20.05.2026 2026.GSI.548 Sozialhilfe: Gesuch um individuelle Unterkunft
Kanton Bern Canton de Berne
Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
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Referenz: 2026.GSI.548/vb
Beschwerdeentscheid vom 20. Mai 2026
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer
gegen
B. Vorinstanz
betreffend Gesuch um individuelle Unterkunft
(Verfügung der Vorinstanz vom 24. Februar 2026)
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I. Sachverhalt
1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist seit 20. Oktober 2023 vorläufig in der Schweiz aufgenommen.1 Als unbegleiteter Minderjähriger wurde er zunächst von der Stiftung C. betreut.2 Seit 1. Dezember 2024 wird er durch B. (fortan: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt.3 Der Beschwerdeführer wohnt in der Kollektivunterkunft in D. 4
2. Am 30. Oktober 2025 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Wechsel in eine individuelle Unterkunft.5
3. Mit Verfügung vom 24. Februar 2026 wies die Vorinstanz das Gesuch um Wechsel in eine individuelle Unterkunft ab.6
4. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2026 Beschwerde bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) erhoben. Er beantragt darin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Unterbringung in einer individuellen Unterkunft.
5. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI Ieitet,7 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch.
6. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 2. April 2026 die Ab- Weisung der Beschwerde.
Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden En/vägungen eingegangen.
1 Asylentscheid SEM vom 20. Oktober 2023 (Vorakten, Register 2) 2 Übertragungsbericht vom 18. Oktober 2024 (Vorakten, Register 2) 3 Angefochtene Verfügung vom 24. Februar 2026 (Vorakten, Register 2) 4 Angefochtene Verfügung vom 24. Februar 2026 (Vorakten, Register 2); Formular Kollektivunterbringung vom 2. De zember 2024 (Vorakten, Register 2) 5 Interner Antrag Wechsel in 2. Phase — Austritt KU vom 30. Oktober 2025 (Vorakten, Register 2) 6 Angefochtene Verfügung vom 24. Februar 2026 (Vorakten, Register 2); 7 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI)
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II. Erwägungen
1. Sachurteilsvoraussetzungen
1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG8). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Februar 2026. Die GSI ist da mit zur Beurteilung der Beschwerde vom 16. März 2026 zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh rung befugt (Art. 65 VRPG).
1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten.
1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ennessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu.
2. Streitgegenstand
Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel in eine individuelle Unterkunft zu Recht abgelehnt hat.
3. Rechtliche Grundlagen
3.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV9). Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschwürdiges Leben notwendi gen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KViO). Das Recht auf Sozialhilfe leistungen gilt unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status/i Personen, die sich gestützt auf das AsylGi2 in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben von Bundesrecht wegen Anspruch auf Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 81 AslyG). Diese wird vom
8 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 9 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 10 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 11 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.138 vom 3. November 2022 E. 3.2 12 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31)
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Zuweisungskanton gewährleistet und richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 80a i.V.m. Art. 82 Abs. 1 AsylG). Im Kanton Bem gelten für die Gewährung der Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtiingsbe- reich die Bestimmungen des SAFG (Art. 1 Abs. 1 EG AIG und AsylGi3) und der dazugehörigen Ver ordnung SAFV14.
3.2 Art. 35 SAFG sieht ein Zwei-Phasen-System für die Unterbringung von Personen im laufen den Asylverfahren vor, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. a SAFG). In einer ersten Phase werden gnjndsätzlich alle Personen in Kollektivunterkünf ten untergebracht (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). In einer zweiten Phase können vorläufig Aufgenom mene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung sowie anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge in einer individuellen Unterkunft untergebracht werden, wenn sie en/verbstätig oder in Aus bildung sind und die vorgegebenen Integrationsziele erreicht haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. b SAFG). Von diesem Zwei-Phasen-System kann abgewichen werden bei Kapazitätsengpässen in der Kollektivun terkunft, bei besonders verletzlichen Personen und Familien mit Kindern (Art. 35 Abs. 2 SAFG).
