Wegleitung zum Familienzulagenregister (WL-FamZReg) (Gültig ab 15.10.2010; Stand: 05.11.2025)
Wegleitung zum Familienzulagenregister (WL-FamZReg)
Gültig ab 15. Oktober 2010
Stand: 5. November 2025
318.811 d WL-FamZReg
11.25
Vorbemerkung zur Fassung vom 5. November 2025 (aufgeführt werden nur wesentliche Änderungen) Gestützt auf die Erfahrungen und Entwicklungen des Betriebs des Familienzulagenregisters (FamZReg) wurden gegenüber der Fas- sung vom 1. April 2023 die folgenden Änderungen vorgenommen:
- Da die Infoblätter nicht mehr aktuell sind, wurden sämtliche Referenzierungen gelöscht;
- Die Bezeichnung «Differenzzahlung» wurde vereinheitlicht;
- Rz 623 (Anpassung): Mit der Reduktion von UPI-Meldungen werden nur noch UPI-Änderungen gemeldet, welche Auswir- kungen auf eine gültige Zulage im FamZReg haben.
Vorbemerkung zur Fassung vom 1. April 2023 (aufgeführt werden nur wesentliche Änderungen) Gestützt auf die Erfahrungen und Entwicklungen des Betriebs des Familienzulagenregisters (FamZReg) wurden gegenüber der Fas- sung vom 1. August 2020 die folgenden Änderungen vorgenommen:
Rz. 707.1 (Anpassung): Aufnahme neuer Plausibilitäten 215, 216, 217 und 218 sowie Löschung der Plausibilität 214;
Rz 709 (Anpassung): Präzisierung, dass bei einer Kombina- tion der Zulagenarten 30 und 10, 11, 12, 13, 20, 21, 22 oder
23 diese als Doppelbezug gelten, wenn die gesetzliche Grund-
lage für die Grundsicherung vom Typ AVIG 02 ist; - Der Ausdruck «Versichertennummer» wird durch «AHV-Num- mer» ersetzt (gemäss Anhang Ziff. II 40 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), in Kraft seit 1. Januar 2022).
Vorbemerkung zur Fassung vom 1. August 2020 (aufgeführt werden nur wesentliche Änderungen) Gestützt auf die Erfahrungen und Entwicklungen des Betriebs des Familienzulagenregisters (FamZReg) sowie die Teilrevision von Fa- milienzulagengesetz und Familienzulagenverordnung (Mitteilung-Nr.
33 des BSV über die Durchführung der Familienzulagen) wurden
gegenüber der Fassung vom 1. Januar 2020 die folgenden Ände- rungen vorgenommen:
Rz. 102 (Anpassung): Die Ausbildungszulagen für Kinder in ei- ner nachobligatorischen Ausbildung werden bereits ab 15 Jah- ren ausgerichtet.
Rz 706.1 (Anpassung): Plausibilität 101 und 102 zu den Codes 20-24.
Begriff «Wohnsitzland» / «Wohnsitzstaat»: Aus Gründen der Harmonisierung der Terminologie im Bereich der Familienzula- gen wird im FamZReg-Datenaustausch anstelle von «Wohn- sitzland» neu «Wohnsitzstaat» verwendet. Der im Datenaus- tausch verwendete englische Begriff «countryId» bleibt beibe- halten.
Vorbemerkung zur Fassung vom 1. Januar 2020 (aufgeführt werden nur wesentliche Änderungen) Gestützt auf die Erfahrungen und Entwicklungen des Betriebs des Familienzulagenregisters (FamZReg) wurden gegenüber der Fas- sung vom 1. Dezember 2018 die folgenden Änderungen vorgenom- men:
Rz. 808.1 (neu): Hinweis zum Vorgehen der Abklärung bei dem Fehlercode 212;
Rz. 809 (Anpassung): Präzisierung, dass das Einverlangen von Wegfallanzeigen unzulässig ist.
Vorbemerkung zur Fassung vom 1. Dezember 2018 (aufgeführt werden nur wesentliche Änderungen) Im Hinblick auf den Change des Familienzulagenregisters (FamZ- Reg) per 5. Dezember 2018 sowie im Hinblick auf die Reorganisa- tion der für das Familienzulagenregister zuständigen Gremien wur- den gegenüber der Fassung vom 1. November 2015 die folgenden Änderungen vorgenommen:
– Rz. 218 (Anpassung): Es wird präzisiert, für welchen Zeitraum eine Kinderzulage für er- werbsunfähige Kinder zu melden ist. – Rz. 218.1, 218.2 und 218.3 (neu): Diese Randziffern präzisieren, welche Zulagen dem Register mit welchem Code gemeldet werden müssen und welche Zulagen dem Register nicht gemeldet werden können resp. dürfen. – Rz. 225 (neu), 516, 604 und 611 (Anpassung): Neu kann die UID des Arbeitgebers gemeldet werden; – Rz. 226 (neu), 516, 604, 611 und 629.2 (Anpassung): Ab 01.01.2019 ist neu das Wohnsitzland des Kindes dem Famili- enzulagenregister zu melden. Alle Durchführungsstellen sind ver- pflichtet, bis am 31.12.2019 bei sämtlichen aktiven Zulagen im Register das Wohnsitzland des Kindes zu melden; – Rz. 411.1 (neu): Aktive Zulagen, welche an eine andere Durchführungsstelle über- gehen, müssen unverzüglich ab- resp. wieder angemeldet wer- den; – Rz. 511.1 (neu): Für Meldungen nach eCH-0058 gelten die Vorgaben gemäss De- tailkonzept Meldungsformat eCH-0058; – Rz. 514 und 1101 (Anpassung): Per 01.07.2017 wurde die Gremienlandschaft unter Leitung des BSV reorganisiert. Die strategische Betriebskommission wurde aufgehoben und in die Koordinationskommission Familienzulagen integriert. Die technische Betriebskommission heisst neu Betriebs- gruppe FamZReg und ist der Koordinationskommission eGov un- terstellt;
Rz. 515.1, 515.2 (neu):
Bei grösseren Umstellungen der FamZ-Fachanwendung sind die Durchführungsstellen verpflichtet, diese Umstellungen vorgängig mit dem FamZReg zu testen. – Rz. 706.1 und 707.1 (Anpassung): Neue Fehlercodes 131, 132 und 141 sowie 208 und 209; – Rz. 710.1 (bestehende Rz. 710.1 auf 710.2 mutiert), 711.1 (neu): Bei abgelaufenen Zulagen werden keine Plausibilitätskontrollen durchgeführt; – Rz. 1301, 1302 (Anpassung) und 1303 (neu): Präzisierung der Bestimmungen zur Aufbewahrung und Archivie- rung der Daten inkl. Definition der Begriffe abgelaufene, beendete und archivierte Zulagen; – Rz. 1401 (Anpassung): Die Auswertung des Familienzulagenregisters soll künftig statt jährlich nur noch periodisch erfolgen, da die Umfrageergebnisse in den letzten Jahren jeweils sehr ähnlich ausgefallen sind. Anhang: Der Anhang wurde ersatzlos gestrichen.
Vorbemerkung zur Fassung vom 1. November 2015 (aufgeführt werden nur wesentliche Änderungen) Im Hinblick auf den Change des Familienzulagenregisters (FamZ- Reg) per 16. November 2015 wurden gegenüber der Fassung vom 15. November 2012 die folgenden Änderungen vorgenommen:
– Rz. 206.1 (neu): Pflicht zur Auszahlung der Zulagen trotz fehlender Versicherten- nummer des Kindes; – Rz. 302 (Anpassung): Neue Regelung für den Zugang zu Telezas3 mittels Benutzer- name, Passwort und Token; – Rz. 303 (Anpassung), 303.1 (neu): Spezifikationen der angezeigten Informationen in InfoFamZ; – Rz. 706.1 (Anpassung): Neue Fehlercodes 121 und 122; – Rz. 809 (neu): Pflicht zur Auszahlung der Zulagen trotz widersprüchlicher Ein- träge im FamZReg.
Vorbemerkung zur Fassung vom 15. November 2012 (aufgeführt werden nur wesentliche Änderungen) Im Hinblick auf den Change des Familienzulagenregisters (FamZ- Reg) per 24. November 2012 wurden gegenüber der Fassung vom 1. Januar 2012 die folgenden Änderungen vorgenommen:
– Rz. 224 (neu); 516, 604, 611 (Anpassung): Neues Feld: Angabe, wenn es sich um eine Familienzulage von einem Arbeitgeber handelt, dem die Führung des Familienzula- gendossiers von der FAK delegiert wurde; – Rz. 502.1 (neu): Pflicht der Durchführungsstellen zur Plausibilisierung der Daten, die sie von den Arbeitgebern erhalten; – Rz. 622.1 (neu), 618.1, 622.2, 629.2 (Anpassung): Neue Verarbeitungsstati 4 und/oder 5; – Rz. 618.1, 622.2, 629.2 (Anpassung): Anzeige, ob eine Überschneidung mehrerer Zulagen von > 5 Ta- gen oder ≤ 5 Tage vorliegt; – Rz. 620.1, 624.1 (neu): Behandlung von Familienzulagen mit Anfangsdatum von mehr als
2 Wochen in der Zukunft;
– Rz. 629.1 (neu): Auswahlmöglichkeiten bei Bestellung eines Registerbestandes; – Rz. 706.1 (Anpassung): Neue Fehlercodes 113 und 114; – Rz. 707.1 (Anpassung): Neuer Fehlercode 207; – Rz. 805 (Anpassung): Kontrolle der offenen Konfliktfälle mit Handlungspflicht durch Kon- trollbüro FamZReg; – Rz. 901-903 (Aufhebung): Betreffen erstmalige Datenlieferung; – Anhang: Die in der Wegleitung aufgeführten Infoblätter FamZReg wurden wo nötig angepasst.
Vorbemerkung zur Fassung vom 1. Januar 2012 (aufgeführt werden nur wesentliche Änderungen) Gestützt auf die Erfahrungen und Entwicklungen im ersten Betriebs- jahr des Familienzulagenregisters (FamZReg) wurden gegenüber der Fassung vom 15. Oktober 2010 die folgenden Änderungen vor- genommen:
– Rz. 105.1 (neu); 513, 1101 (Anpassung): Verweis auf Organisationshandbuch FamZReg ; – Rz. 210 (Anpassung): Die Lösung für die Zuweisung einer neuen Versichertennummer über die UPIServices (eCH-0084) wird nicht umgesetzt, es steht ausschliesslich der Prozess für die manuelle Zuweisung zur Ver- fügung; – Rz. 302.1 (neu): Beschreibung des Webservice, der seit Oktober 2011 für den Zu- gang zum FamZReg zur Verfügung steht; – Rz. 516, 604, 610, 611, 615, 618.1, 622.1, 625, 629.1 (Anpas- sung): Einfügen neuer Datenfelder per April 2012 für Meldungs- kennzeichnung, Nummer der anderen betroffenen Stelle bei wi- dersprüchlichen Meldungen, Codes für Kennzeichnung der Rei- henfolge des Eintrags sowie bei Meldung des Registerbestandes ob eine Zulage annulliert wurde oder nicht; – Rz. 618.1, 622.1, 626.1, 629.2, 706.1, 707.1, 710.2 (neu): Eigene Randziffern für Tabellen, um die Verweise darauf zu er- leichtern; – Rz. 1401 (neu): Beschreibung Auswertung FamZReg; – Anhang (neu): Auflistung der in der Wegleitung erwähnten Dokumente.
6.1.2 Neue Leistung – Meldung eCH-0104-68:newBenefitType
6.1.5 Bemerkungen bei Meldungen eCH-0104-68:
benefitMutationType und eCH-0104-68:
6.2.3 Meldungen nach Synchronisation mit UPI – Meldung eCH-
6.2.4 Meldungen des gesamten
Familienzulagenregisterbestandes – Meldung eCH-0104-
Abkürzungen
Abs. Absatz
AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung
AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10)
AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101)
ALK Arbeitslosenkassen
Art. Artikel
AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obliga- torische Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung (Arbeitslosenversicherungs- gesetz, SR 837.0)
BinfV Verordnung vom 9. Dezember 2011 über die In- formatik und Telekommunikation in der Bundes- verwaltung (SR 172.010.58)
BFS Bundesamt für Statistik
BIT Bundesamt für Informatik und Telekommunikation
Bst. Buchstabe
BSV Bundesamt für Sozialversicherungen
DAP Datenaustauschplattform
DSG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Da- tenschutz (SR 235.1)
derung von e-Government-Anwendungen
e-ch e-Government Standards (www.ech.ch) eCH-0084 – elektronische Anmeldung einer Per- son im UPI
f., ff. und folgende(r), fortfolgende
FAK Familienausgleichskasse
FamZ Familienzulagen
FamZG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Fami- lienzulagen und Finanzhilfen an Familienorgani- sationen (Familienzulagengesetz, SR 836.2)
FamZReg Familienzulagenregister
FamZV Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Fami- lienzulagen (Familienzulagenverordnung, SR 836.21)
FLG Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Famili- enzulagen in der Landwirtschaft (SR 836.1)
i.d.R. in der Regel
Infostar Personenstandsregister; Datenbank, in der seit dem 1. Januar 2005 alle Zivilstandsereignisse der Schweizer Wohnbevölkerung sowie von Ausland- schweizerinnen und -schweizer beurkundet wer- den
IRB Informatikrat Bund
IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invali- denversicherung (SR 831.20)
i.V.m. in Verbindung mit
MZR Meldung an das Zentrale Register
PartG Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die einge- tragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, SR 211.231)
Rz. Randziffer
SECO Staatssekretariat für Wirtschaft – zuständig für die Arbeitslosenversicherung
Sedex Secure Data Exchange – Bezeichnung der techni- schen Plattform des Bundes für den Datenaus- tausch
SLA Service Level Agreement – Vereinbarung über die Qualität und den Preis eines Dienstleistungsver- trags
sM-Client sedex-Meldeclient – Software für die erleichterte Integration von Informationssystemen mit sedex
Telezas3 web-basierte Informationsapplikation zur Abfrage des AHV-Versichertenregisters
UID Unternehmens-Identifikationsnummer
UPI Unique Person Identification Datenbank – zentra- les schweizerisches Personenregister mit AHV- Nummer
UPIViewer Web-Applikation der ZAS, welche allen systemati- schen Benutzenden der AHV-Nummer ermöglicht, die Inhalte der UPI-Datenbank abzufragen
UPIServices Webservices der ZAS, die es einer Client-Infor- matikanwendung erlauben, Anfragen in UPI sowie Anträge für die Zuweisung einer neuen AHV- Nummer auszuführen (im XML-Format, sowohl im synchronen als auch im asynchronen Modus)
URL Uniform Resource Locator („einheitlicher Quellen- anzeiger“) – Internetadresse
vgl. vergleiche
WebFTP Internet-Plattform des BIT für das Hochladen von grossen Dateien
WIsB Weisungen des Bundesrates über die IKT-Sicher- heit in der Bundesverwaltung
XML Extensible Markup Language (Standardisierte Da- tenbeschreibungssprache)
XSD XML-Schema Definitionssprache
ZAS Zentrale Ausgleichsstelle
z.B. zum Beispiel
ZEMIS Zentrales Migrationsinformationssystem
1. Allgemeines
1.1 Zweck des Familienzulagenregisters
Art. 21a FamZG Zweck Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein Familienzulagenregister, um: a. den Doppelbezug von Familienzulagen nach Artikel 6 zu verhindern; b. Transparenz über bezogene Familienzulagen herzustellen; c. die Stellen nach Artikel 21c beim Vollzug dieses Gesetzes zu unterstüt- zen; d. dem Bund und den Kantonen als Auskunftsstelle zu dienen, sowie die für die statistischen Erhebungen benötigten Daten zu liefern; e. die zuständigen Stellen von Bund und Kantonen im Falle der Geltendma- chung von Leistungsansprüchen zu informieren, wenn der Informationsan- spruch in einem Bundesgesetz vorgesehen ist.
