formel im Anhang und dem jeweils aktuellen Stand durchgeführt werden kann. Aufgrund dieses Programms können die Mitarbeitenden der Vorsor- geeinrichtung die Umrechnung selbst vornehmen, ohne dass ein Pensionskassenexperte benötigt wird. Insbesondere müssen die Vorsorgeeinrichtungen bei der Umrechnung die technischen Grundla- gen BVG 2015 nicht selbst anwenden. Dadurch lassen sich der Aufwand und die dadurch verursach- ten Kosten, die bei den Vorsorgeeinrichtungen bei der Umrechnung anfallen, auf ein Minimum redu- zieren (vgl. Anhang der Erläuterungen).

Absatz 2: Das Resultat der Umrechnung hängt unter anderem auch davon ab, in welchem Zeitpunkt sie durchgeführt wird: Einerseits können sich die verwendeten technischen Grundlagen ändern (im Speziellen die Sterbetafeln und der technische Zinssatz), und andererseits ist die Umrechnung vom Alter der Ehegatten abhängig. Es ist deshalb wichtig, einen eindeutigen Zeitpunkt für die Umrechnung festzulegen. Der Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bietet sich dafür an, weil ab dann die lebenslange Rente, die die zahlungspflichtige Vorsorgeeinrichtung dem anderen Ehegatten ausrichten muss, zu laufen beginnt.

Artikel 19i Ausgleich bei Aufschub der Altersrente

(Art. 124a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB)

Hat eine versicherte Person das reglementarische Rentenalter erreicht, liegt – auch wenn sie den Bezug der Altersrente aufschiebt und weiterversichert bleibt – streng betrachtet keine Austrittsleistung mehr vor, da bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses automatisch die Altersleistung fällig würde. Solange das Vorsorgeguthaben sich aber noch in der Vorsorgeeinrichtung befindet und noch nicht in Kapitalform ausbezahlt oder in eine Rente umgewandelt wurde, ist eine Teilung des Guthabens prob- lemlos durchführbar. Diese Lösung entspricht der bisherigen Praxis und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum bisherigen Recht, wonach bis zur Entstehung des konkreten Anspruchs auf Altersleistungen das Altersguthaben noch zu teilen ist (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge

27 Im Zeitpunkt der Berechnung der Kürzung ist der Mann 67 Jahre und 6 Monate alt. Gemäss den versicherungstechni- schen Grundlagen der Kasse beträgt der Umwandlungssatz in diesem Alter 6,345%. Um die 15 000 Franken auf seiner Rente einzusparen, müssen die zukünftigen Rentenleistungen daher um 952 Franken pro Jahr gekürzt werden. 25/38

Nr. 121 Rz 775, S. 4 sowie Urteil des Bundesgerichts B 19/05 vom 28. Juni 2005). Die vorgeschlage- ne Bestimmung regelt dabei nur den Ausgleich bei Aufschub der Altersrente. Die Frage, ob ein Auf- schub des Bezuges der Altersleistung überhaupt möglich ist, ist stets unabhängig von dieser Bestim- mung gestützt auf die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu beantworten.

Artikel 19j Modalitäten der Übertragung eines zugesprochenen Rentenanteils in eine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung

(Art. 22c Abs. 3 FZG)

Wird bei einem Vorsorgeausgleich gestützt auf Artikel 124a ZGB ein Rentenanteil zugesprochen, er- füllt der berechtigten Ehegatten die Bedingungen für eine Auszahlung an ihn selber aber noch nicht (vgl. Art. 22e FZG), muss der zugesprochene Rentenanteil an seine Vorsorge- oder Freizügigkeitsein- richtung übertragen werden. Die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten und der berechtig- te Ehegatte können sich auf eine Übertragung in Kapitalform einigen (vgl. Art. 22c Abs. 3 FZG, 2. Satz). Für den Fall, dass keine solche Einigung zustande kommt, gibt das Gesetz dem Bundesrat die Kompetenz, die Modalitäten der Übertragung des Rentenanteils zu regeln, wovon er in Artikel 19j Gebrauch macht.

Nach Absatz 1 ist die Überweisung der lebenslangen Rente einmal jährlich bis zum 15. Dezember des betreffenden Kalenderjahres vorzunehmen. Diese Lösung berücksichtigt die Interessen sowohl der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen wie auch jene der berechtigten Ehegatten: Der administra- tive Aufwand für die betroffenen Einrichtungen ist bei einer jährlichen Überweisung geringer als bei einer monatlichen. Da der berechtigte Ehegatte über das Geld noch nicht verfügen kann, erscheint es für ihn tragbar, dass er den im Prinzip "monatlichen Anspruch" nur einmal jährlich übertragen erhält, vorausgesetzt sein Anspruch wird verzinst (vgl. Abs. 5). Es steht den betroffenen Einrichtungen frei, sich darauf zu einigen, mehrmals jährlich Überweisungen vorzunehmen, sofern dabei für den berech- tigten Gatten am Jahresende jeweils die gleiche Höhe des Guthabens in seiner Vorsorge- oder Frei- zügigkeitseinrichtung resultiert.

Absatz 2: Für bestimmte Situationen sieht die Verordnung eine unterjährige Übertragung vor: So für den Fall, dass der berechtigte Gatte die Auszahlung direkt an sich verlangt, weil er eine volle Invali- denrente bezieht oder das Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt erreicht. Weiter für den Fall, dass er das ordentliche Rentenalter erreicht oder dass er stirbt. Und schliesslich für den Fall, dass bei ihm ein Vorsorgefall eintritt, also ein Anspruch auf Leistungen seiner Vorsorgeeinrichtung entsteht. In diesen Situationen soll nicht bis zum Ende des Jahres zugewartet werden. Die bis zu dem Ereignis geschuldeten Rentenanteile sollen unter dem Jahr auf die Einrichtung übertragen werden. So können sie auch sofort für die Berechnung allfälliger Alters- oder Risikoleistungen berücksichtigt werden. An- dernfalls müssten rückwirkende Leistungsanpassungen vorgenommen werden. Beispiel: Eine Frau hat bei der Scheidung einen (umgerechneten) Rentenanteil von 1500 Franken zugesprochen erhalten, der immer Mitte Dezember an ihre Vorsorgeeinrichtung überwiesen wird. Ab Juli bezieht sie von ihrer Vorsorgeeinrichtung die Altersrente. Werden vor dem Juli die bis dahin geschuldeten 9000 Franken (inkl. Zinsen) überwiesen, kann ihre Vorsorgeeinrichtung diesen Betrag für die Berechnung der Alters- rente berücksichtigen. Würde das Geld erst im Dezember überwiesen, müsste sie dann die Altersren- te neu berechnen.