4. Argumente der Verfahrensbeteiligten
4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er seit Februar 2025 in Teilzeit in einem Takeaway-Restaurant als Allrounder arbeite. Er sei ausserdem seit seiner Ankunft in der Schweiz durchgehend beschult worden und besuche zurzeit eine intensive Sprachförderung. Erzeige sich engagiert, motiviert und habe keine Absenzen. Er habe bereits in den «UMAi5-Strukturen» die erforderlichen Wohnkompetenzen erfüllt und ein hohes Mass an Selbstständigkeit, Motivation und Ehrgeiz gezeigt. Dies zeige sich in den Erwachsenenstrukturen weiter. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass er seit mehr als zwei Jahren in Kollektivstrukturen lebe und seine individuellen Integ rationsziele erfülle. Er erfülle die regulären Voraussetzungen für einen Wechsel in eine individuelle Unterbringung lediglich aufgrund seiner individuellen Voraussetzungen (Primäranalphabetismus, Schulungewohntheit) nicht. Primäranalphabetismus und Schulungewohntheit würden den Zweitspra- chenenNerb im En/vachsenenalter deutlich erschweren. Diese beiden Defizite hätten massgebende negative Auswirkungen auf die Lemstrategien, das Sprachbewusstsein und die Lemorganisation. Da mehrere Grundfertigkeiten parallel aufgebaut werden müssten, sei er seinerseits einer höheren kog nitiven Belastung ausgesetzt und andererseits würden sich Lemfortschritte langsam zeigen. Hinzu kämen die erschwerenden Bedingungen der Traumatisierung, die er erlebt habe (langandauemde Flucht aus seinem Heimatland als Vollwaise in den entwicklungsrelevanten Jahren zwischen seinem 12.-17. Lebensjahr). Diese würden seinen Zweitspracherwerb auf mehreren Ebenen negativ beein-
13 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz vom 9. Dezember 2019 (EG AIG und AsylG; BSG 122.20) 14 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 15 Unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA)
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flusse: kognitiv (Aufmerksamkeitsprobleme, belastetes Arbeitsgedächtnis, fragmentierte Gedächtnis prozesse, verlangsamte Informationsverarbeitung), neurobiologisch (erhöhte Stressreaktivität, redu zierte Gedächtniskonsolidienjng, stärkere Überladung beim Lernen) und emotional (Angst vor Fehlern und Bewertung, Vemieidung von Kommunikation, geringes Selbstvertrauen, sozialer Rückzug). Die minimale Dauer bis zu Erreichung des Sprachniveaus A1 einer Person mit seinen Voraussetzungen betrage fünf Semester bzw. zweieinhalb Jahre. Gemäss Rückmeldung seiner Lehrperson in der inten siven Sprachförderung sei er äusserst aufmerksam, motiviert, höflich und intelligent. Er sei mündlich gut, habe einen angemessenen Wortschatz und verstehe viel. Er sei im Untemcht bemüht, mache gut mit und habe keine Lektion gefehlt. Er habe jedoch Mühe im Schriftlichen. Weiter macht der Beschwer deführer geltend, seine Defizite im schriftlichen Spracherwerb seien nicht selbstverschuldet und eine Stande Fixierung auf die formelle Erfüllung dieses Integrationskriteriums ohne Würdigung seiner effek tiven Integration stelle eine Unverhältnismässigkeit dar, welche entmutigende und hemmende Folgen auf seine weitere Integration habe. Individuelle Fähigkeiten und Lebensumstände seien bei der Ent scheidfindung zu berücksichtigen. Eine individuelle Integrationsprüfung sei in seinem Fall nicht aus reichend vorgenommen worden. Die Integrationsbetrachtung sollte eine Gesamtbetrachtung sein und individuelle Defizite müssten durch andere Integrationskriterien kompensiert werden können. Das un verschuldete Defizit dürfe nicht ohne Weiteres negativ angerechnet werden. Es sei nicht geprüft wor den, ob die Nichterfüllung der regulären Kriterien nach Art. 40 Abs. 1 Bst. a SAFV unverschuldet sei oderauf objektive Umstände zurückgehe. Art. 40 Abs. 1 Bst. b SAFV sei Ausdruck des individualisier ten Integrationsbegriffe und müsse entsprechend Anwendung finden. Die Integrationskriterien dürften nicht schematisch Anwendung finden. Schliesslich hält der Beschwerdeführer fest, dass es beim Ent scheid der Vorinstanz an einer individuellen Prüfung wie auch einer Abwägung im Sinne einer Ver hältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV fehle.i6
