Abonnements- Radio und -FernsehenPDF2.25 MB3. November 1995
Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
Commission arbitrale fédérale pour la gestion de droits d'auteur et de droits voisins
Commissione arbitrale federale per la gestione dei diritti d’autore e dei diritti affini
Beschluss vom 3. November 1995 betreffend den Gemeinsamen Tarif Y (GT Y)
(Abonnements-Radio und -Fernsehen)
Besetzung:
Präsidentin:
Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg
Neutrale Beisitzer: Danièle Wüthrich-Meyer, Nidau
Martin Baumann, St. Gallen
Vertreter der Urheber:
Pierre-Alain Täche, Lausanne
Vertreter der Werknutzer: Stephan Stadler, Bern
Sekretär:
Carlo Govoni, Bern
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I In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben:
1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs Y der SUISA, den die Schiedskommission am 5. De- zember 1991 genehmigte, ist am 31. Dezember 1994 abgelaufen. Mit Eingabe vom 11. Juli 1994 haben die Verwertungsgeselischaften SUISA und SWISSPERFORM die Genehmigung eines Gemeinsamen Tarifs Y in der Fassung vom 7. Juli 1994 bean- tragt und die Schiedskommission gleichzeitig ersucht, die Tarifvorlage unpräjudiziell
dem Preisüberwacher zur Stellungnahme zu unterbreiten.
2. Als gemeinsamer Tarif bezieht sich die Vorlage im Gegensatz zum bisherigen
SUISA-Tarif auf alle Urheber- und verwandten Schutzrechte, die beim Abonnements- Radio und -Fernsehen genutzt werden, soweit die Wahrnehmung dieser Rechte der Bundesaufsicht und damit der Tarifpflicht (Art. 46 URG) unterstellt ist.
3. In ihrem Genehmigungsantrag haben die am Tarif beteiligten Verwertungs-
gesellschaften über die mit den hauptsächlichen Nutzern und Verbänden gemäss Art.
46 Abs. 2 URG geführten Vorverhandlungen Bericht erstattet. Daraus geht hervor,
dass es zwischen den Verhandlungspartnern nicht zu einer Einigung gekommen ist. Meinungsverschiedenheiten blieben insbesondere bestehen in bezug auf die Um- schreibung des Kundenkreises, den Umfang der in Art. 35 URG vorgesehenen Zweit- nutzungsrechte, die Berechnung der Vergütungsansätze sowie die Berechtigung zur Festsetzung einer Mindestvergütung. Umstritten war zudem der im Tarif vorgesehene
Zuschlag im Falle von Rechtsverletzungen.
4. Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 1994 wurde die Spruchkammer zur Behandlung der Tarifvorlage eingesetzt, wobei im Laufe des Verfahrens mehrere Wechsel in de- ren Zusammensetzung vorgenommen werden mussten. Gleichzeitig wurde den fol-
genden Verhandlungspartnern der Verwertungsgesellschaften Frist bis zum 31. Au-
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gust 1994 angesetzt, um eine schriftliche Stellungnahme zum Genehmigungsantrag
der Verwertungsgesellschaften einzureichen:
a. DUN, Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer, Bern b. Schweizerischer Städteverband, Bern
c. Schweizerischer Gemeindeverband, Schönbühl
d. Swisscable, Verband für Telekommunikation, Bern
e. Teleclub AG, Zürich
f. MCE, Music Choice Europe, Zürich
Die Vernehmlassungsfrist wurde auf Antrag des DUN bis zum 30. September 1994 erstreckt.
Die Teleclub AG stellte in ihrer Vernehmlassung vom 30. August 1994 einen Umfor- mulierungsantrag zu Ziff. 2 Abs. 2 des Tarifs. Damit soll klargestellt werden, dass der Kabelnetzbetreiber der eigentliche Nutzer und damit primär für Rechtserwerb und Rechtsabgeltung verantwortlich ist, auch wenn die Bewilligung dem Programmveran- stalter erteilt werden kann.
Der DUN, der in diesem Verfahren auch die Interessen des Schweizerischen Städte- verbandes, des Schweizerischen Gemeindeverbandes sowie der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft und des Schweizerischen Lokalradioverbandes ver- tritt, beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. September 1994 insgesamt zehn Änderungen an der Tarifvorlage und stellte - falls die Kommission von ihrer Möglich- keit zur Änderung eines Tarifs nicht Gebrauch machen sollte - den Eventualantrag, dem Tarif die Genehmigung zu verweigern. Ausserdem stimmte er dem Antrag der Verwertungsgesellschaften zu, den Preisüberwacher zu konsultieren. Die Änderungs- anträge des DUN zum Tarif betreffen die Umschreibung des Kundenkreises (Ziff. 1 und 2), den Gegenstand (Ziff. 3 bis 8) sowie die Tarifansätze (Ziff. 16 bis 19). Aus- serdem beantragte er die Streichung der Mindestvergütung (Ziff. 20) und des Zu- schlags im Falle von Rechtsverletzungen (Ziff. 22). Im Zusammenhang mit der
Angemessenheitsüberprüfung wurde zusätzlich eine Auslegung von Art. 35 URG ver-
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langt.
Die in der Vernehmlassung des Swisscable (Verband für Kabelkommunikation) vom 30. September 1994 enthaltenen Anträge decken sich mit denjenigen des DUN.
Auch die Music Choice Europe (MCE) hat der Schiedskommission den Antrag ge- stellt, bestimmte Änderungen an der Tarifvorlage vorzunehmen und diese dem Preis- überwacher unpräjudiziell zur Konsultation vorzulegen. Nach ihrer Auffassung wider- spricht die Berechnung der Vergütung sowohl dem Gesetz wie auch den kommerziellen Gegebenheiten. MCE könne sich nicht mit einer Vergütung abfinden, die ihr den Aufbau und den Betrieb eines Abonnementsradios wirtschaftlich verun- mögliche. Weiter wurde die unterschiedliche Behandlung der Lokalradios gemäss Ta- rif S und der Abonnements-Radios gemäss Tarif Y kritisiert. MCE ist der Meinung, dass sich die beiden Tarife auf denselben Nutzungsvorgang beziehen und folglich auch dieselben Entschädigungsansätze vorsehen sollten. Sie verlangte überdies die Gewährung eines Abzugs für Kosten der Teilnehmerwerbung sowie ebenfalls die Streichung der Mindestvergütung. Eventualiter zum Antrag auf Streichung der Min- destvergütung soll die für den Bereich der verwandten Schutzrechte vorgesehene Be- rechnüng der Mindestvergütung auf Programmpakete mit maximal 30 Kanälen be- schränkt werden; subeventualiter sollen für diese Berechnung die ersten 2000
Teilnehmer massgebend sein.
5. Anlässlich einer am 24. November 1994 durchgeführten Sitzung erhielten die Parteien Gelegenheit, ihre Standpunkte nochmals darzulegen. Die Verwertungsgesellschaften beantragten der Schiedskommission, die Tarifvorlage unter Ablehnung der Ände- rungsanträge von DUN, Swisscable und MCE zu genehmigen. Eventualiter könne dem Änderungsantrag von Teleclub stattgegeben werden. Die Nutzerseite hielt an ih- ren Anträgen fest.
Die Schiedskommission musste ihre Beratungen vertagen, weil der Versuch, den GT Y unter Ausklammerung der spezifischen Probleme von MCE zu behandeln und zu genehmigen, fehlschlug. Mit Präsidialverfügung vom 25. November 1994 wurde die
Einberufung einer zweiten Sitzung angesagt und den Nutzerorganisationen die Mög-
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lichkeit geboten, ihre Vernehmlassungen unter Berücksichtigung der Plädoyemotizen der Verwertungsgesellschaften vom 21. November 1994 mit Frist bis zum 31. Dezem- ber 1994 zu ergänzen.
Die Teleclub AG stellte in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 22. Dezember 1994 zusätzliche Anträge, die sich einerseits auf die Erfassung der nicht-kodierten Pro- grammteile des Abonnements-Radios oder -Fernsehens gemäss Ziff. 6 und 14 des Ta- rifs sowie auf die Berechnung der Vergütung für Fernseh-Programme nach Ziff. 19 beziehen und andererseits eine Umformulierung der Bestimmung über den Zuschlag im Falle von Rechtsverletzungen (Ziff. 22 des Tarifs) zum Gegenstand haben.
MCE erklärte in der ergänzenden Vernehmlassung vom 29. Dezember 1994, dass auch unter Berücksichtigung der Plädoyernotizen der Verwertungsgesellschaften an den bereits im ordentlichen Vernehmlassungsverfahren gestellten Anträgen festgehal- ten werde. Überdies wird geltend gemacht, dass die sich aus der Tarifvorlage erge- bende Belastung wesentlich höher sei als in allen anderen europäischen Ländern, in denen sie bereits tätig sei. Sehr eingehend setzte sich MCE mit den Ausführungen der SUISA betreffend die Ablehnung eines Abzugs für die Kosten der Teilnehmerwer- bung ‘auseinander und kam dabei zum Schluss, dass das Gleichbehandlungsprinzip verletzt sei, wenn die Verwertungsgesellschaften einen Abzug von bis zu 40 Prozent der vom Inserenten bezahlten Beträge für die Akquisition von Werbung erlauben, ohne einen vergleichbaren Abzug für die Werbung von Abonnenten zu gewähren.
In ihrer gemeinsamen Eingabe vom 30. Dezember 1994 bestätigten der DUN und Swisscable ebenfalls ihre im ordentlichen Vernehmlassungsverfahren gestellten An- träge und beantragten eine Sistierung des Tarifgenehmigungsverfahrens zur Einho- lung der Stellungnahme des Preisüberwachers. Bezüglich der Umschreibung des Kun- denkreises wurde der Antrag auf Streichung von Ziff. 2 Abs. 2 des Tarifs sowie des Begriffs ’Kabelnetzunternehmen” in Ziff. 2 Abs. 1 gestellt. Es wurde aber auch die Streichung der Ziff. 8 (Satellitensendungen) sowie des in Ziff. 17 vorgesehenen Pro- zentsatzes für andere Programme verlangt. Diese Festsetzung sei willkürlich, da sie
die in Art. 60 URG enthaltenen Berechnungskriterien nicht berücksichtige.
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6. Anlässlich der zweiten Sitzung vom 27. Februar 1995 fand eine weitere Anhörung der Parteien statt. Dabei konnte eine Annäherung der Standpunkte zwischen den Verwertungsgesellschaften und der Teleclub AG festgestellt werden. Gestützt auf Art.
59 Abs. 2 URG beschloss die Schiedskommission - vorbehältlich der Stellungnahme
durch den Preisüberwacher - etliche Änderungen an der Tarifvorlage.
7. Aufgrund des Bundesgerichtsurteils zur Leerkassettenabgabe vom 24. März 1995 hat die Schiedskommission das Verfahren am 24. April 1995 unterbrochen und gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis Preisüberwachungsgesetz (PüG) den Tarifentwurf der Verwer- tungsgesellschaften einschliesslich der anlässlich der Sitzung vom 27. Februar 1995 bereits beschlossenen Änderungen dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unter- breitet.
Mit Bezug auf die vorerwähnte Präsidialverfügung hat MCE am 5. Mai 1995 den An- trag gestellt, es sei ihr Gelegenheit zu geben, zur Vernehmlassung des Preisüberwachers Stellung zu nehmen. Am 15. Juni 1995 reichte MCE eine in ihrem Auftrag erstellte und in englischer Sprache abgefasste Untersuchung (Broadcast Ro- yalty Payments in Europe; Mai 1995) über ihre Belastung durch Urheberrechts- entschädigungen im Vergleich zu konventionellen Radiostationen nach und beantrag- te, diese Studie zu den Akten zu erkennen. Am 23. Juni 1995 liess MCE der Schiedskommission sowie sämtlichen am Verfahren beteiligten Parteien und dem Preisüberwacher eine deutsche Übersetzung dieser Studie zukommen. Am gleichen Tag stellte die SUISA den Antrag, die von MCE nachgereichte Untersuchung aus dem Recht zu weisen. In ihrer bloss eventualiter vorgelegten Stellungnahme kam die SUISA zum Ergebnis, dass die in der Untersuchung enthaltenen Angaben über die schweizerischen Privatradios falsch seien und die Studie deshalb für eine Beurteilung
des GT Y untauglich sei.
8. In seiner Empfehlung vom 7. Juli 1995 vertrat der Preisüberwacher die Meinung, es bestehe ein direkter Zusammenhang zwischen der Beurteilung der Angemessenheit
der Tarifansätze und der Auslegung von Art. 35 URG; die Schiedskommission kom-
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me folglich nicht umhin, sich vorfrageweise mit der Auslegung von Art. 35 URG zu
befassen. Im übrigen äusserte sich der Preisüberwacher namentlich zu den Berech-
nungsgrundlagen und den Entschädigungsansätzen, zu den Mindestentschädigungen sowie zum Zuschlag im Falle von Rechtsverletzungen und gab dazu die folgenden
Empfehlungen ab:
a. Die Struktur und die Prozentsätze gemäss Ziff. 16.1 des Tarifs seien durch dieje- nigen gemäss Ziff. 13.1 des gleichzeitig beantragten GT S zu ersetzen; die Ziff.
