Neues bei der selbständigen ErwerbstätigkeitNeuerungen bei der selbständigen Erwerbstätigkeit aufgrund der Unternehmenssteuerreform II vom 16.12.2009 (Direkte Bundessteuer)PDF273.4
090 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben
Direkte Bundessteuer
Bern, 16. Dezember 2009
Kreisschreiben Nr. 26
Neuerungen bei der selbständigen Erwerbstätigkeit aufgrund der Unternehmenssteuerreform II
Eidgenössische Steuerverwaltung Eigerstrasse 65
3003 Bern
www.estv.admin.ch 1-026-D-2009-d
1. Gegenstand des Kreisschreibens
Mit dem Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Verbesserung der steuerlichen Rah- menbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (Unternehmenssteuer- reformgesetz II) wurden für die Besteuerung der selbständigen Erwerbstätigkeit verschiede- ne Neuerungen eingeführt. Diese Neuerungen sind in den folgenden Artikeln im Bundesge- setz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) festgehalten.
Art. 18a Aufschubstatbestände Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privat- vermögen überführt, so kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Ein- kommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer mass- gebender Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben. Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen. Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben weitergeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkom- menssteuer massgebenden Werte übernehmen.
Art. 30 Ersatzbeschaffungen Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermö- gens.
Art. 37b Liquidationsgewinne Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Ein- kommen zu besteuern. Einkaufbeiträge gemäss Artikel 33 Absatz 1 Bundstabe d sind ab- ziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d nachweist, zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 36 berechnet. Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Restbetrages massgebend, es wird aber in jedem Fall eine Steuer zu einem Satz von mindestens 2 Prozent erhoben. Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächt- nisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Ab- rechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblas- sers.
2. Aufschubstatbestände
2.1. Überführung einer Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Ge-
schäftsvermögen in das Privatvermögen
Als Liegenschaft gelten Grundstücke im Sinne von Artikel 655 ZGB. Der Aufschub ist aus- schliesslich für jene Liegenschaften möglich, die der selbständig Erwerbende in seinem An- lagevermögen hält, nicht hingegen für Liegenschaften des Umlaufvermögens (gewerbsmäs- siger Liegenschaftenhandel). Dient eine Liegenschaft mehrheitlich der selbständigen Er- werbstätigkeit des Steuerpflichtigen, so verbleibt sie im Geschäftsvermögen.
Der Aufschub wird nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person gewährt und kann nur für den Wertzuwachsgewinn geltend gemacht werden. Bei einem Aufschub wird die Differenz zwi- schen dem Einkommenssteuerwert und den Anlagekosten, d.h. im Wesentlichen die wieder eingebrachten Abschreibungen, sofort besteuert. Die Liegenschaft gilt daraufhin für Ein- kommenssteuerzwecke vollständig als ins Privatvermögen überführt. Als Konsequenz dar- aus sind Abschreibungen oder Aufwertungen nicht steuerwirksam. Die laufenden Liegen- schaftserträge stellen deshalb kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar.
Dient eine ins Privatvermögen überführte Liegenschaft, für die ein Besteuerungsaufschub nach Artikel 18a Absatz 1 DBG verlangt wurde, später wieder ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit, gilt sie erneut als Geschäftsvermögen (Art. 18 Abs. 2 DBG). Der Einkommenssteuerwert einer solchen Liegenschaft bemisst sich im Zeitpunkt der Über- führung ins Geschäftsvermögen nach Artikel 18a Absatz 1 DBG zuzüglich der wertvermeh- renden Investitionen während der privaten Nutzung.
Die Besteuerung des Wertzuwachsgewinnes wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben. Eine vorzeitige Beendigung des Aufschubs ist ausgeschlossen. Als Ver- äusserung gilt jede entgeltliche oder unentgeltliche Handänderung mit Ausnahme des Erb- ganges. Die Zuweisung einer Liegenschaft im Rahmen der Erbteilung gilt als Veräusserung (vgl. Ziffer 2.3 hienach). Der Wegzug des Eigentümers oder der Eigentümerin einer Liegen- schaft ins Ausland gilt nicht als Veräusserung. In einem solchen Fall kann jedoch eine Si- cherstellung nach Artikel 169 DBG erfolgen. Bei einer unterpreislichen Veräusserung an einen Nahestehenden ist auf dem Verkehrswert der Liegenschaft abzurechnen.
Erfolgt ein Aufschub, so ist die Differenz zwischen dem Verkaufserlös bzw. dem Verkehrs- wert einerseits und dem massgebenden Einkommenssteuerwert (Anlagekosten im Zeitpunkt des Steueraufschubs) zuzüglich der wertvermehrenden Investitionen seit der Überführung andererseits abzüglich der mit der Veräusserung zusammenhängenden Kosten steuerbar. Diese Differenz wird der AHV-Behörde gemeldet. Ist der Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Veräusserung unter den Einkommenssteuerwert gesunken, so kann dieser Verlust in derselben Steuerperiode vom übrigen Einkommen in Abzug gebracht werden. Darüber hinaus kann ein Verlustvortrag nur dann geltend gemacht werden, wenn eine selb- ständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Noch nicht verrechnete Vorjahresverluste aus einer früheren selbständigen Tätigkeit können nicht mehr verrechnet werden.
