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06.05.2026 2026.GSI.222 Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs

Kanton Bern Canton de Berne

Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion

Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi

Referenz: 2026.GSI.222 / tsa

Beschwerdeentscheid vom 6. Mai 2026

in der Beschwerdesache

Beschwerdeführer

gegen

Vorinstanz

betreffend Kürzung der Sozialhilfe

(Verfügung der Vorinstanz vom 4. Dezember 2025)

Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2026.GSI.222

I. Sachverhalt

1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) verfügt über den Schutzstatus S und wird vom B.___ (fortan: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt.

2. Am 19. August 2025 hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer angewiesen, eine exis­ tenzsichernde Arbeit zu suchen und monatlich mindestens acht Arbeitsbemühungen zu machen und diese jeweils bis zum 20. jeden Monats der Vorinstanz vorzulegen. Zudem machte die Vo­ rinstanz den Beschwerdeführer auf eine mögliche Kürzung im Falle des Nichtbeachtens der Wei­ sung aufmerksam.1

3. Mit Mahnung vom 22. Oktober 2025 hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer ermahnt, fortlaufend Arbeitsbemühungen zu machen und diese bis spätestens am 3. November 2025 vor­ zulegen. Weiter hat ihm die Vorinstanz eine Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 7.5 % für sechs Monate, die Streichung der situationsbedingten Leistungen sowie die Nicht­ gewährung der Zulagen angedroht.2

4. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 hat die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer Folgendes verfügt:

1. Es wird keine Motivationszulage gewährt.

2. Ab 1.1.2026 wird Ihr Grundbedarf um 7.5% für 3 Monate gekürzt.

3. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

5. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 26. Dezember 2025 bei der Ge­ sundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt er Folgendes:

1. Aufhebung oder Rücknahme der geplanten Kürzung meines Sozialhilfegrundbedarfs.

2. Vorläufige Aussetzung der Kürzung, bis über diesen Rekurs entschieden wird.

6. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,3 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch.

1 Weisung Vorinstanz vom 19. August 2025 (Vorakten) 2 Mahnung vom 22. Oktober 2025 (Vorakten) 3 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk­ tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja­ nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre­ tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI)

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7. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2026 hiess die Rechtsabteilung den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gut.

8. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2026 die Abwei­ sung der Beschwerde.

9. Der Beschwerdeführer reichte am 8. März 2026 eine Replik und am 12. März 2026 eine Ergänzung zu dieser Replik ein.

10. Mit Duplik vom 18. März 2026 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen fest.

Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II. Erwägungen

1. Sachurteilsvoraussetzungen

1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi­ ales (AIS) im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG4). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Dezember 2025. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 26. Dezember 2025 zuständig.

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh­ rung befugt (Art. 65 VRPG).

1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre­ ten.

1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu.

4 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1)

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2. Streitgegenstand

Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Dezember 2025. Streitgegen­ stand und damit zu prüfen ist, ob die durch die Vorinstanz verfügte Kürzung des Grundbedarfs um

7.5 % während drei Monaten sowie die Nichtgewährung einer Motivationszulage rechtmässig ist.

