Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge
22. Januar 2007
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 198
Beitragsrechtliche Behandlung von Dauerfahrkarten, welche an Arbeitnehmende der dem Ver- band öffentlicher Verkehr angeschlossenen Unternehmen abgegeben werden
Dauerfahrkarten, welche dem Verband öffentlicher Verkehr angeschlossene Unternehmen ihren Ar- beitnehmenden abgeben, gehören nicht zum beitragspflichtigen massgebenden Lohn, falls diese ge- schäftlich notwendig sind. Die AHV übernimmt für die Beantwortung der Frage, ob eine geschäftliche Notwendigkeit besteht oder nicht, die steuerrechtliche Betrachtungsweise. Eine solche wird ange- nommen, wenn jemand während eines Jahres an rund 40 Tagen Dienstfahrten unternimmt.
Werden Dauerfahrkarten ohne geschäftliche Notwendigkeit abgegeben, sind Beiträge abzuführen. Als massgebender Lohn sind dabei gegenwärtig 750 Franken anzurechnen, bei Jugendlichen bis zum vollendeten 25. Altersjahr 250 Franken. Andere dem Verband öffentlicher Verkehr angeschlossene Unternehmen als die SBB und deren Tochterunternehmen können bei den SBB für ihre Mitarbeiten- den Dauerfahrkarten zu einem Preis von 750 Franken kaufen. Machen sie davon Gebrauch und ge- ben sie die Dauerfahrkarten zum gleichen Preis an ihre Mitarbeitenden ab, ist ein Abzug in dieser Höhe vorzunehmen, womit die Dauerfahrkarten nicht der Beitragspflicht unterliegen.
Erhalten die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner oder im gleichen Haushalt lebende Kinder von Mitarbeitenden der dem Verband öffentlicher Verkehr angeschlossenen Unternehmen Dauerfahrkarten unentgeltlich, sind diese zum vollen Marktwert als massgebender Lohn zu verabgaben.
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