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0 Schweizerische Eidgenossenschaft

Confëdëration suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Departement des Innern ED Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung

Tarifvertrag zwischen dem

Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern handelnd für die Invalidenversicherung IV

im Folgenden bezeichnet mit BSV

und der

SAH B (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatungfür Behinderte und Betagte, Dünnernstrasse 32, 4702 Oensingen)

im Folgenden bezeichnet mit SAHB

betreffend

Bewirtschaftung des Hilfsmittel-Depots

Tarifvertrag vom 1.3.2024 Seite 2

1. Grundlagen

1.1 Gesetzliche Grundlagen

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 21 – Art. 21qLlater Art. 27b's

Verordnung über die IV (IVV): Art. 14– Art. 14b's Art. 24

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmittelndurch die IV (HVI) Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG): Art 43quater

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV): Art. 66ter

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmittelndurch die AHV (HVA)

1.2 Weitere Grundlagen

Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmittelndurch die Invalidenversicherung (KHMI) in der jeweils aktuellen Fassung. Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmittelndurch die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (KSHA) in der jeweils aktuellen Fassung

2. Leistungsumfang

Die SAHB bewirtschaftetalle Hilfsmittelgemäss dem 3. Teil KHMI, für die das BSV keine Spezialde- pots vorsieht. Dazu führt sie im Auftrag der Invalidenversicherung das Depot für gewisse Hilfsmittel und stelltdiese bei Rücknahme wieder Instand. Die Bewirtschaftungdes Depots umfasst insbesonde- re die folgenden wirtschaftlichen und administrativen Aufgaben:

2.1 Wirtschaftliche Aufgaben

Bereitstellender Infrastrukturzur Rücknahme, Aufbereitung, Reparatur, Lagerung bzw. Entsor- gung von Hilfsmitteln. Wartung und Reparaturen von Hilfsmitteln,die nicht von dem Depot abgebeben werden. Zubehör und Ersatzteile, welche bei Depot-Abgaben im Einzelfallnotwendigwerden, können von der SAHB im Handel zugekauft werden. Wiedereinsatz der Depothilfsmittelplanen und durchführen. Verkauf und Vermietung von Spezialrollstühle für Personen im AHV-Alter, Reparaturen und Anpassungen von Rollstühlen (Hand- und Spezialrollstühle)für Personen im AHV-Alter gegen Rechnung.

2.2 Administrative Aufgaben

Der Leistungsumfang des Depots ist im 3. Teil des KHMI aufgeführt, Die SAHB verrechnet die Kosten für die Depot-Hilfsmittel(Pauschale) den IV-Stellen im Einzel- fall

Tarifvertrag vom 1.3.2024 Seite 3

Die SAHB meIdet die Anpassungen der Pauschalpreise der einzelnen Depot-Hilfsmitteldem BSV, welches diese Liste unter https://www.ahv-iv.ch/de/Extranet/IV/Tarife-und-Verzeichnisse publiziert.

3. Anforderungen an das Depotund dessen Bewirtschaftung

Der gesamtschweizerische Bedarf muss abgedeckt werden können. Der Betreiber weist ein Netzwerk von regionalen Stellen auf. Die SAHB verkauft aus dem Depot keine neuen Hilfsmittel(Ausnahme: Spezialrollstühle an AHV- Versicherte) . Depothilfsmittelwerden der IV zu durchschnittlich50 % der NeupreËsewieder verrechnet, siehe Anhang 1 Kommunikationsgeräte:die Aufgaben der SAHB beschränken sich in diesem Bereich auf die Depotführung. Die Abgabe dieser Depothilfsmittelerfolgt durch spezialisierte Leistungserbringer. Alle Hilfsmittelmüssen bei Bedarf repariert und die dazu notwendigen Ersatzteile eingekauft wer- den können

4. Verfahren

4.1 Die Bestimmungen betreffendRücknahme und Abgabe der allgemeinen Hilfsmittelder IV sind im Kreisschreibengeregelt(KHMI, Rz 3001bis 3004 bzw. Rz 3005 bis 3008). 4.2 Die SAHB ist berechtigt,mit den einzelnen kantonalen IV-Stellen weitergehende, spezifische Regelungen zu treffen, wenn diese einer besseren Effizienz und einem rascheren Wiedereinsatz der Hilfsmitteldienen. Das BSV ist darüber zu informieren.