Absatz 3: Damit die Überweisungen gut funktionieren, müssen die beteiligten Einrichtungen über die notwendigen Informationen verfügen. Der berechtigte Ehegatte ist in erster Linie an diesen Überwei- sungen interessiert, und man kann ihm daher diese Informationspflichten zumuten.

Absatz 4: Verfügt die Einrichtung des verpflichteten Ehegatten nicht über die notwendigen Angaben, ist es ihr nicht möglich, die Übertragung zu veranlassen. Unterlässt es ein berechtigter Ehegatte, die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung zu melden, soll analog zu Artikel 4 Absatz 2 FZG vorgegan- gen werden: Die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Gatten überweist die geschuldeten Rentenan- teile an die Auffangeinrichtung BVG.

26/38

Absatz 5: Rentenanteile, die erst Ende Jahr überwiesen werden müssen, werden bis zur Überweisung von der übertragenden Vorsorgeeinrichtung angelegt. Es rechtfertigt sich daher, einen Zins darauf zu entrichten. Der massgebende Zinssatz dafür ist ½ desjenigen Zinses, der gemäss den reglementari- schen Bestimmungen den Guthaben der Versicherten gutgeschrieben wird beziehungsweise der ge- mäss den reglementarischen Bestimmungen festgelegt wird.

Artikel 19k Informationen

(Art. 24 Abs. 4 FZG)

Für die Regelung des Vorsorgeausgleichs benötigen die Scheidungs- und allenfalls auch die Sozial- versicherungsgerichte verschiedene Informationen in Bezug auf die berufliche Vorsorge der zu schei- denden Ehegatten. In Artikel 24 Absatz 3 FZG ist auf Gesetzesstufe geregelt, dass die Gerichte bei den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge Auskunft verlangen können über die Höhe der Guthaben, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung massgebend sind, sowie über den Anteil des BVG-Guthabens. Gestützt auf Absatz 4 von Artikel 24 FZG hält Artikel 19k detailliertere Informations- pflichten fest.

Buchstabe a: Falls ein WEF-Vorbezug stattgefunden hat, gehört der entsprechende Betrag zur zu teilenden Austrittsleistung (Art. 123 Abs. 1 ZGB).

Buchstabe b: Damit der durch WEF-Vorbezug entstandene Zinsverlust anteilsmässig dem vor der Eheschliessung und dem danach bis zum Vorbezug geäufneten Guthaben belastet werden kann (Art. 22a Abs. 3 FZG), muss das über die Teilung entscheidende Gericht wissen, wie hoch die Aus- trittsleistung im Fall eines allfälligen Vorbezugs war. Die Vorsorgeeinrichtung muss die Austrittsleis- tung in jenem Zeitpunkt gestützt auf Artikel 11a WEFV festhalten. Die Höhe des Vorbezugs an sich muss die Einrichtung gestützt auf Artikel 24 Abs. 3 Buchstabe a FZG mitteilen.

Buchstabe c: Das Gericht muss wissen, ob eine Austritts- oder Vorsorgeleistung verpfändet ist. Ist die während der Ehedauer geäufnete Austrittsleistung ganz oder teilweise verpfändet, kann sie nur dann für den Ausgleich verwendet werden, wenn der Pfandgläubiger schriftlich zustimmt (Art. 9 Abs. 1 Bst. c WEFV). Andernfalls kann die Austrittsleistung nicht für den Ausgleich verwendet werden, wes- halb eine angemessene Entschädigung gemäss Artikel 124e Absatz 1 ZGB zuzusprechen ist.

Buchstabe d: Befindet sich ein Ehegatte bereits im Rentenalter, der andere hingegen noch nicht, ist eine besondere Beachtung der Vorsorgebedürfnisse der beiden Ehegatten notwendig (vgl. Botschaft, BBl 2013 4911). Um diese beurteilen zu können, ist es unter Umständen wichtig, dass der Richter oder die Richterin darüber informiert ist, welche Rente eine noch aktive Person voraussichtlich erhal- ten wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der noch aktive Ehegatte nur noch wenige Jahre vor dem Rentenalter steht. Ist der Aktive hingegen weit vom Rentenalter entfernt, können noch kaum verlässliche Aussagen zur voraussichtlichen Altersrente gemacht werden.

Buchstabe e: Hat ein Ehegatte Versicherungsleistungen in Kapital- statt in Rentenform bezogen, kön- nen die bezogenen Mittel nicht mehr gemäss Artikel 123 bis 124a ZGB geteilt werden. Der in Kapital- form bezogene Betrag wird in der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt. In Bezug auf den Vorsorgeausgleich liegt ein Fall nach Artikel 124e Absatz 1 ZGB vor, in dem eine angemessene Entschädigung zugesprochen wird. Das Gericht benötigt für den Entscheid zum Vorsorgeausgleich somit Informationen zu vorgenommenen Kapitalabfindungen.

Buchstabe f: Das Gericht muss die Höhe der Renten kennen, da sie nach neuem Recht geteilt werden müssen, wenn ein Ehegatte das Rentenalter bei Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits erreicht hat.