Im Verhältnis zur Besteuerung des Liquidationsgewinnes gemäss Artikel 37b DBG sind fol- gende Fälle zu unterscheiden:
- Die Überführung der Liegenschaft vom Geschäft- ins Privatvermögen fand vor der defi- nitiven Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit statt. Auf Antrag der steuerpflichti- gen Person ist die Besteuerung aufgeschoben worden. Nun wird die Liegenschaft im Rahmen der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit veräussert. In diesem Falle erfolgt die Besteuerung nach Artikel 18a Absatz 1 DBG. Die Regelung von Artikel 37b DBG findet keine Anwendung.
- Im Rahmen der definitiven Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit verlangt die steuerpflichtige Person für die Liegenschaft einen Besteuerungsaufschub nach Arti- kel 18a Absatz 1 DBG. In diesem Fall findet Artikel 37b DBG nur auf die Differenz zwi- schen dem Einkommenssteuerwert und den Anlagekosten, d.h. im Wesentlichen auf die wieder eingebrachten Abschreibungen, Anwendung.
Bestehende Reverslösungen, welche die Qualifikation einer Liegenschaft als Geschäftsver- mögen zum Gegenstand haben, gelten weiterhin. Artikel 18a Absatz 1 DBG ist für solche Fälle nur auf Antrag anwendbar. Nach dem 31. Dezember 2010 bleibt für neue Reverslö- sungen dieser Art kein Raum mehr.
2.2. Verpachtung eines Geschäftsbetriebes
Bei der Verpachtung eines Geschäftsbetriebes gilt die gesetzliche Vermutung, dass die ver- pachteten Güter im Geschäftsvermögen des Verpächters bleiben. Dies gilt auch für Betrie- be, deren bewegliches Vermögen an den Pächter verkauft wird. Eine Verpachtung liegt dann vor, wenn neben der Liegenschaft und den Geschäftseinrichtungen auch die Geschäftsbe- ziehungen überlassen werden.1 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebes wird nur noch aufgrund einer ausdrücklichen Erklärung der steuerpflichtigen Person als Überführung ins Privatvermögen betrachtet (Art. 18a Abs. 2 DBG). Erfolgt keine solche Erklärung, so gilt der daraus fliessende Ertrag als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Dieses Einkommen wird der AHV-Behörde gemeldet.
Erklärt die steuerpflichtige Person bei der Begründung oder während der Laufzeit der Ver- pachtung die Überführung des Geschäftsbetriebes ins Privatvermögen, so kann, soweit im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt sind, der Aufschub nach Artikel 18a Absatz 1 DBG oder die Besteuerung nach Artikel 37b DBG geltend gemacht werden.
Bestehende Reverslösungen, welche die Verpachtung eines Geschäftsbetriebes zum Ge- genstand haben, fallen unter Artikel 18a Absatz 2 DBG.
2.3. Aufschub der Besteuerung bei Erbteilung
Beim Tod eines selbständig Erwerbenden geht der Geschäftsbetrieb infolge Universalsuk- zession mit Aktiven und Passiven auf die Erbengemeinschaft über. Dieser Übergang löst keine Einkommenssteuerfolgen aus. Führen einzelne Erben oder Vermächtnisnehmer den Geschäftsbetrieb nicht weiter und treten daher ihre Anteile an die weiterführenden Erben ab, so realisieren die abtretenden Erben oder Vermächtnisnehmer einen steuerbaren Liquidati- onsgewinn. In diesem Fall können die weiterführenden Erben oder Vermächtnisnehmer den Erwerbspreis aktivieren oder in einer Steuerbilanz geltend machen.
Nach Artikel 18a Absatz 3 DBG kann die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben werden, soweit diese Erben die bisherigen, für die Einkommenssteuer massgebenden Werte über- nehmen. Die Erben, welche den Geschäftsbetrieb weiterführen, übernehmen damit die la- tente Liquidationssteuerlast auf dem Geschäftsvermögen. Wird der Geschäftsbetrieb von den weiterführenden Erben veräussert oder liquidiert, steht ihnen, soweit im Einzelfall die Voraussetzungen für sie selber erfüllt sind, der Aufschub nach Artikel 18a Absatz 1 DBG oder die Besteuerung nach Artikel 37b DBG offen.
Führt keiner der Erben oder Vermächtnisnehmer den Betrieb weiter, so können sie anstelle des Erblassers die Liquidationsgewinnbesteuerung nach Artikel 37b DBG geltend machen.
1 Bundesgericht im Entscheid BGE 103 II 253
3. Ersatzbeschaffung von Gegenständen des betriebsnotwendigen
Anlagevermögens
Bei der bisherigen Ersatzbeschaffung von betriebsnotwendigem Anlagevermögen eines Ge- schäftsbetriebes war die Übertragung der stillen Reserven beschränkt auf ein Ersatzobjekt mit gleicher Funktion. Neu wird nur noch verlangt, dass es sich bei der Ersatzbeschaffung wiederum um einen Gegenstand des betriebsnotwendigen Anlagevermögens handelt und sich dieses Gut in der Schweiz befindet. Das Erfordernis der gleichen Funktion wird fallenge- lassen. Die Ersatzbeschaffung muss in der Regel innerhalb von 2 Jahren seit der Veräusse- rung des Wirtschaftsguts erfolgen, ansonsten wird über die stillen Reserven abgerechnet. Bei der Ersatzbeschaffung von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Ver- mögens ist kein Steueraufschub möglich.
4. Besteuerung der Liquidationsgewinne bei Aufgabe der selbständigen
Erwerbstätigkeit
Die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nach Artikel 37b DBG ist in der Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit geregelt.
5. Inkrafttreten
Dieses Kreisschreiben tritt zusammen mit den Artikeln 18a, 30 Absatz 1 und 37b DBG sowie der Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit am 1. Januar 2011 in Kraft.