4.3 Die Anspruchsvoraussetzungen der versicherten Person werden im Einzelfallvon der zuständigen kantonalen IV-Stelle abgeklärt und das Ergebnis der versicherten Person mitgeteilt. 4.4 Die Vergütung im Einzelfallerfolgtnach Prüfung durch die kantonale IV-Stelle über die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) in Genf.

5. Rahmenbedingungen

5.1 Um Interessenskonfliktezu vermeiden, betreibt die SAHB im IV-Depot keine Geschäfte auf eigene Rechnung. Kosten und Ertrag der Depot-Bewirtschaftung betreffen ausschliesslich die IV- Rechnung. 5.2 Die Hilfsmittelaus dem Depot werden prioritäran Anspruchsberechtigte der IV abgegeben. Sofern eine optimale Bewirtschaftung dies verlangt, erschliesst die SAHB in Absprache mit dem BSV zusätzliche Absatzkanäle für Depot-Hilfsmittel.Hilfsmittel,deren Einsatzchancen gering sind oder bei denen eine Revision nicht mehr sinnvoll ist, können zu kostendeckenden Preisen an interessierte Dritte verkauft oder vermietet werden. Ist auch dies nicht möglich, dürfen die Hilfsmitteleinem Hilfswerk zur Verfügung gestellt oder entsorgt werden. 5.3 Gebrauchte Hilfsmittel,die nicht durch die IV finanziert wurden, können vom IV-Depot gekauft werden.

5.4 Die IV-Stellen kommunizierender SAHB aIIe für die Bewirtschaftung des Depots relevanten Informationen, Alle Angestellten der SAHB haben sich strikte an die Datenschutzvorschriften zu halten

Tarifvertrag vom 1.3.2024 Seite 4

6. Spezielle Aufgaben

Im Zusammenhang mitder Bewirtschaftung des IV-Depots erwirbt die SAHB spezifische Informatio- nen. So verschafft sie sich z.B. einen Überblick über den Hilfsmittelmarkt(allgemeine Marktbeobach- tungen, technische Entwicklung einzelner Hilfsmittel usw.). Solche für das BSV nützliche InformatËo- nen hat sie diesem aktiv weiterzuleiten

7. Vergütung

Die Vergütung ist in Anhang 1 geregelt.

8. Information und Berichterstattung

8.1 Das BSV analysiert die von der SAHB erbrachten Leistungen auf ihre Effizienz und Wirtschaftlichkeit

8.2 Die SAHB schickt dem BSV sämtlicheim Angang 2 aufgelistetenUnterlagenunaufgefordertbis spätestens 30. Juni des Folgejahres zu. Das BSV prüftdiese und gibt der SAHB innert nützlicher Frist entsprechende Rückmeldung 8.3 Das BSV kann zusätzliche Grunddaten von der SAHB erheben lassen, welche das Führen weiterer Statistiken ermöglichen 8.4 Die SAHB gewährt dem BSV ein Einsichtsrecht in die Kalkulation der im Tarifvertrag vereinbarten Leistungen der SAHB analog Artikel 24 VÖB und Artikel 15c SuG. Das BSV kann nach Vorankündigungjederzeit eine Überprüfung des Tarifes bei der SAHB durchführen lassen

9. Rechnungsstellung

9.1 Die Rechnungsstellung in elektronischer Form wird bevorzugt. Der Bund (die Zentrale AusgleichsstelleZAS) behält sich vor, künftiggegebenenfalls Gebühren für Papierrechnungen zu erheben

9.2 Die SAHB stelltder zuständigen IV-Stelle für jede Hilfsmittelabgabeim Einzelfall Rechnung. 9.3 Die Kosten einer tV-Depot-Abgabe werden im Einzelfall der zuständigen IVST in Rechnung gestellt. Innerhalb von 60 Tagen muss die Rechnung von der ZAS vergütet werden.