4.2 Die Vorinstanz hält dem zusammengefasst entgegen, dass der Vortrag zur SAFV betreffend den Wechsel von einer Kollektivunterkunft in eine individuelle Unterkunft festhalte, dass der Wechsel bei Erreichen der Integrationsziele erfolge. Grundsätzlich müssten die Anforderungen an die sprachli che Integration nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a SAFV sowie an die berufliche Integration nach Art. 42 SAFV erfüllt werden. Für Personen, mit denen aufgnjnd ihrer individuellen Situations- und Potenzialanalyse davon abweichende Integrationsziele vereinbart worden seien, sei das vollständige Erreichen dieser individuellen Integrationsziele (vgl. Art. 16 SAFV) massgebend. Da die übergeordneten Integrations ziele gemäss der Integrationsagenda Schweiz (nachfolgend: lAS) vorgeben würden, dass alle Perso nen mindestens das Sprachniveau A1 GER en-eichen und sozial integriert sein müssten, könnten die individuellen Integrationsziele hiervon nicht abweichen. Der Beschwerdeführer nehme Sprachkurse in Anspruch. Er erziele dabei Fortschritte, habe die gesetzlich geregelte Mindestanforderung (A1) jedoch noch nicht erreicht. Gemäss Einschätzung der Lehrperson habe er gute Chancen, die entsprechende
16 Beschwerde vom 16. März 2026
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Prüfung im Sommer 2026 erfolgreich abzuschliessen. Zu diesem Zeitpunkt werde er die Vorausset zungen für einen Wechsel in die zweite Phase (individuelle Unterkunft) mutmasslich erfüllen und ein neues Gesuch könnte zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich bewilligt werden. Die in der Beschwerde vorgebrachten Rechtfertigungsgründe, wieso im vorliegenden Fall von den gesetzlichen Vorgaben gemäss der SAFV abgewichen werden sollte, würden nicht zu überzeugen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe er keine abweichenden Integrationsziele vereinbart und in seinem Integrati onsplan sei als Sprachziel der Erwerb eines Sprachdiploms (A1) festgelegt. Eine Abweichung von dieser Mindestanforderung sei gemäss Vortrag und Verordnung nicht vorgesehen.17
5. Würdigung
5.1 Der Beschwerdeführer befindet sich in der ersten Phase, in der eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft vorgesehen ist (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Wechsel in die zweite Phase bzw. in eine individuelle Unterkunft nach Art. 35 Abs. 1 Bst. b SAFG erfüllt. Ausnahmegründe nach Art. 35 Abs. 2 SAFG, um bereits während der ersten Phase in eine individuelle Unterkunft zu wechseln, sind vorlie gend weder geltend gemacht und noch ersichtlich (insbesondere liegen keine Arztberichte vor, die auf eine besondere Verletzlichkeit schliessen lassen würden). Auf eine Prüfung von Art. 35 Abs. 2 SAFG wird damit vorliegend verzichtet.
52 Nach Art. 35 Abs. 1 Bst. b SAFG können vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung sowie anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge in einer individuellen Un terkunft untergebracht werden, wenn sie erwerbstätig oder in Ausbildung sind und die vorgegebenen Integrationsziele erreicht haben (vgl. En/vägung 3.2). Es handelt sich hierbei um kumulative Voraus setzungen.i8 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer erwerbstätig ist. Der Beschwer deführer arbeitet seit dem 1. Februar 2025 in einem orientalischen Takeaway-Restaurant im Stunden- Iohn.19 Er erzielt dadurch ein monatliches Erwerbseinkommen zwischen CHF 215.00 und CHF 645.10.20 Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist demgegenüber, ob der Beschwerdeführer die vorgegebenen Integrationsziele erreicht hat.