Buchstabe g: Wird eine Rente wegen Überentschädigung gekürzt, kommen beim Vorsorgeausgleich besondere Regelungen zum Zug. Damit das Gericht entsprechend diesen in Artikel 25a und 25b BVV 2 festgehaltenen Regelungen vorgehen kann, muss es darüber informiert sein, ob eine Rente gekürzt

27/38

wird, wie hoch die ungekürzte Rente wäre und ob sie wegen Zusammentreffens mit einer IV-Rente der Unfall- oder Militärversicherung gekürzt wird.

Buchstabe h: Bei Personen, die eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge beziehen und das Ren- tenalter noch nicht erreicht haben, wird die Austrittsleistung, die ihnen bei Aufhebung der Invalidenren- te zustehen würde, für den Vorsorgeausgleich wie eine Austrittleistung behandelt. Um den Vorsorge- ausgleich in einem solchen Fall vornehmen zu können, muss das Gericht die Höhe dieser hypotheti- schen Austrittsleistung kennen.

Buchstabe i: Das Gericht kann von der hälftigen Teilung der Austrittsleistung unter anderem aufgrund der Vorsorgebedürfnisse der Ehegatten abweichen. Die voraussichtliche Kürzung einer Invalidenrente kann im Hinblick auf die Beurteilung der Vorsorgebedürfnisse bedeutend sein.

Buchstabe j: Diese Bestimmung stellt sicher, dass die Gerichte weitere, in den vorhergehenden Buch- staben nicht explizit genannte Informationen verlangen kann, wenn sie für ein Scheidungsverfahren benötigt werden.

Anhang (Art. 19h) Umrechnung des Rentenanteils in eine lebenslange Rente

Aus Transparenzgründen ist im Anhang zu Artikel 19h die Umrechnungsformel vollständig aufgeführt. Zudem ist festgehalten, dass die Umrechnung auf Basis der versicherungstechnischen Grundlagen BVG 2015 erfolgt, und dass dabei die unverstärkten Generationentafeln verwendet werden. 28 Des Weiteren wird präzisiert, dass die Anwartschaft auf die Ehegattenrente nach der kollektiven Methode berechnet wird. Dies im Einklang mit der gängigen Praxis der Vorsorgeeinrichtungen. Bei der kol- lektiven Methode werden die Rückstellungen für die zu erwartende Ehegattenrente mit Hilfe von sta- tistischen Werten berechnet, ohne die individuelle Situation der versicherten Person in Bezug auf Zi- vilstand und Alter des allfälligen Ehegatten zu berücksichtigen.

In der Praxis wird die Umrechnung jedoch nicht direkt mit der im Anhang zu Artikel 19h aufgeführten Umrechnungsformel durchgeführt werden, sondern mit Hilfe des vom Bundesamt für Sozialversiche- rungen zur Verfügung gestellten Umrechnungsprogramms. Dieses wird einfach zu bedienen sein, weil nur einige wenige bekannte Grössen wie beispielsweise das Alter der Ehegatten oder die Höhe des zugesprochenen Rentenanteils erfasst werden müssen. Um unterschiedliche Ergebnisse zu vermei- den, ist in jedem Fall der mit diesem Programm berechnete Betrag massgebend.

Die folgenden Beispiele sollen die Auswirkungen der Umrechnung sowohl für den betroffenen Ehegat- ten als auch für die Vorsorgeeinrichtung illustrieren. Insbesondere soll anhand der Beispiele aufge- zeigt werden, dass die finanziellen Konsequenzen für die Vorsorgeeinrichtung gering sind, die sich aus der Umrechnung mit einheitlichen technischen Grundlagen ergeben, die allenfalls von den kas- senspezifischen Grundlagen abweichen. 29 In den Beispielen wird von der Situation ausgegangen, dass der Mann ausgleichsverpflichtet und im Zeitpunkt der Umrechnung 70 Jahre alt ist. Seine jährli- che Altersrente der beruflichen Vorsorge beträgt 48 000 Franken und die reglementarische anwart- schaftliche Ehegattenrente 60 Prozent der laufenden Altersrente. Im Rahmen des Vorsorgeausgleichs wird der Frau ein jährlicher Rentenbetrag von 10 000 Franken zugesprochen. Die Beispiele werden sowohl für eine 60-jährige als auch für eine 80-jährige Frau berechnet. Weil die Frau ausgleichsbe- rechtigt ist, hat der Vorsorgeausgleich auf die Höhe der Rente aus ihrer eigenen Vorsorgeeinrichtung keinen Einfluss. Deshalb werden nur die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung des Mannes betrachtet.

28 Verstärkungen werden üblicherweise bei Periodentafeln verwendet, um den seit der Beobachtungsperiode zu erwarten- den Anstieg der Lebenserwartung zu berücksichtigen. Verstärkungen können in Prozenten der Vorsorgekapitalien und/oder mittels komplizierterer Verfahren (Anpassung der Sterbewahrscheinlichkeiten) vorgenommen werden. Im Unter- schied zu Periodentafeln ist der zu erwartende Anstieg der Lebenserwartung in den Generationentafeln bereits einge- rechnet, weshalb bei Verwendung von Generationentafeln auf zusätzliche Verstärkungen verzichtet werden kann. 29 In den Beispielen werden nur unterschiedliche technische Zinssätze betrachtet, weil diese den grössten Einfluss auf die Höhe der Rückstellungen haben. Andere Abweichungen der kassenspezifischen Grundlagen von den technischen Grund- lagen, die der Umrechnung zugrunde liegen, wie z.B. andere Sterbetafeln, haben analoge und ebenfalls nur sehr kleine finanzielle Auswirkungen zur Folge. 28/38

Beispiel 1: Technischer Zinssatz VE = Technischer Zinssatz Umrechnung = 3,0% Rente pro Jahr Deckungskapital Alter vor VA nach VA vor VA nach VA Mann 70 48 000 38 000 755 131 597 812 Frau 60 - 8 242 - 157 319 Total 48 000 46 242 755 131 755 131

Mann 70 48 000 38 000 755 131 597 812 Frau 80 - 17 401 - 157 319 Total 48 000 55 401 755 131 755 131

Berechnungsgrundlagen: Versicherungstechnische Grundlagen BVG 2015, Generationenbarwerte 2017.

