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20.05.2026 2026.GSI.336 Sozialhilfe: Anrechnung Rente und Rückerstattung Sozialhilfe

Kanton Bern Canton de Berne

Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion

Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi

Referenz: 2026.GSI.336 / tsa

Beschwerdeentscheid vom 20. Mai 2026

in der Beschwerdesache

A. Beschwerdeführer vertreten durch MLaw B..

gegen

C. Vorinstanz

betreffend Sozialhilfebudget und Rückerstattung von Sozialhilfe

(Verfügung der Vorinstanz vom 21. Januar 2026)

Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2026.GSI.336

I. Sachverhalt

1. A. (fortan: Beschwerdeführer) ist seit dem 1. Oktober 2025 in der Schweiz und wurde seit dem 17. November 2025 vom C. (fortan: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt.'

2. Mit Verfügung vom 21. Januar 2026 verfügte die Vorinstanz Folgendes:

1. Ab 1. Februar 2026 wird von ihrem Grundbedarf die Rente von 376.08 CHF abgezogen.

2. Die zu viel gezahlten Sozialhilfeleistungen von den Monaten November 2025, Dezember 2025 und Ja-

nuar 2026 müssen in monatlichen Raten zurückgezahlt werden.

November 2025 Anteilig: 172.60 CHF Dezember 2026 ganz: 376.08 CHF

Januar 2026 ganz: 376.08 CHF

Insgesamt 924.76 CHF

3. Sie sind unter solidarischer Haftung (bei Ehepartnern) für den Betrag von CHF 324.76 gestützt auf

Art. 26 SAFG2 i.V.m. Art. 40 Abs. 5 SHG3 rückerstattungspflichtig.

4. Sind Sie nicht in der Lage, den gesamten Betrag auf einmal zu bezahlen, ist die Rückerstattung in

regelmässigen monatlichen Raten von mindestens CHF 30 pro Monat, erstmals per 1. Februar 2026 zu leisten. Bei Ratenzahlung wird der Gesamtbetrag fällig, sofern mehr als eine Monatsrate ausstehend

ist.

5. Während des laufenden Sozialhilfebezugs erfolgt die Rückerstattung mittels Verrechnung eines monat- liehen Betrages von CHF 30. Die Verrechnung erfolgt erstmalig ab dem 01.02.26.

6. Die Zahlungsmodalitäten können bei veränderten Verhältnissen jederzeit von Amtes wegen oder auf

ein entsprechendes Gesuch hin überprüft und angepasst werden.

3. Mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 4. Februar 2026 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers gutgeheissen.4 Folglich wird der Beschwerdeführer mit Flüchtlingssozialhilfe unterstützt.

4. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 19. Februar 2026 bei der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin be­ antragt er Folgendes.

1 Aufenthaltstitel Beschwerdeführer (Vorakten, pag. 86 ff.) 2 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 3 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 4 Entscheid des SEM vom 4. Februar 2026

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2. Es sei festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer aus der D.__ bezogene Rente nicht als anre-

chenbares Einkommen im Sozialhilferecht zu qualifizieren ist.

3. Die Rückerstattungsverpflichtung in der Höhe von CHF 924.76 sei aufzuheben.

4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der En/vägungen an die Vorinstanz zurückzu-

weisen.

5. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Beiordnung der

unterzeichnenden Rechtsvertreterin zu gewähren.

- Unter Kosten und Entschädigungsfolge -

5. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,5 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. März 2026 die Abweisung der Beschwerde.

Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden En/vägungen eingegangen.

II. Erwägungen

1. Sachurteilsvoraussetzungen

1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Januar 2026. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwere vom 19. Febnjar 2026 zuständig.

12 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh- rung befugt (Art. 65 VRPG6).

1.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist gehörig bevollmächtigt.7

5 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk­ tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja­ nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre­ tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 7 Vollmacht vom 12. Februar 2026 (Beschwerdebeilage 2)

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1.4 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre­ ten.

1.5 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Emriessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu.