16.2 des Tarifs Y sei entsprechend diesen Änderungen anzupassen oder minde-
stens die bisherige Struktur und die Prozentsätze gemäss dem bisherigen GT Y beizubehalten;
b. Die Mindestentschädigungen (Ziff. 20) seien zu streichen;
c. Der Zuschlag im Falle von Rechtsverletzungen sei in der vorgelegten Form (Ziff. 22) nicht zu genehmigen;
d. Die Tarifdauer sei auf maximal drei Jahre zu beschränken.
9. Mit Präsidialverfügung vom 22. August 1995 wurde das Verfahren wieder aufgenom- men, die heutige Sitzung angesetzt und den Parteien Gelegenheit eingeräumt, sich im Rahmen der mündlichen Anhörung zur Eingabe des Preisüberwachers vom 7. Juli
1995 zu äussern. Die Parteien sind dazu angehalten worden, sich im Rahmen ihres
Rechts auf Anhörung (Art. 13 URV) nur zu denjenigen Punkten zu äussern, die gemäss der Stellungnahme des Preisüberwachers noch zur Diskussion stehen.
Die SUISA hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Empfehlun- gen des Preisüberwachers in verschiedenen Punkten mit den von der Schiedskommission an ihrer letzten Sitzung am GT Y bereits vorgenommenen Ände- rungen übereinstimmen würden. Auch sei den Bedenken des Preisüberwachers gegen- über dem Zuschlag im Falle von Rechtsverletzungen durch die neu vorgeschlagene Formulierung bereits Rechnung getragen worden. Mit der zusätzlichen Empfehlung des Preisüberwachers, die Tarifdauer auf drei Jahre zu beschränken, erklärt sich die
SUISA ausdrücklich einverstanden.
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Die SWISSPERFORM widerspricht der Auffassung des Preisüberwachers, wonach die Schiedskommission vorfrageweise den Geltungsbereich von Art. 35 URG abzu- klären habe und sie weist drauf hin, dass die Nutzer gemäss heutiger Praxis im Sende- bereich keine Überspielung ohne separate Genehmigung durch die Inhaber der ent- sprechenden Rechte vornehmen würden. In bezug auf den vom Preisüberwacher kritisierten Zuschlag im Falle von Rechtsverletzungen gibt die SWISSPERFORM zu bedenken, dass im freien Markt ausgehandelte Konventionalstrafen oft viel rigoroser seien, als die im Tarif vorgesehene Verdoppelung der Entschädigung.
Beide Verwertungsgesellschaften haben im Rahmen der mündlichen Anhörung ihre Sorge über die lange Dauer des Tarifgenehmigungsverfahrens zum Ausdruck ge- bracht und auf die Notwendigkeit einer raschen Beschlussfassung zur Gewährleistung einer geordneten Rechtswahrnehmung hingewiesen.
Die Vertreterin von Swisscable und DUN beantragt, es sei grundsätzlich nicht mehr auf die an der letzten Sitzung bereits beschlossenen Änderungen zurückzukommen und im übrigen sei den Empfehlungen des Preisüberwachers zu folgen. Offen sei ins- besondere noch die Frage der Auslegung von Art. 35 URG. In diesem Zusammen- hang wird die von der SWISSPERFORM behauptete Zweiteilung der Rechte im Rah- men der vertraglichen Abmachungen im Sendebereich bestritten. Die in Art. 35 URG enthaltene Formulierung "Verwendung zum Zweck der Sendung" müsse so verstan- den werden, dass sie auch die für das Senden aus technischen und/oder rechtlichen Gründen notwendige Aufnahmetätigkeit miterfasst. Was die Prozentsätze anbelange, so verlange das Gleichbehandlungsgebot gemäss dem Preisüberwacher eine Gleich- schaltung mit dem GT S. Es wird aber auch darauf hingewiesen, dass weder Swiss- cable noch der DUN den Vorschlägen zur Umformulierung von Ziff. 22 des Tarifs (Zuschlag im Falle von Rechtsverletzungen) zugestimmt hätten; beide Verbände wür- den an ihrem entsprechenden Streichungsantrag festhalten.
Aus der Sicht der Teleclub AG ist ein Zuschlag für Rechtsverletzungen abzulehnen, der zu einer Umkehr der Beweislast führen würde.
MCE sieht in der Stellungnahme des Preisüberwachers eine Unterstützung ihrer Än-
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derungsanträge. Dies ergäbe sich namentlich aus der Empfehlung, die Tarifansätze sowie die Tarifabstufungen denjenigen des Antrags zum GT S anzugleichen. Auch der beantragte Abzug von 40 Prozent für die Teilnehmerwerbung sei gemäss der Ar- gumentation des Preisüberwachers gerechtfertigt, um eine entsprechende Preisdiffe- renz zwischen dem Abonnementsradio und dem konventionellen Radio zu korrigie- ren. Eine Anpassung der Entschädigungsansätze und der Abstufungen der Nominal- sätze der beiden Tarife würde dazu nicht ausreichen. Um eine Gleichstellung von Abonnementsradios und konventionellen Radiounternehmen zu erreichen, müssten auch die für die Kalkulation der Entschädigungen relevanten Bruttoeinnahmen nach den gleichen Grundsätzen berechnet werden. Die nachgereichte Untersuchung zeige auf, dass MCE im Vergleich zu konventionellen Radios mit Abstand die höchste Ent- schädigung pro gehörte Musikstunde bezahle und die Argumente der SUISA nicht ge- eignet seien, die Glaubwürdigkeit dieser Studie zu erschüttern. Da diese Untersu- chung der Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 12 VwVG diene, könne sie
entgegen dem Antrag der SUISA nicht aus dem Recht gewiesen werden.
Der neue Gemeinsame Tarif Y hat in der von den Verwertungsgesellschaften einge-
reichten Fassung vom 7. Juli 1994 den folgenden Wortlaut:
SUISA Fassung vom 7.7.1994 SWISSPERFORM
Gemeinsamer Tarif Y
Abonnements-Radio und -Fernsehen
Kundenkreis
Dieser Tarif richtet sich an Kunden, die Radio- oder Fern- sehprogramme senden oder verbreiten, deren Empfänger ein spezifisch auf den Empfang dieser Programme bezogenes Ent- gelt bezahlen. Diese Art der Programm-Vermittlung wird als "Abonnements-Radio" oder "Abonnements-Fernsehen" bezeich- net, die Empfänger dieser Programme als "Teilnehmer".
Er richtet sich an die Programmveranstalter und an die Ka- belnetzunternehmen. Beide werden nachstehend "Kunden" ge- nannt.
Die Verwertungsgesellschaften erteilen die Bewilligung in erster Linie den Programmveranstaltern.
Gegenstand des Tarifs Der Tarif bezieht sich auf die Verwendung
- der durch Urheberrecht geschützten Werke der nichtthea- ‘tralischen Musik, mit oder ohne Text, des von der SUISA verwalteten Weltrepertoires (nachstehend "Musik")
- von durch verwandte Schutzrechte geschützten im Handel erhältlichen Ton- oder Tonbild-Trägern, die Darbietungen des Repertoires der SWISSPERFORM enthalten.
Er betrifft weder die ausschliesslichen Rechte der aus- übenden Künstler nach Art. 33 URG noch die ausschliessli- chen Rechte der Hersteller von Ton- bzw. Tonbild-Trägern nach Art. 36 URG, soweit diese nicht in den Anwendungsbe- reich des Art. 35 URG fallen, noch die ausschliesslichen Rechte der Sendeunternehmen nach Art. 37 URG.
Der Tarif bezieht sich auf die folgenden Verwendungen im Zusammenhang mit Abonnements-Radio oder -Fernsehen
Sendung
Verbreitung in Kabelnetzen
hinsichtlich der Urheberrechte an Musik:
Aufnahme oder Überspielung auf Ton- oder Tonbild-Träger; diese Träger dürfen nur zum Abonnements-Radio oder -Fern- sehen des Kunden verwendet werden; für alle anderen Ver-
wendungen bedarf es einer ausdrücklichen Bewilligung der SUISA,
a)
- betreffend verwandte Schutzrechte
bezieht sich der Tarif auf alle Nutzungen welche unter den Begriff der "Verwendung eines im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgers zum Zwecke der Sendung" nach Art. 35 URG fallen. Eine für den Geltungsbereich auslän- discher Leistungsschutzrechte wirksame Nutzungserlaubnis ist mit der Leistung der tarifgemässen Vergütung nicht verbunden.
Die SUISA und die SWISSPERFORM verfügen nicht über die Persönlichkeitsrechte der Berechtigten: Der Kunde beachtet diese Persönlichkeitsrechte, insbesondere bei der Verto- nung audiovisueller Produkte.
Die Vertonung von Spielfilmen, Fernsehserien, Werbesendun- gen und ähnlichen Produktionen bedarf stets einer besonde- ren Bewilligung der Verwertunsgesellschaften oder der Rechtsinhaber.
Dieser Tarif bezieht sich auch auf nicht-codierte Programm- teile des Abonnements-Radios oder -Fernsehens. Für diese Programmteile richtet sich der Tarif ausschliesslich an den Programm-Veranstalter.
Vorbehalten bleiben besondere Tarife für interaktive Pro- gramme, bei denen der Teilnehmer bestimmte Werke zur ge- wünschten Zeit auswählen kann.
Die SUISA holt die Zustimmung der Schwestergesellschaften im Empfangsgebiet ein für Sendungen von Programmen über Satelli- ten, die für den Empfang durch das Publikum bestimmt und mit einem für private Haushalte üblichen Aufwand empfangbar sind. Sie erteilt dem Kunden die Bewilligung mit einem entsprechen- den Vorbehalt, falls nicht alle betroffenen Verwertungsge- sellschaften im Empfangsgebiet zustimmen. Verwertungsgesellschaften, gemeinsame Zahlstelle
Die SUISA ist für diesen Tarif Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle auch für die SWISSPERFORM.
Vergütung
Berechnung
Die Vergütung wird in der Regel in Prozenten der Einnahmen des Kunden berechnet (unter Vorbehalt von Ziffer 15).
Einnahmen im Sinne des Tarifs sind alle Einnahmen aus der Sendetätigkeit und aus der Verbreitung, so insbesondere
- die von den Teilnehmern bezahlten Beiträge
- Werbeeinnahmen
b)
16.1
- Einnahmen aus der Sendung von Mitteilungen und Anzeigen
- Sponsorbeiträge
- durch Bartering erhaltene Leistungen (als solche gilt der Nettowert der vom Kunden zur Verfügung gestellten Leistung)
Von den Einnahmen aus Werbung (inkl. Sponsoring, Mittei- lungen und Anzeigen) können die effektiven Kosten für das Einholen der Werbeaufträge abgezogen werden, höchstens je- doch 40% der von den Auftraggebern für die Verbreitung im Programm bezahlten Beträge beim Radio und höchstens 50% beim Fernsehen.
Von den Einnahmen aus Teilnehmergebühren kann der für Kauf oder Miete des Decoders bezahlte Betrag abgezogen werden, der nachgewiesenermassen zur Deckung der Decoder-Kosten erforderlich ist.
Bei Programmen, die aus einem codierten und einem uncodier-
ten Teil bestehen, wird die Vergütung getrennt aufgrund der
auf jeden Programmteil bezogenen Einnahmen und des auf jeden Programmteil anwendbaren Prozentsatzes berechnet.
Wenn der Proqrammveranstalter die Vergütungen für beide Pro- grammteile entrichtet, wird auf den nicht-codierten Teil der für ihn geltende Prozentsatz angewendet, sobald die Einnah-
men daraus 10% der Gesamteinnahmen aus beiden Teilen über- steigen.
Die Vergütung wird in Prozenten des Betriebsaufwands (Kosten aller mit dem Senden verbundenen Tätigkeiten) des Kunden be- rechnet
- wenn sich die Einnahmen nicht ermitteln lassen
- wenn der Kunde im voraus davon ausgeht, die Kosten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln zu decken.
Radio-Programme Der Prozentsatz beträgt für Urheberrechte an Musik
Programme mit einem Anteil Musik an der Sendezeit von
weniger als 20% 1% 20% bis weniger als 30% 2% 30% bis weniger als 40% 3% 40% bis weniger als 50% 4% 50% bis weniger als 60% 5% 60% bis weniger als 70% 6% 70% bis weniger als 80% 7% 80% bis weniger als 90% 8%
90% und mehr 9%
16.2 Verwandte Schutzrechte
Programme mit einem Anteil von Handelstonträgern (geschützten und ungeschützten) an der Sendezeit von
weniger als 20% 0,25% 20% bis weniger als 30% 0,5 % 30% bis weniger als 40% 0,75% 40% bis weniger als 50% 1,0% 50% bis weniger als 60% 1,25% 60% bis weniger als 70% 1,5 % 70% bis weniger als 80% 1,75% 80% bis weniger als 90% 2,0 % 90% und mehr 2,25%
c) Fernseh-Programme
17 Der Prozentsatz beträgt für Urheberrechte an Musik
- Programme, in denen zu mehr als 1/3 der Sendezeit Musik- filme, Konzertfilme oder Videoclips gezeigt werden 3,3%
- Programme, in denen fast ausschliesslich Spiel- und Fernsehfilme gezeigt werden 1,2%
- Programme, in denen die Dauer der Musik nicht mehr als 10% ‘der gesamten Sendedauer beträgt, unabhängig davon, ob es sich um Vorder- oder Hintergrundmusik handelt 0,4%
- andere Programme 2 %
18 Verwandte Schutzrechte
Für die gesendeten Ton- bzw. Tonbild-Träger wird ein Minu- tentarif erhoben. Er wird als Prozentsatz der Einnahmen
des Kunden pro Sendeminute berechnet und beträgt
für die Verwendung von Tonträgern 1,5%
für die Verwendung von Tonbild-Trägern 3%
19 Fernseh-"Programm” ist die übliche, in der Regel publi-
zierte Programmzeit ohne Test-, Text- und Standbilder.