Die umgerechnete lebenslange Rente der 60-jährigen Frau ist deutlich kleiner als der zugesprochene Rentenanteil von 10 000 Franken. Dies deshalb, weil die Vorsorgeeinrichtung nur die laufende Alters- rente bis zum (statistischen) Todeszeitpunkt des Mannes und die Anwartschaft auf eine Witwenrente finanziert hat. Da die Frau aber 10 Jahre jünger ist, muss die Vorsorgeeinrichtung die Rente an sie voraussichtlich über einen wesentlich längeren Zeitraum bezahlen, als ursprünglich bei der Berech- nung der Altersrente des Mannes angenommen wurde. Genau umgekehrt verhält es sich, wenn die Frau bereits 80 Jahre alt ist. Deshalb ist die umgerechnete Rente in diesem Fall deutlich höher als der zugesprochene Rentenanteil. Für die Vorsorgeeinrichtung ist der Vorsorgeausgleich in diesem Bei- spiel finanziell gesehen neutral (gemessen am Deckungskapital), weil sie die gleichen technischen Grundlagen verwendet, die auch der Umrechnung zugrunde liegen.

Verwendet die Vorsorgeeinrichtung einen tieferen technischen Zinssatz als denjenigen, welcher der Umrechnung zugrunde liegt, sehen die Resultate folgendermassen aus:

Beispiel 2: Technischer Zinssatz VE = 2,0%, Technischer Zinssatz Umrechnung = 3,0% Rente pro Jahr Deckungskapital Alter vor VA nach VA vor VA nach VA Mann 70 48 000 38 000 841 834 666 452 Frau 60 - 8 242 - 179 835 Total 48 000 46 242 841 834 846 287

Mann 70 48 000 38 000 841 834 666 452 Frau 80 - 17 401 - 167 709 Total 48 000 55 401 841 834 834 161

Berechnungsgrundlagen: Versicherungstechnische Grundlagen BVG 2015, Generationenbarwerte 2017.

Weil die Umrechnung mit den gleichen technischen Grundlagen erfolgt wie in Beispiel 1, verändern sich die Rentenbeträge im Vergleich zu Beispiel 1 nicht. Die notwendigen Deckungskapitalien sind hingegen aufgrund des tieferen technischen Zinssatzes der Kasse grösser als in Beispiel 1. Die wich- tigste Feststellung aus diesem Beispiel ist jedoch, dass der Vorsorgeausgleich bzw. die Umrechnung des zugesprochenen Rentenanteils in eine lebenslange Rente nur sehr geringe finanzielle Auswirkun- gen für die Vorsorgeeinrichtung hat, obwohl sie die Rückstellungen mit anderen technische Grundla- gen berechnet als die Umrechnung. Im Beispiel der 60-jährigen Frau erhöht sich das zu stellende Deckungskapital um 0,5 Prozent, ist die Frau 80 Jahre alt, reduziert es sich um 0,9 Prozent.

Verwendet die Vorsorgeeinrichtung einen höheren technischen Zinssatz als denjenigen, welcher der Umrechnung zugrunde liegt, sehen die Resultate folgendermassen aus:

29/38

Beispiel 3: Technischer Zinssatz VE = 3,0%, Technischer Zinssatz Umrechnung = 2,0% Rente pro Jahr Deckungskapital Alter vor VA nach VA vor VA nach VA Mann 70 48 000 38 000 755 131 597 812 Frau 60 - 8 038 - 153 423 Total 48 000 46 038 755 131 751 236

Mann 70 48 000 38 000 755 131 597 812 Frau 80 - 18 198 - 164 517 Total 48 000 56 198 755 131 762 329

Berechnungsgrundlagen: Versicherungstechnische Grundlagen BVG 2015, Generationenbarwerte 2017.

Der tiefere technische Zinssatz führt bei der Umrechnung dazu, dass die lebenslange Rente im Ver- gleich zum zugesprochenen Rentenanteil stärker angepasst wird. Das zu stellende Deckungskapital reduziert sich in diesem Beispiel um 0,5 Prozent, wenn die Frau 60 Jahre alt ist, und es erhöht sich um knapp 1,0 Prozent, wenn die Frau 80-jährig ist. Dies zeigt wiederum, dass die finanziellen Konse- quenzen für die Vorsorgeeinrichtung klein sind.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom...

Im Jahr des Inkrafttretens der Änderung müssen die Einrichtungen die Meldungen an die Zentralstelle nach Artikel 24a des Gesetzes nicht bereits bis Ende Januar vornehmen. Sie haben dafür Zeit bis am 31. März. Diese einmalige Erweiterung der Meldefrist soll den Einrichtungen und der Zentralstelle genügend Zeit lassen, um allfällige Fragen in Zusammenhang mit der erstmaligen Meldung zu klären. Erwartet werden rund 2300 Datenmeldungen.

4 Erläuterungen zu den Änderungen der WEFV

Artikel 11a Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs

Wird ein Vorbezug für Wohneigentum getätigt, bleibt dieses Guthaben in der beruflichen Vorsorge gebunden. Bei der Scheidung gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und muss geteilt werden (Art. 123 Abs. 1 ZGB und 30c Abs. 6 BVG). Das in Wohneigentum investierte Guthaben wird aber nicht mehr weiter verzinst. In Artikel 22a Absatz 3 FZG wird neu geklärt, wie dieser Zinsverlust be- rücksichtigt werden soll: er wird anteilsmässig dem vor der Eheschliessung und dem danach bis zum Bezug geäufneten Vorsorgeguthaben belastet. Um den Zinsverlust entsprechend der neuen gesetzli- chen Vorgabe berechnen zu können, müssen die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen zusätz- lich die Informationen zur Höhe der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs und den Zeit- punkt des Vorbezugs festhalten.

