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Alters- und Hinterlassenenvorsorge

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MITTEILUNG AN DIE AHV-AUSGLEICHSKASSEN UND EL-DURCHFÜHRUNGSSTELLEN NR. 165

18. März 2005

In-Kraft-Treten der neuen Entschädigungsansätze für Dienstleistende; Übergangsrecht

Auf den 1. Juli 2005 tritt die EO-Revision in Kraft, die neben der Einführung der Mutter- schaftsentschädigung auch eine Erhöhung der Grundentschädigung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst, Zivilschutz, Kaderbildung von J+S sowie Jungschützenleiterkursen zur Folge hat. Für Dienstleistende wird dabei die Grundentschädigung von heute 65 % auf neu 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens erhöht. Die Entschädi- gung für Rekruten wird neu 54 Franken pro Tag betragen. Zudem beträgt die Kinderzula- ge neu für jedes Kind 8 % anstelle von 20 % für das erste bzw. 10 % für jedes weitere Kind. Die neuen Entschädigungsansätze gelten für sämtliche Dienstleistungen, die ab dem 1. Juli 2005 geleistet werden. Nach den Übergangsbestimmungen gelten die neuen Be- stimmungen aber auch für Dienstleistungen, die vor dem 1. Juli 2005 begonnen wurden, aber nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Die höheren Entschädigungsansät- ze werden dabei rückwirkend ab dem Dienstbeginn ausgerichtet. Bei Dienstleistenden mit einem Kind kann es in gewissen Einkommenskategorien gegen- über dem bisherigen Recht zu Leistungsverschlechterungen kommen. Für diese Fälle ist keine Besitzstandsgarantie vorgesehen. Die neue, tiefere Entschädigung wird jedoch erst für besoldete Diensttage ab dem 1. Juli 2005 ausgerichtet.

Bei am 1. Juli 2005 laufenden Dienstleistungen ist im Einzelnen wie folgt vorzugehen:

1. Militärdienst

1.1 Rekrutenschulen

Für Meldekarten von Dienstleistenden, die den Code der Dienstleistung 11 aufweisen und die Dienstperiode sowohl vor als auch nach dem 1. Juli 2005 betreffen, ist rückwir- kend auf den 21. März 2005, d.h. auf den Beginn der Rekrutenschule die Differenz zwi- schen der bereits ausgerichteten und der neuen EO-Entschädigung nachzuzahlen. Dabei ist im Einzelfall die genaue Anzahl der besoldeten Diensttage zu ermitteln.

1.2 Normaldienst

Für Dienstleistende, die Normaldienst leisten (Code der Dienstleistung 10; Fortbildungs- kurs der Truppe [WK] oder Dienst als Durchdiener [ohne Durchdienerkader]) werden die höheren Entschädigungsansätze ebenfalls rückwirkend auf Dienstantritt ausgerichtet. Abzustellen ist auf die Anzahl der besoldeten Diensttage im Einzelfall. Für einzelne unter der Rubrik Mutationen aufgeführte Diensttage, die vor dem 1. Juli 2005 geleistet wurden (z.B. Rekognoszierungstage; Brigaderapporte etc.), werden die neuen Entschädigungs- ansätze nicht gewährt. Geht dagegen aus der EO-Anmeldung bei vollständig nach dem 1. Juli 2005 geleistet Dienstleistungen nicht hervor, wann die unter der Rubrik Mutationen aufgeführten einzelnen Diensttage geleistet wurden, so werden diese Diensttage mit den neuen Ansätzen entschädigt.

1.3 Beförderungsdienst

Werden Meldekarten von Dienstleistenden eingereicht, die den Code der Dienstleistung 12 aufweisen und die die Dienstperiode sowohl vor als auch nach dem 1. Juli betreffen, so ist rückwirkend auf den Dienstantritt die höhere Entschädigung nachzuzahlen. Betrof- fen ist dabei insbesondere die Periode, in welcher die Dienst leistende Person Dienst als Rekrut geleistet hat (Code der Dienstleistung 11) bzw. wenn das vordienstliche durch- schnittliche Einkommen während dem Kaderdienst mehr als Fr. 3'630.- im Monat betra- gen hat. Die Nachzahlung erfolgt für sämtliche besoldete Diensttage. Eine Nachzahlung der höheren Entschädigung für die mit dem Code der Dienstleistung 11 ausgewiesenen Diensttage unterbleibt indessen, wenn zwischen Ende der Allgemeinen Grundausbildung (Rekrutenschule) und Beginn der Kaderschule ein Unterbruch mit unbesoldeten Dienst- tagen liegt, oder wenn während dem Kaderdienst ein mehrere Wochen dauernder Unter- bruch erfolgte (z.B. zwischen Unteroffiziersschule und Verbandsausbildung oder Offi- ziersschule mit integriertem Praktikum und Verbandsausbildung ect).