101 Das Familienzulagenregister (FamZReg) bildet die zentrale
Informationsplattform für die nach schweizerischem Recht ausgerichteten Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland.
102 Im FamZReg werden Familienzulagen nach FamZG und
8/20 dem FLG erfasst. Hierzu gehören Kinder- und Ausbil- dungszulagen sowie Geburts- und Adoptionszulagen. Er- fasst werden Leistungen an Arbeitnehmende, Selbstständi- gerwerbende und Nichterwerbstätige. Die Höhe der Zulage wird nicht in das Register aufgenommen, da sie sich aus den anwendbaren kantonalen Ausführungsgesetzgebun- gen ergibt. Erfasst wird demgegenüber, wenn in einem Kanton für ein Kind höhere Ansätze ausgerichtet werden (z.B. höhere Ansätze für kinderreiche Familien oder für eine Ausbildung, die vor Vollendung des 15. Altersjahres begonnen wird). Ebenfalls ins FamZReg aufgenommen werden die Zuschläge zu den Arbeitslosentaggeldern (Art. 22 AVIG) und zu den IV-Taggeldern bei Eingliede- rungsmassnahmen (Art. 22 IVG). Diese Leistungen sind gegenüber den Familienzulagen nach FamZG und FLG subsidiär. Zusätzliche freiwillige Leistungen der Arbeitge- ber werden nicht erfasst (z.B. in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen oder gestützt auf Gesamtarbeitsver- trag). Ebenfalls nicht aufgenommen werden die Haushal-
tungszulagen gemäss FLG. Sie stellen eine eigene, im Fa- mZG nicht geregelte Zulagenart dar und werden bei einer allfälligen Differenzzahlung nicht einberechnet. Ausserdem werden sie pro Haushalt ausgerichtet und damit der Bezü- gerin oder dem Bezüger zugeordnet und nicht dem Kind.
103 Primäres Ziel des FamZReg ist die Verhinderung des Dop-
pelbezugs von Familienzulagen nach Artikel 6 FamZG. An diesem Ziel orientieren sich Inhalt, Ausgestaltung und Or- ganisation des Registers.
104 Das FamZReg bildet den Zustand der Familienzulagen ge-
mäss den zum Abfrage- bzw. Meldungszeitpunkt eingetra- genen Meldungen ab. Es zeigt den Durchführungsstellen zwar auch widersprüchliche Meldungen bzw. Einträge auf, es ist aber ausschliesslich die Aufgabe der Durchführungs- stellen, diese aufzulösen. Die Verantwortung für die Ver- waltung der Familienzulagen bleibt vollumfänglich bei den Durchführungsstellen.
1.2 Organisationsstruktur des Familienzulagenregis-
ters
105 Die Organisationsstruktur für das Familienzulagenregister
ist wie folgt aufgebaut: – Die Betriebsorganisation für das Register ist die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS); – Die meldenden Stellen sind die in Artikel 21c FamZG ge- nannten Durchführungsstellen der Familienzulagen; – Die zugangsberechtigten Stellen nach Artikel 18b Fa- mZV haben vollumfänglichen Zugang zum Register; – Die Arbeitgeber gelten nicht als Durchführungsstellen im Sinne des FamZG und melden folglich keine Daten ans Register und haben auch keinen Zugang; – Die Öffentlichkeit ist Nutzerin mit einem beschränkten In- formationszugang über die Internetseite InfoFamZ (vgl.
Rz. 303 f.).
105.1 Das Organisationshandbuch FamZReg beschreibt die Or-
1/12 ganisation, die Aufgaben und Kompetenzen sowie die Pro- zesse im Betrieb FamZReg (vgl. auch Rz. 513).
1.3 Die Zentrale Ausgleichsstelle
106 Die ZAS stellt den Betrieb des FamZReg gemäss den ge-
setzlichen Vorgaben sowie den definierten Systemanforde- rungen sicher. Sie ist für sämtliche organisatorischen und technischen Belange verantwortlich (vorbehältlich
Rz. 513 ff.).
107 Die ZAS stellt den Zugang zum Register für die verschie-
denen Benutzergruppen mit den geeigneten Informations- mitteln sicher. Sie gewährleistet eine effiziente Verwaltung dieser Zugänge und stellt dafür die notwendigen Informati- onen und Einrichtungen zur Verfügung. Des Weiteren ist sie für die Einhaltung der geltenden Sicherheitsstandards der Bundesverwaltung (WIsB Weisungen des Bundesrates über die IKT-Sicherheit in der Bundesverwaltung) sowie die Weiterentwicklung und Pflege des FamZReg zuständig.
108 Die ZAS organisiert und betreibt für folgende Aufgaben das
Kontrollbüro FamZReg (www.zas.admin.ch → Partner und Institutionen → Zentralregister → Familienzulagenregister): – Sicherstellung des Registerbetriebs; – Sicherstellung des Betriebs von InfoFamZ; – Überprüfen und Gewährleisten der externen Zugänge zum Register; – Führen eines vollständigen und aktuellen Verzeichnisses der meldenden Stellen; – Überwachen des laufenden Meldungsflusses zwischen dem Register und den meldenden Stellen sowie Hilfe- stellung bei Problemen; – Nachkontrolle von Inkohärenzen im Register und von wi- dersprüchlichen Datenmeldungen sowie Aufforderung der Durchführungsstellen, diese zu beheben; – Kontaktstelle für die meldenden und die zugangsberech- tigten Stellen; – Information und Kommunikation über das FamZReg;
– Anlaufstelle für Änderungswünsche seitens der Durch- führungsstellen via deren FamZReg-Informatikkontakt- stellen.
2. Inhalt des Familienzulagenregisters
Art. 18a FamZV Inhalt des Familienzulagenregisters
1 Das Familienzulagenregister enthält die folgenden Daten:
a AHV-Nummer, Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Wohnsitzstaat des anspruchsbegründenden Kindes; b. AHV-Nummer, Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Geschlecht der anspruchsberechtigten Person; c. die Beziehung des anspruchsbegründenden Kindes zur anspruchsberech- tigten Person; d. den Erwerbsstatus der anspruchsberechtigten Person; e. die für die Festsetzung und Ausrichtung der Familienzulage zuständige Stelle nach Artikel 21c FamZG; f. die für die Dossierführung zuständige Zweig- oder Abrechnungsstelle, so- fern sie nicht mit der Stelle nach Buchstabe e identisch ist; g. die Art der Familienzulage; h. die gesetzliche Grundlage der Familienzulage; i. den Beginn und das Ende des Anspruchs; j. den Arbeitgeber, sofern die Familienausgleichskasse, der er angeschlos- sen ist, dies verlangt.
2 Das BSV erlässt Weisungen über die Einzelheiten der zu erfassenden Da-
ten.
201 Die ZAS gibt für die einzelnen Daten Codewerte für die
Meldung vor. Diese sind nachfolgend jeweils angegeben.
2.1 AHV-Nummer und Personenidentifikationsdaten
202 Die AHV-Nummer dient zur Identifikation der Kinder sowie
der Bezügerinnen und Bezüger im FamZReg. Sie wird zu- sammen mit den Personenidentifikationsdaten (Familien- name, Vornamen, Geburtsdatum und Geschlecht) im Fa- mZReg eingetragen (Art. 18a Abs. 1 Bst. a und b FamZV).
203 Es können nur Daten von Kindern oder Bezügerinnen und
Bezügern im FamZReg eingetragen werden, deren AHV- Nummer in der Unique Person Identification Datenbank (UPI) erfasst ist.
204 Alle in der Schweiz geborenen Kinder mit Wohnsitz in der
Schweiz (unabhängig von ihrer Nationalität) sowie (bis auf wenige Ausnahmen) alle Schweizer Kinder im Ausland werden unmittelbar nach Eintrag im Zivilstandsregister In- fostar automatisch an die UPI-Datenbank gemeldet und er- halten eine 13-stellige AHV-Nummer. Ausländische Kinder werden bei der Wohnsitznahme in der Schweiz im Migrati- onsinformationssystem ZEMIS eingetragen und danach automatisch an die UPI gemeldet. Ausländische Kinder mit Wohnsitz im Ausland verfügen in der Regel noch über keine AHV-Nummer. Die zuständige Durchführungsstelle muss für diese Kinder wie für Schweizer Kinder, die noch über keine AHV-Nummer verfügen, bei der ZAS die Zuwei- sung einer neuen AHV-Nummer beantragen (vgl. Art. 50c AHVG und Art. 133–133bis AHVV sowie Rz. 210).
205 Die Verantwortung für die Ermittlung und Zuteilung der kor-
rekten AHV-Nummer des Kindes und der Bezügerin oder des Bezügers bei der Anmeldung oder Änderung einer Fa- milienzulage liegt bei den meldenden Stellen. Sie sind nach Art. 25 Bst. g FamZG in Verbindung mit Art. 153b– 153i AHVG zur systematischen Verwendung der AHV- Nummer berechtigt. Die Stellen haben der ZAS die Ver- wendung der AHV-Nummer zu melden (Art. 134ter AHVV). Die ZAS führt ein Verzeichnis der systematischen Benutze- rinnen und Benutzer der AHV-Nummer.
206 Die Stellen melden die AHV-Nummer des Kindes und des
Bezügers sowie die übrigen erforderlichen Daten (vgl.
Rz. 604 ff.). Das Register ermittelt in UPI die zur jeweiligen
AHV-Nummer gehörenden Personenidentifikationsdaten Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Geschlecht und teilt diese der meldenden Stellen in der Empfangsbe- stätigung der Meldung ans FamZReg (vgl. Rz. 618.1) mit.
206.1 Wurde der Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekom-
11/15 men und erscheint die Anspruchsberechtigung aufgrund der im Einzelfall anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen (FamZG, FLG, AVIG oder IVG) als gegeben, so sind die Zulagen auch bei fehlender AHV-Nummer des Kindes vor- schussweise auszuzahlen (vgl. Art. 19 Abs. 4 und 28 ATSG).
207 Die ZAS stellt durch regelmässige Abgleiche sicher, dass
die Personenidentifikationsdaten des FamZReg mit der UPI übereinstimmen. Änderungen werden bei der Synchro- nisation mit UPI automatisch ins FamZReg aufgenommen. Änderungen, welche Auswirkungen auf eine laufende Zu- lage haben, werden den betroffenen Durchführungsstellen mittels der hierfür definierten Meldungsart mitgeteilt (vgl.
Rz. 623 ff.).
2.1.1 Abfrage AHV-Nummer in UPI
208 Da die Verantwortung für die Ermittlung und Zuteilung der
korrekten AHV-Nummer bei den meldenden Stellen liegt, hat diese vor der Anmeldung einer neuen Person jeweils in UPI zu prüfen, ob die betreffende Person tatsächlich noch keine AHV-Nummer hat. Hierzu stehen die folgenden Ver- fahren zur Verfügung:
– UPIViewer Der UPIViewer ist eine Internet-Auskunft der ZAS für die Abfrage der AHV-Nummer in UPI. Damit kann anhand der Personenidentifikationsdaten (Familienname, Vorna- men, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit) die AHV-Nummer ermittelt werden oder umgekehrt. Eine meldepflichtige Stelle erhält wie folgt Zugang zum UPI- Viewer:
1. Meldung als systematischer Benutzer der AHV-Num-
mer bei der ZAS (www.zas.admin.ch → Partner und In- stitutionen → AHVN13 → Systematische Verwendung
2. Antragstellung auf Zugang zum UPIViewer für alle Mit-
arbeitenden, die diesen benutzen
(www.zas.admin.ch → Partner und Institutionen → Uni- que Person Identification (UPI) → Schnittstelle UPIVie- wer → Link «Zugang zu UPIViewer»).
– Telezas3 Seit dem 1. Januar 2011 haben alle Durchführungsstel- len, also auch Stellen ausserhalb des AHV/IV-Systems, einen auf dem Bereich der FamZ beschränkten Zugang von Telezas3 und damit auf UPI (vgl. nachfolgend
Rz. 301 f.).
– UPI-Abfrage eCH-0085 Mittels der eCH-0085 Norm (searchPerson) kann die Er- mittlung der AHV-Nummer in eine Fachapplikation inte- griert werden. Detailinformationen dazu befinden sich unter: www.zas.admin.ch → Partner und Institutionen → Unique Person Identification (UPI) → Schnittstelle UPI- Services.
209 Die Arbeitgeber sind nicht zu Abfragen in UPI berechtigt
und folglich obliegt es der FAK, der ein Arbeitgeber ange- schlossen ist, die AHV-Nummern in UPI zu ermitteln.
2.1.2 Zuweisung einer neuen AHV-Nummer
210 In den Fällen, in denen das Kind noch über keine Versi-
chertennummer verfügt und somit nicht in UPI registriert ist, hat die meldende Stelle bei der ZAS die Zuweisung ei- ner AHV-Nummer zu beantragen.
2.2. Beziehung Kind und anspruchsberechtigte Person
211 Die Beziehung der anspruchsberechtigten Person zum an-
spruchsbegründenden Kind (Art. 18a Abs. 1 Bst. c FamZV) wird im FamZReg wie folgt erfasst:
Beziehung anspruchsberechtigte Person und Kind Code Mutter 10 Stiefmutter 11
Beziehung anspruchsberechtigte Person und Kind Code Pflegemutter 12 Schwester 13 Grossmutter 14 Vater 20 Stiefvater 21 Pflegevater 22 Bruder 23 Grossvater 24
212 Die Adoptiveltern sind wie die leiblichen Eltern als Mutter
und Vater (Code 10 und 20) zu erfassen, weil nach Zivilge- setzbuch mit der Adoption das Kindesverhältnis entsteht und das Kind die Rechtsstellung eines Kindes der Adoptiv- eltern erhält.
213 Der nach Partnerschaftsgesetz (PartG) eingetragene Part-
ner oder die eingetragene Partnerin wird für das Kind des Partners oder der Partnerin als Stiefvater oder Stiefmutter (Code 21 oder 11) registriert.
2.3 Erwerbsstatus der anspruchsberechtigten Person
214 Der Erwerbsstatus der anspruchsberechtigten Person
(Art. 18a Abs. 1 Bst. d FamZV) wird im FamZReg wie folgt erfasst:
Erwerbsstatus Code Arbeitnehmende 01 Selbstständig erwerbend 02 Nicht erwerbstätig 03 Bezüger/in Arbeitslosentaggeld 04 Selbstständig erwerbende/r Landwirt/in (dem FLG unterstellt) 05 Im landw. Betrieb mitarbeitendes Familienmitglied (dem FLG unterstellt) 06 Landwirtschaftliche/r Arbeitnehmer/in (dem FLG unterstellt) 07 Bezüger/in IV-Taggeld bei Eingliederungsmassnahme 08 Arbeitnehmer/in ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG) 09
2.4 Rechtlich verantwortliche und meldende Stelle
215 Im FamZReg ist die für die Festsetzung und Ausrichtung
der Familienzulage zuständige, d.h. rechtlich verantwortli- che Stelle zu erfassen (Art. 18a Abs. 1 Bst. e FamZV). Diese meldet in der Regel die Daten ans FamZReg und wird diesfalls zum einen als rechtlich verantwortliche Stelle und zum andern als meldende Stelle registriert.