Ein Hinweis zur Formulierung: Der Artikel spricht nur von "Vorsorgeeinrichtung". Er richtet sich jedoch auch an Freizügigkeitseinrichtungen. In Bezug auf die Vorschriften zur Wohneigentumsförderung gel- ten diese nach der Begriffsbestimmung von Artikel 30a BVG als Vorsorgeeinrichtungen.

30/38

Artikel 12 Mitteilungspflicht der bisherigen Vorsorgeeinrichtung

Absatz 1 wird nur redaktionell angepasst.

Absatz 2: Damit die Vorschrift zur Tragung des Zinsverlusts (Art. 22a Abs. 3 FZG) auch dann einge- halten werden kann, wenn die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung gewechselt wird, muss die bisherige Einrichtung der neuen die Höhe der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs so- wie den Zeitpunkt des Vorbezugs mitteilen.

Artikel 20a Übergangsbestimmung zur Änderung vom

Neu müssen die Vorsorgeeinrichtungen bei einem Vorbezug von Vorsorgeguthaben für den Erwerb von Wohneigentum festhalten, in welchem Verhältnis dieser dem obligatorischen Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben entnommen wird. Zurückbezahlte Beträge werden dem obligatori- schen Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben im gleichen Verhältnis wie beim Vorbezug zugeordnet (vgl. Art. 30d Abs. 6 BVG und Art. 15a Abs. 1 Bst. b BVV 2). Bisher bestand keine Pflicht, das Verhältnis Obligatorium - Überobligatorium bei einem Vorbezug festzuhalten. Es muss deshalb eine Sonderregelung für die Rückzahlung von Vorbezügen getroffen werden, die vor der Gesetzesän- derung vorgenommen wurden, weil hier das Verhältnis in vielen Fällen unbekannt ist. Lässt sich das obligatorische Altersguthaben am vorbezogenen Betrag nicht mehr ermitteln, so wird der zurückbe- zahlte Betrag dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben in dem Verhältnis zugeordnet, das zwischen diesen beiden Guthaben unmittelbar vor der Rückzahlung bestand.

Für den Fall, dass das Verhältnis bei einem Vorbezug nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung trotz der gesetzlichen Pflichten nicht ermittelbar sein sollte, wird der Anteil des Altersguthabens nach BVG nach der Regelung von Artikel 15b BVV 2 zu bestimmen sein.

31/38

Anhang: Umrechnung des zugesprochenen Rentenbetrags in eine lebenslange Rente

Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils 29.03.2017

Zugesprochener Rentenbetrag Zugesprochener Rentenbetrag, in Franken Fr. 1 000

Angaben zum verpflichteten Ehegatten Geburtsdatum 06.06.1937

Geschlecht (w / m) m

Reglementarische Ehegattenrente, in % der laufenden Rente 60%

Angaben zum berechtigten Ehegatten Geburtsdatum 07.07.1947

Geschlecht (w / m) w

Lebenslange Rente

Umgerechnete lebenslange Rente, in Franken Fr. 728

Berechnet mit den versicherungstechnischen Grundlagen BVG 2015, 2.75%, 2017 (KJ)

© Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 2016

32/38

Stellungnahmen

938 WEF-Vorbezug von Guthaben der Säule 3a für Renovationen und Umbauten

WEF-Vorbezüge für Renovationen und Umbauten sind nicht nur aus der 2. Säule, sondern auch aus der Säule 3a zulässig.

Dem BSV wurde die Frage unterbreitet, ob für Renovationen und Umbauten ein Vorbezug von Gutha- ben der Säule 3a zulässig sei:

Der Bezug von Guthaben aus der Säule 3a für die Finanzierung von Wohneigentum ist in Art. 3 Abs. 3 BVV 3 geregelt. Ein Bezug ist unter anderem für den Erwerb und die Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf zulässig.

Im Zusammenhang mit WEF-Vorbezügen aus der 2. Säule hat das BSV in seinen Mitteilungen über die berufliche Vorsorge bereits mehrmals ausgeführt, dass Vorbezüge nicht nur für den Erwerb eines Wohnobjekts, sondern auch für angemessene Renovations- und Umbauarbeiten getätigt werden dür- fen, wenn diese zum Zweck haben, die Wohnqualität und den Wert einer Liegenschaft zu erhalten (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 55 Rz 329, S. 2; Nr. 110 Rz 679 sowie Nr. 125 N 888 ). Nach Auffassung des BSV dürfen Vorbezüge für solche Renovations- und Umbauarbeiten auch aus der 3. Säule getätigt werden.

939 Übertragung der Austrittsleistung bei Vorliegen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse

Verlässt eine versicherte Person ihren Arbeitgeber, um gleichzeitig mehrere Beschäftigungsverhält- nisse einzugehen, für die sie dem BVG unterstellt ist, kann sie entweder die gesamte Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung eines ihrer neuen Arbeitgeber übertragen oder die Austrittsleistung propor- tional unter den Vorsorgeeinrichtungen der einzelnen Arbeitgeber aufteilen.

Das BSV nimmt nachfolgend zu folgender Frage Stellung: An wen soll die Austrittsleistung überwie- sen werden, wenn eine versicherte Person ihre Tätigkeit bei einem Arbeitgeber aufgibt, um danach verschiedene einzelne Beschäftigungsverhältnisse gleichzeitig einzugehen?

Gemäss Art. 3 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz (FZG) hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleis- tung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers zu überweisen. Der Gesetzgeber zielt damit vor allem auf gängige Erwerbsituationen, bei denen eine Person den Arbeitgeber wechselt und weiter bei einem einzigen neuen Arbeitgeber tätig ist. Es kann aber auch vorkommen, dass eine Person eine Vollzeitstelle bei einem Arbeitgeber aufgibt, um danach für verschiedene Arbeitgeber einzelne Tätig- keiten auszuüben, für die sie dem BVG unterstellt ist.