2. Streitgegenstand

Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Januar 2026. Mit Verfügung vom 21. Januar 2026 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Rente im Umfang von CHF 376.08 als Einkommen angerechnet sowie die Rückerstattung der Rente für die Monate Novem­ ber 2025, Dezember 2025 und Januar 2026 insgesamt ausmachend CHF 924.76, in Raten ä CHF 30.00 verfügt. Der Beschwerdeführer bestreitet die Anrechnung der Rente als Einnahme sowie die Rückerstattungsverpflichtung in Höhe von CHF 924.76. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Anrechnung der Rente und die Rückerstattung rechtmässig ist.

3. Rechtliche Grundlagen

3.1 Allgemeines

3.1.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV8). Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschwürdiges Leben notwendi­ gen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV9). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert, vorliegend das SAFG und das SHG sowie die dazugehörenden Verordnungen (SAFVio und SHVH).

3.1.2 Das SAFG regelt u.a. die Integration, die Sozialhilfe und die Unterbringung durch den Kanton oder durch geeignete Dritte für vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthalts­ bewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asyl­ gesetzgebung ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG). Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Flüchtlingssozialhilfe beanspruchen (Art. 27 Abs. 1 SAFG). Die Flüchtlingssozialhilfe richtet sich nach den Bestimmungen des SHG über

8 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 9 Verfassung des Kantons Bem vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 10 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Soziaihilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 11 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111)

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die individuelle Sozialhilfe (Art. 27 Abs. 2 SAFG). Das SHG hält hierzu Folgendes fest: Die individuel­ len Leistungsangebote umfassen Leistungen der persönlichen und der wirtschaftlichen Hilfe (Art. 22 SHG). Die persönliche Hilfe wird in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Infonna- tion gewährt (Art. 29 Abs. 1 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe deckt der bedürftigen Person den Grund­ bedarf für den Lebensunterhalt und ermöglicht ihr die angemessene Teilnahme am sozialen Leben (Art. 30 Abs. 1 SHG). Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird unabhängig vom Alter nach Haushaltsgrösse festgelegt (Art. 31 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 SHV). Nach Art. 8 Abs. 1 SHV sind die SK0S-Richtlinieni2 in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine andere Regelung verse­ hen. Darüber hinausgehend ist, im Sinn einer Vollzugshilfe, grundsätzlich das BKSE-Handbuchi3 an­ wendbar, wenn es im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht und diese auf überzeugende und praktikable Art und Weise konkretisiert.14

3.2 Anrechnung von Einnahmen

3.2.1 Bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe werden die eigenen Mittel und die Leistungs- ansprüche gegenüber Dritten in angemessener Weise angerechnet (Art. 30 Abs. 3 SHG). Die Anrech­ nung der Eigenmittel und der Drittansprüche ist eine Folge des Subsidiaritätsprinzips.15 Subsidiarität in der Sozialhilfe bedeutet, dass Hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 SHG). Demnach besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe, wenn eine Person sich nicht selbst helfen kann, und auch von Dritten keine oder nicht rechtzeitig Hilfe erhält. Es besteht kein Wahlrecht zwi­ schen vomangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe.i6

3.2.2 Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden alle verfügbaren Ein- nahmen berücksichtigt.i7 Es gilt der Grundsatz, dass sämtliche — einmaligen oder laufenden — Ein­ nahmen voll anzurechnen sind, unabhängig von deren Herkunft oder Rechtsnatur.i8 Zu den Einnah­ men gehören alle geldwerten Zuflüsse, die einer unterstützten Person zur Verfügung stehen, wie bei­ spielsweise Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen.i9

12 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) 13 Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz- (BKSE-Handbuch) 14 BVR 2021 S. 159, E. 4.3; vgl. Urteil des Ven/valtungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2018.86U vom 7. Septem­ ber 2018 E. 2.1 15 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhiifegesetz, SHG) vom 20. Dezember 2000, Art. 30, S. 20 16 SKOS-Richtlinien, Ziff. A.3., Abs. 2 17 SKOS-Richtlinien, Ziff. D.I., Abs. 1 18 Wizent, Sozialhilferecht, 2. Auflage 2023, N. 621 19 SKOS-Richtlinien, Ziff. D.I., Erläuterungen Bst. a)