216 Ist für die Dossierführung nicht die rechtlich verantwortliche
Stelle zuständig, sondern eine Zweig- oder Abrechnungs- stelle, welche die Daten ans FamZReg meldet, so muss diese als meldende Stelle ebenfalls erfasst werden
217 Die rechtlich verantwortlichen und die meldenden Stellen
werden zur Identifikation von der ZAS mit einer eindeutigen Nummer versehen, die für sämtliche Belange in Zusam- menhang mit dem FamZReg anzuwenden ist (vgl.
Rz. 401 ff.).
2.5 Art der Familienzulage
218 Im FamZReg werden die folgenden Zulagenarten erfasst
Art der Familienzulage Abkürzung (viewer) Code Geburtszulage Geburtszulage 01 Adoptionszulage Adoptionszulage 02 Differenzzahlung bei Geburtszulage Diff. Geburtszulage 03 Differenzzahlung bei Adoptionszulage Diff. Adoptionszulage 04 Kinderzulage (bis 16 Jahre) Kinderzulage 10 Kinderzulage mit Zuschlag kinderreiche KZ mit Zuschlag Grossfamilie 11 Familie (bis 16 Jahre) Zulage für erwerbsunfähiges Kind (16 bis Zulage erwerbsunf. Kind 12
20 Jahre)
Zulage für erwerbsunfähiges Kind (16 bis Zulage erwerbsunf. Kind mit Zu- 13
20 Jahre) mit Zuschlag kinderreiche Fa- schlag Grossfamilie
milie Ausbildungszulage (15 bis 25 Jahre) Ausbildungszulage 20
Art der Familienzulage Abkürzung (viewer) Code Ausbildungszulage mit Zuschlag kinder- AZ mit Zuschlag Grossfamilie 21 reiche Familie (15 bis 25 Jahre) Kinderzulage mit Zuschlag für eine vorge- KZ-Zuschlag vorgez. Ausbildung 22 zogene Ausbildung (10 bis 16 Jahre) Kinderzulage mit Zuschlag kinderreiche KZ-Zuschlag Grossfamilie und vor- 23 Familie und vorgezogene Ausbildung (10 gez. Ausbildung bis 16 Jahre) Differenzzahlung Diff. interkantonal 30 Differenzzahlung international Diff. international 31 Kindergeld zu IV-Taggeld bei Eingliede- Kindergeld zu IV-Taggeld 32 rungsmassnahme
218.1 Differenzzahlungen gemäss FLG sind ebenfalls mit dem
12/18 Code 30 (Differenzzahlung) zu erfassen.
218.2 Zulagen, auf die grundsätzlich ein Anspruch besteht, die
12/18 aber aufgrund fehlender Erstzuständigkeit der Durchfüh- rungsstelle nicht ausbezahlt werden (sog. «Nullerzula- gen», betrifft v.a. Differenzzahlungen international mit dem Code 31), dürfen dem Register nicht gemeldet werden.
218.3 Die Haushaltungszulagen gemäss FLG sowie zusätzliche
freiwillige Leistungen der Arbeitgeber dürfen dem Register nicht gemeldet werden (vgl. Rz. 102).
2.6 Gesetzliche Grundlage der Familienzulage
219 Für jede Familienzulage wird erfasst, auf welche gesetzli-
che Grundlage sich ihre Ausrichtung stützt (Art. 18a Abs. 1 Bst. h FamZV). Ausser beim Zuschlag zum IV-Taggeld bei Eingliederungsmassnahmen ist nebst der bundesrechtli- chen Grundlage immer auch der Kanton anzugeben, des- sen Familienzulagenordnung anwendbar ist (z.B. 01VD).
Gesetzliche Grundlage Code FamZG 01 AVIG 02 FLG – Regelung Talgebiet 03 FLG – Regelung Berggebiet 04 IVG 05
Kanton, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist Code Zürich ZH Bern BE Luzern LU Uri UR Schwyz SZ Obwalden OW Nidwalden NW Glarus GL Zug ZG Freiburg FR Solothurn SO Basel-Stadt BS Basel-Land BL Schaffhausen SH Appenzell Ausserrhoden AR Appenzell Innerrhoden AI St. Gallen SG Graubünden GR Aargau AG Thurgau TG Tessin TI Waadt VD Wallis VS Neuenburg NE Genf GE Jura JU
2.7 Beginn und Ende des Anspruchs
220 Das FamZReg enthält das genaue Datum, an dem der An-
spruch auf die periodische Familienzulage beginnt und das Datum, an dem er endet (Art. 18a Abs. 1 Bst. i FamZV). Bei einmaligen Zulagen (Geburts- und Adoptionszulagen) sind Beginn und Ende des Anspruchs nicht anzugeben.
221 Die Zulagen werden nach Genehmigung des Antrags oder
nach Vornahme einer Änderung ans FamZReg gemeldet. Einzig die internationalen Differenzzahlungen (31) können zur Vereinfachung der Koordination der Familienzulagen im internationalen Verhältnis bereits im Antragszeitpunkt ans FamZReg gemeldet werden. Deshalb sind hier Beginn und Ende des Anspruchs nicht zwingend anzugeben.
222 Die Arbeitslosenkassen verwalten die Familienzulagen
ohne ein Anfangs- und Enddatum für den Leistungsan- spruch. Die Leistung wird basierend auf der Zahl der Ar- beitstage, während der die versicherte Person im jeweili- gen Monat arbeitslos war, ausgerichtet. Sie melden folglich den Kontrollmonat und die Anzahl Arbeitstage (vgl. Rz. 604 und 608).
2.8 Daten Arbeitgeber
223 Die Arbeitgeber sind an der Durchführung der Familienzu-
lagenordnungen beteiligt (Art. 15 Abs. 2 FamZG). Ihre Auf- gaben richten sich nach den kantonalen Vorgaben und den Vereinbarungen mit ihren FAK. Deshalb wird den FAK die Möglichkeit geboten, zusätzlich die Kontaktinformationen ihrer Arbeitgeber an das Register zu melden (Art. 18a Abs. 1 Bst. j FamZV). Die Verwaltung dieser Daten obliegt ausschliesslich den FAK.
224 Die FAK haben dem Register zu melden, wenn die Famili-
11/12 enzulage von einem Arbeitgeber ausgerichtet wird, dem sie die Führung des Familienzulagendossiers im Rahmen der Vorgaben des FamZG und der kantonalen Bestimmungen delegiert haben.
225 Die FAK können optional die «Unternehmens-Identifikati-
12/18 onsnummer (UID) des Arbeitgebers melden.
2.9 Wohnsitzstaat des Kindes
226 Die Durchführungsstellen melden ab 01.01.2019 der
8/20 Wohnsitzstaat des Kindes. Es gilt der Ländercode1 (4-stel- lig) gemäss Verzeichnis der Staaten und Gebiete des BFS2, wobei folgendes gilt:
Es muss sich um einen gültigen Ländercode und einen Staat handeln.
Ist ein gültiger Ländercode kein Staat, sondern ein Ge- biet (z.B. Hongkong; 8509), so ist derjenige Ländercode des Staates zu verwenden (= China; 8508), zu welchem das Gebiet gehört.
3. Zugang zu den Daten
Art. 21b FamZG Zugang zu den Daten
1 Der Bundesrat bezeichnet die Stellen, denen das Familienzulagenregister
durch Abrufverfahren zugänglich ist.
2 Öffentlich zugänglich sind die Informationen darüber, ob für ein Kind eine
Familienzulage bezogen wird und welche Stelle diese ausrichtet. Für die Ab- frage sind die AHV-Nummer und das Geburtsdatum des Kindes anzugeben. Zur Wahrung des Kindeswohls kann der Bundesrat Ausnahmen von der öf- fentlichen Zugänglichkeit festlegen.
3.1 Abrufverfahren
3.1.1 Zugangsberechtigte Stellen
Art. 18b FamZV Zugangsberechtigte Stellen Die folgenden Stellen haben Online-Zugriff zum Familienzulagenregister: a. die Stellen nach Artikel 21c FamZG; b. die schweizerischen Stellen, die für die Koordination der Familienzulagen im internationalen Verhältnis zuständig sind;
1 Das BFS verwendet die Bezeichnung «Ländercode», welches einem «Staatencode» gleichge-
stellt ist.
2 https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/grundlagen/stgb.html
c. die kantonalen Behörden, welche die Aufsicht nach Artikel 17 Absatz 2 FamZG ausüben; d. das BSV, soweit es Aufgaben nach Artikel 27 Absatz 2 FamZG und Artikel 72a Absatz 2 Buchstabe c AHVG erfüllt; e. das Staatssekretariat für Wirtschaft, soweit es Aufgaben nach Artikel 83 Absatz 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 er- füllt.
3.1.2 Telezas3
301 Alle zugangsberechtigten Stellen haben mittels Telezas3
Zugang zum FamZReg. Dieser Zugang umfasst die Le- seberechtigung und die Möglichkeit für individuelle Abfra- gen anhand verschiedener Suchkriterien (z.B. AHV-Num- mer, Name und Geburtsdatum des Kindes).
302 Telezas3 ist eine web-basierte Informationsapplikation für
das AHV-Versichertenregister. Für den Zugang werden ein Benutzername, ein Passwort und ein Token benötigt. Für das Change Management von Telezas3 gelten die Regeln in Rz. 513 ff.
3.1.3 Webservice FamZReg
302.1 Die zugangsberechtigten Stellen können die Daten im Fa-
1/12 mZReg auch über einen Webservice abfragen. Hierzu ha- ben sie die AHV-Nummer der Bezügerin bzw. des Bezü- gers oder des Kindes anzugeben. Sie erhalten vom FamZ- Reg die Angaben über die im FamZReg erfassten Daten zu den Familienzulagen für das betreffende Kind bzw. für sämtliche Kinder der Bezügerin oder des Bezügers. Diese Angaben sind mit denjenigen identisch, welche in Telezas3 angezeigt werden. Für das Change Management des Webservice FamZReg gelten die Regeln in Rz. 513 ff.
3.2 Öffentlich zugängliche Informationen (InfoFamZ)
3.2.1 InfoFamZ
303 Die ZAS betreibt für die Öffentlichkeit die Internetseite In-
11/15 foFamZ, auf der unter Angabe der AHV-Nummer sowie des Geburtsdatums des Kindes ersichtlich ist, ob für dieses Kind eine Zulage bezogen wird und welche Stelle sie aus- richtet (Art. 21b Abs. 2 FamZG). Wird im Abfragezeitpunkt keine Zulage ausgerichtet, wer- den die letzte aktive Zulage und die hierfür zuständige Stelle angezeigt.
303.1 Zulagen mit einer gesetzlichen Grundlage im AVIG (Code
11/15 02) oder im IVG (Code 05) werden in InfoFamZ aus Daten- schutzgründen nicht angezeigt.
3.2.2 Ausnahmen von der öffentlichen Zugänglichkeit
Art. 18c FamZV Ausnahmen von der öffentlichen Zugänglichkeit
1 Die für die Adoption und Kindesschutzmassnahmen zuständigen Behörden
können die Zentrale Ausgleichsstelle anweisen, zur Wahrung des Kindes- wohls die Daten zu einem Kind von der öffentlichen Zugänglichkeit auszuneh- men.
2 Die Zentrale Ausgleichsstelle nimmt die Daten innerhalb eines Arbeitstages
nach Eingang der Anweisung von der öffentlichen Zugänglichkeit aus.
304 Sind die Daten für ein Kind auf InfoFamZ nicht mehr zu-
gänglich, sind sie auch im FamZReg nicht mehr ersichtlich. Für sämtliche zugangsberechtigte Stellen erscheint der Vermerk, dass sie sich für weitere Informationen zu diesem Kind an das Kontrollbüro FamZReg wenden müssen.
4. Meldepflicht und Kontrolle
Art. 21c FamZG Meldepflicht Die folgenden Stellen melden der Zentralen Ausgleichsstelle unverzüglich die für die Führung des Familienzulagenregisters notwendigen Daten: a. die Familienausgleichskassen nach Artikel 14 FamZG; b. die Arbeitslosenkassen nach den Artikel 77 und 78 des Arbeitslosenversi- cherungsgesetzes vom 25. Juni 1982;
c. die AHV-Ausgleichskassen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft und nach Artikel 60 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung; d. die kantonalen Stellen, die für die Durchführung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige zuständig sind.
Art. 18d FamZV Meldepflicht
1 Genehmigen die Stellen nach Artikel 21c FamZG einen Antrag auf Familien-
zulagen oder nehmen sie eine den Zulagenanspruch beeinflussende Ände- rung vor, so melden sie der Zentralen Ausgleichsstelle die Daten nach Artikel 18a Absatz 1 innerhalb eines Arbeitstages.
2 Die Arbeitgeber melden den Stellen nach Artikel 21c FamZG laufend die für
die Erfüllung der Meldepflicht nach Absatz 1 erforderlichen Daten. Erhalten sie Kenntnis von einer den Zulagenanspruch beeinflussenden Änderung, so melden sie diese innerhalb von zehn Arbeitstagen.
4.1 Identifikation der meldenden Stellen
401 Jede meldende Stelle wird zur Identifikation mit einer ein-
deutigen Nummer versehen (vgl. FAK-Listen). Diese Num- mer gilt für sämtliche Belange in Zusammenhang mit dem FamZReg.
402 Die für die Festsetzung und Ausrichtung zuständige und
damit rechtlich verantwortliche Kasse wird mit der vom BSV zugewiesenen Nummer im Register erfasst.
403 Ist die für die Dossierführung zuständige und folglich da-
tenmeldende Zweig- oder Abrechnungsstelle nicht mit der rechtlich verantwortlichen Kasse identisch, wird sie als mel- dende Stelle zusätzlich zur rechtlich verantwortlichen Kasse erfasst. Wo vorhanden, wird hierzu die offizielle Nummerierung der AHV-Ausgleichskasse verwendet. Bei den FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG wird die Nummerie- rung des BSV ohne die drei letzten Ziffern verwendet.
404 Die ALK werden mit ihrer vom SECO vergebenen Nummer
und dem Präfix „ALK“ erfasst.
405 Die das Kindergeld zum IV-Taggeld meldenden Stellen
werden mit den offiziellen Nummern der AHV-Ausgleichs- kassen erfasst. Für die rechtlich verantwortliche Kasse be- steht eine eigene Nummerierung.
406 Die Kontaktdaten zu allen registrierten Nummern werden
durch die ZAS verwaltet und zusammen mit den Identifika- tionsnummern im Internet publiziert (vgl. FAK-Listen). Es bestehen für die Kassen zwei Möglichkeiten, die Kontakt- daten zu melden:
1. Meldung der vollständigen Kontaktdaten an die ZAS.
Das bedeutet, dass ihr auch sämtliche Änderungen un- verzüglich schriftlich zu melden sind.
2. Angabe einer URL auf eine Seite mit Kontaktdaten, wel-
che von der Kasse selber verwaltet wird. Mit der Variante 2 haben die Kassen die Möglichkeit, all- fällige Anpassungen jederzeit selber vorzunehmen und den Kontaktfluss zu steuern.