10.Geltungsdauer und Kündigung Der Vertrag trittam 1. März 2024 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Vereinbarungen. Das BSV und die SAHB können den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfristvon 12 Monaten jeweils per 31. Dezember schriftlichkündigen.

11. Rechtsweg

Bei Streitigkeitenaus diesem Vertrag richtetsich der Rechtsschutz nach Art. 27l’isIVG. Dem Verfah- ren vor dem kantonalen Schiedsgericht hat zwingend ein Vermittlungsversuch vorauszugehen.

12.IntegrierendeBestandteile dieses Tarifvertrages Anhang 1: Vergütung Anhang 2: Information und Berichterstattung

Tarifvertrag vom 1.3.2024 Seite 5

Schweizerische Arbeitsgemeinschaft HilfsmittelberatIIng für Behinderte und Betagte - SAHB

\ eU\

\4 Peter Kalt Ueli Siegrist Präsident Geschäftsführer

Bundesamt für Sozialversicherungen Geschäftsfeld Invalidenversicheru ng

\\’Lc\ FtoriahSteinbacher Serge Brëlaz Vizedirektor Leiter Bereich Sach- und Geldleistungen

Tarifvertrag vom 1.3.2024 Seite 6

Anhang 1

Vergütung Die Invalidenversicherung vergütet Depot-Hilfsmittel im Einzelfall. Die Kosten für Hilfsmittel aus dem Depot dürfen insgesamt durchschnittlich50 % der Neupreise (ursprüngliche Verkaufspreise) nicht übersteigen.Das Depot muss selbsttragendsein. AllfälligeÜberschüsse sind in der Jahresrechnung auszuweisen und entweder der Versicherung (IV) zurück zu erstatten oder auf die Depotpreise der Hilfsmittelumzulagern (nur bei einer Senkung der entsprechenden Pauschalpreise möglich).

Die Depothilfsmittelwerden zu Pauschalpreisen abgegeben, die regelmässig von der SAH B überprüft werden

Der Berechnung der Depotkosten liegenfolgende Ansätze zugrunde:

Leistung Tarifziffer

1. Stundenansatz für die Bewirtschaf- 400 120

tung des Depots (gemäss Ziffer 2 des vorliegenden Vertrages)

2. Kilometer-Entschädigung 0.80 Franken 400 160

Alle Beträge verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.

Der Stundenansatz giltausschliesslich für Anpassungen, Reparaturen und Aufbereitungen von Hilfs- mitteln

Tarifvertrag vom 1.3.2024 Seite 7

Anhang 2 Information und Berichterstattung Dem BSV sind folgenden Unterlagenvorzulegen:

Die Rechnungslegung/Berichtserstattunghat nach SWISS GAAP FER zu erfolgen. FER 21 gilt primär, FER 1 - 6, 18 und 23 gelten subsidiär.

Die SAHB-Jahresrechnung, welche Aufwand und Ertrag für die Depotbewirtschaftung aufzeigt.

Die Statistiken aufgegliedertnach dem Geschäftsbereich 1. Depotbewirtschaftung (Reparaturen ohne Instandstellung, Hilfsmittelrücknahmen und abgaben). Diese Statistik umfasst: Hilfsmittelrücknahmennach IV-Stelle und HVI-Ziffern

Hilfsmittelabgabennach IV-Stelle und HVI-Ziffern Reparaturen (Depothilfsmittel, andere IV-Hilfsmittel) nach HVI-Ziffern Die Auflistung pro Kalenderjahr der Hilfsmittel,welche sich im Depot befinden (nach HVI-Ziffern, Stichtag Inventar) vom Depot eingekauft wurden (z.B. AHV-Rollstühle, Spezialrollstühle und Occasionen) aus dem Depot zum Selbstkostenpreis an Dritte abgegeben oder ent- sorgt wurden

2. Verwaltungs-/Geschäftsstelle

Personalkosten

Anzahl Stellenprozente