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3.3 Rückerstattung von unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe

3.3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist daher unabhängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverletzung begangen hat und ob sie ein Verschulden trifft. Ein unrechtmässiger Bezug liegt vor, wenn und soweit die unterstützte Person So­ zialhilfe erhält, auf die sie keinen Anspruch hat. Sie wird in dem Umfang rückerstattungspflichtig, in dem sie nicht bedürftig war.20

3.3.2 Der Sozialdienst ist verpflichtet, den Rückerstattungsanspnjch geltend zu machen, wenn die Voraussetzungen füreine Rückererstattung erfüllt sind. Er trifft diesfalls mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Art. 44 Abs. 2 SHG). Kommt keine Vereinbanjng zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Art. 44 Abs. 3 SHG). Vo­ raussetzung für den Erlass einer Rückerstattungsverfügung respektive für den Abschluss einer Rück­ erstattungsvereinbarung ist, dass die Sozialhilfebehörde nebst dem Vorliegen eines Rückerstattungs­ grunds stets auch allfällige Befreiungsgründe — insbesondere der Verzicht auf eine Rückerstattung in Härtefällen oder aus Billigkeitsgründen — prüft.21 Nach der gesetzlichen Verfahrensregelung sind somit im Fall, dass es nicht zu einer einvernehmlichen Lösung kommt, die verschiedenen Aspekte der Rück- fordenjng — Rückforderungsgrund, Verzicht auf Rückerstattung und Rückerstattungsmodalitäten — in der Regel in ein und demselben Verfahren zu prüfen, welches in eine Verfügung mündet.22

3.3.3 Auf Antrag hin kann in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 43 Abs. 3 SHG). Ein Härtefall liegt namentlich vor, wenn die Rückerstattung die Emei- chung der gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert, die Integration gefährdet, auf­ grund der gesamten Umstände unbillig oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig erscheint (Art. 11c SHV). Entgegen der «kann»-Formulierung des Art. 43 Abs. 3 SHG handelt es sich nicht um einen Ermessenstatbestand.23 Die Härtefallregelung umschreibt Tatbestände, die sich auch allesamt über eine Zumutbarkeitsprüfung, wie sie das Verhältnismässig­ keitsprinzip jedem staatlichen Handeln vorschreibt (Art. 5 Abs. 2 BV), erfassen Iiessen.24 Ein Härtefall liegt vor, wenn es unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Situation der oder des Betroffenen nicht sinnvoll und zumutbar ist, an der Bezahlung der Rückfordenjng festzuhalten; dies hängt unteranderem davon ab, ob Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung

20 Urteil des Ven/valtungsgerichts des Kantons Bem Nr. 100.2020.352 vom 13. Oktober 2021, E. 2.3; BVR 2008/266 E.

3.2 21 BVR 2008/266 E. 4.3 22 Vortrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) vom 2. November 2011 an den Regierungsrat zur Änderung der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), Erläuterungen zu Art. 11c, S. 9 f. 23 BVR 2008/266 E. 5.2 24 Coullery/Mewes, in: Müller/Feller (Hrsg.), Bemisches Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2021, S. 782 N. 128

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in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billigkeitsas­ pekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen.25

3.3.4 Rückerstattungsansprüche können mit fälligen Leistungen verrechnet werden. Dabei sind die Grundsätze von Art. 36 Abs. 2 SHG zu beachten (Art. 44b Abs. 1 SHG). Gemäss Art. 36 Abs. 2 SHG darf die Leistungskürzung den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren und nur die fehl - bare Person selber treffen. Das heisst, das absolute physische Existenzminimum, welches die zum (Über-)Leben unerlässlichen Mittel (Nahrung, Kleidung, Obdach, medizinische Versorgung) umfasst, ist auf jeden Fall zu gewährleisten.26 Die Höhe der Verrechnung inklusive einer allfälligen Sanktion darf nicht weiter gehen als die maximal zulässige Limite für Leistungskürzungen (30 % des Grundbe- darfs).27