In diesen Fällen schreibt das FZG keine besondere Methode zur Aufteilung der Austrittsleistung vor. Deshalb vertritt das BSV die Ansicht, dass die versicherte Person wie folgt wählen kann: Sie kann den Gesamtbetrag der Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung eines ihrer neuen Arbeitgeber übertra- gen oder sie kann verlangen, dass die Austrittsleistung proportional unter den verschiedenen Vorsor- geeinrichtungen aufgeteilt wird. Eine solche Aufteilung kann im Verhältnis zum jeweiligen bei den ein- zelnen Arbeitgebern erzielten Einkommen erfolgen. Das gleiche Prinzip gilt auch für eine versicherte Person, die gleichzeitig sowohl als Angestellte arbeitet als auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, für die sie sich freiwillig in der 2. Säule versichern lässt. Diese freie Wahl bedingt, dass die versicherte Person sowohl die Vorsorgeeinrichtung ihres früheren Arbeitgebers als auch die neuen Vorsorgeeinrichtungen über die vorgesehene Überweisung der Austrittsleistung informiert.

33/38

940 Säule 3a auch für Durchdiener, die EO beziehen

Das BSV hat die Frage geprüft, ob die Säule 3a auch für Personen offensteht, die den Militärdienst als Durchdiener absolvieren und dabei Entschädigungen der Erwerbsersatzordnung (EO) beziehen.

Gemäss Kreisschreiben Nr. 18 «Steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a» der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Ziff. 3 können «Vorsorgeverträge für anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge nur von Personen abgeschlossen werden, die ein der AHV/IV-Pflicht unterliegendes Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen erzielen». Durchdienersolda- ten absolvieren 300, Unteroffiziere 430, Hauptfeldweibel und Fouriere 500 und Subalternoffiziere 600 Diensttage ohne Unterbruch (vgl. Art. 54a des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwal- tung sowie Art. 10 der Verordnung über die Militärdienstpflicht, SR 510.10 und 512.21).

Das BSV vertritt die Auffassung, dass Durchdiener die Möglichkeit haben, in die Säule 3a einzuzah- len, und zwar aus folgenden Gründen: Erstens bezweckt die EO, den Erwerbsausfall auszugleichen, da aufgrund des Militärdienstes keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen werden kann. Zweitens ist dieses Ersatzeinkommen AHV-beitragspflichtig (vgl. Art. 19a Abs. 1 Bst. a EOG, SR 834.1). Da Durchdiener die im obenerwähnten Kreisschreiben definierten Voraussetzungen erfüllen, können auch sie in die gebundene Selbstvorsorge einzahlen. Zu präzisieren ist, dass sie auch dann einzahlen kön- nen, wenn ihnen in dem Jahr, in welchem sie EO beziehen, kein Arbeitgeber einen Lohn ausrichtet. Ihre Lage ist vergleichbar mit der Situation von Personen, die Entschädigungen der Arbeitslosenversi- cherung beziehen (vgl. Anwendungsfall B.2.1.5 in «Vorsorge und Steuern», publiziert von der Schweizerischen Steuerkonferenz im Cosmos Verlag, Muri/Bern).

Im Einzelfall muss geprüft werden, ob der Durchdiener bei der Vorsorgeeinrichtung seines letzten Arbeitgebers versichert geblieben ist. Dies ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber selber die EO bezieht und dem Arbeitnehmer während des Militärdienstes weiterhin den Lohn ausrich- tet. In diesem ersten Fall richtet sich der Höchstbetrag für eine Einzahlung in die Säule 3a nach Buch- stabe a von Artikel 7 Absatz 1 BVV 3 für Personen, die einer Vorsorgeeinrichtung angehören (8 % des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG). Wenn dagegen der Durchdiener keinen Lohn mehr, sondern ausschliesslich EO bezieht, ist er in keiner Vorsorgeeinrichtung mehr versichert (ausser er führt gemäss Art. 47 BVG die Versicherung freiwillig weiter). In diesem zweiten Fall, in welchem die Person während des Militärdienstes keiner Vorsorgeeinrichtung angehört, kann sie maximal den in Buchstabe b von Artikel 7 Absatz 1 BVV 3 festgelegten Betrag einzahlen.

Die gleichen Grundsätze sind auf Personen anwendbar, die während eines Jahres oder länger Zivildienst leisten und wie die Armeeangehörigen EO beziehen (vgl. Art. 8 und 20 des Bundesgeset- zes über den zivilen Ersatzdienst sowie Art. 37 der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst, SR 824.0 und 824.01).

34/38

Rechtsprechung

941 Verjährung

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2016, 9C_563/2015, publiziert: BGE 142 V 20; Entscheid in deutscher Sprache, )

Die Fristen nach Artikel 35a Absatz 2 BVG sind Verjährungsfristen.

In casu machte die Vorsorgeeinrichtung gegenüber den Erben die Rückzahlung einer zu Unrecht be- zogenen Altersleistung geltend (Todesfall am 28. Februar 2011, im März 2011 wurde noch eine Al- tersrente ausgerichtet). Für die zu Unrecht bezogenen Leistungen bezahlten die Erben seit März 2011 bis zur Klageerhebung der Vorsorgeeinrichtung im Dezember 2014 Teilzahlungen für die Tilgung der Schuld. Umstritten war, ob die Rückforderung der Vorsorgeeinrichtung rechtzeitig erfolgt ist.

Die von den Erben geleisteten Abschlagszahlungen gelten als Anerkennung der Forderung und un- terbrechen die Verjährungsfrist. Zu prüfen war vom Bundesgericht die bisher offene Frage, ob es sich bei den Fristen nach Artikel 35a Absatz 2 BVG um Verwirkungs- oder Verjährungsfristen handelt. Die Vorinstanz ging von einer Verwirkungsfrist aus und betrachtete den Rückforderungsanspruch der Vor- sorgeeinrichtung als verwirkt, da die Vorsorgeeinrichtung spätestens seit dem 10. März 2011 Kenntnis davon hatte, eine Monatsrente zu viel ausgerichtet zu haben, indessen erst am 15. Dezember 2014 die Klage erhob. Nach eingehender Prüfung der rechtlichen Natur kam das Bundesgericht hingegen zum Schluss, dass die Fristen als Verjährungsfristen im obligationenrechtlichen Sinn zu verstehen sind. Die geleisteten Abschlagszahlungen unterbrachen somit die Frist, so dass bei der Klageerhe- bung der Vorsorgeeinrichtung der Rückforderungsanspruch noch nicht verjährt war.

