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Abteilung Bürgerrecht

Kapitel 4 Erleichterte Einbürgerung des Ehegatten einer Schweizerin oder eines Schweizers bei Aufenthalt in der Schweiz (Art. 21 Abs. 1 BüG)

Änderungskontrolle

Version Änderung / Punkt Inhalt Dezember 2019 411 Bei registrierter Partnerschaft ist nur eine or- dentliche Einbürgerung möglich

412/1 Aufenthalte unter einer falschen Identität Aufenthalte mit einem Touristenvisum

422/113 VOSTRA-Eintrag (Nichtbewährung während der Probezeit)

422/13 Präzisierungen zum Sprachnachweis

422/143 Ein Einbezug von minderjährigen Kindern in die Einbürgerung ist nur dann möglich, wenn der Elternteil sämtliche Einbürgerungsvoraus- setzungen erfüllt beziehungsweise persönli- che Verhältnisse geltend machen kann.

432 Die gesuchstellende Person legt dem Gesuch

um erleichterte Einbürgerung alle Dokumente bei, die in der Liste der erforderlichen Unterla- gen (Beilage zum Gesuchsformular) aufge- führt sind. Ausländische Dokumente sind zu übersetzen

433 Kein Zwang zum Einbezug der minderjährigen

Kinder

434 Formelle oder materielle Voraussetzungen

nicht erfüllt (rechtliches Gehör)

438/3 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung überge- ben werden

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Januar 2021 422/132 Neue Terminologie: fide-Test (bisher: Sprach- nachweis fide) und fide-Dossier (bisher: Vali- dierungsdossier B1)

September 2021 422/113 Anpassung betreffend ausländische Strafre- gistereinträge

September 2021 422/113 Einzelfallbeurteilung bei im Strafregister ein- getragener Landesverweisung

Juli 2022 411, 433 Erleichterte Einbürgerung bei eingetragener Partnerschaft, die in eine Ehe umgewandelt wurde / Anrechnung

Januar 2023 422/113 Fristen bis zum Nichterscheinen der VOSTRA-Einträge im Behördenauszug 2

August 2023 411, 433 Anrechnung einer vorangegangenen eingetra- genen Partnerschaft bei Umwandlung und Heirat

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Inhaltsverzeichnis

Einleitung ............................................................................................................................ 6 41 Formelle Voraussetzungen (Art. 21 Abs. 1 Bst. a-b BüG) .................................... 7 411 Dauer der ehelichen Gemeinschaft ...................................................................... 7 412 Aufenthalt in der Schweiz .................................................................................... 8 412/1 Begriff des Aufenthalts (Art. 33 BüG) ................................................................... 8 412/2 Unterbrechung des Aufenthalts (Art. 33 Abs. 2 und 3 BüG sowie Art. 16 BüV) .. 11 412/3 Bürgerrecht (Art. 21 Abs. 4 BüG) ....................................................................... 13 42 Materielle Voraussetzungen .............................................................................. 13

421 Spezifische materielle Voraussetzung: Tatsächliches Bestehen einer ehelichen

Gemeinschaft .................................................................................................... 13 421/1 Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft............................................................ 13 421/2 Zweifel an ehelicher Gemeinschaft .................................................................... 15

422 Gemeinsame materielle Voraussetzungen für die Fälle von erleichterter

Einbürgerung (Art. 20 BüG) ............................................................................... 16 422/1 Integrationskriterien (Art. 12 BüG) ..................................................................... 17 422/11 Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG) 17 422/111 Erhebliche oder wiederholte Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen und mutwillige Nichterfüllung wichtiger öffentlich- rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen (Art 4 Abs. 1 Bst. a und b BüV) .......................................................................................................................... 19 422/111/1 Erhebliche oder wiederholte Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen ................................................................................. 19 422/111/2 Finanzieller Leumund ........................................................................................ 21 422/111/21 Steuern ............................................................................................................. 22 422/111/22 Schuldbetreibung und Konkurs .......................................................................... 23 422/112 Öffentliche Billigung oder Werben für ein Verbrechen oder Vergehen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen (Art. 4 Abs. 1 Bst. c BüV) ...................................................... 25 422/113 Eintrag im Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Art. 4 Abs. 2 und 3 BüV) .......................................................................................................................... 25 422/114 Ausschluss der Einbürgerung bei hängigen Strafverfahren (Art. 4 Abs. 5 BüV) 36 422/12 Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 12 Abs. 1 Bst. b BüG) ... 37 422/121 Rechtsstaat und freiheitlich demokratische Grundordnung (Art. 5 Bst. a BüV) . 38 422/122 Grundrechte (Art. 5 Bst. b BüV) ......................................................................... 40 422/123 Verfassungsrechtliche Verpflichtungen (Art. 5 Bst. c BüV) ................................. 41 3/73

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422/124 Allgemeine Bemerkungen .................................................................................. 41 422/13 Fähigkeit, sich im Alltag in einer Landessprache zu verständigen (Art. 12 Abs. 1 Bst. c BüG) ........................................................................................................ 42 422/131 Erforderliches Sprachniveau (Art. 6 Abs. 1 BüV) ............................................... 43 422/132 Nachweis für die Sprachkompetenzen (Art. 6 Abs. 2 BüV) ................................ 44 422/14 Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 12 Abs. 1 Bst. d BüG) ............................................................................................................... 46 422/141 Effektive Teilnahme am Wirtschaftsleben (Art. 7 Abs. 1 BüV) ............................ 48 422/142 Erwerb von Bildung (Art. 7 Abs. 2 BüV) ............................................................. 49 422/143 Sozialhilfe (Art. 7 Abs. 3 BüV) ............................................................................ 50 422/144 Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (Art. 12 Abs. 1 Bst. e BüG und Art. 8 BüV) ..................................................................... 51 422/15 Berücksichtigung gewichtiger persönlicher Umstände ....................................... 53 (Art. 12 Abs. 2 BüG und Art. 9 BüV) .................................................................. 53 422/2 Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz .............................. 56 (Art. 11 Bst. C BüG und Art. 3 BüV) ................................................................... 56 422/21 Aktivitäten, die die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährden......... 56 422/211 Terrorismus (Art. 3 Bst. a BüG).......................................................................... 57 422/212 Gewalttätiger Extremismus (Art. 3 Bst. b BüV) ................................................... 57 422/213 Organisierte Kriminalität (Art. 3 Bst. c BüV) ....................................................... 57 422/214 Verbotener Nachrichtendienst (Art. 3 Bst. d BüV) .............................................. 58 422/215 Allgemeine Bemerkungen .................................................................................. 58 43 Verfahren zur erleichterten Einbürgerung bei Wohnsitz in der Schweiz ............. 60 431 Gesuchstellung .................................................................................................. 60

432 Gebühren, erforderliche Dokumente und formelle Prüfung der Gesuchs-

unterlagen ......................................................................................................... 60 433 Prüfung der formellen Voraussetzungen ............................................................ 62 434 Formelle oder materielle Voraussetzungen nicht erfüllt ...................................... 63 435 Eintreten und Erhebungsbericht......................................................................... 63

436 Prüfung der materiellen Voraussetzungen und zusätzliche Untersuchungs-

massnahmen ..................................................................................................... 67 437 Zustellung an den Heimatkanton, Antrag und Erklärungen ................................ 68 437/1 Zustellung an den Heimatkanton ....................................................................... 68 437/2 Antrag des Heimatkantons................................................................................. 68 4/73

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437/3 Erklärungen betreffend die eheliche Gemeinschaft und das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung .................................................................. 70 438 Entscheid........................................................................................................... 70 438/1 Einbürgerung ..................................................................................................... 70 438/2 Beschleunigtes Einbürgerungsverfahren ........................................................... 71 438/3 Ablehnung der Einbürgerung ............................................................................. 72 438/4 Aufhebung des Einbürgerungsentscheids.......................................................... 72

439 Inkrafttreten des Einbürgerungsentscheids und Eintrag in das Zivil-

standsregister .................................................................................................... 73

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Einleitung

Die erleichterte Einbürgerung des in der Schweiz lebenden Ehegatten einer Schweizerin oder eines Schweizers ist in Artikel 21 Absatz 1 BüG geregelt und stellt eine der im BüG vorgese- henen Arten der erleichterten Einbürgerung dar.

Die einbürgerungswillige Person kann das Schweizer Bürgerrecht erwerben, wenn sie die for- mellen und materiellen Voraussetzungen für diese Art der erleichterten Einbürgerung erfüllt. Die formellen Voraussetzungen sind im Vergleich zu denjenigen für die ordentliche Einbürge- rung weniger streng. Aufgrund der ehelichen Bindung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer wird davon ausgegangen, dass sich die betreffende Person leichter mit den Le- bensverhältnissen in der Schweiz vertraut gemacht hat. Die Revision des BüG bringt jedoch eine gewisse Verschärfung der materiellen Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung von in der Schweiz lebenden Ehegatten einer Schweizerin oder eines Schweizers mit sich. Diese nähern sich den Voraussetzungen an, die Bewerberinnen und Bewerber für eine ordent- liche Einbürgerung erfüllen müssen.

Das Verfahren zur erleichterten Einbürgerung nach Artikel 21 Absatz 1 BüG wird in erster Linie vom SEM durchgeführt, das in fine über die erleichterte Einbürgerung entscheidet.

Die erleichterte Einbürgerung des im Ausland lebenden Ehegatten einer Schweizerin oder eines Schweizers (Art. 21 Abs. 2 BüG) wird in Kapitel 5 dieses Handbuchs erläutert. Die an- deren Arten der erleichterten Einbürgerung sind in Kapitel 6 dieses Handbuchs beschrieben.

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41 Formelle Voraussetzungen (Art. 21 Abs. 1 Bst. a-b BüG)

Art. 21 BüG Ehefrau eines Schweizers oder Ehemann einer Schweizerin 1 Wer eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, kann nach der Eheschliessung mit ei- ner Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie oder er: a. seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau lebt; b. sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.

Artikel 21 Absatz 1 BüG ermöglicht dem Ehegatten einer Schweizerin oder eines Schweizers, ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung zu stellen, sofern sie oder er:

• seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Ehemann oder der Schweizer Ehefrau lebt; und

• sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.

Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

411 Dauer der ehelichen Gemeinschaft

Art. 10 BüV Eheliche Gemeinschaft 1 Eine eheliche Gemeinschaft setzt das formelle Bestehen einer Ehe sowie eine tatsächliche Lebensgemeinschaft voraus, in der der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Ge- meinschaft intakt ist. 2 Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wich- tige Gründe geltend gemacht werden und die eheliche Gemeinschaft weiter besteht. 3 Die eheliche Gemeinschaft muss im Zeitpunkt der Gesuchstellung und im Zeitpunkt der Einbürgerung bestehen.

Nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a BüG muss die Bewerberin oder der Bewerber seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau gelebt haben.

Die eheliche Gemeinschaft beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Ehe durch eine Zivilstands- beamtin oder einen Zivilstandsbeamten in der Schweiz oder im Ausland gültig geschlossen wird. Bei einer nach Schweizer Recht gültigen eingetragenen Partnerschaft, welche in eine Ehe umgewandelt wurde, wird die Dauer der vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft

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an die Ehedauer angerechnet (Art. 35a Abs. 2 PartG). Heiraten eingetragene Partner / einge- tragene Partnerinnen (ohne die Partnerschaft in eine Ehe umzuwandeln), wird die Dauer der vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft nur an die Ehedauer angerechnet, wenn die Heirat vor dem 1. Juli 2022 erfolgte. Bei einer Heirat nach dem 1. Juli 2022 wird eine vorange- gangene eingetragene Partnerschaft nicht an die Ehedauer angerechnet (Art. 35a Abs. 2 PartG e contrario). Für weitere Details diesbezüglich vgl. Ziff. 433.

412 Aufenthalt in der Schweiz

Nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b BüG muss die Bewerberin oder der Bewerber sich wäh- rend insgesamt fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten haben, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs. Bei einbürgerungswilligen Personen, die in der Schweiz leben und mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind, wird vermutet, dass aufgrund ihrer Ehe mit einem Schweizer Staatsangehörigen eine enge Beziehung zur Schweiz besteht; diese Vermutung kann widerlegt werden.

412/1 Begriff des Aufenthalts (Art. 33 BüG)

Art. 33 BüG Aufenthalt 1 An die Aufenthaltsdauer angerechnet wird der Aufenthalt in der Schweiz mit Aufenthaltstitel in Form: a. einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung; b. einer vorläufigen Aufnahme; die Aufenthaltsdauer wird zur Hälfte angerechnet; oder c. einer vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausge- stellten Legitimationskarte oder eines vergleichbaren Aufenthaltstitels.

Grundsatz

Ehegatten einer Schweizerin oder eines Schweizers müssen in erster Linie die Voraussetzung eines Aufenthalts in der Schweiz erfüllen, wenn sie gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 BüG ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung einreichen.

Grundsätzlich zählt jeder tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz gemäss den ausländerrecht- lichen Bestimmungen als Anwesenheit im Sinne der Einbürgerungsvoraussetzungen. Die ein- bürgerungswillige Person muss nachweisen, dass sie die Voraussetzungen für den Aufenthalt in der Schweiz erfüllt bzw. dass sie einigermassen beständig und dauerhaft an einem be- stimmten Ort auf Schweizer Staatsgebiet lebt. Am Aufenthaltsort müssen familiäre, berufliche oder schulische Beziehungen bestehen, aber auch besondere materielle Beziehungen, die den Lebensmittelpunkt der einbürgerungswilligen Person in der Schweiz widerspiegeln und mit welchen Rechtswirkungen verbunden sind.

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Die Bewerberin oder der Bewerber muss vor und zum Zeitpunkt der Gesuchstellung, während des Einbürgerungsverfahrens und bis zum Entscheid über die erleichterte Einbürgerung eine gültige Aufenthaltsbewilligung besitzen.

• Vor Einreichung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung. Es können nur be- stimmte Aufenthalte mit einem Aufenthaltstitel nach Artikel 33 BüG an die Aufenthalts- dauer in der Schweiz vor der Gesuchstellung angerechnet werden.

• Zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung. So- bald die Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren in der Schweiz erreicht ist (Art. 21 Abs. 1 Bst. b BüG), muss die Bewerberin oder der Bewerber einen im AIG vorgesehe- nen ausländerrechtlichen Status besitzen, um ein Gesuch um erleichterte Einbürge- rung einreichen zu können. Der ausländische Ehegatte einer Schweizerin oder eines Schweizers und seine ledigen Kinder unter 18 Jahren haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B), wenn sie mit der Schweize- rin oder dem Schweizer zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Die Bewerberin oder der Bewerber muss somit keine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen.

• Während des Einbürgerungsverfahrens und bei der erleichterten Einbürgerung. Die Bewerberin oder der Bewerber muss eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, die während des Verfahrens und bis zum Entscheid über die erleichterte Einbürgerung gültig ist.

Aufenthaltsstatus, der an die Aufenthaltsdauer in der Schweiz vor Einreichung des Ge- suchs um erleichterte Einbürgerung angerechnet wird (Art. 33 Abs. 1 BüG)

• Abschliessende Liste der zugelassenen Aufenthaltsstati. Artikel 33 Absatz 1 BüG führt die Aufenthaltstitel auf, die an die Aufenthaltsdauer in der Schweiz angerechnet werden können.

• Arten der zugelassenen Aufenthaltsstati. Nach Artikel 33 Absatz 1 Bst. a–c BüG ist jeder Aufenthalt in der Schweiz mit einem der folgenden Aufenthaltstitel anzurechnen:

- Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B, Art. 33 AIG und Art. 71 Abs. 1 VZAE);

- Niederlassungsbewilligung (Ausweis C, Art. 34 AIG und Art. 71 Abs. 1 VZAE);

- vorläufige Aufnahme (Ausweis F, Art. 71a Abs. 1 Bst. c VZAE), wobei nur die Hälfte der Aufenthaltsdauer angerechnet wird; oder

- vom EDA ausgestellte Legitimationskarte (Art. 17 V-GSG und Art. 71a Abs. 2 VZAE) oder ein vergleichbarer Aufenthaltstitel (beispielsweise ein Ausweis Ci).

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Aufenthaltsstati, die nicht an die Aufenthaltsdauer in der Schweiz angerechnet werden

• Ausweis L. Ein Kurzaufenthalt in der Schweiz mit einem Ausweis L (Art. 41 Abs. 1 AIG und Art. 71 Abs. 1 VZAE) kann nicht an die Aufenthaltsdauer in der Schweiz vor Ein- reichung des Einbürgerungsgesuchs angerechnet werden.

• Ausweis G. Ein Aufenthalt in der Schweiz mit einem Ausweis G (Art. 35 AIG und Art. 71a Abs. 1 Bst. a VZAE), der für eine Grenzgängerbewilligung ausgestellt wurde, kann nicht an die Aufenthaltsdauer in der Schweiz vor Einreichung des Einbürgerungsge- suchs angerechnet werden.

• Ausweis N. Der Aufenthalt eines Asylsuchenden in der Schweiz mit einem Ausweis N (Art. 42 AsylG und Art. 71a Abs. 1 Bst. b VZAE) kann nicht an die Aufenthaltsdauer in der Schweiz angerechnet werden.

• Ausweis S. Ein Aufenthalt in der Schweiz mit einem Ausweis S (Art. 74 AsylG und Art. 71a Abs. 1 Bst. d VZAE), der für eine schutzbedürftige Person ausgestellt wurde, kann nicht an die Aufenthaltsdauer in der Schweiz vor Einreichung des Einbürgerungsge- suchs angerechnet werden.

Übrige Aufenthalte, die nicht an die Aufenthaltsdauer in der Schweiz angerechnet wer- den

Aufenthalte unter einer falschen Identität werden nicht an die Aufenthaltsdauer im Sinne von Art. 33 BüG angerrechnet, da die gesuchstellende Person dadurch willentlich ihre Mitwir- kungspflicht verletzt. Dieses Vorgehen stellt zudem eine Täuschung der Behörden und allen- falls eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.

Aufenthalte mit einem Touristenvisum (Visum C bzw. Schengen Visum) werden nicht an die Aufenthaltsdauer im Sinne von Art. 33 BüG angerechnet, da diese nicht die erforderliche Stabilität des Wohnsitzes aufweisen und nicht einem Aufenthaltstitel gleichgestellt sind.

Aufenthaltsdauer Die einbürgerungswillige Person kann nur dann eine erleichterte Einbürgerung beantragen, wenn sie einen Aufenthalt von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz nachweist, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs (Art. 21 Abs. 1 Bst. b BüG).

Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer in der Schweiz sind zwei Elemente zu berücksichti- gen:

• In der Regel wird die gesamte Aufenthaltsdauer vom SEM retroaktiv berechnet, wo- bei:

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− die Berechnung ab dem Datum der Gesuchstellung bei der bezeichneten Be- hörde beginnt;1

− der Aufenthalt der Bewerberin oder des Bewerbers auf dem Staatsgebiet der Schweiz unterbrochen sein kann.

• Die Bewerberin oder der Bewerber muss sich während eines Jahres vor Einreichung des Gesuchs ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Bei der Berechnung dieser Aufenthaltsdauer ist das Datum der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs beim SEM massgebend. Es ist jedoch zu prüfen, ob eine Unterbrechung des Aufent- halts nach Artikel 33 Absatz 3 BüG vorliegt.

412/2 Unterbrechung des Aufenthalts (Art. 33 Abs. 2 und 3 BüG sowie Art. 16 BüV)

Art. 33 BüG Aufenthalt 2 Kurzfristiges Verlassen der Schweiz mit der Absicht auf Rückkehr unterbricht den Aufent- halt nicht. 3 Der Aufenthalt in der Schweiz gilt als bei der Abreise ins Ausland aufgegeben, wenn die Ausländerin oder der Ausländer sich bei der zuständigen Behörde abmeldet oder während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland weilt.

Art. 16 BüV Aufenthalt Der Aufenthalt im Ausland für höchstens ein Jahr im Auftrag des Arbeitgebers oder zu Aus- oder Weiterbildungszwecken gilt als kurzfristiges Verlassen der Schweiz mit der Absicht auf Rückkehr.

Wenn die einbürgerungswillige Person die Schweiz während einer gewissen Zeit vor Einrei- chung ihres Gesuchs verlassen hat, ist zu prüfen, ob ihre Abreise den Aufenthalt in der Schweiz unterbricht oder ob sie ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Artikel 21 Ab- satz 2 BüG einreichen kann.

Als ununterbrochen geltender Aufenthalt

Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer gilt der Aufenthalt als ununterbrochen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:

• die Schweiz kurzfristig, das heisst für weniger als sechs Monate, verlässt mit der Ab- sicht auf Rückkehr (Art. 33 Abs. 2 BüG);

1 MAHON/SOW, Art. 15 BüG, Nr. 13

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• sich für höchstens ein Jahr aus beruflichen Gründen oder zu Aus- oder Weiterbildungs- zwecken im Ausland aufhält (Art. 16 BüV).

Als unterbrochen geltender Aufenthalt

Geht der Aufenthalt im Ausland über die maximale Aufenthaltsdauer von einem Jahr hinaus, ist er auch dann als unterbrochen zu erachten, wenn er aus beruflichen Gründen oder für eine Aus- oder Weiterbildung erfolgt.

Nach Artikel 33 Absatz 3 BüG gilt der Aufenthalt auch bei der Abreise ins Ausland als aufge- geben, wenn die Bewerberin oder der Bewerber: • sich bei der zuständigen Behörde abmeldet; oder • während mehr als sechs Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten tat- sächlich im Ausland lebt.

Besonderheiten

Während des Einbürgerungsverfahrens kann die einbürgerungswillige Person sich länger als sechs Monate aus beruflichen Gründen oder für eine Aus- oder Weiterbildung im Ausland auf- halten, ohne eine Unterbrechung ihres Aufenthalts in der Schweiz zu befürchten, sofern sie ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz behält und ihre Absicht auf Rückkehr nachweist.2

Bei der Prüfung, ob die Bewerberin oder der Bewerber in der Schweiz lebt, sind die Gesamt- umstände massgebend.3 Beispielsweise wird ein Aufenthalt in der Schweiz angenommen, ob- wohl die betreffende Person sich im Ausland aufhält; der Aufenthalt darf aber unabhängig von seiner Art (Aus- oder Weiterbildung oder berufliche Gründe) nicht länger als zwölf Monate dauern.

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Gesuch nach Artikel 21 Absatz 1 oder nach Artikel 21 Absatz 2 BüG behandelt werden soll, ist der Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Gesuchstellung massgebend.4 Falls die einbürgerungswillige Person nach der Einreichung ihres Gesuchs um erleichterte Einbürgerung nach Artikel 21 Absatz 1 BüG ihren Aufenthalt in der Schweiz endgültig unterbricht und mit dem Schweizer Ehegatten im Ausland lebt, ist das Gesuch ge- mäss diesem Artikel zu behandeln, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Schweiz jedoch für unbestimmte Zeit verlässt und die Lebensgemeinschaft mit dem Schweizer Ehegatten nicht fortführt, wird das Gesuch um erleichterte Einbürgerung abgewiesen.

2 BGE 106 Ib 1 E. 2b

3 Ibidem

4 Botschaft vom 4. März 2011, S. 2856

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412/3 Bürgerrecht (Art. 21 Abs. 4 BüG)

Art. 21 BüG Ehefrau eines Schweizers oder Ehemann einer Schweizerin 4 Die eingebürgerte Person erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizeri- schen Ehegatten. Besitzt dieser mehrere Kantons- und Gemeindebürgerrechte, so kann sie sich dafür entscheiden, nur ein Kantons- und Gemeindebürgerrecht zu erwerben.

Eingebürgerte Personen erwerben grundsätzlich alle Kantons- und Gemeindebürgerrechte des Schweizer Ehegatten, es sei denn, sie informieren das SEM vor dem Einbürgerungsent- scheid schriftlich auf dem Postweg darüber, dass sie auf bestimmte Bürgerrechte verzichten.

Die Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht oder dessen Wiedererwerb sind auf kantonaler Ebene geregelt. Die eingebürgerte Person muss sich bei der Heimatgemeinde des Ehegatten über die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Bürgerrechts erkundigen.

42 Materielle Voraussetzungen

421 Spezifische materielle Voraussetzung: Tatsächliches Bestehen einer

ehelichen Gemeinschaft

421/1 Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft

Eine eheliche Gemeinschaft im Sinne des BüG kann nur vorliegen, wenn sie tatsächlich be- steht und stabil ist. Der Wille der Ehegatten, eine eheliche Gemeinschaft zu leben, muss intakt sein.5 Grundsätzlich müssen die Ehegatten an derselben Adresse zusammenleben, und es dürfen keine Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestehen. Die eheliche Gemeinschaft muss auf die Zukunft gerichtet sein.

Auch wenn sich die gesellschaftliche Wahrnehmung der ehelichen Gemeinschaft mit dem Sit- tenwandel geändert hat, findet im Bürgerrecht die traditionelle Auffassung der ehelichen Ge- meinschaft Anwendung. Ehepaaren steht die Wahl der Lebensform frei, sie können aber kei- nen Anspruch auf Einbürgerung geltend machen, wenn die tatsächlich gelebte Lebensform nicht den Anforderungen des Gesetzgebers gemäss dem BüG entspricht.6

Es ist zu prüfen, ob sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch im Zeitpunkt der Einbür- gerung eine tatsächliche Lebensgemeinschaft besteht, die Gewähr für die Stabilität der Ehe

5 BGE 135 II 161 E. 2 6 Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-955/2008 vom 15. Juli 2011 E. 10.4 und C-7291/2014 vom

22. April 2016 E. 9.3 13/73

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bietet (Art. 10 Abs. 3 BüV). Zu diesem Zweck unterzeichnen die einbürgerungswillige Person und ihr Ehegatte eine Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft. Darin bestätigen sie, dass sie in einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft leben und dass andernfalls die Einbürgerung nach Artikel 36 BüG nichtig erklärt werden kann.

Besonderheiten

Nach der Gesuchstellung und bei der Prüfung des Bestehens einer ehelichen Gemeinschaft sind die folgenden besonderen Situationen zu berücksichtigen, die sich darauf auswirken kön- nen, ob auf das Gesuch eingetreten wird:

• Anrechnung einer früheren Ehe mit einem Schweizer Staatsangehörigen. Eine frühere Ehe mit einem Schweizer Staatsangehörigen kann nicht angerechnet werden.7

Tod des Schweizer Ehepartners während des Einbürgerungsverfahrens. Die er- leichterte Einbürgerung ist in diesem Fall grundsätzlich weiterhin möglich, falls die Be- werberin oder der Bewerber die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt und sofern nicht erhebliche Zweifel bestehen, dass vor dem Ableben des Schweizer Ehegatten eine tatsächliche und stabile eheliche Gemeinschaft bestanden hat.8 Die erleichterte Einbürgerung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber im Zeitpunkt des Todes ihres Schweizer Ehegatten die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllte.9 Hinge- gen ist eine erleichterte Einbürgerung nicht möglich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber sich in der Zwischenzeit wieder mit einer Ausländerin oder einem Ausländer verheiratet hat.10

• Gesuchstellung nach dem Tod des Ehegatten. Stirbt der Schweizer Ehegatte vor Einreichung des Gesuchs, ist eine Einbürgerung nicht mehr möglich.11

• Getrennter Wohnsitz der Ehepartner aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen.12 Die erleichterte Einbürgerung setzt voraus, dass die Ehepartner in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammen- leben. Ein getrennter Wohnsitz führt jedoch nicht zur Ablehnung des Gesuchs, wenn dafür berufliche oder gesundheitliche Gründe vorliegen. In diesem Fall ist der auf die Zukunft gerichtete Ehewille objektiv zu prüfen. Lebt ein Ehegatte aus beruflichen Grün- den im Ausland, prüft die Behörde, ob sich die Ehegatten regelmässig sehen. Dies kann anhand von Belegen nachgewiesen werden. Ein getrennter Wohnsitz aus steu- erlichen Gründen stellt hingegen einen Grund für die Ablehnung des Einbürgerungs- gesuchs dar.

7 Botschaft vom 4. März 2011, S. 2856

8 Botschaft vom 4. März 2011, S. 2856

9 Ibidem

10 Ibidem

11 Ibidem

12 BGE 121 II 49 E. 2

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421/2 Zweifel an ehelicher Gemeinschaft

Grundsatz

Bestehen erhebliche Zweifel daran, dass eine tatsächliche, stabile Lebensgemeinschaft be- steht, kann die zuständige Behörde sich auf eine Reihe von Indizien stützen, um ihre Ableh- nung der erleichterten Einbürgerung zu begründen, da die eheliche Gemeinschaft sich auf psychische Gegebenheiten bezieht und in den privaten Bereich fällt.

Die zuständige Behörde verfügt über einen gewissen Ermessensspielraum, sie darf diesen aber nicht missbräuchlich ausüben. Sie darf sich weder auf unangemessene Kriterien stützen noch einen Entscheid erlassen, der willkürlich ist oder dem Grundsatz der Verhältnismässig- keit widerspricht. Und schliesslich darf sie nur relevante Umstände berücksichtigen.

Das SEM kann namentlich folgende Indizien berücksichtigen, um seine Zweifel zu begründen:

• Die Ehegatten leben getrennt; ein Ehegatte ist ausgezogen oder beide Ehegatten ha- ben vor der Gesuchstellung beschlossen, getrennt zu leben. • Es wurden Eheschutzmassnahmen eingeleitet bzw. verfügt.

• Zum Zeitpunkt der Gesuchstellung oder des Einbürgerungsentscheids besteht ein Scheidungsverfahren, das von einem oder beiden Ehegatten eingeleitet worden ist.

• Kurz vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens wurde die Ehe gerichtlich getrennt.

• Es liegt ein Fall häuslicher Gewalt vor.

• Die einbürgerungswillige Person oder der Schweizer Ehegatte bietet nach der Heirat sexuelle Handlungen gegen Entgelt an.13

• Einer der Ehegatten unterhält aussereheliche Beziehungen oder hat solche unterhal- ten.

• Die einbürgerungswillige Person oder der Schweizer Ehegatte verkehrt im Milieu der Prostitution.

• Die einbürgerungswillige Person oder der Schweizer Ehegatte verkehrt im Drogenmi- lieu.

• Eine Schweizerin oder ein Schweizer schliesst eine Ehe mit einer ausländischen Per- son, um insbesondere dem ausländischen Ehegatten zu einer Aufenthaltsbewilligung

13 Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-934/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.3 und C-

5145/2007 vom 15. April 2009 E. 4.2 15/73

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zu verhelfen; dies stellt aber nicht an sich den Willen der Ehegatten, eine tatsächliche eheliche Gemeinschaft zu begründen, in Frage und kann nur dann ein Indiz für eine Scheinehe darstellen, wenn weitere beunruhigende Faktoren vorliegen, etwa ein gros- ser Altersunterschied zwischen den Ehegatten.14

• Es besteht der begründete Verdacht, dass einer der Ehegatten eine Scheinehe, eine zweite Ehe, namentlich eine religiöse Eheschliessung eingegangen ist, während die erste Ehe noch nicht aufgelöst worden ist und somit ein Fall von Bigamie vorliegt.

• Es wurde ein Verfahren betreffend Kindesanerkennung oder –aberkennung durchge- führt.

Falls die Zweifel über das Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft bestehen bleiben, ordnet die zuständige Behörde weitere Abklärungen an um zu bestimmen, ob eine tatsächliche, stabile und intakte, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft besteht.

422 Gemeinsame materielle Voraussetzungen für die Fälle von

erleichterter Einbürgerung (Art. 20 BüG)

Art. 20 BüG Materielle Voraussetzungen 1 Bei der erleichterten Einbürgerung müssen die Integrationskriterien nach Artikel 12 Absätze

1 und 2 erfüllt sein.

2 Die erleichterte Einbürgerung setzt zusätzlich voraus, dass die Bewerberin oder der Bewer- ber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. 3 Für Bewerberinnen und Bewerber, die keinen Aufenthalt in der Schweiz haben, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 und 2 sinngemäss.

Artikel 20 Absatz 1 BüG verweist auf die Kriterien nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 BüG hin- sichtlich der materiellen Voraussetzungen, die bei einer erleichterten Einbürgerung erfüllt sein müssen.

In allen Fällen, die in den Geltungsbereich der erleichterten Einbürgerung fallen, müssen die gemeinsamen materiellen Voraussetzungen erfüllt sein.

14 Bundesgerichtsentscheid 1C_180/2014 vom 2. September 2014 E. 2.1.2

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Abteilung Bürgerrecht

Art. 12 BüG Integrationskriterien 1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: a. im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; b. in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung; c. in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verstän- digen; d. in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und e. in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird. 2 Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemes- sen Rechnung zu tragen.

422/1 Integrationskriterien (Art. 12 BüG)

Das neue Bürgerrechtsgesetz gleicht den Integrationsgrad, der für eine erleichterte Einbürge- rung erforderlich ist, demjenigen für eine ordentliche Einbürgerung an.15

Somit sind die Integrationskriterien, die für die ordentliche Einbürgerung gelten, auch im Be- reich der erleichterten Einbürgerung anwendbar.

422/11 Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG)

Art. 12 BüG Integrationskriterien

1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:

a. im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;

Art. 4 BüV Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

1 Die Bewerberin oder der Bewerber gilt als nicht erfolgreich integriert, wenn sie oder er die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beachtet, dass sie oder er:

15 Vernehmlassungsentwurf zur Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom 19. August 2015, S. 10

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Abteilung Bürgerrecht

a. gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen erheblich oder wiederholt missachtet;

b. wichtige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht er- füllt; oder

c. nachweislich Verbrechen oder Vergehen gegen den öffentlichen Frieden, Völker- mord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, oder Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt.

2 Die Bewerberin oder der Bewerber gilt zudem als nicht erfolgreich integriert, wenn im Straf- register-Informationssystem VOSTRA ein sie betreffender Eintrag mit folgendem Inhalt für das SEM einsehbar ist:

a. eine unbedingte Strafe oder eine teilbedingte Freiheitsstrafe für ein Vergehen oder ein Verbrechen;

b. eine stationäre Massnahme bei Erwachsenen oder eine geschlossene Unterbrin- gung bei Jugendlichen;

c. ein Tätigkeitsverbot, ein Kontakt- und Rayonverbot oder eine Landesverweisung;

d. eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, eine be- dingte Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, ein bedingter oder teilbedingter Frei- heitsentzug von mehr als 3 Monaten oder eine bedingte oder teilbedingte gemein- nützige Arbeit von mehr als 360 Stunden als Hauptsanktion;

e. eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen, eine be- dingte Freiheitsstrafe von höchstens 3 Monaten, ein bedingter oder teilbedingter Freiheitsentzug von höchstens 3 Monaten oder eine bedingte oder teilbedingte ge- meinnützige Arbeit von höchstens 360 Stunden als Hauptsanktion, sofern sich die betroffene Person in der Probezeit nicht bewährt hat.

3 In allen anderen Fällen, in denen im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein Eintrag für das SEM einsehbar ist, entscheidet das SEM unter Berücksichtigung der Höhe der Sank- tion, ob die Integration der Bewerberin oder des Bewerbers erfolgreich ist. Eine erfolgreiche Integration darf nicht angenommen werden, solange eine angeordnete Sanktion noch nicht vollzogen oder eine laufende Probezeit noch nicht abgelaufen ist.

4 Für ausländische Strafregistereinträge gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäss.

5 Bei hängigen Strafverfahren gegen eine Bewerberin oder einen Bewerber sistiert das SEM das Einbürgerungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens durch die Strafjustiz.

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Abteilung Bürgerrecht

Begriff

Zur Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gehört die Respektierung der schwei- zerischen und, soweit ausländische Bestimmungen im schweizerischen Recht sinngemäss Geltung finden, der ausländischen Rechtsordnung.16

• Die Rechtsordnung umfasst die Gesamtheit aller Regeln, die in einem Staat zu einem gegebenen Zeitpunkt die Rechtsstellung der Menschen und das Rechtsverhältnis der Menschen untereinander regeln.

• Die Konformität mit der schweizerischen Gesetzgebung bezieht sich praxisgemäss so- wohl auf die strafrechtliche Situation als auch auf den finanziellen Leumund.

• Die Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann dazu führen, dass die zuständige Behörde die Ausweisung der Bewerberin oder des Bewerbers aus der Schweiz anordnet (Art. 80 VZAE).

422/111 Erhebliche oder wiederholte Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen und mutwillige Nichterfüllung wichtiger öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen (Art 4 Abs. 1 Bst. a und b BüV)

422/111/1 Erhebliche oder wiederholte Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen

Art. 4 BüV Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

1 Die Bewerberin oder der Bewerber gilt als nicht erfolgreich integriert, wenn sie oder er die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beachtet, dass sie oder er:

a. gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen erheblich oder wiederholt missachtet;

Die einmalige Missachtung gesetzlicher Vorschriften oder die Verübung eines Bagatelldelikts stellt kein Einbürgerungshindernis dar.17 Demgegenüber sind wiederholte, aber relativ geringe Verstösse in ihrer Gesamtheit als schwere Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erachten.18

Bei der Prüfung, ob gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen in schwerwiegen- der Weise missachtet wurden, ist Folgendes zur berücksichtigen:

16 Botschaft vom 4. März 2011, S. 2833

17 Erläuternder Bericht des EJPD vom 19. August 2015, S. 8

18 Ibidem

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Abteilung Bürgerrecht

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Abteilung Bürgerrecht

• die Natur des bedrohten Rechtsguts; und

• die Zuordnung einer Straftat zu einem Bereich besonders schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension.

Bei der Prüfung, ob gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen wiederholt miss- achtet wurden, ist Folgendes zu berücksichtigen:19

• die Häufigkeit der Gesetzeswidrigkeiten, unter Berücksichtigung einer möglichen Zu- nahme des Schweregrads; und

• es wird keine schlechte Prognose gestellt.

422/111/2 Finanzieller Leumund

Art. 4 BüV Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung 1 Die Bewerberin oder der Bewerber gilt als nicht erfolgreich integriert, wenn sie oder er die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beachtet, dass sie oder er: b. wichtige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht er- füllt;

Grundsatz

Die Konformität mit der schweizerischen Gesetzgebung bemisst sich insbesondere an einem einwandfreien finanziellen Leumund. Dazu zählen das Erfüllen der steuerlichen Verpflichtun- gen gegenüber dem Gemeinwesen sowie das Fehlen von Betreibungen und Verlustscheinen. Das SEM kann die erleichterte Einbürgerung verweigern, wenn Steuerausstände, Betreibun- gen oder Verlustscheine im Betreibungsregisterauszug aus den letzten fünf Jahren vor der Gesuchstellung vorhanden sind.

Der finanzielle Leumund ist nicht als vorbildlich zu erachten:20

• wenn die Bewerberin oder der Bewerber wichtige öffentlich-rechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt (beispielsweise bei Steuer-, Krankenkassen- oder Bussenausständen);

• wenn die Bewerberin oder der Bewerber wichtige privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt (beispielsweise bei Mietausständen, Nichtbezahlung von familienrechtlichen Un- terhalts- und Unterstützungsbeiträgen oder Anhäufung von Schulden).

19 BGE 139 II 121 E. 6.3

20 Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 11

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Abteilung Bürgerrecht

In diesen Fällen wird der Bewerberin oder dem Bewerber die erleichterte Einbürgerung ver- weigert.

Haftung für die Schulden des Ehegatten21

Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen, unabhängig vom gewählten Güterstand.22

Die Ehegatten können jedoch, unabhängig vom gewählten Güterstand, solidarisch haften:

• wenn die Schulden aufgrund der laufenden Bedürfnisse der Familie oder des Haus- halts (beispielsweise Mietzins) entstanden sind;

• wenn ein von einem Ehegatten abgeschlossener Vertrag oder das Gesetz Solidarhaf- tung vorsieht (beispielsweise Leasingvertrag).

422/111/21 Steuern

Grundsatz

Die Erfüllung der Steuerpflicht gehört zu den Verpflichtungen der Bewerberin oder des Bewer- bers gegenüber dem Gemeinwesen und stellt ein wichtiges Kriterium für die Einbürgerung dar.

Bei Steuerrückständen in den letzten fünf Jahren vor der Gesuchstellung ist eine Einbürgerung nicht möglich. Um zu beurteilen, ob die einbürgerungswillige Person ihre Steuerpflicht in der Schweiz erfüllt, darf nur die definitive Steuer berücksichtigt werden. Provisorisch veranlagte Steuern werden nicht berücksichtigt.

Die Bewerberin oder der Bewerber kann bei Einreichung des Einbürgerungsgesuchs keine wichtigen persönlichen Gründe für die Nichterfüllung der Steuerpflicht geltend machen. Denn grundsätzlich hat die Steuerverwaltung diese Gründe bei der Steuerveranlagung bereits be- rücksichtigt.

Solidarhaftung von zusammenwohnenden Ehegatten für die Einkommenssteuer

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist (Art. 13 Abs. 1 DBG). Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Einkommen der Kinder fällt (Art. 13 Abs. 1 DBG).

21 JEANDIN, S. 33 ff.

22 Siehe Art. 202 und 249 ZGB

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Abteilung Bürgerrecht

Ein Ehegatte ist zahlungsunfähig, wenn Verlustscheine gegen ihn vorliegen, wenn ein Kon- kursverfahren gegen ihn eröffnet wurde oder wenn weitere Anzeichen darauf hinweisen, dass er nicht in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen dauerhaft nachzukommen.23

Einsprache gegen die Steuerveranlagung

Bei einer Einsprache gegen die definitive Steuerveranlagung muss die einbürgerungswillige Person gleichwohl ihren steuerlichen Verpflichtungen nachkommen. Sie kann bei der Steuer- behörde Beschwerde erheben.

Ausschluss von Zahlungsvereinbarungen und Zahlungsaufschub

Soweit das Steuersystem die Beiträgsfähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers berück- sichtigt, akzeptiert das SEM nicht, dass die betreffende Person sich auf eine Zahlungsverein- barung mit der Steuerbehörde berufen kann. Dieser Ausschluss ist aus Gründen der Gleich- behandlung gerechtfertigt.

Ein Zahlungsaufschub wird nicht berücksichtigt. Die einbürgerungswillige Person muss ihre Steuern vollständig bezahlt haben.

Steuerbefreiung / Steuererlass

Bei steuerbefreiten Bewerberinnen und Bewerbern gilt die Steuerpflicht als rechtmässig erfüllt.

422/111/22 Schuldbetreibung und Konkurs

Grundsatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Betreibung oder ein Konkurs ein Einbürgerungshinder- nis darstellt, ist immer die gesamte Situation zu würdigen. Zudem ist sicherzustellen, dass alle übrigen Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung erfüllt sind.

Eintragung im Betreibungs- und Konkursregister

Das SEM stützt sich bei seiner Beurteilung auf den Auszug aus dem Betreibungs- und Kon- kursregister, der bei der Prüfung des finanziellen Leumunds massgebend ist. Das Einsichts- recht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens.24 Die zuständige Verwaltungs- behörde kann jedoch auch nach Erlöschen dieses Rechts im Interesse eines bei ihr hängigen Verfahrens einen solchen Auszug verlangen.25 Einträge im Betreibungs- und Konkursregister,

23 PHILIPPIN/REISER/VUILLEUMIER, S. 58

24 Art. 8a Abs. 4 SchKG

25 Idem

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Abteilung Bürgerrecht

die vor mehr als fünf Jahren vor Einreichung des Einbürgerungsgesuchs erstellt wurden, wer- den vom SEM nicht berücksichtigt.

Eine oder mehrere Betreibungen über einen Betrag, der CHF 1500 übersteigt und im Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister aufgeführt ist, gegen die kein Rechtsvorschlag er- hoben und die nicht bezahlt wurden, stellen ein Hindernis für eine erleichterte Einbürgerung dar.

Falls im Auszug ein Rechtsvorschlag im Zusammenhang mit einer Betreibung aufgeführt ist, ist das SEM nicht befugt, die Berechtigung der Schuld zu beurteilen. Das SEM kann zusätzli- che Angaben verlangen, und die einbürgerungswillige Person muss gemäss ihrer Mitwirkungs- pflicht (Art. 21 BüV) die erforderlichen Dokumente beibringen. Wenn die einbürgerungswillige Person gegen einen Zahlungsbefehl einen Rechtsvorschlag erhebt, muss sie das SEM über das weitere Betreibungsverfahren auf dem Laufenden halten. Solange das Betreibungsverfah- ren läuft, kann das SEM nicht über das Einbürgerungsgesuch entscheiden.

Die Bewerberin oder der Bewerber kann bei Steuer-, Miet-, Krankenkassen- und Bussenaus- ständen betrieben werden, aber auch bei Nichtbezahlung von familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsbeiträgen oder generell bei Anhäufung von Schulden.26

Lohnpfändung

Wenn gegenüber der Bewerberin oder dem Bewerber eine Lohnpfändung besteht, ist die Ein- bürgerung erst möglich, nachdem diese aufgehoben wurde. Der Lohn darf während längstens zwölf Monaten ab dem Tag des Pfändungsvollzugs gepfändet werden, und dies pro Gläubiger oder Gläubigergruppe.

Verlustschein

Im Betreibungsregister aufgeführte Verlustscheine stellen grundsätzlich ein Einbürgerungshin- dernis dar, wenn sie während der letzten fünf Jahre vor Einreichung des Einbürgerungsge- suchs ausgestellt wurden.

26 Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 11

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Abteilung Bürgerrecht

422/112 Öffentliche Billigung oder Werben für ein Verbrechen oder Vergehen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen (Art. 4 Abs. 1 Bst. c BüV)

Art. 4 BüV Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

1 Die Bewerberin oder der Bewerber gilt als nicht erfolgreich integriert, wenn sie oder er die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beachtet, dass sie oder er:

c. nachweislich Verbrechen oder Vergehen gegen den öffentlichen Frieden, Völker- mord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, oder Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt.

Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt dann vor, wenn konkrete An- haltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der einbürgerungswilligen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE).

Es ist auf die Bestimmungen der Artikel 258–264j StGB Bezug zu nehmen, um Straftaten als solche Verbrechen oder Vergehen einzuordnen. Das öffentliche Billigen oder Werben muss nachgewiesen werden.

422/113 Eintrag im Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Art. 4 Abs. 2 und 3 BüV)

Art. 4 BüV Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

2 Die Bewerberin oder der Bewerber gilt zudem als nicht erfolgreich integriert, wenn im Straf- register-Informationssystem VOSTRA ein sie betreffender Eintrag mit folgendem Inhalt für das SEM einsehbar ist:

a. eine unbedingte Strafe oder eine teilbedingte Freiheitsstrafe für ein Vergehen oder ein Verbrechen;

b. eine stationäre Massnahme bei Erwachsenen oder eine geschlossene Unterbrin- gung bei Jugendlichen;

c. ein Tätigkeitsverbot, ein Kontakt- und Rayonverbot oder eine Landesverweisung;

d. eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, eine be- dingte Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, ein bedingter oder teilbedingter Frei- heitsentzug von mehr als 3 Monaten oder eine bedingte oder teilbedingte gemein- nützige Arbeit von mehr als 360 Stunden als Hauptsanktion;

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Abteilung Bürgerrecht

e. eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen, eine be- dingte Freiheitsstrafe von höchstens 3 Monaten, ein bedingter oder teilbedingter Freiheitsentzug von höchstens 3 Monaten oder eine bedingte oder teilbedingte ge- meinnützige Arbeit von höchstens 360 Stunden als Hauptsanktion, sofern sich die betroffene Person in der Probezeit nicht bewährt hat.

3 In allen anderen Fällen, in denen im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein Eintrag für das SEM einsehbar ist, entscheidet das SEM unter Berücksichtigung der Höhe der Sank- tion, ob die Integration der Bewerberin oder des Bewerbers erfolgreich ist. Eine erfolgreiche Integration darf nicht angenommen werden, solange eine angeordnete Sanktion noch nicht vollzogen oder eine laufende Probezeit noch nicht abgelaufen ist.

Grundsatz

Hat die Bewerberin oder der Bewerber vor Einreichung des Einbürgerungsgesuchs oder wäh- rend des Einbürgerungsverfahrens eine strafbare Handlung begangen, muss die zuständige Behörde dies bei der Prüfung des Gesuchs bis zur vollständigen Entfernung des Eintrags be- rücksichtigen;27 dabei ist es unerheblich, ob die Strafe bestätigt wurde oder ob ein Verfahren hängig ist.

Da die Einbürgerung den letzten Integrationsschritt darstellt, ist mit einer Einbürgerung zuzu- warten, bis ein Urteil dem Betroffenen auch aus strafrechtlicher Sicht nicht mehr entgegenge- halten werden kann.28

Besteht für die Bewerberin oder den Bewerber ein Strafregistereintrag, sind folgende Grund- sätze zu beachten:

• Wenn der Strafregistereintrag sich auf eines der in Artikel 4 Absatz 2 Bst. a–e BüV aufgeführten Elemente bezieht, ist von einer mangelnden Integration und einem unzu- reichenden Integrationswillen auszugehen. Es ist somit die Frist bis zum Nichterschei- nen im Behördenauszug 2 gemäss Art. 38 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Straf- register-Informationssystem VOSTRA (StReG)29 zu berücksichtigen. In einem solchen Fall fehlt nämlich der Respekt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und unseres Wertesystems, und die Einbürgerung ist bis zum Nichterscheinen der Strafe im Behör- denauszug 2 auszuschliessen.30

• Das Gesuch kann erst akzeptiert werden, wenn die Strafe im Behördenauszug 2 nicht mehr erscheint, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Der Eintrag erscheint nicht mehr, wenn die Frist nach Art. 38 Abs. 3 StReG abgelaufen ist.

27 Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 12

28 Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 12

29 Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA vom 17. Juni 2016 (StRG); in

Kraft getreten am 23. Januar 2023 (SR 330)

30 Ibidem

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Abteilung Bürgerrecht

• Die Fristen bis zum Nichterscheinen im Behördenauszug 2 gemäss Art. 38 Abs. 3 StReG gelten sinngemäss für altrechtliche und ausländische Urteile (Art. 36 Abs. 1 StReG).

• Die Bestimmungen des Strafregistergesetzes gelten für Urteile und nachträgliche Ent- scheide, die vor dessen Inkrafttreten rechtskräftig geworden sind (Art. 70 Abs. 1 StReG).

Berechnung des Datums des Nichterscheinens der Einträge im Behördenauszug 2 des Strafregister-Informationssystems VOSTRA

• Die Berechnungsregeln für das Datum des Nichterscheinens im Behördenauszug 2 von Strafurteilen aus VOSTRA sind sehr komplex ausgefallen, da diese Fristen vom System berechnet werden.

• Die Fristen sind jeweils abhängig von den im Strafurteil angeordneten Sanktionen – je nach Sanktionsmix im Urteil ergibt sich für die Berechnung ein anderes Bild.

• Neben gewissen Grundfristen und Zuschlägen für unterschiedliche Sanktionshöhen gibt es auch Mindestfristen, z.B. bei einer Landesverweisung oder bei einem Tätigkeits- bzw. Kontakt- und Rayonverbot.

• Auch der Fristbeginn ist nicht immer gleich geregelt. Während die Fristen für Strafen in der Regel mit Rechtskraft des Urteils zu laufen beginnen, sind die Fristen für stationäre und ambulante Massnahmen z.T. abhängig vom Ende dieser Massnahmen, was dazu führen kann, dass das Datum des Nichterscheinens im Behördenauszug 2 nicht be- rechnet werden kann, solange die Person nicht aus dieser Massnahme entlassen wor- den ist.

Bei Fragen zur Berechnung des Datums des Nichterscheinens im Behördenauszug 2 des Strafregister-Informationssystems VOSTRA gemäss Art. 38 Abs. 3 StReG kann die Bewerbe- rin oder der Bewerber sich an das BJ wenden.31

Es wird auch auf die Informationen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zum neuen Strafregistergesetz verwiesen: Das neue Strafregistergesetz trat am 23. Januar 2023 in Kraft (admin.ch).

31 https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/das-bj/kontakt.html

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Abteilung Bürgerrecht

Tabellarische Übersicht

Die nachfolgenden Tabellen zeigen in stark vereinfachter Form auf, welche Fristen abgewartet werden müssen, bevor ein Einbürgerungsgesuch eingereicht bzw. behandelt werden kann. Die Tabelle ist nur für Fälle gültig, in denen die entsprechenden Sanktionen ohne andere Sank- tionen angeordnet werden (da der Vorrang spezifischer Sanktionen hier nicht im Detail erörtert werden kann). Für eine wirklich korrekte Berechnung des Datums des Nichterscheinens müss- ten alle vorhandenen Sanktionseinträge (Strafen, Massnahmen, Verbote, usw.) berücksichtigt werden. Bei teilbedingten Strafen ist für die Behandlung durch das SEM die gesamte Höhe der Strafe (bedingt und unbedingt) massgebend. Die aufgeführten Beispiele von Sanktionen, Massnahmen, usw. sind somit nicht abschliessend.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass bei Urteilen mit bedingten oder teilbedingten Stra- fen die Probezeit mit dem im VOSTRA ersichtlichen Eröffnungsdatum zu laufen beginnt.

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Abteilung Bürgerrecht

Tabelle 1 Art. 4 Abs. 2 Bst. a BüV Unbedingte Strafe oder teilbedingte Freiheitsstrafe für ein Vergehen oder ein Verbrechen32

Die Behandlung durch das SEM erfolgt erst, nachdem der Eintrag im Strafregister- Informationssystem VOSTRA (Behördenauszug 2) nicht mehr erscheint. Unbedingte Strafe Fristen für das Nichterscheinen im Behördenaus- zug 2

Freiheitsstrafe von mindestens 5 Dauer der Strafe + zusätzlich 20 Jahre Jahren + Dauer einer bereits eingetragenen Freiheitsstrafe; berechnet ab Rechtskraft des Urteils (Art. 38 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 und Bst. b; Abs. 4 Bst. a StReG)

Freiheitsstrafe von mindestens 1 Dauer der Strafe + zusätzlich 15 Jahre und weniger als 5 Jahren + Dauer einer bereits eingetragenen Freiheitsstrafe; berechnet ab Rechtskraft des Urteils (Art. 38 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 und Bst. b; Abs. 4 Bst. a StReG)

Freiheitsstrafe unter 1 Jahr Dauer der Strafe + zusätzlich 10 Jahre + Dauer einer bereits eingetragenen Freiheitsstrafe; berechnet ab Rechtskraft des Urteils (Art. 38 Abs. 3 Bst. a Ziff. 3 und Bst. b; Abs. 4 Bst. a StReG)

Geldstrafe Datum der Rechtskraft + zusätzlich 10 Jahre (Art. 38 Abs. 3 Bst. d; Abs. 4 Bst. a StReG)

Gemeinnützige Arbeit 33 Datum der Rechtskraft + zusätzlich 10 Jahre (Art. 38 Abs. 3 Bst. d; Abs. 4 Bst. a StReG)

Teilbedingte Freiheitsstrafe Frist für das Nichterscheinen im Behördenauszug 2

Teilbedingte Freiheitsstrafe von Datum der Rechtskraft + zusätzlich 10 Jahre mindestens 1 Jahr bis zu höchstens (Art. 38 Abs. 3 Bst. d; Abs. 4 Bst. a StReG)

3 Jahren (Art. 43 Abs. 1 StGB)

32 Für Sanktionen gegenüber Kindern und Jugendlichen siehe Tabelle 7

33 Gemäss Art. 79a StGB (in Kraft seit 1.1.2018) ist die gemeinnützige Arbeit als Vollzugsform und nicht

mehr als eigenständige Sanktion zu erachten. 29/73

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Tabelle 2 Art. 4 Abs. 2 Bst. b BüV Stationäre Massnahme bei Erwachsenen34

Die Behandlung durch das SEM erfolgt erst, nachdem der Eintrag im Strafregister- Informationssystem VOSTRA (Behördenauszug 2) nicht mehr erscheint. Stationäre Massnahme bei Erwachsenen Frist für die Entfernung von Amtes wegen

Verwahrung und Massnahmen zur Behand- Ende der Massnahme + zusätzlich 15 Jahre lung von psychischen Störungen und zur (Art. 38 Abs. 3 Bst. g; Abs. 4 Bst. b StReG) Suchtbehandlung, usw. + Dauer der Reststrafe (Art. 38 Abs. 3 Bst. h StReG)

Tabelle 3 Art. 4 Abs. 2 Bst. c BüV Tätigkeitsverbot, Kontakt- und Rayonverbot oder Landesverweisung35

Die Behandlung durch das SEM erfolgt erst, nachdem der Eintrag im Strafregister- Informationssystem VOSTRA (Behördenauszug 2) nicht mehr erscheint. Tätigkeitsverbot, Kontakt- und Rayonver- Fristen für das Nichterscheinen im Behör- bot, Landesverweisung denauszug 2

Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 1 StGB Datum der Rechtskraft + zusätzlich 10 Jahre (Art. 38 Abs. 3 Bst. k; Abs. 4 Bst. a StReG) = Mindestfrist (falls andere Sanktionen zu längeren Fristen führen, sind diese massge- bend; Art. 38 Abs. 3 Bst. a bis l StReG) Die Frist beginnt an dem Tag, an dem das zuletzt endende Verbot abgelaufen ist (Art. 38 Abs. 4 Bst. c StReG).

Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 2-4 StGB Ende des Verbots + zusätzlich 10 Jahre (Art. 38 Abs. 3 Bst. m StReG) = Mindestfrist (falls andere Sanktionen zu längeren Fristen führen, sind diese massge- bend; Art. 38 Abs. 3 Bst. a bis l StReG) Die Frist beginnt an dem Tag, an dem das zuletzt endende Verbot abgelaufen ist (Art. 38 Abs. 4 Bst. c StReG).

34 Für Sanktionen gegenüber Kindern und Jugendlichen siehe Tabelle 7

35 Ibidem

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Kontakt- und Rayonverbot Ende des Verbots + zusätzlich 10 Jahre (Art. 38 Abs. 3 Bst. m StReG) = Mindestfrist (falls andere Sanktionen zu längeren Fristen führen, sind diese massge- bend; Art. 38 Abs. 3 Bst. a bis l StReG) Die Frist beginnt an dem Tag, an dem das zuletzt endende Verbot abgelaufen ist (Art. 38 Abs. 4 Bst. c StReG).

Landesverweisung Gemäss Art. 38 Abs. 3 Bst. n StReG erschei- nen Grundurteile, die eine Landesverwei- sung enthalten, so lange, als die betroffene Person mit dieser belegt ist. Dauert die Frist nach Art. 38 Abs. 3 Bst. a bis m StReG län- ger, so ist diese massgebend. In solchen Fällen erfolgt eine Einzelfallbeurteilung.

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Tabelle 4 Art. 4 Abs. 2 Bst. d BüV Bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, bedingte Freiheitsstrafe36 von mehr als drei Monaten, bedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit von mehr als 360 Stunden als Hauptsanktion37

Die Behandlung durch das SEM erfolgt erst, nachdem der Eintrag im Strafregister- Informationssystem VOSTRA (Behördenauszug 2) nicht mehr erscheint. Bedingte Strafe Fristen für das Nichterscheinen im Behör- denauszug 2

Bedingte Geldstrafe von mehr als 90 Ta- Datum der Rechtskraft + zusätzlich 10 Jahre gessätzen (Art. 38 Abs. 3 Bst. d; Abs. 4 Bst. a StReG)

Bedingte Freiheitsstrafe von mehr als 3 Mo- Datum der Rechtskraft + zusätzlich 10 Jahre naten (Art. 38 Abs. 3 Bst. d; Abs. 4 Bst. a StReG) Im Falle des Widerrufs ist Tabelle 1 anwend- bar (unbedingte Strafen)

Bedingte gemeinnützige Arbeit von mehr als Datum der Rechtskraft + zusätzlich 10 Jahre

360 Stunden (Art. 38 Abs. 3 Bst. d; Abs. 4 Bst. a StReG)

Teilbedingte Strafe Fristen für das Nichterscheinen im Behör- denauszug 2

Teilbedingte Geldstrafen38 von mehr als 90 Datum der Rechtskraft + zusätzlich 10 Jahre Tagessätzen (Art. 38 Abs. 3 Bst. d; Abs. 4 Bst. a StReG)

Teilbedingte gemeinnützige Arbeit39 von Datum der Rechtskraft + zusätzlich 10 Jahre mehr als 360 Stunden (Art. 38 Abs. 3 Bst. d; Abs. 4 Bst. a StReG)

36 Für teilbedingte Freiheitsstrafen siehe Tabelle 1

37 Für Sanktionen gegenüber Kindern und Jugendlichen siehe Tabelle 7

38 Gemäss Art. 43 StGB gibt es keine teilbedingte Geldstrafe mehr.

39 Gemäss Art. 43 StGB gibt es keine teilbedingte gemeinnützige Arbeit mehr, vielmehr ist die gemein-

nützige Arbeit im Sinne von Art. 79a StGB als Vollzugsform und nicht als eigenständige Sanktion zu erachten. 32/73

Abteilung Bürgerrecht

Tabelle 5 Art. 4 Abs. 2 Bst. e BüV Bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen, bedingte Freiheits- strafe40 von höchstens 3 Monaten, oder bedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit von höchstens 360 Stunden als Hauptsanktion, sofern sich die betroffene Person in der Probezeit nicht bewährt hat41

Solange ein Eintrag betreffend Nichtbewährung besteht, ist eine Einbürgerung nicht möglich42 Die Behandlung durch das SEM erfolgt grundsätzlich erst, nachdem der Eintrag im Strafregister-Informationssystem VOSTRA im Behördenauszug 2 nicht mehr er- scheint. Bedingte Strafe Fristen für das Nichterscheinen im Behör- denauszug 2

Bedingte Geldstrafe von höchstens 90 Ta- Datum der Rechtskraft + zusätzlich 10 Jahre gessätzen (Art. 38 Abs. 3 Bst. d; Abs. 4 Bst. a StReG)

Bedingte Freiheitsstrafe von höchstens 3 Datum der Rechtskraft + zusätzlich 10 Jahre Monaten (Art. 38 Abs. 3 Bst. d; Abs. 4 Bst. a StReG) Im Falle des Widerrufs ist Tabelle 1 anwend- bar (unbedingte Strafen)

Bedingte gemeinnützige Arbeit von höchs- Datum der Rechtskraft + zusätzlich 10 Jahre tens 360 Stunden (Art. 38 Abs. 3 Bst. d; Abs. 4 Bst. a StReG) Teilbedingte Strafe Fristen für das Nichterscheinen im Behör- denauszug 2

Teilbedingte Geldstrafen43 von höchstens 90 Datum der Rechtskraft + zusätzlich 10 Jahre Tagessätzen (Art. 38 Abs. 3 Bst. d; Abs. 4 Bst. a StReG)

Teilbedingte gemeinnützige Arbeit44 von Datum der Rechtskraft + zusätzlich 10 Jahre höchstens 360 Stunden (Art. 38 Abs. 3 Bst. d; Abs. 4 Bst. a StReG)

40 Für teilbedingte Freiheitsstrafen siehe Tabelle 1

41 Für Sanktionen gegenüber Kindern und Jugendlichen siehe Tabelle 7

42 Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 13

43 Gemäss Art. 43 StGB gibt es keine teilbedingte Geldstrafe mehr.

44 Gemäss Art. 43 StGB gibt es keine teilbedingte gemeinnützige Arbeit mehr, vielmehr ist die gemein-

nützige Arbeit im Sinne von Art. 79a StGB als Vollzugsform und nicht als eigenständige Sanktion zu erachten. 33/73

Abteilung Bürgerrecht

Tabelle 6 Art. 4 Abs. 3 BüV Andere Fälle mit Strafregistereintrag45 Hinweis: Die Probezeit gemäss Strafurteil ist immer abzuwarten. Je nach Strafmass muss für die Behandlung durch das SEM eine zusätzliche Wartezeit berücksichtigt werden. Das SEM verlängert die Wartezeit bis auf das Doppelte, wenn das Verhalten der gesuchstellen- den Person das Risiko einer Missachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als erheb- lich erscheinen lässt.46 Strafe bis höchstens 30 Tagessätzen, 1 Frist für die Behandlung durch das SEM Monat oder 120 Stunden bei Bewährung während der Probezeit

Bedingte oder teilbedingte47 Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen

Bedingte Freiheitsstrafe von höchstens 1 Ablauf der Probezeit. Die Probezeit beginnt Monat mit dem Datum der Urteilseröffnung.

Bedingte oder teilbedingte48 gemeinnützige Arbeit von höchstens 120 Stunden

Strafe von mehr als 30 und höchstens 90 Frist für die Behandlung durch das SEM Tagessätzen, von mehr als 1 Monat und bei Bewährung während der Probezeit höchstens 3 Monaten sowie von mehr als

120 und höchstens 360 Stunden

Bedingte oder teilbedingte49 Geldstrafe von mehr als 30 und höchstens 90 Tagessätzen

Bedingte Freiheitsstrafe von mehr als 1 Mo- Ablauf der Probezeit + 3 Jahre Wartefrist. Die nat und höchstens 3 Monaten Probezeit beginnt mit dem Datum der Ur- teilseröffnung. Bedingte oder teilbedingte50 gemeinnützige Arbeit von mehr als 120 Stunden und höchs- tens 360 Stunden

45 Für Sanktionen gegenüber Kindern und Jugendlichen siehe Tabelle 7

46 Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 13

47 Gemäss Art. 43 StGB gibt es keine teilbedingte Geldstrafe mehr.

48 Gemäss Art. 43 StGB gibt es keine teilbedingte gemeinnützige Arbeit mehr, vielmehr ist die gemein-

nützige Arbeit im Sinne von Art. 79a StGB als Vollzugsform und nicht als eigenständige Sanktion zu erachten.

49 Gemäss Art. 43 StGB gibt es keine teilbedingte Geldstrafe mehr.

50 Gemäss Art. 43 StGB gibt es keine teilbedingte gemeinnützige Arbeit mehr, vielmehr ist die gemein-

nützige Arbeit im Sinne von Art. 79a StGB als Vollzugsform und nicht als eigenständige Sanktion zu erachten. 34/73

Abteilung Bürgerrecht

Andere Sanktionen51 z.B. Busse von mehr als 5000 Franken (Art. 106 StGB i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. c Einzelfallbeurteilung

Ziff. 3 StReG), ambulante Behandlung bei

Erwachsenen (Art. 63 StGB), Friedensbürg- schaft (Art. 66 Abs. 1 StGB), Fahrverbot (Art. 67e StGB)

Tabelle 7 Sanktionen gegenüber Kindern und Jugendlichen (Art. 4 Abs. 2 und 3 BüV)

Allgemeiner Hinweis: Gemäss Art. 38 Abs. 3 Bst. a Ziff. 4, Bst. e, Bst. g Ziff. 2 und 3, Bst. j und Bst. m StReG werden Urteile gegen Jugendliche wegen eines Verbrechens oder Vergehens in das Straf- register aufgenommen, wenn diese sanktioniert worden sind mit einem Freiheitsentzug, ei- ner Unterbringung, einer ambulanten Behandlung oder einem Tätigkeitsverbot oder einem Kontakt- und Rayonverbot.

Sanktionen Fristen für das Nichterscheinen im Be- hördenauszug 2

Unbedingter Freiheitsstrafe (Art. 25 JStG) Dauer der Strafe + zusätzlich 10 Jahre + Dauer eines bereits eingetragenen Frei- heitsentzugs; berechnet ab Rechtskraft des Urteils (Art. 38 Abs. 3 Bst. a Ziff. 4; Abs. 4 Bst. a StReG)

Unterbringung von Jugendlichen in einer ge- Ende der Massnahme + zusätzlich 10 Jahre schlossenen Einrichtung (Art. 15 Abs. 2 (Art. 38 Abs. 3 Bst. g Ziff. 2 StReG) JStG) + Dauer der Reststrafe (Art. 38 Abs. 3 Bst. h StReG)

Bedingte oder teilbedingte Freiheitsstrafe Datum der Rechtskraft + zusätzlich 7 Jahre (Art. 25 JStG) (Art. 38 Abs. 3 Bst. e; Abs. 4 Bst. a StReG) Im Falle des Widerrufs beträgt die Dauer + 10 Jahre

Unterbringung von Jugendlichen in einer of- Ende der Massnahme + zusätzlich 7 Jahre fenen Einrichtung oder bei Privatpersonen (Art. 38 Abs. 3 Bst. g Ziff. 3 StReG) (Art. 15 Abs. 1 JStG) + Dauer der Reststrafe (Art. 38 Abs. 3 Bst. h StReG)

51 Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 13 ff.

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Abteilung Bürgerrecht

Urteile, die eine ambulante Behandlung Ende der Massnahme + zusätzlich 5 Jahre nach Artikel 14 JStG enthalten (Art. 38 Abs. 3 Bst. j StReG), falls eine Frist- berechnung nach den Bst. a bis h nicht mög- lich ist.

Urteile mit einem Tätigkeitsverbot oder ei- Ende des Verbots + zusätzlich 10 Jahre nem Kontakt- oder Rayonverbot (Art. 16a (Art. 38 Abs. 3 Bst. m StReG) JStG) Sind die in Bst. a bis l festgelegten Fristen länger, so gelten diese.

Nichtbewährung während der Probezeit bei Datum der Rechtskraft + zusätzlich 7 Jahre einem bedingten oder teilbedingten Frei- (Art. 38 Abs. 3 Bst. e; Abs. 4 Bst. a StReG) heitsentzug von höchstens 3 Monaten Im Falle des Widerrufs beträgt die Dauer + 10 Jahre Andere Sanktionen Einzelfallbeurteilung

Ausländische Strafregistereinträge

Für ausländische Strafregistereinträge gelten die Absätze 2 und 3 des Artikels 4 BüV sinnge- mäss.

422/114 Ausschluss der Einbürgerung bei hängigen Strafverfahren (Art. 4 Abs. 5 BüV)

Die hängige Strafuntersuchung bezieht sich auf das gesamte Ermittlungsverfahren nach StPO bis hin zur gerichtlichen Beurteilung.52 Ein Strafverfahren ist hängig, sobald die Polizei erste Ermittlungshandlungen durchführt.53

Ein Strafverfahren ist mit einer Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung, einem Straf- befehl bzw. einem Gerichtsurteil abgeschlossen.54

Grundsatz

Es sind verschiedene Elemente zu berücksichtigen.

• Ist in der Schweiz oder im Ausland ein Strafverfahren hängig, kann die Einbürgerung nicht verfügt werden.

52 Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 14

53 Ibidem

54 Ibidem

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Abteilung Bürgerrecht

• Das SEM sistiert das Einbürgerungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens (Art. 4 Abs. 5 BüV).

• Das Verfahren zur erleichterten Einbürgerung kann erst wieder aufgenommen werden, wenn feststeht, dass die Bewerberin oder der Bewerber zu keiner Strafe verurteilt wurde. Die einbürgerungswillige Person muss das SEM aufgrund ihrer Mitwirkungs- pflicht über den Ausgang des Strafverfahrens informieren (Art. 21 BüV).

• Wird die Bewerberin oder der Bewerber nach Abschluss des Strafverfahrens verurteilt, muss die Behörde die Strafregistereinträge prüfen und gemäss den Vorschriften von Artikel 4 BüV beurteilen, ob die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert ist.

• Das hängige Strafverfahren wird im Strafregister-Informationssystem VOSTRA einge- tragen, sobald sich im Zuge der ersten Ermittlungshandlungen der Polizei ein konkreter Tatverdacht gegen die Bewerberin oder den Bewerber ergibt.55 Dann wird die Staats- anwaltschaft eingeschaltet.56

422/12 Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 12 Abs. 1 Bst. b BüG)

Art. 12 BüG Integrationskriterien 1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: b. in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;

Art. 5 BüV Respektierung der Werte der Bundesverfassung 1 Als Werte der Bundesverfassung gelten namentlich folgende Grundprinzipien, Grundrechte und Pflichten: a. die rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die freiheitlich demokratische Grundordnung der Schweiz; b. die Grundrechte wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Meinungsfreiheit; c. die Pflicht zum Militär- oder zivilen Ersatzdienst und zum Schulbesuch.

Grundsatz

Die Schweizerische Bundesverfassung ist die Gesamtheit der Rechtstexte, welche die Bezie- hungen zwischen den Institutionen des Bundesstaates regeln, die Rechte und Freiheiten der

55 Ibidem

56 Ibidem

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Abteilung Bürgerrecht

Bürgerinnen und Bürger gewährleisten und deren Pflichten erläutern. Die Schweizerische Bun- desverfassung ist die höchste und wichtigste Rechtsnorm der Schweiz.

Die erleichterte Einbürgerung kann nur gewährt werden, wenn die Bewerberin oder der Be- werber erfolgreich integriert ist (Art. 20 BüG). Die Bewerberin oder der Bewerber gilt als er- folgreich integriert, wenn sie oder er die Werte der Bundesverfassung respektiert und auch die übrigen Voraussetzungen des BüG erfüllt (Art. 12 Abs. 1 Bst. b BüG).

Die Respektierung der Werte der Bundesverfassung umfasst namentlich:

• die Respektierung der universellen Werte des internationalen Menschenrechtsschut- zes;57

• die Respektierung der Grundprinzipien, der Grundrechte und der Pflichten, die in der Bundesverfassung festgelegt sind (Art. 5 BüV).

422/121 Rechtsstaat und freiheitlich demokratische Grundordnung (Art. 5 Bst. a BüV)

Die Grundprinzipien der Bundesverfassung umfassen folgende Grundsätze:58

• Freiheitlich demokratische Grundordnung (Art. 5 Bst. a BüV). Die Demokratie ist ein politisches System, in dem die Macht vom Volk ausgeht und in dem jede Stimme das gleiche Gewicht hat.

- Direkte Demokratie. Die Schweiz zeichnet sich durch ein System der direkten Demokratie aus, in der allen volljährigen Schweizerinnen und Schweizern, die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind, politi- sche Rechte in Bundessachen zukommen (Art. 136 BV). Sie können ihre poli- tischen Rechte namentlich über Volksinitiativen, Referenden und Wahlen aus- üben.

- Freiheitliche Demokratie. Das demokratische System der Schweiz ist liberal, und ein wichtiger Grundsatz ist die Freiheit. Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei (Art. 6 BV).

• Rechtsstaat (Art. 5 Bst. a BüV). Der Rechtsstaat umfasst folgende Aspekte:

- Legalitätsprinzip. Die Gesamtheit der Rechtssubjekte bestehend aus juristi- schen und natürlichen Personen muss die Hierarchie der Rechtsnormen, die garantierten Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger sowie die Gewaltentei-

57 Botschaft vom 4. März 2011, S. 2833

58 Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 14 ff.

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Abteilung Bürgerrecht

lung beachten. Zudem ist das Recht Grundlage und Schranke staatlichen Han- delns, das im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss (Art. 5 BV).

- Prinzip der Gleichheit der Rechtssubjekte: Jede juristische und natürliche Per- son muss die Anwendung einer Rechtsnorm anfechten können, wenn diese eine übergeordnete Rechtsnorm verletzt.

- Bundesstaat. Der staatliche Aufbau der Schweiz ist föderalistisch und gliedert sich in drei politische Ebenen: Bund, Kantone und Gemeinden. Die Kantone üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind (Art. 3 BV), verfügen über eine gewisse Eigenständigkeit (Art. 47 BV) und stehen alle auf der glei- chen Stufe. Die Gemeinden verfügen ebenfalls über eine Autonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts (Art. 50 BV).

- Sozialstaat. Der Sozialstaat gewährleistet allen eine Grundsicherung durch fi- nanzielle und soziale Leistungen, um die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit, Unfall, Arbeit, Arbeitslosigkeit oder Alter zu mindern (Art. 41 BV).

Die Beachtung der Grundprinzipien der Bundesverfassung ist nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen.59

Die Grundprinzipien werden nicht beachtet, wenn die Bewerberin oder der Bewerber diese in Frage stellt, namentlich durch:

• öffentliche Propagandaaktionen oder politischen oder religiösen Extremismus, welche die Interessen der freiheitlichen Demokratie und des Rechtsstaates gefährden, da sie verbotene Organisationen wie «Al-Qaïda» oder den «Islamischen Staat» unterstüt- zen;60

• Organisation einer Zwangsehe oder Beschneidung, trotz nicht nachweisbarer straf- rechtlicher Relevanz, da dies eine Verletzung des Rechtsstaats darstellt;61

• Äusserungen in sozialen Medien, die Minderheiten, Angehörige einer bestimmten Re- ligion oder Menschen einer bestimmten sexuellen Orientierung öffentlich pauschal ver- unglimpfen, da dies eine Verletzung des Rechtsstaates darstellt.62

59 Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 14 ff.

60 Idem, p. 14

61 BGE 143 II 1 E. 4.3

62 Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 15

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Abteilung Bürgerrecht

422/122 Grundrechte (Art. 5 Bst. b BüV)

Die Grundrechte und die Grundfreiheiten bestehen aus der Gesamtheit der subjektiven Rechte des Einzelnen, die durch die Bundesverfassung, in einem Rechtsstaat und in einer Demokratie gewährleistet werden. Der Begriff der Grundrechte umfasst die Menschenrechte im weitesten Sinne.

Die Grundrechte und die Grundfreiheiten nach Artikel 7–34 BV sind durch die Bundesverfas- sung gewährleistet. Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kom- men.

Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (Art. 35 Abs. 2 BV). Die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, müssen auch unter Privaten wirksam werden (Art. 35 Abs. 3 BV).

Die Bewerberin oder der Bewerber muss namentlich folgende Grundrechte und Grundfreihei- ten beachten (Art. 5 Bst. b BüV):

• Gleichstellung von Mann und Frau (Art. 8 Abs. 3 BV): die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung ist gewährleistet, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit;

• Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit (Art. 10 BV): Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geis- tige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit; womit jede unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung verboten ist;

• Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV): Jede Person hat das Recht, ihre Re- ligion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen, aber niemand darf ge- zwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen;

• Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV): Jede Person hat das Recht, Infor- mationen frei zu empfangen, zu beschaffen und zu verbreiten, um seine Meinung frei zu bilden und zu äussern.

Die Grundrechte und Grundfreiheiten werden insbesondere verletzt, wenn die einbürgerungs- willige Person:

• die persönliche Freiheit oder die Gleichstellung von Mann und Frau durch ihre Äusse- rungen, ihr Verhalten oder ihre Handlungen missachtet;63

• mangelnde Toleranz gegenüber anderen Gruppierungen und/oder Religionen erken- nen lässt.64

63 Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 14

64 Ibidem

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Abteilung Bürgerrecht

422/123 Verfassungsrechtliche Verpflichtungen (Art. 5 Bst. c BüV)

Die Bundesverfassung legt die Pflichten fest, die zwingend zu erfüllen sind, weil sie einen öffentlichen Zweck verfolgen. Wer seine verfassungsrechtlichen Pflichten nicht erfüllt, muss mit einem Zwangsvollzug oder einer Strafe rechnen.

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen namentlich Pflichten in folgenden Bereichen erfül- len (Art. 5 Bst. c BüV):

• Militär- oder ziviler Ersatzdienst (Art. 59 BV): Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militär- oder Zivildienst zu leisten oder eine Abgabe zu entrichten.

• Schulpflicht (Art. 62 BV): Der Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht, ist obligatorisch. Die schulischen Pflichten haben Vorrang vor der Beachtung religiöser Gebote.65

• Steuerpflicht (Art. 127 BV): Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehö- rigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalten. Sie sind ebenfalls steuerpflichtig auf- grund eines vom Bundesrecht zugewiesenen besonderen Wohnsitzes, wenn sie wäh- rend mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen in der Schweiz verweilen und eine Erwerbstätigkeit ausüben, oder wenn sie während mindestens 90 aufeinanderfolgen- den Tagen in der Schweiz verweilen und keine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 DBG).

422/124 Allgemeine Bemerkungen

Die zuständige Behörde verfügt über einen Handlungsspielraum bei der Prüfung, ob die Werte der Bundesverfassung respektiert werden.

Sie kann jedoch nicht die Integration einer einbürgerungswilligen Person als ungenügend er- achten, nur weil diese ein von der Mehrheit abweichendes Verhalten zeigt, sofern dieses Ver- halten grundrechtlich geschützt ist und im Einklang mit den Werten der Bundesverfassung steht.66

Wenn die Bewerberin oder der Bewerber hingegen die Werte der Bundesverfassung verletzt, ist die Integration auch dann als ungenügend zu erachten, wenn diese Verletzung keinen straf- rechtlichen Tatbestand erfüllt.67 Die erleichterte Einbürgerung ist der Bewerberin oder dem Bewerber zu verweigern.

65 Ibidem, S. 15

66 Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 15

67 Ibidem

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Abteilung Bürgerrecht

422/13 Fähigkeit, sich im Alltag in einer Landessprache zu verständigen (Art. 12 Abs. 1 Bst. c BüG)

Art. 12 BüG Integrationskriterien 1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: c. in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verstän- digen;

Art. 6 BüV Sprachnachweis 1 Die Bewerberin oder der Bewerber muss in einer Landessprache mündliche Sprachkom- petenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 des in Europa allgemein anerkannten Referenz- rahmens für Sprachen nachweisen. 2 Der Nachweis für die Sprachkompetenzen nach Absatz 1 gilt als erbracht, wenn die Bewer- berin oder der Bewerber: a. eine Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt; b. während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in einer Landessprache be- sucht hat; c. eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in einer Landessprache abge- schlossen hat; oder d. über einen Sprachnachweis verfügt, der die Sprachkompetenzen nach Absatz 1 be- scheinigt und der sich auf einen Sprachtest abstützt, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren entspricht. 3 Das SEM unterstützt die Kantone bei der Prüfung der Sprachnachweise nach Absatz 2 Buchstabe d und bei der Ausgestaltung von kantonalen Sprachtests. Es kann Dritte mit diesen Aufgaben betrauen.

Allgemeiner Hinweis

Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch (Art. 4 BV); die Kantone können ihre Amtssprachen bestimmen (Art. 70 Abs. 2 BV).

Grundsatz

Mit den Referenzniveaus B1 und A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates (GER) im Bereich der Einbürgerungen wird sichergestellt, dass einbürgerungswillige Personen über genügend Sprachkenntnisse verfügen, um grundsätzlich die meisten Situationen bewältigen zu können, denen sie im Alltag begegnen.68

68 Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 16 und https://fide-service.ch/de/sprachniveaus

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Abteilung Bürgerrecht

Das Beherrschen der Landessprache soll der Bewerberin oder dem Bewerber erlauben, sich mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut zu machen, und sich erfolgreich zu in- tegrieren. Durch die ausreichenden Sprachkenntnisse soll die einbürgerungswillige Person sich am Wohnort, am Arbeitsort oder im öffentlichen Raum ohne grössere Schwierigkeiten verständigen können und insbesondere in der Lage sein, ihre politischen Rechte auszuüben.69

Es ist das Stufenmodell der Integration anzuwenden, wonach die Anforderungen an die In- tegration umso höher zu setzen sind, je mehr Rechte mit dem angestrebten Rechtsstatus ver- liehen werden.70

422/131 Erforderliches Sprachniveau (Art. 6 Abs. 1 BüV)

Bewerberinnen und Bewerber für eine erleichterte Einbürgerung mit Wohnsitz in der Schweiz müssen bei der Gesuchstellung ein gewisses Sprachniveau aufweisen. Dieses entspricht dem Sprachniveau, das für eine ordentliche Einbürgerung erforderlich ist.71

Sprachkompetenzen bei Einreichung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung

Für die erforderlichen schriftlichen und mündlichen Sprachkompetenzen werden zwei unter- schiedliche Sprachniveaus festgelegt:

• Schriftliche Sprachkompetenzen (Art. 6 Abs. 1 BüV).

- Die Verordnungsbestimmung verlangt von der Bewerberin oder dem Bewerber schriftliche Sprachkompetenzen in einer Landessprache mindestens auf dem Referenzniveau A2 des GER. Die einbürgerungswillige Person muss beispiels- weise ein Formular selbstständig ausfüllen oder einfache Texte schreiben kön- nen (einfache Bewerbung, Lebenslauf, kurze Mitteilung usw.).72

• Mündliche Sprachkompetenzen (Art. 6 Abs. 1 BüV).

- Die Verordnungsbestimmung verlangt von der Bewerberin oder dem Bewerber mündliche Sprachkompetenzen in einer Landessprache mindestens auf dem Referenzniveau B1 des GER. Die einbürgerungswillige Person muss sich bei- spielsweise in einfachen Sätzen ausdrücken können, um Erfahrungen und Er- eignisse zu beschreiben und ihre Meinungen kurz zu erklären und zu begrün- den.73 Sie muss zudem ohne Vorbereitung an Gesprächen über Themen teil- nehmen können, die ihr vertraut sind oder die sich auf Themen des Alltags be- ziehen.

69 Ibidem

70 Ibidem

71 Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 16

72 Ibidem

73 CONSEIL DE L’EUROPE / UNITÉ DES POLITIQUES LINGUISTIQUES, S. 25 ff.

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Abteilung Bürgerrecht

422/132 Nachweis für die Sprachkompetenzen (Art. 6 Abs. 2 BüV)

Der Nachweis der erforderlichen Sprachkompetenzen gilt nach Art. 6 Abs. 2 BüV in folgenden Situationen als erbracht:

a. Die Bewerberin oder der Bewerber spricht und schreibt eine Landessprache als Muttersprache Die Muttersprache ist die in der frühen Kindheit ohne formalen Unterricht erlernte Spra- che. Die Muttersprache wird einerseits sehr gut beherrscht und für die Kommunikation häufig verwendet, andererseits besteht zu ihr eine besondere emotionale Bindung.74

b. Die Bewerberin oder der Bewerber hat während mindestens fünf Jahren die ob- ligatorische Schule in einer Landessprache besucht Einbürgerungswillige Personen, welche die obligatorische Schule in einer Landesspra- che besucht haben, verfügen in der Regel über ebenso gute Sprachkompetenzen, wie wenn der Erwerb der Landessprache durch das familiäre Umfeld erfolgt wäre. Die ob- ligatorische Schule muss nicht zwingend in der Schweiz besucht worden sein.75 Die einbürgerungswillige Person muss eine Bescheinigung beilegen, die einerseits bestä- tigt, dass sie während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in einer Lan- dessprache besucht hat, und andererseits aufzeigt, welche Schuljahre als obligatorisch zu erachten sind.

c. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen Ausbildungsabschluss in einer Landessprache auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe vorweisen76 Die Bewerberin oder der Bewerber muss einen Ausbildungsabschluss entweder für eine berufliche Grundbildung oder eine gymnasiale Maturität oder für eine Fachhoch- schule oder universitäre Hochschule in der Landessprache vorweisen. Daraus kann gefolgert werden, dass die einbürgerungswillige Person über gute bzw. sehr gute Sprachkenntnisse einer Landessprache verfügt. Die Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe muss nicht zwingend in der Schweiz abgeschlossen worden sein.77

Weiterbildungszertifikate in einer Landessprache im Rahmen einer post-tertiären Aus- bildung, (z. B. Certificate of Advanced Studies CAS oder Diploma of Advanced Studies DAS)78 werden vom SEM nicht anerkannt. In diesem Fall kann die Bewerberin oder der Bewerber jedoch durch das Einreichen eines fide-Dossiers bei fide einen Sprachen- pass erhalten.

Hinweis: Das SEM anerkennt ein Diplom als Übersetzer oder Dolmetscher in einer Schweizer Landessprache, auch wenn es von einer Fachhochschule oder einer im Ausland ansässigen Universität ausgestellt wurde.

74 Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 17

75 Ibidem

76 Ibidem

77 Ibidem

78 Siehe auch https://www.edk.ch/de/bildungssystem/grafik

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Abteilung Bürgerrecht

d. Die Bewerberin oder der Bewerber verfügt über einen Sprachnachweis, der die Sprachkompetenzen bescheinigt und der sich auf einen Sprachtest abstützt, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren ent- spricht Erfüllt die einbürgerungswillige Person keine der unter Art. 6 Abs. 2 Bst. a-c BüV ge- nannten drei Bedingungen, legt sie einen Sprachnachweis vor (Diplom, Zertifikat oder ähnliches Dokument). Dieser belegt, dass sie die verlangten Sprachkompetenzen er- füllt und somit bei Einreichung ihres Gesuchs um erleichterte Einbürgerung über schrift- liche Kompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 und über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 verfügt. Das SEM aner- kennt grundsätzlich nur die Sprachnachweise für das Niveau A2 schriftlich und B1 mündlich, welche sich auf einen Sprachtest abstützen, der den allgemeinen anerkann- ten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren entspricht und auf der Liste der aner- kannten Sprachzertifikate aufgeführt sind.

Kursatteste, die lediglich den Besuch eines Sprachkurses bestätigen sowie online aus- gefüllte Einstufungstests genügen nicht.

Wenn ein Sprachzertifikat über viele Jahre zurückliegt und die Einbürgerungsbehörde Zweifel über das aktuelle Sprachniveau hat, kann ein neuer Sprachnachweis verlangt werden.

Nachweis der Sprachkompetenzen für einbezogene ausländische Kinder zwischen 12 und 15 Jahren, die in der Schweiz die obligatorische Schule besuchen

Kinder, die keine schweizerische Landessprache als Muttersprache sprechen und schreiben, keinen Sprachnachweis nach Art. 6 Abs. 2 Bst. d BüV besitzen bzw. erwerben können und nicht während mindestens fünf Jahren in der Schweiz die obligatorische Schule in einer Lan- dessprache besucht haben, belegen ihre Sprachkenntnisse (mindestens B1 mündlich und A2 schriftlich) durch die Einreichung von sämtlichen Schulzeugnissen für die Gesamtdauer des Schulbesuchs in der Schweiz.

Sprachnachweis für Bewerberinnen und Bewerber zwischen 12 und 15 Jahren, die in der Schweiz eine internationale Schule besuchen

Das SEM sieht für gesuchstellende Personen zwischen 12 und 15 Jahre, die keine schweize- rische Landessprache als Muttersprache sprechen und schreiben, keinen Sprachnachweis nach Art. 6 Abs. 2 Bst. d BüV besitzen bzw. erwerben können und nicht die obligatorische Schule in einer Landessprache, sondern eine internationale Schule in der Schweiz besuchen, die Möglichkeit vor, eine durch die Schule ausgestellte und begründete Beurteilung der Sprachkenntnisse (mindestens B1 mündlich und A2 schriftlich) und sämtliche Schulzeugnisse im entsprechenden Fremdsprachenfach einzureichen. Zudem bestätigt die Schule, seit wann das betreffende Kind diese Schule besucht und seit wann es wie viele Lektionen Unterricht in einer Landessprache pro Woche erhält.

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Abteilung Bürgerrecht

Anerkennung des Sprachnachweises

Im Auftrag des Bundesrates hat das SEM (damals: Bundesamt für Migration BFM) ein Rah- menkonzept für die Sprachförderung der Migrantinnen und Migranten in der Schweiz erstellen lassen (Bundesratsauftrag, Bericht Integrationsmassnahmen vom 22. August 2007). Ziel des Rahmenkonzepts79 ist es, die Koordination zwischen den Ämtern, dem Bund und den Kanto- nen zu verbessern und Standards in den Bereichen Sprachförderung und Spracheinschätzung festzulegen. Im Rahmen dieses Mandats beschloss das SEM, geeignete Instrumente zu ent- wickeln, um diese den Partnern in den Kantonen zur Verfügung zu stellen. Ab 2010 wurden im Rahmen des nationalen Programms «fide | Français, Italiano, Deutsch in der Schweiz – lernen, lehren, beurteilen» verschiedene Instrumente für die sprachliche Förde- rung und den Nachweis von kommunikativen Kompetenzen von Migrantinnen und Migranten entwickelt. Das SEM hat eine Gruppe von Expertinnen und Experten im Bereich der Sprach- förderung beauftragt, gestützt auf die Vorarbeiten zum Rahmencurriculum und in Zusammen- arbeit mit verschiedenen Akteuren, eine Reihe von Instrumenten für die Qualitätssicherung in der Sprachvermittlung zu erarbeiten. Die operative Umsetzung von fide wird seit 2015 durch die Geschäftsstelle fide sichergestellt. fide bietet u.a. einen eigenen Sprachnachweis (fide-Test) an, der auf den Alltag in der Schweiz zugeschnitten ist. Dieser fide-Test führt direkt zum sogenannten Sprachenpass. Der Spra- chenpass ist ein valides und anerkanntes Dokument, auf welchem das mündliche und schrift- liche Sprachniveau einer Person ersichtlich ist. Personen, welche bereits über einen Sprach- test verfügen, können ebenfalls den Sprachenpass beantragen. Anerkannt sind jedoch nur Sprachentests, welche allgemeine Qualitätskriterien erfüllen. Die Geschäftsstelle fide führt im Auftrag des SEM die Liste derjenigen Sprachzertifikate, welche den Qualitätskriterien entspre- chen und in bürger- und auslandsrechtlichen Verfahren anerkannt sind (Liste der anerkannten Sprachzertifikate). Zusätzlich besteht die Möglichkeit über das sogenannte fide-Dossier die Sprachkompetenzen auf andere Weise, beispielsweise mit Bildungsabschlüssen (z.B. Lehr- abschluss) nachzuweisen und auf diese Weise den Sprachenpass zu erlangen. Sämtliche Informationen zu fide sowie die Instrumente, die den Kursleitenden und Behörden zur Verfügung gestellt werden sowie Fragen zum Erwerb des Sprachenpasses (Absolvierung fide-Test, Anerkennung eines Sprachzertifikats oder Einreichung eines fide-Dossiers) können auf folgender Website heruntergeladen, bestellt oder angefragt werden: https://fide-info.ch/de/

422/14 Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 12 Abs. 1 Bst. d BüG)

Art. 12 BüG Integrationskriterien 1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: d. in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung;

79 «Rahmencurriculum für die sprachliche Förderung von Migrantinnen und Migranten» (2009) 46/73

Abteilung Bürgerrecht

Art. 7 BüV Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung 1 Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie oder er die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. 2 Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie oder er im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder der Einbürgerung in Aus- oder Weiterbildung ist. 3 Wer in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürge- rungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt nicht das Erfordernis der Teilnahme am Wirt- schaftsleben oder des Erwerbs von Bildung, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollstän- dig zurückerstattet.

Grundsatz

Nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d BüG ist die Bewerberin oder der Bewerber namentlich dann erfolgreich integriert, wenn sie oder er am Wirtschaftsleben teilnimmt oder Bildung er- wirbt. Diese Kriterien gelten alternativ und sind bei der Prüfung der Einbürgerungsvorausset- zungen als gleichwertig zu betrachten.80

Diese Kriterien beruhen auf dem Grundsatz, wonach die einbürgerungswillige Person in der Lage sein muss, auf absehbare Zeit selber für sich und ihre Familie aufzukommen.81 Die Be- werberin oder der Bewerber muss somit wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit erlangen.

Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob:

• die einbürgerungswillige Person für ihre festen und unvermeidbaren Kosten vollum- fänglich aufkommt; dazu gehören die Aufwendungen für den Lebensunterhalt, für Miete, Steuern, Krankenkasse und Transportmittel;

• die einbürgerungswillige Person in der Lage ist, den Lebensunterhalt ihrer Familien- mitglieder zu bestreiten, und ihren Unterhaltsverpflichtungen nachkommt.

Die finanzielle Unabhängigkeit gilt als gegeben, wenn:

• die einbürgerungswillige Person über ein ausreichendes Einkommen aus Erwerbstä- tigkeit verfügt, um ihre Lebenskosten zu decken und ihren Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen;

• die einbürgerungswillige Person Leistungen von Dritten erhält, auf die ein Anspruch besteht und die es ihr ermöglichen, ihre Lebenskosten zu decken und ihren Unterhalts- verpflichtungen nachzukommen. Leistungen Dritter können Sozialversicherungsleis-

80 Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 19

81 Botschaft vom 4. März 2011, S. 2835

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tungen sein, aber auch zivilrechtliche Unterhaltsbeiträge im Sinne des ZGB, wie beruf- liche Vorsorge oder familien- oder scheidungsrechtliche Unterhaltsbeiträge. Leistun- gen Dritter können auch aus kantonalen Ausbildungszulagen bestehen;82

• die einbürgerungswillige Person über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um den Lebensunterhalt von sich und ihrer Familie zu bestreiten, wenn sie nicht erwerbstätig ist. Vermögende und Rentenbeziehende sind nicht von vornherein von einer Einbürge- rung ausgeschlossen.83

422/141 Effektive Teilnahme am Wirtschaftsleben (Art. 7 Abs. 1 BüV)

Art. 7 BüV Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung 1 Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie oder er die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

Die Teilnahme am Wirtschaftsleben ist im weitesten Sinne zu verstehen und muss der Bewer- berin oder dem Bewerber ermöglichen, wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen.

Grundsätzlich muss die einbürgerungswillige Person tatsächlich und aktiv am Wirtschaftsle- ben der Schweiz teilnehmen. Sie muss sich im engeren Sinn in die Arbeitswelt integrieren, heisst sie muss gegen Entgelt eine Tätigkeit im Bereich Produktion von Waren oder Dienst- leistungen ausüben, um für den eigenen Unterhalt und die Bedürfnisse ihrer Familie sorgen zu können.

Die Teilnahme am Wirtschaftsleben muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch im Zeitpunkt der Einbürgerung gegeben sein.84

Die einbürgerungswillige Person kann ihre effektive Teilnahme am Wirtschaftsleben nachwei- sen mit:

• einem ungekündigten Arbeitsverhältnis oder einem Dokument, das eine selbstständige Erwerbstätigkeit bescheinigt, beispielsweise ein Handelsregisterauszug;85

• ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit, wenn sie nicht erwerbstätig ist;86

82 Botschaft vom 4. März 2011, S. 2835

83 Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 19

84 Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 19

85 Ibidem

86 Ibidem

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Abteilung Bürgerrecht

• dem festen Willen, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, um am Wirtschaftsleben teilzunehmen und für ihren Lebensunterhalt aufzukommen.87 Der zum Ausdruck ge- brachte Wille kann auch genügen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in einem Aushilfe- oder Temporärjob arbeitet;88

• Betreuungspflichten als Grund für das Nichterfüllen des Kriteriums der Teilnahme am Wirtschaftsleben, weil sie sich um die Kinder und den Haushalt kümmert, sofern alle anderen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind.89

422/142 Erwerb von Bildung (Art. 7 Abs. 2 BüV)

Art. 7 BüV Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung 2 Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie oder er im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder der Einbürgerung in Aus- oder Weiterbildung ist.

Eine einbürgerungswillige Person, die nicht effektiv und aktiv am Wirtschaftsleben teilnimmt, kann gleichwohl eingebürgert werden, wenn sie eine Ausbildung zu diesem Zweck absol- viert.90 Die Aus- oder Weiterbildung muss der Bewerberin oder dem Bewerber ermöglichen, sich langfristig in den Schweizer Arbeitsmarkt zu integrieren.

Die einbürgerungswillige Person weist nach, dass sie in einer Aus- oder Weiterbildung ist, mittels:91

• eines Lehrvertrags;

• eines Abschlusses an einer Schule der Sekundarstufe I oder einer Bestätigung, dass sie an dieser Schule eingeschrieben ist;

• eines Abschlusses an einer Berufs- oder Kantonsschule (Gymnasium) oder einer Be- stätigung, dass sie an dieser Schule eingeschrieben ist;

• einer eidgenössischen Matura oder einer Einschreibebestätigung;

• eines Abschlusses einer Fachhochschule oder einer Bestätigung, dass sie an einer solchen Lehranstalt eingeschrieben ist;

• eines Diploms oder Zertifikats über eine berufliche Weiterbildung.

87 Botschaft vom 4. März 2011, S. 2835

88 Ibidem

89 Ibidem

90 Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 19

91 Ibidem

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422/143 Sozialhilfe (Art. 7 Abs. 3 BüV)

Art. 7 BüV Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung 3 Wer in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürge- rungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt nicht das Erfordernis der Teilnahme am Wirt- schaftsleben oder des Erwerbs von Bildung, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollstän- dig zurückerstattet.

Sozialhilfe wird nur als letztes Mittel ausgerichtet, wenn einerseits die einbürgerungswillige Person für ihren Lebensunterhalt nachweislich nicht hinreichend oder aus eigenen Mitteln92 aufkommen kann und wenn andererseits andere Sozialleistungen wie IV, AHV, Arbeitslosen- gelder, Ausbildungsbeihilfen oder familienrechtliche Unterhaltsbeiträge nicht ausreichen.93

Einbürgerungswillige Personen, die in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung So- zialhilfe bezogen haben oder während des Einbürgerungsverfahrens sozialhilfeabhängig wer- den, sind von der Einbürgerung ausgeschlossen, unter Vorbehalt von Artikel 12 Absatz 2 BüG und Artikel 9 BüV (siehe weiter unten).

Die einbürgerungswillige Person kann erst dann ein Einbürgerungsgesuch einreichen, wenn sie die in den letzten drei Jahren bezogene Sozialhilfe vollständig zurückbezahlt hat. Mit dieser Rückzahlung nimmt sie wieder am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teil.94 Bezahlt die Bewerberin oder der Bewerber die bezogene Sozialhilfe nicht zurück, sind die minimalen Integrationsvoraussetzungen gemäss BüG, unabhängig von kantonalen Sozialhilferegelun- gen, nicht erfüllt.

Es bleibt den Kantonen unbenommen, striktere Regelungen zum Bezug von Sozialhilfeleis- tungen vorzusehen.95 Sie können längere Fristen für den Bezug von Sozialhilfe vor dem Ein- bürgerungsgesuch festlegen.

Die zuständigen Behörden tragen Krankheiten, Behinderungen oder anderen gewichtigen per- sönlichen Umständen Rechnung, die dazu führen, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Kriterien der Teilnahme am Wirtschaftsleben, dem Erwerb von Bildung oder dem Bezug von Sozialhilfe nicht erfüllen kann (Art. 12 Abs. 2 BüG und Art. 9 BüV). Ein Einbezug von minder- jährigen Kindern in die Einbürgerung ist nur dann möglich, wenn der Elternteil sämtliche Ein- bürgerungsvoraussetzungen erfüllt beziehungsweise persönliche Verhältnisse geltend ma- chen kann.

92 Art. 2 ZUG

93 SKOS-Richtlinien, S. A.4-I

94 Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 20

95 Ibidem

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422/144 Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (Art. 12 Abs. 1 Bst. e BüG und Art. 8 BüV)

Art. 12 BüG Integrationskriterien 1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: e. in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.

Art. 8 BüV Förderung der Integration der Familienmitglieder Die Bewerberin oder der Bewerber fördert die Integration der Familienmitglieder nach Artikel

12 Buchstabe e BüG, wenn sie oder er diese unterstützt:

a. beim Erwerb von Sprachkompetenzen in einer Landessprache; b. bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; c. bei der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz; oder d. bei anderen Aktivitäten, die zu ihrer Integration in der Schweiz beitragen.

Grundsatz

Die einbürgerungswillige Person muss die Integration ihrer Familienmitglieder in der Schweiz fördern. Daraus muss sich ein familiärer Zusammenhalt entwickeln. Das Ziel ist, dass alle Fa- milienmitglieder an ihrem Wohnort gleich gut integriert sind wie die Bewerberin oder der Be- werber selber.

Stellen die zuständigen Behörden im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens fest, dass zum Beispiel der gesuchstellende Ehemann die Integration seiner Ehefrau in die schweizerischen Lebensverhältnisse ablehnt, so gilt er als nicht integriert und die Einbürgerung wird verwei- gert.96

Förderbereiche

Die einbürgerungswillige Person muss ihre Familienmitglieder ermuntern, mit Schweizerinnen und Schweizern in Kontakt zu treten. Sie muss sie beim Erlernen einer Landessprache sowie bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben und beim Erwerb von Bildung unterstützen. Die einbürgerungswillige Person muss sie zudem:

96 Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 20

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• zur Teilnahme an kulturellen und sozialen Veranstaltungen ermuntern, an denen die Schweizer Bevölkerung teilnimmt. Dies können Veranstaltungen sein, die von der Ge- meinde, dem Kanton oder dem Bund organisiert werden; und

• zur Teilnahme an anderen Aktivitäten ermuntern, die zu ihrer Integration in der Schweiz beitragen. Dies können Aktivitäten in Vereinen oder Organisationen sein, die einen sportlichen, kulturellen, sozialen oder politischen Zweck verfolgen und in denen Schweizerinnen und Schweizer mitwirken.

Modalitäten der Förderung

Die Förderung kann in Form von finanzieller Unterstützung erfolgen, oder indem die einbürge- rungswillige Person ihre Familienmitglieder persönlich und moralisch in ein vorwiegend aus Schweizerinnen und Schweizern bestehendes soziales Umfeld einführt, damit sie mit diesem regelmässigen Kontakt unterhalten.97

Integrationsförderung kann nur dort erfolgen, wo auch tatsächlich Förderbedarf besteht. Die einbürgerungswillige Person muss ihre Familienmitglieder nicht unterstützen, wenn diese be- reits über ausreichende Kenntnisse einer Landessprache verfügen oder wenn sie effektiv am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben in der Schweiz teilhaben.98

Die Integration der Familienmitglieder kann nicht erzwungen werden. Es ist festzuhalten, dass:

• der einbürgerungswilligen Person nicht eine fehlende Unterstützung zur Last gelegt werden kann, wenn ein Familienmitglied integrationsunwillig ist und sie sich um die nötige Förderung bemüht;99

• Das Kriterium der Integrationsförderung der Familienmitglieder ist auch erfüllt, wenn ein Ehepaar die klassische Rollenverteilung in der Ehe wählt, bei der ein Ehepartner sich um die Kinder und den Haushalt kümmert,100 sofern dieser Ehegatte die Voraus- setzungen nach den Artikeln 2–6 BüV erfüllt.

97 Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 20

98 Ibidem

99 Ibidem

100 Ibidem

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422/15 Berücksichtigung gewichtiger persönlicher Umstände (Art. 12 Abs. 2 BüG und Art. 9 BüV)

Art. 12 BüG Integrationskriterien 2 Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemes- sen Rechnung zu tragen.

Art. 9 BüV Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse Die zuständige Behörde berücksichtigt die persönlichen Verhältnisse der Bewerberin oder des Bewerbers angemessen bei der Beurteilung der Kriterien nach den Artikeln 6, 7 und 11 Abs. 1 Bst. b. Eine Abweichung von den Kriterien ist möglich, wenn die Bewerberin oder der Be- werber diese nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kann aufgrund: a. einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung; b. einer schweren oder lang andauernden Krankheit; c. anderer gewichtiger persönlicher Umstände, namentlich wegen:

1. einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche,

2. Erwerbsarmut,

3. der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben,

4. Sozialhilfeabhängigkeit, zu der es wegen einer erstmaligen formalen Bildung in der Schweiz kam, sofern die Sozialhilfeabhängigkeit nicht durch persönliches Verhalten herbeigeführt wurde.

Grundsatz

Nach den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und der Nichtdiskriminierung101 muss die Ein- bürgerungsbehörde der besonderen Situation der einbürgerungswilligen Person angemessen Rechnung tragen, wenn diese nicht selbstverschuldet ist. Deshalb darf die Behörde nicht au- tomatisch die Möglichkeit einer Einbürgerung ausschliessen.

Die einbürgerungswillige Person muss sich in einer Situation befinden, in der sie mit Schwie- rigkeiten konfrontiert ist, die sie nicht beeinflussen kann und die sie in ihren Lebensumständen derart beeinträchtigen, dass sie die Einbürgerungsvoraussetzungen auch weiterhin auf abseh- bare Zeit nicht erfüllen kann.102

101 BGE 135 I 49 E. 6.1

102 Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 20

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Geltungsbereich

Die Berücksichtigung der besonderen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers hat in objektiver und angemessener Weise zu erfolgen, wenn die zuständige Behörde prüft, ob fol- gende Voraussetzungen erfüllt sind:

• die Voraussetzungen in Bezug auf die Sprachkompetenzen (Art. 12 Abs. 1 Bst. c BüG und Art. 6 BüV); und

• die Voraussetzungen in Bezug auf die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 12 Abs. 1 Bst. d BüG und Art. 7 BüV).

Gründe für eine besondere Berücksichtigung

Wenn die zuständige Behörde die Voraussetzungen der Sprachkompetenzen sowie die Vo- raussetzungen der Teilnahme am Wirtschaftsleben und am Erwerb von Bildung prüft, berück- sichtigt sie die Integrationsschwierigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers:

a. aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (Art. 9 Bst. a BüV);103

b. aufgrund einer schweren oder lang andauernden Krankheit (Art. 9 Bst. b BüV);104

Die Krankheit muss von einer gewissen Schwere sein. Sie kann auch über einen län- geren Zeitraum andauern oder unheilbar sein.

Krankheiten, die zu einer Behinderung führen, sind zu berücksichtigen als Nachweis für die Schwierigkeiten der einbürgerungswilligen Person beim Erlernen einer Landes- sprache oder bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Dies sind beispielsweise Seh- und Hörbehinderungen oder psychische Erkrankun- gen.105

c. aufgrund anderer gewichtiger persönlicher Umstände (Art. 9 Bst. c BüV).106

Gewichtige persönliche Umstände, denen bei den Einbürgerungsvoraussetzungen be- sonders Rechnung zu tragen ist, können sich ergeben aus:

103 Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 20

104 Ibidem

105 Idem, S. 21

106 Ibidem

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Abteilung Bürgerrecht

- Illetrismus oder Analphabetismus.

Bei Illetrismus und/oder Analphabetismus und wenn die einbürgerungswillige Person nicht in der Lage ist, das in der BüV geforderte Sprachniveau zu errei- chen, muss sie diese Situation nachweisen.

- Erwerbsarmut.

Die Bewerberin oder der Bewerber kann trotz langfristiger Erwerbstätigkeit, in der Regel mit einem Beschäftigungsgrad von 100 %, kein Einkommen über dem Existenzminimum erzielen. Obwohl die einbürgerungswillige Person auf Sozialhilfe angewiesen ist, nimmt sie über ihre Arbeitsstelle konkret am Wirt- schaftsleben in der Schweiz teil.

- Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben.

Die einbürgerungswillige Person kümmert sich um ein Familienmitglied, das behindert oderkrank ist oder aufgrund dessen Alter. Diese Situation ist ein Grund für die Nichterfüllung des Kriteriums der wirtschaftlichen Selbsterhal- tungsfähigkeit, wenn die Bewerberin oder der Bewerber sich ausschliesslich um den Haushalt sowie die Erziehung und Betreuung der Kinder kümmert.

- Sozialhilfeabhängigkeit, zu der es wegen einer erstmaligen formalen Bildung in der Schweiz kam.

Die Bewerberin oder der Bewerber ist wegen einer beruflichen Grundausbil- dung oder einer Ausbildung an einer Schweizer Hochschule, die zu einem eid- genössisch oder kantonal anerkannten Abschluss führt, auf Sozialhilfe ange- wiesen. In solchen Fällen stellt der Bezug von Sozialhilfe kein Einbürgerungs- hindernis dar.

Ist die Sozialhilfeabhängigkeit hingegen auf das Verhalten der einbürgerungs- willigen Person zurückzuführen, weil sie im Rahmen der formalen Bildung die Stellensuche oder den Stellenantritt verweigert, ist keine Ausnahme vorzuse- hen.

Die zuständige Behörde muss, unter Beachtung der Verhältnismässigkeit, das Arbeitspensum der Bewerberin oder des Bewerbers bei einer Beschäftigung während der erstmaligen Ausbildung berücksichtigen. Das Arbeitspensum kann vom Studienfach und der Ausbildungsstufe abhängen. Der einbürge- rungswilligen Person kann ein Sozialhilfebezug somit nicht zum Vorwurf ge- macht werden, wenn sie nur in einem kleinen Pensum arbeitet, weil ihre erst- malige formale Ausbildung anspruchsvoll ist und viel Einsatz verlangt.

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Abteilung Bürgerrecht

Als erstmalig gilt eine Bildung, wenn mit dem entsprechenden Abschluss übli- cherweise in die Arbeitswelt eingestiegen werden kann. Lernaktivitäten aus- serhalb des formalen Bildungssystems, wie beispielsweise Kurse, Konferen- zen, Seminare oder Privatunterricht, fallen nicht unter die formale Bildung.

Die oben genannten Gründe stellen somit nicht automatisch ein Einbürgerungshindernis dar, sofern die Bewerberin oder der Bewerber gegenüber der kantonalen Behörde den entspre- chenden Nachweis erbringt.

422/2 Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 11 Bst. C BüG und Art. 3 BüV)

Art. 11 BüG Materielle Voraussetzungen Die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: c. keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.

Art. 3 BüV Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz 1 Die Bewerberin oder der Bewerber gefährdet die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen für eine Beteiligung, Unterstützung, För- derung oder Anwerbung namentlich in folgenden Bereichen: a. Terrorismus; b. gewalttätiger Extremismus; c. organisierte Kriminalität; oder d. verbotener Nachrichtendienst.

422/21 Aktivitäten, die die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährden

Die innere Sicherheit ist ein vager juristischer Begriff, der alle Elemente umfasst, die für ein gutes Funktionieren des politischen Systems der Schweiz in ihrer föderalen Struktur und unter Wahrung der lokalen Autonomie sowie für den sozialen Zusammenhalt der Schweiz mit den demokratischen und verfassungsmässigen Garantien, die der Schweiz zugrunde liegen, erfor- derlich sind. Die äussere Sicherheit umfasst die internationalen Beziehungen, die die Schweiz mit anderen Ländern unterhält.

Wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die einbürgerungswillige Person sich direkt oder indirekt an Aktivitäten im Zusammenhang mit Terrorismus, gewalttätigem Extremismus, orga- nisierter Kriminalität oder verbotenem Nachrichtendienst beteiligt oder solche unterstützt, ist die staatliche Gewalt im militärischen und politischen Bereich gefährdet (Art. 3 Bst. a–d 56/73

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BüV).107 Aktivitäten, die mafiöse Strukturen oder Geldwäscherei darstellen oder solchen gleichkommen, stellen ebenfalls eine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz dar und rechtfertigen eine Verweigerung der Einbürgerung.

422/211 Terrorismus (Art. 3 Bst. a BüG)

Der Begriff «Terrorismus» wird unterschiedlich definiert. Es gibt keine international anerkannte Definition.

In der Schweiz besteht der Terrorismus aus der Begehung schwerer Straftaten oder der Be- drohung von Zivilpersonen oder ziviler Güter mit dem Ziel, die Bevölkerung einzuschüchtern, indem Furcht und Schrecken verbreitet wird, ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt wird oder Staat und Gesellschaft verändert werden.108 Terroristische Aktivitäten können von einer oder mehreren Personen sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Schweiz begangen werden.

422/212 Gewalttätiger Extremismus (Art. 3 Bst. b BüV)

Hierbei handelt es sich um Verhaltensweisen und Aktivitäten, die Formen von politisch und ideologisch motivierter Radikalisierung voraussetzen, die Gewalt als Handlungsmittel befür- worten. Die Zugehörigkeit zu extremen ideologischen Bewegungen oder zu extremen politi- schen Parteien weist auf gewalttätigen Extremismus hin. Die Vertreterinnen und Vertreter sol- cher Bewegungen lehnen die Demokratie, die Menschenrechte und den Rechtsstaat ab.

Die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) und die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sind Grup- pierungen des ethno-nationalistisch motivierten Gewaltextremismus.109

Es ist erlaubt, Ansichten zu vertreten, die sich mit den Ideen extremer politischer Gruppierun- gen überschneiden, solange sie mit legalen und friedlichen Mitteln verfolgt und umgesetzt wer- den.110

422/213 Organisierte Kriminalität (Art. 3 Bst. c BüV)

Eine kriminelle Organisation (Art. 260ter StGB) ist eine strukturierte Gruppe von mindestens drei Personen, deren Aktivitäten komplexe Straftaten darstellen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Sie zeichnet sich durch eine flexible Struktur, Geheimhal- tung und Professionalität aus, die geschaffen wurde, um dauerhaft zu bestehen.111 Der Begriff

107 Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 9

108 Siehe Art. 260quinquies StGB

109 Erläuternder Bericht April 2016, S. 9; Lagebericht 2014, S. 39

110 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2946/2008 vom 21. Juni 2011 E. 6.4.4

111 BGE 132 IV 132 E. 4.1.1

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der kriminellen Organisation überschneidet sich mit dem Begriff der terroristischen Organisa- tion.112 Aktivitäten, die mafiöse Strukturen oder Geldwäscherei darstellen oder solchen gleich- kommen, stellen ebenfalls eine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz dar und rechtfertigen eine Verweigerung der Einbürgerung.

Die vorsätzliche Teilnahme oder die vorsätzliche Unterstützung einer kriminellen Organisation kann unabhängig von der Begehung konkreter Straftaten geahndet werden.113

Es ist zwischen zwei Arten von Gruppierungen zu unterscheiden.

• Verbotene Gruppierungen. Die Schweiz verfügt über keine eigentliche Liste verbote- ner Gruppierungen, mit Ausnahme der Gruppen «Al-Qaïda», «Islamischer Staat» und mit diesen verwandten Organisationen.114 Nach der Rechtsprechung fallen mafiaähn- liche Verbrechersyndikate unter den Begriff der kriminellen Organisation. Diese Liste ist nicht abschliessend.

• Erlaubte Gruppierungen. Extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen und weitere Organisationen, sofern sie sich angemessener, nicht verbrecherischer Mit- tel bedienen, fallen nicht unter den Begriff der kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB).115

422/214 Verbotener Nachrichtendienst (Art. 3 Bst. d BüV)

Hierbei handelt es sich um Aktivitäten, die es ermöglichen, sich unrechtmässig geschützte Informationen anzueignen zu politischen, militärischen oder wirtschaftlichen Zwecken (Art. 272 ff. StGB).

Dies kann eine herkömmliche Spionagetätigkeit oder Cyber-Spionage gegen die Schweiz oder einen ausländischen Staat sein,116 die für einen Spionagedienst ausgeübt, organisiert oder unterstützt wird oder zu der eine Person aufgefordert wird.117

422/215 Allgemeine Bemerkungen

Die Voraussetzung der Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz ist in Ver- bindung mit der Voraussetzung des Beachtens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu prüfen (Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG).

112 Bundesgerichtsentscheid 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 1.1 und 1.3.1

113 Bundesgerichtsentscheid 6S.229/2005 vom 20. Juli 2005 E. 1.2.3

114 Art. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-

Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122).

115 Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 10

116 Bericht des Bundesrats vom 24. August 2016, S. 7674. Siehe Art. 272–274 und 301 StGB

117 DUPUIS ET AL, Art. 272 Nr. 4

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Die Prüfung, ob die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gewahrt ist, obliegt dem SEM.118 Dazu muss das SEM mithilfe des NDB119 prüfen, welche konkrete und individuelle Rolle die einbürgerungswillige Person bei einer verbotenen Tätigkeit allenfalls einnimmt. Dabei werden die Gewohnheiten, Verhaltensweisen und Beziehungen der einbürgerungswilligen Person sowohl in der Schweiz als auch im Ausland berücksichtigt. Die Zusammenarbeit zwi- schen dem SEM und dem NDB ist nachfolgend beschrieben.

• Das SEM holt die entsprechenden Informationen beim NDB120 und allenfalls bei ande- ren Behörden (fedpol, BJ, EDA, BA usw.) ein, die ihm ihre Stellungnahme zukommen lassen.

• Nach Erhalt dieser Informationen muss das SEM sich ein eigenes Urteil über die Er- mittlungen des NDB oder der anderen Behörden bilden, um sie den Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung gegenüberzustellen.121 Die Stellungnahmen des NDB und der anderen konsultierten Behörden binden das SEM nicht.122

Die zuständige Behörde verfügt über einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob die einbürgerungswillige Person eine mögliche Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz darstellt. Absolute Sicherheit darüber, ob eine Gefährdung vorliegt, ist nicht erforder- lich. Es genügt, wenn für die zuständige Behörde nach Abschluss des Beweisverfahrens keine konkreten und echten Zweifel mehr bestehen.123 Eine strafrechtliche Verurteilung der einbür- gerungswilligen Person ist somit für die Verweigerung einer Einbürgerung nicht erforderlich.124

Der blosse Umstand, dass das der einbürgerungswilligen Person zur Last gelegte Verhalten bereits mehrere Jahre zurückliegt, rechtfertigt noch nicht, dass sie keine Gefährdung der in- neren oder äusseren Sicherheit der Schweiz mehr darstellt. Die einbürgerungswillige Person muss den Nachweis erbringen, dass von ihr keine relevante Gefahr mehr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz ausgeht, dass sie die demokratischen Institutionen der Schweiz anerkennt,125 dass sie das Gewaltmonopol des Staates akzeptiert126 und dass sie dialogbereit ist127.

118 Botschaft vom 4. März 2011, S. 2851

119 Art. 1 Abs. 1 Bst. a NDV

120 Art. 13 NDV

121 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4132/2012 vom 30 Januar 2015 E. 4.4

122 Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 9

123 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4132/2012 vom 30. Januar 2015 E. 4.3

124 Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 10

125 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3769/2011 vom 6. Oktober 2014 E. 3.4

126 Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 9

127 Ibidem

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43 Verfahren zur erleichterten Einbürgerung bei Wohnsitz in der Schweiz

Art. 25 BüG Zuständigkeit und Verfahren 1 Das SEM entscheidet über die erleichterte Einbürgerung; vor der Gutheissung eines Gesu- ches hört es den Kanton an. 2 Der Bundesrat regelt das Verfahren.

431 Gesuchstellung

Bewerberinnen und Bewerber, die in der Schweiz wohnen und deren Ehegatte Schweizerin oder Schweizer ist, reichen ihr Gesuch um erleichterte Einbürgerung beim SEM ein (Art. 14 Abs. 1 BüV).

Dazu füllen sie die von der kantonalen oder kommunalen Behörde bereitgestellten Formulare aus oder fordern beim SEM per E-Mail (ch@sem.admin.ch) ein Gesuchsformular an. Darin geben sie ihren Namen und Vornamen sowie die vollständige Adresse an und schildern ihre persönliche Situation.

Nach Erhalt der E-Mail-Anfrage lässt das SEM der Bewerberin oder dem Bewerber das For- mular per Post zukommen. Die Bewerberin oder der Bewerber füllt das Formular aus und re- tourniert es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen (Art. 14 Abs. 4 BüV) per Post an das SEM.

Vor der Gesuchstellung muss die Bewerberin oder der Bewerber die Erklärungen betreffend die eheliche Gemeinschaft und das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unter- zeichnet haben. Die Ermächtigung zur Einholung von Auskünften durch das SEM und das Blatt mit der Liste der beizulegenden Dokumente müssen ebenfalls unterzeichnet sein. Das SEM registriert das Gesuch und stellt der Bewerberin oder dem Bewerber mit separater Post eine Empfangsbestätigung und eine Rechnung zu.

432 Gebühren, erforderliche Dokumente und formelle Prüfung der Gesuchs-

unterlagen

Gebühren

Für die Verfahren zur erleichterten Einbürgerung fordert das SEM eine Vorauszahlung der Gebühren (Art. 35 Abs. 3 BüG und Art. 27 Abs. 2 Bst. b BüV). Diese dürften höchstens kos- tendeckend sein (Art. 35 Abs. 2 BüG).

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Das SEM setzt eine angemessene Frist zur Vorauszahlung der Gebühren (Art. 27 Abs. 3 BüV). Wird die Vorauszahlung nicht innert Frist geleistet, so kann das SEM auf das Einbürgerungs- gesuch nicht eintreten (Art. 27 Abs. 3 BüV). Die Gebühren sind in einem Betrag zu überweisen, da das SEM keine Ratenzahlungen akzeptiert. Bei Nichtbezahlung schreibt das SEM das Ge- such ohne weitere Mitteilung ab.

Die Gebühren nach Artikel 25 Absätze 1 und 3 BüV können bis zum doppelten Betrag erhöht werden, wenn die Behandlung des Gesuchs einen erheblichen Arbeitsaufwand mit sich bringt. Das SEM stellt der Bewerberin oder dem Bewerber den Differenzbetrag in Rechnung (Art. 28 Abs. 2 BüV). Bei einem unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand können die Gebühren bis zur Hälfte reduziert werden, wobei das SEM den Differenzbetrag erstattet (Art. 28 Abs. 1 und 2 BüV).

Gebühr für die erleichterte Einbürgerung nach Artikel 21 Absatz 1 BüG (Art. 25 Abs. 1–3 BüV)

Erleichterte Einbürgerung nach Artikel 21 BüG CHF 500.-

Erstellung von Erhebungsberichten max. CHF 400.- CHF 0.- Einbezug der unmündigen Kinder in die Einbürgerung eines Elternteils

Erforderliche Dokumente

Das SEM bestimmt, welche Unterlagen mit dem Gesuchsformular einzureichen sind (Art. 15 Abs. 5 BüV). Bei der Formulareinreichung legt die Bewerberin oder der Bewerber dem Ge- such um erleichterte Einbürgerung sämtliche Dokumente bei, die in der Liste der erforderli- chen Unterlagen (Beilage zum Gesuchsformular) aufgeführt sind. Die ausländischen Doku- mente sind zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in eine Schweizer Landesspra- che einzureichen.

Formelle Prüfung der Gesuchsunterlagen

Das SEM prüft, ob die Gebühren bezahlt worden sind, ob die erforderlichen Dokumente dem Gesuch beigefügt sind und ob die darin enthaltenen Informationen mit den Angaben im For- mular, das die Bewerberin oder der Bewerber ausgefüllt hat, übereinstimmen (Art. 14 Abs. 2 BüV).

Alle einzureichenden Dokumente müssen in einer Amtssprache verfasst sein. Andernfalls hat die Bewerberin oder der Bewerber eine beglaubigte Übersetzung in eine schweizerische Amts- sprache zu veranlassen.128

128 Art. 33a VwVG

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433 Prüfung der formellen Voraussetzungen

Das SEM prüft, ob die formellen Voraussetzungen nach Artikel 21 Absatz 1 BüG erfüllt sind:

• Eheliche Gemeinschaft mit dem Schweizer Ehegatten seit mindestens drei Jah- ren (Art. 21 Abs. 1 Bst. a BüG)

Angerechnet wird die Dauer einer in der Schweiz oder im Ausland gültig geschlossenen Ehe.

Die Zeit, während der die einbürgerungswillige Person mit einem Schweizer / einer Schweizerin in einer eingetragenen Partnerschaft zusammenlebte, wird im Falle einer Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe an die Dauer der ehelichen Gemeinschaft angerechnet (Art. 35a Abs. 2 PartG). Die Umwandlung muss vor der Einreichung des Einbürgerungsgesuches von den Partnern / Partnerinnen gemeinsam beantragt werden. Wurde die eingetragene Partnerschaft in der Schweiz eingegangen, kann das Paar die Umwandlung von einem Zivilstandsamt ihrer Wahl vornehmen las- sen. Wurde die eingetragene Partnerschaft im Ausland eingegangen und im Schwei- zerischen Zivilstandsregister noch nicht registriert, entscheidet die Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen darüber, ob die im Ausland eingegangene eingetragene Partner- schaft als gleichwertig anzuerkennen ist und somit in eine Ehe umgewandelt werden kann. Unabhängig davon, wo die eingetragene Partnerschaft eingegangen wurde und ob diese in der Schweiz als gleichwertig anerkannt wird, haben eingetragene Partner / eingetragene Partnerinnen alternativ zu einer Umwandlung die Möglichkeit zu heiraten. Erfolgte die Heirat vor dem 1. Juli 2022, wird die Dauer einer vorangegangenen einge- tragenen Partnerschaft an die Ehedauer angerechnet. Bei einer Heirat nach dem 1. Juli 2022 kann die Dauer der vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft aber nicht an die Ehedauer angerechnet werden (Art. 35a Abs. 2 PartG e contrario).

Die Zeit, während der die einbürgerungswillige Person mit einer Schweizerin oder ei- nem Schweizer in einer anderen Form, insbesondere im Konkubinat, in einer religiösen Ehe oder in einer traditionellen Ehe nach Brauchtum zusammenlebt, kann nicht an die Dauer der ehelichen Gemeinschaft angerechnet werden.

Es ist zudem zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt der Schweizer Ehegatte / die Schweizer Ehegattin das Schweizer Bürgerrecht erworben hat. Es ist zwischen zwei Situationen zu unterscheiden:

- Wenn der Schweizer Ehegatte / die Schweizer Ehegattin das Schweizer Bürgerrecht durch ordentliche Einbürgerung oder durch erleichterte Ein- bürgerung als Ausländer / Ausländerin der dritten Generation nach der Heirat bzw. nach der Begründung der eingetragenen Partnerschaft und vor der Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe erwor- ben hat, kann der ausländische Ehegatte / die ausländische Ehegattin kein

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Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen.129 In diesem Fall steht der Be- werberin oder dem Bewerber nur die ordentliche Einbürgerung offen.

- Wenn der Schweizer Ehegatte / die Schweizer Ehegattin das Schweizer Bürgerrecht nach der Heirat bzw. nach der Begründung der eingetrage- nen Partnerschaft und vor der Umwandlung der eingetragenen Partner- schaft in eine Ehe durch Wiedereinbürgerung oder durch erleichterte Ein- bürgerung aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen Eltern- teil erworben hat, kann der ausländische Ehegatte / die ausländische Ehegat- tin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen (Art. 21 Abs. 3 BüG).

• Aufenthalt in der Schweiz seit insgesamt mindestens fünf Jahren, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs (Art. 21 Abs. 1 Bst. b BüG). Das SEM kontrolliert die Aufenthalte der Bewerberin oder des Bewerbers in der Schweiz mit einem Aufenthaltstitel nach Artikel 33 BüG.

Einbezug der minderjährigen Kinder (Art. 30 BüG). In die Einbürgerung werden in der Regel die minderjährigen Kinder der Bewerberin oder des Bewerbers einbezogen, wenn sie mit dieser oder diesem zusammenleben und mindestens zwei Jahre in der Schweiz gewohnt haben, mit Ausnahme von Kleinkindern. Bei Kindern ab dem 12. Al- tersjahr sind die Integrationskriterien von Artikel 12 BüG eigenständig und altersge- recht zu prüfen.

Art. 30 BüG ermöglicht den Einbezug der minderjährigen Kinder, zwingt diesen aber nicht auf. Wenn die Eltern die Kinder nicht in ihr Gesuch einbeziehen möchten oder die Kinder selbst nicht einbezogen werden wollen, stellt dies seitens des Bundesrechts kein Einbürgerungshindernis dar. Die Eltern können folglich ohne Weiteres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ohne Einbezug der Kinder einreichen.

434 Formelle oder materielle Voraussetzungen nicht erfüllt

Sind die formellen und/oder die materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt, gewährt das SEM der Bewerberin oder dem Bewerber das rechtliche Gehör.

435 Eintreten und Erhebungsbericht

Grundsatz

Wird ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestellt und sind die formellen Voraussetzun- gen erfüllt, beauftragt das SEM die kantonale Einbürgerungsbehörde mit den Erhebungen, die für die Beurteilung der materiellen Voraussetzungen einer erleichterten Einbürgerung nötig sind (Art. 34 Abs. 2 BüG und Art. 18 BüV).

129 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2013 C-1426/2012 E. 4.2.1 ff.

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Der Bericht muss den Anforderungen der Richtlinien für die Erstellung von Erhebungsberich- ten entsprechen (Art. 34 Abs. 3 BüG; Weisungen Erhebungsberichte). Diese Richtlinien sind für das SEM sowie für die kantonalen und kommunalen Behörden, die mit der Durchführung des Verfahrens zur erleichterten Einbürgerung betraut sind, verbindlich. Für weitere Informa- tionen ist auf diese Bezug zu nehmen.

Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des für das Einbürgerungsverfahren mass- gebenden Sachverhalts mitzuwirken (Art. 21 BüV). Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Einbürgerung wesentlichen Tatsachen machen und die zuständige Behörde unverzüglich über nachträgliche Änderungen betreffend die Bewerberin oder den Bewerber informieren.

Die kantonale Behörde, die mit Erhebungen betraut ist, übermittelt ihren Erhebungsbericht in der Regel innerhalb von zwölf Monaten dem SEM (Art. 34 Abs. 2 und 3 BüG und Art. 22 BüV).

Anforderung eines Berichts

Nach der Prüfung der formellen Voraussetzungen holt das SEM bei den Kantonen über Erhe- bungsberichte die nötigen Informationen ein. Falls zusätzliche kommunale oder kantonale Be- richte erstellt werden, müssen diese dem Bericht für den Bund nicht beigelegt werden, sofern die wichtigsten Informationen im Erhebungsbericht zusammengefasst werden. Der Erhe- bungsbericht muss auf möglichst aktuellen Daten basieren.

Das SEM fordert Erhebungsberichte für die letzten fünf Jahre vor der Einreichung des Einbür- gerungsgesuchs an. Es ist zwischen zwei Situationen zu unterscheiden:

• Die Bewerberin oder der Bewerber wohnt seit fünf Jahren im gleichen Kanton. In diesem Fall fordert das SEM nur einen Bericht vom Aufenthaltskanton an, mit oder ohne Antrag des Heimatkantons.

• Die Bewerberin oder der Bewerber hat in den letzten fünf Jahren in verschiede- nen Kantonen gewohnt, unter anderem im Heimatkanton des Schweizer Ehegat- ten. Das SEM fordert die Berichte von allen Aufenthaltskantonen sowie den Bericht und den Antrag des Heimatkantons an.

Inhalt der Berichte

Die Erhebungsberichte müssen folgende Informationen enthalten:

• Personendaten und weitere Auskünfte zur Bewerberin oder zum Bewerber, so- fern diese nicht mit denjenigen im Gesuchsformular übereinstimmen. Diese Da- ten müssen sich auch auf den Schweizer Ehegatten der Bewerberin oder des Bewer- bers, die gemeinsamen Kinder und die ausländischen Kinder der Bewerberin oder des Bewerbers ab dem Alter von 12 Jahren beziehen.

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Diese Informationen betreffen:

- Personalien der einbürgerungswilligen Person, ihres Schweizer Ehegatten, der gemeinsamen Kinder, der Kinder aus einer früheren Ehe der Bewerberin oder des Bewerbers oder der ausserhalb der Ehe geborenen Kinder;

- berufliche Tätigkeit der einbürgerungswilligen Person und ihres Schweizer Ehe- gatten;

- aktueller und allenfalls früherer Wohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers im Kanton und in den einzelnen Gemeinden in den letzten fünf Jahren vor der Gesuchstellung;

- Wohnsitz der gemeinsamen Kinder der Ehegatten, wenn sie nicht im gleichen Haushalt leben;

- Wohnsitz der Kinder aus einer früheren Ehe der Bewerberin oder des Bewer- bers oder der ausserhalb der Ehe geborenen Kinder. Wichtig ist die Abklärung, ob solche Kinder tatsächlich im gleichen Haushalt wie die Ehegatten leben und wenn ja, seit wann.

• Informationen zu den Einbürgerungsvoraussetzungen. Diese Informationen bezie- hen sich auf das tatsächliche Bestehen der ehelichen Gemeinschaft und auf die Teil- nahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz. Die zustän- dige kantonale Behörde kann die einbürgerungswillige Person und ihren Ehegatten zu einem persönlichen Gespräch einladen.

In Bezug auf das tatsächliche Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft muss der Erhe- bungsbericht namentlich Folgendes festhalten:

- allfällige Trennungs- oder Scheidungsabsichten von Seiten eines einzelnen Ehepartners;

- Gründe für einen allfälligen getrennten Wohnsitz der Ehepartner, falls kein ge- meinsamer Haushalt besteht;

- Bestehen eines grossen Altersunterschieds sowie unklarer Umstände;

- weitere Anzeichen dafür, dass keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft be- steht, insbesondere wenn der Schweizer Ehegatte zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe verurteilt wurde oder wenn einer der Ehepartner Kontakte zum Mi- lieu der Prostitution oder zum Drogenmilieu hat.

In Bezug auf die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz muss der Erhebungsbericht namentlich über Folgendes Auskunft geben (so- fern diese Daten nicht mit denjenigen im Gesuchsformular übereinstimmen): 65/73

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- aktuelle berufliche Tätigkeit der einbürgerungswilligen Person und ihr Einbezug in das berufliche Umfeld;

- Arbeitslosigkeit oder Wahrnehmung von Aufgaben in Familie und Haushalt;

- Mitgliedschaft der einbürgerungswilligen Person in lokalen Vereinen oder an- deren Organisationen oder ihre Mitwirkung an ehrenamtlichen Tätigkeiten oder an lokalen oder regionalen Veranstaltungen;

- Bemühungen der einbürgerungswilligen Person, sich unter die Schweizer Be- völkerung zu mischen, indem sie beispielsweise an Aktivitäten von lokalen Ver- einen oder anderen Organisationen teilnimmt, sich in einer ehrenamtlichen Tä- tigkeit oder an lokalen oder regionalen Veranstaltungen engagiert, indem sie einen Freundeskreis mit Schweizerinnen und Schweizern aufbaut.

• Angaben zu den Integrationskriterien. Die kantonale Behörde prüft, ob die Bewer- berin oder der Bewerber die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet.

Der Erhebungsbericht hält fest, ob die Bewerberin oder der Bewerber in Fälle verwi- ckelt ist, die in die Zuständigkeit der Polizei des Wohnkantons oder einer Erwachse- nenschutzbehörde fallen, indem insbesondere folgende Informationen erhoben wer- den:

- eingeleitete Strafuntersuchungen und andere hängige Verfahren betreffend Auslieferung/Rechtshilfe;

- Jugendstrafen;

- Polizeiliche Vorkommnisse und Auskünfte der kantonalen Migrationsbehörde ;

- Erwachsenenschutzmassnahmen (Art. 360 ff. ZGB).

Der Erhebungsbericht beinhaltet zudem sämtliche Informationen zum finanziellen Leu- mund der Bewerberin oder des Bewerbers, die sich auf die letzten fünf Jahre vor der Gesuchstellung beziehen (sofern diese Daten nicht mit denjenigen im Gesuchsformu- lar übereinstimmen). Diese Informationen betreffen namentlich:

- hängige Betreibungen;

- Verlustscheine, die in den letzten fünf Jahren ausgestellt wurden;

- Steuerausstände.

Der Erhebungsbericht muss sich zudem auf die Respektierung der Werte der Bundes- verfassung, auf die Fähigkeit, sich in einer Landessprache zu verständigen, auf die

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Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und auf die Förderung der Integration beziehen.

• Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse. Der Erhebungsbericht muss die in Artikel 12 Absatz 2 BüG genannten Gründe für eine erschwerte Integration der Be- werberin oder des Bewerbers berücksichtigen. Zudem muss er sämtliche Nachweise enthalten, welche die Ausnahmegründe stützen.

• Bemerkungen zum Erhebungsbericht. Der Erhebungsbericht enthält eine Spalte «Bemerkungen», in der die kantonale Behörde ergänzende und genauere Angaben machen kann.

436 Prüfung der materiellen Voraussetzungen und zusätzliche Untersuchungs-

massnahmen

Prüfung der materiellen Voraussetzungen

Wenn der Kanton den Erhebungsbericht erstellt hat, übermittelt er die Gesuchsunterlagen so- wie den Bericht dem SEM. Das SEM prüft, ob die gemeinsamen materiellen Voraussetzungen von Artikel 20 BüG und die spezifischen Voraussetzungen betreffend das tatsächliche Beste- hen der ehelichen Gemeinschaft erfüllt sind. Zudem prüft das SEM, ob die Bewerberin oder der Bewerber alle Integrationskriterien nach Artikel 12 BüG erfüllt und somit erfolgreich inte- griert ist.

Die Prüfung der materiellen Voraussetzungen stützt sich auf die kantonalen Erhebungsbe- richte sowie die Ergebnisse der Abklärungen des SEM und der anderen konsultierten Behör- den. Das SEM überprüft das Strafregister VOSTRA der einbürgerungswilligen Person um zu bestimmen, ob diese die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet. Ausserdem holt das SEM die Stellungnahme des NDB und anderer Behörden (beispielsweise fedpol, BJ, EDA, BA usw.) ein um zu ermitteln, ob die Bewerberin oder der Bewerber nicht die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet.

Zusätzliche Untersuchungsmassnahmen

Falls genauere Informationen eingeholt werden müssen und vertiefte Abklärungen nötig sind, oder falls die Erhebung vor mehr als einem Jahr durchgeführt wurde und das Verfahren noch hängig ist, kann das SEM die kantonale Einbürgerungsbehörde mit weiteren Erhebungen be- auftragen oder eigene ergänzende Erhebungen durchführen (Art. 14 Abs. 3 BüV).

Bestehen Zweifel in Bezug auf eine oder mehrere Einbürgerungsvoraussetzungen, kann das SEM namentlich folgende zusätzliche Untersuchungen durchführen:

• zusätzliche detaillierte Abklärungen zu einem bestimmten Punkt;

• Einholung von Auskünften bei Referenzpersonen;

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• getrennte Befragung der Ehegatten durch den Wohnkanton;

• Befragung von Dritten durch den Wohnkanton;

• Einfordern weiterer Dokumente von der Bewerberin oder dem Bewerber;

• Zusatzbericht, wenn der erste Erhebungsbericht älter als ein Jahr ist;

• Amtshilfeersuchen des SEM bei anderen Behörden.

437 Zustellung an den Heimatkanton, Antrag und Erklärungen

437/1 Zustellung an den Heimatkanton

Das Einbürgerungsgesuch wird an die zuständigen kantonalen Behörden übermittelt, um die Personenstandsdaten der Bewerberin oder des Bewerbers zu überprüfen.

In diesem Fall wird der Heimatkanton des Schweizer Ehegatten gebeten, dem SEM mitzutei- len, ob die bestehenden Zivilstandsdokumente genügen und ob allenfalls der Eintrag im Zivil- standsregister Infostar zu aktualisieren ist.

437/2 Antrag des Heimatkantons

Grundsatz

Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung wird dem Heimatkanton zur Stellungnahme unter- breitet, wenn dieser von seinem Recht auf Anhörung Gebrauch macht (Art. 25 Abs. 1 i.f. BüG). Die Kantone können generell auf eine Stellungnahme zu den Gesuchen nach Artikel 21 Absatz

1 BüG verzichten.

Wenn der Kanton sein Antragsrecht ausübt, kann er dem SEM beantragen, das Gesuch gut- zuheissen oder abzulehnen. Das SEM muss dem Antrag des Kantons nicht folgen, wenn es die Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen abgeschlossen hat. Lehnt das SEM den An- trag ab, muss es den positiven Einbürgerungsentscheid begründen.

Wenn die kantonale oder kommunale Behörde mit dem Entscheid des SEM nicht einverstan- den ist, kann sie den Einbürgerungsentscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfechten (Art.

47 Abs. 2 BüG).

Besonderheit

Wenn Kinder aus einer früheren Ehe oder ausserhalb der Ehe geborene Kinder vorhanden sind, sind das Gesuch und die Dokumente auch dann dem Heimatkanton zu unterbreiten, wenn dieser auf sein Antragsrecht verzichtet. 68/73

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Falls die Dokumente für eine Aktualisierung des Zivilstandsregisters Infostar nicht ausreichen, kontaktiert die zuständige kantonale Behörde direkt die einbürgerungswillige Person, damit diese die nötigen Unterlagen beibringt.

437/3 Erklärungen betreffend die eheliche Gemeinschaft und das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Zu Beginn des Verfahrens holt das SEM die unterzeichneten und datierten Erklärungen be- treffend die eheliche Gemeinschaft und das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein. Dabei prüft das SEM ein letztes Mal, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung des Ehegatten einer Schweizerin oder eines Schweizers er- füllt sind.

Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft

Falls die zu Beginn des Verfahrens unterzeichnete Erklärung betreffend die eheliche Gemein- schaft im Zeitpunkt, in dem das SEM über das Einbürgerungsgesuch entscheidet, älter als sechs Monate ist, muss die Bewerberin oder der Bewerber vor der Eröffnung des Entscheids eine neue Erklärung unterzeichnen.

Damit bestätigen die Ehegatten, dass sie in einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemein- schaft leben und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen. Bei unwahren Angaben kann die erleichterte Einbürgerung nach Artikel 36 BüG nichtig erklärt werden.

Erklärung betreffend das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Zu Beginn des Verfahrens holt das SEM eine Erklärung betreffend das Beachten der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung ein. Diese muss von der einbürgerungswilligen Person und den in das Gesuch einbezogenen Kindern ab zehn Jahren unterzeichnet und datiert werden.

Falls diese Erklärung mehr als sechs Monate vor der Gesuchstellung unterzeichnet wurde, müssen die einbürgerungswillige Person und die in das Gesuch einbezogenen Kinder vor der Eröffnung des Entscheids eine neue Erklärung unterzeichnen. Mit ihrer Unterschrift bestätigen sie, dass sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet haben und immer noch beachten.

438 Entscheid

438/1 Einbürgerung

Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann die erleichterte Einbürgerung verfügt werden. Das SEM entscheidet grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Erhebungsberichts der zuständigen kantonalen Behörde über die Einbürgerung (Art. 23 Abs. 2 BüV).

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Der Entscheid wird der Bewerberin oder dem Bewerber mit einem Begleitschreiben zugestellt. Der Heimatkanton und die Aufenthaltsgemeinde erhalten eine Kopie. Damit informiert das SEM die einbürgerungswillige Person, dass über ihr Gesuch ein positiver Entscheid erlassen worden ist, gegen den die betreffenden kantonalen und kommunalen Behörden aber innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag nach der Entscheideröffnung Beschwerde erheben können.

Die einbürgerungswillige Person wird zudem darüber informiert, dass sie nach der Beschwer- defrist eine Mitteilung erhält, falls beim SEM keine Beschwerde eingeht. Diese Mitteilung ent- hält das Datum, an dem der Einbürgerungsentscheid in Kraft tritt und ab dem somit die Mög- lichkeit besteht, von der zuständigen Behörde Identitätsausweise ausstellen zu lassen.

438/2 Beschleunigtes Einbürgerungsverfahren

Das Gesetz enthält keine Ausführungen zu den Kriterien für die beschleunigte Behandlung eines Einbürgerungsgesuchs, ebensowenig diesbezügliche Verfahrensvorschriften. Dennoch ist es in der Praxis mitunter angezeigt, ein Gesuch beschleunigt (aber nicht bevorzugt) zu behandeln.

Ein Gesuch kann beschleunigt behandelt werden, wenn die normale Behandlungsdauer eine unzumutbare Härte für die einbürgerungswillige Person, welche die gesetzlichen Vorausset- zungen für eine erleichterte Einbürgerung erfüllt, darstellen würde. Erst wenn die formellen Voraussetzungen insbesondere in Bezug auf die Wohnsitzdauer und die Aufenthaltsbewilli- gung erfüllt sind, kann ein Erhebungsbericht beim Kanton angefordert werden.

Das beschleunigte Einbürgerungsverfahren kann namentlich dann gewährt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:

• möglichst bald eine Prüfung absolvieren muss und dies nur als Schweizerin oder Schweizer tun kann;

• noch in möglichst jungem Alter die Rekrutenschule absolvieren will;

• eine Stelle in Aussicht hat, für die das Schweizer Bürgerrecht erforderlich ist (beispiels- weise Zöllner oder Polizist) und dies glaubhaft darlegen kann, insbesondere durch eine Bestätigung des Arbeitgebers;

• Spitzensportler ist und Aussicht hat, nach der Einbürgerung in der schweizerischen Nationalmannschaft zu spielen;

• schwer krank ist und noch erleben möchte, Schweizerin oder Schweizer zu werden.

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438/3 Ablehnung der Einbürgerung

Wenn die formellen oder materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gewährt das SEM der Bewerberin oder dem Bewerber das rechtliche Gehör. Sind auch danach die Voraussetzungen nicht erfüllt, erlässt das SEM einen formellen und begründeten Ablehnungsentscheid, der eine Rechtsmittelbelehrung enthält (Art. 16 Abs. 1 BüG und Art. 35 VwVG). Der ablehnende Ent- scheid wird der Bewerberin oder dem Bewerber mittels eingeschriebenen Briefs mit Emp- fangsbestätigung zugestellt.

Nach Artikel 47 Absatz 1 BüG kann gegen den negativen Entscheid beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag nach der Entscheideröffnung einzureichen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Schriftliche Eingaben müs- sen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertre- tung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG).

Die Bewerberin oder der Bewerber hat zu berücksichtigen, dass die Fristen des SEM, die nach Tagen bestimmt sind, wie folgt stillstehen (Art. 22a VwVG):

• vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;

• vom 15. Juli bis und mit 15. August;

• vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.

Beim Stillstand der Fristen ist zwischen folgenden Situationen zu unterscheiden:

• Die Entscheideröffnung erfolgt kurz vor dem Fristenstillstand. In diesem Fall er- folgt die Berechnung der Frist in der Regel bis zum Tag vor Beginn des Stillstands, während dem Stillstand wird sie ausgesetzt und am ersten Tag nach dem Ende des Stillstands wieder aufgenommen, bis die gesamte Frist abgelaufen ist.

• Die Entscheideröffnung erfolgt während dem Fristenstillstand. In diesem Fall be- ginnt die Berechnung der Frist ab dem ersten Tag, an dem der Stillstand endet, und läuft weiter, bis die gesamte Frist abgelaufen ist.

438/4 Aufhebung des Einbürgerungsentscheids

Das SEM kann nach der Zustellung des Einbürgerungsentscheids, aber noch vor Eintreten der Rechtskraft, den Einbürgerungsentscheid aufheben. Dies ist dann der Fall, wenn dem SEM ausreichende Erkenntnisse vorliegen, die ihm zum Zeitpunkt des Entscheids nicht be- kannt waren und die aufzeigen, dass die Bewerberin oder der Bewerber zum Zeitpunkt des Entscheids die Kriterien für eine erleichterte Einbürgerung nicht erfüllt hat.

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Nachdem das SEM der Bewerberin oder dem Bewerber das rechtliche Gehör gewährt hat, verfügt es die Aufhebung des Einbürgerungsentscheids und führt zusätzliche Abklärungen durch. Sobald diese abgeschlossen sind, gewährt das SEM die Einbürgerung oder verfügt einen negativen Entscheid, nachdem es die Parteien angehört hat.

Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann das SEM den Entscheid nicht mehr aufheben, sondern eröffnet allenfalls ein Verfahren um Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Arti- kel 36 BüG.

439 Inkrafttreten des Einbürgerungsentscheids und Eintrag in das Zivil-

standsregister

Inkrafttreten

Wird keine Beschwerde gegen eine erleichterte Einbürgerung erhoben, stellt das SEM der Bewerberin oder dem Bewerber rund sechs Wochen nach dem Datum des Entscheids eine Rechtskraftmitteilung aus, unter Vorbehalt des Fristenstillstands nach Artikel 22a VwVG.

Bei minderjährigen Kindern wird die Rechtskraftmitteilung dem Inhaber der elterlichen Sorge oder an dessen Rechtsvertreter zugestellt.

Geht innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen den Einbürgerungsentscheid ein, tritt dieser nicht in Rechtskraft. Der Entscheid des Gerichts ist abzuwarten. In diesem Fall wird keine Rechtskraftmitteilung zugestellt.

Eintrag in das Zivilstandsregister

Sobald der Einbürgerungsentscheid in Kraft tritt, kann die Behörde des Heimatkantons die Einbürgerung im Zivilstandsregister Infostar eintragen.

Die eingebürgerte Person kann frühestens einen Schweizer Reisepass oder eine schweizeri- sche Identitätskarte bei der zuständigen kantonalen Passstelle verlangen, wenn der Eintrag im Zivilstandsregister Infostar erfolgt ist.

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