4.2 Umfang der Meldepflicht
407 Um die Meldepflicht nach Art. 18d Abs. 1 FamZV erfüllen
zu können, müssen die Durchführungsstellen ihre Daten- banken betreffend Familienzulagen vollständig und tages- aktuell halten. Sie haben ihre administrativen Geschäftsab- läufe und Informatiksysteme entsprechend auszugestalten.
408 Die Kassen sind für die Erfüllung der Meldepflicht nach
Art. 18d Abs. 1 FamZV darauf angewiesen, dass sie die notwendigen Daten von den Arbeitgebern umgehend erhal- ten. Die Arbeitgeber haben folglich ihre Prozesse sowohl in administrativer als auch in technischer Hinsicht so zu orga- nisieren, dass sie den Kassen jeden Antrag auf eine neue Familienzulage sowie sämtliche Änderungen, von denen sie Kenntnis erhalten, laufend melden. Für die Zielerreichung des FamZReg sind insbesondere Änderungen, die den Zulagenanspruch beeinflussen, so rasch als möglich zu melden. Die wichtigste Änderung ist die Einstellung einer Familienzulage aufgrund des Austrit- tes eines Arbeitnehmenden. Meldet der Arbeitgeber der
Kasse das Ende der Zulage erst nach dem Austritt, wäh- rend die neu zuständige Kasse den Beginn der Zulage rechtzeitig meldet, führt dies zu einem Widerspruch im Fa- mZReg. Der Widerspruch wird beiden Kassen mitgeteilt und diese müssen ihn beheben. Diesen unnötigen admi- nistrativen Aufwand gilt es zu verhindern. Die Frist von
10 Arbeitstagen, in denen die Arbeitgeber der Kasse eine
den Zulagenanspruch beeinflussende Änderung zu melden haben, trägt den Geschäftsabläufen der Arbeitgeber Rech- nung; sie können die Meldungen gesammelt alle zwei Wo- chen an die Kassen übermitteln. In Kombination mit der in Art. 18d Abs. 1 FamZV statuierten eintägigen Meldefrist der Stellen nach Art. 21c FamZG sollte gewährleistet sein, dass Widersprüche auf ein Minimum reduziert werden.
409 Die Bezeichnung „Arbeitstag“ umfasst die Wochentage von
Montag bis Freitag, ohne Samstage, Sonn- und Feiertage.
410 Informationen und Hilfestellungen für den Datenaustausch
zwischen den Kassen und ihren Arbeitgebern befinden sich auf der Internetseite von eAHV/IV.
411 Wird eine Durchführungsstelle neu gegründet, wird sie ab
dem Monat, in dem sie ihre Tätigkeit aufnimmt, melde- pflichtig. Wird sie aufgelöst, erlischt die Meldepflicht mit Ende des Monats, in dem sie ihre Tätigkeit einstellt.
411.1 Bei einem Wechsel von aktiven Zulagen von einer Durch-
12/18 führungsstelle zu einer anderen infolge Abspaltung, Fusion etc., sind die betroffenen Durchführungsstellen verpflichtet, die Zulagen unverzüglich ab- resp. wieder anzumelden.
4.3 Kontrolle der Meldepflicht
Art. 18e FamZV Kontrolle der Meldepflicht
1 Das BSV kontrolliert mindestens einmal pro Jahr die Anzahl der eingegan-
genen Meldungen jeder Stelle nach Artikel 21c FamZG.
2 Stellt es Mängel fest oder vermutet es Versäumnisse, so fordert es die be-
treffende Stelle unter Fristansetzung auf, die erforderlichen Daten nachzulie- fern.
3 Kommt die Stelle der Aufforderung nicht nach, so meldet das BSV sie bei
der zuständigen Aufsichtsbehörde.
412 Die Kontrolle der Meldepflicht wird für jede Durchführungs-
stelle mindestens einmal pro Kalenderjahr durchgeführt, wobei das BSV Zeitpunkt und Häufigkeit bestimmt. Dabei werden anhand einer Auswertung aus dem FamZReg die bis zum Kontrollzeitpunkt gemachten Datenmeldungen mit den Meldungen und Meldetagen des Vorjahres verglichen. Als weitere Vergleichsgrösse kann das BSV die Anzahl Fa- milienzulagen heranziehen, die für die betreffende Stelle in der Statistik des BSV (Art. 27 Abs. 2 FamZG i.V.m. Art. 20 FamZV; vgl. www.bsv.admin.ch → Sozialversicherungen → Familienzulagen) erfasst ist.
413 Zeigt die Kontrolle, dass eine Durchführungsstelle in der
Kontrollperiode aus eigenem Verschulden keine oder im Verhältnis zu den Vorjahren zu wenig Daten gemeldet hat, so fordert das BSV die betreffende Stelle auf, die Daten in- nerhalb von 5 Arbeitstagen an das FamZReg nachzulie- fern. Kommt die Stelle dieser Aufforderung nicht nach, in- formiert das BSV die zuständige Aufsichtsbehörde. Diese hat die betreffende Stelle unter Androhung weiterer Mass- nahmen umgehend anzuweisen, die Daten innerhalb von 3 Arbeitstagen an das FamZReg nachzuliefern. Lässt die be- treffende Stelle auch diese Frist ungenutzt verstreichen, so ordnet die Aufsichtsbehörde die nötigen weiteren Mass- nahmen an.
414 Die zuständigen Aufsichtsbehörden sind:
– Die kantonalen Behörden, welche die Aufsicht nach Art. 17 Abs. 2 FamZG ausüben für die FAK;
– das BSV als Aufsichtsbehörde des Bundes über die Fa- milienzulagen und als Aufsichtsbehörde der AHV-Aus- gleichskassen (Art. 27 Abs. 2 FamZG und Art. 72 Abs. 1 AHVG); – das SECO für die Arbeitslosenkassen (Art. 83 Abs. 1 AVIG).
415 Die Durchsetzung der Meldepflicht der Arbeitgeber gemäss
Art. 18d Abs. 2 FamZV obliegt ausschliesslich den Kassen. Bei Verletzung der Meldepflicht kann die Kasse den Arbeit- geber mit einer Ordnungsbusse belegen (Art. 23 FamZG i.V.m. Art. 91 AHVG).
5. Meldeverkehr
5.1 Allgemeines
Art. 18f FamZV Meldeverkehr und Datenbearbeitung
1 Der Meldeverkehr zwischen den Stellen nach Artikel 21c FamZG und der
Zentralen Ausgleichsstelle erfolgt in einem elektronischen Verfahren.
2 Die Zentrale Ausgleichsstelle erfasst die Daten im Familienzulagenregister,
nachdem sie die nötigen Überprüfungen vorgenommen hat.
3 Die Stellen nach Artikel 21c FamZG sind für die Richtigkeit der Daten ver-
antwortlich.
501 Die meldepflichtigen Stellen sind verantwortlich für den Da-
tenaustausch mit dem Register. Umfang, Aufbau und Be- trieb ihrer eigenen Informationssysteme, welche die Basis für den Austausch bilden, definieren sie im Rahmen der Vorgaben der ZAS in eigener Kompetenz.
502 Das FamZReg bildet den Zustand der Familienzulagen ge-
mäss den zum Abfrage- bzw. Meldungszeitpunkt eingetra- genen Meldungen ab. So zeigt es zwar auch Inkohärenzen auf und meldet sie an die betroffenen Durchführungsstellen. Allerdings ist es nicht Aufgabe des Registers diese Inkohärenzen aufzulösen, sondern diejenige der betroffenen Durchführungsstellen. Das Register übernimmt also nicht die Verwaltung der Familienzulagen. Die Verantwortung bleibt vollumfänglich bei den Durchführungsstellen.
502.1 Um die erforderliche Datenqualität garantieren zu können,
11/12 haben die FAK die Daten, die sie von den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern erhalten, vor der Weiterleitung ans Register einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen, die den formalen und inhaltlichen Anforderungen des FamZReg entspricht (vgl. Rz. 604 ff.). Nur plausible Daten sind an das FamZReg weiterzuleiten. Fehlerhafte Daten sind zur Korrektur an den betreffenden Arbeitgeber zurückzusenden oder von der FAK zu korrigieren.
5.2 Datenaustauschplattform sedex
503 Der Datenaustausch zwischen den Durchführungsstellen
und der ZAS geschieht über die Datenaustauschplattform sedex des Bundes. Diese Plattform ist ein e-Government- Standard der Bundesverwaltung und ermöglicht einen si- cheren Datenaustausch sehr grosser und vieler gleichzeiti- ger Meldungen zwischen den Teilnehmenden.
504 Sämtliche Durchführungsstellen müssen sich über einen
sedex-Adapter an die Datenaustauschplattform anschlies- sen (direkt oder via einen Informatikdienstleister). Die Kos- ten für den Anschluss tragen die Durchführungsstellen.
505 Erklärungen und Spezifikationen zu sedex und dem sedex-
Adapter finden sich auf der Internetseite des Bundesamtes für Statistik und in den Weisungen elektronische Datenaus- tauschplattform (DAP) vom BSV.
506 Als Erleichterung bei der Integration von sedex bei den
Durchführungsstellen bietet das BSV die Software sM-Cli- ent an. Sämtliche Informationen zum sM-Client finden sich auf der Internetseite der Entwicklungsfirma.
5.3 Format der Datenmeldungen
507 Die zum automatischen Datenaustausch verwendete Spra-
che ist XML (Extensible Markup Language). Diese Stan- dardisierung des Meldeformats ermöglicht die Kommunika- tion zwischen heterogenen Systemen. Ausserdem halten die Meldeschemata die für E-Government geltenden Stan- dards ein. Die Meldeschemata sind mit dem sM-Client kompatibel.
508 Die Meldedatei wird via sedex übermittelt. Bei mehr als ei-
ner Meldung müssen diese gesammelt in einer Meldedatei übermittelt werden. Der sM-Client ergänzt die XML-Melde- datei mit allgemeinen Verarbeitungsinformationen (eCH- 0058) sowie dem sedex-Umschlag (eCH-0090). Falls der sM-Client nicht eingesetzt wird, müssen diese zwei Daten- strukturen selber beigefügt werden.
509 Die Struktur der Datensätze im XML-Format stützt sich auf
ein XSD-Schema ab. Deshalb kann die Verwendung ge- wisser XSD-Standards zu einzelnen Abweichungen zwi- schen der Beschreibung des Datensatzes im flachen For- mat und derjenigen im XML-Format führen.
510 Die XSD-Schemata der Daten, die zur Erläuterung der
Schemata dienenden PDF-Dateien und die Beispiele für XML-Dateien finden sich auf der Internetseite der ZAS (www.zas.admin.ch → Partner und Institutionen → Zentral- register → Familienzulagenregister → Datenaustausch, technische Grundlagen, Webservice).
511 Das benutzte Datenformat für den Austausch zwischen
11/12 den Durchführungsstellen und der ZAS entspricht den all- gemeinen sedex-Standards und besteht aus zwei Dateien: – Der Umschlag ist eine XML-Datei im Format eCH0090. – Der Inhalt besteht aus einem ZIP-Archiv mit den fach- spezifischen Daten analog der Struktur eCH0058 für die aktuelle Version gemäss Webseite der ZAS.
511.1 Für Meldungen nach eCH-0058 gelten die Vorgaben ge-
12/18 mäss Detailkonzept Meldungsformat eCH-00583. Da es sich im Datenaustausch FamZReg um einen isolierten Da- tenaustausch zwischen der ZAS und den FAK’s handelt, führt die Verwendung von eCH-0058 zu keinen techni- schen Problemen.
3 https://www.bsvlive.admin.ch/vollzug/documents/index/category:196/lang:deu
512 Die Dateinamen des Umschlags und des Inhalts lauten
mary key“ steht. Die Verbindung zwischen dem Umschlag und dem Inhalt ist durch den „primary key“ gegeben.
5.4 Change Management
513 Das Change Management aller das FamZReg betreffen-
den Komponenten ist im Organisationshandbuch FamZ- Reg definiert (vgl. Rz. 105.1)
514 Anpassungen werden im Rahmen geordneter Releasezyk-
12/18 len vorgenommen (in der Regel zwei Mal pro Jahr). Die Durchführungsstellen werden frühzeitig über neue Relea- ses informiert. Die Durchführungsstellen bestimmen eine für die technischen Aspekte des FamZReg zuständige Fa- mZReg-Informatikkontaktstelle.
Bei Anpassungen mit Einfluss auf die Informatiksysteme der Durchführungsstellen werden die davon betroffenen Durchführungsstellen vorgängig konsultiert. Die Konsulta- tion erfolgt im Rahmen der zuständigen Gremien (vgl. Rz. 1101).
515 Die Durchführungsstellen haben die Möglichkeit, via ihre
FamZReg-Informatikkontaktstelle Änderungswünsche do- kumentiert und begründet per Email an das Kontrollbüro FamZReg richten.
515.1 Werden bei einer Durchführungsstelle grössere Anpassun-
12/18 gen an der eigenen FamZ-Fachanwendung vorgenommen, ist die Durchführungsstelle verpflichtet, im Rahmen der or- dentlichen Testarbeiten den Datenaustausch mit dem Fa- mZReg zu testen, damit die Meldungen nach der Anpas- sung an der FamZ-Fachanwendung durch das FamZReg möglichst fehlerfrei verarbeitet werden können. Zwecks Or- ganisation der Testarbeiten hat sich die Durchführungs- stelle frühzeitig mit dem FamZReg-Kontrollbüro in Verbin- dung zu setzen.
515.2 Wechselt eine Durchführungsstelle den Softwareanbieter
12/18 ihrer FamZ-Fachanwendung gelten die gleichen Bestim- mungen gemäss Rz. 515.1.
5.5 Beschreibung der ausgetauschten Daten
516 Die folgende Tabelle enthält eine Beschreibung der Daten,
12/18 die zwischen den Durchführungsstellen und der ZAS aus- getauscht werden und die als Meldungsinhalt verwendet werden.