942 Verrechnung

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2015, 9C_124/2015; Entscheid in deut- scher Sprache)

Die Vorsorgeeinrichtung darf den Rückforderungsanspruch aus zu Unrecht an einen Versicherten erbrachten Invalidenleistungen nicht mit der Forderung der Witwe auf Auszahlung der Austrittsleistung verrechnen.

Der Versicherte erlitt im Jahr 2000 einen Arbeitsunfall. Im Jahr 2003 löste die Arbeitgeberfirma das Arbeitsverhältnis auf. Die Vorsorgeeinrichtung bezahlte dem Versicherten während mehrerer Jahre Invalidenrenten sowie eine einmalige Kapitalleistung aus. Nach dessen Tod verfügte die IV-Stelle rückwirkend die Aufhebung der Invalidenrente. Die Vorsorgeeinrichtung teilte der Witwe mit, dass sämtliche Invalidenleistungen zu Unrecht erbracht worden waren und dass sie den Anspruch der Wit- we auf die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung mit der Rückerstattungsforderung verrechne.

Das Bundesgericht erläutert im Entscheid die Unterschiede zum Fall, der dem Bundesgerichtsurteil 9C_65/2008 (zusammengefasst in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 110) zugrunde lag: Anders als in jenem Fall lag im Zeitpunkt des Austritts kein Barauszahlungsgrund vor. Das Gericht hält weiter fest, dass mit dem Urteil 9C_65/2008 nicht ein neuer Barauszahlungsgrund für alle Fälle von unrechtmässigem Leistungsbezug geschaffen wurde.

In casu war beim Versicherten beim Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung im Jahr 2003 noch kein Vor- sorgefall eingetreten: Es ergab sich nachträglich, dass im Zeitpunkt des Austritts keine Invalidität be- stand, und er verstarb erst später. Er hatte somit einen Anspruch auf eine Austrittsleistung erworben. Durch den Tod des Versicherten erwarb dann die Witwe einen eigenen, direkten Anspruch auf die Austrittsleistung. Die Verrechnung der Austrittsleistung mit der Rückerstattungsforderung ist nicht zulässig, da es an der Gegenseitigkeit der Forderungen fehlt. Gläubigerin der Austrittsleistung ist die Witwe, ihr gegenüber besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der zu unrecht erbrachten Leistun- gen.

35/38

943 Bildung von Rückstellungen für Rentner bei einer Teilliquidation

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2015, 9C_906/2014, publiziert: BGE

141 V 589; Entscheid in deutscher Sprache,)

Im Rahmen einer Teilliquidation ist der Abschluss eines Contribution Agreements kein gleichwertiger Ersatz für die Bildung einer Rückstellung ‚technischer Zinssatz‘.

Im zu beurteilenden Fall verlangte ein Rentner die Bildung von zusätzlichen Rückstellungen für die in der Pensionskasse verbleibenden Rentner bei einer Teilliquidation mit Auflösung des Anschlussver- trages (Art. 53d Abs. 6 Satz 1 BVG). Im Zeitpunkt der Teilliquidation wies die Vorsorgeeinrichtung einen Deckungsgrad von rund 98 Prozent aus. Aufgrund der erfolgten und erwarteten Erhöhung des Rentneranteils verpflichtete sich der Arbeitgeber in einem Einlagevertrag (Contribution Agreements), unter bestimmten Voraussetzungen und in zeitlich limitiertem Umfang, Zuschüsse nach Massgabe des Finanzierungsnievaus an die Pensionskasse zu leisten.

Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung 'technischer Zinssatz' bei einer Teilliquidation gemäss Reglement erfüllt sind und daher die Rückstel- lung zwingend gebildet werden muss. Der Stiftungsrat hat folglich nur ein Ermessen, die Höhe der Rückstellung festzulegen. Danach prüfte das Gericht, ob aufgrund des Contribution Agreements auf die Bildung der Rückstellung verzichtet werden darf. Das Bundesgericht verneinte diese Frage. Zum einen ist die fragliche Rückstellung auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen, demgegenüber be- rühren die vereinbarten Zuschüsse die Aktivseite der Bilanz, weshalb sich die gesetzlich erforderliche Bilanzierung der notwendigen Rückstellungen nicht damit substituieren lässt. Im Weiteren ist der Be- darf für die Bildung der fraglichen Rückstellung langfristig (für die dauernden Verpflichtungen der Pen- sionskasse zur Ausrichtung von Alters- und Hinterlassenenleistungen an die verbleibenden Rentner resp. deren Hinterlassene), die Ansprüche der Pensionskasse aus dem Contribution Agreements sind indessen befristet und von der Bonität des Verpflichteten (Arbeitgeber) abhängig.

944 Invalidität bei Teilerwerbstätigen

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 23. September 2015, 9C_403/2015; Entscheid in deutscher Sprache)

Bei Teilerwerbstätigen ist der Invaliditätsgrad in Bezug auf das bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versicherte Teilzeitpensum zu bemessen. Wer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit 75% arbeitet und invaliditätsbedingt das Pensum um einen Drittel auf 50% reduzieren muss, ist für die berufliche Vor- sorge 33.3% invalid.

Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, wie die Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge berech- net werden, wenn jemand bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als Teilzeitangestellte versichert war. In casu arbeitete die Betroffene bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in einem 75%-Pensum. Die Invaliden- versicherung berechnete den Invaliditätsgrad nach der Einkommensvergleichsmethode. Die Berech- nung ergab einen IV-Grad von 50%.