5.3 Für die Erreichung der Integrationsziele gilt nach Art. 40 Abs. 1 SAFV das Folgende: Grund sätzlich müssen die Anforderungen an die sprachliche Integration nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a SAFV sowie an die berufliche Integration nach Art. 42 SAFV erfüllt sein. Für Personen, mit denen aufgrund ihrer individuellen Situations- und Potenzialanalyse davon abweichende Integrationsziele vereinbart
17 Beschwerdevernehmlassung vom 2. April 2026 18 Vgl. Wortlaut «und»; vgl. auch Vortrag des Regierungsrates vom 8. Mai 2019 an den Grossen Rat zum Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG), Art. 35 Abs. 1 Bst. b, S. 33 19 Arbeitsvertrag vom 10. Februar 2025 (Vorakten, Register 2) 20 Lohnabrechnungen Februar 2025 bis Februar 2026, ohne April 2025 (Vorakten, Register 2); Anmerkung: Lohnab rechnung April 2025 befindet sich nicht in den Vorakten
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wurden, ist das vollständige En-eichen dieser individuellen Integrationsziele (vgl. Art. 16 SAFV) mass gebend. Da die übergeordneten Integrationsziele gemäss lAS vergeben, dass alle Personen mindes tens das Sprachniveau A1 GER en-eichen und sozial integriert sein müssen, können die individuellen Integrationsziele hiervon nicht abweichen.21
5.4 Alle vorläufig Aufgenommenen sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die in eine individuelle Unterkunft wechseln wollen, müssen somit grundsätzlich nachweisen, dass sie das Sprachniveau A1 einer Amtssprache erreicht haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 Bst. a und Art. 14 Abs. 1 Bst. a SAFV). Davon kann nur abgewichen werden, wenn mit der betroffenen Person aufgrund ihrer individuellen Situations- und Potenzialanalyse abweichende Integrationsziele vereinbart wurden. Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Aus dem individuellen Integrations plan des Beschwerdeführers vom 25. März 2026 geht hen/or, dass sein Integrationsziel darin besteht, mindestens das Sprachniveau A1 bzw. eine Sprachzertifizienjng A1 zu en-eichen.22 Das individuelle Integrationsziel des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 40 Abs. 1 Bst. b SAFV ist damit identisch mit der allgemeinen sprachlichen Voraussetzung nach Art. 40 Abs. 1 Bst. a SAFV. Der Beschwerde führer hat somit zwingend das Sprachniveau A1 in Deutsch oder Französisch zu erreichen, um die Voraussetzungen für den Wechsel in eine individuelle Unterkunft nach Art. 35 Abs. 1 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 SAFV zu erfüllen.
5.5 Der Beschwerdeführer besucht aktuell eine intensive Sprachförderung. Diese wird er voraus sichtlich am 31. Juli 2026 beenden.23 Den Akten ist kein Sprachdiplom zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer bereits das Sprachniveau A1 erreicht hätte. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Er stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, dass ihm sein Primäranalpha betismus und seine Schulungewohntheit den ZweitsprachenenNerb erschweren würden. Seine Defi zite im Sprachen/verb seien insofern nicht selbstverschuldet. Die minimale Dauer bis zur Erreichung des Sprachniveaus A1 bei einer Person mit seinen Voraussetzungen betrage fünf Semester bzw. zweieinhalb Jahre.24
5.6 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es unerheblich, aus welchen Gründen er das für einen Wechsel in eine individuelle Unterkunft nach Art. 35 Abs. 1 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 Bst. a SAFV verlangte Sprachniveau A1 (noch) nicht en-eicht hat. Die Voraussetzungen zum Wechsel in eine individuelle Unterkunft sind vorliegend erst erfüllt, wenn der en/verbstätige Beschwer deführer ein anerkanntes Sprachdiplom des Sprachniveaus A1 von/veisen kann (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. a SAFV). Solange dies (noch) nicht der Fall ist, hat der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch
21 Vortrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Sozial hilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; nachfolgend: Vortrag SAFV), Erläuterungen zu Art. 40, S. 21 22 Individueller Integrationsplan vom 18. März 2026, S. 1 (Vorakten, Register 2; Beschwerdebeilage) 23 Beschwerde vom 16. März 2026; Individueller Integrationsplan vom 18. März 2026, S. 3 f. (Vorakten, Register 2, Beschwerdebeilage) 24 Beschwerde vom 16. März 2026
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auf einen Wechsel in eine individuelle Unterkunft gestützt auf Art. 35 Abs. 1 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 Bst. a und Art. 14 Abs. 1 Bst. a SAFV. Es erscheint zwar nachvollziehbar, dass dem Beschwer deführer der En/verb der deutschen Sprache aufgrund seines Primäranalphabetismus und seiner Schulungewohntheit schwerer fällt als anderen Personen, die alphabetisiert und in ihrem Heimatland bereits zur Schule gegangen sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ein anerkanntes Sprachdip lom des Sprachniveaus A1 vorliegen muss, um — sofern die weitere Voraussetzung der Erwerbs- oder Ausbildungstätigkeit erfüllt ist (Art. 35 Abs. 1 Bst. b SAFG) und sofern kein Ausnahmegrund nach Art. 35 Abs. 2 SAFG vorliegt- in eine individuelle Unterkunft wechseln zu dürfen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass ein Grossteil der vorläufig aufgenommenen Personen in der Schweiz mit gleichen oder ähnlichen Schwierigkeiten umzugehen haben beim Erwerb einer hiesigen Amtssprache wie der Beschwerdeführer. Ferner ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es für den Beschwerdeführer ange sichts seines jungen Alters (Jahrgang E.)25 — trotz seines Primäranalphabetismus und seiner Schu lungewohntheit — immer noch leichter fallen dürfte, eine neue Sprache zu erlernen und das Sprachni veau A1 zu en-eichen, als dies bei Personen fortgeschrittenen Alters der Fall sein dürfte.