Name des Feldes Grösse Feldart Feldbeschreibung deliveryOffice 8p String Nummer der meldenden Stelle: Die anzugebende Nummer ist diejenige der Stelle, welche die Meldung aus- löst. Diese Nummer stimmt in allen Belangen mit derjenigen im offiziellen Adressverzeichnis überein. legalOffice 7p String Nummer der rechtlich verantwortlichen Stelle recordNumber 16p Int Anspruchsnummer: die meldende Stelle erfasst eine auf ihre eigenen Bedürfnisse zugeschnittene interne Referenznummer, welche den An- spruch aber eindeutig identifizieren muss. internalOfficeReference 36p String Meldungskennzeichnung: die meldende Stelle kann eine Meldung mit einem Merkmal kennzeichnen, das vom Register in die betreffenden Rückmeldungen eingebaut wird und eine Zusammenführung der entsprechenden Meldungen erlaubt. Daten des Kindes vn 13p Int AHV-Nummer des Kindes newVn 13p Int Neue Versichertennummer des Kindes gemäss UPI officialName 100p String Name des Kindes gemäss UPI firstName 100p String Vorname des Kindes gemäss UPI dateOfBirth 8p Date Geburtsdatum des Kindes gemäss UPI dateOfDeath 8p Date Todesdatum des Kindes gemäss UPI sex 1p Int Geschlecht des Kindes gemäss UPI
Name des Feldes Grösse Feldart Feldbeschreibung familyAllowanceType 2p Int Die Art der Familienzulage wird von einer der Kennzahlen gemäss den Codes gebildet (Rz. 218). legalBasis String Die gesetzliche Grundlage für die Aus- richtung der Familienzulage (FamZG, AVIG, FLG oder IVG) sowie bei FamZG, AVIG und FLG der Kanton, dessen Familienzulagenordnung an- wendbar ist, gemäss Codes (Rz. 219) start 8p Date Anfangsdatum des Leistungs- anspruchs im Format TTMMJJJJ end 8p Date Enddatum des Leistungsanspruchs im Format TTMMJJJJ controlMonth 6p Date Kontrollmonat bei einer Meldung Zuschlag zu Arbeitlosentaggeld numberOfWorkdays 2p Int Anzahl Anspruchstage für die Aus- richtung Zuschlag zu Arbeitlosentag- geld in einem Monat delegated 1p Int Familienzulage von einem Arbeitgeber, dem die Führung des Familienzulagendossiers von der FAK delegiert wurde
0 = nicht delegiert
1 = delegiert
Daten Bezüger/in officialName 100p String Name Bezüger/in gemäss UPI-Eintrag firstName 100p String Vorname Bezüger/in gemäss UPI-Ein- trag dateOfBirth 8p Date Geburtsdatum Bezüger/in gemäss UPI dateOfDeath 8p Date Todesdatum Bezüger/in gemäss UPI sex 1p Int Geschlecht Bezüger/in gemäss UPI familialStatus 2p Int Der Familienstatus Bezüger/in (Be- ziehung zum anspruchsbegründenden Kind) wird von einer der Kennzahlen gemäss den Codes gebildet (Rz. 211) occupationStatus 2p Int Der Erwerbsstatus wird von einer der Kennzahlen gemäss den Codes gebil- det (Rz. 214) creationDate 8p Date Datum des Eintrags des Datensatzes gemäss Definition der ZAS mutationDate 8p Date Datum der letzten Anpassung des Datensatzes gemäss Definition der ZAS
Name des Feldes Grösse Feldart Feldbeschreibung ReturnCode 1p Int Rückmeldungscode, welcher den von der ZAS festgelegten Verarbeitungsstatus nach der Verarbeitung angibt error 3p Int Fehlercode (Nummer der von einer Meldung oder einer Eintragung nach Durchführung der Synchronisation mit der UPI nicht eingehaltenen Plausibi- lität, Rz. 710.2 ff.) comment 2p String Code, der das Hinzufügen einer Be- merkung in den Meldungen über Muta- tionen/Annullierungen ermöglicht (Rz. 616) overlapPeriod 16p Date Die Überschneidungsperiode, bei widersprüchlichen Meldungen deliveryOfficeConflict 8p String Nummer der anderen betroffenen Stelle bei widersprüchlichen Meldun- gen minimalStartFlag 1p Int Dieses Feld gibt an, welche Stelle die Zulage mit dem früheren Startdatum gemeldet hat. Es bestehen drei verschiedene Codes:
0 = undefinierbar oder ALK
1 = Kasse mit früherem Startdatum
2 = Kasse mit späterem Startdatum
insignificance 1p Int Bedeutung der Überschneidung
1 = Überschneidung ≤ 5 Tage
uidStructureType 12p String UID des Arbeitgebers countryIdType 4p Int Wohnsitzstaatdes Kindes gemäss Verzeichnis der Staaten und Gebiete des BFS
517 Die Kombination deliveryOffice und recordNumber (Num-
mer der meldenden Stelle und Anspruchsnummer) wird zur eindeutigen Kennzeichnung einer Bezugsperiode einer Zu- lage verwendet.
518 Das Format des Namens und Vornamens wird aus UPI
übernommen (officialName, firstName), dies bedeutet mit Gross- und Kleinschreibung, Akzenten und in UTF-8 co- diert (vgl. www.zas.admin.ch → Partner und Institutionen → Unique Person Identification (UPI) → Schnittstelle UPI- Services).
6. Meldungsarten
601 Es werden die folgenden Arten von Meldungen von den
Durchführungsstellen an das Register unterschieden:
Meldungsart Anwendungsgebietnummer a) Meldungen für neue Leistungen eCH-0104-68:newBenefitType (68a) b) Meldungen für Mutationen, Korrekturen eCH-0104-68: benefitMutationType (68b) und die Einstellung von Zulagen c) Meldungen für Annullationen eCH-0104-68: benefitCancellationType
602 Bei den Meldungen vom Register an die Durchführungs-
stellen gibt es folgende Arten:
Meldungsart Anwendungsgebietnummer (Rückmeldungstyp) a) Empfangsbestätigung für den Eingang eCH-0104-69:receiptType (69a) einer Meldung b) Meldung nach Synchronisation mit dem eCH-0104-69: c) Meldung des gesamten Familienzulagen- eCH-0104-69: registerstandes registerStatusRecordType (69c) d) Mitteilung nach einer Anpassung, die im eCH-0104-69:noticeType (69d) Widerspruch zu einer Meldung einer ande- ren Durchführungsstelle steht und bei Konfliktmahnungen
6.1 Meldungen an das Register
6.1.1 FamZReg-relevante Geschäftsvorfälle FAK
603 Aufgehoben
6.1.2 Neue Leistung – Meldung
604 Die Durchführungsstellen melden für eine neue Leistung
12/18 die folgenden Daten – Meldung eCH-0104- 68:newBenefitType:
Feld Grösse Feldart Inhalt Bemerkun- gen
1. deliveryOffice 8p String Nummer der meldenden
Stelle
2. legalOffice 7p String Nummer der rechtlich ver-
antwortlichen Stelle
3. recordNumber 16p Int Anspruchsnummer
4. internalOfficeRefe- 36p String Meldungskennzeichnung 3
rence
5. vn 13p Int AHV-Nummer des Kindes
6. familyAllowanceType 2p Int Art der Familienzulage (Rz. 218)
7. legalBasis String Gesetzliche Grundlage (Rz. 219)
8. start 8p Date Anfangsdatum für den Leis- 2
tungsanspruch TTMMJJJJ
9. end 8p Date Enddatum für den Leis- 2
tungsanspruch TTMMJJJJ
10. controlMonth 6p Date Kontrollmonat MMJJJJ 1
11. numberOfWorkdays 2p Int Anzahl Arbeitstage 1
13. familialStatus 2p Int Familienstatus Bezüger/in (Rz. 211)
(Beziehung zum anspruchs- begründenden Kind)
14. occupationStatus 2p Int Erwerbsstatus Bezüger/in (Rz. 214)
15. delegated 1p Int Arbeitgeber, dem die Füh-
rung des Familienzulagen- dossiers von der FAK dele- giert wurde
16. comment 2p String Bemerkung 3
17. uidStructureType 12p Int UID des Arbeitgebers 3
18. countryIdType 4p Int Wohnsitzstaat des Kindes
gemäss Verzeichnis der Staaten und Gebiete des BFS
1 = Meldung einer Arbeitslosenkasse (ersetzt die Felder 8 und 9)
2 = Bei Geburts- und Adoptionszulagen nicht ausfüllen
3 = Fakultatives Feld
605 Bei der Meldung einer Geburts- oder Adoptionszulage ist
kein Start- und Enddatum anzugeben, da es sich um Ein- malzulagen handelt.
606 Wird eine Durchführungsstelle neu gegründet oder über-
nimmt sie die Familienzulagen einer anderen Durchfüh- rungsstelle, meldet sie der ZAS für alle Familienzulagen das Anfangsdatum, an welchem sie effektiv beginnt die Leistungen auszurichten. Wird sie aufgelöst, meldet sie der ZAS für alle von ihr im FamZReg registrierten Familienzu- lagen das Enddatum, nach welchem sie keine Leistungen mehr ausrichtet.
607 Meldet eine Durchführungsstelle eine internationale Diffe-
renzzahlung (Code 31), so sind Start- und Enddatum nicht zwingend bei der erstmaligen Meldung (i.d.R. im Zeitpunkt der Antragstellung) anzugeben, sie können erst nach Ge- nehmigung des Antrags nachgeliefert werden.
608 Die Arbeitslosenkassen verwalten die Familienzulagen, die
sie als Zuschlag zu den Arbeitslosentaggeldern ausrichten, ohne ein Anfangs- und Enddatum für den Leistungsan- spruch. Die Leistung wird basierend auf der Zahl der Ar- beitstage, während der die versicherte Person im jeweili- gen Monat arbeitslos war, ausgerichtet. Eine Arbeitslosen- kasse, die eine neue Leistung meldet, füllt anstelle der Fel- der 8 und 9 (Anfangs- und Enddatum des Leistungsan- spruchs) die Felder 10 „Kontrollmonat“ und 11 „Anzahl Ar- beitstage“ aus.
609 Wenn eine Kasse zwei Differenzzahlungen für denselben
Bezüger auszahlt (z. B. Differenzzahlung FLG und inter- kantonale Differenzzahlung), hat die Kasse dem FamZReg lediglich die höchste Differenzzahlung zu melden.
6.1.3 Mutation/Korrektur/Einstellung einer Leistung –
eCH-0104-68: benefitMutationType (68b)
610 Wenn eine Durchführungsstelle den Inhalt eines Datensat-
zes im Register ändern oder die Einstellung einer Leistung melden möchte, muss sie der ZAS eine Mutationsmeldung (Meldung eCH-0104-68:benefitMutationType) senden. Dies ist nur für Einträge möglich, die aufgrund einer von ihr vor- genommenen Meldung erfasst wurden. Die Mutationsmel- dung hat dieselbe Form wie die ursprüngliche Meldung. Für die Identifikation der Leistung im Register dienen die folgenden Felder, die mit der ursprünglichen Meldung über- einstimmen müssen: Nummer der meldenden Stelle (de- liveryOffice, Feld 1), Anspruchsnummer (recordNumber, Feld 3), Meldungskennzeichnung (officeMessageID, Feld 4), AHV-Nummer des Kindes (vn, Feld 5) und Art der Familienzulage (familyAllowanceType, Feld 6). Nach der Mutation sind die alten Daten nicht mehr ersichtlich. Eine Änderung der Art der Familienzulage oder der AHV-Num- mer des Kindes ist vorzunehmen, indem der laufende Leis- tungsanspruch annulliert (Meldung eCH-0104-68: benefitCancellationType) und eine Meldung über eine neue Leistung (Meldung eCH-0104-68:newBenefitType) einge- reicht wird.
611 Die Durchführungsstellen melden für die Mutation/Korrek-
12/18 tur einer Leistung die folgenden Daten – eCH-0104-68:be- nefitMutationType:
Feld Grösse Feldart Inhalt Bemerkun- gen
1. deliveryOffice 6p String Nummer der meldenden 1
Stelle
2. legalOffice 7p String Nummer der rechtlich ver-
antwortlichen Stelle
3. recordNumber 16p Int Anspruchsnummer 1
4. internalOfficeRefe- 36p String Meldungskennzeichnung 4
rence
5. vn 13p Int AHV-Nummer des Kindes 1
6. familyAllowanceType 2p Int Art der Familienzulage 1,
(Rz. 218)
Feld Grösse Feldart Inhalt Bemerkun- gen
7. legalBasis String Gesetzliche Grundlage (Rz. 219)
8. start 8p Date Anfangsdatum für den Leis- 2
tungsanspruch TTMMJJJJ
9. end 8p Date Enddatum für den Leis- 2
tungsanspruch TTMMJJJJ
10. controlMonth 6p Date Kontrolldatum MMJJJJ 3
11. numberOfWorkdays 2p Int Anzahl Tage 3
13. familialStatus 2p Int Familienstatus Bezüger/in (Rz. 211)
(Beziehung zum anspruchs- begründenden Kind)
14. occupationStatus 2p Int Erwerbsstatus Bezüger/in (Rz. 214)
15. delegated 1p Int Arbeitgeber, dem die Füh-
rung des Familienzulagen- dossiers delegiert wurde
16. comment 2p String Bemerkung 4
(Rz. 616)
17. uidStructureType 12p Int UID des Arbeitgebers 3
18. countryIdType 4p Int Wohnsitzstaat des Kindes
gemäss Verzeichnis der Staaten und Gebiete des BFS
1 = Feld, das nicht abgeändert werden kann
2 = Bei Geburts- und Adoptionszulagen nicht auszufüllen
3 = Meldung einer Arbeitslosenkasse (ersetzt die Felder 8 und 9)
4 = Fakultatives Feld
612 Wenn die Meldung die Kontrollmodule passiert, teilt ihr das
FamZReg ein Datum des Eintrags zu, das dem Verarbei- tungstag entspricht. Dieses Datum des Eintrags kann nicht verändert werden.
613 Eine Durchführungsstelle darf nicht zwei eCH-0104-
68:benefitMutationType-Meldungen am gleichen Tag für dieselbe Zulage übermitteln. Sie kann jedoch eine eCH- 0104-68:newBenefitType und eine eCH-0104- 68:benefitMutationType melden.
6.1.4 Annullation einer Leistung – eCH-0104-68:
benefitCancellationType (68c)
614 Falls eine Meldung über eine neue Leistung erfolgt ist, es
sich jedoch herausstellt, dass kein Anspruch auf eine Leis- tung besteht oder die Meldung fehlerhafte, nicht mutierbare Daten enthält, muss die Durchführungsstelle eine Annullati- onsmeldung vornehmen. Die Leistung wird dann als annul- liert eingetragen (in einem besonderen Feld des Registers) und wird für die Plausibilitätskontrollen nicht mehr berück- sichtigt. Die annullierten Meldungen bleiben für die Durch- führungsstellen, welche das Register konsultieren, sicht- bar.
615 Die Durchführungsstellen melden für die Annullation einer
Leistung die folgenden Daten – Meldung eCH-0104-68: be- nefitCancellationType:
Feld Grösse Feldart Inhalt Bemerkun- gen
1. deliveryOffice 8p String Nummer der meldenden
Stelle
2. recordNumber 16p Int Anspruchsnummer
3. internalOfficeRefe- 36p String Meldungskennzeichnung 1
rence
4. vn 13p Int AHV-Nummer des Kindes
5. familyAllowanceType 2p Int Art der Familienzulage (Rz. 218)
6. comment 2p String Bemerkung 1
(Rz. 616)
1 = fakultatives Feld
6.1.5 Bemerkungen bei Meldungen eCH-0104-68: be-
nefitMutationType und eCH-0104-68: benefitCa- ncellationType
616 Bei einer Korrektur/Mutation oder einer Annullation einer
Leistung hat die Durchführungsstelle die Möglichkeit, eine Bemerkung anzubringen, die danach im Verlauf des Regis- ters erscheint. So trägt beispielsweise der Registereintrag, dass bei einer solchen Leistungsausrichtung die Rücker- stattung pendent ist, zur Erleichterung der administrativen Arbeit bei der Kasse bei. Wenn eine Korrektur bei einem Datensatz angebracht wird, der eine Bemerkung enthält, wird diese Bemerkung gelöscht, sofern sie nicht mit den Korrekturdaten erneut angebracht wird. Die Bemerkungen werden auch dazu dienen, bestimmte Geschäftsfälle zu identifizieren, bei denen die bestehenden Plausibilitätskon- trollen nicht benutzt werden können.