Werden ausserhalb dieser Programmzeiten Musik und/oder im Handel erhältliche Tonträger gesendet oder verbreitet, so wird eine jährliche Pauschalentschädigung erhoben von
- 0,3 Promille für die Urheberrechte
- 0,3 Promille für verwandte Schutzrechte.
d)
e)
£)
Die Pauschalentschädigung wird auf die Entschädigungen ge- mäss Ziff. 17 und 18 angerechnet.
Mindest-Vergütungen
Die Vergütung beträgt mindestens pro Programm, pro Monat und pro Teilnehmer
- für Urheberrechte
bei Programmen mit über 50% Musik Fr. -.01
mit höchstens 50% Musik Fr. -.003
- für verwandte Schutzrechte
bei Programmen mit mehr als 50% Tonträgern Fr. -.01
mit höchstens 50% Tonträgern Fr. -.003
Für die Mindestvergütung zählen die ersten 20000 Teilneh- mer.
Mehrere Programme eines Programmpakets gelten als mehrere Programme.
Die Mindest-Vergütung entfällt bei Fernsehprogrammen für die verwandten Schutzrechte.
Ermässigung
Schweizerische Verbände von Kabelnetz-Unternehmen, die die Vergütungen von allen ihren Mitgliedern einziehen und gesamt- haft an die SUISA weiterleiten und welche die vertraglichen Bestimmungen einhalten, erhalten eine Ermässigung von 5%. Un- ter den sinngemäss gleichen Bedingungen erhalten auch Pro- grammveranstalter diese Ermässigung.
Zuschlag im Falle von Rechtsverletzungen
Alle in diesem Tarif genannten Vergütungen werden verdop- pelt, wenn
- Musik oder Ton- und Tonbild-Träger trotz Aufforderung ohne Bewilligung der SUISA verwendet werden
- sich ein Kunde durch unrichtige oder lückenhafte Angaben oder Abrechnungen einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen sucht; die Verdoppelung wird auf die falschen, lückenhaften oder fehlenden Angaben angewendet; sie ent- fällt, wenn der Sender nachweist, dass er bzw. seine Or- gane und Hilfspersonen weder vorsätzlich noch grobfahr- lässig handelten.
g)
a)
Vorbehalten bleibt die Festsetzung des Schadenersatzes durch den Richter.
Steuern
Die Vergütungen verstehen sich ohne eine allfällige Mehr- wertsteuer.
Abrechnung Die Kunden teilen der SUISA jährlich mit
- so früh wie möglich, jedoch spätestens bis Ende Mai: alle Angaben, die zur Berechnung der Vergütung für das Vorjahr erforderlich sind.
- In den ersten zwei Betriebsjahren, danach auf Verlangen, bis Ende Januar: die budgetierten Einnahmen und den vor- aussichtlichen Musikanteil für das laufende Jahr, sowie den voraussichtlichen Anteil von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbild-Trägern
Die SUISA kann zur Prüfung der Angaben Belege verlangen,
insbesondere eine Bestätigung der Kontrollstelle des Kun- den.
Zahlung
Die Vergütungen sind innert 30 Tagen oder zu den in der Bewilligung genannten Terminen zahlbar.
Die SUISA kann Akontozahlungen in der voraussichtlichen Höhe der Vergütung und/oder andere Sicherheiten verlangen.
Die Akontozahlungen werden in der Regel in den ersten zwei Betriebsjahren aufgrund der voraussichtlichen Höhe der
Entschädigung festgestellt, danach aufgrund der Abrechnung für das Vorjahr.
Verzeichnisse
Sofern in der Bewilligung nichts anderes bestimmt wird, stellen die Kunden der SUISA die nachstehenden Angaben zu.
Wenn mehrere Kunden das gleiche Programm verbreiten, ge- nügt die Meldung durch einen von ihnen.
Radio
Die Kunden melden der SUISA einen Zehntel der in ihren Programmen gesendeten Musik. Die Stichtage bilden Gegen- stand besonderer Vereinbarungen zwischen den Kunden und der SUISA und SWISSPERFORM.
Sprachregionale und internationale Sender übergeben der
b)
c)
d)
SUISA vollständige Angaben über alle gesendete Musik. Die Angaben enthalten
- Titel des Musikwerks
- Name des Komponisten
- Name des Interpreten
- Label und Katalog-Nr. der benützten Tonträger, oder ein anderer Identifikationscode, soweit möglich und zumutbar
- Sendedauer
Fernsehen
Fernsehsender melden der SUISA alle ausgestrahlten Filme mit den Angaben
- Originaltitel des Films
- Name des Produzenten
- Ursprungsland des Films
- Sendedauer
- zur Ausstrahlung verwendeter Träger
Sie melden der SUISA ferner die Musik, die sie selber zur Vertonung ihrer Sendungen auswählen, sowie die Musik in Konzertübertragungen mit den in Ziff. 31 genannten Angaben. Sprachregionale und internationale Sender übergeben der SUISA vollständige Angaben über alle gesendete Musik.
Gemeinsame Bestimmungen
Die Kunden geben der SUISA auf Verlangen alle ausgestrahl- ten Werbespots bekannt nach
Titel der Werbesendungen
Erzeugnis oder Dienstleistung, für welche geworben wird
- Firma, die für ihr Erzeugnis oder ihre Dienstleistung wirbt.
Die von anderen Sendern übernommenen Programme sind mit den folgenden Angaben der SUISA mitzuteilen
- Name des Senders
- Zahl der Sendestunden der übernommenen Programme.
Termine
Alle Angaben sind der SUISA monatlich jeweils bis zum Ende des folgenden Monats zuzustellen.
Die SUISA stellt dafür Formulare kostenlos zu Verfügung.
Werden Verzeichnisse auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht, so kann die SUISA eine zusätzliche Vergütung verlangen von Fr. 100.- pro Monat. Sie wird im Wiederholungsfall verdoppelt.
H. Gültigkeitsdauer
39 Dieser Tarif ist vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1999
gültig.
40 Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann er vorzei-
tig revidiert werden.
© 18
SUISA Version du 7.7.1994 SWISSPERFORM
Tarif commun Y
Radio et télévision à péage
Clients concernés
Le présent tarif s'adresse aux clients qui diffusent ou transmettent des programmes de radio ou de télévision, pour la réception desquels les destinataires paient une redevance qui se rapporte spécifiquement à la réception de ces programmes. Ce genre de transmission de programmes est désigné comme "radio ou télévision à péage”, les destina- taires de ces programmes comme "abonnés".
Il s'adresse aux organisateurs de programmes et aux entre- prises de réseaux câblés. Tous deux sont appelés "clients" ci-après.
Les sociétés de gestion donnent en premier lieu l'autori- sation aux organisateurs de programmes.
Objet du tarif
Le présent tarif se rapporte à l'utilisation
- des oeuvres de musique non théâtrale protégées par le .droit d'auteur, avec ou sans texte, appartenant au ré- pertoire mondial géré par SUISA (appelées ci-après "musique")
- de supports sonores ou audiovisuels protégés par les droits voisins, disponibles dans le commerce et compre- nant des prestations du répertoire de SWISSPERFORM.
Il ne concerne ni les droits exclusifs des artistes inter- prètes selon l'art. 33 LDA ni les droits exclusifs des pro- ducteurs de supports sonores et audiovisuels selon l'art.
36 LDA, dans la mesure où ceux-ci ne relèvent pas du domai-
ne d'application de l'art. 35 LDA, ni les droits exclusifs des organismes de diffusion selon l'art. 37 LDA.
Le présent tarif se rapporte aux utilisations suivantes en rapport avec la radio et la télévision à péage
- émission
- transmission dans les réseaux cäbl&s
- en ce qui concerne les droits d'auteur sur la musique:
Enregistrement ou r&enregistrement sur supports sonores et audiovisuels; ces supports ne peuvent être utilisés que pour la radio ou la télévision à péage du client; toutes les autres utilisations nécessitent une autori- sation spéciale de SUISA.
a)
- en ce qui concerne les droits voisins:
le tarif se rapporte à toutes les utilisations qui corres- pondent à la définition "utilisations à des fins de diffu- sion de phonogrammes ou de vidéogrammes disponibles sur le marché" selon l'art. 35 LDA. Le paiement des redevances selon le tarif n'entraîne pas une autorisation d'utilisa- tion valable pour le champ d'application des droits voi- sins étrangers.
SUISA et SWISSPERFORM ne disposent pas des droits de la personnalité des ayants-droit. Le client s'oblige à res- pecter ces droits, notamment pour la sonorisation de pro- duits audiovisuels.
La sonorisation musicale de longs-métrages, de séries té- lévisées, d'émissions publicitaires et d'autres produc- tions similaires nécessitent toujours une autorisation spéciale des sociétés de gestion ou des ayants-droit.
Le présent tarif concerne aussi les parties non codées des programmes de la radio ou de la télévision à péage. Pour ces parties de programmes le tarif s'adresse exclusivement aux organisateurs de programmes.
Sont réservés les tarifs particuliers pour les programmes interactifs, qui permettent aux destinataires le choix d'oeuvres déterminées au moment qui leur convient.
SUISA demande l'accord de ses sociétés-soeurs dans la zone de réception pour les émissions par satellite de program- mes destinés à être reçus par le public et pouvant être reçus par des ménages privés avec les moyens habituels.
Elle donne au client une autorisation sous réserve expres- se pour le cas où toutes les sociétés de gestion concer-
nées dans la zone de réception n'auraient pas donné leur accord.
Sociétés de gestion, organe d'encaissement commun SUISA fait office, pour ce tarif, de représentante de SWISSPERFORM et d'organe commun d'encaissement. Redevance
Calcul
La redevance est calculée, en règle générale, sous la for-
me d'un pourcentage des revenus du client (sous réserve du chiffre 15).
Sont considérées comme des revenus au sens de ce tarif, tous les revenus provenant de l'émission et de la diffu- sion, notamment
- les montants payés par les abonnés
b)
16.1
les revenus publicitaires
les revenus provenant des annonces et des informations
les montants versés par des sponsors
- les prestations obtenues par échange (comme telles compte la valeur nette des prestations mises à disposition par le client)
Peuvent être déduits des revenus publicitaires (y compris sponsoring, informations et annonces) les frais effectifs découlant de l'acquisition des contrats publicitaires, sans dépasser toutefois 40% des montants payés par les an- nonceurs pour la diffusion dans un programme de radio et 50% pour la télévision.
Le prix de l'achat ou de la location du décodeur peut être déduit des recettes provenant des abonnements, vu qu'il a été prouvé que celui-ci est nécessaire à la couverture des frais de décodeur.
Pour les programmes dont une partie seulement est codée, la redevance est différenciée selon les recettes perçues pour chaque partie du programme et calculée sur la base des pourcentages respectifs attribués à ces parties.
Lorsque l'organisateur de programmes acquitte des redevances pour les deux parties de programme, on applique à la partie non-codée le pourcentage valable pour celle-ci, dès que les recettes dépassent 10% des recettes globales des deux parties. La redevance est calculée sous forme d'un pourcentage des frais d'exploitation du client (coûts de toutes les acti- vités en correlation avec la diffusion)
- S'il est impossible d'établir les revenus
- si le client pense couvrir partiellement ou totalement les frais par ses propres moyens.
Programmes de radio Le pourcentage s'élève pour Droits d'auteurs
Programmes comportant de la musique dans une proportion du temps d'antenne de
moins de 20% 1% 20% à moins de 30% 2% 30% à moins de 40% 3% 40% à moins de 50% 4% 50% à moins de 60% 5% 60% à moins de 70% 6% 70% à moins de 80% 7% 80% à moins de 90% 8%
90% et plus 9%
. 24
16.2 Droits voisins
c)
Programmes comportant des supports sonores du commerce (protégés et non-protégés) dans une proportion du temps d'antenne de
moins de 20% 0,25% 20% & moins de 30% 0,5% 30% à moins de 40% 0,75% 40% à moins de 50% 1,0% 50% à moins de 60% 1,25% 60% à moins de 70% 1,5% 70% à moins de 80% 1,75% 80% à moins de 90% 2,0 % 90% et plus 2,25%
Programmes de television
Le pourcentage pour les droits d'auteurs sur la musique s'élève à:
- programmes dont plus d'un tiers du temps d'émission est consacré à des films musicaux, des films de concerts ou des vidéoclips 3,3%
- programmes contenant presque exclusivement des longs-métrages et des téléfilms 1,2%
- programmes dans lesquels la durée de la musique de dépasse pas 10% de la durée totale d'émission, indépendamment du fait qu'il s'agisse de musique de premier plan ou de musique de fond 0,4%
- autres programmes 2 %
Les droits voisins
Une redevance par minute est pergue pour la diffusion des supports sonores ou audiovisuels. Elle se calcule selon un pourcentage des recettes du client par minute d'&mission, à savoir:
pour l'utilisation de supports sonores 1,5%
pour l'utilisation de supports audiovisuels 3 %
On considère comme "programme" de télévision le temps ha- bituel de diffusion sans les images-test, images fixes ou textes.