4. Argumente der Verfahrensbeteiligten

4.1 Die Vorinstanz führt aus, dass sie am 19. November 2025 bemerkt habe, dass der Be- schwerdeführer in der D. eine Rente im Umfang von TRY 20'359.26 beziehe. Gemäss Wechsel­ kurs am 13. Januar 2026 betrage die Rente CHF 376.08 pro Monat. Die Rente stehe dem Beschwer­ deführer zu und dieser habe mitgeteilt, dass er effektiv auch die Möglichkeit habe, über diese Rente zu verfügen. Eine Zweckbestimmung der Rente sei nicht ersichtlich und es handle sich insbesondere nicht um eine Kindemente, welche rechtlich den Kindern zustehe. Der Entscheid des Beschwerdefüh ­ rers, die Rente für den Lebensunterhalt und die Miete seiner Kinder in der D. auszugeben, führe nicht dazu, dass die Einnahmen bei der Berechnung der Sozialhilfeleistungen nicht angerechnet wür­ den. Würde die Rente nicht angerechnet, würde die Sozialhilfe indirekt den Unterhalt von im Ausland lebenden Personen finanzieren, was nicht dem Sinn und Zweck der Sozialhilfe entspreche. Die An­ rechnung der Rente sei in den Monaten November 2025 bis Januar 2026 unterblieben, da die Unter­ lagen hätten übersetzt werden müssen und nicht klar gewesen sei, ob die Rente tatsächlich noch fliesse. Ausserdem habe dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt werden müssen. Durch die unterbliebene Anrechnung habe der Beschwerdeführer im Umfang von CHF 924.76 zu hohe Sozialhilfeleistungen erhalten, welche rückerstattet werden müssten. Es seien auch keine Indizien für das Vorliegen eines Härtefalles ersichtlich. Die Raten seien mit CHF 30.00 pro Monat bewusst tief angesetzt worden, um zu keiner unnötigen Härte zu führen.28

25 Urteil des Verwaltungsgerichts Kanton Bern Nr. 200.2016.915 vom 14. Juli 2017 E. 4.1.2 26 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 20. Dezember 2000 zum Gesetz über die öffentliche Sozial­ hilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1), Erläuterungen zu Art. 36, S. 22 27 SKOS-Richtlinien, Ziff. E.4., Abs. 2 28 Verfügung vom 21. Januar 2026 und Beschwerdeantwort vom 12. März 2026

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4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass bei der Bemessung von Unterstützungsleistun­ gen nurjene Mittel als Einkommen angerechnet werden dürften, welche der unterstützten Person tat­ sächlich und rechtlich zur Bestreitung ihres eigenen Lebensunterhalts zur Verfügung stehen würden. Massgebend sei die effektive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Sozialhilfe dürfe nicht durch die Anrechnung fiktiver oder wirtschaftlich nicht verfügbarer Einkommen gekürzt werden. Weiter seien familienrechtliche Unterhaltspflichten zwingend zu berücksichtigen. Die gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern gehe den sozialhilferechtlichen Interessen des Gemeinwesens vor. Mittel, die zur Erfüllung dieser gesetzlichen Pflicht eingesetzt werden müssten, würden der unterstützten Person nicht frei zur Verfügung stehen und könnten nicht ohne Weiteres als anrechenbares Einkommen gelten. Gemäss SKOS-Richtlinien sei nur Einkommen anzurechnen, dass tatsächlich zur Bestreitung des eigenen Le­ bensunterhalts verfügbar sei. Zweckgebundene Leistungen Dritter würden nicht als Einkommen gel­ ten, wenn sie einem bestimmten Zweck dienen würden, der nicht der allgemeinen Lebenshaltung des unterstützten Haushalts entspreche. Zweckgebundenheit liege insbesondere dann vor, wenn Geldmit­ tel rechtlich oder faktisch zur Erfüllung zwingender Verpflichtungen ven/vendet werden müssten und der unterstützten Person keine Dispositionsfreiheit verbleibe. Auch die bundesgerichtliche Rechtspre­ chung bestätige, dass nur jene Mittel als Einkommen angerechnet werden dürften, welche der unter­ stützten Person tatsächlich und frei zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts zur Verfügung ste­ hen und ihre effektive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhe. Eine schematische oder rein formale Einkommensanrechnung sei unzulässig. Das Bundesgericht habe wiederholt betont, dass Sozialhilfe­ leistungen realitätsnah zu bemessen seien und keine fiktiven Einkommensanrechnungen vorgenom­ men werden dürfen, welche das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum unterlaufen wür­ den (BGE 14211, E. 3.3). Weiter ergebe sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass bei Drittmitteln oder Geldzuflüssen von aussen zu prüfen sei, ob diese der unterstützten Person tatsäch­ lich zur Verfügung stehen würden. Mittel, die rechtlich oder faktisch gebunden seien oder einem be­