Informierende Bemerkungen Code Rückerstattungsanspruch für die Leistung 01 Schwankendes Einkommen um die Minimalhöhe der Anspruchsberechtigung 02
Behandlung von Spezialfällen Code Arbeitslosenzulage welche zur gleichen Zeit wie eine Zulage für Kind IV-Tag- A geld gezahlt wurde (dieser Darstellungsfall ist legal und muss durch die mel- dende Stelle angegeben werden, damit dies nicht als Doppelbezug behandelt wird)
6.2 Meldungen vom Register
617 Jede Datenmeldung wird in einem ersten Verarbeitungs-
schritt ausführlich auf ihre Plausibilität geprüft und nur zur Weiterverarbeitung zugelassen, wenn sämtliche Kriterien erfüllt sind. Nicht plausible Meldungen werden den Durch- führungsstellen mit einem Verarbeitungs- und einem Fehlercode zurückgesandt. Die Durchführungsstellen über- nehmen und verarbeiten die erhaltenen Rückmeldungen des FamZReg innerhalb 1 Arbeitstages und stellen sicher, dass die erforderlichen Abklärungen und Anpassungen in
die Wege geleitet werden. Offenen Fällen haben die Durchführungsstellen nachzugehen. Die offenen Fälle, für die eine Handlungspflicht besteht, haben sie innerhalb von
5 Arbeitstagen seit Eingang der Konfliktmahnung zu berei-
nigen (vgl. Rz. 622 ff. sowie Rz. 804 und Rz. 701 ff. zu Codes Plausibilitätskontrollen).
6.2.1 Empfangsbestätigung für den Eingang einer Mel-
dung – Meldung eCH-0104-69:receiptType (69a)
618 Nach Eingang jeder von einer Durchführungsstelle an das
Register gesandten Meldung wird von der ZAS eine Emp- fangsbestätigung erstellt, welche die nachfolgend aufge- führten Daten enthält und das Ergebnis der Verarbeitung wiedergibt.
618.1 Zu meldende Daten – Meldung eCH-0104-69:receiptType:
Feld Grösse Feldart Inhalt Bemerkun- gen
1. deliveryOffice 8p String Nummer der meldenden
Stelle
2. recordNumber 16p Int Anspruchsnummer
3. internalOfficeRefe- 36p String Meldungskennzeichnung 1
rence
4. vn 13p Int AHV-Nummer des Kindes
5. familyAllowanceType 2p Int Art der Familienzulage (Rz. 218)
6. officialName 100p String Name des Kindes 1
7. firstName 100p String Vorname des Kindes 1
8. dateOfBirth 8p Date Geburtsdatum des Kindes 1
9. dateOfDeath 8p Date Todesdatum des Kindes 1
10. sex 1p Int Geschlecht des Kindes 1
12. officialName 100p String Name Bezüger/in 1
13. firstName 100p String Vorname Bezüger/in 1
14. dateOfBirth 8p Date Geburtsdatum Bezüger/in 1
15. dateOfDeath 8p Format Todesdatum Bezüger/in 1
date
Feld Grösse Feldart Inhalt Bemerkun- gen
17. creationDate 8p Date Datum der Anlage des von 1
der ZAS vorgenommenen Eintrags
18. mutationDate 8p Date Datum der Anpassung des 1
von der ZAS vorgenomme- nen Eintrags
19. ReturnCode 1p Int Rückmeldungscode (Verar-
beitungsstatus)
0 = Verarbeitet
1 = Mit Fehler verarbeitet
2 = Nicht verarbeitet, Mel-
dung zurückgewiesen
3 = Meldung annulliert
4 = Zukünftige Meldung,
vorgezogene Meldung
5 = Mahnung eines Kon-
flikts nach 30 Tagen
20. error Int Fehlercode (Nummer der 1, 2
nicht eingehaltenen Plausi- (Rz. bilität) 707.1 ff.)
21. overlapPeriod 16p Date Die Überschneidungsperi- 1, 2
ode, bei widersprüchlichen Meldungen
22. deliveryOfficeConflict 8p String Nummer der anderen be- 1, 2
troffenen Stelle bei wider- sprüchlichen Meldungen
23. minimalStartFlag 1p Int Codes 0, 1, 2 (Stelle mit der 1, 2
Zulage mit früherem bzw. späterem Startdatum)
24. insignificance 1p Int Code 0 (Überschneidung
mehrerer Familienzulagen Code 1 (Überschneidung mehrerer Familienzulagen ≤ 5 Tage)
Feld Grösse Feldart Inhalt Bemerkun- gen 1 = Fakultatives Feld (wird ausgefüllt, wenn die entsprechenden Informationen vorhanden sind)
2 = Falls der Status nach Behandlung 0 ist, wird dieses Feld nicht kommuniziert
Hinweis: Die Felder 1, 2 4 und 5 dienen zur eindeutigen Identifikation der ursprünglich von der Durchführungsstelle eingereichten Meldung. Feld 5 wird hinzugefügt, da eine Kasse für dasselbe Kind zwei Arten von Familienzulagen aufweisen kann (beispielsweise Geburtszu- lage und Kinderzulage). Die Felder 6 bis 10 und 12 bis 16 werden von der ZAS ausgefüllt, um das Register zu ak- tualisieren. Anschliessend werden sie der meldenden Stelle zu Kontrollzwecken retour- niert.
619 Die Durchführungsstellen haben die Empfangsbestätigun-
gen zu prüfen und sich von der ordnungsgemässen Verar- beitung ihrer Meldungen zu überzeugen.
620 Die mit Verarbeitungsstatus 2 zurückgewiesenen Meldun-
gen sind nach Bereinigung der fehlerhaften Felder erneut zu übermitteln.
620.1 Ans Register gemeldete Familienzulagen mit einem An-
11/12 spruchsbeginndatum von mehr als 2 Wochen und maximal
6 Monaten in der Zukunft werden aus der täglichen Verar-
beitung aussortiert und zwischengespeichert (Verarbei- tungsstatus 4). 2 Wochen vor Anfangsdatum der Familien- zulage werden sie in die übliche Tagesverarbeitung des Registers übernommen (vgl. Rz. 802).
6.2.2 Meldung nach einer widersprüchlichen Mutation
durch eine andere Stelle – eCH-0104-69:notice-
621 Der Eintrag einer neuen Zulage kann den Zustand einer
bereits im Register vorhandenen Zulage verändern. Dies ist in folgenden Fällen möglich: – bei Überschneidung von Anfangs- und Endperioden mehrerer Zulagen – bei der Änderung oder Annullierung einer Grundzulage, zu welcher eine Differenzzahlung ausgerichtet wird – bei der Aufhebung eines Konflikts zwischen mehreren Zulagen
622 Diese verschiedenen Situationen werden im Grundsatz wie
folgt gemeldet: – mittels einer Antwort an die Durchführungsstelle, welche die Meldung eingereicht hat (unter Verwendung des Schemas eCH-0104-69:receiptType, im Falle einer Über- schneidung beispielsweise mit dem überlappenden Zeit- fenster) – mittels einer Anzeige an die Durchführungsstelle, welche über die bereits gespeicherte Zulage entscheidet. Die Antwort und die Anzeige enthalten denselben Fehler- code.
622.1 Bei einer Überschneidung mehrerer Zulagen von 5 Tagen
11/12 oder weniger oder einem Eintrag einer Differenzzahlung, für die keine Grundzulage besteht, erhalten die betroffenen Durchführungsstellen eine Konfliktanzeige mit Hand- lungsoption, jedoch ohne Handlungspflicht.
Bei einer Überschneidung mehrerer Zulagen von 6 Tagen oder mehr, erhalten die betroffenen Durchführungsstellen eine Konfliktanzeige mit Handlungsoption innerhalb von 30 Tagen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird ihnen eine Konfliktmahnung mit Handlungspflicht innerhalb von 5 Arbeitstagen gesendet (Verarbeitungsstatus 5).
Bei der Änderung oder Annullierung einer Grundzulage er- hält die Durchführungsstelle, welche eine Differenzzahlung ausrichtet, eine Informationsmeldung.
Die verschiedenen Arten von Rückmeldungen werden in Telezas3 farblich unterschiedlich angezeigt.
622.2 Zu meldende Daten – Meldung eCH-0104-69:noticeType:
Feld Grösse Feldart Inhalt Bemerkun- gen
1. deliveryOffice 8p String Nummer der meldenden
Stelle
2. recordNumber 16p Int Anspruchsnummer
3. vn 13p Int AHV-Nummer des Kindes
4. familyAllowanceType 2p Int Art der Familienzulage (Rz. 218)
ggf. angepasst
6. creationDate 8p Date Datum des Eintrags der Da- 1
ten durch die ZAS
7. mutationDate 8p Date Datum der letzten Anpas- 1
sung der Daten durch die ZAS
8. ReturnCode 1p Int Rückmeldungscode (Verar-
beitungsstatus)
0 = Situation bereinigt
1 = Situation widersprüch-
lich (s. Fehlercode)
5 = Konfliktmahnung nach
30 Tagen
9. error 3p Int Fehlercode (Nummer der 1, 2
verletzten Plausibilität) (Rz. 707.1 f f.)
10. overlapPeriod 16p Date Die Überschneidungsperio- 1, 2
de, bei widersprüchlichen Meldungen
11. deliveryOfficeConflict 8p String Nummer der anderen be- 1, 2
troffenen Stelle bei wider- sprüchlichen Meldungen
12. minimalStartFlag 1p Int Codes 0, 1, 2 (Stelle mit der 1, 2
Zulage mit früherem bzw. späterem Startdatum)
13. insignificance 1p Int Code 0 (Überschneidung
mehrerer Familienzulagen Code 1 (Überschneidung mehrerer Familienzulagen ≤ 5 Tage) 1 = Fakultatives Feld (wird ausgefüllt, wenn die entsprechenden Informationen vorhanden sind)
2 = Falls der Status nach Behandlung 0 ist, wird dieses Feld nicht kommuniziert;
Hinweis: Die Felder 1, 2, 3 und 4 dienen zur eindeutigen Identifikation der ursprünglich von der Durchführungsstelle eingereichten Meldung. Die Felder 6 bis 13 werden von der ZAS ausgefüllt.
6.2.3 Meldungen nach Synchronisation mit UPI – Mel-
dung eCH-0104-69:UPISynchronizationRecord-
623 Die ZAS synchronisiert das FamZReg täglich mit UPI und
informiert die Durchführungsstelle in einer Meldung über UPI-Änderungen, welche auf eine gültige Zulage im FamZ- Reg Auswirkungen haben. Bei einer Änderung der AHV- Nummer des Kindes übermittelt das Register der Durchfüh- rungsstelle im Falle einer Deaktivierung der AHV-Nummer, die alte und die neue Nummer des Kindes und im Falle ei- ner Annullierung der AHV-Nummer, die alte Nummer und im Feld „newVn“ eine 756 9999 9999 99 sowie einen Fehlercode (Rz. 710.2 ff.).
624 Aufgehoben
624.1 Meldungen von Familienzulagen mit Anfangsdatum von
11/12 mehr als 2 Wochen und maximal 6 Monaten in der Zukunft werden bei Eingang und bei der effektiven Übernahme in die tägliche Verarbeitung mit UPI abgeglichen (vgl.
Rz. 620.1).
625 Diese Meldung eCH-0104-69:UPISynchronizationRecord-
Type enthält diejenigen Felder, welche die Leistung um- schreiben (Meldungsart der ursprünglichen Meldung, Num- mer der meldenden Stelle, Anspruchsnummer, Meldungs- kennzeichnung, AHV-Nummer des Kindes, Art der Famili- enzulage), sowie diejenigen Felder, die bei der vorgenom- menen Synchronisation angepasst wurden. Aufgrund die- ser Informationen kann die Durchführungsstelle ihre Daten auf den neusten Stand bringen.
626 Falls die erfasste Leistung nach der Synchronisation nicht
mehr den geltenden Plausibilitäten entspricht (beispiels- weise aufgrund eines abgeänderten Geburtsdatums oder des Todes des Kindes), wird der Durchführungsstelle eine Meldung mit einem Fehlercode gesandt, aufgrund welcher sie zu reagieren gezwungen ist. Die übermittelten Daten entsprechen denjenigen im vorangehenden Fall, der Verar- beitungsstatus wird jedoch auf 1 gestellt. Die fehlerhaft ge- wordene Meldung wird darauf im Register mit dem Status „Antwort der Durchführungsstelle pendent“ gekennzeich- net. Das Kontrollbüro FamZReg kontrolliert diese Fälle re- gelmässig und kontaktiert bei Bedarf die Durchführungs- stelle für die Bereinigung des Problems.
626.1 Zu meldende Daten – Meldung eCH-0104-69: UPISynchro-
nizationRecordType:
Feld Grösse Feldart Inhalt Bemerkun- gen
1. deliveryOffice 8p String Nummer der meldenden
Stelle
2. recordNumber 16p Int Anspruchsnummer
3. vn 13p Int AHV-Nummer des Kindes
4. familyAllowanceType 2p Int Art der Familienzulage (Rz. 218)
5. vnNew 13p Int Neue AHV-Nummer des 1
Kindes
6. officialName 100p String Name des Kindes 2
7. firstName 100p String Vorname des Kindes 2
8. dateOfBirth 8p Date Geburtsdatum des Kindes 2
9. dateOfDeath 8p Date Todesdatum des Kindes ge- 3
mäss UPI
10. sex 1p Int Geschlechtscode des Kin- 2
des ggf. angepasst
12. officialName 100p String Name Bezüger/in 2
13. firstName 100p String Vorname Bezüger/in 2
14. dateOfBirth 8p Date Geburtsdatum Bezüger/in 2
15. dateOfDeath 8p Format Todesdatum Bezüger/in 3
date
16. sex 1p Int Geschlechtscode Bezü- 2
ger/in
17. creationDate 8p Date Datum der Anlage des von
der ZAS vorgenommenen Eintrags
18. mutationDate 8p Date Datum der letzten Anpas-
sung der Daten durch die ZAS
19. ReturnCode 1p Int Rückmeldungscode (Verar-
beitungsstatus)
0 = verarbeitet
1 = verarbeitet, Meldung
weist aber Fehler auf (Fehlercode)
20. error 3p Int Fehlercode (Nummer der (Rz. 707.1 f
nicht eingehaltenen Plausi- f.) bilität)
Feld Grösse Feldart Inhalt Bemerkun- gen
1 = Falls die AHV-Nummer aufgrund der Deaktivierung/Annullierung/ der AHV-Nummer
(n) ändert
2 = Neue Werte gemäss UPI
3 = Fakultatives Feld (wird ausgefüllt, wenn die entsprechenden Informationen vorhanden sind) Hinweis: Die Felder 1 bis 4 dienen zur eindeutigen Identifikation der ursprünglich von der Durchfüh- rungsstelle eingereichten Meldung.
6.2.4 Meldungen des gesamten Familienzulagenregis-
terbestandes – Meldung eCH-0104-
627 Damit jede Durchführungsstelle periodisch (in der Regel
jährlich) ihren eigenen Zulagenstand mit ihren FamZReg- Einträgen abgleichen kann, wird anhand der Meldung 69:registerStatusRecordType der jeweils aktuelle Stand der Familienzulagen im FamZReg entweder auf Verlangen der Durchführungsstellen oder auf Weisung des BSV aus- gehändigt.
628 Die Einzelheiten des Verfahrens werden fallweise vorgän-
gig zwischen der ZAS und der anfragenden Stelle verein- bart.
629 Die von der ZAS an die Durchführungsstelle abgegebenen
Meldungen weisen die in der Übersicht in Rz. 629.2 be- schriebene Form auf. Es werden nur Daten über die Famili- enzulagen übermittelt, die nicht abgelaufen oder archiviert sind (vgl. Rz. 1302).
629.1 Die Durchführungsstellen können bei der Bestellung ihres
11/12 Registerbestandes die folgenden Varianten wählen: – Zulagen mit Konflikt / Zulagen ohne Konflikt / alle – Laufende Zulagen / Beendete Zulagen / alle – Annullierte Zulagen / nicht annullierte Zulagen / alle Die Bestellinformationen werden in den Registerauszug in- tegriert.
