Lexipedia

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

10. November 2006

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 195

Inkrafttreten der neuen Beitragsregelung für nichterwerbstätige Asylsuchende per 1. Januar 2007

Im Rahmen der Asylgesetzrevision wurde die beitragsrechtliche Situation der Asylsuchenden neu geregelt. Gemäss dem neuen Art. 14 Abs. 2bis AHVG (http://www.admin.ch/ch/d/ff/2005/7459.pdf ) entrichten Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, keine Beiträge an die AHV/IV/EO. Aufgrund ihres Wohnsitzes sind sie obligatorisch versichert (Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG). Der Beitragsbezug ist jedoch sistiert. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles oder bei Regelung der Anwesenheit der betreffenden Person in der Schweiz wird diese Sistierung aufgehoben und die Beiträge werden unter Vorbehalt der Verjährung nach Art. 16 AHVG rückwirkend erhoben. Das Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung hat der Bundesrat mit Beschluss vom 8. November 2006 auf den 1. Januar 2007 festgelegt (vgl. Medienmitteilung des EJPD vom 08.11.2006: http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2006/2006-11-080.html ).

Der bisherige Art. 2 Abs. 2 AHVV wird von dieser neuen Regelung abgelöst und wird dementspre- chend per 1. Januar 2007 aufgehoben.

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 90 37, Fax +41 31 324 15 88 www.bsv.admin.ch

AHV/EL Mitteilung Nr. 195 vom 10.11.2006 | Lexipedia | Lexipedia