Aufführen von Ton- und Tonbildträgern zu Tanz und Unterhaltung im GastgewerbePDF322.12 kB22. August 1995
Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Commission arbitrale fédérale pour la gestion de droits d'auteur et de droits voisins
Commissione arbitrale federale per la gestione dei diritti d’autore e dei diritti affini
Beschluss vom 22. August 1995 betreffend den Zusatztarif H
(Aufführen von Ton- und Tonbildträgern zu Tanz und Unterhaltung im Gastgewerbe)
Besetzung:
Präsidentin: e Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg
Neutrale Beisitzer: e Danièle Wüthrich-Meyer, Nidau e Martin Baumann, St. Gallen
Vertreter der Urheber: e Willi Egloff, Bern
Vertreter der Werknutzer: e Bernard Cloétta, Kilchberg
Sekretär: e Carlo Govoni, Bern
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I In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben:
1. Mit Eingabe vom 29. November 1994 hat die Swissperform der Schiedskom-
mission den Antrag auf Genehmigung des Zusatztarifs H in der Fassung vom 17. November 1994 gestellt. Es handelt sich um einen Zusatztarif zum bereits bestehenden Tarif H der SUISA, den er hinsichtlich der Abgeltung der ver- . wandten Schutzrechte ergänzt, die mit dem neuen Urheberrechtsgesetz ein- geführt worden sind, das am 1. Juli 1993 in Kraft getreten ist. Der Tarif der Swissperform folgt auch in seiner Struktur demjenigen der SUISA, dessen Gültigkeitsdauer am 31. Dezember 1996 abläuft. Er ist so aufgebaut, dass er auf den 1. Januar 1997 zu einem gemeinsamen Tarif (Art. 47 Abs. 1 URG) mit demjenigen der SUISA zusammengefügt werden kann. Er soll aber auch die seit dem 1. Juli 1993 bereits vorgenommenen Nutzungen erfassen.
2. Aus dem Antrag und den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die
Swissperform mit den massgeblichen Nutzerverbänden über ihre Tarifvorlage im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG verhandelt hat und dabei eine Einigung so- wohl über die Höhe der Entschädigung als auch über die anderen im Tarif ge- regelten Fragen erzielt worden ist.
Da nicht alle Nutzerverbände an den Verhandlungen teilgenommen haben, wurde der Antrag der Swissperform gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV mit Präsi- dialverfügung vom 5. Dezember 1994 in die Vernehmlassung geschickt. Der Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer hat mit seiner schriftli- chen Stellungnahme vom 17. Januar 1995 der Schiedskommission bestätigt, dass die Swissperform mit ihm sowie mit den Organisationen des Gastgewer- bes (SWV Schweizer Wirteverband, ASCO Verband schweizerischer Kon- zertlokale, Cabarets, Dancings & Discos, SHV Schweizer Cafétier-Verband) in allen Punkten eine Einigung erzielen konnte. Weitere Stellungnahmen sind nicht eingegangen, obwohl in der Präsidialverfügung darauf hingewiesen wor- den ist, dass der Verzicht auf eine Stellungnahme als Zustimmung zum Tarif verstanden werde.
3. Mit Präsidialverfügung vom 21. April 1995 sind die Akten gestützt auf Art. 15
Abs. 2bis PUG dem Preisüberwacher zur Stellungnahme zugestellt worden. Mit Schreiben vom 26. April 1995 hat der Preisüberwacher der Schiedskom- mission mitgeteilt, dass er im vorliegenden Fall auf eine Untersuchung und die Abgabe einer Stellungnahme verzichte. Wenn sich die Verwertungsge- sellschaften mit den Nutzerverbänden über einen Tarif einigen könnten, sei in der Regel die Vermutung eines Preismissbrauchs auszuschliessen.
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4. Der Zusatztarif H der Swissperform bezieht sich in Übereinstimmung mit dem
entsprechenden SUISA-Tarif auf die Verwendung im Handel erhältlicher Ton- und Tonbildträger im Gastgewerbe bei Tanz- und anderen Unterhaltungsan- lässen. Im Unterschied zum Zusatztarif M für Hintergrundmusik geht es dabei um Anlässe, bei deren Veranstaltung die Musik eine besondere Rolle spielt und damit im Vordergrund steht.
Bei der Festlegung der Vergütung ist die Swissperform unter Berücksichti- gung von Art. 60 Abs. 2 URG von einem Verhältnis 10 : 3 zu der im SUISA- Tarif H enthaltenen Entschädigung ausgegangen. Sie hat sich schliesslich mit den Verhandlungspartnern auf eine stufenweise Erhöhung der Vergütung einigen können, die einen Ansatz von 10 : 0,5 für 1993, 10 : 1 für 1994 und
10 : 2,1 für 1995 bezogen auf die Entschädigung im SUISA-Tarif vorsieht.