Si, en dehors de ces temps de programmes, de la musique et/ou des supports sonores disponibles dans le commerce sont émis ou diffusés, une redevance annuelle fortaitaire sera perçue au taux de
d)
e)
£)
0,3 pour mille pour les droits d'auteur
0,3 pour mille pour les droits voisins. La redevance forfaitaire sera portée au compte des rede-
vances prévues par les chiffres 17 et 18.
Redevances minimales
La redevance s'élève par programme, par mois et par abonné au moins à
pour les droits d'auteur programmes avec plus de 50% de musique Fr. -.01 avec au plus 50% de musique Fr. -.003
pour les droits voisins
programmes avec plus de 50% de supports sonores Fr. -.01
avec au plus 50% de supports sonores Fr. -.003
Pour les redevances minimales, sont pris en compte les 20000 premiers abonnés.
Plusieurs programmes d'une même grille de programmes sont considérés comme plusieurs programmes.
Il n'existe pas de redevance minimale pour les programmes de télévision s'agissant des droits voisins.
Réduction
Les associations suisses d'entreprises de réseaux câblés qui perçoivent les redevances de tous leurs membres et les transmettent à SUISA et qui respectent les dispositions du contrat, bénéficient d'une réduction de 5%. Dans les mêmes conditions, les organisateurs de programmes obtiennent la même réduction.
Supplément en cas de violation du droit
Toutes les redevances mentionnées dans ce tarif sont dou- blées si
- de la musique ou des supports sonores et audiovisuels sont utilisés sans l'autorisation de SUISA
- un client tente de tirer un avantage indu en transmettant des décomptes faux ou incomplets. Le supplément est appli- qué aux données fausses, lacunaires ou manquantes; il tom- be lorsque le client prouve que ni lui, ni ses organes ou ses auxiliaires n'ont agi intentionellement our par négli- gence grossière.
g)
a)
Est réservé le montant des dommages-intérêts fixé par le juge.
Impôts
Les redevances sont comprises sans une éventuelle taxe sur la valeur ajoutée.
Décompte Chaque année, les clients communiquent à SUISA
- aussi rapidement que possible, toutefois au plus tard à la fin mai: toutes les données nécessaires au calcul de la redevance pour l'année précédente.
- dans les deux premières années d'exploitation, puis sur demande, jusqu'à fin janvier: les revenus budgétisés et la part de musique probable pour l'année en cours ainsi que la part probable de supports sonores et audiovisuels disponibles dans le commerce qui seront utilisés
Afin de contrôler les données, SUISA peut exiger des justi- ficatifs, notamment une confirmation de l'organe de contrôle du client.
Paiement
Les redevances sont payables dans les 30 jours ou aux dates fixées dans l'autorisation.
SUISA peut exiger des acomptes sur le montant prévisible de la redevance et/ou d'autres garanties.
Le montant des acomptes est fixé en règle générale sur la ba- se du montant probable de la redevance les deux premières an- nées, ensuite sur la base du décompte de l'année précédente.
Relevés
Dans la mesure où l'autorisation ne contient pas de dispo- sitions contraires, les clients font parvenir à SUISA les données prévues ci-dessous.
Lorsque plusieurs clients diffusent le même programme, il suffit que la déclaration soit faite par l'un d'eux.
Radio
Les clients déclarent à SUISA un dixième de la musique émise dans leurs programmes. Les jours de référence font l'objet d'accords spéciaux entre les clients, SUISA et SWISSPERFORM.
b)
c)
d)
Les émetteurs couvrant une région linguistique et les émetteurs internationaux transmettent à SUISA des données complètes sur toute la musique diffusée.
Les données comportent
- Titre de l'oeuvre musicale
- Nom du compositeur
- Nom de l'interprète
- Label et numéro de catalogue du support sonore utilisé ou un autre code d'identification, dans la mesure où cela est possbile et raisonnable
- Durée d'émission
Télévision
Les émetteurs de télévision communiquent à SUISA tous les films diffusés avec les données suivantes
- Titre original du film
- Nom du producteur
- Pays d'origine du film
- Durée d'émission
- Support utilisé pour la diffusion
Ils déclarent en outre à SUISA la musique qu'ils choisis- sent pour la sonorisation de leurs émissions ainsi que les oeuvres musicales diffusées lors des retransmissions de concerts, avec les données indiquées au chiffre 31.
Les émetteurs couvrant une région linguistique et les émetteurs internationaux transmettent à SUISA les données complètes sur toute la musique diffusée.
Dispositions communes
Les clients communiquent à SUISA sur demande tous les spots publicitaires diffusés, identifiés selon
- le titre des émissions publicitaires
- le produit ou service pour lequel est faite la publicité
- la firme qui fait la publicité pour son produit ou son service.
Les programmes repris d'autres émetteurs doivent être com- muniqués à SUISA avec les données suivantes
Nom de l'émetteur
Nombre d'heures d'émission des programmes repris.
Echéances Toutes les données doivent parvenir à SUISA une fois par
mois, au plus tard toutefois jusqu'à la fin du mois sui- vant.
A cette fin, SUISA met gratuitement des formulaires à dis- position.
Si les relevés ne sont toujours pas communiqués après un délai supplémentaire imparti par un rappel écrit, SUISA peut exiger une redevance supplémentaire de Fr. 100.- par mois. Elle est doublée en cas de récidive.
Durée de validité
Le présent tarif est valable du ler janvier 1995 au 31 dé- cembre 1999.
Il peut être révisé avant son échéance en cas de modifica- tion profonde des circonstances.
. 26
SUISA Versione del 7.7.1994 SWISSPERFORM
Tariffa collettiva Y
Radio e Televisione a pagamento
Sfera di clienti
La presente tariffa concerne quei clienti che trasmettono o diffondono programmi radiofonici o televisivi, per la cui ricezione i relativi destinatari pagano un contributo speci- fico. Un genere di trasmissione di programmi denominata "Radio a pagamento" o "Televisione a pagamento", i cui de- stinatari sono denominati "Partecipanti".
Concerne gli organizzatori di programmi e le imprese di reti cavo, qui di seguito denominati "clienti".
Le società di gestione rilasciano l'autorizzazione in linea di massima agli organizzatori di programmi.
Oggetto della tariffa La tariffa concerne l'utilizzazione
- delle opere musicali non teatrali protette in base al di- ritto d'autore, con o senza testo, del repertorio mondiale . gestito dalla SUISA (qui di seguito "musica")
- di supporti sonori o audiovisivi in commercio tutelati in base ai diritti di protezione affini, contenenti produzio- ni del repertorio della SWISSPERFORM.
Non concerne i diritti esclusivi degli artisti esecutori in base all'art. 33 LDA, né i diritti esclusivi dei produttori di supporti sonori, risp. audiovisivi in base all'art. 36 LDA, purch& questi non rientrino nell'ambito dell'art. 35 LDA, n& i diritti esclusivi delle emittenti in base all'art. 37 LDA.
La tariffa concerne le seguenti utilizzazioni relativamente a radio o televisione a pagamento
- Emissione
- Diffusione in reti cavo
- Per quanto riguarda i diritti d'autore relativamente alla musica: Registrazione o copiatura su supporti sonori o audiovisi- vi; supporti utilizzabili soltanto per radio o televisione a pagamento del cliente; per tutte le altre utilizzazioni occorre un'autorizzazione speciale della SUISA.
- Per quanto riguarda i diritti di protezione affini
a)
la tariffa concerne tutte le utilizzazioni rientranti nel- la definizione "Utilizzazione di un supporto sonoro e au- diovisivo disponibile in commercio, per scopi di emissio- ne" in base all'art. 35 LDA. Un'autorizzazione di utiliz- zazione con effetto nell'ambito di validitä dei diritti esteri della protezione della prestazione non & connessa con la prestazione dell'indennità tariffaria.
La SUISA e la SWISSPERFORM non detengono i diritti della personalità degli aventi diritto: Il cliente rispetta que- sti diritti della personalità, in specie in caso di sono- rizzazione di prodotti audiovisivi.
Per la sonorizzazione di film, serie televisive, trasmis- sioni pubblicitarie e produzioni analoghe occorre sempre un'autorizzazione speciale delle società di gestione o de- gli aventi diritto.
La presente tariffa concerne anche parti di programmi non codificati di radio o televisione a pagamento. Per queste parti di programma, la tariffa concerne unicamente gli or- ganizzatori dei programmi.
Rimangono riservate tariffe speciali relative a programmi interattivi, dai quali il partecipante può selezionare de- terminate opere in momenti di sua scelta.
Circa le trasmissioni di programmi via satellite destinate alla ricezione pubblica e captabili con un dispendio cosi- derato normale per un'economia domestica privata, la SUISA richiede il consenso delle società consorelle nei paesi di ricezione.
Essa rilascia al cliente l'autorizzazione con un'esplicita
riserva in tal senso, nel caso in cui non tutte le società di gestione competenti avessero acconsentito.
Società di gestione, punto di pagamento collettivo
Per quanto concerne questa tariffa, la SUISA è rappresentante
e punto di pagamento collettivo anche per la SWISSPERFORM.
Indennità Calcolo
L'indennità viene di regola calcolata in valori percentuali degli introiti del cliente (ferma restando la cifra 15).
Per introiti ai sensi della tariffa s'intendono tutte le entrate provenienti dalle emissioni e dalla diffusione, in specie
- i contributi pagati dai partecipanti
- gli introiti pubblicitari
b)
16.1
- gli introiti provenienti dalla trasmissione di comunicazio- ni e annunci
- i contributi di sponsor
- prestazioni ottenute via Bartering (vale a dire il valore netto della prestazione messa a disposizione del cliente)
Dagli introiti pubblicitari (incl. sponsorizzazione, comuni- cazioni e annunci) possono essere dedotti i costi effettivi per l'ottenimento dei mandati pubblicitari, tuttavia al mas- simo il 40% degli importi pagati dai mandanti presso la ra- dio per la diffusione nel programma e al massimo il 50% presso la televisione.
Dagli introiti provenienti dagli importi versati dai parte- cipanti puö essere dedotto l'importo pagato per l'acquisto o il noleggio del decodificatore, che sia provato essere ne- cessario per la copertura dei costi del decodificatore.
Relativamente a quei programmi che consistono di una parte codificata e di una non codificata, l'indennità viene calco- lata separatamente in base agli introiti realizzati su ogni parte di programma e al tasso applicabile ad ogni parte di programma.
Se l'organizzatore del programma versa l'indennità per le due parti di programma, per la parte non codificata viene calcolata la percentuale per lui applicabile, non appena gli
introiti relativi superano il 10% degli introiti complessivi delle due parti.
L'indennitä viene calcolata in valori percentuali delle spese d'esercizio (i costi di tutte le attivitä connesse con l'emissione) del cliente
- se gli introiti non sono appurabili
- se il cliente parte dal presupposto di coprire completa- mente o parzialmente i costi di tasca sua.
Programmi radiofonici La percentuale & pari a per Diritti d'autore
Programmi la cui parte di musica rispetto alla durata totale d'emissione è di
meno del 20% 1% dal 20% fino a meno del 30% 2% dal 30% fino a meno del 40% 3% dal 40% fino a meno del 50% 4% dal 50% fino a meno del 60% 5% dal 60% fino a meno del 70% 6% dal 70% fino a meno dell'80% 7% dall'80% fino a meno del 90% 8%
dal 90% e oltre 9%
16.2 Diritti di protezione affini
ce)
Programmi la cui parte di supporti sonori del commercio (protetti e non protetti) rispetto alla durata totale d'e- missione & di
meno del 20% 0,25% dal 20% fino a meno del 30% 0,5 % dal 30% fino a meno del 40% 0,75% dal 40% fino a meno del 50% 1,0 % dal 50% fino a meno del 60% 1,25% dal 60% fino a meno del 70% 1,5 % dal 70% fino a meno dell'80% 1,75% dall'80% fino a meno del 90% 2,0 % dal 90% e oltre 2,25%
Programmi televisivi
La percentuale per diritti d'autore relativamente alla musica ammonta a
- programmi, in cui vengono trasmessi per più di 1/3 della durata dell'emissione film, film di concerti o videoclip 3,3%
- programmi, in cui vengono trasmessi quasi esclusiva- mente film e film televisivi 1,2%
- programmi, in cui la durata della musica non supera il 10% della durata d'emissione complessiva, sia che si tratti di musica di sottofondo o meno 0,4%
- altri programmi 2 % Diritti di protezione affini
Per i supporti sonori, risp. audiovisivi trasmessi viene riscossa una tariffa a minuti. Essa è calcolata sotto for- ma di percentuale degli introiti del cliente per minuto
d'emissione e ammonta a:
per l'utilizzazione di supporti sonori 1,5%
per l'utilizzazione di supporti audiovisivi 3 %
Un "programma" televisivo è la durata d'emissione dei pro-
grammi come pubblicata, senza immagini di prova, testi e monoscopio.
Se all'infuori di questa durata d'emissione viene diffusa musica e/o vengono trasmessi dischi del commercio, viene fatturata un'indennità annua globale
- del 0,3 per mille per i diritti d'autore
- del 0,3 per mille per i diritti di protezione affini
d)
e)
£)
L'indennità globale viene messa in conto dell'indennità se- condo cifra 17 e 18. Indennità minime
L'indennità ammonta, per programma, per mese e per parteci- pante, ad almeno
per diritti d'autore per i programmi con più di 50% di musica Fr. -.01 con al massimo 50% di musica Fr. -.003
per diritti di protezione affini
per i programmi con più di 50% di supporti sonori Fr. -.01
con al massimo 50% di supporti sonori Fr. -.003
Per l'indennità minima si tiene conto dei primi 20000 abbo- nati.
Più programmi di un pacchetto di programmi valgono come più programmi.
L'indennità minima non entra in considerazione per quanto riguarda i diritti di protezione affini di programmi tele- visivi.
Ribasso
Associazioni nazionali di enti di diffusione via cavo, che riscuotono le indennità di tutti i loro membri, versandole poi globalmente alla SUISA e che si attengono alle disposi- zioni contrattuali, hanno diritto ad un ribasso pari al 5%. Se adempiono alle suddette condizioni, il ribasso è accorda- to pure agli organizzatori dei programmi.
Supplemento in caso di violazione della legge Tutte le indennità citate in questa tariffa raddoppiano, se
- malgrado un richiamo, vengono utilizzati musica o supporti sonori e audiovisivi senza l'autorizzazione della SUISA
- un cliente cerca di procurarsi un vantaggio illegale, for- nendo indicazioni o conteggi inesatti o incompleti; il raddoppio è calcolato per i dati inesatti, incompleti o mancanti; ad esso si rinuncia se l'emittente comprova che essa o i suoi organi o personale non hanno agito né inten- zionalmente né in modo particolarmente negligente.
Rimane riservato un risarcimento danni fissato dal giudice.
9)
a)
Imposte
Le indennitä s'intendono senza un'eventuale imposta sul valore aggiunto.
Conteggio I clienti trasmettono alla SUISA annualmente
- il piü presto possibile, tuttavia al piü tardi entro la fine di maggio: tutte le indicazioni necessarie per il calcolo dell'indennitä per l'anno precedente.
- nei primi due anni d'esercizio, in seguito a richiesta, entro la fine di gennaio: gli introiti preventivati e la presumibile parte di musica per l'anno in corso, nonché la presumibile parte di supporti sonori e audiovisivi in com- mercio
La SUISA può richiedere dei giustificativi per scopi di ve- rifica delle indicazioni, in particolare una conferma da parte dell'organo di controllo dell'emittente.
Pagamento
Le indennità vanno pagate entro 30 giorni o entro i termini fissati nell'autorizzazione.
La SUISA può richiedere acconti per un importo pari all'in- dénnità presumibile e/o altre garanzie.
Per i primi due anni d'esercizio gli acconti sono di regola calcolati in base all'indennità approvisimativa dovuta; in seguito in base al conteggio dell'anno precedente.
Elenchi
Se l'autorizzazione non prevede diversamente, i clienti co- municano alla SUISA quanto segue.
Se diversi clienti diffondono lo stesso programma, basta la comunicazione di uno di loro.
Radio
I clienti comunicano alla SUISA un decimo della musica tra- smessa nei loro programmi. I giorni di controllo sono ogget- to di accordi particolari fra le emittenti e la SUISA e SWISSPERFORM.
Le emittenti di una regione linguistica e le emittenti in- ternazionali fanno pervenire alla SUISA i dati completi ri- guardanti la musica diffusa.
b)
c)
d)
Le indicazioni contengono
- il titolo dell'opera musicale
- il nome del compositore
- il nome dell'interprete
etichetta e no. di catalogo dei supporti sonori utilizzati
durata d'emissione
Televisione
Le emittenti televisive comunicano alla SUISA tutti i film trasmessi, forniti delle indicazioni seguenti
- titolo originale del film
- nome del produttore
- paese d'origine del film
- durata d'emissione
- supporti utilizzati per la trasmissione
Inoltre comunicano alla SUISA la musica da loro scelta per la sonorizzazione delle proprie emissioni, come pure la mu- sica delle emissioni di concerti, con le indicazioni menzio- nate sotto cifra 31.
Le emittenti di una regione linguistica e le emittenti in-
ternazionali fanno pervenire alla SUISA i dati completi ri- guardanti la musica diffusa.
Disposizioni comuni
Su richiesta, i clienti comunicano alla SUISA tutti gli spot pubblicitari trasmessi, in particolare indicando
titolo dell'emissione pubblicitaria prodotto o servizio reclamizzato - ditta che reclamizza il prodotto o il servizio.
I programmi provenienti da altre emittenti vanno comunicati alla SUISA forniti delle seguenti indicazioni
nome dell'emittente
numero delle ore di emissione dei programmi
Scadenze
Tutte le indicazioni vanno inoltrate alla SUISA mensilmente, entro la fine del mese successivo.
La SUISA mette a disposizione gratuitamente i relativi for- mulari.
Qualora gli elenchi non venissero inoltrati entro il termine fissato, neanche dopo sollecito per iscritto, la SUISA può richiedere un'indennità supplementare di Fr. 100.- per mese, che è raddoppiata in caso di recidiva.
H. Validitä
39 La presente tariffa è valida dal 1° gennaio 1995 al 31 di-
cembre 1999.
40 In caso di cambiamento sostanziale delle circostanze, essa
può essere rimaneggiata prima della scadenza.
IT Die Schiedskommission zieht in Erwägung:
1. Die Verwertungsgesellschaften haben ihren Antrag auf Genehmigung des Gemeinsa- men Tarifs Y unter Einhaltung der in Art. 9 Abs. 2 URV vorgesehenen Frist einge- reicht und mit den massgeblichen Organisationen, Verbänden und Nutzern Verhand- lungen durchgeführt. Im Laufe des Verfahrens zeigte sich jedoch, dass das erzielte Verhandlungsergebnis den Anforderungen nur knapp genügte. So wurden insbesonde- re die Berechnung und die Begründung der Entschädigungsansätze im Tarifantrag so- wohl in bezug auf den bisherigen Tarif als auch in bezug auf Art. 60 URG nicht mit der erforderlichen Transparenz dargestellt und auch zuwenig sorgfältig begründet. Die ESchK sah sich dadurch gezwungen, ein umfangreiches Beweisverfahren durch- zuführen; dies führte letztlich zu einer erheblichen Verzögerung der Tarifgenehmi- gung. Eine weitere Schwierigkeit zur Beurteilung dieses Tarifs ist darin zu sehen, dass als Verhandlungspartner der Verwertungsgesellschaften einerseits Verbände und
andererseits unmittelbar betroffene Nutzer mitwirkten.
2. Da der vorgeschlagene Tarif sowohl die Urheber- wie auch die verwandten
Schutzrechte abdeckt, sind die beiden Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM mit der Aufstellung des GT Y ihrer Pflicht nachgekommen, für die Wahrnehmung von Rechten, die denselben Nutzungsbereich betreffen, einen ge- meinsamen Tarif aufzustellen (Art. 47 Abs. 1 URG).
3. Die von MCE nachgereichte Studie bezüglich der ’Rundfunk-Lizenzgebühren in Eu- ropa’ wird im übrigen als Parteistandpunkt zu den Akten genommen und im Rahmen
der Bemerkungen des Preisüberwachers berücksichtigt.
4. Der GT Y bezieht sich auf das Abonnements-Radio und -Fernsehen und damit auf ei- nen relativ neuen Nutzungsbereich, der bisher weitgehend auf das Pay-TV beschränkt
war, mit dem den Abonnenten Filme angeboten werden und bei dem die Abgeltung
ESchK « Di 35
der Rechte an der Musik über die Verwertungsgesellschaften wirtschaftlich gesehen eher eine untergeordnete Rolle spielen dürfte. Jedenfalls hat die Anwendung des Ta- rifs Y auf das Pay-TV bisher zu keinen grossen Problemen geführt.
Anders sieht es mit der Regelung des Abonnements-Radios aus, das zwar theoretisch schon vom bestehenden Tarif Y erfasst wird, ohne dass es jedoch bisher zu konkreten Anwendungsfällen gekommen wäre. Bei dieser neuen Nutzungsform steht die Musik im Mittelpunkt: Gestützt auf die digitale Sendetechnik werden den Abonnenten Pro- grammpakete angeboten, die im Falle von MCE aus 20 bzw. 30 individuell anwählba- ren Musik-Kanälen bestehen. Auf diesen Kanälen gibt es keine Werbung und auch keine Moderation, d.h. es werden keine Angaben zur Musik gemacht. Die verwende- ten Compact Discs werden nach den unbestritten gebliebenen Aussagen von MCE auch nicht vollständig abgespielt. Hier stellt sich insbesondere die Frage, ob es ge- rechtfertigt wäre, die Produzenten solcher Programme gleich zu behandeln wie die Lokalsender, auf welche nicht der Tarif Y sondern der Tarif S zur Anwendung
kommt. Darauf ist im Rahmen der Angemessenheitsprüfung zurückzukommen.
5. Die Schiedskommission genehmigt einen Tarif, wenn er in seinem Aufbau und seinen einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG). Dabei berücksichtigt sie insbesondere den aus der Nutzung erzielten Ertrag oder hilfsweise den mit der Nutzung verbundenen Aufwand (Art. 60 Abs. 1 Bst. a), die Art und Anzahl der ge- nutzten Werke, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträger oder Sendungen (Art. 60 Abs. 1 Bst. b) sowie das Verhältnis geschützter zu ungeschützten Werken, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträger oder Sendungen (Art. 60 Abs. 1 Bst. c). Näher konkretisiert ist die Angemessenheitskontrolle in bezug auf die Entschädigungsansätze. So be- stimmt Art. 60 Abs. 2 URG, dass die Urheberrechtsentschädigung grundsätzlich 10% des Nutzungsertrags oder des -aufwands nicht übersteigen soll. Für die verwandten Schutzrechte beträgt die Limite 3%. Die Schiedskommission hat die Angemessen- heitskontrolle somit unter verschiedenen Gesichtspunkten vorzunehmen. Sie hat den Tarif einerseits in seiner Gesamtheit zu würdigen und muss anderseits jede einzelne
Bestimmung überprüfen; soweit es dabei um die Berechnung und Höhe der Entschä-
ESchK
digung geht, kommen bei der Überprüfung die in Art. 60 URG enthaltenen Angemes-
senheitskriterien zum Tragen. Die Angemessenheitskontrolle entfällt jedoch für dieje-
nigen Tarifbestimmungen, über die in den Vorverhandlungen gemäss Art. 46 Abs. 2
URG zwischen den Verwertungsgesellschaften und den massgeblichen Nutzerorgani-
sationen eine Einigung gefunden werden konnte.
6. Anlässlich der Sitzung vom 27. Februar 1995 wurden gestützt auf Art. 59 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 URV - vorbehältlich der Zustimmung durch den Preis-
überwacher - bereits wesentliche Änderungen an der Tarifvorlage beschlossen und
damit verschiedenen Anliegen der Nutzerverbände Rechnung getragen:
a.
Nach Auffassung der Teleclub AG sind die Kabelnetzbetreiber die eigentlichen Urheberrechtsnutzer und damit auch die primär Verantwortlichen für den Rechts- erwerb und die Rechtsabgeltung. Dagegen sind der DUN und Swisscable der An- sicht, dass sich die Rolle des Kabelnetzbetreibers auf die Zurverfügungstellung der Technik beschränkt; sie lehnen daher eine solidarische Haftung der Kabelnetzbetreiber ab. In der Auffassung, dass in einem Tarif strittige materiell- rechtliche Fragen nicht zu präjudizieren sind, hat die Kommission die Ziff. 2 Abs. 2 des Tarifs, welche davon ausgeht, dass die Bewilligung in erster Linie dem Pro- grammveranstalter erteilt wird, die Kabelbetreiber aber solidarisch haften, gestri- chen. Damit wird die Aufstellung einer Rangfolge unter den Nutzern vermieden. Aufgrund einer möglicherweise bestehenden zivilrechtlichen Haftung (vgl. hiezu auch BGE 107 II 82) ist es der Kommission jedenfalls nicht möglich, die Kabelnetzbetreiber mittels des Tarifs von dieser Haftung zu befreien. Der Abs. 1 dieser Ziffer wird somit nicht gestrichen. In der Praxis dürfte es ohnehin so sein, dass die Kabelnetze Programme nur übertragen, wenn sie mit den Programmver- anstaltern eine Vereinbarung bezüglich der Urheberrechte und der verwandten Schutzrechte getroffen haben.
Der Verzicht auf eine unterschiedliche Behandlung von Programmveranstalter und Kabelnetzunternehmen führt auch zur Streichung des zweiten Satzes in Ziff. 6.
ESchK
b.
Es wurde auch entschieden, dass nicht nur umstrittene Bestimmungen, welche in die Zuständigkeit des Zivilrichters fallen, sondern auch solche mit rein deklarato- rischem Inhalt in einem Tarif grundsätzlich zu vermeiden sind. Aus diesem Grund wird der Ziff. 3 Abs. 2 des Tarifs die Genehmigung verweigert.
Nicht gefolgt wird dem Antrag von DUN/Swisscable auf Streichung der Ziff. 7, welche besondere Tarife für interaktive Programme, bei denen der Teilnehmer be- stimmte Werke zur gewünschten Zeit auswählen kann, vorsieht. Das ausschliessli- che Recht des Urhebers oder der Urheberin gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. d URG und die vom Bundesgericht (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 1988, E. 5, in Entscheide und Gutachten der ESchK 1981 - 1990, S. 201) in diesem Zusammen- hang bestätigte Tarifautonomie legitimieren die Verwertungsgesellschaften sogar dazu, für bestimmte Nutzungen keine Erlaubnis zu erteilen bzw. keinen Tarif auf- zustellen. Die Unterstellung eines ausschliesslichen Rechts unter die Bundesauf- sicht bedeutet nicht, dass die Nutzer einen Anspruch auf einen Tarif hätten, der alle sich aus dem Fortschritt der Technik ergebenden Verwendungsmöglichkeiten abdeckt.
Von DUN und Swisscable wurde auch die Streichung der Ziff. 8 des Tarifs ver- langt. Die Frage, ob diese Bestimmung allenfalls der europäischen Rechtsordnung auf diesem Gebiet widerspricht, kann hier offen gelassen werden, da die Richtli- nie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 1993 zur "Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung’ für die Schweiz keine Geltung beanspruchen kann und das Abkommen des Europarates betreffend Fra- gen des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen von grenzüberschreitenden Satellitensendungen von der Schweiz am 11. Mai 1994 zwar unterzeichnet, aber zwischenzeitlich noch nicht ratifiziert worden ist. Die vorgesehene Zustimmung ausländischer Verwertungsgesellschaften ist nach schweizerischem Verwertungsrecht zumindest irrelevant, wenn nicht sogar rechts- widrig. Die der Bundesaufsicht unterstellten Rechte können unter Vorbehalt der
persönlichen Verwertung nach Art. 40 Abs. 3 URG nur von den zugelassenen
ESchK
schweizerischen Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden. Ein Veto ausländischer Schwestergesellschaften könnte als eine unerlaubte Verwertung gemäss Art. 70 URG angesehen werden. Der Tarif soll einer solchen Praxis jeden- falls keinen Vorschub leisten. Die Ziff. 8 Abs. 2 wird daher aus dem Tarif gestri- chen. Dagegen liegt es in der Tarifautonomie der Verwertungsgesellschaften die entsprechenden Zustimmungen der Schwestergesellschaften einzuholen; die Ziff.
8 Abs. 1 des Tarifs wird belassen.
MCE weist darauf hin, dass gemäss Ziff. 12 des Tarifs von den Einnahmen aus Werbung beim Radio bis zu 40% der von den Auftraggebern für die Verbreitung im Programm bezahlten Beträge abgezogen werden können. Aus Gründen der Gleichbehandlung verlangt MCE die Gewährung eines Abzugs für Teilnehmer- werbung von 40% des Bruttoertrags. Zu den Einnahmen gehören grundsätzlich auch die Werbeeinnahmen (Entscheid des Bundesgerichts vom 11. Mai 1988, E. 7, veröffentlicht in Entscheide und Gutachten der ESchK 1981 - 1990, S. 203), so- weit diese zur Finanzierung von Tätigkeiten dienen, die mit der Verwendung von Musik verbunden ist. Nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise der MCE füh- ren sowohl die Werbeeinnahmen wie auch die Teilnehmerwerbung zu höheren Einkünften. Dabei verkennt MCE aber, dass die Teilnehmerwerbung - im Gegen- satz zu den Werbeeinnahmen - nur unmittelbar über eine höhere Zahl von Abon- nenten sich auf die Einkünfte auswirken und damit kaum vergleichbar sind. Die ESchK hat wiederholt festgestellt (vgl. Entscheid vom 22. Dezember 1985 der ESchK, veröffentlicht in Entscheide und Gutachten der ESchK 1981 - 1990, S. 92), dass es den Verwertungsgesellschaften grundsätzlich freisteht, die Gewäh- rung von Ermässigungen von sachlich gerechtfertigten Voraussetzungen abhängig zu machen. Damit steht den Verwertungsgesellschaften bei der Rabattgewährung notwendigerweise ein entsprechender Spielraum zu. Da Werbeeinnahmen mit den Aufwendungen für die Werbung von Abonnenten nicht zu vergleichen ist, sind die Verwertungsgesellschaften diesbezüglich auch nicht an das Gleichbehand-
lungsprinzip gebunden.
ESchK x 39
f. Die Änderung in Ziff. 14 Abs. 2 beruht auf einem Vorschlag der Teleclub AG, wobei die Verwertungsgesellschaften ihr Einverständnis zu dieser Lösung erklärt haben. Demnach wird bei Programmen, die aus einem codierten und einem unco- dierten Teil bestehen, eine getrennte Berechnung der Vergütungen erfolgen, wenn die Einnahmen aus dem uncodierten Programmteil 10% der Gesamteinnahmen
übersteigen.
7. Insbesondere DUN/Swisscable verlangten in ihrer Vernehmlassung eine Auslegung
von Art. 35 URG, da über den Umfang der gesetzlichen Lizenz und das Ausmass der sich daraus ergebenden Entschädigungspflicht, eine grundsätzliche Differenz zwi- schen ihnen und der SWISSPERFORM bestehen würde. Nach Auffassung von DUN/Swisscable umfasst die in Art. 35 Abs. 1 URG enthaltene Formulierung ’zum Zweck der Sendung’ auch die für ein Sendeunternehmen notwendigen Überspiel- (ephemere Aufnahmen) und Archivierungsrechte. Dagegen ist die SWISSPERFORM der Meinung, dass diese Befugnisse nicht durch Art. 35 URG abgedeckt werden und sie gar nicht über diese Rechte verfügt. Sie macht geltend, dass es sich dabei um ei- genständige ausschliessliche Rechte handle, die auch nicht dem Zwang zur kollekti- ven Verwertung unterliegen würden. Sollte hingegen die Schiedskommission davon ausgehen, dass im Rahmen der nach Art. 35 URG vergütungspflichtigen Verwendung von Ton- und Bildträgern zu Sendezwecken auch die ephemere Aufnahme und die Archivierung zulässig seien, so müsste die Entschädigung entsprechend höher sein. Somit besteht zwischen den Parteien Uneinigkeit in bezug auf die Frage, ob ein Sen- der, der Tonträger verwendet, mit einer ephemeren Aufnahme oder einer Kopie zu Archivierungszwecken den Rahmen von Art. 35 URG sprengt und in das ausschliess- liche Vervielfältigungsrecht der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller ein- greift. Auch hier handelt es sich um eine materielle Rechtsfrage, die im Streitfall von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist. Ihre Beantwortung ist entgegen der Auffassung von DUN/Swisscable für die Beurteilung der Angemessenheit des vorlie- genden Tarifs nicht relevant. Sie steht in keinem Zusammenhang mit den in Art. 60
Abs. 1 Bst. a bis c URG aufgezählten Angemessenheitskriterien und sie hat auch kei-
ESchK 40
nen Einfluss auf die Höhe der Entschädigungsansätze des Tarifs Y. Diese richten sich in Übereinstimmung mit Art. 60 Abs. 1 Bst. a URG nach den Einnahmen der Abonnements-Radio und -Fernsehen (Ziff. 10 des Tarifs), die in keiner Weise von den umstrittenen, akzessorischen Verwendungen abhängen. Der Auffassung der SWISSPERFORM, wonach die Entschädigung höher sein müsste, wenn bei der Ver- wendung von Ton- und Tonbildträgern zu Sendezwecken ephemere Aufnahmen bzw. Kopien zur Archivierung gemacht werden dürften, ist folglich nicht zuzustimmen. Welchen Spielraum Art. 35 URG den Nutzern bei der Verwendung von Ton- und Tonbildträgern zu Sendezwecken tatsächlich lässt, ist wie bereits erwähnt, nicht im Rahmen der Angemessenheitsprüfung des Tarifs zu entscheiden. Es ist aber immerhin darauf hinzuweisen, dass es sich bei Art. 35 URG nicht um eine Schutzausnahme han- delt, welche die ausschliesslichen Rechte der ausübenden Künstler und der Hersteller von Ton- und Tonbildträgern in irgendeiner Weise einschränken würde. Der vierte Punkt von Ziff. 4 des Tarifs wird folglich gestrichen.
8. Die in Ziff. 16 bis 19 des Tarifs enthaltenen Entschädigungsansätze sind nach dem Tantiemesystem aufgebaut, das heisst, dass die Entschädigung einen prozentualen Anteil der Einnahmen oder - falls sich diese nicht ermitteln lassen - des Betriebsauf- wands beträgt. Ausserdem sind die Entschädigungsansätze unter Berücksichtigung der pro rata temporis-Regel nach dem Anteil der Musik an der gesamten Sendezeit abgestuft worden. Diese in Art. 60 Abs. 1 Bst. c URG enthaltene Regel besagt, dass bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung auch zu berücksichtigen ist, in welchem Umfang sich die Nutzungshandlung auf urheberrechtlich geschützte Werke und Leistungen bezieht. Nach Auffassung der Nutzerorganisationen geht SWISSPERFORM dabei allerdings von einem zu hohen Anteil geschützter Träger aus. Es wird darauf hingewiesen, dass einerseits Art. 35 Abs. 4 URG einen Gegen- rechtsvorbehalt beinhaltet und andererseits nach dem Rom-Abkommen sämtliche An- sprüche von Herstellern, die nicht Angehörige eines Vertragsstaates sind, entfallen. Es wird in der Folge eine Reduktion der Maximalwerte bei den verwandten Schutzrech-
ten verlangt.
ESchK 41
Die Behauptung der Nutzer, dass SWISSPERFORM von einem zu hohen Anteil ge- schützter Ton- und Tonbildträger ausgeht, betrifft nicht den Sachverhalt. Sie stützt sich vielmehr auf eine bestimmte Rechtsauffassung. Es geht dabei namentlich um die Auslegung des in Art. 35 Abs. 4 URG enthaltenen Gegenrechtsvorbehalts. Auf diese Rechtsfrage ist im Rahmen der Angemessenheitsprüfung einzugehen, weil bei der Festlegung der Entschädigung gemäss Art. 60 Abs. 1 Bst. c URG das Verhältnis von geschützten zu ungeschützten Darbietungen beziehungsweise Ton- und Tonbild- trägern von Bedeutung und daher zu berücksichtigen ist.
Ausländischen ausübenden Künstlern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz haben, steht gemäss dem Gegenrechtsvorbehalt von Art. 35 Abs. 4 URG ein Anspruch auf Vergütung für die Verwendung von Ton- und Tonbildträgern zu Sende- zwecken nur zu, wenn der Staat, dem sie angehören, den schweizerischen Staatsange- hörigen ebenfalls ein entsprechendes Recht gewährt. Für sich allein genommen würde dieser Gegenrechtsvorbehalt tatsächlich dazu führen, dass für einen ansehnlichen Teil der zu Sendezwecken verwendeten Tonträger keine Vergütung zu bezahlen wäre, weil insbesondere das Urheberrechtsgesetz der Vereinigten Staaten keine entsprechenden Ansprüche kennt.
Der Gegenrechtsvorbehalt von Art. 35 Abs. 4 URG muss jedoch im Lichte des ’Ab- kommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen’ (Rom-Abkommen) interpretiert werden, das die Schweiz am 24. Juni 1993 ratifiziert hat und für sie mit Wirkung ab 24. September 1993 in Kraft getreten ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Schweiz unter Bezug- nahme auf die nach Art. 16 des Rom-Abkommens möglichen Vorbehalte eine Erklä- rung abgegeben hat, wonach der in Art. 12 Rom-Abkommen vorgesehene Vergü- tungsanspruch unter dem Vorbehalt der materiellen Reziprozität nur auf Tonträger Anwendung finden soll, deren Herkunftsland dem Rom-Abkommen angehört.
Nach Art. 4 dieses Abkommens gewährt jeder vertragschliessende Staat den ausüben- den Künstlern unter anderem dann Inländerbehandlung, wenn die Darbietung auf ei- nem nach Art. 5 des Rom-Abkommens geschützten Tonträger festgelegt wird. Da die Schweiz das Merkmal der Festlegung (Art. 5 Abs. 1 Bst. b RA) ausgeschlossen hat,
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gelten für sie die beiden Merkmale der Staatsangehörigkeit (Art. 5 Abs. 1 Bst. a RA) und der Veröffentlichung (Art. 5 Abs. 1 Bst.c RA). Für das Merkmal der Veröffentli- chung ist insbesondere auf Art. 5 Abs. 2 Rom-Abkommen hinzuweisen. Danach gilt auch ein Tonträger als erstmals in einem vertragschliessenden Staat veröffentlicht, bei dem die Veröffentlichung zwar in keinem Mitgliedstaat des Rom-Abkommens erfolg- te, aber für den innerhalb von 30 Tagen eine weitere Veröffentlichung in einem ver- tragschliessenden Staat stattfindet.
Es ist davon auszugehen, dass die Tonträger der grossen amerikanischen Produzenten mit ihren Tochtergesellschaften in Europa diese Voraussetzung erfüllen. Für die aus- übenden Künstler und die Hersteller dieser Tonträger gilt somit auch in bezug auf den in Art. 35 URG geregelten Vergütungsanspruch das Prinzip der Inländerbehandlung. Von diesem kann nur soweit abgewichen werden, als dies die gestützt auf Art. 16 Rom-Abkommen gemachten Vorbehalte zulassen.
Der Gegenrechtsvorbehalt von Art. 35 Abs. 4 URG findet somit nicht generell auf ausländische Interpreten Anwendung, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz haben. Er betrifft vielmehr nur diejenigen unter ihnen, deren Darbietungen auf Tönträger fixiert sind, deren Herkunftsland gemäss dem Merkmal der Veröffentli- chung nicht ein Mitgliedstaat des Rom-Abkommens ist. Diese Interpreten können sich nämlich nicht auf den Grundsatz der Inländerbehandlung berufen. Darüber hinaus kommt der Gegenrechtsvorbehalt gestützt auf den in bezug auf Art. 12 Rom- Abkommen gemachten Vorbehalt der materiellen Reziprozität auch auf Interpreten zur Anwendung, die zwar aufgrund des Merkmals der Staatsangehörigkeit oder der Veröffentlichung die Inländerbehandlung beanspruchen können, aber bei denen das Herkunftsland keinen entsprechenden Vergütungsanspruch vorsieht. Demnach darf in der Schweiz ein Tonträger zum Zweck der Sendung nur dann vergütungsfrei verwen- det werden, wenn die Voraussetzungen der Vorbehalte gemäss Art. 35 Abs. 4 URG und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Ziff. iii oder iv Rom-Abkommen kumulativ erfüllt sind.
Die Behauptung der Nutzer, die SWISSPERFORM gehe von einem zu hohen Anteil geschützter Ton- und Tonbildträger aus, stützt sich somit auf die unrichtige Annahme,
dass für amerikanische Produktionen gemäss dem Gegenrechtsvorbehalt in Art. 35
ESchK « . 43
Abs. 4 URG generell kein Vergütungsanspruch besteht. Es muss aber vielmehr ange- nommen werden, dass die international tätigen Tonträgerhersteller ihre Produktionen so auf den Markt bringen, dass sie sich zusammen mit den Interpreten in den Mit- gliedstaaten des Rom-Abkommens auf den Grundsatz der Inländerbehandlung beru-
fen können.
9. MCE macht geltend, dass sie sich ausschliesslich über die Abonnementsgebühren fi-
nanziert und das entsprechende Entgelt nicht unmittelbar von den Abonnenten, son- dern von den Kabelnetzbetreibern erhalte. Von der Brutto-Abonnementsgebühr von Fr. 29.00 (für 30 Kanäle) im Monat würde nach Abzug der Decoder-Miete dem Ka- belunternehmen zwar eine Netto-Abonnementsgebühr von Fr. 14.50 verbleiben, ihr selbst aber letztlich nur ca. Fr. 4.00 monatlich pro Abonnent ausbezahlt werden. Gehe man nun aber von der Brutto-Abonnementsgebühr abzüglich der Decoder-Kosten gemäss Ziff. 13 des Tarifs und einem durchschnittlichen Tarifsatz für Urheberrechte von 8% und der nachbarrechtlichen Mindestvergütung aus, so betrage die gesamte Belastung für Urheber- und verwandte Schutzrechte 36,5%. Gemäss dem GT Y wird die Vergütung in der Regel in Prozenten der Einnahmen des Kunden berechnet. Zu den Einnahmen werden insbesondere die von den Teilnehmern bezahlten Beiträge und die Werbeeinnahmen gezählt. Auch der Preisüberwacher ist der Auffassung, dass der Umstand, dass bei der Berechnung der Entschädigung von den Abonnementskosten und nicht bloss von den Bruttoeinnahmen der Veranstalter ausgegangen wird, kaum beanstandet werden kann. Dagegen ist nach seiner Auffas- sung der Hinweis von MCE ernst zu nehmen, die Entschädigungsansätze stellten eine unhaltbare wirtschaftliche Belastung dar. Er weist aber auch darauf hin, dass die Ent- schädigung für die Urheberrechte und die verwandten Schutzrechte nur ein Preisele- ment - aber kaum das entscheidende - sei. So mache zum Beispiel bei einem Abonne- mentspreis von Fr. 29.00 für ein MCE-Programm mit 30 Kanälen diese Entschädigung gemäss Berechnungen von MCE Fr. 1.40 aus; dies entspreche 5 Pro- zent des Abonnementspreises.
Dass MCE von einer Bruttoabonnementsgebühr von Fr. 29.00 nach ihren eigenen
ESchK « . 44
Angaben letztlich bloss rund Fr. 4.00 pro Abonnent und Monat (Bruttoertrag MCE) erhält, kann nicht den aus Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Berechtig- ten angelastet werden. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung muss somit der vom Abonnenten bezahlte Betrag sein, wobei der Tarif in Ziff. 13 den Abzug der De- coderkosten zulässt. Die Schiedskommission hält daher an ihrer ständigen Rechtspre- chung fest und bestätigt auch in diesem Tarif, dass grundsätzlich für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage vom Bruttoprinzip auszugehen ist. Das Bundesgericht (Entscheid des Bundesgerichts vom 7. März 1986, E. 6b, veröffentlicht in Entscheide und Gutachten der ESchK 1981 - 1990, S. 190) hat bestätigt, dass, wo Bruttoeinnah- men ermittelt werden können, die Entschädigung in einem bestimmten Verhältnis zu diesen stehen muss. Das Argument der SUISA, dass andernfalls jeder Nutzer die notwendigerweise zur Nutzung gehörenden Aktivitäten auf andere Firmen auslagert und sich mit minimalen Einnahmen begnügt, ist nicht völlig von der Hand zu weisen. Wenn man bedenkt, dass der Abonnent für die Miete des Decoders im Monat Fr.
14.50 zu bezahlen hat, vermag auch das Argument der MCE, dass ein monatlicher
Betrag von weniger als Fr. 1.50 für die Urheberrechte und die verwandten Schutzrechte zu einer völlig unhaltbaren wirtschaftlich Belastung führe und damit al- lenfalls auch ein Rückzug aus dem schweizerischen Markt zur Folge habe, nicht zu überzeugen. Gegen die Argumentation von MCE spricht auch, dass der Abonne- mentspreis für Winterthur gemäss eigenen Angaben auf den europäischen Durch- schnittswert von Fr. 19.00 reduziert wurde unter gleichzeitiger Erhöhung der angebo- tenen Kanäle auf 44. Wenn MCE in der Lage war, mit einer erheblichen Preissenkung die Attraktivität seines Angebots zu steigern, so kann wohl nicht gesagt werden, die Belastung von Fr. 1.50 für die Urheber und verwandten Schutzrechte, welche sich auf den früheren Abonnementspreis von Fr. 29.00 bezieht, sei ruinös.
Die von MCE nachgereichte Studie ’Rundfunkgebühren in Europa’ kommt zum Schluss, dass die Prozentsätze betreffend Urheberrechte etwa 5-6% der Bruttoeinnah- men von MCE (bzw. 1,5%, falls die Bruttoabonnementseinnahmen als Basis verwen- det werden oder 2-3%, falls die Abonnementseinnahmen mit 50% Ausrüstungs-
Abzug als Berechnungsgrundlage herangezogen werden) betragen sollten. Bei den
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verwandten Schutzrechten müssten nach Auffassung dieser Studie die entsprechenden Sätze rund 4-5% der Bruttoeinnahmen oder etwa 1% der Bruttoabonnementseinnah- men bzw. 2,5% mit dem Ausrüstungsabzug betragen. Abgesehen davon, dass diese Zahlen im Verfahren umstritten geblieben sind, vermag diese Studie an den obigen Erwägungen nichts zu ändern. Beim Vergleich mit ausländischen Gebühren wäre aus- serdem zu prüfen, ob auch von vergleichbaren Rechtsgrundlagen ausgegangen wer-
den kann. Dazu äussert sich diese Studie allerdings nicht.
10. Weiter wird von der Nutzerseite eine ungleiche Behandlung gegenüber dem Tarif S geltend gemacht, wofür es nach Auffassung von MCE, DUN und Swisscable keinen Grund gebe. Auch der Preisüberwacher weist auf gewisse Parallelen zwischen dem vorliegenden Tarif und dem ebenfalls hängigen GT S (Sender) hin. Die unterschiedli- che Finanzierung (über Abonnementsgebühren bzw. über Werbeeinnahmen) rechtfer- tigen es seines Erachtens nicht, eine wesentliche Preisdifferenzierung vorzunehmen. Gerade beim digitalen Abonnementsradio, welches Aufzeichnungen ohne jeglichen Qualitätsverlust zulässt, sind jedoch erhebliche Unterschiede auszumachen. So sendet beispielsweise MCE nach eigenen Angaben auf bis zu 30 Radio-Programmen aus- schliesslich Musik ohne jegliche Moderation (mit Ausnahme z.B. von Kindersendun- gen) in digitaler Qualität und dies bis zu 24 Stunden pro Tag. Andere Sender haben kein reines Musikprogramm, sondern ergänzen ihre Programme (teilweise aufgrund von Konzessionsauflagen) mit Beiträgen bezüglich Information, Bildung und Unter- haltung. Da MCE keine Werbung, keine Diskussionsbeiträge und auch keine Nach- richten ausstrahlt, ist damit offensichtlich auch eine intensivere Nutzung von Urheber- rechten und verwandten Schutzrechten im Bereich der Musik verbunden und eine entsprechende vom Tarif S abweichende Regelung grundsätzlich gerechtfertigt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass MCE Vorkehrungen getroffen hat, um das pri- vate Kopieren von Sendungen möglichst gering zu halten. So werden beispielsweise keine Voransagen gemacht, es werden keine vollständigen CD’s abgespielt und es werden auch keine bestimmten Produktionen bevorzugt. Zudem wird auch darauf hin-
gewiesen, dass nach dem gegenwärtigen Stand der Technik nur eine einmalige Kopie
ESchK e 46
11.
12.
in digitaler Qualität möglich ist.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist auch die bisherige Regelung zu berück- sichtigen. Dabei ist festzustellen, dass die im neuen Tarif für den Radiobereich vorge- sehenen Ansätze aufgrund einer engeren Abstufungsskala zu einer Erhöhung der Ent- schädigung gegenüber dem alten Tarif führen. Die Verwertungsgesellschaften haben diese Änderung damit begründet, dass die bisherigen Abstufungen zu wenig differen- ziert und insbesondere nicht geeignet waren, auch Programmveranstalter wie MCE zu erfassen, bei denen über die gesamte Sendezeit nur Musik angeboten wird. Diese Ar- gumentation vermag nicht zu überzeugen; sie rechtfertigt für sich allein jedenfalls eine neue Tarifabstufung noch nicht, die durch keinerlei Erfahrungswerte belegt ist. Eine bessere Ausschôpfung der gesetzlich festgelegten Grenzwerte ist ebenfalls kein Argument, um eine Erhöhung der Ansätze im Rahmen der Angemessenheitskontrolie zu rechtfertigen. Die im bisherigen SUISA-Tarif enthaltene Abstufung für die Ent- schädigungsansätze im Radiobereich ist somit beizubehalten (Ziff. 16 Abs. 1) und die für die verwandten Schutzrechte vorgesehenen Ansätze sind entsprechend im Verhält- nis eins (verwandte Schutzrechte) zu vier (Urheberrechte) anzupassen (Ziff. 16 Abs. 2).
Der DUN und Swisscable sind der Auffassung, dass die in Ziff. 17 des Tarifs vorge- nommene Pauschalierung (Prozentsatz von 2% für "andere Programme’) unter Be- rücksichtigung der verschiedenartigen Fernsehprogramme, die zur Zeit noch im Ent- stehen sind, zu stossenden Ergebnissen führen kann. Es wird deshalb eine Definition des Begriffs "andere Programme’ oder die Streichung dieser Bestimmung verlangt. Die Ziff. 17 legt den Prozentsatz für Urheberrechte an Musik bei Fernsehprogrammen fest, wobei unterschieden wird zwischen Programmen, in denen zu mehr als 1/3 der Sendezeit Musikfilme, Konzertfilme oder Videoclips gezeigt werden und solchen Programmen, in denen fast ausschliesslich Spiel- und Fernsehfilme gezeigt werden sowie Programmen, in denen die Dauer der Musik nicht mehr als 10% der gesamten
Sendedauer beträgt. Die Prozentsätze betragen 3,3% (Musikfilme), 1,2% (Spielfilme)
ESchK É 47
13.
und 0,4% (Musik unter 10% der Gesamtdauer). Für Programme, die nicht unter diese Kategorien fallen, beträgt der Prozentsatz 2%. Damit liegt dieser Satz, der in zum vor- aus kaum bestimmbaren Ausnahmefällen zur Anwendung gelangt, ungefähr im Rah- men der in Ziff. 17 gewählten Prozentsätze. Bei der Angemessenheitsüberprüfung kann nicht darauf abgestellt werden, dass sich diese Entschädigung für "andere Pro- gramme’ in Zukunft allenfalls als zu undifferenziert erweisen könnte. Wäre das der Fall, müsste der Tarif zu gegebener Zeit angepasst werden. Diese Bestimmung ist da-
her nicht zu beanstanden.
Der DUN und Swisscable verlangen zusätzlich eine verhältnismässige Reduktion der in Ziff. 18 vorgesehenen Prozentsätze, da hier die gesetzlich vorgesehenen Höchstsät- ze - obwohl es sich um einen erstmaligen Tarif handle - voll ausgeschöpft würden, was nach ihrer Auffassung dem Bundesgerichtsentscheid zur Leerkassettenvergütung (GT 4) vom 24. März 1995 widerspreche. Nach den Angaben der SWISSPERFORM entspricht diese Klausel einer Vereinbarung mit der Teleclub AG. Zudem betreffe es nur vereinzelte Nutzungen, so dass für SWISSPERFORM die Verteilarbeit praktisch in aufwendiger Detailarbeit erfolgen müsse.
Diese Begründung erscheint einleuchtend. Die gegenwärtig einzige direkt betroffene Nutzerin hat denn auch keine Einwände erhoben. Zwar hat das Bundesgericht in sei- nem Entscheid zur Leerkassettenvergütung die Auffassung der Schiedskommission, im Rahmen der erstmaligen Festlegung eines neuen Tarifs die gesetzlichen Regel- höchstgrenze nicht gleich auszuschöpfen beziehungsweise zu überschreiten, als ver- tretbar eingestuft. Allerdings ist der vorliegende Tarif in bezug auf die in Art. 60 URG festgelegten Höchstsätze nicht mit der Situation bei der Leerkassettenvergiitung, mit der eine vollständig neue Vergütungsart eingeführt wurde, vergleichbar. Ein Überschreiten der 3%-Grenze wäre allerdings nicht zulässig, da die Vergütung auf- grund des Vorbehalts von Art. 35 Abs. 4 URG nicht alle Träger betrifft, die für Sen- dezwecke verwendet werden.
Dagegen sind die in Ziff. 19 enthaltenen Prozentsätze für die Urheberrechte und für
die verwandten Schutzrechte auf 0,2 Promille zu reduzieren. Mit dieser Herabsetzung
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14.
der Entschädigungssätze folgt die Schiedskommission einem Vorschlag der Teleclub AG, dem die Verwertungsgesellschaften nicht widersprochen haben. Im Gegensatz zur Auffassung von DUN und Swisscable widerspricht diese Bestimmung auch nicht Art. 60 Abs. 2 URG, da sich die vorgesehenen Promilleentschädigungen einerseits auf die Urheberrechte (Ziff. 17 des Tarifs) und andererseits auf die verwandten Schutzrechte (Ziff. 18 des Tarifs) beziehen. Damit wird das Verhältnis der Urheber-
rechte zu den verwandten Schutzrechten von zehn zu drei gewahrt.
Die Verwertungsgesellschaften bestehen auf der Beibehaltung der Mindestvergütun- gen in Ziff. 20 des Tarifs. Sie sollen gewährleisten, dass die Rechtsinhaber auch dann noch eine angemessene Entschädigung erhalten, wenn ihre Werke und Darbietungen mit minimalstem Ertrag oder Aufwand genutzt werden. Für Musikurheber handle es sich ferner um ausschliessliche Rechte und sie seien nicht verpflichtet, diese zu einem ’Schleuderpreis’ zu verkaufen.
Die Mindestvergütungen haben sich zwar im Laufe der Zeit durchgesetzt, sie werden jedoch durch die Angemessenheitskontrolle nach Art. 60 URG in Frage gestellt. Diese Art der Entschädigung ist deshalb fragwürdig, weil aufgrund der mangelnden Transparenz ihre Angemessenheit kaum überprüfbar ist. Damit lässt sich aber auch nicht feststellen, ob die gesetzlich vorgegebene Limite der Entschädigungen für Urheberrechte beziehungsweise von nachbarrechtlich geschützten Leistungen im Ein- zelfall überschritten wird. Eine solche Überschreitung wäre aber vor allem in den Fäl- len ungerechtfertigt, in denen sich die Mindestvergütung nicht auf marginale Nut- zungstatbestände bezieht, sondern auf die durchschnittliche Nutzung Anwendung findet. Ein hoher Verwaltungsaufwand ist für sich allein jedenfalls noch kein Recht- fertigungsgrund für die Einführung einer Mindestvergütung, die zu einer Überschrei- tung dieser gesetzlich vorgesehenen Höchstbelastung der Nutzer führt. Im vorliegen- den Tarif wird daher die Mindestvergütung gestrichen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sich die Einführung oder Beibehaltung einer Mindestvergütung in besonderen Fällen - gestützt auf den in Art. 60 Abs. 2 zweiter Satz URG enthalte- nen Vorbehalt - rechtfertigen lässt. Aufgrund der Streichung der Ziff. 20 muss sich
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15.
16.
die Kommission nicht mehr zu den entsprechenden Eventualanträgen äussern, die für
den Fall der Beibehaltung der Mindestvergütungen gestellt worden sind.
Die Bestimmung über einen Zuschlag bei Rechtsverletzungen (Ziff. 22 des Tarifs) wird von den Nutzern aus grundsätzlichen Überlegungen abgelehnt. Nach ihrer Auf- fassung sind die Folgen einer Rechtsverletzung nicht in einem Tarif zu regeln. Insbe- sondere sei es störend, wenn im Tarif eine Beweislastumkehr stipuliert werde. Zu- dem sei es nicht an den Verwertungsgesellschaften, eine Richterposition einzunehmen und allenfalls ohne Berücksichtigung des rechtlichen Gehörs eine Verschuldensform festzulegen.
Diese Regelung war bisher ein Bestandteil des allgemeinen Teils der Tarifordnung und fand in diesem Rahmen auch auf sämtliche Tarife der SUISA Anwendung; sie ist bis anhin noch nie beanstandet worden. Bei der Beurteilung dieser Tarifbestimmung ist zu beachten, dass, wer ohne Erlaubnis der SUISA ihr Repertoire verwendet, in die ausschliesslichen Rechte der Urheber und Urheberinnen eingreift und dadurch eine Rechtsverletzung begeht. Er könnte dafür zivil- und strafrechtlich belangt werden. Ausserdem verursacht ein Nutzer, der sich an die Regeln hält und eine entsprechende Verwendungsbefugnis einholt, den Verwertungsgesellschaften weniger hohe Verwal- tungskosten. Demnach ist gegen eine Verdoppelung der Urheberrechtsvergütung bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Vorgehen nichts einzuwenden (vgl. dazu Barre- let/Egloff, Das neue Urheberrecht, Art. 60, Rz. 4). Allerdings darf sich die Verdoppe- lung der Ansätze nur auf die Urheberrechte beziehen. In bezug auf die verwandten Schutzrechte ist der Zuschlag nicht gerechtfertigt, weil der Nutzer wegen der gesetzli- chen Lizenz hier gar keine Erlaubnis braucht. Die Bestimmung über einen Zuschlag bei Rechtsverletzungen wird unter diesen Voraussetzungen mit einer geänderten For- mulierung im Tarif belassen, die klar macht, dass keine Umkehr der Beweislast er-
folgt.
In seinem Entscheid zur Leerkassettenvergütung vom 24. März 1995 hat das Bundes-
gericht ebenfalls festgehalten, dass die Orientierung der Schiedskommission an aus-
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ländischen Durchschnittswerten angesichts des weiten Beurteilungsspielraumes der Kommission und der besonderen Schwierigkeiten im Leerkassettentarif nicht von vor- neherein als bundesrechtswidrig erscheint. Im Gegensatz zum Leerkassettentarif be- stehen in diesem Tarif jedoch genügende und klare Anhaltspunkte für eine Ange- messenheitsprüfung gemäss Art. 60 Abs. 2 URG. Unter diesen Umständen ist ein
Vergleich mit ausländischen Tarifen nicht erforderlich.
Der GT Y wird aufgrund dieser Erwägungen mit den obigen Änderungen und Strei- chungen genehmigt. Da es sich insbesondere beim Abonnementsradio um eine neue Nutzungsform handelt, mit der noch wenig Erfahrungen gesammelt werden konnte,
wird die Tarifdauer bis zum 31. Dezember 1997 verkürzt.
Das Dispositiv des vorliegenden Beschlusses wurde den Parteien mit Verfügung vom 29. Februar 1996 eröffnet.
Die Kosten des Verfahrens richten sich nach der Gebührenverordnung geistiges Ei- gentum (GVGE) vom 19. Oktober 1977 in der Fassung vom 17. Februar 1993. Die Schiedskommission erhebt somit gemäss Art. 2 Abs. 1 i.V.m dem Anhang IV dieser Verordnung eine Spruchgebühr von Fr. 3’000.--. Gemäss Art. 2a Abs. 2 sind die Ge- bühren grundsätzlich von denjenigen Verwertungsgesellschaften zu bezahlen, die eine Tätigkeit der Schiedskommission beanspruchen. Die Gebühr von Fr. 3’000.- wird so- mit der SUISA und der SWISSPERFORM auferlegt; die beiden Verwertungsgesell-
schaften haften für diesen Betrag solidarisch.
III Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
1. Der Gemeinsame Tarif Y (Abonnements-Radio und -Fernsehen) der Verwertungs-
gesellschaften SUISA und SWISSPERFORM in der Fassung vom 7. Juli 1994 wird
mit folgenden Änderungen genehmigt:
a.
Die folgenden Bestimmungen sind zu streichen:
(1) Ziff. 2 Absatz 2;
(2) Ziff. 3 Absatz 2;
(3) Ziff. 4 (Punkt 4);
(4) Ziff. 6 (zweiter Satz);
(5) Ziff. 8 Absatz 2.
Die Ziff. 14 Absatz 2 ist wie folgt umzuformulieren:
"Auf den nicht-codierten Teil wird der für ihn geltende Prozentsatz angewendet, sobald die Einnahmen daraus 10% der Gesamteinnahmen übersteigen’.
In Ziff. 16.1 ist die Abstufung betreffend Urheberrechte gemäss dem am 5. De- zember 1991 genehmigten Tarif Y (Ziff. 6) beizubehalten.
Die in Ziff. 16.2 enthaltenen Abstufungen für die verwandten Schutzrechte sind in der Weise den in Ziff. 16.1 vorzunehmenden Änderungen anzupassen, dass das Verhältnis Urheberrechte zu den verwandten Schutzrechten 4 zu 1 beträgt.
Die in Ziff. 19 Absatz 2 vorgesehenen jährlichen Pauschalentschädigungen wer- den sowohl für die Urheberrechte wie auch für die verwandten Schutzrechte auf 0,2 Promille festgelegt.
Die Ziff. 20 (Mindest-Vergütungen) ist zu streichen.
In Ziff. 22 (Zuschlag im Falle von Rechtsverletzungen) ist der Punkt 2 wie folgt zu ändern:
'- wenn ein Kunde absichtlich oder grobfahrlässig unrichtige oder lückenhafte Angaben oder Abrechnungen liefert; die Verdoppelung wird auf die falschen, lük- kenhaften oder fehlenden Angaben angewendet.
ESchK 52
h. Die Ziff. 39 ist anzupassen, da die Gültigkeitsdauer des Tarifs auf 3 Jahre bis zum 31. Dezember 1997 begrenzt wird.
2. Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 i.V. mit dem Anhang IV sowie auf Art. 2a Abs. 2 der Gebührenverordnung geistiges Eigentum (GVGE) vom 19. Oktober 1977 (in der Fas- sung vom 17. Februar 1993) wird der SUISA und der SWISSPERFORM die Spruch- gebühr von Fr. 3°000.-- auferlegt. Sie haften für diesen Betrag solidarisch.
3. Schriftliche Mitteilung an:
a. die Mitglieder der Spruchkammer b. die SUISA, Zürich
die SWISSPERFORM, Zürich
a 9
die Verhandlungspartner gem. Ziff. 1/4.
den Preisüberwacher
tai
pm
den Zentralen Finanzdienst EJPD (Auszug)
Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten
und verwandten Schutzrechten
Die Präsidentin Der Sekretär
EA
V. Bräm-Burckhardt C. Govoni
ESchK 53
Rechtsmittel:
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes- gericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 74 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 98 Bst. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspfle-
ge).