stimmten Zweck dienen, dürften nicht schematisch als anrechenbares Einkommen qualifiziert werden (BGE 135 II 265, E. 3.4). Im familienrechtlichen Kontext habe das Bundesgericht zudem klargestellt, dass die staatliche Sozialhilfe gegenüber der gesetzlichen Unterhaltspflicht subsidiär sei (BGE 148 III 270, E. 6.5). Daraus folge, dass Mittel, die zur Erfüllung zwingender familienrechtlicher Unterhalts­ pflichten eingesetzt werden müssen, sozialhilferechtlich nicht als frei verfügbares Einkommen behan­ delt werden dürften. Diese Grundsätze würden auch im Asylsozialhilferecht gelten. Einnahmen aus dem Ausland dürften im Asylkontext nur dann angerechnet werden, wenn sie der unterstützten Person effektiv zur Verfügung stehen und ihre wirtschaftliche Selbständigkeit tatsächlich erhöhen würden. Die Rente sei zur Bestreitung des Lebensunterhalts seiner zwei in der D.lebenden Töchter ven/vendet worden, welche altersbedingt nicht in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Der Beschwerdeführer sei nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch gehalten den Unterhalt seiner Töchter sicherzustellen. Die Rente diene ausschliesslich der Deckung grundlegender Bedürfnisse und stehe daher dem Beschwerdeführer nicht zur freien Verfügung. Unter diesen Umständen fehle es an der für eine Einkommensanrechnung erforderlichen Dispositionsfreiheit. Die Rente erhöhe die wirtschaftliche

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Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht. Mangels anrechenbaren Einkom­ mens fehle es an einer tragfähigen Grundlage für die Rückforderung. Der Beschwerdeführer habe nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass die Mittel, die er zur Erfüllung zwingender fa­ milienrechtlicher Unterhaltspflichten ven/vende, soziaihilferechtlich nicht als Einkommen gelte.

5. Würdigung

Der Beschwerdeführer wurde während dem laufenden Asylverfahren mit Asylsozialhilfe unterstützt. Seit dem positiven Asylentscheid vom 4. Februar 2026 fällt er als Flüchtling in den Geltungsbereich des SAFG und des SHG.29 Da der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, hat er Anspruch auf Flüchtlingssozialhilfe.30 Da das Subsidia­ ritätsprinzip als Gnjndlage für die Anrechnung von Einnahmen wie auch die Rechtsgrundlagen für die Rückerstattung von unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe in der Asylsozialhilfe und der Flüchtlingssozialhilfe identisch sind, ist der Wechsel des Beschwerdeführers von der Asylsozialhilfe in die Flüchtlingssozialhilfe nach Erlass der angefochtenen Verfügung unerheblich. Vorliegend ist unbe­ stritten, dass der Beschwerdeführereine monatliche Rente in Höhe von TRY 20'359.26 erhält.31 Nach­ folgend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Anrechnung dieser Rente als Einnahme rechtmäs­ sig ist. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Folge dessen rückerstat­ tungspflichtig wird.

5.1 Anrechnung der Rente

5.1.1 Wie in Erwägung 3.2 ausgeführt, werden als Folge des Subsidiaritätsprinzips Sozialhilfeleis- tungen nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden alle verfügbaren Einnahmen, insbesondere auch Renten, berücksichtigt. Der Be­ schwerdeführererhält in seinem Herkunftsland eine Rente, welche auf seinen Namen lautet und damit ihm zusteht.32 Gemäss seinen Ausfühnjngen wird die Rente für den Lebensunterhalt seiner beiden Töchter im Heimatland ven/vendet. Folglich hat der Beschwerdeführer oder zumindest seine Familien­ mitglieder Zugriff auf die Rente. Die Familienmitglieder könnten die Rente via Banküberweisung dem Beschwerdeführer in die Schweiz überweisen.

29 Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG und Art. 27 Abs. 2 SAFG i.V.m. Art. 22 ff. SHG 30 Art. 27 Abs. 1 SAFG 31 Kontoauszug (Vorakten, pag. 57 ff.); Rentennachweis (Vorakten, pag. 78); Beschwerde vom 19. Februar 2026, S. 3 32 Beschwerde vom 19. Februar 2026, S. 3; Rentennachweis (Vorakten, pag. 78)

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5.1.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Rente von seinen beiden Töchtern zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verwendet werde. Betreffend Unterhaltsverpflichtungen ist festzuhalten, dass wenn eine unterstützte Person einer anderen (nicht unterstützten) Person Unterhaltsbeiträge schuldet, die Sozialhilfe diese nicht übernimmt. Unterhaltsbeitragsschulden werden somit im Budget der unter­ stützten Person nicht als Ausgabe berücksichtigt.33 Folglich ist vorliegend nicht relevant, ob der Be­ schwerdeführer gegenüber seinen volljährigen Töchtern eine Unterhaltsverpflichtung hat oder nicht, da er aus einer solchen nichts ableiten kann. Auch wenn der Beschwerdeführer gegenüber seinen volljährigen Töchtern eine Unterhaltsverpflichtung hätte, würde diese beim Beschwerdeführer im So­ zialhilfe Budget nicht als Ausgabe berücksichtigt und ihm würde die volle Rente als Einnahme ange­ rechnet.

5.1.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers konkretisieren die SKOS-Richtlinien und das BKSE-Handbuch die gesetzlichen Grundlagen dahingehend, dass Unterhaltsverpflichtungen nicht im Budget berücksichtigt werden und die Rente somit als Einnahme anzurechnen ist. Auch aus der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechungen lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese für die vorliegende Rechtsfrage nicht einschlägig ist.

5.1.4 Nach dem Geschriebenen ist die Rente als Einnahme im Budget des Beschwerdeführers anzurechnen, respektive hätte ab dem 17. November 2025 angerechnet werden müssen. Dies führte, unabhängig von einem Verschulden des Beschwerdeführers, in der Zeit vom 17. November 2025 bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung zu einem unrechtmässigen Bezug von wirt­ schaftlicher Hilfe von insgesamt CHF 924.76, die grundsätzlich rückerstattungspflichtig sind (Art. 40 Abs. 5 SHG).

5.2 Rückerstattungspflicht

5.2.1 Auf Antrag hin kann in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 43 Abs. 3 SHG). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob ein Härtefall vorliegt und aus diesem Grund ganz oder teilweise auf die Rückerstattung zu verzichten ist.

5.2.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Rente bereits im Gesuch um Bezug von Sozialhil­ feleistungen angegeben und auch die entsprechenden Unterlagen der Vorinstanz eingereicht.34 Ge­ mäss den Ausführungen der Vorinstanz ist die Anrechnung der Rente in den Monaten November 2025 bis Januar 2026 unterblieben, da die entsprechenden Unterlagen zuerst noch übersetzt werden muss­ ten und nicht klar war, ob die Rente noch ausbezahlt werde.35 Somit wurde die Rente in den Monaten November 2025 bis Januar 2026 ohne Verschulden des Beschwerdeführers nicht angerechnet. Zu-

33 Handbuch BKSE, Stichwort «Kindesunterhalt (inkl. Volljährige in Ausbildung)», Ziff. 4 34 Gesuch um Bezug von Sozialhilfeleistungen vom 19. November 2025 (Vorakten, pag. 164 ff.), Fallführungseintrag vom 19. November 2025 (Vorakten, Fallführungseinträge pag. 2), Weitere Unterlagen (Vorakten, pag. 46) 35 Beschwerdeantwort vom 12. März 2026

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dem wurde die Rente nachweislich für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten der Töchter ven/ven- det.36 Bezüglich Rückerstattungsmodalitäten verfügte die Vorinstanz, der Betrag von CHF 924.76 sei in Raten in Höhe von CHF 30.00 zu begleichen.