5.7 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob die Nicht erfüllung der regulären Kriterien nach Art. 40 Abs. 1 Bst. a SAFV verschuldet sei oder auf objektive Umstände zurückgehe, verkennt er, dass es unerheblich ist, aus welchen Gründen er bislang das für einen Wechsel in eine individuelle Unterkunft vorausgesetzte Sprachniveau A1 nicht en-eichen konnte. Der Von/vurf des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz zu Unrecht auf eine individuelle Prüfung oder eine Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 BV verzichtet habe, verfängt aus den genannten Gründen nicht. Ebenfalls nichts am Ergebnis ändern die beiden vom Beschwerdefüh rereingereichten Schreiben der Stiftung F.vom 16. März 2026 und 6. März 2026. Auch wenn darin dem Beschwerdeführer von seiner Sozialarbeiterin und der Zentrumsleitung der Kollektivunterkunft insbesondere seine Wohnkompetenzen bestätigt werden oder festgehalten wird, dass der lange Ver bleib in der Kollektivunterkunft und die fehlenden Aussichten auf einen baldigen Auszug stark integra tionshemmende Wirkung auf den Beschwerdeführer hätten, vermögen diese Umstände das (noch) nicht erreichte Sprachniveau A1 des Beschwerdeführers nicht zu ersetzen. Es ist verständlich, dass ein abgelehntes Gesuch um Wechsel in eine individuelle Unterkunft beim Beschwerdeführer, wie im Schreiben vom 6. März 2026 beschrieben, «Frust und Stress» auslösen und die anfangs grosse Mo tivation und das Engagement des Beschwerdeführers schwinden lassen kann. Hierzu gilt jedoch fest zustellen, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu en/varten ist, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2026 das geforderte Sprachniveau A1 voraussichtlich en-eichen wird. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er sich bereits seit August 2023, d.h. seit bald drei Jahren in der Schweiz befindet.26
25 Aufenthaltstitel F (Vorakten, Register 2) 26 Vgl. Asylentscheid SEM vom 20. Oktober 2023 (Vorakten, Register 2)
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6. Ergebnis
Nach dem Geschriebenen hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel in eine individuelle Unterkunft zu Recht abgelehnt. Die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Februar 2026 er weist sich daher als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 16. März 2026 ist folglich abzuweisen. Es steht dem Beschwerdeführer frei, nach Emeichen des Sprachniveaus A1 bzw. nach Erhalt eines anerkannten Sprachdiploms des Sprachniveaus A1 bei der Vorinstanz ein neues Gesuch um Wechsel in eine individuelle Unterkunft einzureichen.
7. Kosten
7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Ven/valtungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4'000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.Vm. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV27). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferiegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferiegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferiegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Begehren nicht durchgedrungen. Er gilt damit als unterliegend und ist grundsätzlich kos tenpflichtig. Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.28 Entspre chend sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.
72 Parteikosten sind keine angefallen und demzufolge keine zu sprechen (Art. 104 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG).
27 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsven/valtung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 28 Vgl. Urteil des Ven/valtungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360
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III. Entscheid
1. Die Beschwerde vom 16. März 2026 wird abgewiesen.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Parteikosten werden keine gesprochen.
IV. Eröffnung
— Beschwerdeführer, per Einschreiben — Vorinstanz, per Einschreiben
Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
Pierre Alain Schnegg Regierungsrat
Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12,3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen.