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12.05.2026 2025.GSI.255 Sozialhilfe: Ablehnung von situationsbedingten Leistungen

Kanton Bern Canton de Berne

Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion

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Referenz: 2026.GSI.255 / tsa

Beschwerdeentscheid vom 12. Mai 2026

in der Beschwerdesache

A. Beschwerdeführerin

gegen

Vorinstanz

betreffend Ablehnung von situationsbedingten Leistungen

(Verfügung der Vorinstanz vom 9. Januar 2026)

Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2026.GSI.255

I. Sachverhalt

1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) verfügt über den Schutzstatus S und wird vom B. (nachfolgend: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt.

2. Mit E-Mail vom 4. November 2025 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Über- nähme der Kosten für Winterkleidung und eines Schwimmbadabonnement.i

3. Mit E-Mail vom 10. November 2025 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass Bekleidung und Freizeitbeschäftigung im Grundbedarf enthalten sei.2

4. Am 5. Dezember 2025 wurde der individuelle Integrationsplan der Beschwerdeführerin per E-Mail zugestellt.3 Gleichentags forderte die Beschwerdeführerin eine rechtliche Begründung für die einzelnen Punkte des individuellen Integrationsplans sowie einen aktualisierten und ihrer tatsächlichen Situation entsprechenden Integrationsplan. Sollten diese Punkte abgelehnt werden, forderte die Beschwerdeführerin eine formelle Verfügung.4

5. Ebenfalls mit E-Mail vom 5. Dezember 2025 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin erneut mit, dass Bekleidung im Grundbedarf enthalten sei und nicht über situationsbedingte Leis­ tungen finanziert werden könne sowie dass auch für das Schwimmbadabonnement keine Kosten übernommen würden.5

6. Mit E-Mail vom 6. Januar 2026 verlangte die Beschwerdeführerin eine anfechtbare Ver- fügung betreffend die Finanzierung der Winterbekleidung und des Schwimmbadabonnements so­ wie betreffend den individuellen Integrationsplan.6

7. Mit Verfügung vom 9. Januar 2026 beurteilte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwer- deführerin wie folgt:

1. Ihr Gesuch um Übernahme der Kosten für Ihre Winterbekleidung mittels situationsbedingter Leistungen wird abgewiesen.

2. Ihr Gesuch um Übernahme der Kosten für Ihr Schwimm-/Fitnessabonnement mittels situationsbedingter

Leistungen wird abgewiesen.

1 E-Mail vom 4. November 2025 (Vorakten, Register 3 pag. 165) 2 E-Mail vom 10. November 2025 (Vorakten, Register 3 pag. 165) 3 E-Mail vom 5. Dezember 2025 (Vorakten, Register 3 pag. 194) und individueller Integrationsplan (Vorakten, Register 3 pag. 189) 4 E-Mail vom 5. Dezember 2025 (Vorakten, Register 3 pag. 195) 5 E-Mail vom 5. Dezember 2025 (Vorakten, Register 3 pag. 190) 6 E-Mail vom 6. Januar 2026 (Vorakten, Register 3 pag. 202)

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8. Mit Schreiben vom 13. Januar 2026 wurde der Beschwerdeführerin erneut der individu- eile Integrationsplan vom 5. Dezember 2025 zugestellt.

9. Gegen die Verfügung vom 9. Januar 2026 und den Integrationsplan vom 5. Dezem- ber 2025 hat die Beschwerdeführerin mit undatiertem Schreiben, eingegangen am 6. Feb­ ruar 2026, bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Be­ schwerde erhoben. Darin beantragt sie sinngemäss die rechtliche Überprüfung der Verfügung vom 9. Januar 2026 sowie des Integrationsplans vom 5. Dezember 2025.

10. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI Ieitet,7 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch.

ll. Am 18. Februar 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung zu ihrer Be­ schwerde ein.

12. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 5. März 2026, auf die Anträge im Zusammenhang mit dem individuellen Integrationsplan sei nicht einzutreten und im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.

Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden En/vägungen eingegangen.

II. Erwägungen

1. Sachurteilsvoraussetzungen

1.1 Anfechtungsobjekt

1.1.1 Mit Beschwerde anfechtbar sind Verfügungen, wobei auch das Ven/veigem einer Verfügung als Verfügung gilt (Art. 60 Abs. 1 Bst. a und Art. 49 Abs. 2 VRPG). Bei der Verfügung vom 9. Ja­ nuar 2026 handelt es sich unbestritten um eine anfechtbare Verfügung. Fraglich und nachgehend zu prüfen ist, ob der individuelle Integrationsplan vom 5. Dezember 2025 eine anfechtbare Verfügung darstellt.

1.1.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 SAFG tragen Personen nach Art. 2 Abs. 1 SAFG zu ihrer Integration bei und leisten einen aktiven persönlichen Beitrag dafür. Sie sind mit einer aktiven Grundhaltung ins­ besondere gefordert, die erforderlichen Sprach- und Gnjndkompetenzen, die sie zur Aufnahme einer

7 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk­ tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja­ nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre­ tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI)

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Erwerbstätigkeit oder einer Berufsausbildung befähigen, rasch zu en/verben, damit sie ihren Lebens­ unterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können 8 Diese sozialhilferechtliche Eigenverantwortung kann rechtlich mittels — schriftlich zu erlassender — Weisungen und Auflagen formalisiert und konkretisiert werden. Allerdings werden zunächst oft auch rechtlich formlose Verfahren eingesetzt (z.B. sozialar­ beiterische Zielvereinbarungen, professionelle Gesprächsführung), zumal es keinen Sinn ergibt, auf Entscheidungen, die im Regelfall von den Betroffenen akzeptiert werden, förmliche Verfahren anzu­ wenden.9

1.1.3 Der Integrationsplan ist das zentrale Arbeitsinstrument des regionalen Partners im Bereich der individuellen Integrationsförderung, insbesondere zur Steuerung und Begleitung bei der sprachli­ chen, benuflichen und sozialen Integration.io Analog zur Zielvereinbanjng als Arbeitsmittel der persön­ lichen Hilfe in der regulären Sozialhilfe, begründet der individuelle Integrationsplan keine Rechte und Pflichten.il Beim individuellen Integrationsplan handelt es sich somit um ein Arbeitsmittel, das in einem rechtlich formlosen Verfahren eingesetzt wird, welches darauf zielt, die Lage der unterstützen Person zu verbessern. Folglich ist der individuelle Integrationsplan für sich allein nicht anfechtbar, sondern erst zusammen mit einer allfälligen Sanktion. Nach dem Geschriebenen stellt der individuelle Integra­ tionsplan kein Anfechtungsobjekt dar und auf die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich nicht einzu­ treten.

1.2 Übrige Sachurteilsvoraussetzungen

1.2.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFGi2). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Januar 2026. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde, eingegangen am 6. Februar 2026, zuständig.

1.2.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerde- führung befugt (Art. 65 VRPG).

1.2.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde betreffend die Verfügung vom 9. Januar 2026 ist einzutreten (vgl. En/vägung 1.1).

8 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über die Sozialhiife im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) und Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) vom 13. Februar 2019, Art. 4,5.17 9 Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. Auflage 2023, § 9 N. 767 10 Vortrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Sozial­ hilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV), Erläuterungen zu Art. 16, S. 9 11 Pascal Coullery/Nathalie Mewes, 12. Kapitel: Sozialhilferecht, in: Markus Müller/Reto Feller, Bemisches Ven/val- tungsrecht, 3. Auflage, Bern 2021, N. 55 12 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1)

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1.2.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Emiessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu.

2. Streitgegenstand

Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Januar 2026. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Übernahme der Kosten für die Winterbekleidung und das Schwimm-/Fitnessabonnement zu Recht abgelehnt hat.

3. Rechtliche Grundlagen

3.1 Das SAFG regelt u.a. die Integration, die Sozialhilfe und die Unterbringung durch den Kanton oder durch geeignete Dritte für vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthalts­ bewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asyl­ gesetzgebung ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG). Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Asylsozial­ hilfe beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 SAFG). Die Asylsozialhilfe ist in Art. 17 bis 26 SAFG geregelt. Weiter werden die gesetzlichen Gnjndlagen konkretisiert durch das Handbuch Asyl- und Flüchtlings­ sozialhilfe (Version 2 vom 1. April 2025). Dieses Handbuch erläutert die gesetzlichen Grundlagen für die Praxis und wird fortlaufend aktualisiert.13 Beim Handbuch Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe handelt es sich somit nicht um einen Rechtsatz, sondern um vollzugslenkende Ven/valtungsverordnungen, welche eine einheitliche Handhabung des Verwaltungsermessens sicherstellen sollen.i4 Ven/valtungs­ verordnungen entfalten grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen übergeordneter und untergeordneter Verwaltungseinheit verpflichtende Wirkung. Für die Gerichte sind sie zwar nicht verbindlich, aber ge­ mäss der bundesgerichtlichen Praxis dennoch zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall an­ gepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen; das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von der Verwaltungsverordnung ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisienjng der rechtlichen Vorgaben darstellt. Eine allfällige Abweichung müsste deshalb begründet werden.i5

13 Handbuch Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe (Version 2 vom 1. April 2025), Ziff. 1.1 14 Vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2017, § 41 N.13 15 Vgl. zum Ganzen: BGE 141 III 401 E. 4.2.2 S. 404 f.

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3.2 Die Asylsozialhilfe umfasst Leistungen der persönlichen Hilfe in Form von Beratung, Betreu­ ung, Vemiittlung und Information sowie der wirtschaftlichen Hilfe in Form von Geld- und Sachleistun­ gen, Kostengutsprachen oder Gutscheinen (Art. 21 Abs. 1 SAFG). Die wirtschaftliche Hilfe umfasst den Gnjndbedarf für den Lebensunterhalt, die medizinische Gnjndversorgung, eine Unterkunft, situa­ tionsbedingte Leistungen und Motivationszulagen (Art. 21 Abs. 2 SAFG). Der Gnjndbedarf für den Lebensunterhalt dient zur Deckung der Kosten für die Verpflegung, die Bekleidung, die Hygiene sowie für die persönlichen Auslagen (Art. 23 Abs. 1 SAFVi6).

3.3 Die situationsbedingten Leistungen in der Asylsozialhilfe sind in Art. 26 SAFVi7 und Art. 8 SADV18 geregelt. Aufgrund von besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Um­ ständen können situationsbedingte Leistungen ausgerichtet werden (Art. 26 Abs. 1 SAFV). Bei meh­ reren zweckmässigen Leistungen ist die kostengünstigste Lösung zu gewähren (Art. 26 Abs. 2 SAFV). Bei der Gewährung von situationsbedingten Leistungen ist zudem darauf zu achten, dass diese nicht in einem Umfang ausgerichtet werden, welcher gegenüber der Situation von nicht unterstützten Haus­ halten in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen unangemessen erscheint.19 Als situationsbedingte Leistungen gelten insbesondre medizinisch sinnvolle, aber nicht unabdingbare Leistungen im Bereich der Gesundheit (Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 6 SADV). Die Aufzählung der situationsbedingten Leistungen in Art. 8 SADV ist jedoch nicht abschliessend. Auch in der ordentlichen Sozialhilfe können aufgrund von besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Umständen bedürftigen Personen situationsbedingte Leistungen gewährt werden (Art. 8i Abs. 1 SHV). Für den Vollzug der ordentlichen Sozialhilfe ven/veist Art. 8 Abs. 1 SHV verbindlich auf die SKOS-Richtlinien2o in der Fassung der fünf­ ten Ausgabe vom 1. Januar 2021. Darüber hinausgehend ist, im Sinn einer Vollzugshilfe, grundsätz­ lich das BKSE-Handbuch2i anwendbar, wenn es im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht und diese auf überzeugende und praktikable Art und Weise konkretisiert.22 Obwohl die SKOS-Richtli- nien und das BKSE-Handbuch vorliegend nicht anwendbar sind, können die nachfolgenden Erläute­ rungen zur Gewährung von situationsbedingten Leistungen aufgrund der vergleichbaren Ausgangsla­ gen analog beigezogen werden. Gemäss dem BKSE-Handbuch werden Kosten für Fitnessabonne­ mente, Hallenbad und dergleichen — auch wenn sie ärztlich angeordnet sind — grundsätzlich nicht vom Sozialdienst übemommen.23

16 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhiife im Asyi- und Fiüchtiingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 17 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhiife im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 18 Direktionsverordnung vom 10. Juni 2020 über die Sozialhilfe im Asylbereich (SADV; BSG 861.111.1) 19 Handbuch Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe (Version 2 vom 1. April 2025), Ziff. 2.3.1 20 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) 21 Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und En/vachsenenschutz- (BKSE-Handbuch) 22 BVR 2021 S. 159, E. 4.3; vgl. Urteil des Ven/valtungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2018.86 vom 7. Septem­ ber 2018 E. 2.1 23 Handbuch BKSE, Stichwort «Nicht gedeckte Krankheits- und Gesundheitskosten», Ziff. 12

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4. Argumente der Verfahrensbeteiligten

4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie bisher keine gezielte Unterstützung für Win- terbekleidung erhalten habe und ihre bisherigen Jacken und Winterschuhe nicht mehr richtig passen würden. Gut passende und wärmende Kleidung sei für ihre Gesundheit und Beweglichkeit besonders wichtig. Ein Betrag von CHF 200.00 bis 250.00 würde es ihr emiöglichen, das Nötigste (Winterjacke, Winterschuhe und Handschuhe) zu beschaffen. Ihr monatliches Budget würde ausschliesslich den Grundbedarf (Lebensmittel, Hygiene, Transport) decken. Gemäss den SKOS-Richtlinien und der im Kanton Bem üblichen Praxis könne eine solche Unterstützung gewährt werden, wenn eine gesund­ heitliche oder integrative Begründung bestehe. Zum Gesuch um Finanzierung eines Schwimmbad- Abos, führte die Beschwerdeführerin aus, dass regelmässiges Schwimmen ihren Rücken und ihre Beweglichkeit unterstütze und helfe, ihre Gesundheit zu erhalten. Diese Aktivität trage zur Prävention von Rückenbeschwerden bei und reduziere langfristig gesundheitliche Belastungen. Der beantragte Betrag würde es ihr ermöglichen, diese Aktivität regelmässig fortzusetzen.24 Die zwei eingereichten ärztlichen Stellungnahmen, würden regelmässige körperliche Aktivität aus gesundheitlichen Gründen empfehlen. Zudem übe sie seit August 2025 regelmässig freiwillige Tätigkeiten, auch während der Winterperiode, aus, welche mit Aufenthalten im Freien beziehungsweise in der Kälte verbunden seien. Die Informationsunterlagen der Vorinstanz würden ausdrücklich die Möglichkeit von situationsbeding­ ten Leistungen in Ausnahmefällen vorsehen. Die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung weder die medi­ zinischen Empfehlungen berücksichtigt noch die freiwillige Tätigkeit en/vähnt oder gewürdigt und es fehle eine individuelle, verhältnismässige Interessenabwägung.25

42 Die Vorinstanz bringt vor, dass die Kosten betreffend Winterbekleidung bereits im Grundbe­ darf enthalten seien. Die Begründung, dass die Winterbekleidung nicht mehr richtig passen würde, vermöge nichts daran zu ändern, dass die Kosten für die Bekleidung bereits im Grundbedarf enthalten seien und deshalb nicht noch einmal über situationsbedingte Leistungen finanziert werden könnten. Es liege in der Natur der Sache, dass die Bekleidung erneuert werden müsse, weil sie beispielsweise kaputt gegangen sei oder nicht mehr der aktuellen Körperform entspreche. Weitere Gründe, welche eine Übernahme der Kosten für die Winterbekleidung als situationsbedingte Leistungen rechtfertigen würden, mache die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch nicht geltend. Betreffend das Gesuch um Übernahme des Schwimm-/Fitnessabonnements führt die Vorinstanz aus, dass sich den medizini­ schen Berichten unbestrittenemiassen entnehmen lasse, dass sich körperliche Betätigung, insbeson­ dere im Wasser, positiv auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auswirke. Es stehe der Beschwerdeführerin frei, aus ihrem Grundbedarf entsprechende Einzeleintritte für das Schwimmbad zu finanzieren. Eine Finanzierung eines Abonnements erscheine aufgrund des dargelegten Gesund­ heitszustandes nicht gerechtfertigt, zumal dies im Gnjndsatz ohnehin nicht vorgesehen sei. Darüber

24 E-Mail vom 4. November 2025 (Vorakten, Register 3, pag. 165) 25 Undatierte Beschwerde, eingegangen vom 6. Februar

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hinaus sei zu en/vähnen, dass sich die Beschwerdeführerin im Sommerauch in einem Freibad körper­ lich betätigen könne, weshalb sie nicht auf ein Abonnement angewiesen sei.26

5. Würdigung

5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Übernahme der Kosten für die Winterbeklei- dung und das Schwimmbad-/Fitnessabonnement als situationsbedingte Leistungen zu Recht abge­ lehnt hat.

5.2 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt dient zur Deckung der Kosten für die Verpflegung, die Bekleidung, die Hygiene sowie für die persönlichen Auslagen (Art. 23 Abs. 1 SAFV). Der Grund­ bedarf für Personen in einer individuellen Unterkunft umfasst die folgenden Ausgabepositionen: Nah- njngsmittel, Getränke, Bekleidung, Schuhe, Energieverbrauch, Allgemeine Haushaltsführung, Per­ sönliche Pflege, Verkehrsauslagen, Nachrichtenübennittlung, Radio- und Femsehkonzession, Bil­ dung, Sport, Freizeit und Unterhaltung.27 Damit sind die Kosten für Kleidung, wie die Vorinstanz zu­ treffend ausführt, bereits mit dem Gnjndbedarf abgegolten. Auch der Umstand, dass die vorhandene Winterkleidung nicht mehr passt, vermag daran nichts zu ändern, da Kleidung grundsätzlich durch den Grundbedarf gedeckt ist. Der Ersatz von Kleidung aus dem Grundbedarf betrifft sämtliche unterstütz­ ten Personen gleichemnassen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie benötige die Winterkleidung für die Ausübung ihrer freiwilligen Tätigkeit. Im Rahmen von situationsbedingten Leistungen können Er­ werbsunkosten, soweit sie für die Ausübung der Tätigkeit unabdingbar sind, übernommen werden (Art. 8 Abs. 1 Bst. h SADV). Die Enverbstätigkeit in Voll- oder Teilzeit kann mit Mehrkosten verbunden sein, die in direktem Zusammenhang mit der Arbeit entstehen. Auch die Teilnahme an Integrations- und Qualifikationsmassnahmen und die Absolvienjng einer Ausbildung kann mit solchen Mehrkosten verbunden sein. Typische En/verbsunkosten sind auswärtige Verpflegung, Transportkosten und Ar- beitskleider/Arbeitsausrüstung. Spezielle Arbeitskleider wie z.B. fussgerechte bequeme Arbeits­ schuhe (Pflege, Verkauf usw.) ohne Sicherheitsanspnjch können in günstigen Ausfühnjngen einmalig übernommen werden, wenn diese ausschliesslich bei der Arbeit getragen werden.28 Vorliegend enga­ giert sich die Beschwerdeführerin als freiwillige Helferin.29 Dabei handelt es sich jedoch weder um eine En/verbstätigkeit noch um eine Integrations- und Qualiflkationsmassnahme oder eine Ausbildung. Zu­ dem stellt die geltend gemachte Winterkleidung keine spezielle Arbeitskleidung dar, die ausschliess­ lich im Rahmen einer solchen Tätigkeit getragen wird. Folglich können die Kosten für die Winterklei­ dung auch nicht als En/verbsunkosten im Rahmen situationsbedingter Leistungen übernommen wer­ den.

26 Angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2026 27 Merkblatt Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) in der Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe (inkl. Warenkorb und Mahlzeitenabzug), Version vom 1./16. Dezember 2024 28 Handbuch Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe (Version 2 vom 1. April 2025), Ziff. 2.3.5 29 Nachweis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement vom 15. November 2025 (Beschwerdebeilage)

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5.3 Zum Gesuch um Übernahme der Kosten für das Schwimm-/Fitnessabonnement ist festzu­ halten, dass die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung betreffend die positive Auswirkung von Schwimmen auf den Gesundheitszustand hat.30 Dies ändert aber nichts daran, dass Kosten für Fit­ nessabonnemente, Hallenbad und dergleichen nicht vom Sozialdienst übernommen werden, selbst wenn sie ärztlich angeordnet sind. Folglich sind auch für das Schwimm-/Fitnessabonnement keine situationsbedingten Leistungen zu sprechen.

6. Ergebnis

Nach dem Geschriebenen ist die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Januar 2026 nicht zu beanstanden. Die undatierte Beschwerde, eingegangen am 6. Februar 2026, ist folglich abzuweisen soweit darauf einzutreten ist.

7. Kosten

7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Ven/valtungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4'000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV3i). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferiegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um­ stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferiegt, wenn sie in ihren Vemiögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegend und somit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen.32 Entsprechend sind vorliegend keine Verfah­ renskosten zu erheben.

72 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).

3° Ärztliche Bestätigung vom 18. November 2025 (Beschwerdebeilage) 31 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsven/valtung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 32 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360

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III. Entscheid

1. Die undatierte Beschwerde, eingegangen am 6. Februar 2026, wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Parteikosten werden keine gesprochen.

IV. Eröffnung

— Beschwerdeführerin, per Einschreiben — Vorinstanz, per Einschreiben

Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion

Pierre Alain Schnegg Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver­ waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Ven/valtungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent­ scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen.

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