Das Bundesgericht verweist auf seine frühere Rechtsprechung (9C_821/2010 und 9C_634/2008): Personen, die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in einem Teilzeitpensum beschäftigt sind, haben kei- nen Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge wenn sie trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterarbeiten können oder könnten. Das Risiko Invalidität hat sich diesfalls lediglich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäfti- gung verwirklicht. Invalidität im berufsvorsorgerechtlichen Sinne meint laut Bundesgericht die gesund- heitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit bezogen auf das bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Arbeitspensum. Bei Teilerwerbstätigen ist somit der Invaliditätsgrad nicht in Bezug auf ein Vollzeitpen- sum, sondern in Bezug auf das versicherte Teilzeitpensum zu bemessen. In casu musste die Be- troffene aufgrund der Invalidität ihr im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit ausgeübtes Pen- sum von 75% um einen Drittel auf 50% reduzieren. Es resultiert somit ein für die berufliche Vorsorge

36/38

relevanter Invaliditätsgrad von 33.3%. Bei 33.3% Invalidität besteht kein Anspruch auf Invalidenleis- tungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (vorausgesetzt wären mindestens 40% Invalidität). Auch das in casu anwendbare Reglement sieht keinen Leistungsanspruch vor.

945 Bedeutung von Originaldokumenten für die Überprüfung der Echtheit einer Unterschrift

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2015, 9C_634/2014; Entscheid in deut- scher Sprache)

Bewahrt eine Vorsorgeeinrichtung die Vorsorgeunterlagen nur elektronisch auf, was nach Art. 27i Abs. 2 BVV 2 erlaubt ist, kann sie den Beweis der Echtheit einer Unterschrift auf einem Auszahlungsauftrag nicht mehr erbringen. Der Beweis ist nur anhand der Originaldokumente möglich. Gelingt der Einrich- tung den Nachweis der Echtheit nicht, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.

Im vorliegenden Fall war streitig, ob die Unterschriften auf einer Vollmacht und einem Antrag auf Aus- zahlung der Altersleistung in Kapitalform von der versicherten Person stammen oder gefälscht worden waren.

Es obliegt der Vorsorgeeinrichtung, den Nachweis der richtigen Erfüllung der Leistungspflicht zu er- bringen und sie trägt in der Regel das Risiko einer Leistungserbringung an einen Unberechtigten (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_137/2012 vom 5. April 2012, publiziert in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 128). Die Vorsorgeeinrichtung trägt die Beweislast für die Echtheit der Unterschriften auf einer Vollmacht und einem Auszahlungsauftrag. Die Echtheit lässt sich laut dem Urteil nur anhand von Originalen nachweisen. Bei Nicht-Originalen sind diesbezüglich nur "Tendenzaussagen" möglich, die dem Beweismass nicht genügen. Gelingt der Beweis der Echtheit der Unterschriften nicht, hat die Vorsorgeeinrichtung die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Art. 27i Abs. 2 BVV 2, der die elektroni- sche Aufbewahrung der Vorsorgeunterlagen erlaubt, ändert daran nichts.

946 Ein Testament allein genügt nicht für die Begünstigung

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 22. April 2016, 9C_284/2015, Entscheid in deutscher Sprache, Publikation vorgesehen)

Eine Begünstigungserklärung kann auch im Rahmen einer letztwilligen Verfügung erfolgen, jedoch ist ein ausdrücklicher Hinweises auf die einschlägigen Reglementsbestimmungen oder wenigstens auf die berufliche Vorsorge zwingend notwendig.

(Art. 20a Abs. 1 BVG)

Die versicherte Person hat in casu seine Lebenspartnerin testamentarisch als Alleinerbin und Willens- vollstreckerin eingesetzt. Die Lebenspartnerin verlangte nach dem Tod der versicherten Person von der Vorsorgeeinrichtung die Auszahlung eines Todesfallkapitals. Die Vorsorgeeinrichtung und die Vorinstanz wiesen beide das Gesuch mangels einer schriftlichen Begünstigungserklärung seitens der versicherten Person ab. Die Lebenspartnerin erblickte im Testament ihres Lebenspartners eine hinrei- chende derartige Erklärung.

Zu prüfen war vom Bundesgericht der Anspruch der Lebenspartnerin auf das reglementarische To- desfallkapital. Dabei stellte sich insbesondere die Frage, ob das Testament der versicherten Person als Begünstigungserklärung hinreichend ist. Nach Art. 20a BVG sind die Vorsorgeeinrichtungen frei zu bestimmen, ob sie überhaupt und für welche Personen Hinterlassenenleistungen vorsehen wollen. Gemäss dem zu beurteilenden Reglement können Anspruchsberechtigte bis spätestens sechs Mona- te nach dem Tod der versicherten Person ihren Anspruch gegenüber der Kasse geltend machen, in- dem sie der Kasse ihre schriftliche Bezeichnung durch den Verstorbenen einreichen. Das Bundesge- richt kam zum Schluss, dass eine entsprechende Begünstigungserklärung auch im Rahmen einer letztwilligen Verfügung erfolgen kann. Jedoch bedarf es eines ausdrücklichen Hinweises auf die ein- schlägigen Reglementsbestimmungen oder wenigstens auf die berufliche Vorsorge. Letztwillige Ver- fügungen, mit denen die Lebenspartnerin der versicherten Person (bloss) als Erbin eingesetzt wird,

37/38

lassen nicht auf einen berufsvorsorgerechtlichen Begünstigungswillen schliessen, selbst dann nicht, wenn die Partnerin zur Alleinerbin bestimmt wird (Konkretisierung der Rechtsprechung gemäss Urteil 9C_3/2010 vom 31. März 2010, BGE 136 V 127). Nach Bundesgericht genügt der in casu vorliegende testamentarische Wille des Verstorbenen diesen Voraussetzungen nicht und die Klage der Lebens- partnerin wurde abgewiesen.

38/38

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 142 (07.07.2016) | Lexipedia | Lexipedia