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Verfügung betreffend Bewilligung der Durchführung des Beitragsbezuges für den kantonalen Sozialfonds als kollektiv übertragene Aufgabe an Familienausgleichskassen vom 4. April 2017

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement des Innern EDI Confédération suisse Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Confederazione Svizzera Geschäfisfeld AHV, Berufliche Vorsorge und EL Confederaziun svizra

CH-3003 Bern. BSV

Einschreiben Kanton Schaffhausen Departement des Innern Frau Ursula Hafner-Wipf Regierungsrätin Mühlentalstrasse 105

8200 Schaffhausen

Ihre Schreiben vom 27.08.2014 und vom 14.12.2016 Unser Zeichen: 232.1-14.2-04383 22.03.2017 Doknr: 258 Sachbearfoeiter/in: Magali Baumahn / Barn Bern, 4 Aprii 2017

Verfügung betreffend Bewilligung der Durchführung des Beitragsbèzuges für den kantonalen Sozialfonds als kollektiv übertragene Aufgabe an Familienausgleichskassen

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir beziehen uns auf Ihre Schreiben vom 27. August 2014 / 14. Dezember 2016 / 23. Febrüar 2017 sowie diverse Korrespondenzen 2014-2017 und halten Folgendes fest:

I. Sachverhalt

1. Die Familienausgleichskassen (FÀK) unterteilen sich gemäss Artikel14 des Bundesgesetzes vom 24. Mär2:2006 über die Familienzulagen (FamZG) in a. von den Kantonen anerkannte beruf­ liche und zwischeriberufliche Familienausgleichskassen; b. kantonale Familienausgleichskassen und c. von den AHV-Ausgleichskassen geführte Familienausgleichskassen und sie führen die Aufgaben gemäss Artikell 5 FamZG durch.

2. Die Kantone errichten eine kantonale Familienausgleichskasse und übertragen deren Geschäfts­ führung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse. Die Familienausgleichskassen stehen unter Auf­ sicht der Kantone (Art. 17 Abs. 1 und 2 Ingress FamZG). Unter Vorbehalt des FamZG und in Er­ gänzung dazu sowie unter Berücksichtigung der Organisationsstrukturen und des Verfahrens für die AHV erlassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen (Art. 17 Abs. 2 lit. I FamZG) für die Übertragung weiterer Aufgaben an die Familienausgleichskassen.

3. Der Kanton Schaffhausen, Departement des Innern, Schaffhausen, hat mit, Schreiben vom 27. August 2014 und 14. Dezember 2016 ein Gesuch um Bewilligung der Durchführung des Beitragsbezuges für den kantonalen Sozialfonds als kollektiv übertragene Aufgabe an die Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Magali Baumann Effingerslrasse 20, CH-3003 Bern Tel.+41 58 462 90 59, Fax+41 58 462 78 80 Magali.Baumann@bsv.admin.ch • . ; . http://www.bsv.admin.ch

im Kanton Schaffhausen tätigen Famiiienausgleichskassen eingereicht. Die Geschäftsfüh­ rung der kantonalen Arbeitslosenkasse (inkl. Sozialfonds) wurde der Ausgleichskasse des Kan­ tons Schaffhausen mit Bewilligung des Bundesamts ab 1. April 1977 übertragen.

II. Erwägungen

1. Den Ausgleichskassen können durch den Bund und, mit Genehmigung des Bundesrates, durch die Kantone und die Gründerverbände weitere Aufgaben, insbesondere solche auf dem Gebiete des Wehrmanns- und des Familienschutzes übertragen werden (Art. 63 Abs. 4 des Bundesge­ setzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Die übertragenen Aufgaben müssen zur Sozialversicherung gehören, der beruflichen und sozialen Vorsorge dienen, der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen oder anderweitig nicht gewinn­ orientiert sein und den Kantonen oder Gründerverbänden zugutekommen (Art. 130 Abs. 1 Bst. a- d der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHW]). Die Übertragung der Aufgabe darf die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht gefährden (Art. 130 Abs. 2 AHW). Das Bundesamt kann die Bewilligung widerrufen (Art. 131 Abs. 3 AHW). Die Ausgleichskassen bzw. Fämilienausgleichs- kassen sind für die entstehenden Verwaltungskosten infolge der Übernahme der ihnen übertra­ genen Aufgaben zu entschädigen (Art. 132 Abs. 1 AHW). Die Kassenrevision der Ausgleichs­ kasse gemäss Art. 68 Abs. 1 AHVG hat sich auch auf die übertragenen Aufgaben zu erstrecken, soweit dies für die Revision der Ausgleichskasse bezüglich der Durchführung der Alters- und Hin­ terlassenenversicherung notwendig ist (Art. 132 Abs. 2 AHW). Für die übertragene Aufgabe kann das Verfahren Frankieren Post (Briefversand) angewendet werden (Art. 211 Abs. 1 AHW).