5.2.3 Die von der Vorinstanz verfügte Rückerstattung von CHF 30.00 pro Monat entspricht rund

6.5 % des Grundbedarfs des Beschwerdeführers und tangiert nur den Beschwerdeführer selbst (Art. 36 Abs. 2 i.V.m. 44b Abs. 1 SHG). Weiter ist mit einer monatlichen Rückerstattung von CHF 30.00 der Nothilfeanspruch des Beschwerdeführers gewährleistet.37 Eine Rückerstattung mittels Verrechnung in diesem Umfang ist zwar einschneidend, jedoch noch tragbar, wenn die Dauer ent­ sprechend begrenzt wird.

5.2.4 Vorliegend beträgt die Rückerstattungsdauer 31 Monate (30 Raten ä CHF 30.00 und eine Rate ä CHF 24.76), sprich über zweieinhalb Jahre. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer die Rente von Beginn an offengelegt und auch sämtliche Unterlagen eingereicht. Zudem wurde die Rente von seinen Töchtern zur Bestreitung des Lebensunterhalts ven/vendet. Folglich ist der Be­ schwerdeführer auch nicht bereichert. Angesichts dieser Umstände erscheint eine Rückerstattungs­ dauer von über zweieinhalb Jahren als unverhältnismässig lange. Aus diesen Gründen erscheint es angezeigt, die Rückerstattungsdauer auf 18 Monate ä CHF 30.00 zu begrenzen. Dies entspricht einer Rückerstattungsdauer von eineinhalb Jahren und stellt damit weiterhin eine langanhaltende, spürbare Einschränkung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers dar. Eine darüberhinausgehende Rückerstattung ist angesichts der finanziellen und persönlichen Verhältnisse unverhältnismässig im Sinne von Art. 43 Abs. 3 SHG i.V.m. Art. 11c Bst. d SHV. Der Rückerstattungsbetrag ist demzufolge auf CHF 540.00 zu reduzieren und in Raten ä CHF 30.00 während 18 Monaten, verrechnungsweise zurückzuerstatten (Art. 44b Abs. 1 SHG).

6. Ergebnis

Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Ziffern 2, 3, 4, 5 und 6 der Verfü­ gung der Vorinstanz vom 21. Januar 2026 sind au^uheben und der verfügte Rückerstattungsbetrag von CHF 924.73 ist auf CHF 540.00 zu reduzieren. Der zurückzuerstattende Betrag von CHF 540.00 ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides mit den nächsten fälligen monatlichen Leistungen der Vorinstanz an den Beschwerdeführer in 18 Monatsraten ä CHF 30.00 zu verrechnen. Betreffend die Anrechnung der Rente ist die Beschwerde abzuweisen.

36 Diverse Zahlungsbelege (Vorakten, pag. 50 ff.) 37 Der Beschwerdeführer hätte als Person in einem Zweipersonenhaushalt einen Nothilfeanspruch von CHF 10.00 pro Tag (Art. 9 Abs. 2 EV AIG und AsylG). Dies entspricht einem Betrag von CHF 304.15 pro Monat (CHF 10.00 x 365 Tage, dividiert durch 12 Monate). Mit einer Rückerstattung von monatlich CHF 30.00 verbleiben dem Beschwerdefüh­ rer monatlich CHF 429.00.