3. Argumente

3.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2025 fest, dass der Beschwerdeführer trotz Weisung und schriftlicher Mahnung ihren Forderungen nicht nachgekommen sei und keine beziehungsweise nur ungenügende Arbeitsbemühungen vorweisen könne. Damit ver­ letzte er seine Pflichten. Es sei ein vordringliches Ziel der Asylsozialhilfe, die Klientinnen und Klienten so rasch wie möglich in den Arbeitsprozess zu integrieren und deren soziale wie auch berufliche In­ tegration zu fördern. Arbeitsbemühungen seien unabdingbare Voraussetzungen für eine rasche In­ tegration ins Erwerbsleben. Die vom Beschwerdeführer geforderten Verhaltensweisen würden somit mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang stehen. Entschuldbare Gründe für die anhaltenden Pflichtverletzungen seien keine ersichtlich.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 26. Dezember 2024 vor, er habe die Vorinstanz am 3. Dezember 2024 drüber informiert, dass er wichtige Bewerbungsfristen habe, auf die er sich konzentrieren müsse. Er habe der Vorinstanz zugleich zugesichert, die Berichte zur Stel­ lensuche nach Abschluss dieser Fristen unverzüglich nachzureichen. Daraus ergebe sich, dass ledig­ lich eine vorübergehende und entschuldbare Verzögerung vorgelegen habe. Eine Kürzung der Sozi­ alhilfeleistungen sei nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten zulässig, weshalb diese im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt sei. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass er vom 19. August 2025 bis zum 23. Dezember 2025 über 130 Bewerbungen eingereicht habe. Damit habe er die geforderten Arbeitsbemühungen deutlich übertroffen. Auch wenn der Bericht zu den Arbeitsbe­ mühungen nicht fristgerecht eingereicht worden sein, zeige dies, dass er aktiv auf dem Arbeitsmarkt tätig sei und die Ziele der Sozialhilfe konsequent und ernsthaft verfolge. Folglich liege keine Pflichtver­ letzung dar, weshalb die Kürzung des Grundbedarfs nicht gerechtfertigt sei. Zudem weist der Be­ schwerdeführer darauf hin, dass der letzte individuelle Integrationsplan vom 30. Juni 2024 bis zum 30. Juni 2025 gegolten habe. Zum Zeitpunkt der angeblichen Pflichtverletzung habe somit kein gülti­ ger Integrationsplan mehr bestanden. Es fehle daher an einer rechtlichen Grundlage, um eine Pflicht­ verletzung oder ein Selbstverschulden festzustellen und eine Kürzung zu verfügen. Der Beschwerde­ führer mach ferner geltend, dass er seit der Erstellung seines Integrationsplans am 5. Juni 2024 keine Motivationszulage erhalten habe, obwohl er sämtliche Massnahmen eingehalten und aktiv um seine Integration bemüht habe. Auch während er einem 30 %-Pensum nachgegangen sei, habe er weiterhin aktiv nach einer Arbeitsstelle gesucht, ohne eine einmalige Motivationszulage zu erhalten. Dies zeige,

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dass seine Integrationsbemühungen nicht von finanziellen Anreizen abhängig gewesen seien, son­ dern auf eigenem Engagement beruhten. Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf seine fami­ liäre und integrationsbezogene Situation. Seine Ehefrau befinde sich im laufenden Asylverfahren und sei nicht erwerbstätig. Ihre Sozialhilfeleistungen seien nicht ausreichend, um die für ihre berufliche Integration erforderlichen Massnahmen, insbesondere im Bereich der Sprachförderung, zu finanzie­ ren. Der Beschwerdeführer unterstütze sie daher insbesondere bei Sprachförderungsmassnahmen finanziell.

3.3 In der Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2026 ergänzte die Vorinstanz, dass der Be­ schwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Die Vorinstanz habe sich nach etlichen förmli­ chen und informellen Ermahnungen auf verschiedenen Kanälen für das Mittel der Kürzung entschie­ den, um den Beschwerdeführer zur künftigen Zusammenarbeit und Einhaltung von Weisungen und insbesondere Fristen zu bewegen. Dabei habe sie eine äusserst moderate Kürzung von lediglich

7.5 % des Grundbedarfs während drei Monaten gewählt. Nach Erlass der angefochtenen Verfügung habe der Beschwerdeführer Arbeitsbemühungen zu den Akten gereicht. Im Sinne eines Entgegen­ kommens habe die Vorinstanz beschlossen, auf den dritten Monat der Kürzung zu verzichten, sofern sich der Beschwerdeführer weiterhin an den Integrationsplan beziehungsweise die Weisung halte und seine aktuellen Arbeitsbemühungen bis zum 23. Februar 2026 einreiche. Der Beschwerdeführer sei mit E-Mail vom 29. Januar 2026 darauf hingewiesen worden. Bis zum Tag der Beschwerdeantwort seinen jedoch keine entsprechenden Arbeitsbemühungen eingegangen. In Anbetracht des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers sei die Kürzung verhältnismässig.

3.4 Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik vom 8. März 2026 ergänzend aus, dass er be­ reits am 11. Dezember 2024 um die Ausrichtung einer Motivationszulage ersucht habe. Diese sei ihm jedoch nicht gewährt worden, da er die im Integrationsplan festgehaltenen Ziele nicht vollständig er­ reicht habe. Seine Absenzen im Deutschkurs erklärt der Beschwerdeführer mit einer Erkältung, wegen der er jedoch keinen Arzt aufgesucht habe, da er bereits Medikamente zu Hause gehabt habe. Weiter bringt er vor, seinen Lebenslauf der im Integrationsplan vorgesehenen Stelle gezeigt und dafür positive Rückmeldungen erhalten zu haben. Zwar habe er keine Arbeitsstelle mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % gefunden, doch sei für die Zielerreichung üblicherweise ein Zeitraum von einem Jahr vorge­ sehen. Er habe somit noch ausreichend Zeit gehabt, um eine Stelle zu finden. Die Fristen zur Einrei­ chung der Berichte über seine Arbeitsbemühungen habe er teilweise verpasst, da er sich in dieser Zeit vollständig auf die aktive Stellensuche konzentriert habe.

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4. Rechtliche Grundlagen

4.1 Allgemeines

4.1.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV5). Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschwürdiges Leben notwendi­ gen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV6). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert, vorliegend das SAFG und das SHG7 sowie die dazugehörenden Verordnungen (SAFV8, SADV9 und SHV10). Weiter werden die ge­ setzlichen Grundlagen konkretisiert durch das Handbuch Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe (Version 2 vom 1. April 2025). Dieses Handbuch erläutert die gesetzlichen Grundlagen für die Praxis und wird fortlaufend aktualisiert.11 Beim Handbuch Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe handelt es sich somit nicht um einen Rechtsatz, sondern um vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen, welche eine einheitli­ che Handhabung des Verwaltungsermessens sicherstellen sollen.12 Verwaltungsverordnungen entfal­ ten grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen übergeordneter und untergeordneter Verwaltungseinheit verpflichtende Wirkung. Für die Gerichte sind sie zwar nicht verbindlich, aber gemäss der bundesge­ richtlichen Praxis dennoch zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen; das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von der Verwaltungsverordnung ab, wenn diese eine überzeugende Kon­ kretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt. Eine allfällige Abweichung müsste deshalb begründet werden.13

4.1.2 Das SAFG regelt u.a. die Integration, die Sozialhilfe und die Unterbringung durch den Kanton oder durch geeignete Dritte für vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthalts­ bewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asyl­ gesetzgebung ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG). Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Asylsozial­ hilfe beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 SAFG). Die Asylsozialhilfe ist in Art. 17 bis 26 SAFG geregelt.

5 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 6 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 7 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 8 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 9 Direktionsverordnung vom 10. Juni 2020 über die Sozialhilfe im Asylbereich (SADV; BSG 861.111.1) 10 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) 11 Handbuch Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe (Version 2 vom 1. April 2025), Ziff. 1.1 12 Vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaitungsrecht, 4. Auflage 2017, § 41 N.13 13 Vgl. zum Ganzen: BGE 141 III 401 E. 4.2.2 S. 404 f.

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Die Asylsozialhilfe umfasst Leistungen der persönlichen Hilfe in Form von Beratung, Betreuung, Ver­ mittlung und Information sowie der wirtschaftlichen Hilfe in Form von Geld- und Sachleistungen, Kos­ tengutsprachen oder Gutscheinen (Art. 21 Abs. 1 SAFG). Die wirtschaftliche Hilfe umfasst den Grund­ bedarf für den Lebensunterhalt, die medizinische Grundversorgung, eine Unterkunft, situationsbe­ dingte Leistungen und Motivationszulagen (Art. 21 Abs. 2 SAFG). Der Grundbedarf für den Lebens­ unterhalt dient zur Deckung der Kosten für die Verpflegung, die Bekleidung, die Hygiene sowie für die persönlichen Auslagen (Art. 23 Abs. 1 SAFV14).

4.2 Weisungen und Kürzungen

Nach Art. 20 Abs. 1 SAFG sind Personen, die Asylsozialhilfe beanspruchen, verpflichtet, Weisungen zu befolgen, das zum Vermeiden, beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche zu unter­ nehmen, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an geeigneten Integrationsmassnahmen teilzuneh­ men. Die wirtschaftliche Hilfe wird gekürzt bei fehlenden Integrationsbemühungen oder mangelhaftem Erreichen der Integrationsziele aufgrund von Selbstverschulden, bei fehlender oder ungenügender Mitwirkung, bei Erfüllen eines Tatbestands nach Art. 83 Abs. 1 AsylG15, bei anderen Verletzungen der Pflichten nach Art. 20 SAFG und bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit (Art. 23 Abs. 1 Bst. a bis e SAFG). Die Kürzung darf nur die fehlbare Person treffen und muss verhältnismässig sein. Die verfas­ sungsmässig garantierte Nothilfe muss gewährleistet bleiben (Art. 23 Abs. 2 SAFG). Zur Verhältnis­ mässigkeit gehört auch, dass bei Pflichtverletzungen die Kürzung vorgängig angedroht und in der Regel nur nach erfolgloser Mahnung angeordnet wird.16 Auch die ordentliche Sozialhilfe sieht bei Pflichtverletzungen oder bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe vor (Art. 36 SHG). Für den Vollzug der ordentlichen Sozialhilfe verweist Art. 8 Abs. 1 SHV verbindlich auf die SKOS-Richtlinien17 in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021. Obwohl die SKOS-Richtlinien vorliegend nicht anwendbar sind, können die nachfolgenden Erläuterungen zur Kür­ zung aufgrand der vergleichbaren Ausgangslagen analog beigezogen werden. Gemäss SKOS-Richt­ linien kann der Grundbedarf als Sanktion um 5 bis 30 % gekürzt werden. Die Kürzung ist unter Be­ rücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf maximal 12 Monate zu befristen. Eine Kürzung von 20 % und mehr ist auf maximal 6 Monate zu befristen. Nach Ablauf der Fristen können Kürzungen überprüft und gestützt darauf verlängert werden. Nach Erfüllen der Auflagen sind darauf bezogene Kürzungen in der Regel aufzuheben. Bei wiederholtem und schwerwiegendem Fehlverhal­ ten können Kürzungen bis zum Ablauf der Fristen fortgeführt werden.18

14 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 15 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) 16 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) und Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) vom 13. Februar 2019, Art. 23, S. 28 17 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) 18 Ziff. F.2. der SKOS-Richtlinien

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4.3 Motivationszulage

Jede bedürftige Person, die das 16. Lebensjahr oder die obligatorische Schulzeit vollendet hat und nicht erwerbstätig ist, erhält eine Motivationszulage, wenn sie sich nachweislich angemessen um ihre berufliche Integration bemüht und alle im individuellen Integrationsplan vereinbarten Massnahmen, Zwischen ziele, Fristen und Termine einhält (Art. 27 Abs. 1 SAFV). Die Ausrichtung einer Motivations­ zulage im Sinne von Art. 27 SAFV ist zwingend verknüpft mit dem Erreichen von im Voraus im indivi­ duellen Integrationsplan definierten Teil- und Zwischenzielen. Eine monatliche, ununterbrochene Aus­ richtung von Motivationszulagen analog zu Integrationszulagen in der ordentlichen Sozialhilfe ist nicht zulässig. Vielmehr muss vorgängig im Integrationsplan festgelegt werden, bei welchen Teil- und Zwi­ schenzielen eine Motivationszulage für nicht erwerbstätige Personen ausgerichtet wird (Art. 27 Abs. 2 SAFV). Demgegenüber haben erwerbstätige Personen grundsätzlich einen Anspruch auf einen Ein­ kommensfreibetrag gemäss Artikel 29 oder 30 SAFV. Gemäss Artikel 28 Absatz 1 SAFV kann jeder bedürftigen Person, die erwerbstätig ist, für ausserordentliche Leistungen, welche die Chancen auf eine erfolgreiche Integration erhöhen, zusätzlich eine für die jeweilige Leistung einmalige Motivations­ zulage von 100 Franken ausgerichtet werden. Für die im individuellen Integrationsplan vereinbarten Massnahmen, das Erreichen der Zwischenziele und der Ziele wird keine Motivationszulage ausgerich­ tet (Art. 28 Abs. 2 SAFV).19

5. Würdigung

5.1 Vorliegend hat die Vorinstanz mit Weisung vom 19. August 2025 den Beschwerdeführer an­ gewiesen, eine existenzsichernde Arbeit zu suchen und acht Arbeitsbemühungen pro Monat zu ma­ chen und ihr diese monatlich, jeweils bis zum 20. jeden Monats vorzulegen. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet diese Weisung zu befolgen (Art. 20 Abs. 1 Bst. a SAFG). Folglich ist vorliegend unerheb­ lich, ob in diesem Zeitpunkt noch ein aktueller individueller Integrationsplan bestand oder nicht.

5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den Bericht über seine Arbeitsbemühungen nicht fristgerecht eingereicht hat. Er macht jedoch geltend, es habe sich dabei um eine vorüberge­ hende, entschuldbare Verzögerung gehandelt.20 Als Begründung führt er an, er habe sich in dieser Zeit auf wichtige Bewerbungsfristen konzentrieren müssen.21 Dieses Vorbringen vermag keine ent­ schuldbare Verzögerung zu begründen. Das Laufen von Bewerbungsfristen ist dem Prozess der Stel­ lensuche inhärent und gehört zu den üblichen Umständen, unter denen Arbeitssuchende ihre Pflichten erfüllen müssen. Dem Beschwerdeführer steht jeweils ein voller Monat zur Verfügung, um die Nach­ weise seiner Arbeitsbemühungen zusammenzustellen und einzureichen. Dass während dieser Zeit parallel Bewerbungsfristen bestehen, entbindet ihn nicht von dieser Pflicht. Der Umstand laufender

19 Handbuch Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe (Version 2 vom 1. April 2025), Ziff. 2.3.14 20 Beschwerde vom 26. Dezember 2025 21 E-Mail vom 20. November 2025 (Vorakten), E-Mail vom 3. Dezember 2025 (Vorakten)

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Bewerbungsverfahren stellt somit keinen hinreichenden Grund dar, keinerlei Nachweise seiner Ar­ beitsbemühungen einzureichen. Der Beschwerdeführer hat damit seine Pflicht, Weisungen der Vo­ rinstanz zu befolgen, verletzt und es unterlassen, das Erforderliche zur Vermeidung, Behebung oder Verminderung der Bedürftigkeit zu unternehmen (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. a und b SAFG). Auch dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit tatsächlich Arbeitsbemühungen unternommen hat und der Vorinstanz im Dezember 2025 und Januar 2026 seine Arbeitsbemühungen eingereicht hat22 vermag nichts an der Tatsache ändern, dass er die Weisung vom 19. August 2025 während mehreren Mona­ ten nicht eingehalten hat.

5.3 Es ist zu prüfen, ob die verfügte Kürzung angemessen ist. Die Kürzung von 7.5 % während drei Monaten bewegt sich im zulässigen Rahmen und wurde erst nach erfolgloser Mahnung vom 22. Oktober 2025 angeordnet (vgl. Erwägung 4.2). Der Grundbedarf des Beschwerdeführers beträgt CHF 548.50. Eine Kürzung von 7.5 % greift nicht in die Nothilfe ein und trifft nur den Beschwerdeführer selbst.23 Zudem ist die verhängte Kürzung zeitlich begrenzt und mit 7.5 % zwar spürbar, jedoch ange­ sichts der Pflichtverletzung des Beschwerdeführers verhältnismässig und angemessen.

5.4 Während seines Praktikums vom 1. Oktober 2024 bis zum 1. April 2025 erhielt der Be­ schwerdeführer einen Einkommensfreibetrag.24 Für die im individuellen Integrationsplan vereinbarten Massnahmen sowie das Erreichen der Zwischenziele und der Ziele hatte der Beschwerdeführer folg­ lich keinen Anspruch auf eine Motivationszulage (vgl. Art. 28 SAFV). Ausserordentliche Leistungen, welche eine einmalige Motivationszulage rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich. Was das Aus­ richten einer Motivationszulage zum aktuellen Zeitpunkt betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass im indi­ viduellen Integrationsplan vom 8. Juni 2024 nicht festgehalten wurde, bei welchen Teil- und Zwischen­ zielen eine Motivationszulage ausgerichtet wird. Zudem hat der Beschwerdeführer weder das Integ­ rationsziel noch die Massnahmen aus dem individuellen Integrationsplan vom 8. Juni 2024 erfüllt. So­ mit besteht offensichtlich kein Anspruch auf die Ausrichtung einer Motivationszulage. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz einen aktuellen individuellen Integrationsplan festzulegen hat.25

22 E-Mail vom 23. Dezember 2025 (Vorakten) und E-Mail vom 29. Januar 2026 (Vorakten) 23 Vgl. zum absolut nötigen Existenzbedarf Art. 9 Abs. 2 Einführungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsge­ setz sowie zum Asylgesetz (EV AIG und AsylG; BSG 122.201) 24 Vgl. Klientenkontoauszug vom 13. Januar 2025 (Vorakten); Sozialhilfebudget vom 1. Januar bis 31. Januar 2025 (Vorakten); Verfügung Sozialhilfe ab 1. Februar 2025 vom 5. Februar 2025 (Vorakten) 25 Vgl. Beschwerdeentscheid der GSI Nr. 2024.GSI.2721 vom 3. April 2025

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6. Ergebnis

6.1 Nach dem Geschriebenen ist die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Dezember 2025 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 26. Dezember 2025 ist folglich abzuweisen.

6.2 Die Vorinstanz wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass eine Kürzung — aufgrund der aufschiebenden Wirkung (Art. 68 Abs. 1 VRPG) — erst nach Rechtskraft der Verfügung respektive des Beschwerdeentscheids vollzogen werden darf.

7. Kosten

7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4'000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV26). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um­ stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegend und somit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.27 Entsprechend sind vorliegend keine Verfah­ renskosten zu erheben.

7.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).

26 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 27 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360

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III. Entscheid

1. Die Beschwerde vom 26. Dezember 2025 wird abgewiesen

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Parteikosten werden keine gesprochen.

IV. Eröffnung

— Beschwerdeführer, per Einschreiben — Vorinstanz, per Einschreiben

Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion

Pierre Alain Schnegg Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver­ waltungsgericht des Kantons Bern, Soziaiversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12,3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent­ scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen.

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