Verfügung betreffend Bewilligung der Durchführung des „Beitragsbezuges für die lntegrationszulage“ (prelevamento dei contributi per I‘Assegno familiare integrativo [AFI]))“ als kollektiv übertragene Aufgabe an Familienausgleichskassen vom 23.12.2016
Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement des Innern EDI Confdration suisse Bundesamt fur Sozialversicherungen BSV Confederazione Svizzera Geschaftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und EL Confederaziun svizra
CH-3003 Bern, BSV
Repubblica e Cantone Ticino Dipartimento della sanitä e della socialitä Residenza governative Piazza Governo
6501 Bellinzona
Ihr Schreiben vom 26.5./4.9.2014; div. 2016 Unser Zeichen: 232.1-21.2-04789 21.12.2016 Doknr: 339 Sachbearbeiter/in: Beatrice Solida / Sob Bern, 23. Dezember 2016
Verfügung betreffend Bewilligung der Durchführung des „Beitragsbezuges für die lntegrationszulage“ (prelevamento dei contributi per I‘Assegno familiare integrativo [AFI]))“ als kollektiv übertragene Aufgabe an Familienausgleichskassen
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir beziehen uns auf Ihre Schreiben vom 26. Mai und 4. September 2014 sowie diverse Korrespon denzen 2015/2016 und halten Folgendes fest:
1. Sachverhalt
1. Die im Kanton Tessin tätigen Familienausgleichskassen (FAK) unterteilen sich gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) in a. von den Kantonen anerkannte be rufliche und zwischenberufliche Fam ilienausgleichskassen; b. kantonale Familien ausgleichskassen und c. von den AHV-Ausgleichskassen geführte Familienausgleichskassen und sie führen die Aufgaben gemäss Art. 15 FamZG durch.
Bundesamt für Sozialversichewngen BSV Beatrice Solida Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 462 90 80, Fax +41 58462 78 80 Beatrice.Solida@bsv.admin.ch http://www.bsv.admin.ch
2. Die Kantone errichten eine kantonale Fam ilienausgleichskasse und übertragen deren Geschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse. Die Familienausgleichskassen stehen unter Aufsicht der Kantone (Art. 17 Abs. 1 und 2 Ingress FamZG). Unter Vorbehalt des FamZG und in Ergänzung dazu sowie unter Berücksichtigung der Organisationsstrukturen und des Verfahrens für die AHV erlassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen (Art. 17 Absatz 2 lit. 1 FamZG) für die Übertragung weiterer Aufgaben an die Familienausgleichskassen.
3. Der Kanton Tessin, Dipartimento della sanitä e della socialitä, Bellinzona, hat mit Schreiben vom 26. Mai und 4. September 2014 ein Gesuch um Bewilligung der Durchführung des „Beitragsbezuges für die Integrationszulage“ als kollektiv übertragene Aufgabe an die im Kanton Tessin tätigen Fami 1 ienausgleichs kassen (prelevamento dei contributi per I‘Assegno familiare integrativo [AFI]) eingereicht. Die betroffenen Familienausgleichskassen führen die Aufgabe bereits seit 1. Januar 1997 durch.
II. Erwägungen
1. Den Ausgleichskassen können durch den Bund und, mit Genehmigung des Bundesrates, durch die Kantone und die Gründerverbände weitere Aufgaben, insbesondere solche auf dem Gebiete des Wehrmanns- und des Familienschutzes übertragen werden (Art. 63 Absatz 4 AHVG). Die übertragenen Aufgaben müssen zur Sozialversicherung gehören, der beruflichen und sozialen Vorsorge dienen, der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen oder anderweitig nicht gewinn- orientiert sein und den Kantonen oder Gründerverbänden zugutekommen (Art. 130 Abs. 1 Bst. a d der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Die Übertragung der Aufgabe darf die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht gefährden (Art. 130 Abs. 2 AHVV). Das Bundesamt kann die Bewilligung widerrufen (Art. 131 Abs. 3 AHVV). Die Ausgleichskassen bzw. Familienausgleichskassen sind für die ent stehenden Verwaltungskosten infolge der Übernahme der ihnen übertragenen Aufgaben zu ent schädigen (Art. 132 Abs. 1 AHVV). Die Kassenrevision der Ausgleichskasse gemäss Art. 68 Abs. 1 AHVG hat sich auch auf die übertragenen Aufgaben zu erstrecken, soweit dies für die Revision der Ausgleichskasse bezüglich der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung notwendig ist (Art. 132 Abs. 2 AHVV). Für die übertragene Aufgabe kann das Verfahren Frankie ren Post (Briefversand) angewendet werden (Art. 211 Abs. 1 AHW).
2. Kantone, welche allen im Kanton tätigen Ausgleichskassen oder Familienausgleichskassen weitere Aufgaben übertragen wollen, haben dem Bundesamt ein einziges, schriftliches Gesuch einzureichen, unter Umschreibung der weiteren Aufgaben und unter Angaben der organisatorischen Massnahmen (Art. 131 Abs. 1 bis AHVV). Das BSV kann an die Bewilligung zur Übertragung weiterer Aufgaben an die Ausgleichskassen bestimmte Bedingungen knüpfen (Art. 131 Abs. 2 AHVV).
3. Bei der übertragenen Aufgabe Durchführung des „Beitragsbezuges für die lntegrationszula ge“ als kollektiv übertragene Aufgabe an Familienausgleichskassen (prelevamento dei con tributi per l‘Assegno famiiare integrativo [AF!]) handelt es sich um eine Aufgabe gemäss Art. 130 Abs. 1 Bst. a AHVV.