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7. Kosten

7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Ven/valtungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4'000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV38). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um­ stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Werden die Begehren keiner Partei vollumfänglich gutgeheissen, unterliegen alle Parteien teilweise und richtet sich ihre Kosten­ pflicht im Nonmalfall nach dem Mass des Unterliegens.39

7.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführer zu einem grossen Teil unterliegend. Das Unterliegen der Vorinstanz ist nur von untergeordneter Bedeutung (Reduktion des Rückerstattungsbetrags von CHF 924.76 auf CHF 540.00) und wird bei der Kostenverlegung vorliegend nicht berücksichtigt.^") Da­ mit ist der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.41 Entsprechend sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erhe­ ben.

7.3 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de­ ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschla- gung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Parteikosten bei der obsiegenden Vorinstanz sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).

7.4 Der Beschwerdeführer beantragt indessen die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG. Da vor­ liegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in diesem Punkt als gegenstandslos abzuschreiben. Nachfolgend ist nur noch darüber zu befinden, ob dem Beschwerdeführer MLaw B.beizuordnen ist.

7.5 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Ven/valtungsjustizbehörde eine Par­ tei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111

38 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsvenvaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 39 Herzog, in Kommentar zum bemischen VRPG, 2. Aufiage 2020, Art. 108 N. 4 40 Ruth Herzog, in: Kommentar zum bemischen VRPG, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 108 N. 4 41 Vgl. Urteil des Ven/valtungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360

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Abs. 1 VRPG). Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG).

7.6 Verbeiständung bedeutet immer Rechtsbeistand durch eine Anwältin oder einen Anwalt. Dies gilt auch in Verfahren, für die das Anwaltsmonopol nicht gilt. Gemeint sind damit Anwältinnen und Anwälte, die im Sinn der allgemeinen Voraussetzungen zur Parteivertretung gemäss Art. 15 VRPG i.V.m. den Vorschriften des KAG42 und des BGFA43 berechtigt, d.h. die patentiert und in einem kanto­ nalen Register eingetragen sind oder die Voraussetzungen von Art. 21 bzw. 28 BGFA erfüllen.44

7.7 Der Beschwerdeführer wird durch eine Juristin der F.vertreten. Nach bemischem Ver­ fahrensrecht sind vorbehältlich anderslautender Gesetzgebung nur Rechtsanwältinnen und Rechts­ anwälte zur Prozessvertretung vor den Verwaltungsjustizbehörden zugelassen (Art. 15 Abs. 4 VRPG; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 KAG). Eine Ausnahme vom sog. Anwaltsmonopol sieht Art. 52 Abs. 4 SHG vor. Danach sind zur Prozessvertretung vor den Beschwerdeinstanzen Personen und Organisationen nach freier Wahl der beschwerdeführenden Person zugelassen. Der Beschwerdeführer ist daher be­ rechtigt, seine Interessen in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten vor den Verwaltungsjustizbehör­ den durch eine Juristin der F.wahren zu lassen.

7.8 Da MLaw B.in keinem kantonalen Register eingetragen ist, sind die Voraussetzungen für die Beiordnung im Sinne von Art. 111 Abs. 2 VRPG nicht erfüllt und das Gesuch ist abzuweisen.

42 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 43 Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) 44 Lucie von Büren, in Kommentar zum bemischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 111 N. 38

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III. Entscheid

1. Die Beschwerde vom 19. Februar 2026 wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2, 3, 4, 5 und 6 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 21. Januar 2026 werden aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführer wird für den Betrag von CHF 540.00 rückerstattungspflichtig.

Der zurückzuerstattende Betrag von CHF 540.00 ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides mit den nächsten fälligen monatlichen Leistungen der Vorinstanz an den Beschwerdeführer in 18 Monatsraten ä 30.00 zu verrechnen.

3. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen

4. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

5. Parteikosten werden keine gesprochen.

6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

IV. Eröffnung

MLaw B. , z. Hd. des Beschwerdeführers, per Einschreiben — Vorinstanz, per Einschreiben

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Pierre Alain Schnegg Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver­ waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent­ scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen.

20.05.2026 2026.GSI.336 Sozialhilfe: Anrechnung Rente und Rückerstattung Sozialhilfe | Lexipedia | Lexipedia