2. Kantone, welche allen im Kanton tätigen Ausgleichskassen oder Familienausgleichskassen weitere Aufgaben übertragen wollen, haben dem Bundesamt ein einziges, schriftliches Gesuch einzureichen, unter Umschreibung der weiteren Aufgaben und unter Angaben der organisatorischen Massnahmen (Art. 131 Abs. I“»'® AHW). Das Bundesamt kann an die Bewilligung zur Übertragung weiterer Aufgaben an die Ausgleichskassen bestimmte Bedingungen knüpfen (Art. 131 Abs. 2 AHW).

3. Bei der übertragenen Aufgabe Durchführung des Beitragsbezuges für den kantonalen Sozi­ alfonds als kollektiv übertragene Aufgabe an Familienausgleichskassen handelt es sich um eine Aufgabe gemäss Art. 130 Abs. 1 Bst. a AHW.

4. Die Übernahme der Kosten gemäss Art. 132 Abs. 1 AHW durch den Kanton Schaffhausen ist in den Gesuchsunterlagen wie folgt festgehalten:

  • Jede Verbandsausgleichskasse (VAK) erhält eine jährliche Grundentschädigung (unabhängig von der Anzahl Arbeitgeber) von CHF 500.--. Bei einem Arbeitgeberbestand im Kanton Schaffhausen von > 100 erhält die VAK für jeden zusätzlichen beitragspflichtigen Arbeitgeber weitere CHF 5 — pro Arbeitgeber und Jahr.

  • Die Entschädigung wird rückwirkend ab 1. Januar 2014 ausgerichtet.

5. Die Prüfung der eingereichten Unterlägen hat ergeben, dass die Entschädigung ausreichend ist und die Voraussetzungen gemäss Art. 132 Abs. 1 AHW eingehalten sind. Die zu übertragende Aufgabe entspricht ebenfalls den gesetzlichen Vorgaben. Sie kann demnach bewilligt werden.

III. Verfügung

Gestützt auf die eingereichten Unterlagen und Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 FamZG i. V. m. Art. 63 Abs. 4 AHVG und den Art. 130, 131 und 132 AHW wird deshalb

verfügt

1. Die vom Kanton Schaffhausen übertragene Aufgabe Durchführung des Beltragsbezuges für den kantonalen Sozialfonds als kollektiv übertragene Aufgabe an die im Kanton Schaffhausen tätigen Familienausgleichskassen wird rückwirkend per 1. April 1977 bewilligt.

ReferenzyAktenzeichen: 232.1-14.2-04383 22.03.2017 Dok-Nr. 258

2. Die Bewilligung ergeht unter der Bedingung, dass die Ausgleichskasse bzw.

Familienausgleichskasse für die Durchführung jederzeit vollständig entschädigt wird und dass das Entschädigungsmodell periodisch überprüft und bei Bedarf angepasst wird.

3. Wird die übertragene Aufgabe angepasst, wie beispielsweise hinsichtlich Höhe des Beitragssatzes oder der Leistungen, hat dies jeweils auf den 1. Januar des Folgejahres zu erfolgen. Die Anpassungen sind den betroffenen Ausgleichskassen und dem BSV bis spätestens zwei Monate vor Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen.

4. Jegliche Tatsachen, die für die Beurteilung der Bewilligung der übertragenen Aufgabe von Belang sind (z. B. Zweckänderungen oder erhebliche Ausweitungen der ursprünglichen Aufgabe), sind dem BSV, Geschäftsfeld AHV, berufliche Vorsorge und EL, Bereich Aufsicht und Organisation, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, vorgängig zur erneuten Prüfung und Bewilligung vorzulegen.

5. Das Bundesamt kann die Bewilligung widerrufen, wenn sich nachträglich erweist, dass durch die Übertragung weiterer Aufgaben die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung in Frage gestellt wird.

6. Diese Verfügung wird hinfällig, sobald die übertragene Aufgabe nicht mehr durchgeführt wird.

7. Zu eröffnen:

- Kanton Schaffhausen, Departement des Innern, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen

8. Mitteilung an:

  • SVA Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen

  • Zentrale Ausgleichsstelle ZAS, Genf

9. Publiziert auf:

- Informationsplattform AHV-IV, www.bsv.admin.ch/vollzug

Mit freundlichen Grüssen

Bundesamt für Sozialversicherungen Geschäftsfeld AHV, berufliche Vorsorge und EL Bereich Aufsicht und Organisation

Colette Nova Leiterin Geschäftsfeld

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, CH-9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden (Art. 31 VGG i. V. m. Art. 55 Abs. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 AHVG).

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

Referenz/Aktcnzelchen: 232.1-14.2-04383 22.03.2017 Dok-Nr. 258

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