Dabei soll die Vergütung für die 18 zurückliegenden Monate (Mitte 1993 bis Ende 1994) auf diejenige der Jahre 1995 und 96 umgelegt werden. Nach die- sem Abrechnungssystem ergibt sich für 1995 und 96 ein Vergütungsansatz von 10 : 2,8 im Verhältnis zur Urheberrechtsentschädigung. Um die im SUISA-Tarif vorgesehenen Rabatte gewähren zu können, ohne die Ver- gütung für die verwandten Schutzrechte weiter zu schmälern, einigte man sich in den Verhandlungen darauf, den Ansatz für 1995 und 96 auf 2,85 an- zuheben. Im übrigen bestehen keine Unterschiede zum SUISA-Tarif H. Das Inkasso soll auch für den Zusatztarif über die SUISA laufen.
Der Tarif soll rückwirkend auf den 1. Januar 1995 in Kraft treten und bis 31. Dezember 1996 gelten.
5. Da die massgebenden Nutzerverbände dem Antrag der Swissperform mehr-
heitlich ausdrücklich und im übrigen zumindest stillschweigend zugestimmt haben und der Preisüberwacher auf die Durchführung einer Untersuchung und die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet hat, wurde beschlossen, den Antrag auf dem Zirkulationsweg zu behandeln (Art. 11 URV).
6. Der zur Genehmigung vorgeschlagene Zusatztarif H hat in der deutschen und
französischen Version den folgenden Wortlaut:
1.1
2.1
2.2
2.3
2.4
SWISSPERFORM
Zusatztarif H
(Aufführungen von Ton- und Tonbildträgern zu Tanz und Unterhaltung im Gastgewerbe)
Entwurf vom 17. November 1994
Begriffe
Zusatztarif
Der vorliegende Tarif versteht sich als Zusatztarif zum SUISA-Tarif H, welcher von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urhe- berrechten am 14. Dezember 1992 genehmigt und im Schweizerischen Han- delsamtsblatt Nr. 254 vom 31. Dezember 1992 veröffentlicht wurde. Der Tarif richtet sich an die Inhaber und Pächter von Betrieben, welche Musik ab Ton- und Tonbildträgern zu Tanz und Unterhaltung aufführen. Sie werden nach- stehend ,, Kunden" genannt.
Gegenstand des Tarifes
Dieser Tarif bezieht sich auf die Nutzung von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern gemäss Art. 35 URG, soweit sie im Rahmen zu Tanz und Unter- haltung aufgeführt werden.
Der Tarif betrifft nicht Aufführungen mit live-Musik.
Aufführungen zu Tanz und Unterhaltung sind gleichgestellt:
Aufführungen zu Shows und Attraktionen (Artisten, Tänzerinnen, usw.)
Aufführungen durch Disc- oder Video-Jockeys
- Karaoke-Aufführungen
Von diesem Tarif ausgenommen sind alle Verwendungen von im Handel
erhältlichen Ton- und Tonbildträgern, die in anderen Tarifen von SWISS-
PERFORM geregelt sind, so insbesondere:
- das Aufführen von Ton- und Tonbildträgern in Musikautomaten (Zusatztarif Ma)
- das Aufführen von Ton- und Tonbildträgern zu Tanz und Unterhaltung (Zusatztarif Hb)
Der Tarif bezieht sich nicht auf das Ueberspielen von Ton- und Tonbildträgern durch die Kunden. Das Ueberspielen bezw. Kopieren von Ton- und Tonbild- trägern bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Interpreten und des Pro- duzenten. SWISSPERFORM verfügt nicht über die ausschliesslichen Verviel- faltigungsrechte der Interpreten und der Produzenten.
3. Entschädigung
3.1 Die Entschädigungen werden berechnet
a) aufgrund der Anzahl der anwesenden Personen, d.h. aller Personen, die den Betrieb während der Dauer der Musik an einem Musiktag besuchen
b) nach der Kategorie des Lokals, die sich nach der Summe von höchstem Eintrittspreis und Preis für das billigste (gebräuchliche) alkoholische Ge- tränk wie folgt bestimmt
Kategorie A bis Fr. 7.50 KategorieB mehr als Fr. 7.50 bis Fr. 15.— Kategorie C mehr als Fr. 15.— bis Fr. 25.— Kategorie D über Fr. 25.—
Sind die Preise nicht jeden Tag gleich hoch, so wird die Kategorie für jeden Wochentag bestimmt.
Werden keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt, so gilt der Preis für das billigste nichtalkoholische Getränk.
Es ist unerheblich, ob Getränke vom Kunden selbst oder von Dritten ausge- schenkt werden.
Wird Eintritt ausschliesslich gegen einen Mitgliederbeitrag während einer
bestimmten Periode gewährt, so gilt als Eintrittspreis dieser Mitgliederbeitrag, geteilt durch die Anzahl Wochen, während deren er zum Eintritt berechtigt.
3.2 Die Entschädigungen pro Tag betragen für 1995 / 1996:
Anzahl Personen Kat. A Kat. B Kat. C Kat. D Fr. Fr. Fr. Fr. bis 50 2.85 3.90 5.75 7.60 51- 100 3.35 4.45 6.65 8.90 101- 150 4.20 5.55 8.35 11.10 151- 200 5.10 6.65 10. 13.35 201- 250 5.85 7.80 11.65 15.55 251- 300 6.65 8.90 13.35 17.80 301- 400 8.35 11.10 16.65 22.25 401- 500 10.— 13.35 20.— 26.65 501- 600 11.65 15.55 23.35 31.10 601 - 700 13.35 17.80 26.65 35.55 701 - 800 15.— 20.— 30.-- 40.— 801- 900 16.65 22.25 33.35 44.45 901 - 1000 18.35 24.45 36.65 48.90
und für je weitere
100 Personen oder
Teile davon 8.90 13.35 17.80 26.65
Die Entschädigung beträgt in allen Fällen mindestens Fr. 25.--.
Ermässigung
Auf den Vergütungen gemäss Ziff. 3.2 werden die Ermässigungen nach
Ziff. 25 und 26 des SUISA-Tarifes H analog gewährt. =
Abrechnung Die Abrechnung und das Inkasso der Entschädigungen für die verwandten
Schutzrechte gemäss diesem Zusatztarif erfolgt Über SUISA zusammen mit der Abrechnung und dem Inkasso für die Urheber gemäss SUISA-Tarif H.
Verzeichnisse der aufgeführten Tonträger / Tonbildträger
Für die Dauer des Zusatztarifes H wird auf die nach Ziff. 36 des SUISA-Tarifes der SUISA gelieferten Verzeichnisse abgestellt.
Gültigkeitsdauer
Dieser Zusatztarif ist vom 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1996 gültig.
Er tritt mit der Genehmigung durch die Eidg. Schiedskommission rückwirkend auf den 1. Januar 1995 in Kraft.
SWISSPERFORM
Tarif complémentaire H
(Utilisations de phono- et de vidéogrammes pour manifestations dansantes
1.1
2.1
2.2
2.3
2.4
et récréatives dans l'industrie hôtelière)
Projet du 17 novembre 1994
Définitions
Tarif complémentaire
Le présent tarif s'entend comme tarif complémentaire au tarif H de SUISA, qui a été approuvé par la Commission arbitrale fédérale en matière de gestion des droits d'auteur le 14 décembre 1992 et publié dans la Feuille officielle suisse du commerce n° 254 du 31 décembre 1992. Ce tarif s'adres- se aux propriétaires et gérants d'établissements de l'industrie hôtelière qui utilisent des phono- et des videogrammes lors de manifestations dansantes et récréatives. Ils sont nommés ci-après "clients".
Etendue du tarif
Le présent tarif se rapporte à l'utilisation de phono- et de vidéogrammes disponibles sur le marché au sens de l'art. 35 LDA lors de manifestations dansantes et récréatives.
N'entrent pas dans ce tarif les manifestations avec des exécutions de musique "live".
Sont considérées égales aux manifestations dansantes etrecreatives:
- les utilisations pour accompagner des shows ou des attractions (artistes, danseuses, etc.);
- les exécutions effectuées par des disc-jockeys ou des video-jockeys;
- les manifestations de karaoke.
Sont exclus de ce tarif toutes les utilisations de phono- ou de vidéogrammes
disponibles sur le marché faisant l'objet d'autres tarifs de SWISSPERFORM,
notamment:
- l'utilisation de phono- et de videogrammes par le biais de juke-boxes ou de vidéo-juke-boxes (tarif complémentaire Ma);
- l'utilisation de phono- et de vidéogrammes lors de manifestations dansantes et récréatives (tarif complémentaire Hb).
Le présent tarif ne s'applique pas au repiquage de phono- ou de vidéo- grammes par les clients. Le repiquage ou la copie de phono- ou de vidéogrammes nécessite l'autorisation expresse des interprètes et des producteurs. SWISSPERFORM ne dispose pas des droits de reproduction exclusifs des interprètes et des producteurs.
3.1
3.2
Redevances
Les redevances sont calculées
a) en fonction du nombre de personnes présentes, c'est-à-dire toutes les personnes fréquentant l'établissement au cours de l'exécution musicale
lors d'un jour de musique;
b) selon la catégorie du local qui se détermine d'après la somme du prix d'entrée le plus cher et du prix de la boisson alcoolisée (courante) la
moins chère comme suit:
Catégorie A
jusqu'à
CategorieB plus de Fr. 7.50 jusqu'à Catégorie C plus de Fr. 15.- jusqu'à
Catégorie D
plus de
Fr. 7.50 Fr. 15. Fr. 25.— Fr. 25.—
Si les prix des consommations varient selon les jours, la catégorie est déter- minée pour chaque jour de la semaine.
Si aucune boisson alcoolisée n'est servie, le prix de la boisson sans alcool la
moins chère fait foi.
Peu importe que les boissons soient servies par le client ou par des tiers.
Si, pendant une période donnée, l'accès à l'établissement est exclusive- ment autorisé contre le paiement d'une cotisation de membre, tient lieu de prix d'entrée ladite cotisation, divisée par le nombre de semaines au cours desquelles elle donne droit à une entrée.
Les redevances s'élèvent par jour en 1995 / 1996:
nombre de personnes
bis 50 51- 100 101- 150 151- 200 201- 250 251 300 301- 400 401- 500 501 600 601 700 701- 800 801- 900 901 - 1000
et pour chaque 100 per- sonnes supplémentaires ou fractions de ce nombre
Cat. A Cat. B Cat. C Cat. D Fr. Fr. Fr. Fr. 2.85 3.90 5.75 7.60 3.35 4.45 6.65 8.90 4.20 5.55 8.35 11.10 5.10 6.65 10.— 13.35 5.85 7.80 11.65 15.55 6.65 8.90 13.35 17.80 8.35 11.10 16.65 22.25 10.-- 13.35 20.-- 26.65 11.65 15.55 23.35 31.10 13.35 17.80 26.65 35.55 15.-- 20.-- 30.-- 40.— 16.65 22.25 33.35 44.45 18.35 24.45 36.65 48.90 8.90 13.35 17.80 26.65
Dans tous les cas, la redevance s'élève au moins à Fr. 25.--.
Rabais
Sur lesredevances selon chiffre 3.2 un rabais est accorde analogiguement aux chiffres 25 et 26 du tarif H de SUISA. ni
Décompte
Les redevances dues pour les droits Voisins selon ce tarif complémentaire seront facturées et encaissées par l'administration de SUISA conjointement avec la facturation et l'encaissement des droit des auteurs selon le tarif H de SUISA.
Relevés des phono- et des vidéogrammes utilisés
SWISSPERFORM se sert des relevés de SUISA selon chiffre 36 du tarif SUISA pour la durée du tarif complémentaire H.
Durée de validité
Le présent tarif est valable du ler juillet 1993 au 31 décembre 1996.
Il entre en vigueur avec effet rétroactif au ler janvier 1995 dès son approbation par la Commission arbitrale fédérale.
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Die Schiedskommission zieht in Erwägung:
Die Schiedskommission ist gemäss Art. 40 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 URG nur für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen zuständig, die sich auf Rechte beziehen, deren Verwertung unter die Bundesaufsicht fällt. Bei einem neuen Tarif, wie er der Schiedskommission im vorliegenden Fall von der Swissperform zur Genehmigung unterbreitet wird, ist folglich vorab zu prüfen, ob er überhaupt der Kognition der Schiedskommission untersteht. Der Zusatztarif H bezieht sich auf die verwandten Schutzrechte in bezug auf die Verwendung von Ton- und Tonbildträger zu Aufführungszwecken. Dafür sieht Art. 35 Abs. 1 URG einen Vergütungsanspruch der ausübenden Künst- ler vor. Die Geltendmachung dieses Vergütungsanspruchs ist gemäss Art.
35 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 Bst. b URG nur durch eine unter
Bundesaufsicht stehende Verwertungsgesellschaft und unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften zulässig. Damit ist die Zuständigkeit der Schiedskommission für die Prüfung und Genehmigung des Zusatztarifs H gegeben.
Nach Art. 47 Abs. 1 URG haben die im gleichen Nutzungsbereich tätigen Verwertungsgesellschaften einen gemeinsamen Tarif aufzustellen und eine gemeinsame Zahlstelle zu bezeichnen. Daneben sieht Art. 83 Abs. 1 URG vor, dass nach altem Recht genehmigte Tarife bis zum Ablauf ihrer Gültig- keitsdauer in Kraft bleiben. Gemäss diesen beiden Bestimmungen kann erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des auf die Abgeltung von Urheberrechten beschränkten SUISA-Tarifs H ein gemeinsamer Tarif für Urheber- und ver- wandte Schutzrechte aufgestellt und genehmigt werden.
Für die Zwischenzeit muss jedoch eine Übergangslösung gefunden werden, weil gemäss Art. 83 Abs. 2 URG die neuen Vergütungen nach Art. 13, 20 und 35 URG bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes - also seit dem 1. Juli
1993 - geschuldet sind. Diese Aufgabe erfüllt der vorliegende Zusatztarif: er
schafft Klarheit über die rückwirkenden Forderungen und schliesst die Lücke zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes und der Genehmigung des ge- meinsamen Tarifs, was auch im Interesse der Nutzer liegt.
Art. 47 Abs. 1 URG hat den Zweck, die Nutzer vor Nachteilen zu schützen, die durch ein unkoordiniertes Vorgehen verschiedener Verwertungsgesell- schaften in demselben Nutzungsbereich entstehen könnten. Auch unter die- sem Gesichtspunkt ist das Vorgehen der Swissperform nicht zu beanstan- den, in Ergänzung des SUISA-Tarifs H einen Zusatztarif für die Abgeltung der verwandten Schutzrechte aufzustellen.
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3. Da der Zusatztarif H in seinem Aufbau und in seinen einzelnen Bestimmun-
gen dem SUISA-Tarif entspricht, besteht auch unabhängig von der teils aus- drücklichen teils stillschweigenden Zustimmung der massgebenden Nutzer- verbände eine gewisse Gewähr für seine Angemessenheit. Die Entschädi- gungsansätze beruhen auf derselben Basis, die auch für den Tarif der SUISA als Berechnungsgrundlage gedient haben. Auch die Tarifabstufungen sowie die Ermässigungen stimmen mit denjenigen des SUISA-Tarifs überein und sind folglich nicht zu beanstanden.
Die Entschädigungsansätze sind als angemessen zu beurteilen. Sie sind einerseits zwischen den Verhandlungsparteien ausgehandelt worden und sie bewegen sich anderseits im Rahmen der durch Art. 60 Abs. 2 URG vorgege- benen Relation zwischen der Urheberrechtsentschädigung und der Entschä- digung für die verwandten Schutzrechte. Ausgehend von dem sich aus der vorerwähnten Bestimmung ergebenden Verhältnis von 10 : 3 sowie unter Be- rücksichtigung der in der Periode vom 1. Juli 1993 bis Ende 1994 erfolgten Nutzung haben sich die Parteien für 1995 und 1996 auf Entschädigungsan- sätze geeinigt, die einem Verhältnis von 10 : 2,85 entsprechen. Unter Be- rücksichtigung der Tatsache, dass mit diesem Ansatz auch die rückwirkende Nutzungsperiode abgedeckt wird, liegt dieser im Verhältnis zur Urheber- rechtsentschädigung des SUISA-Tarifs noch erheblich unter dem gesetzlich zulässigen Grenzwert.
4. Die differenzierte Regelung der rückwirkenden Anwendung des Tarifs wird
durch Art. 83 Abs. 2 URG legitimiert und entspricht dem Vorschlag des Bun- desamtes für geistiges Eigentum, die rückwirkenden Forderungen durch einen Zuschlag auf den Entschädigungsansatz für die dem Inkrafttreten des Tarifs folgende Nutzungsperiode zu kompensieren. Sie ist im übrigen eben- falls Gegenstand des zwischen den Parteien zustande gekommenen Ver- handlungsergebnis.
5. In den übrigen Punkten stimmt der Zusatztarif, wie bereits erwähnt, weitge-
hend mit dem von der Schiedskommission bereits genehmigten SUISA-Tarif M überein und gibt diesbezüglich ebenfalls zu keinen Beanstandungen An- lass.
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Il Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
1. Der vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 vorgesehene Zusatz-
tarif H der Swissperform wird genehmigt.
2. Der Swissperform wird gestützt auf Art. 2a Abs. 2 der Gebührenverordnung
vom 17.2.1993 eine Spruchgebühr von Fr. 1’500.-- auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an:
die Mitglieder der Spruchkammer
die Swissperform
die Verhandlungspartner
Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
Die Präsidentin Der Sekretär V. Bräm C. Govoni
Rechtsmittel
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 98 lit. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Fassung vom 20. Dezember 1968).