629.2 Zu meldende Daten – Meldung
12/18 eCH-0104-69:registerStatusRecordType:
Feld Grösse Feld- Inhalt Bemerkun- art gen
1. deliveryOffice 8p String Nummer der meldenden
Stelle
2. legalOffice 7p String Nummer der rechtlich ver-
antwortlichen Stelle
3. recordNumber 16p Int Anspruchsnummer
4. vn 13p Int AHV-Nummer des Kindes
5. officialName 100p String Name des Kindes
6. firstName 100p String Vorname des Kindes
7. dateOfBirth 8p Date Geburtsdatum des Kindes
8. dateOfDeath 8p Date Todesdatum des Kindes ge- 1
mäss UPI
9. sex 1p Int Geschlecht des Kindes
10. familyAllowanceType 2p Int Art der Familienzulage (Rz. 218)
11. legalBasis String Gesetzliche Grundlage (Rz. 219)
12. start 8p Date Anfangsdatum für den Leis- 1, 2
tungsanspruch TTMMJJJJ
13. end 8p Date Enddatum für den Leis- 1, 2
tungsanspruch TTMMJJJJ
14. controlMonth 6p Date Kontrollmonat (MMJJJJ) 1, 3
15. numberOfWorkdays 2p Int Anzahl Tage 1, 3
17. officialName 100p String Name Bezüger/in
18. firstName 100p String Vorname Bezüger/in
19. dateOfBirth 8p Date Geburtsdatum Bezüger/in
20. dateOfDeath 8p Date Todesdatum des Bezügers 1
22. familyStatus 2p Int Familienstatus Bezüger/in (Rz. 211)
(Beziehung zum anspruchs- begründenden Kind)
23. occupationStatus 2p Int Erwerbsstatus Bezüger/in (Rz. 214)
24. creationDate 8p Date Datum des Eintrags der Da-
ten durch die ZAS
25. mutationDate 8p Date Datum der letzten Datenan- 1
passung durch die ZAS
Feld Grösse Feld- Inhalt Bemerkun- art gen
26. error 3p Int Fehlercode (Nummer der 1,
von einer Meldung oder ei- (Rz. nem Eintrag nach erfolgter 710.2 ff.) Synchronisation mit UPI nicht eingehalten Plausibili- tät)
27. comment 2p String Code, mit welchem Mutati- 1,
ons-/Annullationsmeldun- (Rz. 616) gen eine Bemerkung beige- fügt werden kann.
28. overlapPeriod 16p Date Die Überschneidungsperi- 1
ode, bei widersprüchlichen Meldungen
29. deliveryOfficeConflict 8p String Nummer der anderen be- 1
troffenen Stelle bei wider- sprüchlichen Meldungen
30. minimalStartFlag 1p Int Codes 0, 1, 2 (Stelle mit der 1
Zulage mit früherem bzw. späterem Startdatum)
31. ReturnCode 1p Int Rückmeldugscode (Verar-
beitungsstatus)
5 = Konfliktmahnung nach
30 Tagen
32. insignificance 1p Int Code 0 (Überschneidung
mehrerer Familienzulagen Code 1 (Überschneidung mehrerer Familienzulagen ≤ 5 Tage)
33. canceled 1p Int Code 0 (Zulage annulliert) 1
oder 1 (Zulage nicht annulliert)
34. countryIdType 4p Int Wohnsitzstaat des Kindes
gemäss Verzeichnis der Staaten und Gebiete des BFS
1 = Fakultatives Feld (wird ausgefüllt, wenn die entsprechenden Informationen vorhanden sind)
2 = Bei Geburts- und Adoptionszulagen nicht ausfüllen
3 = Meldung einer Arbeitslosenkasse (ersetzt die Felder 12 und 13)
7. Codes zur Beschreibung der Plausibilitäten
701 Für die Überprüfung der eingehenden Meldungen an das
FamZReg wurden drei Kontrollstufen festgelegt:
1 Wenn der ZAS von einer Durchführungsstelle ein Mel-
dungspaket (im xml-Format) gesandt wird, so wird zu- nächst dessen Schema überprüft (durch Vergleich mit ei- nem XSD-Referenzschema). Wenn das Schema des Meldungspakets ungültig ist, wird das Paket, mit einem entsprechenden Vermerk versehen, direkt an die Durch- führungsstelle zurückgesandt.
2 Wenn das Meldungspaket akzeptiert wird, werden die
Meldungen in die Kontrollmodule übernommen, welche den Inhalt jeder Meldung überprüfen (im Hinblick darauf, ob die Codes unter einander konsistent sind).
3 Zuletzt wird die Konsistenz jeder Meldung anhand des
aktuellen Registerstands und von UPI überprüft (mit überkreuzten Plausibilitätskontrollen).
702– Aufgehoben
704 Der „Rückmeldungstyp“ zeigt an, wie die Meldung verarbei-
8/20 tet wurde und für wen die Rückmeldung bestimmt ist. Der „Rückmeldungscode“ entspricht dem in Rz. 618.1 (Ziff. 19) zu eCH-0104-69:receiptType unter „ReturnCode“ be- schriebenen Verarbeitungsstatus, welcher den Kassen auf der Empfangsbestätigung der ZAS angegeben wird. Es gibt 5 mögliche Rückmeldungscodes:
Rückmeldung Code Verarbeitet 0 Mit Fehlern verarbeitet 1 Nicht verarbeitet, Meldung zurückgewiesen 2 Meldung annulliert 3 Zukünftige Meldung, vorgezogene Meldung 4 Mahnung eines Konflikts nach 30 Tagen 5
7.1 Kontrolle des XSD-Schemata
705 Nach Ankommen der Meldungen bei der ZAS, wird die
Übereinstimmung der Meldungen im XSD-Format gewähr- leistet. Die Kontrollen beschränken sich auf das: – Vorhandensein von obligatorischen Feldern – Datenformat (numerisch, Datum etc) – Grenzwerte von Feldern
706 Wenn das Schema des Meldungspakets nicht gültig ist,
wird das Paket der Durchführungsstelle retourniert. Ent- spricht die Struktur der Daten nicht dem vorgegebenen Standard, und zwar einer Datei mit der Erweiterung .zip, wird die Meldung vom FamZReg nicht akzeptiert.
7.2 Plausibilität im Hinblick auf den Meldungsinhalt
706.1 Die folgende Tabelle stellt die Plausibilitäten im Hinblick
8/20 auf den Meldungsinhalt dar:
Plausibilitäten Fehler- Rückmel- Rückmel- code dungstyp4 dungscode Anfangsdatum inkohärent 101 69a 2 Abhängig von der Zulagenart gilt: 69b 1 10, 11, 30, 31, 32: Anfangsdatum oder Kontroll- 69d 5 monat ≥ Geburtsmonat 12, 13: Anfangsdatum oder Kontrollmonat > Ende des Monats, in dem das Kind 16 Jahre alt wird 22, 23: Anfangsdatum oder Kontrollmonat > Ende des Monats, in dem das Kind 10 Jahre alt wird 20, 21: Anfangsdatum oder Kontrollmonat ≥ Be- ginn des Monats, in dem das Kind 15 Jahre alt wird
4 Siehe Tabelle unter Rz. 602, Spalte «Anwendungsgebietnummer».
Plausibilitäten Fehler- Rückmel- Rückmel- code dungstyp4 dungscode Enddatum inkohärent 102 69a 2 Abhängig von der Zulagenart gilt: 69b 1 10, 11, 22, 23: Enddatum oder Kontrollmonat ≤ 69d 5 Ende des Monats, in dem das Kind 16 Jahre alt wird 12, 13: Enddatum oder Kontrollmonat ≤ Ende des Monats, in dem das Kind 20 Jahre alt wird
20, 21, 30, 31, 32: Enddatum oder Kontrollmonat ≤ Ende des Monats des Erreichens des 25. Al- tersjahrs Inkohärente Rechtsgrundlage 103 69a 2 FamZG muss mit folgenden Zulagen verknüpft sein: 01, 02, 03, 04, 10, 11, 12, 13, 20, 21, 22, 23, 30, AVIG muss mit folgenden Zulagen verknüpft sein: 10, 11, 12, 13, 20, 21, 22, 23 FLG muss mit den folgenden Leistungen verknüpft sein: 10, 12, 20, 30, 31 IVG muss mit den Zulagen 32 verknüpft sein AVIG muss von einer Arbeitslosenkasse verwen- det werden und eine Arbeitslosenkasse kann nur auf AVIG gesetzliche Grundlage basierte Meldun- gen machen. Bei FamZG, AVIG und FLG muss der Kanton an- gegeben werden Bei der IVG muss der Kanton nicht angegeben werden Inkohärenter Erwerbsstatus 104 69a 2 01, 02, 03, 09 nur bei Rechtsgrundlage FamZG
04 nur bei Rechtsgrundlage AVIG
05, 06, 07 nur bei Rechtsgrundlage FLG
08 nur bei Rechtsgrundlage IVG
Kindes Die Nummer der meldenden Durchführungsstelle 107 69a 2 entspricht nicht derjenigen, welche die Meldung eingereicht hat. Die Nummer der meldenden Durchführungsstelle 108 69a 2 existiert in der offiziellen Liste nicht Die Nummer der rechtlich verantwortlichen Stelle 109 69a 2 existiert in der offiziellen Liste nicht
Plausibilitäten Fehler- Rückmel- Rückmel- code dungstyp4 dungscode Nicht-Arbeitslosenkassen verwenden folgende 110 69a 2 Felder in der Meldung: Kontrollmonat/ Anzahl Tage. Zulagenarten, die keine internationale Differenz- 111 69a 2 zahlung aufweisen und bei denen folgende Felder fehlen: Anfangs/Enddatum oder Kontrollmo- nat/Anzahl Tage oder eine Einzelzulage (des Typs 01, 02, 03, 04) Geburts-/Adoptionszulage oder Geburts-/Adopti- 112 69a 2 onsdifferenzzahlung mit Anfangs- und Enddaten Anfangsdatum liegt mehr als 6 Monate in der Zu- 113 69a 2 kunft Mutation mit Anfangsdatum von mehr als 2 Wo- 114 69a 2 chen in der Zukunft auf einer bereits im Register eingetragenen Zulage Geburtszulage ohne kantonale Rechtsgrundlage 121 69a 2 Adoptionszulage ohne kantonale Rechtsgrund- 122 69a 2 Der gemeldete Code für das Wohnsitzstaat des 131 69a 2 Kindes ist ungültig. Zulagentyp und/oder gesetzliche Grundlage nicht 132 69a 2 mit Wohnsitzstaat des Kindes kohärent UID ungültig 141 69a 1
7.3 Plausibilität im Hinblick auf den Registerinhalt
707 Bevor die folgenden Kontrollen durchgeführt werden, wer-
den die Personeninformationen (Name, Vornamen, Ge- burtsdatum, Todesdatum, Geschlecht) des Kindes und des Bezügers aus UPI eingelesen.
707.1 Die folgende Tabelle stellt die Plausibilitäten in Hinblick auf
4/23 den Registerinhalt dar:
Plausibilitäten Fehler- Rückmel- Rückmel- code dungstyp dungscode Bereits verwendete Anspruchsnummer (neue Zu- 201 69a 2 lage) Die Kombination aus der Nummer der meldenden Stelle + Anspruchsnummer ist einmalig und dient zur Identifikation eines Anspruchs. Versuch, einen nicht vorhandenen Eintrag zu än- 203 69a 2 dern Meldung eCH-0104-68: benefitMutationType, eCH-0104-68:benefitCancellationType: wenn kein Eintrag im Register mit dieser Anspruchsnum- mer/Nummer der meldenden Stelle vorhanden ist Inkohärenz der AHV-Nummer des Kindes mit 204 69a 2 dem zu ändernden Eintrag Meldung eCH-0104-68: benefitMutationType, eCH-0104-68:benefitCancellationType: der Ein- trag im Register hat eine andere Kind-AHV-Num- mer als die Meldung Inkohärenz der Zulagenart mit dem zu ändernden 205 69a 2 Eintrag Meldung eCH-0104-68: benefitMutationType, eCH-0104-68:benefitCancellationType : der Ein- trag im Register weist eine andere Zulagenart aus als die Meldung Versuch, eine bereits annullierte Zulage zu mutie- 207 69a 2 ren oder zu annullieren Versuch, eine abgelaufene Zulage zu ändern 208 69a 2 oder zu annullieren Versuch, eine abgelaufene oder archivierte Zu- 209 69a 2 lage zu erstellen Geburts- oder Adoptionszulage, obwohl im Regis- 210 69a 1 oder 5 ter für dieses Kind bereits eine Geburts- oder 69b 1 Adoptionszulage vorhanden ist 69d 1 oder 5 Diese Zulagenart kann nur einmal ausgerichtet werden. Doppelbezug (genauere Erklärungen folgen unter 211 69a 1 oder 5 der Tabelle) 69b 1 Allfällige Doppelbezüge bzw. sich überschnei- 69d 1 oder 5 dende Ansprüche sind zu bereinigen (die beiden Zulagen sind im Register mit demselben Fehler- code gekennzeichnet) Differenzzahlung ohne Grundzulage für densel- 212 69a 1 ben Zeitraum 69d 1
Plausibilitäten Fehler- Rückmel- Rückmel- code dungstyp dungscode Überschneidung zwischen einer interkantonalen 215 69a 1 oder 5 Differenzzahlung und einer Grundzulage bei Arbeitslo- 69b 1 sigkeit 69d 1 oder 5 Änderung der Basis-Kinderzulagen (10/11), auf die 216 69d 0 eine Differenzzahlung entrichtet wird (ohne Fehler) Änderung der Basis-Ausbildungszulagen (20/21), auf 217 69d 0 die eine Differenzzahlung entrichtet wird (ohne Fehler) Änderung der Basis-KZ-Zuschlag mit vorgezogener 218 69d 0 Ausbildung (22/23), auf die eine Differenzzahlung ent- richtet wird (ohne Fehler)
708 Ein Fehlercode 210 oder 211 „Doppelbezug“ wird in folgen-
den Fällen generiert: – Wenn die Zulagenart 01 mit einer Zulagenart 01 kombi- niert wird – Wenn die Zulagenart 02 mit einer Zulagenart 02 kombi- niert wird – Wenn die Zulagenart 03 mit einer Zulagenart 03 kombi- niert wird – Wenn die Zulagenart 04 mit einer Zulagenart 04 kombi- niert wird – Wenn sich die Bezugsperiode einer Zulagenart 10, 11, 12, 13, 20, 21, 22, 23, 31 oder 32 mit derjenigen einer Zulagenart 10, 11, 12, 13, 20, 21, 22, 23, 31 oder 32 überschneidet – Wenn sich die Bezugsperiode einer Zulagenart 30 mit derjenigen einer Zulagenart 30, 31 oder 32 überschnei- det – Wenn sich die Bezugsperiode einer Zulagenart 31 oder
32 mit derjenigen irgendeiner anderen Zulagenart über-
schneidet
709 Hingegen wird beispielsweise eine Kombination der Zula-
4/23 genarten 30 und 10, 11, 12, 13, 20, 21, 22 oder 23 nicht als Doppelbezug identifiziert (außer wenn die gesetzliche Grundlage für die Grundsicherung vom Typ AVIG 02 ist).