1.4 Durchdienerkader

Für Durchdienerkader beträgt die Mindestentschädigung ab 1. Juli 2005 Fr. 80.- pro Tag (d.h. 37 % des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung) anstelle von bisher Fr. 97.-. Die ab 1. Juli geleisteten Diensttage von Durchdienerkadern werden neu mit dem Code der Dienstleistung 14 durch die Rechnungsführer bescheinigt. Der neue (tiefere) Ent- schädigungsansatz gilt für sämtliche besoldeten Diensttage ab dem 1. Juli. Werden mit der gleichen Meldekarte sowohl Diensttage vor als auch nach dem 1. Juli 2005 ausge- wiesen, so gilt der neue (tiefere) Entschädigungsansatz für sämtlich mit dieser Meldekar- te ausgewiesenen Diensttage. Für Durchdienerkader ist zudem rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Dienstantrittes, d.h. ab Beginn der Rekrutenschule eine Vergleichsrechnung anzustellen. Die aufgelaufene Summe der Entschädigung nach den bisherigen Bestimmungen ist der Summe der Ent- schädigung nach den neuen Bestimmungen rückwirkend ab Dienstantritt gegenüber zu stellen. Ergibt sich aus dieser Vergleichsrechung einen Überschuss zu Gunsten des Dienstleistenden, so ist eine Nachzahlung vorzunehmen. Hätte der Dienstleistende nach den neuen Bestimmungen allerdings bereits zu viel an Entschädigung bezogen, so ist auf eine Rückforderung zu verzichten.

2. Zivilschutz

Schutzdienstleistende haben seit der Einführung der Bevölkerungsschutzreform XXI eine Grundausbildung von zwei Wochen zu absolvieren. Ab dem 1. Juli 2005 sind die Schutz- dienstleistenden in der Grundausbildung den Rekruten in bezug auf die EO-Entschä- digung gleichgestellt, d.h. sie erhalten die Mindestentschädigung von Fr. 54.- pro Tag. Diese Dienstleistungen werden ab dem 1. Juli 2005 mit dem Code der Dienstleistung 21

2 Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 165

ausgewiesen. Beginnt die mit einer Meldekarte ausgewiesene Grundausbildung vor dem In-Kraft-Treten der Neuerungen und endet diese erst danach, so werden ausschliesslich die neuen Entschädigungsansätze angewendet. Es gibt keine Besitzstandsgarantie. Für Schutzdienstleistungen, die mit dem Code der Dienstleistung 20 ausgewiesen wer- den, gilt das unter „1.2 Normaldienst“ Gesagte sinngemäss.

3. Zivildienst

Beginnt der mit einer Meldekarte ausgewiesene Einsatz vor dem In-Kraft-Treten der Neuerungen und endet dieser erst danach, so werden ausschliesslich die neuen Ent- schädigungsansätze angewendet. Für den Zivildienstleistenden ist rückwirkend auf den Einsatzbeginn die Differenz zwischen der bereits ausgerichteten und der neuen EO- Entschädigung nachzuzahlen. Es gibt keine Besitzstandsgarantien. Rückforderungen werden keine vorgenommen.

4. Meldung der EO-Daten an die ZAS

Die höheren Entschädigungsansätze, die rückwirkend ausgerichtet werden, müssen der ZAS mit Code Anwendungsgebiet 8F gemeldet werden. Im Feld 6 des Folgerecords 01 ist der Code 3 zu setzen..

5. Listen der ZAS

Die ZAS wird den Ausgleichskassen als Hilfsmittel im Verlauf des Monats Juni eine Liste zustellen, auf welcher die Dienstleistenden aufgeführt sind, die in einer laufenden Rekru- tenschule oder einem laufenden Beförderungsdienst stehen oder die Dienst als Durch- diener bzw. Zivildienst von längerer Dauer leisten. Die pro Ausgleichskasse ausgestellte Liste enthält für jeden betroffenen Dienstleistenden die AHV-Nr., die Dienstperiode, den Code der Dienstleistung und das durchschnittliche Tageseinkommen.

Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 165 3