4. Die Übernahme der Kosten gemäss Art. 132 Abs. 1 AHW durch den Kanton Tessin ist in den Gesuchsunterlagen wie folgt festgehalten:
Referenz/Aktenzeichen: 232.1-21.2-04789 21.12.2016 Dok-Nr, 339
Die Reglementsänderung vom 30. November 2016 sieht Folgendes vor: Für die Beitragserhebung wird den Familienausgleichskassen eine Entschädigung von 1% auf den erhobenen Beiträgen, jedoch mindestens 300 Franken jährlich bezahlt (Regolamento sugll assegni di famigila [Reg. Laf] del 23 giugno 2009; modifica; Art. 48 (nuovo), IV. lndennizzo: Per la riscossione dei contributi corrisposto alle Casse di compensazione per gli assegni familiari un indennizzo pan all‘l% sul contributiprelevati, ma almeno di 300 ftanchi annui); die Reglementsänderung tritt auf 1. Januar 2017 in Kraft.
Das Dekret des Consiglio di Stato vom 30. November 2016 hält die Entschädigung an die Familienausgleichskassen auch rückwirkend für die Jahre 2014, 2015 und 2016 fest; das Dekret tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. (Decreto esecutivo del Consiglio di Stato concernente l‘indennizzo alle Casse di compensazione per gIl assegni famiiari per la riscossione del contributo per II flnanziamento dell‘assegno famiiare integrativo per gil anni 2014, 2015 e 2016; articolo 1: L ‘indennizzo per la riscossione dei contributi per II finanziamento dell‘assegno familiare integrativo corrisposto alle Casse di compensazione per gIl assegni famiiari anche per gli anni 2014, 2075 e 2076).
5. Die Prüfung der eingereichten Unterlagen hat ergeben, dass die Entschädigung ausreichend ist und die Voraussetzungen gemäss Art. 132 Abs. 1 AHVV eingehalten sind. Die zu übertragende Aufgabe entspricht ebenfalls den gesetzlichen Vorgaben. Sie kann demnach bewilligt werden.
Iii. Verfügung
Gestützt auf die eingereichten Unterlagen und Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 FamZG i. V. m. Art. 63 Abs. 4 AHVG und den Art. 130, 131 und 132 AHVV wird deshalb
verfügt
1. Die vom Kanton Tessin übertragene Aufgabe Durchführung des „Beitragsbezuges für die lntegrationszulage“ als kollektiv übertragene Aufgabe an die Familienausgleichskasse des Kantons Tessin und die im Kanton Tessin tätigen Verbandsfamilienausgleichskassen (prelevamento dei contributi per l‘Assegno famiiare integrativo [AFI]) wird rückwirkend per 1. Januar 1997 bewilligt.
2. Die Bewilligung ergeht unter der Bedingung, dass die Ausgleichskasse bzw.
Familienausgleichskasse für die Durchführung jederzeit vollständig entschädigt wird und dass das Entschädigungsmodell periodisch überprüft und bei Bedarf angepasst wird.
3. Wird die übertragene Aufgabe angepasst, wie beispielsweise hinsichtlich Höhe des Beitragssatzes oder der Leistungen, hat dies jeweils auf den 1. Januar des Folgejahres zu erfolgen. Die Anpassungen sind den betroffenen Ausgleichskassen und dem BSV bis spätestens zwei Monate vor Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen.
4. Jegliche Tatsachen, die für die Beurteilung der Bewilligung der übertragenen Aufgabe von Belang sind (z.B. Zweckänderungen oder erhebliche Ausweitungen der ursprünglichen Aufgabe), sind dem BSV, Geschäftsfeld AHV, berufliche Vorsorge und EL, Bereich Aufsicht und Organisation, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, vorgängig zur erneuten Prüfung und Bewilligung vorzulegen.
5. Das Bundesamt kann die Bewilligung widerrufen, wenn sich nachträglich erweist, dass durch die Übertragung weiterer Aufgaben die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung in Frage gestellt wird.
6. Diese Verfügung wird hinfällig, sobald die übertragene Aufgabe nicht mehr durchgeführt wird.
Referenz)Aktenzeichen: 232.1-21.2-04789 21.12.2016 Dok-Nr. 339
7. Zu eröffnen:
-Repubblica e Cantone Ticino, Dipartimento della sanit e della socialit, Residenza governativa, Piazza Governo, 6501 Bellinzona
8. Mitteilung an:
-lstituto delle assicurazioni sociall (lAS), Cassa cantonale di compensazione AVS/Al/IPG, Via Canonico Ghiringhelli 15°, 6501 Bellinzona, -Zentrale Ausgleichsstelle ZAS, Genf -Controllo cantonale delle finanze, Residenza governativa, Piazza Governo, 6501 Bellinzona
9. Publiziert auf:
-1 nformationsplatfform AHV-IV, www.bsv.admin.ch/vollzug
Mit freundlichen Grüssen
Bundesamt für Sozialversicherungen
Geschäftsfeld AHV, berufliche Vorsorge und EL Bereich Aufsicht und Organisation
Colette Nova Micji Giriens Leiterin Geschäftsfeld .8eichsleiter
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, CH-9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden (Art. 31 VGG i. V. m. Art. 55 Abs. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 AHVG).
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Referenz/Aktenzeichen: 232.1-21.2-04789 21.12.2016 Dok-Nr. 339