710 Es gibt zwei Ausnahmen zu diesen Regeln:
– In bestimmten Fällen kann ein Zuschlag zu einem Ar- beitslosentaggeld einen Zuschlag zu einem IV-Taggeld
bei Eingliederungsmassnahmen überlappen. Gegebe- nenfalls müssen die Kassen eine Meldung mit der Be- merkung „A“ machen (vgl. Rz. 616). Wenn wenigstens eine der zwei Meldungen diese Bemerkung enthält, wird der Doppelbezug nicht festgestellt. – Eine Differenzzahlung mit der gesetzlichen Grundlage FLG Berggebiet kann zur gleichen Zeit wie eine Diffe- renzzahlung nach FamZG ausgerichtet werden.
710.1 Abgelaufene Zulagen (vgl. Definition in Rz. 1302) werden
12/18 bei der Kontrolle der Plausibilitäten mit den Fehlercodes
210 bis 218 nicht berücksichtigt.
7.4 Plausibilität im Hinblick auf den Inhalt von UPI
710.2 Die folgende Tabelle stellt die Plausibilitäten im Hinblick
8/20 auf den Inhalt von UPI dar :
Plausibilitäten Fehlercode Rückmel- Rückmel- dungstyp dungscode AHV-Nummer des Kindes unbekannt oder ungül- 301 69a 2 AHV-Nummer des Kindes wurde geändert 302 69b 0 oder 1 AHV-Nummer Bezüger/in unbekannt oder ungül- 303 69a 2 Personendaten (Geburtsdatum, Todesdatum) 304 69b 0 oder 1 des Kindes, wenn die Änderung Auswirkung auf eine gültige Zulage hat oder AHV-Nummer Be- züger/in wurde geändert Kind gemäss UPI verstorben 306 69a 2 Bezüger/in gemäss UPI verstorben 307 69a 2
711 Aufgehoben
711.1 Abgelaufene Zulagen (vgl. Definition in Rz. 1302) werden
12/18 bei der Kontrolle der UPI-Plausibilitäten mit den Fehler- codes 301 - 307 nicht berücksichtigt.
712 Deaktivierung einer AHV-Nummer (Zusammenfassung von
zwei AHV-Nummern unter einer einzigen): – ohne Änderung der AHV-Nummer: keine Meldung an die Durchführungsstelle – mit Änderung der AHV-Nummer: Meldung der AHV- Nummern (vor Deaktivierung) und der neuen AHV-Num- mer
713 In diesem Fall werden die Nummern im Register von der
ZAS geändert. Die Meldung an die Kasse enthält den Code
302 und den Verarbeitungsstatus 0. Die Kasse muss keine
Meldung an die ZAS vornehmen, sondern die Nummer in ihrem Register abändern.
714 Annullierung einer AHV-Nummer (Zuteilung einer neuen
Nummer an zwei Versicherte, die dieselbe AHV-Nummer hatten) – Meldung der AHV-Nummer (vor Annullierung)
715 Bei einer Annullierung kann die ZAS keine Auskunft dar-
über geben, welches die neu zugeordnete AHV-Nummer ist. Es obliegt der Durchführungsstelle diese Nummer zu ermitteln, indem sie in Telezas3 nachschlägt oder auf der Grundlage der ihr vorliegenden Unterlagen eine Anfrage an UPIServices (eCH-0085) sendet oder sich mit der an- spruchsberechtigten Person oder seinem Arbeitgeber in Verbindung setzt..
716 Die ZAS meldet der Durchführungsstelle diesen Fall mit
dem Code 302 und dem Verarbeitungsstatus 1. Alle Durch- führungsstellen, die unter dieser Nummer Meldungen durchgeführt haben, werden benachrichtigt.
717 Bei einer Änderung der AHV-Nummer des Kindes muss die
Durchführungsstelle die Annullierung der erfassten Zulage in die Wege leiten und eine neue Zulage unter der neuen AHV-Nummer melden.
718 Aufgehoben
8. Verarbeitung der Meldungen
801 Täglich, d.h. mindestens an jedem Arbeitstag, erfolgen
Meldungen von den Durchführungsstellen an die ZAS. Die Durchführungsstellen sammeln die während des Tages an- gefallenen registerrelevanten Meldungen und erstellen dar- aus die Meldungsdatei, welche gleichentags an das Regis- ter übermittelt wird (vgl. auch Rz. 407 ff. zur Meldepflicht).
802 Das Register sammelt alle Meldungsdateien eines Arbeits-
tages, verarbeitet diese in einem Batchverfahren einmal täglich am Abend und generiert Rückmeldungen, welche via sedex versendet werden und den Durchführungsstel- len jeweils am folgenden Arbeitstag zur Verfügung stehen.
803 Die Durchführungsstellen übernehmen und verarbeiten die
erhaltenen Rückmeldungen des FamZReg innerhalb 1 Ar- beitstages und stellen sicher, dass die erforderlichen Ab- klärungen und Anpassungen in die Wege geleitet werden. Dies gilt insbesondere, wenn die aus der täglichen Verar- beitung resultierenden Meldungen einer Durchführungs- stelle auf Widersprüche zu einer bereits erfassten Zulage hinweisen (vgl. Rz. 622.1 zu eCH-0104-69:noticeType). Dabei ist zu beachten, dass Rückmeldungsdateien auch andere Fälle beinhalten können als die Meldungsdateien vom Vortag. Diese ergeben sich insbesondere durch die Meldungen anderer Durchführungsstellen.
804 Die Informationssysteme und Geschäftsprozesse der
Durchführungsstellen müssen folglich überwachen, dass auf jeden vom FamZReg gemeldeten Fall eine Empfangs- bestätigung zurückkommt. Offenen Fällen haben die Durchführungsstellen nachzugehen. Die offenen Fälle, für die eine Handlungspflicht besteht, haben die Durchfüh- rungsstellen innerhalb von 5 Arbeitstagen seit Eingang der Konfliktmahnung zu bereinigen (vgl. Rz. 617 und 622 ff.).
805 Das Kontrollbüro FamZReg kontrolliert laufend den Stand
11/12 der offenen Fälle (insbesondere die Fälle mit Handlungs- pflicht) und mahnt die Durchführungsstellen, die mit der Abarbeitung der offenen Fälle in Verzug sind. Nötigenfalls wendet sich das BSV an die säumigen Durchführungsstel- len. Kommen diese der Aufforderung zur Bereinigung der offenen Fälle nicht nach, informiert das BSV die zuständi- gen Aufsichtsbehörden (vgl. Rz. 412 ff.).
8.1 Korrektur zurückgewiesener Meldungen
806 Bei Meldungen, die das FamZReg nicht verarbeiten kann,
erhalten die Durchführungsstellen eine Empfangsbestäti- gung mit Verarbeitungsstatus 2 und dem entsprechenden Fehlercode. Die Durchführungsstelle hat die Meldung zu korrigieren und erneut an das FamZReg zu senden.
807 Aufgehoben
8.2 Verarbeitung von widersprüchlichen Meldungen
(eCH-0104-69:noticeType)
Ein häufiger Fall ist die Beendigung des Zulagenan- spruchs, insbesondere der Austritt eines Arbeitnehmenden (Kündigung, Arbeitsverhinderung z.B. bei Unfall, Krankheit, Tod), der von der Kasse nicht rechtzeitig gemeldet wird. Wenn nun die neue Kasse des Arbeitnehmers die neue Zu- lage ordnungsgemäss meldet, erhalten beide Kassen eine Rückmeldung (Verarbeitungsstatus 1, Fehlercode 210 oder 211). Hier hat diejenige Kasse, deren Eintrag bereits im Register ist und die nicht rechtzeitig gehandelt hat, die not- wendigen Abklärungen umgehend vorzunehmen und das Ende der Leistung zu melden.
808.1 Bei Konfliktanzeigen mit dem Fehlercode 212 besteht
1/20 keine Handlungspflicht (vgl. Rz. 622.1). In der Regel erledi- gen sich die meisten Konfliktanzeigen mit dem Fehlercode
212 innerhalb von zwei Monaten von selbst. Die Durchfüh-
rungsstellen, die für die Differenzzahlung zuständig sind, sind angewiesen, zwei Monate mit den Nachforschungen zuzuwarten.
809 Die Meldung eines im Register für dasselbe Kind und die-
01/20 selbe Zeitperiode bereits bestehenden Eintrags (Verarbei- tungsstatus1, Fehlercode 210 oder 211) berechtigt die Kasse, die die neue Zulage gemeldet hat nicht, die Aus- zahlung der Leistung bis zur Bereinigung des widersprüch- lichen Registereintrags zu sistieren. Steht die Anspruchs- berechtigung aufgrund der im Einzelfall anwendbaren ge- setzlichen Bestimmungen (FamZG, FLG, AVIG oder IVG) fest, ist die Zulage unabhängig von allfälligen Widersprü- chen im FamZReg auszuzahlen. Die Kassen sind nicht be- rechtigt, Wegfallanzeigen einzuverlangen.
9. Erstmalige Datenlieferung
Art. 28a FamZG Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 2010
1 Die Stellen nach Artikel 21c müssen die für die Inbetriebnahme des Famili-
enzulagenregisters notwendigen Daten spätestens drei Monate nach Inkraft- treten der vorliegenden Änderung für die Meldung an die Zentrale Ausgleichs- stelle aufbereitet haben.
2 Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten der erstmaligen Datenlieferung an
die Zentrale Ausgleichsstelle.
Art. 23a FamZV Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. September
1 Das Familienzulagenregister wird im Laufe des Jahres 2011 in Betrieb ge-
nommen. Das BSV bestimmt in Absprache mit der Zentralen Ausgleichsstelle den Zeitpunkt und informiert die Stellen nach Artikel 21c FamZG mindestens zwei Monate im Voraus.
2 Die Stellen nach Artikel 21c FamZG melden der Zentralen Ausgleichsstelle
bis zum 15. des Monats vor Inbetriebnahme die Daten nach Artikel 18a Ab- satz 1 für sämtliche Familienzulagen, die sie ab dem Zeitpunkt der Inbetrieb- nahme ausrichten.
901– Aufgehoben
10. Finanzierung
Art. 21d FamZG Finanzierung Das Familienzulagenregister wird durch den Bund finanziert.
1001 Das FamZReg benutzt aus technischer Sicht für den Da-
tenaustausch die Datenaustauschplattform sedex. Aus or- ganisatorischer Sicht basiert sie auf der Datenaustausch- plattform der AHV/IV. Das BSV als Vertreterin der AHV/IV hat mit dem sedex-Betreiber ein SLA vereinbart, in dem die Regeln für die Nutzung und die Abrechnung definiert sind. Die beim BSV dafür zuständige Stelle (KBI DA – Koordina- tions- und Bewilligungsinstanz Datenaustausch sedex) ver- rechnet dem FamZReg bzw. der ZAS die Benutzung der Datenaustauschplattform auf der gleichen SLA-Basis. (Ba- sisparameter sind Anzahl Teilnehmer, Adapter, Meldungen und Meldungsgrösse).
11. Mitwirkung
Art. 18g FamZV Mitwirkung
1 Die Stellen nach Artikel 21c FamZG wirken beim Betrieb und bei der Weiter-
entwicklung des Familienzulagenregisters mit.
2 Sie können insbesondere Vorschläge für die Weiterentwicklung einbringen
und zu Vorschlägen des Bundes Stellung nehmen.
1101 Das BSV informiert die Durchführungsstellen in Zusam-
menarbeit mit der ZAS mindestens einmal pro Jahr über aktuelle Fragen des FamZReg, geplante Änderungen und technische Weiterentwicklungen. In Bezug auf strategische Fragen erfolgt die Mitwirkung im Rahmen der Koordinationskommission Familienzulagen. Die Koordinationskommission Familienzulagen erlässt ins- besondere Empfehlungen zu strategischen Betriebsfragen und zur Änderung der rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf das Familienzulagenregister.
Technische Fragen (z.B. Einführung neuer Datenfelder) werden in der Koordinationskommission eGov sowie in der ihr unterstellten Betriebsgruppe Familienzulagenregister diskutiert. Die Koordinationskommission Familienzulagen wird über die Ergebnisse dieser Diskussionen informiert (vgl. auch Rz. 513 ff. und Organisationshandbuch FamZ- Reg).
12. Datenschutz und Informationssicherheit
Art. 18h FamZV Datenschutz und Informatiksicherheit
1 Der Datenschutz und die Informationssicherheit richten sich nach:
a. der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022; b. der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023; c. Aufgehoben
2 Die Zentrale Ausgleichsstelle, die Stellen nach Artikel 21c FamZG und die
Arbeitgeber treffen die notwendigen organisatorischen und technischen Mas- snahmen zur Sicherung der Daten.
1201 Bei den im FamZReg enthaltenen Daten handelt es sich
nicht um besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c und d DSG.
1202 Die aufgeführten Stellen sorgen für die Erfüllung der daten-
schutzrechtlichen Bestimmungen und schützen ihre Daten vor Verlust und unbefugter Bearbeitung.
13. Aufbewahrung der Daten
Art. 18i FamZV Aufbewahrungsdauer
1 Die Daten des Familienzulagenregisters werden ab Ende des Monats, in
dem der Anspruch auf die Familienzulage endet, fünf Jahre aufbewahrt; nach Ablauf dieser Frist werden sie dem Bundesarchiv zur Archivierung angebo- ten.
2 Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig eingestuften Daten werden
vernichtet.
1301 Die Daten sind mit Blick auf die Frist für die Geltendma-
chung ausstehender Leistungen sowie Rückerstattung un- rechtmässig bezogener Leistungen 5 Jahre und 3 Monate nach Ende des einzelnen Zulagenanspruchs im FamZReg zugänglich (Art. 24 und 25 ATSG). Die zusätzliche Frist von 3 Monaten soll den Stellen nach Artikel 21c FamZG beispielsweise ermöglichen, einen kurz vor Ablauf der fünf- jährigen Frist eingegangenen Antrag auf Ausrichtung aus- stehender Leistungen anhand der Informationen im FamZ- Reg zu prüfen.
1302 Definitionen im Zusammenhang mit dem Ende des Zula-
12/18 genanspruchs:
Beendet: ab dem Folgetag nach Ende des Zulagenan- spruchs gilt eine Zulage als beendet; sie ist nicht mehr aktiv;
Abgelaufen: fünf Jahre und drei Monate nach Ende des Zulagenanspruchs gilt eine Zulage als abgelaufen;
Archiviert: fünf Jahre und drei Monate, nachdem das Kind das 25. Altersjahr vollendet hat, gilt die Zulage als archiviert.
1303 Abgelaufene Zulagen erscheinen in Telezas3, jedoch nur
12/18 differenziert und auf gezielte Abfrage durch den Benutzer. Sie sind weder im InfoFamZ, noch im Registerbestand oder in den Antworten des Webservice aufgeführt.
Archivierte Zulagen werden den Ausgleichskassen und dem Familienzulagenregister nicht mehr zur Verfügung ge- stellt.
14. Auswertung FamZReg
1401 Im Rahmen der Kontrolle der Meldepflicht nach Rz. 412 ff.
12/18 führt das BSV in der Regel periodisch eine Auswertung be- treffend Registerstand und eine Erhebung bei den Durch- führungsstellen bezüglich der Doppelbezüge bzw. zu Un- recht ausbezahlten Familienzulagen durch. Damit kann die Erreichung der in Artikel 21a FamZG formulierten Ziele des FamZReg, insbesondere die Verhinderung des Doppelbe- zugs von Familienzulagen, überprüft werden.